Das Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft.
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Die Auflage zur Überarbeitung des Umgebungsplans kann als zulässige Konkretisierung von Qualitätsanforderungen verlangt werden.
“Die Rekurrentin ist der Auffassung, der Umgebungsplan genüge nicht, um zu beurteilen, ob die "Aussenräume von hoher Qualität" (Art. 1 Abs. 2 SBV) sein werden und der Umschwung so gestaltet werde, dass eine besonders gute Gesamtwirkung entstehe (Art. 15 Abs. 1 SBV). Die Auflage zur Überar- beitung des Umgebungsplans sei unzulässig und verstosse gegen den Grundsatz der Einheit der Baubewilligung.”
Das Gesetz schliesst regelmässig einen vorzeitigen Zugriff auf Mittel der Berufsvorsorge aus; Ausnahmen sind eng gesetzlich begrenzt (z.B. Vorbezug für Wohneigentum bleibt unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich, während ansonsten der Vorsorgeschutz unangetastet bleiben soll).
“Regeste Art. 5 Abs. 2, Art. 6, Art. 113 BV; Art. 1 Abs. 1 BVG; Art. 2-4 FZG; Art. 16 Abs. 1 FZV; Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 und Art. 93 SchKG; § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 11, § 13a Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 21. Juni 2001 über die Sozial- und die Jugendhilfe; § 17a Abs. 1 lit. a und c sowie § 18 der Sozialhilfeverordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 25. September 2001; Subsidiaritätsprinzip und Vorsorgeschutz. Die Verpflichtung einer Sozialhilfe beziehenden Person zum frühestmöglichen Bezug des Freizügigkeitskapitals verletzt jedenfalls dann den bundesrechtlichen Vorsorgeschutz und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wenn trotz des Vorbezugs ein erneuter Rückfall in die Sozialhilfe vor dem Zeitpunkt des Vorbezugs der AHV-Altersrente droht (E. 7.3.2, 7.3.3 und 7.4). Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt nicht vor (E. 7.3.7).”
“Während die erste Säule den Existenzbedarf angemessen zu decken hat (Art. 112 Abs. 2 lit. b BV), zielen die vom Beschwerdeführer angerufenen vorsorgerechtlichen Bestimmungen (vgl. E. 4 hiervor) gemäss vorgegebenem Verfassungsziel (Art. 113 BV) darauf ab, den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu erlauben (Art. 1 Abs. 1 BVG) und im Hinblick darauf, den Vorsorgeschutz zu erhalten (Art. 2-4 FZG; zum Ganzen: BGE 148 V 114 E. 7.1). Letzteres schliesst den Zugriff auf Mittel der Berufsvorsorge vor Eintritt des Versicherungsfalles aus resp. lässt diesen nur in gesetzlich eng umschriebenen Fällen zu, namentlich in Form der Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG (lit. a: endgültiges Verlassen der Schweiz; lit. b: Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit; lit. c: Austrittsleistung geringer als der Jahresbeitrag) sowie des Vorbezugs für Wohneigentum nach Art. 30c BVG. Dies zeigt sich auch vollstreckungsrechtlich, indem Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar sind (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG; vgl. auch Art. 39 BVG sowie Art. 17 FZV). Fällig im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG wird die Freizügigkeitsleistung, wenn der Betriebene ihre Auszahlung verlangt (BGE 148 III 232 E. 6.3 mit Hinweisen; zum abweichenden Fälligkeitsbegriff gemäss Art.”
Bei Anlieferung primär per Schiff bleiben Kiesumschlag und Betonproduktion auf dem Grundstück zulässig.
