Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an.
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Bei international anerkannten bzw. anzuerkennenden ausländischen Urteilen bleibt die konkrete Leistungsberechnung dem kantonalen Sozialversicherungs-/Vorsorgegericht vorbehalten.
“1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) zuständige kantonale Sozialversicherungsgericht (Art. 281 Abs. 3 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 9C_302/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2.1). Nicht anders verhält es sich im internationalen Verhältnis: Die Anerkennung gemäss Art. 25 ff. IPRG bewirkt eine Ausdehnung der Rechtskraft und Gestaltungswirkung des ausländischen Urteils auf das Gebiet der Schweiz. Diese steht jedoch unter der Einschränkung, dass dem anerkannten Urteil im Vergleich zu einem entsprechenden inländischen keine andersartigen, wesentlich weitergehenden Wirkungen zukommen. Entsprechend ist eine in der Schweiz anerkannte ausländische Vorsorgeregelung gegenüber einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung nur dann verbindlich, wenn diese im ausländischen Scheidungsverfahren eine Bestätigung über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung abgegeben hat. Ist dies nicht der Fall, kann das ausländische Gericht nur den Grundsatz und das Ausmass der Teilung, also den Teilungsschlüssel festlegen, während die eigentliche Berechnung der Leistungen von dem gemäss Art. 73 BVG in Verbindung mit Art. 25a FZG zuständigen Sozialversicherungsgericht in der Schweiz durchzuführen ist. Hat ein ausländisches Scheidungsurteil zum Vorsorgeausgleich keinen Teilungsschlüssel festgelegt, so ist dieser Anspruch mittels Ergänzungsklage beim zuständigen Scheidungsgericht geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 9C_302/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Art. 281 Abs. 3 ZPO). 3. Dem von X.___ ins Recht gelegten Scheidungsurteil des Tribunale Ordinario di Como vom 22. März 2011 lässt sich keine Regelung zum Vorsorgeausgleich der beruflichen Vorsorge gemäss schweizerischem Recht entnehmen (Urk. 2/B). Ebenso wenig geht aus der dem Urteil vom 22. März 2011 zugrunde liegenden Scheidungsklage von Y.___ vom 21. September 2010, der sich X.___ im Scheidungsprozess anschloss (Urk. 2/B), hervor, dass die Eheleute eine Regelung getroffen hätten. Vielmehr erklärten die Parteien: «dichiarare che le parti nulla si devono reciprocamente in quanto economicamente indipendenti e che hanno altresì risolto ogni questione patrimoniale, ad eccezione della comproprietà della casa coniugale e degli arredi della stessa» (die Parteien stellen keine Ansprüche aneinander, da sie wirtschaftlich unabhängig sind und sämtliche Vermögensfragen, ausgenommen das gemeinsame Eigentum an der Ehewohnung und ihrer Einrichtung, geregelt haben) (Urk.”
Kostenfreiheit ist nicht absolut: Vorprozessuales Verhalten und mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung können zur Aberkennung oder Beschränkung der Kostenfreiheit und zur Auferlegung von Gerichtskosten/Pauschalen führen.
“Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig.”
“Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, kann in kostenlosen Verfahren eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Wie bereits ausgeführt, ist das Prozessgebaren der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren, hat sie doch nicht nur unbegründet gegen eine offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderung Rechtsvorschlag erhoben, sondern auch im nachfolgenden Prozess bei klarer Sachlage Tatsachen wider besseres Wissen geltend gemacht respektive in ihren Stellungnahmen auf einen Sachverhalt abgestellt, von dem sie wissen musste, dass er unrichtig ist. Dies ist nach ständiger Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren, weshalb ihr die Kosten für den vorliegenden Prozess, bemessen nach dem üblichen Zeitaufwand des Gerichts für derartige Klageverfahren und der konkreten Tragweite im vorliegenden Fall, in Höhe von pauschal Fr.”
Die sachliche Zuständigkeit umfasst Streitigkeiten betreffend gebundene Vorsorge (Säule 3a) sowie BVG‑Leistungen zwischen Versicherten, Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern; das Klagefundament (rechtliche Grundlage) entscheidet über die Einordnung als berufsvorsorgerechtliche Streitigkeit.
“Die vorliegende Streitigkeit betrifft die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2 BVG (in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung, nachfolgend: aArt. 82 Abs. 2 BVG) respektive Art. 82 Abs. 1 lit a BVG (in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung) und Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3). Sachlich zuständig sind die Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG), letztinstanzlich die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts respektive seit dem 1. Januar 2023 die III. öffentlich-rechliche Abteilung des Bundesgerichts (Art. 35 lit. e des Reglementes für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131, in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung gemäss AS 2006 5635] respektive Art. 26 Abs. 1 und Art. 31 lit. f BGerR [in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung, AS 2023 65] in Verbindung mit Art. 49 und 73 BVG; BGE 141 V 439 E. 1.1 mit Hinweisen).”
“April 2024 ein Gesuch um Einsichtnahme in die IV-Akte. Diesem Gesuch entspricht die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 11. April 2024. f) In ihrer Duplik vom 28. Mai 2024 hält auch die Beklagte an ihren in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest. III. Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 2. Juli die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Entscheidungsgründe 1. 1.1. Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3) i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage betreffend Leistungen einer gebundenen beruflichen Vorsorgeversicherung zuständig (vgl. BGE 141 V 439, 441 f. E. 1.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_199/2008 vom 19. November 2008 E. 1.). 1.2. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel, womit die örtliche Zuständigkeit ebenfalls gegeben ist. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. 2.1. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei seit dem 1. September 2018 vollständig erwerbsunfähig. Die IV-Stelle E____ habe dementsprechend den Beginn des Wartejahres auf dieses Datum gelegt und ihr gestützt auf das Gutachten von Dr. med. I____ vom 2. Februar 2022 ab dem 1. September 2019 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Der Versicherungsfall sei folglich am 1. September 2018 eingetreten und damit mehr als ein Jahr vor dem von der Beklagten geltend gemachten Deckungsunterbruch ab dem 3.”
“Streitig ist die Leistungspflicht der Beklagten aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3). Solche Streitigkeiten fallen in die sachliche Zuständigkeit der Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2018 vom 16. Mai 2019 E. 1). Bei Klagen gegen eine Einrichtung der gebundenen Selbstvorsorge besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entgegen dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 2 BVG ein alternativer Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder am Sitz der Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1016/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3 mit Hinweis auf sein Urteil 9C_944/2009 vom 22. März 2010). Die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich als Berufsvorsorgegericht (vgl. § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; Urteil des Bundesgerichts 9C_635/2020 vom 6. Juli 2021 E. 1) die vorliegende Streitigkeit zu beurteilen, ist bei Wohnsitz des Klägers und Sitz der Beklagten im Kanton Zürich zu Recht unstrittig.”
“Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 141 V 170 E. 3 S. 172; SVR 2017 BVG Nr. 12 S. 49 E. 2.2; vgl. Meyer/Uttinger, in: BVG und FZG, 2019, N. 52 zu Art. 73 BVG), oder wenn die Ausrichtung reiner Ermessensleistungen in Frage steht (BGE 141 V 605 E. 3.2.2 S. 608). Massgebend namentlich für die Abgrenzung von der sachlichen Zuständigkeit der Zivilgerichte sind die Rechtsbegehren und die zu deren Begründung vorgebrachten Tatsachen. Das Klagefundament ist somit ein entscheidendes Kriterium (SVR 2021 BVG Nr. 2 S. 5 E. 2.1). In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Parteien eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt. Was insbesondere den Begriff der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG betrifft, weicht dieser nicht von der Umschreibung in Art. 48 BVG ab. Gemeint sind die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, welche an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen (Art. 48 Abs. 1 BVG) und die Möglichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus zu erweitern (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtungen; Art. 49 Abs. 2 BVG) sowie die nichtregistrierten Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89a Abs. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), welche im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind (BGE 141 V 170 E. 3 S. 173, 130 V 111 E. 3.1.2 S. 113).”
“73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 141 V 170 E. 3 S. 172; SVR 2017 BVG Nr. 12 S. 49 E. 2.2), oder wenn die Ausrichtung reiner Ermessensleistungen in Frage steht (BGE 141 V 605 E. 3.2.2 S. 608; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. November 2020, 9C_21/2020, E. 3.2.2). Massgebend namentlich für die Abgrenzung von der sachlichen Zuständigkeit der Zivilgerichte sind die Rechtsbegehren und die zu deren Begründung vorgebrachten Tatsachen. Das Klagefundament ist somit ein entscheidendes Kriterium (SVR 2021 BVG Nr. 2 S. 5 E. 2.1). In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Parteien eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt. Was insbesondere den Begriff der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG betrifft, weicht dieser nicht von der Umschreibung in Art. 48 BVG ab. Gemeint sind die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, welche an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen (Art. 48 Abs. 1 BVG) und die Möglichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus zu erweitern (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtungen; Art. 49 Abs. 2 BVG) sowie die nichtregistrierten Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89a Abs. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), welche im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind (BGE 141 V 170 E. 3 S. 173, 130 V 111 E. 3.1.2 S. 113).”
“Hierbei handelt es sich um eine spezifisch berufsvorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem im Sinne von Art. 73 Abs. 1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG. 1.2. Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) besteht ein Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem die versicherte angestellt war. Die Beklagte hat Sitz in Basel, weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Das Begehren der Klägerin lautet auf Zusprechung einer Invalidenrente durch die Beklagte. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einer Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage auch in sachlicher Hinsicht zuständig. 1.3. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. 2.1. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, es habe bereits Anfang 2017, spätestens jedoch seit April 2019, eine für die Berufsvorsorge relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Daher sei die Beklagte, eventualiter die Beigeladene 1 leistungspflichtig (vgl. S. 22 der Klage). 2.2. Die Beklagte, bei der die Klägerin aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit der AD____ (Dauer: 1. November 2018 bis zum 7. Dezember 2018) und des Arbeitsverhältnisses mit der AH____ (Dauer: 1. September 2019 bis zum 29. Oktober 2019) versichert war, wendet (als gegen eine Vorleistungspflicht sprechend) ein, eine Vorleistungspflicht setze das Bestehen eines Leistungsanspruches im Grundsatz voraus.”
Die Förderung der "Defossilisierung" des motorisierten Individualverkehrs (z. B. durch Bereitstellung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge) kann als Konkretisierung des Nachhaltigkeitsgebots von Art. 73 BV gewertet werden und stützt sich auf ein ausgewiesenes öffentliches Interesse, namentlich die Verminderung von CO2‑, Lärm‑ und Abgasemissionen.
“Darin hat er als Ziel angegeben, dass der motorisierte Individualverkehr auf treibhausgasfreien Energieträgern basiert und darauf hingewiesen, dass die Gemeinden die "Defossilisierung" des motorisierten Individualverkehrs etwa durch das Bereitstellen einer Ladeinfrastruktur für elektrische Fahrzeuge fördern können (Planungsbericht, S. 81 f.). Diese "Defossilisierung" des motorisierten Individualverkehrs soll mittelbar neben der Verminderung des CO2-Ausstosses ausserdem lokal dazu beitragen, die Lärm- und Abgasemmissionen des Strassenverkehrs zu beschränken. Auch daran besteht ein ausgewiesenes öffentliches Interesse. Die von der streitigen Initiative vorgeschlagene Regelung kann als Schritt in Richtung einer ökologisch nachhaltigeren Entwicklung und damit als eine Konkretisierung von Art. 73 BV verstanden werden (vgl. auch Art. 2 Abs. 2 und 4 BV; dazu ALAIN GRIFFEL, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 9 und 11 ff. zu Art. 73 BV; RAPHAËL MAHAIM, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 8 f. und 18 ff. zu Art. 73 BV; zur Bedeutung des Initiativrechts für die Gestaltung aktueller Politikbereiche vgl. BGE 146 I 145 E. 4.3). Sie kann sich daher auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Entwicklung stützen (vgl. BGE 148 II 36 E. 13.2 und 13.6; Urteil 1C_393/2022 vom 31. März 2023 E. 3.3.1 und 3.3.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).”
Bei gebundener Vorsorge wird ergänzend/sekundär in der Praxis oft der Wohnsitz des Versicherungsnehmers bzw. Versicherters als alternativer Gerichtsstand anerkannt.
“Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, sachlich zuständig, über Streitigkeiten betreffend die berufliche Vorsorge zu entscheiden (Art. 89 Bst. a des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]; Art. 28 Bst. f des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Hinsichtlich von Streitigkeiten auf dem Gebiet der gebundenen Vorsorge wird zusätzlich – entgegen dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 3 BVG – ein alternativer Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherungsnehmers anerkannt (Urteil BGer 9C_944/2008 vom 30. März 2009 E. 5.4, bestätigt in Urteil BGer 9C_1016/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.3). Der Kläger wohnt im Kanton Freiburg und war bei einem Betrieb angestellt, der seinen Sitz im Kanton Freiburg hat. Die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ist damit ohne Weiteres gegeben. Die Klage ist am 10. Juli 2024 formrichtig durch den rechtsgültig bevollmächtigten Rechtsvertreter des Klägers erhoben worden. Die Partei- und Prozessfähigkeit des Klägers sowie der Beklagten ist vorliegend gegeben. Ein Vorverfahren im Sinne von Art. 102 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) hat stattgefunden. Auf die Klage kann somit eingetreten werden.”
Die Mitwirkungspflicht der Parteien und insbesondere bei anwaltlicher Vertretung die Parteimitwirkung (Substanziierung, Aufzeigen von Beweismitteln) kann den Untersuchungsgrundsatz einschränken und ist im Verfahren besonders zu beachten.
“Das berufsvorsorgerechtliche Verfahren ist einfach, rasch und in der Regel kostenlos; das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Der Untersuchungsgrundsatz betrifft den rechtserheblichen Sachverhalt und verpflichtet das Gericht gegebenenfalls zur Erhebung der notwendigen Beweise. Indessen ist hervorzuheben, dass das Klageverfahren nach Art. 73 BVG nicht auf ein Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege folgt und stark durch die Mitwirkungspflichten der Parteien geprägt ist. Der Untersuchungsgrundsatz wird dementsprechend zurückgedrängt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, namentlich wenn diese anwaltlich vertreten sind. Dazu gehört insbesondere die Substanziierungspflicht, die beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein sowie die entsprechenden Beweismittel dargelegt werden müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_41/2019 vom 26. März 2019 E. 4.2.2 und 9C_711/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.1.1, BGE 138 V 86 E. 5.2.3).”
Die kantonalen Berufsvorsorgegerichte sind nicht zuständig für Angelegenheiten, die in den Aufsichtsbereich nach Art. 61 ff. BVG fallen; reine Aufsichtsfragen verbleiben bei den Aufsichtsbehörden.
“Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 BVG). Voraussetzung für den Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 BVG bildet jedoch, dass eine Streitigkeit aus beruflicher Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn vorliegt. Zudem darf die streitige berufsvorsorgerechtliche Angelegenheit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörden gemäss Art. 61 ff. BVG fallen (BGE 141 V 605 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2017 BVG Nr. 37 S. 169, 9C_938/2015 und 9C_944/2015 E. 3.3.1). Die strikte Zweiteilung der Zuständigkeit und des Verfahrens je nach vorsorgerechtlichem Gegenstand (vgl. BGE 141 V 605 E. 3.2.3-3.2.4) gilt es zu respektieren. Für eine Kompetenzattraktion des kantonalen Berufsvorsorgegerichts in Bezug auf rein aufsichtsrechtliche (Vor-) Fragen verbleibt kein Raum, könnten doch damit die gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften jederzeit ausgehebelt werden (BGE 150 V 26 E. 4.1.1 mit Hinweisen).”
Es widerspricht dem Nachhaltigkeitsprinzip (Art. 73 BV) nicht, dass Nutzerinnen und Nutzer des öffentlichen Verkehrs sich anteilig an den Kosten beteiligen.
“Regeste Art. 3, 73, 81a Abs. 2 und 87 BV, Art. 2 Abs. 1 lit. a des Klimaübereinkommens von Paris; die im Kanton Freiburg eingereichte Verfassungsinitiative für kostenlose öffentliche Verkehrsmittel verstösst gegen übergeordnetes Recht. Prüfung des Art. 81a Abs. 2 BV, der vorsieht, dass die Kosten des öffentlichen Verkehrs zu einem angemessenen Teil durch die von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlten Preise gedeckt werden; Grundsätze der Auslegung einer Verfassungsnorm (E. 3.1). Die wörtliche (E. 3.2.1), historische (E. 3.2.2), systematische und teleologische (E. 3.2.3) Auslegung von Art. 81a Abs. 2 BV führt zum Ergebnis, dass die Kostenlosigkeit des öffentlichen Verkehrs für alle Nutzerinnen und Nutzer mit dieser Verfassungsnorm nicht vereinbar ist. Dass von gewissen Nutzerinnen und Nutzern des öffentlichen Verkehrs verlangt wird, sich an dessen Kosten zu beteiligen, verstösst weder gegen das Nachhaltigkeitsprinzip (Art. 73 BV) noch gegen Art. 2 Ziff. 1 des Klimaübereinkommens von Paris (E. 3.3). Die Ungültigerklärung der streitbetroffenen Initiative verstösst nicht gegen die Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen (Art. 3 und 87 BV) (E. 3.4).”
Bei kollektiven Übertritten können sowohl übernehmende als auch übertretende Vorsorgeeinrichtungen in Bezug auf Forderungen (z.B. Einforderung von Rentendeckungskapitalien, Klagen nach Art. 73 BVG) beteiligt bzw. klagebefugt sein; die übertretende Vorsorgeeinrichtung hat jedoch keine Aktivlegitimation zur Durchsetzung rückwirkender Verzinsungsansprüche, und die neue/übernehmende Vorsorgeeinrichtung kann nicht klageweise höhere Austrittsleistungen für ehemalige Versicherte geltend machen.
