152 commentaries
Aus Art. 27 Abs. 1 BV folgt kein Anspruch auf freien Zugang zu einem Hochschulstudium.
“Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Abweisung ihres Gesuchs auf Wiederherstellung der Rekursfrist nach § 12 Abs. 2 VRG/ZH durch die Vorinstanz habe zur Folge, dass die zugrundeliegende Benotung der Beschwerdeführerin im Modul "Banking and Finance I" nicht materiell überprüft werden könne, was in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV) eingreife. Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer Rüge, dass sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Art. 27 Abs. 1 BV kein Anspruch auf freien Zugang zu einem Hochschulstudium ergibt (BGE 125 I 173 E. 3c). Diese Rüge ist daher von vornherein unbegründet.”
Das Bundesgericht hat auf öffentlich‑rechtliche Beschwerden von Konkurrenten gegen privatwirtschaftliche Tätigkeiten des Staates eingetreten. Damit können nicht nur individualrechtliche Verletzungen der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), sondern auch Verletzungen objektiv‑rechtlicher Wirtschaftsordnungsprinzipien (insbesondere Art. 94 BV) geltend gemacht werden, selbst wenn keine direkte Einschränkung der individuellen Komponente von Art. 27 BV behauptet wird.
“2296; Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2011, § 18 Rz. 53 ff., insbes. Rz. 64 und Rz. 106-116; Markus Schott, Staat und Wettbewerb, 2010, Rz. 731-733; Paul Richli, Grundriss des schweizerischen Wirtschaftsverfassungsrechts, 2007, Rz. 180 und 334; Yvo Hangartner, Der Staat als Unternehmer, in: Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftsstandortes Schweiz, Festschrift 25 Jahre juristische Abschlüsse an der Universität St. Gallen [HSG], 2007, S. 237 ff., S. 241-246). Von der Lehre begrüsst wurde, dass das Bundesgericht auf die öffentlich-rechtliche Beschwerde eingetreten ist. Es wurde hervorgehoben, dass - entsprechend der im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässigen Rügen - neu eine Verletzung objektiv-rechtlicher Normen geltend gemacht und somit eingewendet werden könne, durch die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates werde Art. 94 BV verletzt und dies unabhängig davon, ob eine Einschränkung der individualrechtlichen Komponente der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vorliege (Vallender/Hettich, a.a.O, Art. 27 Rz. 30 und Art. 94 Rz. 4). Damit sei ein «erhebliches Rechtsschutzdefizit» behoben worden, nachdem das Bundesgericht zuvor auf entsprechende Beschwerden gegen die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates (mangels eines rechtlich geschützten Interesses) regelmässig nicht eingetreten war (Hettich, a.a.O., AJP 2012 S. 1469; ebenfalls zustimmend Giovanni Biaggini, Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3. Juli 2012, 2C_485/2010, ZBl 2012 S. 674; vgl. auch René Wiederkehr, Die Beschwerdebefugnis des Konkurrenten, recht 2014 S. 84 und 87 ff.; Kraemer/Stöckli, a.a.O., S. 35 ff.; Hangartner, Glarnersach, AJP 2012 S. 1820). An anderer Stelle wird der Entscheid «Glarnersach» als «Fortsetzung der Rechtsprechung zum Grundsatz der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten» bezeichnet (Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, Art. 27 Rz. 68 mit Hinweisen).”
“2296; Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2011, § 18 Rz. 53 ff., insbes. Rz. 64 und Rz. 106-116; Markus Schott, Staat und Wettbewerb, 2010, Rz. 731-733; Paul Richli, Grundriss des schweizerischen Wirtschaftsverfassungsrechts, 2007, Rz. 180 und 334; Yvo Hangartner, Der Staat als Unternehmer, in: Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftsstandortes Schweiz, Festschrift 25 Jahre juristische Abschlüsse an der Universität St. Gallen [HSG], 2007, S. 237 ff., S. 241-246). Von der Lehre begrüsst wurde, dass das Bundesgericht auf die öffentlich-rechtliche Beschwerde eingetreten ist. Hervorgehoben wird, dass - entsprechend der im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässigen Rügen - neu eine Verletzung objektiv-rechtlicher Normen geltend gemacht und somit eingewendet werden könne, durch die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates werde Art. 94 BV verletzt und dies unabhängig davon, ob eine Einschränkung der individualrechtlichen Komponente der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vorliege (Vallender/Hettich, a.a.O, Art. 27 Rz. 30 und Art. 94 Rz. 4). Damit sei ein «erhebliches Rechtsschutzdefizit» behoben worden, nachdem das Bundesgericht zuvor auf entsprechende Beschwerden gegen die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates (mangels eines rechtlich geschützten Interesses) regelmässig nicht eingetreten war (Hettich, a.a.O., AJP 2012 S. 1469; ebenfalls zustimmend Giovanni Biaggini, Bundesgericht, II. öffentlichrechtliche Abteilung, 3. Juli 2012, 2C_485/2010, ZBl 2012 S. 674; vgl. auch René Wiederkehr, Die Beschwerdebefugnis des Konkurrenten, recht 2014 S. 84 und 87 ff.; Kraemer/Stöckli, a.a.O., S. 35 ff.; Hangartner, Glarnersach, AJP 2012 S. 1820). An anderer Stelle wird der Entscheid «Glarnersach» als «Fortsetzung der Rechtsprechung zum Grundsatz der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten» bezeichnet (Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, Art. 27 Rz. 68 mit Hinweisen).”
“In der Lehre ist die soeben referierte Entscheidung des Bundesgerichts zur privatwirtschaftlichen Tätigkeit der «Glarnersach» breit kommentiert worden. Grundsätzlich wurde begrüsst, dass das Bundesgericht die verfassungsmässigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates präzisiert hat. Im Weiteren ist insbesondere die Beurteilung des Bundesgerichts in der Sache beziehungsweise der Prüfungsrahmen einer kritischen Beurteilung unterzogen worden. Im Wesentlichen wurde moniert, das Bundesgericht habe ohne nähere beziehungsweise nachvollziehbare Begründung eine allfällige Verletzung der individualrechtlichen Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV durch die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates ausgeschlossen. Dies habe zur Folge, dass die Voraussetzungen für eine solche Tätigkeit nicht gemäss Art. 36 BV, sondern gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 BV geprüft und damit die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage und das öffentliche Interesse zu stark herabgesetzt worden seien (vgl. hierzu sowie im Allgemeinen zum Entscheid «Glarnersach» Giovanni Biaggini, BV, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, 2. Aufl. 2017; Art. 27 Rz. 25a und Art. 94 Rz. 6a; Ders., Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3. Juli 2012, 2C_485/2010, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2012 S. 665 ff.; Yvo Hangartner, Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3. Juli 2012, Schweizerischer Versicherungsverband (SVV), sechs Versicherungsunternehmen und A. c. Kanton Glarus, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten [2C_485/2010], Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2012 S.”
Art. 27 BV schützt den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität bzw. die Gleichbehandlung direkter Konkurrenten. Staatliche Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren oder einzelne Konkurrenten gegenüber anderen gezielt bevorzugen oder benachteiligen, sind gegen diesen Grundsatz gerichtet und grundsätzlich unzulässig. Eine absolute Gleichbehandlung ist nicht verlangt; zulässig sind Differenzierungen, sofern sie auf objektiven Kriterien beruhen und nicht systemwidrig sind. Ungleichbehandlungen können nur auf der Grundlage verfassungsrechtlich tragfähiger Voraussetzungen zulässig sein (gesetzliche Grundlage sowie Rechtfertigung durch öffentliche Interessen und Verhältnismässigkeit i.S.v. Art. 36 BV bzw. der einschlägigen Rechtsprechung).
“Eine Scharnierfunktion kommt dabei dem Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten und der staatlichen Wettbewerbsneutralität zu (BGE 147 V 423 E. 5.1.3; 142 I 162 E. 3.2.1; 138 I 378 E. 6.1). Dieser Grundsatz geht weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV und verbietet Massnahmen, die den Wettbewerb unter den direkten Konkurrenten verzerren und dadurch nicht wettbewerbsneutral sind (BGE 147 V 423 E. 5.1.3; 142 I 162 E. 3.7.2). Eine Massnahme, die auf ernsthaften und sachlichen Gründen beruht und daher mit Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar ist, kann dennoch eine von Art. 27 BV verbotenen Wettbewerbsverzerrung zwischen direkten Konkurrenten bewirken (BGE 148 II 121 E. 7.1; 121 I 279 E. 4a). Als direkte Konkurrenten gelten die Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit den gleichen Angeboten an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (BGE 148 II 121 E. 7.1; 147 V 425 E. 5.1.3; 145 I 183 E. 4.1.1).”
“Auch der in der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV mitgarantierte Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten verlangt, die Verteilung von Konzessionen rechtsgleich vorzunehmen. Er verbietet Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren, namentlich, wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Eine absolute Gleichbehandlung privater Marktteilnehmer verlangt aber auch Art. 27 BV nicht. Unterscheidungen sind zulässig, sofern sie objektiven Kriterien entsprechen und nicht systemwidrig sind (vgl. BGE 132 I 97 E. 2.1; Urteil des BVGer A-321/2017 vom 20. Februar 2019 E. 6.3 m.H.; vgl. auch Daniel Kunz, Konzessionen, in: Aktuelles Vergaberecht 2012, S. 211 Rz. 16).”
“94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit. Diese beiden Aspekte sind eng aufeinander bezogen und können nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.2; 142 I 162 E. 3.2.1). Eine Scharnierfunktion kommt dem Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten und der staatlichen Wettbewerbsneutralität zu (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; 138 I 378 E. 6.1). Als direkte Konkurrenten gelten die Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit den gleichen Angeboten an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 121 I 129 E. 3b). Dieser Grundsatz geht weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV und verbietet (staatliche) Massnahmen, die den Wettbewerb unter den direkten Konkurrenten verzerren und dadurch nicht wettbewerbsneutral sind (vgl. BGE 147 V 423 E. 5.1.3; 142 I 162 E. 3.7.2). Eine Massnahme, die auf ernsthaften und sachlichen Gründen beruht und daher mit Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar ist, kann dennoch eine von Art. 27 BV verbotene Wettbewerbsverzerrung zwischen direkten Konkurrenten bewirken (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 121 I 279 E. 4a). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 31 aBV ein grundsätzliches Verbot von staatlichen Massnahmen abgeleitet, die den freien Wettbewerb unter den Privaten verzerren oder behindern (BGE 123 I 12 E. 2a; 121 I 279 E. 6c). Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Massnahme mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbetreibenden spielt neben dem Ausmass der Wettbewerbsbeeinflussung auch das Eingriffsmotiv eine Rolle. So lässt das Bundesgericht eine gewisse Bevorzugung von Konkurrenten zu, wenn dies durch gewichtige öffentliche Interessen gerechtfertigt erscheint (Giovanni Biaggini/Andreas Lienhard/Markus Schott/Felix Uhlmann, Markus Kern, Wirtschaftsverwaltungsrecht des Bundes, 7. Aufl. 2023, S. 23 m.w.H.). Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Konkurrenten gilt somit nicht absolut, sondern schliesst gewisse Differenzierungen, etwa aus Gründen der Sozialpolitik, des Umweltschutzes oder der Kulturpolitik, nicht aus.”
“Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen, sind verboten. Darin liegt ein grundsatzwidriges und damit unzulässiges Regelungsmotiv. Eine absolute Gleichbehandlung der Konkurrenten ist nicht möglich (BGE 136 I 1 E. 5.5.2 und BGE 130 I 26 E. 6.3.3). Dieser spezifische Gleichbehandlungsgrundsatz schützt folglich vor staatlichen Ungleichbehandlungen, die zwar auf ernsthaften sachlichen Gründen beruhen mögen und damit nach Art. 8 Abs. 1 BV möglicherweise zulässig wären, gleichzeitig aber einzelne Konkurrenten namentlich durch unterschiedliche Belastungen oder staatlich geregelten Marktzugang bzw. -ausschluss begünstigen oder benachteiligen (BGE 121 I 129 E. 3d; Klaus A. Vallender/Peter Hettich, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, Rz. 28 zu Art. 27 BV m.H.).”
Werden beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung kantonaler oder kommunaler Monopolkonzessionen angewendet, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt. Ihre Tragweite ist dabei mit verfassungsmässigen Rechten — namentlich der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) sowie den Grundsätzen der Rechtsgleichheit und des Willkürverbots — in Einklang zu bringen.
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom”
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom”
Das Kurzberichterstattungsrecht kann die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) einschränken. Solche Einschränkungen sind verfassungsgemäss möglich, wenn sie auf einer klaren gesetzlichen Grundlage beruhen, dem Schutz der Meinungsvielfalt bzw. einem öffentlichen Interesse dienen (z. B. Verhinderung der Abschottung öffentlicher Ereignisse durch Exklusivrechte) und verhältnismässig sind.
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schränkt das Kurzberichterstattungsrecht die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), die auch Exklusivrechte als immaterielle Werte schützt, ein (BGE 135 II 224 E. 3.3.3 m.H.). Grundrechte können gestützt auf Art. 36 BV eingeschränkt werden, sofern der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und ihren Kerngehalt respektiert. Wie das Bundesgericht bereits festgehalten hat, beruht das Kurzberichterstattungsrecht mit Art. 72 RTVG und den entsprechenden Verordnungsbestimmungen auf einer klaren gesetzlichen Basis. Es soll zum Schutz der Meinungsvielfalt und zur Förderung der Programmqualität die Abschottung von öffentlichen Ereignissen über Exklusivrechte zu verhindern. Die ausreichende und möglichst umfassende Information über solche Veranstaltungen liegt im öffentlichen Interesse; es gilt deshalb grundsätzlich als zulässig, die in den Exklusiv- oder Erstverwertungsrechten liegenden Vermögenswerte zu beschränken (zum Ganzen BGE 135 II 224 E. 3.2.1 und E. 2.3.3).”
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schränkt das Kurzberichterstattungsrecht die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), die auch Exklusivrechte als immaterielle Werte schützt, ein (BGE 135 II 224 E. 3.3.3 m.H.). Grundrechte können gestützt auf Art. 36 BV eingeschränkt werden, sofern der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und ihren Kerngehalt respektiert. Wie das Bundesgericht bereits festgehalten hat, beruht das Kurzberichterstattungsrecht mit Art. 72 RTVG und den entsprechenden Verordnungsbestimmungen auf einer klaren gesetzlichen Basis. Es soll zum Schutz der Meinungsvielfalt und zur Förderung der Programmqualität die Abschottung von öffentlichen Ereignissen über Exklusivrechte zu verhindern. Die ausreichende und möglichst umfassende Information über solche Veranstaltungen liegt im öffentlichen Interesse; es gilt deshalb grundsätzlich als zulässig, die in den Exklusiv- oder Erstverwertungsrechten liegenden Vermögenswerte zu beschränken (zum Ganzen BGE 135 II 224 E. 3.2.1 und E. 2.3.3).”
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schränkt das Kurzberichterstattungsrecht die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), die auch Exklusivrechte als immaterielle Werte schützt, ein (BGE 135 II 224 E. 3.3.3 m.H.). Grundrechte können gestützt auf Art. 36 BV eingeschränkt werden, sofern der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und ihren Kerngehalt respektiert. Wie das Bundesgericht bereits festgehalten hat, beruht das Kurzberichterstattungsrecht mit Art. 72 RTVG und den entsprechenden Verordnungsbestimmungen auf einer klaren gesetzlichen Basis. Es soll zum Schutz der Meinungsvielfalt und zur Förderung der Programmqualität die Abschottung von öffentlichen Ereignissen über Exklusivrechte zu verhindern. Die ausreichende und möglichst umfassende Information über solche Veranstaltungen liegt im öffentlichen Interesse; es gilt deshalb grundsätzlich als zulässig, die in den Exklusiv- oder Erstverwertungsrechten liegenden Vermögenswerte zu beschränken (zum Ganzen BGE 135 II 224 E. 3.2.1 und E. 2.3.3).”
Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass der Betrieb eines Restaurants von der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) erfasst wird und die Zertifikatspflicht einen Eingriff in diese Freiheit darstellt, weil sie Gastronomen daran hindert, nach Belieben alle Gäste zuzulassen, und sie verpflichtet, die Zertifikate von Personen über 16 Jahren zu kontrollieren. Gleichzeitig hat das Gericht diesen Eingriff als nicht schwerwiegend qualifiziert, da die Zertifikatskontrolle (QR-Code) pro Gast nur wenige Sekunden in Anspruch nehme.
“4) wie vorliegend betroffen und es wurde ebenfalls die Verletzung der Wirtschaftsfreiheit gerügt. Im Urteil 2C_740/2022 vom 1. Mai 2023 waren somit dieselbe Ausgangslage und dieselbe Rüge wie vorliegend zu beurteilen. Das Bundesgericht hat diesbezüglich im Wesentlichen erwogen, der Bundesrat habe gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b Epidemiengesetz (Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 [EpG]; SR 818.101) über die Kompetenz verfügt, Massnahmen im Sinne von Art. 40 EpG, insbesondere Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG, verordnungsweise zu regeln. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage 2021 den Rahmen der Gesetzesdelegation nicht überschritten hat und diese Bestimmung insofern gesetzmässig ist (Urteil 2C_740/2022 vom 1. Mai 2023 E. 6.3.1-E. 6.3.4). 1.3.2.5. Im Weiteren hat das Bundesgericht im Urteil 2C_740/2022 vom 1. Mai 2023 (im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle) in Bezug auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) die Verfassungsmässigkeit von Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage 2021 geprüft. Die Wirtschaftsfreiheit umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Einschränkungen von Grundrechten müssen den Voraussetzungen von Art. 36 BV genügen. Das Bundesgericht hat im genannten Urteil im Wesentlichen erwogen, der Betrieb eines Restaurants werde von der Wirtschaftsfreiheit erfasst und die Zertifikatspflicht stelle einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Gastronomen dar, denn sie hindere ihn daran, nach seinem Belieben alle Gäste in sein Restaurant eintreten zu lassen, und zwinge ihn, die Zertifikate von Personen über 16 Jahren zu kontrollieren. Es hat jedoch weiter erwogen, dass dieser Eingriff in die Vertragsfreiheit als Teil der Wirtschaftsfreiheit, der zudem pro Gast nur ein paar Sekunden dauere (Zertifikatskontrolle mittels QR-Code), nicht als schwerwiegend zu qualifizieren sei.”
“4) wie vorliegend betroffen und es wurde ebenfalls die Verletzung der Wirtschaftsfreiheit gerügt. Im Urteil 2C_740/2022 vom 1. Mai 2023 waren somit dieselbe Ausgangslage und dieselbe Rüge wie vorliegend zu beurteilen. Das Bundesgericht hat diesbezüglich im Wesentlichen erwogen, der Bundesrat habe gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b Epidemiengesetz (Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 [EpG]; SR 818.101) über die Kompetenz verfügt, Massnahmen im Sinne von Art. 40 EpG, insbesondere Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG, verordnungsweise zu regeln. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage 2021 den Rahmen der Gesetzesdelegation nicht überschritten hat und diese Bestimmung insofern gesetzmässig ist (Urteil 2C_740/2022 vom 1. Mai 2023 E. 6.3.1-E. 6.3.4). 1.3.2.5. Im Weiteren hat das Bundesgericht im Urteil 2C_740/2022 vom 1. Mai 2023 (im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle) in Bezug auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) die Verfassungsmässigkeit von Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage 2021 geprüft. Die Wirtschaftsfreiheit umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Einschränkungen von Grundrechten müssen den Voraussetzungen von Art. 36 BV genügen. Das Bundesgericht hat im genannten Urteil im Wesentlichen erwogen, der Betrieb eines Restaurants werde von der Wirtschaftsfreiheit erfasst und die Zertifikatspflicht stelle einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Gastronomen dar, denn sie hindere ihn daran, nach seinem Belieben alle Gäste in sein Restaurant eintreten zu lassen, und zwinge ihn, die Zertifikate von Personen über 16 Jahren zu kontrollieren. Es hat jedoch weiter erwogen, dass dieser Eingriff in die Vertragsfreiheit als Teil der Wirtschaftsfreiheit, der zudem pro Gast nur ein paar Sekunden dauere (Zertifikatskontrolle mittels QR-Code), nicht als schwerwiegend zu qualifizieren sei.”
Umwelt- und Gewässerschutzrechtliche Auflagen können zulässige Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV darstellen. Nach der zitierten Rechtsprechung liegen in der Regel keine schweren Eingriffe vor, wenn Betroffene ihre Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit weiterhin ausüben können, die zu tragenden Kosten oder Ertragsverluste nicht derart hoch sind, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung unmöglich wird, und ein Teil der finanziellen Folgen durch Beiträge/Entschädigungen ausgeglichen wird.
“Die neuen Massnahmen führen zu gewissen Bewirtschaftungsbeschränkungen der landwirtschaftlichen Grundstücke, die Landwirte können ihre Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit jedoch nach wie vor ausüben. Ein Teil der Leistungen der Landwirte wird sodann mit Beiträgen entschädigt und es ist davon auszugehen, dass die von den Landwirten selbst zu tragenden Kosten oder Ertragseinbussen nicht derart hoch ausfallen, dass eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich gute Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen nicht mehr möglich wäre. Mit schweren Eingriffen in die Wirtschaftsfreiheit, wie etwa dem Verbot einer Erwerbs- oder Geschäftstätigkeit, dem Erfordernis von Fähigkeits- oder Fachausweisen, der Einführung einer Bewilligungspflicht für die Ausübung einer Erwerbs- oder Geschäftstätigkeit oder der Einführung eines Monopols, sind die vorliegenden Beschränkungen nicht zu vergleichen (vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., § 31 N 67; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 669; Uhlmann, Basler Komm., Basel 2015, Art. 27 BV N 40). Nach dem Gesagten ist vorliegend im Regelfall nicht von schweren Eingriffen in die Wirtschaftsfreiheit auszugehen, weshalb das Erfordernis der hinreichenden gesetzlichen Grundlage mit der Verordnung erfüllt ist. Wie bereits im Rahmen der Eigentumsgarantie dargelegt, dienen die angefochtenen Massnahmen dem Gewässer- und damit letztlich dem Umweltschutz (vgl. E. 6.2.1.2 dritter Abschnitt). Umweltpolitische Motive werden als zulässige Einschränkungsinteressen der Wirtschaftsfreiheit anerkannt (Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., § 31 N 84; vgl. auch Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 689; Uhlmann, a.a.O., Art. 27 BV N 45). Auch wenn einzelne Massnahmen wettbewerbsverzerrende Auswirkungen haben können, so sind diese nicht als derart gravierend einzustufen, dass von grundsatzwidrigen Massnahmen auszugehen wäre (vgl. Uhlmann, a.a.O., Art. 27 BV N 48, a.z.F.). Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass die Änderungen der PhV für die betroffenen Landwirte erhebliche Mehrkosten, massiven Mehraufwand oder grosse Ertragseinbussen zur Folge haben.”
“Mit schweren Eingriffen in die Wirtschaftsfreiheit, wie etwa dem Verbot einer Erwerbs- oder Geschäftstätigkeit, dem Erfordernis von Fähigkeits- oder Fachausweisen, der Einführung einer Bewilligungspflicht für die Ausübung einer Erwerbs- oder Geschäftstätigkeit oder der Einführung eines Monopols, sind die vorliegenden Beschränkungen nicht zu vergleichen (vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., § 31 N 67; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 669; Uhlmann, Basler Komm., Basel 2015, Art. 27 BV N 40). Nach dem Gesagten ist vorliegend im Regelfall nicht von schweren Eingriffen in die Wirtschaftsfreiheit auszugehen, weshalb das Erfordernis der hinreichenden gesetzlichen Grundlage mit der Verordnung erfüllt ist. Wie bereits im Rahmen der Eigentumsgarantie dargelegt, dienen die angefochtenen Massnahmen dem Gewässer- und damit letztlich dem Umweltschutz (vgl. E. 6.2.1.2 dritter Abschnitt). Umweltpolitische Motive werden als zulässige Einschränkungsinteressen der Wirtschaftsfreiheit anerkannt (Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., § 31 N 84; vgl. auch Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 689; Uhlmann, a.a.O., Art. 27 BV N 45). Auch wenn einzelne Massnahmen wettbewerbsverzerrende Auswirkungen haben können, so sind diese nicht als derart gravierend einzustufen, dass von grundsatzwidrigen Massnahmen auszugehen wäre (vgl. Uhlmann, a.a.O., Art. 27 BV N 48, a.z.F.). Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass die Änderungen der PhV für die betroffenen Landwirte erhebliche Mehrkosten, massiven Mehraufwand oder grosse Ertragseinbussen zur Folge haben. Entgegen der Darstellung der Antragsteller ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Massnahmen, insbesondere auch die Beschränkung des Phosphoreinsatzes, das (nur) grundsätzliche Verbot von mineralischem Dünger (§ 3 Abs. 4 und 5 PhV) sowie die Einschränkung der betrieblichen Aufstockung, erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die betroffenen Bauern und damit massive wirtschaftspolitische Nebenwirkungen zeitigen sollten (vgl. E. 6.2.4.2 vierter Abschnitt hiernach). Der Wettbewerb zwischen den Landwirten im Geltungsbereich der PhV und jenen ausserhalb des Geltungsbereichs wird – insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein Teil der finanziellen Folgen der PhV mittels Beiträgen ausgeglichen wird – im Regelfall lediglich geringfügig beeinflusst, weshalb das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse am Gewässer- und Umweltschutz eine untergeordnete Rolle einnimmt.”
“Die neuen Massnahmen führen zu gewissen Bewirtschaftungsbeschränkungen der landwirtschaftlichen Grundstücke, die Landwirte können ihre Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit jedoch nach wie vor ausüben. Ein Teil der Leistungen der Landwirte wird sodann mit Beiträgen entschädigt und es ist davon auszugehen, dass die von den Landwirten selbst zu tragenden Kosten oder Ertragseinbussen nicht derart hoch ausfallen, dass eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich gute Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen nicht mehr möglich wäre. Mit schweren Eingriffen in die Wirtschaftsfreiheit, wie etwa dem Verbot einer Erwerbs- oder Geschäftstätigkeit, dem Erfordernis von Fähigkeits- oder Fachausweisen, der Einführung einer Bewilligungspflicht für die Ausübung einer Erwerbs- oder Geschäftstätigkeit oder der Einführung eines Monopols, sind die vorliegenden Beschränkungen nicht zu vergleichen (vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., § 31 N 67; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 669; Uhlmann, Basler Komm., Basel 2015, Art. 27 BV N 40). Nach dem Gesagten ist vorliegend im Regelfall nicht von schweren Eingriffen in die Wirtschaftsfreiheit auszugehen, weshalb das Erfordernis der hinreichenden gesetzlichen Grundlage mit der Verordnung erfüllt ist. Wie bereits im Rahmen der Eigentumsgarantie dargelegt, dienen die angefochtenen Massnahmen dem Gewässer- und damit letztlich dem Umweltschutz (vgl. E. 6.2.1.2 dritter Abschnitt). Umweltpolitische Motive werden als zulässige Einschränkungsinteressen der Wirtschaftsfreiheit anerkannt (Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., § 31 N 84; vgl. auch Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 689; Uhlmann, a.a.O., Art. 27 BV N 45). Auch wenn einzelne Massnahmen wettbewerbsverzerrende Auswirkungen haben können, so sind diese nicht als derart gravierend einzustufen, dass von grundsatzwidrigen Massnahmen auszugehen wäre (vgl. Uhlmann, a.a.O., Art. 27 BV N 48, a.z.F.). Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass die Änderungen der PhV für die betroffenen Landwirte erhebliche Mehrkosten, massiven Mehraufwand oder grosse Ertragseinbussen zur Folge haben.”
Bei Entscheiden über Subventionen ist die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten nach Art. 27 Abs. 1 BV zulässig. Nach der Rechtsprechung geht dieser spezielle Gleichbehandlungsgrundsatz über das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot hinaus. Soweit es sich um eine derartige Rüge handelt, ist sie — ähnlich wie Rügen formeller Verfahrensverstösse — vom Gericht gesondert zu prüfen und nicht mit einer materiellen Überprüfung des Subventionsentscheids zu vermischen.
“Unzulässig sind daher Vorbringen, die im Ergebnis wiederum auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (BGE 137 II 305 E. 2; 132 I 167 E. 2.1; Urteile 2C_54/2024 vom 4. Juni 2024 E. 2.1; 2C_799/2022 vom 30. April 2024 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin kann jedoch rügen, der angefochtene Entscheid missachte verfahrensrechtliche Ansprüche, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Frage getrennt beurteilen kann, ob eine Subvention zu gewähren ist (sog. Star-Praxis; vgl. BGE 149 I 72 E. 3.1; 137 II 305 E. 2; 133 I 185 E. 6.2; Urteil 2C_488/2022 vom 7. März 2023 E. 2.3). Ebenfalls zulässig ist sodann die Rüge, es bestehe eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten gemäss Art. 27 Abs. 1 BV, da dieser weiter geht als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Urteile 2D_53/2020 vom 31. März 2023 E. 1.3.2, nicht publ. in: BGE 149 I 146; 2D_19/2023 vom 3. April 2024 E. 1.4.2).”
“2) ist die Beschwerdeführerin nicht legitimiert, den Entscheid hinsichtlich der Subventionsgewährung als solcher anzufechten und sich hierfür etwa auf das Willkürverbot oder das Rechtsgleichheitsgebot zu berufen (vgl. BGE 149 I 72 E. 3.1; 133 I 185 E. 6.1; Urteil 2C_54/2024 vom 4. Juni 2024 E. 2.1). Die Rüge der Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte, die nach ihrem Gehalt einer Partei unmittelbar eine rechtlich geschützte Position verschaffen, ist hingegen zulässig (BGE 133 I 185 E. 6.2; vgl. auch BGE 147 I 89 E. 1.2.2). So kann die Beschwerdeführerin etwa rügen, der angefochtene Entscheid missachte verfahrensrechtliche Ansprüche, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Frage getrennt beurteilen kann, ob eine Subvention zu gewähren ist (sog. Star-Praxis; vgl. BGE 149 I 72 E. 3.1; 137 II 305 E. 2; 133 I 185 E. 6.2; Urteil 2C_488/2022 vom 7. März 2023 E. 2.3). Ebenfalls zulässig ist sodann die Rüge, es bestehe eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten gemäss Art. 27 Abs. 1 BV, da dieser weiter geht als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Urteile 2D_53/2020 vom 31. März 2023 E. 1.3.2, nicht publ. in: BGE 149 I 146; 2D_19/2023 vom 3. April 2024 E. 1.4.2).”
“Unzulässig sind daher Vorbringen, die im Ergebnis wiederum auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (BGE 137 II 305 E. 2; 132 I 167 E. 2.1; Urteile 2C_54/2024 vom 4. Juni 2024 E. 2.1; 2C_799/2022 vom 30. April 2024 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin kann jedoch rügen, der angefochtene Entscheid missachte verfahrensrechtliche Ansprüche, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Frage getrennt beurteilen kann, ob eine Subvention zu gewähren ist (sog. Star-Praxis; vgl. BGE 149 I 72 E. 3.1; 137 II 305 E. 2; 133 I 185 E. 6.2; Urteil 2C_488/2022 vom 7. März 2023 E. 2.3). Ebenfalls zulässig ist sodann die Rüge, es bestehe eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten gemäss Art. 27 Abs. 1 BV, da dieser weiter geht als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Urteile 2D_53/2020 vom 31. März 2023 E. 1.3.2, nicht publ. in: BGE 149 I 146; 2D_19/2023 vom 3. April 2024 E. 1.4.2).”
Der Entzug oder der vorsorgliche Entzug von Bewilligungen wie der Fahrlehrerbewilligung oder des Führerausweises stellt regelmässig einen schwerwiegenden Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) dar und bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Bei besonders gravierenden Eingriffen verlangt dies zumindest in seinen Grundzügen eine formell-gesetzliche Grundlage.
“Der Entzug der Fahrlehrerbewilligung stellt ohne Weiteres einen schwerwiegenden Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV dar (vgl. Urteil 2C_373/2023 vom 12. Januar 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Als solcher erfordert er zumindest in seinen Grundzügen eine formell-gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 149 I 129 E. 3.4.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_131/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.2.1). Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteile 2C_373/2023 vom 12. Januar 2024 E. 4.2; 2C_221/2018 vom 29. November 2018 E. 3.4) ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass Art. 16 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 FV eine hinreichende gesetzliche Grundlage darstellt, um eine Fahrlehrerbewilligung zu entziehen. Dass die einzelnen Voraussetzungen zur Erteilung (vgl. Art. 5 Abs. 1 FZ) bzw. zum Entzug (vgl. Art. 27 FV) der Fahrlehrerbewilligung nicht im Strassenverkehrsgesetz selbst, sondern in der vom Bundesrat gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit. c SVG erlassenen Fahrlehrerverordnung enthalten sind, ist dem nicht abträglich, sind doch die Grundzüge im Gesetz selbst (Art. 16 Abs. 1 SVG) umschrieben.”
“Der Entzug des Führerausweises, der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport und der Fahrlehrerbewilligung stellt ohne Weiteres einen schwerwiegenden Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV dar (vgl. Urteile 2C_171/2020 vom 15. Juni 2020 E. 3.2; 2C_1130/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Mit Art. 16 Abs. 1 und Art. 16d SVG bestehen hinreichende gesetzliche Grundlagen, um strassenverkehrsrechtliche Bewilligungen zu entziehen, was auch der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind nach dem Dargelegten die Abklärung der Fahreignung und die darauf gestützten Administrativmassnahmen strassenverkehrsrechtlich nicht zu beanstanden (vorne E. 3). Der Beschwerdeführer vermag überdies nicht aufzuzeigen, inwiefern seine privaten Interessen an der Ausübung eines Berufs, der einen Führerausweis voraussetzt, das erhebliche öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs überwiegt. Obschon die meisten der zahlreichen Widerhandlungen gegen das SVG weiter zurückliegen, ist der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers nämlich erheblich getrübt. Hierfür spricht auch der Strafbefehl vom 21. September 2022 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand eines motorlosen Fahrzeugs (Art.”
“Januar 2021 verfügungsweise das Führen von Motorfahrzeugen und die Bewilligung zum berufsmässigen Transport von Personen (BPT 121) vorsorglich ab sofort (act. G 7/10/930). Damit war auch die Ausübung des Berufs als Fahrlehrer ab sofort nicht mehr möglich, da die Erteilung einer Fahrlehrerbewilligung für die Ausweiskategorie B nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FV insbesondere den Besitz eines unbefristeten Führerausweises der Kategorie B voraussetzt. Der Beschwerdeführer rügt, der vorsorgliche Entzug der Fahrlehrerbewilligung sei (zufolge fehlender gesetzlicher Grundlage) nicht legitim (act. G 1 S. 3 unten). Die Verfügung vom 27. Januar 2021 erwuchs zufolge Nichtanfechtung innert Rechtsmittelfrist (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2021; act. G 7/10/934) in Rechtskraft. Auf die entsprechenden Einwände kann somit im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. Dennoch erscheinen einige Anmerkungen hierzu gerechtfertigt. Ein (vorsorglicher) Entzug einer Berufsausübungsbewilligung ist ein schwerwiegender Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV; BGer 2C_32/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 4.3) und bedarf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV; vgl. den vom Beschwerdeführer angeführte BGer 2C_1130/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.3 m.H.). Vorsorgliche Massnahmen können gemäss Art. 18 Abs. 1 VRP getroffen werden zur Erhaltung eines Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen. Ein Numerus clausus der zulässigen Massnahmen besteht nicht (B. Märkli, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 18 zu Art. 18 VRP m.H.). Art. 18 Abs. 1 VRP kann insbesondere auch für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Bereich des verwaltungsrechtlichen Strassenverkehrsrechts angerufen werden (BGer 2C_171/2020 a.a.O. E. 3.3.2). Einstweiliger Rechtsschutz kann nur im Zusammenhang mit einem ordentlichen verwaltungsrechtlichen Verfahren gewährt werden, wobei es zulässig ist, dieses gleichzeitig mit der vorsorglichen Massnahme zu eröffnen. Die vorsorgliche Massnahme fällt mit dem Endentscheid dahin.”
Art. 27 Abs. 1 BV gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit zugunsten natürlicher und juristischer Personen. Zum Schutzbereich gehören insbesondere die freie Wahl des Berufs sowie der Zugang zu und die freie Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. Weiter umfasst sie die freie Wahl der Organisationsform und Aspekte der betrieblichen Organisation.
“Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV; vgl. BGE 147 V 423 E. 5.1.3). Mit Blick auf die Freiheit der Berufsausübung umfasst der Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit u.a. die freie Wahl der Organisationsform (vgl. BGE 138 II 440 E. 16 und 18) und weitere Aspekte der betrieblichen Organisation (vgl. BGE 138 II 42 E. 3.1; Urteile 2C_113/2024 vom 3. Dezember 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.1; 5A_198/2023 vom 8. März 2024 E. 7.4). In persönlicher Hinsicht können sich sowohl natürliche als auch juristische Personen auf Art. 27 BV berufen (BGE 142 I 162 E. 3.2.1).”
“Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV; BGE 148 II 121 E. 7.1; 142 I 162 E. 3.2.1; 141 V 557 E. 7.1). Die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Abs. 1 BV steht natürlichen und juristischen Personen gleichermassen zu (BGE 142 I 162 E. 3.2.1; 140 I 218 E. 6.3). Integraler Bestandteil der Wirtschaftsfreiheit bildet auch die Vertragsfreiheit (vgl. Art. 1 und 19 OR; BGE 131 I 333 E. 4 m.H.; 113 Ia 126 E. 8c). Eine Einschränkung (im Sinne von Art. 36 BV) des in Art. 27 BV gewährleisteten Individualrechts liegt grundsätzlich (nur) vor, wenn die Stellung des Wirtschaftssubjekts durch staatliche Rechtsakte oder allenfalls hoheitliches Realhandeln rechtlich eingeschränkt wird (BGE 138 I 378 E. 6.2.2; 132 V 6 E. 2.5.2; 125 I 182 E. 5b). Die Rechtsprechung hat staatliche Massnahmen, welche bloss faktisch Auswirkungen auf das wirtschaftliche Handeln haben, nur zurückhaltend als Grundrechtseingriff qualifiziert, wenn sie geradezu prohibitiv sind oder die Betroffenen im Ergebnis ähnlich beeinträchtigen wie ein rechtliches Verbot (BGE 138 I 378 E.”
“Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Die Wirtschaftsfreiheit schützt die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit (BGE 142 II 369 E. 6.2) und ebenso eine gewerbliche Tätigkeit im Rahmen eines ideellen Zwecks (BGE 128 I 19 E. 4c/aa; Urteil 1C_293/2020 vom 22. Juni 2021 E. 2.4). In persönlicher Hinsicht können sich sowohl natürliche als auch juristische Personen auf Art. 27 BV berufen (BGE 142 I 162 E. 3.2.1). Staatliche Tätigkeiten und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe sind dem Schutzbereich von Art. 27 BV jedoch entzogen (BGE 145 II 183 E. 4.1.2; 140 II 112 E. 3.1.1; 130 I 26 E. 4.1). Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeiten, die an sich in den Schutzbereich fallen, aber innerhalb eines staatlich gesteuerten oder unterstützten und insoweit der Wirtschaftsfreiheit entzogenen Systems stattfinden, können unter Umständen von Art.”
Das Bundesgericht sieht Betreiben von Betteln in der Regel nicht als durch Art. 27 BV geschützte wirtschaftliche Tätigkeit an. In der Lehre wird jedoch diskutiert, ob professionell betriebenes Betteln unter den Schutzbereich von Art. 27 BV fallen könnte.
“Celui qui s'adonne à la mendicité a évidemment pour but d'obtenir un gain économique. Néanmoins, il ne produit ni n'échange des biens ou des services dans un but lucratif. Or, ce sont justement ces rapports de production et d'échange qui font vivre le système économique qui sont, comme on l'a vu, protégés par la liberté économique (cf. Felix Uhlmann, in Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, no 3 ad art. 27 BV). Le Tribunal fédéral a ainsi considéré que la mendicité ne constituait manifestement pas une activité protégée par l'art. 27 Cst., celle-ci se résumant à solliciter une aide, généralement financière, sans contre-prestation (ATF 134 I 214 consid. 3 p. 215 s.; cf. aussi Axel Tschentscher, Die staatliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Jahren 2008 und 2009, in ZBJV 2009 p. 719 ss, 745). Cette jurisprudence a fait l'objet de critiques dans la doctrine. Plusieurs auteurs considèrent que l'effort professionnel (die professionnelle Bemühung) tendant à obtenir un gain par la mendicité devrait être protégé par l'art. 27 Cst. (cf. René Rhinow et al., Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2e éd. 2011, p. 88; Uhlmann, op. cit., no 8 ad art. 27 Cst.; Giovanni Biaggini et al., Staatsrecht, 2e éd. 2015, p. 518).”
Die individualrechtlichen Schutzgehalte von Art. 27 BV umfassen die freie Wahl des Berufs, den Zugang zum Markt und die freie Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit; die Wirtschaftsfreiheit schützt zudem gegen nicht wieder gutzumachende Nachteile in der beruflichen Tätigkeit (z. B. Offenlegung unter Berufsgeheimnis stehender Informationen bei Ärzten).
“Art. 27 BV gewährleistet den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.”
“Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Zudem droht ihm in seiner durch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) geschützten Tätigkeit als Arzt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn dem Berufsgeheimnis unterliegende Informationen über seine Patienten offenbart werden (vgl. BGE 112 Ib 606 E. b mit Hinweis). Die Beschwerde ist deshalb auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist vorbehältlich einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.”
Die Anordnung einer Bewilligungspflicht zur Ausübung eines Berufs stellt einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV) und erfordert grundsätzlich eine formell-gesetzliche Grundlage. Aus der Wirtschaftsfreiheit ergibt sich hingegen kein Anspruch, eine bewilligungspflichtige Tätigkeit unabhängig von individuellen Fähigkeiten ausüben zu dürfen.
“Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Die Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Berufs begründet einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und bedarf einer formell-gesetzlichen Grundlage; das gilt auch für den Anwaltsberuf (BGE 122 I 130 E. 3b/bb). Indessen verschafft die Wirtschafts- als Berufswahlfreiheit keinen Anspruch darauf, eine der Bewilligungspflicht unterliegende privatwirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von individuellen Fähigkeiten ergreifen und ausüben zu können (BGE 122 I 130 E. 3c/aa; Urteil 8C_930/2015 vom 15. April 2016 E. 6.2).”
“Das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit schützt jede auf die Erzielung eines Gewinns oder eines Erwerbseinkommens gerichtete privatwirtschaftliche Betätigung. Sie umfasst insbesondere den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV; vgl. BGE 142 II 369 E. 6.2; 140 I 218 E. 6.3). Entsprechend stellt die Statuierung einer Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Berufs einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar (vgl. BGE 122 I 130 E. 3bb; Urteil des BGer 2C_501/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 3.2). Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, die darauf abzielen, gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu begünstigen (wirtschaftspolitische Massnahmen) müssen in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sein (Art. 94 Abs. 4 BV); grundsatzkonforme Beschränkungen (im öffentlichen Interesse begründete polizeiliche Massnahmen) sind hingegen unter den für Grundrechtseingriffe allgemein geltenden Voraussetzungen des Art. 36 BV zulässig (BGE 138 I 378 E. 6.1, 6.3, 8.3; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_1058/2019 vom 30. April 2020 E. 3.2 f.).”
Bei Entzug oder Verweigerung von Bewilligungen ist die Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 27 BV zu prüfen; dies umfasst insbesondere Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Massnahme. Soweit möglich und sachgerecht kommen mildere Massnahmen in Betracht: Gemäss dem Ratschlag zum GesG sind Nebenbestimmungen dort erwogen, wo andernfalls die Bewilligung hätte verweigert werden müssen, und können die Verweigerung oder den Entzug aus Verhältnismässigkeitsgründen ersetzen.
“Der Bewilligungsentzug nach § 34 Abs. 1 GesG und Art. 38 MedBG muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 3 BV in Verbindung mit Art. 27 BV). Die Verhältnismässigkeit setzt voraus, dass der Bewilligungsentzug zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist, sowie dass zwischen dem Ziel und dem Bewilligungsentzug ein vernünftiges Verhältnis besteht bzw. der Bewilligungsentzug für die Betroffene zumutbar ist (vgl. BGer 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 6.4, 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 7.2, 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 9.1).”
“Gemäss dem Ratschlag sind Nebenbestimmungen im Sinn von § 47 GesG stets dort gerechtfertigt, wo die Erteilung einer Bewilligung verweigert werden könnte, wenn sie ohne Nebenbestimmungen erlassen werden müsste. Auf diese Weise diene die Verknüpfung einer Bewilligung mit einer Nebenbestimmung dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, indem im Sinne einer milderen Massnahme die Bewilligung nicht verweigert, sondern mit einer sachgerechten Einschränkung verbunden werde (Ratschlag GesG S. 55). Anders als in der Botschaft zum MedBG (vgl. BGer 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 7.2.2) wird im Ratschlag zum GesG damit ausdrücklich festgehalten, dass § 47 GesG zu Verhältnismässigkeitszwecken eingeführt worden ist. Wenn die Bewilligungsvoraussetzungen von § 32 Abs. 1 GesG im Fall einer sachgerechten Nebenbestimmung erfüllt sind, ist die Verweigerung der Bewilligung folglich mangels Erforderlichkeit unverhältnismässig und ist die Bewilligung gestützt auf § 47 GesG sowie Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 27 BV auch dann zu erteilen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen ohne die Nebenbestimmung nicht erfüllt wären (vgl. die für das MedBG vom Bundesgericht verworfene Ansicht von Dumoulin, a.a.O., Art. 36 N 53 sowie Art. 37 N 5, 22 und 24). Dementsprechend ist dann auch der Bewilligungsentzug nach § 34 Abs. 1 GesG mangels Erforderlichkeit unverhältnismässig und ist die Bewilligung gestützt auf die erwähnten Grundlagen anstelle des Entzugs bloss mit einer sachgerechten Nebenbestimmung zu versehen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen mit einer solchen Nebenbestimmung weiterhin erfüllt sind (vgl. Dumoulin, a.a.O., Art. 38 MedBG N 5, 10 und 15). Würde die Bewilligung in einem solchen Fall nach § 34 Abs. 1 GesG entzogen, müsste sie gestützt auf § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 GesG mit einer entsprechenden Nebenbestimmung sogleich wieder erteilt werden. Soweit die Rekurrentin jedoch geltend machen will, die Möglichkeit von Einschränkungen gemäss § 47 GesG stehe dem Entzug der Bewilligung auch dann entgegen, wenn eine Bewilligungsvoraussetzung wie insbesondere die erforderliche Vertrauenswürdigkeit trotz sachgerechter Nebenbestimmung nicht mehr gegeben ist (vgl.”
Die Einführung einer Bewilligungspflicht für eine bestimmte Tätigkeit stellt in der Regel einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar und erfordert daher eine klare gesetzliche Grundlage; demgegenüber können betriebliche Massnahmen mit Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation tendenziell nur leichte Eingriffe darstellen.
“Ein schwerer Eingriff in ein Grundrecht verlangt nach einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz. Für leichte Eingriffe genügt eine Grundlage im kompetenzgemäss erlassenen Verordnungsrecht (BGE 147 I 478 E. 3.1.2; 145 I 156 E. 4.1). Während die Statuierung einer Bewilligungspflicht für eine bestimmte Tätigkeit in der Regel einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellt (BGE 122 I 130 E. 3b/bb; Urteile 2C_131/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.1; 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.4.1; VINCENT MARTENET, in: Commentaire romand, 2020, N. 93 zu Art. 27 BV), führen betriebliche Massnahmen mit Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation tendenziell bloss zu leichten Eingriffen (FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, 2015, N. 41 zu Art. 27 BV; vgl. auch Urteil 2C_113/2024 vom 3. Dezember 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.3.3).”
“Die hier vorzunehmende Rechtskontrolle hat deshalb (auch) mit Blick auf die besondere Situation von Personen zu erfolgen, welche nicht erstmalig unter neuem Recht um Zulassung als Hundeausbildnerin oder Hundeausbildner ersuchen. Dabei ist freilich zu berücksichtigen, dass Private grundsätzlich nicht auf den Fortbestand einer geltenden gesetzlichen Regelung vertrauen dürfen, sondern mit deren Revision rechnen müssen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 640 mit Hinweisen; Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, Rz. 544), und vorliegend in den Bestand altrechtlich erteilter Bewilligungen im Rahmen ihrer vorgesehenen Laufzeit nach Massgabe der übergangsrechtlichen Regelung der streitigen Novelle nicht eingegriffen wird. 4. 4.1 Nach Art. 27 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet (Abs. 1). Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Abs. 2). Unter dem Schutz von Art. 27 BV steht nach bundesgerichtlicher Praxis jede gewerbsmässig ausgeübte privatwirtschaftliche Tätigkeit, die der Erzielung eines Gewinns oder Erwerbseinkommens dient (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 1053 mit zahlreichen Hinweisen, auch zum Folgenden). Es kann sich dabei um eine haupt- oder nebenberufliche bzw. um eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit handeln. Soweit eine staatliche Massnahme wie die hier infrage stehende Bewilligungspflicht das Individualrecht des Art. 27 BV tangiert, liegt ein klassischer Grundrechtseingriff vor, welcher einer genügenden gesetzlichen Grundlage bedarf, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein muss und nicht in den Kerngehalt der Grundrechtsgarantie eingreifen darf (Art. 36 BV). Die von Hundeausbildnerinnen und -ausbildnern angebotene Dienstleistung (Ausbildung von Hundehalterinnen und -haltern sowie deren Tieren) stellt eine privatwirtschaftliche und damit grundrechtlich geschützte Tätigkeit dar.”
Art. 27 Abs. 2 BV schützt privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeiten, die berufsmässig ausgeübt werden und auf die Erzielung eines Gewinns oder Einkommens gerichtet sind. Als unter den Schutzfall gefasste Beispiele nennen die Entscheidungen u.a. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte, Landwirtinnen und Landwirte, selbständige Taxiunternehmer sowie Anwältinnen und Anwälte im Monopolbereich; ferner fällt darunter die gewinnorientierte Vermietung von Praxisräumlichkeiten bzw. Coworking-Modelle.
“Die Wirtschaftsfreiheit ist nach Art. 27 Abs. 1 BV gewährleistet. Sie umfasst insbesondere den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Sie kann von natürlichen und juristischen Personen angerufen werden und schützt sämtliche privatwirtschaftlichen Aktivitäten, welche berufsmässig ausgeübt werden mit dem Ziel, einen Gewinn oder ein Einkommen zu erzielen (vgl. BGE 150 I 120 E. 4.1.1, 143 II 598 E. 5.1 und 140 I 218 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 4.2).”
“Die Wirtschaftsfreiheit schützt insbesondere die freie Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (Art. 27 Abs. 2 BV). Die Tätigkeit als Landwirt ist davon erfasst (Urteil 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 5.1).”
“f.). Unbestrittenermassen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet sodann die von der Vorinstanz nebenbei aufgeworfene Frage, ob die umstrittenen Auflagen als Nebenbestimmung zu der in Rechtskraft erwachsenen Praxisbewilligung hätten angeordnet werden können (act. 21.1, S. 4 Mitte). Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet (Art. 27 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV). Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Die Wirtschaftsfreiheit schützt jegliche private Wirtschaftstätigkeit, die als berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und auf einen Gewinn oder ein Einkommen zielt (BGE 140 I 218 E. 6.3). Sie kann sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen geltend gemacht werden. Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die von der Beschwerdeführerin mit ihrem Coworking-Modell bezweckte gewinnorientierte Vermietung ihrer Praxisräumlichkeiten an selbstständige Dienstleistungserbringer unter den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit fällt. Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind zulässig, bedürfen jedoch einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein überwiegendes öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten (Art. 36 Abs. 1 bis Abs. 3 BV). Der Kerngehalt des Grundrechts ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV; BGE 143 II 598 E. 5.1; siehe auch BGer 5A_198/2023 vom 8. März 2024 E. 4.2). Zu prüfen ist zunächst, ob eine gesetzliche Grundlage für eine Bewilligungspflicht des Coworking-Modells der Beschwerdeführerin im Kanton St.”
“Die Wirtschaftsfreiheit ist nach Art. 27 Abs. 1 BV gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Diese Freiheit schützt jede privatwirtschaftliche Tätigkeit, die berufsmässig ausgeübt wird und auf die Erzielung eines Gewinns oder Einkommens gerichtet ist (BGE 145 I 183 E. 4.1.2; 144 I 281 E. 7.2; 143 II 598 E. 5.1), wozu auch die Tätigkeit eines selbständig praktizierenden Zahnarztes gehört (Urteil 2C_367/2008 vom 20. November 2008 E. 4.1).”
“Die Wirtschaftsfreiheit ist durch Art. 27 Abs. 1 BV gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Diese Freiheit schützt jede privatwirtschaftliche Tätigkeit, die berufsmässig ausgeübt wird und auf die Erzielung eines Gewinns oder eines Einkommens gerichtet ist (BGE 145 I 183 E. 4.1.2 mit Hinweisen), wozu auch die Anwaltstätigkeit im Monopolbereich zählt (BGE 141 I 124 E. 4.1 mit Hinweisen).”
“Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV. Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Selbständigen Taxiunternehmern erkennt das Bundesgericht das Recht zu, sich auch dann auf die Wirtschaftsfreiheit zu berufen, wenn mit der Ausübung ihres Berufs ein gesteigerter Gemeingebrauch des öffentlichen Bodens verbunden ist (vgl. BGE 143 II 598 E. 5 S. 612 ff.; Urteile 2C_712/2017 vom 25. Juni 2018 E. 4.1; 2C_829/2015 vom 15. Januar 2016 E. 4.3; 2C_564/2009 vom 26. Februar 2010 E. 6.1 mit Hinweisen). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind unter den in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen zulässig. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, wobei schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen (Abs. 1). Eingriffe in Grundrechte müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Abs. 2) und dem Gebot der Verhältnismässigkeit entsprechen (Abs. 3). Zudem dürfen sie den Kern der Grundrechte nicht antasten (Abs. 4).”
Die Beschränkung der Erstattung auf 40 Jahre führt, so das Bundesgericht, zu einer Gleichbehandlung von betrieblichen bzw. wiederkehrenden und baulichen Sanierungsmassnahmen, weil erstere den eigentlichen Sanierungsvorgang darstellen, wohingegen Betriebs- und Unterhaltskosten baulicher Massnahmen erst nach Abschluss des Sanierungsakts anfallen. Zudem beruht die Begrenzung auf dem nachvollziehbaren Kriterium, dass bauliche Sanierungen nach den Annahmen des Verordnungsgebers typischerweise einmalig sind und eine Lebensdauer von rund 40 Jahren aufweisen; daher ist die unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt im Sinne von Art. 27 Abs. 1 BV.
“Die Beschwerdeführerinnen sehen sich durch den Ausschluss der Anrechenbarkeit der wiederkehrenden Betriebs- und Unterhaltskosten in verfassungswidriger Weise benachteiligt, da den Betreiberinnen mit betrieblichen und anderen wiederkehrenden Sanierungsmassnahmen die Kosten während 40 Jahren ab dem Beginn der Umsetzung der Massnahmen erstattet würden. Die Beschwerdeführerinnen lassen dabei zwei Aspekte ausser Acht. 6.3.3.1. Bei den betrieblichen Massnahmen wie den periodischen Wasserabgaben und bei den anderen wiederkehrenden Massnahmen wie der wiederholten Deponierung von Kies im Gewässerbett handelt es sich jeweils um die eigentlichen Sanierungsmassnahmen als solche. Dies trifft auf die Betriebs- und Unterhaltskosten von baulichen Massnahmen nicht zu. Diese entstehen erst im Nachgang an den abgeschlossenen Sanierungsvorgang. Die Kosten, die für die betrieblichen und anderen wiederkehrenden Sanierungsmassnahmen gestützt auf Art. 34 EnG vollständig erstattet werden, sind daher nicht mit den Betriebs- und Unterhaltskosten der baulichen Massnahmen vergleichbar. Entsprechend fehlt es an vergleichbaren Sachverhalten und die Beanstandung einer Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV sowie Art. 27 Abs. 1 BV stösst von vornherein ins Leere (vgl. Urteile 2C_512/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4, nicht publ. in: BGE 150 I 183; 2C_191/2022 vom 27. Juni 2023 E. 6.3.5; 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.3.4; zum Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV siehe BGE 144 I 113 E. 5.1.1; zum Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten gemäss Art. 27 Abs. 1 BV siehe Urteile 2D_53/2020 und 2D_25/2021 vom 31. März 2023 E. 4, nicht publ. in: BGE 149 I 146). Bei der baulichen Massnahme der Beschwerdeführerinnen (Fischaufstieg und -abstieg) betreffen lediglich die Planungs- und Erstellungskosten in der voraussichtlichen Höhe von Fr. 1'869'740.-- (inkl. MwSt.) den eigentlichen Sanierungsvorgang. Diese Kosten werden den Beschwerdeführerinnen denn auch vollständig erstattet (vgl. Bst. B hiervor). 6.3.3.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen erwägt die Vorinstanz ausserdem zu Recht, dass die Begrenzung der Kostenerstattung bei betrieblichen oder anderen wiederkehrenden Massnahmen auf 40 Jahre vielmehr zu einer Gleichbehandlung mit den baulichen Massnahmen führt.”
“Bei den betrieblichen Massnahmen wie den periodischen Wasserabgaben und bei den anderen wiederkehrenden Massnahmen wie der wiederholten Deponierung von Kies im Gewässerbett handelt es sich jeweils um die eigentlichen Sanierungsmassnahmen als solche. Dies trifft auf die Betriebs- und Unterhaltskosten von baulichen Massnahmen nicht zu. Diese entstehen erst im Nachgang an den abgeschlossenen Sanierungsvorgang. Die Kosten, die für die betrieblichen und anderen wiederkehrenden Sanierungsmassnahmen gestützt auf Art. 34 EnG vollständig erstattet werden, sind daher nicht mit den Betriebs- und Unterhaltskosten der baulichen Massnahmen vergleichbar. Entsprechend fehlt es an vergleichbaren Sachverhalten und die Beanstandung einer Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV sowie Art. 27 Abs. 1 BV stösst von vornherein ins Leere (vgl. Urteile 2C_512/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4, nicht publ. in: BGE 150 I 183; 2C_191/2022 vom 27. Juni 2023 E. 6.3.5; 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.3.4; zum Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV siehe BGE 144 I 113 E. 5.1.1; zum Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten gemäss Art. 27 Abs. 1 BV siehe Urteile 2D_53/2020 und 2D_25/2021 vom 31. März 2023 E. 4, nicht publ. in: BGE 149 I 146). Bei der baulichen Massnahme der Beschwerdeführerinnen (Fischaufstieg und -abstieg) betreffen lediglich die Planungs- und Erstellungskosten in der voraussichtlichen Höhe von Fr. 1'869'740.-- (inkl. MwSt.) den eigentlichen Sanierungsvorgang. Diese Kosten werden den Beschwerdeführerinnen denn auch vollständig erstattet (vgl. Bst. B hiervor). 6.3.3.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen erwägt die Vorinstanz ausserdem zu Recht, dass die Begrenzung der Kostenerstattung bei betrieblichen oder anderen wiederkehrenden Massnahmen auf 40 Jahre vielmehr zu einer Gleichbehandlung mit den baulichen Massnahmen führt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bauliche Sanierungsmassnahmen nach den Annahmen des Verordnungsgebers in der Regel einmal erfolgen und eine Lebensdauer von 40 Jahren aufweisen (vgl. E. 5.5.8 des angefochtenen Urteils). Demzufolge beruht die unterschiedliche Behandlung von baulichen Massnahmen im Vergleich zu betrieblichen und anderen wiederkehrenden Massnahmen auf einem sachlichen und nachvollziehbaren Kriterium.”
