36 commentaries
Die Rechtsweggarantie verlangt, dass der gerichtliche Rechtsschutz für individuelle, schützenswerte Grundrechtspositionen effektiv durchsetzbar ist; ein bloss theoretischer Zugang zu einer gerichtlichen Beurteilung genügt nicht. Voraussetzung ist, dass eine Rechtsstreitigkeit im Sinne einer Streitigkeit um eine individuelle, schützenswerte Rechtsposition vorliegt.
“Gemäss Art. 35 BV müssen die Grundrechte in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen (Abs. 1); wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Abs. 2). Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vermittelt ihrerseits einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. BGE 149 I 2 S. 5 Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; BGE 143 I 336 E. 4.1; BGE 140 II 315 E. 4.4; BGE 139 II 185 E. 12.4; BGE 137 II 409 E. 4.2), was bei angeblichen Verletzungen von Grundrechtspositionen regelmässig der Fall ist. Der Rechtsweg muss die Durchsetzung in effektiver Weise ermöglichen; ein bloss theoretischer Zugang zu einer (gerichtlichen) Beurteilung genügt nicht.”
“Gemäss Art. 35 BV müssen die Grundrechte in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen (Abs. 1); wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Abs. 2). Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vermittelt ihrerseits einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. BGE 149 I 2 S. 5 Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; BGE 143 I 336 E. 4.1; BGE 140 II 315 E. 4.4; BGE 139 II 185 E. 12.4; BGE 137 II 409 E. 4.2), was bei angeblichen Verletzungen von Grundrechtspositionen regelmässig der Fall ist. Der Rechtsweg muss die Durchsetzung in effektiver Weise ermöglichen; ein bloss theoretischer Zugang zu einer (gerichtlichen) Beurteilung genügt nicht.”
Zulassungsdokumente können nach Ablauf einer Sperrfrist wiedererteilt bzw. eine Wiedereingliederung ist möglich, sofern der zuvor festgestellte Eignungsmangel nachweislich behoben ist.
“Es entzieht Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Art. 89 Abs. 2 EBG). Diese Bestimmungen werden in der STEBV dahingehend konkretisiert, dass Zulassungsdokumente zu entziehen sind, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 32 Abs. 1 STEBV). Das BAV ist für den Entzug des Führerausweises zuständig (vgl. Art. 32 Abs. 2 STEBV). Der Ausweis wird in jedem Fall entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 33 STEBV (fehlende Eignung) vorliegen. Der Umfang des Entzugs ist in Art. 34 STEBV geregelt. Werden Zulassungsdokumente auf unbestimmte Zeit entzogen, so können sie unter Bedingungen oder Auflagen wieder erteilt werden, wenn eine allfällige verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Eignung ausgeschlossen hat (Art. 35 Abs. 1 STEBV).”
Betroffene haben gegenüber grundrechtsgebundenen staatlichen Organen ein schutzwürdiges Interesse auf Feststellung widerrechtlicher Datenbearbeitung; verfassungsrechtlicher Grundrechtsschutz (z. B. informationelle Selbstbestimmung) rechtfertigt Feststellungsansprüche gegen staatliche Stellen.
“76; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Eva Maria Belser/Astrid Epiney/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Datenschutzrecht, Bern 2011, S. 757 f.; Yvonne Jöhri in: David Rosenthal/Yvonne Jöhri [Hrsg.], Handkommentar zum Datenschutzgesetz [Handkommentar DSG], Zürich 2008, Art. 25 N. 20). 5.2 Die Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz kann nicht unbesehen auf die hier interessierende datenschutzrechtliche Konstellation übertragen werden. Eine Feststellungsklage wegen Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) richtet sich gegen den privaten Urheber einer Verletzungshandlung (Andreas Meili in: Thomas Geiser/Christina Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. A., Basel 2018, Art. 28 N 37). Dieser soll keinen Prozess führen müssen, der dem Kläger keinen praktischen Nutzen (mehr) einzutragen vermag. Der Anspruch auf Feststellung einer widerrechtlichen Datenbearbeitung wird hingegen gegenüber grundrechtsgebundenen staatlichen Organen geltend gemacht (Art. 35 Abs. 2 BV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 25 Abs. 1 DSG denn auch insbesondere anzuerkennen, wenn dies erforderlich ist, um hinreichenden Grundrechtsschutz nach Art. 13 BV zu gewährleisten (BGr, 1. Dezember 2020, 1C_377/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.2.1). Jede Bearbeitung von Personendaten ist ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und eine betroffene Person hat somit stets ein aktuelles rechtliches Interesse daran, ungerechtfertigte Eingriffe abzuwehren (Jöhri, Handkommentar DSG, Art. 25 N. 9). Bei irreversiblen Eingriffen in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 2 BV durch widerrechtliche Datenbearbeitungen ist ein schützenswertes Feststellungsinteresse daher grundsätzlich zu bejahen. 5.3 Das Bundesgericht betrachtet Art. 25 Abs. 1 DSG gegenüber Art. 25a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) als lex specialis (BGr, 1. Dezember 2020, 1C_377/2019 [zur Publikation vorgesehen], E.”
Art. 35 Abs. 2 BV richtet sich auch an Aufsichts- und Rechtsmittelinstanzen. Diese haben festgestellte Grundrechtsverletzungen nicht nur zu überprüfen, sondern den Grundrechtsschutz durch angemessene und wirksame Rechtsfolgen zu verwirklichen. Dies kann — neben Aufhebung oder Nichtanwendung des grundrechtswidrigen Akts — in konkreten Fällen die Anordnung positiver Ersatzregelungen gebieten.
“In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises beschränkt sich die Aufsicht des Kantons auf die Rechtskontrolle mit dem Zweck, Rechtsverletzungen, Rechtsverzögerungen und Willkürentscheide der Gemeindeorgane zu verhüten (Abs. 2). Dem eigenen Wirkungskreis gleichgestellt ist derjenige Teil des übertragenen Wirkungskreises, bei dem das kantonale Recht den Gemeinden eine erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (Abs. 3). Die Aufsicht des Kantons ist in den §§ 166 ff. GemG geregelt. § 166 Abs. 1 GemG bestimmt, dass im eigenen Wirkungskreis und in dem diesem gleichgestellten Teil des übertragenen Wirkungskreises (§ 3 Abs. 3 GemG) der Gemeinden der Kanton bei festgestellten Rechtswidrigkeiten und bei nicht ordnungsgemässer Führung der Verwaltung seine Aufsicht durch die folgenden Massnahmen ausübt: Nichtgenehmigung bzw. Aufhebung von Beschlüssen und Verfügungen (Ziff. 1); Erteilung von verbindlichen Weisungen (Abs. 2); Beschränkung oder Aufhebung der Selbstverwaltung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (Ziff. 3); Kürzung oder Verweigerung des Finanzausgleichs (Ziff. 4). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass Art. 35 Abs. 2 BV sich auch an die Aufsichts- und Rechtsmittelinstanzen richtet. Für die Rechtsmittel- und Aufsichtsbehörden akzentuiert sich die Bindungswirkung dahingehend, dass sie Akte der Vorinstanzen bzw. der untergeordneten Behörden nicht nur auf Grundrechtsverletzungen zu überprüfen, sondern den Grundrechtsschutz auch durch angemessene und wirksame Rechtsfolgen zu verwirklichen haben. Dies kann neben der Aufhebung oder Nichtanwendung des grundrechtswidrigen Aktes auch die Anordnung von positiven Ersatzregelungen gebieten (vgl. BGE 135 I 265 E. 4.2, E. 4.4 f.; BGE 130 I 140 E. 4.2). Vorliegend ist somit eine gesetzliche Grundlage vorhanden und es ist unbestritten, dass dem Regierungsrat ein grundsätzliches Aufsichtsrecht gegenüber den Gemeinden zukommt.”
“In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises beschränkt sich die Aufsicht des Kantons auf die Rechtskontrolle mit dem Zweck, Rechtsverletzungen, Rechtsverzögerungen und Willkürentscheide der Gemeindeorgane zu verhüten (Abs. 2). Dem eigenen Wirkungskreis gleichgestellt ist derjenige Teil des übertragenen Wirkungskreises, bei dem das kantonale Recht den Gemeinden eine erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (Abs. 3). Die Aufsicht des Kantons ist in den §§ 166 ff. GemG geregelt. § 166 Abs. 1 GemG bestimmt, dass im eigenen Wirkungskreis und in dem diesem gleichgestellten Teil des übertragenen Wirkungskreises (§ 3 Abs. 3 GemG) der Gemeinden der Kanton bei festgestellten Rechtswidrigkeiten und bei nicht ordnungsgemässer Führung der Verwaltung seine Aufsicht durch die folgenden Massnahmen ausübt: Nichtgenehmigung bzw. Aufhebung von Beschlüssen und Verfügungen (Ziff. 1); Erteilung von verbindlichen Weisungen (Abs. 2); Beschränkung oder Aufhebung der Selbstverwaltung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (Ziff. 3); Kürzung oder Verweigerung des Finanzausgleichs (Ziff. 4). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass Art. 35 Abs. 2 BV sich auch an die Aufsichts- und Rechtsmittelinstanzen richtet. Für die Rechtsmittel- und Aufsichtsbehörden akzentuiert sich die Bindungswirkung dahingehend, dass sie Akte der Vorinstanzen bzw. der untergeordneten Behörden nicht nur auf Grundrechtsverletzungen zu überprüfen, sondern den Grundrechtsschutz auch durch angemessene und wirksame Rechtsfolgen zu verwirklichen haben. Dies kann neben der Aufhebung oder Nichtanwendung des grundrechtswidrigen Aktes auch die Anordnung von positiven Ersatzregelungen gebieten (vgl. BGE 135 I 265 E. 4.2, E. 4.4 f.; BGE 130 I 140 E. 4.2). Vorliegend ist somit eine gesetzliche Grundlage vorhanden und es ist unbestritten, dass dem Regierungsrat ein grundsätzliches Aufsichtsrecht gegenüber den Gemeinden zukommt.”
Die Grundrechtsbindung gemäss Art. 35 Abs. 2 BV umfasst nach Auffassung der zitierten Rechtsprechung auch die Pflicht, das Prinzip von Treu und Glauben zu beachten. Vor diesem Hintergrund kann das Argument des gegen Treu und Glauben handelnden Verwaltungshandelns als sinngemässe/analoge Einwendung zugelassen werden.
“Diese Überlegungen lassen sich sinngemäss auch auf das vorliegend zu beurteilende öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis übertragen. Im Lichte dessen, dass der sinngemäss vorgetragenen Einwendung der Nichterfüllungsfiktion (Art. 156 OR analog) der Vorwurf des Handelns entgegen Treu und Glauben (Treuwidrigkeit) inhärent ist, ist sie im vorliegenden Fall zuzulassen. Dies bewirkt zwar eine partielle Durchbrechung des abstrakten Charakters der garantieähnlichen EVE, weil damit im Ergebnis ein atypischer Akzessiorietätskonnex zur Fabrikationskreditversicherung ermöglicht wird (vgl. dazu Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG180051 vom 8. Mai 2019 E. 3.3.4). Dies ist jedoch insofern gerechtfertigt, als die Beachtung des Prinzips von Treu und Glauben einem verfassungsmässigen Grundsatz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) entspricht und ausserdem die Klägerin über Art. 35 Abs. 2 BV an die Grundrechte gebunden ist.”
In der Lehre wird Art. 328 OR teilweise als potenzielles Einfallstor für eine indirekte Drittwirkung von Art. 35 Abs. 3 BV angesehen. Dabei wird betont, dass die Pflichten aus Art. 328 OR ihre Grenze in den Erfordernissen des Arbeitsverhältnisses finden, sodass die Reichweite einer solchen Drittwirkung nicht überschätzt werden sollte.
“Sie hat die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher In- tegrität der Arbeitnehmenden nach der Erfahrung notwendigen, nach dem Stand der Technik anwendbaren und den Verhältnissen angemessenen Massnahmen zu treffen, soweit ihr dies billigerweise zugemutet werden kann (Art. 328 Abs. 2 OR). Wichtigster Aspekt der allgemeinen Fürsorgepflicht ist der Persönlichkeitsschutz; die Arbeitgeberin hat alle Eingriffe in die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu unterlassen, die nicht durch den Arbeitsvertrag gerechtfertigt sind. Zu den Persön- lichkeitsgütern gehören (u.a.) insbesondere Leben und Gesundheit sowie die kör- perliche und geistige Integrität (SHK-E TTER/SOKOLL, Art. 328 OR Rz. 6; BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 328 OR Rz. 4). Zum Teil wird in der Lehre vertreten, dass Art. 328 OR neben einer Überführung der Schutzpflichten des öffentlichen Rechts (insb. des ArG und des UVG) ins Privatrecht (vgl. auch Art. 342 Abs. 2 OR) auch eine Funktion als Einfallstor für die indirekte Drittwirkung der Grundrechte im - 22 - Sinne von Art. 35 Abs. 3 BV habe (BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 328 OR Rz. 4; krit. S TREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 328 OR N 2). Bisweilen wird dabei allerdings angemerkt, dass die Reichweite einer solchen Drittwirkung inso- fern nicht zu überschätzen sei, als die Pflichten aus Art. 328 Abs. 1 OR ihre Grenze an den Erfordernissen des Arbeitsverhältnisses fänden, da durch den Arbeitsver- trag innerhalb der Grenzen von Art. 27 Abs. 2 ZGB auf die Ausübung von Persön- lichkeitsbefugnissen verzichtet werden könne (BSK OR I-P ORTMANN/RUDOLPH, Art. 328 OR Rz. 5; vgl. dazu schon oben). Ein allfälliger Eingriff in Persönlichkeits- güter darf allerdings nicht weitergehen, als das für die Zwecke des Arbeitsvertrages unbedingt erforderlich ist (BSK OR I-P ORTMANN/RUDOLPH, Art. 328 OR Rz. 5; RU- DOLPH , ARV 2010, S. 1 ff., S. 9).”