“Entscheid Versicherungsgericht, 06.01.2025 Art. 11 Abs. 2 und Art. 25 FZG i.V.m. Art. 73 BVG; Abweisung der Klage wegen fehlender Aktivlegitimation. Die neue Vorsorgeeinrichtung ist nicht legitimiert, auf Rechnung der zu ihr übergetretenen Versicherten klageweise eine höhere Verzinsung der Altersguthaben während eines früheren Versicherungsverhältnisses und mittelbar die Überweisung von höheren als in den Austrittsabrechnungen ausgewiesenen Austrittsleistungen klageweise von der früheren Vorsorgeeinrichtung einzufordern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 06. Januar 2025, BV 2023/21). «Entscheid als PDF» «BV_2023-21.pdf» anzeigen”
“Die vorinstanzlich beklagte PTV erbringt als registrierte (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 48 BVG) resp. umhüllende Vorsorgeeinrichtung reglementarische Leistungen (vgl. Art. 2 des Versicherungsreglements der PTV vom 27. November 2003, Fassung 2018). Im Rahmen eines kollektiven Übertritts von Rentnern ist die übernehmende Vorsorgeeinrichtung (hier: Valitas) grundsätzlich - unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde - berechtigt, von der abgebenden Vorsorgeeinrichtung (hier: PTV) Rentendeckungskapitalien mittels Klage nach Art. 73 BVG einzufordern (SVR 2013 BVG Nr. 22 S. 95, 9C_375/2012 E. 4; 2007 BVG Nr. 27 S. 95, B 114/05 E. 7.2). Auch den betroffenen Arbeitgeberinnen kommt (grundsätzlich) Klageberechtigung zu.”
Die haushälterische Nutzung des Bodens stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse im Sinne von Art. 73 BV dar. Vor diesem Hintergrund kann ein überwiegendes öffentliches Interesse den Schutz des berechtigten Vertrauens im Einzelfall einschränken, sodass sich Private nicht uneingeschränkt auf Vertrauensschutz berufen können. Zudem bleibt die Genehmigungsentscheidung der zuständigen kantonalen Behörde vorbehalten.
“Im allgemeinen Verwaltungsrecht gilt der Grundsatz, dass die Interessenabwägung im Einzelfall vorbehalten bleibt und damit eine Schranke des Vertrauensschutzes bildet (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 664 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass sich Private nicht auf Vertrauensschutz berufen können, wenn dem Interesse am Schutz des berechtigten Vertrauens ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.6). Die haushälterische Nutzung des Bodens stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar (vgl. Art. 73 BV und Art. 1 Abs. 1 RPG). Gleiches gilt für den Erhalt des Kulturlands, insbesondere von Fruchtfolgeflächen (Art. 104a BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. a und Art. 15 Abs. 3 RPG). Weiter ist hervorzuheben, dass – selbst wenn eine Gemeinde tatsächlich ein berechtigtes Vertrauen auf Einzonung geschaffen haben sollte – der sich am objektiven Recht sowie am kantonalen Richtplan orientierende Genehmigungsentscheid durch die zuständige kantonale Behörde vorbehalten bleibt (vgl. Art. 26 RPG).”
Der Richter kann fehlende oder ungenügende Bezifferung des Leistungsbegehrens/der Rentenhöhe ausgleichen und die Renten- bzw. Beitraghöhe von Amtes wegen klären und bestimmen; die klagende Vorsorgeeinrichtung muss ihre Beitragsforderungen zeitlich und masslich (sachlich) so substanziieren, dass das Gericht sie prüfen kann, andernfalls kann die Klage abgewiesen werden.
“Das Rechtsbegehren des Klägers lautet nicht auf die Zusprechung eines bestimmten Geldbetrages; er verlangt vielmehr, es sei ihm eine volle Invalidenrente in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die Zeit ab dem 1. April 2021 zuzusprechen. An diesem Rechtsbegehren hielt der Kläger auch in seiner Eingabe vom 4. März 2025 fest (act. 29), obschon ihm zu diesem Zeitpunkt die für die Bezifferung der eingeklagten Forderung notwendigen Parameter bekannt waren (vgl. die Eingabe der Beklagten vom 20. Februar 2025, die dem Kläger am 24. Februar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt worden war; act. 27 und 28). Nichts desto trotz schadet ihm die mangelnde Bezifferung seines Leistungsbegehrens angesichts des in Art. 73 Abs. 2 BVG enthaltenen Grundsatzes der Einfachheit des Verfahrens nicht, ist doch das kantonale Gericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und – wenn dies wie im vorliegenden Fall beantragt wird – auch die betragsmässige Höhe der Versicherungsleistung zu bestimmen (BGE 139 V 42 E. 2.4 mit Verweis auf SVR 2009 BVG Nr. 15 S. 52, B 120/06 E. 3; vgl. in diesem Sinne auch Meyer Uttinger in Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage 2019, Art. 73 N. 82 mit Verweis auf Urteil BGer 9C_832/2013 vom 23. April 2014 E. 9.1).”
“Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; SVR 2019 BVG Nr. 26 S. 102, 9C_255/2018 E. 5.3). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt.”
“In BVG-Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG; BGE 115 V 111 E. 3d/bb). Dieser besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Er wird jedoch zurückgedrängt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Dazu gehört in erster Linie die Substanziierungspflicht, gemäss welcher die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 139 V 176 E. 5.1). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28.”
Im Rahmen der Interessenabwägung kann das öffentliche Interesse an einer haushälterischen Bodennutzung den Vertrauensschutz überwiegen. Private können sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn diesem ein überwiegendes öffentliches Interesse an Bodenschutz (vgl. Art. 73 BV) entgegensteht.
“Im allgemeinen Verwaltungsrecht gilt der Grundsatz, dass die Interessenabwägung im Einzelfall vorbehalten bleibt und damit eine Schranke des Vertrauensschutzes bildet (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 664 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass sich Private nicht auf Vertrauensschutz berufen können, wenn dem Interesse am Schutz des berechtigten Vertrauens ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.6). Die haushälterische Nutzung des Bodens stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar (vgl. Art. 73 BV und Art. 1 Abs. 1 RPG). Gleiches gilt für den Erhalt des Kulturlands, insbesondere von Fruchtfolgeflächen (Art. 104a BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. a und Art. 15 Abs. 3 RPG). Weiter ist hervorzuheben, dass – selbst wenn eine Gemeinde tatsächlich ein berechtigtes Vertrauen auf Einzonung geschaffen haben sollte – der sich am objektiven Recht sowie am kantonalen Richtplan orientierende Genehmigungsentscheid durch die zuständige kantonale Behörde vorbehalten bleibt (vgl. Art. 26 RPG).”
Art. 73 BV verlangt eine nachhaltige Nutzung der begrenzten, im Wesentlichen nicht erneuerbaren Ressource Fruchtfolgeflächen. Diese Flächen haben nach ständiger Rechtsprechung und einschlägigen Bestimmungen hohen Schutzwert und sollen grundsätzlich der Landwirtschaft erhalten bleiben; ihre Inanspruchnahme unterliegt strengen Anforderungen und einer umfassenden Interessenabwägung (inkl. Prüfung von Alternativen und Kompensation).
“und sichergestellt wird, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden (lit. b). An die Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen werden strenge Anforderungen gestellt. Als wertvollste landwirtschaftliche Flächen sollen diese grundsätzlich der Landwirtschaft erhalten bleiben (vgl. Art. 3 Abs. 2 RPG und Art. 104a Abs. 1 BV). Auch Art. 73 BV gebietet eine nachhaltige Nutzung dieser begrenzten und grundsätzlich nicht erneuerbaren Ressource. Das Bundesgericht misst der Erhaltung von Fruchtfolgeflächen in ständiger Praxis grosses Gewicht zu und verlangt für deren Inanspruchnahme eine umfassende Interessenabwägung unter Prüfung von Alternativen, einschliesslich Kompensationsmöglichkeiten (vgl. z.B. Urteil BGer 1C_429/2015 vom 28. September 2016, in ZBl 118/2017 500, E. 3; Urteil BGer 1C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 4.1; je mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Urteil BGer 1C_235/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.1). Der vorgenannte Art. 30 Abs. 1bis RPV (in Kraft seit 1. Mai 2014) hat die Anforderungen an die Einzonung von Fruchtfolgeflächen im Vergleich zum vorherigen Schutz dieser Flächen noch verschärft: Die Einzonung ist nunmehr nur noch zulässig, wenn sie einem auch aus Sicht des Kantons wichtigen Ziel dient, das ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann. Diese Bestimmung kommt auch zur Anwendung, wenn der Kanton noch – bzw.”
“Die erwähnten Bestimmungen verlangen nicht einzig die Erhaltung des kantonalen Mindestumfangs bzw. die Beibehaltung des aktuellen Umfangs an FFF, sondern stellen darüber hinaus strenge Anforderungen an die Inanspruchnahme dieser Flächen. Als wertvollste landwirtschaftliche Flächen sollen diese grundsätzlich der Landwirtschaft erhalten bleiben (vgl. Art. 3 Abs. 2 RPG und Art. 104a Abs. 1 BV). Auch Art. 73 BV gebietet eine nachhaltige Nutzung dieser begrenzten und grundsätzlich nicht erneuerbaren Ressource. Das Bundesgericht misst der Erhaltung von FFF in ständiger Praxis grosses Gewicht zu und verlangt für deren Inanspruchnahme eine umfassende Interessenabwägung unter Prüfung von Alternativen, einschliesslich Kompensationsmöglichkeiten (vgl. z.B. Urteile BGer 1C_429/2015 vom 28. September 2016 E. 3; 1C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 4.1; je mit Hinweisen; siehe zum Ganzen Urteil BGer 1C_235/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.1). Der vorgenannte Art. 30 Abs. 1bis RPV (in Kraft seit 1. Mai 2014) hat die Anforderungen an die Einzonung von FFF im Vergleich zum vorherigen Schutz dieser Flächen noch verschärft: Die Einzonung ist nunmehr nur noch zulässig, wenn sie einem auch aus Sicht des Kantons wichtigen Ziel dient, das ohne die Beanspruchung von FFF nicht sinnvoll erreicht werden kann. Diese Bestimmung kommt auch zur Anwendung, wenn der Kanton noch – bzw. wie der Kanton Freiburg wieder – über FFF-Reserven verfügt, da andernfalls die Einzonung (vorbehältlich einer Kompensierung) schon nach Art.”
“Die erwähnten Bestimmungen verlangen nicht einzig die Erhaltung des kantonalen Mindestumfangs bzw. die Beibehaltung des aktuellen Umfangs an FFF, sondern stellen darüber hinaus strenge Anforderungen an die Inanspruchnahme von FFF. Als wertvollste landwirtschaftliche Flächen sollen diese grundsätzlich der Landwirtschaft erhalten bleiben (vgl. Art. 3 Abs. 2 RPG und Art. 104a Abs. 1 BV). Auch Art. 73 BV gebietet eine nachhaltige Nutzung dieser begrenzten und grundsätzlich nicht erneuerbaren Ressource. Das Bundesgericht misst der Erhaltung von FFF in ständiger Praxis grosses Gewicht zu und verlangt für deren Inanspruchnahme eine umfassende Interessenabwägung unter Prüfung von Alternativen, einschliesslich Kompensationsmöglichkeiten (vgl. z.B. Urteil BGer 1C_429/2015 vom 28. September 2016, in: ZBl 118/2017 500, E. 3; Urteil BGer 1C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 4.1; je mit Hinweisen; siehe zum Ganzen Urteil BGer 1C_235/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.1). Der vorgenannte Art. 30 Abs. 1bis RPV (in Kraft seit 1. Mai 2014) hat die Anforderungen an die Einzonung von FFF im Vergleich zum vorherigen Schutz dieser Flächen noch verschärft: Die Einzonung ist nunmehr nur noch zulässig, wenn sie einem auch aus Sicht des Kantons wichtigen Ziel dient, das ohne die Beanspruchung von FFF nicht sinnvoll erreicht werden kann. Diese Bestimmung kommt auch zur Anwendung, wenn der Kanton noch – bzw. wie der Kanton Freiburg wieder – über FFF-Reserven verfügt, da andernfalls die Einzonung (vorbehältlich einer Kompensierung) schon nach Art.”
Bei kantonalen Klagen bzw. Klagen nach Art. 73 BVG ist das zuständige kantonale Versicherungs-/Sozialversicherungs-/Verwaltungsgericht örtlich zuständig, wenn der Sitz des Beklagten im betreffenden Kanton liegt (konkret: Beispiele Basel-Stadt, Kanton Bern).
“Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung des mit Klage vom 30. Dezember 2023 gegenüber C.________ geltend gemachten Anspruchs auf Nachzahlung von Beiträgen in die berufliche Vorsorge aufgrund der Tätigkeit der Klägerin für den Beklagten in den Jahren 2019 bis 2022 (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die örtliche Zuständigkeit ist ebenfalls gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen (Form der Klage, Partei- und Prozessfähigkeit sowie gehörige Bevollmächtigung [act. I 1]) erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.”
“Mai 2024) gelangt die Klägerin an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Rechtsbegehren: 1) Es sei die Beklagte zur Zahlung der Schuld von Fr. 1'212.30 zuzüglich Verzugszinsen zu verurteilen. 2) Es sei der Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt aufzuheben. 3) Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte hat innert Frist keine Klageantwort eingereicht. 2. 2.1. Die Klage vom 1. Juni 2024 stellt eine Anerkennungsklage im Sinne von Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) dar, mit welcher Beiträge der Arbeitgeberin an die Vorsorgeeinrichtung geltend gemacht werden (vgl. Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR 831.40). Für deren Beurteilung ist gestützt auf Art. 73 Abs. 1 BVG und § 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht sachlich zuständig. 2.2. Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts zu bejahen, weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt hat. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Klage einzutreten. 2.3. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden. Diese Voraussetzungen sind in casu erfüllt. 3. 3.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 1'212.30 nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2023 (vgl. Zahlungsbefehl vom 29. April 2024, KB 7) zu leisten. 3.2. Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art.”
“Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts zu bejahen, weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt hat. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Klage einzutreten.”
“Hierbei handelt es sich um eine spezifisch berufsvorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem im Sinne von Art. 73 Abs. 1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG. 1.2. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit nach Art. 73 Abs. 3 BVG ist gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.3.2 ebenfalls gegeben. 1.3. Da auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. 2.1. Die Klägerin ist der Ansicht, die aktuelle Erwerbsunfähigkeit sei nicht auf eine neue «Schadensursache» zurückzuführen. Vielmehr gründe sie auf einer Erkrankung, welche erstmals als relevante Arbeitsunfähigkeit bei der F____ aufgetreten sei. Fraglich sei zwar, ob der zeitliche Konnex unterbrochen worden sei. Dass kein grundsätzlicher Leistungsanspruch gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung bestehe treffe jedoch nicht zu. Die Vorleistungspflicht der Beklagten sei daher zu bejahen. 2.2. Die Beklagte vertritt demgegenüber die Meinung, selbst wenn während des Anstellungsverhältnisses bei der F____ eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein sollte, was mangels Vorliegen echtzeitlicher Unterlagen bestritten werde, sei der zeitliche Konnex unterbrochen worden. Hinzu komme, dass das Vorliegen eines sachlichen Konnexes seitens der beweispflichtigen Klägerin nicht nachgewiesen werde.”
“Innert der angesetzten Frist erfolgten keine Stellungnahmen. IV. Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 27. Juni 2024 die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt. Entscheidungsgründe 1. 1.1. Zu prüfen ist die Frage der Vorleistungspflicht der Beklagten gemäss dem seit dem 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Art. 26 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40). Hierbei handelt es sich um eine spezifisch berufsvorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem im Sinne von Art. 73 Abs. 1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG. 1.2. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit nach Art. 73 Abs. 3 BVG ist gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.3.2 ebenfalls gegeben. 1.3. Da auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. 2.1. Die Klägerin ist der Ansicht, die aktuelle Erwerbsunfähigkeit sei nicht auf eine neue «Schadensursache» zurückzuführen. Vielmehr gründe sie auf einer Erkrankung, welche erstmals als relevante Arbeitsunfähigkeit bei der F____ aufgetreten sei.”
Das Verfahren nach Art. 73 Abs. 2 BVG ist in der Praxis in der Regel gebührenfrei (faktisch kostenlos); dies gilt auch häufig nach Abschluss oder bei Nichteintreten; Verfahrenskosten werden meist nicht erhoben.
“Das kantonale Verfahren ist einfach, rasch und in der Regel kostenlos. Der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Ansonsten wird das Klageverfahren vor dem Kantonsgericht – vorbehältlich der Art. 1-44, 66-75, 102, 105-109, 121-124 und 127-148 VRG – durch sinngemässe Anwendung der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) geregelt (Art. 101 VRG).”
“Demzufolge hat die Klägerin ab demselben Zeitpunkt, ab welchem sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten 1 hat, d.h. ab dem 1. Juli 2020, einen Anspruch auf Beitragsbefreiung. 4.7. Zusammenfassend hat die Klägerin gegenüber der Beklagten 1 ab dem 1. Juli 2020 einen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente zuzüglich Verzugszins, wie unter E. 4.5. ausgeführt, sowie auf Prämienbefreiung. 5. 5.1. In Folge der obigen Ausführungen ist die Klage gegen die Beklagte 1 gutzuheissen und die Beklagte 1 ist zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. Juli 2020 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzüglich Verzugszins von 1 % ab Klageeinreichung auszurichten. Die nach der Klageeinreichung fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sind vom 1. November 2023 bis zum 31. Dezember 2023 mit einem Verzugszins von 1 % und ab dem 1. Januar 2024 mit einem Verzugszins von 1.25 % zu verzinsen. Ferner hat die Beklagte 1 die Klägerin ab dem 1. Juli 2020 von der Beitragspflicht zu befreien. Die gegen die Beklagten 2 und 3 gerichtete Klage wird abgewiesen. 5.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 16 SVGG kostenlos. 5.3. Die obsiegende Klägerin hat gegenüber der Beklagten 1 einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem durchschnittlichen IV-Fall, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint. Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2023 7.7 % Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die Mehrwertsteuer 8.1 %. Die Klage wurde vorliegend im Jahr 2023 eingereicht, die Klageantworten, die Replik und Dupliken erfolgten im Jahr 2024.”
