Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
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Kann beim Familiennachzug das öffentliche Interesse an der Fernhaltung oder an der Abwehr zusätzlicher Belastungen der öffentlichen Wohlfahrt überwiegen, wenn konkrete Umstände vorliegen, etwa dass die Ehegatten getrennt leben, kein Nachweis einer bedarfsgerechten Wohnung erbracht wurde, durch den Nachzug eine konkrete zusätzliche Belastung der öffentlichen Wohlfahrt droht oder frühere Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung vorliegen. In diesem Fall kann das private Interesse am Familienleben hinter dem öffentlichen Interesse zurücktreten.
“Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Berufung des Beschwerdeführers auf den umgekehrten Familiennachzug nach Art. 8 EMRK offensichtlich nicht erfüllt: So besitzt die gemeinsame Tochter ebenso wie ihre Mutter nur eine Niederlassungsberechtigung, hingegen keine Schweizer Staatsbürgerschaft. Weiter lebt die Tochter seit der Geburt bei ihrer Mutter und – selbst bei einem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern, das er jedoch nicht geltend macht – kann in casu somit kein Anspruch auf Aufenthalt aus umgekehrtem Familiennachzug begründet werden, da die gemeinsame Tochter auch weiterhin mit ihrer niederlassungs- und sorgeberechtigten Mutter in der Schweiz verbleiben kann und in ihrer Niederlassungsberechtigung daher nicht berührt ist. Weiter sei bezüglich Art. 14 BV bzw. Art. 8 EMRK festzuhalten, dass durch das Getrenntleben des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau sein durch Art. 8 EMRK verankertes Recht auf Familienleben tangiert ist. Die Einschränkung seines Rechts auf Familienleben erweist sich jedoch als verhältnismässig. So fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Ehegatten wie aufgezeigt nicht den Beweis erbracht haben, dass sie über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen und folglich in Zukunft tatsächlich beabsichtigen zusammenzuwohnen. Weiter besteht die konkrete Gefahr, dass durch den Nachzug des Beschwerdeführers die öffentliche Wohlfahrt zusätzlich belastet wird. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer schon zweimal wegen Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung verurteilt worden ist. Insgesamt überwiegt damit das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers sein privates Interesse, gemeinsam mit seiner Ehefrau und der Tochter in der Schweiz leben zu können. Der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich demzufolge als mit Art.”
“8 EMRK festzuhalten, dass durch das Getrenntleben des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau sein durch Art. 8 EMRK verankertes Recht auf Familienleben tangiert ist. Die Einschränkung seines Rechts auf Familienleben erweist sich jedoch als verhältnismässig. So fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Ehegatten wie aufgezeigt nicht den Beweis erbracht haben, dass sie über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen und folglich in Zukunft tatsächlich beabsichtigen zusammenzuwohnen. Weiter besteht die konkrete Gefahr, dass durch den Nachzug des Beschwerdeführers die öffentliche Wohlfahrt zusätzlich belastet wird. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer schon zweimal wegen Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung verurteilt worden ist. Insgesamt überwiegt damit das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers sein privates Interesse, gemeinsam mit seiner Ehefrau und der Tochter in der Schweiz leben zu können. Der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich demzufolge als mit Art. 14 BV und Art. 8 EMRK vereinbar.”
“Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Berufung des Beschwerdeführers auf den umgekehrten Familiennachzug nach Art. 8 EMRK offensichtlich nicht erfüllt: So besitzt die gemeinsame Tochter ebenso wie ihre Mutter nur eine Niederlassungsberechtigung, hingegen keine Schweizer Staatsbürgerschaft. Weiter lebt die Tochter seit der Geburt bei ihrer Mutter und – selbst bei einem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern, das er jedoch nicht geltend macht – kann in casu somit kein Anspruch auf Aufenthalt aus umgekehrtem Familiennachzug begründet werden, da die gemeinsame Tochter auch weiterhin mit ihrer niederlassungs- und sorgeberechtigten Mutter in der Schweiz verbleiben kann und in ihrer Niederlassungsberechtigung daher nicht berührt ist. Weiter sei bezüglich Art. 14 BV bzw. Art. 8 EMRK festzuhalten, dass durch das Getrenntleben des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau sein durch Art. 8 EMRK verankertes Recht auf Familienleben tangiert ist. Die Einschränkung seines Rechts auf Familienleben erweist sich jedoch als verhältnismässig. So fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Ehegatten wie aufgezeigt nicht den Beweis erbracht haben, dass sie über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen und folglich in Zukunft tatsächlich beabsichtigen zusammenzuwohnen. Weiter besteht die konkrete Gefahr, dass durch den Nachzug des Beschwerdeführers die öffentliche Wohlfahrt zusätzlich belastet wird. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer schon zweimal wegen Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung verurteilt worden ist. Insgesamt überwiegt damit das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers sein privates Interesse, gemeinsam mit seiner Ehefrau und der Tochter in der Schweiz leben zu können. Der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich demzufolge als mit Art.”
Bei Massnahmen des Ausländer- und Strafrechts (z.B. Landesverweisung) ist nach Art. 14 BV eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an Ehe und Familie und den öffentlichen Interessen vorzunehmen. Kann der verbleibende Aufenthalt öffentliche Interessen (etwa sicherheitspolizeiche Gründe oder eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Wohlfahrt) konkret erheblich beeinträchtigen, kann dies das öffentliche Interesse überwiegen und eine Einschränkung des Familienrechts rechtfertigen.
“Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die ausgesprochene Landesverweisung und rügt eine Verletzung von Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit), Art. 14 BV und Art. 8 EMRK (Recht auf Familienleben) sowie Art. 8 BV und Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot). Mit der Verurteilung wegen qualifizierten Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch und mehrfachen Raubes liegen Katalogtaten vor, die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB). Die Vorinstanz bejaht einen persönlichen Härtefall, geht in der Folge jedoch davon aus, dass die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen würden. Streitig und vorliegend zu prüfen ist dementsprechend einzig, ob die vorinstanzliche Interessenabwägung Recht verletzt.”
“8 EMRK festzuhalten, dass durch das Getrenntleben des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau sein durch Art. 8 EMRK verankertes Recht auf Familienleben tangiert ist. Die Einschränkung seines Rechts auf Familienleben erweist sich jedoch als verhältnismässig. So fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Ehegatten wie aufgezeigt nicht den Beweis erbracht haben, dass sie über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen und folglich in Zukunft tatsächlich beabsichtigen zusammenzuwohnen. Weiter besteht die konkrete Gefahr, dass durch den Nachzug des Beschwerdeführers die öffentliche Wohlfahrt zusätzlich belastet wird. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer schon zweimal wegen Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung verurteilt worden ist. Insgesamt überwiegt damit das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers sein privates Interesse, gemeinsam mit seiner Ehefrau und der Tochter in der Schweiz leben zu können. Der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich demzufolge als mit Art. 14 BV und Art. 8 EMRK vereinbar.”
“Zusammenfassend sind die privaten Interessen der Beschwerdeführenden am Verbleib in der Schweiz mit Blick auf die hier lebende Ehefrau des Beschwerdeführers 1 bedeutend. Aufgrund dessen schweren Delinquenz überwiegen sie aber das sicherheitspolizeiliche Interesse nicht, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden zu beenden. Die Rückkehr nach Nordmazedonien ist ihnen zumutbar; die Ein-schränkung des Ehelebens hat der Beschwerdeführer 1 hinzunehmen. Die vorinstanzliche Rechtsgüterabwägung ist somit nicht zu beanstanden; sie verletzt weder Völker- (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) noch Bundesrecht (Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BV sowie Art. 96 Abs. 1 AIG).”
Auch ausländische Personen, die sich illegal im Hoheitsgebiet aufhalten, können sich auf Art. 14 BV (Recht auf Ehe und Familie) berufen; Anspruch auf Nachzug besteht jedoch nur, soweit die Voraussetzungen des innerstaatlichen Rechts für den Familiennachzug (insbesondere Art. 44 AIG) vorliegen (vgl. Rechtsprechung).
“Das Bundesgericht hält entgegen der Ansicht der Vorinstanz fest, dass ein gefestigtes Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung auf der Grundlage von Art. 8 EMRK grundsätzlich das Recht auf Nachzug der Ehegattin oder des Ehegatten verleiht, sofern die Voraussetzungen des innerstaatlichen Rechts für den Familiennachzug gegeben sind; konkret ist entscheidend, ob die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 AIG erfüllt sind (BGE 146 I 185 E. 6.1 f. [Pra 110/2021 Nr. 36]; 137 I 284 E. 2.6). Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte (nachfolgend: EGMR) vom 14. Dezember 2010 i.S. O’Donoghue und Mitbeteiligte gegen Vereinigtes Königreich (Nr. 34848/07) geht hervor, dass das in Art. 12 EMRK garantierte Recht auf Eheschliessung auch von ausländischen Personen angerufen werden kann, die sich illegal in einem Vertragsstaat aufhalten. Dies gilt ebenso für das in Art. 14 BV niedergelegte Recht auf Ehe und Familie, auf das sich jede volljährige Person unabhängig ihrer Nationalität und ihrer Religion berufen kann (BGE 137 I 351 E. 3.5 [Pra 101/2012 Nr. 61] mit Hinweisen). Diese Praxis gilt somit auch für abgewiesene Asylbewerbende, die erst mittels Heirat den ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben, da ihnen bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensichtlich erfüllten Bewilligungserfordernissen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen (BGE 139 I 37 E. 3.5.2).”
Eine übermässige Verfahrensdauer bzw. die Sistierung, namentlich von Scheidungsverfahren, kann unter Umständen das Recht auf Ehe (Art. 14 BV) beeinträchtigen und damit Eingriffs‑ bzw. Beschwerdegegenstand sein.
“14 BV ein Recht auf Scheidung ableiten lässt, ist umstritten (dagegen BGer 5P.394/2005 vom 16. Januar 2006 E. 2.4; dafür Uebersax, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 14 BV N 15 und wohl auch Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 227). Eine übermässig lange Dauer eines Scheidungsverfahrens kann allerdings unter Umständen aufgrund der Verzögerung der Möglichkeit einer Wiederverheiratung einen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellen (vgl. Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 22 N 86; Nettesheim, a.a.O., Art. 12 N 8; Pätzold, a.a.O., Art. 12 N 11; Villiger, a.a.O., N 846). Unter Umständen dürfe folglich auch die Sistierung eines Scheidungsverfahrens als Eingriff in dieses Recht zu qualifizieren sein. Das Gleiche muss für das Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV gelten (vgl. betreffend Anspruch auf einen Teilentscheid im Scheidungspunkt BGE 144 III 298 E. 7.2.1; BGer 5A_728/2022 vom 17. Mai 2023 E. 2.1.1; Reusser, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 14 BV N 22).”
Bei Streit über die Rentenhöhe kann die Vorsorgeeinrichtung unter Umständen von der Beitragsleistung zu Sparguthaben (bzw. von Beiträgen) befreit sein.
“30 (Vorsorgeausweis per 1. Januar 2016) und ab dem 1. Dezember 2021 eine ganze obligatorische Rente in der Höhe von mindestens Fr. 44'434.20 und eine bzw. zwei ganze Kinderrenten von mindestens je Fr. 8'886.60 pro Jahr (Vorsorgeausweis per 1. Januar 2016) zuzüglich Verzugszinsen zu mindestens 5% ab Datum der Klageerhebung auszurichten. 2. Der Vorsorgeeinrichtung D____ sei der Streit zu verkünden und sie sei als Streitberufene dem vorliegenden Prozess beizuladen. 3. Im Falle des Unterliegens des Klägers im Hauptprozess sei die Streitberufene zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2021 eine ganze obligatorische Rente in der Höhe von mindestens Fr. 38'438.-- pro Jahr (Vorsorgeausweis per 1. August 2017) und eine bzw. zwei ganze Kinderrenten von mindestens je Fr. 7'688.-- zuzüglich Verzugszinsen zu mindestens 5% ab Datum der Klageerhebung auszurichten. 4. Die Beklagte bzw. - im Falle des Unterliegens im Hauptprozess - die Streitberufene sei zu verpflichten, den Kläger gemäss Art. 14 BVV 2 sowie den entsprechenden Bestimmungen ihres Reglements von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben zu befreien. 5. Unter o/e-Kostenfolge. In Verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es seien von Amtes wegen die Akten bei der Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA beizuziehen. Die Beklagte stellt mit Klageantwort vom 22. März 2024 folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte anerkennt die Klage teilweise wie folgt: a) Die Beklagte lässt sich bei der Bereitschaft behaften, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Juni 2020 eine halbe reglementarische Rente zzgl. Kinderrenten auszurichten. b) Die Beklagte lässt sich bei der Bereitschaft behaften, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Dezember 2021 eine ganze reglementarische Rente zzgl. Kinderrenten auszurichten. 2. Die darüber hinausgehenden Rechtsbegehren seien abzuweisen. 3. Unter o/e Kostenfolge. Sofern das Gericht die frankenmässige Rentenhöhe, wie vom Kläger beantragt, festlegen möchte, wird aus verfahrensmässiger Sicht was folgt beantragt: 1.”
Der Gesetzgeber hat mit Art. 43 AIG den Anspruch auf Familiennachzug an die Form der Paarbeziehung gebunden und verlangt, dass diese als Ehe oder eingetragene Partnerschaft gelebt wird. Das Bundesgericht ist an diese gesetzgeberische Wertung gebunden (Art. 190 BV), auch wenn daraus verfassungsrechtliche Bedenken folgen können.
“Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen, auf die sich der Beschwerdeführer beruft (Art. 8 Abs. 2, Art. 13 und Art. 14 BV), sind ihm vor Bundesgericht keine Hilfe. Der Gesetzgeber hat mit Art. 43 AIG die Entscheidung getroffen, den landesrechtlichen Anspruch auf Nachzug des Partners einer in der Schweiz niedergelassenen Person davon abhängig zu machen, dass die Paarbeziehung in der Form der Ehe (oder der eingetragenen Partnerschaft; vgl. Art. 52 AIG) gelebt wird. Selbst wenn darin eine verfassungsrechtlich bedenkliche Diskriminierung anderer Lebensformen zu sehen wäre, wäre das Bundesgericht an die Wertung des Gesetzgebers gebunden (Art. 190 BV; vgl. BGE 146 V 378 E. 3.2).”
“Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen, auf die sich der Beschwerdeführer beruft (Art. 8 Abs. 2, Art. 13 und Art. 14 BV), sind ihm vor Bundesgericht keine Hilfe. Der Gesetzgeber hat mit Art. 43 AIG die Entscheidung getroffen, den landesrechtlichen Anspruch auf Nachzug des Partners einer in der Schweiz niedergelassenen Person davon abhängig zu machen, dass die Paarbeziehung in der Form der Ehe (oder der eingetragenen Partnerschaft; vgl. Art. 52 AIG) gelebt wird. Selbst wenn darin eine verfassungsrechtlich bedenkliche Diskriminierung anderer Lebensformen zu sehen wäre, wäre das Bundesgericht an die Wertung des Gesetzgebers gebunden (Art. 190 BV; vgl. BGE 146 V 378 E. 3.2).”
Kann das Interesse eines Ehegatten an einem Teilentscheid im Scheidungspunkt das Interesse des anderen Ehegatten an einem gleichzeitigen Entscheid überwiegen, kann Art. 14 BV einen Anspruch auf einen solchen Teilentscheid begründen. Voraussetzung ist, dass der Scheidungspunkt liquid ist und im konkreten Einzelfall durch eine Interessenabwägung festgestellt wird, dass das Interesse am Teilentscheid überwiegt. In der Rechtsprechung werden insbesondere die bisherige Verfahrensdauer, der Wunsch auf Wiederverheiratung (als durch Art. 14 BV erfasstes Interesse), ein Kind aus einer neuen Beziehung sowie eine mutmasslich lange weitere Verfahrensdauer als relevante Kriterien genannt.
“148 aZGB eingeführt wurde (vgl. heute Art. 315 Abs. 1 ZPO e contrario). Das Bundesgericht schwächte diesen Grundsatz in einem seither bestätigten Leitent- scheid insoweit ab, dass ein Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht ausge- schlossen ist, wenn die Ehegatten einem solchen Entscheid zustimmen oder wenn das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilentscheid im Scheidungs- punkt das Interesse des anderen Ehegatten an einem gleichzeitigen Entscheid von Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt (BGE 144 III 298 Regeste und E. 6 f., bestätigt in BGer, Urteile 5A_689/2019 vom 5. März 2020, E 3.1.; 5A_426/2018 vom 15. November 2018, E. 2.3. und 3.4.). Letzteres ist durch eine Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zu eruieren (BGer, Urteile - 10 - 5A_689/2019 vom 5. März 2020, E. 3.1.; 5A_426/2018 vom 15. November 2018, E. 2.4. ff.). Kriterien sind insbesondere die bisherige Verfahrensdauer, der Wie- derverheiratungswunsch des scheidungswilligen Ehegatten, der auch durch Art. 14 BV geschützt wird, ein Kind aus einer neuen Beziehung und eine mut- masslich lange zukünftige Verfahrensdauer (BGE 144 III 298 E. 7.2.1 ff.; OGer ZH, LC190018 vom 24. Oktober 2019, E. II.1 ff.). Der Scheidungspunkt muss li- quid sein (BGE 144 III 298 E. 7.2.2).”