Im Rahmen staatlich geregelter Ausbildungsangebote ist bei der Verwirklichung der Grundrechte nach Art. 35 BV die privatwirtschaftliche Organisationsfreiheit zu berücksichtigen. Bei Prüfungen von Befreiungen oder Organisationsformen sind verfassungsrechtliche Belange wie die Wirtschaftsfreiheit, die Vermeidung ungerechtfertigter Wettbewerbsverzerrungen sowie Interessen an der Ausbildungsqualität zu beachten.
“Aufgrund der kollektiven Ausbildung im Rahmen der Fachklasse Grafik und der Anzahl Lernenden pro Jahrgang kann die Beschwerdeführerin ihren Lernenden die grundlegenden Fertigkeiten des Grafikerberufs selber effizient und sinnvoll vermitteln. Die Beschwerdeführerin hat denn auch dargelegt, "dass sie bei eigener Durchführung der Kurse die finanziellen Ressourcen besser, zielorientierter und optimaler auf die übrigen Bildungsgefässe abgestimmt einsetzen könnte", worin eine zulässige und nachvollziehbare Begründung ihres Gesuchs – wenn auch keine Voraussetzung von § 43 Abs. 1 VEG BBG – zu sehen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach Art. 11 Abs. 1 BBG gegenüber privaten Anbietenden auf dem Bildungsmarkt durch Massnahmen des Berufsbildungsgesetzes keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen entstehen dürfen (vgl. Botschaft BBG, 5703). Auch die Berücksichtigung der konstitutiven Dimension der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV im Sinn einer möglichst grossen Freiheit für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin spricht für deren Befreiung von den überbetrieblichen Kursen (vgl. Jörg Paul Müller, Verwirklichung der Grundrechte nach Art. 35 BV, Bern 2018, S. 101 ff.). Sachliche Gründe, die trotz Erfüllen der Voraussetzungen von § 43 Abs. 1 lit. a–c VEG BBG gegen eine Befreiung der Beschwerdeführerin von den überbetrieblichen Kursen sprechen, sind nicht ersichtlich. Es besteht zwar ein grosses öffentliches Interesse daran, dass die von der Beschwerdeführerin ausgebildeten Lernenden eine qualitativ hochstehende Berufsausbildung erhalten. Dieses Interesse spricht aber nicht gegen eine Befreiung der Beschwerdeführerin. Insbesondere ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners sowie der Kurskommission überbetriebliche Kurse Grafiker/in EFZ – im fehlenden dritten Lernort keine Gefährdung der Ausbildungsqualität zu sehen. Wie dargelegt, war es die Absicht des Bundesgesetzgebers, grundsätzlich alle möglichen Organisationsformen von beruflichen Grundbildungen zu erlauben. Dementsprechend ist es möglich, eine berufliche Grundbildung an einer Vollzeitschule, die die Bildung in beruflicher Praxis sowie die Berufsfachschule unter einem Dach vereinigt, zu absolvieren.”
Soweit Flächen des öffentlichen Raums durch die Behörden zur Sondernutzung bzw. kommerziellen Bewirtschaftung zugeteilt werden (z. B. Werbeflächen), handelt es sich um die Verwaltung einer öffentlichen Sache und damit um die Wahrnehmung einer staatlichen Aufgabe. In solchen Fällen ist die Behörde an die verfassungsmässigen Grundrechte gebunden und hat zu deren Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 BV). Dies gilt nach der zitierten Rechtsprechung unabhängig davon, ob die Ausschreibungspflicht bestanden hat oder das Verfahren freiwillig durchgeführt wurde.
“Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin insoweit grundsätzlich nicht gefolgt werden kann, als sie eine analoge Anwendung der Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens sowie der vergaberechtlichen Rechtsprechung fordert, indem sie die Vorgaben an das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren in analogem Formalisierungsgrad auch auf das von der Vorinstanz durchgeführte Verfahren angewendet wissen will. So können etwa die aus Urteilen zum vergaberechtlichen Transparenzgebot konkret abgeleiteten Bekanntgabepflichten der Vergabestelle bei der Ausschreibung nicht analog auf den vorliegenden Fall angewandt werden (ausführlich dazu E. 5). 3.3.5 Beim angefochtenen Zuschlag handelt es sich, wie im Zwischenentscheid vom 16. Mai 2018 ausgeführt ([....]) um einen dem Verwaltungsrecht zuzuordnenden Entscheid, mit welchem die Vorinstanz die Nutzung von Flächen, welche ihrem faktischen Monopol unterliegen, koordiniert. Indem sie einem Interessenten auf dem Weg einer Ausschreibung und eines Auswahlverfahrens Werbeflächen des öffentlichen Raums zur Sondernutzung und kommerziellen Bewirtschaftung zugeteilt hat, hat sie eine öffentliche Sache im engeren Sinn verwaltet und eine Konzession erteilt. Insofern nimmt sie eine staatliche Aufgabe wahr, was die Bindung an die verfassungsmässigen Grundrechte mit sich bringt (Art. 35 Abs. 2 BV; BGE 138 I 274 E. 2.2.1; Urteil des BVGer B-4786/2020 vom 21. September 2021 E. 3 m.w.H.). Dies gilt entsprechend unabhängig davon, ob die Vorinstanz eine Pflicht zur Ausschreibung traf, was sie in Abrede stellt, oder ob sie, wie sie angibt, ein freiwilliges Ausschreibungsverfahren durchgeführt hat. Die in der Lehre kontrovers diskutierte Frage, ob im Fall von Sondernutzungskonzessionen auch ausserhalb einer entsprechenden spezialgesetzlichen Bestimmung eine Pflicht zur Ausschreibung gegeben ist, kann somit offengelassen werden. Soweit die Beschwerdeführerin sich vorliegend auf Grundsätze und Entscheide aus dem Vergaberecht beruft, finden deren Inhalte somit zumindest insofern Beachtung, als sie entweder zugleich Teilgehalte der angerufenen Grundrechte bilden oder als sie sich als Orientierungshilfe zur Konkretisierung der Grundrechte eignen, die als rechtsstaatliche Gebote auf Verfassungsebene auch beim Verfahren zur Vergabe einer Konzession zu beachten sind (vgl. auch Urteil B-4786/2020 E.”
Verstösst untergeordnetes Verordnungsrecht gegen verfassungsrechtliche Diskriminierungs- bzw. Benachteiligungsverbote (z. B. gegenüber Behinderten), ist ihm in der konkreten Anwendung die Anwendung zu versagen. Art. 35 Abs. 1 BV begründet insoweit Bindungen für grundrechtsverpflichtete Stellen, sodass solche Vorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem verfassungsrechtlichen Schutz zu prüfen sind.
“Insbesondere sollen Behinderte, die in der Lage sind, den öffentlichen Raum autonom zu benützen, auch Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs autonom beanspruchen können (Art. 3 Abs. 1 VböV; vgl. BGE 139 II 289 E. 2.2.3). Aus den zitierten Normen ergibt sich, dass das in Verfassung und Gesetz enthaltene Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot für Behinderte auch im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt. Verstiesse untergeordnetes Verordnungsrecht hiegegen, wäre ihm die Anwendung zu versagen (BGE 139 II 289 E. 2.3). Im Lichte dieser Grundsätze ist der Vorinstanz grundsätzlich beizupflichten, dass die Beurteilung der behindertengerechten Ausgestaltung der FV-Dosto abschliessend nach den TSI PRM 2014 bzw. den dazu erlassenen NNTV vorzunehmen ist (Art. 5 Abs. 1 BV). Es stellt sich allerdings auch die Frage, ob der Verordnungsgeber mit den TSI PRM 2014 technische Vorschriften für massgeblich erklärt hat, die mangels hinreichender Ausdifferenzierung zur Folge haben, dass die im Bereich des Personenverkehrs an die Grundrechte gebundenen SBB (Art. 35 Abs. 1 BV; BGE 138 I 274 E. 1.4) Züge bauen liessen und in Betrieb nehmen wollen, die von Menschen mit Behinderung - anders als von anderen Personengruppen - nicht oder nur unter signifikanten Einschränkungen benutzt werden können. Soweit dies zu bejahen wäre, läge eine unzulässige rechtliche Ungleichbehandlung vor, "denn auch Rechtsvorschriften zur Beseitigung tatsächlicher Benachteiligungen [Art 8 Abs. 4 BV] dürfen keine rechtlichen Diskriminierungen schaffen" (vgl. BERNHARD WALDMANN, ZBl 114/2013, S. 669 ff., S. 674). Damit verstiessen die TSI PRM 2014 gegen das Verbot der indirekten Diskriminierung (Art. 8 Abs. 2 BV; vgl. E. 10.3.1 hiervor) und müsste ihnen wegen Unvereinbarkeit mit übergeordnetem Recht die Anwendung versagt werden (BGE 139 II 289 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 I 352 E. 6.1.3, wonach eine - gestützt u.a. auf Art. 20 Abs. 3 BehiG beschlossene Sonderschulung - am Massstab von Art. 8 Abs. 2 BV zu überprüfen ist und insbesondere einer qualifizierten Rechtfertigung bedarf).”
Die zivil- oder administrativrechtliche Würdigung von Beweismitteln darf die in Art. 35 Abs. 1 BV geschützte Selbstbelastungsfreiheit nicht beeinträchtigen; insoweit ist darzulegen, inwiefern eine solche Beweiswürdigung die verfassungsrechtlichen Schutzgehalte tatsächlich berührt.
“Januar 2020 und 9C_166/2020 vom 18. Mai 2020). So verkenne der Beschwerdeführer, dass der Beschluss des Bezirksgerichts, mit dem die Strafsache an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zurückgewiesen worden sei und der in der Beschwerde vertretene Standpunkt im Wesentlichen untermauert werde, dem Sozialversicherungsgericht im Zeitpunkt des Erlasses seines Urteils vom 24. Juni 2021 formell noch nicht vorgelegen habe. Gestützt darauf lasse sich somit weder der vorinstanzlich bestätigte Beweiswert des Gutachtens der PMEDA vom 30. Oktober 2018 samt Ergänzung vom 19. Dezember 2018 entkräften, noch ein anderer Schluss bezüglich des vom kantonalen Gericht bejahten (prozessualen) Revisionsgrunds herleiten. Schliesslich leuchte auch nicht ein, worauf ebenfalls bereits im angefochtenen Urteil hingewiesen worden sei, inwiefern durch die betreffende Würdigung die im Strafverfahren geltende Unschuldsvermutung sowie das Recht zu schweigen und sich selbst nicht zu belasten (sog. Selbstbelastungsfreiheit; Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 BV; Art. 6 EMRK; vgl. auch BGE 144 I 242 E. 1; Urteil 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 3 am Ende) tangiert sein sollten (so bereits Urteile 9C_715/2019 vom 30. Januar 2020 E. 3.2.2 und 9C_166/2020 vom 18. Mai 2020 E. 3.2.2).”
Die Grenzen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben (z.B. die Erforderlichkeit für die Zwecke des Arbeitsvertrags und mögliche vertragliche Beschränkungen von Persönlichkeitsbefugnissen), können die Reichweite der indirekten Drittwirkung von Grundrechten nach Art. 35 Abs. 3 BV beschränken.
“Sie hat die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher In- tegrität der Arbeitnehmenden nach der Erfahrung notwendigen, nach dem Stand der Technik anwendbaren und den Verhältnissen angemessenen Massnahmen zu treffen, soweit ihr dies billigerweise zugemutet werden kann (Art. 328 Abs. 2 OR). Wichtigster Aspekt der allgemeinen Fürsorgepflicht ist der Persönlichkeitsschutz; die Arbeitgeberin hat alle Eingriffe in die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu unterlassen, die nicht durch den Arbeitsvertrag gerechtfertigt sind. Zu den Persön- lichkeitsgütern gehören (u.a.) insbesondere Leben und Gesundheit sowie die kör- perliche und geistige Integrität (SHK-E TTER/SOKOLL, Art. 328 OR Rz. 6; BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 328 OR Rz. 4). Zum Teil wird in der Lehre vertreten, dass Art. 328 OR neben einer Überführung der Schutzpflichten des öffentlichen Rechts (insb. des ArG und des UVG) ins Privatrecht (vgl. auch Art. 342 Abs. 2 OR) auch eine Funktion als Einfallstor für die indirekte Drittwirkung der Grundrechte im - 22 - Sinne von Art. 35 Abs. 3 BV habe (BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 328 OR Rz. 4; krit. S TREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 328 OR N 2). Bisweilen wird dabei allerdings angemerkt, dass die Reichweite einer solchen Drittwirkung inso- fern nicht zu überschätzen sei, als die Pflichten aus Art. 328 Abs. 1 OR ihre Grenze an den Erfordernissen des Arbeitsverhältnisses fänden, da durch den Arbeitsver- trag innerhalb der Grenzen von Art. 27 Abs. 2 ZGB auf die Ausübung von Persön- lichkeitsbefugnissen verzichtet werden könne (BSK OR I-P ORTMANN/RUDOLPH, Art. 328 OR Rz. 5; vgl. dazu schon oben). Ein allfälliger Eingriff in Persönlichkeits- güter darf allerdings nicht weitergehen, als das für die Zwecke des Arbeitsvertrages unbedingt erforderlich ist (BSK OR I-P ORTMANN/RUDOLPH, Art. 328 OR Rz. 5; RU- DOLPH , ARV 2010, S. 1 ff., S. 9).”
Verfügungen müssen als solche bezeichnet, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden; werden diese Formvorschriften nicht eingehalten, können die Verfügungen Eröffnungsmängel aufweisen.