“Bei den betrieblichen Massnahmen wie den periodischen Wasserabgaben und bei den anderen wiederkehrenden Massnahmen wie der wiederholten Deponierung von Kies im Gewässerbett handelt es sich jeweils um die eigentlichen Sanierungsmassnahmen als solche. Dies trifft auf die Betriebs- und Unterhaltskosten von baulichen Massnahmen nicht zu. Diese entstehen erst im Nachgang an den abgeschlossenen Sanierungsvorgang. Die Kosten, die für die betrieblichen und anderen wiederkehrenden Sanierungsmassnahmen gestützt auf Art. 34 EnG vollständig erstattet werden, sind daher nicht mit den Betriebs- und Unterhaltskosten der baulichen Massnahmen vergleichbar. Entsprechend fehlt es an vergleichbaren Sachverhalten und die Beanstandung einer Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV sowie Art. 27 Abs. 1 BV stösst von vornherein ins Leere (vgl. Urteile 2C_512/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4, nicht publ. in: BGE 150 I 183; 2C_191/2022 vom 27. Juni 2023 E. 6.3.5; 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.3.4; zum Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV siehe BGE 144 I 113 E. 5.1.1; zum Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten gemäss Art. 27 Abs. 1 BV siehe Urteile 2D_53/2020 und 2D_25/2021 vom 31. März 2023 E. 4, nicht publ. in: BGE 149 I 146). Bei der baulichen Massnahme der Beschwerdeführerinnen (Fischaufstieg und -abstieg) betreffen lediglich die Planungs- und Erstellungskosten in der voraussichtlichen Höhe von Fr. 1'594'340.-- (inkl. MwSt.) den eigentlichen Sanierungsvorgang. Diese Kosten werden den Beschwerdeführerinnen denn auch vollständig erstattet (vgl. Bst. B hiervor). 6.3.3.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen erwägt die Vorinstanz ausserdem zu Recht, dass die Begrenzung der Kostenerstattung bei betrieblichen oder anderen wiederkehrenden Massnahmen auf 40 Jahre vielmehr zu einer Gleichbehandlung mit den baulichen Massnahmen führt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bauliche Sanierungsmassnahmen nach den Annahmen des Verordnungsgebers in der Regel einmal erfolgen und eine Lebensdauer von 40 Jahren aufweisen (vgl. E. 5.5.8 des angefochtenen Urteils). Demzufolge beruht die unterschiedliche Behandlung von baulichen Massnahmen im Vergleich zu betrieblichen und anderen wiederkehrenden Massnahmen auf einem sachlichen und nachvollziehbaren Kriterium.”
Teil der durch Art. 27 Abs. 2 BV geschützten Wirtschaftsfreiheit ist die Vertragsfreiheit; hierzu zählt unter anderem die Freiheit, Geschäftspartner zu wählen (Partnerwahlfreiheit).
“Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV; BGE 148 II 121 E. 7.1; 142 I 162 E. 3.2.1; 141 V 557 E. 7.1). Die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Abs. 1 BV steht natürlichen und juristischen Personen gleichermassen zu (BGE 142 I 162 E. 3.2.1; 140 I 218 E. 6.3). Integraler Bestandteil der Wirtschaftsfreiheit bildet auch die Vertragsfreiheit (vgl. Art. 1 und 19 OR; BGE 131 I 333 E. 4 m.H.; 113 Ia 126 E. 8c). Eine Einschränkung (im Sinne von Art. 36 BV) des in Art. 27 BV gewährleisteten Individualrechts liegt grundsätzlich (nur) vor, wenn die Stellung des Wirtschaftssubjekts durch staatliche Rechtsakte oder allenfalls hoheitliches Realhandeln rechtlich eingeschränkt wird (BGE 138 I 378 E. 6.2.2; 132 V 6 E. 2.5.2; 125 I 182 E. 5b). Die Rechtsprechung hat staatliche Massnahmen, welche bloss faktisch Auswirkungen auf das wirtschaftliche Handeln haben, nur zurückhaltend als Grundrechtseingriff qualifiziert, wenn sie geradezu prohibitiv sind oder die Betroffenen im Ergebnis ähnlich beeinträchtigen wie ein rechtliches Verbot (BGE 138 I 378 E.”
“Die Wirtschaftsfreiheit umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Zentrales Element der freien Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bildet die Vertragsfreiheit; von der Wirtschaftsfreiheit geschützt ist dabei unter anderem auch die Partnerwahlfreiheit (vgl. BGE 131 I 333 E. 4; 131 I 223 E. 4.1; 130 I 26 E. 4.3; Urteile 2C_990/2012, 2C_991/2012 vom 7. Mai 2013 E. 6.1; 2C_116/2011 vom 29. August 2011 E. 7.1; JOHANNES REICH, Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 127; KLAUS A. VALLENDER, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 27 N 44).”
Verwaltungsprüfungen (z. B. Festsetzung mehrwertsteuerlicher Werte, Eignungsprüfungen) können Art. 27 BV nicht verletzen, wenn sie pflichtgemäss und nicht willkürlich erfolgen; die Behörden dürfen im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens Ermittlungen anstellen und Werte feststellen, ohne daraus bereits eine Verletzung der Organisationsfreiheit zu folgern.
“Auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach sich die Beschwerdegegnerin rechtsmissbräuchlich verhalte, da sie die Eignung der Zuschlagsempfängerin erst nach der Zuschlagsverfügung vom 18. Oktober 2021 kritisiere, verfängt nicht. Vor Erlass der Zuschlagsverfügung vom 18. Oktober 2021 hatte die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung, die Eignung der Beschwerdeführerin infrage zu stellen, da sie noch nicht wissen konnte, an welche Anbieterin der Zuschlag letztlich erteilt wird. Ferner erschliesst sich nicht, was die Beschwerdeführerin aus dem Begriff der Herstellerin gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG; SR 221.112.944) zu ihren Gunsten ableiten möchte und inwiefern sich daraus eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergeben sollte. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar, inwiefern die Vorinstanz die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV verletzt hätte. Die entsprechenden Ausführungen genügen nicht den Anforderungen an die Begründung von Grundrechtsverletzungen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Weitere Ausführungen zu diesen Vorbringen erübrigen sich.”
“Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 27 Abs. 2 BV, da das vorinstanzliche Urteil im Ergebnis dazu führe, dass die Tätigkeiten der Geschäftsführer für die D.________ GmbH und die E.________ GmbH nicht beachtet würden und es zu einem Durchgriff durch diese Gesellschaften komme. Die Vorinstanz greife damit in die in Art. 27 Abs. 2 BV verankerte Organisationsfreiheit ein. Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen: In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der D.________ GmbH und der E.________ GmbH Leistungen erbracht hat (vgl. E. 4.3 hiervor). Im Rahmen der Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen hat die ESTV lediglich ermittelt, welchen Wert diesen Leistungen in mehrwertsteuerlicher Hinsicht zukommt (vgl. E. 5.2 hiervor). Inwiefern die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer Organisationsfreiheit eingeschränkt würde oder es zu einem Durchgriff durch die Gesellschaften komme, ergibt sich daraus nicht. Eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV liegt nicht vor.”
“Zusammenfassend liegen keine triftigen Gründe dafür vor, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Da auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und dem Sinn einer Gesetzesbestimmung findet (BGE 148 V 385 E. 5.1; BGE 141 V 221 E. 5.2.1; BGE 140 V 449 E. 4.2; je mit Hinweisen), vermag die Beschwerdeführerin aus der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Bei diesem Ergebnis durfte die Vorinstanz auf weitere Abklärungen bezüglich der Struktur des Mitarbeiterpools der B. GmbH verzichten. Die willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz verletzt somit weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Gehörsanspruch (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen).”
Lernvikariate in öffentlich-rechtlichen Kirchgemeinden gelten als staatliche Tätigkeiten und fallen damit nicht in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV). Sie werden als pfarramtliches Praktikum zur Vorbereitung auf den pfarramtlichen Kirchendienst in öffentlich‑rechtlichen Körperschaften absolviert und sind deshalb nicht privatwirtschaftlich ausgestaltet.
“Die Wirtschaftsfreiheit ist nach Art. 27 Abs. 1 BV gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist auf privatwirtschaftliche Tätigkeiten beschränkt (BGE 148 II 121 E. 7.1; 145 I 183 E. 4.1.2; 144 I 281 E. 7.2). Die Ausübung einer staatlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Amtes ist davon nicht erfasst (BGE 140 II 112 E. 3.1.1; 130 I 26 E. 4.1; Urteil 2C_532/2022 vom 17. Januar 2023 E. 7.2). Das Lernvikariat ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht eine privatwirtschaftliche, sondern eine staatliche Tätigkeit. Es wird in Kirchgemeinden als öffentlich-rechtlichen Körperschaften absolviert und dient als pfarramtliches Praktikum der Vorbereitung auf die Zulassung zum pfarramtlichen Kirchendienst (vgl. Art. 1 lit. c, Art. 14 Abs. 1 lit. a und lit. b, Art. 16 Abs. 2 lit. b Konkordat). Das Lernvikariat fällt somit nicht in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (vgl.”
“Die Wirtschaftsfreiheit ist nach Art. 27 Abs. 1 BV gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist auf privatwirtschaftliche Tätigkeiten beschränkt (BGE 148 II 121 E. 7.1; 145 I 183 E. 4.1.2; 144 I 281 E. 7.2). Die Ausübung einer staatlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Amtes ist davon nicht erfasst (BGE 140 II 112 E. 3.1.1; 130 I 26 E. 4.1; Urteil 2C_532/2022 vom 17. Januar 2023 E. 7.2). Das Lernvikariat ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht eine privatwirtschaftliche, sondern eine staatliche Tätigkeit. Es wird in Kirchgemeinden als öffentlich-rechtlichen Körperschaften absolviert und dient als pfarramtliches Praktikum der Vorbereitung auf die Zulassung zum pfarramtlichen Kirchendienst (vgl. Art. 1 lit. c, Art. 14 Abs. 1 lit. a und lit. b, Art. 16 Abs. 2 lit. b Konkordat). Das Lernvikariat fällt somit nicht in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (vgl.”
Die Wirtschaftsfreiheit des Art. 27 Abs. 1 BV steht natürlichen wie juristischen Personen gleichermassen zu. Sie schützt die privatwirtschaftliche Tätigkeit, nicht jedoch staatliche oder öffentliche Aufgaben. Art. 27 BV hat einen individualrechtlichen Gehalt und steht in enger Beziehung zu Art. 94 BV, der die system‑ bzw. institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit wahrt; dabei kommt der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten und der staatlichen Wettbewerbsneutralität eine vermittelnde Funktion zu.
“Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (vgl. Art. 94 Abs. 4 BV). Die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Abs. 1 BV steht natürlichen und juristischen Personen gleichermassen zu (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; 140 I 218 E. 6.3). Sie schützt die privatwirtschaftliche Tätigkeit (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 137 I 167 E. 3.1), nicht hingegen eine staatliche oder öffentliche Aufgabe (vgl. BGE 145 I 183 E. 4.1.2; 142 II 369 E. 6.2; 141 I 124 E. 4.1). Während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit schützt, gewährleistet Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit. Diese beiden Aspekte sind eng aufeinander bezogen und können nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.2; 142 I 162 E. 3.2.1). Eine Scharnierfunktion kommt ausserdem dem Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten und der staatlichen Wettbewerbsneutralität zu (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; 138 I 378 E. 6.1; Urteil 2D_53/2020 / 2D_25/2021 vom 31. März 2023 E.”
“Die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Abs. 1 BV steht natürlichen und juristischen Personen gleichermassen zu (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; 140 I 218 E. 6.3). Sie schützt die privatwirtschaftliche Tätigkeit (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 137 I 167 E. 3.1). Grundsätzlich vermittelt die Wirtschaftsfreiheit keinen Anspruch auf eine staatliche Leistung (vgl. BGE 138 II 191 E. 4.4.1; 130 I 26 E. 4.1). Während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit schützt, gewährleistet Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit. Diese beiden Aspekte sind eng aufeinander bezogen und können nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.2; 142 I 162 E. 3.2.1). Eine Scharnierfunktion kommt dem Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten und der staatlichen Wettbewerbsneutralität zu (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; 138 I 378 E. 6.1). Als direkte Konkurrenten gelten die Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit den gleichen Angeboten an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (vgl.”
Die aus Art. 27 Abs. 1 BV abgeleitete Wirtschaftsfreiheit schützt vor Eingriffen des Staates; sie begründet keinen Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen. Dass nicht alle Wettbewerber staatliche Beiträge erhalten, begründet für sich allein nicht zwingend eine durch Art. 27 Abs. 1 BV verbotene Wettbewerbsverfälschung und führt nicht zu einem Anspruch auf gleiche Subventionen.
“jeweilige Ziff. 2) auch unter dem Gesichtswinkel des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 10 Abs. 1 KV) nicht zu beanstanden: Dieses verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (statt vieler BGE 145 II 206 E. 2.4.1; BVR 2018 S. 358 E. 3.2.4). Der aus der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV; Art. 23 Abs. 1 KV) abgeleitete Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen schützt seinerseits nur vor Eingriffen des Staates, begründet aber keinen Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen. Selbst wenn nicht alle Konkurrentinnen und Konkurrenten staatliche Beiträge erhalten, bedeutet dies für sich allein keine Art. 27 Abs. 1 BV bzw. Art. 23 Abs. 1 KV verletzende Wettbewerbsverfälschung (statt vieler BGE 149 I 146 [BGer 2D_53/2020 und 2D_25/2021 vom 31.3.2023] nicht publ. E. 4.4; VGE 2012/221 vom”
Bei Eingriffen zum Schutz der Gesundheit ist eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an Gesundheitsschutz und Pandemiebekämpfung einerseits und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen anderseits vorzunehmen. Zu den zu berücksichtigenden Privatrechten gehört die durch Art. 27 Abs. 2 BV geschützte Wirtschaftsfreiheit, namentlich der Zugang zu und die freie Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. Ebenfalls zu prüfen ist die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV).
“Damit eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten zumutbar ist, muss zwischen dem an-gestrebten Ziel und dem Eingriff ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Es sind hierzu die vorstehend umschriebenen öffentlichen Interessen am Schutz der Gesundheit und der Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus den tangierten öffentlichen und privaten Interessen gegenüberzustellen. Hierzu zählen insbesondere die Wirtschaftsfreiheit, die privaten Interessen der Betroffenen an der freien Aus-übung ihrer Erwerbstätigkeit sowie die Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV. 6.2.3.1. Die Wirtschaftsfreiheit beinhaltet namentlich die freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV; BGE 142 I 162 E. 3.2.1, 141 V 557 E. 7.1 mit Hinweis). Geschützt ist jede gewerbsmässig ausgeübte, privatwirtschaftliche Tätigkeit, die der Erzielung eines Gewinnes dient, und zwar in allen ihren Erscheinungsformen (BGE 140 I 218 E. 6.3). Die Wirtschaftsfreiheit steht natürlichen und juristischen Personen gleich-ermassen zu (BGE 142 I 162 E. 3.2, BGE 140 I 218 E. 6.3). Während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit schützt, sieht Art. 94 Abs. 1 BV als konstitutiv-institutionelles Gegenstück vor, dass sich Bund und Kantone an die Wirtschaftsfreiheit zu halten haben. Verhindert werden sollen staatliche Massnahmen, die darauf ausgerichtet sind, das Wirtschaftsleben nach einem festen Plan zu lenken (BGE 131 I 223 E. 4.2, 116 Ia 345 E. 5) oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen (BGE 138 I 378 E. 8.3; BGer-Urteil 2C_109/2017 vom”
“Damit eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten zumutbar ist, muss zwischen dem an-gestrebten Ziel und dem Eingriff ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Es sind hierzu die vorstehend umschriebenen öffentlichen Interessen am Schutz der Gesundheit und der Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus den tangierten öffentlichen und privaten Interessen gegenüberzustellen. Hierzu zählen insbesondere die Wirtschaftsfreiheit, die privaten Interessen der Betroffenen an der freien Aus-übung ihrer Erwerbstätigkeit sowie die Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV. 6.2.3.1. Die Wirtschaftsfreiheit beinhaltet namentlich die freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV; BGE 142 I 162 E. 3.2.1, 141 V 557 E. 7.1 mit Hinweis). Geschützt ist jede gewerbsmässig ausgeübte, privatwirtschaftliche Tätigkeit, die der Erzielung eines Gewinnes dient, und zwar in allen ihren Erscheinungsformen (BGE 140 I 218 E. 6.3). Die Wirtschaftsfreiheit steht natürlichen und juristischen Personen gleich-ermassen zu (BGE 142 I 162 E. 3.2, BGE 140 I 218 E. 6.3). Während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit schützt, sieht Art. 94 Abs. 1 BV als konstitutiv-institutionelles Gegenstück vor, dass sich Bund und Kantone an die Wirtschaftsfreiheit zu halten haben. Verhindert werden sollen staatliche Massnahmen, die darauf ausgerichtet sind, das Wirtschaftsleben nach einem festen Plan zu lenken (BGE 131 I 223 E. 4.2, 116 Ia 345 E. 5) oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen (BGE 138 I 378 E. 8.3; BGer-Urteil 2C_109/2017 vom”
Nach Art. 27 BV besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung direkter Konkurrenten. Abweichende Regelungen (etwa Gebühren- oder Plakettenvorschriften) sind nur zulässig, wenn sie auf objektiven Kriterien beruhen und wettbewerbsneutral ausgestaltet sind, d. h. nicht darauf abzielen, bestimmte Konkurrenten oder Konkurrentengruppen zu bevorzugen oder zu benachteiligen.
“Es ist im Übrigen nicht hinreichend substantiiert, dass alleine das Vorhandensein einer Plakette auf den Limousinen wegen des Diskretionsbedürfnisses der Kundschaft private Limousinendienste verunmöglichen oder rechtswesentlich erschweren würde (ebenso wenig ist die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung substantiiert, dass die Plakettenpflicht zu einer "permanenten Beobachtung" an öffentlichen Orten führe. Entgegen der Beschwerde kann schon deshalb von einem Eingriff in das nach Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens keine Rede sein). In diesem Zusammenhang erscheint als entscheidend, dass die äussere Erkennbarkeit eines Fahrzeuges als Limousine eines Limousinendienstes per se keine Rückschlüsse auf die Identität der Fahrgäste zulässt. 6.2. Fraglich ist indes, ob - wie der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt - mit §§ 13-15 PTLG/ZH Limousinendienstbetreiber ohne Taxifahrzeugbewilligung gegenüber solchen mit Taxifahrzeugbewilligung in einer gegen die Wirtschaftsfreiheit verstossenden Weise benachteiligt werden. Weitergehend als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV garantiert die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV einen Anspruch auf Gleichbehandlung direkter Konkurrenten (vgl. BGE 143 II 598 E. 5.1 S. 612 f.; 125 II 129 E. 10b S. 149). Dieser Anspruch verlangt nicht nach einer absoluten Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer. Unterscheidungen sind indes nur zulässig, sofern sie auf objektiven Kriterien beruhen und wettbewerbsneutral ausgestaltet sind, das heisst nicht zum Zweck haben, einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen (vgl. BGE 143 II 598 E. 5.1 S. 612; 136 I 1 E. 5.5.2 S. 16; 125 I 431 E. 4b/aa S. 435 f.). Wie erwähnt, sieht § 14 Abs. 2 PTLG/ZH vor, dass die Plakette auf Verlangen gebührenfrei erteilt wird, wenn der Halter bereits über eine Taxifahrzeugbewilligung für das gleiche Fahrzeug verfügt. Diese Regelung scheint zwar prima vista Limousinenhalter ohne Taxifahrzeugbewilligung zu benachteiligen, indem diese nicht von einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenfreiheit profitieren können. Die Regelung beruht aber insofern auf objektiven Kriterien, als sie an das Vorliegen einer Taxifahrzeugbewilligung anknüpft und die gesetzliche Ordnung für Taxifahrzeugbewilligungen (auch mit Blick auf den mit Taxis verbundenen gesteigerten Gemeingebrauch [namentlich von Taxistandplätzen]) strenger ist als diejenigen für den Limousinendienst (vgl.”
“Bst. b EnV und liegt in ihrem Ermessen. Die Beschwerdeführerin stellt vielmehr zu Unrecht die betrieblichen Massnahmen, welche entschädigt werden, mit den nicht entschädigungsfähigen anschliessend anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten der baulichen Massnahmen, gleich. Diese Gleichstellung verbietet sich jedoch bereits aus der Auslegung von Art. 34 EnG (vgl. E. 4.11 hiervor). Vorliegend hat die Vorinstanz daher zu Recht eine Kostenerstattung für den Betrieb und Unterhalt bei baulichen Massnahmen bezüglich der Fischgängigkeit abgelehnt. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV), die Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV; Gleichbehandlung der Konkurrenten) oder aber geradezu Willkür (Art. 9 BV) liegen nicht vor.”
Gegen privatwirtschaftliche Tätigkeiten des Staates ist öffentlich‑rechtlicher Rechtsschutz möglich; insb. ist die Beschwerde in öffentlich‑rechtlichen Angelegenheiten zur Geltendmachung objektiv‑rechtlicher Rügen anerkannt, sodass Verstösse gegen das Gebot der wirtschaftlichen Gleichbehandlung rügbar sind. Soweit kantonale oder kommunale Monopolkonzessionen übertragen werden, finden beschaffungsrechtliche Grundsätze — in beschränktem Umfang — Anwendung und entsprechen in ihrem wesentlichen Gehalt verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie der Wirtschaftsfreiheit und dem Gleichheitsgebot.
“2296; Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2011, insbes. S. 337 und 348-351; Markus Schott, Staat und Wettbewerb, 2010, Rz. 731-733; Paul Richli, Grundriss des schweizerischen Wirtschaftsverfassungsrechts, 2007, Rz. 180 und 334; Yvo Hangartner, Der Staat als Unternehmer, in: Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftsstandortes Schweiz, Festschrift 25 Jahre juristische Abschlüsse an der Universität St. Gallen [HSG], 2007, S. 237 ff., S. 241-246). Von der Lehre begrüsst wurde, dass das Bundesgericht auf die öffentlich-rechtliche Beschwerde eingetreten ist. Hervorgehoben wird, dass - entsprechend der im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässigen Rügen - neu eine Verletzung objektiv-rechtlicher Normen geltend gemacht und somit eingewendet werden könne, durch die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates werde Art. 94 BV verletzt und dies unabhängig davon, ob eine Einschränkung der individualrechtlichen Komponente der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vorliege (Vallender/Hettich, a.a.O., Art. 27 Rz. 30 und Art. 94 Rz. 4). Damit sei ein «erhebliches Rechtsschutzdefizit» behoben worden, nachdem das Bundesgericht zuvor auf entsprechende Beschwerden gegen die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates (mangels eines rechtlich geschützten Interesses) regelmässig nicht eingetreten war (Hettich, a.a.O., AJP 2012 S. 1469; ebenfalls zustimmend Giovanni Biaggini, Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3. Juli 2012, 2C_485/2010, ZBl 2012 S. 674; vgl. auch René Wiederkehr, Die Beschwerdebefugnis des Konkurrenten, recht 2014 S. 84 und 87 ff.; Kramer/Stöckli, a.a.O., S. 35 ff.; Hangartner, Glarnersach, AJP 2012 S. 1820). An anderer Stelle wird der Entscheid «Glarnersach» als «Fortsetzung der Rechtsprechung zum Grundsatz der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten» bezeichnet (Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, Art. 27 Rz. 68 mit Hinweisen).”
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom”
Beruflich vorausgesetzte Kontrollen am Arbeitsplatz greifen in die Privatsphäre der betroffenen Personen ein und können — wenn sie für den Verkehr mit der Klientel erforderlich sind — auch die freie Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (Art. 27 Abs. 2 BV) berühren. Solche Massnahmen sind verfassungsrechtlich zu prüfen. In der vorliegenden Darstellung entsprechen die Kontrollen weitgehend den im Luftverkehr üblichen Passagierkontrollen.
“Die Kontrollmassnahmen entsprechen nach einhelliger Darstellung der Parteien weitgehend den im Luftverkehr üblichen Passagierkontrollen. Sie umfassen das Durchschreiten eines Magnetbogens zur Metalldetektion und die Durchleuchtung mitgeführter Taschen und Behältnisse mit Röntgenstrahlung. Wird beim Magnetbogen ein Alarm ausgelöst, erfolgt eine zusätzliche Kontrolle durch Abtasten bzw. durch Einsatz eines Handdetektors (vgl. E. 2 vorstehend). Werden beim Durchleuchten von Taschen oder Behältnissen verbotene bzw. verdächtige Gegenstände entdeckt, sind diese nach unbestrittener Feststellung der Beschwerdegegnerin durch die kontrollierte Person selbst zu entfernen. 4.2 Die vorstehend beschriebenen Massnahmen greifen in das Recht der kontrollierten Person auf Achtung ihrer Privatsphäre ein (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Werden sie bei einem Anwalt oder einer Anwältin für den Verkehr mit der Klientschaft vorausgesetzt, ist auch das Recht zur freien Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit als Teilgehalt der Wirtschaftsfreiheit berührt (Art. 27 Abs. 2 BV; vgl. zum Ganzen BGE 130 I 65 E. 3.2). Ob in der Verpflichtung zum Ablegen der Schiene unter den gegebenen Umständen auch ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) zu erblicken wäre, bedarf keiner Erörterung, da das Personal der Beschwerdegegnerin von dieser Massnahme schlussendlich absah. Inwiefern mit der beanstandeten Massnahme auch ein Eingriff in die Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) einhergegangen sein sollte, legt der Beschwerdeführer trotz entsprechender Rüge nicht dar und lässt sich auch seiner Tatsachendarstellung nicht entnehmen. Dieser Teilgehalt der persönlichen Freiheit gewährt keine unbegrenzte Handlungsfreiheit. Sein sachlicher Schutzbereich endet dort, wo sich die Einschränkung der absolut freien Bewegung auf die Möglichkeit ihrer Ausübung im Ergebnis nicht auswirkt (Rainer J. Schweizer/Jérémie Bongiovanni in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A.”
Art. 27 BV schützt den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit, namentlich die freie Berufswahl sowie den freien Zugang zu und die freie Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. In Verbindung mit Art. 94 BV verkörpert dies einen ordnungspolitischen Grundentscheid für eine marktwirtschaftlich organisierte Privatwirtschaft; Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit sind nur zulässig, wenn sie verfassungsmässig vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
“Zu demselben Ergebnis führt auch eine weitere Betrachtung. Die Bundesverfassung gewährleistet in Art. 27 die Wirtschaftsfreiheit und damit insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV). Das verfassungsmässige Recht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) schützt damit den individualrechtlichen Gehalt, Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit, wobei diese beiden Aspekte freilich eng aufeinander bezogen sind und nicht isoliert betrachtet werden können (BGE 138 I 378 E. 6.1). Nach der herrschenden Lehre ergibt sich aus Art. 27 und Art. 94 BV ein ordnungspolitischer Grundentscheid für eine marktwirtschaftlich organisierte Privatwirtschaft (hierzu Fritz Gygi, Die schweizerische Wirtschaftsverfassung, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 1970 II S. 314-321; vgl. zudem, auch das Schrifttum zusammenfassend, Vallender/Hettich, a.a.O., Art. 27 Rz. 91 ff.; Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, a.a.O., § 4 Rz. 81 ff.; Klaus A. Vallender, Grundzüge der «neuen» Wirtschaftsverfassung, AJP 1999 S. 681-684). Die Verfassungsbestimmung von Art. 94 BV richtet sich in diesem Sinne in (in erster Linie) an den Gesetzgeber und hält diesen an, besagtem Ordnungsprinzip Rechnung zu tragen.”
“Zu demselben Ergebnis führt auch eine weitere Betrachtung. Die Bundesverfassung gewährleistet in Art. 27 die Wirtschaftsfreiheit und damit insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grund-satz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV). Das verfassungsmässige Recht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) schützt damit den individualrechtlichen Gehalt, Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit, wobei diese beiden Aspekte freilich eng aufeinander bezogen sind und nicht isoliert betrachtet werden können (BGE 138 I 378 E. 6.1). Nach der herrschenden Lehre ergibt sich aus Art. 27 und Art. 94 BV ein ordnungspolitischer Grundentscheid für eine marktwirtschaftlich organisierte Privatwirtschaft (hierzu Fritz Gygi, Die schweizerische Wirtschaftsverfassung, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 1970 II S. 314-321; vgl. zudem, auch das Schrifttum zusammenfassend, Vallender/Hettich, a.a.O., Art. 27 Rz. 91 ff.; Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, a.a.O., § 4 Rz. 81 ff.; Klaus A. Vallender, Grundzüge der «neuen» Wirtschaftsverfassung, AJP 1999 S. 681-684). Die Verfassungsbestimmung von Art. 94 BV richtet sich in diesem Sinne in (in erster Linie) an den Gesetzgeber und hält diesen an, besagtem Ordnungsprinzip Rechnung zu tragen.”
“Zu demselben Ergebnis führt auch eine weitere Betrachtung. Die Bundesverfassung gewährleistet in Art. 27 die Wirtschaftsfreiheit und damit insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV). Das verfassungsmässige Recht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) schützt damit den individualrechtlichen Gehalt, Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit, wobei diese beiden Aspekte freilich eng aufeinander bezogen sind und nicht isoliert betrachtet werden können (BGE 138 I 378 E. 6.1). Nach der herrschenden Lehre ergibt sich aus Art. 27 und Art. 94 BV ein ordnungspolitischer Grundentscheid für eine marktwirtschaftlich organisierte Privatwirtschaft (hierzu Fritz Gygi, Die schweizerische Wirtschaftsverfassung, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 1970 II S. 314-321; vgl. zudem, auch das Schrifttum zusammenfassend, Vallender/Hettich, a.a.O., Art. 27 Rz. 91 ff.; Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, a.a.O., § 4 Rz. 81 ff.; Klaus A. Vallender, Grundzüge der «neuen» Wirtschaftsverfassung, AJP 1999 S. 681-684). Die Verfassungsbestimmung von Art. 94 BV richtet sich in diesem Sinne in (in erster Linie) an den Gesetzgeber und hält diesen an, besagtem Ordnungsprinzip Rechnung zu tragen.”
“Zu demselben Ergebnis führt auch eine weitere Betrachtung. Die Bundesverfassung gewährleistet in Art. 27 die Wirtschaftsfreiheit und damit insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV). Das verfassungsmässige Recht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) schützt damit den individualrechtlichen Gehalt, Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit, wobei diese beiden Aspekte freilich eng aufeinander bezogen sind und nicht isoliert betrachtet werden können (BGE 138 I 378 E. 6.1). Nach der herrschenden Lehre ergibt sich aus Art. 27 und Art. 94 BV ein ordnungspolitischer Grundentscheid für eine marktwirtschaftlich organisierte Privatwirtschaft (hierzu Fritz Gygi, Die schweizerische Wirtschaftsverfassung, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 1970 II S. 314-321; vgl. zudem, auch das Schrifttum zusammenfassend, Vallender/Hettich, a.a.O., Art. 27 Rz. 91 ff.; Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, a.a.O., § 4 Rz. 81 ff.; Klaus A. Vallender, Grundzüge der «neuen» Wirtschaftsverfassung, AJP 1999 S. 681-684). Die Verfassungsbestimmung von Art. 94 BV richtet sich in diesem Sinne in (in erster Linie) an den Gesetzgeber und hält diesen an, besagtem Ordnungsprinzip Rechnung zu tragen.”
Die Wirtschaftsfreiheit umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu und die freie Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
“Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Nach Art. 27 Abs. 1 BV gilt dasselbe für die Wirtschaftsfreiheit. Die Eigentumsfreiheit äussert sich inhaltlich als Nutzungs- und Verfügungsfreiheit, im Zusammenhang mit Grund und Boden insbesondere als Baufreiheit (vgl. PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 27). Die Wirtschaftsfreiheit umfasst namentlich die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Die Beschwerdeführerin ist als juristische Person Trägerin der beiden Grundrechte und wird durch die auf Art.”
“Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV; vgl. BGE 147 V 423 E. 5.1.3). Mit Blick auf die Freiheit der Berufsausübung umfasst der Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit u.a. die freie Wahl der Organisationsform (vgl. BGE 138 II 440 E. 16 und 18) und weitere Aspekte der betrieblichen Organisation (vgl. BGE 138 II 42 E. 3.1; Urteil 5A_198/2023 vom 8. März 2024 E. 7.4; vgl. zur Organisationsfreiheit auch MARC M. WINISTÖRFER, Die Wirtschaftsfreiheit als Grundlage der Wirtschaftsverfassung, 2021, S. 145 f. und 146 f.), die Vertragsfreiheit (vgl. BGE 146 I 70 E. 6.1; 143 I 395 E. 4.1), die Werbefreiheit (vgl. BGE 144 I 281 E. 7.2; vgl. dazu WINISTÖRFER, a.a.O., S. 148 f.) sowie die Freiheit der Ein- und Ausfuhr von Produkten (vgl. BGE 124 III 321 E. 2g; vgl. zum Ganzen auch GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar zur Bundesverfassung, 2. Aufl.”
“Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV; vgl. BGE 147 V 423 E. 5.1.3). Mit Blick auf die Freiheit der Berufsausübung umfasst der Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit u.a. die freie Wahl der Organisationsform (vgl. BGE 138 II 440 E. 16 und 18) und weitere Aspekte der betrieblichen Organisation (vgl. BGE 138 II 42 E. 3.1; Urteile 2C_113/2024 vom 3. Dezember 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.1; 5A_198/2023 vom 8. März 2024 E. 7.4). In persönlicher Hinsicht können sich sowohl natürliche als auch juristische Personen auf Art. 27 BV berufen (BGE 142 I 162 E. 3.2.1).”
Bei der Prüfung von Eingriffen ist zu kontrollieren, ob eine Regelung direkten Konkurrenten diskriminierenden Marktzugang verschafft oder anderen Marktteilnehmern unverhältnismässige Belastungen auferlegt. Art. 27 BV schützt den Anspruch auf Gleichbehandlung direkter Konkurrenten; Unterscheidungen sind nur zulässig, wenn sie auf objektiven Kriterien beruhen und wettbewerbsneutral sowie gesetzlich und sachlich gerechtfertigt sind. Praxisbezogene Beispiele, in denen diese Prüfung vorkommt, betreffen etwa Privilegierungen von Spital‑/Personalapotheken, Plaketten‑ oder Gebührenregelungen oder die Zugangsorganisation bei der Bodenabfertigung.
“3 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401), wonach ein Kurzbericht erst nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses ausgestrahlt werden dürfe, falsch und zu eng ausgelegt. Der Gesetz- und der Verordnungsgeber hätten nicht geregelt, ob ein Sekundärveranstalter den Kurzbericht sofort nach dem Ende des Ereignisses bzw. der Erstverwertung durch den Primärveranstalter ausstrahlen dürfe oder er eine bestimmte Frist abwarten müsse. Eine korrekte Auslegung von Art. 68 Abs. 3 RTVV ergebe, dass sie als Inhaberin der Exklusiv- bzw. Erstverwertungsrechte eine Karenzfrist verlangen dürfe, um nach dem Spiel zuerst die eigenen Highlight-Berichte auszustrahlen oder diesbezüglich kommerzielle Vereinbarungen abzuschliessen. Ergebe sich, dass dies nach dem Willen des Verordnungsgebers ausgeschlossen sei, erweise sich Art. 68 Abs. 3 RTVV als gesetzes- und verfassungswidrig und dürfe nicht angewendet werden. Die Bestimmung verletze die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Die Möglichkeit der Sekundärveranstalter, sogleich nach dem Ende des Ereignisses unentgeltlich Kurzberichte auszustrahlen, beeinträchtige die Exklusiv- bzw. Erstverwertungsrechte und die den Vertragspartnern eingeräumten Sublizenzen unverhältnismässig. Könnten Kurzberichterstattungsberechtigte unmittelbar nach Spielende bzw. zur gleichen Zeit wie die Inhaber der Exklusivrechte berichten, verlören diese stark an Wert. Hingegen beeinträchtigte es das auf nachrichtenmässige Darbietung begrenzte Kurzberichterstattungsrecht nicht, wenn dieses nicht sofort, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Frist ausgeübt werde. Der freie Zugang des Publikums zu Informationen über das Ereignis und die mit Art. 72 RTVG bezweckte ausgewogene Berichterstattung blieben mit einer Frist auf ebenso geeignete Weise gewährleistet. Art. 68 Abs. 3 RTVV sei für die Erreichung des gesetzlichen Ziels nicht notwendig und sprenge den Rahmen, den Art. 72 RTVG dem Verordnungsgeber einräume. Der Eingriff in die verfassungsmässigen Grundrechte sei unzumutbar und wiege schwerer als es für den Gesetzeszweck erforderlich sei.”
“Es besteht zudem eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass Mitarbeitende von Spitälern, die nach § 7 lit. e nHMV von der Abgabe von Arzneimitteln durch die Spital- und Personalapotheken profitieren könnten, diese bislang in öffentlichen Apotheken wie jener der Beschwerdeführerin 2 bzw. des Beschwerdeführers 3 bezogen haben. Entgegen den Ausführungen der Gesundheitsdirektion ist für die Beschwerdelegitimation nicht erforderlich, dass das Spitalpersonal einen quantitativ bedeutenden Anteil an die Umsätze der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 beisteuert. Ob und in welchem Umfang sich die Massnahme nämlich effektiv wettbewerbsverzerrend auswirkt, wäre gegebenenfalls nicht im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde, sondern auf materiell-rechtlicher Ebene zu prüfen. Die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 sind deshalb zur Konkurrentenbeschwerde zuzulassen. Sie können dabei auch die Frage aufwerfen, ob die Massnahme Art. 94 BV verletzt, unabhängig davon, ob eine Einschränkung der in Art. 27 BV garantierten individualrechtlichen Komponente der Wirtschaftsfreiheit vorliegt (vgl. BGE 138 I 378 E. 6.2.3). 1.2.4 Der Beschwerdeführer 1 ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1904 (ZGB; SR 210) und hat unter anderem die Wahrung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der ihm angeschlossenen, im räumlichen Geltungsbereich der streitigen Regelung befindlichen Apothekerinnen und Apotheker zum Zweck (vgl. Art. 1 und 2 der Statuten des Beschwerdeführers 1 [vgl. überdies bereits BGE 131 I 205 E. 2.4]). Wie die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 sind auch die übrigen Mitglieder oder zumindest eine Grosszahl von ihnen als direkte Konkurrenten der Spital- und Personalapotheken zu betrachten. Auch der Beschwerdeführer 1 ist folglich wie die Beschwerdeführenden 2 und 3 zur Beschwerde zuzulassen. 1.3 Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Mit der Beschwerde gegen einen Erlass kann die Verletzung übergeordneten Rechts gerügt werden (§ 50 Abs.”
“Es besteht zudem eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass Mitarbeitende von Spitälern, die nach § 7 lit. e nHMV von der Abgabe von Arzneimitteln durch die Spital- und Personalapotheken profitieren könnten, diese bislang in öffentlichen Apotheken wie jener der Beschwerdeführerin 2 bzw. des Beschwerdeführers 3 bezogen haben. Entgegen den Ausführungen der Gesundheitsdirektion ist für die Beschwerdelegitimation nicht erforderlich, dass das Spitalpersonal einen quantitativ bedeutenden Anteil an die Umsätze der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 beisteuert. Ob und in welchem Umfang sich die Massnahme nämlich effektiv wettbewerbsverzerrend auswirkt, wäre gegebenenfalls nicht im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde, sondern auf materiell-rechtlicher Ebene zu prüfen. Die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 sind deshalb zur Konkurrentenbeschwerde zuzulassen. Sie können dabei auch die Frage aufwerfen, ob die Massnahme Art. 94 BV verletzt, unabhängig davon, ob eine Einschränkung der in Art. 27 BV garantierten individualrechtlichen Komponente der Wirtschaftsfreiheit vorliegt (vgl. BGE 138 I 378 E. 6.2.3). 1.2.4 Der Beschwerdeführer 1 ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1904 (ZGB; SR 210) und hat unter anderem die Wahrung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der ihm angeschlossenen, im räumlichen Geltungsbereich der streitigen Regelung befindlichen Apothekerinnen und Apotheker zum Zweck (vgl. Art. 1 und 2 der Statuten des Beschwerdeführers 1 [vgl. überdies bereits BGE 131 I 205 E. 2.4]). Wie die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 sind auch die übrigen Mitglieder oder zumindest eine Grosszahl von ihnen als direkte Konkurrenten der Spital- und Personalapotheken zu betrachten. Auch der Beschwerdeführer 1 ist folglich wie die Beschwerdeführenden 2 und 3 zur Beschwerde zuzulassen. 1.3 Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Mit der Beschwerde gegen einen Erlass kann die Verletzung übergeordneten Rechts gerügt werden (§ 50 Abs.”
“2013.00274, E. 3.2). 1.2.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Spital- und Personalapotheken nach § 7 lit. e nHMV den Anforderungen, die für öffentliche Apotheken gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. i des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) gelten (u. a. Versorgungsauftrag gemäss § 8 nHMV), nicht bzw. nur insoweit, als dies zweckmässig scheint, gerecht werden müssten. Diese Privilegierung der Spital- und Personalapotheken sei eine wettbewerbsverzerrende Massnahme, die Bundesverfassungsrecht (Art. 94 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) und ausserdem auch Bundesverordnungsrecht (Art. 35 Abs. 3 und 4 der Verordnung vom 21. September 2018 über die Arzneimittel [Arzneimittelverordnung, VAM; SR 812.212.21]) verletze. Damit berufen sich die Beschwerdeführenden zumindest indirekt auch auf den individualrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung der Gewerbegenossen aus Art. 27 BV (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.2 und 7.3; 145 I 183 E. 4.1.1). Dieser Anspruch untersagt grundsätzlich Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren und dadurch nicht wettbewerbsneutral sind (BGE 142 I 162 E. 3.7.2). Über diesen Anspruch und die für eine Beschwerde erforderliche Beziehungsnähe verfügen die Beschwerdeführenden bzw. ihre Mitglieder nach der Praxis des Bundesgerichts nur, wenn sie direkte Konkurrentinnen sind, mithin derselben Branche angehören und sich mit demselben Angebot an dasselbe Publikum richten, um dasselbe Bedürfnis zu befriedigen (BGE 148 II 121 E. 7.1; 143 II 598 E. 5.1; 142 I 162 E. 3.7.2). 1.2.3 Das Angebot der Kategorie der Spital- und Personalapotheken nach § 7 lit. e nHMV richtet sich mit dem Spitalpersonal an ein Publikum, das nach bisheriger Rechtslage jedenfalls verschreibungspflichtige Arzneimittel hauptsächlich bei öffentlichen Apotheken bezogen hat. Die Spital- und Personalapotheken erbringen gegenüber diesem Publikum auch keine weitergehenden Leistungen, die sie und ihr Angebot von öffentlichen Apotheken abheben würden (vgl.”
“Im Bereich der Bodenabfertigung (Handling) lassen sich somit drei Anbieterkategorien unterscheiden (vgl. Art. 2 lit. e - g und Anh. RL 96/67/EG) : Flughäfen, Airlines (sog. Selbstabfertigung) und unabhängige Unternehmen (sog. Drittabfertigung; Urteil 2C_377/2016 E. 4.3). Entweder ist die Dritt- und Selbstabfertigung zulässig, wobei dieses Recht grundsätzlich allen Drittabfertigungsdiensten und Nutzern gleichermassen zustehen muss (Art. 6 und 7 der RL 96/67/EG; Art. 27 BV), oder der Abfertigungsdienst wird als zentrale Infrastruktureinrichtung durch das Leitungsorgan des Flughafens betrieben, wobei die Einrichtung allen Nutzern diskriminierungsfrei zur Verfügung stehen muss (Art. 8 der RL 96/67/EG). Die Zuweisung einer Einrichtung zur obligatorisch zu benützenden zentralen Infrastruktur verunmöglicht zwar die Dritt- und Selbstabfertigung, wahrt aber die Gleichbehandlung der Konkurrenten, d.h. der Dritten oder der Nutzer unter sich (vgl. das Urteil 2C_488/2012 E. 7.2). Ein möglichst diskriminierungsfreier Zugang aller Nutzer zu den Bodenabfertigungsdiensten kann also auf zwei verschiedene Arten erreicht werden: Entweder ist die Dritt- und Selbstabfertigung zulässig, wobei dieses Recht grundsätzlich allen Drittabfertigungsdiensten und Nutzern gleichermassen zustehen muss (Art. 6 und 7 der RL 96/67/EG; Art. 27 BV), oder der Abfertigungsdienst wird als zentrale Infrastruktureinrichtung durch das Leitungsorgan des Flughafens betrieben, wobei die Einrichtung allen Nutzern diskriminierungsfrei zur Verfügung stehen muss (Art.”
“Entweder ist die Dritt- und Selbstabfertigung zulässig, wobei dieses Recht grundsätzlich allen Drittabfertigungsdiensten und Nutzern gleichermassen zustehen muss (Art. 6 und 7 der RL 96/67/EG; Art. 27 BV), oder der Abfertigungsdienst wird als zentrale Infrastruktureinrichtung durch das Leitungsorgan des Flughafens betrieben, wobei die Einrichtung allen Nutzern diskriminierungsfrei zur Verfügung stehen muss (Art. 8 der RL 96/67/EG). Die Zuweisung einer Einrichtung zur obligatorisch zu benützenden zentralen Infrastruktur verunmöglicht zwar die Dritt- und Selbstabfertigung, wahrt aber die Gleichbehandlung der Konkurrenten, d.h. der Dritten oder der Nutzer unter sich (vgl. das Urteil 2C_488/2012 E. 7.2). Ein möglichst diskriminierungsfreier Zugang aller Nutzer zu den Bodenabfertigungsdiensten kann also auf zwei verschiedene Arten erreicht werden: Entweder ist die Dritt- und Selbstabfertigung zulässig, wobei dieses Recht grundsätzlich allen Drittabfertigungsdiensten und Nutzern gleichermassen zustehen muss (Art. 6 und 7 der RL 96/67/EG; Art. 27 BV), oder der Abfertigungsdienst wird als zentrale Infrastruktureinrichtung durch das Leitungsorgan des Flughafens betrieben, wobei die Einrichtung allen Nutzern diskriminierungsfrei zur Verfügung stehen muss (Art. 8 der RL 96/67/EG; Urteil 2C_488/2012 E. 7.2).”
“Es ist im Übrigen nicht hinreichend substantiiert, dass alleine das Vorhandensein einer Plakette auf den Limousinen wegen des Diskretionsbedürfnisses der Kundschaft private Limousinendienste verunmöglichen oder rechtswesentlich erschweren würde (ebenso wenig ist die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung substantiiert, dass die Plakettenpflicht zu einer "permanenten Beobachtung" an öffentlichen Orten führe. Entgegen der Beschwerde kann schon deshalb von einem Eingriff in das nach Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens keine Rede sein). In diesem Zusammenhang erscheint als entscheidend, dass die äussere Erkennbarkeit eines Fahrzeuges als Limousine eines Limousinendienstes per se keine Rückschlüsse auf die Identität der Fahrgäste zulässt. 6.2. Fraglich ist indes, ob - wie der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt - mit §§ 13-15 PTLG/ZH Limousinendienstbetreiber ohne Taxifahrzeugbewilligung gegenüber solchen mit Taxifahrzeugbewilligung in einer gegen die Wirtschaftsfreiheit verstossenden Weise benachteiligt werden. Weitergehend als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV garantiert die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV einen Anspruch auf Gleichbehandlung direkter Konkurrenten (vgl. BGE 143 II 598 E. 5.1 S. 612 f.; 125 II 129 E. 10b S. 149). Dieser Anspruch verlangt nicht nach einer absoluten Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer. Unterscheidungen sind indes nur zulässig, sofern sie auf objektiven Kriterien beruhen und wettbewerbsneutral ausgestaltet sind, das heisst nicht zum Zweck haben, einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen (vgl. BGE 143 II 598 E. 5.1 S. 612; 136 I 1 E. 5.5.2 S. 16; 125 I 431 E. 4b/aa S. 435 f.). Wie erwähnt, sieht § 14 Abs. 2 PTLG/ZH vor, dass die Plakette auf Verlangen gebührenfrei erteilt wird, wenn der Halter bereits über eine Taxifahrzeugbewilligung für das gleiche Fahrzeug verfügt. Diese Regelung scheint zwar prima vista Limousinenhalter ohne Taxifahrzeugbewilligung zu benachteiligen, indem diese nicht von einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenfreiheit profitieren können. Die Regelung beruht aber insofern auf objektiven Kriterien, als sie an das Vorliegen einer Taxifahrzeugbewilligung anknüpft und die gesetzliche Ordnung für Taxifahrzeugbewilligungen (auch mit Blick auf den mit Taxis verbundenen gesteigerten Gemeingebrauch [namentlich von Taxistandplätzen]) strenger ist als diejenigen für den Limousinendienst (vgl.”
“Es ist im Übrigen nicht hinreichend substantiiert, dass alleine das Vorhandensein einer Plakette auf den Limousinen wegen des Diskretionsbedürfnisses der Kundschaft private Limousinendienste verunmöglichen oder rechtswesentlich erschweren würde (ebenso wenig ist die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung substantiiert, dass die Plakettenpflicht zu einer "permanenten Beobachtung" an öffentlichen Orten führe. Entgegen der Beschwerde kann schon deshalb von einem Eingriff in das nach Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens keine Rede sein). In diesem Zusammenhang erscheint als entscheidend, dass die äussere Erkennbarkeit eines Fahrzeuges als Limousine eines Limousinendienstes per se keine Rückschlüsse auf die Identität der Fahrgäste zulässt. 6.2. Fraglich ist indes, ob - wie der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt - mit §§ 13-15 PTLG/ZH Limousinendienstbetreiber ohne Taxifahrzeugbewilligung gegenüber solchen mit Taxifahrzeugbewilligung in einer gegen die Wirtschaftsfreiheit verstossenden Weise benachteiligt werden. Weitergehend als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV garantiert die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV einen Anspruch auf Gleichbehandlung direkter Konkurrenten (vgl. BGE 143 II 598 E. 5.1 S. 612 f.; 125 II 129 E. 10b S. 149). Dieser Anspruch verlangt nicht nach einer absoluten Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer. Unterscheidungen sind indes nur zulässig, sofern sie auf objektiven Kriterien beruhen und wettbewerbsneutral ausgestaltet sind, das heisst nicht zum Zweck haben, einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen (vgl. BGE 143 II 598 E. 5.1 S. 612; 136 I 1 E. 5.5.2 S. 16; 125 I 431 E. 4b/aa S. 435 f.). Wie erwähnt, sieht § 14 Abs. 2 PTLG/ZH vor, dass die Plakette auf Verlangen gebührenfrei erteilt wird, wenn der Halter bereits über eine Taxifahrzeugbewilligung für das gleiche Fahrzeug verfügt. Diese Regelung scheint zwar prima vista Limousinenhalter ohne Taxifahrzeugbewilligung zu benachteiligen, indem diese nicht von einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenfreiheit profitieren können. Die Regelung beruht aber insofern auf objektiven Kriterien, als sie an das Vorliegen einer Taxifahrzeugbewilligung anknüpft und die gesetzliche Ordnung für Taxifahrzeugbewilligungen (auch mit Blick auf den mit Taxis verbundenen gesteigerten Gemeingebrauch [namentlich von Taxistandplätzen]) strenger ist als diejenigen für den Limousinendienst (vgl.”
Eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit kann verhältnismässig sein; bezüglich der Eignung genügt es, dass die staatliche Massnahme grundsätzlich geeignet ist, den Gesundheitsschutz zu fördern und nicht gänzlich daran vorbeizielt.
“Weiter ist umstritten, ob die Verweigerung der Bewilligung zu einer unverhältnismässigen Einschränkung von Art. 27 Abs. 1 BV führt. Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst die Eignung des Grundrechtseingriffs. Ihrer Ansicht nach ist die von ihr verlangte Kürzung der Schichtdauer um eine Stunde (entsprechend Art. 38 Abs. 3 ArGV 1) nicht geeignet, zum Gesundheitsschutz beizutragen, weil bereits ihr eigenes Arbeitszeitmodell den Anliegen der Arbeitnehmenden Rechnung trägt. Die Beschwerdeführerin übersieht mit diesem Argument, dass es nach der bundesgerichtlichen Praxis für die Eignung genügt, wenn eine staatliche Massnahme die gewollten Wirkungen grundsätzlich zu entfalten vermag und nicht gänzlich daran vorbeizielt (BGE 144 I 126 E. 8.1 mit Hinweisen; Urteil 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 6.1.1). Die Beschwerdeführerin legt nicht nachvollziehbar dar und es auch nicht ersichtlich, weshalb das Arbeitszeitmodell gemäss Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 nicht zumindest auch dem öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes dienen soll. Die Eignung des Grundrechtseingriffs ist daher zu bejahen.”
Konkurrenten können zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie ein schutzwürdiges Interesse mit praktischem Nutzen geltend machen können. Bei wettbewerbsrelevanten Eingriffen kann eine solche Legitimation auch bestehen, ohne dass die Beschwerdeführenden einen grossen Umsatzanteil beisteuern.
“Eine Beschwerde, welche bloss ein allgemeines Interesse oder das Interesse der richtigen Rechtsanwendung verfolgt, ist nicht zulässig (FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire LTF, N. 27 zu Art. 89 LTF; BERNHARD WALDMANN, in: BSK BGG, N. 14 zu Art. 89 BGG; vgl. BGE 141 II 307 E. 6.2; 141 II 14 E. 4.4). Das schutzwürdige Interesse verlangt damit einen praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteile 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 I 89; 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 147 I 393; Urteil 2C_571/2022 vom 13. September 2023 E. 1.3). 1.3.1.1. Dem Beschwerdeführer geht es primär darum, dass der Zugang zu seinem Restaurant nicht beschränkt ist und er keine Zertifikatskontrollen durchführen muss. Darin liegt auch der praktische Nutzen, den er insbesondere mit der Rüge der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) anstrebt. Ein darüber hinaus gehender praktischer Nutzen, der daraus resultieren würde, dass die Gäste sich aufgrund ihrer persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) für einen Restaurantbesuch weder impfen noch testen lassen müssten (noch genesen sein müssten), ist für den Beschwerdeführer selbst nicht gegeben. Vielmehr verfolgt der Beschwerdeführer mit den Rügen, welche allfällige Eingriffe in Grundrechte der Restaurantgäste betreffen, primär die Interessen der Gäste und nicht seine eigenen. Dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, auch allfällige Eingriffe in Grundrechte der Gäste zu rügen, würde im Ergebnis auf die Zulassung einer Popularbeschwerde hinauslaufen. Deshalb ist davon abzusehen, auf die vorliegende Beschwerde hinsichtlich Rügen einzutreten, welche der Beschwerdeführer primär im Interesse der Restaurantgäste erhebt (vgl. Urteil 2C_740/2022 vom 1. Mai 2023 E. 6.9.4). 1.3.1.2. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb wegen Fehlens der Voraussetzungen des besonderen Berührtseins bzw.”
“Es besteht zudem eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass Mitarbeitende von Spitälern, die nach § 7 lit. e nHMV von der Abgabe von Arzneimitteln durch die Spital- und Personalapotheken profitieren könnten, diese bislang in öffentlichen Apotheken wie jener der Beschwerdeführerin 2 bzw. des Beschwerdeführers 3 bezogen haben. Entgegen den Ausführungen der Gesundheitsdirektion ist für die Beschwerdelegitimation nicht erforderlich, dass das Spitalpersonal einen quantitativ bedeutenden Anteil an die Umsätze der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 beisteuert. Ob und in welchem Umfang sich die Massnahme nämlich effektiv wettbewerbsverzerrend auswirkt, wäre gegebenenfalls nicht im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde, sondern auf materiell-rechtlicher Ebene zu prüfen. Die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 sind deshalb zur Konkurrentenbeschwerde zuzulassen. Sie können dabei auch die Frage aufwerfen, ob die Massnahme Art. 94 BV verletzt, unabhängig davon, ob eine Einschränkung der in Art. 27 BV garantierten individualrechtlichen Komponente der Wirtschaftsfreiheit vorliegt (vgl. BGE 138 I 378 E. 6.2.3). 1.2.4 Der Beschwerdeführer 1 ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1904 (ZGB; SR 210) und hat unter anderem die Wahrung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der ihm angeschlossenen, im räumlichen Geltungsbereich der streitigen Regelung befindlichen Apothekerinnen und Apotheker zum Zweck (vgl. Art. 1 und 2 der Statuten des Beschwerdeführers 1 [vgl. überdies bereits BGE 131 I 205 E. 2.4]). Wie die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 sind auch die übrigen Mitglieder oder zumindest eine Grosszahl von ihnen als direkte Konkurrenten der Spital- und Personalapotheken zu betrachten. Auch der Beschwerdeführer 1 ist folglich wie die Beschwerdeführenden 2 und 3 zur Beschwerde zuzulassen. 1.3 Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Mit der Beschwerde gegen einen Erlass kann die Verletzung übergeordneten Rechts gerügt werden (§ 50 Abs.”
Die Anordnung einer Bewilligungspflicht, namentlich für die Ausübung eines Berufs oder für einen ununterbrochenen Betrieb, stellt grundsätzlich einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV) dar und kann die Ausübung bzw. die Organisation wirtschaftlicher Tätigkeiten praktisch einschränken.
“Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV; BGE 148 II 121 E. 7.1; 143 I 403 E. 5.6.1; Urteil 2C_659/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Statuierung einer Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Berufs stellt einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar (Urteil 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.4.1). Dieser kann unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV gerechtfertigt sein. Danach bedürfen Einschränkungen insbesondere einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV; vgl. dazu E. 4.2 hiernach). Zudem müssen sie sich durch ein öffentliches Interesse rechtfertigen lassen (Art. 36 Abs. 2 BV, nachfolgend E. 4.3) und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. dazu E. 4.4 hiernach; BGE 147 I 191 E. 5.3; 149 I 393 E. 6 und 7.2). Der Kerngehalt ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV).”
“Die strittige Bewilligungsverweigerung beeinträchtigt die Beschwerdeführerin in der Organisation ihrer Produktion am Standort U.________. Bis anhin konnte sie - auf der Grundlage einer Ausnahmebewilligung - im Rahmen des umstrittenen Schichtmodells produzieren. Die Bewilligungsverweigerung zwingt sie dazu, ihre Arbeitsabläufe anders zu strukturieren. Der Schutzbereich von Art. 27 Abs. 1 BV ist daher im Grundsatz eröffnet. Zu beachten ist aber, dass die Bewilligungspflicht für den ununterbrochenen Betrieb und die entsprechenden Voraussetzungen auf Gesetzes- bzw. Verordnungsstufe vorgesehen sind. Die entsprechenden Bestimmungen halten einer vorfrageweisen Prüfung stand (E. 4 hiervor). Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin unter dem Titel von Art. 27 Abs. 1 BV ist daher nur insoweit einzugehen, als sie gegenüber der bereits geprüften Kritik eigenständige Bedeutung haben und nicht auf eine verdeckte Überprüfung der Zweckmässigkeit der einschlägigen Verordnungsbestimmungen hinauslaufen (vgl. zur Tragweite der Wirtschaftsfreiheit bei einer verweigerten Bewilligung auch Urteile 2C_38/2024 vom 19. August 2024 E. 4; 2C_548/2022 vom 30. Mai 2023 E. 3; 2C_400/2021 vom 18. August 2021 E. 3.2).”