“148 aZGB eingeführt wurde (vgl. heute Art. 315 Abs. 1 ZPO e contrario). Das Bundesgericht schwächte diesen Grundsatz in einem seither bestätigten Leitent- scheid insoweit ab, dass ein Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht ausge- schlossen ist, wenn die Ehegatten einem solchen Entscheid zustimmen oder wenn das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilentscheid im Scheidungs- punkt das Interesse des anderen Ehegatten an einem gleichzeitigen Entscheid von Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt (BGE 144 III 298 Regeste und E. 6 f., bestätigt in BGer, Urteile 5A_689/2019 vom 5. März 2020, E 3.1.; 5A_426/2018 vom 15. November 2018, E. 2.3. und 3.4.). Letzteres ist durch eine Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zu eruieren (BGer, Urteile - 10 - 5A_689/2019 vom 5. März 2020, E. 3.1.; 5A_426/2018 vom 15. November 2018, E. 2.4. ff.). Kriterien sind insbesondere die bisherige Verfahrensdauer, der Wie- derverheiratungswunsch des scheidungswilligen Ehegatten, der auch durch Art. 14 BV geschützt wird, ein Kind aus einer neuen Beziehung und eine mut- masslich lange zukünftige Verfahrensdauer (BGE 144 III 298 E. 7.2.1 ff.; OGer ZH, LC190018 vom 24. Oktober 2019, E. II.1 ff.). Der Scheidungspunkt muss li- quid sein (BGE 144 III 298 E. 7.2.2).”
Eine übermässige Dauer oder die Sistierung eines Scheidungsverfahrens kann unter Umständen als Eingriff in das Recht auf Ehe nach Art. 14 BV qualifiziert werden. Begründend wird in den Quellen angeführt, dass dadurch insbesondere die Möglichkeit zur Wiederverheiratung verzögert werden kann.
“Lieferung, Mai 2018, Art. 12 N 106). Ob sich aus dem Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV ein Recht auf Scheidung ableiten lässt, ist umstritten (dagegen BGer 5P.394/2005 vom 16. Januar 2006 E. 2.4; dafür Uebersax, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 14 BV N 15 und wohl auch Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 227). Eine übermässig lange Dauer eines Scheidungsverfahrens kann allerdings unter Umständen aufgrund der Verzögerung der Möglichkeit einer Wiederverheiratung einen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellen (vgl. Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 22 N 86; Nettesheim, a.a.O., Art. 12 N 8; Pätzold, a.a.O., Art. 12 N 11; Villiger, a.a.O., N 846). Unter Umständen dürfe folglich auch die Sistierung eines Scheidungsverfahrens als Eingriff in dieses Recht zu qualifizieren sein. Das Gleiche muss für das Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV gelten (vgl. betreffend Anspruch auf einen Teilentscheid im Scheidungspunkt BGE 144 III 298 E. 7.2.1; BGer 5A_728/2022 vom 17. Mai 2023 E. 2.1.1; Reusser, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 14 BV N 22).”
Nach der Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehalten, einer ausländischen Verlobten bzw. einem ausländischen Verlobten eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung oder Duldung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, sofern (1) keine Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Handeln (z.B. Scheinehe oder missbräuchliche Anrufung von Familiennachzugsbestimmungen) vorliegen, (2) ersichtlich ist, dass die betreffende Person nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz verbleiben kann (d.h. die hierfür erforderlichen weiteren Voraussetzungen offensichtlich erfüllt sind) und (3) mit dem Eheschluss bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich notwendigen Papiere in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
“Nach der Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.), und klar erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (BGE 139 I 37 E. 3.5.2; 138 I 41 E. 4 u. 5; 137 I 351 E. 3.7; Urteile 2C_1019/2022 vom 7. Juni 2023 E. 3.1; 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 3.1; 2D_14/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.3.1).”
“Folglich hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung, ob der Beschwerdeführerin nach der Eheschliessung mit dem Beschwerdeführer offensichtlich ein Anspruch auf Aufenthalt zukomme, vorfrageweise erneut die Voraussetzungen für einen umgekehrten Familiennachzug zu prüfen, dies unter Miteinbezug der neuen Tatsache (gefestigtes Anwesenheitsrecht des Sohns). Eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstands (vgl. E. 2.1) ist darin nicht zu erblicken. 3. 3.1 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen etc.), und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 139 I 37 E. 3.5.2; BGE 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5 und 3.7; BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1). Wird nach der Eheschliessung kein offensichtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehen, so liegt kein Grund vor, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Heirat auszustellen (BGr, 18. August 2020, 2C_288/2020, E. 3.2). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (zum Ganzen VGr, 18.”
“Nach der Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung oder Duldung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn (1) keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.), und (2) "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll jedoch nur erteilt werden, wenn (3) mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 139 I 37 E. 3.5.2; Urteile 2C_7/2023 vom 26. Januar 2024 E. 3; 2C_656/2022 vom 5. April 2023 E. 3.1; 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 3.1). Diese Rechtsprechung steht in einem unmittelbaren Zusammenhang zu jener von Art. 17 Abs.”
“Streitig ist vorliegend in der Sache, ob die Verlobte des Beschwerdeführers einen Anspruch auf (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses hat. Nach der Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung oder Duldung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn (1) keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.), und (2) "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll jedoch nur erteilt werden, wenn (3) mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 139 I 37 E. 3.5.2; Urteile 2C_656/2022 vom 5. April 2023 E. 3.1; 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 3.1; 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung steht in einem unmittelbaren Zusammenhang zu jener von Art.”
“Ausländische Verlobte müssen während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen (Art. 98 Abs. 4 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf das Recht auf Ehe (Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV) gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.; vgl. hierzu das Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3), und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit ihrem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (BGE 137 I 351 E. 3.7 S. 359 f.; 138 I 41 E. 4 u. 5 S. 46 ff.).”
Selbst wenn die Sistierung des Scheidungsverfahrens als Eingriff in das Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV betrachtet wird, ändert dies an der Interessenabwägung nichts, solange der Antragsteller kein über das allgemeine Interesse jeder scheidungswilligen Person hinausgehendes, konkretes gesteigertes Interesse dargelegt hat. Als Beispiel nennt die Rechtsprechung einen konkreten Wiederverheiratungsvorsatz; fehlt ein solcher, kann das öffentliche Interesse an der Sistierung überwiegen.
“und 3.7) davon ausgegangen wird, dass das strafprozessuale Vorverfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Auch die Annahme, dass die Sistierung des Scheidungsverfahrens einen Eingriff in das Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV darstelle, ändert am Ausgang der Interessenabwägung jedenfalls solange nichts, als der Ehemann kein über das allgemeine Interesse jeder scheidungswilligen Person hinausgehendes gesteigertes Interesse an der möglichst baldigen Scheidung dargelegt hat. Dies ist bisher nicht der Fall. Insbesondere macht er zwar sinngemäss geltend, dass ihm vor der Scheidung eine Wiederverheiratung verwehrt sei (vgl. Beschwerde Rz. 3 und 8), behauptet aber nicht einmal, dass ein Eheschluss mit einer anderen Person konkret zur Diskussion stehe. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Zivilgerichtspräsident das Scheidungsverfahren zu Recht einstweilen bis zu einer allfälligen Anklageerhebung bzw. implizit bis zu einer allfälligen Einstellung des Strafverfahrens sistiert hat.”
“und 3.7) davon ausgegangen wird, dass das strafprozessuale Vorverfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Auch die Annahme, dass die Sistierung des Scheidungsverfahrens einen Eingriff in das Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV darstelle, ändert am Ausgang der Interessenabwägung jedenfalls solange nichts, als der Ehemann kein über das allgemeine Interesse jeder scheidungswilligen Person hinausgehendes gesteigertes Interesse an der möglichst baldigen Scheidung dargelegt hat. Dies ist bisher nicht der Fall. Insbesondere macht er zwar sinngemäss geltend, dass ihm vor der Scheidung eine Wiederverheiratung verwehrt sei (vgl. Beschwerde Rz. 3 und 8), behauptet aber nicht einmal, dass ein Eheschluss mit einer anderen Person konkret zur Diskussion stehe. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Zivilgerichtspräsident das Scheidungsverfahren zu Recht einstweilen bis zu einer allfälligen Anklageerhebung bzw. implizit bis zu einer allfälligen Einstellung des Strafverfahrens sistiert hat.”
Das Verzinsungsrecht entfällt praktischerweise bis zur Wiederaufnahme des Versicherten ins Erwerbsleben.
“ff. vorstehend) in Bezug auf den BVG-Teil (Obligatorium) zusteht, welcher gewährt werden muss. Dieser ist zu verzinsen (Art. 14 Abs. 2 BVV 2). Der Verzinsungsanspruch entfaltet jedoch erst seine Wirkung für den Fall, dass der Kläger ins Erwerbsleben zurückkehren sollte. Die Beklagte kann dann entsprechend ihrer Ausführungen in der Duplik (E. 5.1) darlegen und nachweisen, dass sie anderweitig diesem Anspruch gerecht wird. In diesem Sinne hat sie der Verpflichtung gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 BVV 2 nachzukommen. Weitergehende Regelungen im Sinne der Beitragsbefreiung sind dem massgebenden Reglement (Ziff. 4.5) nicht zu entnehmen und werden auch nicht geltend gemacht.”
Die Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat kann die Ausübung des Rechts auf Ehe (Art. 14 BV) vereiteln. Wird dies in vertretbarer Weise geltend gemacht, begründet dies einen potenziellen Bewilligungsanspruch und eröffnet die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Eintretensfrage).
“In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. November 2023 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet. 2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ob die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass ein entsprechender Anwesenheitsanspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat. Die Beschwerdeführer können diesbezüglich in vertretbarer Weise geltend machen, die Verweigerung der beantragten Bewilligung vereitle ihr Recht auf Ehe (Art. 14 BV, Art. 8 i.V.m. Art. 12 EMRK und Art. 98 Abs. 4 ZGB; vgl. Urteile 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 1.2; 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit vorliegend offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die vorliegende Einheitsbeschwerde als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Nicht einzutreten ist demzufolge auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). 3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art.”
“Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ob die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass ein entsprechender Anwesenheitsanspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat. Die Beschwerdeführer können diesbezüglich in vertretbarer Weise geltend machen, die Verweigerung der beantragten Bewilligung vereitle ihr Recht auf Ehe (Art. 14 BV, Art. 8 i.V.m. Art. 12 EMRK und Art. 98 Abs. 4 ZGB; vgl. Urteile 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 1.2; 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit vorliegend offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die vorliegende Einheitsbeschwerde als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Nicht einzutreten ist demzufolge auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG).”
“Streitgegenstand des Verfahrens in der Hauptsache bildet die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Der Beschwerdeführer kann diesbezüglich in vertretbarer Weise geltend machen, die Verweigerung der beantragten Bewilligung vereitle sein Recht auf Ehe (Art. 14 BV, Art. 8 i.V.m. Art. 12 EMRK und Art. 98 Abs. 4 ZGB; vgl. Urteile 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 1.1; 2C_780/2021 vom 2. Februar 2022 E. 1.1; BGE 139 I 37 E. 3.5.2). Der Beschwerdeführer beruft sich zudem in vertretbarer Weise auf Art. 8 EMRK in Bezug auf seine fremdplatzierten minderjährigen Schweizer Kinder (vgl. Urteil 2C_707/2021 vom 2. Februar 2022 E. 1.1). Somit ist ein potenzieller Bewilligungsanspruch dargetan, was für das Eintreten genügt (BGE 139 I 330 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht damit offen.”
Die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörige kann einen Eingriff in das durch Art. 14 BV geschützte Recht auf Ehe und Familie darstellen; dies wurde in der bundesgerichtlichen Praxis geprüft (vgl. Urteil BGer 2C_732/2021).
“Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Tochter, welche mit der Mutter in der Schweiz lebt, ihrerseits einen Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug ihres Vaters habe. Zu prüfen ist damit, ob die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegen Art. 14 BV bzw. Art. 8 EMRK verstösst. Zu den rechtlichen Ausführungen diesbezüglich kann auf das Urteil des Bundesgerichts in dieser Sache verwiesen werden (Urteil BGer 2C_732/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.5).”
Bei schwerer Delinquenz bzw. einer Verurteilung können sicherheitspolizeiliche Interessen die privaten Interessen an Ehe und Familie überwiegen. In solchen Fällen kann die Aufenthaltsbeendigung der Angehörigen bzw. die Verweigerung der Familienzusammenführung gerechtfertigt sein; eine Rückkehr ins Herkunftsland kann als zumutbar gelten. Gleichwohl können die privaten Interessen — insbesondere bei in der Schweiz lebenden Ehegatten — erheblich sein und sind im Einzelfall abzuwägen.
“Zusammenfassend sind die privaten Interessen der Beschwerdeführenden am Verbleib in der Schweiz mit Blick auf die hier lebende Ehefrau des Beschwerdeführers 1 bedeutend. Aufgrund dessen schweren Delinquenz überwiegen sie aber das sicherheitspolizeiliche Interesse nicht, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden zu beenden. Die Rückkehr nach Nordmazedonien ist ihnen zumutbar; die Ein-schränkung des Ehelebens hat der Beschwerdeführer 1 hinzunehmen. Die vorinstanzliche Rechtsgüterabwägung ist somit nicht zu beanstanden; sie verletzt weder Völker- (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) noch Bundesrecht (Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BV sowie Art. 96 Abs. 1 AIG).”
“Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz vorliegend verneint, dass die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlicherfüllt seien im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV. Einerseits liegt mit der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2016 wegen mehrfachen und teils qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten ein Widerrufsgrund vor (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Andererseits hielt die Vorinstanz verbindlich fest, dass die Aktenprüfung des Zivilstandesamts im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht abgeschlossen und insbesondere der Zivilstand des Beschwerdeführers unklar gewesen sei. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass nicht gesagt werden könne, mit dem Eheschluss sei in absehbarer Zeit zu rechnen.”
Die Migrationsbehörden sind im Zusammenhang mit Art. 14 BV im Hinblick auf den Gesetzeszweck verpflichtet, eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn (1) keine Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch (z.B. Scheinehe) bestehen, (2) klar erscheint, dass die ausländische Person nach der Heirat in der Schweiz verbleiben kann (d.h. die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt), und (3) mit der Beschaffung der hierfür zivilrechtlich notwendigen Dokumente in absehbarer Zeit gerechnet werden kann.
“Nach der Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.), und klar erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (BGE 139 I 37 E. 3.5.2; 138 I 41 E. 4 u. 5; 137 I 351 E. 3.7; Urteile 2C_1019/2022 vom 7. Juni 2023 E. 3.1; 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 3.1; 2D_14/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.3.1).”
“Nach der Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung oder Duldung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn (1) keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.; vgl. hierzu das Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3), und (2) "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll jedoch nur erteilt werden, wenn (3) mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Diese Rechtsprechung gilt im Rahmen der Praxis zu Art. 8 EMRK (Schutz des Familien- und Privatlebens) grundsätzlich auch für eine nicht anwesenheitsberechtigte Person, die erst dank der Heirat einen ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwirbt (vgl.”
“Juli 2022 ab, da es dem Beschwerdeführer im parallel verlaufenden zivilstandsrechtlichen Verfahren bislang nicht gelungen sei, seine Identität zweifelsfrei nachzuweisen, weshalb mit dem Eheschluss des Beschwerdeführers nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden könne. Folglich seien die Zulassungsvoraussetzungen für eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat nicht im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG offensichtlich erfüllt. Die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung des prozeduralen Aufenthalts bzw. zur Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat wurden von der Vorinstanz nicht geprüft. 3.4 Wie bereits ausgeführt, darf eine Kurzaufenthaltsbewilligung verweigert werden, falls die Eheschliessung mangels der erforderlichen Papiere als (noch) nicht absehbar einzustufen ist. Wo Bemühungen um die Beschaffung (noch) fehlender Heiratsdokumente glaubhaft gemacht sind bzw. die entsprechenden zivilrechtlichen Rechtswege beschritten wurden, darf die Bewilligung in der Regel angesichts der in Art. 14 BV bzw. Art. 12 EMRK verankerten Institutsgarantie des Rechts auf Ehe und der daraus fliessenden positiven Gewährleistungspflicht des Staats nicht verweigert werden, auch wenn mit der entsprechenden Kurzaufenthaltsbewilligung die Anwesenheit nicht längerfristig gesichert werden soll (BGr, 5. Oktober 2021, 2D_14/2021, E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat das Zivilstandsamt der Stadt Zürich vor über drei Jahren um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens ersucht und in der Folge seine Geburtsurkunde, seine Ledigkeitsbescheinigung und – soweit ersichtlich – auch die restlichen benötigten Formulare und Dokumente vorgelegt. Zudem beschritt er gegen die Verweigerung seiner Eintragung in das Personenstandsregister aufgrund seiner nicht zweifelsfrei feststellbaren Identität den Rechtsmittelweg, wobei er im zivilstandsrechtlichen Rekursverfahren auch Kopien seines neu ausgestellten ghanaischen Reisepasses einreichte (Verfahren VB.2022.00322). Folglich hat die Eheschliessung zwischen dem Beschwerdeführer und D nunmehr als absehbar zu gelten.”
