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Alleinige finanzielle Bedürftigkeit begründet keinen Anspruch auf Befreiung von der Haushaltsabgabe. Nach der zitierten Praxis rechtfertigt erst der Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV eine Befreiung; der reine Bezug von IV-Leistungen genügt demgegenüber nicht.
“Kurz gefasst weist die Erstinstanz sodann darauf hin, dass die finanzielle Situation einer abgabepflichtigen Person für sich allein keinen Grund für eine Befreiung von der Abgabepflicht darstelle. Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebe der Bund eine Abgabe zur Finanzierung des verfassungsrechtlichen in Art. 93 Abs. 2 BV vorgesehenen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen. Nicht der Bezug von Leistungen der IV würden zur Befreiung von der Haushaltabgabe berechtigen, sondern erst der Bezug von Ergänzungsleistungen der AHV oder IV. Im Übrigen verweist sie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Haushaltabgabe eine Abgabe eigener Art darstelle.”
“Kurz gefasst weist die Erstinstanz sodann darauf hin, dass die finanzielle Situation einer abgabepflichtigen Person für sich allein keinen Grund für eine Befreiung von der Abgabepflicht darstelle. Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebe der Bund eine Abgabe zur Finanzierung des verfassungsrechtlichen in Art. 93 Abs. 2 BV vorgesehenen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen. Nicht der Bezug von Leistungen der IV würden zur Befreiung von der Haushaltabgabe berechtigen, sondern erst der Bezug von Ergänzungsleistungen der AHV oder IV. Im Übrigen verweist sie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Haushaltabgabe eine Abgabe eigener Art darstelle.”
Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung. Die zitierten Entscheidungen und die Botschaft stellen ferner fest, dass Art. 93 (insbesondere in der Gesamtschau) den Bund verpflichtet, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten.
“Gemäss Bundesverfassung haben Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhaltung beizutragen. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet (Art. 93 Abs. 3 BV). Entsprechend wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen zur Sache des Bundes erklärt. Art. 93 BV räumt dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ein, sondern verpflichtet ihn gleichsam dazu, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten (vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [nachfolgend: Botschaft vom 29. Mai 2013]; BBl 2013 4975 5040 f. m.w.H.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2874; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 2.2; A-318/2024 vom 30. Juli 2024 E. 4.1).”
“Gemäss Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhaltung beizutragen. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet (Art. 93 Abs. 3 BV). Entsprechend wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen zur Sache des Bundes erklärt. Art. 93 BV räumt dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ein, sondern verpflichtet ihn gleichsam dazu, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten (vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [nachfolgend: Botschaft vom 29. Mai 2013]; BBl 2013 4975 5040 f. m.w.H.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2874; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 2.2; A-2570/2022 vom 17. November 2023 E. 2.1 [Urteil angefochten vor Bundesgericht]).”
“Gemäss Bundesverfassung haben Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhaltung beizutragen. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet (Art. 93 Abs. 3 BV). Entsprechend wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen zur Sache des Bundes erklärt. Art. 93 BV räumt dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ein, sondern verpflichtet ihn gleichsam dazu, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten (vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [nachfolgend: Botschaft vom 29. Mai 2013]; BBl 2013 4975 5040 f. mit Verweis auf: Müller/Locher, Gutachten zur Neuordnung der Rundfunkfinanzierung in der Schweiz aus verfassungsrechtlicher Sicht, 13. November 2009, S. 20, letztmals abgerufen unter: www.bakom.admin.ch am 24. November 2022; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2874; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.1 m.w.H.).”
Der Bund erhebt zur Finanzierung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen eine bundesrechtliche Abgabe (Art. 68 Abs. 1 RTVG).
“Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).”
“Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV; vgl. E. 4.1 hiervor).”
“Der Bund erhebt zur Finanzierung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen eine Abgabe (Art. 93 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 68 Abs. 1 RTVG). Mit Gesetzesänderung vom 26. September 2014, welche in der Referendumsabstimmung vom 14. Juni 2015 von der Bevölkerung angenommen wurde und am 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist (AS 2016 2131), wurde die Abgabe neugestaltet (Art. 68-70d RTVG).”
Das Vielfaltsgebot von Art. 93 Abs. 2 BV ist vornehmlich negativ zu verstehen: Einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung sind zu vermeiden. Daneben besteht eine positive Pflicht des Rundfunks, einem breiten Spektrum von Meinungsträgern sachgerechte Darstellungsmöglichkeiten zu bieten. Vermeidenswert ist sowohl die übermässige Berücksichtigung extremer Anschauungen als auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich dominanter Ansichten.
“Nach der Lehre ist das Vielfaltsgebot gemäss Art. 93 Abs. 2 BV und Art. 4 RTVG in erster Linie negativ zu verstehen, d.h. es versucht, einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung zu verhindern. Darüber hinaus ist der Rundfunk aber auch positiv verpflichtet, einem breiten Spektrum von Meinungsträgern die Möglichkeit der Darstellung ihres Verständnisses zu bieten. Vermieden werden soll sowohl die Einseitigkeit durch zu starke Berücksichtigung extremer Anschauungen als auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten (Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, Handkommentar, Bern 2008, Rz. 37 zu Art. 4).”
“Nach der Lehre ist das Vielfaltsgebot gemäss Art. 93 Abs. 2 BV und Art. 4 RTVG in erster Linie negativ zu verstehen, d.h. es versucht, einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung zu verhindern. Darüber hinaus ist der Rundfunk aber auch positiv verpflichtet, einem breiten Spektrum von Meinungsträgern die Möglichkeit der Darstellung ihres Verständnisses zu bieten. Vermieden werden soll sowohl die Einseitigkeit durch zu starke Berücksichtigung extremer Anschauungen als auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten (Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, Handkommentar, Bern 2008, Rz. 37 zu Art. 4).”
Soweit Übergangsmassnahmen aus Mitteln der Radio-/Fernseh-Abgabe finanziert wurden, steht dies in Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Finanzierung des Leistungsauftrags (Art. 93 Abs. 2 BV). Die kantonal-/bundesrechtlich angeordneten Übergangsmassnahmen führten für konzessionierte Veranstalter mit Anspruch auf einen Abgabeanteil zu besonderen Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten; dies wurde in der zitierten Verfügung und der gerichtlichen Begründung als Rechtfertigung für einheitliche Buchführungspflichten der Begünstigten angeführt.
“OR der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung. Im Jahr 2020 verfügte sie über eine Konzession mit Leistungsauftrag ohne Abgabenanteil im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a RTVG. Folglich unterstand sie den Bestimmungen des RTVG, der RTVV und der UVEK-Verordnung. In der Verfügung vom 5. Juni 2020 wurde sie ausserdem darauf hingewiesen, dass die Vorgaben der Vorinstanz als Grundlage zur Gewinnberechnung beigezogen werden. Ebenfalls wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Vorinstanz für den Fall, dass die Jahresrechnung 2020 einen Gewinn ausweise, den entsprechenden Betrag teilweise oder ganz zurückfordern werde (vgl. ebenfalls aArt. 4 Abs. 3 Medien-VO). Die Übergangsmassnahmen gemäss aArt. 2 Abs. 1 Medien-VO finanzierte der Bund aus dem bisher nicht verwendeten Ertrag aus der Abgabe für Radio und Fernsehen nach Art. 40 Abs. 3 RTVV (vgl. aArt. 4 Abs. 1 Medien-VO). Dieser dient normalerweise zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. Art. 93 Abs. 2 BV; Art. 68 Abs. 1 RTVG). Für Veranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen und Anspruch auf einen Anteil an dieser Gebühr haben, gelten - im Vergleich zu Veranstaltern mit Leistungsauftrag, aber ohne Abgabeanteil bzw. im Vergleich zu Veranstaltern ohne Leistungsauftrag - besondere Buchführungspflichten. Es entsprach daher dem Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. Art. 8 BV), dass die Vor-instanz alle Begünstigten der Übergangsmassnahmen, die durch diese Gebühren finanziert wurden, den gleichen Buchführungspflichten für die Erstellung ihrer Jahresrechnung 2020 und damit den gleichen Bedingungen unterwarf (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1484/2022 vom 22. Juni 2023 E. 5.3.1, das eine Veranstalterin ohne Leistungsauftrag betrifft; vgl. ferner auch Art. 1 Abs. 1 Bst. c SuG). Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin vor der Einreichung der Jahresrechnung 2020 über die mehrwertsteuerliche Behandlung (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 16. Juni 2020), die gesetzlichen Grundlagen und die anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätze (vgl.”
Art. 93 BV räumt dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für Radio und Fernsehen ein und verpflichtet ihn zugleich dazu, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags sowie für dessen Finanzierung Sorge zu tragen.
“Gemäss Bundesverfassung haben Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhaltung beizutragen. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet (Art. 93 Abs. 3 BV). Entsprechend wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen zur Sache des Bundes erklärt. Art. 93 BV räumt dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ein, sondern verpflichtet ihn gleichsam dazu, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten (vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [nachfolgend: Botschaft vom 29. Mai 2013]; BBl 2013 4975 5040 f. m.w.H.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2874; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 2.2; A-318/2024 vom 30. Juli 2024 E. 4.1).”
“Gemäss Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhaltung beizutragen. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet (Art. 93 Abs. 3 BV). Entsprechend wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen zur Sache des Bundes erklärt. Art. 93 BV räumt dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ein, sondern verpflichtet ihn gleichsam dazu, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten (vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [nachfolgend: Botschaft vom 29. Mai 2013]; BBl 2013 4975 5040 f. m.w.H.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2874; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 2.2; A-2570/2022 vom 17. November 2023 E. 2.1 [Urteil angefochten vor Bundesgericht]).”
“Entsprechend wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen zur Sache des Bundes erklärt. Art. 93 BV räumt dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ein, sondern verpflichtet ihn gleichsam dazu, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten (vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [nachfolgend: Botschaft vom 29. Mai 2013], BBl 2013 4975, 5040 f. mit weiterem Hinweis; Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2874; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2570/2022 vom 17. November 2023 E. 2.1 [Urteil nicht rechtskräftig]; A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 9C_138/2023 vom 27. Februar 2023 nicht ein]; A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 2C_603/2022 vom 6. August 2022 nicht ein], je mit weiteren Hinweisen).”
“Gemäss Bundesverfassung haben Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhaltung beizutragen. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet (Art. 93 Abs. 3 BV). Entsprechend wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen zur Sache des Bundes erklärt. Art. 93 BV räumt dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ein, sondern verpflichtet ihn gleichsam dazu, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten (vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [nachfolgend: Botschaft vom 29. Mai 2013]; BBl 2013 4975 5040 f. mit Verweis auf: Müller/Locher, Gutachten zur Neuordnung der Rundfunkfinanzierung in der Schweiz aus verfassungsrechtlicher Sicht, 13. November 2009, S. 20, letztmals abgerufen unter: www.bakom.admin.ch am 24. November 2022; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2874; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.1 m.w.H.).”
Aufgrund von Art. 93 Abs. 2 BV erhebt der Bund (gestützt auf Art. 68 RTVG) eine Abgabe zur Finanzierung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bewertet diese Haushaltabgabe als Steuer mit Elementen einer Zwecksteuer, weil ihr Ertrag der Finanzierung des Service public dient.
“Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt die Haushaltabgabe die herkömmlichen Charakteristika einer Steuer. Weil der Ertrag der Finanzierung von Aufgaben im Zusammenhang mit Radio und Fernsehen (Finanzierung des Service Public) dient, hat die Haushaltabgabe Elemente der Zwecksteuer. Das Bundesgericht hat sie denn auch beiläufig als rundfunkrechtliche Steuer bezeichnet (vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung und zur teilweisen Kritik in der Lehre). Die Höhe der Haushaltabgabe bestimmt nach Art. 68a Abs. 1 RTVG der Bundesrat, wobei er gesetzlich festgelegte Kriterien zu berücksichtigen hat. Der Betrag ist in der RTVV fixiert (vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1 und E. 3.5; Urteil des BVGer A-2082/2024 vom 5. August 2024 E. 5.4).”
