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Verhält sich eine Vorinstanz faktisch als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft oder fehlt ihr offenkundig die Unabhängigkeit, kann dies Art. 30 Abs. 1 BV verletzen. Solche Rügen sind jedoch substanziiert darzulegen; pauschale Behauptungen genügen nicht.
“Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich unzulässigerweise in das Verfahren A3 2019 37 eingemischt und damit Art. 30 Abs. 1 BV verletzt. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend (vgl. hiervor E. 2) dar, inwiefern dieser Anspruch vorliegend verletzt worden sein soll. Die Vorinstanz hat sich jedenfalls nicht in die Rechtsprechungstätigkeit des Kantonsgerichts im Verfahren A3 2019 37 eingemischt. Das Kantonsgericht ist frei in seiner Entscheidung. Wenn die Vorinstanz ausführt, im Verfahren A3 2019 37 werde das Kantonsgericht gestützt auf das dort gestellte klägerische Rechtsbegehren zu entscheiden haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang (i) der Kaufpreis zurückzubezahlen sei und (ii) das Darlehen "aufzuheben" oder "darauf zu verzichten" sei, ergibt sich dies bereits aus dem von der Beschwerdegegnerin im Verfahren A3 2019 37 gestellten Rechtsbegehren. Eine irgendwie geartete Einmischung der Vorinstanz in die diesbezügliche Rechtsprechungstätigkeit des Kantonsgerichts im Verfahren A3 2019 37 ist darin jedenfalls nicht zu erblicken.”
“Die Entscheideröffnung habe um 14:30 Uhr stattgefunden. Die Haftakten seien auf der Kanzlei verblieben, da sie dort von den Rechtsvertretern in den anderen beiden Haftfällen (C____ und D____) in derselben Angelegenheit benötigt worden seien. Der Richter habe somit unmöglich genügend Zeit gehabt, um die im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft aufgestellten Behauptungen in sachverhaltlicher Hinsicht auch bloss summarisch zu erfassen und zu prüfen. Er habe seinen Haftentscheid am 3. November 2023 sodann ohne Möglichkeit, die Haftakten zu konsultieren, gefällt. Die Vorinstanz habe ihre Aufgabe als unabhängiges Kontrollorgan über die Frage der Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft nicht wahrgenommen. Sie gebärde sich als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft, sodass die Anordnung von Untersuchungshaft in casu zur rein formalistischen Farce verkomme. Dadurch würden die Gewaltenteilung und insbesondere die Garantie des unabhängigen und unparteiischen Richters gemäss Art. 31 Abs. 3 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 5 Ziff. 3 und Ziff. 4 EMRK verletzt.”
Bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten darf durch Verordnung nicht ein von der allgemeinen gerichtlichen Zuständigkeitsordnung abweichender Rechtsweg festgelegt werden. Nach der Rechtsprechung (insb. BGE 148 III 172) ist die Exekutive bzw. eine Verordnungsregelung nicht befugt, die gerichtliche Zuständigkeitsordnung in einer Weise zu verändern, die die verfassungsmässige Gerichtszuständigkeit oder die allgemeine Zuständigkeitsordnung zum Nachteil der betroffenen Personen beeinträchtigt.
“Ausserdem verkennt die Vorinstanz mit ihrer Erwägung, wonach die Begründung der Zuständigkeit der Zivilgerichte keinen Einfluss auf die Machtverteilung unter den staatlichen Funktionsträgern oder im Verhältnis der Funktionsträger zu den Stimmbürgern habe, dass mit einer solchen - vom gesetzlichen Grundsatz gemäss Art. 1 lit. a ZPO abweichenden - Regelung durch bundesrätliche Verordnung die Bestimmung des Rechtswegs den direktdemokratischen Einflussmöglichkeiten entzogen wird; Art. 164 Abs. 1 BV dient auch dem Schutz der Volksrechte (vgl. BGE 145 V 380 E. 6.3.1; BGE 133 II 331 E. 7.2.1). Entgegen dem angefochtenen Entscheid stellt eine Bestimmung, die vorsieht, dass öffentlich-rechtliche Streitigkeiten anstatt von den grundsätzlich zuständigen Verwaltungs(gerichts)behörden von den Zivilgerichten zu entscheiden sind, einen erheblichen Eingriff in die Rechte Privater dar (dazu BGE 145 V 380 E. 6.3.1; BGE 134 I 322 E. 2.6.3; BGE 133 II 331 E. 7.2.1). Ob sich das Erfordernis des formellen Gesetzes im zu beurteilenden Fall auch aus Art. 30 Abs. 1 BV ergeben würde, wie die Beklagte vorbringt, braucht bei diesem Ergebnis nicht vertieft zu werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der öffentlich-rechtlichen Natur des strittigen Rechtsverhältnisses die Zuständigkeit in persönlicher, zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht gerade nicht generell-abstrakt und im Voraus durch die Zivilprozessordnung bestimmt ist, wie die Vorinstanz ausführt, zumal die ZPO auf öffentlich-rechtliche Streitsachen gar nicht anwendbar ist. Vielmehr würde mit der Verordnungsbestimmung von Art. 5 Abs. 5 StromVV ein von der allgemeinen Zuständigkeitsordnung für öffentlich-rechtliche Streitsachen abweichender Rechtsweg festgelegt, was auch unter dem Blickwinkel von Art. 30 Abs. 1 BV als unzulässig erscheint BGE 148 III 172 S. 181 (vgl. BGE 134 I 125 E. 3, wonach die kantonale Exekutivbehörde nach Art. 30 Abs. 1 BV nicht befugt war, die gerichtliche Zuständigkeitsordnung zur richterlichen Überprüfung bestimmter Massnahmen in Abweichung von der allgemeinen Gerichtsordnung durch blosse Verordnung festzulegen).”
“Entgegen dem angefochtenen Entscheid stellt eine Bestimmung, die vorsieht, dass öffentlich-rechtliche Streitigkeiten anstatt von den grundsätzlich zuständigen Verwaltungs(gerichts)behörden von den Zivilgerichten zu entscheiden sind, einen erheblichen Eingriff in die Rechte Privater dar (dazu BGE 145 V 380 E. 6.3.1; BGE 134 I 322 E. 2.6.3; BGE 133 II 331 E. 7.2.1). Ob sich das Erfordernis des formellen Gesetzes im zu beurteilenden Fall auch aus Art. 30 Abs. 1 BV ergeben würde, wie die Beklagte vorbringt, braucht bei diesem Ergebnis nicht vertieft zu werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der öffentlich-rechtlichen Natur des strittigen Rechtsverhältnisses die Zuständigkeit in persönlicher, zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht gerade nicht generell-abstrakt und im Voraus durch die Zivilprozessordnung bestimmt ist, wie die Vorinstanz ausführt, zumal die ZPO auf öffentlich-rechtliche Streitsachen gar nicht anwendbar ist. Vielmehr würde mit der Verordnungsbestimmung von Art. 5 Abs. 5 StromVV ein von der allgemeinen Zuständigkeitsordnung für öffentlich-rechtliche Streitsachen abweichender Rechtsweg festgelegt, was auch unter dem Blickwinkel von Art. 30 Abs. 1 BV als unzulässig erscheint BGE 148 III 172 S. 181 (vgl. BGE 134 I 125 E. 3, wonach die kantonale Exekutivbehörde nach Art. 30 Abs. 1 BV nicht befugt war, die gerichtliche Zuständigkeitsordnung zur richterlichen Überprüfung bestimmter Massnahmen in Abweichung von der allgemeinen Gerichtsordnung durch blosse Verordnung festzulegen).”
Im Grundsatz ist der Öffentlichkeitsanspruch bei der Urteilsverkündung dadurch gewahrt, dass das Urteil in der Kanzlei des Gerichts eingesehen und bei Bedarf als Kopie verlangt werden kann. Eine mündliche Eröffnung des Urteils ist nach Art. 30 Abs. 3 BV nicht erforderlich.
“Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit gilt nicht absolut. Er kommt nicht in jedem Verfahrensstadium zum Tragen. Vielmehr bezieht sich der Begriff der Gerichtsverhandlung nach Art. 30 Abs. 3 BV einzig auf die Verhandlung, in der die Parteien einander und dem Gericht gegenüberstehen und Einvernahmen vorgenommen, Beweise abgenommen und Plädoyers gehalten werden (vgl. BGE 146 I 30 E. 2.3). Dagegen gilt das Öffentlichkeitsprinzip nach Art. 30 Abs. 3 BV nicht für die Beratung des Gerichts. Diese kann unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden (vgl. BGE 122 V 47 E. 2c; vgl. auch Urteil 2C_327/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.2). Was die Verkündung des Urteils betrifft, so ist dem Öffentlichkeitsanspruch im Grundsatz Genüge getan, wenn das Urteil in der Kanzlei des Gerichts von der interessierten Öffentlichkeit eingesehen und im Bedarfsfall als Kopie verlangt werden kann. Eine mündliche Eröffnung ist nach Art. 30 Abs. 3 BV nicht erforderlich (vgl. BGE 143 I 194 E. 3.4.3; 124 IV 234 E. 3e; 122 V 47 E. 2c; vgl. auch BGE 147 I 407 E. 6; 139 I 129 E. 3.3).”
Nach überwiegender Rechtsprechung und Lehre ist eine Heilung einer Verletzung der Ausstandspflicht ausgeschlossen. Wird dieser Auffassung gefolgt und hat eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson am angefochtenen Entscheid mitgewirkt, führt dies grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids und zur Rückweisung der Sache, sofern der Ausstandsgrund rechtzeitig gerügt und die Aufhebung verlangt wurde.
“mit Nachweisen, gemäss dem Ausstandspflichtverletzungen im Verwaltungsverfahren im Rechtsmittelverfahren geheilt werden können, wenn sie nicht schwer wiegen und ein Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung ausgeschlossen erscheint). Nach überwiegender Rechtsprechung und Lehre ist eine Heilung im Fall einer Verletzung der Ausstandspflicht hingegen ausgeschlossen (vgl. BGE 124 I 255 E. 5b.aa und 5d, 114 Ia 50 E. 3d, 113 Ia 72 E. 3a; Kiener, a.a.O., Art. 51 N 3; Livschitz, a.a.O., Art. 51 N 7; Rüetschi, a.a.O., Art. 51 ZPO N 9; Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 26 und Art. 30 BV N 45). Wenn dieser Auffassung gefolgt wird, dürfte eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz grundsätzlich zwingend sein (vgl. Livschitz, a.a.O., Art. 51 N 6), wenn eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson am angefochtenen Entscheid mitgewirkt hat und die Arbeitnehmerin den Ausstandsgrund mit der Berufung rechtzeitig geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt hat. Wie es sich damit verhält, muss im vorliegenden Fall nicht abschliessend entschieden werden, weil die Gerichtspersonen, die am angefochtenen Entscheid mitgewirkt haben, ohnehin nicht zum Ausstand verpflichtet gewesen sind.”
Das Gericht hat die Parteien vorgängig über beabsichtigte Wechsel im Spruchkörper und die dafür geltend gemachten Gründe zu informieren. Erst wenn diese Gründe offengelegt sind, kann von den Parteien erwartet werden, dass sie die Sachlichkeit der Besetzungsänderung substanziiert bestreiten. Der Anspruch nach Art. 30 Abs. 1 BV ist formeller Natur; eine Verletzung kann zwar zur Gutheissung der Beschwerde führen, die Mängel können jedoch im Rechtsmittelverfahren nachträglich geklärt und damit geheilt werden.
“Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht kann ver- letzt sein (Art. 30 Abs. 1 BV), wenn die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens ohne hinreichende sachliche Gründe geändert wird. Es ist Aufgabe des Gerichts, die Parteien (vorgängig) über beabsichtigte Wechsel des Spruchkörpers und deren Gründe zu informieren. Erst wenn die Gründe für die Be- setzungsänderung bekannt gegeben worden sind, kann von den Parteien erwartet werden, dass sie die Sachlichkeit substantiiert bestreiten (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGer 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3.2; BGer 4A_105/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.2). Der Anspruch gemäss Art. 30 Abs. 1 BV ist formeller Natur, womit - 9 - seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt. Allerdings können die Gründe für einen Wechsel im Spruchkörper des erstin- stanzlichen Gerichts noch im Rechtsmittelverfahren abgeklärt und es kann dadurch der Mangel geheilt werden (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGer 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3.2; vgl. auch OG ZH NP240004 vom 31. Mai 2024 E. 3.1.2). Gemäss § 26 f. der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Zürich obliegt die Umteilung von Prozessen innerhalb des Kollegialgerichts der Gerichtspräsidentin, welcher die Ge- schäftsleitung obliegt und welche die speditive Bearbeitung der Fälle beaufsichtigt.”
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verletzt sein (Art. 30 Abs. 1 BV), wenn die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens ohne hinrei- chende sachliche Gründe geändert wird. Jede Besetzung, die sich nicht mit sach- lichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters (BGE 137 I 340 E. 2.2.1; BGer 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3.2; BGer 4A_105/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.1; BGer 4A_271/2015 vom 29. September 2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 142 I 93). Eine Veränderung der Besetzung ist einzelfallbezogen zulässig, beispielsweise wenn ein Mitglied des Gerichts aus Altersgründen ausscheidet oder wegen einer länger dauernden Krankheit oder Mutterschaftsurlaub das Amt nicht ausüben kann oder wenn eine Neukonstituierung des Gerichts die Auswechslung erfordert (BGer 4A_271/2015 vom 29. September 2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 142 I 93). Es ist Aufgabe des Gerichts, die Parteien (vorgängig) über beabsichtigte Wechsel des Spruchkörpers und deren Gründe zu informieren. Erst wenn die Gründe für die Besetzungsände- rung bekannt gegeben worden sind, kann von den Parteien erwartet werden, dass - 12 - sie die Sachlichkeit substantiiert bestreiten (BGE 142 I 93 E.”
“Regeste: Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 30 Abs. 1 BV; Wechsel in der Zusammensetzung des Spruchkörpers. Wird vor der Rechtsmittelinstanz beanstandet, der Wechsel im Spruchkörper der Vorinstanz habe geändert, ohne dass die Gründe dafür im angefochtenen Entscheid angegeben seien, ist vorab eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV zu prüfen. Erst in zweiter Linie, wenn die Gründe für die Änderung bekannt sind, kann die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf richtige Zusammensetzung des Gerichts gemäss Art. 30 Abs. 1 BV beurteilt werden (E. 9.2). Bei Änderungen des einmal besetzten Spruchkörpers ist es Aufgabe des Gerichts, die Parteien auf beabsichtigte Auswechslungen von mitwirkenden Gerichtspersonen und die Gründe dafür hinzuweisen. Erst wenn den Parteien die Gründe für die Besetzungsänderung bekannt gegeben worden sind, liegt es an ihnen, deren Sachlichkeit substanziiert zu bestreiten. Vorliegend Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör bejaht, im Beschwerdeverfahren aber geheilt (E. 9.3 f.). Die Auswechslung der zuständigen Gerichtspräsidentin verletzt die Garantie der Parteien auf eine verfassungsmässige Richterin nicht, da mit dem Mutterschaftsurlaub zweifellos ein sachlicher Grund für den Wechsel vorliegt. Allfällige Ausstandsgründe gegen die neu eingesetzte Gerichtspräsidentin hätte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vorbringen müssen (E. 9.5). Erwägungen: I. 1. Der Kanton Bern sowie die Einwohnergemeinde B.”
“Weil Dispositivziffer 3 des ange- fochtenen Beschlusses betreffend die Feststellung, wonach der Schriftenwechsel abgeschlossen sei, zutreffend und, mangels Verzichts der Beklagten (vgl. Urk. 7/48), die (erneute bzw. vollständige) Durchführung einer Hauptverhandlung mit Parteivorträgen gemäss Art. 228 ff. ZPO indiziert ist, erübrigt sich eine Anwei- sung an die Vorinstanz, vor Fällung eines Urteils in der Sache insbesondere der Beklagten Gelegenheit zu geben, ihre mündlichen Parteivorträge in der Hauptver- handlung zu halten, wie sie dies beschwerdeweise verlangt. 7.Wechsel im Spruchkörper Die Beklagte kritisiert, den Parteien sei der Wechsel im Spruchkörper nach der Hauptverhandlung nicht offengelegt und begründet worden, weshalb ihre Verfah- rensrechte verletzt seien (Urk. 1 S. 18 f.). Die Klägerin hält entgegen, weder habe der Wechsel im Spruchkörper einen Einfluss auf die Frage der Interessenkollision noch könne die Beklagte daraus etwas für ihre Rechtsbegehren ableiten (Urk. 11 S. 12). Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV haben die Parteien Anspruch auf ein gesetzmässig be- setztes Gericht. Ein Wechsel im einmal besetzten Spruchkörper ist den Parteien vorgängig mit Angabe der Gründe mitzuteilen (BGE 142 I 93 E. 8; BGer - 21 - 4A_430/2016, Erw. 2.1., 2.2.). Es trifft zu, dass an der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2022 Bezirksrichter lic. iur. Küng als Referent mitwirkte (Prot. I S. 13), an den auch die Prozessleitung mit Beschluss vom 29. September 2020 delegiert worden war (Prot. I S. 3; vgl. aber die Referentenverfügung vom 29. Januar 2021, wonach aufgrund der Abwesenheit von Bezirksrichter lic. iur. Küng und der Neukonstituierung des Bezirksgerichts Zürich neu Bezirksrichter lic. iur. Pfeiffer als Referent amte [Urk. 7/18 S. 2] und die Referentenverfügung vom 1. März 2022, wonach das Verfahren erneut von Bezirksrichter lic. iur. Küng als Referent geführt werde [Urk. 7/45 S. 2]). Im angefochtenen Beschluss wirkte an Stelle von Bezirksrichter lic.”
Ausnahmsweise genügen rein kassatorische Anträge: Das Bundesgericht lässt ein blosses Aufhebungsbegehren zu, wenn bei Gutheissung eines Befangenheitsrügens das vorinstanzliche Verfahren in neuer Besetzung wiederholt werden müsste, sodass das Bundesgericht in der Sache nicht selbst entscheiden kann.
“Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Ein solcher Fall ist hier gegeben, denn die Beschwerdeführer rügen insbesondere auch eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV, da die vorinstanzliche Gerichtsschreiberin "weder unabhängig noch unparteiisch" gewesen sei. Es versteht sich von selbst, dass bei Gutheissung dieser Rüge das vorinstanzliche Verfahren in neuer Besetzung wiederholt werden müsste (vgl. auch Urteil 4A_308/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2). Das rein kassatorische Beschwerdebegehren ist daher ausnahmsweise zulässig.”
Verhaltensweisen der Gerichtsperson können einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV begründen. Bei Handlungen im laufenden Verfahren sind dafür nach Rechtsprechung nur besonders krasse oder wiederholte Fehler ausreichend; einschlägig sind etwa Einschüchterung von Zeugen oder sonstiges parteiisches Verhalten, soweit objektiv der Anschein der Befangenheit begründet wird.
“Der Beschwerdeführer reichte frist- gerecht eine schriftliche und begründete Beschwerde im Sinne von Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO ein. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 5. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson erwecken bzw. den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Das Misstrauen muss in ob- jektiver Weise begründet erscheinen, es ist weder auf das subjektive Empfinden noch auf reine Vermutungen über die Haltung einer Gerichtsperson abzustellen (D IGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 5; BGE 140 I 326, E. 5.1; BGE 138 IV 142, E. 2.1; BGE 137 I 227, E. 2.1, je m.w.H.). Der in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK normierte Grundsatz findet in Art. 47 ZPO Niederschlag, welcher einen nicht abschliessenden Beispielkatalog an Ausstandsgründen enthält, vgl. Abs. 1 lit. a–e. Diese konkret normierten Aus- standsgründe werden durch eine Generalklausel ergänzt, wonach eine Gerichts- person in den Ausstand zu treten hat, wenn sie "aus anderen Gründen, insbeson- dere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung" befangen ist (Abs. 1 lit. f). Ausstandsgründe lassen sich damit unterteilen in sol- che, die in der Person der Gerichtsperson liegen, in ihren Beziehungen zu den Beteiligten oder in einem weiteren Sinn in organisatorischen Gründen, wobei Letztere unter die genannte Generalklausel zu fassen sind (act. 15 E. 3; D IGGEL- MANN , DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 47 N 7). - 5 - Das Verhalten des Richters bzw. von ihm getroffene Verfahrensmassnah- men können dabei einen unter lit. f. zu subsumierenden Ausstandsgrund darstel- len. Soweit es um Handlungen der Gerichtsperson im laufenden Verfahren geht, so sind nur besonders krasse oder wiederholte Fehler bzw.”
“Dasselbe gelte für die unterbliebene Kinderanhörung, die sich aufgrund der nachgewiesenen Gewalt des Ehemannes, die teilweise vor den Kindern erfolgte und diese traumatisierte, "mit Blick auf die internationalen Standards" aufdränge. Dass die Beschwerdegegnerin ohne Nachforschungen und ohne Rücksicht auf die Fachliteratur zur häuslichen Gewalt auf B.________s Behauptungen abstelle und ihm anlässlich des Telefonats mit Dr. med. E.________ das Recht auf den Kontakt zu seinen Kindern zuspreche, unterstreiche ihre Parteilichkeit. Entsprechend verfalle die Vorinstanz in Willkür, wenn sie die Obhutsfrage als nach wie vor offen bezeichne. Die Taten des Ehemannes seien für die Beurteilung der Obhut selbstverständlich relevant, zumal sie auch das Wohl der Kinder negativ beeinflussen würden. Willkürlich erwäge das Kantonsgericht auch, dass im Hauptverfahren weder ein Kontaktverbot noch ein begleitetes Besuchsrecht zur Debatte ständen, habe sie dort doch eventualiter ein begleitetes Besuchsrecht beantragt. Die Rüge der Willkür und der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV richtet sich schliesslich gegen die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Art und Weise, wie die Beschwerdegegnerin auf Dr. med. E.________s Erklärung reagierte, dass der Ehemann "meiner Meinung nach ins Gefängnis gehöre". Entgegen dem angefochtenen Entscheid habe die Ärztin in ihrer an die Beschwerdegegnerin adressierten Gefährdungsmeldung nicht Abstand von dieser Meinung genommen, sondern bekräftigt, dass der Ehemann aus ihrer Sicht schuldig sei. Die Vorinstanz stelle den Sachverhalt insofern willkürlich falsch fest. Dazu komme, dass die Beschwerdegegnerin Dr. med. E.________ mit dem Hinweis auf mögliche rechtliche Schritte des Ehemanns als mögliche Zeugin im Eheschutzverfahren eingeschüchtert habe. Mithin sei entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sehr wohl ersichtlich und begründet, inwiefern die Beschwerdegegnerin den Beweiswert einer allfälligen Zeugenbefragung der Ärztin kompromittierte. Indem sie die "Gefängnis-Passage" nicht im Bericht haben wolle, erwecke die Beschwerdegegnerin schon "per se" den Anschein, Partei für B.”
Findet bereits eine mündliche Verhandlung in der Vorinstanz statt und sind durch diese sachdienliche Erkenntnisse gewonnen worden, kann die nächsthöhere Instanz auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichten, soweit dadurch die Anforderungen von Art. 30 Abs. 3 BV (bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) hinreichend gewahrt sind.
“Zunächst beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gestützt auf Art. 57 BGG besteht im bundesgerichtlichen Verfahren indes kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung. Hier sind von einer mündlichen Parteiverhandlung in Bezug auf die sich stellenden (Rechts-) Fragen keine sachdienlichen Erkenntnisse zu erwarten. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz am 21. Juni 2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, wobei dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zu den Vorbringen des SVA zu äussern. Soweit die vorliegende Angelegenheit in den Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 3 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt, ist diesen verfassungs- und konventionsrechtlichen Ansprüchen daher hinreichend Rechnung getragen (vgl. Urteile 2C_347/2012 vom 28. März 2013 E. 3 [nicht publ. in BGE 139 II 185]; 2C_844/2009 vom 22. November 2010 E. 3.2.3 [nicht publ. in BGE 137 II 40]). Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung im bundesgerichtlichen Verfahren ist abzuweisen.”
Art. 30 Abs. 1 BV begründet keinen generellen Anspruch auf Beurteilung durch ein Kollegialgericht. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters schafft damit keinen Anspruch auf Kollegialzuständigkeit.
“Weil die Garantie des verfassungsmässigen Richters nach Art. 30 Abs. 1 BV keinen Anspruch auf Beurteilung durch ein Kollegialgericht begründet (vgl. Urteile 9C_715/2018 vom 5. April 2019 E. 5.3; 9C_585/2014 vom 8. September 2015 E. 4; 8C_140/2013 vom 16. April 2013 E. 2.1.1; 8C_525/2012 vom 16. November 2012 E. 2.2.1; 8C_650/2011 vom 15. Februar 2012 E. 3.2.2; 9C_836/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 3.4), ist die vorinstanzliche Anwendung von Art. 17 Abs. 1 GerG und Art. 18 OrgR unter dem Blickwinkel der Willkür zu prüfen (Urteil 8C_254/2023 vom 9. November 2023 E. 5.3.4).”
“Hinsichtlich der Anwendung kantonalen Rechts ist die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts beschränkt und es bestehen erhöhte Begründungsanforderungen (vorne E. 2.1). Gemäss den Beschwerdeführern beruhen die rechtlichen Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auf einer fehlerhaften Anwendung von Art. 21 RPG (SR 700). Ihre Beschwerde sei folglich nicht offensichtlich unbegründet. Damit allein ist allerdings nicht ausreichend dargelegt, inwiefern die Vorinstanz Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG/GR willkürlich angewendet hätte, zumal deren rechtliche Begründung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen (sogleich E. 4). Das Verwaltungsgericht hat die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Rechts nicht in verfassungswidriger Weise missachtet, soweit sie die Beschwerde für offensichtlich unbegründet befand und der Kompetenz des Einzelrichters zuwies (vgl. Urteil 4A_293/2014 vom 17. September 2014 E. 5). Einen generellen Anspruch auf Beurteilung durch ein Kollegialgericht vermitteln die Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ohnehin nicht (Urteil 9C_836/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 3.4).”
Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen sind verfassungsrechtlich verlangt. Die Rechtsprechung wendet die Verfahrensgarantie des Art. 30 Abs. 1 BV sinngemäss auf Sachverständige an und stützt diese Analogie teilweise auf Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 30 BV gilt für Sachverständige nicht unmittelbar, begründet aber vergleichbare Anforderungen an Unabhängigkeit und Ausstand.
“Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 56 Bst. b StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder als Zeugin in der gleichen Sache tätig war. Gemäss Bst. f tritt sie ebenfalls in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Bst. a-e genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und deckt sich inhaltlich mit dem aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Anspruch auf einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter. Ein analoger Anspruch ergibt sich aus dem in Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) verankerten Grundsatz der Waffengleichheit. Im Massnahmerecht ergibt sich das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Sachverständigen ferner aus Art. 56 Abs. 4 StGB, wonach die Begutachtung, sofern der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat, durch einen Sachverständigen vorzunehmen ist, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat. Voreingenommenheit und Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur begründet sein.”
“Art. 183 Abs. 3 StPO verweist für den Ausstand von Sachverständigen auf Art. 56 StPO. Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Personen führen. Art. 56 StPO konkretisiert die Ver- fassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Für Sachverständige gilt Art. 30 Abs. 1 BV zwar nicht, doch lassen sich dafür analoge Rechtswirkungen aus Art. 29 Abs. 1 BV ableiten (BGer 1B_82/2015 v.”
“Wenn eine Gerichtsperson, die an einem durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheid beteiligt war, nach der Rückweisung der Sache an der Neubeurteilung mitwirkt, liegt darin noch keine unzulässige Mehrfachbefassung (BGE 114 Ia 50 E. 3d; 113 Ia 407 E. 2a; Urteile 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 5.2.2; 4A_524/2019 vom 4. März 2020 E. 3.2; 1B_94/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.4). Von den beteiligten Gerichtspersonen wird grundsätzlich erwartet, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit nochmals behandeln. Anders verhält es sich nur ausnahmsweise, etwa wenn ein Richter durch sein Verhalten oder durch Bemerkungen klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht willens oder fähig ist, von seiner im aufgehobenen Entscheid vertretenen Auffassung Abstand zu nehmen und die Sache unbefangen neu wieder aufzunehmen (siehe BGE 138 IV 142 E. 2.3; Urteile 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 5.2.2; 4A_524/2019 vom 4. März 2020 E. 3.2; 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.1; 1B_94/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.4; je mit Hinweisen). Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Auch die Verfahrensgarantie von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK wird sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen übertragen (BGE 133 II 384 E. 4.1; 132 V 93 E. 7.1; 126 III 249 E. 3c; Urteile 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.3; 6B_235/2020 vom 1. Februar 2021 E. 2.5.1; je mit Hinweisen).”
“Gemäss den materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantien hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteilichen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und der Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, ist die Garantie verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird diese Verfahrensgarantie sinngemäss auch auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen angewendet. In BGE 123 V 175 wurde die Unabhängigkeit der MEDAS als Institution grundsätzlich bejaht. Ferner ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach nur die für eine Behörde tätigen Personen befangen sein können, nicht aber die Behörde als solche. Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde sind nur zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen.”
Bei verfahrens- oder ausstandsbedingten Mängeln der Gerichtsbesetzung wird der angefochtene Entscheid in der Regel aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung in neuer Besetzung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Ausnahmsweise ist ein rein kassatorisches Begehren zulässig, wenn das Bundesgericht in der Sache selbst nicht entscheiden kann, weil erforderliche Feststellungen der Vorinstanz fehlen.
“Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Ein solcher Fall ist hier gegeben, denn die Beschwerdeführer rügen insbesondere auch eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV, da die vorinstanzliche Gerichtsschreiberin "weder unabhängig noch unparteiisch" gewesen sei. Es versteht sich von selbst, dass bei Gutheissung dieser Rüge das vorinstanzliche Verfahren in neuer Besetzung wiederholt werden müsste (vgl. auch Urteil 4A_308/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2). Das rein kassatorische Beschwerdebegehren ist daher ausnahmsweise zulässig.”
“Durch die in Widerspruch zur einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und zudem gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Gerichtsbesetzung mit der Leitenden Gerichtsschreiberin Laufer als Ersatzrichterin hat die Vorinstanz den verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV verletzt, weshalb die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 in den Verfahren 6B_78/2024 und 6B_130/2024 gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil vom 8. September 2023 sowie der Nachtragsbeschluss vom 8. Januar 2024 aufzuheben sind. Die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers 1 brauchen demzufolge vorliegend nicht beurteilt zu werden. Zufolge Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils wird die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 im Verfahren 6B_107/2024 gegenstandslos. In Anbetracht der prozessualen Natur des untersuchten Mangels und da das Bundesgericht die Sache nicht materiell behandelt hat und somit den Ausgang der Sache nicht vorwegnimmt, kann die Rückweisung ohne vorherigen Schriftenwechsel erfolgen (vgl. BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteil 6B_1381/2023 vom 11. November 2024 E. 3). Bei diesem Verfahrensausgang werden die Gesuche der Beschwerdeführer 1 und 2 betreffend unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand gegenstandslos.”
Die Änderung der Besetzung eines einmal besetzten Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens ist nur zulässig, wenn dafür hinreichende sachliche Gründe bestehen (z. B. Altersrücktritt, längere Krankheit, Mutterschaftsurlaub). Fehlen solche Gründe, verletzt die Änderung den Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV.
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht. Diese Regelung will verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll nicht durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch darauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist, vollständig und ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet (BGE 144 I 37 E. 2.1; 137 I 340 E. 2.2.1; 127 I 128 E. 4b; zur grundsätzlich identischen Tragweige von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vgl. BGE 147 IV 274 E. 1.8.1; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023 N. 4 zu Art. 30 BV). Der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht kann verletzt werden, wenn die Zusammensetzung des Gerichts im Verlauf des Verfahrens ohne hinreichende sachliche Gründe geändert wird. Eine Veränderung der Besetzung ist einzelfallbezogen aber zulässig und sogar erforderlich (Urteile 4A_493/2023 vom 17.”
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Der Anspruch verlangt, dass für die Änderung eines einmal besetzten Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens hinreichende sachliche Gründe bestehen (BGE 149 I 153 E. 2.1).”
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Die Regelung will verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts (BGE 137 I 340 E. 2.2.1 S. 342). Wird die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens geändert, müssen dafür hinreichende sachliche Gründe bestehen. Solche sind gegeben, wenn dem Wechsel der Zusammensetzung des Spruchkörpers vernünftige, einer sach- und zeitgerechten Fallerledigung dienende Überlegungen zugrunde liegen. Dies kann zutreffen, wenn ein Mitglied des Gerichts ersetzt wird, weil es aus Altersgründen ausscheidet oder wegen länger dauernder Krankheit oder Mutterschaftsurlaub das Amt nicht ausüben kann.”
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. Mit ähnlichen Worten garantiert Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht jeder Person, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die grundrechtlichen Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK umfassen auch die Bestellung des Spruchkörpers, wobei ein pflichtgemäss, mithin nach sachlichen Kriterien zu handhabendes Ermessen nicht ausgeschlossen ist (s. im Einzelnen BGE 144 I 70 E. 5 mit Hinweisen). Ist der Spruchkörper einmal besetzt, verlangt der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht für seine Änderung im Verlauf des Verfahrens hinreichende sachliche Gründe (Urteil 4A_271/2015 vom 29. September 2015 E. 6.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 142 I 93). Daraus erhellt, dass dieser Anspruch verletzt ist, wenn eine Richterin oder ein Richter in den Ausstand versetzt wird, obwohl keine Ausstandsgründe bestehen (s. die in E. 1 hiervor zitierten Urteile). Berührt ein Hoheitsakt unmittelbar die Rechtsstellung einer Person, hat diese einen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 147 I 433 E.”
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches BGE 149 I 153 S. 156 Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. Mit ähnlichen Worten garantiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK das Recht jeder Person, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die grundrechtlichen Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfassen auch die Bestellung des Spruchkörpers, wobei ein pflichtgemäss, mithin nach sachlichen Kriterien zu handhabendes Ermessen nicht ausgeschlossen ist (s. im Einzelnen BGE 144 I 70 E. 5 mit Hinweisen). Ist der Spruchkörper einmal besetzt, verlangt der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht für seine Änderung im Verlauf des Verfahrens hinreichende sachliche Gründe (Urteil 4A_271/2015 vom 29.”
Abstrakte Hinweise auf Art. 30 BV begründen nicht automatisch einen Ausstands- oder Besetzungsgrund. Vielmehr muss konkret aufgezeigt werden, dass eine gesetzliche oder sachliche Vorschrift über die Besetzung oder Unparteilichkeit verletzt wurde; blosse Verfahrensrügen genügen hierfür nicht.
“Er bringt vor, die Befangenheit von Bundesrichter Herrmann sei ihm erst mit Urteil 5A_887/2023 bekannt geworden, weil die Beurteilung, ob Art. 932 OR verletzt worden sei, die Besetzung von drei Richtern benötige. Angesichts des Umstands, dass der Gesuchsteller Bundesrichter Herrmann in anderen Teilen seiner Eingabe vom 8. Januar 2024 wegen seiner Beteiligung an anderen, früheren Urteilen ablehnt, wirkt die vorliegende Begründung vorgeschoben. Im Übrigen wirft er ihm damit einen Verfahrensfehler vor, was jedoch grundsätzlich keinen Ausstandsgrund darstellt (vgl. oben E. 2). Eine Verletzung der Regeln über die Besetzung des Gerichts (Art. 121 lit. a BGG) liegt sodann nicht vor. Das Urteil 5A_957/2023 wurde mangels genügender Begründung gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in einzelrichterlicher Kompetenz gefällt. Es gibt keine Regel, die vorschreiben würde, dass über Beschwerden, in denen es um Art. 932 OR geht, in Dreierbesetzung entschieden werden müsste. Daran ändert die abstrakte Berufung des Gesuchstellers auf Art. 29a und Art. 30 BV nichts. Liegt demnach kein Fehler bei der Gerichtsbesetzung vor, kann der Gesuchsteller daraus auch keine Befangenheit von Bundesrichter Herrmann konstruieren. Der diesbezügliche Vorwurf erweist sich als trölerisch und rechtsmissbräuchlich.”
Bei Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nach Art. 30 Abs. 1 BV kann die Staatsanwaltschaft ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids geltend machen.
“und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere die Staatsanwaltschaft (lit. b Ziff. 3). Dieses Interesse ist vorliegend gegeben, da auch die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nach Art. 30 Abs. 1 BV geltend machen kann (vgl. BGE 134 IV 36 E. 1.4.3-1.4.5 mit Hinweisen).”
“und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere die Staatsanwaltschaft (lit. b Ziff. 3). Dieses Interesse ist vorliegend gegeben, da auch die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nach Art. 30 Abs. 1 BV geltend machen kann (vgl. BGE 134 IV 36 E. 1.4.3-1.4.5 mit Hinweisen).”
Tritt eine Richterin oder ein Richter von sich aus in den Ausstand und hat somit am angefochtenen Entscheid nicht mitgewirkt, begründet dies nach der Rechtsprechung keinen ersichtlichen Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 BV. Pauschale und ungenügend begründete Befangenheitsrügen werden vom Bundesgericht nicht berücksichtigt.
“1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit keinem Wort mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander, sondern erhebt pauschale und unbelegte Vorwürfe gegenüber verschiedenen kantonalen Behördenmitgliedern. Aus welchen Gründen sich bei Staatsanwalt Ivo Fuchs der Anschein einer Befangenheit manifestiert haben soll, legt sie hingegen nicht dar. Dies ist auch nicht ersichtlich. In Bezug auf das von der Beschwerdeführerin gegenüber der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Schwyz erhobene Ausstandsgesuch ergibt sich aus den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass diese aufgrund der Tätigkeit ihrer Nichte als leitende Staatsanwältin des Kantons Schwyz von sich aus in den Ausstand getreten ist und somit am angefochtenen Entscheid gar nicht mitgewirkt hat. Eine Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht, namentlich von Art. 56 StPO, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, ist folglich auch insoweit nicht ansatzweise dargetan und auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde genügt damit den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
Besteht eine gerichtliche Behörde aus einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern, müssen diese – vorbehaltlich einer abweichenden gesetzlichen Regelung – an Verhandlung, Beratung und Entscheidung vollzählig mitwirken. Ein Urteil in kleinerer als der vorgesehenen Besetzung (z.B. Einzelrichter statt der vorgesehenen Kammer) kann den Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 30 BV verletzen.
“1; Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 30 BV Rz. 16). Besteht eine gerichtliche Behörde aus einer bestimmten Zahl von Mitgliedern, so müssen - unter Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Regelung - alle am Entscheid mitwirken. Jeder Verfahrensbeteiligte hat Anspruch darauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist, vollständig und ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet. So hält auch § 47 Abs. 1 GOG fest, dass das Gericht zur Verhandlung, Beratung und Entscheidung vollzählig anwesend sein muss. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter wird insbesondere verletzt, wenn ein Gericht in kleinerer als der vorgesehenen Besetzung urteilt, etwa wenn ein Entscheid ohne Mitwirkung der Kammer einzelrichterlich ergeht (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 19. November 2018 [810 18 256] E. 3.2, m.w.H.; BGE 147 IV 433; BGE 129 V 335 E. 3.1; Steinmann/Schindler/Wyss, a.a.O., Art. 30 BV Rz. 16). 2.3 Wird ein Ablehnungsgrund geltend gemacht, entscheidet der betreffende Spruchkörper des Gerichts über den Ausstand von Richterinnen und Richtern sowie von Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern, unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson (§ 38 Abs. 1 lit. a GOG). Das streitbetroffene Steuerrekursverfahren fällt in die Zuständigkeit der Dreierkammer des Steuergerichts (§ 129 Abs. 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 7. Februar 1974; vgl. Urteil des Steuergerichts vom 2. September 2022 [510 22 27] E. 1). Der vorliegend angefochtene Entscheid wurde von Steuerrichter Markus Zeller als Einzelrichter (unter Mitwirkung eines stellvertretenden Gerichtsschreibers) gefällt, obwohl in der Begründung ausdrücklich festgehalten wird, dass der betreffende Spruchkörper des Gerichts über den Ausstand entscheide. Gestützt auf welche Rechtsgrundlage vorliegend ein einzelrichterlicher Entscheid zulässig sein soll, wird nicht erörtert. Beim Entscheid über den Ausstand handelt es sich jedenfalls nicht um eine verfahrensleitende Verfügung im Sinne von § 7 VPO, deren Erlass in die präsidiale Einzelrichterkompetenz fällt.”
Soweit eine Mitwirkung der Gerichtsschreiberin für die Protokollführung nicht erforderlich ist, kann das Gericht bei absolut austauschbaren, standardisierten prozessleitenden Verfügungen auf ihren Beizug verzichten; einzelne derartige Verfügungen ohne Beizug einer Gerichtsschreiberin sind vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Wird statt des Verzichts eine andere Gerichtsschreiberin beigezogen, stellt dies für die Parteien keinen Nachteil dar. Eine Verletzung von Art. 30 BV liegt insoweit nicht vor.
“Was die Gerichtsschreiberin betrifft, ist ergänzend festzuhal- ten, dass das Gericht auf ihren Beizug an Verhandlungen und für die Entscheidfäl- lung auch ganz verzichten kann, wenn eine Mitwirkung für die Protokollführung nicht erforderlich ist (§ 133 Abs. 3 GOG; vgl. dazu Hauser/Schweri/Lieber, Kom- mentar zum zürcherischen Gerichtsorganisationsgesetz, § 133 N 34); dies mag bei absolut austauschbaren prozessleitenden Standardverfügungen des Einzelge- richts meist der Fall sein. Soweit einzelne solche Verfügungen ohne Beizug einer Gerichtsschreiberin ergingen, ist das vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden (vgl. die von der Gesuchsgegnerin genannten Verfügungen in Urk. 54 S. 2 f.). Wird - 6 - für eine solche Verfügung stattdessen, insb. bei Abwesenheiten, eine andere Ge- richtsschreiberin bzw. ein anderer Gerichtsschreiber beigezogen, so stellt dies für die Parteien (im Vergleich zum Verzicht auf die Mitwirkung einer Gerichtsschreibe- rin) keinen Nachteil dar und ist entsprechend auch nicht zu beanstanden. Eine Ver- letzung von Art. 30 BV liegt entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin nicht vor. 2.Rechtsöffnung”
Rügepflicht: Beanstandungen wegen Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV müssen konkret und substanziiert dargelegt werden. Pauschale oder appellatorische Vorwürfe genügen den qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht; ungenügend begründete Rügen werden nicht näher verfolgt bzw. führen zum Nichteintreten bzw. zur Abweisung.
“Im Übrigen enthält die Eingabe des Beschwerdeführers lange Ausführungen zu einem angeblich geplanten Tötungsdelikt gegen ihn und seine Ehefrau, in welches unter anderem auch Behördenmitglieder involviert gewesen sein sollen. Diese ohnehin nicht weiter belegten Behauptungen stehen indessen in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens (vgl. E. 3 hiervor). Ebenfalls ausserhalb des Streitgegenstands liegen die Umstände, die zum Nichteintreten auf das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung geführt haben sollen bzw. die in diesem Zusammenhang gegen Behördenmitglieder erhobenen Anschuldigungen und Diskriminierungsvorwürfe. Gleich verhält es sich schliesslich mit den Beanstandungen gegen ein Urteil der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts bzw. die an diesem mitwirkende Einzelrichterin. Sollte der Beschwerdeführer mit seinen allgemeinen Ausführungen zum Verbot von Ausnahmegerichten und dem Vorwurf angeblicher Absprachen zwischen dem Landammann und dem Einzelrichter am Verwaltungsgericht eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 BV geltend machen wollen, genügen seine Ausführungen in keiner Weise den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 4.1 hiervor).”
“Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; Urteil 2C_490/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 146 III 303 E. 2; 142 III 364 E. 2.4; 135 III 232 E. 1.2). In seiner Eingabe erhebt der Beschwerdeführer keine substanziierten Verfassungsrügen. Sollte er mit seinem pauschalen Vorwurf der Befangenheit gegen die Zürcher Behörden, so namentlich gegen den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht, Verletzungen von Verfahrensgarantien (insb. von Art. 30 Abs. 1 BV) geltend machen wollen, genügen seine Ausführungen in keiner Weise den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen.”
“Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV lediglich auf pauschale Behauptungen stützte, war ihr Begehren aufgrund der in diesem Punkt klaren Rechtsprechung zur Vorbefasstheit offensichtlich aussichtslos. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist deshalb abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die umständehalber reduzierten Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Unsubstanziiert sind ferner die Vorwürfe an den verfahrensleitenden Richter am Verwaltungsgericht, wonach dieser die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der "Aufschlüsselung von Verklausulierungen" durch den Bezirksrat absichtlich desinformiert bzw. sich in dieser Angelegenheit mit dem Bezirksrat abgesprochen habe. So zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auf, dass ihr verfassungsmässiger Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV) verletzt worden sein oder dass ein Verstoss gegen den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) vorliegen soll, so insbesondere weil der verfahrensleitende Richter ihr konkrete, vertrauensbildende Zusicherungen erteilt hätte (zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vgl. u.a. BGE 141 V 530 E. 6.2; 137 I 69 E. 2.5.1; 131 II 627 E. 6.1).”
“1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit keinem Wort mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander, sondern erhebt pauschale und unbelegte Vorwürfe gegenüber verschiedenen kantonalen Behördenmitgliedern. Aus welchen Gründen sich bei Staatsanwalt Ivo Fuchs der Anschein einer Befangenheit manifestiert haben soll, legt sie hingegen nicht dar. Dies ist auch nicht ersichtlich. In Bezug auf das von der Beschwerdeführerin gegenüber der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Schwyz erhobene Ausstandsgesuch ergibt sich aus den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass diese aufgrund der Tätigkeit ihrer Nichte als leitende Staatsanwältin des Kantons Schwyz von sich aus in den Ausstand getreten ist und somit am angefochtenen Entscheid gar nicht mitgewirkt hat. Eine Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht, namentlich von Art. 56 StPO, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, ist folglich auch insoweit nicht ansatzweise dargetan und auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde genügt damit den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Bei der Gültigkeit der Klagebewilligung handle es sich um eine Prozessvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen sei und im Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils gegeben sein müsse; es sei nicht zu beanstanden, wenn das Regionalgericht erst nach Durchführung einer Verhandlung und Ergehen eines auf den vorliegenden Fall anwendbaren Leiturteils des Bundesgerichts über diese strittige und fragliche Prozessvoraussetzung entschieden habe. Die Beschwerdeführerin könne sich insbesondere nicht auf den Vertrauensschutz berufen, weil ihr eine Klagebewilligung ausgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht hinreichend mit den entsprechenden Erwägungen auseinander und erhebt offensichtlich keine hinreichend begründeten Verfassungsrügen gegen den darauf gestützten Entscheid der Vorinstanz. Vielmehr stellt sie den einlässlichen vorinstanzlichen Erwägungen in langen Ausführungen im Wesentlichen bloss ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber. Zwar wirft sie der Vorinstanz dabei verschiedentlich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten vor, so namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV), des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) und des Anspruchs auf einen unparteiischen und unbefangenen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV). Sie legt jedoch nicht in einer den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise und auf der Grundlage des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts dar, inwiefern diese Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. Insgesamt ist damit auf die Beschwerde nicht einzutreten, da sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).”
“Wie dargelegt, kann mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten gerügt werden (Art. 116 BGG; vorne E. 2.2.1), wobei § 183 StG/ZH keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass verleiht. Entsprechend reicht es nicht aus, lediglich einen Verstoss gegen das allgemeine Willkürverbot (Art. 9 BV) vorzutragen (vorne E. 2.2.2). In diesem Sinne nennt die Steuerpflichtige eine ganze Palette angeblicher Verfassungsverstösse. Bei den Art. 5 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 BV handelt es sich unstreitig um verfassungsmässige Individualrechte, deren angebliche Verletzung zu hören wäre, sofern die gesetzlichen Anforderungen vorlägen. Gemäss Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BV unterliegt die beschwerdeführende Person der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit. Rein appellatorische Kritik genügt diesen Anforderungen nicht. Unerlässlich ist vielmehr, dass die beschwerdeführende Person klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegt, dass und inwiefern die Vorinstanz bei Auslegung und/oder Anwendung des Rechts gegen die genannten verfassungsmässigen Individualrechte verstossen haben soll (vorne E. 2.2.1).”
Bei Anhaltspunkten für Freundschaft oder Feindschaft ist der Ausstand der in der Strafbehörde tätigen Person zu prüfen. Art. 30 Abs. 1 BV verlangt einen unbefangenen, unparteiischen Richter; Art. 56 lit. f StPO konkretisiert diese Pflicht und regelt den Ausstand insbesondere bei Freundschaft oder Feindschaft.
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1; 144 I 159 E. 4.3; 142 III 732 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art.”
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Justizpersonen ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 144 I 159 E. 4.3; 140 I 326 E. 5.1; 138 I 1 E. 2.2; 137 I 227 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die grundrechtliche Garantie wird in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2). Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt, abgesehen von den in Art. 56 lit. a-e StPO genannten Fällen, in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit besteht.”
Die in Art. 30 Abs. 1 BV verankerten Grundsätze der qualifizierten richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dürfen nicht unbesehen auf Strafverfolgungsbehörden übertragen werden. Gerichte und Strafverfolgungsbehörden erfüllen unterschiedliche gesetzliche Funktionen; diese Funktions‑ und Kontextunterschiede sind bei der Anwendung der entsprechenden Verfahrensgarantien zu berücksichtigen.
“Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 29 Abs. 1 BV (für nicht richterliche Behörden) und von Art. 30 Abs. 1 BV (für richterliche Behörden) sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Unbefangenheit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden kann zwar eine ähnliche Bedeutung zukommen wie der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV dürfen jedoch nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden. Die Gerichte und die Strafverfolgungsbehörden nehmen unterschiedliche gesetzliche Funktionen wahr; zu beachten ist insbesondere, dass die Staatsan- waltschaften im Vorverfahren vom Grundsatz in dubio pro duriore auszugehen, d.h. im Zweifel Anklage zu erheben haben (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.1 ff .; vgl. auch Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafpro- zessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, N 3 zu Vor Art. 56-60 StPO).”
“Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand konkretisieren im gerichtlichen Verfahren die Mindestanforderungen des Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Nehmen Vertreter der Staatsanwaltschaft ihre Funktion als Strafuntersuchungsoder Anklagebehörde wahr, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (vgl. BGer 1B_166/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2.2). Es ist aber dem spezifischen Umfeld, dem Aufgabenbereich der Behörde und den Funktionsunterschieden Rechnung zu tragen. Art. 29 Abs. 1 BV gibt allen Personen einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (Andreas J. Keller, a.a.O., Art. 56 StPO N 1 f.; BGE 125 I 119 E. 3b). Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht mit qualifizierter richterlicher Unabhängigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV ausgestattet (BGer 1B_69/2012 vom 27. Juni 2013 E. 4.1; Andreas J. Keller, a.”
“Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Nehmen Vertreter der Staatsanwaltschaft ihre Funktion als Strafuntersuchungsoder Anklagebehörde wahr, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (vgl. BGer 1B_166/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2.2). Es ist aber dem spezifischen Umfeld, dem Aufgabenbereich der Behörde und den Funktionsunterschieden Rechnung zu tragen. Art. 29 Abs. 1 BV gibt allen Personen einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (Andreas J. Keller, a.a.O., Art. 56 StPO N 1 f.; BGE 125 I 119 E. 3b). Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht mit qualifizierter richterlicher Unabhängigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV ausgestattet (BGer 1B_69/2012 vom 27. Juni 2013 E. 4.1; Andreas J. Keller, a.a.O., N 2). Die Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV an Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit können ferner – trotz eines gemeinsamen Grundgedankens – nicht unbesehen auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (BGE 137 ll 431 E. 5.2; 127 I 196 E. 2b). Behörden(mitglieder) sind – anders als Richter und Richterinnen – nicht nur zur neutralen Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen, sondern erfüllen auch öffentliche Aufgaben und nehmen ihre Interessen als Behörden wahr (Gerold Steinmann, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N 35; BGE 125 I 119 E. 3f). Im Kern der Garantie der Unbefangenheit gemäss Art. 29 Abs. 1 BV steht aber, dass sich Mitglieder der Behörden in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2). So ist im Vorverfahren und während den Ermittlungen die Staatsanwaltschaft insbesondere gehalten, belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen und in allen Verfahrensstadien namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot des Rechtsmissbrauchs sowie das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln, zu beachten sowie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf eine Strafverfolgung zu verzichten (vgl.”
Die Rechtsweggarantie nach Art. 30 BV (in Ausgestaltung durch Art. 29a BV) gewährt das Recht, eine Rechtsstreitigkeit wenigstens einmal einem Gericht im Sinn von Art. 30 BV vorzulegen. Daraus folgt, dass eine bisher nicht vor einem solchen Gericht entschiedene Angelegenheit — etwa weil eine vorinstanzliche Stelle organisatorisch nicht den Anforderungen an ein Gericht nach Art. 30 BV entsprach — noch der erstmaligen gerichtlichen Überprüfung zugänglich bleibt.
“Dem Beschwerdeführer könnte nur dann mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden, wenn sein Verhalten subjektiv tadelnswert wäre (E. 5.6 hiervor). Davon kann nicht ausgegangen werden. Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verleiht dem Beschwerdeführer das Recht, eine ihn betreffende Rechtsstreitigkeit zumindest einmal einem Gericht im Sinn von Art. 30 BV zu unterbreiten (BGE 149 I 2 E. 2.1; BGE 147 IV 518 E. 3.1; BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1). Da die ETH-Beschwerdekommission jedenfalls bis zu ihrer organisatorischen Neugestaltung den Anforderungen an ein Gericht nach Art. 30 BV nicht genügte (E. 6.4 f. hiervor), war die umstrittene Parkierregelung im Zeitpunkt der zweiten Gesuchstellung noch nicht gerichtlich beurteilt worden. Dem Beschwerdeführer muss es bei dieser Ausgangslage offenstehen, den von ihm geltend gemachten Anspruch erstmals einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Daher kann ihm weder die erneute Gesuchstellung im Jahr 2021 noch das daran anschliessende Durchlaufen des Instanzenzugs subjektiv vorgeworfen werden. Anzufügen ist, dass dem Beschwerdeführer auch nicht der unterbliebene Weiterzug des Entscheids der ETH-Beschwerdekommission aus dem Jahr 2021 angelastet werden kann. Wie er nachvollziehbar darlegt, fand aufgrund der Covid-19-Pandemie der Blockkurs nicht vor Ort statt. Der Weiterzug des ersten Entscheids der ETH-Beschwerdekommission hätte sich als nicht sinnvoll erwiesen.”
“Zwischen "mutwilliger" und "leichtsinniger" Prozessführung ist nicht zu unterscheiden. Die Kostenpflicht setzt eine objektive und eine subjektive Komponente voraus. In objektiver Hinsicht vertritt eine mutwillig oder leichtsinnig prozessierende Partei einen offensichtlich unbegründeten oder aussichtslosen Standpunkt. In subjektiver Hinsicht muss ihr dieses Vorgehen vorwerfbar sein (E. 5.6). Die erneute Verfahrensanhebung ist im konkreten Fall nicht als mutwillig bzw. leichtsinnig zu qualifizieren (E. 6): Im öffentlichen Recht können allenfalls dem Urteil einer gerichtlichen Behörde die Wirkungen der materiellen Rechtskraft zukommen. Die Verfügung einer Verwaltungsbehörde hingegen entfaltet nicht bzw. nicht in gleichem Umfang materielle Rechtskraftwirkungen (E. 6.3). Die ETH-Beschwerdekommission war im betreffenden Zeitpunkt keine gerichtliche Behörde (E. 6.5). Es liegt daher keine res iudicata vor. Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verleiht das Recht, eine Rechtsstreitigkeit zumindest einmal einem Gericht im Sinn von Art. 30 BV zu unterbreiten (E. 6.6 und 6.7).”
Formelle Mängel der Besetzung des Spruchkörpers (z. B. falsche oder rechtswidrige Besetzung) sind grundsätzliche Verfahrensmängel, die in der Regel zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen. Solche Rügen sind vorrangig zu prüfen und können, auch wenn kein vorgängiges formelles Ausstandsgesuch gestellt wurde, im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Einsatz von Gerichtsschreiberinnen/Gerichtsschreiber als Ersatzrichter in derselben Kammer die dem Bundesgericht untergeordneten Gerichte verpflichtet, dieser Rechtsprechung von sich aus nachzuleben. Das Vorgehen der Vorinstanz, im Wissen um die Rechtswidrigkeit der angekündigte Gerichtsbesetzung die Parteien auf ein formelles Ausstandsgesuch zu verweisen, ist unter dem Aspekt von Treu und Glauben nicht hinnehmbar. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist für die untergeordneten Instanzen verbindlich und deren Respektierung kann nicht der Parteidisposition anheimgestellt werden. Gegenüber diesem Verstoss gegen verfassungsrechtliche Prinzipien (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV) tritt die Pflicht der Partei, Ausstandsgründe rechtzeitig geltend zu machen, klar in den Hintergrund, mit der Folge, dass solche auch ohne vorgängig gestelltes formelles Ausstandsgesuch im Beschwerdeverfahren vor Bundsgericht vorgebracht werden können. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer die rechtswidrige Gerichtsbesetzung bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht (wenn auch ohne auf einen diesbezüglichen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG zu beharren).”
“Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin zu Recht der separativen Sonderschule zugeteilt wurde. Die Beschwerdeführerin macht jedoch vorab geltend, dass Verfahrensgarantien nicht eingehalten wurden. Sie rügt namentlich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und sinngemäss die richtige Besetzung des Spruchkörpers (Art. 30 Abs. 1 BV). Diese Ansprüche sind formeller Natur und ihre Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 142 I 172 E. 3.2). Die Rügen sind dementsprechend vorab zu behandeln.”
“Insgesamt erweist sich damit die Rüge des Klägers, wonach der vorinstanzli- che Entscheid zufolge Ungültigkeit aufzuheben sei, als unberechtigt. Im Übrigen ist die Unterzeichnung des Entscheids vom Anspruch auf richtige Besetzung des Gerichts im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu unterschei- den, was der Kläger zu verkennen scheint (act. 22 III. Rz 1h; siehe dazu BGer 2A.621/2005 vom 30. Januar 2006, E. 2.2). - 12 -”
“Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und es ist förmlich festzustellen, dass dieser mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht vereinbar war. Das vorangehende kantonale Verfahren ist gegenstandslos geworden, was ebenfalls im Dispositiv festzuhalten ist. Damit erübrigt sich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als obsiegende Partei und rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem obsiegenden Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche und das vorangegangene kantonale Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Art. 30 Abs. 3 BV begründet nach bundesgerichtlicher und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht generell einen Anspruch auf mündliche Verhandlung. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) kann in der Regel durch einen einfachen Schriftenwechsel gewahrt werden.
“Im Zentrum des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV steht das Recht der Parteien, sich vor dem Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (sog. rechtliches Gehör im engeren Sinn; vgl. Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 80 ff. zu Art. 29). Die Anhörung erfolgt im Rahmen eines (einfachen) Schriftenwechsels und es besteht kein Anspruch auf mündliche Stellungnahme (BGE 130 II 425 E. 2.1, 125 I 209 E. 9b; vgl. auch Waldmann/Bickel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, a.a.O., N. 84 zu Art. 29). Auch ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich weder aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) noch des Grundsatzes der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen (Art. 30 Abs. 3 BV; vgl. Frank Seethaler/Kaspar Plüss, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, a.a.O., N. 50 zu Art. 57). Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung liesse sich einzig aus Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ableiten. Da aber das Steuerrecht nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK fällt (vgl. anstatt vieler: BGE 132 I 140 E. 2.1; Martin Zweifel et. al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 5 N. 20), hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren - ebenso wie im Verfahren vor der Vorinstanz - keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung.”
“Die Vorinstanz verwies diesbezüglich auf ihre Ausführungen in E. 2 ihres gleichentags ergangenen Urteils B 2020/45 - die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit dem Urteil 1C_352/2020 vom 7. August 2020 abgewiesen. Im genannten Urteil stützte sich die Vorinstanz auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 30 Abs. 3 BV wonach diese Bestimmung nicht regle, in welchen gerichtlichen Verfahren Anspruch auf eine mündliche Verhandlung bestehe, weshalb sie nicht Grundlage eines Anspruches auf mündliche Verhandlung in sämtlichen Verfahren bilde. Weiter führte sie aus, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch mit Blick auf Art. 55 VRP/SG nicht angezeigt sei. Eine solche sei weder zur Wahrung der Parteirechte notwendig noch erscheine sie als zweckmässig. Hinsichtlich der für den Nichteintretensentscheid relevanten tatsächlichen Grundlagen bestünden keine Unsicherheiten. Umstritten sei einzig deren rechtliche Bedeutung. Die Rechtsfragen liessen sich zudem übersichtlich darlegen und seien einer schriftlichen Darlegung ohne Weiteres zugänglich. Im Übrigen stehe Art. 39bis VRP/SG, der die Möglichkeit der präsidialen Nichteintretensverfügung mit kurzer Begründung vorsehe, unter dem Randtitel "vereinfachtes Verfahren". Sein Anwendungsbereich sei gemäss VIII. Nachtrag vom 31. Januar 2017 (nGS 2017-032) mit dem Zweck einer Effizienzsteigerung ausgeweitet worden.”
Die Beteiligung ein und derselben Gerichtsperson am erstinstanzlichen Urteil und am anschliessenden Revisionsverfahren verletzt nicht automatisch den Anspruch auf ein unparteiisches Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV. Wird kein weiterer Ausstandsgrund geltend und ist auch sonst keiner ersichtlich, kann ein Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden, ohne ein förmliches Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen.
“Da der Gesuchsteller ansonsten keinen Ausstandsgrund i.S.v. Art. 34 Abs. 1 BGG geltend macht, und abgesehen davon auch kein solcher ersichtlich ist, erweist sich sein Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet und kann dieses - unter Mitwirkung der Gerichtspersonen, deren Ausstand beantragt wird - abgewiesen werden, ohne dass ein Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. die Urteile 4F_9/2024 vom 19. März 2024 E. 2; 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2; 2F_23/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.2; 1F_42/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; 8F_1/2021 vom 4. Februar 2021 E. 1.1). Dabei ist (wie bereits im vorherigen Revisionsverfahren) festzuhalten, dass die Beteiligung ein und derselben Gerichtsperson am Urteil, dessen Revision verlangt wird, und am anschliessenden Revisionsverfahren, den Anspruch auf ein unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und - soweit vorliegend überhaupt anwendbar - Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt (vgl. die Urteile 9F_4/2022 und 9F_5/2022 vom 18. Mai 2022 E. 2.2; 1F_42/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen).”
“Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 4.1 hiernach), gelingt es der Gesuchstellerin nicht ansatzweise die Befangenheit bzw. Voreingenommenheit der Abteilungspräsidentin Aubry Girardin und der Gerichtsschreiberin Ivanov im Verfahren, dessen Revision verlangt wird, darzutun. Folglich erweist sich auch das für das vorliegende Revisionsverfahren gestellte Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet und kann - unter Mitwirkung der Gerichtspersonen, um deren Ausstand ersucht wird - abgewiesen werden, ohne dass das Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. Urteile 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2; 1F_42/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; 8F_1/2021 vom 4. Februar 2021 E. 1.1). Dabei ist festzuhalten, dass die Beteiligung ein und derselben Gerichtsperson am Urteil, dessen Revision verlangt wird, und am anschliessenden Revisionsverfahren, den Anspruch auf ein unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und - soweit vorliegend überhaupt anwendbar - Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt (vgl. Urteile 9F_4/2022 und 9F_5/2022 vom 18. Mai 2022 E. 2.2; 1F_42/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen).”
Glaubhaftmachung: Die Tatsachen, die einen Ausstandsgrund begründen, sind von der Partei glaubhaft zu machen. Erforderlich ist keine vollständige Überzeugung des Gerichts; es genügt, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen des Ausstandsgrundes besteht.
“Die Tatsachen, die den Ausstandsgrund bewirken, müssen von der Partei, die sich darauf berufen will, zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 36 Abs. 1 BGG). Bloss allgemeine Vorwürfe der Befangenheit - beispielsweise andere Ansichten in Grundsatzfragen oder der Umstand, dass die herrschende Praxis der Behörde zu einer bestimmten Frage von der Auffassung der betreffenden Partei abweicht - sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/ Kayser, a.a.O., Rz. 3.69). Hingegen bedeutet Glaubhaftmachung auch nicht, dass die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein des geltend gemachten Ausstandsgrunds herbeigeführt zu werden braucht; es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht (BGE 120 II 393 E. 4c). Es dürfen keine zu hohen Massstäbe angelegt werden, da die Ausstandsgründe in Bezug auf Gerichtspersonen eine Konkretisierung der Verfahrensgarantien von Art. 30 Abs. 1 BV bilden (vgl. Zwischenentscheid C-5949/2017 E. 2.5 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 26 E. 3a [= VPB 68.42]).”
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Sie wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, die also geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 147 III 89 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Ausstandsgründe sind in Art. 56 StPO geregelt. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie bei der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art.”
“Allgemeine Ausführungen und Erwägungen der Kammer Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Diese Garantie ist verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 4A_327/2017 vom 31. August 2017 E. 5.2; 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2). Art. 56 ff. StPO konkretisiert im gerichtlichen Verfahren die Mindestanforderungen des Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV (Boog, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 f. zu Vor Art. 56-69 StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet und die geltend gemachten Gründe oder Umstände müssen glaubhaft gemacht werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Vorliegen eines Ausstandsgrundes von Amtes wegen abzuklären ist (Boog, a.a.O., N. 4 zu Art. 58 StPO). Weder aus den Eingaben des Beschuldigten noch aus den Akten kann der Anschein der Befangenheit der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin abgeleitet werden. Der Beschuldigte begnügt sich damit, ihre Objektivität in allgemeiner bzw. pauschaler Weise in Frage zu stellen. Die Tatsache, dass die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin nicht im Sinne des Beschuldigten entschieden und dieser demnach mit dem angefochtenen Urteil und der dazugehörigen Begründung nicht einverstanden ist, vermag noch keine Befangenheit zu begründen.”
Allein die frühere Beteiligung an derselben Sache begründet nicht automatisch einen Ausstandsgrund nach Art. 30 Abs. 1 BV. Es sind konkrete tatsächliche oder verfahrensrechtliche Umstände erforderlich, die objektiv den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen. In der Rechtsprechung gilt dies insbesondere auch, wenn ein Richter an einem aufgehobenen Entscheid mitgewirkt hat oder ein gesetzeskonform bestellter Sachverständiger zuvor schon ein (für eine Partei nachteiliges) Gutachten erstellt hat; in solchen Fällen ist eine vertiefte Prüfung notwendig, bevor von unzulässiger Vorbefassung ausgegangen werden kann.
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ein Ausstandsbegehren, das allein damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem Entscheid mitgewirkt haben, der für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausgefallen ist, gilt nach der Rechtsprechung in aller Regel als untauglich und unzulässig. In diesen Fällen dürfen die im Ausstandsbegehren bezeichneten Gerichtspersonen in dieser Konstellation am Entscheid mitwirken (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2). Ausgenommen davon sind Fälle, in denen eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst war und das Verfahren nach den tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umständen des Einzelfalls nicht mehr als offen erscheint (vgl. BGE 148 IV 137 E. 5.5; zum Ganzen Urteil 1C_424/2022 vom 7. März 2023 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).”
“Der Spruchkörper prüfte summarisch, ob die Zulassungsvoraussetzungen der Wiedererwägung, namentlich ausserordentliche neue Umstände, offensichtlich seien. Die Mitwirkenden kamen zum Schluss, dass dies nicht der Fall sei bzw. "nichts darauf hindeute". Sie bedienten sich bei dieser Einschätzung nicht einer Wortwahl, die auf eine bereits festgelegte und unverrückbare Meinung schliessen lassen würde. Weder die Prüfungsdichte noch die Wortwahl qualifizieren die Mitwirkung am früheren Entscheid in einem solchen Mass, als dass der Spruchkörper als vorbefasst zu gelten hätte (vgl. Urteile 2D_18/2023 vom 5. März 2024 E. 5.3.6; 1C_659/2021 vom 11. Juli 2023 E. 4). Ein Ausstandsbegehren allein aufgrund der Mitwirkung an einem früheren Entscheid, der zu Ungunsten der gesuchstellenden Partei ausfiel, gilt als unzulässig. Um ein solches handelt es sich vorliegend. Die Vorinstanz durfte dieses somit unter Mitwirkung der beteiligten Gerichtspersonen behandeln und darauf infolge offensichtlicher Unbegründetheit nicht eintreten. Dies verletzt das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV nicht.”
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson - objektiv betrachtet - Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. BGE 144 I 159 E. 4.3; 140 I 240 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien zwar immer dann entstehen, wenn eine Gerichtsperson mit der gleichen Sache in einem früheren Verfahrensstadium schon einmal befasst war (vgl. BGE 138 I 425 E 4.2.1; 131 I 113 E. 3.4; Urteil 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3). Grundsätzlich liegt jedoch keine unzulässige Mehrfachbefassung bei einer Gerichtsperson vor, die an einem durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheid beteiligt war und nach Rückweisung der Sache an der Neubeurteilung mitwirkt.”
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihr Anliegen von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Für das bundesgerichtliche Verfahren konkretisiert Art. 34 Abs. 1 BGG eine Reihe von Gründen, die zum Ausstand einer Gerichtsperson führen. Indes bestimmt Art. 34 Abs. 2 BGG, dass die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet. Ein Ausstandsbegehren, das allein damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem Entscheid mitgewirkt haben, der für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausgefallen ist, gilt nach der Rechtsprechung in aller Regel als untauglich und unzulässig. In diesen Fällen braucht grundsätzlich kein Ausstandsverfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt zu werden. Zudem dürfen die im Ausstandsbegehren bezeichneten Gerichtspersonen in dieser Konstellation am Entscheid mitwirken (vgl.”
“Regeste Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 56 lit. f und Art. 358 ff. StPO; Ausstand, Mehrfachbefassung. Eine Richterin bzw. ein Richter ist nicht allein deshalb zum Ausstand verpflichtet, weil sie bzw. er sich im gescheiterten abgekürzten Verfahren bereits mit der Sache befasst hat (E. 5).”
“Der Beschwerdeführer wirft dem Gutachter Dr. med. C.________ unzulässige Vorbefassung vor. Eine sachverständige Person tritt gemäss Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 lit. b StPO in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder als Zeugin in der gleichen Sache tätig war. Weitere Grundlagen für das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen finden sich in Art. 29 Abs. 1 respektive Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II (vgl. Urteil 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Inwieweit der Vorwurf des Beschwerdeführers berechtigt sein könnte, ist im Haftprüfungsverfahren, in dem nur eine summarische (und vom Bundesgericht einzig auf Willkür zu überprüfende) Würdigung des streitigen Fokalgutachtens stattfindet, nicht abschliessend zu klären. Der Umstand allein, dass Dr. med. C.________ bereits im Jahr 2019 ein für den Beschwerdeführer nachteiliges Gutachten verfasst hat (und aktuell an seiner damaligen Einschätzung festhält), begründet jedenfalls keinen Ausstandsgrund. Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, einen gesetzeskonform bestellten forensischen Experten über den gleichen Sachverhalt mehrmals als Gutachter zu befragen bzw. auch für ergänzende oder vertiefende Arbeiten als Sachverständigen beizuziehen (Urteile 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2; 1B_165/2022 vom 31. August 2022 E. 2.4; je mit Hinweisen). Ob aufgrund konkreter Faktoren im vorliegenden Fall dennoch von einer unzulässigen Vorbefassung auszugehen ist, bedarf einer vertieften Prüfung im separaten Beschwerdeverfahren gegen den Gutachtensauftrag.”
Fragen der internationalen oder grenzüberschreitenden Vollstreckung von Anordnungen zur Übergabe von Ausweispapieren im Zusammenhang mit Eltern‑Kind‑Rechten betreffen nicht zwangsläufig die Zuständigkeit schweizerischer Gerichte im Sinne von Art. 30 BV. Ferner sind Verfassungsrügen nach dem Rügeprinzip substanziiert zu begründen; es ist konkret darzulegen, weshalb (und aufgrund welcher Bestimmungen) eine schweizerische Instanz nicht zuständig sein sollte.
“geregelten Besuchsrechts, denn erst die nötigen Ausweispapiere ermöglichen die transnationale Ausübung der betreffenden Rechte. Zwar ist das Ausweispapier als solches auch eine bewegliche Sache; indes geht es im Scheidungsurteil offensichtlich nicht darum oder gar um einen Sachwert, sondern um die Legitimations- und Ausweisfunktion des Reisepasses, indem gegenüber Grenz-, aber ganz allgemein auch gegenüber anderen Behörden und Institutionen die Identität des Kindes und in Verbindung mit einem eigenen Ausweispapier auch das Elternverhältnis bzw. die elterliche Zuständigkeit soll dokumentiert werden können. Mithin geht es einzig um die Ausübung der genannten Statusrechte im Rahmen des Eltern-Kind-Verhältnisses. Daraus erhellt, dass die im Scheidungsurteil enthaltene Anordnung der Übergabe der Ausweispapiere jeweils an den anderen Elternteil und mithin auch die gerichtliche Durchsetzung dieser Anordnung nicht unter das Lugano-Übereinkommen fällt. Geht aber das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers an der Sache vorbei, steht seine daran schliessende Verfassungsrüge, es sei Art. 30 BV verletzt, weil nicht der verfassungsmässige Richter entschieden habe, im leeren Raum, denn Verfassungsrügen bedürfen substanziierter Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG; zu den aus dem Rügeprinzip fliessenden Begründungsanforderungen vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368); es wäre mithin detailliert aufzuzeigen, aufgrund welcher Bestimmungen (scil. ausserhalb des Lugano-Übereinkommens) nicht eine schweizerische Instanz als Vollstreckungsgericht zuständig sein konnte.”
Die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts sind im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 BV zudem in Übereinstimmung mit den einschlägigen internationalen Menschenrechtsnormen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Abs. 1 ICCPR) zu beachten.
Mehrfache oder systembedingte amtliche Mitwirkung (z. B. frühere amtliche Befassung, administrative Vorprüfung oder wiederholte Amtsbetätigung) begründet nicht automatisch Befangenheit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV. Entscheidend ist die konkrete Umständeinschätzung: systembedingte oder öffentliche Interessenlagen können die Befassung rechtfertigen, und angemessene organisatorische Vorkehrungen (z. B. Nichtzuziehung von Angehörigen einer früheren Division) sind zu berücksichtigen, um ein Vertrauen in die Unparteilichkeit zu wahren.
“Geplant ist der Abbruch der bestehenden, zeilenförmig angeordneten Mehrfamilienhäuser und der Neubau einer Arealüberbauung mit insgesamt 24, in Cluster angeordneten Einfamilienhäusern mit insgesamt 129 Wohnungen, Ateliers, Gästezimmern, zwei Kindergärten, Gemeinschaftsräumen, einer Tiefgarage im nördlichen Arealbereich sowie einer Lärmschutzwand entlang der M-Strasse. 3. 3.1 Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, es liege darin eine unzulässige Vorbefassung, dass das Amt für Hochbauten der Stadt Zürich den Architekturwettbewerb, der am Ursprung des vorliegend strittigen Projekts steht, ausgeschrieben habe und städtische Mitarbeitende dieses Amts im Wettbewerbsverfahren mitgewirkt hätten. Anders als vor der Vorinstanz wird die Mitwirkung von Mitarbeitenden der städtischen Denkmalpflege im Wettbewerbsverfahren nicht mehr ausdrücklich beanstandet. 3.1.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Für nichtgerichtliche Behörden kommen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zur Anwendung. Hingegen gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts. Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit können nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Liegt die amtliche Mehrfachbefassung im öffentlichen Interesse und ist sie in diesem Sinn systembedingt, so liegt darin nicht bereits eine unzulässige Vorbefassung. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGr, 26. Juni 2014, 1C_914/2013, E. 5.1 f. mit Hinweisen). Befangen sein können nur natürliche Personen (Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung – Der Ausstand von Entscheidträgern der Verwaltung im Staats- und Verwaltungsrecht von Bund und Kantonen, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 75 f.). Die Vorprüfung von Bauprojekten im Rahmen der üblichen Kooperation zwischen Bauherrschaft und Mitarbeitern der Baubewilligungsbehörde begründet für sich keine Voreingenommenheit im Baubewilligungsverfahren (Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss, St.”
“Soweit die Rekurrierenden mit diesen Ausführungen formell Ausstands- gründe geltend machen wollen, ist zunächst fraglich, ob dieses Vorbringen nicht verspätet erfolgt, zumal nicht dargetan wird, dass den Rekurrierenden die jahrelange Auseinandersetzung mit dem Bauvorhaben und die beanstan- dete Zusammensetzung der Wettbewerbsjury nicht bereits im Zeitpunkt der Rekurserhebung bekannt gewesen wären. Die Frage kann letztlich offenblei- ben, da die Rüge ohnehin materiell unbegründet ist: Personen, die eine Anordnung treffen, dabei mitwirken oder sie vorzuberei- ten haben, treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befan- gen erscheinen (vgl. § 5a VRG). Befangenheit und Voreingenommenheit sind nach der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Eu- ropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) anzunehmen, wenn Um- stände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der fraglichen Person zu erwecken. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn ein Entscheidträger schon zu einem früheren Zeitpunkt in amtlicher Funktion mit der konkreten Streitsache befasst war (sog. Vorbefassung; vgl. Regina Kiener, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 5a Rz. 25). Von vornherein unproblematisch erscheint unter diesem Titel die monierte jahrelange Auseinandersetzung der Baubehörden mit dem streitbetroffenen Bauvorhaben, ist diese doch primär der Komplexität des Vorhabens geschul- det und jedenfalls nicht per se mit einem allenfalls problematischen Funkti- onswechsel der involvierten Personen verknüpft. Soweit Letzteres konkret geltend gemacht wird, beschränkt sich die Rüge auf die Rolle zweier nament- lich genannter Jurymitglieder. Fraglich ist insoweit bereits, ob es sich bei der Befassung mit dem Vorhaben in der Rolle des Jurymitglieds überhaupt um eine amtliche Funktion handelt.”
“Wie der Pflichtige auch richtig ausführte, erging der vorliegend strittige Einspracheentscheid durch die Division Dienstleistungen des kantonalen Steueramts. Der Steuerrekursrichter H arbeitete hingegen für die Division …. Gemäss Vernehmlassungsantwort des Steuerrekursgerichts wird H bei Fällen aus seiner ehemaligen Division nicht in den Spruchkörper aufgenommen. Unter Berücksichtigung, dass das kantonale Steueramt rund 750 Mitarbeitende beschäftigt, von denen H wohl nur einen Bruchteil persönlich kennt, würde es zu weit gehen, ihn auch für Fälle aus anderen Divisionen nicht einzusetzen. Mit dem Verzicht, ihn bei Fällen aus seiner ehemaligen Division in den Spruchkörper aufzunehmen, hat das Steuerrekursgericht angemessene Vorkehrungen getroffen, um eine potenziell mögliche Befangenheit auszuschliessen. Eine konkrete Befangenheit von H aufgrund einer freundschaftlichen oder feindschaftlichen Beziehung zur zuständigen Steuerkommissärin macht der Pflichtige nicht geltend. Eine Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV liegt durch die Beurteilung des vorliegenden Falls durch H nicht vor. 4. Materiell umstritten ist einzig, ob die Differenz von Fr. ….- zwischen dem vom Pflichtigen für die zehn Stammanteile der G GmbH bezahlten Preis von Fr. … und dem Verkehrswert von Fr. … bei ihm als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit aufzurechnen ist. 4.1 4.1.1 Im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen gilt das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie. Demgemäss unterliegen aufgrund der Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (§ 17–23 StG; Art. 17–23 DBG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Vorbehalten bleiben nach § 16 Abs. 3 StG und Art. 16 Abs. 3 DBG die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (BGE 139 II 363 E. 2.1). Insbesondere sind nach § 17 Abs. 1 StG bzw. Art. 17 Abs. 1 DBG alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis steuerbar, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen oder geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen.”
Eine Verletzung des Anspruchs auf Öffentlichkeit kann grundsätzlich dadurch geheilt werden, dass die Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition eine öffentliche Verhandlung durchführt. Einschränkungen dieser Grundregel (etwa bei besonders schwerwiegender Verletzung oder wenn eine Rückweisung zu unzumutbaren Verzögerungen bzw. einem formalistischen Leerlauf führen würde) werden in der genannten Rechtsprechung und Literatur angesprochen und bleiben vorbehalten.
“2017.1 vom 29. März 2017 E. 2.2.2 mit weiteren Nachweisen). Weshalb diesbezüglich für den Anspruch auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen etwas Anderes gelten sollte, ist nicht nachvollziehbar. Daher ist mit dem EGMR und der herrschenden Lehre davon auszugehen, dass eine Verletzung des Anspruchs auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen dadurch geheilt werden kann, dass eine Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition eine öffentliche Verhandlung durchführt (vgl. Urteil des EGMR Kolb und andere gegen Österreich vom 17. April 2003 [Nr. 35031/97 und 45774/99] § 60; Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 24 N 107; Hurni, a.a.O., Art. 54 ZPO N 35; Meyer, in: Karpenstein/Mayer], EMRK Kommentar, 3. Auflage, München 2022, Art. 6 N 77; Müller/Schefer, a.a.O., S. 970; Reich, a.a.O., Art. 30 BV N 51; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 3. Auflage, Zürich 2020, § 18 N 517; vgl. ferner Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 591 Steinmann/Schindler/Wyss, a.a.O., Art. 30 BV N 79). Die Berufungsinstanz hat volle Kognition (Jeandin, a.a.O., Art. 310 CPC N 1; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 5 f.; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar, Art. 310 N 1 f.; vgl. Art. 310 ZPO). Daher kann eine Verletzung des Anspruchs auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen im erstinstanzlichen Verfahren mit der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Berufungsverfahren grundsätzlich geheilt werden. Ob eine Heilung allenfalls entsprechend der Rechtsprechung zum Anspruch auf rechtliches Gehör nur dann möglich ist, wenn die Verletzung des Anspruchs auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung nicht besonders schwer wiegt oder die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären, kann im vorliegenden Fall offenbleiben.”
Art. 30 Abs. 1 BV gilt nicht nur für Gerichte im engeren Sinn, sondern für richterliche Behörden im weiteren Sinn. Ebenfalls erfasst sind Behörden der Strafverfolgung, soweit sie in rechtsanwendender bzw. tatsächlich richterlicher Funktion handeln.
“3 der BV ermöglicht es zwar, Verwaltungsaufgaben an Personen und Organisationen zu übertragen, die ausserhalb der entsprechenden Bundesverwaltung stehen, dies aber nur, wenn dafür eine formell-gesetzliche Grundlage besteht (vgl. zum Ganzen den Beschluss des WSG vom 18. Dezember 2020 mit Hinweisen). Dass es de lege lata im VStrR an einer Delegationsnorm fehlt, die es der beteiligten Verwaltung ermöglichen würde, die Führung des Verwaltungsstrafverfahrens an Beamte einer anderen Verwaltungseinheit zu delegieren, ergibt sich aus dem erläuternden Bericht zur Totalrevision des VStrR vom 31. Januar 2024 (vgl. Art. 38 des Vorentwurfs VStrR und S. 52 f. des Berichts). Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage zur Delegation von Verwaltungsaufgaben soll sicherstellen, dass es nicht vom Willen der konkreten Verwaltungseinheit bzw. der mit der konkreten Sache befassten Person abhängig ist, ob für ein bestimmtes Verfahren eine externe Person mit der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe betraut ist. In Verwaltungsstrafverfahren ist zudem Art. 30 Abs. 1 BV zu beachten. Gemäss dieser Norm hat jede Person Anspruch auf ein durch ein Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Die Regelung soll verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer konkreten Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters (so schon BGE 137 I 340 E. 2.2.1). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters gilt nicht nur für die Gerichte im eigentlichen Sinn, sondern auch für die Strafverfolgungsbehörden, wenn diese in rechtsanwendender Funktion tätig werden und die Rolle eines eigentlichen Richters einnehmen (vgl. Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Rz. 138; vgl. dazu auch Hans Wiprächtiger / Hannah Frey in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.”
“Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Vorinstanz ist ein erstinstanzliches eidgenössisches Fachgericht mit Rechtsprechungsaufgaben in Enteignungssachen. Ihre Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit unabhängig. Die Vorinstanz gilt somit als richterliche Behörde i.S.v. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 II 167 Sachverhalt A, 119 Ib 447 E. 1; vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer A-6568/2018 vom 4. Juli 2019 E. 1.4.1). Deren Mitglieder unterstehen den für den Ausstand von Gerichtspersonen des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Regeln (Art. 62 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 [EntG, SR 711]). Art. 38 VGG wiederum verweist auf das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), in dem die Ausstandsgründe in Art. 34 Abs. 1 Bst. a-e aufgeführt werden.”
Ausnahmen von der Öffentlichkeitsverpflichtung sind eng zu prüfen. Die Gerichte müssen eine konkrete, besondere Rechtfertigung darlegen; unterbleibt eine solche Begründung, kann das zu einer Rückweisung führen, damit die öffentliche Verhandlung nachgeholt wird.
“Zusammenfassend bestand für das kantonale Gericht keine Veranlassung und keine Rechtfertigung, von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ausnahmsweise abzuweichen. Indem die Vorinstanz dennoch auf eine solche verzichtete, wurde der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantie (vgl. auch Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 61 lit. a ATSG) nicht Rechnung getragen. Die Sache ist daher an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es diesen Verfahrensmangel behebt und die vom Beschwerdeführer verlangte öffentliche Verhandlung durchführt. Danach wird es über die Beschwerde materiell neu befinden (vgl. BGE 136 I 279 E. 4 f.; SVR 2020 IV Nr. 55 S. 188, 8C_751/2019 E. 3.5 mit Hinweisen).”
Dritte können ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung von Entscheiden bzw. an der Kenntnis von Urteilen haben, sodass ihnen Beschwerdebefugnis zukommen kann. Nach der Urteilsverkündung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in Urteile; dieser Anspruch ist jedoch nicht absolut. Insbesondere kann er zum Schutz der Persönlichkeit (Art. 13 BV) unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eingeschränkt werden. Medienschaffenden, Forschenden und der Anwaltschaft kommt dabei regelmässig ein erhöhtes Gewicht der Einsichtsinteressen zu.
“Der Beschwerdeführer, der mangels Parteistellung keine Möglichkeit hatte, am vorinstanzlichen Verfahren teilzunehmen, beruft sich auf den Grundsatz der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) sowie auf die Medien- und Informationsfreiheit (Art. 16 und 17 BV). Damit hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist zur Beschwerdeführung befugt, auch wenn er in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht ausdrücklich erwähnt wird (vgl. Urteil 1B_349/2016 sowie 1B_350/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 I 194). Da die Berufungsverhandlung am 24. Februar 2022 bereits stattgefunden hat, hat der Beschwerdeführer kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde. Das Bundesgericht sieht jedoch von diesem Erfordernis ab, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsrechtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 140 IV 74 E.”
“Das Bundesgericht hielt fest, die Beschränkung der Einsicht auf rechtskräftige Urteile widerspreche dem Gebot der Transparenz der Rechtspflege und verhindere zumindest partiell eine wirksame Kontrolle der Justiztätigkeit durch die Medien. Es führte aus, die Praxis des Kantonsgerichts Graubünden, die Einsicht in noch nicht rechtskräftige und aufgehobene Urteile zu verweigern, untergrabe die Kontrollfunktion der Medien. Bei schriftlich geführten Verfahren ohne mündliche Urteilsverkündung werde eine zeitnahe Gerichtsberichterstattung dadurch ausgeschlossen. Bei von der Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Urteilen werde den Medien eine Kenntnisnahme sogar gänzlich verunmöglicht, obwohl sich die Justizkritik auch auf aufgehobene Urteile beziehen könne. Zudem könne die Kenntnis noch nicht rechtskräftiger oder aufgehobener Urteile eine kritische Auseinandersetzung mit späteren Entscheiden in der gleichen Sache erleichtern (E. 3.8 u. 3.9). In seiner jüngsten Rechtsprechung betreffend Anspruch interessierter Dritter auf Kenntnis von Urteilen nach Abschluss eines Verfahrens hat das Bundesgericht schliesslich festgehalten, dass der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung gewährleistet, auch wenn diese bereits vor einiger Zeit ergangen sind. Dieser Anspruch ist jedoch nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) der Prozessbeteiligten in Übereinstimmung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip eingeschränkt werden. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt werden kann, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeit. Dabei gilt es einerseits zu beachten, dass einigen spezifischen Einsichtsinteressen - wie z.B. jenen von Medienschaffenden, Forscherinnen und Forschern, sowie jenen der Anwaltschaft - grundsätzlich ein erhöhtes Gewicht zukommt. Andererseits nimmt die Wichtigkeit des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten - insbesondere in Strafrechtsangelegenheiten - mit zunehmender zeitlicher Distanz zu einem Verfahren zu (BGE 147 I 407 E.”
Die blosse wiederholte Mitwirkung einer Gerichtsperson (z. B. am Urteil und an einem Revisionsverfahren) verletzt Art. 30 Abs. 1 BV nicht per se. Gleichwohl kann bei mehrfacher Beteiligung der Anschein der Voreingenommenheit entstehen; damit ein unzulässiger Anschein der Vorbefassung gegeben ist, müssen zusätzlich konkrete tatsächliche Umstände hinzutreten, die diesen Anschein rechtfertigen.
“wiederholter Verfahrensfehler begangen wurde, welcher als Befangenheit(-sanschein) interpretiert werden könnte. Nicht zu beurteilen hat die Kammer, ob für das Hauptverfahren SK 24 61 ein schriftliches oder ein mündliches Verfahren sinnvoll bzw. sinnvoller erscheint. 12.2 Nachfolgend werden die nach Auffassung der Gesuchstellerin den Ausstand begründenden Vorbringen zunächst thematisch separat abgehandelt. Zuletzt wird die Kammer prüfen, ob in der Gesamtheit ein Anschein der Befangenheit oder gar eine effektive Befangenheit zu bejahen ist. IV. Rechtliche Grundlagen 13. Ausstand 13.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV wird in Art. 56 StPO konkretisiert. Nach dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person insbesondere dann in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war (Bst. b) oder aus anderen Gründen befangen sein könnte (Bst. f). Ist die Gerichtsperson in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt kein Fall der Vorbefassung im Sinne von Art. 56 Bst. b StPO vor. Eine Mehrfachbefassung in diesem Sinn kann aber im Rahmen von Art. 56 Bst. f StPO massgeblich werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet grundsätzlich keine Voreingenommenheit, wenn ein Richter schon vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen trifft, auch wenn dabei bereits gewisse materielle Gesichtspunkte zu würdigen sind. Damit in diesen Fällen eine unzulässige Vorbefassung gegeben ist, müssen zusätzlich tatsächliche Gegebenheiten hinzutreten, welche ihrerseits den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermögen (Urteil des Bundesgerichts 1B_549/2017 vom 16.”
“Abgesehen vom Umstand, dass die Gerichtspersonen, deren Ausstand beantragt wird, bereits am Urteil 2C_412/2023 vom 22. Dezember 2023 mitgewirkt haben, macht der Gesuchsteller keinerlei Ausstandsgründe nach Art. 34 Abs. 1 BGG geltend. Folglich erweist sich auch das für das vorliegende Revisionsverfahren gestellte Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet und kann dieses Gesuch - unter Mitwirkung der Gerichtspersonen, um deren Ausstand ersucht wird - abgewiesen werden, ohne dass das Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. Urteile 2F_23/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.2; 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2; 1F_42/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; 8F_1/2021 vom 4. Februar 2021 E. 1.1). Dabei ist festzuhalten, dass die Beteiligung ein und derselben Gerichtsperson am Urteil, dessen Revision verlangt wird, und am anschliessenden Revisionsverfahren, den Anspruch auf ein unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und - soweit vorliegend überhaupt anwendbar - Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt (vgl. Urteile 9F_4/2022 und 9F_5/2022 vom 18. Mai 2022 E. 2.2; 1F_42/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen).”
“Oktober 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 4 hiernach), gelingt es den Gesuchstellern nicht ansatzweise die Befangenheit bzw. Voreingenommenheit der Abteilungspräsidentin Aubry Girardin und der Gerichtsschreiberin Ivanov im Verfahren, dessen Revision verlangt wird, darzutun. Folglich erweist sich auch das für das vorliegende Revisionsverfahren gestellte Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet und kann - unter Mitwirkung der Gerichtspersonen, um deren Ausstand ersucht wird - abgewiesen werden, ohne dass das Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. Urteile 1F_42/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; 8F_1/2021 vom 4. Februar 2021 E. 1.1). Dabei ist festzuhalten, dass die Beteiligung ein und derselben Gerichtsperson am Urteil, dessen Revision verlangt wird, und am anschliessenden Revisionsverfahren, den Anspruch auf ein unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt (vgl. Urteile 9F_4/2022 und 9F_5/2022 vom 18. Mai 2022 E. 2.2; 1F_42/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen).”
“dazu auch MARC HENZELIN/SONJA MAEDER, in: Yvan Jeanneret et al. [Hrsg.], Commentaire Romand Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 21 StPO). Eine gleiche Sache ist anzunehmen bei Identität der betroffenen Parteien, des Verfahrens und der zur Beantwortung stehenden Streitfragen (BGE 143 IV 69 E. 3.1 mit Hinweisen). Dies gilt nicht nur im Zusammenhang mit Art. 56 lit. b StPO, sondern auch im Kontext von Art. 21 Abs. 2 StPO (vgl. Urteil 1B_348/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3) : Zwar erweitert Art. 21 Abs. 2 StPO gemäss einer Lehrmeinung die allgemeinen Ausstandsvorschriften von Art. 56 StPO (in diesem Sinne DANIEL KIPFER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 21 StPO; a.M. ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 21 StPO). Auch läge eine solche Erweiterung in der Tat vor, wenn die Rechtsprechung, wonach die Mitwirkung einer als Mitglied des Berufungsgerichts eingesetzten Gerichtsperson im Revisionsverfahren in der gleichen Sache mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3d; Urteile 6B_1114/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2; 5A_570/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3.1), analog auf die Mitwirkung eines Mitgliedes der Beschwerdeinstanz als Mitglied des im gleichen Fall angerufenen Berufungsgerichts anzuwenden wäre (vgl. dazu Botschaft StPO, BBl 2006 1140; HENZELIN/MAEDER, a.a.O., N. 10 zu Art. 21 StPO). Es bestehen aber keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass bei Art. 21 Abs. 2 StPO ein anderer Begriff der gleichen Strafsache bzw. des gleichen Falles zu Grunde zu legen wäre als bei Art. 56 lit. b StPO.”