Vorsorgepläne können bereits ab dreimonatiger Arbeitsunfähigkeit Beiträge auf das Alterskonto vor dem Rentenbeginn vorsehen; bei einigen Reglementen werden Beiträge ab drei Monaten Arbeitsunfähigkeit gutgeschrieben.
“Erst im Zeitpunkt des Rentenbeginns ist die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, dem Alterskonto der versicherten Person die obligatorischen Beiträge gutzuschreiben (Art. 14 Abs. 1 BVV 2). In den Reglementen zahlreicher Vorsorgeeinrichtungen ist jedoch vorgesehen, dass nach drei Monaten Arbeitsunfähigkeit eine Beitragsbefreiung eintritt und bereits ab diesem Zeitpunkt dem Alterskonto Beiträge gutgeschrieben werden, sei es in reglementarischer oder obligatorischer Höhe (Stauffer Hans-Ulrich, Berufliche Vorsorge, 75 Versicherungsfragen und Leistungsfälle, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, S. 145).”
Auch Personen, die sich illegal im Staatsgebiet aufhalten oder als abgewiesene Asylsuchende gelten, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf das verfassungsmässige Recht auf Ehe und Familie (Art. 14 BV) berufen. Nach der Rechtsprechung kommt dies in Betracht, wenn die Voraussetzungen des innerstaatlichen Rechts für den Familiennachzug erfüllt sind, die Ehe ernstlich gewollt ist und die Bewilligungserfordernisse offensichtlich gegeben sind (insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen von Art. 44 AIG).
“Das Bundesgericht hält entgegen der Ansicht der Vorinstanz fest, dass ein gefestigtes Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung auf der Grundlage von Art. 8 EMRK grundsätzlich das Recht auf Nachzug der Ehegattin oder des Ehegatten verleiht, sofern die Voraussetzungen des innerstaatlichen Rechts für den Familiennachzug gegeben sind; konkret ist entscheidend, ob die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 AIG erfüllt sind (BGE 146 I 185 E. 6.1 f. [Pra 110/2021 Nr. 36]; 137 I 284 E. 2.6). Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte (nachfolgend: EGMR) vom 14. Dezember 2010 i.S. O’Donoghue und Mitbeteiligte gegen Vereinigtes Königreich (Nr. 34848/07) geht hervor, dass das in Art. 12 EMRK garantierte Recht auf Eheschliessung auch von ausländischen Personen angerufen werden kann, die sich illegal in einem Vertragsstaat aufhalten. Dies gilt ebenso für das in Art. 14 BV niedergelegte Recht auf Ehe und Familie, auf das sich jede volljährige Person unabhängig ihrer Nationalität und ihrer Religion berufen kann (BGE 137 I 351 E. 3.5 [Pra 101/2012 Nr. 61] mit Hinweisen). Diese Praxis gilt somit auch für abgewiesene Asylbewerbende, die erst mittels Heirat den ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben, da ihnen bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensichtlich erfüllten Bewilligungserfordernissen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen (BGE 139 I 37 E. 3.5.2).”
Im Rahmen von Art. 14 BV (in Analogie zu Art. 12 EMRK) sind Migrationsbehörden verpflichtet, in sachlich begründeten Fällen die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung zu prüfen. Eine solche Bewilligung kommt in Betracht, wenn die Rückkehr in das Heimatland den betroffenen Personen nicht zugemutet werden kann, keine Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch (z. B. Scheinehe) vorliegen, mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist und danach offensichtlich die Voraussetzungen für einen Aufenthaltsanspruch erfüllt wären.
“12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten (vgl. zum Ganzen VGr, 1. September 2020, VB.2020.00189, E. 2.1 f.). 2.3 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 der EMRK geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen etc.), und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5 und 3.7; BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (zum Ganzen VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 2.1 Abs. 1). 2.4 2.4.1 Eine sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) die Ehe nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5.”
“Im Falle des Widerrufs oder der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, auf die nach Art. 42 bzw. 43 AIG ein Anspruch besteht, bezieht sich diese Verhältnismässigkeitsprüfung auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 96 Abs. 2 AIG. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Natur des Fehlverhaltens des Betroffenen, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Auch ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3, je m.w.H.). Hier geht es jedoch nicht um einen Eingriff in Art. 8 EMRK, sondern um Art. 14 BV bzw. Art. 12 EMRK. Der Grund für die Kurzaufenthaltsbewilligung liegt nur darin, dass es den Betroffenen nicht zugemutet werden soll, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen, wenn nach der Eheschliessung die Voraussetzungen für einen Bewilligungsanspruch offensichtlich erfüllt wären (BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 E. 3.7; vgl. dazu auch schon oben E. 2.1).”
“Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll indes nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (zum Ganzen VGr, 1. September 2020, VB.2020.00293, E. 3.3 mit Hinweisen). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht insbesondere deshalb begründet, damit in der Schweiz wohnhafte abgewiesene – und damit an sich illegal anwesende – Asylbewerbende, denen eine Rückkehr in ihre Heimat zur Heirat nicht zugemutet werden kann, ihr Recht auf Eheschluss wahrnehmen können (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann diese Praxis auf die Vorbereitung der Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft, für die analoge Vorschriften gelten (Art. 5 Abs. 4 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 ([PartG, SR 211.231]); Art. 75e Abs. 2 lit. d und Art. 75f Abs. 3 ZStV), übertragen werden (VGr, 11. Dezember 2019, VB.2019.00324, E. 3.3 [nicht publiziert auf www.vgrzh.ch] – 22. August 2019, VB.2019.00185, E. 2.3). Nach vorherrschender Ansicht schützen Art. 12 EMRK und Art. 14 BV zwar nur die Ehe zwischen Mann und Frau (Giovanni Biaggini, BV-Kommentar, 2. A., Zürich 2017, Art. 14 N. 2 mit Hinweisen; für ein erweitertes Verständnis der Ehefreiheit nach Art. 14 BV: Peter Uebersax, Basler Kommentar, 2015, Art. 14 BV N. 16 mit weiteren Hinweisen). Geht es um die Eintragung einer Partnerschaft, folgt ein analoger Anwesenheitsanspruch jedenfalls aus dem Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV, aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 2 f. BV (vgl. auch BGr, 23. Dezember 2015, 2C_532/2015, E. 2.3) sowie aus dem Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV, weil in Bezug auf die Anwesenheit zur Vorbereitung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft kein relevanter Unterschied zwischen den beiden Instituten zu erkennen ist (vgl. Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte, 3. A., Bern 2018, § 15 N. 8 ff.). Die Beschwerdeführerin 2 ist philippinische Staatsangehörige und in der Schweiz aufenthaltsberechtigt.”
Eine Vorstrafe und ein zum entscheidzeitpunkt noch ungeklärter Zivilstand können dazu führen, dass ein Eheschluss nicht als in absehbarer Zeit zu erwarten gilt. Dies ist bei der Prüfung der aufenthaltsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen in Anwendung von Art. 14 BV zu berücksichtigen.
“Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz vorliegend verneint, dass die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlicherfüllt seien im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV. Einerseits liegt mit der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2016 wegen mehrfachen und teils qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten ein Widerrufsgrund vor (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Andererseits hielt die Vorinstanz verbindlich fest, dass die Aktenprüfung des Zivilstandesamts im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht abgeschlossen und insbesondere der Zivilstand des Beschwerdeführers unklar gewesen sei. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass nicht gesagt werden könne, mit dem Eheschluss sei in absehbarer Zeit zu rechnen.”
Art. 14 BV schützt nicht jede nur kurz bestehende oder oberflächliche Partnerschaft. In den angeführten Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass eine seit kurzem bestehende Beziehung, die nicht als eheähnliche Gemeinschaft mit hinreichender Stabilität und Intensität anzusehen ist und bei welcher kein Zusammenwohnen feststellbar ist, nicht unter den Schutz von Art. 14 BV fällt; weshalb daraus kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel abgeleitet wurde.
“Auf Beschwerdeebene wird sodann geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 71 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in den Schutzstatus ihres neuen Verlobten C._______ habe. Zwar trifft es zu, dass die Ehegatten von Schutzbedürftigen grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf vorübergehenden Schutz haben. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht verheiratet, womit sie von dieser Regelung nicht erfasst ist. Die Beziehung zu ihrem neuen Partner ist zudem - nachdem ihr vormaliger Verlobter Ende (...) 2023 unerwartet verstarb - noch relativ jung. Zum aktuellen Zeitpunkt kann daher offensichtlich nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden (vgl. zu den Anforderungen hierfür etwa Urteil des BVGer D-1869/2017 vom 6. August 2018, E. 5.5 m.H.), zumal das Paar gemäss den im Zentralen Migrationsinformationssystem verzeichneten Adressen auch nicht zusammenwohnt. Die erst seit wenigen Monaten bestehende Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ fällt daher nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK oder Art. 14 BV. Somit besteht weder gestützt auf die Bestimmungen über die Gewährung vorübergehenden Schutzes noch aufgrund des Rechts auf Achtung des Familienlebens ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den Abschluss eines allfälligen Eheschliessungsverfahrens auch im Ausland abwarten kann.”
“Was sodann die gerügte Verletzung der grundrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens (Art. 8 EMRK) und auf Eheschliessung (Art. 14 BV) betrifft, wurde vorstehend bereits dargelegt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausging, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner allenfalls Verlobten keine Konkubinatsbeziehung von eheähnlicher Intensität und Stabilität vorliegt, welche durch Art. 8 EMRK geschützt wäre.”
Ob aus Art. 14 BV ein Recht auf Scheidung folgt, ist umstritten. Die Lehre und Rechtsprechung halten jedoch fest, dass eine übermässige Dauer eines Scheidungsverfahrens — bzw. unter Umständen dessen Sistierung — wegen der Verzögerung der Möglichkeit einer Wiederverheiratung als Eingriff in das Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV angesehen werden kann.
“Lieferung, Mai 2018, Art. 12 N 106). Ob sich aus dem Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV ein Recht auf Scheidung ableiten lässt, ist umstritten (dagegen BGer 5P.394/2005 vom 16. Januar 2006 E. 2.4; dafür Uebersax, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 14 BV N 15 und wohl auch Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 227). Eine übermässig lange Dauer eines Scheidungsverfahrens kann allerdings unter Umständen aufgrund der Verzögerung der Möglichkeit einer Wiederverheiratung einen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellen (vgl. Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 22 N 86; Nettesheim, a.a.O., Art. 12 N 8; Pätzold, a.a.O., Art. 12 N 11; Villiger, a.a.O., N 846). Unter Umständen dürfe folglich auch die Sistierung eines Scheidungsverfahrens als Eingriff in dieses Recht zu qualifizieren sein. Das Gleiche muss für das Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV gelten (vgl. betreffend Anspruch auf einen Teilentscheid im Scheidungspunkt BGE 144 III 298 E. 7.2.1; BGer 5A_728/2022 vom 17. Mai 2023 E. 2.1.1; Reusser, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art.”
“14 BV ein Recht auf Scheidung ableiten lässt, ist umstritten (dagegen BGer 5P.394/2005 vom 16. Januar 2006 E. 2.4; dafür Uebersax, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 14 BV N 15 und wohl auch Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 227). Eine übermässig lange Dauer eines Scheidungsverfahrens kann allerdings unter Umständen aufgrund der Verzögerung der Möglichkeit einer Wiederverheiratung einen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellen (vgl. Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 22 N 86; Nettesheim, a.a.O., Art. 12 N 8; Pätzold, a.a.O., Art. 12 N 11; Villiger, a.a.O., N 846). Unter Umständen dürfe folglich auch die Sistierung eines Scheidungsverfahrens als Eingriff in dieses Recht zu qualifizieren sein. Das Gleiche muss für das Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV gelten (vgl. betreffend Anspruch auf einen Teilentscheid im Scheidungspunkt BGE 144 III 298 E. 7.2.1; BGer 5A_728/2022 vom 17. Mai 2023 E. 2.1.1; Reusser, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 14 BV N 22).”
Bei Ehe‑Einreisegesuchen genügt für das Eintreten, dass in vertretbarer Weise dargelegt wird, es bestehe potenziell ein Anspruch auf eine Bewilligung (z.B. wegen des Rechts auf Ehe nach Art. 14 BV). Ob tatsächlich ein Aufenthalts‑ bzw. Bewilligungsrecht besteht, ist dagegen eine materielle Sachfrage und keine Frage des Eintretens.
“Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, B.________, eine Schweizer Bürgerin und die Mutter seines Kindes, heiraten zu wollen. Die Verweigerung der beantragten Bewilligung vereitle sein Recht hierauf (Art. 14 BV und Art. 12 EMRK), da er ohne die Bewilligung die Ehe mit B.________ nicht eingehen könne. Ein potenzieller Anspruch auf eine Bewilligung ist damit in vertretbarer Weise geltend gemacht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit grundsätzlich offen.”
Liegt eine Umgehungs- oder Scheinehe bzw. konkreter Rechtsmissbrauch vor, kann ein Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung verneint werden. Die Gerichte prüfen dies anhand einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände und haben in solchen Fällen die Bewilligung zu Recht verweigert.
“Im Ergebnis bejaht die Vorinstanz gestützt auf eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände bundesrechtskonform eine Umgehungsehe. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz zu Recht einen Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung nach Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV verneint.”
“Gestützt auf eine Gesamtwürdigung der Sachlage zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils lagen konkrete Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich handelte und die Verlobten nicht beabsichtigten, eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen zu wollen. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung nach Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV zu Recht verneint.”
Art. 14 BV begründet keine staatliche Pflicht, Eltern für private Betreuungsmodelle, für alternierende Kinderbetreuung oder für betreuungsbedingte Kosten finanziell zu entschädigen oder Mittel bereitzustellen.
“Inwiefern der vorinstanzliche Entscheid Art. 14 BV und Art. 8 EMRK verletzen soll, wie der Beschwerdeführer rügt, ist nicht ersichtlich. Artikel 14 BV gewährleistet das Recht auf Ehe und Familie, Art. 8 EMRK statuiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der Beschwerdeführer und die Mutter der Kinder betreuen die Kinder alternierend. In diese Betreuungsregelung greift der vorinstanzliche Entscheid nicht ein. Dass die Eltern sich auf ein Betreuungsmodell verständigen können oder das Zivilgericht eines dem Kindeswohl entsprechend anordnen darf, bedeutet nicht, dass den Staat gestützt auf Art. 14 BV oder Art. 8 EMRK die positive Pflicht treffen würde, den Eltern dafür die monetären Mittel zur Verfügung zu stellen. Den Staat trifft allein im Rahmen von Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV die Pflicht, den Grundschulunterricht inklusive Schulweg unentgeltlich anzubieten. Diese Pflicht greift vorliegend aber wie vorstehend dargelegt nicht. Damit geht auch der Vorwurf, die Vorinstanz hätte das nationale Recht nicht konventionskonform ausgelegt, ins Leere, soweit er überhaupt den Begründungsanforderungen entspricht (Art.”
Die Beitragsbefreiung darf bei Invalidität nicht mit dem Argument verweigert werden, die Rente übersteige das BVG‑Minimum; dies gilt auch für überobligatorische Renten (Beitragsbefreiung darf nicht allein wegen höherer Rente versagt werden).
“In einem Invaliditätsfall darf bei einem über dem BVG-Minimum liegenden Rentenbetrag die gesetzlich vorgesehene gleichzeitige Beitragsbefreiung (Art. 14 BVV 2) nicht verweigert werden mit dem Argument, der Rentenbetrag sei höher als jener nach BVG-Minimum zuzüglich minimaler Altersgutschriften (Saner Kaspar, Das Vorsorgeverhältnis in der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, Grundlagen, Gemeinsamkeiten und Eigenheiten in den beiden Teilbereichen, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 47 f.).”
Eine auf Art. 28 AHVV gestützte Anrechnung ehelichen Vermögens (z. B. halbierte Zurechnung und dadurch veränderte Obergrenze) kann verheiratete Personen gegenüber vergleichbaren Konkubinatspaaren nachteilig behandeln und damit Gleichheits- und Ehe-/Familienrechte (Art. 14 BV) berühren.