“Januar 2023 hat sie ihm diese unter Androhung, das Gesuch bei Nichteinreichung der Unterlagen ablehnen zu müssen, zudem bis zum 31. Januar 2023 erstreckt (E-Mail der Vorinstanz an den Beschwerdeführer vom 24. Januar 2023, Vernehmlassungsbeilage 6). Damit hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine angemessene Nachfrist gesetzt und ihn über seine Mitwirkungspflicht aufgeklärt. 5.7.2 Fraglich ist jedoch, ob die Vorinstanz die Nachfrist sowie deren Erstreckung wirksam angeordnet hat. Verfügungen sind den Parteien schriftlich zu eröffnen (Art. 34 Abs. 1 VwVG), soweit Letztere nicht ausdrücklich einer Eröffnung auf elektronischem Weg zugestimmt haben und diese auf anerkanntem Weg erfolgt (Art. 34 Abs. 1bis VwVG i. V. m. Art. 8 f. der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [VeÜ-VwV, SR 172.021.2]). Dies gilt auch für Zwischenverfügungen, soweit diese nicht mündlich in Anwesenheit der Parteien erfolgen (Art. 34 Abs. 2 VwVG). Verfügungen sind zudem als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 3 BV). Da die Voraussetzungen für eine Eröffnung auf elektronischem Weg nicht erfüllt waren und die E-Mails der Vorinstanz weder als Verfügung bezeichnet sind noch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, sind die genannten Formvorschriften nicht erfüllt. Die Verfügungen der Vorinstanz über die Nachfrist und deren Erstreckung sind somit mit Eröffnungsmängeln behaftet.”
Bei internen Untersuchungen des Arbeitgebers entfalten strafprozessuale Verfahrensgarantien nach der zitierten Rechtsprechung keine unmittelbare Drittwirkung. Allgemein haben Grundrechte unter Privaten — abgesehen von einzelnen, hier nicht relevanten Ausnahmen — keine direkte Drittwirkung; Art. 35 Abs. 3 BV ändert dies nach Auffassung des Bundesgerichts nicht in einem die direkte Drittwirkung begründenden Sinn. Eine Übernahme strafprozessualer Schutzrechte ins Arbeitsrecht ist daher nicht ohne Weiteres angezeigt; allenfalls kommt eine indirekte Drittwirkung (z. B. über Art. 328 OR) in Betracht.
“Das Bundesgericht gab dort Lehrmeinungen wieder, welche die Durchführung einer vollständigen Untersuchung ("une enquête complète") propagieren und vergleichbare Verfahrensgarantien wie in einem Strafverfahren ("des garanties équivalentes à celles d'une instruction pénale") fordern. Allerdings betraf der damalige Sachverhalt keine interne Untersuchung im eigentlichen Sinn. Hätte das Bundesgericht die Forderungen der Lehre nicht bloss zitieren, sondern sich ihnen auch anschliessen wollen, dann hätte es dies in der Form eines unnötigen obiter dictum getan und überdies einen Widerspruch geschaffen zum Grundsatz, dass strafprozessuale Grundsätze nur im Verhältnis zu staatlichen Behörden gelten (vgl. etwa BGE 131 IV 36 E. 3.3.1 zum Verbot des Selbstbelastungszwangs gemäss Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessualen Garantien haben keine direkte Wirkung auf interne Untersuchungen eines Arbeitgebers. Auch die Grundrechte im Allgemeinen haben, abgesehen von wenigen, hier nicht interessierenden Ausnahmen, keine direkte Drittwirkung unter Privatpersonen. Daran ändert nichts, dass die Behörden gemäss Art. 35 Abs. 3 BV dafür sorgen, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden, und dass Art. 328 OR gelegentlich als "Einfallstor für eine indirekte Drittwirkung der Grundrechte" angesehen wird (vgl. etwa ROGER RUDOLPH, Interne Untersuchungen: Spannungsfelder aus arbeitsrechtlicher Sicht, in: SJZ 114/2018 S. 385 ff., S. 388 f.). Eine Übernahme strafprozessualer Regeln in das Privatrecht verbietet sich nur schon deshalb, weil die fraglichen Rechtsverhältnisse grundverschieden sind: So begründen die Parteien eines Arbeitsvertrags freiwillig ein personenbezogenes Dauerschuldverhältnis. Anders verhält es sich im Strafverfahren, wo die beschuldigte Person unabhängig von ihrem Willen der staatlichen Strafgewalt unterworfen wird. Zudem stehen gänzlich andere Rechtsfolgen auf dem Spiel: Im Strafverfahren kann der Staat autoritativ Bussen (Art. 106 StGB), Geldstrafen (Art. 34 StGB) sowie Freiheitsstrafen (Art. 40 StGB) aussprechen. Ferner sind Massnahmen bis hin zur lebenslänglichen Verwahrung möglich (Art.”
“Das Bundesgericht gab dort Lehrmeinungen wieder, welche die Durchführung einer vollständigen Untersuchung ("une enquête complète") propagieren und vergleichbare Verfahrensgarantien wie in einem Strafverfahren ("des garanties équivalentes à celles d'une instruction pénale") fordern. Allerdings betraf der damalige Sachverhalt keine interne Untersuchung im eigentlichen Sinn. Hätte das Bundesgericht die Forderungen der Lehre nicht bloss zitieren, sondern sich ihnen auch anschliessen wollen, dann hätte es dies in der Form eines unnötigen obiter dictum getan und überdies einen Widerspruch geschaffen zum Grundsatz, dass strafprozessuale Grundsätze nur im Verhältnis zu staatlichen Behörden gelten (vgl. etwa BGE 131 IV 36 E. 3.3.1 zum Verbot des Selbstbelastungszwangs gemäss Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessualen Garantien haben keine direkte Wirkung auf interne Untersuchungen eines Arbeitgebers. Auch die Grundrechte im Allgemeinen haben, abgesehen von wenigen, hier nicht interessierenden Ausnahmen, keine direkte Drittwirkung unter Privatpersonen. Daran ändert nichts, dass die Behörden gemäss Art. 35 Abs. 3 BV dafür sorgen, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden, und dass Art. 328 OR gelegentlich als "Einfallstor für eine indirekte Drittwirkung der Grundrechte" angesehen wird (vgl. etwa ROGER RUDOLPH, Interne Untersuchungen: Spannungsfelder aus arbeitsrechtlicher Sicht, in: SJZ 114/2018 S. 385 ff., S. 388 f.). Eine Übernahme strafprozessualer Regeln in das Privatrecht verbietet sich nur schon deshalb, weil die fraglichen Rechtsverhältnisse grundverschieden sind: So begründen die Parteien eines Arbeitsvertrags freiwillig ein personenbezogenes Dauerschuldverhältnis. Anders verhält es sich im Strafverfahren, wo die beschuldigte Person unabhängig von ihrem Willen der staatlichen Strafgewalt unterworfen wird. Zudem stehen gänzlich andere Rechtsfolgen auf dem Spiel: Im Strafverfahren kann der Staat autoritativ Bussen (Art. 106 StGB), Geldstrafen (Art. 34 StGB) sowie Freiheitsstrafen (Art. 40 StGB) aussprechen. Ferner sind Massnahmen bis hin zur lebenslänglichen Verwahrung möglich (Art.”
Amtlich bestellte Sachverständige sind an grundrechtliche Vorgaben gebunden, namentlich an die Unschuldsvermutung. Es ist nicht zu beanstanden, wenn (noch) nicht festgestellte Vorwürfe bei der Beurteilung etwa der Erziehungsfähigkeit unberücksichtigt bleiben. Haben sich die Vorwürfe später als begründet erwiesen, müsste die Einschätzung durch Ergänzung oder neues Gutachten neu vorgenommen werden.
“Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein amtlich bestellter Sachverständiger an die Unschuldsvermutung gebunden ist (vgl. Art. 32 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 35 Abs. 2 BV). Dies gilt umso mehr, als D. die Vorwürfe in seiner Befragung vom 19. Februar 2018 bestritten hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Gutachter die (noch) nicht erstellten Vorwürfe des Kindsmissbrauchs gegen den Kindsvater in die Beurteilung dessen Erziehungsfähigkeit nicht miteinbezogen ha- ben. Es versteht sich von selbst, dass für den Fall, dass sich der vorgeworfene Kindsmissbrauch durch den Kindsvater hätte erstellen lassen, eine neue Ein- schätzung der Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters hätte vorgenommen werden müssen, sei dies durch eine Ergänzung des Gutachtens oder durch ein neues Gutachten. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass das gegen D. in dieser Angelegenheit geführte Strafverfahren rechtskräftig eingestellt wurde (vgl. KGer GR SK2 21 39 v. 19.10.2022).”
“Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein amtlich bestellter Sachverständiger an die Unschuldsvermutung gebunden ist (vgl. Art. 32 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 35 Abs. 2 BV). Dies gilt umso mehr, als D. die Vorwürfe in seiner Befragung vom 19. Februar 2018 bestritten hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Gutachter die (noch) nicht erstellten Vorwürfe des Kindsmissbrauchs gegen den Kindsvater in die Beurteilung dessen Erziehungsfähigkeit nicht miteinbezogen ha- ben. Es versteht sich von selbst, dass für den Fall, dass sich der vorgeworfene Kindsmissbrauch durch den Kindsvater hätte erstellen lassen, eine neue Ein- schätzung der Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters hätte vorgenommen werden müssen, sei dies durch eine Ergänzung des Gutachtens oder durch ein neues Gutachten. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass das gegen D. in dieser Angelegenheit geführte Strafverfahren rechtskräftig eingestellt wurde (vgl. KGer GR SK2 21 39 v. 19.10.2022).”
Stellen, die Verfügungen über Beiträge erlassen oder ihr Verfahren dafür regeln, sind an Art. 35 Abs. 2 BV gebunden. Gleichzeitig haben sie die einschlägigen verfahrensrechtlichen Anforderungen zu beachten, namentlich die nach Art. 10 sowie Art. 26–38 VwVG, soweit anwendbar.
“Auch ihr Verfahren auf Erlass von Verfügungen über Beiträge regelt die Vorinstanz selbst (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 FIFG). Sie ist dabei an die Grundrechte gebunden (Art. 35 Abs. 2 BV) und muss die Anforderungen nach Art. 10 und 26 - 38 VwVG erfüllen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 FIFG).”
“Die Vorinstanz ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind (Art. 10 Abs. 1 FIFG). Sie regelt ihr Verfahren für Verfügungen über Beiträge selbst (Art. 13 Abs. 1 Satz. 1 FIFG), ist aber an die Grundrechte gebunden (Art. 35 Abs. 2 BV) und muss die Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 FIFG).”
Privatrechtliche Vereinigungen und Selbstregulierungsorganisationen, die staatliche bzw. öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, sind nach den zitierten Entscheidungen und Erläuterungen an die Grundrechte gemäss Art. 35 Abs. 2 BV gebunden. Treffen sie hoheitliche Entscheidungen in Form einer Verfügung, können sie zudem als Behörden im verwaltungsrechtlichen Sinn angesehen werden.
“Zusammenfassend ist damit festzuhalten: Die Vorinstanz ist ein privatrechtlicher Verein, sie nimmt zum einen eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahr, weshalb sie an die Grundrechte nach Art. 35 Abs. 2 BV gebunden ist. Zum anderen entscheidet sie über den Nichtanschluss der Beschwerdeführerin an sie selbst hoheitlich in Form einer Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG. Die Vorinstanz ist damit auch eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG und Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG.”
“Sodann passte der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten der Bundesgesetze vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG; SR 950.1) und über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG; SR 954.1) ebenso verschiedene Bestimmungen im Geldwäschereigesetz an (vgl. Botschaft vom 4. November 2015 zum Finanzdienstleistungsgesetz [FIDLEG] und zum Finanzinstitutsgesetz [FINIG], BBl 2015 8901 ff. [nachfolgend: Botschaft FIDLEG/FINIG], S. 9068 ff.). Nach der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Fassung des Geldwäschereigesetzes wird den Finanzintermediären im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG eine direkte Unterstellung unter die Aufsicht der FINMA nicht mehr ermöglicht. Sie werden vielmehr verpflichtet, sich einer Selbstregulierungsorganisation anzuschliessen (vgl. Art. 14 Abs. 1 GwG; vgl. auch AS 2018 5290). In diesem Zusammenhang wird in der Botschaft ausgeführt, dass die Selbstregulierungsorganisationen "bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben" gemäss Art. 35 Abs. 2 BV "an die Grundrechte gebunden sind" (Botschaft FIDLEG/FINIG, S. 9069).”
Die Begründungspflicht verlangt nicht, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten erschöpfend auseinandersetzt oder jedes Vorbringen einzeln widerlegt. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber so abgefasst sein, dass die betroffene Person die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn sachgerecht an die höhere Instanz weiterziehen kann; zumindest kurz sind die Überlegungen anzugeben, von denen sich der Entscheid leiten lässt.
“2 BV) fliessende Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin konnte sich vorliegend ohne Weiteres ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen und diesen sachgerecht anfechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist zu verneinen. Dementsprechend erweist sich auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur Verwirklichung von Grundrechten (Art. 35 BV) und den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verletzt, als unbegründet.”
“2 BV) fliessende Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin konnte sich vorliegend ohne Weiteres ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen und diesen sachgerecht anfechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist zu verneinen. Dementsprechend erweist sich auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur Verwirklichung von Grundrechten (Art. 35 BV) und den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verletzt, als unbegründet.”
Art. 35 Abs. 1 BV bindet auch staatsnahe Unternehmen (z. B. SBB). Soweit technische Normen oder darauf gestützte Verordnungsregelungen dazu führten, dass Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personengruppen faktisch benachteiligt würden, wäre dies mit dem Diskriminierungsverbot unvereinbar und die Anwendung solchen untergeordneten Rechts zu versagen.