Art. 30 Abs. 1 BV begründet nicht die Garantie, dass Gerichtspersonen jederzeit fehlerfrei entscheiden. Prozessuale oder materielle Rechtsfehler sind grundsätzlich im Rechtsmittelweg zu rügen und erwecken nicht ohne Weiteres den Anschein von Befangenheit. Nur in Ausnahmefällen — etwa bei besonders krassen oder wiederholt auftretenden Fehlern, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und aus denen sich objektiv eine Haltung mangelnder Distanz oder Neutralität ableiten lässt — können Rechtsfehler einen Ausstandsgrund bzw. den Anschein der Befangenheit begründen.
“Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist (BGE 147 I 173 E. 5.1; 147 III 89 E. 4.1; 142 III 732 E. 4.2.2). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). Art. 47 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe im Zivilprozess vor den kantonalen Instanzen auf Gesetzesebene. Gemäss der Generalklausel von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Im Rahmen der Konkretisierung der Generalklausel sind die oben erläuterten, aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Grundsätze zu beachten (BGE 140 III 221 E. 4.2 mit Hinweis). Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen. Richterliche Verfahrens- und Einschätzungsfehler sind ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung (Urteil 4A_220/2009 vom 17. Juni 2009 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung können richterliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Mithin müssen besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 138 IV 142 E. 2.3). So kann sich ein Ausstandsgrund auch aufgrund einer Gesamtwürdigung ungewöhnlich häufiger Fehlleistungen der Verfahrensleitung ergeben (Urteil 5A_85/2021 vom 26.”
“Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen. Prozessuale Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Gerichts heranziehen. Richterliche Verfahrensfehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Wird der Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken und eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Haltung offenbaren; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit (BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 1B_507/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.3, 1B_278/2020 vom 18. August 2020 E. 4; Boog, a.a.”
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Damit soll sichergestellt werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken (BGE 147 III 89 E. 4.1; 144 I 159 E. 4.3; 142 III 732 E. 4.2.2; mit Hinweisen). Dabei sind richterliche Verfahrensfehler und Fehlentscheide in der Regel nicht geeignet, den objektiven Anschein von Befangenheit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV zu erwecken. Solches kann bloss dann angenommen werden, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen, und sich in den Rechtsfehlern eine Haltung manifestiert, die objektiv auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lässt (Urteile 5D_48/2021 vom 7.”
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit besteht (BGE 147 III 379 E. 2.3.1; 144 I 159 E. 4.3; je mit weiteren Hinweisen). Art. 56 StPO konkretisiert diesen Grundsatz für das Strafverfahren (BGE 138 I 425 E. 4.2.1). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen für sich grundsätzlich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen einzig dann einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO dar, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen Anschein der Befangenheit. Gegen Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E.”
“Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 m.H.). Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Richter. Prozessuale Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen. Nur ausnahmsweise können richterliche Verfahrensfehler die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Diese Rechtsprechung ist auch auf die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren anwendbar (zum Ganzen: BGE 143 IV 69 E. 3.”
“Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Richter. Prozessuale Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen. Nur ausnahmsweise können richterliche Verfahrensfehler die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (zum Ganzen: BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; je mit Hinweisen).”
“Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einer unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gerichtsperson ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidend, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (BGE 142 III 732 E. 4.2.2 mit Hinweisen; Urteil 1B_227/2021 vom 17. August 2021 E. 2.1). Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Richter. Prozessuale Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen. Richterliche Verfahrensfehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (zum Ganzen: BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; je mit Hinweisen).”
Das Gericht hat die Parteien über beabsichtigte Wechsel im Spruchkörper und die dafür vorgesehenen Gründe zu informieren. Erst nachdem diese Gründe mitgeteilt sind, kann von den Parteien erwartet werden, dass sie deren Sachlichkeit substanziiert bestreiten.
“Soweit die Vorinstanz auf die Rüge der Beschwerdeführerin 1 mangels hinreichender Begründung gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht eingetreten ist, kann ihr nicht gefolgt werden. Begründen im Sinne dieser Bestimmung bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist (Urteil 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2). Zwar trifft es zu, dass die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV von der juristisch versierten Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz eher pauschal gerügt wurde. So zeigte sie in ihrer Beschwerde weder auf, was sie konkret aus der Verletzung ihrer Verfahrensrechte ableitete, noch inwiefern es ihr verunmöglicht gewesen sei, die Sachlichkeit der Gründe für die erfolgte Änderung im Spruchkörper substanziiert zu bestreiten, weshalb die Vorinstanz verständlicherweise von einer nicht hinreichend gerügten Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV ausging. Allerdings hat das Bundesgericht in BGE 142 I 93 festgehalten, dass es nicht Sache der Parteien ist, nach möglichen Einwänden gegen die betroffenen Richter zu forschen, die sich nicht aus den öffentlich zugänglichen Informationen ergeben (BGE 142 I 93 E. 8.2). Vielmehr ist es Sache des Gerichts, auf die beabsichtigte Auswechslung der Richter hinzuweisen. Erst wenn der Partei die Gründe für die Besetzungsänderung bekannt gegeben worden sind, liegt es an ihr, deren Sachlichkeit substanziiert zu bestreiten.”
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verletzt sein (Art. 30 Abs. 1 BV), wenn die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens ohne hinrei- chende sachliche Gründe geändert wird. Jede Besetzung, die sich nicht mit sach- lichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters (BGE 137 I 340 E. 2.2.1; BGer 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3.2; BGer 4A_105/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.1; BGer 4A_271/2015 vom 29. September 2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 142 I 93). Eine Veränderung der Besetzung ist einzelfallbezogen zulässig, beispielsweise wenn ein Mitglied des Gerichts aus Altersgründen ausscheidet oder wegen einer länger dauernden Krankheit oder Mutterschaftsurlaub das Amt nicht ausüben kann oder wenn eine Neukonstituierung des Gerichts die Auswechslung erfordert (BGer 4A_271/2015 vom 29. September 2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 142 I 93). Es ist Aufgabe des Gerichts, die Parteien (vorgängig) über beabsichtigte Wechsel des Spruchkörpers und deren Gründe zu informieren. Erst wenn die Gründe für die Besetzungsände- - 7 - rung bekannt gegeben worden sind, kann von den Parteien erwartet werden, dass sie die Sachlichkeit substantiiert bestreiten (BGE 142 I 93 E.”
Art. 30 Abs. 1 BV verlangt eine qualifizierte richterliche Unabhängigkeit, die über die im Kontext von Behörden anwendbaren Anforderungen von Art. 29 BV hinausgeht. Strafverfolgungsbehörden (z. B. die Staatsanwaltschaft) sind nach der Rechtsprechung nicht mit der qualifizierten richterlichen Unabhängigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV ausgestattet; die Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV lassen sich daher nicht ohne Weiteres auf Behörden im Sinne von Art. 29 BV übertragen.
“1 Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand konkretisieren im gerichtlichen Verfahren die Mindestanforderungen des Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Nehmen Vertreter der Staatsanwaltschaft ihre Funktion als Strafuntersuchungsoder Anklagebehörde wahr, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (vgl. BGer 1B_166/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2.2). Es ist aber dem spezifischen Umfeld, dem Aufgabenbereich der Behörde und den Funktionsunterschieden Rechnung zu tragen. Art. 29 Abs. 1 BV gibt allen Personen einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (Andreas J. Keller, a.a.O., Art. 56 StPO N 1 f.; BGE 125 I 119 E. 3b). Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht mit qualifizierter richterlicher Unabhängigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV ausgestattet (BGer 1B_69/2012 vom 27. Juni 2013 E. 4.1; Andreas J. Keller, a.a.O., N 2). Die Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV an Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit können ferner – trotz eines gemeinsamen Grundgedankens – nicht unbesehen auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (BGE 137 ll 431 E. 5.2; 127 I 196 E. 2b). Behörden(mitglieder) sind – anders als Richter und Richterinnen – nicht nur zur neutralen Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen, sondern erfüllen auch öffentliche Aufgaben und nehmen ihre Interessen als Behörden wahr (Gerold Steinmann, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N 35; BGE 125 I 119 E. 3f). Im Kern der Garantie der Unbefangenheit gemäss Art. 29 Abs. 1 BV steht aber, dass sich Mitglieder der Behörden in Bezug auf die Beurteilung des”
Unter Art. 30 Abs. 1 BV ist ein Gericht als eine örtlich, sachlich und funktional zuständige Behörde zu verstehen, die gegenüber anderen Behörden wie auch gegenüber den Parteien unabhängig, unparteiisch und nur dem Recht verpflichtet ist; ferner darf sie Weisungen anderer Behörden nicht unterliegen.
“Wie auch die Beschwerdeführenden festhalten, sind die verschiedenen Gewalten ausführlich geregelt (Art. 60 ff. KV/VS Judikative; Art. 52 ff. KV/VS; Exekutive; Art. 37 ff. KV/VS Legislative) und damit die organisatorische und personelle Gewaltenteilung sichergestellt. Ohnehin ist die Walliser Kantonsverfassung von der Bundesversammlung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht kontrolliert und gewährleistet worden (Art. 51 Abs. 2 BV), weshalb das Bundesgericht diese Frage nicht weiter prüft (BGE 118 Ia 124 E. 3a.). Weiter bestehen keine Hinweise darauf, dass das Kantonsgericht nicht den Vorgaben der Verfassung des Kantons Wallis entsprechend konstituiert worden oder seine Mitglieder in anderen Staatsgewalten tätig wären. Unter dem Begriff des Gerichts ist eine örtlich, sachlich und funktional zuständige, sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängige, unparteiische und unbefangene, nur dem Recht verpflichtete Behörde zu verstehen. Mit anderen Worten muss eine solche Instanz den Anforderungen des Art. 30 Abs. 1 BV genügen und im Sinne von Art. 191c BV unabhängig von Weisungen anderer Behörden sein (BERNHARD EHRENZELLER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 110 BGG). Inwiefern das Kantonsgericht Wallis diesen Anforderungen nicht entsprechen sollte, vermögen die Beschwerdeführenden nicht darzulegen. Der Staatsrat wiederum erfüllt diese Anforderungen (selbstverständlich) nicht, was im Übrigen auch die Vorinstanz nicht in Abrede gestellt hat und sich ohne Weiteres aus der Walliser Kantonsverfassung ergibt. Er hat jedoch keine Kompetenzen, die ihm aufgrund der Gewaltenteilung nicht zustehen würden, an sich gezogen, indem er beispielsweise anstelle des Kantonsgerichts die vorliegende Rechtsstreitigkeit entschieden hätte, sondern hat bloss als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz gewaltet. Solches steht ihm aufgrund von Art. 55 KV/VS zu und stellt keinen Verstoss gegen das Prinzip der Gewaltenteilung dar. Selbst wenn die Vorinstanz tatsächlich wie von den Beschwerdeführenden moniert, unbesehen auf die Sachverhaltsfeststellung durch den Staatsrat abgestellt haben sollte, ist nicht ersichtlich, wie damit die personelle und organisatorische Gewaltenteilung hätte verletzt werden sollen.”
Wenn ein richterliches Mitglied zugleich Exekutivmitglied einer Gemeinde ist und in einem Verfahren über den interkommunalen Finanzausgleich mitwirkt, das auf Gesuch einer anderen Gemeinde desselben Kantons gerichtet ist, liegt nach dem Bundesgericht eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV vor (konkretes Beispiel der Amtskollision).
“Regeste Art. 30 Abs. 1 BV; Beurteilung eines nach Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckten Ausstandsgrunds in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Wird ein Ausstandsgrund erst nach der Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckt, kann dieser erstmals in der Beschwerde vor Bundesgericht geltend gemacht werden (BGE 139 III 466 E. 3.4). Das gilt auch im kantonalen öffentlichen Recht, falls eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von Art. 30 Abs. 1 BV möglich ist (E. 3 und 4). Wirkt ein Richter, der zugleich als Exekutivmitglied einer Gemeinde amtiert, in einem Verfahren betreffend den interkommunalen Finanzausgleich mit, welches auf Gesuch einer anderen Gemeinde des gleichen Kantons veranlasst wurde, liegt eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV vor (E. 5).”
Art. 30 Abs. 1 BV gewährleistet den Anspruch, dass eine Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht entschieden wird. Diese Grundsätze werden konkretisiert, namentlich in Art. 56 StPO (Konkretion im Strafverfahren) bzw. in Art. 34 BGG (für das Verfahren vor dem Bundesgericht).
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV wird in Art. 56 StPO konkretisiert. Nach dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person insbesondere dann in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war (Bst.”
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 144 I 234 E. 5.2; 140 I 240 E. 2.2, 271 E. 8.4, 326 E. 5.1; 140 III 221 E. 4.1; je mit Hinweisen). Diese grundrechtliche Garantie wird in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 144 I 234 E. 5.2; 138 I 425 E. 4.2.1). Nach der genannten Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde, etwa beim erstinstanzlichen Gericht (Art. 13 lit. b StPO), tätige Person unter anderem in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (Art. 56 lit. b StPO) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art.”
“Jede Person hat nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch in Art. 34 BGG für die Verfahren vor Bundesgericht und - entsprechend Art. 38 VGG - vor Bundesverwaltungsgericht konkretisiert. Demnach treten Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber (Gerichtspersonen) in den Ausstand, wenn sie an der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig waren (Bst. b), mit Verfahrensbeteiligten in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder dauernden Lebensgemeinschaft leben (Bst. c), mit diesen verwandt oder verschwägert sind (Bst.”
Art. 30 Abs. 1 BV verlangt, dass Gericht und Zuständigkeit durch generell‑abstraktes, formelles Verfahrensrecht im Voraus bestimmt sind. Liegt die Entscheidung bei einem anderen als dem gesetzlich vorgesehenen Gericht, ist Art. 30 Abs. 1 BV verletzt.
“Eine "Selbstablehnung" ist in diesen Fällen mithin nicht möglich (Boog, a.a.O., N 1 zu Art. 59 StPO). Die Regelung von Art. 59 Abs. 1 StPO will verhindern, dass in einer Strafbehörde tätige Personen, indem sie sich vorschnell und ohne triftige Gründe für befangen erklären bzw. sich dem Gesuch einer Partei nicht widersetzen, sich missliebiger Verfahren entledigen und sich auf diese Weise ihren richterlichen oder behördlichen Aufgaben entziehen (Boog, a.a.O., N 7 zu Art. 57 StPO und N 3 zu Art. 59 StPO). In BGE 148 IV 17 E. 2.1 hat das Bundesgericht zudem ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO, wonach bei den geltend gemachten Ausstandsgründen von Art. 56 lit. a oder f StPO die Beschwerdeinstanz zu ent- scheiden hat, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind, um eine zwin- gende Bestimmung handelt. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes müsse zwingend die Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 StPO über den Ausstand entscheiden und dürfe nicht das Sachgericht darüber befinden. Art. 30 Abs. 1 BV verlange, dass das Gericht und seine Zuständigkeit generell-abstrakt durch for- melles Verfahrensrecht im Voraus bestimmt seien. Art. 30 Abs. 1 BV sei verletzt, wenn ein anderes als das im Gesetz vorgesehene Gericht entscheide, das Gericht also seine Zuständigkeit in Missachtung des Gesetzes bejahe oder verneine (BGE 148 IV 17 E. 2.1). In casu werden von der Gesuchstellerin Ausstandsgründe gemäss Art. 56 lit. a und f StPO geltend gemacht. Dass der Gesuchsgegner einen Ausstandsgrund anerkannt hat, ist irrelevant. Es muss gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO zwingend die Beschwerdeinstanz über den Ausstand befinden.”
“habe dem Eheschutzgericht die (sachliche) Zuständigkeit zum Entscheid über das Abänderungsgesuch gefehlt, womit das Kantonsgericht Art. 30 Abs. 1 BV verletzt habe. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Zur Verhinderung von Missbrauch und Manipulation bzw. zum Ausschluss jeglichen entsprechenden Anscheins oder Verdachts sollen Gerichte und ihre Zuständigkeiten (in persönlicher, zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht) durch generell-abstraktes Verfahrensrecht im Voraus bestimmt sein (BGE 134 I 125 E. 3.3 mit Hinweisen). Art. 30 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn ein anderes als das im Gesetz vorgesehene Gericht entscheidet, das Gericht also seine Zuständigkeit in Missachtung des Gesetzes bejaht oder verneint (Urteile 1B_333/2021 vom 5. November 2021 E. 2.1 [zur Publikation bestimmt]; 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 28. März 2012 E. 2.2.1; je mit Hinweis auf BGE 123 I 49 E. 3c).”
Der Entscheid über den teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit von einer Verhandlung ist ein verfahrensleitender Beschluss im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO und kann nicht mit der sofortigen Beschwerde, sondern erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. Das Bundesgericht hat zudem entschieden, dass ein teilweiser Ausschluss der Allgemeinheit — etwa im Rahmen der Covid‑Pandemie — nicht zwingend gegen den Grundsatz der Justizöffentlichkeit verstösst, wenn gleichzeitig einer begrenzten Zahl von Journalistinnen und Journalisten die Teilnahme gestattet wird, sodass die öffentliche Berichterstattung gewährleistet bleibt.
“Regeste a Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO Pakt II, Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 69 und 70 StPO; Grundsatz der Justizöffentlichkeit, teilweiser Ausschluss der Öffentlichkeit, Anwesenheit von Vertrauenspersonen. Der Entscheid über den teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit von einer Verhandlung ist ein verfahrensleitender Beschluss im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO. Er ist nicht mit sofortiger Beschwerde sondern zusammen mit dem Endentscheid anzufechten (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 1.1). Es verstösst nicht gegen den Grundsatz der Justizöffentlichkeit, wenn die Allgemeinheit (wegen der Corona-Pandemie) teilweise ausgeschlossen, jedoch rund zwanzig Journalisten die Teilnahme an der Berufungsverhandlung gestattet und dadurch die öffentliche Berichterstattung gewährleistet wird (E. 1.2). Aus Art. 70 Abs. 2 StPO lässt sich nicht ableiten, dass der Beschuldigte unabhängig von den konkreten Umständen die Anwesenheit von Vertrauenspersonen verlangen kann, denn dieser Anspruch kann mit anderen Interessen in Konflikt geraten. Vorliegend ist die vorinstanzliche Abwägung dieser Interessen nicht zu beanstanden (E.”
Das Unterlassen einer Anhörung führt nicht zwingend zu einer Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV, wenn das Gericht aus tatsächlichen Gründen darauf verzichten kann (z. B. weil eine Anhörung das Ergebnis nicht ändern würde).
“Da es an diesem Ergebnis nichts ändern würde, wenn C.________ die Behauptung des Beschwerdeführers bestätigt hätte, konnte das Verwaltungsgericht auf seine Anhörung verzichten, ohne in Willkür zu verfallen (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Auch die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen (Verletzung von Art. 29 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Anwendung kantonalen Verfahrensrechts) sind unbegründet, soweit sie überhaupt für den Verfahrensausgang relevant sind.”
Das Gebot der Unbefangenheit gilt auch im verwaltungsinternen Verfahren. Verwaltungsinterne Instanzen müssen nicht die für Gerichte geltenden institutionellen Unabhängigkeitsanforderungen erfüllen; das Erfordernis der Unbefangenheit (Unparteilichkeit) ist jedoch verfassungsrechtlich verlangt und kann Ausstandsgründe begründen.
“April 1999 (BV, SR 101), welcher auch den Anspruch auf Behandlung durch eine unparteiische Behörde umfasst (vgl. hierzu und zum Folgenden Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 N. 35 f.; Martine Dang/Minh Son Nguyen, in: Vincent Martenet/Jacques Dubey [Hrsg.], Constitution fédérale, Basel 2021, Art. 29 N. 63 ff.). Praxisgemäss hat eine Person dann in den Ausstand zu treten, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des jeweiligen Behördenmitglieds zu erwecken bzw. die Gefahr der Voreingenommenheit begründen können. Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass diese tatsächlich befangen sind. Vielmehr genügt das Vorhandensein von Umständen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (statt vieler BGE 140 I 326 E. 5.1; Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5a N. 15). Allerdings können dabei die nach Art. 30 Abs. 1 BV für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht unbesehen auf verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanzen übertragen werden. Insbesondere begründet eine systembedingte Nähe von Mitgliedern einer verwaltungsinternen Rekursinstanz zu Mitgliedern der erstinstanzlich entscheidenden Behörde – wie sie vorliegend aus der Aufsichtsfunktion des Bezirksrats gegenüber den Gemeinden resultieren kann – für sich allein noch keinen Ausstandsgrund (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2, 137 II 431 E. 5.2 f., 125 I 119 E. 3). So muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts etwa der Gemeindevertreter, der im Namen der Gemeinde ein Baugesuch gestellt hat, bei der Beurteilung dieses Gesuchs durch die Gemeinde nicht in den Ausstand treten, da die Kumulation der Funktionen des Amtsträgers sachbedingt ist und sich aus der Wahrung öffentlicher Interessen ergibt (BGer, 31. Januar 2011, 1C_278/2010, E. 2.2). 3.3 Wie die Beschwerdeführenden zutreffend geltend machen, ist Alex Gantner Mitglied des Verwaltungsrats einer privatwirtschaftlichen Aktiengesellschaft und Martin Bäumle Verwaltungsratspräsident dieser Gesellschaft.”
“Die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen beanspruchen nach wie vor Gültigkeit. Was die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, gibt keinen Anlass, darauf zurückzukommen. Es ist evident, dass die Sicherheitsdirektion die Anforderungen, welche an ein verfassungsmässiges Gericht gestellt werden, nicht erfüllt. Dies muss sie auch nicht. Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Garantien aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK betreffen den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht in gerichtlichen Verfahren und sind somit auf die Sicherheitsdirektion als Behörde und das von ihr geführte Verwaltungsverfahren nicht anwendbar. Das dem gerichtlichen Verfahren vorangehende verwaltungsinterne Verfahren muss bezüglich Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht den gleichen Garantien genügen wie ein gerichtliches Verfahren. Indessen bildet das Gebot der Unbefangenheit einen Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 1 BV statuierten Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung vor Verwaltungsbehörden (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; BGE 137 I 340 E. 2.2; KGE VV vom 16. März 2020 [810 18 313] E. 4.2). Die Beschwerdeführerin erblickt in der Sicherheitsdirektion eine eigentliche Parteivertreterin, der es a priori an der gebotenen Unabhängigkeit fehle. Mit dieser Argumentation verkennt sie, dass das Bundesrecht (auch) in Zivilsachen keinen doppelten gerichtlichen Instanzenzug im Kanton und damit für die erste Instanz gerade kein mit einem Gericht vergleichbares, institutionell unabhängiges Entscheidgremium vorschreibt (BGE 139 III 252 E.”
Wird ein Ausstandsgrund erst nach dem letztinstanzlichen kantonalen Urteil bekannt, kann er erstmals in der Beschwerde ans Bundesgericht geltend gemacht werden, sofern eine Prüfung nach Art. 30 Abs. 1 BV möglich ist. Neue Tatsachen oder Beweismittel, die nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgebracht werden, sind nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 BGG zuzulassen.
“Prozessparteien sind nach Treu und Glauben gehalten, Ausstandsgründe unverzüglich nach Kenntnisnahme geltend zu machen, ansonsten gelten diese als verwirkt (BGE 141 III 210 E. 5.2; Urteil 1C_527/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.3). Ein Ausstandsgrund kann erstmals in der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht geltend gemacht werden, wenn er erst nach der Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckt wird und eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von Art. 30 Abs. 1 BV möglich ist (vgl. BGE 147 I 173 E. 4.2.3).”
“Gemäss der Beschwerdeschrift an das Bundesgericht ist der angefochtene Entscheid am 26. August 2020 bei den Beschwerdeführern eingegangen. Daraus folgt, dass sie das betreffende Ausstandsbegehren bei der Vorinstanz nach Erhalt des angefochtenen Entscheids und während laufender Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht stellten. Sie tun nicht dar, inwiefern die Vorinstanz verfahrensrechtlich verpflichtet gewesen wäre, dieses Ausstandsgesuch im Nachhinein zu behandeln. Darauf kommt es allerdings letztlich nicht an. Ein Ausstandsgrund kann erstmals in der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht geltend gemacht werden, wenn er erst nach der Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckt wird und eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von Art. 30 Abs. 1 BV möglich ist (vgl. Urteil 2C_455/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4.2.3, zur Publikation bestimmt).”
“Soweit die Beschwerdeführerin ihreerst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhobene Rüge der Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf ein korrekt besetztes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) mit neuen Tatsachen und Beweismitteln begründet, ist darauf hinzuweisen, dass solche nach Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Vorbehalten bleiben Nichtigkeitsgründe, die hier jedoch nicht gegeben sind (vgl. BGE 144 IV 35 E. 2.1; 140 II 141 E. 1.1; 136 I 207 E. 5.6; SVR 2019 IV Nr. 42 S. 136 E. 3.1; Urteil 4A_97/2011 vom 22. März 2011 E. 5.5). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulässigkeit neuer Vorbringen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG erfüllt ist (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Verletzung einer kantonalrechtlich statuierten Wohnsitzpflicht für Richterinnen und Richter prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen (vgl. BGE 144 IV 35 E. 2.1; 140 II 141 E. 1.1). Vielmehr hat eine Verfahrenspartei, die vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens einen Grund entdeckt, der ihres Erachtens die Revision des vorinstanzlichen Entscheids begründet, ein Revisionsgesuch bei der Vorinstanz und einen Sistierungsantrag beim Bundesgericht zu stellen (vgl.”
Ungenügend substantiierte Rügen wegen Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV werden vom Bundesgericht nicht behandelt (insbesondere Nichteintreten oder Abweisung), wenn die Beschwerde die gesetzlich geforderten Begründungen nicht erfüllt. Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel sind nur in dem durch Art. 99 Abs. 1 BGG gezogenen Umfang zulässig; wird dies nicht dargelegt, tritt das Gericht nicht auf das Vorbringen ein. Entdeckt eine Partei vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens einen möglichen Revisionsgrund, sind die Verfahrenswege (Revisionsgesuch bei der Vorinstanz und gegebenenfalls Sistierungsantrag beim Bundesgericht) zu verfolgen.
“1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit keinem Wort mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander, sondern erhebt pauschale und unbelegte Vorwürfe gegenüber verschiedenen kantonalen Behördenmitgliedern. Aus welchen Gründen sich bei Staatsanwalt Ivo Fuchs der Anschein einer Befangenheit manifestiert haben soll, legt sie hingegen nicht dar. Dies ist auch nicht ersichtlich. In Bezug auf das von der Beschwerdeführerin gegenüber der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Schwyz erhobene Ausstandsgesuch ergibt sich aus den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass diese aufgrund der Tätigkeit ihrer Nichte als leitende Staatsanwältin des Kantons Schwyz von sich aus in den Ausstand getreten ist und somit am angefochtenen Entscheid gar nicht mitgewirkt hat. Eine Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht, namentlich von Art. 56 StPO, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, ist folglich auch insoweit nicht ansatzweise dargetan und auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde genügt damit den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Soweit die Beschwerdeführerin ihreerst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhobene Rüge der Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf ein korrekt besetztes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) mit neuen Tatsachen und Beweismitteln begründet, ist darauf hinzuweisen, dass solche nach Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Vorbehalten bleiben Nichtigkeitsgründe, die hier jedoch nicht gegeben sind (vgl. BGE 144 IV 35 E. 2.1; 140 II 141 E. 1.1; 136 I 207 E. 5.6; SVR 2019 IV Nr. 42 S. 136 E. 3.1; Urteil 4A_97/2011 vom 22. März 2011 E. 5.5). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulässigkeit neuer Vorbringen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG erfüllt ist (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Verletzung einer kantonalrechtlich statuierten Wohnsitzpflicht für Richterinnen und Richter prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen (vgl. BGE 144 IV 35 E. 2.1; 140 II 141 E. 1.1). Vielmehr hat eine Verfahrenspartei, die vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens einen Grund entdeckt, der ihres Erachtens die Revision des vorinstanzlichen Entscheids begründet, ein Revisionsgesuch bei der Vorinstanz und einen Sistierungsantrag beim Bundesgericht zu stellen (vgl.”
“Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV mit neuen Tatsachen und Beweismitteln. Solche dürfen nach Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Vorbehalten bleiben Nichtigkeitsgründe, die hier jedoch nicht gegeben sind (BGE 145 III 436 E. 3; 144 IV 35 E. 2.1; je mit Hinweisen). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulässigkeit von neuen Vorbringen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG erfüllt ist (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin dies nicht tut, ist auf ihr Vorbringen nicht einzutreten (s. zum Ganzen auch BGE 138 II 386 E. 5, vgl. auch E. 6 und 7 zur Möglichkeit, während des bundesgerichtlichen Verfahrens ein Revisionsgesuch bei der Vorinstanz und ein Sistierungsgesuch beim Bundesgericht einzureichen).”
Wird durch die Gutheissung eines Ausstandsgesuchs einer anderen Person der Anspruch einer Partei auf das gesetzliche Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) beeinträchtigt, ist der betroffenen Partei vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren.
“1 EMRK umfassen auch die Bestellung des Spruchkörpers, wobei ein pflichtgemäss, mithin nach sachlichen Kriterien zu handhabendes Ermessen nicht ausgeschlossen ist (s. im Einzelnen BGE 144 I 70 E. 5 mit Hinweisen). Ist der Spruchkörper einmal besetzt, verlangt der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht für seine Änderung im Verlauf des Verfahrens hinreichende sachliche Gründe (Urteil 4A_271/2015 vom 29. September 2015 E. 6.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 142 I 93). Daraus erhellt, dass dieser Anspruch verletzt ist, wenn eine Richterin oder ein Richter in den Ausstand versetzt wird, obwohl keine Ausstandsgründe bestehen (s. die in E. 1 hiervor zitierten Urteile). Berührt ein Hoheitsakt unmittelbar die Rechtsstellung einer Person, hat diese einen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 147 I 433 E. 5.1 mit Hinweis). Wird eine Partei in ihrem Anspruch auf das gesetzliche Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK beeinträchtigt, indem ein Ausstandsgesuch einer anderen Person gutgeheissen wird, ist ihr somit vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Dies bedeutet entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht, dass ihr damit ein Anspruch eingeräumt würde, sich einen ihr genehmen Richter oder eine ihr genehme Richterin auszusuchen.”
“Wird eine Partei in ihrem Anspruch auf das gesetzliche Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK beeinträchtigt, indem ein Ausstandsgesuch einer anderen Person gutgeheissen wird, ist ihr vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren (BGE 149 I 153 E. 2.2 in fine).”
Bei engen persönlichen Beziehungen sowie bei Weisungs‑ oder Dienstbeziehungen ist zu prüfen, ob die Intensität und Qualität der Verbindung vom Mass des sozial Üblichen abweicht. Nur wenn dies der Fall ist und objektiv geeignet erscheint, Misstrauen gegenüber der Unparteilichkeit der Richterin oder des Richters zu begründen, kann der Anschein der Befangenheit bejaht werden. Eine entsprechende Zurückhaltung bei der Annahme von Voreingenommenheit ist geboten.
“Ausschlaggebend war, dass die betroffenen Gerichtspersonen in jeweils anderer Funktion gegenüber der (am Verfahren beteiligten) Verwaltung oder gegenüber den Strafbehörden in einem Weisungsverhältnis standen, womit zumindest der Anschein bestand, dass es an der erforderlichen Unabhängigkeit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK mangle (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_519/2022 vom 1. November 2022 E. 2.2.2; 1B_420/2022 vom 9. September 2022 E. 5.3.2 m.w.H.). Ein objektiver Anschein der Befangenheit kann ebenfalls aufgrund eines besonders freundschaftlichen als auch aufgrund eines besonders feindschaftlichen Verhältnisses zwischen einer Gerichtsperson und einer am Verfahren beteiligten Partei bestehen. Voreingenommenheit der Richterperson kann indessen nur bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurückhaltung angenommen werden. Erforderlich wäre, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen abweicht und bei objektiver Betrachtung geeignet ist, sich auf die Partei selbst und deren Prozess auszuwirken, und derart den Anschein der Befangenheit hervorzurufen vermag (vgl. Reich, Basler Kommentar, 2015, Art. 30 BV N. 30 m.V.a. BGE 139 I 121 E. 5 und Urteil des Bundesgerichts 5A_253/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.2). Blosse Kollegialität zwischen den Mitgliedern eines Gerichts begründet gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Ausstandspflicht (vgl. BGE 147 I 173 E. 5.2.1 m.V.a. BGE 141 I 78 E. 3.3 und BGE 139 I 121 E. 5).”
“b VRG in verschiedenen Verwandtschaftskonstellationen zu einer Partei. Eine besondere Beziehungsnähe zu anderen Personen, wie die Ehe mit einem Mitglied der Vorinstanz, stellt zwar keinen im Gesetzestext ausdrücklich erwähnten Ausstandsgrund dar. Jedoch sind derartige Umstände des Einzelfalls stets am Massstab der Generalklausel zu messen; mithin ist in dieser Konstellation zu prüfen, ob die Beziehungsnähe zu einem Mitglied der Vorinstanz den Anschein der Befangenheit bewirkt (Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 36). Das Bundesgerichtsgesetz (BGG) qualifiziert in Art. 34 Abs. 1 lit. c die Ehe einer mit der Entscheidfindung befassten Person mit einem Mitglied einer Vorinstanz, das in der gleichen Sache tätig war, als Ausstandsgrund. Diese Regelung liegt darin begründet, dass sich Vorinstanzen im bundesgerichtlichen Verfahren vernehmlassungsweise beteiligen (Isabelle Häner, Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 34 N. 14 f.). Die genannte Bestimmung des BGG bildet zudem eine Konkretisierung von Art. 30 BV (Häner, Art. 34 N. 1). Da Art. 29 Abs. 1 BV eine zum in Art. 30 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit der Richterin bzw. des Richters analoge Garantie in Bezug auf Verwaltungsbehörden statuiert (VGr, 12. Dezember 2018, VB.2018.00574, E. 4.2 mit Hinweisen), ist Art. 34 Abs. 1 lit. c BGG auch im Hinblick auf den Ausstand eines Bezirksratsmitglieds von Bedeutung (VGr, 28. November 2019, VB.2019.00401, E. 2.5). 2.8 Wie die Vorinstanz bestätigt, handelt es sich bei den betreffenden Personen D und E um ein Ehepaar. Bei einer Befassung in der gleichen Sache stellte dies unzweifelhaft einen Ausstandsgrund dar (VGr, 28. November 2019, VB.2019.00401, E. 2, wobei die Ehefrau des Ersatzmitglieds der Rekursinstanz in jenem Fall am angefochtenen Entscheid mitgewirkt hatte). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist vorliegend jedoch nicht ohne Weiteres vom Fehlen einer Befassung in der gleichen Sache, sprich dem Informationszugangsgesuch des Beschwerdeführers, auszugehen.”
“Von einer Voreingenommenheit im erwähnten Sinn kann vorliegend nicht gesprochen werden. Auch wenn der Präsident der Baukommission, T.________, mit seiner Unternehmung wie auch die Gemeinde selbst sowie die Firma der Beschwerdegegner Mitglied im gleichen Gewerbeverein sind, stellt dies für sich allein keine derart enge Verbindung dar, die bei objektiver Betrachtung geeignet wäre, Misstrauen in die Unparteilichkeit der betreffenden Person als Präsident der Baukommission zu erwecken. Zwar weisen die Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass eine tatsächliche Befangenheit nicht verlangt wird (BGE 134 I 238 E. 2.1 [insbesondere Abs. 2 f.] mit zahlreichen Hinweisen; Kiener, in: Komm. zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, [Hrsg. Griffel], 3. Aufl. 2014, § 5a VRG N 15; Steinmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N 34 f., Art. 30 BV N 16 ff.; vgl. auch Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 58 f.). Doch gefordert ist, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen abweicht und bei objektiver Betrachtung geeignet ist, sich auf die Partei selbst und deren Prozess auszuwirken und so den Anschein der Befangenheit hervorzurufen vermag. Bei freundschaftlichen Verbindungen ist dazu eine gewisse Nähe erforderlich, die über eine blosse Bekanntschaft oder ein "Duzverhältnis" hinausgeht (BGer-Urteil 5A_701/2017 vom”
Pauschale Ausstandsbegehren gegen die Behörde als solche sind unzulässig bzw. können offensichtlich aussichtslos sein. Ausstandsbegehren müssen sich grundsätzlich gegen bestimmte Personen richten; ein inhaltlich nur pauschal begründetes Ablehnungsgesuch ist in der Praxis nicht tragfähig.
“Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV lediglich auf pauschale Behauptungen stützte, war ihr Begehren aufgrund der in diesem Punkt klaren Rechtsprechung zur Vorbefasstheit offensichtlich aussichtslos. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist deshalb abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die umständehalber reduzierten Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit keinem Wort mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander, sondern erhebt pauschale und unbelegte Vorwürfe gegenüber verschiedenen kantonalen Behördenmitgliedern. Aus welchen Gründen sich bei Staatsanwalt Ivo Fuchs der Anschein einer Befangenheit manifestiert haben soll, legt sie hingegen nicht dar. Dies ist auch nicht ersichtlich. In Bezug auf das von der Beschwerdeführerin gegenüber der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Schwyz erhobene Ausstandsgesuch ergibt sich aus den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass diese aufgrund der Tätigkeit ihrer Nichte als leitende Staatsanwältin des Kantons Schwyz von sich aus in den Ausstand getreten ist und somit am angefochtenen Entscheid gar nicht mitgewirkt hat. Eine Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht, namentlich von Art. 56 StPO, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, ist folglich auch insoweit nicht ansatzweise dargetan und auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde genügt damit den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt wer- den muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unab- hängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV). Ausstandsbegehren müssen sich gegen bestimmte Personen richten. Eine Prozesspartei kann auch den Ausstand mehrerer oder aller Mitglieder einer Behörde oder eines Gerichts verlangen. Unzulässig ist hingegen ein Ausstandsbegehren, das sich gegen die Behörde als solche richtet. Von einer unzulässigen Ablehnung des Gerichts an sich ist auszugehen, wenn sich die Begründung der Befangenheit in einer pau- schalen Ablehnung erschöpft. Über ein Ausstandsbegehren hat das betreffende Gericht in der Regel in anderer Besetzung bzw. unter Ausschluss des oder der Abgelehnten zu entscheiden. Davon kann jedoch abgewichen werden, namentlich wenn das Ablehnungsbegehren offensichtlich missbräuchlich oder unbegründet ist. In diesen Fällen darf die betreffende Besetzung selbst über das Nichteintreten entscheiden. Entgegen dem genannten Grundsatz müssen auch abgelehnte Richter über ihren eigenen Ausstand entscheiden, wenn sämtliche Richter abge- lehnt werden (Art. 50 Abs. 1 ZPO, BGE 139 I 121 E.”
Bei Ausstands‑ oder Ablehnungsbegehren sind die den Ausstand begründenden objektiven Tatsachen glaubhaft zu machen. Das Begehren ist unverzüglich nach Kenntnis des Ausstandsgrundes zu stellen; andernfalls kann das Recht, den Ausstand zu verlangen, als verwirkt angesehen werden.
“Nach der Recht- sprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrundes verlangen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstands- grundes gestelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2). Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstands- gründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person An- spruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreinge- nommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befan- genheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforder- lich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 I 326 E. 5.1). Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt jedenfalls im Vorverfahren Art.”
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem Anspruch auf ein unparteiisches Gericht. Diese Garantie wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, die also geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken (BGE 150 I 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen für sich allein den Anschein der Befangenheit nicht. Nur besonders krasse oder wiederholte Fehler, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen, vermögen einen Ausstandsgrund zu bilden (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; Urteil 1C_672/2024 vom 24. Februar 2025 E. 2.2). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Ablehnungs- oder Ausstandsgrund unverzüglich nach Kenntnisnahme geltend gemacht werden (BGE 147 I 173 E. 5.1 mit Hinweisen).”
“Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson des Bundesgerichts verlangen, so hat sie dem Bundesgericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden objektiven Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 BGG). Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Die abgelehnte Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen sein; der Anschein ihrer Befangenheit genügt (Art. 30 Abs. 1 BV; BGE 147 I 173 E. 5.1; 147 III 89 E. 4.1; 147 III 379 E. 2.3.1). Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen und können die abgelehnten Gerichtsmitglieder mitwirken (unter vielen: Urteil 5A_318/2024 vom 29. Mai 2024 E. 1 m.w.H.).”
Wurde in das Auswahlverfahren für die Besetzung des Spruchkörpers eingegriffen, sind die relevanten Unterlagen offen zu legen. Es ist darzulegen, nach welchen objektiven Kriterien im konkreten Fall ausgewählt wurde und wer die Auswahl getroffen hat. Ergibt sich das Auswahlverfahren aus einem softwaregestützten System, sind die jeweiligen Aufzeichnungsprotokolle offenzulegen, sodass ersichtlich ist, wer zu welchem Zeitpunkt welche Eingaben vorgenommen hat und wer letztlich für die Auswahl verantwortlich ist.
“Da das ganze Auswahlprozedere beim Bundesverwaltungsgericht über ein softwaregesteuertes System erfolge, welches logischerweise entsprechende Dateneingaben und Datenbearbeitung schrittweise speichere und aufzeichne, seien diese Aufzeichnungen nach der Festlegung der Zusammensetzung des Gerichts dem unterzeichneten Anwalt offenzulegen, wobei klar werden müsse, wer zu welchem Zeitpunkt welche Dateneingaben in das System vorgenommen habe und wer schlussendlich für die getroffene Auswahl verantwortlich sei. 4.3 Der aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessende Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht bezieht sich nach einhelliger Auffassung auch auf die Bildung des Spruchkörpers im Einzelfall beziehungsweise auf die gesetzlich bestimmte Gerichtsperson (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.2.1 oder D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2; vgl. dazu auch Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 310 ff.). Gemäss Rechtsprechung liegt ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 BV etwa dann vor, wenn ein Gericht mit Rücksicht auf die an einem bestimmten Prozess beteiligten Personen in einer von der sonst üblichen Praxis abweichenden Weise besetzt wird (vgl. BGE 105 Ia 172 E. 5b). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters verbietet sodann insbesondere eine Beeinflussung der Rechtsprechung durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter (vgl. Urteil des BGer 6P.102/2005 vom 26. Juni 2006 E. 2.2 m.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist allerdings eine durch Gerichtspersonen beeinflusste Spruchkörperbildung, welche nicht bloss auf Zufall basiert, mit dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter vereinbar, solange diese gesetzlich geregelt ist und auf sachlichen Kriterien beruht (vgl. BGE 144 I 37 E. 2.3). Voraussetzung ist demnach eine Spruchkörperbildung anhand objektiver Kriterien, nicht jedoch, dass die Auswahl zufällig oder automatisiert erfolgt. Nicht zuletzt besteht im Zusammenhang mit der Spruchkörperbildung auch ein Spannungsfeld zwischen dem gesetzmässig bestimmten Gericht nach Art.”
“Für den Fall, dass in das Auswahlprozedere eingegriffen worden sei, sei bekannt zu geben, nach welchen objektiven Kriterien im konkreten Einzelfall die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Es gehöre zu den fundamentalen Grundsätzen eines fairen Verfahrens, dass eine Sache durch unabhängige Gerichtspersonen beurteilt werde. Es müsse somit jederzeit als Bestandteil des materiellen Entscheides nachvollziehbar sein, welche Gerichtspersonen mit welchen Mitteln ausgewählt worden seien und wer diese Auswahl vorgenommen habe. Da das ganze Auswahlprozedere beim Bundesverwaltungsgericht über ein softwaregesteuertes System erfolge, welches logischerweise entsprechende Dateneingaben und Datenbearbeitung schrittweise speichere und aufzeichne, seien diese Aufzeichnungen nach der Festlegung der Zusammensetzung des Gerichts dem unterzeichneten Anwalt offenzulegen, wobei klar werden müsse, wer zu welchem Zeitpunkt welche Dateneingaben in das System vorgenommen habe und wer schlussendlich für die getroffene Auswahl verantwortlich sei. 4.3 Der aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessende Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht bezieht sich nach einhelliger Auffassung auch auf die Bildung des Spruchkörpers im Einzelfall beziehungsweise auf die gesetzlich bestimmte Gerichtsperson (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.2.1 oder D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2; vgl. dazu auch Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 310 ff.). Gemäss Rechtsprechung liegt ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 BV etwa dann vor, wenn ein Gericht mit Rücksicht auf die an einem bestimmten Prozess beteiligten Personen in einer von der sonst üblichen Praxis abweichenden Weise besetzt wird (vgl. BGE 105 Ia 172 E. 5b). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters verbietet sodann insbesondere eine Beeinflussung der Rechtsprechung durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter (vgl. Urteil des BGer 6P.102/2005 vom 26. Juni 2006 E. 2.2 m.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist allerdings eine durch Gerichtspersonen beeinflusste Spruchkörperbildung, welche nicht bloss auf Zufall basiert, mit dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter vereinbar, solange diese gesetzlich geregelt ist und auf sachlichen Kriterien beruht (vgl.”
“Für den Fall, dass in das Auswahlprozedere eingegriffen worden sei, sei bekannt zu geben, nach welchen objektiven Kriterien im konkreten Einzelfall die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Es gehöre zu den fundamentalen Grundsätzen eines fairen Verfahrens, dass eine Sache durch unabhängige Gerichtspersonen beurteilt werde. Es müsse somit jederzeit als Bestandteil des materiellen Entscheides nachvollziehbar sein, welche Gerichtspersonen mit welchen Mitteln ausgewählt worden seien und wer diese Auswahl vorgenommen habe. Da das ganze Auswahlprozedere beim Bundesverwaltungsgericht über ein softwaregesteuertes System erfolge, welches logischerweise entsprechende Dateneingaben und Datenbearbeitung schrittweise speichere und aufzeichne, seien diese Aufzeichnungen nach der Festlegung der Zusammensetzung des Gerichts dem unterzeichneten Anwalt offenzulegen, wobei klar werden müsse, wer zu welchem Zeitpunkt welche Dateneingaben in das System vorgenommen habe und wer schlussendlich für die getroffene Auswahl verantwortlich sei. 4.3 Der aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessende Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht bezieht sich nach einhelliger Auffassung auch auf die Bildung des Spruchkörpers im Einzelfall beziehungsweise auf die gesetzlich bestimmte Gerichtsperson (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.2.1 oder D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2; vgl. dazu auch Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 310 ff.). Gemäss Rechtsprechung liegt ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 BV etwa dann vor, wenn ein Gericht mit Rücksicht auf die an einem bestimmten Prozess beteiligten Personen in einer von der sonst üblichen Praxis abweichenden Weise besetzt wird (vgl. BGE 105 Ia 172 E. 5b). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters verbietet sodann insbesondere eine Beeinflussung der Rechtsprechung durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter (vgl. Urteil des BGer 6P.102/2005 vom 26. Juni 2006 E. 2.2 m.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist allerdings eine durch Gerichtspersonen beeinflusste Spruchkörperbildung, welche nicht bloss auf Zufall basiert, mit dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter vereinbar, solange diese gesetzlich geregelt ist und auf sachlichen Kriterien beruht (vgl.”
Interkantonale Rekurskommissionen sowie vorinstanzliche Fachgerichte mit richterlichen Aufgaben können als "Gericht" i.S.v. Art. 30 Abs. 1 BV gelten, sofern die in der Rechtsprechung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören namentlich institutionelle Unabhängigkeit, hinreichende Amtsdauer sowie eine sachlich und gegebenenfalls räumlich umfassende Zuständigkeit (letzte Instanz im betreffenden Gebiet; keine hierarchische Unterordnung).
“Nach Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. Kantonale Instanzen im Sinne dieser Bestimmung können auch interkantonale Instanzen sein (BGE 136 II 470 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 2D_54/2014 vom 23. Januar 2015 E. 1.2; vgl. BGE 148 I 104 E. 1.4). Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss ein oberes Gericht sein (Art. 86 Abs. 2 BGG). Dies setzt voraus, dass sie für das gesamte Kantons- bzw. Konkordatsgebiet zuständig ist, keinem anderen kantonalen Gericht hierarchisch untergeordnet ist, in ihrem gesamten sachlichen Zuständigkeitsbereich auf kantonaler bzw. interkantonaler Ebene letztinstanzlich entscheidet und die Anforderungen an ein unabhängiges Judikativorgan erfüllt (BGE 136 II 470 E. 1.1; 135 II 94 E. 4.1; Urteil 8C_631/2016 vom 3. August 2017 E. 2.4.1). Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 Satz 2 UNO-Pakt II gewährleisten dasselbe (Urteil 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann grundsätzlich auch eine durch Konkordat geschaffene interkantonale Rekurskommission ein Gericht i.S.v. Art. 86 Abs. 2 BGG und Art. 30 Abs. 1 BV sein (BGE 148 I 104 E. 5.3.1 i.V.m. E. 4.2). Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss zudem den Sachverhalt frei prüfen und das massgebende Recht von Amtes wegen anwenden (Art. 110 BGG).”
“Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Vorinstanz ist ein erstinstanzliches eidgenössisches Fachgericht mit Rechtsprechungsaufgaben in Enteignungssachen. Ihre Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit unabhängig. Die Vorinstanz gilt somit als richterliche Behörde i.S.v. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 II 167 Sachverhalt A, 119 Ib 447 E. 1; vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer A-6568/2018 vom 4. Juli 2019 E. 1.4.1). Deren Mitglieder unterstehen den für den Ausstand von Gerichtspersonen des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Regeln (Art. 62 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 [EntG, SR 711]). Art. 38 VGG wiederum verweist auf das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), in dem die Ausstandsgründe in Art. 34 Abs. 1 Bst. a-e aufgeführt werden.”
“Getreu dem Sprichwort, «Wes Brot ich ess, des Lied ich sing» sei die Rekurskommission keine unabhängige Instanz im Sinne von Art. 6 EMRK. Diese Rüge ist offensichtlich unberechtigt. Es ist ein Charakteristikum der Rechtspflege durch staatliche Instanzen und insbesondere der Verwaltungsrechtspflege, dass sie durch Instanzen ausgeübt wird, die vom gleichen Gemeinwesen für ihre richterliche Kontrolltätigkeit entschädigt werden. Daraus folgt kein objektiver Anschein fehlender Unabhängigkeit. Die Mitglieder der Rekurskommission werden auf eine feste Amtszeit gewählt. Ihre Weisungsunabhängigkeit wird weiter dadurch gewährleistet, dass sie nicht der Universität angehören dürfen (§ 23 Abs. 2 Universitätsstatut). Die Leitung der Rekurskommission obliegt einer Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten (§ 30 Abs. 3 Universitätsvertrag; § 23 Abs. 3 Universitätsstatut). Zudem wird das juristische Sekretariat durch die Rekurskommission selber bestimmt (§ 23 Abs. 2 Universitätsstatut). Sie ist damit ein Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV und eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV, Art. 191b Abs. 2 BV (vgl. dazu Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 191b BV N 10) und Art. 191c BV (vgl. dazu Reich, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 191c BV N 11 f.) sowie Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110; vgl. dazu Ehrenzeller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 110 BGG N 13; VGE VD.2020.171 vom 31. Januar 2021 E. 3.3; vgl. zum Ganzen VGE VD.2022.100 vom 10. November 2022 E. 1.4.1). Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Unabhängigkeit der Rekurskommission macht der Rekurrent über seine unsubstantiierten Vorhalte hinaus keine geltend und sind auch nicht ersichtlich.”
“1 BV gilt eine Behörde, die nach Gesetz und Recht in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen trifft sowie organisatorisch und personell, nach der Art ihrer Ernennung, der Amtsdauer, dem Schutz vor äusseren Beeinflussungen und ihrem äusseren Erscheinungsbild sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängig und unparteiisch ist (BGE 142 III 732 E. 3.3 S. 734, 139 III 98 E. 4.2 S. 104; vgl. Reich, a.a.O., Art. 30 BV N 11). Die stimmberechtigten Mitglieder der Rekurskommission werden vom Universitätsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt und dürfen nicht der Universität angehören (§ 23 Abs. 2 Universitätsstatut; vgl. § 30 Abs. 2 Universitätsvertrag). Die Leitung der Rekurskommission obliegt einer Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten (§ 30 Abs. 3 Universitätsvertrag; § 23 Abs. 3 Universitätsstatut). Die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Rekurskommission der Universität Basel durch den Universitätsrat als oberstes Entscheidungsorgan der Universität stellt deren Qualifikation als Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV genauso wenig in Frage wie die Wahl der Mitglieder der Steuerrekurskommission durch den Regierungsrat (vgl. dazu BGer vom 27. November 1998 E. 2b, in: BStPra 1999 S. 396, 399; Freivogel, Die Basler Gerichtsorganisation, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 401, 428; vgl. zu den Anforderungen an die Bestimmung der Zusammensetzung des Gerichts allgemein Meyer, a.a.O., Art. 6 N 52). Die Rekurskommission der Universität Basel ist damit ein Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV und eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV, Art. 191b Abs. 2 BV (vgl. dazu Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 191b BV N 10) und Art. 191c BV (vgl. dazu Reich, a.a.O., Art. 191c BV N 11 f.) sowie Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110; vgl. dazu Ehrenzeller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 110 BGG N 13) (so betreffend Art. 110 BGG VGE VD.2020.171 vom 31. Januar 2021 E. 3.3).”
Ist dies zum Schutz schutzwürdiger Interessen einer beteiligten Person, namentlich des Opfers, erforderlich, kann das Gericht den Ausschluss der Öffentlichkeit ganz oder teilweise anordnen (vgl. Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO).
“Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung grundsätzlich öffentlich (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II; ferner Art. 69 Abs. 1 StPO). Dieses Prinzip der Justizöffentlichkeit dient einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Justizöffentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird (BGE 146 I 30 E. 2.2; 143 I 194 E. 3.1; Urteil 1C_307/2020 vom 16. Juni 2021 E. 6, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen). Öffentliche Verhandlungen sind nach Art. 69 Abs. 4 StPO allgemein zugänglich. Soweit schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern, kann das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO jedoch einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit vorsehen.”
“Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung grundsätzlich öffentlich (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II; ferner Art. 69 Abs. 1 StPO). Dieses Prinzip der Justizöffentlichkeit dient einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Justizöffentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird (BGE 146 I 30 E. 2.2; 143 I 194 E. 3.1; Urteil 1C_307/2020 vom 16. Juni 2021 E. 6, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen). Öffentliche Verhandlungen sind nach Art. 69 Abs. 4 StPO allgemein zugänglich. Soweit schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern, kann das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO jedoch einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit vorsehen.”
“Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung grundsätzlich öffentlich (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II; ferner Art. 69 Abs. 1 StPO). Dieses Prinzip der Justizöffentlichkeit dient einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Justizöffentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird (BGE 146 I 30 E. 2.2; 143 I 194 E. 3.1; Urteil 1C_307/2020 vom 16. Juni 2021 E. 6, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen). Öffentliche Verhandlungen sind nach Art. 69 Abs. 4 StPO allgemein zugänglich. Soweit schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern, kann das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO jedoch einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit vorsehen.”
Die verfassungsmässige Garantie verlangt, dass eine Sache ohne Einwirkung sachfremder, ausserprozessualer Umstände entschieden wird. Sie schützt folglich gegen solche Einflüsse, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen können.
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Justizpersonen ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 144 I 159 E. 4.3; 140 I 326 E. 5.1; 140 I 271 E. 8.4; 140 I 240 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen). Die Garantie der verfassungsmässigen Justizperson soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Sie wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, die also geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Justizperson zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein.”
“Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch, dass eine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 und BVGE 2007/5 E. 2.2).”
“Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1 BV verankerten Anspruch der rechtsunterworfenen Partei darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter beziehungsweise einer unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richterin ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240, BVGE 2007/5 E. 2.2 S. 38 f., je m.w.H.).”
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit besteht (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 147 III 379 E. 2.3.1; 144 I 159 E. 4.3; je mit weiteren Hinweisen). Art. 56 StPO konkretisiert diesen Grundsatz für das Strafverfahren (BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweisen). Gemäss dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (sog.”
Bei Vorinstanzen ist eine beanstandete unzulässige Mehrfachbefassung nur dann relevant im Sinn von Art. 30 Abs. 1 BV, wenn konkrete und substanziierte Befangenheitsgründe dargelegt werden; appellatorische oder pauschale Vorwürfe genügen nicht.
“Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand abzuleiten, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin an die Berufungsverhandlung vorlud, da die Verfahrensleitung der Vorinstanz gestützt auf Art. 405 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 337 Abs. 4 StPO die Staatsanwaltschaft auch zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten kann, wenn sie dies für nötig erachtet. Auf seine weiteren Rügen im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung bzw. -würdigung sowie mit der Strafzumessung beruhenden Vorbringen braucht angesichts des Schicksals dieser Rügen (vgl. infra E. 4 und 5) nicht weiter eingegangen zu werden. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich der Vorinstanz eine "plattitüdenhafte Begriffsjurisprudenz" vorwirft, verfällt er in unzulässige appellatorische Kritik, auf die nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Bezüglich der Vorinstanz liegt demnach keine unzulässige Mehrfachbefassung vor, die den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzen würde. Soweit er seine Rüge schliesslich auch auf die erste Instanz bezieht, versäumt er es, sich mit den einschlägigen Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern diese Recht verletzt, wenn sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht als nicht verletzt sieht. Auch auf diese Rüge ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).”
“Zusammengefasst hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie festgehalten hat, es liege bezüglich der abgelehnten Gerichtspersonen keine unzulässige Mehrfachbefassung vor, die den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzen würde.”
Zum Schutz der Privatsphäre der Verfahrensbeteiligten kann der Anspruch auf öffentliche Einsicht in Urteile eingeschränkt werden. Dem Bundesgericht zufolge kann dem Persönlichkeitsinteresse in der Regel durch Anonymisierung oder allenfalls durch teilweise Schwärzung Rechnung getragen werden. Die Anonymisierung muss verhältnismässig sein und darf die Verständlichkeit des Urteils nicht wesentlich beeinträchtigen. Lässt sich die Privatsphäre so nicht ausreichend wahren, ist eine Interessenabwägung zwischen Einsichtsinteressen und Persönlichkeitsschutz vorzunehmen.
“Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV) gewährleistet einen grundsätzlichen Anspruch der Öffentlichkeit auf Einsicht in alle Urteile nach Urteilsverkündung (BGE 147 I 407 E. 6.4.2; Urteil 1C_642/2020 vom 17. März 2022 E. 2.3). Dieser ist jedoch nicht absolut, sondern kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten kann in aller Regel durch Anonymisierung Rechnung getragen werden. Da die Anonymisierung eine Einschränkung des Anspruchs auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung darstellt, muss diese in Übereinstimmung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip erfolgen (BGE 147 I 407 E. 6.4.2). Insbesondere darf die Anonymisierung nicht dazu führen, dass das Urteil nicht mehr verständlich ist. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass Personen, die mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind, erkennen können, um wen es geht (BGE 147 I 407 E. 7.3; 133 I 106 E. 8.3; Urteile 1C_642/2020 vom 17. März 2022 E.”
“30 BV, Art. 6 EMRK), trifft zu. Zutreffend ist auch, dass die Beklagte als öffentlich konzessioniertes Medienunternehmen gemäss Art. 93 BV beauftragt ist, unabhängig über die Öffentlichkeit interessierende Sachverhalte zu berichten. Sie hat die Pflicht, umfassende, vielfältige und sachgerechte Infor- mationen, insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammen- hänge, zu liefern. Auch verfassungsmässige Rechte gelten aber bekanntlich nicht absolut. Es steht ausser Frage, dass sich der Informationsauftrag der Beklagten auf die Schweizer Partei- und Demokratiegeschichte erstreckt und an der Ge- schichte der D._____, deren Wahlerfolg und der strafrechtlichen Verurteilungen einzelner Exponenten ein öffentliches Interesse besteht. Die Beklagte betont zu Recht, dass eine unabhängige Berichterstattung über politische Amtsträger in ei- nem freiheitlichen Rechtsstaat wie der Schweiz grösste Bedeutung zukommt. 5.5.Das Bundesgericht bejahte in BGE 147 I 407 gestützt auf den in Art. 30 Abs. 3 BV verankerten Grundsatz der Justizöffentlichkeit einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung, auch wenn diese vor einiger Zeit ergangen seien. Dieser Anspruch sei aber nicht absolut und könne insbesondere zum Schutz der Privatsphäre der Prozessbeteiligten einge- schränkt werden. Die Einschränkung des Anspruchs erfolge in Übereinstimmung - 19 - mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten kann gemäss Bundesgericht in aller Regel durch Anonymi- sierung Rechnung getragen werden, allenfalls rechtfertigt sich die teilweise Schwärzung eines Urteils. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt wer- den kann, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei kommt unter ande- rem den Einsichtsinteressen von Medienschaffenden grundsätzlich ein erhöhtes Gewicht zu. Andererseits nimmt die Wichtigkeit des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten – insbesondere in Strafrechtsangelegenheiten – mit zuneh- mender zeitlicher Distanz zu einem Verfahren zu (BGE 147 I 407 E.”
“Regeste Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 54 Abs. 4 ZPO; Justizöffentlichkeit; Zugang zu Urteilen nach Abschluss eines Verfahrens. Das in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Prinzip der Justizöffentlichkeit gewährleistet einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach deren Verkündung. Der Anspruch ist jedoch nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt werden kann, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeit (E. 6.4). Der in Art. 54 Abs. 4 ZPO statuierte Ausschluss der Öffentlichkeit von familienrechtlichen Verfahren bezieht sich lediglich auf den ersten Satz von Abs. 1 dieser Bestimmung, nicht aber auf die Verpflichtung, die Entscheide der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (E. 7.2). Erfordert der Einsichtsanspruch die Anonymisierung einer grossen Zahl von Urteilen, steht er unter dem Vorbehalt, dass diese Arbeit für die Gerichtsbehörde nicht einen übermässigen Aufwand darstellt (E.”
Die für unabhängige Gerichte geltenden strengen Anforderungen an Unbefangenheit und Unabhängigkeit (Art. 30 BV; Art. 6 EMRK) können nicht ohne Weiteres auf Exekutiv‑ und Verwaltungsbehörden übertragen werden. Bei nichtrichterlichen Entscheiderinnen und Entscheidern ist insoweit ein weniger strenger Massstab anzulegen; Ausstands‑ und Ablehnungsbegehren gegen solche Personen sind nach der Rechtsprechung zurückhaltender zu prüfen.
“Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Regierungsrat als Behörde nicht befangen sein kann, sondern nur jedes einzelne Mitglied des Regierungsrats für sich betrachtet (vgl. BGE 139 I 121 E. 4.3; Urteil 1C_647/2021 vom 15. September 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). Für Verfahren vor Exekutivbehörden gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts. Im Kern geht es darum, dass sich die für einen Entscheid zuständigen Personen in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben. Die strengen für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit gemäss Art. 30 BV bzw. Art. 6 EMRK können dabei nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Exekutivbehörden sind aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur neutralen Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1 und 5.2; Urteil 1C_647/2021 vom 15. September 2022 E. 2.3). Art. 29 Abs. 1 BV verpflichtet eine Amtsperson der Exekutivbehörden zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Es genügt, dass ein entsprechender Anschein durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint (vgl. BGE 137 II 431 E. 5.2 S. 452; Urteil 1C_527/2020 vom 22. Februar 2021 E. 5.2). Persönliche Interessen - wie sie der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Befangenheit der Regierungsratsmitglieder ins Feld führt - können ein Gerichts- oder Behördenmitglied direkt oder indirekt betreffen.”
“Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung wird für Exekutivbehörden durch Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts. Im Kern geht es darum, dass sich die für einen Entscheid zuständigen Personen in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben. Die strengen für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit gemäss Art. 30 BV bzw. Art. 6 EMRK können allerdings nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Exekutivbehörden sind aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur neutralen Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1 und”
“Für Verwaltungsverfahren gilt nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für Justizverfahren unabhängiger richterlicher Behörden (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 140 I 326 E. 5.2 und BGE 125 I 209 E. 8). Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nichtrichterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid beratend oder instruierend mitwirken, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege nicht leichthin gutzuheissen (zum Ganzen Urteil des BGer 2C_989/2020 vom 29. April 2021 E. 2.2 m.H.; Urteile des BVGer A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 6.1 und A-7010/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3 m.w.H.).”
Findet eine Gerichtsverhandlung statt, so ist sie grundsätzlich öffentlich; von diesem Grundsatz darf nur aus im Einzelfall zu rechtfertigenden, tauglichen Gründen abgewichen werden.
“Zusammenfassend bestand für das kantonale Gericht keine Veranlassung und keine Rechtfertigung, von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ausnahmsweise abzuweichen. Indem die Vorinstanz dennoch auf eine solche verzichtete, wurde der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantie (vgl. auch Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 61 lit. a ATSG) nicht Rechnung getragen. Die Sache ist daher an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es diesen Verfahrensmangel behebt und die verlangte öffentliche Verhandlung durchführt. Danach wird es über die Beschwerde materiell neu befinden (vgl. SVR 2023 UV Nr. 18 S. 57, 8C_352/2022 E. 3.5).”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verleiht diese Bestimmung kein Recht auf eine mündliche Verhandlung, sondern garantiert einzig, dass, wenn eine Gerichtsverhandlung stattzufinden hat, diese - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - öffentlich sein muss (BGE 146 I 30 E. 2.1 S. 31; 128 I 288 E. 2.3-2.6). Nach Art. 55 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 VRP/SG wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung nur angeordnet, wenn sie zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist oder zweckmässig erscheint. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass das Verfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich schriftlich geführt werde, und erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als nicht notwendig oder zweckmässig, zumal der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, seinen Standpunkt darzulegen, ausreichend habe Gebrauch mache können, sodass von einer mündlichen Befragung kein Erkenntnisgewinn zu erwarten sei. Die Vorinstanz hat die genannten kantonalen Bestimmungen jedenfalls nicht geradezu willkürlich ausgelegt, indem sie zum Schluss kam, es sei im vorinstanzlichen Verfahren keine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Vorinstanz hat Art. 30 Abs. 3 BV nicht verletzt und Art. 55 Abs. 1 VRP/SG nicht im Sinne von Art. 9 BV willkürlich angewandt, indem sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgewiesen hat. Inwieweit die weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Bestimmungen ihm einen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Vorinstanz einräumen sollten, ist weder genügend dargetan noch ersichtlich.”
Der Grundsatz der Öffentlichkeit umfasst die Parteiöffentlichkeit, die Medienöffentlichkeit und die Publikumsöffentlichkeit. Er dient der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit richterlichen Handelns, ermöglicht die Kontrolle der Justiz und stärkt das Vertrauen in die Rechtspflege.
“Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündigungen ist insbesondere in Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 30 Abs. 3 BV verankert. Art. 54 ZPO konkretisiert den völker- und verfassungsrechtlichen Grundsatz für den Zivilprozess (vgl. BGE 146 I 30 E. 2.1 f.; Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 54 ZPO N 1 und 4). Mit Gerichtsverhandlungen im Sinn dieser Bestimmungen sind nur Verhandlungen gemeint, in denen sich die Parteien vor dem Gericht gegenüberstehen und Einvernahmen vorgenommen, Beweise abgenommen und Plädoyers gehalten werden (vgl. BGE 146 I 30 E. 2.3; Hurni, a.a.O., Art. 54 ZPO N 10; Oberhammer/Weber, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 54 N 3, Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 558; Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 30 BV N 72). Für eine Gerichtsverhandlung, die der vorstehenden Definition entspricht, gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit unabhängig von ihrer Bezeichnung (vgl. Santschi Kallay, Externe Kommunikation der Gerichte, Diss. Zürich, Bern 2018, S. 114 f.). Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen umfasst die Parteiöffentlichkeit, die Medienöffentlichkeit sowie die Publikumsöffentlichkeit und damit den Anspruch der Verfahrensbeteiligten, der Medienvertreterinnen und -vertreter sowie aller anderen Personen, die Verhandlung im Gerichtssaal zu verfolgen (vgl. Gehri, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 54 ZPO N 5; Göksu, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 54 N 4 f.; Hurni, a.a.O., Art. 54 ZPO N 8 f.; Steinmann/Schindler/Wyss, a.a.O., Art. 30 BV N 74; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar, Art. 54 N 3). Nach verbreiteter Auffassung verpflichtet der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen das Gericht, für eine ausreichende und rechtzeitige Information über Zeit und Ort der Gerichtsverhandlungen zu sorgen, damit der Anspruch auf Öffentlichkeit tatsächlich wahrgenommen werden kann (vgl.”
“Dieses umfasst nicht nur die Parteiöffentlichkeit, sondern auch die Publikumsöffentlichkeit, einschliesslich der Medienöffentlichkeit. Damit dient es einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht das Öffentlichkeitsprinzip auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettjustiz. Die Öffentlichkeit steht im Dienste eines korrekten, gesetzmässigen und gerechten Gerichtsverfahrens, der Veranschaulichung und Transparenz der Rechtspflege und der möglichen Kontrolle von Justiztätigkeit und Rechtsfindung. Sie bildet Grundlage des gerichtlichen Verfahrens in einem demokratischen Rechtsstaat, stärkt das Vertrauen in die Justiz und fördert das Rechtsbewusstsein (Steinmann/Schindler/Wyss, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 30 BV N. 65 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.12 vom 25. Juli 2019 E. 2.2.1). Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert. Nach dieser Bestimmung sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Der allgemeinen Zugänglichkeit und der Möglichkeit der Kenntnisnahme staatlicher Tätigkeit kommen im Strafprozess besondere Bedeutung zu, werden in solchen Verfahren doch Entscheide mit potenziell weitreichenden und schweren Konsequenzen für die Betroffenen gefällt (Saxer/Thurnheer, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 69 StPO N. 13). Den Gerichtsberichterstattern kommt dabei eine wichtige Wächterrolle zu, da die Kontrolle durch die Öffentlichkeit für gewöhnlich erst durch die vermittelnde Tätigkeit der Medien gewährleistet werden kann (BGE 143 I 194 E.”
Die Besetzung des Spruchkörpers muss sachlich begründet erfolgen; als sachlich gelten vernünftige Überlegungen, die einer sach‑ und zeitgerechten Fallerledigung dienen. Unzulässig ist es, gezielt in manipulativer Weise für einen konkreten Fall einen bestimmten Spruchkörper einzurichten; ferner ist die interne Unabhängigkeit der Gerichtsmitglieder zu gewährleisten.
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Regelung will verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden (BGE 144 I 70 E. 5.1; 137 I 340 E. 2.2.1). Die Rechtsprechung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters (BGE 144 I 70 E. 5.1; 137 I 340 E. 2.2.1). Von einem sachlichen Grund ist immer dann auszugehen, wenn diesem Schritt vernünftige Überlegungen zugrunde liegen, die einer sach- und zeitgerechten Fallerledigung dienen. Sachliche Gründe sind vereinbar mit persönlichen Motiven, die in der Person der Richterin oder des Richters liegen. Sie stehen bloss in Widerspruch zu sachwidrigen Beweggründen, die nicht dem Anliegen einer korrekten Verfahrensführung entspringen und bezwecken, in manipulativer Weise einen ganz bestimmten Spruchkörper für einen konkreten Fall einzurichten, um damit das gewünschte Ergebnis herbeizuführen (BGE 144 I 37 E.”
“Art. 30 Abs. 1 BV sieht in Übereinstimmung mit Art. 6 Ziff. 6 EMRK vor, dass jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht hat. Die Besetzung des Spruchkörpers muss nach sachlichen Kriterien erfolgen, die auf eine sach- und zeitgerechte Fallerledigung gerichtet sind. Unzulässig ist es demgegenüber, für einen konkreten Fall in mani- pulativer Weise einen ganz bestimmten Spruchkörper einzurichten, um die ge- wünschte Beurteilung herbeizuführen (vgl. BGE 144 I 37 E. 2.1). Ferner muss der Spruchkörper so zusammengesetzt sein, dass die Unabhängigkeit der einzelnen Gerichtsmitglieder auch untereinander gewährleistet ist (sog. interne richterliche Unabhängigkeit). Aus diesem Grund ist es nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung beispielsweise unzulässig, wenn eine Person, die bei der entscheiden- den Kammer hauptamtlich als Gerichtsschreiberin bzw. Gerichtsschreiber ange- stellt ist, in ebendieser Kammer als Ersatzrichterin bzw.”
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Die Regelung will verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 147 III 89 E. 4.1). Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters (BGE 137 I 340 E. 2.2.1). Von einem sachlichen Grund ist immer dann auszugehen, wenn diesem Schritt vernünftige, einer sach- und zeitgerechten Fallerledigung dienende Überlegungen zugrunde liegen. Die sachlichen Gründe stehen daher nicht im Gegensatz zu persönlichen, also in der Person der Richterin bzw. des Richters liegenden Motiven, sondern zu sachwidrigen, nicht dem Anliegen einer korrekten Verfahrensführung entspringenden, mithin willkürlichen Beweggründen, die bezwecken, in manipulativer Weise einen ganz bestimmten Spruchkörper für einen konkreten Fall einzurichten, um damit das gewünschte Ergebnis herbeizuführen (vgl. Reich, in Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art.”
“3 der BV ermöglicht es zwar, Verwaltungsaufgaben an Personen und Organisationen zu übertragen, die ausserhalb der entsprechenden Bundesverwaltung stehen, dies aber nur, wenn dafür eine formell-gesetzliche Grundlage besteht (vgl. zum Ganzen den Beschluss des WSG vom 18. Dezember 2020 mit Hinweisen). Dass es de lege lata im VStrR an einer Delegationsnorm fehlt, die es der beteiligten Verwaltung ermöglichen würde, die Führung des Verwaltungsstrafverfahrens an Beamte einer anderen Verwaltungseinheit zu delegieren, ergibt sich aus dem erläuternden Bericht zur Totalrevision des VStrR vom 31. Januar 2024 (vgl. Art. 38 des Vorentwurfs VStrR und S. 52 f. des Berichts). Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage zur Delegation von Verwaltungsaufgaben soll sicherstellen, dass es nicht vom Willen der konkreten Verwaltungseinheit bzw. der mit der konkreten Sache befassten Person abhängig ist, ob für ein bestimmtes Verfahren eine externe Person mit der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe betraut ist. In Verwaltungsstrafverfahren ist zudem Art. 30 Abs. 1 BV zu beachten. Gemäss dieser Norm hat jede Person Anspruch auf ein durch ein Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Die Regelung soll verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer konkreten Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters (so schon BGE 137 I 340 E. 2.2.1). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters gilt nicht nur für die Gerichte im eigentlichen Sinn, sondern auch für die Strafverfolgungsbehörden, wenn diese in rechtsanwendender Funktion tätig werden und die Rolle eines eigentlichen Richters einnehmen (vgl. Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Rz. 138; vgl. dazu auch Hans Wiprächtiger / Hannah Frey in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.”
Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben setzt eine formell‑gesetzliche Grundlage voraus. Im erläuternden Bericht zur Totalrevision des VStrR wird festgehalten, dass es de lege lata an einer solchen Delegationsnorm für die Führung von Verwaltungsstrafverfahren durch Beamte anderer Verwaltungseinheiten fehlt. Bei Verwaltungsstrafverfahren ist ferner Art. 30 Abs. 1 BV zu beachten; die Garantie des verfassungsmässigen Richters gilt auch für Strafverfolgungsbehörden, wenn sie in rechtsanwendender, richterähnlicher Funktion tätig werden.
“3 der BV ermöglicht es zwar, Verwaltungsaufgaben an Personen und Organisationen zu übertragen, die ausserhalb der entsprechenden Bundesverwaltung stehen, dies aber nur, wenn dafür eine formell-gesetzliche Grundlage besteht (vgl. zum Ganzen den Beschluss des WSG vom 18. Dezember 2020 mit Hinweisen). Dass es de lege lata im VStrR an einer Delegationsnorm fehlt, die es der beteiligten Verwaltung ermöglichen würde, die Führung des Verwaltungsstrafverfahrens an Beamte einer anderen Verwaltungseinheit zu delegieren, ergibt sich aus dem erläuternden Bericht zur Totalrevision des VStrR vom 31. Januar 2024 (vgl. Art. 38 des Vorentwurfs VStrR und S. 52 f. des Berichts). Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage zur Delegation von Verwaltungsaufgaben soll sicherstellen, dass es nicht vom Willen der konkreten Verwaltungseinheit bzw. der mit der konkreten Sache befassten Person abhängig ist, ob für ein bestimmtes Verfahren eine externe Person mit der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe betraut ist. In Verwaltungsstrafverfahren ist zudem Art. 30 Abs. 1 BV zu beachten. Gemäss dieser Norm hat jede Person Anspruch auf ein durch ein Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Die Regelung soll verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer konkreten Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters (so schon BGE 137 I 340 E. 2.2.1). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters gilt nicht nur für die Gerichte im eigentlichen Sinn, sondern auch für die Strafverfolgungsbehörden, wenn diese in rechtsanwendender Funktion tätig werden und die Rolle eines eigentlichen Richters einnehmen (vgl. Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Rz. 138; vgl. dazu auch Hans Wiprächtiger / Hannah Frey in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.”
Die nachträgliche Berücksichtigung einer zuvor nicht abgewarteten Eingabe durch den Instruktionsrichter vermag eine Verletzung des Anspruchs auf ein ordnungsgemäss besetztes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) nicht zu heilen.
“Nach dem Gesagten ist die nachträgliche Berücksichtigung der zuvor nicht abgewarteten Eingabe durch den Instruktionsrichter nicht geeignet, die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu beheben (vorstehend E. 4.5). Der angefochtene Entscheid verletzt somit sowohl den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV als auch das Recht auf ein ordnungsgemäss besetztes Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV.”
Das Dispositiv eines Entscheids ist in der Regel während 30 Tagen in nicht anonymisierter Form öffentlich aufzulegen, sodass jeder, der ein berechtigtes bzw. glaubhaftes Interesse darlegt, Einsicht nehmen kann.
“Entgegen seiner Annahme ist es nicht erforderlich, dass ein Urteil öffentlich verkündet wird. Auch die postalische Zustellung des schriftlichen Entscheids stellt eine formgerechte Eröffnung des Entscheids dar (Art. 239 Abs. 1 lit. b und Art. 138 Abs. 1 ZPO). Um der in Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 54 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Öffentlichkeit des Verfahrens in diesem Fall Rechnung zu tragen, ist das Dispositiv - 7 - grundsätzlich ohne Anonymisierung zumindest während 30 Tagen auf der Ge- richtskanzlei öffentlich aufzulegen, sodass jedermann, der ein berechtigtes Inter- esse glaubhaft macht, das Urteil einsehen kann (BSK ZPO-Steck/Brunner Art. 239 N 9 m.w.H.). Seine Rüge ist somit unbegründet.”
“Nach Art. 27 Abs. 2 BGG veröffentlicht das Bundesgericht seine Entscheide grundsätzlich in anonymisierter Form. Nach Art. 59 Abs. 3 BGG legt das Bundesgericht das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach deren Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf. Diese Auflage erfolgt in nicht anonymisierter Form, soweit das Gesetz nicht eine Anonymisierung verlangt (Art. 60 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]; damit soll dem in Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung sowie der Transparenz Rechnung getragen werden (BGE 147 II 227 E. 8.1; 133 I 106 E. 8.2; Urteil 2C_799/2017 vom 18. September 2018 E. 7.1). Es entspricht der Praxis des Bundesgerichts, auch die Steuerfaktoren zu veröffentlichen.”
“Die Vorinstanz hat auf Gesuch der heutigen Beschwerdegegnerin in einer Zwischenverfügung entschieden, dass das Verfahren bei ihr anonym durchzuführen sei. Vor Bundesgericht gilt Folgendes: Angesichts der Gutheissung der Beschwerden ist der Name der Beschwerdegegnerin ins Rubrum aufzunehmen und im Urteil zu verwenden. Nach Art. 27 Abs. 2 BGG veröffentlicht das Bundesgericht seine Entscheide grundsätzlich in anonymisierter Form. Nach Art. 59 Abs. 3 BGG legt das Bundesgericht das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach deren Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf. Diese Auflage erfolgt in nicht anonymisierter Form, soweit das Gesetz nicht eine Anonymisierung verlangt (Art. 60 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]); damit soll dem in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) enthaltenen Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung sowie der Transparenz Rechnung getragen werden ( BGE 133 I 106 E. 8.2 S. 108; Urteil 2C_799/2017 / 2C_800/2017 vom 18. September 2018 E. 7.1; vgl. auch BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 197 ff.).”
“Die Vorinstanz hat auf Gesuch der heutigen Beschwerdegegnerin in einer Zwischenverfügung entschieden, dass das Verfahren bei ihr anonym durchzuführen sei. Vor Bundesgericht gilt Folgendes: Angesichts der Gutheissung der Beschwerden ist der Name der Beschwerdegegnerin ins Rubrum aufzunehmen und im Urteil zu verwenden. Nach Art. 27 Abs. 2 BGG veröffentlicht das Bundesgericht seine Entscheide grundsätzlich in anonymisierter Form. Nach Art. 59 Abs. 3 BGG legt das Bundesgericht das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach deren Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf. Diese Auflage erfolgt in nicht anonymisierter Form, soweit das Gesetz nicht eine Anonymisierung verlangt (Art. 60 BGerR [SR 173.110.131]); damit soll dem in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) enthaltenen Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung sowie der Transparenz Rechnung getragen werden (BGE 133 I 106 E. 8.2 S. 108; Urteil 2C_799/2017, 2C_800/2017 vom 18. September 2018 E. 7.1; vgl. auch BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 197 ff.).”
Art. 30 Abs. 3 BV begründet einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in Urteile nach der Urteilsverkündung, auch in bereits ältere Entscheidungen. Dieser Anspruch ist nicht absolut: Er kann anhand des Verhältnismässigkeitsprinzips eingeschränkt werden, insbesondere zum Schutz der Privatsphäre der Verfahrensbeteiligten (Art. 13 BV). In der Regel kann dem Persönlichkeitsschutz durch Anonymisierung oder allenfalls Teilschwärzung Rechnung getragen werden; ist dies nicht möglich oder würde die hierfür erforderliche Arbeit für die Behörde einen übermässigen Aufwand bedeuten, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen und Einsicht unter Umständen zu verweigern.
“Das Bundesgericht hielt fest, die Beschränkung der Einsicht auf rechtskräftige Urteile widerspreche dem Gebot der Transparenz der Rechtspflege und verhindere zumindest partiell eine wirksame Kontrolle der Justiztätigkeit durch die Medien. Es führte aus, die Praxis des Kantonsgerichts Graubünden, die Einsicht in noch nicht rechtskräftige und aufgehobene Urteile zu verweigern, untergrabe die Kontrollfunktion der Medien. Bei schriftlich geführten Verfahren ohne mündliche Urteilsverkündung werde eine zeitnahe Gerichtsberichterstattung dadurch ausgeschlossen. Bei von der Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Urteilen werde den Medien eine Kenntnisnahme sogar gänzlich verunmöglicht, obwohl sich die Justizkritik auch auf aufgehobene Urteile beziehen könne. Zudem könne die Kenntnis noch nicht rechtskräftiger oder aufgehobener Urteile eine kritische Auseinandersetzung mit späteren Entscheiden in der gleichen Sache erleichtern (E. 3.8 u. 3.9). In seiner jüngsten Rechtsprechung betreffend Anspruch interessierter Dritter auf Kenntnis von Urteilen nach Abschluss eines Verfahrens hat das Bundesgericht schliesslich festgehalten, dass der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung gewährleistet, auch wenn diese bereits vor einiger Zeit ergangen sind. Dieser Anspruch ist jedoch nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) der Prozessbeteiligten in Übereinstimmung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip eingeschränkt werden. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt werden kann, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeit. Dabei gilt es einerseits zu beachten, dass einigen spezifischen Einsichtsinteressen - wie z.B. jenen von Medienschaffenden, Forscherinnen und Forschern, sowie jenen der Anwaltschaft - grundsätzlich ein erhöhtes Gewicht zukommt. Andererseits nimmt die Wichtigkeit des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten - insbesondere in Strafrechtsangelegenheiten - mit zunehmender zeitlicher Distanz zu einem Verfahren zu (BGE 147 I 407 E.”
“Das Bundesgericht hat sich in den letzten Jahren mehrmals mit dem Anspruch interessierter Dritter auf Kenntnis von Urteilen nach Abschluss eines Verfahrens auseinandergesetzt (vgl. BGE 139 I 129; Urteile 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016; 1B_510/2017 vom 11. Juli 2018; 1C_394/2018 vom 7. Juni 2019; 1C_225/2019 vom 27. Juni 2019 und 1C_616/2018 vom 11. September 2019). In einem kürzlich ergangenen, zur Publikation bestimmten Urteil hat es diese nicht immer widerspruchsfreie bundesgerichtliche Rechtsprechung folgendermassen zusammengefasst: Der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit gewährleistet einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung, auch wenn diese bereits vor einiger Zeit ergangen sind. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob es sich bei der Anfrage um ein einziges oder einzelne Urteile oder um eine grosse Zahl von Entscheiden handelt. Sofern der Einsichtsanspruch die Anonymisierung einer grossen Zahl von Urteilen erfordert, steht er jedoch unter dem Vorbehalt, dass diese Arbeit für die Gerichtsbehörde nicht einen übermässigen Aufwand darstellt. Der Anspruch auf Einsicht in Urteile nach der Urteilsverkündung ist sodann nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Die Einschränkung des Anspruchs erfolgt in Übereinstimmung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. So kann dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten in aller Regel durch Anonymisierung Rechnung getragen werden. Allenfalls rechtfertigt sich auch eine Teilschwärzung des interessierenden Urteils.”
“Die Rechtsprechung des Bundesgerichts kann folgendermassen zusammengefasst werden: Der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit gewährleistet einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung, auch wenn diese vor einiger Zeit ergangen sind. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob es sich bei der Anfrage um ein einziges oder einzelne Urteile oder um eine grosse Zahl von Entscheiden handelt. Sofern der Einsichtsanspruch die Anonymisierung einer grossen Zahl von Urteilen erfordert, steht er jedoch unter dem Vorbehalt, dass diese Arbeit für die Gerichtsbehörde nicht einen übermässigen Aufwand darstellt. BGE 147 I 407 S. 414 Der Anspruch auf Einsicht in Urteile nach der Urteilsverkündung ist sodann nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Die Einschränkung des Anspruchs erfolgt in Übereinstimmung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. So kann dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten in aller Regel durch Anonymisierung Rechnung getragen werden.”
Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben setzt eine formell-gesetzliche Grundlage voraus. Im Verwaltungsstrafrecht fehlt de lege lata eine solche Delegationsnorm (vgl. erläuternder Bericht zur Totalrevision des VStrR); bei Verwaltungsstrafverfahren ist dabei Art. 30 Abs. 1 BV zu beachten.
“3 der BV ermöglicht es zwar, Verwaltungsaufgaben an Personen und Organisationen zu übertragen, die ausserhalb der entsprechenden Bundesverwaltung stehen, dies aber nur, wenn dafür eine formell-gesetzliche Grundlage besteht (vgl. zum Ganzen den Beschluss des WSG vom 18. Dezember 2020 mit Hinweisen). Dass es de lege lata im VStrR an einer Delegationsnorm fehlt, die es der beteiligten Verwaltung ermöglichen würde, die Führung des Verwaltungsstrafverfahrens an Beamte einer anderen Verwaltungseinheit zu delegieren, ergibt sich aus dem erläuternden Bericht zur Totalrevision des VStrR vom 31. Januar 2024 (vgl. Art. 38 des Vorentwurfs VStrR und S. 52 f. des Berichts). Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage zur Delegation von Verwaltungsaufgaben soll sicherstellen, dass es nicht vom Willen der konkreten Verwaltungseinheit bzw. der mit der konkreten Sache befassten Person abhängig ist, ob für ein bestimmtes Verfahren eine externe Person mit der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe betraut ist. In Verwaltungsstrafverfahren ist zudem Art. 30 Abs. 1 BV zu beachten. Gemäss dieser Norm hat jede Person Anspruch auf ein durch ein Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Die Regelung soll verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer konkreten Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters (so schon BGE 137 I 340 E. 2.2.1). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters gilt nicht nur für die Gerichte im eigentlichen Sinn, sondern auch für die Strafverfolgungsbehörden, wenn diese in rechtsanwendender Funktion tätig werden und die Rolle eines eigentlichen Richters einnehmen (vgl. Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Rz. 138; vgl. dazu auch Hans Wiprächtiger / Hannah Frey in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.”
“3 der BV ermöglicht es zwar, Verwaltungsaufgaben an Personen und Organisationen zu übertragen, die ausserhalb der entsprechenden Bundesverwaltung stehen, dies aber nur, wenn dafür eine formell-gesetzliche Grundlage besteht (vgl. zum Ganzen den Beschluss des WSG vom 18. Dezember 2020 mit Hinweisen). Dass es de lege lata im VStrR an einer Delegationsnorm fehlt, die es der beteiligten Verwaltung ermöglichen würde, die Führung des Verwaltungsstrafverfahrens an Beamte einer anderen Verwaltungseinheit zu delegieren, ergibt sich aus dem erläuternden Bericht zur Totalrevision des VStrR vom 31. Januar 2024 (vgl. Art. 38 des Vorentwurfs VStrR und S. 52 f. des Berichts). Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage zur Delegation von Verwaltungsaufgaben soll sicherstellen, dass es nicht vom Willen der konkreten Verwaltungseinheit bzw. der mit der konkreten Sache befassten Person abhängig ist, ob für ein bestimmtes Verfahren eine externe Person mit der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe betraut ist. In Verwaltungsstrafverfahren ist zudem Art. 30 Abs. 1 BV zu beachten. Gemäss dieser Norm hat jede Person Anspruch auf ein durch ein Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Die Regelung soll verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer konkreten Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters (so schon BGE 137 I 340 E. 2.2.1). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters gilt nicht nur für die Gerichte im eigentlichen Sinn, sondern auch für die Strafverfolgungsbehörden, wenn diese in rechtsanwendender Funktion tätig werden und die Rolle eines eigentlichen Richters einnehmen (vgl. Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Rz. 138; vgl. dazu auch Hans Wiprächtiger / Hannah Frey in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.”
Der Einsichtsanspruch in nach Abschluss des Verfahrens verkündete Urteile ist nicht absolut. Er kann zum Schutz der Persönlichkeit eingeschränkt werden; erforderlichenfalls sind Anonymisierung oder Schwärzung vorgesehen. Ist eine ausreichende Schutzwirkung durch Anonymisierung nicht erreichbar, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Führt die Anonymisierung zahlreicher Entscheide zu erheblichem Aufwand, ist dieser zumutbare Aufwand der Behörde zu berücksichtigen.
“Regeste Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 54 Abs. 4 ZPO; Justizöffentlichkeit; Zugang zu Urteilen nach Abschluss eines Verfahrens. Das in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Prinzip der Justizöffentlichkeit gewährleistet einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach deren Verkündung. Der Anspruch ist jedoch nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt werden kann, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeit (E. 6.4). Der in Art. 54 Abs. 4 ZPO statuierte Ausschluss der Öffentlichkeit von familienrechtlichen Verfahren bezieht sich lediglich auf den ersten Satz von Abs. 1 dieser Bestimmung, nicht aber auf die Verpflichtung, die Entscheide der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (E. 7.2). Erfordert der Einsichtsanspruch die Anonymisierung einer grossen Zahl von Urteilen, steht er unter dem Vorbehalt, dass diese Arbeit für die Gerichtsbehörde nicht einen übermässigen Aufwand darstellt (E.”
Familienrechtliche Verhandlungen sind nach der Auslegung von Art. 30 Abs. 3 BV in Verbindung mit Art. 54 ZPO grundsätzlich nicht publikumsöffentlich. Die Rechtsprechung verlangt jedoch, dass Entscheide in familienrechtlichen Angelegenheiten der Öffentlichkeit in geeigneter Weise — in der Regel anonymisiert — zugänglich gemacht werden.
“Die Zivilprozessordnung regelt die Öffentlichkeit des Verfahrens in streitigen Zivilsachen ausdrücklich. Gemäss Art. 54 Abs. 1 ZPO (erster Satz) sind Verhandlungen und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils grundsätzlich öffentlich; die Entscheide sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (zweiter Satz). Allerdings kann die Öffentlichkeit gemäss Abs. 3 ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert. Abs. 4 derselben Bestimmung legt schliesslich fest, dass die familienrechtlichen Verfahren nicht öffentlich sind. Art. 54 Abs. 4 ZPO stellt eine BGE 147 I 407 S. 415 formellgesetzliche Grundlage für den Ausschluss der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung dar (vgl. Art. 30 Abs. 3 BV, zweiter Satz). Die Urteile, die der Beschwerdeführer einzusehen wünscht, fallen unter den Anwendungsbereich von Art. 54 Abs. 4 ZPO (dazu eingehend SUTTER-SOMM/SEILER in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 22 f. zu Art. 54 ZPO).”
“4303; in diesem Sinne auch JACQUES HALDY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 54 ZPO; HOFMANN/LÜSCHER, Le Code de procédure civile, 2. Aufl. 2015, S. 43; TARKAN GÖKSU, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 20 f. zu Art. 54 ZPO). Der in Art. 54 Abs. 4 ZPO statuierte, ausnahmslose Ausschluss des Publikums von den Verhandlungen und der Urteilseröffnung wird in der Lehre zum Teil kritisiert BGE 147 I 407 S. 416 (KARLEN/HÄNNI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 25 zu Art. 30 BV; STEINMANN, a.a.O., N. 57 zu Art. 30 BV; HURNI, a.a.O., N. 33 zu Art. 54 ZPO). Der Auffassung der Lehre, wonach der Ausschluss der Öffentlichkeit in familienrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 54 Abs. 4 ZPO nichts ändert an der Entscheidöffentlichkeit nach dem zweiten Satz von Art. 54 Abs. 1 ZPO, ist beizupflichten. Die gegenläufige Haltung der Vorinstanz steht im Widerspruch zum Gebot der Gerichtsöffentlichkeit nach Art. 30 Abs. 3 BV und der grossen Bedeutung, die das Bundesgericht diesem Grundsatz als Instrument der Kontrolle über die Gerichtstätigkeit beimisst. Eine verfassungskonforme Auslegung verbietet daher eine über den Wortlaut von Art. 54 Abs. 4 ZPO hinausgehende Anwendung dieser Ausnahme vom Öffentlichkeitsgrundsatz. Wie in der Lehre zu Recht ausgeführt wird, liegt eine gewisse Publizität in familienrechtlichen Belangen ausserdem auch im Interesse der Rechtsfortbildung und der Information der Anwaltschaft (SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., N. 20 zu Art. 54 ZPO; ebenso HURNI, a.a.O., N. 30 und 33 zu Art. 54 ZPO), dies in besonderem Masse auch deshalb, weil die Öffentlichkeit in diesem Rechtsgebiet von Verhandlungen und Urteilseröffnung gerade ausgeschlossen ist. Gerichtsurteile sind somit grundsätzlich auch in familienrechtlichen Verfahren der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dies entspricht im Übrigen der langjährigen Praxis des Bundesgerichts, das alle seine End- und Teilentscheide in diesem Rechtsgebiet ebenfalls (in anonymisierter) Form der interessierten Öffentlichkeit via Internet zugänglich macht (vgl.”
