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Die Kantone verfügen über einen weiten Gestaltungsspielraum für die Ausgestaltung der Sonderschulung. Sie müssen dabei jedoch die dargelegten bundesrechtlichen Mindestgrundsätze, namentlich den verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein angemessenes Bildungsangebot, einhalten.
“Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen weiten Gestaltungsspielraum, was auch für die Sonderschulung gilt (vgl. Art. 46 Abs. 3 BV; Urteile 2C_385/2021 vom 29. September 2021 E. 3.1.2; 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.2.2; 2C_264/2016 vom 23. Juni 2017 E. 2.2). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann jedoch mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gebietet mit anderen Worten nicht die optimale oder geeignetste überhaupt denkbare Schulung von behinderten Kindern (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.3; 138 I 162 E. 3.2; Urteil 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.2.4 f.). Die Ausgestaltung der Sonderschulung ist grundsätzlich Sache des kantonalen Rechts, dessen Auslegung und Anwendung vom Bundesgericht nur auf die Verletzung des übergeordneten Rechts hin überprüft wird (vgl. E. 2 hiervor). Die dargelegten bundesrechtlichen Mindestgrundsätze müssen jedoch eingehalten werden, was das Bundesgericht frei prüft (vgl.”
Die Kantone sind für den Vollzug der pauschalen Steueranrechnung zuständig und setzen das einschlägige Bundesrecht um. Soweit die Anrechnung auf Steuern des Bundes entfällt, haben die Kantone gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Ersatz der von ihnen geleisteten Entlastungszahlungen bzw. Verrechnungen; der Umfang dieses Erstattungsanspruchs ist in der Verordnung geregelt.
“erlassen. Nach Art. 2 Abs. 1 VO PStA bzw. VO StA können in der Schweiz ansässige natürliche und juristische Personen für die in Übereinstimmung mit einem DBA in einem Vertragsstaat erhobene begrenzte Steuer von aus diesem Vertragsstaat stammenden Erträgen eine pauschale Anrechnung beantragen. Als Erträge kommen unter anderem Dividenden infrage (vgl. Art. 1 Abs. 2 VO PStA bzw. VO StA). Die Entlastung erfolgt für die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern gesamthaft und wird in einem Betrag vergütet, der entweder ausbezahlt oder mit den Steuern des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde verrechnet wird (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 VO PStA bzw. VO StA). Für den Vollzug sind die Kantone zuständig (Art. 15 VO PStA bzw. VO StA; vgl. auch Art. 46 Abs. 1 BV). Soweit die pauschale Steueranrechnung (bzw. Anrechnung ausländischer Quellensteuern) auf Steuern des Bundes entfällt, haben die Kantone Anspruch darauf, dass dieser ihre Auslagen in Form der gewährten Entlastungszahlungen bzw. -verrechnungen ersetzt. Der Umfang dieses Anspruchs ist in Art. 20 VO PStA bzw. VO StA geregelt. Gemäss Art. 20 Abs. 4 VO PStA bzw. Art. 20 Abs. 3 VO StA sind auf die Abrechnung der Kantone mit dem Bund und auf die Pflicht zur Rückleistung zu Unrecht erfolgter Auszahlungen oder Verrechnungen die Art. 57 und 58 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 (VStG; SR 642.21) anwendbar.”
Ob ein Mittelfluss als «Subvention» bzw. «öffentlich-rechtlicher Beitrag» i.S. von Art. 46 Abs. 2 BV zu qualifizieren ist, bestimmt sich wirtschaftlich und im Einzelfall. Massgeblich ist nicht die Bezeichnung der Zahlung, sondern die wirtschaftliche Natur des Mittelflusses; zur näheren Abgrenzung ist grundsätzlich auf die einschlägige Spezialgesetzgebung zu Subventionen abzustellen.
“Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG 2009 spricht von den " Subventionen und anderen öffentlich-rechtlichen Beiträgen, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2 BV ausgerichtet werden". Bei der "Subvention" bzw. dem "öffentlich-rechtlichen Beitrag" in diesem Sinne handelt es sich um keinen feststehenden Rechtsbegriff, sondern um einen wirtschaftlichen Terminus. Ob ein bestimmter Mittelfluss unter diesen Begriff fällt, ist im Einzelfall und unabhängig von der Bezeichnung des Mittelflusses zu entscheiden (Urteile 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 5; 2C_323/2019 vom 29. August 2019 E. 5.4; 2C_826/2016 vom 6. April 2018 E. 2.5). Nach dem Gebot der Einheit der Rechtsordnung ist zur näheren Bestimmung des Begriffs grundsätzlich auf die Spezialgesetzgebung zu den Subventionen abzustellen (BGE 140 I 153 E. 2.5.4).”
Erteilt das Bundesrecht den Kantonen lediglich einen Gesetzgebungsauftrag, ist es nicht unmittelbar anwendbar. Soweit damit Grundrechtseingriffe verbunden sind, bedarf es dafür einer kantonalen Rechtsgrundlage, gegebenenfalls in Form eines formellen kantonalen Gesetzes.
“Im schweizerischen System obliegt der Gesetzesvollzug auch in denjenigen Bereichen, in denen der Bund für die Gesetzgebung zuständig ist, grundsätzlich den Kantonen (Art. 46 Abs. 1 BV). Die kantonalen Vollzugsbehörden wenden unmittelbar das Bundesrecht an, ohne dass es einer inhaltlichen Umsetzungsgesetzgebung auf kantonaler Ebene bedarf. Das gilt auch dann, wenn das Bundesrecht unbestimmte Rechtsbegriffe oder konkretisierungsbedürftige Regelungen enthält, die den Vollzugsbehörden einen gewissen Spielraum gewähren. Anders verhält es sich, wenn das Bundesrecht den Kantonen einen blossen Gesetzgebungsauftrag erteilt. In diesem Fall ist das Bundesrecht nicht unmittelbar anwendbar und kann auch nicht direkt die Grundlage für Grundrechtseinschränkungen darstellen, sondern es bedarf dafür einer zusätzlichen kantonalen Rechtsetzung ( BGE 143 II 476 E. 3.2 und 3.3; BGE 142 I 177 E. 4.2; BGE 125 I 449 E. 3b/bb), die gegebenenfalls auf formellgesetzlicher Ebene erfolgen muss. Zu prüfen ist somit, ob Art. 40 EpG selber eine BGE 147 I 478 S. 489 genügende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV darstellt oder bloss einen Gesetzgebungsauftrag an die Kantone, der - soweit er zu Grundrechtseinschränkungen führt - einer formell-gesetzlichen kantonalrechtlichen Grundlage bedürfte.”