“Die von der Planungszone betroffenen Grundstücke der Rekurrentin sind der Wohnzone W4 zugeordnet. Mit den derzeit in Kraft stehenden, im Jahr 2009 von der Baudirektion genehmigten Sonderbauvorschriften (act. 5.1.) soll auf den rekurrentischen Grundstücken eine gemischte Wohn-, Gewerbe-, Han- dels- und Dienstleistungsnutzung ermöglicht und der Bestand sowie die Er- neuerung der Umlade-, Produktions- und Transportanlagen für Kiesum- schlag und die Betonproduktion sichergestellt werden, solange die Anliefe- rung der Umschlagsgüter (Kies, Sand, usw.) massgeblich mittels Schiffen erfolgt (Art. 1 SBV). Das Plangebiet der SBV gliedert sich in einen Mischbe- reich, einen Wohnbereich und einen Freihaltebereich (Art. 4 SBV). Im Peri- meter der SBV befinden sich heute das Betonwerk und weitere Gewerbe- bauten, eine Wohnnutzung wurde bislang nicht realisiert. R1S.2023.05169 Seite 17”
Die Säule 3a kann subsidiär nach den Regelungen der zweiten Säule ausgelegt werden, wenn BVV 3 Lücken aufweist.
“Schliesslich bestehe infolge von Prämienausständen (für welche sie die Klägerin erfolglos gemahnt habe) seit dem 3. September 2019 ein Deckungsunterbruch. Die Beklagte habe den Versicherungsvertag Nr. [...].031-[...] aufgehoben und den Versicherungsvertrag Nr. [...].969-[...] auf prämienfrei gestellt. Die Beklagte weist ferner darauf hin, dass gemäss den relevanten AGB die Prämien während der Abklärung von Leistungsansprüchen vollumfänglich zu bezahlen seien (Klageantwort, Ziff. 37 f.). 2.3. Streitig ist, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf eine volle Jahresrente von Fr. 80'000.00 ab dem 1. September 2020 bis zum Vertragsablauf zuzüglich 5 % Zins ab der jeweiligen Fälligkeit aus dem Versicherungsvertrag Nr. [...].031-[...] sowie auf Prämienbefreiung in den Versicherungsverträgen Nr. .031-[...] und Nr. [...].969-[...] ab 1. Dezember 2018 hat. 3. 3.1. Die gebundene Vorsorge im Rahmen der Säule 3a ist eine anerkannte und steuerlich begünstigte berufliche Vorsorgeform im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 BVV 3. Gemäss diesen Bestimmungen gibt es bei der Säule 3a zwei anerkannte Vorsorgeformen: die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen und die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Vertrag mit einer Versicherungseinrichtung (vgl. BGE 141 V 405, 408 E. 3.1). 3.2. Die gebundene Vorsorge im Rahmen der Säule 3a ergänzt die zweite Säule und unterscheidet sich von dieser im Wesentlichen durch ihre Freiwilligkeit. Namhafte Bereiche der Säule 3a sind praktisch gleich geregelt wie in der zweiten Säule bzw. durch Verweis denselben Normen unterstellt (z.B. vorzeitige Ausrichtung von Leistungen, der Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum oder die Abtretung, Verpfändung oder Verrechnung; vgl. Art. 3 und 4 BVV 3, Art. 5 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG; SR 831.42] und Art. 83a BVG). Da sich die gebundene Vorsorge aus der zweiten Säule ableitet, hat die Praxis verschiedentlich subsidiär, soweit die BVV 3 keine einschlägigen Bestimmungen enthielt, die Regelungen der zweiten Säule beigezogen (BGE 141 V 405, 409 E.”
Bei der Berechnung des maximalen Altersguthabens dürfen Einkäufe nicht erneut/nochmals vom gemeldeten Einkommen abgezogen werden.
“Die Vorinstanz übersah somit - wie schon die Beschwerdegegnerin -, dass bereits vom Wortlaut her bei der theoretischen Berechnung des maximal möglichen Altersguthabens bereits getätigte Einkäufe - insbesondere aufgrund von Beitragslücken - keine Rolle spielen können und ausser Acht gelassen werden müssen. Beabsichtigt ist eine Gleichstellung der Alterskapitalien, des "normal" angesparten Altersguthabens und des durch Einkäufe angeglichenen Alterskapitals. Daher kann der Berechnung des maximal möglichen Altersguthabens nicht tel quel das gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVG korrigierte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zugrunde gelegt werden. Insbesondere verlangt die beabsichtigte Gleichstellung zwingend, dass die Vorschrift betreffend Vornahme eines Abzugs für die getätigten Einkäufe (Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG) keine Anwendung findet bei der Ermittlung des maximal möglichen Altersguthabens (vgl. auch BGE 142 V 169 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die (gemäss Ziff. 12/5. des Vorsorgereglements [in allen ab 1. Januar 2018 gültig gewesenen Fassungen] zulässige) Selbstdeklaration des Beschwerdeführers hinsichtlich des versicherten Einkommens mit Blick auf Ziff. 13/1. des Vorsorgereglements (siehe auch Art. 1 Abs. 2 BVG) zwar einer Überprüfung unterzogen werden durfte. Bei dieser Überprüfung unterlief der Beschwerdegegnerin - und im Anschluss daran auch der Vorinstanz - aber nach dem Ausgeführten ein Denkfehler im Zusammenhang mit der Ermittlung der maximal möglichen Einkaufssumme, indem sie bei der Bestimmung des maximal möglichen Altersguthabens vom der Berechnung zugrunde zu legenden, durch die Steuerbehörden gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Einkäufe in Abzug brachte.”
