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An die Justiz gerichtete Petitionen, die sich auf eine konkrete Streitsache (abgeschlossen, hängig oder künftig) beziehen, dürfen die Gerichte nicht behandeln; solche Eingaben sind – sofern sie nicht als Rechtsschrift entgegengenommen werden können – ungelesen zurückzuweisen.
“Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dür- fen ihr daraus keine Nachteile erwachsen (Art. 33 Abs. 1 BV). Zu den Behörden gehört ebenfalls die Justiz. An diese können jedoch nur Petitionen gerichtet wer- den, die sich nicht auf eine konkrete Streitsache – unabhängig davon, ob es sich um ein abgeschlossenes, ein hängiges oder ein künftiges Verfahren handelt – be- ziehen. Auf solche "Petitionen" darf das Gericht nicht eingehen, sondern diese sind – sofern sie nicht als Rechtsschrift entgegengenommen werden können – ungelesen zurückzuweisen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Auflage, Zürich 2020, Rz. 891; BGE 119 Ia 53, E. 3 f.; BSK BV-Tschannen, Art. 33 N 10).”
Bei fehlender Eignung ist der Ausweis zu entziehen; der Entzug erfolgt unbefristet.
“Das BAV kann Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken; wenn gegen das EBG oder seine Ausführungsvorschriften verstossen wird (Art. 89 Abs. 1 Bst. a EBG) oder die mit der Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 89 Abs. 1 Bst. b EBG). Es entzieht Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Art. 89 Abs. 2 EBG). Diese Bestimmungen werden in der STEBV dahingehend konkretisiert, dass Zulassungsdokumente zu entziehen sind, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 32 Abs. 1 STEBV). Das BAV ist für den Entzug des Führerausweises zuständig (vgl. Art. 32 Abs. 2 STEBV). Der Ausweis wird in jedem Fall entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 33 STEBV (fehlende Eignung) vorliegen. Der Umfang des Entzugs ist in Art. 34 STEBV geregelt. Werden Zulassungsdokumente auf unbestimmte Zeit entzogen, so können sie unter Bedingungen oder Auflagen wieder erteilt werden, wenn eine allfällige verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Eignung ausgeschlossen hat (Art. 35 Abs. 1 STEBV).”
Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen. In der zitierten Entscheidung wurde die Eingabe zur Kenntnis genommen und entsprechend ihrem Inhalt als Revisionsgesuch behandelt.
“Nach Art. 33 BV hat jede Person das Recht, Petitionen an Behörden zu richten, woraus ihr keine Nachteile erwachsen dürfen (Abs. 1); die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen (Abs. 2). Es kann hier offenbleiben, wieweit es zulässig ist, dass Verfahrensbeteiligte beim Bundesgericht im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren Petitionen einreichen. So oder so wird von der Eingabe des Gesuchstellers Kenntnis genommen und sie wird entsprechend der Begründung als Revisionsgesuch behandelt.”
Bei paritätischer Zusammensetzung sind die Verfahrensregeln des BVG und gegebenenfalls sinngemäss die Vereinsrechtsregeln zur Beschlussfassung (Art. 64 ff. ZGB) anzuwenden.
“Das Verfahren der Willensbildung und Beschlussfassung im paritätisch zusammengesetzten obersten Organ ist im BVG nicht näher geregelt, womit das oberste Organ das Verfahren unter Wahrung der Parität grundsätzlich selbst festgelegen kann (Art. 49 Abs. 1 BVG; Art. 50 Abs. 1 Bst. b BVG; vgl. zur paritätischen Verwaltung und zu den Aufgaben des obersten Organs insb. Art. 51 f. BVG Art. 33 BVV 2 [SR 831.441.1]; Ruth Bloch-Riemer, Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 51 BVG N 44). Wann immer ein Stiftungsorgan sich aus mehreren Personen zusammensetzt, liegt es - in Ermangelung einer spezifischen stiftungsrechtlichen Regelung - nahe, die Art. 64 ff. ZGB über die Art und Weise des Funktionierens der Vereinsorgane analog heranzuziehen, soweit in Stiftungsurkunde und Stiftungsreglement nichts bestimmt ist (BGE 144 III 433 E. 4.1; Urteil des BGer 9C_15/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.1.1).”
Eine bloss aufsichtsrechtliche Anzeige bzw. Petition im Sinne von Art. 33 BV begründet keine Parteistellung. Eine solche Eingabe verschafft dem Petenten nach der zitierten Rechtsprechung kein prozessuales Teilnahmerecht und nicht das Recht, einen für ihn unerwünschten Entscheid als Partei weiterzuziehen.
“Feststellungsbegeh- ren sind nach allgemeinen Grundsätzen prozessual allerdings nur zulässig, wenn ein Leistungsbegehren nicht zur Verfügung steht (Art. 88 ZPO analog; das Leis- tungsbegehren wäre hier das formelle Ausstandsgesuch i.S.v. Art. 49 ZPO). Es macht darum zum Vornherein nur dann Sinn, wenn der Ausstand bereits erklärt wurde, sei es von der betroffenen Gerichtsperson selber (Art. 48 ZPO) oder dann - auf entsprechendes Gesuch einer Partei hin (Art. 49 ZPO) - durch gerichtlichen Entscheid (Art. 50 ZPO), und darüber später Ungewissheit oder Uneinigkeit be- steht, so dass ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Ausstands besteht (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Ein solches Interesse kann hier schon des- halb nicht vorliegen, weil der Gesuchsteller den Ausstand in seiner ersten Eingabe geltend machte, mithin zu einem Zeitpunkt, da auch ein Selbstausstand i.S.v. Art. 48 ZPO noch gar nicht vorliegen konnte. Eine blosse aufsichtsrechtliche An- zeige im Sinne einer Petition, welche jeder Person offen steht (Art. 33 BV), war im Übrigen vom anwaltlich vertretenen Gesuchsteller nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) nicht gemeint. Eine solche Petition hätte ihm, dem Petenten oder Anzeige- erstatter, für die angezeigte Sache keine Parteistellung eingeräumt, und er hätte einen ihm nicht willkommenen Entscheid auch nicht weiterziehen können. Offen- kundig will sich der Gesuchsteller damit nicht zufrieden geben: er verlangt als Par- tei der hängigen Berufung, bei deren Beurteilung dürften die beiden bezeichneten Kantonsrichter nicht mitwirken.”
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