“Der Bund erhebt zur Finanzierung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen eine Abgabe (Art. 93 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 68 Abs. 1 RTVG). Mit Gesetzesänderung vom 26. September 2014, welche in der Referendumsabstimmung vom 14. Juni 2015 von der Bevölkerung angenommen wurde und am 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist (AS 2016 2131), wurde die Abgabe neugestaltet (Art. 68-70d RTVG).”
Die Verfassungsbestimmungen (Art. 93 Abs. 2 BV/Art. 72 RTVG) sind primär auf Radio und Fernsehen gerichtet; ob und inwieweit der Leistungsauftrag unmittelbar auf digitale/programmähnliche Online-Angebote erstreckt wird, ist umstritten und bedarf gegebenenfalls gesetzgeberischer Klärung — daher ist die unmittelbare Anwendbarkeit der Pflicht zu sachgerechter, vielfältiger Berichterstattung auf Online-Kurzberichte nicht ohne Weiteres gegeben.
“; Urs Saxer/Florian Brunner, Der Service public, die digitale Revolution und die Medienverfassung, AJP 2018, 22, 26 f.). Nach der anderen Auffassung erstreckt sich der Leistungsauftrag ebenfalls nicht (unmittelbar) auf letztere, kann jedoch auf dem Weg der Gesetzgebung gestützt auf die Regelungskompetenz des Bundes gemäss Art. 93 Abs. 1 BV ausgedehnt werden, deren Wortlaut neben Radio und Fernsehen auch andere Formen der Informationsverbreitung umfasst (Martin Dumermuth, Subjektive und Objektive Elemente der Radio- und Fernsehfreiheit, in: Sethe/Heinemann/Hilty/Nobel/Zäch, Kommunikation, Festschrift für Rolf H. Weber, 2011, 697 f.; Zeller/Dumermuth, in: Waldmann/Belser/Epiney, Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, Art. 93 Rz. 29; Giovanni Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 93 Rz. 11). Die Klärung dieser Grundsatzfrage geht über die konkrete Streitsache hinaus. Für die Auslegung relevant ist jedoch, dass das digitale Angebot von Kurzberichten auf Abruf nicht ohne Weiteres und unmittelbar mit dem in Art. 72 RTVG konkretisierten Gebot der vielfältigen und sachlichen Berichterstattung (Art. 93 Abs. 2 BV) begründbar ist. Vielmehr hält die verfassungsrechtliche Diskussion zu einer zurückhaltenden Interpretation an, soweit die erwähnten Vorgaben der Medienverfassung über Radio und Fernsehen - oder zumindest über Verbreitungsformen mit einem dem Rundfunk gleichartigen bzw. programmähnlichen Charakter - hinaus zur Geltung kommen sollen (vgl. Saxer/Brunner, Rundfunkrecht, in: Biaggini/Häner/ Saxer/Schott, Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 7.4; Saxer, Online-Zuständigkeiten, AJP 2017, 349).”
“; Urs Saxer/Florian Brunner, Der Service public, die digitale Revolution und die Medienverfassung, AJP 2018, 22, 26 f.). Nach der anderen Auffassung erstreckt sich der Leistungsauftrag ebenfalls nicht (unmittelbar) auf letztere, kann jedoch auf dem Weg der Gesetzgebung gestützt auf die Regelungskompetenz des Bundes gemäss Art. 93 Abs. 1 BV ausgedehnt werden, deren Wortlaut neben Radio und Fernsehen auch andere Formen der Informationsverbreitung umfasst (Martin Dumermuth, Subjektive und Objektive Elemente der Radio- und Fernsehfreiheit, in: Sethe/Heinemann/Hilty/Nobel/Zäch, Kommunikation, Festschrift für Rolf H. Weber, 2011, 697 f.; Zeller/Dumermuth, in: Waldmann/Belser/Epiney, Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, Art. 93 Rz. 29; Giovanni Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 93 Rz. 11). Die Klärung dieser Grundsatzfrage geht über die konkrete Streitsache hinaus. Für die Auslegung relevant ist jedoch, dass das digitale Angebot von Kurzberichten auf Abruf nicht ohne Weiteres und unmittelbar mit dem in Art. 72 RTVG konkretisierten Gebot der vielfältigen und sachlichen Berichterstattung (Art. 93 Abs. 2 BV) begründbar ist. Vielmehr hält die verfassungsrechtliche Diskussion zu einer zurückhaltenden Interpretation an, soweit die erwähnten Vorgaben der Medienverfassung über Radio und Fernsehen - oder zumindest über Verbreitungsformen mit einem dem Rundfunk gleichartigen bzw. programmähnlichen Charakter - hinaus zur Geltung kommen sollen (vgl. Saxer/Brunner, Rundfunkrecht, in: Biaggini/Häner/ Saxer/Schott, Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 7.4; Saxer, Online-Zuständigkeiten, AJP 2017, 349).”
Öffentlich konzessionierte Medien sind nach Art. 93 BV verpflichtet, unabhängig, umfassend, vielfältig und sachgerecht über für die Öffentlichkeit relevante Sachverhalte zu berichten, wozu insbesondere politische, partei‑ und demokratietheoretisch relevante Themen gehören. Dieser Informationsauftrag steht im Rahmen verfassungsmässiger Rechte, die nicht absolut sind; bei Eingriffen in Persönlichkeitsrechte ist eine konkrete Interessenabwägung vorzunehmen.
“Die Rechtfertigung der Persönlichkeitsverletzung kann stets nur soweit reichen, als ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht. Eine Rechtfertigung dürfte regelmässig gegeben sein, wenn die berichtete wahre Tat- sache einen Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit oder Funktion der be- treffenden Person hat (BGE 138 III 641 E. 4.1.1). Die Interessenabwägung ist auf- grund der konkreten Umstände vorzunehmen, wobei sich absolute und relative Personen der Zeitgeschichte mehr gefallen lassen müssen als gewöhnliche Per- sonen (BGE 127 III 481 E. 2c/bb). 5.4.Der Hinweis der Beklagten, dass das im vorliegenden Fall manifestierende öffentliche Interesse in zahlreichen verfassungsmässigen Rechten verankert ist, wie der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK), der Medi- enfreiheit (Art. 17 BV) und der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen und Ur- teilsverkündigungen (Art. 30 BV, Art. 6 EMRK), trifft zu. Zutreffend ist auch, dass die Beklagte als öffentlich konzessioniertes Medienunternehmen gemäss Art. 93 BV beauftragt ist, unabhängig über die Öffentlichkeit interessierende Sachverhalte zu berichten. Sie hat die Pflicht, umfassende, vielfältige und sachgerechte Infor- mationen, insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammen- hänge, zu liefern. Auch verfassungsmässige Rechte gelten aber bekanntlich nicht absolut. Es steht ausser Frage, dass sich der Informationsauftrag der Beklagten auf die Schweizer Partei- und Demokratiegeschichte erstreckt und an der Ge- schichte der D._____, deren Wahlerfolg und der strafrechtlichen Verurteilungen einzelner Exponenten ein öffentliches Interesse besteht. Die Beklagte betont zu Recht, dass eine unabhängige Berichterstattung über politische Amtsträger in ei- nem freiheitlichen Rechtsstaat wie der Schweiz grösste Bedeutung zukommt. 5.5.Das Bundesgericht bejahte in BGE 147 I 407 gestützt auf den in Art. 30 Abs. 3 BV verankerten Grundsatz der Justizöffentlichkeit einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung, auch wenn diese vor einiger Zeit ergangen seien.”
Art. 93 Abs. 2 BV bezieht sich wörtlich auf «Radio und Fernsehen» und richtet den verfassungsrechtlichen Leistungsauftrag primär an den Gesetzgeber und die rechtsanwendenden Behörden. In der Lehre ist umstritten, ob sich dieser Auftrag — ohne Verfassungsänderung — auch auf neue Online‑Medien erstrecken lässt.
“Aus verfassungsorientierter Perspektive fällt neben den Grundrechten der Primärveranstalter in Betracht, dass das gesetzliche Kurzberichterstattungsrecht Vorgaben der Bundesverfassung an das Mediensystem verwirklicht. Gemäss Art. 93 Abs. 2 BV sollen Radio und Fernsehen unter anderem zur freien Meinungsbildung beitragen. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. Das Kurzberichterstattungsrechts soll die nachrichtenmässige Aufarbeitung eines öffentlichen Ereignisses so gestatten, dass das verfassungsmässige Gebot der sachgerechten und vielfältigen Berichterstattung (Art. 93 Abs. 2 BV) möglichst optimal umgesetzt wird (vgl. BGE 135 II 224 E. 2.3.1; Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1644). Der Leistungsauftrag nach Art. 93 Abs. 2 BV bezieht sich nach seinem Wortlaut ausschliesslich auf «Radio und Fernsehen». Er richtet sich in erster Linie an den Gesetzgeber und die rechtsanwenden Behörden (statt vieler Hettich/Schöller, in: Ehrenzeller et al., Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 93 Rz. 23 ff. m.H.; vgl. Urteil des BGer 2A.15/2001 vom 30. April 2001 E. 3a). In der Lehre ist umstritten, ob er sich auf den eigentlichen Rundfunk beschränkt, oder - ohne Verfassungsreform - auf andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Informationen bzw.”
“Aus verfassungsorientierter Perspektive fällt neben den Grundrechten der Primärveranstalter in Betracht, dass das gesetzliche Kurzberichterstattungsrecht Vorgaben der Bundesverfassung an das Mediensystem verwirklicht. Gemäss Art. 93 Abs. 2 BV sollen Radio und Fernsehen unter anderem zur freien Meinungsbildung beitragen. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. Das Kurzberichterstattungsrechts soll die nachrichtenmässige Aufarbeitung eines öffentlichen Ereignisses so gestatten, dass das verfassungsmässige Gebot der sachgerechten und vielfältigen Berichterstattung (Art. 93 Abs. 2 BV) möglichst optimal umgesetzt wird (vgl. BGE 135 II 224 E. 2.3.1; Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1644). Der Leistungsauftrag nach Art. 93 Abs. 2 BV bezieht sich nach seinem Wortlaut ausschliesslich auf «Radio und Fernsehen». Er richtet sich in erster Linie an den Gesetzgeber und die rechtsanwenden Behörden (statt vieler Hettich/Schöller, in: Ehrenzeller et al., Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 93 Rz. 23 ff. m.H.; vgl. Urteil des BGer 2A.15/2001 vom 30. April 2001 E. 3a). In der Lehre ist umstritten, ob er sich auf den eigentlichen Rundfunk beschränkt, oder - ohne Verfassungsreform - auf andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Informationen bzw. auf die neuen Online-Medien erweitert werden kann (zur Übersicht über die verschiedenen Meinungen Hettich/Schöller, St. Galler Kommentar, Art. 93 Rz. 29 ff., Nobel/Weber, Medienrecht, S. 511 f. m.H.). Nach der einen Ansicht hat der Verfassungsgeber bewusst unterschiedliche Regelungen für Radio und Fernsehen einerseits und andere Formen von Massenmedien andererseits geschaffen (Hettich, Regulierung, ZBl 2009, 357 f.”