Unzulässige Einflussnahme: Vor oder während des Verfahrens abgegebene Äusserungen oder Verhaltensweisen, die den objektiven Schluss zulassen, die Gerichtsperson habe sich bereits eine feste Meinung über den Ausgang gebildet, können den Anschein der Befangenheit begründen. Hingegen stehen rein vorläufige Hinweise über die Prozesschancen nicht grundsätzlich im Widerspruch zu Art. 30 Abs. 1 BV; unzulässig ist jedoch, die Partei zur Vornahme einer bestimmten Prozesshandlung aufzufordern oder sie in diesem Sinne unter Druck zu setzen.
“Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist (BGE 147 I 173 E. 5.1; 147 III 89 E. 4.1; 142 III 732 E. 4.2.2). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). Art. 47 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe im Zivilprozess vor den kantonalen Instanzen auf Gesetzesebene. Gemäss der Generalklausel von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Im Rahmen der Konkretisierung der Generalklausel sind die oben erläuterten, aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Grundsätze zu beachten (BGE 140 III 221 E. 4.2 mit Hinweis). Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen. Richterliche Verfahrens- und Einschätzungsfehler sind ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung (Urteil 4A_220/2009 vom 17. Juni 2009 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung können richterliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Mithin müssen besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 138 IV 142 E. 2.3). So kann sich ein Ausstandsgrund auch aufgrund einer Gesamtwürdigung ungewöhnlich häufiger Fehlleistungen der Verfahrensleitung ergeben (Urteil 5A_85/2021 vom 26.”
“Nach Rechtsprechung und Lehre stehen Äusserungen über die Prozesschancen nicht von vornherein im Widerspruch zu den in Art. 30 Abs. 1 BV gewährleisteten Garantien (BGE 134 I 238 E. 2.4; vgl. Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 983). Vielmehr ist der Anschein der Befangenheit erst dann zu bejahen, wenn Aussagen den Schluss zulassen, dass sich der Richter bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238 E. 2.1). Bei der Beurteilung einer Äusserung über die Erfolgschancen ist insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, wem gegenüber sie gemacht wird. Ferner muss klar zum Ausdruck kommen, dass es sich um eine vorläufige Einschätzung der Prozesslage handelt, die allein den Zweck verfolgt, die Partei auf die vorläufige Sicht des Richters sowie auf die Kostenfolgen einer allfälligen Prozesshandlung hinzuweisen. Unzulässig ist es, die Partei im eigentlichen Sinne zur Vornahme einer bestimmten Prozesshandlung aufzufordern oder diesbezüglich Druck auszuüben (zum Ganzen BGE 134 I 238 E. 2.4 betr. den Rückzug eines Rechtsmittels; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.”
“Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Eingabe an das Bundesgericht auf keine konkrete Verfassungs- oder Gesetzesbestimmung, welche die Vorinstanz verletzt habe. Wann eine Person, die in einer Strafbehörde tätig ist, in den Ausstand zu treten hat, ist in Art. 56 StPO geregelt. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift rechtfertigt es sich, zu prüfen, ob ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO vorliegt. Nach dieser Bestimmung tritt in den Ausstand, wer aus anderen als den in Art. 56 lit. a - e StPO ausdrücklich vorgesehenen, spezifischen Gründen befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem bzw. einer unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter bzw. Richterin ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; je mit Hinweisen). Auch voreilige präjudizielle Äusserungen der Untersuchungsleitung können geeignet sein, objektive Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu begründen. Dies kann zum Beispiel zutreffen, wenn die Untersuchungsleitung bereits vor Abschluss der Strafuntersuchung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stellung nimmt.”
Für Verwaltungs- bzw. verwaltungsinterne Verfahren gilt nicht der gleiche strenge Massstab an die Unbefangenheit wie für Verfahren vor unabhängigen richterlichen Behörden im Sinne von Art. 30 BV (vgl. BGE und Rechtsprechung). Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nichtrichterliche Personen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid beratend oder instruierend mitwirken, nicht leichthin zu gewähren; die relevierenden Umstände sind im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und Organisation der betroffenen Behörde zu gewichten.
“Gemäss Art. 10 VwVG muss eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache befangen sein könnte. Neben verschiedenen speziellen Ausstands-gründen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a-c VwVG) statuiert Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG einen Auffangtatbestand, wonach eine Person in den Ausstand zu treten hat, wenn sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte. Um welche Gründe es sich dabei handelt, ist jeweils unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Es genügt für einen entsprechenden Ausstandsgrund, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 431 E. 5.2; Urteil des BVGer A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 6.1 m.w.H.). Für Verwaltungsverfahren gilt nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für Justizverfahren unabhängiger richterlicher Behörden (BGE 140 I 326 E. 5.2; 125 I 209 E. 8). Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nichtrichterliche Justizpersonen beziehungsweise gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid beratend oder instruierend mitwirken, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege nicht leichthin gutzuheissen (zum Ganzen siehe Urteil des BGer 2C_989/2020 vom 29. April 2021 E. 2.2 m.H.; Urteile des BVGer A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 6.1; A-7010/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3 m.w.H.).”
“Im Verwaltungsverfahren gilt nicht der gleich strenge Massstab an die Unbefangenheit wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für Gerichtsverfahren vor unabhängigen richterlichen Behörden (BGE 140 I 326 E. 5.2; 125 I 209 E. 8). Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nichtrichterliche Justizpersonen beziehungsweise gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid beratend oder instruierend mitwirken, sind im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege deshalb nicht leichthin gutzuheissen (zum Ganzen siehe Urteil des BGer 2C_989/2020 vom 29. April 2021 E. 2.2 m.H.; Urteile des BVGer A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 6.1; A-7010/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3 m.w.H.).”
“Sie werden verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Mitglieds des Spruchkörpers zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht verlangt wird, dass die Person tatsächlich voreingenommen ist, sondern es genügt der objektiv gerechtfertigte Anschein (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 137 I 227 E. 2.1 S. 229). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Ablehnungs- oder Ausstandsgrund unverzüglich nach Kenntnisnahme geltend gemacht werden (vgl. BGE 144 IV 35 E. 2.2 i.f. S. 41; 140 I 240 E. 2.4 S. 244; 126 III 249 E. 3c S. 253). Für verwaltungsinterne Verfahren gilt hingegen nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für unabhängige richterliche Behörden. Hingegen gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts. Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, nicht leichthin gutzuheissen. Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden (BGE 140 I 326 E. 5.2; 137 II 431 E. 5.2 S. 451 f., mit Hinweisen). Im Weiteren garantiert Art. 29 Abs. 1 BV ebenfalls die ordnungsgemässe Anwendung des Verfahrensrechts. Ist dabei kantonales Verfahrensrecht anwendbar, beschränkt sich die Prüfung durch das Bundesgericht auf Willkür (GEROLD STEINMANN, in: St.”
Im bundesgerichtlichen Verfahren besteht gestützt auf Art. 57 BGG grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung. Ein solcher Anspruch kann sich jedoch allenfalls aus Art. 30 Abs. 3 BV (bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ergeben. Dies setzt indessen unter anderem voraus, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren bereits vergeblich die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung beantragt hat; ohne einen solchen vorgängigen Antrag kann im bundesgerichtlichen Verfahren kein entsprechender Anspruch geltend gemacht werden.
“Gestützt auf das Bundesgerichtsgesetz besteht indes kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (vgl. Urteile 1C_211/2016 vom 20. September 2018 E. 1.5 [nicht publ. in: BGE 144 I 281]; 2C_347/2012 vom 28. März 2013 E. 3.1 [nicht publ. in: BGE 139 II 185]; 2C_844/2009 vom 22. November 2010 E. 3.2.3 [nicht publ. in: BGE 137 II 40]). Ein solcher Anspruch kann sich zwar allenfalls aus Art. 30 Abs. 3 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben (vgl. Urteil 4A_612/2009 vom 10. Februar 2010 E. 4.2; Stefan Heimgartner/ Hans Wiprächtiger, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 9 f. zu Art. 57 BGG; Nicolas von Werdt, in: Stämpflis Handkommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 57 BGG; Gerold Steinmann, in: St. Galler Kommentar, Die Schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 53 zu Art. 30 BV). Neben einer entsprechenden Begründung würde dies jedoch unter anderem voraussetzen, dass der Beschwerdeführer vergeblich bereits im kantonalen Verfahren einen entsprechenden Antrag um Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung gestellt hatte (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3; 134 I 229 E. 4.4; Urteile 1C_415/2012 vom 1. November 2013 E. 2; 1C_156/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.2.1).”
“Nach Treu und Glauben waren diese Äusserungen jedoch nicht so zu verstehen, dass er zugleich eine öffentliche Gerichtsverhandlung verlangte (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.2). Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer jedenfalls nicht rechtsgenüglich geltend, dass er im kantonalen Verfahren anstelle einer Beweisabnahme eine öffentliche Parteiverhandlung verlangt habe und die Vorinstanz seine Eingaben in diesem Sinne hätte verstehen müssen. Indem er sich vor Bundesgericht darüber beschwert, "die Justiz [sei] nicht bereit, mit [ihm] die 450m Omster abzulaufen", gesteht er im bundesgerichtlichen Verfahren denn auch ein, dass er bereits im kantonalen Verfahren bloss einen Augenschein und keine Parteiverhandlung durchgeführt haben wollte. Somit ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine öffentliche Gerichtsverhandlung beantragte. Aufgrund dieses stillschweigenden Verzichts auf eine gerichtliche Verhandlung im kantonalen Verfahren kann der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 57 BGG i.V.m. Art. 30 Abs. 3 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK auch im bundesgerichtlichen Verfahren keinen entsprechenden Anspruch geltend machen.”
“Zunächst beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gestützt auf Art. 57 BGG besteht im bundesgerichtlichen Verfahren indes kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung. Hier sind von einer mündlichen Parteiverhandlung in Bezug auf die sich stellenden (Rechts-) Fragen keine sachdienlichen Erkenntnisse zu erwarten. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz am 21. Juni 2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, wobei dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zu den Vorbringen des SVA zu äussern. Soweit die vorliegende Angelegenheit in den Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 3 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt, ist diesen verfassungs- und konventionsrechtlichen Ansprüchen daher hinreichend Rechnung getragen (vgl. Urteile 2C_347/2012 vom 28. März 2013 E. 3 [nicht publ. in BGE 139 II 185]; 2C_844/2009 vom 22. November 2010 E. 3.2.3 [nicht publ. in BGE 137 II 40]). Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung im bundesgerichtlichen Verfahren ist abzuweisen.”
“Zusammenfassend bestand für das kantonale Gericht keine Veranlassung und keine Rechtfertigung, von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ausnahmsweise abzuweichen. Indem die Vorinstanz dennoch auf eine solche verzichtete, wurde der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantie (vgl. auch Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 61 lit. a ATSG) nicht Rechnung getragen. Die Sache ist daher an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es diesen Verfahrensmangel behebt und die verlangte öffentliche Verhandlung durchführt. Danach wird es über die Beschwerde materiell neu befinden (vgl. SVR 2023 UV Nr. 18 S. 57, 8C_352/2022 E. 3.5).”
Prüfungsumfang: Das Bundesgericht überprüft die Auslegung und Anwendung kantonalen Prozessrechts im Grundsatz nur unter dem eingeschränkten Willkürmassstab. Ungeachtet dessen beurteilt es mit freier Kognition, ob eine willkürfrei befundene Auslegung des kantonalen Prozessrechts mit der Garantie eines durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gerichts (Art. 30 Abs. 1 BV) vereinbar ist.
“1 BV als auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK geben dem Einzelnen Anspruch auf richtige Besetzung des Gerichts und Einhaltung der jeweils geltenden staatlichen Zuständigkeitsordnung (BGE 129 V 335 E. 1.3.1; 128 V 82 E. 2a; 127 I 128 E. 3c; SVR 2015 EL Nr. 13 S. 37, 9C_585/2014 E. 3.1; Urteile 8C_138/2017 vom 23. Mai 2017 E. 3.2; 8C_650/2011 vom 15. Februar 2012 E. 2.1; 9C_867/2008 vom 6. April 2009 E. 4.1; 9C_836/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 3.1). Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a und b BGG prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei, einschliesslich die Frage, ob die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Übrigen prüft das Bundesgericht die Handhabung kantonalen Rechts - vorbehältlich der in Art. 95 lit. c und d BGG genannten Fälle - bloss auf Willkür hin (Art. 9 BV; vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1). Mit freier Kognition beurteilt es indessen die Frage, ob die als vertretbar erkannte Auslegung des kantonalen Prozessrechts mit den genannten Garantien der Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (Urteile 8C_138/2017 vom 23. Mai 2017 E. 3.2; 8C_525/2012 vom 16. November 2012 E. 2.2.2).”
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Das Vollzugsverfahren richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 439 Abs. 1 StGB). Die Justizvollzugsverordnung des Kantons Schaffhausen (JVV/SH; 341.101) regelt die vollzugsrechtliche Zuständigkeit und verweist in § 9 JVV für das Verfahren und den Rechtsschutz für den Justizvollzug auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz (Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz/SH; 172.200]). Art. 2 dieses Gesetzes konktretisiert die in Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV verankerten verfassungsmässigen Garantien der Unabhängigkeit und Unbefangenheit entscheidender Behörden für das verwaltungsrechtliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren. Demnach haben Behördenmitglieder in der öffentlichen Verwaltung unter anderem in den Ausstand zu treten, wenn sie schon in anderer Instanz oder in anderer amtlicher Stellung an der Behandlung der Sache teilgenommen oder als gerichtliche Zeugen oder Sachverständige ausgesagt haben (Art. 2 Abs. 1 lit. e Verwaltungsrechtspflegegesetz/SH). Die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht nur unter dem eingeschränkten Blickwinkel der Willkür (Art. 9 BV; BGE 131 I 467 E. 3.1; zum Willkürbegriff: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Hingegen prüft es grundsätzlich frei, ob willkürfrei ausgelegtes kantonales Prozessrecht im Ergebnis zu einer Verletzung von Bundes- oder Völkerrecht führt. Dies betrifft insbesondere die Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urteil 8C_824/2015 vom 19.”
Wer nach der Urteilsberatung die Urteilsbegründung materiell ändert, muss diese Änderung allen Mitgliedern des Spruchkörpers zur Kenntnis bringen und ihre Zustimmung einholen. Werden solche nachträglichen Änderungen – etwa wegen einer nach der Beratung eingegangenen Parteieingabe – nicht allen Mitgliedern mitgeteilt und nicht von deren Zustimmung gedeckt, stellt dies eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV dar (Recht auf Beurteilung durch zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht; vgl. insbesondere das Urteil betreffend ein Dreiergremium).
“Die Urteilsbegründung nach der Urteilsberatung materiell abzuändern, ohne die nach der Urteilsberatung eingegangene, aber berücksichtigte Parteieingabe und die gestützt darauf zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergänzte Urteilsbegründung allen Mitgliedern des Spruchkörpers zur Kenntnis zu bringen und ihre Zustimmung einzuholen, erweist sich als Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV. Der Endentscheid muss im Dreiergremium gefällt werden (vorstehend E. 5.2). Die Begründung muss von der Zustimmung aller Mitglieder des Spruchkörpers gedeckt sein (vorstehend E. 5.1.3). Das ist vorliegend nicht geschehen.”
“Da sich die Beschwerde als verspätet erweist, erübrigt sich, eine weitere Auseinandersetzung mit deren Begründung. Der Vollständigkeit halber sei immer- hin in der gebotenen Kürze auf das vom Beschwerdeführer am 29. Juli 2024 neu eingereichte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_460/2023 vom 31. Mai 2024 eingegangen. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dem Urteil stel- le das Bundesgericht faktisch fest, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts eine Falschbeurkundung darstelle. Gestützt darauf seien die Voraussetzungen für eine Eröffnung einer Strafuntersuchung gegeben. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht beanstandete im fraglichen Urteil, dass der Instruktionsrichter Passagen in die Urteilsbegründung eingearbeitet habe, die auf eine am 12. Juli 2023, also am Tag nach der Urteilsbe- ratung eingegangene Eingabe Bezug nehmen. Die damit einhergehende nachträgliche Abänderung der Urteilsbegründung, ohne diese allen Mitgliedern des Spruchkörpers zur Kenntnis zu bringen und deren Zustimmung einzuholen, erweise sich als Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV (unrichtige Zusammensetzung des Spruchkörpers). Damit stellte das Bundesgericht einen Verfahrensfehler fest, nicht jedoch eine Falschbeurkundung oder ein anderweitig strafrechtlich relevan- tes Verhalten. Hierzu äussert sich das Gericht nicht. Nachdem die Beschwerde ohnehin verspätet ist, braucht auch das Kantonsgericht nicht weiter darauf einzu- gehen. Da das eingereichte Bundesgerichtsurteil lediglich eine verfahrensrechtliche Beur- teilung der beanstandeten Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts enthält, erüb- rigt es sich schliesslich auch, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2024 als Wiederaufnahmegesuch im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Rechtliche Betrachtungsweisen stellen keine neuen Beweismittel oder Tatsachen im Sinne von Art. 323 StPO dar (zu den Voraussetzungen der Wiederaufnahme vgl. Matthias Heiniger/Ronny Rickli, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3.”
Bei Gerichtsstandsvereinbarungen richtet sich der Gerichtsstand danach, welcher Geschäftssitz beim Abschluss der Vereinbarung bzw. während der Dauer des Mandats aktuell war. Ein weitergehendes, über die Mandatsdauer hinauswirkendes "dynamisches" Verständnis der Klausel kommt nur in Betracht, wenn die Parteien dies ausdrücklich dadurch vereinbaren, dass sie etwa den "jeweiligen" Geschäftssitz als gerichtsstandsbegründendes Element bestimmen. Ferner fällt eine Verletzung von Art. 30 Abs. 2 BV ausser Betracht, soweit die Parteien durch eine Gerichtsstandsvereinbarung auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf den Gerichtsstand am Wohnsitz verzichtet haben.
“Die Vorinstanz hat somit - anders, als der Beschwerdeführer insinuiert - nicht allgemein erwogen, dass die Klausel "statisch auf das Bezirksgericht Zürich" verweise, sondern zwischen der Zeit vor und der Zeit nach Abschluss des Anwaltsmandats differenziert. Soweit der Beschwerdeführer diese Unterscheidung ausser Acht lässt und auf seiner Behauptung insistiert, die Gerichtsstandsklausel enthalte "ein dynamisches Element", geht seine Kritik an der Sache vorbei. Ebenso wenig ist er mit Beanstandungen zu hören, die sich nicht auf das vorinstanzlich festgestellte Sachverhaltsfundament stützen, so namentlich mit seiner Beteuerung, der Beschwerdegegner habe "auch noch nach dem Sitzwechsel" seine Dienstleistungen respektive jene seiner "Rechtsnachfolger" "in Anspruch" genommen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Inwiefern der "Rechtszugang der Klienten [...] erheblich erschwer[t]" sein soll, wenn sie "Streitigkeiten aus einer bereits vor dem Sitzwechsel eingegangenen Mandatsbeziehung am alten Sitz der Anwaltskanzlei einklagen müssen", wie dies der Beschwerdeführer vorträgt, ist nicht ersichtlich. Damit bleibt im Wesentlichen sein Hinweis auf Art. 30 Abs. 2 BV (Anspruch auf Wohnsitzgerichtsstand) sowie die allgemein gehaltene Kritik, wonach die vorinstanzliche Interpretation zur Konsequenz hätte, "dass in der Schweiz Tausende von Gerichtsständen an Orten bestünden, an welchen eine Firma ihren Sitz längst nicht mehr hat". Mit diesen Vorbringen vermag er aber das auf den konkreten Fall bezogene vorinstanzliche Auslegungsergebnis nicht umzustossen. Diese Auslegung (Abstellen auf jenen Geschäftssitz, der bei Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung respektive während der Dauer des Mandats aktuell war) dient der Voraussehbarkeit des Gerichtsstands, die mit der Vereinbarung einer Gerichtsstandsklausel (auch) angestrebt wird (siehe BGE 132 III 268 E. 2.3.3). Für ein - auch über die Mandatsbeendigung hinausgehendes - dynamisches Verständnis der Gerichtsstandsklausel hätte allenfalls gesprochen, wenn die Parteien in der Klausel den "jeweiligen" Geschäftssitz des Beschwerdeführers respektive seines Anwaltsbüros zum gerichtsstandsbegründenden Element gemacht hätten.”
“2 BV (Anspruch auf Wohnsitzgerichtsstand) sowie die allgemein gehaltene Kritik, wonach die vorinstanzliche Interpretation zur Konsequenz hätte, "dass in der Schweiz Tausende von Gerichtsständen an Orten bestünden, an welchen eine Firma ihren Sitz längst nicht mehr hat". Mit diesen Vorbringen vermag er aber das auf den konkreten Fall bezogene vorinstanzliche Auslegungsergebnis nicht umzustossen. Diese Auslegung (Abstellen auf jenen Geschäftssitz, der bei Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung respektive während der Dauer des Mandats aktuell war) dient der Voraussehbarkeit des Gerichtsstands, die mit der Vereinbarung einer Gerichtsstandsklausel (auch) angestrebt wird (siehe BGE 132 III 268 E. 2.3.3). Für ein - auch über die Mandatsbeendigung hinausgehendes - dynamisches Verständnis der Gerichtsstandsklausel hätte allenfalls gesprochen, wenn die Parteien in der Klausel den "jeweiligen" Geschäftssitz des Beschwerdeführers respektive seines Anwaltsbüros zum gerichtsstandsbegründenden Element gemacht hätten. Dies ist indes nicht geschehen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung von Art. 30 Abs. 2 BV fällt im Übrigen ausser Betracht, haben die Parteien mit dem Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung doch auf den verfassungsmässigen Anspruch der beklagten Partei auf den Gerichtsstand am Wohnsitz verzichtet.”
“Die Vorinstanz hat somit - anders, als der Beschwerdeführer insinuiert - nicht allgemein erwogen, dass die Klausel "statisch auf das Bezirksgericht Zürich" verweise, sondern zwischen der Zeit vor und der Zeit nach Abschluss des Anwaltsmandats differenziert. Soweit der Beschwerdeführer diese Unterscheidung ausser Acht lässt und auf seiner Behauptung insistiert, die Gerichtsstandsklausel enthalte "ein dynamisches Element", geht seine Kritik an der Sache vorbei. Ebenso wenig ist er mit Beanstandungen zu hören, die sich nicht auf das vorinstanzlich festgestellte Sachverhaltsfundament stützen, so namentlich mit seiner Beteuerung, der Beschwerdegegner habe "auch noch nach dem Sitzwechsel" seine Dienstleistungen respektive jene seiner "Rechtsnachfolger" "in Anspruch" genommen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Inwiefern der "Rechtszugang der Klienten [...] erheblich erschwer[t]" sein soll, wenn sie "Streitigkeiten aus einer bereits vor dem Sitzwechsel eingegangenen Mandatsbeziehung am alten Sitz der Anwaltskanzlei einklagen müssen", wie dies der Beschwerdeführer vorträgt, ist nicht ersichtlich. Damit bleibt im Wesentlichen sein Hinweis auf Art. 30 Abs. 2 BV (Anspruch auf Wohnsitzgerichtsstand) sowie die allgemein gehaltene Kritik, wonach die vorinstanzliche Interpretation zur Konsequenz hätte, "dass in der Schweiz Tausende von Gerichtsständen an Orten bestünden, an welchen eine Firma ihren Sitz längst nicht mehr hat". Mit diesen Vorbringen vermag er aber das auf den konkreten Fall bezogene vorinstanzliche Auslegungsergebnis nicht umzustossen. Diese Auslegung (Abstellen auf jenen Geschäftssitz, der bei Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung respektive während der Dauer des Mandats aktuell war) dient der Voraussehbarkeit des Gerichtsstands, die mit der Vereinbarung einer Gerichtsstandsklausel (auch) angestrebt wird (siehe BGE 132 III 268 E. 2.3.3). Für ein - auch über die Mandatsbeendigung hinausgehendes - dynamisches Verständnis der Gerichtsstandsklausel hätte allenfalls gesprochen, wenn die Parteien in der Klausel den "jeweiligen" Geschäftssitz des Beschwerdeführers respektive seines Anwaltsbüros zum gerichtsstandsbegründenden Element gemacht hätten.”
Laienrichtertum ist grundsätzlich verfassungskonform. Weder Art. 30 Abs. 1 BV noch Art. 6 EMRK verbieten grundsätzlich den Einsatz von Laienrichterinnen und Laienrichtern. Der Anspruch auf unabhängige Richterinnen und Richter bzw. auf ein faires Verfahren kann jedoch verletzt sein, wenn unerfahrene Laienrichter ohne die Möglichkeit der Mithilfe einer unabhängigen Fachperson über die Sache befinden, da Richterinnen und Richter fähig sein müssen, die Anliegen und Argumente der Parteien zu erfassen, sich eine Meinung zu bilden und das Recht anzuwenden.
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich daraus aber kein verfassungsmässiger Anspruch auf juristisch gebildete Richterinnen und Richter ableiten. Weder Art. 30 Abs. 1 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK verbietet grundsätzlich das Laienrichtertum (vgl. BGE 139 III 98 E. 4.3.2; 134 I 16 E. 4.2; Urteile 1C_263/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 4.3; 1B_101/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen; vgl. auch FRANK MEYER, in: EMRK-Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 42a, N. 103 zu Art. 6 EMRK). Der Anspruch auf unabhängige Richterinnen und Richter bzw. auf ein faires Verfahren kann aber berührt sein, wenn unerfahrene Laienrichterinnen und Laienrichter ohne Möglichkeit der Mithilfe einer unabhängigen Fachperson ihres Amtes walten müssen. Denn die Richterinnen und Richter müssen fähig sein, sich mit den Anliegen und Argumenten der Verfahrensparteien angemessen auseinanderzusetzen.”
“Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich aus den oben erwähnten verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien kein Anspruch auf juristisch gebildete Richterinnen und Richter ableiten. Weder Art. 30 Abs. 1 BV noch Art. 6 Abs. 1 EMRK verbietet grundsätzlich das Laienrichtertum. Der Anspruch auf unabhängige Richterinnen und Richter bzw. auf ein faires Verfahren kann aber berührt sein, wenn unerfahrene Laienrichterinnen und Laienrichter ohne Möglichkeit der Mithilfe einer unabhängigen Fachperson ihres Amtes walten müssen. Denn die Richterinnen und Richter müssen fähig sein, sich mit den Anliegen und Argumenten der Verfahrensparteien angemessen auseinanderzusetzen. Sie müssen in der Lage sein, den Fall in seinen Einzelheiten zu erfassen, sich darüber eine Meinung zu bilden und das Recht darauf anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 1B_331/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 3.2 m.w.H.).”
Grundsatz: Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich; dies fördert Transparenz und demokratische Kontrolle der Rechtspflege. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen; ein Ausschluss der Öffentlichkeit kommt nur bei überwiegenden Gründen (z. B. Staatssicherheit, öffentliche Ordnung, Sittlichkeit oder schützenswerte private Interessen) in Frage. Art. 30 Abs. 3 BV begründet hingegen kein Recht auf eine mündliche Verhandlung, sondern gewährleistet die Öffentlichkeit einer stattfindenden Verhandlung (von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen).
“In Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist das Prinzip der Justizöf- fentlichkeit verankert. Als allgemein zugänglich gelten Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündung. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit und die daraus abgeleite- ten Informationsrechte sind von zentraler rechtsstaatlicher sowie demokratischer Bedeutung. Sie sorgen für Transparenz in der Rechtspflege, was eine demokrati- sche Kontrolle durch das Volk erst ermöglicht, und bedeuten damit eine Absage an jede Form geheimer Kabinettsjustiz. Der Ausschluss der Öffentlichkeit kommt nur in Frage, wenn überwiegende Gründe der staatlichen Sicherheit, der öffentli- chen Ordnung und Sittlichkeit oder schützenswerte Interessen Privater dies vor- dringlich gebieten. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere der Schutz der Pri- vatsphäre namentlich in Belangen des Familienrechts. In Übereinstimmung damit hält Art. 54 Abs. 4 ZPO fest, dass familienrechtliche Verfahren nicht öffentlich sind. Gleicherweise bestimmt § 42 EG KESR, dass das Verfahren nicht öffentlich ist (vgl.”
“Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung indes nicht absolut. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts lässt ein Absehen von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung zu, wenn die Angelegenheit ohne Weiteres aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen beurteilt werden kann, wenn sich keine Tatfragen - insbesondere keine Fragen der Beweiswürdigung -, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen mit geringer Tragweite stellen oder wenn der Streitgegenstand komplexe technische Fragen betrifft. Hingegen ist eine öffentliche und mündliche Verhandlung notwendig, wenn die Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung erforderlich ist, wenn die Beurteilung der Angelegenheit vom persönlichen Eindruck abhängt oder wenn das Gericht weitergehende Abklärungen zu gewissen Punkten treffen muss. Ob eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. zum Ganzen: BGE 147 I 153 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verleiht diese Bestimmung kein Recht auf eine mündliche Verhandlung, sondern garantiert einzig, dass, wenn eine Gerichtsverhandlung stattzufinden hat, diese - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - öffentlich sein muss (BGE 146 I 30 E. 2.1 mit Hinweis).”
Ist in der kantonalen Vorinstanz bereits eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden und sind im bundesgerichtlichen Verfahren «keine sachdienlichen Erkenntnisse» zu erwarten, kann das Bundesgericht auf eine erneute mündliche Verhandlung bzw. auf öffentliche Verhandlung verzichten; damit seien, soweit anwendbar, die Anforderungen von Art. 30 Abs. 3 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewahrt (vgl. Art. 57 BGG).
“Zunächst beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gestützt auf Art. 57 BGG besteht im bundesgerichtlichen Verfahren indes kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung. Hier sind von einer mündlichen Parteiverhandlung in Bezug auf die sich stellenden (Rechts-) Fragen keine sachdienlichen Erkenntnisse zu erwarten. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz am 21. Juni 2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, wobei dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zu den Vorbringen des SVA zu äussern. Soweit die vorliegende Angelegenheit in den Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 3 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt, ist diesen verfassungs- und konventionsrechtlichen Ansprüchen daher hinreichend Rechnung getragen (vgl. Urteile 2C_347/2012 vom 28. März 2013 E. 3 [nicht publ. in BGE 139 II 185]; 2C_844/2009 vom 22. November 2010 E. 3.2.3 [nicht publ. in BGE 137 II 40]). Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung im bundesgerichtlichen Verfahren ist abzuweisen.”
“Zunächst beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gestützt auf Art. 57 BGG besteht im bundesgerichtlichen Verfahren indes kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung. Hier sind von einer mündlichen Parteiverhandlung in Bezug auf die sich stellenden (Rechts-) Fragen keine sachdienlichen Erkenntnisse zu erwarten. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz am 21. Juni 2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, wobei dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zu den Vorbringen des SVA zu äussern. Soweit die vorliegende Angelegenheit in den Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 3 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt, ist diesen verfassungs- und konventionsrechtlichen Ansprüchen daher hinreichend Rechnung getragen (vgl. Urteile 2C_347/2012 vom 28. März 2013 E. 3 [nicht publ. in BGE 139 II 185]; 2C_844/2009 vom 22. November 2010 E. 3.2.3 [nicht publ. in BGE 137 II 40]). Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung im bundesgerichtlichen Verfahren ist abzuweisen.”
Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit nach Art. 30 Abs. 3 BV gilt nicht uneingeschränkt und erstreckt sich nicht auf alle Verfahrensstadien. Er bezieht sich auf die eigentliche Gerichtsverhandlung, in der die Parteien einander und dem Gericht gegenüberstehen und Einvernahmen vorgenommen, Beweise abgenommen und Plädoyers gehalten werden. Die Beratung des Gerichts fällt nicht unter das Öffentlichkeitsprinzip und kann daher unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden. Für die Verkündung des Urteils genügt nach der Rechtsprechung grundsätzlich, dass das Urteil in der Kanzlei des Gerichts eingesehen und bei Bedarf kopiert werden kann; eine mündliche Eröffnung ist nicht erforderlich.
“Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit gilt nicht absolut. Er kommt nicht in jedem Verfahrensstadium zum Tragen. Vielmehr bezieht sich der Begriff der Gerichtsverhandlung nach Art. 30 Abs. 3 BV einzig auf die Verhandlung, in der die Parteien einander und dem Gericht gegenüberstehen und Einvernahmen vorgenommen, Beweise abgenommen und Plädoyers gehalten werden (vgl. BGE 146 I 30 E. 2.3). Dagegen gilt das Öffentlichkeitsprinzip nach Art. 30 Abs. 3 BV nicht für die Beratung des Gerichts. Diese kann unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden (vgl. BGE 122 V 47 E. 2c; vgl. auch Urteil 2C_327/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.2). Was die Verkündung des Urteils betrifft, so ist dem Öffentlichkeitsanspruch im Grundsatz Genüge getan, wenn das Urteil in der Kanzlei des Gerichts von der interessierten Öffentlichkeit eingesehen und im Bedarfsfall als Kopie verlangt werden kann. Eine mündliche Eröffnung ist nach Art. 30 Abs. 3 BV nicht erforderlich (vgl. BGE 143 I 194 E. 3.4.3; 124 IV 234 E. 3e; 122 V 47 E. 2c; vgl. auch BGE 147 I 407 E. 6; 139 I 129 E. 3.3).”
Bei in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Gerichtsstandsklauseln ist die Annahme eines wirksamen Verzichts auf den Wohnsitzrichter nur gerechtfertigt, wenn davon ausgegangen werden kann, der Verzichtende habe von der Klausel tatsächlich Kenntnis genommen und ihre Bedeutung richtig erkannt.
“Die Vereinbarung muss in einer Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Art. 17 Abs. 2 ZPO). Bei einer Gerichtsstandsvereinbarung han- delt es sich um einen prozessrechtlichen Vertrag (BGE 132 III 268 E. 2.3.2; BGE 121 III 495 E. 5c). Dieser ist wie alle Verträge nach Massgabe des Vertrauens- prinzips zu beurteilen. Ob ein gültiger Verzicht auf den Wohnsitzrichter vorliegt, hängt davon ab, ob der Vertragspartner des Verzichtenden in guten Treuen an- nehmen durfte, sein Kontrahent habe mit dem Akzept zum Vertrag auch der Ge- richtsstandsvereinbarung zugestimmt. Da die in allgemeinen Geschäftsbedingun- gen enthaltene Gerichtsstandsklausel in der Regel eine geschäftsfremde und da- mit ungewöhnliche Bestimmung darstellt und zudem ein verfassungsmässiges Recht (Art. 30 Abs. 2 BV) beschränkt, ist diese Annahme nur dann gerechtfertigt, wenn davon ausgegangen werden kann, der Verzichtende habe von der Ge- richtsstandsklausel tatsächlich Kenntnis genommen und ihre Bedeutung richtig erkannt (BGer Urteil 4A_247/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 2.1.2; BGE 118 Ia 294 E. 2a; BGE 109 Ia 55 E. 3a; BGE 104 Ia 278 E. 3).”
“Die Vereinbarung muss in einer Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Art. 17 Abs. 2 ZPO). Bei einer Gerichtsstandsvereinbarung han- delt es sich um einen prozessrechtlichen Vertrag (BGE 132 III 268 E. 2.3.2; BGE 121 III 495 E. 5c). Dieser ist wie alle Verträge nach Massgabe des Vertrauens- prinzips zu beurteilen. Ob ein gültiger Verzicht auf den Wohnsitzrichter vorliegt, hängt davon ab, ob der Vertragspartner des Verzichtenden in guten Treuen an- nehmen durfte, sein Kontrahent habe mit dem Akzept zum Vertrag auch der Ge- richtsstandsvereinbarung zugestimmt. Da die in allgemeinen Geschäftsbedingun- gen enthaltene Gerichtsstandsklausel in der Regel eine geschäftsfremde und da- mit ungewöhnliche Bestimmung darstellt und zudem ein verfassungsmässiges Recht (Art. 30 Abs. 2 BV) beschränkt, ist diese Annahme nur dann gerechtfertigt, wenn davon ausgegangen werden kann, der Verzichtende habe von der Ge- richtsstandsklausel tatsächlich Kenntnis genommen und ihre Bedeutung richtig erkannt (BGer Urteil 4A_247/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 2.1.2; BGE 118 Ia 294 E. 2a; BGE 109 Ia 55 E. 3a; BGE 104 Ia 278 E. 3).”
Aus dem Gewaltenteilungsprinzip und der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz folgt, dass Verwaltungsbehörden an rechtskräftige Gerichtsurteile gebunden sind. Erkenntnisse eines Gerichts dürfen von der Verwaltung nicht aufgehoben oder durch abweichende Verfügungen ersetzt werden; eine Änderung eines Urteils kann nur durch ein Gericht erfolgen.
“Im Verbund mit dem in Art. 30 Abs. 1 BV grundrechtlich verbürgten und durch Art. 191c BV flankierten Anspruch auf institutionelle Unabhängigkeit sämtlicher Justizbehörden - insbesondere gegenüber Regierung und Verwaltung - ergibt sich aus dem Gewaltenteilungsprinzip, dass die Verwaltungsbehörden aller Stufen an rechtskräftige Gerichtsurteile gebunden sind, d.h. die entsprechenden Erkenntnisse nicht aufheben bzw. durch abweichende Verfügungen ersetzen oder sonstwie übersteuern dürfen, es sei denn, eine solche Befugnis ergebe sich direkt aus dem Verfassungsrecht (vgl. zum Anspruch auf institutionelle Unabhängigkeit der Justiz BGE 142 III 732 E. 3.3; 139 III 98 E. 4.2; Urteil 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 4; KIENER / RÜTSCHE / KUHN, a.a.O., N. 261; WIEDERKEHR / PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 1010 ff.). Ein Gerichtsurteil kann einzig durch ein Gericht abgeändert werden (REGINA KIENER, in: Staatsrecht, 3. Aufl. 2021, § 21 N. 15; ANOUK NEUENSCHWANDER, in: Commentaire romand, 2021, N. 16 zu Art. 191c BV; vgl.”
Ein Wechsel in der Besetzung des Spruchkörpers begründet nicht automatisch eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV. Die Gründe für einen Wechsel können noch im Rechtsmittelverfahren abgeklärt werden; die Rechtsmittelinstanz hat nötigenfalls zu prüfen und kann bei Bedarf bei der Vorinstanz Vernehmlassungen einholen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV liegt nur vor, wenn auch die Rechtsmittelinstanz auf eine Prüfung verzichtet oder wenn keine hinreichenden sachlichen Gründe für die Besetzungsänderung bestanden.
“Es trifft zu, dass die Vorinstanz die Parteien über den Wechsel der Ge- richtsschreiberin nicht informierte. Dies führt jedoch nicht automatisch zu einer Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Bundesgericht lässt es zu, dass die Gründe für Wechsel im Spruchkörper des erstinstanzlichen Gerichts nötigenfalls noch im Rechtsmittelver- fahren abgeklärt werden. Das Bundesgericht wies in mehreren Entscheiden auf die Möglichkeit hin, bei der Vorinstanz eine Vernehmlassung einzuholen und den Parteien anschliessend Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGer 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3.2., wonach dies sogar die naheliegendste Möglichkeit sei). Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV liegt nur vor, wenn auch die Rechtsmittelinstanz auf eine Prüfung der Gründe für den oder die Wechsel verzichtet oder wenn keine hinreichenden sachlichen Gründe für die Besetzungsänderung(en) vorlagen (BGer 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3.2.).”
“Soweit der Kläger sich auf den Standpunkt stellt, der vorinstanzliche Ent- scheid müsse aufgehoben werden, weil die Vorinstanz die Auswechslung von Be- - 14 - zirksrichterin lic. iur. S. Leuthold und Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Lüchinger den Parteien nicht vor der Urteilsfällung und hinsichtlich des Gerichtsschreibers auch nicht im Urteil selbst mitteilte (Urk. 149 S. 5 und S. 9), kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar ist zutreffend, dass das Bundesgericht verlangt, dass eine Instanz die Parteien von sich aus (vorgängig) über geplante Wechsel im Spruchkörper und die Gründe darüber informiert (BGE 142 I 93 E. 8.2 = der vom Kläger zitierte BGer 4A_271/2015 vom 29. September 2015, E. 8.2.). Folge einer unterbliebenen Mitteilung über einen Wechsel und dessen Gründe ist aber nicht, dass automa- tisch ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 BV vorliegen würde, wie der Kläger meint, sondern dass trotz pauschaler Beanstandung des Wechsels durch eine Partei eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV zu prüfen ist. Ob Art. 30 Abs. 1 BV verletzt ist, entscheidet sich auch in diesem Fall einzig danach, ob hinreichende sachliche Gründe für den Wechsel bestanden oder nicht (BGer 4A_462/2017 vom 12. März 2018, E. 2.3.2. mit Verweis auf BGE 142 I 93 E. 8.2; OGer ZH RV190001 vom 29. März 2019, E. D.3.). Vorliegend wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens bei der Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Gründen für die Wechsel einge- holt (Urk. 154; vgl. BGE 142 I 93 E. 8.2 a.E.). Dass es ihm nach Kenntnisnahme vom Inhalt der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 9. November 2022 (Urk. 156), zu der er Stellung nehmen konnte und auch nahm (Urk. 160 S. 2 f.), nicht möglich war, die Wechsel konkret zu beanstanden, macht der Kläger nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Der Grund für die Auswechslung von Be- zirksrichterin lic. iur. S.”
Führt die Entscheidunfähigkeit eines Gerichts (z. B. wegen Ausstandsgründen) zur Notwendigkeit einer Umteilung, sieht §117 GOG die Überweisung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht vor. Nach der zitierten Rechtsprechung verletzt eine solche Überweisung Art. 30 Abs. 1 BV nicht.
“Auch ist für die Behandlung der Klage kein dem Bezirksgericht Bülach zugeteiltes Ersatzmitglied heranzuziehen, zumal sich dadurch an der grund- sätzlichen Konstellation nichts ändern würde. Folglich ist das Strafverfahren Geschäfts-Nr. GG220052-C einem anderen Bezirksgericht zuzuteilen. Damit einher geht im Übrigen keine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV, wie dies der Beschuldigte geltend macht (act. 8 S. 1). Der aus dieser Verfassungsbe- stimmung resultierende Anspruch auf ein zuständiges Gericht garantiert dem Rechtsuchenden lediglich, dass seine Sache durch dasjenige Gericht beurteilt wird, das in persönlicher, örtlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht zuständig ist. Liegen Ausstandsgründe vor, welche dazu führen, dass ein Bezirksgericht entscheidunfähig ist, sieht § 117 GOG, welche Bestimmung als Frage der Gerichtsorganisation bundesrechtlich legitimiert ist (Art. 122 BV), explizit die Umteilung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht und damit eine andere örtliche Zuständigkeit vor. Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Das Strafver- fahren Geschäfts-Nr. GG220052-C ist demzufolge dem Bezirksgericht Zü- rich zur weiteren Behandlung zu überweisen. IV.”
Durch eine Gerichtsstandsvereinbarung können die Parteien wirksam auf den verfassungsmässigen Anspruch der beklagten Partei auf den Gerichtsstand am Wohnsitz verzichten; die Vereinbarung bestimmt damit den zuständigen Gerichtsstand anstelle des Wohnsitzgerichtsstands.
“2 BV (Anspruch auf Wohnsitzgerichtsstand) sowie die allgemein gehaltene Kritik, wonach die vorinstanzliche Interpretation zur Konsequenz hätte, "dass in der Schweiz Tausende von Gerichtsständen an Orten bestünden, an welchen eine Firma ihren Sitz längst nicht mehr hat". Mit diesen Vorbringen vermag er aber das auf den konkreten Fall bezogene vorinstanzliche Auslegungsergebnis nicht umzustossen. Diese Auslegung (Abstellen auf jenen Geschäftssitz, der bei Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung respektive während der Dauer des Mandats aktuell war) dient der Voraussehbarkeit des Gerichtsstands, die mit der Vereinbarung einer Gerichtsstandsklausel (auch) angestrebt wird (siehe BGE 132 III 268 E. 2.3.3). Für ein - auch über die Mandatsbeendigung hinausgehendes - dynamisches Verständnis der Gerichtsstandsklausel hätte allenfalls gesprochen, wenn die Parteien in der Klausel den "jeweiligen" Geschäftssitz des Beschwerdeführers respektive seines Anwaltsbüros zum gerichtsstandsbegründenden Element gemacht hätten. Dies ist indes nicht geschehen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung von Art. 30 Abs. 2 BV fällt im Übrigen ausser Betracht, haben die Parteien mit dem Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung doch auf den verfassungsmässigen Anspruch der beklagten Partei auf den Gerichtsstand am Wohnsitz verzichtet.”
Die Vorinstanz durfte auf eine öffentliche Urteilsberatung verzichten. Art. 30 Abs. 3 BV begründet nach der zitierten Rechtsprechung keinen Anspruch auf eine öffentliche Urteilsberatung. Rügen gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 14 UNO-Pakt II hat die Beschwerdeführerin in der angeführten Entscheidung nicht hinreichend dargetan (insbesondere nicht, dass und wie sie sich hierauf als Gemeinwesen berufen könne oder dass diese Garantien über den Gehalt von Art. 30 Abs. 3 BV hinausgingen).
“Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 3 BV durfte die Vorinstanz auf eine öffentliche Urteilsberatung verzichten und das angefochtene Urteil lediglich schriftlich begründet eröffnen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus Art. 30 Abs. 3 BV kein Anspruch auf eine öffentliche Urteilsberatung (vgl. auch Bohnet, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 103 zu Art. 30). Die Beschwerdeführerin kann aus dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Soweit die Beschwerdeführerin zudem Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) als verletzt rügt, legt sie zunächst nicht dar, inwiefern sie sich als Gemeinwesen darauf berufen kann. Alsdann begründet sie nicht, inwiefern die Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 UNO-Pakt II über den Gehalt von Art. 30 Abs. 3 BV hinausgehen würden. Auf diese Rügen ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2 hiervor; Art. 106 Abs. 2 BGG). An einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Begründung fehlt es auch mit Blick auf die Rüge, der Begründungsanspruch als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei in diesem Zusammenhang verletzt.”
Die Rechtsweggarantie bedeutet, dass eine Person Anspruch hat, eine sie betreffende Streitigkeit zumindest einmal einem Gericht im Sinn von Art. 30 BV vorzulegen. Fehlt eine gerichtliche Funktion (etwa vor einer organisatorischen Neugestaltung), kann dies bewirken, dass der Zugang zu einer später tatsächlich rechtlich qualifizierten Gerichtsinstitution offensteht und die Sache noch einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann.
“Dem Beschwerdeführer könnte nur dann mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden, wenn sein Verhalten subjektiv tadelnswert wäre (E. 5.6 hiervor). Davon kann nicht ausgegangen werden. Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verleiht dem Beschwerdeführer das Recht, eine ihn betreffende Rechtsstreitigkeit zumindest einmal einem Gericht im Sinn von Art. 30 BV zu unterbreiten (BGE 149 I 2 E. 2.1; BGE 147 IV 518 E. 3.1; BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1). Da die ETH-Beschwerdekommission jedenfalls bis zu ihrer organisatorischen Neugestaltung den Anforderungen an ein Gericht nach Art. 30 BV nicht genügte (E. 6.4 f. hiervor), war die umstrittene Parkierregelung im Zeitpunkt der zweiten Gesuchstellung noch nicht gerichtlich beurteilt worden. Dem Beschwerdeführer muss es bei dieser Ausgangslage offenstehen, den von ihm geltend gemachten Anspruch erstmals einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Daher kann ihm weder die erneute Gesuchstellung im Jahr 2021 noch das daran anschliessende Durchlaufen des Instanzenzugs subjektiv vorgeworfen werden. Anzufügen ist, dass dem Beschwerdeführer auch nicht der unterbliebene Weiterzug des Entscheids der ETH-Beschwerdekommission aus dem Jahr 2021 angelastet werden kann. Wie er nachvollziehbar darlegt, fand aufgrund der Covid-19-Pandemie der Blockkurs nicht vor Ort statt. Der Weiterzug des ersten Entscheids der ETH-Beschwerdekommission hätte sich als nicht sinnvoll erwiesen. BGE 150 I 195 S. 204”
“Die Rekurskommission der Universität Basel ist eine weisungsungebundene Gerichtsinstanz, die für Beschwerden gegen Verfügungen aller inneruniversitären Organe zuständig ist (§ 23 Abs. 1 des Statuts der Universität Basel [Universitätsstatut, SG 440.110]; vgl. § 30 Abs. 1 Universitätsvertrag). Für die Qualifizierung einer Behörde als Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ist weder ihre Bezeichnung (Reich, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 30 BV N 11; vgl. Villiger, Handbuch der EMRK, 3. Auflage, Zürich 2020, N 492) noch ihre organisatorische Eingliederung in die staatliche Gerichtsstruktur (Reich, a.a.O., Art. 30 BV N 11; vgl. BGE 142 III 732 E. 3.3 S. 734, 139 III 98 E. 4.2 S. 104) relevant. Der Begriff des Gerichts im Sinn dieser Bestimmungen ist vielmehr im materiellen Sinn zu verstehen (Meyer, in: Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, 3. Auflage, München 2022, Art. 6 N 50; Reich, a.a.O., Art. 30 BV N 11). Als Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV gilt eine Behörde, die nach Gesetz und Recht in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen trifft sowie organisatorisch und personell, nach der Art ihrer Ernennung, der Amtsdauer, dem Schutz vor äusseren Beeinflussungen und ihrem äusseren Erscheinungsbild sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängig und unparteiisch ist (BGE 142 III 732 E. 3.3 S. 734, 139 III 98 E. 4.2 S. 104; vgl.”
Findet eine gemeinsame Beratung sämtlicher Verfahren statt, kann das Kollegialgericht dadurch eine nicht deklarierte und unzulässige Einflussnahme auf das Einzelrichterverfahren (sog. «Schattenkabinett») ausüben. In einem solchen Fall wäre der verfassungsmässig garantierte Anspruch auf ein zuständiges und unabhängiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV als grob verletzt zu erachten.
“Sofern – wovon aufgrund der bewusst geplanten Beratung sämtlicher Verfahren am gleichen Tag und aufgrund der erkannten Notwendigkeit aufeinan- der abgestimmter Urteile auszugehen ist – eine parallele Beratung im Sinne einer gemeinsamen Beratung sämtlicher Verfahren stattfand, masste sich das Kollegi- algericht eine nicht deklarierte und damit unzulässige Einflussnahme auf den Ein- zelrichter bzw. eine nicht formell konstituierte und Mitberatung im Einzelgerichts- verfahren (im Sinne eines Schattenkabinetts) an, womit der verfassungsmässig garantierte Anspruch auf ein zuständiges und unabhängiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV als grob verletzt zu erachten wäre.”
Bei objektiver Konnexität wird das Verfahren in der Regel dem Gericht zugewiesen, das sachlich für die schwerste Tat zuständig ist.
“Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt wer- den muss, hat gemäss Art. 30 Abs. 1 BV Anspruch auf ein durch Gesetz geschaf- fenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht (s.a. Art. 4 Abs. 1 StPO). Bei mehreren Tatbeteiligten ist sodann der Grundsatz der Verfahrensein- heit zu beachten, welcher besagt, dass Straftaten insbesondere dann gemeinsam verfolgt und beurteilt werden sollen, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Gestützt auf Art. 30 StPO kann sodann auch in ande- ren Fällen der Konnexität, d.h. bei Vorliegen von anderen sachlichen Gründen, wenn keine Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt, eine Verfahrensvereinigung stattfinden. Unabhängig von der beantragten Strafe erfolgt deshalb bei objektiver Konnexität, beispielsweise bei Mittätern, in der Regel eine Vereinigung in der Hand desjenigen Gerichts, welches für die schwerste Tat sachlich zuständig ist (OF-Komm. StPO-R IKLIN, 2. Aufl. 2014, Art. 19 N 3).”
Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber können grundsätzlich unter die Ausstandsvorschriften von Art. 30 BV fallen. Entscheidend ist, dass sie Einfluss auf die Urteilsfindung ausüben, namentlich etwa durch Teilnahme an Beratungen mit beratender Stimme.
“A. Zürich etc. 2023, Art. 29 BV N. 45 ff., Art. 30 BV N. 22 ff. und 26 ff.; vgl. auch Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 58 f.). Nebst der Unabhängigkeit des Gerichts gegenüber aussen kommt auch der internen Unabhängigkeit von Gerichtspersonen, wozu namentlich die Autonomie im Kollegialgericht gehört, massgebliche Bedeutung zu (BGE 149 I 14 E. 5.3.3). Blosse Kollegialität zwischen den Mitgliedern eines Gerichts begründet gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aber noch keine Ausstandspflicht (vgl. BGE 147 I 173 E. 5.2.1, BGE 141 I 78 E. 3.3, BGE 139 I 121 E. 5, BGr, 15. Februar 2024, 7B_42/2024). Von den Ausstandsvorschriften erfasst sind grundsätzlich auch die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, sofern sie einen Einfluss auf die Urteilsfindung haben, namentlich an Beratungen mit beratender Stimme teilnehmen können (Steinmann/Schindler/Wyss, Art. 30 BV N. 11).”
“A. Zürich etc. 2023, Art. 29 BV N. 45 ff., Art. 30 BV N. 22 ff. und 26 ff.; vgl. auch Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 58 f.). Nebst der Unabhängigkeit des Gerichts gegenüber aussen kommt auch der internen Unabhängigkeit von Gerichtspersonen, wozu namentlich die Autonomie im Kollegialgericht gehört, massgebliche Bedeutung zu (BGE 149 I 14 E. 5.3.3). Blosse Kollegialität zwischen den Mitgliedern eines Gerichts begründet gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aber noch keine Ausstandspflicht (vgl. BGE 147 I 173 E. 5.2.1, BGE 141 I 78 E. 3.3, BGE 139 I 121 E. 5, BGr, 15. Februar 2024, 7B_42/2024). Von den Ausstandsvorschriften erfasst sind grundsätzlich auch die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, sofern sie einen Einfluss auf die Urteilsfindung haben, namentlich an Beratungen mit beratender Stimme teilnehmen können (Steinmann/Schindler/Wyss, Art. 30 BV N. 11).”
Liegt ein Mangel in der Besetzung der Vorinstanz vor, rechtfertigt dies in der Regel keine unmittelbare reformatorische Entscheidung des Bundesgerichts. Vielmehr ist die Sache zur Wahrung des Instanzenzugs an die Vorinstanz in rechtmässiger Besetzung zurückzuweisen, damit diese in korrekter Besetzung über die angefochtene Frage entscheidet.
“Dazu führt die Beschwerdeführerin aus, das Bundesgericht könne sofort einen Endentscheid fällen, nämlich auf die Klage wegen fehlender Prozessvoraussetzungen nicht eintreten. Sie vertritt den Standpunkt, den Beschwerdegegnerinnen mangle es am Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 PatG bzw. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Zudem liege eine abgeurteilte Sache nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO vor. Beides habe die Vorinstanz jedoch verworfen und daher ihr Rechtsbegehren 1 auf Nichteintreten auf die Klage zu Unrecht abgewiesen. Von diesen zwei Prozessvoraussetzungen hänge das Schicksal der ganzen Klage ab. Wenn das Bundesgericht dem Standpunkt der Beschwerdeführerin folge, könne es deshalb sofort einen Endentscheid fällen. Der Präsident des Bundespatentgerichts habe mit der Abweisung des Rechtsbegehrens 1 gemäss beschränkter Klageantwort zwar die Besetzungsvorschriften verletzt, indem er als Einzelrichter über die Frage der Zulässigkeit der Klage entschieden habe. Gemäss Art. 21 PatGG hätte die Vorinstanz zumindest in Dreierbesetzung entscheiden müssen. Insofern habe sie Art. 35 PatGG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 PatGG i.V.m. Art. 21 PatGG und damit auch Art. 30 BV verletzt. Diesen formellen Mangel könne das Bundesgericht aber heilen. Die von der Vorinstanz verletzten Vorschriften über die funktionelle Zuständigkeit, das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerinnen und das Thema einer bereits abgeurteilten Sache beträfen reine Rechtsfragen, die das Bundesgericht frei prüfen und daher ohne Rückweisung direkt selber entscheiden könne. Letzterem kann kaum gefolgt werden, auch wenn sich in der Tat primär Rechtsfragen stellen. Träfe die Rüge der Verletzung der Besetzungsvorschriften zu, wäre mithin der Instruktionsrichter effektiv über seine Zuständigkeiten als Einzelrichter (vgl. Art. 23 PatGG) hinausgegangen, als er das Rechtsbegehren 1 gemäss beschränkter Klageantwort vom 29. April 2024 abwies, dann könnte das Bundesgericht - entgegen der Beschwerdeführerin - nicht ohne Weiteres reformatorisch entscheiden. Vielmehr wäre die Sache in diesem Fall zur Wahrung des Instanzenzuges an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie in der rechtmässigen Besetzung über die Frage des Eintretens auf die Klage entscheide, zumal das Bundespatentgericht in seinem Zuständigkeitsbereich als einzige Instanz vor dem Bundesgericht fungiert.”
“Dazu führt die Beschwerdeführerin aus, das Bundesgericht könne sofort einen Endentscheid fällen, nämlich auf die Klage mangels Rechtsschutzinteresses nicht eintreten. Sie vertritt den Standpunkt, den Beschwerdegegnerinnen mangle es am Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 PatG bzw. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Das habe die Vorinstanz jedoch verworfen und daher ihr Rechtsbegehren 1 auf Nichteintreten auf die Klage zu Unrecht abgewiesen. Von dieser Prozessvoraussetzung hänge das Schicksal der ganzen Klage ab. Wenn das Bundesgericht dem Standpunkt der Beschwerdeführerin folge, könne es deshalb sofort einen Endentscheid fällen. Der Präsident des Bundespatentgerichts habe mit der Abweisung des Rechtsbegehrens 1 gemäss beschränkter Klageantwort zwar die Besetzungsvorschriften verletzt, indem er als Einzelrichter über die Frage des Rechtsschutzinteresses abschliessend entschieden habe. Gemäss Art. 21 PatGG hätte die Vorinstanz zumindest in Dreierbesetzung entscheiden müssen. Insofern habe sie Art. 35 PatGG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 PatGG i.V.m. Art. 21 PatGG und damit auch Art. 30 BV verletzt. Die von der Vorinstanz verletzten Vorschriften über die funktionelle Zuständigkeit und das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerinnen beträfen reine Rechtsfragen, die das Bundesgericht frei prüfen und daher ohne Rückweisung direkt selber entscheiden könne. Letzterem kann kaum gefolgt werden, auch wenn sich in der Tat primär Rechtsfragen stellen. Träfe die Rüge der Verletzung der Besetzungsvorschriften zu, wäre mithin der Instruktionsrichter effektiv über seine Zuständigkeiten als Einzelrichter (vgl. Art. 23 PatGG) hinausgegangen, als er das Rechtsbegehren 1 gemäss beschränkter Klageantwort vom 29. April 2024 abwies, dann könnte das Bundesgericht - entgegen der Beschwerdeführerin - nicht ohne Weiteres reformatorisch entscheiden. Vielmehr wäre die Sache in diesem Fall zur Wahrung des Instanzenzuges an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie in der rechtmässigen Besetzung über die Frage des Rechtsschutzinteresses und damit des Eintretens auf die Klage entscheide, zumal das Bundespatentgericht in seinem Zuständigkeitsbereich als einzige Instanz vor dem Bundesgericht fungiert.”
“Dazu führt die Beschwerdeführerin aus, das Bundesgericht könne sofort einen Endentscheid fällen, nämlich auf die Klage wegen fehlender Prozessvoraussetzungen nicht eintreten. Sie vertritt den Standpunkt, den Beschwerdegegnerinnen mangle es am Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 PatG bzw. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Zudem liege eine abgeurteilte Sache nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO vor. Beides habe die Vorinstanz jedoch verworfen und daher ihr Rechtsbegehren 1 auf Nichteintreten auf die Klage zu Unrecht abgewiesen. Von diesen zwei Prozessvoraussetzungen hänge das Schicksal der ganzen Klage ab. Wenn das Bundesgericht dem Standpunkt der Beschwerdeführerin folge, könne es deshalb sofort einen Endentscheid fällen. Der Präsident des Bundespatentgerichts habe mit der Abweisung des Rechtsbegehrens 1 gemäss beschränkter Klageantwort zwar die Besetzungsvorschriften verletzt, indem er als Einzelrichter über die Frage der Zulässigkeit der Klage entschieden habe. Gemäss Art. 21 PatGG hätte die Vorinstanz zumindest in Dreierbesetzung entscheiden müssen. Insofern habe sie Art. 35 PatGG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 PatGG i.V.m. Art. 21 PatGG und damit auch Art. 30 BV verletzt. Diesen formellen Mangel könne das Bundesgericht aber heilen. Die von der Vorinstanz verletzten Vorschriften über die funktionelle Zuständigkeit, das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerinnen und das Thema einer bereits abgeurteilten Sache beträfen reine Rechtsfragen, die das Bundesgericht frei prüfen und daher ohne Rückweisung direkt selber entscheiden könne. Letzterem kann kaum gefolgt werden, auch wenn sich in der Tat primär Rechtsfragen stellen. Träfe die Rüge der Verletzung der Besetzungsvorschriften zu, wäre mithin der Instruktionsrichter effektiv über seine Zuständigkeiten als Einzelrichter (vgl. Art. 23 PatGG) hinausgegangen, als er das Rechtsbegehren 1 gemäss beschränkter Klageantwort vom 29. April 2024 abwies, dann könnte das Bundesgericht - entgegen der Beschwerdeführerin - nicht ohne Weiteres reformatorisch entscheiden. Vielmehr wäre die Sache in diesem Fall zur Wahrung des Instanzenzuges an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie in der rechtmässigen Besetzung über die Frage des Eintretens auf die Klage entscheide, zumal das Bundespatentgericht in seinem Zuständigkeitsbereich als einzige Instanz vor dem Bundesgericht fungiert.”
Art. 30 Abs. 3 BV begründet nicht ein subjektives Recht auf eine mündliche Verhandlung. Liegt die Sache ohne weitere Sachverhaltsabklärung allein aufgrund der Akten und der schriftlichen Vorbringen zur Entscheidung vor — etwa weil nur reine Rechts- oder hochtechnische Fragen zu beurteilen sind — kann das Gericht von einer mündlichen öffentlichen Verhandlung absehen und das Verfahren schriftlich oder durch Aktenzirkulation entscheiden.
“Die Beschwerdeführer beantragen, es sei über die Beschwerde in einer öffentlichen Verhandlung zu entscheiden. Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann nach Art. 57 BGG eine mündliche Parteiverhandlung anordnen. Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II. Gründe, aus denen ausnahmsweise durch übergeordnetes Recht eine zwingende öffentliche Parteiverhandlung vor Bundesgericht geboten sein kann, vermögen sie jedoch nicht aufzuzeigen (vgl. bereits Urteile 4A_404/2010 vom 19. April 2011 E. 2; 4A_612/2009 vom 10. Februar 2010 E. 4.2). Die vorliegende Schiedsbeschwerde beschränkt sich im Gegenteil auf hochtechnische Rechtsfragen, die keine Prüfung des Sachverhalts beinhalten und selbst im Falle der Anwendbarkeit der EMRK ohne eine öffentliche mündliche Parteiverhandlung beurteilt werden können (dazu Urteile des EGMR Ali Riza gegen Schweiz vom 13. Juli 2021 § 119; Mutu und Pechstein gegen Schweiz vom 2. Oktober 2018 § 187). Der Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung vor Bundesgericht ist damit abzuweisen. Auch die Voraussetzungen für eine mündliche Urteilsberatung nach Art. 58 Abs. 1 BGG sind nicht erfüllt, weshalb auf dem Weg der Aktenzirkulation zu entscheiden ist (Art. 58 Abs. 2 BGG).”
“Diese Sachverhaltswürdigung stellte er vor der Vorinstanz zur Diskussion. Da die Vorinstanz dem angefochtenen Entscheid aber im Unterschied zu den Unterinstanzen einen zonenkonformen landwirtschaftlichen Betrieb zugrunde gelegt hat, waren die erwähnten Vorbehalte der Unterinstanzen nicht mehr von Belang. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz bereits im Rechtsmittelverfahren über das Baugesuch von 2016 einen Augenschein vorgenommen hatte. Die Erheblichkeit der fraglichen neuen Umstände bzw. die Erfolgsaussichten für das Wiedererwägungsgesuch hingen unter diesen Umständen bei der Beurteilung durch die Vorinstanz weder vom persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers noch von weiteren Sachverhaltsabklärungen ab. Vielmehr stellten sich einzig Rechtsfragen, welche die Vorinstanz hinreichend aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen entscheiden konnte. Der Beschwerdeführer hatte genügend Gelegenheit, sich schriftlich zur Sache zu äussern. Demzufolge hat die Vorinstanz weder Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch Art. 30 Abs. 3 BV verletzt, wenn sie den Antrag auf mündliche und öffentliche Verhandlung abgewiesen hat. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, die vom Beschwerdeführer zusätzlich aufgeworfene Frage zu erörtern, inwiefern der Anspruch auf mündliche und öffentliche Verhandlung gestützt auf Art. 55 i.V.m. Art. 64 des kantonalen Gesetzes vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) beschränkt werden darf.”
“Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung indes nicht absolut. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts lässt ein Absehen von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung zu, wenn die Angelegenheit ohne Weiteres aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen beurteilt werden kann, wenn sich keine Tatfragen - insbesondere keine Fragen der Beweiswürdigung -, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen mit geringer Tragweite stellen oder wenn der Streitgegenstand komplexe technische Fragen betrifft. Hingegen ist eine öffentliche und mündliche Verhandlung notwendig, wenn die Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung erforderlich ist, wenn die Beurteilung der Angelegenheit vom persönlichen Eindruck abhängt oder wenn das Gericht weitergehende Abklärungen zu gewissen Punkten treffen muss. Ob eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. zum Ganzen: BGE 147 I 153 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verleiht diese Bestimmung kein Recht auf eine mündliche Verhandlung, sondern garantiert einzig, dass, wenn eine Gerichtsverhandlung stattzufinden hat, diese - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - öffentlich sein muss (BGE 146 I 30 E. 2.1 mit Hinweis).”
Die Mitwirkung von Gerichtsschreibern an der Besetzung oder an Entscheiden kann — je nach konkreter Rolle und Organisationsregelung — gegen Art. 30 Abs. 1 BV (und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verstossen. Ebenso verletzt die Mitwirkung eines Richters an einem Entscheid nach dessen Ausscheiden aus dem Richteramt den Anspruch auf eine ordnungsgemässe Besetzung des Gerichts.
“Das Bundesgericht hat den ersten Berufungsentscheid des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017 mit Urteil vom 15. November 2018 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es hat erwogen, die nach der damals gültigen Regelung für die Spruchkörperbildung zuständige Erste Gerichtsschreiberin habe bei der Fallzuteilung über ein erhebliches, mit den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbares Ermessen verfügt. Die Besetzung des Spruchkörpers durch einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin verstosse in diesem Fall gegen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urteil 6B_396/2018 vom 15. November 2018 E. 1.2; vgl. auch 6B_383/2018 vom 15. November 2018 E. 1.2). Das Appellationsgericht hat bereits im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts 1C_187/2017 vom 20. März 2018 (auszugsweise publ. in: ZBl 119/2018 S. 343; EuGRZ 2019 E. 76), in welchem das Bundesgericht erkannt hat, dass das Organisationsreglement des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Dezember 2016 die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Gericht nicht vollständig erfülle, sein eigenes Organisationsreglement vom 14. März 2017 (SG/BS 154.150) am 30. August 2018 (in Kraft seit 4. Oktober 2018) angepasst und die Bestimmung des Spruchkörpers - in Ergänzung der Bestimmung der Verfahrensleitung, für welche die vorsitzende Gerichtsperson der strafrechtlichen Abteilung als zuständig erklärt wird - auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung übertragen. Des Weiteren hat es die bei der Fallzuteilung und Spruchkörperbildung zu beachtenden materiellen Kriterien in § 21a des Reglements neu explizit aufgeführt.”
“Zu prüfen bleiben die Rügen, soweit sie sich gegen den angefochtenen Entscheid richten. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die genannten Bestimmungen garantieren den Parteien insbesondere den Anspruch auf eine ordnungsgemässe Besetzung des Gerichts. Dieser Anspruch ist namentlich verletzt, wenn ein Richter an einem Entscheid mitwirkt, nachdem er aus seinem Richteramt ausgeschieden ist (BGE 136 I 207 E. 5.6 mit Hinweisen).”
Art. 30 Abs. 1 BV findet auf nichtgerichtliche Verwaltungsbehörden keine unmittelbare Anwendung. Für diese Behörden ergeben sich Ansprüche auf Unparteilichkeit und die Pflicht zum Ausstand aus Art. 29 Abs. 1 BV; die konkreten Verfahrensregeln sind zudem dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht zu entnehmen. Die Anforderungen an den Ausstand sind bei Verwaltungsbehörden gegenüber richterlichen Organen grundsätzlich weniger streng und müssen im Einzelfall unter Berücksichtigung von Funktion und Organisation der Behörde gewichtet werden.
“Für nichtgerichtliche Behörden - wie vorliegend die Hochschule bzw. deren Experten - kommen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zur Anwendung. Jedoch gewährleisten die allgemeinen Verfahrensgarantien den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV). Der Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde bringt mit sich, dass kein befangenes Behördenmitglied am Entscheid mitwirken darf (Urteile 2C_308/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.2; 1C_388/2009 vom 17. Februar 2010 E. 4.1). In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV eine Amtsperson zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 139 I 121 E. 5.1; 138 I 1 E. 2.2). Wann Mitglieder einer Verwaltungsbehörde in den Ausstand zu treten haben, ergibt sich einerseits aus dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht und andererseits aus den aus Art. 29 Abs. 1 BV herleitbaren Grundsätzen (vgl. BGE 125 I 119 E. 3b ff.; Urteil 2C_308/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.2).”
“Zu berücksichtigen ist, dass gerade die systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens zur Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt haben und Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, im Interesse der Verfahrensbeschleunigung nicht leichthin gutzuheissen sind (BGE 137 II 431 E. 5.2 S. 452). Es kommt hinzu, dass Verwaltungsbehörden regelmässig in eine Verwaltungsorganisation eingebunden und oft (in materieller Hinsicht) eine Partei sind. Insoweit können sie beim Erlass von Verfügungen nicht als im eigentlichen Sinne unparteilich bezeichnet werden (vgl. GEROLD STEINMANN, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 35 zu Art. 29 BV). Vor diesem Hintergrund sind die Regeln für einen Ausstand bei Verwaltungsbehörden grundsätzlich weniger streng als bei Justizbehörden, zumal Art. 29 Abs. 1 BV - anders als Art. 30 Abs. 1 BV - die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit nicht als Grundsatz der Ausgestaltung der Behördenorganisation statuiert (Urteil 2C_110/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4 mit Hinweisen). Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen bei Verwaltungsbehörden jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden (BGE 137 II 431 E. 5.2 S. 452; kritisch dazu STEPHAN BREITENMOSER/MARION SPORI FEDAIL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 10 VwVG, wonach für die Beurteilung des Anscheins der Befangenheit nicht massgeblich sein könne, welche Behörde einen Entscheid treffe). Zu differenzieren ist dabei auch nach Verfahrensart, Funktion und Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens (BGE 140 I 326 E. 5.2 S. 330). Beispielsweise kommt bei Staatsanwälten im Vorverfahren bis zur Anklageerhebung Art. 29 Abs. 1 BV ein weitgehend mit Art.”
Soweit die ZPO oder andere Bundesgesetze nichts Bestimmtes vorsehen, obliegt es den Kantonen, die Organisation ihrer Zivilgerichte zu regeln und insb. die sachliche und funktionelle Zuständigkeit für Fragen wie die unentgeltliche Prozessführung zu bestimmen.
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Partei Anspruch auf Beurteilung ihrer Rechtsstreitigkeit durch das zuständige Gericht. Dabei regeln die Kantone die Or- ganisation ihrer Zivilgerichte, soweit ein Bundesgesetz nichts anderes vorsieht (Art. 122 Abs. 2 BV). Die Zivilprozessordnung äussert sich nicht zur Frage, wel- ches Gericht zur Beurteilung der unentgeltlichen Prozessführung zuständig sei. Entsprechend obliegt es den Kantonen, die sachliche und funktionelle Zuständig- keit festzulegen (Art. 4 Abs. 1 ZPO). Das Gerichtsorganisationsgesetz des Kan- tons Zürich regelt nicht, wer die unentgeltliche Rechtspflege einer Partei während eines laufenden Verfahrens entziehen darf (vgl. §§ 125a–142a GOG). Ebenso wenig enthält die Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Bülach eine solche Re- gelung.”
Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte kann bei der Einsicht in Urteile in der Regel durch Anonymisierung anstelle eines vollständigen Zugangsverbots Rechnung getragen werden (unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips).
“Die Folgen einer Qualifikation als Person der Zeitgeschichte dürften nicht unbesehen auf den Kläger angewendet werden. Im heutigen Zeitpunkt sei der Kläger nicht als Person der Zeitgeschichte oder als "relativ prominente Persönlichkeit" zu qualifi- zieren. Die Auffassung der Beklagten, die heutige Optik und Befindlichkeit des Klägers sei nicht von Bedeutung, sei nicht korrekt. Ein absolutes Recht auf Ver- gessen werde vom Bundesgericht verneint. Es sei stets eine auf den Einzelfall be- zogene Interessenabwägung vorzunehmen. Aus der Fülle der Rechtsprechung zum privatrechtlichen Persönlichkeitsschutz leitete die Vorinstanz die Kriterien ab, denen im Rahmen der Interessenabwägung Bedeutung zuzumessen sei. Einer- seits sei die zeitliche Distanz zum von der Information betroffenen Ereignis und andererseits die heutige Stellung der von der Persönlichkeitsverletzung betroffe- nen Person relevant. Die Vorinstanz wies sodann auf die bundesgerichtliche Pra- xis im Zusammenhang mit dem in Art. 30 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz der Justizöffentlichkeit und der Einsichtnahme in rechtskräftige Urteile hin, wonach dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips in der Regel durch Anonymisierung Rechnung getragen werden könne. Weiter zitierte die Vorinstanz einen Entscheid des Bun- desgerichts, wonach die Wichtigkeit des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrens- beteiligten – insbesondere in Strafrechtsangelegenheiten – mit zeitlicher Distanz zu einem Verfahren zunehme. Mit Blick auf den konkreten Fall hielt die Vorinstanz fest, die Beiträge lägen über 15 Jahre zurück. Sie behandelten kein aktuelles Thema mehr. Der Kläger sei damals rund 20 Jahre alt und damit in einem Lebensabschnitt gewesen, in dem es jedem Menschen in gewissen Grenzen erlaubt sein soll, Dinge auszuprobie- ren, mit denen er nicht bis an sein Lebensende konfrontiert werden wolle. Das In- teresse des Klägers sei vor diesem Hintergrund als stark zu gewichten.”
Bei einer softwaregestützten oder automatisierten Bildung des Spruchkörpers sind nach den verfügbaren Aufzeichnungen die für die Auswahl massgeblichen Kriterien sowie die Eingabe‑ und Auswahlprotokolle offenzulegen; dabei ist insbesondere anzugeben, wer zu welchem Zeitpunkt Daten eingegeben bzw. die Auswahl getroffen hat, soweit dies zur Nachvollziehbarkeit des Verfahrens und zur Aufklärung einer allfälligen gezielten Beeinflussung erforderlich ist.
“Da das ganze Auswahlprozedere beim Bundesverwaltungsgericht über ein softwaregesteuertes System erfolge, welches logischerweise entsprechende Dateneingaben und Datenbearbeitung schrittweise speichere und aufzeichne, seien diese Aufzeichnungen nach der Festlegung der Zusammensetzung des Gerichts dem unterzeichneten Anwalt offenzulegen, wobei klar werden müsse, wer zu welchem Zeitpunkt welche Dateneingaben in das System vorgenommen habe und wer schlussendlich für die getroffene Auswahl verantwortlich sei. 4.3 Der aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessende Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht bezieht sich nach einhelliger Auffassung auch auf die Bildung des Spruchkörpers im Einzelfall beziehungsweise auf die gesetzlich bestimmte Gerichtsperson (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.2.1 oder D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2; vgl. dazu auch Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 310 ff.). Gemäss Rechtsprechung liegt ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 BV etwa dann vor, wenn ein Gericht mit Rücksicht auf die an einem bestimmten Prozess beteiligten Personen in einer von der sonst üblichen Praxis abweichenden Weise besetzt wird (vgl. BGE 105 Ia 172 E. 5b). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters verbietet sodann insbesondere eine Beeinflussung der Rechtsprechung durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter (vgl. Urteil des BGer 6P.102/2005 vom 26. Juni 2006 E. 2.2 m.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist allerdings eine durch Gerichtspersonen beeinflusste Spruchkörperbildung, welche nicht bloss auf Zufall basiert, mit dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter vereinbar, solange diese gesetzlich geregelt ist und auf sachlichen Kriterien beruht (vgl. BGE 144 I 37 E. 2.3). Voraussetzung ist demnach eine Spruchkörperbildung anhand objektiver Kriterien, nicht jedoch, dass die Auswahl zufällig oder automatisiert erfolgt. Nicht zuletzt besteht im Zusammenhang mit der Spruchkörperbildung auch ein Spannungsfeld zwischen dem gesetzmässig bestimmten Gericht nach Art.”
“Für den Fall, dass in das Auswahlprozedere eingegriffen worden sei, sei bekannt zu geben, nach welchen objektiven Kriterien im konkreten Einzelfall die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Es gehöre zu den fundamentalen Grundsätzen eines fairen Verfahrens, dass eine Sache durch unabhängige Gerichtspersonen beurteilt werde. Es müsse somit jederzeit als Bestandteil des materiellen Entscheides nachvollziehbar sein, welche Gerichtspersonen mit welchen Mitteln ausgewählt worden seien und wer diese Auswahl vorgenommen habe. Da das ganze Auswahlprozedere beim Bundesverwaltungsgericht über ein softwaregesteuertes System erfolge, welches logischerweise entsprechende Dateneingaben und Datenbearbeitung schrittweise speichere und aufzeichne, seien diese Aufzeichnungen nach der Festlegung der Zusammensetzung des Gerichts dem unterzeichneten Anwalt offenzulegen, wobei klar werden müsse, wer zu welchem Zeitpunkt welche Dateneingaben in das System vorgenommen habe und wer schlussendlich für die getroffene Auswahl verantwortlich sei. 4.3 Der aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessende Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht bezieht sich nach einhelliger Auffassung auch auf die Bildung des Spruchkörpers im Einzelfall beziehungsweise auf die gesetzlich bestimmte Gerichtsperson (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.2.1 oder D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2; vgl. dazu auch Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 310 ff.). Gemäss Rechtsprechung liegt ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 BV etwa dann vor, wenn ein Gericht mit Rücksicht auf die an einem bestimmten Prozess beteiligten Personen in einer von der sonst üblichen Praxis abweichenden Weise besetzt wird (vgl. BGE 105 Ia 172 E. 5b). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters verbietet sodann insbesondere eine Beeinflussung der Rechtsprechung durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter (vgl. Urteil des BGer 6P.102/2005 vom 26. Juni 2006 E. 2.2 m.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist allerdings eine durch Gerichtspersonen beeinflusste Spruchkörperbildung, welche nicht bloss auf Zufall basiert, mit dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter vereinbar, solange diese gesetzlich geregelt ist und auf sachlichen Kriterien beruht (vgl.”
“Da das ganze Auswahlprozedere beim Bundesverwaltungsgericht über ein softwaregesteuertes System erfolge, welches logischerweise entsprechende Dateneingaben und Datenbearbeitung schrittweise speichere und aufzeichne, seien diese Aufzeichnungen nach der Festlegung der Zusammensetzung des Gerichts dem unterzeichneten Anwalt offenzulegen, wobei klar werden müsse, wer zu welchem Zeitpunkt welche Dateneingaben in das System vorgenommen habe und wer schlussendlich für die getroffene Auswahl verantwortlich sei. 4.3 Der aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessende Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht bezieht sich nach einhelliger Auffassung auch auf die Bildung des Spruchkörpers im Einzelfall beziehungsweise auf die gesetzlich bestimmte Gerichtsperson (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.2.1 oder D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2; vgl. dazu auch Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 310 ff.). Gemäss Rechtsprechung liegt ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 BV etwa dann vor, wenn ein Gericht mit Rücksicht auf die an einem bestimmten Prozess beteiligten Personen in einer von der sonst üblichen Praxis abweichenden Weise besetzt wird (vgl. BGE 105 Ia 172 E. 5b). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters verbietet sodann insbesondere eine Beeinflussung der Rechtsprechung durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter (vgl. Urteil des BGer 6P.102/2005 vom 26. Juni 2006 E. 2.2 m.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist allerdings eine durch Gerichtspersonen beeinflusste Spruchkörperbildung, welche nicht bloss auf Zufall basiert, mit dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter vereinbar, solange diese gesetzlich geregelt ist und auf sachlichen Kriterien beruht (vgl. BGE 144 I 37 E. 2.3). Voraussetzung ist demnach eine Spruchkörperbildung anhand objektiver Kriterien, nicht jedoch, dass die Auswahl zufällig oder automatisiert erfolgt. Nicht zuletzt besteht im Zusammenhang mit der Spruchkörperbildung auch ein Spannungsfeld zwischen dem gesetzmässig bestimmten Gericht nach Art.”
Im öffentlichen Recht kommt einer Entscheidung einer gerichtlichen Behörde materielle Rechtskraft zu; einer Verwaltungsverfügung hingegen nicht oder nicht in gleichem Umfang. Ob eine Verfügung res iudicata‑Wirkungen entfaltet, ist daher zu prüfen und kann die Beurteilung von mutwilliger Prozessführung bzw. einer daraus folgenden Kostenpflicht beeinflussen.
“Regeste Art. 10 Abs. 2 BehiG; Art. 30 und 29a BV; Art. 37a Abs. 1 ETH-Gesetz; Kostenpflicht bei mutwilligem oder leichtsinnigem Verhalten im Verfahren nach BehiG; materielle Rechtskraft im öffentlichen Recht; Anforderungen an ein Gericht nach Art. 30 BV. Die Kostenpflicht nach Art. 10 Abs. 2 BehiG wird ausgelöst durch mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (E. 5). Zwischen "mutwilliger" und "leichtsinniger" Prozessführung ist nicht zu unterscheiden. Die Kostenpflicht setzt eine objektive und eine subjektive Komponente voraus. In objektiver Hinsicht vertritt eine mutwillig oder leichtsinnig prozessierende Partei einen offensichtlich unbegründeten oder aussichtslosen Standpunkt. In subjektiver Hinsicht muss ihr dieses Vorgehen vorwerfbar sein (E. 5.6). Die erneute Verfahrensanhebung ist im konkreten Fall nicht als mutwillig bzw. leichtsinnig zu qualifizieren (E. 6): Im öffentlichen Recht können allenfalls dem Urteil einer gerichtlichen Behörde die Wirkungen der materiellen Rechtskraft zukommen. Die Verfügung einer Verwaltungsbehörde hingegen entfaltet nicht bzw. nicht in gleichem Umfang materielle Rechtskraftwirkungen (E. 6.3). Die ETH-Beschwerdekommission war im betreffenden Zeitpunkt keine gerichtliche Behörde (E. 6.5). Es liegt daher keine res iudicata vor.”
“Zwischen "mutwilliger" und "leichtsinniger" Prozessführung ist nicht zu unterscheiden. Die Kostenpflicht setzt eine objektive und eine subjektive Komponente voraus. In objektiver Hinsicht vertritt eine mutwillig oder leichtsinnig prozessierende Partei einen offensichtlich unbegründeten oder aussichtslosen Standpunkt. In subjektiver Hinsicht muss ihr dieses Vorgehen vorwerfbar sein (E. 5.6). Die erneute Verfahrensanhebung ist im konkreten Fall nicht als mutwillig bzw. leichtsinnig zu qualifizieren (E. 6): Im öffentlichen Recht können allenfalls dem Urteil einer gerichtlichen Behörde die Wirkungen der materiellen Rechtskraft zukommen. Die Verfügung einer Verwaltungsbehörde hingegen entfaltet nicht bzw. nicht in gleichem Umfang materielle Rechtskraftwirkungen (E. 6.3). Die ETH-Beschwerdekommission war im betreffenden Zeitpunkt keine gerichtliche Behörde (E. 6.5). Es liegt daher keine res iudicata vor. Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verleiht das Recht, eine Rechtsstreitigkeit zumindest einmal einem Gericht im Sinn von Art. 30 BV zu unterbreiten (E. 6.6 und 6.7).”
Befangenheit ist gegeben, wenn objektiv begründbare Umstände geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des richterlichen Organs zu erwecken; es genügt hierfür der Anschein der Befangenheit. Das Misstrauen muss in objektiver Weise begründet erscheinen, wobei der Ausgang der Sache aus Sicht der Beteiligten weiterhin offen erscheinen muss.
“Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter und Richterinnen vorgesehen sind. Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (SVR 2018 UV Nr. 28 S. 97, 8C_276/2016 E. 3.1 mit Hinweis). Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die in objektiver Weise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person zu erwecken (BGE 148 V 225 E. 3.4; 132 V 93 E. 7.1; vgl. auch BGE 140 III 221 E. 4.1 mit Hinweisen). Dazu genügt nicht, sich schon einmal mit der zu begutachtenden Person befasst zu haben, selbst wenn es dabei für diese zu ungünstigen Schlussfolgerungen kam (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 mit Hinweis). Entscheidend ist, dass das Ergebnis der Abklärung (nach wie vor) als offen und nicht vorbestimmt erscheint (SVR 2010 IV Nr. 36 S. 112, 9C_893/2009 E. 1.2.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_731/2017 vom 30. November 2017 E. 3.1). Das ist dann nicht der Fall, wenn der Experte die Schlüssigkeit seiner früheren Beurteilung zu überprüfen oder objektiv zu kontrollieren hat (SVR 2009 IV Nr. 16 S. 41, 8C_89/2007 E. 6.2; Urteil 8C_775/2018 vom 24.”
“oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 14 Ziff. 1 des Internationaler Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Diese Verfahrensgarantie wird nach der Rechtsprechung sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen übertragen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 126 III 249 E. 3c, je mit Hinweis), wobei sich die Anforderungen bei administrativ bestellten Hilfspersonen formell nach Art. 29 Abs. 1 BV richten. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (BGE 127 I 196 E. 2b). Voreingenommenheit bzw. Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Hierbei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Der Ausgang des Verfahrens muss aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheinen (BGE 140 I 326 E. 5.1, mit Hinweis). Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich voreingenommen ist; es genügt, wenn die Gegebenheiten den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (BGE 140 I 240 E. 2.2, 137 I 227 E. 2.1; BGer 1B_343/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 2.”
“Gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO gelten für Sachverständige die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Diese Verfahrensgarantie wird sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen übertragen, wobei sich die grundrechtlichen Anforderungen bei administrativ bestellten forensischen Hilfspersonen formell nach Art. 29 Abs. 1 BV richten. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (BGer 1B_519/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Voreingenommenheit und Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen, wobei bereits der Anschein der Befangenheit genügt (BGer 6B_1101/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.1 mit Hinweisen).”
Art. 30 Abs. 1 BV schützt — neben den Richtern — auch Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, soweit sie an der Willensbildung des Spruchkörpers mitwirken. Beteiligen sich Gerichtsschreibende an der Urteilsberatung oder üben sie sonst einen Einfluss auf die Entscheidfindung aus, sind die Anforderungen an Unparteilichkeit und die Ausstandsregeln entsprechend anzuwenden. Ihre Mitwirkung kann damit für die verfassungsgemässe Besetzung des Gerichts und für Ausstands- bzw. Besetzungsfragen relevant werden.
“Nach der Rechtsprechung sind die Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK auch auf die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber einer richterlichen Behörde anwendbar, sofern sie an der Willensbildung des Spruchkörpers mitwirken (BGE 140 I 271 E. 8.4.1; 125 V 499 E. 2d; 124 I 255; Urteil 1C_533/2019 vom 10. Juli 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen). Dies ist hier unstreitig der Fall. Die Gerichtsschreibenden des Baurekursgerichts verfassen nicht nur einen schriftlichen Entscheidantrag und nehmen mit beratender Stimme an der Urteilsberatung teil (§ 18 Abs. 1 und 4 OV BRG), sondern sie können auch einen Minderheitsantrag zu Protokoll geben (§ 18 Abs. 5 OV BRG). Die Vorinstanz weist selber darauf hin, dass von den Ausstandsvorschriften grundsätzlich auch die Gerichtsschreibenden erfasst seien, sofern sie einen Einfluss auf die Urteilsfindung haben, namentlich an Beratungen mit beratender Stimme teilnehmen können.”
“Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter unter Einschluss weiterer am Entscheid wesentlich beteiligter Gerichtspersonen (insbesondere Gerichtsschreibern) ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGer 1B_92/2016 v.”
“Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Be- hörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 147 III 226 E. 3.1.2). b)Im Rubrum der unbegründeten Fassung der Verfügung vom tt.mm.2023 (Z2) sind die mitwirkenden Personen Ersatzrichterin Dr. iur. E._____ als Einzelrichterin und Gerichtsschreiberin MLaw F._____ aufgeführt (Urk. 6/25). Diese Verfügung wurde von der Gerichtsschreiberin MLaw F._____ unterzeich- net. Mit dieser handschriftlichen Unterzeichnung bestätigte die Gerichtsschreibe- rin MLaw F._____ die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Überein- stimmung mit dem vom Spruchkörper – der Einzelrichterin Dr. iur. E._____ und der Gerichtsschreiberin MLaw F._____ – gefassten Entscheid (BGE 131 V 483 E. 2.3.3). In der angefochtenen Verfügung vom tt.mm.2023 (Z5) wirkten demgegen- - 5 - über die Ersatzrichterin Dr. iur. E._____ als Einzelrichterin und die Gerichtsschrei- berin MLaw D._____ mit (Urk. 2). Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Ge- richt. Die Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV – gehörige, richtige zusammengesetzte und vollständige Besetzung des Gerichts ohne Mitwirkung Unbefugter (BGer 5A_523/2017 vom 13. Januar 2015 E. 2.2) – sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch auf die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Gerichte anwendbar, sofern sie an der Willensbildung des Spruchkörpers mitwir- ken. Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sind zwar hauptsächlich für die Protokollierung der Verhandlungen und die Ausfertigung der Entscheide des Gerichts zuständig, haben jedoch nach § 133 Abs. 1 GOG auch beratende Stimme bei der Entscheidfällung und können ihre abweichende Meinung formell zu Protokoll geben (§ 124 GOG). Im hier zu beurteilenden Fall hatte die Vorin- stanz eine schriftliche Begründung der unter der Einzelrichterin Dr.”
“Art. 30 Abs. 1 BV verleiht dem Einzelnen Anspruch auf richtige Besetzung des Gerichts und Einhaltung der jeweils geltenden staatlichen Zuständigkeitsordnung (BGE 129 V 335 E. 1.3.1; 128 V 82 E. 2a; 127 I 128 E. 3c; SVR 2015 EL Nr. 13 S. 37, 9C_585/2014 E. 3.1). Die Garantie der richtigen und vollständigen Besetzung des Gerichts ist dabei auch auf Gerichtsschreiber anwendbar, die Einfluss auf die Willensbildung des Spruchkörpers haben können (BGE 125 V 501 E. 2b). Das Bundesgericht beurteilt dabei mit freier Kognition, ob die im Rahmen der Willkürprüfung als vertretbar erkannte Auslegung des kantonalen Prozessrechts mit den genannten Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV vereinbar ist (Urteile 8C_138/2017 vom 23. Mai 2017 E. 3.2; 8C_525/2012 vom 16. November 2012 E. 2.2.2). Bei falscher Besetzung des Gerichts ist der angefochtene Entscheid grundsätzlich ohne Prüfung der materiell streitigen Fragen aufzuheben (vgl. BGE 125 V 499 E. 2c; SVR 2015 EL Nr. 13 S. 37, 9C_585/2014 E. 1).”
“Jede Person hat nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch in Art. 34 BGG für die Verfahren vor Bundesgericht und - entsprechend Art. 38 VGG - vor Bundesverwaltungsgericht konkretisiert. Demnach treten Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber (Gerichtspersonen) in den Ausstand, wenn sie an der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig waren (Bst. b), mit Verfahrensbeteiligten in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder dauernden Lebensgemeinschaft leben (Bst. c), mit diesen verwandt oder verschwägert sind (Bst.”
Bei Gutachten ist entscheidend, dass das Ergebnis der Abklärung offen und nicht vorbestimmt erscheint. Eine frühere Befassung mit der zu begutachtenden Person begründet Befangenheit nicht automatisch, sofern die Schlüssigkeit früherer Beurteilungen überprüfbar bzw. einer objektiven Kontrolle zugänglich ist.
“Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter und Richterinnen vorgesehen sind. Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (SVR 2018 UV Nr. 28 S. 97, 8C_276/2016 E. 3.1 mit Hinweis). Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die in objektiver Weise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person zu erwecken (BGE 148 V 225 E. 3.4; 132 V 93 E. 7.1; vgl. auch BGE 140 III 221 E. 4.1 mit Hinweisen). Dazu genügt nicht, sich schon einmal mit der zu begutachtenden Person befasst zu haben, selbst wenn es dabei für diese zu ungünstigen Schlussfolgerungen kam (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 mit Hinweis). Entscheidend ist, dass das Ergebnis der Abklärung (nach wie vor) als offen und nicht vorbestimmt erscheint (SVR 2010 IV Nr. 36 S. 112, 9C_893/2009 E. 1.2.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_731/2017 vom 30. November 2017 E. 3.1). Das ist dann nicht der Fall, wenn der Experte die Schlüssigkeit seiner früheren Beurteilung zu überprüfen oder objektiv zu kontrollieren hat (SVR 2009 IV Nr.”
“Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter und Richterinnen vorgesehen sind. Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (SVR 2018 UV Nr. 28 S. 97, 8C_276/2016 E. 3.1 mit Hinweis). Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die in objektiver Weise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person zu erwecken (BGE 148 V 225 E. 3.4; 132 V 93 E. 7.1; vgl. auch BGE 140 III 221 E. 4.1 mit Hinweisen). Dazu genügt nicht, sich schon einmal mit der zu begutachtenden Person befasst zu haben, selbst wenn es dabei für diese zu ungünstigen Schlussfolgerungen kam (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 mit Hinweis). Entscheidend ist, dass das Ergebnis der Abklärung (nach wie vor) als offen und nicht vorbestimmt erscheint (SVR 2010 IV Nr. 36 S. 112, 9C_893/2009 E. 1.2.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_731/2017 vom 30. November 2017 E. 3.1). Das ist dann nicht der Fall, wenn der Experte die Schlüssigkeit seiner früheren Beurteilung zu überprüfen oder objektiv zu kontrollieren hat (SVR 2009 IV Nr. 16 S. 41, 8C_89/2007 E. 6.2; Urteil 8C_775/2018 vom 24.”