Art. 46 Abs. 1 BV kann im Rahmen einer Beschwerde gerügt werden. Das Bundesgericht setzt jedoch voraus, dass Rügen klar, detailliert und soweit möglich belegt vorgetragen werden; auf ungenügend begründete oder rein appellatorische Rügen tritt es nicht ein.
“Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 146 I 62 E. 3; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 396 E. 3.2). 1.4.2.2. Der Beschwerdeführer bezieht sich einzig an einer Stelle seiner Beschwerdeschrift (Rz 10) auf verfassungsmässige Rechte. Er macht geltend, die Konstruktion einer fiktiven Rechtsnorm wie vorliegend, welche Gesetze verletze, verletze auch das Willkürverbot (Art. 9 BV) und die Wahrung des Anspruchs auf Gesetzmässigkeit (Art. 46 Abs. 1 BV). Die Weigerung, bestehende Gesetze anzuwenden, verletze ebenfalls das Willkürverbot (Art. 9 BV). Die Schaffung eines rechtsfreien Raums bezüglich der zwangsverwerteten Liegenschaft, welcher eine rechtmässige Bewirtschaftung abgesprochen werde, und welche uneinklagbaren Zugriffen durch beliebige Dritte ausgeliefert werde, verletze die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) und die Wahrung der Gesetzmässigkeit (Art. 46 Abs. 1 BV). 1.4.2.3. Diese Ausführungen genügen den hiervor dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Vorweg ist darin keine Sachverhaltsrüge zu erkennen. Die Rechtsrügen bleiben sehr allgemein und stellen keinen Bezug zwischen dem (vermeintlich) relevanten Sachverhalt und der (angeblich) davon betroffenen Rechtsnorm her, die offensichtlich unrichtig angewendet worden sein soll. Die Beschwerde ist offensichtlich ungenügend begründet, weshalb das Bundesgericht auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eintreten kann.”
Art. 46 Abs. 3 BV gewährt den Kantonen einen erheblichen Gestaltungsspielraum für die Ausgestaltung der Sonderschulung, insbesondere für die Wahl zwischen integrativen und separativen Schulungsformen. Die Kantone entscheiden demnach über Formen der Schulung und der Integrationsförderung, müssen dabei jedoch die verfassungsrechtlichen Mindestgrundsätze (z. B. Anspruch auf einen angemessenen, unentgeltlichen Grundschulunterricht) sowie die Grenzen des staatlichen Leistungsvermögens beachten.
“Altersjahr (Art. 62 Abs. 3 BV). Deren Grundschulung muss ihren besonderen Bedürfnissen angepasst sein (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, SR 151.3, BehiG). Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen dessen Integration in die Regelschule (Art. 20 Abs. 2 BehiG). Art. 20 Abs. 2 BehiG konkretisiert die verfassungsrechtlichen Grundsätze (Art. 8 Abs. 2, Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV), geht aber kaum über sie hinaus (BGE 141 I 9 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Rahmen des verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmens verfügen die Kantone über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. Art. 46 Abs. 3 BV), was auch für die Sonderschulung gilt. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (BGE 138 I 165 E. 3.2 und 141 I 9 E. 3.3), unabhängig davon, ob es an einer Behinderung leidet oder nicht. Die (separative) Sonderschulung ist sodann nicht als Eingriff in das Recht des Kindes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zu qualifizieren, und es besteht kein Anspruch darauf, eine Regelschule zu besuchen, auch wenn eine «Tendenz» zur integrativen Sonderschulung besteht (so BGE 141 I 9 E. 5.3.4, bestätigt im BGer 2C_227/2023 vom 29.”
“Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch für die Sonderschulung gilt (Art. 46 Abs. 3 BV; BGE 138 I 162 E. 3.2). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst ein angemessenes, auf das Leben vorbereitendes Bildungsangebot von guter Qualität an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann jedoch mit Rücksicht auf das für diesen Bereich limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (BGE 144 I 1 E. 2.2; 141 I 9 E. 3.3).”
“Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch für die Sonderschulung gilt (vgl. Art. 46 Abs. 3 BV; Urteil 2C_264/2016 vom 23. Juni 2017 E. 2.2). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann jedoch mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verpflichtet den Kanton demnach nicht zur optimalen oder am besten geeigneten Schulung von behinderten Kindern (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.3; 138 I 162 E. 3.2; Urteil 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.2.2). Die Ausgestaltung der Sonderschulung ist grundsätzlich Sache des kantonalen Rechts, dessen Auslegung und Anwendung vom Bundesgericht nur auf die Verletzung des übergeordneten Rechts hin überprüft wird (vgl. E. 2.1 hiervor). Die dargelegten bundesrechtlichen Mindestgrundsätze müssen jedoch eingehalten werden, was das Bundesgericht frei prüft (vgl.”
Nach Art. 46 Abs. 1 BV haben die Kantone das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz umzusetzen; im Bereich des Ausländerrechts bestimmt daher der Bund, inwieweit die Kantone mit dem Vollzug betraut werden. Dies findet seinen Ausdruck etwa in Art. 40 AIG (i.V.m. Art. 99 AIG).
