52 commentaries
In dem zitierten Urteil hielt das Bundesgericht fest, dass minderschwere, suchtbezogene Drogendelikte — konkret Handeln in kleineren Mengen zur Finanzierung des eigenen Konsums — den Tatbestand von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB nicht erfüllten. Entsprechend lag in diesem Fall keine Grundlage für die obligatorische Landesverweisung im Zusammenhang mit Art. 121 Abs. 3 BV vor.
“Der Beschwerdeführer wurde insbesondere für Delikte im Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum und zu dessen Finanzierung verurteilt. Die längste Freiheitsstrafe betrug dabei zwölf Monate. Wie auch in den anderen Strafurteilen wurde dabei der Zusammenhang der Delikte zur Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers bereits strafmildernd berücksichtigt. Im ausländerrechtlichen Verfahren besteht regelmässig kein Raum, die Beurteilung der Strafgerichte zur Angemessenheit der Sanktion zu relativieren (vgl. Urteile 2C_396/2014 vom 27. März 2015 E. 3.1; 2C_867/2013 vom 1. Mai 2014; 2C_1052/2012 vom 2. April 2013 E. 4.3 mit Hinweisen). Immerhin hat er bislang keine Delikte begangen, welche im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB bilden. Auch die von ihm begangenen Drogendelikte waren allesamt minderschwerer Natur. Der Beschwerdeführer handelte zur Finanzierung der eigenen Sucht zwar wiederholt mit Heroin und Kokain, jedoch lediglich in kleineren Mengen, so dass Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB nicht erfüllt ist.”
Erlischt eine vorläufige Aufnahme infolge Landesverweisung, verliert die betroffene Person — unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status — ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt. Sie kann damit allenfalls dauerhaft ohne ausländerrechtliche Regelung verbleiben. Dies entspricht dem Regelungsgehalt von Art. 83 Abs. 9 AIG und Art. 121 Abs. 3 BV.
“Schliesslich verfängt auch der Einwand nicht, dass der Beschwerdeführer infolge Erlöschens der vorläufigen Aufnahme ohne rechtlichen Anwesenheitsstatus verbleibt. Die eingetretenen Rechtsfolgen entsprechen dem Regelungsgehalt von Art. 83 Abs. 9 AIG beziehungsweise von Art. 121 Abs. 3 BV, wonach eine betroffene Person unabhängig vom ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verliert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer somit als mit einer Landesverweisung belegte Person seine bisherigen Rechtsansprüche verliert und allenfalls dauerhaft ohne ausländerrechtliche Regelung verbleiben wird, entspricht der Konzeption dieser Bestimmungen (vgl. hierzu BBl 2013 5975, 6007-6009).”
Der Verfassungs- und Gesetzgeber stuft Sozialversicherungsmissbrauch als besonders verwerflich ein; diese erhöhte Verwerflichkeit kann bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 121 Abs. 3 BV berücksichtigt werden.
“Vorliegend ist insofern von Belang, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner strafrechtlich relevanten Widerhandlungen schon im Jahre 2004 eine Ausweisung förmlich angedroht wurde. Von Bedeutung ist ferner, dass die Straftat des Beschwerdeführers eine im strafrechtlich geschützte Rechtsgüter im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober 2016 bildende Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB) bildet. Auch wenn diese Neuregelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung findet, kommt darin zum Ausdruck, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber Sozialversicherungsmissbrauch als besonders verwerflich erachtet, was bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden darf (Urteil 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3.1).”
“Vorliegend ist insofern von Belang, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner strafrechtlich relevanten Widerhandlungen schon im Jahre 2004 eine Ausweisung förmlich angedroht wurde. Von Bedeutung ist ferner, dass die Straftat des Beschwerdeführers eine im strafrechtlich geschützte Rechtsgüter im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober 2016 bildende Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB) bildet. Auch wenn diese Neuregelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung findet, kommt darin zum Ausdruck, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber Sozialversicherungsmissbrauch als besonders verwerflich erachtet, was bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden darf (Urteil 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3.1).”
Bei der Interessenabwägung können individuelle Umstände wie Suchtabhängigkeit und die bereits strafmildernd berücksichtigte Sucht im Strafurteil berücksichtigt werden. Liegen nur minderschwere Drogendelikte vor und ist Art. 66a StGB nicht erfüllt, wirkt sich dies in der Praxis mildernd auf die Wegweisungsentscheidung aus; gleichzeitig besteht grundsätzlich kein Raum, die Angemessenheit der Sanktionen der Strafgerichte zu relativieren.
“Der Beschwerdeführer wurde insbesondere für Delikte im Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum und zu dessen Finanzierung verurteilt. Die längste Freiheitsstrafe betrug dabei zwölf Monate. Wie auch in den anderen Strafurteilen wurde dabei der Zusammenhang der Delikte zur Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers bereits strafmildernd berücksichtigt. Im ausländerrechtlichen Verfahren besteht regelmässig kein Raum, die Beurteilung der Strafgerichte zur Angemessenheit der Sanktion zu relativieren (vgl. Urteile 2C_396/2014 vom 27. März 2015 E. 3.1; 2C_867/2013 vom 1. Mai 2014; 2C_1052/2012 vom 2. April 2013 E. 4.3 mit Hinweisen). Immerhin hat er bislang keine Delikte begangen, welche im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB bilden. Auch die von ihm begangenen Drogendelikte waren allesamt minderschwerer Natur. Der Beschwerdeführer handelte zur Finanzierung der eigenen Sucht zwar wiederholt mit Heroin und Kokain, jedoch lediglich in kleineren Mengen, so dass Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB nicht erfüllt ist.”
Art. 121 Abs. 1 BV begründet eine grundsätzlich umfassende Bundesgesetzgebungskompetenz im Ausländer‑ und Asylbereich. Der Bund bestimmt, inwieweit Kantone mit dem Vollzug des Bundesrechts betraut werden; in bestimmten Fällen sieht das Recht ausdrücklich die Zustimmung oder die Aufsicht des Staatssekretariats für Migration (SEM) vor. Im Asylbereich umfasst die Bundeskompetenz auch Regelungen mit finanziellen Bezügen, während die tatsächliche Vollziehung vielfach föderalistisch ausgestaltet und kantonal durchgeführt wird (z.B. Bewilligungserteilung, Vollzug von Wegweisungen, Gewährleistung von Sozial‑ bzw. Nothilfe durch Zuweisungskantone).
“Wie das Bundesgericht im zitierten Urteil bereits festgehalten hat, steht dem Bund gemäss Art. 121 Abs. 1 BV die umfassende Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Ausländerrechts zu. Aufgrund des in Art. 46 Abs. 1 BV enthaltenen Grundsatzes, dass die Kantone das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz umsetzen, hat der Bundesgesetzgeber zu bestimmen, inwieweit die Kantone auf dem Gebiet des Ausländerrechts mit dem Vollzug des Bundesrechts betraut werden (Art. 164 Abs. 1 lit. f BV). Dies wird in Art. 40 AIG umgesetzt, der festhält, dass die kantonal zuständige Behörde die Bewilligungen unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM in den dafür vorbehaltenen Fällen erteilt (vgl. BGE 141 II 169 E. 4). Es ist folglich nicht erkennbar, worin eine Verletzung von Art. 40 AIG liegen sollte, verweist diese Bestimmung doch explizit auf das Zustimmungsverfahren gemäss Art. 99 AIG. Aus dem Gesagten folgt, dass auch keine Verletzung der kantonalen Souveränität (Art. 3 BV) vorliegt. Worin eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bestehen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.”
“2 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist nach Art. 121 Abs. 1 BV Sache des Bundes; dessen Gesetzgebungskompetenz ist im Ausländerbereich grundsätzlich umfassend (vgl. Giovanni Biaggini, BV-Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 121 BV N. 6 und 9; s. auch Uhlmann/Wilhelm, Kurzgutachten zh. der SODK vom 15.10.2020 betreffend Kompetenzen von Bund und Kantonen im Bereich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer, S. 7). Sozialhilfe hingegen ist nach Art. 115 Satz 1 BV grundsätzlich Aufgabe der Kantone; der Bund hat nach Satz 2 bloss punktuelle Kompetenzen zur Regelung von Sozialhilfeleistungen an bestimmte Personengruppen (vgl. Giovanni Biaggini, a.a.O, Art. 115 BV N. 2 und 6; Reto Feller, a.a.O., S. 373), u.a. an Personen des Asyl- und teilweise auch des Ausländerbereichs (vgl. Coullery/Mewes, Sozialhilferecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 743 ff., 750). Der Bund beansprucht gestützt auf Art. 121 Abs. 1 BV eine umfassende Kompetenz zur Regelung der Rechtsstellung von Personen des Asylbereichs. Daraus leitet er die Befugnis ab, Fragen finanzieller Natur im Zusammenhang mit der Asylgewährung zu regeln (vgl. Reto Feller, a.a.O., S. 374; s. auch Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 121 BV N. 11). Angesichts der heute umfangreichen Regelungen im Asylgesetz zur Sozialhilfe kann insoweit von einer gewissen Verfassungspraxis gesprochen werden (Uhlmann/Wilhelm, a.a.O., S. 8 f.; Ruedi Illes, a.a.O., S. 43). Demgegenüber ist der Ausländerbereich deutlich stärker als der Asylbereich vollzugsföderalistisch geprägt; die Ausländergesetzgebung wird im Wesentlichen durch die Kantone unter Aufsicht des Bundes vollzogen. Dieser Umstand spricht dagegen, dass der Bund hier weitreichende sozialhilferechtliche Regelungen erlässt (vgl. Reto Feller, a.a.O., S. 374), wenn auch anerkannt ist, dass er Regelungen über die Integration erlassen kann und auch die Förderung der sozialen Integration in die Bundeskompetenz fällt (vgl.”
“Im Allgemeinen fällt das Asylrecht in der Schweiz in den Zuständigkeitsbereich des Bundes (vgl. Art. 121 Abs. 1 BV). Das SEM ist die für die Umsetzung des Asylgesetzes zuständige Bundesbehörde (vgl. Art. 6a Abs. 1, 22 f., 44, 63 und 68 AsylG). Das Gesetz überträgt den Kantonen jedoch einige wichtige spezifische Aufgaben im Asylbereich. Gemäss Art. 46 Abs. 1 AsylG ist der Zuweisungskanton verpflichtet, den vom SEM angeordneten Wegweisungsentscheid zu vollziehen. Art. 80a AsylG sieht vor, dass die Zuweisungskantone Sozialhilfe oder Nothilfe für Personen gewährleisten, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz aufhalten. Für Personen, die keinem Kanton zugewiesen wurden, wird die Nothilfe von dem Kanton gewährt, der für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet worden ist. Die Kantone können die Erfüllung dieser Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen. Um die Kosten für diese Aufgaben auszugleichen, entrichtet der Bund den Kantonen verschiedene Finanzhilfen und leistet "Pauschalentschädigungen" (vgl. Art. 88 Abs. 1 AsylG). Die Pauschalen für asylsuchende Personen ohne Aufenthaltsbewilligung decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe sowie die obligatorische Krankenpflegeversicherung und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungskosten (Art.”
Bei Art. 121 Abs. 3 BV ist nach der in den zitierten Entscheiden vertretenen wortlaut‑/historischen Auslegung zwischen verschiedenen Diebstahlskonstellationen zu unterscheiden: Gewöhnlicher Ladendiebstahl in einem dem Publikum offenstehenden Verkaufsgeschäft, auch bei gleichzeitiger Verletzung eines Hausverbots, wird nicht ohne Weiteres als im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV einschlägiges «Einbruchsdelikt» verstanden und rechtfertigt nicht zwingend eine Landesverweisung. Dagegen entspricht das Einschleichen in fremdes Wohnterrain zum Zwecke eines Diebstahls (Einschleich‑/Einbruchsdiebstahl) dem in der Botschaft und Rechtsprechung als «Einbruchsdelikt» gemeinten Sachverhalt und kann eine Landesverweisung rechtfertigen.
“Oktober 2021 wegen mehrfachen Diebstahls, geringfügigen Vermögensdelikts, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug) sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 10.- sowie zu einer Busse von Fr. 800.- verurteilt (vgl. act. 24 Beilage 4). Der Beschwerdeführer macht geltend, das Strafgericht des Kantons B._______ habe trotz Vorliegens einer Katalogtat (Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch) auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet, weshalb die Vorinstanz kein Einreiseverbot hätte verfügen dürfen. Das Urteil (...) wurde gestützt auf Art. 82 StPO ohne schriftliche Begründung erlassen. Der Sachverhalt ergibt sich aus den Notizen der mündlichen Begründung (Akten des Strafgerichts des Kantons B._______ act. 051). Der Beschuldigte hat trotz eines gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots mehrfach eine Filiale der Coop Genossenschaft betreten und dort mehrere Diebstähle begangen. Theoretisch ist der mit einem Hausverbot belegte Ladendieb zwar als Katalogtat für die Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB erfasst, gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. a BV sollte jedoch einzig das «Einbruchsdelikt», nicht aber ein Ladendiebstahl zu einer Landesverweisung führen. Im Sinne einer historischen Auslegung ist deshalb bei diesem Sachverhalt von einer Landesverweisung abzusehen (BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka, Art. 66a N 16; Brun/Fabbri, recht 2017, 236 f.). Das Strafgericht musste sich damit nicht mit der Landesverweisung befassen und hat auch nicht explizit auf eine solche verzichtet. Die Vorinstanz war damit zur Verfügung eines Einreiseverbots befugt. Die begangenen Delikte stellen keine Bagatellen oder Missachtung einer Formalie dar. Aufgrund dieser Strafbestimmungen können auch Schweizerinnen und Schweizer bestraft werden, weshalb eine in diesem Zusammenhang gegen einen EU-Bürger verhängte Massnahme keine Diskriminierung gemäss Art. 2 FZA darstellt. Mit seiner wiederholten Straffälligkeit hat der Beschuldigte zweifelsfrei gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Der Fernhaltegrund nach Art. 67 aAbs. 2 Bst. a AIG ist somit gesetzt.”
“Auch das Unrecht des Hausfriedens- bruchs liege im Eindringen in einen Raum durch die unerwünschte Person. Be- reits ein Betreten entgegen dem Willen des Hausherrn sei objektiv tatbestands- mässig. Dieses Eindringen als solches sei kein "Einbruchsdelikt". Nach dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip sei nicht anzunehmen, dass ein Ladendiebstahl unter schlichter Verletzung eines (hier soweit ersichtlich privatrechtlichen) Hausverbots in einem dem Publikum offenstehenden Verkaufsgeschäft zu einer obligatori- schen Landesverweisung führe. Massgebend sei der Wortlaut der Bundesverfas- sung. Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB sei im Sinne der Bundesverfassung tatsächlich als Einschleich- oder Einbruchdiebstahl auszulegen. Der gemeinübliche Laden- diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch (der bei Verletzung eines Haus- verbots in einem Kaufhaus vorliege) sei nicht unter Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB zu subsumieren. Diese restriktive Interpretation von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB stütze sich auf die wortlautkonforme Auslegung des in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV verwen- deten Begriffs des "Einbruchsdelikts" und schliesse einzig den schlichten Laden- diebstahl unter Verletzung eines Hausverbots in einem Kaufhaus vom Anwen- dungsbereich des Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB aus (BGE 145 IV 404 E. 1.5.2 f.). - 20 - Vorliegend beging die Beschuldigte den Hausfriedensbruch, indem sie ein Mehrfamilienhaus betrat. Selbst wenn die Türe offen stand, handelte es sich da- bei nicht um ein dem Publikum offenstehendes Gebäude, wie dies beim Verkaufs- geschäft im oben erwähnten Bundesgerichtsentscheid der Fall war, und ist des- halb nicht damit vergleichbar. Sie drang in ein Haus ein, welches fremdem Haus- recht untersteht, um einen Diebstahl zu begehen, was dem in der Botschaft um- schriebenen Sachverhalt für ein "Einbruchsdelikt" entspricht. Da sie sich in das fremde Haus einschlich, ohne dass das Schloss oder die Türe zerstört wurde, handelte es sich konkret um einen "Einschleichdiebstahl", welcher von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB aber ebenfalls erfasst wird.”
Drogenhandel führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung; das Bundesgericht zeigt sich in ständiger Rechtsprechung bei Betäubungsmitteldelinquenz hinsichtlich der Ausweisung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit besonders/rigoros streng.
“Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, dass sich das Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt hat (vgl. zuletzt Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.6.2; je mit Hinweisen). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven - wie vorliegend - gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.6.3; je mit Hinweisen). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, bietet keinen Anlass, auf diese vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung vertretene Ansicht zurückzukommen. Die monierte Strenge hat der Gesetzgeber in Art. 19 Abs. 2 BetmG selbst angelegt und mit Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB bekräftigt (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.2; Urteile 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 2.4.5; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 364). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt wird (siehe etwa Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 65; Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03, § 80; Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 2.4.3). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es sich dabei um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt.”
“Was die Abwägung der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz betrifft, betont die Vorinstanz zu Recht, dass sich das Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung stets rigoros gezeigt hat ("sempre mostrato particolarmente rigoroso"), um neue Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zu verhindern. Diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. Drogenhandel führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.3; 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.1; 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.1.1 und 2.2.6). Angesichts der Schwere der Straftat muss auch eine bloss geringe Rückfallgefahr nicht hingenommen werden (Urteile 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.3; 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.2.1 mit Hinweis). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer zusätzlich des Angriffs schuldig gemacht hat, mithin zwei Katalogtaten begangen hat, was das öffentliche Interesse an seiner Landesverweisung erhöht.”
“Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG oder Art. 20 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). Das Bundesgericht hat sich bei Straftaten gegen das BetmG hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt; diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteil 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1 mit Hinweisen).”
“Bezüglich der vorinstanzlichen Interessenabwägung bringt der Beschwerdeführer sodann nichts vor, was Anlass gäbe, diese als missbräuchlich oder als Verstoss gegen Verfassungs- und Völkerrecht zu qualifizieren. Namentlich begründet die Vorinstanz ihre Interessenabwägung hinreichend und nachvollziehbar; einen Begründungsmangel bzw. eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinsichtlich der Begründungspflicht vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Zu betonen ist, dass sich das Bundesgericht hinsichtlich der Landesverweisung bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng bzw. rigoros zeigt; diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.1; 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.1.1 und 2.2.6; je mit Hinweisen). Auch im vorliegenden Fall soll mit der Landesverweisung die Gefahr weiterer schwerer Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz gebannt werden. Dabei ist mit der Vorinstanz zu beachten, dass der Beschwerdeführer aus rein pekuniären und egoistischen Motiven gehandelt hat, war er doch selber nicht drogenabhängig. Angesichts der Schwere der Straftat muss auch eine bloss geringe Rückfallgefahr, von welcher die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht ausgehen durfte, nicht hingenommen werden (Urteil 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.2.1 mit Hinweis). Zudem berücksichtigt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2005 der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat und vorbestraft ist. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers liegen sodann hauptsächlich in der Beziehung zu seinen Kindern. Zudem hat er gemäss unbestrittener Sachverhaltsfeststellung per 1.”
Vermögens‑/Leistungsdelikte im Bereich der Sozialversicherung bzw. der Sozialhilfe (§148a StGB bzw. Art. 121 Abs. 3 lit. b BV) gelten als Anlassdelikte und ziehen nach der Rechtsprechung in der Regel eine obligatorische Landesverweisung nach sich. In Einzelfällen kann aber aufgrund von Wiedereingliederungsschwierigkeiten oder familiärer Härte ein Verzicht auf die Verweisung in Betracht kommen.