“Das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 29 Abs. 1 BV und deckt sich inhaltlich mit dem aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Anspruch auf einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter (BGE 132 V 93 E. 7.1; Urteil 8C_62/2019 vom 9. August 2019). Somit müssen im Verwaltungsverfahren Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, darunter auch Sachverständige, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (BGE 137 V 210 E. 2.1.3). Die Tatsache allein, dass der mit der Administrativuntersuchung beauftragte C.________ vor über 30 Jahren beim damaligen Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen angestellt gewesen war, lässt ihn weder als befangen noch als nicht hinreichend unabhängig erscheinen. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass dieser auch Präsident der Rekursstelle Volksschule war. Wie der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 23. April 2021 ausführt, wird der Präsident der Rekursstelle zwar vom Bildungsrat (ehemals Erziehungsrat) gewählt, fungiert als eigenständige Rechtsmittelinstanz aber unabhängig und untersteht weder dessen fachlicher Aufsicht noch ist er weisungsgebunden.”
Die Mitwirkung eines Gerichtsmitglieds, das zum Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits aus dem Richteramt ausgeschieden ist, gilt nach ständiger Rechtsprechung als grundlegender Mangel i.S.v. Art. 30 Abs. 1 BV und kann zur Aufhebung des Entscheids führen.
“De- zember 2022 an Richter Andreas von Büren den Vorsitz führte. Das ist es, was die Berufungsklägerin als merkwürdig und möglicherweise unkorrekt empfindet. - Das Bundesgericht ist streng mit dem Erfordernis des "gesetzlichen Richters" im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV. Es betrachtet die Mitwirkung eines nicht mehr im Amt ste- henden Gerichtsmitglieds als "vice fondamental" oder "grundlegenden Mangel". Dieser führt zur Aufhebung eines Urteils, und das auch dann, wenn die Parteien vor dem Entscheid auf den Rücktritt des Richters aufmerksam gemacht wurden und man von da her versucht sein könnte anzunehmen, sie hätten der gesetzwid- rigen Besetzung des Gesetzes zugestimmt (BGer 1C_235/2008 v. 13.5.2009). Stillschweigend wird damit das Argument verworfen, es könne Fälle geben, in welchen ein Gerichtsmitglied in einem komplexen Fall alle Prozessschritte noch selber mitgemacht hat und nur noch die Urteilsfällung aussteht, sodass das Einar- beiten einer weiteren Person einen grossen Aufwand und wohl auch Zeitverlust bedeutet. Dem kann immerhin damit begegnet werden, dass eine kluge und etwas vorausschauende Prozessleitung besonders unglückliche Situationen dieser Art vermeidet. Der Fall des erwähnten Bundesgerichtsurteils war nach diesen Aus- führungen klar: der dort betroffene beisitzende Richter war aus dem Amt schon vor der Urteilsfällung ausgeschieden.”
“Zu prüfen bleiben die Rügen, soweit sie sich gegen den angefochtenen Entscheid richten. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die genannten Bestimmungen garantieren den Parteien insbesondere den Anspruch auf eine ordnungsgemässe Besetzung des Gerichts. Dieser Anspruch ist namentlich verletzt, wenn ein Richter an einem Entscheid mitwirkt, nachdem er aus seinem Richteramt ausgeschieden ist (BGE 136 I 207 E. 5.6 mit Hinweisen).”
Das Bundesgericht hat offen gelassen, ob die Einsetzung einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers als Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter in derselben Kammer eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV darstellt; diese Frage ist vorab zu prüfen.
“Ob die Einsetzung einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers der entscheidenden Kammer als Ersatzrichterin oder BGE 149 I 14 S. 18 Ersatzrichter (in ebendieser Kammer) eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, wurde vom Bundesgericht bisher ausdrücklich offengelassen (Urteil 6B_434/2020 vom 14. September 2021 E. 2.3). Diese Frage ist vorliegend vorab zu prüfen:”
Liegt ein begründeter objektiver Anschein der Befangenheit vor, kann dies zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung (z. B. in neuer Besetzung) führen.
“Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch, dass eine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 und BVGE 2007/5 E. 2.2).”
“Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Ein solcher Fall ist hier gegeben, denn die Beschwerdeführer rügen insbesondere auch eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV, da die vorinstanzliche Gerichtsschreiberin "weder unabhängig noch unparteiisch" gewesen sei. Es versteht sich von selbst, dass bei Gutheissung dieser Rüge das vorinstanzliche Verfahren in neuer Besetzung wiederholt werden müsste (vgl. auch Urteil 4A_308/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2). Das rein kassatorische Beschwerdebegehren ist daher ausnahmsweise zulässig.”
“Durch die in Widerspruch zur einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und zudem gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Gerichtsbesetzung mit der Leitenden Gerichtsschreiberin Laufer als Ersatzrichterin hat die Vorinstanz den verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV verletzt, weshalb die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 in den Verfahren 6B_78/2024 und 6B_130/2024 gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil vom 8. September 2023 sowie der Nachtragsbeschluss vom 8. Januar 2024 aufzuheben sind. Die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers 1 brauchen demzufolge vorliegend nicht beurteilt zu werden. Zufolge Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils wird die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 im Verfahren 6B_107/2024 gegenstandslos. In Anbetracht der prozessualen Natur des untersuchten Mangels und da das Bundesgericht die Sache nicht materiell behandelt hat und somit den Ausgang der Sache nicht vorwegnimmt, kann die Rückweisung ohne vorherigen Schriftenwechsel erfolgen (vgl. BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteil 6B_1381/2023 vom 11. November 2024 E. 3). Bei diesem Verfahrensausgang werden die Gesuche der Beschwerdeführer 1 und 2 betreffend unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand gegenstandslos.”
“Voreingenommenheit des vorinstanzlichen Kollegialgerichts Die Berufungsklägerin führt aus, die Vorinstanz habe die Parteibefragungen des Verwaltungsrates der Berufungsbeklagten und des Geschäftsführers der Beru- fungsklägerin in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergebe sich aber, dass diese dabei den Entscheid in der gesamten Sache während laufender Hauptverhandlung, nach der Befragung der Zeugen und noch vor den Ausführungen der Parteivertreter und der Urteilsberatung gefällt ha- be. Dieses vorweggenommene Urteil könne nicht mehr mit der Praxis der antizi- pierten Beweiswürdigung gerechtfertigt werden. Durch die Vorwegnahme des Ent- scheides erscheine das ganze Kollegialgericht als voreingenommen, weshalb das in Art. 30 Abs. 1 BV garantierte Recht der Berufungsklägerin auf richterliche Un- abhängigkeit verletzt worden sei.”
Eingriffe der Aufsichtsbehörde in streitige Leistungspflichten bleiben Ausnahme; bestehen Zweifel am Anspruch, ist der Entscheid den Zivilgerichten zu überlassen. Ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde ist nur dann gerechtfertigt, wenn besondere Umstände vorliegen (z. B. Pflichtverletzung der Organe oder dringende Verwendungsgefahr des Vermögens).
“Würde die Stiftung in diesem Fall die Zahlung ablehnen und es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen, bestünde die (ernsthafte) Gefahr, dass sie Verfahrenskosten und Prozessentschädigungen ausrichten müsste, was letztlich zu einer zweckwidrigen Verwendung des Stiftungsvermögens führen würde. Bestehen dagegen Zweifel am Anspruch, muss der Entscheid über diesen dem Zivilgericht überlassen bleiben (BGE 108 II 497 E. 6; RIEMER, Berner Kommentar, 2020, N. 153 ff. zu Art. 84 ZGB; vgl. auch BGE 111 II 97 E. 3b; Urteile 5A_15/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3; 2C_684/2015 vom 24. Februar 2017 E. 6.6.2). Die Aufsichtsbehörde ist immer dann zum Einschreiten befugt, wenn in der Leistungsverweigerung durch die Stiftung zugleich eine Pflichtverletzung ihrer Organe liegt (BGE 112 II 97 E. 3 S. 99; GRÜNINGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 84 ZGB). Ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde muss mit Blick darauf, dass streitige Zivilsachen durch die Zivilgerichte zu beurteilen sind (Art. 1 Bst. a ZPO) und jede Person Anspruch auf Beurteilung durch ein durch Gesetz geschaffenes (auch in sachlicher Hinsicht zuständiges) Gericht hat (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 30 Abs. 1 BV; statt vieler: BGE 134 I 125 E. 3.3), die Ausnahme bleiben. Diese Grundsätze gelten nicht nur im Zusammenhang mit der Abwehr von Ansprüchen Dritter, sondern auch für die Anweisung, keine Rechtshandlungen gegenüber Drittpersonen vorzunehmen (Urteil 5A_955/2019 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.2).”
“Würde die Stiftung in diesem Fall die Zahlung ablehnen und es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen, bestünde die (ernsthafte) Gefahr, dass sie Verfahrenskosten und Prozessentschädigungen ausrichten müsste, was letztlich zu einer zweckwidrigen Verwendung des Stiftungsvermögens führen würde. Bestehen dagegen Zweifel am Anspruch, muss der Entscheid über diesen dem Zivilgericht überlassen bleiben (BGE 108 II 497 E. 6; RIEMER, Berner Kommentar, 2020, N. 153 ff. zu Art. 84 ZGB; vgl. auch BGE 111 II 97 E. 3b; Urteile 5A_15/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3; 2C_684/2015 vom 24. Februar 2017 E. 6.6.2). Die Aufsichtsbehörde ist immer dann zum Einschreiten befugt, wenn in der Leistungsverweigerung durch die Stiftung zugleich eine Pflichtverletzung ihrer Organe liegt (BGE 112 II 97 E. 3 S. 99; GRÜNINGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 84 ZGB). Ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde muss mit Blick darauf, dass streitige Zivilsachen durch die Zivilgerichte zu beurteilen sind (Art. 1 Bst. a ZPO) und jede Person Anspruch auf Beurteilung durch ein durch Gesetz geschaffenes (auch in sachlicher Hinsicht zuständiges) Gericht hat (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 30 Abs. 1 BV; statt vieler: BGE 134 I 125 E. 3.3), die Ausnahme bleiben. Diese Grundsätze gelten nicht nur im Zusammenhang mit der Abwehr von Ansprüchen Dritter, sondern auch für die Anweisung, keine Rechtshandlungen gegenüber Drittpersonen vorzunehmen (Urteil 5A_955/2019 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.2).”
Die Zusammensetzung des Spruchkörpers muss sich, soweit möglich, nach sachlichen und objektiven Kriterien richten; ein gezieltes Zusammenstellen von Richterinnen und Richtern mit dem Ziel, den Entscheid zu beeinflussen, verletzt den Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 30 BV. Eine nachträgliche Änderung der Besetzung ohne hinreichende sachliche Gründe kann ebenfalls verfassungswidrig sein. Parteien sind über Wechsel in der Besetzung zu informieren.
“Sie stehen bloss in Widerspruch zu sachwidrigen Beweggründen, die nicht dem Anliegen einer korrekten Verfahrensführung entspringen und bezwecken, in manipulativer Weise einen ganz bestimmten Spruchkörper für einen konkreten Fall einzurichten, um damit das gewünschte Ergebnis herbeizuführen (BGE 144 I 37 E. 2.1). Der verfassungsmässige Anspruch darauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist, schliesst ein gewisses Ermessen bei der Besetzung des Spruchkörpers nicht aus. Allerdings soll die Besetzung, wenn immer möglich, nach sachlichen Kriterien erfolgen (BGE 144 I 37 E. 2.1; 137 I 340 E. 2.2.1). Der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht kann verletzt sein, wenn die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens ohne hinreichende sachliche Gründe geändert wird (Urteil 4A_271/2015 E. 6.2, nicht publ. in BGE 142 I 93, mit Hinweisen). Damit soll verhindert werden, dass der objektive begründete Eindruck entstehen könnte, dass die Umteilung erfolgt ist, um den Verfahrensausgang zu beeinflussen (ARTHUR BRUNNER, Verfassungsrechtliche Vorgaben an die Besetzung gerichtlicher Spruchkörper, ZBl 2021, S. 322; STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 30 BV). Es ist deshalb geboten, den Parteien eines Verfahrens Wechsel in der Besetzung offenzulegen (BGE 142 I 93 E. 8.2).”
“April 1999 hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Mit dem Erfordernis des gesetzlichen Richters wird verlangt, dass die Organisation, die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte im Voraus generell-abstrakt geregelt werden. Die Regelung will verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters. Das Verfahrensgrundrecht von Art. 30 Abs. 1 BV gilt dabei für sämtliche gerichtlichen Verfahren aller Instanzen (BGE 144 I 37 E. 2.1; Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 30 BV Rz. 16). Besteht eine gerichtliche Behörde aus einer bestimmten Zahl von Mitgliedern, so müssen - unter Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Regelung - alle am Entscheid mitwirken. Jeder Verfahrensbeteiligte hat Anspruch darauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist, vollständig und ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet. So hält auch § 47 Abs. 1 GOG fest, dass das Gericht zur Verhandlung, Beratung und Entscheidung vollzählig anwesend sein muss. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter wird insbesondere verletzt, wenn ein Gericht in kleinerer als der vorgesehenen Besetzung urteilt, etwa wenn ein Entscheid ohne Mitwirkung der Kammer einzelrichterlich ergeht (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 19. November 2018 [810 18 256] E. 3.2, m.w.H.; BGE 147 IV 433; BGE 129 V 335 E. 3.1; Steinmann/Schindler/Wyss, a.a.O., Art. 30 BV Rz. 16). 2.3 Wird ein Ablehnungsgrund geltend gemacht, entscheidet der betreffende Spruchkörper des Gerichts über den Ausstand von Richterinnen und Richtern sowie von Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern, unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson (§ 38 Abs.”
“Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Verwaltungsbehörde gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht (BGE 127 I 128 E. 3c S. 130; Urteil 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen). Ein gewisses Ermessen bei der Besetzung des Spruchkörpers und beim Entscheid über den Beizug von Ersatzmitgliedern wird dadurch nicht ausgeschlossen. Die Besetzung muss sich jedoch mit sachlichen Gründen rechtfertigen lassen (zum Ganzen: BGE 142 I 172 E. 3.2 S. 173; 137 I 340 E. 2.2.1 S. 342 f.; je mit Hinweisen). Sieht das Gesetz für ein Gericht im Sinne von Art. 30 BV ein Mindestquorum vor, so muss geregelt sein, in welchen Fällen die Normalbesetzung unterschritten werden darf (Urteil 1C_85/2014 vom 9. April 2015 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Besetzung mit einer geraden Anzahl Mitgliedern ist ungewöhnlich (Urteil 2C_381/2010 vom 17. November 2011 E. 2.3.2, in: ZBl 113/2012 S. 268). Die Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 BV sind weniger streng. Allerdings verlangt die Rechtsprechung immerhin, dass einzelne Mitglieder, die in den Ausstand treten oder an der Mitwirkung verhindert sind, nach Möglichkeit zu ersetzen sind (BGE 142 I 172 E. 3.2 S. 174 mit Hinweisen). Ob eine kantonale Behörde in ordnungsgemässer Zusammensetzung entschieden hat, beurteilt sich im Rahmen dieser bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben nach dem kantonalen Organisations- und Verfahrensrecht. Während das Bundesgericht die Einhaltung der Ersteren frei prüft, erschöpft sich seine Kontrolle der Letzteren ausserhalb des Anwendungsbereichs von kantonalen verfassungsmässigen Rechten auf Willkür (Art.”
Eine Einlassung der Partei auf den Gerichtsstand kann als Verzicht auf spätere Rügen der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit gewertet werden. In der erwähnten Rechtsprechung führte eine solche Einlassung dazu, dass weder Nichtigkeit noch ein Gehörsverstoss nach Art. 30 BV angenommen wurden.
“Ihren erstmals vor Bundesgericht erhobenen Nichtigkeitsantrag begründen die Beschwerdeführerinnen mit Hinweis auf die "auf den ersten Blick erkennbare fehlende örtliche und sachliche Zuständigkeit der Vor- und Vorvorinstanzen und die überdies rechtlich mehrfach nicht vollstreckbaren Rechtsbegehren der Klage". Sie hätten dies bei der Vorinstanz gerügt, diese habe sich aber mit keinem Wort dazu geäussert, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs darstelle und Art. 30 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK (Anspruch auf den gesetzmässigen Richter) verletze. Der Nichtigkeitsantrag entbehrt der Grundlage. Die Beschwerdeführerinnen wollen - zu Unrecht - nicht gelten lassen, dass das Bezirksgericht aufgrund ihrer Klageantwort Einlassung auf den Gerichtsstand in Winterthur annehmen durfte. Von einer offensichtlich fehlenden örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, welche die Nichtigkeit nach sich ziehen könnte, kann keine Rede sein, und ebenso wenig von einer Verletzung des Anspruchs auf das gemäss Gesetz zuständige Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV. Sodann kann der Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung des Gehörsanspruchs angelastet werden. Sie erachtete die Berufung in diesem Punkt für ungenügend begründet, da der Vorwurf, das erstinstanzliche Gericht habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen oder deren Anspruch auf ein unparteiisches Gericht verletzt, nicht ansatzweise nachvollziehbar sei. Die Beschwerdeführerinnen zeigen nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz damit verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll.”
Wenn eine Partei durch ihre Verfahrenshandlung (z.B. in der Klageantwort) auf den Gerichtsstand einlässt, kann dies die spätere Geltendmachung einer – zuvor als offensichtlich erachteten – örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit ausschliessen, wie das Bundesgericht in 4D_75/2020 E.2 ausgeführt hat.
“Ihren erstmals vor Bundesgericht erhobenen Nichtigkeitsantrag begründen die Beschwerdeführerinnen mit Hinweis auf die "auf den ersten Blick erkennbare fehlende örtliche und sachliche Zuständigkeit der Vor- und Vorvorinstanzen und die überdies rechtlich mehrfach nicht vollstreckbaren Rechtsbegehren der Klage". Sie hätten dies bei der Vorinstanz gerügt, diese habe sich aber mit keinem Wort dazu geäussert, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs darstelle und Art. 30 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK (Anspruch auf den gesetzmässigen Richter) verletze. Der Nichtigkeitsantrag entbehrt der Grundlage. Die Beschwerdeführerinnen wollen - zu Unrecht - nicht gelten lassen, dass das Bezirksgericht aufgrund ihrer Klageantwort Einlassung auf den Gerichtsstand in Winterthur annehmen durfte. Von einer offensichtlich fehlenden örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, welche die Nichtigkeit nach sich ziehen könnte, kann keine Rede sein, und ebenso wenig von einer Verletzung des Anspruchs auf das gemäss Gesetz zuständige Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV. Sodann kann der Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung des Gehörsanspruchs angelastet werden. Sie erachtete die Berufung in diesem Punkt für ungenügend begründet, da der Vorwurf, das erstinstanzliche Gericht habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen oder deren Anspruch auf ein unparteiisches Gericht verletzt, nicht ansatzweise nachvollziehbar sei. Die Beschwerdeführerinnen zeigen nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz damit verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Unerfindlich ist schliesslich, wie die Beschwerdeführerinnen aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in ihren ursprünglichen Rechtsbegehren nicht bloss die Beseitigung des Rechtsvorschlags in den gegen sie erhobenen Betreibungen begehrte, sondern auch die Erteilung der provisorischen beziehungsweise definitiven Rechtsöffnung beantragte, die Nichtigkeit zufolge offensichtlicher Unzuständigkeit ableiten will. Das Bezirksgericht ist auf die Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten (Dispositivziffer 1).”
Die Ausstandsregelung für in Strafbehörden tätige Personen konkretisiert den Anspruch auf ein unparteiisches Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV. Insbesondere regelt Art. 56 StPO die Ausstandsgründe für Staatsanwaltschaften; danach kann u. a. Befangenheit bestehen, wenn eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt wegen Freundschaft oder Feindschaft zu einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO).
“Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgung sbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu Parteien usw.), tritt ein Staatsanwalt in den Ausstand, wenn er "aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte" (Art. 56 lit. f StPO).”
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 140 I 240 E. 2.2; 140 I 271 E. 8.4; 140 III 221 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 Bst. b StPO). Von den in Art. 56 Bst. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu Parteien usw.), tritt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn diese Justizperson aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art.”
Fehlt eine gesetzliche Grundlage für die einzelrichterliche Zuständigkeit, verletzt deren Feststellung Art. 30 Abs. 1 BV. Die Rechtsprechung hält fest, dass eine Ausdehnung der einzelrichterlichen Zuständigkeit über den durch das Gesetz vorausgesetzten Anwendungsbereich hinaus die Garantie des verfassungsmässigen Richters verletzt (vgl. BGE 147 IV 433 E. 2.3).
“2 VRG) mit dem Begriff des Vollzugs gleichzusetzen, wie er etwa benutzt wird, um den "Vollzugsentscheid" (etwa über die Aufhebung einer Massnahme) vom strafrechtlichen Folgeentscheid zu unterscheiden (vgl. BGE 145 IV 167 E. 1.5 S. 173 unten). Freilich qualifiziert die Rechtsprechung die Aufhebung einer Massnahme mitunter als "typische Vollzugsentscheidung" ( BGE 141 IV 49 E. 2.4). Damit betont sie aber (im Kontext mit dem Rechtsweg) bloss den Umstand, dass die Aufhebungsverfügung das Sachurteil, mit welchem die Massnahme angeordnet wurde, nicht berührt (vgl. auch Urteil 6B_616/2018 vom 12. Juli 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Die hier interessierende einzelrichterliche Zuständigkeit ist nach einem anderen Vollzugsbegriff einzugrenzen. Es fehlt somit an einer gesetzlichen Grundlage, um die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme einzelrichterlich zu beurteilen. Die über den Anwendungsbereich von § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG hinausreichende Feststellung der Zuständigkeit im angefochtenen Urteil verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV; vgl. BGE 140 II 141 E. 1).”
Art. 30 BV schützt die Verfahrensfairness. Zu diesem Fairnessgebot gehören nach der Rechtsprechung insbesondere der Anspruch auf richtige Zusammensetzung und auf Unparteilichkeit der entscheidenden Behörde sowie der Grundsatz der Waffengleichheit.
“Das Fairnessgebot ist nicht lediglich auf eine rechtsgleiche Anwendung der Verfahrensvorschriften beschränkt, sondern verlangt im Verfahren generell ein von der Achtung der Menschenwürde sowie von Treu und Glauben geprägtes Verhalten der Behörden und Parteien. Es kommt als Auffangtatbestand immer dann zur Anwendung, wenn die spezifischen Verfahrensgarantien der übrigen Verfassungsartikel und der gesetzlichen Verfahrensordnungen die notwendige Verfahrensfairness nicht gewährleisten können. Darunter fällt u.a. der Anspruch auf richtige Zusammensetzung und Unparteilichkeit der entscheidenden Behörde. Die Behörde und ihre Mitglieder müssen zudem unvoreingenommen sein, um die Streitsache unparteiisch zu beurteilen. Weiter fällt darunter der Grundsatz der Waffengleichheit. In den Absätzen 2 und 3 sind sodann die Ansprüche auf rechtliches Gehör und unentgeltliche Rechtspflege festgehalten (vgl. auch Alexander Locher, Verwaltungsrechtliche Sanktionen, 2013, Rz. 408 ff.). Der Art. 29a BV gewährt sodann die Rechtsweggarantie, während Art. 30 BV Garantien für gerichtliche Verfahren festlegt. Schliesslich befasst sich Art. 31 BV mit Verfahrensgarantien bei Freiheitsentzug und Art. 32 BV mit den Garantien im Strafverfahren, wozu der Grundsatz der Unschuldsvermutung, Informations- und Verteidigungsrechte sowie die Rechtsmittelgarantie für Verurteilte gehören (vgl. auch Alexander Locher, a.a.O., Rz. 417 ff.).”
Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Besetzung des Spruchkörpers vorgängig bekanntzugeben. Es genügt, dass die Parteien die Namen aus allgemein zugänglichen Quellen – etwa dem Staatskalender oder dem Internet – entnehmen können.
“Der Beschwerdeführer rügt in Rz. 20 ff. eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK und von Art. 30 BV, indem der Spruchkörper vorgängig nicht bekanntgegeben und er insofern willkürlich zusammengesetzt worden sei, als alle drei urteilenden Kantonsrichter Männer seien und der SP angehören würden, während seine Schwester eine der SVP zugehörige Bundesstrafrichterin sei, welche überdies früher an einem Luzerner Bezirksgericht tätig gewesen sei. Eine Behörde ist nicht verpflichtet, die Besetzung im Voraus bekannt zu geben (BGE 144 I 37 E. 2.3.3). Es genügt vielmehr, dass die Parteien die Namen aus einer allgemein zugänglichen Quelle wie dem Staatskalender oder Internet entnehmen können (BGE 140 I 271 E. 8.4.3). Richter fällen ihr Urteil nicht aufgrund einer Parteizugehörigkeit; selbst in Prozessen mit politischem Gehalt können sie nicht allein mit dieser Begründung abgelehnt werden, geschweige denn in Verfahren mit unpolitischem Inhalt wie dem vorliegenden (vgl. Urteile 5P.160/2001 vom 13. September 2001 E. 2a; 1P.667/2006 vom 29. November 2006 E. 3.1; 8C_474/2009 vom 7. Januar 2010 E. 8.7; aus jüngerer Zeit: 1B_275/2018 vom 28.”
Nach Art. 30 Abs. 1 BV genügt für einen Ausstandsgrund der objektiv begründete Anschein der Befangenheit. Die Prüfung erfolgt objektiv; auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kommt es nicht an. Es ist nicht erforderlich, dass der Richter (bzw. die betroffene Justizperson) tatsächlich befangen ist.
“Nach der Recht- sprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrundes verlangen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstands- grundes gestelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2). Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstands- gründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person An- spruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreinge- nommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befan- genheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforder- lich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 I 326 E. 5.1). Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt jedenfalls im Vorverfahren Art.”
“Als Ausstandsgrund kommt vorliegend (einzig) Art. 56 lit. f StPO in Betracht. Bei Art. 56 lit. f StPO handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Aus- standsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Nicht erforderlich ist die tatsächliche Befangenheit des Richters (BGE 148 IV 137 E. 2.2; BGE 147 I 173 E. 5.1; BGE 144 I 234 E. 5.2; BGE 143 IV 69 E. 3.2).”
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem Anspruch auf ein unparteiisches Gericht. Diese Garantie wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, die also geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken (BGE 150 I 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen für sich allein den Anschein der Befangenheit nicht. Nur besonders krasse oder wiederholte Fehler, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen, vermögen einen Ausstandsgrund zu bilden (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; Urteil 1C_672/2024 vom 24. Februar 2025 E. 2.2). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Ablehnungs- oder Ausstandsgrund unverzüglich nach Kenntnisnahme geltend gemacht werden (BGE 147 I 173 E. 5.1 mit Hinweisen).”
“Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist (BGE 147 I 173 E. 5.1; 147 III 89 E. 4.1; 142 III 732 E. 4.2.2). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). Art. 47 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe im Zivilprozess vor den kantonalen Instanzen auf Gesetzesebene. Gemäss der Generalklausel von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Im Rahmen der Konkretisierung der Generalklausel sind die oben erläuterten, aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Grundsätze zu beachten (BGE 140 III 221 E. 4.2 mit Hinweis). Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen. Richterliche Verfahrens- und Einschätzungsfehler sind ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung (Urteil 4A_220/2009 vom 17. Juni 2009 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung können richterliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Mithin müssen besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 138 IV 142 E. 2.3). So kann sich ein Ausstandsgrund auch aufgrund einer Gesamtwürdigung ungewöhnlich häufiger Fehlleistungen der Verfahrensleitung ergeben (Urteil 5A_85/2021 vom 26.”
“1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1; 144 I 159 E. 4.3; 142 III 732 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 143 IV 69 E. 3.2). Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (siehe BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 143 IV 69 E. 3.2; je mit Hinweisen).”
Aus Art. 30 Abs. 1 BV folgt, dass Verwaltungsbehörden an rechtskräftige Gerichtsurteile gebunden sind und diese grundsätzlich nicht durch abweichende Verfügungen aufheben oder übersteuern dürfen. Ein Gerichtsurteil kann nur durch ein Gericht geändert werden, es sei denn, eine solche Befugnis ergibt sich unmittelbar aus dem Verfassungsrecht.
“Im Verbund mit dem in Art. 30 Abs. 1 BV grundrechtlich verbürgten und durch Art. 191c BV flankierten Anspruch auf institutionelle Unabhängigkeit sämtlicher Justizbehörden - insbesondere gegenüber Regierung und Verwaltung - ergibt sich aus dem Gewaltenteilungsprinzip, dass die Verwaltungsbehörden aller Stufen an rechtskräftige Gerichtsurteile gebunden sind, d.h. die entsprechenden Erkenntnisse nicht aufheben bzw. durch abweichende Verfügungen ersetzen oder sonstwie übersteuern dürfen, es sei denn, eine solche Befugnis ergebe sich direkt aus dem Verfassungsrecht (vgl. zum Anspruch auf institutionelle Unabhängigkeit der Justiz BGE 142 III 732 E. 3.3; 139 III 98 E. 4.2; Urteil 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 4; KIENER / RÜTSCHE / KUHN, a.a.O., N. 261; WIEDERKEHR / PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 1010 ff.). Ein Gerichtsurteil kann einzig durch ein Gericht abgeändert werden (REGINA KIENER, in: Staatsrecht, 3. Aufl. 2021, § 21 N. 15; ANOUK NEUENSCHWANDER, in: Commentaire romand, 2021, N. 16 zu Art. 191c BV; vgl.”
“Vorliegend steht dem SEM grundsätzlich die Behördenbeschwerde offen. Wie das Bundesgericht in BGE 141 II 169 betreffend Art. 99 AIG in seiner ursprünglichen Fassung festhielt, hat das SEM primär Beschwerde gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG zu führen, wenn es mit einem kantonalen Entscheid nicht einverstanden ist. Auch wenn sich dieses besondere Beschwerderecht auf Anspruchsbewilligungen bezieht (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG) und insofern nicht alle denkbaren Konstellationen erfasst, verfügt das SEM über ein hinreichend wirksames Instrument, um bundesstaatliche Anliegen im Instanzenzug einzubringen. Bei dieser Ausgangslage verstösst Art. 99 Abs. 2 AIG insoweit gegen Art. 30 Abs. 1 BV und das Gewaltenteilungsprinzip, als er dem SEM in Abweichung von der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung und trotz bestehender Möglichkeit der Anfechtung beim Bundesgericht die Befugnis einräumt, rechtskräftige Entscheide kantonaler Gerichtsinstanzen zu übersteuern. Macht das SEM von dieser Befugnis Gebrauch, wirkt sich dies wie eine Aufhebung des kantonalen Gerichtsurteils aus. Damit rückt der Bund das SEM ohne entsprechende Verfassungsgrundlage in die unmittelbare Nähe einer Fachaufsichtsbehörde über die kantonale Verwaltungsjustiz, was deren Unabhängigkeit auf unzulässige Weise beeinträchtigt.”
Die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV sind auf richterliche Behörden zugeschnitten und dürfen nicht unbesehen auf nicht‑richterliche Behörden übertragen werden. Gerichte und Strafverfolgungsbehörden verfolgen unterschiedliche gesetzliche Funktionen, weshalb für nicht‑richterliche Behörden abweichende Massstäbe der Unparteilichkeit gelten können.
“Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 29 Abs. 1 BV (für nicht richterliche Behörden) und von Art. 30 Abs. 1 BV (für richterliche Behörden) sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Unbefangenheit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden kann zwar eine ähnliche Bedeutung zukommen wie der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV dürfen jedoch nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden. Die Gerichte und die Strafverfolgungsbehörden nehmen unterschiedliche gesetzliche Funktionen wahr; zu beachten ist insbesondere, dass die Staatsan- waltschaften im Vorverfahren vom Grundsatz in dubio pro duriore auszugehen, d.h. im Zweifel Anklage zu erheben haben (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.1 ff .; vgl. auch Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafpro- zessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, N 3 zu Vor Art. 56-60 StPO).”
Art. 30 Abs. 1 BV findet auf nichtgerichtliche Behörden keine Anwendung. Für Mitglieder der Exekutive gewährleistet hingegen Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit gehört zu dessen Teilgehalt.
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson aus objektiver Sicht Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. Für nichtgerichtliche Behörden - wie hier für die Mitglieder des Stadtrats - gelangen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK allerdings nicht zur Anwendung. Stattdessen gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung durch Exekutivbehörden. Das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts.”
“Für nichtgerichtliche Behörden – wie hier für ein Mitglied des Regierungsrats – gelangen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) nicht zur Anwendung; dies im Gegensatz zur Ausstandspflicht von Richterinnen und Richtern (BGE 133 I 1 E. 6.2, 131 I 113 E. 3.4, je mit Hinweisen). Hingegen gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, welcher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch das Gebot der Unbefangenheit als Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren umfasst (s. BGE 140 I 326 E. 5.2; BGer-Urteil 2C_909/2020 vom”
“Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Im Vordergrund des angefochtenen Entscheids steht die Generalklausel von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO. Danach tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Die Beschwerdeschrift an das Bundesgericht setzt sich weder mit dem kantonalen Recht noch mit Art. 47 ZPO substanziiert auseinander. Das gestützt auf das kantonale Recht subsidiär anwendbare Bundesrecht zählt ebenfalls zum kantonalen Recht (vgl. BGE 140 I 320 E. 3.3 S. 322; Urteil 2C_510/2017 vom 16. September 2019 E. 2.3). Die Auslegung von Art. 47 ZPO kann vom Bundesgericht vorliegend nur auf Verfassungs- bzw. Konventionsverletzung hin überprüft werden (vgl. oben E. 2.1). Die Beschwerdeführer berufen sich in diesem Zusammenhang, wiederum in allgemeiner Weise, auf Art. 6 EMRK. Für nichtgerichtliche Behörden - wie hier für Mitglieder des Gemeinderats und Mitarbeiter der Gemeinde - kommen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zur Anwendung. Hingegen gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2 S. 329). Die Anrufung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durch die Beschwerdeführer geht mithin in dieser Hinsicht fehl. Zu prüfen bleibt eine Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV. Den gleichzeitig erhobenen Willkürvorwürfen kommt keine eigenständige Bedeutung zu.”
Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind grundsätzlich öffentlich. Die Justizöffentlichkeit dient dem Schutz der direkt am Verfahren beteiligten Personen hinsichtlich ihrer korrekten Behandlung und gesetzmässigen Beurteilung sowie der Nachvollziehbarkeit der Verfahrensführung durch Dritte.
“Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung grundsätzlich öffentlich (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II; ferner Art. 69 Abs. 1 StPO). Dieses Prinzip der Justizöffentlichkeit dient einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Justizöffentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird (BGE 146 I 30 E. 2.2; 143 I 194 E. 3.1; Urteil 1C_307/2020 vom 16. Juni 2021 E. 6, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen). Öffentliche Verhandlungen sind nach Art. 69 Abs. 4 StPO allgemein zugänglich. Soweit schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern, kann das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO jedoch einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit vorsehen.”
Eine gezielte Auswahl oder abweichende Besetzung des Spruchkörpers mit dem Ziel, die Rechtsprechung zu beeinflussen, verstösst gegen Art. 30 Abs. 1 BV. Soweit die Zusammensetzung von Gerichten beeinflusst wird, ist dies jedoch mit dem gesetzlichen Richter vereinbar, wenn die Besetzung gesetzlich geregelt und auf sachlichen Kriterien beruht.
“Der aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessende Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht bezieht sich nach einhelliger Auffassung auch auf die Bildung des Spruchkörpers im Einzelfall beziehungsweise auf die gesetzlich bestimmte Gerichtsperson (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.2.1 oder D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2; vgl. dazu auch Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 310 ff.). Gemäss Rechtsprechung liegt ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 BV etwa dann vor, wenn ein Gericht mit Rücksicht auf die an einem bestimmten Prozess beteiligten Personen in einer von der sonst üblichen Praxis abweichenden Weise besetzt wird (vgl. BGE 105 Ia 172 E. 5b). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters verbietet sodann insbesondere eine Beeinflussung der Rechtsprechung durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter (vgl. Urteil des BGer 6P.102/2005 vom 26. Juni 2006 E. 2.2 m.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist allerdings eine durch Gerichtspersonen beeinflusste Spruchkörperbildung, welche nicht bloss auf Zufall basiert, mit dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter vereinbar, solange diese gesetzlich geregelt ist und auf sachlichen Kriterien beruht (vgl.”
Im Revisionsverfahren kann gerügt werden, dass die Beurteilung nicht durch dieselbe Besetzung erfolgen dürfe (z. B. wegen der Gefahr von "Betriebsblindheit"). Eine solche Beanstandung kann im Rahmen des Anspruchs auf ein unparteiisches Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV geltend gemacht werden.
“Der Gesuchsteller verlangt vom Bundesgericht, sein Revisionsgesuch nicht in derselben Besetzung zu beurteilen wie im vorangegangenen Beschwerdeverfahren 5A_603/2021; der Spruchkörper sei vollständig auszutauschen (s. Sachverhalt Bst. B). Der Gesuchsteller beruft sich auf seinen Anspruch auf ein unparteiisches, unvoreingenommenes und unbefangenes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Anders als im Fall, da derselbe Richter zuerst über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen und dann in der Hauptsache entscheide, handle es sich beim Revisionsverfahren um ein komplett neues Rechtsmittelverfahren im Anschluss an ein auf Beschwerdestufe ergangenes Bundesgerichtsurteil. Folglich könne die Revisionsbeurteilung nur durch einen neuen verfassungs- und menschenrechtskonformen Spruchkörper erfolgen. Die Gefahr einer "Betriebsblindheit", welche die frühere Mitwirkung befürchten lasse, erstrecke sich auf alle am Urteil beteiligten Richter und auch auf den Gerichtsschreiber. Weil die diesbezügliche Praxis in den verschiedenen Abteilungen des Bundesgerichts uneinheitlich sei, habe die II. zivilrechtliche Abteilung gegebenenfalls gemäss Art. 23 BGG das Einverständnis aller betroffenen Abteilungen einzuholen.”
“Die Sozialhilfekosten hätten für die Stadt Liestal nicht zu einer unzumutbaren Belastung geführt. B.a. Die gegen den Beschluss vom 20. Dezember 2016 erhobene Beschwerde der Stadt Liestal wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 13. September 2017 ab. Mit Urteil 2C_127/2018 vom 30. April 2019 hob das Bundesgericht das Urteil des Kantonsgerichts vom 13. September 2017 infolge einer unrechtmässigen Kognitionsbeschränkung bei der Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurück. B.b. Mit Urteil vom 18. Dezember 2019 wies das Kantonsgericht die Beschwerde erneut ab. Dagegen gelangte die Stadt Liestal erneut an das Bundesgericht und rügte unter anderem in formeller Hinsicht die Verletzung kantonaler Unvereinbarkeitsbestimmungen im Sinne von qualifizierten Ausstandsregeln. Das Bundesgericht hob mit amtlich publiziertem Urteil 2C_455/2020 vom 2. Dezember 2020 (BGE 147 I 173) das Urteil des Kantonsgerichts vom 18. Dezember 2019 aufgrund der Missachtung von Ausstandsvorschriften nach Art. 30 Abs. 1 BV auf. Es wies die Angelegenheit zu neuem Entscheid unter rechtskonformer Zusammensetzung des Spruchkörpers an das Kantonsgericht zurück. B.c. In der Folge befasste sich das Kantonsgericht in geänderter Zusammensetzung des Spruchkörpers mit der Angelegenheit und wies mit Urteil vom 9. Juni 2021 die Beschwerde der Stadt Liestal wiederum ab. Es erwog im Wesentlichen, die Ausrichtung eines Einzelbeitrags könne nur in absoluten Härtefällen erfolgen, namentlich dann, wenn alle zuvor ausgeschöpften Instrumente die Härte nicht vermeiden könnten. Da die Ungleichheiten unter den Gemeinden bei den sozialen Kosten bereits durch die Lastenabgeltung ordentlich ausgeglichen würden, müsse der Einzelbeitrag selbst als eine Art "Sozialhilfe für die Gemeinden" betrachtet werden. Als solche diene der Einzelbeitrag nicht dem Zweck, einen einzelnen Aufgabenbereich einer Gemeinde auszugleichen, sondern eine Härte für den Gesamthaushalt einer Gemeinde zu verhindern. Eine solche Härte liege nicht vor, da die Stadt Liestal ihre Eigenfinanzierungsmöglichkeiten nicht im Rahmen des Zumutbaren ausgeschöpft habe.”
Art. 30 BV (sowie Art. 6 EMRK) gelten für gerichtliche Verfahren und nicht für administrative Verfahren. Für Verwaltungsbehörden leitet das Bundesgericht aus Art. 29 Abs. 1 BV ähnliche, jedoch eingeschränktere Ausstands- und Befangenheitsregeln ab.
“Art. 30 BV und Art. 6 EMRK gelten nur für gerichtliche und nicht für administrative Verfahren. Immerhin leitet das Bundesgericht aus Art. 29 Abs. 1 BV ähnliche, wenn auch weniger weit gehende Ausstandsregeln für Verwaltungsbehörden ab (vgl. etwa BGE 140 I 326 E. 5.2; 132 II 485 E. 4.2; 127 I 196 E. 2b). Das gilt insbesondere für den Gesichtspunkt der Vorbefassung, wie er hier von den Beschwerdeführenden angerufen wird.”
“Sie werden verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Mitglieds des Spruchkörpers zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht verlangt wird, dass die Person tatsächlich voreingenommen ist, sondern es genügt der objektiv gerechtfertigte Anschein (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 137 I 227 E. 2.1 S. 229). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Ablehnungs- oder Ausstandsgrund unverzüglich nach Kenntnisnahme geltend gemacht werden (vgl. BGE 144 IV 35 E. 2.2 i.f. S. 41; 140 I 240 E. 2.4 S. 244; 126 III 249 E. 3c S. 253). Für verwaltungsinterne Verfahren gilt hingegen nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für unabhängige richterliche Behörden. Hingegen gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts. Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, nicht leichthin gutzuheissen. Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden (BGE 140 I 326 E. 5.2; 137 II 431 E. 5.2 S. 451 f., mit Hinweisen). Im Weiteren garantiert Art. 29 Abs. 1 BV ebenfalls die ordnungsgemässe Anwendung des Verfahrensrechts. Ist dabei kantonales Verfahrensrecht anwendbar, beschränkt sich die Prüfung durch das Bundesgericht auf Willkür (GEROLD STEINMANN, in: St.”
Art. 30 Abs. 1 BV garantiert den Anspruch auf ein unparteiisches, unabhängiges Gericht. Art. 56 StPO konkretisiert Ausstandsgründe; so ist u.a. Ausstand gegeben, wenn eine Person in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war (Bst. b) oder aus sonstigen Gründen befangen sein könnte (Bst. f). Eine mehrfache Befassung in derselben Stellung begründet nicht ohne Weiteres Vorbefassung nach Art. 56 Bst. b, kann jedoch im Rahmen von Art. 56 Bst. f relevant werden. Nach der Rechtsprechung begründet das Treffen prozessualer Anordnungen vor dem Sachentscheid nicht automatisch Voreingenommenheit; es bedarf zusätzlicher tatsächlicher Umstände, die den Anschein der Befangenheit erwecken (vgl. Urteil 1B_549/2017).
“wiederholter Verfahrensfehler begangen wurde, welcher als Befangenheit(-sanschein) interpretiert werden könnte. Nicht zu beurteilen hat die Kammer, ob für das Hauptverfahren SK 24 61 ein schriftliches oder ein mündliches Verfahren sinnvoll bzw. sinnvoller erscheint. 12.2 Nachfolgend werden die nach Auffassung der Gesuchstellerin den Ausstand begründenden Vorbringen zunächst thematisch separat abgehandelt. Zuletzt wird die Kammer prüfen, ob in der Gesamtheit ein Anschein der Befangenheit oder gar eine effektive Befangenheit zu bejahen ist. IV. Rechtliche Grundlagen 13. Ausstand 13.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV wird in Art. 56 StPO konkretisiert. Nach dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person insbesondere dann in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war (Bst. b) oder aus anderen Gründen befangen sein könnte (Bst. f). Ist die Gerichtsperson in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt kein Fall der Vorbefassung im Sinne von Art. 56 Bst. b StPO vor. Eine Mehrfachbefassung in diesem Sinn kann aber im Rahmen von Art. 56 Bst. f StPO massgeblich werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet grundsätzlich keine Voreingenommenheit, wenn ein Richter schon vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen trifft, auch wenn dabei bereits gewisse materielle Gesichtspunkte zu würdigen sind. Damit in diesen Fällen eine unzulässige Vorbefassung gegeben ist, müssen zusätzlich tatsächliche Gegebenheiten hinzutreten, welche ihrerseits den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermögen (Urteil des Bundesgerichts 1B_549/2017 vom 16.”
Art. 30 BV findet in Fällen verwaltungsinterner oder aufsichtsrechtlicher Entscheide nicht unmittelbar Anwendung; solche Instanzen werden funktionell eher als Verwaltungsbehörden betrachtet. Für das Ausstandsrecht ist daher Art. 29 Abs. 1 BV sowie das anwendbare Verwaltungsverfahrensrecht (z. B. VGG i.V.m. BGG und kantonale Regelungen) massgebend.
“Gegen die in An- wendung des BGFA oder des AnwG ergangenen Anordnungen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes erhoben werden (§ 38 AnwG). Die Aufsichts- kommission sanktioniert demnach Verstösse gegen die dem Rechtsanwalt durch die einschlägigen Gesetze auferlegten Pflichten zum Schutze des Publikums, der Rechtspflege und der Vertrauenswürdigkeit der Anwalt- - 6 - schaft. Auch wenn die Aufsichtskommission mit den Sanktionsbefugnissen teils gerichtsähnliche Aufgaben wahrnimmt, steht sie dem Rechtsanwalt, der die Rechtmässigkeit ihrer Aufgabenwahrnehmung bestreitet, funktionell eher als Gegenpartei bzw. als Verwaltungsbehörde gegenüber (Urteil des Bun- desgerichts vom 7. Juli 2015, 2C_308/2015, E. 2.1.; vgl. betreffend die Auf- sichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich auch: BGE 126 I 228 E. 2c bb ff.). Damit findet Art. 30 BV (sowie Art. 6 EMRK) keine di- rekte Anwendung. Indessen gewährleistet auch Art. 29 Abs. 1 BV die vorliegend angerufene korrekte Besetzung der Entscheidbehörde; das Gebot der Unbe- fangenheit bildet einen Teilgehalt des Anspruchs auf gleiche und gerechte Be- handlung. Der Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde bedeutet, dass kein befangenes Behördenmitglied am Entscheid mitwirken darf. In Analo- gie zu Art. 30 Abs. 1 BV verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV eine Amtsperson zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten ge- eignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Wann Mitglieder ei- ner Verwaltungsbehörde in den Ausstand zu treten haben, ergibt sich einerseits aus dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht und andererseits aus den aus Art. 29 Abs. 1 BV herleitbaren Grundsätzen. Bei Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsbehörden ist den jeweiligen konkreten Verhältnissen, etwa der be- sonderen Verantwortung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, Rech- nung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts vom 7.”
“Auf die Rügen in Bezug auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist nicht weiter einzugehen, da Art. 30 BV dieselben Garantien gewährleistet. Auch hier gilt zudem wiederum: Den Rügen der Verletzung des Art. 30 BV kommt im vorliegenden Fall höchstens im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung eine Bedeutung zu (vgl. Urteil 2C_1156/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.1). Auszugehen ist in erster Linie vom Verwaltungsrechtsverhältnis, welches durch das VGG i.V.m. dem BGG bestimmt wird (vgl. BGE 144 II 194 E. 4.4.2; Urteil 2C_1156/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.1).”
Art. 30 Abs. 1 BV schützt den Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, unabhängiges, unparteiisches und unbefangenes Gericht. Die Garantie soll zur für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und so ein gerechtes Urteil ermöglichen; im Strafverfahren wird sie durch Art. 56 StPO konkretisiert.
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Justizpersonen ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 140 I 240 E. 2.2, 271 E. 8.4, 326 E. 5.1; 140 III 221 E. 4.1; 137 I 227 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die grundrechtliche Garantie wird in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 mit Hinweisen).”
“oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Wie unter E. 3.1 hiervor dargelegt, stellt Art. 56 StPO für das Strafverfahren eine Konkretisierung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar, wonach jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht hat. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 147 III 89 E. 4.1; 144 I 159 E. 4.3; 142 III 732 E. 4.2.2; 140 III 221 E. 4.1). Dabei kann die Garantie des unabhängigen und unbefangenen Gerichts insbesondere durch organisatorische Gegebenheiten tangiert sein (BGE 147 III 577 E. 6; 147 I 173 E. 5.1). Ob dies der Fall ist, prüft das Bundesgericht frei (zum Ganzen: BGE 149 I 14 E. 5.3.2, Urteil 1B_519/2022 vom 1. November 2022 E. 2.2.1).”
Nach Bekanntgabe eines Wechsels ist weiterhin zu prüfen, ob durch den Wechsel die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts im Sinn von Art. 30 Abs. 1 BV beeinträchtigt ist. Soweit in den Entscheiden dargelegt, begründet die fehlende frühere Teilnahme eines ersetzten oder neu bestellten Richters an einzelnen Verfahrensakten nicht automatisch eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV; Wechsel im Spruchkörper sind vielmehr bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig.
“Nachdem der Grund für den Wechsel im Spruchkörper bekannt ist, bleibt eine Verletzung des Anspruchs auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht zu prüfen (Art. 30 Abs. 1 BV).”
“An Verfügungen wirkten der mit der Prozessleitung befasste Vorsitzende und der Gerichtsschreiber resp. die Gerichtsschreiberin mit (Prot. I S. 3 ff.); auch insoweit erfolgte keine Beteiligung von Bezirksrichterin lic. iur. S. Leuthold. Ganz generell wird aber nicht vorausgesetzt, dass ein an einem Endentscheid beteiligter Richter schon vorher am Verfahren beteiligt war. Insbesondere kennen die Eidgenössi- sche Zivilprozessordnung und das zürcherische Gerichtsorganisationsgesetz keine Vorschrift, nach der das Gericht bei der Fällung des Endentscheids mit den Richtern zu besetzen wäre, die an der Hauptverhandlung, der Beweisabnahme oder den Schlussvorträgen teilgenommen haben. Vielmehr verdeutlichen gerade die vom Bundesgericht mehrfach bestätigten Wechsel im Spruchkörper bei Vorlie- gen eines sachlichen Grundes auch erst vor Erlass des Endentscheides, dass dies in einem solchen Fall in Kauf zu nehmen und insbesondere die Teilnahme an der Hauptverhandlung oder an den Schlussvorträgen keine Voraussetzung dafür ist. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 BV ist unter den gege- benen Umständen nicht ersichtlich. 4.Der Kläger moniert, dass dem Protokoll der Vorinstanz nicht entnommen werden könne, wann die Beratung stattgefunden habe (Urk. 149 S. 10), leitet dar- aus indessen nichts ab, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Im Sinne ei- - 20 - ner Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass eine mündliche Beratung nur in den in § 134 Abs. 2 GOG genannten Fällen stattfindet und das Gericht in allen ande- ren Fällen gemäss § 134 Abs. 3 GOG auf dem Zirkularweg entscheidet. 5.Sodann erblickt der Kläger eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs darin, dass die Vorinstanz im Urteil nicht darlegte, weshalb sie nicht unmittelbar nach den Schlussvorträgen vom 4. Oktober 2021 entschied (Urk. 149 S. 10), und sinn- gemäss auch darin, dass das Urteil keine Angaben dazu enthält, von wann bis wann der Mutterschaftsurlaub von Bezirksrichterin lic. iur. S. Leuthold dauerte (Urk. 149 S. 10 f.). Es ist – was die Dauer des Mutterschaftsurlaubes angeht auch vor dem Hintergrund der vorstehenden E.”
“Die Kammer holte bei der Vorinstanz sodann eine Vernehmlassung ein (vgl. act. 47-49) und gab den Parteien Gelegenheit sich dazu zu äussern (act. 50). Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung eingehend aus, weshalb es zu den einzelnen Wechseln kam. Zusammengefasst sind die Wechsel auf Veränderun- gen in der Konstituierung des Gerichts (Austritte und Neueintritte) sowie auf Ab- wesenheiten infolge Mutterschaftsurlaub und Krankheit zurückzuführen. Dabei handelt es sich um hinreichende sachliche Gründe. Dies stellt auch der Be- schwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18. September 2023 nicht in Abre- de. Er beschränkt sich vielmehr darauf, nochmals die fehlende Information seitens der Vorinstanz zu beanstanden und Kritik an der Vorbereitung und Verfahrensfüh- rung von Ersatzrichter MLaw L. Bügler zu üben. Damit aber vermag er keine Ver- letzung von Art. 30 Abs. 1 BV aufzuzeigen. Es ist zudem nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus seiner Behauptung, der zuständige Ersatzrichter sei sich der in der Eingabe vom 7. März 2023 geschilderten Problematik nicht bewusst gewesen (act. 54 S. 3), zu seinen Gunsten ableiten will. Der Beschwerdeführer hatte in der betreffenden Eingabe unter Hinweis auf die unterschiedlichen Partei- bezeichnungen beantragt, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie - 9 - abzuweisen (act. 17). Das Gesetz sieht zwar vor, dass das Gericht das Verfahren zur Vereinfachung auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren be- schränken kann (Art. 125 lit. a ZPO). Eine Verfahrensbeschränkung bildet mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 124 Abs. 1 ZPO) jedoch die Ausnahme (CHK ZPO-S UTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 125 N 2 f.; KUKO ZPO-WEBER, 3. Aufl. 2021, Art. 125 N 3 ff.). Ob Ersatzrichter MLaw L. Bügler die Hauptverhand- lung mangels Vorbereitung oder aus einem anderen Grund nicht thematisch be- schränkte, spielt letztlich keine Rolle.”
Werden Passagen in die Urteilsbegründung nachträglich eingefügt, ohne diese allen Mitgliedern des Spruchkörpers zur Kenntnis zu bringen und deren Zustimmung einzuholen, kann dies eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV (unzutreffende Zusammensetzung des Spruchkörpers) und damit einen Verfahrensfehler darstellen.
“Da sich die Beschwerde als verspätet erweist, erübrigt sich, eine weitere Auseinandersetzung mit deren Begründung. Der Vollständigkeit halber sei immer- hin in der gebotenen Kürze auf das vom Beschwerdeführer am 29. Juli 2024 neu eingereichte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_460/2023 vom 31. Mai 2024 eingegangen. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dem Urteil stel- le das Bundesgericht faktisch fest, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts eine Falschbeurkundung darstelle. Gestützt darauf seien die Voraussetzungen für eine Eröffnung einer Strafuntersuchung gegeben. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht beanstandete im fraglichen Urteil, dass der Instruktionsrichter Passagen in die Urteilsbegründung eingearbeitet habe, die auf eine am 12. Juli 2023, also am Tag nach der Urteilsbe- ratung eingegangene Eingabe Bezug nehmen. Die damit einhergehende nachträgliche Abänderung der Urteilsbegründung, ohne diese allen Mitgliedern des Spruchkörpers zur Kenntnis zu bringen und deren Zustimmung einzuholen, erweise sich als Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV (unrichtige Zusammensetzung des Spruchkörpers). Damit stellte das Bundesgericht einen Verfahrensfehler fest, nicht jedoch eine Falschbeurkundung oder ein anderweitig strafrechtlich relevan- tes Verhalten. Hierzu äussert sich das Gericht nicht. Nachdem die Beschwerde ohnehin verspätet ist, braucht auch das Kantonsgericht nicht weiter darauf einzu- gehen. Da das eingereichte Bundesgerichtsurteil lediglich eine verfahrensrechtliche Beur- teilung der beanstandeten Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts enthält, erüb- rigt es sich schliesslich auch, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2024 als Wiederaufnahmegesuch im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Rechtliche Betrachtungsweisen stellen keine neuen Beweismittel oder Tatsachen im Sinne von Art. 323 StPO dar (zu den Voraussetzungen der Wiederaufnahme vgl. Matthias Heiniger/Ronny Rickli, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3.”
Nicht jeder prozessuale Fehlentscheid rechtfertigt ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde. Für eine disziplinarische Bestrafung einer Gerichtsperson ist ein amtspflichtwidriges Verhalten erforderlich, das eine Verletzung des Gesetzes „wider besseres Wissen“ darstellt; verlangt werden insb. klares Recht oder die offensichtliche Missachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften bzw. wichtiger öffentlicher Interessen.
“in Unterlassungen pflichtgemäss beförderlichen Han- delns und somit in einem schuldhafterweise zu geringen persönlichen Ein- satz) oder in ungehörigem (vorwiegend subjektiv betontem und somit zu weit gehendem persönlich bestimmtem) Handeln bestehen (vgl. Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 20 und N 43 m.w.H.). Richterinnen und Richter der Bezirksgerichte unterstehen der Personalgesetzgebung (§ 1 Abs. 1 PG; LS 177.10). Sie haben sich rechtmässig zu verhalten, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, die ihnen übertragenen Aufgaben per- sönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Inte- ressen des Kantons in guten Treuen zu wahren (§ 49 PG). Aus der Treue- pflicht folgt, dass Richterinnen und Richter gehalten sind, sich sowohl inner- halb als auch ausserhalb ihres Amtes der Achtung und des Vertrauens wür- dig zu erweisen, das ihre amtliche Stellung erfordert. Besondere Verhal- tenspflichten innerhalb eines Verfahrens ergeben sich ferner aus dem An- spruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), wobei die richterliche Unabhängigkeit die Treue- pflicht bis zu einem gewissen Grad wiederum konkretisiert und auch be- grenzt (Gutachten EJPD, Bundesamt für Justiz, vom 23. Oktober 2007 über die Amtspflichten der Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Bun- desgerichte, in: VPB 3/2008 vom 3. September 2008, 2008.24, S. 312). Nicht jeder prozessuale Fehlentscheid eines Gerichtsmitgliedes rechtfertigt indes ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde bzw. die Anordnung von auf- sichtsrechtlichen Massnahmen. Vielmehr setzt eine disziplinarische Bestra- fung einer Gerichtsperson ein amtspflichtwidriges Verhalten voraus, bei wel- chem eine Verletzung des Gesetzes wider besseres Wissen erfolgte (ZR 86 [1987] Nr. 78 E. III mit Verweis auf Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Ge- richtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., S. 478) und klares Recht, wesentliche Verfahrensvorschriften oder wichtige öffentliche Interes- sen offensichtlich missachtet wurden (Hunziker, Die Anzeige an die Auf- sichtsbehörde [Aufsichtsbeschwerde], Dissertation, Zürich 1978, S.”
Der Grundsatz der Öffentlichkeit gilt für Gerichtsverhandlungen, bei denen sich die Parteien vor dem Gericht gegenüberstehen und Einvernahmen, Beweisaufnahmen oder Plädoyers stattfinden.
“Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündigungen ist insbesondere in Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 30 Abs. 3 BV verankert. Art. 54 ZPO konkretisiert den völker- und verfassungsrechtlichen Grundsatz für den Zivilprozess (vgl. BGE 146 I 30 E. 2.1 f.; Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 54 ZPO N 1 und 4). Mit Gerichtsverhandlungen im Sinn dieser Bestimmungen sind nur Verhandlungen gemeint, in denen sich die Parteien vor dem Gericht gegenüberstehen und Einvernahmen vorgenommen, Beweise abgenommen und Plädoyers gehalten werden (vgl. BGE 146 I 30 E. 2.3; Hurni, a.a.O., Art. 54 ZPO N 10; Oberhammer/Weber, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 54 N 3, Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 558; Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 30 BV N 72). Für eine Gerichtsverhandlung, die der vorstehenden Definition entspricht, gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit unabhängig von ihrer Bezeichnung (vgl. Santschi Kallay, Externe Kommunikation der Gerichte, Diss. Zürich, Bern 2018, S.”
Die Besetzung des Spruchkörpers muss nicht vorgängig bekanntgegeben werden; es genügt, wenn die Parteien die Namen aus allgemein zugänglichen Quellen (z. B. Staatskalender, Internet) entnehmen können. Die politische Parteizugehörigkeit der Richter begründet für sich allein keine Befangenheit.
“Der Beschwerdeführer rügt in Rz. 20 ff. eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK und von Art. 30 BV, indem der Spruchkörper vorgängig nicht bekanntgegeben und er insofern willkürlich zusammengesetzt worden sei, als alle drei urteilenden Kantonsrichter Männer seien und der SP angehören würden, während seine Schwester eine der SVP zugehörige Bundesstrafrichterin sei, welche überdies früher an einem Luzerner Bezirksgericht tätig gewesen sei. Eine Behörde ist nicht verpflichtet, die Besetzung im Voraus bekannt zu geben (BGE 144 I 37 E. 2.3.3). Es genügt vielmehr, dass die Parteien die Namen aus einer allgemein zugänglichen Quelle wie dem Staatskalender oder Internet entnehmen können (BGE 140 I 271 E. 8.4.3). Richter fällen ihr Urteil nicht aufgrund einer Parteizugehörigkeit; selbst in Prozessen mit politischem Gehalt können sie nicht allein mit dieser Begründung abgelehnt werden, geschweige denn in Verfahren mit unpolitischem Inhalt wie dem vorliegenden (vgl. Urteile 5P.160/2001 vom 13. September 2001 E. 2a; 1P.667/2006 vom 29. November 2006 E. 3.1; 8C_474/2009 vom 7. Januar 2010 E. 8.7; aus jüngerer Zeit: 1B_275/2018 vom 28.”
Einwendungen wegen Befangenheit oder Ausstand sind unverzüglich, d.h. so früh wie möglich nach Kenntnis des möglichen Ablehnungsgrundes geltend zu machen. Werden solche Rügen erst im Rechtsmittelverfahren oder erstmals vor dem Bundesgericht erhoben, obwohl dies zuvor möglich und zumutbar gewesen wäre, kann dies gegen Treu und Glauben verstossen und zur Verwirkung der Rüge führen. Soweit die Umstände derart offensichtlich sind, dass die betroffene richterliche oder gerichtliche Person von sich aus in den Ausstand hätte treten müssen, ist dies bei der Beurteilung der Verspätung besonders zu berücksichtigen.
“Ablehnungsbegehren müssen so früh wie möglich gestellt werden. Es verstösst gegen Treu und Glauben, solche Einwände erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt werden können. Wer eine Person nicht unverzüglich ablehnt, wenn er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, verwirkt den Anspruch gemäss Art. 30 Abs. 1 BV (BGE 121 I 225 E. 3 mit Hinweisen). Sind allerdings die Umstände, die den Anschein der Befangenheit bewirken, derart offensichtlich, dass die betreffende Person von sich aus hätte in den Ausstand treten müssen, ist dies stärker zu gewichten als eine verspätete Geltendmachung (BGE 150 I 68 E. 4.1; BGE 139 III 120 E. 3.2.2; 134 I 20 E. 4.3.2).”
“Vorliegend bezieht sich der Beschwerdeführer auf einen Vorfall zwischen ihm und der Generalsekretärin des kantonalen Gerichts, der sich nach seiner Darstellung vor "einigen Jahren" ereignet haben soll. Der von ihm geltend gemachte Grund für die institutionelle Befangenheit bestand folglich bereits während dem vorinstanzlichen Verfahren und war ihm bekannt. Wenn der Beschwerdeführer sich erstmals vor Bundesgericht darauf sowie auf die Garantie von Art. 30 Abs. 1 BV beruft, verstösst er gegen Treu und Glauben. Diese formelle Einrede hätte im kantonalen Verfahren erhoben werden müssen. Indem der Beschwerdeführer es unterliess, die angebliche Befangenheit des kantonalen Gerichts frühzeitig geltend zu machen, hat er diese Rüge verwirkt.”
“Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, soweit er der Vorinstanz unter Hinweis auf deren prozessleitende Verfügung vom 27. Oktober 2020 Voreingenommenheit und somit eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorwirft (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 173 E. 5.1). Diese erstmals in der letztinstanzlichen Beschwerde vorgebrachte Rüge ist zum einen verspätet, sind verfahrensrechtliche Einwendungen wie etwa Ausstands- und Befangenheitsgründe doch so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). Zum anderen vermag der Beschwerdeführer auch nicht darzutun, inwiefern das kantonale Gericht mit der genannten prozessleitenden Verfügung, mit welcher es der AXA Gelegenheit gab, ihren Einspracheentscheid lite pendente in Wiedererwägung zu ziehen, den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) bzw. auf ein faires Verfahren verletzt habe sollte.”
“Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Zusammensetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts Basel-Stadt und des Spruchkörpers des Appellationsgerichts im ersten Berufungsverfahren verletze seinen Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und auch zumutbar gewesen, diese Rüge bereits mit der ersten Beschwerde in Strafsachen zu erheben, weshalb er sie nun nicht mehr vorbringen kann. Im Übrigen wäre die Rüge abzuweisen, da die Vorinstanz zutreffend festhält, die Kritik des Beschwerdeführers an der Besetzung der Spruchkörper sei verspätet erfolgt (Urteil S. 13 ff.). Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände verfangen angesichts der eindeutigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; 136 I 207 E. 3.4; Urteile 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.3; 2C_522/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.1.3; 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.4; 1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 4.2; 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.4; siehe zu der Praxis der Bestimmung des Spruchkörpers beim Strafgericht und beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und zur Frage der Nichtigkeit deren Entscheide: Urteile 6B_383/2018 und 6B_396/2018 beide vom 15. November 2018 je E.”
Bei der Anfechtung von (z.B. Ausreise‑)Fristen begründet die Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren in der Praxis ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids; auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
“und ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Das nach Art. 115 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse kann durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein spezielles Grundrecht oder bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien begründet sein (vgl. BGE 135 I 265 E. 1.3; 133 I 185 E. 4 und E. 6.2). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und durch die Ansetzung einer (als zu kurz gerügten) Ausreisefrist verfügt er praxisgemäss über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Urteile 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 1.1; 2C_815/2018 vom 24. April 2019 E. 5.2; 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 1.2.3. f.). Zudem rügt der Beschwerdeführer mit der geltend gemachten Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 29a und Art. 30 Abs. 1 BV bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien. Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG) ist damit unter Präzisierung des Nachfolgenden einzutreten.”
Änderungen in der Zusammensetzung des Spruchkörpers sind einzelfallbezogen zulässig, jedoch nur aus hinreichend sachlichen Gründen (z. B. längere Krankheit, Mutterschaft, Ausscheiden aus Altersgründen). Das Gericht hat die Parteien vorgängig über beabsichtigte Wechsel und die Gründe zu informieren; erst dann können die Parteien die Sachlichkeit der Gründe substantiiert bestreiten. Fehlen hinreichende sachliche Gründe oder die gebotene Information, kann dadurch der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) verletzt werden.
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verletzt sein (Art. 30 Abs. 1 BV), wenn die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens ohne hinrei- chende sachliche Gründe geändert wird. Jede Besetzung, die sich nicht mit sach- lichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters (BGE 137 I 340 E. 2.2.1; BGer 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3.2; BGer 4A_105/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.1; BGer 4A_271/2015 vom 29. September 2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 142 I 93). Eine Veränderung der Besetzung ist einzelfallbezogen zulässig, beispielsweise wenn ein Mitglied des Gerichts aus Altersgründen ausscheidet oder wegen einer länger dauernden Krankheit oder Mutterschaftsurlaub das Amt nicht ausüben kann oder wenn eine Neukonstituierung des Gerichts die Auswechslung erfordert (BGer 4A_271/2015 vom 29. September 2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 142 I 93). Es ist Aufgabe des Gerichts, die Parteien (vorgängig) über beabsichtigte Wechsel des Spruchkörpers und deren Gründe zu informieren. Erst wenn die Gründe für die Besetzungsände- rung bekannt gegeben worden sind, kann von den Parteien erwartet werden, dass - 12 - sie die Sachlichkeit substantiiert bestreiten (BGE 142 I 93 E.”
“Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht kann ver- letzt sein (Art. 30 Abs. 1 BV), wenn die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens ohne hinreichende sachliche Gründe geändert wird. Es ist Aufgabe des Gerichts, die Parteien (vorgängig) über beabsichtigte Wechsel des Spruchkörpers und deren Gründe zu informieren. Erst wenn die Gründe für die Be- setzungsänderung bekannt gegeben worden sind, kann von den Parteien erwartet werden, dass sie die Sachlichkeit substantiiert bestreiten (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGer 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3.2; BGer 4A_105/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.2). Der Anspruch gemäss Art. 30 Abs. 1 BV ist formeller Natur, womit - 9 - seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt. Allerdings können die Gründe für einen Wechsel im Spruchkörper des erstin- stanzlichen Gerichts noch im Rechtsmittelverfahren abgeklärt und es kann dadurch der Mangel geheilt werden (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGer 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3.2; vgl. auch OG ZH NP240004 vom 31. Mai 2024 E. 3.1.2). Gemäss § 26 f. der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Zürich obliegt die Umteilung von Prozessen innerhalb des Kollegialgerichts der Gerichtspräsidentin, welcher die Ge- schäftsleitung obliegt und welche die speditive Bearbeitung der Fälle beaufsichtigt.”
“Weil Dispositivziffer 3 des ange- fochtenen Beschlusses betreffend die Feststellung, wonach der Schriftenwechsel abgeschlossen sei, zutreffend und, mangels Verzichts der Beklagten (vgl. Urk. 7/48), die (erneute bzw. vollständige) Durchführung einer Hauptverhandlung mit Parteivorträgen gemäss Art. 228 ff. ZPO indiziert ist, erübrigt sich eine Anwei- sung an die Vorinstanz, vor Fällung eines Urteils in der Sache insbesondere der Beklagten Gelegenheit zu geben, ihre mündlichen Parteivorträge in der Hauptver- handlung zu halten, wie sie dies beschwerdeweise verlangt. 7.Wechsel im Spruchkörper Die Beklagte kritisiert, den Parteien sei der Wechsel im Spruchkörper nach der Hauptverhandlung nicht offengelegt und begründet worden, weshalb ihre Verfah- rensrechte verletzt seien (Urk. 1 S. 18 f.). Die Klägerin hält entgegen, weder habe der Wechsel im Spruchkörper einen Einfluss auf die Frage der Interessenkollision noch könne die Beklagte daraus etwas für ihre Rechtsbegehren ableiten (Urk. 11 S. 12). Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV haben die Parteien Anspruch auf ein gesetzmässig be- setztes Gericht. Ein Wechsel im einmal besetzten Spruchkörper ist den Parteien vorgängig mit Angabe der Gründe mitzuteilen (BGE 142 I 93 E. 8; BGer - 21 - 4A_430/2016, Erw. 2.1., 2.2.). Es trifft zu, dass an der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2022 Bezirksrichter lic. iur. Küng als Referent mitwirkte (Prot. I S. 13), an den auch die Prozessleitung mit Beschluss vom 29. September 2020 delegiert worden war (Prot. I S. 3; vgl. aber die Referentenverfügung vom 29. Januar 2021, wonach aufgrund der Abwesenheit von Bezirksrichter lic. iur. Küng und der Neukonstituierung des Bezirksgerichts Zürich neu Bezirksrichter lic. iur. Pfeiffer als Referent amte [Urk. 7/18 S. 2] und die Referentenverfügung vom 1. März 2022, wonach das Verfahren erneut von Bezirksrichter lic. iur. Küng als Referent geführt werde [Urk. 7/45 S. 2]). Im angefochtenen Beschluss wirkte an Stelle von Bezirksrichter lic.”
“Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 erweist sich damit in Bezug auf die Rüge der Verletzung von Art. 30 BV als begründet. Die Vorinstanz hätte die geltend gemachte Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV prüfen müssen. Mangels Angabe der Gründe für die Auswechslung hätte sie das Bezirksgericht zumindest im Rahmen einer Vernehmlassung zur Beschwerde auffordern müssen, die Gründe für den Wechsel nachträglich anzugeben. Indem die Vorinstanz dies unterlassen hat, hat sie ihrerseits Art. 30 Abs. 1 BV verletzt. Der Anspruch nach Art. 30 Abs. 1 BV ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Die Sache ist daher, soweit sie die Beschwerdeführerin 1 betrifft, an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Sinne der vorstehenden Erwägungen vorgeht und neu entscheidet.”
“Soweit die Vorinstanz auf die Rüge der Beschwerdeführerin 1 mangels hinreichender Begründung gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht eingetreten ist, kann ihr nicht gefolgt werden. Begründen im Sinne dieser Bestimmung bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist (Urteil 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2). Zwar trifft es zu, dass die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV von der juristisch versierten Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz eher pauschal gerügt wurde. So zeigte sie in ihrer Beschwerde weder auf, was sie konkret aus der Verletzung ihrer Verfahrensrechte ableitete, noch inwiefern es ihr verunmöglicht gewesen sei, die Sachlichkeit der Gründe für die erfolgte Änderung im Spruchkörper substanziiert zu bestreiten, weshalb die Vorinstanz verständlicherweise von einer nicht hinreichend gerügten Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV ausging. Allerdings hat das Bundesgericht in BGE 142 I 93 festgehalten, dass es nicht Sache der Parteien ist, nach möglichen Einwänden gegen die betroffenen Richter zu forschen, die sich nicht aus den öffentlich zugänglichen Informationen ergeben (BGE 142 I 93 E. 8.2). Vielmehr ist es Sache des Gerichts, auf die beabsichtigte Auswechslung der Richter hinzuweisen. Erst wenn der Partei die Gründe für die Besetzungsänderung bekannt gegeben worden sind, liegt es an ihr, deren Sachlichkeit substanziiert zu bestreiten.”
Art. 30 Abs. 1 BV gewährleistet den Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Verletzung dieser Verfahrensgarantie ist formeller Natur und führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids ohne materielle Prüfung der streitigen Fragen.
“Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin zu Recht der separativen Sonderschule zugeteilt wurde. Die Beschwerdeführerin macht jedoch vorab geltend, dass Verfahrensgarantien nicht eingehalten wurden. Sie rügt namentlich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und sinngemäss die richtige Besetzung des Spruchkörpers (Art. 30 Abs. 1 BV). Diese Ansprüche sind formeller Natur und ihre Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 142 I 172 E. 3.2). Die Rügen sind dementsprechend vorab zu behandeln.”
“Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantieren unter anderem den Anspruch des Einzelnen auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ob diese Garantien verletzt sind, überprüft das Bundesgericht grundsätzlich mit freier Kognition (Art. 95 lit. a und b BGG). Welches Gericht als kantonales Versicherungsgericht (vgl. Art. 57 ATSG) zuständig und wie dieses zu besetzen ist, ergibt sich aus der einschlägigen kantonalen Regelung der Gerichtsorganisation. Die Anwendung und Auslegung der entsprechenden kantonalen Bestimmungen wird vom Bundesgericht - vorbehältlich der in Art. 95 lit. c und d BGG genannten Fälle - nur auf Willkür hin überprüft (SVR 2010 IV Nr. 50 S. 154, 9C_1022/2009 E. 2 mit Hinweisen). Bei falscher Besetzung des Gerichts ist der angefochtene Entscheid grundsätzlich ohne Prüfung der materiell streitigen Fragen aufzuheben (SVR 2015 EL Nr. 13 S. 37, 9C_585/2014 E. 1; Urteil 8C_138/2017 vom 23. Mai 2017 E. 3.2).”
“Durch die in Widerspruch zur einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und zudem gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Gerichtsbesetzung mit der Leitenden Gerichtsschreiberin Laufer als Ersatzrichterin hat die Vorinstanz den verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV verletzt, weshalb die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 in den Verfahren 6B_78/2024 und 6B_130/2024 gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil vom 8. September 2023 sowie der Nachtragsbeschluss vom 8. Januar 2024 aufzuheben sind. Die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers 1 brauchen demzufolge vorliegend nicht beurteilt zu werden. Zufolge Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils wird die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 im Verfahren 6B_107/2024 gegenstandslos. In Anbetracht der prozessualen Natur des untersuchten Mangels und da das Bundesgericht die Sache nicht materiell behandelt hat und somit den Ausgang der Sache nicht vorwegnimmt, kann die Rückweisung ohne vorherigen Schriftenwechsel erfolgen (vgl. BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteil 6B_1381/2023 vom 11. November 2024 E. 3). Bei diesem Verfahrensausgang werden die Gesuche der Beschwerdeführer 1 und 2 betreffend unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand gegenstandslos.”
“Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Ein solcher Fall ist hier gegeben, denn die Beschwerdeführer rügen insbesondere auch eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV, da die vorinstanzliche Gerichtsschreiberin "weder unabhängig noch unparteiisch" gewesen sei. Es versteht sich von selbst, dass bei Gutheissung dieser Rüge das vorinstanzliche Verfahren in neuer Besetzung wiederholt werden müsste (vgl. auch Urteil 4A_308/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2). Das rein kassatorische Beschwerdebegehren ist daher ausnahmsweise zulässig.”
Nicht alle aufsichts- oder verwaltungsrechtlichen Vorinstanzen gelten als «Gericht» im Sinn von Art. 30 BV. Verfügungen dieser (Vor-)Instanzen gelten daher nicht notwendigerweise als öffentlich zu verkünden im Sinne von Art. 30 BV. Zudem können die Akten und Informationen aus solchen Aufsichtsverfahren datenschutzrechtlich als besonders schützenswerte Personendaten einzustufen sein.
“Wenn der Beschwerdeführer schliesslich beanstandet, dass der angefochtene Beschluss nicht veröffentlicht worden sei, liegt dies darin begründet, dass Rechtsmittelentscheide des Regierungsrats zum Schutz der Privatsphäre der beteiligten Personen grundsätzlich nicht öffentlich sind (RRB-Nr. 1215/2019). Die Vorinstanz ist denn auch kein Gericht im Sinn von Art. 30 BV (vgl. vorn E. 3.2.1), weshalb sie nicht verpflichtet ist, ihre Entscheide öffentlich zu "verkünden" (Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,”
“Soweit die veröffentlichte Information die Identifikation der betroffenen Revisoren oder Revisionsunternehmen unschwer ermögliche, tangiere auch die Information über abgeschlossene Verfahren, vor allem, wenn eine Sanktion auferlegt worden sei, die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Revisoren oder Revisionsunternehmen und könne ihre Reputation beschädigen, der in der Revision eine hohe Bedeutung zukomme. Über laufende oder abgeschlossene Verfahren dürfe daher nur informiert werden, wenn dies aus Gründen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich sei. Eine solche Information dürfe nicht dem "naming and shaming" von fehlbaren Revisoren oder Revisionsunternehmen und damit der General- und Spezialprävention dienen (Pfiffner, a.a.O., Art. 19 RAG N 6). Eine Information der Öffentlichkeit über ein Versagen eines Revisors oder Revisionsunternehmens sei besonders heikel, denn in der Praxis könne eine solche Versetzung an den Schandpfahl den wirtschaftlichen Tod des betroffenen Prüfungsunternehmens bedeuten. Sie dürfe daher nur in seltenen Fällen, beispielsweise wenn die Glaubwürdigkeit des Schweizer Aufsichtssystems bedroht sei, angeordnet werden (Peter Böckli, Revisionsstelle und Abschlussprüfung nach neuem Recht, 2007, S. 38). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellen die Aufsichtsverfahren der Vorinstanz keine Gerichtsverfahren im Sinne von Art. 30 BV dar. Die verfahrensabschliessenden Endverfügungen sind daher auch keine Gerichtsurteile, welche öffentlich zu verkünden wären (vgl. Art. 30 Abs. 2 BV). Vielmehr stellen Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen besonders schützenswerte Personendaten dar (Art. 3 Bst. c Ziff. 4 Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 [DSG, SR 235.1]; BGE 142 II 268 E. 6.1). Aufsichtsrechtliche Verfahren der Vorinstanz können zu Sanktionen führen, weshalb die Akten dieser Verfahren als besonders schützenswerte Personendaten im Sinne dieser Bestimmung einzustufen sind. Natürliche und juristische Personen sind in datenschutzrechtlicher Hinsicht grundsätzlich gleichgestellt (vgl. Art. 3 Bst. b DSG; Gabor P. Blechta, in: BSK DSG/BGÖ, Art. 3 DSG N 21), weshalb der Umstand, dass die B._______ eine juristische und keine natürliche Person ist, in Bezug auf die Einstufung der in Frage stehenden Verfahrensakten als besonders schützenswerte Personendaten nicht relevant ist.”
Art. 30 Abs. 3 BV begründet keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren wird eine mündliche, öffentliche Verhandlung nur angeordnet, wenn sie zur Wahrung der Parteirechte notwendig oder zweckmässig ist; sind die Akten nach Schriftenwechsel als Entscheidungsgrundlage ausreichend, kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden.
“Dass eine Anhörung des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht für die Frage der Besuchsrechtsregelung entscheidwesentlich sein könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. Siegbert Morscher/Peter Christ, Grundrecht auf öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 EMRK, Europäische Grundrechte Zeitschrift EuGRZ 2010 S. 272 ff., Kap. III.A). Für die Beurteilung der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen formellen Fragen bedarf es keines persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers und somit auch keiner öffentlichen Verhandlung (vgl. BGE 136 I 279 E. 2.1; dazu auch BGr, 26. Oktober 2010, 2C_370/2010, E. 2.8). Auch begründet die Beurteilung von blossen Rechtsfragen oder Verfahrensrügen in aller Regel keinen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (dazu BGr, 3. Oktober 2012, 1C_542/2011, E. 3; 12. Oktober 2012, 1C_156/2012, E. 5.2.3). Überdies erweist sich die Beschwerde – wie sich zeigen wird – hinsichtlich der streitgegenständlichen Besuchsrechtsregelung als offensichtlich unbegründet (vgl. BGE 136 I 279 E. 1, E. 7.2; unten E. 5.6). 1.4.4 Art. 30 Abs. 3 BV garantiert der rechtsuchenden Person einzig, dass eine Verhandlung, wenn eine solche stattzufinden hat, öffentlich sein muss. Auch aus § 59 VRG lässt sich kein Anspruch auf eine öffentliche, mündliche Verhandlung ableiten. Vielmehr liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will, was in der Regel dann nicht der Fall ist, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel – wie vorliegend – eine hinreichende Entscheidungsgrundlage liefern (Donatsch, § 59 N. 3 ff.). 1.4.5 Auf die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung ist damit zu verzichten. 1.5 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei "die Rechtsverweigerung festzustellen und entsprechend zu verfügen", die Vorinstanz sei zu verpflichten "die widerrechtlichen Handlungen zu unterlassen" und "die Folgen der widerrechtlichen Handlungen zu beseitigen", geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern diesen Anträgen neben dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw.”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verleiht diese Bestimmung kein Recht auf eine mündliche Verhandlung, sondern garantiert einzig, dass, wenn eine Gerichtsverhandlung stattzufinden hat, diese - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - öffentlich sein muss (BGE 146 I 30 E. 2.1 S. 31; 128 I 288 E. 2.3-2.6). Nach Art. 55 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 VRP/SG wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung nur angeordnet, wenn sie zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist oder zweckmässig erscheint. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass das Verfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich schriftlich geführt werde, und erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als nicht notwendig oder zweckmässig, zumal der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, seinen Standpunkt darzulegen, ausreichend habe Gebrauch mache können, sodass von einer mündlichen Befragung kein Erkenntnisgewinn zu erwarten sei. Die Vorinstanz hat die genannten kantonalen Bestimmungen jedenfalls nicht geradezu willkürlich ausgelegt, indem sie zum Schluss kam, es sei im vorinstanzlichen Verfahren keine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Vorinstanz hat Art. 30 Abs. 3 BV nicht verletzt und Art. 55 Abs. 1 VRP/SG nicht im Sinne von Art. 9 BV willkürlich angewandt, indem sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgewiesen hat. Inwieweit die weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Bestimmungen ihm einen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Vorinstanz einräumen sollten, ist weder genügend dargetan noch ersichtlich.”
“Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verleiht diese Bestimmung kein Recht auf eine mündliche Verhandlung, sondern garantiert einzig, dass, wenn eine Gerichtsverhandlung stattzufinden hat, diese - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - öffentlich sein muss (BGE 146 I 30 E. 2.1 S. 31; 128 I 288 E. 2.3-2.6). Nach Art. 55 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 VRP/SG wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung nur angeordnet, wenn sie zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist oder zweckmässig erscheint. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass das Verfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich schriftlich geführt werde, und erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als nicht notwendig oder zweckmässig, zumal der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, seinen Standpunkt darzulegen, ausreichend habe Gebrauch mache können, sodass von einer mündlichen Befragung kein Erkenntnisgewinn zu erwarten sei.”
Ausstandsbegehren müssen substanziierte, konkrete Tatsachen in Bezug auf die betroffene Gerichtsperson darlegen; allgemein gehaltene, pauschale oder nur institutionell begründete Rügen (z.B. ausschliesslich Parteizugehörigkeit, blosse pauschale Vorwürfe oder weitschweifige Behauptungen ohne konkrete Anknüpfung) genügen nicht. Zudem können prozessuale Beschränkungen die nachträgliche Substantiierung neuer Tatsachen erschweren.
“Der Beschwerdeführer ersucht um unvoreingenommene, vorurteilslose und objektive Beurteilung seiner Beschwerde. Diese sei möglichst durch Gerichtspersonen zu beurteilen, die noch nie mit ihm zu tun gehabt hätten. Sodann stellt er ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Rüedi aufgrund dessen Zugehörigkeit zur Schweizerischen Volkspartei. Indes anerkennt der Beschwerdeführer, dass die Parteizugehörigkeit praxisgemäss keinen Ausstandsgrund darstellt. Da er zudem keine Gründe nennt, weshalb Bundesrichter Rüedi im konkreten Fall befangen sein sollte, ist das Gesuch unzulässig (Urteile 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 144 I 235; 6B_941/2022 vom 23. November 2022 E. 1.2). Die vom Beschwerdeführer angerufene Garantie auf ein unparteiisches Gericht gilt von Verfassungs wegen (Art. 30 Abs. 1 BV). Dass dieses Recht konkret beeinträchtigt wäre, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar. Dies ist namentlich der Fall, wenn er einen Spruchkörper mit mehreren Mitliedern der Schweizerischen Volkspartei ablehnt, weil diese strenger urteilen würden. Gleiches gilt, wenn er rügt, das Bundesgericht habe bereits mehrfach zu seinem Nachteil entschieden.”
“Die Beschwerdeführerin ruft nur ganz allgemein verfassungsmässige Rechte an (die Angestellten des Sozialdienstes Zollikofen würden sie belästigen und in Verletzung von Art. 7 BV in ihrer Menschenwürde beeinträchtigen; die KESB habe im Zusammenhang mit der Gefährdungsmeldung Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV verletzt). Vorliegend geht es jedoch - und nur dies kann Anfechtungsgegenstand bilden - um die konkrete personelle Bezeichnung der Beiständin durch die KESB in Vollzug der im Rahmen des Eheschutzentscheides errichteten Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin weder explizit noch sinngemäss Verfassungsrügen vor. Sie macht mit weitschweifigen Ausführungen geltend, zwei Mitglieder des Sozialdienstes Zollikofen hätten sie schlecht behandelt und den Abklärungsbericht zuhanden des Eheschutzgerichtes verfasst, weshalb auch die nunmehr ernannte Beiständin als befangen gelten müsse. Selbst bei voller Kognition - d.h. wenn diese nicht auf Verfassungsrügen beschränkt wäre - könnte diesen Ausführungen nicht gefolgt werden: Wie bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten ist, können Ausstandsbegehren nicht institutionell begründet werden, sondern wären vielmehr substanziiert vorgetragene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen.”
“Die Beschwerdeführerin rügt Verletzungen von Art. 47 ZPO, Art. 29 BV, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 9 BV, Art. 6 EMRK und Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II. Neben allgemein gehaltenen Vorwürfen betont sie, dass bei gegebenem Ausstandsgrund die Gerichtsperson gemäss Art. 48 ZPO von sich aus in den Ausstand zu treten habe. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Art. 326 Abs. 1 ZPO für die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO vorschreibt, dass neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind. Auch wenn die Vorschrift Ausnahmen kennt und nach der Rechtsprechung im Lichte von Art. 99 Abs. 1 BGG ausgelegt wird, der es im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gestattet, neue Tatsachen und Beweismittel so weit vorzubringen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 145 III 422 E. 5.2; 139 III 466 E. 3.4), kann das Tatsachenfundament, welches den Anschein der Befangenheit nahelegen soll, somit grundsätzlich nicht erst mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO vorgebracht werden. Inwiefern die Vorinstanz vorliegend zu Unrecht zum Schluss gelangt sein soll, dass die Beschwerdeführerin die neuen Tatsachenbehauptungen nicht in prozessual zulässiger Weise vorgebracht hat, ist daher weder dargetan noch ersichtlich.”
Die Einsetzung einer Gerichtsschreiberin bzw. eines Gerichtsschreibers derselben Kammer als Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter in ebenjener Kammer verletzt den Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV. Diese Verletzung ist formeller Natur; sie führt regelmässig zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
“Zusammenfassend verletzt die Einsetzung einer Gerichtsschreiberin und eines Gerichtsschreibers der entscheidenden Kammer als Ersatzrichterin und Ersatzrichter (in ebendieser Kammer) den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein unabhängiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 142 I 93 E. 8.3 mit Hinweisen). Ein Urteil in der Sache durch das Bundesgericht ist, trotz der besonderen Bedeutung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV; Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 5 Ziff. 4 EMRK; vgl. BGE 137 IV 177 E. 2.2), bereits aufgrund der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts vorliegend ausgeschlossen (vgl. nicht publ. E. 2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt keine Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids vor. Der Einsatz der genannten Ersatzoberrichterin bzw. Ersatzoberrichters im vorinstanzlichen Spruchkörper ist zwar mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK unvereinbar; es handelt sich bei ihnen indessen nichtsdestotrotz um gewählte und damit demokratisch legitimierte Gerichtspersonen.”
“Analog zum bereits erwähnten, vom Bundesgericht kürzlich getroffenen Grundatzentscheid verletzt die Einsetzung eines Gerichtsschreibers der entscheidenden Kammer als Ersatzrichter (in ebendieser Kammer) der Vorinstanz auch im vorliegenden Verfahren den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein unabhängiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 142 I 93 E. 8.3 mit Hinweisen; Urteil 1B_420/2022 vom 9. September 2022 E. 5.4, zur amtlichen Publikation vorgesehen).”
“Art. 30 Abs. 1 BV sieht in Übereinstimmung mit Art. 6 Ziff. 6 EMRK vor, dass jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht hat. Die Besetzung des Spruchkörpers muss nach sachlichen Kriterien erfolgen, die auf eine sach- und zeitgerechte Fallerledigung gerichtet sind. Unzulässig ist es demgegenüber, für einen konkreten Fall in mani- pulativer Weise einen ganz bestimmten Spruchkörper einzurichten, um die ge- wünschte Beurteilung herbeizuführen (vgl. BGE 144 I 37 E. 2.1). Ferner muss der Spruchkörper so zusammengesetzt sein, dass die Unabhängigkeit der einzelnen Gerichtsmitglieder auch untereinander gewährleistet ist (sog. interne richterliche Unabhängigkeit). Aus diesem Grund ist es nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung beispielsweise unzulässig, wenn eine Person, die bei der entscheiden- den Kammer hauptamtlich als Gerichtsschreiberin bzw. Gerichtsschreiber ange- stellt ist, in ebendieser Kammer als Ersatzrichterin bzw.”
“Nach der (auch von der Beschwerdeführerin zitierten) bundesgerichtlichen Rechtsprechung verletzt die Einsetzung eines Gerichtsschreibers bzw. einer Ge- richtsschreiberin der entscheidenden Kammer als Ersatzrichter bzw. Ersatzrichte- rin in ebendieser Kammer den Anspruch der Parteien auf ein unabhängiges Ge- richt gemäss Art. 30 Abs. 1 BV (vgl. BGE 149 I 14 E. 5.4).”
“Vorliegend war der Vorinstanz seit Eröffnung des Urteils 1B_519/2022 vom 1. November 2022 bekannt, dass der Einsatz einer Gerichtsschreiberin in derselben Kammer (in welcher sie ordentlicherweise amtet) als Ersatzrichterin auch dann den Anspruch auf ein unabhängiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, wenn statt des Kammerpräsidenten ein Kammermitglied in Vertretung den Vorsitz ausübt. Die auf den Hinweis des Beschwerdeführers vom 7. März 2023 erfolgte Antwort der Verfahrensleitung, mit welcher erwidert wurde, die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei bekannt, da zwischen der Ersatzoberrichterin Laufer und der vorsitzenden Richterin Bertschi jedoch kein Weisungs- oder Unterordnungsverhältnis bestehe, widerspreche die angekündigte Gerichtsbesetzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechug nicht, erweist sich daher als falsch.”
Verfassungsrügen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 BV müssen qualifiziert begründet werden. Im bundesgerichtlichen Verfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nicht erstmals vorzubringen; Ausnahmen sind eng (vgl. insbesondere die Auslegung von Art. 326 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 99 Abs. 1 BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erlaubt dem Bundesgericht keine freie Überprüfung des gesamten Sachverhalts oder eine uneingeschränkte Neubeurteilung der Rechtsanwendung.
“Im Übrigen enthält die Eingabe des Beschwerdeführers lange Ausführungen zu einem angeblich geplanten Tötungsdelikt gegen ihn und seine Ehefrau, in welches unter anderem auch Behördenmitglieder involviert gewesen sein sollen. Diese ohnehin nicht weiter belegten Behauptungen stehen indessen in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens (vgl. E. 3 hiervor). Ebenfalls ausserhalb des Streitgegenstands liegen die Umstände, die zum Nichteintreten auf das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung geführt haben sollen bzw. die in diesem Zusammenhang gegen Behördenmitglieder erhobenen Anschuldigungen und Diskriminierungsvorwürfe. Gleich verhält es sich schliesslich mit den Beanstandungen gegen ein Urteil der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts bzw. die an diesem mitwirkende Einzelrichterin. Sollte der Beschwerdeführer mit seinen allgemeinen Ausführungen zum Verbot von Ausnahmegerichten und dem Vorwurf angeblicher Absprachen zwischen dem Landammann und dem Einzelrichter am Verwaltungsgericht eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 BV geltend machen wollen, genügen seine Ausführungen in keiner Weise den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 4.1 hiervor).”
“Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie rügt zwar eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Begründung beschränkt sich indes auf die pauschale Behauptung, dass rechtsstaatliche Prinzipien und Kontrollmechanismen ausgehöhlt worden seien, die Richter unter dem Diktat eines mächtigen "Clans" der Rechtsanwälte des Beschwerdegegners stünden und "unangekündigt und ohne Kontrolle" ein Urteil gefällt hätten. Mit diesen Vorbringen zeigt sie nicht unter Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre im Einzelnen unsachliche und in Teilen schwer nachvollziehbare Sicht der Dinge. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 117 BGG).”