“Wie das Bundesgericht im zitierten Urteil bereits festgehalten hat, steht dem Bund gemäss Art. 121 Abs. 1 BV die umfassende Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Ausländerrechts zu. Aufgrund des in Art. 46 Abs. 1 BV enthaltenen Grundsatzes, dass die Kantone das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz umsetzen, hat der Bundesgesetzgeber zu bestimmen, inwieweit die Kantone auf dem Gebiet des Ausländerrechts mit dem Vollzug des Bundesrechts betraut werden (Art. 164 Abs. 1 lit. f BV). Dies wird in Art. 40 AIG umgesetzt, der festhält, dass die kantonal zuständige Behörde die Bewilligungen unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM in den dafür vorbehaltenen Fällen erteilt (vgl. BGE 141 II 169 E. 4). Es ist folglich nicht erkennbar, worin eine Verletzung von Art. 40 AIG liegen sollte, verweist diese Bestimmung doch explizit auf das Zustimmungsverfahren gemäss Art. 99 AIG. Aus dem Gesagten folgt, dass auch keine Verletzung der kantonalen Souveränität (Art. 3 BV) vorliegt. Worin eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bestehen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall geht es - anders als beim oben zitierten Bundesgerichtsurteil - um die Zustimmung zu einer Bewilligung, auf die kein Anspruch besteht, weshalb das SEM von der Behördenbeschwerde gar keinen Gebrauch machen konnte.”
Die Kantone verfügen nach Art. 46 Abs. 3 BV über erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Sonderschulung; zugleich ergibt sich aus Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2 BehiG sowie der Rechtsprechung eine gewisse Präferenz für die integrative Sonderschulung, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes dient.
“Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch für die Sonderschulung gilt (Art. 46 Abs. 3 BV; BGE 141 I 9 E. 3.3; 138 I 162 E. 3.2). Die Kantone sind jedoch nicht vollständig frei, wie sie den Grundschulunterricht ausgestalten wollen: Aus Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2 BehiG, der die Kantone verpflichtet, die integrative Schulung zu fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes dient, ergibt sich eine (gewisse) Präferenz für die integrierte Sonderschulung (BGE 141 I 9 E. 5.3.1; 138 I 162 E. 4.2; Urteile 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.2.5; 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.2.1; 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.1.1; 2C_264/2016 vom 23. Juni 2017 E. 2.2; 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 5.1). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst ein angemessenes, auf das Leben vorbereitendes Bildungsangebot von guter Qualität an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann jedoch mit Rücksicht auf das für diesen Bereich limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (BGE 144 I 1 E.”
Art. 46 Abs. 1 BV regelt die Rollenverteilung zwischen Bund und Kantonen bei der Umsetzung des Bundesrechts. Der Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts ist hingegen in Art. 49 Abs. 1 BV verankert. Ob Art. 46 Abs. 1 BV – ähnlich wie Art. 49 Abs. 1 BV – ein unmittelbar anrufbares verfassungsmässiges Individualrecht enthält, wird in der vorliegenden Entscheidung nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich.
“Soweit der Beschwerdeführer in der Verletzung von Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 auch einen Verstoss gegen Art. 46 Abs. 1 BV sieht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verfassungsbestimmung die Rollenverteilung zwischen Bund und Kantonen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Bundesrecht normiert (vgl. WALDMANN/BORTER, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 13 zu Art. 46). Der Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht hingegen ist Gegenstand von Art. 49 Abs. 1 BV, der das Verhältnis des Bundesrechts zum kantonalen Recht regelt (vgl. BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 5 zu Art. 49). Inwiefern Art. 46 Abs. 1 BV - wie Art. 49 Abs. 1 BV - ein anrufbares verfassungsmässiges Individualrecht beinhaltet, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Darauf braucht indes nicht näher eingegangen zu werden, da mit der öffentlich-rechtlichen Beschwerde nicht die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts gerügt werden muss, sondern die Geltendmachung einer einfachen Bundesrechtsverletzung - wie es ein Verstoss gegen das ArG und die dazugehörenden Verordnungen wäre - als Beschwerdegrund genügt.”
Es ist in der Beschwerde nicht dargelegt und nicht ersichtlich, dass Art. 46 Abs. 1 BV als anrufbares verfassungsmässiges Individualrecht ausgestaltet ist. Zudem muss in einer öffentlich-rechtlichen Beschwerde nicht zwingend die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts geltend gemacht werden; die Geltendmachung einer einfachen Bundesrechtsverletzung kann als Beschwerdegrund ausreichen.
“Soweit der Beschwerdeführer in der Verletzung von Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 auch einen Verstoss gegen Art. 46 Abs. 1 BV sieht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verfassungsbestimmung die Rollenverteilung zwischen Bund und Kantonen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Bundesrecht normiert (vgl. WALDMANN/BORTER, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 13 zu Art. 46). Der Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht hingegen ist Gegenstand von Art. 49 Abs. 1 BV, der das Verhältnis des Bundesrechts zum kantonalen Recht regelt (vgl. BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 5 zu Art. 49). Inwiefern Art. 46 Abs. 1 BV - wie Art. 49 Abs. 1 BV - ein anrufbares verfassungsmässiges Individualrecht beinhaltet, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Darauf braucht indes nicht näher eingegangen zu werden, da mit der öffentlich-rechtlichen Beschwerde nicht die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts gerügt werden muss, sondern die Geltendmachung einer einfachen Bundesrechtsverletzung - wie es ein Verstoss gegen das ArG und die dazugehörenden Verordnungen wäre - als Beschwerdegrund genügt.”
Subventionen und andere Geldleistungen der öffentlichen Hand (z. B. Beiträge, Einlagen wie zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen, Forderungsverzichte) gelten nicht als Entgelt im Sinne von Art. 18 Abs. 2 MWSTG, auch wenn sie aufgrund eines Leistungsauftrags oder einer Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2 BV gewährt werden. Massgeblich ist das Fehlen einer unmittelbaren, spezifischen Gegenleistung des Empfängers.
“Zu den sog. Nicht-Entgelten nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG zählen unter anderem Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, selbst wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2 BV ausgerichtet werden (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG; vgl. BGE 141 II 182 E. 3.5; Urteil des BVGer A-5045/2021 vom 15. August 2023 E. 2.3).”
