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Haben Kantone der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (SPK) beigetreten, verpflichten sie sich, ein unentgeltliches Grundangebot bestimmter sonderpädagogischer Massnahmen für Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf bis zum vollendeten 20. Lebensjahr bereitzustellen (vgl. Art. 3 i.V.m. Art. 2 lit. c SPK und die zitierte Rechtsprechung). Die Interkantonale Vereinbarung regelt dabei insbesondere den Umfang der angebotenen Massnahmen und die Zuständigkeitsfragen zwischen den beteiligten Kantonen.
“2 Die Kosten für die Schulung von E in der Sportmittelschule Engelberg im Schuljahr 2022/2023 beliefen sich auf Fr. 18'000.-. Damit wird die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht und fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Einzelrichters. Anlass für eine Überweisung an die Kammer gestützt auf § 38b Abs. 2 VRG (Fall von grundsätzlicher Bedeutung) besteht nicht, nachdem sich selbige bereits im Verfahren VB.2023.00269 mit der Frage befasst hat, in welchen Fällen der Kanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers mit einer besonderen Begabung bzw. einer Hochbegabung aufzukommen hat. 2. 2.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art.”
“2 Die Kosten für die Schulung von E in der Sportmittelschule Engelberg im Schuljahr 2022/2023 beliefen sich auf Fr. 18'000.-. Damit wird die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht, sodass grundsätzlich einzelrichterliche Kompetenz gegeben wäre. Der Frage, in welchen Fällen der Kanton für die Kosten der ausserkantonale Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers mit einer besonderen Begabung bzw. einer Hochbegabung aufzukommen hat, ist jedoch grundsätzliche Bedeutung beizumessen, weshalb die Entscheidung darüber dennoch der Kammer zu übertragen ist (§ 38b Abs. 2 VRG). 3. 3.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art.”
“Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege bzw. eines Ausschusses einer solchen zuständig (§ 42 Abs. 4 lit. a und § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] in Verbindung mit Art. 1 des Reglements für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Kunst- und Sportschule der Stadt Zürich vom 17. Januar 2017 [Aufnahmereglement K&S Zürich, AS 412.710] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). 2. 2.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art.”
Eltern kommt eine Mitwirkungspflicht in Bezug auf den Schulweg ihrer Kinder zu. Diese Pflicht wird in der Rechtsprechung aus ihrer Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht abgeleitet (Art. 62 Abs. 2 BV) und umfasst – je nach Zumutbarkeit – etwa das Sicherstellen, dass Kinder beim Ein- und Aussteigen bzw. beim Überqueren der Strasse sicher handeln.
“xxx auf einer geraden und übersichtlichen Strecke befindet, sie fürs Ein- und Aussteigen ausreichend Platz bietet und mit einem hohen Randstein von der Fahrbahn sowie mit einem Geländer von der Böschung abgegrenzt ist. Bedenkt man, dass in urbanen Räumen nur ein Teil der Haltestellen des Öffentlichen Verkehrs überdacht ist, vermag das Fehlen eines Unterstands bei der Haltestelle "I.____" nicht schon eine Unzumutbarkeit des Ein- und Aussteigens zu begründen. Ferner ist zu beachten, dass an der Haltestelle nur die Buslinie Nr. xxx hält und die Kinder immer an der gleichen Haltestelle einsteigen und auch an der gleichen Haltestelle aussteigen müssen. Zudem sind die Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass in Bezug auf den Schulweg der Kinder auch eine Mitwirkungspflicht der Eltern besteht. Die Mitwirkungspflicht der Eltern in schulischen Belangen geht bereits mit der ihnen obliegenden Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder einher, welche sich letztlich als notwendige Vorbedingung aus dem verfassungsrechtlichen Obligatorium des Grundschulunterrichts ergibt (Art. 62 Abs. 2 BV). Sodann stehen die Eltern auch deshalb in der Pflicht, als die Kinder auf dem Schulweg in erster Linie unter ihrer Verantwortung stehen (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_167/2019 vom 15. Juli 2019 E. 2.2 und 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4.3). Da die Beschwerdeführer ihre Kinder mit dem Auto zur Haltestelle fahren, ist es ihnen auch zuzumuten sicherzustellen, dass die Kinder bei Herannahen des Busses die Strasse sicher überqueren. Das Fehlen von Zebrastreifen begründet somit ebenfalls keine Unzumutbarkeit des Ein- und Aussteigens an der Haltestelle "I.____" der Buslinie Nr. xxx. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer sind deshalb unbegründet.”
“xxx auf einer geraden und übersichtlichen Strecke befindet, sie fürs Ein- und Aussteigen ausreichend Platz bietet und mit einem hohen Randstein von der Fahrbahn sowie mit einem Geländer von der Böschung abgegrenzt ist. Bedenkt man, dass in urbanen Räumen nur ein Teil der Haltestellen des Öffentlichen Verkehrs überdacht ist, vermag das Fehlen eines Unterstands bei der Haltestelle "I.____" nicht schon eine Unzumutbarkeit des Ein- und Aussteigens zu begründen. Ferner ist zu beachten, dass an der Haltestelle nur die Buslinie Nr. xxx hält und die Kinder immer an der gleichen Haltestelle einsteigen und auch an der gleichen Haltestelle aussteigen müssen. Zudem sind die Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass in Bezug auf den Schulweg der Kinder auch eine Mitwirkungspflicht der Eltern besteht. Die Mitwirkungspflicht der Eltern in schulischen Belangen geht bereits mit der ihnen obliegenden Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder einher, welche sich letztlich als notwendige Vorbedingung aus dem verfassungsrechtlichen Obligatorium des Grundschulunterrichts ergibt (Art. 62 Abs. 2 BV). Sodann stehen die Eltern auch deshalb in der Pflicht, als die Kinder auf dem Schulweg in erster Linie unter ihrer Verantwortung stehen (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_167/2019 vom 15. Juli 2019 E. 2.2 und 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4.3). Da die Beschwerdeführer ihre Kinder mit dem Auto zur Haltestelle fahren, ist es ihnen auch zuzumuten sicherzustellen, dass die Kinder bei Herannahen des Busses die Strasse sicher überqueren. Das Fehlen von Zebrastreifen begründet somit ebenfalls keine Unzumutbarkeit des Ein- und Aussteigens an der Haltestelle "I.____" der Buslinie Nr. xxx. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer sind deshalb unbegründet.”
In dem vorliegenden Fall überwog das öffentliche Interesse an einem geordneten Schulbetrieb und an regelmässiger Schulteilnahme gegenüber dem privaten Interesse an einem Sabbatical. Mangels zwingender Umstände wurde das Gesuch um längere Abwesenheit abgewiesen.
“Vorliegend hat sich die Schulkommission mit dem konkreten Gesuch inhaltlich differenziert auseinandergesetzt. So wird anerkannt, dass eine gemeinsame Reise im Rahmen des achtwöchigen Sabbatical ein nachvollziehbarer Wunsch sei und die geplante Weltreise mit der Familie durchaus im persönlichen Interesse der Kinder liegen könne. Jedoch wird der Antrag vor allem mit Blick auf die Schulpflicht (Art. 68 Schulgesetz) abgewiesen. Das in Art. 19 BV statuierte Recht auf Grundschulunterricht vermittelt ein justiziables individuelles Sozialrecht, das auf schulische Angebote (Leistungen) des Staates gerichtet ist. Dieses Recht wurde von Anfang an von einer Pflicht, die Schule zu besuchen, begleitet (vgl. zum Schulobligatorium Art. 62 Abs. 2 BV). Aufgrund des Schulobligatoriums besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einem geordneten Schulbetrieb und der regelmässigen Schulpflicht (vgl. BGE 129 I 35 E. 9.1). Auch erkennen sowohl die Vorinstanz als auch die Schulkommission vorliegend keine zwingenden Umstände, wonach das private Interesse bzw. persönliche Interesse der Beschwerdeführer höher gewichtet werden müsste. Zwar kann es durchaus zutreffen, dass eine Weltreise im Rahmen eines Sabbatical auch im persönlichen Interesse der Kinder liegt, doch kann dieses etwa auch gewahrt werden, indem die fünf Wochen Sommerferien hierfür genutzt werden. Das Sabbatical des Vaters stellt primär ein Element individueller Lebensgestaltung und Erholung dar. Es ist beruflich freiwillig motiviert und dient nicht vorrangig der Sicherstellung familiärer oder kindesbezogener Bedürfnisse. Ausserdem spricht die gestalterische Möglichkeit, das Sabbatical in zwei zeitlich getrennte Phasen aufzuteilen, ebenfalls gegen das Vorliegen eines besonderen Umstands, der das strittige Urlaubsgesuch rechtfertigen würde.”
“Vorliegend hat sich die Schulkommission mit dem konkreten Gesuch inhaltlich differenziert auseinandergesetzt. So wird anerkannt, dass eine gemeinsame Reise im Rahmen des achtwöchigen Sabbatical ein nachvollziehbarer Wunsch sei und die geplante Weltreise mit der Familie durchaus im persönlichen Interesse der Kinder liegen könne. Jedoch wird der Antrag vor allem mit Blick auf die Schulpflicht (Art. 68 Schulgesetz) abgewiesen. Das in Art. 19 BV statuierte Recht auf Grundschulunterricht vermittelt ein justiziables individuelles Sozialrecht, das auf schulische Angebote (Leistungen) des Staates gerichtet ist. Dieses Recht wurde von Anfang an von einer Pflicht, die Schule zu besuchen, begleitet (vgl. zum Schulobligatorium Art. 62 Abs. 2 BV). Aufgrund des Schulobligatoriums besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einem geordneten Schulbetrieb und der regelmässigen Schulpflicht (vgl. BGE 129 I 35 E. 9.1). Auch erkennen sowohl die Vorinstanz als auch die Schulkommission vorliegend keine zwingenden Umstände, wonach das private Interesse bzw. persönliche Interesse der Beschwerdeführer höher gewichtet werden müsste. Zwar kann es durchaus zutreffen, dass eine Weltreise im Rahmen eines Sabbatical auch im persönlichen Interesse der Kinder liegt, doch kann dieses etwa auch gewahrt werden, indem die fünf Wochen Sommerferien hierfür genutzt werden. Das Sabbatical des Vaters stellt primär ein Element individueller Lebensgestaltung und Erholung dar. Es ist beruflich freiwillig motiviert und dient nicht vorrangig der Sicherstellung familiärer oder kindesbezogener Bedürfnisse. Ausserdem spricht die gestalterische Möglichkeit, das Sabbatical in zwei zeitlich getrennte Phasen aufzuteilen, ebenfalls gegen das Vorliegen eines besonderen Umstands, der das strittige Urlaubsgesuch rechtfertigen würde.”
Das Recht auf ausreichenden bzw. unentgeltlichen Grundschulunterricht ist als Individualrecht dem Kind zugeordnet; nicht der allenfalls zur Zahlung verpflichtete Elternteil. Folglich ist die Legitimation in Verfahren aus diesem Recht vom Kind (bzw. seinem gesetzlichen Vertreter) her zu prüfen.
“Auch für die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten (Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 19 BV) gelten erhöhte Begründungsanforderungen (oben E. 2.1). Diesen kommt der Beschwerdeführer nicht nach. Inwiefern die Relativierung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung des Lehrplans durch das eine verbleibende Schuljahr gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen soll, erhellt nicht. Massgebend sind jeweils die Verhältnisse im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils (BGE 127 II 60 E. 1b; Urteil 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.5), sodass die Vorinstanz zu Recht nicht von zwei verbleibenden Jahren ausgegangen ist. Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf ausreichenden Grundschulunterricht rügt, das als Individualrecht in Art. 19 BV und nicht in Art. 62 Abs. 2 BV verbürgt ist, ist darauf schon mangels Legitimation nicht einzutreten. Grundrechtsträger dieses Rechts ist das Kind, nicht der allenfalls zur Zahlung verpflichtete Elternteil (BGE 144 I 1 E. 2.1). Die Tochter wird vorliegend durch die Mutter vertreten, nicht den beschwerdeführenden Vater. Diese beruft sich zu Recht nicht auf das Recht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht, gilt dieser doch für Privatschulen nur dann, wenn die Eltern das Kind nicht eigenmächtig aus der öffentlichen Schule genommen haben (zum Ganzen Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2018).”
Die Aufsichtsbehörde verfügt über weitreichende präventive und repressive Eingriffsbefugnisse; sie kann gesetzwidrige Teile von Reglementen/Verordnungsstufen aufheben, widerrufen und verbindliche Weisungen erlassen.
“Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a, je m.w.H; 146 V 240 E. 3.8.2; 138 V 86 E. 5.2.3) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. Urteile des BVGer C-4633/2016 vom 29. Mai 2019 E. 4.1 und C-5196/2013 vom 5. Januar 2016 E. 6.2 m.w.H.). Zu den Mitwirkungspflichten der Parteien gehört namentlich die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dabei sind an den Untersuchungsgrundsatz geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Parteien, wie hier, durch Anwälte respektive ihren Rechtsdienst vertreten sind (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.3.2; 138 V 86 E. 5.2.3). 5.3 Die vom Kanton bezeichnete Aufsichtsbehörde hat gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG (i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BVG und Art. 84 Abs. 2 ZGB) darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einhalten und das Stiftungsvermögen seinem Zweck gemäss verwendet wird, indem die Aufsichtsbehörde insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften (einschliesslich Normen auf Verordnungsstufe) prüft (Bst. a) und die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d). Die Aufsichtsbehörde verfügt über weitreichende Kompetenzen präventiver und repressiver Art (BGE 141 V 416 E. 2.1). Sie kann gesetzwidrige Reglemente oder Teile davon aufheben und den betreffenden Einrichtungen verbindliche Weisungen über die Ausgestaltung entsprechender Bestimmungen erteilen (BGE 128 II 24 E. 1a; 112 Ia 180 E. 3). In reinen Ermessensfragen hat sie sich allerdings grösste Zurückhaltung aufzuerlegen und nur dann einzugreifen, wenn die Stiftungsorgane bei der Ausführung des Stifterwillens das ihnen zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht haben, das heisst, wenn ein Entscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (BGE 141 V 416 E.”
Nach Art. 62 sind Kantone verpflichtet, einen ausreichenden Grundschulunterricht zu gewährleisten, der an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist, sowie eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr. Kantone, die der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik beigetreten sind, stellen ein unentgeltliches Grundangebot bestimmter sonderpädagogischer Massnahmen bereit.
“Streitig und zu prüfen ist – wie sich sogleich zeigt – in erster Linie, ob sich die Beschwerdegegnerin vorwerfen lassen muss, sie habe Kenntnis von einer Gefährdung des Wohls von E in der Schule gehabt bzw. hätte hiervon Kenntnis haben müssen und sei dennoch über längere Zeit hinweg pflichtwidrig untätig geblieben. Auch das Absehen von einer Befragung des Sohns der Beschwerdeführenden ist folglich nicht (völker-)rechtswidrig. 2.4 Auf die persönliche Anhörung der Beschwerdeführenden und von E kann aus den genannten Gründen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verzichtet werden. Gleiches gilt für die Befragung der Psychologin von E, zumal er diese erst seit Juni 2022 besucht und sich ihre retrospektive Einschätzung der schulischen Situation des Knaben vor diesem Zeitpunkt nur auf die subjektiven Vorbringen der Beschwerdeführenden und ihres Sohns stützen könnte, die bereits in das Verfahren eingebracht wurden und keine rechtsgenügende Beweisgrundlage bilden. 3. 3.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG, SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20.”
Die kantonale Zuständigkeit für Sonderschulung kann sich auch auf ausserkantonale Beschulung erstrecken, sodass eine Kostenübernahme in Betracht kommt. Ferner steht ein zu Hause bestehender Pflegebedarf dem Anspruch auf schulische Leistungen nicht ohne weiteres entgegen.
“2 Die Kosten für die Schulung von E in der Sportmittelschule Engelberg im Schuljahr 2022/2023 beliefen sich auf Fr. 18'000.-. Damit wird die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht und fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Einzelrichters. Anlass für eine Überweisung an die Kammer gestützt auf § 38b Abs. 2 VRG (Fall von grundsätzlicher Bedeutung) besteht nicht, nachdem sich selbige bereits im Verfahren VB.2023.00269 mit der Frage befasst hat, in welchen Fällen der Kanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers mit einer besonderen Begabung bzw. einer Hochbegabung aufzukommen hat. 2. 2.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art.”
“Gemäss den insoweit unbestrittenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen handelt es sich bei der Stiftung C.________ um eine Sonderschule; die Beschwerdeführerin hielt sich in dieser Institution in erster Linie zwecks Schulbesuch auf. Gemäss Art. 62 Abs. 1 BV sind für das Schulwesen - unter Einschluss des Sonderschulwesens (Art. 62 Abs. 3 BV) - die Kantone zuständig. Nicht näher geprüft zu werden braucht die Frage, ob sich aus dieser Zuständigkeitsordnung auch eine Pflicht der Kantone ergibt zur Sicherstellung und vollständigen Finanzierung von Pflegeleistungen, welche einzig aufgrund des Schulbesuchs notwendig werden. Vorliegend steht aufgrund der Bedarfsabklärung und der ärztlichen Bescheinigung fest, dass der Pflegebedarf unabhängig vom Schulbesuch auch zu Hause bestand. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin - aufgrund des Einsatzes ihrer Eltern - zu Hause auf die ihr eigentlich zustehenden Pflegeleistungen verzichtete und sie daher solche lediglich für die Zeit ihres Aufenthaltes in der Stiftung C.________ beanspruchte.”
Bei ausserkantonalen Sonder- oder Spezialschulungen (z. B. für besondere Begabung/Hochbegabung) ist zu prüfen, ob der betroffene Kanton grundsätzlich zur Kostenübernahme verpflichtet ist. Die Frage kann grundsätzliche Bedeutung haben und dabei Zuständigkeits‑ und Verfahrensaspekte berühren.
“1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend die Übernahme der Kosten für eine ausserkantonale Schulung zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Kosten für die Schulung von E in der Sportmittelschule Engelberg im Schuljahr 2022/2023 beliefen sich auf Fr. 18'000.-. Damit wird die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht und fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Einzelrichters. Anlass für eine Überweisung an die Kammer gestützt auf § 38b Abs. 2 VRG (Fall von grundsätzlicher Bedeutung) besteht nicht, nachdem sich selbige bereits im Verfahren VB.2023.00269 mit der Frage befasst hat, in welchen Fällen der Kanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers mit einer besonderen Begabung bzw. einer Hochbegabung aufzukommen hat. 2. 2.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E.”
“1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend die Übernahme der Kosten für eine ausserkantonale Schulung zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.2 Die Kosten für die Schulung von E in der Sportmittelschule Engelberg im Schuljahr 2022/2023 beliefen sich auf Fr. 18'000.-. Damit wird die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht, sodass grundsätzlich einzelrichterliche Kompetenz gegeben wäre. Der Frage, in welchen Fällen der Kanton für die Kosten der ausserkantonale Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers mit einer besonderen Begabung bzw. einer Hochbegabung aufzukommen hat, ist jedoch grundsätzliche Bedeutung beizumessen, weshalb die Entscheidung darüber dennoch der Kammer zu übertragen ist (§ 38b Abs. 2 VRG). 3. 3.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E.”
Privatunterricht muss den bundesrechtlichen Anforderungen genügen (vgl. Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Es besteht ein Interesse daran, dass schulpflichtige Kinder durch Fachpersonen oder Personen mit vertiefter methodisch-didaktischer Ausbildung unterrichtet werden. Blosse sonderschulbedürftigkeit rechtfertigt den häuslichen Privatunterricht nicht automatisch; es ist vielmehr zu prüfen, ob durch den Privatunterricht das Kindeswohl und eine für das Kind ausreichende Bildung gewährleistet werden.
“2 Das Verwaltungsgericht hat bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2010 erwogen, dass § 69 Abs. 3 VSG grundsätzlich verfassungs- und völkerrechtskonform sei, das heisst insbesondere auch vor Art. 15 KV standhalte, zumal in Fällen, in denen wegen besonderer Umstände Privatunterricht auch durch Personen ohne Ausbildung zugelassen werden müsse, das Gesetz die Zulässigkeit bis zur Dauer von einem Jahr vorsehe, und zwingende Konstellationen mit Blick auf Art. 36 Abs. 3 BV weitere Ausnahmen im Einzelfall zuliessen (VGr, 3. Juni 2010, VB.2010.00068, E. 4.2; siehe auch BGr, 24. Mai 2011, 2C_738/2010, E. 3.5.5). Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die eine solche weitere Ausnahme rechtfertigten. Namentlich genügt hierfür nicht, dass die Tochter der Beschwerdeführenden sonderschulbedürftig ist. Vielmehr erscheint bereits fraglich, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden ohne nähere Prüfung gestatten durfte, ihre Tochter während mehrerer Monate zu Hause zu unterrichten: Wie aufgezeigt, hat der Privatunterricht den bundesrechtlichen Anforderungen von Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV zu genügen und liegt es im Interesse der Unterrichtsqualität, dass schulpflichtige Kinder durch Fachpersonen bzw. Personen mit einer vertieften methodisch-didaktischen Ausbildung unterrichtet werden. C bedarf zudem aufgrund ihres besonderen Bildungs- und Entwicklungsbedarfs (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG) – gemäss ihren Eltern bewegt sie sich auf dem Niveau der 1. Klasse – einer speziellen Förderung, um in den Genuss einer im Sinn von Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV (für sie) ausreichenden Bildung zu kommen (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151.3]). Dass ihr ihre Mutter diese Förderung zuteilwerden lassen kann, erscheint fraglich. Erschwerend kommt hinzu, dass die 15-jährige Tochter der Beschwerdeführenden auf den Schulabschluss vorbereitet werden muss bzw. auf den Übergang ins Berufsleben, der bei Kindern mit einer Beeinträchtigung regelmässig eine besondere Herausforderung darstellt. 3.3 Jedenfalls bestehen hier bei objektiver Betrachtung keine Anhaltspunkte dafür, dass der häusliche Privatunterricht den Bedürfnissen der Tochter der Beschwerdeführenden besser gerecht würde als ihre Sonderschulung in einer heilpädagogischen Schule.”
“4.2; siehe auch BGr, 24. Mai 2011, 2C_738/2010, E. 3.5.5). Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die eine solche weitere Ausnahme rechtfertigten. Namentlich genügt hierfür nicht, dass die Tochter der Beschwerdeführenden sonderschulbedürftig ist. Vielmehr erscheint bereits fraglich, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden ohne nähere Prüfung gestatten durfte, ihre Tochter während mehrerer Monate zu Hause zu unterrichten: Wie aufgezeigt, hat der Privatunterricht den bundesrechtlichen Anforderungen von Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV zu genügen und liegt es im Interesse der Unterrichtsqualität, dass schulpflichtige Kinder durch Fachpersonen bzw. Personen mit einer vertieften methodisch-didaktischen Ausbildung unterrichtet werden. C bedarf zudem aufgrund ihres besonderen Bildungs- und Entwicklungsbedarfs (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG) – gemäss ihren Eltern bewegt sie sich auf dem Niveau der 1. Klasse – einer speziellen Förderung, um in den Genuss einer im Sinn von Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV (für sie) ausreichenden Bildung zu kommen (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151.3]). Dass ihr ihre Mutter diese Förderung zuteilwerden lassen kann, erscheint fraglich. Erschwerend kommt hinzu, dass die 15-jährige Tochter der Beschwerdeführenden auf den Schulabschluss vorbereitet werden muss bzw. auf den Übergang ins Berufsleben, der bei Kindern mit einer Beeinträchtigung regelmässig eine besondere Herausforderung darstellt. 3.3 Jedenfalls bestehen hier bei objektiver Betrachtung keine Anhaltspunkte dafür, dass der häusliche Privatunterricht den Bedürfnissen der Tochter der Beschwerdeführenden besser gerecht würde als ihre Sonderschulung in einer heilpädagogischen Schule. Wohl kommt der integrierten Sonderschulung nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers im Grundsatz der Vorrang gegenüber der separativen Sonderschulung zu (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2 BehiG, wonach die Kantone mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient; so auch Art.”