Die Wirtschaftsfreiheit steht natürlichen und juristischen Personen gleichermassen zu. Als integraler Bestandteil der Wirtschaftsfreiheit gilt die Vertragsfreiheit, namentlich die Abschlussfreiheit, die Partnerwahlfreiheit, die Inhaltsfreiheit, die Formfreiheit und die Aufhebungsfreiheit.
“Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV; BGE 148 II 121 E. 7.1; 142 I 162 E. 3.2.1; 141 V 557 E. 7.1). Die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Abs. 1 BV steht natürlichen und juristischen Personen gleichermassen zu (BGE 142 I 162 E. 3.2.1; 140 I 218 E. 6.3). Integraler Bestandteil der Wirtschaftsfreiheit bildet auch die Vertragsfreiheit (vgl. Art. 1 und 19 OR; BGE 131 I 333 E. 4 m.H.; 113 Ia 126 E. 8c). Eine Einschränkung (im Sinne von Art. 36 BV) des in Art. 27 BV gewährleisteten Individualrechts liegt grundsätzlich (nur) vor, wenn die Stellung des Wirtschaftssubjekts durch staatliche Rechtsakte oder allenfalls hoheitliches Realhandeln rechtlich eingeschränkt wird (BGE 138 I 378 E. 6.2.2; 132 V 6 E. 2.5.2; 125 I 182 E. 5b). Die Rechtsprechung hat staatliche Massnahmen, welche bloss faktisch Auswirkungen auf das wirtschaftliche Handeln haben, nur zurückhaltend als Grundrechtseingriff qualifiziert, wenn sie geradezu prohibitiv sind oder die Betroffenen im Ergebnis ähnlich beeinträchtigen wie ein rechtliches Verbot (BGE 138 I 378 E. 6.2.2; 135 I 130 E. 4.2; 132 V 6 E. 2.5.3; 130 I 26 E. 4.4; 125 I 182 E. 5b).”
“27 N 29; Rene Rhinow/Gerhard Schmid/Giovanni Biaggini/Felix Uhlmann, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2011, S. 69). Die Wirtschaftsfreiheit steht natürlichen und juristischen Personen gleichermassen zu (vgl. BGE 140 I 218 E. 6.3 S. 229 m.w.H.). Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind. Während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit schützt, gewährleistet Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit. Diese beiden Aspekte sind freilich eng aufeinander bezogen und können nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; BGE 138 I 378 E. 6.1; Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 27 BV N 1; Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996, BBl 1997 I 175 ff. zu Art. 23, 293 Ziff. 6, 296 zu Art. 85). Eine Scharnierfunktion kommt sodann dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen und der staatlichen Wettbewerbsneutralität zu (vgl. BGE 138 I 378 E. 6.1 S. 384 f. m.w.H.). Die Wirtschaftsfreiheit schliesst auch die Vertragsfreiheit ein. Diese beinhaltet die Abschlussfreiheit, die Partnerwahlfreiheit, die Inhaltsfreiheit ("liberté de déterminer l'objet du contrat"; vgl. Urteil des BGer 4C_2/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3.2), die Formfreiheit und die Aufhebungsfreiheit (vgl. BGE 129 III 35 E. 6.1; Urteil des BGer 4A_417/2009 vom 26. März 2010 E. 3.3). Bei Eingriffen in die Wirtschaftsfreiheit verlangt das Legalitätsprinzip eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit der anzuwendenden Rechtssätze zur Sicherung des Gesetzesvorbehalts, der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Rechtsanwendung (BGE 143 II 162 E. 3.2.1; BGE 139 II 243 E. 10; BGE 135 I 169 E. 5.4.1; BGE 132 I 49 E.”
Regelungsdelegationen sind zulässig, erreichen aber ihre Grenze dort, wo die delegierte Regelung in erheblichem Masse in die Wirtschaftsfreiheit eingreift. Eingriffe in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen nach Art. 27 BV bedürfen einer hinreichend präzisen Grundlage auf der Stufe des formellen Gesetzes; rein verordnungsrechtliche Lösungen sind für solche einschneidenden Regelungen nur eingeschränkt tragbar.
“Vielmehr sah der Gesetzgeber bei der Revision des RTVG im Jahr 2006 bewusst davon ab, neben den Radio- und Fernsehprogrammen, die nach seiner Einschätzung die Leitmedien bleiben würden, generell fernmeldetechnisch übertragene Dienste mit massenkommunikativen Elementen zu normieren. Er wollte auf die Reglementierung von Bereichen verzichten, die sich wegen der ungewissen Entwicklung einer sachgerechten Regelung entziehen. In der Absicht, dem raschen Wandel des Rundfunkbereichs und dem entsprechenden Normierungsbedarf Rechnung zu tragen, delegierte er die Regelung von Einzelheiten an den Bundesrat, damit dieser mittels Verordnung «zeitgemässe Lösungen» festlegen und der Dynamik der technologischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung gerecht werden könne. Das Bedürfnis nach Flexibilität sowie möglichst knappen Gesetzesformulierungen finde seine Grenze allerdings darin, dass zahlreiche Bestimmungen in die grundrechtlich geschützte Rechtsstellung der Programmveranstalter - z.B. in die Medienfreiheit (Art. 17 BV), Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und die garantierte Programmautonomie und Unabhängigkeit (Art. 93 BV) eingreifen würden. Vorschriften, welche die verfassungsmässigen Freiheitsrechte beschränkten, bedürften einer hinreichend präzisen Grundlage auf der Stufe des formellen Gesetzes (zum Ganzen Botschaft RTVG BBl 2003 1596, 1597 f.). Die historische Auslegung zeigt auf, dass der Gesetzgeber den ungewissen Entwicklungen im Bereich der Online- und Abrufdienste bei Bedarf mit einer sach- und normstufengerechten Rechtsetzung und präzisen Eingriffen in die betroffenen Grundrechte begegnen wollte. Die Entstehungsgeschichte deutet somit darauf hin, dass Art. 72 RTVG die Kurzberichterstattung auf Abruf grundsätzlich nicht umfasst.”
“Bei der Kundschaft, die dadurch eine zusätzliche Bezugsmöglichkeit für Arzneimittel in Spitalapotheken erhält, geht es in absoluten Zahlen um einen erheblichen Personenkreis. Auch unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Begriffsdefinitionen in Art. 4 Abs. 1 lit. i, j und k HMG ist der fraglichen Ausdehnung der Kundschaft von Spitalapotheken eine wichtige Bedeutung zuzumessen. 2.5.3.6 Nach dem Gesagten spricht vieles dafür, § 7 lit. e nHMV als schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführenden zu qualifizieren. Die umstrittene Änderung lediglich auf der Stufe der regierungsrätlichen Verordnung einzuführen, würde demzufolge den Rahmen einer Vollzugsbestimmung sprengen und den Grundsatz der Gewaltenteilung verletzen (Art. 3 in Verbindung mit Art. 38 KV); vielmehr bedürfte es hierfür einer formell-gesetzlichen Grundlage. Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht abschliessend beurteilt zu werden, ist doch die angefochtene Bestimmung jedenfalls aufgrund der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführenden gemäss Art. 27 BV aufzuheben (sogleich E. 2.5.4). 2.5.4 Als sachlichen Grund für die Privilegierung der Spitalapotheken führt die Gesundheitsdirektion im Wesentlichen an, dass damit ein Bedürfnis des Spitalpersonals bedient werde. Es besteht in der Tat ein gewisses öffentliches Interesse daran, dass die Mitarbeitenden der Spitäler gute Arbeitsbedingungen vorfinden, wozu die Möglichkeit des Bezugs von Arzneimitteln an der Arbeitsstelle einen kleinen Beitrag leisten mag. Dass dem Spitalpersonal dieser Vorteil auf andere, für den Wettbewerb weniger verzerrende Weise gewährt werden könnte, ist nicht ersichtlich, sieht man von der offenbar wenig verbreiteten Möglichkeit ab, sich als Spitalapotheke zugleich als öffentliche Apotheke approbieren zu lassen. Zuzugestehen ist den Beschwerdeführenden indessen, dass das öffentliche Interesse an der Abgabe von Arzneimitteln an das Spitalpersonal durch die Spitalapotheke deutlich weniger schwer wiegt als jenes an der Abgabe von Arzneimitteln an Patienten durch die Spitäler, wofür die Spitalapotheken eigentlich konzipiert sind (vgl.”
Ausländische Personen können das verfassungsmässige Recht auf Wirtschaftsfreiheit nicht generell geltend machen; hierfür kommen nur solche ausländischen Personen in Betracht, die einen Anspruch auf Erwerbstätigkeit bzw. eine Anwesenheitsbewilligung mit Arbeitsberechtigung haben oder bereits über eine Erwerbsbewilligung verfügen.
“Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass sich insoweit eine besondere Schutzwirkung mit Blick auf eine eventuelle wirtschaftliche Nutzung des öffentlichen Bodens und auf die Einschränkung des zulässigen öffentlichen Interesses gemäss Art. 94 BV auf Eingriffe in dieses Grundrecht, die mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit vereinbar sind, ergeben könnte. Allerdings wird in der Literatur teilweise auch darauf verwiesen, dass im Gegenteil ideelle Nutzungen des öffentlichen Grundes in der Praxis oft grosszügiger behandelt werden als ökonomische (vgl. UHLMANN, a.a.O., N. 79 zu Art. 27 BV; vgl. auch ein analoges Zitat von HANS GEORG SEILER, in: Plädoyer 2022 6 S. 12). Im Übrigen wäre in Betracht zu ziehen, dass sich, im Unterschied zu Schweizerinnen und Schweizern, nicht alle ausländischen Personen auf die Wirtschaftsfreiheit berufen können, sondern nur solche, denen ein Anspruch auf Erwerbstätigkeit bzw. eine Anwesenheitsbewilligung mit Arbeitsberechtigung zusteht oder die BGE 149 I 248 S. 257 bereits über eine Erwerbsbewilligung verfügen (vgl. insb. BGE 123 I 214 E. 2; UHLMANN, a.a.O., N. 29 zu Art. 27 BV; MARCO WEISS, § 27 Ausländische Personen als selbstständig Erwerbende, in: Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Handbücher für die Anwaltspraxis [nachfolgend: Ausländerrecht], Uebersax und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2022, Rz. 27.11). Wird in diesem Sinne ein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf Anwesenheit zwecks Bettelns verneint (siehe hinten E. 6), entfällt beispielsweise für den Beschwerdeführer 4 die Möglichkeit, sich auf die Wirtschaftsfreiheit zu berufen. Anders verhält es sich immerhin für Schweizerinnen und Schweizer und allenfalls für auf sonstiger Grundlage, z.B. aufgrund von Bestimmungen über den Familiennachzug (so etwa Art. 42 ff. i.V.m. Art. 46 AIG), anwesenheits- und erwerbsberechtigte ausländische Personen.”
“Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass sich insoweit eine besondere Schutzwirkung mit Blick auf eine eventuelle wirtschaftliche Nutzung des öffentlichen Bodens und auf die Einschränkung des zulässigen öffentlichen Interesses gemäss Art. 94 BV auf Eingriffe in dieses Grundrecht, die mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit vereinbar sind, ergeben könnte. Allerdings wird in der Literatur teilweise auch darauf verwiesen, dass im Gegenteil ideelle Nutzungen des öffentlichen Grundes in der Praxis oft grosszügiger behandelt werden als ökonomische (vgl. UHLMANN, a.a.O., N. 79 zu Art. 27 BV; vgl. auch ein analoges Zitat von HANS GEORG SEILER, in: Plädoyer 2022 6 S. 12). Im Übrigen wäre in Betracht zu ziehen, dass sich, im Unterschied zu Schweizerinnen und Schweizern, nicht alle ausländischen Personen auf die Wirtschaftsfreiheit berufen können, sondern nur solche, denen ein Anspruch auf Erwerbstätigkeit bzw. eine Anwesenheitsbewilligung mit Arbeitsberechtigung zusteht oder die BGE 149 I 248 S. 257 bereits über eine Erwerbsbewilligung verfügen (vgl. insb. BGE 123 I 214 E. 2; UHLMANN, a.a.O., N. 29 zu Art. 27 BV; MARCO WEISS, § 27 Ausländische Personen als selbstständig Erwerbende, in: Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Handbücher für die Anwaltspraxis [nachfolgend: Ausländerrecht], Uebersax und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2022, Rz. 27.11). Wird in diesem Sinne ein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf Anwesenheit zwecks Bettelns verneint (siehe hinten E. 6), entfällt beispielsweise für den Beschwerdeführer 4 die Möglichkeit, sich auf die Wirtschaftsfreiheit zu berufen. Anders verhält es sich immerhin für Schweizerinnen und Schweizer und allenfalls für auf sonstiger Grundlage, z.B. aufgrund von Bestimmungen über den Familiennachzug (so etwa Art. 42 ff. i.V.m. Art. 46 AIG), anwesenheits- und erwerbsberechtigte ausländische Personen.”
Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) können gerechtfertigt sein, wenn sie verhältnismässig sind. Das schliesst eine Abwägung ein, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse (z. B. ein autofreies Ortsbild und die Gewährleistung der Sicherheit) durch die Massnahme erreicht wird, ob die Massnahme erforderlich ist und ob zumutbare Alternativen für die Betroffenen bestehen (z. B. Handwagen oder Velo für den Transport kleiner Mengen).
“Der Transport mit dem Elektrofahrzeug betreffe nur kleinere und Kleinstmengen, welche auch mit einem Handwagen, Velo oder zu Fuss ausgeführt werden könnten. Insbesondere Boutiquen und Souvenirshops werde für den Warentransport generell kein Elektrofahrzeug bewilligt. Für schwerere, nicht durch den Warenlieferanten abgedeckte Transporte, könne auf Transportunternehmen im Dorf zurückgegriffen werden. Die Ausserverkehrsetzung des Elektrofahrzeugs sei geeignet, das öffentliche Interesse, nämlich ein autofreies Zermatt und die Gewährleistung der Sicherheit der Fussgänger und anderen Fahrzeuge, zu erreichen. Diesbezüglich sei die getroffene Massnahme auch erforderlich. Kleinere Artikel und Warenmengen wie auch kurzfristige Lieferungen könne die Beschwerdeführerin mit Handwagen oder Velo mit Anhänger selbst durchführen, weshalb die Ausserverkehrsetzung auch zumutbar sei. Jedenfalls überwiege das vorliegende öffentliche Interesse das entgegenstehende private Interesse der Beschwerdeführerin. Die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) sei deshalb verhältnismässig.”
“Nach dem Gesagten erweist sich die Ausserverkehrsetzung des Elektrofahrzeugs der Beschwerdeführerin als verhältnismässig, sodass die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vorliegend nicht verletzt ist. Die Rüge der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit ist insofern unbegründet und das angefochtene Urteil erweist sich diesbezüglich als bundesrechtskonform.”
Ein kommunaler Mindestlohn kann die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV beeinträchtigen. Soweit eine kommunale Regelung nicht als sozialpolitische Massnahme im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt, droht ein Verstoss gegen die durch Art. 27 BV geschützte Wirtschaftsfreiheit. Ebenfalls möglich ist ein Verstoss gegen die bundes- und kantonale Kompetenzordnung sowie gegen einschlägige bundesrechtliche Vorgaben (z. B. Regelungen des Binnenmarktrechts und interkantonale Vereinbarungen), soweit die kommunale Regelung damit in Konflikt gerät.
“Zum anderen verstosse der Mindestlohn gegen die bundesrechtliche Kompetenzordnung, da er keine sozialpolitische Massnahme im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung darstelle, sowie gegen die kantonale Kompetenzordnung, da es sich dabei nicht um eine typisch lokale Angelegenheit handle, die von der Stadt Zürich wahrgenommen werden könne. Weiter verstosse die Verordnung gegen das Binnenmarktgesetz und die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (vgl. das Gesetz vom 20. März 2023 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [LS 720.1]) und erwiesen sich die Kontrollbefugnisse als unzulässig. 4. 4.1 Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit, insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Art. 27 BV schützt damit den individualrechtlichen Gehalt, Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit (zum Ganzen BGE 138 I 378 E. 6.1 mit Hinweisen; ferner BGE 143 I 403 E. 5.1). Danach ist es dem Staat in der Regel untersagt, Massnahmen zu ergreifen, die den freien Wettbewerb behindern, um bestimmte Wirtschaftszweige oder Formen der wirtschaftlichen Tätigkeit zu sichern oder zu fördern, oder sogar das Wirtschaftsleben nach einem bestimmten Plan zu leiten. Art. 94 Abs. 4 BV sieht entsprechend vor, dass Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere Massnahmen, die den Wettbewerb gefährden, nur zulässig sind, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen sind oder auf kantonalen Hoheitsrechten beruhen. Im Gegensatz zu wirtschaftspolitischen Massnahmen, die den freien Wettbewerb behindern oder gar derogieren können, fallen staatliche Massnahmen, die ordnungs- oder sozialpolitische Gründe verfolgen oder nicht primär wirtschaftlichen Interessen dienen (z.”
“Zum anderen verstosse der Mindestlohn gegen die bundesrechtliche Kompetenzordnung, da er keine sozialpolitische Massnahme im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung darstelle, sowie gegen die kantonale Kompetenzordnung, da es sich dabei nicht um eine typisch lokale Angelegenheit handle, die von der Stadt Zürich wahrgenommen werden könne. Weiter verstosse die Verordnung gegen das Binnenmarktgesetz und die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (vgl. das Gesetz vom 20. März 2023 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [LS 720.1]) und erwiesen sich die Kontrollbefugnisse als unzulässig. 4. 4.1 Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit, insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Art. 27 BV schützt damit den individualrechtlichen Gehalt, Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit (zum Ganzen BGE 138 I 378 E. 6.1 mit Hinweisen; ferner BGE 143 I 403 E. 5.1). Danach ist es dem Staat in der Regel untersagt, Massnahmen zu ergreifen, die den freien Wettbewerb behindern, um bestimmte Wirtschaftszweige oder Formen der wirtschaftlichen Tätigkeit zu sichern oder zu fördern, oder sogar das Wirtschaftsleben nach einem bestimmten Plan zu leiten. Art. 94 Abs. 4 BV sieht entsprechend vor, dass Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere Massnahmen, die den Wettbewerb gefährden, nur zulässig sind, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen sind oder auf kantonalen Hoheitsrechten beruhen. Im Gegensatz zu wirtschaftspolitischen Massnahmen, die den freien Wettbewerb behindern oder gar derogieren können, fallen staatliche Massnahmen, die ordnungs- oder sozialpolitische Gründe verfolgen oder nicht primär wirtschaftlichen Interessen dienen (z.”
Bei Eingriffen ist zu prüfen, ob die staatliche Massnahme in den Wettbewerb eingreift und damit Wettbewerbsneutralität verletzt. Besondere Beachtung verdient, ob das Eingriffsmotiv als grundsatzwidrig zu qualifizieren ist (z. B. gezielte Begünstigung oder Benachteiligung bestimmter Konkurrenten). Die Rechtsprechung nimmt daneben an, dass auch Massnahmen, die «spürbare Wettbewerbsbeschränkungen» bewirken, relevant sein können.
“Prüfungsmassstab bilden insbesondere das kantonale Verfassungs- und Gesetzesrecht sowie das gesamte Bundesrecht (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 76 in Verbindung mit § 20 N. 94). Eine Ermessenskontrolle ist demgegenüber bei der Erlassanfechtung grundsätzlich – und so auch hier – ausgeschlossen; das Ermessen der rechtsetzenden Behörde ist zu respektieren (Donatsch, § 20 N. 95; statt vieler VGr, 9. Januar 2023, AN.2022.00003, E. 3.1). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden rügen primär, dass die Betreiber von Spital- und Personalapotheken in wettbewerbsverzerrender Weise bevorteilt würden, wenn sie Arzneimittel auch an das Spitalpersonal abgeben dürften, ohne zugleich umfassend die Anforderungen an öffentliche Apotheken erfüllen zu müssen. Sie berufen sich dabei auf Art. 94 BV. 2.2 Art. 94 BV schützt als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit, während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit garantiert (BGE 148 II 121 E. 7.2; 143 II 425 E. 4.2). Die institutionelle Zulässigkeit einer Massnahme ist namentlich dann infrage gestellt, wenn sie sich gegen den Wettbewerb richtet (sog. grundsatzwidrige Massnahmen). Grundsatzwidrige Massnahmen können von vornherein nur zulässig sein, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch ein kantonales Regalrecht begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV). Das Bundesgericht hält staatliche Massnahmen primär dann für grundsatzwidrig, wenn damit in den freien Wettbewerb eingegriffen wird, um einzelne Konkurrenten oder Unternehmensformen zu bevorteilen und das Wirtschaftsleben nach einem festen Plan zu lenken (vgl. BGE 130 I 26 E. 4.5; 116 Ia 345 E. 5). Vereinzelt hat es sich zwar der in der Lehre vorherrschenden Auffassung angeschlossen, wonach Massnahmen auch dann grundsatzwidrig sein können, wenn sie "spürbare Wettbewerbsbeschränkungen" bewirken, ohne sie zu bezwecken (BGr, 17. Mai 2011, 2C_940/2010, E.”
“Vereinzelt hat es sich zwar der in der Lehre vorherrschenden Auffassung angeschlossen, wonach Massnahmen auch dann grundsatzwidrig sein können, wenn sie "spürbare Wettbewerbsbeschränkungen" bewirken, ohne sie zu bezwecken (BGr, 17. Mai 2011, 2C_940/2010, E. 3.2 m. w. H.; vgl. Giovanni Biaggini, BV Kommentar, 2. A., Zürich 2017, Art. 94 N. 4; Vallender/Hettich in: St. Galler Kommentar BV, 4. A., Zürich etc. 2023, Art. 94 N. 6). Aus der jüngsten publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich jedoch, dass Massnahmen von vornherein – d. h. ungeachtet ihrer tatsächlichen Auswirkungen – dem Schutzbereich von Art. 94 BV entzogen sind, wenn sie dem Polizeigüterschutz dienen oder sozialpolitisch oder zumindest nicht primär wirtschaftspolitisch motiviert sind (BGE 143 I 403 E. 5.2; vgl. auch BGE 147 V 423 E. 5.1.3). 2.3 Grundsatzkonforme Massnahmen sowie grundsatzwidrige Massnahmen, die über eine Art. 94 Abs. 4 BV genügende Grundlage verfügen, verletzen zwar die Verfassungsgarantie der Wirtschaftsfreiheit nicht in ihrer institutionellen Dimension. Sie können aber vom Schutzbereich der individualrechtlichen Komponente der Wirtschaftsfreiheit erfasst sein (Art. 27 BV; vgl. BGE 143 I 403 E. 5.6). Diese steht nämlich unter anderem Massnahmen entgegen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren und dadurch nicht wettbewerbsneutral sind (Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten bzw. Gewerbegenossen; BGE 148 II 121 E. 7.1). Eine Ungleichbehandlung von Konkurrenten lässt sich mit der Verfassung nur unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV vereinbaren (vgl. BGE 147 V 423 E. 5.2; 142 I 162 E. 3.7.2). Sie muss mithin auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und darf Konkurrenten nicht stärker bevorteilen respektive benachteiligen, als es für die Erreichung des öffentlichen Interesses erforderlich ist (BGE 143 I 37 E. 8.2; 141 V 557 E. 7.2). Im Heilmittelrecht wird der Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten im Hinblick auf Sicherheits- und Qualitätsanforderungen überdies gesetzlich durch Art. 1 Abs. 3 lit. c HMG konkretisiert (vgl. BGr, 29. November 2005, 2A.278/2005, E. 5.2, in: ZBl 107/2006 S. 661). 2.4 Nach der Darstellung der Gesundheitsdirektion zielt die Zulassung von Spitalapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln an ihr Personal darauf ab, ein Bedürfnis des Personals (und der Spitäler) zu befriedigen.”
“Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen, sind verboten. Darin liegt ein grundsatzwidriges und damit unzulässiges Regelungsmotiv. Eine absolute Gleichbehandlung der Konkurrenten ist nicht möglich (BGE 136 I 1 E. 5.5.2 und BGE 130 I 26 E. 6.3.3). Dieser spezifische Gleichbehandlungsgrundsatz schützt folglich vor staatlichen Ungleichbehandlungen, die zwar auf ernsthaften sachlichen Gründen beruhen mögen und damit nach Art. 8 Abs. 1 BV möglicherweise zulässig wären, gleichzeitig aber einzelne Konkurrenten namentlich durch unterschiedliche Belastungen oder staatlich geregelten Marktzugang bzw. -ausschluss begünstigen oder benachteiligen (BGE 121 I 129 E. 3d; Klaus A. Vallender/Peter Hettich, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, Rz. 28 zu Art. 27 BV m.H.).”
Bund und Kantone haben sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit zu halten. Abweichungen hiervon sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen sind oder auf kantonalen Regalrechten beruhen.
“Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (vgl. Art. 94 Abs. 4 BV).”
Die individualrechtliche Komponente der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) gewährt dem Einzelnen keinen allgemeinen Schutz vor Konkurrenz durch staatliche Unternehmen. Wenn ein öffentliches Unternehmen mit denselben Rechten und Pflichten wie ein privater Marktteilnehmer im Wettbewerb auftritt, entsteht für den Privaten in der Regel nur ein weiterer Konkurrent, was an sich keine Einschränkung der individuellen Wirtschaftsfreiheit darstellt. Gleichwohl ist die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates nicht automatisch zulässig und bleibt separat zu prüfen.
“Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihren Rechtsbegehren nicht gegen die ungerechtfertigte Privilegierung eines anderen Konkurrenten durch staatliche Rechtsakte oder hoheitliches Realhandeln. Vielmehr macht sie (im Ergebnis) geltend, die Beschwerdegegnerin als öffentliches Unternehmen trete in unzulässiger Weise als Konkurrentin auf. Die individualrechtliche Komponente der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) bietet dem Einzelnen keinen allgemeinen Schutz vor Konkurrenz. Das gilt auch für die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates. Tritt ein staatliches Unternehmen mit gleichen Rechten und Pflichten wie ein privater Unternehmer und im Wettbewerb zu diesem auf, so entsteht dem Privaten bloss ein weiterer Konkurrent, was keine Einschränkung der individualrechtlichen Wirtschaftsfreiheit darstellt (BGE 138 I 378 E. 6.2.2; Urteil des BGer 2D_53/2020 vom 31. März 2023 E. 4.5.3 mit Hinweisen). Eine privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates ist indes nicht ohne Weiteres zulässig. Darauf ist im Folgenden mit Blick auf die hier zu beurteilende Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin einzugehen.”
“Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihren Rechtsbegehren nicht gegen die ungerechtfertigte Privilegierung eines anderen Konkurrenten durch staatliche Rechtsakte oder hoheitliches Realhandeln. Vielmehr macht sie (im Ergebnis) geltend, die Beschwerdegegnerin als öffentliches Unternehmen trete in unzulässiger Weise als Konkurrentin auf. Die individualrechtliche Komponente der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) bietet dem Einzelnen keinen allgemeinen Schutz vor Konkurrenz. Das gilt auch für die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates. Tritt ein staatliches Unternehmen mit gleichen Rechten und Pflichten wie ein privater Unternehmer und im Wettbewerb zu diesem auf, so entsteht dem Privaten bloss ein weiterer Konkurrent, was keine Einschränkung der individualrechtlichen Wirtschaftsfreiheit darstellt (BGE 138 I 378 E. 6.2.2; Urteil des BGer 2D_53/2020 vom 31. März 2023 E. 4.5.3 mit Hinweisen). Eine privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates ist indes nicht ohne Weiteres zulässig. Darauf ist im Folgenden mit Blick auf die hier zu beurteilende Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin einzugehen.”
Art. 27 BV schützt die Wirtschaftsfreiheit und umfasst insbesondere einen Anspruch der direkten Konkurrenten auf Gleichbehandlung gegenüber staatlichem Handeln, das den Wettbewerb unter ihnen verzerren kann.
“Ebenso wenig einzugehen ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Voraussetzungen für die Subventionsgewährung hinreichend glaubhaft gemacht, was die Vorinstanz negiert habe, wodurch Letztere die Beweislast falsch verteilt und damit die Verfahrensgarantie gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt habe. Selbst wenn dieses Vorbringen die Verfahrensgarantie tangieren und sich nicht im Vorwurf der willkürlichen Anwendung eines verfahrensrechtlichen Grundsatzes (vgl. Art. 8 ZGB; BGE 148 II 285 E. 3.1.3; 142 II 433 E. 3.2.6) bzw. der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 97 BGG; BGE 148 I 127 E. 4.3) erschöpfen sollte, lässt sich auch dieser Einwand ohne Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und damit der Sache selbst nicht beurteilen (vorne E. 2.1.2). Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und macht eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit durch die ungleiche Behandlung von Konkurrenten sowie ein nicht wettbewerbsneutrales Staatshandeln geltend (Art. 27 BV). Anders als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot vermittelt der Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG (vorne E. 2.1.1 f.). Im Zusammenhang mit der Wirtschaftsfreiheit steht es der Beschwerdeführerin überdies frei, den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) zu rügen.”
“Art. 94 BV statuiert das System einer Wirtschaftsordnung des freien Wettbewerbs. Dieser institutionelle Grundsatz wird in Art. 27 BV im Rahmen seiner individualrechtlichen Funktion konkretisiert. Demnach schützt die Wirtschaftsfreiheit vor allem das Recht des Einzelnen, uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen jede privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit frei auszuüben (Ulrich Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Auflage 2020, Rz. 628 ff.). Die Wirtschaftsfreiheit gilt nicht absolut, sondern sie kann, sofern es sich um Massnahmen handelt, die sich nicht gegen den Wettbewerb richten (Art. 94 Abs. 4 BV), gestützt auf Art. 36 BV eingeschränkt werden. Andernfalls wäre zusätzlich eine Bundesverfassungsnorm oder ein kantonales Regalrecht notwendig (BGE 136 I 1 E. 5.1 und128 I 3 E. 3a). Zu beachten ist zudem der Anspruch der direkten Konkurrenten auf Gleichbehandlung. Er kommt zwischen Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen, zum Tragen (BGE 125 I 431 E. 4b). Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw.”
“Ein Erlass verletzt das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 149 I 125 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Gleichbehandlung der wirtschaftlichen Konkurrenten im eigenen rechtlichen Handeln des Staates wird von der Wirtschaftsfreiheit in Art. 27 BV geschützt (BGE 143 II 425 E. 4.2; Urteil 2C_109/2017 vom 3. Juli 2017 E. 5.6.2). Diese gewährt einen weitergehenden Schutz als das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (BGE 143 I 37 E. 8.1). Daraus folgt, dass bei einem gerechtfertigten Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit regelmässig auch ernsthafte, sachliche Gründe für eine (Un-) Gleichbehandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV vorliegen (BGE 148 II 121 E. 7.1; Urteil 2D_53/2020 vom 31. März 2023 E. 4.4.2 [nicht publiziert in BGE 149 I 146]).”
“Art. 94 BV statuiert das System einer Wirtschaftsordnung des freien Wettbewerbs. Dieser institutionelle Grundsatz wird in Art. 27 BV im Rahmen seiner individualrechtlichen Funktion konkretisiert. Demnach schützt die Wirtschaftsfreiheit vor allem das Recht des Einzelnen, uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen jede privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit frei auszuüben (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Auflage 2020, Rz. 628 ff.). Die Wirtschaftsfreiheit gilt nicht absolut, sondern sie kann, sofern es sich um Massnahmen handelt, die sich nicht gegen den Wettbewerb richten (Art. 94 Abs. 4 BV), gestützt auf Art. 36 BV eingeschränkt werden. Andernfalls wäre zusätzlich eine Bundesverfassungsnorm oder ein kantonales Regalrecht notwendig (BGE 136 I 1 E. 5.1 und BGE 128 I 3 E. 3a). Zu beachten ist zudem der Anspruch der direkten Konkurrenten auf Gleichbehandlung. Er kommt zwischen Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen, zum Tragen (BGE 125 I 431 E. 4b). Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw.”
“Die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV garantiert jede gewerbsmässig ausgeübte private, nicht hoheitliche, wirtschaftliche Betätigung, die der Erzielung eines Gewinns, Erwerbs- oder Geschäftseinkommens dient (vgl. BGE 143 I 388 E. 2.1 m.H.; Urteil des BGer 2C_276/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.2 m.H.; BVGE 2023 IV/1 E. 6.2.1; Urteil des BVGer B-439/2020 vom 30. November 2021 E. 6.2.1 m.H.). Geschützt sind sowohl rechtliche als (ausnahmsweise) auch faktische Interessen (Vallender/Hettich, Art. 27 N. 7 m.H.). Ferner gebietet die Wirtschaftsfreiheit die Gleichbehandlung direkter Konkurrenten durch den Staat (vgl. BGE 142 I 99 E. 2.4; Urteil des BGer 1C_329/2016 vom 10. März 2017 E. 5.1, je m.H.; vgl. unten E. 7.7.4.3).”
Art. 27 BV schützt die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit. In persönlicher Hinsicht steht die Wirtschaftsfreiheit sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zu. Staatliche Tätigkeiten bzw. die Erfüllung öffentlicher Aufgaben fallen nicht in den Schutzbereich.
“1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Die Wirtschaftsfreiheit schützt die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit (BGE 142 II 369 E. 6.2) und ebenso eine gewerbliche Tätigkeit im Rahmen eines ideellen Zwecks (BGE 128 I 19 E. 4c/aa; Urteil 1C_293/2020 vom 22. Juni 2021 E. 2.4). In persönlicher Hinsicht können sich sowohl natürliche als auch juristische Personen auf Art. 27 BV berufen (BGE 142 I 162 E. 3.2.1). Staatliche Tätigkeiten und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe sind dem Schutzbereich von Art. 27 BV jedoch entzogen (BGE 145 II 183 E. 4.1.2; 140 II 112 E. 3.1.1; 130 I 26 E. 4.1). Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeiten, die an sich in den Schutzbereich fallen, aber innerhalb eines staatlich gesteuerten oder unterstützten und insoweit der Wirtschaftsfreiheit entzogenen Systems stattfinden, können unter Umständen von Art. 27 BV erfasst sein. Die Tragweite der Wirtschaftsfreiheit ist in solchen Konstellationen fallweise zu bestimmen (vgl. BGE 143 I 395 E. 4.3; 130 I 26 E. 4.5; Urteil 2C_1007/2015 vom 10. Mai 2016 E. 4.1).”
“Die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Abs. 1 BV steht natürlichen und juristischen Personen gleichermassen zu (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; 140 I 218 E. 6.3). Sie schützt die privatwirtschaftliche Tätigkeit (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 137 I 167 E. 3.1). Grundsätzlich vermittelt die Wirtschaftsfreiheit keinen Anspruch auf eine staatliche Leistung (vgl. BGE 138 II 191 E. 4.4.1; 130 I 26 E. 4.1). Während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit schützt, gewährleistet Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit. Diese beiden Aspekte sind eng aufeinander bezogen und können nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.2; 142 I 162 E. 3.2.1). Eine Scharnierfunktion kommt dem Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten und der staatlichen Wettbewerbsneutralität zu (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; 138 I 378 E. 6.1). Als direkte Konkurrenten gelten die Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit den gleichen Angeboten an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 121 I 129 E. 3b). Dieser Grundsatz geht weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV und verbietet (staatliche) Massnahmen, die den Wettbewerb unter den direkten Konkurrenten verzerren und dadurch nicht wettbewerbsneutral sind (vgl.”
Eine vorsorgliche Nichterteilung oder Sistierung von Bewilligungen kann erforderlich und zumutbar sein und einen vorläufigen Ausübungsverbot rechtfertigen, wenn sie auf fehlender oder zweifelhafter Vertrauenswürdigkeit oder dem Schutz der öffentlichen Gesundheit beruht. Solche Massnahmen können verhältnismässig sein; ihre Dauer ist nicht einheitlich geregelt: sie kann in der konkreten Anordnung zeitlich bestimmt sein (z. B. bis zur Bewilligung einer neuen fachlich verantwortlichen Person), wohingegen andere Bewilligungsformen (etwa die Berufsausübung unter Aufsicht) grundsätzlich keiner zeitlichen Beschränkung unterliegen.
“Was die Erforderlichkeit betrifft, so sieht das Gesetz keine milderen Massnahmen vor als die (vorläufige) Nichterteilung der Bewilligung, wenn die Voraussetzungen dafür fehlen oder zweifelhaft sind (vgl. Urteile 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 9.1.2 und 2C_389/2012 vom 12. November 2012 E. 7.2). Damit war die vorsorgliche Nichterneuerung auch erforderlich. Bei der Frage der Zumutbarkeit ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer nicht verunmöglicht wurde, nach Ablauf seiner befristeten Bewilligung als Zahnarzt tätig zu sein. Es wurde ihm lediglich nicht erlaubt, seinen Beruf in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton Zürich auszuüben. Eine Tätigkeit als Assistenzzahnarzt, auch im Kanton Zürich, war und ist ihm weiterhin möglich. Deshalb ist ihm die Einschränkung angesichts der Gewichtigkeit des gegenüberstehen Interesses am Schutz der öffentlichen Gesundheit auch zumutbar, womit sie insgesamt verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 3 BV). Der Kerngehalt (Art. 36 Abs. 4 BV) der Wirtschaftsfreiheit ist nicht berührt. Damit war der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) des Beschwerdeführers nach Art. 36 BV zulässig.”
“Die am 2. März 2021 verfügte vorsorgliche Nichterneuerung der Berufsausübungsbewilligung schränkt den Beschwerdeführer seither in seiner von Art. 27 BV geschützten Freiheit ein, den von ihm gewählten Beruf als Zahnarzt in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton Zürich auszuüben. Die Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung ist in Art. 34 MedBG und damit in einem formellen Gesetz vorgesehen. Art. 36 Abs. 1 MedBG bestimmt die zur Erteilung dieser Bewilligung notwendigen Voraussetzungen, einschliesslich des Erfordernisses der Vertrauenswürdigkeit (lit. b). Damit stützt sich die vorsorgliche Nichterneuerung der Berufsausübungsbewilligung wegen fehlender bzw. zweifelhafter Vertrauenswürdigkeit auf eine genügende gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Sie dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. vorne E. 6.2) und liegt damit im öffentlichen Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV). Sie ist zum Schutz dieses Interesses geeignet, da sie ärztliches Fehlverhalten wie dasjenige, das dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, verhindert. Was die Erforderlichkeit betrifft, so sieht das Gesetz keine milderen Massnahmen vor als die (vorläufige) Nichterteilung der Bewilligung, wenn die Voraussetzungen dafür fehlen oder zweifelhaft sind (vgl.”
“Die Beschwerdeführerinnen rügen sodann eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV. Diese Rüge ist unbegründet: Wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, besteht für die zu beurteilende Sistierung der Bewilligungen und Zulassungen in Art. 66 Abs. 2 lit. b HMG eine formell-gesetzliche Grundlage (vgl. E. 4.3 hiervor). Die angeordneten Massnahmen liegen im öffentlichen Interesse, da sie dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen (vgl. E. 5.3 hiervor), und sind verhältnismässig (vgl. E. 6.6 hiervor). Der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, die Sistierung der Bewilligungen und Zulassungen hätte unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zeitlich befristet werden müssen, stösst ins Leere. Der Sistierung ist eine zeitliche Befristung immanent. Vorliegend dauert sie bis zum Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerinnen eine neue fachtechnisch verantwortliche Person beantragen und diese durch Swissmedic bewilligt wird. Eine Verletzung von Art. 27 BV liegt nicht vor.”
“Damit erübrigt sich auch die Prüfung, ob – wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird – ein Verstoss gegen die Wirtschafsfreiheit nach Art. 27 BV vorliege, da die Bewilligung zur Berufsausübung unter Aufsicht zeitlich beschränkt sei und überdies für jede Apotheke, in der er arbeiten wolle, neu einzuholen sei. Der guten Ordnung halber ist der Beschwerdeführer dennoch darauf hinzuweisen, dass eine Bewilligung für die Berufsausübung unter Aufsicht per se keiner zeitlichen Einschränkung unterliegt. Die zeitlichen Beschränkungen, die aus dem Rundschreiben des GesA vom 24. Januar 2018 hervorgehen, beziehen sich allesamt auf die Berufsausübung unter Aufsicht, ohne dass die Aufsichtsperson anwesend ist.”
Art. 27 BV vermittelt keinen Schutz gegen bestimmte gesetzliche Einordnungen oder Rechtsfolgen privatrechtlicher Gestaltungen. Konkret wurde vom Bundesgericht entschieden, dass die durch das Firmenrecht (z.B. Unterscheidbarkeit nach Art. 951 ff. OR) beschränkte Firmenwahl keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit darstellt, dass die Erhebung einer Handänderungsabgabe bei Leitungwechsel eines Immobilien-Anlagefonds nicht dem Schutzbereich von Art. 27 BV unterliegt, und dass die sozialversicherungs- bzw. verwaltungsrechtliche Qualifikation privatrechtlicher Gestaltungen allein keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit begründet.
“Ebenso wenig durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen unter dem Titel "Verletzung des firmenrechtlichen Eigentums nach Art. 950 OR, der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV, und der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV". Abgesehen davon, dass sie mit ihren Ausführungen die gesetzlichen Begründungsanforderungen an hinreichende Verfassungsrügen weitgehend verfehlt (Art. 106 Abs. 2 BGG), verkennt sie insbesondere, dass die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) das Eigentum nur mit dem Inhalt gewährleistet, den es nach Massgabe der jeweiligen Rechtsordnung hat (BGE 140 III 297 E. 5.1 mit Hinweisen). Zudem lässt sie mit ihrem Hinweis auf Art. 950 OR unbeachtet, dass die freie Firmenwahl nach der gesetzlichen Bestimmung von Art. 951 OR unter dem Vorbehalt der deutlichen Unterscheidbarkeit von bereits eingetragenen Firmen steht. Dass die Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma nach Art. 951 in Verbindung mit Art. 956 OR dazu führen kann, dass eine später eingetragene Firma gegebenenfalls weichen muss, ist von der Rechtsordnung eigens vorgesehen. Darin ist weder eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) noch der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) zu erblicken. Ebenso wenig zeigt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art.”
“Regeste Art. 9, 27, 49, 94 Abs. 1, 127 BV; Art. 34 KAG; Art. 39 FINIG; Art. 103 FusG; Handänderungsabgabe, die anlässlich des Wechsels der Leitung eines Immobilien-Anlagefonds erhoben wird; Wirtschaftsfreiheit und Wettbewerbsneutralität; Vorrang des Bundesrechts. Wenn die Leitung eines Anlagefonds im Grundbuch als Eigentümerin von Immobilien eingetragen wird, handelt es sich um treuhänderisches Eigentum (E. 4). Es ist nicht willkürlich, anlässlich des Wechsels der Leitung eines Immobilien-Anlagefonds eine Handänderungsabgabe zu erheben. Auch ist im konkreten Fall die Beurteilung vertretbar, dass einer solchen Eigentumsübertragung eine Gegenleistung gegenübersteht (E. 6.5 und 6.6). Eine Handänderungsabgabe ist keine Spezialsteuer, so dass die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV dagegen keinen Schutz gewährt (E. 7). Wenn anlässlich des Wechsels der Leitung eines Immobilien-Anlagefonds eine Handänderungsabgabe von 3 % erhoben wird, so verstösst das nicht gegen die ratio legis des früheren Art. 34 KAG oder von Art. 39 FINIG; ebenso wenig verletzt es den Vorrang des Bundesrechts (E. 8).”
“Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) geltend. Soweit diese Rüge überhaupt in einer Art. 106 Abs. 2 BV (vgl. E. 2.2 hievor) genügenden Weise vorgebracht wurde, erweist sie sich als offensichtlich unbegründet. Das vorinstanzliche Urteil beschlägt lediglich die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation seines Einkommens aus der Zusammenarbeit mit der B.________ AG, schränkt aber in keiner Weise seine Möglichkeiten ein, seine privatrechtlichen Rechtsverhältnisse - im Rahmen der gesetzlichen Schranken - frei auszugestalten. Entsprechend ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.”
Wegen der umfassenden Regelungsbefugnis des Bundes nach Art. 117 BV kann der Bund den Zugang zur Tätigkeit als Leistungserbringer der OKP sowie die Ausübung der damit verbundenen Abrechnungssysteme einschränken; dies berührt die Wirtschaftsfreiheit in dem Sinne, dass das mittelbar‑rechtliche Monopol des Bundes eine einschränkende Normierung über den Zugang erlaubt. Eine Nichtzulassung schliesst nur den Anspruch aus, Leistungen zulasten der Versicherung abzurechnen, nicht aber das Recht auf gewerbliche Betätigung.
“Während es sich bei der Berufsausübungsbewilligung um eine klassische gesundheitspolizeiliche Berechtigung zur jeweiligen (medizinischen) Tätigkeit handelt (vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 22 305/7H 22 315 a.a.O. E. 6.2.1), geht es bei der OKP-Zulassung um eine sozialversicherungsrechtliche, welche die erstere aber zwingend voraussetzt (Botschaft zur Änderung des KVG [Zulassung von Leistungserbringern] vom 9.5.2018, in: BBl 2018 3125 ff., S. 3144, nachfolgend Botschaft). Wer über letztere verfügt, ist berechtigt, Leistungen zulasten der OKP zu erbringen. Eine Nichtzulassung schliesst lediglich diesen Anspruch aus, nicht hingegen das Recht auf gewerbliche Betätigung (BGE 132 V 6 E. 2.5.2, auch für das Nachfolgende). Die Frage der Zulassung als Leistungserbringer zulasten der OKP bleibt der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) weitgehend entzogen, weil der Bund im Bereich der sozialen Krankenversicherung gestützt auf Art. 117 BV über ein mittelbar rechtliches Monopol verfügt, das ihm die Kompetenz zu einer einschränkenden Normierung über den Zugang zu einer Tätigkeit zuweist und als solches bereits eine Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit zur Folge hat (Vasella, Basler Komm., Basel 2020, Art. 35 KVG N 3). In diesem Zusammenhang ist ausserdem beachtlich, dass die Wirtschaftsfreiheit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Anspruch auf Finanzierung von Leistungen durch den Staat bzw. die Sozialversicherung vermittelt (vgl. auch BGE 130 I 26 E. 6.3.4.5). Durch die Nichtzulassung als Leistungserbringer wird ebenfalls die privatwirtschaftliche Tätigkeit tangiert. In einer solchen Beschränkung oder Erschwerung der Berufsausübung kann ausnahmsweise ein Grundrechtseingriff liegen, wenn die entsprechenden Auswirkungen die Betroffenen im Ergebnis in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gleich beeinträchtigen wie die Einschränkung einer rechtlichen Befugnis.”
“Nach Art. 117 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung. Demnach hat der Bund einen umfassenden, konkurrierenden Gesetzgebungsauftrag im Sinne einer nachträglich derogatorischen Bundeskompetenz inne. Diese Regelungszuständigkeit erlaubt dem Bund eine Monopolisierung der Kranken- und Unfallversicherung. Dieses mittelbar rechtliche Monopol stellt als solches eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV dar. Der Bund ist im Rahmen seiner umfassenden Kompetenz insbesondere befugt, den Zugang zur Tätigkeit für die OKP zu regeln und diese Beschränkungen zu unterwerfen, die nicht nur die Zulassung, sondern auch die Berufsausübung betreffen können (vgl. Urteil des BVGer C-6106/2016 vom 12. Juni 2019 E. 4.2.1; vgl. Gebhard Eugster, SBVR Krankenversicherung, Rz. 1 und 751).”
“Anzufügen bleibt, dass kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Ärzte und Zahnärzte besteht, von der Invalidenversicherung Behandlungsaufträge zu erhalten (vgl. BGE 138 II 398 E. 3.9.2, BGE 138 II 191 E. 4.4.1; BGE 130 I 26 E. 4.5). Der Beschwerdeführer beruft sich denn auch zu Recht nicht auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Eine Nichtzulassung als Leistungserbringer im Rahmen von stationären Behandlungen schliesst nur den Anspruch aus, zu Lasten der Versicherung abrechnen zu können, nicht aber das Recht auf gewerbliche Betätigung, wie die Vorinstanz richtig erkannte (vgl. auch BGE 138 II 398 E. 3.9.2; BGE 148 V 7 S. 19 BGE 132 V 6 E. 2.5.2). Somit können Ärzte und Zahnärzte weiterhin in einem Spital, in welchem nach SwissDRG-Pauschalen abgerechnet wird, Behandlungen durchführen. Nur sind sie in einem solchen Fall nicht mehr Leistungserbringer resp. Auftragnehmer und das Honorar für die erbrachten Leistungen richtet sich nach diesen Pauschalen bzw. nach der mit dem Spital getroffenen Vereinbarung (vgl. Gutachten Eugster, S. 21).”
Staatliche Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren, sind nicht wettbewerbsneutral und damit unzulässig. Insbesondere sind Eingriffe verboten, die darauf abzielen, durch unterschiedliche Belastungen oder staatlich geregelten Marktzugang einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Eine absolute Gleichbehandlung der Konkurrenten ist dabei nicht vorausgesetzt, gleichwohl schützt Art. 27 BV gegen solche gezielten Wettbewerbsverzerrungen.
“Der in Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101]) verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 134 I 23 E. 9.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 572). Der in der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV mitgarantierte Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen verbietet zudem Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen (BGE 130 I 26 E. 6.3.3.1; 125 I 431 E. 4b/aa). Dieser spezifische Gleichbehandlungsgrundsatz schützt vor staatlichen Ungleichbehandlungen, die zwar auf ernsthaften sachlichen Gründen beruhen mögen und damit nach Art. 8 Abs. 1 BV möglicherweise zulässig wären, gleichzeitig aber einzelne Konkurrenten namentlich durch unterschiedliche Belastungen oder staatlich geregelten Marktzugang bzw. -ausschluss begünstigen oder benach-teiligen. Nach dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität bzw. der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen sind Massnahmen verboten, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren und dadurch nicht wettbewerbsneutral sind (BGE 142 I 162 E.”
“Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen, sind verboten. Darin liegt ein grundsatzwidriges und damit unzulässiges Regelungsmotiv. Eine absolute Gleichbehandlung der Konkurrenten ist nicht möglich (BGE 136 I 1 E. 5.5.2 und BGE 130 I 26 E. 6.3.3). Dieser spezifische Gleichbehandlungsgrundsatz schützt folglich vor staatlichen Ungleichbehandlungen, die zwar auf ernsthaften sachlichen Gründen beruhen mögen und damit nach Art. 8 Abs. 1 BV möglicherweise zulässig wären, gleichzeitig aber einzelne Konkurrenten namentlich durch unterschiedliche Belastungen oder staatlich geregelten Marktzugang bzw. -ausschluss begünstigen oder benachteiligen (BGE 121 I 129 E. 3d; Klaus A. Vallender/Peter Hettich, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, Rz. 28 zu Art. 27 BV m.H.).”
“Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen, sind verboten. Darin liegt ein grundsatzwidriges und damit unzulässiges Regelungsmotiv. Eine absolute Gleichbehandlung der Konkurrenten ist nicht möglich (BGE 136 I 1 E. 5.5.2 und BGE 130 I 26 E. 6.3.3). Dieser spezifische Gleichbehandlungsgrundsatz schützt folglich vor staatlichen Ungleichbehandlungen, die zwar auf ernsthaften sachlichen Gründen beruhen mögen und damit nach Art. 8 Abs. 1 BV möglicherweise zulässig wären, gleichzeitig aber einzelne Konkurrenten namentlich durch unterschiedliche Belastungen oder staatlich geregelten Marktzugang bzw. -ausschluss begünstigen oder benachteiligen (BGE 121 I 129 E. 3d; Klaus A. Vallender/Peter Hettich, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, Rz. 28 zu Art. 27 BV m.H.).”
Nach gerichtlicher Auffassung setzt das verfassungsmässige Recht zur Ausübung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV) ein bestehendes Aufenthaltsrecht in der Schweiz voraus; ohne ein solches Aufenthaltsrecht kann dieses Recht nicht geltend gemacht werden.
“Den öffentlichen sind die privaten Interessen gegenüber zu stellen. Der Beschwerdeführer weist diesbezüglich auf die Notwendigkeit regelmässiger Reisen in die Schweiz hin, weil er hierzulande Teilhaber einer Firma sei. Obwohl der Beschwerdeführer bereits in der Zwischenverfügung vom 26. Juli 2022 darauf hingewiesen wurde, dass diese wirtschaftliche Tätigkeit nicht belegt sei, reichte er hierzu mit seiner Replik keine weiteren Beweismittel ein. Das von ihm angerufene verfassungsmässige Recht auf Ausübung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV) setzt zudem notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz voraus (vgl. Urteil des BVGer F-5266/2019 vom 16. Juni 2020 E. 5.3 m. H.). Da er über kein solches Aufenthaltsrecht verfügt, kann er sich somit nicht darauf berufen. Die weiteren Ausführungen und der Beschwerde zahlreich beigelegten Beilagen betreffen die Arbeitstätigkeit sowie das Besuchsrecht des Beschwerdeführers zu seinem Sohn in Frankreich. Diese Umstände sind nachfolgend in Zusammenhang mit seiner Ausschreibung im SIS zu prüfen.”
“Den öffentlichen sind die privaten Interessen gegenüber zu stellen. Der Beschwerdeführer weist diesbezüglich auf die Notwendigkeit regelmässiger Reisen in die Schweiz hin, weil er hierzulande Teilhaber einer Firma sei. Obwohl der Beschwerdeführer bereits in der Zwischenverfügung vom 26. Juli 2022 darauf hingewiesen wurde, dass diese wirtschaftliche Tätigkeit nicht belegt sei, reichte er hierzu mit seiner Replik keine weiteren Beweismittel ein. Das von ihm angerufene verfassungsmässige Recht auf Ausübung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV) setzt zudem notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz voraus (vgl. Urteil des BVGer F-5266/2019 vom 16. Juni 2020 E. 5.3 m. H.). Da er über kein solches Aufenthaltsrecht verfügt, kann er sich somit nicht darauf berufen. Die weiteren Ausführungen und der Beschwerde zahlreich beigelegten Beilagen betreffen die Arbeitstätigkeit sowie das Besuchsrecht des Beschwerdeführers zu seinem Sohn in Frankreich. Diese Umstände sind nachfolgend in Zusammenhang mit seiner Ausschreibung im SIS zu prüfen.”
“Den öffentlichen sind die privaten Interessen gegenüber zu stellen. Der Beschwerdeführer weist diesbezüglich auf die Notwendigkeit regelmässiger Reisen in die Schweiz hin, weil er hierzulande Teilhaber einer Firma sei. Obwohl der Beschwerdeführer bereits in der Zwischenverfügung vom 26. Juli 2022 darauf hingewiesen wurde, dass diese wirtschaftliche Tätigkeit nicht belegt sei, reichte er hierzu mit seiner Replik keine weiteren Beweismittel ein. Das von ihm angerufene verfassungsmässige Recht auf Ausübung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV) setzt zudem notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz voraus (vgl. Urteil des BVGer F-5266/2019 vom 16. Juni 2020 E. 5.3 m. H.). Da er über kein solches Aufenthaltsrecht verfügt, kann er sich somit nicht darauf berufen. Die weiteren Ausführungen und der Beschwerde zahlreich beigelegten Beilagen betreffen die Arbeitstätigkeit sowie das Besuchsrecht des Beschwerdeführers zu seinem Sohn in Frankreich. Diese Umstände sind nachfolgend in Zusammenhang mit seiner Ausschreibung im SIS zu prüfen.”
Ordnungspolitische oder sozialpolitische Massnahmen können ausserhalb des Schutzbereichs der institutionellen bzw. systembezogenen Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 BV) liegen. Beeinträchtigen solche Massnahmen hingegen die individuelle Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV, müssen sie die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen.
“4 BV sieht entsprechend vor, dass Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere Massnahmen, die den Wettbewerb gefährden, nur zulässig sind, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen sind oder auf kantonalen Hoheitsrechten beruhen. Im Gegensatz zu wirtschaftspolitischen Massnahmen, die den freien Wettbewerb behindern oder gar derogieren können, fallen staatliche Massnahmen, die ordnungs- oder sozialpolitische Gründe verfolgen oder nicht primär wirtschaftlichen Interessen dienen (z. B. Raumplanung, Umweltpolitik), von vornherein aus dem Schutzbereich von Art. 94 BV. Die Rechtsprechung definiert sogenannte soziale oder sozialpolitische Massnahmen als Massnahmen, die darauf abzielen, der Gesamtheit oder einem Grossteil der Bürgerinnen und Bürger Wohlstand zu verschaffen oder diesen Wohlstand durch Verbesserung der Lebensbedingungen, der Gesundheit oder der Freizeit zu steigern (zum Ganzen BGE 143 I 403 E. 5.2 mit Hinweisen; Luisa Lepori Tavoli, Mindestlöhne im schweizerischen Recht, Diss., Bern 2009, N. 301; siehe auch BGE 131 I 223 E. 4.2; ferner Klaus Vallender/Peter Hettich, St. Galler Kommentar, 2023, Art. 27 BV N. 58, wonach die Gründe für grundsätzlich zulässige Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit namentlich im Polizeigüterschutz lägen oder in der Verfolgung "polizeiverwandter" sozialpolitischer Ziele, wobei die Praxis seit Langem die Tendenz zeige, den Begriff der zulässigen sozialpolitischen Massnahmen auszudehnen und praktisch als "Residualgrösse" zwischen polizeilichen und klar abweichenden Massnahmen aufzufassen). 4.2 Ist die institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 BV) gewahrt, ist weiter zu prüfen, ob und – gegebenenfalls – inwieweit die streitgegenständliche staatliche Massnahme unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV mit der individuellen Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vereinbar ist (BGE 143 I 403 E. 5.6 mit Hinweisen). Grundsatzkonforme Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sind (Art.”
“Die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV schützt jede gewerbsmässig ausgeübte private, nicht hoheitliche, wirtschaftliche Betätigung, die der Erzielung eines Gewinns oder Erwerbs- bzw. Geschäftseinkommens dient (Urteil des BGer 2C_276/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.2, m.w.H.). Hierzu gehört auch die freie Ausübung eines Berufes (Art. 27 Abs. 2 BV). Eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit muss sowohl den Voraussetzungen von Art. 36 BV als auch Art. 94 BV genügen. Art. 36 BV verlangt, dass Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (Abs. 1), durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) sowie verhältnismässig sein müssen (Abs. 3). Dabei bleibt der Kerngehalt der Grundrechte unantastbar (Abs. 4). Art. 94 BV statuiert den Grundsatz, dass Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit grundsätzlich wettbewerbsneutral sein müssen, es sei denn, die Bundesverfassung oder kantonale Regalrechte sehen Ausnahmen vor (Art. 94 Abs. 4 BV; BGE 128 I 3 E. 3; Urteil des BVGer B-4757/2017 vom 27.”