“Aus verfassungsorientierter Perspektive fällt neben den Grundrechten der Primärveranstalter in Betracht, dass das gesetzliche Kurzberichterstattungsrecht Vorgaben der Bundesverfassung an das Mediensystem verwirklicht. Gemäss Art. 93 Abs. 2 BV sollen Radio und Fernsehen unter anderem zur freien Meinungsbildung beitragen. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. Das Kurzberichterstattungsrechts soll die nachrichtenmässige Aufarbeitung eines öffentlichen Ereignisses so gestatten, dass das verfassungsmässige Gebot der sachgerechten und vielfältigen Berichterstattung (Art. 93 Abs. 2 BV) möglichst optimal umgesetzt wird (vgl. BGE 135 II 224 E. 2.3.1; Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1644). Der Leistungsauftrag nach Art. 93 Abs. 2 BV bezieht sich nach seinem Wortlaut ausschliesslich auf «Radio und Fernsehen». Er richtet sich in erster Linie an den Gesetzgeber und die rechtsanwenden Behörden (statt vieler Hettich/Schöller, in: Ehrenzeller et al., Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 93 Rz. 23 ff. m.H.; vgl. Urteil des BGer 2A.15/2001 vom 30. April 2001 E. 3a). In der Lehre ist umstritten, ob er sich auf den eigentlichen Rundfunk beschränkt, oder - ohne Verfassungsreform - auf andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Informationen bzw. auf die neuen Online-Medien erweitert werden kann (zur Übersicht über die verschiedenen Meinungen Hettich/Schöller, St. Galler Kommentar, Art. 93 Rz. 29 ff., Nobel/Weber, Medienrecht, S. 511 f. m.H.). Nach der einen Ansicht hat der Verfassungsgeber bewusst unterschiedliche Regelungen für Radio und Fernsehen einerseits und andere Formen von Massenmedien andererseits geschaffen (Hettich, Regulierung, ZBl 2009, 357 f. m.”
Die dem Bundesrat übertragene Verordnungskompetenz dient der flexibility gegenüber technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen. Sie findet jedoch dort Grenzen, wo Vorschriften in die durch Art. 93 BV geschützte Programmautonomie und Unabhängigkeit eingreifen; solche eingriffsintensiven Regelungen erfordern eine hinreichend präzise Grundlage auf der Stufe des formellen Gesetzes.
“Vielmehr sah der Gesetzgeber bei der Revision des RTVG im Jahr 2006 bewusst davon ab, neben den Radio- und Fernsehprogrammen, die nach seiner Einschätzung die Leitmedien bleiben würden, generell fernmeldetechnisch übertragene Dienste mit massenkommunikativen Elementen zu normieren. Er wollte auf die Reglementierung von Bereichen verzichten, die sich wegen der ungewissen Entwicklung einer sachgerechten Regelung entziehen. In der Absicht, dem raschen Wandel des Rundfunkbereichs und dem entsprechenden Normierungsbedarf Rechnung zu tragen, delegierte er die Regelung von Einzelheiten an den Bundesrat, damit dieser mittels Verordnung «zeitgemässe Lösungen» festlegen und der Dynamik der technologischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung gerecht werden könne. Das Bedürfnis nach Flexibilität sowie möglichst knappen Gesetzesformulierungen finde seine Grenze allerdings darin, dass zahlreiche Bestimmungen in die grundrechtlich geschützte Rechtsstellung der Programmveranstalter - z.B. in die Medienfreiheit (Art. 17 BV), Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und die garantierte Programmautonomie und Unabhängigkeit (Art. 93 BV) eingreifen würden. Vorschriften, welche die verfassungsmässigen Freiheitsrechte beschränkten, bedürften einer hinreichend präzisen Grundlage auf der Stufe des formellen Gesetzes (zum Ganzen Botschaft RTVG BBl 2003 1596, 1597 f.). Die historische Auslegung zeigt auf, dass der Gesetzgeber den ungewissen Entwicklungen im Bereich der Online- und Abrufdienste bei Bedarf mit einer sach- und normstufengerechten Rechtsetzung und präzisen Eingriffen in die betroffenen Grundrechte begegnen wollte. Die Entstehungsgeschichte deutet somit darauf hin, dass Art. 72 RTVG die Kurzberichterstattung auf Abruf grundsätzlich nicht umfasst.”
Die Programmautonomie nach Art. 93 Abs. 3 BV erstreckt sich auf den gesamten Prozess der Programmproduktion und -ausstrahlung und schützt die redaktionelle Freiheit in der Programmgestaltung. Im Rahmen des Leistungsauftrags dürfen Veranstalter kritisch verschiedene Bereiche des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens behandeln; grundsätzlich steht kein Thema einer – gegebenenfalls auch provokativen oder polemischen – Darstellung im Fernsehen entgegen.
“Gemäss Art. 17 Abs. 1 BV ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet. Nach Art. 93 Abs. 3 BV und dessen gesetzlicher Konkretisierung in Art. 6 RTVG gewährleistet die Verfassung Autonomie in der Programmgestaltung von Radio und Fernsehen. Der verfassungsrechtliche Schutz der Programmautonomie erstreckt sich auf den gesamten Prozess der Produktion und Ausstrahlung von Programmen. Im Rahmen des Leistungsauftrags ist es jedem Veranstalter erlaubt, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Grundsätzlich gibt es kein Thema, das einer - allenfalls auch provokativen und polemischen - Darstellung am Fernsehen entzogen wäre (dazu insbesondere BGE 134 I 2 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. jüngst auch das Urteil 2C_859/2022 vom 20. September 2023 E. 5.1 [zu den entsprechenden Vorgaben von Art. 10 EMRK] sowie insbesondere E. 5.2 [zu Art. 17 Abs. 1 BV]).”
“Gemäss Art. 17 Abs. 1 BV ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet. Nach Art. 93 Abs. 3 BV und dessen gesetzlicher Konkretisierung in Art. 6 RTVG gewährleistet die Verfassung Autonomie in der Programmgestaltung von Radio und Fernsehen. Der verfassungsrechtliche Schutz der Programmautonomie erstreckt sich auf den gesamten Prozess der Produktion und Ausstrahlung von Programmen. Im Rahmen des Leistungsauftrags ist es jedem Veranstalter erlaubt, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Grundsätzlich gibt es kein Thema, das einer - allenfalls auch provokativen und polemischen - Darstellung am Fernsehen entzogen wäre (dazu insbesondere BGE 134 I 2 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. jüngst auch das Urteil 2C_859/2022 vom 20. September 2023 E. 5.1 [zu den entsprechenden Vorgaben von Art. 10 EMRK] sowie insbesondere E. 5.2 [zu Art. 17 Abs. 1 BV]).”
Bei Veranstaltern mit Konzession und Anspruch auf einen Anteil an der Abgabe für Radio und Fernsehen galten gegenüber anderen Veranstaltern besondere Buchführungs‑ und Rechnungslegungspflichten. Die Vorinstanz informierte die Betroffenen über die anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätze und wies darauf hin, dass bei in der Jahresrechnung ausgewiesenen Gewinnen Rückforderungsansprüche gegenüber dem Veranstalter bestehen können. Diese Regelung steht in Zusammenhang mit der Verwendung der Abgabe zur Finanzierung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
“OR der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung. Im Jahr 2020 verfügte sie über eine Konzession mit Leistungsauftrag ohne Abgabenanteil im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a RTVG. Folglich unterstand sie den Bestimmungen des RTVG, der RTVV und der UVEK-Verordnung. In der Verfügung vom 5. Juni 2020 wurde sie ausserdem darauf hingewiesen, dass die Vorgaben der Vorinstanz als Grundlage zur Gewinnberechnung beigezogen werden. Ebenfalls wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Vorinstanz für den Fall, dass die Jahresrechnung 2020 einen Gewinn ausweise, den entsprechenden Betrag teilweise oder ganz zurückfordern werde (vgl. ebenfalls aArt. 4 Abs. 3 Medien-VO). Die Übergangsmassnahmen gemäss aArt. 2 Abs. 1 Medien-VO finanzierte der Bund aus dem bisher nicht verwendeten Ertrag aus der Abgabe für Radio und Fernsehen nach Art. 40 Abs. 3 RTVV (vgl. aArt. 4 Abs. 1 Medien-VO). Dieser dient normalerweise zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. Art. 93 Abs. 2 BV; Art. 68 Abs. 1 RTVG). Für Veranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen und Anspruch auf einen Anteil an dieser Gebühr haben, gelten - im Vergleich zu Veranstaltern mit Leistungsauftrag, aber ohne Abgabeanteil bzw. im Vergleich zu Veranstaltern ohne Leistungsauftrag - besondere Buchführungspflichten. Es entsprach daher dem Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. Art. 8 BV), dass die Vor-instanz alle Begünstigten der Übergangsmassnahmen, die durch diese Gebühren finanziert wurden, den gleichen Buchführungspflichten für die Erstellung ihrer Jahresrechnung 2020 und damit den gleichen Bedingungen unterwarf (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1484/2022 vom 22. Juni 2023 E. 5.3.1, das eine Veranstalterin ohne Leistungsauftrag betrifft; vgl. ferner auch Art. 1 Abs. 1 Bst. c SuG). Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin vor der Einreichung der Jahresrechnung 2020 über die mehrwertsteuerliche Behandlung (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 16. Juni 2020), die gesetzlichen Grundlagen und die anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätze (vgl.”
“OR der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung. Im Jahr 2020 verfügte sie über eine Konzession mit Leistungsauftrag ohne Abgabenanteil im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a RTVG. Folglich unterstand sie den Bestimmungen des RTVG, der RTVV und der UVEK-Verordnung. In der Verfügung vom 5. Juni 2020 wurde sie ausserdem darauf hingewiesen, dass die Vorgaben der Vorinstanz als Grundlage zur Gewinnberechnung beigezogen werden. Ebenfalls wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Vorinstanz für den Fall, dass die Jahresrechnung 2020 einen Gewinn ausweise, den entsprechenden Betrag teilweise oder ganz zurückfordern werde (vgl. ebenfalls aArt. 4 Abs. 3 Medien-VO). Die Übergangsmassnahmen gemäss aArt. 2 Abs. 1 Medien-VO finanzierte der Bund aus dem bisher nicht verwendeten Ertrag aus der Abgabe für Radio und Fernsehen nach Art. 40 Abs. 3 RTVV (vgl. aArt. 4 Abs. 1 Medien-VO). Dieser dient normalerweise zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. Art. 93 Abs. 2 BV; Art. 68 Abs. 1 RTVG). Für Veranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen und Anspruch auf einen Anteil an dieser Gebühr haben, gelten - im Vergleich zu Veranstaltern mit Leistungsauftrag, aber ohne Abgabeanteil bzw. im Vergleich zu Veranstaltern ohne Leistungsauftrag - besondere Buchführungspflichten. Es entsprach daher dem Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. Art. 8 BV), dass die Vor-instanz alle Begünstigten der Übergangsmassnahmen, die durch diese Gebühren finanziert wurden, den gleichen Buchführungspflichten für die Erstellung ihrer Jahresrechnung 2020 und damit den gleichen Bedingungen unterwarf (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1484/2022 vom 22. Juni 2023 E. 5.3.1, das eine Veranstalterin ohne Leistungsauftrag betrifft; vgl. ferner auch Art. 1 Abs. 1 Bst. c SuG). Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin vor der Einreichung der Jahresrechnung 2020 über die mehrwertsteuerliche Behandlung (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 16. Juni 2020), die gesetzlichen Grundlagen und die anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätze (vgl.”
“OR der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung. Im Jahr 2020 verfügte sie über eine Konzession mit Leistungsauftrag ohne Abgabenanteil im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a RTVG. Folglich unterstand sie den Bestimmungen des RTVG, der RTVV und der UVEK-Verordnung. In der Verfügung vom 5. Juni 2020 wurde sie ausserdem darauf hingewiesen, dass die Vorgaben der Vorinstanz als Grundlage zur Gewinnberechnung beigezogen werden. Ebenfalls wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Vorinstanz für den Fall, dass die Jahresrechnung 2020 einen Gewinn ausweise, den entsprechenden Betrag teilweise oder ganz zurückfordern werde (vgl. ebenfalls aArt. 4 Abs. 3 Medien-VO). Die Übergangsmassnahmen gemäss aArt. 2 Abs. 1 Medien-VO finanzierte der Bund aus dem bisher nicht verwendeten Ertrag aus der Abgabe für Radio und Fernsehen nach Art. 40 Abs. 3 RTVV (vgl. aArt. 4 Abs. 1 Medien-VO). Dieser dient normalerweise zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. Art. 93 Abs. 2 BV; Art. 68 Abs. 1 RTVG). Für Veranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen und Anspruch auf einen Anteil an dieser Gebühr haben, gelten - im Vergleich zu Veranstaltern mit Leistungsauftrag, aber ohne Abgabeanteil bzw. im Vergleich zu Veranstaltern ohne Leistungsauftrag - besondere Buchführungspflichten. Es entsprach daher dem Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. Art. 8 BV), dass die Vor-instanz alle Begünstigten der Übergangsmassnahmen, die durch diese Gebühren finanziert wurden, den gleichen Buchführungspflichten für die Erstellung ihrer Jahresrechnung 2020 und damit den gleichen Bedingungen unterwarf (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1484/2022 vom 22. Juni 2023 E. 5.3.1, das eine Veranstalterin ohne Leistungsauftrag betrifft; vgl. ferner auch Art. 1 Abs. 1 Bst. c SuG). Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin vor der Einreichung der Jahresrechnung 2020 über die mehrwertsteuerliche Behandlung (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 16. Juni 2020), die gesetzlichen Grundlagen und die anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätze (vgl.”