“Mangels Leistung gehören Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2 BV ausgerichtet werden, nicht zum Entgelt (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Art. 29 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) umschreibt den mehrwertsteuerrechtlichen Subventions-begriff mit einer nicht abschliessenden Liste von Beispielen. Das Bundesgericht bezeichnet Subventionen allgemein als «Leistungen» kraft öffentlichen Rechts, die anderen Rechtspersonen für bestimmte Zwecke zukommen, ohne dass dies zu einer unmittelbaren Gegenleistung an den Subventionsgebenden führt. Mit der Subventionierung will der Subventionsgeber beim Empfänger ein bestimmtes Verhalten hervorrufen, das zur Erreichung bestimmter, im öffentlichen Interesse liegender Zwecke geeignet erscheint. Sind mit der Geldleistung der öffentlichen Hand keine spezifischen Leistungen verknüpft und ist der Subventionsempfänger frei, wie er - allenfalls im Rahmen eines allgemeinen Leistungsauftrags an ihn - die zur Förderung des angestrebten Zwecks notwendigen Massnahmen treffen will, so deutet dies auf eine Subvention hin.”
“Mangels Leistung gehören Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2 BV ausgerichtet werden, nicht zum Entgelt (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Art. 29 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) umschreibt den mehrwertsteuerrechtlichen Subventions-begriff mit einer nicht abschliessenden Liste von Beispielen. Das Bundesgericht bezeichnet Subventionen allgemein als «Leistungen» kraft öffentlichen Rechts, die anderen Rechtspersonen für bestimmte Zwecke zukommen, ohne dass dies zu einer unmittelbaren Gegenleistung an den Subventionsgebenden führt. Mit der Subventionierung will der Subventionsgeber beim Empfänger ein bestimmtes Verhalten hervorrufen, das zur Erreichung bestimmter, im öffentlichen Interesse liegender Zwecke geeignet erscheint. Sind mit der Geldleistung der öffentlichen Hand keine spezifischen Leistungen verknüpft und ist der Subventionsempfänger frei, wie er - allenfalls im Rahmen eines allgemeinen Leistungsauftrags an ihn - die zur Förderung des angestrebten Zwecks notwendigen Massnahmen treffen will, so deutet dies auf eine Subvention hin.”
“Mangels Leistung gelten namentlich Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge nicht als Entgelt, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2 BV ausgerichtet werden (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Dasselbe gilt für Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte (Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG).”
Die Kantone vollziehen das Bundesrecht grundsätzlich und wenden es unmittelbar an. Sie haben alle für die Verwirklichung des Gesetzes notwendigen Vollzugsvorkehren zu treffen, etwa Erlass von kantonalen Ausführungsbestimmungen, Einrichtung einer Behördenorganisation, Schaffung von Verfahren einschliesslich Rechtsschutz, Bereitstellung von Sach- und Finanzmitteln sowie Erlass von Verfügungen und gegebenenfalls Abschluss von Verträgen.
“Im schweizerischen System obliegt der Gesetzesvollzug auch in denjenigen Bereichen, in denen der Bund für die Gesetzgebung zuständig ist, grundsätzlich den Kantonen (Art. 46 Abs. 1 BV). Im Bereich des Gewässerschutzes vollziehen die Kantone Gesetz und Verordnung, soweit der Vollzug nicht dem Bund übertragen ist, und erlassen die erforderlichen Vorschriften (vgl. Art. 45 GSchG sowie Art. 45 GSchV). Im Begriff "Vollzug" ist alles enthalten und die Kantone haben alles vorzukehren, was der Verwirklichung des Gesetzes dient: Erlass von gesetzlichen Vorschriften, Einrichtung einer Behördenorganisation, von Verfahren einschliesslich Rechtsschutz, Bereitstellung von Sach- und Finanzmitteln, Erlass von Verfügungen, allenfalls Abschluss von Verträgen (ALEXANDER RUCH, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und Wasserbaugesetz [nachfolgend: GSchG-Kommentar], 2016, N. 4 zu Art. 45 GSchG). Die kantonalen Vollzugsbehörden wenden unmittelbar das Bundesrecht an, ohne dass es einer inhaltlichen Umsetzungsgesetzgebung auf kantonaler Ebene bedarf. Das gilt auch dann, wenn das Bundesrecht unbestimmte Rechtsbegriffe oder konkretisierungsbedürftige Regelungen enthält, die den Vollzugsbehörden einen gewissen Spielraum gewähren.”
Die Kantone haben infolge der delegierten Verwaltungsbefugnisse eine abgeleitete Rechtsanwendungskompetenz und ein Pflichtrecht, die direkte Bundessteuer zu veranlagen und zu beziehen. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe unterliegt der Aufsicht des Bundes.
“Der Bund verfügt über die zurzeit bis Ende 2035 befristete Befugnis (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 128 und Art. 196 Ziff. 13 BV), eine "direkte Steuer" (so Art. 128 Abs. 1 BV) zu erheben. Diese ist "von den Kantonen" zu veranlagen und zu beziehen (Art. 128 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 BV; Art. 104 ff. und Art. 160 DBG). Der Verfassungsgeber delegiert auf diese Weise die erforderlichen Verwaltungsbefugnisse an die Kantone. Dadurch erwächst dem betreffenden Kanton eine abgeleitete Rechtsanwendungskompetenz. Es trifft ihn das "Pflichtrecht", die direkte Bundessteuer zu veranlagen und zu beziehen (BGE 142 II 182 E. 2.4.3; Urteile 2C_946/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.3; 2C_843/2016 vom 31. Januar 2019 E. 3.2.3 und 3.2.4). Die Wahrnehmung dieses "Pflichtrechts" unterliegt der Aufsicht des Bundes (Art. 2 sowie Art. 102 und 103 DBG).”