“94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit. Diese beiden Aspekte sind eng aufeinander bezogen und können nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.2; 142 I 162 E. 3.2.1). Eine Scharnierfunktion kommt dem Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten und der staatlichen Wettbewerbsneutralität zu (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; 138 I 378 E. 6.1). Als direkte Konkurrenten gelten die Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit den gleichen Angeboten an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 121 I 129 E. 3b). Dieser Grundsatz geht weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV und verbietet (staatliche) Massnahmen, die den Wettbewerb unter den direkten Konkurrenten verzerren und dadurch nicht wettbewerbsneutral sind (vgl. BGE 147 V 423 E. 5.1.3; 142 I 162 E. 3.7.2). Eine Massnahme, die auf ernsthaften und sachlichen Gründen beruht und daher mit Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar ist, kann dennoch eine von Art. 27 BV verbotene Wettbewerbsverzerrung zwischen direkten Konkurrenten bewirken (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 121 I 279 E. 4a). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 31 aBV ein grundsätzliches Verbot von staatlichen Massnahmen abgeleitet, die den freien Wettbewerb unter den Privaten verzerren oder behindern (BGE 123 I 12 E. 2a; 121 I 279 E. 6c). Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Massnahme mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbetreibenden spielt neben dem Ausmass der Wettbewerbsbeeinflussung auch das Eingriffsmotiv eine Rolle. So lässt das Bundesgericht eine gewisse Bevorzugung von Konkurrenten zu, wenn dies durch gewichtige öffentliche Interessen gerechtfertigt erscheint (Giovanni Biaggini/Andreas Lienhard/Markus Schott/Felix Uhlmann, Markus Kern, Wirtschaftsverwaltungsrecht des Bundes, 7. Aufl. 2023, S. 23 m.w.H.). Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Konkurrenten gilt somit nicht absolut, sondern schliesst gewisse Differenzierungen, etwa aus Gründen der Sozialpolitik, des Umweltschutzes oder der Kulturpolitik, nicht aus.”
Schwere Eingriffe in die durch Art. 27 BV geschützte Wirtschaftsfreiheit — etwa die Einführung von Bewilligungspflichten oder faktisch berufsverbotähnlichen Anschluss- bzw. Zugangsbeschränkungen — bedürfen einer gesetzlichen Grundlage auf formeller Gesetzesstufe. Je gravierender der Eingriff ist, desto höher sind die Anforderungen an die Klarheit und Präzision der gesetzlichen Regelung; diese Normen müssen hinreichend bestimmt sein, um den Anforderungen des Legalitätsprinzips und der Einschränkungsprüfung nach Art. 36 BV zu genügen.
“Ein schwerer Eingriff in ein Grundrecht verlangt nach einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz. Für leichte Eingriffe genügt eine Grundlage im kompetenzgemäss erlassenen Verordnungsrecht (BGE 147 I 478 E. 3.1.2; 145 I 156 E. 4.1). Während die Statuierung einer Bewilligungspflicht für eine bestimmte Tätigkeit in der Regel einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellt (BGE 122 I 130 E. 3b/bb; Urteile 2C_131/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.1; 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.4.1; VINCENT MARTENET, in: Commentaire romand, 2020, N. 93 zu Art. 27 BV), führen betriebliche Massnahmen mit Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation tendenziell bloss zu leichten Eingriffen (FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, 2015, N. 41 zu Art. 27 BV; vgl. auch Urteil 2C_113/2024 vom 3. Dezember 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.3.3).”
“27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie beinhaltet namentlich die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; BGE 141 V 557 E. 7.1 m.w.H.; Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, 2017, Art. 27 N 29; Rene Rhinow/Gerhard Schmid/Giovanni Biaggini/Felix Uhlmann, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2011, S. 69). Die Wirtschaftsfreiheit steht natürlichen und juristischen Personen gleichermassen zu (vgl. BGE 140 I 218 E. 6.3 S. 229 m.w.H.). Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind. Während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit schützt, gewährleistet Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit. Diese beiden Aspekte sind freilich eng aufeinander bezogen und können nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; BGE 138 I 378 E. 6.1; Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 27 BV N 1; Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996, BBl 1997 I 175 ff. zu Art. 23, 293 Ziff. 6, 296 zu Art. 85). Eine Scharnierfunktion kommt sodann dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen und der staatlichen Wettbewerbsneutralität zu (vgl. BGE 138 I 378 E. 6.1 S. 384 f. m.w.H.). Die Wirtschaftsfreiheit schliesst auch die Vertragsfreiheit ein. Diese beinhaltet die Abschlussfreiheit, die Partnerwahlfreiheit, die Inhaltsfreiheit ("liberté de déterminer l'objet du contrat"; vgl. Urteil des BGer 4C_2/2013 vom 10.”
“Kapitels des GwG betreffend allgemeine Bestimmungen zur Aufsicht lassen sich keine Schlüsse ziehen, ob eine SRO bei der Statuierung der Anschlussvoraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 GwG abweichen darf. Es ist in systematischer Hinsicht jedoch zu berücksichtigen, dass die Anschlusspflicht in Art. 14 Abs. 1 GwG einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Finanzintermediäre darstellt (faktisches Berufsverbot mit Genehmigungsvorbehalt) und auch die negative Vereinigungsfreiheit (Art. 23 Abs. 3 BV) tangiert. Beides ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig. Für einen Eingriff in die Freiheitsrechte der Betroffenen bedarf es unter anderem einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Je gewichtiger ein Grundrechtseingriff ist, desto höher sind die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage (BGE 147 I 103 E. 14.2; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 428). Aus dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Legalitätsprinzip; Art. 5 Abs. 1 BV) folgt daher, dass sämtliche Anschlussvoraussetzungen ausdrücklich und klar auf Gesetzesstufe zu normieren sind (im Zusammenhang mit einer Polizeibewilligung vgl. BGE 140 I 218 E. 6.5).”
“544), und vorliegend in den Bestand altrechtlich erteilter Bewilligungen im Rahmen ihrer vorgesehenen Laufzeit nach Massgabe der übergangsrechtlichen Regelung der streitigen Novelle nicht eingegriffen wird. 4. 4.1 Nach Art. 27 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet (Abs. 1). Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Abs. 2). Unter dem Schutz von Art. 27 BV steht nach bundesgerichtlicher Praxis jede gewerbsmässig ausgeübte privatwirtschaftliche Tätigkeit, die der Erzielung eines Gewinns oder Erwerbseinkommens dient (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 1053 mit zahlreichen Hinweisen, auch zum Folgenden). Es kann sich dabei um eine haupt- oder nebenberufliche bzw. um eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit handeln. Soweit eine staatliche Massnahme wie die hier infrage stehende Bewilligungspflicht das Individualrecht des Art. 27 BV tangiert, liegt ein klassischer Grundrechtseingriff vor, welcher einer genügenden gesetzlichen Grundlage bedarf, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein muss und nicht in den Kerngehalt der Grundrechtsgarantie eingreifen darf (Art. 36 BV). Die von Hundeausbildnerinnen und -ausbildnern angebotene Dienstleistung (Ausbildung von Hundehalterinnen und -haltern sowie deren Tieren) stellt eine privatwirtschaftliche und damit grundrechtlich geschützte Tätigkeit dar. 4.2 4.2.1 Die Statuierung einer Bewilligungspflicht für eine Erwerbstätigkeit stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar (BGr, 25. März 2021, 2C_230/2020, E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 122 I 130 E. 3b/bb). Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Eine Gesetzesdelegation an den Verordnungsgeber ist unter Einhaltung der allgemeinen Delegationsgrundsätze zulässig (vgl.”
Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist nicht schrankenlos. Vorbehalten bleiben strafprozessuale und berufsrechtliche Vorschriften sowie Zulassungsvoraussetzungen; solche Regelungen können Eingriffe in das Recht der Beschuldigten auf freie Verteidigerwahl sowie Beschränkungen der Berufsfreiheit betroffener Anwälte bewirken.
“Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 und 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen. In diesem Zusammenhang können sich sowohl Eingriffe in das Recht des Angeschuldigten auf freie Verteidigerwahl als zulässig erweisen als auch Beschränkungen der Berufsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV) betroffener Anwälte (Urteile des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5, nicht publiziert in BGE 135 I 261; 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1).”
In der zitierten Entscheidung wurde festgehalten, dass ein Eingriff in den Kerngehalt von Art. 27 Abs. 1 BV im konkreten Verfahren nicht zur Diskussion stand; deshalb sah das Gericht Art. 27 Abs. 1 BV als nicht verletzt an.
Direkte Konkurrenten haben gegenüber dem Staat einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Dieser Grundsatz geht über das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot hinaus, ist aber nicht absolut; Differenzierungen (z. B. aus Gründen des Umweltschutzes, der Sozial- oder Kulturpolitik) sind möglich. Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit müssen zudem verhältnismässig sein (Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit).
“Zur von den Antragstellern erwähnten Wettbewerbsverzerrung innerhalb des Geltungsbereichs der PhV ist festzuhalten, dass die PhV insofern eine Gleichbehandlung der landwirtschaftlichen Betriebe in den drei Zuströmbereichen beim reduzierten Phosphoreinsatz vorsieht, als für alle drei Bereiche und somit insbesondere auch die landwirtschaftlichen Betriebe im Zuströmbereich des Baldeggersees ein finanzieller Ausgleich bis zur Bedarfsdeckung von 90 % vorgesehen ist. Nach dem Gesagten ist vorliegend somit ein grundsatzkonformes und hinreichendes öffentliches Interesse zu bejahen. Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit müssen sodann verhältnismässig sein (vgl. dazu die Ausführungen unter E. 6.2.1.2 vierter Abschnitt). Die Verhältnismässigkeit ist dabei im Lichte der zulässigen Interessen anzuwenden. Eine bestimmte Massnahme muss somit sowohl im Lichte der individuellen Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit wie auch mit Blick auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen tauglich, erforderlich und zumutbar sein (Uhlmann, a.a.O., Art. 27 BV N 52). Mit Blick auf die vorgängigen Ausführungen in dieser Erwägung sowie jene zur Eigentumsgarantie können diese Anforderungen vorliegend bejaht werden (vgl. E. 6.2.1.2 fünfter bis siebter Abschnitt). Die Massnahmen erweisen sich als geeignet und erforderlich. Auch die Zumutbarkeit bzw. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn ist zu bejahen, wobei auch an dieser Stelle darauf hingewiesen sei, dass ein Teil der finanziellen Auswirkungen der Massnahmen mittels Beträgen abgefedert werden soll. Das wirtschaftliche Interesse der Einzelnen sowie jenes an der Vermeidung wettbewerbsverzerrender Massnahmen unterliegen vorliegend jenem am Gewässer- bzw. Umweltschutz. Gestützt auf Art. 27 BV haben die direkten Konkurrenten sodann einen Anspruch auf Gleichbehandlung durch den Staat. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen geht weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot, gilt aber nicht absolut und schliesst gewisse Differenzierungen, etwa aus Gründen der Sozialpolitik, des Umweltschutzes oder der Kulturpolitik nicht aus.”
Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind nach Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein hinreichendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sind und verhältnismässig sind. Zu den in der Praxis anerkannten öffentlichen Interessen zählen namentlich polizeiliche oder sozialpolitische Schutzgüter, der Schutz der Gesundheit, der Tierschutz sowie die Durchsetzung völkerrechtlicher Pflichten. Verhältnismässigkeit bedeutet, dass die Massnahme geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Der Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit darf dabei nicht verletzt werden.
“4 BV sieht entsprechend vor, dass Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere Massnahmen, die den Wettbewerb gefährden, nur zulässig sind, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen sind oder auf kantonalen Hoheitsrechten beruhen. Im Gegensatz zu wirtschaftspolitischen Massnahmen, die den freien Wettbewerb behindern oder gar derogieren können, fallen staatliche Massnahmen, die ordnungs- oder sozialpolitische Gründe verfolgen oder nicht primär wirtschaftlichen Interessen dienen (z. B. Raumplanung, Umweltpolitik), von vornherein aus dem Schutzbereich von Art. 94 BV. Die Rechtsprechung definiert sogenannte soziale oder sozialpolitische Massnahmen als Massnahmen, die darauf abzielen, der Gesamtheit oder einem Grossteil der Bürgerinnen und Bürger Wohlstand zu verschaffen oder diesen Wohlstand durch Verbesserung der Lebensbedingungen, der Gesundheit oder der Freizeit zu steigern (zum Ganzen BGE 143 I 403 E. 5.2 mit Hinweisen; Luisa Lepori Tavoli, Mindestlöhne im schweizerischen Recht, Diss., Bern 2009, N. 301; siehe auch BGE 131 I 223 E. 4.2; ferner Klaus Vallender/Peter Hettich, St. Galler Kommentar, 2023, Art. 27 BV N. 58, wonach die Gründe für grundsätzlich zulässige Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit namentlich im Polizeigüterschutz lägen oder in der Verfolgung "polizeiverwandter" sozialpolitischer Ziele, wobei die Praxis seit Langem die Tendenz zeige, den Begriff der zulässigen sozialpolitischen Massnahmen auszudehnen und praktisch als "Residualgrösse" zwischen polizeilichen und klar abweichenden Massnahmen aufzufassen). 4.2 Ist die institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 BV) gewahrt, ist weiter zu prüfen, ob und – gegebenenfalls – inwieweit die streitgegenständliche staatliche Massnahme unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV mit der individuellen Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vereinbar ist (BGE 143 I 403 E. 5.6 mit Hinweisen). Grundsatzkonforme Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sind (Art.”
“Art. 27 BV gewährleistet den Schutz der Wirtschaftsfreiheit (Abs. 1), welche insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung umfasst (Abs. 2). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV). Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (BGE 143 I 147 E. 3.1).”
“Die Statuierung einer Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Berufs stellt einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar (vgl. Urteile 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.4.1; 2C_119/2021 vom 1. Juni 2021 E. 6.2). Aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ist es jedoch zulässig (vgl. Art. 36 Abs. 2 BV), die Erteilung einer Bewilligung für die Ausübung eines universitären Medizinalberufs von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. Urteil 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 6.3). Hierfür besteht vorliegend mit Art. 36 Abs. 2 MedBG sowie mit dem Freizügigkeitsabkommen (vgl. E. 5 hiervor; vgl. auch Erwägungsgrund 25 der RL 2005/36/EG) eine hinreichende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV. Das in Art. 36 Abs. 2 MedBG verankerte Weiterbildungserfordernis liegt im öffentlichen Interesse (vgl. Art. 36 Abs. 2 BV; E. 6.4 hiervor) und erweist sich als verhältnismässig (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV; E. 6.5 hiervor). Es liegt keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit von Art. 27 BV vor.”
“Was die Erforderlichkeit betrifft, so sieht das Gesetz keine milderen Massnahmen vor als die (vorläufige) Nichterteilung der Bewilligung, wenn die Voraussetzungen dafür fehlen oder zweifelhaft sind (vgl. Urteile 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 9.1.2 und 2C_389/2012 vom 12. November 2012 E. 7.2). Damit war die vorsorgliche Nichterneuerung auch erforderlich. Bei der Frage der Zumutbarkeit ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer nicht verunmöglicht wurde, nach Ablauf seiner befristeten Bewilligung als Zahnarzt tätig zu sein. Es wurde ihm lediglich nicht erlaubt, seinen Beruf in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton Zürich auszuüben. Eine Tätigkeit als Assistenzzahnarzt, auch im Kanton Zürich, war und ist ihm weiterhin möglich. Deshalb ist ihm die Einschränkung angesichts der Gewichtigkeit des gegenüberstehen Interesses am Schutz der öffentlichen Gesundheit auch zumutbar, womit sie insgesamt verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 3 BV). Der Kerngehalt (Art. 36 Abs. 4 BV) der Wirtschaftsfreiheit ist nicht berührt. Damit war der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) des Beschwerdeführers nach Art. 36 BV zulässig.”
“Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unfähig ist, Equiden zu halten; die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Equidenhalteverbots sind ohne Weiteres gegeben (Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG). Verhältnismässigkeit des Equidenhalteverbots Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der Art seiner Verstösse und ihrer geringen Schwere bestehe schlicht kein öffentliches Interesse an einem Equidenhalteverbot. Das vollständige und unbefristete Verbot habe einen nicht zumutbaren, unverhältnismässigen Eingriff in seine persönliche Freiheit und seine wirtschaftliche Existenz zur Folge, weil er keine Rösslifahrten mehr durchführen könne und dürfe. Rechtsgrundlage Gemäss Art. 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) ist Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns das Recht (Abs. 1); es muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Abs. 2). Soweit mit dem staatlichen Handeln Eingriffe in Grundrechte, wie beispielsweise die persönliche Freiheit (Art. 10 BV) oder die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), auf die sich der Beschwerdeführer beruft, bedürfen sie gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1) und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig (Abs. 3) sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 147 I 450 E. 3.2.3; 147 I 393 E. 5.1.1). Gesetzliche Grundlage und öffentliches Interesse Das vom Veterinärdienst gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Verbot, Equiden zu halten, lässt sich wie dargelegt (dazu Erwägung 5 hiervor) auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG und damit auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen. Es dient dem gewichtigen öffentlichen Interesse am Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere (vgl. Art. 1 TSchG, BGer 2C_576/2021 vom 8.”
Personeller Schutzbereich: Art. 27 Abs. 1 BV kann sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen geltend gemacht werden. Staatliche Tätigkeiten und die Erfüllung öffentlicher Aufgaben fallen nicht in den Schutzbereich.
“Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Die Wirtschaftsfreiheit schützt die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit (BGE 142 II 369 E. 6.2) und ebenso eine gewerbliche Tätigkeit im Rahmen eines ideellen Zwecks (BGE 128 I 19 E. 4c/aa; Urteil 1C_293/2020 vom 22. Juni 2021 E. 2.4). In persönlicher Hinsicht können sich sowohl natürliche als auch juristische Personen auf Art. 27 BV berufen (BGE 142 I 162 E. 3.2.1). Staatliche Tätigkeiten und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe sind dem Schutzbereich von Art. 27 BV jedoch entzogen (BGE 145 II 183 E. 4.1.2; 140 II 112 E. 3.1.1; 130 I 26 E. 4.1). Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeiten, die an sich in den Schutzbereich fallen, aber innerhalb eines staatlich gesteuerten oder unterstützten und insoweit der Wirtschaftsfreiheit entzogenen Systems stattfinden, können unter Umständen von Art.”
“Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet (Art. 27 Abs. 1 BV). Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Sie kann von natürlichen und juristischen Personen angerufen werden und schützt sämtliche privatwirtschaftlichen Aktivitäten, welche berufsmässig ausgeübt werden mit dem Ziel, einen Gewinn oder ein Einkommen zu erzielen (BGE 150 I 120 E. 4.1.1; 143 II 598 E. 5.1; 140 I 218 E. 6.3). Da das Tierhalteverbot bezüglich Rindern den Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Landwirt einschränkt, liegt ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit vor (Urteile 2C_689/2020 vom 17. September 2020 E. 5.2; 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 5.1).”
“Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Nach Art. 27 Abs. 1 BV gilt dasselbe für die Wirtschaftsfreiheit. Die Eigentumsfreiheit äussert sich inhaltlich als Nutzungs- und Verfügungsfreiheit, im Zusammenhang mit Grund und Boden insbesondere als Baufreiheit (vgl. PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 27). Die Wirtschaftsfreiheit umfasst namentlich die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Die Beschwerdeführerin ist als juristische Person Trägerin der beiden Grundrechte und wird durch die auf Art.”
Art. 27 BV schützt auch bestimmte privatwirtschaftliche Geschäftsmodelle (etwa die gewinnorientierte Vermietung von Praxisräumen im Coworking‑Modell) sowie privatwirtschaftliche Nebenbeschäftigungen von im Staatsdienst stehenden Personen. Die Wirtschaftsfreiheit gilt dabei grundsätzlich nur im Rahmen gesetzlicher und staatsvertraglicher Vorgaben und begründet keinen Anspruch auf staatliche Leistungen.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 11.06.2024 Betriebsbewilligung für eine psychotherapeutische Praxis. Art. 51 GesG und Art. 4 VEG. Die von der Beschwerdeführerin mit ihrem Coworking-Modell bezweckte gewinnorientierte Vermietung ihrer Praxisräumlichkeiten an selbstständige Dienstleistungserbringer fällt unter den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Die Beschwerdeführerin erbringt gegenüber den selbstständig erwerbstätigen Nutzern des Coworking-Modells nebst der blossen Vermietung von Besprechungsräumen keine Leistungen, die in den Regelungsbereich der Gesundheitspolizei fallen. Die Räume ent-halten keinerlei auf die Heiltätigkeit von kranken Personen gerichtete Infrastruktur, die bei unsachgemässer Verwendung zu einer Gesundheitsgefährdung führen könnte bzw. deren sachgemässe Nutzung das Beherrschen fachlicher Fähigkeiten im Sinn von Art. 51 Abs. 2 GesG notwendig macht. Ausdrücklich nicht als Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege gelten die psychologische Beratung und psychotechnische Beurteilung gesunder Personen (Art. 4 lit. f VBG). Da das umstrittene Coworking-Modell nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 51 GesG und Art. 4 VEG fällt, unterliegt es auch keiner Bewilligungspflicht (Verwaltungsgericht B 2023/138). Entscheid vom 11. Juni 2024 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Geertsen Verfahrensbeteiligte A.”
“Es erscheint insofern nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Moment mit dem vermeintlich geringsten der drei vorgeschlagenen Übel einverstanden erklärte, der arbeitgeberseitigen Kündigung, hatte man ihr doch zuvor versichert, diesfalls zumindest keine Nachteile beim Bezug von Arbeitslosentaggeldern befürchten zu müssen. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, es habe dem Willen der Beschwerdeführerin entsprochen, entlassen zu werden, erst recht nicht wegen ungenügender Leistung bzw. unbefriedigenden Verhaltens. Bezüglich ihrer Tätigkeit an der Musikschule, welche eine integrierte Einheit der Schule C bildet, liess die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin zudem ohnehin ausdrücklich wissen, diese nicht verlieren zu wollen. 3.4 Was die beanstandete Nebenbeschäftigung der Beschwerdeführerin anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass diese grundrechtlichen Schutz geniesst. So können sich im Dienst des Staats stehende Personen, welche – wie die Beschwerdeführerin – beabsichtigen, in ihrer Freizeit eine privatwirtschaftliche, nicht mit ihrer amtlichen Funktion in Zusammenhang stehende Tätigkeit auszuüben, auf ihre nach Art. 27 BV geschützte Wirtschaftsfreiheit berufen (VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00597, E. 4.3.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Ein mit dem Verbot einer Nebenbeschäftigung einhergehender Grundrechtseingriff bedarf deshalb einer gesetzlichen Grundlage und muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 BV). Entsprechend statuiert § 22 LPG, dass die Schulpflege die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes untersagen kann, wenn die Ausübung sich nicht mit dem Lehramt vereinbaren lässt oder die Lehrperson übermässig in Anspruch nimmt (vgl. auch § 53 Abs. 1 PG). Erstere (negative) Voraussetzungen erachten die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin hier als erfüllt. So lässt sich dem Rekursentscheid in diesem Zusammenhang entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Reaktionen der Schülerinnen und Schüler davon habe ausgehen dürfen, dass die Nebentätigkeit der Beschwerdeführerin geeignet sei, deren Klassenführung zu beeinträchtigen und ihre Glaubwürdigkeit sowie Autorität zu untergraben, was sich auch negativ auf das Ansehen der Beschwerdegegnerin ausgewirkt hätte.”
“Die Importeurin beruft sich sodann, was nicht den Sachverhalt, sondern die Rechtslage angeht, in eher allgemeiner Weise auf einen Eingriff in ihr "Recht auf Einrichtung und Ausübung des Gewerbebetriebes". Sie wird damit einen Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) anrufen wollen. Diese schützt zwar jede privatwirtschaftliche Tätigkeit, die der Erzielung eines Gewinns oder Erwerbs dient (BGE 145 I 183 E. 4.1.2), sie kann aber von vornherein nur im Rahmen der staatsvertraglichen Anforderungen beansprucht werden. Dass die Wirtschaftsfreiheit generell ein Recht darauf verschafft, in der Schweiz wirtschaftlichen Aktivitäten nachzugehen, die ohne entsprechende Konzession oder Bewilligung unzulässig sind (was nicht der Fall ist; Urteil 2C_336/2021 vom 18. Mai 2022 E. 5.2, zur Publ. vorgesehen), vermag die Importeurin nicht aufzuzeigen. Die Wirtschaftsfreiheit vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch auf staatliche Leistungen (BGE 147 V 423 E. 5.1.3; siehe auch BGE 146 I 157 E. 5.3) oder eine aussergesetzliche Besserstellung”
Bettelei kann in Einzelfällen wirtschaftlichen Charakter aufweisen (etwa wenn eine Gabe mit der Übergabe von Kleinstwaren verbunden ist) und damit unter den Schutz von Art. 27 BV fallen.
“4 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681; vgl. das Urteil 6B_839/2015 vom 26. August 2016 E. 3.4; vgl. sodann BGE 143 IV 97; dazu hinten E. 6.5). Auch dazu finden sich Literaturstellen, welche die Unterstellung des Bettelns unter die Wirtschaftsfreiheit befürworten oder zumindest erwägen und dabei namentlich in der Gelegenheit der Gabe eines Almosens einen ideellen oder in von Bettelnden mitunter im Austausch zu einer Spende angebotenen Kleinstwaren wie einer einzelnen Blume einen materiellen Gegenwert sehen (vgl. CUENI, a.a.O., Rz. 41 ff.; MÖCKLI, a.a.O., S. 545 ff.; LUKAS SCHAUB, Weshalb die Bettelei den Schutz der Wirtschaftsfreiheit verdient - eine kritische Auseinandersetzung mit der Bundesgerichtspraxis, ZBl 123/2022 S. 287 ff., insb. S. 295 ff.; FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 8 und 79 zu Art. 27 BV).”
“4 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681; vgl. das Urteil 6B_839/2015 vom 26. August 2016 E. 3.4; vgl. sodann BGE 143 IV 97; dazu hinten E. 6.5). Auch dazu finden sich Literaturstellen, welche die Unterstellung des Bettelns unter die Wirtschaftsfreiheit befürworten oder zumindest erwägen und dabei namentlich in der Gelegenheit der Gabe eines Almosens einen ideellen oder in von Bettelnden mitunter im Austausch zu einer Spende angebotenen Kleinstwaren wie einer einzelnen Blume einen materiellen Gegenwert sehen (vgl. CUENI, a.a.O., Rz. 41 ff.; MÖCKLI, a.a.O., S. 545 ff.; LUKAS SCHAUB, Weshalb die Bettelei den Schutz der Wirtschaftsfreiheit verdient - eine kritische Auseinandersetzung mit der Bundesgerichtspraxis, ZBl 123/2022 S. 287 ff., insb. S. 295 ff.; FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 8 und 79 zu Art. 27 BV).”
Bei spezifischen staatlichen Eingriffen, die in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV fallen, ist in der Prüfung besonders auf die Gleichbehandlung der Konkurrenten zu achten. Die Rechtsprechung verlangt, dass etwaige Zulassungsbeschränkungen, diskriminierende Nutzungsregelungen von Verwaltungsvermögen, Regelungen zur Nutzung von Flughafeninfrastruktur oder privilegierende Ausgestaltungen (z. B. bei Spital- oder Personalapotheken) im Hinblick auf die Rechtsgleichheit der Anbieter beurteilt werden müssen; solche Massnahmen können dadurch die individuelle Wirtschaftsfreiheit der Betroffenen erheblich berühren.
“Das Bundesgericht hat sich bereits in seinem Urteil vom 27. November 2003 (BGE 130 I 26) mit der Einführungsverordnung des Kantons Zürich betreffend die Zulassungsbeschränkung für Leistungserbringer zur Tätigkeit zu Lasten der OKP befasst, welche sich auf den altrechtlichen Art 55a aKVG und die VEZL stützte. Das Bundesgericht prüfte in seinem Entscheid, ob die kantonale Verordnung und damit ein derartiger Zulassungsstopp in die durch Art. 27 BV geschützte Wirtschaftsfreiheit eingreife. In E. 4.1 f. hielt das Bundesgericht fest, dass die Wirtschaftsfreiheit insbesondere den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit gewährleiste. Darauf könnten sich gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen auch Medizinalpersonen, insbesondere Ärztinnen und Ärzte berufen. Es hielt fest, dass die angefochtene Regelung niemandem verbiete, eine Praxis zu eröffnen. Sie habe allerdings zur Folge, dass die Betroffenen nicht als Leistungserbringer im Sinne der Art. 35 ff. aKVG zugelassen würden. Sie dürften zwar uneingeschränkt ärztliche Leistungen erbringen, doch würden diese nicht von der OKP übernommen. Es hat sich eingehend mit dem Grad der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Entfaltung im Rahmen der privatwirtschaftlichen Tätigkeit des Arztes auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass der Zulassungsstopp zwar in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit falle, doch sei bei der Beurteilung den Besonderheiten Rechnung zu tragen, die sich daraus ergäben, dass die betreffende privatwirtschaftliche Tätigkeit faktisch über ein System erfolge, das seinerseits der Wirtschaftsfreiheit weitgehend entzogen sei, weshalb der Eingriff vor allem unter dem Aspekt der rechtsgleichen Behandlung von Konkurrenten zu beurteilen sei.”
“Gemäss Art. 27 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet (Abs. 1), die insbesondere die freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung erfasst (Abs. 2). Gemäss der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Art. 27 BV und im Gegensatz zum gesteigerten Gemeingebrauch öffentlichen Grunds erlaubt es die Wirtschaftsfreiheit jedoch nicht, eine Inanspruchnahme des Verwaltungsvermögens zu anderen Zwecken als für den vom Staat verfolgten gemeinnützigen Zweck zu verlangen (BGE 143 I 37 E. 7.2 = Pra 2018 Nr. 2). Die Grundrechte verschaffen keinen Anspruch auf eine beliebige Benützung des öffentlichen Grunds oder öffentlicher Güter für private Aktivitäten (BGE 138 I 274 E. 2.2.2). Der Beschwerdeführer kann aus der Wirtschaftsfreiheit demzufolge grundsätzlich keinen Anspruch auf Nutzung des Hallenbads Oerlikon für privaten Schwimmunterricht herleiten. Jedoch kann er sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die Wirtschaftsfreiheit berufen, die insoweit einen grösseren Schutzumfang als Art. 8 BV aufweist, um bezüglich der (verweigerten) Nutzung von Verwaltungsvermögen eine Ungleichbehandlung mit Konkurrenzunternehmen zu rügen (BGE 143 I 37 E. 8.1 = Pra 2018 Nr. 2).”
“Im Bereich der Bodenabfertigung (Handling) lassen sich somit drei Anbieterkategorien unterscheiden (vgl. Art. 2 lit. e - g und Anh. RL 96/67/EG) : Flughäfen, Airlines (sog. Selbstabfertigung) und unabhängige Unternehmen (sog. Drittabfertigung; Urteil 2C_377/2016 E. 4.3). Entweder ist die Dritt- und Selbstabfertigung zulässig, wobei dieses Recht grundsätzlich allen Drittabfertigungsdiensten und Nutzern gleichermassen zustehen muss (Art. 6 und 7 der RL 96/67/EG; Art. 27 BV), oder der Abfertigungsdienst wird als zentrale Infrastruktureinrichtung durch das Leitungsorgan des Flughafens betrieben, wobei die Einrichtung allen Nutzern diskriminierungsfrei zur Verfügung stehen muss (Art. 8 der RL 96/67/EG). Die Zuweisung einer Einrichtung zur obligatorisch zu benützenden zentralen Infrastruktur verunmöglicht zwar die Dritt- und Selbstabfertigung, wahrt aber die Gleichbehandlung der Konkurrenten, d.h. der Dritten oder der Nutzer unter sich (vgl. das Urteil 2C_488/2012 E. 7.2). Ein möglichst diskriminierungsfreier Zugang aller Nutzer zu den Bodenabfertigungsdiensten kann also auf zwei verschiedene Arten erreicht werden: Entweder ist die Dritt- und Selbstabfertigung zulässig, wobei dieses Recht grundsätzlich allen Drittabfertigungsdiensten und Nutzern gleichermassen zustehen muss (Art. 6 und 7 der RL 96/67/EG; Art. 27 BV), oder der Abfertigungsdienst wird als zentrale Infrastruktureinrichtung durch das Leitungsorgan des Flughafens betrieben, wobei die Einrichtung allen Nutzern diskriminierungsfrei zur Verfügung stehen muss (Art.”
“Art. 87 BV erlaubt nach herrschender Lehre dem Gesetzgeber, im Bereich der Luftfahrt von der Wirtschaftsfreiheit abzuweichen. Das Gesetz unterwirft denn auch sowohl die regelmässige Personen- und Güterbeförderung auf einer Luftverkehrslinie als auch den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), der Konzessionspflicht (Art. 28 und 36a LFG) und entzieht diese damit dem sachlichen Geltungsbereich der Wirtschaftsfreiheit. Auch soweit das Gesetz die Luftfahrt nicht der Konzessionspflicht unterwirft und damit im Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit belässt (vgl. BGE 128 II 292 E. 5), gibt diese keinen Anspruch auf Benützung eines Flughafens für die kommerzielle Nutzung (BGE 125 I 182 E. 5b; 117 Ib 387 E. 6c/bb). Soweit allerdings Private aufgrund des Gesetzes die Möglichkeit haben, auf dem Flughafen wirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, haben sie aufgrund von Art. 27 BV Anspruch auf Gleichbehandlung der Konkurrenten (BGE 128 II 292 E. 5; Tobias Jaag/Julia Hänni, Infrastruktur der Luftfahrt, in: Georg Müller [Hrsg.], Verkehrsrecht, SBVR Bd. IV, 2008, S. 374 Rz. 93; zum Ganzen Urteil 2C_488/2012 E. 4.1).”
“Prüfungsmassstab bilden insbesondere das kantonale Verfassungs- und Gesetzesrecht sowie das gesamte Bundesrecht (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 76 in Verbindung mit § 20 N. 94). Eine Ermessenskontrolle ist demgegenüber bei der Erlassanfechtung grundsätzlich – und so auch hier – ausgeschlossen; das Ermessen der rechtsetzenden Behörde ist zu respektieren (Donatsch, § 20 N. 95; statt vieler VGr, 9. Januar 2023, AN.2022.00003, E. 3.1). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden rügen primär, dass die Betreiber von Spital- und Personalapotheken in wettbewerbsverzerrender Weise bevorteilt würden, wenn sie Arzneimittel auch an das Spitalpersonal abgeben dürften, ohne zugleich umfassend die Anforderungen an öffentliche Apotheken erfüllen zu müssen. Sie berufen sich dabei auf Art. 94 BV. 2.2 Art. 94 BV schützt als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit, während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit garantiert (BGE 148 II 121 E. 7.2; 143 II 425 E. 4.2). Die institutionelle Zulässigkeit einer Massnahme ist namentlich dann infrage gestellt, wenn sie sich gegen den Wettbewerb richtet (sog. grundsatzwidrige Massnahmen). Grundsatzwidrige Massnahmen können von vornherein nur zulässig sein, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch ein kantonales Regalrecht begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV). Das Bundesgericht hält staatliche Massnahmen primär dann für grundsatzwidrig, wenn damit in den freien Wettbewerb eingegriffen wird, um einzelne Konkurrenten oder Unternehmensformen zu bevorteilen und das Wirtschaftsleben nach einem festen Plan zu lenken (vgl. BGE 130 I 26 E. 4.5; 116 Ia 345 E. 5). Vereinzelt hat es sich zwar der in der Lehre vorherrschenden Auffassung angeschlossen, wonach Massnahmen auch dann grundsatzwidrig sein können, wenn sie "spürbare Wettbewerbsbeschränkungen" bewirken, ohne sie zu bezwecken (BGr, 17. Mai 2011, 2C_940/2010, E.”
“Bei der Kundschaft, die dadurch eine zusätzliche Bezugsmöglichkeit für Arzneimittel in Spitalapotheken erhält, geht es in absoluten Zahlen um einen erheblichen Personenkreis. Auch unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Begriffsdefinitionen in Art. 4 Abs. 1 lit. i, j und k HMG ist der fraglichen Ausdehnung der Kundschaft von Spitalapotheken eine wichtige Bedeutung zuzumessen. 2.5.3.6 Nach dem Gesagten spricht vieles dafür, § 7 lit. e nHMV als schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführenden zu qualifizieren. Die umstrittene Änderung lediglich auf der Stufe der regierungsrätlichen Verordnung einzuführen, würde demzufolge den Rahmen einer Vollzugsbestimmung sprengen und den Grundsatz der Gewaltenteilung verletzen (Art. 3 in Verbindung mit Art. 38 KV); vielmehr bedürfte es hierfür einer formell-gesetzlichen Grundlage. Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht abschliessend beurteilt zu werden, ist doch die angefochtene Bestimmung jedenfalls aufgrund der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführenden gemäss Art. 27 BV aufzuheben (sogleich E. 2.5.4). 2.5.4 Als sachlichen Grund für die Privilegierung der Spitalapotheken führt die Gesundheitsdirektion im Wesentlichen an, dass damit ein Bedürfnis des Spitalpersonals bedient werde. Es besteht in der Tat ein gewisses öffentliches Interesse daran, dass die Mitarbeitenden der Spitäler gute Arbeitsbedingungen vorfinden, wozu die Möglichkeit des Bezugs von Arzneimitteln an der Arbeitsstelle einen kleinen Beitrag leisten mag. Dass dem Spitalpersonal dieser Vorteil auf andere, für den Wettbewerb weniger verzerrende Weise gewährt werden könnte, ist nicht ersichtlich, sieht man von der offenbar wenig verbreiteten Möglichkeit ab, sich als Spitalapotheke zugleich als öffentliche Apotheke approbieren zu lassen. Zuzugestehen ist den Beschwerdeführenden indessen, dass das öffentliche Interesse an der Abgabe von Arzneimitteln an das Spitalpersonal durch die Spitalapotheke deutlich weniger schwer wiegt als jenes an der Abgabe von Arzneimitteln an Patienten durch die Spitäler, wofür die Spitalapotheken eigentlich konzipiert sind (vgl.”
“Der in Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 KV16 enthaltene Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung.17 Direkten Konkurrenten steht zudem gestützt auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) ein Anspruch auf Gleichbehandlung zu. Die querabstehenden Schilder des früheren Restaurants «A.________» wurden entfernt und durch neue Schilder in einem anderen Format ersetzt. Eine allfällige letztmalige Umbeschriftung steht daher nicht zur Diskussion. Gemäss Beurteilung der Denkmalpflege sind querabstehende Reklameträger in der Oberen Altstadt (und auch am hier betroffenen Gebäude) nicht ortstypisch und daher nicht bewilligungsfähig. Es würde der Rechtssicherheit dienen, wenn die offenbar seit über 13 Jahren bestehende Bewilligungspraxis zu querabstehenden Reklamen in der Altstadt Eingang in das Reklamereglement finden würde. Damit würde für die Geschäftsbetriebe von Anfang an Klarheit geschaffen und die Anzahl neu unrechtmässig erstellten Reklamen möglicherweise verringert. Die Vorinstanz legte vorliegend dar, dass sie gewillt ist, gegen die nicht ortstypischen Reklameeinrichtungen baupolizeilich vorzugehen. Sie hat insbesondere die Reklamen an der F.________gasse inzwischen dokumentiert und will baupolizeiliche Verfahren einleiten, wo ein unrechtmässiger Zustand besteht.”
Gesetzliche Beschränkungen können mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar sein, wenn sie auf einer formell-gesetzlichen Grundlage beruhen, einem öffentlichen Interesse dienen und verhältnismässig ausgestaltet sind; aus dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich allerdings nicht stets zu Gunsten der Beschwerdeführenden ableiten.
“Zusammenfassend liegen keine triftigen Gründe dafür vor, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Da auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und dem Sinn einer Gesetzesbestimmung findet (BGE 148 V 385 E. 5.1; BGE 141 V 221 E. 5.2.1; BGE 140 V 449 E. 4.2; je mit Hinweisen), vermag die Beschwerdeführerin aus der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Bei diesem Ergebnis durfte die Vorinstanz auf weitere Abklärungen bezüglich der Struktur des Mitarbeiterpools der B. GmbH verzichten. Die willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz verletzt somit weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Gehörsanspruch (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen).”
“Im Lichte des Gesagten stösst die Beschwerdeführerin ferner mit ihrer Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV BGE 149 II 187 S. 208 sowie der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV ins Leere. Soweit die Tarifregulierung in der Grundversorgung in den Schutzbereich der beiden Grundrechte eingreift, wäre ein solcher Eingriff gerechtfertigt. Art. 6 Abs. 5 StromVG bildet die formell-gesetzliche Grundlage für die Pflicht, Preisvorteile aufgrund des freien Netzzugangs anteilsmässig weiterzugeben (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV). Die gesetzlich verankerte Regulierung liegt im öffentlichen Interesse, wonach den Endverbrauchern in der Grundversorgung ein Anteil an den Preisvorteilen des freien Netzzugangs zu gewähren ist (vgl. Art. 36 Abs. 2 BV; vgl. auch BGE 142 II 451 E. 5.2.6). Die Art der Regulierung ist überdies verhältnismässig, zumal die Verteilnetzbetreiberinnen in der Art und Weise der Beschaffung der Energie für die Grundversorgung weiterhin frei sind (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. auch E. 7.4.2 hiervor). Mit Blick auf die Wirtschaftsfreiheit läge im Übrigen ein grundsatzkonformer Eingriff vor (vgl. Art. 94 Abs. 4 BV), zumal das Stromversorgungsgesetz die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt schafft (vgl.”
Die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 Abs. 2 BV schützt die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit; öffentlich-rechtliche oder staatliche Funktionen fallen nicht in ihren Schutzbereich (etwa ist ein Lernvikariat in Kirchgemeinden nicht privatwirtschaftlich). In grenzwertigen Konstellationen, insbesondere bei privatwirtschaftlichen Tätigkeiten innerhalb staatlich gesteuerter oder unterstützter Systeme, ist die Abgrenzung fallweise vorzunehmen.
“Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (vgl. Art. 94 Abs. 4 BV). Die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Abs. 1 BV steht natürlichen und juristischen Personen gleichermassen zu (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; 140 I 218 E. 6.3). Sie schützt die privatwirtschaftliche Tätigkeit (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 137 I 167 E. 3.1), nicht hingegen eine staatliche oder öffentliche Aufgabe (vgl. BGE 145 I 183 E. 4.1.2; 142 II 369 E. 6.2; 141 I 124 E. 4.1). Während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit schützt, gewährleistet Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit.”
“Die Wirtschaftsfreiheit ist nach Art. 27 Abs. 1 BV gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist auf privatwirtschaftliche Tätigkeiten beschränkt (BGE 148 II 121 E. 7.1; 145 I 183 E. 4.1.2; 144 I 281 E. 7.2). Die Ausübung einer staatlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Amtes ist davon nicht erfasst (BGE 140 II 112 E. 3.1.1; 130 I 26 E. 4.1; Urteil 2C_532/2022 vom 17. Januar 2023 E. 7.2). Das Lernvikariat ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht eine privatwirtschaftliche, sondern eine staatliche Tätigkeit. Es wird in Kirchgemeinden als öffentlich-rechtlichen Körperschaften absolviert und dient als pfarramtliches Praktikum der Vorbereitung auf die Zulassung zum pfarramtlichen Kirchendienst (vgl. Art. 1 lit. c, Art. 14 Abs. 1 lit. a und lit. b, Art. 16 Abs. 2 lit. b Konkordat). Das Lernvikariat fällt somit nicht in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (vgl. in Bezug auf die Tätigkeit als Pfarrer Urteil 2P.384/1995 vom 4. Juni 1996 E. 2d), womit die Rüge unbegründet ist.”
“Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Die Wirtschaftsfreiheit schützt die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit (BGE 142 II 369 E. 6.2) und ebenso eine gewerbliche Tätigkeit im Rahmen eines ideellen Zwecks (BGE 128 I 19 E. 4c/aa; Urteil 1C_293/2020 vom 22. Juni 2021 E. 2.4). In persönlicher Hinsicht können sich sowohl natürliche als auch juristische Personen auf Art. 27 BV berufen (BGE 142 I 162 E. 3.2.1). Staatliche Tätigkeiten und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe sind dem Schutzbereich von Art. 27 BV jedoch entzogen (BGE 145 II 183 E. 4.1.2; 140 II 112 E. 3.1.1; 130 I 26 E. 4.1). Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeiten, die an sich in den Schutzbereich fallen, aber innerhalb eines staatlich gesteuerten oder unterstützten und insoweit der Wirtschaftsfreiheit entzogenen Systems stattfinden, können unter Umständen von Art. 27 BV erfasst sein. Die Tragweite der Wirtschaftsfreiheit ist in solchen Konstellationen fallweise zu bestimmen (vgl. BGE 143 I 395 E. 4.3; 130 I 26 E. 4.5; Urteil 2C_1007/2015 vom 10. Mai 2016 E.”
“Gleiches gilt für das unter Hinweis auf einen unverhältnismässigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit angerufene Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV. Die Wirtschaftsfreiheit schützt die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit (BGE 131 I 333 E. 4), insbesondere die freie Wahl des Berufes, den freien Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (vgl. Art. 27 Abs. 2 BV). Von dessen Schutzbereich sind öffentlich-rechtliche Funktionen bzw. deren Ausübung nicht erfasst.”
Wer sich auf die Wirtschaftsfreiheit beruft, um Beschränkungen der Nutzung öffentlichen Grundes anzufechten, muss substantiiert darlegen, dass und in welchem Umfang er den betroffenen Raum konkret und regelmässig für seine Erwerbstätigkeit nutzt und welche Einkommenseinbussen ihm drohen; bloss gelegentliche Betätigung genügt hierzu nicht.
“Schwierig ist die Abgrenzung zur Popularbeschwerde, wenn es um Nutzungsbeschränkungen für den öffentlichen Grund oder frei zugängliche (Wald- und Weide-) Gebiete geht. Bei funktionellen Verkehrsanordnungen wie etwa Geschwindigkeitsbegrenzungen stellt das Bundesgericht auf die Häufigkeit und Regelmässigkeit der Nutzung ab. Anwohnerinnen und Anwohner oder Pendlerinnen und Pendler, welche die mit der Beschränkung belegte Strasse regelmässig nutzen, sind zur Beschwerde befugt, während das bloss gelegentliche Befahren einer Strasse nicht genügt (vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1; Urteile 1C_478/2020 vom 19. August 2021 E. 3.3; 1C_661/2019 vom 13. Mai 2020 E. 4.2). Beschwerdeberechtigt ist ferner, wer zur Ausübung seines Gewerbes auf die Nutzung des öffentlichen Grundes angewiesen ist und sich deshalb auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) berufen kann (vgl. BGE 128 I 136 E. 3.1.1 f. mit Hinweisen). Im Urteil 1C_453/2014 vom 23. Februar 2015 (in: URP 2015 S. 234) prüfte das Bundesgericht unter diesem Blickwinkel die Befugnis von Bergführern sowie des lokalen Bergführervereins zur Anfechtung von zwei Wildruhezonen im Wallis. Es erwog, die blosse Behauptung der Bergführer, ihre Geschäftstätigkeit im betroffenen Gebiet auszuüben, genüge nicht; vielmehr müssten sie belegen, wie häufig sie die erwähnten Routen begingen und welche Einkommenseinbussen ihnen aus den Zugangsbeschränkungen drohten (E. 4.3). Im vorgenannten Fall hatten auch die SAC-Sektion Monte Rosa und verschiedene ihrer in der Region ansässigen Mitglieder Beschwerde geführt, die geltend machten, die betroffenen Gebiete häufig für den Wintersport zu nutzen. Das Bundesgericht hielt fest, diese Personen könnten ihr Hobby in anderen Sektoren ausüben und seien daher in ihrer Freizeitgestaltung nicht wesentlich eingeschränkt. Sie seien deshalb von den Wildruhezonen nicht besonders oder intensiver betroffen als andere Personen.”
Behördliche Massnahmen wie Tierhalteverbote oder Teilenteignungen (z. B. im Weinbau) können die Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit beeinträchtigen und bilden damit Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Abs. 2 BV. Solche Eingriffe sind zu prüfen und zu rechtfertigen.
“Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet (Art. 27 Abs. 1 BV). Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Sie kann von natürlichen und juristischen Personen angerufen werden und schützt sämtliche privatwirtschaftlichen Aktivitäten, welche berufsmässig ausgeübt werden mit dem Ziel, einen Gewinn oder ein Einkommen zu erzielen (BGE 150 I 120 E. 4.1.1; 143 II 598 E. 5.1; 140 I 218 E. 6.3). Da das Tierhalteverbot bezüglich Rindern den Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Landwirt einschränkt, liegt ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit vor (Urteile 2C_689/2020 vom 17. September 2020 E. 5.2; 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 5.1).”
“Die Enteignung der Beschwerdeführerin stellt zwar einen schweren Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar. Die Bewirtschaftung wird auf der Parzelle jedoch nicht gänzlich verunmöglicht, da rund 17% der bewirtschafteten Rebflächen enteignet werden. Die Einräumung des Ankerbaurechts wiegt dagegen nicht besonders schwer, sind doch bloss (...)m2 (rund 6%) der bewirtschaften Fläche betroffen und eine Nutzung dieser Fläche ist jedenfalls nicht von vornhinein ausgeschlossen. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, dass unklar sei, ob ein biodynamischer Rebbau noch möglich sei, ist auf diese Vorbringen u.a. im Zusammenhang mit dem Bodenschutz sowie der Luftreinhaltung noch einzugehen (vgl. E. 12.6.3 sowie E. 12.8 f. hiernach). Die dargelegten öffentlichen Interessen am Bau des Ausführungsprojekts und der Entlastung der Ortschaft Twann von 85% des Verkehrs überwiegen die dargelegten privaten Interessen. Mit Blick auf die Wirtschafsfreiheit besteht das private Interesse darin, dass die Beschwerdeführerin ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. Art. 27 Abs. 2 BV). Mit einer zu bewirtschaftenden Fläche von 83% bzw. 77% inkl. Ankerbaurecht ist eine solche nach dem bereits Gesagten nicht ausgeschlossen (vgl. zu den Vorbringen bezüglich des biodynamischen Rebbaus E. 12.8 f. hiernach). Das öffentliche Interesse überwiegt auch unter diesem Aspekt.”
Eine Beschwerdeführende kann nicht die Grundrechte Dritter geltend machen. Rügen, die primär Rechte Dritter (z. B. Patienten, Gäste oder Dritte, deren Therapiefreiheit/ Zugang betroffen sein soll) betreffen, sind nur zulässig, wenn die Beschwerdeführende selbst in den betreffenden verfassungsmässigen Schutzbereich fällt; andernfalls sind solche Beanstandungen unzulässig, weil sie einer Popularbeschwerde gleichkämen.
“Zu guter Letzt wird in der Beschwerde der Standpunkt vertreten, die verfügte Limitierung sei verfassungswidrig, indem sie gegen das Grundrecht der Patienten auf Zugang zu wirksamen Therapien (Art. 10 BV) sowie gegen die Therapiefreiheit der Ärzte (Art. 27 BV) verstosse. Diese Rüge entbehrt bereits insofern einer Grundlage, als sich die Beschwerdeführerin dafür nicht etwa auf eigene verfassungsmässige Rechte abstützt. Vielmehr beanstandet sie, die Limitierung verletze die Grundrechte von Patienten und Ärzten (d.h. Drittpersonen), auf welche sie sich indessen nicht zu berufen vermag, weil sie nicht in deren persönlichen Schutzbereich fällt, d.h. nicht Rechtsträgerin der fraglichen Grundrechte ist (vgl. RHINOW/SCHEFER/UEBERSAX, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, S. 209 Rz. 1101; vgl. auch Urteil 9C_532/2023 vom 16. Oktober 2024 E. 7.3.2).”
“Eine Beschwerde, welche bloss ein allgemeines Interesse oder das Interesse der richtigen Rechtsanwendung verfolgt, ist nicht zulässig (FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire LTF, N. 27 zu Art. 89 LTF; BERNHARD WALDMANN, in: BSK BGG, N. 14 zu Art. 89 BGG; vgl. BGE 141 II 307 E. 6.2; 141 II 14 E. 4.4). Das schutzwürdige Interesse verlangt damit einen praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteile 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 I 89; 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 147 I 393; Urteil 2C_571/2022 vom 13. September 2023 E. 1.3). 1.3.1.1. Dem Beschwerdeführer geht es primär darum, dass der Zugang zu seinem Restaurant nicht beschränkt ist und er keine Zertifikatskontrollen durchführen muss. Darin liegt auch der praktische Nutzen, den er insbesondere mit der Rüge der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) anstrebt. Ein darüber hinaus gehender praktischer Nutzen, der daraus resultieren würde, dass die Gäste sich aufgrund ihrer persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) für einen Restaurantbesuch weder impfen noch testen lassen müssten (noch genesen sein müssten), ist für den Beschwerdeführer selbst nicht gegeben. Vielmehr verfolgt der Beschwerdeführer mit den Rügen, welche allfällige Eingriffe in Grundrechte der Restaurantgäste betreffen, primär die Interessen der Gäste und nicht seine eigenen. Dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, auch allfällige Eingriffe in Grundrechte der Gäste zu rügen, würde im Ergebnis auf die Zulassung einer Popularbeschwerde hinauslaufen. Deshalb ist davon abzusehen, auf die vorliegende Beschwerde hinsichtlich Rügen einzutreten, welche der Beschwerdeführer primär im Interesse der Restaurantgäste erhebt (vgl. Urteil 2C_740/2022 vom 1. Mai 2023 E. 6.9.4). 1.3.1.2. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb wegen Fehlens der Voraussetzungen des besonderen Berührtseins bzw.”
Beschränkungen der Berufsfreiheit sind möglich, soweit sie auf strafprozessualen oder berufsrechtlichen Zulassungs‑ und Verfahrensvorschriften beruhen und damit den gesetzlichen Vorbehalt wahren. Ebenso können vorsorgliche Massnahmen zum Schutz Dritter (etwa der einstweilige Entzug des Führerausweises bei ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung) verhältnismässig sein und die Berufsausübungsfreiheit nicht unverhältnismässig beeinträchtigen.
“Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 und 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen. In diesem Zusammenhang können sich sowohl Eingriffe in das Recht des Angeschuldigten auf freie Verteidigerwahl als zulässig erweisen als auch Beschränkungen der Berufsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV) betroffener Anwälte (Urteile des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5, nicht publiziert in BGE 135 I 261; 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1).”
“Der vorsorgliche Führerausweisentzug wegen ernsthafter Zweifel an der Fahreignung eines Motorfahrzeugführers dient der öffentlichen Sicherheit bzw. der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer. Mit Blick darauf ist der vorsorgliche Ausweisentzug nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geeignet, erforderlich und dem Betroffenen grundsätzlich zumutbar, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (vgl. Urteile 1C_41/2019 vom 4. April 2019 E. 3.2 und 1C_536/2018 vom 30. Januar 2019 E. 7; je mit Hinweis). Weshalb dies im vorliegend zu beurteilenden Fall anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. Namentlich erscheint unter den gegebenen Umständen mit Blick auf die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer eine weniger einschneidende Massnahme, wie etwa die Anordnung der Einhaltung einer Alkoholabstinenz während des Sicherungsentzugsverfahrens, nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer wird somit in seiner persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und - soweit diese überhaupt tangiert sein sollte - in seiner Berufsausübungsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV) nicht unverhältnismässig eingeschränkt, wenn ihm der Führerausweis bis zur weiteren Abklärung seiner Fahreignung einstweilen entzogen bleibt (vgl. Art. 36 Abs. 2 und 3 BV).”
Bewilligungsanforderungen können als faktische Auswirkungen einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) darstellen und sind damit verfassungsrechtlich überprüfbar; dies gilt auch dann, wenn die Massnahme vornehmlich wettbewerbliche Folgen hat (vgl. bundesrechtliches Bewilligungssystem gemäss Art. 30 HMG).
“Zweitens würde der Wettbewerb um diese Kunden durch die Marktöffnung zugunsten der Spitalapotheken nicht ausgeschaltet, sondern im Gegenteil eher intensiviert, zumal das Spitalpersonal weiterhin bei öffentlichen Apotheken einkaufen kann. Es ist indessen zu berücksichtigen, dass der angefochtene Entscheid nicht nur eine Ausdehnung beim Angebot der Spitalapotheken ermöglicht, sondern vielmehr eine Anpassung im übergeordneten Rahmen der Bewilligungspflicht für die Arzneimittelabgabe (vgl. Art. 30 HMG) vornimmt. Zu prüfen ist, ob diese Massnahme mit der Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführenden vereinbar ist. 2.5.3.3 Die angefochtene Verordnungsbestimmung schränkt nicht die rechtliche Befugnis der Beschwerdeführenden zur Abgabe von Arzneimitteln ein, sondern ermöglicht es Spitalapotheken, über den in Art. 4 Abs. 1 lit. j HMG festgehaltenen Tätigkeitsbereich, pharmazeutische Dienstleistungen an die Kundschaft des Spitals anzubieten, hinaus neu auch Arzneimittel an das Spitalpersonal abzugeben. Die individualrechtliche Komponente der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) gibt dem Einzelnen keinen Schutz vor Konkurrenz. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat staatliche Massnahmen, welche bloss faktisch Auswirkungen auf das wirtschaftliche Handeln haben, nur zurückhaltend als Grundrechtseingriff qualifiziert, so wenn sie geradezu prohibitiv sind oder die Betroffenen im Ergebnis ähnlich beeinträchtigen wie ein rechtliches Verbot oder wenn sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten verstossen; dies bedeutet, dass im Hinblick auf diesen Aspekt der Wettbewerbsneutralität eine prozessuale Möglichkeit der verfassungsrechtlichen Überprüfung im Licht der Wirtschaftsfreiheit gegeben sein muss (vgl. BGE 138 I 378 E. 6.2.2). Im Rahmen des bundesrechtlichen Bewilligungssystems gemäss Art. 30 HMG (vgl. dazu hinten E. 2.5.3.4) ist die Statuierung von Bewilligungsanforderungen für Spitalapotheken durch den Kanton als faktische Auswirkung zu beurteilen, die einem Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführenden gleichkommt. Eine solche Beurteilung ist nach dem Gesagten verfassungsrechtlich notwendig, auch wenn die umstrittene Regelung vordergründig einzig zu einer Verstärkung der Konkurrenz zwischen den Spitalapotheken und den öffentlichen Apotheken im Hinblick auf ein Kundensegment (das Spitalpersonal) führt.”
“Zweitens würde der Wettbewerb um diese Kunden durch die Marktöffnung zugunsten der Spitalapotheken nicht ausgeschaltet, sondern im Gegenteil eher intensiviert, zumal das Spitalpersonal weiterhin bei öffentlichen Apotheken einkaufen kann. Es ist indessen zu berücksichtigen, dass der angefochtene Entscheid nicht nur eine Ausdehnung beim Angebot der Spitalapotheken ermöglicht, sondern vielmehr eine Anpassung im übergeordneten Rahmen der Bewilligungspflicht für die Arzneimittelabgabe (vgl. Art. 30 HMG) vornimmt. Zu prüfen ist, ob diese Massnahme mit der Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführenden vereinbar ist. 2.5.3.3 Die angefochtene Verordnungsbestimmung schränkt nicht die rechtliche Befugnis der Beschwerdeführenden zur Abgabe von Arzneimitteln ein, sondern ermöglicht es Spitalapotheken, über den in Art. 4 Abs. 1 lit. j HMG festgehaltenen Tätigkeitsbereich, pharmazeutische Dienstleistungen an die Kundschaft des Spitals anzubieten, hinaus neu auch Arzneimittel an das Spitalpersonal abzugeben. Die individualrechtliche Komponente der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) gibt dem Einzelnen keinen Schutz vor Konkurrenz. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat staatliche Massnahmen, welche bloss faktisch Auswirkungen auf das wirtschaftliche Handeln haben, nur zurückhaltend als Grundrechtseingriff qualifiziert, so wenn sie geradezu prohibitiv sind oder die Betroffenen im Ergebnis ähnlich beeinträchtigen wie ein rechtliches Verbot oder wenn sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten verstossen; dies bedeutet, dass im Hinblick auf diesen Aspekt der Wettbewerbsneutralität eine prozessuale Möglichkeit der verfassungsrechtlichen Überprüfung im Licht der Wirtschaftsfreiheit gegeben sein muss (vgl. BGE 138 I 378 E. 6.2.2). Im Rahmen des bundesrechtlichen Bewilligungssystems gemäss Art. 30 HMG (vgl. dazu hinten E. 2.5.3.4) ist die Statuierung von Bewilligungsanforderungen für Spitalapotheken durch den Kanton als faktische Auswirkung zu beurteilen, die einem Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführenden gleichkommt. Eine solche Beurteilung ist nach dem Gesagten verfassungsrechtlich notwendig, auch wenn die umstrittene Regelung vordergründig einzig zu einer Verstärkung der Konkurrenz zwischen den Spitalapotheken und den öffentlichen Apotheken im Hinblick auf ein Kundensegment (das Spitalpersonal) führt.”
