Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 56

101BVFederal Decree Subject To Mandatory Referendum01.01.2000Originalquelle
  1. Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.
  2. Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren.
  3. Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes.

1 commentary

N1.Kantonale Staatsverträge als Völkerrecht

Kantonal vor 1848 mit dem Ausland abgeschlossene völkerrechtliche Verträge gelten grundsätzlich fort. Innerstaatlich werden kantonale Staatsverträge dem kantonalen Recht zugewiesen; wegen ihrer Natur werden sie jedoch nach allgemeiner Auffassung als Völkerrecht angesehen.

Zur Beantwortung der Frage der Gültigkeit der alten Konkursübereinkünfte sind die Regeln des Verfassungs- und Völkerrechts heranzuziehen (u.a. STOJILJKOVIC/STAEHELIN, BSK, a.a.O.; BRACONI, a.a.O., N. 21 vor Art. 166-175 IPRG; GILLIÉRON, a.a.O.): Gemäss Art. 56 Abs. 1 BV können die Kantone in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses waren die Kantone souverän und zum Abschluss befugt, und die kantonalen völkerrechtlichen Verträge, die vor 1848 mit dem Ausland abgeschlossen wurden, gelten grundsätzlich fort (BGE 104 III 68 E. 3). Kantonale Staatsverträge mit dem Ausland werden zwar (bundesstaatsrechtlich, landesintern) dem kantonalen Recht zugewiesen (BGE 109 III 68 E. 2). Wegen ihrer Natur BGE 150 III 268 S. 278 gelten sie dennoch nach allgemeiner Auffassung als Völkerrecht (u.a. BIAGGINI, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 56 BV; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 1971; SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 40 zu Art. 95 BGG; MAROONIAN/KOLB, in: Commentaire romand, Constitution fédérale [nachfolgend: CR], 2021, N. 27 zu Art. 56 BV, und MARTENET, CR, a.a.O., N. 60 zu Art. 190 BV; LOOSER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St.