“Der Bund verfügt über die zurzeit bis Ende 2035 befristete Befugnis (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 128 und Art. 196 Ziff. 13 BV), eine "direkte Steuer" (so Art. 128 Abs. 1 BV) zu erheben. Diese ist "von den Kantonen" zu veranlagen und zu beziehen (Art. 128 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 BV; Art. 104 ff. und Art. 160 DBG). Der Verfassungsgeber delegiert auf diese Weise die erforderlichen Verwaltungsbefugnisse an die Kantone. Dadurch erwächst dem betreffenden Kanton eine abgeleitete Rechtsanwendungskompetenz. Es trifft ihn das "Pflichtrecht", die direkte Bundessteuer zu veranlagen und zu beziehen (BGE 142 II 182 E. 2.4.3; Urteile 2C_946/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.3; 2C_843/2016 vom 31. Januar 2019 E. 3.2.3 und 3.2.4). Die Wahrnehmung dieses "Pflichtrechts" unterliegt der Aufsicht des Bundes (Art. 2 sowie Art. 102 und 103 DBG).”
Die kantonalen Vollzugsbehörden wenden das Bundesrecht unmittelbar an; es bedarf keiner inhaltlichen Umsetzung auf kantonaler Ebene. Dies gilt auch, wenn das Bundesrecht unbestimmte Rechtsbegriffe oder konkretisierungsbedürftige Regelungen enthält: den Vollzugsbehörden kommt dabei ein gewisser Auslegungs- bzw. Ermessensspielraum zu.
“Im schweizerischen System obliegt der Gesetzesvollzug auch in denjenigen Bereichen, in denen der Bund für die Gesetzgebung zuständig ist, grundsätzlich den Kantonen (Art. 46 Abs. 1 BV). Im Bereich des Gewässerschutzes vollziehen die Kantone Gesetz und Verordnung, soweit der Vollzug nicht dem Bund übertragen ist, und erlassen die erforderlichen Vorschriften (vgl. Art. 45 GSchG sowie Art. 45 GSchV). Im Begriff "Vollzug" ist alles enthalten und die Kantone haben alles vorzukehren, was der Verwirklichung des Gesetzes dient: Erlass von gesetzlichen Vorschriften, Einrichtung einer Behördenorganisation, von Verfahren einschliesslich Rechtsschutz, Bereitstellung von Sach- und Finanzmitteln, Erlass von Verfügungen, allenfalls Abschluss von Verträgen (ALEXANDER RUCH, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und Wasserbaugesetz [nachfolgend: GSchG-Kommentar], 2016, N. 4 zu Art. 45 GSchG). Die kantonalen Vollzugsbehörden wenden unmittelbar das Bundesrecht an, ohne dass es einer inhaltlichen Umsetzungsgesetzgebung auf kantonaler Ebene bedarf. Das gilt auch dann, wenn das Bundesrecht unbestimmte Rechtsbegriffe oder konkretisierungsbedürftige Regelungen enthält, die den Vollzugsbehörden einen gewissen Spielraum gewähren.”
Art. 46 Abs. 1 BV normiert die Rollenverteilung zwischen Bund und Kantonen. Ob diese Bestimmung als anrufbares verfassungsmässiges Individualrecht gilt, ist in der Entscheidsbegründung nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Für die öffentlich-rechtliche Beschwerde genügt in der Regel die Rüge einer einfachen Verletzung von Bundesrecht; es muss daher nicht zusätzlich ausdrücklich eine Verletzung von Art. 46 Abs. 1 BV als verfassungsmässiges Individualrecht behauptet werden.
“Soweit der Beschwerdeführer in der Verletzung von Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 auch einen Verstoss gegen Art. 46 Abs. 1 BV sieht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verfassungsbestimmung die Rollenverteilung zwischen Bund und Kantonen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Bundesrecht normiert (vgl. WALDMANN/BORTER, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 13 zu Art. 46). Der Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht hingegen ist Gegenstand von Art. 49 Abs. 1 BV, der das Verhältnis des Bundesrechts zum kantonalen Recht regelt (vgl. BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 5 zu Art. 49). Inwiefern Art. 46 Abs. 1 BV - wie Art. 49 Abs. 1 BV - ein anrufbares verfassungsmässiges Individualrecht beinhaltet, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Darauf braucht indes nicht näher eingegangen zu werden, da mit der öffentlich-rechtlichen Beschwerde nicht die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts gerügt werden muss, sondern die Geltendmachung einer einfachen Bundesrechtsverletzung - wie es ein Verstoss gegen das ArG und die dazugehörenden Verordnungen wäre - als Beschwerdegrund genügt.”
Für den Vollzug der pauschalen Steueranrechnung sind die Kantone zuständig. Trifft die Anrechnung auch Bundessteuern, können die Kantone vom Bund Ersatz für die ihnen hieraus entstehenden Auslagen verlangen. Umfang und Abrechnung dieses Ersatzanspruchs sind in Art. 20 VO PStA/VO StA geregelt; auf die Abrechnung und die Pflicht zur Rückleistung unrechtmässiger Auszahlungen bzw. Verrechnungen sind Art. 57 und 58 VStG anwendbar.
“erlassen. Nach Art. 2 Abs. 1 VO PStA bzw. VO StA können in der Schweiz ansässige natürliche und juristische Personen für die in Übereinstimmung mit einem DBA in einem Vertragsstaat erhobene begrenzte Steuer von aus diesem Vertragsstaat stammenden Erträgen eine pauschale Anrechnung beantragen. Als Erträge kommen unter anderem Dividenden infrage (vgl. Art. 1 Abs. 2 VO PStA bzw. VO StA). Die Entlastung erfolgt für die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern gesamthaft und wird in einem Betrag vergütet, der entweder ausbezahlt oder mit den Steuern des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde verrechnet wird (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 VO PStA bzw. VO StA). Für den Vollzug sind die Kantone zuständig (Art. 15 VO PStA bzw. VO StA; vgl. auch Art. 46 Abs. 1 BV). Soweit die pauschale Steueranrechnung (bzw. Anrechnung ausländischer Quellensteuern) auf Steuern des Bundes entfällt, haben die Kantone Anspruch darauf, dass dieser ihre Auslagen in Form der gewährten Entlastungszahlungen bzw. -verrechnungen ersetzt. Der Umfang dieses Anspruchs ist in Art. 20 VO PStA bzw. VO StA geregelt. Gemäss Art. 20 Abs. 4 VO PStA bzw. Art. 20 Abs. 3 VO StA sind auf die Abrechnung der Kantone mit dem Bund und auf die Pflicht zur Rückleistung zu Unrecht erfolgter Auszahlungen oder Verrechnungen die Art. 57 und 58 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 (VStG; SR 642.21) anwendbar.”