Soweit Beanstandungen inhaltlicher Art gegen redaktionelle Publikationen der SRG erhoben werden, sind diese an die unabhängigen Ombudsstellen der SRG bzw. an die unabhängige Beschwerdeinstanz UBI zu richten. Das Bundesverwaltungsgericht ist für derartige Programmeingaben nicht zuständig (vgl. BVGer A-2444/2023, E. 4.3; Art. 93 Abs. 5 BV).
“Auch diesbezüglich können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten: Namentlich in ihren Schlussbemerkungen vom 7. August 2023 setzen sich die Beschwerdeführenden eingängig mit verschiedenen Inhalten des Schweizer Radio und Fernsehens auseinander. Folglich ist davon auszugehen, dass sie über ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät verfügen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Mobiltelefon, ein Tablet oder ein Computer als empfangsfähiges Gerät gilt (vgl. E. 3.1). Die Voraussetzungen eines «Opting-out» sind damit nicht erfüllt. Für die Befreiung der Beschwerdeführenden von der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen besteht somit keine Handhabe. Soweit die Beschwerdeführenden Beanstandungen inhaltlicher Art zu redaktionellen Publikationen der SRG geltend machen, ist darauf hinzuweisen, dass für entsprechende Beanstandungen die verschiedenen unabhängigen Ombudsstellen der SRG sowie die unabhängige Beschwerdeinstanz UBI und nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig sind (vgl. E. 1.1; Art. 93 Abs. 5 BV, Art. 82 ff. und Art. 91 ff. RTVG).”
Das Kurzberichterstattungsrecht kann Exklusivrechte an öffentlichen Ereignissen einschränken, weil es dem Zugang des Publikums und der publizistischen Vielfalt dient und so die Abschottung öffentlicher Ereignisse verhindern soll (im Lichte von Art. 93 Abs. 2 BV).
“Die Frage, ob die SRG ein Signal mit Zusatzelementen dulden muss, ist weiter am Zweck des Kurzberichterstattungsrecht zu messen. Das Kurzberichterstattungsrecht dient wie erwähnt dem Zugang des Publikums zur Information und der publizistischen Vielfalt. Die Abschottung von öffentlichen Ereignissen über Exklusivrechte soll Art. 72 RTVG zum Schutz der Meinungsvielfalt und Förderung der Programmqualität verhindern (BGE 135 II 224 E. 3.2.1). Die Vorgaben der Verfassung - insbesondere eine vielfältige Berichterstattung (Art. 93 Abs. 2 BV) - sollen dabei möglichst optimal verwirklicht werden (BGE 135 II 224 E. 2.3.1; Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1644). Bei der Sicherung der Meinungsvielfalt geht es nicht um eine wirtschaftspolitische Massnahme zugunsten anderer Veranstalter, sondern um einen verfassungsrechtlichen Grundentscheid: Das rundfunkrechtliche Mediensystem ist auf eine pluralistische Informationsvermittlung ausgerichtet, weil medial vermittelte Informationen nicht lediglich Abbild der Wirklichkeit, sondern stets Ergebnis eines Auswahl-, Deutungs- und Aufbereitungsprozesses sind, die nur durch konkurrierende Auswahl-, Deutungs- und Aufbereitungsmuster relativiert werden können (BGE 135 II 224 E. 3.2.3 m.H. auf das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts 1 BvF 1/91 vom 17. Februar 1998). Das Kurzberichterstattungsrecht ist hingegen, wie Sunrise zutreffend vorbringt, nicht darauf angelegt, dem Publikum den eigentlichen Unterhaltungswert des Eishockey-Spiels - über den Informationsgehalt bzw. die informative Wiedergabe der wesentlichen Elemente des Spiels hinaus - zu vermitteln (vgl.”
Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie deren Autonomie in der Programmgestaltung.
“Gemäss Bundesverfassung haben Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhaltung beizutragen. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet (Art. 93 Abs. 3 BV). Entsprechend wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen zur Sache des Bundes erklärt. Art. 93 BV räumt dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ein, sondern verpflichtet ihn gleichsam dazu, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten (vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [nachfolgend: Botschaft vom 29. Mai 2013]; BBl 2013 4975 5040 f. m.w.H.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2874; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 2.2; A-318/2024 vom 30. Juli 2024 E. 4.1).”
“Was Radio und Fernsehen betrifft, haben diese zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhaltung beizutragen. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet (Art. 93 Abs. 3 BV).”
Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuständig für die Überprüfung redaktioneller Publikationen oder des Zugangs zum publizistischen Angebot der SRG; diese Fragen sind nach Art. 93 Abs. 5 BV in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des RTVG den spezialgesetzlichen Instanzen zugewiesen.
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung vom 26. April 2023 ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und laut Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Überprüfung des Inhalts von redaktionellen Publikationen oder den Zugang zum publizistischen Angebot der Schweizerischen Gesellschaft für Radio und Fernsehen SRG (nachfolgend: SRG) nicht zuständig (vgl. Art. 93 Abs. 5 BV i.V.m. Art. 82 ff. und Art. 91 ff. RTVG). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Programmauswahl der SRG entspreche nicht dem gesetzlichen Leistungsauftrag, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer A-1754/2021 vom 2. Juni 2022 E. 1.1). Darüber hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.”
Art. 93 BV räumt dem Bund nicht nur die Gesetzgebungskompetenz ein, sondern verpflichtet ihn auch, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten.
“Gemäss Bundesverfassung haben Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhaltung beizutragen. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet (Art. 93 Abs. 3 BV). Entsprechend wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen zur Sache des Bundes erklärt. Art. 93 BV räumt dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ein, sondern verpflichtet ihn gleichsam dazu, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten (vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [nachfolgend: Botschaft vom 29. Mai 2013]; BBl 2013 4975 5040 f. m.w.H.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2874; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 2.2; A-318/2024 vom 30. Juli 2024 E. 4.1).”
Die Programmautonomie ist nicht schrankenlos. Art. 93 Abs. 2 BV (vgl. Art. 4 Abs. 4 RTVG) verlangt eine angemessene Vielfalt der Ereignisse und Ansichten; die Aufsichtsbehörde muss von Gesetzes wegen insbesondere dann in die Programmautonomie eingreifen, wenn die pluralistische Darstellung in einem Ausmass verletzt wird, das eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Programmveranstalter darstellt.
“Das Bundesgericht hat das Verhältnis zwischen der Programmautonomie der Beschwerdeführerin und dem Vielfaltsgebot von Art. 93 Abs. 2 BV sowie Art. 4 Abs. 4 RTVG bereits konkretisiert:”
“Allerdings gilt die Programmautonomie nicht uneingeschränkt: So sieht Art. 93 Abs. 2 BV ausdrücklich vor, dass Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung beitragen, die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone berücksichtigen, und Ereignisse sachgerecht darstellen sowie die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Das Vielfaltsgebot von Art. 93 Abs. 2 BV wird in Art. 4 Abs. 4 RTVG gesetzlich konkretisiert. Unter dem Titel "Mindestanforderungen an den Programminhalt" verlangt die Bestimmung, dass konzessionierte Programme in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Entsprechend muss die Aufsichtsbehörde von Gesetzes wegen insbesondere dann in die Programmautonomie eingreifen, wenn die Grundprinzipien der pluralistischen Darstellung von Meinungen in einem Ausmass verletzt werden, das eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Programmveranstalter darstellt (vgl. BGE 134 I 2 E. 3.1 f.; 2C_859/2022 vom 20.”
Gestützt auf Art. 93 BV darf der Bund eine geräteunabhängige Haushaltabgabe zur Finanzierung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags erheben. Die Quellen weisen darauf hin, dass sich die rechtliche Einordnung der Haushaltabgabe in die traditionellen Abgabenkategorien als schwierig darstellt: Sie weist Elemente einer Zwecksteuer, einer Benutzungsgebühr und eines Beitrags auf und wird in einem Gutachten als «Kostenanlastungsabgabe» bezeichnet.
“Die im RTVG geregelte Haushaltabgabe beruht auf Art. 93 BV, der dem Gesetzgeber weitreichende Rechtsetzungskompetenzen überträgt. Unter anderem verpflichtet die Verfassung ihn dazu, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten; gleichsam ermächtigt sie ihn zum Erlass einer Abgabe für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen (vgl. Giovanni Biaggini, Kommentar zur BV, 2. Aufl. 2017, N. 3, 7 zu Art. 93 BV). In der Botschaft zur Änderung des RTVG vom 29. Mai 2013 (BBl 2013 4975 ff. [nachfolgend: Botschaft RTVG 2013]) geht der Bundesrat explizit davon aus, dass der Bund gestützt auf Art. 93 BV eine geräteunabhängige Abgabe erheben darf (vgl. BBl 2013 5040 f.). Der Bundesrat weist sodann darauf hin, dass die juristische Einordnung der Haushaltabgabe in die herkömmlichen Abgabekategorien Schwierigkeiten bereite. Es handle sich weder um eine klassische Steuer noch um eine reine Kausalabgabe. Neben Elementen einer Zwecksteuer weise sie auch Merkmale einer Benutzungsgebühr und eines Beitrags auf. Im Rechtsgutachten von Georg Müller und Peter Locher werde sie als sogenannte Kostenanlastungsabgabe bezeichnet (vgl. Georg Müller/Peter Locher, Gutachten zur Neuordnung der Rundfunkfinanzierung in der Schweiz aus verfassungsrechtlicher Sicht vom 13. November 2009, S. 20, verfügbar unter: <https://www.bakom.admin.ch/dam/bakom/de/dokumente/af/radio_tv/juristisches_gutachtenlochermueller.pdf.download.pdf/juristisches_gutachtenlochermueller.”
“Die im RTVG geregelte Haushaltabgabe beruht auf Art. 93 BV, der dem Gesetzgeber weitreichende Rechtsetzungskompetenzen überträgt. Unter anderem verpflichtet die Verfassung ihn dazu, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten; gleichsam ermächtigt sie ihn zum Erlass einer Abgabe für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen (vgl. Giovanni Biaggini, Kommentar zur BV, 2. Aufl. 2017, N. 3, 7 zu Art. 93 BV). In der Botschaft zur Änderung des RTVG vom 29. Mai 2013 (BBl 2013 4975 ff. [nachfolgend: Botschaft RTVG 2013]) geht der Bundesrat explizit davon aus, dass der Bund gestützt auf Art. 93 BV eine geräteunabhängige Abgabe erheben darf (vgl. BBl 2013 5040 f.). Der Bundesrat weist sodann darauf hin, dass die juristische Einordnung der Haushaltabgabe in die herkömmlichen Abgabekategorien Schwierigkeiten bereite. Es handle sich weder um eine klassische Steuer noch um eine reine Kausalabgabe. Neben Elementen einer Zwecksteuer weise sie auch Merkmale einer Benutzungsgebühr und eines Beitrags auf. Im Rechtsgutachten von Georg Müller und Peter Locher werde sie als sogenannte Kostenanlastungsabgabe bezeichnet (vgl. Georg Müller/Peter Locher, Gutachten zur Neuordnung der Rundfunkfinanzierung in der Schweiz aus verfassungsrechtlicher Sicht vom 13. November 2009, S. 20, verfügbar unter: <https://www.bakom.admin.ch/dam/bakom/de/dokumente/af/radio_tv/juristisches_gutachtenlochermueller.pdf.download.pdf/juristisches_gutachtenlochermueller.pdf>, abgerufen am 9. August 2021). Gemäss der Botschaft RTVG 2013 ist die Rechtsnatur auch nach der neu geregelten Geräteunabhängigkeit nicht anders einzustufen als bisher.”
