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Im Asylbereich hat das Bundesverwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen wiederholt auf die Einholung einer Übersetzung verzichtet, wenn eine in einer nichtamtlichen Sprache verfasste Eingabe verständlich ist. Entsprechend kann die strikte Anwendung von Art. 70 Abs. 1 BV in solchen Fällen auf diese Weise praktisch gelockert werden.
“Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Eingabe vom 9. Juni 2024 zwar in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst ist, die Eingabe indessen keine sprachlichen Unklarheiten aufweist, weshalb auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist, dass auf die in dieser Eingabe vom 9. Juni 2024 gemachten Ausführungen zum Asylpunkt in casu nicht weiter einzugehen ist, zumal Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig eine Verfügung ist, mit der ein Wiedererwägungsgesuch - mit dem die vorläufige Aufnahme beantragt wurde - abgewiesen wurde, dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art.”
“Juni 2024 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihr Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ihre Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese einzutreten ist, dass die Beschwerdebegründung zwar in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst ist, die Eingabe indessen keine Unklarheiten aufweist, weshalb praxisgemäss in diesem Rechtsgebiet auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-4933/2023 vom 22. September 2023, E-5509/2011 vom 22. November 2011 E. 1.3), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.”
“Die (eigenhändig ausgefüllte Formular-) Beschwerde enthält zwar keine Unterschrift, der Inhalt kann jedoch ohne Weiteres dem Beschwerdeführer zugeordnet werden (vgl. Schriftbild Beschwerdebegründung und Personalienblatt (A1), wonach der Beschwerdeführer im Übrigen gute Kenntnisse der englischen Sprache, in welcher auch die Beschwerde verfasst ist, angibt), weshalb es sich vor dem Hintergrund der angestrebten Verfahrensbeschleunigung im Asylbereich rechtfertigt, von Instruktionsmassnahmen abzusehen und auf ein Nachreichen der Unterschrift zu verzichten. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde erweist sich als fristgerecht (Art. 108 Abs. 3 AsylG) und es sind ihr sowohl Rechtsbegehren als auch eine Begründung zu entnehmen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Hinsichtlich der Begründung ist festzustellen, dass diese in Englisch und damit nicht in einer in Verfahren vor den Bundesbehörden zu verwendenden Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - verfasst ist (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Aus prozessökonomischen Gründen kann indessen praxisgemäss auf eine Übersetzung derselben verzichtet werden, da die Begründung verständlich ist. Auf die frist- und - abgesehen vom soeben Gesagten - formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).”
“Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Zwar ist hinsichtlich der materiellen Beschwerdebegehren festzustellen, dass weder die Flüchtlingseigenschaft noch die Gewährung von Asyl Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können. Angesichts dessen, dass es sich einerseits um eine Formular- und Laienbeschwerde handelt und andererseits aus der Beschwerdebegründung hinreichend klar hervorgeht, inwiefern die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung als unrechtmässig erachtet, erübrigt sich eine Beschwerdeverbesserung. Hinsichtlich der Begründung ist sodann festzustellen, dass diese in Englisch und damit nicht in einer in Verfahren vor den Behörden des Bundes zu verwendenden Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - verfasst ist (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Aus prozessökonomischen Gründen kann jedoch praxisgemäss auf eine Übersetzung derselben verzichtet werden, da die Begründung verständlich ist. Auf die frist- und - abgesehen vom soeben Erläuterten - formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher, mit Ausnahme vom unter E. 2.3 Gesagten, einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).”
Die Amtssprachregel führt nicht automatisch zur Unbrauchbarkeit fremdsprachiger Beweismittel, wenn die Parteien den Inhalt verstehen und dadurch keine Verfahrensungleichheit entsteht.
“Das gewählte Vorgehen ist gemäss obigen Ausführungen und insbesondere im Lichte der Mitwirkungspflicht, als im Einklang mit dem Untersuchungsgrundsatz zu sehen. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin stellt die Beweistauglichkeit der Verkehrswertschätzung von G____ in Frage. 4.2. Keinen Grund gegen die Beweistauglichkeit stellt der Umstand dar, dass der Bericht auf Italienisch abgefasst wurde. Das Gericht hat die Beweismittel nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). Nach Art. 4 BV sind die Landessprachen in der Schweiz Deutsch, Französisch und Italienisch. Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 BV). Nach Art. 70 Abs. 2 BV bestimmen die Kantone ihre Amtssprache selbst. Der Kanton Basel-Stadt hat dies in § 76 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV BS, SG 111.100) getan und festgelegt, dass die Amtssprache Deutsch ist (§ 76 Abs. 1 KV BS), die Behörden und Amtsstellen aber befugt sind, auch in anderen Sprachen zu verkehren (§76 Abs. 2 KV BS). Das Gericht gelangt vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung seiner sprachlichen Kompetenzen zum Schluss, dass die Tatsache, dass die Schätzung vom 30. Januar 2019 auf Italienisch abgefasst wurde und sich keine deutsche Übersetzung in den Akten befindet, für sich allein keinen Grund darstellt, nicht auf die Schätzung abzustellen. Dies umso mehr unter Berücksichtigung der Tatsache, dass offensichtlich beide Parteien den Inhalt der fraglichen Dokumente problemlos verstanden haben und somit keine Waffenungleichheit besteht. 4.3. Die Beschwerdeführerin führt weiter ins Feld, G____ habe seine Schätzung nur auf Daten aus der Datenbank gestützt und die genaue Beschaffenheit der Liegenschaft nicht abgeklärt.”