“Mithin wurde kein Teilungsschlüssel bestimmt. Ob sich die Eheleute X.___ und Y.___ anlässlich der Scheidung über die Frage des Vorsorgeausgleichs verständigt hatten, lässt sich den eingereichten Beilagen (Urk. 2/B-H) nicht entnehmen und es kann offen bleiben, ob das Scheidungsurteil vom 22. März 2011 in diesem Punkt allenfalls ergänzungsbedürftig ist. Denn selbst wenn es ergänzungsbedürftig wäre, ist dafür das hiesige Gericht nicht zuständig ist (vgl. vorstehend E. 2.2). Die anbegehrte Ergänzung wäre vielmehr beim zuständigen schweizerischen Scheidungsgericht (am Ort des Sitzes der Vorsorgeeinrichtung [Art. 64 Abs. 1bis IPRG], sofern keine Zuständigkeit nach Art. 59 f. IPRG besteht) geltend zu machen. 4. Nach dem Gesagten ist das hiesige Gericht für die Beurteilung der von X.___ erhobenen Klage nicht zuständig, weshalb ohne Anhörung der Gegenpartei auf die Klage nicht einzutreten ist (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 5. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren kostenlos. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annamaria Ferrara - Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und 2/B-H - Swiss Life AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und 2/B-H - Bundesamt für Sozialversicherungen 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art.”
Bei Gemeindefusionen und bei der Aufnahme von Gebietsteilen in die übergeordnete Planung ist der Fortbestand und die Lage von Bauzonen sachlich zu überprüfen. Eine blosse Verschiebung dieses Reexamens auf die nächste allgemeine Planrevision kann — wie die zitierten Entscheidungen ausführen — angesichts der Pflicht zu nachhaltiger Entwicklung (Art. 73 BV) und der zeitnahen Umsetzung regionaler Planungsstrategien nicht in jedem Fall akzeptabel sein; die Prüfung soll vielmehr möglichst bald im Rahmen der Anpassung an die neuen Planungsgrundlagen erfolgen.
“Il s’imposait manifestement d’examiner le bienfondé de la zone à bâtir, notamment du maintien des parcelles litigieuses, situé sur le territoire de l’ancienne Commune de Chésopelloz, puisque le dernier PAL concernant ce secteur de la nouvelle commune avait été approuvé par la Direction des Travaux Publics – anciennement compétente – le 1er avril 1998, soit il y a 24 ans. Cela met bien en évidence que la fusion et partant, l’intégration de cette portion du territoire cantonal dans la planification, exigeait le réexamen du bienfondé de l’étendue, respectivement de l’emplacement des zones à bâtir. En suivant la logique de la commune et des propriétaires recourant, cet examen serait repoussé à la prochaine révision générale. Ceci conduirait potentiellement au maintien des effets de la planification approuvée en 1998 jusqu’en 2029, et à plus de 30 ans pour la planification de Chésopelloz de 1988. Cela serait tout simplement inconcevable avec les principes généraux régissant la LAT, et plus précisément avec ceux introduits par les modifications en vigueur depuis le 1er mai 2014, renforçant l’obligation de poursuivre un développement durable, principe inscrit à l’art. 73 Cst. De plus, l’objectif de la dernière mise à l’enquête devait également être celui d’une mise en œuvre du PDCant de 2018, la commune ayant elle-même intégré de nouvelles mesures du PDCant, comme par exemple l’indice IBUS minimal de 0.6. 3.3. En ce qui concerne plus précisément le PA4, cette planification directrice régionale prévoit dans son chapitre "7.0 – Portée juridique", que "Lorsque la mise en œuvre d’une stratégie implique un changement de la base légale au niveau communal, les modifications doivent être intégrées par les communes concernées dans le cadre de la prochaine révision générale du PAL". Du fait que la planification de l’agglomération est revue à intervalle de 4 ans comme le précise le chapitre "01 – Résumé" du PA4, il est nécessaire qu’elle soit mise en œuvre le plus rapidement possible, soit dans le cas d’espèce, dans le cadre de la procédure d’adaptation aux conditions d’approbation. Bien que le chapitre 7.0 du PA4 ne mentionne que "la prochaine révision générale du PAL", le rôle du PA4 ne serait que subsidiaire et perdrait de son sens si ça mise en œuvre par les communes n’interviendrait que tous les 10 à 15 ans lors des révisions générales.”
“Il s’imposait manifestement d’examiner le bienfondé de la zone à bâtir, notamment du maintien des parcelles litigieuses, situé sur le territoire de l’ancienne Commune de Chésopelloz, puisque le dernier PAL concernant ce secteur de la nouvelle commune avait été approuvé par la Direction des Travaux Publics – anciennement compétente – le 1er avril 1998, soit il y a 24 ans. Cela met bien en évidence que la fusion et partant, l’intégration de cette portion du territoire cantonal dans la planification, exigeait le réexamen du bienfondé de l’étendue, respectivement de l’emplacement des zones à bâtir. En suivant la logique de la commune et des propriétaires recourant, cet examen serait repoussé à la prochaine révision générale. Ceci conduirait potentiellement au maintien des effets de la planification approuvée en 1998 jusqu’en 2029, et à plus de 30 ans pour la planification de Chésopelloz de 1988. Cela serait tout simplement inconcevable avec les principes généraux régissant la LAT, et plus précisément avec ceux introduits par les modifications en vigueur depuis le 1er mai 2014, renforçant l’obligation de poursuivre un développement durable, principe inscrit à l’art. 73 Cst. De plus, l’objectif de la dernière mise à l’enquête devait également être celui d’une mise en œuvre du PDCant de 2018, la commune ayant elle-même intégré de nouvelles mesures du PDCant, comme par exemple l’indice IBUS minimal de 0.6. 3.3. En ce qui concerne plus précisément le PA4, cette planification directrice régionale prévoit dans son chapitre "7.0 – Portée juridique", que "Lorsque la mise en œuvre d’une stratégie implique un changement de la base légale au niveau communal, les modifications doivent être intégrées par les communes concernées dans le cadre de la prochaine révision générale du PAL". Du fait que la planification de l’agglomération est revue à intervalle de 4 ans comme le précise le chapitre "01 – Résumé" du PA4, il est nécessaire qu’elle soit mise en œuvre le plus rapidement possible, soit dans le cas d’espèce, dans le cadre de la procédure d’adaptation aux conditions d’approbation. Bien que le chapitre 7.0 du PA4 ne mentionne que "la prochaine révision générale du PAL", le rôle du PA4 ne serait que subsidiaire et perdrait de son sens si ça mise en œuvre par les communes n’interviendrait que tous les 10 à 15 ans lors des révisions générales.”
Bei der Beurteilung von Neubauten sind alle vorhandenen Ökonomiegebäude einzubeziehen. Zuerst sind bestehende, für den neuen Zweck geeignete und anderweitig nicht mehr benötigte Bauten zu verwenden; kommen diese nicht in Frage, können Neubauten geprüft werden. Die Erstellung zusätzlicher Bauten ohne Ausschöpfung vorhandener Raumreserven kann dem Gebot haushälterischer Bodennutzung und der Nachhaltigkeit (Art. 73 BV) widersprechen. Kann ein Neubau nicht an der Stelle eines bisherigen Ökonomiebaues errichtet werden, ist im Bewilligungsverfahren zu prüfen, ob die Beanspruchung der Landschaft minimiert werden kann, etwa durch Abbruch bestehender, nicht mehr benötigter Bauten.
“Für die Beurteilung der Betriebsnotwendigkeit der Lagerhalle und der Ställe sind alle vorhandenen Ökonomiegebäude einzubeziehen. Die Erstellung zusätzlicher Bauten ohne Ausschöpfung von vorhandenen Raumreserven widerspricht dem Gebot haushälterischer Bodennutzung (Art. 75 Abs. 1 BV70, Art. 1 Abs. 1 RPG), der Nachhaltigkeit (Art. 73 BV) sowie den raumplanerischen Grundsätzen (vgl. Art. 3 Abs. 2 RPG). Zuerst sind daher bestehende, anderweitig nicht mehr benötigte und für den neuen Zweck geeignete Bauten zu verwenden. Wenn dies ausscheidet, kommen auch Neubauten in Frage.71 Können Neubauten nicht an der Stelle von bisherigen Ökonomiebauten errichtet werden, muss im Bewilligungsverfahren für den Neubau geprüft werden, ob die Beanspruchung der Landschaft minimiert werden kann, indem bestehende, nicht mehr benötigte Bauten abgerissen werden.72 Unter diesem Gesichtspunkt sind die Ökonomiegebäude näher zu prüfen. Folgende Fragen stellen sich in diesem Zusammenhang: • Im Bauernhaus besteht weiterhin ein Ökonomieteil, der auf dem Grundrissplan keine Angabe zur Nutzung hat. Hier interessiert, wozu er gebraucht wird (konkrete Nutzung samt Flächenangabe) und inwiefern er beim Flächenbedarf der Ökonomiebauten anzurechnen ist. • Bei den zwei abzubrechenden Ökonomiebauten auf Parzelle Bätterkinden Gbbl. Nr. S.________ stellt sich die Frage, weshalb das AGR nicht eine Abbruchpflicht verfügt hat.”
Parteientschädigungen werden in der Praxis bei obsiegenden Vorsorgeeinrichtungen typischerweise nicht zugesprochen, obwohl eine theoretische Anspruchsmöglichkeit besteht; begründete Gesuchsstellungen vorausgesetzt kann das Gericht aber Entschädigungen zusprechen.
“Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Klage wird teilweise gutzuheissen und die Beklagte dazu verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 26. Dezember 2022 bis zum 19. April 2024 Prämienbefreiung in Höhe von 52 % zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Dem Kläger wird eine Parteientschädigung von Fr.”
“Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Parteientschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen. Es besteht kein Grund, vorliegend anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a je mit Hinweisen), zumal die Beklagte ihren Antrag auf eine Entschädigung auch nicht begründete (vgl. Urk. 9). Das Gericht erkennt:”
“Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren grundsätzlich kostenlos. Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Parteientschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen. Es besteht kein Grund, vorliegend anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a je mit Hinweisen), zumal die obsiegende Klägerin ihren Antrag auf eine Entschädigung auch nicht begründete (vgl. Urk. 1). Das Gericht erkennt:”
Die Zuständigkeit der kantonalen Gerichte kann sich praktisch aus Verknüpfungen mit Art. 25a FZG und kantonalem Gerichtsorganisationsrecht (z.B. GSOG) ergeben; kantonales Recht kann die konkrete Zuweisung der zuständigen Instanz präzisieren.
“Ebenfalls beigebracht wird eine Berechnung einer allfälligen Dreiviertelsrente gemäss BVG-Minimum per 1. August 2020 und einer allfälligen reglementarischen Dreiviertelsrente. b) Der Kläger äussert sich dazu am 23. Mai 2024. Er hält im Ergebnis an den bisher gemachten Anträgen fest. c) Anschliessend wird die Sache nochmals auf dem Zirkulationsweg beraten. Der Zirkulationsentscheid ergeht am 13. Juni 2024. Entscheidungsgründe 1. 1.1. Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt war. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel, weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Das Begehren des Klägers lautet auf Verpflichtung der Beklagten zur Ausrichtung von Vorsorgeleistungen an ihn. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage auch in sachlicher Hinsicht zuständig. 1.2. Auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen können als erfüllt angesehen werden. Auf die Klage kann daher eingetreten werden. 2. 2.1. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beklagte zu Recht einen obligatorischen und reglementarischen Invalidenrentenanspruch des Klägers (zuzüglich Kinderrente) verneint. 2.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), wobei zur Frage der Abstufung der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nach Invaliditätsgrad das BVG um einen Art. 24a BVG ergänzt wurde. Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55.”
“Damit ist das angerufene Gericht zur Beurteilung der mit Klage vom 8. Februar 2023 (richtig: 2024) geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche als einzige kantonale Instanz sachlich, funktionell und örtlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Auf die Klage vom 8. Februar 2023 (richtig: 2024) ist demnach einzutreten.”
“Damit ist das angerufene Gericht zur Beurteilung der mit Klage vom 19. Februar 2024 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche als einzige kantonale Instanz sachlich, funktionell und örtlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Auf die Klage vom 19. Februar 2024 ist demnach einzutreten.”
“Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 FZG und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Auch die örtliche Zuständigkeit ist gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG gegeben.”
Die örtliche Zuständigkeit kann sich nach Praxis und Rechtsprechung regelmäßig nach Sitz oder Wohnsitz des beklagten Vorsorgeträgers / der beklagten Vorsorgeeinrichtung richten; der Sitz des Beklagten ist häufig maßgeblich für die Zuständigkeit.
“g) Die Beklagte 2 verzichtet mit Eingabe vom 30. April 2024 auf die Einreichung einer Duplik, die Beklagte 1 tut ihr dies mit Eingabe vom 23. Mai 2024 gleich. h) Die Beklagte 3 hält mit Duplik vom 13. Juni 2024 ebenfalls an ihren in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest. III. Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 11. September 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Entscheidungsgründe 1. 1.1. Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. 1.2. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG. Gemäss dieser Bestimmung befindet sich der Gerichtsstand am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder am Ort des Betriebes, bei welchem die versicherte Person angestellt wurde. Vorliegend hat die Klägerin zuletzt beim Verein J____ gearbeitet, die ihren Sitz in Basel hat (vgl. den entsprechenden Handelsregistereintrag unter zefix.ch; zuletzt eingesehen am 3. Dezember 2024). Das angerufene Gericht ist somit örtlich zuständig. 1.3. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt die passive subjektive Klagenhäufung im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG zu (vgl. BGE 133 V 488 E. 4.4.9 und Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4). 1.4. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 sprach die IV-Stelle der Klägerin ab dem 1. Juli 2020 eine ganze Invalidenrente zu.”
“1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. 1.2. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG. Gemäss dieser Bestimmung befindet sich der Gerichtsstand am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder am Ort des Betriebes, bei welchem die versicherte Person angestellt wurde. Vorliegend hat die Klägerin zuletzt beim Verein J____ gearbeitet, die ihren Sitz in Basel hat (vgl. den entsprechenden Handelsregistereintrag unter zefix.ch; zuletzt eingesehen am 3. Dezember 2024). Das angerufene Gericht ist somit örtlich zuständig. 1.3. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt die passive subjektive Klagenhäufung im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG zu (vgl. BGE 133 V 488 E. 4.4.9 und Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4). 1.4. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 sprach die IV-Stelle der Klägerin ab dem 1. Juli 2020 eine ganze Invalidenrente zu. Dabei ging sie, gestützt auf eine psychiatrisch-rheumatologische Begutachtung von Dr. med. K____ und Dr. med. L____ von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit seit dem 2. März 2019 aus (Verfügung, IV-Akte 169, S. 4, sowie interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der Gutachter vom 7. Juli 2021, IV-Akte 151, S. 50). Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, im Rahmen der beruflichen Vorsorge bei der Beklagten 1 versichert gewesen.”
“Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 29. Januar 2024 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts vom 12. Juni 2012, 8C_852/2011, E. 4.3). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Die Beklagte hat Sitz in Bern (vgl. www.zefix.ch), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist somit einzutreten.”
“Mai 2024) gelangt die Klägerin an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Rechtsbegehren: 1) Es sei die Beklagte zur Zahlung der Schuld von Fr. 1'212.30 zuzüglich Verzugszinsen zu verurteilen. 2) Es sei der Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt aufzuheben. 3) Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte hat innert Frist keine Klageantwort eingereicht. 2. 2.1. Die Klage vom 1. Juni 2024 stellt eine Anerkennungsklage im Sinne von Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) dar, mit welcher Beiträge der Arbeitgeberin an die Vorsorgeeinrichtung geltend gemacht werden (vgl. Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR 831.40). Für deren Beurteilung ist gestützt auf Art. 73 Abs. 1 BVG und § 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht sachlich zuständig. 2.2. Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts zu bejahen, weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt hat. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Klage einzutreten. 2.3. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden. Diese Voraussetzungen sind in casu erfüllt. 3. 3.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 1'212.30 nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2023 (vgl. Zahlungsbefehl vom 29. April 2024, KB 7) zu leisten. 3.2. Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art.”
“Aus prozessökonomischen Gründen seien aber die strittigen Rahmenbedingungen der Rentenberechnung festzulegen. Die Beklagte hält mit Duplik an den in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren und Verfahrensanträgen fest. III. Am 13. August 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Entscheidungsgründe 1. 1.1. Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40). 1.2. Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem die versicherte angestellt war. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel, weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Zudem ist auch die [...], wo der Kläger arbeitete, in Basel domiziliert. Die Streitberufung resp. Streitverkündung an die D____ ändert an der vorstehenden Zuständigkeit nichts (vgl. Art. 16 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] vom 19. Dezember 2008, wonach für die Streitverkündung mit Klage das Gericht des Hauptprozesses zuständig ist, analog). 1.3. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. 2.1. Vorliegend anerkennt die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf eine halbe Rente zzgl. Kinderrenten ab 1. Juni 2020 und auf eine ganze reglementarische Rente zzgl. Kinderrenten ab 1. Dezember 2021 (vgl. Rechtsbegehren Klageantwort und Klageantwort, Rz. 4 ff.). Der Beginn und die Höhe der Rentenansprüche ergeben sich aus den Verfügungen vom 13.”
“Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 27. Februar 2023 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder – wie hier – die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Diese Zuständigkeitsvorschriften gelten auch für den Bereich der weitergehenden Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (<www.zefix.ch>), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (insbesondere formgerechte Klage [Art. 32 VRPG] und Bevollmächtigung der Rechtsvertreterin des Klägers [Art. 15 Abs. 1 VRPG]). Auf die Klage ist somit einzutreten.”
