Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
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Gerichte und richterliche Behörden müssen unabhängig von Weisungen anderer Behörden entscheiden. Voraussetzung dafür ist, dass personelle und organisatorische Aspekte der Gewaltenteilung gewährleistet sind, sodass die Instanz örtlich, sachlich und funktional zuständig, unparteiisch und nur dem Recht verpflichtet ist.
“Wie auch die Beschwerdeführenden festhalten, sind die verschiedenen Gewalten ausführlich geregelt (Art. 60 ff. KV/VS Judikative; Art. 52 ff. KV/VS; Exekutive; Art. 37 ff. KV/VS Legislative) und damit die organisatorische und personelle Gewaltenteilung sichergestellt. Ohnehin ist die Walliser Kantonsverfassung von der Bundesversammlung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht kontrolliert und gewährleistet worden (Art. 51 Abs. 2 BV), weshalb das Bundesgericht diese Frage nicht weiter prüft (BGE 118 Ia 124 E. 3a.). Weiter bestehen keine Hinweise darauf, dass das Kantonsgericht nicht den Vorgaben der Verfassung des Kantons Wallis entsprechend konstituiert worden oder seine Mitglieder in anderen Staatsgewalten tätig wären. Unter dem Begriff des Gerichts ist eine örtlich, sachlich und funktional zuständige, sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängige, unparteiische und unbefangene, nur dem Recht verpflichtete Behörde zu verstehen. Mit anderen Worten muss eine solche Instanz den Anforderungen des Art. 30 Abs. 1 BV genügen und im Sinne von Art. 191c BV unabhängig von Weisungen anderer Behörden sein (BERNHARD EHRENZELLER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 110 BGG). Inwiefern das Kantonsgericht Wallis diesen Anforderungen nicht entsprechen sollte, vermögen die Beschwerdeführenden nicht darzulegen. Der Staatsrat wiederum erfüllt diese Anforderungen (selbstverständlich) nicht, was im Übrigen auch die Vorinstanz nicht in Abrede gestellt hat und sich ohne Weiteres aus der Walliser Kantonsverfassung ergibt. Er hat jedoch keine Kompetenzen, die ihm aufgrund der Gewaltenteilung nicht zustehen würden, an sich gezogen, indem er beispielsweise anstelle des Kantonsgerichts die vorliegende Rechtsstreitigkeit entschieden hätte, sondern hat bloss als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz gewaltet. Solches steht ihm aufgrund von Art. 55 KV/VS zu und stellt keinen Verstoss gegen das Prinzip der Gewaltenteilung dar. Selbst wenn die Vorinstanz tatsächlich wie von den Beschwerdeführenden moniert, unbesehen auf die Sachverhaltsfeststellung durch den Staatsrat abgestellt haben sollte, ist nicht ersichtlich, wie damit die personelle und organisatorische Gewaltenteilung hätte verletzt werden sollen.”
Die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit nach Art. 191c BV kann durch organisatorische Gegebenheiten tangiert werden. Ob eine solche Beeinträchtigung vorliegt, prüft das Bundesgericht frei; dabei wird auf die Grundrechtsdimension nach Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK Bezug genommen.
“Die richterliche Unabhängigkeit ist sowohl als grundrechtlicher Anspruch (Art. 30 Abs. 1 BV), als auch als institutionelle Garantie der richterlichen Behörden (Art. 191c BV) in der Bundesverfassung verankert. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 147 III 89 E. 4.1; 144 I 159 E. 4.3; 142 III 732 E. 4.2.2; 140 III 221 E. 4.1). Dabei kann die Garantie des unabhängigen und unbefangenen Gerichts insbesondere durch organisatorische Gegebenheiten tangiert sein (BGE 147 III 577 E. 6; 147 I 173 E. 5.1). Ob dies der Fall ist, prüft das Bundesgericht frei (BGE 147 I 173 E. 5.1; zum Ganzen Urteil 1B_420/2022 vom 9.”
“Die richterliche Unabhängigkeit ist sowohl als grundrechtlicher Anspruch (Art. 30 Abs. 1 BV) als auch als institutionelle Garantie der richterlichen Behörden (Art. 191c BV) in der Bundesverfassung verankert. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 147 III 89 E. 4.1; BGE 144 I 159 E. 4.3; BGE 142 III 732 E. 4.2.2; BGE 140 III 221 E. 4.1). Dabei kann die Garantie des unabhängigen und unbefangenen Gerichts insbesondere durch organisatorische Gegebenheiten tangiert sein (BGE 147 III 577 E. 6; BGE 147 I 173 E. 5.1). Ob dies der Fall ist, prüft das Bundesgericht frei (BGE 147 I 173 E. 5.1). Richterliche Unabhängigkeit bedeutet zunächst einmal die Unabhängigkeit vor externer Einflussnahme, namentlich durch die anderen Staatsgewalten oder die Parteien (vgl.”