Nach der zitierten Verwaltungsgerichtsentscheidung lässt sich der im kantonalen Sonderpädagogik‑Konzept enthaltene Katalog heilpädagogischer Frühfördermassnahmen nicht als abschliessend ansehen. Kantonale Vollzugsregelungen sind so auszulegen, dass sie verfassungs‑ und bundesrechtlich gebotene Flexibilität für den Einzelfall gewährleisten; dies schliesst nach Auffassung des Gerichts in concreto auch die Berücksichtigung eines Heimkurses (z. B. Gebärdensprache) als mögliche Frühförderungsmassnahme ein.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 11.01.2023 Schulrecht. Kostenübernahme für den "Heimkurs Gebärdensprache" als Frühförderungsmassnahme. Art. 62 BV (SR 101). Art. 34, 34bis und 35 sowie 37 und 37ter VSG (sGS 213.1). Art. 20 Abs. 3 BehiG (SR 151.3). Streitig war, ob die Kosten für den "Heimkurs Gebärdensprache", den der im Mai 2019 geborene K.__ als noch nicht schulpflichtiges gehörloses Kind zusammen mit seinen Eltern ab Juni 2021 besucht hatte, von der Vorinstanz (Bildungsdepartement) zu übernehmen sind. Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem fest, entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne nicht von einer abschliessenden Definierung des Angebots der heilpädagogischen Frühförderung im Sonderpädagogik-Konzept ausgegangen werden. Eine solche Beschränkung des Massnahmenkatalogs wäre - mit Blick auf die verfassungsrechtlich gebotene Flexibilität der Massnahmen für den Einzelfall - mit den bundesrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. Zu beachten sei, dass es sich beim Sonderpädagogik-Konzept um eine von der Verwaltung - gestützt auf die nicht abschliessende Aufzählung von Art. 37 Abs. 2 VSG - erarbeitete Vollzugsregelung handle. Gestützt auf Art.”
Die Kantone sind für die konkrete Ausgestaltung des Grundschulunterrichts zuständig und verfügen insoweit über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Art. 19/62 BV gewährleistet einen Anspruch auf einen angemessenen, erfahrungsgemäss ausreichenden Grundschulunterricht; daraus folgt jedoch kein Anspruch auf optimalen Unterricht oder auf Förderung spezifischer Talente. Aus der verfassungsrechtlichen Ausgangslage ergibt sich ferner kein allgemeines Recht der Eltern auf freie Wahl der Schule oder des Schulorts.
“Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Die Anforderungen, die Art. 19 BV an den obligatorischen Grundschulunterricht stellt ("ausreichend"), belassen den Kantonen einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. Art. 62 Abs. 2 BV). Die Ausbildung muss aber auf jeden Fall für den Einzelnen angemessen und geeignet sein und genügen, um die Schülerinnen und Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 149 I 282 E. 3.3.2; 133 I 156 E. 3.1, je mit Hinweisen). Allerdings besteht kein Anspruch auf den idealen oder optimalen Unterricht (BGE 149 I 282 E. 3.3.2 mit Hinweisen) oder auf Förderung eines spezifischen Talents z.B. im Bereich Sport (vgl. in Bezug auf die Unentgeltlichkeit: Urteil 2C_700/2018 vom 14. November 2019 E. 6.2; im Kontext der persönlichen Freiheit: Urteil 2P.150/2003 vom 16. September 2003 E. 4.3).”
“E. 3.1). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen hingegen nicht eingefordert werden (BGE 141 I 9 E. 3.3, 130 I 352 E. 3.3, 129 I 12 E. 6.4). Zuständig für die konkrete Ausgestaltung des Grundschulunterrichts sind gemäss Art. 62 Abs. 2 BV die Kantone, wobei ihnen diesbezüglich ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht (BGE 146 I 20 E. 4.2, 133 I 156 E. 3.1, 129 I 12 E. 4.1 f.; BGer 2C_982/2019 vom”
“Dieses soziale Grundrecht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine staatliche Leistung, nämlich auf eine grundlegende Schulbildung. Es dient insbesondere der Verwirklichung der Chancengleichheit, indem in der Schweiz alle Menschen ein Mindestmass an Bildung erhalten, das nicht nur für ihre Entfaltung, sondern auch für die Wahrnehmung der Grundrechte unabdingbar ist (grundlegend BGE 129 I 12 E. 4.1). Aus Art. 19 BV ergibt sich jedoch kein Recht auf optimale bzw. am besten geeignete Schulung eines Kindes. Vielmehr garantiert Art. 19 BV ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen (statt vieler BGE 141 I 9 E. 3.3 mit Hinweisen; BGer 2C_561/2018 vom 20.2.2019 E. 3.1). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen hingegen nicht eingefordert werden (BGE 141 I 9 E. 3.3, 130 I 352 E. 3.3, 129 I 12 E. 6.4). Zuständig für die konkrete Ausgestaltung des Grundschulunterrichts sind gemäss Art. 62 Abs. 2 BV die Kantone, wobei ihnen diesbezüglich ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht (BGE 146 I 20 E. 4.2, 133 I 156 E. 3.1, 129 I 12 E. 4.1 f.; BGer 2C_982/2019 vom 3.7.2020 E. 5.1). Art. 29 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) gewährleistet jedem Kind Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende unentgeltliche Schulbildung. Er vermittelt rechtsprechungsgemäss keine über das angemessene, erfahrungsgemäss ausreichende Bildungsangebot gemäss Art. 19 BV hinausgehenden Ansprüche (vgl. BGE 129 I 12 E. 5 ff., insb. E. 6.4 und 7.2; BVR 2017 S. 540 E. 6.1.3 [zusammengefasst]; VGE 2017/134 vom 25.7.2017 E. 2.2). 2.2 Gestützt auf diese verfassungsrechtliche Ausgangslage besteht kein Anspruch auf freie Wahl der Schule oder des Schulungsorts (Kägi-Diener/Bernet, in St. Galler Kommentar zur BV, 4. Aufl. 2023, Art. 19 N. 57 und 79 ff.; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 177 und 398; Martin Aubert, Bildungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.”
Die Kantone sind für das Schulwesen zuständig. Im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts ist für Kinder mit einer Behinderung regelmässig ein höherer Aufwand erforderlich, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Nach der Rechtsprechung ist der integrierten (integrativen) Schulung grundsätzlich der Vorrang gegenüber einer separierten Schulung einzuräumen.
“Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV). Sie haben für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern offensteht, obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist (vgl. Art. 62 Abs. 2 BV). Für Kinder mit einer Behinderung ist im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig ein höherer Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 BehiG die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten”
“September 2021 offiziell zum Ratsschreiber des Bezirksrats J gewählt als Mutterschaftsvertretung für die Bezirksratsschreiberin MLaw L. Damit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf richtige Zusammensetzung der Vorinstanz gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt worden wäre. Fragen liesse sich allenfalls, ob ihr der personelle Wechsel vorgängig hätte angezeigt werden müssen. Ein vorwerfbares Unterlassen in diesem Zusammenhang führte indes nicht zur Ungültigkeit des vorinstanzlichen Entscheids, sondern lediglich dazu, dass die Beschwerdeführerin einen allfälligen Ausstandsgrund gegen den genannten Ratsschreiber auch noch im vorliegenden Verfahren hätte vorbringen können, was sie nicht tut (zum Ganzen BGr, 13. Oktober 2016, 6B_526/2016, E. 3.2). 3. 3.1 Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG, SR 151]; zum Ganzen BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, wobei nach der Rechtsprechung grundsätzlich der integrierten Schulung der Vorrang gegenüber der separierten einzuräumen ist (vgl.”
Bei Verfahren nach Art. 53d Abs. 6 BVG beschränkt sich die Aufsichtskontrolle auf die reine Rechtsprüfung; das Bundesverwaltungsgericht darf nur bei Rechtsverletzungen eingreifen.
“Im Verfahren nach Art. 53d Abs. 6 BVG beschränkt sich die Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a BVG auf eine reine Rechtskontrolle (Urteil des BVGer A-95/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.8; Sabina Wilson, Die Erstellung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung und weitere Einzelfragen zur Durchführung einer Teilliquidation, 2016, S. 153 Rz. 485 und S. 121 Rz. 396, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Isabelle Vetter-Schreiber, BVG FZG, Berufliche Vorsorge, Kommentar [nachfolgend: BVG-Kommentar], 4. Aufl. 2021, Art. 62 BVG N. 1, 3 und 5). Da sich die Kognition der oberen Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann (Einheit des Verfahrens), hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht - in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG - auf eine Rechtskontrolle zu beschränken. Es darf deswegen sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Aufsichtsbehörde setzen und kann nur einschreiten, wenn der Entscheid der Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG), namentlich, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt und damit unhaltbar ist (BGE 141 V 589 E. 3.1; 139 V 407 E. 4.1.2; Urteile des BVGer A-141/2017 und A-331/2017 vom 20. November 2018 E. 3; A-2946/2017 vom 26. Juli 2018 E. 2.1, je m.w.H.).”
Die Zuständigkeit der Kantone für das Sonderschulwesen (Art. 62 Abs. 3 BV) begründet nicht ohne Weiteres eine Pflicht zur Sicherstellung und vollständigen Finanzierung von Pflegeleistungen, die einzig wegen des Schulbesuchs anfallen. Im konkreten Entscheid war festgehalten, dass der Pflegebedarf unabhängig vom Schulbesuch bereits zu Hause bestand.
“Gemäss den insoweit unbestrittenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen handelt es sich bei der Stiftung C.________ um eine Sonderschule; die Beschwerdeführerin hielt sich in dieser Institution in erster Linie zwecks Schulbesuch auf. Gemäss Art. 62 Abs. 1 BV sind für das Schulwesen - unter Einschluss des Sonderschulwesens (Art. 62 Abs. 3 BV) - die Kantone zuständig. Nicht näher geprüft zu werden braucht die Frage, ob sich aus dieser Zuständigkeitsordnung auch eine Pflicht der Kantone ergibt zur Sicherstellung und vollständigen Finanzierung von Pflegeleistungen, welche einzig aufgrund des Schulbesuchs notwendig werden. Vorliegend steht aufgrund der Bedarfsabklärung und der ärztlichen Bescheinigung fest, dass der Pflegebedarf unabhängig vom Schulbesuch auch zu Hause bestand. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin - aufgrund des Einsatzes ihrer Eltern - zu Hause auf die ihr eigentlich zustehenden Pflegeleistungen verzichtete und sie daher solche lediglich für die Zeit ihres Aufenthaltes in der Stiftung C.________ beanspruchte.”
Nach der Rechtsprechung begründet Art. 62 Abs. 2 BV keine staatliche Verpflichtung, Eltern zusätzliche finanzielle Leistungen für Kinderbetreuung oder alternative Betreuungsmodelle zu gewähren. Die staatliche Pflicht erstreckt sich auf das unentgeltliche Angebot des verpflichtenden Grundschulunterrichts einschliesslich des Schulwegs (vgl. Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV).
“Inwiefern der vorinstanzliche Entscheid Art. 14 BV und Art. 8 EMRK verletzen soll, wie der Beschwerdeführer rügt, ist nicht ersichtlich. Artikel 14 BV gewährleistet das Recht auf Ehe und Familie, Art. 8 EMRK statuiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der Beschwerdeführer und die Mutter der Kinder betreuen die Kinder alternierend. In diese Betreuungsregelung greift der vorinstanzliche Entscheid nicht ein. Dass die Eltern sich auf ein Betreuungsmodell verständigen können oder das Zivilgericht eines dem Kindeswohl entsprechend anordnen darf, bedeutet nicht, dass den Staat gestützt auf Art. 14 BV oder Art. 8 EMRK die positive Pflicht treffen würde, den Eltern dafür die monetären Mittel zur Verfügung zu stellen. Den Staat trifft allein im Rahmen von Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV die Pflicht, den Grundschulunterricht inklusive Schulweg unentgeltlich anzubieten. Diese Pflicht greift vorliegend aber wie vorstehend dargelegt nicht. Damit geht auch der Vorwurf, die Vorinstanz hätte das nationale Recht nicht konventionskonform ausgelegt, ins Leere, soweit er überhaupt den Begründungsanforderungen entspricht (Art. 106 Abs. 2 BGG, vorstehend E. 2.1).”
Bei der Umsetzung von Art. 62 Abs. 3 BV ist dem Grundsatz des Vorrangs der Integration Rechnung zu tragen. Ein kantonales Konzept darf Integrationsformen nicht pauschal ausschliessen; bevor eine separative Sonderschulung gewählt wird, sind unterstützende Massnahmen und die Möglichkeit einer integrierten Beschulung individuell zu prüfen. Die Wahl einer separativen Lösung muss qualifiziert gerechtfertigt werden.
“Der Beschwerdeführer rügt in rechtlicher Hinsicht eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 19 BV, Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 1 und 2 BehiG. Nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers komme der integrierten Sonderschulung im Grundsatz der Vorrang gegenüber der separativen Sonderschulung zu. Im Kanton St. Gallen werde die integrative Schulungsform innerhalb der Regelschule für sonderschulbedürftige Kinder aufgrund des Sonderpädagogik-Konzepts des Kantons generell ausgeschlossen. Es werde lediglich eine separative Form von Sonderschulung durchgeführt. Nach dem im Kanton St. Gallen praktizierten Modell einer ausschliesslich separativen Sonderschulung seien gar keine Unterstützungsmassnahmen geprüft worden, welche der Ermöglichung einer integrierten Beschulung des Beschwerdeführers in der Regelklasse dienen würden. Die Behörden seien stattdessen in Verletzung der bundesrechtlichen Mindestgrundsätze pauschal zum Schluss gelangt, die benötigten Ressourcen könnten nur in einer Sonderschule bedarfsgerecht bereitgestellt werden.”
“Entgegen der Beschwerdegegnerin steht der Entscheid über die Art und die konkrete Ausgestaltung der einer Schülerin bzw. einem Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen gewährten sonderpädagogischen Massnahme(n) jedoch nicht in ihrem freien Ermessen. Vielmehr muss sich die Behörde an die Vorgaben und Grundsätze halten, welche das Bundes- und das kantonale Recht in diesem Zusammenhang aufstellen. Wie aufgezeigt, gilt es diesbezüglich im vorliegenden Fall, wo die Wahl einer bestimmten Form der Sonderschulung in Frage steht, insbesondere den Grundsatz des Vorrangs der Integration zu beachten und müsste der Entscheid über die (künftige) separative Schulung des Beschwerdeführers insofern qualifiziert gerechtfertigt werden können, um seinen Anspruch auf eine ausreichende Sonderschulung (vgl. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 8 Abs. 2 BV) zu wahren. Ausgangspunkt der Beurteilung hat dabei das Wohl des Beschwerdeführers zu bilden (Art. 11 BV). Aus den Akten ergibt sich hierzu bzw. zur Schulsituation des Beschwerdeführers Folgendes:”
Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV begründet keinen allgemeinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf häuslichen Einzelunterricht. Die Verfassungsbestimmungen sehen zwar die Möglichkeit privater Schulen und deren staatliche Aufsicht vor, rechtfertigen aber keinen Anspruch auf Ersatzunterricht in Form von häuslichem Einzelunterricht. Aus der EMRK (Art. 8) bzw. dem nicht ratifizierten Ersten Zusatzprotokoll der EMRK ergibt sich kein Anspruch auf häuslichen Privatunterricht. Das elterliche Erziehungsrecht steht unter dem Vorbehalt des kantonalen Schulrechts und des Kindeswohls. Den Kantonen kommt bei der Regelung des Privatschulwesens insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
“Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 und 3 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen. Die Bundesverfassung will damit sicherstellen, dass der Grundschulunterricht auch dann, wenn er von nicht öffentlichen Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist. Der Bundesverfassungsgeber setzt nur die minimalen Anforderungen, damit die der Bildungsverfassung zugrundeliegenden Werte verwirklicht werden. Innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Rahmens kommt den Kantonen bei der Regulierung des Privatschulwesens grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Den Kantonen steht es namentlich frei, ein Grundrecht auf häuslichen Privatunterricht vorzusehen oder diesen gesetzlich zuzulassen, wobei die entsprechenden Regelungen den bundesrechtlichen Anforderungen des ausreichenden Grundschulunterrichts genügen müssen. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet den privaten Einzelunterricht indes nicht (vgl. dazu BGE 146 I 20 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Art. 3 Ingress und lit. a der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV, vgl. dazu BGer 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.4), wonach das Recht gewährleistet ist, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen. In der bis 31. Dezember 2002 geltenden Kantonsverfassung (nGS 25–61) war in Art. 3 Abs. 4 noch vorgesehen, dass die Freiheit des Privatunterrichts unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen gewährleistet sei. Schliesslich ergibt sich weder aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) in Verbindung mit Art. 2 des von der Schweiz nicht ratifizierten Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 20. März 1952 zur EMRK noch aus einem anderen Staatsvertrag ein Anspruch auf häuslichen Privatunterricht. Es besteht auch kein Anlass, gestützt auf den in Art. 13 Abs. 1 BV verankerten Schutz des Privat- und Familienlebens weitergehende Ansprüche anzuerkennen, zumal das Erziehungsrecht der Eltern unter dem Vorbehalt des kantonalen Schulrechts und des Kindeswohls steht (BGer 2C_1005/2018 vom 22.”
Art. 62 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 BV begründet einen individuell durchsetzbaren Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieser verfassungsrechtliche Leistungsanspruch steht der individuellen Pflicht zum Besuch des Unterrichts gegenüber. Der Anspruch richtet sich auf die öffentliche Grundschule; bei der Ausgestaltung des Grundschulwesens haben die Kantone einen erheblichen Gestaltungsspielraum. (vgl. BGE 149 I 282; Entscheid B 2022/67)
“Art. 19 BV begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich. Die Norm umschreibt damit ein soziales Grundrecht. Die Schulhoheit liegt indes bei den Kantonen (vgl. Art. 62 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 BV). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (vgl. Art. 62 Abs. 2 BV). Aus der Sicht der Schulpflichtigen verbriefen die Art. 19 und 62 BV ein "Pflichtrecht" (vgl. auch BGE 146 I 20 E. 5.2.2): Dem individuellen Rechtsanspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht steht die individuelle Rechtspflicht zum Besuch des Unterrichts gegenüber, was ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Schulträger und Schulpflichtigen begründet (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.1; BGE 140 I 153 E. 2.3.1 f.).”
“1 VRP; Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, ZGB; VerwGE B 2021/32 vom 9. September 2021; VerwGE B 2020/39 vom 16. Juli 2020 E. 1; VerwGE B 2018/97 vom 16. März 2019, bestätigt mit BGer 2C_395/2019 vom 8. Juni 2020, je E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerde gegen die am 10. März 2022 versandte Verfügung der Vorinstanz vom 17. Februar 2022 wurde mit Eingabe vom 25. März 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Er ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Der Grundschulunterricht muss genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die öffentliche Grundschule. Die Anforderung des ausreichenden Grundschulunterrichts im Sinne von Art. 19 BV belässt den Kantonen bei der Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes – sei es durch den Staat, sei es durch die Eltern – in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist, bzw. wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 und 3 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen.”
Art. 62 Abs. 2 BV begründet in Verbindung mit Art. 19 BV einen einklagbaren individuellen Anspruch der Schulpflichtigen und damit ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Schulträger und Schulpflichtigen. Nach Rechtsprechung gehört hierzu namentlich auch der Grundschulunterricht einschliesslich des Schulwegs.
“Art. 19 BV begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich. Die Norm umschreibt damit ein soziales Grundrecht. Die Schulhoheit liegt indes bei den Kantonen (vgl. Art. 62 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 BV). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (vgl. Art. 62 Abs. 2 BV). Aus der Sicht der Schulpflichtigen verbriefen die Art. 19 und 62 BV ein "Pflichtrecht" (vgl. auch BGE 146 I 20 E. 5.2.2): Dem individuellen Rechtsanspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht steht die individuelle Rechtspflicht zum Besuch des Unterrichts gegenüber, was ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Schulträger und Schulpflichtigen begründet (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.1; BGE 140 I 153 E. 2.3.1 f.).”
“Inwiefern der vorinstanzliche Entscheid Art. 14 BV und Art. 8 EMRK verletzen soll, wie der Beschwerdeführer rügt, ist nicht ersichtlich. Artikel 14 BV gewährleistet das Recht auf Ehe und Familie, Art. 8 EMRK statuiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der Beschwerdeführer und die Mutter der Kinder betreuen die Kinder alternierend. In diese Betreuungsregelung greift der vorinstanzliche Entscheid nicht ein. Dass die Eltern sich auf ein Betreuungsmodell verständigen können oder das Zivilgericht eines dem Kindeswohl entsprechend anordnen darf, bedeutet nicht, dass den Staat gestützt auf Art. 14 BV oder Art. 8 EMRK die positive Pflicht treffen würde, den Eltern dafür die monetären Mittel zur Verfügung zu stellen. Den Staat trifft allein im Rahmen von Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV die Pflicht, den Grundschulunterricht inklusive Schulweg unentgeltlich anzubieten. Diese Pflicht greift vorliegend aber wie vorstehend dargelegt nicht. Damit geht auch der Vorwurf, die Vorinstanz hätte das nationale Recht nicht konventionskonform ausgelegt, ins Leere, soweit er überhaupt den Begründungsanforderungen entspricht (Art. 106 Abs. 2 BGG, vorstehend E. 2.1).”
Für die Zuteilung zu Schulhäusern und die Bildung von Klassen sind kantonale bzw. kommunale Behörden zuständig (z.B. Schulpflege für Schulhauszuweisung, Schulleitungen für Klassenbildung). Die Kantone sind verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, eine freie Schul- oder Klassenwahl zu gewähren; als Grundsatz gilt die Schulbesuchspflicht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes. Entscheide über die Zuteilung sind Ermessensentscheidungen, die gerichtlich nur auf Vorliegen qualifizierter Ermessensfehler hin überprüfbar sind.