Der Bund ist verpflichtet, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags und dessen Finanzierung zu sorgen. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die genaue Höhe der Abgabe auf Gesetzesstufe festzulegen, um eine indirekte parlamentarische Einflussnahme auf die Programmgestaltung (etwa durch Mittelkürzungen) zu vermeiden.
“Gemäss Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhaltung beizutragen. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet (Art. 93 Abs. 3 BV). Entsprechend wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen zur Sache des Bundes erklärt. Art. 93 BV räumt dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ein, sondern verpflichtet ihn gleichsam dazu, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten (vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [nachfolgend: Botschaft vom 29. Mai 2013]; BBl 2013 4975 5040 f. m.w.H.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2874; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 2.2; A-2570/2022 vom 17. November 2023 E. 2.1 [Urteil angefochten vor Bundesgericht]).”
“Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 68a Abs. 1 RTVG ist die Bestimmung der genauen Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen dem Bundesrat übertragen, wobei in dieser Gesetzesbestimmung festgehalten wird, welcher Bedarf für die Höhe der Abgabe massgebend ist (vgl. Art. 68a Abs. 1 Bst. a - g RTVG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2 [Urteil nicht rechtskräftig]; A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.3.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 9C_138/2023 vom 27. Februar 2023 nicht ein]; A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.2.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 2C_603/2022 vom 6. August 2022 nicht ein]). Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, die Höhe der Abgabe auf Gesetzesebene zu präzisieren, um zu verhindern, dass das Parlament indirekt Einfluss auf die Programmgestaltung nehmen kann, gegebenenfalls durch Kürzung der Mittel, was die in Art. 93 Abs. 3 BV (vgl. E. 2.1) garantierte Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen gefährden würde (Urteile des BVGer A-2570/2022 vom 17. November 2023 E. 3.1 [Urteil nicht rechtskräftig]; A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen).”
Regionale Programme können sprachregionenspezifisch ausgestaltet werden; die Verordnung sieht vor, dass Informationsleistungen für unterschiedliche Sprachregionen getrennt bereitgestellt werden können. So verpflichtet die RTVV im Fall des Versorgungsgebiets Biel/Bienne den Veranstalter, je für den deutsch- und den französischsprachigen Teil Informationsleistungen zu verbreiten.
“Gemäss Art. 93 Abs. 2 BV haben Radio und Fernsehen - mit anderen Worten die Bewerber - den unterschiedlichen Bedürfnissen der Kantone Rechnung zu tragen. Damit ist auch verfassungsrechtlich festgelegt, dass die Bedürfnisse in den Kantonen und folglich in den Versorgungsgebieten nicht gleich sein müssen. Die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) stellt dementsprechend unterschiedliche Anforderungen an die Veranstalter der einzelnen Versorgungsgebiete (vgl. Urteil des BVGer A-7762/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 9.3). So verpflichtet sie den Veranstalter des Regionalfernsehprogramms gemäss Anhang 2 für das Versorgungsgebiet Biel/Bienne mittels Auflage, je für den deutsch- und den französischsprachigen Teil des Versorgungsgebiets Informationsleistungen zu verbreiten.”
Die Finanzierung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen erfolgt durch eine geräteunabhängige Abgabe, die vom Bund pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben wird.
“Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen von der Erhebungsstelle erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG; vgl. Art. 58 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG). Hat die Erhebungsstelle die Abgabe nicht in Rechnung gestellt oder erweist sich die Rechnung als unrichtig, so fordert sie den betreffenden Betrag nach oder erstattet ihn zurück (Art. 59 Abs. 2 RTVV). Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m.”
“Nach Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt beziehungsweise jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 der Radio- und Fernsehverordnung [RTVV; SR 784.401]; Urteile des BVGer A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1; A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975, 4981 ff.).”
“Nach Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt beziehungsweise das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt beziehungsweise jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. Urteile des BVGer A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2, A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 2.2.1 und A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 2.2.1; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975 4981 ff.).”
Das Kurzberichterstattungsrecht dient dem Zugang des Publikums zu Informationen und der Sicherung publizistischer Vielfalt. Es verhindert, dass Exklusivrechte die Berichterstattung über öffentliche Ereignisse so abschotten, dass die verfassungsrechtlichen Ziele von Art. 93 Abs. 2 BV — insbesondere eine sachgerechte und vielfältige Darstellung von Ereignissen zur freien Meinungsbildung — beeinträchtigt würden.
“Die Frage, ob die SRG ein Signal mit Zusatzelementen dulden muss, ist weiter am Zweck des Kurzberichterstattungsrecht zu messen. Das Kurzberichterstattungsrecht dient wie erwähnt dem Zugang des Publikums zur Information und der publizistischen Vielfalt. Die Abschottung von öffentlichen Ereignissen über Exklusivrechte soll Art. 72 RTVG zum Schutz der Meinungsvielfalt und Förderung der Programmqualität verhindern (BGE 135 II 224 E. 3.2.1). Die Vorgaben der Verfassung - insbesondere eine vielfältige Berichterstattung (Art. 93 Abs. 2 BV) - sollen dabei möglichst optimal verwirklicht werden (BGE 135 II 224 E. 2.3.1; Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1644). Bei der Sicherung der Meinungsvielfalt geht es nicht um eine wirtschaftspolitische Massnahme zugunsten anderer Veranstalter, sondern um einen verfassungsrechtlichen Grundentscheid: Das rundfunkrechtliche Mediensystem ist auf eine pluralistische Informationsvermittlung ausgerichtet, weil medial vermittelte Informationen nicht lediglich Abbild der Wirklichkeit, sondern stets Ergebnis eines Auswahl-, Deutungs- und Aufbereitungsprozesses sind, die nur durch konkurrierende Auswahl-, Deutungs- und Aufbereitungsmuster relativiert werden können (BGE 135 II 224 E. 3.2.3 m.H. auf das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts 1 BvF 1/91 vom 17. Februar 1998). Das Kurzberichterstattungsrecht ist hingegen, wie Sunrise zutreffend vorbringt, nicht darauf angelegt, dem Publikum den eigentlichen Unterhaltungswert des Eishockey-Spiels - über den Informationsgehalt bzw. die informative Wiedergabe der wesentlichen Elemente des Spiels hinaus - zu vermitteln (vgl.”
“Aus verfassungsorientierter Perspektive fällt neben den Grundrechten der Primärveranstalter in Betracht, dass das gesetzliche Kurzberichterstattungsrecht Vorgaben der Bundesverfassung an das Mediensystem verwirklicht. Gemäss Art. 93 Abs. 2 BV sollen Radio und Fernsehen unter anderem zur freien Meinungsbildung beitragen. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. Das Kurzberichterstattungsrechts soll die nachrichtenmässige Aufarbeitung eines öffentlichen Ereignisses so gestatten, dass das verfassungsmässige Gebot der sachgerechten und vielfältigen Berichterstattung (Art. 93 Abs. 2 BV) möglichst optimal umgesetzt wird (vgl. BGE 135 II 224 E. 2.3.1; Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1644). Der Leistungsauftrag nach Art. 93 Abs. 2 BV bezieht sich nach seinem Wortlaut ausschliesslich auf «Radio und Fernsehen». Er richtet sich in erster Linie an den Gesetzgeber und die rechtsanwenden Behörden (statt vieler Hettich/Schöller, in: Ehrenzeller et al., Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 93 Rz. 23 ff. m.H.; vgl. Urteil des BGer 2A.15/2001 vom 30. April 2001 E. 3a). In der Lehre ist umstritten, ob er sich auf den eigentlichen Rundfunk beschränkt, oder - ohne Verfassungsreform - auf andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Informationen bzw. auf die neuen Online-Medien erweitert werden kann (zur Übersicht über die verschiedenen Meinungen Hettich/Schöller, St. Galler Kommentar, Art. 93 Rz. 29 ff., Nobel/Weber, Medienrecht, S. 511 f. m.H.). Nach der einen Ansicht hat der Verfassungsgeber bewusst unterschiedliche Regelungen für Radio und Fernsehen einerseits und andere Formen von Massenmedien andererseits geschaffen (Hettich, Regulierung, ZBl 2009, 357 f. m.”
“Die Frage, ob die SRG ein Signal mit Zusatzelementen dulden muss, ist weiter am Zweck des Kurzberichterstattungsrecht zu messen. Das Kurzberichterstattungsrecht dient wie erwähnt dem Zugang des Publikums zur Information und der publizistischen Vielfalt. Die Abschottung von öffentlichen Ereignissen über Exklusivrechte soll Art. 72 RTVG zum Schutz der Meinungsvielfalt und Förderung der Programmqualität verhindern (BGE 135 II 224 E. 3.2.1). Die Vorgaben der Verfassung - insbesondere eine vielfältige Berichterstattung (Art. 93 Abs. 2 BV) - sollen dabei möglichst optimal verwirklicht werden (BGE 135 II 224 E. 2.3.1; Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1644). Bei der Sicherung der Meinungsvielfalt geht es nicht um eine wirtschaftspolitische Massnahme zugunsten anderer Veranstalter, sondern um einen verfassungsrechtlichen Grundentscheid: Das rundfunkrechtliche Mediensystem ist auf eine pluralistische Informationsvermittlung ausgerichtet, weil medial vermittelte Informationen nicht lediglich Abbild der Wirklichkeit, sondern stets Ergebnis eines Auswahl-, Deutungs- und Aufbereitungsprozesses sind, die nur durch konkurrierende Auswahl-, Deutungs- und Aufbereitungsmuster relativiert werden können (BGE 135 II 224 E. 3.2.3 m.H. auf das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts 1 BvF 1/91 vom 17. Februar 1998). Das Kurzberichterstattungsrecht ist hingegen, wie Sunrise zutreffend vorbringt, nicht darauf angelegt, dem Publikum den eigentlichen Unterhaltungswert des Eishockey-Spiels - über den Informationsgehalt bzw. die informative Wiedergabe der wesentlichen Elemente des Spiels hinaus - zu vermitteln (vgl.”
Nach der herrschenden Auffassung in der zitierten Rechtsprechung und Literatur lässt sich das in Art. 93 Abs. 2 BV festgelegte Vielfaltsgebot nicht ohne Weiteres und unmittelbar auf digitale Kurzberichte bzw. Abrufangebote anwenden. In der verfassungsrechtlichen Diskussion wird daher eine zurückhaltende Auslegung vertreten, soweit die Vorgaben der Medienverfassung über klassisches Radio und Fernsehen oder verbreitungsformen mit programmähnlichem Charakter hinaus erstreckt werden sollen.