“Während dieses Zeitraums verschwieg er der Sozialbehörde relevante Einnahmen (Lohn und Zuwendungen Dritter) im Umfang von mindestens Fr. 435'477.70. Durch das Verschweigen und die Nichtdeklaration seiner Einnahmequellen hat der Beschwerdeführer die Sozialen Dienste der Stadt Zürich bzw. die für ihn jeweils zuständigen Sachbearbeiter über seine tatsächliche finanzielle Situation getäuscht und so die Auszahlung von Sozialhilfegeldern erwirkt, welche ihm gestützt auf seine wahre finanzielle Situation nicht zustanden. 4.2.2 Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafmass von 18 Monaten liegt zwar über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist, jedoch nicht besonders weit. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde ausserdem aufgeschoben; die Probezeit wurde jedoch auf 4 Jahre festgesetzt, was am oberen Ende des Rahmens liegt, welcher für die Dauer der Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB vorgesehen ist. Hinzu kommt, dass Betrug im Bereich der Sozialhilfe ein sogenanntes Anlassdelikt darstellt. Solche Delikte ziehen gemäss Art. 121 Abs. 3 BV und Art. 66a StGB – wenn sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind – in der Regel eine obligatorische Landesverweisung nach sich. In diese Deliktskategorie fällt auch der vom Beschwerdeführer (mehrfach) begangene Betrug (Art. 121 Abs. 3 lit. b BV; Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist es nicht willkürlich, den in den zitierten Bestimmungen zum Ausdruck gebrachten Wertungen im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung Rechnung zu tragen (zum Ganzen BGr, 1. Februar 2018, 2C_666/2017, E. 3.2.2; vgl. BGr, 15. April 2021, 2C_883/2020, E. 2.4.3). 4.2.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann nicht um eine Person, welche sich während ihres gesamten Aufenthalts tadellos verhalten hat und der nun aufgrund eines einmaligen, wenn auch gravierenden und schwerwiegenden Vorfalls die ausländerrechtliche Bewilligung entzogen werden soll (BGr, 3. Februar 2016, 2C_989/2015, E. 3.3 mit Hinweisen). Vielmehr wurde der Beschwerdeführer bereits vor der Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich wiederholt straffällig.”
“Der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB wurde im Zuge der Umsetzung der von Volk und Ständen am 28. November 2010 angenommenen Volksinitiative "Für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitia- tive)" geschaffen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militär- strafgesetzes vom 26. Juni 2013, Umsetzung von Art. 121 Abs. 1–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2013 [nachfolgend zit . "Botschaft 2013"], S. 5976). Art. 148a StGB basiert auf Art. 121 Abs. 3 lit. b BV, wonach eine ausländische Person aus der Schweiz auszuweisen ist, wenn sie missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe be- zogen hat. Der Straftatbestand trat per 1. Oktober 2016 in Kraft. Demgemäss wird, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Ver- schweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe be- zieht, die ihm nicht zustehen, mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 148a Abs. 1 StGB). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB).”
“In Anbetracht des Gesagten muss indes davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in Sri Lanka auf kein soziales Netzwerk zurückgreifen kann, welches ihm bei der Wiedereingliederung helfen kann, zumal sich der Grossteil seiner noch lebenden Verwandtschaft ebenfalls in der Schweiz aufhält. Angesichts des teilweise noch jungen Alters seiner Kinder sowie seiner Ausbildungslosigkeit erscheint es zudem als offensichtlich, dass es für den Beschuldigten extrem schwierig werden dürfte, sich in Sri Lanka in wirtschaftlicher Hinsicht zu integrieren und ein ausreichendes Erwerbseinkommen zu erwirtschaften. Seine Resozialisierung gestaltet sich aufgrund dieser Begebenheiten mithin als deutlich erschwert. In einer Gesamtbetrachtung ist beim Beschuldigten somit gerade noch von einem Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen. Mit Blick auf die vorzunehmende Interessenabwägung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar einen mehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB im Bereich der Sozialversicherung begangen hat, was grundsätzlich von Verfassungs wegen zu einer obligatorischen Landesverweisung führt (Art. 121 Abs. 3 lit. b BV). Der Beschuldigte wird sodann zu einer Geldstrafe von gesamthaft 170 Tagessätzen verurteilt. Er hat insgesamt neunmal wahrheitswidrige Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse getätigt, was auf eine gewisse Hartnäckigkeit seiner deliktischen Tätigkeit schliessen lässt. Bis zu einem gewissen Mass ist jedoch nachvollziehbar, dass er dies zur Deckung des Lebensbedarfs seiner Familie getan und sich damit keinesfalls ein Luxusleben geleistet hat, wie dies in anderen Fällen bereits vorgekommen ist. Auf der anderen Seite muss berücksichtigt werden, dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Straftaten um Vermögensdelikte mit jeweils überschaubaren Deliktsbeträgen handelt. Der Beschuldigte hat sich im vorliegenden Strafverfahren zudem stets korrekt verhalten und mehrfach glaubhaft beteuert, dass ihm das Vorgefallene leidtue. Zudem hat er der Arbeitslosenversicherung den verursachten Schaden beinahe zurückbezahlt – ist mit anderen Worten also um Wiedergutmachung bemüht, was durchaus auf Einsicht schliessen lässt.”
Das Bundesgericht verfolgt bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz eine besonders strenge Linie. Angesichts der Schwere solcher Taten kann bereits eine bloss geringe Rückfallgefahr verfassungsrechtlich zum Verlust des Aufenthaltsrechts nach Art. 121 Abs. 3 BV führen.
“Interessenabwägung Mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls entfällt die Interessenabwägung. Diese wäre ohnehin nicht zu Gunsten von A.________ ausgefallen: Das Bundesgericht zeigt sich hinsichtlich der Landesverweisung bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit bisher stets besonders streng. Angesichts der Schwere der Straftat muss auch eine bloss geringe Rückfallgefahr nicht hingenommen werden. Drogenhandel führt denn auch von Verfassungs wegen zum Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile des Bundesgerichts 6B_854/2023 vom”
“Interessenabwägung Mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls entfällt die Interessenabwägung. Diese wäre ohnehin nicht zu Gunsten von A.________ ausgefallen: Das Bundesgericht zeigt sich hinsichtlich der Landesverweisung bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit bisher stets besonders streng. Angesichts der Schwere der Straftat muss auch eine bloss geringe Rückfallgefahr nicht hingenommen werden. Drogenhandel führt denn auch von Verfassungs wegen zum Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile des Bundesgerichts 6B_854/2023 vom”
Gegen Entscheide über den Vollzug der Landesverweisung kann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden.
Von der verfassungsrechtlich grundsätzlich angeordneten Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, und zwar nur unter den kumulativen Voraussetzungen, dass dadurch ein schwerer persönlicher Härtefall eintreten würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Härtefallklausel ist restriktiv auszulegen.
“Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt; diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel" führt der Verfassung wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1; 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art.”
“Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Bei Straftaten gegen das BetmG hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt; diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteil 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art.”
“Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Bei Straftaten gegen das BetmG hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt; diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteil 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art.”
Die bundesrechtliche Kompetenz nach Art. 121 Abs. 1 BV umfasst auch Massnahmen zur Förderung der sozialen Integration. Danach endet die umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht bereits nach Ablauf der siebenjährigen Pauschalfinanzierung; der Bund leistet neben Pauschalen auch Integrationsförderbeiträge zur Finanzierung kantonaler Integrationsprogramme.
“Was die Beschwerdeführenden hiergegen vorbringen, ist nicht stichhaltig. Zu Recht verweisen sie hinsichtlich der rascheren Integration von vorläufig Aufgenommenen in die Arbeitswelt auf BVR 2023 S. 51 ff. E. 5.5.2, worauf auch die Vorinstanz Bezug nimmt. Demnach könnten zwar die reduzierten Unterstützungsansätze gemäss Art. 8 Abs. 4 SHV/BE in einem Spannungsverhältnis zur sozialen Integration stehen, jedoch solle eine gezieltere Integration durch grössere Investitionen in spezifische Integrationsfördermassnahmen (insbesondere zum rascheren Spracherwerb, zur Aus- und Weiterbildung bei Potenzial und zum Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt) erreicht werden. So endet die umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich des Ausländerrechts (vgl. Art. 121 Abs. 1 BV) nicht nach Ablauf der siebenjährigen Finanzierungszuständigkeit (vgl. TERESIA GORDZIELIK, a.a.O., S. 73), zumal der Bund den Kantonen nicht nur für jede vorläufig aufgenommene Person während längstens sieben Jahren nach der Einreise eine Pauschale ausrichtet (vgl. Art. 87 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 88 f. AsylG), sondern unter anderem darüber hinaus auch Integrationsförderbeiträge zur Finanzierung von kantonalen Integrationsprogrammen leistet (vgl. Art. 58 Abs. 3 AIG).”
Das Verbot des Dualismus zwischen strafgerichtlicher Entscheidung und aufenthaltsbeendender Verwaltungsverfügung gilt im Zusammenhang mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung; eine entsprechende Koordination von Straf- und Migrationsverfahren ist insbesondere bei Widerruf mit Wegweisung geboten. Ein allgemeines Verbot des Dualismus für Einreiseverbote wird in der zitierten Rechtsprechung ausdrücklich verneint.
“Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, dass eine der wichtigsten Folgen der Wiedereinführung der Landesverweisung die Einschränkung des Dualismus gewesen sei, der zwischen einem Strafurteil, mit dem auf eine Landesverweisung verzichtet werde, und einer Verfügung betreffend Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung durch die Migrationsbehörde bestehen könnte. Dieser Grundsatz sei in Art. 62 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 3 AIG verankert, die als Umsetzungsgesetzgebung zu Art. 121a BV [recte: Art. 121 BV] in das AIG eingefügt worden und am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten seien. Sie bezögen sich auf den Widerruf mit Wegweisung gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG und dienten der Koordinierung der Verwaltungs- und Strafverfahren beim Erlass aufenthaltsbeendender Massnahmen. Koordinierungsbedarf bestehe aber nur insoweit, als ein Bewilligungswiderruf zur Beendigung des Aufenthalts führen könne, wie dies beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG und der Landesverweisung der Fall sei (BGE 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021, wonach das Dualismusverbot bei der Rückstufung nicht gelte), hingegen nicht bei einem Einreiseverbot generell. Obwohl sich also das Verbot des Dualismus nicht auf das Einreiseverbot beziehe, verfüge das SEM dennoch kein Einreiseverbot einzig gestützt auf eine strafrechtliche Verurteilung, die zur Landesverweisung oder zum Verzicht auf eine solche geführt habe. Schliesslich sei den Materialien nicht zu entnehmen, dass die Regelung des Art.”
Der auf Art. 121 Abs. 4 BV gestützte Deliktskatalog sieht für Bagatellfälle grundsätzlich die Ausklammerung aus dem Grundtatbestand vor; solche Fälle können als Übertretungen behandelt und — sofern keine Einsprache erfolgt — im vereinfachten Verfahren durch Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft erledigt werden.
“Bagatellfälle werden so prinzipiell von der Anwendung des Grundtatbestands ausgeklammert und können als Übertretungen geahndet werden. Damit ist namentlich die Anordnung einer Landesverweisung - für die Betroffenen nicht selten die einschneidendste Konsequenz ihres strafbaren Verhaltens - BGE 149 IV 273 S. 280 ausgeschlossen (Art. 105 Abs. 1 StGB sowie Art. 66a Abs. 1 lit. e und Art. 66abis StGB e contrario; für weitere Unterschiede zwischen Übertretungen und Vergehen siehe BGE 147 IV 471 E. 5.2.1 ff.). Dies scheint sachgerecht, denn von Verfassungs wegen ist die Landesverweisung nur für relativ schwere Straftaten vorgesehen (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV nennt als Anlasstaten - teils in Abweichungen von den Begrifflichkeiten des schweizerischen Strafrechts - vorsätzliche Tötungsdelikte, Vergewaltigung oder andere schwere Sexualdelikte, andere Gewaltdelikte wie Raub, Menschenhandel, Drogenhandel oder Einbruchsdelikte). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall auch eine Bagatelle eine Landesverweisung zur Folge haben kann. Dennoch enthält der gestützt auf Art. 121 Abs. 4 BV erarbeitete Deliktskatalog von Art. 66a Abs. 1 StGB im Grundsatz schwere Straftaten (vgl. BGE 145 IV 404 E. 1.5.3; Urteil 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 2.4.2; je mit Hinweis). Die Definition einer Erheblichkeitsschwelle, die eine klare Grenze zwischen Übertretung und Vergehen zieht, dient somit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Gleichzeitig hat sie die praktische Konsequenz, dass diese, allein aufgrund ihres Deliktsbetrags als geringfügig einzuordnenden Fälle unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe mittels Strafbefehl erledigt werden können. Es muss folglich nicht aufgrund der drohenden Landesverweisung Anklage erhoben werden (Art. 352 Abs. 2 StPO e contrario), sondern die Verfehlung kann, sofern keine Einsprache erhoben wird, in einem vereinfachten Verfahren durch die Staatsanwaltschaft effizient erledigt werden. Zur Klärung der Frage, wie hoch der untere Schwellenwert sein soll, liefert die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2020 gewisse Anhaltspunkte.”
Bei einer Deliktssumme über CHF 36'000 wird in der Regel kein «leichter Fall» mehr bejaht. Um bei Überschreitung dieses Schwellenwerts dennoch einen leichten Fall anzunehmen, sind offenkundige, ausserordentliche und gewichtige Umstände erforderlich, die das Verschulden massiv mindern.
“In einem weiteren Schritt ist eine Obergrenze zu bestimmen, deren Überschreitung einen leichten Fall grundsätzlich ausschliesst. Die Anwendung von Art. 148a Abs. 2 StGB ist mit anderen Worten nach unten abzugrenzen. Auf diese Weise wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass der Verfassungs- (Art. 121 Abs. 3 lit. b BV) und der Gesetzgeber den Sozialhilfe- respektive Sozialversicherungsbetrug im Hinblick auf die Bedeutung der entsprechenden Einrichtungen für das wirtschaftliche und soziale Leben in der Schweiz als besonders verwerflich werten (Urteile 2C_658/ 2021 vom 3. März 2022 E. 4.2.2 mit Hinweisen; 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3.1). Wiederum ausgehend vom Medianlohn von Fr. 6'665.- brutto (siehe E. 1.5.5 oben) scheint es angemessen, die obere Schwelle bei Fr. 36'000.- anzusetzen, was in etwa sechs Monatslöhnen einer vollzeitig erwerbstätigen Person entspricht. Diese Obergrenze schafft dahingehend eine Abgrenzung, als bei einer Deliktssumme über diesem Betrag im Regelfall kein leichter Fall mehr gegeben ist. Um einen solchen bei Überschreiten des Schwellenwerts dennoch anzunehmen, bedarf es offenkundiger, ausserordentlicher und gewichtiger Umstände, die das Verschulden massiv mindern. Die Bejahung eines leichten Falls stellt diesfalls eindeutig eine Ausnahme dar, die nur in Betracht kommt, wenn die Anwendung des Grundtatbestands dem Gerechtigkeitsempfinden in eklatanter Weise entgegensteht.”
Bei Art. 121 Abs. 3 BV kann trotz eines Delikts gegen eine soziale Institution (z. B. Betrug an Sozialleistungen) — insbesondere bei geringem Deliktsbetrag, fehlender Vorstrafe und bedingt ausgesprochener Strafe — eine «erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung» verneint werden; eine Landesverweisung ist in solchen Fällen nicht zwingend.
“Gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. b BV führt der missbräuchliche Bezug von Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe von Verfassungs wegen zur Landesverweisung (BBl 2013 5975, S. 5997 f. Ziff. 1.2.5). Die Vorinstanz hält fest, dass sich die betrügerischen Handlungen der Beschwerdeführerin gegen eine soziale Institution richteten und zu Lasten der Allgemeinheit der Steuerzahler erfolgten, womit die öffentliche Ordnung verletzt wurde. Die Vorinstanz übersieht den relativ geringen Deliktsbetrag nicht. Sie würdigt, dass die Beschwerdeführerin nicht vorbestraft ist und dass die Strafe bedingt ausgesprochen wird. Entsprechend verneint sie eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Ebenso berücksichtigt die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin einen Teil der Betrugshandlungen vor dem Inkrafttreten der Gesetzgebung betreffend die Landesverweisung beging.”
Einschleichdiebstahl in ein Haus oder eine Wohnung, die fremdem Hausrecht untersteht (d. h. das Einschleichen in ein nicht dem Publikum offenstehendes Wohngebäude, um einen Diebstahl zu begehen), wird als «Einbruchsdelikt» im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV verstanden und fällt damit unter dessen Schutzbereich. Einfacher Ladendiebstahl in einem dem Publikum offenstehenden Verkaufsgeschäft fällt demgegenüber nicht darunter.
“Auch das Unrecht des Hausfriedens- bruchs liege im Eindringen in einen Raum durch die unerwünschte Person. Be- reits ein Betreten entgegen dem Willen des Hausherrn sei objektiv tatbestands- mässig. Dieses Eindringen als solches sei kein "Einbruchsdelikt". Nach dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip sei nicht anzunehmen, dass ein Ladendiebstahl unter schlichter Verletzung eines (hier soweit ersichtlich privatrechtlichen) Hausverbots in einem dem Publikum offenstehenden Verkaufsgeschäft zu einer obligatori- schen Landesverweisung führe. Massgebend sei der Wortlaut der Bundesverfas- sung. Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB sei im Sinne der Bundesverfassung tatsächlich als Einschleich- oder Einbruchdiebstahl auszulegen. Der gemeinübliche Laden- diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch (der bei Verletzung eines Haus- verbots in einem Kaufhaus vorliege) sei nicht unter Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB zu subsumieren. Diese restriktive Interpretation von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB stütze sich auf die wortlautkonforme Auslegung des in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV verwen- deten Begriffs des "Einbruchsdelikts" und schliesse einzig den schlichten Laden- diebstahl unter Verletzung eines Hausverbots in einem Kaufhaus vom Anwen- dungsbereich des Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB aus (BGE 145 IV 404 E. 1.5.2 f.). - 20 - Vorliegend beging die Beschuldigte den Hausfriedensbruch, indem sie ein Mehrfamilienhaus betrat. Selbst wenn die Türe offen stand, handelte es sich da- bei nicht um ein dem Publikum offenstehendes Gebäude, wie dies beim Verkaufs- geschäft im oben erwähnten Bundesgerichtsentscheid der Fall war, und ist des- halb nicht damit vergleichbar. Sie drang in ein Haus ein, welches fremdem Haus- recht untersteht, um einen Diebstahl zu begehen, was dem in der Botschaft um- schriebenen Sachverhalt für ein "Einbruchsdelikt" entspricht. Da sie sich in das fremde Haus einschlich, ohne dass das Schloss oder die Türe zerstört wurde, handelte es sich konkret um einen "Einschleichdiebstahl", welcher von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB aber ebenfalls erfasst wird.”
“Das Bundesgericht erwog in diesem neueren Entscheid, ein Ladendiebstahl erfülle den Tatbestand von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB auch dann nicht, wenn der Täter zuvor mit einem Hausverbot belegt wurde. Die dortigen Erwägungen sind auch vorliegend einschlägig. Die Kommentarliteratur legt Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV aus, sodass Ausländer erfasst werden, die wegen "eines Einbruchsdelikts" rechtskräftig verurteilt worden sind, also namentlich einen Einschleich- oder Einbruchdiebstahl begangen haben (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 66a StGB). Die in der Verfassung verwendete Bezeichnung "eines Einbruchsdelikts" ("l'effraction"; "effrazione") ist kein Begriff des schweizerischen Strafrechts und wurde mit Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB in das Strafgesetzbuch eingeführt (vgl. BBl 2013 6022; Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 9 zu Art. 66a StGB). G emäss der Botschaft des Bundesrats ist darunter der Sachverhalt zu verstehen, bei dem ein Täter in ein Haus, eine Wohnung oder einen Geschäftsraum eindringt, der fremdem Hausrecht untersteht, um einen Diebstahl zu begehen. Der Tatbestand setzt keinen Sachschaden voraus. Dementsprechend wird das Einbruchsdelikt als Verbindung von Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und Diebstahl (Art.”
Auch der Versuch einer schweren Gewalttat kann nach Art. 121 Abs. 3 BV als besonders verwerflich gewertet werden. Bereits versuchsweises Begehen kann im Rahmen der Interessenabwägung — unter Berücksichtigung des Strafmasses und der konkreten Tatumstände — zu einer Landesverweisung oder Ausweisung führen.