“Die Beschwerdeführenden sind als Eltern eines von der Schulzuweisung betroffenen Kindes vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. VGr, 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 1 Abs. 2 mit Hinweisen). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.). 3. 3.1 Nach Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet (im Kanton Zürich: Kindergarten- bis Sekundarstufe I; vgl. dazu VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00537, E. 3.1). Der Anspruch gilt gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 VSG am Wohnort. Aus dem kantonalrechtlichen Grundsatz der Schulung am schulrechtlichen Wohnort folgt allerdings nicht das Recht, innerhalb des Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu wählen (Herbert Plotke, Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff., 102). Für Entscheide über die Zuteilung zu den Schulen innerhalb der Schulgemeinde bzw. des Schulkreises ist die Schulpflege zuständig (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG). Bei der Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu Schulen und Klassen besteht ein gewisser Ermessensspielraum, wobei das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den in § 25 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.”
“Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit für die Schulhauszuweisung bei den Schulpflegen (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG), jene für die Klassenbildung bei den Schulleitungen (§ 44 Abs. 2 Ziff. 4 VSG). Sie haben darüber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 25 Abs. 1 VSV und Art. 19 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV) nach pflichtgemässem Ermessen zu befinden. Wurde ein Kind einmal einer Klasse zugeteilt, sieht das kantonale Recht in verschiedenen Fallkonstellationen die Möglichkeit einer Versetzung in eine andere Klasse gleicher Stufe vor. So ist eine solche Versetzung zum einen aus Gründen des Wohls des betroffenen Kindes vorgesehen, wenn diesem der weitere Besuch der angestammten Klasse unzumutbar ist (§ 26 Abs. 5 VSG) oder aber seinen besonderen pädagogischen Bedürfnissen nur mit einer sonderpädagogischen Massnahme in Form der Schulung in einer anderen (besonderen) Klasse, einer Sonderschule oder aber im Einzelunterricht begegnet werden kann (§ 33 f. je Abs. 1 VSG). Zum anderen lässt sich eine solche Querversetzung als Disziplinarmassnahme von der Schulleitung anordnen, wenn sich die Schülerin oder der Schüler eine schwere Disziplinarverfehlung hat zuschulden kommen lassen oder eine minderschwere Verfehlung vorliegt, die nicht durch die Lehrperson in der Klasse gelöst werden konnte (§ 52 Abs. 1 lit.”
“Eine andere – sogleich zu beantwortende – Frage ist, ob die Versetzung des Sohns der Beschwerdeführenden in eine andere Klasse bis zum Vorliegen des Entscheids über eine allfällig zu treffende sonderpädagogische Massnahme sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig war. 6. 6.1 Die Kantone sind von Verfassung wegen (Art. 62 Abs. 2 und Art. 19 BV) nicht verpflichtet, die freie Schul- oder gar Klassenwahl zu ermöglichen (vgl. BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden; vgl. auch § 62 Abs. 2 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Als Grundsatz gilt vielmehr, dass die Schule an dem Ort besucht wird, an dem sich das Kind mit dem Willen seiner Eltern gewöhnlich aufhält. Für die Zuteilung der schulpflichtigen Kinder zu den jeweiligen Schulhäusern sowie die Bildung der Schulklassen sind in der Praxis die jeweiligen Schulgemeinden zuständig. 6.2 Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit für die Schulhauszuweisung bei den Schulpflegen (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG), jene für die Klassenbildung bei den Schulleitungen (§ 44 Abs. 2 Ziff. 4 VSG). Sie haben darüber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 25 Abs. 1 VSV und Art. 19 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV) nach pflichtgemässem Ermessen zu befinden. Wurde ein Kind einmal einer Klasse zugeteilt, sieht das kantonale Recht in verschiedenen Fallkonstellationen die Möglichkeit einer Versetzung in eine andere Klasse gleicher Stufe vor. So ist eine solche Versetzung zum einen aus Gründen des Wohls des betroffenen Kindes vorgesehen, wenn diesem der weitere Besuch der angestammten Klasse unzumutbar ist (§ 26 Abs. 5 VSG) oder aber seinen besonderen pädagogischen Bedürfnissen nur mit einer sonderpädagogischen Massnahme in Form der Schulung in einer anderen (besonderen) Klasse, einer Sonderschule oder aber im Einzelunterricht begegnet werden kann (§ 33 f. je Abs. 1 VSG). Zum anderen lässt sich eine solche Querversetzung als Disziplinarmassnahme von der Schulleitung anordnen, wenn sich die Schülerin oder der Schüler eine schwere Disziplinarverfehlung hat zuschulden kommen lassen oder eine minderschwere Verfehlung vorliegt, die nicht durch die Lehrperson in der Klasse gelöst werden konnte (§ 52 Abs. 1 lit.”
Im Rahmen des nach Art. 62 Abs. 2 BV geschuldeten ausreichenden Grundschulunterrichts sind die Kantone gehalten, Bestimmungen für sonderpädagogische Massnahmen vorzusehen und entsprechende Förderangebote bereitzustellen. Nach der Rechtsprechung und kantonalen Regelungen erfolgt diese besondere Förderung grundsätzlich integrativ im Rahmen der Regelschule. Eine separative Sonderschulung ist nur in begründeten Einzelfällen zulässig, namentlich wenn dies dem Wohl des Kindes dient oder die Regelschule den Schüler bzw. die Schülerin nicht tragen kann.
“Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Wie das Erziehungsdepartement erwogen hat, haben Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf in der Volksschule Anspruch auf verstärkte Massnahmen, wenn sich die Förderangebote gemäss § 63b Schulgesetzes (SchulG, SG 410.100) als ungenügend erweisen (§ 64 Abs. 1 SchulG). Diese besondere Förderung erfolgt grundsätzlich integrativ im Rahmen der Regelschule. In begründeten Fällen kann sie auch in sonderschulischen Spezialangeboten der Volksschule, in Sonderschulen mit kantonalem Auftrag, in Privatschulen oder in anderer Weise erfolgen. Eine separative Schulung ist zulässig, wenn es für das Kindeswohl nötig ist oder wenn die Regelschule den Schüler oder die Schülerin insbesondere wegen Lern- und Verhaltensstörungen der Schülerin oder des Schülers nicht tragen kann (§ 11 Abs. 2 der Sonderpädagogik- und Spitalschulverordnung [SPSSV, SG 412.750]; VGE VD.2019.232 vom 19. Mai 2020 E. 2.1). Im Einzelfall geht es darum, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.”
“Die Vorinstanz begründet den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses im Wesentlichen damit, dass die (weitere) Beschulung von B in der Regelklasse nur möglich sei, wenn die strittigen sonderpädagogischen Massnahmen "in Kraft" seien. Ohne die intensive Begleitung durch eine Klassenassistenz sowie heil- und sozialpädagogische Unterstützung im Unterricht müsse seine Beschulung bis zum Abschluss des Rekursverfahrens ausgesetzt werden. Dies sei nicht mit seinem grundrechtlich geschützten Anspruch auf Grundschulunterricht zu vereinbaren. Durch die fehlende Beschulung würde B wichtigen Lernstoff verpassen und ihm würde eine Tagesstruktur fehlen. Somit entstehe ein schwerer Nachteil für seine weitere Schullaufbahn. 4. 4.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Kantone sind vor diesem Hintergrund gehalten, Bestimmungen über sonderpädagogische Massnahmen und Sonderschulen aufzustellen (Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151.3]). 4.2 Der Kanton Zürich konkretisiert diesen Auftrag mit den §§ 33 ff. des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100). Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG unterstützen sonderpädagogische Massnahmen schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG). Derartige Bedürfnisse bestehen, sofern die schulische Förderung in der Regelklasse allein nicht erbracht werden kann (§ 2 Abs.”
“September 2021 offiziell zum Ratsschreiber des Bezirksrats J gewählt als Mutterschaftsvertretung für die Bezirksratsschreiberin MLaw L. Damit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf richtige Zusammensetzung der Vorinstanz gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt worden wäre. Fragen liesse sich allenfalls, ob ihr der personelle Wechsel vorgängig hätte angezeigt werden müssen. Ein vorwerfbares Unterlassen in diesem Zusammenhang führte indes nicht zur Ungültigkeit des vorinstanzlichen Entscheids, sondern lediglich dazu, dass die Beschwerdeführerin einen allfälligen Ausstandsgrund gegen den genannten Ratsschreiber auch noch im vorliegenden Verfahren hätte vorbringen können, was sie nicht tut (zum Ganzen BGr, 13. Oktober 2016, 6B_526/2016, E. 3.2). 3. 3.1 Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG, SR 151]; zum Ganzen BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, wobei nach der Rechtsprechung grundsätzlich der integrierten Schulung der Vorrang gegenüber der separierten einzuräumen ist (vgl.”
Im Kanton Zürich wird Art. 62 Abs. 3 BV durch kantonales Recht konkretisiert (Volksschulgesetz, §§ 33 ff. VSG) und durch die Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM). Diese Regelungen nennen die verfügbaren sonderpädagogischen Massnahmen, namentlich Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, besondere Klassen und Sonderschulung.
“Unter Berücksichtigung dessen, dass es im Kindesinteresse ist, möglichst rasch über die Frage zu entscheiden, ob F schulpsychologisch abzuklären sei, und die Parteien sich wiederholt zu dieser Frage zu äussern vermochten, verzichtet das Verwaltungsgericht daher auf eine Rückweisung und fällt auch in diesem Punkt einen materiellen Entscheid. Der Vorinstanz ist wegen des von ihr verursachten Aufwands ein Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu überbinden. 5. 5.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Kantone sind vor diesem Hintergrund gehalten, Bestimmungen über sonderpädagogische Massnahmen und Sonderschulen aufzustellen (Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [SR 151.3]). Der Kanton Zürich konkretisiert diesen Auftrag mit den §§ 33 ff. VSG. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG unterstützen sonderpädagogische Massnahmen schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG). Derartige Bedürfnisse bestehen, sofern die schulische Förderung in der Regelklasse allein nicht erbracht werden kann (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn bei der betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler eine Behinderung vorliegt, sondern auch bei Leistungsschwächen, Fremdsprachigkeit ("des Erlernens von Deutsch als Zweitsprache" [DaZ]) oder auffälligen Verhaltensweisen (§ 2 Abs. 2 VSM). 5.2 Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG).”
“Juni 2012 [LS 232.3] und § 50 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1]). Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit der vorerwähnten Einschränkung einzutreten. 2. 2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014, LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2). 2.2 2.2.1 Im Kanton Zürich wird die Sonderschulung im Volksschulgesetz und in der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103) geregelt. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG dienen die sonderpädagogischen Massnahmen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen.”
Bei besonderen Schulen ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden und kann mit Blick auf Art. 62 Abs. 2 BV geboten sein, abstrakte, im Voraus festgelegte und transparente Eignungs‑ bzw. Aufnahmekriterien zu verwenden. Solche Kriterien dienen einer einheitlichen und damit rechtsgleichen Ermessensausübung durch die zuständige Schulbehörde. Bei der näheren Beurteilung der Eignung kann die Orientierung an fachlichen Modellen, etwa dem in der Quelle genannten FTEM‑Modell von Swiss Olympic, sachgerecht sein.
“Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden bzw. mit Blick auf Art. 8, Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV sogar geboten, wenn eine besondere Schule wie die K&S Zürich bei der Aufnahme schulpflichtiger Kinder allgemeine Eignungs- bzw. Prüfkriterien formuliert. Werden die im Einzelfall angewandten Kriterien in transparenter Weise abstrakt im Voraus festgelegt, dient dies der einheitlichen und damit rechtsgleichen Ermessensausübung durch die verantwortliche Schulbehörde. Sachgerecht erscheint in diesem Zusammenhang ferner, wenn sich diese bei der näheren Beurteilung der Eignung eines Kindes für die angebotene besondere Schulung an den Vorgaben eines interessierten Fachverbands wie hier des Dachverbands des Schweizer Sports und des Nationalen Olympischen Komitees der Schweiz, Swiss Olympic, orientiert. Das vorliegend bei der Beurteilung der Gesuche sportlich begabter Kinder berücksichtigte FTEM-Modell von Swiss Olympic ist dabei ohne Zweifel geeignet als Grundlage für die (rechtsgleiche) Beurteilung des für einen Besuch der K&S Zürich erforderlichen sportlichen Leistungsniveaus. Es dient allgemein als Orientierungsgrundlage in der Schweizer Sportförderung und soll die sportliche Entwicklung von Athletinnen und Athleten nachvollziehbar machen (<Swiss Olympic - FTEM Schweiz (Sport- & Athlet*innenentwicklung)>, auch zum Folgenden).”
Zur Durchsetzung der Schulpflicht (Art. 62 Abs. 2 BV) haben die Schulbehörden von Amtes wegen zu handeln. Über schulische Entscheide (z. B. Schulausschluss) haben die Schulbehörden bzw. die zuständige Rechtsmittelinstanz zu befinden; sorgeberechtigte Eltern können gegen solche Entscheide selbständig Beschwerde/ Rechtsmittel ergreifen. Die Kindesschutzbehörde ist für Entscheidungen in Schulangelegenheiten nicht primär zuständig und kann der Schulbehörde deren Entscheid nicht abnehmen.
“3 mit Hinweisen; Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A., Bern 2014, Rz. 17.126; Schwenzer/Cottier, Art. 296 ZGB N. 8b ff.); kommt die Weiterführung des bisherigen Zustands oder der elterliche Konflikt als solcher einer Gefährdung des Kindeswohls gleich, muss der Staat, konkret die Kindesschutzbehörde, allerdings auch in solchen Fällen eingreifen und über die Streitfrage befinden (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB), gegen welchen Entscheid sich wiederum jeder Elternteil je separat mit einem Rechtsmittel in eigenem Namen zur Wehr setzen kann. In Schulbelangen kommt diese Aufgabe dabei nicht der Kindesschutz-, sondern der Schulbehörde zu, steht das Sorge- und Erziehungsrecht der Eltern doch immer unter dem Vorbehalt des kantonalen Schulrechts, welches den Zugang und die Gestaltung der Schulbildung regelt (Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 302 ZGB N. 24). Die Elternautonomie geniesst hier von vornherein keinen Vorrang. Zur Durchsetzung der Schulpflicht (Art. 62 Abs. 2 BV) haben die Schulbehörden vielmehr von Amtes wegen tätig zu werden (BGE 146 I 20 E. 5.2.2 m. w. H.). Allein sie bzw. im Rechtsmittelverfahren die zuständige Rechtsmittelinstanz haben in diesem Zusammenhang darüber zu befinden, ob bzw. wie dem Wohl des betroffenen Schulkindes am besten Rechnung getragen werden kann. Die Kindesschutzbehörde ist in den Entscheid nicht involviert. Sie kann der Schulbehörde den Entscheid nicht abnehmen und für sie in Schülerbelangen keinen Entscheid treffen. Bei einem (von Amtes wegen gefällten) Schulentscheid, welcher – wie der vorliegend im Streit stehende über einen Schulausschluss – einen wichtigen Bereich im Leben des betroffenen Kindes betrifft und sein Wohl tangiert, muss daher den sorgeberechtigten Eltern auch bei Uneinigkeit die Befugnis zuerkannt werden, in eigenem Namen dagegen vorzugehen, wie es bei einem Entscheid der Kindesschutzbehörde in vergleichbaren – nicht Schüler- bzw. Schulbelange betreffenden – Fällen der Fall wäre. Selbstverständlich ist in einem betreffenden Verfahren auch den Interessen des anderen, kein Rechtsmittel ergreifenden Elternteils Berücksichtigung zu schenken und ist diesem das rechtliche Gehör zu gewähren.”
Die Aufsichtsbehörde fordert periodisch Berichte über die Geschäftstätigkeit, nimmt Einsicht in Kontrollberichte und legt bei Prüfungen besonderes Gewicht auf die Übereinstimmung von Statuten/Reglementen mit gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorschriften.
“Die Aufsichtsbehörde wacht gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a), von den Vorsorgeeinrichtungen und den Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, periodisch Berichterstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst.”
“Die vom Kanton bezeichnete Aufsichtsbehörde hat gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG (i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BVG und Art. 84 Abs. 2 ZGB) darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einhalten und das Stiftungsvermögen seinem Zweck gemäss verwendet wird, indem die Aufsichtsbehörde insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften (einschliesslich Normen auf Verordnungsstufe) prüft (Bst.”
Die Aufsichtsbehörde (BBSA) kann Verfügungen erlassen, die mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind.
“Der Gesetzgeber unterscheidet in der beruflichen Vorsorge die Rechtswege gemäss dem Klageverfahren nach Art. 73 BVG und dem Aufsichtsbeschwerdeverfahren nach Art. 74 BVG. Nach Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Demgegenüber bezeichnet gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG jeder Kanton eine Behörde, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt. Die Aufsichtsbehörde – vorliegend die BBSA – wacht nach Art. 62 Abs. 1 BVG darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird. Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 74 Abs. 1 BVG).”
Privatschulen nehmen nach herrschender Auffassung keine öffentliche Aufgabe im verfassungsrechtlichen Sinn wahr und stehen grundsätzlich unter Privatrecht. Erteilen sie obligatorischen Unterricht, unterliegen sie zusätzlich staatlicher Aufsicht, um einen ausreichenden Grundschulunterricht und den Schutz des Kindeswohls sicherzustellen. Im Kanton Freiburg ist die Eröffnung einer Privatschule bewilligungspflichtig (Aufsicht durch die BKAD).
“Den obligatorischen Unterricht können Kinder im schulpflichtigen Alter (auch) im Kanton Freiburg an einer öffentlichen oder einer privaten Schule besuchen oder sie können zu Hause unterrichtet werden (Art. 5 Abs. 1 SchG). Privatschulen nehmen keine öffentliche Aufgabe wahr und handeln nicht in Erfüllung eines verfassungsrechtlichen Auftrags; sie werden vielmehr von privaten Trägern (ohne verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Auftrag) aus freier Initiative heraus errichtet und unterstehen grundsätzlich dem Privatrecht (Stöckli/Piolino, Religiöse Privatschulen im Spannungsfeld, in AJP 2018 S. 42 ff., 44). Sofern eine Privatschule Kinder im Rahmen des obligatorischen Unterrichts unterrichten will, untersteht sie zusätzlich der staatlichen Aufsicht (vgl. Art. 62 Abs. 2 BV), um einen ausreichenden Grundschulunterricht sowie die Beachtung des Kindeswohls sicherzustellen (siehe hierzu Stöckli/Piolino, S. 45 ff. zu den völkerrechtlichen Vorgaben und S. 50). Im Kanton Freiburg obliegt die Aufsicht hierbei der BKAD, welche die Eröffnung einer Privatschule bewilligen muss (Art. 76 Abs. 1 SchG und Art. 78 Abs. 1 SchG).”
Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen von Art. 62 Abs. 2 BV regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung geschuldeten Nachteile auszugleichen und so möglichst weitgehende Chancengleichheit im obligatorischen Grundschulunterricht herzustellen.
“Soweit sich die Beschwerdeführenden gegen die Unterbringung ihrer Tochter in der Einrichtung G wenden und der KESB Bülach Nord vorwerfen, bei Erlass des betreffenden Entscheids eine Gehörsverletzung begangen zu haben, sind sie mit diesen Rügen im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden betreffend die Fremdplatzierung von Kindern werden im Kanton Zürich in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210] in Verbindung mit §§ 40 und 63 f. des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 [LS 232.3] und § 50 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1]). Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit der vorerwähnten Einschränkung einzutreten. 2. 2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30.”
“April 2024 aufzuheben und sei ihr Sohn D für das Schuljahr 2024/2025 weiterhin als integrierter Sonderschüler "(ISR-Status)" dem Regelkindergarten zuzuweisen. Die Primarschulpflege H schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Bülach liess sich am Folgetag vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend sonderpädagogische Massnahmen (§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Eltern etwa BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 1.2). 2. 2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30.”
“Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV). Sie haben für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern offensteht, obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist (vgl. Art. 62 Abs. 2 BV). Für Kinder mit einer Behinderung ist im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig ein höherer Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 BehiG die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten”
Art. 62 Abs. 2 BV begründet nach der Rechtsprechung eine qualifizierte staatliche Pflicht, Schülerinnen und Schüler sowie ihre Familien vor Ansteckungen zu schützen, die mit der Teilnahme am obligatorischen Präsenzunterricht verbunden sind. Vor diesem Hintergrund können bestimmte Eingriffe (z. B. Maskenpflicht, Testpflicht) gerechtfertigt sein, um den kontinuierlichen Präsenzunterricht zu gewährleisten und dadurch schwerwiegendere Folgen wie Quarantänen und erhebliche Bildungseinbussen zu vermeiden.
“Diesen begrenzten Eingriffen in die persönliche Freiheit der betroffenen Schülerinnen und Schüler stehen die Massnahmen gegenüber, die bei einem Verzicht auf die angefochtene Massnahme getroffen werden müssten. Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am Primarschulunterricht verpflichtet (Art. 62 Abs. 2 BV). Es besteht daher eine qualifizierte Pflicht des Staates, sie und ihre Familien vor Ansteckungen aufgrund der Teilnahme am obligatorischen Unterricht zu schützen, können sie sich selbst doch nur begrenzt davor schützen, zumal das Tragen von Masken primär Dritte schützt, während der Schutz der maskentragenden Person selbst beschränkter ist (vgl. oben E. 3.4.2; VGE VG.2021.1 vom 9. November 2021 E. 5.5.3, VG.2020.7 vom 31. März 2021 E. 5.4). Wie der Regierungsrat zu Recht betont, besteht an der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts gerade an den Primarschulen ein erhebliches öffentliches Interesse. Es ist notorisch, dass beim Homeschooling auf dieser Schulstufe gerade die schulisch schwächeren Schülerinnen und Schüler nicht adäquat gefördert werden können. Gemäss einem Statement von Unicef Schweiz und Liechtenstein bewirkten die Schulschliessungen einen hohen Bildungsverlust und einen erheblichen Schereneffekt. Ungefähr 20 Prozent der Schülerinnen und Schüler sollen während des Homeschooling «nichts gelernt haben» (VGE VG.”
“Die Massnahme ist daher geeignet und erforderlich. Sie erweist sich darüber hinaus auch als angemessen. Der Eingriff in die persönliche Freiheit durch die Abgabe einer Speichelprobe wiegt leicht, gilt dies doch selbst für einen invasiven Nasen-Rachenabstrich (VGE VG.2021.3 vom 29. Mai 2022 E. 5.4.2). Demgegenüber besteht an der Sicherung des Präsenzunterrichts an den Schulen ein umso gewichtigeres, verfassungsrechtlich durch Art. 19 BV geschütztes Interesse. Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am Primarschulunterricht verpflichtet (Art. 62 Abs. 2 BV). Es besteht daher eine qualifizierte Pflicht des Staates, die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Familien vor Ansteckungen aufgrund der Teilnahme am obligatorischen Unterricht zu schützen. Gerade an den Primarschulen und während der ersten vier Schuljahre besteht an der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts ein erhebliches öffentliches Interesse (vgl. oben E. 3.6.3). Es muss daher alles darangesetzt werden, dass alle Kinder den Präsenzunterricht besuchen können, ohne eine Gefährdung ihrer Angehörigen in Kauf nehmen zu müssen. Dieses Interesse überwiegt jenes an der Vermeidung der Abgabe einer Speichelprobe offensichtlich. Soweit die Beschwerdeführenden sich davor fürchten, dass sie bei einer positiven Testung «krankgeredet» würden, ist nicht ersichtlich, wieso es den sie in diesem Verfahren vertretenden Eltern nicht möglich ist, ihnen in kindgerechter Weise die von ihnen auch dem Gericht vermittelte Tatsache nahezubringen, dass ein positiver PCR-Test gerade nicht den Nachweis einer Erkrankung bedeutet.”