Art. 1 Abs. 1 BVG schützt das Vorsorgeguthaben vor vorzeitigem Zugriff; ein Vorbezug verletzt diesen Schutz insbesondere, wenn dadurch trotz des Vorbezugs erneut Sozialhilfebezug bis zur AHV-Rente droht bzw. ein Rückfall in die Sozialhilfe zu erwarten ist.
“Regeste Art. 5 Abs. 2, Art. 6, Art. 113 BV; Art. 1 Abs. 1 BVG; Art. 2-4 FZG; Art. 16 Abs. 1 FZV; Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 und Art. 93 SchKG; § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 11, § 13a Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 21. Juni 2001 über die Sozial- und die Jugendhilfe; § 17a Abs. 1 lit. a und c sowie § 18 der Sozialhilfeverordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 25. September 2001; Subsidiaritätsprinzip und Vorsorgeschutz. Die Verpflichtung einer Sozialhilfe beziehenden Person zum frühestmöglichen Bezug des Freizügigkeitskapitals verletzt jedenfalls dann den bundesrechtlichen Vorsorgeschutz und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wenn trotz des Vorbezugs ein erneuter Rückfall in die Sozialhilfe vor dem Zeitpunkt des Vorbezugs der AHV-Altersrente droht (E. 7.3.2, 7.3.3 und 7.4). Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt nicht vor (E. 7.3.7).”
“Während die erste Säule den Existenzbedarf angemessen zu decken hat (Art. 112 Abs. 2 lit. b BV), zielen die vom Beschwerdeführer angerufenen vorsorgerechtlichen Bestimmungen (vgl. E. 4 hiervor) gemäss vorgegebenem Verfassungsziel (Art. 113 BV) darauf ab, den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu erlauben (Art. 1 Abs. 1 BVG) und im Hinblick darauf, den Vorsorgeschutz zu erhalten (Art. 2-4 FZG; zum Ganzen: BGE 148 V 114 E. 7.1). Letzteres schliesst den Zugriff auf Mittel der Berufsvorsorge vor Eintritt des Versicherungsfalles aus resp. lässt diesen nur in gesetzlich eng umschriebenen Fällen zu, namentlich in Form der Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG (lit. a: endgültiges Verlassen der Schweiz; lit. b: Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit; lit. c: Austrittsleistung geringer als der Jahresbeitrag) sowie des Vorbezugs für Wohneigentum nach Art. 30c BVG. Dies zeigt sich auch vollstreckungsrechtlich, indem Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar sind (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG; vgl. auch Art. 39 BVG sowie Art. 17 FZV). Fällig im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG wird die Freizügigkeitsleistung, wenn der Betriebene ihre Auszahlung verlangt (BGE 148 III 232 E. 6.3 mit Hinweisen; zum abweichenden Fälligkeitsbegriff gemäss Art.”
Tramchauffeure gelten nach Art. 1 STEBV ausdrücklich als sicherheitsrelevantes Personal.
“Die Anforderungen an das Personal der Eisenbahnunternehmen und weiterer Unternehmen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich sind in der Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV, SR742.141.2); vgl. Art. 1 STEBV) und der Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE, SR 742.141.21) präzisiert. Als sicherheitsrelevante Tätigkeit gilt unter anderem die Tätigkeit eines Tramchauffeurs (vgl. Art. 2 Bst. b STEBV i.V.m. Art. 3 Bst. a STEBV).”
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