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Art. 16 Abs. 3 BV gewährleistet die Informationsfreiheit, nicht jedoch einen eigenständigen Anspruch auf Zugang zu amtlichen oder ansonsten geheimen bzw. nicht gesetzlich öffentlich zugänglichen Unterlagen. Ob eine Quelle als „allgemein zugänglich" gilt, bestimmt sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften; entsprechend ergeben sich konkrete Einsichtsrechte in erster Linie aus spezialgesetzlichen Regelungen (insbesondere dem Öffentlichkeitsgesetz) und nicht unmittelbar aus Art. 16 Abs. 3 BV.
“Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung der Informations- und Medienfreiheit. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, lässt sich weder aus der Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV bzw. Art. 10 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) noch aus der Medienfreiheit (Art. 17 BV) ein über das Öffentlichkeitsgesetz hinausgehender Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten ableiten (Urteil des BGer 1C_129/2016 vom 14. Februar 2017 E. 2.2.2 m.H.; vgl. ferner Urteile des BVGer A-5623/2017 vom 2. Mai 2019 E. 7 und A-6475/2017 vom 6. August 2018 E. 6).”
“Die verfassungsrechtlich gewährleistete Informationsfreiheit umfasst auch den Anspruch, sich Informationen von staatlichen Behörden zu verschaffen. Indessen gewährt Art. 16 Abs. 3 BV nur ein Recht, Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen, ist also beschränkt auf jene Informationen, die nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften der Öffentlichkeit zugänglich sind. Demzufolge ergibt sich die Qualifikation einer Quelle als allgemein zugänglich aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, weshalb die Informationsfreiheit keinen Anspruch auf Einsicht in geheime Dokumente gewährt (vgl. BGE 127 I 145, Urteil des BGer 1C_462/2018 vom 17. April 2019 E. 4.1 m.w.H.; Andreas Kley/Esther Tophinke, in: Ehrenzeller et. al., Die schweizerische Bundesverfassung: St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, zu Art. 16 Rz. 36 m.w.H.).”
Bei Demonstrationen mit Blockadeaktionen ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung die Abwägung der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV) gegen die Beeinträchtigung oder mögliche Gefährdung Dritter zentral. Als relevante Kriterien für die Zweck‑Mittel‑Relation nennt die Rechtsprechung bzw. Lehre den Zusammenhang zwischen der Blockade und dem Protestgegenstand, die Intensität der Blockade (insbesondere Dauer, vorhandene Ausweichmöglichkeiten, vorherige Bekanntgabe und Möglichkeit einer rechtzeitigen Verkehrsumleitung) sowie die Dringlichkeit des behinderten Verkehrs. Medienaufmerksamkeit ist demgegenüber nicht als valables Kriterium heranzuziehen.
“Zwar ist unbestritten, dass Demonstrationen auf öffentlichem Grund unter dem Schutz der verfassungs- und konventionsrechtlich garantierten Meinungsäus- serungsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) und Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK) stehen. Gerade bei Demonstrationen, die mit Blockadeaktionen ein- hergehen, ist jedoch unter Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu ermitteln, ob die Grenze zur Strafbarkeit nicht überschritten wird, wozu insbeson- dere die Versammlungsfreiheit gegen die Beeinträchtigung oder gar Gefährdung Dritter abzuwägen ist. Wichtige Kriterien zur Beurteilung der Zweck-Mittel-Relation sind dabei der Zusammenhang zwischen der Blockade und dem Protestgegen- stand, die Intensität der Blockade (Dauer, Ausweichmöglichkeiten, vorherige Be- kanntgabe, Möglichkeit der rechtzeitigen Verkehrsumleitung) und die Dringlichkeit des behinderten Verkehrs. Die von Demonstrierenden regelmässig gesuchte Me- dienaufmerksamkeit ist dagegen klarerweise kein valables Kriterium (HERTIG, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 22 N 34; BGE 143 I 147, Erw. 3.1 f.; BGE 134 IV 216, Erw.”
Die Meinungsfreiheit nach Art. 16 BV ist nach der Rechtsprechung ein gegenüber speziellen Kommunikationsgrundrechten (z. B. der Versammlungsfreiheit) subsidiäres Auffanggrundrecht. Einschränkungen der Versammlungsfreiheit können damit auch Auswirkungen auf die Ausübung der Meinungsfreiheit haben, ohne dass die Meinungsfreiheit damit in jedem Fall eigenständig verletzt wäre.
“Allgemeine Ausführungen Vorliegend ist unbestritten, dass das vom Bundesrat in der COVID-19-Verordnung 2 erlassene Verbot von Menschenansammlungen den persönlichen und sachlichen Schutzbereich des Grundrechts der Versammlungsfreiheit in Art. 22 BV tangiert. Bei der damit im Zusammenhang stehenden Meinungsfreiheit gemäss Art. 16 BV handelt es sich indes um ein gegenüber den speziellen Formen der Kommunikation subsidiäres Auffanggrundrecht (vgl. Urteil des BGer 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6.1 und BGE 144 I 281 E. 5.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 22 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren, daran teilzunehmen oder davon fernzubleiben. Zu den Versammlungen gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (vgl. Urteil des BGer 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 147 I 161 E. 4.2; BGE 144 I 281 E. 5.3.1; BGE 143 I 147 E. 3.1 und BGE 137 I 31 E. 6.1). Die Versammlungsfreiheit bildet eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung und die Ausübung der politischen Rechte und ist ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung (vgl. Urteil des BGer 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E.”
“Rechtsprechungsgemäss unterstehen Kundgebungen dem Schutz der Versammlungs- und der Meinungsfreiheit (Art. 22 und 16 BV). Im Vordergrund steht dabei die Versammlungsfreiheit, da es sich bei der Meinungsfreiheit gemäss Art. 16 BV um ein gegenüber den speziellen Formen der Kommunikation subsidiäres Auffanggrundrecht handelt (BGE 144 I 281 E. 5.3.1 mit Hinweis). Die vorliegend von den Beschwerdeführern ebenfalls gerügte Einschränkung der Meinungsfreiheit erschöpft sich darin, dass Meinungen nur eingeschränkt an Kundgebungen geäussert werden können, weil diese ihrerseits eingeschränkt werden. Eine darüber hinausgehende Einschränkung der Meinungsfreiheit, indem beispielsweise der Meinungsäusserung inhaltliche Schranken auferlegt würden, ergibt sich aus der angefochtenen Verordnung nicht, sodass dieser Rüge vorliegend keine selbständige Bedeutung zukommt. BGE 148 I 33 S. 43”
Die Stiftung muss Vorsorgenehmer über Reglementsänderungen aktiv informieren und darf sich nicht auf eine rein passive Publikation beschränken.
“3 FZV bei Banken oder Effektenhändlern zu deponieren, die der Aufsicht der FINMA unterstehen (Abs. 2). 9.2 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, die Verbuchung der Zinsen, Erträge und Verluste müsse für den Vorsorgenehmer absolut klar sein, deshalb sei die entsprechende Gesetzesbestimmung, Art. 16 Abs. 2 BVV 2, im Vorsorgereglement aufzunehmen. Demgegenüber bringen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vor, die verordnungskonforme Gutschreibung des Zinses sei eine gesetzliche Pflicht. Die Bestimmungen im Reglement (Art. 5 und 6) widersprächen der Verordnungsbestimmung nicht. Die Haltung der Vorinstanz gehe im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle zu weit. 9.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 BVV 2 gilt, dass bei der Verzinsung durch eine Freizügigkeitseinrichtung die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutgeschrieben werden. Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen nach Art. 13 Abs. 5 FZV werden ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben aufgeteilt. 9.4 Die Einhaltung von Art. 16 Abs. 2 BVV 2 wird von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht bestritten. Im Gegenteil, sie bestätigen vielmehr, dass es sich bei dieser Regelung um eine gesetzliche Pflicht handle, welche sie einzuhalten hätten. Die Formulierung in den Reglementen widerspreche sodann der gesetzlichen Regelung nicht. Die Vorinstanz macht auch nicht geltend, es liege ein Widerspruch zum Gesetz (BVG) oder der Verordnung vor, sondern begründet ihren Vorbehalt damit, dass die gesetzliche Regelung aufzunehmen sei, damit die Anrechnung (auch von Negativzinsen) für den Vorsorgenehmer klar sei. Damit greift sie jedoch unbefugt in den Autonomiebereich der Stiftung ein (vgl. oben E. 5.3), denn es gibt keine rechtliche Grundlage, welche die wortwörtliche Aufnahme von Art. 16 Abs. 2 BVV 2 in einem Reglement zwingend vorsieht. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind daher in diesem Punkt gutzuheissen. 10. Auszahlung Alters- oder Todesfallleistung 10.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 folgende Regelungen in ihren Reglementen aufgenommen haben: Art.”
In der zitierten Rechtssache wurde gerügt, kantonliche Regelungen zum Betteln verletzten die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) sowie einschlägige völkerrechtliche Bestimmungen; das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut.
“Gegen diesen Beschluss des Grossen Rates führen die Demokratischen JuristInnen der Schweiz (DJS) Regionalgruppe Basel, die Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV), der Verein für Gassenarbeit Schwarzer Peter, A. sowie B. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht im Sinne der Erlassbeschwerde (abstrakte Normenkontrolle). Sie beantragen die Aufhebung von § 9 Abs. 1 lit. a ÜStG (betreffend Betteln in organisierter Art und Weise), von § 9 Abs. 2 lit. b-g ÜStG unter entsprechendem Einschluss des Einleitungssatzes (betreffend verschiedene Modalitäten des Bettelns ohne des Verbots des Bettelns in aufdringlicher oder aggressiver Art und Weise) sowie von § 9 Abs. 3 ÜStG (betreffend Sicherstellung und Einziehung der Vermögenswerte). Gerügt wird ein Verstoss gegen die Bundesverfassung, die Europäische Menschenrechtskonvention BGE 149 I 248 S. 252 und das Freizügigkeitsabkommen sowie gegen weitere völkerrechtliche Bestimmungen, insbesondere eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV in Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK, der Meinungsfreiheit nach Art. 16 BV und Art. 10 EMRK, der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV sowie des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, handelnd für den Grossen Rat und vertreten durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In Replik und Duplik halten die Beschwerdeführenden einerseits und der Regierungsrat andererseits im Wesentlichen an ihren jeweiligen Standpunkten fest. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.”
Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 16 Abs. 3 BV kann auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden, setzt aber die Glaubhaftmachung eines besonderen, schutzwürdigen Interesses voraus. Ein solches Interesse kann sich etwa aus der Betroffenheit an einem konkreten Freiheitsrecht oder aus einer besonderen Sachnähe ergeben. Reicht die Verwaltung nicht dem Öffentlichkeitsprinzip, genügt die blosse Berufung auf Art. 16 Abs. 3 BV nicht; es ist ein spezifisches schutzwürdiges Interesse darzulegen. Grenzen des Akteneinsichtsrechts bilden überwiegende öffentliche Interessen des Staates sowie schutzwürdige Interessen Dritter; in solchen Fällen ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV kann der Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden. Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass die betroffene oder eine Drittperson Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsieht. Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass die rechtsuchende Person ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben. Soweit die Verwaltung nicht dem sogenannten Öffentlichkeitsprinzip unterstellt ist, reicht die Berufung auf Art. 16 Abs. 3 BV nicht aus und bedarf es daher der Geltendmachung eines spezifischen schützenswerten Interesses im dargelegten Sinn. Das Akteneinsichtsrecht findet indes seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter. Diesfalls sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an deren Verweigerung andererseits sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 147 I 463 E. 3.3.3; 129 I 249 E. 3; 113 Ia 1 E. 4a; je mit Hinweisen).”
“Diese Regelung entspricht weitgehend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV: Dieser zufolge kann der Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden. Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass die betroffene oder eine Drittperson Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsieht. Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass die rechtsuchende Person ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben. Soweit die Verwaltung nicht dem sogenannten Öffentlichkeitsprinzip unterstellt ist, reicht die Berufung auf Art. 16 Abs. 3 BV nicht aus und bedarf es daher der Geltendmachung eines spezifischen schützenswerten Interesses im dargelegten Sinn. Das Akteneinsichtsrecht findet indes seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter. Diesfalls sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an deren Verweigerung andererseits sorgfältig gegeneinander abzuwägen (zum Ganzen: BGE 147 I 463 E. 3.3.2 mit Hinweisen).”
“Diese Regelung entspricht weitgehend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV: Dieser zufolge kann der Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden. Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass die betroffene oder eine Drittperson Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsieht. Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass die rechtsuchende Person ein BGE 147 I 463 S. 471 besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben. Soweit die Verwaltung nicht dem sogenannten Öffentlichkeitsprinzip unterstellt ist, reicht die Berufung auf Art. 16 Abs. 3 BV nicht aus und bedarf es daher der Geltendmachung eines spezifischen schützenswerten Interesses im dargelegten Sinn. Das Akteneinsichtsrecht findet indes seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter. Diesfalls sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an deren Verweigerung andererseits sorgfältig gegeneinander abzuwägen (zum Ganzen: BGE 129 I 249 E. 3; BGE 113 Ia 1 E. 4a; Urteile 1C_352/2018 vom 18. September 2018 E. 3.2; 4A_212/2015 vom 4. November 2015 E. 4.2.3; 2C_387/2013 vom 17. Januar 2014 E. 4.2.2; 5A_956/2012 vom 25. Juni 2013 E. 2.1; je mit Hinweisen; GEROLD STEINMANN, a.a.O., N. 54 zu Art. 29 BV).”
Bei ausländerrechtlich Inhaftierten ist der Anspruch auf angemessene soziale Kontakte nach den technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen durch eine allenfalls zeitlich und örtlich beschränkte Zugangsmöglichkeit zum Internet zu ergänzen. Eine generelle Verweigerung des Internetzugangs rechtfertigt sich nicht und stellt insoweit eine unverhältnismässige Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) dar.
“Trotz der unterschiedlichen Rechtsstellung von Asylsuchenden und ausländerrechtlich festgehaltenen Personen, die das Land verlassen müssen, ergibt sich daraus doch, dass entsprechende technische Möglichkeiten bestehen und ein Internetzugang auch in kantonalen Ausschaffungszentren installiert werden kann. Es sind keine unüberwindbare Erfordernisse des Anstaltsbetriebs oder Sicherheitsaspekte dargetan oder ersichtlich, welche im Grundsatz gegen einen Internetzugang sprächen und den entsprechenden Eingriff in die Grundrechtspositionen des Beschwerdeführers rechtfertigen würden. Allfällige Missbräuche können im Einzelfall unterbunden und organisatorische Vorgaben in einer angepassten Hausordnung geregelt werden; eine generelle Verweigerung eines Internetzugangs - entgegen den internationalen Empfehlungen - rechtfertigt sich nicht und bildet keine durch den Haftzweck gebotene und verhältnismässige Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV und Art. 10 EMRK) von ausländerrechtlich inhaftierten Personen (vgl. KÜNZLI/BISHOP, Ausländerrechtliche Administrativhaft in der Schweiz, Menschenrechtliche Standards und ihre Umsetzung in der Schweiz, 2020, S. 31 ff., 34 Ziff. 3.3, www.skmr.ch unter Themenbereiche/Polizei und Justiz/Publikationen/Ausländerrechtliche Administrativhaft/pdf). Der Anspruch auf angemessene soziale Kontakte und Kontaktmöglichkeiten nach aussen ist heute - der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung in diesem Bereich entsprechend - für ausländerrechtlich inhaftierte Personen durch eine allenfalls zeitlich und örtlich beschränkte Zugriffsmöglichkeit auf das Internet zu ergänzen.”
Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen gelten als allgemein zugängliche Informationsquellen im Sinn der Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV). Sie dienen der Transparenz der Rechtspflege sowie dem Vertrauen in die Gerichtsbarkeit und der demokratischen Kontrolle. Soweit es um das Recht auf Informationsbeschaffung aus solchen allgemein zugänglichen Quellen geht, bedarf es hierfür grundsätzlich keiner besonderen schutzwürdigen Informationsmotivation.
“2) verankert ist, dient einerseits dem Schutze der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht sie nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird, und liegt insoweit im öffentlichen Interesse. Sie will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt. Die Medien übernehmen mit ihrer Gerichtsberichterstattung insofern eine wichtige Brückenfunktion, als sie die richterliche Tätigkeit einem grösseren Publikum zugänglich machen. Im Ausmass der garantierten Justizöffentlichkeit bilden Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich zugängliche Quellen im Sinne der Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 3 BV. Zudem greift ein Ausschluss der Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter in die Medienfreiheit nach Art. 17 BV ein (zum Ganzen: BGE 146 I 30 E. 2.2; 143 I 194 E. 3.1; je mit mit Hinweisen).”