“das angemessene Verhältnis zwischen Leistung und Entgelt zu berücksichtigen sei (vgl. vorangehende E. 2.3), stehe in offenbarem Widerspruch zu jener von SVR 2016 AHV Nr. 14 S. 40, 9C_168/2016, wonach die Erwerbsabsicht nicht aufgrund der unterdurchschnittlichen Lohnzahlung verneint werden könne. Letzteres treffe auf den Beschwerdeführer zu. Ausserdem wird - für den Fall, dass es bei den Beitragspflichten als Nichterwerbstätige bleibt - die Beitragsbemessung bemängelt: Einerseits werde nach Art. 28 Abs. 4 AHVV das eheliche Vermögen, obwohl ein Grossteil dem Beschwerdeführer gehöre und das Paar Gütertrennung vereinbart habe, zur Hälfte bei seiner Ehefrau angerechnet; anderseits werde dadurch die Obergrenze von Art. 28 Abs. 1 AHVV auf das Doppelte des Maximalbeitrags erweitert. Daraus resultiere eine krasse Ungleichbehandlung der verheirateten Beschwerdeführer im Vergleich zu einem Konkubinatspaar in der gleichen Situation, was das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Recht auf Ehe (Art. 14 BV und Art. 8 EMRK) verletze.”
Auch ausländische Personen können sich auf das Recht auf Ehe und Familie berufen; dies gilt nach der Rechtsprechung auch bei illegalem Aufenthalt oder nach abgewiesenen Asylgesuchen. Ein daraus abgeleiteter Anspruch auf eine Aufenthalts- oder Nachzugsbewilligung besteht jedoch nur, wenn die Voraussetzungen des innerstaatlichen Rechts für den Familiennachzug erfüllt sind. In Verfahren kann ein derartiger potenzieller Bewilligungsanspruch die Beschwerdebefugnis begründen.
“Das Bundesgericht hält entgegen der Ansicht der Vorinstanz fest, dass ein gefestigtes Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung auf der Grundlage von Art. 8 EMRK grundsätzlich das Recht auf Nachzug der Ehegattin oder des Ehegatten verleiht, sofern die Voraussetzungen des innerstaatlichen Rechts für den Familiennachzug gegeben sind; konkret ist entscheidend, ob die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 AIG erfüllt sind (BGE 146 I 185 E. 6.1 f. [Pra 110/2021 Nr. 36]; 137 I 284 E. 2.6). Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte (nachfolgend: EGMR) vom 14. Dezember 2010 i.S. O’Donoghue und Mitbeteiligte gegen Vereinigtes Königreich (Nr. 34848/07) geht hervor, dass das in Art. 12 EMRK garantierte Recht auf Eheschliessung auch von ausländischen Personen angerufen werden kann, die sich illegal in einem Vertragsstaat aufhalten. Dies gilt ebenso für das in Art. 14 BV niedergelegte Recht auf Ehe und Familie, auf das sich jede volljährige Person unabhängig ihrer Nationalität und ihrer Religion berufen kann (BGE 137 I 351 E. 3.5 [Pra 101/2012 Nr. 61] mit Hinweisen). Diese Praxis gilt somit auch für abgewiesene Asylbewerbende, die erst mittels Heirat den ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben, da ihnen bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensichtlich erfüllten Bewilligungserfordernissen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen (BGE 139 I 37 E. 3.5.2).”
“Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer kann diesbezüglich in vertretbarer Weise geltend machen, die Verweigerung der beantragten Bewilligung vereitle sein Recht auf Ehe (Art. 14 BV, Art. 8 i. V. m. Art. 12 EMRK und Art. 98 Abs. 4 ZGB; vgl. Urteile 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 1.2; 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 1.1; 2C_780/2021 vom 2. Februar 2022 E. 1.1; BGE 139 I 37 E. 3.5.2). Somit ist ein potenzieller Bewilligungsanspruch dargetan, was für das Eintreten genügt (BGE 139 I 330 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht damit grundsätzlich offen. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (Art. 42, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG).”
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist Art. 45 Abs. 1 IPRG im Lichte des favor matrimonii so auszulegen, dass eine im Ausland geschlossene Ehe in der Schweiz grundsätzlich anzuerkennen ist, wenn sie nach dem Recht am Ort der Eheschliessung oder nach dem Wohnsitz‑ bzw. Heimatstaat wenigstens einer der Ehewilligen gültig ist. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem verfassungs‑ und völkerrechtlichen Schutz der Ehe (Art. 14 BV; Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 EMRK).
“Eheschliessungen sind gemäss ständiger Rechtsprechung stets «in favor matrimonii» zu betrachten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2007 Nr. 7 E. 4.2 m.w.H.). Dies bedeutet, dass im Zweifelsfall die Gültigkeit der Ehe (beziehungsweise des Eheschlusses) anzunehmen ist (Büchler Andrea / Fink Stefan, Eheschliessungen im Ausland, Die Praxis des Familienrechts [FamPra.ch] 1/2008 vom 17. Januar 2008, S. 49). Diese Bestimmung ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, das Zustandekommen und den Bestand der Ehe zu begünstigen und steht im Einklang mit dem verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz der Ehe (Art. 14 BV, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 EMRK). Nach herrschender Lehre ist Art. 45 IPRG so zu verstehen, dass die Ehe nach dem Recht am Ort der Eheschliessung oder des Wohnsitz- oder Heimatstaates wenigstens einer der Heiratswilligen gültig sein muss (vgl. zum Ganzen: Urteile BVGer E-1721/2019 vom 28. Juni 2019, E. 4.2.2. sowie D-6924/2019 vom 28. Januar 2020, E.4.2.2.).”
“Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird gemäss Art. 45 Abs. 1 IPRG in der Schweiz grundsätzlich anerkannt. Im Lichte des favor matrimonii, wonach im Zweifelsfall die Gültigkeit der Ehe anzunehmen ist, ist Art. 45 Abs. 1 IPRG so zu verstehen, dass die Ehe nach dem Recht am Ort der Eheschliessung oder des Wohnsitz- oder Heimatstaates wenigstens einer der Heiratswilligen gültig sein muss (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht vom 10. November 1982, BBl 1983 I 263, S. 327 und 343; ZK IPRG-Widmer Lüchinger, Art. 45 N 1; BSK IPRG-Bodenschatz, Art. 45 N 2 f.). Diese Bestimmung ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, das Zustandekommen und den Bestand der Ehe zu begünstigen, und steht im Einklang mit dem verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz der Ehe (Art. 14 BV, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 EMRK). Mit anderen Worten ist die Ehe gültig, wenn sie nicht nach allen massgebenden Gültigkeitsstatuten von Amtes wegen für ungültig erklärt werden müsste (BVGer E-1721/2019 vom 28. Juni 2019, E. 4.2.2 m.w.H.). Ein Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public ist der einzige Grund, weswegen einer im Ausland gültig geschlossenen Ehe die Anerkennung in der Schweiz verweigert werden darf (BSK IPRG-Bodenschatz, Art. 45 N 21). - 12 -”
Aus Art. 14 BV (in Verbindung mit Art. 12 EMRK und Art. 8 EMRK) kann unter bestimmten Voraussetzungen ein vorübergehender Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung abgeleitet werden. Demnach können auch Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt (z. B. abgewiesene Asylsuchende) eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung bzw. eine Frist zur Regelung ihres Aufenthaltsstatus erhalten, sofern keine Hinweise bestehen, dass mit dem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgangen werden sollen, und mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
“Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag er allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten. 2.3 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz des Familienlebens) sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; vgl. auch Marc Spescha in: derselbe et al., Art. 98 ZGB N. 2 f.). Diese Praxis gilt auch für abgewiesene – und damit an sich illegal anwesende – Asylbewerber, die erst mittels Heirat den ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben, da ihnen bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensichtlich erfüllten Bewilligungserfordernissen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen (BGE 137 I 351 E. 3.7; BGr, 2. Januar 2013, 2C_195/2012, E. 3.5.2). Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll indes nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (vgl.”
“Aufgrund des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) steht einem Ausländer vor der Heirat mit seiner Schweizer Verlobten ebenfalls kein Bewilligungsanspruch im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AIG zu. Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag er allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 EMRK und Art. 14 BV garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten. Gemäss diesen Bestimmungen und im Einklang mit Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz des Familienlebens) sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht eine vorübergehende (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Bestimmungen über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 137 I 351 E. 3.5 u. 3.7; Urteil 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3). Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll indes nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist.”
“des EAZW vom 1. Januar 2011, Ziff. 2.2). Diese Rechtsprechung steht vor dem Hintergrund einer konventions- und verfassungskonformen Auslegung von Art. 98 Abs. 4 ZGB. Namentlich das von den Beschwerdeführern angerufene Recht auf Eheschliessung (Art. 12 EMRK; Art. 14 BV), indes auch das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 1 BV) sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) verlangen, dass auch eine sich unrechtmässig in der Schweiz aufhaltende Person die Ehe eingehen kann, ohne das Land verlassen zu müssen. Es ist ihr im Vorbereitungsverfahren daher (im Sinne einer Ausnahme; vgl. Art. 17 AIG analog [SR 142.20]) die genannte Frist anzusetzen, um bei der zuständigen Behörden ihren Aufenthaltsstatus zu regeln, womit ihr die Eheschliessung in der Schweiz ermöglicht wird (BGE 138 I 41 E. 2-4; MONTINI/GRAF-GAISER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 98 ZGB, vgl. auch BGE 137 I 351 E. 3.5-3.7).”
Je nach Sachverhalt kann eine Kontaktverweigerung als Verletzung von Art. 14 BV beurteilt werden, wenn sie auf einer Entfremdung beruht, die nicht vom Elternteil verursacht wurde (vgl. 5A_500/2023 E.4.3.2). Umgekehrt kann bei Kindern mit Fähigkeit zur autonomen Willensbildung (im Entscheid: rund 14½ bzw. knapp 12 Jahre) deren konstant und klar geäusserter Wille, den Vater nicht sehen zu wollen, dazu führen, dass die zwangsweise Durchsetzung von Besuchskontakten abgelehnt wird (vgl. 5A_500/2023 E.4.3.8).
“Sie gebe gar nicht an, Erinnerungen an ihren Vater zu haben, sondern sage nur, dass sie keine Beziehung zu ihm und er keine Ahnung von ihr habe. Der Wille der Kinder sei damit keineswegs offenkundig und das Material, um ihn feststellen zu können, reiche nicht aus. Der Wille könne so nicht rechtsgenüglich erstellt werden. Die hartnäckig geäusserte Ablehnung gegenüber dem Vater sei überdies nicht nachvollziehbar. Insbesondere rechtfertige der Vorfall vom 3. Juli 2014 keinen jahrelangen Kontaktabbruch. Die Kontaktverweigerung sei vielmehr auf die Entfremdung zurückzuführen. Diese sei aber nicht die Schuld des Beschwerdeführers, der sich auch jetzt um Kontakt zu den Mädchen bemühe. Eine Kontaktverweigerung aufgrund einer Entfremdung sei keine autonome Willensbildung, sondern ein Verharren in einer starren Situation. Auf ein gewichtiges Beweismittel, nämlich das psychologische Gutachten, sei verzichtet worden. Die Würdigung des Sachverhalts erweise sich aufgrund des Ausgeführten als willkürlich und die Verweigerung des Kontakts als rechtswidrig. Art. 14 BV, Art. 8 EMRK und Art. 273 Abs. 1 ZGB erwiesen sich als verletzt.”
“Nach dem Gesagten ist bei den zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vierzehneinhalb bzw. knapp zwölf Jahre alten Kindern von der Fähigkeit zur autonomen Willensbildung auszugehen. Anhaltspunkte für eine konkrete Beeinflussung bestehen nicht. Die Kinder haben über einen längeren Zeitraum konstant und klar ihren Willen geäussert, den Vater nicht sehen zu wollen. Diese Abwehrhaltung bestand nach den durchgeführten Telefonaten weiterhin, beruht auf eigenen Erlebnissen der Kinder und ist nachvollziehbar. Inwiefern die Vorinstanz gestützt auf diese Basis das Recht falsch angewendet (Art. 273 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 14 BV und Art. 8 EMRK) bzw. von ihrem Ermessen falschen Gebrauch gemacht hätte (siehe E. 4.1.4), zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Vielmehr stellt er seine Bewertung des Sachverhalts an die Stelle der vorinstanzlichen Einschätzung (so führt er beispielsweise aus, es sei für das Wohl der Kinder zwingend notwendig, zu erfahren, dass ihre Ängste vor dem Vater unbegründet sind). Das genügt aber nicht, um der Vorinstanz einen offensichtlich falschen Gebrauch ihres Ermessens vorzuwerfen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang schliesslich die vorinstanzliche Erwägung, wonach die schrittweise Herstellung des Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bereits vorgesehen und auch weiterhin anzustreben ist. Abgelehnt hat die Vorinstanz lediglich für den Moment die zwangsweise Durchsetzung persönlicher Besuchskontakte. Damit zielt letztlich auch die Bemerkung des Beschwerdeführers, wie ohne Kontakt Vertrauen aufgebaut werden könne, sei nicht ersichtlich, ins Leere.”
Fehlen konkrete und überprüfbare Angaben oder Beweismittel zur Dauer und konkreten Lebensführung der Beziehung (z. B. Angaben zur Beziehungsdauer, zu gemeinsamer Adresse oder sonstige Nachweise), kann dies dazu führen, dass eine tatsächlich gelebte, dauerhafte eheähnliche Beziehung im Sinne von Art. 14 BV verneint wird.
“Hinsichtlich der grundrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) und auf Eheschliessung (Art. 14 BV) ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten keine tatsächlich gelebte, dauerhafte Beziehung von eheähnlicher Intensität und Stabilität vorliegt, die entsprechend geschützt wäre: Erstens machte der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch vom 10. Juli 2024 widersprüchliche Angaben zum Kennenlernen und der Beziehungsdauer des Paares. So gab er zunächst an, dass sie sich vor ca. einem Jahr in Österreich kennengelernt hätten. Konfrontiert damit, dass er dort erst im Oktober 2023 registriert wurde, machte er geltend, dass sie sich ein paar Monate danach kennengelernt hätten (SEM-act. 16 S. 2 f.). Zweitens machte der Beschwerdeführer kaum konkrete und überprüfbare Angaben zu seiner Verlobten und zur Beziehung mit dieser. Zwar nannte er deren Namen, Wohnort und Aufenthaltsstatus, nicht jedoch deren Geburtsdatum und Adresse. Zudem reichte er, obwohl anwaltlich vertreten, auch keine Beweismittel für eine im Rahmen des Möglichen gelebte Beziehung, für die neu gemietete Wohnung oder für das angeblich weit fortgeschrittene Ehevorbereitungsverfahren des Paares ein.”
Die Gleichwertigkeitsbescheinigung der MEBEKO wird häufig verlangt, fehlt aber bei Diplomen aus Staaten ohne Staatsvertrag; Personen ohne MEBEKO‑Gleichwertigkeitsbescheinigung können trotz Eintragung nicht in eigener fachlicher Verantwortung praktizieren.
“Die Beschwerdeführerin ist im Medizinalberuferegister im Sinne von Art. 33a Abs. 2 und Abs. 3 MedBG als Ärztin eingetragen, nämlich mit einem Diplom des vormaligen Jugoslawien, welches mangels einschlägigem Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Serbien nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 MedBG anerkannt werden kann (vgl. Bst. A oben). Eine Gleichwertigkeitsbescheinigung im Sinne von Art. 36 Abs. 3 MedBG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 MedBV (vgl. E. 5.2 oben) hat die Beschwerdeführerin gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung nicht vorgelegt, wobei sie auf diesem Weg ohnehin nicht in eigener fachlicher Verantwortung als Ärztin tätig sein könnte, da sie weder geltend macht noch ersichtlich ist, dass sie die weiteren Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 MedBG (insbesondere Lehrtätigkeit oder medizinische Unterversorgung) erfüllt (vgl. E. 5.2 oben).”
Die Verweigerung einer (Kurz‑)Aufenthaltsbewilligung zwecks Heirat kann als Verletzung des Rechts auf Ehe (Art. 14 BV; in Verbindung mit Art. 12 EMRK genannt) gerügt werden. Prozessual ist bei Bewilligungsfragen für das Eintreten der Beschwerde erforderlich, dass ein entsprechender Anwesenheitsanspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht wird.
“In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. November 2023 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet. 2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ob die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass ein entsprechender Anwesenheitsanspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat. Die Beschwerdeführer können diesbezüglich in vertretbarer Weise geltend machen, die Verweigerung der beantragten Bewilligung vereitle ihr Recht auf Ehe (Art. 14 BV, Art. 8 i.V.m. Art. 12 EMRK und Art. 98 Abs. 4 ZGB; vgl. Urteile 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 1.2; 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit vorliegend offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die vorliegende Einheitsbeschwerde als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Nicht einzutreten ist demzufolge auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). 3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art.”