“Der Beschwerdeführer ist am 14. September 2018 wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt worden und hat damit ein schweres Gewaltdelikt nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV begangen. Die Vorinstanz durfte deshalb die besondere Verwerflichkeit der Straftat nach dem vorher Gesagten im Rahmen der Interessenabwägung ohne Verletzung des Rückwirkungsverbots berücksichtigen. Das Strafmass von 30 Monaten deutet auf ein erhebliches Verschulden hin, wobei bei der Festlegung bereits berücksichtigt worden ist, dass die schwere Körperverletzung im Versuchsstadium geblieben ist. Auch die konkreten Tatumstände sprechen für ein schweres migrationsrechtliches Verschulden: Der Beschwerdeführer trat mehrfach mit voller Wucht gegen den Kopf des wehrlos am Boden liegenden Opfers, das eine mehrfragmentäre Unterkieferfraktur ohne Gelenksbeteiligung und eine 1-Fragment-Bogen-Fraktur des ersten Halswirbels erlitt (vgl. E. 4.1 des angefochtenen Urteils). Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, die Vorinstanz habe die Anlasstat nicht konkret gewürdigt. Dass das Strafgericht das Verschulden des Beschwerdeführers als knapp nicht mittelschwer eingestuft hat, ändert nichts daran.”
“Der Beschwerdeführer ist am 14. September 2018 wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt worden und hat damit ein schweres Gewaltdelikt nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV begangen. Die Vorinstanz durfte deshalb die besondere Verwerflichkeit der Straftat nach dem vorher Gesagten im Rahmen der Interessenabwägung ohne Verletzung des Rückwirkungsverbots berücksichtigen. Das Strafmass von 30 Monaten deutet auf ein erhebliches Verschulden hin, wobei bei der Festlegung bereits berücksichtigt worden ist, dass die schwere Körperverletzung im Versuchsstadium geblieben ist. Auch die konkreten Tatumstände sprechen für ein schweres migrationsrechtliches Verschulden: Der Beschwerdeführer trat mehrfach mit voller Wucht gegen den Kopf des wehrlos am Boden liegenden Opfers, das eine mehrfragmentäre Unterkieferfraktur ohne Gelenksbeteiligung und eine 1-Fragment-Bogen-Fraktur des ersten Halswirbels erlitt (vgl. E. 4.1 des angefochtenen Urteils). Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, die Vorinstanz habe die Anlasstat nicht konkret gewürdigt. Dass das Strafgericht das Verschulden des Beschwerdeführers als knapp nicht mittelschwer eingestuft hat, ändert nichts daran.”
Der missbräuchliche Bezug von Sozialversicherungsleistungen kann als Anlasstat im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV gewertet werden und unter den von der Rechtsprechung genannten Voraussetzungen zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. zum Entzug des Aufenthaltsrechts unabhängig vom ausländerrechtlichen Status führen. Bei der Interessenabwägung spielen ein erhebliches öffentliches Interesse sowie das Fehlen von Einsicht oder Zahlungsbereitschaft der betroffenen Person eine wichtige Rolle.
“Stand: 18. Juli 2016], Ziff. 8.3, abrufbar unter: www.bfm.admin.ch). Bei Beschwerdeführern mit Kindern ergibt sich die Notwendigkeit der Interessenabwägung auch aus Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, dass das Verschulden an seiner Tat sowohl seitens des Kantonsgerichts als auch seitens der Vorinstanz als leicht eingestuft worden sei (act. 1 S. 4). Dieses Vorbringen ist insofern aktenwidrig, als die Vorinstanz im Detail ausführte, dass für das migrationsrechtliche Verschulden nicht nur das Strafmass der Verurteilung massgeblich sei, sondern die gesamten Verfehlungen der betroffenen Person und dass in diesem Zusammenhang auch zu beachten sei, dass der missbräuchliche Bezug von Sozialversicherungsleistungen zu den in Art. 121 Abs. 3 lit. b BV genannten Anlasstaten gehöre, deren Begehung dazu führen soll, dass die ausländische Person unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht verlieren solle (act. 2 S. 9 ff.). Die Vorinstanz ging sodann insgesamt von einem gravierenden Verstoss gegen die Rechtsordnung und einem entsprechenden grossen öffentlichen Interesse aus. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurden dabei Bussen aus früheren Jahren nicht berücksichtigt. Massgebend war stattdessen, dass es dem Beschwerdeführer laut Vorinstanz an jeglicher Einsicht und Reue mangle, er eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt habe und gegen den Beschwerdeführer zudem ein Verlustschein in Höhe von über CHF 360'184 und eine Pfändung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen von über CHF 17'130 vorliege. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Dieser Eindruck bestätigt sich aufgrund der Akten (Dossier, S. 83 ff.). Die Vorinstanz ging deshalb zurecht von einem erheblichen öffentlichen Interesse der Schweiz am Widerruf der Niederlassungsbewilligung aus.”
“Der Beschwerdeführer wurde u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt. Er hat jahrelang missbräuchlich Leistungen von Sozialversicherungen bezogen und einen Schaden von über Fr. 700'000.-- verursacht. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die Beurteilung der Strafgerichte erwogen, dass er eine grosse kriminelle Energie, Skrupellosigkeit und Dreistigkeit an den Tag gelegt habe und bis heute weder Reue noch Einsicht zeige. Unabhängig vom hohen Strafmass, dass für sich alleine ein grosses Verschulden indiziert, hat der Beschwerdeführer auch eine Anlasstat nach Art. 121 Abs. 3 lit. b BV begangen. Sein Einwand, wonach der von der Vorinstanz eingeholte ärztliche Bericht die Beurteilung der Strafgerichte infrage stelle, ist offensichtlich unbegründet. Der angesprochene Bericht vom 23. Juli 2019 bzw. 21. September 2019 umfasst lediglich zwei bzw. drei Seiten und beschränkt sich darauf, die aktuelle gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers darzustellen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit daraus Schlussfolgerungen zur gesundheitlichen Lage des Beschwerdeführers während des Bezugs der Rentenleistungen gezogen werden können. Alleine aus dem Umstand, dass er heute an verschiedenen Krankheiten leidet, kann nicht darauf geschlossen werden, dass er damals seine Beschwerden nicht bewusst vorgetäuscht hat. Im damaligen Strafverfahren ist sein Gesundheitszustand eingehend abgeklärt worden und das Bundesgericht hat im Urteil 6B_732/2017 vom 15. November 2017 ausdrücklich bejaht, dass ihm zu Recht eine Täuschungsabsicht unterstellt worden sei (E. 1). Indem die Vorinstanz den ärztlichen Bericht nicht zu einer strafrechtlichen Neubeurteilung herangezogen hat, hat sie weder eine Gehörsverletzung begangen noch den Sachverhalt unvollständig festgestellt.”
Bei einer Landesverweisung ist der damit verbundene Entzug des Aufenthaltstitels in erster Linie retrospektiv zu beurteilen. Dabei sind fremdenpolizeiliche Interessen und die ausländerrechtlichen Integrationskriterien zu berücksichtigen. Die Rechtfertigung einer Landesverweisung stützt sich nicht allein auf das Risiko künftiger Delinquenz; die Anordnung ist grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten therapeutischer Massnahmen zu prüfen. Weiter kann ein strafgerichtliches Urteil den Entscheid der Ausländerbehörde (etwa über den Widerruf einer Bewilligung) präjudizieren.
“Hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Landesverweisung bei Anordnung einer ambulanten Massnahme ist zu erwägen, dass erstere nicht allein strafrechtliche, sondern auch fremdenpolizeiliche Interessen verfolgt. Dieser Zusammenhang wird dadurch deutlich, dass bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Landesverweisung die ausländerrechtlichen Integrationskriterien heranzuziehen sind (BGE 146 IV 105, E. 3.4; BGE 144 IV 332, E. 3.3.2), und das strafgerichtliche Urteil den Entscheid der Ausländerbehörde betreffend den Widerruf einer Bewilligung präjudizieren kann (vgl. Art. 62 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]; BGE 146 II 49, E. 5). Der mit einer Landesverweisung verbundene Entzug des Aufenthaltstitels wird in erster Linie retrospektiv beurteilt. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Regulierung der Zuwanderung angesichts knapper Ressourcen ein legitimes öffentliches Interesse darstellt, und die Respektierung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als sachlich gerechtfertigtes Kriterium für die Erteilung ausländerrechtlicher Bewilligungen erscheint (vgl. Art. 121 Abs. 3 BV sowie Art. 33 Abs. 3, Art. 34 Abs. 2 lit. c und Art. 62 Abs. 1 AIG). Die Landesverweisung bezieht ihre Legitimation deshalb nicht allein aus dem Risiko künftiger Delinquenz. In diesem Punkt unterscheidet sie sich von den therapeutischen und sichernden Massnahmen des StGB. Daher ist die Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten einer therapeutischen Massnahme zu prüfen. Dies gilt jedenfalls insoweit, als sich der Entzug des Aufenthaltstitels nicht nach staatsvertraglichen Regelungen richtet, welche ihrerseits eine konkrete Prüfung verlangen, ob die Massnahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhältnismässig erscheint (vgl. BGE 145 IV 364, E. 3.9). Zumal der Berufungskläger als tunesischer Staatsangehöriger nicht von den Regelungen des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Union (FZA) erfasst wird, bedarf diese Frage vorliegend keiner weiteren Prüfung. Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass sich die Anordnung einer ambulanten Massnahme und einer Landesverweisung nicht gegenseitig ausschliessen.”
Bei Vermögensdelikten kann das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung weniger ausgeprägt sein als bei Betäubungsmittel-, Gewalt- oder Sexualdelikten; daher kann die gesetzliche Mindestdauer von fünf Jahren zur Landesverweisung ausreichend sein.
“Aus den Akten lässt sich sodann auch nicht entnehmen, dass es ihm dort nicht gelungen sein soll – trotz keiner bestehenden Bindung zu seinem Heimatland und spärli- chen Portugiesisch-Kenntnissen –, Fuss zu fassen und sich ein neues Leben auf- zubauen, zumal der Beschuldigte in der Schweiz einen Haufen Schulden hinter- lassen hat. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschul- digte zwar als 6-Jähriger in die Schweiz kam, mithin ca. 31 Jahre in der Schweiz lebte, dies jedoch noch nicht für ein starkes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz spricht (vgl. BGE 146 IV 105 E.3.4.3. f.) und nichts daran zu ändern ver- - 9 - mag, dass aufgrund der obigen Ausführungen der Schutz der öffentlichen Sicher- heit, die Aufrechthaltung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten über- wiegt. Im Übrigen sind in der Berufungsantwort auch keine überzeugenden Vor- bringen ersichtlich, die ein überwiegendes persönliches Interesse des Beschuldig- ten an einem Verbleib in der Schweiz nahelegen würden. 3.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber dem Interesse des Beschuldigten am Ver- bleib in der Schweiz überwiegen. D.Dauer der Landesverweisung Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens 5 und maximal 15 Jahre (vgl. Art. 121 Abs. 5 BV). Die konkrete Bemessung der Dauer obliegt dem urtei- lenden Gericht, das insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu be- achten hat (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Vorliegend ist unter ande- rem eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten ausgesprochen worden. Die Vorinstanz erwog, dass sich das Verschulden des Beschuldigten im Bereich von "nicht mehr leicht" und "leicht" befinde. Der Beschuldigte hat die Taten zwar gegenüber be- sonders schutzbedürftigen Personen begangen, jedoch ist mit der Vorinstanz zu- treffend, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung bei den vorlie- genden Vermögensdelikten weniger ausgeprägt ist als bei Betäubungsmittel-, Ge- walt und Sexualdelikten. Deshalb rechtfertigt es sich, eine Landesverweisung für lediglich 5 Jahre auszusprechen. E.Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 1.Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im Schengener Informationssystem ausge- schrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ord- nung gefährdet.”
In dem in der Quelle geschilderten Fall wurde trotz Vorliegens einer theoretisch als Katalogtat erfassten Tat (Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch) aus historischer Auslegung von einer Landesverweisung abgesehen. Die Vorinstanz konnte daher auf Landesverweisung verzichten und war befugt, stattdessen ein Einreiseverbot anzuordnen (Art. 121 Abs. 3 BV).
“Oktober 2021 wegen mehrfachen Diebstahls, geringfügigen Vermögensdelikts, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug) sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 10.- sowie zu einer Busse von Fr. 800.- verurteilt (vgl. act. 24 Beilage 4). Der Beschwerdeführer macht geltend, das Strafgericht des Kantons B._______ habe trotz Vorliegens einer Katalogtat (Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch) auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet, weshalb die Vorinstanz kein Einreiseverbot hätte verfügen dürfen. Das Urteil (...) wurde gestützt auf Art. 82 StPO ohne schriftliche Begründung erlassen. Der Sachverhalt ergibt sich aus den Notizen der mündlichen Begründung (Akten des Strafgerichts des Kantons B._______ act. 051). Der Beschuldigte hat trotz eines gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots mehrfach eine Filiale der Coop Genossenschaft betreten und dort mehrere Diebstähle begangen. Theoretisch ist der mit einem Hausverbot belegte Ladendieb zwar als Katalogtat für die Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB erfasst, gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. a BV sollte jedoch einzig das «Einbruchsdelikt», nicht aber ein Ladendiebstahl zu einer Landesverweisung führen. Im Sinne einer historischen Auslegung ist deshalb bei diesem Sachverhalt von einer Landesverweisung abzusehen (BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka, Art. 66a N 16; Brun/Fabbri, recht 2017, 236 f.). Das Strafgericht musste sich damit nicht mit der Landesverweisung befassen und hat auch nicht explizit auf eine solche verzichtet. Die Vorinstanz war damit zur Verfügung eines Einreiseverbots befugt. Die begangenen Delikte stellen keine Bagatellen oder Missachtung einer Formalie dar. Aufgrund dieser Strafbestimmungen können auch Schweizerinnen und Schweizer bestraft werden, weshalb eine in diesem Zusammenhang gegen einen EU-Bürger verhängte Massnahme keine Diskriminierung gemäss Art. 2 FZA darstellt. Mit seiner wiederholten Straffälligkeit hat der Beschuldigte zweifelsfrei gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Der Fernhaltegrund nach Art. 67 aAbs. 2 Bst. a AIG ist somit gesetzt.”
Bei wiederholter, langjähriger oder besonders massiver Betäubungsmitteldeliktskriminalität (z.B. mehrfache langjährige Verurteilungen, grosse Mengen, erhebliche Gewinne, Gefährdung Dritter) ist das öffentliche Wegweisungsinteresse nach Art. 121 Abs. 3 BV besonders gewichtigt und gilt in der Praxis als ein relevanter Grund für eine Ausweisung.
“hiervor aufgezeigt, wurde der Beschwerdeführer in Italien mehrfach zu langjährigen Freiheitsstrafen, und zwar insgesamt zu über 10 Jahren, wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt. Die Schwelle zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 7.4 hiervor) ist damit mehrmals und gleichzeitig jedes Mal deutlich überschritten worden. Diese gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafen erfordern eine wiederholte beträchtliche kriminelle Energie, was ein hohes Verschulden darstellt. Der Drogenhandel ist eine der in Art. 121 Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen wird. Auch das Bundesgericht verfolgt im Hinblick auf den Kampf gegen den Drogenhandel sowie auf die mit solchen Delikten zusammenhängende Gefährdung der Gesundheit von Dritten seit jeher eine strenge Praxis (Urteil Bundesgericht 2A.468/2000 vom 16. März 2001 E. 4a) aa). Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören können, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Nach dem Gesagten und insbesondere unter Berücksichtigung, dass bei den vorliegend zu beurteilenden Betäubungsmitteldelikten die Gesundheit einer Vielzahl von Betroffenen auf dem Spiel steht, wiegt das öffentliche sicherheitspolizeiliche Interesse schwer.”
“Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer mit seinem Drogenhandel nicht nur eine Straftat nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV begangen, sondern mengenmässig den schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG deutlich überschritten (12 g Heroin; BGE 145 IV 312 E. 2.1.3 m.H. auf BGE 109 IV 143). Er hat die Gesundheit einer Vielzahl von Personen gefährdet und erhebliche Gewinne erzielt, obwohl sein Lebensbedarf durch staatliche Leistungen gedeckt war. Von einer reinen Beschaffungskriminalität kann deshalb keine Rede sein. Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz zu Recht von einem schweren Verschulden in Bezug auf die Anlasstat ausgegangen.”
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 121 Abs. 1 BV ist im Ausländerbereich grundsätzlich umfassend.
“Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist nach Art. 121 Abs. 1 BV Sache des Bundes; dessen Gesetzgebungskompetenz ist im Ausländerbereich grundsätzlich umfassend (vgl. Giovanni Biaggini, BV-Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 121 BV N. 6 und 9; s. auch Uhlmann/Wilhelm, Kurzgutachten zh. der SODK vom”
“Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist nach Art. 121 Abs. 1 BV Sache des Bundes; dessen Gesetzgebungskompetenz ist im Ausländerbereich grundsätzlich umfassend (vgl. Giovanni Biaggini, BV-Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 121 BV N. 6 und 9; s. auch Uhlmann/Wilhelm, Kurzgutachten zh. der SODK vom”
Bei relativ geringem Deliktsbetrag, fehlender Vorstrafenlage und Verhängung einer bedingten Strafe kann die Landesverweisung trotz Sozialbetrugs gemäss Art. 121 Abs. 3 BV verneint werden. Es ist zu berücksichtigen, wenn ein Teil der tatbestandlichen Handlungen vor dem Inkrafttreten der einschlägigen Gesetzesbestimmungen begangen wurde.
“Gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. b BV führt der missbräuchliche Bezug von Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe von Verfassungs wegen zur Landesverweisung (BBl 2013 5975, S. 5997 f. Ziff. 1.2.5). Die Vorinstanz hält fest, dass sich die betrügerischen Handlungen der Beschwerdeführerin gegen eine soziale Institution richteten und zu Lasten der Allgemeinheit der Steuerzahler erfolgten, womit die öffentliche Ordnung verletzt wurde. Die Vorinstanz übersieht den relativ geringen Deliktsbetrag nicht. Sie würdigt, dass die Beschwerdeführerin nicht vorbestraft ist und dass die Strafe bedingt ausgesprochen wird. Entsprechend verneint sie eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Ebenso berücksichtigt die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin einen Teil der Betrugshandlungen vor dem Inkrafttreten der Gesetzgebung betreffend die Landesverweisung beging.”
Bei der migrationsrechtlichen Beurteilung kann das Verschulden bei besonders verwerflichen Sexualdelikten, namentlich bei sexueller Nötigung, als nicht mehr «leicht» gelten. Die Rechtsprechung betont dabei die hohe Schutzwürdigkeit der sexuellen Integrität und weist darauf hin, dass solche Taten im Rahmen der Interessenabwägung (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) und im Lichte von Art. 121 Abs. 3 BV sowie der Regelungen zu Landesverweisungen (Art. 66a StGB) zu einer strengeren migrationsrechtlichen Konsequenz führen können.
“Dass das Strafgericht die objektive Tatschwere noch als leicht betrachtet hat, hindert nicht, das Verschulden in migrationsrechtlicher Hinsicht als nicht mehr leicht zu qualifizieren (vgl. E. 4.3.1). Abgesehen davon, dass die vom Beschwerdeführer verletzte sexuelle Integrität bzw. sexuelle Freiheit eines Menschen ein hochwertiges Rechtsgut betrifft (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; 124 IV 154 E. 3a; Urteile 2C_231/2019 vom 23. Mai 2019 E. 2.2.1 und 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.3), zählt die sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) zudem zu denjenigen strafbaren Verhaltensweisen, welche unter Vorbehalt der Anwendung der strafrechtlichen Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) heute eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Zwar sind die entsprechenden Bestimmungen nicht auf Taten anwendbar, die - wie die vorliegende sexuelle Nötigung - vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden; doch ist der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der bereits in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV aufgeführten Taten in der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK insofern Rechnung zu tragen, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - insbesondere der EMRK oder dem verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzip - kommt (vgl. BGE 139 I 16 E. 5; Urteile 2C_367/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1.2; 2C_456/2019 vom 3. September 2019 E. 2.1.3). Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung hat die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers in migrationsrechtlicher Hinsicht daher zu Recht nicht mehr als leicht beurteilt. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Abweichen von der Einschätzung des Strafgerichts sei nicht nachvollziehbar, jedenfalls vermöge der Hinweis auf Art. 66a StGB bzw. Art. 121 Abs. 3 BV nicht zum Schluss zu führen, eine sexuelle Nötigung sei migrationsrechtlich verschuldensmässig generell nicht als leicht zu werten, ist unbegründet.”