“Damit dient die Gerichtsöffentlichkeit einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Gerichtsöffentlichkeit auch nichtverfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Gerichtsöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 146 I 30 E. 2.2, 143 I 194 E. 3.1 S. 198 f., je mit Hinweisen). Gemäss Art. 16 Abs. 3 BV hat jede Person das Recht, Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen. Aufgrund von Art. 30 Abs. 3 BV stellen die Gerichtsverhandlung und die Urteilsverkündung eine solche Quelle dar (BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 200, 139 I 129 E. 3.3 S. 133 f., 137 I 16 E. 2.2 S. 19, je mit Hinweisen). Das Prinzip der Gerichtsöffentlichkeit setzt kein besonderes schutzwürdiges Informationsinteresse voraus (BGer 1C_497/2018 vom 22. Januar 2020 E. 2.2, 1C_394/2018 vom 7. Juni 2019 E. 4.1, 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5.2, je mit Hinweisen).”
“Näher zu prüfen ist dagegen die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit nach Art. 30 Abs. 3 BV. Weitergehende Ansprüche kann der Beschwerdeführer aus der von ihm ebenfalls angerufenen Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 3 BV nicht herleiten. Das dort garantierte Recht auf freie Informationsbeschaffung ist auf allgemein zugängliche Quellen beschränkt. Darunter fallen nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 30 Abs. 3 BV BGE 147 I 407 S. 410 Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündung. Diese Norm konkretisiert insofern die Informationsfreiheit für den Bereich gerichtlicher Verfahren ( BGE 146 I 30 E. 2.2; BGE 137 I 16 E. 2.2) und ist dementsprechend von der im Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ; SR 152.3) bzw. in den entsprechenden kantonalen Erlassen geregelten Öffentlichkeit der Verwaltung abzugrenzen (vgl. auch Art. 2 und 3 BGÖ). Im Zusammenhang mit Art. 30 Abs. 3 BV ist jedoch die Tragweite von Art. 54 Abs. 4 ZPO zu prüfen, auf den sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft. Einen Verstoss gegen die EMRK oder gegen den UNO-Pakt II (SR 0.103.2) macht er dagegen nicht geltend. Sodann berufen sich weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer auf spezifische Normen des kantonalen Rechts.”
Im vorliegenden Sachverhalt wurden die Besuchszeiten im Gefängnis Bässlergut auf ein einstündiges Besuchsfenster pro Woche (Samstag oder Sonntag) beschränkt. Der Rekurrent rügte, diese Anordnung verletze sein Grundrecht auf Kommunikation (Art. 16 BV) und erhob entsprechenden Rekurs.
“Dezember 2019 hat der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, Gefängnis Bässlergut, den Inhaftierten im Gefängnis Bässlergut mittels Aushängen in den Stationen die auf den 1. Januar 2020 datierte «Anordnung neuer Besuchszeiten für Angehörige und Bekannte von Insassen» zur Kenntnis gebracht. Gemäss dieser Anordnung wurde pro Woche jedem Insassen ein einstündiger Besuch von Angehörigen oder Bekannten am Samstag oder Sonntag eingeräumt. Diese neuen Besuchszeiten wurden ab dem 25. Januar 2020 umgesetzt. Am 22. Januar 2020 trat der nigerianische Staatsangehörige A____ (Rekurrent) ins Gefängnis Bässlergut ein. Er wurde am 17. Februar 2020 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und aus der Schweiz weggewiesen. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 erhob der Rekurrent gegen die Anordnung neuer Besuchszeiten Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement und beantragte, dass diese teilweise aufzuheben sei. Er beantragte die Feststellung, dass die Anordnung Art. 84 Abs. 1 StGB, sein Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) und sein Grundrecht auf Kommunikation (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) verletze. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm zusätzlich die Möglichkeit von zwei Besuchszeiten von je zweieinhalb Stunden während der Woche einzuräumen, und es sei die Anordnung, gemäss welcher ihm nur eine Stunde Besuch pro Zeitfenster offenstehe, aufzuheben. Nachdem aufgrund der Covid-19-Pandemie ab dem 20. März 2020 Besuche in den kantonalen Vollzugseinrichtungen gänzlich untersagt worden sind, wurden die Besuchszeiten ab dem 9. Mai 2020 im Regime des Strafvollzugs auf zwei Stunden pro Woche und Insasse, jeweils am Samstag oder Sonntag, erweitert. Mit Wirkung ab dem 5. November 2020 wurden die Besuchszeiten weiter auf drei Stunden Besuche ausgeweitet, wobei diese neu auch am Donnerstag erfolgen konnten. Mit Entscheid vom 13. November 2020 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt den Rekurs ohne Erhebung von Kosten ab und gewährte dem Rekurrenten wie von ihm beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 24.”
“Dezember 2019 hat der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, Gefängnis Bässlergut, den Inhaftierten im Gefängnis Bässlergut mittels Aushängen in den Stationen die auf den 1. Januar 2020 datierte «Anordnung neuer Besuchszeiten für Angehörige und Bekannte von Insassen» zur Kenntnis gebracht. Gemäss dieser Anordnung wurde pro Woche jedem Insassen ein einstündiger Besuch von Angehörigen oder Bekannten am Samstag oder Sonntag eingeräumt. Diese neuen Besuchszeiten wurden ab dem 25. Januar 2020 umgesetzt. Am 22. Januar 2020 trat der nigerianische Staatsangehörige A____ (Rekurrent) ins Gefängnis Bässlergut ein. Er wurde am 17. Februar 2020 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und aus der Schweiz weggewiesen. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 erhob der Rekurrent gegen die Anordnung neuer Besuchszeiten Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement und beantragte, dass diese teilweise aufzuheben sei. Er beantragte die Feststellung, dass die Anordnung Art. 84 Abs. 1 StGB, sein Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) und sein Grundrecht auf Kommunikation (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) verletze. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm zusätzlich die Möglichkeit von zwei Besuchszeiten von je zweieinhalb Stunden während der Woche einzuräumen, und es sei die Anordnung, gemäss welcher ihm nur eine Stunde Besuch pro Zeitfenster offenstehe, aufzuheben. Nachdem aufgrund der Covid-19-Pandemie ab dem 20. März 2020 Besuche in den kantonalen Vollzugseinrichtungen gänzlich untersagt worden sind, wurden die Besuchszeiten ab dem 9. Mai 2020 im Regime des Strafvollzugs auf zwei Stunden pro Woche und Insasse, jeweils am Samstag oder Sonntag, erweitert. Mit Wirkung ab dem 5. November 2020 wurden die Besuchszeiten weiter auf drei Stunden Besuche ausgeweitet, wobei diese neu auch am Donnerstag erfolgen konnten. Mit Entscheid vom 13. November 2020 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt den Rekurs ohne Erhebung von Kosten ab und gewährte dem Rekurrenten wie von ihm beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 24.”
“Dezember 2019 hat der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, Gefängnis Bässlergut, den Inhaftierten im Gefängnis Bässlergut mittels Aushängen in den Stationen die auf den 1. Januar 2020 datierte «Anordnung neuer Besuchszeiten für Angehörige und Bekannte von Insassen» zur Kenntnis gebracht. Gemäss dieser Anordnung wurde pro Woche jedem Insassen ein einstündiger Besuch von Angehörigen oder Bekannten am Samstag oder Sonntag eingeräumt. Diese neuen Besuchszeiten wurden ab dem 25. Januar 2020 umgesetzt. Am 22. Januar 2020 trat der nigerianische Staatsangehörige A____ (Rekurrent) ins Gefängnis Bässlergut ein. Er wurde am 17. Februar 2020 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und aus der Schweiz weggewiesen. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 erhob der Rekurrent gegen die Anordnung neuer Besuchszeiten Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement und beantragte, dass diese teilweise aufzuheben sei. Er beantragte die Feststellung, dass die Anordnung Art. 84 Abs. 1 StGB, sein Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) und sein Grundrecht auf Kommunikation (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) verletze. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm zusätzlich die Möglichkeit von zwei Besuchszeiten von je zweieinhalb Stunden während der Woche einzuräumen, und es sei die Anordnung, gemäss welcher ihm nur eine Stunde Besuch pro Zeitfenster offenstehe, aufzuheben. Nachdem aufgrund der Covid-19-Pandemie ab dem 20. März 2020 Besuche in den kantonalen Vollzugseinrichtungen gänzlich untersagt worden sind, wurden die Besuchszeiten ab dem 9. Mai 2020 im Regime des Strafvollzugs auf zwei Stunden pro Woche und Insasse, jeweils am Samstag oder Sonntag, erweitert. Mit Wirkung ab dem 5. November 2020 wurden die Besuchszeiten weiter auf drei Stunden Besuche ausgeweitet, wobei diese neu auch am Donnerstag erfolgen konnten. Mit Entscheid vom 13. November 2020 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt den Rekurs ohne Erhebung von Kosten ab und gewährte dem Rekurrenten wie von ihm beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 24.”
Eine ursprünglich friedliche Demonstration fällt in den Schutzbereich von Art. 16 BV. Dass einzelne Teilnehmende am Rand randalieren oder Sachbeeinträchtigungen hervorrufen, hebt den Grundrechtsschutz der Versammlung als Ganzes nicht auf.
“Die Kundgebung im Rahmen der Klima-Aktionstage ist friedlich verlaufen. Ihr lag weder ein gewalttätiger Zweck noch eine aggressive Stimmung zu Grunde. Es bestehen keine Anhaltspunkte, BGE 147 I 372 S. 383 dass sich bei der friedlichen Versammlung Gewalt in einem gewissen Ausmass entwickelt hätte und die meinungsbildende Komponente völlig in den Hintergrund getreten wäre. Damit fällt die Versammlung in den grundrechtlichen Schutzbereich von Art. 22 BV und Art. 16 BV (vgl. zur Demonstrationsfreiheit: BGE 144 I 281 E. 5.3.1; BGE 143 I 147 E. 3.2; BGE 132 I 256 E. 3; je mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als selbst kleinere Gruppen, die am Rand einer Versammlung randalieren, den Grundrechtsschutz für die Versammlung als Ganzes nicht beseitigen können. Der Umstand, dass es an einer ursprünglich friedlichen Kundgebung zu Gewaltausübung kommt, lässt den Grundrechtsschutz jedenfalls nicht von vornherein dahinfallen ( BGE 143 I 147 E. 3.2 S. 152 mit Hinweisen). Wie den Akten entnommen werden kann, haben die Demonstrierenden Totholz und Kohle vor den UBS-Eingang gebracht und teilweise mit Kohle Parolen an die Fassaden angebracht, um damit öffentlich auf angeblich klimaschädliche Bankgeschäfte aufmerksam zu machen. Ob durch die Kohleparolen eine Sachbeschädigung begangen wurde, braucht vorliegend ebenso wenig beurteilt zu werden wie die Frage, ob der geltend gemachte Schaden tatsächlich ca. Fr. 80'000.- beträgt. Die angebliche Sachbeschädigung scheint jedenfalls nicht das Ziel der Aktion, sondern einzig eine negative Begleiterscheinung der ansonsten friedlichen Protestaktion gewesen zu sein.”
“Die Kundgebung im Rahmen der Klima-Aktionstage ist friedlich verlaufen. Ihr lag weder ein gewalttätiger Zweck noch eine aggressive Stimmung zu Grunde. Es bestehen keine Anhaltspunkte, BGE 147 I 372 S. 383 dass sich bei der friedlichen Versammlung Gewalt in einem gewissen Ausmass entwickelt hätte und die meinungsbildende Komponente völlig in den Hintergrund getreten wäre. Damit fällt die Versammlung in den grundrechtlichen Schutzbereich von Art. 22 BV und Art. 16 BV (vgl. zur Demonstrationsfreiheit: BGE 144 I 281 E. 5.3.1; BGE 143 I 147 E. 3.2; BGE 132 I 256 E. 3; je mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als selbst kleinere Gruppen, die am Rand einer Versammlung randalieren, den Grundrechtsschutz für die Versammlung als Ganzes nicht beseitigen können. Der Umstand, dass es an einer ursprünglich friedlichen Kundgebung zu Gewaltausübung kommt, lässt den Grundrechtsschutz jedenfalls nicht von vornherein dahinfallen ( BGE 143 I 147 E. 3.2 S. 152 mit Hinweisen). Wie den Akten entnommen werden kann, haben die Demonstrierenden Totholz und Kohle vor den UBS-Eingang gebracht und teilweise mit Kohle Parolen an die Fassaden angebracht, um damit öffentlich auf angeblich klimaschädliche Bankgeschäfte aufmerksam zu machen. Ob durch die Kohleparolen eine Sachbeschädigung begangen wurde, braucht vorliegend ebenso wenig beurteilt zu werden wie die Frage, ob der geltend gemachte Schaden tatsächlich ca. Fr. 80'000.- beträgt. Die angebliche Sachbeschädigung scheint jedenfalls nicht das Ziel der Aktion, sondern einzig eine negative Begleiterscheinung der ansonsten friedlichen Protestaktion gewesen zu sein.”
Bei einer Datenerhebung hätte die Behörde zumindest eine umschreibende, verhältnismässige Begründung liefern müssen; das vollständige Fehlen einer solchen Begründung verletzt — soweit von der Gerichtsakte betroffen — auch die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV). Ferner stellte das Fehlen jeglicher inhaltlicher Begründung nach der Entscheidung eine Missachtung der Gebote der Verhältnismässigkeit und der angemessenen Ermessensausübung dar.
“Sein Interesse daran, zu wissen, welche Daten die Vorinstanz über ihn sammle, wiege ungleich schwerer als ein nicht im Ansatz begründetes Geheimhaltungsinteresse der Vorinstanz. Hinsichtlich der Bearbeitung von Daten im Informationssystem ELD gehe es nicht an, dass die Vorinstanz einfach gar nichts dazu sage; vielmehr hätte sie zumindest eine umschreibende Begründung anbringen müssen. Allein die Tatsache, dass die Vorinstanz Daten über ihn beschaffe und bearbeite, verstosse gegen die Bearbeitungsschranke von Art. 5 Abs. 5 NDG. Die Vorinstanz mache zudem auch nicht geltend und es sei auch nicht ersichtlich, dass Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 5 Abs. 6 und Abs. 8 NDG gegeben sei. Schliesslich verletze die Vorinstanz auch sein verfassungsmässiges Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung; BV, SR 101), seinen Anspruch auf eine angemessene Begründung (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; EMRK, SR 0.101), seine Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 22 und Art. 23 BV und Art. 11 EMRK) wie auch seine Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV und Art. 10 EMRK). Dem Gebot der Verhältnismässigkeit hätte die Vorinstanz auch durch Schwärzen gewisser Passagen oder bloss andeutungsweise Umschreibungen Rechnung tragen können. Überdies hätte sie den Aufschub auch zeitlich limitieren können. Der Verzicht auf jegliche inhaltliche Begründung verletze zudem die Gebote der Verhältnismässigkeit und der angemessenen Ermessensbetätigung.”
Einschränkungen des Zugangs zu Informationsquellen und von Recherchehilfen für Medienschaffende sind im Lichte von Art. 16 BV nur zulässig, soweit sie verhältnismässig sind; die Medien benötigen effiziente Hilfsmittel, um ihrer Funktion für die Meinungs‑ und Informationsfreiheit nachzukommen (vgl. HG190187). Auch Dritte können ein schutzwürdiges Interesse an unabhängiger Berichterstattung über etwa Polizeieinsätze geltend machen, sodass auch der Informationszugang für Rezipientinnen und Rezipienten verfassungsrelevant ist (vgl. BGE 149 I 218).