“Die Beschwerdeführerin rügt Verletzungen von Art. 47 ZPO, Art. 29 BV, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 9 BV, Art. 6 EMRK und Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II. Neben allgemein gehaltenen Vorwürfen betont sie, dass bei gegebenem Ausstandsgrund die Gerichtsperson gemäss Art. 48 ZPO von sich aus in den Ausstand zu treten habe. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Art. 326 Abs. 1 ZPO für die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO vorschreibt, dass neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind. Auch wenn die Vorschrift Ausnahmen kennt und nach der Rechtsprechung im Lichte von Art. 99 Abs. 1 BGG ausgelegt wird, der es im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gestattet, neue Tatsachen und Beweismittel so weit vorzubringen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 145 III 422 E. 5.2; 139 III 466 E. 3.4), kann das Tatsachenfundament, welches den Anschein der Befangenheit nahelegen soll, somit grundsätzlich nicht erst mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO vorgebracht werden. Inwiefern die Vorinstanz vorliegend zu Unrecht zum Schluss gelangt sein soll, dass die Beschwerdeführerin die neuen Tatsachenbehauptungen nicht in prozessual zulässiger Weise vorgebracht hat, ist daher weder dargetan noch ersichtlich.”
“Die Beschwerdeführerinnen verkennen diese Grundsätze über weite Strecken, indem sie dem Bundesgericht in frei gehaltenen Ausführungen bloss ihre eigene Sicht der Dinge unterbreiten, ohne sich hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und im Einzelnen deren offensichtliche Unhaltbarkeit beziehungsweise Verfassungswidrigkeit aufzuzeigen. Indem sie über zahlreiche Seiten hinweg ihre Ansichten zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Erstgerichts sowie zu verschiedenen Bestimmungen und Grundsätzen der Zivilprozessordnung ausbreiten und an den Begründungen der vorinstanzlichen Urteile appellatorische Kritik äussern, verkennen sie, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, der im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde die freie Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtsanwendung zustünde. Sie erwähnen zwar mehrere Bestimmungen der Bundesverfassung, so Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 9 BV und Art. 5 Abs. 1, 3 und 4 BV, gehen jedoch nicht hinreichend auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ein und begründen nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz, deren Entscheid einziges Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet, diese Bestimmungen verletzt haben soll. In Bezug auf Art. 5 BV übersehen sie zudem, dass die dort garantierten Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns keine selbständig anrufbaren verfassungsmässigen Rechte begründen (vgl. etwa BGE 140 II 194 E. 5.8.2 S. 199). Auf die Beschwerde kann daher grösstenteils mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden. Soweit wenigstens ansatzweise eine hinreichende Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte auszumachen ist, ist dazu Nachstehendes auszuführen.”
Art. 30 Abs. 1 BV verlangt, dass Gericht und dessen Zuständigkeit (z. B. persönlich, sachlich) durch formelles Verfahrensrecht im Voraus bestimmt sind. Liegt die Zuständigkeitsordnung anderswo festgelegt, kann ein anderes als das gesetzlich bestimmte Gericht nicht an dessen Stelle entscheiden; dies verletzt Art. 30 Abs. 1 BV. Entsprechend hat das Bundesgericht klargestellt, dass — etwa bei Ausstandsbegehren nach Art. 56 lit. a oder f StPO — gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO zwingend die Beschwerdeinstanz über den Ausstand zu entscheiden hat.
“Art. 30 Abs. 1 BV garantiert den Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Zur Verhinderung von Missbrauch und Manipulation bzw. zum Ausschluss jeglichen entsprechenden Anscheins oder Verdachts sollen BGE 148 I 104 S. 110 Gerichte und ihre Zuständigkeiten (in persönlicher, zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht) durch generell-abstraktes Verfahrensrecht im Voraus bestimmt sein. Nach dem Wortlaut der Verfassungsbestimmung muss sich die Gerichtsorganisation auf ein formelles Gesetz stützen (vgl. auch Art. 164 BV). Untergeordnete Fragen können aber der Exekutive oder der Justizbehörde zur Regelung delegiert werden (BGE 134 I 125 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_381/ 2010 vom 17. November 2011 E. 2.2, in: ZBl 113/2012 S. 268 f.).”
“20 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 20 StPO) und nicht das Sachgericht entscheidet - ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig. Ist der Gesetzeswortlaut wie hier klar (vgl. auch NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 189), kann das Gericht davon nur abweichen, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 147 II 25 E. 3.3; BGE 145 II 153 E. 4.3.1, BGE 145 II 119 E. 6.1; BGE 145 I 108 E. 4.4.2; je mit Hinweisen). Besonders wenig Spielraum für eine Abweichung vom klaren Gesetzeswortlaut besteht im Lichte von Art. 30 Abs. 1 BV bei Regelungen betreffend die gerichtliche Zuständigkeitsordnung. Nach dieser Bestimmung hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges Gericht. Art. 30 Abs. 1 BV verlangt, dass das Gericht und seine Zuständigkeit generell-abstrakt durch formelles Verfahrensrecht im Voraus bestimmt sind (BGE 134 I 125 E. 3.3 S. 133 mit Hinweisen). Diese Bestimmung ist verletzt, wenn ein anderes als das im Gesetz vorgesehene Gericht entscheidet, das Gericht also seine Zuständigkeit in Missachtung des Gesetzes bejaht oder verneint (BGE 123 I 49 E. 3c und d S. 53 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).”
“Regeste Art. 56 lit. f und Art. 59 Abs. 1 StPO; Art. 30 Abs. 1 BV; Ausstand eines Staatsanwalts im Strafverfahren; verbindliche gesetzliche Zuständigkeitsordnung für die Prüfung von Ausstandsgesuchen. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO betreffend die Staatsanwaltschaft geltend gemacht, so entscheidet darüber nach dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Bei Regelungen betreffend die gerichtliche Zuständigkeitsordnung besteht im Lichte von Art. 30 Abs. 1 BV besonders wenig Spielraum für Abweichungen (E. 2.1). Ein triftiger Grund für die Annahme, der Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 StPO ziele am "wahren Sinn" vorbei, besteht nicht. Die geltende Zuständigkeitsordnung kann sich auch auf materielle Gründe stützen (E. 2.3). Das Ausstandsgesuch hätte von der Beschwerdeinstanz behandelt werden müssen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben (E. 2.4).”
“f StPO betreffend die Staatsanwaltschaft geltend gemacht wird, Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO nach dem klaren Wortlaut vor, dass die Beschwerdeinstanz ("l'autorité de recours"; "la giurisdizione di reclamo") im Sinne von Art. 20 StPO - und nicht das Sachgericht - entscheidet, und zwar ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig. Ist der Gesetzeswortlaut wie hier klar, kann das Gericht davon nur abweichen, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 147 II 25 E. 3.3; 145 II 153 E. 4.3.1; 145 II 119 E. 6.1; 145 I 108 E. 4.4.2; je mit Hinweisen). Besonders wenig Spielraum für eine Abweichung vom klaren Gesetzeswortlaut besteht im Licht von Art. 30 Abs. 1 BV bei Regelungen betreffend die gerichtliche Zuständigkeitsordnung (BGE 134 I 125 E. 3.3 S. 133 mit Hinweisen). Diese Bestimmung ist verletzt, wenn ein anderes als das im Gesetz vorgesehene Gericht entscheidet, das Gericht also seine Zuständigkeit in Missachtung des Gesetzes bejaht oder verneint (BGE 123 I 49 E. 3c und d S. 53 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die von der Vorinstanz vertretene teleologische Auslegung von Art. 59 Abs. 1 StPO, wonach die Beschwerdeinstanz für die Behandlung von Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwaltschaft nur dann zuständig sein könne, wenn das Verfahren noch vor der Staatsanwaltschaft anhängig sei, hat das Bundesgericht im zitierten Urteil 1B_333/2021 verworfen. Ein triftiger Grund für die Annahme, der Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 StPO ziele am "wahren Sinn" vorbei, gehe aus den Argumenten der Vorinstanz nicht hervor. Die Vorinstanz übersehe bei ihrer Auslegung die institutionelle Bedeutung der in Art.”
“1 StPO will verhindern, dass in einer Strafbehörde tätige Personen, indem sie sich vorschnell und ohne triftige Gründe für befangen erklären bzw. sich dem Gesuch einer Partei nicht widersetzen, sich missliebiger Verfahren entledigen und sich auf diese Weise ihren richterlichen oder behördlichen Aufgaben entziehen (Boog, a.a.O., N 7 zu Art. 57 StPO und N 3 zu Art. 59 StPO). In BGE 148 IV 17 E. 2.1 hat das Bundesgericht zudem ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO, wonach bei den geltend gemachten Ausstandsgründen von Art. 56 lit. a oder f StPO die Beschwerdeinstanz zu ent- scheiden hat, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind, um eine zwin- gende Bestimmung handelt. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes müsse zwingend die Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 StPO über den Ausstand entscheiden und dürfe nicht das Sachgericht darüber befinden. Art. 30 Abs. 1 BV verlange, dass das Gericht und seine Zuständigkeit generell-abstrakt durch for- melles Verfahrensrecht im Voraus bestimmt seien. Art. 30 Abs. 1 BV sei verletzt, wenn ein anderes als das im Gesetz vorgesehene Gericht entscheide, das Gericht also seine Zuständigkeit in Missachtung des Gesetzes bejahe oder verneine (BGE 148 IV 17 E. 2.1). In casu werden von der Gesuchstellerin Ausstandsgründe gemäss Art. 56 lit. a und f StPO geltend gemacht. Dass der Gesuchsgegner einen Ausstandsgrund anerkannt hat, ist irrelevant. Es muss gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO zwingend die Beschwerdeinstanz über den Ausstand befinden.”
Nach der Rechtsprechung kommt die Anonymisierung der Namen vornehmlich den verfahrensbeteiligten Parteien zugute; die Möglichkeit der Anonymisierung erstreckt sich danach nicht auf die Namen der verfahrensbeteiligten Gerichtspersonen und nicht auf die Namen der Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter.
“Bei alledem ist nicht aus den Augen zu verlieren, dass es hier einzig um die Namen der verfahrensbeteiligten Parteien geht. Von der Möglichkeit der Anonymisierung nicht erfasst werden dagegen die Namen der verfahrensbeteiligten Gerichtspersonen (BGE 139 I 129 E. 3.6) und die Namen der verfahrensbeteiligten Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter (Urteile 2E_2/2013 vom 30. Oktober 2014 E. 3.2.1; 2E_1/2013 vom 4. September 2014 E. 4.3.1; 2C_54/2014 vom 2. Juni 2014 E. 4; 1B_235/2011 vom 24. Mai 2011 E. 4.3; Steinmann, SGK-BV, N. 68 zu Art. 30 BV; Tschümperlin, BSK-BGG, N. 16 zu Art. 27 BGG; Wurzburger, Comm. LTF, N. 13 zu Art. 27 BGG; Seiler, Komm. BGG, N. 10 zu Art. 27 BGG). Parteien und Rechtsvertretungen werden folglich ungleich behandelt, was darauf zurückzuführen ist, dass deren Funktion im gerichtlichen Verfahren in keiner Weise vergleichbar ist. Die Anonymisierung der Namen der verfahrensbeteiligten Parteien findet ihre Begründung darin, dass die Parteien sich durch die Publikation ihrer Namen unter Umständen davon abhalten lassen könnten, an das Gericht zu gelangen (Urteil 2C_54/2014 vom 2. Juni 2014 E. 4.2; Tschümperlin, BSK-BGG, N. 16 zu Art. 27 BGG mit Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte). Dies gilt es zu verhindern. Keinen derartigen Schutzmechanismus können die Rechtsvertretungen anrufen, insbesondere die gewerbsmässig tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Zu deren beruflichen Aufgaben zählt vornehmlich auch, die Klientschaft vor Gericht zu vertreten. Wird die Identität der Rechtsvertretung bekannt, so berührt dies nicht die Ausübung ihrer höchstpersönlichen Rechte, sondern die äusserlich sichtbare Wahrnehmung ihrer beruflichen Pflichten.”
“Bei alledem ist nicht aus den Augen zu verlieren, dass es hier einzig um die Namen der verfahrensbeteiligten Parteien geht. Von der Möglichkeit der Anonymisierung nicht erfasst werden dagegen die Namen der verfahrensbeteiligten Gerichtspersonen (BGE 139 I 129 E. 3.6) und die Namen der verfahrensbeteiligten Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter (Urteile 2E_2/2013 vom 30. Oktober 2014 E. 3.2.1; 2E_1/2013 vom 4. September 2014 E. 4.3.1; 2C_54/2014 vom 2. Juni 2014 E. 4; 1B_235/2011 vom 24. Mai 2011 E. 4.3; Steinmann, SGK-BV, N. 68 zu Art. 30 BV; Tschümperlin, BSK-BGG, N. 16 zu Art. 27 BGG; Wurzburger, Comm. LTF, N. 13 zu Art. 27 BGG; Seiler, Komm. BGG, N. 10 zu Art. 27 BGG). Parteien und Rechtsvertretungen werden folglich ungleich behandelt, was darauf zurückzuführen ist, dass deren Funktion im gerichtlichen Verfahren in keiner Weise vergleichbar ist. Die Anonymisierung der Namen der verfahrensbeteiligten Parteien findet ihre Begründung darin, dass die Parteien sich durch die Publikation ihrer Namen unter Umständen davon abhalten lassen könnten, an das Gericht zu gelangen (Urteil 2C_54/2014 vom 2. Juni 2014 E. 4.2; Tschümperlin, BSK-BGG, N. 16 zu Art. 27 BGG mit Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte). Dies gilt es zu verhindern. Keinen derartigen Schutzmechanismus können die Rechtsvertretungen anrufen, insbesondere die gewerbsmässig tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Zu deren beruflichen Aufgaben zählt vornehmlich auch, die Klientschaft vor Gericht zu vertreten. Wird die Identität der Rechtsvertretung bekannt, so berührt dies nicht die Ausübung ihrer höchstpersönlichen Rechte, sondern die äusserlich sichtbare Wahrnehmung ihrer beruflichen Pflichten.”
Es trifft nicht zu, dass die Parteien nach nichtöffentlich ersichtlichen Gründen für die Ablehnung oder Auswechslung von Richterinnen und Richtern forschen müssten. Vielmehr hat das Gericht die Parteien über beabsichtigte Wechsel des Spruchkörpers und die hierfür bestehenden Gründe zu informieren; erst dann können die Parteien die Sachlichkeit dieser Gründe substantiiert bestreiten.
“Soweit die Vorinstanz auf die Rüge der Beschwerdeführerin 1 mangels hinreichender Begründung gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht eingetreten ist, kann ihr nicht gefolgt werden. Begründen im Sinne dieser Bestimmung bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist (Urteil 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2). Zwar trifft es zu, dass die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV von der juristisch versierten Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz eher pauschal gerügt wurde. So zeigte sie in ihrer Beschwerde weder auf, was sie konkret aus der Verletzung ihrer Verfahrensrechte ableitete, noch inwiefern es ihr verunmöglicht gewesen sei, die Sachlichkeit der Gründe für die erfolgte Änderung im Spruchkörper substanziiert zu bestreiten, weshalb die Vorinstanz verständlicherweise von einer nicht hinreichend gerügten Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV ausging. Allerdings hat das Bundesgericht in BGE 142 I 93 festgehalten, dass es nicht Sache der Parteien ist, nach möglichen Einwänden gegen die betroffenen Richter zu forschen, die sich nicht aus den öffentlich zugänglichen Informationen ergeben (BGE 142 I 93 E. 8.2). Vielmehr ist es Sache des Gerichts, auf die beabsichtigte Auswechslung der Richter hinzuweisen. Erst wenn der Partei die Gründe für die Besetzungsänderung bekannt gegeben worden sind, liegt es an ihr, deren Sachlichkeit substanziiert zu bestreiten. Dieser Obliegenheit kann die Partei nicht nachkommen, wenn das Gericht den Parteien weder die beabsichtigte Änderung des Spruchkörpers bekannt gibt noch sich zu deren Gründen äussert (BGE 142 I 93 E. 8.2). Diese Rechtsprechung (BGE 142 I 93) ist zu einem Endentscheid ergangen und kann nicht ohne weiteres auf prozessleitende Verfügungen und Zwischenentscheide übertragen werden. Vorliegend ist dies jedoch anzunehmen: Denn das Bezirksgericht hat den Spruchkörper, der in der Sache entscheiden wird, bereits gebildet und in dieser Zusammensetzung die Hauptverhandlung durchgeführt.”
“Soweit die Vorinstanz auf die Rüge der Beschwerdeführerin 1 mangels hinreichender Begründung gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht eingetreten ist, kann ihr nicht gefolgt werden. Begründen im Sinne dieser Bestimmung bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist (Urteil 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2). Zwar trifft es zu, dass die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV von der juristisch versierten Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz eher pauschal gerügt wurde. So zeigte sie in ihrer Beschwerde weder auf, was sie konkret aus der Verletzung ihrer Verfahrensrechte ableitete, noch inwiefern es ihr verunmöglicht gewesen sei, die Sachlichkeit der Gründe für die erfolgte Änderung im Spruchkörper substanziiert zu bestreiten, weshalb die Vorinstanz verständlicherweise von einer nicht hinreichend gerügten Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV ausging. Allerdings hat das Bundesgericht in BGE 142 I 93 festgehalten, dass es nicht Sache der Parteien ist, nach möglichen Einwänden gegen die betroffenen Richter zu forschen, die sich nicht aus den öffentlich zugänglichen Informationen ergeben (BGE 142 I 93 E. 8.2). Vielmehr ist es Sache des Gerichts, auf die beabsichtigte Auswechslung der Richter hinzuweisen. Erst wenn der Partei die Gründe für die Besetzungsänderung bekannt gegeben worden sind, liegt es an ihr, deren Sachlichkeit substanziiert zu bestreiten.”
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verletzt sein (Art. 30 Abs. 1 BV), wenn die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens ohne hinrei- chende sachliche Gründe geändert wird. Jede Besetzung, die sich nicht mit sach- lichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters (BGE 137 I 340 E. 2.2.1; BGer 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3.2; BGer 4A_105/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.1; BGer 4A_271/2015 vom 29. September 2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 142 I 93). Eine Veränderung der Besetzung ist einzelfallbezogen zulässig, beispielsweise wenn ein Mitglied des Gerichts aus Altersgründen ausscheidet oder wegen einer länger dauernden Krankheit oder Mutterschaftsurlaub das Amt nicht ausüben kann oder wenn eine Neukonstituierung des Gerichts die Auswechslung erfordert (BGer 4A_271/2015 vom 29. September 2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 142 I 93). Es ist Aufgabe des Gerichts, die Parteien (vorgängig) über beabsichtigte Wechsel des Spruchkörpers und deren Gründe zu informieren. Erst wenn die Gründe für die Besetzungsände- rung bekannt gegeben worden sind, kann von den Parteien erwartet werden, dass - 12 - sie die Sachlichkeit substantiiert bestreiten (BGE 142 I 93 E.”
Interne Arbeitspapiere bzw. Exposés begründen nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Einsicht und begründen nicht automatisch einen Ausstandsgrund. Verfahrens- oder Einschätzungsfehler begründen den Anschein der Befangenheit nur in besonders krassen oder wiederholt einseitigen Fällen; prozessuale Rechtsfehler sind grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren zu rügen.
“Des Weiteren spreche ein gerichtsinternes Exposé nicht für die Befangenheit des vorinstanzlichen Referenten und die Beschwerdeführer hätten auch kein Recht darauf, in ein solches Einsicht zu nehmen bzw. dass dieses ver- nichtet werde (Urk. 18 Rz. 13). 2.Vorinstanzliche Erwägungen Die Vorinstanz erwog, dass die Formulierungen des Sachgerichts in den vorberei- teten Dokumenten zuhanden des Gutachters (Urk. 13/3-7) zwar teilweise hätten offener bzw. neutraler erfolgen können, doch diese für sich allein keinen Anschein der Befangenheit erwecken würden. Insbesondere habe das Sachgericht mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich um vorläufige Einschätzungen handle. Des Wei- teren sei den Parteien Gelegenheit eingeräumt worden, zu den Dokumenten Ände- rungsanträge zu stellen. Eine falsche Beweiswürdigung durch das Gericht sei aus- serdem nicht im Rahmen eines Ausstandsbegehrens geltend zu machen (Urk. 10 E. 8 [S. 7]). Das 250-seitige Exposé sei sodann nicht den Parteien auszuhändigen, da es sich um ein internes Arbeitspapier handle (Urk. 10 E. 9 [S. 8]). - 6 - 3.Zu den vorgebrachten Ausstandsgründen 3.1Aus der Garantie eines verfassungsmässigen Gerichts (Art. 30 Abs. 1 BV) ergibt sich der Anspruch aller Rechtsunterworfenen, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirkun- gen sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungs- weise im Einzelfall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und verfahrensrecht- lichen Umstände Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit begründen, so ist diese Garantie verletzt (BGE 140 III 221 E. 4.1; BGE 131 I 113 E. 3.4). In Konkretisierung dieses verfassungs- mässigen Rechts sind Ausstandsgründe beispielhaft in Art. 47 Abs. 1 ZPO aufge- listet (BSK ZPO-Weber, Art. 47 N 16). Diese Auflistung ist nicht abschliessend (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO), wobei Verfahrensmassnahmen grundsätzlich nicht ge- eignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Auch Verfahrens- oder Einschätzungsfehler oder falsche Sachentscheide im Verfahren begründen nur im Fall besonders krasser oder wiederholt einseitig zulasten einer Partei gerichteter Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, den Anschein der Voreingenommenheit.”
“Sie habe zudem – anders als im Ausstandsgesuch behauptet – die Staatsanwaltschaft nicht angewiesen, die Anklage zu verbessern, sondern habe eine Formulierung verwendet, welche gemäss Bundesgericht zulässig sei. Aufgrund des Umstands, dass die seit Monaten bekannte Anklageschrift Gegenstand des Verfahrens sei und nicht feststehe, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt von der Gelegenheit der Ergänzung der Anklageschrift Gebrauch machen werde, sei aus prozessökonomischen Gründen am bisherigen Hauptverhandlungstermin festgehalten worden. Dies hätte aber nicht zu einer Beschneidung der Verteidigungsrechte geführt, da die Hauptverhandlung auf entsprechenden Antrag hin auch am Tag der Verhandlung im Rahmen der Vorfragen noch hätte abgebrochen werden können. 2. 2.1 Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einer unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gerichtsperson ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Anwendung von Art. 56 Bst. f StPO ist entscheidend, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (BGE 142 III 732 E. 4.2.2 mit Hinweisen; Urteil 1B_227/2021 vom 17. August 2021 E. 2.1). 2.2 Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Richter. Prozessuale Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen.”
Unverzüglichkeit: Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, hat sie das Gesuch der Verfahrensleitung unverzüglich zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erlangt; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Bundesrechtliches Vorbringen: Vor Bundesgericht dürfen neue Tatsachen nur ausnahmsweise gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG vorgebracht werden; in der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für diese Ausnahme erfüllt sind.
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Justizpersonen ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 140 I 240 E. 2.2; 271 E. 8.4; 326 E. 5.1; 140 III 221 E. 4.1; 137 I 227 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die grundrechtliche Garantie wird in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung muss die gesuchstellende Person den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen.”
“Es dürfen keine Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf den Entscheid ein- wirken. In Konkretisierung dieses verfassungsrechtlichen (Art. 30 Abs. 1 BV) und staatsvertragsrechtlichen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II) An- spruchs auf ein unparteiisches, unbefangenes und unvoreingenommenes Gericht statuiert die Zivilprozessordnung in Art. 47 Abs. 1 verschiedene Ausstandsgründe. Will eine Partei eine Gerichtsperson ablehnen, hat sie beim Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Dabei sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 49 ZPO). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Die Bedenken der ab- lehnenden Partei müssen objektiv begründet erscheinen, weder subjektive Emp- findungen noch reine Vermutungen über die Haltung einer Gerichtsperson sind entscheidend. Umgekehrt reicht es aus, wenn Umstände vorliegen, die den An- schein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen - 5 - vermögen.”
“Soweit die Beschwerdeführerin ihreerst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhobene Rüge der Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf ein korrekt besetztes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) mit neuen Tatsachen und Beweismitteln begründet, ist darauf hinzuweisen, dass solche nach Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Vorbehalten bleiben Nichtigkeitsgründe, die hier jedoch nicht gegeben sind (vgl. BGE 144 IV 35 E. 2.1; 140 II 141 E. 1.1; 136 I 207 E. 5.6; SVR 2019 IV Nr. 42 S. 136 E. 3.1; Urteil 4A_97/2011 vom 22. März 2011 E. 5.5). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulässigkeit neuer Vorbringen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG erfüllt ist (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Verletzung einer kantonalrechtlich statuierten Wohnsitzpflicht für Richterinnen und Richter prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen (vgl. BGE 144 IV 35 E. 2.1; 140 II 141 E. 1.1). Vielmehr hat eine Verfahrenspartei, die vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens einen Grund entdeckt, der ihres Erachtens die Revision des vorinstanzlichen Entscheids begründet, ein Revisionsgesuch bei der Vorinstanz und einen Sistierungsantrag beim Bundesgericht zu stellen (vgl.”
“Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV mit neuen Tatsachen und Beweismitteln. Solche dürfen nach Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Vorbehalten bleiben Nichtigkeitsgründe, die hier jedoch nicht gegeben sind (BGE 145 III 436 E. 3; 144 IV 35 E. 2.1; je mit Hinweisen). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulässigkeit von neuen Vorbringen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG erfüllt ist (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin dies nicht tut, ist auf ihr Vorbringen nicht einzutreten (s. zum Ganzen auch BGE 138 II 386 E. 5, vgl. auch E. 6 und 7 zur Möglichkeit, während des bundesgerichtlichen Verfahrens ein Revisionsgesuch bei der Vorinstanz und ein Sistierungsgesuch beim Bundesgericht einzureichen).”
Art. 30 Abs. 1 BV schützt gegen den Anschein der Befangenheit bei Gerichtspersonen. Nach der Rechtsprechung wird ein dem Anschein nach befangenes Verhalten angenommen, wenn bei objektiver Betrachtung Umstände vorliegen, die Misstrauen in die Unparteilichkeit wecken. In der Praxis wendet die Rechtsprechung einen inhaltlich mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmenden Massstab auch auf bestimmte rechtsanwendende Personen an, namentlich staatsanwaltschaftliche Untersuchungsleiter, Sachverständige und — soweit sie in entscheidender, rechtsanwendender Funktion handeln — Verwaltungsorgane; der genaue Prüfungsumfang richtet sich dabei nach der jeweiligen Funktion der betroffenen Person.
“Danach hat jede Person An- spruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreinge- nommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befan- genheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforder- lich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 I 326 E. 5.1). Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt jedenfalls im Vorverfahren Art. 29 Abs. 1 BV ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b).”
“Als Sachverständige können nach Art. 183 Abs. 1 StPO natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine sachverständige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in lit. a - e genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 29 Abs. 1 BV und deckt sich inhaltlich mit dem aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Anspruch auf ein unparteiisches, unvoreingenommenes und unbefangenes Gericht (BGE 148 V 225 E. 3.4; Urteil 7B_204/2023 vom 27. Februar 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen). Ein analoger Anspruch ergibt sich aus dem in Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II verankerten Grundsatz der Waffengleichheit (Urteile 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2; 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit der sachverständigen Person begründen. Dies wird bei Umständen bejaht, die geeignet sind, Misstrauen in deren Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der Expertin oder in gewissen äusseren Gegebenheiten (funktioneller und organisatorischer Natur) liegen. Bei der Beurteilung entsprechender Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen.”
“Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterin oder des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der Richterin oder des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die betroffene Person tatsächlich befangen ist (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.1; Urteile 7B_122/2022 vom 12. Februar 2024 E. 4; 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Die Ausstandspflicht von nicht richterlichen Behörden beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Vorverfahren - im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit - kommt dieser Bestimmung allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Daher kann auch ein verfahrensleitender Staatsanwalt abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; Urteile 7B_122/2022 vom 12. Februar 2024 E. 4; 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). Die Befangenheit eines staatsanwaltlichen Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichts allerdings nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen für sich noch keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer Prozesspartei auswirken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; Urteile 7B_122/2022 vom 12. Februar 2024 E. 4; 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 3.4.4; je mit Hinweisen).”
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson aus objektiver Sicht Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. Für nichtgerichtliche Behörden - wie hier für ein Mitglied des Gemeinderats - gelangen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK allerdings nicht zur Anwendung. Stattdessen gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung durch Exekutivbehörden. Das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts.”
“Eine dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wurde von diesem mit Entscheid vom 11. Juli 2023 gutgeheissen (1C_659/2021). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die verfügenden Behördenmitglieder der Beschwerdegegnerin 2 seien befangen gewesen. Bereits beim Beschluss vom 17. August 2020 betreffend einen Bauinstallationsplan Aushub habe die verfügende Behörde sich im Zusammenhang mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung mit der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung auseinandergesetzt. Wenig später habe sie den vorliegend angefochtenen Feststellungsbeschluss erlassen. Dabei habe der Beschwerdegegner 2 diametral anders entschieden, jeweils zu Gunsten der privaten Beschwerdegegnerin. 3.2 Aus dem Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung respektive auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV fliesst als Teilgehalt auch der Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf richtige Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde: Es besteht eine zum in Art. 30 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit des Gerichts analoge Garantie in Bezug auf Verwaltungsbehörden. Die Anforderungen an die Unbefangenheit von Richterinnen und Richtern sowie Mitgliedern von Verwaltungsbehörden stimmen jedenfalls im Kern überein, nämlich darin, dass diese Personen keine persönlichen Interessen mit dem Ausgang des konkreten Prozesses verbinden und sich hinsichtlich der Beurteilung des in Frage stehenden”
“3 der BV ermöglicht es zwar, Verwaltungsaufgaben an Personen und Organisationen zu übertragen, die ausserhalb der entsprechenden Bundesverwaltung stehen, dies aber nur, wenn dafür eine formell-gesetzliche Grundlage besteht (vgl. zum Ganzen den Beschluss des WSG vom 18. Dezember 2020 mit Hinweisen). Dass es de lege lata im VStrR an einer Delegationsnorm fehlt, die es der beteiligten Verwaltung ermöglichen würde, die Führung des Verwaltungsstrafverfahrens an Beamte einer anderen Verwaltungseinheit zu delegieren, ergibt sich aus dem erläuternden Bericht zur Totalrevision des VStrR vom 31. Januar 2024 (vgl. Art. 38 des Vorentwurfs VStrR und S. 52 f. des Berichts). Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage zur Delegation von Verwaltungsaufgaben soll sicherstellen, dass es nicht vom Willen der konkreten Verwaltungseinheit bzw. der mit der konkreten Sache befassten Person abhängig ist, ob für ein bestimmtes Verfahren eine externe Person mit der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe betraut ist. In Verwaltungsstrafverfahren ist zudem Art. 30 Abs. 1 BV zu beachten. Gemäss dieser Norm hat jede Person Anspruch auf ein durch ein Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Die Regelung soll verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer konkreten Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters (so schon BGE 137 I 340 E. 2.2.1). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters gilt nicht nur für die Gerichte im eigentlichen Sinn, sondern auch für die Strafverfolgungsbehörden, wenn diese in rechtsanwendender Funktion tätig werden und die Rolle eines eigentlichen Richters einnehmen (vgl. Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Rz. 138; vgl. dazu auch Hans Wiprächtiger / Hannah Frey in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.”
Fehlerhafte Verfügungen oder Verfahrenshandlungen begründen nach Art. 30 Abs. 1 BV nicht bereits für sich allein den objektiven Anschein der Befangenheit. Nur ganz ausnahmsweise — etwa bei besonders krassen oder wiederholt auftretenden Fehlleistungen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten und damit objektiv die fehlende Distanz und Neutralität erkennen lassen — kann sich daraus ein Ausstandsgrund ergeben.
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem Anspruch auf ein unparteiisches Gericht. Diese Garantie wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, die also geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken (BGE 150 I 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen für sich allein den Anschein der Befangenheit nicht. Nur besonders krasse oder wiederholte Fehler, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen, vermögen einen Ausstandsgrund zu bilden (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; Urteil 1C_672/2024 vom 24. Februar 2025 E. 2.2). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Ablehnungs- oder Ausstandsgrund unverzüglich nach Kenntnisnahme geltend gemacht werden (BGE 147 I 173 E. 5.1 mit Hinweisen).”
“Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, welche den Anschein der Befangenheit begründen (Isabelle Häner, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Rz. 22 zu Art. 34 BGG). Richterliche Verfahrensfehler und Fehlentscheide sind grundsätzlich nicht geeignet, den objektiven Anschein von Befangenheit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV zu erwecken; solche sind mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln zu rügen. Nur ganz ausnahmsweise können diese die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Mithin müssen besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 116 Ia 135 E. 3a; Urteile BGer 5A_31/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.1, 5A_878/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.2 und 5D_48/2021 vom 7. Juni 2021 E. 4.1).”
“Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist (BGE 147 I 173 E. 5.1; 147 III 89 E. 4.1; 142 III 732 E. 4.2.2). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). Art. 47 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe im Zivilprozess vor den kantonalen Instanzen auf Gesetzesebene. Gemäss der Generalklausel von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Im Rahmen der Konkretisierung der Generalklausel sind die oben erläuterten, aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Grundsätze zu beachten (BGE 140 III 221 E. 4.2 mit Hinweis). Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen. Richterliche Verfahrens- und Einschätzungsfehler sind ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung (Urteil 4A_220/2009 vom 17. Juni 2009 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung können richterliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Mithin müssen besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 138 IV 142 E. 2.3). So kann sich ein Ausstandsgrund auch aufgrund einer Gesamtwürdigung ungewöhnlich häufiger Fehlleistungen der Verfahrensleitung ergeben (Urteil 5A_85/2021 vom 26.”
Die aus Art. 30 Abs. 1 BV folgende Anforderung an ein unparteiisches Gericht wird sinngemäss auf Sachverständige und administrativ bestellte forensische Hilfspersonen angewandt. Bei diesen Personen ist Voreingenommenheit bzw. Befangenheit zu bejahen, wenn objektiv gewichtige Umstände Misstrauen in ihre Unparteilichkeit begründen. Für die Ablehnung genügt bereits der Anschein der Befangenheit.
“oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 14 Ziff. 1 des Internationaler Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Diese Verfahrensgarantie wird nach der Rechtsprechung sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen übertragen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 126 III 249 E. 3c, je mit Hinweis), wobei sich die Anforderungen bei administrativ bestellten Hilfspersonen formell nach Art. 29 Abs. 1 BV richten. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (BGE 127 I 196 E. 2b). Voreingenommenheit bzw. Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Hierbei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Der Ausgang des Verfahrens muss aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheinen (BGE 140 I 326 E. 5.1, mit Hinweis). Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich voreingenommen ist; es genügt, wenn die Gegebenheiten den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (BGE 140 I 240 E. 2.2, 137 I 227 E. 2.1; BGer 1B_343/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 2.”
“Gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO gelten für Sachverständige die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Diese Verfahrensgarantie wird sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen übertragen, wobei sich die grundrechtlichen Anforderungen bei administrativ bestellten forensischen Hilfspersonen formell nach Art. 29 Abs. 1 BV richten. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (BGer 1B_519/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Voreingenommenheit und Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen, wobei bereits der Anschein der Befangenheit genügt (BGer 6B_1101/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.1 mit Hinweisen).”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 17.03.2022 Baurecht. Baubewilligung, Befangenheit, Ausstandspflicht, Privatrechtliche Einsprache im Baubewilligungsverfahren, übrige privatrechtliche Einsprachen, Anlagegrenzwert, Vorsorgeprinzip, Immissionsschutz; Art. 7 Abs. 1 VRP (sGS 951.1), Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 137 PBG (sGS 731.1) in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 PBV (sGS 731.11), Art. 3 NISV (SR 814.710), Art. 4 NISV, Art. 11 NISV, Art. 13 NISV, Ziff. 21 Anhang 2 NISV, Ziff. 64 und 65 Anhang 1 NISV, Art. 154 PBG i.V.m. Art. 684 ZGB, Art. 155 PBG, Art. 1 Abs. 2 USG (SR 814.01), Art. 12 USG, Art. 11 Abs. 2 USG. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Bewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage sowie um Abweisung des entsprechenden Baugesuchs. In formeller Hinsicht entschied das Verwaltungsgericht, habe der Fachspezialist für Strahlung NIS die beiden von ihm in der Sache verfassten Amtsberichte des AFU-SG unparteiisch abgegeben und erscheine nicht als befangen. Die Bewilligungsbehörden seien berechtigt, von den Gesuchstellenden für die Beurteilung erforderliche Unterlagen einzufordern, wozu unter anderem auch ein Standortdatenblatt gehöre. Die Beschwerdegegnerin habe das Standortdatenblatt vollständig ausgefüllt; nicht erforderlich sei dabei die Angabe des Herstellers der Antenne gewesen.”
Ein einzelrichterliches Verfahren kann mit Art. 30 Abs. 1 BV vereinbar sein, wenn der streitige Anspruch unter der in den zitierten Entscheiden genannten Grenze von Fr. 30'000 liegt. Entsprechend ist die Zuweisung an den Einzelrichter auch dann zulässig, wenn der Streitwert infolge gerichtlicher Entscheidungen herabgesetzt wird und damit die materielle Zuständigkeit zum Einzelrichter übergeht.
“Anfechtungsgegenstand und aufgrund der beschwerdeführerischen Rechtsbegehren auch Streitgegenstand bildete der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024, gemäss welchem der Beschwerdeführer die Prämien für die Periode 1. März bis 30. April 2023 in der Höhe von Fr. 482.20, zuzüglich Verzugszins sowie Mahn- und Bearbeitungsgebühren schuldet. Anders als der Beschwerdeführer darstellen lässt, wurde damit über keine weiteren Verpflichtungen entschieden (wie beispielsweise über jene zur Bezahlung der von ihm erwähnten Franchisen und Selbstbehalte). Der Streitwert ist damit klar bestimmbar und liegt offensichtlich unter der Grenze von Fr. 30'000.-. Das Urteil vom 27. Juni 2024 wurde mithin zu Recht im einzelrichterlichen Verfahren gefällt und steht im Einklang mit Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK.”
“April 2021, in welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung von Beiträgen (einschliesslich Verwaltungskosten) in der Höhe von Fr. 15'450.- (2015) und Fr. 16'363.80 (2016) verpflichtet wurde, und im zweiten Verfahren (das zum Urteil vom 19. Dezember 2022 führte) der Einspracheentscheid vom 13. September 2022, mit welchem eine Reduktion auf Fr. 3'291.60 (2015) und Fr. 6'688.60 (2016) erfolgte. Nach dem (den Einspracheentscheid vom 15. April 2021 aufhebenden) Rückweisungsentscheid vom 23. März 2022 wurden Anfechtungs- und Streitgegenstand neu definiert. Es resultierte nun - entsprechend dem Umstand, dass die Beitragsschuld im zweiten Einspracheentscheid von rund Fr. 32'000.- auf etwa Fr. 10'000.- herabgesetzt wurde - ein unter der Grenze von Fr. 30'000.- liegender Streitwert. Damit fiel die Sache nicht mehr in die Zuständigkeit des Kollegialgerichts nach § 9 Abs. 1 GSVGer, sondern in jene des Einzelrichters nach § 11 Abs. 1 GSVGer (zu dessen inhaltlicher Bindung E. 3.2.2). Dass das zweite Urteil im einzelrichterlichen Verfahren erging, ist mithin weder willkürlich noch verstösst es gegen Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK.”
Bei strafrechtsähnlichem Charakter von Verfahren sind die Anforderungen von Art. 6 EMRK zu beachten; insoweit verlangt das anschliessende gerichtliche Verfahren volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Es ist nicht per se unvereinbar mit Art. 6 EMRK und Art. 30 BV, wenn erstinstanzlich eine Verwaltungsbehörde entscheidet, sofern das nachfolgende Gericht volle Kognition gewährleistet. Im konkreten Fall sah die Vorinstanz kein Problem des Selbstbelastungszwangs: Es bestanden keine Auflagen zur Mitwirkung, und das Schweigen bzw. die Berufung auf das Schweigerecht wurde nicht negativ verwertet.
“strafrechtsähnlichen Charakter haben und somit im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK sind [BGE 139 I 72 E. 2]) überdies aus, es sei nicht per se mit Art. 6 EMRK unvereinbar, wenn die erstverfügende Behörde eine Verwaltungsbehörde sei. In diesen Fällen müssten die Anforderungen von Art. 6 EMRK im anschliessenden gerichtlichen Beschwerdeverfahren eingehalten werden (mit Verweis auf das Urteil des EGMR, Menarini Diagnostics S.R.L. gegen Italien vom 27. September 2011, Nr. 43509/08S 57 ff. m.w.H.). Das Bundesgericht habe die eben genannte Rechtsprechung des EGMR gewissermassen bestätigt (mit Verweis auf BGE 139 I 72 E. 4.4 f.) und dazu insbesondere für wesentlich erklärt, dass der anschliessende gerichtliche Entscheid mit voller Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erfolgen müsse. Dies sei vorliegend beim Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gegeben. Selbst wenn also dem vorliegenden Verfahren ein strafrechtsähnlicher Charakter beigemessen würde - was bestritten werde - und Art. 6 EMRK und Art. 30 BV (welcher ohnehin nur für Gerichte gelte) dementsprechend berücksichtigt würden, läge keine Verletzung der genannten Bestimmungen dadurch vor, wenn erstinstanzlich die - allenfalls nicht (komplett) unabhängige - ESTV bzw. die ASU einen Entscheid fälle (Einspracheentscheid vom 27. April 2022, E. II./A./3.3). Betreffend das Verbot des Selbstbelastungszwangs führte die Vorinstanz im Rahmen des Einspracheentscheids schliesslich aus, sie könne in diesem Zusammenhang kein Problem erkennen, zumal in der Einsprache selbst ausgeführt worden sei, dass sowohl B._______ als auch die Beschwerdeführerin von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht hätten. Des Weiteren seien der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren auch keinerlei Auflagen gemacht worden, sich zu äusseren oder Beweismittel einzureichen. Ebenso wenig sei ihr die Berufung auf das Schweigerecht oder die «Verweigerung» der Mitwirkung in irgendeiner Form negativ angelastet worden (Einspracheentscheid vom 27. April 2022, E. II./A./3.4).”
Organisatorische, funktionelle oder verfahrensbedingte Gegebenheiten (insbesondere die Gerichtsbesetzung) können bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit begründen. Eine Änderung der Besetzung ist einzelfallbezogen zulässig, verletzte aber Art. 30 Abs. 1 BV, wenn sie ohne hinreichende sachliche Gründe vorgenommen wird.
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Justizpersonen ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 144 I 159 E. 4.3; 140 I 326 E. 5.1; 140 I 271 E. 8.4; 140 I 240 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen). Die Garantie der verfassungsmässigen Justizperson soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Sie wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, die also geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Justizperson zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein.”
“Die richterliche Unabhängigkeit ist sowohl als grundrechtlicher Anspruch (Art. 30 Abs. 1 BV) als auch als institutionelle Garantie der richterlichen Behörden (Art. 191c BV) in der Bundesverfassung verankert. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Die Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit besteht (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 147 III 379 E. 2.3.1; 144 I 159 E. 4.3; Urteil 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen). Dabei kann die Garantie des unabhängigen und unbefangenen Gerichts insbesondere durch organisatorische Gegebenheiten tangiert sein (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 147 III 577 E. 6; 147 I 173 E. 5.1). Es obliegt den Behörden, die Einhaltung des sich aus Art. 30 BV ergebenden Anspruchs zu gewährleisten (Urteil 6B_1381/2023 vom 11. November 2024 E.”
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht. Diese Regelung will verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll nicht durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch darauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist, vollständig und ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet (BGE 144 I 37 E. 2.1; 137 I 340 E. 2.2.1; 127 I 128 E. 4b; zur grundsätzlich identischen Tragweige von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vgl. BGE 147 IV 274 E. 1.8.1; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023 N. 4 zu Art. 30 BV). Der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht kann verletzt werden, wenn die Zusammensetzung des Gerichts im Verlauf des Verfahrens ohne hinreichende sachliche Gründe geändert wird. Eine Veränderung der Besetzung ist einzelfallbezogen aber zulässig und sogar erforderlich (Urteile 4A_493/2023 vom 17.”
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Diese Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Die abgelehnte Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen sein; der Anschein der Befangenheit genügt (BGE 148 IV 137 E. 2.”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Einsatz von Gerichtsschreiberinnen/Gerichtsschreiber als Ersatzrichter in derselben Kammer die dem Bundesgericht untergeordneten Gerichte verpflichtet, dieser Rechtsprechung von sich aus nachzuleben. Das Vorgehen der Vorinstanz, im Wissen um die Rechtswidrigkeit der angekündigte Gerichtsbesetzung die Parteien auf ein formelles Ausstandsgesuch zu verweisen, ist unter dem Aspekt von Treu und Glauben nicht hinnehmbar. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist für die untergeordneten Instanzen verbindlich und deren Respektierung kann nicht der Parteidisposition anheimgestellt werden. Gegenüber diesem Verstoss gegen verfassungsrechtliche Prinzipien (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV) tritt die Pflicht der Partei, Ausstandsgründe rechtzeitig geltend zu machen, klar in den Hintergrund, mit der Folge, dass solche auch ohne vorgängig gestelltes formelles Ausstandsgesuch im Beschwerdeverfahren vor Bundsgericht vorgebracht werden können. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer die rechtswidrige Gerichtsbesetzung bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht (wenn auch ohne auf einen diesbezüglichen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG zu beharren).”
Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie andere nicht richterliche Mitwirkende fallen grundsätzlich unter die Ausstandsvorschriften von Art. 30 BV, sofern sie die Urteilsfindung beeinflussen, namentlich etwa durch Teilnahme an Beratungen mit beratender Stimme.
“A. Zürich etc. 2023, Art. 29 BV N. 45 ff., Art. 30 BV N. 22 ff. und 26 ff.; vgl. auch Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 58 f.). Nebst der Unabhängigkeit des Gerichts gegenüber aussen kommt auch der internen Unabhängigkeit von Gerichtspersonen, wozu namentlich die Autonomie im Kollegialgericht gehört, massgebliche Bedeutung zu (BGE 149 I 14 E. 5.3.3). Blosse Kollegialität zwischen den Mitgliedern eines Gerichts begründet gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aber noch keine Ausstandspflicht (vgl. BGE 147 I 173 E. 5.2.1, BGE 141 I 78 E. 3.3, BGE 139 I 121 E. 5, BGr, 15. Februar 2024, 7B_42/2024). Von den Ausstandsvorschriften erfasst sind grundsätzlich auch die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, sofern sie einen Einfluss auf die Urteilsfindung haben, namentlich an Beratungen mit beratender Stimme teilnehmen können (Steinmann/Schindler/Wyss, Art. 30 BV N. 11).”
“15; Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Bernhart Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Art. 1–72, 4. A. Zürich etc. 2023, Art. 29 BV N. 45 ff., Art. 30 BV N. 22 ff. und 26 ff.; vgl. auch Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 58 f.). Nebst der Unabhängigkeit des Gerichts gegenüber aussen kommt auch der internen Unabhängigkeit von Gerichtspersonen, wozu namentlich die Autonomie im Kollegialgericht gehört, massgebliche Bedeutung zu (BGE 149 I 14 E. 5.3.3). Blosse Kollegialität zwischen den Mitgliedern eines Gerichts begründet gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aber noch keine Ausstandspflicht (vgl. BGE 147 I 173 E. 5.2.1, BGE 141 I 78 E. 3.3, BGE 139 I 121 E. 5, BGr, 15. Februar 2024, 7B_42/2024). Von den Ausstandsvorschriften erfasst sind grundsätzlich auch die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, sofern sie einen Einfluss auf die Urteilsfindung haben, namentlich an Beratungen mit beratender Stimme teilnehmen können (Steinmann/Schindler/Wyss, Art. 30 BV N. 11). 3.2 3.2.1 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch damit, dass der Gerichtspräsident des Baurekursgerichts persönlich als Gegenpartei in das Verfahren involviert sei und damit nicht nur dieser, sondern auch alle anderen haupt- und nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie alle Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Baurekursgerichts in den Ausstand zu treten hätten. Letztgenannte seien dem Gerichtspräsidenten aufgrund der Verfahrens- und Gerichtsorganisation besonders verbunden, weshalb auch bei ihnen der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit bestehe. 3.2.2 Unbestrittenermassen hat im vorliegenden Verfahren der Gerichtspräsident des Baurekursgerichts in den Ausstand zu treten, da er selbst Partei des baurekursgerichtlichen Verfahrens ist. Wie sich aus der Stellungnahme des Baurekursgerichts vom 24. Januar 2024 erschliesst, ist auch nicht geplant, die Streitsache der vom Gerichtspräsidenten geführten 1. Abteilung zuzuteilen, vielmehr wurde diese gemäss Aktenlage der laut Konstituierung für diesen Gerichtskreis örtlich zuständigen 2.”
Nichtrichterliche Amtspersonen unterliegen nicht ohne Weiteres den für Gerichte geltenden strengen Unbefangenheitsanforderungen nach Art. 30 BV. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung treten sie im Wesentlichen nur dann in den Ausstand, wenn objektiv erkennbar ein persönliches Interesse am Geschäft besteht, sie zuvor gegenüber einer Partei persönliche Geringschätzung oder Abneigung geäussert haben, oder ihnen Verfahrens- oder Ermessensfehler unterlaufen sind, die ihrer Natur oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber der betroffenen Person hinauslaufen.
“Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung wird für die verwaltungsinterne Rechtspflege durch Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet. Im Kern geht es darum, dass sich die für einen Entscheid zuständigen Personen in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben. Die strengen für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit gemäss Art. 30 BV bzw. Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) können allerdings nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Gerade die systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens haben zur Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt (BGE 140 I 326 E. 5.2). Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, nicht leichthin gutzuheissen (BGE 137 II 431 E. 5.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben nichtrichterliche Amtspersonen oder Angehörige der Verwaltung im Wesentlichen nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben, zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber einer Partei ihre persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht haben oder wenn ihnen Verfahrens- oder Ermessensfehler unterlaufen sind, die nach ihrer Natur oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber der betroffenen Person hinauslaufen (zum Ganzen BGer 1C_647/2021 vom”
“Eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, tritt in den Ausstand, wenn sie aus einem der in Art. 9 Abs. 1 Bst. a bis f VRPG aufgeführten Gründe in der Sache befangen sein könnte. Ausstandspflichtig ist nur, wer verfügt, (mit-)entscheidet oder auf andere Art und Weise auf das Zustandekommen einer Verfügung bzw. eines Entscheides Einfluss nehmen kann. Bei der Auslegung der Ausstands- und Ablehnungsgründe ist auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen von Art. 29 und Art. 30 BV[16] bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK[17] betreffend unabhängige und unparteiische Richter und Gleichbehandlung zu berücksichtigen. Für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nichtrichterlicher Behördenmitglieder gelten aber nicht die gleichen Grundsätze wie für Mitglieder von Gerichtsbehörden. Bei nichtrichterlichen Behördenmitgliedern ist dem spezifischen Umfeld und Aufgabenbereich von Verwaltungs- und Exekutivbehörden Rechnung zu tragen und die Anforderungen an die Unparteilichkeit sind unter Berücksichtigung ihrer gesetzlich vorgegebenen Funktion und Organisation zu ermitteln. Nichtrichterliche Behördenmitglieder haben nur in den Ausstand zu treten, wenn sie am betreffenden Geschäft ein persönliches Interesse haben, zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Partei ihre persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht haben oder wenn ihnen Verfahrens- oder Ermessensfehler unterlaufen sind, die nach ihrer Natur oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten hinauslaufen.”
“Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) beinhaltet u.a. das Gebot der Unbefangenheit von Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Im Kern dieser Garantie geht es darum, dass sich die für einen Entscheid zuständigen Personen in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (BGE 140 I 326 E. 5.2; Urteil 1C_647/2021 vom 15. September 2022 E. 2.3). Art. 29 Abs. 1 BV verpflichtet eine Amtsperson zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil 6B_457/2020 vom 20. Juli 2020 E. 2.2.2). Damit soll verhindert werden, dass Umstände, die ausserhalb des Verfahrens liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf den Entscheid einwirken (Urteile 2C_238/2018 vom 28. Mai 2018 E. 4.2 und 2C_931/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 5.1). Dabei können die für Gerichte geltenden strengen Anforderungen an die Unbefangenheit nach Art. 30 BV und Art. 6 EMRK nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden (BGE 140 I 326 E. 5.2; Urteil 1C_647/2021 vom 15. September 2022 E. 2.3). Nichtgerichtliche Amtspersonen haben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Wesentlichen nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben, zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Partei ihre persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht haben oder wenn ihnen Verfahrens- oder Ermessensfehler unterlaufen sind, die ihrer Natur nach oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber der betroffenen Person hinauslaufen (Urteile 1C_647/2021 vom 15. September 2022 E. 2.4; 2C_649/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 4.2; 2C_382/2018 vom 15. März 2019 E. 3; je mit Hinweisen).”
Ein allgemeines Einsichtsrecht in die gesamten kantonalen Strafakten ergibt sich nicht aus Art. 30 Abs. 3 BV. Das Einsichtsrecht stützt sich in der Regel auf kantonales Recht; dessen Anwendung unterliegt grundsätzlich nur einer Überprüfung auf Willkür oder sonstige Bundesrechtsverletzungen.
“Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 69 Abs. 3 lit. a und d StPO rügt, geht ihre Beschwerde von vornherein fehl. Das Einsichtsrecht in die gesamten kantonalen Strafakten leitet sich gerade nicht aus dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV ab. Vielmehr stützt sich diese auf kantonales Recht, dessen Anwendung vorliegend grundsätzlich nur auf Willkür oder sonstige Bundesrechtsverletzungen hin überprüft wird. Anzumerken bleibt, dass dem aus Art. 69 Abs. 3 lit. a und d StPO abgeleiteten staatlichen Geheimhaltungsinteresse im Rahmen der Interessenabwägung Rechnung zu tragen ist (vgl. E. 5.4 hiernach).”
Wird das Verwaltungsgericht als zuständige Rechtsmittelbehörde betrachtet, sind Rügen, die einen Verletzungsanspruch aus Art. 30 Abs. 1 BV daraus ableiten, unbegründet.
“Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, das Verwaltungsgericht habe durch die Feststellung der Zuständigkeit seinen Anspruch auf Beurteilung durch die zuständige Rechtsmittelbehörde (Art. 30 Abs. 1 BV) verletzt und eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) durch den Regierungsrat zugelassen. Wie dargelegt, ist das Verwaltungsgericht als zuständige Rechtsmittelbehörde zu betrachten, weshalb die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers ins Leere laufen.”
“Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, das Verwaltungsgericht habe durch die Feststellung der Zuständigkeit seinen Anspruch auf Beurteilung durch die zuständige Rechtsmittelbehörde (Art. 30 Abs. 1 BV) verletzt und eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) durch den Regierungsrat zugelassen. Wie dargelegt, ist das Verwaltungsgericht als zuständige Rechtsmittelbehörde zu betrachten, weshalb die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers ins Leere laufen.”
Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung ist eine Heilung einer Verletzung der Ausstandspflicht ausgeschlossen. Wird der Ausstandsgrund rechtzeitig geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, führt dies grundsätzlich zur Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz.
“mit Nachweisen, gemäss dem Ausstandspflichtverletzungen im Verwaltungsverfahren im Rechtsmittelverfahren geheilt werden können, wenn sie nicht schwer wiegen und ein Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung ausgeschlossen erscheint). Nach überwiegender Rechtsprechung und Lehre ist eine Heilung im Fall einer Verletzung der Ausstandspflicht hingegen ausgeschlossen (vgl. BGE 124 I 255 E. 5b.aa und 5d, 114 Ia 50 E. 3d, 113 Ia 72 E. 3a; Kiener, a.a.O., Art. 51 N 3; Livschitz, a.a.O., Art. 51 N 7; Rüetschi, a.a.O., Art. 51 ZPO N 9; Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 26 und Art. 30 BV N 45). Wenn dieser Auffassung gefolgt wird, dürfte eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz grundsätzlich zwingend sein (vgl. Livschitz, a.a.O., Art. 51 N 6), wenn eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson am angefochtenen Entscheid mitgewirkt hat und die Arbeitnehmerin den Ausstandsgrund mit der Berufung rechtzeitig geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt hat. Wie es sich damit verhält, muss im vorliegenden Fall nicht abschliessend entschieden werden, weil die Gerichtspersonen, die am angefochtenen Entscheid mitgewirkt haben, ohnehin nicht zum Ausstand verpflichtet gewesen sind.”
Art. 30 Abs. 3 BV findet auch auf Einstellungsverfügungen Anwendung; in diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht ein schutzwürdiges Informationsinteresse der Medien herausgestellt.
“Weiter brachte der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vor, es könne nicht leichthin davon ausgegangen werden, dass die Oberstaatsanwaltschaft die Information preisgegeben habe. Denn laufende Strafuntersuchungen würden dem Amtsgeheimnis unterliegen. Diesem Argument hielt die Vorinstanz entgegen, aus der Kontrollfunktion der Medien ergebe sich ein schutzwürdiges Informationsinteresse. In der Tat konkretisiert der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit für den Bereich gerichtlicher Verfahren die Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 3 BV. Art. 30 Abs. 3 BV findet auch auf Einstellungsverfügungen Anwendung (BGE 137 I 16 E. 2.2 ff.; vgl. aus jüngerer Zeit BGE 147 I 407 E. 6.4).”
Organisatorische Gegebenheiten können die Garantie eines unabhängigen und unbefangenen Gerichts nach Art. 30 Abs. 1 BV berühren. Ob dies der Fall ist, prüft das Bundesgericht im konkreten Fall frei.
“oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Wie unter E. 3.1 hiervor dargelegt, stellt Art. 56 StPO für das Strafverfahren eine Konkretisierung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar, wonach jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht hat. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 147 III 89 E. 4.1; 144 I 159 E. 4.3; 142 III 732 E. 4.2.2; 140 III 221 E. 4.1). Dabei kann die Garantie des unabhängigen und unbefangenen Gerichts insbesondere durch organisatorische Gegebenheiten tangiert sein (BGE 147 III 577 E. 6; 147 I 173 E. 5.1). Ob dies der Fall ist, prüft das Bundesgericht frei (zum Ganzen: BGE 149 I 14 E. 5.3.2, Urteil 1B_519/2022 vom 1. November 2022 E. 2.2.1).”
“Die richterliche Unabhängigkeit ist sowohl als grundrechtlicher Anspruch (Art. 30 Abs. 1 BV), als auch als institutionelle Garantie der richterlichen Behörden (Art. 191c BV) in der Bundesverfassung verankert. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 147 III 89 E. 4.1; 144 I 159 E. 4.3; 142 III 732 E. 4.2.2; 140 III 221 E. 4.1). Dabei kann die Garantie des unabhängigen und unbefangenen Gerichts insbesondere durch organisatorische Gegebenheiten tangiert sein (BGE 147 III 577 E. 6; 147 I 173 E. 5.1). Ob dies der Fall ist, prüft das Bundesgericht frei (BGE 147 I 173 E. 5.1; zum Ganzen Urteil 1B_420/2022 vom 9. September 2022 E. 5.3.2, zur amtlichen Publikation vorgesehen).”
“Die richterliche Unabhängigkeit ist sowohl als grundrechtlicher Anspruch (Art. 30 Abs. 1 BV) als auch als institutionelle Garantie der richterlichen Behörden (Art. 191c BV) in der Bundesverfassung verankert. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 147 III 89 E. 4.1; BGE 144 I 159 E. 4.3; BGE 142 III 732 E. 4.2.2; BGE 140 III 221 E. 4.1). Dabei kann die Garantie des unabhängigen und unbefangenen Gerichts insbesondere durch organisatorische Gegebenheiten tangiert sein (BGE 147 III 577 E. 6; BGE 147 I 173 E. 5.1). Ob dies der Fall ist, prüft das Bundesgericht frei (BGE 147 I 173 E. 5.1). Richterliche Unabhängigkeit bedeutet zunächst einmal die Unabhängigkeit vor externer Einflussnahme, namentlich durch die anderen Staatsgewalten oder die Parteien (vgl.”
Fehlt eine Weiterzugsmöglichkeit an eine unabhängige gerichtliche Instanz, kann dadurch die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs bzw. des gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art. 30 Abs. 1 BV beeinträchtigt werden. In der zitierten Rechtsprechung wurde ein kantonaler Instanzenzug deshalb als unvollkommen angesehen, weil die Möglichkeit des Weiterzugs an eine unabhängige Gerichtsbarkeit nicht gegeben war, was die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgewährleistung berührte.
“Der Instanzenzug, den das Zürcher Recht vorsieht, ist demzufolge unvollkommen: Es fehlt im vorliegenden Fall die Weiterzugsmöglichkeit an eine unabhängige gerichtliche Instanz im Sinne von Art. 29a und Art. 30 Abs. 1 BV. Weil die Vorinstanz nach dem Dargelegten keine solche Instanz darstellt, fehlt es an der Sachurteilsvoraussetzung von Art. 86 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 86 Abs. 2 BGG. Der aus § 42 lit. c Ziff. 1 VRG resultierende Ausschluss der Überprüfung durch eine unabhängige Gerichtsbehörde lässt sich des Weiteren nicht gestützt auf Art. 86 Abs. 3 BGG rechtfertigen, da die Streitigkeit betreffend Besoldung eines Bezirksrichters unzweifelhaft keine Angelegenheit mit vorwiegend politischem Charakter darstellt (vgl. zum Begriff und dessen restriktiven Auslegung BGE 147 I 1 E. 3.3.2; 136 II 436 E. 1.2; je mit Hinweisen).”
Ein Ausstand des gesamten Gerichts (einschliesslich Ersatzmitglieder und Gerichtsschreibender) bedarf einer fundierten Begründung. Ein derart weitgehender Vollausstand würde andernfalls eine ad‑hoc‑Besetzung durch ein ausserordentliches Gericht erzwingen und damit dem Anspruch auf Beurteilung durch ein im Voraus durch Gesetz geschaffenes, zuständiges Gericht sowie dem Verbot von Ausnahmegerichten nach Art. 30 Abs. 1 BV zuwiderlaufen. Die Übertragung von Rechtsprechungsaufgaben an eine kantonale Exekutivbehörde kommt nicht in Betracht.
“3 In Bezug auf die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber ist einerseits festzuhalten, dass diese ohnehin nur mit beratender Stimme an der Entscheidfindung beteiligt sind (§ 18 Abs. 4 OV BRG) und andererseits nicht vom Gerichtspräsidenten, sondern von der Gerichtsleitung angestellt werden, der allerdings von Amtes wegen auch der Gerichtspräsident angehört (§§ 6 und 7 OV BRG). Auch hier ist eine Einflussname durch den Gerichtspräsidenten weder ersichtlich noch hinreichend substanziiert dargelegt worden. 3.2.3.4 Sodann erscheint es gerade auch wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf ein gerichtliches Verfahren und eine gesetzmässige Zusammensetzung des Spruchkörpers problematisch, wenn ein gesamtes Gericht samt aller Ersatzmitglieder und Gerichtsschreibenden in den Ausstand treten soll: Dies würde dazu führen, dass die Sache ad hoc einer ausserordentlichen und erst noch zu konstituierenden Gerichtsbesetzung übertragen werden müsste, was grundsätzlich dem Anspruch auf die Beurteilung durch ein im Voraus durch Gesetz geschaffenes und zuständiges Gericht und dem Verbot von Ausnahmegerichten gemäss Art. 30 Abs. 1 BV widerspricht. Derartig extensive Gesuche um Ausstand des Gesamtgerichts benötigen eine fundierte Begründung unter Berücksichtigung des Anspruchs auf eine gesetzmässige Gerichtszusammensetzung. Von vornherein ausser Betracht fällt die Übertragung von Rechtsprechungsaufgaben des Baurekursgerichts an eine kantonale Exekutivbehörde, wie dies der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 27. Oktober 2023 mit der Überweisung an den Regierungsrat bzw. die Baudirektion vorschlägt, da diesfalls die Gegenpartei um die Beurteilung durch eine unabhängige Gerichtsinstanz gebracht würde. 3.2.4 Vorliegend sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich und geltend gemacht worden, welche auf eine Anscheinsbefangenheit der zuständigen 2. Abteilung schliessen lassen. Sodann geht aus der Stellungnahme des Baurekursgerichts und der übrigen Aktenlage hervor, dass das Verfahren betreffend den angefochtenen Beschluss der Bau- und Planungskommission der Gemeinde H vom 12. September 2023 nicht dem selbst als Partei auftretenden Gerichtspräsidenten oder den anderen Mitgliedern der 1.”
Ausstands- und Besetzungsfragen: Parteien können nach Bundesrecht nur Ausstandsbegehren gegen konkrete Amtspersonen (etwa Staatsanwälte) stellen; sie haben keinen Anspruch auf Zuteilung der Sache an einen bestimmten Amtsträger. Soweit möglich sind einzelne in Ausstand getretene oder verhinderte Mitglieder durch Ersatzmitglieder zu ersetzen. Gesetzliche Mindestquoren und die Erforderlichkeit sachlicher Gründe für die Zusammensetzung des Spruchkörpers sind zu beachten.
“Dem bisher Dargelegten entsprechend können gemäss Bundesrecht die Parteien des Strafverfahrens nur insofern Einfluss auf die Personalie des fall- führenden Staatsanwaltes nehmen, als ihnen die Möglichkeit zukommt, Ausstandsbegehren gegen die entsprechende Person zu stellen. Weitergehende Rechtsbehelfe in Bezug auf die Fallzuteilung an einen Staatsanwalt stehen den Parteien nicht zu - im Unterschied zum Richter besteht bei Staatsanwälten kein Anspruch auf einen gesetzmässigen, das heisst im Voraus durch Gesetz bestimm- ten Staatsanwalt, sodass die Zuständigkeit eines bestimmten Staatsanwaltes bzw. die Fallzuteilung an diesen nicht durch formelles Verfahrensrecht im Voraus be- stimmt werden muss (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; Gerold Steinmann, in: Ehrenzel- ler/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, N 10 zu Art. 30 BV in fine; vgl. ferner Keller, a.a.O., N 6 zu Art. 56 StPO). Oder anders ausgedrückt: Die Parteien kön- nen nur die Ablehnung eines bestimmten Staatsanwaltes infolge Befangenheit beantragen, nicht jedoch die Zuteilung der Angelegenheit an einen bestimmten Staatsanwalt. Denn bei Letzterem handelt es sich um eine amtsinterne Angele- genheit (vgl. BStrGer BB.2016.339 v.”
“Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Verwaltungsbehörde gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht (BGE 127 I 128 E. 3c S. 130; Urteil 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen). Ein gewisses Ermessen bei der Besetzung des Spruchkörpers und beim Entscheid über den Beizug von Ersatzmitgliedern wird dadurch nicht ausgeschlossen. Die Besetzung muss sich jedoch mit sachlichen Gründen rechtfertigen lassen (zum Ganzen: BGE 142 I 172 E. 3.2 S. 173; 137 I 340 E. 2.2.1 S. 342 f.; je mit Hinweisen). Sieht das Gesetz für ein Gericht im Sinne von Art. 30 BV ein Mindestquorum vor, so muss geregelt sein, in welchen Fällen die Normalbesetzung unterschritten werden darf (Urteil 1C_85/2014 vom 9. April 2015 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Besetzung mit einer geraden Anzahl Mitgliedern ist ungewöhnlich (Urteil 2C_381/2010 vom 17. November 2011 E. 2.3.2, in: ZBl 113/2012 S. 268). Die Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 BV sind weniger streng. Allerdings verlangt die Rechtsprechung immerhin, dass einzelne Mitglieder, die in den Ausstand treten oder an der Mitwirkung verhindert sind, nach Möglichkeit zu ersetzen sind (BGE 142 I 172 E. 3.2 S. 174 mit Hinweisen). Ob eine kantonale Behörde in ordnungsgemässer Zusammensetzung entschieden hat, beurteilt sich im Rahmen dieser bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben nach dem kantonalen Organisations- und Verfahrensrecht. Während das Bundesgericht die Einhaltung der Ersteren frei prüft, erschöpft sich seine Kontrolle der Letzteren ausserhalb des Anwendungsbereichs von kantonalen verfassungsmässigen Rechten auf Willkür (Art.”
Prozessuale Rechtsfehler rechtfertigen grundsätzlich nicht die Annahme fehlender Unparteilichkeit nach Art. 30 Abs. 1 BV; Rechtsfehler sind in erster Linie im Rechtsmittelweg zu rügen. Verfahrensfehler können ausnahmsweise Zweifel an der Unbefangenheit begründen, wenn objektiv gerechtfertigte Gründe dafür sprechen, dass sich in den Fehlern zugleich eine Haltung zeigt, die an mangelnde Distanz und Neutralität denken lässt. Solche Fehler müssen besonders krass oder wiederholt sein und einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, sodass bei objektiver Betrachtung der Ausgang des Verfahrens nicht mehr als offen erscheint.
“Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einer unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gerichtsperson ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidend, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (BGE 142 III 732 E. 4.2.2 mit Hinweisen; Urteil 1B_227/2021 vom 17. August 2021 E. 2.1). Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Richter. Prozessuale Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen. Richterliche Verfahrensfehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (zum Ganzen: BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; je mit Hinweisen).”
Publikumsöffentlichkeit bedeutet, dass jede interessierte Person eine mündliche Gerichtsverhandlung im Saal unmittelbar mitverfolgen kann. Bestandteil der Justizöffentlichkeit sind grundsätzlich auch die Namen der am Verfahren Beteiligten, soweit die Öffentlichkeit nicht ausnahmsweise ausgeschlossen wird.
“und im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Bst. c). Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO). Die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte sind mit Ausnahme der Beratung öffentlich (Art. 69 Abs. 1 StPO). Art. 69 regelt explizit die Publikumsöffentlichkeit. Der Öffentlichkeitsgrundsatz im Sinne der Publikumsöffentlichkeit bedeutet, dass jeder Interessierte eine (mündliche) Verhandlung im Gerichtssaal unmittelbar mitverfolgen kann (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Zürcher Kommentar StPO, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 69 StPO; ferner Art. 30 Abs. 3 BV). Nicht öffentlich sind dagegen unter anderem das Vorverfahren (vorbehaltlich Mitteilungen der Strafbehörden an die Öffentlichkeit; vgl. Art. 69 Abs. 3 Bst. a StPO) und das Verfahren des Zwangsmassnahmengerichts (Bst. b).”
“Die Justizöffentlichkeit bezieht sich grundsätzlich auch auf die Namen aller am Verfahren beteiligten Personen (BGE 137 I 16 E. 2.5), weil nur auf diese Weise gewährleistet ist, dass die Justiz einzelne Personen nicht ungebührlich benachteiligt oder privilegiert (vgl. Urteile 1B_510/2017 vom 11. Juli 2018 E. 3.4; 1B_235/2011 vom 24. Mai 2011 E. 4.3). Daher gilt: Wer das Bundesgericht anruft, darf nicht bedingungslos darauf vertrauten, dass sein Name im Zusammenhang mit seinem Rechtsfall nicht publik werde (Paul Tschümperlin, BSK-BGG, N. 19 zu Art. 27 BGG). Soweit gerichtliche Urteile anlässlich von Gerichtsverhandlungen eröffnet werden, sind die Urteile grundsätzlich öffentlich (Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das gilt auch für die Urteile des Bundesgerichts (Art. 59 Abs. 1 BGG). Da einen Bestandteil des Urteils bildend, werden dem Publikum die Namen der am Verfahren beteiligten Personen bekannt gegeben, es sei denn, dass die Öffentlichkeit ausnahmsweise ausgeschlossen wird (Art. 30 Abs. 3 Satz 2 BV; Art. 59 Abs. 2 BGG). Die Kenntnisnahme wird damit durch die Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV) geschützt (BGE 143 I 194 E. 3.1; 137 I 16 E. 2.2). Die Justizöffentlichkeit verlangt aber nicht, dass die Urteile zwingend in öffentlicher Verhandlung verkündet werden. Soweit keine Verhandlung erfolgt (wie das vor Bundesgericht in aller Regel der Fall ist), wird die Justizöffentlichkeit durch öffentliche Zugänglichkeit des Urteils gewährleistet (BGE 139 I 129 E. 3.3 und E. 3.6; 133 I 106 E. 8.2; Nichtzulassungsentscheid des EGMR Bakker gegen Schweiz [7198/07] vom 3. September 2019 § 49; Tschümperlin, BSK-BGG, N. 77 f. zu Art. 59 BGG). Die öffentliche Auflage substituiert die fehlende öffentliche Verkündung.”
Zum Schutz der Unabhängigkeit der Gerichte können Beschränkungen der Medienberichterstattung, etwa um Vorverurteilungen zu verhindern, gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Begriffe, die solche Beschränkungen tragen (z. B. «sachlich», «angemessen», «unnötige Blossstellung», «suggestive Berichterstattung»), bedürfen einer grundrechtskonformen Konkretisierung.
“Sie sollen sicherstellen, dass die Privilegien der Akkreditierung nach §§ 13a ff. AEV: Zutritt zu nicht öffent- lichen Verhandlungen, bevorzugte und aktive Information über kommende Verfah- ren, Akteneinsicht, nicht missbraucht werden. Das ist entgegen der Auffassung des Rekurrenten sachlich begründet, zweckmässig und damit nicht in unzulässi- ger Weise rechtsungleich. Der Rekurrent erachtet die AEV auch unter dem Aspekt der Medienfreiheit (Art. 17 BV) als unzulässig. Unausgesprochen betrachtet er die Restriktionen von § 11 Abs. 1 AEV wohl als nach Art. 17 Abs. 2 BV verbotene Zensur. Kein Grund- recht hat allerdings absolute und schrankenlose Geltung. Häufig kollidiert es mit anderen Grundrechten, was eine Abwägung der Interessen erforderlich macht, und es darf auch durch gesetzliche Normen eingeschränkt werden, so weit diese notwendig und verhältnismässig sind, und sofern der Kerngehalt des Grundrechts damit nicht ausgehöhlt wird (Art. 36 BV). Im vorliegenden Zusammenhang im Vor- dergrund steht die (ebenfalls von der Verfassung garantierte: Art. 30 BV) Unab- hängigkeit der Gerichte. Eine Vor-Verurteilung durch die Medien stellt eine unzu- lässige Einflussnahme dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach - 11 - Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa), BGer 6B_271/2011 vom 31. Mai 2011, BGer 6B_45/2014 vom 24. April 2015). Es besteht ein öffentliches Interesse, das zu verhindern: wenn die Manipulation der öffentlichen Meinung dazu führt, dass das Gericht die schuldangemessene Strafe nicht verhängen kann, ist das ein erhebliches staats- politisches Problem. Im Übrigen wird die Medienfreiheit auch mehr oder minder beschränkt durch die Rechte auf Menschenwürde (Art. 7 BV), geistige Unver- sehrtheit (Art. 10 BV) und Privatsphäre (Art. 13 BV). Beizupflichten ist dem Rekurrenten darin, dass die von der AEV verwende- ten Begriffe "sachlich" und "angemessen", "unnötige Blossstellung" und "sugges- tive Berichterstattung" unbestimmte und im Einzelfall der Konkretisierung bedürf- tige Rechtsbegriffe sind, und dass die Konkretisierung grundrechtskonform erfol- gen muss.”
“Sie sollen sicherstellen, dass die Privilegien der Akkreditierung nach §§ 13a ff. AEV: Zutritt zu nicht öffent- lichen Verhandlungen, bevorzugte und aktive Information über kommende Verfah- ren, Akteneinsicht, nicht missbraucht werden. Das ist entgegen der Auffassung des Rekurrenten sachlich begründet, zweckmässig und damit nicht in unzulässi- ger Weise rechtsungleich. Der Rekurrent erachtet die AEV auch unter dem Aspekt der Medienfreiheit (Art. 17 BV) als unzulässig. Unausgesprochen betrachtet er die Restriktionen von § 11 Abs. 1 AEV wohl als nach Art. 17 Abs. 2 BV verbotene Zensur. Kein Grund- recht hat allerdings absolute und schrankenlose Geltung. Häufig kollidiert es mit anderen Grundrechten, was eine Abwägung der Interessen erforderlich macht, und es darf auch durch gesetzliche Normen eingeschränkt werden, so weit diese notwendig und verhältnismässig sind, und sofern der Kerngehalt des Grundrechts damit nicht ausgehöhlt wird (Art. 36 BV). Im vorliegenden Zusammenhang im Vor- dergrund steht die (ebenfalls von der Verfassung garantierte: Art. 30 BV) Unab- hängigkeit der Gerichte. Eine Vor-Verurteilung durch die Medien stellt eine unzu- lässige Einflussnahme dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach - 11 - Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa), BGer 6B_271/2011 vom 31. Mai 2011, BGer 6B_45/2014 vom 24. April 2015). Es besteht ein öffentliches Interesse, das zu verhindern: wenn die Manipulation der öffentlichen Meinung dazu führt, dass das Gericht die schuldangemessene Strafe nicht verhängen kann, ist das ein erhebliches staats- politisches Problem. Im Übrigen wird die Medienfreiheit auch mehr oder minder beschränkt durch die Rechte auf Menschenwürde (Art. 7 BV), geistige Unver- sehrtheit (Art. 10 BV) und Privatsphäre (Art. 13 BV). Beizupflichten ist dem Rekurrenten darin, dass die von der AEV verwende- ten Begriffe "sachlich" und "angemessen", "unnötige Blossstellung" und "sugges- tive Berichterstattung" unbestimmte und im Einzelfall der Konkretisierung bedürf- tige Rechtsbegriffe sind, und dass die Konkretisierung grundrechtskonform erfol- gen muss.”
Ob eine Instanz den Anforderungen von Art. 30 BV als «Gericht» zuzuordnen ist, ist fallabhängig. Das Bundesgericht erkennt den Bezirksrat unter bestimmten Voraussetzungen im Zivilbereich als materielles Gericht an, während er im öffentlich-rechtlichen Bereich nicht ohne Weiteres als gerichtliche Instanz gilt. In KESB-Angelegenheiten kann die Zuständigkeit zur gerichtlichen Überprüfung – namentlich betreffend Wegzug und Entzug der aufschiebenden Wirkung – trotz Wegzugs der Beteiligten bei schweizerischen Rechtsmittelinstanzen verbleiben.
“Während Struktur und Organisation einer Verwaltungsbehörde den allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV genügen müssen, gelten für Gerichte darüber hinaus die Anforderungen von Art. 30 BV. Gemäss dem vom Beschwerdeführer erwähnten BGE 139 III 98 darf der Bezirksrat im zivilrechtlichen Bereich als Gericht im materiellen Sinn anerkannt und vom kantonalen Recht als Beschwerdeinstanz gegenüber Entscheiden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bezeichnet werden (a.a.O., E. 3 und 4 S. 99 ff. mit Hinweisen). Im gleichen Urteil bezeichnete es das Bundesgericht in Anbetracht der Verflechtung von Aufgaben und Funktionen im Gesetzesvollzug, in der Aufsicht und in der Rechtsprechung als nachvollziehbar, den Bezirksrat im öffentlich-rechtlichen Bereich als in die Verwaltung eingebunden und deshalb nicht als gerichtliche Instanz anzusehen (a.a.O., E. 4.4.2 S. 108 mit Hinweisen). Der öffentlich-rechtliche Bereich bildete allerdings nicht Prozessgegenstand und die Frage brauchte deshalb nicht abschliessend entschieden zu werden. Ob Struktur und Organisation des Bezirksrats den Anforderungen von Art. 30 BV genügen bzw. genügen müssen, kann auch hier offenbleiben, da sie aus den nachfolgenden Erwägungen bereits einer Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art.”
“m.w.H.). Wie der Bezirksrat richtig erwog, würde durch den unmittelbaren Zuständigkeitswechsel verhindert, dass der von der KESB als Verwaltungsbehörde erlassene Entscheid über den Wegzug und den Entzug der aufschiebenden Wirkung gerichtlich nicht mehr überprüft werden könnte (act. 7 S. 8 und BR act. 8 S. 7 ff. ). Damit würde das - 4 - Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie der verfassungsmässige Anspruch auf ein gerichtliches Verfahren gemäss Art. 30 BV verletzt (vgl. EGMR Antrag Nr. 69444/67 E. 54 ff.). Es ist dem Bezirksrat zu folgen, dass die Zuständigkeit zur Überprüfung des Entscheids be- treffend Wegzug, einschliesslich Entzug der aufschiebenden Wirkung, trotz erfolg- tem Umzug der Kinder bei den schweizerischen Beschwerdeinstanzen verbleibt.”
Verwaltungsbehörden oder interne Rekursorgane können die Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV erfüllen, wenn sie als zuständige, unabhängige und unparteiische Instanz mit voller Kognition organisiert sind und eine gerichtliche Überprüfung möglich ist. Gerichte und Rekurskommissionen wurden in den zitierten Entscheiden als solche Instanzen anerkannt bzw. als zuständige Rechtsmittelbehörde qualifiziert.
“Gestützt auf die aufgezeigten Rechtsgrundlagen ist die Erstinstanz als zuständige Erhebungsstelle berechtigt, den von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsvorschlag mittels Verfügung zu beseitigen (Art. 69e Abs. 2 RTVG). Bereits die schuldbetreibungsrechtliche Bestimmung von Art. 80 SchKG, auf den sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich beruft, sieht in Abs. 2 Ziff. 2 vor, dass Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden hinsichtlich der definitiven Rechtsöffnung gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind. Die Erstinstanz gilt als solche Verwaltungsbehörde. Auch ist nicht ersichtlich, dass deswegen der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV verletzt sein könnte, wie dies in der Beschwerde ebenfalls gerügt wird. Der Beschwerdeführerin steht es mit der vorliegenden Beschwerde offen, die Beseitigung des Rechtsvorschlags gerichtlich überprüfen zu lassen. Soweit die Beschwerdeführerin weitere Einwände zu den Verträgen zwischen dem UVEK und der Erstinstanz vorbringt, ist auf die vorstehende E. 2.2 zu verweisen.”
“Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, das Verwaltungsgericht habe durch die Feststellung der Zuständigkeit seinen Anspruch auf Beurteilung durch die zuständige Rechtsmittelbehörde (Art. 30 Abs. 1 BV) verletzt und eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) durch den Regierungsrat zugelassen. Wie dargelegt, ist das Verwaltungsgericht als zuständige Rechtsmittelbehörde zu betrachten, weshalb die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers ins Leere laufen.”
“1 Konkordat); sie konstituiert sich selbst (§ 3 Abs. 1 Rekursverordnung). Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden (§ 10 Rekursverordnung). Die Rekurskommission ist in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig (§ 5 Abs. 1 Rekursverordnung). Die Mitgliedschaft in der Rekurskommission ist unvereinbar mit der Zugehörigkeit zu jedem anderen Organ des Konkordats oder einer Tätigkeit im Rahmen der vom Konkordat verantworteten kirchlichen Ausbildung (§ 4 Rekursverordnung). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Vorinstanz für das gesamte Konkordatsgebiet und für alle Sachbereiche des Konkordats die alleinige Zuständigkeit zur Beurteilung von Rechtsmitteln gegen Entscheide der Konkordatsorgane hat. Sie ist in dieser Funktion von den übrigen Organen und Aufgaben des Konkordats unabhängig und entscheidet über Rekurse mit voller Kognition. Die Vorinstanz erfüllt somit die Anforderungen an ein Gericht i.S.v. Art. 86 Abs. 2 BGG und Art. 30 Abs. 1 BV (vgl. dazu auch BGE 129 I 91 E. 4.5). Der Beschwerdeführer hält dem nichts Substanzielles entgegen. Er beschränkt sich in seiner Begründung auf allgemeine rechtliche Ausführungen sowie die wörtliche Wiedergabe vorinstanzlicher Erwägungen und hält schliesslich fest, dass die Rekurskommission "nach alledem" nicht die Qualität eines auf formellem Gesetz beruhenden Gerichts geniesse. Diese Rüge ist unbegründet.”
Die Medien‑ und Publikumsöffentlichkeit kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit, von Jugendlichen, des Schutzes des Privatlebens der Prozessparteien oder der Rechtspflege liegt und verhältnismässig ist. Zu den genannten Interessen gehört nach Auffassung der Literatur auch der Schutz der Gesundheit der Verhandlungsbeteiligten und der Öffentlichkeit.
“Dementsprechend ist der Ansicht zu folgen, dass die Medienvertreterinnen und -vertreter zur Verwirklichung des Grundsatzes der (Medien-)Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen zwar die Möglichkeit haben müssen, sich im Voraus Informationen über die Verhandlungen zu beschaffen, die Gerichte aber nicht verpflichtet sind, sie von sich aus zu informieren (vgl. Moreillon/Parein-Reymond, Petit commentaire CPC, 2. Auflage, Basel 2016, Rem. prél. aux art. 69 à 72 CPC N 8). Im Übrigen anerkennt sogar die Autorin, die eine proaktive Information fordert, dass der Gegenstand der Gerichtsverhandlung selbst Journalisten nur auf entsprechende Anfrage bekannt gegeben werden muss (Santschi Kallay, a.a.O., S. 165). Die Medien- und Publikumsöffentlichkeit kann von einer Gerichtsverhandlung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Ausschluss im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit, von Jugendlichen, des Schutzes des Privatlebens der Prozessparteien oder der Rechtspflege liegt und verhältnismässig ist (vgl. Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 54 Abs. 3 ZPO; Göksu, a.a.O., Art. 54 N 20; Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 24 N 89 ff.; Hurni, a.a.O., Art. 54 ZPO N 2830; Reich, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 30 BV N 57; Steinmann/Schindler/Wyss, a.a.O., Art. 30 N 76 f.). Zu den erwähnten Interessen muss auch der Schutz der Gesundheit der Verhandlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie der Öffentlichkeit gehören (vgl. zur öffentlichen Gesundheit auch Saxer/Santschi Kallay/Thurnherr, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 70 StPO N 4). Der Anspruch auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen ist formeller Natur. Seine Verletzung führt deshalb unabhängig davon, ob der Ausschluss der Öffentlichkeit einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens gehabt hat und ob der Entscheid materiell richtig ist, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 121 I 306 E. 2c, 109 Ia 217 E. 2d; Göksu, a.a.O., Art. 54 N 10; Hurni, a.a.O., Art. 54 ZPO N 35; Müller/Schefer, a.a.O., S. 970; Reich, a.a.O., Art. 30 BV N 51; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 591; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar, Art. 54 N 12). Vereinzelt scheint aus seiner formellen Natur geschlossen zu werden, dass eine Verletzung des Anspruchs auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen in jedem Fall die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge haben müsse (vgl.”
“Die Medien- und Publikumsöffentlichkeit kann von einer Gerichtsverhandlung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Ausschluss im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit, von Jugendlichen, des Schutzes des Privatlebens der Prozessparteien oder der Rechtspflege liegt und verhältnismässig ist (vgl. Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 54 Abs. 3 ZPO; Göksu, a.a.O., Art. 54 N 20; Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 24 N 89 ff.; Hurni, a.a.O., Art. 54 ZPO N 2830; Reich, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 30 BV N 57; Steinmann/Schindler/Wyss, a.a.O., Art. 30 N 76 f.). Zu den erwähnten Interessen muss auch der Schutz der Gesundheit der Verhandlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie der Öffentlichkeit gehören (vgl. zur öffentlichen Gesundheit auch Saxer/Santschi Kallay/Thurnherr, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 70 StPO N 4). Der Anspruch auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen ist formeller Natur. Seine Verletzung führt deshalb unabhängig davon, ob der Ausschluss der Öffentlichkeit einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens gehabt hat und ob der Entscheid materiell richtig ist, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 121 I 306 E. 2c, 109 Ia 217 E. 2d; Göksu, a.a.O., Art. 54 N 10; Hurni, a.a.O., Art. 54 ZPO N 35; Müller/Schefer, a.a.O., S. 970; Reich, a.a.O., Art. 30 BV N 51; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 591; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar, Art. 54 N 12). Vereinzelt scheint aus seiner formellen Natur geschlossen zu werden, dass eine Verletzung des Anspruchs auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen in jedem Fall die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge haben müsse (vgl. Oberhammer/Weber, a.a.O., Art. 54 N 8 sowie allenfalls auch Göksu, a.a.O., Art. 54 N 10, und Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar, Art. 54 N 12). Ein solcher Schluss ist unzulässig. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist genauso formeller Natur wie derjenige auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen (vgl. BGE 109 Ia 217 E. 2d). Dies ändert aber nichts daran, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter bestimmten Voraussetzungen im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135, 126 I 68 E.”
“Die Medien- und Publikumsöffentlichkeit kann von einer Gerichtsverhandlung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Ausschluss im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit, von Jugendlichen, des Schutzes des Privatlebens der Prozessparteien oder der Rechtspflege liegt und verhältnismässig ist (vgl. Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 54 Abs. 3 ZPO; Göksu, a.a.O., Art. 54 N 20; Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 24 N 89 ff.; Hurni, a.a.O., Art. 54 ZPO N 2830; Reich, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 30 BV N 57; Steinmann/Schindler/Wyss, a.a.O., Art. 30 N 76 f.). Zu den erwähnten Interessen muss auch der Schutz der Gesundheit der Verhandlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie der Öffentlichkeit gehören (vgl. zur öffentlichen Gesundheit auch Saxer/Santschi Kallay/Thurnherr, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 70 StPO N 4). Der Anspruch auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen ist formeller Natur. Seine Verletzung führt deshalb unabhängig davon, ob der Ausschluss der Öffentlichkeit einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens gehabt hat und ob der Entscheid materiell richtig ist, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 121 I 306 E. 2c, 109 Ia 217 E. 2d; Göksu, a.a.O., Art. 54 N 10; Hurni, a.a.O., Art. 54 ZPO N 35; Müller/Schefer, a.a.O., S. 970; Reich, a.a.O., Art. 30 BV N 51; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 591; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar, Art. 54 N 12). Vereinzelt scheint aus seiner formellen Natur geschlossen zu werden, dass eine Verletzung des Anspruchs auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen in jedem Fall die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge haben müsse (vgl. Oberhammer/Weber, a.a.O., Art. 54 N 8 sowie allenfalls auch Göksu, a.a.O., Art. 54 N 10, und Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar, Art. 54 N 12). Ein solcher Schluss ist unzulässig. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist genauso formeller Natur wie derjenige auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen (vgl. BGE 109 Ia 217 E. 2d). Dies ändert aber nichts daran, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter bestimmten Voraussetzungen im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135, 126 I 68 E.”
Die Entscheidung über Ausstandsgesuche gehört zur Rechtsprechung. Dabei kann eine verwaltungsinterne Instanz (z. B. die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts) kraft kantonalem Verfahrensrecht rechtsprechend tätig werden und ist in diesem Zusammenhang als zuständige, unabhängige und unparteiische richterliche Behörde im Sinn von Art. 30 Abs. 1 BV anzusehen.
“Der Entscheid über ein Ausstandsgesuch stellt keinen Justizverwaltungsakt dar, sondern gehört zur Rechtsprechungstätigkeit. Die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts handelt - anders als § 5a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) i.V.m. § 8 Abs. 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2010 (OV VGr; LS 175.21) zur Annahme verleiten könnten - nicht in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde, sondern ihr kommt bei der Beurteilung von Ausstandsgesuchen kraft kantonalem Verfahrensrecht eine richterliche Funktion zu (vgl. ARNOLD MARTI, Die Vereinheitlichung des Zivil- und Strafprozessrechts, die Revision des Vormundschaftsrechts und das öffentliche Recht, ZBl 108/2007 S. 263 Fn. 138; ANDRÉ E. LEBRECHT, Der Ausstand von Justizbeamten nach zürcherischem Prozessrecht, SJZ 86/1990 S. 299). Die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts ist somit hinsichtlich der streitigen Ausstandsgesuche (ausnahmsweise) rechtsprechend und damit als unabhängige richterliche Behörde i.S.v. Art. 30 Abs. 1 BV tätig. Den beiden Zwischenentscheiden über die Ausstandsgesuche liegen Baubewilligungsverfahren, mithin öffentlich-rechtliche Angelegenheiten zugrunde (Art. 82 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer ist als Partei des vorinstanzlichen Verfahrens, dessen Ausstandsbegehren abgelehnt worden ist, zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.”
Das Bundesgericht prüft eine behauptete Befangenheit frei. Entscheidend ist anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände, ob Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit bzw. den Anschein von Befangenheit oder Voreingenommenheit zu erwecken; auf das subjektive Empfinden der Partei kommt es nicht an.
“Gemäss der in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgelegten Garantie des verfassungsmässigen Gerichts hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Ob diese Garantien verletzt sind, prüft das Bundesgericht frei (BGE 133 I 1 E. 5.2; 131 I 31 E. 2.1.2.1; je mit Hinweisen). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken (zum Ganzen BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen.”
“Gemäss den in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgelegten Garantien des verfassungsmässigen Gerichts hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Ob diese Garantien verletzt sind, prüft das Bundesgericht frei (BGE 133 I 1 E. 5.2; 131 I 31 E. 2.1.2.1; je mit Hinweisen). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Spruchkörpers zu erwecken (BGE 147 III 89 E. 4.1). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 147 I 173 E. 5.1; 142 III 732 E. 4.2.2). Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen.”
Ist eine Gerichtsstandsbestimmung unklar, ist sie verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Grundsatz des Wohnsitzgerichtsstands nach Art. 30 Abs. 2 BV gewahrt bleibt. Art. 30 Abs. 2 BV kommt damit in der Auslegungspraxis eine funktional vergleichbare Gerichtsstandsgarantie zu; abweichende Auslegungen, die dem Beklagten ohne eindeutige gesetzliche Grundlage den Wohnsitzgerichtsstand entziehen, sind zu vermeiden.