Die Verwaltungsbehörden aller Stufen sind an rechtskräftige Gerichtsurteile gebunden; diese Erkenntnisse dürfen nicht durch abweichende Verfügungen aufgehoben oder übersteuert werden. Ein Gerichtsurteil kann nur durch ein Gericht abgeändert werden, es sei denn, eine solche Befugnis ergäbe sich unmittelbar aus dem Verfassungsrecht.
“Im Verbund mit dem in Art. 30 Abs. 1 BV grundrechtlich verbürgten und durch Art. 191c BV flankierten Anspruch auf institutionelle Unabhängigkeit sämtlicher Justizbehörden - insbesondere gegenüber Regierung und Verwaltung - ergibt sich aus dem Gewaltenteilungsprinzip, dass die Verwaltungsbehörden aller Stufen an rechtskräftige Gerichtsurteile gebunden sind, d.h. die entsprechenden Erkenntnisse nicht aufheben bzw. durch abweichende Verfügungen ersetzen oder sonstwie übersteuern dürfen, es sei denn, eine solche Befugnis ergebe sich direkt aus dem Verfassungsrecht (vgl. zum Anspruch auf institutionelle Unabhängigkeit der Justiz BGE 142 III 732 E. 3.3; 139 III 98 E. 4.2; Urteil 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 4; KIENER / RÜTSCHE / KUHN, a.a.O., N. 261; WIEDERKEHR / PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 1010 ff.). Ein Gerichtsurteil kann einzig durch ein Gericht abgeändert werden (REGINA KIENER, in: Staatsrecht, 3. Aufl. 2021, § 21 N. 15; ANOUK NEUENSCHWANDER, in: Commentaire romand, 2021, N. 16 zu Art. 191c BV; vgl. ferner SCHINDLER / SCHULER / WYSS, in: St.”
“30 Abs. 1 BV grundrechtlich verbürgten und durch Art. 191c BV flankierten Anspruch auf institutionelle Unabhängigkeit sämtlicher Justizbehörden - insbesondere gegenüber Regierung und Verwaltung - ergibt sich aus dem Gewaltenteilungsprinzip, dass die Verwaltungsbehörden aller Stufen an rechtskräftige Gerichtsurteile gebunden sind, d.h. die entsprechenden Erkenntnisse nicht aufheben bzw. durch abweichende Verfügungen ersetzen oder sonstwie übersteuern dürfen, es sei denn, eine solche Befugnis ergebe sich direkt aus dem Verfassungsrecht (vgl. zum Anspruch auf institutionelle Unabhängigkeit der Justiz BGE 142 III 732 E. 3.3; 139 III 98 E. 4.2; Urteil 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 4; KIENER / RÜTSCHE / KUHN, a.a.O., N. 261; WIEDERKEHR / PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 1010 ff.). Ein Gerichtsurteil kann einzig durch ein Gericht abgeändert werden (REGINA KIENER, in: Staatsrecht, 3. Aufl. 2021, § 21 N. 15; ANOUK NEUENSCHWANDER, in: Commentaire romand, 2021, N. 16 zu Art. 191c BV; vgl. ferner SCHINDLER / SCHULER / WYSS, in: St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 191c BV) und die Aufsicht über die Justiz muss sich auf administrative Belange beschränken (KIENER, a.a.O., § 21 N. 16; vgl. auch GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar BV, 2. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 191c BV; REICH, a.a.O., N. 19 zu Art. 191c BV). Diese Grundsätze gelten auch im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen. So kann der Bund ein kantonales Gerichtsurteil grundsätzlich nicht im Rahmen der Bundesaufsicht aufheben (vgl. insbesondere YVO HANGARTNER, Bundesaufsicht und richterliche Unabhängigkeit, in: ZBl 1975, S. 6 ff. und 12 ff. mit Hinweisen u.a. auf JEAN-FRANÇOIS AUBERT, Traité de droit constitutionnel suisse, Bd. I, 1967, S. 298 und ZACCARIA GIACOMETTI, Die Verfassungsgerichtsbarkeit des Schweizerischen Bundesgerichtes, 1933, S. 19; vgl. überdies BIAGGINI, a.a.O., N. 25 zu Art. 49 BV; HÄFELIN / HALLER / KELLER / THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11.”