“Zwar sind die entsprechenden Bestimmungen nicht auf Taten anwendbar, die - wie die vorliegende sexuelle Nötigung - vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden; doch ist der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der bereits in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV aufgeführten Taten in der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK insofern Rechnung zu tragen, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - insbesondere der EMRK oder dem verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzip - kommt (vgl. BGE 139 I 16 E. 5; Urteile 2C_367/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1.2; 2C_456/2019 vom 3. September 2019 E. 2.1.3). Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung hat die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers in migrationsrechtlicher Hinsicht daher zu Recht nicht mehr als leicht beurteilt. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Abweichen von der Einschätzung des Strafgerichts sei nicht nachvollziehbar, jedenfalls vermöge der Hinweis auf Art. 66a StGB bzw. Art. 121 Abs. 3 BV nicht zum Schluss zu führen, eine sexuelle Nötigung sei migrationsrechtlich verschuldensmässig generell nicht als leicht zu werten, ist unbegründet.”
Bei schwerem, wiederholtem oder massivem Sozialversicherungsbetrug kann dessen Schwere (hoher Schaden, mehrfaches Vorgehen, ausgeprägte kriminelle Energie) nach der Rechtsprechung dazu führen, dass eine strafrechtliche Landesverweisung bzw. der Entzug des Aufenthaltsrechts nach Art. 121 Abs. 3 BV gerechtfertigt ist; dabei ist in der Rechtsprechung der Härtefallvorbehalt (Art. 66a Abs. 2 StGB) zu beachten. Die Gerichte sehen hierin keine doppelte Bestrafung und kein Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot.
“Im Jahr 2011 fingierte er einen Arbeitsunfall eines seiner Hilfsarbeiter; die SUVA leistete dem tatsächlich unversehrten, arbeitsfähigen Hilfsarbeiter gestützt hierauf zu Unrecht Taggelder und Heilungskosten von Fr. 31'329.15. Im Jahr 2012 meldeten der Beschwerdeführer und sein vormaliger Hilfsarbeiter der SUVA einen absichtlich provozierten Verkehrsunfall, wobei sie einen fingierten Arbeitsvertrag und fingierte Lohnbelege einreichten; gestützt hierauf leistete die SUVA wiederum zu Unrecht Taggelder und Heilungskosten von Fr. 57'947.40. Insgesamt verursachte er dieser durch sein mehrfach betrügerisches Verhalten einen Schaden von rund Fr. 257'245.--. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers heute - einen Härtefall vorbehalten (Art. 66a Abs. 2 StGB) - zwingend zu einer strafrechtlichen Landesverweisung führen würde (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB), was das Verwaltungsgericht - entgegen der Kritik des Beschwerdeführers - bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK mitberücksichtigen durfte. Der Verfassungs- (Art. 121 Abs. 3 lit. b BV) und der Gesetzgeber werten den Sozialversicherungsbetrug im Hinblick auf die Bedeutung der entsprechenden Einrichtungen für das wirtschaftliche und soziale Leben in der Schweiz als besonders verwerflich (vgl. die Urteile 2C_589/2021 vom 20. September 2021 E. 4.4.3; 2C_17/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2.2; 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 3.3 und 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3.1). Es liegt hierin - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - weder eine doppelte Bestrafung noch eine Verletzung des Rückwirkungsverbots.”
“Im Jahr 2011 fingierte er einen Arbeitsunfall eines seiner Hilfsarbeiter; die SUVA leistete dem tatsächlich unversehrten, arbeitsfähigen Hilfsarbeiter gestützt hierauf zu Unrecht Taggelder und Heilungskosten von Fr. 31'329.15. Im Jahr 2012 meldeten der Beschwerdeführer und sein vormaliger Hilfsarbeiter der SUVA einen absichtlich provozierten Verkehrsunfall, wobei sie einen fingierten Arbeitsvertrag und fingierte Lohnbelege einreichten; gestützt hierauf leistete die SUVA wiederum zu Unrecht Taggelder und Heilungskosten von Fr. 57'947.40. Insgesamt verursachte er dieser durch sein mehrfach betrügerisches Verhalten einen Schaden von rund Fr. 257'245.--. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers heute - einen Härtefall vorbehalten (Art. 66a Abs. 2 StGB) - zwingend zu einer strafrechtlichen Landesverweisung führen würde (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB), was das Verwaltungsgericht - entgegen der Kritik des Beschwerdeführers - bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK mitberücksichtigen durfte. Der Verfassungs- (Art. 121 Abs. 3 lit. b BV) und der Gesetzgeber werten den Sozialversicherungsbetrug im Hinblick auf die Bedeutung der entsprechenden Einrichtungen für das wirtschaftliche und soziale Leben in der Schweiz als besonders verwerflich (vgl. die Urteile 2C_589/2021 vom 20. September 2021 E. 4.4.3; 2C_17/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2.2; 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 3.3 und 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3.1). Es liegt hierin - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - weder eine doppelte Bestrafung noch eine Verletzung des Rückwirkungsverbots.”
“Im Jahr 2011 fingierte er einen Arbeitsunfall eines seiner Hilfsarbeiter; die SUVA leistete dem tatsächlich unversehrten, arbeitsfähigen Hilfsarbeiter gestützt hierauf zu Unrecht Taggelder und Heilungskosten von Fr. 31'329.15. Im Jahr 2012 meldeten der Beschwerdeführer und sein vormaliger Hilfsarbeiter der SUVA einen absichtlich provozierten Verkehrsunfall, wobei sie einen fingierten Arbeitsvertrag und fingierte Lohnbelege einreichten; gestützt hierauf leistete die SUVA wiederum zu Unrecht Taggelder und Heilungskosten von Fr. 57'947.40. Insgesamt verursachte er dieser durch sein mehrfach betrügerisches Verhalten einen Schaden von rund Fr. 257'245.--. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers heute - einen Härtefall vorbehalten (Art. 66a Abs. 2 StGB) - zwingend zu einer strafrechtlichen Landesverweisung führen würde (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB), was das Verwaltungsgericht - entgegen der Kritik des Beschwerdeführers - bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK mitberücksichtigen durfte. Der Verfassungs- (Art. 121 Abs. 3 lit. b BV) und der Gesetzgeber werten den Sozialversicherungsbetrug im Hinblick auf die Bedeutung der entsprechenden Einrichtungen für das wirtschaftliche und soziale Leben in der Schweiz als besonders verwerflich (vgl. die Urteile 2C_589/2021 vom 20. September 2021 E. 4.4.3; 2C_17/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2.2; 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 3.3 und 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3.1). Es liegt hierin - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - weder eine doppelte Bestrafung noch eine Verletzung des Rückwirkungsverbots.”
Bei Bagatellfällen ist die Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 121 Abs. 3 BV grundsätzlich ausgeschlossen; indes ist nicht ausgeschlossen, dass ausnahmsweise auch ein Bagatellfall eine Landesverweisung zur Folge haben kann.
“In einem ersten Schritt ist eine untere Mindestgrenze zu bestimmen, deren Unterschreitung von vornherein die Annahme eines leichten Falls bewirkt. Bagatellfälle werden so prinzipiell von der Anwendung des Grundtatbestands ausgeklammert und können als Übertretungen geahndet werden. Damit ist namentlich die Anordnung einer Landesverweisung - für die Betroffenen nicht selten die einschneidendste Konsequenz ihres strafbaren Verhaltens - BGE 149 IV 273 S. 280 ausgeschlossen (Art. 105 Abs. 1 StGB sowie Art. 66a Abs. 1 lit. e und Art. 66abis StGB e contrario; für weitere Unterschiede zwischen Übertretungen und Vergehen siehe BGE 147 IV 471 E. 5.2.1 ff.). Dies scheint sachgerecht, denn von Verfassungs wegen ist die Landesverweisung nur für relativ schwere Straftaten vorgesehen (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV nennt als Anlasstaten - teils in Abweichungen von den Begrifflichkeiten des schweizerischen Strafrechts - vorsätzliche Tötungsdelikte, Vergewaltigung oder andere schwere Sexualdelikte, andere Gewaltdelikte wie Raub, Menschenhandel, Drogenhandel oder Einbruchsdelikte). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall auch eine Bagatelle eine Landesverweisung zur Folge haben kann. Dennoch enthält der gestützt auf Art. 121 Abs. 4 BV erarbeitete Deliktskatalog von Art. 66a Abs. 1 StGB im Grundsatz schwere Straftaten (vgl. BGE 145 IV 404 E. 1.5.3; Urteil 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 2.4.2; je mit Hinweis). Die Definition einer Erheblichkeitsschwelle, die eine klare Grenze zwischen Übertretung und Vergehen zieht, dient somit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Gleichzeitig hat sie die praktische Konsequenz, dass diese, allein aufgrund ihres Deliktsbetrags als geringfügig einzuordnenden Fälle unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe mittels Strafbefehl erledigt werden können.”
Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden in der bundesgerichtlichen Praxis als schwere Straftaten angesehen. Nach dieser Rechtsprechung führt Art. 121 Abs. 3 BV in der Regel zu einer Landesverweisung beziehungsweise zur Beendigung des Aufenthaltsrechts; das Bundesgericht wendet bei Betäubungsmitteldelikten einen strengen Massstab an. In mehreren Entscheiden wird zudem ausgeführt, dass der qualifizierten Widerhandlung bereits bei einmaliger Begehung eine derart hohe Tatschwere zukommen kann, dass sie eine Landesverweisung rechtfertigt.
“Die im Rahmen einer Eventualbegründung vorgenommene vorinstanzliche Interessenabwägung ist ebenso wenig zu beanstanden. Die Vorinstanz erkennt zutreffend, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Dem Beschwerdeführer ist zwar angesichts seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz ein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Dieses Interesse fällt jedoch aufgrund der trotz des langen Aufenthalts nicht besonders intensiven Verwurzelung in der Schweiz und der für ihn bestehenden (Wieder-) Eingliederungschancen im Heimatland vergleichsweise gering aus. Es hat hinter dem öffentlichen Fernhalteinteresse zurückzutreten. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwähnt, zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Landesverweisung bei Straftaten gegen das BetmG mit Verweis auf Art. 121 Abs. 3 lit. a BV stets streng (vgl. Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.5.3; 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Grundsätzlich ist bereits der einmaligen Begehung einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG eine derart hohe Tatschwere inhärent, dass sie eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Urteile 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.5.3; 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.4.2).”
“Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, dass sich das Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt hat (vgl. zuletzt Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.6.2; je mit Hinweisen). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven - wie vorliegend - gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.6.3; je mit Hinweisen). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, bietet keinen Anlass, auf diese vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung vertretene Ansicht zurückzukommen. Die monierte Strenge hat der Gesetzgeber in Art. 19 Abs. 2 BetmG selbst angelegt und mit Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB bekräftigt (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.2; Urteile 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 2.4.5; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 364). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt wird (siehe etwa Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 65; Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03, § 80; Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 2.4.3). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es sich dabei um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt.”
“Soweit die unter Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu beachtenden Kriterien nicht bereits Eingang in die Prüfung der innerstaatlichen Grundsätze gefunden haben, ist festzuhalten was folgt: Zunächst ist die Landesverweisung gesetzlich vorgesehen (Art. 66a StGB). Sie verfolgt vorliegend einen legitimen Zweck, nämlich die Verhinderung weiterer Straftaten des Beschwerdeführers, namentlich im Betäubungsmittelbereich, und damit den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit sowie die Aufrechterhaltung von Ordnung. Weiter ist die Landesverweisung verhältnismässig. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG eine schwere Straftat begangen hat, welche nach der strengen Praxis des Bundesgerichts von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung führt (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 2.4.5; 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.4; je mit Hinweisen). Die verhältnismässig geringe Anzahl einzelner Abnehmer sowie die Tatsache, dass er als Einzeltäter gehandelt hat und teilweise geständig war, lassen seine Tat entgegen seinen Vorbringen nicht in entscheidend milderem Licht erscheinen. Unbehelflich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm ein leichtes Verschulden attestiert worden sei. Das Verschulden ist von der Vorinstanz allein innerhalb der als Verbrechen eingestuften gewerbsmässigen Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG als "gerade noch leicht" qualifiziert worden. Die vorinstanzliche Relativierung des Verschuldens bezieht sich somit lediglich auf die Einordnung innerhalb eines von 1 bis 20 Jahren reichenden Strafrahmens (vgl. Urteil 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3) Aus dem angefochtenen Urteil geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehlen vom”
“Er unterstützte im Frühjahr 2015 ein international operierendes Netzwerk von Drogenhändlern, indem er Geschäftsräumlichkeiten seiner Unternehmung für die Lagerung von Kokain zur Verfügung stellte, einen aus dem Betäubungsmittelhandel stammenden Betrag von rund Fr. 50'000.-- über ein Geschäftskonto wusch und an einem konkreten Verkaufsgeschäft von Kokain mitwirkte. Das Strafgericht ging von einem schweren Verschulden aus (Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Waadt vom 5. Februar 2018 E. 2.5.1; Art.105 Abs. 2 BGG). Das Strafmass von 30 Monaten liegt weit über der Grenze von einem Jahr, welche für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG massgeblich ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.1). Die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG [SR 812.121]), welche der Verurteilung des Kantonsgerichts des Kantons Waadt vom 5. Februar 2018 bzw. des Bundesgerichts vom 25. September 2018 zugrundeliegen, gelten nach dem Willen des Verfassungsgebers als besonders verwerflich und führen grundsätzlich zu einer Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV), was bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_129/2020 vom 9. März 2020 E. 4.2.1). Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zu Recht von einem schweren ausländerrechtlichen Verschulden ausgegangen.”
“Vorab ist nochmals festzuhalten, dass sich die bundesgerichtliche Recht- sprechung bei Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz als besonders streng präsentiert. Dabei ist zu beachten, dass für diesen Tatvorwurf bereits die Bundesverfassung in der Regel zu einer Landesverweisung führt (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Selbst wenn entgegen der vorstehenden Erwägungen ein schwerer per- sönlicher Härtefall des Beschuldigten zu bejahen wäre, so überwiegt angesichts der von der Vorinstanz ausgesprochenen mehrjährigen Freiheitsstrafe aufgrund des qualifizierten Betäubungsmitteldelikts und seiner einschlägigen Vorstrafen das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das primär im familiären Zu- sammenhang (Zusammenleben mit seiner Familie) bestehende private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich. Die Güterabwä- gung fällt somit ebenfalls klar zu Ungunsten des Beschuldigten aus.”
Bei qualifiziertem Drogenhandel, der aus rein pekuniären Motiven begangen wurde, überwiegt in der Rechtsprechung im Rahmen von Art. 121 Abs. 3 BV regelmässig das öffentliche Interesse an einer Wegweisung gegenüber dem privaten Aufenthaltsinteresse.
“Die Vorinstanz bewertete das Verschulden der Beschwerdeführerin als sehr schwer, was diese auch gar nicht in Abrede stellt. Sie stellte dabei auf das ausgesprochene Strafmass (Freiheitsstrafe von acht Jahren) sowie auf die konkreten Umstände ab (Beteiligung an einem Netzwerk zur Einfuhr grosser Mengen Kokain, Umsatz von über 13 kg Kokain mit Reinheitsgrad von 45 %, Handeln aus rein finanziellen Motiven, Inkaufnahme der Gesundheitsgefährdung bei einer Vielzahl von Personen). Zudem wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass qualifizierte Drogendelikte zu den Anlasstaten gehören, die nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB zu einer obligatorischen Landesverweisung bzw. nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV zu einem Verlust des Aufenthaltsrechts führen, und dass den Wertungen, die diesen Bestimmungen zugrunde liegen, im Rahmen der Interessenabwägung Rechnung zu tragen ist, soweit dies nicht im Widerspruch zu übergeordnetem Recht steht (dazu BGE 139 I 145 E. 2.5; 139 I 31 E. 2.3.2; vgl. Urteile 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.4; 2C_488/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.4.2). Zu ergänzen ist, dass bei Drogendelikten aus rein finanziellen Motiven - in Abgrenzung zu Drogendelikten aufgrund einer Sucht (vgl. Urteil 2C_1046/2014 vom 5. November 2015 E. 4.2) - das öffentliche Interesse an der Wegweisung nach der Rechtsprechung regelmässig das private Aufenthaltsinteresse überwiegt (BGE 139 I 145 E. 2.5 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR; Urteil 2C_1195/2013 vom 4. Juli 2014 E. 4.2). Mit der Vorinstanz ist deshalb von einem sehr schweren migrationsrechtlichen Verschulden auszugehen.”
“Die Landesverweisung hält auch einer Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK stand: Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit daher rigoros (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; Urteile 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.6.2; 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). "Drogenhandel" führt von Verfassung wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile 6B_854/2023 vom 20. November 2023 E. 3.3.2; 6B_25/2023 vom 20. September 2023 E. 3.3.5; 6B_1493/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt wird (siehe etwa Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 65; Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03, § 80). Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner aus rein pekuniären Motiven ausgeübten Tätigkeit als Kokaindealer über einen Zeitraum von rund sechs Wochen (20. August 2021 bis 30. September 2021) in qualifizierter Weise gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen. Diese Delinquenz verübte er zwar als noch junger Erwachsener, jedoch nach einmonatiger Untersuchungshaft und während laufender Probezeit der Jugendstrafe, was für seine besondere Unbelehrbarkeit spricht.”
“Der Beschwerdeführer hat im Drogenhandel - so das Straf-urteil - eine "zentrale Position" eingenommen, "was von nicht unbeachtlicher krimineller Energie" zeuge. Der Kokainverkauf habe ihm dazu dienen sollen, seinen Lebensunterhalt als Poker- und Billiardspieler zu finanzieren, ohne dass eine "echte finanzielle Notlage bzw. Bedrängnis" bestanden hätte. Die ausgesprochene Strafe liegt deutlich über der Minimalstrafe von einem Jahr, ab der praxisgemäss eine längerfristige Freiheitsstrafe angenommen wird (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1; 135 II 377 E. 4.2). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG gehört schliesslich zu den schweren Straftaten, welche seit dem 1. Oktober 2016 - einen persönlichen Härtefall vorbehalten (Art. 66a Abs. 2 StGB) - zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV i.V.m. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB), was die Vorinstanz in ihrer Interessenabwägung mitberücksichtigen durfte. Das Bundesgericht verfolgt beim Drogenhandel aus rein finanziellen Motiven ausländerrechtlich in Übereinstimmung mit dem EGMR eine strenge Praxis (BGE 139 II 121 E. 5.3 in fine; Urteil 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 5.2), woran vorliegend der Umstand nichts ändert, dass der Beschwerdeführer punktuell auch selber Drogen konsumierte. Er hat erklärt, nie abhängig oder süchtig gewesen zu sein (Schlussbericht über den Verlauf der Bewährungshilfe vom 23. Januar 2020 S. 3).”
Das Bundesgericht wendet Art. 121 Abs. 3 BV bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz restriktiv an. Nach seiner Rechtsprechung kann bereits die einmalige Begehung einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG aufgrund ihrer hohen Tatschwere eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen.
“Die im Rahmen einer Eventualbegründung vorgenommene vorinstanzliche Interessenabwägung ist ebenso wenig zu beanstanden. Die Vorinstanz erkennt zutreffend, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Dem Beschwerdeführer ist zwar angesichts seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz ein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Dieses Interesse fällt jedoch aufgrund der trotz des langen Aufenthalts nicht besonders intensiven Verwurzelung in der Schweiz und der für ihn bestehenden (Wieder-) Eingliederungschancen im Heimatland vergleichsweise gering aus. Es hat hinter dem öffentlichen Fernhalteinteresse zurückzutreten. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwähnt, zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Landesverweisung bei Straftaten gegen das BetmG mit Verweis auf Art. 121 Abs. 3 lit. a BV stets streng (vgl. Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.5.3; 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Grundsätzlich ist bereits der einmaligen Begehung einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG eine derart hohe Tatschwere inhärent, dass sie eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Urteile 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.5.3; 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.4.2).”