Bei Fehlen eines Staatsvertrags verlangt die MEBEKO eine materielle Gleichwertigkeitsprüfung der ausländischen Ausbildung (nicht nur formelle Anerkennung); die Gleichwertigkeitsbescheinigung bewertet die Ausbildungsgleichwertigkeit und wird als Alternative zur EU-Anerkennung nach Richtlinie 2005/36/EG herangezogen.
“In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass ausländische Diplome einem eidgenössischen Diplom gleichgestellt sind, sofern die Gleichwertigkeit des Ersteren mit dem eidgenössischen Diplom in einem Staatsvertrag über die gegenseitige Anerkennung vorgesehen ist (Art. 15 Abs. 1 und 2 MedBG). Dasselbe gilt für ausländische Weiterbildungstitel (Art. 21 Abs. 1 und 2 MedBG). Besteht kein entsprechender Staatsvertrag, ist eine ärztliche Tätigkeit unter eigener fachlicher Verantwortung nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 MedBG zulässig, d.h. die Medizinalberufekommission (MEBEKO) muss die Gleichwertigkeit des ausländischen Diploms oder Weiterbildungstitels bescheinigen (Art. 36 Abs. 3 MedBG; Art. 5 Abs. 1 lit. e, Art. 14 Abs. 2 MedBV [Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen, kurz Medizinalberufeverordnung; SR 811.112.0; vgl. auch Art. 3 lit. f und Art. 4 lit. g Geschäftsreglement der Medizinalberufekommission (MEBEKO) vom 19. April 2007; SR 811.117.2; Urteile 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.3.1; 2C_531/2021 vom 28. April 2022 E. 5.1.2). Dabei handelt es sich im Gegensatz zur Anerkennung ausländischer Diplome (und Weiterbildungstitel) im Sinne von Art. 15 (bzw. Art. 21) MedBG, welche bloss formeller Natur ist, um eine materielle Prüfung, welche bewertet, ob die ausländische Ausbildung gegenüber der schweizerischen gleichwertig ist (Urteil 2C_622/2012 vom 17. Juni 2013 E. 3.4; YVES DONZALLAZ, Traité de droit médical, Volume II, 2021 [Donzallaz, Traité de droit médical], Rz. 2812). Bei positivem Abschluss dieser Prüfung (und Vorlage einer entsprechenden Gleichwertigkeitsbescheinigung) kann die betroffene Ärztin zudem nur im Rahmen von Art.”
“; Astrid Epiney, Zur Diplomanerkennung im Freizügigkeitsabkommen Schweiz - EU, Jusletter vom 15. März 2021, Rz. 37). Unter diesem prüft der Aufnahmestaat die Qualifikation des Antragstellers sowohl formell als auch materiell (Urteile des BVGer B-6082/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 2.3; B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.3.2.2; B-4060/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3). Strikte Gleichwertigkeit wird aber nicht vorausgesetzt (vgl. Urteil des BGer 2C_622/2012 vom 17. Juni 2013 E. 3.2.2 und 3.4; Gammenthaler, a.a.O., S. 159 f. und 199 ff.; siehe auch Art. 13 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG, wonach ein Berufsqualifikationsniveau i.S.v. Art. 11 genügt, das unmittelbar unter jenem liegt, das im Aufnahmestaat für die Zulassung zur Berufstätigkeit verlangt wird). Dies unterscheidet die Anerkennung nach Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG von einer Bescheinigung der Gleichwertigkeit nach Art. 36 Abs. 3 MedBG für Berufsqualifikationen aus Staaten, mit denen die Schweiz kein Abkommen über eine gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat (vgl. Art. 14 Abs. 2 MedBV; Art. 3 Bst. f und Art. 4 Bst. f GR MEBEKO). Das allgemeine Anerkennungssystem gemäss Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG ist im Kontext von Art. 9 FZA zu sehen, der die beteiligten Staaten verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen zu treffen, um den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten den Zugang zu unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung und die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern. Die Anerkennung von Berufsqualifikationen dient insofern der Verwirklichung der im FZA garantierten Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 ff. Anhang I FZA bzw. Art. 12 ff. Anhang I FZA). Die Ausübung dieser Freiheiten soll grundsätzlich nicht durch Einführung neuer Anforderungen an den Erwerb der Berufsqualifikation im Inland vereitelt werden (vgl. die vor Abschluss des FZA ergangene, daher bei der Auslegung der Richtlinie 2005/36/EG massgebliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Beschränkungsverbot hinsichtlich dieser Freiheiten i.”
Bevor verfassungs- oder konventionsrechtliche Schutzrechte aus Art. 14 BV eine Leistungsverpflichtung überwiegend begründen können, sind konkrete vorinstanzliche Feststellungen zum tatsächlichen Familienleben erforderlich. Dazu gehören insbesondere Angaben zur Art des familiären Zusammenlebens sowie zu Häufigkeit und Dauer der Kontakte und zu den im Rahmen des Zumutbaren bestehenden Möglichkeiten, sich anderweitig zu organisieren. Fehlen solche Feststellungen, kann eine Leistungspflicht nicht allein aus diesen Schutzrechten abgeleitet werden.
“Das vom Beschwerdeführer beantragte Hilfsmittel findet sich zwar auf der einschlägigen Liste, doch besteht in seinem Fall wegen des Heimaufenthaltes ein genereller Leistungsausschluss. Dass dieser Ausschluss offensichtlich den dem Verordnungsgeber in Art. 21 IVG auferlegten Rahmen sprengen oder sonstwie ausserhalb des nach dieser Bestimmung Zulässigen liegen würde (vgl. BGE 131 V 9 E. 3.4.3), ist nicht ersichtlich und wird beschwerdeweise auch gar nicht behauptet. Zum andern bestehen jedoch mit Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BV sowie mit Art. 8 EMRK grundrechtliche Schutzpositionen hinsichtlich der Wahrung des Familienlebens (vgl. E. 3.4.2 f. von SVR 2009 IV Nr. 49 S. 149 ff., 8C_315/2008; vgl. ferner BGE 134 I 105 E. 6), das seinerseits durch die Leistungsverweigerung zwar nicht verunmöglicht, aber doch eingeschränkt bzw. erschwert wird (vgl. in Bezug auf Eltern und erwachsene Kinder bei zusätzlichen Elementen einer Abhängigkeit: Martin Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg], EMRK, 5. Aufl. 2023, N. 61 zu Art. 8 EMRK, mit Hinweis; Mark E. Villiger, Handbuch der EMRK, 3. Aufl. 2020, Rz. 678 bei Fn. 110). Ob dies für sich allein hier eine Leistungszusprache im Sinne verfassungskonformer Auslegung (unter den gegebenen Umständen wider den Wortlaut der Liste) rechtfertigen würde, scheint fraglich, kann aber offenbleiben. Denn abgesehen davon, dass es in diesem Zusammenhang an vorinstanzlichen Feststellungen fehlt über die konkreten Verhältnisse vor Ort wie auch hinsichtlich der im Rahmen des Zumutbaren bestehenden Möglichkeiten, sich anderweitig zu organisieren, mangelt es an jeglichen Erhebungen zur Art und Weise des familiären Zusammenlebens des Beschwerdeführers mit seinen Eltern, insbesondere in Bezug auf Häufigkeit und Dauer seiner Besuche.”
Nach Art. 14 Abs. 1 BVV 2 besteht ein akzessorischer Mindestanspruch auf Weiterführung des Altersguthabens.
Behörden dürfen das Ehevorbereitungsverfahren nicht durch Verfahrenshandlungen faktisch verunmöglichen (z. B. durch das Zurückhalten von Zivilstandsdokumenten); ein derartiges Vorgehen kann das in Art. 14 BV gewährleistete Recht auf Eheschliessung beeinträchtigen. Soweit das Verfahren hingegen hängig bleibt, steht es dem Betroffenen frei, das Ehevorbereitungsverfahren grundsätzlich aus dem Ausland weiterzuverfolgen; daraus folgt nicht automatisch ein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz.
“Der Beschwerdegegner war gehalten, den Beschwerdeführenden Einsicht in ihre Akten zu gewähren. Indem er dies unterliess, hat er das Rechtsverzögerungsverfahren vor der Vorinstanz verursacht. Diesbezüglich sind die Beschwerdeführenden als obsiegend zu betrachten. 3.3.3 Indem der Beschwerdegegner für das Weiterleiten der Zivilstandsdokumente des Beschwerdeführers an die Schweizer Botschaft einen Nachweis über seinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz verlangte und das Migrationsamt gleichzeitig die entsprechende Kurzaufenthaltsbewilligung nur erteilen wollte, wenn die Beschwerdeführenden hätten nachweisen können, dass ihre Heirat innert nützlicher Frist erfolgen könne, dies der Beschwerdegegner jedoch erst dann bestätigen wollte, nachdem er die Zivilstandsdokumente des Beschwerdeführers weitergeleitet gehabt hätte, wurde den Beschwerdeführenden der Abschluss ihres Ehevorbereitungsverfahrens und die darauf folgende Trauung verunmöglicht. Durch diese Rechtsverweigerung wurde ihr in Art. 14 BV bzw. Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) garantiertes Recht auf Eheschliessung verletzt (vgl. VGr, 1. September 2020, VB.2020.00189, E. 2.3.1 mit Hinweisen; Christoph Raess, Die Grundrechtsbeeinträchtigung, Zürich etc. 2020, N. 258 ff.). Die vom Beschwerdegegner gewährten Fristverlängerungen waren nicht ausreichend, um den Beschwerdeführenden den Abschluss ihres Ehevorbereitungsverfahrens zu ermöglichen, da der oben beschriebene Zirkel damit nicht durchbrochen werden konnte. Der Beschwerdegegner wäre deshalb gehalten gewesen, die Zivilstandsdokumente des Beschwerdeführers zur Beglaubigung an die Schweizer Botschaft weiterzuleiten. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführenden sich bereit erklärt hatten, die Kosten für die Beglaubigung auf jeden Fall zu tragen, auch wenn das Migrationsamt in der Folge davon abgesehen hätte, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen. Dazu kommt, dass die Beglaubigung der Zivilstandsdokumente für die Beschwerdeführenden nach Ansicht der Vorinstanz auch dann mit einem tatsächlichen Vorteil verbunden gewesen wäre, wenn das Migrationsamt in der Folge keine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt hätte, da der Beschwerdeführer nach der Beglaubigung seiner Zivilstandsdokumente in der Datenbank "Infostar" hätte aufgenommen werden können (vgl.”
“1 BV) gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1; 135 I 143 E. 1.3.1 und 3.1; 130 II 281 E. 3.1). Das SEM hat richtigerweise festgestellt, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit dem 2. Juli 2024 in der Schweiz auf und hat seine Partnerin zuvor 20 Jahre lang nicht gesehen. Im Übrigen reichte er auch keine Unterlagen ein, welche belegen, dass er - wie von ihm behauptet - bereits in der Türkei mit seiner Verlobten zusammengelebt hat und im Jahr 2019 nicht habe aus der Türkei ausreisen können, weil er wegen einer Ausreisesperre habe untertauchen müssen und inhaftiert worden sei. Damit ist nicht von einer nach Art. 8 EMRK geschützten nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung auszugehen, die unter die Definition von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO fällt. Schliesslich verletzt die angefochtene Verfügung auch das Recht des Beschwerdeführers auf Eheschliessung (Art. 14 BV) nicht, da es ihm freisteht, das hängige Ehevorbereitungsverfahren aus dem Ausland weiterzuverfolgen (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]).”
“Schliesslich verletzt die angefochtene Verfügung auch das Recht des Beschwerdeführers auf Eheschliessung (Art. 14 BV) nicht, da es ihm freisteht, das hängige Ehevorbereitungsverfahren aus dem Ausland weiterzuverfolgen (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]).”
Aus dem Recht auf Ehe (Art. 14 BV) kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz hergeleitet werden. Ob daraus ein materieller Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung folgt, ist hingegen gesondert nach materiellen Bestimmungen (insbesondere AIG) zu prüfen.
“Eheschliessungen in der Schweiz setzen unter anderem gemäss Art. 98 Abs. 4 ZGB einen rechtmässigen Aufenthalt voraus. Danach müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 Bst. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV; SR 211.112.2]). Aufgrund des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG; SR 142.20) steht einem Ausländer vor der Heirat mit seiner Schweizer Verlobten ebenfalls kein Bewilligungsanspruch im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AIG zu. Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag er allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 EMRK und Art. 14 BV garantierten Recht auf Ehe – in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG und Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201; vgl. Urteil KG AG WBE.2021/360 vom 13. Juli 2023 E. 2.1; Spescha, in Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 30 AIG N. 9) – einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten.”
“Dezember 2005 (AIG), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). 2.1.1 Gestützt auf das AIG steht dem Beschwerdeführer auch nach der Heirat mit seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Verlobten kein Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 44 Abs. 1 AIG zu, da anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch einräumt; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2). Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag er allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) sowie Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten. Aus dem in Art. 8 EMRK und Art. 14 BV garantierten Schutz des Familienlebens lässt sich ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten bzw. der Ehegattin sowie der Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1; BGr, 5. April 2016, 2C_281/2016, E. 2.2). Kommt den Betroffenen gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug zu, haben die zuständigen Behörden deshalb nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über ihr Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie dieses nur aus guten Gründen abweisen (vgl. zum Ganzen VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1). 2.1.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Berufung auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV insbesondere voraus, dass es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handelt (vgl.”
Die Rechtsprechung folgt dem Grundsatz „in favor matrimonii“: im Zweifelsfall ist die Gültigkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe anzunehmen. Die Schweiz pflegt eine grundsätzlich liberale Anerkennungspraxis, die auch mit dem Schutz der Ehe nach Art. 14 BV in Verbindung gebracht wird.
“4 [Pra 105/2016 Nr. 52]; BVR 2017 S. 483 E. 2.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 25 N. 8). Damit ist Art. 45 IPRG – abgesehen von der erwähnten, hier nicht interessierenden Ausnahme – in der im Zeitpunkt der Verfügung des ABEV geltenden Fassung massgebend. 3.2 Nach Art. 45 Abs. 1 IPRG – in der hier massgebenden Fassung (AS 1988 1776) – wird eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt. Die Schweiz nimmt in Bezug auf die Anerkennung ausländischer Ehen traditionell eine liberale Haltung ein (Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, in BBl 1983 I 263 ff., 343). Eheschliessungen sind gemäss ständiger Rechtsprechung stets «in favor matrimonii» zu betrachten. Dies bedeutet, dass im Zweifelsfall die Gültigkeit der Ehe anzunehmen ist (BVGer E-1721/2019 vom 28.6.2019 E. 4.2.2). Diese Auslegung von Art. 45 Abs. 1 IPRG steht im Einklang mit dem verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz der Ehe (Art. 14 BV; Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 EMRK). Art. 45 Abs. 1 IPRG ist so zu verstehen, dass die Ehe nach dem Recht am Ort der Eheschliessung oder des Wohnsitz- oder Heimatstaats wenigstens einer der heiratswilligen Personen gültig sein muss (BVGer E-670/2023 vom 16.2.2023 E. 6.3.1, D-6924/2019 vom 28.1.2020 E. 4.2.2; Corinne Widmer Lüchinger, in Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, Art. 45 N. 31). Mit anderen Worten ist die Ehe gültig, wenn sie nicht in allen anwendbaren Rechtsordnungen von Amtes wegen für ungültig erklärt werden müsste (BVGer E-1721/2019 vom 28.6.2019 E. 4.2.2; Urteil der Asylrekurskommission vom 7.3.2006, in VPB 2006 Nr. 71 E. 4.3; Büchler/Fink; Eheschliessungen im Ausland. Die Grenzen ihrer Anerkennung in der Schweiz am Beispiel von Ehen islamischer Prägung, in FamPra.ch 2008 S. 48 ff., 50). 3.3 Ausnahmen in Bezug auf die Anerkennung ergeben sich aus dem allgemeinen Vorbehalt des schweizerischen Ordre public im Sinn von Art. 27 Abs. 1 IPRG, dem Umgehungstatbestand nach Art.”
“Eheschliessungen sind gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stets «in favor matrimonii» zu betrachten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2007 Nr. 7 E. 4.2 m.w.H.). Im Zweifelsfall ist demnach von der Gültigkeit der Ehe (beziehungsweise des Eheschlusses) auszugehen. Diese Bestimmung ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, das Zustandekommen und den Bestand der Ehe zu begünstigen und sie steht im Einklang mit dem verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz der Ehe (Art. 14 BV, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 EMRK). Nach herrschender Lehre ist Art. 45 IPRG so zu verstehen, dass die Ehe nach dem Recht am Ort der Eheschliessung oder des Wohnsitz- oder Heimatstaates wenigstens einer der Heiratswilligen gültig sein muss (vgl. Urteile des BVGer D-6924/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.2.2, E-1721/2019 vom 28. Juni 2019 E. 4.2.2 je m.H.).”