Art. 27 BV begründet nicht ohne Weiteres einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf kantonale Soforthilfe, soweit die betrieblichen Einschränkungen auf bundesrechtlich angeordnete Massnahmen zurückgehen. Zudem schliesst das Gebot der Rechtsgleichheit nicht aus, dass Kantone dieselbe Materie unterschiedlich regeln (Föderalismus).
“Diese Verfassungsrügen sind unbehelflich: Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die Verweigerung der Sofortunterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (vorne E. 4). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin richten sich indes vielmehr gegen das Verbot der Präsenzveranstaltungen, also jene Massnahme des Bundesrechts, aufgrund derer ihre betriebliche Tätigkeit eingeschränkt war. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus Art. 27 BV ein Anspruch auf eine Sofortunterstützung nach kantonalem Recht ergeben sollte, zumal die Einschränkung wie erwähnt auf eine Massnahme des Bundes zurückzuführen ist (vgl. Urteil 2C_8/20022 vom 28. September 2022 E. 4). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, im Kanton Zürich hätten Sprachschulen als geschlossen gegolten, übersieht sie, dass das Gebot der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten ebenso wenig wie die Rechtsgleichheit ausschliesst, dass die Kantone dieselbe Materie unterschiedlich regeln; dies ist eine Folge des Föderalismus (vgl. BGE 148 I 19 E. 6.3.4; 143 II 87 E. 6.3.1; 138 I 265 E. 5.1).”
Die Wirtschaftsfreiheit schützt nach Art. 27 Abs. 1 BV sämtliche privatwirtschaftlichen Tätigkeiten, die berufsmässig ausgeübt werden und auf die Erzielung eines Gewinns oder eines Einkommens gerichtet sind. Dazu gehören auch selbständig ausgeübte Berufe; die Rechtsprechung erkennt insoweit beispielsweise die Tätigkeit selbständig praktizierender Zahnärzte und die Anwaltstätigkeit im Monopolbereich als von der Wirtschaftsfreiheit erfasst an.
“Die Wirtschaftsfreiheit ist nach Art. 27 Abs. 1 BV gewährleistet. Sie umfasst insbesondere den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Sie kann von natürlichen und juristischen Personen angerufen werden und schützt sämtliche privatwirtschaftlichen Aktivitäten, welche berufsmässig ausgeübt werden mit dem Ziel, einen Gewinn oder ein Einkommen zu erzielen (vgl. BGE 150 I 120 E. 4.1.1, 143 II 598 E. 5.1 und 140 I 218 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 4.2).”
“Die Wirtschaftsfreiheit ist nach Art. 27 Abs. 1 BV gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Diese Freiheit schützt jede privatwirtschaftliche Tätigkeit, die berufsmässig ausgeübt wird und auf die Erzielung eines Gewinns oder Einkommens gerichtet ist (BGE 145 I 183 E. 4.1.2; 144 I 281 E. 7.2; 143 II 598 E. 5.1), wozu auch die Tätigkeit eines selbständig praktizierenden Zahnarztes gehört (Urteil 2C_367/2008 vom 20. November 2008 E. 4.1).”
“Die Wirtschaftsfreiheit ist durch Art. 27 Abs. 1 BV gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Diese Freiheit schützt jede privatwirtschaftliche Tätigkeit, die berufsmässig ausgeübt wird und auf die Erzielung eines Gewinns oder eines Einkommens gerichtet ist (BGE 145 I 183 E. 4.1.2 mit Hinweisen), wozu auch die Anwaltstätigkeit im Monopolbereich zählt (BGE 141 I 124 E. 4.1 mit Hinweisen).”
Schutzinhalt und -umfang: Art. 27 Abs. 1 BV umfasst insbesondere die freie Wahl der Organisationsform sowie weitere Aspekte der betrieblichen Organisation. Zudem gehören zur Wirtschaftsfreiheit die Vertrags‑ und Werbefreiheit, die Freiheit der Ein‑ und Ausfuhr von Produkten sowie die freie Wahl der Produktionsmittel.
“Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV; vgl. BGE 147 V 423 E. 5.1.3). Mit Blick auf die Freiheit der Berufsausübung umfasst der Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit u.a. die freie Wahl der Organisationsform (vgl. BGE 138 II 440 E. 16 und 18) und weitere Aspekte der betrieblichen Organisation (vgl. BGE 138 II 42 E. 3.1; Urteil 5A_198/2023 vom 8. März 2024 E. 7.4; vgl. zur Organisationsfreiheit auch MARC M. WINISTÖRFER, Die Wirtschaftsfreiheit als Grundlage der Wirtschaftsverfassung, 2021, S. 145 f. und 146 f.), die Vertragsfreiheit (vgl. BGE 146 I 70 E. 6.1; 143 I 395 E. 4.1), die Werbefreiheit (vgl. BGE 144 I 281 E. 7.2; vgl. dazu WINISTÖRFER, a.a.O., S. 148 f.) sowie die Freiheit der Ein- und Ausfuhr von Produkten (vgl. BGE 124 III 321 E. 2g; vgl. zum Ganzen auch GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar zur Bundesverfassung, 2. Aufl.”
“Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet (Art. 27 Abs. 1 BV). Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Sie kann von natürlichen und juristischen Personen angerufen werden und schützt sämtliche privatwirtschaftlichen Aktivitäten, welche berufsmässig ausgeübt werden mit dem Ziel, einen Gewinn oder ein Einkommen zu erzielen (BGE 150 I 120 E. 4.1.1; 143 II 598 E. 5.1; 140 I 218 E. 6.3). Darunter fällt auch die freie Wahl der Produktionsmittel, nämlich der Gebrauch irgendeiner Maschine (BGE 63 I 213 E. 1; KLAUS A. VALLENDER/PETER HETTICH, in: Ehrenzeller/Egli/et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 27 BV). Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf das Elektrofahrzeug zwecks Material- bzw. Warentransport für den Betrieb ihres Bergrestaurants und den Vertrieb ihrer Merchandisingartikel angewiesen zu sein. Die Ausserbetriebsetzung bzw. Ablehnung der Bewilligung ihres Elektrofahrzeugs stellt deshalb einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar.”
Spezialfragen werden nach den einschlägigen Spezialregelungen beurteilt. So ist im FZA‑Kontext etwa die eng auszulegende Abgrenzung der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zu prüfen (vgl. FZA‑Rechtsprechung). Für materielle Regelungen, z.B. im Arzneimittel‑ oder Betäubungsmittelrecht, sind die entsprechenden Erlasse – die auch für das Bundesgericht verbindlich sind – massgeblich. Ebenso können spezifische Regelungen oder steuerliche Würdigungen die Prüfungsrichtung und -massstäbe bei Rügen nach Art. 27 BV beeinflussen.
“Eine Tätigkeit, die nicht in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV fällt, ist nicht automatisch auch vom Schutzbereich des Rechts auf Aufenthalt und Erwerbstätigkeit nach dem FZA ausgeschlossen (vgl. BGE 140 II 112 E. 3.3). Zu prüfen ist daher, ob das Lernvikariat vom Ausnahmetatbestand der Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Art. 10 Anhang I FZA) erfasst ist. Der Begriff der öffentlichen Befugnisse ist eng auszulegen. Staatliche Tätigkeiten müssen mit Entscheidungsautonomie und einer gewissen Letztverantwortung verbunden sein, damit sie als Ausübung hoheitlicher Befugnisse qualifiziert werden können (BGE 140 II 112 E. 3.2.2,”
“Soweit die Beschwerdeführerin die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) anruft, fehlt es ihrer Beschwerde an einer substanziierten Begründung (vorstehend E. 2.1). In der Sache wäre im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Regelungen des HMG - auch für das Bundesgericht - massgeblich sind (Art. 190 BV). Dass die Beschwerdeführerin für B.________ als verschreibungspflichtiges Arzneimittel keine Publikumswerbung mehr machen darf (Art. 32 Abs. 2 HMG), sondern nur noch Werbung, die sich ausschliesslich an Personen richtet, die diese Arzneimittel verschreiben oder abgeben (Art. 31 Abs. 1 lit. a HMG), ist vor diesem Hintergrund ein gesetzgeberischer Entscheid, der für das Bundesgericht verbindlich ist (BGE 149 II 385 E. 5.2; Urteile 2C_203/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3; 2C_611/2023 vom 23. April 2024 E. 4.5.1). Nachdem die Sicherheit gesunder Anwenderinnen im öffentlichen Interesse liegt, sich für die Anwenderinnen aufgrund der vereinfachten Abgabe durch die Apothekerinnen nichts an der bisherigen Praxis ändert und die Beschwerdeführerin weiterhin allgemein über Notfallkontrazeption informieren darf (Art.”
“Soweit die Beschwerdeführerin die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) anruft, fehlt es ihrer Beschwerde an einer substanziierten Begründung (vgl. E. 2.1 hiervor); in der Sache wäre im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Regelungen des BetmG für das Bundesgericht massgebend sind (Art. 190 BV; Urteil 2C_442/2021 vom 6. April 2022 E. 6.4).”
“Regeste a Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; Art. 1 EOG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 24 Abs. 1 EOG (e contrario). Im Gegensatz zur Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen (Urteil 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3) ist bei Entscheiden von Verbandsausgleichskassen betreffend den Corona-Erwerbsersatz das kantonale Versicherungsgericht am Wohnsitz der Versicherten bzw. des beschwerdeführenden Dritten örtlich zuständig (E. 1). Regeste b Art. 2 Abs. 3 und 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März bis 16. September 2020 in Kraft stehenden Fassung; Art. 8 Abs. 1, Art. 9 und Art. 27 BV; Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für Selbstständigerwerbende. Art. 2 Abs. 3 und 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, in der vom 17. März bis 16. September 2020 in Kraft stehenden Fassung, regelt den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz von Selbstständigerwerbenden abschliessend. Es besteht keine Gesetzeslücke (E. 4). Die Regelung des Corona-Erwerbsersatzes gemäss Art. 2 Abs. 3 und 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, in der vom 17. März bis 16. September 2020 in Kraft stehenden Fassung, verletzt im Fall von selbstständigerwerbenden Ärzten weder die Rechtsgleichheit, das Willkürverbot noch den Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten als Teilgehalt der Wirtschaftsfreiheit (E. 5).”
“Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 27 Abs. 2 BV, da das vorinstanzliche Urteil im Ergebnis dazu führe, dass die Tätigkeiten der Geschäftsführer für die D.________ GmbH und die E.________ GmbH nicht beachtet würden und es zu einem Durchgriff durch diese Gesellschaften komme. Die Vorinstanz greife damit in die in Art. 27 Abs. 2 BV verankerte Organisationsfreiheit ein. Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen: In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der D.________ GmbH und der E.________ GmbH Leistungen erbracht hat (vgl. E. 4.3 hiervor). Im Rahmen der Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen hat die ESTV lediglich ermittelt, welchen Wert diesen Leistungen in mehrwertsteuerlicher Hinsicht zukommt (vgl. E. 5.2 hiervor). Inwiefern die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer Organisationsfreiheit eingeschränkt würde oder es zu einem Durchgriff durch die Gesellschaften komme, ergibt sich daraus nicht. Eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV liegt nicht vor.”
Bei der Prüfung von Eingriffen in die Wirtschaftsfreiheit (z. B. Zulassungsstopps, Statusqualifikationen, Anrechnung von Eigenmitteln, Fragen betreffend öffentliche Leistungserbringer) ist neben dem Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit insbesondere auch die Wirkung auf die Gleichbehandlung der Konkurrenten und auf den Wettbewerb zu berücksichtigen. Solche Eingriffe fallen in den Schutzbereich von Art. 27 BV, werden aber in der Praxis häufig unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung von Marktteilnehmern und unter Wettbewerbsaspekten beurteilt; die Beurteilung muss deshalb fallbezogen und differenziert erfolgen.
“Das Bundesgericht hat sich bereits in seinem Urteil vom 27. November 2003 (BGE 130 I 26) mit der Einführungsverordnung des Kantons Zürich betreffend die Zulassungsbeschränkung für Leistungserbringer zur Tätigkeit zu Lasten der OKP befasst, welche sich auf den altrechtlichen Art 55a aKVG und die VEZL stützte. Das Bundesgericht prüfte in seinem Entscheid, ob die kantonale Verordnung und damit ein derartiger Zulassungsstopp in die durch Art. 27 BV geschützte Wirtschaftsfreiheit eingreife. In E. 4.1 f. hielt das Bundesgericht fest, dass die Wirtschaftsfreiheit insbesondere den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit gewährleiste. Darauf könnten sich gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen auch Medizinalpersonen, insbesondere Ärztinnen und Ärzte berufen. Es hielt fest, dass die angefochtene Regelung niemandem verbiete, eine Praxis zu eröffnen. Sie habe allerdings zur Folge, dass die Betroffenen nicht als Leistungserbringer im Sinne der Art. 35 ff. aKVG zugelassen würden. Sie dürften zwar uneingeschränkt ärztliche Leistungen erbringen, doch würden diese nicht von der OKP übernommen. Es hat sich eingehend mit dem Grad der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Entfaltung im Rahmen der privatwirtschaftlichen Tätigkeit des Arztes auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass der Zulassungsstopp zwar in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit falle, doch sei bei der Beurteilung den Besonderheiten Rechnung zu tragen, die sich daraus ergäben, dass die betreffende privatwirtschaftliche Tätigkeit faktisch über ein System erfolge, das seinerseits der Wirtschaftsfreiheit weitgehend entzogen sei, weshalb der Eingriff vor allem unter dem Aspekt der rechtsgleichen Behandlung von Konkurrenten zu beurteilen sei.”
“Zu prüfen bleibt der von der Rasier Operations B.V. erhobene Einwand, eine Qualifikation ihrer Fahrer als Unselbstständigerwerbende verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten, mithin das Prinzip der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Sie beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass nach der Suva die dem Unternehmen Lymo angeschlossenen Fahrer als Selbstständigerwerbende zu betrachten seien und das Bundesgericht im Urteil 8C_554/2018 vom 5. Mai 2020 (in: SVR 2020 UV Nr. 41 S. 166) in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt die Statusfrage ebenfalls in diesem Sinne entschieden habe.”
“Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die in Art. 8 SLG/BE (und in den mitangefochtenen Verordnungsbestimmungen näher umrissene) Anrechung von Eigenmitteln der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sowie der Leistungsempfänger nach jenem Gesetz. Sie machen geltend, eine solche verstosse gegen Art. 25a Abs. 5 KVG und würde das Legalitätsprinzip (Art. 36 und 127 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV), die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 27 BV) verletzen. Hinsichtlich ihrer Legitimation machen die Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 4 geltend, sie verfügten über Leistungsverträge mit dem Kanton Bern betreffend Versorgungssicherheit in der ambulanten Pflege. Als Beitragsempfängerinnen würden sie in Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit von der Eigenmittelanrechnung betroffen sein. Beim Beschwerdeführer 1 handle es sich um einen Verband, dessen Mitglieder Leistungen der sog. Spitexpflege erbrächten und im Kanton Bern Beiträge für die Restfinanzierung der KVG-Leistungen und für die Übernahme der Versorgungspflicht erhielten.”
“Der Einbruch in den Monaten März bis September 2020 habe im zweistelligen Bereich gelegen und habe seinen Höchststand in den Monaten April (-30,3 %) und Mai 2020 (-53,9 %) erreicht. Insgesamt hätten sich die Mindereinnahmen aus Verkehrsertrag bis Ende Oktober 2020 gegenüber Vorjahr auf 1,7 Millionen Franken belaufen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin als Erbringerin von öffentlichen Leistungen kein Betriebs- bzw. Konkursrisiko trage. Ebenso treffe die in der Seco-Weisung 2020/15 vom 30. Oktober 2020 Ziff. 2.6 gezogene Schlussfolgerung nicht zu, dass mangels Betriebs- und Konkursrisikos kein Anlass zum Stellenabbau bestehe. Vielmehr sei ein Ausnahmefall gegeben, wie ihn das Seco in seiner Weisung definiere: Die Arbeitnehmenden hätten ohne Weiteres gekündigt werden können und die Verluste, die der Beschwerdeführerin daraus entstanden seien, dass diese Personen nicht hätten eingespart werden können, würden nicht ersetzt. Es bestehe somit ein unmittelbares, konkretes Arbeitsplatzabbaurisiko. Schliesslich würden die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin (Art. 27 BV, Wirtschaftsfreiheit) verletzt, wenn die Beschwerdeführerin, die im Rahmen der Submissionsverfahren in direkter Konkurrenz mit diversen anderen, ausserkantonalen oder gar nationalen Transportunternehmen stehe, im Gegensatz zu diesen Unternehmen keine Kurzarbeitsentschädigung erhalte (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2020 beantragt die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Weisung des Seco 2020/15 vom 30. Oktober 2020, Ziff. 2.6, sei die Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung für die Mitarbeitenden eines Betriebs, der öffentliche Leistungen erbringe, nur dann zulässig, wenn die betroffenen Arbeitnehmenden einem unmittelbaren Arbeitsplatzabbaurisiko ausgesetzt seien. Obwohl bei einer Aktiengesellschaft theoretisch das Risiko eines Konkurses bestehe, werde der Betrieb der Beschwerdeführerin nicht ausschliesslich mit Einkünften von Privaten (Verkehrserträge) finanziert. Die Erbringer öffentlicher Leistungen trügen in der Regel kein Betriebs- bzw. Konkursrisiko, weil sie die ihnen vom Gesetz übertragenen Aufgaben unabhängig von der wirtschaftlichen Lage wahrzunehmen hätten.”
“Im Bereich der Bodenabfertigung (Handling) lassen sich somit drei Anbieterkategorien unterscheiden (vgl. Art. 2 lit. e - g und Anh. RL 96/67/EG) : Flughäfen, Airlines (sog. Selbstabfertigung) und unabhängige Unternehmen (sog. Drittabfertigung; Urteil 2C_377/2016 E. 4.3). Entweder ist die Dritt- und Selbstabfertigung zulässig, wobei dieses Recht grundsätzlich allen Drittabfertigungsdiensten und Nutzern gleichermassen zustehen muss (Art. 6 und 7 der RL 96/67/EG; Art. 27 BV), oder der Abfertigungsdienst wird als zentrale Infrastruktureinrichtung durch das Leitungsorgan des Flughafens betrieben, wobei die Einrichtung allen Nutzern diskriminierungsfrei zur Verfügung stehen muss (Art. 8 der RL 96/67/EG). Die Zuweisung einer Einrichtung zur obligatorisch zu benützenden zentralen Infrastruktur verunmöglicht zwar die Dritt- und Selbstabfertigung, wahrt aber die Gleichbehandlung der Konkurrenten, d.h. der Dritten oder der Nutzer unter sich (vgl. das Urteil 2C_488/2012 E. 7.2). Ein möglichst diskriminierungsfreier Zugang aller Nutzer zu den Bodenabfertigungsdiensten kann also auf zwei verschiedene Arten erreicht werden: Entweder ist die Dritt- und Selbstabfertigung zulässig, wobei dieses Recht grundsätzlich allen Drittabfertigungsdiensten und Nutzern gleichermassen zustehen muss (Art. 6 und 7 der RL 96/67/EG; Art. 27 BV), oder der Abfertigungsdienst wird als zentrale Infrastruktureinrichtung durch das Leitungsorgan des Flughafens betrieben, wobei die Einrichtung allen Nutzern diskriminierungsfrei zur Verfügung stehen muss (Art.”
“Als direkte Konkurrenten sind nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Angehörigen der gleichen Branche zu verstehen, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (BGE 125 I 431 E. 4b/aa). Eine teilweise Überschneidung des Angebots begründet hingegen noch keine Konkurrentenstellung (vgl. BGE 119 Ia 433 E. 2b). Das Betätigungsfeld der F AG (oben E. 5.2), das mit dem Beschwerdegegner als vertragliches und betriebswirtschaftliches Gesamtpaket zu betrachten ist, unterscheidet sich massgeblich von jenem des Beschwerdeführers, der (vorwiegend fremdsprachigen) Kindern privaten Schwimmunterricht anbieten und pro Woche nicht mehr als sechs Schüler unterrichten will. Selbst wenn dessen ungeachtet zwischen dem Beschwerdeführer und der F AG ein Konkurrenzverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu bejahen wäre, erwiese sich Art. 27 BV nicht als verletzt, wie die folgenden Erwägungen zeigen.”
Art. 27 Abs. 2 BV schützt die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit; dazu zählen nach der Rechtsprechung auch gewinnorientierte berufliche Tätigkeiten. Träger des Schutzes können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Die Rechtsprechung nimmt zudem an, dass auch gewerbliche Tätigkeiten im Rahmen ideeller Zwecke unter Umständen erfasst werden können.
“Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Die Wirtschaftsfreiheit schützt die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit (BGE 142 II 369 E. 6.2) und ebenso eine gewerbliche Tätigkeit im Rahmen eines ideellen Zwecks (BGE 128 I 19 E. 4c/aa; Urteil 1C_293/2020 vom 22. Juni 2021 E. 2.4). In persönlicher Hinsicht können sich sowohl natürliche als auch juristische Personen auf Art. 27 BV berufen (BGE 142 I 162 E. 3.2.1). Staatliche Tätigkeiten und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe sind dem Schutzbereich von Art. 27 BV jedoch entzogen (BGE 145 II 183 E. 4.1.2; 140 II 112 E. 3.1.1; 130 I 26 E. 4.1). Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeiten, die an sich in den Schutzbereich fallen, aber innerhalb eines staatlich gesteuerten oder unterstützten und insoweit der Wirtschaftsfreiheit entzogenen Systems stattfinden, können unter Umständen von Art. 27 BV erfasst sein. Die Tragweite der Wirtschaftsfreiheit ist in solchen Konstellationen fallweise zu bestimmen (vgl. BGE 143 I 395 E. 4.3; 130 I 26 E. 4.5; Urteil 2C_1007/2015 vom 10. Mai 2016 E.”
“Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet (Art. 27 Abs. 1 BV). Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Die Wirtschaftsfreiheit schützt jegliche private Wirtschaftstätigkeit, die als berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und auf einen Gewinn oder ein Einkommen zielt (BGE 140 I 218 E. 6.3). Sie kann sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen geltend gemacht werden. Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind zulässig, bedürfen jedoch einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten (Art. 36 Abs. 1-3 BV). Der Kerngehalt des Grundrechts ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV; BGE 143 II 598 E. 5.1).”
“Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Nach Art. 27 Abs. 1 BV gilt dasselbe für die Wirtschaftsfreiheit. Die Eigentumsfreiheit äussert sich inhaltlich als Nutzungs- und Verfügungsfreiheit, im Zusammenhang mit Grund und Boden insbesondere als Baufreiheit (vgl. PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 27). Die Wirtschaftsfreiheit umfasst namentlich die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Die Beschwerdeführerin ist als juristische Person Trägerin der beiden Grundrechte und wird durch die auf Art.”
Die Nichtzulassung als Leistungserbringer (z. B. OKP‑Zulassung) begründet keinen Anspruch auf Vergütung durch die Sozialversicherung. Die Nichtzulassung schliesst lediglich den diesbezüglichen Leistungsanspruch aus, nicht aber das Recht auf privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit. Der Zugang zur Vergütung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung wird durch spezialgesetzliche Regelungen (Bundeskompetenz) geregelt und ist der Wirtschaftsfreiheit weitgehend entzogen. Eine Beschränkung der Berufsausübung kann nur ausnahmsweise einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellen, wenn die praktischen Auswirkungen die Betroffenen faktisch so stark treffen wie der Entzug einer rechtlichen Befugnis.
“Während es sich bei der Berufsausübungsbewilligung um eine klassische gesundheitspolizeiliche Berechtigung zur jeweiligen (medizinischen) Tätigkeit handelt (vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 22 305/7H 22 315 a.a.O. E. 6.2.1), geht es bei der OKP-Zulassung um eine sozialversicherungsrechtliche, welche die erstere aber zwingend voraussetzt (Botschaft zur Änderung des KVG [Zulassung von Leistungserbringern] vom 9.5.2018, in: BBl 2018 3125 ff., S. 3144, nachfolgend Botschaft). Wer über letztere verfügt, ist berechtigt, Leistungen zulasten der OKP zu erbringen. Eine Nichtzulassung schliesst lediglich diesen Anspruch aus, nicht hingegen das Recht auf gewerbliche Betätigung (BGE 132 V 6 E. 2.5.2, auch für das Nachfolgende). Die Frage der Zulassung als Leistungserbringer zulasten der OKP bleibt der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) weitgehend entzogen, weil der Bund im Bereich der sozialen Krankenversicherung gestützt auf Art. 117 BV über ein mittelbar rechtliches Monopol verfügt, das ihm die Kompetenz zu einer einschränkenden Normierung über den Zugang zu einer Tätigkeit zuweist und als solches bereits eine Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit zur Folge hat (Vasella, Basler Komm., Basel 2020, Art. 35 KVG N 3). In diesem Zusammenhang ist ausserdem beachtlich, dass die Wirtschaftsfreiheit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Anspruch auf Finanzierung von Leistungen durch den Staat bzw. die Sozialversicherung vermittelt (vgl. auch BGE 130 I 26 E. 6.3.4.5). Durch die Nichtzulassung als Leistungserbringer wird ebenfalls die privatwirtschaftliche Tätigkeit tangiert. In einer solchen Beschränkung oder Erschwerung der Berufsausübung kann ausnahmsweise ein Grundrechtseingriff liegen, wenn die entsprechenden Auswirkungen die Betroffenen im Ergebnis in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gleich beeinträchtigen wie die Einschränkung einer rechtlichen Befugnis.”
Geänderte bau- oder raumplanerische Vorschriften können einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) darstellen. Übergangsbestimmungen sind verfassungskonform so auszulegen und anzuwenden, dass Betroffene Anspruch auf eine gleichbehandelte, verhältnismässige und willkürfreie Überprüfung der Entscheide haben und der Vertrauensschutz gewahrt bleibt. Soweit § 22a nWRFG betroffen ist, ist er in verfassungskonformer Auslegung so anzuwenden, dass Bauentscheide, die im erstinstanzlichen Verfahren nach altem Recht geprüft werden durften oder mussten, auch im Rekursverfahren nach diesen Regeln überprüfbar bleiben.
“1 nWRFG vorgenommenen Unterscheidung der Anwendbarkeit der neuen Normen für das erstinstanzliche Verfahren einerseits und für das darauf folgende Rechtsmittelverfahren andererseits keine sachliche Begründung ersichtlich ist und die Anwendung der Bestimmung zu einem unhaltbaren Ergebnis führt, lässt sich die Übergangsbestimmung nicht in Einklang bringen mit dem Grundsatz rechtsgleicher Behandlung (Art. 8 Abs. 1 und 29 Abs. 1 BV), dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), dem Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie dem Vertrauensschutz (Art. 9 BV). Aus diesen verfassungsmässigen Vorgaben ist abzuleiten, dass ein Baugesuch vielmehr einheitlich entweder bereits im erstinstanzlichen Verfahren nach den neu in Kraft getretenen Vorschriften zu behandeln ist oder dass bei Anwendung der altrechtlichen Regeln im erstinstanzlichen Verfahren eine Prüfung des Entscheids auch im Rechtsmittelverfahren gestützt auf diese Regeln erfolgen muss. Dabei ist unter Beachtung der verfassungsmässigen Vorgaben wiederum zu beachten, dass die geänderten Bestimmungen im nWRFG einen Eingriff in die Eigentumsrechte der betroffenen Grundeigentümerinnen und eigentümer (Art. 26 Abs. 1 BV) sowie auch in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) bedeuten. Aus diesem Grund ist § 22a Abs. 1 nWRFG in verfassungsmässiger Auslegung so zur Anwendung zu bringen, dass Bauentscheide, welche gemäss Satz 1 dieser Bestimmung noch unter altem Recht geprüft werden durften und mussten, auch im Rekursverfahren nach diesen Vorschriften auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen sind. An diesem Ergebnis ändert entgegen den Ausführungen der Baurekurskommission (Rekursantwort VD.2024.136, S. 2) nichts, dass die Zahl der Fälle, welche von der strittigen Übergangsregelung erfasst werden, überschaubar sein soll. In jedem dieser Fälle haben die Betroffenen Anspruch auf eine Anwendung der Vorschriften im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dem Willkürverbot sowie dem Vertrauensschutz. Mit diesen verfassungsmässigen Vorgaben ist die von der Baurekurskommission vorgenommene Auslegung und Anwendung von § 22a Abs. 1 WRFG nicht zu vereinbaren.”
Der Verlust auch geringfügiger Arbeitsstellen kann einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) darstellen. Führt eine Massnahme — etwa ein Kontaktverbot — zum Wegfall eines Teilzeitpensums, erhöht dies das private Interesse des Betroffenen an einem Verzicht auf die Massnahme und ist in der Interessenabwägung zu berücksichtigen; zugleich sind Umstände wie die Höhe des Einkommens aus dieser Tätigkeit zu beachten.
“_______ ist zunächst festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte enge persönliche Beziehung zu diesen drei Personen sein privates Interesse, mit ihnen Kontakt haben zu dürfen, erhöht - obgleich er die engen Beziehungen nur in Ansätzen substantiiert hat. Inwiefern ein Kontaktverbot zu diesen drei Personen in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens eingreifen würde, ist indes nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert dargetan. Dass der Beschwerdeführer durch das Kontaktverbot zu seinem Vorgesetzten, G._______, seine 30%-Stelle im Restaurant verloren hätte, wird ebenso wenig substantiiert ausgeführt, geschweige denn belegt, erscheint indes mit Blick auf die gängige personelle und räumliche Struktur eines kleinen Restaurationsbetriebs plausibel. Mit Blick auf den davon unveränderten Ausgang der Interessenabwägung (siehe sogleich) ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass das gegen ihn verhängte Kontaktverbot betreffend G._______ effektiv zum Verlust seiner Stelle bei letzterem geführt hat. Der damit einhergehende Eingriff in die grundrechtlich geschützte Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) führt zu einer erheblichen zusätzlichen Erhöhung des privaten Interesses an einem Verzicht auf jenes Kontaktverbot. Relativierend ist indes zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit im geringfügigen Teilzeitpensum ihm nicht ermöglicht hatte, seinen Lebensunterhalt nach über zehnjährigem Bezug öffentlicher Gelder und Arbeitsintegrationsbemühungen der Behörden eigenständig zu finanzieren. In Gesamtbetrachtung der relevanten Umstände vermag auch hinsichtlich G._______, H._______ und F._______ das jeweilige private Interesse des Beschwerdeführers an fortlaufendem Kontakt das dargelegte öffentliche Interesse, diesen während sechs Monaten zu unterbinden, nicht aufzuwiegen. Anzumerken bleibt, dass infolge des damit verbundenen beziehungsweise zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommenen Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit das öffentliche Interesse am Kontaktverbot betreffend G._______ in der vorliegenden Gesamtkonstellation bloss knapp überwiegt. Damit erweisen sich auch die Kontaktverbote zu G.”
Die Rechtsprechung stellt fest, dass sich aus der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) kein Anspruch auf Akkreditierung oder Eintragung ergibt. Zudem wird die durch die Sprachdienstleistungsverordnung geregelte Dolmetscher‑ und Übersetzertätigkeit nicht als private Tätigkeit im Sinne von Art. 27 BV qualifiziert und fällt deshalb nicht in deren Schutzbereich.
“gemäss den Richtlinien zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen erfüllt, wobei Ziff. 3.1 lit. a der Richtlinien infolge ihrer Verordnungswidrigkeit nicht zur Anwendung gelangt. Soweit die Rekurrentin insoweit vorbringt, die Richtli- nien für den Bereich Übersetzen hätten im Rahmen der Beschlussfassung vom 3. Februar 2021 nicht massgeblich sein können, da sie erst im darauf- - 22 - folgenden März erlassen worden seien (act. 9 Rz 2), ist festzuhalten, dass diese - unter Nichtanwendung von Ziff. 3.1 lit. a - lediglich Konkretisierungen der Bestimmungen in der Sprachdienstleistungsverordnung enthalten und inhaltlich nicht weitergehen als diese. Dass sie offiziell erst nach dem 3. Februar 2021 erlassen wurden, ist daher insoweit nicht von Bedeutung, zumal die Sprachdienstleistungsverordnung damals bereits in Kraft war. 9.1. Vorab gilt es festzuhalten, dass die Rekurrentin eine Akkreditierungspflicht nicht aus der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 27 BV ableiten kann (act. 1 Rz 19 und 28). Mit der Rekursgegnerin ist festzuhalten, dass die mit der Sprachdienstleistungsverordnung geregelte Dolmetscher- und Überset- zertätigkeit nicht als private Tätigkeit zu qualifizieren ist und demnach nicht in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV fällt (Urteil des Bundesgerichts 1P.58/2004 vom 15. November 2004, E. 2.1; Beschlüs- se der Verwaltungskommission OG ZH Geschäfts-Nr. VR130009-O vom 7. April 2014, E. II.3.8, sowie Geschäfts-Nr. VR120006-O vom 4. Februar 2013, E. III.2.1). Die Wirtschaftsfreiheit gibt damit keinen Anspruch auf Ein- tragung ins Sprachdienstleistungsverzeichnis bzw. auf Akkreditierung als Sprachdienstleistende. In diesem Zusammenhang weist die Rekurrentin auf eine erhebliche finanzielle Einbusse hin, würde ihr die Akkreditierung ver- weigert (act. 1 Rz 21). Aus den Akten ergibt sich, dass die Rekurrentin ein eigenes Übersetzungsbüro (www.”
Auflagen und Pflichten können einen Eingriff in die durch Art. 27 BV geschützte Berufsausübung bewirken, sind aber insoweit oft nur geringfügig, wenn sie primär administrative Nebenaspekte der Tätigkeit betreffen (BGE/ Urteilspraxis zu qualifizierter elektronischer Signatur). Solche Massnahmen sind verfassungsrechtlich zulässig, sofern sie eine gesetzliche Grundlage haben, ein öffentliches Interesse verfolgen und verhältnismässig sind. Eine Sistierung von Bewilligungen kann insbesondere befristet bis zur Neubeantragung bzw. bis zur Bewilligung einer fachlich verantwortlichen Person dauern. Behörden dürfen zur Durchführung von Anordnungen fachgerechte Werkstätten zuziehen; die dadurch entstehenden Kosten können dem Betroffenen auferlegt werden.
“Vorliegend ist mit den Beschwerdeführern insoweit einig zu gehen, als die gesetzliche Pflicht, unterschriftsbedürftige Eingaben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, einen Eingriff in die freie Wahl der betrieblichen Sachmittel und Verfahren bzw. in die unternehmerische Organisationsautonomie berufsmässiger Parteivertreter bewirkt und damit den Schutzbereich der verfassungsrechtlich gewährleisteten Freiheit der Berufsausübung berührt. Dies wird seitens des Beschwerdegegners denn auch nicht bestritten. Nicht zu folgen ist den Beschwerdeführern hingegen, wenn sie ausführen, die Schwere der Freiheitsbeschränkung sei unerheblich, da die angefochtenen Bestimmungen in einem formellen Gesetz enthalten sind (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV). Wie in E. 4.2 hiervor dargelegt, beurteilt sich die Zumutbarkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich eines Grundrechts für die Betroffenen nach Massgabe seiner Intensität. Hierzu ist festzuhalten, dass die Pflicht, Behördeneingaben elektronisch zu signieren und zu übermitteln, die Tätigkeit berufsmässiger Parteivertreter im Allgemeinen nur geringfügig beeinflusst. Zwar wird die Umstellung auf das Obligatorium kurzfristig zu einem gewissen betrieblichen Mehraufwand führen; unter dem Blickwinkel von Art. 27 BV ist dieses jedoch vor allem deshalb nicht als schwerwiegender Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung zu qualifizieren, weil es einzig das Signieren und Versenden von Eingaben und damit nicht die Kernaufgaben berufsmässiger Parteivertreter (Beratung der Klienten, Beurteilung der Sachverhalts- und Rechtslage, Verfassen von Rechtsschriften), sondern einen rein administrativen Nebenaspekt ihrer Tätigkeit betrifft (vgl. in diesem Kontext Urteil 2C_283/2009 vom 23. November 2009 E. 3.2). Auf den mit dem vorliegend strittigen Obligatorium konkret verbundenen Aufwand wird im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung näher einzugehen sein (vgl. E. 6.5.1-6.5.3 hiernach).”
“Die Beschwerdeführerinnen rügen sodann eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV. Diese Rüge ist unbegründet: Wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, besteht für die zu beurteilende Sistierung der Bewilligungen und Zulassungen in Art. 66 Abs. 2 lit. b HMG eine formell-gesetzliche Grundlage (vgl. E. 4.3 hiervor). Die angeordneten Massnahmen liegen im öffentlichen Interesse, da sie dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen (vgl. E. 5.3 hiervor), und sind verhältnismässig (vgl. E. 6.6 hiervor). Der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, die Sistierung der Bewilligungen und Zulassungen hätte unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zeitlich befristet werden müssen, stösst ins Leere. Der Sistierung ist eine zeitliche Befristung immanent. Vorliegend dauert sie bis zum Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerinnen eine neue fachtechnisch verantwortliche Person beantragen und diese durch Swissmedic bewilligt wird. Eine Verletzung von Art. 27 BV liegt nicht vor.”
“Gestützt auf die jüngst ergangenen Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 und 6B_233/2021 vom 26. Mai 2021 ist jedoch das Erfordernis der Erforderlichkeit einer Sicherungseinziehung fraglich. Zu Recht führt die Staatsanwaltschaft in der von der Generalstaatsanwaltschaft eingereichten Stellungnahme aus, dass als mildere Massnahme ein Rückbau resp. eine Rückversetzung des Fahrzeugs in seinen rechtmässigen Zustand – damit in einen Zustand, in dem es keine Sicherheitsrelevanz mehr aufweist – in Betracht zu ziehen sei, indem das Geheimversteck vollständig entfernt werde. Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang dem Argument der Beschwerdeführerin, wonach ihr das Fahrzeug unter Auflage eines von ihr zu veranlassenden Rückbaus herauszugeben sei. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 in E. 7.3 festgehalten, dass der Rückbau eines Personenwagens unter Beauftragung einer Fachwerkstatt durch das Gesetz gedeckt sei und es nicht gegen die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV verstosse, wenn die Verfahrensleitung die Fachwerkstatt für den Rückbau des Verstecks bestimme (vgl. dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 440 vom 19. Januar 2021 E. 8.3 und E. 9). Die Kosten eines allfälligen Rückbaus wären von der Beschwerdeführerin zu tragen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 440 vom 19. Januar 2021 E. 8.3 unter Verweis auf BGE 135 I 209 E. 4.1, wonach im Fall einer Verwertung eines einzuziehenden Gegenstands nur der Nettoerlös an den Berechtigten herauszugeben sei, die Kosten der Verwertung somit zu seinen Lasten gehen würden [bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021]). Gemäss der von der Staatsanwaltschaft eingeholten Offerte wurden die Kosten für einen Rückbau mit CHF 11'239.40 veranschlagt. Die Beschwerdeführerin bezahlte für das fragliche Fahrzeug lediglich CHF 7'000.00 und es ist nicht damit zu rechnen, dass der Erlös bei einem Weiterverkauf beträchtlich höher ausfallen wird. Unter der Prämisse, dass im Fall eines Rückbaus tatsächlich rund CHF 11'000.”
Bei Übertragungen kommunaler Monopolkonzessionen steht der Gebietskörperschaft im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht ein grösserer Beurteilungsspielraum zu; sie kann ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und die Zuschlagskriterien stärker zugunsten öffentlicher Interessen ausrichten. Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze Anwendung finden, gelten sie nur in ihrem wesentlichen Gehalt und müssen mit verfassungsmässigen Rechten, namentlich der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), vereinbar sein.
“7 BGBM steht dem betroffenen Gemeinwesen bei einer Konzessionsvergabe aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung vom 7.6.2021]). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
Spezialkonstellationen: (a) Arzneimittelwerbung fällt als kommerzielle Werbung unter den Schutz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und darf nur eingeschränkt werden, wenn die verfassungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind. (b) Bei Wirtschaftlichkeitsvergleichen ist zu prüfen, ob gegenüber einem bestimmten Medikament andere Präparate den angestrebten therapeutischen Erfolg zu geringeren Kosten erreichen.
“Als kommerzielle Werbung steht Arzneimittelwerbung unter dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV und darf nur eingeschränkt werden, wenn die entsprechenden verfassungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil des BVGer C-3090/2014 vom 4. März 2016 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Eggenberger Stöckli, a.a.O., Art. 2 AWV Rz. 12 m.w.H. sowie BGE 123 I 201 E. 4 und VPB”
“Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, durch den Ausschluss von C.________ aus dem TQV von B.________ das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), das Gebot der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen (Art. 27 BV) sowie das Willkürverbot (Art. 9 Abs. 1 BV) verletzt zu haben und ihr Ermessen missbraucht, bzw. einen Ermessensmissbrauch durch das BAG geschützt zu haben. Die Rügen verfangen nicht. Voraussetzung für den Einbezug in den TQV ist zunächst, dass ein Vergleichsmedikament als Therapiealternative in Frage kommt, also einen vergleichbaren Heilerfolg herbeizuführen vermag. Dass C.________ und B.________ grundsätzlich Therapiealternativen darstellen, wird von den Parteien nicht substanziiert bestritten, wenngleich die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur deutlich besseren Wirksamkeit von C.________ diesbezüglich Zweifel schüren. Wie es sich damit verhält, kann indes mit Blick auf das Nachfolgende offen bleiben. Es liegt in der Natur der Sache, dass im Rahmen eines Wirtschaftlichkeitsvergleichs nicht Durchschnittspreise einer bestimmten, fixen Gruppe von Therapiealternativen von Interesse sind (vgl. diesbezüglich bereits zit. Urteil 9C_190/2020 E. 4.2), sondern, ob es jeweils im Vergleich zu einem bestimmten Medikament ein oder mehrere andere Präparate gibt, mit denen sich der angestrebte Zweck günstiger erreichen lässt (BGE 147 V 194 E.”
In der Praxis werden ideelle Nutzungen öffentlichen Grundes häufig grosszügiger toleriert als wirtschaftliche Nutzungen. Zudem können sich die Rechte zur Berufsausübung für ausländische Personen nach dem Vorliegen eines Anspruchs auf Erwerbstätigkeit bzw. einer Anwesenheits‑/Arbeitsbewilligung unterscheiden, sodass nicht alle Ausländerinnen und Ausländer Art. 27 BV in gleicher Weise geltend machen können.
“Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass sich insoweit eine besondere Schutzwirkung mit Blick auf eine eventuelle wirtschaftliche Nutzung des öffentlichen Bodens und auf die Einschränkung des zulässigen öffentlichen Interesses gemäss Art. 94 BV auf Eingriffe in dieses Grundrecht, die mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit vereinbar sind, ergeben könnte. Allerdings wird in der Literatur teilweise auch darauf verwiesen, dass im Gegenteil ideelle Nutzungen des öffentlichen Grundes in der Praxis oft grosszügiger behandelt werden als ökonomische (vgl. UHLMANN, a.a.O., N. 79 zu Art. 27 BV; vgl. auch ein analoges Zitat von HANS GEORG SEILER, in: Plädoyer 2022 6 S. 12). Im Übrigen wäre in Betracht zu ziehen, dass sich, im Unterschied zu Schweizerinnen und Schweizern, nicht alle ausländischen Personen auf die Wirtschaftsfreiheit berufen können, sondern nur solche, denen ein Anspruch auf Erwerbstätigkeit bzw. eine Anwesenheitsbewilligung mit Arbeitsberechtigung zusteht oder die BGE 149 I 248 S. 257 bereits über eine Erwerbsbewilligung verfügen (vgl. insb. BGE 123 I 214 E. 2; UHLMANN, a.a.O., N. 29 zu Art. 27 BV; MARCO WEISS, § 27 Ausländische Personen als selbstständig Erwerbende, in: Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Handbücher für die Anwaltspraxis [nachfolgend: Ausländerrecht], Uebersax und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2022, Rz. 27.11). Wird in diesem Sinne ein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf Anwesenheit zwecks Bettelns verneint (siehe hinten E. 6), entfällt beispielsweise für den Beschwerdeführer 4 die Möglichkeit, sich auf die Wirtschaftsfreiheit zu berufen.”
Zur Wirtschaftsfreiheit gehört die Vertragsfreiheit als integraler Bestandteil. Geschützt sind insbesondere privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeiten sowie gewerbliche Tätigkeiten im Rahmen eines ideellen Zwecks. Demgegenüber gehören staatliche Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, die innerhalb eines staatlich gesteuerten oder unterstützten Systems stattfinden, nicht zum Schutzbereich von Art. 27 Abs. 1 BV.
“Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV; BGE 148 II 121 E. 7.1; 142 I 162 E. 3.2.1; 141 V 557 E. 7.1). Die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Abs. 1 BV steht natürlichen und juristischen Personen gleichermassen zu (BGE 142 I 162 E. 3.2.1; 140 I 218 E. 6.3). Integraler Bestandteil der Wirtschaftsfreiheit bildet auch die Vertragsfreiheit (vgl. Art. 1 und 19 OR; BGE 131 I 333 E. 4 m.H.; 113 Ia 126 E. 8c). Eine Einschränkung (im Sinne von Art. 36 BV) des in Art. 27 BV gewährleisteten Individualrechts liegt grundsätzlich (nur) vor, wenn die Stellung des Wirtschaftssubjekts durch staatliche Rechtsakte oder allenfalls hoheitliches Realhandeln rechtlich eingeschränkt wird (BGE 138 I 378 E. 6.2.2; 132 V 6 E. 2.5.2; 125 I 182 E. 5b). Die Rechtsprechung hat staatliche Massnahmen, welche bloss faktisch Auswirkungen auf das wirtschaftliche Handeln haben, nur zurückhaltend als Grundrechtseingriff qualifiziert, wenn sie geradezu prohibitiv sind oder die Betroffenen im Ergebnis ähnlich beeinträchtigen wie ein rechtliches Verbot (BGE 138 I 378 E.”
“Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Die Wirtschaftsfreiheit schützt die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit (BGE 142 II 369 E. 6.2) und ebenso eine gewerbliche Tätigkeit im Rahmen eines ideellen Zwecks (BGE 128 I 19 E. 4c/aa; Urteil 1C_293/2020 vom 22. Juni 2021 E. 2.4). In persönlicher Hinsicht können sich sowohl natürliche als auch juristische Personen auf Art. 27 BV berufen (BGE 142 I 162 E. 3.2.1). Staatliche Tätigkeiten und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe sind dem Schutzbereich von Art. 27 BV jedoch entzogen (BGE 145 II 183 E. 4.1.2; 140 II 112 E. 3.1.1; 130 I 26 E. 4.1). Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeiten, die an sich in den Schutzbereich fallen, aber innerhalb eines staatlich gesteuerten oder unterstützten und insoweit der Wirtschaftsfreiheit entzogenen Systems stattfinden, können unter Umständen von Art.”
Gegen die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates kann die öffentlich-rechtliche Beschwerde zulässig sein; das Bundesgericht hat anerkannt, dass dabei auch objektiv-rechtliche Rügen geltend gemacht werden können, sodass nicht in jedem Fall ein individuell geschütztes Rechtsinteresse im engeren Sinn erforderlich ist. Dies hat Bedeutung für die Überprüfung von Gleichbehandlungs- und Wettbewerbsneutralitätsaspekten der Wirtschaftsfreiheit.
“2296; Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2011, § 18 Rz. 53 ff., insbes. Rz. 64 und Rz. 106-116; Markus Schott, Staat und Wettbewerb, 2010, Rz. 731-733; Paul Richli, Grundriss des schweizerischen Wirtschaftsverfassungsrechts, 2007, Rz. 180 und 334; Yvo Hangartner, Der Staat als Unternehmer, in: Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftsstandortes Schweiz, Festschrift 25 Jahre juristische Abschlüsse an der Universität St. Gallen [HSG], 2007, S. 237 ff., S. 241-246). Von der Lehre begrüsst wurde, dass das Bundesgericht auf die öffentlich-rechtliche Beschwerde eingetreten ist. Es wurde hervorgehoben, dass - entsprechend der im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässigen Rügen - neu eine Verletzung objektiv-rechtlicher Normen geltend gemacht und somit eingewendet werden könne, durch die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates werde Art. 94 BV verletzt und dies unabhängig davon, ob eine Einschränkung der individualrechtlichen Komponente der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vorliege (Vallender/Hettich, a.a.O, Art. 27 Rz. 30 und Art. 94 Rz. 4). Damit sei ein «erhebliches Rechtsschutzdefizit» behoben worden, nachdem das Bundesgericht zuvor auf entsprechende Beschwerden gegen die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates (mangels eines rechtlich geschützten Interesses) regelmässig nicht eingetreten war (Hettich, a.a.O., AJP 2012 S. 1469; ebenfalls zustimmend Giovanni Biaggini, Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3. Juli 2012, 2C_485/2010, ZBl 2012 S. 674; vgl. auch René Wiederkehr, Die Beschwerdebefugnis des Konkurrenten, recht 2014 S. 84 und 87 ff.; Kraemer/Stöckli, a.a.O., S. 35 ff.; Hangartner, Glarnersach, AJP 2012 S. 1820). An anderer Stelle wird der Entscheid «Glarnersach» als «Fortsetzung der Rechtsprechung zum Grundsatz der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten» bezeichnet (Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, Art. 27 Rz. 68 mit Hinweisen).”
“Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (vgl. Art. 94 Abs. 4 BV). Die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Abs. 1 BV steht natürlichen und juristischen Personen gleichermassen zu (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; 140 I 218 E. 6.3). Sie schützt die privatwirtschaftliche Tätigkeit (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 137 I 167 E. 3.1), nicht hingegen eine staatliche oder öffentliche Aufgabe (vgl. BGE 145 I 183 E. 4.1.2; 142 II 369 E. 6.2; 141 I 124 E. 4.1). Während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit schützt, gewährleistet Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit. Diese beiden Aspekte sind eng aufeinander bezogen und können nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.2; 142 I 162 E. 3.2.1). Eine Scharnierfunktion kommt ausserdem dem Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten und der staatlichen Wettbewerbsneutralität zu (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; 138 I 378 E. 6.1; Urteil 2D_53/2020 / 2D_25/2021 vom 31. März 2023 E. 4.4.1 f., nicht publiziert in: BGE 149 I 146).”
Art. 27 BV schützt auch die Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit. Fehlt ein sachlicher Grund, darf der Arbeitgeber deren Fortführung nicht generell verbieten; vielmehr sind verhältnismässige Massnahmen zulässig, etwa Anforderungen an die Gestaltung der Eigenwerbung zur Reduktion einer Gefährdung des Arbeitsverhältnisses bzw. des Ansehens der Institution.
“minimiert werden können, zumal sich die Selbständigkeit der Beschwerdeführerin im Kündigungszeitpunkt ohnehin erst im Aufbau befand. Dies zeigen auch die Anpassungen hinsichtlich Eigenwerbung, welche die Beschwerdeführerin seit ihrer Kündigung vorgenommen hat. So hat die Beschwerdeführerin, welche seit Beginn des Schuljahrs 2019/2020 in einer anderen Schule als Fachlehrerin Musik auf Sekundarstufe tätig ist, etwa ihren Internetauftritt inzwischen stark abgeändert und tauchen die Worte "Sexualtherapie" bzw. "Sexualität" oder "sexual" dort nirgends (mehr) auf. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein taugliches Mittel zur Reduktion der – aus Sicht der Beschwerdegegnerin – von der Nebenbeschäftigung der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahr für deren Unterricht und das Ansehen der Schule. 3.6 Damit ging die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Freizeit einer im Sinn von § 22 LPG unzulässigen Nebenbeschäftigung nachgeht, bzw. hätte sie ihr mit Blick auf Art. 27 BV nicht verbieten dürfen, diese weiter auszuüben. Entsprechend lässt sich der Beschwerdeführerin höchstens vorwerfen, die Beschwerdegegnerin nicht früher über ihre Nebenbeschäftigung informiert zu haben (§ 144 Abs. 2 VVO), wobei sich selbst hier einwenden liesse, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung im damaligen Zeitpunkt noch gar nicht ganz abgeschlossen und damit noch nichts verdient hatte. Über die Teilnahme der Beschwerdeführerin am Ausbildungsgang "Sexualtherapeutin" war die Schulleitung zudem informiert. Das Missachten der Informationspflicht nach § 144 Abs. 2 VVO allein genügt freilich ohnehin nicht, um die Auflösung des bald zwanzigjährigen Anstellungsverhältnisses der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen. Dies gilt umso eher, als ihre Leistung und ihr Verhalten in den letzten Jahren keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hatten, sondern die Beschwerdeführerin – gegenteils – wenige Tage vor der Kündigung noch einen Stufenanstieg bewilligt erhalten hatte. 3.7 Im Zeitpunkt der Kündigung der Beschwerdeführerin lag demnach kein sachlicher Kündigungsgrund vor; die Kündigung erfolgte grundlos.”
Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen einmaligen (planungs‑/Erstellungs‑)Kosten baulicher Sanierungsmassnahmen und wiederkehrenden betrieblichen oder sonstigen Sanierungskosten; diese Sachverhalte gelten als nicht vergleichbar. Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesgericht die Begrenzung der Erstattung wiederkehrender Kosten (z. B. auf 40 Jahre) nicht als unverhältnismässige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 BV.
“Die Beschwerdeführerinnen sehen sich durch den Ausschluss der Anrechenbarkeit der wiederkehrenden Betriebs- und Unterhaltskosten in verfassungswidriger Weise benachteiligt, da den Betreiberinnen mit betrieblichen und anderen wiederkehrenden Sanierungsmassnahmen die Kosten während 40 Jahren ab dem Beginn der Umsetzung der Massnahmen erstattet würden. Die Beschwerdeführerinnen lassen dabei zwei Aspekte ausser Acht. 6.3.3.1. Bei den betrieblichen Massnahmen wie den periodischen Wasserabgaben und bei den anderen wiederkehrenden Massnahmen wie der wiederholten Deponierung von Kies im Gewässerbett handelt es sich jeweils um die eigentlichen Sanierungsmassnahmen als solche. Dies trifft auf die Betriebs- und Unterhaltskosten von baulichen Massnahmen nicht zu. Diese entstehen erst im Nachgang an den abgeschlossenen Sanierungsvorgang. Die Kosten, die für die betrieblichen und anderen wiederkehrenden Sanierungsmassnahmen gestützt auf Art. 34 EnG vollständig erstattet werden, sind daher nicht mit den Betriebs- und Unterhaltskosten der baulichen Massnahmen vergleichbar. Entsprechend fehlt es an vergleichbaren Sachverhalten und die Beanstandung einer Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV sowie Art. 27 Abs. 1 BV stösst von vornherein ins Leere (vgl. Urteile 2C_512/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4, nicht publ. in: BGE 150 I 183; 2C_191/2022 vom 27. Juni 2023 E. 6.3.5; 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.3.4; zum Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV siehe BGE 144 I 113 E. 5.1.1; zum Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten gemäss Art. 27 Abs. 1 BV siehe Urteile 2D_53/2020 und 2D_25/2021 vom 31. März 2023 E. 4, nicht publ. in: BGE 149 I 146). Bei der baulichen Massnahme der Beschwerdeführerinnen (Fischaufstieg und -abstieg) betreffen lediglich die Planungs- und Erstellungskosten in der voraussichtlichen Höhe von Fr. 1'869'740.-- (inkl. MwSt.) den eigentlichen Sanierungsvorgang. Diese Kosten werden den Beschwerdeführerinnen denn auch vollständig erstattet (vgl. Bst. B hiervor). 6.3.3.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen erwägt die Vorinstanz ausserdem zu Recht, dass die Begrenzung der Kostenerstattung bei betrieblichen oder anderen wiederkehrenden Massnahmen auf 40 Jahre vielmehr zu einer Gleichbehandlung mit den baulichen Massnahmen führt.”
“Die Beschwerdeführerinnen sehen sich durch den Ausschluss der Anrechenbarkeit der wiederkehrenden Betriebs- und Unterhaltskosten in verfassungswidriger Weise benachteiligt, da den Betreiberinnen mit betrieblichen und anderen wiederkehrenden Sanierungsmassnahmen die Kosten während 40 Jahren ab dem Beginn der Umsetzung der Massnahmen erstattet würden. Die Beschwerdeführerinnen lassen dabei zwei Aspekte ausser Acht. 6.3.3.1. Bei den betrieblichen Massnahmen wie den periodischen Wasserabgaben und bei den anderen wiederkehrenden Massnahmen wie der wiederholten Deponierung von Kies im Gewässerbett handelt es sich jeweils um die eigentlichen Sanierungsmassnahmen als solche. Dies trifft auf die Betriebs- und Unterhaltskosten von baulichen Massnahmen nicht zu. Diese entstehen erst im Nachgang an den abgeschlossenen Sanierungsvorgang. Die Kosten, die für die betrieblichen und anderen wiederkehrenden Sanierungsmassnahmen gestützt auf Art. 34 EnG vollständig erstattet werden, sind daher nicht mit den Betriebs- und Unterhaltskosten der baulichen Massnahmen vergleichbar. Entsprechend fehlt es an vergleichbaren Sachverhalten und die Beanstandung einer Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV sowie Art. 27 Abs. 1 BV stösst von vornherein ins Leere (vgl. Urteile 2C_512/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4, nicht publ. in: BGE 150 I 183; 2C_191/2022 vom 27. Juni 2023 E. 6.3.5; 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.3.4; zum Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV siehe BGE 144 I 113 E. 5.1.1; zum Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten gemäss Art. 27 Abs. 1 BV siehe Urteile 2D_53/2020 und 2D_25/2021 vom 31. März 2023 E. 4, nicht publ. in: BGE 149 I 146). Bei der baulichen Massnahme der Beschwerdeführerinnen (Fischaufstieg und -abstieg) betreffen lediglich die Planungs- und Erstellungskosten in der voraussichtlichen Höhe von Fr. 1'594'340.-- (inkl. MwSt.) den eigentlichen Sanierungsvorgang. Diese Kosten werden den Beschwerdeführerinnen denn auch vollständig erstattet (vgl. Bst. B hiervor). 6.3.3.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen erwägt die Vorinstanz ausserdem zu Recht, dass die Begrenzung der Kostenerstattung bei betrieblichen oder anderen wiederkehrenden Massnahmen auf 40 Jahre vielmehr zu einer Gleichbehandlung mit den baulichen Massnahmen führt.”
Bei privatwirtschaftlichen Tätigkeiten, die innerhalb staatlich gesteuerter oder unterstützter Systeme stattfinden, ist fallweise zu prüfen, ob Art. 27 BV anwendbar ist; die Tragweite des Schutzbereichs ist in solchen Konstellationen kontextabhängig zu bestimmen.
“Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Die Wirtschaftsfreiheit schützt die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit (BGE 142 II 369 E. 6.2) und ebenso eine gewerbliche Tätigkeit im Rahmen eines ideellen Zwecks (BGE 128 I 19 E. 4c/aa; Urteil 1C_293/2020 vom 22. Juni 2021 E. 2.4). In persönlicher Hinsicht können sich sowohl natürliche als auch juristische Personen auf Art. 27 BV berufen (BGE 142 I 162 E. 3.2.1). Staatliche Tätigkeiten und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe sind dem Schutzbereich von Art. 27 BV jedoch entzogen (BGE 145 II 183 E. 4.1.2; 140 II 112 E. 3.1.1; 130 I 26 E. 4.1). Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeiten, die an sich in den Schutzbereich fallen, aber innerhalb eines staatlich gesteuerten oder unterstützten und insoweit der Wirtschaftsfreiheit entzogenen Systems stattfinden, können unter Umständen von Art. 27 BV erfasst sein. Die Tragweite der Wirtschaftsfreiheit ist in solchen Konstellationen fallweise zu bestimmen (vgl. BGE 143 I 395 E. 4.3; 130 I 26 E. 4.5; Urteil 2C_1007/2015 vom 10. Mai 2016 E. 4.1).”
Die Wirtschaftsfreiheit begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. Allerdings kann nach der Rechtsprechung das Gleichbehandlungsgebot gegenüber direkten Konkurrenten unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Gewährung von Subventionen vermitteln.
“Grundsätzlich vermittelt die Wirtschaftsfreiheit keinen Anspruch auf eine staatliche Leistung (BGE 147 V 423 E. 5.1.3; 142 V 488 E. 7.2; 138 II 191 E. 4.4.1; 130 I 26 E. 4.1). Aus der Wirtschaftsfreiheit kann indes ein (bedingter) Anspruch auf gesteigerten Gemeingebrauch öffentlichen Grundes fliessen (vgl. BGE 142 I 99 E. 2.4.2; 130 I 26 E. 4.1; 127 I 84 E. 4b). Zudem kann das Gebot der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten einen Anspruch auf die Gewährung von Subventionen vermitteln (Urteil 2D_53/2020 vom 31. März 2023 E. 4.5.2 und 4.7, nicht publ. in: BGE 149 I 146; VINCENT MARTENET, Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 65 und N. 77 zu Art. 27 BV)”
Die Wirtschaftsfreiheit gilt gleichermassen für natürliche und juristische Personen. Sie umfasst als Grundsatz die Wettbewerbsneutralität und verbietet staatliche Massnahmen, die den Wettbewerb zwischen direkten Konkurrenten verzerren. Dieser Grundsatz ist nicht absolut: sachlich begründete Differenzierungen — etwa aus Gründen der Sozial-, Umwelt- oder Kulturpolitik — sind möglich, müssen jedoch verhältnismässig sein und sollen spürbare Wettbewerbsverzerrungen vermeiden.
“Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Die Wirtschaftsfreiheit steht natürlichen und juristischen Personen gleichermassen zu (BGE 142 I 162 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Sie schützt die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit (BGE 142 II 369 E. 6.2 mit Hinweisen); erfasst sind auch gewerbliche Tätigkeiten im Rahmen eines ideellen Zwecks (vgl. BGE 128 I 19 E. 4c/aa; Urteil 2C_70/2012 vom 10. Juli 2012 E. 4.1). Grundsätzlich vermittelt die Wirtschaftsfreiheit keinen Anspruch auf eine staatliche Leistung (vgl. BGE 138 II 191 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Die Wirtschaftsfreiheit enthält den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität bzw. der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen. Dieser geht weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV und verbietet Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren. Der angesprochene Grundsatz gilt aber nicht absolut und schliesst gewisse Differenzierungen, etwa aus Gründen der Sozialpolitik, des Umweltschutzes oder der Kulturpolitik nicht aus. Eine entsprechend begründete Ungleichbehandlung muss jedoch verhältnismässig sein und soll spürbare Wettbewerbsverzerrungen vermeiden.”
“Die Wirtschaftsfreiheit, welche grundsätzlich keinen Anspruch auf staatliche Leistungen vermittelt (vgl. BGE 138 II 191 E. 4.4.1 mit Hinweisen), ist durch Art. 27 Abs. 1 BV gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV). Während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit schützt, gewährleistet Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit. BGE 147 V 423 S. 434 Diese beiden Aspekte sind freilich eng aufeinander bezogen und können nicht isoliert betrachtet werden. Eine Scharnierfunktion kommt sodann dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen und der staatlichen Wettbewerbsneutralität zu ( BGE 142 I 162 E. 3.2.1 insb. mit Hinweis auf BGE 138 I 378 E. 6.1). Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen geht weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art.”
Ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit liegt grundsätzlich nur vor, wenn staatliche Rechtsakte oder gegebenenfalls hoheitliches Realhandeln die rechtliche Stellung des Wirtschaftssubjekts einschränken. Staatliche Massnahmen mit lediglich faktischen Auswirkungen werden von der Rechtsprechung nur zurückhaltend als Grundrechtseingriff qualifiziert, etwa wenn sie prohibitiv wirken oder die Betroffenen im Ergebnis ähnlich treffen wie ein rechtliches Verbot.
“Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV; BGE 148 II 121 E. 7.1; 142 I 162 E. 3.2.1; 141 V 557 E. 7.1). Die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Abs. 1 BV steht natürlichen und juristischen Personen gleichermassen zu (BGE 142 I 162 E. 3.2.1; 140 I 218 E. 6.3). Integraler Bestandteil der Wirtschaftsfreiheit bildet auch die Vertragsfreiheit (vgl. Art. 1 und 19 OR; BGE 131 I 333 E. 4 m.H.; 113 Ia 126 E. 8c). Eine Einschränkung (im Sinne von Art. 36 BV) des in Art. 27 BV gewährleisteten Individualrechts liegt grundsätzlich (nur) vor, wenn die Stellung des Wirtschaftssubjekts durch staatliche Rechtsakte oder allenfalls hoheitliches Realhandeln rechtlich eingeschränkt wird (BGE 138 I 378 E. 6.2.2; 132 V 6 E. 2.5.2; 125 I 182 E. 5b). Die Rechtsprechung hat staatliche Massnahmen, welche bloss faktisch Auswirkungen auf das wirtschaftliche Handeln haben, nur zurückhaltend als Grundrechtseingriff qualifiziert, wenn sie geradezu prohibitiv sind oder die Betroffenen im Ergebnis ähnlich beeinträchtigen wie ein rechtliches Verbot (BGE 138 I 378 E. 6.2.2; 135 I 130 E. 4.2; 132 V 6 E. 2.5.3; 130 I 26 E. 4.4; 125 I 182 E. 5b).”
Raumplanerische Massnahmen sind mit der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vereinbar, sofern sie raumplanerisch bedingt sind, in den Zielbereich von Art. 75 BV fallen und die Wirtschaftsfreiheit dadurch nicht völlig ihres Gehaltes entleert wird.
“Wie bereits ausgeführt, hängt die beantragte Betriebsbewilligung von der Baubewilligung der Aussengastwirtschaft ab. Raumplanerische Massnahmen sind mit der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vereinbar, solange diese raumplanerisch bedingt sind, im Zielbereich von Art. 75 BV liegen und sofern die Wirtschaftsfreiheit dadurch nicht völlig ihres Gehaltes entleert wird (BGE 142 I 162 E. 3.3; 109 Ia 264 E. 4a; Urteil 1C_124/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6; je mit Hinweisen).”
“Wie bereits ausgeführt, hängt die beantragte Betriebsbewilligung von der Baubewilligung der Aussengastwirtschaft ab. Raumplanerische Massnahmen sind mit der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vereinbar, solange diese raumplanerisch bedingt sind, im Zielbereich von Art. 75 BV liegen und sofern die Wirtschaftsfreiheit dadurch nicht völlig ihres Gehaltes entleert wird (BGE 142 I 162 E. 3.3; 109 Ia 264 E. 4a; Urteil 1C_124/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6; je mit Hinweisen).”
Die Anordnung von Beschlagnahme oder Zollgewahrsam kann die freie Ausübung einer Erwerbstätigkeit treffen, wenn dadurch etwa die Abgabe von beruflich verwendeten Produkten an Kundinnen oder Kunden verhindert wird. In einem solchen Fall fällt die Beeinträchtigung in den Schutzbereich von Art. 27 BV.
“Die Beschwerdeführerin führt eine Naturarztpraxis. Zur Ausübung ihres Berufs gehört auch die Abgabe von Produkten, wie bspw. diejenigen, welche vorliegend zu beurteilen sind. Durch die Anordnung des Zollgewahrsams bzw. des Importverbots konnte die Beschwerdeführerin die beschlagnahmten Produkte nicht an ihre Patientinnen und Patienten weitergeben. Damit ist sie in der freien Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt, was in den Schutzbereich von Art. 27 BV fällt.”
“Die Beschwerdeführerin führt eine Naturarztpraxis. Zur Ausübung ihres Berufs gehört auch die Abgabe von Produkten, wie bspw. diejenigen, welche vorliegend zu beurteilen sind. Durch die Anordnung des Zollgewahrsams bzw. des Importverbots konnte die Beschwerdeführerin die beschlagnahmten Produkte nicht an ihre Patientinnen und Patienten weitergeben. Damit ist sie in der freien Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt, was in den Schutzbereich von Art. 27 BV fällt.”
Kantonale Vorschriften, die die Nutzung eines Grundstücks oder die Ausübung eines Gewerbes einschränken, können die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) berühren; die Rechtsprechung stellt dabei in Fällen eine gleichzeitige Betroffenheit der Baufreiheit/Eigentumsgarantie fest.
“Abs. 2 BZO beeinträchtigt nicht nur das angerufene Recht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), son- dern auch die Baufreiheit als Bestandteil der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), weil die Rekurrentin einerseits als Grundeigentümerin in der Nutzung ihres Grundstücks eingeschränkt und andererseits die Ausübung eines Gewerbes durch die Bestimmung beschränkt bzw. verboten wird (vgl. VB.2004.00358 vom 7. April 2005, E. 5).”
Beschwerdebefugnis/Schutzbereich: Die wirtschaftliche Tätigkeit muss der tatsächlich geltend machenden Person bzw. dem von ihr vertretenen Rechtsträger zuordenbar sein; bloss allgemeines oder intermediäres Interesse genügt nicht. Zudem ist ein eigener, unmittelbarer praktischer Nutzen erforderlich. Nach der Rechtsprechung setzt dies eine echte, planmässige und nach aussen sichtbare wirtschaftliche Tätigkeit voraus, die gegebenenfalls durch Businesspläne, Geschäftsbücher, Aufträge oder Kundenverzeichnisse belegt werden muss; bei Eingriffen an öffentlich zugänglichem Grund kann auf Häufigkeit bzw. Regelmässigkeit der Nutzung abgestellt werden.
“Vorliegend geht es im Wesentlichen darum, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der Ausserverkehrsetzung ihres Elektrofahrzeugs im Betrieb ihres Bergrestaurants "A.________" in einer Weise eingeschränkt ist, welche die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verletzt (vgl. auch E. 3 unten betreffend Streitgegenstand). Die Beschwerdeführerin erwähnt in der Beschwerdeschrift auch die Belieferung eines weiteren Bergrestaurants durch sie, nämlich des Bergrestaurants "D.________", welches ebenfalls auf der Alp U.________ liegt. Die Einwohnergemeinde weist in ihrer - diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen - Vernehmlassung vom 22. März 2024 jedoch zu Recht darauf hin, dass dieses Bergrestaurant nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von der im Handelsregister eingetragenen E.________ AG betrieben wird. Das Bergrestaurant "D.________" ist mit anderen Worten nicht Teil der Beschwerdeführerin. Im Weiteren ist der die Beschwerdeführerin vertretende, einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsratspräsident gemäss Handelsregisterauszug der E.________ AG nicht Mitglied des Verwaltungsrates respektive Zeichnungsberechtigter für diese Gesellschaft. Soweit die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde geltend machen möchte, auch das Bergrestaurant "D.”
“Eine Beschwerde, welche bloss ein allgemeines Interesse oder das Interesse der richtigen Rechtsanwendung verfolgt, ist nicht zulässig (FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire LTF, N. 27 zu Art. 89 LTF; BERNHARD WALDMANN, in: BSK BGG, N. 14 zu Art. 89 BGG; vgl. BGE 141 II 307 E. 6.2; 141 II 14 E. 4.4). Das schutzwürdige Interesse verlangt damit einen praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteile 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 I 89; 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 147 I 393; Urteil 2C_571/2022 vom 13. September 2023 E. 1.3). 1.3.1.1. Dem Beschwerdeführer geht es primär darum, dass der Zugang zu seinem Restaurant nicht beschränkt ist und er keine Zertifikatskontrollen durchführen muss. Darin liegt auch der praktische Nutzen, den er insbesondere mit der Rüge der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) anstrebt. Ein darüber hinaus gehender praktischer Nutzen, der daraus resultieren würde, dass die Gäste sich aufgrund ihrer persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) für einen Restaurantbesuch weder impfen noch testen lassen müssten (noch genesen sein müssten), ist für den Beschwerdeführer selbst nicht gegeben. Vielmehr verfolgt der Beschwerdeführer mit den Rügen, welche allfällige Eingriffe in Grundrechte der Restaurantgäste betreffen, primär die Interessen der Gäste und nicht seine eigenen. Dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, auch allfällige Eingriffe in Grundrechte der Gäste zu rügen, würde im Ergebnis auf die Zulassung einer Popularbeschwerde hinauslaufen. Deshalb ist davon abzusehen, auf die vorliegende Beschwerde hinsichtlich Rügen einzutreten, welche der Beschwerdeführer primär im Interesse der Restaurantgäste erhebt (vgl. Urteil 2C_740/2022 vom 1. Mai 2023 E. 6.9.4). 1.3.1.2. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb wegen Fehlens der Voraussetzungen des besonderen Berührtseins bzw.”
“Der freizügigkeitsrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit gemäss Art. 4 FZA und verschiedenen Bestimmungen, namentlich Art. 2, im Anhang I des Abkommens ist nicht zwingend deckungsgleich mit dem tendenziell weiteren Wirtschaftsbegriff der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV. Ob jemand subjektiv über eine Erwerbsabsicht verfügt, ist dabei nicht entscheidend. Massgeblich sind vielmehr die konkreten wirtschaftlichen Umstände. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt Erwerbstätigkeit quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit voraus (BGE 141 II 1 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Dazu gehört eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung. Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt in der Regel vor, wenn durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen wird mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE [SR 142.201]; BGE 125 V 383 E. 2a; WEISS, a.a.O., Rz. 27.21). Dazu bedarf es des Nachweises der Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit einer effektiven und möglichst existenzsichernden Geschäftstätigkeit, die gegebenenfalls namentlich durch Businesspläne, Geschäftsbücher, Aufträge und Kundenverzeichnisse zu belegen ist.”
“Der freizügigkeitsrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit gemäss Art. 4 FZA und verschiedenen Bestimmungen, namentlich Art. 2, im Anhang I des Abkommens ist nicht zwingend deckungsgleich mit dem tendenziell weiteren Wirtschaftsbegriff der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV. Ob jemand subjektiv über eine Erwerbsabsicht verfügt, ist dabei nicht entscheidend. Massgeblich sind vielmehr die konkreten wirtschaftlichen Umstände. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt Erwerbstätigkeit quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit voraus (BGE 141 II 1 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Dazu gehört eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung. Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt in der Regel vor, wenn durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen wird mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder BGE 149 I 248 S. 274 Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 125 V 383 E. 2a; WEISS, a.a.”
“Schwierig ist die Abgrenzung zur Popularbeschwerde, wenn es um Nutzungsbeschränkungen für den öffentlichen Grund oder frei zugängliche (Wald- und Weide-) Gebiete geht. Bei funktionellen Verkehrsanordnungen wie etwa Geschwindigkeitsbegrenzungen stellt das Bundesgericht auf die Häufigkeit und Regelmässigkeit der Nutzung ab. Anwohnerinnen und Anwohner oder Pendlerinnen und Pendler, welche die mit der Beschränkung belegte Strasse regelmässig nutzen, sind zur Beschwerde befugt, während das bloss gelegentliche Befahren einer Strasse nicht genügt (vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1; Urteile 1C_478/2020 vom 19. August 2021 E. 3.3; 1C_661/2019 vom 13. Mai 2020 E. 4.2). Beschwerdeberechtigt ist ferner, wer zur Ausübung seines Gewerbes auf die Nutzung des öffentlichen Grundes angewiesen ist und sich deshalb auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) berufen kann (vgl. BGE 128 I 136 E. 3.1.1 f. mit Hinweisen). Im Urteil 1C_453/2014 vom 23. Februar 2015 (in: URP 2015 S. 234) prüfte das Bundesgericht unter diesem Blickwinkel die Befugnis von Bergführern sowie des lokalen Bergführervereins zur Anfechtung von zwei Wildruhezonen im Wallis. Es erwog, die blosse Behauptung der Bergführer, ihre Geschäftstätigkeit im betroffenen Gebiet auszuüben, genüge nicht; vielmehr müssten sie belegen, wie häufig sie die erwähnten Routen begingen und welche Einkommenseinbussen ihnen aus den Zugangsbeschränkungen drohten (E. 4.3). Im vorgenannten Fall hatten auch die SAC-Sektion Monte Rosa und verschiedene ihrer in der Region ansässigen Mitglieder Beschwerde geführt, die geltend machten, die betroffenen Gebiete häufig für den Wintersport zu nutzen. Das Bundesgericht hielt fest, diese Personen könnten ihr Hobby in anderen Sektoren ausüben und seien daher in ihrer Freizeitgestaltung nicht wesentlich eingeschränkt. Sie seien deshalb von den Wildruhezonen nicht besonders oder intensiver betroffen als andere Personen.”
Ein Tierhalteverbot betreffend Rinder schränkt die berufliche Tätigkeit eines Landwirts ein und stellt daher einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 Abs. 2 BV dar.
“Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet (Art. 27 Abs. 1 BV). Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Sie kann von natürlichen und juristischen Personen angerufen werden und schützt sämtliche privatwirtschaftlichen Aktivitäten, welche berufsmässig ausgeübt werden mit dem Ziel, einen Gewinn oder ein Einkommen zu erzielen (BGE 150 I 120 E. 4.1.1; 143 II 598 E. 5.1; 140 I 218 E. 6.3). Da das Tierhalteverbot bezüglich Rindern den Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Landwirt einschränkt, liegt ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit vor (Urteile 2C_689/2020 vom 17. September 2020 E. 5.2; 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 5.1).”
“Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet (Art. 27 Abs. 1 BV). Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Sie kann von natürlichen und juristischen Personen angerufen werden und schützt sämtliche privatwirtschaftlichen Aktivitäten, welche berufsmässig ausgeübt werden mit dem Ziel, einen Gewinn oder ein Einkommen zu erzielen (BGE 150 I 120 E. 4.1.1; 143 II 598 E. 5.1; 140 I 218 E. 6.3). Da das Tierhalteverbot bezüglich Rindern den Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Landwirt einschränkt, liegt ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit vor (Urteile 2C_689/2020 vom 17. September 2020 E. 5.2; 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 5.1).”
Vorübergehende Benützungs- oder Betriebsverbote betreffen typischerweise die konkrete Ausübung des Betriebs (Betriebsausübungsfreiheit) und nicht zwingend die grundsätzliche Berufswahl. Ob eine Einschränkung von Art. 27 BV vorliegt, ist kontextabhängig zu prüfen; in den entschiedenen Fällen wurde etwa ein temporäres Verbot auf einen Teilbetrieb beschränkt und andere Tätigkeiten ermöglicht, sodass kein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Betroffenen festgestellt wurde.
“Die Beschwerdeführerin macht geltend, die komplette Stilllegung des Betriebs sei ein schwerer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und treffe sowohl die Mieterin als auch sie als Vermieterin. Die Beschwerdeführerin wird durch das vorsorgliche Benützungsverbot nicht in ihrer Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) eingeschränkt. Soweit sie einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Mieterin rügt, handelt es sich um fremde Rechte. Die E.________AG war ebenfalls Verfügungsadressatin des Benützungsverbots und hätte sich selber mit Beschwerde wehren können. Der Mieterin wird im Übrigen nur der Garagenbetrieb in diesem Gebäude verboten, und auch dies nur vorübergehend, bis die Sicherheitsdefizite behoben sind. Die Bürotätigkeit und der Online-Handel können an einem anderen Ort weitergeführt werden, die bereits eingelagerten Fahrzeuge dürfen gelagert bleiben. Ob und inwiefern die Aussenfläche des Gebäudes durch die Mieterin für ihre Gewerbstätigkeit genutzt werden könnte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.”
Bei der Vergabe von Konzessionen verlangt die in Art. 27 BV mitgegarantierte Wirtschaftsfreiheit eine rechtsgleiche Verteilung; Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren oder darauf abzielen, einzelne Konkurrenten gegenüber andern gezielt zu bevorzugen oder zu benachteiligen, sind unzulässig. Eine absolute Gleichbehandlung privater Marktteilnehmer verlangt Art. 27 BV jedoch nicht. Zulässige Unterscheidungen sind möglich, wenn sie auf objektiven Kriterien beruhen und nicht systemwidrig sind.
“Auch der in der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV mitgarantierte Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten verlangt, die Verteilung von Konzessionen rechtsgleich vorzunehmen. Er verbietet Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren, namentlich, wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Eine absolute Gleichbehandlung privater Marktteilnehmer verlangt aber auch Art. 27 BV nicht. Unterscheidungen sind zulässig, sofern sie objektiven Kriterien entsprechen und nicht systemwidrig sind (vgl. BGE 132 I 97 E. 2.1; Urteil des BVGer A-321/2017 vom 20. Februar 2019 E. 6.3 m.H.; vgl. auch Daniel Kunz, Konzessionen, in: Aktuelles Vergaberecht 2012, S. 211 Rz. 16).”
“Auch der in der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV mitgarantierte Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten verlangt, die Verteilung von Konzessionen rechtsgleich vorzunehmen. Er verbietet Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren, namentlich, wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Eine absolute Gleichbehandlung privater Marktteilnehmer verlangt aber auch Art. 27 BV nicht. Unterscheidungen sind zulässig, sofern sie objektiven Kriterien entsprechen und nicht systemwidrig sind (vgl. BGE 132 I 97 E. 2.1; Urteil des BVGer A-321/2017 vom 20. Februar 2019 E. 6.3 m.H.; vgl. auch Daniel Kunz, Konzessionen, in: Aktuelles Vergaberecht 2012, S. 211 Rz. 16).”
“Auch der in der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV mitgarantierte Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten verlangt, die Verteilung von Konzessionen rechtsgleich vorzunehmen. Er verbietet Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren, namentlich, wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Eine absolute Gleichbehandlung privater Marktteilnehmer verlangt aber auch Art. 27 BV nicht. Unterscheidungen sind zulässig, sofern sie objektiven Kriterien entsprechen und nicht systemwidrig sind (vgl. BGE 132 I 97 E. 2.1; Urteil des BVGer A-321/2017 vom 20. Februar 2019 E. 6.3 m.H.; vgl. auch Daniel Kunz, Konzessionen, in: Aktuelles Vergaberecht 2012, S. 211 Rz. 16).”
Massnahmen wie Zollgewahrsam oder ein Importverbot, die Heilberuflern die Abgabe von Produkten an Patientinnen und Patienten verwehren, können die freie Ausübung der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 27 BV einschränken.
“Die Beschwerdeführerin führt eine Naturarztpraxis. Zur Ausübung ihres Berufs gehört auch die Abgabe von Produkten, wie bspw. diejenigen, welche vorliegend zu beurteilen sind. Durch die Anordnung des Zollgewahrsams bzw. des Importverbots konnte die Beschwerdeführerin die beschlagnahmten Produkte nicht an ihre Patientinnen und Patienten weitergeben. Damit ist sie in der freien Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt, was in den Schutzbereich von Art. 27 BV fällt.”
Die Einführung einer Bewilligungspflicht für die Berufsausübung stellt einen (besonders) schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 Abs. 1 BV und verlangt eine formell‑gesetzliche Grundlage. Solche Eingriffe können nur nach den Voraussetzungen von Art. 36 BV gerechtfertigt werden, namentlich bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses und der Wahrung der Verhältnismässigkeit; der Kerngehalt der Freiheit bleibt unantastbar.
“Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Die Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Berufs begründet einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und bedarf einer formell-gesetzlichen Grundlage; das gilt auch für den Anwaltsberuf (BGE 122 I 130 E. 3b/bb). Indessen verschafft die Wirtschafts- als Berufswahlfreiheit keinen Anspruch darauf, eine der Bewilligungspflicht unterliegende privatwirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von individuellen Fähigkeiten ergreifen und ausüben zu können (BGE 122 I 130 E. 3c/aa; Urteil 8C_930/2015 vom 15. April 2016 E. 6.2).”
“Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV; BGE 148 II 121 E. 7.1; 143 I 403 E. 5.6.1; Urteil 2C_659/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Statuierung einer Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Berufs stellt einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar (Urteil 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.4.1). Dieser kann unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV gerechtfertigt sein. Danach bedürfen Einschränkungen insbesondere einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV; vgl. dazu E. 4.2 hiernach). Zudem müssen sie sich durch ein öffentliches Interesse rechtfertigen lassen (Art. 36 Abs. 2 BV, nachfolgend E. 4.3) und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. dazu E. 4.4 hiernach; BGE 147 I 191 E. 5.3; 149 I 393 E. 6 und 7.2). Der Kerngehalt ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV).”
“Flach, a.a.O., AB 2019 N 2130 und E. 5.7 des angefochtenen Urteils), welches diese Tätigkeit einer Bewilligungspflicht unterstellen kann. Dabei ist indessen zu beachten, dass die Statuierung einer Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Berufs einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV) darstellt und daher verfassungskonform zu erfolgen hat (vgl. Urteile 2C_1058/2019 vom 30. April 2020 E. 3.2; 2C_501/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 3.2 und 3.3). Entsprechend ergibt sich aus dem Bundesrecht bzw. aus dem Umstand, dass sich Apothekerassistenten nicht ins Medizinalberuferegister eintragen lassen können, kein Berufsausübungsverbot. Ob bzw. gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ihren Beruf nach dem massgebenden kantonalen Recht weiterhin ausüben darf, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und deshalb hier nicht zu prüfen.”
Rügt ein Beschwerdeführer nicht das eigentliche Prüfungsergebnis, sondern verfahrensrechtliche oder organisatorische Mängel (z. B. Nichteintreten, Gehörs- oder Gleichbehandlungsfragen), ist die Beschwerde wegen Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) zulässig; die Ausschlussnorm von Art. 83 lit. t BGG greift in solchen Fällen nicht.
“Der Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1; 136 I 229 E. 1; Urteile 2C_286/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1.1; 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 1.1). Sind jedoch andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig, so insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_425/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1). Vorliegend macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Rekurskommission zu Unrecht nicht auf ihren Rekurs vom 12. Juli 2023 eingetreten sei. Der vorinstanzliche Entscheid, der den Nichteintretensentscheid der Rekurskommission bestätige, verstosse gegen das Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK), die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Damit beanstandet sie nicht das eigentliche Prüfungsergebnis, sondern beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Mangel verfahrensrechtlicher Natur. Die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. t BGG greift deshalb nicht.”
Art. 27 BV schützt die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit, nicht die Erfüllung staatlicher Grundversorgungsaufgaben: öffentliche Aufgaben unterliegen grundsätzlich nicht der Wirtschaftsfreiheit. Ein Anspruch auf Wettbewerbsneutralität zwischen staatlichen und privaten Anbietern besteht nur, wenn der Gesetzgeber die staatliche Tätigkeit denselben Regeln wie private Betriebe unterstellt.
“35 BV; B. Rütsche, Staatliche Leistungsaufträge und Rechtsschutz, in: ZBJV 2016, S. 71 ff., S. 84 f.; zutreffend auch B 2019/144 act. 5, S. 22, 24 Rz. 6.1.3, 6.1.9). Einschränkungen von Grundrechten sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts nicht einschränken (Art. 36 BV). Nicht umstritten ist, dass der Nachtrag I nicht in Konflikt mit dem Kerngehalt von Grundrechten steht. Bereits ausgeführt wurde (E. 3 hiervor), dass er sich auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützt. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend (B 2019/144 act. 5, S. 28 f. Rz. 6.4, act. 19, S. 10 Ziff. 4.4.1), die im Nachtrag I gesetzlich übertragene Führung einer öffentlichen Sekundarschule durch die Beschwerdebeteiligte führe zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von direkten Konkurrenten. Diesbezüglich verkennen sie, dass die Wirtschaftsfreiheit sowohl in individualrechtlicher (Art. 27 BV, Art. 2 Ingress und lit. u KV) als auch in institutioneller Hinsicht (Art. 94 BV) die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit schützt, nicht hingegen aber eine staatliche Aufgabe, selbst wenn ihre Ausübung an Private übertragen wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 6.2 mit Hinweisen). Öffentliche Aufgaben unterstehen grundsätzlich nicht der Wirtschaftsfreiheit. Ein Anspruch auf Wettbewerbsneutralität zwischen staatlichen und privaten Einrichtungen besteht nur, wenn der Gesetzgeber eine staatliche Tätigkeit den gleichen Regeln unterstellt wie private Betriebe, nicht aber dort, wo der Staat im öffentlichen Interesse eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (vgl. BGE 132 V 6 E. 2.5.4 mit Hinweisen). Private Drittanbieter können sich nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten (vgl. dazu BGer 9C_132/2021 vom 15. September 2021 E. 5.1.2, zur Publikation vorgesehen; BGer 2C_225/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 4.1 je mit Hinweisen) berufen, wenn der Staat zur Erfüllung einer Grundversorgungsaufgabe, wie hier der Umsetzung des grundrechtlichen Anspruchs auf einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art.”
Bei Delegationen von Detailregelungen an die Exekutive ist zu prüfen, ob eine hinreichend präzise gesetzliche Grundlage besteht und ob die getroffene Verordnungsregelung die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) in verhältnismässiger Weise einschränkt. Das Verwaltungsgericht ist dabei an den dem Bundesrat eingeräumten Umsetzungsspielraum gebunden und beschränkt seine Prüfung im Wesentlichen auf die Verhältnismässigkeit der Regelung.
“3 RTVV hat damit einerseits die Funktion, die gesetzliche Intention der aktuellen Berichterstattung zu verwirklichen. Anderseits setzt die Norm der Aktualität Grenzen. Insbesondere schliesst sie Kurzberichte während des Ereignisses aus mit dem Ziel, den Wert der Exklusiv- und Erstverwertungsrechte nicht auszuhöhlen (Erläuterungen RTVV, S. 69). Der Terminus der Aktualität kann grundsätzlich verschieden interpretiert und die Aktualitätsgrenze durch unterschiedliche früheste Ausstrahlungszeitpunkte konkretisiert werden (vgl. Osterwalder, Übertragungsrechte, S. 316 m.H. auf verschiedene Regelungsvarianten). Art. 68 Abs. 3 RTVV sprengt daher, anders als Sunrise rügt, den von Art. 72 RTVG vorgegebenen Rahmen der aktuellen Berichterstattung nicht und ist gesetzeskonform. Das Gesetz räumt dem Bundesrat einen Spielraum bei der Umsetzung ein, an den das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist (E. 5.1). Es hat sich im Folgenden auf die Prüfung zu beschränken, ob die gewählte Regelung die angerufenen Grundrechte der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) in verhältnismässiger Weise einschränkt.”
“Vielmehr sah der Gesetzgeber bei der Revision des RTVG im Jahr 2006 bewusst davon ab, neben den Radio- und Fernsehprogrammen, die nach seiner Einschätzung die Leitmedien bleiben würden, generell fernmeldetechnisch übertragene Dienste mit massenkommunikativen Elementen zu normieren. Er wollte auf die Reglementierung von Bereichen verzichten, die sich wegen der ungewissen Entwicklung einer sachgerechten Regelung entziehen. In der Absicht, dem raschen Wandel des Rundfunkbereichs und dem entsprechenden Normierungsbedarf Rechnung zu tragen, delegierte er die Regelung von Einzelheiten an den Bundesrat, damit dieser mittels Verordnung «zeitgemässe Lösungen» festlegen und der Dynamik der technologischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung gerecht werden könne. Das Bedürfnis nach Flexibilität sowie möglichst knappen Gesetzesformulierungen finde seine Grenze allerdings darin, dass zahlreiche Bestimmungen in die grundrechtlich geschützte Rechtsstellung der Programmveranstalter - z.B. in die Medienfreiheit (Art. 17 BV), Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und die garantierte Programmautonomie und Unabhängigkeit (Art. 93 BV) eingreifen würden. Vorschriften, welche die verfassungsmässigen Freiheitsrechte beschränkten, bedürften einer hinreichend präzisen Grundlage auf der Stufe des formellen Gesetzes (zum Ganzen Botschaft RTVG BBl 2003 1596, 1597 f.). Die historische Auslegung zeigt auf, dass der Gesetzgeber den ungewissen Entwicklungen im Bereich der Online- und Abrufdienste bei Bedarf mit einer sach- und normstufengerechten Rechtsetzung und präzisen Eingriffen in die betroffenen Grundrechte begegnen wollte. Die Entstehungsgeschichte deutet somit darauf hin, dass Art. 72 RTVG die Kurzberichterstattung auf Abruf grundsätzlich nicht umfasst.”
Bei Eingriffen in die Wirtschaftsfreiheit können zugleich andere Grundrechte betroffen sein, namentlich die Privatsphäre und die körperliche Unversehrtheit. Die Vorinstanz muss ihren Ermessensspielraum pflichtgemäss ausüben und die Abwägung bzw. die Berücksichtigung einschlägiger öffentlicher Interessen nachvollziehbar darlegen.
“Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum pflichtgemäss ausübte, indem sie von einer Abweichung von der Kontrollperiode nach Art. 36 Abs. 4 NIV absah und die Beschwerdeführenden in den angefochtenen Verfügungen zur zeitnahen Einreichung des Sicherheitsnachweises verpflichtete. Die Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff nach Art. 36 BV sind vorliegend erfüllt, selbst wenn - nebst einem Eingriff in die Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) - auch von einem Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) auszugehen wäre.”
“In ihrer Verfügung vom 25. Juni 2019 erwähnt sie zwar ausdrücklich, dass im "Hinblick auf die aussenpolitischen Ziele der Schweiz" festzustellen sei, "dass Pilatus zur sicherheitsrelevanten Technologie- und Industriebasis in der Schweiz" gehöre und somit einen "Beitrag zur Unabhängigkeit der Schweiz" leiste und zudem "mit über 2000 Mitarbeitenden in Stans ein wichtiger Arbeitgeber in der Zentralschweiz" sei und damit "zur Wohlfahrt der Schweiz" beitrage. Auch in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2019 vertritt sie die Auffassung, sie habe diese Punkte explizit berücksichtigt. Sie verweist dann aber einzig auf ihre Prüfung von Art. 27 BV i.V.m. Art. 36 BV. Weshalb und inwiefern "die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und ihre Wohlfahrt" gegenüber anderen in Art. 54 Abs. 2 BV erwähnten öffentlichen Interessen ohne Belang sein sollten, wurde indessen von der Vorinstanz bis heute nicht dargelegt.”
“Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung genügt die erstinstanzliche Verfügung diesen rechtlichen Vorgaben zur Begründungspflicht kaum. Die Vorinstanz hätte aufzeigen und begründen müssen, weshalb insbesondere die ebenfalls in Art. 54 Abs. 2 BV genannten öffentlichen Interessen der Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und ihrer Wohlfahrt sowohl bei der Prüfung der Voraussetzungen für das hier angefochtene Verbot nach Art. 14 BPS als auch im Rahmen der nach Art. 36 BV bei einem Grundrechtseingriff - hier wird zu Recht Art. 27 BV genannt - generell vorzunehmenden Prüfung der öffentlichen Interessen auf der ein Grundrechtseingriff beruhen muss, nicht berücksichtigt wurden.”
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 27 Abs. 1 BV kein subjektiver Anspruch auf freien Zugang zu einem Hochschulstudium; entsprechende Rügen sind demnach unbegründet.
“Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Abweisung ihres Gesuchs auf Wiederherstellung der Rekursfrist nach § 12 Abs. 2 VRG/ZH durch die Vorinstanz habe zur Folge, dass die zugrundeliegende Benotung der Beschwerdeführerin im Modul "Banking and Finance I" nicht materiell überprüft werden könne, was in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV) eingreife. Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer Rüge, dass sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Art. 27 Abs. 1 BV kein Anspruch auf freien Zugang zu einem Hochschulstudium ergibt (BGE 125 I 173 E. 3c). Diese Rüge ist daher von vornherein unbegründet.”
“Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Abweisung ihres Gesuchs auf Wiederherstellung der Rekursfrist nach § 12 Abs. 2 VRG/ZH durch die Vorinstanz habe zur Folge, dass die zugrundeliegende Benotung der Beschwerdeführerin im Modul "Banking and Finance I" nicht materiell überprüft werden könne, was in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV) eingreife. Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer Rüge, dass sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Art. 27 Abs. 1 BV kein Anspruch auf freien Zugang zu einem Hochschulstudium ergibt (BGE 125 I 173 E. 3c). Diese Rüge ist daher von vornherein unbegründet.”
Werbliche, kommerzielle Aussagen fallen grundsätzlich unter den Schutz der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV (einschliesslich Arzneimittelwerbung). Beschränkungen solcher Werbung sind nur zulässig, wenn die dafür geltenden verfassungsmässigen Schranken erfüllt sind.
“Als kommerzielle Werbung steht Arzneimittelwerbung unter dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV und darf nur eingeschränkt werden, wenn die entsprechenden verfassungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil des BVGer C-3090/2014 vom 4. März 2016 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Eggenberger Stöckli, a.a.O., Art. 2 AWV Rz. 12 m.w.H. sowie BGE 123 I 201 E. 4 und VPB”
“Werbebotschaften fallen nach der Konzeption der Bundesverfassung grundsätzlich nur unter Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit) und nicht auch unter Art. 16 BV (Meinungs- und Informationsfreiheit; BGE 128 I 295 E. 5a mit Hinweisen). Anders verhält es sich mit der Freiheit der Meinungsäusserung gemäss Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (die keine Garantie der Wirtschaftsfreiheit enthält; BGE 127 II 79 E. 4b/bb mit Hinweisen). Allerdings ergibt sich daraus im vorliegenden Zusammenhang kein weitergehender Schutz.”
Die Wirtschaftsfreiheit umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. Einschränkungen bei der Wahl der Produktionsmittel können die Ausübung dieser Freiheit berühren. Das Bundesgericht anerkennt, dass sich selbständige Taxiunternehmer auch dann auf die Wirtschaftsfreiheit berufen können, wenn ihre Tätigkeit mit einem gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Bodens verbunden ist.
“Art. 27 Abs. 1 BV gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit. Mit den vorgesehenen Einschränkungen bei der Wahl ihrer Produktionsmittel sind die Beschwerdeführenden in der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit berührt.”
“Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV. Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Selbständigen Taxiunternehmern erkennt das Bundesgericht das Recht zu, sich auch dann auf die Wirtschaftsfreiheit zu berufen, wenn mit der Ausübung ihres Berufs ein gesteigerter Gemeingebrauch des öffentlichen Bodens verbunden ist (vgl. BGE 143 II 598 E. 5 S. 612 ff.; Urteile 2C_712/2017 vom 25. Juni 2018 E. 4.1; 2C_829/2015 vom 15. Januar 2016 E. 4.3; 2C_564/2009 vom 26. Februar 2010 E. 6.1 mit Hinweisen). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind unter den in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen zulässig. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, wobei schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen (Abs. 1). Eingriffe in Grundrechte müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Abs.”
Eingriffe, die die Wirtschaftsfreiheit tangieren — namentlich formelle Enteignungen oder Zwangsmassnahmen wie Grundbuchsperren — bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen sich der verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprüfung unterziehen. Bei Regelungen zur Firmenwahl/Registrierung ist zu beachten, dass Beschränkungen, soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (z. B. Unterscheidbarkeitsvorbehalt), nicht ohne Weiteres als Verletzung der Wirtschaftsfreiheit zu qualifizieren sind.
“Ebenso wenig durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen unter dem Titel "Verletzung des firmenrechtlichen Eigentums nach Art. 950 OR, der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV, und der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV". Abgesehen davon, dass sie mit ihren Ausführungen die gesetzlichen Begründungsanforderungen an hinreichende Verfassungsrügen weitgehend verfehlt (Art. 106 Abs. 2 BGG), verkennt sie insbesondere, dass die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) das Eigentum nur mit dem Inhalt gewährleistet, den es nach Massgabe der jeweiligen Rechtsordnung hat (BGE 140 III 297 E. 5.1 mit Hinweisen). Zudem lässt sie mit ihrem Hinweis auf Art. 950 OR unbeachtet, dass die freie Firmenwahl nach der gesetzlichen Bestimmung von Art. 951 OR unter dem Vorbehalt der deutlichen Unterscheidbarkeit von bereits eingetragenen Firmen steht. Dass die Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma nach Art. 951 in Verbindung mit Art. 956 OR dazu führen kann, dass eine später eingetragene Firma gegebenenfalls weichen muss, ist von der Rechtsordnung eigens vorgesehen. Darin ist weder eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) noch der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) zu erblicken. Ebenso wenig zeigt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art.”
“Die Anmerkung einer Grundbuchsperre bewirkt, dass fortan nicht mehr über das Grundstück verfügt werden kann. Solange sie besteht, kann kein dingliches Recht mehr begründet und eingetragen werden; dies gilt ebenfalls für Vormerkungen. Entsprechende Anmeldungen sind vom Grundbuchamt abzuweisen. Zulässig sind lediglich Anmerkungen, die nur deklaratorische Wirkung haben (GRETER/SCHNEITER, Die strafprozessuale Immobilienbeschlagnahme [Art. 266 Abs. 3 StPO], in: AJP 2014 S. 1037 ff., S. 1040 mit Hinweisen). Als Zwangsmassnahme tangiert die Grundbuchsperre namentlich die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Sie muss die Voraussetzungen von Art. 36 BV und Art. 197 StPO erfüllen. Erforderlich ist insbesondere, dass sie verhältnismässig ist. Unter diesem Gesichtspunkt müssen bei der Deckungsbeschlagnahme Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die beschuldigte Person ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte (GRETER/SCHNEITER, a.a.O., S. 1038).”
“Bestritten und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Enteignung und eine Verletzung der Eigentumsfreiheit (Art. 26 BV) sowie der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Hierfür bedarf es einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Um einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit - respektive eine formelle Enteignung - sowie der Wirtschaftsfreiheit zu rechtfertigen, ist grundsätzlich jedes aktuelle öffentliche Interesse geeignet (Art. 36 Abs. 2 BV). Im Weiteren ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 BV) zu wahren. Dieser verlangt, dass eine Massnahme zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interessen liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist sowie zumutbar bleibt. Ob die Massnahme dem Erfordernis der Zumutbarkeit genügt, ist durch eine Interessenabwägung zu klären (vgl. Art. 1 Abs. 2 aEntG; BVGE 2016/13 E. 16.4.1; Urteil des BVGer A-1524/2015 vom 19. Dezember 2019 E. 4.4, je m.H.).”
Enteignungen zugunsten öffentlicher Zwecke können mit Art. 26 und Art. 27 BV vereinbar sein. Das Bundesgericht hält ausdrücklich fest, dass eine Enteignung gestützt auf Art. 58 Abs. 1 USG für VVEA‑konforme Deponien bei ausgewiesenem Bedarf in Betracht kommt und damit mit der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit vereinbar ist.
“Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass eine Enteignung gestützt auf Art. 58 Abs. 1 USG für alle VVEA-konformen Deponien bei ausgewiesenem Bedarf in Betracht kommt. Dieses Auslegungsergebnis ist mit den vom Beschwerdeführer angerufenen verfassungsmässigen Rechten der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vereinbar. Der BGE 148 II 387 S. 391 Beschwerdeführer nennt ferner die Eigentumsgarantie gemäss Art. 2 lit. t der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2001 (SR 131.225). Er tut allerdings nicht dar, inwiefern dieser kantonalen Bestimmung im vorliegenden Zusammenhang ein eigenständiger Gehalt zukommen soll.”
Gerichte haben die öffentlich-rechtliche Beschwerde gegen staatliche privatwirtschaftliche Tätigkeiten zugelassen; damit kann geltend gemacht werden, dass objektiv-rechtliche Normen (etwa Art. 94 BV) verletzt sind, ohne dass zwingend eine konkrete Beeinträchtigung einer individualrechtlichen Komponente der Wirtschaftsfreiheit darzutreten braucht.
“2296; Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2011, insbes. S. 337 und 348-351; Markus Schott, Staat und Wettbewerb, 2010, Rz. 731-733; Paul Richli, Grundriss des schweizerischen Wirtschaftsverfassungsrechts, 2007, Rz. 180 und 334; Yvo Hangartner, Der Staat als Unternehmer, in: Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftsstandortes Schweiz, Festschrift 25 Jahre juristische Abschlüsse an der Universität St. Gallen [HSG], 2007, S. 237 ff., S. 241-246). Von der Lehre begrüsst wurde, dass das Bundesgericht auf die öffentlich-rechtliche Beschwerde eingetreten ist. Hervorgehoben wird, dass - entsprechend der im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässigen Rügen - neu eine Verletzung objektiv-rechtlicher Normen geltend gemacht und somit eingewendet werden könne, durch die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates werde Art. 94 BV verletzt und dies unabhängig davon, ob eine Einschränkung der individualrechtlichen Komponente der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vorliege (Vallender/Hettich, a.a.O., Art. 27 Rz. 30 und Art. 94 Rz. 4). Damit sei ein «erhebliches Rechtsschutzdefizit» behoben worden, nachdem das Bundesgericht zuvor auf entsprechende Beschwerden gegen die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates (mangels eines rechtlich geschützten Interesses) regelmässig nicht eingetreten war (Hettich, a.a.O., AJP 2012 S. 1469; ebenfalls zustimmend Giovanni Biaggini, Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3. Juli 2012, 2C_485/2010, ZBl 2012 S. 674; vgl. auch René Wiederkehr, Die Beschwerdebefugnis des Konkurrenten, recht 2014 S. 84 und 87 ff.; Kramer/Stöckli, a.a.O., S. 35 ff.; Hangartner, Glarnersach, AJP 2012 S. 1820). An anderer Stelle wird der Entscheid «Glarnersach» als «Fortsetzung der Rechtsprechung zum Grundsatz der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten» bezeichnet (Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, Art. 27 Rz. 68 mit Hinweisen).”
Art. 27 BV schützt den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit, namentlich die freie Berufswahl, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Art. 94 BV gewährleistet daneben die system‑ bzw. ordnungspolitische Dimension einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung. Beide Aspekte sind eng miteinander verbunden und sind im Zusammenwirken zu prüfen.
“Während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit schützt, gewährleistet Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit. Diese beiden Aspekte sind eng aufeinander bezogen und können nicht isoliert betrachtet werden (BGE 148 II 121 E. 7.2; 145 I 183 E. 4.1.1; 142 I 162 E. 3.2.1).”
“Zu demselben Ergebnis führt auch eine weitere Betrachtung. Die Bundesverfassung gewährleistet in Art. 27 die Wirtschaftsfreiheit und damit insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV). Das verfassungsmässige Recht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) schützt damit den individualrechtlichen Gehalt, Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit, wobei diese beiden Aspekte freilich eng aufeinander bezogen sind und nicht isoliert betrachtet werden können (BGE 138 I 378 E. 6.1). Nach der herrschenden Lehre ergibt sich aus Art. 27 und Art. 94 BV ein ordnungspolitischer Grundentscheid für eine marktwirtschaftlich organisierte Privatwirtschaft (hierzu Fritz Gygi, Die schweizerische Wirtschaftsverfassung, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 1970 II S. 314-321; vgl. zudem, auch das Schrifttum zusammenfassend, Vallender/Hettich, a.a.O., Art. 27 Rz. 91 ff.; Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, a.a.O., § 4 Rz. 81 ff.; Klaus A. Vallender, Grundzüge der «neuen» Wirtschaftsverfassung, AJP 1999 S. 681-684). Die Verfassungsbestimmung von Art. 94 BV richtet sich in diesem Sinne in (in erster Linie) an den Gesetzgeber und hält diesen an, besagtem Ordnungsprinzip Rechnung zu tragen.”
Die Sicherung eines gewissen Niveaus bei Arbeitsbedingungen kann eine zulässige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV darstellen, sofern sie einem öffentlichen Interesse dient, gezielt und verhältnismässig erfolgt und im rechtsetzungsrechtlichen Rahmen vorgenommen wird. In einem solchen Fall liegt nach der zitierten Rechtsprechung weder ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht noch gegen das Willkürverbot vor.
“Indem sie nur in zwei Bereichen Mindeststandards festgelegt hat, ist sie zudem dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nachgekommen und hat gezielt in denjenigen Bereichen branchenspezifische Mindeststandards aufgestellt, in denen noch keine (genügenden) Regelungen bestehen. Ein Ermessensfehler der Vorinstanz bei der Legiferierung liegt damit nicht vor. Gleichzeitig ist es Mindeststandards ("exigences minimales" / "standard minimi") inhärent, dass sie absolute Minima darstellen, die auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht unterschritten werden dürfen, sondern unter allen Umständen einzuhalten sind. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorinstanz nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen, indem sie Mindeststandards erlassen hat, die unabhängig von anderen Kriterien eingehalten werden müssen. Aus den gleichen Gründen liegt kein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) vor, stützt sich die Bestimmung doch wie gezeigt auf ernsthafte Gründe und ist nicht sinn- oder zwecklos. Schliesslich besteht auch keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), da die Sicherung eines gewissen Niveaus bei den Arbeitsbedingungen im Rahmen der Marktöffnung der Postdienste einem öffentlichen Interesse entspricht und die Vorinstanz bei der Festlegung der Mindeststandards verhältnismässig vorgegangen ist. Der von der Vorinstanz erlassene Art. 2 Abs. 2 VMAP bewegt sich damit im von Gesetzgeber und Verordnungsgeber vorgegebenen Rechtsetzungsrahmen. Die Verordnungsbestimmung widerspricht weder dem übergeordneten Recht des Postgesetzes noch der Postverordnung; zudem ist sie mit der Verfassung vereinbar.”
Bewilligungspflichten beziehungsweise -beschränkungen für die Berufsausübung stellen zwar einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar, können aber bei Vorliegen einer formellen gesetzlichen Grundlage, im öffentlichen Interesse (insbesondere Schutz der öffentlichen Gesundheit) und bei Verhältnismässigkeit zulässig sein. Vorsorgliche Nichterteilung oder Sistierung von Bewilligungen kann verhältnismässig sein und bis zur Wiederbewilligung andauern, sofern keine milderen gesetzlichen Massnahmen vorgesehen sind und der Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit gewahrt bleibt.
“Die Statuierung einer Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Berufs stellt einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar (vgl. Urteile 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.4.1; 2C_119/2021 vom 1. Juni 2021 E. 6.2). Aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ist es jedoch zulässig (vgl. Art. 36 Abs. 2 BV), die Erteilung einer Bewilligung für die Ausübung eines universitären Medizinalberufs von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. Urteil 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 6.3). Hierfür besteht vorliegend mit Art. 36 Abs. 2 MedBG sowie mit dem Freizügigkeitsabkommen (vgl. E. 5 hiervor; vgl. auch Erwägungsgrund 25 der RL 2005/36/EG) eine hinreichende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV. Das in Art. 36 Abs. 2 MedBG verankerte Weiterbildungserfordernis liegt im öffentlichen Interesse (vgl. Art. 36 Abs. 2 BV; E. 6.4 hiervor) und erweist sich als verhältnismässig (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV; E. 6.5 hiervor). Es liegt keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit von Art. 27 BV vor.”
“Was die Erforderlichkeit betrifft, so sieht das Gesetz keine milderen Massnahmen vor als die (vorläufige) Nichterteilung der Bewilligung, wenn die Voraussetzungen dafür fehlen oder zweifelhaft sind (vgl. Urteile 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 9.1.2 und 2C_389/2012 vom 12. November 2012 E. 7.2). Damit war die vorsorgliche Nichterneuerung auch erforderlich. Bei der Frage der Zumutbarkeit ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer nicht verunmöglicht wurde, nach Ablauf seiner befristeten Bewilligung als Zahnarzt tätig zu sein. Es wurde ihm lediglich nicht erlaubt, seinen Beruf in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton Zürich auszuüben. Eine Tätigkeit als Assistenzzahnarzt, auch im Kanton Zürich, war und ist ihm weiterhin möglich. Deshalb ist ihm die Einschränkung angesichts der Gewichtigkeit des gegenüberstehen Interesses am Schutz der öffentlichen Gesundheit auch zumutbar, womit sie insgesamt verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 3 BV). Der Kerngehalt (Art. 36 Abs. 4 BV) der Wirtschaftsfreiheit ist nicht berührt. Damit war der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) des Beschwerdeführers nach Art. 36 BV zulässig.”
“Die Beschwerdeführerinnen rügen sodann eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV. Diese Rüge ist unbegründet: Wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, besteht für die zu beurteilende Sistierung der Bewilligungen und Zulassungen in Art. 66 Abs. 2 lit. b HMG eine formell-gesetzliche Grundlage (vgl. E. 4.3 hiervor). Die angeordneten Massnahmen liegen im öffentlichen Interesse, da sie dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen (vgl. E. 5.3 hiervor), und sind verhältnismässig (vgl. E. 6.6 hiervor). Der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, die Sistierung der Bewilligungen und Zulassungen hätte unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zeitlich befristet werden müssen, stösst ins Leere. Der Sistierung ist eine zeitliche Befristung immanent. Vorliegend dauert sie bis zum Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerinnen eine neue fachtechnisch verantwortliche Person beantragen und diese durch Swissmedic bewilligt wird. Eine Verletzung von Art. 27 BV liegt nicht vor.”
Rügen einer Verletzung der Wirtschaftsfreiheit sind nur dann ausreichend substantiiert, wenn dargetan wird, inwiefern und in welcher Intensität die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit tatsächlich beeinträchtigt ist. Pauschale Behauptungen genügen nicht; es sind konkrete Anhaltspunkte vorzulegen (z.B. Angaben zur Häufigkeit der Nutzung, zu zu erwartenden Einkommenseinbussen, zu Buchungs- oder Geschäftsbelegen), die die betroffene Betätigung und die voraussichtlichen Folgen für das Erwerbsergebnis plausibel machen.
“Dabei gibt es keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde; wo die Grenze verläuft, ist jeweils für jedes Rechtsgebiet und anhand der konkreten Umstände gesondert zu beurteilen (BGE 139 II 279 E. 2.3; 123 II 376 E. 5b/bb mit Hinweisen). Schwierig ist die Abgrenzung zur Popularbeschwerde vor allem, wenn Nutzungsbeschränkungen den öffentlichen Grund oder frei zugängliche Wald- und Weidegebiete betreffen. Für funktionelle Verkehrsanordnungen, z.B. Geschwindigkeitsbegrenzungen, stellt das Bundesgericht auf die Häufigkeit und Regelmässigkeit der Nutzung ab: die Anwohnerschaft oder Pendlerinnen und Pendler, welche die mit der Beschränkung belegte Strasse regelmässig nutzen, sind zur Beschwerde befugt, nicht aber Personen, die sie bloss gelegentlich befahren (BGE 136 II 539 E. 1.1 S. 542 f.). Beschwerdebefugt ist überdies, wer zur Ausübung seines Gewerbes auf die Nutzung des öffentlichen Grunds angewiesen ist und sich deshalb auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) berufen kann (vgl. BGE 128 I 136 E. 3.1 S. 141 mit Hinweisen). Im Urteil 1C_453/2014 vom 23. Februar 2015 (in: URP 2015 S. 234) prüfte das Bundesgericht unter diesem Blickwinkel die Befugnis von Bergführern sowie des lokalen Bergführervereins zur Anfechtung von zwei Wildruhezonen im Wallis. Das Bundesgericht erwog, die blosse Behauptung der Bergführer, ihre Geschäftstätigkeit im betroffenen Gebiet auszuüben, genüge nicht; vielmehr müssten sie belegen (z.B. durch Tourenjournale, Buchungsbelege), wie häufig sie die erwähnten Routen begingen und welche Einkommenseinbussen ihnen aus den Zugangsbeschränkungen drohten (E. 4.3). Die Geltendmachung eines blossen Freizeitinteresses an der Begehung eines Wildruhezone wurde im zitierten Urteil 1C_453/2014 E. 5.1 als nicht ausreichend erachtet: Das Bundesgericht hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten ihr Hobby in anderen Sektoren ausüben und seien daher in ihrer Freizeitgestaltung nicht wesentlich eingeschränkt. Im Urteil 1C_661/2019 vom 13.”
“Weiter rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Die Beschwerdeführenden legen nicht substanziiert dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die genehmigte Projektänderung den Betrieb der Schreinerei im Vergleich zum im Jahr 2012 genehmigten Projekt erschweren sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Projektänderung für den Betrieb der Schreinerei Verbesserungen bringt (vgl. E. 10.2 hiervor). Soweit die Beschwerdeführenden unter Berufung auf die Wirtschaftsfreiheit sodann auf die Ziegenhaltung hinweisen, welche wegen des Abbruchs des bereits erwähnten Stalls angeblich gefährdet sei, und soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige neue Vorbringen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) handelt, genügt ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 95 BGG) nicht.”
“Soweit der Beschwerdeführer zunächst behauptet, er habe sich seit den Jahren 2009/2012 1488 erfolglos auf eine Praktikumsstelle beworben und angesichts seines Alters (65 Jahre) praktisch keine Chance mehr, eine solche zu finden, genügen seine Vorbringen nicht, um eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Wiedererwägung bzw. Neubeurteilung seines Gesuchs um Anrechnung von früheren Praktika (Art. 29 Abs. 1 BV) substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG). Mit Bezug auf das Erfordernis eines mindestens einjährigen Praktikums, welches gemäss dem Verwaltungsgericht nach Abschluss des Studiums zu absolvieren sei, beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, seine eigene Sicht der Dinge der vorinstanzlichen Würdigung entgegenzusetzen bzw. diese zu bestreiten. Dabei legt er weder rechtsgenüglich dar, dass die vorinstanzliche Auslegung von Art. 7 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGFA rechtswidrig sei, noch bringt er substanziiert vor, dass die Auslegung des kantonalen Rechts willkürlich sei oder gegen Verfassungsrecht verstosse. Pauschale Behauptungen, wonach die kantonale Anwaltsverordnung Bundesrecht widerspreche bzw. verfassungsmässige Rechte verletze, reichen dazu nicht aus. Unsubstanziiert bleibt insbesondere die Rüge der Verletzung der Wirtschafts- bzw. Berufswahlfreiheit (Art. 27 BV), zumal die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers die strengen Begründungsvoraussetzungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllen (vgl. auch E. 4.3 hiervor). Auch soweit er der Vorinstanz vorwirft, sie habe eine materielle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) begangen, weil sie seine 13-seitige teleologische Auslegung völlig ignoriert habe, genügen seine Vorbringen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht. Zudem zeigt der Beschwerdeführer in keiner Weise auf, inwiefern sich aus dem Bundes- oder kantonalen Recht die Möglichkeit eines Verzichts auf die Voraussetzung eines Anwaltspraktikums bzw. dessen Ersatz durch andere berufliche/praktische Erfahrung ergeben soll. Blosse Hinweise auf seine reichhaltige praktische Erfahrung reichen dazu nicht aus. Schliesslich genügen die blossen Behauptungen, wonach ein Mitglied der Anwaltskommission nicht neutral bzw. objektiv sei und menschenverachtend und ohne jegliches Verständnis für seine persönliche Lebenssituation entscheide, nicht, um substanziiert darzutun, dass die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat, indem sie aufgrund einer summarischen Prüfung zum Schluss gelangt ist, dass sein Ausstandsgesuch gegen dieses Mitglied unzulässig sei, weshalb seine Beschwerde auch in diesem Punkt aussichtslos sei.”