“Ein kausaler Zusammenhang zwi- schen dem Betrieb der Datenbank durch die Beklagte 1 und den Zugriffszahlen auf der Webseite der Klägerin fehlt. Entsprechend wurden die Interessen der Klä- gerin nicht verletzt. Abgesehen von den finanziellen Interessen dürfte die Klägerin zudem auch ein Interesse daran haben, dass ihre Artikel eine möglichst breite Le- serschaft finden. - 34 - 4.3.8.5. Andererseits sind in der vorliegenden Interessensabwägung auch die In- teressen der Beklagten 1 bzw. der ihr angehörigen Medienschaffenden zu be- rücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. act. 1 Rz. 61) kann an- gesichts der immer dichter werdenden, unstrukturierten Informationsflut aus der Recherchekompetenz der Medienschaffenden nicht abgeleitet werden, dass sie deshalb nicht auf Hilfsmittel angewiesen sind, die ihnen eine effiziente Arbeitser- ledigung ermöglichen. Schliesslich leisten die Medienschaffenden einen zentralen Beitrag zur Verwirklichung der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV), die ihrerseits die Grundlage des demokratischen Staates ist (vgl. BGE 96 I 586 E. 6 S. 592). Das öffentliche Informationsinteresse rechtfertigt es, dass die Medi- enschaffenden keine unverhältnismässigen Einschränkungen bei der Erfüllung ih- rer staatstragenden Arbeit gewärtigen müssen. 4.3.8.6. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der betriebsinterne Eigengebrauch nicht kostenlos, sondern nach Art. 20 Abs. 2 URG vergütungs- pflichtig ist. Will man dafürhalten, dass die "D._____"-Artikel im Sinne von Art. 19 Abs. 3 lit. a URG im Handel erhältliche Werkexemplare sind, wird zwar nur das betriebsinterne Zur-Verfügung-Stellen der Artikel über die gesetzliche Lizenz von Art. 20 Abs. 2 URG entschädigt, nicht aber die Vervielfältigung (vgl. Art. 19 Abs. 3 bis URG). Dies führt indes nicht zu einem unzumutbaren Eingriff in die Rechte der Klägerin. Der Gesetzgeber beabsichtigte bei Erlass von Art.”
“Das Flugverbot beschränkt die Möglichkeit, die Arbeit von Polizei und Rettungskräften mittels Drohnen zu beobachten und aufzuzeichnen, und damit die Recherchetätigkeit der Medien, weshalb ein Eingriff in die durch Art. 17 BV und Art. 10 EMRK geschützte Medienfreiheit vorliegt. Berührt wird auch die Informationsfreiheit gemäss Art. 16 BV und Art. 10 EMRK. Danach hat jede Person das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 3 BV). Dies umfasst auch das Suchen und Sammeln von Informationen aus eigener Beobachtung (MAYA HERTIG, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 24 zu Art. 16 BV). Die Beschwerdeführenden arbeiten nicht beruflich als Journalist bzw. Journalistin, sondern sind anwaltlich tätig, vor allem im Bereich der Strafverteidigung. Sie können sich wie jedermann auf die Informationsfreiheit berufen. Sodann legen sie - zumindest implizit - dar, als Medienkonsumenten und -konsumentinnen ein schutzwürdiges Interesse an einer unabhängigen Berichterstattung über Polizeieinsätze zu haben. Auch insoweit können sie sich auf die Medienfreiheit berufen: Diese ist kein Selbstzweck, sondern darauf ausgerichtet, den Fluss von Informationen zugunsten der Empfängerinnen und Empfänger zu gewährleisten (BRUNNER/BURKERT, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St.”
Das Bundesgericht hat bisher ein Bettelverbot nicht als Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) angesehen. Der EGMR liess die Frage offen; in Minderheitsvoten wurde jedoch verlangt, einen Eingriff anzuerkennen. In der Lehre wird ebenfalls gefordert, die Frage zu prüfen. Allfällige kommunikative Elemente des Bettelns können bei der Prüfung berücksichtigt werden; die Praxis geht häufig trotzdem von keinem Eingriff aus.
“Die Beschwerdeführenden berufen sich zusätzlich auf die Meinungsfreiheit nach Art. 16 BV und Art. 10 EMRK. Das Bundesgericht lehnte es bisher ab, ein Bettelverbot als Eingriff in die Meinungsfreiheit zu beurteilen (Urteile 1C_443/2017 vom 29. August 2018 E. 6 und 6B_530/2014 vom 10. September 2014 E. 2). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte liess die Frage im bereits erwähnten Urteil Lacatus gegen Schweiz offen (a.a.O., Rz. 118 ff.); in ihrer Minderheitsmeinung (im Sinne einer concurring opinion) äusserte sich die Schweizer Richterin HELEN KELLER, unter anderem unter ausdrücklichem Verweis auf ein Urteil des österreichischen Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2012 (VfGH G 155/10-9) sowie ein Urteil des High Court von Irland vom 4. Dezember 2007 ( Dillon v. Director of Public Prosecutions [2008], 11R 383), in dem Sinne, dass der Gerichtshof zusätzlich ausdrücklich einen Eingriff in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit hätte anerkennen sollen (a.a.O., Rz. 3 ff. der Minderheitsmeinung; siehe auch Rz. 27 des Urteils des EGMR). In zwei weiteren Minderheitsvoten wird ebenfalls die Auffassung vertreten, der Gerichtshof hätte auf die Frage der Meinungsfreiheit nach Art.”
“Director of Public Prosecutions [2008], 11R 383), in dem Sinne, dass der Gerichtshof zusätzlich ausdrücklich einen Eingriff in denSchutzbereich der Meinungsfreiheit hätte anerkennen sollen (§ 3 ff. der Minderheitsmeinung; siehe auch § 27 des Urteils des EGMR). In zwei weiteren Minderheitsvoten wird ebenfalls die Auffassung vertreten, der Gerichtshof hätte auf die Frage der Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK zumindest eingehen sollen (Voten Lemmens, § 2 und Ravarani, § 15 ff.). In der schweizerischen wissenschaftlichen Literatur wird dies wenigstens vom Bundesgericht gefordert (CUENI, a.a.O., Rz. 31 ff.; HERTIG RANDALL/LE FORT, a.a.O., S. 36; MÖCKLI, a.a.O., S. 550 ff.). Die Beschwerdeführenden legen jedoch nicht ausreichend dar, inwiefern ihnen die Anerkennung eines Eingriffs in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit eine bessere Rechtsstellung verschaffen würde, deren Schutzwirkung über diejenige der persönlichen Freiheit hinausreichte. Allfällige kommunikative Elemente des Bettelns könnten auch bei der Beurteilung von Eingriffen in die persönliche Freiheit berücksichtigt werden (vgl. MAYA HERTIG, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 11 zu Art. 16 BV). Auf die Rechtsprechung zum Verhältnis eines Bettelverbots zur Meinungsfreiheit ist daher im vorliegenden Fall nicht zurückzukommen. BGE 149 I 248 S. 256”
Werbebotschaften fallen nach der konzeptionellen Auffassung der Bundesverfassung grundsätzlich unter die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und nicht unter die Meinungs‑ und Informationsfreiheit von Art. 16 BV.
“Werbebotschaften fallen nach der Konzeption der Bundesverfassung grundsätzlich nur unter Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit) und nicht auch unter Art. 16 BV (Meinungs- und Informationsfreiheit; BGE 128 I 295 E. 5a mit Hinweisen). Anders verhält es sich mit der Freiheit der Meinungsäusserung gemäss Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (die keine Garantie der Wirtschaftsfreiheit enthält; BGE 127 II 79 E. 4b/bb mit Hinweisen). Allerdings ergibt sich daraus im vorliegenden Zusammenhang kein weitergehender Schutz.”
Bei engen sachlichen Verflechtungen und wegen der Auswirkungen auf die Meinungs‑ und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) können öffentlich‑rechtliche Institutionen wie die SRG in entsprechender Hinsicht der Grundrechtsbindung unterliegen.
“Wegen dieses engen Sachzusammenhangs und der Auswirkungen der Streichung eines Kommentars im übrigen publizistischen Angebot (üpA) auf die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) der Kommentierenden und des Publikums im Allgemeinen ist die SRG deshalb auch in diesem Zusammenhang grundrechtsgebunden (zur Grundrechtsbindung der SBB bei ihrem privatrechtlichen Handeln: BGE 136 II 457 E. 6.2 [zum Transportvertrag]; bezüglich einer Nebennutzung der SBB: BGE 138 I 274 E. 2.2 und”
Bei der Auslegung von Äusserungen ist der Sinn massgebend, den der unbefangene Durchschnittsleser unter den gegebenen Umständen beilegt. Bei politischen Auseinandersetzungen ist zu berücksichtigen, dass Vereinfachungen und Übertreibungen üblich sind; dies ist bei der Auslegung im Licht der durch Art. 16 BV geschützten Meinungsäusserungsfreiheit zu beachten.
“116 Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder Diskriminierung aufruft und (Absatz 4 erster Teilsatz) wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer RasseEthnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert. Welches der Inhalt einer Äusserung ist, ist Tatfrage. Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist hingegen Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft. Massgebend ist dabei der Sinn, welchen der unbefangene Durchschnittsleser der Äusserung unter den gegebenen Umständen beilegt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.3; BGE 143 IV 193 E. 1; BGE 140 IV 67 E. 2.1.2; Urteil 6B_1126/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Äusserungen im Rahmen politischer Auseinandersetzungen sind nicht strikt nach ihrem Wortlaut zu messen, da bei solchen Auseinandersetzungen Vereinfachungen und Übertreibungen üblich sind (BGE 143 IV 193 E. 1; BGE 131 IV 23 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei der Auslegung von Art. 261bis StGB ist der Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) Rechnung zu tragen. In einer Demokratie ist es von zentraler Bedeutung, dass auch Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit missfallen oder für viele schockierend wirken (BGE 143 IV 193 E. 1; BGE 131 IV 23 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Strafbestimmung betreffend die Rassendiskriminierung bezweckt unter anderem, die angeborene Würde und Gleichheit aller Menschen zu schützen. Im Lichte dieser Zielsetzung erscheinen als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt wird (BGE 143 IV 193 E. 1; BGE 140 IV 67 E. 2.1.1; BGE 133 IV 308 E. 8.2; je mit Hinweisen). Der Begriff des "Aufrufens" (zu Hass oder Diskriminierung) im Sinne von Art.”
Das Tragen einer Gesichtsmaske stellt nach der zitierten Rechtsprechung keinen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 2 BV dar. Personen werden durch eine örtlich beschränkte Maskentragpflicht nicht daran gehindert, ihre Meinung kundzutun; das Recht kann auch mit Maske ausgeübt werden.
“2 BV ausdrücklich genannten Rechten auch das Recht auf Selbstbestimmung und auf individuelle Lebensgestaltung sowie den Schutz der elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung. Das Recht auf individuelle Lebensgestaltung beinhaltet die Freiheit in der Auswahl der Bekleidung etwa nach den Gesichtspunkten der Ästhetik und der Praktikabilität (BGE 138 IV 13 E. 7 mit Hinweisen; Rainer J. Schweizer, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 10 N. 6, 38 ff.). Die vom Beschwerdegegner zur Bekämpfung von Covid-19 angeordneten Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten tangiert das Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV. Dies wird auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten. Dagegen stellt die Maskentragpflicht in Innenräumen von Einkaufslokalitäten keinen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 2 BV dar. Weder der Beschwerdeführer noch andere Personen werden durch die (örtlich beschränkte) Maskentragpflicht daran gehindert, ihre Meinung kundzutun. Dieses Recht kann ohne Weiteres auch mit einer Gesichtsmaske wahrgenommen werden. Soweit der Beschwerdeführer im Kauf von Hygienemasken einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV sieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Eigentumsgarantie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar die einzelnen Eigentumsbefugnisse, nicht aber das Vermögen an und für sich schützt (BGE 132 I 201 E. 7.1; BGE 127 I 60 E. 3b; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 1016 f.). Der Kauf von notwendigen Gesichtsmasken könnte zwar das Vermögen des Beschwerdeführers in geringfügiger Weise verringern. Das alleine fällt jedoch nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie. Der Beschwerdeführer sieht neben den oben genannten Grundrechten auch die Menschenwürde, den Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben, den Schutz der Kinder und Jugendlichen sowie Art.”
In politischen Auseinandersetzungen sind vereinfachende oder überspitzte Äusserungen üblich und dürfen nicht ohne Weiteres streng nach ihrem Wortlaut beurteilt werden. Bei der Auslegung strafrechtlicher Normen ist der Schutz der Meinungsäusserung (Art. 16 BV) zu berücksichtigen. Eine Herabsetzung ist in diesem Kontext nicht leichtfertig zu bejahen; nicht jede unvorteilhafte Äusserung gegenüber einer geschützten Gruppe erfüllt den Straftatbestand, sofern die Kritik insgesamt sachlich bleibt und sich auf objektive Gründe stützt.
“Äusserungen im Rahmen politischer Auseinandersetzungen sind nicht strikt nach ihrem Wortlaut zu messen, da bei solchen Auseinandersetzungen Vereinfachungen und Übertreibungen üblich sind (BGE 148 IV 113 E. 3; 143 IV 193 E. 1; 131 IV 23 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei der Auslegung von Art. 261bis StGB ist der Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) Rechnung zu tragen. In einer Demokratie ist es von zentraler Bedeutung, dass auch Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit missfallen oder für viele schockierend wirken (BGE 149 IV 170 E. 1.1.4; 148 IV 113 E. 5.3.1 mit einer Übersicht der Rechtsprechung des EGMR; 143 IV 193 E. 1; 131 IV 23 E. 3.1; je mit Hinweisen). Kritik muss in einer gewissen Breite und bisweilen auch in überspitzter Form zulässig sein. Werden durch eine extensive Auslegung der Normen des Strafrechts zu hohe Anforderungen an kritische Äusserungen gestellt, besteht die Gefahr, dass auch begründete Kritik nicht mehr vorgebracht wird (BGE 148 IV 113 E. 5.3.1; 131 IV 23 E. 3.1 mit Hinweis). Eine Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB ist daher in der politischen Auseinandersetzung nicht leichthin zu bejahen. Jedenfalls erfüllt den Tatbestand nicht bereits, wer über eine von dieser Norm geschützte Gruppe etwas Unvorteilhaftes äussert, solange die Kritik insgesamt sachlich bleibt und sich auf objektive Gründe stützt (BGE 148 IV 113 E.”
Für vorläufige, verwaltungsinterne Einschätzungen sowie vorbereitende und begleitende Dokumente, die ausschliesslich der internen Meinungsbildung und Entscheidfindung dienen, besteht nach der Rechtsprechung kein Anspruch auf Einsicht im Rahmen von Art. 16 Abs. 3 BV. Solche Unterlagen dürfen zum Schutz der Willensbildung und des Kollegialitätsprinzips zurückbehalten werden.
“Nicht Einsicht gewährt werden muss schliesslich in interne Dokumente der Verwaltung, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt und welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (vgl. oben E. 3.2.1, mit Hinweisen). Wie das BVD ausführt, handle es sich bei den bisherigen Arbeiten zum Hafenbecken 3 um einen «jahrelangen und äusserst komplexen Planungsprozess» (vgl. Vernehmlassung E. 18). Die im Zusammenhang mit der Planung und Vorbereitung des Gateway Basel Nord und des Hafenbeckens 3 «vorbereitenden» und «begleitenden» Dokumente dienen damit dem Entscheidfindungsprozess und haben lediglich einen vorläufigen Charakter. Soweit die verlangten Unterlagen vorläufige Einschätzungen in Hinblick auf eine spätere Entscheidfindung oder Einigung mit anderen Stellen festhalten, handelt es sich daher nicht um eine «allgemein zugängliche Quelle» im Sinne des baselstädtischen Öffentlichkeitsprinzips und der verfassungsrechtlich garantierten Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV; vgl. VGE VD.2018.4 vom 12. September 2018 E. 4.2). Schon aus diesem Grund hat das BVD das Gesuch zu Recht abgelehnt. Aus den Darlegungen in der Vernehmlassung des BVD ergibt sich weiter, dass der Regierungsrat in das Geschäft involviert ist und sich die betroffenen Mitglieder mit ihren Mitarbeitenden austauschen (Vernehmlassung E. 18). Wie das Verwaltungsgericht bereits in einem früheren Entscheid erkannt hat, erfordert die Diskussion strategischer Fragen sowie die Willensbildung und Willensäusserungen des Regierungsrats im Austausch mit Mitarbeitenden einen geschützten Rahmen, in dem vorläufige Einschätzungen geäussert werden können, die anschliessend mit anderen Regierungsmitgliedern, Verwaltungsstellen oder privaten Partnern besprochen werden (vgl. VGE VD.2018.4 vom 12. September 2018 E. 4.2). Überdies ist die Departementsvorstehende oder der Departementsvorsteher als Mitglied des Regierungsrats an das Kollegialitätsprinzip gebunden (§ 103 Abs. 1 KV), zu dessen Schutz Einschränkungen des Informationszuganges gelten.”
Bei Regelungen mit kommunikativen Elementen (z. B. Bettelverbote, Maskentragpflicht, Erwähnung gelöschter Strafurteile) ist zu prüfen, ob tatsächlich der Schutzbereich der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) berührt wird. Die Rechtsprechung hat in einzelnen Fällen darauf verzichtet, solche Eingriffe unter Art. 16 BV zu subsumieren und stattdessen auf den Schutz der persönlichen Freiheit abgestellt. Ergibt sich jedoch, dass die Meinungsäusserungsfreiheit betroffen ist, ist eine gerichtliche Interessenabwägung vorzunehmen.