“66a StGB) und als primär sichernde strafrechtliche Massnahme einen legitimen Zweck verfolgt (vgl. Urteil 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.3 mit Hinweis). Die Vorinstanz erkennt alsdann zutreffend, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse überwiegt. Dem Beschwerdeführer ist zwar angesichts seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz und der Auswirkungen seiner Wegweisung auf seine Familie ein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Dieses Interesse fällt jedoch aufgrund der trotz des langen Aufenthalts nicht besonders intensiven Verwurzelung in der Schweiz und der für die gesamte Familie bestehenden intakten (Wieder-) Eingliederungschancen im Heimatland vergleichsweise gering aus. Es hat hinter dem öffentlichen Fernhalteinteresse zurückzutreten. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwähnt, zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Landesverweisung bei Straftaten gegen das BetmG mit Verweis auf Art. 121 Abs. 3 lit. a BV stets streng (vgl. Urteile 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.4.2; 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.6; 6B_1024/2022 vom 16. Februar 2023 E. 3.2.1; 6B_138/2022 vom 4. November 2022 E. 3.1.1; je mit Hinweis[en]). Grundsätzlich ist bereits der einmaligen Begehung einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG eine derart hohe Tatschwere inhärent, dass sie eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB; Urteil 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.4.2). Vorliegend wurde die Anlasstat mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten geahndet, was klarerweise auf eine nicht unerhebliche Schwere schliessen lässt. Daraus folgt in Anbetracht der "Zweijahresregel" (vgl. oben E. 2.3.5) ein beträchtliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers. Unbestritten ist sodann, dass es sich bei der Anlasstat nicht um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, sondern der Beschwerdeführer über längere Zeit in Betäubungsmitteldelinquenz involviert war, was das öffentliche Wegweisungsinteresse zusätzlich bestärkt (vgl.”
“4.4). Namentlich geht aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass der erwachsene Beschwerdeführer über keinerlei Kernfamilie (Ehefrau oder minderjährige Kinder) verfügt und dass seine Integration zwar gut und gelungen ist, nicht aber über das übliche Mass hinausgeht. Weiter berücksichtigt die Vorinstanz die aus seiner Biografie und seinem hiesigen Werdegang (Lehre als Koch, Sprachkenntnisse, persönliche und kulturelle Vertrautheit mit der Heimat) resultierende Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich in seiner Heimat persönlich und beruflich zu integrieren. Die Vorinstanz durfte den Umständen, dass der Beschwerdeführer qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im mehrfachen Kilobereich begangen und unmittelbar nach Entlassung aus der Untersuchungshaft (zwar aber immerhin in einem anderen Rechtsbereich) delinquiert hat, erhebliches Gewicht beimessen. Jedenfalls zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Landesverweisung bei Straftaten gegen das BetmG mit Verweis auf Art. 121 Abs. 3 lit. a BV stets streng (vgl. Urteile 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.6; 6B_1024/2022 vom 16. Februar 2023 E. 3.2.1; 6B_138/2022 vom 4. November 2022 E. 3.1.1; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 2.4.5; je mit Hinweis[en]). Grundsätzlich ist bereits der einmaligen Begehung einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG eine derart hohe Tatschwere inhärent, dass sie eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Vorliegend wurde die Anlasstat mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten geahndet, was klarerweise auf eine nicht unerhebliche Schwere schliessen lässt. Daraus folgt in Anbetracht der "Zweijahresregel" (vgl. hierzu E. 5.3.4) ein beträchtliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung. Unbestritten ist sodann, dass es sich bei der Anlasstat nicht um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, sondern der Beschwerdeführer über längere Zeit in Betäubungsmitteldelinquenz involviert war, was das öffentliche Wegweisungsinteresse zusätzlich bestärkt (vgl.”
“Vorauszuschicken ist, dass sich das Bundesgericht hinsichtlich der Landesverweisung bei Straftaten gegen das BetmG mit Verweis auf Art. 121 Abs. 3 lit. a BV stets streng zeigt (vgl. Urteile 6B_138/2022 vom 4. November 2022 E. 3.1.1; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 2.4.5; je mit Hinweis[en]). Grundsätzlich ist bereits der einmaligen Begehung einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG eine derart hohe Tatschwere inhärent, dass sie eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Vorliegend wurde die Anlasstat mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten geahndet, was klarerweise auf eine nicht unerhebliche Schwere schliessen lässt. Daraus folgt - nicht zuletzt in Anbetracht der erläuterten "Zweijahresregel" - ein beträchtliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung. Unbestritten ist sodann, dass es sich bei der Anlasstat nicht um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, sondern der Beschwerdeführer seit Jahren mit Betäubungsmitteldelinquenz auffällt, was das öffentliche Wegweisungsinteresse zusätzlich bestärkt. Seine Sucht ändert entgegen seinem Vorbringen ausserdem nichts daran, dass von seiner wiederholten deliktischen Tätigkeit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung und Gesundheit ausgeht; sie scheint vielmehr sogar mitverantwortlich für diese Gefahr zu sein.”
Bei Drogenhandel bzw. qualifizierten Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz führt die bundesgerichtliche Praxis in Verbindung mit Art. 66a StGB dazu, dass eine Landesverweisung verfassungsrechtlich regelmässig bzw. in der Regel anzuordnen ist (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Das öffentliche Wegweisungsinteresse wiegt dabei häufig schwerer als die privaten Interessen des Betroffenen; dies kann bereits bei einmaliger Begehung einer qualifizierten Tat oder auch bei nur geringer Rückfallwahrscheinlichkeit der Fall sein.
“Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt; diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel" führt der Verfassung wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1; 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art.”
“Die im Rahmen einer Eventualbegründung vorgenommene vorinstanzliche Interessenabwägung ist ebenso wenig zu beanstanden. Die Vorinstanz erkennt zutreffend, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Dem Beschwerdeführer ist zwar angesichts seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz ein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Dieses Interesse fällt jedoch aufgrund der trotz des langen Aufenthalts nicht besonders intensiven Verwurzelung in der Schweiz und der für ihn bestehenden (Wieder-) Eingliederungschancen im Heimatland vergleichsweise gering aus. Es hat hinter dem öffentlichen Fernhalteinteresse zurückzutreten. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwähnt, zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Landesverweisung bei Straftaten gegen das BetmG mit Verweis auf Art. 121 Abs. 3 lit. a BV stets streng (vgl. Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.5.3; 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Grundsätzlich ist bereits der einmaligen Begehung einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG eine derart hohe Tatschwere inhärent, dass sie eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Urteile 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.5.3; 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.4.2).”
“Die Landesverweisung hält auch einer Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK stand: Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit daher rigoros (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; Urteile 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.6.2; 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). "Drogenhandel" führt von Verfassung wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile 6B_854/2023 vom 20. November 2023 E. 3.3.2; 6B_25/2023 vom 20. September 2023 E. 3.3.5; 6B_1493/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt wird (siehe etwa Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 65; Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03, § 80). Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner aus rein pekuniären Motiven ausgeübten Tätigkeit als Kokaindealer über einen Zeitraum von rund sechs Wochen (20. August 2021 bis 30. September 2021) in qualifizierter Weise gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen. Diese Delinquenz verübte er zwar als noch junger Erwachsener, jedoch nach einmonatiger Untersuchungshaft und während laufender Probezeit der Jugendstrafe, was für seine besondere Unbelehrbarkeit spricht.”
“Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG oder Art. 20 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). Das Bundesgericht hat sich bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt; diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. Drogenhandel führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteil 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1 mit Hinweisen).”
“Interessenabwägung Mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls entfällt die Interessenabwägung. Diese wäre ohnehin nicht zu Gunsten von A.________ ausgefallen: Das Bundesgericht zeigt sich hinsichtlich der Landesverweisung bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit bisher stets besonders streng. Angesichts der Schwere der Straftat muss auch eine bloss geringe Rückfallgefahr nicht hingenommen werden. Drogenhandel führt denn auch von Verfassungs wegen zum Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile des Bundesgerichts 6B_854/2023 vom”
Bei den in Art. 121 Abs. 3 BV genannten schweren Straftaten (insbesondere Delikte gegen Leib und Leben sowie schwere Sexual- und Gewaltdelikte) kann ausländerrechtlich bereits ein geringes bzw. minimales Rückfallrisiko die Wegweisung bzw. Landesverweisung rechtfertigen. Die besondere Verwerflichkeit dieser Taten ist in der Interessenabwägung zu berücksichtigen; für nach dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte sieht das Gesetz in der Regel eine obligatorische Landesverweisung vor.
“Schliesslich handelt es sich sowohl bei der sexuellen Nötigung als auch den Körperverletzungen um Delikte, die gegen besonders hochwertige Rechtsgüter - namentlich die körperliche und sexuelle Integrität - gerichtet sind, wobei gerade bei Taten, welche die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers empfindlich beeinträchtigen, ausländerrechtlich höchstens ein minimales Rückfallrisiko in Kauf genommen werden kann (Urteil 2C_367/2021 vom 30. September 2021 E. 4.3.2; 2C_1024/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.3.1); die sexuelle Nötigung ist zudem eine Anlasstat, die nach dem mittlerweile in Kraft getretenen Art. 66a StGB (und unter Vorbehalt der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB) eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen würde (Art. 66a Abs. 1 lit. h AIG). Zwar sind die entsprechenden Bestimmungen nicht auf Taten anwendbar, die - wie vorliegend die sexuelle Nötigung - vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden; doch ist der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der bereits in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV aufgeführten Taten in der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK insofern Rechnung zu tragen, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht (insbesondere der EMRK) kommt (BGE 139 I 16 E. 5; Urteil 2C_367/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1.2). Entgegen den Beschwerdevorbringen ist angesichts dieser Gesamtumstände auch nicht entscheidend, dass das Obergericht Zürich einen Teil der Strafe aufgeschoben hat (vgl. hierzu beispielsweise die Urteile 2C_367/2021 vom 30. September 2021 E. 4.3.4; 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 7.2.3; 2C_488/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.5).”
“96 Abs. 1 AuG). Massgebliche Kriterien der Verhältnismässigkeitsprüfung sind unter anderem die Schwere des Delikts, das Verschulden, die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (BGE 139 I 16 E. 2.2; 139 I 31 E. 2.3). Die Bewilligung eines Ausländers, der sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen bzw. nicht verlängert werden. Die Wegweisung ist indessen bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Betroffene in der Schweiz geboren ist und sein ganzes Leben hier verbracht hat (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; 139 I 16 E. 2.2.1). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; 130 II 176 E. 4.2-4.4). Das gilt namentlich für die in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV aufgeführten Straftaten, die in der Regel eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 66a StGB). Zwar ist diese Bestimmung nicht auf Taten anwendbar, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind, doch ist der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der entsprechenden Taten in der Interessenabwägung insofern Rechnung zu tragen, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht kommt (BGE 139 I 16 E. 5; Urteile 2C_367/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1.2; 2C_1067/2019 vom 18. Februar 2020 E. 2.3.2).”
“Sachverhalts wegen versuchter vorsätzlicher Tötung mit sechs Jahren Freiheitsstrafe belegt und ausserdem verpflichtet, dem Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 12'000.- zu bezahlen. 3.2.2 Das begangene Gewaltdelikt liegt zwar bereits über 15 Jahre zurück. Beeinträchtigungen der physischen Integrität, wie (versuchte) Tötungsdelikte, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch als schwerwiegende Rechtsgutverletzung zu qualifizieren, weshalb bereits eine geringe Rückfallgefahr nicht in Kauf genommen werden muss (BGr, 28. Mai 2019, 2C_99/2019, E. 4.4 mit Hinweisen; vgl. BGE 139 II 121 [= Pra. 103/2014 Nr. 1] E. 6.3; BGr, 19. Februar 2013, 2C_817/2012, E. 3.2.2 f.). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Verfassungs- und Gesetzgeber die besondere Verwerflichkeit von Delikten gegen Leib und Leben zum Ausdruck brachten, indem sie für entsprechende Straftaten – wenn sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind – in der Regel eine obligatorische Landesverweisung vorgesehen haben (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und Art. 66a Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). 3.2.3 Hinsichtlich einer allfälligen Rückfallgefahr ist zunächst festzuhalten, dass sich diese beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits verwirklicht hat, indem er sich von strafrechtlichen Probezeiten nicht von weiterer Delinquenz hat abhalten lassen. Vorliegend fällt aber vor allem sein Verhalten nach seinem erstmaligen Strafantritt zu seinen Ungunsten ins Gewicht. So entzog er sich durch Flucht vom 9. bis am 20. Juli 2009 sowie vom 21. November 2011 bis am 16. September 2019 dem Strafvollzug. Während der zweiten, rund achtjährigen Flucht, geriet er gemäss eigenen Angaben wegen Marihuanakonsums mit den türkischen Behörden in Konflikt. Ausserdem befand er sich vom 30. Juli bis am 13. September 2019 wegen eines gefälschten Passes in Albanien in Haft; diesen Pass wollte er offenbar verwenden, um (illegal) in die Schweiz einzureisen und sich hier anzumelden. Der Beschwerdeführer hat sich demnach während seiner Flucht und insbesondere in der Zeit kurz vor seiner Auslieferung an die Schweiz nicht bewährt; seine Persönlichkeit erscheint – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – nicht derart gefestigt, dass kein relevantes Rückfallrisiko mehr besteht.”
Bei (insbesondere schweren oder mehrfachen) Sexualdelikten ist das öffentliche Interesse am Widerruf des Aufenthaltsrechts bzw. an einer Landesverweisung nach Art. 121 Abs. 3 BV in der Regel erheblich.
“Im Sinne einer Eventualbegründung hält die Vorinstanz fest, selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls würden die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung nicht überwiegen. Sie gibt zu bedenken, dass der Beschwerdeführer an einer Frau von 18 Jahren ein Sexualdelikt "mit keineswegs mehr leichtem Verschulden" begangen habe und dafür mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten belegt werde. Dabei sei zu beachten, dass Vergewaltigung und andere schwere Sexualdelikte von Verfassungs wegen in der Regel zu einer Landesverweisung führen (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung stehe einzig sein Interesse an einem Zusammenleben mit seiner Ehefrau und den Kindern entgegen. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass soziale Kontakte mit heutigen elektronischen Kommunikationsmitteln auch über grosse Distanzen gepflegt werden können, auch wenn dies einen persönlichen Kontakt nicht vollständig ersetzen kann. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass die Landesverweisung die Beziehung zur Ehefrau und den Kindern deutlich erschwert. Sie hält aber auch fest, dass die Beziehung nicht gänzlich unterbunden wird. Die Güterabwägung fällt somit ebenfalls klar zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.”
“Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig wegen mehrfacher Vergewaltigung sowie versuchter Vergewaltigung verurteilt worden und hat damit ein Delikt nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV begangen. Wie vorher ausgeführt wurde, ist von einer sehr schweren Straftat sowie von einer hinreichenden Rückfallgefahr auszugehen. Das öffentliche Interesse am Widerruf ist deshalb zusammen mit der Vorinstanz als erheblich einzustufen.”
“im unteren Bereich liege und der Beschwerdeführer "nicht übermässig" Gewalt ausgeübt habe, spricht dies nicht gegen ein erhebliches ausländerrechtliches Verschulden: Der Beschwerdeführer hat im Strafverfahren weder Einsicht noch Reue gezeigt; dies obwohl er mit seinem Verhalten das Opfer schwer traumatisiert hat. Abgesehen davon, dass die vom Beschwerdeführer unter anderem verletzte sexuelle Integrität bzw. sexuelle Freiheit eines Menschen ein hochwertiges Rechtsgut betrifft (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 131; 124 IV 154 E. 3a S. 158; Urteile 2C_231/2019 vom 23. Mai 2019 E. 2.2.1 und 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.3), zählt die Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) zu denjenigen strafbaren Verhaltensweisen, welche unter Vorbehalt der Anwendung der strafrechtlichen Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) heute eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Zwar sind die entsprechenden Bestimmungen nicht auf Taten anwendbar, die - wie die vorliegende Vergewaltigung und (mehrfache) sexuelle Nötigung - vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden; doch ist der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der bereits in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV aufgeführten Taten in der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK insofern Rechnung zu tragen, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht (insbesondere der EMRK) kommt (BGE 139 I 16 E. 5 S. 28 ff.).”
Ein im psychiatrischen Gutachten ausgewiesenes erhöhtes Rückfallrisiko kann das öffentliche Interesse an einer Ausweisung nach Art. 121 Abs. 3 BV verstärken. Dies gilt insbesondere bei schweren Sexualdelikten; das Gericht hat in der zitierten Entscheidung das öffentliche Ausweisungsinteresse bei einem Sexualstraftäter als sehr hoch bezeichnet und den Befund eines leichtgradig erhöhten Rückfallrisikos im Gutachten ausdrücklich berücksichtigt.
“Der Beschuldigte ist mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu belegen. Hierbei ist klar zu statuieren, dass das öffentliche Interesse der Schweiz, einen Sexualstraftäter wegzuweisen, welcher wenige Jahre nach seiner Einreise hin- sichtlich der Deliktsschwere klar eskalierend gegen elementare Grundregeln wie das Recht von Frauen auf sexuelle Selbstbestimmung verstossen hat, als sehr hoch einzuschätzen ist. Art. 121 Abs. 3 BV hält namentlich fest, dass Auslände- rinnen und Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Auf- enthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, wenn sie (u.a.) wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexu- aldelikts wie der sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilt werden. Beim Be- schuldigten besteht gemäss dem psychiatrischen Gutachten ein leichtgradig er- höhtes Risiko für die Begehung eines erneuten Sexualdelikts. Das Rückfallrisiko in Bezug auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und auf Stras- senverkehrsdelikte wurde gar als hoch eingeschätzt. Überdies besteht gemäss dem psychiatrischen Gutachten auch hinsichtlich Eigentums- und Körperverlet- zungsdelikten eine mittelgradig erhöhte Rückfallgefahr (Urk. D1/19/19 S. 75, 79). Angesichts dieser bestehenden Rückfallgefahr wird das öffentliche Interesse an einer Verweisung des Beschuldigten des Landes entsprechend verstärkt.”
Bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Drogenhandels handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine Katalogtat im Sinne von Art. 121 BV, sodass in der Regel der Verlust des Aufenthaltsrechts und eine Landesverweisung erfolgt. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn ein schwerer Härtefall vorliegt und das private Interesse den öffentlichen Sicherheitsinteressen nicht unterliegt.
“Allerdings war er noch nie längere Zeit in Haft, weshalb zu seinen Gunsten vorliegend davon auszugehen ist, dass ihn der Vollzug der Hälfte der heute ausgefällten Freiheitsstrafe - mit anschliessender Landesverweisung - von weiteren Straftaten in der Schweiz abzuhalten vermag. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug der Freiheitstrafe zu gewähren und die Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 12 Monaten (abzüglich 101 Tage, die durch Haft erstanden sind) zu vollziehen. Angesichts der Umstände sowie der konkreten Ver- hältnisse erscheint es in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB schliesslich ange- - 23 - messen, die Probezeit für den aufgeschobenen Teil der Strafe auf 4 Jahre festzu- setzen. V. Landesverweisung 1.Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Deutschland und hat sich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Damit hat er eine sog. Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB begangen und ist da- her grundsätzlich des Landes zu verweisen. Bereits die Schweizerische Bundes- verfassung hält in Art. 121 BV fest, dass Ausländerinnen und Ausländer - unabhän- gig von ihrem ausländerrechtlichen Status - ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz so- wie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, wenn sie wegen (...) Drogenhandels rechtskräftig verurteilt worden sind. Demgemäss müssten vor- liegend besondere Umstände vorliegen, um von einer Landesverweisung des Be- schuldigten abzusehen. Aufgrund der genannten Bestimmung in der Bundesver- fassung ist sodann mehr als denkbar, dass der Beschuldigte seine - inzwischen offenbar abgelaufene (Urk. 2/5 S. 11) - migrationsrechtliche B-Bewilligung verlieren dürfte, falls das vorliegende Urteil in Rechtskraft erwachsen sollte. Von der Anordnung einer Landesverweisung kann sodann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass von einem schweren Härtefall auszugehen ist und das entsprechende private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz nicht vom öffentlichen Sicherheitsinteresse überwogen wird, wobei in letzterem Zusammenhang insbesondere die Schwere der Straftat und das Rückfallrisiko massgebend sind (Urteil 6B_423/2019 vom 17.”
Die aus Art. 121 Abs. 1 BV abgeleitete Bundeskompetenz im Ausländerbereich ist nur zurückhaltend anzunehmen; der Bund hat die kantonale Zuständigkeit zu beachten und den «Kernbereich» der kantonalen Sozialhilfekompetenz zu wahren. Weitreichende sozialhilferechtliche Eingriffe des Bundes sind daher nur begrenzt zulässig.