“Insbesondere sollen Behinderte, die in der Lage sind, den öffentlichen Raum autonom zu benützen, auch Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs autonom beanspruchen können (Art. 3 Abs. 1 VböV; vgl. BGE 139 II 289 E. 2.2.3). Aus den zitierten Normen ergibt sich, dass das in Verfassung und Gesetz enthaltene Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot für Behinderte auch im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt. Verstiesse untergeordnetes Verordnungsrecht hiegegen, wäre ihm die Anwendung zu versagen (BGE 139 II 289 E. 2.3). Im Lichte dieser Grundsätze ist der Vorinstanz grundsätzlich beizupflichten, dass die Beurteilung der behindertengerechten Ausgestaltung der FV-Dosto abschliessend nach den TSI PRM 2014 bzw. den dazu erlassenen NNTV vorzunehmen ist (Art. 5 Abs. 1 BV). Es stellt sich allerdings auch die Frage, ob der Verordnungsgeber mit den TSI PRM 2014 technische Vorschriften für massgeblich erklärt hat, die mangels hinreichender Ausdifferenzierung zur Folge haben, dass die im Bereich des Personenverkehrs an die Grundrechte gebundenen SBB (Art. 35 Abs. 1 BV; BGE 138 I 274 E. 1.4) Züge bauen liessen und in Betrieb nehmen wollen, die von Menschen mit Behinderung - anders als von anderen Personengruppen - nicht oder nur unter signifikanten Einschränkungen benutzt werden können. Soweit dies zu bejahen wäre, läge eine unzulässige rechtliche Ungleichbehandlung vor, "denn auch Rechtsvorschriften zur Beseitigung tatsächlicher Benachteiligungen [Art 8 Abs. 4 BV] dürfen keine rechtlichen Diskriminierungen schaffen" (vgl. BERNHARD WALDMANN, ZBl 114/2013, S. 669 ff., S. 674). Damit verstiessen die TSI PRM 2014 gegen das Verbot der indirekten Diskriminierung (Art. 8 Abs. 2 BV; vgl. E. 10.3.1 hiervor) und müsste ihnen wegen Unvereinbarkeit mit übergeordnetem Recht die Anwendung versagt werden (BGE 139 II 289 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 I 352 E. 6.1.3, wonach eine - gestützt u.a. auf Art. 20 Abs. 3 BehiG beschlossene Sonderschulung - am Massstab von Art. 8 Abs. 2 BV zu überprüfen ist und insbesondere einer qualifizierten Rechtfertigung bedarf).”
Vorinstanzen und öffentliche Behörden sind an die Grundrechte (Art. 35 Abs. 2 BV) gebunden und haben diese bei Erlass von Verfügungen bzw. im verwaltungsrechtlichen Verfahren zu beachten. Fehlt eine spezialgesetzliche Ordnung, ergeben sich die massgeblichen Verfahrensgrundsätze primär aus dem Verfassungsrecht; dabei können etwa Transparenz- und Gleichbehandlungsanforderungen relevant werden.
“Auch ihr Verfahren auf Erlass von Verfügungen über Beiträge regelt die Vorinstanz selbst (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 FIFG). Sie ist dabei an die Grundrechte gebunden (Art. 35 Abs. 2 BV) und muss die Anforderungen nach Art. 10 und 26 - 38 VwVG erfüllen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 FIFG).”
“BVGE 2022 IV/8 Entscheiddatum: 22.08.2022Publikationsdatum: 07.11.2023 2022 IV/8 Auszug aus dem Urteil der Abteilung II i.S. TX Group AG gegen Schweizerische Bundesbahnen (SBB) B-6872/2017 vom 22. August 2022 Öffentliche Ausschreibung einer Konzession für die kommerzielle Bewirtschaftung von Fremdwerbeflächen an Bahnhöfen. Auf das Konzessionserteilungsverfahren anwendbare Regeln bei Fehlen einer spezialgesetzlichen Ordnung. Art. 5, Art. 8 Abs. 1, Art. 27, Art. 29 Abs. 1, Art. 35 Abs. 2 BV. Art. 2 Abs. 7 BGBM. Art. 2 Abs. 1 SBBG. Art. 18b PBG. Art. 1 Abs. 2, Art. 20 aBöB. Art. 26 Abs. 3 aVöB. 1. Fehlt eine spezialgesetzliche Ordnung, ergeben sich die massgeblichen Grundsätze für eine vom Anwendungsbereich des aBöB ausgenommene Konzessionsvergabe primär aus dem Verfassungsrecht (E. 3.3.5). Bindung der Vorinstanz an die Grundrechte (E. 3.2 und 3.3.5). 2. Keine selbstständige Anwendbarkeit submissionsrechtlicher Vorschriften (E. 3.1-3.3.4). Im Rahmen der Konkretisierung des Verfassungsrechts kann jedoch, soweit angezeigt, punktuell auch auf submissionsrechtliche Prinzipien zurückgegriffen werden, welche dann im Gewand der Grundrechte auf Konzessionsvergaben zur Anwendung kommen (E. 3.3.5 und 4.6.2). 3. Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots infolge asymmetrischer Informationsweitergabe in den Nachverhandlungen (E. 4). Rüge der Verletzung des Transparenzprinzips und des Gleichbehandlungsgebots im Zusammenhang mit der Bewertung der Angebote (E. 5). Appel d'offres public concernant une concession pour l'exploitation commerciale de surfaces publicitaires destinées à des tiers dans les gares.”
Träger der Strassenhoheit (z. B. Gemeinden) können über die Zweckbestimmung von Strassen entscheiden, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, und damit über den Anwendungsbereich des Strassenverkehrsgesetzes; sie sind dabei an die Bundesverfassung, namentlich an die Grundrechte, gebunden.
“Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet (Art. 3 Abs. 3 SVG). Die Kompetenz des Bundes, den Strassenverkehr zu regeln, bezieht sich folglich auf Strassen, die vom Gemeinwesen, das die Hoheit über die betreffende Strasse hat, für den allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet worden sind. Das SVG findet mit anderen Worten auf Kantons- und Gemeindestrassen nur Anwendung, wenn der Kanton bzw. die Gemeinde sie dem Strassenverkehr gewidmet hat. Ist eine Strasse - wie im vorliegenden Fall - für das nationale Verbindungsnetz nicht von Bedeutung, so können die Träger der Strassenhoheit nach Massgabe des kantonalen bzw. kommunalen Rechts über deren Zweckbestimmung und damit über den Geltungsbereich des SVG befinden. Sie sind dabei an die Bundesverfassung, namentlich an die Grundrechte, gebunden (vgl. Art. 35 Abs. 2 BV; MÜLLER, Rechtsstellung von Anstössern an öffentlichen Strassen, recht 1996, S. 221).”
“Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet (Art. 3 Abs. 3 SVG). Die Kompetenz des Bundes, den Strassenverkehr zu regeln, bezieht sich folglich auf Strassen, die vom Gemeinwesen, das die Hoheit über die betreffende Strasse hat, für den allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet worden sind. Das SVG findet mit anderen Worten auf Kantons- und Gemeindestrassen nur Anwendung, wenn der Kanton bzw. die Gemeinde sie dem Strassenverkehr gewidmet hat. Ist eine Strasse - wie im vorliegenden Fall - für das nationale Verbindungsnetz nicht von Bedeutung, so können die Träger der Strassenhoheit nach Massgabe des kantonalen bzw. kommunalen Rechts über deren Zweckbestimmung und damit über den Geltungsbereich des SVG befinden. Sie sind dabei an die Bundesverfassung, namentlich an die Grundrechte, gebunden (vgl. Art. 35 Abs. 2 BV; MÜLLER, Rechtsstellung von Anstössern an öffentlichen Strassen, recht 1996, S. 221).”
Die Grundrechtsbindung des staatlichen Handelns nach Art. 35 Abs. 2 BV erstreckt sich grundsätzlich auf Massnahmen, die in unmittelbarer Erfüllung staatlicher Aufgaben erfolgen. Für Tätigkeiten, die der Erfüllung solcher Aufgaben nur mittelbar dienen — namentlich die Verwaltung von Finanzvermögen oder das Auftreten des Staates als Anbieter/Nachfrager auf Märkten — entfällt die unmittelbare Grundrechtsbindung in der Regel, soweit keine öffentliche Aufgabe i.S.v. Art. 35 Abs. 2 BV vorliegt.
“Streitig ist, inwiefern eine derartige Bindung auch bei der Verwaltung von Finanzvermögen besteht. Im Urteil 2C_314/2013 vom 19. März 2014 E. 5.4 (in: ZBl 116/2015 146 und RDAF 2016 I 451) hielt das Bundesgericht fest, die Bindung an die Grundrechte gelte nicht in gleicher Weise für die Verwaltung des Finanzvermögens, jedenfalls sofern dies keine öffentliche Aufgabe i.S.v. Art. 35 Abs. 2 BV darstelle (in casu bejaht für die Verpachtung von Korporationsgut; dagegen verneint im Urteil 1C_379/2014 vom 29. Januar 2015 E. 5.3 für die Vermietung einer Wohnung ohne Mietpreisbindung). In der Literatur sind die Auffassungen geteilt (zum Streitstand vgl. THIERRY TANQUEREL, Patrimoine financier et droits fondamentaux, in: Bellanger/Tanquerel, La gestion et l'usage des biens de l'Etat à l'aune des droits fondamentaux, 2020, S. 85 ff.). Die Frage braucht nicht vertieft zu werden, weil der streitige Initiativtext auch Grundstücke im Verwaltungsvermögen betrifft und daher jedenfalls die dafür geltenden öffentlich-rechtlichen Schranken (oben E. 6.1) einhalten muss.”
“zur An- wendung der öffentlich-rechtlichen Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Äquivalenz äussert (act. 72 Rz 20 ff.), übt er keine Kritik am angefochtenen Urteil und wäre darauf nicht näher einzugehen. Allerdings sind die vorinstanzlichen Aus- führungen insoweit zu konkretisieren, als von der Grundrechtsbindung gemäss Art. 35 Abs. 2 BV grundsätzlich nur das Handeln, das in unmittelbarer Erfüllung staatlicher Aufgaben erfolgt, erfasst wird. Tätigkeiten, die der Erfüllung solcher Aufgaben lediglich indirekt dienen, fallen nicht darunter. Die unmittelbare Grund- rechtsbindung entfällt in der Regel für Tätigkeitsfelder, in denen staatliche Organe wie Private als Anbieter oder Nachfrager von Gütern und Dienstleistungen auftre- ten, wie bei der Verwaltung ihres Finanzvermögens (BSK BV-W ALDMANN, Art. 35 - 8 - N 25; vgl. BGE 129 III 35 E. 5.2 f.). Private bleiben dagegen grundsätzlich von der Grundrechtsverpflichtung i.S.v. Art. 35 Abs. 2 BV ausgenommen. Dies gilt auch für Private, denen das Gemeinwesen die Erfüllung staatlicher Aufgaben delegiert hat, soweit sie ausserhalb der unmittelbaren Erfüllung übertragener Staatsaufga- ben tätig werden, wie z.B. im Zusammenhang mit Bedarfsdeckungsgeschäften, der Anstellung von Personal oder im Rahmen von anderen (wirtschaftlichen) Tä- tigkeiten (BSK BV-W ALDMANN, Art. 35 N 28). Entscheidend für die Grundrechts- bindung ist folglich, ob die in Frage stehende Handlung des Privaten in Wahr- nehmung der ihm (übertragenen) öffentlichen Aufgabe erfolgt (vgl. BGE 141 V 557 E. 5.2, BGE 138 I 274 E.”
SROs, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, sind an Art. 35 Abs. 2 BV gebunden. Soweit sie Anschluss- bzw. Aufnahmeentscheide treffen, sind sie verpflichtet, willkürfreie Verfahren zu führen, die Rechtsgleichheit zu wahren und den betroffenen Finanzintermediären das rechtliche Gehör zu gewähren.
“14 Abs. 2 GwG). Der Finanzintermediär hat einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die SRO, wenn er die in Art. 14 Abs. 2 GwG aufgelisteten Kriterien erfüllt (Frigo/Jain, in: BSK-GwG, a.a.O., Art. 14 N 4; Ralph Wyss, in: Thelesklaf et al. [Hrsg.], GwG/AMLA Kommentar, 3. Aufl. 2019 [nachfolgend: OFK GwG], Art. 14 N 8). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, muss die SRO die Aufnahme bewilligen (vgl. zur Polizeibewilligung Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N 1208 ff.). Aufgrund der relativ offenen Kriterien in Art. 14 Abs. 2 GwG, insbesondere den Anforderungen an die Gewähr und den guten Ruf der Finanzintermediäre selbst, der Verwaltung und der mit der Geschäftsführung betrauten Personen sowie der qualifizierten Beteiligten ist nicht zu verkennen, dass der SRO dabei ein gewisser Spielraum zukommt (Frigo/Jain, in: BSK-GwG, a.a.O., Art. 14 N 8). Als Träger einer öffentlichen Aufgabe sind die SRO zudem an die Grundrechte gebunden (Art. 35 Abs. 2 BV). Das Anschlussverfahren muss deshalb u.a. willkürfrei sein, die Finanzintermediäre sind rechtsgleich zu behandeln und es ist ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren (Urteile des BGer 2C_887/2017 vom 23. März 2021 E. 4.3.3; 2C_887/2010 vom 28. April 2011 E. 6.1; Urteile des BVGer B-1645/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4; B-3883/2009 vom 7. Oktober 2010 E. 3.3; so auch Botschaft des Bundesrates zum Finanzdienstleistungsgesetz [FIDLEG] und zum Finanzinstitutsgesetz [FINIG] vom 4. November 2015 [nachfolgend: Botschaft FIDLEG/FINIG], BBl 2015 8901, 9069).”