“Juli die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Entscheidungsgründe 1. 1.1. Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3) i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage betreffend Leistungen einer gebundenen beruflichen Vorsorgeversicherung zuständig (vgl. BGE 141 V 439, 441 f. E. 1.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_199/2008 vom 19. November 2008 E. 1.). 1.2. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel, womit die örtliche Zuständigkeit ebenfalls gegeben ist. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. 2.1. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei seit dem 1. September 2018 vollständig erwerbsunfähig. Die IV-Stelle E____ habe dementsprechend den Beginn des Wartejahres auf dieses Datum gelegt und ihr gestützt auf das Gutachten von Dr. med. I____ vom 2. Februar 2022 ab dem 1. September 2019 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Der Versicherungsfall sei folglich am 1. September 2018 eingetreten und damit mehr als ein Jahr vor dem von der Beklagten geltend gemachten Deckungsunterbruch ab dem 3. September 2019. Die Beklagte vertrete deshalb zu Unrecht die Auffassung, dass der Vertrag Nr. [...].969-[...] seit September 2019 infolge Nichtzahlung der Prämien prämienfrei gestellt worden sei und die Prämienbefreiung weggefallen sei. Zudem sei nicht zutreffend, dass der Versicherungsvertrag Nr.”
“Hierbei handelt es sich um eine spezifisch berufsvorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem im Sinne von Art. 73 Abs. 1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG. 1.2. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit nach Art. 73 Abs. 3 BVG ist gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.3.2 ebenfalls gegeben. 1.3. Da auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. 2.1. Die Klägerin ist der Ansicht, die aktuelle Erwerbsunfähigkeit sei nicht auf eine neue «Schadensursache» zurückzuführen. Vielmehr gründe sie auf einer Erkrankung, welche erstmals als relevante Arbeitsunfähigkeit bei der F____ aufgetreten sei. Fraglich sei zwar, ob der zeitliche Konnex unterbrochen worden sei. Dass kein grundsätzlicher Leistungsanspruch gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung bestehe treffe jedoch nicht zu. Die Vorleistungspflicht der Beklagten sei daher zu bejahen. 2.2. Die Beklagte vertritt demgegenüber die Meinung, selbst wenn während des Anstellungsverhältnisses bei der F____ eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein sollte, was mangels Vorliegen echtzeitlicher Unterlagen bestritten werde, sei der zeitliche Konnex unterbrochen worden. Hinzu komme, dass das Vorliegen eines sachlichen Konnexes seitens der beweispflichtigen Klägerin nicht nachgewiesen werde.”
“Innert der angesetzten Frist erfolgten keine Stellungnahmen. IV. Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 27. Juni 2024 die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt. Entscheidungsgründe 1. 1.1. Zu prüfen ist die Frage der Vorleistungspflicht der Beklagten gemäss dem seit dem 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Art. 26 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40). Hierbei handelt es sich um eine spezifisch berufsvorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem im Sinne von Art. 73 Abs. 1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG. 1.2. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit nach Art. 73 Abs. 3 BVG ist gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.3.2 ebenfalls gegeben. 1.3. Da auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. 2.1. Die Klägerin ist der Ansicht, die aktuelle Erwerbsunfähigkeit sei nicht auf eine neue «Schadensursache» zurückzuführen. Vielmehr gründe sie auf einer Erkrankung, welche erstmals als relevante Arbeitsunfähigkeit bei der F____ aufgetreten sei.”
“Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 14. Januar 2024 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (<www.zefix.ch>), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist somit einzutreten.”
Bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung können trotz Gratisverfahren Gerichtskosten auferlegt werden.
“Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos. Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001 (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200) können einer Partei jedoch bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Das Bundesgericht hat die Möglichkeit, bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung Kosten aufzuerlegen, als allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts bezeichnet, der auch im grundsätzlich kostenlosen Verfahren gemäss Art. 73 BVG zur Anwendung gelangt. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt vor, wenn eine Partei einen Standpunkt einnimmt, von dem sie weiss, dass er unrichtig ist, wenn sie eine ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, wenn sie an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält oder im Falle einer Verzögerungstaktik (vgl. BGE 124 V 285 E. 4b; Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV.2019.3 vom 1. März 2019 E. 6 und BV.2016.18 vom 15. November 2016 E. 6).”
Die kantonalen Vorsorgegerichte und das kantonale Berufsvorsorgegericht sind für den konkreten Vollzug von Verteilungsplänen bei (Gesamt‑)Liquidation zuständig; der konkrete Vollzug und die Verteilungskriterien sind gerichtlich zu prüfen (Abgrenzung zu Aufsichtsbehörden).
“Massgebend für den Rechtsweg im Falle einer (Gesamt-)Liquidation ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, ob die (generelle) Erstellung des Verteilungsplans (Art. 53d Abs. 6 resp. Art. 74 BVG) oder dessen (individuell-konkreter) Vollzug (Art. 73 BVG) zur Diskussion steht (BGE 141 V 605 E. 3.2.1 ff.; Urteile des BGer 9C_244/2021 vom 9. November 2023 E. 3.2 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Vorliegend hat demnach nicht die Aufsichtsbehörde im Rahmen von Art. 53d Abs. 6 BVG, sondern das kantonale Berufsvorsorgegericht (Art. 73 BVG) den konkreten Vollzug des Verteilungsplans zu beurteilen (Urteil des BGer 9C_438/2016 vom 15. November 2016), worauf auch die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zu Recht hinweisen. Die individuell-konkrete Zuteilung von freien Mitteln an die Beschwerdeführerin war denn auch richtigerweise nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. Juni”
“Massgebend für den Rechtsweg im Falle einer (Gesamt-)Liquidation ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, ob die (generelle) Erstellung des Verteilungsplans (Art. 53d Abs. 6 resp. Art. 74 BVG) oder dessen (individuell-konkreter) Vollzug (Art. 73 BVG) zur Diskussion steht (BGE 141 V 605 E. 3.2.1 ff.; Urteile des BGer 9C_244/2021 vom 9. November 2023 E. 3.2 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Vorliegend hat demnach nicht die Aufsichtsbehörde im Rahmen von Art. 53d Abs. 6 BVG, sondern das kantonale Berufsvorsorgegericht (Art. 73 BVG) den konkreten Vollzug des Verteilungsplans zu beurteilen (Urteil des BGer 9C_438/2016 vom 15. November 2016), worauf auch die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zu Recht hinweisen. Die individuell-konkrete Zuteilung von freien Mitteln an den Beschwerdeführer war denn auch richtigerweise nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. Juni”
“Die Vorinstanz führte hierzu vernehmlassungsweise aus, mangels Unterlagen zum Antrag des Beschwerdeführers nicht Stellung nehmen zu können. Zudem falle die Überprüfung der korrekten Anwendung der Verteilungskriterien nicht in den Bereich der Aufsichtsbehörde und somit auch nicht in den Bereich des Bundesverwaltungsgerichts, sondern in die Kompetenz des Gerichtes gemäss Art. 73 BVG (BVGer-act. 16, Rz. 7).”
Örtlich zuständig ist in der Regel das kantonale Gericht am Sitz der beklagten Vorsorgeeinrichtung; daneben kann das örtlich zuständige Gericht auch am Ort des früheren Arbeitsverhältnisses angerufen werden. Bei mehreren beklagten Einrichtungen begründet der Sitz einer der Beklagten örtliche Zuständigkeit.
“Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem die versicherte angestellt war. Die Beklagte 1 hat Sitz in Basel, weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt die passive subjektive Klagenhäufung im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG namentlich bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG, mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes, zu. Das angerufene Gericht ist folglich auch zur Beurteilung der Leistungspflicht der Beklagten 2 örtlich zuständig (vgl. insb. das Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4). Das Begehren der Klägerin lautet auf Zusprechung einer Invalidenrente durch die Beklagte 1, eventualiter die Beklagte 2. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einer Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage auch in sachlicher Hinsicht zuständig. 1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage und auf die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage einzutreten. 2. 2.1. Die Klägerin macht sinngemäss geltend, die massgebende Arbeitsunfähigkeit, welche schlussendlich zur Invalidität geführt habe, sei eingetreten, als sie für die AH____ tätig gewesen sei (1. November 2018 bis zum 7. Dezember 2018). Damit sei die Beklagte 1 leistungspflichtig. Eventualiter müsse davon ausgegangen werden, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, als sie für die W____ AG gearbeitet habe (März 2006 bis August 2007 [Sturz auf die rechte Hand am 22. April 2007] oder während des Arbeitsverhältnisses mit der AF____ AG, [.”
“Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG. 1.2. Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem die Versicherte angestellt war. Die Klägerin war im H____, angestellt, weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Das Begehren der Klägerin lautet auf Verpflichtung der Beklagten zur Ausrichtung von Vorsorgeleistungen an sie. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage auch in sachlicher Hinsicht zuständig. 1.3. Auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen können als erfüllt angesehen werden. Auf die Klage ist daher einzutreten. 2. 2.1. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der Aktenlage sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die der Invalidität zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit nicht während bzw. allenfalls vor der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetreten sei. Damit entfalle eine Leistungspflicht seitens der Beklagten (vgl. die Klagantwort). Diese Einschätzung wird von der Klägerin als falsch erachtet. Sie macht geltend, die relevante und ununterbrochen bestehende Arbeitsunfähigkeit, welche eine Erwerbsunfähigkeit nach sich gezogen habe, sei erst im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der H____ eingetreten.”
“Hierbei handelt es sich um eine spezifisch berufsvorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem im Sinne von Art. 73 Abs. 1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG. 1.2. Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) besteht ein Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem die versicherte angestellt war. Die Beklagte hat Sitz in Basel, weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Das Begehren der Klägerin lautet auf Zusprechung einer Invalidenrente durch die Beklagte. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einer Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage auch in sachlicher Hinsicht zuständig. 1.3. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. 2.1. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, es habe bereits Anfang 2017, spätestens jedoch seit April 2019, eine für die Berufsvorsorge relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Daher sei die Beklagte, eventualiter die Beigeladene 1 leistungspflichtig (vgl. S. 22 der Klage). 2.2. Die Beklagte, bei der die Klägerin aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit der AD____ (Dauer: 1. November 2018 bis zum 7. Dezember 2018) und des Arbeitsverhältnisses mit der AH____ (Dauer: 1. September 2019 bis zum 29. Oktober 2019) versichert war, wendet (als gegen eine Vorleistungspflicht sprechend) ein, eine Vorleistungspflicht setze das Bestehen eines Leistungsanspruches im Grundsatz voraus.”
Die Kostentragungspflicht und Kostenfolgen früherer Vorverfahren bleiben gesondert zu prüfen; die kantonale Kostenfreiheit betrifft regelmäßig das Art.73 Abs.2-Verfahren, Vorverfahrenskosten sind davon nicht automatisch berührt.
Bei Klagen gegen mehrere (konkurrierende) Vorsorgeeinrichtungen bzw. mehreren beklagten Vorsorgeeinrichtungen führt Art. 73 Abs. 3 BVG regelmäßig zur Zulässigkeit passiver/subjektiver Klagenhäufung und damit zur Bildung eines einheitlichen Gerichtsstands zur Klärung der Leistungspflicht.
“Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte 1 und 3 haben Sitz im Kanton Bern (www.zefix.ch), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage gegen die Beklagte 1 und 3 örtlich zuständig ist. Dass die Beklagte 2 ihren Sitz in einem anderen Kanton hat (www.zefix.ch), spielt dabei keine Rolle. Die (eventuelle) subjektive Klagenhäufung (Art. 15 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]) im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG ist zulässig mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes (BGE 133 V 488). Namentlich bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG drängt sich ein einheitlicher Gerichtsstand auf (SVR 2012 BVG Nr. 13 S. 59 E. 2.4). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Die Klage ist formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die Rechtsvertreterin der Klägerin ist gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG; act. I 1). Auf die Klage ist somit einzutreten.”
“Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 24. April 2023 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte 1 und 3 haben Sitz im Kanton Bern (www.zefix.ch), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage gegen die Beklagte 1 und 3 örtlich zuständig ist. Dass die Beklagte 2 ihren Sitz in einem anderen Kanton hat (www.zefix.ch), spielt dabei keine Rolle. Die (eventuelle) subjektive Klagenhäufung (Art. 15 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]) im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG ist zulässig mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes (BGE 133 V 488). Namentlich bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG drängt sich ein einheitlicher Gerichtsstand auf (SVR 2012 BVG Nr.”
“August 2024 sowie zur Eingabe der Beigeladenen 8 vom 23. Juli 2024 (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. August 2024). d) Die Beklagte 1 äussert sich ihrerseits am 27. September 2024 zu den Eingaben der Klägerin und zur Eingabe der Beigeladenen 8. Sie hält an ihren bislang gestellten Rechtsbegehren und Begründungen fest (Verfügung der Instruktionsrichterin vom 10. September 2024). e) Anschliessend wird der Fall nochmals auf dem Zirkulationsweg beraten. Der Zirkulationsbeschluss ergeht am 14. Oktober 2024. Entscheidungsgründe 1. 1.1. Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem die versicherte angestellt war. Die Beklagte 1 hat Sitz in Basel, weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt die passive subjektive Klagenhäufung im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG namentlich bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG, mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes, zu. Das angerufene Gericht ist folglich auch zur Beurteilung der Leistungspflicht der Beklagten 2 örtlich zuständig (vgl. insb. das Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4). Das Begehren der Klägerin lautet auf Zusprechung einer Invalidenrente durch die Beklagte 1, eventualiter die Beklagte 2. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einer Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage auch in sachlicher Hinsicht zuständig. 1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage und auf die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage einzutreten.”
Bei regionalen Windparkplanungen sind kumulative Risiken für bedrohte Arten (z.B. Wanderfalke) zu berücksichtigen. Das Gericht verlangt, dass jeder Windpark so ausgelegt und betrieben wird, dass kein untragbares kumulatives Risiko entsteht; ein Projekt darf nicht derart privilegiert werden, dass künftige Anlagen keine Rücksicht auf Schutzstandorte nehmen. Nur unter dieser Voraussetzung entspricht die Windkraftnutzung dem Nachhaltigkeitsprinzip (Art. 73 BV). Zudem führt ein Verzicht auf bestimmte Anlagen zu einer Minderung von Konflikten mit Landschafts- und Fledermausschutz.
“Die Jurahöhen sind aufgrund ihres Windenergiepotenzials und der geringen Besiedlungsdichte für solche Projekte besonders geeignet, weshalb weitere Windparkanlagen in der Region zu erwarten bzw. schon in Planung sind. Gleichzeitig stellen die felsenreichen Gebiete des Jura bevorzugte Brutgebiete des Wanderfalken dar (...). Würden am Grenchenberg WEA in unmittelbarer Nähe eines Wanderfalkenhorsts bewilligt, ist zu befürchten, dass auch künftige Projekte der Region keine Rücksicht auf Wanderfalkenstandorte nehmen. Dies würde das Risiko der Kollision vervielfältigen und könnte zum rapiden Rückgang der Wanderfalkenpopulation führen (...). Mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot und die Versorgungsinteressen anderer Gemeinden und Kantone ist auch kein Grund ersichtlich, das Projekt am Grenchenberg zu privilegieren und erst bei künftigen Projekten strengere Massstäbe anzulegen. Anzustreben ist vielmehr, dass jeder Windpark so ausgelegt und betrieben wird, dass kein untragbares kumulatives Risiko entsteht, auch wenn weitere Anlagen in der Region erstellt werden. Nur unter dieser Voraussetzung entspricht die Windkraftnutzung den Vorgaben des Nachhaltigkeitsprinzips (Art. 73 BV), das ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits anstrebt. Mit dem Verzicht auf WEA 2 und 3 verringert sich auch der Konflikt mit dem Landschaftsschutz, weil der Windpark damit einen grösseren Abstand zum BLN-Gebiet Nr. 1010 "Weissenstein" einhält. Gleichzeitig wird der Fledermausschutz verbessert, wurde doch entlang der Felskante bei der geplanten WEA 3 eine besonders hohe Fledermausaktivität gemessen (...).”
Der Gerichtsstand kann sich nach dem Sitz des Beklagten im Handelsregister bzw. Domizil des Betriebsorts richten; Streitverkündung ändert daran nichts.
“Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung des mit Klage vom 30. Dezember 2023 gegenüber C.________ geltend gemachten Anspruchs auf Nachzahlung von Beiträgen in die berufliche Vorsorge aufgrund der Tätigkeit der Klägerin für den Beklagten in den Jahren 2019 bis 2022 (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die örtliche Zuständigkeit ist ebenfalls gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen (Form der Klage, Partei- und Prozessfähigkeit sowie gehörige Bevollmächtigung [act. I 1]) erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.”
“Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 29. Januar 2024 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts vom 12. Juni 2012, 8C_852/2011, E. 4.3). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Die Beklagte hat Sitz in Bern (vgl. www.zefix.ch), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist somit einzutreten.”
“Aus prozessökonomischen Gründen seien aber die strittigen Rahmenbedingungen der Rentenberechnung festzulegen. Die Beklagte hält mit Duplik an den in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren und Verfahrensanträgen fest. III. Am 13. August 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Entscheidungsgründe 1. 1.1. Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40). 1.2. Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem die versicherte angestellt war. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel, weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Zudem ist auch die [...], wo der Kläger arbeitete, in Basel domiziliert. Die Streitberufung resp. Streitverkündung an die D____ ändert an der vorstehenden Zuständigkeit nichts (vgl. Art. 16 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] vom 19. Dezember 2008, wonach für die Streitverkündung mit Klage das Gericht des Hauptprozesses zuständig ist, analog). 1.3. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. 2.1. Vorliegend anerkennt die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf eine halbe Rente zzgl. Kinderrenten ab 1. Juni 2020 und auf eine ganze reglementarische Rente zzgl. Kinderrenten ab 1. Dezember 2021 (vgl. Rechtsbegehren Klageantwort und Klageantwort, Rz. 4 ff.). Der Beginn und die Höhe der Rentenansprüche ergeben sich aus den Verfügungen vom 13.”
Die Beiladung dritter Vorsorgeeinrichtungen ist nicht bundesrechtlich vorgeschrieben und oft entbehrlich; Pensionskassen erlassen im BVG‑Streit keine aufhebende Verwaltungsverfügung, sodass das Klageverfahren den verwaltungsrechtlichen Weg ersetzt.