“Demgegenüber ist der Ausländerbereich deutlich stärker als der Asylbereich vollzugsföderalistisch geprägt; die Ausländergesetzgebung wird im Wesentlichen durch die Kantone unter Aufsicht des Bundes vollzogen. Dieser Umstand spricht dagegen, dass der Bund hier weitreichende sozialhilferechtliche Regelungen erlässt (vgl. Reto Feller, a.a.O., S. 374), wenn auch anerkannt ist, dass er Regelungen über die Integration erlassen kann und auch die Förderung der sozialen Integration in die Bundeskompetenz fällt (vgl. Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 121 BV N. 9; Alberto Achermann, in Basler Kommentar, 2015, Art. 121 BV N. 21). Insofern hat der Bund daher auf die kantonale Zuständigkeit Rücksicht zu nehmen (Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 121 BV N. 9; Teresia Gordzielik, a.a.O., S. 9 f.). Der Bundesrat hat die seines Erachtens hierfür massgeblichen Gesichtspunkte in seinem Bericht aus dem Jahr 2019 hinsichtlich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten in Leitsätzen konkretisiert (Bericht «Bundeskompetenzen» Ziff. 4.3.3 S. 11 ff.). Insgesamt kann eine aus Art. 121 Abs. 1 BV abgeleitete Bundeskompetenz im Ausländerbereich nur zurückhaltend bejaht werden und ist der «Kernbereich» der kantonalen Sozialhilfekompetenz zu wahren (Bericht Bundesrat «Bundeskompetenzen» Ziff. 4.3.3 S. 12; Reto Feller, a.a.O., S. 374). 5.8.3 Die Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme ist im AIG geregelt (Art. 83 ff. AIG). Über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig Aufgenommene entscheiden aber die kantonalen Ausländerbehörden (Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG). Dieser Entscheid wiederum steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des SEM (Art. 30 Abs. 2 und Art. 99 AIG i.V.m. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] und Art. 5 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]). Weiterhin liegt sodann der Entscheid über die Aufrechterhaltung bzw. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei der Asylbehörde, auch wenn die Bundesbeiträge spätestens sieben Jahre nach der Einreise enden (Art.”
Art. 121 Abs. 1 BV bildet die verfassungsrechtliche Grundlage für das Ausländer- und Asylrecht des Bundes und damit für das AIG. Vor diesem Hintergrund kann der Bund Massnahmen zur Steuerung und Kontrolle der Zuwanderung treffen; verfassungsrechtlich gehören hierzu auch Einschränkungsmöglichkeiten bei Sozialleistungen. Die Kantone bleiben jedoch für die Festsetzung und Ausrichtung der Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Personen nach kantonalem Recht zuständig, wobei sie sich an die einschlägigen bundesrechtlichen Vorgaben halten müssen und die Grundsätze (z. B. Verhältnismässigkeit) zu beachten sind.
“Nach Art. 86 Abs. 1 Satz 4 AIG liegt der Ansatz für die Unterstützung vorläufig aufgenommener Personen unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung. Diese Bestimmung belässt den Kantonen den notwendigen Spielraum, für vorläufig Aufgenommene sachgerecht spezifische Unterstützungsansätze vorzusehen (GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 1038 mit Hinweis; vgl. dazu auch BGE 130 I 82 E. 3.5 i.f.; Urteil 8C_641/2023 vom 26. März 2024 E. 6.2). Das AIG gründet auf der umfassenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Bezug auf die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie die Gewährung von Asyl (Art. 121 Abs. 1 BV; BGE 127 II 49 E. 3a). Das öffentliche Interesse an einer eigenständigen Steuerung und Kontrolle der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ist ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7; Urteil 2C_692/2021 vom 23. Mai 2022 E. 5.2; je mit weiteren Hinweisen). Von Verfassungs wegen zählen zu den Mitteln der Zuwanderungssteuerung auch Einschränkungsmöglichkeiten bei den Sozialleistungen (Art. 121a Abs. 2 BV; vgl. TERESIA GORDZIELIK, Sozialhilfe im Asylbereich, Diss. Freiburg 2020, S. 8). Zwar sind die Kantone für die Festsetzung und Ausrichtung von Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Personen nach ihrem kantonalen Recht zuständig (Art. 86 Abs. 1 Satz 1 AIG), doch sind auf sie die bundesrechtlichen Vorgaben der Art. 80a bis 84 AsylG für Asylsuchende anwendbar (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 AIG; vgl.”
“Das AIG gründet auf der umfassenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Bezug auf die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie die Gewährung von Asyl (Art. 121 Abs. 1 BV; BGE 127 II 49 E. 3a). Das öffentliche Interesse an einer eigenständigen Steuerung und Kontrolle der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ist ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7; Urteil 2C_692/2021 vom 23. Mai 2022 E. 5.2; je mit weiteren Hinweisen). Von Verfassungs wegen zählen zu den Mitteln der Zuwanderungssteuerung auch Einschränkungsmöglichkeiten bei den Sozialleistungen (Art. 121a Abs. 2 BV; vgl. TERESIA GORDZIELIK, Sozialhilfe im Asylbereich, Diss. Freiburg 2020, S. 8). Zwar sind die Kantone für die Festsetzung und Ausrichtung von Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Personen nach ihrem kantonalen Recht zuständig (Art. 86 Abs. 1 Satz 1 AIG), doch sind auf sie die bundesrechtlichen Vorgaben der Art. 80a bis 84 AsylG für Asylsuchende anwendbar (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 AIG; vgl.”
Der Begriff «Einbruchsdelikt» in Art. 121 Abs. 3 BV ist eng auszulegen: Nach bundesgerichtlicher Praxis umfasst er insbesondere Einschleich- oder Einbruchdiebstähle. Der gemeinübliche Ladendiebstahl mit Verletzung eines Hausverbots in einem dem Publikum offenstehenden Verkaufsgeschäft wird danach nicht als «Einbruchsdelikt» im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV angesehen und fällt daher nicht ohne Weiteres unter die im Verfassungswortlaut gemeinten Fälle einer obligatorischen Landesverweisung.
“d StGB, handle es sich bei dem vom Beschuldigten begangenen Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch um eine Katalogtat, welche eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehe. Das Bundesgericht habe indes festgehalten, dass Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB im Sinne von Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung (BV, SR 101) auszulegen sei, weshalb davon nur Ausländer erfasst würden, die wegen «eines Einbruchsdelikts» rechtskräftig verurteilt worden seien, also namentlich einen Einschleich- oder Einbruchdiebstahl begangen hätten. Weiter habe das Bundesgericht festgehalten, dass bei der Auslegung des Wortlauts dieser Bestimmung dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz besondere Bedeutung zukomme. Es habe auf den Duden, gemäss welchem «Einbruch» ein gewaltsames Eindringen in ein Gebäude, in einen Raum oder Ähnliches meine, verwiesen. Auf Grundlage dieser Erläuterungen habe es die Subsumtion eines Ladendiebstahls unter Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB verneint. Im vorliegenden Fall habe der Beschuldigte zur Begehung des Diebstahls einen Zaun zu einem draussen situierten Parkplatz überwunden, was gemäss bundesgerichtlicher Auslegung des Wortlauts von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV insofern kein Einbruchsdelikt begründe, als damit nicht in einen Raum oder eine ähnlich intime Zone eingedrungen worden sei. Unter adäquater Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips erscheine es deshalb nicht angemessen, den Beschuldigten ohne vorherige Interessenabwägung des Landes zu verweisen, weshalb vorliegend nicht von einem Anwendungsfall der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB auszugehen sei.”
“Vorliegend hat sich die Beschuldigte unter anderem des qualifizierten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig gemacht, wes- halb eine Katalogtat gegeben und die Beschuldigte grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen ist (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Eine Landesverweisung droht jedoch auch bei einem (einfachen) Diebstahl in Verbindung mit Hausfrie- densbruch, es sei denn, es handle sich um einen schlichten Ladendiebstahl (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB; vgl. BGE 145 IV 404 E. 1.5.3). Diese restriktive Interpreta- tion von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB durch das Bundesgericht stützt sich auf die wortlautkonforme Auslegung des in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV verwendeten Begriffs des "Einbruchsdelikts" und schliesst einzig den schlichten Ladendiebstahl unter Verletzung eines Hausverbots in einem Kaufhaus vom Anwendungsbereich des Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB aus. Das Bestehlen von Kundinnen und Kunden in einem Verkaufsgeschäft, in welchem wie hier für die Täterin ein Hausverbot be- steht – was vorliegend auf rund drei Dutzend der verübten Diebstähle zutrifft –, fällt indessen nicht unter die vom Bundesgericht statuierte Ausnahme von der ob- ligatorischen Landesverweisung.”
“Auch das Unrecht des Hausfriedens- bruchs liege im Eindringen in einen Raum durch die unerwünschte Person. Be- reits ein Betreten entgegen dem Willen des Hausherrn sei objektiv tatbestands- mässig. Dieses Eindringen als solches sei kein "Einbruchsdelikt". Nach dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip sei nicht anzunehmen, dass ein Ladendiebstahl unter schlichter Verletzung eines (hier soweit ersichtlich privatrechtlichen) Hausverbots in einem dem Publikum offenstehenden Verkaufsgeschäft zu einer obligatori- schen Landesverweisung führe. Massgebend sei der Wortlaut der Bundesverfas- sung. Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB sei im Sinne der Bundesverfassung tatsächlich als Einschleich- oder Einbruchdiebstahl auszulegen. Der gemeinübliche Laden- diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch (der bei Verletzung eines Haus- verbots in einem Kaufhaus vorliege) sei nicht unter Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB zu subsumieren. Diese restriktive Interpretation von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB stütze sich auf die wortlautkonforme Auslegung des in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV verwen- deten Begriffs des "Einbruchsdelikts" und schliesse einzig den schlichten Laden- diebstahl unter Verletzung eines Hausverbots in einem Kaufhaus vom Anwen- dungsbereich des Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB aus (BGE 145 IV 404 E. 1.5.2 f.). - 20 - Vorliegend beging die Beschuldigte den Hausfriedensbruch, indem sie ein Mehrfamilienhaus betrat. Selbst wenn die Türe offen stand, handelte es sich da- bei nicht um ein dem Publikum offenstehendes Gebäude, wie dies beim Verkaufs- geschäft im oben erwähnten Bundesgerichtsentscheid der Fall war, und ist des- halb nicht damit vergleichbar. Sie drang in ein Haus ein, welches fremdem Haus- recht untersteht, um einen Diebstahl zu begehen, was dem in der Botschaft um- schriebenen Sachverhalt für ein "Einbruchsdelikt" entspricht. Da sie sich in das fremde Haus einschlich, ohne dass das Schloss oder die Türe zerstört wurde, handelte es sich konkret um einen "Einschleichdiebstahl", welcher von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB aber ebenfalls erfasst wird.”
Ausländerinnen und Ausländer können ferner gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
“Das zitierte Urteil des EGMR F (oben E. 1.1.1) betraf eine Zivilrechtssache. Bei der Landesverweisung liegt die causa im Strafrecht und weder im Zivil- noch im Migrationsrecht (Art. 121 Abs. 1 und Art. 121a BV), auch wenn die Landesverweisung einzig Ausländerinnen und Ausländer trifft (Art. 121 Abs. 3-6 BV). Allerdings können ausländische Personen auch gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden (Art. 121 Abs. 2 BV; vgl. Urteil 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021). Der EGMR anerkennt, dass die Staaten völkerrechtlich berechtigt sind, Delinquenten auszuweisen: "La Convention ne garantit pas le droit pour un étranger d'entrer ou de résider dans un pays particulier, et, lorsqu'ils assument leur mission de maintien de l'ordre public, les États contractants ont la faculté d'expulser un étranger délinquant, entré et résidant légalement sur leur territoire" (Urteil M.M. c. Suisse, vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 43). Berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR M.M., § 43; Urteil 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Eine Berufung auf die "very essence" oder den Wesensgehalt von Art. 8 EMRK gestützt auf das Urteil F vom 18. Dezember 1987des Gerichtshofs ist mithin insoweit unbehelflich, als die Landesverweisung völkerrechtlich und damit auch nach der Konvention zulässig ist. Im Rahmen der Konvention ist eine spezifische Prüfungsordnung etabliert: Eine Konventionsverletzung setzt voraus, dass ein Recht gemäss Art.”
Eine aus Art. 121 Abs. 1 BV abgeleitete Bundeskompetenz im Ausländerbereich ist zurückhaltend zu bejahen. Bei bundesrechtlichen Regelungen ist der «Kernbereich» der kantonalen Sozialhilfekompetenz zu wahren.
“S. 11 ff.). Insgesamt kann eine aus Art. 121 Abs. 1 BV abgeleitete Bundeskompetenz im Ausländerbereich nur zurückhaltend bejaht werden und ist der «Kernbereich» der kantonalen Sozialhilfekompetenz zu wahren (Bericht Bundesrat «Bundeskompetenzen» Ziff.”
“Demgegenüber ist der Ausländerbereich deutlich stärker als der Asylbereich vollzugsföderalistisch geprägt; die Ausländergesetzgebung wird im Wesentlichen durch die Kantone unter Aufsicht des Bundes vollzogen. Dieser Umstand spricht dagegen, dass der Bund hier weitreichende sozialhilferechtliche Regelungen erlässt (vgl. Reto Feller, a.a.O., S. 374), wenn auch anerkannt ist, dass er Regelungen über die Integration erlassen kann und auch die Förderung der sozialen Integration in die Bundeskompetenz fällt (vgl. Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 121 BV N. 9; Alberto Achermann, in Basler Kommentar, 2015, Art. 121 BV N. 21). Insofern hat der Bund daher auf die kantonale Zuständigkeit Rücksicht zu nehmen (Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 121 BV N. 9; Teresia Gordzielik, a.a.O., S. 9 f.). Der Bundesrat hat die seines Erachtens hierfür massgeblichen Gesichtspunkte in seinem Bericht aus dem Jahr 2019 hinsichtlich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten in Leitsätzen konkretisiert (Bericht «Bundeskompetenzen» Ziff. 4.3.3 S. 11 ff.). Insgesamt kann eine aus Art. 121 Abs. 1 BV abgeleitete Bundeskompetenz im Ausländerbereich nur zurückhaltend bejaht werden und ist der «Kernbereich» der kantonalen Sozialhilfekompetenz zu wahren (Bericht Bundesrat «Bundeskompetenzen» Ziff. 4.3.3 S. 12; Reto Feller, a.a.O., S. 374). 5.8.3 Die Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme ist im AIG geregelt (Art. 83 ff. AIG). Über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig Aufgenommene entscheiden aber die kantonalen Ausländerbehörden (Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG). Dieser Entscheid wiederum steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des SEM (Art. 30 Abs. 2 und Art. 99 AIG i.V.m. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] und Art. 5 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]). Weiterhin liegt sodann der Entscheid über die Aufrechterhaltung bzw. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei der Asylbehörde, auch wenn die Bundesbeiträge spätestens sieben Jahre nach der Einreise enden (Art.”
Das in Art. 121 Abs. 3 BV erwähnte «Einbruchsdelikt» wird in der Lehre und Rechtsprechung insbesondere als Kombination von Hausfriedensbruch und Diebstahl (Einschleich- bzw. Einbruchdiebstahl) verstanden. Bei rechtskräftigen Verurteilungen wegen eines solchen Einbruchsdelikts kommt eine Landesverweisung in Betracht, was zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen kann.
“Das Bundesgericht erwog in diesem neueren Entscheid, ein Ladendiebstahl erfülle den Tatbestand von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB auch dann nicht, wenn der Täter zuvor mit einem Hausverbot belegt wurde. Die dortigen Erwägungen sind auch vorliegend einschlägig. Die Kommentarliteratur legt Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV aus, sodass Ausländer erfasst werden, die wegen "eines Einbruchsdelikts" rechtskräftig verurteilt worden sind, also namentlich einen Einschleich- oder Einbruchdiebstahl begangen haben (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 66a StGB). Die in der Verfassung verwendete Bezeichnung "eines Einbruchsdelikts" ("l'effraction"; "effrazione") ist kein Begriff des schweizerischen Strafrechts und wurde mit Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB in das Strafgesetzbuch eingeführt (vgl. BBl 2013 6022; Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 9 zu Art. 66a StGB). G emäss der Botschaft des Bundesrats ist darunter der Sachverhalt zu verstehen, bei dem ein Täter in ein Haus, eine Wohnung oder einen Geschäftsraum eindringt, der fremdem Hausrecht untersteht, um einen Diebstahl zu begehen. Der Tatbestand setzt keinen Sachschaden voraus. Dementsprechend wird das Einbruchsdelikt als Verbindung von Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und Diebstahl (Art.”
“Der Beschuldigte ist afghanischer Staatsangehöriger und hat sich unter anderem des "Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch" (sog. "Einbruchs- delikt" im Sinne von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV) schuldig gemacht, womit er gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB grundsätzlich für mindestens fünf Jahre des Landes zu verweisen ist.”
“Das Verschulden wertet sie als noch leicht, da die Hausfriedensbrüche lediglich Mittel zum Zweck zur Be- - 63 - gehung der Diebstähle waren. Stärker gewichtet werden diejenigen Fälle, in de- nen Bewohner angetroffen wurden. Diese Gewichtung erweist sich als zutreffend. Diesbezüglich ist ergänzend festzuhalten, dass es wohl zutrifft, dass die Hausfrie- densbrüche Teile der Diebstähle waren. Doch handelt es sich hierbei nicht um ei- nen blossen Kollateralschaden. Vielmehr potenziert der Hausfriedensbruch die Auswirkungen des Diebstahls und macht ihn erst – meist in Kombination mit einer Sachbeschädigung – zu einem Einbruchdiebstahl, welchem zwar kein eigenstän- diger Straftatbestand gewidmet ist, der aber als Rechtsfigur Eingang in die Ver- fassung gefunden hat. Der Einbruchdiebstahl wird nebst dem vorsätzlichen Tö- tungsdelikt, der Vergewaltigung, dem Raub, dem Menschen- und Drogenhandel als Grund für den Verlust des Aufenthaltsrechts aufgeführt (Art. 121 Abs. 3 lit. b BV). Dies ist Ausdruck davon, dass der Souverän diese Deliktskombination als besonders gravierend qualifiziert. Und das aus gutem Grund: Es ist gerichtsnoto- risch, dass die Folgen des Hausfriedensbruchs bei Einbruchdiebstählen auf die Opfer oft sehr schwerwiegend sind. Die Privatsphäre innerhalb der eigenen vier Wände ist hierzulande ein sehr hohes Gut. Entsprechend schwer sind die Folgen für die Opfer von Einbruchdiebstählen, oft in Form von Angststörungen, erhebli- cher Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls und Ekel, weil sich fremde, unbe- kannte Eindringlinge an ihrem Hausrat zu schaffen gemacht haben. Es ist be- kannt, dass Opfer von Einbruchdiebstählen lange Zeit an den psychischen Folgen zu leiden haben und in nicht wenigen Fällen der Umzug als einzige Form der Lin- derung bleibt. Mithin sind die immateriellen Folgen sehr gravierend und nicht zu vergleichen mit anderen, typischen Formen des Hausfriedensbruchs, wie etwa das Betreten eines Einkaufszentrums trotz bestehendem Ladenverbot.”
Art. 121 Abs. 3 BV führt dazu, dass eine mit einer Landesverweisung belegte Person — unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status — ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verliert.
“Schliesslich verfängt auch der Einwand nicht, dass der Beschwerdeführer infolge Erlöschens der vorläufigen Aufnahme ohne rechtlichen Anwesenheitsstatus verbleibt. Die eingetretenen Rechtsfolgen entsprechen dem Regelungsgehalt von Art. 83 Abs. 9 AIG beziehungsweise von Art. 121 Abs. 3 BV, wonach eine betroffene Person unabhängig vom ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verliert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer somit als mit einer Landesverweisung belegte Person seine bisherigen Rechtsansprüche verliert und allenfalls dauerhaft ohne ausländerrechtliche Regelung verbleiben wird, entspricht der Konzeption dieser Bestimmungen (vgl. hierzu BBl 2013 5975, 6007-6009).”