Eingaben an das Gericht sind in einer Amtssprache des Bundes (in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch) einzureichen. Eine in Englisch verfasste Eingabe ändert diesen Grundsatz nicht; offensichtlich unbegründete Behauptungen aus einer solchen Eingabe müssen nicht weiter verfolgt werden.
“Schliesslich ist zu festzuhalten, dass Eingaben an das Gericht in einer Amtssprache des Bundes - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - zu erfolgen haben (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Nichts desto trotz vermag die auf Englisch verfasste Eingabe vom 22. Januar 2024 nichts an dem soeben Ausgeführten zu ändern. Darin wirft der Beschwerdeführer dem SEM insbesondere vor, die medizinischen Fachpersonen nach dem Unfall zu dessen Ungunsten manipuliert und ihm medizinische Betreuung verweigert zu haben. Dabei handelt es sich um offensichtlich unbegründete Behauptungen, auf die nicht weiter einzugehen ist. Auf die strafrechtlichen Aspekte ist mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht einzugehen.”
Fremdsprachig abgefasste, vorformulierte Rechtsbegehren oder Beweismittel sind nicht per se unzulässig. Aus den vorliegenden Entscheidungen folgt, dass auf eine Aufforderung zur Nachbesserung verzichtet werden kann, wenn der Inhalt verständlich ist und dadurch keine Verfahrensungleichheit entsteht. Ebenso können in anderer Sprache verfasste Beweismittel verwertet werden, soweit die Beteiligten den Inhalt verstanden haben und die Beweiswürdigung dies zulässt.
“Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Die vorformulierten Rechtsbegehren sind zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtet werden, zumal die englischsprachigen Rechtbegehren verständlich sind und ohne weiteres über die ansonsten in deutscher Sprache verfasste Beschwerde befunden werden kann. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).”
“Das gewählte Vorgehen ist gemäss obigen Ausführungen und insbesondere im Lichte der Mitwirkungspflicht, als im Einklang mit dem Untersuchungsgrundsatz zu sehen. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin stellt die Beweistauglichkeit der Verkehrswertschätzung von G____ in Frage. 4.2. Keinen Grund gegen die Beweistauglichkeit stellt der Umstand dar, dass der Bericht auf Italienisch abgefasst wurde. Das Gericht hat die Beweismittel nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). Nach Art. 4 BV sind die Landessprachen in der Schweiz Deutsch, Französisch und Italienisch. Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 BV). Nach Art. 70 Abs. 2 BV bestimmen die Kantone ihre Amtssprache selbst. Der Kanton Basel-Stadt hat dies in § 76 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV BS, SG 111.100) getan und festgelegt, dass die Amtssprache Deutsch ist (§ 76 Abs. 1 KV BS), die Behörden und Amtsstellen aber befugt sind, auch in anderen Sprachen zu verkehren (§76 Abs. 2 KV BS). Das Gericht gelangt vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung seiner sprachlichen Kompetenzen zum Schluss, dass die Tatsache, dass die Schätzung vom 30. Januar 2019 auf Italienisch abgefasst wurde und sich keine deutsche Übersetzung in den Akten befindet, für sich allein keinen Grund darstellt, nicht auf die Schätzung abzustellen. Dies umso mehr unter Berücksichtigung der Tatsache, dass offensichtlich beide Parteien den Inhalt der fraglichen Dokumente problemlos verstanden haben und somit keine Waffenungleichheit besteht. 4.3. Die Beschwerdeführerin führt weiter ins Feld, G____ habe seine Schätzung nur auf Daten aus der Datenbank gestützt und die genaue Beschaffenheit der Liegenschaft nicht abgeklärt.”
Parteieingaben, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache (Art. 70 Abs. 1 BV) verfasst sind (insb. Englisch), können aus prozessökonomischen Gründen ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Übersetzung oder Rückweisung berücksichtigt werden, sofern sie verständlich sind und die Rechtsbegehren beziehungsweise die wesentlichen Ausführungen klar ersichtlich sind.
“Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Die vorformulierten Rechtsbegehren sind zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtet werden, zumal die englischsprachigen Rechtbegehren verständlich sind und ohne weiteres über die ansonsten in deutscher Sprache verfasste Beschwerde befunden werden kann. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).”
“Die Beschwerde wurde auf Englisch eingereicht und damit entgegen Art. 16 Abs. 1 AsylG nicht in einer schweizerischen Amtssprache (in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch [Art. 70 Abs. 1 BV]). Aus prozessökonomischen Gründen kann jedoch vorliegend auf das Ansetzen einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden.”