“Director of Public Prosecutions [2008], 11R 383), in dem Sinne, dass der Gerichtshof zusätzlich ausdrücklich einen Eingriff in denSchutzbereich der Meinungsfreiheit hätte anerkennen sollen (§ 3 ff. der Minderheitsmeinung; siehe auch § 27 des Urteils des EGMR). In zwei weiteren Minderheitsvoten wird ebenfalls die Auffassung vertreten, der Gerichtshof hätte auf die Frage der Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK zumindest eingehen sollen (Voten Lemmens, § 2 und Ravarani, § 15 ff.). In der schweizerischen wissenschaftlichen Literatur wird dies wenigstens vom Bundesgericht gefordert (CUENI, a.a.O., Rz. 31 ff.; HERTIG RANDALL/LE FORT, a.a.O., S. 36; MÖCKLI, a.a.O., S. 550 ff.). Die Beschwerdeführenden legen jedoch nicht ausreichend dar, inwiefern ihnen die Anerkennung eines Eingriffs in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit eine bessere Rechtsstellung verschaffen würde, deren Schutzwirkung über diejenige der persönlichen Freiheit hinausreichte. Allfällige kommunikative Elemente des Bettelns könnten auch bei der Beurteilung von Eingriffen in die persönliche Freiheit berücksichtigt werden (vgl. MAYA HERTIG, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 11 zu Art. 16 BV). Auf die Rechtsprechung zum Verhältnis eines Bettelverbots zur Meinungsfreiheit ist daher im vorliegenden Fall nicht zurückzukommen. BGE 149 I 248 S. 256”
“Die Beschwerdeführenden berufen sich zusätzlich auf die Meinungsfreiheit nach Art. 16 BV und Art. 10 EMRK. Das Bundesgericht lehnte es bisher ab, ein Bettelverbot als Eingriff in die Meinungsfreiheit zu beurteilen (Urteile 1C_443/2017 vom 29. August 2018 E. 6 und 6B_530/2014 vom 10. September 2014 E. 2). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte liess die Frage im bereits erwähnten Urteil Lacatus gegen Schweiz offen (§ 118 ff.); in ihrer Minderheitsmeinung (im Sinne einer concurring opinion) äusserte sich die Schweizer Richterin HELEN KELLER, unter anderem unter ausdrücklichem Verweis auf ein Urteil des österreichischen Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2012 (VfGH G 155/10-9) sowie ein Urteil des High Court von Irland vom 4. Dezember 2007 (Dillon v. Director of Public Prosecutions [2008], 11R 383), in dem Sinne, dass der Gerichtshof zusätzlich ausdrücklich einen Eingriff in denSchutzbereich der Meinungsfreiheit hätte anerkennen sollen (§ 3 ff. der Minderheitsmeinung; siehe auch § 27 des Urteils des EGMR). In zwei weiteren Minderheitsvoten wird ebenfalls die Auffassung vertreten, der Gerichtshof hätte auf die Frage der Meinungsfreiheit nach Art.”
“Nicht ersichtlich ist und nicht weiter substantiiert wird von den Beschwerdeführenden, inwiefern mit der Maskentragpflicht in Bildungseinrichtungen gemäss § 4 der angefochtenen Verordnung der Anspruch auf körperliche Unversehrheit (Art. 10 Abs. 2 BV und § 11 Abs. 1 lit b KV), die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV und § 11 Abs. 1 lit. m KV) oder die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und § 11 Abs. 1 lit. s KV) tangiert werden soll. Das Maskentragen bewirkt weder einen Eingriff in den Körper der Schülerinnen und Schüler, noch beeinträchtigt es sie bei Versammlungen im schulischen Rahmen oder in einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Soweit damit eine Einschränkung des mimischen Ausdrucks gemeint ist, mag die Bestimmung zwar auch die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV und § 11 Abs. 1 lit. l KV) sowie die Kunstfreiheit (Art. 21 BV und § 11 Abs. 1 lit. p KV) berühren, doch verschaffen diese Grundrechte diesbezüglich keinen spezifischeren Schutzanspruch als die Persönliche Freiheit (vgl. auch VGE ZH AN.2020.00016 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, wie die geschützte Privatsphäre (Art. 13 BV und § 11 Abs. 1 lit. g und j KV) oder das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV und § 8 Abs. 2 KV) durch die Maskentragpflicht in Bildungseinrichtungen tangiert werden könnten, werden damit doch weder private Daten tangiert noch unzulässige Unterscheidungen getroffen.”
“Dass Äusserungen von und unter Privatpersonen über im Strafregister gelöschte Freiheitsstrafen durch Art. 369 Abs. 7 StGB verboten sein sollen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV) ist ein hohes Gut und in ihrem Kerngehalt unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). Selbst die vom Beschwerdeführer zitierte Autorin geht davon aus, dass private Interessen (z.B. des Opfers) die Erwähnung einer im Strafregister gelöschten Freiheitsstrafe rechtfertigen können und insoweit eine gerichtliche Interessenabwägung unumgänglich ist (TANJA IVANOVIC, Die Berichterstattung über aus dem Strafregister entfernte Urteile im Lichte des Persönlichkeitsschutzes des Täters, in: Leo Staub [Hrsg.], Beiträge zu aktuellen Themen an der Schnittstelle zwischen Recht und Betriebswirtschaft V, 2019, S. 185 ff., S. 198 in Anm. 36). Dem Verwertungsverbot gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB kommt schliesslich nicht die Bedeutung zu, die ihm der Beschwerdeführer zumessen will. Der Bundesgesetzgeber selber hat vielmehr entschieden, auf eine entsprechende Bestimmung im beschlossenen, aber noch nicht in Kraft gesetzten Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG; BBl 2016 4871) zu verzichten (vgl.”
Art. 16 Abs. 3 BV umfasst auch das Suchen und Sammeln von Informationen aus eigener Beobachtung. Dieses Schutzrecht ist nicht auf beruflich tätige Journalistinnen und Journalisten beschränkt; auch nicht‑journalistische Personen können sich darauf berufen.
“Das Flugverbot beschränkt die Möglichkeit, die Arbeit von Polizei und Rettungskräften mittels Drohnen zu beobachten und aufzuzeichnen, und damit die Recherchetätigkeit der Medien, weshalb ein Eingriff in die durch Art. 17 BV und Art. 10 EMRK geschützte Medienfreiheit vorliegt. Berührt wird auch die Informationsfreiheit gemäss Art. 16 BV und Art. 10 EMRK. Danach hat jede Person das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 3 BV). Dies umfasst auch das Suchen und Sammeln von Informationen aus eigener Beobachtung (MAYA HERTIG, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 24 zu Art. 16 BV). Die Beschwerdeführenden arbeiten nicht beruflich als Journalist bzw. Journalistin, sondern sind anwaltlich tätig, vor allem im Bereich der Strafverteidigung. Sie können sich wie jedermann auf die Informationsfreiheit berufen. Sodann legen sie - zumindest implizit - dar, als Medienkonsumenten und -konsumentinnen ein schutzwürdiges Interesse an einer unabhängigen Berichterstattung über Polizeieinsätze zu haben. Auch insoweit können sie sich auf die Medienfreiheit berufen: Diese ist kein Selbstzweck, sondern darauf ausgerichtet, den Fluss von Informationen zugunsten der Empfängerinnen und Empfänger zu gewährleisten (BRUNNER/BURKERT, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 33 zu Art. 17 BV mit Hinweisen). ( ...)”
In der genannten Rechtssache hat das Bundesgericht ausgeführt, dass Eingriffe in die Informationsfreiheit (Art. 16 BV) zugunsten des Schutzes der Konsumentinnen und Konsumenten, wozu auch Massnahmen gegen den Zwischenhandel zählen können, gerechtfertigt sein können. Ob überhaupt ein Eingriff vorliegt, könne offenbleiben; ein allfälliger Eingriff wäre nach Art. 36 BV vereinzelt zulässig. Soweit die Beschwerdeführerin ferner Verletzungen von Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO‑Pakt II geltend machte, trug sie nach Auffassung des Gerichts nicht vor, dass diese Bestimmungen weitergehende Anforderungen als Art. 16 BV enthielten.
“Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, das verfügte Abgabeverbot verletze die Informationsfreiheit gemäss Art. 16 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II (SR 0.103.2). In Anbetracht der Erwägungen zu den gesetzlichen Grundlagen, zum öffentlichen Interesse am Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten, welches in der vorliegenden Angelegenheit auch den Zwischenhandel betreffende Massnahmen erlaubt, und zur Verhältnismässigkeit des angeordneten Abgabeverbots kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt ein Eingriff in die Informationsfreiheit gemäss Art. 16 BV vorliegt. Ein allfälliger Eingriff wäre gerechtfertigt (vgl. Art. 36 BV). Insoweit die Beschwerdeführerin im Weiteren die Verletzung von Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II rügt, bringt sie nicht vor, dass die Tragweite dieser Bestimmungen über Art. 16 BV hinausgingen und weitergehende Anforderungen an die Einschränkung dieser Rechte zu erfüllen wären. Eine Verletzung von Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II liegt ebenfalls nicht vor.”
“Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, das verfügte Abgabeverbot verletze die Informationsfreiheit gemäss Art. 16 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II (SR 0.103.2). In Anbetracht der Erwägungen zu den gesetzlichen Grundlagen, zum öffentlichen Interesse am Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten, welches in der vorliegenden Angelegenheit auch den Zwischenhandel betreffende Massnahmen erlaubt, und zur Verhältnismässigkeit des angeordneten Abgabeverbots kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt ein Eingriff in die Informationsfreiheit gemäss Art. 16 BV vorliegt. Ein allfälliger Eingriff wäre gerechtfertigt (vgl. Art. 36 BV). Insoweit die Beschwerdeführerin im Weiteren die Verletzung von Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II rügt, bringt sie nicht vor, dass die Tragweite dieser Bestimmungen über Art. 16 BV hinausgingen und weitergehende Anforderungen an die Einschränkung dieser Rechte zu erfüllen wären. Eine Verletzung von Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II liegt ebenfalls nicht vor.”
“Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, das verfügte Abgabeverbot verletze die Informationsfreiheit gemäss Art. 16 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II (SR 0.103.2). In Anbetracht der Erwägungen zu den gesetzlichen Grundlagen, zum öffentlichen Interesse am Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten, welches in der vorliegenden Angelegenheit auch den Zwischenhandel betreffende Massnahmen erlaubt, und zur Verhältnismässigkeit des angeordneten Abgabeverbots kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt ein Eingriff in die Informationsfreiheit gemäss Art. 16 BV vorliegt. Ein allfälliger Eingriff wäre gerechtfertigt (vgl. Art. 36 BV). Insoweit die Beschwerdeführerin im Weiteren die Verletzung von Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II rügt, bringt sie nicht vor, dass die Tragweite dieser Bestimmungen über Art. 16 BV hinausgingen und weitergehende Anforderungen an die Einschränkung dieser Rechte zu erfüllen wären. Eine Verletzung von Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II liegt ebenfalls nicht vor.”
Bei engem sachlichem Zusammenhang zwischen redaktionellen Eingriffen und dem übrigen publizistischen Angebot ist eine öffentlich-rechtlich gebundene Anstalt (z. B. SRG) in diesem Zusammenhang grundrechtsgebunden mit Blick auf Art. 16 BV.
“Wegen dieses engen Sachzusammenhangs und der Auswirkungen der Streichung eines Kommentars im übrigen publizistischen Angebot (üpA) auf die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) der Kommentierenden und des Publikums im Allgemeinen ist die SRG deshalb auch in diesem Zusammenhang grundrechtsgebunden (zur Grundrechtsbindung der SBB bei ihrem privatrechtlichen Handeln: BGE 136 II 457 E. 6.2 [zum Transportvertrag]; bezüglich einer Nebennutzung der SBB: BGE 138 I 274 E. 2.2 und”
Die wortwörtliche Aufnahme von Art. 16 Abs. 2 BVV 2 ins Reglement ist nicht zwingend; die Stiftung behält einen gewissen Gestaltungsspielraum, solange die gesetzliche Pflicht zur anteiligen Aufteilung erfüllt ist.
“3 FZV bei Banken oder Effektenhändlern zu deponieren, die der Aufsicht der FINMA unterstehen (Abs. 2). 9.2 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, die Verbuchung der Zinsen, Erträge und Verluste müsse für den Vorsorgenehmer absolut klar sein, deshalb sei die entsprechende Gesetzesbestimmung, Art. 16 Abs. 2 BVV 2, im Vorsorgereglement aufzunehmen. Demgegenüber bringen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vor, die verordnungskonforme Gutschreibung des Zinses sei eine gesetzliche Pflicht. Die Bestimmungen im Reglement (Art. 5 und 6) widersprächen der Verordnungsbestimmung nicht. Die Haltung der Vorinstanz gehe im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle zu weit. 9.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 BVV 2 gilt, dass bei der Verzinsung durch eine Freizügigkeitseinrichtung die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutgeschrieben werden. Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen nach Art. 13 Abs. 5 FZV werden ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben aufgeteilt. 9.4 Die Einhaltung von Art. 16 Abs. 2 BVV 2 wird von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht bestritten. Im Gegenteil, sie bestätigen vielmehr, dass es sich bei dieser Regelung um eine gesetzliche Pflicht handle, welche sie einzuhalten hätten. Die Formulierung in den Reglementen widerspreche sodann der gesetzlichen Regelung nicht. Die Vorinstanz macht auch nicht geltend, es liege ein Widerspruch zum Gesetz (BVG) oder der Verordnung vor, sondern begründet ihren Vorbehalt damit, dass die gesetzliche Regelung aufzunehmen sei, damit die Anrechnung (auch von Negativzinsen) für den Vorsorgenehmer klar sei. Damit greift sie jedoch unbefugt in den Autonomiebereich der Stiftung ein (vgl. oben E. 5.3), denn es gibt keine rechtliche Grundlage, welche die wortwörtliche Aufnahme von Art. 16 Abs. 2 BVV 2 in einem Reglement zwingend vorsieht. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind daher in diesem Punkt gutzuheissen. 10. Auszahlung Alters- oder Todesfallleistung 10.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 folgende Regelungen in ihren Reglementen aufgenommen haben: Art.”
“6 Wertschriftendepot: Auf Wunsch des Vorsorgenehmers eröffnet und führt die Stiftung ein Wertschriftendepot pro Konto, welches auf den Namen des Vorsorgenehmers lautet (Abs. 1). Die Depotstellen werden durch die Stiftung im Einvernehmen mit dem Vorsorgenehmer bestimmt. Sie werden stets nach den Kriterien Sicherheit, Qualität und Kosten ausgewählt. Die Wertschriften sind gemäss Art. 19a Abs. 3 FZV bei Banken oder Effektenhändlern zu deponieren, die der Aufsicht der FINMA unterstehen (Abs. 2). 9.2 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, die Verbuchung der Zinsen, Erträge und Verluste müsse für den Vorsorgenehmer absolut klar sein, deshalb sei die entsprechende Gesetzesbestimmung, Art. 16 Abs. 2 BVV 2, im Vorsorgereglement aufzunehmen. Demgegenüber bringen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vor, die verordnungskonforme Gutschreibung des Zinses sei eine gesetzliche Pflicht. Die Bestimmungen im Reglement (Art. 5 und 6) widersprächen der Verordnungsbestimmung nicht. Die Haltung der Vorinstanz gehe im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle zu weit. 9.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 BVV 2 gilt, dass bei der Verzinsung durch eine Freizügigkeitseinrichtung die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutgeschrieben werden. Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen nach Art. 13 Abs. 5 FZV werden ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben aufgeteilt. 9.4 Die Einhaltung von Art. 16 Abs. 2 BVV 2 wird von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht bestritten. Im Gegenteil, sie bestätigen vielmehr, dass es sich bei dieser Regelung um eine gesetzliche Pflicht handle, welche sie einzuhalten hätten. Die Formulierung in den Reglementen widerspreche sodann der gesetzlichen Regelung nicht. Die Vorinstanz macht auch nicht geltend, es liege ein Widerspruch zum Gesetz (BVG) oder der Verordnung vor, sondern begründet ihren Vorbehalt damit, dass die gesetzliche Regelung aufzunehmen sei, damit die Anrechnung (auch von Negativzinsen) für den Vorsorgenehmer klar sei. Damit greift sie jedoch unbefugt in den Autonomiebereich der Stiftung ein (vgl.”
