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Art. 58

101BVFederal Decree Subject To Mandatory Referendum01.01.2000Originalquelle
  1. Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
  2. Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
  3. Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.1

Footnotes

  1. Angenommen in derVolksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 –AS 2007 5765;BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

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