“1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die (eigenhändig ausgefüllte) Formularbeschwerde zwar keine Unterschrift enthält, deren Inhalt jedoch ohne Weiteres dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann, zumal er das mit der Beschwerde eingereichte Akteneinsichtsgesuch unterzeichnet hat und das Schriftbild vergleichbar ist, dass in der Formularbeschwerde weiter die Beschwerdeanträge in Englisch und die handschriftliche Beschwerdebegründung in Urdu (Amtssprache von Pakistan) verfasst wurden, dass die Beschwerde damit zwar entgegen Art. 16 Abs. 1 AsylG nicht in einer schweizerischen Amtssprache (in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch [Art. 70 Abs. 1 BV]) verfasst wurde, jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf eine Nachfristsetzung zur Einholung einer Übersetzung verzichtet werden kann, da die in Englisch verfassten Beschwerdeanträge verständlich sind und das Bundesverwaltungsgericht intern eine Übersetzung der Beschwerdebegründung eingeholt hat, dass es sich unter diesen Umständen vor dem Hintergrund der angestrebten Verfahrensbeschleunigung im Asylbereich, namentlich im vorliegenden Flughafenverfahren, sowie angesichts der Laienbeschwerde rechtfertigt, auf die Einholung einer Beschwerdeverbesserung zu verzichten, dass der Beschwerdeführer mit rechtzeitiger Einreichung seiner Beschwerde beim SEM als unzuständiger Behörde die Frist für die Beschwerdeerhebung gewahrt hat (Art. 23 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AsylG), dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), welche das SEM nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), womit sich Ausführungen zum Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erübrigen, dass schliesslich der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass sich Weiterungen hinsichtlich des mit der Beschwerde eingereichten - ans SEM adressierten - Akteneinsichtsgesuchs erübrigen, nachdem das SEM dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten bereits mit der angefochtenen Verfügung ausgehändigt hat (Dispositiv-Ziff.”
“Die auf einem vorgedruckten Formular verfasste Beschwerde enthält zwar am Ende der Beschwerdebegründung keine Unterschrift, doch kann der Inhalt ohne Weiteres dem Beschwerdeführer zugeordnet werden, zumal das gleichzeitig mit der Beschwerde beim SEM eingereichte Akteneinsichtsgesuch vom Beschwerdeführer unterzeichnet und das Schriftbild vergleichbar ist. Vor dem Hintergrund der angestrebten Verfahrensbeschleunigung im Asylbereich rechtfertigt es sich daher, auf ein Nachfordern der Unterschrift zu verzichten. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde erweist sich als fristgerecht (Art. 108 Abs. 3 AsylG) und es sind ihr sowohl Rechtsbegehren als auch eine Begründung zu entnehmen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist zwar in Englisch und damit nicht in einer in Verfahren vor den Bundesbehörden geltenden Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - verfasst (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), aus prozessökonomischen Gründen kann aber praxisgemäss auf eine Rückweisung zur Übersetzung verzichtet werden, da die Beschwerde ohne Weiteres verständlich ist. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten.”
“Die (eigenhändig ausgefüllte Formular-) Beschwerde enthält zwar kei-ne Unterschrift, der Inhalt kann jedoch ohne Weiteres dem Beschwerdeführer zugeordnet werden, zumal das mit der Beschwerde eingereichte Akteneinsichtsgesuch vom Beschwerdeführer unterzeichnet und das Schriftbild vergleichbar ist. Vor dem Hintergrund der angestrebten Verfahrensbeschleunigung im Asylbereich rechtfertigt es sich daher, von Instruktionsmassnahmen abzusehen und auf ein Nachreichen der Unterschrift zu verzichten. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde erweist sich als fristgerecht (Art. 108 Abs. 3 AsylG) und es sind ihr sowohl Rechtsbegehren als auch eine Begründung zu entnehmen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist zwar in Englisch und damit nicht in einer in Verfahren vor den Bundesbehörden zu verwendenden Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - verfasst (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), aus prozessökonomischen Gründen kann aber praxisgemäss auf eine Übersetzung verzichtet werden, da die Beschwerde verständlich ist. Auf die frist- und soweit formgerecht eingereichte Rechtsmitteleingabe (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.”
“Die englische Sprache der Begründung der Beschwerdeschrift entspricht keiner der Amtssprachen des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Verständlichkeit der Begründung ist - im Interesse des Beschwerdeführers und aus prozessökonomischen Gründen - auf die Einholung einer Übersetzung zu verzichten, zumal die relevanten Rechtsbegehren der Formularbeschwerde in deutscher Sprache verfasst wurden. Auf die frist- und (mit Ausnahme des erwähnten Mangels) formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).”
“Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Zwar ist hinsichtlich der materiellen Beschwerdebegehren festzustellen, dass weder die Flüchtlingseigenschaft noch die Gewährung von Asyl Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können. Angesichts dessen, dass es sich einerseits um eine Formular- und Laienbeschwerde handelt und andererseits aus der Beschwerdebegründung hinreichend klar hervorgeht, inwiefern die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung als unrechtmässig erachtet, erübrigt sich eine Beschwerdeverbesserung. Hinsichtlich der Begründung ist sodann festzustellen, dass diese in Englisch und damit nicht in einer in Verfahren vor den Behörden des Bundes zu verwendenden Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - verfasst ist (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Aus prozessökonomischen Gründen kann jedoch praxisgemäss auf eine Übersetzung derselben verzichtet werden, da die Begründung verständlich ist. Auf die frist- und - abgesehen vom soeben Erläuterten - formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher, mit Ausnahme vom unter E. 2.3 Gesagten, einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).”
“Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 BV). Die Beschwerde ist - teilweise - nicht in einer Amtssprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der teilweise in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6238/2018 vom 7. November 2018).”
“Dezember 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sein Asylgesuch sei von der Schweiz zu prüfen, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, dass der Beschwerdeführer eine vom 21. Dezember 2021 datierende Beschwerdeergänzung einreichte (Eingang: 22. Dezember 2021), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die in englischer Sprache abgefasste Begründung der Beschwerde vom 20. Dezember 2021 zwar nicht den Amtssprachen des Bundes entspricht (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV), aufgrund ihrer Verständlichkeit und aus prozessökonomischen Gründen aber auf die Einholung einer Übersetzung zu verzichten ist, zumal die Beschwerdeergänzung vom 21. Dezember 2021 eine in Deutsch verfasste Begründung enthält, dass somit auf die frist- und - abgesehen vom sprachlichen Mangel - formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen”
“Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass die eingereichte Beschwerde zwar handschriftlich in Englisch und damit nicht in einer Amtssprache verfasst ist, aus prozessökonomischen Gründen auf eine Übersetzung derselben jedoch verzichtet werden kann, da die Begründung ohne weiteres verständlich ist und sich aus ihr auch sinngemäss die Rechtsbegehren ergeben, dass somit auf die frist- und - abgesehen vom sprachlichen Mangel - formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen”
Parteisprache und Verfahrenssprache sind zu unterscheiden: Wer sich an eine Bundesbehörde wendet, kann dies in der Amtssprache seiner Wahl; Eingaben in einer von der Verfahrenssprache abweichenden Amtssprache sind von der Behörde entgegenzunehmen.
“Unter der Verfahrenssprache wird die Sprache verstanden, in der die Behörde das Verfahren führt und insbesondere mit den Parteien kommuniziert (Egli, Praxiskommentar VwVG, Art. 33a Rz. 1). Da die Beschwerdegegnerin ihr Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung auf Französisch einreichte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Französische als Verfahrenssprache verwendete. Von der Verfahrenssprache zu unterscheiden ist die Parteisprache, das heisst die Sprache, in der sich die Parteien gegenüber der Behörde äussern müssen respektive dürfen (Egli, Praxiskommentar VwVG, Art. 33a Rz. 2; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 594). Zur Parteisprache äussert sich weder Art. 33a VwVG noch eine andere Bestimmung des VwVG. Die Parteisprache wird für Bundesbehörden vielmehr im Sprachengesetz geregelt: Wer sich an eine Bundesbehörde wendet, kann dies in der Amtssprache seiner Wahl tun (Art. 6 Abs. 1 SpG). Amtssprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch im Verkehr mit Personen dieser Sprache (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 5 Abs. 1 SpG). Entsprechend gilt bezüglich Parteisprache für Bundesbehörden, dass die Parteien in der Amtssprache ihrer Wahl am Verfahren teilnehmen können. Sie sind mithin nicht verpflichtet, die festgelegte Verfahrenssprache zu verwenden. Eingaben der Parteien, die in einer von der Verfahrenssprache abweichenden Amtssprache abgefasst wurden, sind von der Behörde trotzdem entgegenzunehmen (Urteil des BGer 1A.149/2002 vom 18. Juli 2002 E. 1.3; Egli, Praxiskommentar VwVG, Art. 33a Rz. 2 und 17). Der”
“Unter der Verfahrenssprache wird die Sprache verstanden, in der die Behörde das Verfahren führt und insbesondere mit den Parteien kommuniziert (Egli, Praxiskommentar VwVG, Art. 33a Rz. 1). Da die Beschwerdegegnerin ihr Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung auf Französisch einreichte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Französische als Verfahrenssprache verwendete. Von der Verfahrenssprache zu unterscheiden ist die Parteisprache, das heisst die Sprache, in der sich die Parteien gegenüber der Behörde äussern müssen respektive dürfen (Egli, Praxiskommentar VwVG, Art. 33a Rz. 2; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 594). Zur Parteisprache äussert sich weder Art. 33a VwVG noch eine andere Bestimmung des VwVG. Die Parteisprache wird für Bundesbehörden vielmehr im Sprachengesetz geregelt: Wer sich an eine Bundesbehörde wendet, kann dies in der Amtssprache seiner Wahl tun (Art. 6 Abs. 1 SpG). Amtssprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch im Verkehr mit Personen dieser Sprache (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 5 Abs. 1 SpG). Entsprechend gilt bezüglich Parteisprache für Bundesbehörden, dass die Parteien in der Amtssprache ihrer Wahl am Verfahren teilnehmen können. Sie sind mithin nicht verpflichtet, die festgelegte Verfahrenssprache zu verwenden. Eingaben der Parteien, die in einer von der Verfahrenssprache abweichenden Amtssprache abgefasst wurden, sind von der Behörde trotzdem entgegenzunehmen (Urteil des BGer 1A.149/2002 vom 18. Juli 2002 E. 1.3; Egli, Praxiskommentar VwVG, Art. 33a Rz. 2 und 17). Der”
Die Verfahrenssprache richtet sich nach Art. 70 BV; in der Regel wird in der Amtssprache verfahren, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben. Ob die Behörde Übersetzungen anordnet, entscheidet sie im Rahmen ihres Ermessens; ein weitergehender allgemeiner Anspruch auf Übersetzung besteht nicht. Beherrscht eine nicht anwaltlich vertretene Partei die Verfahrenssprache nicht, sind die für das Verständnis des Verfahrens erforderlichen schriftlichen und mündlichen Übersetzungen anzuordnen.
“Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache (Art. 70 BV). Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden (Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Behörde ordnet eine Übersetzung an, wo dies nötig ist (Art. 33a Abs. 4 VwVG). Es besteht kein Anspruch, von der Behörde in der eigenen Sprache kontaktiert zu werden oder mit Eingaben in der eigenen Sprache gehört zu werden, sofern diese Sprache nicht mit einer Amtssprache identisch ist (Patrick Sutter, in: VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 30 N. 14). Ob eine Übersetzung nötig ist, entscheidet die Behörde mit Ermessensspielraum. Sie stellt zunächst darauf ab, ob die Verfassungsgarantien ein Recht auf Übersetzung gewähren (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). Einen weitergehenden allgemeinen Anspruch gibt es nicht. Beherrscht eine nicht anwaltlich vertretene Partei die Verfahrenssprache nicht, so ordnet die Behörde die Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen an, auf deren Verständnis die Partei angewiesen ist, um dem Verfahren folgen zu können.”
“Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache (Art. 70 BV). Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden (Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Behörde ordnet eine Übersetzung an, wo dies nötig ist (Art. 33a Abs. 4 VwVG). Es besteht kein Anspruch, von der Behörde in der eigenen Sprache kontaktiert zu werden oder mit Eingaben in der eigenen Sprache gehört zu werden, sofern diese Sprache nicht mit einer Amtssprache identisch ist (Patrick Sutter, in: VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 30 N. 14). Ob eine Übersetzung nötig ist, entscheidet die Behörde mit Ermessensspielraum. Sie stellt zunächst darauf ab, ob die Verfassungsgarantien ein Recht auf Übersetzung gewähren (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). Einen weitergehenden allgemeinen Anspruch gibt es nicht. Beherrscht eine nicht anwaltlich vertretene Partei die Verfahrenssprache nicht, so ordnet die Behörde die Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen an, auf deren Verständnis die Partei angewiesen ist, um dem Verfahren folgen zu können.”
Art. 70 Abs. 2 BV verkörpert das Territorialitätsprinzip: Kantone legen ihre Amtssprache(n) fest und sind gehalten, die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete sowie die angestammten sprachlichen Minderheiten zu berücksichtigen. Dieses Verfassungsprinzip begründet kein individuelles subjektives Verfassungsrecht, sondern erlaubt den Kantonen, zum Schutz der überlieferten Grenzen der Sprachgebiete und zur Förderung des friedlichen Nebeneinanders der Landessprachen entsprechende Massnahmen zu ergreifen.
“Die Sprachenfreiheit ist in Art. 18 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantiert. Diese Garantie umfasst insbesondere den Gebrauch der Muttersprache. Ist diese eine der vier Landessprachen, so wird der Gebrauch von Art. 4 BV geschützt. Ferner darf nach Art. 8 Abs. 2 BV niemand aufgrund der Sprache diskriminiert werden. Das Prinzip der Sprachenfreiheit betrifft auch die Amtssprache der Kantone und insbesondere die Verfahrenssprache. Nach Art. 70 Abs. 2 BV bestimmen die Kantone ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten. Diese Bestimmung enthält das Territorialitätsprinzip, welches jedoch kein verfassungsmässiges Individualrecht ist. Es stellt eine Einschränkung der Sprachenfreiheit dar und erlaubt den Kantonen, Massnahmen zu ergreifen, um die überlieferten Grenzen der Sprachgebiete und deren Homogenität zu erhalten. Im engeren Sinn bedeutet das Territorialitätsprinzip, dass jedem Gebiet eine Sprache zugeordnet ist, um die sprachliche Einheit von diesem Gebiet zu wahren. So sollte jeder Kanton, Bezirk oder Gemeinde seine traditionelle Sprache wahren dürfen, trotz der Zuwanderung von anderssprechenden Personen. In einem weiteren Sinn soll es, in Übereinstimmung mit dem Prinzip der Sprachenfreiheit, das friedliche Nebeneinanderbestehen der Landessprachen und den Schutz der Minderheitssprachen fördern.”