“Eine Publikation auf der Webseite oder eine Zustellung auf Anfrage hin stelle alleine keine genügende Information dar. Die Stiftung müsse die Vorsorgenehmer mindestens auf die Reglementsänderungen hinweisen. Der Stiftungsrat wurde angewiesen, das Vorsorgereglement entsprechend den Erwägungen anzupassen. Die amtlichen Kosten von Fr. 6'760.- wurden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. B.b Gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2019 erhob die Beschwerdeführerin 1, vertreten durch Dr. iur. Erich Peter, am 25. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Rechtmässigkeit des Vorsorgereglements sei festzustellen. Formell stellte sie den Antrag, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren, alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Im Wesentlichen macht die Beschwerdeführerin 1 geltend (vgl. BVGer-act. 1): - Die Artikel zur Verzinsung und zum Wertschriftendepot (Art. 5 und 6) seien rechtskonform und man könne nicht die Wiederholung von Art. 16 Abs. 2 BVV 2 im Reglement verlangen. Das Reglement widerspreche dem Gesetzesartikel nicht. So sei das verordnungskonforme Gutschreiben des Zinses eine gesetzliche Pflicht, welcher die Freizügigkeitseinrichtung auch nachzukommen habe, wenn sie nicht im Reglement wiederholt werde. Ausserdem gehe die Vorinstanz mit keinem Wort auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2019 ein, damit verletze sie den Anspruch auf rechtliches Gehör. - Hinsichtlich Fälligkeit der Todesfallleistungen (Art. 10 Abs. 1) hält sie fest, dass die Fälligkeit der Alters- oder Invaliditätsleistung mit Eingang des Auszahlungsbegehrens bei der Freizügigkeitseinrichtung eintrete. Ein Anspruch auf Todesfallkapital bei fälligem Anspruch auf ein Alters- oder Invaliditätskapital sei ausgeschlossen. Art. 10 Abs. 1 weise in korrekter Weise darauf hin. Der Verweis auf Art. 41 Abs. 3 ff. BVG sei nicht einschlägig. Die Beschwerdeführerin habe von Gesetzes wegen, aber auch aufgrund der von der Beschwerdegegnerin gerügten reglementarischen Formulierung in Art.”
Einschränkungen oder Änderungen von Besuchszeiten im Strafvollzug können das Grundrecht auf Kommunikation (Art. 16 BV) berühren. Solche Massnahmen sind vor dem Hintergrund der konkreten Umstände sorgfältig zu prüfen.
“März 2020 Besuche in den kantonalen Vollzugseinrichtungen gänzlich untersagt worden sind, wurden die Besuchszeiten ab dem 9. Mai 2020 im Regime des Strafvollzugs auf zwei Stunden pro Woche und Insasse, jeweils am Samstag oder Sonntag, erweitert. Mit Wirkung ab dem 5. November 2020 wurden die Besuchszeiten weiter auf drei Stunden Besuche ausgeweitet, wobei diese neu auch am Donnerstag erfolgen konnten. Mit Entscheid vom 13. November 2020 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt den Rekurs ohne Erhebung von Kosten ab und gewährte dem Rekurrenten wie von ihm beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 24. November 2020 und 28. Januar 2021 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat Basel-Stadt, mit welchem er dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die Feststellung beantragte, dass der angefochtene Entscheid Art. 84 Abs. 1 StGB, sein Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) und sein Grundrecht auf Kommunikation (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) verletze. Weiter verlangte er, dass die Vorinstanz zu verpflichten sei, ihm die Möglichkeit von insgesamt sechs Stunden Besuchszeiten, verteilt auf die Arbeitstage und das Wochenende einzuräumen und ihm für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Schliesslich beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Verfahren. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 10. Februar 2021 dem Verwaltungsgericht Basel-Stadt zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2021 beantragt das Justiz- und Sicherheitsdepartement die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 25. Mai 2021 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden”
“März 2020 Besuche in den kantonalen Vollzugseinrichtungen gänzlich untersagt worden sind, wurden die Besuchszeiten ab dem 9. Mai 2020 im Regime des Strafvollzugs auf zwei Stunden pro Woche und Insasse, jeweils am Samstag oder Sonntag, erweitert. Mit Wirkung ab dem 5. November 2020 wurden die Besuchszeiten weiter auf drei Stunden Besuche ausgeweitet, wobei diese neu auch am Donnerstag erfolgen konnten. Mit Entscheid vom 13. November 2020 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt den Rekurs ohne Erhebung von Kosten ab und gewährte dem Rekurrenten wie von ihm beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 24. November 2020 und 28. Januar 2021 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat Basel-Stadt, mit welchem er dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die Feststellung beantragte, dass der angefochtene Entscheid Art. 84 Abs. 1 StGB, sein Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) und sein Grundrecht auf Kommunikation (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) verletze. Weiter verlangte er, dass die Vorinstanz zu verpflichten sei, ihm die Möglichkeit von insgesamt sechs Stunden Besuchszeiten, verteilt auf die Arbeitstage und das Wochenende einzuräumen und ihm für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Schliesslich beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Verfahren. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 10. Februar 2021 dem Verwaltungsgericht Basel-Stadt zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2021 beantragt das Justiz- und Sicherheitsdepartement die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 25. Mai 2021 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden”
“März 2020 Besuche in den kantonalen Vollzugseinrichtungen gänzlich untersagt worden sind, wurden die Besuchszeiten ab dem 9. Mai 2020 im Regime des Strafvollzugs auf zwei Stunden pro Woche und Insasse, jeweils am Samstag oder Sonntag, erweitert. Mit Wirkung ab dem 5. November 2020 wurden die Besuchszeiten weiter auf drei Stunden Besuche ausgeweitet, wobei diese neu auch am Donnerstag erfolgen konnten. Mit Entscheid vom 13. November 2020 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt den Rekurs ohne Erhebung von Kosten ab und gewährte dem Rekurrenten wie von ihm beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 24. November 2020 und 28. Januar 2021 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat Basel-Stadt, mit welchem er dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die Feststellung beantragte, dass der angefochtene Entscheid Art. 84 Abs. 1 StGB, sein Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) und sein Grundrecht auf Kommunikation (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) verletze. Weiter verlangte er, dass die Vorinstanz zu verpflichten sei, ihm die Möglichkeit von insgesamt sechs Stunden Besuchszeiten, verteilt auf die Arbeitstage und das Wochenende einzuräumen und ihm für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Schliesslich beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Verfahren. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 10. Februar 2021 dem Verwaltungsgericht Basel-Stadt zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2021 beantragt das Justiz- und Sicherheitsdepartement die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 25. Mai 2021 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden”
Bei Berichterstattung über Personen mit öffentlicher Funktion kann ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse Eingriffe in Persönlichkeitsrechte eher rechtfertigen. Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, dürfen akkreditierte Gerichtsberichterstatter nur unter verhältnismässigen Auflagen zugelassen werden; diese Auflagen müssen einen materiellen Bezug zu den die Ausschlussentscheidung rechtfertigenden Interessen aufweisen.
“3a; 132 III 641 E. 3.1). Allerdings ist der Informationsauftrag der Medien kein absoluter Rechtfertigungsgrund; eine In- - 18 - teressenabwägung im Einzelfall ist unentbehrlich. Dabei steht dem Gericht ein ge- wisses Ermessen zu. Die Rechtfertigung der Persönlichkeitsverletzung kann stets nur soweit reichen, als ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht. Eine Rechtfertigung dürfte regelmässig gegeben sein, wenn die berichtete wahre Tat- sache einen Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit oder Funktion der be- treffenden Person hat (BGE 138 III 641 E. 4.1.1). Die Interessenabwägung ist auf- grund der konkreten Umstände vorzunehmen, wobei sich absolute und relative Personen der Zeitgeschichte mehr gefallen lassen müssen als gewöhnliche Per- sonen (BGE 127 III 481 E. 2c/bb). 5.4.Der Hinweis der Beklagten, dass das im vorliegenden Fall manifestierende öffentliche Interesse in zahlreichen verfassungsmässigen Rechten verankert ist, wie der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK), der Medi- enfreiheit (Art. 17 BV) und der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen und Ur- teilsverkündigungen (Art. 30 BV, Art. 6 EMRK), trifft zu. Zutreffend ist auch, dass die Beklagte als öffentlich konzessioniertes Medienunternehmen gemäss Art. 93 BV beauftragt ist, unabhängig über die Öffentlichkeit interessierende Sachverhalte zu berichten. Sie hat die Pflicht, umfassende, vielfältige und sachgerechte Infor- mationen, insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammen- hänge, zu liefern. Auch verfassungsmässige Rechte gelten aber bekanntlich nicht absolut. Es steht ausser Frage, dass sich der Informationsauftrag der Beklagten auf die Schweizer Partei- und Demokratiegeschichte erstreckt und an der Ge- schichte der D._____, deren Wahlerfolg und der strafrechtlichen Verurteilungen einzelner Exponenten ein öffentliches Interesse besteht. Die Beklagte betont zu Recht, dass eine unabhängige Berichterstattung über politische Amtsträger in ei- nem freiheitlichen Rechtsstaat wie der Schweiz grösste Bedeutung zukommt.”
“Im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit kann das Gericht den akkredi- tierten Gerichtsberichterstattern den Zutritt unter bestimmten Auflagen gestatten (Art. 70 Abs. 3 StPO). Der Zutritt unter Auflagen stellt einen Eingriff in die Informa- tionsfreiheit nach Art. 16 BV sowie die in gemäss Art. 17 BV gewährleistete Medi- enfreiheit dar. Die Zulässigkeit eines Eingriffs beurteilt sich demnach nach Art. 36 BV (B RÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 70 StPO). Der Richter hat eine Inte- ressenabwägung mit den verschiedenen Interessen des Opfers, des Beschuldig- ten sowie des Publikums und der Presse vorzunehmen. Eine Auflage muss somit verhältnismässig sein, d. h. geeignet und erforderlich. Im Weiteren muss ein an- gemessenes Verhältnis zwischen den Gründen für den Ausschluss der Öffentlich- keit und dem Interesse an der öffentlichen Verhandlung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_350/2012 vom 28. Februar 2013 E. 1.5). Auflagen müssen generell einen materiellen Bezug zu den im konkreten Fall einen Öffentlichkeits- ausschluss legitimierenden Interessen aufweisen und geeignet sein, diese Inte- ressen zu wahren.”
Die Auslegung des UWG ist verfassungskonform im Lichte von Art. 16 BV vorzunehmen. Bei Anwendung des Lauterkeitsrechts auf Medien ist zu berücksichtigen, dass dies die informations- und publizistische Funktion der Medien und die öffentliche Meinungsbildung nicht behindern darf.
“Die Medien geniessen keine Sonderstellung im Lauterkeitsrecht. Ihre Haftung unterliegt den allgemeinen Grundsätzen. Der Begriff der Unlauterkeit, d.h. der Rechtswidrigkeit, muss jedoch verfassungskonform ausgelegt werden, insbesondere im Lichte von Art. 16 BV (Meinungs- und Informationsfreiheit) und Art. 17 BV (Medienfreiheit). Die Anwendung des UWG auf die Medien darf deren Funktion im Wirtschaftsleben nicht behindern. Diese besteht namentlich darin, die Öffentlichkeit über Tatsachen von allgemeinem Interessen und über wirtschaftliche Ereignisse zu informieren, mit dem Ziel, den Meinungsaustausch und die öffentliche Debatte zu fördern (zit. Urteile 4C.171/2006 E. 6.1 mit Literaturhinweisen; 4C.295/2005 E. 4.1).”
“Das Verhalten des Verletzers hat somit marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet zu sein. Wettbewerb kann nur dort bestehen, wo sich die Betätigung des Handelnden ausserhalb der eigenen, privaten Sphäre auswirkt oder auszuwirken geeignet ist. Wettbewerbsrelevant sind demzufolge allein Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind. Massgebend ist die wirtschaftliche Relevanz im Sinne einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung, wobei die objektive Eignung genügt und unbeachtlich ist, ob subjektiv ein Wille zu wirtschaftlicher Tätigkeit gegeben ist (Urteil 4A_340/2022 vom 18. April 2023 E. 5.1; BGE 120 II 76 E. 3a mit Hinweisen). Die Medien geniessen zwar keine Sonderstellung im Lauterkeitsrecht und ihre Haftung unterliegt den allgemeinen Grundsätzen. Der Begriff der Unlauterkeit, d.h. der Rechtswidrigkeit, muss jedoch verfassungskonform ausgelegt werden, insbesondere im Lichte von Art. 16 BV (Meinungs- und Informationsfreiheit) und Art. 17 BV (Medienfreiheit). Die Anwendung des UWG auf die Medien darf deren Funktion im Wirtschaftsleben nicht behindern. Diese besteht namentlich darin, die Öffentlichkeit über Tatsachen von allgemeinen Interessen und über wirtschaftliche Ereignisse zu informieren, mit dem Ziel, den Meinungsaustausch und die öffentliche Debatte zu fördern (Urteil 4A_340/2022 vom 18. April 2023 E. 4.2 mit Hinweisen).”
Zeitlich befristete und verhältnismässige Beschränkungen von Versammlungen können mit Art. 16 BV vereinbar sein, sofern dadurch der Kerngehalt der Meinungs- und Informationsfreiheit nicht verletzt wird. In der zitierten Lage war etwa ein Verbot von Ansammlungen von mehr als fünf Personen bei simultaner Zulassung von Treffen bis zu fünf Personen (mit Abstandspflichten) nicht als Eingriff in den Kerngehalt zu qualifizieren und erschien als zum Schutz öffentlicher Interessen gerechtfertigt und befristet.
“Wahrung des Kerngehalts in concreto Das in Art. 17 Abs. 2 BV verankerte Zensurverbot gehört auch zum Kerngehalt der Meinungs- und Informationsfreiheit. Absoluten Schutz vor direktem Zwang geniesst zudem das forum internum d.h. niemand darf gezwungen werden, sich mit einer fremden Meinung zu identifizieren oder seine innersten Überzeugungen aufzugeben (Hertig, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 51 f. zu Art. 16 BV). Verboten waren im hier relevanten Zeitraum (nur) Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum. Eine Ansammlung von bis zu fünf Personen war demgegenüber erlaubt, wobei jeweils ein Abstand von zwei Metern einzuhalten war. Ein generelles Verbot jeglicher Ansammlungen bzw. Meinungskundgebungen lag damit nicht vor, weshalb das Grundrecht der Meinungsfreiheit in seinem Kerngehalt nicht verletzt wurde. Das Verbot war in der damaligen Lage zum Schutz der öffentlichen Interessen gerechtfertigt und darüber hinaus zeitlich befristet. Von einem absoluten Verbot und/oder einem Eingriff in den Kerngehalt des Grundrechts von Art. 16 BV kann keine Rede sein.”
“2 BV verankerte Zensurverbot gehört auch zum Kerngehalt der Meinungs- und Informationsfreiheit. Absoluten Schutz vor direktem Zwang geniesst zudem das forum internum d.h. niemand darf gezwungen werden, sich mit einer fremden Meinung zu identifizieren oder seine innersten Überzeugungen aufzugeben (Hertig, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 51 f. zu Art. 16 BV). Verboten waren im hier relevanten Zeitraum (nur) Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum. Eine Ansammlung von bis zu fünf Personen war demgegenüber erlaubt, wobei jeweils ein Abstand von zwei Metern einzuhalten war. Ein generelles Verbot jeglicher Ansammlungen bzw. Meinungskundgebungen lag damit nicht vor, weshalb das Grundrecht der Meinungsfreiheit in seinem Kerngehalt nicht verletzt wurde. Das Verbot war in der damaligen Lage zum Schutz der öffentlichen Interessen gerechtfertigt und darüber hinaus zeitlich befristet. Von einem absoluten Verbot und/oder einem Eingriff in den Kerngehalt des Grundrechts von Art. 16 BV kann keine Rede sein.”
Bei Konflikten zwischen der Informationsfreiheit (Art. 16 BV) und dem Schutz von Personendaten ist eine praktische Konkordanz bzw. Güterabwägung vorzunehmen. Das Schutzbedürfnis von juristischen Personen ist dabei naturgemäss geringer als das von natürlichen Personen. Geschäfts-, Berufs- und Fabrikationsgeheimnisse werden durch die Ausnahme von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ berücksichtigt.
“Der grundrechtliche Anspruch auf Datenschutz ist in der Bundesverfassung verankert (Art. 13 Abs. 2 BV). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Achtung der Privatsphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung können jedoch unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Dass das Öffentlichkeitsprinzip demgegenüber nicht direkt in der Bundesverfassung verankert ist, ist bei der Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen nicht von entscheidender Bedeutung, würde dieses doch ansonsten weitgehend wirkungslos. Immerhin trägt das Öffentlichkeitsprinzip zur Verwirklichung des Grundrechts auf Informationsfreiheit nach Art. 16 BV bei. Im Konfliktfall ist mithin zwischen dem Recht auf Information und dem Schutz der Personendaten praktische Konkordanz herzustellen (Urteil des BGer 1C_74/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.1.2). Bei juristischen Personen ist die Schutzbedürftigkeit von Personendaten naturgemäss geringer als bei natürlichen Personen (vgl. Urteil des BVGer A-7874/2015 vom 15. Juni 2016 E. 9.6.2). Das Schutzinteresse von juristischen Personen wird denn auch in erster Linie durch die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ bezüglich Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen gewahrt (vgl. Urteil des BVGer A-516/2022 vom 12. September 2023 E. 8.6). Diese Ausnahmebestimmung wurde vorliegend jedoch nicht angerufen.”