“Gegenstand des vorinstanzlichen Klageverfahrens (in der Hauptsache) war einzig der Anspruch der Stiftung FAR auf Vorsorgebeiträge von der Beschwerdeführerin; ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung von Vorsorgebeiträgen durch die Stiftung VRM Gebäudehülle gehörte nicht zum Streitgegenstand resp. zum massgeblichen Rechtsverhältnis (vgl. zu diesen Begriffen BGE 125 V 413 E. 1 und 2). Eine bundesrechtliche Pflicht des Vorsorgegerichts resp. ein Anspruch der beklagten Partei auf Beiladung der Stiftung VRM Gebäudehülle zum vorinstanzlichen Klageverfahren ergibt sich weder aus Art. 73 BVG (i.V.m. Art. 89a Abs. 6 Ziff. 19 ZGB; vgl. auch Art. 89a Abs. 7 Ziff. 8 ZGB) noch aus Art. 102 BGG (vgl. zum Grundsatz der Einheit des Verfahrens BGE 139 V 407 E. 4.1.2) oder einer anderen Bestimmung (vgl. BGE 131 V 133 E. 13; ASA 85 S. 390, 2C_373/2016 E. 2.2; FLORIAN BRUNNER, Verfahren mit mehreren Parteien im öffentlichen Recht, 2021, Rz. 344 f.). Die fehlende Beiladung der Stiftung VRM Gebäudehülle zum vorinstanzlichen Klageverfahren stellt weder unter dem Aspekt des Anspruchs (der Beschwerdeführerin) auf rechtliches Gehör noch mit Blick auf allfällige prozessökonomische Nachteile einen leicht erkennbaren krassen Verfahrensfehler dar. Von Nichtigkeit des angefochtenen Urteils kann nicht gesprochen werden. Daran ändert nichts, dass der Einbezug der Stiftung VRM Gebäudehülle in das vorinstanzliche Verfahren angesichts dessen Ausgangs sinnvoll und auch ohne einen entsprechenden (expliziten) Antrag zulässig (vgl. Art. 14 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.”
“Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Soweit die Klägerin mit der Klage beantragt, der Entscheid der Pensionskasse GastroSocial vom 17. August 2023 sei aufzuheben (Klage S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren Ziff. 1), ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. Im Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege liegt kein aufhebbares Anfechtungsobjekt vor. Vorsorgeeinrichtungen dürfen keine Verfügungen erlassen, sondern über Leistungsansprüche wird im Klageverfahren nach Art. 73 BVG entschieden (BGE 115 V 224 E. 2 S. 228 ff.; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Mai 2019, 9C_819/2018, E. 6.1; vgl. auch Ruth Herzog in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 87 N. 27). Zu beurteilen ist der Antrag der Klägerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge durch die Beklagte (vgl. Klage S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren Ziff. 2).”
Das Bundesgericht misst der Erhaltung von Fruchtfolgeflächen wegen ihres nachhaltigen Nutzungsgebots nach Art. 73 BV grosses Gewicht bei und verlangt für deren Inanspruchnahme eine umfassende Interessenabwägung mit Prüfung von Alternativen sowie – wo relevant – Kompensationsmöglichkeiten. Art. 30 Abs. 1bis RPV hat die Anforderungen an die Einzonung von Fruchtfolgeflächen weiter verschärft: Einzonungen sind nur zulässig, wenn sie einem auch aus kantonaler Sicht wichtigen Ziel dienen, das ohne Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann.
“und sichergestellt wird, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden (lit. b). An die Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen werden strenge Anforderungen gestellt. Als wertvollste landwirtschaftliche Flächen sollen diese grundsätzlich der Landwirtschaft erhalten bleiben (vgl. Art. 3 Abs. 2 RPG und Art. 104a Abs. 1 BV). Auch Art. 73 BV gebietet eine nachhaltige Nutzung dieser begrenzten und grundsätzlich nicht erneuerbaren Ressource. Das Bundesgericht misst der Erhaltung von Fruchtfolgeflächen in ständiger Praxis grosses Gewicht zu und verlangt für deren Inanspruchnahme eine umfassende Interessenabwägung unter Prüfung von Alternativen, einschliesslich Kompensationsmöglichkeiten (vgl. z.B. Urteil BGer 1C_429/2015 vom 28. September 2016, in ZBl 118/2017 500, E. 3; Urteil BGer 1C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 4.1; je mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Urteil BGer 1C_235/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.1). Der vorgenannte Art. 30 Abs. 1bis RPV (in Kraft seit 1. Mai 2014) hat die Anforderungen an die Einzonung von Fruchtfolgeflächen im Vergleich zum vorherigen Schutz dieser Flächen noch verschärft: Die Einzonung ist nunmehr nur noch zulässig, wenn sie einem auch aus Sicht des Kantons wichtigen Ziel dient, das ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann. Diese Bestimmung kommt auch zur Anwendung, wenn der Kanton noch – bzw.”
“Die erwähnten Bestimmungen verlangen nicht einzig die Erhaltung des kantonalen Mindestumfangs bzw. die Beibehaltung des aktuellen Umfangs an FFF, sondern stellen darüber hinaus strenge Anforderungen an die Inanspruchnahme dieser Flächen. Als wertvollste landwirtschaftliche Flächen sollen diese grundsätzlich der Landwirtschaft erhalten bleiben (vgl. Art. 3 Abs. 2 RPG und Art. 104a Abs. 1 BV). Auch Art. 73 BV gebietet eine nachhaltige Nutzung dieser begrenzten und grundsätzlich nicht erneuerbaren Ressource. Das Bundesgericht misst der Erhaltung von FFF in ständiger Praxis grosses Gewicht zu und verlangt für deren Inanspruchnahme eine umfassende Interessenabwägung unter Prüfung von Alternativen, einschliesslich Kompensationsmöglichkeiten (vgl. z.B. Urteile BGer 1C_429/2015 vom 28. September 2016 E. 3; 1C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 4.1; je mit Hinweisen; siehe zum Ganzen Urteil BGer 1C_235/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.1). Der vorgenannte Art. 30 Abs. 1bis RPV (in Kraft seit 1. Mai 2014) hat die Anforderungen an die Einzonung von FFF im Vergleich zum vorherigen Schutz dieser Flächen noch verschärft: Die Einzonung ist nunmehr nur noch zulässig, wenn sie einem auch aus Sicht des Kantons wichtigen Ziel dient, das ohne die Beanspruchung von FFF nicht sinnvoll erreicht werden kann. Diese Bestimmung kommt auch zur Anwendung, wenn der Kanton noch – bzw. wie der Kanton Freiburg wieder – über FFF-Reserven verfügt, da andernfalls die Einzonung (vorbehältlich einer Kompensierung) schon nach Art.”
Der Kläger kann zwischen den in der Praxis anerkannten Gerichtsständen wählen (z. B. Wohnsitz des Beklagten, Sitz der Vorsorgeeinrichtung, Betriebsort bzw. Ort des früheren Arbeitsorts); Sitz/Wohnsitz des Beklagten und Betriebsort sind als gleichwertige Wahloptionen anerkannt und die Parteistellung (wer klagt) ist dabei unerheblich.
“Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (Urteil des Bundesgerichts B 93/04 vom 9. August 2005, publ. in: SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 61). Die Beklagte war im Zeitpunkt der Klageanhebung im Kanton Zürich domiziliert, weshalb das angerufene Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und auch sachlich (§ 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) zuständig ist.”
“b) Die Pensionskasse C____ (Beklagte), c/o D____, schliesst mit Klagantwort vom 16. Oktober 2023 auf Abweisung der Klage. c) Die Klägerin hält mit Replik vom 20. November 2023 an ihrer Klage fest. d) Die Beklagte verzichtet mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 auf Einreichung einer Duplik. III. Am 17. Juli 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Entscheidungsgründe 1. 1.1. Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG. 1.2. Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem die Versicherte angestellt war. Die Klägerin war im H____, angestellt, weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Das Begehren der Klägerin lautet auf Verpflichtung der Beklagten zur Ausrichtung von Vorsorgeleistungen an sie. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage auch in sachlicher Hinsicht zuständig. 1.3. Auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen können als erfüllt angesehen werden. Auf die Klage ist daher einzutreten.”
“Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 18. März 2021 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder – wie hier – die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Der Kläger war bei einem im Kanton Bern gelegenen Betrieb angestellt (act. IIIB, unpaginiert), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozess-voraussetzungen sind erfüllt (insbesondere formgerechte Klage [Art. 32 VRPG] und Bevollmächtigung der Rechtsvertreterin des Klägers [Art. 15 Abs. 1 VRPG]). Auf die Klage ist somit einzutreten.”
“Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 24. August 2023 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (Art. 2 Abs. 1 und 2 des kantonalen Gesetzes vom 18. Mai 2014 über die kantonalen Pensionskassen [PKG; BSG 153.41]; vgl. auch www.zefix.ch); damit ist das angerufene Verwaltungsgericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Die Klage ist formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und der Rechtsvertreter der Klägerin ist gehörig bevollmächtig (Art. 15 Abs. 1 VRPG; act. I 1). Auf die Klage ist somit einzutreten.”
“Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand im Hinblick auf vorgenannte Streitigkeiten ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3).”
Art. 73 BV begründet nach der Rechtsprechung keine unmittelbar einklagbaren Individualansprüche, sondern stellt eine verfassungsrechtliche Zielvorgabe dar. Bei der Prüfung von Massnahmen ist dieser Nachhaltigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen; kantonales Recht ist dabei nur insoweit zu beachten, als es Bau und Betrieb nicht unverhältnismässig einschränkt.
“An diesem Ergebnis vermag schliesslich auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf den Nachhaltigkeitsgrundsatz nichts zu ändern, da Art. 73 BV keine unmittelbaren Ansprüche verleiht, sondern eine verfassungsrechtliche Zielvorgabe bleibt (vgl. Biaggini Giovanni, BV Kommentar, 2. Aufl., 2017, zu Art. 73, Rz. 4). Das kantonale Recht ist nur insoweit zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb nicht unverhältnismässig einschränkt (vgl. Art. 26 Abs. 3 NSG), so dass daraus ebenfalls nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer abgeleitet werden kann. Auf das Argument einer Tunnelverlängerung ist noch einzugehen (vgl. E. 9.3 hiernach).”
“An diesem Ergebnis vermag schliesslich auch der Hinweis der Beschwerdeführenden auf den Nachhaltigkeitsgrundsatz nichts zu ändern, da Art. 73 BV keine unmittelbaren Ansprüche verleiht, sondern eine verfassungsrechtliche Zielvorgabe bleibt (vgl. Biaggini Giovanni, BV Kommentar, 2. Aufl., 2017, zu Art. 73, Rz. 4). Das kantonale Recht ist nur insoweit zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb nicht unverhältnismässig einschränkt (vgl. Art. 26 Abs. 3 NSG), so dass daraus ebenfalls nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden kann. Schliesslich liegt auch ein UVB mit den Auswirkungen auf die Umwelt vor, weshalb der pauschale Verweis auf Art. 9 UVPV bzw. Art. 10 Abs. 2 Bst. b USG nicht verfängt. Die Anträge der Beschwerdeführenden, es seien Varianten zum Ausführungsprojekt zu prüfen bzw. es sei das Tunnel zu verlängern, sind daher abzuweisen.”
“An diesem Ergebnis vermag schliesslich auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Nachhaltigkeitsgrundsatz nichts zu ändern, da Art. 73 BV keine unmittelbaren Ansprüche verleiht, sondern eine verfassungsrechtliche Zielvorgabe bleibt (vgl. Biaggini Giovanni, BV Kommentar, 2. Aufl., 2017, zu Art. 73, Rz. 4). Das kantonale Recht ist nur insoweit zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb nicht unverhältnismässig einschränkt (vgl. Art. 26 Abs. 3 NSG), so dass daraus ebenfalls nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann. Auf das Argument einer Tunnelverlängerung ist noch einzugehen (vgl. E. 9.5 hiernach). Die Vorbringen zu weiteren Schutzmassnahmen u.a. bezüglich des Wendehalses (Vogel) sind unter dem Aspekt des Vorsorgeprinzips bzw. des Schutzes vor Erschütterungen zu behandeln (vgl. E. 12.7 hiernach).”
Bei der Standortwahl in der Landwirtschaftszone sind das Gebot der haushälterischen Bodennutzung und die Nachhaltigkeit gemäss Art. 73 BV zu berücksichtigen. Bauten, die räumlich vom landwirtschaftlichen Siedlungsgebiet abgetrennt sind, sind zu vermeiden, sofern nicht gewichtige Gründe für einen Standort ausserhalb des Siedlungsgebiets sprechen.
“Landwirtschaftszonen sollen nach dem Gebot der haushälterischen Bodennutzung (Art. 75 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 RPG), der Nachhaltigkeit (Art. 73 BV) und den Planungsgrundsätzen von Art. 3 Abs. 2 lit. a und d RPG von Bauten und Anlagen möglichst freigehalten werden. Dieser im öffentlichen Interesse liegende Grundsatz ist im Rahmen der Interessenabwägung, welche bei der Standortwahl für Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone im Hinblick auf Art. 34 Abs. 4 lit. a und b RPV vorzunehmen ist, zu berücksichtigen. Das Erstellen von Bauten, welche räumlich vom landwirtschaftlichen Siedlungsgebiet abgetrennt sind, ist zu vermeiden, wenn nicht gewichtige Gründe für einen Standort ausserhalb dieses Siedlungsgebiets sprechen (BGr, 9. September 2010, 1C_550/2009, E. 6.4 und 6.4.1; 16. Dezember 2015, 1C_17/2015, E. 3.2).”
“Landwirtschaftszonen sollen nach dem Gebot der haushälterischen Bodennutzung (Art. 75 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 RPG), der Nachhaltigkeit (Art. 73 BV) und den Planungsgrundsätzen von Art. 3 Abs. 2 lit. a und d RPG von Bauten und Anlagen möglichst freigehalten werden. Dieser im öffentlichen Interesse liegende Grundsatz ist im Rahmen der Interessenabwägung, welche bei der Standortwahl für Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone im Hinblick auf Art. 34 Abs. 4 lit. a und b RPV vorzunehmen ist, zu berücksichtigen. Das Erstellen von Bauten, welche räumlich vom landwirtschaftlichen Siedlungsgebiet abgetrennt sind, ist zu vermeiden, wenn nicht gewichtige Gründe für einen Standort ausserhalb dieses Siedlungsgebiets sprechen (BGr, 9. September 2010, 1C_550/2009, E. 6.4 und 6.4.1; 16. Dezember 2015, 1C_17/2015, E. 3.2).”
Kommunale Initiativen zur CO2‑Reduktion bzw. zur Förderung ökologisch nachhaltiger Entwicklung können als Konkretisierung von Art. 73 BV gelten und sich auf das darin zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse stützen. Die Verhältnismässigkeit daraus folgender Eigentumsbeschränkungen ist im Einzelfall zu prüfen; dabei kommt es insbesondere auf die mutmasslichen Kosten und darauf an, wer diese zu tragen hat.
“Regeste Art. 26, Art. 34 Abs. 1 und Art. 73 BV; kantonales Energiegesetz (KEnG/ LU) und baurechtliche Bestandesgarantie; Gültigkeit einer kommunalen Volksinitiative zur Umstellung aller Heizungssysteme auf die Nutzung erneuerbarer Energien bis 2030. Auslegung einer Volksinitiative zur Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit (E. 3.3). Die Initiative "Hochdorf heizt erneuerbar - ab 2030 erst recht" enthält eine verbindliche Zielvorgabe und bezweckt einen Grundsatzbeschluss (E. 3.4). Vereinbarkeit mit § 9 KEnG/LU (E. 4) sowie mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und § 178 PBG/LU (E. 5). Grundsätzlich vermittelt weder die Eigentumsgarantie noch die baurechtliche Bestandesgarantie einen Anspruch auf Beibehaltung einer einmal geltenden Rechtsordnung (E. 5.4-5.6). Die Zielsetzung der Initiative kann als Schritt in Richtung einer ökologisch nachhaltigen Entwicklung (Art. 73 BV) verstanden werden (E. 5.7). Die Verhältnismässigkeit der Eigentumsbeschränkung hängt in erster Linie von den mutmasslichen Kosten ab und davon, wer dafür aufzukommen hat. Den Behörden dürfte es möglich sein, in der für die Umsetzung der Initiative verbleibenden Zeit eine mit dem höherrangigen Recht vereinbare Regelung zu erlassen (E. 5.8 und 5.9). Die Ungültigerklärung der Initiative verletzt Art. 34 Abs. 1 BV (E. 6).”
“Zu Recht unbestritten blieb vor der Vorinstanz, dass der vorgesehene Eingriff in die Eigentumsgarantie über eine genügende (formell-)gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV) verfügt und an der angestrebten CO2-Reduktion als Massnahme der Klimapolitik grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV) besteht (vgl. E. 5.3; BGE 148 II 36 E. 13.2). Die von der streitigen Initiative vorgeschlagene Regelung kann als Schritt in Richtung einer ökologisch nachhaltigeren Entwicklung und damit als eine Konkretisierung von Art. 73 BV verstanden werden (vgl. auch Art. 2 Abs. 2 und 4 BV; dazu ALAIN GRIFFEL, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 9 und 11 ff. zu Art. 73 BV; RAPHAËL MAHAIM, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 8 f. und 18 ff. zu Art. 73 BV; zur Bedeutung des Initiativrechts für die Gestaltung aktueller Politikbereiche vgl. BGE 146 I 145 E. 4.3). Sie kann sich daher auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Entwicklung stützen (vgl. BGE 149 I 182 E. 3.3.1 und 3.3.2; BGE 148 II 36 E. 13.2 und 13.6; je mit Hinweisen).”