“Die Sprachenfreiheit ist in Art. 18 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantiert. Diese Garantie umfasst insbesondere den Gebrauch der Muttersprache. Ist diese eine der vier Landessprachen, so wird der Gebrauch von Art. 4 BV geschützt. Ferner darf nach Art. 8 Abs. 2 BV niemand aufgrund der Sprache diskriminiert werden. Das Prinzip der Sprachenfreiheit betrifft auch die Amtssprache der Kantone und insbesondere die Verfahrenssprache. Nach Art. 70 Abs. 2 BV bestimmen die Kantone ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten. Diese Bestimmung enthält das Territorialitätsprinzip, welches jedoch kein verfassungsmässiges Individualrecht ist. Es stellt eine Einschränkung der Sprachenfreiheit dar und erlaubt den Kantonen, Massnahmen zu ergreifen, um die überlieferten Grenzen der Sprachgebiete und deren Homogenität zu erhalten. Im engeren Sinn bedeutet das Territorialitätsprinzip, dass jedem Gebiet eine Sprache zugeordnet ist, um die sprachliche Einheit von diesem Gebiet zu wahren. So sollte jeder Kanton, Bezirk oder Gemeinde seine traditionelle Sprache wahren dürfen, trotz der Zuwanderung von anderssprechenden Personen. In einem weiteren Sinn soll es, in Übereinstimmung mit dem Prinzip der Sprachenfreiheit, das friedliche Nebeneinanderbestehen der Landessprachen und den Schutz der Minderheitssprachen fördern.”
Art. 70 Abs. 2 BV schliesst nicht generell aus, dass kantonale Behörden oder Gerichte Akten in einer andern Landessprache berücksichtigen. Entsprechend kann auf ein in einer andern Landessprache verfasstes Dokument abgestellt werden, wenn die Parteien dessen Inhalt verstehen und dadurch keine Verfahrensungleichheit entsteht.
“Das gewählte Vorgehen ist gemäss obigen Ausführungen und insbesondere im Lichte der Mitwirkungspflicht, als im Einklang mit dem Untersuchungsgrundsatz zu sehen. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin stellt die Beweistauglichkeit der Verkehrswertschätzung von G____ in Frage. 4.2. Keinen Grund gegen die Beweistauglichkeit stellt der Umstand dar, dass der Bericht auf Italienisch abgefasst wurde. Das Gericht hat die Beweismittel nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). Nach Art. 4 BV sind die Landessprachen in der Schweiz Deutsch, Französisch und Italienisch. Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 BV). Nach Art. 70 Abs. 2 BV bestimmen die Kantone ihre Amtssprache selbst. Der Kanton Basel-Stadt hat dies in § 76 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV BS, SG 111.100) getan und festgelegt, dass die Amtssprache Deutsch ist (§ 76 Abs. 1 KV BS), die Behörden und Amtsstellen aber befugt sind, auch in anderen Sprachen zu verkehren (§76 Abs. 2 KV BS). Das Gericht gelangt vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung seiner sprachlichen Kompetenzen zum Schluss, dass die Tatsache, dass die Schätzung vom 30. Januar 2019 auf Italienisch abgefasst wurde und sich keine deutsche Übersetzung in den Akten befindet, für sich allein keinen Grund darstellt, nicht auf die Schätzung abzustellen. Dies umso mehr unter Berücksichtigung der Tatsache, dass offensichtlich beide Parteien den Inhalt der fraglichen Dokumente problemlos verstanden haben und somit keine Waffenungleichheit besteht. 4.3. Die Beschwerdeführerin führt weiter ins Feld, G____ habe seine Schätzung nur auf Daten aus der Datenbank gestützt und die genaue Beschaffenheit der Liegenschaft nicht abgeklärt.”
Eingaben an das Gericht haben in einer Amtssprache des Bundes zu erfolgen. Wird eine fremdsprachige Eingabe nicht innerhalb der gesetzten Verbesserungfrist in einer Amtssprache nachgereicht, kann das Gericht darauf nicht eintreten.