“14 ZPO zur Folge, dass der Hauptkläger in seiner Rolle als Widerbeklagter seinen Wohnsitzgerichtsstand verliert. Art. 14 ZPO nimmt eine Regelung auf, die bereits in Art. 6 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG; AS 2000 2355) enthalten und zuvor in der Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend die Zuständigkeit im interkantonalen Verhältnis als mit Art. 59 aBV (Garantie des Wohnsitzrichters) vereinbar erklärt worden war. Die teleologische Begründung für diese Ausnahme vom Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten ergibt sich aus der erforderlichen Konnexität zwischen Klage und Widerklage; die gerichtliche Beurteilung der Klage fördert in tatsächlicher Hinsicht auch diejenige der Widerklage (BGE 87 I 126 E. 3). Zwar kann nun gemäss Art. 30 Abs. 2 BV (anders als noch unter Art. 59 aBV) durch Gesetz vom Wohnsitzgerichtsstand abgewichen werden. Wenn jedoch eine Bestimmung unklar ist, ist im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen, dass die Verfassung nach wie vor am Grundsatz des Wohnsitzgerichtsstands festhält und Art. 30 Abs. 2 BV die Funktion einer Gerichtsstandsgarantie zukommt (IVO SCHWANDER, DIKE-Kommentar ZPO, a.a.O., N. 3 zu Art. 10 ZPO). Die entsprechende Bestimmung ist daher im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung im Sinne des Erhalts des Wohnsitzgerichtsstands auszulegen (CHRISTOPH LEUENBERGER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 39 BGE 148 III 314 S. 321 und 41 zu Art. 30 BV; zur Auslegung einer Gerichtsstandsbestimmung im Hinblick auf Art. 30 Abs. 2 BV vgl. auch BGE 129 III 80 E. 2.2). Das Verständnis einer selbständigen Widerklage auch im Falle unterlassener Prosequierung der Hauptklage würde nun aber bewirken, dass der Wider kläger mit der dem Hauptkläger ausgestellten Klagebewilligung seines eigenen Wohnsitzgerichtsstands klagen kann. Damit würde dem Widerbeklagten - der mangels Prosequierung der Hauptklage nunmehr nur noch Beklagter ist - als Folge einer ausdehnenden Auslegung von Art. 209 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO der Wohnsitzgerichtsstand entzogen.”
“Dass mit dem Wegfall der Hauptklage nicht das Nichteinreichen der Klagebewilligung durch den Hauptkläger gemeint sein kann, ergibt sich auch aus einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 14 Abs. 2 ZPO. Da die Klage im Normalfall am Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten (Art. 10 ZPO) zu erheben ist, hat Art. 14 ZPO zur Folge, dass der Hauptkläger in seiner Rolle als Widerbeklagter seinen Wohnsitzgerichtsstand verliert. Art. 14 ZPO nimmt eine Regelung auf, die bereits in Art. 6 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG; AS 2000 2355) enthalten und zuvor in der Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend die Zuständigkeit im interkantonalen Verhältnis als mit Art. 59 aBV (Garantie des Wohnsitzrichters) vereinbar erklärt worden war. Die teleologische Begründung für diese Ausnahme vom Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten ergibt sich aus der erforderlichen Konnexität zwischen Klage und Widerklage; die gerichtliche Beurteilung der Klage fördert in tatsächlicher Hinsicht auch diejenige der Widerklage (BGE 87 I 126 E. 3). Zwar kann nun gemäss Art. 30 Abs. 2 BV (anders als noch unter Art. 59 aBV) durch Gesetz vom Wohnsitzgerichtsstand abgewichen werden. Wenn jedoch eine Bestimmung unklar ist, ist im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen, dass die Verfassung nach wie vor am Grundsatz des Wohnsitzgerichtsstands festhält und Art. 30 Abs. 2 BV die Funktion einer Gerichtsstandsgarantie zukommt (IVO SCHWANDER, DIKE-Kommentar ZPO, a.a.O., N. 3 zu Art. 10 ZPO). Die entsprechende Bestimmung ist daher im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung im Sinne des Erhalts des Wohnsitzgerichtsstands auszulegen (CHRISTOPH LEUENBERGER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 39 BGE 148 III 314 S. 321 und 41 zu Art. 30 BV; zur Auslegung einer Gerichtsstandsbestimmung im Hinblick auf Art. 30 Abs. 2 BV vgl. auch BGE 129 III 80 E. 2.2). Das Verständnis einer selbständigen Widerklage auch im Falle unterlassener Prosequierung der Hauptklage würde nun aber bewirken, dass der Wider kläger mit der dem Hauptkläger ausgestellten Klagebewilligung seines eigenen Wohnsitzgerichtsstands klagen kann.”
“Die teleologische Begründung für diese Ausnahme vom Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten ergibt sich aus der erforderlichen Konnexität zwischen Klage und Widerklage; die gerichtliche Beurteilung der Klage fördert in tatsächlicher Hinsicht auch diejenige der Widerklage (BGE 87 I 126 E. 3). Zwar kann nun gemäss Art. 30 Abs. 2 BV (anders als noch unter Art. 59 aBV) durch Gesetz vom Wohnsitzgerichtsstand abgewichen werden. Wenn jedoch eine Bestimmung unklar ist, ist im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen, dass die Verfassung nach wie vor am Grundsatz des Wohnsitzgerichtsstands festhält und Art. 30 Abs. 2 BV die Funktion einer Gerichtsstandsgarantie zukommt (IVO SCHWANDER, DIKE-Kommentar ZPO, a.a.O., N. 3 zu Art. 10 ZPO). Die entsprechende Bestimmung ist daher im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung im Sinne des Erhalts des Wohnsitzgerichtsstands auszulegen (CHRISTOPH LEUENBERGER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 39 BGE 148 III 314 S. 321 und 41 zu Art. 30 BV; zur Auslegung einer Gerichtsstandsbestimmung im Hinblick auf Art. 30 Abs. 2 BV vgl. auch BGE 129 III 80 E. 2.2). Das Verständnis einer selbständigen Widerklage auch im Falle unterlassener Prosequierung der Hauptklage würde nun aber bewirken, dass der Wider kläger mit der dem Hauptkläger ausgestellten Klagebewilligung seines eigenen Wohnsitzgerichtsstands klagen kann. Damit würde dem Widerbeklagten - der mangels Prosequierung der Hauptklage nunmehr nur noch Beklagter ist - als Folge einer ausdehnenden Auslegung von Art. 209 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO der Wohnsitzgerichtsstand entzogen. Die prozessökonomisch begründete Auslegung gemäss der in E. 2.2.1 hiervor angeführten Literatur widerspricht daher auch dem Gebot einer verfassungskonformen Auslegung. Eine solche führt vielmehr dazu, dass dem Kläger, der auf Klageeinleitung verzichtet, der Wohnsitzgerichtsstand erhalten bleiben muss, wenn der Widerkläger nun seinerseits in einer vollständig unabhängigen Klage gegen ihn vorgehen will.”
Entscheide über Verfahrenskosten dürfen nicht ohne gesetzliche Grundlage an Behörden wie die Weko oder an Exekutivbehörden übertragen werden. Nach der zitierten Rechtsprechung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage und die genannten Stellen gelten nicht als unabhängige Gerichte; daher muss die zuständige Beschwerdekammer bzw. das gesetzlich vorgesehene Gericht selbst über die Verfahrenskosten entscheiden. Eine solche Delegation könne das Legalitätsprinzip, den Schutz vor Willkür und den Anspruch auf Beurteilung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) verletzen.
“436 StPO bzw. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog und Art. 42 Abs. 2 KG i.V.m. Art. 50 Abs. 3 sowie Art. 25 Abs. 1 und 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG). Es sei daher unzulässig, den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungen an die Weko zu delegieren. Es fehle eine gesetzliche Grundlage für eine Delegation und die Weko sei kein unabhängiges Gericht. Die Beschwerdekammer müsse vielmehr selbst über die Verfahrenskosten entscheiden. Dies habe sie in ihrer konstanten Rechtsprechung auch getan, selbst nach Erlass des BGE 138 IV 225 am 10. Oktober 2012 und auch in bisher ergangenen Beschlüssen des vorliegenden Verfahrens. Es gebe keinen sachlichen Grund, dass die Beschwerdekammer nicht weiterhin nach Obsiegen/Unterliegen über die Verfahrenskosten entscheide. Anders vorzugehen verletze das Legalitätsprinzip, den Schutz vor Willkür, den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und den Anspruch auf Beurteilung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 5 Abs. 1, 9, 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK).”
“Sodann erscheint es gerade auch wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf ein gerichtliches Verfahren und eine gesetzmässige Zusammensetzung des Spruchkörpers problematisch, wenn ein gesamtes Gericht samt aller Ersatzmitglieder und Gerichtsschreibenden in den Ausstand treten soll: Dies würde dazu führen, dass die Sache ad hoc einer ausserordentlichen und erst noch zu konstituierenden Gerichtsbesetzung übertragen werden müsste, was grundsätzlich dem Anspruch auf die Beurteilung durch ein im Voraus durch Gesetz geschaffenes und zuständiges Gericht und dem Verbot von Ausnahmegerichten gemäss Art. 30 Abs. 1 BV widerspricht. Derartig extensive Gesuche um Ausstand des Gesamtgerichts benötigen eine fundierte Begründung unter Berücksichtigung des Anspruchs auf eine gesetzmässige Gerichtszusammensetzung. Von vornherein ausser Betracht fällt die Übertragung von Rechtsprechungsaufgaben des Baurekursgerichts an eine kantonale Exekutivbehörde, wie dies der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 22. Januar 2024 mit der Überweisung an den Regierungsrat bzw. die Baudirektion vorschlägt, da diesfalls die Gegenpartei um die Beurteilung durch eine unabhängige Gerichtsinstanz gebracht würde.”
Die Öffentlichkeit umfasst auch die Medienöffentlichkeit. Sie dient der Transparenz der Rechtspflege, der Verhinderung von ‚Kabinettjustiz‘ bzw. ungebührlicher Begünstigung einzelner Verfahrensbeteiligter und der Stärkung des Vertrauens in die Gerichtsbarkeit.
“Dezember 2023 an (TPF pag. 9.310.001). Der Verhandlungstermin wurde praxisgemäss in anonymisierter Form auf der Webseite des Bundesstrafgerichts publiziert. C. Am 31. August 2023 beantragte der Beschuldigte den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO (TPF pag. 9.521.055 ff.). D. Am 15. September 2023 beantragte die Bundesanwaltschaft die vollständige Abweisung der Anträge des Beschuldigten (TPF pag. 9.510.045 ff.). Der Einzelrichter erwägt: 1. Zuständigkeit Die unter der Verfahrensnummer SK.2023.25 zu beurteilenden Straftaten unterstehen gestützt auf Art. 156 Abs. 1 FinfraG der Bundesgerichtsbarkeit. Damit ist die Zuständigkeit des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegeben (Art. 19 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71]). 2. Ausschluss der Öffentlichkeit 2.1 2.1.1 Das Prinzip der Justizöffentlichkeit ist in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II verankert. Dieses umfasst nicht nur die Parteiöffentlichkeit, sondern auch die Publikumsöffentlichkeit, einschliesslich der Medienöffentlichkeit. Damit dient es einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht das Öffentlichkeitsprinzip auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettjustiz. Die Öffentlichkeit steht im Dienste eines korrekten, gesetzmässigen und gerechten Gerichtsverfahrens, der Veranschaulichung und Transparenz der Rechtspflege und der möglichen Kontrolle von Justiztätigkeit und Rechtsfindung. Sie bildet Grundlage des gerichtlichen Verfahrens in einem demokratischen Rechtsstaat, stärkt das Vertrauen in die Justiz und fördert das Rechtsbewusstsein (Steinmann/Schindler/Wyss, St.”
“Die Justizöffentlichkeit, die abgesehen von Art. 30 Abs. 3 BV auch in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert ist, dient zum einen dem Schutze der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Zum andern ermöglicht sie auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird, und liegt insoweit auch im öffentlichen Interesse. Sie will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 147 I 407 E. 6.1; 146 I 30 E. 2.2; 143 I 194 E. 3.1; je mit Hinweisen). Öffentliche Urteilsverkündung bedeutet zunächst, dass am Schluss eines gerichtlichen Verfahrens das Urteil in Anwesenheit der Parteien sowie von Publikum und Medienvertreterinnen und -vertretern verkündet wird.”
“Damit dient sie einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Justizöffentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer BGE 147 I 463 S. 467 Bedeutung. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt ( BGE 146 I 30 E. 2.2; BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 198 f.; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 16 Abs. 3 BV hat jede Person das Recht, Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen. Aufgrund von Art. 30 Abs. 3 BV stellen die Gerichtsverhandlung und die Urteilsverkündung eine solche Quelle dar ( BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 200; BGE 139 I 129 E. 3.3; BGE 137 I 16 E. 2.2; je mit Hinweisen). Auf den Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung bzw. Bekanntgabe des Urteils können sich namentlich Medienschaffende auch im Nachinein, also nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, berufen ( BGE 139 I 129 ; Urteil 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.6, in: ZBl 117/2016 S. 601 ff.; GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 66 zu Art. 30 BV). Das Interesse von Verfahrensbeteiligten an der Geheimhaltung des Urteils tritt insoweit zurück (Urteil 1B_510/2017 vom 11. Juli 2018 E. 3.4, in: ZBl 119/2018 S. 644). Das Prinzip der Justizöffentlichkeit setzt kein besonderes schutzwürdiges Informationsinteresse voraus (Urteile 1C_497/2018 vom 22. Januar 2020 E. 2.2; 1C_394/2018 vom 7. Juni 2019 E. 4.1, in: RDAF 2019 I S. 731; 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.”
“Gemäss dem in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II verankerten Prinzip der Justizöffentlichkeit sind, unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen, Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich. Diese erlaubt Einblick in die Rechtspflege und sorgt für Transparenz gerichtlicher Verfahren. Damit dient sie einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Justizöffentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer BGE 147 I 463 S. 467 Bedeutung. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt ( BGE 146 I 30 E.”
Ein Wechsel der Besetzung während des Verfahrens verletzt Art. 30 Abs. 1 BV nicht automatisch. Ein Ersatz ist insbesondere dann sachlich gerechtfertigt, wenn ein Mitglied wegen Ruhestand, Wahl in ein anderes Gericht, Tod, längerer Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsurlaub oder auch urlaubsbedingter Abwesenheit ersetzt werden muss. Hingegen ist es unzulässig, ein Mitglied ohne sachlichen Grund zu ersetzen, nachdem wesentliche Untersuchungsmassnahmen, namentlich die Hauptverhandlung, vorgenommen worden sind.
“1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters. Besteht eine Behörde aus einer bestimmten Zahl von Mitgliedern, so müssen - unter Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Regelung - alle am Entscheid mitwirken. Die Behörde, welche in unvollständiger Besetzung entscheidet, begeht eine formelle Rechtsverweigerung. Jeder Verfahrensbeteiligte hat Anspruch darauf, dass die Behörde in richtiger Besetzung, d.h. vollständig und ohne Anwesenheit Unbefugter, entscheidet (BGE 144 I 37 E. 2.1; 137 I 340 E. 2.2.1; 127 I 128 E. 4b; je mit Hinweisen). Diese Verfassungsnorm verlangt nicht, dass sich der Spruchkörper während des gesamten Verfahrens aus denselben Personen zusammensetzt (vgl. BGE 141 V 495 E. 2.3; 117 Ia 133 E. 1e). Die Änderung der Spruchkörperzusammensetzung während des Verfahrens stellt nicht per se eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV dar. Sie ist namentlich notwendigerweise erforderlich, wenn ein Mitglied des Spruchkörpers durch ein anderes ersetzt werden muss, nachdem es in den Ruhestand getreten ist, in ein anderes Gericht gewählt wurde, verstorben ist oder im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit oder eines Mutterschaftsurlaubs (Urteile 7B_154/2022 vom 19. Juli 2023 E. 2.2; 6B_434/2020 vom 14. September 2021 E. 2.2.2; 1B_311/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Hingegen wäre es unzulässig, einen Richter ohne Grund zu ersetzen, nachdem wichtige Untersuchungsmassnahmen vorgenommen worden sind, wie beispielsweise die Hauptverhandlung in Strafsachen, welche die Mündlichkeit des Strafverfahrens garantiert (Urteile 7B_154/2022 vom 19. Juli 2023 E. 2.2; 1C_279/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2; je mit Hinweisen). Als Ausfluss der Garantie von Art. 30 Abs. 1 BV bestimmen Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 335 Abs. 1 StPO für Strafverfahren, dass das Gericht während der gesamten Hauptverhandlung, mithin von der Eröffnung der Verhandlung (Art.”
“Das Bundesgericht hat die Frage, inwiefern und unter welchen Voraussetzungen der Spruchkörper während eines Verfahrens abgeändert werden kann, stets unter dem Blickwinkel von Art. 30 Abs. 1 BV beurteilt, wonach jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht hat. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt diese Verfassungsnorm nicht, dass sich der Spruchkörper während des gesamten Verfahrens aus denselben Personen zusammensetzt (vgl. BGE 141 IV 495 E. 2.3; 117 Ia 133 E. 1e). Die Änderung der Spruchkörperzusammensetzung während des Verfahrens stellt somit nicht per se eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV dar. Sie ist notwendigerweise erforderlich, wenn ein Mitglied des Spruchkörpers durch ein anderes ersetzt werden muss, nachdem es in den Ruhestand getreten ist, in ein anderes Gericht gewählt wurde, verstorben ist oder im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit oder eines Mutterschaftsurlaubs (Urteile 6B_434/2020 vom 14. September 2021 E. 2.2.2; 1B_311/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.2; 4A_271/2015 vom 29. September 2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 142 I 93). Hingegen wäre es unzulässig, einen Richter ohne Grund zu ersetzen, nachdem wichtige Untersuchungsmassnahmen vorgenommen worden sind, wie beispielsweise die Hauptverhandlung in Strafsachen, welche die Mündlichkeit des Strafverfahrens garantiert (Urteile 1C_279/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2; 1B_311/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.2 und die zitierten Urteile).”
“An der Hauptverhandlung hätten Bezirksrichterin Iseli und Gerichtsschreiberin Lüscher teilgenommen. Ihr sei kein Grund genannt worden, weshalb Gerichtsschreiberin Fazekas Gerichtsschreiberin Lüscher er- setzt habe (act. 106 S. 9 Rz. 25 und act. 108 S. 3 Rz. 1 ff.; Berufungsantrag 10). Die Beklagte übersieht, dass die Vorinstanz in der Urteilsbegründung – im Rah- men der Prozessgeschichte – darauf hinwies, aufgrund von zwei urlaubsbeding- ten Abwesenheiten habe zuerst Gerichtsschreiberin MLaw A. Schwaller anstelle von Gerichtsschreiberin MLaw K. Lüscher und für die Urteilsfällung nun Gerichts- schreiberin MLaw L. Fazekas mitgewirkt (act. 105 S. 6). Abgesehen davon, dass die Beklagte auf diese Begründung der Vorinstanz nicht eingeht und damit auch in diesem Punkt der Begründungslast nicht nachkommt, stellt eine urlaubsbe- dingte Abwesenheit einen hinreichenden sachlichen Grund für eine Änderung in der Besetzung des Spruchkörpers dar. Selbst wenn auf die Rüge der Beklagten einzutreten wäre, würde keine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV vorliegen.”
Automatisierte Spruchkörperbildung kann den Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV genügen, sofern die Zuteilung auf objektiven, von der Abteilung zuvor festgelegten Kriterien beruht. Die Zusammensetzung der Spruchkörper ist auf Gesetzes- und Reglementsstufe nur rudimentär geregelt; die Abteilungen verwenden in der Praxis eine weitgehend automatisierte Fallzuteilungssoftware, wobei aus technischen Gründen manuelle Anpassungen nach zuvor festgelegten, objektiven Kriterien erfolgen.
“BVGE 2022 I/2 Entscheiddatum: 21.04.2022Publikationsdatum: 23.01.2023 2022 I/2 Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV i.S. A. gegen Staatssekretariat für Migration D-3946/2020 vom 21. April 2022 Bildung des Spruchkörpers. Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 26 ff. VwVG. Art. 24, Art. 30 Abs. 1 VGG. Art. 14a Abs. 2 Bst. a, c und d, Art. 23, Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 26, Art. 31, Art. 32 VGR. Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ. 1. Der aus der Verfassung fliessende Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht bezieht sich auch auf die Bildung des Spruchkörpers im Einzelfall. Voraussetzung ist eine Spruchkörperbildung anhand objektiver Kriterien (E. 4.3). 2. Die Zusammensetzung der Spruchkörper am Bundesverwaltungsgericht ist im VGG und im Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) geregelt. Weder das VGG noch das VGR enthalten detaillierte generell-abstrakte Bestimmungen, vielmehr wird diesbezüglich auf die Richtlinien der Abteilungen verwiesen, die von der Verwaltungskommission genehmigt werden. Die Spruchkörperbildung erfolgt gestützt darauf in allen Abteilungen mit einer Fallzuteilungssoftware weitgehend automatisiert. Aus technischen Gründen bleiben manuelle Anpassungen notwendig, wobei diese nach objektiven, von der Abteilung zum Voraus festgelegten Kriterien erfolgen.”
“Die Spruchkörperbildung erfolgt gestützt darauf in allen Abteilungen mit einer Fallzuteilungssoftware weitgehend automatisiert. Aus technischen Gründen bleiben manuelle Anpassungen notwendig, wobei diese nach objektiven, von der Abteilung zum Voraus festgelegten Kriterien erfolgen. Verantwortlich für die Spruchkörperbildung ist das Abteilungspräsidium (E. 4.4). 3. Weder aus dem Öffentlichkeitsgesetz noch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich ein Anspruch auf Einsicht in die Fallzuteilungssoftware oder in die entsprechenden Auszüge (E. 4.5). 4. Auf Anfrage wird jedoch Auskunft erteilt, ob die hinterlegten Kriterien des Automatismus manuell ergänzt wurden und welche Kriterien grundsätzlich dabei berücksichtigt werden können. Dies drängt sich im Dienste einer besseren Nachvollziehbarkeit der Spruchkörperbildung auf, solange die Mechanismen im VGR nicht umfassender und mit einem grösseren Detaillierungsgrad geregelt sind (E. 4.6). Composition du collège de juges appelé à statuer. Art. 29 al. 2, art. 30 al. 1 Cst. Art. 26 ss PA. Art. 24, art. 30 al. 1 LTAF. Art. 14a al. 2 let. a, c et d, art. 23, art. 25 al. 5 let. b, art. 26, art. 31, art. 32 RTAF. Art. 3 al. 1 let. a ch. 5 LTrans. 1. Le droit constitutionnel à un tribunal établi par la loi concerne également la composition des collèges de juges appelés à statuer. Dans ce sens, les collèges doivent être constitués sur la base de critères objectifs (consid. 4.3). 2. La composition des collèges de juges au Tribunal administratif fédéral est réglée dans la LTAF et dans le règlement du Tribunal administratif fédéral (RTAF). Ni la loi ni le règlement ne contiennent des dispositions générales et abstraites détaillées, mais il peut être renvoyé aux directives des cours, lesquelles sont soumises à l'approbation de la Commission administrative. Sur cette base, les collèges sont constitués automatiquement à l'aide d'un logiciel d'attribution des affaires dans toutes les cours. Pour des raisons techniques, des adaptations manuelles restent nécessaires, celles-ci s'effectuant selon des critères fixés à l'avance par la cour.”
“Die Zusammensetzung der Spruchkörper am Bundesverwaltungsgericht ist in Ausführung von Art. 30 Abs. 1 BV auf Gesetzesstufe nur rudimentär geregelt. Gemäss Art. 24 VGG regelt das Bundesverwaltungsgericht die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen nach Rechtsgebieten und die Bildung der Spruchkörper durch Reglement. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht reglementarisch - wiederum recht knapp - über die Zuteilung der Rechtsgebiete auf die Abteilungen statuiert und festgeschrieben, innerhalb der Abteilung beziehungsweise Kammer erfolge die Zuteilung nach Richtlinien und gemäss einem von der Abteilung zum Voraus festgelegten Schlüssel, der von der Verwaltungskommission genehmigt werde. Massgebend für den Schlüssel sei die Reihenfolge der Geschäftseingänge. Angemessen zu berücksichtigen seien ferner die Amtssprache und der Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter, deren Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien und allfällige weitere Kriterien wie spezifische Kammerzuständigkeiten oder die Vorbefassung von Richterinnen und Richtern (vgl. Art. 23, Art. 26 sowie Art.”
Das Bundesgericht legt das Dispositiv nicht öffentlich beratenener Entscheide nach Art. 59 Abs. 3 BGG während 30 Tagen öffentlich auf. Entscheide werden auf der Website grundsätzlich in anonymisierter Form veröffentlicht (Art. 27 Abs. 2 BGG). Die öffentliche Auflage in den Lokalitäten des Bundesgerichts erfolgt regelmässig nicht anonymisiert, es sei denn, das Gesetz verlangt eine Anonymisierung oder es droht eine ausserordentlich schwere Persönlichkeitsverletzung.
“Das Verfahren vor Bundesgericht ist grundsätzlich schriftlich (vgl. Art. 57 ff. BGG) und auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährt keinen Anspruch auf öffentliche Verhandlung. Allerdings veröffentlicht das Bundesgericht seine Entscheide in anonymisierter Form (Art. 27 Abs. 2 BGG) und legt das Entscheiddispositiv während 30 Tagen öffentlich auf (Art. 59 Abs. 3 BGG). Damit ist den in Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Grundsätzen genügend Rechnung getragen (BGE 147 II 227 E. 8.1).”
“Der Beschwerdeführer verlangt, das vorliegende Verfahren "im Rahmen des Opferschutzgesetzes unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen, sowie entsprechende Gerichtsurteile nicht zu veröffentlichen". Soweit wie hier keine mündliche Beratung erfolgt, werden die Urteile des Bundesgerichts nach Massgabe der Justizöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV öffentlich aufgelegt (vgl. Art. 59 Abs. 3 BGG; Art. 60 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]) und auf der Website des Bundesgerichts zugänglich gemacht (vgl. Art. 27 Abs. 1 BGG; Art. 57 Abs. 1 lit. b und Art. 59 BGerR; Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 3.2.1, publ. in: AJP 2022 359). Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der im Urteil genannten Personen sieht Art. 27 Abs. 2 BGG vor, dass die Veröffentlichung von Urteilen "grundsätzlich in anonymisierter Form" zu erfolgen hat. Dies bezieht sich auf die Publikation in der Amtlichen Sammlung des Bundesgerichts und auf der öffentlich zugänglichen Website des Bundesgerichts (Art. 57 Abs. 1 lit. a und b, Art. 58 und 59 BGerR). Davon ausgenommen ist die öffentliche Auflage in den Lokalitäten des Bundesgerichts (vgl. Art. 60 BGerR; BGE 133 I 106 E. 8.2). In der zur Auflage im Bundesgerichtsgebäude bestimmten Fassung ist eine Anonymisierung nur vorzunehmen, wenn das Gesetz sie verlangt (Art. 60 Halbsatz 2 BGerR) oder eine ausserordentlich schwere Persönlichkeitsverletzung droht (vgl.”
“Nach Art. 59 Abs. 3 BGG legt das Bundesgericht das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach deren Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf. Diese Auflage erfolgt in nicht anonymisierter Form, soweit das Gesetz nicht eine Anonymisierung verlangt (Art. 60 BGerR [SR 173.110.131]); damit soll dem in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) enthaltenen Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung sowie der Transparenz Rechnung getragen werden (BGE 133 I 106 E. 8.2; Urteil 2C_799/2017, 2C_800/2017 vom 18. September 2018 E. 7.1; vgl. auch BGE 143 I 194 E. 3.1).”
Allein fehlende Erfahrung in der Verfahrensleitung begründet bei einer ausgebildeten Richterin keinen Ausstandsgrund. Ebenso verlangt Art. 30 Abs. 1 BV sachliche Gründe für eine Änderung der Besetzung; die Versetzung in den Ausstand ohne solche Gründe verletzt diesen Anspruch.
“Es ändert aber nichts daran, dass allein die fehlende Erfahrung in der Verfahrensleitung bei einer ausgebildeten Juristin keinen Ausstandsgrund darstellt. Immerhin besteht die Möglichkeit, das Verfahren unter Mitwirkung einer erfahrenen Aktuarin oder eines erfahrenen Aktuars durchzuführen. Diese oder dieser kann ihr bei allfälligen verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten zur Seite stehen. Selbst eine mündliche Hauptverhandlung kann bei unvorhergesehenen Fragestellungen im Bedarfsfall kurz unterbrochen werden, um die Problemstellung mit der Aktuarin oder dem Aktuar zu besprechen. Da in Bezug auf D. keine anderen Ausstandsgründe als die fehlende Erfahrung in der Verfahrensleitung vorgebracht wurden, ist das Ausstandsgesuch in diesem Punkt abzuweisen. Dies auch in Anbetracht der Tatsache, dass gemäss Art. 30 Abs. 1 BV jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht hat. Die grundrechtlichen Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfassen dabei auch die Bestellung des Spruchkörpers. Im vorliegenden Fall ist die örtliche Zuständigkeit des Regionalgerichts G. unbestrittenermassen gegeben. Für eine Änderung verlangt der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht sachliche Gründe. Daraus erhellt, dass dieser Anspruch verletzt ist, wenn eine Richterin oder ein Richter in den Ausstand versetzt wird, obwohl keine Ausstandsgründe bestehen (vgl. dazu auch BGE 149 I 153 E. 2.2).”
Die Justiz- bzw. Gerichtsöffentlichkeit nach Art. 30 Abs. 3 BV umfasst einen Anspruch auf Kenntnis von Urteilen und Entscheiden. Dieser Anspruch ist nicht auf rechtskräftige Urteile beschränkt und setzt grundsätzlich kein besonderes Informationsinteresse Dritter voraus.
“Nach Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 54 Abs. 1 ZPO ergibt sich ein Anspruch auf Kenntnis von Urteilen, welcher sich nicht auf rechtskräftige Urteile beschränkt und auch von privaten Dritten grundsätzlich kein besonderes Interesse verlangt (BGE 147 I 407 E. 6.4.1 und E. 6.4.2 m.w.H.; Gerold Steinmann, in: Ehrenzel- ler/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, N 63 und N 66 zu Art. 30 BV, je m.w.H.). In den gerichtlichen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann es fer- ner dazu kommen, dass ein nicht am Verfahren beteiligter Dritter durch den Ent- scheid gleichwohl in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist. In die- sen Fällen kann der Dritte ein Rechtsmittel einlegen (Max Guldener, Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Schweiz, Zürich 1954, S. 81; Hüsser, a.a.O., S. 68). Die Rechtsmittelfrist soll dabei erst mit der Kenntnisnahme der Verfügung zu laufen beginnen (Guldener, a.a.O., S. 1).”
“Was der Beschwerdeführer 1 dagegen vorbringt, vermag jedoch zu überzeugen. Zunächst ist mit diesem festzuhalten, dass für den Zugang zu Gerichtsurteilen kein spezifisches öffentliches Interesse geltend gemacht werden muss. Dieses ergibt sich bereits aus der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerten Justizöffentlichkeit. Weiter führt der Beschwerdeführer 1 zutreffend aus, dass sich die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts hauptsächlich auf Gesuche um Aufnahme in die Spezialitätenliste (sog. SL-Gesuche) beziehen; auch die Empfehlung des EDÖB vom 25. Juni 2012, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, betrifft ein solches SL-Gesuch. Im vorliegenden Fall verlangt der Beschwerdeführer 1 jedoch nicht Zugang zu den Urteilen betreffend Beschwerden zu SL-Gesuchen, sondern zu den Urteilen, die eine Beschwerde gegen eine Verfügung des BAG betreffend die Ü berprüfung der Aufnahmebedingungen von Arzneimitteln der Spezialitätenliste zum Gegenstand haben. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sowie dessen Bezugnahme auf die erwähnte EDÖB-Empfehlung sind in dieser Hinsicht also nur bedingt einschlägig.”
“Damit dient die Gerichtsöffentlichkeit einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Gerichtsöffentlichkeit auch nichtverfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Gerichtsöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 146 I 30 E. 2.2, 143 I 194 E. 3.1 S. 198 f., je mit Hinweisen). Gemäss Art. 16 Abs. 3 BV hat jede Person das Recht, Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen. Aufgrund von Art. 30 Abs. 3 BV stellen die Gerichtsverhandlung und die Urteilsverkündung eine solche Quelle dar (BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 200, 139 I 129 E. 3.3 S. 133 f., 137 I 16 E. 2.2 S. 19, je mit Hinweisen). Das Prinzip der Gerichtsöffentlichkeit setzt kein besonderes schutzwürdiges Informationsinteresse voraus (BGer 1C_497/2018 vom 22. Januar 2020 E. 2.2, 1C_394/2018 vom 7. Juni 2019 E. 4.1, 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5.2, je mit Hinweisen).”
“Damit dient sie einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Justizöffentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer BGE 147 I 463 S. 467 Bedeutung. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt ( BGE 146 I 30 E. 2.2; BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 198 f.; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 16 Abs. 3 BV hat jede Person das Recht, Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen. Aufgrund von Art. 30 Abs. 3 BV stellen die Gerichtsverhandlung und die Urteilsverkündung eine solche Quelle dar ( BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 200; BGE 139 I 129 E. 3.3; BGE 137 I 16 E. 2.2; je mit Hinweisen). Auf den Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung bzw. Bekanntgabe des Urteils können sich namentlich Medienschaffende auch im Nachinein, also nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, berufen ( BGE 139 I 129 ; Urteil 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.6, in: ZBl 117/2016 S. 601 ff.; GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 66 zu Art. 30 BV). Das Interesse von Verfahrensbeteiligten an der Geheimhaltung des Urteils tritt insoweit zurück (Urteil 1B_510/2017 vom 11. Juli 2018 E. 3.4, in: ZBl 119/2018 S. 644). Das Prinzip der Justizöffentlichkeit setzt kein besonderes schutzwürdiges Informationsinteresse voraus (Urteile 1C_497/2018 vom 22. Januar 2020 E. 2.2; 1C_394/2018 vom 7. Juni 2019 E. 4.1, in: RDAF 2019 I S. 731; 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.”
Nebenamtliche Richter fallen ebenso unter den Schutz von Art. 30 Abs. 1 BV wie hauptamtliche Richter. Zwar rechtfertigt die erhöhte Wahrscheinlichkeit beruflicher Beziehungen zu Verfahrensparteien bei nebenamtlichen Richtern keine abweichende Anwendung der verfassungsrechtlichen Vorgaben; zugleich erfordern solche Verbindungen — namentlich wenn Richter zusätzlich als (Patent)anwalt tätig sind — verstärkte Schutzüberlegungen zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit und der Glaubwürdigkeit des Gerichts.
“Die Garantie des verfassungsmässigen Richters gilt für amtliche und nebenamtliche Richter gleichermassen. Der Umstand, dass beim Einsatz nebenamtlicher Richter die Wahrscheinlichkeit beruflicher Beziehungen zu einer der Verfahrensparteien zunimmt im Vergleich zu vollamtlichen Richtern, die keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen, rechtfertigt keine unterschiedliche Anwendung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (BGE 139 III 433 E. 2.1.3 S. 436). Übt der Richter neben seiner gerichtlichen Tätigkeit eine weitere Funktion als (Patent)anwalt aus, ist der Schutz der Rechtsunterworfenen besonders gefordert. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV) hat ihren eigentlichen Zweck zu erfüllen, auch in Anbetracht solcher Verbindungen einen korrekten und fairen Prozess sicherzustellen (BGE 139 III 433 E. 2.1.3 S. 436 f.). Das gilt insbesondere bei dem für das Bundespatentgericht gewählten Modell der Gerichtsorganisation mit zwei hauptamtlichen Richtern und einer überwiegenden Mehrzahl von nebenamtlichen Richtern (Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht [PatGG; SR 173.41]). Im Interesse der Glaubwürdigkeit des Gerichts muss ganz besonders auf die richterliche Unabhängigkeit geachtet werden (CYRILL P. RIGAMONTI, Ein Jahr schweizerisches Bundespatentgericht, Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft 112/2013, S. 293 ff., 300). Umgekehrt hat der Gesetzgeber die Organisation eines auf Patentrecht spezialisierten Fachgerichts bewusst gewollt und es mit Fachrichtern bestückt, die hauptberuflich ebenfalls Bezüge zum Patentrecht aufweisen. Auch dies ist zu berücksichtigen. BGE 147 III 89 S. 93”
Auf den grundrechtlich garantierten gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 29a i.V.m. Art. 30 BV) kann nur eine tatsächlich ausreichend informierte beschuldigte Person wirksam verzichten. Dies ist insbesondere beim Strafbefehl relevant: Die betroffene Person muss über die Einsprachefrist und die für deren wirksame Wahrnehmung erforderlichen Zustellerfordernisse in der Weise informiert sein, dass sie ihre Rechte effektiv wahren kann. Die Behörde trägt die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung und deren Datum; fehlt ein Nachweis über die gehörige Zustellung, erwächst der Strafbefehl nicht in Rechtskraft und entfaltet grundsätzlich keine Vollstreckungswirkung.
“Jede verurteilte Person hat das Recht, das Strafurteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen (Art. 32 Abs. 3 BV). Die beschuldigte Person muss auch die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 32 Abs. 2 BV). Analoge grundrechtliche Garantien ergeben sich auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 147 IV 518 E. 3.1). Beim Strafbefehl handelt es sich nach der Praxis des Bundesgerichtes um einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung der Strafsache. Die Einsprache gegen den Strafbefehl ist kein Rechtsmittel (im Sinne von Art. 379-415 StPO), sondern ein Rechtsbehelf, der das gerichtliche Verfahren auslöst, in dem über die Berechtigung der im Strafbefehl enthaltenen Deliktsvorwürfe entschieden wird. Die einspracheberechtigte Person darf und muss auf ein rechtsstaatliches Strafbefehlsverfahren vertrauen können. Die Staatsanwaltschaft trägt in diesem Verfahrensabschnitt die Verantwortung für die Einhaltung der "Grundsätze des Verfahrensrechts". Auf den grundrechtlich garantierten gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 29a i.V.m. Art. 30 BV) kann nur die ausreichend informierte beschuldigte Person wirksam verzichten (BGE 147 IV 518 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.6). Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die zehntägige Einsprachefrist beginnt einen Tag nach der Mitteilung des Strafbefehls zu laufen (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit die StPO nichts Abweichendes bestimmt (Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen (Art. 87 Abs. 1 StPO). Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können (Art.”
“1 mit Darstellung der Zustellerfordernisse insbesondere bei ausländischem Wohnsitz). Nach konstanter Rechtsprechung obliegt der Behörde die Beweislast für die erfolgte Zustellung und das Datum der Zustellung (BGE 142 IV 125 E. 4.3). Die Behörde trägt somit auch die Konsequenzen eines fehlenden Nachweises, falls die Zustellung bestritten ist (BGE 129 I 8 E. 2.2; 124 V 400 E. 2a; Urteil 6B_164/2018 vom 9. April 2018 E. 2.2). Da Art. 354 Abs. 1 StPO nur die kurze Frist von 10 Tagen für die Einsprache vorsieht, ist es zentral, dass die betroffene Person ihre Rechte effektiv wahren kann und ihr das Ergreifen eines Rechtsmittels nicht unnötig erschwert oder verunmöglicht wird. Die Rechtsmittelfrist kann erst dann zu laufen beginnen, wenn die betroffene Person im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte wesentlichen Elemente ist (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2). Bei der Annahme eines Verzichts auf Einsprache ist zu beachten, dass auf den grundrechtlich garantierten gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 29a i.V.m. Art. 30 BV) nur der ausreichend informierte Beschuldigte wirksam verzichten kann (BGE 140 IV 82 E. 2.6). Wurde der Strafbefehl nicht gehörig zugestellt, erwächst er nicht in Rechtskraft und kann damit auch nicht vollstreckt werden. Er kann grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten. Der Beweis der ordnungsgemässen Eröffnung sowie deren Datums obliegt der Behörde, die hieraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (BGE 144 IV 57 E. 2.3; Urteil 6B_164/2018 vom 9. April 2018 E. 2.2).”
Liegt der Wechsel im Spruchkörper in einem objektiven Grund (z.B. Pensionierung), kann die schriftliche Kenntnisnahme des Wechsels ausreichend sein. Eine Gehörsverletzung ist nach der Rechtsprechung nicht allein deswegen gegeben; der Beschwerdeführer muss konkret darlegen, inwiefern der persönliche Eindruck der Parteien oder das fehlende Studium des Verhandlungsprotokolls durch den Ersatzrichter die Entscheidfindung beeinflusst haben sollen.
“Der Beklagte hat spätestens mit der Zustellung des begründeten Urteils vom Grund für den Wechsel im Spruchkörper, nämlich von der Pensionierung von Vizepräsident Frei, Kenntnis erhalten. Er macht im Berufungsverfahren nicht gel- tend, der Grund für die Änderung im Spruchkörper sei mit Blick auf Art. 30 Abs. 1 BV nicht gerechtfertigt, was angesichts der Pensionierung des Vizepräsidenten auch nicht zuträfe. Vielmehr rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, ohne jedoch darzulegen, inwiefern der persönliche Eindruck der Parteien anlässlich der Hauptverhandlung für die Entscheidfindung massgebend gewesen sein soll. Der Beklagte behauptet auch nicht, der an der Hauptverhandlung nicht anwesende Ersatzrichter habe sich den in der Hauptverhandlung dargelegten Prozessstoff nicht durch Studium des Protokolls aneignen können. Ohnehin fanden anlässlich der Hauptverhandlung gar keine Beweisabnahmen statt und entsprechend stellte die Vorinstanz auch nicht auf anlässlich der Hauptverhandlung von den Parteien persönlich gemachte Aussagen resp. auf den anlässlich der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck ab. Demnach kann der persönliche Eindruck der Parteien - 10 - die Entscheidfindung nicht beeinflusst haben. Aufgrund des Gesagten erweist sich die nicht weiter substantiierte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Beklagten als unbegründet.”
Die Mitwirkung einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers begründet nicht von vornherein die Nichtigkeit eines Entscheids. Ebenso führt die bloss formelle Unterzeichnung durch die Gerichtsschreiberin allein nicht automatisch zu einem Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 BV; die Unterzeichnung ist vom Anspruch auf richtige Besetzung des Gerichts zu unterscheiden.
“Der Anspruch auf ein unabhängiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 149 I 14 E. 5.4; 142 I 93 E. 8.3 mit Hinweisen). Indessen führt der Einsatz einer Gerichtsschreiberin/eines Gerichtsschreibers als Richterin/Richter in derselben Kammer nicht zu einer Nichtigkeit des entsprechenden Entscheides, da es sich bei diesen nichtsdestotrotz um gewählte und damit demokratisch legitimierte Gerichtspersonen handelt (BGE 149 I 14 E. 5.4).”
“Denn auch die Gerichtsschreiberin konnte die formelle Richtigkeit der Ausfertigung sowie die Übereinstimmung mit dem vom Mietgericht gefassten Entscheid bestätigen. So verstösst denn auch eine kantonale Regelung, wonach Entscheide nur vom Gerichtsschreiber zu unterzeichnen sind, nicht gegen die ZPO (vgl. hiervor E. 3.1). Dass entgegen den kantonalen Bestimmungen nicht auch noch ein Mitglied des Gerichts unterzeichnet hat, vermag im vorliegenden Fall keine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen, da insbesondere nicht von einer bewussten Umgehung der kantonalen Vorschriften betreffend die Unterzeichnung von Urteilen auszugehen ist. Entgegen dem Beschwerdeführer kann die "i.V." Unterzeichnung durch M. Bättig Signer auch nicht den Eindruck erwecken, dass diese anstelle von L. Stünzi an der Urteilsberatung teilgenommen haben könnte, solange M. Bättig Signer nicht im Rubrum des erstinstanzlichen Entscheids aufgeführt ist. Der Beschwerdeführer scheint diesbezüglich weiter zu verkennen, dass die Unterzeichnung des Entscheids vom Anspruch auf richtige Besetzung des Gerichts im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu unterscheiden ist (vgl. zit. Urteil 2A.621/2005 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 132 II 161).”
Art. 30 Abs. 1 BV gewährleistet die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte. Für nicht-richterliche Strafverfolgungsbehörden gilt gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV ein inhaltlich weitgehend übereinstimmender Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität. In einer Strafverfolgungsbehörde tätige Personen haben die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen zu beurteilen und belastende wie entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu prüfen.
“Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BGE 141 IV 178 E. 3.2, auch zum Folgenden; Boog, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (Boog, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (Boog, a.”
“Wenngleich beide Abteilungen im gleichen Haus untergebracht seien, handle es sich um unterschiedliche Einheiten. Darüber hinaus lägen auch keine anderen in Art. 56 StPO aufgeführten Ausstandsgründe vor. Auch würden seitens des Beschwerdeführers keinerlei Tatsachen dargetan, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit erweckten. 3.3 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (Boog, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (Boog, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (Boog, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art.”
“Die Garantie auf Unbefangenheit der nicht richterlichen mit der Strafsache befassten Personen gründet in Art. 29 Abs. 1 BV, dem Anspruch aller Personen auf gleiche und gerechte Behandlung. Der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV darf dabei nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV über- tragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsan- walt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; KGer GR SK2 22 50 v.”
Ein ausdrücklicher Anschein von Einseitigkeit bei der Beweiserhebung oder die bereits vor der Verhandlung vorgenommene, verbindliche Festlegung von Entscheidungsparametern kann berechtigtes Misstrauen an der Unparteilichkeit begründen. Solche Konstellationen sind zu vermeiden, da die Unvoreingenommenheit auch durch Verhaltensweisen verletzt wird, die den Eindruck erwecken, der Ausgang des Verfahrens sei nicht mehr offen.
“Die Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verpflichtet die Strafbehörden unter anderem zur richterlichen Unparteilichkeit und Unabhängigkeit (Thommen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 3 StPO N 98). Zur richterlichen Unparteilichkeit gehört insbesondere, eine hinreichende Gewähr für die erforderliche Offenheit der Beurteilung des Ausgangs des Verfahrens zu bieten und mithin jeglichen Anschein der Befangenheit zu vermeiden (Steinmann, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage, 2014, Art. 30 BV N 16). Die Durchführung der Einvernahmen in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich statt in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dient dazu, jeglichem Anschein einer Voreingenommenheit entgegenzuwirken, zumal es sich bei den einzuvernehmenden Personen um Mitarbeiter der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt bzw. der Kantonspolizei Basel-Stadt handelt. Da aus diesen Gründen die Durchführung von Einvernahmen in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt oder der Kantonspolizei Basel-Stadt als nicht opportun erscheint, müssten wollte man die Befragungen dennoch in Basel durchführen vielmehr zuerst geeignete und freie Räume gefunden werden, was mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden wäre. Demgegenüber steht dem ausserordentlichen Verfahrensleiter als Züricher Staatsanwalt in Zürich bereits die nötige Infrastruktur zur Verfügung und für die beiden Beschuldigten ist die Anonymität gegenüber ihren Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen überdies optimal gewährleistet.”
“1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 BV. Die in der Strafbehörde tätige Person hat im Sinn einer Auffangklausel unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus anderen als in den Bst. a bis e aufgeführten Gründen ableiten lässt. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (Boog, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO). 3.2 Der Gesuchsteller führt in seinem Gesuch aus, dass er von der bernischen Justiz gemobbt worden sei. Die Voreingenommenheit und Befangenheit des Gesuchsgegners leitet er aus dem Umstand ab, dass dieser als Mitglied eines an diesem Mobbing beteiligten Gerichts gar nicht unbefangen sein könne. Als Indiz dafür erachtet er den Umstand, dass eventuell ein Mitarbeiter des Betreibungsamts befragt werden soll. Abgesehen davon, dass die Nichtteilnahme der Staatsanwaltschaft an der Verhandlung und damit einhergehend die Übernahme deren Rolle vom Gesuchsgegner resp. die eigenständige Vorladung eines Belastungszeugen allein schon auf fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit schliessen liessen, zeige der Gesuchsgegner mit diesem in Aussicht gestellten Vorgehen, dass nur be- und nicht auch entlastende Beweise erhoben werden sollen.”
“Zunächst ist festzuhalten, dass die Mitwirkung an einem Entscheid betreffend eines Gesuchs um amtliche Verteidigung alleine nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine unzulässige Mehrfachbefassung darstellt (BGE 131 I 113 E. 3.7; Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 33; Steinmann, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 30 BV N 25). Zwar ist es gemäss Bundesgerichtspraxis Gerichtsangehörigen nicht verwehrt, sich aufgrund der Akten eine vorläufige Meinung zu bilden, solange sie innerlich frei sind, aufgrund der in der Verhandlung bzw. im Schriftenwechsel vorgetragenen Argumente zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Die Garantie der Unvoreingenommenheit ist aber dann verletzt, wenn dabei der Anschein erweckt wird, eine Gerichtsperson habe sich bereits so festgelegt, dass daran die Argumente des Beschwerdeführers nichts mehr zu ändern vermöchten (BGer 1B_549/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2; Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 50).”
“In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin sodann vor, für verwaltungsinterne Verfahren gelte zwar nicht der gleich strenge Massstab wie nach Art. 30 BV. An das Verhalten der Verwaltungsratsmitglieder der FINMA seien jedoch erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Wahrung der Unbefangenheit zu stellen. Es handle sich um eine Aufsichtsbehörde mit grossem technischem Ermessen, in welches die gerichtlichen Instanzen in der Regel nur zurückhaltend eingreifen würden. Sodann betreffe die vorliegende Angelegenheit ein Geschäft von grosser Tragweite. Der Verwaltungsrat der FINMA habe sich anlässlich der Sitzung vom 24. Januar 2019 hinsichtlich der Parameter zur Bestimmung der Zinsbindungsfrist verbindlich festgelegt. Entgegen der Beteuerungen der FINMA, sich unvoreingenommen mit der Frage der Zinsbindung zu befassen und die Argumente der Beschwerdeführerin zu prüfen, enthalte der Verfügungsentwurf vom 9. Dezember 2019 dieselben Annahmen zur Zinsbindung wie die FINMA an ihrer Verwaltungsratssitzung vom 24. Januar 2019 vorgegeben habe. Dieser Umstand sei hinreichend, um ein Misstrauen an der Unparteilichkeit des Verwaltungsrats der FINMA zu begründen.”
Art. 30 Abs. 1 BV (und die korrespondierenden Garantien von Art. 6 EMRK) betreffen den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht in gerichtlichen Verfahren und sind nach der zitierten Rechtsprechung nicht ungeprüft auf verwaltungsinterne Behördenverfahren anwendbar. Das vorgerichtliche Verwaltungsverfahren muss nicht dieselben institutionellen Unabhängigkeitsgarantien wie ein Gericht erfüllen. Gleichwohl gehört das Gebot der Unbefangenheit zum Schutzbereich von Art. 29 Abs. 1 BV gegenüber Verwaltungsbehörden und kann dort Relevanz besitzen.
“Die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen beanspruchen nach wie vor Gültigkeit. Was die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, gibt keinen Anlass, darauf zurückzukommen. Es ist evident, dass die Sicherheitsdirektion die Anforderungen, welche an ein verfassungsmässiges Gericht gestellt werden, nicht erfüllt. Dies muss sie auch nicht. Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Garantien aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK betreffen den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht in gerichtlichen Verfahren und sind somit auf die Sicherheitsdirektion als Behörde und das von ihr geführte Verwaltungsverfahren nicht anwendbar. Das dem gerichtlichen Verfahren vorangehende verwaltungsinterne Verfahren muss bezüglich Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht den gleichen Garantien genügen wie ein gerichtliches Verfahren. Indessen bildet das Gebot der Unbefangenheit einen Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 1 BV statuierten Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung vor Verwaltungsbehörden (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; BGE 137 I 340 E. 2.2; KGE VV vom 16. März 2020 [810 18 313] E. 4.2). Die Beschwerdeführerin erblickt in der Sicherheitsdirektion eine eigentliche Parteivertreterin, der es a priori an der gebotenen Unabhängigkeit fehle. Mit dieser Argumentation verkennt sie, dass das Bundesrecht (auch) in Zivilsachen keinen doppelten gerichtlichen Instanzenzug im Kanton und damit für die erste Instanz gerade kein mit einem Gericht vergleichbares, institutionell unabhängiges Entscheidgremium vorschreibt (BGE 139 III 252 E.”
“oder wenn sie beispielsweise wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte (lit. f). Die Unbefangenheit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden kann zwar unter beschränkten Gesichtspunkten eine ähnliche Bedeutung wie der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zukommen. Die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV dürfen jedoch nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden (BGE 138 IV 142 E. 2.1-2.2.2, 127 I 196 E. 2b, 125 I 119 E. 3; BGer 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 4.5.1; 1B_78/2010 vom 31. August 2010 E. 2.1). Von einer Staatsanwältin sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als sie sich vor dem Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen soll, ob der angeschuldigten Person ein strafbares Verhalten zur Last zu legen, oder ob ein strafbares Verhalten auszuschliessen sei. Auch hat sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Das Erfordernis der Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft gilt allerdings nur für das Vorverfahren bis zur Anklageerhebung. Nach Erhebung der Anklage, im Haupt- und Rechtsmittelverfahren, ist die Staatsanwaltschaft wie die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). In diesen Verfahrensstadien ist sie definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet, sondern hat sie die Anklage zu vertreten (Art.”
Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands‑ und Ablehnungsgründe wie für Richter. Da Sachverständige nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV; dieser hat hinsichtlich Unparteilichkeit und Unbefangenheit jedoch einen mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmenden Gehalt. Die Ausstandsregelungen der ZPO finden auf Sachverständige Anwendung (vgl. Verweis in Art. 183 Abs. 2 ZPO).
“Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter und Richterinnen vorgesehen sind. Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (SVR 2018 UV Nr. 28 S. 97, 8C_276/2016 E. 3.1 mit Hinweis). Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die in objektiver Weise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person zu erwecken (BGE 148 V 225 E. 3.4; 132 V 93 E. 7.1; vgl. auch BGE 140 III 221 E. 4.1 mit Hinweisen). Dazu genügt nicht, sich schon einmal mit der zu begutachtenden Person befasst zu haben, selbst wenn es dabei für diese zu ungünstigen Schlussfolgerungen kam (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 mit Hinweis). Entscheidend ist, dass das Ergebnis der Abklärung (nach wie vor) als offen und nicht vorbestimmt erscheint (SVR 2010 IV Nr. 36 S. 112, 9C_893/2009 E. 1.2.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_731/2017 vom 30. November 2017 E. 3.1). Das ist dann nicht der Fall, wenn der Experte die Schlüssigkeit seiner früheren Beurteilung zu überprüfen oder objektiv zu kontrollieren hat (SVR 2009 IV Nr.”
“Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f .; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Die mit dem Gutachten beauftragte Fachperson muss unabhängig sein. An die Unabhängigkeit der Fachpersonen sind auch in Bezug auf eine Vorbefassung die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die urteilenden Behördenmitglieder (Daniel Steck, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, Ein- führung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Aufl., Basel 2015, N 11a zu Art. 450e ZGB). Befangenheit liegt vor, wenn Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf den Entscheid einwirken. In Konkretisierung dieses verfassungsrechtlichen (Art. 30 Abs. 1 BV) und staatsvertragsrechtlichen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) Anspruches auf ein unparteiisches, unbefangenes und unvoreingenommenes Gericht statuiert die Zivilprozessordnung in Art. 47 Abs. 1 verschiedene Ausstandsgründe, welche aufgrund des Verweises in Art. 56 Abs. 1 EGzZGB auch für das vorliegende Ver- fahren Anwendung finden. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der ablehnenden Partei glaubhaft zu machen (Art. 49 ZPO). Die Bedenken müs- sen objektiv begründet erscheinen, weder subjektive Empfindungen noch reine Vermutungen über die Haltung einer Gerichtsperson sind entscheidend. Umge- kehrt reicht es aus, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 140 III 221 E. 4 m.w.H.). Die Ausstandsregelung für Gerichtspersonen gilt kraft des Ver- weises in Art. 183 Abs. 2 ZPO auch für Sachverständige (vgl. zum Ganzen OGer ZH PA170026 v.”
“Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (vgl. BGE 135 I 14 E. 2). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. BGE 135 I 14 E. 2; 131 I 113 E. 3.4). Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind (BGE 120 V 357 E. 3a). Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (BGE 127 I 196 E. 2b).”
Art. 30 Abs. 1 BV (nebst Art. 6 EMRK) ist bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn dieser ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird (z. B. Erlass eines Strafbefehls). Übt der Staatsanwalt hingegen eine Strafuntersuchungsfunktion im Vorverfahren aus, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV; dieser Schutzgehalt stimmt in Bezug auf Unabhängigkeit und Unbefangenheit weitgehend mit Art. 30 Abs. 1 BV überein.
“Die Frage der Befangenheit der Staatsanwaltschaft ist entsprechend ihrer sich wandelnden Funktion und Stellung im Rahmen des Strafverfahrens unterschiedlich zu beurteilen. Dabei ist in erster Linie zwischen dem Vorverfahren und dem gerichtlichen Verfahren zu unterscheiden (Urteile 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.2; 1B_559/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.3). Im Vorverfahren gewährleistet die Staatsanwaltschaft eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nichtrichterliche Behörden übertragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts als Strafuntersuchungsbehörde im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; 127 I 196 E. 2b; Urteile 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 6.3.1; je mit Hinweisen).”
“Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 m.H.). Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 m.H.). Allfällige materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass sind oder ungewöhnlich häufig auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken.”
“Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).”
Die Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV) dient der Transparenz der Rechtspflege, schafft die Grundlage für Vertrauen in die Gerichtsbarkeit und ermöglicht der Rechtsgemeinschaft sowie nicht verfahrensbeteiligten Dritten, gerichtliche Verfahren und die Rechtspflege nachzuvollziehen und zu kontrollieren. Medien übernehmen dabei eine Brückenfunktion, indem sie die richterliche Tätigkeit einem breiteren Publikum zugänglich machen.
“Die Justizöffentlichkeit, die in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert ist, dient einerseits dem Schutze der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht sie nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird, und liegt insoweit im öffentlichen Interesse. Sie will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt. Die Medien übernehmen mit ihrer Gerichtsberichterstattung insofern eine wichtige Brückenfunktion, als sie die richterliche Tätigkeit einem grösseren Publikum zugänglich machen.”
“Dezember 2023 an (TPF pag. 9.310.001). Der Verhandlungstermin wurde praxisgemäss in anonymisierter Form auf der Webseite des Bundesstrafgerichts publiziert. C. Am 31. August 2023 beantragte der Beschuldigte den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO (TPF pag. 9.521.055 ff.). D. Am 15. September 2023 beantragte die Bundesanwaltschaft die vollständige Abweisung der Anträge des Beschuldigten (TPF pag. 9.510.045 ff.). Der Einzelrichter erwägt: 1. Zuständigkeit Die unter der Verfahrensnummer SK.2023.25 zu beurteilenden Straftaten unterstehen gestützt auf Art. 156 Abs. 1 FinfraG der Bundesgerichtsbarkeit. Damit ist die Zuständigkeit des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegeben (Art. 19 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71]). 2. Ausschluss der Öffentlichkeit 2.1 2.1.1 Das Prinzip der Justizöffentlichkeit ist in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II verankert. Dieses umfasst nicht nur die Parteiöffentlichkeit, sondern auch die Publikumsöffentlichkeit, einschliesslich der Medienöffentlichkeit. Damit dient es einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht das Öffentlichkeitsprinzip auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettjustiz. Die Öffentlichkeit steht im Dienste eines korrekten, gesetzmässigen und gerechten Gerichtsverfahrens, der Veranschaulichung und Transparenz der Rechtspflege und der möglichen Kontrolle von Justiztätigkeit und Rechtsfindung. Sie bildet Grundlage des gerichtlichen Verfahrens in einem demokratischen Rechtsstaat, stärkt das Vertrauen in die Justiz und fördert das Rechtsbewusstsein (Steinmann/Schindler/Wyss, St.”
“Die Justizöffentlichkeit, die abgesehen von Art. 30 Abs. 3 BV auch in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert ist, dient zum einen dem Schutze der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Zum andern ermöglicht sie auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird, und liegt insoweit auch im öffentlichen Interesse. Sie will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 147 I 407 E. 6.1; 146 I 30 E. 2.2; 143 I 194 E. 3.1; 139 I 129 E. 3.3; 133 I 106 E. 8.1; je mit weiteren Hinweisen).”
“Die Justizöffentlichkeit, die abgesehen von Art. 30 Abs. 3 BV auch in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert ist, dient zum einen dem Schutze der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Zum andern ermöglicht sie auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird, und liegt insoweit auch im öffentlichen Interesse. Sie will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 147 I 407 E. 6.1; 146 I 30 E. 2.2; 143 I 194 E. 3.1; je mit Hinweisen). Öffentliche Urteilsverkündung bedeutet zunächst, dass am Schluss eines gerichtlichen Verfahrens das Urteil in Anwesenheit der Parteien sowie von Publikum und Medienvertreterinnen und -vertretern verkündet wird.”
“Damit dient sie einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Justizöffentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer BGE 147 I 463 S. 467 Bedeutung. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt ( BGE 146 I 30 E. 2.2; BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 198 f.; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 16 Abs. 3 BV hat jede Person das Recht, Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen. Aufgrund von Art. 30 Abs. 3 BV stellen die Gerichtsverhandlung und die Urteilsverkündung eine solche Quelle dar ( BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 200; BGE 139 I 129 E. 3.3; BGE 137 I 16 E. 2.2; je mit Hinweisen). Auf den Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung bzw. Bekanntgabe des Urteils können sich namentlich Medienschaffende auch im Nachinein, also nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, berufen ( BGE 139 I 129 ; Urteil 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.6, in: ZBl 117/2016 S. 601 ff.; GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 66 zu Art. 30 BV). Das Interesse von Verfahrensbeteiligten an der Geheimhaltung des Urteils tritt insoweit zurück (Urteil 1B_510/2017 vom 11. Juli 2018 E. 3.4, in: ZBl 119/2018 S. 644). Das Prinzip der Justizöffentlichkeit setzt kein besonderes schutzwürdiges Informationsinteresse voraus (Urteile 1C_497/2018 vom 22. Januar 2020 E. 2.2; 1C_394/2018 vom 7. Juni 2019 E. 4.1, in: RDAF 2019 I S. 731; 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.”
Die Ausstandsregeln gelten kraft der Verweisung in der ZPO auch für Sachverständige. Befangenheitsprüfungen sind objektiv zu beurteilen; es müssen objektiv begründete Bedenken vorliegen, wobei bereits Umstände genügen können, die den Anschein der Befangenheit begründen.
“Bei der Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung richtet sich das Verfahren gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 3 ZGB sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdein- stanz (Art. 450 ff. ZGB). Einschlägig ist ausserdem Art. 60 EGzZGB. Bei psychi- schen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (vgl. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Die mit dem Gutachten beauf- tragte Fachperson muss unabhängig sein. An die Unabhängigkeit der Fachperso- nen sind auch in Bezug auf eine Vorbefassung die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die urteilenden Behördenmitglieder (Daniel Steck, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommen- tar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Aufl., Basel 2015, N 11a zu Art. 450e ZGB). Befangenheit liegt vor, wenn Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf den Entscheid ein- wirken. In Konkretisierung dieses verfassungsrechtlichen (Art. 30 Abs. 1 BV) und staatsvertragsrechtlichen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) Anspruches auf ein unparteiisches, unbefangenes und unvoreingenommenes Gericht statuiert die Zivilprozessord- nung in Art. 47 Abs. 1 verschiedene Ausstandsgründe. Die den Ausstand begrün- denden Tatsachen sind von der ablehnenden Partei glaubhaft zu machen (Art. 49 ZPO). Die Bedenken müssen objektiv begründet erscheinen, weder subjektive Empfindungen noch reine Vermutungen über die Haltung einer Gerichtsperson sind entscheidend. Umgekehrt reicht es aus, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begrün- den vermögen (BGE 140 III 221 E. 4 m.w.H.). Die Ausstandsregelung für Ge- richtspersonen gilt kraft des Verweises in Art. 183 Abs. 2 ZPO auch für Sachver- ständige (vgl. zum Ganzen OGer ZH PA170026 v.”
Praktische Grenzen: Nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) können verspätet erhobene Rügen — namentlich zur Besetzung des Spruchkörpers — als unzulässig gelten. Summarische Vorprüfungen können Eingaben als offensichtlich unbegründet oder offensichtlich unzulässig abweisen, ohne dass die fraglichen Gerichtspersonen deswegen den Anspruch auf ein unparteiisches Gericht verletzen. Ausstandsgründe sind glaubhaft zu machen.
“Die Vorinstanz beruft sich zunächst mit Recht auf Erwägungen des vom Beschwerdeführer als nicht einschlägig bestrittenen, den Kanton Basel-Landschaft betreffenden Urteils 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020 (betr. Wechsel im Spruchkörper). Wie in diesem Urteil ausgeführt wird, liegt es erst dann an den Parteien, Besetzungsänderungen - und damit die Besetzung überhaupt - sachlich zu bestreiten, wenn ihnen diese bekannt gegeben werden (a.a.O., E. 1.2.1). Vorliegend war den Parteien der Spruchkörper mehrere Monate vor dem erstinstanzlichen Gerichtstermin bekannt gegeben worden. Auch im zitierten Urteil ging es nicht "primär" um ein Ausstandsgesuch (a.a.O., E. 1.4). Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um "allfällige Ausstandsgründe gemäss Art. 56 StPO, sondern die demokratische Legitimation des konkreten richterlichen Spruchkörpers" (Beschwerde S. 9). Die gesetzliche oder "demokratische Legitimation" der beteiligten Richter ist nicht in Frage gestellt. Es handelt sich einzig um die Bildung des Spruchkörpers aus diesem Richterkollegium, wie sie nach heutiger Auslegung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu erfolgen hat (dazu ist auf die Erwägung BGE 144 I 70 E. 5 mit Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu verweisen). Wie ausgeführt, war der Beschwerdeführer mehrere Monate vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung über die Besetzung informiert worden. Die Vorinstanz schliesst zutreffend gestützt auf die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile 2C_522/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.1.3; 6B_546/2020 vom 22. September 2020 E. 4), dass die erst im Rechtsmittelverfahren erhobene formelle Rüge der Verletzung der BV und der EMRK nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verspätet ist (Beschluss S. 14 ff., u.a. mit Hinweis auf Urteil 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.4). Dass der erstinstanzliche Spruchkörper nicht durch einen "Akt der Selbstverwaltung der Justiz" (BGE 144 I 70 E. 5.6), sondern durch "die gezielte Auswahl der Richter beeinflusst" (oben E. 2.1) worden wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Eine willkürliche Besetzung und damit eine individuelle Beschwer wird mit der Ableitung von Forderungen aus einer allgemeinen Diskussion der Rechtsprechung nicht dargetan (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_124/2021 vom 24.”
“Der Spruchkörper prüfte summarisch, ob die Zulassungsvoraussetzungen der Wiedererwägung, namentlich ausserordentliche neue Umstände, offensichtlich seien. Die Mitwirkenden kamen zum Schluss, dass dies nicht der Fall sei bzw. "nichts darauf hindeute". Sie bedienten sich bei dieser Einschätzung nicht einer Wortwahl, die auf eine bereits festgelegte und unverrückbare Meinung schliessen lassen würde. Weder die Prüfungsdichte noch die Wortwahl qualifizieren die Mitwirkung am früheren Entscheid in einem solchen Mass, als dass der Spruchkörper als vorbefasst zu gelten hätte (vgl. Urteile 2D_18/2023 vom 5. März 2024 E. 5.3.6; 1C_659/2021 vom 11. Juli 2023 E. 4). Ein Ausstandsbegehren allein aufgrund der Mitwirkung an einem früheren Entscheid, der zu Ungunsten der gesuchstellenden Partei ausfiel, gilt als unzulässig. Um ein solches handelt es sich vorliegend. Die Vorinstanz durfte dieses somit unter Mitwirkung der beteiligten Gerichtspersonen behandeln und darauf infolge offensichtlicher Unbegründetheit nicht eintreten. Dies verletzt das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV nicht.”
“Oktober 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 4 hiernach), gelingt es den Gesuchstellern nicht ansatzweise die Befangenheit bzw. Voreingenommenheit der Abteilungspräsidentin Aubry Girardin und der Gerichtsschreiberin Ivanov im Verfahren, dessen Revision verlangt wird, darzutun. Folglich erweist sich auch das für das vorliegende Revisionsverfahren gestellte Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet und kann - unter Mitwirkung der Gerichtspersonen, um deren Ausstand ersucht wird - abgewiesen werden, ohne dass das Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. Urteile 1F_42/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; 8F_1/2021 vom 4. Februar 2021 E. 1.1). Dabei ist festzuhalten, dass die Beteiligung ein und derselben Gerichtsperson am Urteil, dessen Revision verlangt wird, und am anschliessenden Revisionsverfahren, den Anspruch auf ein unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt (vgl. Urteile 9F_4/2022 und 9F_5/2022 vom 18. Mai 2022 E. 2.2; 1F_42/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen).”
Das Prinzip der Justizöffentlichkeit nach Art. 30 Abs. 3 BV umfasst – vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen – die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung und der Urteilsverkündung. Es dient dem Schutz der unmittelbar beteiligten Parteien hinsichtlich ihrer rechtmässigen Behandlung sowie der Transparenz und der öffentlichen Kontrolle der Rechtspflege. Zur Justizöffentlichkeit gehören sowohl die Publikums- als auch die Medienöffentlichkeit.
“Dezember 2023 an (TPF pag. 9.310.001). Der Verhandlungstermin wurde praxisgemäss in anonymisierter Form auf der Webseite des Bundesstrafgerichts publiziert. C. Am 31. August 2023 beantragte der Beschuldigte den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO (TPF pag. 9.521.055 ff.). D. Am 15. September 2023 beantragte die Bundesanwaltschaft die vollständige Abweisung der Anträge des Beschuldigten (TPF pag. 9.510.045 ff.). Der Einzelrichter erwägt: 1. Zuständigkeit Die unter der Verfahrensnummer SK.2023.25 zu beurteilenden Straftaten unterstehen gestützt auf Art. 156 Abs. 1 FinfraG der Bundesgerichtsbarkeit. Damit ist die Zuständigkeit des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegeben (Art. 19 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71]). 2. Ausschluss der Öffentlichkeit 2.1 2.1.1 Das Prinzip der Justizöffentlichkeit ist in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II verankert. Dieses umfasst nicht nur die Parteiöffentlichkeit, sondern auch die Publikumsöffentlichkeit, einschliesslich der Medienöffentlichkeit. Damit dient es einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht das Öffentlichkeitsprinzip auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettjustiz. Die Öffentlichkeit steht im Dienste eines korrekten, gesetzmässigen und gerechten Gerichtsverfahrens, der Veranschaulichung und Transparenz der Rechtspflege und der möglichen Kontrolle von Justiztätigkeit und Rechtsfindung. Sie bildet Grundlage des gerichtlichen Verfahrens in einem demokratischen Rechtsstaat, stärkt das Vertrauen in die Justiz und fördert das Rechtsbewusstsein (Steinmann/Schindler/Wyss, St.”
“Die Justizöffentlichkeit, die abgesehen von Art. 30 Abs. 3 BV auch in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert ist, dient zum einen dem Schutze der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Zum andern ermöglicht sie auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird, und liegt insoweit auch im öffentlichen Interesse. Sie will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 147 I 407 E. 6.1; 146 I 30 E. 2.2; 143 I 194 E. 3.1; je mit Hinweisen). Öffentliche Urteilsverkündung bedeutet zunächst, dass am Schluss eines gerichtlichen Verfahrens das Urteil in Anwesenheit der Parteien sowie von Publikum und Medienvertreterinnen und -vertretern verkündet wird.”
“Ausgangspunkt der Justizöffentlichkeit bildet Art. 30 Abs. 3 BV, wonach die Verkündung gerichtlicher Urteile öffentlich ist. Dasselbe ergibt sich aus dem Konventionsrecht (Art. 6 Ziff. 1 EMRK), das hier ebenfalls anwendbar ist (dazu schon E. 1.6). Die in Verfassung und Konvention kodifizierte Justizöffentlichkeit dient einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Anderseits ermöglicht sie es den nicht verfahrensbeteiligten Dritten, in nachvollziehbarer Weise zu verstehen, auf welche Art die gerichtlichen Verfahren geführt, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt werden. Die Justizöffentlichkeit liegt insoweit auch im öffentlichen Interesse. Sie will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und Spekulationen entgegenwirken, wonach die Justiz einzelne Prozessparteien benachteilige oder bevorteile (BGE 146 I 30 E. 2.2; 143 I 194 E. 3.1; 143 IV 151 E. 2.4; 139 I 129 E. 3.3; 133 I 106 E. 8.1).”
“Damit dient sie einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Justizöffentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer BGE 147 I 463 S. 467 Bedeutung. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt ( BGE 146 I 30 E. 2.2; BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 198 f.; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 16 Abs. 3 BV hat jede Person das Recht, Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen. Aufgrund von Art. 30 Abs. 3 BV stellen die Gerichtsverhandlung und die Urteilsverkündung eine solche Quelle dar ( BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 200; BGE 139 I 129 E. 3.3; BGE 137 I 16 E. 2.2; je mit Hinweisen). Auf den Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung bzw. Bekanntgabe des Urteils können sich namentlich Medienschaffende auch im Nachinein, also nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, berufen ( BGE 139 I 129 ; Urteil 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.6, in: ZBl 117/2016 S. 601 ff.; GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 66 zu Art. 30 BV). Das Interesse von Verfahrensbeteiligten an der Geheimhaltung des Urteils tritt insoweit zurück (Urteil 1B_510/2017 vom 11. Juli 2018 E. 3.4, in: ZBl 119/2018 S. 644). Das Prinzip der Justizöffentlichkeit setzt kein besonderes schutzwürdiges Informationsinteresse voraus (Urteile 1C_497/2018 vom 22. Januar 2020 E. 2.2; 1C_394/2018 vom 7. Juni 2019 E. 4.1, in: RDAF 2019 I S. 731; 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.”
Parteistellung als Voraussetzung: Art. 30 Abs. 1 BV steht nicht jeder bloss beteiligten Person offen. Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht können nur Personen geltend machen, die nach der anwendbaren Verfahrensordnung im konkreten Verfahren Partei sind; ein Anzeigesteller in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren hat etwa keine Parteistellung und kann sich daher nicht auf Art. 30 Abs. 1 BV berufen.
“Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich ein schutzwürdiges Interesse des Rekurrenten auch nicht aus Art. 29 Abs. 1 oder Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) ableiten lässt. Auf diese Verfahrensgrundrechte können sich abgesehen von vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen nur Personen berufen, die nach Massgabe der anwendbaren Verfahrensordnung im konkreten Verfahren Parteistellung haben (VGE VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 2.5, mit Hinweisen). Dem Rekurrenten als Anzeigesteller kommt im aufsichtsrechtlichen Verfahren aber keine Parteistellung zu (BGE 142 II 451 E. 3.4.3 S. 458; VGE VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.2, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.2; vgl. oben E. 2.4), weshalb er sich zur Begründung eines schutzwürdigen Interesses nicht auf Art. 29 Abs. 1 oder Art. 30 Abs. 1 BV stützen kann (vgl. zum Ganzen VGE VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 2.5).”
Die Berücksichtigung von Fraktionen bei Richterwahlen und die Parteizugehörigkeit vieler Richter, von deren Unterstützung sie für Wahl oder Wiederwahl abhängig sind, werfen Fragen zur richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV auf.
“57 des Grossratsgesetzes (GRG; BR 170.100) in den bisherigen Fassungen vor, dass der Grosse Rat bei der Wahl der Mitglieder des Kantons- und Verwaltungsgerichts die Fraktionen in der Regel entsprechend ihrer Stärke berücksichtigt. Im Rahmen der Justizre- form 3, die im Jahr 2022 beschlossen worden ist, hat der Grosse Rat diese Rege- lung für das Obergericht übernommen und nur die Wahl ausserordentlicher Rich- terinnen und Richter davon ausgenommen (vgl. Art. 57 nGRG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 nGOG, je in der Fassung vom 14. Juni 2022). Im Grundsatz amtieren am Kantonsgericht wie auch am künftigen Obergericht demnach Richterinnen und Richter, die Mitglieder politischer Parteien sind, von deren Unterstützung sie bei der Wahl oder Wiederwahl nach Ende der vierjährigen Amtsdauer (vgl. Art. 23 KV) zu einem gewissen Grad abhängen. Dies wirft Fragen nach der richterlichen Un- abhängigkeit und Unparteilichkeit auf, die als grundlegende rechtsstaatliche Prin- zipien in der Bundesverfassung - sowohl als grundrechtlicher Anspruch (Art. 30 Abs. 1 BV) als auch als institutionelle Garantie der richterlichen Behörden (Art. 191c BV) - verankert sind.”
Besteht eine Behörde aus einer bestimmten Zahl von Mitgliedern, so müssen - unter Vorbehalt allfälliger abweichender gesetzlicher Regelungen - alle vorgesehenen Mitglieder am Entscheid mitwirken. Eine ungerechtfertigte Unterbesetzung verletzt Art. 30 Abs. 1 BV und begründet eine formelle Rechtsverweigerung; der Entscheid ist anfechtbar (nicht nichtig). Eine Änderung der Besetzung während des Verfahrens ist nicht per se verfassungswidrig, kann aber unter bestimmten Umständen unzulässig sein (insbesondere während der Hauptverhandlung in Strafsachen).
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters. Besteht eine Behörde aus einer bestimmten Zahl von Mitgliedern, so müssen - unter Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Regelung - alle am Entscheid mitwirken. Die Behörde, welche in unvollständiger Besetzung entscheidet, begeht eine formelle Rechtsverweigerung. Jeder Verfahrensbeteiligte hat Anspruch darauf, dass die Behörde in richtiger Besetzung, d.h. vollständig und ohne Anwesenheit Unbefugter, entscheidet (BGE 144 I 37 E. 2.1; 137 I 340 E. 2.2.1; 127 I 128 E. 4b; je mit Hinweisen). Diese Verfassungsnorm verlangt nicht, dass sich der Spruchkörper während des gesamten Verfahrens aus denselben Personen zusammensetzt (vgl. BGE 141 V 495 E. 2.3; 117 Ia 133 E. 1e). Die Änderung der Spruchkörperzusammensetzung während des Verfahrens stellt nicht per se eine Verletzung von Art.”
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind verboten. Der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht umfasst das Recht, nur durch ein Gericht beurteilt zu werden, das gemäss den massgebenden Vorschriften während der gesamten Verfahrensdauer korrekt und vollständig besetzt ist (BGE 144 I 37 E. 2.1; 137 I 340 E. 2.2.1; 127 I 128 E. 4b; 125 V 499 E. 2a; Urteil 5A_523/2014 vom 13. Januar 2015 E. 2.2). Besteht eine Behörde aus einer bestimmten Zahl von Mitgliedern, so müssen - unter Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Regelung - alle am Entscheid mitwirken. Die Behörde, welche in unvollständiger Besetzung entscheidet, begeht eine formelle Rechtsverweigerung (BGE 137 I 340 E. 2.2.1; 129 V 335 E. 3.1; 127 I 128 E. 4b; Urteile 1C_610/2014 vom 24. Juli 2015 E. 3.3; 2C_381/2010 vom 17. November 2011 E. 2.2, E. 2.3.5). Ein solcher Entscheid ist anfechtbar, aber nicht nichtig (BGE 140 II 141 E.”
“BGE 141 V 495 E. 2.3; 117 Ia 133 E. 1e). Die Änderung der Spruchkörperzusammensetzung während des Verfahrens stellt nicht per se eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV dar. Sie ist namentlich notwendigerweise erforderlich, wenn ein Mitglied des Spruchkörpers durch ein anderes ersetzt werden muss, nachdem es in den Ruhestand getreten ist, in ein anderes Gericht gewählt wurde, verstorben ist oder im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit oder eines Mutterschaftsurlaubs (Urteile 7B_154/2022 vom 19. Juli 2023 E. 2.2; 6B_434/2020 vom 14. September 2021 E. 2.2.2; 1B_311/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Hingegen wäre es unzulässig, einen Richter ohne Grund zu ersetzen, nachdem wichtige Untersuchungsmassnahmen vorgenommen worden sind, wie beispielsweise die Hauptverhandlung in Strafsachen, welche die Mündlichkeit des Strafverfahrens garantiert (Urteile 7B_154/2022 vom 19. Juli 2023 E. 2.2; 1C_279/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2; je mit Hinweisen). Als Ausfluss der Garantie von Art. 30 Abs. 1 BV bestimmen Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 335 Abs. 1 StPO für Strafverfahren, dass das Gericht während der gesamten Hauptverhandlung, mithin von der Eröffnung der Verhandlung (Art. 339 Abs. 1 StPO) bis zur Urteilseröffnung (Art. 351 StPO), in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung und im Beisein einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers tagt (Urteile 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 2.3.1; 6B_596/2012 vom 25. April 2013 E. 1.3; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 1085 ff., 1278 ff., Ziff.”
Die Entscheidbegründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen angeben, von denen sich das Gericht hat leiten lassen, damit der Betroffene den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Es ist nicht erforderlich, dass das Gericht jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausführlich behandelt oder ausdrücklich widerlegt.
“Im angefochtenen Entscheid werden diese Verfügungen und diese Stellungnahme erwähnt und Feststellungen zu ihrem Inhalt getroffen (angefochtener Entscheid E. 4.1). Zudem wird insbesondere erwogen, die Beschwerdeführerin mache geltend, dass die Gerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin für die Beklagte Partei ergriffen hätten, indem sie das Arztzeugnis von E____ in Frage gestellt hätten, dass sie die Beschwerdeführerin bei der Kammer in ein schlechtes Licht rücken würden und dass sie Eingaben der Beschwerdeführerin verhindern würden (angefochtener Entscheid E. 4.2 f.). Richtig ist, dass das Zivilgericht in der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht alle Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich erwähnt und widerlegt hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 110) kann daraus aber nicht geschlossen werden, das Zivilgericht habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 53 Abs. 3 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt oder gegen Art. 5 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 BV oder Art. 6 EMRK verstossen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; BGer 4A_107/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 7.2; AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 7; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 53 13 f.). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des angefochtenen Entscheids.”
Art. 30 Abs. 3 BV lässt gesetzliche Ausnahmen zu und verleiht keinen absoluten Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung ist ein Absehen von öffentlicher und mündlicher Verhandlung zulässig, wenn die Sache aufgrund der Akten entschieden werden kann (etwa bei rein rechtlichen oder zulässigkeitsbezogenen Fragen ohne Beweiswürdigung oder bei komplexen technischen Fragen). Art. 316 Abs. 1 ZPO ist ein anerkanntes Beispiel für eine solche gesetzliche Regelung.
“So müssen nach der Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausser dem Gesichtspunkt der Aufrecht- erhaltung des Vertrauens in die Gerichte mittels Durchführung von öffentlichen Ver- handlungen auch weitere Aspekte berücksichtigt werden, wie das Recht auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist und das damit zusammenhängende Er- fordernis einer raschen Erledigung der dem Gericht unterbreiteten Fälle; wenn in erster Instanz eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hat, kann daher das Feh- len einer solchen Verhandlung in zweiter oder dritter Instanz durch besondere Merkmale der betreffenden Verfahren gerechtfertigt sein; dabei kommt es insbe- sondere auf die Natur der konkret streitigen, von der Rechtsmittelinstanz zu beur- teilenden Fragen an (BGer 4A_66/2014 vom 2. Juni 2014, E. 4.1 mit weiteren Hin- - 24 - weisen). Dasselbe gilt bezüglich Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bür- gerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Art. 30 Abs. 3 BV behält sodann gesetzliche Ausnahmen ausdrücklich vor: Eine solche ist Art. 316 Abs. 1 ZPO, welcher den Parteien keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung einräumt (BGer 4A_65/2013 vom 17. Juli 2013, E. 4).”
“Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung indes nicht absolut. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts lässt ein Absehen von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung zu, wenn die Angelegenheit ohne Weiteres aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen beurteilt werden kann, wenn sich keine Tatfragen - insbesondere keine Fragen der Beweiswürdigung -, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen mit geringer Tragweite stellen oder wenn der Streitgegenstand komplexe technische Fragen betrifft. Hingegen ist eine öffentliche und mündliche Verhandlung notwendig, wenn die Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung erforderlich ist, wenn die Beurteilung der Angelegenheit vom persönlichen Eindruck abhängt oder wenn das Gericht weitergehende Abklärungen zu gewissen Punkten treffen muss. Ob eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. zum Ganzen: BGE 147 I 153 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verleiht diese Bestimmung kein Recht auf eine mündliche Verhandlung, sondern garantiert einzig, dass, wenn eine Gerichtsverhandlung stattzufinden hat, diese - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - öffentlich sein muss (BGE 146 I 30 E. 2.1 mit Hinweis).”
Art. 30 Abs. 1 BV wird durch Art. 56 StPO konkretisiert. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Befangenheit vorliegen, namentlich bei früherer Tätigkeit in derselben Sache, wegen persönlicher Interessen oder wegen Freundschaft/Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand. Die Regelung umfasst zudem weitere am Entscheid wesentlich beteiligte Gerichtspersonen (insbesondere Gerichtsschreiber).
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV wird in Art. 56 StPO konkretisiert. Nach dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person insbesondere dann in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war (Bst.”
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 144 I 234 E. 5.2; 140 I 240 E. 2.2, 271 E. 8.4, 326 E. 5.1; 140 III 221 E. 4.1; je mit Hinweisen). Diese grundrechtliche Garantie wird in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 144 I 234 E. 5.2; 138 I 425 E. 4.2.1). Nach der genannten Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde, etwa beim erstinstanzlichen Gericht (Art. 13 lit. b StPO), tätige Person unter anderem in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (Art. 56 lit. b StPO) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art.”
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Justizpersonen ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 144 I 159 E. 4.3; 140 I 326 E. 5.1, 271 E. 8.4, 240 E. 2.2; teils mit weiteren Hinweisen). Die grundrechtliche Garantie wird in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2). Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt, abgesehen von den in Art. 56 lit. a-e StPO genannten Fällen, in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründet ist.”
“Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könn- te. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgese- hen sind. Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV so- wie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sa- che von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter unter Einschluss weiterer am Entscheid wesentlich beteiligter Gerichtspersonen (insbesondere Gerichtsschreibern) ohne Einwirken sachfremder Umstände ent- schieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für ei- nen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Ein- zelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGer 1B_92/2016 v.”
“Der Bundesgesetzgeber hat die genannten verfassungs- und konventions- rechtlichen Vorgaben für das Strafverfahren in den Art. 56 ff. StPO umgesetzt. Demnach kann eine Partei beantragen, dass eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten hat, sofern ihrer Ansicht nach ein Ausstands- grund gemäss Art. 56 lit. a bis f StPO gegeben ist. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; BGE 140 III 221 E. 4.2). Demnach sind unter dieser Bestimmung auch die Kriterien der funktionellen und persönlichen Unabhängigkeit eines Staatsanwalts von Bedeutung (vgl. zum As- pekt des faktischen Abhängigkeitsverhältnisses etwa Markus Boog, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung [StPO], 2. Aufl., Basel 2014, N 39 zu Art. 56 StPO). Sofern also eine Verfah- renspartei der Ansicht ist, ein bestimmter Staatsanwalt (oder alle einzelnen ordent- lichen Staatsanwälte) seien funktionell und persönlich nicht genügend unabhän- gig, so hat sie dies im Rahmen eines Ausstandsgesuchs geltend zu machen. Stellt eine Partei ein Ausstandsgesuch, sieht Art. 59 StPO für dessen Behandlung ein besonderes Verfahren vor. Je nach betroffener Strafverfolgungsbehörde hat eine andere Instanz über die Sache zu befinden, wobei je nach Ausstandsgrund das Gesuch entweder direkt oder erst nach dem Widersetzen der in einer Straf- behörde tätigen Person an die entscheidende Behörde weitergeleitet wird (vgl.”
Nach herrschender Ansicht und Rechtsprechung folgt aus Art. 30 Abs. 3 BV nicht eine verfassungsrechtliche Pflicht der Gerichte, Journalisten proaktiv und unaufgefordert über Zeit und Ort von Verhandlungen zu informieren. Die Gerichte können die Öffentlichkeit etwa durch geeignete Veröffentlichungen erreichen, doch besteht daraus keine zwingende Informationspflicht gegenüber den Medien; Medienvertreterinnen und -vertreter müssen die Möglichkeit haben, sich im Voraus über Verhandlungen zu informieren. In der Praxis werden Verhandlungstermine mitunter in anonymisierter Form publiziert.
“November 2000 [Nr. 35115/97] § 29; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7 Auflage, München 2021, § 24 N 86; Harrendorf/König/Voigt, in: Meyer-Ladewig et al. [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 5. Auflage, Baden-Baden 2023, Art. 6 N 96). Das Bundesgericht hat zwar erwogen, dass es durchaus im Sinn von Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK liege, die Öffentlichkeit über die Presse in geeigneter Form über bevorstehende Gerichtsverhandlungen zu informieren (BGer 1P.347/2002 vom 25. September 2022 E. 3.2), und dass die Publikation von Zeit, Ort und Gegenstand öffentlicher Gerichtsverhandlungen auf einer Webseite eines Gerichts eine Umsetzung des Anspruchs auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen darstelle (vgl. BGE 147 II 476 E. 4.3). Dass eine entsprechende Pflicht bestünde, deren Nichtbeachtung eine Verletzung des Anspruchs auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen zu Folge hätte, kann daraus aber nicht geschlossen werden. Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, aus Art. 30 Abs. 3 BV ergebe sich eine verfassungsrechtliche Pflicht der Gerichte, den Journalisten unaufgefordert mindestens Zeit und Ort der Gerichtsverhandlungen mitzuteilen, zum Beispiel durch Zustellung von Verhandlungslisten oder deren Veröffentlichung im Internet (Santschi Kallay, a.a.O., S. 163165). Diese Auffassung überzeugt nicht, weil nicht ersichtlich ist, weshalb eine solche proaktive Information eine zwingende Voraussetzung dafür sein sollte, dass der Anspruch auf (Medien-)Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen tatsächlich wahrgenommen werden kann. Dementsprechend ist der Ansicht zu folgen, dass die Medienvertreterinnen und -vertreter zur Verwirklichung des Grundsatzes der (Medien-)Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen zwar die Möglichkeit haben müssen, sich im Voraus Informationen über die Verhandlungen zu beschaffen, die Gerichte aber nicht verpflichtet sind, sie von sich aus zu informieren (vgl. Moreillon/Parein-Reymond, Petit commentaire CPC, 2. Auflage, Basel 2016, Rem. prél. aux art.”
“Dezember 2023 an (TPF pag. 9.310.001). Der Verhandlungstermin wurde praxisgemäss in anonymisierter Form auf der Webseite des Bundesstrafgerichts publiziert. C. Am 31. August 2023 beantragte der Beschuldigte den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO (TPF pag. 9.521.055 ff.). D. Am 15. September 2023 beantragte die Bundesanwaltschaft die vollständige Abweisung der Anträge des Beschuldigten (TPF pag. 9.510.045 ff.). Der Einzelrichter erwägt: 1. Zuständigkeit Die unter der Verfahrensnummer SK.2023.25 zu beurteilenden Straftaten unterstehen gestützt auf Art. 156 Abs. 1 FinfraG der Bundesgerichtsbarkeit. Damit ist die Zuständigkeit des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegeben (Art. 19 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71]). 2. Ausschluss der Öffentlichkeit 2.1 2.1.1 Das Prinzip der Justizöffentlichkeit ist in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II verankert. Dieses umfasst nicht nur die Parteiöffentlichkeit, sondern auch die Publikumsöffentlichkeit, einschliesslich der Medienöffentlichkeit. Damit dient es einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht das Öffentlichkeitsprinzip auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettjustiz. Die Öffentlichkeit steht im Dienste eines korrekten, gesetzmässigen und gerechten Gerichtsverfahrens, der Veranschaulichung und Transparenz der Rechtspflege und der möglichen Kontrolle von Justiztätigkeit und Rechtsfindung. Sie bildet Grundlage des gerichtlichen Verfahrens in einem demokratischen Rechtsstaat, stärkt das Vertrauen in die Justiz und fördert das Rechtsbewusstsein (Steinmann/Schindler/Wyss, St.”
Bei Ausstandsprüfungen ist nicht auf das bloss subjektive Empfinden der Partei abzustellen. Die den Ausstand begründenden, objektiven Tatsachen müssen dargelegt und glaubhaft gemacht werden; es genügt der Anschein der Befangenheit, eine tatsächliche Befangenheit ist nicht erforderlich.
“Dezember 2009 E. 2.2). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen für sich allein keinen Anschein der Voreingenommenheit. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken und eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Haltung offenbaren; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit (BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.3). Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der Strafprozessordnung ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) Rechnung zu tragen (Boog, Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Vor. Art. 56-60 StPO N 1). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die Person oder das Gericht tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2, 141 IV 178 E. 3.2.1). Dass die gleichen Sachrichter in gesetzeskonform getrennt geführten aber sachkonnexen Parallelverfahren urteilen, begründet für sich allein noch keine Vorbefassung im Sinne von Art.”
“Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson des Bundesgerichts verlangen, so hat sie dem Bundesgericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden objektiven Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 BGG). Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Die abgelehnte Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen sein; der Anschein ihrer Befangenheit genügt (Art. 30 Abs. 1 BV; BGE 147 I 173 E. 5.1; 147 III 89 E. 4.1; 147 III 379 E. 2.3.1). Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen und können die abgelehnten Gerichtsmitglieder mitwirken (unter vielen: Urteil 5A_318/2024 vom 29. Mai 2024 E. 1 m.w.H.).”
“Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson des Bundesgerichts verlangen, so hat sie dem Bundesgericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden objektiven Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 BGG). Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Die abgelehnte Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen sein; der Anschein ihrer Befangenheit genügt (Art. 30 Abs. 1 BV; BGE 147 I 173 E. 5.1; 147 III 89 E. 4.1; 147 III 379 E. 2.3.1; 144 I 159 E. 4.3; Urteil 2F_4/2022 vom 28. Januar 2022 E. 3.3). Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein aber keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 69 E. 3.1).”
Eine Verletzung der Ausstandsregeln führt grundsätzlich zur Aufhebung der unter Mitwirkung der befangenen Person ergangenen Entscheidung. Die bundesgerichtliche Praxis lässt jedoch aus Effizienzgründen ausnahmsweise eine Heilung zu und sieht von der Aufhebung ab, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und ein Einfluss auf den Entscheidinhalt praktisch ausgeschlossen werden kann.
“Nach § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Diese Bestimmung konkretisiert den grundrechtlichen Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf unparteiische Beurteilung, wie er in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) in allgemeiner Weise und in Art. 30 Abs. 1 BV für gerichtliche Verfahren verankert ist und als dessen Teilgehalt die Ausstandspflicht bei Befangenheit verfassungsrechtlich garantiert wird (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 4; vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; VGr, 28. Juni 2017, VB.2017.00076, E. 3.1 Abs. 1 – 20. April 2005, VB.2005.00014, E. 6.1 Abs. 2). Der Anspruch auf Beurteilung durch eine unbefangene und unparteiische Entscheidinstanz ist formeller Natur. Eine Verletzung der Ausstandsregeln stellt eine gravierende Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, die somit grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels bzw. von dessen Erfolgsaussichten zu dessen Gutheissung und zur Aufhebung der unter Mitwirkung der befangenen Person ergangenen Anordnung führt. Die bundesgerichtliche Praxis lässt indes in Fällen einer Missachtung von Ausstandsvorschriften eine Heilung zu und sieht im Interesse der Verwaltungseffizienz von einer Aufhebung ausnahmsweise ab, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und ein Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung praktisch ausgeschlossen werden kann (BGr, 19.”