“1bis aDSG - ein Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben - ergibt sich für das Öffentlichkeitsgesetz bereits aus der Definition des "amtlichen Dokuments", das gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen muss (vgl. BGE 144 II 77 E. 5.2). Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Zugang zu den amtlichen Dokumenten und den - in erster Linie - privaten Interessen am Schutz der darin enthaltenen Personendaten (BGE 144 II 77 E. 3 und 5.2). Der grundrechtliche Anspruch auf Datenschutz ist wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht vorbringen in der Bundesverfassung verankert (Art. 13 Abs. 2 BV), ebenso die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Dass das Öffentlichkeitsprinzip demgegenüber nicht direkt in der Bundesverfassung verankert ist, ist bei der Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen nicht von entscheidender Bedeutung, würde dieses doch ansonsten weitgehend wirkungslos. Immerhin trägt das Öffentlichkeitsprinzip zur Verwirklichung des Grundrechts auf Informationsfreiheit nach Art. 16 BV bei. Bei juristischen Personen ist die Schutzbedürftigkeit von Personendaten naturgemäss geringer als bei natürlichen Personen (vgl. Urteil des BVGer A-7874/2015 vom 15. Juni 2016 E. 9.6.2). Das Schutzinteresse von juristischen Personen wird denn auch in erster Linie durch die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ bezüglich Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen gewahrt. Diesbezüglich wurde bereits festgestellt, dass die Gewährung des Zugangs zu den Betriebsdaten der Antennendatenbank keine Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerinnen offenbart (E. 7.4). Inwiefern die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV über den Schutz der Geschäftsgeheimnisse hinaus betroffen wäre, führen die Beschwerdeführerinnen nicht konkret aus und ist auch nicht ersichtlich. Weitere ideelle Schutzbedürfnisse, die in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 2 BV fallen würden, machen die Beschwerdeführerinnen nicht geltend. So ist weder der gute Ruf noch die Ehre der Beschwerdeführerinnen tangiert.”
Für Gerichtsverfahren konkretisiert Art. 30 Abs. 3 BV die Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 3 BV und bezieht sich dabei auf die Kontrollfunktion der Medien.
“Weiter brachte der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vor, es könne nicht leichthin davon ausgegangen werden, dass die Oberstaatsanwaltschaft die Information preisgegeben habe. Denn laufende Strafuntersuchungen würden dem Amtsgeheimnis unterliegen. Diesem Argument hielt die Vorinstanz entgegen, aus der Kontrollfunktion der Medien ergebe sich ein schutzwürdiges Informationsinteresse. In der Tat konkretisiert der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit für den Bereich gerichtlicher Verfahren die Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 3 BV. Art. 30 Abs. 3 BV findet auch auf Einstellungsverfügungen Anwendung (BGE 137 I 16 E. 2.2 ff.; vgl. aus jüngerer Zeit BGE 147 I 407 E. 6.4).”
Die Meinungsäusserungsfreiheit schützt nicht die kritiklose Verbreitung von Aufrufen zur Gewalt. Die Bestrafung solcher Äusserungen kann mit Art. 16 BV vereinbar sein.
“Es steht nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) fest, dass A. durch die Genehmigung der Veröffentlichung und der Bewerbung beider Propagandavideos den Aufruf von D. zum bewaffneten Dschihad kritiklos zuliess (vgl. oben E. 7.4). Das Recht, Informationen zu kommunizieren, darf nach der Rechtsprechung des EGMR nicht als Alibi oder Vorwand für die Verbreitung von Äusserungen dienen, die einen Aufruf zur Gewalt beinhalten (vgl. Urteile des EGMR Demirel, Nr. 11584/03; Sürek gegen Türkei [Nr. 3]vom 8. Juli 1999, Nr. 24735/94, § 40 f.). Unter diesen Umständen erweist sich die Bestrafung von A. nach Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGE 150 IV 65 S. 86 EGMR als im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verhütung von Straftaten. Die Verurteilung von A. verstösst damit nicht gegen die in Art. 16 BV und Art. 10 EMRK festgelegte Meinungsäusserungsfreiheit.”
“Es steht nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) fest, dass A. durch die Genehmigung der Veröffentlichung und der Bewerbung beider Propagandavideos den Aufruf von D. zum bewaffneten Dschihad kritiklos zuliess (vgl. oben E. 7.4). Das Recht, Informationen zu kommunizieren, darf nach der Rechtsprechung des EGMR nicht als Alibi oder Vorwand für die Verbreitung von Äusserungen dienen, die einen Aufruf zur Gewalt beinhalten (vgl. Urteile des EGMR Demirel, Nr. 11584/03; Sürek gegen Türkei [Nr. 3]vom 8. Juli 1999, Nr. 24735/94, § 40 f.). Unter diesen Umständen erweist sich die Bestrafung von A. nach Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGE 150 IV 65 S. 86 EGMR als im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verhütung von Straftaten. Die Verurteilung von A. verstösst damit nicht gegen die in Art. 16 BV und Art. 10 EMRK festgelegte Meinungsäusserungsfreiheit.”
Das Öffentlichkeitsgesetz führt das Öffentlichkeitsprinzip ein und gewährleistet den Zugang zu amtlichen Dokumenten. Dadurch fördert es Transparenz sowie das Vertrauen in und die Kontrolle über die Verwaltung und trägt zur Verwirklichung der Informationsfreiheit (Art. 16 BV) bei. Soweit Anfragen von Medien betroffen sind, dient das Gesetz auch der konkreten Ermöglichung des Zugangs zu Akten.
“Mit dem Öffentlichkeitsgesetz führte der Bund das Öffentlichkeitsprinzip und damit den Grundsatz der "Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt" ein. Das Öffentlichkeitsgesetz soll die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern. Es trägt zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet (Art. 1 BGÖ). Dadurch soll das Vertrauen in die öffentlichen Institutionen gestärkt, die Kontrolle über die Verwaltung verbessert und eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess ermöglicht werden (vgl. BGE 142 II 313 E. 3.1; Urteil des BGer 1C_222/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1). Das Transparenzgebot trägt zudem zur Verwirklichung der Informationsfreiheit (Art. 16 BV) sowie zur Verwaltungsmodernisierung bei. Soweit wie hier ein Medienvertreter um Zugang zu behördlichen Informationen ersucht, um sie später zu verarbeiten und zu verbreiten, dient das Transparenzgebot zumindest indirekt auch zur Verwirklichung der Medienfreiheit (Art. 17 BV; vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 4 Bst. a BGÖ; BGE 142 II 313 E. 3.1; Urteil des BGer 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2).”
“1bis aDSG - ein Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben - ergibt sich für das Öffentlichkeitsgesetz bereits aus der Definition des "amtlichen Dokuments", das gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen muss (vgl. BGE 144 II 77 E. 5.2). Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Zugang zu den amtlichen Dokumenten und den - in erster Linie - privaten Interessen am Schutz der darin enthaltenen Personendaten (BGE 144 II 77 E. 3 und 5.2). Der grundrechtliche Anspruch auf Datenschutz ist wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht vorbringen in der Bundesverfassung verankert (Art. 13 Abs. 2 BV), ebenso die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Dass das Öffentlichkeitsprinzip demgegenüber nicht direkt in der Bundesverfassung verankert ist, ist bei der Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen nicht von entscheidender Bedeutung, würde dieses doch ansonsten weitgehend wirkungslos. Immerhin trägt das Öffentlichkeitsprinzip zur Verwirklichung des Grundrechts auf Informationsfreiheit nach Art. 16 BV bei. Bei juristischen Personen ist die Schutzbedürftigkeit von Personendaten naturgemäss geringer als bei natürlichen Personen (vgl. Urteil des BVGer A-7874/2015 vom 15. Juni 2016 E. 9.6.2). Das Schutzinteresse von juristischen Personen wird denn auch in erster Linie durch die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ bezüglich Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen gewahrt. Diesbezüglich wurde bereits festgestellt, dass die Gewährung des Zugangs zu den Betriebsdaten der Antennendatenbank keine Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerinnen offenbart (E. 7.4). Inwiefern die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV über den Schutz der Geschäftsgeheimnisse hinaus betroffen wäre, führen die Beschwerdeführerinnen nicht konkret aus und ist auch nicht ersichtlich. Weitere ideelle Schutzbedürfnisse, die in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 2 BV fallen würden, machen die Beschwerdeführerinnen nicht geltend. So ist weder der gute Ruf noch die Ehre der Beschwerdeführerinnen tangiert.”
“Es ist abschliessend zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein grundrechtlicher Anspruch auf Zugang zu den nachgesuchten amtlichen Akten zukommt, der über die gesetzlichen Archivierungsregeln hinausgeht. Als Journalistin kann sie sich dabei nicht nur auf die verfassungsrechtlich garantierte Meinungs- und Informations- (Art. 16 BV und Art. 10 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]), sondern auch auf die Medienfreiheit (Art. 17 BV) berufen.”
Ein Parteiwechsel von Kandidierenden bzw. Amtsträgern fällt in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 16 BV). Zumindest für die Dauer der Amtszeit ergibt sich ein entsprechender Anspruch auch aus dem Prinzip des freien Mandats.
“Kandidierende haben gestützt auf die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV), die Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV) und den Schutz ihrer politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV) grundsätzlich die Freiheit, jederzeit nicht nur ihre politischen Überzeugungen zu ändern, sondern in der Konsequenz auch ihre Parteizugehörigkeit zu überdenken und allenfalls die Partei zu wechseln. Zumindest für die Dauer der Amtszeit ergibt sich dieser Anspruch auch aus dem Prinzip des freien Mandats (vgl. Art. 161 Abs. 1 BV und Art. 52 Abs. 1 KV/ZH; zur eingeschränkten Tragweite des freien Mandats s. PATRICIA M. SCHIESS RÜTIMANN, Parteiwechsel am Wahlabend, Jusletter vom 16. März 2009, Rz. 11 ff.; ANINA WEBER, Mandatsverlust bei Parteiwechsel, SJZ 107/2011 S. 352 f. und 357 f.; dieselbe, Schweizerisches Wahlrecht und die Garantie der politischen Rechte, 2016, Rz. 1009 und 1013). Ein Parteiwechsel bedeutet im Grundsatz keine Verletzung der politischen Rechte der Wahlberechtigten. Es kann immer Gründe geben, die einen weiteren Verbleib in der bisherigen Partei problematisch erscheinen lassen.”
“Kandidierende haben gestützt auf die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV), die Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV) und den Schutz ihrer politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV) grundsätzlich die Freiheit, jederzeit nicht nur ihre politischen Überzeugungen zu ändern, sondern in der Konsequenz auch ihre Parteizugehörigkeit zu überdenken und allenfalls die Partei zu wechseln. Zumindest für die Dauer der Amtszeit ergibt sich dieser Anspruch auch aus dem Prinzip des freien Mandats (vgl. Art. 161 Abs. 1 BV und Art. 52 Abs. 1 KV/ZH; zur eingeschränkten Tragweite des freien Mandats s. PATRICIA M. SCHIESS RÜTIMANN, Parteiwechsel am Wahlabend, Jusletter vom 16. März 2009, Rz. 11 ff.; ANINA WEBER, Mandatsverlust bei Parteiwechsel, SJZ 107/2011 S. 352 f. und 357 f.; dieselbe, Schweizerisches Wahlrecht und die Garantie der politischen Rechte, 2016, Rz. 1009 und 1013). Ein Parteiwechsel bedeutet im Grundsatz keine Verletzung der politischen Rechte der Wahlberechtigten. Es kann immer Gründe geben, die einen weiteren Verbleib in der bisherigen Partei problematisch erscheinen lassen.”
Aus Art. 16 Abs. 3 BV lässt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne Weiteres eine Umkehr des Geheimhaltungsgrundsatzes der Verwaltung zugunsten eines umfassenden Öffentlichkeitsprinzips ableiten. Der Zugang zu archivierten behördlichen Unterlagen richtet sich vielmehr vorrangig nach dem Archivierungsgesetz: grundsätzlich nach Ablauf der Schutzfristen und gegebenenfalls durch vorzeitige Einsichtnahme unter Wahrung legitimer Schutzinteressen.
“Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist aus der Medienfreiheit nach Art. 17 BV ebenso wenig wie aus Art. 16 Abs. 3 BV eine Umkehr des Geheimhaltungsgrundsatzes der Verwaltung zugunsten des Öffentlichkeitsprinzips abzuleiten (vgl. Urteil des BGer 1C_462/2018 E. 4.2 m.w.H.; a.A. Markus Schefer/Raphaela Cueni, Die Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 1 und 3 BV: Der Anspruch auf Einsicht in amtliche Akten, Jusletter 7. Februar 2022, insb. S. 27 f.; Alexandre Flückiger/Valérie Junod, La reconnaissance d'un droit d'accès aux informations détenues par l'Etat fondée surl'article 10 CEDH Portée de l'arrêt Magyar Helsinki Bizottság contre Hongrie en droit suisse, Jusletter 27. Februar 2017, insb. S. 18). Ein Anspruch auf Zugang zu den archivierten behördlichen Dokumenten ergibt sich vielmehr erst durch den im Rahmen des Archivierungsgesetzes gewährleisteten freien Zugangs zum Bundesarchiv nach Ablauf der Schutzfrist sowie der Möglichkeit der vorzeitigen Einsichtnahme unter Wahrung legitimer Schutzinteressen (vgl. in diesem Sinne auch das eben genannte Urteil des BGer in Bezug auf das BGÖ).”
Eine Maskentragpflicht kann die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) berühren, etwa durch Einschränkungen des mimischen Ausdrucks. Nach der zitierten Rechtsprechung begründen Meinungs‑ und Informationsfreiheit insoweit jedoch keinen spezifischeren Schutzanspruch gegenüber der Persönlichen Freiheit.
“Nicht ersichtlich ist und nicht weiter substantiiert wird von den Beschwerdeführenden, inwiefern mit der Maskentragpflicht in Bildungseinrichtungen gemäss § 4 der angefochtenen Verordnung der Anspruch auf körperliche Unversehrheit (Art. 10 Abs. 2 BV und § 11 Abs. 1 lit b KV), die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV und § 11 Abs. 1 lit. m KV) oder die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und § 11 Abs. 1 lit. s KV) tangiert werden soll. Das Maskentragen bewirkt weder einen Eingriff in den Körper der Schülerinnen und Schüler, noch beeinträchtigt es sie bei Versammlungen im schulischen Rahmen oder in einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Soweit damit eine Einschränkung des mimischen Ausdrucks gemeint ist, mag die Bestimmung zwar auch die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV und § 11 Abs. 1 lit. l KV) sowie die Kunstfreiheit (Art. 21 BV und § 11 Abs. 1 lit. p KV) berühren, doch verschaffen diese Grundrechte diesbezüglich keinen spezifischeren Schutzanspruch als die Persönliche Freiheit (vgl. auch VGE ZH AN.2020.00016 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, wie die geschützte Privatsphäre (Art. 13 BV und § 11 Abs. 1 lit. g und j KV) oder das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV und § 8 Abs. 2 KV) durch die Maskentragpflicht in Bildungseinrichtungen tangiert werden könnten, werden damit doch weder private Daten tangiert noch unzulässige Unterscheidungen getroffen.”
Die Regelung von Art. 16 Abs. 2 BVV 2 verpflichtet Freizügigkeitseinrichtungen zu einer anteiligen Aufteilung von Erträgen und Verlusten (inkl. Negativzinsen und Wertschriftensparen) zugunsten der Altersguthaben; dies ist eine zwingende gesetzliche Pflicht, deren Einhaltung auch von den Beschwerdeführerinnen bestätigt wird.