Die Ablehnung der Kostenerstattung für bauliche Massnahmen zur Fischgängigkeit verletzt Art. 27 BV nicht, soweit sie auf einer zulässigen Auslegung der Rechtsgrundlage und dem rechtserheblichen Ermessen der Behörde beruht.
“Bst. b EnV und liegt in ihrem Ermessen. Die Beschwerdeführerin stellt vielmehr zu Unrecht die betrieblichen Massnahmen, welche entschädigt werden, mit den nicht entschädigungsfähigen anschliessend anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten der baulichen Massnahmen, gleich. Diese Gleichstellung verbietet sich jedoch bereits aus der Auslegung von Art. 34 EnG (vgl. E. 4.11 hiervor). Vorliegend hat die Vorinstanz daher zu Recht eine Kostenerstattung für den Betrieb und Unterhalt bei baulichen Massnahmen bezüglich der Fischgängigkeit abgelehnt. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV), die Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV; Gleichbehandlung der Konkurrenten) oder aber geradezu Willkür (Art. 9 BV) liegen nicht vor.”
In dem angeführten Verfahren wurden kantonale Bettelverbote sowie Sicherstellungs- und Einziehungsbestimmungen mit der Rüge einer Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) sowie weiterer verfassungs- und völkerrechtlicher Normen angefochten.
“Gegen diesen Beschluss des Grossen Rates führen die Demokratischen JuristInnen der Schweiz (DJS) Regionalgruppe Basel, die Gesellschaft für bedrohte Völker GfbV, der Verein für Gassenarbeit Schwarzer Peter, A.________ sowie B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht im Sinne der Erlassbeschwerde (abstrakte Normenkontrolle). Sie beantragen die Aufhebung von § 9 Abs. 1 lit. a ÜStG (betreffend Betteln in organisierter Art und Weise), von § 9 Abs. 2 lit. b-g ÜStG unter entsprechendem Einschluss des Einleitungssatzes (betreffend verschiedene Modalitäten des Bettelns ohne des Verbots des Bettelns in aufdringlicher oder aggressiver Art und Weise) sowie von § 9 Abs. 3 ÜStG (betreffend Sicherstellung und Einziehung der Vermögenswerte). Gerügt wird ein Verstoss gegen die Bundesverfassung, die Europäische Menschenrechtskonvention und das Freizügigkeitsabkommen sowie gegen weitere völkerrechtliche Bestimmungen, insbesondere eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV in Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK, der Meinungsfreiheit nach Art. 16 BV und Art. 10 EMRK, der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV sowie des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, handelnd für den Grossen Rat und vertreten durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In Replik und Duplik halten die Beschwerdeführenden einerseits und der Regierungsrat andererseits im Wesentlichen an ihren jeweiligen Standpunkten fest.”
Das Bundesgericht hat in der zitierten Entscheidung festgehalten, dass die Vereinbarkeit der Zertifikatspflicht (insbesondere für Zutrittsbeschränkungen in Restaurants) mit der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV nicht abschliessend entschieden worden ist.
“Unbestritten ist, dass sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage gemäss Stand 13. September 2021 als auch die Schliessungsverfügung zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nicht mehr in Kraft waren (vgl. Bst. A.a und B.b oben). Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die Schliessungsverfügung verletze die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das Gebot von Treu und Glauben (Art. 9 BV). Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage stelle für die mit der Zertifikatspflicht verbundenen Einschränkungen, insbesondere die Zutrittsbeschränkung für Innenräume von Restaurants auf Personen mit Zertifikat, keine den Anforderungen von Art. 36 BV genügende Grundlage, vor allem keine genügende gesetzliche Grundlage dar. Das Bundesgericht hat sich zwar schon mehrfach mit der Frage der genügenden gesetzlichen Grundlage von Covid-Massnahmen auseinandergesetzt, jedoch nicht in Bezug auf die Zertifikatspflicht für Restaurantbesuche und die damit verbundenen Kontrollpflichten und insbesondere nicht in Bezug auf die Vereinbarkeit mit der Wirtschaftsfreiheit (vgl. bezüglich Rechtsprechung zur gesetzlichen Grundlage von Covid-Massnahmen BGE 147 I 450 [Veranstaltungsverbot Kanton Schwyz]; 147 I 393 [Maskenpflicht Kanton Freiburg]; 147 I 478 [Maskenpflicht, Schutzkonzept, Einschränkung von Veranstaltungen; Kanton Schwyz]).”
Die Berufsfreiheit (Art. 27 BV) rechtfertigt nach der Rechtsprechung nicht die Ausdehnung von gesetzlich geregelten Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot etwa auf betriebfremde Einsätze. Ebenso durfte der Arbeitgeber eine Nebenbeschäftigung nicht generell untersagen, weil im konkreten Fall keine sachliche Gefährdung des Arbeitsverhältnisses dargelegt war.
“Der sonntägliche Einsatz dieser Kategorien von Arbeitnehmenden in der Filiale an der F-Strasse 01 gemäss dem aktuellen Konzept eines "unmanned store" der Mitbeteiligten führt jedoch zu einer unzulässigen Überdehnung des Anwendungsbereichs der vorstehenden Ausnahmebestimmungen bzw. einer Aufweichung des geltenden Sonntagsarbeitsverbots. So müssen die nach Art. 27 Abs. 1ter ArG vom Sonntagsarbeitsverbot ausgenommenen Angestellten von Dienstleistungsbetrieben in einem Zentrum des öffentlichen Verkehrs wie dem Hauptbahnhof Zürich für die Sicherstellung der Geschäftstätigkeit gerade dieses Betriebs eingesetzt werden und nicht eines solchen ausserhalb des Bahnhofsareals. Es geht nicht an, dass die Mitbeteiligte Angestellte, welche aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse am Sonntag ausnahmsweise einer unselbständigen Beschäftigung für sie nachgehen dürfen, beliebig auch in anderen Betrieben einsetzt, deren besondere Verhältnisse keine Abweichungen von den gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften erlauben. Dass die "betroffenen" Arbeitnehmenden am Sonntag ohnehin einer Arbeit nachgehen, ändert an dieser Einschätzung nichts. Soweit sich die Mitbeteiligte in diesem Zusammenhang auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) beruft und argumentiert, ein Verbot des Einsatzes "betriebsfremder" Angestellter sei unverhältnismässig, da ein solcher den Schutz der Arbeitnehmenden nicht beeinträchtige, ist (nochmals) darauf hinzuweisen, dass der Bundesgesetzgeber das in Art. 18 ArG statuierte Verbot der Sonntagsarbeit zwar unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht absolut statuiert hat, Ausnahmen jedoch nur in engem Rahmen zulässt. Sonderbestimmungen für eine Branche oder bestimmte Berufe nach Art. 27 ArG etwa sind nur zu erlassen, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf deren besondere – berufsgruppen- oder branchenspezifische – Situation unumgänglich ist (Wegleitung SECO, Art. 27 ArG; ferner BVGr, 18. September 2009, B-771/2009, E. 4.2 mit Hinweisen). Der Wertungsentscheid des Bundesgesetzgebers kann somit nicht im Einzelfall durch die Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip korrigiert werden. Zu beachten ist denn auch, dass die Mitbeteiligte gegenüber ihren Wettbewerbsteilnehmerinnen und -teilnehmern ohne Personal, das an Sonntagen (andernorts) beschäftigt werden darf, bevorzugt behandelt würde, wenn man ihr gestattete, das am Hauptbahnhof tätige Personal auch in anderen Filialen ausserhalb des Bahnhofsareals einzusetzen (vgl.”
“minimiert werden können, zumal sich die Selbständigkeit der Beschwerdeführerin im Kündigungszeitpunkt ohnehin erst im Aufbau befand. Dies zeigen auch die Anpassungen hinsichtlich Eigenwerbung, welche die Beschwerdeführerin seit ihrer Kündigung vorgenommen hat. So hat die Beschwerdeführerin, welche seit Beginn des Schuljahrs 2019/2020 in einer anderen Schule als Fachlehrerin Musik auf Sekundarstufe tätig ist, etwa ihren Internetauftritt inzwischen stark abgeändert und tauchen die Worte "Sexualtherapie" bzw. "Sexualität" oder "sexual" dort nirgends (mehr) auf. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein taugliches Mittel zur Reduktion der – aus Sicht der Beschwerdegegnerin – von der Nebenbeschäftigung der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahr für deren Unterricht und das Ansehen der Schule. 3.6 Damit ging die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Freizeit einer im Sinn von § 22 LPG unzulässigen Nebenbeschäftigung nachgeht, bzw. hätte sie ihr mit Blick auf Art. 27 BV nicht verbieten dürfen, diese weiter auszuüben. Entsprechend lässt sich der Beschwerdeführerin höchstens vorwerfen, die Beschwerdegegnerin nicht früher über ihre Nebenbeschäftigung informiert zu haben (§ 144 Abs. 2 VVO), wobei sich selbst hier einwenden liesse, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung im damaligen Zeitpunkt noch gar nicht ganz abgeschlossen und damit noch nichts verdient hatte. Über die Teilnahme der Beschwerdeführerin am Ausbildungsgang "Sexualtherapeutin" war die Schulleitung zudem informiert. Das Missachten der Informationspflicht nach § 144 Abs. 2 VVO allein genügt freilich ohnehin nicht, um die Auflösung des bald zwanzigjährigen Anstellungsverhältnisses der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen. Dies gilt umso eher, als ihre Leistung und ihr Verhalten in den letzten Jahren keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hatten, sondern die Beschwerdeführerin – gegenteils – wenige Tage vor der Kündigung noch einen Stufenanstieg bewilligt erhalten hatte. 3.7 Im Zeitpunkt der Kündigung der Beschwerdeführerin lag demnach kein sachlicher Kündigungsgrund vor; die Kündigung erfolgte grundlos.”
Regelungen wie Beschränkungen bei der Mietzinsfestlegung oder Verpflichtungen zur Schaffung von preisgünstigem Wohnraum im Rahmen von Um‑ und Neueinzonungen können die aus Art. 27 BV abgeleitete Vertrags‑ bzw. Wirtschaftsfreiheit berühren. Solche Massnahmen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen einem öffentlichen Interesse dienen sowie verhältnismässig sein.
“Die Beschränkung der Möglichkeiten, eine wertvermehrende Investition eines Umbau‑, Renovations- und Sanierungsvorhabens bei der Festlegung des Mietzinses zu berücksichtigen, stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV, § 11 Abs. 1 lit. r KV) und wohl auch in die aus der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) abgeleitete Vertragsfreiheit dar (BGE 146 I 70 E. 6.1; VGE VG.2020.10 vom 7. Februar 2022 E. 3.5.1). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV; BGer 1C_138/2023 vom”
“1 «wird bei Um- und Neueinzonungen sichergestellt, gegebenenfalls mittels einer Überbauungsordnung, dass in den Wohnzonen (Wohnzone W, gemischte Wohnzone WG, Kernzone K) mindestens ein Drittel der Wohnnutzung als preisgünstiger Wohnraum im Sinne der WFV erstellt und dauerhaft in Kostenmiete vermietet wird oder der Boden durch Verkauf oder im selbständigen und dauernden Baurecht an eine gemeinnützige Organisation im Sinne von Art. 37 WFV abgegeben wird, die die Wohnungen dauerhaft in Kostenmiete vermietet». Nach Abs. 2 sind «geringfügige Änderungen von Nutzungsplänen gemäss Art. 122 der Bauverordnung (BauV, BSG 721.1) ausgenommen. Das für die Planung zuständige Organ kann im Einzelfall weitere Um- und Neueinzonungen, namentlich von kleineren Arealen, von der Verpflichtung ausnehmen, preisgünstigen Wohnraum zu erstellen, oder diese Verpflichtung einschränken.» Das Bundesgericht führte in diesem Zusammenhang aus, dass die vorgesehenen Massnahmen die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die von der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) abgeleitete Vertragsfreiheit tangierten (BGE 146 I 70 E. 6.1).”
Art. 27 Abs. 2 BV schützt die individuelle Wirtschaftsfreiheit, namentlich die freie Berufswahl sowie den Zugang zu und die Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. Art. 94 BV verortet daneben eine systembezogene Dimension der Wirtschaftsfreiheit: Bund und Kantone haben sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit zu halten, wodurch der individuelle Schutz mit einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Ordnungsfunktion verbunden wird.
“Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV).”
“Die Wirtschaftsfreiheit, welche grundsätzlich keinen Anspruch auf staatliche Leistungen vermittelt (vgl. BGE 138 II 191 E. 4.4.1 mit Hinweisen), ist durch Art. 27 Abs. 1 BV gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV). Während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit schützt, gewährleistet Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit. BGE 147 V 423 S. 434 Diese beiden Aspekte sind freilich eng aufeinander bezogen und können nicht isoliert betrachtet werden. Eine Scharnierfunktion kommt sodann dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen und der staatlichen Wettbewerbsneutralität zu ( BGE 142 I 162 E. 3.2.1 insb. mit Hinweis auf BGE 138 I 378 E. 6.1). Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen geht weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art.”
Bei der gerichtlichen Prüfung einer Bewilligungsverweigerung im Rahmen von Art. 27 Abs. 1 BV ist vorrangig zu prüfen, ob die Bewilligungspflicht und ihre Voraussetzungen gesetzes‑ bzw. verordnungs-konform sind. Auf Art. 27 Abs. 1 BV ist nur insoweit einzugehen, als Vorbringen eigenständige Bedeutung gegenüber dieser vorfrageweisen Prüfung haben; eine verdeckte Zweckmässigkeitskontrolle der einschlägigen Verordnungsbestimmungen ist unzulässig.
“Die strittige Bewilligungsverweigerung beeinträchtigt die Beschwerdeführerin in der Organisation ihrer Produktion am Standort U.________. Bis anhin konnte sie - auf der Grundlage einer Ausnahmebewilligung - im Rahmen des umstrittenen Schichtmodells produzieren. Die Bewilligungsverweigerung zwingt sie dazu, ihre Arbeitsabläufe anders zu strukturieren. Der Schutzbereich von Art. 27 Abs. 1 BV ist daher im Grundsatz eröffnet. Zu beachten ist aber, dass die Bewilligungspflicht für den ununterbrochenen Betrieb und die entsprechenden Voraussetzungen auf Gesetzes- bzw. Verordnungsstufe vorgesehen sind. Die entsprechenden Bestimmungen halten einer vorfrageweisen Prüfung stand (E. 4 hiervor). Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin unter dem Titel von Art. 27 Abs. 1 BV ist daher nur insoweit einzugehen, als sie gegenüber der bereits geprüften Kritik eigenständige Bedeutung haben und nicht auf eine verdeckte Überprüfung der Zweckmässigkeit der einschlägigen Verordnungsbestimmungen hinauslaufen (vgl. zur Tragweite der Wirtschaftsfreiheit bei einer verweigerten Bewilligung auch Urteile 2C_38/2024 vom 19. August 2024 E. 4; 2C_548/2022 vom 30. Mai 2023 E. 3; 2C_400/2021 vom 18. August 2021 E. 3.2).”
Art. 27 BV begründet nicht automatisch einen weitergehenden Schutz von Geschäftsgeheimnissen juristischer Personen bei staatlich verfügten Datenlieferungen; der Schutz solcher Geheimnisse wird in erster Linie durch die Ausnahmebestimmung des Öffentlichkeitsgesetzes (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) gewahrt.
“2 BV), ebenso die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Dass das Öffentlichkeitsprinzip demgegenüber nicht direkt in der Bundesverfassung verankert ist, ist bei der Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen nicht von entscheidender Bedeutung, würde dieses doch ansonsten weitgehend wirkungslos. Immerhin trägt das Öffentlichkeitsprinzip zur Verwirklichung des Grundrechts auf Informationsfreiheit nach Art. 16 BV bei. Bei juristischen Personen ist die Schutzbedürftigkeit von Personendaten naturgemäss geringer als bei natürlichen Personen (vgl. Urteil des BVGer A-7874/2015 vom 15. Juni 2016 E. 9.6.2). Das Schutzinteresse von juristischen Personen wird denn auch in erster Linie durch die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ bezüglich Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen gewahrt. Diesbezüglich wurde bereits festgestellt, dass die Gewährung des Zugangs zu den Betriebsdaten der Antennendatenbank keine Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerinnen offenbart (E. 7.4). Inwiefern die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV über den Schutz der Geschäftsgeheimnisse hinaus betroffen wäre, führen die Beschwerdeführerinnen nicht konkret aus und ist auch nicht ersichtlich. Weitere ideelle Schutzbedürfnisse, die in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 2 BV fallen würden, machen die Beschwerdeführerinnen nicht geltend. So ist weder der gute Ruf noch die Ehre der Beschwerdeführerinnen tangiert. Schliesslich können sie weder aus dem Vertrauensschutz noch aus dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) Interessen für die Geheimhaltung ableiten, da sie wie dargelegt zur Lieferung der Daten an die Vorinstanz verpflichtet sind (E. 7.5). Weil die Standorte der 5G-Antennen bereits über das Geoportal des Bundes abgerufen werden können (vgl. E. 7.4.2), stehen der Offenlegung der Daten auch keine Interessen der Standorteigentümer entgegen. Abzuweisen ist deshalb der Antrag der Beschwerdeführerinnen, die Verfügung sei aufgrund eines Verstosses gegen Art. 11 BGÖ aufzuheben, da die Standorteigentümer nicht in das Verfahren einbezogen worden seien.”
“2 BV), ebenso die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Dass das Öffentlichkeitsprinzip demgegenüber nicht direkt in der Bundesverfassung verankert ist, ist bei der Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen nicht von entscheidender Bedeutung, würde dieses doch ansonsten weitgehend wirkungslos. Immerhin trägt das Öffentlichkeitsprinzip zur Verwirklichung des Grundrechts auf Informationsfreiheit nach Art. 16 BV bei. Bei juristischen Personen ist die Schutzbedürftigkeit von Personendaten naturgemäss geringer als bei natürlichen Personen (vgl. Urteil des BVGer A-7874/2015 vom 15. Juni 2016 E. 9.6.2). Das Schutzinteresse von juristischen Personen wird denn auch in erster Linie durch die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ bezüglich Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen gewahrt. Diesbezüglich wurde bereits festgestellt, dass die Gewährung des Zugangs zu den Betriebsdaten der Antennendatenbank keine Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerinnen offenbart (E. 7.4). Inwiefern die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV über den Schutz der Geschäftsgeheimnisse hinaus betroffen wäre, führen die Beschwerdeführerinnen nicht konkret aus und ist auch nicht ersichtlich. Weitere ideelle Schutzbedürfnisse, die in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 2 BV fallen würden, machen die Beschwerdeführerinnen nicht geltend. So ist weder der gute Ruf noch die Ehre der Beschwerdeführerinnen tangiert. Schliesslich können sie weder aus dem Vertrauensschutz noch aus dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) Interessen für die Geheimhaltung ableiten, da sie wie dargelegt zur Lieferung der Daten an die Vorinstanz verpflichtet sind (E. 7.5). Weil die Standorte der 5G-Antennen bereits über das Geoportal des Bundes abgerufen werden können (vgl. E. 7.4.2), stehen der Offenlegung der Daten auch keine Interessen der Standorteigentümer entgegen. Abzuweisen ist deshalb der Antrag der Beschwerdeführerinnen, die Verfügung sei aufgrund eines Verstosses gegen Art. 11 BGÖ aufzuheben, da die Standorteigentümer nicht in das Verfahren einbezogen worden seien.”
Bei Bewilligungs- und Zuteilungspraxen verpflichtet Art. 27 BV zu einer kohärenten und transparenten Praxis. Die Zuteilung muss auf objektiven, nachvollziehbaren Kriterien beruhen; verwendete Bewertungsmethoden sind hinreichend zu erläutern, sodass die Beurteilung nachvollziehbar ist. Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind nach Art. 36 BV und Art. 94 BV zu prüfen.
“Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegnerin bei der Vergabe von Taxistandplätzen auf öffentlichem Grund ein grosser Ermessensspielraum zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_61/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 2.2; BGE 128 I 136 E. 2.1). Dieser Ermessensspielraum wird indessen eingeschränkt durch Verfassungsgarantien, insbesondere durch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), aus welcher sich der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen ergibt (vgl. E. 3.1 f. hiervor). Dieser verlangt im hier in Frage stehenden Kontext eine Bewilligungspraxis, die sowohl kohärent als auch transparent ist und auf objektiven Zuteilungskriterien beruht (vgl. BGE 132 I 97 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_61/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 2.2, 2P.8/2006 vom 29. August 2006 E. 2.2 und 2.4). Dies bezieht sich insbesondere auf die Auswahl von geeigneten Bewertungsmethoden, um die eingereichten Bewerbungen auszuwerten und zu beurteilen. Fliessen diese Auswertungen in die rechtliche Begründung ein, muss überprüft werden können, ob die verwendete Methode nachvollziehbar erläutert wurde und auf einem transparenten Bewertungsvorgang beruht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4762/2017 vom 27. Februar 2020 E. 5.4; Martin Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellung im schweizerischen Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozess, Zürich/St. Gallen 2009, S.”
“Die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV schützt jede gewerbsmässig ausgeübte private, nicht hoheitliche, wirtschaftliche Betätigung, die der Erzielung eines Gewinns oder Erwerbs- beziehungsweise Geschäftseinkommens dient (Urteil des BGer 2C_276/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.2, m.w.H.). Hierzu gehört auch die freie Ausübung eines Berufes (Art. 27 Abs. 2 BV). Eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit muss sowohl den Voraussetzungen von Art. 36 BV als auch Art. 94 BV genügen. Art. 36 BV verlangt, dass Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (Abs. 1), durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) sowie verhältnismässig sein müssen (Abs. 3). Dabei bleibt der Kerngehalt der Grundrechte unantastbar (Abs. 4). Art. 94 BV statuiert den Grundsatz, dass Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit grundsätzlich wettbewerbsneutral sein müssen, es sei denn, die Bundesverfassung oder kantonale Regalrechte sehen Ausnahmen vor (Art. 94 Abs. 4 BV; BGE 128 I 3 E. 3; Urteil des BVGer B—4757/2017 vom 27.”
Behörden können im Rahmen von Prüfungen (z.B. mehrwertsteuerliche Prüfungen) den Wert tatsächlich erbrachter Leistungen feststellen. Eine solche wertermittlungsrechtliche Beurteilung ist nicht ohne Weiteres als Eingriff in die Organisationsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV) oder als Durchgriff zu werten, soweit es bei der blossen wertermessenden Bewertung bleibt.
“Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 27 Abs. 2 BV, da das vorinstanzliche Urteil im Ergebnis dazu führe, dass die Tätigkeiten der Geschäftsführer für die D.________ GmbH und die E.________ GmbH nicht beachtet würden und es zu einem Durchgriff durch diese Gesellschaften komme. Die Vorinstanz greife damit in die in Art. 27 Abs. 2 BV verankerte Organisationsfreiheit ein. Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen: In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der D.________ GmbH und der E.________ GmbH Leistungen erbracht hat (vgl. E. 4.3 hiervor). Im Rahmen der Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen hat die ESTV lediglich ermittelt, welchen Wert diesen Leistungen in mehrwertsteuerlicher Hinsicht zukommt (vgl. E. 5.2 hiervor). Inwiefern die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer Organisationsfreiheit eingeschränkt würde oder es zu einem Durchgriff durch die Gesellschaften komme, ergibt sich daraus nicht. Eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV liegt nicht vor.”
Die Offenlegung patientenbezogener Berufsgeheimnisse kann der durch Art. 27 BV geschützten wirtschaftlichen Tätigkeit eines Arztes einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zufügen. Dies rechtfertigt unter den in der Rechtsprechung genannten Voraussetzungen verfahrensrechtlichen Schutz, etwa im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer Beschwerde.
“Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Zudem droht ihm in seiner durch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) geschützten Tätigkeit als Arzt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn dem Berufsgeheimnis unterliegende Informationen über seine Patienten offenbart werden (vgl. BGE 112 Ib 606 E. b mit Hinweis). Die Beschwerde ist deshalb auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist vorbehältlich einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.”
Das Bundesgericht hat Betteln in der Regel nicht als durch Art. 27 BV geschützte wirtschaftliche Tätigkeit angesehen, weil es überwiegend auf das Ersuchen um Hilfe ohne Gegenleistung abstellt (vgl. ATF 134 I 214). Diese Rechtsprechung wird in der Lehre kritisiert; mehrere Autoren erachten insbesondere professionelles Betteln als potenziell vom Art. 27 BV erfasst.
“Celui qui s'adonne à la mendicité a évidemment pour but d'obtenir un gain économique. Néanmoins, il ne produit ni n'échange des biens ou des services dans un but lucratif. Or, ce sont justement ces rapports de production et d'échange qui font vivre le système économique qui sont, comme on l'a vu, protégés par la liberté économique (cf. Felix Uhlmann, in Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, no 3 ad art. 27 BV). Le Tribunal fédéral a ainsi considéré que la mendicité ne constituait manifestement pas une activité protégée par l'art. 27 Cst., celle-ci se résumant à solliciter une aide, généralement financière, sans contre-prestation (ATF 134 I 214 consid. 3 p. 215 s.; cf. aussi Axel Tschentscher, Die staatliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Jahren 2008 und 2009, in ZBJV 2009 p. 719 ss, 745). Cette jurisprudence a fait l'objet de critiques dans la doctrine. Plusieurs auteurs considèrent que l'effort professionnel (die professionnelle Bemühung) tendant à obtenir un gain par la mendicité devrait être protégé par l'art. 27 Cst. (cf. René Rhinow et al., Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2e éd. 2011, p. 88; Uhlmann, op. cit., no 8 ad art. 27 Cst.; Giovanni Biaggini et al., Staatsrecht, 2e éd. 2015, p. 518).”
Die Wirtschaftsfreiheit wurde in der zitierten Entscheidung nicht dahin gehend geschützt, dass sie die Umgehung gesetzlicher Pflichten rechtfertigt: Die Behörden qualifizierten bestimmte Zahlungen als Arbeitsentgelt und bestätigten Nachforderungen, wobei ein Berufungsargument, die Wirtschaftsfreiheit sei verletzt, zurückgewiesen wurde.
“Die Beschwerdegegnerin ging auch damals gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass die entsprechenden ausgeführten Arbeiten als unselbständige Akkordarbeiten zu qualifizieren seien. Dementsprechend qualifizierte sie die Zahlungen an die vier Unternehmen «als Arbeitsentgelt an in der Schweiz beschäftigte und beitragspflichtige bzw. nach UVG dem Versicherungsobligatorium unterstehende Arbeitnehmende» (vgl. E. 3.5. des erwähnten Urteils). Das Bundesgericht stütze den damaligen Entscheid der Beschwerdegegnerin. Angesichts der ausführlichen und gut dokumentierten Abklärungen der Beschwerdegegnerin, dem umfangreichen Aktenmaterial und der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die (betragsmässig unumstrittenen) Lohnaufrechnungen für die Jahre 2016, 2017 und 2019 durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. 4.5. Im Übrigen sei auf die Rüge der Beschwerdeführerin eingegangen, die Beschwerdegegnerin habe das Willkürverbot (Art. 9 BV), die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin (Art. 27 BV) und das Recht des Geschäftsführers auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), verletzt. Das Willkürverbot erachtet sie als verletzt, weil die Beschwerdegegnerin angenommen habe, dass zu den für die Subunternehmen handelnden Personen ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Die Wirtschaftsfreiheit und das Recht auf persönliche Freiheit des Geschäftsführers seien verletzt, da es ihm überlassen sei, ob er seine Zahlungen in bar ausführen wolle. Den Grundsatz der Verhältnismässigkeit habe die Beschwerdegegnerin schliesslich verletzt, da die Prämiennachforderung letztlich zum Konkurs der Beschwerdeführerin führen würde (vgl. auch E. 2.2.). Die Beschwerdeführerin geht nicht weiter auf die von ihr geltend gemachten Grundrechtsverletzungen ein. Weder aus ihren Ausführungen noch aus den Akten kann auf eine Verletzung des Willkürverbots geschlossen werden. Wie dargelegt (vgl. E. 4.3.) hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt gründlich abgeklärt und ihre Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar.”
Die individualrechtliche Komponente der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) wird durch eine privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates grundsätzlich nicht verletzt, soweit dem Privaten lediglich ein weiterer Wettbewerber entsteht und dieses Angebot Private nicht tatsächlich verdrängt.
“In der Sache verneinte das Bundesgericht zunächst einen Eingriff in die individualrechtlich garantierte Wirtschaftsfreiheit; durch die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates entstehe den Privaten lediglich ein weiterer Konkurrent, was grundsätzlich keine Einschränkung der individualrechtlichen Wirtschaftsfreiheit darstelle, jedenfalls, so lange das private Angebot durch die staatliche Massnahme nicht geradezu verdrängt werde (BGE 138 I 378 E. 6.2.2). Nach Ansicht des Bundesgerichts setzt jedoch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr die Beeinträchtigung einer (individuellen) Rechtsposition voraus. Es könne vielmehr auch die Verletzung objektiv-rechtlicher Normen gerügt und in diesem Rahmen eingewendet werden, durch die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates werde Art. 94 BV verletzt, der das Bestehen einer Wettbewerbswirtschaft schütze. Diese Rüge könnten unabhängig davon erhoben werden, ob eine Einschränkung der individualrechtlichen Komponente (Art. 27 BV) vorliege. Das Bundesgericht prüfte sodann in der Sache die Vereinbarkeit der angefochtenen Gesetzesbestimmungen mit Art. 94 BV. Hinsichtlich der Anforderungen an die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates hielt es fest (BGE 138 I 378 E. 6.3.2): Die herrschende Lehre nimmt an, dass die Bundesverfassung einen Grundsatzentscheid für eine privatwirtschaftliche Wirtschaftsordnung enthält in dem Sinne, dass die wirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich den Privaten vorbehalten ist [...] oder jedenfalls vom Staat nur zurückhaltend ausgeübt werden soll [...], dass aber eine unternehmerische Tätigkeit des Staates trotzdem grundsätzlich zulässig ist [...]. Vorausgesetzt für unternehmerisches Handeln des Staates wird nach der Lehre eine formell-gesetzliche Grundlage [...], was sich unabhängig vom Vorliegen eines Grundrechtseingriffs im Sinne von Art. 36 BV schon aus staatsorganisationsrechtlichen Gründen ergibt [...]. Die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates muss sodann im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art.”
“Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihren Rechtsbegehren nicht gegen die ungerechtfertigte Privilegierung eines anderen Konkurrenten durch staatliche Rechtsakte oder hoheitliches Realhandeln. Vielmehr macht sie (im Ergebnis) geltend, die Beschwerdegegnerin als öffentliches Unternehmen trete in unzulässiger Weise als Konkurrentin auf. Die individualrechtliche Komponente der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) bietet dem Einzelnen keinen allgemeinen Schutz vor Konkurrenz. Das gilt auch für die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates. Tritt ein staatliches Unternehmen mit gleichen Rechten und Pflichten wie ein privater Unternehmer und im Wettbewerb zu diesem auf, so entsteht dem Privaten bloss ein weiterer Konkurrent, was keine Einschränkung der individualrechtlichen Wirtschaftsfreiheit darstellt (BGE 138 I 378 E. 6.2.2; Urteil des BGer 2D_53/2020 vom 31. März 2023 E. 4.5.3 mit Hinweisen). Eine privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates ist indes nicht ohne Weiteres zulässig. Darauf ist im Folgenden mit Blick auf die hier zu beurteilende Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin einzugehen.”
Eine Beschlagnahme kann mit Blick auf Art. 27 Abs. 1 BV als verhältnismässig gelten, wenn das öffentliche Strafverfolgungsinteresse (etwa bei schweren Straftaten und einer erheblichen Ersatzforderung) das private Interesse überwiegt. Der Eingriff kann als begrenzt angesehen werden, weil das zugunsten Dritter bestellte Grundpfandrecht grundsätzlich bestehen bleibt und die betroffenen Eigentümer die Liegenschaft weiterhin bewirtschaften und bewohnen können. In den Akten war zudem keine substanziierte Verletzung des minimalen Lebensbedarfs dargelegt.
“im Grundbuch D. von Fr. 334'028.− erscheint die Beschlagnahme dieser Liegenschaft als verhältnismässig. Darüber hinaus verhält es sich zwar so, dass durch die angeordnete Grundbuchsperre Dritte (Beschwerdeführer als Grundpfandgläubiger sowie B. und C. als Gesamteigentümer) betroffen werden. Diese Dritten haben jedoch die Beschlagnahme der Liegenschaft zu dulden. Denn einerseits ist die sicherzustellende Ersatzforderung gegen A. erheblich. Andererseits ist der Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) und Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV) aufgrund der in Dispositivziffer 1 des angefochtenen Beschlagnahmebefehles angeordneten Beschlagnahme der besagten Liegenschaft begrenzt, da einerseits das zugunsten des Beschwerdeführers bestellte Grundpfandrecht grundsätzlich bestehen bleibt und die betroffenen Gesamteigentümer die beschlagnahmte Liegenschaft weiter bewirtschaften und bewohnen können (vgl. BGer 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 3.3; 1B_323/2008 vom 20. Mai 2009 E. 2; BStGer BB.2016.389 vom 4. Mai 2017 E. 3.3). Eine offensichtliche Verletzung des minimalen Lebensbedarfes des Beschuldigten A. und seiner Familie geht aus den Akten nicht hervor und wird auch nicht substanziiert vorgetragen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Straftaten, durch welche sich A. mutmasslich bereichert hat, unter anderem um Verbrechen (Veruntreuung, Betrug, Urkundenfälschung) handelt. Das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftaten und die damit verbundene einstweilige Sicherstellung der Bezahlung einer entsprechenden Ersatzforderung überwiegt das Interesse des Beschuldigten A.”
“im Grundbuch D. von Fr. 334'028.− erscheint die Beschlagnahme dieser Liegenschaft als verhältnismässig. Darüber hinaus verhält es sich zwar so, dass durch die angeordnete Grundbuchsperre Dritte (Beschwerdeführer als Grundpfandgläubiger sowie B. und C. als Gesamteigentümer) betroffen werden. Diese Dritten haben jedoch die Beschlagnahme der Liegenschaft zu dulden. Denn einerseits ist die sicherzustellende Ersatzforderung gegen A. erheblich. Andererseits ist der Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) und Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV) aufgrund der in Dispositivziffer 1 des angefochtenen Beschlagnahmebefehles angeordneten Beschlagnahme der besagten Liegenschaft begrenzt, da einerseits das zugunsten des Beschwerdeführers bestellte Grundpfandrecht grundsätzlich bestehen bleibt und die betroffenen Gesamteigentümer die beschlagnahmte Liegenschaft weiter bewirtschaften und bewohnen können (vgl. BGer 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 3.3; 1B_323/2008 vom 20. Mai 2009 E. 2; BStGer BB.2016.389 vom 4. Mai 2017 E. 3.3). Eine offensichtliche Verletzung des minimalen Lebensbedarfes des Beschuldigten A. und seiner Familie geht aus den Akten nicht hervor und wird auch nicht substanziiert vorgetragen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Straftaten, durch welche sich A. mutmasslich bereichert hat, unter anderem um Verbrechen (Veruntreuung, Betrug, Urkundenfälschung) handelt. Das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftaten und die damit verbundene einstweilige Sicherstellung der Bezahlung einer entsprechenden Ersatzforderung überwiegt das Interesse des Beschuldigten A.”
Bewilligungspflichten in bestimmten Bereichen (z. B. Senderrechte, Nacht‑/Sonntagsfahrten, Kernkraftwerke, Grenzzonenverkehr) können die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV beeinträchtigen. Solche Eingriffe sind mit Art. 27 BV vereinbar, soweit sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen und durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sind sowie verhältnismässig ausgestaltet sind. Spezielle Zulassungsvoraussetzungen (z. B. tatsächliche Betriebsführung oder das Vorhandensein eines Wirtschaftsgebäudes) können — sofern die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen — zur Ablehnung von Bewilligungen führen.
“3 RTVV hat damit einerseits die Funktion, die gesetzliche Intention der aktuellen Berichterstattung zu verwirklichen. Anderseits setzt die Norm der Aktualität Grenzen. Insbesondere schliesst sie Kurzberichte während des Ereignisses aus mit dem Ziel, den Wert der Exklusiv- und Erstverwertungsrechte nicht auszuhöhlen (Erläuterungen RTVV, S. 69). Der Terminus der Aktualität kann grundsätzlich verschieden interpretiert und die Aktualitätsgrenze durch unterschiedliche früheste Ausstrahlungszeitpunkte konkretisiert werden (vgl. Osterwalder, Übertragungsrechte, S. 316 m.H. auf verschiedene Regelungsvarianten). Art. 68 Abs. 3 RTVV sprengt daher, anders als Sunrise rügt, den von Art. 72 RTVG vorgegebenen Rahmen der aktuellen Berichterstattung nicht und ist gesetzeskonform. Das Gesetz räumt dem Bundesrat einen Spielraum bei der Umsetzung ein, an den das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist (E. 5.1). Es hat sich im Folgenden auf die Prüfung zu beschränken, ob die gewählte Regelung die angerufenen Grundrechte der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) in verhältnismässiger Weise einschränkt.”
“Die Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsfahrten für schwere Motorwagen ist eine Einschränkung einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit und tangiert grundsätzlich die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV. Unbestrittenermassen stützt sich das Nacht- und Sonntagsfahrverbot auf eine genügende gesetzliche Grundlage, es ist durch öffentliche Interessen (insbesondere die Gewährleistung der Verkehrssicherheit sowie den Schutz der Bevölkerung vor übermässiger Belästigung) gerechtfertigt und ein geeignetes Mittel, um die gewichtigen öffentlichen Interessen zu schützen. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerinnen ist auch nicht ersichtlich, dass die Einholung von Einzelbewilligungen nicht zumutbar wäre; wie bereits in E. 5.2 ausgeführt, entsteht für die Beschwerdeführerinnen zwar ein höherer administrativer Aufwand, dieser erscheint allerdings im Lichte der betroffenen öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Wenn die Beschwerdeführerinnen weiterhin eine Dauerbewilligung unter Auflagen erhielten, würde die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen regelmässig nicht durch die Bewilligungsbehörde, sondern durch jene selbst erfolgen, was nicht dem Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers entsprechen kann.”
“Auch in diesen beiden Abschnitt verlangen die Beschwerdeführerinnen drei Textstellen zu schwärzen oder eventualiter zu streichen, da sich die Verfasser des Rechtsgutachtens in Spekulationen verstricken würden und ohne Schwärzung eine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen eintrete. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsgutachten keinen rechtsverbindlichen Charakter aufweist, sondern es lediglich die Ansichten und die Rechtsauffassung seiner Verfasser wiedergibt. Auch ist zu beachten, dass die Kernkraftwerkbetreiberinnen mit der Energiegewinnung eine öffentliche Aufgabe erfüllen, an der ein erhebliches öffentliches Interesses besteht. Ebenso entspricht die ausreichende Finanzierung sowie Sicherstellung der Entsorgungspflicht einem gewichtigen öffentlichen Interesse (vgl. Art. 31 KEG; Botschaft KEG, 2811). Mit anderen Worten handelt es sich bei den Kernkraftwerkbetreiberinnen nicht um "gewöhnliche" Private, was sich nicht zuletzt daran manifestiert, dass ihre Tätigkeit in mehrfacher Hinsicht bewilligungspflichtig ist (vgl. u.a. Art. 6 ff., 12 ff., 15 ff., 19 ff. KEG) und sie diese Tätigkeit nicht primär gestützt auf die grundrechtlich geschützte Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) ausüben, sondern sich ihre Rechtsstellung vielmehr gestützt auf das im KEG vorgegebene Verwaltungsrechtsverhältnis ableitet, bei der in erster Linie auf eine verhältnismässige Anwendung der Gesetzesbestimmungen (Art. 5 BV) zu achten ist (vgl. Urteile des BGer 2C_388/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 5.6.2, 2C_347/2012 vom 28. März 2013 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 139 II 185). Vor diesem Hintergrund ist dem im BGÖ enthaltenen Transparenzgebot (vgl. Art. 1 BGÖ; ferner Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.3) bei der Ermittlung von objektiv gerechtfertigten Geschäftsgeheimnissen besondere Beachtung zu schenken. Die sorgfältige Prüfung einer möglichen Verletzung von Geschäftsgeheimissen, welche die Vorinstanz vornahm als sie aus diesem Grund die Rz. 116, 119, 121, 122, 124 (inkl. Fn. 49), 125 und 126 Bst. a, b und c einschwärzte, ist somit nicht zu beanstanden.”
“Damit hat es bei der geschilderten Rechtslage zu bleiben: Nachdem die Importeurin in der inländischen Grenzzone über kein Wirtschaftsgebäude verfügt, von wo aus sie ihren Landwirtschaftsbetrieb führt und die in der ausländischen Grenzzone gelegenen Grundstücke unterhält, fehlen die Voraussetzungen für die Zulassung zum Grenzzonenverkehr. Abgesehen davon wird ein Verstoss gegen Art. 27 BV zwar behauptet, nicht aber in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.2). Der Rüge ist nicht weiter nachzugehen.”
Bei der Vergabe kantonaler oder kommunaler Konzessionen steht dem Gemeinwesen im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht ein weitergehender Beurteilungsspielraum zu. Es kann ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und öffentliche Interessen bei der Auswahl der Zuschlagskriterien stärker berücksichtigen. Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze zur Anwendung kommen, geschieht dies nur in ihrem wesentlichen Gehalt und mit Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf die durch Art. 27 BV geschützte Wirtschaftsfreiheit.
“7 BGBM steht dem betroffenen Gemeinwesen bei einer Konzessionsvergabe aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung vom 7.6.2021]). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
Fähigkeits- und Bewilligungsnachweise, insbesondere für Gesundheitsberufe, stellen polizeilich motivierte Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit dar und können mit Art. 27 BV vereinbar sein. Weiterbildungspflichten im Bereich des Gesundheitsschutzes können ebenfalls gerechtfertigt und verhältnismässig sein, soweit eine gesetzliche Grundlage besteht.
“Art. 27 BV ist im Zusammenhang mit Art. 94 Abs. 1 BV zu sehen. Danach dürfen Bund und Kantone prinzipiell nur Vorschriften erlassen, die mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit im Einklang stehen. Als grundsatzkonform gelten Massnahmen, die dem Polizeigüterschutz dienen, sowie sozialpolitische Vorschriften und andere Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit, die nicht wirtschaftspolitisch motiviert sind (vgl. BGE 143 I 403 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_940/2010 vom 17. Mai 2011 E. 3.2). Das Erfordernis von Fähigkeits- und Fachausweisen und die Einführung einer Bewilligungspflicht für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sind polizeilich motiviert und damit grundsatzkonform (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 815). Es ist zulässig, die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege bewilligungspflichtig zu erklären und die Erteilung der Bewilligung an den Nachweis fachlicher Fähigkeiten zu knüpfen (BGE 125 I 322 E. 3d, BGE 125 I 335 E. 3b). Ebenso ist es zulässig, einen Ausschluss von jeder weiteren Prüfung als Folge eines mehrfachen negativen Prüfungsergebnisses vorzusehen.”
“Die Statuierung einer Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Berufs stellt einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar (vgl. Urteile 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.4.1; 2C_119/2021 vom 1. Juni 2021 E. 6.2). Aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ist es jedoch zulässig (vgl. Art. 36 Abs. 2 BV), die Erteilung einer Bewilligung für die Ausübung eines universitären Medizinalberufs von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. Urteil 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 6.3). Hierfür besteht vorliegend mit Art. 36 Abs. 2 MedBG sowie mit dem Freizügigkeitsabkommen (vgl. E. 5 hiervor; vgl. auch Erwägungsgrund 25 der RL 2005/36/EG) eine hinreichende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV. Das in Art. 36 Abs. 2 MedBG verankerte Weiterbildungserfordernis liegt im öffentlichen Interesse (vgl. Art. 36 Abs. 2 BV; E. 6.4 hiervor) und erweist sich als verhältnismässig (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV; E. 6.5 hiervor). Es liegt keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit von Art. 27 BV vor.”
Die Wirtschaftsfreiheit gewährt nicht automatisch weitergehenden Schutz von Geschäftsgeheimnissen über die speziellen Ausnahmen des Öffentlichkeitsrechts hinaus. Zudem ist eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit in Verwaltungsentscheiden oder Honorarkürzungen nur dann dargetan, wenn die betroffene Partei ihre Ansprüche substanziiert begründet; das Unterlassen, relevante Belege vorzulegen, kann dazu führen, dass ein Schutzanspruch nicht festgestellt wird.
“Die erste Voraussetzung von Art. 19 Abs. 1bis aDSG - ein Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben - ergibt sich für das Öffentlichkeitsgesetz bereits aus der Definition des "amtlichen Dokuments", das gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen muss (vgl. BGE 144 II 77 E. 5.2). Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Zugang zu den amtlichen Dokumenten und den - in erster Linie - privaten Interessen am Schutz der darin enthaltenen Personendaten (BGE 144 II 77 E. 3 und 5.2). Der grundrechtliche Anspruch auf Datenschutz ist wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht vorbringen in der Bundesverfassung verankert (Art. 13 Abs. 2 BV), ebenso die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Dass das Öffentlichkeitsprinzip demgegenüber nicht direkt in der Bundesverfassung verankert ist, ist bei der Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen nicht von entscheidender Bedeutung, würde dieses doch ansonsten weitgehend wirkungslos. Immerhin trägt das Öffentlichkeitsprinzip zur Verwirklichung des Grundrechts auf Informationsfreiheit nach Art. 16 BV bei. Bei juristischen Personen ist die Schutzbedürftigkeit von Personendaten naturgemäss geringer als bei natürlichen Personen (vgl. Urteil des BVGer A-7874/2015 vom 15. Juni 2016 E. 9.6.2). Das Schutzinteresse von juristischen Personen wird denn auch in erster Linie durch die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ bezüglich Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen gewahrt. Diesbezüglich wurde bereits festgestellt, dass die Gewährung des Zugangs zu den Betriebsdaten der Antennendatenbank keine Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerinnen offenbart (E. 7.4). Inwiefern die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV über den Schutz der Geschäftsgeheimnisse hinaus betroffen wäre, führen die Beschwerdeführerinnen nicht konkret aus und ist auch nicht ersichtlich.”
“Oktober 2021 für seine Tätigkeit eine Vergütung von CHF 3'338.70 geleistet worden (amtliche Akten BVD, pag. 179). Belegt sind aber weder dieser Zahlungseingang noch allfällige weitere Vergütungen. Die angeblich an die C.________ gestellten Rechnungen vermögen den Erhalt eines Entgelts alleine nicht darzutun. Zudem hat die Vorinstanz richtig festgestellt, dass nur bei einem Teil der Rechnungen überhaupt ein Bezug zu den Auftragsanfragen H.________ hergestellt werden kann. Trotz mehrmaliger Aufforderung hat der Beschwerdeführer es unterlassen, Kontoauszüge, Buchhaltungs- und Steuerunterlagen zu den Akten zu reichen. Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung der geregelten Arbeitstätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche (Art. 79b Abs. 2 Bst. c StGB) erfüllt. Die Vollzugsbehörden haben vom Beschwerdeführer daher zu Recht weitere Unterlagen verlangt und dadurch weder das Willkürverbot (Art. 9 BV), noch dessen Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verletzt. Demgegenüber hat es der mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer (Art. 20 Abs. 1 VRPG) versäumt, die nötigen Belege und Angaben einzureichen, obwohl er hierfür mehr als genügend Zeit gehabt hätte. So wurde der mit Verfügung vom 4. Mai 2021 angeordnete Strafantritt vom 28. Juni 2021 verschoben (amtliche Akten BVD, pag. 113 f. und 139), obwohl Freiheitsstrafen in der Regel spätestens innert sechs Monaten ab Rechtskraft anzutreten sind (Art. 23 Abs. 1 JVV), und dem Beschwerdeführer letztlich mehr als ein Jahr Zeit gewährt, um die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Es kann daher nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe mit den Behörden zeitnah kooperiert und transparent über seine Verhältnisse Auskunft gegeben, wie dies Art. 79b StGB und die bundesgerichtliche Rechtsprechung – unabhängig von Art. 29 JVV – für das Electronic Monitoring voraussetzen. Die fehlende Kooperationsbereitschaft weckt nicht zu unterdrückende Bedenken an der Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich den Herausforderungen einer elektronischen Überwachung zu stellen.”
“Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen (zutreffenden) Ausführungen der Vorinstanz nicht substanziiert auseinander und behauptet insbesondere weder, dass er nicht in Erfahrung bringen konnte, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt, noch, dass er seine Honorarrechnung substanziiert begründet hätte (er führt lediglich aus, er habe darauf hingewiesen, dass das detaillierte Leistungsverzeichnis als Nachweis dafür diene, dass die geltend gemachte Entschädigung bemessen nach Pauschalen auch mit seinem effektiven Arbeitsaufwand übereinstimme, was nach dem Dargelegten aber nicht genügt). Seiner Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund kein Erfolg beschieden. Seine Ausführungen, auf die angesichts dessen nicht im Detail einzugehen ist, zielen letztlich darauf ab, dass der verfassungsmässige Mindeststundenansatz von Fr. 180.-- für seinen gesamten geltend gemachten Zeitaufwand gewahrt werden müsse und Kürzungen in der Honorarnote zu begründen wären. Dies trifft vorliegend aber gerade nicht zu, nachdem der Beschwerdeführer seine Honorarnote - selbst nach Ankündigung der Erstinstanz, dass diese nicht im beantragten Umfang genehmigt werden könne (siehe Sachverhalt Bst. A) - nicht substanziiert begründet hatte bzw. solcherlei nicht behauptet (siehe E. 2.2.1.2). Es ist daher weder eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV noch des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) oder Art. 29 Abs. 3 BV ersichtlich und auch Willkür (Art. 9 BV) ist nicht dargetan.”
Die steuerliche Feststellung bzw. Bewertung der von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen durch die ESTV bezog sich nach dem bundesgerichtlichen Vortrag nur auf deren mehrwertsteuerlichen Wert und begründete daraus keine Einschränkung der Organisationsfreiheit bzw. einen Durchgriff der Gesellschaften.
“Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 27 Abs. 2 BV, da das vorinstanzliche Urteil im Ergebnis dazu führe, dass die Tätigkeiten der Geschäftsführer für die D.________ GmbH und die E.________ GmbH nicht beachtet würden und es zu einem Durchgriff durch diese Gesellschaften komme. Die Vorinstanz greife damit in die in Art. 27 Abs. 2 BV verankerte Organisationsfreiheit ein. Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen: In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der D.________ GmbH und der E.________ GmbH Leistungen erbracht hat (vgl. E. 4.3 hiervor). Im Rahmen der Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen hat die ESTV lediglich ermittelt, welchen Wert diesen Leistungen in mehrwertsteuerlicher Hinsicht zukommt (vgl. E. 5.2 hiervor). Inwiefern die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer Organisationsfreiheit eingeschränkt würde oder es zu einem Durchgriff durch die Gesellschaften komme, ergibt sich daraus nicht. Eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV liegt nicht vor.”
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist auf den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers bzw. Regelsetzers hinzuweisen.
“In Bezug auf die Erforderlichkeit der staatlichen Massnahme ist auf den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers zu verweisen (E. 4.8 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Titel von Art. 27 Abs. 1 BV nochmals die Zweckmässigkeit von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 (vgl. dazu E. 4.10 hiervor) thematisiert, ist darauf nicht einzugehen (vgl. E. 5.2 hiervor).”
Ungleiche Kostenerstattung begründet nicht von vornherein eine unzulässige Wettbewerbsverzerrung nach Art. 27 Abs. 1 BV. Entscheidend ist, ob die zu vergleichenden Sachverhalte tatsächlich vergleichbar sind (z. B. Abgrenzung zwischen eigentlichen wiederkehrenden Sanierungsmassnahmen und nachgelagerten Betriebs‑ und Unterhaltskosten). Fehlt es an der Vergleichbarkeit, liegt keine Verletzung von Art. 27 Abs. 1 BV vor. Ferner kann eine begrenzende Regelung (z. B. Erstattungsbegrenzung auf 40 Jahre) zu einer faktischen Gleichbehandlung mit anderen Massnahmen führen.
“Die Beschwerdeführerinnen sehen sich durch den Ausschluss der Anrechenbarkeit der wiederkehrenden Betriebs- und Unterhaltskosten in verfassungswidriger Weise benachteiligt, da den Betreiberinnen mit betrieblichen und anderen wiederkehrenden Sanierungsmassnahmen die Kosten während 40 Jahren ab dem Beginn der Umsetzung der Massnahmen erstattet würden. Die Beschwerdeführerinnen lassen dabei zwei Aspekte ausser Acht. 6.3.3.1. Bei den betrieblichen Massnahmen wie den periodischen Wasserabgaben und bei den anderen wiederkehrenden Massnahmen wie der wiederholten Deponierung von Kies im Gewässerbett handelt es sich jeweils um die eigentlichen Sanierungsmassnahmen als solche. Dies trifft auf die Betriebs- und Unterhaltskosten von baulichen Massnahmen nicht zu. Diese entstehen erst im Nachgang an den abgeschlossenen Sanierungsvorgang. Die Kosten, die für die betrieblichen und anderen wiederkehrenden Sanierungsmassnahmen gestützt auf Art. 34 EnG vollständig erstattet werden, sind daher nicht mit den Betriebs- und Unterhaltskosten der baulichen Massnahmen vergleichbar. Entsprechend fehlt es an vergleichbaren Sachverhalten und die Beanstandung einer Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV sowie Art. 27 Abs. 1 BV stösst von vornherein ins Leere (vgl. Urteile 2C_512/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4, nicht publ. in: BGE 150 I 183; 2C_191/2022 vom 27. Juni 2023 E. 6.3.5; 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.3.4; zum Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV siehe BGE 144 I 113 E. 5.1.1; zum Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten gemäss Art. 27 Abs. 1 BV siehe Urteile 2D_53/2020 und 2D_25/2021 vom 31. März 2023 E. 4, nicht publ. in: BGE 149 I 146). Bei der baulichen Massnahme der Beschwerdeführerinnen (Fischaufstieg und -abstieg) betreffen lediglich die Planungs- und Erstellungskosten in der voraussichtlichen Höhe von Fr. 1'594'340.-- (inkl. MwSt.) den eigentlichen Sanierungsvorgang. Diese Kosten werden den Beschwerdeführerinnen denn auch vollständig erstattet (vgl. Bst. B hiervor). 6.3.3.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen erwägt die Vorinstanz ausserdem zu Recht, dass die Begrenzung der Kostenerstattung bei betrieblichen oder anderen wiederkehrenden Massnahmen auf 40 Jahre vielmehr zu einer Gleichbehandlung mit den baulichen Massnahmen führt.”
Auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) kann sich nach der angegebenen Rechtsprechung nicht berufen, wer nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt (z.B. keine Niederlassungsbewilligung oder auf eine Anspruchsnorm gestützte Aufenthaltsbewilligung).
“Was der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, hilft ihm nicht (vgl. act. 16 S. 3 und 5): Auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) kann er sich nicht berufen, da er nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Niederlassungsbewilligung, auf eine Anspruchsnorm gestützte Aufenthaltsbewilligung) verfügt (vgl. BGE 123 I 212 E. 2, 123 I 19 E. 2a [Pra 87/1998 Nr. 15]; BGer 2C_17/2017 vom”
Gegen privatwirtschaftliche Tätigkeiten des Staates kann die Beschwerde in öffentlich‑rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden; dabei wurde in der Lehre und Rechtsprechung auch die Beschwerdebefugnis von Konkurrenten bejaht. Dadurch können objektiv‑rechtliche Rügen geltend gemacht werden (z.B. Verletzung von Art. 94 BV bzw. Wettbewerbsneutralität), ohne dass ein unmittelbarer Eingriff in die individualrechtliche Komponente der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) erforderlich ist.
“2296; Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2011, § 18 Rz. 53 ff., insbes. Rz. 64 und Rz. 106-116; Markus Schott, Staat und Wettbewerb, 2010, Rz. 731-733; Paul Richli, Grundriss des schweizerischen Wirtschaftsverfassungsrechts, 2007, Rz. 180 und 334; Yvo Hangartner, Der Staat als Unternehmer, in: Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftsstandortes Schweiz, Festschrift 25 Jahre juristische Abschlüsse an der Universität St. Gallen [HSG], 2007, S. 237 ff., S. 241-246). Von der Lehre begrüsst wurde, dass das Bundesgericht auf die öffentlich-rechtliche Beschwerde eingetreten ist. Es wurde hervorgehoben, dass - entsprechend der im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässigen Rügen - neu eine Verletzung objektiv-rechtlicher Normen geltend gemacht und somit eingewendet werden könne, durch die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates werde Art. 94 BV verletzt und dies unabhängig davon, ob eine Einschränkung der individualrechtlichen Komponente der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vorliege (Vallender/Hettich, a.a.O, Art. 27 Rz. 30 und Art. 94 Rz. 4). Damit sei ein «erhebliches Rechtsschutzdefizit» behoben worden, nachdem das Bundesgericht zuvor auf entsprechende Beschwerden gegen die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates (mangels eines rechtlich geschützten Interesses) regelmässig nicht eingetreten war (Hettich, a.a.O., AJP 2012 S. 1469; ebenfalls zustimmend Giovanni Biaggini, Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3. Juli 2012, 2C_485/2010, ZBl 2012 S. 674; vgl. auch René Wiederkehr, Die Beschwerdebefugnis des Konkurrenten, recht 2014 S. 84 und 87 ff.; Kraemer/Stöckli, a.a.O., S. 35 ff.; Hangartner, Glarnersach, AJP 2012 S. 1820). An anderer Stelle wird der Entscheid «Glarnersach» als «Fortsetzung der Rechtsprechung zum Grundsatz der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten» bezeichnet (Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, Art. 27 Rz. 68 mit Hinweisen).”
“2296; Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2011, § 18 Rz. 53 ff., insbes. Rz. 64 und Rz. 106-116; Markus Schott, Staat und Wettbewerb, 2010, Rz. 731-733; Paul Richli, Grundriss des schweizerischen Wirtschaftsverfassungsrechts, 2007, Rz. 180 und 334; Yvo Hangartner, Der Staat als Unternehmer, in: Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftsstandortes Schweiz, Festschrift 25 Jahre juristische Abschlüsse an der Universität St. Gallen [HSG], 2007, S. 237 ff., S. 241-246). Von der Lehre begrüsst wurde, dass das Bundesgericht auf die öffentlich-rechtliche Beschwerde eingetreten ist. Es wurde hervorgehoben, dass - entsprechend der im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässigen Rügen - neu eine Verletzung objektiv-rechtlicher Normen geltend gemacht und somit eingewendet werden könne, durch die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates werde Art. 94 BV verletzt und dies unabhängig davon, ob eine Einschränkung der individualrechtlichen Komponente der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vorliege (Vallender/Hettich, a.a.O, Art. 27 Rz. 30 und Art. 94 Rz. 4). Damit sei ein «erhebliches Rechtsschutzdefizit» behoben worden, nachdem das Bundesgericht zuvor auf entsprechende Beschwerden gegen die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates (mangels eines rechtlich geschützten Interesses) regelmässig nicht eingetreten war (Hettich, a.a.O., AJP 2012 S. 1469; ebenfalls zustimmend Giovanni Biaggini, Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3. Juli 2012, 2C_485/2010, ZBl 2012 S. 674; vgl. auch René Wiederkehr, Die Beschwerdebefugnis des Konkurrenten, recht 2014 S. 84 und 87 ff.; Kraemer/Stöckli, a.a.O., S. 35 ff.; Hangartner, Glarnersach, AJP 2012 S. 1820). An anderer Stelle wird der Entscheid «Glarnersach» als «Fortsetzung der Rechtsprechung zum Grundsatz der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten» bezeichnet (Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, Art. 27 Rz. 68 mit Hinweisen).”