“Beschwerdebeilage 7), ist diese Formulierung offensichtlich missverständlich. Sie kann angesichts der effektiv gegebenen Verhältnisse nicht in dieser absoluten Form verstanden werden. Der Beschwerdeführer hat weiter einen grundsätzlichen Anspruch auf Aufnahme in einer anderen SRO. Im Gegenzug zur Schaffung der Anschlusspflicht an eine SRO (vgl. Art. 14 Abs. 1 GwG) wurde mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Finanzinstitute (FINIG; SR 954.1) neu auch die Aufnahmepflicht stipuliert (vgl. Art. 14 Abs. 2 GwG). Der Finanzintermediär hat einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in einer SRO, wenn er die in Art. 14 Abs. 2 GwG aufgeführten Kriterien erfüllt. Auch wenn der Gesetzeswortlaut nicht zwingend impliziert, dass der Finanzintermediär gegenüber jeder SRO Anspruch auf Aufnahme hat, so ergibt sich doch aus der Botschaft zum FINIG (BBl 2015 9069) zweifelsfrei die diesbezügliche Absicht des Gesetzgebers, indem darauf verwiesen wird, dass die SRO bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben gemäss Art. 35 Abs. 2 BV an die Grundrechte gebunden sind und dass das Anschlussverfahren somit willkürfrei sein, die Finanzintermediäre gleich behandeln und ihnen das rechtliche Gehör gewähren müsse. Die einzige Einschränkung nebst dem Erfüllen der qualitativen Anforderungen gemäss Art. 14 Abs. 2 GwG ist die thematische Einschränkung nach Art. 14 Abs. 3 GwG (vgl. zum Ganzen: Wyss, in: GwG-Kommentar, 3. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 14 GwG). Diverse von der FINMA anerkannte SRO sehen keine thematische Einschränkung hinsichtlich des Berufsbereichs für den Anschluss an die SRO vor (vgl. z.B. I.________(SRO); F.________(SRO); J.________(SRO); vgl. deren Homepage und Statuten). Dem Beschwerdeführer steht es demnach grundsätzlich frei, diesen beizutreten. Art. 14 Abs. 2 Bst. b GwG setzt für einen Anspruch auf Anschluss an eine SRO zwar voraus, dass der Finanzintermediär einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG bietet. Daraus abzuleiten, dass der Beschwerdeführer zufolge seines Ausschlusses aus der A.”
Freizügigkeitseinrichtungen konnten 2019/2020 Leistungen nicht analog nach Art.35 BVG kürzen, da entsprechende Regelung fehlte.
“Gemäss Art. 35 BVG kann eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil der Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat [...]. Eine diesbezügliche Regelung für Freizügigkeitseinrichtungen (im FZG oder der FZV) fehlte in den vorliegend massgebenden Verfügungszeitpunkten am 25. Oktober 2019 beziehungsweise 22. Mai 2020 (noch).”
Private Organisationen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen oder im Rahmen ausgelagerter staatlicher Aufgaben handeln (z. B. Vereine, Stiftungen, Selbstregulierungsorganisationen, Leistungserbringer), können nach Art. 35 Abs. 2 BV an die Grundrechte gebunden sein. Bei Auslagerungen kann öffentliches Recht Anwendung finden; in bestimmten Fällen sind solche Privaten zudem an hoheitliche Verfahrenspflichten gebunden (z. B. Erfüllung von Verfahrensanforderungen oder das Erlassen von Verfügungen).
“Zusammenfassend ist damit festzuhalten: Die Vorinstanz ist ein privatrechtlicher Verein, sie nimmt zum einen eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahr, weshalb sie an die Grundrechte nach Art. 35 Abs. 2 BV gebunden ist. Zum anderen entscheidet sie über den Nichtanschluss der Beschwerdeführerin an sie selbst hoheitlich in Form einer Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG. Die Vorinstanz ist damit auch eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG und Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG.”
“Die Vorinstanz ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind (Art. 10 Abs. 1 FIFG). Sie regelt ihr Verfahren für Verfügungen über Beiträge selbst (Art. 13 Abs. 1 Satz. 1 FIFG), ist aber an die Grundrechte gebunden (Art. 35 Abs. 2 BV) und muss die Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 FIFG).”
“Dazu zählen insbesondere die Aufnahme der Insassen, die Haushaltsführung, die Organisation und Verteilung der Verpflegung und die Betreuung der Insassen unter Einschluss der medizinischen Grundversorgung. Die Unternehmung unterstützt die Behörden auch bei der Vorbereitung der Aus- bzw. Rückreise der Insassen. Die Räumlichkeiten werden jedoch vom Kanton Zürich ausgesucht und zur Verfügung gestellt. Die Öffnung neuer Räume und Abteilungen, selbst in den bestehenden Zentren, liegt allein in der Kompetenz des Kantons. Obwohl es unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten ist, dass die ORS Service AG keine Hoheitsgewalt ausübt und mithin nicht hoheitlich handelt, nimmt sie dennoch eine öffentliche Aufgabe wahr. Im Rahmen des Auslagerungsakts kann öffentliches Recht zur Anwendung gelangen (anschaulich und mit dem vorliegenden Fall vergleichbar insofern BGE 148 II 218 E. 3 im Zusammenhang mit den von der Securitas AG erbrachten Sicherheitsdienstleistungen im Asylbereich). Auch besteht eine Grundrechtsbindung (Art. 35 Abs. 2 BV).”
“Sodann passte der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten der Bundesgesetze vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG; SR 950.1) und über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG; SR 954.1) ebenso verschiedene Bestimmungen im Geldwäschereigesetz an (vgl. Botschaft vom 4. November 2015 zum Finanzdienstleistungsgesetz [FIDLEG] und zum Finanzinstitutsgesetz [FINIG], BBl 2015 8901 ff. [nachfolgend: Botschaft FIDLEG/FINIG], S. 9068 ff.). Nach der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Fassung des Geldwäschereigesetzes wird den Finanzintermediären im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG eine direkte Unterstellung unter die Aufsicht der FINMA nicht mehr ermöglicht. Sie werden vielmehr verpflichtet, sich einer Selbstregulierungsorganisation anzuschliessen (vgl. Art. 14 Abs. 1 GwG; vgl. auch AS 2018 5290). In diesem Zusammenhang wird in der Botschaft ausgeführt, dass die Selbstregulierungsorganisationen "bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben" gemäss Art. 35 Abs. 2 BV "an die Grundrechte gebunden sind" (Botschaft FIDLEG/FINIG, S. 9069).”
“Beschwerdebeilage 7), ist diese Formulierung offensichtlich missverständlich. Sie kann angesichts der effektiv gegebenen Verhältnisse nicht in dieser absoluten Form verstanden werden. Der Beschwerdeführer hat weiter einen grundsätzlichen Anspruch auf Aufnahme in einer anderen SRO. Im Gegenzug zur Schaffung der Anschlusspflicht an eine SRO (vgl. Art. 14 Abs. 1 GwG) wurde mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Finanzinstitute (FINIG; SR 954.1) neu auch die Aufnahmepflicht stipuliert (vgl. Art. 14 Abs. 2 GwG). Der Finanzintermediär hat einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in einer SRO, wenn er die in Art. 14 Abs. 2 GwG aufgeführten Kriterien erfüllt. Auch wenn der Gesetzeswortlaut nicht zwingend impliziert, dass der Finanzintermediär gegenüber jeder SRO Anspruch auf Aufnahme hat, so ergibt sich doch aus der Botschaft zum FINIG (BBl 2015 9069) zweifelsfrei die diesbezügliche Absicht des Gesetzgebers, indem darauf verwiesen wird, dass die SRO bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben gemäss Art. 35 Abs. 2 BV an die Grundrechte gebunden sind und dass das Anschlussverfahren somit willkürfrei sein, die Finanzintermediäre gleich behandeln und ihnen das rechtliche Gehör gewähren müsse. Die einzige Einschränkung nebst dem Erfüllen der qualitativen Anforderungen gemäss Art. 14 Abs. 2 GwG ist die thematische Einschränkung nach Art. 14 Abs. 3 GwG (vgl. zum Ganzen: Wyss, in: GwG-Kommentar, 3. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 14 GwG). Diverse von der FINMA anerkannte SRO sehen keine thematische Einschränkung hinsichtlich des Berufsbereichs für den Anschluss an die SRO vor (vgl. z.B. I.________(SRO); F.________(SRO); J.________(SRO); vgl. deren Homepage und Statuten). Dem Beschwerdeführer steht es demnach grundsätzlich frei, diesen beizutreten. Art. 14 Abs. 2 Bst. b GwG setzt für einen Anspruch auf Anschluss an eine SRO zwar voraus, dass der Finanzintermediär einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG bietet. Daraus abzuleiten, dass der Beschwerdeführer zufolge seines Ausschlusses aus der A.”
“Der Beschwerdeführer argumentiert hauptsächlich mit dem in der Verfassung verankerten Gleichheitsgebot. Obwohl Versicherungsgesellschaften private Unternehmen sind, erfüllen sie im Bereich der Grundversorgung staatliche Aufgaben, womit sie nach Art. 35 Abs. 2 BV Adressat der Grundrechte sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.97/2006 vom 1. Juni 2006 E. 3.3).”
“der Schluss auf eine Rechtspflicht zur Koedukation an der Volksschule ziehen (vgl. dazu auch E. 5.3 hiernach). Mit der Wahrnehmung von Leistungsaufträgen erfüllen Leistungserbringer staatliche Aufgaben, weshalb sie denn auch vollumfänglich an die Grundrechte gebunden sind (vgl. Art. 35 Abs. 2 BV; BGE 142 I 49 E. 4.1; BGE 136 I 332 E. 3.1 und BGer 2C_586/2016 vom 8. Mai 2017, in: ZBl 2018, S. 35 ff., je mit Hinweisen; B. Waldmann; in: derselbe/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, N 18 ff. zu Art. 35 BV; B. Rütsche, Staatliche Leistungsaufträge und Rechtsschutz, in: ZBJV 2016, S. 71 ff., S. 84 f.; zutreffend auch B 2019/144 act. 5, S. 22, 24 Rz. 6.1.3, 6.1.9). Einschränkungen von Grundrechten sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts nicht einschränken (Art. 36 BV). Nicht umstritten ist, dass der Nachtrag I nicht in Konflikt mit dem Kerngehalt von Grundrechten steht. Bereits ausgeführt wurde (E. 3 hiervor), dass er sich auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützt. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend (B 2019/144 act. 5, S. 28 f. Rz. 6.4, act. 19, S. 10 Ziff. 4.4.1), die im Nachtrag I gesetzlich übertragene Führung einer öffentlichen Sekundarschule durch die Beschwerdebeteiligte führe zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von direkten Konkurrenten.”
Gerichte prüfen Entscheidungen auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 35 BV; die Vorinstanz hat dabei Wirtschaftlichkeitsfragen sowie Gleichbehandlungs- und Diskriminierungsaspekte geprüft und zu deren Nichtverletzung Stellung genommen.
“Auch vermag die Beschwerdeführerin mit dem Argument, durch eine Bejahung des grossen therapeutischen Nutzens von Spinraza® würde der Weg der ordentlichen Listenaufnahme und der damit verbundenen Wirtschaftlichkeitsprüfung entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise nicht unterlaufen, da das Medikament zwischenzeitlich Eingang in die SL gefunden habe, keine Rechtsfehlerhaftigkeit aufzuzeigen. Zum einen erfolgte die Aufnahme erst per 1. Juli 2020 - und damit nach Erlass von Einspracheentscheid (vom 28. August 2018) und vorinstanzlichem Urteil (vom 20. März 2020) - und lediglich bis Ende 2022 befristet. Zum andern ist die Beschwerdeführerin auf Grund der Ausprägung ihres Leidens, wie sich aus den zahlreichen SL-Limitationen ergibt, auch aktuell vom Anwendungsbereich des Medikaments ausgeschlossen. Dies räumt sie denn auch selber ein. Überdies hat sich die Vorinstanz zur Frage der Wirtschaftlichkeit einer Behandlung mit Spinraza® im Urteil vom 20. März 2020 eingehend geäussert (vgl. dessen E. 5.5), wohingegen diesem Punkt im vorliegenden Revisionsprozess keine entscheidwesentliche Relevanz zukommt. Dass die Vorinstanz durch ihr Vorgehen, wie in der Beschwerde moniert, das rechtliche Gehör oder das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt respektive gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 35 BV) verstossen haben sollte, ist nicht auszumachen.”
Als Trägerin öffentlicher Aufgaben ist die Vorinstanz nach Art. 35 Abs. 2 BV an die Grundrechte gebunden; hierzu zählen die Verfahrensgrundrechte. Das Anschlussverfahren muss willkürfrei sein, die Beteiligten sind gleich zu behandeln und ihnen ist das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Nichtanwendung formaler Verfahrensgesetze (z. B. VwVG) führt nicht schon deshalb zur Nichtigkeit, sofern keine Verletzung dieser fundamentalen Verfahrensgrundrechte oder keine schwerwiegende sonstige Verfahrensverletzung vorliegt.
“Wie dargelegt, hat die Vorinstanz als Bundesbehörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG am 21. April 2021 eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG erlassen (vgl. hiervor E. 4 ff.). Auf das Verfahren vor der Vorinstanz wäre daher das VwVG anwendbar gewesen (Art. 1 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat dieses jedoch für nicht massgebend erachtet und einzig ihr eigenes Verfahrensreglement vom 30. März 2021 beziehungsweise vom 31. März 2019 berücksichtigt. Als Trägerin einer öffentlichen Aufgabe ist die Vorinstanz gemäss Art. 35 Abs. 2 BV an die Grundrechte gebunden, zu denen auch die Verfahrensgrundrechte gehören. Das Anschlussverfahren muss insbesondere willkürfrei sein, die Finanzintermediäre sind rechtsgleich zu behandeln und es ist ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. E. 5.4 hiervor). Dies galt schon vor Inkrafttreten von Art. 14 Abs. 2 GwG, als sich der Entscheid über den An- oder Nichtanschluss eines Finanzintermediärs noch auf die privatrechtlichen Vereinsstatuten, Reglemente und sonstigen Erlasse der SRO stützte. Da vorliegend weder eine Verletzung dieser fundamentalen Verfahrensgrundrechte noch eine schwerwiegende Verletzung anderer Verfahrensrechte ersichtlich ist, stellt die Nichtberücksichtigung des VwVG keinen Nichtigkeitsgrund dar.”
Nimmt der Staat oder ein staatlich Handelnder staatliche Aufgaben wahr bzw. muss er wegen einer Monopolstellung unter Privaten auswählen (z. B. Konzessionsvergaben), sind die rechtsstaatlichen Auswahlgrundsätze — namentlich Transparenz und Gleichbehandlung — zumindest sinngemäss anzuwenden. Dies bedeutet nicht zwangsläufig die vollständige Übernahme der formellen Vorschriften des öffentlichen Beschaffungsrechts, sondern eine an den konkreten Umständen orientierte Konkretisierung der verfassungsmässigen Grundsätze.