Art. 46 Abs. 3 BV gewährt den Kantonen praxisgemäss einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Einführung und Ausgestaltung der Schulpflicht sowie bei der Organisation des Schulwesens. Dieser Spielraum gilt innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens, wonach der Grundschulunterricht ausreichend, unentgeltlich und für den Einzelnen angemessen sein muss.
“Gemäss Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet. Hierbei sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kantone für einen ausreichenden, allen Kindern offenstehenden und an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht (Art. 62 Abs. 1 und Abs. 2 BV). Die Kantone müssen entsprechend ihrem verfassungsrechtlichen Auftrag eine Schulpflicht für Kinder einführen, wobei ihnen im Rahmen dieser Grundsätze praxisgemäss ein erheblicher Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht (Art. 46 Abs. 3 BV; BGE 138 I 162 E. 3.2 und 3.3; 133 I 156 E. 3.1; 130 I 352 E. 3.2). Die Ausbildung muss aber auf jeden Fall für den Einzelnen angemessen und geeignet sein und genügen, um auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 133 I 156 E. 3.1). So sieht auch Art. 64 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) vor, dass der Staat und die Gemeinden für einen obligatorischen und kostenlosen, den Fähigkeiten der einzelnen Kinder entsprechenden Grundschulunterricht sorgen, der allen Kindern offensteht (Abs. 1). Die Schule stellt die Bildung der Kinder in Zusammenarbeit mit den Eltern sicher und unterstützt diese bei der Erziehung. Sie fördert die persönliche Entwicklung und soziale Integration der Kinder und schärft ihr Verantwortungsgefühl gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Umwelt (Abs. 2).”
“Im Rahmen dieser Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (Art. 46 Abs. 3 BV; BGE 138 I 162 E. 3.2 und 3.3; 133 I 156 E. 3.1; 130 I 352 E. 3.2). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst, wie erwähnt, nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüberhinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (BGE 130 I 352 E. 3.3; Urteil BGer 2C_10/2016 vom 18. Juli 2016 E. 2.1). Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (vgl. Urteil BGer 2C_10/2016 vom 18. Juli 2016 E. 2.1; BGE 141 I 9 E. 3.3; 138 I 162 E. 3.2, mit zahlreichen Hinweisen). Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die Grundschule und wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewährleistet ist, bzw. wenn es Lerninhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (vgl.”
Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge — auch wenn sie aufgrund von Leistungsaufträgen oder Programmvereinbarungen gemäss Art. 46 Abs. 2 BV ausgerichtet werden — sind Nichtentgelte mit Steuerfolgen und gelten als vorsteuerwirksam; der Vorsteuerabzug ist in diesen Fällen verhältnismässig zu kürzen.
“Im Regelfall wirken sich Nichtentgelte mithin vorsteuerneutral aus. In Abweichung davon hat der Gesetzgeber eine drei Positionen umfassende Gruppe von "Nichtentgelten mit Steuerfolgen" gebildet (Art. 33 Abs. 2in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 lit. a-c MWSTG 2009). Konkret geht es um: - Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2 BV ausgerichtet werden (lit. a); - Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen (lit. b); und - Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke (lit. c). Im Fall dieser drei Kategorien sind die Nichtentgelte vorsteuerwirksam, indem der Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen ist (Art. 33 Abs. 2 MWSTG 2009; dazu schon vorne E. 3.2.3).”
“Im Regelfall wirken sich Nichtentgelte mithin vorsteuerneutral aus. In Abweichung davon hat der Gesetzgeber eine drei Positionen umfassende Gruppe von "Nichtentgelten mit Steuerfolgen" gebildet (Art. 33 Abs. 2in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 lit. a-c MWSTG 2009). Konkret geht es um: - Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2 BV ausgerichtet werden (lit. a); - Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen (lit. b); und - Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke (lit. c). Im Fall dieser drei Kategorien sind die Nichtentgelte vorsteuerwirksam, indem der Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen ist (Art. 33 Abs. 2 MWSTG 2009; dazu schon vorne E. 3.2.3).”
Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes, auf das Leben vorbereitendes Bildungsangebot von guter Qualität an öffentlichen Schulen. Er verlangt nicht die optimale oder maximal individuell zugeschnittene Betreuung eines jeden Kindes. Abweichungen vom idealen Bildungsangebot sind zulässig, sofern sie verhältnismässig sind und das begrenzte staatliche Leistungsvermögen berücksichtigen. Im Rahmen dieses Rahmens kommt den Kantonen ein weiter Gestaltungsspielraum zu (Art. 46 Abs. 3 BV).
“Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch für die Sonderschulung gilt (Art. 46 Abs. 3 BV; BGE 141 I 9 E. 3.3; 138 I 162 E. 3.2). Die Kantone sind jedoch nicht vollständig frei, wie sie den Grundschulunterricht ausgestalten wollen: Aus Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2 BehiG, der die Kantone verpflichtet, die integrative Schulung zu fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes dient, ergibt sich eine (gewisse) Präferenz für die integrierte Sonderschulung (BGE 141 I 9 E. 5.3.1; 138 I 162 E. 4.2; Urteile 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.2.5; 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.2.1; 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.1.1; 2C_264/2016 vom 23. Juni 2017 E. 2.2; 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 5.1). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst ein angemessenes, auf das Leben vorbereitendes Bildungsangebot von guter Qualität an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann jedoch mit Rücksicht auf das für diesen Bereich limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (BGE 144 I 1 E.”
“Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen weiten Gestaltungsspielraum, was auch für die Sonderschulung gilt (vgl. Art. 46 Abs. 3 BV; Urteile 2C_385/2021 vom 29. September 2021 E. 3.1.2; 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.2.2; 2C_264/2016 vom 23. Juni 2017 E. 2.2). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann jedoch mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gebietet mit anderen Worten nicht die optimale oder geeignetste überhaupt denkbare Schulung von behinderten Kindern (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.3; 138 I 162 E. 3.2; Urteil 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.2.4 f.). Die Ausgestaltung der Sonderschulung ist grundsätzlich Sache des kantonalen Rechts, dessen Auslegung und Anwendung vom Bundesgericht nur auf die Verletzung des übergeordneten Rechts hin überprüft wird (vgl. E. 2 hiervor). Die dargelegten bundesrechtlichen Mindestgrundsätze müssen jedoch eingehalten werden, was das Bundesgericht frei prüft (vgl.”
“Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch für die Sonderschulung gilt (Art. 46 Abs. 3 BV; BGE 138 I 162 E. 3.2). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst ein angemessenes, auf das Leben vorbereitendes Bildungsangebot von guter Qualität an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann jedoch mit Rücksicht auf das für diesen Bereich limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (BGE 144 I 1 E. 2.2; 141 I 9 E. 3.3).”
“Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gebietet mit anderen Worten nicht die optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Schulung von behinderten Kindern. Eine Abweichung vom "idealen" Bildungsangebot ist zulässig, wenn sie der Vermeidung einer erheblichen Störung des Unterrichts, der Berücksichtigung der finanziellen Interessen des Gemeinwesens oder dem Bedürfnis der Schule an der Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dient und die entsprechenden Massnahmen verhältnismässig bleiben (vgl. BGer 2C_590/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.2.2). Im Rahmen dieser Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (Art. 46 Abs. 3 BV; vgl. zum Ganzen BGE 141 I 9 E. 3.2 und”
Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten mangels Leistung bzw. fehlender wirtschaftlicher Verknüpfung nicht als Entgelt im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG. Soweit die Beiträge unter diese Kategorie fallen, führt auch das Weiterleiten solcher Mittel nicht zur Erhebung der Mehrwertsteuer.
“Mangels Leistung - bzw. weil diesen Mittelflüssen die innere wirtschaftliche Verknüpfung mit einer mehrwertsteuerlichen Leistung fehlt (vgl. Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWST Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWST Kommentar], N 9 zu Art. 18 MWSTG) - gelten namentlich die in Art. 18 Abs. 2 Bst. a - l MWSTG genannten Mittelflüsse nicht als Entgelt (sog. Nicht-Entgelte; vgl. auch Urteile des BVGer A-2765/2022 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, A-2566/2020 vom 11. November 2021 E. 2.5). Das Weiterleiten solcher Mittelflüsse unterliegt nicht der Steuer (vgl. Art. 30 Abs. 1 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV; SR 641.201]). Zu den sog. Nicht-Entgelten zählen nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG unter anderem Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, selbst wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2 BV ausgerichtet werden (BGE 141 II 182 E. 3.1; Urteile des BVGer A-553/2021 vom 8. Februar 2022 E. 2.6.1, A-2566/2020 vom 11. November 2021 E. 2.5.1 [bestätigt durch BGE 149 II 43]).”
“Mangels Leistung - bzw. weil diesen Mittelflüssen die innere wirtschaftliche Verknüpfung mit einer mehrwertsteuerlichen Leistung fehlt (vgl. Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWST Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWST Kommentar], N 9 zu Art. 18 MWSTG) - gelten namentlich die in Art. 18 Abs. 2 Bst. a - l MWSTG genannten Mittelflüsse nicht als Entgelt (sog. Nicht-Entgelte; vgl. auch Urteile des BVGer A-2765/2022 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, A-2566/2020 vom 11. November 2021 E. 2.5). Das Weiterleiten solcher Mittelflüsse unterliegt nicht der Steuer (vgl. Art. 30 Abs. 1 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]). Zu den sog. Nicht-Entgelten zählen nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG unter anderem Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, selbst wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2 BV ausgerichtet werden (BGE 141 II 182 E. 3.1; Urteile des BVGer A-553/2021 vom 8. Februar 2022 E. 2.6.1, A-2566/2020 vom 11. November 2021 E. 2.5.1 [bestätigt durch BGE 149 II 43]).”
“Gemäss Art. 33 MWSTG führen Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2 MWSTG), grundsätzlich zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs (Abs. 1). Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug indessen verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Art. 18 Abs. 2 lit. a-c MWSTG erhält (Abs. 2). Mangels Leistung gelten namentlich Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2 BV ausgerichtet werden, nicht als Entgelt (Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG). Als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten namentlich die von Gemeinwesen ausgerichteten Finanzhilfen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über die Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz; SuG; SR 616.1; vgl. Art. 29 lit. a MWSTV). Gemäss Art. 3 Abs. 1 SuG sind Finanzhilfen geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst-und Sachleistungen (vgl. zum Subventionsbegriff nach Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG auch BGE 149 II 255 E. 2.3).”
“Zu den sog. Nicht-Entgelten zählen nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG weiter auch Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, selbst wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2 BV ausgerichtet werden (BGE 141 II 182 E. 3.1; Urteile des BVGer A-553/2021 vom 8. Februar 2022 E. 2.6.1, A-2566/2020 vom 11. November 2021 E. 2.5.1 [bestätigt durch BGE 149 II 43]; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5660/2022 vom 21. Mai 2024 E. 3.2.2).”
Bei der Beurteilung von Zahlungen im Zusammenhang mit Art. 46 Abs. 2 BV ist auf den wirtschaftlichen Charakter des Zahlungsflusses abzustellen; die Bezeichnung der Leistung ist hierfür nicht dispositiv. Ob eine Leistung als Subvention oder öffentlich-rechtlicher Beitrag zu qualifizieren ist, richtet sich nach einer einzelfallbezogenen wirtschaftlichen Prüfung.
“Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG 2009 spricht von den " Subventionen und anderen öffentlich-rechtlichen Beiträgen, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2 BV ausgerichtet werden". Bei der "Subvention" bzw. dem "öffentlich-rechtlichen Beitrag" in diesem Sinne handelt es sich um keinen feststehenden Rechtsbegriff, sondern um einen wirtschaftlichen Terminus. Ob ein bestimmter Mittelfluss unter diesen Begriff fällt, ist im Einzelfall und unabhängig von der Bezeichnung des Mittelflusses zu entscheiden (Urteile 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 5; 2C_323/2019 vom 29. August 2019 E. 5.4; 2C_826/2016 vom 6. April 2018 E. 2.5). Nach dem Gebot der Einheit der Rechtsordnung ist zur näheren Bestimmung des Begriffs grundsätzlich auf die Spezialgesetzgebung zu den Subventionen abzustellen (BGE 140 I 153 E. 2.5.4).”
Die Kantone tragen grundsätzlich die Vollzugslast für Bundesrecht. Sie müssen alles vorsehen, was der Verwirklichung des Gesetzes dient, namentlich Erlass erforderlicher Vollzugsvorschriften, Einrichtung einer Behördenorganisation, Verfahren einschliesslich Rechtsschutz, Bereitstellung von Sach‑ und Finanzmitteln sowie Erlass von Verfügungen (gegebenenfalls auch Abschluss von Verträgen). Kantonale Vollzugsbehörden wenden das Bundesrecht unmittelbar an; bei unbestimmten Begriffen oder konkretisierungsbedürftigen Regelungen steht ihnen ein gewisser Gestaltungsspielraum zu.
“Im schweizerischen System obliegt der Gesetzesvollzug auch in denjenigen Bereichen, in denen der Bund für die Gesetzgebung zuständig ist, grundsätzlich den Kantonen (Art. 46 Abs. 1 BV). Im Bereich des Gewässerschutzes vollziehen die Kantone Gesetz und Verordnung, soweit der Vollzug nicht dem Bund übertragen ist, und erlassen die erforderlichen Vorschriften (vgl. Art. 45 GSchG sowie Art. 45 GSchV). Im Begriff "Vollzug" ist alles enthalten und die Kantone haben alles vorzukehren, was der Verwirklichung des Gesetzes dient: Erlass von gesetzlichen Vorschriften, Einrichtung einer Behördenorganisation, von Verfahren einschliesslich Rechtsschutz, Bereitstellung von Sach- und Finanzmitteln, Erlass von Verfügungen, allenfalls Abschluss von Verträgen (ALEXANDER RUCH, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und Wasserbaugesetz [nachfolgend: GSchG-Kommentar], 2016, N. 4 zu Art. 45 GSchG). Die kantonalen Vollzugsbehörden wenden unmittelbar das Bundesrecht an, ohne dass es einer inhaltlichen Umsetzungsgesetzgebung auf kantonaler Ebene bedarf. Das gilt auch dann, wenn das Bundesrecht unbestimmte Rechtsbegriffe oder konkretisierungsbedürftige Regelungen enthält, die den Vollzugsbehörden einen gewissen Spielraum gewähren.”
Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten nicht als Entgelt im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG, auch wenn sie aufgrund eines Leistungsauftrags oder einer Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2 BV gewährt werden.
“Zu den sog. Nicht-Entgelten zählen nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG weiter auch Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, selbst wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2 BV ausgerichtet werden (BGE 141 II 182 E. 3.1; Urteile des BVGer A-553/2021 vom 8. Februar 2022 E. 2.6.1, A-2566/2020 vom 11. November 2021 E. 2.5.1 [bestätigt durch BGE 149 II 43]; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5660/2022 vom 21. Mai 2024 E. 3.2.2).”
Kantone können Aufgaben des Vollzugs von Bundesrecht wahrnehmen und dafür eigene Ausführungsregelungen treffen. Soweit das Bundesrecht abschliessend geregelt ist, dürfen kantonale Regelungen jedoch nicht dem Sinn und Geist des Bundesrechts widersprechen oder dessen Zweck vereiteln; Art. 46 BV begründet damit beschränkte Vollzugskompetenzen der Kantone.
“118 Abs. 2 lit. b der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) weist dem Bund die Zuständigkeit zum Erlass von Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren zu. Dabei handelt es sich um eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes mit nachträglich derogatorischer Wirkung (BGE 139 I 242 E. 3.1; Giovanni Biaggini, BV Kommentar, 2. A., Zürich 2017, Art. 118 N. 6; Tomas Poledna in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar [SG Komm BV], 3. A., Zürich 2014, Art. 118 N. 7). Soweit der Bund eine abschliessende Regelung erlässt, verdrängt diese nach dem Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) jegliche kantonale Kompetenz im entsprechenden Sachbereich, ausgenommen die den Kantonen vorbehaltenen oder übertragenen Kompetenzen, sowie die sich aus dem Vollzug des Bundesrechts aufgrund von Art. 46 BV ergebenden Kompetenzen (BGE 138 I 435 [= Pra 2013 Nr. 32] E. 3.4.1). Die Kantone dürfen in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend geregelt hat, nur Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (BGE 146 I 20 E. 4.1 mit Hinweisen). 4.2 Die Covid-19-Verordnung besondere Lage enthält in Art. 6c Abs. 2 besondere Vorschriften für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen und für Unterschriftensammlungen und schreibt vor, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Gesichtsmaske tragen müssen. Für Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung legt das Bundesrecht eine maximale Anzahl Teilnehmender von 50 Personen fest (Art. 6 Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage). Aus Art. 6c Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie aus deren Systematik ergibt sich, dass bei Kundgebungen keine Begrenzung der Anzahl teilnehmender Personen gilt (insbesondere gelten Kundgebungen nicht als Menschenansammlungen nach Art.”
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