“Regeste Art. 26, Art. 34 Abs. 1 und Art. 73 BV; kantonales Energiegesetz (KEnG/ LU) und baurechtliche Bestandesgarantie; Gültigkeit einer kommunalen Volksinitiative zur Umstellung aller Heizungssysteme auf die Nutzung erneuerbarer Energien bis 2030. Auslegung einer Volksinitiative zur Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit (E. 3.3). Die Initiative "Hochdorf heizt erneuerbar - ab 2030 erst recht" enthält eine verbindliche Zielvorgabe und bezweckt einen Grundsatzbeschluss (E. 3.4). Vereinbarkeit mit § 9 KEnG/LU (E. 4) sowie mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und § 178 PBG/LU (E. 5). Grundsätzlich vermittelt weder die Eigentumsgarantie noch die baurechtliche Bestandesgarantie einen Anspruch auf Beibehaltung einer einmal geltenden Rechtsordnung (E. 5.4-5.6). Die Zielsetzung der Initiative kann als Schritt in Richtung einer ökologisch nachhaltigen Entwicklung (Art. 73 BV) verstanden werden (E. 5.7). Die Verhältnismässigkeit der Eigentumsbeschränkung hängt in erster Linie von den mutmasslichen Kosten ab und davon, wer dafür aufzukommen hat.”
Die kantonalen Vorsorgegerichte entscheiden über Streitigkeiten nach Art. 73 BVG, soweit die Rechtsgrundlage in der beruflichen Vorsorge liegt; dies umfasst auch Streitigkeiten über Beitragspflichten, (Nicht‑)Beitragspflichten des Arbeitgebers, Durchführungsmodalitäten, Vollzug von Verteilungsplänen sowie akzessorische Zinsforderungen und Verzugszinsstreitigkeiten.
“Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine nichtregistrierte (vgl. Art. 48 BVG), ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a (früher: 89bis) ZGB (Urteil 9C_220/2023 vom 21. März 2024 E. 1.2 mit Hinweis, in: SVR 2024 BVG Nr. 28 S. 98). Die dritte öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist letztinstanzlich zuständig für den Entscheid über die streitige (Nicht-) Beitragspflicht des Arbeitgebers (Art. 89a Abs. 6 Ziff. 19 ZGB; Art. 73 BVG; Art. 31 lit. f des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]).”
“Der massgebende Rechtsweg im Falle der (Teil-) Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung ergibt sich daraus, ob die (generelle) Erstellung des Verteilungsplans oder dessen (individuell-konkreter) Vollzug zur Diskussion steht. Im ersten Fall ist das Verwaltungsverfahren zu beschreiten, wofür die Aufsichtsbehörde und bei allfälliger Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 74 BVG) zuständig ist; im zweiten Fall steht die Klage an das kantonale Berufsvorsorgegericht gemäss Art. 73 BVG offen (BGE 141 V 605 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Entscheidend ist somit - auch im Zusammenhang mit Streitigkeiten um Deckungskapital für Rentner resp. Rentenansprüche (SVR 2007 BVG Nr. 27 S. 95, B 114/05 vom 14. November 2006 E. 7.2) - eine Zweiteilung im Sinne von Gestaltung und Umsetzung, die dem Bundesgericht als Abgrenzungskriterium für den Rechtsweg dient.”
“Die hier im Fokus stehende "Hauptforderung" von Fr. 1'461'000.-, die nach Auffassung der Beteiligten dem Rentendeckungskapital oder den versicherungstechnischen Rückstellungen (für die Senkung des technischen Zinssatzes) zugerechnet werden könnte, wurde bereits am 27. Januar 2022 erfüllt. In concreto stand und steht denn auch nicht dieser Anspruch, sondern einzig die dazu akzessorische Verzugszinsforderung im Streit. Dabei handelt es sich - entsprechend der der Zinsforderung zugrunde liegenden Hauptsache (vgl. BGE 147 V 86 E. 3.2 Abs. 2) - um eine berufsvorsorgerechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 73 BVG.”
“Die vorinstanzlich beklagte PTV erbringt als registrierte (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 48 BVG) resp. umhüllende Vorsorgeeinrichtung reglementarische Leistungen (vgl. Art. 2 des Versicherungsreglements der PTV vom 27. November 2003, Fassung 2018). Im Rahmen eines kollektiven Übertritts von Rentnern ist die übernehmende Vorsorgeeinrichtung (hier: Valitas) grundsätzlich - unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde - berechtigt, von der abgebenden Vorsorgeeinrichtung (hier: PTV) Rentendeckungskapitalien mittels Klage nach Art. 73 BVG einzufordern (SVR 2013 BVG Nr. 22 S. 95, 9C_375/2012 E. 4; 2007 BVG Nr. 27 S. 95, B 114/05 E. 7.2). Auch den betroffenen Arbeitgeberinnen kommt (grundsätzlich) Klageberechtigung zu.”
“Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine nichtregistrierte (vgl. Art. 48 BVG), ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a (früher: 89bis) ZGB (Urteil 9C_220/2023 vom 21. März 2024 E. 1.2 mit Hinweis). Die dritte öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist letztinstanzlich zuständig für den Entscheid über die streitige (Nicht-) Beitragspflicht des Arbeitgebers (Art. 89a Abs. 6 Ziff. 19 ZGB; Art. 73 BVG; Art. 31 lit. f des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]).”
“In sachlicher Hinsicht beantragt die Klägerin die Bezahlung einer Konventionalstrafe sowie von Verfahrenskosten durch die Beklagte (Klage S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 1) sowie in der betreffenden Betreibung die Beseitigung des Rechtsvorschlages und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (Klage S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 2). Wie in E. 1.1.1 hiervor dargelegt, betreffen Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber im Sinne von Art. 73 BVG sämtliche gegenseitigen Rechte und Pflichten, welche für die Durchführung der beruflichen Vorsorge direkt ausschlaggebend sind. Dazu gehören namentlich die Beitragsverpflichtungen des Arbeitgebers zugunsten der Vorsorgeeinrichtung, aber etwa auch die Modalitäten der Versicherungsdurchführung (vgl. Meyer/Uttinger, a.a.O., Art. 73 BVG N. 52 f.). Ebenso beschlägt die sachliche Zuständigkeit nach Art. 73 BVG Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Vorsorgeeinrichtungen aus Anschlussverträgen, wenn es sich um eine Streitigkeit handelt, die Regelungsgegenstand des Anschlussvertrages bildet (Isabelle Vetter-Schreiber, Kommentar zum BVG und FZG, 4. Aufl. 2021, Art. 73 BVG N. 6). Vorliegend stützt die Klägerin Ziffer 1 ihrer klageweisen Rechtsbegehren namentlich auf Art. 25 AVE GAV FAR, wonach der Stiftungsrat Vertragsverletzungen, die u.a. darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, mit einer Konventionalstrafe ahnden und Fehlbaren die Kontroll- und Verfahrenskosten überbinden kann (act. I 3; vgl. E. 2.5.2 hiernach). Diese Bestimmungen dienen dem Vollzug der vorsorgerechtlichen Beitragspflichten und weisen mit denselben somit einen engen Sachbezug auf, womit die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage in der beruflichen Vorsorge hat. Anders gewendet liegt keine Streitigkeit aus einem vorsorgefremden Rechtsgeschäft vor. Ferner entfaltet die (hier gegebene; vgl. E. 3.1 hiernach) Unterstellung unter den Geltungsbereich des GAV FAR die Rechtswirkungen eines Anschlussvertrages mit der Stiftung FAR (Art. 3 Abs. 3 Reglement FAR [act. I 2]) und beschlägt die Streitigkeit – wie eben gezeigt – den Regelungsgegenstand der AVE GAV FAR, womit auch vor diesem Hintergrund der sachliche Geltungsbereich des Art.”
“Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 BVG ist in sachlicher Hinsicht davon abhängig, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Ferner betreffen Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber im Sinne des Art. 73 BVG sämtliche gegenseitigen Rechte und Pflichten, welche für die Durchführung der beruflichen Vorsorge direkt ausschlaggebend sind. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 141 V 170 E. 3 S. 172; SVR 2017 BVG Nr. 12 S. 49 E. 2.2; vgl. Meyer/Uttinger, in: BVG und FZG, 2019, N. 52 zu Art. 73 BVG), oder wenn die Ausrichtung reiner Ermessensleistungen in Frage steht (BGE 141 V 605 E. 3.2.2 S.”
Initiativen, die auf CO2‑Reduktion beziehungsweise auf ökologisch nachhaltige Entwicklung zielen, können als Konkretisierung von Art. 73 BV verstanden werden und sich auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Entwicklung stützen. Ob damit konkrete Eingriffe (etwa in das Eigentum) verfassungsrechtlich zulässig sind, setzt daneben die Prüfung der Voraussetzungen von Art. 36 BV voraus (insbesondere genügende formell‑gesetzliche Grundlage und Verhältnismässigkeit).
“Zu Recht unbestritten blieb vor der Vorinstanz, dass der vorgesehene Eingriff in die Eigentumsgarantie über eine genügende (formell-)gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV) verfügt und an der angestrebten CO2-Reduktion als Massnahme der Klimapolitik grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV) besteht (vgl. E. 5.3; BGE 148 II 36 E. 13.2). Die von der streitigen Initiative vorgeschlagene Regelung kann als Schritt in Richtung einer ökologisch nachhaltigeren Entwicklung und damit als eine Konkretisierung von Art. 73 BV verstanden werden (vgl. auch Art. 2 Abs. 2 und 4 BV; dazu ALAIN GRIFFEL, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 9 und 11 ff. zu Art. 73 BV; RAPHAËL MAHAIM, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 8 f. und 18 ff. zu Art. 73 BV; zur Bedeutung des Initiativrechts für die Gestaltung aktueller Politikbereiche vgl. BGE 146 I 145 E. 4.3). Sie kann sich daher auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Entwicklung stützen (vgl. BGE 149 I 182 E. 3.3.1 und 3.3.2; BGE 148 II 36 E. 13.2 und 13.6; je mit Hinweisen).”
Die kantonalen Berufsvorsorgegerichte bzw. die kantonale letzte Instanz (z.B. Sozialversicherungsgericht) sind sachlich zuständig für Streitigkeiten aus der beruflichen Vorsorge nach Art. 73 Abs. 1 BVG, insbesondere für Arbeitgeberbeitragsstreitigkeiten und Anerkennungsklagen über Arbeitgeberbeiträge.
“Da ihm die Mittel fehlten, könne er keine Prämien nachzahlen und nehme es hin, dass die Police im Umfang von 48 % in einen prämienfreien Vertrag umgewandelt werde. h) Die Beklagte hält mit Duplik vom 12. Januar 2025 an den in der Klagantwort gestellten Anträgen fest. Sie bekräftigt ihre Meinung, es seien über den 19. April 2024 hinaus keine Leistungen geschuldet. III. Am 26. Februar 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Entscheidungsgründe 1. 1.1. Die vorliegende Streitigkeit betrifft die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2 BVG (in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung, nachfolgend: aArt. 82 Abs. 2 BVG) respektive Art. 82 Abs. 1 lit a BVG (in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung) und Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3). Sachlich zuständig sind die Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG; vgl. BGE 141 V 439, 441 f. E. 1.1 sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2024 vom 11. November 2024 E. 1). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig. 1.2. Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) besteht ein Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem die versicherte angestellt war. Die Beklagte hat Sitz in Basel, weshalb das angerufene Gericht auch örtlich zuständig ist. 2. 2.1. Die Beklagte anerkennt in der Zwischenzeit eine Prämienbefreiung auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 52 % ab dem 22. Dezember 2022 bis zum 19. April 2024 (vgl. das Schreiben vom 16. August 2024 [AB 1] und die Klagantwort). Per 19. April 2024 sei der Vertrag wegen Nichtbezahlens der Prämie ausser Kraft gesetzt.”
“Die vorliegende Streitigkeit betrifft die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2 BVG (in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung, nachfolgend: aArt. 82 Abs. 2 BVG) respektive Art. 82 Abs. 1 lit a BVG (in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung) und Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3). Sachlich zuständig sind die Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG), letztinstanzlich die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts respektive seit dem 1. Januar 2023 die III. öffentlich-rechliche Abteilung des Bundesgerichts (Art. 35 lit. e des Reglementes für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131, in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung gemäss AS 2006 5635] respektive Art. 26 Abs. 1 und Art. 31 lit. f BGerR [in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung, AS 2023 65] in Verbindung mit Art. 49 und 73 BVG; BGE 141 V 439 E. 1.1 mit Hinweisen).”
“Die Beklagte erhob hiergegen am 15. Mai 2024 ohne Angabe einer Begründung Rechtsvorschlag (vgl. KB 7). 1.3. Mit Klage vom 1. Juni 2021 (Postaufgabe 31. Mai 2024) gelangt die Klägerin an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Rechtsbegehren: 1) Es sei die Beklagte zur Zahlung der Schuld von Fr. 1'212.30 zuzüglich Verzugszinsen zu verurteilen. 2) Es sei der Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt aufzuheben. 3) Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte hat innert Frist keine Klageantwort eingereicht. 2. 2.1. Die Klage vom 1. Juni 2024 stellt eine Anerkennungsklage im Sinne von Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) dar, mit welcher Beiträge der Arbeitgeberin an die Vorsorgeeinrichtung geltend gemacht werden (vgl. Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR 831.40). Für deren Beurteilung ist gestützt auf Art. 73 Abs. 1 BVG und § 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht sachlich zuständig. 2.2. Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts zu bejahen, weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt hat. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Klage einzutreten. 2.3. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden. Diese Voraussetzungen sind in casu erfüllt. 3. 3.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 1'212.30 nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2023 (vgl. Zahlungsbefehl vom 29. April 2024, KB 7) zu leisten.”
“Die Klage vom 1. Juni 2024 stellt eine Anerkennungsklage im Sinne von Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) dar, mit welcher Beiträge der Arbeitgeberin an die Vorsorgeeinrichtung geltend gemacht werden (vgl. Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR 831.40). Für deren Beurteilung ist gestützt auf Art. 73 Abs. 1 BVG und § 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht sachlich zuständig.”
“April 2024 ein Gesuch um Einsichtnahme in die IV-Akte. Diesem Gesuch entspricht die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 11. April 2024. f) In ihrer Duplik vom 28. Mai 2024 hält auch die Beklagte an ihren in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest. III. Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 2. Juli die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Entscheidungsgründe 1. 1.1. Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3) i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage betreffend Leistungen einer gebundenen beruflichen Vorsorgeversicherung zuständig (vgl. BGE 141 V 439, 441 f. E. 1.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_199/2008 vom 19. November 2008 E. 1.). 1.2. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel, womit die örtliche Zuständigkeit ebenfalls gegeben ist. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. 2.1. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei seit dem 1. September 2018 vollständig erwerbsunfähig. Die IV-Stelle E____ habe dementsprechend den Beginn des Wartejahres auf dieses Datum gelegt und ihr gestützt auf das Gutachten von Dr. med. I____ vom 2. Februar 2022 ab dem 1. September 2019 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Der Versicherungsfall sei folglich am 1. September 2018 eingetreten und damit mehr als ein Jahr vor dem von der Beklagten geltend gemachten Deckungsunterbruch ab dem 3.”
“Die Pensionskasse hat die versicherte Person ins Verfahren einzubeziehen, d.h. zu prüfen, ob von den Kriterien der Invalidenversicherung abzuweichen ist, und einen eigenen Ermessensentscheid zu fällen. Nachdem das Klageverfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege, wie sie im Berufsvorsorgeprozess gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG stattfindet, keine Verfügung zum Ausgangspunkt hat und das Bundesrecht zum dargelegten Vorgehen bei der Überversicherungsberechnung nichts Weiteres vorschreibt – das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erfasst die berufliche Vorsorge grundsätzlich nicht –, liegen Form und Modalität des Einbezugs der versicherten Person im Rahmen der verfassungsmässigen Schranken im Ermessensbereich der Vorsorgeeinrichtung. Bei der Wahl ist den spezifischen Fallkonstellationen und der konkreten Interessenlage Rechnung zu tragen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, jene Lösung zu wählen, die nach den Umständen als angemessen erscheint. In jedem Fall darf die Gehörsgewährung nicht ihres Gehalts beraubt werden, weshalb es grundsätzlich mehr bedarf, als in einem blossen Schreiben die Kürzung mitzuteilen. Ihre hinreichende Umsetzung erfordert in der Regel eine ausdrückliche Einladung, sich zur Möglichkeit, ein Resterwerbseinkommen in der Höhe des Invalideneinkommens effektiv erzielen zu können, zu äussern, wobei es der Vorsorgeeinrichtung freisteht – es sich der Klarheit halber und mit Blick auf eine beförderliche Erledigung aber empfiehlt –, eine angemessene Einwendungsfrist einzuräumen.”
“Ebenfalls beigebracht wird eine Berechnung einer allfälligen Dreiviertelsrente gemäss BVG-Minimum per 1. August 2020 und einer allfälligen reglementarischen Dreiviertelsrente. b) Der Kläger äussert sich dazu am 23. Mai 2024. Er hält im Ergebnis an den bisher gemachten Anträgen fest. c) Anschliessend wird die Sache nochmals auf dem Zirkulationsweg beraten. Der Zirkulationsentscheid ergeht am 13. Juni 2024. Entscheidungsgründe 1. 1.1. Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt war. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel, weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Das Begehren des Klägers lautet auf Verpflichtung der Beklagten zur Ausrichtung von Vorsorgeleistungen an ihn. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage auch in sachlicher Hinsicht zuständig. 1.2. Auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen können als erfüllt angesehen werden. Auf die Klage kann daher eingetreten werden. 2. 2.1. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beklagte zu Recht einen obligatorischen und reglementarischen Invalidenrentenanspruch des Klägers (zuzüglich Kinderrente) verneint. 2.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), wobei zur Frage der Abstufung der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nach Invaliditätsgrad das BVG um einen Art. 24a BVG ergänzt wurde. Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55.”