“Nach § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Diese Bestimmung konkretisiert den grundrechtlichen Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf unparteiische Beurteilung, wie er in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) in allgemeiner Weise und in Art. 30 Abs. 1 BV für gerichtliche Verfahren verankert ist und als dessen Teilgehalt die Ausstandspflicht bei Befangenheit verfassungsrechtlich garantiert wird (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 4; vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; VGr, 28. Juni 2017, VB.2017.00076, E. 3.1 Abs. 1 – 20. April 2005, VB.2005.00014, E. 6.1 Abs. 2). Der Anspruch auf Beurteilung durch eine unbefangene und unparteiische Entscheidinstanz ist formeller Natur. Eine Verletzung der Ausstandsregeln stellt eine gravierende Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, die somit grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels bzw. von dessen Erfolgsaussichten zu dessen Gutheissung und zur Aufhebung der unter Mitwirkung der befangenen Person ergangenen Anordnung führt. Die bundesgerichtliche Praxis lässt indes in Fällen einer Missachtung von Ausstandsvorschriften eine Heilung zu und sieht im Interesse der Verwaltungseffizienz von einer Aufhebung ausnahmsweise ab, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und ein Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung praktisch ausgeschlossen werden kann (BGr, 19.”
Art. 30 Abs. 3 BV konkretisiert die Informationsfreiheit und findet nach der Rechtsprechung auch auf Einstellungsverfügungen Anwendung. Aus der Kontrollfunktion der Medien kann sich daher für diese ein schutzwürdiges Informationsinteresse an Informationen über Einstellungsverfügungen ergeben.
“Weiter brachte der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vor, es könne nicht leichthin davon ausgegangen werden, dass die Oberstaatsanwaltschaft die Information preisgegeben habe. Denn laufende Strafuntersuchungen würden dem Amtsgeheimnis unterliegen. Diesem Argument hielt die Vorinstanz entgegen, aus der Kontrollfunktion der Medien ergebe sich ein schutzwürdiges Informationsinteresse. In der Tat konkretisiert der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit für den Bereich gerichtlicher Verfahren die Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 3 BV. Art. 30 Abs. 3 BV findet auch auf Einstellungsverfügungen Anwendung (BGE 137 I 16 E. 2.2 ff.; vgl. aus jüngerer Zeit BGE 147 I 407 E. 6.4).”
Bei spezialisierten Fachgerichten mit kleinem Kreis potenziell in Betracht kommender Richterpersonen — insbesondere wenn viele Richter nebenamtlich tätig sind — können besondere Probleme hinsichtlich der richterlichen Unabhängigkeit entstehen. Deshalb ist die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richterin bzw. des Richters im Einzelfall sorgfältig zu prüfen; dabei sind auch Nebentätigkeiten und organisatorische Gegebenheiten zu berücksichtigen. Selbst für als administrativ bezeichnete Tätigkeiten gilt keine generelle Unbedenklichkeit: auch diese sind fallbezogen auf potentielle Ausstandsgründe zu prüfen.
“Der vorliegende Fall zeigt exemplarisch die Schwierigkeiten im Hinblick auf Art. 30 Abs. 1 BV auf, die sich bei spezialisierten Fachgerichten mit mehrheitlich nebenamtlichen Richterpersonen aufgrund der kleinräumigen Verhältnisse in der Schweiz ergeben können (so JEREMIAS FELLMANN, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV, Justice-Justiz-Giustizia 2021/2, Rz. 22). Für das Bundespatentgericht kommt erschwerend hinzu, dass die enge Spezialisierung auf das Patentrecht einen nur kleinen Kreis infrage kommender Gerichtspersonen erfasst und dass teilweise auch die hauptamtlichen Richter nur teilzeitlich für das Gericht und im Übrigen in anderer Funktion im Bereich des Patentrechts tätig sind. Diese Schwierigkeit vermag aber die hohe Bedeutung, die der Garantie des unabhängigen und unbefangenen Richters zukommt, und die gerade auch durch organisatorische Gegebenheiten tangiert sein kann ( BGE 147 I 173 E. 5.1), nicht aufzuwiegen. Im Gegenteil ist bei einer derartigen Organisation ganz besonders auf die richterliche Unabhängigkeit zu achten, wobei aber die vom Gesetzgeber gewollte Organisation im Rahmen der stets gebotenen Einzelfallbeurteilung ebenfalls zu berücksichtigen ist ( BGE 147 III 89 E.”
“Der vorliegende Fall zeigt exemplarisch die Schwierigkeiten im Hinblick auf Art. 30 Abs. 1 BV auf, die sich bei spezialisierten Fachgerichten mit mehrheitlich nebenamtlichen Richterpersonen aufgrund der kleinräumigen Verhältnisse in der Schweiz ergeben können (so JEREMIAS FELLMANN, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV, Justice-Justiz-Giustizia 2021/2, Rz. 22). Für das Bundespatentgericht kommt erschwerend hinzu, dass die enge Spezialisierung auf das Patentrecht einen nur kleinen Kreis infrage kommender Gerichtspersonen erfasst und dass teilweise auch die hauptamtlichen Richter nur teilzeitlich für das Gericht und im Übrigen in anderer Funktion im Bereich des Patentrechts tätig sind. Diese Schwierigkeit vermag aber die hohe Bedeutung, die der Garantie des unabhängigen und unbefangenen Richters zukommt, und die gerade auch durch organisatorische Gegebenheiten tangiert sein kann ( BGE 147 I 173 E. 5.1), nicht aufzuwiegen. Im Gegenteil ist bei einer derartigen Organisation ganz besonders auf die richterliche Unabhängigkeit zu achten, wobei aber die vom Gesetzgeber gewollte Organisation im Rahmen der stets gebotenen Einzelfallbeurteilung ebenfalls zu berücksichtigen ist ( BGE 147 III 89 E. 4.2.1; BGE 139 III 433 E. 2.1.3). Letzteres bedeutet im vorliegenden Kontext namentlich, dass für rein administrative Tätigkeiten der Kanzlei eines Bundespatentrichters eine weniger strikte Haltung gilt als für typische BGE 147 III 577 S.”
“4 lit. g der Richtlinien). Umgekehrt besteht nach diesen Richtlinien für den ersten Patentverletzungsprozess keine Befangenheit von Richter Bremi, da seine Kanzlei nicht von einer "Streitpartei direkt" als Zustelladressatin und zur Aufrechterhaltung der Wirksamkeit ihrer Schutzrechte mandatiert wurde. Die Kanzlei wurde von einer Drittpartei mandatiert, nämlich von der Klägerin des zweiten Verfahrens O2020_001, die nicht Partei im ersten Patentverletzungsverfahren O2017_022 ist. Solche generellen, gerichtsinternen Richtlinien können dem betroffenen Richter helfen, seine Befangenheit im konkreten Fall besser einzuschätzen. Ihnen kommt aber keine normative Geltung zu (BGE 139 III 433 E. 2.2 S. 441). Insbesondere sollen sie nicht zum Schluss verleiten, dass ein Richter bei administrativen Arbeiten, abgesehen von den in Art. 4 lit. f und g geregelten Konstellationen, kategorisch nicht befangen wäre. Ob ein Ausstandsgrund vorliegt, beurteilt sich nach Art. 47 ZPO unter Berücksichtigung der aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Grundsätzen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Es ist entsprechend auch bei rein administrativen Tätigkeiten in jedem Fall eine konkrete und fallbezogene Prüfung vorzunehmen, ob ein Grund für eine Befangenheit vorliegt (DAVID RÜETSCHI, in: Patentgerichtsgesetz [PatGG] - Kommentar, Calame/Hess-Blumer/Stieger [Hrsg.], 2013, N. 33 zu Art. 28 PatGG).”
Die Namen der entscheidenden Richter müssen nicht gesondert mitgeteilt werden, sofern sie der rechtsuchenden Person aus allgemein zugänglichen Quellen (z. B. der Internetseite des Gerichts) entnommen werden können. Für Art. 30 Abs. 1 BV ist jedoch auch verlangt, dass die Grundsätze der Fallzuteilung bzw. der Spruchkörperbildung transparent und materiell begründet sind; eine fehlende oder intransparente Regelung der Zuteilung kann das rechtliche Gehör verletzen.
“Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, ihnen hätte die Spruchkörperbesetzung ausdrücklich bekannt gegeben werden müssen. Ihnen ist auch diesbezüglich nicht zu folgen. Weder aus Art. 29 Abs. 2 BV noch aus Art. 30 Abs. 1 BV ergibt sich ein Anspruch darauf, dass der rechtsuchenden Person die Namen der entscheidenden Richterinnen und Richter ausdrücklich mitgeteilt werden müssen, solange sie diese aus einer allgemein zugänglichen Quelle entnehmen kann (vgl. BGE 140 I 271 E. 8.4.3; Urteile 6B_671/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 1.5.2; 1B_491/2018 vom 11. Januar 2019 E. 2.2). Nach dem Dargelegten ist die Spruchkörperbesetzung der Vorinstanz bundesrechtskonform. Infolge verspäteter Geltendmachung erübrigen sich weitergehende Ausführung zu den gerügten völkerrechtlichen Garantien.”
“Auch bezüglich der Bestellung der beiden nebenamtlichen Appellationsrichter Annatina Wirz und Gustav Mez sei nicht ersichtlich, gestützt auf welche Grundsätze die konkrete Fallzuteilung bzw. Spruchkörperbesetzung erfolgt sei. Es sei völlig intransparent, nach welchen Kriterien die beiden nebenamtlichen Richter bestimmt worden seien. Insofern liege eine auch mangelhafte Begründung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Beschwerde S. 12 ff.). 3.2. 3.2.1. Das Bundesgericht hat den ersten Berufungsentscheid des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017 mit Urteil vom 15. November 2018 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es hat erwogen, die nach der damals gültigen Regelung für die Spruchkörperbildung zuständige Erste Gerichtsschreiberin habe bei der Fallzuteilung über ein erhebliches, mit den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbares Ermessen verfügt. Die Besetzung des Spruchkörpers durch einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin verstosse in diesem Fall gegen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urteil 6B_396/2018 vom 15. November 2018 E. 1.2; vgl. auch 6B_383/2018 vom 15. November 2018 E. 1.2). Das Appellationsgericht hat bereits im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts 1C_187/2017 vom 20. März 2018 (auszugsweise publ. in: ZBl 119/2018 S. 343; EuGRZ 2019 E. 76), in welchem das Bundesgericht erkannt hat, dass das Organisationsreglement des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Dezember 2016 die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Gericht nicht vollständig erfülle, sein eigenes Organisationsreglement vom 14. März 2017 (SG/BS 154.150) am 30. August 2018 (in Kraft seit 4. Oktober 2018) angepasst und die Bestimmung des Spruchkörpers - in Ergänzung der Bestimmung der Verfahrensleitung, für welche die vorsitzende Gerichtsperson der strafrechtlichen Abteilung als zuständig erklärt wird - auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung übertragen. Des Weiteren hat es die bei der Fallzuteilung und Spruchkörperbildung zu beachtenden materiellen Kriterien in § 21a des Reglements neu explizit aufgeführt.”
“Nach dem Gesagten machen die Beschwerdeführer ohne Erfolg eine Verletzung ihres Anspruchs auf Beurteilung durch einen unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter (vgl. Art. 30 Abs. 1 BV) geltend. Die Beschwerdeführer stellen sich zwar in ihrer Eingabe vom 13. November 2020 neu auch auf den Standpunkt, dem beim Erlass des angefochtenen Urteils beteiligt gewesenen Fachrichter C.________ habe es an der erforderlichen Fachkompetenz in Sachen Immobilienbewertung gefehlt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer lässt sich aber allein daraus, dass der - nota bene in einem eigens dafür vorgesehenen Verfahren ernannte - Fachrichter C.________ Architekt ist, nicht darauf schliessen, dass ihm die für den vorliegenden Fall relevante Fachkompetenz fehlt. Das genannte Vorbringen der Beschwerdeführer ist zudem verspätet: Die Zusammensetzung der Abteilungen des Kantonsgerichts und die Namen der zugehörigen Fachrichterinnen und Fachrichter sind öffentlich bzw. können der Internetseite des Kantonsgerichts entnommen werden. Eine allfällige fehlende Fachkompetenz eines am angefochtenen Urteil mitwirkenden Fachrichters hätte damit vorweg geltend gemacht werden können (vgl. auch Urteil 1B_536/2019 vom 14.”
Ausstandsgrund: Nach der Generalklausel (Art. 56 lit. f StPO), die Art. 30 Abs. 1 BV entspricht, können Freundschafts‑ oder Feindschaftsverhältnisse mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand sowie persönliche oder berufliche Verflechtungen den objektiv gerechtfertigten Anschein der Befangenheit begründen.
“Als Ausstandsgrund kommt vorliegend (einzig) Art. 56 lit. f StPO in Betracht. Bei Art. 56 lit. f StPO handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Aus- standsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Nicht erforderlich ist die tatsächliche Befangenheit des Richters (BGE 148 IV 137 E. 2.2; BGE 147 I 173 E. 5.1; BGE 144 I 234 E. 5.2; BGE 143 IV 69 E. 3.2).”
“Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Diese Garantien werden verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht verlangt wird, dass die Person tatsächlich voreingenommen ist, sondern es genügt der objektiv gerechtfertigte Anschein (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E.5.1; 144 I 234 E. 5.2).”
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1; 144 I 159 E. 4.3; 142 III 732 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art.”
Vorbefassung: Hat eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahren an derselben Sache mitgewirkt, kann dies den objektiven Anschein der Befangenheit begründen. Entscheidend ist, ob bei objektiver Betrachtung der Ausgang des jetzigen Verfahrens noch als offen erscheint. Dies ist anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände zu prüfen, namentlich unter Berücksichtigung der Identität von Parteien, Verfahren und Streitfragen sowie des Umfangs und der Bestimmtheit der früheren Äusserungen oder Entscheide.
“2 dieses Gesetzes konktretisiert die in Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV verankerten verfassungsmässigen Garantien der Unabhängigkeit und Unbefangenheit entscheidender Behörden für das verwaltungsrechtliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren. Demnach haben Behördenmitglieder in der öffentlichen Verwaltung unter anderem in den Ausstand zu treten, wenn sie schon in anderer Instanz oder in anderer amtlicher Stellung an der Behandlung der Sache teilgenommen oder als gerichtliche Zeugen oder Sachverständige ausgesagt haben (Art. 2 Abs. 1 lit. e Verwaltungsrechtspflegegesetz/SH). Die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht nur unter dem eingeschränkten Blickwinkel der Willkür (Art. 9 BV; BGE 131 I 467 E. 3.1; zum Willkürbegriff: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Hingegen prüft es grundsätzlich frei, ob willkürfrei ausgelegtes kantonales Prozessrecht im Ergebnis zu einer Verletzung von Bundes- oder Völkerrecht führt. Dies betrifft insbesondere die Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urteil 8C_824/2015 vom 19. Mai 2016 E. 5.2). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des Gerichts begründet sein. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist. Der objektive Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit genügt. Hingegen ist nicht bloss auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen (BGE 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 32; 141 IV 178 E. 3.2; je mit Hinweisen). Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich eine Gerichtsperson durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen.”
“1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die verfassungs- bzw. konventionsrechtlichen Garantien werden unter anderem in der Strafprozessordnung konkretisiert (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Sie sind verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson objektiv betrachtet Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 144 I 159 E. 4.3; 142 III 732 E. 4.2.2; 141 IV 178 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Mit früherem Mitwirken des Richters in Angelegenheiten einer Partei allein lässt sich dessen Befangenheit und damit eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht begründen. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens als noch offen erscheint (BGE 142 III 732 E. 4.2.2 mit Hinweisen; Urteil 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 5.2.1). Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person namentlich dann in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (lit. b), oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Ist eine Gerichtsperson in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt kein Fall der Vorbefassung gemäss Art. 56 lit. b StPO vor. Eine Mehrfachbefassung in diesem Sinn kann aber im Rahmen des Auffangtatbestands von Art. 56 lit. f StPO relevant werden (BGE 138 I 425 E. 4.2.1; 131 I 113 E. 3.4; Urteile 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 5.2.2; 1B_509/2019 vom 11.”
“In einem solchen Fall der Vor- oder Mehrfachbefassung ist massgebend, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheiden in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, welches das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt, was anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände zu beurteilen ist (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1; 133 I 89 E. 3.2; 131 I 113 E. 3.4). Das Bundesgericht hat zur Beurteilung, ob eine vorbefasste Person im konkreten Fall in den Ausstand treten muss, Kriterien entwickelt. So fällt etwa in Betracht, welche Fragen in den beiden Verfahrensabschnitten zu entscheiden sind und inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen. Zu beachten ist ferner der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den beiden Abschnitten stellenden Rechtsfragen. Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGE 140 I 326 E. 5.1). Eine Vor- oder Mehrfachbefassung begründet daher für sich allein noch keine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV (Reich, Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, Art. 30 N. 25 mit Hinweisen).”
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die genannte verfassungs- bzw. konventionsrechtliche Garantie wird unter anderem in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 144 I 234 E. 5.2; 138 I 425 E. 4.2.1). Der in Art. 56 lit. b StPO vorgesehene Ausstandsgrund der Vorbefassung setzt voraus, dass die in der Strafbehörde tätige Person bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens in einer anderen Stellung mit der gleichen Strafsache befasst war. Massgeblich für die Annahme einer ausstandsbegründenden Vorbefassung ist, ob die beiden Behörden, in denen jemand in der gleichen Sache tätig war, in aufeinanderfolgenden und organisatorisch getrennten Funktionen der Rechtsprechung gehandelt haben. Eine gleiche Sache ist anzunehmen bei Identität der betroffenen Parteien, des Verfahrens und der zur Beantwortung stehenden Streitfragen (BGE 143 IV 69 E. 3.”
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Dieser Anspruch wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Allein mit dem früheren Mitwirken eines Richters in Angelegenheiten einer Partei lässt sich dessen Befangenheit nicht begründen (BGE 142 III 732 E. 4.2.2 S. 736 f.; je mit Hinweisen). Hat sich ein Richter in einem früheren Verfahren mit einer Streitsache schon einmal befasst, ist zu prüfen, ob er sich durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lässt.”
Die Garantie des verfassungsmässigen Richters nach Art. 30 Abs. 1 BV soll zur für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen.
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Diese Garantie soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 147 III 89 E. 4.1; 144 I 159 E. 4.3; 140 I 326 E. 5.1; je mit Hinweisen).”
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 147 III 89 E. 4.1; 144 I 159 E. 4.3; 140 I 326 E. 5.1; je mit Hinweisen). Die grundrechtliche Garantie wird auf kantonaler Ebene in Art. 43 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV/ZH; SR 131.211) und § 5a VRG/ZH konkretisiert.”
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Justizpersonen ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 140 I 240 E. 2.2; 271 E. 8.4; 326 E. 5.1; 140 III 221 E. 4.1; 137 I 227 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die grundrechtliche Garantie wird in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 mit Hinweisen).”
Im Beschwerdeverfahren kann eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV (insbesondere im Zusammenhang mit einem Wechsel des Spruchkörpers bzw. einer damit zusammenhängenden Verletzung des rechtlichen Gehörs) grundsätzlich als geheilt gelten, wenn eine Rückweisung nur einen formalen Leerlauf bewirken würde.
“Ob das Recht auf Beurteilung durch ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) durch den Wechsel des Spruchkörpers verletzt ist, stellt eine Rechtsfrage dar. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig, sofern eine Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichkäme.”
“Ob das Recht auf Beurteilung durch ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) durch den Wechsel des Spruchkörpers verletzt ist, stellt eine Rechtsfrage dar. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig, sofern eine Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichkäme.”
Der Öffentlichkeitsgrundsatz des Art. 30 Abs. 3 BV bezieht sich auf jene Gerichtsverhandlungen, in denen die Parteien dem Gericht gegenüberstehen und Beweise erhoben, Einvernahmen durchgeführt oder Plädoyers gehalten werden. Er gilt nicht für alle Verfahrensstadien; insbesondere fällt die Beratung/Deliberation des Gerichts nicht unter diesen Öffentlichkeitsanspruch.
“Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündigungen ist insbesondere in Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 30 Abs. 3 BV verankert. Art. 54 ZPO konkretisiert den völker- und verfassungsrechtlichen Grundsatz für den Zivilprozess (vgl. BGE 146 I 30 E. 2.1 f.; Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 54 ZPO N 1 und 4). Mit Gerichtsverhandlungen im Sinn dieser Bestimmungen sind nur Verhandlungen gemeint, in denen sich die Parteien vor dem Gericht gegenüberstehen und Einvernahmen vorgenommen, Beweise abgenommen und Plädoyers gehalten werden (vgl. BGE 146 I 30 E. 2.3; Hurni, a.a.O., Art. 54 ZPO N 10; Oberhammer/Weber, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 54 N 3, Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 558; Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 30 BV N 72). Für eine Gerichtsverhandlung, die der vorstehenden Definition entspricht, gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit unabhängig von ihrer Bezeichnung (vgl. Santschi Kallay, Externe Kommunikation der Gerichte, Diss. Zürich, Bern 2018, S.”
“Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit gilt nicht absolut. Er kommt nicht in jedem Verfahrensstadium zum Tragen. Vielmehr bezieht sich der Begriff der Gerichtsverhandlung nach Art. 30 Abs. 3 BV einzig auf die Verhandlung, in der die Parteien einander und dem Gericht gegenüberstehen und Einvernahmen vorgenommen, Beweise abgenommen und Plädoyers gehalten werden (vgl. BGE 146 I 30 E. 2.3). Dagegen gilt das Öffentlichkeitsprinzip nach Art. 30 Abs. 3 BV nicht für die Beratung des Gerichts. Diese kann unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden (vgl. BGE 122 V 47 E. 2c; vgl. auch Urteil 2C_327/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.2). Was die Verkündung des Urteils betrifft, so ist dem Öffentlichkeitsanspruch im Grundsatz Genüge getan, wenn das Urteil in der Kanzlei des Gerichts von der interessierten Öffentlichkeit eingesehen und im Bedarfsfall als Kopie verlangt werden kann. Eine mündliche Eröffnung ist nach Art. 30 Abs. 3 BV nicht erforderlich (vgl. BGE 143 I 194 E. 3.4.3; 124 IV 234 E. 3e; 122 V 47 E. 2c; vgl. auch BGE 147 I 407 E. 6; 139 I 129 E. 3.3).”
Wird ein Ablehnungsbegehren eines andern Prozessbeteiligten ohne stichhaltigen Grund gutgeheissen, ist die betroffene Partei in ihrem Anspruch auf das verfassungsmässige Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV beeinträchtigt. Ein derartiger Umstand begründet ein rechtlich geschütztes Rechtsschutzinteresse im bundesgerichtlichen Verfahren.
“Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG verlangt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerdeführerin beantragt die Abweisung des von der Vorinstanz gutgeheissenen Ausstandsgesuchs der Staatsanwaltschaft gegen Einzelrichter Roger Harris. Eine Partei ist in ihrem Anspruch auf das verfassungsmässige Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV beeinträchtigt, wenn das Ablehnungsbegehren eines andern Prozessbeteiligten ohne stichhaltigen Grund gutgeheissen worden ist. Dementsprechend ist ein genügendes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren zu bejahen (BGE 149 I 153 E. 1; 137 I 340 E. 2.2.1; 108 Ia 48 E. 1; Urteile 1B_15/2020 vom 30. März 2020 E. 1; 1P.726/2003 vom 30. Januar 2004 E. 1.3).”
“Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG verlangt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerdeführerin beantragt die Abweisung des von der Vorinstanz gutgeheissenen Ausstandsgesuchs der Staatsanwaltschaft gegen Einzelrichter Roger Harris. Eine Partei ist in ihrem Anspruch auf das verfassungsmässige Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV beeinträchtigt, wenn das Ablehnungsbegehren eines andern Prozessbeteiligten ohne stichhaltigen Grund gutgeheissen worden ist. Dementsprechend ist ein genügendes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren zu bejahen (BGE 149 I 153 E. 1; 137 I 340 E. 2.2.1; 108 Ia 48 E. 1; Urteile 1B_15/2020 vom 30. März 2020 E. 1; 1P.726/2003 vom 30. Januar 2004 E. 1.3).”
Die gegen eine Gerichtsperson gerichtete Ausstandsbegehren begründen deren Parteistellung im Ausstandsverfahren nicht; die Stellungnahme der Gerichtsperson dient lediglich der Sachverhaltsaufklärung. Würde das Ausstandsbegehren die Gerichtsperson zur Gegenpartei machen und damit ein persönliches Interesse im Ausstandsverfahren begründen, würde dies ihre weitere Verfahrensbeteiligung ausschliessen und es bestünde die Gefahr, durch blosse Ausstandsbegehren Ausstandsgründe künstlich zu schaffen, was der Zielrichtung von Art. 30 Abs. 1 BV widerspräche.
“Insgesamt gilt es zunächst zu bemerken, dass die Gerichtsperson, gegen die ein Ausstandsbegehren gerichtet wurde, keine Parteistellung im Ausstandsverfahren hat und ihre Stellungnahme lediglich der Sachverhaltsaufklärung dient (vgl. etwa Häner, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 36, N 5). Würde eine Gerichtsperson durch ein Ausstandsbegehren zur Gegenpartei der ausstandsersuchenden Partei, bestünde aus rechtlicher Sicht in diesem Verfahren ein persönliches Interesse der Gerichtsperson, was sie von der weiteren Verfahrensbeteiligung im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG ausschliessen würde. Damit hätte es die gesuchstellende Person in der eigenen Hand, jederzeit durch ein Ausstandsbegehren einen Ausstandsgrund zu schaffen, was jedoch gerade nicht der Zielrichtung von Art. 30 Abs. 1 BV entspricht (vgl. etwa BGE 131 I 113 E. 3.4 m.w.H.). Auf im Rahmen der Stellungnahme implizit durch Richter Simon Thurnheer gestellte Anträge ist dementsprechend nicht weiter einzugehen.”
Eine Änderung der Zusammensetzung des Spruchkörpers während des Verfahrens ist nur zulässig, wenn hinreichende sachliche Gründe vorliegen. Als zulässige Beispiele nennen die Entscheide etwa das Ausscheiden eines Mitglieds, eine länger dauernde Krankheit oder einen Mutterschaftsurlaub. Das Gericht hat die Parteien in der Regel vorgängig über beabsichtigte Wechsel und deren Gründe zu informieren; erst danach kann von den Parteien verlangt werden, die Sachlichkeit substantiiert zu bestreiten. Fehlen hinreichende sachliche Gründe, ist der Anspruch aus Art. 30 Abs. 1 BV verletzt; diese Garantie ist formeller Natur und eine solche Verletzung führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Der Anspruch verlangt, dass für die Änderung eines einmal besetzten Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens hinreichende sachliche Gründe bestehen (BGE 149 I 153 E. 2.1).”
“Der Anspruch nach Art. 30 Abs. 1 BV kann verletzt sein, wenn die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens ohne hinreichende sachliche Gründe geändert wird. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters oder der verfassungsmässigen Richterin. Eine Veränderung der Besetzung ist einzelfallbezogen zulässig, beispielsweise wenn ein Mitglied des Gerichts aus Altersgründen ausscheidet oder wegen einer länger dauernden Krankheit oder Mutterschaftsurlaub das Amt nicht ausüben kann oder wenn eine Neukonstituierung des Gerichts die Auswechslung erfordert (BGE 137 I 340 E. 2.2.1; Urteil des BGer 4A_271/2015 vom 29. September 2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 142 I 93). Der Anspruch gemäss Art. 30 Abs. 1 BV ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 142 I 93 E. 8.3).”
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verletzt sein (Art. 30 Abs. 1 BV), wenn die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens ohne hinrei- chende sachliche Gründe geändert wird. Jede Besetzung, die sich nicht mit sach- lichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters (BGE 137 I 340 E. 2.2.1; BGer 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3.2; BGer 4A_105/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.1; BGer 4A_271/2015 vom 29. September 2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 142 I 93). Eine Veränderung der Besetzung ist einzelfallbezogen zulässig, beispielsweise wenn ein Mitglied des Gerichts aus Altersgründen ausscheidet oder wegen einer länger dauernden Krankheit oder Mutterschaftsurlaub das Amt nicht ausüben kann oder wenn eine Neukonstituierung des Gerichts die Auswechslung erfordert (BGer 4A_271/2015 vom 29. September 2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 142 I 93). Es ist Aufgabe des Gerichts, die Parteien (vorgängig) über beabsichtigte Wechsel des Spruchkörpers und deren Gründe zu informieren. Erst wenn die Gründe für die Besetzungsände- - 7 - rung bekannt gegeben worden sind, kann von den Parteien erwartet werden, dass sie die Sachlichkeit substantiiert bestreiten (BGE 142 I 93 E.”
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Die Regelung will verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 147 III 89 E. 4.1). Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters (BGE 137 I 340 E. 2.2.1). Von einem sachlichen Grund ist immer dann auszugehen, wenn diesem Schritt vernünftige, einer sach- und zeitgerechten Fallerledigung dienende Überlegungen zugrunde liegen.”
Eine unterlassene Mitteilung über Wechsel im Spruchkörper führt nicht automatisch zur Aufhebung des Entscheids; dies ist im Einzelfall zu prüfen. Massgeblich sind dabei u.a. die Offenheit des Verfahrens und die Frage, ob der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtung noch als offen erscheint.
“Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Vorinstanz die Parteien über keinen der mehrfachen Wechsel im Spruchkörper informierte (vgl. E. I.2.). Soweit er allerdings annimmt, dies sei automatisch eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und führe zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids, täuscht er sich.”
“Sie habe zudem – anders als im Ausstandsgesuch behauptet – die Staatsanwaltschaft nicht angewiesen, die Anklage zu verbessern, sondern habe eine Formulierung verwendet, welche gemäss Bundesgericht zulässig sei. Aufgrund des Umstands, dass die seit Monaten bekannte Anklageschrift Gegenstand des Verfahrens sei und nicht feststehe, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt von der Gelegenheit der Ergänzung der Anklageschrift Gebrauch machen werde, sei aus prozessökonomischen Gründen am bisherigen Hauptverhandlungstermin festgehalten worden. Dies hätte aber nicht zu einer Beschneidung der Verteidigungsrechte geführt, da die Hauptverhandlung auf entsprechenden Antrag hin auch am Tag der Verhandlung im Rahmen der Vorfragen noch hätte abgebrochen werden können. 2. 2.1 Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einer unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gerichtsperson ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Anwendung von Art. 56 Bst. f StPO ist entscheidend, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (BGE 142 III 732 E. 4.2.2 mit Hinweisen; Urteil 1B_227/2021 vom 17. August 2021 E. 2.1). 2.2 Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Richter. Prozessuale Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen.”
Art. 30 Abs. 3 BV begründet keinen Anspruch auf eine öffentliche Urteilsberatung. Die Beratung des Gerichts kann unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen. Für die Verkündung genügt im Grundsatz, dass das Urteil in der Kanzlei eingesehen und gegebenenfalls als Kopie verlangt werden kann; eine mündliche Eröffnung ist nicht erforderlich.
“Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 3 BV durfte die Vorinstanz auf eine öffentliche Urteilsberatung verzichten und das angefochtene Urteil lediglich schriftlich begründet eröffnen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus Art. 30 Abs. 3 BV kein Anspruch auf eine öffentliche Urteilsberatung (vgl. auch Bohnet, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 103 zu Art. 30). Die Beschwerdeführerin kann aus dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Soweit die Beschwerdeführerin zudem Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) als verletzt rügt, legt sie zunächst nicht dar, inwiefern sie sich als Gemeinwesen darauf berufen kann. Alsdann begründet sie nicht, inwiefern die Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 UNO-Pakt II über den Gehalt von Art. 30 Abs. 3 BV hinausgehen würden. Auf diese Rügen ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2 hiervor; Art. 106 Abs. 2 BGG). An einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Begründung fehlt es auch mit Blick auf die Rüge, der Begründungsanspruch als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei in diesem Zusammenhang verletzt.”
“Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit gilt nicht absolut. Er kommt nicht in jedem Verfahrensstadium zum Tragen. Vielmehr bezieht sich der Begriff der Gerichtsverhandlung nach Art. 30 Abs. 3 BV einzig auf die Verhandlung, in der die Parteien einander und dem Gericht gegenüberstehen und Einvernahmen vorgenommen, Beweise abgenommen und Plädoyers gehalten werden (vgl. BGE 146 I 30 E. 2.3). Dagegen gilt das Öffentlichkeitsprinzip nach Art. 30 Abs. 3 BV nicht für die Beratung des Gerichts. Diese kann unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden (vgl. BGE 122 V 47 E. 2c; vgl. auch Urteil 2C_327/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.2). Was die Verkündung des Urteils betrifft, so ist dem Öffentlichkeitsanspruch im Grundsatz Genüge getan, wenn das Urteil in der Kanzlei des Gerichts von der interessierten Öffentlichkeit eingesehen und im Bedarfsfall als Kopie verlangt werden kann. Eine mündliche Eröffnung ist nach Art. 30 Abs. 3 BV nicht erforderlich (vgl. BGE 143 I 194 E. 3.4.3; 124 IV 234 E. 3e; 122 V 47 E. 2c; vgl. auch BGE 147 I 407 E. 6; 139 I 129 E. 3.3).”
Bei öffentlich-rechtlichen bzw. verwaltungsnahen Aufgaben kann ein Organ trotz formaler Bezeichnung wegen der Verflechtung von Vollzugs-, Aufsichts- und Rechtsprechungsfunktionen als in die Verwaltung eingebunden und somit nicht als Gericht im Sinne von Art. 30 BV angesehen werden.
“29 BV genügen müssen, gelten für Gerichte darüber hinaus die Anforderungen von Art. 30 BV. Gemäss dem vom Beschwerdeführer erwähnten BGE 139 III 98 darf der Bezirksrat im zivilrechtlichen Bereich als Gericht im materiellen Sinn anerkannt und vom kantonalen Recht als Beschwerdeinstanz gegenüber Entscheiden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bezeichnet werden (a.a.O., E. 3 und 4 S. 99 ff. mit Hinweisen). Im gleichen Urteil bezeichnete es das Bundesgericht in Anbetracht der Verflechtung von Aufgaben und Funktionen im Gesetzesvollzug, in der Aufsicht und in der Rechtsprechung als nachvollziehbar, den Bezirksrat im öffentlich-rechtlichen Bereich als in die Verwaltung eingebunden und deshalb nicht als gerichtliche Instanz anzusehen (a.a.O., E. 4.4.2 S. 108 mit Hinweisen). Der öffentlich-rechtliche Bereich bildete allerdings nicht Prozessgegenstand und die Frage brauchte deshalb nicht abschliessend entschieden zu werden. Ob Struktur und Organisation des Bezirksrats den Anforderungen von Art. 30 BV genügen bzw. genügen müssen, kann auch hier offenbleiben, da sie aus den nachfolgenden Erwägungen bereits einer Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 BV nicht standhalten (vgl. auch Urteil 1C_263/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 4.3 mit Hinweis). Art. 6 EMRK ist nicht anwendbar, denn es handelt sich um eine Stimmrechtssache, die als solche dem Anwendungsbereich dieser Konventionsgarantie entzogen ist (Urteil des EGMR Pierre-Bloch gegen Frankreich vom 21. Oktober 1997, Nr. 24194/94, Ziff. 50).”
Gestützt auf Art. 343 StPO darf das Sachgericht nach Anklageerhebung neue Beweise erheben bzw. unvollständig erhobene Beweise ergänzen. Eine derartige Nachtragsbeweisaufnahme verletzt nicht von vornherein den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 30 BV, soweit sie der Beweisergänzung dient und den Angeklagten nicht unzulässig benachteiligt; eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung ist der Rechtsprechung zufolge nur ausnahmsweise geboten.
“Dem Sachgericht ist es gestützt auf Art. 343 StPO ausdrücklich erlaubt, neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (vgl. auch Art. 332 Abs. 3 und Art. 349 StPO sowie Art. 389 StPO [für die gerichtliche Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren]). Eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO ist demgegenüber rechtsprechungsgemäss nur ganz ausnahmsweise zulässig (BGE 141 IV 39 E. 1.6 mit Hinweisen; vgl. ARIANE KAUFMANN, Das Unmittelbarkeitsprinzip und die Folgen seiner Einschränkung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2013, S. 239). Entgegen den Rügen des Beschwerdeführers ist es dem erkennenden Sachgericht damit ausdrücklich erlaubt, nach der Anklageerhebung Beweismassnahmen durchzuführen. Der Beschwerdeführer legt insoweit nicht substanziiert dar, inwiefern dadurch sein Anspruch auf ein unabhängiges Gericht gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt wird. Dies ist angesichts der dargelegten gesetzlichen Grundlagen und der Tatsache, dass das einzuholende Gutachten, wie der Beschwerdeführer selber vorbringt, lediglich der Beweisergänzung und damit nicht der Erweiterung des angeklagten Sachverhalts dient, auch nicht ersichtlich (vgl. ARIANE KAUFMANN, a.a.O., S. 275).”
“Dem Sachgericht ist es gestützt auf Art. 343 StPO ausdrücklich erlaubt, neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (vgl. auch Art. 332 Abs. 3 und Art. 349 StPO sowie Art. 389 StPO [für die gerichtliche Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren]). Eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO ist demgegenüber rechtsprechungsgemäss nur ganz ausnahmsweise zulässig (BGE 141 IV 39 E. 1.6 mit Hinweisen; vgl. ARIANE KAUFMANN, Das Unmittelbarkeitsprinzip und die Folgen seiner Einschränkung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2013, S. 239). Entgegen den Rügen des Beschwerdeführers ist es dem erkennenden Sachgericht damit ausdrücklich erlaubt, nach der Anklageerhebung Beweismassnahmen durchzuführen. Der Beschwerdeführer legt insoweit nicht substanziiert dar, inwiefern dadurch sein Anspruch auf ein unabhängiges Gericht gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt wird. Dies ist angesichts der dargelegten gesetzlichen Grundlagen und der Tatsache, dass das einzuholende Gutachten, wie der Beschwerdeführer selber vorbringt, lediglich der Beweisergänzung und damit nicht der Erweiterung des angeklagten Sachverhalts dient, auch nicht ersichtlich (vgl. ARIANE KAUFMANN, a.a.O., S. 275).”
Die interne Unabhängigkeit der Mitglieder eines Kollegialgerichts kann auch durch informelle Hierarchien innerhalb des Spruchkörpers gefährdet sein. Nach BGE 149 I 14 ist die Einsetzung von Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreibern als Richterinnen bzw. Richter in derselben Kammer nicht mit dem Anspruch auf ein unabhängiges Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) vereinbar.
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Diese Garantie kann insbesondere durch organisatorische Gegebenheiten tangiert sein. Ob dies der Fall ist, prüft das Bundesgericht frei (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; BGE 147 III 577 E. 6; je mit Hinweisen). In einem kürzlich ergangenen Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, die richterliche Unabhängigkeit könne nicht nur durch formelle, sondern auch durch informelle Hierarchien innerhalb des Spruchkörpers gefährdet sein. Die in jenem Fall zu beurteilende Einsetzung einer Gerichtsschreiberin und eines Gerichtsschreibers der entscheidenden Kammer als Richterin und Richter in ebendieser Kammer verletzte den Anspruch auf ein unabhängiges Gericht (BGE 149 I 14 E.”
“Regeste Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Anspruch auf ein unabhängiges Gericht; Gefährdung der internen gerichtlichen Unabhängigkeit durch informelle Hierarchien. Ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Haftbeschwerde liegt auch dann vor, wenn während des laufenden Beschwerdeverfahrens ein Haftentlassungsgesuch gestellt wird (E. 1). Der Schutzbereich der Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht bloss die gegen äussere Beeinflussung gerichtete richterliche Unabhängigkeit, sondern auch die interne Unabhängigkeit der Gerichtspersonen, namentlich die Autonomie der einzelnen Gerichtsmitglieder im Kollegialgericht. Letztere kann nicht nur durch formelle Hierarchien, sondern auch durch informelle Hierarchien innerhalb des Spruchkörpers gefährdet sein. Die vorliegend zu beurteilende Einsetzung einer Gerichtsschreiberin und eines Gerichtsschreibers der entscheidenden Kammer als Richterin und Richter in eben dieser Kammer ist nicht mit dem Anspruch auf ein unabhängiges Gericht zu vereinbaren (E. 5).”
Sind Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber an der Willensbildung des Spruchkörpers beteiligt (z. B. beratende Stimme; formelle Anbringung oder Protokollierung einer abweichenden Meinung), sind sie als mitwirkende Mitglieder bei der Besetzung zu berücksichtigen. Eine unzulässige Mitwirkung solcher Personen kann die Besetzung des Gerichts als fehlerhaft erscheinen lassen und zur Aufhebung des Entscheids führen.
“Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Be- hörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 147 III 226 E. 3.1.2). b)Im Rubrum der unbegründeten Fassung der Verfügung vom tt.mm.2023 (Z2) sind die mitwirkenden Personen Ersatzrichterin Dr. iur. E._____ als Einzelrichterin und Gerichtsschreiberin MLaw F._____ aufgeführt (Urk. 6/25). Diese Verfügung wurde von der Gerichtsschreiberin MLaw F._____ unterzeich- net. Mit dieser handschriftlichen Unterzeichnung bestätigte die Gerichtsschreibe- rin MLaw F._____ die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Überein- stimmung mit dem vom Spruchkörper – der Einzelrichterin Dr. iur. E._____ und der Gerichtsschreiberin MLaw F._____ – gefassten Entscheid (BGE 131 V 483 E. 2.3.3). In der angefochtenen Verfügung vom tt.mm.2023 (Z5) wirkten demgegen- - 5 - über die Ersatzrichterin Dr. iur. E._____ als Einzelrichterin und die Gerichtsschrei- berin MLaw D._____ mit (Urk. 2). Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Ge- richt. Die Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV – gehörige, richtige zusammengesetzte und vollständige Besetzung des Gerichts ohne Mitwirkung Unbefugter (BGer 5A_523/2017 vom 13. Januar 2015 E. 2.2) – sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch auf die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Gerichte anwendbar, sofern sie an der Willensbildung des Spruchkörpers mitwir- ken. Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sind zwar hauptsächlich für die Protokollierung der Verhandlungen und die Ausfertigung der Entscheide des Gerichts zuständig, haben jedoch nach § 133 Abs. 1 GOG auch beratende Stimme bei der Entscheidfällung und können ihre abweichende Meinung formell zu Protokoll geben (§ 124 GOG). Im hier zu beurteilenden Fall hatte die Vorin- stanz eine schriftliche Begründung der unter der Einzelrichterin Dr.”
“Art. 30 Abs. 1 BV verleiht dem Einzelnen Anspruch auf richtige Besetzung des Gerichts und Einhaltung der jeweils geltenden staatlichen Zuständigkeitsordnung (BGE 129 V 335 E. 1.3.1; 128 V 82 E. 2a; 127 I 128 E. 3c; SVR 2015 EL Nr. 13 S. 37, 9C_585/2014 E. 3.1). Die Garantie der richtigen und vollständigen Besetzung des Gerichts ist dabei auch auf Gerichtsschreiber anwendbar, die Einfluss auf die Willensbildung des Spruchkörpers haben können (BGE 125 V 501 E. 2b). Das Bundesgericht beurteilt dabei mit freier Kognition, ob die im Rahmen der Willkürprüfung als vertretbar erkannte Auslegung des kantonalen Prozessrechts mit den genannten Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV vereinbar ist (Urteile 8C_138/2017 vom 23. Mai 2017 E. 3.2; 8C_525/2012 vom 16. November 2012 E. 2.2.2). Bei falscher Besetzung des Gerichts ist der angefochtene Entscheid grundsätzlich ohne Prüfung der materiell streitigen Fragen aufzuheben (vgl. BGE 125 V 499 E. 2c; SVR 2015 EL Nr. 13 S. 37, 9C_585/2014 E. 1).”
Kommt es — etwa durch bewusst geplante gleichzeitige Beratung mehrerer Verfahren am selben Tag und wegen erkennbarer Notwendigkeit abgestimmter Entscheide — zu einer parallelen bzw. gemeinsamen Beratung aller Verfahren, kann darin eine nicht deklarierte Einflussnahme bzw. eine nicht formell konstituierte Mitberatung liegen. In einem solchen Fall kann der Anspruch auf ein zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV als grob verletzt angesehen werden.
“Sofern – wovon aufgrund der bewusst geplanten Beratung sämtlicher Verfahren am gleichen Tag und aufgrund der erkannten Notwendigkeit aufeinan- der abgestimmter Urteile auszugehen ist – eine parallele Beratung im Sinne einer gemeinsamen Beratung sämtlicher Verfahren stattfand, masste sich das Kollegi- algericht eine nicht deklarierte und damit unzulässige Einflussnahme auf den Ein- zelrichter bzw. eine nicht formell konstituierte und Mitberatung im Einzelgerichts- verfahren (im Sinne eines Schattenkabinetts) an, womit der verfassungsmässig garantierte Anspruch auf ein zuständiges und unabhängiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV als grob verletzt zu erachten wäre.”
Die öffentliche Urteilsverkündung gewährleistet grundsätzlich die Kenntnisnahme des gesamten Urteils (Sachverhalt, rechtliche Erwägungen und Dispositiv). Dieser Anspruch ist nicht absolut; er wird durch verfassungsrechtlich geschützte persönliche und öffentliche Interessen begrenzt. Umfang und Tragweite möglicher Einschränkungen sind im Einzelfall durch Abwägung der entgegenstehenden Interessen zu bestimmen.
“Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass für die Mitteilung des Entscheids der Aufsichtskommission vom 3. August 2022 und des vorliegenden Urteils an die Anzeigestellerin entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Eingabe vom 16. März 2022 S. 2; Rekursbegründung Rz. 23) mehrere gesetzliche Grundlagen bestehen (§ 51 Abs. 2 OG analog, § 68 Abs. 5 GOG analog und Art. 29 Abs. 2 BV). Die Mitteilung des vorliegenden Urteils stützt sich zusätzlich auf Art. 30 Abs. 3 BV. Diese Bestimmung verankert das Prinzip der Justizöffentlichkeit. Sie sieht für gerichtliche Verfahren unter Vorbehalt gesetzlich vorgesehener Ausnahmen die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung und der Urteilsverkündung vor. Der Teilgehalt der öffentlichen Urteilsverkündung garantiert, dass nach dem Verfahrensabschluss vom Urteil als Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis genommen werden kann (BGE 139 I 129 E. 3.3 S. 133 f.; VGE VD.2019.170 vom 27. März 2020 E. 2.3.5). Die öffentliche Urteilsverkündung im Sinn einer Publikums- und Medienöffentlichkeit ist als Teilgehalt von Art. 30 Abs. 3 BV primär für nicht direkt am Verfahren beteiligte Dritte von Bedeutung (BGE 137 I 16 E. 2.2 S. 19; VGE VD.2019.170 vom 27. März 2020 E. 2.3.5). Die Kenntnisnahme erstreckt sich grundsätzlich auf das ganze Urteil mit Sachverhalt, rechtlichen Erwägungen und Dispositiv. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen ist nicht absolut. Er wird begrenzt durch den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Schutz von persönlichen und öffentlichen Interessen. Sein Umfang ist im Einzelfall unter Abwägung der entgegenstehenden Interessen zu bestimmen (BGE 139 I 129 E. 3.6 S. 136; VGE VD.2019.170 vom 27. März 2020 E. 2.3.5).”
“Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass für die Mitteilung des Entscheids der Aufsichtskommission vom 3. August 2022 und des vorliegenden Urteils an die Anzeigestellerin entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Eingabe vom 16. März 2022 S. 2; Rekursbegründung Rz. 23) mehrere gesetzliche Grundlagen bestehen (§ 51 Abs. 2 OG analog, § 68 Abs. 5 GOG analog und Art. 29 Abs. 2 BV). Die Mitteilung des vorliegenden Urteils stützt sich zusätzlich auf Art. 30 Abs. 3 BV. Diese Bestimmung verankert das Prinzip der Justizöffentlichkeit. Sie sieht für gerichtliche Verfahren unter Vorbehalt gesetzlich vorgesehener Ausnahmen die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung und der Urteilsverkündung vor. Der Teilgehalt der öffentlichen Urteilsverkündung garantiert, dass nach dem Verfahrensabschluss vom Urteil als Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis genommen werden kann (BGE 139 I 129 E. 3.3 S. 133 f.; VGE VD.2019.170 vom 27. März 2020 E. 2.3.5). Die öffentliche Urteilsverkündung im Sinn einer Publikums- und Medienöffentlichkeit ist als Teilgehalt von Art. 30 Abs. 3 BV primär für nicht direkt am Verfahren beteiligte Dritte von Bedeutung (BGE 137 I 16 E. 2.2 S. 19; VGE VD.2019.170 vom 27. März 2020 E. 2.3.5). Die Kenntnisnahme erstreckt sich grundsätzlich auf das ganze Urteil mit Sachverhalt, rechtlichen Erwägungen und Dispositiv. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen ist nicht absolut. Er wird begrenzt durch den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Schutz von persönlichen und öffentlichen Interessen. Sein Umfang ist im Einzelfall unter Abwägung der entgegenstehenden Interessen zu bestimmen (BGE 139 I 129 E. 3.6 S. 136; VGE VD.2019.170 vom 27. März 2020 E. 2.3.5).”
Art. 30 Abs. 3 BV (Prinzip der Justizöffentlichkeit) begründet nicht per se ein allgemeines Recht auf Einsicht in die gesamten abgeschlossenen Strafakten; dieses Prinzip reicht dafür nicht als Rechtsgrundlage. Für abgeschlossene kantonale Strafverfahren sind vielmehr die jeweiligen kantonalen datenschutz- bzw. aktenrechtlichen Bestimmungen massgeblich.
“Vorliegend handelt es sich um ein abgeschlossenes Strafverfahren, in dessen Akten Einsicht gewährt werden soll. Den rechtskräftigen Strafbefehl konnte die Beschwerdegegnerin bereits einsehen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist mithin die Frage, ob ein umfassendes Einsichtsrecht in die gesamten Strafakten besteht. Während sich das Einsichtsrecht von nicht verfahrensbeteiligten Dritten in strafprozessuale Entscheide in begründeten Fällen aus dem Prinzip der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV) ergeben kann, bildet dieses keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die gesamten Strafakten (vgl. BGE 147 I 463 E. 3.1.2 f.). Für abgeschlossene kantonale Strafverfahren sind die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzrechts massgebend (vgl. Art. 99 Abs. 1 StPO). Auf die kantonalen datenschutzrechtlichen Grundlagen geht vorliegend weder die Vorinstanz noch die Beschwerdeführerin ein. Der Kanton St. Gallen hat in Bezug auf die Verfügung über Strafakten nach Abschluss des Verfahrens Art. 35 Einführungsgesetz des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG; sGS 962.1) erlassen (vgl. BGE 147 I 463 E. 3.3.2; Urteil 6B_979/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 4.2).”
“Nach diesen Ausführungen bildet das Prinzip der Justizöffentlichkeit keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die gesamten Strafakten, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt. Dies ergibt sich im Übrigen auch mit Blick auf Art. 69 StPO, in dessen Abs. 1 der Grundsatz der Justizöffentlichkeit für gerichtliche Strafverfahren präzisiert und in dessen Abs. 3 namentlich hinsichtlich des vorliegend betroffenen Vorverfahrens eingeschränkt wird (vgl. BGE 143 I 194 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Prinzips der Justizöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II geltend macht, zielt ihre Beschwerde daher ins Leere.”
Vorschriften über die Zuständigkeit und den Rechtsmittelweg sind verfassungsrechtlich auf Stufe des formellen Gesetzes zu regeln. Abweichende Regelungen in untergeordnetem Recht stehen damit nicht im Einklang mit dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe.
“Der Sprungrekurs erlaubt die Abkürzung des funktionellen Instanzenzugs, um unnötige Prozessschritte zu vermeiden, die Beteiligten vor Verfahrensleerlauf zu schützen und die verfassungsrechtlich geforderte Offenheit des Verfahrens zu gewährleisten (vgl. BVR 2015 S. 213 E. 2.1, 2014 S. 360 E. 1.2.1 und 1.2.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 3 N. 34; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 74 N. 11). Neben dem Instanzenzug kann als weiterer Aspekt der funktionellen Zuständigkeit die Prüfungszuständigkeit (Kognition) verstanden werden (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 3 N. 1). Dem Verwaltungsgericht kann statt der üblichen Rechtskontrolle (vgl. Art. 80 Bst. a und b VRPG) kraft besonderer sachgesetzlicher Vorschriften zusätzlich Angemessenheitskontrolle zukommen (vgl. Art. 80 Bst. c Ziff. 3 VRPG, sog. volle Kognition; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 51 ff. und zum Begriff Art. 66 N. 6). Verfassungsrechtlich sind Vorschriften über die Zuständigkeit von Behörden und den Rechtsmittelweg auf der Stufe des formellen Gesetzes zu erlassen (für den Bund: Art. 164 Abs. 1 Bst. g der Bundesverfassung [BV; SR 101]; für den Kanton Bern: Art. 69 Abs. 4 Bst. d der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Das ergibt sich für richterliche Behörden auch aus Art. 30 Abs. 1 BV (vgl. BGE 134 I 125 E. 3.2 f.; Daum/Bieri, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 7 N. 4) sowie aus Art. 97-100 KV (BVR 2021 S. 349 E. 2.6).”
Aus Art. 30 Abs. 1 BV lässt sich kein generelles Verbot ableiten, wonach ein Richter nicht vor dem Gericht auftreten dürfe, dem er ersatzweise angehört. Bestehen Ausstandsgründe, sieht die Gerichtspraxis und kantonale Regelung die Umteilung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht vor; dies verletzt Art. 30 Abs. 1 BV nicht.
“Unzutreffend ist insbesondere ihre Behauptung, die Vorinstanz äussere sich nicht zur (möglichen) Abhängigkeit der Beschwerdegegnerin von Rechtsanwalt Andreas Hebeisen und stelle "demnach" auch die grosse Gefahr dieser Konstellation nicht in Abrede. Wie die resümierten vorinstanzlichen Erwägungen belegen, erklärt der angefochtene Entscheid sehr wohl, weshalb allein die (angebliche) generelle Gefahr, dass es der Beschwerdegegnerin wegen Rechtsanwalt Andreas Hebeisens Position als Ersatzoberrichter an der erforderlichen Unabhängigkeit fehle, keinen hinreichenden Ausstandsgrund darstellt (s. E. 4.1). Wenn sich die Beschwerdeführerin nun darauf beruft, dass das Bundesgericht es in BGE 139 I 121 als "wünschenswert erachtet hatte, dass das Thurgauer Rechtssystem unabhängiger werden würde", verwässert und verallgemeinert sie eine Passage aus einer bundesgerichtlichen Erwägung zur (hier nicht topischen) Frage, ob ein Richter vor demjenigen Gericht, dem er ersatzweise angehört, als Parteivertreter auftreten kann. Zugleich übergeht sie die in derselben Erwägung enthaltene Klarstellung, dass ein entsprechendes generelles Verbot weder aus Art. 30 Abs. 1 BV noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitet werden könne (s. BGE a.a.O. E. 5.4.2). Allein auf diese Weise kommt sie nicht gegen den angefochtenen Entscheid auf. Insbesondere macht sie auch nicht geltend, dass ihr Art. 14 UNO-Pakt II weitergehende Garantien verschaffe als Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Nicht anders verhält es sich mit den Erwägungen”
“Es ist davon auszugehen, dass zwi- schen den Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern ein kollegiales bzw. teil- weise sogar freundschaftliches Verhältnis besteht, weshalb es nicht ange- bracht erscheint, diese ein Verfahren behandeln zu lassen, in welchem ein Kollege als Partei teilnimmt. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend un- abhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Aus- standes geäussert haben. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit an- gebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht Bülach behandeln zu las- sen. Auch ist für die Behandlung der Klage kein dem Bezirksgericht Bülach zugeteiltes Ersatzmitglied heranzuziehen, zumal sich dadurch an der grund- sätzlichen Konstellation nichts ändern würde. Folglich ist das Strafverfahren Geschäfts-Nr. GG220052-C einem anderen Bezirksgericht zuzuteilen. Damit einher geht im Übrigen keine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV, wie dies der Beschuldigte geltend macht (act. 8 S. 1). Der aus dieser Verfassungsbe- stimmung resultierende Anspruch auf ein zuständiges Gericht garantiert dem Rechtsuchenden lediglich, dass seine Sache durch dasjenige Gericht beurteilt wird, das in persönlicher, örtlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht zuständig ist. Liegen Ausstandsgründe vor, welche dazu führen, dass ein Bezirksgericht entscheidunfähig ist, sieht § 117 GOG, welche Bestimmung als Frage der Gerichtsorganisation bundesrechtlich legitimiert ist (Art. 122 BV), explizit die Umteilung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht und damit eine andere örtliche Zuständigkeit vor. Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Das Strafver- fahren Geschäfts-Nr. GG220052-C ist demzufolge dem Bezirksgericht Zü- rich zur weiteren Behandlung zu überweisen. IV.”
Sachverständige: Eine frühere Gutachtertätigkeit begründet für sich allein keinen Ausstandsgrund; ein Ausstand kommt nur bei konkreten Faktoren in Betracht, die die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit tatsächlich in Frage stellen. Richtergarantie: Es verletzt den Anspruch auf ordnungsgemässe Besetzung, wenn ein Richter an einem Entscheid mitwirkt, nachdem er aus dem Richteramt ausgeschieden ist.
“Der Beschwerdeführer wirft dem Gutachter Dr. med. C.________ unzulässige Vorbefassung vor. Eine sachverständige Person tritt gemäss Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 lit. b StPO in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder als Zeugin in der gleichen Sache tätig war. Weitere Grundlagen für das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen finden sich in Art. 29 Abs. 1 respektive Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II (vgl. Urteil 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Inwieweit der Vorwurf des Beschwerdeführers berechtigt sein könnte, ist im Haftprüfungsverfahren, in dem nur eine summarische (und vom Bundesgericht einzig auf Willkür zu überprüfende) Würdigung des streitigen Fokalgutachtens stattfindet, nicht abschliessend zu klären. Der Umstand allein, dass Dr. med. C.________ bereits im Jahr 2019 ein für den Beschwerdeführer nachteiliges Gutachten verfasst hat (und aktuell an seiner damaligen Einschätzung festhält), begründet jedenfalls keinen Ausstandsgrund. Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, einen gesetzeskonform bestellten forensischen Experten über den gleichen Sachverhalt mehrmals als Gutachter zu befragen bzw. auch für ergänzende oder vertiefende Arbeiten als Sachverständigen beizuziehen (Urteile 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2; 1B_165/2022 vom 31. August 2022 E. 2.4; je mit Hinweisen). Ob aufgrund konkreter Faktoren im vorliegenden Fall dennoch von einer unzulässigen Vorbefassung auszugehen ist, bedarf einer vertieften Prüfung im separaten Beschwerdeverfahren gegen den Gutachtensauftrag.”
“Zu prüfen bleiben die Rügen, soweit sie sich gegen den angefochtenen Entscheid richten. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die genannten Bestimmungen garantieren den Parteien insbesondere den Anspruch auf eine ordnungsgemässe Besetzung des Gerichts. Dieser Anspruch ist namentlich verletzt, wenn ein Richter an einem Entscheid mitwirkt, nachdem er aus seinem Richteramt ausgeschieden ist (BGE 136 I 207 E. 5.6 mit Hinweisen).”
Bei Verwaltungsbehörden gilt der für Art. 30 Abs. 1 BV geltende strenge Massstab richterlicher Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht in gleichem Umfang. Die Beurteilung von Ablehnungs- und Ausstandsgründen erfolgt jeweils im Einzelfall und ist unter Berücksichtigung der Funktion, der organisatorischen Einbindung und der Verfahrensart der betroffenen Verwaltungsbehörde vorzunehmen.
“Bei der Anwendung der Ausstandsbestimmungen des Gemeindegesetzes ist zu beachten, dass Art. 29 Abs. 1 BV7 ein gerechtes Verfahren garantiert. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf ein bestimmtes Mass an Unvoreingenommenheit von Verwaltungsbehörden, ohne dass aber der strenge Massstab für unabhängige richterliche Behörden (gemäss Art. 30 Abs. 1 BV) gilt.8 Die Ausstandsregeln des Gemeindegesetzes müssen so ausgelegt werden, dass dieser Anspruch auf Unvoreingenommenheit von Verwaltungsbehörden gewahrt bleibt. Dies ändert hier allerdings nichts. G.________. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bezug des Gemeindepräsidenten zur Streitsache ist daher sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht nur mittelbar. Dies lässt an seiner Unvoreingenommenheit keine Zweifel aufkommen, die im Hinblick auf die verfassungsmässige Garantie eines fairen Verfahrens erheblich wären. Die Mitwirkung des Gemeindepräsidenten an der angefochtenen Verfügung ist daher auch bei verfassungskonformer Auslegung von Art. 47 GG nicht zu beanstanden.”
“Zu berücksichtigen ist, dass gerade die systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens zur Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt haben und Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, im Interesse der Verfahrensbeschleunigung nicht leichthin gutzuheissen sind (BGE 137 II 431 E. 5.2 S. 452). Es kommt hinzu, dass Verwaltungsbehörden regelmässig in eine Verwaltungsorganisation eingebunden und oft (in materieller Hinsicht) eine Partei sind. Insoweit können sie beim Erlass von Verfügungen nicht als im eigentlichen Sinne unparteilich bezeichnet werden (vgl. GEROLD STEINMANN, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 35 zu Art. 29 BV). Vor diesem Hintergrund sind die Regeln für einen Ausstand bei Verwaltungsbehörden grundsätzlich weniger streng als bei Justizbehörden, zumal Art. 29 Abs. 1 BV - anders als Art. 30 Abs. 1 BV - die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit nicht als Grundsatz der Ausgestaltung der Behördenorganisation statuiert (Urteil 2C_110/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4 mit Hinweisen). Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen bei Verwaltungsbehörden jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden (BGE 137 II 431 E. 5.2 S. 452; kritisch dazu STEPHAN BREITENMOSER/MARION SPORI FEDAIL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 10 VwVG, wonach für die Beurteilung des Anscheins der Befangenheit nicht massgeblich sein könne, welche Behörde einen Entscheid treffe). Zu differenzieren ist dabei auch nach Verfahrensart, Funktion und Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens (BGE 140 I 326 E. 5.2 S. 330). Beispielsweise kommt bei Staatsanwälten im Vorverfahren bis zur Anklageerhebung Art. 29 Abs. 1 BV ein weitgehend mit Art.”
In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Ausstandsgründe, die erst nach der Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber noch vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckt werden, ausserordentlich erstmals in der Beschwerde ans Bundesgericht wegen Art. 30 Abs. 1 BV geltend gemacht werden. Grundsätzlich sind Ausstandsgründe jedoch unverzüglich nach Kenntnisnahme zu rügen; andernfalls gelten sie als verwirkt.
“Prozessparteien sind nach Treu und Glauben gehalten, Ausstandsgründe unverzüglich nach Kenntnisnahme geltend zu machen, ansonsten gelten diese als verwirkt (BGE 141 III 210 E. 5.2; Urteil 1C_527/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.3). Ein Ausstandsgrund kann erstmals in der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht geltend gemacht werden, wenn er erst nach der Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckt wird und eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von Art. 30 Abs. 1 BV möglich ist (vgl. BGE 147 I 173 E. 4.2.3).”
Bei der Prüfung, ob die Mitwirkung derselben Richter in Revisions‑ oder Berufungsverfahren mit Art. 30 Abs. 1 BV (und Art. 6 EMRK) vereinbar ist, kommt der Begriff der «gleichen Sache» zur Anwendung. Nach Rechtsprechung und Lehre ist hierfür entscheidend die Identität der betroffenen Parteien, des Verfahrens und der zur Beantwortung stehenden Streitfragen.
“dazu auch MARC HENZELIN/SONJA MAEDER, in: Yvan Jeanneret et al. [Hrsg.], Commentaire Romand Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 21 StPO). Eine gleiche Sache ist anzunehmen bei Identität der betroffenen Parteien, des Verfahrens und der zur Beantwortung stehenden Streitfragen (BGE 143 IV 69 E. 3.1 mit Hinweisen). Dies gilt nicht nur im Zusammenhang mit Art. 56 lit. b StPO, sondern auch im Kontext von Art. 21 Abs. 2 StPO (vgl. Urteil 1B_348/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3) : Zwar erweitert Art. 21 Abs. 2 StPO gemäss einer Lehrmeinung die allgemeinen Ausstandsvorschriften von Art. 56 StPO (in diesem Sinne DANIEL KIPFER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 21 StPO; a.M. ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 21 StPO). Auch läge eine solche Erweiterung in der Tat vor, wenn die Rechtsprechung, wonach die Mitwirkung einer als Mitglied des Berufungsgerichts eingesetzten Gerichtsperson im Revisionsverfahren in der gleichen Sache mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3d; Urteile 6B_1114/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2; 5A_570/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3.1), analog auf die Mitwirkung eines Mitgliedes der Beschwerdeinstanz als Mitglied des im gleichen Fall angerufenen Berufungsgerichts anzuwenden wäre (vgl. dazu Botschaft StPO, BBl 2006 1140; HENZELIN/MAEDER, a.a.O., N. 10 zu Art. 21 StPO). Es bestehen aber keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass bei Art. 21 Abs. 2 StPO ein anderer Begriff der gleichen Strafsache bzw. des gleichen Falles zu Grunde zu legen wäre als bei Art. 56 lit. b StPO.”
Liegt eine Rüge betreffend Besetzung oder Einhaltung der staatlichen Zuständigkeitsordnung vor, prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Organisations- und Verfahrensrechts grundsätzlich nur auf Willkür. Es prüft hingegen mit freier Kognition, ob die (willkürfreie) Anwendung des kantonalen Rechts oder eine tatsächliche Verletzung der Besetzungs- bzw. Zuständigkeitsordnung mit dem Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) vereinbar ist.
“Die Rechtspflegebestimmung des Art. 61 ATSG enthält keine Vorschrift über die Zusammensetzung der kantonalen Versicherungsgerichte. Die Regelung dieser Frage obliegt somit den Kantonen. Sowohl Art. 30 Abs. 1 BV als auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK geben dem Einzelnen Anspruch auf richtige Besetzung des Gerichts und Einhaltung der jeweils geltenden staatlichen Zuständigkeitsordnung (BGE 129 V 335 E. 1.3.1; 128 V 82 E. 2a; 127 I 128 E. 3c; SVR 2015 EL Nr. 13 S. 37, 9C_585/2014 E. 3.1; Urteile 8C_138/2017 vom 23. Mai 2017 E. 3.2; 8C_650/2011 vom 15. Februar 2012 E. 2.1; 9C_867/2008 vom 6. April 2009 E. 4.1; 9C_836/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 3.1). Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a und b BGG prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei, einschliesslich die Frage, ob die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Übrigen prüft das Bundesgericht die Handhabung kantonalen Rechts - vorbehältlich der in Art. 95 lit. c und d BGG genannten Fälle - bloss auf Willkür hin (Art. 9 BV; vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1). Mit freier Kognition beurteilt es indessen die Frage, ob die als vertretbar erkannte Auslegung des kantonalen Prozessrechts mit den genannten Garantien der Art.”
“1 BV als auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK geben dem Einzelnen Anspruch auf richtige Besetzung des Gerichts und Einhaltung der jeweils geltenden staatlichen Zuständigkeitsordnung (BGE 129 V 335 E. 1.3.1; 128 V 82 E. 2a; 127 I 128 E. 3c; SVR 2015 EL Nr. 13 S. 37, 9C_585/2014 E. 3.1; Urteile 8C_138/2017 vom 23. Mai 2017 E. 3.2; 8C_650/2011 vom 15. Februar 2012 E. 2.1; 9C_867/2008 vom 6. April 2009 E. 4.1; 9C_836/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 3.1). Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a und b BGG prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei, einschliesslich die Frage, ob die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Übrigen prüft das Bundesgericht die Handhabung kantonalen Rechts - vorbehältlich der in Art. 95 lit. c und d BGG genannten Fälle - bloss auf Willkür hin (Art. 9 BV; vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1). Mit freier Kognition beurteilt es indessen die Frage, ob die als vertretbar erkannte Auslegung des kantonalen Prozessrechts mit den genannten Garantien der Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (Urteile 8C_254/2023 vom 9. November 2023 E. 4.3.2; 8C_138/2017 vom 23. Mai 2017 E. 3.2; 8C_525/2012 vom 16. November 2012 E. 2.2.2).”
“Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung ihr zustehender Verfahrensrechte geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Unzulässig sind Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung in der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2 S. 79; 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch gemäss Art. 30 Abs. 1 BV auf ein verfassungsmässiges Gericht verletzt, da der Einzelrichter, welcher die angefochtene Verfügung erlassen habe, nicht Mitglied der strafrechtlichen Abteilungen des Kantonsgerichts Wallis sei. Dabei handelt es sich um eine Rüge formeller Natur, zu deren Erhebung der Beschwerdeführer legitimiert ist. Ob ein Gericht in ordnungsgemässer Zusammensetzung entschieden hat, beurteilt sich in erster Linie nach dem einschlägigen kantonalen Organisations- und Verfahrensrecht, dessen Auslegung und Anwendung das Bundesgericht - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft (Art. 95 BGG; BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f. mit Hinweisen). Demgegenüber prüft es frei, ob die willkürfreie Anwendung des kantonalen Rechts mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf ein gesetzmässiges Gericht im Einklang steht (BGE 131 I 31 E. 2.1.2.1 S. 34 f. mit Hinweisen; Urteile 6B_671/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 1.3.4; 1B_311/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.2). Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Rüge einzig vor, der fragliche Richter sei zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung nicht Mitglied einer Abteilung gewesen, die strafrechtliche Beschwerden zu beurteilen vermöge und dürfe.”
Ob eine Behörde als «Gericht» im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV gilt, hängt davon ab, ob Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in der Praxis gewährleistet sind. Massgebliche Kriterien sind die organisatorische und personelle Ausgestaltung, namentlich Art der Ernennung, Amtsdauer, Schutz vor äusseren Beeinflussungen und das äussere Erscheinungsbild gegenüber Behörden und Parteien. Zudem gehört zu einem Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV, dass es über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verfügt.
“86 BGG). Beide Bestimmungen verlangen, dass die Kantone für Rechtsstreitigkeiten richterliche Behörden bestellen. Die Anforderungen an die Gerichte ergeben sich aus Art. 30 Abs. 1 und Art. 191c BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie aus kantonalem Verfassungs- und Justizorganisationsrecht (BGE 135 II 94 E. 3.3; 134 I 125 E. 3.5). Als Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 30 Abs. 1 BV gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Behörde, die nach Gesetz und Recht in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen trifft. Sie braucht nicht in die ordentliche Gerichtsstruktur eines Staates eingegliedert zu sein, muss jedoch organisatorisch und personell, nach der Art ihrer Ernennung, der Amtsdauer, dem Schutz vor äusseren Beeinflussungen und nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängig und unparteiisch sein (BGE 142 III 732 E. 3.3; 126 I 228 E. 2a/bb mit Hinweisen). Art. 30 Abs. 1 BV, wonach jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht hat, weist einen personen- und einen institutionenbezogenen Gehalt auf (STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 4 und N. 22 zu Art. 30 BV). Die Verfassung verankert die institutionelle Unabhängigkeit der Gerichte indes nicht allein als Grundrechtsgarantie, sondern zusätzlich auch als allgemeinen Grundsatz der Behördenorganisation (REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, 2001, S. 25 ff., insb. S. 27) : Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet (Art. 191c BV). Mit dem Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken.”
“Als Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV bzw. von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gilt eine Behörde, die nach Gesetz und Recht in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen trifft. Sie braucht nicht in die ordentliche Gerichtsstruktur eines Staates eingegliedert zu sein, muss jedoch organisatorisch und personell, nach der Art ihrer Ernennung, der Amtsdauer, dem Schutz vor äusseren Beeinflussungen und nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängig und unparteiisch sein. Nebst den Merkmalen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gehört zu seinem Wesen, dass ein Gericht die rechtserheblichen Tatsachen selber erhebt, die Rechtssätze auf diesen in einem rechtsstaatlichen Verfahren ermittelten Sachverhalt anwendet und für die Parteien bindende Entscheidungen in der Sache fällt. Es muss über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verfügen (zum Ganzen: vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1; 142 III 732 E. 3.3; je mit Hinweisen).”
“Die Rekurskommission der Universität Basel ist eine weisungsungebundene Gerichtsinstanz, die für Beschwerden gegen Verfügungen aller inneruniversitären Organe zuständig ist (§ 23 Abs. 1 des Statuts der Universität Basel [Universitätsstatut, SG 440.110]; vgl. § 30 Abs. 1 Universitätsvertrag). Für die Qualifizierung einer Behörde als Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ist weder ihre Bezeichnung (Reich, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 30 BV N 11; vgl. Villiger, Handbuch der EMRK, 3. Auflage, Zürich 2020, N 492) noch ihre organisatorische Eingliederung in die staatliche Gerichtsstruktur (Reich, a.a.O., Art. 30 BV N 11; vgl. BGE 142 III 732 E. 3.3 S. 734, 139 III 98 E. 4.2 S. 104) relevant. Der Begriff des Gerichts im Sinn dieser Bestimmungen ist vielmehr im materiellen Sinn zu verstehen (Meyer, in: Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, 3. Auflage, München 2022, Art. 6 N 50; Reich, a.a.O., Art. 30 BV N 11). Als Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV gilt eine Behörde, die nach Gesetz und Recht in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen trifft sowie organisatorisch und personell, nach der Art ihrer Ernennung, der Amtsdauer, dem Schutz vor äusseren Beeinflussungen und ihrem äusseren Erscheinungsbild sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängig und unparteiisch ist (BGE 142 III 732 E. 3.3 S. 734, 139 III 98 E. 4.2 S. 104; vgl. Reich, a.a.O., Art. 30 BV N 11). Die stimmberechtigten Mitglieder der Rekurskommission werden vom Universitätsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt und dürfen nicht der Universität angehören (§ 23 Abs. 2 Universitätsstatut; vgl. § 30 Abs. 2 Universitätsvertrag). Die Leitung der Rekurskommission obliegt einer Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten (§ 30 Abs. 3 Universitätsvertrag; § 23 Abs. 3 Universitätsstatut). Die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Rekurskommission der Universität Basel durch den Universitätsrat als oberstes Entscheidungsorgan der Universität stellt deren Qualifikation als Gericht im Sinn von Art.”
Art. 30 Abs. 1 BV schützt den Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Dazu gehört die institutionelle Unabhängigkeit der richterlichen Behörden als Grundsatz der Behördenorganisation; sie soll gewährleisten, dass ausserhalb des Verfahrens liegende, sachfremde Umstände nicht in sachwidriger Weise auf das gerichtliche Urteil einwirken.
“86 BGG). Beide Bestimmungen verlangen, dass die Kantone für Rechtsstreitigkeiten richterliche Behörden bestellen. Die Anforderungen an die Gerichte ergeben sich aus Art. 30 Abs. 1 und Art. 191c BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie aus kantonalem Verfassungs- und Justizorganisationsrecht (BGE 135 II 94 E. 3.3; 134 I 125 E. 3.5). Als Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 30 Abs. 1 BV gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Behörde, die nach Gesetz und Recht in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen trifft. Sie braucht nicht in die ordentliche Gerichtsstruktur eines Staates eingegliedert zu sein, muss jedoch organisatorisch und personell, nach der Art ihrer Ernennung, der Amtsdauer, dem Schutz vor äusseren Beeinflussungen und nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängig und unparteiisch sein (BGE 142 III 732 E. 3.3; 126 I 228 E. 2a/bb mit Hinweisen). Art. 30 Abs. 1 BV, wonach jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht hat, weist einen personen- und einen institutionenbezogenen Gehalt auf (STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 4 und N. 22 zu Art. 30 BV). Die Verfassung verankert die institutionelle Unabhängigkeit der Gerichte indes nicht allein als Grundrechtsgarantie, sondern zusätzlich auch als allgemeinen Grundsatz der Behördenorganisation (REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, 2001, S. 25 ff., insb. S. 27) : Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet (Art. 191c BV). Mit dem Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken.”
“1 BV, wonach jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht hat, weist einen personen- und einen institutionenbezogenen Gehalt auf (STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 4 und N. 22 zu Art. 30 BV). Die Verfassung verankert die institutionelle Unabhängigkeit der Gerichte indes nicht allein als Grundrechtsgarantie, sondern zusätzlich auch als allgemeinen Grundsatz der Behördenorganisation (REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, 2001, S. 25 ff., insb. S. 27) : Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet (Art. 191c BV). Mit dem Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 149 I 14 E. 5.3.2 mit Hinweisen).”
“Die richterliche Unabhängigkeit ist sowohl als grundrechtlicher Anspruch (Art. 30 Abs. 1 BV), als auch als institutionelle Garantie der richterlichen Behörden (Art. 191c BV) in der Bundesverfassung verankert. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 147 III 89 E. 4.1; 144 I 159 E. 4.3; 142 III 732 E. 4.2.2; 140 III 221 E. 4.1). Dabei kann die Garantie des unabhängigen und unbefangenen Gerichts insbesondere durch organisatorische Gegebenheiten tangiert sein (BGE 147 III 577 E. 6; 147 I 173 E. 5.1). Ob dies der Fall ist, prüft das Bundesgericht frei (BGE 147 I 173 E. 5.1; zum Ganzen Urteil 1B_420/2022 vom 9. September 2022 E. 5.3.2, zur amtlichen Publikation vorgesehen).”
“Die richterliche Unabhängigkeit ist sowohl als grundrechtlicher Anspruch (Art. 30 Abs. 1 BV) als auch als institutionelle Garantie der richterlichen Behörden (Art. 191c BV) in der Bundesverfassung verankert. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 147 III 89 E. 4.1; BGE 144 I 159 E. 4.3; BGE 142 III 732 E. 4.2.2; BGE 140 III 221 E. 4.1). Dabei kann die Garantie des unabhängigen und unbefangenen Gerichts insbesondere durch organisatorische Gegebenheiten tangiert sein (BGE 147 III 577 E. 6; BGE 147 I 173 E. 5.1). Ob dies der Fall ist, prüft das Bundesgericht frei (BGE 147 I 173 E. 5.1). Richterliche Unabhängigkeit bedeutet zunächst einmal die Unabhängigkeit vor externer Einflussnahme, namentlich durch die anderen Staatsgewalten oder die Parteien (vgl.”
Die Auswahl beziehungsweise Bezeichnung des Sachverständigen fällt in die Zuständigkeit der die Begutachtung anordnenden Behörde. Den Parteien ist jedoch vorgängig Gelegenheit zur Äusserung zu geben, damit sie insbesondere allfällige Ausstandsgründe oder sonstige Einwände gegen die Person des Gutachters geltend machen können.
“Art. 10 SchKG regelt die Ausstandspflicht der Beamten und Angestellten der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Mitglieder der Aufsichtsbehörden. Die darin genannten Ausstandsgründe konkretisieren jene, die aus Art. 30 Abs. 1 BV (für Gerichtspersonen) und gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV (für Gerichtsgutachter) hergeleitet werden (Urteil 5A_81/2010 vom 29. April 2010 E. 5.1; vgl. auch Urteil 5A_917/2022 vom 20. März 2023 E. 3.1). Art. 10 SchKG findet auch auf die vom Betreibungsamt und den Aufsichtsbehörden beigezogenen Hilfspersonen Anwendung (vgl. zit. Urteil 5A_81/2010 vom 29. April 2010 E. 5.1), namentlich auf die im Rahmen einer angeordneten Neuschätzung bestellten Sachverständigen (vgl. zit. Urteile 5A_789/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2; 5A_864/2011 vom 16. März 2012 E. 4.2.1; 5A_81/2010 vom 29. April 2010 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung ist den Parteien vor der Erstellung der Neuschätzung Gelegenheit zu geben, sich zur Person des vorgeschlagenen Gutachters zu äussern. Auf diese Weise können sie ihr rechtliches Gehör wahrnehmen und insbesondere allfällige Ausstandsgründe geltend machen (vgl. dazu zit. Urteil 5A_566/2021, a.a.O., E. 2.2). Ausserdem können die Parteien Einwände gegen die fachliche Eignung des Gutachters erheben.”
“Aus dieser Formulierung geht nun nicht hervor, dass sämtliche mit der Einholung eines Gutachtens einhergehenden Vorkehrungen, wie etwa die hier umstrittene Frage der Auswahl des Sachverständigen, zwingend in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde fielen. Das Bundesrecht schweigt sich in diesem Zusam- menhang hinsichtlich weiterer (Zuständigkeits- und Verfahrens-)Einzelheiten aus. Das Bundesrecht - auch nicht die minimalen Verfahrensvorschriften von Art. 20a Abs. 2 SchKG - verpflichtet mithin die Aufsichtsbehörde nicht, sämtliche Anord- nungen im Zusammenhang mit der Einholung einer Neuschätzung treffen zu müs- sen. Eine solche Verpflichtung lässt sich auch nicht den vorliegend sinngemäss anwendbaren Bestimmungen der ZPO entnehmen (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG). Daran ändert auch der Vorwurf der Gesuchstel- lerin nichts, die Praxis der Aufsichtsbehörde unterlaufe ihren Anspruch auf rechtli- ches Gehör (Art. 183 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 BV [sic!]). Diesem kann nämlich folgendes entgegengehalten werden: Zwar liegt die Auswahl bzw. Bezeichnung des Experten in der Kompetenz der das Gutachten anordnenden Behörde und dem Schuldner kommt kein eigentliches Vorschlags- recht zu. Gleichwohl ist ihm immerhin das rechtliche Gehör zu gewähren, um all- fällige Ausstandsgründe oder allgemeine Einwände gegen den Gutachter geltend machen zu können (vgl. BGer 5A_789/2012 v.”
Bei ungeklärten, für die Befangenheit relevanten Tatsachen hat die über den Ausstand entscheidende Behörde den von Amtes wegen erforderlichen Abklärungen nachzugehen. Unterbleiben solche Abklärungen bzw. ein entsprechendes Verfahren, kann dies sowohl den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) als auch den Anspruch auf ein unabhängiges und unbefangenes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) verletzen.
“E. 5 m.w.H.). Wird jedoch der Ausstand einer (tatsächlich) befangenen Gerichtsperson deshalb verneint, weil diese Befangen- heit sich - mangels Erhebung der hierfür notwendigen Beweismittel - nicht nach- weisen lässt, so verletzt dies nicht bloss den Anspruch auf ein unabhängiges und unbefangenes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV), sondern auch den Anspruch auf recht- liches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat daher trotz des grundsätzlichen Ausschlusses eines Beweisverfahrens beim Vorliegen von ungeklärten, für den Entscheid über die Befangenheit jedoch rele- vanten Sachverhaltsfragen die über den Ausstand entscheidende Behörde dem von Amtes wegen nachzugehen. Der Ausschluss eines weiteren Beweisverfah- rens sei - so das Bundesgericht - nach Art. 59 Abs. 1 StPO (einzig) für jene Fälle vorgesehen, in welchen die betroffene Gerichtsperson (selbst) einen Ausstands- grund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend mache oder wenn die Gerichtsperson sich dem von einer Partei gestützt auf Art. 56 lit. b-e StPO gestellten Ausstands- gesuch widersetze (BGer 1B_254/2022 v.”
“Dem Fehlen eines Beweisverfahrens wird dadurch Rechnung getragen, dass die den Ausstand begründenden Tatsachen nach Art. 58 Abs. 2 StPO nicht zu beweisen sind, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden müssen (statt vieler Urteil 1B_612/2020 vom 31. August 2021 E. 5, mit Hinweisen). Die Ablehnung einer Gerichtsperson steht indessen in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf ein gesetzmässiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV. Wird der Ausstand einer Gerichtsperson leichtfertig bejaht, so wird die regelhafte Zuständigkeitsordnung der Gerichte ausgehöhlt und damit letztlich die Justiz als Ganzes geschwächt (BGE 116 Ia 32 E. 3b/bb; 115 Ia 172 E. 3; 112 Ia 290 E. 3a; Urteile 1B_144/2021 vom 30. August 2021 E. 1.2; 1B_131/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.1). Wird demgegenüber der Ausstand einer (tatsächlich) befangenen Gerichtsperson deshalb verneint, weil diese Befangenheit sich - mangels Erhebung der hierfür notwendigen Beweismittel - nicht nachweisen lässt, so verletzt dies nicht bloss den Anspruch auf ein unabhängiges und unbefangenes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV), sondern auch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. Urteil 1P.334/2002 vom 3. September 2002 E. 2.1). Entsprechend weist KELLER zutreffend darauf hin, dass trotz des grundsätzlichen Ausschlusses eines Beweisverfahrens beim Vorliegen von ungeklärten, für den Entscheid über die Befangenheit jedoch relevanten Sachverhaltsfragen die über den Ausstand entscheidende Behörde dem von Amtes wegen nachzugehen hat (ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 58 StPO; vgl. Urteil 1B_55/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang wiederholt festgehalten, der Ausschluss eines weiteren Beweisverfahrens sei nach Art. 59 Abs. 1 StPO (einzig) für jene Fälle vorgesehen, in welchen die betroffene Gerichtsperson (selbst) einen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend mache oder wenn die Gerichtsperson sich dem von einer Partei gestützt auf Art. 56 lit. b-e StPO gestellten Ausstandsgesuch widersetze.”
Wer sich zusätzlich auf weiterreichende Garantien (z. B. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO‑Pakt II) beruft, muss darlegen, inwiefern er sich als Träger dieser Rechte darauf berufen kann und inwiefern deren Gehalt über Art. 30 Abs. 3 BV hinausgeht; blosse Verweise ohne diese Darlegung genügen nicht.
“Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 3 BV durfte die Vorinstanz auf eine öffentliche Urteilsberatung verzichten und das angefochtene Urteil lediglich schriftlich begründet eröffnen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus Art. 30 Abs. 3 BV kein Anspruch auf eine öffentliche Urteilsberatung (vgl. auch Bohnet, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 103 zu Art. 30). Die Beschwerdeführerin kann aus dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Soweit die Beschwerdeführerin zudem Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) als verletzt rügt, legt sie zunächst nicht dar, inwiefern sie sich als Gemeinwesen darauf berufen kann. Alsdann begründet sie nicht, inwiefern die Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 UNO-Pakt II über den Gehalt von Art. 30 Abs. 3 BV hinausgehen würden. Auf diese Rügen ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2 hiervor; Art. 106 Abs. 2 BGG). An einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Begründung fehlt es auch mit Blick auf die Rüge, der Begründungsanspruch als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei in diesem Zusammenhang verletzt.”
Die bloss vorgebrachte Behauptung, eine erneute Besetzung des Gerichts müsse das angefochtene Urteil ändern, genügt nicht. Ohne konkrete Anhaltspunkte, die eine andere Beurteilung durch die neue Besetzung plausibel machen, ist daraus keine Willkür im Sinne von Art. 30 BV zu folgern.
“Juli 2023 sei nicht mittels Mehrheitsbeschluss gefasst worden, sei haltlos. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Entscheid nicht durch die darauf vermerkte Besetzung mittels Mehrheitsbeschluss gefällt worden sei. Insbesondere verfange der Einwand nicht, dass sich durch die neue Besetzung die zutreffende Begründung des Entscheids hätte ändern müssen. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und erachtet diese Erwägung als "Frechheit", beschränkt sich aber in ihrer Begründung darauf zu behaupten, mit einer neuen Gerichtsbesetzung müsse sich auch das Urteil ändern, ansonsten damit bewiesen sei, dass die gleichen Personen mitgewirkt hätten. Mit der blossen Behauptung des Gegenteils lässt sich eine Sachverhaltsfeststellung nicht als willkürlich ausweisen. Damit bleibt es bei der Erkenntnis, dass das Bezirksgericht in der im Entscheid ausgewiesenen Zusammensetzung entschieden hat und zielen sämtliche Rügen betreffend einer Verletzung von Art. 30 BV und Art. 6 EMRK an der Sache vorbei; darauf ist nicht einzutreten.”
Allein eine übermässige Verfahrensdauer begründet in der Regel keinen Anschein objektiver Befangenheit; auch längere Verzögerungen, die nicht als besonders krasse oder ungewöhnliche Fehlleistungen einzustufen sind, genügen dafür nicht.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 15.05.2024 Ausstand. Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101). Streitig war, ob der vorinstanzliche verfahrenslei-tende Richter aufgrund seines Verhaltens im Rekursverfahren als befangen zu erachten war. Das Verwaltungsgericht führte aus, eine übermässige Dauer eines Verfahrens sei im Regelfall nicht geeignet, den Verfahrensleiter als objektiv befangen erscheinen zu las-sen. Obschon der Zeitraum von ungefähr einem Jahr bis zur Zuteilung an einen Ge-richtsschreiber nicht unwesentlich erscheine, könne eine solche Dauer nicht als beson-ders krasse oder ungewöhnliche Fehlleistung des Beschwerdebeteiligten eingestuft werden, welche eine schwere Verletzung der Amtspflicht darstellen und sich einseitig zulasten einer der Parteien auswirken würde (vgl. BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 5.4). Auch aus dem bisherigen Schriftenwechsel bezüglich der Aktenein-sicht/Aktenvervollständigung ergebe sich nichts, was den Anschein der Befangenheit objektiv begründen könnte. (Verwaltungsgericht B 2023/266) Entscheid vom 15. Mai 2024 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 15.05.2024 Ausstand. Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101). Streitig war, ob der vorinstanzliche verfahrensleitende Richter aufgrund seines Verhaltens im Rekursverfahren als befangen zu erachten war. Das Verwaltungsgericht führte aus, eine übermässige Dauer eines Verfahrens sei im Regelfall nicht geeignet, den Verfahrensleiter als objektiv befangen erscheinen zu lassen. Obschon der Zeitraum von ungefähr einem Jahr bis zur Zuteilung an einen Gerichtsschreiber nicht unwesentlich erscheine, könne eine solche Dauer nicht als besonders krasse oder ungewöhnliche Fehlleistung des Beschwerdebeteiligten eingestuft werden, welche eine schwere Verletzung der Amtspflicht darstellen und sich einseitig zulasten einer der Parteien auswirken würde (vgl. BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 5.4). Auch aus dem bisherigen Schriftenwechsel bezüglich der Akteneinsicht/Aktenvervollständigung ergebe sich nichts, was den Anschein der Befangenheit objektiv begründen könnte. (Verwaltungsgericht B 2023/268) Entscheid vom 15. Mai 2024 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.”
Nach Art. 30 Abs. 3 BV besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in Urteile nach deren Verkündung. Dieser Anspruch ist nicht absolut; er kann insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes (Art. 13 BV) unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eingeschränkt werden. In der Abwägung kommt interessierten Berufsgruppen wie Medienschaffenden, Forschenden und der Anwaltschaft regelmässig ein erhöhtes Gewicht zu. Zur Umsetzung werden Entscheide häufig anonymisiert veröffentlicht; das Bundesgericht legt ausserdem nach Gesetz das Dispositiv von nicht öffentlich beratenen Entscheiden während 30 Tagen unanonymisiert auf.
“Das Bundesgericht hielt fest, die Beschränkung der Einsicht auf rechtskräftige Urteile widerspreche dem Gebot der Transparenz der Rechtspflege und verhindere zumindest partiell eine wirksame Kontrolle der Justiztätigkeit durch die Medien. Es führte aus, die Praxis des Kantonsgerichts Graubünden, die Einsicht in noch nicht rechtskräftige und aufgehobene Urteile zu verweigern, untergrabe die Kontrollfunktion der Medien. Bei schriftlich geführten Verfahren ohne mündliche Urteilsverkündung werde eine zeitnahe Gerichtsberichterstattung dadurch ausgeschlossen. Bei von der Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Urteilen werde den Medien eine Kenntnisnahme sogar gänzlich verunmöglicht, obwohl sich die Justizkritik auch auf aufgehobene Urteile beziehen könne. Zudem könne die Kenntnis noch nicht rechtskräftiger oder aufgehobener Urteile eine kritische Auseinandersetzung mit späteren Entscheiden in der gleichen Sache erleichtern (E. 3.8 u. 3.9). In seiner jüngsten Rechtsprechung betreffend Anspruch interessierter Dritter auf Kenntnis von Urteilen nach Abschluss eines Verfahrens hat das Bundesgericht schliesslich festgehalten, dass der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung gewährleistet, auch wenn diese bereits vor einiger Zeit ergangen sind. Dieser Anspruch ist jedoch nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) der Prozessbeteiligten in Übereinstimmung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip eingeschränkt werden. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt werden kann, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeit. Dabei gilt es einerseits zu beachten, dass einigen spezifischen Einsichtsinteressen - wie z.B. jenen von Medienschaffenden, Forscherinnen und Forschern, sowie jenen der Anwaltschaft - grundsätzlich ein erhöhtes Gewicht zukommt. Andererseits nimmt die Wichtigkeit des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten - insbesondere in Strafrechtsangelegenheiten - mit zunehmender zeitlicher Distanz zu einem Verfahren zu (BGE 147 I 407 E.”
“Das Bundesgericht hat sich in den letzten Jahren mehrmals mit dem Anspruch interessierter Dritter auf Kenntnis von Urteilen nach Abschluss eines Verfahrens auseinandergesetzt (vgl. BGE 139 I 129; Urteile 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016; 1B_510/2017 vom 11. Juli 2018; 1C_394/2018 vom 7. Juni 2019; 1C_225/2019 vom 27. Juni 2019 und 1C_616/2018 vom 11. September 2019). In einem kürzlich ergangenen, zur Publikation bestimmten Urteil hat es diese nicht immer widerspruchsfreie bundesgerichtliche Rechtsprechung folgendermassen zusammengefasst: Der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit gewährleistet einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung, auch wenn diese bereits vor einiger Zeit ergangen sind. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob es sich bei der Anfrage um ein einziges oder einzelne Urteile oder um eine grosse Zahl von Entscheiden handelt. Sofern der Einsichtsanspruch die Anonymisierung einer grossen Zahl von Urteilen erfordert, steht er jedoch unter dem Vorbehalt, dass diese Arbeit für die Gerichtsbehörde nicht einen übermässigen Aufwand darstellt. Der Anspruch auf Einsicht in Urteile nach der Urteilsverkündung ist sodann nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Die Einschränkung des Anspruchs erfolgt in Übereinstimmung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. So kann dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten in aller Regel durch Anonymisierung Rechnung getragen werden. Allenfalls rechtfertigt sich auch eine Teilschwärzung des interessierenden Urteils.”
“Die Vorinstanz hat auf Gesuch der heutigen Beschwerdegegnerin in einer Zwischenverfügung entschieden, dass das Verfahren bei ihr anonym durchzuführen sei. Vor Bundesgericht gilt Folgendes: Angesichts der Gutheissung der Beschwerden ist der Name der Beschwerdegegnerin ins Rubrum aufzunehmen und im Urteil zu verwenden. Nach Art. 27 Abs. 2 BGG veröffentlicht das Bundesgericht seine Entscheide grundsätzlich in anonymisierter Form. Nach Art. 59 Abs. 3 BGG legt das Bundesgericht das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach deren Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf. Diese Auflage erfolgt in nicht anonymisierter Form, soweit das Gesetz nicht eine Anonymisierung verlangt (Art. 60 BGerR [SR 173.110.131]); damit soll dem in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) enthaltenen Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung sowie der Transparenz Rechnung getragen werden (BGE 133 I 106 E. 8.2 S. 108; Urteil 2C_799/2017, 2C_800/2017 vom 18. September 2018 E. 7.1; vgl. auch BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 197 ff.).”