“5/4,1; Samannan/Holt/Calderon-Candelario/Mirsaeidi/Campos, Effect of Face Masks on Gas Exchange in Healthy Persons and Patients with COPD, act. 5/4,2; Huppertz et al., a.a.O., act. 5/5; Pressemitteilung Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. vom 16. November 2020, act. 5/6). Auch fehlen Hinweise auf eine Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit von Jugendlichen durch die Pflicht zum Tragen einer Maske (Huppertz et al. a.a.O., act. 5/5; Pressemitteilung act. 5/6). Soweit mit dem Maskentragen psychologische Effekte des Gefühls des Autonomieverlustes verbunden sind, gilt dies für Alternativen zum Maskentragen wie dem Homeschooling oder der Quarantäne mit den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen im Falle von Ansteckungen in einer Schule in noch viel ausgeprägterem Masse. Die Zumutbarkeit der Massnahme ergibt sich auch aus einem Vergleich der Auswirkungen der angeordneten Maskentragpflicht mit den Folgen eines Verzichts auf die Massnahme. Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am Unterricht der Sekundarstufe I verpflichtet (Art. 62 Abs. 2 BV). Es besteht daher eine qualifizierte Pflicht des Staates, sie und ihre Familien vor Ansteckungen aufgrund der Teilnahme am obligatorischen Unterricht zu schützen, können sie sich selbst doch nur begrenzt davor schützen, zumal das Tragen von Masken primär Dritte schützt, während der Schutz der maskentragenden Person selbst beschränkter ist (vgl. oben E. 5.2.2). Verzichtet man auf die Maskentragpflicht, so führen Ansteckungsfälle in einer Klasse in viel mehr Fällen dazu, dass eine Vielzahl von Schülerinnen und Schülern, welche mit der betroffenen Person in engerem Kontakt waren, wie auch deren Betreuungspersonen sich in Quarantäne begeben müssen. Damit wird deren Bewegungsfreiheit und damit auch deren persönliche Freiheit in einem ungleich schwereren Masse tangiert. Mit der Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Lehrpersonen zum konsequenten Maskentragen im Unterricht kann damit auch eine breitmöglichste Gewährleistung des Präsenzunterrichts unter Teilnahme der ganzen Klasse sichergestellt werden.”
Die Aufsichtsbehörde kann vorläufige bzw. vorsorgliche Massnahmen treffen, wenn definitive Eingriffe noch nicht angeordnet werden können.
“Die Aufsichtsbehörde wacht gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG darüber, dass unter anderem die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird. Sie trifft dabei die zur Behebung von Mängeln erforderlichen Massnahmen (Art. 62 Abs. 1 Teilsatz 2 lit. d BVG). Art. 62a Abs. 2 BVG («Aufsichtsmittel») nennt die Mittel, die der Aufsichtsbehörde diesbezüglich zur Verfügung stehen. Erscheint ein Eingreifen der Aufsichtsbehörden aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse bei der Stiftung zwar als notwendig, ist die Anordnung einer definitiven Massnahme jedoch zunächst nicht möglich, sind die Aufsichtsbehörden berechtigt und verpflichtet, angemessene provisorische (vorsorgliche) Massnahmen zu treffen (Urteil des BGer 5A_401/2010 vom 11. August 2010 E. 3.5). Wo erst vorsorgliche Massnahmen angezeigt sind, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass noch keine definitiven ergriffen werden (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl.”
Die Kantone verfügen im Rahmen von Art. 62 Abs. 3 BV über einen erheblichern Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Sonderschulung. Der verfassungsrechtliche Anspruch reicht auf ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes und unentgeltliches Bildungsangebot; daraus folgt nicht ein Anspruch auf die optimale oder beliebig individuelle Betreuung. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Förderung kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht geltend gemacht werden.
“Altersjahr (Art. 62 Abs. 3 BV). Deren Grundschulung muss ihren besonderen Bedürfnissen angepasst sein (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, SR 151.3, BehiG). Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen dessen Integration in die Regelschule (Art. 20 Abs. 2 BehiG). Art. 20 Abs. 2 BehiG konkretisiert die verfassungsrechtlichen Grundsätze (Art. 8 Abs. 2, Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV), geht aber kaum über sie hinaus (BGE 141 I 9 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Rahmen des verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmens verfügen die Kantone über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. Art. 46 Abs. 3 BV), was auch für die Sonderschulung gilt. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (BGE 138 I 165 E. 3.2 und 141 I 9 E. 3.3), unabhängig davon, ob es an einer Behinderung leidet oder nicht. Die (separative) Sonderschulung ist sodann nicht als Eingriff in das Recht des Kindes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zu qualifizieren, und es besteht kein Anspruch darauf, eine Regelschule zu besuchen, auch wenn eine «Tendenz» zur integrativen Sonderschulung besteht (so BGE 141 I 9 E.”
“Altersjahr (Art. 62 Abs. 3 BV). Deren Grundschulung muss ihren besonderen Bedürfnissen angepasst sein (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG; SR 151.3]). Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen dessen Integration in die Regelschule (Art. 20 Abs. 2 BehiG). Diese Bestimmung konkretisiert die verfassungsrechtlichen Grundsätze (Art. 8 Abs. 2, Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV), geht aber kaum über sie hinaus (BGE 141 I 12 f. E. 3.2 mit Hinweisen). Im Rahmen dieser Grundsätze verfügen die Kantone über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. Art. 46 Abs. 3 BV), was auch für die Sonderschulung gilt. Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden.”
“Dass der "Heimkurs Gebärdensprache" nicht von einer medizinischen Fachperson beantragt worden sei, sei darauf zurückzuführen, dass seitens der Vorinstanz von Anfang kommuniziert worden sei, dass es für die beantragte Finanzierung bzw. die verlangte Massnahme keine gesetzliche Grundlage gebe. Das gleiche ablehnende Argument wäre von der zuständigen Abklärungsstelle zu erwarten gewesen. Schliesslich habe es die Vorinstanz versäumt, den in Art. 20 Abs. 3 BehiG definierten Auftrag im Rahmen des Sonderpädagogik-Konzepts umzusetzen (act. G 1). Unbestritten blieb die Feststellung der Beschwerdeführer (act. G 1 S. 6), dass eine heilpädagogische Frühförderung (Art. 34bis Abs. 2 lit. a VSG) bei K.__ grundsätzlich angezeigt ist, da bei einem gehörlosen (Klein-)Kind offenkundig und regelmässig eine eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit besteht, aufgrund welcher es dem künftig anstehenden Regelunterricht mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in vollem Umfang wird folgen können. Hiervon ist nachstehend auszugehen. Im Rahmen der verfassungsmässigen Grundsätze von Art. 8 Abs. 2, Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV verfügen die Kantone hinsichtlich ihres Bildungsangebots praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüberhinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gebietet mit anderen Worten nicht die optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Schulung von behinderten Kindern (BGE 141 I 9 E. 3.2 f. m.H.). Eine Abweichung vom "idealen" Bildungsangebot ist zulässig, wenn sie der Vermeidung einer erheblichen Störung des Unterrichts, der Berücksichtigung der finanziellen Interessen des Gemeinwesens oder dem Bedürfnis der Schule an der Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dient und die entsprechenden Massnahmen verhältnismässig bleiben (BGE 141 I 9 E.”
Die verfassungsmässige Aufsicht des Staates schliesst die Möglichkeit privater Schulen nicht aus. Soweit solche Schulen bestehen, sollen sie der staatlichen Leitung oder Aufsicht unterstehen. Den Kantonen kommt dabei ein weites Ermessen bei der Regulierung des Privatschulwesens zu; sie können geeignete Aufsichts‑ und Qualitätsanforderungen festlegen und verlangen, dass Privatschulen den Anforderungen der staatlichen Aufsicht genügen.
“Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 und 3 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen. Die Bundesverfassung will damit sicherstellen, dass der Grundschulunterricht auch dann, wenn er von nicht öffentlichen Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist. Der Bundesverfassungsgeber setzt nur die minimalen Anforderungen, damit die der Bildungsverfassung zugrundeliegenden Werte verwirklicht werden. Innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Rahmens kommt den Kantonen bei der Regulierung des Privatschulwesens grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Den Kantonen steht es namentlich frei, ein Grundrecht auf häuslichen Privatunterricht vorzusehen oder diesen gesetzlich zuzulassen, wobei die entsprechenden Regelungen den bundesrechtlichen Anforderungen des ausreichenden Grundschulunterrichts genügen müssen. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet den privaten Einzelunterricht indes nicht (vgl. dazu BGE 146 I 20 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Art. 3 Ingress und lit. a der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV, vgl. dazu BGer 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.4), wonach das Recht gewährleistet ist, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen. In der bis 31. Dezember 2002 geltenden Kantonsverfassung (nGS 25–61) war in Art. 3 Abs. 4 noch vorgesehen, dass die Freiheit des Privatunterrichts unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen gewährleistet sei. Schliesslich ergibt sich weder aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) in Verbindung mit Art. 2 des von der Schweiz nicht ratifizierten Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 20. März 1952 zur EMRK noch aus einem anderen Staatsvertrag ein Anspruch auf häuslichen Privatunterricht. Es besteht auch kein Anlass, gestützt auf den in Art. 13 Abs. 1 BV verankerten Schutz des Privat- und Familienlebens weitergehende Ansprüche anzuerkennen, zumal das Erziehungsrecht der Eltern unter dem Vorbehalt des kantonalen Schulrechts und des Kindeswohls steht (BGer 2C_1005/2018 vom 22.”
“1 VRP; Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, ZGB; VerwGE B 2021/32 vom 9. September 2021; VerwGE B 2020/39 vom 16. Juli 2020 E. 1; VerwGE B 2018/97 vom 16. März 2019, bestätigt mit BGer 2C_395/2019 vom 8. Juni 2020, je E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerde gegen die am 10. März 2022 versandte Verfügung der Vorinstanz vom 17. Februar 2022 wurde mit Eingabe vom 25. März 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Er ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Der Grundschulunterricht muss genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die öffentliche Grundschule. Die Anforderung des ausreichenden Grundschulunterrichts im Sinne von Art. 19 BV belässt den Kantonen bei der Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes – sei es durch den Staat, sei es durch die Eltern – in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist, bzw. wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen.”
Eine staatliche Pflicht zur monetären Entschädigung von Eltern für häusliche Betreuung folgt weder aus Art. 14 BV noch aus Art. 8 EMRK. Die verfassungs- und völkerrechtlichen Schutzrechte begründen nach der zitierten Rechtsprechung keine positive Verpflichtung der Kantone, Eltern finanzielle Mittel für familieninterne Betreuungsmodelle bereitzustellen. Die Pflicht des Staates, den Grundschulunterricht unentgeltlich anzubieten, ergibt sich allein aus Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV.
“Inwiefern der vorinstanzliche Entscheid Art. 14 BV und Art. 8 EMRK verletzen soll, wie der Beschwerdeführer rügt, ist nicht ersichtlich. Artikel 14 BV gewährleistet das Recht auf Ehe und Familie, Art. 8 EMRK statuiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der Beschwerdeführer und die Mutter der Kinder betreuen die Kinder alternierend. In diese Betreuungsregelung greift der vorinstanzliche Entscheid nicht ein. Dass die Eltern sich auf ein Betreuungsmodell verständigen können oder das Zivilgericht eines dem Kindeswohl entsprechend anordnen darf, bedeutet nicht, dass den Staat gestützt auf Art. 14 BV oder Art. 8 EMRK die positive Pflicht treffen würde, den Eltern dafür die monetären Mittel zur Verfügung zu stellen. Den Staat trifft allein im Rahmen von Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV die Pflicht, den Grundschulunterricht inklusive Schulweg unentgeltlich anzubieten. Diese Pflicht greift vorliegend aber wie vorstehend dargelegt nicht. Damit geht auch der Vorwurf, die Vorinstanz hätte das nationale Recht nicht konventionskonform ausgelegt, ins Leere, soweit er überhaupt den Begründungsanforderungen entspricht (Art. 106 Abs. 2 BGG, vorstehend E. 2.1).”
Die Frage, in welchen Fällen der Kanton für die Kosten einer ausserkantonalen Sonderschulung aufzukommen hat, kann grundsätzliche Bedeutung haben; in solchen Fällen ist eine Überweisung an die Kammer (vgl. § 38b Abs. 2 VRG) möglich.
“2 Die Kosten für die Schulung von E in der Sportmittelschule Engelberg im Schuljahr 2022/2023 beliefen sich auf Fr. 18'000.-. Damit wird die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht, sodass grundsätzlich einzelrichterliche Kompetenz gegeben wäre. Der Frage, in welchen Fällen der Kanton für die Kosten der ausserkantonale Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers mit einer besonderen Begabung bzw. einer Hochbegabung aufzukommen hat, ist jedoch grundsätzliche Bedeutung beizumessen, weshalb die Entscheidung darüber dennoch der Kammer zu übertragen ist (§ 38b Abs. 2 VRG). 3. 3.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art.”
Die Aufsichtspflicht der Schulbehörden nach Art. 62 Abs. 2 BV kann im Einzelfall zugunsten des Kindeswohls relativiert werden. In der zitierten Rechtssache wurde das starke Interesse des Kindes am Verbleib in der bisherigen Schule gegen das öffentliche Interesse an der Lehrplaneinhaltung abgewogen und als gewichtiger erachtet.
“Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdegegnerin besuche die Privatschule seit acht Jahren, obwohl sie die Voraussetzungen dafür seit Jahren nicht mehr erfülle. Weder hätten sich die Eltern rechtzeitig um die Integration der Tochter in die Regelschule bemüht, noch sei die Kreisschulpflege ihrer Aufsichtspflicht gemäss Art. 62 Abs. 2 BV nachgekommen. Bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit habe die Beschwerdegegnerin nur noch ein Schuljahr zu durchlaufen. Es sei fraglich, ob der Wechsel nicht schon aufgrund des Zeitablaufs unzumutbar sei. Hinzu komme, dass sowohl die Beschwerdegegnerin in ihrer persönlichen Anhörung bei der KESB explizit den Wunsch geäussert habe, in der V.________ verbleiben zu können, als auch die beigezogenen Fachpersonen festgestellt hätten, dass ein Schulwechsel das Wohl der Beschwerdegegnerin ernsthaft gefährden würde. Letzteres ergebe sich aus dem Abklärungsbericht des Sozialzentrums Z.________ vom 10. Februar 2023, welcher wiederum auf den Bericht der langjährigen Psychologin der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2022 verweise. Das Interesse der Beschwerdegegnerin am Verbleib in der V.________ wiege schwer. Demgegenüber sei das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Lehrplans zu relativieren, da sie die öffentliche Schule nur noch ein Schuljahr besuchen müsse und über gute bis sehr gute Deutschkenntnisse verfüge.”
Die Kantone verfügen im Bereich der Sonderschulung über Praxis geregelten Gestaltungsspielraum. Zugleich sind sie — wie in Art. 62 Abs. 3 BV sowie im BehiG vorgesehen — gehalten, für eine ausreichende Sonderschulung zu sorgen und entsprechende Bestimmungen zu erlassen. Kantone, die der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (SPK) beigetreten sind, haben ausserdem ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen.
“Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Eltern etwa BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 1.2). 2. 2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014, LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2). 2.2 Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch im Bereich der Sonderschulung gilt (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162 E. 3.2; BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.5, auch zum Folgenden).”
“Die Kreisschulbehörde Limmattal schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Mit weiteren Eingaben von A und B vom 20. Oktober und vom 1. Dezember 2023 und der Kreisschulbehörde Limmattal vom 2. November 2023 und vom 9. Januar 2024 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege bzw. eines Ausschusses einer solchen zuständig (§ 42 Abs. 4 lit. a und § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] in Verbindung mit Art. 1 des Reglements für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Kunst- und Sportschule der Stadt Zürich vom 17. Januar 2017 [Aufnahmereglement K&S Zürich, AS 412.710] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). 2. 2.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E.”
“Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Eltern etwa BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 1.2). 2. Wie sich im Folgenden zeigt, ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt. Auf die offerierte Befragung der Beschwerdeführenden ist daher zu verzichten. 3. 3.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014, LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2). 3.2 Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch im Bereich der Sonderschulung gilt (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162 E. 3.2; BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.5, auch zum Folgenden).”
Art. 62 Abs. 3 BV begründet keine Anspruch auf eine beliebig weitreichende individuelle Betreuung. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist als Minimalgarantie zu verstehen; er umfasst ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot für behinderte Kinder und Jugendliche. Ein weitergehendes, theoretisch stets mögliches Mehr an individueller Förderung kann mit Rücksicht auf das begrenzte staatliche Leistungsvermögen nicht geltend gemacht werden.
“Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG, SR 151]; zum Ganzen BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, wobei nach der Rechtsprechung grundsätzlich der integrierten Schulung der Vorrang gegenüber der separierten einzuräumen ist (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.3.1, 138 I 162 E. 4.2; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden.”
“April 1999 (BV, SR 101) verletzt worden wäre. Fragen liesse sich allenfalls, ob ihr der personelle Wechsel vorgängig hätte angezeigt werden müssen. Ein vorwerfbares Unterlassen in diesem Zusammenhang führte indes nicht zur Ungültigkeit des vorinstanzlichen Entscheids, sondern lediglich dazu, dass die Beschwerdeführerin einen allfälligen Ausstandsgrund gegen den genannten Ratsschreiber auch noch im vorliegenden Verfahren hätte vorbringen können, was sie nicht tut (zum Ganzen BGr, 13. Oktober 2016, 6B_526/2016, E. 3.2). 3. 3.1 Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG, SR 151]; zum Ganzen BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, wobei nach der Rechtsprechung grundsätzlich der integrierten Schulung der Vorrang gegenüber der separierten einzuräumen ist (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.3.1, 138 I 162 E. 4.2, BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden.”
Art. 62 Abs. 3 BV verleiht den Kantonen die verfassungsrechtliche Zuständigkeit, das Schulwesen integrativ anzugehen. Die Kantone sorgen zudem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr. Art. 20 BehiG konkretisiert diese verfassungsrechtlichen Grundsätze; es geht dabei nach Rechtsprechung und Lehre jedoch kaum über sie hinaus.
“Zur Umsetzung des Verfassungsauftrags wurde das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 geschaffen (Behindertengleichstellungsgesetz BehiG; SR 151.3). Gemäss Art. 20 BehiG sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundausbildung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht (Abs. 1). Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Abs. 2). Mit Art. 62 Abs. 3 BV haben die Kantone verfassungsrechtlich die Kompetenz erhalten, das Schulwesen integrativ anzugehen (BGE 141 I 9 E. 5.3.1). Artikel 20 BehiG konkretisiert somit die verfassungsrechtlichen Grundsätze (Art. 8 Abs. 2, Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV), geht aber kaum über sie hinaus (BGE 145 I 142 E. 5.3; 144 I 1 E. 2.1; 141 I 9 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteil 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.2.3).”
“Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV). Sie haben für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern offensteht, obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist (vgl. Art. 62 Abs. 2 BV). Für Kinder mit einer Behinderung ist im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig ein höherer Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 BehiG die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten”
“Der Beschwerdeführer rügt in rechtlicher Hinsicht eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 19 BV, Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 1 und 2 BehiG. Nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers komme der integrierten Sonderschulung im Grundsatz der Vorrang gegenüber der separativen Sonderschulung zu. Im Kanton St. Gallen werde die integrative Schulungsform innerhalb der Regelschule für sonderschulbedürftige Kinder aufgrund des Sonderpädagogik-Konzepts des Kantons generell ausgeschlossen. Es werde lediglich eine separative Form von Sonderschulung durchgeführt. Nach dem im Kanton St. Gallen praktizierten Modell einer ausschliesslich separativen Sonderschulung seien gar keine Unterstützungsmassnahmen geprüft worden, welche der Ermöglichung einer integrierten Beschulung des Beschwerdeführers in der Regelklasse dienen würden. Die Behörden seien stattdessen in Verletzung der bundesrechtlichen Mindestgrundsätze pauschal zum Schluss gelangt, die benötigten Ressourcen könnten nur in einer Sonderschule bedarfsgerecht bereitgestellt werden.”
Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber Stiftungen umfassende präventive und repressive Eingriffs- und Kontrollbefugnisse ausüben, namentlich verbindliche Weisungen erlassen und reglementarische Bestimmungen aufheben.
“Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a, je m.w.H; 146 V 240 E. 3.8.2; 138 V 86 E. 5.2.3) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. Urteile des BVGer C-4633/2016 vom 29. Mai 2019 E. 4.1 und C-5196/2013 vom 5. Januar 2016 E. 6.2 m.w.H.). Zu den Mitwirkungspflichten der Parteien gehört namentlich die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dabei sind an den Untersuchungsgrundsatz geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Parteien, wie hier, durch Anwälte respektive ihren Rechtsdienst vertreten sind (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.3.2; 138 V 86 E. 5.2.3). 5.3 Die vom Kanton bezeichnete Aufsichtsbehörde hat gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG (i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BVG und Art. 84 Abs. 2 ZGB) darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einhalten und das Stiftungsvermögen seinem Zweck gemäss verwendet wird, indem die Aufsichtsbehörde insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften (einschliesslich Normen auf Verordnungsstufe) prüft (Bst. a) und die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d). Die Aufsichtsbehörde verfügt über weitreichende Kompetenzen präventiver und repressiver Art (BGE 141 V 416 E. 2.1). Sie kann gesetzwidrige Reglemente oder Teile davon aufheben und den betreffenden Einrichtungen verbindliche Weisungen über die Ausgestaltung entsprechender Bestimmungen erteilen (BGE 128 II 24 E. 1a; 112 Ia 180 E. 3). In reinen Ermessensfragen hat sie sich allerdings grösste Zurückhaltung aufzuerlegen und nur dann einzugreifen, wenn die Stiftungsorgane bei der Ausführung des Stifterwillens das ihnen zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht haben, das heisst, wenn ein Entscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (BGE 141 V 416 E.”
Die Kantone sind verpflichtet, die Gewährleistung einer ausreichenden Sonderschulung für behinderte Kinder und Jugendliche bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr sicherzustellen. Dies verpflichtet sie, die organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen — etwa durch kantonale Regelungen über sonderpädagogische Massnahmen und Sonderschulen — zu schaffen.
“Juni 2012 [LS 232.3] und § 50 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1]). Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit der vorerwähnten Einschränkung einzutreten. 2. 2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014, LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2). 2.2 2.2.1 Im Kanton Zürich wird die Sonderschulung im Volksschulgesetz und in der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103) geregelt. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG dienen die sonderpädagogischen Massnahmen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen.”
“des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Eltern etwa BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 1.2). 2. 2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014, LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2). 2.2 Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch im Bereich der Sonderschulung gilt (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162 E. 3.2; BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.5, auch zum Folgenden). Das bedeutet allerdings nicht, dass sie bei der Ausgestaltung letzterer völlig frei wären.”