“Streitig ist die Leistungspflicht der Beklagten aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3). Solche Streitigkeiten fallen in die sachliche Zuständigkeit der Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2018 vom 16. Mai 2019 E. 1). Bei Klagen gegen eine Einrichtung der gebundenen Selbstvorsorge besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entgegen dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 2 BVG ein alternativer Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder am Sitz der Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1016/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3 mit Hinweis auf sein Urteil 9C_944/2009 vom 22. März 2010). Die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich als Berufsvorsorgegericht (vgl. § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; Urteil des Bundesgerichts 9C_635/2020 vom 6. Juli 2021 E. 1) die vorliegende Streitigkeit zu beurteilen, ist bei Wohnsitz des Klägers und Sitz der Beklagten im Kanton Zürich zu Recht unstrittig.”
“Damit ist das angerufene Gericht zur Beurteilung der mit Klage vom 8. Februar 2023 (richtig: 2024) geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche als einzige kantonale Instanz sachlich, funktionell und örtlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Auf die Klage vom 8. Februar 2023 (richtig: 2024) ist demnach einzutreten.”
“Damit ist das angerufene Gericht zur Beurteilung der mit Klage vom 19. Februar 2024 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche als einzige kantonale Instanz sachlich, funktionell und örtlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Auf die Klage vom 19. Februar 2024 ist demnach einzutreten.”
Die kantonalen Gerichte entscheiden auch über vorsorgerechtliche Zahlungsbegehren, Betreibungskosten und Rechtsöffnungsgesuche im Zusammenhang mit Forderungen aus der beruflichen Vorsorge.
“Da ihm die Mittel fehlten, könne er keine Prämien nachzahlen und nehme es hin, dass die Police im Umfang von 48 % in einen prämienfreien Vertrag umgewandelt werde. h) Die Beklagte hält mit Duplik vom 12. Januar 2025 an den in der Klagantwort gestellten Anträgen fest. Sie bekräftigt ihre Meinung, es seien über den 19. April 2024 hinaus keine Leistungen geschuldet. III. Am 26. Februar 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Entscheidungsgründe 1. 1.1. Die vorliegende Streitigkeit betrifft die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2 BVG (in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung, nachfolgend: aArt. 82 Abs. 2 BVG) respektive Art. 82 Abs. 1 lit a BVG (in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung) und Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3). Sachlich zuständig sind die Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG; vgl. BGE 141 V 439, 441 f. E. 1.1 sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2024 vom 11. November 2024 E. 1). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig. 1.2. Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) besteht ein Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem die versicherte angestellt war. Die Beklagte hat Sitz in Basel, weshalb das angerufene Gericht auch örtlich zuständig ist. 2. 2.1. Die Beklagte anerkennt in der Zwischenzeit eine Prämienbefreiung auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 52 % ab dem 22. Dezember 2022 bis zum 19. April 2024 (vgl. das Schreiben vom 16. August 2024 [AB 1] und die Klagantwort). Per 19. April 2024 sei der Vertrag wegen Nichtbezahlens der Prämie ausser Kraft gesetzt.”
“Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inklusive Bearbeitungsgebühren sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einer Beitragspflichtigen (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig (vgl. auch BGE 136 III 373). Folglich ist auf die Klage vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. Die Klägerin beantragt unter anderem, dass die Beklagte die Betreibungskosten (Kosten des Zahlungsbefehls: CHF 104.”
Die in den Quellen erwähnte Förderung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge — namentlich auch durch Gemeinden — kann als eine Konkretisierung von Art. 73 BV verstanden werden. Die Massnahme verfolgt demnach legitime Ziele einer nachhaltigen Verkehrsentwicklung, insbesondere die Defossilisierung des motorisierten Individualverkehrs sowie eine mittelbare Begrenzung von Lärm‑ und Abgasemissionen, weshalb sie sich auf das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Entwicklung stützen kann.
“September 2021 an den Kantonsrat verabschiedet (nachfolgend: "Planungsbericht"; vom Kantonsrat am 21. März 2022 zustimmend zur Kenntnis genommen, s. <https://klima.lu.ch/Klimapolitik_Kanton_Luzern/Planungsbericht_Klima_und_Energie> [besucht am 9. Mai 2023]). Darin hat er als Ziel angegeben, dass der motorisierte Individualverkehr auf treibhausgasfreien Energieträgern basiert und darauf hingewiesen, dass die Gemeinden die "Defossilisierung" des motorisierten Individualverkehrs etwa durch das Bereitstellen einer Ladeinfrastruktur für elektrische Fahrzeuge fördern können (Planungsbericht, S. 81 f.). Diese "Defossilisierung" des motorisierten Individualverkehrs soll mittelbar neben der Verminderung des CO2-Ausstosses ausserdem lokal dazu beitragen, die Lärm- und Abgasemmissionen des Strassenverkehrs zu beschränken. Auch daran besteht ein ausgewiesenes öffentliches Interesse. Die von der streitigen Initiative vorgeschlagene Regelung kann als Schritt in Richtung einer ökologisch nachhaltigeren Entwicklung und damit als eine Konkretisierung von Art. 73 BV verstanden werden (vgl. auch Art. 2 Abs. 2 und 4 BV; dazu ALAIN GRIFFEL, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 9 und 11 ff. zu Art. 73 BV; RAPHAËL MAHAIM, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 8 f. und 18 ff. zu Art. 73 BV; zur Bedeutung des Initiativrechts für die Gestaltung aktueller Politikbereiche vgl. BGE 146 I 145 E. 4.3). Sie kann sich daher auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Entwicklung stützen (vgl. BGE 148 II 36 E. 13.2 und 13.6; Urteil 1C_393/2022 vom 31. März 2023 E. 3.3.1 und 3.3.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).”
“ch/Klimapolitik_Kanton_Luzern/Planungsbericht_Klima_und_Energie> [besucht am 9. Mai 2023]). Darin hat er als Ziel angegeben, dass der motorisierte Individualverkehr auf treibhausgasfreien Energieträgern basiert und darauf hingewiesen, dass die Gemeinden die "Defossilisierung" des motorisierten Individualverkehrs etwa durch das Bereitstellen einer Ladeinfrastruktur für elektrische Fahrzeuge fördern können (Planungsbericht, S. 81 f.). Diese "Defossilisierung" des motorisierten Individualverkehrs soll mittelbar neben der Verminderung des CO2-Ausstosses ausserdem lokal dazu beitragen, die Lärm- und Abgasemmissionen des Strassenverkehrs zu beschränken. Auch daran besteht ein ausgewiesenes öffentliches Interesse. Die von der streitigen Initiative vorgeschlagene Regelung kann als Schritt in Richtung einer ökologisch nachhaltigeren Entwicklung und damit als eine Konkretisierung von Art. 73 BV verstanden werden (vgl. auch Art. 2 Abs. 2 und 4 BV; dazu ALAIN GRIFFEL, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 9 und 11 ff. zu Art. 73 BV; RAPHAËL MAHAIM, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 8 f. und 18 ff. zu Art. 73 BV; zur Bedeutung des Initiativrechts für die Gestaltung aktueller Politikbereiche vgl. BGE 146 I 145 E. 4.3). Sie kann sich daher auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Entwicklung stützen (vgl. BGE 148 II 36 E. 13.2 und 13.6; Urteil 1C_393/2022 vom 31. März 2023 E. 3.3.1 und 3.3.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).”
Nach Art. 73 BV steht das Nachhaltigkeitsprinzip einer Beteiligung der Nutzerinnen und Nutzer des öffentlichen Verkehrs an dessen Kosten nicht entgegen.
“Regeste Art. 3, 73, 81a Abs. 2 und 87 BV, Art. 2 Abs. 1 lit. a des Klimaübereinkommens von Paris; die im Kanton Freiburg eingereichte Verfassungsinitiative für kostenlose öffentliche Verkehrsmittel verstösst gegen übergeordnetes Recht. Prüfung des Art. 81a Abs. 2 BV, der vorsieht, dass die Kosten des öffentlichen Verkehrs zu einem angemessenen Teil durch die von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlten Preise gedeckt werden; Grundsätze der Auslegung einer Verfassungsnorm (E. 3.1). Die wörtliche (E. 3.2.1), historische (E. 3.2.2), systematische und teleologische (E. 3.2.3) Auslegung von Art. 81a Abs. 2 BV führt zum Ergebnis, dass die Kostenlosigkeit des öffentlichen Verkehrs für alle Nutzerinnen und Nutzer mit dieser Verfassungsnorm nicht vereinbar ist. Dass von gewissen Nutzerinnen und Nutzern des öffentlichen Verkehrs verlangt wird, sich an dessen Kosten zu beteiligen, verstösst weder gegen das Nachhaltigkeitsprinzip (Art. 73 BV) noch gegen Art. 2 Ziff. 1 des Klimaübereinkommens von Paris (E. 3.3). Die Ungültigerklärung der streitbetroffenen Initiative verstösst nicht gegen die Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen (Art. 3 und 87 BV) (E. 3.4).”
Art. 73 BV trägt das Leitbild der nachhaltigen Raumordnung: Es verlangt eine flächensparende Nutzung des Bodens und die Konzentration der Besiedlung in Bauzonen, um Zersiedelung zu verhindern. Kleine, stark zersplitterte Bauzonen gelten darum grundsätzlich als ungeeignet bzw. können dem gesetzgeberischen Zweck widersprechen.
“55 ss; Mahaim, Dimensionnement des zones à bâtir: changement de paradigme sous les auspices de la durabilité, in Revue du droit de la construction et des marchés publics, 2014, p. 226). La jurisprudence considère que l’un des buts principaux de la législation fédérale sur l’aménagement du territoire est de concentrer le peuplement dans les zones à bâtir et d’empêcher de construire en ordre dispersé, de sorte que les petites zones à bâtir paraissent en principe non seulement inappropriées, mais également contraires à la loi (arrêt TF 1C_485/2012 du 13 juillet 2014 consid. 3.2.1; ATF 124 II 391 consid. 3a; 121 I 245 consid. 6e; 119 Ia 300 consid. 3b; cf. également arrêts TF 1C_374/2011 du 14 mars 2012 consid. 3, publié in ZBl 2013 p. 389; 1C_225/2008 du 9 mars 2009 consid. 4.1, publié in RDAF 2011 I p. 563; 1C_13/2012 du 24 mai 2012 consid. 3.1). Ces principes résultent du fait que le sol est une denrée rare, qui constitue en même temps l’une des bases de la vie. Il convient donc d’en faire un usage économe et d’éviter de le gaspiller. Ce principe concrétise, en matière d’aménagement du territoire, l’exigence du développement durable, inscrit à l’art. 73 Cst. Un développement est durable s’il tient compte des contraintes économiques, sociales et écologiques, et s’il garantit que les besoins de la génération actuelle sont satisfaits sans porter préjudice aux facultés des générations futures de satisfaire leurs propres besoins. L’expérience a cependant démontré que la surface construite augmente d’une manière importante depuis des décennies; selon l’Office fédéral du développement territorial (cf. Rapport 2005 sur le développement territorial, p. 31), près de 1 m2 est consommé chaque seconde, ce qui correspond à une surface de dix terrains de football par jour. Eu égard à cette évolution dans le passé, la nouvelle LAT a consacré un tournant majeur pour l’aménagement du territoire, sous les auspices de ce principe constitutionnel. La logique des besoins en zone à bâtir cède le pas à une logique de rationalisation de l’utilisation du sol, ressource par nature non renouvelable (cf. Mahaim, Dimensionnement des zones à bâtir: changement de paradigme sous les auspices de la durabilité, p.”
Die letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesgerichts kann bei Streitigkeiten über (Nicht‑)Beitragspflichten gegeben sein; das Bundesgericht prüft insoweit u.a. auf Willkür.
“Der kantonale Prozess betreffend Leistungen der beruflichen Vorsorge untersteht nicht den Verfahrensregeln der Art. 56 bis 62 ATSG (vgl. Art. 2 ATSG). Auch enthalten die Rechtspflegebestimmungen von Art. 73 BVG keine zu Art. 61 lit. g ATSG analoge Regelung des Parteikostenersatzes. Daher sind sowohl die Voraussetzungen als auch die Bemessung der Parteientschädigung ausschliesslich dem kantonalen Recht überlassen (BGE 126 V 143 E. 1b mit Hinweisen). Damit hat sich das Bundesgericht grundsätzlich nicht zu befassen. Es darf die zugesprochene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 95 lit. a BGG; Urteil 9C_804/2019 vom 4. Mai 2020 E. 9.1). Dabei fällt praktisch nur das Willkürverbot von Art. 9 BV in Betracht (vgl. BGE 125 V 408 E. 3a mit Hinweisen; Urteil 9C_447/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2). Eine Entschädigung ist willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 175 E.”
“Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine nichtregistrierte (vgl. Art. 48 BVG), ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a (früher: 89bis) ZGB (Urteil 9C_220/2023 vom 21. März 2024 E. 1.2 mit Hinweis, in: SVR 2024 BVG Nr. 28 S. 98). Die dritte öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist letztinstanzlich zuständig für den Entscheid über die streitige (Nicht-) Beitragspflicht des Arbeitgebers (Art. 89a Abs. 6 Ziff. 19 ZGB; Art. 73 BVG; Art. 31 lit. f des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]).”
“Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine nichtregistrierte (vgl. Art. 48 BVG), ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a (früher: 89bis) ZGB (Urteil 9C_220/2023 vom 21. März 2024 E. 1.2 mit Hinweis). Die dritte öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist letztinstanzlich zuständig für den Entscheid über die streitige (Nicht-) Beitragspflicht des Arbeitgebers (Art. 89a Abs. 6 Ziff. 19 ZGB; Art. 73 BVG; Art. 31 lit. f des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]).”
Raumplanerische und umweltschützende Beschränkungen des Grundeigentums bleiben grundsätzlich entschädigungslos; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Nachhaltigkeitsgebot (Art. 73 BV).
“Der Inhalt des Grundeigentums wird nicht nur durch die Privatrechtsordnung geprägt, sondern auch durch die verfassungsrechtliche Ordnung und das darauf gestützte öffentliche Recht. Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum nicht unbeschränkt, sondern nur innerhalb der Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind. Zu beachten sind namentlich die Verfassungsnormen des Umwelt- und Raumplanungsrechts. Die gewichtigen öffentlichen Interessen, deren Wahrung diese Verfassungsnormen fordern, sind der Gewährleistung des Eigentums grundsätzlich gleichgestellt. Darauf gestützte raumplanerische und umweltschützende Eigentumsbeschränkungen bleiben grundsätzlich entschädigungslos (BGE 105 Ia 330 E. 3c; s.a. WALDMANN, a.a.O, N. 27.36; RIVA, Materielle Enteignung, a.a.O, S.150). Dies gilt insbesondere für die in Art. 75 Abs. 1 BV statuierte Pflicht der Kantone, eine haushälterische Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Landes sicherzustellen, wobei ebenso der verfassungsrechtliche Grundsatz der Nachhaltigkeit zu beachten ist (Art. 73 BV; vgl. RAPHAËL MAHAIM, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, N. 40 zu Art. 73 BV).”
“Der Inhalt des Grundeigentums wird nicht nur durch die Privatrechtsordnung geprägt, sondern auch durch die verfassungsrechtliche Ordnung und das darauf gestützte öffentliche Recht. Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum nicht unbeschränkt, sondern nur innerhalb der Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind. Zu beachten sind namentlich die Verfassungsnormen des Umwelt- und Raumplanungsrechts. Die gewichtigen öffentlichen Interessen, deren Wahrung diese Verfassungsnormen fordern, sind der Gewährleistung des Eigentums grundsätzlich gleichgestellt. Darauf gestützte raumplanerische und umweltschützende Eigentumsbeschränkungen bleiben grundsätzlich entschädigungslos (BGE 105 Ia 330 E. 3c; s.a. WALDMANN, a.a.O, N. 27.36; RIVA, Materielle Enteignung, a.a.O, S.150). Dies gilt insbesondere für die in Art. 75 Abs. 1 BV statuierte Pflicht der Kantone, eine haushälterische Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Landes sicherzustellen, wobei ebenso der verfassungsrechtliche Grundsatz der Nachhaltigkeit zu beachten ist (Art. 73 BV; vgl. RAPHAËL MAHAIM, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, N. 40 zu Art. 73 BV).”
“Der Inhalt des Grundeigentums wird nicht nur durch die Privatrechtsordnung geprägt, sondern auch durch die verfassungsrechtliche Ordnung und das darauf gestützte öffentliche Recht. Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum nicht unbeschränkt, sondern nur innerhalb der Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind. Zu beachten sind namentlich die Verfassungsnormen des Umwelt- und Raumplanungsrechts. Die gewichtigen öffentlichen Interessen, deren Wahrung diese Verfassungsnormen fordern, sind der Gewährleistung des Eigentums grundsätzlich gleichgestellt. Darauf gestützte raumplanerische und umweltschützende Eigentumsbeschränkungen bleiben grundsätzlich entschädigungslos (BGE 105 Ia 330 E. 3c; s.a. WALDMANN, a.a.O, N. 27.36; RIVA, Materielle Enteignung, a.a.O, S.150). Dies gilt insbesondere für die in Art. 75 Abs. 1 BV statuierte Pflicht der Kantone, eine haushälterische Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Landes sicherzustellen, wobei ebenso der verfassungsrechtliche Grundsatz der Nachhaltigkeit zu beachten ist (Art. 73 BV; vgl. RAPHAËL MAHAIM, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, N. 40 zu Art. 73 BV).”
“Der Inhalt des Grundeigentums wird nicht nur durch die Privatrechtsordnung geprägt, sondern auch durch die verfassungsrechtliche Ordnung und das darauf gestützte öffentliche Recht. Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum nicht unbeschränkt, sondern nur innerhalb der Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind. Zu beachten sind namentlich die Verfassungsnormen des Umwelt- und Raumplanungsrechts. Die gewichtigen öffentlichen Interessen, deren Wahrung diese Verfassungsnormen fordern, sind der Gewährleistung des Eigentums grundsätzlich gleichgestellt. Darauf gestützte raumplanerische und umweltschützende Eigentumsbeschränkungen bleiben grundsätzlich entschädigungslos (BGE 105 Ia 330 E. 3c; s.a. WALDMANN, a.a.O, N. 27.36; RIVA, Materielle Enteignung, a.a.O, S.150). Dies gilt insbesondere für die in Art. 75 Abs. 1 BV statuierte Pflicht der Kantone, eine haushälterische Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Landes sicherzustellen, wobei ebenso der verfassungsrechtliche Grundsatz der Nachhaltigkeit zu beachten ist (Art. 73 BV; vgl. RAPHAËL MAHAIM, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, N. 40 zu Art. 73 BV).”