“Müsse der Staat aber aufgrund seiner Monopolstellung unter Privaten auswählen, habe eine öffentliche Auftraggeberin ein den rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Auswahlverfahren durchzuführen. Daher müssten die Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens wie insbesondere das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot zumindest sinngemäss zur Anwendung gelangen. Die vergaberechtlichen Grundsätze seien als Ausfluss und Konkretisierung der universell in jedem Verfügungs- und Auswahlverfahren zu beachtenden rechtsstaatlichen (Verfassungs—)Grundsätze zu verstehen und zu verallgemeinern. 3.2 Nach Auffassung der Vorinstanz ist dagegen eine analoge Anwendung des öffentlichen Beschaffungsrechts abzulehnen. Das streitbetroffene Konzessionsverfahren richte sich einzig nach dem VwVG. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass darüber hinaus die allgemeinen Rechtsgrundsätze von Art. 5 BV anwendbar seien und dass die Vorinstanz, auch wenn sie vorliegend keine öffentliche Aufgabe wahrnehme und insofern nicht in pauschaler Weise an die Grundrechte gebunden sei, auch im Rahmen ihres privatrechtlichen Handelns prinzipiell dem besonderen ideellen Gehalt der Freiheitsrechte Rechnung zu tragen habe (Art. 35 Abs. 2 BV; mit Verweis auf BGE 139 I 306 E. 3.2.3). Die Vorinstanz habe aber diese Grundsätze im gesamten Ausschreibungsverfahren, das heisst bei der Durchführung der Offertphase, der Beurteilung der Offerten sowie beim Entscheid, ohnehin freiwillig befolgt. Hinsichtlich der Transparenz und der Gleichbehandlung könnten indessen keine konkreten Vorgaben aus dem öffentlichen Beschaffungswesen abgeleitet werden. Die Rechtsprechung zu anderen nicht spezialgesetzlich geregelten Ausschreibungen zeige, dass das Bundesgericht verbindliche Vorgaben nur sehr zurückhaltend definiere. Das Verfahren sei weniger formalisiert und es bestehe ein viel grösserer Gestaltungsspielraum, wobei auch öffentliche Interessen zu berücksichtigen seien. Die Praxis zum Binnenmarktgesetz verlange bei Konzessionsvergaben nur die Organisation eines Verfahrens, welches es Interessierten ermögliche, Angebote einzureichen, ferner eine Konzessionserteilung durch Verfügung mit offenstehendem Rechtsmittel, eine diskriminierungsfreie Bestimmung der Auswahlkriterien sowie Wahl des Konzessionärs und damit die Wahrung des Grundsatzes der Transparenz, welche aber nicht den Anforderungen des Beschaffungsrechts entsprechen müsse.”
“der Schluss auf eine Rechtspflicht zur Koedukation an der Volksschule ziehen (vgl. dazu auch E. 5.3 hiernach). Mit der Wahrnehmung von Leistungsaufträgen erfüllen Leistungserbringer staatliche Aufgaben, weshalb sie denn auch vollumfänglich an die Grundrechte gebunden sind (vgl. Art. 35 Abs. 2 BV; BGE 142 I 49 E. 4.1; BGE 136 I 332 E. 3.1 und BGer 2C_586/2016 vom 8. Mai 2017, in: ZBl 2018, S. 35 ff., je mit Hinweisen; B. Waldmann; in: derselbe/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, N 18 ff. zu Art. 35 BV; B. Rütsche, Staatliche Leistungsaufträge und Rechtsschutz, in: ZBJV 2016, S. 71 ff., S. 84 f.; zutreffend auch B 2019/144 act. 5, S. 22, 24 Rz. 6.1.3, 6.1.9). Einschränkungen von Grundrechten sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts nicht einschränken (Art. 36 BV). Nicht umstritten ist, dass der Nachtrag I nicht in Konflikt mit dem Kerngehalt von Grundrechten steht. Bereits ausgeführt wurde (E. 3 hiervor), dass er sich auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützt. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend (B 2019/144 act. 5, S. 28 f. Rz. 6.4, act. 19, S. 10 Ziff. 4.4.1), die im Nachtrag I gesetzlich übertragene Führung einer öffentlichen Sekundarschule durch die Beschwerdebeteiligte führe zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von direkten Konkurrenten.”
Stimmberechtigte, die staatliche Aufgaben wahrnehmen (z. B. bei Einbürgerungsentscheiden), handeln als Organ der Gemeinde und sind nach Art. 35 Abs. 2 BV an die Verfassung und die Grundrechte gebunden. Sie dürfen nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden, müssen ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben, Verfahren innert angemessener Frist führen und bei Ablehnungen rechtsgenügend begründen.
“Die Gemeinde darf nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden und muss ihr Ermessen insgesamt pflichtgemäss ausüben (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1D_1/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 2.5 ff.; 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; vgl. Niccolò Raselli, Die Einbürgerung zwischen Politik und Justiz - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: ZBl 112/2011, S. 583; Peter Uebersax, Das Bundesgericht und das Bürgerrechtsgesetz, mit einem Blick auf das neue Recht, in: Basler juristische Mitteilungen [BJM] 2016, S. 195). Dabei sind die besonderen Vorgaben des Rechts des Bundes und des Kantons zu wahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 2.5). Es handelt sich somit materiell um einen Akt der Rechtsanwendung (BGE 129 I 232 E. 3.3 m.w.H.). Die Stimmbürger handeln, wenn sie über Einbürgerungsgesuche entscheiden, als Organ der Gemeinde und nehmen eine staatliche Aufgabe wahr. Sie sind daher an die Verfassung und insbesondere an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (vgl. Art. 35 Abs. 2 BV; BGE 135 I 265 E. 4.2; BGE 129 I 217 E. 2.2.1 m.w.H.; BGE 129 I 232 E. 3.4.2; KGE VV vom 29. März 2000, in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 2000 S. 25 f.; Bernhard Waldmann, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, N 19 zu Art. 35 BV; Alberto Achermann/Barbara von Rütte, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], a.a.O., N 38 zu Art. 38 BV; Rainer J. Schweizer, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N 39 zu Art. 35 BV). Das Einbürgerungsverfahren ist in Nachachtung des entsprechenden verfassungsrechtlichen Anspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) sodann innert angemessener Frist durchzuführen (Raselli, a.a.O., S. 585; Art. 13 BüG). Wie weiter vorne dargelegt (E. 4.5.1), ist die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs rechtsgenüglich zu begründen (Art. 15b aBüG; § 9 Abs. 3 Einbürgerungsreglement). Das Kantonsgericht hat im damaligen Urteil (KGE VV vom 12.”
“Die Gemeinde darf nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden und muss ihr Ermessen insgesamt pflichtgemäss ausüben (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1D_1/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 2.5 ff.; 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; vgl. Niccolò Raselli, Die Einbürgerung zwischen Politik und Justiz - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: ZBl 112/2011, S. 583; Peter Uebersax, Das Bundesgericht und das Bürgerrechtsgesetz, mit einem Blick auf das neue Recht, in: Basler juristische Mitteilungen [BJM] 2016, S. 195). Dabei sind die besonderen Vorgaben des Rechts des Bundes und des Kantons zu wahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 2.5). Es handelt sich somit materiell um einen Akt der Rechtsanwendung (BGE 129 I 232 E. 3.3 m.w.H.). Die Stimmbürger handeln, wenn sie über Einbürgerungsgesuche entscheiden, als Organ der Gemeinde und nehmen eine staatliche Aufgabe wahr. Sie sind daher an die Verfassung und insbesondere an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (vgl. Art. 35 Abs. 2 BV; BGE 135 I 265 E. 4.2; BGE 129 I 217 E. 2.2.1 m.w.H.; BGE 129 I 232 E. 3.4.2; KGE VV vom 29. März 2000, in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 2000 S. 25 f.; Bernhard Waldmann, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, N 19 zu Art. 35 BV; Alberto Achermann/Barbara von Rütte, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], a.a.O., N 38 zu Art. 38 BV; Rainer J. Schweizer, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N 39 zu Art. 35 BV). Das Einbürgerungsverfahren ist in Nachachtung des entsprechenden verfassungsrechtlichen Anspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) sodann innert angemessener Frist durchzuführen (Raselli, a.a.O., S. 585; Art. 13 BüG). Wie weiter vorne dargelegt (E. 4.5.1), ist die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs rechtsgenüglich zu begründen (Art. 15b aBüG; § 9 Abs. 3 Einbürgerungsreglement). Das Kantonsgericht hat im damaligen Urteil (KGE VV vom 12.”
Sanktionen dürfen nicht in einen Wertungswiderspruch zu verfassungsmässigen Grundrechten, namentlich Art. 35 Abs. 1 BV, führen. Etwaige Ausnahmen sind verfassungsgemäss zu prüfen; eine solche Prüfung umfasst insbesondere die Abwägung, wenn die Ausnahme zur Befriedigung existenzieller Grundbedürfnisse erforderlich erscheint.
“a EU-Verordnung Russland ist namentlich dann anzunehmen, wenn die Gewährung einer Ausnahme erforderlich ist, um existenzielle Grundbedürfnisse zu befriedigen. Im Unterschied zur schweizerischen Härtefallregelung umschreibt die europäische Parallelbestimmung zusätzlich den Kreis von Personen und Organisationen, welche berechtigt sind, sich auf diese Rechtsvorschrift zu berufen. Anders als der Wortlaut der schweizerischen Rechtsvorschrift nahelegt (Art. 15 Abs. 5 Ukraine-V), sieht die Parallelbestimmung von Art. 4 Abs. 1 Bst. a EU-Verordnung Russland auch Ausnahmen vom Bereitstellungsverbot unter "geeignet erscheinenden Bedingungen" vor. Da Sanktionen der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte dienen (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EmbG), ist nicht anzunehmen, dass mit Art. 15 Abs. 5 Bst. a Ukraine-Verordnung eine Ausnahme von Art. 4 Abs. 1 Bst. a EU-Verordnung Russland vorgesehen war, welche in einen Wertungswiderspruch zu verfassungsrechtlichen Garantien führen würde (Art. 7, Art. 12 und Art. 35 Abs. 1 BV; Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N 1 und 10 zu Art. 7 BV; N 4 ff. zu Art. 12 BV; N 4 zu Art. 35 Abs. 1 BV).”
Art. 35 Abs. 2 BV wird dahin ausgelegt, dass Grundrechte Abwehrrechte gegen den Staat sind und Behörden beim Erlass staatlicher Massnahmen an diese Rechte gebunden sind. Betrachtet man die Absage einer öffentlichen Versammlung als Eingriff in die Versammlungsfreiheit, ist eine Prüfung der Rechtmässigkeit und der Verhältnismässigkeit erforderlich; die gerügten Massnahmen können sich — bei genügender gesetzlicher Grundlage und Vorliegen eines öffentlichen Interesses — als verhältnismässig erweisen.
“Die Beschwerdeführer rügen ausserdem eine Verletzung der Versammlungsfreiheit gemäss Art. 22 BV und Art. 2 Abs. 1 KV/AI. Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte gegen den Staat (vgl. Art. 35 Abs. 2 BV; BGE 147 I 183 E. 8.3 mit Hinweis). Ob der Beschluss der Vorinstanz, die Landsgemeinde 2021 abzusagen und stattdessen einen ausserordentlichen Urnengang durchzuführen, in den Anwendungsbereich der Versammlungsfreiheit gemäss Art. 22 BV und Art. 2 Abs. 1 KV/AI fällt bzw. ob sich neben den bereits erwähnten Bestimmungen über die politischen Rechte (vgl. E. 4.2 hiervor) auch aus der Versammlungsfreiheit grundsätzlich ein Anspruch auf die Durchführung der Landsgemeinde 2021 ergibt, kann offen bleiben. Betrachtete man die Absage der Landsgemeinde als einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit, bestünde auch hierfür eine genügende gesetzliche Grundlage sowie ein öffentliches Interesse und wäre der Eingriff verhältnismässig (vgl. Art. 36 BV). Zur Begründung kann auf die Erwägungen 5 und 6 hiervor verwiesen werden.”
“Die Beschwerdeführer rügen ausserdem eine Verletzung der Versammlungsfreiheit gemäss Art. 22 BV und Art. 2 Abs. 1 KV/AI. Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte gegen den Staat (vgl. Art. 35 Abs. 2 BV; BGE 147 I 183 E. 8.3 mit Hinweis). Ob der Beschluss der Vorinstanz, die Landsgemeinde 2021 abzusagen und stattdessen einen ausserordentlichen Urnengang durchzuführen, in den Anwendungsbereich der Versammlungsfreiheit gemäss Art. 22 BV und Art. 2 Abs. 1 KV/AI fällt bzw. ob sich neben den bereits erwähnten Bestimmungen über die politischen Rechte (vgl. E. 4.2 hiervor) auch aus der Versammlungsfreiheit grundsätzlich ein Anspruch auf die Durchführung der Landsgemeinde 2021 ergibt, kann offen bleiben. Betrachtete man die Absage der Landsgemeinde als einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit, bestünde auch hierfür eine genügende gesetzliche Grundlage sowie ein öffentliches Interesse und wäre der Eingriff verhältnismässig (vgl. Art. 36 BV). Zur Begründung kann auf die Erwägungen 5 und 6 hiervor verwiesen werden.”
Nimmt eine Behörde staatliche Aufgaben wahr, sind die verfassungsmässigen Grundrechte (Art. 35 Abs. 2 BV) als massgeblicher Prüfungs- und Schrankenstandard zu beachten. Inhalte und Verfahrensanforderungen des öffentlichen Vergaberechts (z. B. Transparenz, Gleichbehandlung, Ausschreibungsprinzipien) können dabei zur Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben herangezogen werden. Daraus folgt jedoch nicht zwingend eine vollständige Übernahme aller formalen Beschaffungsanforderungen; je nach Rechtsgrundlage und Verfahrensform kann der Gestaltungsspielraum grösser sein.