“; Urs Saxer/Florian Brunner, Der Service public, die digitale Revolution und die Medienverfassung, AJP 2018, 22, 26 f.). Nach der anderen Auffassung erstreckt sich der Leistungsauftrag ebenfalls nicht (unmittelbar) auf letztere, kann jedoch auf dem Weg der Gesetzgebung gestützt auf die Regelungskompetenz des Bundes gemäss Art. 93 Abs. 1 BV ausgedehnt werden, deren Wortlaut neben Radio und Fernsehen auch andere Formen der Informationsverbreitung umfasst (Martin Dumermuth, Subjektive und Objektive Elemente der Radio- und Fernsehfreiheit, in: Sethe/Heinemann/Hilty/Nobel/Zäch, Kommunikation, Festschrift für Rolf H. Weber, 2011, 697 f.; Zeller/Dumermuth, in: Waldmann/Belser/Epiney, Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, Art. 93 Rz. 29; Giovanni Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 93 Rz. 11). Die Klärung dieser Grundsatzfrage geht über die konkrete Streitsache hinaus. Für die Auslegung relevant ist jedoch, dass das digitale Angebot von Kurzberichten auf Abruf nicht ohne Weiteres und unmittelbar mit dem in Art. 72 RTVG konkretisierten Gebot der vielfältigen und sachlichen Berichterstattung (Art. 93 Abs. 2 BV) begründbar ist. Vielmehr hält die verfassungsrechtliche Diskussion zu einer zurückhaltenden Interpretation an, soweit die erwähnten Vorgaben der Medienverfassung über Radio und Fernsehen - oder zumindest über Verbreitungsformen mit einem dem Rundfunk gleichartigen bzw. programmähnlichen Charakter - hinaus zur Geltung kommen sollen (vgl. Saxer/Brunner, Rundfunkrecht, in: Biaggini/Häner/ Saxer/Schott, Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 7.4; Saxer, Online-Zuständigkeiten, AJP 2017, 349).”
Art. 93 Abs. 1 BV weist dem Bund die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen zu und verpflichtet ihn zugleich, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags sowie für dessen Finanzierung zu sorgen (insbesondere wird in den Quellen die Finanzierung etwa durch die Erhebung von Abgaben genannt).
“Gemäss Bundesverfassung haben Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhaltung beizutragen. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet (Art. 93 Abs. 3 BV). Entsprechend wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen zur Sache des Bundes erklärt. Art. 93 BV räumt dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ein, sondern verpflichtet ihn gleichsam dazu, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten (vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [nachfolgend: Botschaft vom 29. Mai 2013]; BBl 2013 4975 5040 f. m.w.H.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2874; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 2.2; A-318/2024 vom 30. Juli 2024 E. 4.1).”
“ausgeführt, wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen zur Sache des Bundes erklärt, wobei dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz eingeräumt wird, sondern er gleichsam dazu verpflichtet wird, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten. Der Bund erfüllt somit die ihm durch die BV übertragene Aufgabe, welche ihn gleichzeitig zum jeweiligen Handeln legitimiert. Daraus und auch aus Art. 5 Abs. 2 BV, wonach staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen muss, erhellt, dass der Bund bzw. staatliche Organe ausschliesslich der Allgemeinheit dienen und deren Interesse wahrnehmen und gerade keine privaten Zwecke verfolgen. Zur Finanzierung der Erfüllung dieses verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags erhebt der Bund gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG - wie gezeigt (E. 4.3) - eine Unternehmensabgabe. Aufgrund des Gesetzes (gemäss Art. 70a Abs. 1 RTVG) ist die Vorinstanz zur Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen legitimiert (E.”
Bei Kurzberichten ist nach Auslegung zugunsten der Sekundärveranstalter die Auswahl der Bilder und die redaktionelle Darstellung der Berichte der redaktionellen Freiheit und Programmgestaltung der Sekundärveranstalter zu überlassen; dies steht im Zusammenhang mit der funktionalen Zielsetzung des Kurzberichterstattungsrechts, Aktualität und Informations‑/Meinungsvielfalt zu gewährleisten. Die Herkunft der Bilder kann transparent ausgewiesen werden; die Quelle kann auf Verlangen des Rechteinhabers deutlich eingeblendet werden.
“die mediengerechte, vielfältige Information des Publikums unangemessen beschränken oder nicht. Zum einen könnten Bildelemente, die der Primärveranstalter unter Umständen kurz vor dem Ereignis (neu) gestaltet und dem Signal hinzufügt, regelmässig nicht rechtzeitig vor dem Ereignis bzw. der Ausstrahlung des Kurzberichts geprüft werden, sodass der Sekundärveranstalter im Moment des Kurzberichts mit allenfalls eingeschränkter Auswahlfreiheit darüber berichten müsste. Dies geriete mit der Funktion des Kurzberichterstattungsrechts, die Aktualität der Information des Publikums unter Förderung der Vielfalt zu gewährleisten, in Konflikt. Zum andern entspricht es der Funktion von Art. 72 RTVG, die verfassungsmässigen Vorgaben, denen das Kurzberichterstattungsrecht dient, bestmöglich zu verwirklichen, soweit der Gesetzgeber keine einschränkenden Wertungen trifft und keine überwiegenden Interessen des Primärveranstalters oder öffentliche Interessen entgegenstehen. Die verfassungsrechtliche Perspektive der Informations- und Meinungsvielfalt (Art. 93 Abs. 2 BV) und der Autonomie der Programmgestaltung (Art. 93 Abs. 3 BV) legt nahe, die Auswahl der Bilder und die Frage, wie die Zusatzelemente die inhaltliche Gewichtung und Darstellung des Berichts beeinflussen, der redaktionellen Freiheit und Programmgestaltung der Sekundärveranstalter zu überlassen. Diese Auslegung zu Gunsten der Sekundärveranstalter wird dadurch begünstigt, dass sie Anspruch auf die «gewünschten Teile» des Übertragungssignals haben (Art. 72 Abs. 3 Bst. b RTVG), d.h. diese grundsätzlich auswählen können. Die Interessen von Sunrise an der wirtschaftlichen Verwertung der Exklusivrechte werden durch ein zusatzfreies Signal zur besseren Verwirklichung der Verfassungsziele nicht unangemessen beeinträchtigt. Die SRG muss, wie die Vorinstanz unangefochten verfügt hat, auf Verlangen von Sunrise für die gesamte Dauer eines Kurzberichts den Quellenhinweis «Bilder von MySports» einblenden. Dieser muss deutlich erkennbar sein. Damit wird die Herkunft der Bilder transparent ausgewiesen und das Publikum über den Ursprung der Information unterrichtet.”
Eine behauptete Verletzung der durch Art. 93 Abs. 3 BV geschützten Programmautonomie kann darauf gestützt werden, dass für den Eingriff keine genügende gesetzliche Grundlage besteht. Zudem kann gerügt werden, der Eingriff sei zur Erreichung des verfolgten Ziels ungeeignet, nicht erforderlich oder unzumutbar.
“4 RTVG nicht, auch wenn sie einem Referendumskomitee keinen gleichwertigen Sendeplatz zur Verfügung stelle. Bundesratsansprachen seien nach dem Willen des Gesetzgebers und der Stimmbevölkerung in der bisherigen Form zulässig. Schliesslich gelte die aus Art. 34 Abs. 2 BV folgende Pflicht, die verschiedenen politischen Lager angemessen und fair zu Wort kommen zu lassen, nicht absolut. Ungleichbehandlungen der verschiedenen Lager, Meinungen oder Kandidaten seien unter bestimmten Umständen auch vor Wahlen und Abstimmungen zulässig. Vorliegend seien die Voraussetzungen für eine Ungleichbehandlung erfüllt gewesen: die Ansprache habe sich auf sachliche und nichtdiskriminierende Gründe gestützt, und dem Gebot der Chancengleichheit, der Neutralität des Staates, der rechtsgleichen Verwirklichung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit, dem Diskriminierungsverbot und dem Minderheitenschutz Rechnung getragen. Die Vorinstanz habe diese Voraussetzungen nicht geprüft, und damit Art. 4 Abs. 4 RTVG unrichtig angewendet. Zudem macht die SRG geltend, der angefochtene Entscheid verletze Art. 17 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 3 BV: Der Eingriff in ihre Programmautonomie stütze sich auf keine genügende gesetzliche Grundlage ab und sei zudem zur Erfüllung des Eingriffsziels ungeeignet, nicht erforderlich, und unzumutbar.”
Das Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 93 Abs. 5 BV (i.V.m. einschlägigen Bestimmungen des RTVG) nicht zuständig für die materielle Überprüfung des Inhalts redaktioneller Publikationen oder des Zugangs zum publizistischen Angebot der SRG. Vorbringen zur Programmauswahl oder zu Programminhalten sind daher in Verfahren vor dem BVGer nicht zu prüfen; auf derartige Rügen ist nicht einzutreten.
“explizit mit diversen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und diese abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, dass sie die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführenden als an der Sache vorbeigehend betrachte. Sie hat sich demzufolge mit den wesentlichen Punkten der Beschwerdeführenden befasst und hierbei auch dargelegt, weshalb sie die Leistungspflicht bejaht. Sie hat ihre Verfügung hinreichend begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demzufolge nicht vor. Ob die Ausführungen der Vorinstanz rechtens sind, ist bei der Prüfung der materiellen Rügen zu beurteilen, soweit solche von den Beschwerdeführenden im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Überprüfung des Inhalts von redaktionellen Publikationen oder den Zugang zum publizistischen Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) nicht zuständig wäre (vgl. Art. 93 Abs. 5 BV i.V.m. Art. 82 ff. und Art. 91 ff. RTVG). Der Antrag der Beschwerdeführenden bzw. ihr Vorbringen betreffend das Transatlantik-Netzwerk bzw. zum ausgewogenen Journalismus wäre demzufolge von vornherein nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu behandeln (vgl. Urteile des BVGer A-2592/2023 vom 9. April 2024 [das BGer ist mit Urteil 9C_239/2024 vom 7. Mai 2024 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten], E. 1.2, A-1754/2021 vom 2. Juni 2022 E. 1.1).”
“Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Überprüfung des Inhalts von redaktionellen Publikationen oder den Zugang zum publizistischen Angebot der SRG nicht zuständig (vgl. Art. 93 Abs. 5 BV i.V.m. Art. 82 ff. und Art. 91 ff. RTVG). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Programmauswahl der SRG entspreche nicht dem gesetzlichen Leistungsauftrag, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer A-1754/2021 vom 2. Juni 2022 E. 1.1).”
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung vom 26. April 2023 ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und laut Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Überprüfung des Inhalts von redaktionellen Publikationen oder den Zugang zum publizistischen Angebot der Schweizerischen Gesellschaft für Radio und Fernsehen SRG (nachfolgend: SRG) nicht zuständig (vgl. Art. 93 Abs. 5 BV i.V.m. Art. 82 ff. und Art. 91 ff. RTVG). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Programmauswahl der SRG entspreche nicht dem gesetzlichen Leistungsauftrag, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer A-1754/2021 vom 2. Juni 2022 E. 1.1). Darüber hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.”
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-liegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und laut Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Überprüfung des Inhalts von redaktionellen Publikationen oder den Zugang zum publizistischen Angebot der Schweizerischen Gesellschaft für Radio und Fernsehen SRG nicht zuständig (vgl. Art. 93 Abs. 5 BV i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Bst. a RTVG). Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die Programmauswahl der SRG entspreche nicht dem gesetzlichen Leistungsauftrag, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer A-1754/2021 vom 2. Juni 2022 E. 1.1). Darüber hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.”
Art. 93 Abs. 1 BV erklärt die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen zur Sache des Bundes. Nach Rechtsprechung und Lehre begründet dies dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz, sondern verpflichtet ihn zugleich, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags und dessen Finanzierung zu sorgen.
“ausgeführt, wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen zur Sache des Bundes erklärt, wobei dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz eingeräumt wird, sondern er gleichsam dazu verpflichtet wird, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten. Der Bund erfüllt somit die ihm durch die BV übertragene Aufgabe, welche ihn gleichzeitig zum jeweiligen Handeln legitimiert. Daraus und auch aus Art. 5 Abs. 2 BV, wonach staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen muss, erhellt, dass der Bund bzw. staatliche Organe ausschliesslich der Allgemeinheit dienen und deren Interesse wahrnehmen und gerade keine privaten Zwecke verfolgen. Zur Finanzierung der Erfüllung dieses verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags erhebt der Bund gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG - wie gezeigt (E. 5.2) - eine Unternehmensabgabe. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin - wonach die Unternehmensabgabe verfassungswidrig sei und den Grundsatz der Gesetzmässigkeit verletze (Beschwerde, Rz.”