Bei der Übertragung kantonaler oder kommunaler Monopolkonzessionen finden beschaffungsrechtliche Grundsätze nur in ihrem wesentlichen Gehalt Anwendung. Den Gemeinden und Kantonen steht dabei ein grösserer Beurteilungsspielraum zu; sie können ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und öffentliche Interessen stärker berücksichtigen. Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze zur Anwendung gelangen, entspricht ihre Tragweite weitgehend den verfassungsmässigen Rechten, namentlich der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV).
“Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom”
Die Wirtschaftsfreiheit begründet nicht generell eine eigenständige Vermögensschutznorm. Sie schützt nicht primär vor reinen Vermögensschäden und begründet nicht automatisch einen Anspruch auf die Nutzung von Gemeindeeigentum.
“Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigung um eine reine Vermögensschädigung. Ein absolut geschütztes Rechtsgut im obgenannten Sinne ist nicht betroffen. Widerrechtlichkeit ist daher nur gegeben, wenn eine spezifische Verhaltensnorm verletzt worden ist, die den Schutz des Vermögens der Klägerin bezweckt. Die Klägerin führt verschiedene angebliche Vermögensschutznormen auf Gesetzesstufe ins Feld, und zwar Art. 6, 7, 19, 30 und 40 Abs. 3 EpG, Art. 1 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) sowie Art. 3, 10 und 11 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010). Als Schutznormen führt die Klägerin weiter die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) ins Feld. Betreffend die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie hat das Bundesgericht bereits entschieden, dass diese grundsätzlich keine Verhaltensnormen zum Schutz des Vermögens darstellen (Urteil 2E_3/2020, 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 7.3 mit Hinweis auf BGE 118 Ib 473 E. 3). Ob es sich bei den übrigen soeben genannten Bestimmungen um Normen zum Schutz des Vermögens der Klägerin handelt, kann offen bleiben, da die Klage - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - bereits aus anderen Gründen abzuweisen ist.”
“4 FMG vorgesehene Kostenlosigkeit der Nutzung des öffentlichen Grundes spricht gegen eine extensive Anwendung der Regelung auf andere Anlagen als Leitungen und öffentliche Sprechstellen. Mobilfunkanlagen fallen vielmehr unter die Fernmeldeanlagen i.S.v. Art. 36 Abs. 1 FMG. Für diese kann im Einzelfall ein Enteignungsrecht erteilt werden, wenn die Erstellung der Fernmeldeanlage im öffentlichen Interesse liegt. Ansonsten sind die Fernmeldeanbieterinnen darauf angewiesen, privatrechtliche Verträge mit Grundstückseigentümern und -eigentümerinnen abzuschliessen. Der Fernmeldemarkt wurde durch das FMG von 1997 vollständig liberalisiert und die Sicherung der Fernmelde-Infrastruktur (mit Ausnahme der Grundversorgung gemäss Art. 16 FMG) dem Wettbewerb überlassen (vgl. PETER R. FISCHER/OLIVER SIDLER, in: Rolf H. Weber (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band V, Informations- und Kommunikationsrecht, Teil I, 2. Aufl., 2002, Rz. 190; ELIANE SCHLATTER, Grundrechtsgeltung bei wirtschaftlichem Staatshandeln, Diss. Zürich 2008, S. 146 ff. und S. 186). Wie oben (E. 6.1) aufgezeigt, gibt auch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) keinen Anspruch auf die Inanspruchnahme von Bauten und Grundstücken im Verwaltungs- oder Finanzvermögen der Gemeinde. Insofern kann diese jedenfalls im Einzelfall die Zurverfügungstellung eines Grundstücks ablehnen; sie kann, muss dies aber nicht, von einer Standortevaluation abhängig machen. 6.5. Fraglich kann daher allenfalls sein, ob es dem öffentlichen Interesse widerspricht bzw. unverhältnismässig oder gar willkürlich ist, wenn sich die Gemeinde in der Gemeindeordnung verpflichtet, keine Grundstücke für Mobilfunkanlagen zur Verfügung zu stellen, bzw. dies - wie hier - von der Einhaltung eines Mindestabstands abhängig zu machen. Eine solche generell-abstrakte Selbstbindung schliesst eine Standortevaluation und Interessenabwägung im Einzelfall aus und kann dazu führen, dass Mobilfunkantennen auf Privatstandorten errichtet werden, die eine höhere Sendeleistung benötigen, mitten in einem Wohnquartier oder in der Nähe von Schulen und Altersheimen zu liegen kommen (immaterielle Immissionen) oder aus Sicht des Ortsbildschutzes weniger vorteilhaft sind.”
Im Vergabe‑ und Konzessionsbereich schützt Art. 27 BV die Gleichbehandlung der Gewerbegenossen. Dies verlangt vom Verfahren Transparenz sowie für alle Teilnehmenden formell und materiell gleichwertige Wettbewerbsbedingungen. Die Gleichbehandlung kann namentlich verletzt sein, wenn einzelne Anbieterinnen bei Nachverhandlungen nicht gleichwertig, d. h. inhaltlich gleichartig, gleichzeitig und gleich umfassend informiert werden. Eine absolute Gleichbehandlung ist nicht geboten; Differenzierungen bleiben zulässig, sofern sie objektiven Kriterien entsprechen und nicht systemwidrig sind.
“E. 6.4). Neben dem Transparenzgebot soll auch das vergaberechtliche Gleichbehandlungsgebot die Durchführung eines fairen und geordneten Vergabeverfahrens sicherstellen. Art. 11 Bst. c IVöB konkretisiert dabei das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen (Art. 27 BV). Anbietenden dürfen keine Vorteile gewährt oder Nachteile auferlegt werden, die für die anderen nicht auch gelten. Ebensowenig darf einseitig zugunsten oder zulasten einzelner Anbieterinnen in den Wettbewerb eingegriffen werden. Das Vergabeverfahren muss für alle Anbietenden nicht nur formell, sondern auch materiell gleichwertige Wettbewerbsbedingungen gewährleisten (VGE 2021/338 vom”
“E. 4e/cc). Die Gleichbehandlung kann sich unter anderem dann als gefährdet erweisen, wenn eine Anbieterin während der Nachverhandlungen keine gleichwertige, das heisst keine inhaltlich gleichartige, gleichzeitige oder gleich umfassende Information erhält (vgl. Leuthold, a.a.O., Rz. 152 f. m.H.). Auch der in der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV mitgarantierte Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen verlangt, die Verteilung von Konzessionen rechtsgleich vorzunehmen. Er verbietet Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren, namentlich, wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Eine absolute Gleichbehandlung privater Marktteilnehmer verlangt aber auch Art. 27 BV nicht. Unterscheidungen sind zulässig, sofern sie objektiven Kriterien entsprechen und nicht systemwidrig sind (vgl. BGE 132 I 97 E.2.1, in: Pra 2007/2 S. 4; Urteil des BVGer A-321/2017 vom 20. Februar 2019 E. 6.3 m.H.; vgl. auch Daniel Kunz, Konzessionen, in: Aktuelles Vergaberecht 2012, S. 211 Rz. 16).”
“Selbst wenn aufgrund der fehlenden Angaben in der Offerte der Beschwerdeführerin von einer Verletzung wesentlicher Formerfordernisse im Sinn von Art. 24 Abs. 2 ÖBV auszugehen wäre, die an sich einen Ausschluss rechtfertigen würde, wäre hier ein solcher nicht ohne weiteres zulässig. Gemäss Art. 11 Bst. a aIVöB ist bei der Vergabe von Aufträgen der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter einzuhalten. Das Prinzip der Gleichbehandlung der Submissionsteilnehmenden soll die Durchführung eines fairen und geordneten Vergabeverfahrens sicherstellen. Das vergaberechtliche Gleichbehandlungsgebot ist nicht nur für den Zugang zum Verfahren, sondern auch innerhalb desselben zu beachten. Es konkretisiert das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen (Art. 27 BV). Einzelnen Anbietenden dürfen keine Vorteile gewährt oder Nachteile auferlegt werden, die für die anderen Anbietenden nicht auch gelten. Ebensowenig darf einseitig zugunsten oder zulasten einzelner Anbieterinnen in den Wettbewerb eingegriffen werden. Das Vergabeverfahren muss für alle Anbietenden nicht nur formell, sondern auch materiell gleichwertige Wettbewerbsbedingungen gewährleisten (VGE 2018/169 vom”
Das Bundesgericht hat in Bezug auf Teilverbote des Bettelns ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden darlegen müssen, inwiefern die Wirtschaftsfreiheit bettelnden Personen zusätzlichen Schutz gewähre; eine Beschränkung der Nutzung öffentlichen Bodens könne bereits unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Freiheit ausreichend zu würdigen sein, sodass auf Art. 27 BV gegebenenfalls nicht weiter eingetreten werden müsse.
“So oder so vermögen die Beschwerdeführenden aber erneut nicht zureichend darzulegen, inwiefern die Wirtschaftsfreiheit bettelnden Personen im vorliegenden Zusammenhang einen zusätzlichen Schutz verschaffen würde. Die mit dem angefochtenen Bettelverbot verbundene Beschränkung der Nutzung des öffentlichen Bodens ist bereits unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Freiheit ausreichend zu würdigen, und es wird nicht ausgeführt, inwiefern das strittige partielle Bettelverbot nicht mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit vereinbar sein sollte. Demnach besteht im vorliegenden Fall ebenfalls kein Anlass, auf die Frage der Massgeblichkeit von Art. 27 BV zurückzukommen.”
“sowie B. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht im Sinne der Erlassbeschwerde (abstrakte Normenkontrolle). Sie beantragen die Aufhebung von § 9 Abs. 1 lit. a ÜStG (betreffend Betteln in organisierter Art und Weise), von § 9 Abs. 2 lit. b-g ÜStG unter entsprechendem Einschluss des Einleitungssatzes (betreffend verschiedene Modalitäten des Bettelns ohne des Verbots des Bettelns in aufdringlicher oder aggressiver Art und Weise) sowie von § 9 Abs. 3 ÜStG (betreffend Sicherstellung und Einziehung der Vermögenswerte). Gerügt wird ein Verstoss gegen die Bundesverfassung, die Europäische Menschenrechtskonvention BGE 149 I 248 S. 252 und das Freizügigkeitsabkommen sowie gegen weitere völkerrechtliche Bestimmungen, insbesondere eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV in Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK, der Meinungsfreiheit nach Art. 16 BV und Art. 10 EMRK, der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV sowie des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, handelnd für den Grossen Rat und vertreten durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In Replik und Duplik halten die Beschwerdeführenden einerseits und der Regierungsrat andererseits im Wesentlichen an ihren jeweiligen Standpunkten fest. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.”
Art. 27 BV verlangt keine absolute Gleichbehandlung privater Marktteilnehmer. Unterscheidungen sind zulässig, soweit sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, objektiven Kriterien genügen und nicht systemwidrig sind. Der Anspruch auf Gleichbehandlung direkter Konkurrenten verbietet darüber hinaus Massnahmen, die den Wettbewerb verzerren; sie müssen wettbewerbsneutral ausgestaltet sein, das heisst nicht darauf zielen, einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen.
“Auch der in der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV mitgarantierte Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten verlangt, die Verteilung von Konzessionen rechtsgleich vorzunehmen. Er verbietet Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren, namentlich wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Eine absolute Gleichbehandlung privater Marktteilnehmer verlangt aber auch Art. 27 BV nicht. Unterscheidungen sind zulässig, sofern sie objektiven Kriterien entsprechen und nicht systemwidrig sind (vgl. BGE 132 I 97 E. 2.1; Urteil des BVGer A-321/2017 vom 20. Februar 2019 E. 6.3 m.H.; vgl. auch Daniel Kunz, Konzessionen, in: Aktuelles Vergaberecht 2012, S. 211 Rz. 16).”
“Art. 27 BV (vgl. auch Art. 94 BV) geht zwar weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV, verlangt jedoch keine absolute Gleichbehandlung privater Marktteilnehmer. Vielmehr sind Unterscheidungen zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, objektiven Kriterien genügen und nicht systemwidrig sind (vgl. BGE 143 I 37 E. 8.2; Urteil des BGer 2C_975/2017 vom 15. Mai 2018 E. 6.1.2). Der Grundsatz der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten verbietet Massnahmen, die nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich, weil sie bezwecken, einzelne Konkurrenten gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen (vgl. BGE 142 I 99 E. 2.4, 131 II 271 E. 9.2.2, 130 I 26 E. 6.3.3.1; Urteil des BGer 1C_329/2016 vom 10. März 2017 E. 5.1; Urteile des BVGer B-994/2022 vom 28. Juni 2023 E. 6.7 und B-672/2018 vom 5. Juni 2019 E. 6.1).”
“Es ist im Übrigen nicht hinreichend substantiiert, dass alleine das Vorhandensein einer Plakette auf den Limousinen wegen des Diskretionsbedürfnisses der Kundschaft private Limousinendienste verunmöglichen oder rechtswesentlich erschweren würde (ebenso wenig ist die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung substantiiert, dass die Plakettenpflicht zu einer "permanenten Beobachtung" an öffentlichen Orten führe. Entgegen der Beschwerde kann schon deshalb von einem Eingriff in das nach Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens keine Rede sein). In diesem Zusammenhang erscheint als entscheidend, dass die äussere Erkennbarkeit eines Fahrzeuges als Limousine eines Limousinendienstes per se keine Rückschlüsse auf die Identität der Fahrgäste zulässt. 6.2. Fraglich ist indes, ob - wie der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt - mit §§ 13-15 PTLG/ZH Limousinendienstbetreiber ohne Taxifahrzeugbewilligung gegenüber solchen mit Taxifahrzeugbewilligung in einer gegen die Wirtschaftsfreiheit verstossenden Weise benachteiligt werden. Weitergehend als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV garantiert die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV einen Anspruch auf Gleichbehandlung direkter Konkurrenten (vgl. BGE 143 II 598 E. 5.1 S. 612 f.; 125 II 129 E. 10b S. 149). Dieser Anspruch verlangt nicht nach einer absoluten Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer. Unterscheidungen sind indes nur zulässig, sofern sie auf objektiven Kriterien beruhen und wettbewerbsneutral ausgestaltet sind, das heisst nicht zum Zweck haben, einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen (vgl. BGE 143 II 598 E. 5.1 S. 612; 136 I 1 E. 5.5.2 S. 16; 125 I 431 E. 4b/aa S. 435 f.). Wie erwähnt, sieht § 14 Abs. 2 PTLG/ZH vor, dass die Plakette auf Verlangen gebührenfrei erteilt wird, wenn der Halter bereits über eine Taxifahrzeugbewilligung für das gleiche Fahrzeug verfügt. Diese Regelung scheint zwar prima vista Limousinenhalter ohne Taxifahrzeugbewilligung zu benachteiligen, indem diese nicht von einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenfreiheit profitieren können. Die Regelung beruht aber insofern auf objektiven Kriterien, als sie an das Vorliegen einer Taxifahrzeugbewilligung anknüpft und die gesetzliche Ordnung für Taxifahrzeugbewilligungen (auch mit Blick auf den mit Taxis verbundenen gesteigerten Gemeingebrauch [namentlich von Taxistandplätzen]) strenger ist als diejenigen für den Limousinendienst (vgl.”
Soweit sie nicht unter strafrechtliche Tatbestände fallen, gilt Prostitution als sozialübliche und zulässige Erwerbstätigkeit, die dem verfassungsrechtlichen Schutz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) unterliegt. Die Schliessung von Erotik‑ und Sexbetrieben kann einen gravierenden Eingriff in diese Freiheit darstellen und in vielen Fällen die wirtschaftliche Betätigung der Betroffenen mit existenzbedrohender Wirkung entziehen.
“Dies ist zu bejahen. Wie der Prostitutions- oder Sexarbeitervertrag in allen BGE 147 IV 73 S. 90 Einzelheiten und Ausprägungen rechtlich zu würdigen ist, muss hier nicht entschieden werden (vgl. hiezu REICHLE/SCHISTER, a.a.O., S. 25; KRAUSKOPF/SOMMER, a.a.O., S. 69 ff.; HOTZ, Selbstbestimmung, a.a.O., S. 273 ff.; HÜRLIMANN, a.a.O., S. 219 ff.). Auszugehen ist hier grundsätzlich davon, dass das Erwerbseinkommen einer sich prostituierenden Person als rechtmässig anerkannt ist und in verschiedener Hinsicht rechtlich erfasst wird (BGE 111 II 295 E. 2e) sowie, dass sich bei der Prostitution, soweit sie nicht die Tatbestände der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB oder der unzulässigen Ausübung der Prostitution gemäss Art. 199 StGB erfüllt, um eine sozialübliche und zulässige Tätigkeit handelt (vgl. auch HOTZ, Körper, Arbeit und Selbstbestimmung, a.a.O., S. 115 f.). Deren Ausübung gilt denn auch als wirtschaftliche Tätigkeit, die unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV; bzw. der Handels- und Gewerbefreiheit gemäss Art. 31 aBV) steht (BGE 101 Ia 473 E. 2b; vgl. auch BGE 91 IV 69 S. 70; BGE 137 I 167 E. 4 [Wirtschaftsfreiheit und zulässiger Betrieb von Prostitutionsunternehmen]). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen des Verkaufs von übermässig gestrecktem Heroin zu einem "handelsüblichen" Preis, bei welchem das Bundesgericht, obschon der Erwerb von Betäubungsmitteln seinerseits eine strafbare Handlung darstellt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetMG), gleichwohl Betrug ebenfalls bejaht hat (BGE 117 IV 139 E. 3; kritisch zu diesem Entscheid GRACE SCHILD, "Mit gestreckten Drogen betrogen", Urteilsanmerkung, recht 9/1991 S. 143 f.; MARKUS BOOG, Zu den Merkmalen der Arglist und des Vermögensschadens beim Betrug im Rahmen rechtswidriger Rechtsgeschäfte, AJP 1993 S. 780 ff.; ferner MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 31 ff. zu Art. 146 StGB). Die Prostitution unterliegt zudem unbekümmert um die Bewertung dieser Erwerbstätigkeit vom moralischen Standpunkt aus der Einkommens- und Vermögenssteuer sowie der AHV-Beitragspflicht (BGE 107 V 193); überdies fallen auf dem Lohn der Prostituierten Mehrwertsteuern an (Urteile 6B_188/2011 vom 26.”
“E. 5.2). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind neben den Voraussetzungen von Art. 36 BV nur zulässig, wenn sie nicht vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen und Gründe für die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit nicht bloss vorgeschoben sind (Art. 94 Abs. 4 BV; BGE 142 I 162 E. 3.2.2 und 3.5). Was Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit ist, ist umstritten. Während das Bundesgericht die Frage nach einer eigenständigen Bedeutung des Kerngehalts offenliess (vgl. BGE 136 I 17 E. 4.5), kann eine Verletzung des Kerngehalts darin gesehen werden, wenn der Staat in vielen Bereichen des Wirtschaftsgeschehens den Marktmechanismus beseitigt, sodass der Privatwirtschaft kaum mehr sinnvolle Betätigungsfelder bleiben oder die Vertragsfreiheit ausgehöhlt wird (Uhlmann, Basler Komm., Basel 2015, Art. 27 BV N 55 mit Hinweisen). 6.2.3.2. Mit der Schliessung der Erotik- und Sexbetriebe wird die bisherige privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit der Anbieterinnen von Erotik- und Sexdienstleistungen in Betrieben unterbunden. M.a.W. wird ihnen mit der Schliessung die freie Ausübung ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit entzogen. Dies stellt einen schwerwiegenden staatlichen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit derjenigen dar, die in diesem Bereich ihre Geschäftstätigkeit ausüben. Der Eingriff bewirkt in vielen Fällen den weitgehenden Entzug der wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeit mit existenzbedrohender Wirkung. Diesem gravierenden Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit ist das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus gegenüberzustellen. Die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch die Ansteckung mit dem Coronavirus, das zum "severe acute respiratory syndrome" Sars führen kann, ist für viele Menschen lebensgefährlich. Die Behandlung der Patienten mit schwerem Verlauf erfordert stationäre Pflege in den Intensivstationen von Spitälern und den Einsatz von nur begrenzt vorhandenen technischen und personellen Mitteln.”
Ungleichbehandlungen zugunsten des Gewässer‑ oder Umweltschutzes sind grundsätzlich zulässig; sie müssen verhältnismässig sein, spürbare Wettbewerbsverzerrungen vermeiden und einer Interessenabwägung standhalten.
“Die Verhältnismässigkeit ist dabei im Lichte der zulässigen Interessen anzuwenden. Eine bestimmte Massnahme muss somit sowohl im Lichte der individuellen Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit wie auch mit Blick auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen tauglich, erforderlich und zumutbar sein (Uhlmann, a.a.O., Art. 27 BV N 52). Mit Blick auf die vorgängigen Ausführungen in dieser Erwägung sowie jene zur Eigentumsgarantie können diese Anforderungen vorliegend bejaht werden (vgl. E. 6.2.1.2 fünfter bis siebter Abschnitt). Die Massnahmen erweisen sich als geeignet und erforderlich. Auch die Zumutbarkeit bzw. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn ist zu bejahen, wobei auch an dieser Stelle darauf hingewiesen sei, dass ein Teil der finanziellen Auswirkungen der Massnahmen mittels Beträgen abgefedert werden soll. Das wirtschaftliche Interesse der Einzelnen sowie jenes an der Vermeidung wettbewerbsverzerrender Massnahmen unterliegen vorliegend jenem am Gewässer- bzw. Umweltschutz. Gestützt auf Art. 27 BV haben die direkten Konkurrenten sodann einen Anspruch auf Gleichbehandlung durch den Staat. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen geht weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot, gilt aber nicht absolut und schliesst gewisse Differenzierungen, etwa aus Gründen der Sozialpolitik, des Umweltschutzes oder der Kulturpolitik nicht aus. Eine entsprechend begründete Ungleichbehandlung muss jedoch verhältnismässig sein und soll spürbare Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. Erforderlich ist eine Interessenabwägung (BGE 142 I 162 E. 3.7.2 mit Hinweisen). Keine unzulässige Ungleichbehandlung der Konkurrenten stellen gerechtfertigte (d.h. im öffentlichen Interesse liegende und verhältnismässige) polizeiliche oder umweltpolitische Schutzmassnahmen dar, die dazu führen, dass die Marktteilnehmer nach Massgabe ihrer ungleichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder ungleichen Umweltbelastung unterschiedlich belastet werden (Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., § 31 N 109 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 125 I 182 E.”
Die Tätigkeit als amtlicher Verteidiger gilt als durch kantonales öffentliches Recht geregelte staatliche Aufgabe und fällt somit nicht in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV. Dagegen kann die Regelung einer staatlich festgesetzten Entschädigung die Beschwerde (insbesondere unter dem Willkürverbot) berühren.
“In Bezug auf die Rüge wegen Verletzung der Wirtschaftsfreiheit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom Kanton als amtlicher Verteidiger bestellt wurde. Da er in dieser Funktion Anspruch auf Entschädigung hat, kann er sich gegenüber Erlassen, welche – wie die hier streitigen Art. 42 Abs. 1 KAG und Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV – sein Honorar regeln, auf das Willkürverbot berufen. Er steht zudem, vorbehältlich gewisser sachbedingter Einschränkungen, im Genuss der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV (BGE 132 I 201 E. 7.1; statt vieler BGE 130 II 87 E. 3). Dieses Grundrecht wird im vorliegenden Zusammenhang insoweit tangiert, als der Beschwerdeführer verpflichtet ist, ein amtliches Mandat gegen eine staatlich festgesetzte Entschädigung zu übernehmen (vgl. Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, 1986, S. 49). Nicht in den Geltungsbereich von Art. 27 BV fällt indessen die eigentliche Tätigkeit als amtlicher Verteidiger, weil es sich dabei um eine – durch kantonales öffentliches Recht geregelte – staatliche Aufgabe des betroffenen Rechtsanwalts handelt (BGE 141 I 124 E. 4.1; 132 I 201 E. 7.1; vgl. 113a 69 E. 6; 109 1a 107 E. 2b). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss der Ansicht ist, die Anwendung des kantonalen Anwaltsgesetzes und der Anwaltstarifverordnung würde aufgrund der Begrenzung der Entschädigung durch Rahmentarif zu Frohndiensten führen, fällt er somit nicht in den Geltungsbereich der Wirtschaftsfreiheit von Art. 27 BV.”
“Er steht zudem, vorbehältlich gewisser sachbedingter Einschränkungen, im Genuss der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV (BGE 132 I 201 E. 7.1; statt vieler BGE 130 II 87 E. 3). Dieses Grundrecht wird im vorliegenden Zusammenhang insoweit tangiert, als der Beschwerdeführer verpflichtet ist, ein amtliches Mandat gegen eine staatlich festgesetzte Entschädigung zu übernehmen (vgl. Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, 1986, S. 49). Nicht in den Geltungsbereich von Art. 27 BV fällt indessen die eigentliche Tätigkeit als amtlicher Verteidiger, weil es sich dabei um eine – durch kantonales öffentliches Recht geregelte – staatliche Aufgabe des betroffenen Rechtsanwalts handelt (BGE 141 I 124 E. 4.1; 132 I 201 E. 7.1; vgl. 113a 69 E. 6; 109 1a 107 E. 2b). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss der Ansicht ist, die Anwendung des kantonalen Anwaltsgesetzes und der Anwaltstarifverordnung würde aufgrund der Begrenzung der Entschädigung durch Rahmentarif zu Frohndiensten führen, fällt er somit nicht in den Geltungsbereich der Wirtschaftsfreiheit von Art. 27 BV.”
“In Bezug auf die Rüge wegen Verletzung der Wirtschaftsfreiheit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom Kanton als amtlicher Verteidiger bestellt wurde. Da er in dieser Funktion Anspruch auf Entschädigung hat, kann er sich gegenüber Erlassen, welche – wie die hier streitigen Art. 42 Abs. 1 KAG und Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV – sein Honorar regeln, auf das Willkürverbot berufen. Er steht zudem, vorbehältlich gewisser sachbedingter Einschränkungen, im Genuss der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV (BGE 132 I 201 E. 7.1; statt vieler BGE 130 II 87 E. 3). Dieses Grundrecht wird im vorliegenden Zusammenhang insoweit tangiert, als der Beschwerdeführer verpflichtet ist, ein amtliches Mandat gegen eine staatlich festgesetzte Entschädigung zu übernehmen (vgl. Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, 1986, S. 49). Nicht in den Geltungsbereich von Art. 27 BV fällt indessen die eigentliche Tätigkeit als amtlicher Verteidiger, weil es sich dabei um eine – durch kantonales öffentliches Recht geregelte – staatliche Aufgabe des betroffenen Rechtsanwalts handelt (BGE 141 I 124 E. 4.1; 132 I 201 E. 7.1; vgl. 113a 69 E. 6; 109 1a 107 E. 2b). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss der Ansicht ist, die Anwendung des kantonalen Anwaltsgesetzes und der Anwaltstarifverordnung würde aufgrund der Begrenzung der Entschädigung durch Rahmentarif zu Frohndiensten führen, fällt er somit nicht in den Geltungsbereich der Wirtschaftsfreiheit von Art. 27 BV.”
Bewilligungs- und Fähigkeitsnachweise sowie Bewilligungspflichten können mit Art. 27 BV vereinbar sein, wenn sie polizeilich motiviert sind, eine hinreichende gesetzliche Grundlage haben, einem öffentlichen Interesse dienen und verhältnismässig sind; der Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit darf dadurch nicht verletzt werden.
“Art. 27 BV ist im Zusammenhang mit Art. 94 Abs. 1 BV zu sehen. Danach dürfen Bund und Kantone prinzipiell nur Vorschriften erlassen, die mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit im Einklang stehen. Als grundsatzkonform gelten Massnahmen, die dem Polizeigüterschutz dienen, sowie sozialpolitische Vorschriften und andere Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit, die nicht wirtschaftspolitisch motiviert sind (vgl. BGE 143 I 403 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_940/2010 vom 17. Mai 2011 E. 3.2). Das Erfordernis von Fähigkeits- und Fachausweisen und die Einführung einer Bewilligungspflicht für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sind polizeilich motiviert und damit grundsatzkonform (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 815). Es ist zulässig, die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege bewilligungspflichtig zu erklären und die Erteilung der Bewilligung an den Nachweis fachlicher Fähigkeiten zu knüpfen (BGE 125 I 322 E. 3d, BGE 125 I 335 E. 3b). Ebenso ist es zulässig, einen Ausschluss von jeder weiteren Prüfung als Folge eines mehrfachen negativen Prüfungsergebnisses vorzusehen.”
“Eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich: Die von der Vorinstanz bestätigte Bewilligungspflicht hat in § 7 Abs. 3 lit. d nHuG/ZH eine hinreichende gesetzliche Grundlage (vgl. E. 4.2.8 hiervor). Zudem dient die Prüfungspflicht einem öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig (vgl. E. 4.3 und E. 4.4.7 hiervor). Der Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit ist vorliegend nicht tangiert, können die Beschwerdeführer doch auch ohne Bewilligung Ausbildungskurse anbieten, lediglich nicht die obligatorischen (vgl. E. 4.4.6 hiervor). Die Rüge der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV ist unbegründet.”
Bestimmte Massnahmen können einen erheblichen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellen. Als Beispiele weisen die Rechtsprechung und Verwaltungsentscheide auf die Ausserbetriebsetzung eines beruflich genutzten Fahrzeugs, Tierhalteverbote, soweit sie die berufliche Tätigkeit von Landwirten betreffen, sowie die Aufhebung von Verfügungsbefugnissen bzw. Grundbuchssperren beziehungsweise Pfand‑/Verfügungsbeschränkungen hin.
“Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet (Art. 27 Abs. 1 BV). Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Sie kann von natürlichen und juristischen Personen angerufen werden und schützt sämtliche privatwirtschaftlichen Aktivitäten, welche berufsmässig ausgeübt werden mit dem Ziel, einen Gewinn oder ein Einkommen zu erzielen (BGE 150 I 120 E. 4.1.1; 143 II 598 E. 5.1; 140 I 218 E. 6.3). Darunter fällt auch die freie Wahl der Produktionsmittel, nämlich der Gebrauch irgendeiner Maschine (BGE 63 I 213 E. 1; KLAUS A. VALLENDER/PETER HETTICH, in: Ehrenzeller/Egli/et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 27 BV). Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf das Elektrofahrzeug zwecks Material- bzw. Warentransport für den Betrieb ihres Bergrestaurants und den Vertrieb ihrer Merchandisingartikel angewiesen zu sein. Die Ausserbetriebsetzung bzw. Ablehnung der Bewilligung ihres Elektrofahrzeugs stellt deshalb einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar.”
“Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet (Art. 27 Abs. 1 BV). Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Sie kann von natürlichen und juristischen Personen angerufen werden und schützt sämtliche privatwirtschaftlichen Aktivitäten, welche berufsmässig ausgeübt werden mit dem Ziel, einen Gewinn oder ein Einkommen zu erzielen (BGE 150 I 120 E. 4.1.1; 143 II 598 E. 5.1; 140 I 218 E. 6.3). Da das Tierhalteverbot bezüglich Rindern den Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Landwirt einschränkt, liegt ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit vor (Urteile 2C_689/2020 vom 17. September 2020 E. 5.2; 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 5.1).”
“in Höhe von Fr. 850'000.− definitiv aufgehoben wird. Durch die in Rede stehende Anordnung wird folglich das Recht des Beschwerdeführers zusammen mit den anderen Gesamteigentümern, die erwähnte Immobilie zu verpfänden, erheblich beschnitten. Dies stellt zweifelsohne einen weitreichenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit (Art. 26 Abs. 1 BV) und Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV) dar. Demnach hat der Beschwerdeführer offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der fraglichen Anordnung. 1.2.2.2.2 Die Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers entfällt schliesslich auch nicht wegen rechtsmissbräuchlichen Handelns, verfolgt er doch mit seiner Beschwerde keinen halt-losen Zweck, wie etwa eine Verfahrensverschleppung, sondern vielmehr das legitime Ziel, die Aufhebung des ihn belastenden Beschlagnahmebefehles zu erwirken. 1.2.2.2.3 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist.”
“im Grundbuch D. verwerten zu lassen, um aus dem Erlös nach Massgabe seiner Stellung als Grundpfandgläubiger in der zweiten Pfandstelle bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 850'000.− die Bezahlung der durch das besagte Grundpfandrecht sichergestellten Grundforderungen zu erhalten. Dies stellt zweifelsohne einen weitreichenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit (Art. 26 Abs. 1 BV) und Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV) dar. Demnach ist der Beschwerdeführer durch die fragliche Anordnung unmittelbar in seinen Rechten berührt und hat offenbar ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung. 1.2.2.2.2 Die Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers entfällt schliesslich auch nicht wegen rechtsmissbräuchlichen Handelns, verfolgt er doch mit seiner Beschwerde keinen haltlosen Zweck, wie etwa eine Verfahrensverschleppung, sondern vielmehr das legitime Ziel, die Aufhebung des ihn belastenden Beschlagnahmebefehles zu erwirken. 1.2.2.2.3 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist.”
“im Grundbuch D. bedeutet für den Beschwerdeführer einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsfreiheit (Art. 26 Abs. 1 BV) und Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV), da seine Verfügungsbefugnis und Verfügungsmacht als Gesamteigentümer an der besagten Liegenschaft vollständig aufgehoben wird. Angesichts dessen folgt, dass der Beschwerdeführer offenkundig ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der fraglichen Grundbuchsperre hat. Darüber hinaus fragt sich, ob die Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers auch hinsichtlich der Anordnung im angefochtenen Beschlagnahmebefehl, wonach für den Fall einer Verwertung der Liegenschaft Nr.”
Grundsatzkonform gelten staatliche Eingriffe, die nicht wirtschaftspolitisch motiviert sind, namentlich solche, die dem Polizeigüterschutz oder sozialpolitischen Zielen dienen. Wirtschaftspolitische Massnahmen, die den Wettbewerb verzerren, sind hingegen nur unter den in der Bundesverfassung ausdrücklich vorgesehenen und engen Voraussetzungen zulässig.
“Das in Art. 27 BV verbürgte Grundrecht auf Wirtschaftsfreiheit ist in Zusammenhang mit Art. 94 Abs. 1 (und Abs. 4) BV zu sehen (Urteil 2C_659/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 5.2; vgl. auch BGE 147 V 423 E. 5.1.3; Urteil 2C_791/2022 vom 22. März 2024 E. 8.2). Danach dürfen Bund und Kantone prinzipiell nur solche Vorschriften erlassen, die mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit in Einklang stehen (sog. grundsatzkonforme Massnahmen; vgl. VALLENDER / HETTICH, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 94 BV). Als grundsatzkonform gelten Massnahmen, die dem Polizeigüterschutz dienen, sowie sozialpolitische Vorschriften und andere Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit, die nicht wirtschaftspolitisch motiviert sind (BGE 147 V 423 E. 5.1.3; vgl. auch BGE 143 I 403 E. 5.2 mit Hinweisen). Sofern die Grundsatzkonformität eines Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit zu bejahen ist, bleibt zu prüfen, ob er vor der allgemeinen Schrankenordnung von Art. 36 BV standhält (vgl. Urteile 2C_659/2020 vom 23.”
“4 BV sieht entsprechend vor, dass Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere Massnahmen, die den Wettbewerb gefährden, nur zulässig sind, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen sind oder auf kantonalen Hoheitsrechten beruhen. Im Gegensatz zu wirtschaftspolitischen Massnahmen, die den freien Wettbewerb behindern oder gar derogieren können, fallen staatliche Massnahmen, die ordnungs- oder sozialpolitische Gründe verfolgen oder nicht primär wirtschaftlichen Interessen dienen (z. B. Raumplanung, Umweltpolitik), von vornherein aus dem Schutzbereich von Art. 94 BV. Die Rechtsprechung definiert sogenannte soziale oder sozialpolitische Massnahmen als Massnahmen, die darauf abzielen, der Gesamtheit oder einem Grossteil der Bürgerinnen und Bürger Wohlstand zu verschaffen oder diesen Wohlstand durch Verbesserung der Lebensbedingungen, der Gesundheit oder der Freizeit zu steigern (zum Ganzen BGE 143 I 403 E. 5.2 mit Hinweisen; Luisa Lepori Tavoli, Mindestlöhne im schweizerischen Recht, Diss., Bern 2009, N. 301; siehe auch BGE 131 I 223 E. 4.2; ferner Klaus Vallender/Peter Hettich, St. Galler Kommentar, 2023, Art. 27 BV N. 58, wonach die Gründe für grundsätzlich zulässige Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit namentlich im Polizeigüterschutz lägen oder in der Verfolgung "polizeiverwandter" sozialpolitischer Ziele, wobei die Praxis seit Langem die Tendenz zeige, den Begriff der zulässigen sozialpolitischen Massnahmen auszudehnen und praktisch als "Residualgrösse" zwischen polizeilichen und klar abweichenden Massnahmen aufzufassen). 4.2 Ist die institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 BV) gewahrt, ist weiter zu prüfen, ob und – gegebenenfalls – inwieweit die streitgegenständliche staatliche Massnahme unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV mit der individuellen Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vereinbar ist (BGE 143 I 403 E. 5.6 mit Hinweisen). Grundsatzkonforme Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sind (Art.”
“Art. 94 BV statuiert das System einer Wirtschaftsordnung des freien Wettbewerbs. Dieser institutionelle Grundsatz wird in Art. 27 BV im Rahmen seiner individualrechtlichen Funktion konkretisiert. Demnach schützt die Wirtschaftsfreiheit vor allem das Recht des Einzelnen, uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen jede privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit frei auszuüben (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Auflage 2020, Rz. 628 ff.). Die Wirtschaftsfreiheit gilt nicht absolut, sondern sie kann, sofern es sich um Massnahmen handelt, die sich nicht gegen den Wettbewerb richten (Art. 94 Abs. 4 BV), gestützt auf Art. 36 BV eingeschränkt werden. Andernfalls wäre zusätzlich eine Bundesverfassungsnorm oder ein kantonales Regalrecht notwendig (BGE 136 I 1 E. 5.1 und BGE 128 I 3 E. 3a). Zu beachten ist zudem der Anspruch der direkten Konkurrenten auf Gleichbehandlung. Er kommt zwischen Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen, zum Tragen (BGE 125 I 431 E. 4b). Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw.”
Der Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten nach Art. 27 BV gilt nicht absolut. Ungleichbehandlungen sind zulässig, sofern sie auf objektiven Kriterien beruhen, nicht systemwidrig sind und verhältnismässig erfolgen. Solche Differenzierungen können durch gewichtige öffentliche Interessen – etwa sozialpolitische, umwelt- oder kulturpolitische Gründe – gerechtfertigt sein.
“Auch der in der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV mitgarantierte Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten verlangt, die Verteilung von Konzessionen rechtsgleich vorzunehmen. Er verbietet Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren, namentlich, wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Eine absolute Gleichbehandlung privater Marktteilnehmer verlangt aber auch Art. 27 BV nicht. Unterscheidungen sind zulässig, sofern sie objektiven Kriterien entsprechen und nicht systemwidrig sind (vgl. BGE 132 I 97 E. 2.1; Urteil des BVGer A-321/2017 vom 20. Februar 2019 E. 6.3 m.H.; vgl. auch Daniel Kunz, Konzessionen, in: Aktuelles Vergaberecht 2012, S. 211 Rz. 16).”
“Auch der in der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV mitgarantierte Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten verlangt, die Verteilung von Konzessionen rechtsgleich vorzunehmen. Er verbietet Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren, namentlich wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Eine absolute Gleichbehandlung privater Marktteilnehmer verlangt aber auch Art. 27 BV nicht. Unterscheidungen sind zulässig, sofern sie objektiven Kriterien entsprechen und nicht systemwidrig sind (vgl. BGE 132 I 97 E. 2.1; Urteil des BVGer A-321/2017 vom 20. Februar 2019 E. 6.3 m.H.; vgl. auch Daniel Kunz, Konzessionen, in: Aktuelles Vergaberecht 2012, S. 211 Rz. 16).”
“94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit. Diese beiden Aspekte sind eng aufeinander bezogen und können nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.2; 142 I 162 E. 3.2.1). Eine Scharnierfunktion kommt dem Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten und der staatlichen Wettbewerbsneutralität zu (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; 138 I 378 E. 6.1). Als direkte Konkurrenten gelten die Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit den gleichen Angeboten an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 121 I 129 E. 3b). Dieser Grundsatz geht weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV und verbietet (staatliche) Massnahmen, die den Wettbewerb unter den direkten Konkurrenten verzerren und dadurch nicht wettbewerbsneutral sind (vgl. BGE 147 V 423 E. 5.1.3; 142 I 162 E. 3.7.2). Eine Massnahme, die auf ernsthaften und sachlichen Gründen beruht und daher mit Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar ist, kann dennoch eine von Art. 27 BV verbotene Wettbewerbsverzerrung zwischen direkten Konkurrenten bewirken (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 121 I 279 E. 4a). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 31 aBV ein grundsätzliches Verbot von staatlichen Massnahmen abgeleitet, die den freien Wettbewerb unter den Privaten verzerren oder behindern (BGE 123 I 12 E. 2a; 121 I 279 E. 6c). Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Massnahme mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbetreibenden spielt neben dem Ausmass der Wettbewerbsbeeinflussung auch das Eingriffsmotiv eine Rolle. So lässt das Bundesgericht eine gewisse Bevorzugung von Konkurrenten zu, wenn dies durch gewichtige öffentliche Interessen gerechtfertigt erscheint (Giovanni Biaggini/Andreas Lienhard/Markus Schott/Felix Uhlmann, Markus Kern, Wirtschaftsverwaltungsrecht des Bundes, 7. Aufl. 2023, S. 23 m.w.H.). Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Konkurrenten gilt somit nicht absolut, sondern schliesst gewisse Differenzierungen, etwa aus Gründen der Sozialpolitik, des Umweltschutzes oder der Kulturpolitik, nicht aus.”
Bei amtlichen Aufgaben (z. B. als amtlicher Verteidiger) fällt die eigentliche amtliche Tätigkeit nicht in den Schutzbereich von Art. 27 BV; dagegen kann die staatlich festgesetzte Entschädigung betroffen sein. Der Anspruch auf Entschädigung und dessen gesetzliche Regelung sind insoweit unter dem Willkürverbot überprüfbar; der Anwalt steht daneben, vorbehaltlich sachlicher Einschränkungen, grundsätzlich in den Genuss der Wirtschaftsfreiheit (vgl. BGE).
“In Bezug auf die Rüge wegen Verletzung der Wirtschaftsfreiheit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom Kanton als amtlicher Verteidiger bestellt wurde. Da er in dieser Funktion Anspruch auf Entschädigung hat, kann er sich gegenüber Erlassen, welche – wie die hier streitigen Art. 42 Abs. 1 KAG und Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV – sein Honorar regeln, auf das Willkürverbot berufen. Er steht zudem, vorbehältlich gewisser sachbedingter Einschränkungen, im Genuss der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV (BGE 132 I 201 E. 7.1; statt vieler BGE 130 II 87 E. 3). Dieses Grundrecht wird im vorliegenden Zusammenhang insoweit tangiert, als der Beschwerdeführer verpflichtet ist, ein amtliches Mandat gegen eine staatlich festgesetzte Entschädigung zu übernehmen (vgl. Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, 1986, S. 49). Nicht in den Geltungsbereich von Art. 27 BV fällt indessen die eigentliche Tätigkeit als amtlicher Verteidiger, weil es sich dabei um eine – durch kantonales öffentliches Recht geregelte – staatliche Aufgabe des betroffenen Rechtsanwalts handelt (BGE 141 I 124 E. 4.1; 132 I 201 E. 7.1; vgl. 113a 69 E. 6; 109 1a 107 E. 2b). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss der Ansicht ist, die Anwendung des kantonalen Anwaltsgesetzes und der Anwaltstarifverordnung würde aufgrund der Begrenzung der Entschädigung durch Rahmentarif zu Frohndiensten führen, fällt er somit nicht in den Geltungsbereich der Wirtschaftsfreiheit von Art. 27 BV.”
Eingriffe in die durch Art. 27 Abs. 1 BV geschützte Wirtschaftsfreiheit sind zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, einem überwiegenden öffentlichen Interesse dienen und verhältnismässig sind. Die Verhältnismässigkeitsprüfung verlangt, dass die Massnahme geeignet und erforderlich ist und sich angesichts der Schwere der Einschränkung als zumutbar erweist; es muss eine vernünftige Zweck‑Mittel‑Relation bestehen.
“Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 27 Abs. 1 BV sind zulässig, wenn sie auf einer rechtlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen sowie verhältnismässig sind (Art. 36 Abs. 1-3 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 149 I 291 E. 5.8; 147 I 346 E. 5.5).”
“Die Wirtschaftsfreiheit ist nach Art. 27 Abs. 1 BV gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind zulässig, bedürfen jedoch einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten (Art. 36 Abs. 1-3 BV). Der Kerngehalt des Grundrechts ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV; vgl. BGE 147 V 423 E. 5.1.1).”
Regelungen des Heilmittelgesetzes (HMG) können die durch Art. 27 BV geschützte Wirtschaftsfreiheit rechtfertigterweise einschränken. Soweit das HMG für verschreibungspflichtige Arzneimittel die Publikumswerbung untersagt (Art. 32 Abs. 2 HMG) und Werbung nur auf Fachpersonen beschränkt, stellt dies einen gesetzgeberischen Eingriff dar, der vor Bundesgericht verbindlich ist und dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dient.
“Soweit die Beschwerdeführerin die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) anruft, fehlt es ihrer Beschwerde an einer substanziierten Begründung (vorstehend E. 2.1). In der Sache wäre im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Regelungen des HMG - auch für das Bundesgericht - massgeblich sind (Art. 190 BV). Dass die Beschwerdeführerin für B.________ als verschreibungspflichtiges Arzneimittel keine Publikumswerbung mehr machen darf (Art. 32 Abs. 2 HMG), sondern nur noch Werbung, die sich ausschliesslich an Personen richtet, die diese Arzneimittel verschreiben oder abgeben (Art. 31 Abs. 1 lit. a HMG), ist vor diesem Hintergrund ein gesetzgeberischer Entscheid, der für das Bundesgericht verbindlich ist (BGE 149 II 385 E. 5.2; Urteile 2C_203/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3; 2C_611/2023 vom 23. April 2024 E. 4.5.1). Nachdem die Sicherheit gesunder Anwenderinnen im öffentlichen Interesse liegt, sich für die Anwenderinnen aufgrund der vereinfachten Abgabe durch die Apothekerinnen nichts an der bisherigen Praxis ändert und die Beschwerdeführerin weiterhin allgemein über Notfallkontrazeption informieren darf (Art.”
“Soweit die Beschwerdeführerin die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) anruft, fehlt es ihrer Beschwerde an einer substanziierten Begründung (vorstehend E. 2.1). In der Sache wäre im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Regelungen des HMG - auch für das Bundesgericht - massgeblich sind (Art. 190 BV). Dass die Beschwerdeführerin für B.________, Tabletten und Filmtabletten, als verschreibungspflichtiges Arzneimittel keine Publikumswerbung mehr machen darf (Art. 32 Abs. 2 HMG), sondern nur noch Werbung, die sich ausschliesslich an Personen richtet, die diese Arzneimittel verschreiben oder abgeben (Art. 31 Abs. 1 lit. a HMG), ist vor diesem Hintergrund ein gesetzgeberischer Entscheid, der für das Bundesgericht verbindlich ist (BGE 149 II 385 E. 5.2; Urteile 2C_203/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3; 2C_611/2023 vom 23. April 2024 E. 4.5.1). Nachdem die Sicherheit gesunder Anwenderinnen im öffentlichen Interesse liegt, sich für die Anwenderinnen aufgrund der vereinfachten Abgabe durch die Apothekerinnen nichts an der bisherigen Praxis ändert und die Beschwerdeführerin weiterhin allgemein über Notfallkontrazeption informieren darf (Art.”
Die Ausübung der Wirtschaftsfreiheit setzt ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz voraus. Nach der Rechtsprechung können sich ausländische Personen nur dann auf Art. 27 BV berufen, wenn ihnen ein Anspruch auf Anwesenheit mit Erwerbsberechtigung oder eine entsprechende Erwerbs‑/Arbeitsbewilligung (bzw. ein Freizügigkeitsanspruch) zusteht.
“Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. Diese sind gemäss seinen Angaben wirtschaftlicher und familiärer Natur. Die vorübergehende Beeinträchtigung in der Kontaktpflege zu seiner in der Schweiz wohnhaften Tante und seinem Cousin hat er jedoch selbst zu verantworten und grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Diese Einschränkung ist insoweit nicht entscheidwesentlich, als Kontakte für limitierte Zeit auch mittels moderner Kommunikationsmittel verwirklicht werden können. In unumgänglichen Fällen stünde das Instrument der kurzzeitigen Suspension (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG, BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.) zur Verfügung. Sowohl die Geltendmachung des Rechts auf Bewegungsfreiheit wie auch des Rechts auf Wirtschaftsfreiheit setzt sodann notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz voraus. Weil der Beschwerdeführer ein solches nicht besitzt, kann er sich nicht auf Art. 10 Abs. 2 oder Art. 27 BV berufen.”
“Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass sich insoweit eine besondere Schutzwirkung mit Blick auf eine eventuelle wirtschaftliche Nutzung des öffentlichen Bodens und auf die Einschränkung des zulässigen öffentlichen Interesses gemäss Art. 94 BV auf Eingriffe in dieses Grundrecht, die mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit vereinbar sind, ergeben könnte. Allerdings wird in der Literatur teilweise auch darauf verwiesen, dass im Gegenteil ideelle Nutzungen des öffentlichen Grundes in der Praxis oft grosszügiger behandelt werden als ökonomische (vgl. UHLMANN, a.a.O., N. 79 zu Art. 27 BV; vgl. auch ein analoges Zitat von HANS GEORG SEILER, in: Plädoyer 2022 6 S. 12). Im Übrigen wäre in Betracht zu ziehen, dass sich, im Unterschied zu Schweizerinnen und Schweizern, nicht alle ausländischen Personen auf die Wirtschaftsfreiheit berufen können, sondern nur solche, denen ein Anspruch auf Erwerbstätigkeit bzw. eine Anwesenheitsbewilligung mit Arbeitsberechtigung zusteht oder die BGE 149 I 248 S. 257 bereits über eine Erwerbsbewilligung verfügen (vgl. insb. BGE 123 I 214 E. 2; UHLMANN, a.a.O., N. 29 zu Art. 27 BV; MARCO WEISS, § 27 Ausländische Personen als selbstständig Erwerbende, in: Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Handbücher für die Anwaltspraxis [nachfolgend: Ausländerrecht], Uebersax und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2022, Rz. 27.11). Wird in diesem Sinne ein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf Anwesenheit zwecks Bettelns verneint (siehe hinten E. 6), entfällt beispielsweise für den Beschwerdeführer 4 die Möglichkeit, sich auf die Wirtschaftsfreiheit zu berufen.”
Eine Beschlagnahme bzw. eine Grundbuchsperre kann die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV) beeinträchtigen und stellt damit einen Eingriff dar. Betroffene, etwa Grundpfandgläubiger oder Gesamteigentümer, sind durch eine solche Anordnung unmittelbar in ihren Rechten berührt und sind zur Anfechtung/Zurückweisung der Anordnung bzw. zur Beschwerde legitimiert.
“im Grundbuch D. verwerten zu lassen, um aus dem Erlös nach Massgabe seiner Stellung als Grundpfandgläubiger in der zweiten Pfandstelle bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 850'000.− die Bezahlung der durch das besagte Grundpfandrecht sichergestellten Grundforderungen zu erhalten. Dies stellt zweifelsohne einen weitreichenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit (Art. 26 Abs. 1 BV) und Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV) dar. Demnach ist der Beschwerdeführer durch die fragliche Anordnung unmittelbar in seinen Rechten berührt und hat offenbar ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung. 1.2.2.2.2 Die Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers entfällt schliesslich auch nicht wegen rechtsmissbräuchlichen Handelns, verfolgt er doch mit seiner Beschwerde keinen haltlosen Zweck, wie etwa eine Verfahrensverschleppung, sondern vielmehr das legitime Ziel, die Aufhebung des ihn belastenden Beschlagnahmebefehles zu erwirken. 1.2.2.2.3 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist.”
“im Grundbuch D. bedeutet für den Beschwerdeführer einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsfreiheit (Art. 26 Abs. 1 BV) und Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV), da seine Verfügungsbefugnis und Verfügungsmacht als Gesamteigentümer an der besagten Liegenschaft vollständig aufgehoben wird. Angesichts dessen folgt, dass der Beschwerdeführer offenkundig ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der fraglichen Grundbuchsperre hat. Darüber hinaus fragt sich, ob die Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers auch hinsichtlich der Anordnung im angefochtenen Beschlagnahmebefehl, wonach für den Fall einer Verwertung der Liegenschaft Nr.”
Staatliche Schutz‑ oder Sicherheitsauflagen können die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) beeinträchtigen. Konkrete Beispiele aus der Rechtsprechung sind etwa die Verpflichtung zur Einreichung eines Sicherheitsnachweises, die Ausserverkehrsetzung eines Fahrzeugs, der Entzug des Führerausweises, die Sistierung von Bewilligungen oder das Erfordernis eines Baubewilligungsverfahrens. Solche Massnahmen werden von den Gerichten als Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit angesehen und sind dementsprechend nach Art. 36 BV (insbesondere mit Blick auf Rechtmässigkeit, öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit) zu prüfen.
“Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum pflichtgemäss ausübte, indem sie von einer Abweichung von der Kontrollperiode nach Art. 36 Abs. 4 NIV absah und die Beschwerdeführenden in den angefochtenen Verfügungen zur zeitnahen Einreichung des Sicherheitsnachweises verpflichtete. Die Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff nach Art. 36 BV sind vorliegend erfüllt, selbst wenn - nebst einem Eingriff in die Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) - auch von einem Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) auszugehen wäre.”
“Nach dem Gesagten erweist sich die Ausserverkehrsetzung des Elektrofahrzeugs der Beschwerdeführerin als verhältnismässig, sodass die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vorliegend nicht verletzt ist. Die Rüge der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit ist insofern unbegründet und das angefochtene Urteil erweist sich diesbezüglich als bundesrechtskonform.”
“Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet (Art. 27 Abs. 1 BV). Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Sie kann von natürlichen und juristischen Personen angerufen werden und schützt sämtliche privatwirtschaftlichen Aktivitäten, welche berufsmässig ausgeübt werden mit dem Ziel, einen Gewinn oder ein Einkommen zu erzielen (BGE 150 I 120 E. 4.1.1; 143 II 598 E. 5.1; 140 I 218 E. 6.3). Darunter fällt auch die freie Wahl der Produktionsmittel, nämlich der Gebrauch irgendeiner Maschine (BGE 63 I 213 E. 1; KLAUS A. VALLENDER/PETER HETTICH, in: Ehrenzeller/Egli/et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 27 BV). Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf das Elektrofahrzeug zwecks Material- bzw. Warentransport für den Betrieb ihres Bergrestaurants und den Vertrieb ihrer Merchandisingartikel angewiesen zu sein. Die Ausserbetriebsetzung bzw. Ablehnung der Bewilligung ihres Elektrofahrzeugs stellt deshalb einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar.”
“Die Anwendung des Korrekturfaktors führe nicht zu einer Erhöhung der Strahlungsexposition in der Umgebung der Antenne; im Gegenteil reduzierten adaptive Antennen die Exposition im Vergleich mit konventionell betriebenen Antennen, weil die Funksignale nur beim Empfänger und in seiner unmittelbaren Umgebung auftreten und sich die elektrische Feldstärke im übrigen Wirkbereich der adaptiven Antenne nicht erhöhe. Dies werde durch den Bericht des BAKOM vom 12. Dezember 2022 über die von ihm durchgeführten Messkampagnen im Wirkbereich adaptiver und konventioneller Antennen bestätigt: Bei der Gesamtbetrachtung der drei Mobilfunkanlagen seien die gemessenen Funksignale der adaptiven Antennen im Mittel deutlich kleiner gewesen als diejenigen der konventionellen Antennen (https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/technologie/5g/elektrische-feldstaerken.html). Unter diesen Umständen ergebe sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) bzw. der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) kein Anspruch auf Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens. Das Erfordernis, ein Baugesuch einzureichen, sei unverhältnismässig und verletze die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Beschwerdeführerin.”
“Der Entzug des Führerausweises, der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport und der Fahrlehrerbewilligung stellt ohne Weiteres einen schwerwiegenden Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV dar (vgl. Urteile 2C_171/2020 vom 15. Juni 2020 E. 3.2; 2C_1130/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Mit Art. 16 Abs. 1 und Art. 16d SVG bestehen hinreichende gesetzliche Grundlagen, um strassenverkehrsrechtliche Bewilligungen zu entziehen, was auch der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind nach dem Dargelegten die Abklärung der Fahreignung und die darauf gestützten Administrativmassnahmen strassenverkehrsrechtlich nicht zu beanstanden (vorne E. 3). Der Beschwerdeführer vermag überdies nicht aufzuzeigen, inwiefern seine privaten Interessen an der Ausübung eines Berufs, der einen Führerausweis voraussetzt, das erhebliche öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs überwiegt. Obschon die meisten der zahlreichen Widerhandlungen gegen das SVG weiter zurückliegen, ist der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers nämlich erheblich getrübt. Hierfür spricht auch der Strafbefehl vom 21. September 2022 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand eines motorlosen Fahrzeugs (Art.”
“Die Beschwerdeführerinnen rügen sodann eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV. Diese Rüge ist unbegründet: Wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, besteht für die zu beurteilende Sistierung der Bewilligungen und Zulassungen in Art. 66 Abs. 2 lit. b HMG eine formell-gesetzliche Grundlage (vgl. E. 4.3 hiervor). Die angeordneten Massnahmen liegen im öffentlichen Interesse, da sie dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen (vgl. E. 5.3 hiervor), und sind verhältnismässig (vgl. E. 6.6 hiervor). Der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, die Sistierung der Bewilligungen und Zulassungen hätte unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zeitlich befristet werden müssen, stösst ins Leere. Der Sistierung ist eine zeitliche Befristung immanent. Vorliegend dauert sie bis zum Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerinnen eine neue fachtechnisch verantwortliche Person beantragen und diese durch Swissmedic bewilligt wird. Eine Verletzung von Art. 27 BV liegt nicht vor.”
Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung kantonaler oder kommunaler Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt. Die Tragweite dieser Grundsätze entspricht weitgehend verfassungsmässigen Rechten, namentlich der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), der Rechtsgleichheit und dem Willkürverbot sowie dem Gebot von Treu und Glauben und dem Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung in Verwaltungsverfahren.
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom”
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom”
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom”
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom”
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