“3 FZV bei Banken oder Effektenhändlern zu deponieren, die der Aufsicht der FINMA unterstehen (Abs. 2). 9.2 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, die Verbuchung der Zinsen, Erträge und Verluste müsse für den Vorsorgenehmer absolut klar sein, deshalb sei die entsprechende Gesetzesbestimmung, Art. 16 Abs. 2 BVV 2, im Vorsorgereglement aufzunehmen. Demgegenüber bringen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vor, die verordnungskonforme Gutschreibung des Zinses sei eine gesetzliche Pflicht. Die Bestimmungen im Reglement (Art. 5 und 6) widersprächen der Verordnungsbestimmung nicht. Die Haltung der Vorinstanz gehe im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle zu weit. 9.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 BVV 2 gilt, dass bei der Verzinsung durch eine Freizügigkeitseinrichtung die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutgeschrieben werden. Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen nach Art. 13 Abs. 5 FZV werden ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben aufgeteilt. 9.4 Die Einhaltung von Art. 16 Abs. 2 BVV 2 wird von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht bestritten. Im Gegenteil, sie bestätigen vielmehr, dass es sich bei dieser Regelung um eine gesetzliche Pflicht handle, welche sie einzuhalten hätten. Die Formulierung in den Reglementen widerspreche sodann der gesetzlichen Regelung nicht. Die Vorinstanz macht auch nicht geltend, es liege ein Widerspruch zum Gesetz (BVG) oder der Verordnung vor, sondern begründet ihren Vorbehalt damit, dass die gesetzliche Regelung aufzunehmen sei, damit die Anrechnung (auch von Negativzinsen) für den Vorsorgenehmer klar sei. Damit greift sie jedoch unbefugt in den Autonomiebereich der Stiftung ein (vgl. oben E. 5.3), denn es gibt keine rechtliche Grundlage, welche die wortwörtliche Aufnahme von Art. 16 Abs. 2 BVV 2 in einem Reglement zwingend vorsieht. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind daher in diesem Punkt gutzuheissen. 10. Auszahlung Alters- oder Todesfallleistung 10.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 folgende Regelungen in ihren Reglementen aufgenommen haben: Art.”
“6 Wertschriftendepot: Auf Wunsch des Vorsorgenehmers eröffnet und führt die Stiftung ein Wertschriftendepot pro Konto, welches auf den Namen des Vorsorgenehmers lautet (Abs. 1). Die Depotstellen werden durch die Stiftung im Einvernehmen mit dem Vorsorgenehmer bestimmt. Sie werden stets nach den Kriterien Sicherheit, Qualität und Kosten ausgewählt. Die Wertschriften sind gemäss Art. 19a Abs. 3 FZV bei Banken oder Effektenhändlern zu deponieren, die der Aufsicht der FINMA unterstehen (Abs. 2). 9.2 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, die Verbuchung der Zinsen, Erträge und Verluste müsse für den Vorsorgenehmer absolut klar sein, deshalb sei die entsprechende Gesetzesbestimmung, Art. 16 Abs. 2 BVV 2, im Vorsorgereglement aufzunehmen. Demgegenüber bringen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vor, die verordnungskonforme Gutschreibung des Zinses sei eine gesetzliche Pflicht. Die Bestimmungen im Reglement (Art. 5 und 6) widersprächen der Verordnungsbestimmung nicht. Die Haltung der Vorinstanz gehe im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle zu weit. 9.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 BVV 2 gilt, dass bei der Verzinsung durch eine Freizügigkeitseinrichtung die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutgeschrieben werden. Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen nach Art. 13 Abs. 5 FZV werden ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben aufgeteilt. 9.4 Die Einhaltung von Art. 16 Abs. 2 BVV 2 wird von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht bestritten. Im Gegenteil, sie bestätigen vielmehr, dass es sich bei dieser Regelung um eine gesetzliche Pflicht handle, welche sie einzuhalten hätten. Die Formulierung in den Reglementen widerspreche sodann der gesetzlichen Regelung nicht. Die Vorinstanz macht auch nicht geltend, es liege ein Widerspruch zum Gesetz (BVG) oder der Verordnung vor, sondern begründet ihren Vorbehalt damit, dass die gesetzliche Regelung aufzunehmen sei, damit die Anrechnung (auch von Negativzinsen) für den Vorsorgenehmer klar sei. Damit greift sie jedoch unbefugt in den Autonomiebereich der Stiftung ein (vgl.”
“Eine Publikation auf der Webseite oder eine Zustellung auf Anfrage hin stelle alleine keine genügende Information dar. Die Stiftung müsse die Vorsorgenehmer mindestens auf die Reglementsänderungen hinweisen. Der Stiftungsrat wurde angewiesen, das Vorsorgereglement entsprechend den Erwägungen anzupassen. Die amtlichen Kosten von Fr. 6'760.- wurden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. B.b Gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2019 erhob die Beschwerdeführerin 1, vertreten durch Dr. iur. Erich Peter, am 25. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Rechtmässigkeit des Vorsorgereglements sei festzustellen. Formell stellte sie den Antrag, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren, alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Im Wesentlichen macht die Beschwerdeführerin 1 geltend (vgl. BVGer-act. 1): - Die Artikel zur Verzinsung und zum Wertschriftendepot (Art. 5 und 6) seien rechtskonform und man könne nicht die Wiederholung von Art. 16 Abs. 2 BVV 2 im Reglement verlangen. Das Reglement widerspreche dem Gesetzesartikel nicht. So sei das verordnungskonforme Gutschreiben des Zinses eine gesetzliche Pflicht, welcher die Freizügigkeitseinrichtung auch nachzukommen habe, wenn sie nicht im Reglement wiederholt werde. Ausserdem gehe die Vorinstanz mit keinem Wort auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2019 ein, damit verletze sie den Anspruch auf rechtliches Gehör. - Hinsichtlich Fälligkeit der Todesfallleistungen (Art. 10 Abs. 1) hält sie fest, dass die Fälligkeit der Alters- oder Invaliditätsleistung mit Eingang des Auszahlungsbegehrens bei der Freizügigkeitseinrichtung eintrete. Ein Anspruch auf Todesfallkapital bei fälligem Anspruch auf ein Alters- oder Invaliditätskapital sei ausgeschlossen. Art. 10 Abs. 1 weise in korrekter Weise darauf hin. Der Verweis auf Art. 41 Abs. 3 ff. BVG sei nicht einschlägig. Die Beschwerdeführerin habe von Gesetzes wegen, aber auch aufgrund der von der Beschwerdegegnerin gerügten reglementarischen Formulierung in Art.”
Bei strafbaren hetz‑ oder diskriminierenden Äusserungen ist eine Abwägung der Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 16 BV erforderlich. Bei dieser Abwägung berücksichtigt die Rechtsprechung unter anderem, ob die Äusserungen öffentlich vorgetragen bzw. in einer öffentlichen Darbietung erfolgten, ob einschlägige Vorstrafen vorliegen und wie hoch die verhängte Strafe im Rahmen des gesetzlichen Strafrahmens ausfällt.
“Der Beschwerdeführer veröffentlichte seinen Beitrag im Rahmen der politischen Debatte zur Abstimmungsvorlage "Ehe für alle", wobei sich den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht entnehmen lässt und er nicht vorbringt, dass er seine Beiträge im Namen einer politischen Partei oder als gewählter Politiker veröffentlicht hat. Wie bereits dargelegt stellte der Beschwerdeführer mit seinen Äusserungen weder von ihm beanstandete Missstände in den Vordergrund, noch machte er einen sachlichen Beitrag zu einer politischen Debatte. Schliesslich ist bei der Abwägung der gegenläufigen Grundrechtsinteressen nach der dargelegten Rechtsprechung (oben E. 2.3) auch die ausgesprochene Strafe zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden. In Art. 261bis StGB vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, womit die ausgesprochene Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens liegt. Die dargelegte Auslegung von Art. 261bis Abs. 4 StGB erweist sich unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände als mit der Meinungsäusserungsfreiheit vereinbar (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II).”
“Regeste Art. 10 und 17 EMRK; Art. 16 BV; Art. 261bis Abs. 4 StGB; Leugnung des Holocaust; diskriminierendes Motiv; Meinungsäusserungsfreiheit im Rahmen einer humoristischen Darbietung; Verbot des Rechtsmissbrauchs. Prüfung der Tatbestandsmerkmale von Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB in Beachtung der Freiheit der Meinungsäusserung im Falle der Leugnung des Holocaust im Rahmen einer öffentlichen Aufführung durch einen Komiker, der in der Schweiz insbesondere wegen seiner zahlreichen ausländischen Vorstrafen wegen rassistischer, ethnischer und religiöser Diskriminierung bekannt ist (E. 1).”
“Regeste a Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 erster Teilsatz StGB; Rassendiskriminierung; Aufruf zu Hass oder Diskriminierung; Herabsetzung oder Diskriminierung. Der Begriff "Zigeuner" wird als abwertend wahrgenommen, weshalb der Ausdruck "Fahrende" als neutraler Begriff eingeführt wurde. Die Gemeinschaft der Fahrenden gilt als kulturelle oder ethnische Minderheit. Im vorliegenden Kontext ist der Ausdruck "ausländische Zigeuner" als Bezeichnung für eine Ethnie im Sinne von Art. 261bis StGB zu qualifizieren (E. 3 und 4). Definition der Begriffe "Fahrende" und "Zigeuner" (E. 4.3 und 4.4). Regeste b Art. 16 BV; Art. 10 EMRK; Art. 19 UNO-Pakt II; Meinungsäusserungsfreiheit. Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit im beurteilten Fall - auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - verneint (E. 5.3).”
Bei Verwaltungsakten, für die keine Veröffentlichungspflicht besteht, begründet Art. 16 Abs. 3 BV ausserhalb hängiger Verfahren grundsätzlich keinen freien Akteneinsichtsanspruch. Ein Anspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn die ersuchende Person ein besonderes, schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht (z.B. Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht oder besondere Sachnähe). Das Akteneinsichtsrecht endet dort, wo überwiegende öffentliche Interessen des Staates oder berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen; die widerstreitenden Interessen sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV kann der Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden. Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass die betroffene oder eine Drittperson Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsieht. Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass die rechtsuchende Person ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben. Soweit die Verwaltung nicht dem sogenannten Öffentlichkeitsprinzip unterstellt ist, reicht die Berufung auf Art. 16 Abs. 3 BV nicht aus und bedarf es daher der Geltendmachung eines spezifischen schützenswerten Interesses im dargelegten Sinn. Das Akteneinsichtsrecht findet indes seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter. Diesfalls sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an deren Verweigerung andererseits sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 147 I 463 E. 3.3.3; 129 I 249 E. 3; 113 Ia 1 E. 4a; je mit Hinweisen).”
Bei der Auslegung von Strafnormen ist der Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) besonders zu berücksichtigen. In politischen Auseinandersetzungen sind Vereinfachungen, Übertreibungen und bisweilen überspitzte, scharfe Kritik zulässig. Strafrechtliche Auslegungen dürfen berechtigte Kritik nicht unverhältnismässig einschränken.
“Äusserungen im Rahmen politischer Auseinandersetzungen sind nicht strikt nach ihrem Wortlaut zu messen, da bei solchen Auseinandersetzungen Vereinfachungen und Übertreibungen üblich sind (BGE 148 IV 113 E. 3; 143 IV 193 E. 1; 131 IV 23 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei der Auslegung von Art. 261bis StGB ist der Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) Rechnung zu tragen. In einer Demokratie ist es von zentraler Bedeutung, dass auch Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit missfallen oder für viele schockierend wirken (BGE 149 IV 170 E. 1.1.4; 148 IV 113 E. 5.3.1 mit einer Übersicht der Rechtsprechung des EGMR; 143 IV 193 E. 1; 131 IV 23 E. 3.1; je mit Hinweisen). Kritik muss in einer gewissen Breite und bisweilen auch in überspitzter Form zulässig sein. Werden durch eine extensive Auslegung der Normen des Strafrechts zu hohe Anforderungen an kritische Äusserungen gestellt, besteht die Gefahr, dass auch begründete Kritik nicht mehr vorgebracht wird (BGE 148 IV 113 E. 5.3.1; 131 IV 23 E. 3.1 mit Hinweis). Eine Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB ist daher in der politischen Auseinandersetzung nicht leichthin zu bejahen. Jedenfalls erfüllt den Tatbestand nicht bereits, wer über eine von dieser Norm geschützte Gruppe etwas Unvorteilhaftes äussert, solange die Kritik insgesamt sachlich bleibt und sich auf objektive Gründe stützt (BGE 148 IV 113 E.”
“Bei der Auslegung von Art. 261bis StGB ist der Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II) Rechnung zu tragen. Dass Missstände in einer im politischen Diskurs zulässigen zugespitzten Form dargestellt werden können und die Meinungsäusserungsfreiheit in einer politischen Debatte besonders stark zu gewichten ist, steht ausser Frage. In einer Demokratie ist es von zentraler Bedeutung, dass auch Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit missfallen und für viele schockierend wirken. Eingriffe in die Rechte aus Art. 10 Abs. 1 EMRK sind gerechtfertigt, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, einem legitimen Ziel dienen und sich in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erweisen, wobei die Schranken von Art. 10 Abs. 2 EMRK eng auszulegen sind. Kritik muss dabei in einer gewissen Breite und bisweilen auch in überspitzter Form zulässig sein. Denn in öffentlichen Debatten ist es oft nicht von Anfang an möglich, eindeutig zwischen unwahrer, halbwahrer und begründeter Kritik zu unterscheiden. Werden durch eine extensive Auslegung der Normen des Strafrechts zu hohe Anforderungen an kritische Äusserungen gestellt, besteht die Gefahr, dass auch begründete Kritik nicht mehr vorgebracht wird.”
Die Löschung von Kommentaren durch die SRG greift in die Meinungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2 BV) ein. Im Zusammenhang mit der Anwendung der von der SRG verantworteten «Netiquette» muss ein dem Art. 29a BV genügender Rechtsweg offenstehen; das BAKOM ist zuständig für die Überprüfung des Funktionierens dieser Netiquette.
“Mit der Löschung von Kommentaren oder dem individuellen, temporären oder dauernden Ausschluss vom Zugang zu ihrem Social-Media-Angebot greift die SRG - unbestrittenermassen - in die Meinungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2 BV) der betroffenen Personen ein. Im Zusammenhang mit der Anwendung der "Netiquette" muss deshalb ein den Anforderungen von Art. 29a BV genügender Rechtsweg offenstehen (vgl. vorstehende E. 2.1). Die UBI ist davon ausgegangen, dass sie zur Überprüfung der rundfunkrechtlichen Zulässigkeit der Löschung des Kommentars der Beschwerdeführerin durch die SRG unzuständig sei. Die Zuständigkeitsordnung für Beschwerden gegen die Handhabung der Kommentarspalten durch SRF News im Online-Bereich und damit auch in sozialen Medien wie Instagram sei im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum teilrevidierten RTVG 2016 klar geregelt worden. Demnach habe das BAKOM das im Zusammenhang mit der Löschung von Kommentaren relevante Funktionieren der in der Verantwortung der SRG liegenden "Netiquette" zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin könne sich an dieses wenden. Im Zusammenhang mit der Handhabung von nutzergenerierten Einträgen in Kommentarspalten von sozialen Medien durch die SRG sei eine aufwändige, einzelfallweise Kontrolle durch die UBI nicht angezeigt und "programmrechtlich auch nicht zielführend".”
Ein aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund bei der Ausübung von Art. 16 BV kommt nur in Betracht, wenn alle wirksamen legalen Mittel ausgeschöpft sind. Zudem verlangt die Rechtsprechung, dass die begangene Straftat zur Erreichung des Ziels notwendig und angemessen ist und den einzigen möglichen Weg darstellt.
“Ein aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund für das rechtswidrige Handeln des Beschuldigten kann bei der Ausübung von Freiheitsrechten (hier Meinungs- und Versammlungsfreiheit; Art. 16 BV und Art. 22) dann angerufen werden, wenn alle wirksamen legalen Mittel ausgeschöpft worden sind. Nach der Rechtspre- chung setzt dies weiter voraus, dass die Straftat zur Erreichung des Ziels notwen- dig und angemessen ist und den einzigen möglichen Weg darstellt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.1). Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht.”
“Ein aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund für das rechtswidrige Handeln des Beschuldigten kann bei der Ausübung von Freiheitsrechten (hier Meinungs- und Versammlungsfreiheit; Art. 16 BV und Art. 22) dann angerufen werden, wenn alle wirksamen legalen Mittel ausgeschöpft worden sind. Nach der Rechtspre- chung setzt dies weiter voraus, dass die Straftat zur Erreichung des Ziels notwen- dig und angemessen ist und den einzigen möglichen Weg darstellt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.1). Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht.”
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass Funk- und Kabelaufklärung die Medienfreiheit und den Quellenschutz von Journalistinnen und Journalisten verletzen können; dies berührt Art. 16 BV.