“Eheschliessungen sind gemäss ständiger Rechtsprechung stets «in favor matrimonii» zu betrachten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2007 Nr. 7 E. 4.2 m.w.H.). Dies bedeutet, dass im Zweifelsfall die Gültigkeit der Ehe (beziehungsweise des Eheschlusses) anzunehmen ist (Büchler Andrea / Fink Stefan, Eheschliessungen im Ausland, Die Praxis des Familienrechts [FamPra.ch] 1/2008 vom 17. Januar 2008, S. 49). Diese Bestimmung ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, das Zustandekommen und den Bestand der Ehe zu begünstigen und steht im Einklang mit dem verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz der Ehe (Art. 14 BV, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 EMRK). Nach herrschender Lehre ist Art. 45 IPRG so zu verstehen, dass die Ehe nach dem Recht am Ort der Eheschliessung oder des Wohnsitz- oder Heimatstaates wenigstens einer der Heiratswilligen gültig sein muss (vgl. zum Ganzen: Urteile BVGer E-1721/2019 vom 28. Juni 2019, E. 4.2.2. sowie D-6924/2019 vom 28. Januar 2020, E.4.2.2.).”
“Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird gemäss Art. 45 Abs. 1 IPRG in der Schweiz grundsätzlich anerkannt. Im Lichte des favor matrimonii, wonach im Zweifelsfall die Gültigkeit der Ehe anzunehmen ist, ist Art. 45 Abs. 1 IPRG so zu verstehen, dass die Ehe nach dem Recht am Ort der Eheschliessung oder des Wohnsitz- oder Heimatstaates wenigstens einer der Heiratswilligen gültig sein muss (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht vom 10. November 1982, BBl 1983 I 263, S. 327 und 343; ZK IPRG-Widmer Lüchinger, Art. 45 N 1; BSK IPRG-Bodenschatz, Art. 45 N 2 f.). Diese Bestimmung ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, das Zustandekommen und den Bestand der Ehe zu begünstigen, und steht im Einklang mit dem verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz der Ehe (Art. 14 BV, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 EMRK). Mit anderen Worten ist die Ehe gültig, wenn sie nicht nach allen massgebenden Gültigkeitsstatuten von Amtes wegen für ungültig erklärt werden müsste (BVGer E-1721/2019 vom 28. Juni 2019, E. 4.2.2 m.w.H.). Ein Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public ist der einzige Grund, weswegen einer im Ausland gültig geschlossenen Ehe die Anerkennung in der Schweiz verweigert werden darf (BSK IPRG-Bodenschatz, Art. 45 N 21). - 12 -”
Die Verweigerung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung kann die Ausübung des Rechts auf Ehe nach Art. 14 BV praktisch vereiteln und ist damit grundrechtsrelevant. Für das Eintreten in verwaltungsrechtlichen Verfahren genügt, dass ein entsprechender Anwesenheitsanspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht wird.
“Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, B.________, eine Schweizer Bürgerin und die Mutter seines Kindes, heiraten zu wollen. Die Verweigerung der beantragten Bewilligung vereitle sein Recht hierauf (Art. 14 BV und Art. 12 EMRK), da er ohne die Bewilligung die Ehe mit B.________ nicht eingehen könne. Ein potenzieller Anspruch auf eine Bewilligung ist damit in vertretbarer Weise geltend gemacht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit grundsätzlich offen.”
“In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. November 2023 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet. 2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ob die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass ein entsprechender Anwesenheitsanspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat. Die Beschwerdeführer können diesbezüglich in vertretbarer Weise geltend machen, die Verweigerung der beantragten Bewilligung vereitle ihr Recht auf Ehe (Art. 14 BV, Art. 8 i.V.m. Art. 12 EMRK und Art. 98 Abs. 4 ZGB; vgl. Urteile 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 1.2; 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit vorliegend offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die vorliegende Einheitsbeschwerde als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Nicht einzutreten ist demzufolge auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). 3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art.”
“Die Beschwerdeführer machen geltend, heiraten zu wollen. Die Verweigerung der beantragten Bewilligung vereitle ihr Recht hierauf (Art. 14 BV und Art. 12 EMRK), wie das Bundesgericht dieses bezüglich (abgewiesener) Asylsuchender, die erst durch die Heirat zu einem rechtmässigen Aufenthaltstitel kommen könnten, in seiner Praxis umschrieben habe (BGE 139 I 37 E. 3.5.2 S. 48; 138 I 41 ff.; 137 I 351 ff.); ohne die beantragte ausländerrechtliche Bewilligung könnten sie die von ihnen gewollte Ehe nicht eingehen.”
Dauergrünflächen gehören typischerweise zur landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN).
“Als landwirtschaftliche Nutzfläche i.S.v. Art. 3 Abs. 2 LBV gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche, die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb aus bewirtschaftet wird (Art. 14 Abs. 1 LBV); dazu gehört insbesondere die Dauergrünfläche (Art. 14 Abs. 1 lit. b und Art. 19 LBV). Als von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgenommene Sömmerungsfläche gelten nach Art. 24 Abs. 1 LBV die Gemeinschaftsweiden (lit. a), die Sömmerungsweiden (lit.”
Bei überobligatorischen Lösungen ist häufig eine Prämien‑/Beitragsbefreiung mitversichert, dies wird im Vorsorgereglement geregelt und dient u.a. der Sicherung des Wiedereingangs ins Erwerbsleben.
“In Anlehnung an die Weiteräufnung des Altersguthabens in der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss Art. 14 BVV 2 ist bei exzedenten oder umhüllenden Vorsorgelösungen zumeist eine sog. Prämienbefreiung mitversichert. Der Anspruch auf diese überobligatorische Leistung richtet sich nach dem anwendbaren Vorsorgereglement (Hürzeler Marc, in: Schneider Jacques-André/Geiser Thomas/Gächter Thomas (Hrsg.), BVG und FZG, Bundesgesetze über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 34 N 13). In der weitergehenden beruflichen Vorsorge kommt der Prämienbefreiungsleistung u.a. die Funktion zu, den Vorsorgeschutz der invaliden Person für den Fall des Wiedereintritts ins Erwerbsleben zu gewährleisten (vgl. a.a.O.).”
Bei verwaltungsrechtlichen Entscheidungen kann die Behörde Umstände wie einen seit Jahren getrennten Wohnsitz berücksichtigen. Liegt daraus und aus den weiteren konkreten Umständen die Schlussfolgerung nahe, dass die Ehe bereits gescheitert war, kann die Vorinstanz daraus folgern, dass die familienrechtliche Situation durch den angefochtenen Entscheid nicht betroffen ist.
“Aus welchen Gründen die Nichtigerklärung seiner Einbürgerung das Recht auf Ehe (Art. 14 BV) verletzt, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Der Entscheid der Vorinstanz hat keinen Einfluss auf seine familienrechtliche Situation. Ebensowenig liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn die Vorinstanz gestützt auf den schon seit Jahren gegebenen getrennten Wohnsitz des Wohnsitzes des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau aus plausiblen Gründen darauf schloss, dass die Ehe schon im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung als gescheitert betrachtet werden musste. Nicht weiter belegt wird vom Beschwerdeführer, inwiefern eine unzulässige Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 8 Abs. 1 BV von ihm gegenüber Staatsangehörigen aus EU/EFTA Staaten vorliegen sollte.”
Nach Art. 14 BV (in Verbindung mit Art. 12 EMRK und Art. 98 Abs. 4 ZGB) können Ehewillige ohne rechtmässigen Aufenthalt unter bestimmten Voraussetzungen eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung verlangen. Voraussetzung ist, dass keine Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch (z.B. Scheinehe oder missbräuchliche Umgehung der Familiennachzugsregeln) vorliegen und dass nach der Heirat offensichtlich die für eine Aufenthaltsbewilligung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sein würden. Weiter muss mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen sein.
“Folglich hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung, ob der Beschwerdeführerin nach der Eheschliessung mit dem Beschwerdeführer offensichtlich ein Anspruch auf Aufenthalt zukomme, vorfrageweise erneut die Voraussetzungen für einen umgekehrten Familiennachzug zu prüfen, dies unter Miteinbezug der neuen Tatsache (gefestigtes Anwesenheitsrecht des Sohns). Eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstands (vgl. E. 2.1) ist darin nicht zu erblicken. 3. 3.1 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen etc.), und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 139 I 37 E. 3.5.2; BGE 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5 und 3.7; BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1). Wird nach der Eheschliessung kein offensichtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehen, so liegt kein Grund vor, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Heirat auszustellen (BGr, 18. August 2020, 2C_288/2020, E. 3.2). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (zum Ganzen VGr, 18.”
“12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00690, E. 2.1 f.). 3. 3.1 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen etc.), und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5 und 3.7; BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (BGer, 5. April 2023, 2C_656/2022, E. 3.1; VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00453, E. 2.3, und 8. Dezember 2022, VB.2022.00690, E. 2.3.1). 3.2 Eine sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) die Ehe nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 29.”
“12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten (vgl. zum Ganzen VGr, 1. September 2020, VB.2020.00189, E. 2.1 f.). 2.3 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 der EMRK geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen etc.), und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5 und 3.7; BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (zum Ganzen VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 2.1 Abs. 1). 2.4 2.4.1 Eine sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) die Ehe nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5.”
“Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz des Familienlebens) sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGr, 2. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1; BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; vgl. auch Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht,”
“Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag er allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten. Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz des Familienlebens) sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; vgl. auch Marc Spescha, in: derselbe et al., Art. 98 ZGB N. 2 f.). Diese Praxis gilt auch für abgewiesene – und damit an sich illegal anwesende – Asylbewerber, die erst mittels Heirat den ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben, da ihnen bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensichtlich erfüllten Bewilligungserfordernissen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen (BGE 137 I 351 E. 3.7; BGr, 2. Januar 2013, 2C_195/2012, E. 3.5.2). Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll indes nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (vgl.”
“zusammenwohnen und in irgendeiner Form Verantwortung in der Beziehung zu ihr übernehmen oder ihr finanziell beistehen würde. Zudem ist der Beschwerdeführer immer wieder untergetaucht, musste verschiedene Haftstrafen verbüssen und gab mehrmals bei Befragungen an, insbesondere wegen der Sozialhilfe und der medizinischen Versorgung in der Schweiz bleiben zu wollen (vgl. Befragung durch das Migrationsamt Basel-Stadt vom 15. November 2012, Befragung durch das SEM vom 23. Januar 2015). Trotz der angeblich langen Beziehung ist in Anbetracht des fehlenden Zusammenlebens sowie des Fehlens zusätzlicher stabilisierender Elemente vorliegend nicht von einem im Sinne der Rechtsprechung anspruchsbegründenden Konkubinat auszugehen, zumal an ein solches in Fällen wie dem vorliegenden mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 AsylG hohe Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.3.1). 5.1 Im Hinblick auf eine Eheschliessung mit einer Schweizerin vermag der Beschwerdeführer allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 EMRK sowie Art. 14 BV garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zu diesem Zweck in der Schweiz abzuleiten und eine vorübergehende Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 AIG zu erhalten. 5.2 Das in Art. 14 BV statuierte Recht auf Ehe gewährleistet grundsätzlich jeder volljährigen natürlichen Person ungeachtet ihrer Nationalität – einschliesslich Staatenloser – oder ihrer Religion die Möglichkeit, zu heiraten (BGE 138 I 41 E. 4; 137 I 351 E. 3.5). In diesem Sinne sind die Migrationsbehörden nach der Rechtsprechung im Hinblick auf diese Bestimmung bzw. Art. 12 EMRK in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.), und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d.h.”
Ausländische Flächen in der ausländischen Grenzzone können als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gelten, wenn sie in die ausländische Grenzzone einbezogen sind und die Voraussetzungen für eine zollfreie Einfuhr erfüllt werden.
“Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, müssen gegenüber den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben (Art. 101 DZV). Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ÖLN nach den Art. 12 bis 25 DZV auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind (Art. 11 DZV). Zum Betrieb beziehungsweise zur Betriebsfläche (BF) gehört insbesondere die landwirtschaftliche Nutzfläche (Art. 13 Bst. a LBV). Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche, die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb aus bewirtschaftet wird (Art. 14 Abs. 1 LBV). Im Ausland gelegene Flächen gelten als landwirtschaftliche Nutzfläche eines Betriebes, wenn sie in der ausländischen Grenzzone nach Art. 43 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) liegen, die Voraussetzungen zur zollfreien Einfuhr der auf dieser Fläche erzeugten Produkte erfüllt sind und das Betriebszentrum in der schweizerischen Grenzzone liegt (Art. 17 Abs. 1 LBV). Zur landwirtschaftlichen Nutzfläche zählen damit alle von Produzentinnen und Produzenten bewirtschafteten Flächen, die in der sogenannten ausländischen Wirtschaftszone liegen. Es spielt dabei keine Rolle, ob sie angestammt (vgl. Art. 17 Abs. 2 LBV) sind oder nicht (Weisungen und Erläuterungen 2021 zur Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, November 2020, Art.17 Abs. 1 LBV).”
Bei Rentenaufschub bleibt der effektive Rentenanspruch massgebend; die Weiterführung (fiktive Gutschriften) gilt ab Entstehung des Anspruchs, obwohl keine Auszahlung erfolgt.
“Gemäss Urteil des Bundesgerichts B 70/05 vom 12. Juni 2007 setzt Art. 14 BVV 2 einen effektiven Rentenanspruch voraus. Nicht massgebend könne sein, dass die Leistungen infolge Rentenaufschub oder infolge Überentschädigung nicht zur Auszahlung kommen (also beitragsfreie Weiterführung des Alterskontos im BVG ab Entstehung des Rentenanspruchs (BGer B 70/05 vom”
Art. 14 BV schützt das Recht auf Ehe und Familie. In Verbindung mit Art. 235 StPO und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich für strafprozessual Inhaftierte grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene, regelmässige Familienkontakte bzw. Haftbesuche. Einschränkungen sind möglich, wenn gewichtige öffentliche Interessen (etwa Kollusionsgefahr, Ordnung und Sicherheit oder erheblicher betrieblicher Aufwand) dies verhältenmässig rechtfertigen.
“Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Recht auf Familie ist grundrechtlich gewährleistet (Art. 14 BV, Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Gemäss Art. 235 StPO darf die strafprozessual inhaftierte Person in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Abs. 1). Die Kontakte zwischen der inhaftierten und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Abs. 2). Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie.”
“Vorliegend erscheint klar, dass durch regelmässige Besuche der Familie eine unverhältnismässig hohe Kollusionsgefahr geschaffen würde. 7. Weiter ist der betriebliche Aufwand für die Besuche in Betracht zu ziehen. Bereits der rege Schriftverkehr des Beschuldigten mit seiner Ehefrau verursacht seitens der Strafverfolgungsbehörden durch Übersetzung und Zensur einen erheblichen Aufwand, welcher selbstverständlich geleistet wird. Bei regelmässigen, überwachten Besuchen würde sich dieser noch einmal deutlich steigern und damit die Kapazitäten von Haftanstalt und Staatsanwaltschaft übersteigen. 8. Die Verweigerung der Besuchsbewilligung ist nach dem gesagten insgesamt verhältnismässig und nicht zu beanstanden. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Recht auf Familie ist grundrechtlich gewährleistet (Art. 14 BV, Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Gemäss Art. 235 StPO darf die strafprozessual inhaftierte Person in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Abs. 1). Die Kontakte zwischen der inhaftierten und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Abs. 2). Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie.”
“Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Dauerbesuchsbewilligung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Recht auf Familie ist grundrechtlich gewährleistet (Art. 14 BV, Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Nach der Praxis des Bundesgerichtes besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche (Urteile des Bundesgerichts 1B_17/2015 vom 18. März 2015 E. 3; 1B_170/2014 vom 12. Juni 2014 E. 2; 1B_382/ 2013 vom 18. Dezember 2013 E. 2; s.a. BGE 118 Ia 64 E. 3n-o S. 85-87; 106 Ia 136 E. 7a S. 140 f.; Empfehlung des Europarates Rec[2006] 2, «Europäische Strafvollzugsgrundsätze», Ziff. 24.1-24.2). Die strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art.”
Familienbeziehungen begründen nicht automatisch einen Anspruch auf vorläufigen Verfahrensaufenthalt; Art. 14 BV vermittelt insoweit keinen verfahrensrechtlichen Aufenthaltsanspruch, jedenfalls dann nicht, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt sind.