“Durch die fehlende Beschulung würde B wichtigen Lernstoff verpassen und ihm würde eine Tagesstruktur fehlen. Somit entstehe ein schwerer Nachteil für seine weitere Schullaufbahn. 4. 4.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Kantone sind vor diesem Hintergrund gehalten, Bestimmungen über sonderpädagogische Massnahmen und Sonderschulen aufzustellen (Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151.3]). 4.2 Der Kanton Zürich konkretisiert diesen Auftrag mit den §§ 33 ff. des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100). Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG unterstützen sonderpädagogische Massnahmen schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG). Derartige Bedürfnisse bestehen, sofern die schulische Förderung in der Regelklasse allein nicht erbracht werden kann (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn bei der betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler eine Behinderung vorliegt, sondern auch bei Leistungsschwächen oder auffälligen Verhaltensweisen (§ 2 Abs. 2 VSM). Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Letztere ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs.”
“Art. 19 BV gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht, wofür gemäss Art. 62 Abs. 1 BV die Kantone zuständig sind. Dieser Unterricht muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein; er soll genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 141 I 9 E. 3.2; 133 I 156 E. 3.1). Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 zweiter und dritter Satz BV). Behinderte haben in diesem Rahmen einen Anspruch auf geeignete Sonderschulung (BGE 130 I 352 E. 3.3). So haben nach Art. 62 Abs. 3 BV die Kantone auch für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten”
Die Kantone haben nach Art. 62 Abs. 3 BV Bestimmungen über sonderpädagogische Massnahmen und die Sonderschulung behinderter Kinder und Jugendlicher bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu erlassen und umzusetzen. Dies umfasst die Konkretisierung der Aufgaben und Massnahmen in kantonalen Erlassen (z. B. Kanton Zürich: VSG §§33 ff. und VSM) und schliesst die Möglichkeit interkantonaler Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik ein.
“Juni 2012 [LS 232.3] und § 50 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1]). Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit der vorerwähnten Einschränkung einzutreten. 2. 2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014, LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2). 2.2 2.2.1 Im Kanton Zürich wird die Sonderschulung im Volksschulgesetz und in der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103) geregelt. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG dienen die sonderpädagogischen Massnahmen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen.”
“Unter Berücksichtigung dessen, dass es im Kindesinteresse ist, möglichst rasch über die Frage zu entscheiden, ob F schulpsychologisch abzuklären sei, und die Parteien sich wiederholt zu dieser Frage zu äussern vermochten, verzichtet das Verwaltungsgericht daher auf eine Rückweisung und fällt auch in diesem Punkt einen materiellen Entscheid. Der Vorinstanz ist wegen des von ihr verursachten Aufwands ein Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu überbinden. 5. 5.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Kantone sind vor diesem Hintergrund gehalten, Bestimmungen über sonderpädagogische Massnahmen und Sonderschulen aufzustellen (Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [SR 151.3]). Der Kanton Zürich konkretisiert diesen Auftrag mit den §§ 33 ff. VSG. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG unterstützen sonderpädagogische Massnahmen schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG). Derartige Bedürfnisse bestehen, sofern die schulische Förderung in der Regelklasse allein nicht erbracht werden kann (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn bei der betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler eine Behinderung vorliegt, sondern auch bei Leistungsschwächen, Fremdsprachigkeit ("des Erlernens von Deutsch als Zweitsprache" [DaZ]) oder auffälligen Verhaltensweisen (§ 2 Abs. 2 VSM). 5.2 Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG).”
Die Sonderschulung nach Art. 62 Abs. 3 BV ist als Teil des unentgeltlichen Grundschulunterrichts individualrechtlich gewährleistet. Sie muss für die betroffenen Kinder und Jugendlichen geeignet und angemessen sein, soweit dies erforderlich ist, um sie auf ein eigenverantwortliches Leben vorzubereiten. Bei behinderten Schülerinnen und Schülern kann im Rahmen dieses Anspruchs regelmässig ein höherer Aufwand erforderlich sein, um durch Ausgleich der Beeinträchtigungen möglichst weitgehende Chancengleichheit herzustellen.
“2 Die Kosten für die Schulung von E in der Sportmittelschule Engelberg im Schuljahr 2022/2023 beliefen sich auf Fr. 18'000.-. Damit wird die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht und fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Einzelrichters. Anlass für eine Überweisung an die Kammer gestützt auf § 38b Abs. 2 VRG (Fall von grundsätzlicher Bedeutung) besteht nicht, nachdem sich selbige bereits im Verfahren VB.2023.00269 mit der Frage befasst hat, in welchen Fällen der Kanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers mit einer besonderen Begabung bzw. einer Hochbegabung aufzukommen hat. 2. 2.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art.”
“Lebensjahr (Art. 62 Abs. 3 BV). Der in Art. 19 BV vorgesehene Unterricht muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein; er muss genügen, um die Schüler auf ein eigenverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 145 I 142 E. 5.3; 138 I 162 E. 3.1; Urteile 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.2.2; 2C_264/2016 vom 23. Juni 2017 E. 2.2). In diesem Sinne leitet sich ein Recht auf eine geeignete Sonderschulung für Behinderte schon aus Art. 19 BV ab (BGE 145 I 142 E. 5.3; 138 I 162 E.3.1; 130 I 352 E. 3.3).”
“Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen betreffend sonderpädagogische Massnahmen zuständig. 2. 2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Kantone sind vor diesem Hintergrund gehalten, Bestimmungen über sonderpädagogische Massnahmen und Sonderschulen aufzustellen (Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151.3]). 2.2 Der Kanton Zürich konkretisiert diesen Auftrag mit den §§ 33 ff. VSG. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG unterstützen sonderpädagogische Massnahmen schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG). Derartige Bedürfnisse bestehen, sofern die schulische Förderung in der Regelklasse allein nicht erbracht werden kann (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn bei der betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler eine Behinderung vorliegt, sondern auch bei Leistungsschwächen oder auffälligen Verhaltensweisen (§ 2 Abs. 2 VSM). Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Letztere ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs.”
“Durch die fehlende Beschulung würde B wichtigen Lernstoff verpassen und ihm würde eine Tagesstruktur fehlen. Somit entstehe ein schwerer Nachteil für seine weitere Schullaufbahn. 4. 4.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Kantone sind vor diesem Hintergrund gehalten, Bestimmungen über sonderpädagogische Massnahmen und Sonderschulen aufzustellen (Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151.3]). 4.2 Der Kanton Zürich konkretisiert diesen Auftrag mit den §§ 33 ff. des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100). Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG unterstützen sonderpädagogische Massnahmen schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG). Derartige Bedürfnisse bestehen, sofern die schulische Förderung in der Regelklasse allein nicht erbracht werden kann (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn bei der betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler eine Behinderung vorliegt, sondern auch bei Leistungsschwächen oder auffälligen Verhaltensweisen (§ 2 Abs. 2 VSM). Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Letztere ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs.”
Bei der Beurteilung einer Verletzung des Anspruchs auf ausreichenden Grundschulunterricht ist die Wahrung der Chancengleichheit massgeblich. Der verfassungsrechtliche Anspruch bezieht sich nur auf die öffentliche Grundschule; die Kantone haben dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Eine Verletzung liegt unter anderem vor, wenn die Ausbildung des Kindes derart eingeschränkt ist, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist oder dem Kind Lehrinhalte fehlen, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Private Schulen sind möglich und unterstehen staatlicher Aufsicht.
“1 VRP; Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, ZGB; VerwGE B 2021/32 vom 9. September 2021; VerwGE B 2020/39 vom 16. Juli 2020 E. 1; VerwGE B 2018/97 vom 16. März 2019, bestätigt mit BGer 2C_395/2019 vom 8. Juni 2020, je E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerde gegen die am 10. März 2022 versandte Verfügung der Vorinstanz vom 17. Februar 2022 wurde mit Eingabe vom 25. März 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Er ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Der Grundschulunterricht muss genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die öffentliche Grundschule. Die Anforderung des ausreichenden Grundschulunterrichts im Sinne von Art. 19 BV belässt den Kantonen bei der Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes – sei es durch den Staat, sei es durch die Eltern – in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist, bzw. wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 und 3 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen.”
Art. 62 Abs. 2 BV verlangt einen «ausreichenden» Grundschulunterricht. Kantone sind für das Schulwesen zuständig; der Grundschulunterricht steht unter staatlicher Leitung oder Aufsicht. Vor diesem Hintergrund zielt die staatliche Aufsicht – auch über private Schulen – darauf ab, zu verhindern, dass Kindern unverzichtbare Lehrinhalte vorenthalten werden oder die Chancengleichheit beeinträchtigt wird.
“März 2019, bestätigt mit BGer 2C_395/2019 vom 8. Juni 2020, je E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerde gegen die am 10. März 2022 versandte Verfügung der Vorinstanz vom 17. Februar 2022 wurde mit Eingabe vom 25. März 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Angesichts der materiellen Gutheissung der Beschwerde, ist darauf aus verfahrensökonomischen Gründen nicht näher einzugehen. Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Er ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Der Grundschulunterricht muss genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die öffentliche Grundschule. Die Anforderung des ausreichenden Grundschulunterrichts im Sinne von Art. 19 BV belässt den Kantonen bei der Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes – sei es durch den Staat, sei es durch die Eltern – in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist, bzw. wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 und 3 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen.”
“März 2019, bestätigt mit BGer 2C_395/2019 vom 8. Juni 2020, je E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerde gegen die am 10. März 2022 versandte Verfügung der Vorinstanz vom 17. Februar 2022 wurde mit Eingabe vom 25. März 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Angesichts der materiellen Gutheissung der Beschwerde, ist darauf aus verfahrensökonomischen Gründen nicht näher einzugehen. Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Er ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Der Grundschulunterricht muss genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die öffentliche Grundschule. Die Anforderung des ausreichenden Grundschulunterrichts im Sinne von Art. 19 BV belässt den Kantonen bei der Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes – sei es durch den Staat, sei es durch die Eltern – in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist, bzw. wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 und 3 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen.”
“304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; SR 210, ZGB; VerwGE B 2021/32 vom 9. September 2021; VerwGE B 2020/39 vom 16. Juli 2020 E. 1; VerwGE B 2018/97 vom 16. März 2019, bestätigt mit BGer 2C_395/2019 vom 8. Juni 2020, je E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerde gegen die am 1. Dezember 2021 versandte Verfügung der Vorinstanz vom 17. November 2021 wurde mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Er ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Der Grundschulunterricht muss genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die öffentliche Grundschule. Die Anforderung des ausreichenden Grundschulunterrichts im Sinne von Art. 19 BV belässt den Kantonen bei der Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes – sei es durch den Staat, sei es durch die Eltern – in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist, bzw. wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen.”
Transparente, im Voraus abstrakt festgelegte Eignungs‑ bzw. Prüfkriterien für die Aufnahme an besonderen Schulen sind zulässig und dienen der einheitlichen, rechtsgleichen Ermessensausübung. Bei der Beurteilung sportlicher Eignung kann das FTEM‑Modell von Swiss Olympic als sachgerechte Orientierungsgrundlage herangezogen werden.
“Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden bzw. mit Blick auf Art. 8, Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV sogar geboten, wenn eine besondere Schule wie die K&S Zürich bei der Aufnahme schulpflichtiger Kinder allgemeine Eignungs- bzw. Prüfkriterien formuliert. Werden die im Einzelfall angewandten Kriterien in transparenter Weise abstrakt im Voraus festgelegt, dient dies der einheitlichen und damit rechtsgleichen Ermessensausübung durch die verantwortliche Schulbehörde. Sachgerecht erscheint in diesem Zusammenhang ferner, wenn sich diese bei der näheren Beurteilung der Eignung eines Kindes für die angebotene besondere Schulung an den Vorgaben eines interessierten Fachverbands wie hier des Dachverbands des Schweizer Sports und des Nationalen Olympischen Komitees der Schweiz, Swiss Olympic, orientiert. Das vorliegend bei der Beurteilung der Gesuche sportlich begabter Kinder berücksichtigte FTEM-Modell von Swiss Olympic ist dabei ohne Zweifel geeignet als Grundlage für die (rechtsgleiche) Beurteilung des für einen Besuch der K&S Zürich erforderlichen sportlichen Leistungsniveaus. Es dient allgemein als Orientierungsgrundlage in der Schweizer Sportförderung und soll die sportliche Entwicklung von Athletinnen und Athleten nachvollziehbar machen (<Swiss Olympic - FTEM Schweiz (Sport- & Athlet*innenentwicklung)>, auch zum Folgenden).”
Insbesondere an Primarschulen besteht aufgrund drohender Lernverluste und erheblicher Schereneffekte bei Schulschliessungen bzw. Fernunterricht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts.
“Diesen begrenzten Eingriffen in die persönliche Freiheit der betroffenen Schülerinnen und Schüler stehen die Massnahmen gegenüber, die bei einem Verzicht auf die angefochtene Massnahme getroffen werden müssten. Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am Primarschulunterricht verpflichtet (Art. 62 Abs. 2 BV). Es besteht daher eine qualifizierte Pflicht des Staates, sie und ihre Familien vor Ansteckungen aufgrund der Teilnahme am obligatorischen Unterricht zu schützen, können sie sich selbst doch nur begrenzt davor schützen, zumal das Tragen von Masken primär Dritte schützt, während der Schutz der maskentragenden Person selbst beschränkter ist (vgl. oben E. 5.3.2; VGE VG.2020.7 vom 31. März 2021 E. 5.4). Wie der Regierungsrat zu Recht betont, besteht an der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts gerade an den Primarschulen daher ein erhebliches öffentliches Interesse. Dies wird von den Beschwerdeführenden auch explizit anerkannt (Replik Ziff. 38). Es ist notorisch, dass bei Homeschooling auf dieser Schulstufe gerade die schulisch schwächeren Schülerinnen und Schüler nicht adäquat gefördert werden können. Gemäss einem Statement von Unicef Schweiz und Liechtenstein bewirkten die Schulschliessungen einen hohen Bildungsverlust und einen erheblichen Schereneffekt. Ungefähr 20 Prozent der Schülerinnen und Schüler sollen während des Homeschoolings «nichts gelernt haben» (Vernehmlassung Beilage 25: Unicef Schweiz und Lichtenstein, Die Bedeutung der Schulschliessung für Kinder in der Schweiz, 6.”
Bei Streit über integrative oder separative Sonderschulung dient die fachliche Abklärung (z. B. schulpsychologische Berichte, weitere Fachgutachten, Intelligenztestungen) als Grundlage für die Beurteilung, welche Form der Sonderschulung dem Anspruch nach Art. 62 Abs. 3 BV als geeignet zu gelten hat.
“Vorliegend hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Sonderschulbedarf für die Tochter der Beschwerdeführer aufgrund der im Herbst 2015 diagnostizierten Entwicklungsverzögerung unbestritten sei. Strittig sei einzig, ob eine integrative oder eine separative Sonderschulung durchzuführen sei. Das Kantonsgericht hat sodann die Tragweite des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV) bzw. des in diesem Rahmen bestehenden Anspruchs auf geeignete Sonderschulung (Art. 62 Abs. 3 BV) sowie die im Bereich der Sonderschulung massgebenden kantonalen gesetzlichen Grundlagen (Gesetz vom 22. März 1999 über die Volksschulbildung [SRL 400a] i.V.m. der Verordnung vom 11. Dezember 2007 über die Sonderschulung [Sonderschulverordnung/LU; SRL 409]) dargelegt. Es ist sodann unter Berücksichtigung der bisherigen Schulung, Förderung und Unterstützung der Tochter der Beschwerdeführer sowie gestützt auf die erfolgten Abklärungen (insbesondere schulpsychologische und weitere Fachberichte, Intelligenztestungen) zum Schluss gelangt, dass die Tochter der Beschwerdeführer einer externen separativen Beschulung in einer heilpädagogisch geführten Sonderschule bedürfe. Eine integrative Sonderschulung, wie von den Eltern beantragt, trage demgegenüber ihren spezifischen Bedürfnissen (auch mit verstärkten Massnahmen) nicht ausreichend Rechnung. Ferner hat das Kantonsgericht erwogen, dass die von der Dienststelle Volksschulbildung vorgeschlagene Heilpädagogische Schule E.________ eine den Beeinträchtigungen der Tochter der Beschwerdeführer entsprechende Einrichtung im Sinne der kantonalen Sonderschulverordnung darstelle.”
Nach Art. 62 Abs. 1 BV sind die Kantone für das Schulwesen zuständig. Ihnen verbleibt dabei ein erheblicher Gestaltungsspielraum, namentlich bezüglich Aufbau, Einteilung, Organisation, Finanzierung sowie Festlegung von Lehrzielen und Lehrinhalten. Dieser kantonale Spielraum unterliegt verfassungs- und grundrechtlichen Schranken und kann durch bundesrechtliche Mindestanforderungen begrenzt werden.
“Die bundesrechtlichen Mindestanforderungen über das Schulwesen sind insbesondere in Art. 19 und 62 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geregelt. Nach Art. 62 Abs. 1 BV sind für das Schulwesen die Kantone zuständig. Dabei verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Sie sind, unter Vorbehalt verfassungs- und grundrechtlicher Schranken, grundsätzlich frei, wie sie die Schule aufbauen, einteilen, organisieren und finanzieren, die Lehrziele definieren und die Lehrinhalte bestimmen wollen (Ehrenzeller, in Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 62 N. 9). Art. 18 und 64 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) regeln die Grundsätze auf Kantonsebene; sie gehen indes nicht weiter als die bundesrechtlichen Mindestanforderungen.”
“Die bundesrechtlichen Mindestanforderungen über das Schulwesen sind insbesondere in Art. 19 und 62 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geregelt. Nach Art. 62 Abs. 1 BV sind für das Schulwesen die Kantone zuständig. Dabei verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Sie sind, unter Vorbehalt verfassungs- und grundrechtlicher Schranken, grundsätzlich frei, wie sie die Schule aufbauen, einteilen, organisieren und finanzieren, die Lehrziele definieren und die Lehrinhalte bestimmen wollen (BGE 141 I 9 E. 3.3; 138 I 162 E. 3.2; Ehrenzeller, in Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 62 N. 9). Art. 18 und 64 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) regeln die Grundsätze auf Kantonsebene; sie gehen indes nicht weiter als die bundesrechtlichen Mindestanforderungen.”
“1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, ZGB; VerwGE B 2021/32 vom 9. September 2021; VerwGE B 2020/39 vom 16. Juli 2020 E. 1; VerwGE B 2018/97 vom 16. März 2019, bestätigt mit BGer 2C_395/2019 vom 8. Juni 2020, je E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerde gegen die am 10. März 2022 versandte Verfügung der Vorinstanz vom 17. Februar 2022 wurde mit Eingabe vom 25. März 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Angesichts der materiellen Gutheissung der Beschwerde, ist darauf aus verfahrensökonomischen Gründen nicht näher einzugehen. Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Er ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Der Grundschulunterricht muss genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die öffentliche Grundschule. Die Anforderung des ausreichenden Grundschulunterrichts im Sinne von Art. 19 BV belässt den Kantonen bei der Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes – sei es durch den Staat, sei es durch die Eltern – in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist, bzw. wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art.”
“Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet als soziales Grund- recht einen individuellen Anspruch auf ausreichenden und unent- geltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren einen ausrei- chenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Er ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Der Grundschulunterricht muss genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im mo- dernen Alltag vorzubereiten (BGE 141 I 9 E.3.2, 133 I 156 E.3.1). Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft einzig die öffentliche Grundschule (vgl. Giovanni BiaGGini, Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zü- rich 2017, N 8 zu Art. 19 BV). Die Anforderung des ausreichenden Grundschulunterrichts im Sinne von Art. 19 BV belässt den Kan- tonen bei der Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum (BGE 146 I 20 E.4.2, 144 I 1 E.2.1, 140 I 153 E.2.3.1, 138 I 162 E.3.1). Das Grundrecht auf unentgeltlichen Grund- schulunterricht fungiert als Rahmen für die kantonale Schulhoheit und erlaubt dem Bund, im Schulwesen einen Minimalstandard festzulegen (ReGula KäGi-DieneR, in: ehRenzelleR/SchinDleR/SchweizeR/ VallenDeR [Hrsg.”
Für die Frage der Kostenübernahme ausserkantonaler Schulungen (z. B. bei besonderer Begabung/Hochbegabung) sind die Kantone zuständig; die Beurteilung der Leistungspflicht richtet sich nach den anwendbaren kantonalen Regeln und einschlägigen interkantonalen Vereinbarungen (vgl. SPK). In einzelnen Fällen kann der Kanton zur Übernahme der Kosten verpflichtet sein.
“1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend die Übernahme der Kosten für eine ausserkantonale Schulung zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Kosten für die Schulung von E in der Sportmittelschule Engelberg im Schuljahr 2022/2023 beliefen sich auf Fr. 18'000.-. Damit wird die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht und fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Einzelrichters. Anlass für eine Überweisung an die Kammer gestützt auf § 38b Abs. 2 VRG (Fall von grundsätzlicher Bedeutung) besteht nicht, nachdem sich selbige bereits im Verfahren VB.2023.00269 mit der Frage befasst hat, in welchen Fällen der Kanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers mit einer besonderen Begabung bzw. einer Hochbegabung aufzukommen hat. 2. 2.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E.”
“1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend die Übernahme der Kosten für eine ausserkantonale Schulung zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Kosten für die Schulung von E in der Sportmittelschule Engelberg im Schuljahr 2022/2023 beliefen sich auf Fr. 18'000.-. Damit wird die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht und fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Einzelrichters. Anlass für eine Überweisung an die Kammer gestützt auf § 38b Abs. 2 VRG (Fall von grundsätzlicher Bedeutung) besteht nicht, nachdem sich selbige bereits im Verfahren VB.2023.00269 mit der Frage befasst hat, in welchen Fällen der Kanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers mit einer besonderen Begabung bzw. einer Hochbegabung aufzukommen hat. 2. 2.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E.”
“1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend die Übernahme der Kosten für eine ausserkantonale Schulung zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Kosten für die Schulung von E in der Sportmittelschule Engelberg im Schuljahr 2022/2023 beliefen sich auf Fr. 18'000.-. Damit wird die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht und fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Einzelrichters. Anlass für eine Überweisung an die Kammer gestützt auf § 38b Abs. 2 VRG (Fall von grundsätzlicher Bedeutung) besteht nicht, nachdem sich selbige bereits im Verfahren VB.2023.00269 mit der Frage befasst hat, in welchen Fällen der Kanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers mit einer besonderen Begabung bzw. einer Hochbegabung aufzukommen hat. 2. 2.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E.”
Art. 62 Abs. 1 BV legt die Zuständigkeit der Kantone für das Schulwesen fest. In Verbindung mit Art. 19 BV belässt die Verfassung den Kantonen bei der Ausgestaltung des verpflichtenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Der Unterricht muss jedoch angemessen und dazu geeignet sein, die Schülerinnen und Schüler auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten; daraus folgt kein Anspruch auf idealen oder optimalen Unterricht noch auf besondere Förderung spezifischer Talente.
“Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Die Anforderungen, die Art. 19 BV an den obligatorischen Grundschulunterricht stellt ("ausreichend"), belassen den Kantonen einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. Art. 62 Abs. 2 BV). Die Ausbildung muss aber auf jeden Fall für den Einzelnen angemessen und geeignet sein und genügen, um die Schülerinnen und Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 149 I 282 E. 3.3.2; 133 I 156 E. 3.1, je mit Hinweisen). Allerdings besteht kein Anspruch auf den idealen oder optimalen Unterricht (BGE 149 I 282 E. 3.3.2 mit Hinweisen) oder auf Förderung eines spezifischen Talents z.B. im Bereich Sport (vgl. in Bezug auf die Unentgeltlichkeit: Urteil 2C_700/2018 vom 14. November 2019 E. 6.2; im Kontext der persönlichen Freiheit: Urteil 2P.150/2003 vom 16. September 2003 E. 4.3).”
“Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet als soziales Grund- recht einen individuellen Anspruch auf ausreichenden und unent- geltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren einen ausrei- chenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Er ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Der Grundschulunterricht muss genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im mo- dernen Alltag vorzubereiten (BGE 141 I 9 E.3.2, 133 I 156 E.3.1). Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft einzig die öffentliche Grundschule (vgl. Giovanni BiaGGini, Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zü- rich 2017, N 8 zu Art. 19 BV). Die Anforderung des ausreichenden Grundschulunterrichts im Sinne von Art. 19 BV belässt den Kan- tonen bei der Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum (BGE 146 I 20 E.4.2, 144 I 1 E.2.1, 140 I 153 E.2.3.1, 138 I 162 E.3.1). Das Grundrecht auf unentgeltlichen Grund- schulunterricht fungiert als Rahmen für die kantonale Schulhoheit und erlaubt dem Bund, im Schulwesen einen Minimalstandard festzulegen (ReGula KäGi-DieneR, in: ehRenzelleR/SchinDleR/SchweizeR/ VallenDeR [Hrsg.”
“1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, ZGB; VerwGE B 2021/32 vom 9. September 2021; VerwGE B 2020/39 vom 16. Juli 2020 E. 1; VerwGE B 2018/97 vom 16. März 2019, bestätigt mit BGer 2C_395/2019 vom 8. Juni 2020, je E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerde gegen die am 10. März 2022 versandte Verfügung der Vorinstanz vom 17. Februar 2022 wurde mit Eingabe vom 25. März 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Angesichts der materiellen Gutheissung der Beschwerde, ist darauf aus verfahrensökonomischen Gründen nicht näher einzugehen. Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Er ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Der Grundschulunterricht muss genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die öffentliche Grundschule. Die Anforderung des ausreichenden Grundschulunterrichts im Sinne von Art. 19 BV belässt den Kantonen bei der Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes – sei es durch den Staat, sei es durch die Eltern – in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist, bzw. wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art.”
Die Zumutbarkeit des Schulwegs ist im Einzelfall zu prüfen. Als massgebliche Kriterien gelten — wie in Lehre und Rechtsprechung dargelegt — insbesondere die Länge des Wegs, die zu überwindende Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Wegs und die damit verbundenen Gefahren sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen Kindes.
“Soweit überhaupt massgeblich, vermochte eine Befragung des Sohns des Beschwerdeführers daher auch diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse gegenüber den schriftlichen Ausführungen zu liefern. 3.4 Bei der gegebenen Ausgangslage ist auf die mündliche Befragung des Sohns des Beschwerdeführers zu verzichten (vgl. BGr, 25. Juni 2021, 2C_106/2021, E. 2.4.3 mit Hinweisen). 4. Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und lit. b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.). 5. 5.1 Nach Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV sorgen die Kantone für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Aus der Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter anderem auch ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; BGr, 1. Juni 2023, 2C_780/2022, E. 4.1, und 30. April 2019, 2C_1143/2018, E. 2.2; VGr, 8. Februar 2023, VB.2022.00545, E. 2.1 mit Hinweisen, und 13. Oktober 2022, VB.2022.00500, E. 3.1 [alles auch zum Folgenden]). Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet sich die Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Massgeblich sind – wie dargelegt – die Länge des Schulwegs und die zu überwindende Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Wegs und die damit verbundenen Gefahren sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen Kindes (siehe BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.2, und 25. Juli 2005, 2P.101/2005, E. 5.1 mit Hinweis; Plotke, S. 226 ff.). 5.2 In diesem Sinn ist im Kanton Zürich gemäss § 25 Abs.”
“Vielmehr konnte sich die Vorinstanz dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken bzw. wäre die Begründungspflicht nur dann verletzt, wenn sie auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingegangen wäre (BGE 133 III 235 E. 5.2). Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich damit als unbegründet. 4. Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und lit. b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.). 5. 5.1 Nach Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV sorgen die Kantone für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Aus der Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter anderem auch ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; BGr, 1. Juni 2023, 2C_780/2022, E. 4.1, und 30. April 2019, 2C_1143/2018, E. 2.2; VGr, 8. Februar 2023, VB.2022.00545, E. 2.1 mit Hinweisen, und 13. Oktober 2022, VB.2022.00500, E. 3.1 [alles auch zum Folgenden]). Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet sich die Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Massgeblich sind die Länge des Schulwegs und die zu überwindende Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Wegs und die damit verbundenen Gefahren sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen Kindes (siehe ferner BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.2, und 25. Juli 2005, 2P.101/2005, E. 5.1 mit Hinweis; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 226 ff.). 5.2 In diesem Sinn ist im Kanton Zürich gemäss § 25 Abs.”
Art. 62 Abs. 3 BV verpflichtet die Kantone, eine ausreichende Sonderschulung für behinderte Kinder und Jugendliche bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr sicherzustellen. In der Rechtsprechung bzw. kantonalen Verfahren wird sodann geprüft, unter welchen Voraussetzungen diese Verpflichtung auch die Übernahme von ausserkantonalen Schulungskosten — etwa bei Schülerinnen und Schülern mit besonderer Begabung bzw. Hochbegabung — begründen kann. Eine generelle Festlegung zur Kostentragung ergibt sich aus den vorliegenden Quellen nicht.
“2 Die Kosten für die Schulung von E in der Sportmittelschule Engelberg im Schuljahr 2022/2023 beliefen sich auf Fr. 18'000.-. Damit wird die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht, sodass grundsätzlich einzelrichterliche Kompetenz gegeben wäre. Der Frage, in welchen Fällen der Kanton für die Kosten der ausserkantonale Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers mit einer besonderen Begabung bzw. einer Hochbegabung aufzukommen hat, ist jedoch grundsätzliche Bedeutung beizumessen, weshalb die Entscheidung darüber dennoch der Kammer zu übertragen ist (§ 38b Abs. 2 VRG). 3. 3.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art.”
“2 Die Kosten für die Schulung von E in der Sportmittelschule Engelberg im Schuljahr 2022/2023 beliefen sich auf Fr. 18'000.-. Damit wird die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht und fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Einzelrichters. Anlass für eine Überweisung an die Kammer gestützt auf § 38b Abs. 2 VRG (Fall von grundsätzlicher Bedeutung) besteht nicht, nachdem sich selbige bereits im Verfahren VB.2023.00269 mit der Frage befasst hat, in welchen Fällen der Kanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers mit einer besonderen Begabung bzw. einer Hochbegabung aufzukommen hat. 2. 2.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art.”
Die Kantone verfügen über ein weites Ermessen bei der Ausgestaltung des Privatschulwesens: Sie können häuslichen Privatunterricht gesetzlich zulassen oder ein kantonales Grundrecht darauf vorsehen. Dabei müssen die kantonalen Regelungen jedoch gewährleisten, dass der Grundschulunterricht bundesverfassungsrechtlich «ausreichend» ist und der Unterricht staatlicher Leitung oder Aufsicht untersteht. Aus Art. 62 Abs. 2 BV folgen keine weitergehenden Ansprüche auf häuslichen Einzelunterricht aus Art. 19 BV oder aus völkerrechtlichen Bestimmungen.
“Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 und 3 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen. Die Bundesverfassung will damit sicherstellen, dass der Grundschulunterricht auch dann, wenn er von nicht öffentlichen Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist. Der Bundesverfassungsgeber setzt nur die minimalen Anforderungen, damit die der Bildungsverfassung zugrundeliegenden Werte verwirklicht werden. Innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Rahmens kommt den Kantonen bei der Regulierung des Privatschulwesens grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Den Kantonen steht es namentlich frei, ein Grundrecht auf häuslichen Privatunterricht vorzusehen oder diesen gesetzlich zuzulassen, wobei die entsprechenden Regelungen den bundesrechtlichen Anforderungen des ausreichenden Grundschulunterrichts genügen müssen. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet den privaten Einzelunterricht indes nicht (vgl. dazu BGE 146 I 20 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Art. 3 Ingress und lit. a der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV, vgl. dazu BGer 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.4), wonach das Recht gewährleistet ist, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen. In der bis 31. Dezember 2002 geltenden Kantonsverfassung (nGS 25–61) war in Art. 3 Abs. 4 noch vorgesehen, dass die Freiheit des Privatunterrichts unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen gewährleistet sei. Schliesslich ergibt sich weder aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) in Verbindung mit Art. 2 des von der Schweiz nicht ratifizierten Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 20. März 1952 zur EMRK noch aus einem anderen Staatsvertrag ein Anspruch auf häuslichen Privatunterricht. Es besteht auch kein Anlass, gestützt auf den in Art. 13 Abs. 1 BV verankerten Schutz des Privat- und Familienlebens weitergehende Ansprüche anzuerkennen, zumal das Erziehungsrecht der Eltern unter dem Vorbehalt des kantonalen Schulrechts und des Kindeswohls steht (BGer 2C_1005/2018 vom 22.”
Die Verfassung geht von der Möglichkeit privater Schulen aus; diese unterstehen jedoch staatlicher Aufsicht. Der Verfassungsgeber setzt dabei nur minimale bundesrechtliche Anforderungen, womit den Kantonen innerhalb dieses Rahmens ein weites Ermessen bei der Regulierung des Privatschulwesens zukommt. Den Kantonen steht es namentlich frei, häuslichen Privatunterricht gesetzlich zuzulassen; gleichzeitig begründet Art. 62 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 19 BV keinen Anspruch auf privaten Einzelunterricht.
“Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 und 3 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen. Die Bundesverfassung will damit sicherstellen, dass der Grundschulunterricht auch dann, wenn er von nicht öffentlichen Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist. Der Bundesverfassungsgeber setzt nur die minimalen Anforderungen, damit die der Bildungsverfassung zugrundeliegenden Werte verwirklicht werden. Innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Rahmens kommt den Kantonen bei der Regulierung des Privatschulwesens grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Den Kantonen steht es namentlich frei, ein Grundrecht auf häuslichen Privatunterricht vorzusehen oder diesen gesetzlich zuzulassen, wobei die entsprechenden Regelungen den bundesrechtlichen Anforderungen des ausreichenden Grundschulunterrichts genügen müssen. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet den privaten Einzelunterricht indes nicht (vgl. dazu BGE 146 I 20 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Art. 3 Ingress und lit. a der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV, vgl. dazu BGer 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.4), wonach das Recht gewährleistet ist, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen. In der bis 31. Dezember 2002 geltenden Kantonsverfassung (nGS 25–61) war in Art. 3 Abs. 4 noch vorgesehen, dass die Freiheit des Privatunterrichts unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen gewährleistet sei. Schliesslich ergibt sich weder aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) in Verbindung mit Art. 2 des von der Schweiz nicht ratifizierten Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 20. März 1952 zur EMRK noch aus einem anderen Staatsvertrag ein Anspruch auf häuslichen Privatunterricht. Es besteht auch kein Anlass, gestützt auf den in Art. 13 Abs. 1 BV verankerten Schutz des Privat- und Familienlebens weitergehende Ansprüche anzuerkennen, zumal das Erziehungsrecht der Eltern unter dem Vorbehalt des kantonalen Schulrechts und des Kindeswohls steht (BGer 2C_1005/2018 vom 22.”
“Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen. Die Bundesverfassung will damit sicherstellen, dass der Grundschulunterricht auch dann, wenn er von nicht öffentlichen Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist. Der Bundesverfassungsgeber setzt nur die minimalen Anforderungen, damit die der Bildungsverfassung zugrundeliegenden Werte verwirklicht werden. Innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Rahmens kommt den Kantonen bei der Regulierung des Privatschulwesens grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Den Kantonen steht es namentlich frei, ein Grundrecht auf häuslichen Privatunterricht vorzusehen oder diesen gesetzlich zuzulassen, wobei die entsprechenden Regelungen den bundesrechtlichen Anforderungen des ausreichenden Grundschulunterrichts genügen müssen. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet den privaten Einzelunterricht indes nicht (vgl. dazu BGE 146 I 20 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Art. 3 Ingress und lit. a der Verfassung des Kantons St. Gallen (SR 131.225, sGS 111.1, KV, vgl. dazu BGer 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.4, in: EuGRZ 2011, S. 692 ff.). Der private Einzelunterricht ist in Art. 123 VSG im Abschnitt "VIII. Privatunterricht" geregelt: Laut Abs. 1 dieser Bestimmung werden für den privaten Einzelunterricht die Vorschriften des VSG über die Privatschulen sachgemäss angewendet. Nach Abs. 2 erteilt der Bildungsrat die Bewilligung, wenn zudem die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit sichergestellt ist. Der Verweis in Art. 123 Abs. 1 VSG betrifft die Vorschriften des Art. 115 ff. VSG: Danach unterstehen die Privatschulen, die schulpflichtige Kinder unterrichten, der staatlichen Aufsicht (Art. 115 VSG), und deren Errichtung und Führung bedürfen einer Bewilligung des Bildungsrates (Art. 116 VSG). Diese wird erteilt, wenn Schulleitung, fachliche Führung, Organisation und Schulräumlichkeiten einen der öffentlichen Schule gleichwertigen, auf Dauer angelegten Unterricht gewährleisten sowie die obligatorischen Unterrichtsbereiche der öffentlichen Schule unterrichtet werden (Art.”
“Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen. Die Bundesverfassung will damit sicherstellen, dass der Grundschulunterricht auch dann, wenn er von nicht öffentlichen Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist. Der Bundesverfassungsgeber setzt nur die minimalen Anforderungen, damit die der Bildungsverfassung zugrundeliegenden Werte verwirklicht werden. Innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Rahmens kommt den Kantonen bei der Regulierung des Privatschulwesens grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Den Kantonen steht es namentlich frei, ein Grundrecht auf häuslichen Privatunterricht vorzusehen oder diesen gesetzlich zuzulassen, wobei die entsprechenden Regelungen den bundesrechtlichen Anforderungen des ausreichenden Grundschulunterrichts genügen müssen. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet den privaten Einzelunterricht indes nicht (vgl. dazu BGE 146 I 20 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Art. 3 Ingress und lit. a der Verfassung des Kantons St. Gallen (SR 131.225, sGS 111.1, KV, vgl. dazu BGer 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.4, in: EuGRZ 2011, S. 692 ff.). Der private Einzelunterricht ist in Art. 123 VSG im Abschnitt "VIII. Privatunterricht" geregelt: Laut Abs. 1 dieser Bestimmung werden für den privaten Einzelunterricht die Vorschriften des VSG über die Privatschulen sachgemäss angewendet. Nach Abs. 2 erteilt der Bildungsrat die Bewilligung, wenn zudem die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit sichergestellt ist. Der Verweis in Art. 123 Abs. 1 VSG betrifft die Vorschriften des Art. 115 ff. VSG: Danach unterstehen die Privatschulen, die schulpflichtige Kinder unterrichten, der staatlichen Aufsicht (Art. 115 VSG), und deren Errichtung und Führung bedürfen einer Bewilligung des Bildungsrates (Art. 116 VSG). Diese wird erteilt, wenn Schulleitung, fachliche Führung, Organisation und Schulräumlichkeiten einen der öffentlichen Schule gleichwertigen, auf Dauer angelegten Unterricht gewährleisten sowie die obligatorischen Unterrichtsbereiche der öffentlichen Schule unterrichtet werden (Art.”
Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderem Bildungsbedarf ist es im Rahmen des nach Art. 62 Abs. 2 BV zu gewährleistenden ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen erhöhten Aufwand zu betreiben, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen und weitgehende Chancengleichheit zu ermöglichen (vgl. Rechtsprechung, insb. BGE 141 I 9 E.4.2.2).
“des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 [LS 232.3] und § 50 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1]). Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit der vorerwähnten Einschränkung einzutreten. 2. 2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014, LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2). 2.2 2.2.1 Im Kanton Zürich wird die Sonderschulung im Volksschulgesetz und in der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103) geregelt. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG dienen die sonderpädagogischen Massnahmen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen.”
“Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Eltern etwa BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 1.2). 2. 2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014, LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2). 2.2 Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch im Bereich der Sonderschulung gilt (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162 E. 3.2; BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.5, auch zum Folgenden).”
“Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Eltern etwa BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 1.2). 2. Wie sich im Folgenden zeigt, ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt. Auf die offerierte Befragung der Beschwerdeführenden ist daher zu verzichten. 3. 3.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014, LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2). 3.2 Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch im Bereich der Sonderschulung gilt (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162 E. 3.2; BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.5, auch zum Folgenden).”
Art. 62 Abs. 3 BV verpflichtet die Kantone, zur Sonderschulung Regelungen zu schaffen; die Rechtsprechung nimmt ihnen bei der Ausgestaltung zwar einen erheblichen Gestaltungsspielraum ein, schliesst aber nicht jegliche Begrenzung dieses Spielraums aus.
“des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Eltern etwa BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 1.2). 2. 2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014, LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2). 2.2 Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch im Bereich der Sonderschulung gilt (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162 E. 3.2; BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.5, auch zum Folgenden). Das bedeutet allerdings nicht, dass sie bei der Ausgestaltung letzterer völlig frei wären.”
“zur Beschwerdelegitimation der Eltern etwa BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 1.2). 2. Wie sich im Folgenden zeigt, ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt. Auf die offerierte Befragung der Beschwerdeführenden ist daher zu verzichten. 3. 3.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014, LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2). 3.2 Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch im Bereich der Sonderschulung gilt (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162 E. 3.2; BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.5, auch zum Folgenden). Das bedeutet allerdings nicht, dass sie bei der Ausgestaltung letzterer völlig frei wären.”
“Wie sich sogleich zeigt, ist der rechtserhebliche Sachverhalt denn auch hinreichend erstellt. Eine Verletzung der angerufenen Konventionsnorm liegt damit nicht vor (siehe zum Ganzen BGr, 9. August 2007, 2D_21/2007, E. 4.2.2). 3.4 Aus den vorstehend genannten Gründen kann auch im Beschwerdeverfahren von einer persönlichen Anhörung von A abgesehen werden. 4. 4.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014, LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2). 4.2 Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch im Bereich der Sonderschulung gilt (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162 E. 3.2; BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.5, auch zum Folgenden). Das bedeutet allerdings nicht, dass sie bei der Ausgestaltung letzterer völlig frei wären.”
Nach Art. 62 Abs. 3 BV sind die Kantone gehalten, Bestimmungen über sonderpädagogische Massnahmen zu treffen. Gemäss der zitierten kantonalen Auslegung zählen zu sonderpädagogischen Bedürfnissen nicht nur Behinderungen, sondern auch Leistungsschwächen, Fremdsprachigkeit (Erlernen von Deutsch als Zweitsprache) und auffälliges Verhalten. Zu den genannten sonderpädagogischen Massnahmen gehören beispielsweise Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, besondere Klassen und Sonderschulung.
“Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Kantone sind vor diesem Hintergrund gehalten, Bestimmungen über sonderpädagogische Massnahmen und Sonderschulen aufzustellen (Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [SR 151.3]). Der Kanton Zürich konkretisiert diesen Auftrag mit den §§ 33 ff. VSG. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG unterstützen sonderpädagogische Massnahmen schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG). Derartige Bedürfnisse bestehen, sofern die schulische Förderung in der Regelklasse allein nicht erbracht werden kann (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn bei der betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler eine Behinderung vorliegt, sondern auch bei Leistungsschwächen, Fremdsprachigkeit ("des Erlernens von Deutsch als Zweitsprache" [DaZ]) oder auffälligen Verhaltensweisen (§ 2 Abs. 2 VSM).”
“Unter Berücksichtigung dessen, dass es im Kindesinteresse ist, möglichst rasch über die Frage zu entscheiden, ob F schulpsychologisch abzuklären sei, und die Parteien sich wiederholt zu dieser Frage zu äussern vermochten, verzichtet das Verwaltungsgericht daher auf eine Rückweisung und fällt auch in diesem Punkt einen materiellen Entscheid. Der Vorinstanz ist wegen des von ihr verursachten Aufwands ein Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu überbinden. 5. 5.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Kantone sind vor diesem Hintergrund gehalten, Bestimmungen über sonderpädagogische Massnahmen und Sonderschulen aufzustellen (Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [SR 151.3]). Der Kanton Zürich konkretisiert diesen Auftrag mit den §§ 33 ff. VSG. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG unterstützen sonderpädagogische Massnahmen schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG). Derartige Bedürfnisse bestehen, sofern die schulische Förderung in der Regelklasse allein nicht erbracht werden kann (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn bei der betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler eine Behinderung vorliegt, sondern auch bei Leistungsschwächen, Fremdsprachigkeit ("des Erlernens von Deutsch als Zweitsprache" [DaZ]) oder auffälligen Verhaltensweisen (§ 2 Abs. 2 VSM). 5.2 Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG).”
Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung nach Art. 62 Abs. 3 BV richtet sich nach der Rechtsprechung auf die öffentliche Grundschule. Art. 20 BehiG verpflichtet die Kantone, behinderte Kinder und Jugendliche in der Grundausbildung ihren besonderen Bedürfnissen entsprechend zu betreuen und fördert, soweit möglich und dem Wohl des Kindes dienlich, die Integration in die Regelschule. Diese BehiG-Bestimmung konkretisiert die verfassungsrechtlichen Ansprüche und geht nach der Rechtsprechung kaum über diese hinaus.
“Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV). Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die öffentliche Grundschule (vgl. BGE 146 I 20 E. 4.2). Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz [BehiG; SR 151.3]) sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundausbildung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht (Abs. 1). Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Abs. 2). Diese Bestimmung konkretisiert das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV sowie die verfassungsrechtlichen Ansprüche von Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV, geht aber kaum über sie hinaus (vgl. BGE 145 I 142 E. 5.3; 141 I 9 E. 3.2; 138 I 162 E. 3.1).”
“Lebensjahr (Art. 62 Abs. 3 BV). Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die öffentliche Grundschule (vgl. BGE 146 I 20 E. 4.2). Gemäss Art. 20 BehiG sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundausbildung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht (Abs. 1). Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Abs. 2). Insbesondere sorgen sie dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahestehenden Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können (Abs. 3). Am 15. April 2014 trat die Schweiz dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention; SR 0.109) bei. Das am 15. Mai 2014 in Kraft getretene Übereinkommen richtet sich in erster Linie an die Gesetzgeber des Bundes und der Kantone (vgl.”
Ist der Pflegebedarf bereits unabhängig vom Schulbesuch auch zuhause gegeben, folgt daraus nach der zitierten Entscheidung nicht zwangsläufig, dass die Kantone allein für die Kosten pflegebedingter Leistungen in einer Sonderschule aufkommen müssen; das Gericht hat in diesem Zusammenhang offengelassen, ob Kantone generell zur Sicherstellung und vollständigen Finanzierung solcher Leistungen verpflichtet sind.