Der Einsatz von Laienrichterinnen und Laienrichtern ist nach herrschender Rechtsprechung nicht grundsätzlich unzulässig. Art. 30 Abs. 1 BV begründet jedoch keinen Anspruch auf juristisch ausgebildete Richterinnen und Richter. Problematisch kann es werden, wenn unerfahrene Laienrichterinnen und Laienrichter ohne die Möglichkeit der Mithilfe einer unabhängigen Fachperson entscheiden müssen. In solchen Fällen kann der Anspruch auf unabhängige Richter bzw. auf ein faires Verfahren berührt sein, weil die Richterinnen und Richter fähig sein müssen, die Anliegen der Parteien angemessen zu erfassen, sich darüber eine Meinung zu bilden und das Recht darauf anzuwenden.
“Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich aus den oben erwähnten verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien kein Anspruch auf juristisch gebildete Richterinnen und Richter ableiten. Weder Art. 30 Abs. 1 BV noch Art. 6 Abs. 1 EMRK verbietet grundsätzlich das Laienrichtertum. Der Anspruch auf unabhängige Richterinnen und Richter bzw. auf ein faires Verfahren kann aber berührt sein, wenn unerfahrene Laienrichterinnen und Laienrichter ohne Möglichkeit der Mithilfe einer unabhängigen Fachperson ihres Amtes walten müssen. Denn die Richterinnen und Richter müssen fähig sein, sich mit den Anliegen und Argumenten der Verfahrensparteien angemessen auseinanderzusetzen. Sie müssen in der Lage sein, den Fall in seinen Einzelheiten zu erfassen, sich darüber eine Meinung zu bilden und das Recht darauf anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 1B_331/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 3.2 m.w.H.).”
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich daraus aber kein verfassungsmässiger Anspruch auf juristisch gebildete Richterinnen und Richter ableiten. Weder Art. 30 Abs. 1 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK verbietet grundsätzlich das Laienrichtertum (vgl. BGE 139 III 98 E. 4.3.2; 134 I 16 E. 4.2; Urteile 1C_263/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 4.3; 1B_101/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen; vgl. auch FRANK MEYER, in: EMRK-Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 42a, N. 103 zu Art. 6 EMRK). Der Anspruch auf unabhängige Richterinnen und Richter bzw. auf ein faires Verfahren kann aber berührt sein, wenn unerfahrene Laienrichterinnen und Laienrichter ohne Möglichkeit der Mithilfe einer unabhängigen Fachperson ihres Amtes walten müssen. Denn die Richterinnen und Richter müssen fähig sein, sich mit den Anliegen und Argumenten der Verfahrensparteien angemessen auseinanderzusetzen.”
Bei objektiver Konnexität — also auch wenn keine Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt — kann eine Verfahrensvereinigung erfolgen. In der Regel wird diese Vereinigung beim Gericht durchgeführt, das sachlich für die schwerste Tat zuständig ist.
“Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt wer- den muss, hat gemäss Art. 30 Abs. 1 BV Anspruch auf ein durch Gesetz geschaf- fenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht (s.a. Art. 4 Abs. 1 - 5 - StPO). Bei mehreren Tatbeteiligten ist sodann der Grundsatz der Verfahrensein- heit zu beachten, welcher besagt, dass Straftaten insbesondere dann gemeinsam verfolgt und beurteilt werden sollen, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Gestützt auf Art. 30 StPO kann sodann auch in ande- ren Fällen der Konnexität, d.h. bei Vorliegen von anderen sachlichen Gründen, wenn keine Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt, eine Verfahrensvereinigung stattfinden. Unabhängig von der beantragten Strafe erfolgt deshalb bei objektiver Konnexität, beispielsweise bei Mittätern, in der Regel eine Vereinigung in der Hand desjenigen Gerichts, welches für die schwerste Tat sachlich zuständig ist (OF-Komm. StPO-R IKLIN, 2. Aufl. 2014, Art. 19 N 3).”
“Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt wer- den muss, hat gemäss Art. 30 Abs. 1 BV Anspruch auf ein durch Gesetz geschaf- fenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht (s.a. Art. 4 Abs. 1 StPO). Bei mehreren Tatbeteiligten ist sodann der Grundsatz der Verfahrensein- heit zu beachten, welcher besagt, dass Straftaten insbesondere dann gemeinsam verfolgt und beurteilt werden sollen, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Dieser Grundsatz bezweckt vorab die Verhinderung sich widersprechender Urteile, soll eine einheitliche Beweiswürdigung, rechtliche Subsumtion sowie eine einheitliche Strafzumessung ermöglichen und gewährleis- tet somit das Gleichbehandlungs- und das Fairnessgebot (ZH-Kommentar StPO- S CHLEGEL, 3. Aufl. 2020, Art. 29 N 1). Art. 29 Abs. 1 StPO ist insbesondere hin- sichtlich der sachlichen innerkantonalen Zuständigkeit zu beachten (S CHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 435). Unabhängig der beantragten Strafe erfolgt deshalb bei objektiver Konnexität, beispielsweise bei Mittätern, in der Regel eine Vereinigung in der Hand desjenigen Gerichts, welches für die schwerste Tat sachlich zuständig ist (OF-Komm.”
Nach Art. 30 Abs. 1 BV sollen Gerichte und deren Zuständigkeiten (persönlich, zeitlich, örtlich und sachlich) durch generell‑abstraktes Verfahrensrecht im Voraus bestimmt sein; die Gerichtsorganisation muss sich auf ein formelles Gesetz stützen. Unmittelbar untergeordnete Fragen dürfen an Exekutive oder Justizbehörden delegiert werden.
“Art. 30 Abs. 1 BV garantiert den Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Zur Verhinderung von Missbrauch und Manipulation bzw. zum Ausschluss jeglichen entsprechenden Anscheins oder Verdachts sollen BGE 148 I 104 S. 110 Gerichte und ihre Zuständigkeiten (in persönlicher, zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht) durch generell-abstraktes Verfahrensrecht im Voraus bestimmt sein. Nach dem Wortlaut der Verfassungsbestimmung muss sich die Gerichtsorganisation auf ein formelles Gesetz stützen (vgl. auch Art. 164 BV). Untergeordnete Fragen können aber der Exekutive oder der Justizbehörde zur Regelung delegiert werden (BGE 134 I 125 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_381/ 2010 vom 17. November 2011 E. 2.2, in: ZBl 113/2012 S. 268 f.).”
“habe dem Eheschutzgericht die (sachliche) Zuständigkeit zum Entscheid über das Abänderungsgesuch gefehlt, womit das Kantonsgericht Art. 30 Abs. 1 BV verletzt habe. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Zur Verhinderung von Missbrauch und Manipulation bzw. zum Ausschluss jeglichen entsprechenden Anscheins oder Verdachts sollen Gerichte und ihre Zuständigkeiten (in persönlicher, zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht) durch generell-abstraktes Verfahrensrecht im Voraus bestimmt sein (BGE 134 I 125 E. 3.3 mit Hinweisen). Art. 30 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn ein anderes als das im Gesetz vorgesehene Gericht entscheidet, das Gericht also seine Zuständigkeit in Missachtung des Gesetzes bejaht oder verneint (Urteile 1B_333/2021 vom 5. November 2021 E. 2.1 [zur Publikation bestimmt]; 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 28. März 2012 E. 2.2.1; je mit Hinweis auf BGE 123 I 49 E. 3c).”
“Verfassungsrechtlich sind Vorschriften über die (sachliche) Zuständigkeit von Behörden und den Rechtsmittelweg auf der Stufe des formellen Gesetzes zu erlassen (für den Bund: Art. 164 Abs. 1 Bst. g BV; für den Kanton Bern: Art. 69 Abs. 4 Bst. d KV). Das ergibt sich für gerichtliche Behörden auch aus Art. 30 Abs. 1 BV (vgl. BGE 134 I 125 E. 3.2 f.; Daum/Bieri, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 7 N. 4; Giovanni Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 30 N. 5) sowie aus Art. 97-100 KV. Als formelle Gesetze gelten (auch) rechtsetzende interkantonale Verträge, die vom Parlament des jeweiligen Trägerkantons (je nach Verfassung mit oder ohne Mitwirkung des Volkes) genehmigt worden sind (vgl. für den Kanton Bern Art. 74 Abs. 2 Bst. b KV und weiterführend Walter Kälin, Gesetz und Verordnung, in Kälin/Bolz [Hrsg.], Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, S. 129 ff., 129 und 134 f.). Das hier interessierende Personalreglement mit dem Verweis auf das Personalrecht des Kantons Bern wurde vom Vorstand der EDK erlassen. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine formellgesetzliche Grundlage nicht (vgl. auch Art. 48 Abs. 4 BV). Es steht mithin kein Verweis im parlamentarisch genehmigten Konkordat selbst zur Diskussion, der direkt oder indirekt die Zuständigkeit eines Rechtspflegeorgans vorsieht (z.”
Fehlen die im Spruchkörper angegebenen Gründe für einen Wechsel, hat die Rechtsmittelinstanz diese Gründe zu prüfen oder — nötigenfalls — die Vorinstanz im Rahmen einer Vernehmlassung zur nachträglichen Darlegung aufzufordern und den Parteien Gelegenheit zur Äusserung zu geben. Unterlässt die Rechtsmittelinstanz eine solche Prüfung, kann dies eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV darstellen und zur Aufhebung bzw. Rückweisung des angefochtenen Entscheids führen.
“Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 erweist sich damit in Bezug auf die Rüge der Verletzung von Art. 30 BV als begründet. Die Vorinstanz hätte die geltend gemachte Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV prüfen müssen. Mangels Angabe der Gründe für die Auswechslung hätte sie das Bezirksgericht zumindest im Rahmen einer Vernehmlassung zur Beschwerde auffordern müssen, die Gründe für den Wechsel nachträglich anzugeben. Indem die Vorinstanz dies unterlassen hat, hat sie ihrerseits Art. 30 Abs. 1 BV verletzt. Der Anspruch nach Art. 30 Abs. 1 BV ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Die Sache ist daher, soweit sie die Beschwerdeführerin 1 betrifft, an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Sinne der vorstehenden Erwägungen vorgeht und neu entscheidet.”
“Die Beschwerde wird, soweit sie die Beschwerdeführerin 1 betrifft, teilweise gutgeheis sen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird die Vorinstanz einzig zu prüfen haben, ob die Erstinstanz Art. 30 Abs. 1 BV verletzt hat. Dazu hat sie die Erstinstanz aufzufordern, den Wechsel im Spruchkörper im erstinstanzlichen Verfahren zu begründen, wobei den Parteien Gelegenheit zu geben ist, sich zu diesem Wechsel zu äussern.”
“Weiter lässt es das Bundesgericht zu, dass die Gründe für Wechsel im Spruchkörper des erstinstanzlichen Gerichts nötigenfalls noch im Rechtsmittelver- fahren abgeklärt werden. Das Bundesgericht wies in mehreren Entscheiden auf die Möglichkeit hin, bei der Vorinstanz eine Vernehmlassung einzuholen und den Parteien anschliessend Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGer 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3.2., wonach dies sogar die naheliegendste Möglichkeit sei). Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV liegt nur vor, wenn auch die Rechtsmittelinstanz auf eine Prüfung der Gründe für den oder die Wechsel verzichtet oder wenn keine hinreichenden sachlichen Gründe für die Besetzungsänderung(en) vorlagen (BGer 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3.2.). - 8 -”
Art. 30 BV verlangt effektiven gerichtlichen Rechtsschutz; auf diesen kann nur wirksam verzichtet werden, wenn die betroffene Person hinreichend informiert ist (z. B. im Zusammenhang mit dem Strafbefehlsverfahren; vgl. BK 22 372 E. 5.1).
“Jede verurteilte Person hat das Recht, das Strafurteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen (Art. 32 Abs. 3 BV). Die beschuldigte Person muss auch die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 32 Abs. 2 BV). Analoge grundrechtliche Garantien ergeben sich auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 147 IV 518 E. 3.1). Beim Strafbefehl handelt es sich nach der Praxis des Bundesgerichtes um einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung der Strafsache. Die Einsprache gegen den Strafbefehl ist kein Rechtsmittel (im Sinne von Art. 379-415 StPO), sondern ein Rechtsbehelf, der das gerichtliche Verfahren auslöst, in dem über die Berechtigung der im Strafbefehl enthaltenen Deliktsvorwürfe entschieden wird. Die einspracheberechtigte Person darf und muss auf ein rechtsstaatliches Strafbefehlsverfahren vertrauen können. Die Staatsanwaltschaft trägt in diesem Verfahrensabschnitt die Verantwortung für die Einhaltung der "Grundsätze des Verfahrensrechts". Auf den grundrechtlich garantierten gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 29a i.V.m. Art. 30 BV) kann nur die ausreichend informierte beschuldigte Person wirksam verzichten (BGE 147 IV 518 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.6). Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die zehntägige Einsprachefrist beginnt einen Tag nach der Mitteilung des Strafbefehls zu laufen (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit die StPO nichts Abweichendes bestimmt (Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen (Art. 87 Abs. 1 StPO). Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können (Art.”
Fehlen sachliche Gründe für die Auswechslung, hätte die Vorinstanz das erstinstanzliche Gericht zur nachträglichen Darlegung dieser Gründe auffordern müssen. Unterblieb diese Nachforderung, liegt eine formelle Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV vor; dies kann zur Aufhebung des Entscheids und zur Rückweisung zur Neubeurteilung führen.
“Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 erweist sich damit in Bezug auf die Rüge der Verletzung von Art. 30 BV als begründet. Die Vorinstanz hätte die geltend gemachte Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV prüfen müssen. Mangels Angabe der Gründe für die Auswechslung hätte sie das Bezirksgericht zumindest im Rahmen einer Vernehmlassung zur Beschwerde auffordern müssen, die Gründe für den Wechsel nachträglich anzugeben. Indem die Vorinstanz dies unterlassen hat, hat sie ihrerseits Art. 30 Abs. 1 BV verletzt. Der Anspruch nach Art. 30 Abs. 1 BV ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Die Sache ist daher, soweit sie die Beschwerdeführerin 1 betrifft, an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Sinne der vorstehenden Erwägungen vorgeht und neu entscheidet.”
Das Bundesgericht überprüft frei, ob die in Art. 30 Abs. 1 BV gewährleistete Minimalgarantie eines unabhängig und unparteiisch erstellten Gutachtens ohne Einwirken sachfremder Umstände gewahrt ist.
“Die Vorinstanz hat über den Ausstand von Prof. em. Dr. med. B.________ in Anwendung von § 16 Abs. 1 VRPG/AG entschieden. Rechtsprechungsgemäss ergeben sich die formellen Ablehnungsgründe eines Sachverständigen aus den allgemeinen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, die in dieser Hinsicht einen gleichwertigen Schutz wie Art. 30 Abs. 1 BV gewährleisten (vgl. Urteil 8C_592/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Ob die darin enthaltene Minimalgarantie eines unabhängig und unparteiisch erstellten Gutachtens ohne Einwirken sachfremder Umstände gewährleistet ist, ist vom Bundesgericht frei zu überprüfen (vgl. Urteil 9C_535/2021 vom 13. Mai 2022 E. 2.1 f. mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 129 V 335 E. 1.3.2).”
“Die Vorinstanz hat über den Ausstand von Prof. em. Dr. med. B.________ in Anwendung von § 16 Abs. 1 VRPG/AG entschieden. Rechtsprechungsgemäss ergeben sich die formellen Ablehnungsgründe eines Sachverständigen aus den allgemeinen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, die in dieser Hinsicht einen gleichwertigen Schutz wie Art. 30 Abs. 1 BV gewährleisten (vgl. Urteil 8C_592/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Ob die darin enthaltene Minimalgarantie eines unabhängig und unparteiisch erstellten Gutachtens ohne Einwirken sachfremder Umstände gewährleistet ist, ist vom Bundesgericht frei zu überprüfen (vgl. Urteil 9C_535/2021 vom 13. Mai 2022 E. 2.1 f. mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 129 V 335 E. 1.3.2).”
In der zitierten Rechtsprechung fallen ausländerrechtliche Verfahren über Aufenthalt und Ausschaffung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK; in der angeführten Entscheidung wurde daher keine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV festgestellt.
“Im Ergebnis erweisen sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Eine Verletzung von Art. 29a, Art. 29 Abs. 1 und 2 oder Art. 30 Abs. 1 BV ist nicht auszumachen. Auch die Rüge einer Verletzung des vom Beschwerdeführer zusätzlich erwähnten Art. 6 Ziff. 1 EMRK erweist sich als unbegründet: Ausländerrechtliche Verfahren bezüglich Aufenthalt und Ausweisung fallen rechtsprechungsgemäss nicht in dessen Anwendungsbereich (BGE 137 I 128 E. 4.4.2; Urteil 2C_653/2021 vom 4. Februar 2022 E. 7.2.2; Urteil des EGMR Tatar gegen die Schweiz vom 14. April 2015 [Nr. 65692/12] § 61).”
Art. 30 Abs. 1 BV findet nur auf Gerichte Anwendung; für nichtrichterliche Behörden ist stattdessen Art. 29 Abs. 1 BV massgebend. Die an die Unbefangenheit zu stellenden Anforderungen im Verwaltungs- bzw. exekutiven Bereich sind nicht ohne Weiteres mit denen für Gerichte gleichzusetzen und fallen tendenziell weniger streng aus. Nach der Rechtsprechung besteht ein Ausstandsgrund bei nichtrichterlichen Amtspersonen namentlich, wenn ein persönliches Interesse vorliegt, die Amtsperson gegenüber einer Partei frühere Ausdrücke von Geringschätzung oder deutlicher Feindschaft geäussert hat oder wenn besonders krasse beziehungsweise ungewöhnlich häufige Amtspflichtverletzungen vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten und eine einseitige Benachteiligung einer Partei zur Folge haben können.
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson aus objektiver Sicht Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. Für nichtgerichtliche Behörden - wie hier für ein Mitglied des Gemeinderats - gelangen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK allerdings nicht zur Anwendung. Stattdessen gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung durch Exekutivbehörden. Das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts. Im Kern geht es darum, dass sich die für einen Entscheid zuständigen Personen in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben. Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit können allerdings nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Denn Exekutivbehörden sind, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine Verantwortung zur Erfüllung ihrer weiteren öffentlichen Aufgaben (zum Ganzen: BGE 140 I 326 E. 5.1 und 5.2; vgl. Urteile 1C_232/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1; 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen). Im Wesentlichen haben nichtrichterliche Amtspersonen nach der Rechtsprechung nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben, zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Partei ihre persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht haben oder wenn ihnen Verfahrens- oder Ermessensfehler unterlaufen sind, die nach ihrer Natur oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber dem Betroffenen hinauslaufen (vgl.”
“Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Eingabe an das Bundesgericht auf keine konkrete Verfassungs- oder Gesetzesbestimmung, welche die Vorinstanz verletzt habe. Wann eine Person, die in einer Strafbehörde tätig ist, in den Ausstand zu treten hat, ist in Art. 56 StPO geregelt. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift rechtfertigt es sich, zu prüfen, ob ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO vorliegt. Nach dieser Bestimmung tritt in den Ausstand, wer aus anderen als den in Art. 56 lit. a - e StPO ausdrücklich vorgesehenen, spezifischen Gründen befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem bzw. einer unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter bzw. Richterin ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E.”
“Geplant ist der Abbruch der bestehenden, zeilenförmig angeordneten Mehrfamilienhäuser und der Neubau einer Arealüberbauung mit insgesamt 24, in Cluster angeordneten Einfamilienhäusern mit insgesamt 129 Wohnungen, Ateliers, Gästezimmern, zwei Kindergärten, Gemeinschaftsräumen, einer Tiefgarage im nördlichen Arealbereich sowie einer Lärmschutzwand entlang der M-Strasse. 3. 3.1 Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, es liege darin eine unzulässige Vorbefassung, dass das Amt für Hochbauten der Stadt Zürich den Architekturwettbewerb, der am Ursprung des vorliegend strittigen Projekts steht, ausgeschrieben habe und städtische Mitarbeitende dieses Amts im Wettbewerbsverfahren mitgewirkt hätten. Anders als vor der Vorinstanz wird die Mitwirkung von Mitarbeitenden der städtischen Denkmalpflege im Wettbewerbsverfahren nicht mehr ausdrücklich beanstandet. 3.1.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Für nichtgerichtliche Behörden kommen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zur Anwendung. Hingegen gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts. Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit können nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Liegt die amtliche Mehrfachbefassung im öffentlichen Interesse und ist sie in diesem Sinn systembedingt, so liegt darin nicht bereits eine unzulässige Vorbefassung. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGr, 26. Juni 2014, 1C_914/2013, E. 5.1 f. mit Hinweisen). Befangen sein können nur natürliche Personen (Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung – Der Ausstand von Entscheidträgern der Verwaltung im Staats- und Verwaltungsrecht von Bund und Kantonen, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 75 f.). Die Vorprüfung von Bauprojekten im Rahmen der üblichen Kooperation zwischen Bauherrschaft und Mitarbeitern der Baubewilligungsbehörde begründet für sich keine Voreingenommenheit im Baubewilligungsverfahren (Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss, St.”
“Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (Boog, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (Boog, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (Boog, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art.”
Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV) begründet einen grundsätzlichen Anspruch der Öffentlichkeit auf Einsicht in Urteile nach deren Verkündung, wozu auch bereits früher ergangene Entscheide gehören. Dieser Anspruch ist nicht absolut; Beschränkungen (etwa zum Schutz der Privatsphäre) sind unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips möglich.
“Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV) gewährleistet einen grundsätzlichen Anspruch der Öffentlichkeit auf Einsicht in alle Urteile nach Urteilsverkündung (BGE 147 I 407 E. 6.4.2; Urteil 1C_642/2020 vom 17. März 2022 E. 2.3). Dieser ist jedoch nicht absolut, sondern kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten kann in aller Regel durch Anonymisierung Rechnung getragen werden. Da die Anonymisierung eine Einschränkung des Anspruchs auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung darstellt, muss diese in Übereinstimmung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip erfolgen (BGE 147 I 407 E. 6.4.2). Insbesondere darf die Anonymisierung nicht dazu führen, dass das Urteil nicht mehr verständlich ist. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass Personen, die mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind, erkennen können, um wen es geht (BGE 147 I 407 E. 7.3; 133 I 106 E. 8.3; Urteile 1C_642/2020 vom 17. März 2022 E.”
“Das Bundesgericht hat sich in den letzten Jahren mehrmals mit dem Anspruch interessierter Dritter auf Kenntnis von Urteilen nach Abschluss eines Verfahrens auseinandergesetzt (vgl. BGE 139 I 129; Urteile 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016; 1B_510/2017 vom 11. Juli 2018; 1C_394/2018 vom 7. Juni 2019; 1C_225/2019 vom 27. Juni 2019 und 1C_616/2018 vom 11. September 2019). In einem kürzlich ergangenen, zur Publikation bestimmten Urteil hat es diese nicht immer widerspruchsfreie bundesgerichtliche Rechtsprechung folgendermassen zusammengefasst: Der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit gewährleistet einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung, auch wenn diese bereits vor einiger Zeit ergangen sind. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob es sich bei der Anfrage um ein einziges oder einzelne Urteile oder um eine grosse Zahl von Entscheiden handelt. Sofern der Einsichtsanspruch die Anonymisierung einer grossen Zahl von Urteilen erfordert, steht er jedoch unter dem Vorbehalt, dass diese Arbeit für die Gerichtsbehörde nicht einen übermässigen Aufwand darstellt. Der Anspruch auf Einsicht in Urteile nach der Urteilsverkündung ist sodann nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Die Einschränkung des Anspruchs erfolgt in Übereinstimmung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. So kann dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten in aller Regel durch Anonymisierung Rechnung getragen werden. Allenfalls rechtfertigt sich auch eine Teilschwärzung des interessierenden Urteils.”
“Regeste Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 54 Abs. 4 ZPO; Justizöffentlichkeit; Zugang zu Urteilen nach Abschluss eines Verfahrens. Das in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Prinzip der Justizöffentlichkeit gewährleistet einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach deren Verkündung. Der Anspruch ist jedoch nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt werden kann, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeit (E. 6.4). Der in Art. 54 Abs. 4 ZPO statuierte Ausschluss der Öffentlichkeit von familienrechtlichen Verfahren bezieht sich lediglich auf den ersten Satz von Abs. 1 dieser Bestimmung, nicht aber auf die Verpflichtung, die Entscheide der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (E. 7.2). Erfordert der Einsichtsanspruch die Anonymisierung einer grossen Zahl von Urteilen, steht er unter dem Vorbehalt, dass diese Arbeit für die Gerichtsbehörde nicht einen übermässigen Aufwand darstellt (E.”
Art. 30 Abs. 1 BV sichert den Anspruch auf ein nach Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Als Gericht im Sinne dieser Bestimmung gilt eine Behörde, die organisatorisch und personell unabhängig ist (u.a. hinsichtlich Ernennung, Amtsdauer und Schutz vor äusseren Beeinflussungen) und die in sachlicher und rechtlicher Hinsicht umfassende Kognition ausübt, d.h. die rechtserheblichen Tatsachen selbst erhebt und in einem justizförmigen Verfahren verbindliche Entscheidungen trifft.
“Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Vorinstanz ist ein erstinstanzliches eidgenössisches Fachgericht mit Rechtsprechungsaufgaben in Enteignungssachen. Ihre Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit unabhängig. Die Vorinstanz gilt somit als richterliche Behörde im Sinn von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 II 167 Sachverhalt A, 119 Ib 447 E. 1; vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer A-6568/2018 vom 4. Juli 2019 E. 1.4.1). Deren Mitglieder unterstehen den für den Ausstand von Gerichtspersonen des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Regeln (Art. 62 EntG). Art. 38 VGG wiederum verweist auf das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), in dem die Ausstandsgründe in Art. 34 Abs. 1 Bst. a-e aufgeführt werden.”
“Als Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV bzw. von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gilt eine Behörde, die nach Gesetz und Recht in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen trifft. Sie braucht nicht in die ordentliche Gerichtsstruktur eines Staates eingegliedert zu sein, muss jedoch organisatorisch und personell, nach der Art ihrer Ernennung, der Amtsdauer, dem Schutz vor äusseren Beeinflussungen und nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängig und unparteiisch sein. Nebst den Merkmalen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gehört zu seinem Wesen, dass ein Gericht die rechtserheblichen Tatsachen selber erhebt, die Rechtssätze auf diesen in einem rechtsstaatlichen Verfahren ermittelten Sachverhalt anwendet und für die Parteien bindende Entscheidungen in der Sache fällt. Es muss über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verfügen (zum Ganzen: vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1; 142 III 732 E. 3.3; je mit Hinweisen).”
“Geht ein Verwaltungsverfahren voraus, muss das letztinstanzliche Verwaltungsgericht als Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK amten ("organe judiciaire de pleine juridiction", Urteil des EGMR Ortenberg gegen Österreich vom 25. November 1994, Nr. 12884/87, § 31; vgl. auch De Wilde, Ooms et Versyp ["Vagabondage"] gegen Belgien [Au Principal] vom 18. Juni 1971, Nr. 2832/66; 2835/66; 2899/66, § 76 in fine). Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht muss als einzige kantonale gerichtliche Vorinstanz des Bundesgerichts mit voller Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen entscheiden (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) und seine Kognition effektiv ausschöpfen (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_124/2021 vom 24. März 2021 E. 1.3.2; Rückweisungsentscheid E. 1.3.2). Dass es sich bei der Vorinstanz um ein unabhängiges, auf Gesetz beruhendes Gericht mit voller Kognition in Tat- und Rechtsfragen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt, ist weder zweifelhaft noch bestreitbar. Das Bundesgericht hat als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 BGG) Rechtsstreitigkeiten im Rahmen seiner Zuständigkeit (Art. 189 BV; Art. 95 BGG) nach dem massgebenden Bundes- und Völkerrecht (Art. 190 BV) zu beurteilen, insbesondere auch geltend gemachte Verletzungen des kantonalen Rechts. Das Bundesgericht hat die einheitliche Auslegung und Anwendung des Bundesrechts zu gewährleisten. Es ist nicht zweifelhaft, dass die Vorinstanz sich vollauf im Klaren ist, was es bedeutet, als gesetzmässig befasstes Gericht mit voller Kognition, das heisst ohne Einschränkung ihrer Prüfungsbefugnis, die ihr vorgetragenen Streitigkeiten tatsächlich und rechtlich frei ("unabhängig und nur dem Recht verpflichtet", Art. 191c BV) zu beurteilen. Nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid fraglich war einzig, ob und inwieweit die Vorinstanz ihre Kognition in casu beschränkte. Insofern das kantonale Verfahrensrecht (noch) Einschränkungen vorsehen sollte, müsste die Vorinstanz ihr Verfahrensrecht so auslegen, dass sie ihre Kognition bundesrechts- und konventionskonform ausüben kann.”
Fehlende institutionelle Unabhängigkeit schliesst die Qualifikation als «Gericht» im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV aus. So hat das Bundesgericht etwa die Rekurskommission der Gemeinde Aigle für kommunale Steuern und Abgaben, die nicht institutionell unabhängig vom Gemeinderat ist, nicht als Gericht i.S.v. Art. 30 Abs. 1 BV qualifiziert.
“Regeste Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV; Rechtsnatur der Rekurskommission der Gemeinde Aigle für kommunale Steuern und Abgaben; Zulässigkeit des Hinzuziehens eines externen Dritten. Die Rekurskommission der Gemeinde Aigle für kommunale Steuern und Abgaben, die gestützt auf Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Waadt vom 5. Dezember 1956 über die Gemeindesteuern eingerichtet wurde, ist kein Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV, da sie vom Gemeinderat nicht institutionell unabhängig ist (E. 6.2). Der Auftrag, den diese Kommission einem externen Dritten erteilt, um sie in einem Rekursverfahren zu unterstützen, verletzt Art. 29 Abs. 1 BV nicht, da dessen Rolle nicht über die eines Beraters hinausgehen kann, der die Kommission bei den vorbereitenden Arbeiten im Hinblick auf den von ihr zu treffenden Entscheid unterstützt (E. 7.2).”
“Regeste Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV; Rechtsnatur der Rekurskommission der Gemeinde Aigle für kommunale Steuern und Abgaben; Zulässigkeit des Hinzuziehens eines externen Dritten. Die Rekurskommission der Gemeinde Aigle für kommunale Steuern und Abgaben, die gestützt auf Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Waadt vom 5. Dezember 1956 über die Gemeindesteuern eingerichtet wurde, ist kein Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV, da sie vom Gemeinderat nicht institutionell unabhängig ist (E. 6.2). Der Auftrag, den diese Kommission einem externen Dritten erteilt, um sie in einem Rekursverfahren zu unterstützen, verletzt Art. 29 Abs. 1 BV nicht, da dessen Rolle nicht über die eines Beraters hinausgehen kann, der die Kommission bei den vorbereitenden Arbeiten im Hinblick auf den von ihr zu treffenden Entscheid unterstützt (E. 7.2).”
Organisatorische oder institutionelle Gegebenheiten, einschliesslich der inneren Verfahrensorganisation, können den Anschein der Befangenheit begründen. Es obliegt den Behörden, die Einhaltung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 30 BV sicherzustellen.
“1 BV) als auch als institutionelle Garantie der richterlichen Behörden (Art. 191c BV) in der Bundesverfassung verankert. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Die Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit besteht (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 147 III 379 E. 2.3.1; 144 I 159 E. 4.3; Urteil 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen). Dabei kann die Garantie des unabhängigen und unbefangenen Gerichts insbesondere durch organisatorische Gegebenheiten tangiert sein (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 147 III 577 E. 6; 147 I 173 E. 5.1). Es obliegt den Behörden, die Einhaltung des sich aus Art. 30 BV ergebenden Anspruchs zu gewährleisten (Urteil 6B_1381/2023 vom 11. November 2024 E. 1.1 mit Hinweis).”
“In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin sodann vor, für verwaltungsinterne Verfahren gelte zwar nicht der gleich strenge Massstab wie nach Art. 30 BV. An das Verhalten der Verwaltungsratsmitglieder der FINMA seien jedoch erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Wahrung der Unbefangenheit zu stellen. Es handle sich um eine Aufsichtsbehörde mit grossem technischem Ermessen, in welches die gerichtlichen Instanzen in der Regel nur zurückhaltend eingreifen würden. Sodann betreffe die vorliegende Angelegenheit ein Geschäft von grosser Tragweite. Der Verwaltungsrat der FINMA habe sich anlässlich der Sitzung vom 24. Januar 2019 hinsichtlich der Parameter zur Bestimmung der Zinsbindungsfrist verbindlich festgelegt. Entgegen der Beteuerungen der FINMA, sich unvoreingenommen mit der Frage der Zinsbindung zu befassen und die Argumente der Beschwerdeführerin zu prüfen, enthalte der Verfügungsentwurf vom 9. Dezember 2019 dieselben Annahmen zur Zinsbindung wie die FINMA an ihrer Verwaltungsratssitzung vom 24. Januar 2019 vorgegeben habe. Dieser Umstand sei hinreichend, um ein Misstrauen an der Unparteilichkeit des Verwaltungsrats der FINMA zu begründen.”
Der Anspruch auf Öffentlichkeit ist formeller Natur. Wird er verletzt, führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
“Dementsprechend ist der Ansicht zu folgen, dass die Medienvertreterinnen und -vertreter zur Verwirklichung des Grundsatzes der (Medien-)Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen zwar die Möglichkeit haben müssen, sich im Voraus Informationen über die Verhandlungen zu beschaffen, die Gerichte aber nicht verpflichtet sind, sie von sich aus zu informieren (vgl. Moreillon/Parein-Reymond, Petit commentaire CPC, 2. Auflage, Basel 2016, Rem. prél. aux art. 69 à 72 CPC N 8). Im Übrigen anerkennt sogar die Autorin, die eine proaktive Information fordert, dass der Gegenstand der Gerichtsverhandlung selbst Journalisten nur auf entsprechende Anfrage bekannt gegeben werden muss (Santschi Kallay, a.a.O., S. 165). Die Medien- und Publikumsöffentlichkeit kann von einer Gerichtsverhandlung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Ausschluss im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit, von Jugendlichen, des Schutzes des Privatlebens der Prozessparteien oder der Rechtspflege liegt und verhältnismässig ist (vgl. Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 54 Abs. 3 ZPO; Göksu, a.a.O., Art. 54 N 20; Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 24 N 89 ff.; Hurni, a.a.O., Art. 54 ZPO N 2830; Reich, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 30 BV N 57; Steinmann/Schindler/Wyss, a.a.O., Art. 30 N 76 f.). Zu den erwähnten Interessen muss auch der Schutz der Gesundheit der Verhandlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie der Öffentlichkeit gehören (vgl. zur öffentlichen Gesundheit auch Saxer/Santschi Kallay/Thurnherr, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 70 StPO N 4). Der Anspruch auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen ist formeller Natur. Seine Verletzung führt deshalb unabhängig davon, ob der Ausschluss der Öffentlichkeit einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens gehabt hat und ob der Entscheid materiell richtig ist, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 121 I 306 E. 2c, 109 Ia 217 E. 2d; Göksu, a.a.O., Art. 54 N 10; Hurni, a.a.O., Art. 54 ZPO N 35; Müller/Schefer, a.a.O., S. 970; Reich, a.a.O., Art. 30 BV N 51; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 591; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar, Art. 54 N 12). Vereinzelt scheint aus seiner formellen Natur geschlossen zu werden, dass eine Verletzung des Anspruchs auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen in jedem Fall die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge haben müsse (vgl.”
“Dementsprechend ist der Ansicht zu folgen, dass die Medienvertreterinnen und -vertreter zur Verwirklichung des Grundsatzes der (Medien-)Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen zwar die Möglichkeit haben müssen, sich im Voraus Informationen über die Verhandlungen zu beschaffen, die Gerichte aber nicht verpflichtet sind, sie von sich aus zu informieren (vgl. Moreillon/Parein-Reymond, Petit commentaire CPC, 2. Auflage, Basel 2016, Rem. prél. aux art. 69 à 72 CPC N 8). Im Übrigen anerkennt sogar die Autorin, die eine proaktive Information fordert, dass der Gegenstand der Gerichtsverhandlung selbst Journalisten nur auf entsprechende Anfrage bekannt gegeben werden muss (Santschi Kallay, a.a.O., S. 165). Die Medien- und Publikumsöffentlichkeit kann von einer Gerichtsverhandlung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Ausschluss im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit, von Jugendlichen, des Schutzes des Privatlebens der Prozessparteien oder der Rechtspflege liegt und verhältnismässig ist (vgl. Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 54 Abs. 3 ZPO; Göksu, a.a.O., Art. 54 N 20; Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 24 N 89 ff.; Hurni, a.a.O., Art. 54 ZPO N 2830; Reich, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 30 BV N 57; Steinmann/Schindler/Wyss, a.a.O., Art. 30 N 76 f.). Zu den erwähnten Interessen muss auch der Schutz der Gesundheit der Verhandlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie der Öffentlichkeit gehören (vgl. zur öffentlichen Gesundheit auch Saxer/Santschi Kallay/Thurnherr, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 70 StPO N 4). Der Anspruch auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen ist formeller Natur. Seine Verletzung führt deshalb unabhängig davon, ob der Ausschluss der Öffentlichkeit einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens gehabt hat und ob der Entscheid materiell richtig ist, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 121 I 306 E. 2c, 109 Ia 217 E. 2d; Göksu, a.a.O., Art. 54 N 10; Hurni, a.a.O., Art. 54 ZPO N 35; Müller/Schefer, a.a.O., S. 970; Reich, a.a.O., Art. 30 BV N 51; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 591; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar, Art. 54 N 12). Vereinzelt scheint aus seiner formellen Natur geschlossen zu werden, dass eine Verletzung des Anspruchs auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen in jedem Fall die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge haben müsse (vgl.”
Das Unterlassen oder unbegründete Unterlassen einer öffentlichen Verhandlung stellt einen formellen Verfahrensmangel dar. Wird ohne hinreichende Rechtfertigung auf die öffentliche Verhandlung verzichtet, hebt das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese die öffentliche Verhandlung durchführt und anschliessend materiell neu entscheidet.
“Zusammenfassend bestand für das kantonale Gericht keine Veranlassung und keine Rechtfertigung, von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ausnahmsweise abzuweichen. Indem es dennoch auf eine solche verzichtete, wurde der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantie (vgl. auch Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 61 lit. a ATSG) nicht Rechnung getragen. Die Sache ist daher an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es diesen Verfahrensmangel behebt und die verlangte öffentliche Verhandlung durchführt. Danach wird es über die Beschwerde materiell neu befinden (vgl. SVR 2023 UV Nr. 18 S. 57, 8C_352/2022 E. 3.5).”
“Indem das kantonale Gericht von der beantragten öffentlichen Verhandlung abgesehen hat, wurde dieser in Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantie (vgl. auch Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 61 lit. a ATSG) nicht Rechnung getragen. Da die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör formeller Natur ist (BGE 144 IV 302 E. 3.1 mit Hinweisen), führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, ohne dass die Angelegenheit vom Bundesgericht materiell geprüft wird (statt vieler: Urteile 8C_710/2022 vom 6. März 2023 E. 3.2; 9C_186/2022 vom 13. September 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen). Auf die Rüge der unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung ist daher nicht einzugehen. Die Vorinstanz wird nach Durchführung der verlangten öffentlichen Verhandlung über die Beschwerde materiell neu zu befinden haben (vgl. SVR 2023 UV Nr. 18 S. 57, 8C_352/2022 E. 3.5). Da sich die Beschwerdeführerin dabei auch zum Merkblatt des PD Dr. med. B.________ wird äussern können, braucht hier auch auf die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gerügte Gehörsverletzung nicht eingegangen zu werden.”
“Zusammenfassend bestand für das kantonale Gericht keine Veranlassung und keine Rechtfertigung, von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ausnahmsweise abzuweichen. Indem die Vorinstanz dennoch auf eine solche verzichtete, wurde der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantie (vgl. auch Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 61 lit. a ATSG) nicht Rechnung getragen. Die Sache ist daher an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es diesen Verfahrensmangel behebt und die vom Beschwerdeführer verlangte öffentliche Verhandlung durchführt. Danach wird es über die Beschwerde materiell neu befinden (vgl. BGE 136 I 279 E. 4 f.; SVR 2020 IV Nr. 55 S. 188, 8C_751/2019 E. 3.5 mit Hinweisen).”
Art. 30 BV verlangt nicht zwingend den Beizug von Fachrichtern. Eine Rüge wegen fehlender fachlicher Spezialrichter ist demnach unbegründet, soweit — wie in der zitierten Rechtsprechung — nicht dargelegt wird, dass zur Beantwortung fachlicher Fragen die Einholung eines Gutachtens erforderlich gewesen wäre oder ein entsprechendes Gutachten beantragt wurde.
“Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die im Spruchkörper vertretenen Richter des Verwaltungsgerichts besässen kein Spezialwissen über Feinstaub oder die Wirkung von mobilen Sauganlagen zur Wartung von Booten. Das Verwaltungsgericht sei deshalb nicht "zuständig" und verletze Art. 30 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK. Weder Art. 30 BV noch Art. 6 Abs. 1 EMRK setzt jedoch den Beizug von Fachrichtern voraus. Die Rüge ist deshalb unbegründet. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass die Einholung eines Gutachtens zur Beantwortung von Fachfragen erforderlich gewesen wäre und dass er eine solche beantragt hätte.”
Art. 30 BV gilt für Gerichte; für verwaltungsinterne/administrative Verfahren wendet die Rechtsprechung einen weniger strengen Massstab an als bei unabhängigen richterlichen Behörden. Gleichwohl kann auch im Verwaltungsverfahren der objektive Anschein von Voreingenommenheit einen Ausstandsgrund begründen; die bundesgerichtliche Praxis verlangt bei nicht‑richterlichen Amtspersonen allerdings häufig klarere Anhaltspunkte (etwa persönliches Interesse, frühere ausdrückliche Geringschätzung oder besonders schwer wiegende Verfahrensverstösse), bevor ein Ausstand bejaht wird.
“Für verwaltungsinterne Verfahren gilt nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für unabhängige richterliche Behörden (BGE 125 I 209 E. 8; Urteil des BGer 2C_732/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.1). Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nichtrichterliche Justizpersonen beziehungsweise gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege nicht leichthin gutzuheissen (zum Ganzen Urteil des BGer 2C_989/2020 vom 29. April 2021 E. 2.2 m.H.; Urteile des BVGer A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 6.1 und A-7010/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3 m.w.H.). Die Tatsachen, die den Ausstandsgrund bewirken, müssen von der Partei, die sich darauf berufen will, zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG). Dabei genügt es, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht (BGE 120 II 393 E. 4c). Bloss allgemeine Vorwürfe der Befangenheit - beispielsweise andere Ansichten in Grundsatzfragen oder der Umstand, dass die herrschende Praxis der Behörde zu einer bestimmten Frage von der Auffassung der Parteien abweicht - sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit (vgl.”
“Für verwaltungsinterne Verfahren gilt aber nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für unabhängige gerichtliche Behörden (vgl. BGE 137 II 431 E. 5.2; 125 I 209 E. 8). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben nicht-gerichtliche Amtspersonen im Wesentlichen nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben, zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Partei ihre persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht haben oder wenn ihnen Verfahrens- oder Ermessensfehler unterlaufen sind, die ihrer Natur nach oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber der betroffenen Person hinauslaufen (vgl. Urteile 2C_717/2018 vom 24. Januar 2020 E. 4.1; 2C_382/2018 vom 15. März 2019 E. 3; 2C_238/2018 vom 28. Mai 2018 E. 4.2; 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 2.3.1). Ungeschickte Äusserungen einer Amtsperson kommen als Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung gegenüber der betroffenen Partei handelt (vgl.”
“Die Gründe für den Ausstandsentscheid gehen aus dem vorgenannten Protokoll, welches der Rekurrentin gegenüber offengelegt worden ist, in rechtsgenügender Weise hervor. Es liegt entgegen den Ausführungen der Rekurrentin somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine mangelnde Begründung vor. Zu prüfen ist, ob ein Ausstandsgrund zu Recht bejaht worden ist. Aus dem in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf «gleiche und gerechte Behandlung» wird auch im verwaltungsinternen Verfahren ein grundrechtlicher Anspruch auf unbefangene Entscheidträger abgeleitet. Daraus folgt, dass eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten hat, in den Ausstand treten muss, wenn sie in der Sache befangen sein könnte (BGE 132 II 485 E. 4.2 S. 496; VGE VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 3.2; Feller/Kunz-Notter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2019 Art. 10 N 1). Die Rekurrentin weist zwar zu Recht darauf hin, dass für verwaltungsinterne Verfahren nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) für unabhängige richterliche Behörden gilt (Rekursbegründung E. 4; BGer 2C_732/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.1, BGE 125 I 209 E. 8 S. 217 f., 112 Ia 142 E. 2d S. 147 f.; BVGer C-615/2012 vom 14. Januar 2014 E. 3.1.1). Dies ändert aber nichts daran, dass auch Mitglieder einer verwaltungsinternen Rechtsmittelbehörde in den Ausstand zu treten haben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f., 119 V 456 E. 5b S. 465 f.; BVGer C-615/2012 vom 14. Januar 2014 E. 3.1.1; VGE VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 3.2;). Solche objektiven Umstände können bei einem persönlichen Interesse am Ausgang eines Entscheids vorliegen. Wie der Gemeinderat Riehen zutreffend erwogen hat, wird dieser verfassungsrechtliche Anspruch der Verfahrensparteien in der Gemeinde Riehen durch § 4 Abs.”
Für Strafverfahren bestimmt Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 335 Abs. 1 StPO, dass das Gericht von der Eröffnung der Hauptverhandlung bis zur Urteilseröffnung in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung tagen soll. Eine Änderung der Besetzung stellt jedoch nicht per se eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV dar, wenn sie aus zwingenden Gründen notwendig ist (z. B. Ruhestand, Tod, längere Arbeitsunfähigkeit, Wahl in ein anderes Gericht oder Mutterschaftsurlaub). Hingegen ist ein ersatzloser Wechsel eines Richters ohne sachlichen Grund nach bereits vorgenommenen wesentlichen Untersuchungsmassnahmen, namentlich der Hauptverhandlung, unzulässig.
“BGE 141 V 495 E. 2.3; 117 Ia 133 E. 1e). Die Änderung der Spruchkörperzusammensetzung während des Verfahrens stellt nicht per se eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV dar. Sie ist namentlich notwendigerweise erforderlich, wenn ein Mitglied des Spruchkörpers durch ein anderes ersetzt werden muss, nachdem es in den Ruhestand getreten ist, in ein anderes Gericht gewählt wurde, verstorben ist oder im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit oder eines Mutterschaftsurlaubs (Urteile 7B_154/2022 vom 19. Juli 2023 E. 2.2; 6B_434/2020 vom 14. September 2021 E. 2.2.2; 1B_311/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Hingegen wäre es unzulässig, einen Richter ohne Grund zu ersetzen, nachdem wichtige Untersuchungsmassnahmen vorgenommen worden sind, wie beispielsweise die Hauptverhandlung in Strafsachen, welche die Mündlichkeit des Strafverfahrens garantiert (Urteile 7B_154/2022 vom 19. Juli 2023 E. 2.2; 1C_279/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2; je mit Hinweisen). Als Ausfluss der Garantie von Art. 30 Abs. 1 BV bestimmen Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 335 Abs. 1 StPO für Strafverfahren, dass das Gericht während der gesamten Hauptverhandlung, mithin von der Eröffnung der Verhandlung (Art. 339 Abs. 1 StPO) bis zur Urteilseröffnung (Art. 351 StPO), in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung und im Beisein einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers tagt (Urteile 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 2.3.1; 6B_596/2012 vom 25. April 2013 E. 1.3; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 1085 ff., 1278 ff., Ziff.”
“BGE 141 V 495 E. 2.3; 117 Ia 133 E. 1e). Die Änderung der Spruchkörperzusammensetzung während des Verfahrens stellt nicht per se eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV dar. Sie ist namentlich notwendigerweise erforderlich, wenn ein Mitglied des Spruchkörpers durch ein anderes ersetzt werden muss, nachdem es in den Ruhestand getreten ist, in ein anderes Gericht gewählt wurde, verstorben ist oder im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit oder eines Mutterschaftsurlaubs (Urteile 7B_154/2022 vom 19. Juli 2023 E. 2.2; 6B_434/2020 vom 14. September 2021 E. 2.2.2; 1B_311/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Hingegen wäre es unzulässig, einen Richter ohne Grund zu ersetzen, nachdem wichtige Untersuchungsmassnahmen vorgenommen worden sind, wie beispielsweise die Hauptverhandlung in Strafsachen, welche die Mündlichkeit des Strafverfahrens garantiert (Urteile 7B_154/2022 vom 19. Juli 2023 E. 2.2; 1C_279/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2; je mit Hinweisen). Als Ausfluss der Garantie von Art. 30 Abs. 1 BV bestimmen Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 335 Abs. 1 StPO für Strafverfahren, dass das Gericht während der gesamten Hauptverhandlung, mithin von der Eröffnung der Verhandlung (Art. 339 Abs. 1 StPO) bis zur Urteilseröffnung (Art. 351 StPO), in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung und im Beisein einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers tagt (Urteile 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 2.3.1; 6B_596/2012 vom 25. April 2013 E. 1.3; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 1085 ff., 1278 ff., Ziff.”
Ist für ein Gericht eine bestimmte Normalbesetzung vorgesehen, muss diese — vorbehaltlich einer abweichenden gesetzlichen Regelung — grundsätzlich gewahrt werden. Treten Mitglieder in den Ausstand oder sind sie an der Mitwirkung verhindert, sind sie nach Möglichkeit durch Ersatzmitglieder zu ersetzen, damit die gesetzlich vorgesehene Zusammensetzung wiederhergestellt wird.
“April 1999 hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Mit dem Erfordernis des gesetzlichen Richters wird verlangt, dass die Organisation, die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte im Voraus generell-abstrakt geregelt werden. Die Regelung will verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters. Das Verfahrensgrundrecht von Art. 30 Abs. 1 BV gilt dabei für sämtliche gerichtlichen Verfahren aller Instanzen (BGE 144 I 37 E. 2.1; Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 30 BV Rz. 16). Besteht eine gerichtliche Behörde aus einer bestimmten Zahl von Mitgliedern, so müssen - unter Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Regelung - alle am Entscheid mitwirken. Jeder Verfahrensbeteiligte hat Anspruch darauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist, vollständig und ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet. So hält auch § 47 Abs. 1 GOG fest, dass das Gericht zur Verhandlung, Beratung und Entscheidung vollzählig anwesend sein muss. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter wird insbesondere verletzt, wenn ein Gericht in kleinerer als der vorgesehenen Besetzung urteilt, etwa wenn ein Entscheid ohne Mitwirkung der Kammer einzelrichterlich ergeht (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 19. November 2018 [810 18 256] E. 3.2, m.w.H.; BGE 147 IV 433; BGE 129 V 335 E. 3.1; Steinmann/Schindler/Wyss, a.a.O., Art. 30 BV Rz. 16). 2.3 Wird ein Ablehnungsgrund geltend gemacht, entscheidet der betreffende Spruchkörper des Gerichts über den Ausstand von Richterinnen und Richtern sowie von Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern, unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson (§ 38 Abs.”
“Der vorliegend angefochtene Entscheid wurde von Steuerrichter Markus Zeller als Einzelrichter (unter Mitwirkung eines stellvertretenden Gerichtsschreibers) gefällt, obwohl in der Begründung ausdrücklich festgehalten wird, dass der betreffende Spruchkörper des Gerichts über den Ausstand entscheide. Gestützt auf welche Rechtsgrundlage vorliegend ein einzelrichterlicher Entscheid zulässig sein soll, wird nicht erörtert. Beim Entscheid über den Ausstand handelt es sich jedenfalls nicht um eine verfahrensleitende Verfügung im Sinne von § 7 VPO, deren Erlass in die präsidiale Einzelrichterkompetenz fällt. Ebenso wenig ist ein Ausstandsgesuch ein Rechtsmittel, über das unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 1 Abs. 3 VPO) die präsidierende Person allein entscheidet. Die Vorinstanz scheint vielmehr zu übersehen, dass die sich im Ausstand befindlichen Gerichtspersonen zu ersetzen sind, damit die gesetzlich vorgesehene Normalbesetzung des Spruchkörpers wiederhergestellt wird (BGE 137 I 340 E. 2.2.1; KGE VV vom 19. November 2018 [810 18 256] E. 3.2; Steinmann/Schindler/Wyss, a.a.O., Art. 30 BV Rz. 16; Regina Kiener, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 5a VRG Rz. 47). Das Steuergericht verfügt nominell über ein Präsidium, vier Fachrichterinnen oder Fachrichter sowie vier Richterinnen oder Richter (§ 7 Abs. 1 des Dekrets zum Gesetz über die Organisation der Gerichte [GOD] vom 22. Februar 2001), wobei ein gewählter Richter gleichzeitig als Vizepräsident amtet. Die Stellvertretung des Präsidiums erfolgt in erster Linie durch das Vizepräsidium (§ 4a Abs. 1 GOG), wobei das Gerichtspräsidium in Einzelfällen einem Mitglied des Gerichts mit seinem Einverständnis präsidiale Funktionen übertragen kann (§ 4 Abs. 1 GOG). Ein sich im Ausstand befindlicher Gerichtspräsident oder Richter kann somit ohne Weiteres durch ein anderes Mitglied ersetzt werden, wie dies vorliegend im Falle des Gerichtsschreibers denn auch geschah. Weshalb die Vorinstanz vorliegend dennoch nicht in Dreierbesetzung entschieden hat, wird im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort dargelegt.”
“Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Verwaltungsbehörde gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht (BGE 127 I 128 E. 3c S. 130; Urteil 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen). Ein gewisses Ermessen bei der Besetzung des Spruchkörpers und beim Entscheid über den Beizug von Ersatzmitgliedern wird dadurch nicht ausgeschlossen. Die Besetzung muss sich jedoch mit sachlichen Gründen rechtfertigen lassen (zum Ganzen: BGE 142 I 172 E. 3.2 S. 173; 137 I 340 E. 2.2.1 S. 342 f.; je mit Hinweisen). Sieht das Gesetz für ein Gericht im Sinne von Art. 30 BV ein Mindestquorum vor, so muss geregelt sein, in welchen Fällen die Normalbesetzung unterschritten werden darf (Urteil 1C_85/2014 vom 9. April 2015 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Besetzung mit einer geraden Anzahl Mitgliedern ist ungewöhnlich (Urteil 2C_381/2010 vom 17. November 2011 E. 2.3.2, in: ZBl 113/2012 S. 268). Die Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 BV sind weniger streng. Allerdings verlangt die Rechtsprechung immerhin, dass einzelne Mitglieder, die in den Ausstand treten oder an der Mitwirkung verhindert sind, nach Möglichkeit zu ersetzen sind (BGE 142 I 172 E. 3.2 S. 174 mit Hinweisen). Ob eine kantonale Behörde in ordnungsgemässer Zusammensetzung entschieden hat, beurteilt sich im Rahmen dieser bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben nach dem kantonalen Organisations- und Verfahrensrecht. Während das Bundesgericht die Einhaltung der Ersteren frei prüft, erschöpft sich seine Kontrolle der Letzteren ausserhalb des Anwendungsbereichs von kantonalen verfassungsmässigen Rechten auf Willkür (Art.”
Äusserungen über Prozesschancen sind nicht per se unzulässig; sie müssen aber erkennbar als vorläufige Einschätzung formuliert sein, da sonst der Anschein der Befangenheit entstehen kann, insbesondere wenn die Äusserung den Schluss zulässt, der Richter habe sich bereits eine feste Meinung gebildet. Bei der Beurteilung ist u. a. zu berücksichtigen, wem die Äusserung gegenüber gemacht wurde; unzulässig ist, die Partei zur Vornahme einer bestimmten Prozesshandlung aufzufordern oder Druck auszuüben.
“Nach Rechtsprechung und Lehre stehen Äusserungen über die Prozesschancen nicht von vornherein im Widerspruch zu den in Art. 30 Abs. 1 BV gewährleisteten Garantien (BGE 134 I 238 E. 2.4; vgl. Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 983). Vielmehr ist der Anschein der Befangenheit erst dann zu bejahen, wenn Aussagen den Schluss zulassen, dass sich der Richter bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238 E. 2.1). Bei der Beurteilung einer Äusserung über die Erfolgschancen ist insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, wem gegenüber sie gemacht wird. Ferner muss klar zum Ausdruck kommen, dass es sich um eine vorläufige Einschätzung der Prozesslage handelt, die allein den Zweck verfolgt, die Partei auf die vorläufige Sicht des Richters sowie auf die Kostenfolgen einer allfälligen Prozesshandlung hinzuweisen. Unzulässig ist es, die Partei im eigentlichen Sinne zur Vornahme einer bestimmten Prozesshandlung aufzufordern oder diesbezüglich Druck auszuüben (zum Ganzen BGE 134 I 238 E. 2.4 betr. den Rückzug eines Rechtsmittels; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.”
“Des Weiteren spreche ein gerichtsinternes Exposé nicht für die Befangenheit des vorinstanzlichen Referenten und die Beschwerdeführer hätten auch kein Recht darauf, in ein solches Einsicht zu nehmen bzw. dass dieses ver- nichtet werde (Urk. 18 Rz. 13). 2.Vorinstanzliche Erwägungen Die Vorinstanz erwog, dass die Formulierungen des Sachgerichts in den vorberei- teten Dokumenten zuhanden des Gutachters (Urk. 13/3-7) zwar teilweise hätten offener bzw. neutraler erfolgen können, doch diese für sich allein keinen Anschein der Befangenheit erwecken würden. Insbesondere habe das Sachgericht mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich um vorläufige Einschätzungen handle. Des Wei- teren sei den Parteien Gelegenheit eingeräumt worden, zu den Dokumenten Ände- rungsanträge zu stellen. Eine falsche Beweiswürdigung durch das Gericht sei aus- serdem nicht im Rahmen eines Ausstandsbegehrens geltend zu machen (Urk. 10 E. 8 [S. 7]). Das 250-seitige Exposé sei sodann nicht den Parteien auszuhändigen, da es sich um ein internes Arbeitspapier handle (Urk. 10 E. 9 [S. 8]). - 6 - 3.Zu den vorgebrachten Ausstandsgründen 3.1Aus der Garantie eines verfassungsmässigen Gerichts (Art. 30 Abs. 1 BV) ergibt sich der Anspruch aller Rechtsunterworfenen, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirkun- gen sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungs- weise im Einzelfall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und verfahrensrecht- lichen Umstände Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit begründen, so ist diese Garantie verletzt (BGE 140 III 221 E. 4.1; BGE 131 I 113 E. 3.4). In Konkretisierung dieses verfassungs- mässigen Rechts sind Ausstandsgründe beispielhaft in Art. 47 Abs. 1 ZPO aufge- listet (BSK ZPO-Weber, Art. 47 N 16). Diese Auflistung ist nicht abschliessend (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO), wobei Verfahrensmassnahmen grundsätzlich nicht ge- eignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Auch Verfahrens- oder Einschätzungsfehler oder falsche Sachentscheide im Verfahren begründen nur im Fall besonders krasser oder wiederholt einseitig zulasten einer Partei gerichteter Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, den Anschein der Voreingenommenheit.”
Der Gesetzgeber weicht häufig vom Beklagtengerichtsstand ab, um die einheitliche Beurteilung mehrerer Ansprüche (Prozessökonomie) und die Beweisnähe zu gewährleisten; zudem stellt er aus sozialpolitischen Gründen dem als wirtschaftlich schwächer eingestuften Kläger alternativ den eigenen Wohnsitz als Gerichtsstand zur Verfügung, um diesem die Durchsetzung seiner Ansprüche zu erleichtern.
“Von Verfassungs wegen hat jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BV). Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 BV). Diese beiden Grundsätze hat der Gesetzgeber in Art. 10 Abs. 1 ZPO umgesetzt. Danach ist für Klagen gegen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz zuständig (Bst. a), soweit "dieses Gesetz nichts anderes [vorsieht]". Gründe für die Abweichung vom Beklagtengerichtsstand sind die einheitliche Beurteilung mehrerer Ansprüche und die Beweisnähe. Regelmässig will der Gesetzgeber aber auch aus sozialpolitischen Gründen dem als (wirtschaftlich) schwächer eingestuften Kläger die Durchsetzung seiner Ansprüche erleichtern, indem er diesem, um dessen besonderem Schutzbedürfnis Rechnung zu tragen, alternativ zum Wohnsitz des Beklagten auch den eigenen Wohnsitz als Gerichtsstand zur Verfügung stellt (BGE 145 III 255 E. 5.1 mit Hinweisen; SURBER, in: Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen [GestG], Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 2001, N. 10 zu Art. 30 Abs. 2 BV; BERGER, in: Gerichtsstandsgesetz, Kellerhals/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], 2. Aufl. 2005, N. 15 zu den Vorbemerkungen zu Art. 2-11 GestG; ders., in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 2 zu Art. 9 ZPO; ähnlich: INFANGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 15 zu Art. 9 ZPO). In diesem Fall verknüpft der Gesetzgeber das Privileg des Klägergerichtsstands mit den Eigenschaften einer Partei. Er überlässt dieser - und nur dieser - die Wahl, ob sie am Wohnsitz des Beklagten oder am eigenen Wohnsitz ein Verfahren einleiten will.”
Eine Rüge der Verletzung von Art. 30 BV kann in einzelnen Fällen unbegründet sein, etwa wenn die gerichtliche Behandlung (z. B. in Verfahren um elterliche Umgangsrechte) den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Ebenso begründet Art. 30 BV nicht den zwingenden Beizug von Fachrichtern; das blosse Fehlen solchen Spezialwissens im Spruchkörper begründet für sich genommen keine Verletzung.
“Die Frage nach dem persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kind ist vorliegend somit in Einklang mit Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK von einer gerichtlichen Behörde in einem fairen Verfahren behandelt worden. Aus dem Entscheid des EGMR Nr. 69444/17 vom 8. Februar 2022 in Sachen Roth gegen die Schweiz vermag die Beschwerdeführerin also nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Insoweit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet. Somit ebenfalls unbegründet ist die Rüge der Verletzung von Art. 29a BV (Rechtsweggarantie); die zwischen den Parteien umstrittenen Kinderbelange (vgl. vorne E. 1.1) sind durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle beurteilt worden. Ausserdem verbietet Art. 29a BV es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen - wie der Zuständigkeit - abhängig zu machen (BGE 143 I 344 E. 8.2 mit Hinweisen).”
“Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die im Spruchkörper vertretenen Richter des Verwaltungsgerichts besässen kein Spezialwissen über Feinstaub oder die Wirkung von mobilen Sauganlagen zur Wartung von Booten. Das Verwaltungsgericht sei deshalb nicht "zuständig" und verletze Art. 30 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK. Weder Art. 30 BV noch Art. 6 Abs. 1 EMRK setzt jedoch den Beizug von Fachrichtern voraus. Die Rüge ist deshalb unbegründet. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass die Einholung eines Gutachtens zur Beantwortung von Fachfragen erforderlich gewesen wäre und dass er eine solche beantragt hätte.”
Eine Partei im Verfahren ist berechtigt, Ausstandsbegehren zu stellen; die Befugnis zur Einreichung von Ausstandsbegehren gehört zur verfassungsrechtlich geschützten Stellung der Partei nach Art. 30 Abs. 1 BV.
Bei Ausstandsbegehren, die das gesamte Gericht – einschliesslich aller Ersatzmitglieder und Gerichtsschreibenden – erfassen, sind erhöhte Anforderungen an die Begründung zu stellen. Ein vollständiger Ausstand würde andernfalls eine ad‑hoc zu konstituierende Gerichtsbesetzung erfordern, was dem Anspruch auf die Beurteilung durch ein im Voraus durch Gesetz geschaffenes, zuständiges Gericht und dem Verbot von Ausnahmegerichten gemäss Art. 30 Abs. 1 BV widersprechen kann. Solche umfassenden Gesuche müssen daher hinreichend substanziiert werden unter Berücksichtigung der gesetzmässigen Zusammensetzung des Spruchkörpers.
“3 In Bezug auf die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber ist einerseits festzuhalten, dass diese ohnehin nur mit beratender Stimme an der Entscheidfindung beteiligt sind (§ 18 Abs. 4 OV BRG) und andererseits nicht vom Gerichtspräsidenten, sondern von der Gerichtsleitung angestellt werden, der allerdings von Amtes wegen auch der Gerichtspräsident angehört (§§ 6 und 7 OV BRG). Auch hier ist eine Einflussname durch den Gerichtspräsidenten weder ersichtlich noch hinreichend substanziiert dargelegt worden. 3.2.3.4 Sodann erscheint es gerade auch wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf ein gerichtliches Verfahren und eine gesetzmässige Zusammensetzung des Spruchkörpers problematisch, wenn ein gesamtes Gericht samt aller Ersatzmitglieder und Gerichtsschreibenden in den Ausstand treten soll: Dies würde dazu führen, dass die Sache ad hoc einer ausserordentlichen und erst noch zu konstituierenden Gerichtsbesetzung übertragen werden müsste, was grundsätzlich dem Anspruch auf die Beurteilung durch ein im Voraus durch Gesetz geschaffenes und zuständiges Gericht und dem Verbot von Ausnahmegerichten gemäss Art. 30 Abs. 1 BV widerspricht. Derartig extensive Gesuche um Ausstand des Gesamtgerichts benötigen eine fundierte Begründung unter Berücksichtigung des Anspruchs auf eine gesetzmässige Gerichtszusammensetzung. Von vornherein ausser Betracht fällt die Übertragung von Rechtsprechungsaufgaben des Baurekursgerichts an eine kantonale Exekutivbehörde, wie dies der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 27. Oktober 2023 mit der Überweisung an den Regierungsrat bzw. die Baudirektion vorschlägt, da diesfalls die Gegenpartei um die Beurteilung durch eine unabhängige Gerichtsinstanz gebracht würde. 3.2.4 Vorliegend sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich und geltend gemacht worden, welche auf eine Anscheinsbefangenheit der zuständigen 2. Abteilung schliessen lassen. Sodann geht aus der Stellungnahme des Baurekursgerichts und der übrigen Aktenlage hervor, dass das Verfahren betreffend den angefochtenen Beschluss der Bau- und Planungskommission der Gemeinde H vom 12. September 2023 nicht dem selbst als Partei auftretenden Gerichtspräsidenten oder den anderen Mitgliedern der 1.”
Die blosse Mitwirkung einer Gerichtsperson an früheren, für die Partei nachteiligen Entscheiden begründet nicht von sich aus einen Ausstandsgrund. Zur Geltendmachung eines Befangenheits- oder Ausstandsgrundes sind konkrete Tatsachen darzutun, aus denen sich die Befangenheit oder ein Verstoss gegen Ausstandsregeln ergibt.
“November 2022 geplant worden sei. Dabei seien ausserordentliche Gerichte oder Sondergerichte strikt verboten. Ein fehlerhafter Entscheid ist nach der Rechtsprechung nur nichtig, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 146 IV 145 E. 2.10; 145 III 436 E. 4). Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihren Ausführungen, in denen sie sich als Opfer eines Verschwörungskomplotts darstellt, offensichtlich nicht in einer den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise auf, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem entsprechenden Nichtigkeitsgrund leiden soll oder inwiefern der aus Art. 30 BV fliessende Anspruch auf einen unbefangenen Richter verletzt wäre. Insbesondere ist der blosse Umstand, wonach eine Gerichtsperson an früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden mitgewirkt hat, nicht geeignet, die Verletzung von Ausstandsvorschriften zu begründen (vgl. dazu Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 69 E. 3.1; 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c), geschweige denn die Nichtigkeit von Entscheiden, an denen sie mitgewirkt hat. Auch insoweit kann auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).”
“Im Rahmen seines Revisionsgesuchs gegen das Urteil 5A_834/2023 macht der Gesuchsteller geltend, Bundesrichter Herrmann habe sich schon einmal mit der gleichen Sache, nämlich dem Eintrag einer Familienstiftung ins Handelsregister, befasst. Er sei deshalb vorbefasst. Es ist unklar, auf welches Urteil sich der Gesuchsteller bezieht. Er nennt das Urteil 5A_401/2010 vom 11. August 2010, an dem Bundesrichter Herrmann jedoch nicht mitgewirkt hat. Wie bereits gesagt (oben E. 2), bildet sodann die blosse Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 32 Abs. 2 BGG). Der Gesuchsteller legt damit nicht hinreichend dar, weshalb Vorschriften über den Ausstand (Art. 121 lit. a BGG) verletzt worden sein sollen. Daran ändert die abstrakte Berufung des Gesuchstellers auf Art. 29a und Art. 30 BV nichts. Auf das Revisionsgesuch kann folglich nicht eingetreten werden.”
Art. 30 Abs. 1 BV ist bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn dieser ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird (z. B. bei Erlass eines Strafbefehls). Übt der Staatsanwalt hingegen Aufgaben als Strafuntersuchungsbehörde aus, richtet sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Der Gehalt von Art. 29 Abs. 1 BV stimmt insoweit weitgehend mit Art. 30 Abs. 1 BV überein, doch darf Art. 30 nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden.
“Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 m.H.). Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 m.H.). Allfällige materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass sind oder ungewöhnlich häufig auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Ansonsten sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; je m.H.). Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art.”
“Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). 4. Die Gesuchstellerin wirft der Gesuchsgegnerin zusammengefasst vor, sie würdige die Beweise nicht bzw. nur unvollständig und habe nicht den ganzen”
Familienrechtliche Verfahren sind nach der Praxis nicht öffentlich (vgl. Art. 54 Abs. 4 ZPO; § 42 EG KESR). Ein teilweiser Ausschluss der Öffentlichkeit kann zulässig sein (z. B. wegen Pandemie), sofern die öffentliche Berichterstattung durch geeignete Zulassungsmassnahmen gewährleistet bleibt.
“In Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist das Prinzip der Justizöf- fentlichkeit verankert. Als allgemein zugänglich gelten Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündung. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit und die daraus abgeleite- ten Informationsrechte sind von zentraler rechtsstaatlicher sowie demokratischer Bedeutung. Sie sorgen für Transparenz in der Rechtspflege, was eine demokrati- sche Kontrolle durch das Volk erst ermöglicht, und bedeuten damit eine Absage an jede Form geheimer Kabinettsjustiz. Der Ausschluss der Öffentlichkeit kommt nur in Frage, wenn überwiegende Gründe der staatlichen Sicherheit, der öffentli- chen Ordnung und Sittlichkeit oder schützenswerte Interessen Privater dies vor- dringlich gebieten. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere der Schutz der Pri- vatsphäre namentlich in Belangen des Familienrechts. In Übereinstimmung damit hält Art. 54 Abs. 4 ZPO fest, dass familienrechtliche Verfahren nicht öffentlich sind. Gleicherweise bestimmt § 42 EG KESR, dass das Verfahren nicht öffentlich ist (vgl.”
“Regeste a Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO Pakt II, Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 69 und 70 StPO; Grundsatz der Justizöffentlichkeit, teilweiser Ausschluss der Öffentlichkeit, Anwesenheit von Vertrauenspersonen. Der Entscheid über den teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit von einer Verhandlung ist ein verfahrensleitender Beschluss im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO. Er ist nicht mit sofortiger Beschwerde sondern zusammen mit dem Endentscheid anzufechten (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 1.1). Es verstösst nicht gegen den Grundsatz der Justizöffentlichkeit, wenn die Allgemeinheit (wegen der Corona-Pandemie) teilweise ausgeschlossen, jedoch rund zwanzig Journalisten die Teilnahme an der Berufungsverhandlung gestattet und dadurch die öffentliche Berichterstattung gewährleistet wird (E. 1.2). Aus Art. 70 Abs. 2 StPO lässt sich nicht ableiten, dass der Beschuldigte unabhängig von den konkreten Umständen die Anwesenheit von Vertrauenspersonen verlangen kann, denn dieser Anspruch kann mit anderen Interessen in Konflikt geraten. Vorliegend ist die vorinstanzliche Abwägung dieser Interessen nicht zu beanstanden (E.”
Art. 30 Abs. 3 BV konkretisiert die in Art. 16 Abs. 3 BV gewährleistete Informationsfreiheit für den Bereich gerichtlicher Verfahren: Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung gelten als allgemein zugängliche Informationsquellen. Die Justizöffentlichkeit ist von der im BGÖ bzw. in kantonalen Erlassen geregelten Verwaltungsöffentlichkeit abzugrenzen.
“Näher zu prüfen ist dagegen die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit nach Art. 30 Abs. 3 BV. Weitergehende Ansprüche kann der Beschwerdeführer aus der von ihm ebenfalls angerufenen Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 3 BV nicht herleiten. Das dort garantierte Recht auf freie Informationsbeschaffung ist auf allgemein zugängliche Quellen beschränkt. Darunter fallen nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 30 Abs. 3 BV BGE 147 I 407 S. 410 Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündung. Diese Norm konkretisiert insofern die Informationsfreiheit für den Bereich gerichtlicher Verfahren ( BGE 146 I 30 E. 2.2; BGE 137 I 16 E. 2.2) und ist dementsprechend von der im Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ; SR 152.3) bzw. in den entsprechenden kantonalen Erlassen geregelten Öffentlichkeit der Verwaltung abzugrenzen (vgl. auch Art. 2 und 3 BGÖ). Im Zusammenhang mit Art. 30 Abs. 3 BV ist jedoch die Tragweite von Art. 54 Abs. 4 ZPO zu prüfen, auf den sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft. Einen Verstoss gegen die EMRK oder gegen den UNO-Pakt II (SR 0.103.2) macht er dagegen nicht geltend. Sodann berufen sich weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer auf spezifische Normen des kantonalen Rechts. Über dessen Gesuch ist mithin einzig gestützt auf die genannten bundesrechtlichen Bestimmungen zu entscheiden.”
“Damit dient sie einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Justizöffentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer BGE 147 I 463 S. 467 Bedeutung. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt ( BGE 146 I 30 E. 2.2; BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 198 f.; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 16 Abs. 3 BV hat jede Person das Recht, Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen. Aufgrund von Art. 30 Abs. 3 BV stellen die Gerichtsverhandlung und die Urteilsverkündung eine solche Quelle dar ( BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 200; BGE 139 I 129 E. 3.3; BGE 137 I 16 E. 2.2; je mit Hinweisen). Auf den Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung bzw. Bekanntgabe des Urteils können sich namentlich Medienschaffende auch im Nachinein, also nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, berufen ( BGE 139 I 129 ; Urteil 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.6, in: ZBl 117/2016 S. 601 ff.; GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 66 zu Art. 30 BV). Das Interesse von Verfahrensbeteiligten an der Geheimhaltung des Urteils tritt insoweit zurück (Urteil 1B_510/2017 vom 11. Juli 2018 E. 3.4, in: ZBl 119/2018 S. 644). Das Prinzip der Justizöffentlichkeit setzt kein besonderes schutzwürdiges Informationsinteresse voraus (Urteile 1C_497/2018 vom 22. Januar 2020 E. 2.2; 1C_394/2018 vom 7. Juni 2019 E. 4.1, in: RDAF 2019 I S. 731; 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.”
Bei ärztlichen Gutachten im Sozialversicherungsrecht ist wegen ihrer erheblichen Bedeutung an die Unparteilichkeit der Gutachter ein strengerer Massstab anzulegen.
“Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für den Richter vorgesehen sind. Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV, wonach jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist hat. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Danach ist die Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2020 UV Nr. 10 S. 36 E. 5.2; 2018 UV Nr. 28 S. 98 E. 3.1). Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 134 I 20 E. 4.2 S. 21; 133 I 1 E. 6.2 S. 6). Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit der Gutachterperson ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E.”
“Gemäss der Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK) hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 127 I 196 E. 2b mit Hinweisen). Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für den Richter vorgesehen sind (BGE 120 V 357 E. 3a). Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (BGE 127 I 196 E. 2b). Bei der Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1).”
Art. 34 BGG und Art. 10 VwVG setzen die verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 30 Abs. 1 BV in vergleichbarer Weise um. Die Rechtsprechung prüft dabei auch im erstinstanzlichen Verfahren die Relevanz von Ausstandsgründen und die sich daraus ergebende Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln.
“Am Bundesgericht tätige Gerichtspersonen können unter Anrufung der in Art. 34 BGG aufgeführten Gründe in den Ausstand treten bzw. abgelehnt werden. Hingegen regelt Art. 10 VwVG die Ausstandspflicht nur für das verwaltungsinterne (Beschwerde-) Verfahren (REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015 Rz. 1413 S. 343). Ob dies selbst dann zutrifft, wenn das Verfahren sich nach dem VwVG richtet, wie es vorliegend der Fall ist (E. 1.1), kann hier offen bleiben: Beide genannten Gesetzesbestimmungen setzen nämlich die verfassungsrechtliche Vorgabe von Art. 30 Abs. 1 BV (bzw. Art. 29 Abs. 1 BV für das Verwaltungsverfahren) in vergleichbarer Weise um (vgl. zuletzt Urteil 2C_909/2020 vom 8. März 2021 E. 4.2.1 m.w.H.).”
“Mai 2017 nicht ein, da es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemangelt habe (Geschäftsnum- mer 1B_77/2017; Urk. pag. 3501034 ff.). Dieser Prozessverlauf führt dazu, dass die Verwertbarkeit der von Staatsanwalt E._____ erhobenen Beweise erst im erst- instanzlichen und nun im Berufungsverfahren durch das Sachgericht geklärt wer- den kann. Im Sinne der Prozessökonomie wäre es indessen auch nach der erfolg- ten Neuzuteilung des Untersuchungsverfahrens wünschenswert gewesen, wenn die III. Strafkammer materiell über die geltend gemachten Ausstandsgründe und damit über die Verwertbarkeit der erhobenen Beweismittel entschieden hätte. Ein - 5 - entsprechendes Rechtsschutzinteresse der Beschuldigten wäre nach Auffassung der hiesigen Kammer durchaus zu erkennen gewesen. 1.3 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die verfassungs- bzw. konventionsrechtlichen Garantien werden un- ter anderem in der Strafprozessordnung in Art. 56 lit. a bis f konkretisiert (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die Garantie des verfassungsmässigen Rich- ters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu be- gründen vermögen. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befan- genheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Un- voreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den An- schein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken.”
Konkordatskantone haben die Verfassungspflicht, den Zugang zu einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht sicherzustellen. Soweit die Zuständigkeit noch nicht geklärt ist, kann zur Wahrung der Rechtsweggarantie eine unpräjudizielle Übergangsjustizbehörde zu bestimmen sein, die bis zur endgültigen Regelung die Einhaltung von Art. 30 Abs. 1 BV gewährleistet.
“Damit ist freilich noch nicht darüber entschieden, welche (inter)kantonale Behörde bzw. welches kantonale Gericht als bundesgerichtliche Vorinstanz für die Beurteilung des Streits betreffend Rückerstattung von Weiterbildungsbeiträgen zuständig sein soll. Es ist zu betonen, dass es Sache der Konkordatskantone ist, den Rechtsschutz gegen Entscheide der EDK oder ihrer Agenturen verfassungskonform (vgl. Art. 48 Abs. 4 BV) auszugestalten und ein Gericht einzusetzen, das den Vorgaben von Art. 30 Abs. 1 BV gerecht wird. Im hier zu beurteilenden Fall ist der Rechtsweggarantie dadurch zum Durchbruch zu verhelfen, dass im Sinne einer unpräjudiziellen Übergangsregelung eine Justizbehörde zu bestimmen ist, die bis zur Klärung der Rechtslage durch die Konkordatskantone die Einhaltung des Verfassungsrechts zu gewährleisten hat (vgl. BGE 123 II 193 E. 4c; Urteile 1B_141/2020 vom 20. August 2020 E. 7.3; 6B_1313/2019 vom 29. November 2019 E. 4.3; zum provisorischen Charakter richterlicher Ersatznormierung vgl. BERNHARD RÜTSCHE, Rechtsfolgen von Normenkontrollen, ZBI 6/2005 S. 290 f.). Für die Beurteilung von personalrechtlichen Streitigkeiten der hier gegebenen Art drängt es sich auf, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern als zuständige Justizbehörde zu betrachten. Dies rechtfertigt sich im Wesentlichen aus folgenden Gründen: Obschon das Personalreglement des Vorstands der EDK auf keiner hinreichenden formellgesetzlichen Grundlage beruht, ergibt sich daraus, dass sich die Dienstverhältnisse nach dem Personalrecht des Kantons Bern richten sollen (vgl.”
Fehlte eine vorgängige Mitteilung über einen Wechsel im Spruchkörper, führt dies nicht automatisch zu einer Aufhebung wegen Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gründe für den Wechsel im Rechtsmittelverfahren noch überprüft werden konnten (z. B. durch Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz und Gelegenheit zur Stellungnahme der Parteien) und ob hinreichende sachliche Gründe für die Besetzungsänderung vorlagen.
“Es trifft zu, dass die Vorinstanz die Parteien über den Wechsel der Ge- richtsschreiberin nicht informierte. Dies führt jedoch nicht automatisch zu einer Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Bundesgericht lässt es zu, dass die Gründe für Wechsel im Spruchkörper des erstinstanzlichen Gerichts nötigenfalls noch im Rechtsmittelver- fahren abgeklärt werden. Das Bundesgericht wies in mehreren Entscheiden auf die Möglichkeit hin, bei der Vorinstanz eine Vernehmlassung einzuholen und den Parteien anschliessend Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGer 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3.2., wonach dies sogar die naheliegendste Möglichkeit sei). Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV liegt nur vor, wenn auch die Rechtsmittelinstanz auf eine Prüfung der Gründe für den oder die Wechsel verzichtet oder wenn keine hinreichenden sachlichen Gründe für die Besetzungsänderung(en) vorlagen (BGer 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3.2.).”
“Soweit der Kläger sich auf den Standpunkt stellt, der vorinstanzliche Ent- scheid müsse aufgehoben werden, weil die Vorinstanz die Auswechslung von Be- - 14 - zirksrichterin lic. iur. S. Leuthold und Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Lüchinger den Parteien nicht vor der Urteilsfällung und hinsichtlich des Gerichtsschreibers auch nicht im Urteil selbst mitteilte (Urk. 149 S. 5 und S. 9), kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar ist zutreffend, dass das Bundesgericht verlangt, dass eine Instanz die Parteien von sich aus (vorgängig) über geplante Wechsel im Spruchkörper und die Gründe darüber informiert (BGE 142 I 93 E. 8.2 = der vom Kläger zitierte BGer 4A_271/2015 vom 29. September 2015, E. 8.2.). Folge einer unterbliebenen Mitteilung über einen Wechsel und dessen Gründe ist aber nicht, dass automa- tisch ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 BV vorliegen würde, wie der Kläger meint, sondern dass trotz pauschaler Beanstandung des Wechsels durch eine Partei eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV zu prüfen ist. Ob Art. 30 Abs. 1 BV verletzt ist, entscheidet sich auch in diesem Fall einzig danach, ob hinreichende sachliche Gründe für den Wechsel bestanden oder nicht (BGer 4A_462/2017 vom 12. März 2018, E. 2.3.2. mit Verweis auf BGE 142 I 93 E. 8.2; OGer ZH RV190001 vom 29. März 2019, E. D.3.). Vorliegend wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens bei der Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Gründen für die Wechsel einge- holt (Urk. 154; vgl. BGE 142 I 93 E. 8.2 a.E.). Dass es ihm nach Kenntnisnahme vom Inhalt der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 9. November 2022 (Urk. 156), zu der er Stellung nehmen konnte und auch nahm (Urk. 160 S. 2 f.), nicht möglich war, die Wechsel konkret zu beanstanden, macht der Kläger nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Der Grund für die Auswechslung von Be- zirksrichterin lic. iur. S. Leuthold war ihm zudem bereits aus dem angefochtenen Urteil bekannt (Urk. 150 S. 11). Insoweit ist daher auch der klägerischen Rüge der Gehörsverletzung (Urk. 149 S. 10) die Grundlage entzogen.”
“Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Vorinstanz die Parteien über keinen der mehrfachen Wechsel im Spruchkörper informierte (vgl. E. I.2.). Soweit er allerdings annimmt, dies sei automatisch eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und führe zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids, täuscht er sich.”
Die Bildung des Spruchkörpers kann ein gewisses Ermessen zulassen, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und nach objektiven, vorab festgelegten und der sach- bzw. zeitgerechten Fallerledigung dienenden Kriterien erfolgt. Auch automatisierte oder technisch gestützte Zuteilungsverfahren sind mit Art. 30 Abs. 1 BV vereinbar, soweit sie diesen Anforderungen genügen.
“Der aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessende Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht bezieht sich nach einhelliger Auffassung auch auf die Bildung des Spruchkörpers im Einzelfall beziehungsweise auf die gesetzlich bestimmte Gerichtsperson (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.2.1 oder D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2; vgl. dazu auch Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 310 ff.). Gemäss Rechtsprechung liegt ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 BV etwa dann vor, wenn ein Gericht mit Rücksicht auf die an einem bestimmten Prozess beteiligten Personen in einer von der sonst üblichen Praxis abweichenden Weise besetzt wird (vgl. BGE 105 Ia 172 E. 5b). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters verbietet sodann insbesondere eine Beeinflussung der Rechtsprechung durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter (vgl. Urteil des BGer 6P.102/2005 vom 26. Juni 2006 E. 2.2 m.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist allerdings eine durch Gerichtspersonen beeinflusste Spruchkörperbildung, welche nicht bloss auf Zufall basiert, mit dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter vereinbar, solange diese gesetzlich geregelt ist und auf sachlichen Kriterien beruht (vgl.”
“1 BV etwa dann vor, wenn ein Gericht mit Rücksicht auf die an einem bestimmten Prozess beteiligten Personen in einer von der sonst üblichen Praxis abweichenden Weise besetzt wird (vgl. BGE 105 Ia 172 E. 5b). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters verbietet sodann insbesondere eine Beeinflussung der Rechtsprechung durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter (vgl. Urteil des BGer 6P.102/2005 vom 26. Juni 2006 E. 2.2 m.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist allerdings eine durch Gerichtspersonen beeinflusste Spruchkörperbildung, welche nicht bloss auf Zufall basiert, mit dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter vereinbar, solange diese gesetzlich geregelt ist und auf sachlichen Kriterien beruht (vgl. BGE 144 I 37 E. 2.3). Voraussetzung ist demnach eine Spruchkörperbildung anhand objektiver Kriterien, nicht jedoch, dass die Auswahl zufällig oder automatisiert erfolgt. Nicht zuletzt besteht im Zusammenhang mit der Spruchkörperbildung auch ein Spannungsfeld zwischen dem gesetzmässig bestimmten Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV und dem in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Beschleunigungsgebot, weshalb es gilt, zwischen beiden Prinzipien einen rechtsstaatlich einwandfreien Ausgleich zu finden (vgl. Hans Schmid, Zuteilungskriterien - Regeln und Ausnahmen, SJZ 106/2010 S. 544). Der Anspruch darauf, dass das Gericht richtig zusammengesetzt ist, schliesst demnach auch ein gewisses Ermessen bei der Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht aus, solange dieses auf einer gesetzlichen Grundlage und auf sachlichen, der sach- und zeitgerechten Fallerledigung dienenden Kriterien beruht (vgl. BGE 144 I 37 E. 2; 105 Ia 172 E. 5b sowie Aufsichtsentscheid des BGer 12T 3/2018 vom 22. Mai 2018; Konstantin Büchel et al., Automatisierte Spruchkörperbildung an Gerichten, in: " Justice - Justiz - Giustizia " 2021/4; Arthur Brunner, Verfassungsrechtliche Vorgaben an die Besetzung gerichtlicher Spruchkörper, ZBl 6/2021 S. 307 ff.). 4.4 Die Zusammensetzung der Spruchkörper am Bundesverwaltungsgericht ist in Ausführung von Art. 30 Abs. 1 BV auf Gesetzesstufe nur rudimentär geregelt.”
“Die Zusammensetzung der Spruchkörper am Bundesverwaltungsgericht ist in Ausführung von Art. 30 Abs. 1 BV auf Gesetzesstufe nur rudimentär geregelt. Gemäss Art. 24 VGG regelt das Bundesverwaltungsgericht die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen nach Rechtsgebieten und die Bildung der Spruchkörper durch Reglement. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht reglementarisch - wiederum recht knapp - über die Zuteilung der Rechtsgebiete auf die Abteilungen statuiert und festgeschrieben, innerhalb der Abteilung beziehungsweise Kammer erfolge die Zuteilung nach Richtlinien und gemäss einem von der Abteilung zum Voraus festgelegten Schlüssel, der von der Verwaltungskommission genehmigt werde. Massgebend für den Schlüssel sei die Reihenfolge der Geschäftseingänge. Angemessen zu berücksichtigen seien ferner die Amtssprache und der Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter, deren Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien und allfällige weitere Kriterien wie spezifische Kammerzuständigkeiten oder die Vorbefassung von Richterinnen und Richtern (vgl. Art. 23, Art. 26 sowie Art.”
Sachverständige müssen unabhängig und unparteiisch sein; dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV). Bestehende persönliche, berufliche oder organisatorische Beziehungen — insbesondere Freundschaft oder Feindschaft — sowie sonstige Umstände, die objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken, können Misstrauen begründen und einen Ausstand erforderlich machen.
“Als Sachverständige können nach Art. 183 Abs. 1 StPO natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine sachverständige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in lit. a - e genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 29 Abs. 1 BV und deckt sich inhaltlich mit dem aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Anspruch auf ein unparteiisches, unvoreingenommenes und unbefangenes Gericht (BGE 148 V 225 E. 3.4; Urteil 7B_204/2023 vom 27. Februar 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen). Ein analoger Anspruch ergibt sich aus dem in Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II verankerten Grundsatz der Waffengleichheit (Urteile 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2; 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit der sachverständigen Person begründen. Dies wird bei Umständen bejaht, die geeignet sind, Misstrauen in deren Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der Expertin oder in gewissen äusseren Gegebenheiten (funktioneller und organisatorischer Natur) liegen. Bei der Beurteilung entsprechender Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen.”
“Eine Gehörsverletzung kann demnach nicht vorliegen. Es ist die Aufgabe der Beschwerdekammer, sich mit den vorgebrachten Befangenheitsgründen des Gesuchstellers auseinanderzusetzen. 5. 5.1 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 56 Bst. b StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder als Zeugin in der gleichen Sache tätig war. Gemäss Bst. f tritt sie ebenfalls in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Bst. a-e genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und deckt sich inhaltlich mit dem aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Anspruch auf einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter. Ein analoger Anspruch ergibt sich aus dem in Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) verankerten Grundsatz der Waffengleichheit. Im Massnahmerecht ergibt sich das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Sachverständigen ferner aus Art. 56 Abs. 4 StGB, wonach die Begutachtung, sofern der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat, durch einen Sachverständigen vorzunehmen ist, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat. Voreingenommenheit und Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur begründet sein.”
In Leistungs- und Beitragsstreitigkeiten der Sozialversicherungen umfasst Art. 30 Abs. 3 BV das Recht auf persönliches Erscheinen bzw. auf mündliche Anhörung, soweit dies für die Entscheidfindung von unmittelbarer Bedeutung ist.
“Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person u.a. ein Recht auf die öffentliche Verhandlung und Urteilsverkündung einschliesslich des Anspruchs auf persönliches Erscheinen oder mündliche Anhörung vor Gericht, wenn dies für die Entscheidung der Sache von unmittelbarer Bedeutung ist (BGE 127 V 491 E. 1b S. 493), wobei sowohl Leistungs- als auch Beitragsstreitigkeiten sämtlicher bundesrechtlicher Sozialversicherungszweige zivilrechtliche Ansprüche in diesem Sinne beinhalten (BGE 122 V 47 E. 2a S. 50; SVR 2018 IV Nr. 75 S. 245 E. 3.3).”
In Dreiergremien muss der Endentscheid im gesamten Spruchkörper gefällt werden. Werden nach der Urteilsberatung materiell Änderungen an der Urteilsbegründung vorgenommen, so ist diese geänderte Begründung allen Mitgliedern des Spruchkörpers bekannt zu machen und ihre Zustimmung einzuholen; unterbleibt dies, liegt eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV vor.
“Die Urteilsbegründung nach der Urteilsberatung materiell abzuändern, ohne die nach der Urteilsberatung eingegangene, aber berücksichtigte Parteieingabe und die gestützt darauf zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergänzte Urteilsbegründung allen Mitgliedern des Spruchkörpers zur Kenntnis zu bringen und ihre Zustimmung einzuholen, erweist sich als Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV. Der Endentscheid muss im Dreiergremium gefällt werden (vorstehend E. 5.2). Die Begründung muss von der Zustimmung aller Mitglieder des Spruchkörpers gedeckt sein (vorstehend E. 5.1.3). Das ist vorliegend nicht geschehen.”
Die StPO enthält gesetzliche Unvereinbarkeitsbestimmungen zur Trennung verschiedener Funktionen: Wer Zwangsmassnahmen verfügt, darf im gleichen Fall nicht als Sachrichter tätig werden (Art. 18 Abs. 2 StPO), und wer als Mitglied der Beschwerdeinstanz tätig war, darf im gleichen Fall nicht Mitglied des Berufungsgerichts sein (Art. 21 Abs. 2 StPO). Die StPO kennt jedoch in Art. 229–233 Ausnahmen von dieser Funktionstrennung.
“Die in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Garantie des unbefangenen und unparteiischen Gerichts wurde mit Erlass der eidgenössischen Strafprozessordnung durch gesetzliche Unvereinbarkeitsbestimmungen teilweise erweitert, um jegliche Zweifel an der Unbefangenheit von vornherein auszuräumen und die verschiedenen Funktionen klar zu trennen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1138 ff. Ziff. 2.2.1.3). So können etwa Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichts gemäss Art. 18 Abs. 2 StPO im gleichen Fall nicht als Sachrichterinnen oder Sachrichter tätig sein. Weiter kann nach Art. 21 Abs. 2 StPO im gleichen Fall nicht als Mitglied des Berufungsgerichts wirken, wer als Mitglied der Beschwerdeinstanz tätig geworden ist. Ausnahmen von dieser Funktionstrennung sehen die Art. 229 bis 233 StPO in Bezug auf das erstinstanzliche und das Berufungsgericht vor. Insbesondere ist danach zulässig, wenn diese Gerichte zusammen mit dem Urteil in der Sache über die Sicherheitshaft befinden (BBl 2006 1234 Ziff.”
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