“Gegen die eindeutige Bejahung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls spricht wiederum, dass die Zumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin schon wiederholt rechtskräftig bejaht wurde und in der behaupteten Verschlechterung ihres Gesundheitszustands auf den ersten Blick keine wesentliche neue Tatsache zu erblicken ist (vgl. zuletzt VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00844, E. 4.3, bestätigt durch BGr, 19. Juni 2020, 2C_221/2020). 4.3 Eine Bewilligungserteilung erscheint demnach wenig wahrscheinlich, sodass nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den prozessualen Aufenthalt nach Art. 17 Abs. 2 AIG während des Rekursverfahrens verweigert hat. Weitere Gründe, gestützt auf welche der Beschwerdeführerin der vorläufige Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen wäre, sind sodann nicht ersichtlich. Die von ihr angerufenen Konventions- bzw. Verfassungsbestimmungen (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101], Art. 10 Abs. 2 BV sowie Art. 14 BV) vermöchten einer ausländischen Person jedenfalls keinen Anspruch auf verfahrensrechtlichen Aufenthalt bis zum Entscheid zu vermitteln, zumindest wenn wie hier die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt sind (vgl. BGr, 30. Mai 2017, 2C_253/2017, E. 5 mit Hinweis). Sie standen im Übrigen auch der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht entgegen, bildeten die – ohnehin nicht vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfassten – familiären Beziehungen der Beschwerdeführerin und ihr Gesundheitszustand doch bereits Gegenstand wiederholter gerichtlicher Beurteilungen negativen Ausgangs und nahm der Beschwerdegegner darauf auch bei der Planung ihrer Rückführung angemessen Rücksicht. Wie bereits gesagt wurde, holte er im September 2020 einen ärztlichen Bericht ein, welcher sich insbesondere zur Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte, organisierte ihre medizinische Begleitung durch mehrere Fachpersonen während der Reise und sprach das Flugziel sowie die Wahl eines Hotels am Zielort mit ihr ab.”
Ein Beschwerdeführer kann Grundrechte Dritter (z.B. das Recht der Tochter auf Familie gem. Art. 14 BV) nicht in eigenem Namen geltend machen, wenn er nicht als (gesetzlicher) Vertreter auftritt; in solchen Fällen fehlt ihm in der Regel das Beschwerderecht.
“________ (Norwegen) wegzuziehen, gestützt auf den vertraglich vereinbarten Arbeitsort als glaubhaft erachtet. Einfach zu behaupten, dass die Beschwerdegegnerin ihren Arbeitsort jederzeit problemlos verlegen könne, genügt nicht. Soweit er schliesslich eine Verletzung von C.________s Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 BV) sowie ihres Rechts auf Familie (Art. 14 BV) ausgemacht haben will, fehlt es dem Beschwerdeführer schon am Beschwerderecht (Art. 76 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer erhebt die Beschwerde in eigenem Namen und nicht als (gesetzlicher) Vertreter seiner Tochter. Um sich auf eine Grundrechtsverletzung berufen zu können, muss die Person in den Schutzbereich des fraglichen Grundrechts fallen, also Rechtsträgerin ebendieses Grundrechts sein (Urteil 5A_310/2023 vom 6. Juli 2023 E. 1.2.2 mit Hinweis). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer ist nicht Rechtsträger des Grundrechts auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV). Er macht auch nicht geltend, dass sein eigenes Recht auf Familie (Art. 14 BV) verletzt wäre. Er begründet seine diesbezügliche Rüge mit der besonders sensiblen Entwicklungsphase, in der sich C.________ gerade befinde, und mit ihrem baldigen Kindergarteneintritt. Mithin verfolgt er mit den erwähnten Rügen keine eigenen Interessen, sondern macht Grundrechtsverletzungen geltend, die eine Drittperson betreffen. Insofern ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Daran ändert nichts, dass mit der Obhut und dem Wechsel des Aufenthaltsorts die Elternrechte in Frage stehen und der Beschwerdeführer insofern durch den angefochtenen Entscheid in seinen eigenen schutzwürdigen Interessen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG) berührt ist. Daraus folgt nicht, dass er sich auch über die Verletzung von Grundrechten beschweren kann, die nicht ihn, sondern seine Tochter betreffen (vgl. zit. Urteil 5A_310/2023 a.a.O.).”
Bei der Auslegung begrenzt Art.14 SBV das Bauvolumen nicht; nicht anrechenbare Flächen können dennoch zulässige Baukörper ermöglichen.
“3) ergibt – kein dauernder Aufenthalt von Personen vorgesehen ist. Auch im öffentlichen Parkhaus ist kein dauernder Aufenthalt vorgesehen. Die kommerzielle Nutzung des Parkhauses bzw. die Bewirtschaftung der Park- plätze führen nicht zur Anrechenbarkeit. Dass es sich nicht um Nebenräume im Sinne von § 255 Abs. 3 PBG handelt, die durch Verordnung (s. § 10 ABV) als nicht anrechenbar erklärt werden können, wie die Rekurrentin vorbringt, ist erstens offensichtlich und zweitens unerheblich. Die Bestimmungen über die Ausnützung beschränken die Fläche der auf ei- nem Grundstück möglichen Wohn- und Arbeitsräume und damit die Nut- zungsintensität, aber nicht das zulässige Bauvolumen wie etwa die Baumas- senziffer (§ 258 PBG). Die SBV legen kein maximales "Bauvolumen" fest. Das Bauvolumen ergibt sich höchstens indirekt aus den Grundmassen (Aus- nützung, Geschosszahl, Freiflächenziffer, Grundgrenzabstand, Gesamt- höhe), den Baubegrenzungslinien und der Bestimmung über die geschlos- sene Überbauung (Art. 14 SBV). Im Rahmen dieser Vorschriften dürfen Bau- körper erstellt werden, die auch nicht an die Ausnützungsziffer anrechenbare Nutzflächen enthalten. Zur Einhaltung des Bebauungskonzepts der SBV kann auf die Erwägungen E. 8.3. weiter oben verwiesen werden. Die Grund- masse sind eingehalten. Es trifft somit nicht zu, dass durch die nicht anre- chenbaren Flächen ein grösseres Volumen resultiert, als es die SBV zulas- sen. R1S.2023.05121 Seite 38”
Art. 14 BV begründet nach den zitierten Entscheidungen keinen selbständigen Anspruch auf Aufenthalts- oder Verfahrensrechte. Gleichwohl sind familienrechtliche Interessen bei der Abwägung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen.
“Gemäss Art. 115 lit. b BGG setzt die Legitimation zur subsidiären Beschwerde ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 BV, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, verschaffen ihm keine rechtlich geschützte Stellung, da er daraus, nach dem Gesagten, keinen Bewilligungsanspruch ableiten kann. Gleich verhält es sich mit dem von ihm angerufenen Willkürverbot (vgl. u.a. BGE 147 I 89 E. 1.2.2 mit Hinweisen; Urteile 2C_375/2024 vom 23. August 2024 E. 6.2; 2C_81/2024 vom 7. Februar 2024 E. 5.1). Was der Beschwerdeführer aus Art. 10 Abs. 2 BV ableiten will, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG) dargetan.”
“Damit verfügt der Beschwerdeführer über keinen Verlängerungsanspruch nach den Bestimmungen des AIG und erscheint seine Wegweisung auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Situation verhältnismässig (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV). 7. Eine erneute Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG erscheint nicht zielführend, nachdem der Beschwerdeführer bereits erfolglos verwarnt und ermahnt worden ist, sich aber trotz des unmittelbar drohenden Bewilligungsverlusts bis heute nicht ernsthaft um seine nachhaltige wirtschaftliche Integration bemüht hat. Aus demselben Grund erscheint auch der Abschluss einer Integrationsvereinbarung nach Art. 58b AIG nicht erfolgversprechend, nachdem ihm bereits aufgrund der erwirkten Verwarnungen hinreichend klar sein musste, welche Integrationsschritte von ihm zu erwarten waren. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit steht sodann auch einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG entgegen. Ferner ist festzuhalten, dass das in Art. 14 BV gewährleistete und vom Beschwerdeführer ebenfalls angeführte Recht auf Ehe und Familie keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Anwesenheitsrechte vermittelt und für das eheliche bzw. familiäre Zusammenleben nicht angerufen werden kann (BGE 138 I 331 E. 8.3.2). Damit verfügt der Beschwerdeführer über keinen Verlängerungsanspruch nach den Bestimmungen des AIG und erscheint seine Wegweisung auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Situation verhältnismässig. 8. Auch aus der globalen Covid-19-Pandemie kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. So ist nicht ersichtlich, dass er einer durch das Virus besonders gefährdeten Risikogruppe angehören würde und ist sein Heimatland überdies auch nicht überdurchschnittlich hart von der Pandemie betroffen. Zudem ist die gesundheitliche (Grund-)Versorgung auch in der Dominikanischen Republik hinreichend gewährleistet. Gleichwohl bestehenden Einschränkungen (wie z. B. Einreiserestriktionen oder einem allfälligen Mangel an verfügbaren Rückflügen) kann sodann bei der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden, ohne dass allein deshalb der weitere Aufenthalt zu gestatten wäre oder sich hieraus ein dauerndes Vollzugshindernis im Sinn von Art.”
“Gegen die eindeutige Bejahung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls spricht wiederum, dass die Zumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin schon wiederholt rechtskräftig bejaht wurde und in der behaupteten Verschlechterung ihres Gesundheitszustands auf den ersten Blick keine wesentliche neue Tatsache zu erblicken ist (vgl. zuletzt VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00844, E. 4.3, bestätigt durch BGr, 19. Juni 2020, 2C_221/2020). 4.3 Eine Bewilligungserteilung erscheint demnach wenig wahrscheinlich, sodass nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den prozessualen Aufenthalt nach Art. 17 Abs. 2 AIG während des Rekursverfahrens verweigert hat. Weitere Gründe, gestützt auf welche der Beschwerdeführerin der vorläufige Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen wäre, sind sodann nicht ersichtlich. Die von ihr angerufenen Konventions- bzw. Verfassungsbestimmungen (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101], Art. 10 Abs. 2 BV sowie Art. 14 BV) vermöchten einer ausländischen Person jedenfalls keinen Anspruch auf verfahrensrechtlichen Aufenthalt bis zum Entscheid zu vermitteln, zumindest wenn wie hier die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt sind (vgl. BGr, 30. Mai 2017, 2C_253/2017, E. 5 mit Hinweis). Sie standen im Übrigen auch der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht entgegen, bildeten die – ohnehin nicht vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfassten – familiären Beziehungen der Beschwerdeführerin und ihr Gesundheitszustand doch bereits Gegenstand wiederholter gerichtlicher Beurteilungen negativen Ausgangs und nahm der Beschwerdegegner darauf auch bei der Planung ihrer Rückführung angemessen Rücksicht. Wie bereits gesagt wurde, holte er im September 2020 einen ärztlichen Bericht ein, welcher sich insbesondere zur Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte, organisierte ihre medizinische Begleitung durch mehrere Fachpersonen während der Reise und sprach das Flugziel sowie die Wahl eines Hotels am Zielort mit ihr ab.”
Bei anerkannten Flüchtlingen sind die Anforderungen an die finanzielle Unabhängigkeit beim Familiennachzug in der Anfangsphase geringer. Bei einer Verweigerung ist eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen; dabei sind namentlich die konkret belegten Erwerbsmöglichkeiten und das damit zu erwartende Einkommen, die Dauer der Anwesenheit, der Grad der Integration sowie ein allfälliges Verschulden an einer Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen. Eine Verweigerung rechtfertigt sich nur, wenn die künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zeitlich und umfangsmässig als erheblich einzustufen ist.
“In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 6.2, und 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 2.3). In erster Linie geht es darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Letzteres rechtfertigt bei anerkannten Flüchtlingen allerdings nur dann eine Verunmöglichung des Familienlebens, wenn die künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zeitlich und umfangmässig als erheblich zu gewichten ist. Im Rahmen dieser Gewichtung ist auch das Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen und die Anforderungen an die finanzielle Unabhängigkeit sind beim Familiennachzug zugunsten anerkannter Flüchtlinge zumindest in der Anfangsphase weniger hoch als in ausländerrechtlichen Konstellationen ohne Flüchtlingskontext. Die Schweiz hat diesbezüglich gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung (und der Ehefreiheit, Art. 14 BV) zu tragen (BGE 139 I 330 E. 4.2; BGr, 4. Februar 2021, 2C_502/2020, E. 5.1). 4.1.2 Die Beschwerdeführerin verdient gemäss den bei den Akten liegen Arbeitsverträgen und Lohnausweisen monatlich rund Fr. 3'000.-. Dabei ist positiv zu würdigen, dass die Beschwerdeführerin für mehrere Arbeitgeber (in teils tiefen Pensen) tätig ist und sich sehr bemüht, ihren Lebensunterhalt selbst zu decken. Dass sie daneben (teilweise) noch von der Asylfürsorge unterstützt werden muss, kann vorliegend – wo es um eine alleinerziehende Mutter geht, die im Niedriglohnbereich tätig ist – nicht ausschlaggebend sein. Sodann ist der Beschwerdeführerin und ihrer Familie eine positive Prognose hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse zu stellen. Der Fehlbetrag, welcher bei einem Nachzug des heute 40-jährigen C in die Schweiz resultiert, ist – zumindest mittelfristig – zu relativieren, sofern ein solcher dann überhaupt noch vorliegen sollte. Denn gestützt auf die Akten ist ihm zumutbar, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so zum Familienunterhalt beizutragen.”
“In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 6.2, und 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 2.3). In erster Linie geht es darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Letzteres rechtfertigt bei anerkannten Flüchtlingen allerdings nur dann eine Verunmöglichung des Familienlebens, wenn die künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zeitlich und umfangmässig als erheblich zu gewichten ist. Im Rahmen dieser Gewichtung ist auch das Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen und die Anforderungen an die finanzielle Unabhängigkeit sind beim Familiennachzug zugunsten anerkannter Flüchtlinge zumindest in der Anfangsphase weniger hoch als in ausländerrechtlichen Konstellationen ohne Flüchtlingskontext. Die Schweiz hat diesbezüglich gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung (und der Ehefreiheit, Art. 14 BV) zu tragen (BGE 139 I 330 E. 4.2; BGr, 4. Februar 2021, 2C_502/2020, E. 5.1). 3.3.2 In jedem Fall ist bei Tangierung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK eine umfassende Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Dabei sind – wenn den betroffenen Personen Sozialhilfeabhängigkeit vorgeworfen wird – namentlich die Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige Anwesenheitsdauer der über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügenden Person sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen. Ob und gegebenenfalls inwieweit die betroffenen Personen ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit (BGr, 4. Februar 2021, 2C_502/2020, E. 5.1 mit Hinweisen). Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Verweigerung des Familiennachzugs im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen (vgl.”
Beschränkungen der Besuchszeiten müssen mit dem Haftzweck sowie der Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt vereinbar und den Betroffenen zumutbar sein. Eine derart restriktive Festlegung von Besuchszeiten, dass nahe Angehörige faktisch nicht mehr besuchen können, ist unzulässig.
“Das Bundesgericht hat in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_121/2023 vom 2. Juni 2023 bestätigt, dass die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft die Überwachung der Gefängnisbesuche während der Untersuchungshaft verfügen darf, solange beim Beschwerdeführer noch Kollusionsgefahr besteht (zit. Urteil 1B_121/2023 E. 2). Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) nicht und wendet sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht mehr gegen die Beaufsichtigung der Besuche. Zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft die (überwachten) Besuche von Ehefrau und Tochter des Beschuldigten grundsätzlich auf Werktage beschränken und an Wochenenden nur in Ausnahmefällen bewilligen darf. Die Regelung muss im Lichte des Haftzweckes bzw. der Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erforderlich und den Betroffenen zumutbar sein (Art. 36 Abs. 3 und Art. 14 BV i.V.m. Art. 235 Abs. 1 StPO). Das Besuchsrecht naher Angehöriger darf nicht durch eine allzu restriktive Festsetzung von Besuchszeiten, die den Angehörigen Besuche faktisch verunmöglichen, vereitelt werden (BGE 106 Ia 277 E. 9c).”
“Das Bundesgericht hat in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_121/2023 vom 2. Juni 2023 bestätigt, dass die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft die Überwachung der Gefängnisbesuche während der Untersuchungshaft verfügen darf, solange beim Beschwerdeführer noch Kollusionsgefahr besteht (zit. Urteil 1B_121/2023 E. 2). Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) nicht und wendet sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht mehr gegen die Beaufsichtigung der Besuche. Zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft die (überwachten) Besuche von Ehefrau und Tochter des Beschuldigten grundsätzlich auf Werktage beschränken und an Wochenenden nur in Ausnahmefällen bewilligen darf. Die Regelung muss im Lichte des Haftzweckes bzw. der Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erforderlich und den Betroffenen zumutbar sein (Art. 36 Abs. 3 und Art. 14 BV i.V.m. Art. 235 Abs. 1 StPO). Das Besuchsrecht naher Angehöriger darf nicht durch eine allzu restriktive Festsetzung von Besuchszeiten, die den Angehörigen Besuche faktisch verunmöglichen, vereitelt werden (BGE 106 Ia 277 E. 9c).”