“Beim angefochtenen Zuschlag handelt es sich, wie im Zwischenentscheid vom 16. Mai 2018 ausgeführt ([....]) um einen dem Verwaltungsrecht zuzuordnenden Entscheid, mit welchem die Vorinstanz die Nutzung von Flächen, welche ihrem faktischen Monopol unterliegen, koordiniert. Indem sie einem Interessenten auf dem Weg einer Ausschreibung und eines Auswahlverfahrens Werbeflächen des öffentlichen Raums zur Sondernutzung und kommerziellen Bewirtschaftung zugeteilt hat, hat sie eine öffentliche Sache im engeren Sinn verwaltet und eine Konzession erteilt. Insofern nimmt sie eine staatliche Aufgabe wahr, was die Bindung an die verfassungsmässigen Grundrechte mit sich bringt (Art. 35 Abs. 2 BV; BGE 138 I 274 E. 2.2.1; Urteil des BVGer B-4786/2020 vom 21. September 2021 E. 3 m.w.H.). Dies gilt entsprechend unabhängig davon, ob die Vorinstanz eine Pflicht zur Ausschreibung traf, was sie in Abrede stellt, oder ob sie, wie sie angibt, ein freiwilliges Ausschreibungsverfahren durchgeführt hat. Die in der Lehre kontrovers diskutierte Frage, ob im Fall von Sondernutzungskonzessionen auch ausserhalb einer entsprechenden spezialgesetzlichen Bestimmung eine Pflicht zur Ausschreibung gegeben ist, kann somit offengelassen werden. Soweit die Beschwerdeführerin sich vorliegend auf Grundsätze und Entscheide aus dem Vergaberecht beruft, finden deren Inhalte somit zumindest insofern Beachtung, als sie entweder zugleich Teilgehalte der angerufenen Grundrechte bilden oder als sie sich als Orientierungshilfe zur Konkretisierung der Grundrechte eignen, die als rechtsstaatliche Gebote auf Verfassungsebene auch beim Verfahren zur Vergabe einer Konzession zu beachten sind (vgl. auch Urteil B-4786/2020 E.”
“Nach Auffassung der Vorinstanz ist dagegen eine analoge Anwendung des öffentlichen Beschaffungsrechts abzulehnen. Das streitbetroffene Konzessionsverfahren richte sich einzig nach dem VwVG. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass darüber hinaus die allgemeinen Rechtsgrundsätze von Art. 5 BV anwendbar seien und dass die Vorinstanz, auch wenn sie vorliegend keine öffentliche Aufgabe wahrnehme und insofern nicht in pauschaler Weise an die Grundrechte gebunden sei, auch im Rahmen ihres privatrechtlichen Handelns prinzipiell dem besonderen ideellen Gehalt der Freiheitsrechte Rechnung zu tragen habe (Art. 35 Abs. 2 BV; mit Verweis auf BGE 139 I 306 E. 3.2.3). Die Vorinstanz habe aber diese Grundsätze im gesamten Ausschreibungsverfahren, das heisst bei der Durchführung der Offertphase, der Beurteilung der Offerten sowie beim Entscheid, ohnehin freiwillig befolgt. Hinsichtlich der Transparenz und der Gleichbehandlung könnten indessen keine konkreten Vorgaben aus dem öffentlichen Beschaffungswesen abgeleitet werden. Die Rechtsprechung zu anderen nicht spezialgesetzlich geregelten Ausschreibungen zeige, dass das Bundesgericht verbindliche Vorgaben nur sehr zurückhaltend definiere. Das Verfahren sei weniger formalisiert und es bestehe ein viel grösserer Gestaltungsspielraum, wobei auch öffentliche Interessen zu berücksichtigen seien. Die Praxis zum Binnenmarktgesetz verlange bei Konzessionsvergaben nur die Organisation eines Verfahrens, welches es Interessierten ermögliche, Angebote einzureichen, ferner eine Konzessionserteilung durch Verfügung mit offenstehendem Rechtsmittel, eine diskriminierungsfreie Bestimmung der Auswahlkriterien sowie Wahl des Konzessionärs und damit die Wahrung des Grundsatzes der Transparenz, welche aber nicht den Anforderungen des Beschaffungsrechts entsprechen müsse.”
Fehlende Weiterleitung durch die Vorinstanz begründet nach Auffassung des BVGer keine Verletzung von Art. 35 Abs. 2 BV, wenn der Gesuchsteller in seinem Schreiben den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangte bzw. andernfalls eine Rechtsverweigerungsbeschwerde in Aussicht stellte. War der Gesuchsteller vertreten, darf von dessen Rechtsvertreter erwartet werden, dass er sich über die geltenden Beschwerdefristen kundig macht; daraus folgt keine Verlängerung der 30‑tägigen Beschwerdefrist.
“Bereits zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin jedoch durch den rubrizierten Rechtsanwalt vertreten und das Schreiben war an den Rechtsanwalt adressiert. Von einem Rechtsanwalt darf erwartet werden, dass er die Rechtsprechung bezüglich Beschwerdefrist bei Rechtsverweigerungsbeschwerden kennt oder, sollte dies nicht der Fall sein, sich entsprechend kundig macht (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.2.2). Insoweit besteht kein Grund, ausnahmsweise von der 30-tägigen Beschwerdefrist nach Treu und Glauben abzuweichen. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, sie habe sich um die Klärung der Zuständigkeit kümmern müssen, da die Vorinstanz ihr Anliegen nicht weitergeleitet habe; und dies obwohl sie in einem grundrechtlichen Anspruch betroffen sei. Dieses Vorbringen geht bereits insofern fehl, als die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 2. März 2023 von der Vorinstanz ausdrücklich den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangte und andernfalls eine Rechtsverweigerungsbeschwerde in Aussicht stellte. Unter diesen Umständen ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht weiterleitete. Eine Verletzung von Art. 35 Abs. 2 BV liegt nicht vor. Darüber hinaus ändert auch der Kontakt der Beschwerdeführerin (über ihren Anwalt) mit dem Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination des Kantons Bern nichts an der verspäteten Einreichung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin wandte sich in dieser Sache mit E-Mail vom 22. September 2023 an das kantonale Amt (vgl. Sachverhalt Bst. D). Das Amt teilte der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2023 per E-Mail mit, dass es sich zu dieser Angelegenheit nicht äussern werde. Da sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht gegen das kantonale Amt richtet, sondern gegen die Vorinstanz, ändert das E-Mail des kantonalen Amtes nichts daran, dass die Frist zur Einreichung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Zustellung der Verweigerung der Vorinstanz zu laufen begann. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin das kantonale Amt nur um eine rechtliche Einschätzung gebeten und keine Verfügung verlangt hatte. Und selbst wenn die 30-tägige Frist erst einen Tag nach der Zustellung der E-Mail des kantonalen Amtes und damit am 27.”
“Bereits zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin jedoch durch den rubrizierten Rechtsanwalt vertreten und das Schreiben war an den Rechtsanwalt adressiert. Von einem Rechtsanwalt darf erwartet werden, dass er die Rechtsprechung bezüglich Beschwerdefrist bei Rechtsverweigerungsbeschwerden kennt oder, sollte dies nicht der Fall sein, sich entsprechend kundig macht (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.2.2). Insoweit besteht kein Grund, ausnahmsweise von der 30-tägigen Beschwerdefrist nach Treu und Glauben abzuweichen. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, sie habe sich um die Klärung der Zuständigkeit kümmern müssen, da die Vorinstanz ihr Anliegen nicht weitergeleitet habe; und dies obwohl sie in einem grundrechtlichen Anspruch betroffen sei. Dieses Vorbringen geht bereits insofern fehl, als die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 2. März 2023 von der Vorinstanz ausdrücklich den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangte und andernfalls eine Rechtsverweigerungsbeschwerde in Aussicht stellte. Unter diesen Umständen ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht weiterleitete. Eine Verletzung von Art. 35 Abs. 2 BV liegt nicht vor. Darüber hinaus ändert auch der Kontakt der Beschwerdeführerin (über ihren Anwalt) mit dem Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination des Kantons Bern nichts an der verspäteten Einreichung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin wandte sich in dieser Sache mit E-Mail vom 22. September 2023 an das kantonale Amt (vgl. Sachverhalt Bst. D). Das Amt teilte der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2023 per E-Mail mit, dass es sich zu dieser Angelegenheit nicht äussern werde. Da sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht gegen das kantonale Amt richtet, sondern gegen die Vorinstanz, ändert das E-Mail des kantonalen Amtes nichts daran, dass die Frist zur Einreichung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Zustellung der Verweigerung der Vorinstanz zu laufen begann. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin das kantonale Amt nur um eine rechtliche Einschätzung gebeten und keine Verfügung verlangt hatte. Und selbst wenn die 30-tägige Frist erst einen Tag nach der Zustellung der E-Mail des kantonalen Amtes und damit am 27.”
Fehlt eine spezialgesetzliche Ordnung, ergeben sich die massgeblichen Grundsätze für die Vergabe von Konzessionen primär aus dem Verfassungsrecht (Art. 35 Abs. 2 BV). Submissionsrechtliche Vorschriften sind nicht unmittelbar anwendbar; sie können jedoch im Rahmen der Konkretisierung der verfassungsmässigen Anforderungen punktuell als Orientierung dienen, etwa hinsichtlich Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsätzen.
“BVGE 2022 IV/8 Entscheiddatum: 22.08.2022Publikationsdatum: 07.11.2023 2022 IV/8 Auszug aus dem Urteil der Abteilung II i.S. TX Group AG gegen Schweizerische Bundesbahnen (SBB) B-6872/2017 vom 22. August 2022 Öffentliche Ausschreibung einer Konzession für die kommerzielle Bewirtschaftung von Fremdwerbeflächen an Bahnhöfen. Auf das Konzessionserteilungsverfahren anwendbare Regeln bei Fehlen einer spezialgesetzlichen Ordnung. Art. 5, Art. 8 Abs. 1, Art. 27, Art. 29 Abs. 1, Art. 35 Abs. 2 BV. Art. 2 Abs. 7 BGBM. Art. 2 Abs. 1 SBBG. Art. 18b PBG. Art. 1 Abs. 2, Art. 20 aBöB. Art. 26 Abs. 3 aVöB. 1. Fehlt eine spezialgesetzliche Ordnung, ergeben sich die massgeblichen Grundsätze für eine vom Anwendungsbereich des aBöB ausgenommene Konzessionsvergabe primär aus dem Verfassungsrecht (E. 3.3.5). Bindung der Vorinstanz an die Grundrechte (E. 3.2 und 3.3.5). 2. Keine selbstständige Anwendbarkeit submissionsrechtlicher Vorschriften (E. 3.1-3.3.4). Im Rahmen der Konkretisierung des Verfassungsrechts kann jedoch, soweit angezeigt, punktuell auch auf submissionsrechtliche Prinzipien zurückgegriffen werden, welche dann im Gewand der Grundrechte auf Konzessionsvergaben zur Anwendung kommen (E. 3.3.5 und 4.6.2). 3. Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots infolge asymmetrischer Informationsweitergabe in den Nachverhandlungen (E. 4). Rüge der Verletzung des Transparenzprinzips und des Gleichbehandlungsgebots im Zusammenhang mit der Bewertung der Angebote (E. 5). Appel d'offres public concernant une concession pour l'exploitation commerciale de surfaces publicitaires destinées à des tiers dans les gares.”
“BVGE 2022 IV/8 Entscheiddatum: 22.08.2022Publikationsdatum: 07.11.2023 2022 IV/8 Auszug aus dem Urteil der Abteilung II i.S. TX Group AG gegen Schweizerische Bundesbahnen (SBB) B-6872/2017 vom 22. August 2022 Öffentliche Ausschreibung einer Konzession für die kommerzielle Bewirtschaftung von Fremdwerbeflächen an Bahnhöfen. Auf das Konzessionserteilungsverfahren anwendbare Regeln bei Fehlen einer spezialgesetzlichen Ordnung. Art. 5, Art. 8 Abs. 1, Art. 27, Art. 29 Abs. 1, Art. 35 Abs. 2 BV. Art. 2 Abs. 7 BGBM. Art. 2 Abs. 1 SBBG. Art. 18b PBG. Art. 1 Abs. 2, Art. 20 aBöB. Art. 26 Abs. 3 aVöB. 1. Fehlt eine spezialgesetzliche Ordnung, ergeben sich die massgeblichen Grundsätze für eine vom Anwendungsbereich des aBöB ausgenommene Konzessionsvergabe primär aus dem Verfassungsrecht (E. 3.3.5). Bindung der Vorinstanz an die Grundrechte (E. 3.2 und 3.3.5). 2. Keine selbstständige Anwendbarkeit submissionsrechtlicher Vorschriften (E. 3.1-3.3.4). Im Rahmen der Konkretisierung des Verfassungsrechts kann jedoch, soweit angezeigt, punktuell auch auf submissionsrechtliche Prinzipien zurückgegriffen werden, welche dann im Gewand der Grundrechte auf Konzessionsvergaben zur Anwendung kommen (E. 3.3.5 und 4.6.2). 3. Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots infolge asymmetrischer Informationsweitergabe in den Nachverhandlungen (E. 4). Rüge der Verletzung des Transparenzprinzips und des Gleichbehandlungsgebots im Zusammenhang mit der Bewertung der Angebote (E. 5). Appel d'offres public concernant une concession pour l'exploitation commerciale de surfaces publicitaires destinées à des tiers dans les gares.”
Ist eine Organisation nicht Träger oder Ausübende einer staatlichen Aufgabe, findet Art. 35 Abs. 2 BV grundsätzlich keine Anwendung; die Abgrenzung richtet sich danach, ob die Organisation eine staatliche Aufgabe wahrnimmt oder für den Staat als Erfüllungsgehilfe tätig ist.