“Sachverhalt: I. A. Das SEM trat mit Verfügung vom 18. März 2024 (eröffnet am 21. März 2024) auf das Asylgesuch der Gesuchstellenden vom (...) nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Deutschland sowie den Vollzug an. B. Die Gesuchstellenden fochten diese Verfügung mit fremdsprachiger Beschwerdeeingabe vom 26. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. C. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2024 (eröffnet am 5. April 2024) forderte die in jenem Beschwerdeverfahren (D-1884/2024) zuständige Instruktionsrichterin die Gesuchstellenden auf, ihre Beschwerdeeingabe innert einer Frist von drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu verbessern, da sie weder Rechtsbegehren noch eine Begründung in einer der zugelassenen Amtssprachen (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 33a Abs. 1 VwVG) enthielt. D. Die Beschwerdeführenden gelangten mit Eingaben vom 9. April 2024 und 10. April 2024 an das Gericht. E. Mit Urteil D-1884/2024 vom 16. April 2024 trat die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts auf die Beschwerde nicht ein, nachdem innert der mit Zwischenverfügung vom 28. März 2024 gesetzten Frist keine Beschwerdeverbesserung eingegangen war. II. F. Mit Eingabe vom 23. April 2024 gelangten die Gesuchstellenden an das Bundesverwaltungsgericht. Sie reichten eine (deutschsprachige) Beschwerdeschrift datiert vom 8. April 2024 ein und ersuchten sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist beziehungsweise der Beschwerdeverbesserungsfrist. Zur Begründung machten sie geltend, die Zwischenverfügung vom 28. März 2024 (Beschwerdeverfahren D-1884/2024) sei ihnen am 5. April 2024, einem Freitagnachmittag, um 16 Uhr zugestellt worden. Die angesetzte dreitägige Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung hätten sie nicht einhalten können, weil die Sozialarbeitenden zum Zeitpunkt der Zustellung der Zwischenverfügung bereits nicht mehr anwesend und auch am Wochenende abwesend gewesen seien.”
“Schliesslich ist zu festzuhalten, dass Eingaben an das Gericht in einer Amtssprache des Bundes - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - zu erfolgen haben (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Nichts desto trotz vermag die auf Englisch verfasste Eingabe vom 22. Januar 2024 nichts an dem soeben Ausgeführten zu ändern. Darin wirft der Beschwerdeführer dem SEM insbesondere vor, die medizinischen Fachpersonen nach dem Unfall zu dessen Ungunsten manipuliert und ihm medizinische Betreuung verweigert zu haben. Dabei handelt es sich um offensichtlich unbegründete Behauptungen, auf die nicht weiter einzugehen ist. Auf die strafrechtlichen Aspekte ist mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht einzugehen.”
Gerichte können aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichten, eine Nachfrist zur Einholung einer Übersetzung anzusetzen und Eingaben in Englisch zuzulassen, wenn die Rechtsbegehren und die wesentlichen Ausführungen verständlich sind und die Entscheidfindung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dies wurde in der Praxis namentlich im Asylbereich (z.B. beschleunigte Flughafenverfahren) bejaht; das Gericht kann zudem intern eine Übersetzung der detaillierteren Begründung einholen.
“1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die (eigenhändig ausgefüllte) Formularbeschwerde zwar keine Unterschrift enthält, deren Inhalt jedoch ohne Weiteres dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann, zumal er das mit der Beschwerde eingereichte Akteneinsichtsgesuch unterzeichnet hat und das Schriftbild vergleichbar ist, dass in der Formularbeschwerde weiter die Beschwerdeanträge in Englisch und die handschriftliche Beschwerdebegründung in Urdu (Amtssprache von Pakistan) verfasst wurden, dass die Beschwerde damit zwar entgegen Art. 16 Abs. 1 AsylG nicht in einer schweizerischen Amtssprache (in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch [Art. 70 Abs. 1 BV]) verfasst wurde, jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf eine Nachfristsetzung zur Einholung einer Übersetzung verzichtet werden kann, da die in Englisch verfassten Beschwerdeanträge verständlich sind und das Bundesverwaltungsgericht intern eine Übersetzung der Beschwerdebegründung eingeholt hat, dass es sich unter diesen Umständen vor dem Hintergrund der angestrebten Verfahrensbeschleunigung im Asylbereich, namentlich im vorliegenden Flughafenverfahren, sowie angesichts der Laienbeschwerde rechtfertigt, auf die Einholung einer Beschwerdeverbesserung zu verzichten, dass der Beschwerdeführer mit rechtzeitiger Einreichung seiner Beschwerde beim SEM als unzuständiger Behörde die Frist für die Beschwerdeerhebung gewahrt hat (Art. 23 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AsylG), dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), welche das SEM nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), womit sich Ausführungen zum Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erübrigen, dass schliesslich der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass sich Weiterungen hinsichtlich des mit der Beschwerde eingereichten - ans SEM adressierten - Akteneinsichtsgesuchs erübrigen, nachdem das SEM dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten bereits mit der angefochtenen Verfügung ausgehändigt hat (Dispositiv-Ziff.”
“Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 BV). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen praxisgemäss verzichtet werden, da der teilweise in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6238/2018 vom 7. November 2018).”
Ist eine Eingabe nicht in einer der in Art. 70 Abs. 1 BV genannten Amtssprachen verfasst, kann aus prozessökonomischen Gründen unter bestimmten Voraussetzungen auf die Aufforderung zur Übersetzung verzichtet werden, etwa wenn der Inhalt verständlich ist und die Verfahrensbeschleunigung dies rechtfertigt.
