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Soweit das kantonale Recht dies vorsieht, kann das Gemeindebürgerrecht eine Vorstufe für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung durch das Staatssekretariat für Migration sein (vgl. Art. 13 Abs. 2 BüG). Die Erlangung eines Gemeindebürgerrechts kann zudem als Beleg ausserordentlicher Integrationsleistungen gewertet werden.
“Der vorinstanzlichen Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Eine Schweizer Gemeinde erklärte sich bereit, dem Beschwerdefüher das kommunale Bürgerrecht zu verleihen und erachtete somit die Einbürgerungsvoraussetzungen als erfüllt. Das Gemeindebürgerrecht bildet ein Element des dreifachen Bürgerrechts (vgl. Art. 37 Abs. 1 BV und Art. 8 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG; SR 141.0]). Es stellt, sofern vom kantonalen Recht vorgesehen, eine Vorstufe für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) dar (vgl. Art. 13 Abs. 2 BüG; Handbuch Bürgerrecht des SEM für Gesuche ab 1. Januar 2018, Kapitel 3, S. 5 und 70). Der Beschwerdeführer hat durch die - wenn auch mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 BüG nicht rechtskräftige - Erlangung eines Gemeindebürgerrechts einen wichtigen Schritt zum Erwerb des Schweizer Bürgerrechts absolviert (vgl. Beschluss der Bürgerrechtskommission der Stadt V.________ vom 22. Oktober 2019, act. 78/22; § 20 des Gesetzes über das Bürgerrecht des Kantons Zürich vom 6. Juni 1926 in der bis am 30. Juni 2023 geltenden Fassung; LS 141.1), was von ausserordentlichen Integrationsleistungen zeugt. Da er zwar noch nicht Schweizer, aber zumindest nach deren Beschluss Bürger einer Schweizer Gemeinde ist, hätte die Vorinstanz korrekterweise einen schweren persönlichen Härtefall nach Art.”
Die Vorsorgeeinrichtung kann den Regelfall Rentenbezug vorsehen; Kapitalbezug ist schriftlich und fristgerecht zu verlangen.
“Mit dieser Regelung hat die Beklagte von dem ihr im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 BVG (vgl. hiervor E. 1) eingeräumten Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht und ihren Versicherten ein Wahlrecht zwischen Renten- und Kapitalbezug gewährt, wobei ein Rentenbezug als Regelfall gilt und der Kapitalbezug in konkretem Umfang schriftlich und innert Frist verlangt werden muss.”
Nach der Rechtsprechung bilden Gemeindebürgerrecht, Kantons- und Schweizer Bürgerrecht eine untrennbare Einheit; der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist notwendigerweise mit dem Erwerb eines Kantons- und eines Gemeindebürgerrechts verknüpft.
“Alle Schweizerinnen und Schweizer gehören als Bürger drei Gemeinwesen an. Sie haben ein Gemeindebürgerrecht, ein Kantonsbürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht. Diese drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (Art. 37 Abs. 1 BV). Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist notwendigerweise mit dem Erwerb eines Kantons- und eines Gemeindebürgerrechts verknüpft (Art. 12 Abs. 1 aBüG).”
Für die Einbürgerung ist ein dreistufiges Verfahren erforderlich: die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, des Kantonsbürgerrechts sowie die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung. Auf jeder dieser Ebenen müssen sowohl formelle als auch materielle Voraussetzungen erfüllt sein.
“Schweizerin oder Schweizer ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt (Art. 37 Abs. 1 BV). Hinsichtlich Einbürgerungen von Ausländerinnen und Ausländern sind die Kompetenzen zur Rechtsetzung und Rechtsanwendung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden aufgeteilt (vgl. Art. 38 BV). Das Einbürgerungsverfahren ist dreistufig. Voraussetzung zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts ist die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, des Kantonsbürgerrechts sowie der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Dabei müssen auf jeder Ebene sowohl formelle als auch materielle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein. Nach Art. 38 Abs. 2 BV erlässt der Bund Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung. Für die ordentliche Einbürgerung verlangt das Bundesrecht in formeller Hinsicht zum einen, dass die bewerbende Person bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt; zum andern, dass sie einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs (Art.”
Nachzahlungen von AHV-Renten können steuerlich als wiederkehrende Leistungen (nicht als Kapitalleistung) behandelt werden.
“Strittig ist, ob Nachzahlung der AHV-Rente als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen oder Kapitalleistung aus Vorsorge zu besteuern ist. Ersteres ist zu bejahen. Normen Bund Art. 21 AHVG Art. 37 BVG Art. 22 DBG Rechtsprechung Bund 2C_285/2020 2C_158/2013 2C_1179/2012 Normen Kanton Art. 70 GSOG Art. 15 VRPG Rechtsprechung Kanton VGE 100 Normen Bund/Kanton Art. 9 BStV Art. 9 BStV Art. 43 StG”
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