“Gemäss den insoweit unbestrittenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen handelt es sich bei der Stiftung C.________ um eine Sonderschule; die Beschwerdeführerin hielt sich in dieser Institution in erster Linie zwecks Schulbesuch auf. Gemäss Art. 62 Abs. 1 BV sind für das Schulwesen - unter Einschluss des Sonderschulwesens (Art. 62 Abs. 3 BV) - die Kantone zuständig. Nicht näher geprüft zu werden braucht die Frage, ob sich aus dieser Zuständigkeitsordnung auch eine Pflicht der Kantone ergibt zur Sicherstellung und vollständigen Finanzierung von Pflegeleistungen, welche einzig aufgrund des Schulbesuchs notwendig werden. Vorliegend steht aufgrund der Bedarfsabklärung und der ärztlichen Bescheinigung fest, dass der Pflegebedarf unabhängig vom Schulbesuch auch zu Hause bestand. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin - aufgrund des Einsatzes ihrer Eltern - zu Hause auf die ihr eigentlich zustehenden Pflegeleistungen verzichtete und sie daher solche lediglich für die Zeit ihres Aufenthaltes in der Stiftung C.________ beanspruchte.”
Die kantonale Aufsichtsbehörde wacht über Stiftungen (einschliesslich Pensionskassenstiftungen) und übernimmt bzw. übt zivilrechtliche Aufsichtsaufgaben nach Art. 85–86b ZGB aus.
“und Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information beurteilt (Bst. e). Bei Stiftungen übernimmt die Aufsichtsbehörde auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB (Art. 62 Abs. 2 BVG).”
“Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a, je m.w.H; 146 V 240 E. 3.8.2; 138 V 86 E. 5.2.3) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. Urteile des BVGer C-4633/2016 vom 29. Mai 2019 E. 4.1 und C-5196/2013 vom 5. Januar 2016 E. 6.2 m.w.H.). Zu den Mitwirkungspflichten der Parteien gehört namentlich die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dabei sind an den Untersuchungsgrundsatz geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Parteien, wie hier, durch Anwälte respektive ihren Rechtsdienst vertreten sind (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.3.2; 138 V 86 E. 5.2.3). 5.3 Die vom Kanton bezeichnete Aufsichtsbehörde hat gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG (i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BVG und Art. 84 Abs. 2 ZGB) darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einhalten und das Stiftungsvermögen seinem Zweck gemäss verwendet wird, indem die Aufsichtsbehörde insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften (einschliesslich Normen auf Verordnungsstufe) prüft (Bst. a) und die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d). Die Aufsichtsbehörde verfügt über weitreichende Kompetenzen präventiver und repressiver Art (BGE 141 V 416 E. 2.1). Sie kann gesetzwidrige Reglemente oder Teile davon aufheben und den betreffenden Einrichtungen verbindliche Weisungen über die Ausgestaltung entsprechender Bestimmungen erteilen (BGE 128 II 24 E. 1a; 112 Ia 180 E. 3). In reinen Ermessensfragen hat sie sich allerdings grösste Zurückhaltung aufzuerlegen und nur dann einzugreifen, wenn die Stiftungsorgane bei der Ausführung des Stifterwillens das ihnen zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht haben, das heisst, wenn ein Entscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (BGE 141 V 416 E.”
“Die vom Kanton bezeichnete Aufsichtsbehörde hat gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG (i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BVG und Art. 84 Abs. 2 ZGB) darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einhalten und das Stiftungsvermögen seinem Zweck gemäss verwendet wird, indem die Aufsichtsbehörde insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften (einschliesslich Normen auf Verordnungsstufe) prüft (Bst.”
Für behinderte bzw. schulpflichtige Kinder mit besonderem Förderbedarf ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen erhöhten finanziellen und personellen kantonalen Aufwand zu betreiben, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Die Kantone sind vor diesem Hintergrund gehalten, für eine ausreichende Sonderschulung aller betroffenen Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen; zur Umsetzung können sie interkantonale Vereinbarungen treffen.
“Januar 2024 hielten die Genannten an den jeweiligen Anträgen fest. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend sonderpädagogische Massnahmen (§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Eltern etwa BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 1.2). 2. Wie sich im Folgenden zeigt, ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt. Auf die offerierte Befragung der Beschwerdeführenden ist daher zu verzichten. 3. 3.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30.”
“Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz habe eine (Rechts-)Frage zu Unrecht nicht materiell behandelt, weist es die Angelegenheit in der Regel zurück; es kann stattdessen aber auch selber in der Sache entscheiden (§ 64 Abs. 1 e contrario VRG; vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 18, § 64 N. 7). Unter Berücksichtigung dessen, dass es im Kindesinteresse ist, möglichst rasch über die Frage zu entscheiden, ob F schulpsychologisch abzuklären sei, und die Parteien sich wiederholt zu dieser Frage zu äussern vermochten, verzichtet das Verwaltungsgericht daher auf eine Rückweisung und fällt auch in diesem Punkt einen materiellen Entscheid. Der Vorinstanz ist wegen des von ihr verursachten Aufwands ein Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu überbinden. 5. 5.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Kantone sind vor diesem Hintergrund gehalten, Bestimmungen über sonderpädagogische Massnahmen und Sonderschulen aufzustellen (Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [SR 151.3]). Der Kanton Zürich konkretisiert diesen Auftrag mit den §§ 33 ff. VSG. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG unterstützen sonderpädagogische Massnahmen schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG). Derartige Bedürfnisse bestehen, sofern die schulische Förderung in der Regelklasse allein nicht erbracht werden kann (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11.”
“Artikel 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht (Art. 62 Abs. 2 BV). Sie sorgen zudem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten”
Stiftungsreglemente müssen der Aufsichtsbehörde zur Prüfung auf Gesetzes- und Stifterrechtskonformität eingereicht werden; die Aufsichtsbehörde prüft dabei auch die Übereinstimmung mit Stiftungszweck und Stiftungsurkunde.
“Alle Reglemente sind auf ihre Rechtskonformität hin zu überprüfen und daher der Aufsichtsbehörde einzureichen. Überprüft wird dabei nicht nur die BVG-Konformität, sondern ganz allgemein die Rechtmässigkeit, also auch die Verfassungsmässigkeit und ob die Reglemente mit dem Stiftungszweck und der Stiftungsurkunde übereinstimmen (BGE 142 V 239 E. 4.5 am Ende; Urteil des BVGer A-1855/2017 vom 19. April 2018 E. 8; Marc Hürzeler, Berufliche Vorsorge, 2020, Rz. 141; Christina Ruggli-Wüest, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 62 BVG N 5). Damit sollen die Stiftungsorgane veranlasst werden, sich bei Erlass von solchen Reglementen an Gesetz und Stifterwillen zu halten. Verhindert werden sollen somit spätere reglementarische Abweichungen von Gesetz und Stifterwille (Hans Michael Riemer, Berner Kommentar, Die Stiftungen, 2. Aufl. 2020, Art. 84 ZGB N 63, nachfolgend Stiftungen).”
Art. 62 Abs. 2 BV (in Verbindung mit Art. 19 BV) gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Daraus kann ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten folgen, wenn der Schulweg wegen übermässiger Länge oder Gefährlichkeit dem Kind nicht zugemutet werden kann.
“Artikel 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.1; 140 I 153 E. 2.3.1). Der Unterricht muss grundsätzlich am Wohnort der Schülerinnen und Schüler erteilt werden; die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden. Aus der in Art. 19 BV garantierten Unentgeltlichkeit ergibt sich daher ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten, wenn der Schulweg wegen übermässiger Länge oder Gefährlichkeit dem Kind nicht zugemutet werden kann (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; 133 I 156 E. 3.1; Urteile 2C_780/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.1; 2C_1143/2018 vom 30. April 2019 E. 2.2; 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2.1). Gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes des Kantons Zürich vom 7. Februar 2005 (VSG/ZH, LS 412.100) gilt der Anspruch auf den Schulbesuch am Wohnort. Der Unterricht am Schulort ist unentgeltlich (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VSG/ZH). Als Wohnort gilt der Ort, an dem die Kinder an Wochentagen üblicherweise die Nacht verbringen (vgl.”
“Artikel 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.1; 140 I 153 E. 2.3.1). Der Unterricht muss grundsätzlich am Wohnort der Schülerinnen und Schüler erteilt werden; die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden. Aus der in Art. 19 BV garantierten Unentgeltlichkeit ergibt sich daher ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten, wenn der Schulweg wegen übermässiger Länge oder Gefährlichkeit dem Kind nicht zugemutet werden kann (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; 133 I 156 E. 3.1; Urteile 2C_780/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.1; 2C_1143/2018 vom 30. April 2019 E. 2.2; 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2.1). Gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes des Kantons Zürich vom 7. Februar 2005 (VSG/ZH, LS 412.100) gilt der Anspruch auf den Schulbesuch am Wohnort. Der Unterricht am Schulort ist unentgeltlich (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VSG/ZH). Als Wohnort gilt der Ort, an dem die Kinder an Wochentagen üblicherweise die Nacht verbringen (vgl.”
“Artikel 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.1; 140 I 153 E. 2.3.1). Der Unterricht muss grundsätzlich am Wohnort der Schülerinnen und Schüler erteilt werden; die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden. Aus der in Art. 19 BV garantierten Unentgeltlichkeit ergibt sich daher ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten, wenn der Schulweg wegen übermässiger Länge oder Gefährlichkeit dem Kind nicht zugemutet werden kann (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; 133 I 156 E. 3.1; Urteile 2C_780/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.1; 2C_1143/2018 vom 30. April 2019 E. 2.2; 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2.1). Gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes des Kantons Zürich vom 7. Februar 2005 (VSG/ZH, LS 412.100) gilt der Anspruch auf den Schulbesuch am Wohnort. Der Unterricht am Schulort ist unentgeltlich (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VSG/ZH). Als Wohnort gilt der Ort, an dem die Kinder an Wochentagen üblicherweise die Nacht verbringen (vgl.”
Art. 20 BehiG konkretisiert die verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 62 Abs. 3 BV. Danach sollen die Kantone integrative Schulungsformen fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient. Das BehiG überschreitet die verfassungsrechtlichen Grundsätze dabei nur in geringem Umfang.
“Zur Umsetzung des Verfassungsauftrags wurde das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 geschaffen (Behindertengleichstellungsgesetz BehiG; SR 151.3). Gemäss Art. 20 BehiG sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundausbildung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht (Abs. 1). Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Abs. 2). Mit Art. 62 Abs. 3 BV haben die Kantone verfassungsrechtlich die Kompetenz erhalten, das Schulwesen integrativ anzugehen (BGE 141 I 9 E. 5.3.1). Artikel 20 BehiG konkretisiert somit die verfassungsrechtlichen Grundsätze (Art. 8 Abs. 2, Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV), geht aber kaum über sie hinaus (BGE 145 I 142 E. 5.3; 144 I 1 E. 2.1; 141 I 9 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteil 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.2.3).”
“Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz [BehiG]; SR 151.3) sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundausbildung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht (Abs. 1). Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Abs. 2). Diese Bestimmung konkretisiert die verfassungsrechtlichen Grundsätze (Art. 8 Abs. 2, Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV), geht aber kaum über sie hinaus (BGE 145 I 142 E. 5.3; 144 I 1 E. 2.1; 141 I 9 E. 3.2, je mit Hinweisen).”
Art. 19 und Art. 62 BV begründen keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zuweisung an eine Privatschule. Die Frage, wer die Kosten für den Besuch einer Privatschule zu tragen hat, kann daher durch die kantonalen Rechtsbehelfe (Klageweg) geklärt werden.
“Der Regierungsrat hat den Beschwerdeführer zur Klärung einer allfälligen Entschädigung der Kosten für den Besuch der Privatschule X.________ auf den Klageweg verwiesen (vgl. Bst. B.a i.f. hiervor; vgl. auch §§ 60 ff. des Gesetzes des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG/AG; SAR 271.200). Die Vorinstanz sieht in dieser Verweisung keine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (vgl. E. II.2.8 des angefochtenen Urteils). Der vorinstanzlichen Auffassung ist zu folgen. Da Art. 19 BV sowie Art. 62 BV keinen Anspruch auf die Zuweisung an eine Privatschule begründen, verletzt die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht Verfassungsrecht, indem sie den Beschwerdeführer für die Beurteilung, wer die Kosten der Privatschule X.________ zu tragen hat, auf das kantonale Klageverfahren verweist. Die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stösst ins Leere, da die Vorinstanz die Verweisung auf den Klageweg mit Hinweis auf die kantonalrechtlich geregelten Zuständigkeiten hinreichend begründet (vgl. auch E. 3.3.3 i.f. hiervor). Der Beschwerdeführer bringt hierzu selbst vor, eine verwaltungsrechtliche Klage bei der Vorinstanz eingereicht zu haben.”
Private Drittanbieter haben keinen allgemeinen Anspruch auf Wettbewerbsneutralität gegenüber der staatlichen Erfüllung der durch Art. 62 Abs. 2 BV vorgesehenen Grundschulaufgabe. Soweit der Staat im öffentlichen Interesse eine öffentliche oder staatliche Aufgabe wahrnimmt (hier: ausreichender, obligatorischer und unentgeltlicher Grundschulunterricht), gilt das Markt- und Wettbewerbsprinzip nicht uneingeschränkt; private Anbieter können höchstens verlangen, gleich wie andere private Anbieter behandelt zu werden. Staatliche Angebote, die unentgeltlichen Zugang sicherstellen, können dadurch die Marktstellung kostenpflichtiger Privatschulen beeinträchtigen.
“94 BV) die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit schützt, nicht hingegen aber eine staatliche Aufgabe, selbst wenn ihre Ausübung an Private übertragen wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 6.2 mit Hinweisen). Öffentliche Aufgaben unterstehen grundsätzlich nicht der Wirtschaftsfreiheit. Ein Anspruch auf Wettbewerbsneutralität zwischen staatlichen und privaten Einrichtungen besteht nur, wenn der Gesetzgeber eine staatliche Tätigkeit den gleichen Regeln unterstellt wie private Betriebe, nicht aber dort, wo der Staat im öffentlichen Interesse eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (vgl. BGE 132 V 6 E. 2.5.4 mit Hinweisen). Private Drittanbieter können sich nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten (vgl. dazu BGer 9C_132/2021 vom 15. September 2021 E. 5.1.2, zur Publikation vorgesehen; BGer 2C_225/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 4.1 je mit Hinweisen) berufen, wenn der Staat zur Erfüllung einer Grundversorgungsaufgabe, wie hier der Umsetzung des grundrechtlichen Anspruchs auf einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV), den beauftragten (privaten) Leistungsträgern Wettbewerbsvorteile verschafft. Sie könnten höchstens das Recht beanspruchen, gleich wie die anderen privaten Anbieter behandelt zu werden. Indem die Rechtsordnung eine bestimmte Tätigkeit zu einer staatlichen oder öffentlichen Aufgabe macht, bringt sie in der Regel zum Ausdruck, dass in diesem Bereich nicht das Markt- und Wettbewerbsprinzip gelten soll, weil aus bestimmten politischen Gründen eine reine Marktsteuerung als unerwünscht betrachtet wird. Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität staatlicher Massnahmen (Art. 27 in Verbindung mit Art. 94 BV) kann nicht bedeuten, dass der Staat die staatlichen und die privaten Tätigkeiten gleich behandeln muss. Dies umso weniger, als ansonsten dadurch das Prinzip staatlicher Tätigkeit als solches in Frage gestellt würde. So werden zum Beispiel staatliche Schulen gerade deshalb betrieben, weil allen Kindern ermöglicht werden soll, die Schule unentgeltlich zu besuchen. Damit werden zwangsläufig private Schulen, die auf Kostenbeiträge ihrer Schüler angewiesen sind, in ihrer Marktstellung beeinträchtigt.”
“94 BV) die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit schützt, nicht hingegen aber eine staatliche Aufgabe, selbst wenn ihre Ausübung an Private übertragen wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 6.2 mit Hinweisen). Öffentliche Aufgaben unterstehen grundsätzlich nicht der Wirtschaftsfreiheit. Ein Anspruch auf Wettbewerbsneutralität zwischen staatlichen und privaten Einrichtungen besteht nur, wenn der Gesetzgeber eine staatliche Tätigkeit den gleichen Regeln unterstellt wie private Betriebe, nicht aber dort, wo der Staat im öffentlichen Interesse eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (vgl. BGE 132 V 6 E. 2.5.4 mit Hinweisen). Private Drittanbieter können sich nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten (vgl. dazu BGer 9C_132/2021 vom 15. September 2021 E. 5.1.2, zur Publikation vorgesehen; BGer 2C_225/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 4.1 je mit Hinweisen) berufen, wenn der Staat zur Erfüllung einer Grundversorgungsaufgabe, wie hier der Umsetzung des grundrechtlichen Anspruchs auf einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV), den beauftragten (privaten) Leistungsträgern Wettbewerbsvorteile verschafft. Sie könnten höchstens das Recht beanspruchen, gleich wie die anderen privaten Anbieter behandelt zu werden. Indem die Rechtsordnung eine bestimmte Tätigkeit zu einer staatlichen oder öffentlichen Aufgabe macht, bringt sie in der Regel zum Ausdruck, dass in diesem Bereich nicht das Markt- und Wettbewerbsprinzip gelten soll, weil aus bestimmten politischen Gründen eine reine Marktsteuerung als unerwünscht betrachtet wird. Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität staatlicher Massnahmen (Art. 27 in Verbindung mit Art. 94 BV) kann nicht bedeuten, dass der Staat die staatlichen und die privaten Tätigkeiten gleich behandeln muss. Dies umso weniger, als ansonsten dadurch das Prinzip staatlicher Tätigkeit als solches in Frage gestellt würde. So werden zum Beispiel staatliche Schulen gerade deshalb betrieben, weil allen Kindern ermöglicht werden soll, die Schule unentgeltlich zu besuchen. Damit werden zwangsläufig private Schulen, die auf Kostenbeiträge ihrer Schüler angewiesen sind, in ihrer Marktstellung beeinträchtigt.”
Nach verfassungs- und gesetzesrechtlicher Rechtsprechung ist der integrierten (inklusiven) Sonderschulung grundsätzlich der Vorrang gegenüber der separativen Sonderschulung einzuräumen. Dieser Vorrang gilt jedoch nur insoweit, als dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen entspricht (Art. 62 Abs. 3 BV).
“Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG, SR 151]; zum Ganzen BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, wobei nach der Rechtsprechung grundsätzlich der integrierten Schulung der Vorrang gegenüber der separierten einzuräumen ist (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.3.1, 138 I 162 E. 4.2; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden.”
“Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV). Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die öffentliche Grundschule (vgl. BGE 146 I 20 E. 4.2). Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz [BehiG; SR 151.3]) sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundausbildung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht (Abs. 1). Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Abs. 2). Diese Bestimmung konkretisiert das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV sowie die verfassungsrechtlichen Ansprüche von Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV, geht aber kaum über sie hinaus (vgl. BGE 145 I 142 E. 5.3; 141 I 9 E. 3.2; 138 I 162 E. 3.1).Ausserdem kommt nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers der integrierten Sonderschulung im Grundsatz der Vorrang gegenüber der separativen Sonderschulung zu (vgl.”
“Altersjahr (Art. 62 Abs. 3 BV). Die Grundschulung muss ihren besonderen Bedürfnissen angepasst sein (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen; Behindertengleichstellungsgesetz, SR 151.3, BehiG). Soweit dies möglich ist und dem Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen entspricht, fördern die Kantone ihre Integration in die Regelschule (Art. 20 Abs. 2 BehiG). Der integrierten Sonderschulung ist gegenüber der separativen Sonderschulung grundsätzlich der Vorrang einzuräumen (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2 BehiG; Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, SR 0.109). Eine durch angemessene Fördermassnahmen begleitete Integration von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf in der Regelschule trägt dieser Vorgabe – unter Vorbehalt allenfalls gegenläufiger öffentlicher Interessen – soweit möglich am zweckmässigsten Rechnung; es wird dadurch der Kontakt zu Gleichaltrigen ohne solchen Bedarf erleichtert, der Ausgrenzung diesen gegenüber entgegengewirkt, das wechselseitige Verständnis bzw.”
“Zur Umsetzung des Verfassungsauftrags wurde das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 geschaffen (Behindertengleichstellungsgesetz BehiG; SR 151.3). Gemäss Art. 20 BehiG sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundausbildung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht (Abs. 1). Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Abs. 2). Mit Art. 62 Abs. 3 BV haben die Kantone verfassungsrechtlich die Kompetenz erhalten, das Schulwesen integrativ anzugehen (BGE 141 I 9 E. 5.3.1). Artikel 20 BehiG konkretisiert somit die verfassungsrechtlichen Grundsätze (Art. 8 Abs. 2, Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV), geht aber kaum über sie hinaus (BGE 145 I 142 E. 5.3; 144 I 1 E. 2.1; 141 I 9 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteil 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.2.3).”
Kantonales Recht kann Eltern zu bestimmten, unter Strafdrohung stehenden Pflichten im Zusammenhang mit der Schulpflicht verpflichten (z.B. Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses). Kommunale Schulbehörden dürfen eine Anzeige wegen Fernbleibens vom Unterricht erstatten und sind nach kantonalem Recht verpflichtet, bei einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls die zuständige Kindesschutzbehörde zu informieren.
“Dezember 2021 mitgeteilt hatte, an Covid-19 erkrankt zu sein und mit seinem Sohn in Quarantäne zu bleiben, wurde er mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 unter anderem aufgefordert, ein Zeugnis für den verlangten Maskentragdispens für seinen Sohn einzureichen, andernfalls nach Ablauf der Quarantänezeit, voraussichtlich ab dem 3. Januar 2022, wieder die Schulpflicht für seinen Sohn gelte. Es musste auch dem Beschwerdeführer klar sein, dass damit sinngemäss gemeint war, der Schulbesuch habe unter den für alle Schülerinnen und Schüler anwendbaren pandemiebedingten Modalitäten zu erfolgen, wozu weiterhin die Maskentragpflicht gehörte. Auch dies bestreitet er im Übrigen an sich nicht. Die dem Beschwerdeführer eingeräumte Frist erscheint angesichts der Vorgeschichte trotz der Feiertage ausreichend und zumutbar. Dass er sich allenfalls mit der Mutter seines Sohnes nicht über die Möglichkeit von Homeschooling zu einigen vermochte, ist nicht den Behörden anzulasten. Mit Blick auf die Grundschulpflicht nach Art. 62 Abs. 2 BV und der entsprechenden, unter Strafdrohung stehenden gesetzlichen Pflichten der Eltern im kantonalzürcherischen Recht (vgl. insbes. §§ 57 und 76 Volksschulgesetzes des Kantons Zürich vom 7. Februar 2005, VSG [LS 412.100]) ist daher nicht zu beanstanden, dass die kommunalen Schulbehörden den Beschwerdeführer wegen des Fernhaltens seines Sohnes vom Schulunterricht angezeigt hatten, nachdem die Frist zur Einreichung des ärztlichen Zeugnisses unbenutzt verstrichen war. Zudem waren sie nach § 51 VSG verpflichtet, wegen einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls die für Kindesschutzmassnahmen zuständige Behörde zu informieren. Daran ändert nichts, dass allenfalls später ein solches Attest erlangt und eingereicht werden konnte.”