“1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die (eigenhändig ausgefüllte) Formularbeschwerde zwar keine Unterschrift enthält, deren Inhalt jedoch ohne Weiteres dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann, zumal er das mit der Beschwerde eingereichte Akteneinsichtsgesuch unterzeichnet hat und das Schriftbild vergleichbar ist, dass in der Formularbeschwerde weiter die Beschwerdeanträge in Englisch und die handschriftliche Beschwerdebegründung in Urdu (Amtssprache von Pakistan) verfasst wurden, dass die Beschwerde damit zwar entgegen Art. 16 Abs. 1 AsylG nicht in einer schweizerischen Amtssprache (in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch [Art. 70 Abs. 1 BV]) verfasst wurde, jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf eine Nachfristsetzung zur Einholung einer Übersetzung verzichtet werden kann, da die in Englisch verfassten Beschwerdeanträge verständlich sind und das Bundesverwaltungsgericht intern eine Übersetzung der Beschwerdebegründung eingeholt hat, dass es sich unter diesen Umständen vor dem Hintergrund der angestrebten Verfahrensbeschleunigung im Asylbereich, namentlich im vorliegenden Flughafenverfahren, sowie angesichts der Laienbeschwerde rechtfertigt, auf die Einholung einer Beschwerdeverbesserung zu verzichten, dass der Beschwerdeführer mit rechtzeitiger Einreichung seiner Beschwerde beim SEM als unzuständiger Behörde die Frist für die Beschwerdeerhebung gewahrt hat (Art. 23 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AsylG), dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), welche das SEM nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), womit sich Ausführungen zum Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erübrigen, dass schliesslich der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass sich Weiterungen hinsichtlich des mit der Beschwerde eingereichten - ans SEM adressierten - Akteneinsichtsgesuchs erübrigen, nachdem das SEM dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten bereits mit der angefochtenen Verfügung ausgehändigt hat (Dispositiv-Ziff.”
“Die auf einem vorgedruckten Formular verfasste Beschwerde enthält zwar am Ende der Beschwerdebegründung keine Unterschrift, doch kann der Inhalt ohne Weiteres dem Beschwerdeführer zugeordnet werden, zumal das gleichzeitig mit der Beschwerde beim SEM eingereichte Akteneinsichtsgesuch vom Beschwerdeführer unterzeichnet und das Schriftbild vergleichbar ist. Vor dem Hintergrund der angestrebten Verfahrensbeschleunigung im Asylbereich rechtfertigt es sich daher, auf ein Nachfordern der Unterschrift zu verzichten. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde erweist sich als fristgerecht (Art. 108 Abs. 3 AsylG) und es sind ihr sowohl Rechtsbegehren als auch eine Begründung zu entnehmen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist zwar in Englisch und damit nicht in einer in Verfahren vor den Bundesbehörden geltenden Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - verfasst (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), aus prozessökonomischen Gründen kann aber praxisgemäss auf eine Rückweisung zur Übersetzung verzichtet werden, da die Beschwerde ohne Weiteres verständlich ist. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten.”
“Die englische Sprache der Begründung der Beschwerdeschrift entspricht keiner der Amtssprachen des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Verständlichkeit der Begründung ist - im Interesse des Beschwerdeführers und aus prozessökonomischen Gründen - auf die Einholung einer Übersetzung zu verzichten, zumal die relevanten Rechtsbegehren der Formularbeschwerde in deutscher Sprache verfasst wurden. Auf die frist- und (mit Ausnahme des erwähnten Mangels) formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).”
Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich wird in Fällen, in denen eine Eingabe in einer nichtamtlichen Sprache klar und verständlich ist, auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet. Diese Aussage bezieht sich auf die gerichtliche Verfahrenspraxis und nicht auf eine allgemeine Auslegungsregel des Verfassungsartikels selbst.
“Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Eingabe vom 9. Juni 2024 zwar in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst ist, die Eingabe indessen keine sprachlichen Unklarheiten aufweist, weshalb auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist, dass auf die in dieser Eingabe vom 9. Juni 2024 gemachten Ausführungen zum Asylpunkt in casu nicht weiter einzugehen ist, zumal Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig eine Verfügung ist, mit der ein Wiedererwägungsgesuch - mit dem die vorläufige Aufnahme beantragt wurde - abgewiesen wurde, dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art.”
“Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ihre Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese einzutreten ist, dass die Beschwerdebegründung zwar in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst ist, die Eingabe indessen keine Unklarheiten aufweist, weshalb praxisgemäss in diesem Rechtsgebiet auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-4933/2023 vom 22. September 2023, E-5509/2011 vom 22. November 2011 E. 1.3), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.”
Das Bundesgericht führt den Entscheid in einer Amtssprache; in der Regel richtet es sich nach der Sprache des angefochtenen Entscheids, andernfalls nach der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Liegt eine Eingabe nur teilweise in einer Nicht-Amtssprache vor, kann auf die Ansetzung einer Frist zur Sprachverbesserung verzichtet werden, wenn aus der Eingabe die Rechtsbegehren und deren Begründung hinreichend klar ersichtlich sind.
“Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und die Parteien ihre dem Bundesgericht eingereichten Rechtsschriften in Übereinstimmung mit Art. 42 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 70 Abs. 1 BV auf Deutsch verfassten, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1 S. 524).”
“Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 BV). Die Beschwerde ist - teilweise - nicht in einer Amtssprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der teilweise in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6238/2018 vom 7. November 2018).”
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