Das Gericht/Gerichtsbarkeit ist innerhalb des Streitgegenstands nicht an die Parteibegehren gebunden und hat den Untersuchungsgrundsatz anzuwenden: Es hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und rechtserhebliche Abklärungen und Beweiserhebungen vorzunehmen; bei offensichtlich geklärtem Sachverhalt oder klarer überwiegender Beweislage kann es jedoch auf weitere Beweisaufnahme verzichten (antizipierende Beweiswürdigung zulässig).
“Das kantonale Verfahren ist einfach, rasch und in der Regel kostenlos. Der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Ansonsten wird das Klageverfahren vor dem Kantonsgericht – vorbehältlich der Art. 1-44, 66-75, 102, 105-109, 121-124 und 127-148 VRG – durch sinngemässe Anwendung der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) geregelt (Art. 101 VRG).”
“Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 73 Abs. 2 BVG) von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen das Berufsvorsorgegericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; Urteil 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2). Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass zu viele Indizien gegen die Überführung des befristeten in einen unbefristeten Arbeitsvertrag sprächen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt über vier Jahre zurückliege, und dass der Beschwerdeführer, der Inhaber und Geschäftsführer der Arbeitgeberin sowie deren Treuhänderin bereits im zivilrechtlichen Verfahren befragt worden seien und nicht ersichtlich sei, inwiefern deren nochmalige Aussagen neue wesentliche Erkenntnisse bringen könnten.”
“Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegentandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 26 E. 3.1 mit Hinweisen; Art. 92 Abs. 3 VRPG).”
“Im in Art. 73 BVG für den kantonalen Prozess über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten - darunter auch über Beitragsstreitigkeiten, in denen sich wie vorliegend eine Vorsorgeeinrichtung und ein Arbeitgeber gegenüberstehen - vorgesehenen öffentlichrechtlichen Klageverfahren (BGE 124 V 289, 119 V 13 E. 2a, 117 V 342 E. 2b, 115 V 229 f., 242, 379 E. 3b; SVR 1995 BVG Nr. 40 S. 118 E. 2b; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa) stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113 E. 3d/bb; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a; AHI 1994 S. 212 E. 4a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 2c; SZS 2001 S. 562 E. 1a/aa). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen.”
“Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositions-maxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26).”
“2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden. Diese Voraussetzungen sind in casu erfüllt. 3. 3.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 1'212.30 nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2023 (vgl. Zahlungsbefehl vom 29. April 2024, KB 7) zu leisten. 3.2. Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs. 4 BVG). 3.3. In BVG-Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG; BGE 115 V 111 E. 3d/bb). Dieser besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen”
“In BVG-Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG; BGE 115 V 111 E. 3d/bb). Dieser besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Er wird jedoch zurückgedrängt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Dazu gehört in erster Linie die Substanziierungspflicht, gemäss welcher die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 139 V 176 E. 5.1). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28.”
“Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 73 Abs. 2 BVG) von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen das Berufsvorsorgegericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; Urteil 9C_506/2023 vom 12. April 2024 E. 5.1.2).”
Bei der Beurteilung von Neubauten ist zunächst zu prüfen, ob vorhandene, für den Zweck geeignete Bauten (insbesondere Ökonomiegebäude) genutzt werden können. Die Erstellung zusätzlicher Bauten ohne Ausschöpfung vorhandener Raumreserven widerspricht dem Gebot haushälterischer Bodennutzung und der Nachhaltigkeit; daher ist der Umbau oder die Umnutzung bestehender Bauten Vorrangig. Können Neubauten als notwendig angesehen werden, ist vorrangig zu prüfen, ob diese an Stelle bisheriger, künftig nicht mehr benötigter Bauten errichtet werden können; im Bewilligungsverfahren ist ferner zu prüfen, ob durch Abriss nicht mehr benötigter Bauten die Beanspruchung der Landschaft minimiert werden kann.
“Für die Beurteilung der Betriebsnotwendigkeit der Lagerhalle und der Ställe sind alle vorhandenen Ökonomiegebäude einzubeziehen. Die Erstellung zusätzlicher Bauten ohne Ausschöpfung von vorhandenen Raumreserven widerspricht dem Gebot haushälterischer Bodennutzung (Art. 75 Abs. 1 BV70, Art. 1 Abs. 1 RPG), der Nachhaltigkeit (Art. 73 BV) sowie den raumplanerischen Grundsätzen (vgl. Art. 3 Abs. 2 RPG). Zuerst sind daher bestehende, anderweitig nicht mehr benötigte und für den neuen Zweck geeignete Bauten zu verwenden. Wenn dies ausscheidet, kommen auch Neubauten in Frage.71 Können Neubauten nicht an der Stelle von bisherigen Ökonomiebauten errichtet werden, muss im Bewilligungsverfahren für den Neubau geprüft werden, ob die Beanspruchung der Landschaft minimiert werden kann, indem bestehende, nicht mehr benötigte Bauten abgerissen werden.72 Unter diesem Gesichtspunkt sind die Ökonomiegebäude näher zu prüfen. Folgende Fragen stellen sich in diesem Zusammenhang: • Im Bauernhaus besteht weiterhin ein Ökonomieteil, der auf dem Grundrissplan keine Angabe zur Nutzung hat. Hier interessiert, wozu er gebraucht wird (konkrete Nutzung samt Flächenangabe) und inwiefern er beim Flächenbedarf der Ökonomiebauten anzurechnen ist. • Bei den zwei abzubrechenden Ökonomiebauten auf Parzelle Bätterkinden Gbbl. Nr. S.________ stellt sich die Frage, weshalb das AGR nicht eine Abbruchpflicht verfügt hat.”
“13 Es ist auf die rationelle Bewirtschaftung des Bodens, insbesondere die Einfügung in die bestehende Betriebsstruktur, die vorhandene Erschliessung, den raumplanerisch gebotenen Schutz des Orts- und Landschaftsbilds, die Erhaltung genügender Fruchtfolgeflächen, die Belange des Natur- und Heimatschutzes sowie allenfalls den Immissionsschutz Rücksicht zu nehmen.14 Bei der Standortwahl für Bauten in der Landwirtschaftszone ist der Bauherr im Hinblick auf Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV nicht frei, sondern er muss nachweisen, dass die geplante Baute am vorgesehenen Standort objektiv notwendig ist, d.h. ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, sie am gewählten Ort zu errichten und, nach Abwägung aller Interessen, kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt.15 Der Konzentrationsgrundsatz verlangt in der Regel, dass der Standort beim landwirtschaftlichen Betriebszentrum liegt; eine umfassende Interessenabwägung kann aber zeigen, dass ein anderer Standort objektiv geeigneter ist. Die Rechtsprechung verlangt indessen keine eigentliche Evaluation von Varianten.16 Die Erstellung zusätzlicher Bauten ohne Ausschöpfung von vorhandenen Raumreserven widerspricht dem Gebot haushälterischer Bodennutzung (Art. 75 Abs. 1 BV17, Art. 1 Abs. 1 RPG), der Nachhaltigkeit (Art. 73 BV) sowie den Planungszielen und -grundsätzen von Art. 1 Abs. 2 Bst. a und d und Art. 3 Abs. 2 RPG. An der betrieblichen Notwendigkeit eines Neubaus fehlt es daher, wenn die vorgesehene Nutzung (allenfalls nach einem Umbau) in einer bereits vorhandenen Baute möglich wäre.18 Können Neubauten als notwendig beurteilt werden, ist in erster Linie zu prüfen, ob sie an der Stelle von bisherigen, in Zukunft nicht mehr benötigten Bauten errichtet werden können, um eine weitere Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden.19”
Die Missachtung der in Art. 73 BV verankerten Nachhaltigkeitsgrundsätze oder einschlägiger fachlicher Vorgaben kann im Einzelfall als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich gewertet werden und damit eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Nachhaltigkeit begründen.
“00002 Seite 23 Das GEK sei die Grundlage für die künftige Gewässerraumausscheidung bei der Töss, die dann sowohl für die Behörden als auch für die Grundeigentü- mer verbindlich sein werde. Gemäss den Bundesgesetzen dürfe der mini- male Gewässerraum höchstens in dicht überbautem Gebiet unterschritten werden. Somit sei in vorliegendem Fall der minimale Gewässerraum einzu- halten. Dieser sei im seit 2016 vorliegenden Fachgutachten nachvollziehbar beschrieben und betrage 90 m. Da das Fachgutachten Gewässerraum be- reits vorliege, und das GEK Töss auf dieses verweise, sowohl das Fachgut- achten Gewässerraum wie das GEK öffentlich auflägen, wäre es geradezu willkürlich – wenn nicht sogar rechtsmissbräuchlich –, die darin enthaltenen Richtflächen zu ignorieren, im Wissen, dass die geplanten Neubauten mit Sicherheit, mindestens jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit, im definitiven Gewässerraum liegen würden. Der Grundsatz der Nachhaltigkeit, wonach Bund und Kantone ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits anstreben, sei in der BV verankert (Art. 73 BV), und wäre bei Nichtbeachtung verletzt. Dieses Prinzip begründe eine Verpflichtung des Gesetzgebers und der übrigen Staatsorgane, auf seine Verwirklichung oder zumindest seine Optimierung hinzuwirken. Ganz abge- sehen davon hätten die Baudirektion und die private Rekursgegnerin es un- terlassen, zu den Gewässerraumbreiten des Fachgutachtens Gewässer- raum bzw. des GEKs konkret Stellung zu nehmen bzw. mittels Gegengut- achten zu belegen, warum der künftige Gewässerraum im Bereich des Bau- grundstücks kleiner ausfallen sollte als fachgutachterlich bestimmt. Das Ge- wässer Töss könne zudem nicht mit der Thur verglichen werden. Zu beach- ten sei, dass die in der GSchV festgelegte Schlüsselkurve zur Ermittlung des Gewässerraums aus Sicht der Stoffkreisläufe als absolute Minimalgrösse be- trachtet werden müsse, was sich auch aus breit abgestützten Studien er- gebe. Da das GEK mit allen nötigen Unterlagen zur Ausscheidung bereits seit mehr als fünf Jahren vorhanden sei, hätte der definitive Gewässerraum bereits seit langem ausgeschieden werden können und auch müssen.”
Die Gerichte im kantonalen BVG‑Verfahren haben von Amtes wegen den Untersuchungsgrundsatz anzuwenden, den Sachverhalt vollständig selbst zu ermitteln und ein rechtsgestaltendes Urteil zu erlassen; eine einfache Rückweisung an die Vorsorgeeinrichtung ist nur zulässig, wenn allein die konkrete Betragsfestsetzung offen bleibt; die Stellungnahme der Vorsorgeeinrichtung ersetzt keine Verfügung.
“Im Unterschied zu anderen Bereichen der Sozialversicherung, in denen Ansprüche verfügungsweise festgelegt werden, kann die richterliche Behörde eine Streitsache hier nicht zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zum Erlass eines neuen Beschlusses an die Verwaltung zurückweisen. Der Ausgangspunkt des Verfahrens ist nicht eine Verfügung im Sinne des Verwaltungsrechts, sondern eine blosse Stellungnahme einer Vorsorgeeinrichtung, welche nur durch ein auf Klage hin ergangenes Gerichtsurteil rechtsverbindlich wird (BGE 129 V 450 E. 2; 117 V 237 E. 2; 115 V 224 E. 2, 239 E. 2; Urteil 9C_849/2011 vom 13. August 2012). Vielmehr muss das Gericht den Sachverhalt selbst ermitteln und ein entsprechendes rechtsgestaltendes Urteil erlassen (BGE 118 V 158 E. 1; Urteil B 59/00 vom 3. Juni 2002; ferner Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 64 vom 28. Oktober 2002, Rz. 389). Hingegen ist eine Rückweisung an eine Vorsorgeeinrichtung dann zulässig, wenn das Gericht über den strittigen Anspruch entschieden hat und nurmehr die betragsmässige Festsetzung offen ist (Urteil B 25/03 vom 10. Oktober 2003 E. 3.4 am Ende mit Hinweis; vgl. auch Marc Hürzeler/Barbara Bättig-Lischer, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 66 ff. zu Art. 73 BVG; Isabelle Vetter-Schreiber, BVG/FZG-Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl. 2021, N. 44 zu Art. 73 BVG; Stauffer, Berufliche Vorsorge, a.a.O., Rz. 2351 ff.; ders., Rechtsprechung, a.a.O., S. 337 ff. [zu Art. 73 BVG]).”
“Der Ausgangspunkt des Verfahrens ist nicht eine Verfügung im Sinne des Verwaltungsrechts, sondern eine blosse Stellungnahme einer Vorsorgeeinrichtung, welche nur durch ein auf Klage hin ergangenes Gerichtsurteil rechtsverbindlich wird (BGE 129 V 450 E. 2; 117 V 237 E. 2; 115 V 224 E. 2, 239 E. 2; Urteil 9C_849/2011 vom 13. August 2012). Vielmehr muss das Gericht den Sachverhalt selbst ermitteln und ein entsprechendes rechtsgestaltendes Urteil erlassen (BGE 118 V 158 E. 1; Urteil B 59/00 vom 3. Juni 2002; ferner Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 64 vom 28. Oktober 2002, Rz. 389). Hingegen ist eine Rückweisung an eine Vorsorgeeinrichtung dann zulässig, wenn das Gericht über den strittigen Anspruch entschieden hat und nurmehr die betragsmässige Festsetzung offen ist (Urteil B 25/03 vom 10. Oktober 2003 E. 3.4 am Ende mit Hinweis; vgl. auch Marc Hürzeler/Barbara Bättig-Lischer, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 66 ff. zu Art. 73 BVG; Isabelle Vetter-Schreiber, BVG/FZG-Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl. 2021, N. 44 zu Art. 73 BVG; Stauffer, Berufliche Vorsorge, a.a.O., Rz. 2351 ff.; ders., Rechtsprechung, a.a.O., S. 337 ff. [zu Art. 73 BVG]).”
Die Bemessung und Zusprechung von Parteientschädigungen/Parteikosten richtet sich nach kantonalem Recht und unterliegt bei bundesgerichtlicher Überprüfung lediglich der Willkürkontrolle; die Überprüfung unterliegt zudem dem qualifizierten Rügeprinzip.
“Der kantonale Prozess betreffend Leistungen der beruflichen Vorsorge untersteht nicht den Verfahrensregeln der Art. 56 bis 62 ATSG (vgl. Art. 2 ATSG). Auch enthalten die Rechtspflegebestimmungen von Art. 73 BVG keine zu Art. 61 lit. g ATSG analoge Regelung des Parteikostenersatzes. Daher sind sowohl die Voraussetzungen als auch die Bemessung der Parteientschädigung ausschliesslich dem kantonalen Recht überlassen (BGE 126 V 143 E. 1b mit Hinweisen). Damit hat sich das Bundesgericht grundsätzlich nicht zu befassen. Es darf die zugesprochene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 95 lit. a BGG; Urteil 9C_804/2019 vom 4. Mai 2020 E. 9.1). Dabei fällt praktisch nur das Willkürverbot von Art. 9 BV in Betracht (vgl. BGE 125 V 408 E. 3a mit Hinweisen; Urteil 9C_447/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2). Eine Entschädigung ist willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 175 E.”
“Der Anspruch auf Parteientschädigung im Verfahren nach Art. 73 BVG ist kantonalrechtlicher Natur (vgl. BGE 125 V 408 E. 3a mit Hinweisen; SVR 2020 BVG Nr. 32 S. 133, Urteil 9C_804/2019 vom 4. Mai 2020 E. 9.1 mit Hinweisen). Die Überprüfung der gestützt auf kantonales Recht zugesprochenen Parteientschädigung untersteht damit dem qualifizierten Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin wirft zwar pauschal die Frage auf, ob die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht bundesrechtswidrig sei, eine genügende Willkürrüge formuliert sie indessen nicht. Eine solche ist insbesondere nicht in der Behauptung zu erblicken, das Verwaltungsgericht habe in einem anderen Verfahren mit gleichen Rechtsfragen "in der Summe viel geringere Kosten" verlegt. Bezogen auf die vorliegende Streitigkeit gilt es festzuhalten, dass das kantonale Gericht je Beklagte Parteientschädigungen in der Höhe von Fr. 1'500.- bis Fr. 3'000.- zusprach. Inwiefern es damit in Willkür verfallen sein soll, ist weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan.”
“Der Anspruch auf Parteientschädigung im Verfahren nach Art. 73 BVG ist kantonalrechtlicher Natur (vgl. BGE 125 V 408 E. 3a mit Hinweisen; SVR 2020 BVG Nr. 32 S. 133, Urteil 9C_804/2019 vom 4. Mai 2020 E. 9.1 mit Hinweisen). Die Überprüfung der gestützt auf kantonales Recht zugesprochenen Parteientschädigung untersteht damit dem qualifizierten Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer werfen zwar pauschal die Frage auf, ob die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht bundesrechtswidrig sei, eine genügende Willkürrüge formulieren sie indessen nicht. Eine solche ist insbesondere nicht in der Behauptung zu erblicken, das Verwaltungsgericht habe in einem anderen Verfahren mit gleichen Rechtsfragen "in der Summe viel geringere Kosten" verlegt. Bezogen auf die vorliegende Streitigkeit gilt es festzuhalten, dass das kantonale Gericht in den einzelnen Verfahren je Beklagte Parteientschädigungen in der Höhe von Fr. 500.- zusprach. Inwiefern es damit in Willkür verfallen sein soll, ist weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan.”
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