“Es sei den GesuchstellerInnen mitzuteilen, ob und in welcher Weise Kommunikation von ihnen Gegenstand der Funk- oder Kabelaufklärung ist oder gewesen ist, und es sei ihnen mitzuteilen, welche sie betreffenden Daten, welche aus der Funk- oder Kabelaufklärung stammen, vom NDB oder vom ZEO bearbeitet werden, einschliesslich der Auskunft über weitere Daten, welche im Zusammenhang mit diesen aus der Funk- oder Kabelaufklärung stammenden Daten bearbeitet werden. 4. Es sei festzustellen, dass die Funk- und Kabelaufklärung die GesuchstellerInnen in ihren Grundrechten verletzt, namentlich ihrem Recht auf Achtung des Intim-, Privat- und Familienlebens, auf Schutz der Privatsphäre, einschliesslich Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs, auf Schutz vor Missbrauch der persönlichen Daten und die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II, Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten [Konvention Nr. 108 des Europarates, SR 0.235.1]), in ihrer Freiheit der Meinungsäusserung, der Meinungs- und Informations- sowie die Medienfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II) und der Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK), in ihrer persönlichen Freiheit und der Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) sowie ihre Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK, Art. 32 BV). BGE 147 I 280 S. 283 5. Es sei festzustellen, dass die Funk- und Kabelaufklärung die Gesuch stellerInnen 4, 5 und 6 als JournalistInnen in ihrem Anspruch auf Medienfreiheit und auf Quellenschutz (Art. 17 BV und Art. 10 EMRK) verletzt. 6. Es sei festzustellen, dass die Funk- und Kabelaufklärung den Gesuchsteller 8 im Berufsgeheimnis als Rechtsanwalt und dadurch in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens, auf Schutz der Privatsphäre, einschliesslich Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs, auf Schutz vor Missbrauch der persönlichen Daten und die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II, Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten [Konvention Nr. 108 des Europarates, SR 0.”
Bei jahrelangem Cyberstalking kann der Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) entfallen, wenn die Äusserungen primär ehrverletzend sind und nicht mehr der kritischen Auseinandersetzung oder einem überwiegenden öffentlichen Informationsinteresse dienen. Entscheidend sind die Gesamtheit des beanstandeten Verhaltens sowie das Ausmass und die hohe Kadenz der Wiederholungen; daher müssen nicht notwendigerweise einzelne Posts gesondert bezeichnet werden.
“5) wurde dargelegt, dass der Beklagte die Persönlichkeit der Klägerin verletzte, indem er gegen sie einerseits unwahre Lügen- und Falschbe- schuldigungsvorwürfe im Zusammenhang mit den Ereignissen anlässlich der C._____-feier 2014 erhob (vgl. z.B. Urk. 4/29, /53, /54, /55, 57b) und sie so in ihrer Ehre herabsetzte und andererseits ihr gegenüber jahrelang Cyberstalking betrieb, wobei hier in erster Linie das schiere Ausmass und die hohe Kadenz der für sich alleine betrachtet überwiegend harmlosen Äusserungen ausschlaggebend sind. Bezüglich des Stalkings kommt es mithin auf die Gesamtheit des beklagtischen Handelns an, weshalb gerade keine einzelnen konkreten persönlichkeitsverletzen- den Posts bezeichnet werden können und müssen. Der Vorwurf des Beklagten, das gesamte Ausmass der vorgeworfenen Persönlichkeitsverletzungen sei nicht dargelegt worden, verfängt jedenfalls nicht. Zwar ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass es hinsichtlich der Ausübung sei- ner Meinungsäusserungsfreiheit, als Grundrecht der freien Kommunikation (Art. 16 BV), nicht auf einen allfälligen, dadurch entstehenden Mehrwert ankommen kann. Allerdings scheint es dem Beklagten in der Tat nicht mehr um eine kritische Aus- einandersetzung mit der Klägerin zu gehen. Vielmehr setzt er diese in erster Linie herab und greift sie in ihrer Ehre an. Solches verdient keinen Schutz durch die Mei- nungsäusserungsfreiheit. Bezüglich des öffentlichen Informationsanspruchs ist ein allfälliger Mehrwert der Posts jedoch durchaus bedeutsam. Diesbezüglich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beklagte mit seinen stetigen Wiederholungen der (unwahren) Lügen- und Falschbeschuldigungsvorwürfe betreffend die C._____-feier 2014 zulasten der Klägerin nichts Neues zur öffentlichen Debatte beiträgt und entsprechend kein überwiegendes öffentliches Interesse an seinen Äusserungen ersichtlich ist. - 40 - Obschon sich die Klägerin als "relative Person der Zeitgeschichte" mehr Kritik ge- fallen lassen muss als unbekannte Personen, und es auch zutrifft, dass sie sich selbst immer wieder im Zusammenhang mit den Ereignissen anlässlich der C.”
Inhaltlich provozierende oder schockierende Äusserungen stehen grundsätzlich unter dem Schutz von Art. 16 BV. In politischen Debatten und im Wahlkampf ist diesem Schutz aus demokratischen Gründen ein besonderer Stellenwert beizumessen. Rein abstrakt beleidigende Äusserungen oder solche, die keinen sachlichen Beitrag zu einer öffentlichen Debatte leisten, können den Schutz jedoch einschränken.
“Art. 16 BV und Art. 10 EMRK gewährleisten die Meinungsfreiheit ausdrücklich und räumen jeder Person das Recht ein, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. Darunter fallen die verschiedensten Formen der Kundgabe von Meinungen (BGE 143 I 147 E. 3.1). Auf den Inhalt einer Meinungsäusserung kommt es grundsätzlich nicht an. Auch inhaltlich provozierende oder schockierende Äusserungen verdienen grundrechtlichen Schutz (BGE 138 I 274 E. 2.2.1). Die Versammlungsfreiheit gemäss Art. 22 BV und Art. 11 EMRK gewährleistet den Anspruch, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben. Zu den Versammlungen gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (BGE 148 I 33 E. 6.3; 147 I 161 E. 4.2; 143 I 147 E. 3.1; je mit Hinweisen).”
“Bei der Auslegung von Art. 261bis StGB ist der Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II) Rechnung zu tragen. Dass Missstände in einer im politischen Diskurs zulässigen zugespitzten Form dargestellt werden können und die Meinungsäusserungsfreiheit in einer politischen Debatte besonders stark zu gewichten ist, steht ausser Frage (vgl. Urteile des EGMR i.S. Féret gegen Belgien vom 16. Juli 2009, Nr. 15615/ 07, § 63; Feldek gegen Slovakei vom 12. Juli 2001, Nr. 29032/95, § 83). Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR Äusserungen zu politischen Fragen und Problemen des öffentlichen Lebens ein besonderer Stellenwert zukommt. In einer Demokratie ist es von zentraler Bedeutung, dass auch Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit missfallen und für viele schockierend wirken (BGE 143 IV 193 E. 1; BGE 131 IV 23 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 101 Ia 252 E. 3c S. 258; Urteil des EGMR Thorgeirson gegen Island vom 25. Juni 1992, Nr. 13778/88, Serie A Bd. 239 § 63). Dies ist unmittelbare Konsequenz des durch Pluralismus, Toleranz und BGE 148 IV 113 S.”
“Die dargelegte Auslegung von Art. 261bis StGB trägt der Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 16 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II hinreichend Rechnung. Nach der Rechtsprechung ist der Meinungsäusserungsfreiheit politischer Parteien, die sich im Wahlkampf befinden und den Wähler überzeugen wollen, aus demokratischen Gründen weitreichender Schutz zuzugestehen, wobei der EGMR in diesem Zusammenhang auch betont, dass gerade in einem politischen Kontext ein fremdenfeindlicher Diskurs weitaus schädlichere Auswirkungen hat (BGE 148 IV 113 E. 5.3.1 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR i.S. Féret gegen Belgien vom 16. Juli 2009, Nr. 15615/07, Ziff. 76). Dies gilt mutatis mutandis im Zusammenhang mit der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung. Der Beschwerdeführer veröffentlichte seinen Beitrag im Rahmen der politischen Debatte zur Abstimmungsvorlage "Ehe für alle", wobei sich den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht entnehmen lässt und er nicht vorbringt, dass er seine Beiträge im Namen einer politischen Partei oder als gewählter Politiker veröffentlicht hat. Wie bereits dargelegt stellte der Beschwerdeführer mit seinen Äusserungen weder von ihm beanstandete Missstände in den Vordergrund, noch machte er einen sachlichen Beitrag zu einer politischen Debatte.”
Privatpersonen können sich grundsätzlich auf die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 BV) berufen. Im prozessualen Kontext wird von ihnen jedoch im Allgemeinen Zurückhaltung erwartet; sie unterliegen nicht denselben standesrechtlichen Pflichten wie in den Quellen genannte Berufsgruppen. Eine zu strenge Handhabung der Regeln über den prozessualen Anstand wäre geeignet, einen verfassungsrechtlich problematischen Abschreckungs- oder Einschüchterungseffekt ("chilling effect") herbeizuführen.
“Welche Äusserungen den Anstand verletzen und welche nicht, hängt von allgemeinen gesellschaftlichen Wertungen über die zulässige Schärfe der Wortwahl in einem Verfahren ab. Nicht vorausgesetzt ist die Strafbarkeit einer bestimmten Aussage (ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 27 zu Art. 60 VwVG). Bei Privatpersonen ist allgemein Zurückhaltung geboten. Sie unterliegen keinen standesrechtlichen Verpflichtungen wie die im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (vgl. dazu Urteil 2C_83/2023 vom 26. März 2024 E. 6.2, mit Hinweisen) und können sich im Grundsatz auf die Meinungsäusserungsfreiheit berufen (Art. 16 Abs. 1 BV; HIRZEL, a.a.O., N. 27 zu Art. 60 VwVG; WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME, Kommentar VwVG, 2022, N. 4 zu Art. 60 VwVG; vgl. auch RES NYFFENEGGER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 60 VwVG). Eine zu strenge Handhabung der Regeln über den prozessualen Anstand wäre geeignet, einen verfassungsrechtlich problematischen Abschreckungs- oder Einschüchterungseffekt ("chilling effect") nach sich zu ziehen (vgl. BGE 143 I 147 E. 3.3; vgl. auch BGE 146 I 11 E. 3.2).”
“Welche Äusserungen den Anstand verletzen und welche nicht, hängt von allgemeinen gesellschaftlichen Wertungen über die zulässige Schärfe der Wortwahl in einem Verfahren ab. Nicht vorausgesetzt ist die Strafbarkeit einer bestimmten Aussage (ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 27 zu Art. 60 VwVG). Bei Privatpersonen ist allgemein Zurückhaltung geboten. Sie unterliegen keinen standesrechtlichen Verpflichtungen wie die im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (vgl. dazu Urteil 2C_83/2023 vom 26. März 2024 E. 6.2, mit Hinweisen) und können sich im Grundsatz auf die Meinungsäusserungsfreiheit berufen (Art. 16 Abs. 1 BV; HIRZEL, a.a.O., N. 27 zu Art. 60 VwVG; WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME, Kommentar VwVG, 2022, N. 4 zu Art. 60 VwVG; vgl. auch RES NYFFENEGGER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 60 VwVG). Eine zu strenge Handhabung der Regeln über den prozessualen Anstand wäre geeignet, einen verfassungsrechtlich problematischen Abschreckungs- oder Einschüchterungseffekt ("chilling effect") nach sich zu ziehen (vgl. BGE 143 I 147 E. 3.3; vgl. auch BGE 146 I 11 E. 3.2).”
Das Aufstellen von Plakatständern mit Wahlplakaten stellt eine Form (politischer) Meinungsäusserung dar und fällt in den Schutzbereich von Art. 16 Abs. 2 BV.
“Das Aufstellen von Plakatständern mit Wahlplakaten ist eine Form der (politischen) Meinungsäusserung, die in den Schutzbereich der Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 16 Abs. 2 BV fällt, wonach jede Person das Recht hat, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten (vgl. BGE 138 I 274 E. 2.2.1).”
Art. 16 Abs. 3 BV umfasst das Recht, Informationen auch aus eigener Beobachtung zu suchen und zu sammeln (z. B. Drohnenaufnahmen) und diese für Recherche/Berichterstattung zu verwenden.
“Das Flugverbot beschränkt die Möglichkeit, die Arbeit von Polizei und Rettungskräften mittels Drohnen zu beobachten und aufzuzeichnen, und damit die Recherchetätigkeit der Medien, weshalb ein Eingriff in die durch Art. 17 BV und Art. 10 EMRK geschützte Medienfreiheit vorliegt. Berührt wird auch die Informationsfreiheit gemäss Art. 16 BV und Art. 10 EMRK. Danach hat jede Person das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 3 BV). Dies umfasst auch das Suchen und Sammeln von Informationen aus eigener Beobachtung (MAYA HERTIG, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 24 zu Art. 16 BV). Die Beschwerdeführenden arbeiten nicht beruflich als Journalist bzw. Journalistin, sondern sind anwaltlich tätig, vor allem im Bereich der Strafverteidigung. Sie können sich wie jedermann auf die Informationsfreiheit berufen. Sodann legen sie - zumindest implizit - dar, als Medienkonsumenten und -konsumentinnen ein schutzwürdiges Interesse an einer unabhängigen Berichterstattung über Polizeieinsätze zu haben. Auch insoweit können sie sich auf die Medienfreiheit berufen: Diese ist kein Selbstzweck, sondern darauf ausgerichtet, den Fluss von Informationen zugunsten der Empfängerinnen und Empfänger zu gewährleisten (BRUNNER/BURKERT, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 33 zu Art. 17 BV mit Hinweisen). ( ...)”
Einschränkungen der Meinungs- und Informationsfreiheit sind nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind zum Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
“Die Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 16 BV gewährleistet, dass jede Person das Recht hat, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äus- sern und zu verbreiten. Gemäss Art. 10 Ziff. 1 EMRK umfasst die Meinungs- äusserungsfreiheit die Meinungsfreiheit und die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf die Staatsgrenzen zu empfan- gen und weiterzugeben. Nach Art. 22 BV hat jede Person das Recht, Versamm- lungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder solchen fernzu- bleiben. Art. 11 Ziff. 1 EMRK in Verbindung mit Art. 10 EMRK gewährleistet jeder Person das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und damit ver- gleichbare Garantien. Eine Einschränkung der Ausübung dieser Rechte muss ge- setzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig für die nationale und öffentliche Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sein (Art.”
Nach der Konzeption der Bundesverfassung fallen Werbebotschaften grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und nicht unter die Meinungs‑ und Informationsfreiheit (Art. 16 BV). Daraus ergibt sich, dass Art. 16 BV für rein werbliche Aussagen nicht denselben Schutz gewährt.
“Werbebotschaften fallen nach der Konzeption der Bundesverfassung grundsätzlich nur unter Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit) und nicht auch unter Art. 16 BV (Meinungs- und Informationsfreiheit; BGE 128 I 295 E. 5a mit Hinweisen). Anders verhält es sich mit der Freiheit der Meinungsäusserung gemäss Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (die keine Garantie der Wirtschaftsfreiheit enthält; BGE 127 II 79 E. 4b/bb mit Hinweisen). Allerdings ergibt sich daraus im vorliegenden Zusammenhang kein weitergehender Schutz.”
Soweit Dossiers Unterlagen enthalten, die als öffentlich bzw. allgemein zugänglich gelten, ist der Zugang hierzu zu gewähren. Die Einsicht in übrige Akten kann hingegen mit Verweis auf überwiegende öffentliche oder private Interessen verweigert werden, sofern diese Verweigerung verhältnismässig ist.
“Im Sinne der Medien- und Informationsfreiheit ist zwar dem Grundsatz nach von einem möglichst freien Zugang zum Bundesarchiv auszugehen (vgl. insb. BGE 145 I 127 E. 4c/bb). Wie aufgezeigt, rechtfertigt sich die Verweigerung der Einsicht in die nachgesuchten Akten vorliegend jedoch aufgrund der entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen und ist auch verhältnismässig (vgl. insb. E. 6.5 ff.). Insoweit die Dossiers sodann Unterlagen enthalten, welche als öffentlich und damit als allgemein zugänglich im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BV gelten, hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Zugang gewährt (vgl. E. 6.3.2). In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich die Pflicht der Vorinstanz zur Vornahme einer umfassenden Interessenabwägung aus den genannten Grundrechten ergebe, ist darauf hinzuweisen, dass die seitens des Verordnungsgebers in Art. 14 Abs. 3 VBGA vorgenommene Konkretisierung der überwiegenden öffentlichen Interessen auf einer rechtmässigen Gesetzesdelegation beruht (vgl. Urteil des BVGer A-6490/2013 E. 3.4). Eine darüber hinausgehende Überprüfung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit der bundesrechtlichen Gesetzesbestimmungen erübrigt sich bereits angesichts von Art. 190 BV.”
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