“Gemäss Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhaltung beizutragen. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet (Art. 93 Abs. 3 BV). Entsprechend wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen zur Sache des Bundes erklärt. Art. 93 BV räumt dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ein, sondern verpflichtet ihn gleichsam dazu, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten (vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [nachfolgend: Botschaft vom 29. Mai 2013]; BBl 2013 4975 5040 f. m.w.H.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2874; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 2.2; A-2570/2022 vom 17. November 2023 E. 2.1 [Urteil angefochten vor Bundesgericht]).”
“ausgeführt, wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen zur Sache des Bundes erklärt, wobei dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz eingeräumt wird, sondern er gleichsam dazu verpflichtet wird, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten. Der Bund erfüllt somit die ihm durch die BV übertragene Aufgabe, welche ihn gleichzeitig zum jeweiligen Handeln legitimiert. Daraus und auch aus Art. 5 Abs. 2 BV, wonach staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen muss, erhellt, dass der Bund bzw. staatliche Organe ausschliesslich der Allgemeinheit dienen und deren Interesse wahrnehmen und gerade keine privaten Zwecke verfolgen. Zur Finanzierung der Erfüllung dieses verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags erhebt der Bund gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG - wie gezeigt (E. 2.3) - eine Unternehmensabgabe. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin - wonach keine «schriftliche Legitimation» vorliege (E. 3.1) - ist die ESTV aufgrund des Gesetzes (gemäss Art.”
“Entsprechend wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen zur Sache des Bundes erklärt. Art. 93 BV räumt dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ein, sondern verpflichtet ihn gleichsam dazu, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten (vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [nachfolgend: Botschaft vom 29. Mai 2013], BBl 2013 4975, 5040 f. mit weiterem Hinweis; Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2874; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2570/2022 vom 17. November 2023 E. 2.1 [Urteil nicht rechtskräftig]; A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 9C_138/2023 vom 27. Februar 2023 nicht ein]; A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 2C_603/2022 vom 6.”
Die Programmautonomie ist nicht uneingeschränkt. Die Aufsichtsbehörde muss von Gesetzes wegen insbesondere dann in die Programmautonomie eingreifen, wenn das Gebot der pluralistischen Darstellung von Meinungen derart verletzt wird, dass dadurch die Sorgfaltspflicht der Programmveranstalter verletzt wird.
“Allerdings gilt die Programmautonomie nicht uneingeschränkt: So sieht Art. 93 Abs. 2 BV ausdrücklich vor, dass Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung beitragen, die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone berücksichtigen, und Ereignisse sachgerecht darstellen sowie die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Das Vielfaltsgebot von Art. 93 Abs. 2 BV wird in Art. 4 Abs. 4 RTVG gesetzlich konkretisiert. Unter dem Titel "Mindestanforderungen an den Programminhalt" verlangt die Bestimmung, dass konzessionierte Programme in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Entsprechend muss die Aufsichtsbehörde von Gesetzes wegen insbesondere dann in die Programmautonomie eingreifen, wenn die Grundprinzipien der pluralistischen Darstellung von Meinungen in einem Ausmass verletzt werden, das eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Programmveranstalter darstellt (vgl. BGE 134 I 2 E. 3.1 f.; 2C_859/2022 vom 20. September 2023 E. 5.3).”
Gestützt auf Art. 93 BV kann der Bund eine geräteunabhängige Haushaltsabgabe zur Finanzierung des Rundfunks erheben. Die Rechtsfigur der Abgabe lässt sich nicht eindeutig einer klassischen Abgabenkategorie zuordnen; sie weist nach der zitierten Rechtsprechung und Botschaft Elemente einer Zwecksteuer sowie Merkmale einer Benutzungsgebühr und eines Beitrags auf.
“Die im RTVG geregelte Haushaltabgabe beruht auf Art. 93 BV, der dem Gesetzgeber weitreichende Rechtsetzungskompetenzen überträgt. Unter anderem verpflichtet die Verfassung ihn dazu, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten; gleichsam ermächtigt sie ihn zum Erlass einer Abgabe für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen (vgl. Giovanni Biaggini, Kommentar zur BV, 2. Aufl. 2017, N. 3, 7 zu Art. 93 BV). In der Botschaft zur Änderung des RTVG vom 29. Mai 2013 (BBl 2013 4975 ff. [nachfolgend: Botschaft RTVG 2013]) geht der Bundesrat explizit davon aus, dass der Bund gestützt auf Art. 93 BV eine geräteunabhängige Abgabe erheben darf (vgl. BBl 2013 5040 f.). Der Bundesrat weist sodann darauf hin, dass die juristische Einordnung der Haushaltabgabe in die herkömmlichen Abgabekategorien Schwierigkeiten bereite. Es handle sich weder um eine klassische Steuer noch um eine reine Kausalabgabe. Neben Elementen einer Zwecksteuer weise sie auch Merkmale einer Benutzungsgebühr und eines Beitrags auf.”
Die SRG rügt, Art. 72 RTVG sei vektorneutral auszulegen und schliesse die nicht-lineare Verbreitung von Kurzberichten nicht aus. Ein Verbot der Online-Verwertung von Kurzberichten würde nach ihrer Darstellung die Erfüllung des gestützten Leistungsauftrags und damit die Sicherstellung der Meinungsvielfalt im Sinne von Art. 93 Abs. 2 BV beeinträchtigen. Sie beruft sich darauf, dass sie gestützt auf den Leistungsauftrag sowie die Konzession auch das junge Publikum (unter 35) gemäss seinen nicht-linearen Nutzungsgewohnheiten erreichen müsse.
“Die SRG bringt vor, Art. 72 RTVG sei hinsichtlich der Informationsverbreitung «vektorneutral» formuliert und schliesse die nicht-lineare Berichterstattung nicht aus. Ein Verbot der Online-Verwertung von Kurzberichten verhindere das mit Art. 93 Abs. 2 BV und Art. 72 RTVG beabsichtigte Ziel, die Meinungsvielfalt zu Gunsten der gesamten Bevölkerung sicherzustellen, und schränke sie in ihrem demselben Ziel dienenden Leistungsauftrag ein. Eine verfassungskonforme Auslegung habe dies zu berücksichtigen. Aufgrund des Leistungsauftrags und der gestützt auf Art. 25 RTVG erteilten Konzession müsse es ihr erlaubt sein, mit Kurzberichten das gesamte breite Publikum zu erreichen. Sie sei beauftragt, das junge Publikum unter 35 Jahren, welches sich von den klassischen Medien ab- und den Internetangeboten zuwende, gemäss den nicht-linearen Nutzungsgewohnheiten mit Information zu bedienen. Sodann würden die zum EÜGF entwickelten Grundsätze nicht weiterhelfen. Das Übereinkommen beinhalte nur die lineare Fernsehtätigkeit, nicht aber die Verwertung von Kurzberichten im Online-Angebot eines Programmveranstalters.”
Vor dem Hintergrund von Art. 93 Abs. 2 BV ist die Auswahl von Bildmaterial durch Sekundärveranstalter der redaktionellen Freiheit zuzuordnen; sie sollen grundsätzlich redaktionell frei wählen können, welche Bildteile sie für Kurzberichte verwenden, damit Aktualität, mediengerechte Information und Meinungsvielfalt gewahrt bleiben. Zugleich kann zu Transparenzzwecken die verpflichtende Einblendung eines deutlichen Quellenhinweises verlangt werden.
“die mediengerechte, vielfältige Information des Publikums unangemessen beschränken oder nicht. Zum einen könnten Bildelemente, die der Primärveranstalter unter Umständen kurz vor dem Ereignis (neu) gestaltet und dem Signal hinzufügt, regelmässig nicht rechtzeitig vor dem Ereignis bzw. der Ausstrahlung des Kurzberichts geprüft werden, sodass der Sekundärveranstalter im Moment des Kurzberichts mit allenfalls eingeschränkter Auswahlfreiheit darüber berichten müsste. Dies geriete mit der Funktion des Kurzberichterstattungsrechts, die Aktualität der Information des Publikums unter Förderung der Vielfalt zu gewährleisten, in Konflikt. Zum andern entspricht es der Funktion von Art. 72 RTVG, die verfassungsmässigen Vorgaben, denen das Kurzberichterstattungsrecht dient, bestmöglich zu verwirklichen, soweit der Gesetzgeber keine einschränkenden Wertungen trifft und keine überwiegenden Interessen des Primärveranstalters oder öffentliche Interessen entgegenstehen. Die verfassungsrechtliche Perspektive der Informations- und Meinungsvielfalt (Art. 93 Abs. 2 BV) und der Autonomie der Programmgestaltung (Art. 93 Abs. 3 BV) legt nahe, die Auswahl der Bilder und die Frage, wie die Zusatzelemente die inhaltliche Gewichtung und Darstellung des Berichts beeinflussen, der redaktionellen Freiheit und Programmgestaltung der Sekundärveranstalter zu überlassen. Diese Auslegung zu Gunsten der Sekundärveranstalter wird dadurch begünstigt, dass sie Anspruch auf die «gewünschten Teile» des Übertragungssignals haben (Art. 72 Abs. 3 Bst. b RTVG), d.h. diese grundsätzlich auswählen können. Die Interessen von Sunrise an der wirtschaftlichen Verwertung der Exklusivrechte werden durch ein zusatzfreies Signal zur besseren Verwirklichung der Verfassungsziele nicht unangemessen beeinträchtigt. Die SRG muss, wie die Vorinstanz unangefochten verfügt hat, auf Verlangen von Sunrise für die gesamte Dauer eines Kurzberichts den Quellenhinweis «Bilder von MySports» einblenden. Dieser muss deutlich erkennbar sein. Damit wird die Herkunft der Bilder transparent ausgewiesen und das Publikum über den Ursprung der Information unterrichtet.”
“die mediengerechte, vielfältige Information des Publikums unangemessen beschränken oder nicht. Zum einen könnten Bildelemente, die der Primärveranstalter unter Umständen kurz vor dem Ereignis (neu) gestaltet und dem Signal hinzufügt, regelmässig nicht rechtzeitig vor dem Ereignis bzw. der Ausstrahlung des Kurzberichts geprüft werden, sodass der Sekundärveranstalter im Moment des Kurzberichts mit allenfalls eingeschränkter Auswahlfreiheit darüber berichten müsste. Dies geriete mit der Funktion des Kurzberichterstattungsrechts, die Aktualität der Information des Publikums unter Förderung der Vielfalt zu gewährleisten, in Konflikt. Zum andern entspricht es der Funktion von Art. 72 RTVG, die verfassungsmässigen Vorgaben, denen das Kurzberichterstattungsrecht dient, bestmöglich zu verwirklichen, soweit der Gesetzgeber keine einschränkenden Wertungen trifft und keine überwiegenden Interessen des Primärveranstalters oder öffentliche Interessen entgegenstehen. Die verfassungsrechtliche Perspektive der Informations- und Meinungsvielfalt (Art. 93 Abs. 2 BV) und der Autonomie der Programmgestaltung (Art. 93 Abs. 3 BV) legt nahe, die Auswahl der Bilder und die Frage, wie die Zusatzelemente die inhaltliche Gewichtung und Darstellung des Berichts beeinflussen, der redaktionellen Freiheit und Programmgestaltung der Sekundärveranstalter zu überlassen. Diese Auslegung zu Gunsten der Sekundärveranstalter wird dadurch begünstigt, dass sie Anspruch auf die «gewünschten Teile» des Übertragungssignals haben (Art. 72 Abs. 3 Bst. b RTVG), d.h. diese grundsätzlich auswählen können. Die Interessen von Sunrise an der wirtschaftlichen Verwertung der Exklusivrechte werden durch ein zusatzfreies Signal zur besseren Verwirklichung der Verfassungsziele nicht unangemessen beeinträchtigt. Die SRG muss, wie die Vorinstanz unangefochten verfügt hat, auf Verlangen von Sunrise für die gesamte Dauer eines Kurzberichts den Quellenhinweis «Bilder von MySports» einblenden. Dieser muss deutlich erkennbar sein. Damit wird die Herkunft der Bilder transparent ausgewiesen und das Publikum über den Ursprung der Information unterrichtet.”