“Dezember 2021 mitgeteilt hatte, an Covid-19 erkrankt zu sein und mit seinem Sohn in Quarantäne zu bleiben, wurde er mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 unter anderem aufgefordert, ein Zeugnis für den verlangten Maskentragdispens für seinen Sohn einzureichen, andernfalls nach Ablauf der Quarantänezeit, voraussichtlich ab dem 3. Januar 2022, wieder die Schulpflicht für seinen Sohn gelte. Es musste auch dem Beschwerdeführer klar sein, dass damit sinngemäss gemeint war, der Schulbesuch habe unter den für alle Schülerinnen und Schüler anwendbaren pandemiebedingten Modalitäten zu erfolgen, wozu weiterhin die Maskentragpflicht gehörte. Auch dies bestreitet er im Übrigen an sich nicht. Die dem Beschwerdeführer eingeräumte Frist erscheint angesichts der Vorgeschichte trotz der Feiertage ausreichend und zumutbar. Dass er sich allenfalls mit der Mutter seines Sohnes nicht über die Möglichkeit von Homeschooling zu einigen vermochte, ist nicht den Behörden anzulasten. Mit Blick auf die Grundschulpflicht nach Art. 62 Abs. 2 BV und der entsprechenden, unter Strafdrohung stehenden gesetzlichen Pflichten der Eltern im kantonalzürcherischen Recht (vgl. insbes. §§ 57 und 76 Volksschulgesetzes des Kantons Zürich vom 7. Februar 2005, VSG [LS 412.100]) ist daher nicht zu beanstanden, dass die kommunalen Schulbehörden den Beschwerdeführer wegen des Fernhaltens seines Sohnes vom Schulunterricht angezeigt hatten, nachdem die Frist zur Einreichung des ärztlichen Zeugnisses unbenutzt verstrichen war. Zudem waren sie nach § 51 VSG verpflichtet, wegen einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls die für Kindesschutzmassnahmen zuständige Behörde zu informieren. Daran ändert nichts, dass allenfalls später ein solches Attest erlangt und eingereicht werden konnte.”
Familienangehörige können aus Art. 62 Abs. 3 BV keinen unmittelbar einklagbaren Anspruch auf Gewährung von Heimkursen oder deren Kostenübernahme herleiten. Leistungen müssen durch gesetzliche Grundlagen oder ein Sonderpädagogik‑Konzept gedeckt sein und den dort vorgesehenen Qualitäts- und Verfahrensanforderungen entsprechen.
“Gallen anerkannten Dienst angeboten, noch verfügten die Gebärdensprachausbildnerinnen und -ausbildner über eine kantonale Anerkennung und Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung. Ebenso wenig erfolge der Heimkurs Gebärdensprache auf Antrag einer medizinischen Fachperson. Der Heimkurs erfülle somit die im Sonderpädagogik-Konzept vorgeschriebenen Qualitätsstandards in der heilpädagogischen Frühförderung und die Verfahrensvoraussetzungen nicht. Er richte sich gemäss Kursbeschreibung an Familien und deren gehörlose Kinder und werde vom Erziehungs- und Bildungsauftrag gemäss VSG nicht erfasst. Es handle sich nicht um spezifisch auf das Kind ausgerichtete Frühförderung. Das Sonderpädagogik-Konzept gewährleiste ein ausreichendes/angemessenes Angebot im Bereich der heilpädagogischen Frühförderung im Sinn der BV und mit Blick auf die Anforderungen des BehiG. Eltern oder dem Kind nahestehende Personen würden von jenem Anspruch nicht erfasst. Einen unmittelbar durchsetzbaren Rechtsanspruch könnten Familienmitglieder von behinderten Kindern gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BV nicht geltend machen. Auch aus Art. 20 Abs. 3 BehiG ergebe sich kein unmittelbar durchsetzbarer Anspruch auf Kostengutsprache, da diese Bestimmung nicht über die bundesverfassungsrechtlich verankerten Garantien hinausgehe. Schliesslich sei auch der Hinweis auf Art. 24 der UN-Behindertenkonvention unbehelflich, da er sich in erster Linie an den Gesetzgeber des Bundes und der Kantone richte und keine klagbaren Individualrechte verschaffe (act. G 2 S. 8 f.). Das Gesuch um Übernahme der Kosten für den "Heimkurs Gebärdensprache" sei mangels gesetzlicher Grundlage abzuweisen. Anzumerken sei, dass die Beschwerdeführer bislang beim BD keine heilpädagogische Frühförderung für K.__ hätten beantragen lassen. Es bleibe ihnen anheimgestellt, sich diesbezüglich mit einer Kinderärztin bzw. einem Kinderarzt zur Prüfung einer medizinischen Indikation in Verbindung zu setzen (act. G 2 S. 8-10). Die Beschwerdeführer halten unter anderem fest, seitens der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen sei eine Kostenübernahme gestützt auf das Gesetz über die Invalidenversicherung abgelehnt worden (act.”
Eltern, die durch eine Schulzuweisung betroffen sind, haben ein schutzwürdiges Interesse und können den individuellen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht geltend machen. Bei Anfechtungen von Zuweisungsentscheiden kommt das verwaltungsrechtliche Verfahren zur Anwendung; gerichtliche Kontrolle ist auf Rechtsverletzungen und — bei Ermessensentscheiden — auf qualifizierte Ermessensfehler beschränkt.
“Die Beschwerdeführenden sind als Eltern eines von der Schulzuweisung betroffenen Kindes vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. VGr, 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 1 Abs. 2 mit Hinweisen). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 50 N. 25 ff.). 3. Nach Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet (im Kanton Zürich: Kindergarten- bis Sekundarstufe I; vgl. dazu VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00537, E. 3.1). Der Anspruch gilt gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 VSG am Wohnort. Aus dem kantonalrechtlichen Grundsatz der Schulung am schulrechtlichen Wohnort folgt allerdings nicht das Recht, innerhalb des Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu wählen (Herbert Plotke, Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff., 102). Für Entscheide über die Zuteilung zu den Schulen innerhalb der Schulgemeinde bzw. des Schulkreises ist die Schulpflege zuständig (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG). Bei der Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu Schulen und Klassen besteht ein gewisser Ermessensspielraum, wobei das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den in § 25 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.”
“Art. 19 BV begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich. Die Norm umschreibt damit ein soziales Grundrecht. Die Schulhoheit liegt indes bei den Kantonen (vgl. Art. 62 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 BV). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (vgl. Art. 62 Abs. 2 BV). Aus der Sicht der Schulpflichtigen verbriefen die Art. 19 und 62 BV ein "Pflichtrecht" (vgl. auch BGE 146 I 20 E. 5.2.2): Dem individuellen Rechtsanspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht steht die individuelle Rechtspflicht zum Besuch des Unterrichts gegenüber, was ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Schulträger und Schulpflichtigen begründet (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.1; BGE 140 I 153 E. 2.3.1 f.).”
Der durch Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV geschützte Schulweg ist anhand des zivilrechtlichen Wohnsitzes zu bestimmen, weil dieser dem schulrechtlichen Schulort entspricht; der Schutz erstreckt sich auf den Weg vom Wohnsitz/Schulort der Kinder bis zur jeweiligen Schule.
“Gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) haben die Kinder zivilrechtlichen Wohnsitz in U.________ (angefochtener Entscheid E. 4.3). Der zivilrechtliche Begriff des Wohnsitzes entspricht dem schulrechtlichen Begriff des Wohnortes (vgl. die in E. 4.2 zitierte Rechtsprechung). Dementsprechend ist der Wohnort U.________ auch der Schulort der Kinder. Der von Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV geschützte Schulweg ist daher jener vom Wohnsitz in U.________ bis zur Schule in U.________. Dieser ist den Kindern unbestrittenermassen zumutbar (angefochtener Entscheid E. 4.3). Der Weg vom Wohnort des Beschwerdeführers in V.________ von und zur Schule in U.________ ist nicht der Schulweg der Kinder. Einen Anspruch, den Kindern einen Weg zu ermöglichen, der nicht ihr Schulweg ist, gewähren diese Bestimmungen nicht. Die Vorinstanz hat Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV somit nicht verletzt. Nachdem das kantonale Recht nicht über die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht, geht die Rüge der willkürlichen Anwendung von § 8 Abs. 3 VSV/ZH ins Leere.”
“Gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) haben die Kinder zivilrechtlichen Wohnsitz in U.________ (angefochtener Entscheid E. 4.3). Der zivilrechtliche Begriff des Wohnsitzes entspricht dem schulrechtlichen Begriff des Wohnortes (vgl. die in E. 4.2 zitierte Rechtsprechung). Dementsprechend ist der Wohnort U.________ auch der Schulort der Kinder. Der von Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV geschützte Schulweg ist daher jener vom Wohnsitz in U.________ bis zur Schule in U.________. Dieser ist den Kindern unbestrittenermassen zumutbar (angefochtener Entscheid E. 4.3). Der Weg vom Wohnort des Beschwerdeführers in V.________ von und zur Schule in U.________ ist nicht der Schulweg der Kinder. Einen Anspruch, den Kindern einen Weg zu ermöglichen, der nicht ihr Schulweg ist, gewähren diese Bestimmungen nicht. Die Vorinstanz hat Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV somit nicht verletzt. Nachdem das kantonale Recht nicht über die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht, geht die Rüge der willkürlichen Anwendung von § 8 Abs. 3 VSV/ZH ins Leere.”
Die geschützte Schulweggarantie bezieht sich auf den schulortbezogenen Schulweg. Nach der Rechtsprechung entspricht der zivilrechtliche Wohnsitz dem schulrechtlichen Wohnort; der durch Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV geschützte Schulweg ist demnach der Weg vom zivilrechtlichen Wohnsitz/Schulort des Kindes zur dortigen Schule. Wege von anderen Wohnsitzen (z. B. zwischen elterlichen Wohnsitzen) fallen nicht unter diesen Anspruch.
“Gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) haben die Kinder zivilrechtlichen Wohnsitz in U.________ (angefochtener Entscheid E. 4.3). Der zivilrechtliche Begriff des Wohnsitzes entspricht dem schulrechtlichen Begriff des Wohnortes (vgl. die in E. 4.2 zitierte Rechtsprechung). Dementsprechend ist der Wohnort U.________ auch der Schulort der Kinder. Der von Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV geschützte Schulweg ist daher jener vom Wohnsitz in U.________ bis zur Schule in U.________. Dieser ist den Kindern unbestrittenermassen zumutbar (angefochtener Entscheid E. 4.3). Der Weg vom Wohnort des Beschwerdeführers in V.________ von und zur Schule in U.________ ist nicht der Schulweg der Kinder. Einen Anspruch, den Kindern einen Weg zu ermöglichen, der nicht ihr Schulweg ist, gewähren diese Bestimmungen nicht. Die Vorinstanz hat Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV somit nicht verletzt. Nachdem das kantonale Recht nicht über die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht, geht die Rüge der willkürlichen Anwendung von § 8 Abs. 3 VSV/ZH ins Leere.”
Familien können Art. 62 Abs. 3 BV (sowie Art. 20 Abs. 3 BehiG) nicht zur Geltendmachung eines unmittelbar einklagbaren Anspruchs auf Heimkurse oder auf Kostengutsprache heranziehen. Solche Leistungen setzen eine konkrete gesetzliche Grundlage voraus.
“Gallen anerkannten Dienst angeboten, noch verfügten die Gebärdensprachausbildnerinnen und -ausbildner über eine kantonale Anerkennung und Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung. Ebenso wenig erfolge der Heimkurs Gebärdensprache auf Antrag einer medizinischen Fachperson. Der Heimkurs erfülle somit die im Sonderpädagogik-Konzept vorgeschriebenen Qualitätsstandards in der heilpädagogischen Frühförderung und die Verfahrensvoraussetzungen nicht. Er richte sich gemäss Kursbeschreibung an Familien und deren gehörlose Kinder und werde vom Erziehungs- und Bildungsauftrag gemäss VSG nicht erfasst. Es handle sich nicht um spezifisch auf das Kind ausgerichtete Frühförderung. Das Sonderpädagogik-Konzept gewährleiste ein ausreichendes/angemessenes Angebot im Bereich der heilpädagogischen Frühförderung im Sinn der BV und mit Blick auf die Anforderungen des BehiG. Eltern oder dem Kind nahestehende Personen würden von jenem Anspruch nicht erfasst. Einen unmittelbar durchsetzbaren Rechtsanspruch könnten Familienmitglieder von behinderten Kindern gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BV nicht geltend machen. Auch aus Art. 20 Abs. 3 BehiG ergebe sich kein unmittelbar durchsetzbarer Anspruch auf Kostengutsprache, da diese Bestimmung nicht über die bundesverfassungsrechtlich verankerten Garantien hinausgehe. Schliesslich sei auch der Hinweis auf Art. 24 der UN-Behindertenkonvention unbehelflich, da er sich in erster Linie an den Gesetzgeber des Bundes und der Kantone richte und keine klagbaren Individualrechte verschaffe (act. G 2 S. 8 f.). Das Gesuch um Übernahme der Kosten für den "Heimkurs Gebärdensprache" sei mangels gesetzlicher Grundlage abzuweisen. Anzumerken sei, dass die Beschwerdeführer bislang beim BD keine heilpädagogische Frühförderung für K.__ hätten beantragen lassen. Es bleibe ihnen anheimgestellt, sich diesbezüglich mit einer Kinderärztin bzw. einem Kinderarzt zur Prüfung einer medizinischen Indikation in Verbindung zu setzen (act. G 2 S. 8-10). Die Beschwerdeführer halten unter anderem fest, seitens der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen sei eine Kostenübernahme gestützt auf das Gesetz über die Invalidenversicherung abgelehnt worden (act.”
Nach dem Verwaltungsgerichtsentscheid B 2023/178 kann ein kantonales Sonderpädagogik‑Konzept verfassungs- und gesetzeskonform sein und die Anordnung separativer Sonderbeschulung für ein Kind mit Trisomie 21 rechtfertigen; dies stellt in diesem Einzelfall keine diskriminierende Ausschliessung von geistig behinderten Kindern von der Regelschule dar.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 02.04.2024 Art. 8, Art. 19 und Art. 62 BV, Art. 20 BehiG und Art. 34 ff. VSG. Das Sonderpädagogik-Konzept des Kantons St. Gallen ist verfassungs- und gesetzeskonform. Es schliesst geistig behinderte Kinder nicht in einer diskriminierenden Weise von der Regelschule aus. Bestätigung der Anordnung einer separativen Sonderbeschulung bei einem Kind mit Trisomie 21. (Verwaltungsgericht B 2023/178) Entscheid vom 2. April 2024 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Geertsen Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch B.__, diese vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Susanne Raess, Zuerich Law Rechtsanwälte, Limmatquai 52, Postfach, 8024 Zürich, gegen Bildungsrat des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Politische Gemeinde K.__, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Externe Sonderbeschulung von A.__ Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.__ leidet an einem allgemeinen Entwicklungsrückstand bei Trisomie 21 (Down-Syndrom).”
Die Kantone sind grundsätzlich für das Schulwesen zuständig (Art. 62 BV). Innerhalb dieser kantonalen Zuständigkeit kann separative Sonderbeschulung vorgesehen werden; sie ist verfassungs- und gesetzeskonform, soweit sie nicht diskriminierend ausgestaltet ist und den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 02.04.2024 Art. 8, Art. 19 und Art. 62 BV, Art. 20 BehiG und Art. 34 ff. VSG. Das Sonderpädagogik-Konzept des Kantons St. Gallen ist verfassungs- und gesetzeskonform. Es schliesst geistig behinderte Kinder nicht in einer diskriminierenden Weise von der Regelschule aus. Bestätigung der Anordnung einer separativen Sonderbeschulung bei einem Kind mit Trisomie 21. (Verwaltungsgericht B 2023/178) Entscheid vom 2. April 2024 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Geertsen Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch B.__, diese vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Susanne Raess, Zuerich Law Rechtsanwälte, Limmatquai 52, Postfach, 8024 Zürich, gegen Bildungsrat des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Politische Gemeinde K.__, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Externe Sonderbeschulung von A.__ Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.__ leidet an einem allgemeinen Entwicklungsrückstand bei Trisomie 21 (Down-Syndrom).”
“Auch soweit die Beschwerdeführenden die kantonale Kompetenz zur angefochtenen Regelung in Frage stellen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Zur Kompetenz der Kantone im Schulwesen (Art. 62 BV) kommt, dass die Regelungshoheit im Gesundheitswesen grundsätzlich bei den Kantonen liegt (Bergamin/Mazidi, Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen bei der Bekämpfung von Epidemien: Erste Einschätzungen unter besonderer Berücksichtigung der COVID-19-Verordnungen, in: Newsletter du fédéralisme suisse, 2020/2, Rz. 8 m.H. auf Gächter/Renold-Burch, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 118 BV N 11; Poledna, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 118 BV N 5). Dem Bund kommt aber gemäss Art. 118 BV in diesem Bereich eine fragmentarische Kompetenz zu (Bergamin/Mazidi, Rz. 8 f. m.H. Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 118 N 2 ff.; Poledna, a.a.O., Art. 118 N 5, 7 und BGE 139 I 242 E. 3.1.). Dazu zählt der Erlass von Vorschriften zur «Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren» (Art. 118 Abs. 2 lit. b BV). Es handelt sich um eine konkurrierende, resp. nachträglich derogatorische Bundeskompetenz, sodass die Kantone in dem Umfang zur Regelung kompetent bleiben, als der Bund seine Gesetzgebungskompetenz nicht ausgeschöpft hat (Bergamin/Mazidi, Rz.”
Interkantonale Vereinbarungen wie das HarmoS‑Konkordat harmonisieren gewisse Ziele des Unterrichts und die Schulstrukturen. Innerhalb der vom kantonalen und interkantonalen Recht gezogenen Grenzen können Gemeinden ihre Angelegenheiten selbst regeln und eigenes Recht erlassen; in der Rechtsetzung haben sie Entscheidungsfreiheit, wenn das kantonale Gesetz keine abschliessende Regelung trifft oder die Gemeinde zur Rechtsetzung ermächtigt ist.
“Der hier infrage stehende Bereich des Schulwesens fällt grundsätzlich in die kantonale Zuständigkeit (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV), wobei die interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Volksschule vom 14. Juni 2007 (HarmoS-Konkordat; in Kraft seit dem 1. August 2009) gewisse Ziele des Unterrichts und die Schulstrukturen harmonisiert. Im Rahmen, den das kantonale und interkantonale Recht zulässt, können die Gemeinden ihre Angelegenheiten selbst regeln und hierzu eigenes Recht erlassen (Art. 89 Abs. 1 KV/SG). In der Rechtsetzung hat die Gemeinde Entscheidungsfreiheit, wenn das kantonale Gesetz keine abschliessende Regelung trifft oder die Gemeinde ausdrücklich zur Rechtsetzung ermächtigt (Art. 89 Abs. 2 KV/SG). Die politische Gemeinde kommt als öffentlich-rechtliche Gebietskorporation mit eigener Rechtspersönlichkeit als Trägerin der verfassungsrechtlich geschützten Autonomie in Betracht (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 2 Abs. 1 lit. a des Gemeindegesetzes des Kantons St. Gallen vom 21. April 2009 [GG/SG; sGS 151.2]) und Art. 88 Abs. 2 lit. b KV/SG).”
“Der hier infrage stehende Bereich des Schulwesens fällt grundsätzlich in die kantonale Zuständigkeit (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV), wobei die interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Volksschule vom 14. Juni 2007 (HarmoS-Konkordat; in Kraft seit dem 1. August 2009) gewisse Ziele des Unterrichts und die Schulstrukturen harmonisiert. Im Rahmen, den das kantonale und interkantonale Recht zulässt, können die Gemeinden ihre Angelegenheiten selbst regeln und hierzu eigenes Recht erlassen (Art. 89 Abs. 1 KV/SG). In der Rechtsetzung hat die Gemeinde Entscheidungsfreiheit, wenn das kantonale Gesetz keine abschliessende Regelung trifft oder die Gemeinde ausdrücklich zur Rechtsetzung ermächtigt (Art. 89 Abs. 2 KV/SG). Die politische Gemeinde kommt als öffentlich-rechtliche Gebietskorporation mit eigener Rechtspersönlichkeit als Trägerin der verfassungsrechtlich geschützten Autonomie in Betracht (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 2 Abs. 1 lit. a des Gemeindegesetzes des Kantons St. Gallen vom 21. April 2009 [GG/SG; sGS 151.2]) und Art. 88 Abs. 2 lit. b KV/SG).”
“Der hier infrage stehende Bereich des Schulwesens fällt grundsätzlich in die kantonale Zuständigkeit (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV), wobei die interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Volksschule vom 14. Juni 2007 (HarmoS-Konkordat; in Kraft seit dem 1. August 2009) gewisse Ziele des Unterrichts und die Schulstrukturen harmonisiert. Im Rahmen, den das kantonale und interkantonale Recht zulässt, können die Gemeinden ihre Angelegenheiten selbst regeln und hierzu eigenes Recht erlassen (Art. 89 Abs. 1 KV/SG). In der Rechtsetzung hat die Gemeinde Entscheidungsfreiheit, wenn das kantonale Gesetz keine abschliessende Regelung trifft oder die Gemeinde ausdrücklich zur Rechtsetzung ermächtigt (Art. 89 Abs. 2 KV/SG). Die politische Gemeinde kommt als öffentlich-rechtliche Gebietskorporation mit eigener Rechtspersönlichkeit als Trägerin der verfassungsrechtlich geschützten Autonomie in Betracht (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 2 Abs. 1 lit. a des Gemeindegesetzes des Kantons St. Gallen vom 21. April 2009 [GG/SG; sGS 151.2]) und Art. 88 Abs. 2 lit. b KV/SG).”
Bei Massnahmen nach Art. 62 BVG ist die gerichtliche Überprüfung zurückhaltend, da der Aufsichtsbehörde ein grosser/weitgehender Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zukommt.
“Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende Stelle zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 147 V 194 E. 6.3 mit Hinweisen). Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörden Ermessen ausüben, wo das Gesetz kein oder nur ein geringes Ermessen einräumt (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1037). Da sich die Kognition in oberer Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann, gilt es jedoch zu beachten, dass die Aufsichtstätigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge als Rechtskontrolle ausgestaltet ist (Urteil des BVGer C-6253/2014 vom 4. Februar 2016 E. 3.2), weshalb sich auch das angerufene Gericht - in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG - auf eine Rechtskontrolle zu beschränken hat, soweit Entscheide des Stiftungsrates zu überprüfen sind (Urteil C-6262/2019 E. 5.3; Urteil des BVGer C-3826/2019 vom 4. Juni 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Von der Aufsichtsbehörde gestützt auf Art. 62 BVG erlassene Massnahmen sind hingegen mit voller Kognition zu prüfen. Dabei hat die Beschwerdeinstanz aber zu berücksichtigen, dass der Aufsichtsbehörde bei der An-ordnung von Massnahmen ein erheblicher Beurteilungs- beziehungsweise Ermessensspielraum zusteht, weshalb eine gewisse Zurückhaltung bei der gerichtlichen Überprüfung geboten ist (Urteil C-6253/2014 E. 3.2).”
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