Bei Betäubungsmitteldelikten erhöht gewerbsmässiges oder rein pekuniäres Handeln das öffentliche Fernhalteinteresse; qualifizierte Widerhandlungen aus solchen Motiven gelten als schwere Straftaten, die regelmässig zur Landesverweisung führen können. In solchen Fällen kann bereits ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz das Interesse an einer Landesverweisung begründen.
“Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, dass sich das Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt hat (vgl. zuletzt Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.6.2; je mit Hinweisen). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven - wie vorliegend - gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.6.3; je mit Hinweisen). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, bietet keinen Anlass, auf diese vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung vertretene Ansicht zurückzukommen. Die monierte Strenge hat der Gesetzgeber in Art. 19 Abs. 2 BetmG selbst angelegt und mit Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB bekräftigt (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.2; Urteile 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 2.4.5; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 364). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt wird (siehe etwa Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 65; Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03, § 80; Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 2.4.3). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es sich dabei um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt.”
“Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug auf das Fernhalteinteresse im Rahmen einer längerfristigen Strafe zutreffend wiedergegeben hat. So sind die Kriterien des Strafmasses (BGE 134 II 10 E. 4.2; Urteil 2C_940/2020 vom 9. August 2021 E. 6.2), der Art der Tat - vorliegend eine (qualifizierte) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche im Katalog der Straftaten, die seit 2016 in der Regel eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. a BV nach sich ziehen, figuriert - (Urteil 2C_188/2019 vom 5. April 2019 E. 2.2.1) sowie der Vorstrafen (BGE 139 I 145 E. 3.8) und der Verwarnung (vgl. Urteil 2C_384/2021 vom 22. November 2021 E. 6.2.1) alle ohne Weiteres geeignet, um das öffentliche Fernhalteinteresse zu begründen. Besonders ins Gewicht fällt hierbei, dass der Beschwerdeführer auch seit 2018, das heisst nach mehreren bedingt ausgesprochenen Strafen und insgesamt drei Verwarnungen durch die Migrationsbehörden erneut (wenn auch nur geringfügig) delinquiert hat. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie gestützt auf diesen Umstand von einer gewissen Rückfallwahrscheinlichkeit ausgeht und zudem kein Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit Begehung des schwerwiegenden Drogendelikts im Jahr 2015 feststellt. Wie sie zudem richtig erwogen hat, muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Falle von Drogendelikten aus rein finanziellen Motiven bei sog. Drittstaatenangehörigen selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 145 E.”
“Soweit die unter Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu beachtenden Kriterien nicht bereits Eingang in die Prüfung der innerstaatlichen Grundsätze gefunden haben, ist festzuhalten was folgt: Zunächst ist die Landesverweisung gesetzlich vorgesehen (Art. 66a StGB). Sie verfolgt vorliegend einen legitimen Zweck, nämlich die Verhinderung weiterer Straftaten des Beschwerdeführers, namentlich im Betäubungsmittelbereich, und damit den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit sowie die Aufrechterhaltung von Ordnung. Weiter ist die Landesverweisung verhältnismässig. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG eine schwere Straftat begangen hat, welche nach der strengen Praxis des Bundesgerichts von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung führt (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 2.4.5; 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.4; je mit Hinweisen). Die verhältnismässig geringe Anzahl einzelner Abnehmer sowie die Tatsache, dass er als Einzeltäter gehandelt hat und teilweise geständig war, lassen seine Tat entgegen seinen Vorbringen nicht in entscheidend milderem Licht erscheinen. Unbehelflich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm ein leichtes Verschulden attestiert worden sei. Das Verschulden ist von der Vorinstanz allein innerhalb der als Verbrechen eingestuften gewerbsmässigen Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG als "gerade noch leicht" qualifiziert worden. Die vorinstanzliche Relativierung des Verschuldens bezieht sich somit lediglich auf die Einordnung innerhalb eines von 1 bis 20 Jahren reichenden Strafrahmens (vgl. Urteil 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3) Aus dem angefochtenen Urteil geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehlen vom”
Das Bundesgericht hat in einem Fall mit grossen Mengen (schwerer Fall nach BetmG), erheblichen Gewinnen, Gefährdung Dritter und schwerem Verschulden den Verlust des Aufenthaltsrechts bejaht.
“Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer mit seinem Drogenhandel nicht nur eine Straftat nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV begangen, sondern mengenmässig den schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG deutlich überschritten (12 g Heroin; BGE 145 IV 312 E. 2.1.3 m.H. auf BGE 109 IV 143). Er hat die Gesundheit einer Vielzahl von Personen gefährdet und erhebliche Gewinne erzielt, obwohl sein Lebensbedarf durch staatliche Leistungen gedeckt war. Von einer reinen Beschaffungskriminalität kann deshalb keine Rede sein. Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz zu Recht von einem schweren Verschulden in Bezug auf die Anlasstat ausgegangen.”
Bei Taten, die die sexuelle Integrität schwer verletzen, ist in der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK im Rahmen von Art. 121 Abs. 3 BV in der Regel höchstens ein minimales Rückfallrisiko hinzunehmen. Diese Einschätzung korrespondiert mit der bundesgerichtlichen Praxis zur Landesverweisung und dem Umstand, dass bestimmte sexuelle Delikte (unter Vorbehalt der strafrechtlichen Härtefallregel) in Art. 66a StGB genannt sind; die besonders hohe Verwerflichkeit dieser Taten ist bei der verfassungs- und gesetzgeberischen Würdigung zu berücksichtigen.
“Schliesslich handelt es sich sowohl bei der sexuellen Nötigung als auch den Körperverletzungen um Delikte, die gegen besonders hochwertige Rechtsgüter - namentlich die körperliche und sexuelle Integrität - gerichtet sind, wobei gerade bei Taten, welche die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers empfindlich beeinträchtigen, ausländerrechtlich höchstens ein minimales Rückfallrisiko in Kauf genommen werden kann (Urteil 2C_367/2021 vom 30. September 2021 E. 4.3.2; 2C_1024/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.3.1); die sexuelle Nötigung ist zudem eine Anlasstat, die nach dem mittlerweile in Kraft getretenen Art. 66a StGB (und unter Vorbehalt der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB) eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen würde (Art. 66a Abs. 1 lit. h AIG). Zwar sind die entsprechenden Bestimmungen nicht auf Taten anwendbar, die - wie vorliegend die sexuelle Nötigung - vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden; doch ist der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der bereits in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV aufgeführten Taten in der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK insofern Rechnung zu tragen, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht (insbesondere der EMRK) kommt (BGE 139 I 16 E. 5; Urteil 2C_367/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1.2). Entgegen den Beschwerdevorbringen ist angesichts dieser Gesamtumstände auch nicht entscheidend, dass das Obergericht Zürich einen Teil der Strafe aufgeschoben hat (vgl. hierzu beispielsweise die Urteile 2C_367/2021 vom 30. September 2021 E. 4.3.4; 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 7.2.3; 2C_488/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.5).”
“im unteren Bereich liege und der Beschwerdeführer "nicht übermässig" Gewalt ausgeübt habe, spricht dies nicht gegen ein erhebliches ausländerrechtliches Verschulden: Der Beschwerdeführer hat im Strafverfahren weder Einsicht noch Reue gezeigt; dies obwohl er mit seinem Verhalten das Opfer schwer traumatisiert hat. Abgesehen davon, dass die vom Beschwerdeführer unter anderem verletzte sexuelle Integrität bzw. sexuelle Freiheit eines Menschen ein hochwertiges Rechtsgut betrifft (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 131; 124 IV 154 E. 3a S. 158; Urteile 2C_231/2019 vom 23. Mai 2019 E. 2.2.1 und 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.3), zählt die Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) zu denjenigen strafbaren Verhaltensweisen, welche unter Vorbehalt der Anwendung der strafrechtlichen Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) heute eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Zwar sind die entsprechenden Bestimmungen nicht auf Taten anwendbar, die - wie die vorliegende Vergewaltigung und (mehrfache) sexuelle Nötigung - vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden; doch ist der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der bereits in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV aufgeführten Taten in der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK insofern Rechnung zu tragen, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht (insbesondere der EMRK) kommt (BGE 139 I 16 E. 5 S. 28 ff.).”
Bei Vergewaltigung oder anderen schwerwiegenden Sexualdelikten spricht Art. 121 Abs. 3 BV grundsätzlich für eine Landesverweisung. Gleichwohl können in Einzelfällen — etwa wenn die Tat einen einzelnen, in besonderen Beziehungskonflikt stehenden Vorfall betrifft und der Betroffene langjährig verwurzelt, gut integriert ist und eine geringe Rückfallgefahr aufweist — die privaten Interessen das öffentliche Interesse überwiegen und eine Wegweisung verhindern.
“Vorliegend ist ein nicht mehr leichtes Verschulden innerhalb des weiten Straf- rahmens grundsätzlich schwerwiegender Sexualdelikte gegeben, wobei der Be- schuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren bestraft wird. Daraus folgt – nicht zuletzt in Anbetracht der erläuterten "Zweijahresregel" – ein beträchtliches öffentli- ches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten. Dabei ist zu beachten, dass für Vergewaltigung oder andere Sexualdelikte von einer gewissen Schwere bereits die Bundesverfassung in der Regel zu einer Landesverweisung führt (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Dennoch ist zu berücksichtigen, dass sich die vorliegend relevanten Delikte allesamt auf einen einzelnen Vorfall beschränkten, der sich über- dies in sehr singulären Umständen im Rahmen eines Beziehungskonflikts mit der Privatklägerin zutrug. Ohne damit dessen Schwere zu bagatellisieren, muss doch festgehalten werden, dass vom Beschuldigten vor diesem Hintergrund sowie des Umstandes, dass er sich während der mittelweile über 25-jährigen Aufenthalts- dauer in der Schweiz – abgesehen vom erwähnten Strassenverkehrsdelikt, das je- doch noch im Bagatellbereich anzusiedeln ist – nichts zuschulden hat kommen las- sen, insbesondere keine Gewalt- oder Sexualdelikte. Insofern geht von ihm – wie - 55 - bereits die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 61 S. 57) – eine sehr geringe Rück- fallgefahr bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus. Dem in- sofern relativierten öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung des Beschul- digten steht somit angesichts seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz samt grundsätzlich guter kultureller Verwurzelung und seiner sehr guten beruflichen In- tegration sein erhebliches privates Interesse am Verbleib in der Schweiz entgegen.”
“Vorliegend ist ein nicht mehr leichtes Verschulden innerhalb des weiten Straf- rahmens grundsätzlich schwerwiegender Sexualdelikte gegeben, wobei der Be- schuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren bestraft wird. Daraus folgt – nicht zuletzt in Anbetracht der erläuterten "Zweijahresregel" – ein beträchtliches öffentli- ches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten. Dabei ist zu beachten, dass für Vergewaltigung oder andere Sexualdelikte von einer gewissen Schwere bereits die Bundesverfassung in der Regel zu einer Landesverweisung führt (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Dennoch ist zu berücksichtigen, dass sich die vorliegend relevanten Delikte allesamt auf einen einzelnen Vorfall beschränkten, der sich über- dies in sehr singulären Umständen im Rahmen eines Beziehungskonflikts mit der Privatklägerin zutrug. Ohne damit dessen Schwere zu bagatellisieren, muss doch festgehalten werden, dass vom Beschuldigten vor diesem Hintergrund sowie des Umstandes, dass er sich während der mittelweile über 25-jährigen Aufenthalts- dauer in der Schweiz – abgesehen vom erwähnten Strassenverkehrsdelikt, das je- doch noch im Bagatellbereich anzusiedeln ist – nichts zuschulden hat kommen las- sen, insbesondere keine Gewalt- oder Sexualdelikte. Insofern geht von ihm – wie - 55 - bereits die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 61 S. 57) – eine sehr geringe Rück- fallgefahr bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus. Dem in- sofern relativierten öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung des Beschul- digten steht somit angesichts seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz samt grundsätzlich guter kultureller Verwurzelung und seiner sehr guten beruflichen In- tegration sein erhebliches privates Interesse am Verbleib in der Schweiz entgegen.”
Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Drogenhandels ist nach den zitierten Entscheiden grundsätzlich mit einer Landesverweisung und dem Verlust des Aufenthaltsrechts zu rechnen; von einer Verweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn kumulativ ein schwerer Härtefall vorliegt und das private Interesse an einem Verbleib das öffentliche Sicherheitsinteresse nicht überwiegt (unter Berücksichtigung insbesondere der Schwere der Straftat und des Rückfallrisikos).
“Allerdings war er noch nie längere Zeit in Haft, weshalb zu seinen Gunsten vorliegend davon auszugehen ist, dass ihn der Vollzug der Hälfte der heute ausgefällten Freiheitsstrafe - mit anschliessender Landesverweisung - von weiteren Straftaten in der Schweiz abzuhalten vermag. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug der Freiheitstrafe zu gewähren und die Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 12 Monaten (abzüglich 101 Tage, die durch Haft erstanden sind) zu vollziehen. Angesichts der Umstände sowie der konkreten Ver- hältnisse erscheint es in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB schliesslich ange- - 23 - messen, die Probezeit für den aufgeschobenen Teil der Strafe auf 4 Jahre festzu- setzen. V. Landesverweisung 1.Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Deutschland und hat sich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Damit hat er eine sog. Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB begangen und ist da- her grundsätzlich des Landes zu verweisen. Bereits die Schweizerische Bundes- verfassung hält in Art. 121 BV fest, dass Ausländerinnen und Ausländer - unabhän- gig von ihrem ausländerrechtlichen Status - ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz so- wie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, wenn sie wegen (...) Drogenhandels rechtskräftig verurteilt worden sind. Demgemäss müssten vor- liegend besondere Umstände vorliegen, um von einer Landesverweisung des Be- schuldigten abzusehen. Aufgrund der genannten Bestimmung in der Bundesver- fassung ist sodann mehr als denkbar, dass der Beschuldigte seine - inzwischen offenbar abgelaufene (Urk. 2/5 S. 11) - migrationsrechtliche B-Bewilligung verlieren dürfte, falls das vorliegende Urteil in Rechtskraft erwachsen sollte. Von der Anordnung einer Landesverweisung kann sodann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass von einem schweren Härtefall auszugehen ist und das entsprechende private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz nicht vom öffentlichen Sicherheitsinteresse überwogen wird, wobei in letzterem Zusammenhang insbesondere die Schwere der Straftat und das Rückfallrisiko massgebend sind (Urteil 6B_423/2019 vom 17.”
“Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Kosovo und hat sich des Ver- brechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Damit hat er eine sog. Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB begangen und ist daher grundsätzlich des Landes zu verweisen. Bereits die Schweizerische Bundesver- fassung hält in Art. 121 BV fest, dass Ausländerinnen und Ausländer – unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status – ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, wenn sie wegen (...) Drogenhandels rechtskräftig verurteilt worden sind. Demge- mäss müssten vorliegend besondere Umstände vorliegen, um von einer - 15 - Landesverweisung des Beschuldigten abzusehen. Aufgrund der genannten Be- stimmung in der Bundesverfassung ist sodann mehr als denkbar, dass der Be- schuldigte seine migrationsrechtliche Aufenthaltsbewilligung verlieren dürfte, falls das vorliegende Urteil in Rechtskraft erwachsen sollte. Der Anwendungsbereich der Landesverweisung ist nicht nur auf Kriminaltouristen beschränkt.”
“Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und hat sich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Damit hat er eine sog. Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB began- gen und ist daher grundsätzlich des Landes zu verweisen. Bereits die Schweizeri- sche Bundesverfassung hält in Art. 121 BV fest, dass Ausländerinnen und Aus- länder – unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status – ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlie- ren, wenn sie wegen (...) Drogenhandels rechtskräftig verurteilt worden sind. Demgemäss müssten vorliegend besondere Umstände vorliegen, um von einer Landesverweisung des Beschuldigten abzusehen. Aufgrund der genannten Be- stimmung in der Bundesverfassung ist sodann mehr als denkbar, dass der Be- schuldigte seine migrationsrechtliche Aufenthaltsbewilligung verlieren dürfte, falls das vorliegende Urteil in Rechtskraft erwachsen sollte. Entgegen der Auffassung der Verteidigung und mit der Staatsanwaltschaft soll sich der Anwendungsbereich der Landesverweisung auch nicht auf Kriminaltouristen beschränken (Urk. 56 S. 16, Urk. 55 S. 13).”
Der Bund beansprucht gestützt auf Art. 121 Abs. 1 BV eine grundsätzlich umfassende Gesetzgebungskompetenz im Asylbereich. Hieraus leitet er auch die Befugnis ab, finanzielle Fragen im Zusammenhang mit der Asylgewährung zu regeln (z. B. Regelungen zur Sozialhilfe für Personen des Asylbereichs). Gleichzeitig ist zu beachten, dass Sozialhilfe nach Art. 115 BV grundsätzlich Aufgabe der Kantone ist und die bundeseigene Zuständigkeit für sozialhilferechtliche Regelungen – insbesondere ausserhalb enger asylrechtlicher Regelungen – in der Literatur als eingeschränkt oder umstritten beschrieben wird.
“1 AIG die gesetzliche Vorgabe bildet, wonach die Sozialhilfeansätze für vorläufig aufgenommene Personen unabhängig von deren Aufenthaltsdauer tiefer anzusetzen sind als für die einheimische Bevölkerung und anerkannte Flüchtlinge. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich diese Bestimmung nur auf vorläufig Aufgenommene bezieht, die sich noch nicht lange in der Schweiz aufhalten oder deren Sozialhilfe noch der Bund finanziert (gleich im Ergebnis Teresia Gordzielik, a.a.O., S. 43 und 72; Ruedi Illes, a.a.O., S. 46 f.; BGer 8C_871/2015 vom 2.11.2016 E. 11). 5.8 Ob der Bund überhaupt die Kompetenz hat, im Bereich der Sozialhilfe zu legiferieren, ist nicht unbestritten. 5.8.1 In der Literatur wird etwa kritisiert, es sei sachlich nicht begründet, dass der Bund die Ausgestaltung der Sozialhilfe für vorläufig Aufgenommene auch für die Zeit nach Ablauf seiner Finanzierungszuständigkeit (sieben Jahre nach Einreise) regelt (Ruedi Illes, a.a.O., S. 42 f.; vgl. allgemein zum Problemkreis die Bemerkungen von Reto Feller, in BVR 2019 S. 370 ff., 372 ff.). 5.8.2 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist nach Art. 121 Abs. 1 BV Sache des Bundes; dessen Gesetzgebungskompetenz ist im Ausländerbereich grundsätzlich umfassend (vgl. Giovanni Biaggini, BV-Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 121 BV N. 6 und 9; s. auch Uhlmann/Wilhelm, Kurzgutachten zh. der SODK vom 15.10.2020 betreffend Kompetenzen von Bund und Kantonen im Bereich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer, S. 7). Sozialhilfe hingegen ist nach Art. 115 Satz 1 BV grundsätzlich Aufgabe der Kantone; der Bund hat nach Satz 2 bloss punktuelle Kompetenzen zur Regelung von Sozialhilfeleistungen an bestimmte Personengruppen (vgl. Giovanni Biaggini, a.a.O, Art. 115 BV N. 2 und 6; Reto Feller, a.a.O., S. 373), u.a. an Personen des Asyl- und teilweise auch des Ausländerbereichs (vgl. Coullery/Mewes, Sozialhilferecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 743 ff., 750). Der Bund beansprucht gestützt auf Art. 121 Abs. 1 BV eine umfassende Kompetenz zur Regelung der Rechtsstellung von Personen des Asylbereichs. Daraus leitet er die Befugnis ab, Fragen finanzieller Natur im Zusammenhang mit der Asylgewährung zu regeln (vgl.”