Bei dauernder/bleibender Invalidität besteht kein Anspruch auf nachträgliche bzw. tatsächliche Altersgutschriften; allenfalls erfolgt eine fiktive Weiterführung (nur) für das Risiko einer Wiedereingliederung.
“Erreicht der invalide Versicherte in der obligatorischen Vorsorge seine Erwerbsfähigkeit nicht wieder, steht ihm im Rentenalter eine lebenslängliche Invalidenrente zu. In diesem Fall hat er keinen Anspruch auf die gemäss Art. 14 BVV 2 gewährten Altersgutschriften. Die Bestimmung soll einzig vermeiden, dass der invalide Versicherte im Falle eines Wiedereintritts ins Erwerbsleben im Rücktrittsalter eine Kürzung der Altersleistungen erleidet. Deshalb muss das vor der Invalidität erworbene Altersguthaben bewahrt und weiter geäufnet werden, wie wenn der Versicherte weiterhin voll erwerbstätig wäre. Es handelt sich um eine bloss fiktive Äufnung des Alterskontos, die nur nötig wird, wenn der Invalide vor dem Rücktrittsalter wieder erwerbsfähig wird. Andernfalls hat er keinen Anspruch auf in Anwendung von Art. 14 BVV 2 geäufnete Altersgutschriften (Vetter-Schreiber Isabelle, in: BVG/FZG Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 14 BVV 2 N 1 ff. m.H. auf BGE 127 V 309, 312 f. E. 2c).”
Zuständigkeit: Fragen des aufenthaltsrechtlichen Schutzes im Zusammenhang mit der Ehevorbereitung fallen in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen bzw. Migrationsbehörden; Asylbehörden sind in dieser Angelegenheit nicht zuständig. Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. fehlende Hinweise auf rechtsmissbräuchliches Handeln) kann die fremdenpolizeiliche Behörde zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV eine (Kurz‑)Aufenthaltsbewilligung erteilen. Ob ein materieller Anspruch auf eine solche Bewilligung besteht, ist praxisgemäss eine materielle Frage, die gesondert zu prüfen ist; Betroffene können bei der zuständigen Migrationsbehörde ein entsprechendes Gesuch stellen.
“Soweit der Beschwerdeführer einwendet, eine Überstellung nach Österreich hätte eine Verletzung von Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschliessung) zur Folge, da er gemäss Art. 98 Abs. 4 ZGB während des Ehevorbereitungsverfahrens über einen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz verfügen müsse, ist festzustellen, dass diese Frage in die Kompetenz der fremdenpolizeilichen Behörden fällt. Diese sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Fehlen von Hinweise auf rechtsmissbräuchliches Handeln) gehalten, zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 12 EMRK (respektive Art. 14 BV) eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-1100/2019 vom 18. September 2019 E. 5.4, m.w.H.). Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, bei der zuständigen Migrationsbehörde ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Mangels Zuständigkeit der Asylbehörden in dieser Angelegenheit ist demnach auf den Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens von einer Überstellung nach Österreich abzusehen (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren), nicht einzutreten.”
“Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich nur dann, wenn sich der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen können (noch zum alten Recht: BGE 130 II 281 E. 2.1; 128 II 145 E. 1.1.1; Urteile 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.1; 2C_381/2018 vom 29. November 2018 E. 1.2). Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise geltend, gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Privat-/Familienleben), Art. 13 Abs. 2 BV (Privat-/Familienleben) und Art. 14 BV sowie Art. 12 EMRK (Recht auf Ehe) einen Anspruch auf die beantragte (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zu haben. Ob der Bewilligungsanspruch tatsächlich besteht, ist praxisgemäss eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1; 137 II 305 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1).”
Nach Art. 14 BV umfasst der Schutz des Familienlebens nach h.M. auch Kontakte zu unverheirateten Lebenspartnern. Nach der bundesgerichtlichen Praxis besteht für strafprozessual Inhaftierte unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein Anspruch auf angemessene Haftbesuche, namentlich auch durch unverheiratete Lebenspartner, sofern keine entgegenstehenden gewichtigen öffentlichen Interessen vorliegen.
“Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Telefon- und Videotelefonbewilligung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Recht auf Familie ist grundrechtlich gewährleistet (Art. 14 BV, Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Gemäss Art. 235 StPO darf die strafprozessual inhaftierte Person in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Abs. 1). Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Abs. 2). Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, darunter auch unverheirateten Lebenspartnern.”
“Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Gesuchs um Videotelefongespräche unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Recht auf Familie ist grundrechtlich gewährleistet (Art. 14 BV, Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Die strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Kontakte zwischen der inhaftierten beschuldigten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung; Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge namentlich das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, darunter auch zu unverheirateten Lebenspartnern.”
Nach bundesgerichtlicher Praxis kann ledigen ausländischen Personen für die Vorbereitung einer ernsthaft und unmittelbar geplanten Eheschliessung ein Anspruch auf Erteilung einer vorübergehenden (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung bestehen. Voraussetzung ist, dass keine Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch vorliegen (z. B. Scheinehe oder Umgehung der Nachzugsbestimmungen) und sich daraus ergibt, dass die betroffene Person nach der Heirat aufgrund ihrer persönlichen Situation die für einen Verbleib in der Schweiz erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllen wird. Die Bewilligung wird in der Praxis nur gewährt, wenn mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist bzw. die Erteilungschancen deutlich überwiegen.
“Gemäss bundesgerichtlicher Praxis verleiht die EMRK ledigen ausländischen Personen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf eine ernsthaft und unmittelbar geplante Eheschliessung mit einer Person, die hierzulande über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. In analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG sind die Ausländerbehörden gehalten, zur Verwirklichung des Rechts auf Familienleben (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) und zur Wahrung der Ehefreiheit (Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV) sowie in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) einen provisorischen Aufenthaltstitel zur Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen. Vorausgesetzt ist, dass keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch vorliegen und davon auszugehen ist, dass die betroffene ausländische Person – einmal verheiratet – aufgrund ihrer persönlichen Situation die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen wird. Der gesuchstellenden Person ist der (weitere) Aufenthalt in der Schweiz praxisgemäss bereits dann zu gestatten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, bedeutend höher einzustufen sind als jene ihrer Verweigerung. Sind die Zulassungsvoraussetzungen voraussichtlich nicht gegeben, besteht kein Anlass, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz im Hinblick auf die Eheschliessung zu erlauben, da sie in der Folge ohnehin nicht mit dem Ehemann bzw. mit der Ehefrau in der Schweiz würde zusammenleben können (vgl.”
“Gemäss bundesgerichtlicher Praxis verleiht die EMRK ledigen ausländischen Personen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf eine ernsthaft und unmittelbar geplante Eheschliessung mit einer Person, die hierzulande über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. hinten E. 3.1). In analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG sind die Ausländerbehörden gehalten, zur Verwirklichung des Rechts auf Familienleben (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) und zur Wahrung der Ehefreiheit (Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV) sowie in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) einen provisorischen Aufenthaltstitel zur Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen.”
“Gemäss bundesgerichtlicher Praxis verleiht die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ledigen ausländischen Personen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf eine ernsthaft und unmittelbar geplante Eheschliessung mit einer Person, die hierzulande über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. In analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG sind die Ausländerbehörden gehalten, zur Verwirklichung des Rechts auf Familienleben (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) und zur Wahrung der Ehefreiheit (Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV) sowie in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) einen provisorischen Aufenthaltstitel zur Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen.”
“Aufgrund des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) steht einem Ausländer vor der Heirat mit seiner Schweizer Verlobten ebenfalls kein Bewilligungsanspruch im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AIG zu. Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag er allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 EMRK und Art. 14 BV garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten. Gemäss diesen Bestimmungen und im Einklang mit Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz des Familienlebens) sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht eine vorübergehende (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Bestimmungen über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 137 I 351 E. 3.5 u. 3.7; Urteil 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3). Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll indes nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist.”
Fehlerhafte oder unterlassene Abklärungen zum Bestand eines im Ausland erlangten Schutzstatus (z. B. durch Auskunftsersuchen bei ausländischen Behörden) können die Untersuchungs‑ bzw. Abklärungspflicht der Vorinstanz verletzen. Bestehen familiäre Bindungen (z. B. Heirat, eheähnliche Gemeinschaft oder eingeleitetes Ehevorbereitungsverfahren), ist zudem zu prüfen, ob ein Einbezug in den Schutzstatus Dritter (Art. 71 AsylG) oder ein Anspruch aus der Pflicht zur Achtung des Familienlebens (Art. 14 BV in Verbindung mit EMRK‑Rechten) gegeben ist.
“Weiter sei unklar, ob der Schutzstatus der Beschwerdeführerin in Grossbritannien noch gültig sei oder ob dieser aufgrund der langen Landesabwesenheit und der damit verbundenen Verschiebung des Lebensmittelpunkts in einen anderen Staat zwischenzeitlich aufgehoben respektive erloschen sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, bei den britischen Behörden nachzufragen, ob der Schutzstatus noch Bestand habe oder wiedererlangt werden könne, womit sie ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. Sodann beabsichtige die Beschwerdeführerin, ihren Freund C._______ zu heiraten. Die Sache sei daher auch zur Prüfung des Einbezugs in den Schutzstatus ihres Verlobten gemäss Art. 71 AsylG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie lebten in einer eheähnlichen Gemeinschaft und hätten bereits ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet, womit sie unter diese Bestimmung fallen würden. Besondere Umstände, die einer Familienvereinigung entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich. Auch aus dem Recht auf Eheschliessung und Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 und 13 EMRK sowie Art. 14 BV ergebe sich daher ein Anspruch auf Gewährung vorübergehenden Schutzes. Die Beschwerdeführerin gehöre zu der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzberechtigter Personen. Zwar habe sie in Grossbritannien einen Schutzstatus erhalten, der aber mutmasslich erloschen sei. Auch in der Schweiz erlösche der Schutzstatus, wenn der Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt werde (Art. 79 Bst. a AsylG). Damit komme das Subsidiaritätsprinzip nicht zur Anwendung. Schliesslich erweise sich eine Wegweisung nach Grossbritannien auch als unzulässig respektive unzumutbar. Die Beschwerdeführerin habe sich dort nur mit Mühe zurechtgefunden und ihre einzige Bezugsperson sei ihr damaliger Verlobter gewesen. Nach dessen Versterben verfüge sie in Grossbritannien über kein soziales Netzwerk. Darüber hinaus würde sie dort stets an ihren Verlobten erinnert, was ihrer angeschlagenen psychischen Verfassung schaden würde.”
Bei Kindern im Alter von rund 12–14 Jahren kann vonfähigkeit zur autonomen Willensbildung ausgegangen werden; ein über längere Zeit konstant und klar geäusserter Wille (z. B. kein Kontaktwunsch) kann für die Beurteilung relevant sein. Die Vorinstanz ist befugt, auf dieser Grundlage ihr Ermessen auszuüben und einschlägige Abwägungen vorzunehmen.
“Nach dem Gesagten ist bei den zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vierzehneinhalb bzw. knapp zwölf Jahre alten Kindern von der Fähigkeit zur autonomen Willensbildung auszugehen. Anhaltspunkte für eine konkrete Beeinflussung bestehen nicht. Die Kinder haben über einen längeren Zeitraum konstant und klar ihren Willen geäussert, den Vater nicht sehen zu wollen. Diese Abwehrhaltung bestand nach den durchgeführten Telefonaten weiterhin, beruht auf eigenen Erlebnissen der Kinder und ist nachvollziehbar. Inwiefern die Vorinstanz gestützt auf diese Basis das Recht falsch angewendet (Art. 273 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 14 BV und Art. 8 EMRK) bzw. von ihrem Ermessen falschen Gebrauch gemacht hätte (siehe E. 4.1.4), zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Vielmehr stellt er seine Bewertung des Sachverhalts an die Stelle der vorinstanzlichen Einschätzung (so führt er beispielsweise aus, es sei für das Wohl der Kinder zwingend notwendig, zu erfahren, dass ihre Ängste vor dem Vater unbegründet sind). Das genügt aber nicht, um der Vorinstanz einen offensichtlich falschen Gebrauch ihres Ermessens vorzuwerfen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang schliesslich die vorinstanzliche Erwägung, wonach die schrittweise Herstellung des Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bereits vorgesehen und auch weiterhin anzustreben ist. Abgelehnt hat die Vorinstanz lediglich für den Moment die zwangsweise Durchsetzung persönlicher Besuchskontakte. Damit zielt letztlich auch die Bemerkung des Beschwerdeführers, wie ohne Kontakt Vertrauen aufgebaut werden könne, sei nicht ersichtlich, ins Leere.”
Bei Entscheiden über Wegweisung oder Bewilligungen ist vor einer Wegweisung zu prüfen, ob in einem Drittstaat ein früher erteilter Schutzstatus noch besteht oder reaktivierbar ist (z.B. durch Nachfrage bei den zuständigen ausländischen Behörden), da dies für Ansprüche aus dem Recht auf Ehe und Familie (Art. 14 BV) relevant sein kann.
“Weiter sei unklar, ob der Schutzstatus der Beschwerdeführerin in Grossbritannien noch gültig sei oder ob dieser aufgrund der langen Landesabwesenheit und der damit verbundenen Verschiebung des Lebensmittelpunkts in einen anderen Staat zwischenzeitlich aufgehoben respektive erloschen sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, bei den britischen Behörden nachzufragen, ob der Schutzstatus noch Bestand habe oder wiedererlangt werden könne, womit sie ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. Sodann beabsichtige die Beschwerdeführerin, ihren Freund C._______ zu heiraten. Die Sache sei daher auch zur Prüfung des Einbezugs in den Schutzstatus ihres Verlobten gemäss Art. 71 AsylG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie lebten in einer eheähnlichen Gemeinschaft und hätten bereits ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet, womit sie unter diese Bestimmung fallen würden. Besondere Umstände, die einer Familienvereinigung entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich. Auch aus dem Recht auf Eheschliessung und Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 und 13 EMRK sowie Art. 14 BV ergebe sich daher ein Anspruch auf Gewährung vorübergehenden Schutzes. Die Beschwerdeführerin gehöre zu der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzberechtigter Personen. Zwar habe sie in Grossbritannien einen Schutzstatus erhalten, der aber mutmasslich erloschen sei. Auch in der Schweiz erlösche der Schutzstatus, wenn der Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt werde (Art. 79 Bst. a AsylG). Damit komme das Subsidiaritätsprinzip nicht zur Anwendung. Schliesslich erweise sich eine Wegweisung nach Grossbritannien auch als unzulässig respektive unzumutbar. Die Beschwerdeführerin habe sich dort nur mit Mühe zurechtgefunden und ihre einzige Bezugsperson sei ihr damaliger Verlobter gewesen. Nach dessen Versterben verfüge sie in Grossbritannien über kein soziales Netzwerk. Darüber hinaus würde sie dort stets an ihren Verlobten erinnert, was ihrer angeschlagenen psychischen Verfassung schaden würde.”
Weiden zählen grundsätzlich zur landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN), insbesondere in Hügel‑/Bergzonen, sofern sie nicht als Sömmerungsflächen ausgewiesen sind.
“Als landwirtschaftliche Nutzfläche i.S.v. Art. 3 Abs. 2 LBV gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche, die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb aus bewirtschaftet wird (Art. 14 Abs. 1 LBV); dazu gehört insbesondere die Dauergrünfläche (Art. 14 Abs. 1 lit. b und Art. 19 LBV). Als von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgenommene Sömmerungsfläche gelten nach Art. 24 Abs. 1 LBV die Gemeinschaftsweiden (lit. a), die Sömmerungsweiden (lit.”
“Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, die extensiv genutzten Weiden bzw. Heimweiden auf den Grundstücken KTN xxx, KTN yyy und KTN zzz haben vorliegend als Sömmerungsfläche zu gelten und seien deshalb gemäss Art. 14 Abs. 1 LBV nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche zu zählen, als unbegründet: Erstens verfügen gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz lediglich die Grundstücke KTN xxx und KTN yyy über Weiden, nicht dagegen das vom Beschwerdeführer ebenfalls erwähnte Grundstück KTN zzz. Zweitens zählen Weiden als Dauergrünfläche grundsätzlich zur landwirtschaftlichen Nutzfläche (Art. 14 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 LBV; Hofer, a.a.O., N. 7d zu Art. 6 BGBB; vorstehende E. 4.3). Dafür, dass es sich bei den fraglichen Weiden stattdessen um von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgenommene Sömmerungsflächen - wie z.B. Sömmerungsweiden - handeln soll, bestehen keinerlei Hinweise. Wie das Amt für Landwirtschaft in der Vernehmlassung zu Recht vorbringt, befinden sich die Grundstücke KTN xxx und KTN yyy gemäss den Feststellungen der Vorinstanz nicht im Sömmerungsgebiet (vgl. vorstehende E. 4.4), sondern sie sind der Hügel- und Bergzone zugeteilt (angefochtenes Urteil E. 4.1). Dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich bzw.”
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