Ein staatliches Eingreifen ist nur gerechtfertigt, wenn eine Sendung bei Gesamtwürdigung die programmrechtlichen Mindestanforderungen verletzt. Fehler in Nebenpunkten, redaktionelle Unvollkommenheiten oder umstrittene Darstellungen rechtfertigen dagegen nicht bereits eine aufsichtsrechtliche Intervention, solange der Gesamteindruck der Ausstrahlung nicht erheblich beeinträchtigt ist; solche Fragen können gegebenenfalls in Zivil- oder Strafverfahren geklärt werden.
“Die Erfordernisse der Sachgerechtigkeit und Ausgewogenheit dürfen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht derart streng gehandhabt werden, dass die für die demokratische und pluralistische Gesellschaft erforderliche journalistische Freiheit und Spontaneität verloren gehen. Die in Art. 17 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 3 BV garantierte Autonomie der Medienschaffenden ist zu wahren; der ihnen bei der Programmgestaltung zustehende Spielraum verbietet es, aufsichtsrechtlich bereits einzugreifen, wenn eine Sendung - wie hier - nicht in jeder Hinsicht überzeugt, zumal es den sich durch eine bestimmte Darstellung widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt fühlenden Personen freisteht, ausserhalb des ausschliesslich im Interesse des Publikums liegenden programmrechtlichen Verfahrens zivil- oder strafrechtlich gegen den Veranstalter oder Dritte vorzugehen und die objektive Berechtigung der Vorwürfe dort klären zu lassen (vgl. BGE 137 I 340 E. 4.6 ["FDP und die Pharmalobby"]). Entsprechende Verfahren wurden denn hier auch eingeleitet. In diesem Zusammenhang ist noch einmal zu betonen, dass im vorliegenden Verfahren weder der Wahrheitsgehalt der Vorwürfe noch die Relevanz der umstrittenen Darstellungen für ein allfälliges Straf- oder Zivilverfahren zu prüfen waren, sondern (lediglich), ob sich der Fernsehzuschauer selber ein Bild hat machen können und der Gesamtbeitrag das rundfunkrechtliche Sachgerechtigkeitsgebot verletzt hat oder nicht.”
“Der Programmautonomie (Art. 17 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 3 BV) ist bei der Beurteilung der einzelnen Sendung insofern Rechnung zu tragen, als sich ein staatliches Eingreifen nicht bereits rechtfertigt, wenn ein Beitrag allenfalls nicht in jeder Hinsicht voll zu befriedigen vermag, sondern nur, falls er auch bei einer Gesamtwürdigung die programmrechtlichen Mindestanforderungen verletzt (BGE 132 II 290 E. 2.2 S. 293; 131 II 253 E. 2.3 S. 257; 121 II 359 E. 3 S. 364). Die Erfordernisse der Sachgerechtigkeit und Ausgewogenheit als Kriterien der Objektivität dürfen nicht derart streng gehandhabt werden, dass die journalistische Freiheit und Spontaneität verloren gehen (Urteil 2C_778/2019 vom 28. August 2020 E. 3.3). Der den Medienschaffenden bei der Programmgestaltung zustehende Spielraum verbietet es, aufsichtsrechtlich bereits einzugreifen, wenn eine Sendung nicht in jeder Hinsicht überzeugt (BGE 131 II 253 E. 2.3 S. 257 f.). Fehler in Nebenpunkten sowie redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, fallen in die redaktionelle Verantwortung der Veranstalterin und sind durch deren Programmautonomie gedeckt (vgl.”
Bei Live‑Übertragungen politischer Art ist zu prüfen, ob die Vielfalt der Ansichten nach Art. 93 Abs. 2 BV angemessen zum Ausdruck kommt.
“Damit ist zu prüfen, ob die Ausstrahlung der Bundesratsansprache vom 25. April 2022 den Anforderungen des Vielfaltgebots (Art. 4 Abs. 4 RTVG; Art. 93 Abs. 2 BV) genügte.”
“Damit ist zu prüfen, ob die Ausstrahlung der Bundesratsansprache vom 25. April 2022 den Anforderungen des Vielfaltgebots (Art. 4 Abs. 4 RTVG; Art. 93 Abs. 2 BV) genügte.”
Art. 93 Abs. 1 BV erklärt die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere öffentliche fernmeldetechnische Verbreitungsformen zur Sache des Bundes. Nach Auffassung der Rechtsprechung räumt Art. 93 BV dem Bund nicht nur die Gesetzgebungskompetenz ein, sondern verpflichtet ihn auch, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten.
“ausgeführt, wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen zur Sache des Bundes erklärt, wobei dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz eingeräumt wird, sondern er gleichsam dazu verpflichtet wird, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten. Der Bund erfüllt somit die ihm durch die BV übertragene Aufgabe, welche ihn gleichzeitig zum jeweiligen Handeln legitimiert. Daraus und auch aus Art. 5 Abs. 2 BV, wonach staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen muss, erhellt, dass der Bund bzw. staatliche Organe ausschliesslich der Allgemeinheit dienen und deren Interesse wahrnehmen und gerade keine privaten Zwecke verfolgen. Zur Finanzierung der Erfüllung dieses verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags erhebt der Bund gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG - wie gezeigt (E. 5.2) - eine Unternehmensabgabe. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin - wonach die Unternehmensabgabe verfassungswidrig sei und den Grundsatz der Gesetzmässigkeit verletze (Beschwerde, Rz.”
“Gemäss Bundesverfassung haben Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhaltung beizutragen. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet (Art. 93 Abs. 3 BV). Entsprechend wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen zur Sache des Bundes erklärt. Art. 93 BV räumt dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ein, sondern verpflichtet ihn gleichsam dazu, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten (vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [nachfolgend: Botschaft vom 29. Mai 2013]; BBl 2013 4975 5040 f. m.w.H.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2874; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 2.2; A-318/2024 vom 30. Juli 2024 E. 4.1).”
“Entsprechend wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen zur Sache des Bundes erklärt. Art. 93 BV räumt dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ein, sondern verpflichtet ihn gleichsam dazu, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten (vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [nachfolgend: Botschaft vom 29. Mai 2013], BBl 2013 4975, 5040 f. mit weiterem Hinweis; Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2874; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2570/2022 vom 17. November 2023 E. 2.1 [Urteil nicht rechtskräftig]; A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 9C_138/2023 vom 27. Februar 2023 nicht ein]; A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 2C_603/2022 vom 6.”
Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Programmautonomie (Art. 93 Abs. 3 BV) ist – zugunsten der Informations- und Meinungsvielfalt – die Auswahl von Bildinhalten und die Beurteilung, wie Zusatzelemente den Bericht inhaltlich gewichten, grundsätzlich der redaktionellen Freiheit der Sekundärveranstalter zu überlassen. Sekundärveranstalter haben dabei Anspruch auf die «gewünschten Teile» des Übertragungssignals. Diese Ausprägung der Programmautonomie gilt jedoch nicht schrankenlos, sofern überwiegende Interessen des Primärveranstalters oder öffentliche Interessen entgegenstehen. Ferner können auf Verlangen deutlich erkennbare Quellenhinweise verlangt werden.
“Zum einen könnten Bildelemente, die der Primärveranstalter unter Umständen kurz vor dem Ereignis (neu) gestaltet und dem Signal hinzufügt, regelmässig nicht rechtzeitig vor dem Ereignis bzw. der Ausstrahlung des Kurzberichts geprüft werden, sodass der Sekundärveranstalter im Moment des Kurzberichts mit allenfalls eingeschränkter Auswahlfreiheit darüber berichten müsste. Dies geriete mit der Funktion des Kurzberichterstattungsrechts, die Aktualität der Information des Publikums unter Förderung der Vielfalt zu gewährleisten, in Konflikt. Zum andern entspricht es der Funktion von Art. 72 RTVG, die verfassungsmässigen Vorgaben, denen das Kurzberichterstattungsrecht dient, bestmöglich zu verwirklichen, soweit der Gesetzgeber keine einschränkenden Wertungen trifft und keine überwiegenden Interessen des Primärveranstalters oder öffentliche Interessen entgegenstehen. Die verfassungsrechtliche Perspektive der Informations- und Meinungsvielfalt (Art. 93 Abs. 2 BV) und der Autonomie der Programmgestaltung (Art. 93 Abs. 3 BV) legt nahe, die Auswahl der Bilder und die Frage, wie die Zusatzelemente die inhaltliche Gewichtung und Darstellung des Berichts beeinflussen, der redaktionellen Freiheit und Programmgestaltung der Sekundärveranstalter zu überlassen. Diese Auslegung zu Gunsten der Sekundärveranstalter wird dadurch begünstigt, dass sie Anspruch auf die «gewünschten Teile» des Übertragungssignals haben (Art. 72 Abs. 3 Bst. b RTVG), d.h. diese grundsätzlich auswählen können. Die Interessen von Sunrise an der wirtschaftlichen Verwertung der Exklusivrechte werden durch ein zusatzfreies Signal zur besseren Verwirklichung der Verfassungsziele nicht unangemessen beeinträchtigt. Die SRG muss, wie die Vorinstanz unangefochten verfügt hat, auf Verlangen von Sunrise für die gesamte Dauer eines Kurzberichts den Quellenhinweis «Bilder von MySports» einblenden. Dieser muss deutlich erkennbar sein. Damit wird die Herkunft der Bilder transparent ausgewiesen und das Publikum über den Ursprung der Information unterrichtet.”
“Zum einen könnten Bildelemente, die der Primärveranstalter unter Umständen kurz vor dem Ereignis (neu) gestaltet und dem Signal hinzufügt, regelmässig nicht rechtzeitig vor dem Ereignis bzw. der Ausstrahlung des Kurzberichts geprüft werden, sodass der Sekundärveranstalter im Moment des Kurzberichts mit allenfalls eingeschränkter Auswahlfreiheit darüber berichten müsste. Dies geriete mit der Funktion des Kurzberichterstattungsrechts, die Aktualität der Information des Publikums unter Förderung der Vielfalt zu gewährleisten, in Konflikt. Zum andern entspricht es der Funktion von Art. 72 RTVG, die verfassungsmässigen Vorgaben, denen das Kurzberichterstattungsrecht dient, bestmöglich zu verwirklichen, soweit der Gesetzgeber keine einschränkenden Wertungen trifft und keine überwiegenden Interessen des Primärveranstalters oder öffentliche Interessen entgegenstehen. Die verfassungsrechtliche Perspektive der Informations- und Meinungsvielfalt (Art. 93 Abs. 2 BV) und der Autonomie der Programmgestaltung (Art. 93 Abs. 3 BV) legt nahe, die Auswahl der Bilder und die Frage, wie die Zusatzelemente die inhaltliche Gewichtung und Darstellung des Berichts beeinflussen, der redaktionellen Freiheit und Programmgestaltung der Sekundärveranstalter zu überlassen. Diese Auslegung zu Gunsten der Sekundärveranstalter wird dadurch begünstigt, dass sie Anspruch auf die «gewünschten Teile» des Übertragungssignals haben (Art. 72 Abs. 3 Bst. b RTVG), d.h. diese grundsätzlich auswählen können. Die Interessen von Sunrise an der wirtschaftlichen Verwertung der Exklusivrechte werden durch ein zusatzfreies Signal zur besseren Verwirklichung der Verfassungsziele nicht unangemessen beeinträchtigt. Die SRG muss, wie die Vorinstanz unangefochten verfügt hat, auf Verlangen von Sunrise für die gesamte Dauer eines Kurzberichts den Quellenhinweis «Bilder von MySports» einblenden. Dieser muss deutlich erkennbar sein. Damit wird die Herkunft der Bilder transparent ausgewiesen und das Publikum über den Ursprung der Information unterrichtet.”
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