“- aufforderungsgemäss in der Gerichtskasse ein (Beschwerdeakte 6 [nachfolgend: B-act.]). A.g Am 5. November 2019 nahm die Beschwerdegegnerin zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts Stellung. Sie führte darin aus, es sei ein statutenkonformer Entscheid des Vorstands gegen den Beitritt der Beschwerdeführerin gefällt worden und letztere sei darüber informiert worden. Der Verein B. _______ sei ein privater Verein nach ZGB. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Verfügungen des Bundesamtes für Gesundheit seien mit der Stiftung C. _______ geschlossen worden. Die Stiftung sei die Trägerin des Vereins. Dieser verfüge über ein eigenes Budget, das aus den Mitgliederbeiträgen bestehe (B-act. 10). A.h Am 4. Dezember 2019 nahm das angefragte Bundesamt für Gesundheit (BAG) aufforderungsgemäss Stellung. Es führte im Wesentlichen aus, bei den genannten Subventionen an die Stiftung C. _______ handle es sich um Finanzhilfen und nicht um Abgeltungen. Die Stiftung C. _______ nehme keine staatliche Aufgabe wahr und sei weder gemäss Art. 35 Abs. 2 BV an die Grundrechte gebunden noch befugt, gestützt auf das VwVG Verfügungen zu erlasen. Sie sei auch in keiner Weise funktionaler Teil des BAG. Hinsichtlich dem Verzeichnis der kantonal anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen sei das BAG verpflichtet, alljährlich ein Gesamtverzeichnis zu veröffentlichen. Es handle sich um eine eindeutige staatliche Aufgabe, die dem BAG zukomme. Die Stiftung C. _______ erstelle das Verzeichnis zu Handen des BAG und sei damit Erfüllungsgehilfe des BAG. Beim Vertrag «Schwangerschaftsberatungsstellen» zwischen dem BAG und der Stiftung C. _______ handle es sich um einen Dienstleistungsvertrag, nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (B-act. 12 S. 2). A.i Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2020 ab und gewährte ihr antragsgemäss eine Fristerstreckung zur Einreichung von Schlussbemerkungen bzw. zu einem allfälligen Rückzug der Beschwerde (B-act. 15).”
“4 Die gesetzliche Regelung der materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen enthält zwar hinsichtlich der einzelnen Elemente mehr oder weniger grosse Beurteilungsspielräume, doch räumt sie den zuständigen Behörden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder ausdrücklich noch sinngemäss ein Entschliessungsermessen ein in dem Sinn, dass es diesen freigestellt wäre, eine Person, die alle auf eidgenössischer oder kantonaler Ebene statuierten materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, trotzdem nicht einzubürgern. Eine solche Nichteinbürgerung wäre vielmehr willkürlich und stünde zudem im Widerspruch zum Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Erlaubt ein Gesetz einem Staatsorgan, im Einzelfall nach Ermessen zu entscheiden, so bedeutet dies nicht, dass es in gleichartigen Fällen ohne sachlichen Grund einmal so und einmal anders entscheiden darf. Daran ändert auch nichts, wenn Stimmberechtigte an einer Versammlung entscheiden. Sie handeln als Organ der Gemeinde, nehmen eine staatliche Aufgabe wahr und sind daher gemäss Art. 35 Abs. 2 BV an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (zum Ganzen BGE 138 I 305 E. 1.4.5 mit Hinweisen). Der Entscheid über eine ordentliche Einbürgerung ist mithin kein rechtsfreier Vorgang, sondern ein Akt der Rechtsanwendung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.2 mit Hinweisen). Entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Beschwerde vermag deshalb der blosse Wille der Stimmberechtigten, den Beschwerdegegner nicht einzubürgern, die Verweigerung des Gemeindebürgerrechts nicht zu begründen. 2.5 Ablehnende Entscheide über Einbürgerungen unterliegen der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 15b BüG); die Stimmberechtigten können ein Einbürgerungsgesuch nur ablehnen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und begründet wurde (Art. 16 Abs. 2 BüG). Bestätigt eine Gemeindeversammlung einen ablehnenden Antrag des Gemeinderats, so kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel und vorbehältlich abweichender Voten davon ausgegangen werden, dass die Gemeindeversammlung dem Antrag und seiner Begründung zustimmt (BGE 138 I 305 E.”
Bei privatrechtlich betriebenen Werbe‑ und Kommunikationsregelungen (z. B. SRG‑Werbebereich, Netiquette) sind die Grundrechte zu beachten. Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass Eingriffe in die Meinungsäusserungsfreiheit dort nur zulässig sein können, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen oder die Äusserungen widerrechtlich sind bzw. gegen überwiegende Eigeninteressen der Betreiber verstossen; auch die Streichung von Kommentaren auf Social‑Media‑Plattformen ist unter Beachtung der Grundrechte zu beurteilen.
“In diesem Sinn hat das Bundesgericht zum von der SRG privatrechtlich betriebenen Werbebereich - im Gegensatz zum Programmbereich - in BGE 139 I 306 ff. erkannt, dass ein Eingriff "in die Meinungsäusserungsfreiheit" der Werbetreibenden seitens der SRG zulässig sein könne, "wenn die Werbung die Menschenwürde" missachte, als "diskriminierend" gelten müsse, zu Rassenhass beitrage, die öffentliche Sittlichkeit gefährde oder Gewalt verherrliche oder verharmlose. Dasselbe gelte für Werbungen, welche religiöse oder politische Überzeugungen herabminderten, irreführend oder unlauter seien oder aber zu einem Verhalten anregten, welches die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefährdeten oder persönlichkeitsverletzend erschienen (E. 4.2). Das Bundesgericht ist davon ausgegangen, dass Meinungsäusserungen im privatrechtlich betriebenen Bereich der Werbung seitens der SRG bloss verhindert werden dürften, wenn hierfür wichtige Gründe sprächen bzw. sie widerrechtlich erschienen oder gegen überwiegende Eigeninteressen verstossen würden (kritisch hierzu VINCENT MARTENET, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 56 zu Art. 35 BV; BGE 149 I 2 S. 8 ZELLER/DUMERMUTH, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Fn. 121 und N. 36 zu Art. 93 BV; zustimmend: AXEL TSCHENTSCHER, Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Jahren 2013 und 2014, ZBJV 150/2014 S. 810 f.). Die Gründe für die Streichung von Kommentaren auf den Social-Media-Plattformen in der "Netiquette" der SRG sind ebenfalls unter Beachtung der Grundrechte zu behandeln (vgl. auch nachstehende E. 3). Die SRG räumt diesbezüglich letztlich selber ihre Grundrechtsbindung ein, wenn sie geltend macht, dass es dabei um eine "aus der konzessionsrechtlichen Verantwortlichkeit resultierende Eigenkontrolle" gehe.”
“In diesem Sinn hat das Bundesgericht zum von der SRG privatrechtlich betriebenen Werbebereich - im Gegensatz zum Programmbereich - in BGE 139 I 306 ff. erkannt, dass ein Eingriff "in die Meinungsäusserungsfreiheit" der Werbetreibenden seitens der SRG zulässig sein könne, "wenn die Werbung die Menschenwürde" missachte, als "diskriminierend" gelten müsse, zu Rassenhass beitrage, die öffentliche Sittlichkeit gefährde oder Gewalt verherrliche oder verharmlose. Dasselbe gelte für Werbungen, welche religiöse oder politische Überzeugungen herabminderten, irreführend oder unlauter seien oder aber zu einem Verhalten anregten, welches die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefährdeten oder persönlichkeitsverletzend erschienen (E. 4.2). Das Bundesgericht ist davon ausgegangen, dass Meinungsäusserungen im privatrechtlich betriebenen Bereich der Werbung seitens der SRG bloss verhindert werden dürften, wenn hierfür wichtige Gründe sprächen bzw. sie widerrechtlich erschienen oder gegen überwiegende Eigeninteressen verstossen würden (kritisch hierzu VINCENT MARTENET, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 56 zu Art. 35 BV; BGE 149 I 2 S. 8 ZELLER/DUMERMUTH, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Fn. 121 und N. 36 zu Art. 93 BV; zustimmend: AXEL TSCHENTSCHER, Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Jahren 2013 und 2014, ZBJV 150/2014 S. 810 f.). Die Gründe für die Streichung von Kommentaren auf den Social-Media-Plattformen in der "Netiquette" der SRG sind ebenfalls unter Beachtung der Grundrechte zu behandeln (vgl. auch nachstehende E. 3). Die SRG räumt diesbezüglich letztlich selber ihre Grundrechtsbindung ein, wenn sie geltend macht, dass es dabei um eine "aus der konzessionsrechtlichen Verantwortlichkeit resultierende Eigenkontrolle" gehe.”
Auch bei privatrechtlichem Auftreten des Gemeinwesens können Grundrechte wirkungsvoll gelten. Soweit sich ein Grundrecht für den Schutz gegen privates Handeln eignet, sind Behörden verpflichtet, dies zu beachten; die Gerichtsentscheidung und die zitierten Kommentare führen dabei ausdrücklich die Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) als einschlägiges Beispiel an (vgl. Art. 35 Abs. 3 BV).
“Mietver- träge haben für gewöhnlich auch keinen fiskalischen oder volkswirtschaftlichen Zwecken wie der Förderung des lokalen Gewerbes oder des öffentlichen Ange- bots zu dienen, welchen die Beklagte ihre Vermietungspolitik nun in Verletzung der für sie auch bei ihrem privatrechtlichen Handeln einschlägigen Niederlas- sungsfreiheit gemäss Art. 24 BV unterordnen möchte (generell zur Grundrechts- bindung des Staates auch bei privatrechtlichem Auftreten vgl. BGer 1C_602/2018 v. 3. Juli 2019 E. 5.4; WEBER-DÜRLER/KUNZ-NOTTER, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren, 2. A., Zürich 2019, Art. 25a VwVG N 17; HANGARTNER, Recht auf Rechts- schutz, AJP 2002, S. 131 ff., 149 f.; DERS., Öffentlich-rechtliche Bindungen privat- rechtlicher Tätigkeit des Gemeinwesens, in: Festschrift zum 65. Geburtstag von Mario Pedrazzini, Bern 1990, S. 129 ff., 154 ff.; GRIFFEL, in: Griffel, [Hrsg.], Kom- mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 19 VRG/ZH N 10; vgl. auch BGer 2C_966/2018 und 2C_967/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.6; vgl. im Übrigen auch Art. 35 Abs. 3 BV für die Verpflich- tung der Behörden zur Wahrung der Grundrechte auch unter Privaten). Indem die Beklagte eine bislang im Vertrag nicht enthaltene Wohnsitzpflicht einführen möchte, versucht sie das bisherige Vertragsgefüge in grundlegender Weise um- zugestalten, was wegen des Verbots von Teilkündigungen nicht angeht. Wie schon erwähnt: Das geltende Mietrecht lässt durchaus Raum für Kündigun- gen zwecks Vermietung der Sache an eine Person, die der Beklagten aus be- stimmten sachlichen Gründen näher steht als die Klägerin. Eine Kündigung allein aus fiskalischen Überlegungen oder wegen der Verletzung einer «Wohnsitz- pflicht» liefe aber Gefahr, als solche aus geringfügigem Anlass aufgehoben zu werden. Gleiches gilt für den Fall, dass eine solche Kündigung während einer Sperrfrist ausgesprochen würde. Soweit die Änderungsanzeige nach den Inten- tionen der Beklagten auf die Schaffung eines Kündigungsautomatismus hinaus- laufen soll (bzw. auf die Schaffung «zusätzlicher Kündigungsgründe» in der Ter- minologie des Obergerichts), ist die Vertragsänderung als Eingriff in zentrale Ele- mente des Gebrauchsrechts als verbotene Teilkündigung zu erachten, die sich - 61 - zudem mit den zwingenden Bestimmungen von Art.”
“Mietver- träge haben für gewöhnlich auch keinen fiskalischen oder volkswirtschaftlichen Zwecken wie der Förderung des lokalen Gewerbes oder des öffentlichen Ange- bots zu dienen, welchen die Beklagte ihre Vermietungspolitik nun in Verletzung der für sie auch bei ihrem privatrechtlichen Handeln einschlägigen Niederlas- sungsfreiheit gemäss Art. 24 BV unterordnen möchte (generell zur Grundrechts- bindung des Staates auch bei privatrechtlichem Auftreten vgl. BGer 1C_602/2018 v. 3. Juli 2019 E. 5.4; WEBER-DÜRLER/KUNZ-NOTTER, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren, 2. A., Zürich 2019, Art. 25a VwVG N 17; HANGARTNER, Recht auf Rechts- schutz, AJP 2002, S. 131 ff., 149 f.; DERS., Öffentlich-rechtliche Bindungen privat- rechtlicher Tätigkeit des Gemeinwesens, in: Festschrift zum 65. Geburtstag von Mario Pedrazzini, Bern 1990, S. 129 ff., 154 ff.; GRIFFEL, in: Griffel, [Hrsg.], Kom- mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 19 VRG/ZH N 10; vgl. auch BGer 2C_966/2018 und 2C_967/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.6; vgl. im Übrigen auch Art. 35 Abs. 3 BV für die Verpflich- tung der Behörden zur Wahrung der Grundrechte auch unter Privaten). Indem die Beklagte eine bislang im Vertrag nicht enthaltene Wohnsitzpflicht einführen möchte, versucht sie das bisherige Vertragsgefüge in grundlegender Weise um- zugestalten, was wegen des Verbots von Teilkündigungen nicht angeht. Wie schon erwähnt: Das geltende Mietrecht lässt durchaus Raum für Kündigun- gen zwecks Vermietung der Sache an eine Person, die der Beklagten aus be- stimmten sachlichen Gründen näher steht als die Klägerin. Eine Kündigung allein aus fiskalischen Überlegungen oder wegen der Verletzung einer «Wohnsitz- pflicht» liefe aber Gefahr, als solche aus geringfügigem Anlass aufgehoben zu werden. Gleiches gilt für den Fall, dass eine solche Kündigung während einer Sperrfrist ausgesprochen würde. Soweit die Änderungsanzeige nach den Inten- tionen der Beklagten auf die Schaffung eines Kündigungsautomatismus hinaus- laufen soll (bzw. auf die Schaffung «zusätzlicher Kündigungsgründe» in der Ter- minologie des Obergerichts), ist die Vertragsänderung als Eingriff in zentrale Ele- mente des Gebrauchsrechts als verbotene Teilkündigung zu erachten, die sich - 61 - zudem mit den zwingenden Bestimmungen von Art.”
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