“2 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist nach Art. 121 Abs. 1 BV Sache des Bundes; dessen Gesetzgebungskompetenz ist im Ausländerbereich grundsätzlich umfassend (vgl. Giovanni Biaggini, BV-Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 121 BV N. 6 und 9; s. auch Uhlmann/Wilhelm, Kurzgutachten zh. der SODK vom 15.10.2020 betreffend Kompetenzen von Bund und Kantonen im Bereich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer, S. 7). Sozialhilfe hingegen ist nach Art. 115 Satz 1 BV grundsätzlich Aufgabe der Kantone; der Bund hat nach Satz 2 bloss punktuelle Kompetenzen zur Regelung von Sozialhilfeleistungen an bestimmte Personengruppen (vgl. Giovanni Biaggini, a.a.O, Art. 115 BV N. 2 und 6; Reto Feller, a.a.O., S. 373), u.a. an Personen des Asyl- und teilweise auch des Ausländerbereichs (vgl. Coullery/Mewes, Sozialhilferecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 743 ff., 750). Der Bund beansprucht gestützt auf Art. 121 Abs. 1 BV eine umfassende Kompetenz zur Regelung der Rechtsstellung von Personen des Asylbereichs. Daraus leitet er die Befugnis ab, Fragen finanzieller Natur im Zusammenhang mit der Asylgewährung zu regeln (vgl. Reto Feller, a.a.O., S. 374; s. auch Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 121 BV N. 11). Angesichts der heute umfangreichen Regelungen im Asylgesetz zur Sozialhilfe kann insoweit von einer gewissen Verfassungspraxis gesprochen werden (Uhlmann/Wilhelm, a.a.O., S. 8 f.; Ruedi Illes, a.a.O., S. 43). Demgegenüber ist der Ausländerbereich deutlich stärker als der Asylbereich vollzugsföderalistisch geprägt; die Ausländergesetzgebung wird im Wesentlichen durch die Kantone unter Aufsicht des Bundes vollzogen. Dieser Umstand spricht dagegen, dass der Bund hier weitreichende sozialhilferechtliche Regelungen erlässt (vgl. Reto Feller, a.a.O., S. 374), wenn auch anerkannt ist, dass er Regelungen über die Integration erlassen kann und auch die Förderung der sozialen Integration in die Bundeskompetenz fällt (vgl.”
“betreffend Kompetenzen von Bund und Kantonen im Bereich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer, S. 7). Sozialhilfe hingegen ist nach Art. 115 Satz 1 BV grundsätzlich Aufgabe der Kantone; der Bund hat nach Satz 2 bloss punktuelle Kompetenzen zur Regelung von Sozialhilfeleistungen an bestimmte Personengruppen (vgl. Giovanni Biaggini, a.a.O, Art. 115 BV N. 2 und 6; Reto Feller, a.a.O., S. 373), u.a. an Personen des Asyl- und teilweise auch des Ausländerbereichs (vgl. Coullery/Mewes, Sozialhilferecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 743 ff., 750). Der Bund beansprucht gestützt auf Art. 121 Abs. 1 BV eine umfassende Kompetenz zur Regelung der Rechtsstellung von Personen des Asylbereichs. Daraus leitet er die Befugnis ab, Fragen finanzieller Natur im Zusammenhang mit der Asylgewährung zu regeln (vgl. Reto Feller, a.a.O., S. 374; s. auch Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 121 BV N. 11). Angesichts der heute umfangreichen Regelungen im Asylgesetz zur Sozialhilfe kann insoweit von einer gewissen Verfassungspraxis gesprochen werden (Uhlmann/Wilhelm, a.a.O., S. 8 f.; Ruedi Illes, a.a.O., S. 43). Demgegenüber ist der Ausländerbereich deutlich stärker als der Asylbereich vollzugsföderalistisch geprägt; die Ausländergesetzgebung wird im Wesentlichen durch die Kantone unter Aufsicht des Bundes vollzogen. Dieser Umstand spricht dagegen, dass der Bund hier weitreichende sozialhilferechtliche Regelungen erlässt (vgl. Reto Feller, a.a.O., S. 374), wenn auch anerkannt ist, dass er Regelungen über die Integration erlassen kann und auch die Förderung der sozialen Integration in die Bundeskompetenz fällt (vgl.”
Gewaltdelikte (z. B. schwere Körperverletzung, Raub, Vergewaltigung) werden vom Verfassungs‑ und Gesetzgeber als besonders verwerflich angesehen und führen in der Rechtsprechung typischerweise zur Befürwortung einer Landesverweisung nach Art. 121 Abs. 3 BV. Das Bundesgericht berücksichtigt die vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte besondere Verwerflichkeit dieser Tatbestände auch bei der Interessenabwägung (insbesondere soweit spezielle StGB‑Bestimmungen nicht rückwirkend anwendbar sind).
“Der Beschuldigte wird vorliegend wegen eines Sexualdelikts mit keineswegs mehr leichtem Verschulden, begangen an einer jungen erwachsenen Frau von im Tatzeitpunkt 18 Jahren verurteilt und mit einer Freiheitsstrafe von immerhin 3 Jah- ren bestraft. Dabei ist zu beachten, dass für Vergewaltigung oder andere Sexual- delikte von einer gewissen Schwere bereits die Bundesverfassung in der Regel zu einer Landesverweisung führt (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Dem öffentlichen Inter- esse an einer Landesverweisung des Beschuldigten steht einzig sein Interesse an einem Zusammenleben mit seiner Ehefrau sowie seinen Kindern aus erster und zweiter Ehe entgegen. Dazu ist zu bemerken, dass mit heutigen elektronischen Kommunikationsmitteln in Bild und Ton die Aufrechterhaltung solcher engster Kontakte selbst über grosse Distanz möglich ist, auch wenn dies einen persönli- chen Kontakt selbstredend nicht vollständig zu ersetzen vermag. Eine Landesver- weisung des Beschuldigten stellt somit eine deutliche Erschwerung der Bezie- hung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern dar, gänzlich unterbunden werden sie dadurch jedoch nicht. Selbst wenn entgegen der vorstehenden Erwägungen ein schwerer persönlicher Härtefall des Beschuldigten zu bejahen wäre, so überwiegt angesichts dieser Umstände und seiner einschlägigen Vorstrafen das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das primär im familiären Zusammenhang (Zusammenleben mit seiner Familie) bestehende private Interesse des Beschul- - 32 - digten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich.”
“Aufgrund dieser Verurteilungen ging die Vorinstanz davon aus, dass beim Beschwerdeführer ausländerrechtlich ein erhebliches Verschulden vorhanden sei. In Anbetracht der Tatsache, dass er hochwertige Rechtsgüter verletzt und Straftaten begangen hat, welche im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober 2016 Anlasstaten für eine obligatorische Landesverweisung bilden (Art. 66a Abs. 1 lit. b und d StGB), ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden. Die soeben genannte Regelung findet zwar nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung. Es darf bei der Interessenabwägung jedoch berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber insbesondere Gewaltdelikte als besonders verwerflich erachtet (vgl. Urteile 2C_71/2020 vom 28. April 2020 E. 4.4; 2C_1045/2019 vom 30. Januar 2020 E. 5.5; 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.3). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann zumindest bei der Straftat, welche zu seiner zweiten Verurteilung führte, nicht mehr von jugendlicher Delinquenz gesprochen werden, welche entlastend zu werten wäre. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits beinahe 22 Jahre alt war (BGE 139 I 31 E. 3.1 S. 36; Urteile des Bundesgerichts 2C_293/2020 vom 24. Juli 2020 E. 3.2; 2C_520/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.1 mit Hinweisen) und das Strafmass der zweiten Tat alleine überschreitet die massgebliche Grenze von Art.”
“Schwere Körperverletzung ist zudem ein Delikt, welches im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober 2016 eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Zwar sind die entsprechenden Bestimmungen nicht auf Taten anwendbar, die - wie hier - vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, doch trägt das Bundesgericht der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der in Art. 66a StGB aufgeführten Taten in der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK insofern Rechnung, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - insbesondere der EMRK - kommt (BGE 139 I 16 E. 5 S. 28-31; Urteil 2C_846/2018 vom 26. März 2019 E. 5.2). Vor der Anlasstat erwirkte der Beschwerdeführer zudem eine weitere Verurteilung am 23. November 2015 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Mitführens eines Messers mit einhändig bedienbarem Auslösmechanismus) zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen und Fr. 800.-- Busse. Im Weiteren wurde er am 28. April 2000 wegen Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung mit einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Monaten bestraft.”
“Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter qualifizierter Erpressung (mit Gewaltanwendung) und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Vor und nach dieser den Widerrufsgrund setzenden Straffälligkeit (begangen zwischen September 2015 und Januar 2016) trat er ebenfalls strafrechtlich in Erscheinung. Die Vorinstanz ging namentlich angesichts der wesentlich über der Grenze für die Möglichkeit eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung liegenden Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe und aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit dem Versuch einer räuberischen Erpressung eine Straftat nach Art. 121 Abs. 3 und 4 BV sowie Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB begangen hat, von einem erheblichen migrationsrechtlichen Verschulden aus. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Zwar wurde der Versuch einer räuberischen Erpressung vorliegend vor dem Inkrafttreten von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB am 1. Oktober 2016 begangen, doch ist der durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der bereits in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV aufgeführten Taten, zu welchen namentlich Gewaltdelikte wie Raub (Art. 140 StGB) zählen, bei der Interessenabwägung (nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 96) gleichwohl insofern Rechnung zu tragen, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht kommt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; Urteil 2C_1067/2019 vom 18. Februar 2020 E. 2.3.2). Dies gilt umso mehr, als sich die Strafe bei der räuberischen Erpressung nach derjenigen beim Raub richtet (vgl. Art. 156 Ziff. 3 StGB). Wie die Vorinstanz ergänzend zutreffend ausführt, fällt in diesem Kontext ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer vor der mit dem Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 6. Juli 2017 gewürdigten Straffälligkeit auch weitere, ähnliche Delikte verübt und damit eine auffällige Neigung zur Gewaltanwendung zum Ausdruck gebracht hat (vgl. E. 4.2.2 des angefochtenen Urteils, namentlich mit Hinweis auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen einer am 6. Oktober 2011 begangenen gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs.”
Die in Art. 121 Abs. 3 BV genannten Straftaten gelten als besonders schwer und begründen ein hohes öffentliches Interesse an einer Wegweisung. Für nach dem 1.10.2016 begangene Taten sehen die verfassungs‑ und gesetzgeberischen Wertungen (Art. 66a StGB) regelmässig eine obligatorische Landesverweisung vor. In der ausländerrechtlichen Interessenabwägung kann dieses öffentliche Wegweisungsinteresse familiäre Bindungen oder eine lange Aufenthaltsdauer überwiegen.
“Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG). Massgebliche Kriterien der Verhältnismässigkeitsprüfung sind unter anderem die Schwere des Delikts, das Verschulden, die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (BGE 139 I 16 E. 2.2; 139 I 31 E. 2.3). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; 130 II 176 E. 4.2-4.4). Das gilt namentlich für die in Art. 121 Abs. 3 BV aufgeführten Straftaten, die in der Regel eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 66a StGB). Zwar ist diese Bestimmung nicht auf Taten anwendbar, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind, doch ist der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der entsprechenden Taten in der Interessenabwägung insofern Rechnung zu tragen, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht kommt (BGE 139 I 16 E. 5; Urteil 2C_44/2022 vom 15. August 2022 E. 6.1).”
“96 Abs. 1 AuG). Massgebliche Kriterien der Verhältnismässigkeitsprüfung sind unter anderem die Schwere des Delikts, das Verschulden, die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (BGE 139 I 16 E. 2.2; 139 I 31 E. 2.3). Die Bewilligung eines Ausländers, der sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen bzw. nicht verlängert werden. Die Wegweisung ist indessen bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Betroffene in der Schweiz geboren ist und sein ganzes Leben hier verbracht hat (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; 139 I 16 E. 2.2.1). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; 130 II 176 E. 4.2-4.4). Das gilt namentlich für die in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV aufgeführten Straftaten, die in der Regel eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 66a StGB). Zwar ist diese Bestimmung nicht auf Taten anwendbar, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind, doch ist der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der entsprechenden Taten in der Interessenabwägung insofern Rechnung zu tragen, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht kommt (BGE 139 I 16 E. 5; Urteile 2C_367/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1.2; 2C_1067/2019 vom 18. Februar 2020 E. 2.3.2).”
“Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Massgebliche Kriterien der Verhältnismässigkeitsprüfung sind unter anderem die Schwere des Delikts, das Verschulden, die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (BGE 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff.; 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff.). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Der Widerruf ist indessen bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Betroffene in der Schweiz geboren ist und sein ganzes Leben hier verbracht hat (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3 S. 341 f.; 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Das gilt namentlich bei den in Art. 121 Abs. 3 BV aufgeführten Straftaten, die der Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet und die, wenn sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind, in der Regel eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 66a StGB).”
“Der Beschuldigte wird vorliegend wegen eines Sexualdelikts mit keineswegs mehr leichtem Verschulden, begangen an einer jungen erwachsenen Frau von im Tatzeitpunkt 18 Jahren verurteilt und mit einer Freiheitsstrafe von immerhin 3 Jah- ren bestraft. Dabei ist zu beachten, dass für Vergewaltigung oder andere Sexual- delikte von einer gewissen Schwere bereits die Bundesverfassung in der Regel zu einer Landesverweisung führt (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Dem öffentlichen Inter- esse an einer Landesverweisung des Beschuldigten steht einzig sein Interesse an einem Zusammenleben mit seiner Ehefrau sowie seinen Kindern aus erster und zweiter Ehe entgegen. Dazu ist zu bemerken, dass mit heutigen elektronischen Kommunikationsmitteln in Bild und Ton die Aufrechterhaltung solcher engster Kontakte selbst über grosse Distanz möglich ist, auch wenn dies einen persönli- chen Kontakt selbstredend nicht vollständig zu ersetzen vermag. Eine Landesver- weisung des Beschuldigten stellt somit eine deutliche Erschwerung der Bezie- hung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern dar, gänzlich unterbunden werden sie dadurch jedoch nicht. Selbst wenn entgegen der vorstehenden Erwägungen ein schwerer persönlicher Härtefall des Beschuldigten zu bejahen wäre, so überwiegt angesichts dieser Umstände und seiner einschlägigen Vorstrafen das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das primär im familiären Zusammenhang (Zusammenleben mit seiner Familie) bestehende private Interesse des Beschul- - 32 - digten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich.”
“Februar 2009 seien die Täter dabei mit einer unbeschreiblichen Brachialgewalt vorgegangen, was in keiner Relation zum erbeuteten Deliktbetrag gestanden sei. Zwar wurde die Strafe mittlerweile aus dem Strafregister gelöscht. Bei der im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung kann aber nicht ausgeblendet werden, wie sich die betroffene ausländische Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz verhalten hat. Der Migrationsbehörde ist es daher nicht verwehrt, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden, namentlich solche, die Anlass zu einer ausländerrechtlichen Verwarnung gaben, nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens der ausländischen Person einzubeziehen, wobei selbstverständlich weit zurückliegenden Straftaten in der Regel keine grosse Bedeutung mehr zukommen kann, insbesondere wenn es sich um relativ geringfügige Verfehlungen handelt (BGr, 3. Juni 2021, 2C_998/2020. E. 4.4). 4.3 Zu den Anlassdelikten im Sinn von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und Art. 66a Abs. 1 lit. c und lit. d StGB gehören unter anderem qualifizierter Diebstahl im Sinn von Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB und Diebstahl (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), wofür der Beschwerdeführer unter anderem schuldig gesprochen wurde. Nach dem Willen des Gesetzgebers führt ein solches Anlassdelikt bei einem entsprechenden Handeln nach dem 1. Oktober 2016 grundsätzlich obligatorisch zu einer strafrechtlichen Landesverweisung. Auch wenn Art. 66 Abs. 1 lit. c StGB nicht rückwirkend angewendet werden darf, so darf auslegungsweise im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b und Art. 96 Abs. 1 AIG der darin zum Ausdruck gebrachten Wertung indessen im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung dennoch Rechnung getragen werden (BGr, 1. Februar 2018, 2C_666/2017, E. 3.2.2; BGr, 31. Januar 2017, 2C_822/2016, E. 3.3.1, je mit Hinweisen). Dies gilt es vorliegend entsprechend zu berücksichtigen. 4.4 Die vom Beschwerdeführer mehrfach begangenen Anlassdelikte weisen klar auf ein hohes öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung hin.”
“Dabei beklagten sie sich über den Arbeitgeber und kamen auf die Idee, beim Arbeitgeber einen Brand zu legen. Daraufhin wurde mindestens eine Wasserflasche mit Benzin gefüllt und alle Täter fuhren gemeinsam auf das Firmengelände des Arbeitgebers. Der Beschwerdeführer schlug dann eine Scheibe zur Lagerhalle ein, stieg mit mindestens einer Flasche Benzin in die Lagerhalle ein und legte dort Feuer. Das entzündete Benzin setzte die Lagerhalle sofort in Brand und griff auf das gesamte Gebäude über. Das Gebäude brannte dabei bis auf die Grundmauern nieder. Auch wenn der Beschwerdeführer keine Menschenleben gefährdet hat, entstand ein erheblicher Sachschaden von mindestens Fr. 1'656'688.-. Dabei wurden drei Firmen massiv geschädigt und die Eigentümer verloren ihr gesamtes Hab und Gut. Der Beschwerdeführer hat sich damit eines gemeingefährlichen Verbrechens schuldig gemacht (Art. 221 StGB). Bei der Brandstiftung handelt es sich um ein Anlassdelikt, welches nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll (vgl. Art. 121 Abs. 3 BV und die Ausführungsbestimmungen dazu in Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB). Auch wenn die Bestimmung in Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB im migrationsrechtlichen Verfahren nicht direkt anwendbar ist, zeigt sie doch den Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers und ist diesen Wertungen gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer ein Anlassdelikt zu Schulden hat kommen lassen, ist nach ständiger Rechtsprechung dergestalt zu berücksichtigen, dass von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00635, E. 3.2.2). 3.3.2.2 Verschuldenserhöhend ist weiter zu würdigen, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt worden ist: Seit 2012 sind fünf strafrechtliche Verurteilungen zu Bussen von insgesamt Fr. 650.-, Geldstrafen von 75 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von 42 Monaten ergangen.”
Bei der ausländerrechtlichen Interessenabwägung darf berücksichtigt werden, dass eine Tat seit dem Inkrafttreten der Neuregelung (1. Oktober 2016) eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV bildet. Wegen der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Ausländerverfahren ist es gerechtfertigt, strafprozessuale Massstäbe (z. B. Art. 132 Abs. 3 StPO) nicht unbesehen auf die Beurteilung im ausländerrechtlichen Kontext zu übertragen.
“3 StPO einzig die Funktion, sicherzustellen, dass im Strafprozess ab einer gewissen Schwere des begangenen Deliktes und bei Fehlen der erforderlichen Mittel der beschuldigten Person Anspruch auf amtliche Verteidigung besteht (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. b und Art. 132 Abs. 2 StPO). Die Art. 132 Abs. 3 StPO zugrunde liegende Wertung des Gesetzgebers lässt sich damit nicht unbesehen auf die Frage übertragen, ob ein weitgehend tadelloses Verhalten im Sinne der Rechtsprechung zum umgekehrten Familiennachzug vorliegt, zumal mit dem ausländerrechtlichen Verfahren andere Zwecke als mit dem Strafverfahren verfolgt werden (vgl. zu den unterschiedlichen Zwecken dieser beiden Verfahren Urteil 2C_421/2020 vom 7. Oktober E. 6.4.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erscheint es angesichts dieser unterschiedlichen Zwecke nicht als widersprüchlich, sondern als geboten, im vorliegenden ausländerrechtlichen Kontext Art. 132 Abs. 3 StPO nicht als Massstab für die Beurteilung des weitgehend tadellosen Verhaltens heranzuziehen. Die Vorinstanz durfte in diesem Zusammenhang auch zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigten, dass die begangene Straftat seit dem 1. Oktober 2016 im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung bildet (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Auch wenn diese Neuregelung nicht rückwirkend auf die von der Beschwerdeführerin vor diesem Zeitpunkt begangene Tat Anwendung findet, kommt darin zum Ausdruck, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber den Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe als besonders verwerflich erachtet, was in die Interessenabwägung mit einbezogen werden darf (vgl. BGE 139 I 16 E. 5.3; Urteile 2C_968/2018 vom 9. Oktober 2019 E. 3; 2C_914/2017 vom 24. August 2018 E. 3.1). Nach dem Gesagten stösst die Beschwerdeführerin schon mangels weitgehend tadellosen Verhaltens grundsätzlich ins Leere, soweit sie sich sinngemäss auf die Rechtsprechung zum umgekehrten Familiennachzug beruft.”
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