“191c BV flankierten Anspruch auf institutionelle Unabhängigkeit sämtlicher Justizbehörden - insbesondere gegenüber Regierung und Verwaltung - ergibt sich aus dem Gewaltenteilungsprinzip, dass die Verwaltungsbehörden aller Stufen an rechtskräftige Gerichtsurteile gebunden sind, d.h. die entsprechenden Erkenntnisse nicht aufheben bzw. durch abweichende Verfügungen ersetzen oder sonstwie übersteuern dürfen, es sei denn, eine solche Befugnis ergebe sich direkt aus dem Verfassungsrecht (vgl. zum Anspruch auf institutionelle Unabhängigkeit der Justiz BGE 142 III 732 E. 3.3; 139 III 98 E. 4.2; Urteil 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 4; KIENER / RÜTSCHE / KUHN, a.a.O., N. 261; WIEDERKEHR / PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 1010 ff.). Ein Gerichtsurteil kann einzig durch ein Gericht abgeändert werden (REGINA KIENER, in: Staatsrecht, 3. Aufl. 2021, § 21 N. 15; ANOUK NEUENSCHWANDER, in: Commentaire romand, 2021, N. 16 zu Art. 191c BV; vgl. ferner SCHINDLER / SCHULER / WYSS, in: St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 191c BV) und die Aufsicht über die Justiz muss sich auf administrative Belange beschränken (KIENER, a.a.O., § 21 N. 16; vgl. auch GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar BV, 2. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 191c BV; REICH, a.a.O., N. 19 zu Art. 191c BV). Diese Grundsätze gelten auch im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen. So kann der Bund ein kantonales Gerichtsurteil grundsätzlich nicht im Rahmen der Bundesaufsicht aufheben (vgl. insbesondere YVO HANGARTNER, Bundesaufsicht und richterliche Unabhängigkeit, in: ZBl 1975, S. 6 ff. und 12 ff. mit Hinweisen u.a. auf JEAN-FRANÇOIS AUBERT, Traité de droit constitutionnel suisse, Bd. I, 1967, S. 298 und ZACCARIA GIACOMETTI, Die Verfassungsgerichtsbarkeit des Schweizerischen Bundesgerichtes, 1933, S. 19; vgl. überdies BIAGGINI, a.a.O., N. 25 zu Art. 49 BV; HÄFELIN / HALLER / KELLER / THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, N. 1480; JOHANNES REICH, in: Basler Kommentar, 2015, N. 16 zu Art. 191c BV; RHINOW / SCHEFER / UEBERSAX, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3.”
“191c BV flankierten Anspruch auf institutionelle Unabhängigkeit sämtlicher Justizbehörden - insbesondere gegenüber Regierung und Verwaltung - ergibt sich aus dem Gewaltenteilungsprinzip, dass die Verwaltungsbehörden aller Stufen an rechtskräftige Gerichtsurteile gebunden sind, d.h. die entsprechenden Erkenntnisse nicht aufheben bzw. durch abweichende Verfügungen ersetzen oder sonstwie übersteuern dürfen, es sei denn, eine solche Befugnis ergebe sich direkt aus dem Verfassungsrecht (vgl. zum Anspruch auf institutionelle Unabhängigkeit der Justiz BGE 142 III 732 E. 3.3; 139 III 98 E. 4.2; Urteil 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 4; KIENER / RÜTSCHE / KUHN, a.a.O., N. 261; WIEDERKEHR / PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 1010 ff.). Ein Gerichtsurteil kann einzig durch ein Gericht abgeändert werden (REGINA KIENER, in: Staatsrecht, 3. Aufl. 2021, § 21 N. 15; ANOUK NEUENSCHWANDER, in: Commentaire romand, 2021, N. 16 zu Art. 191c BV; vgl. ferner SCHINDLER / SCHULER / WYSS, in: St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 191c BV) und die Aufsicht über die Justiz muss sich auf administrative Belange beschränken (KIENER, a.a.O., § 21 N. 16; vgl. auch GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar BV, 2. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 191c BV; REICH, a.a.O., N. 19 zu Art. 191c BV). Diese Grundsätze gelten auch im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen. So kann der Bund ein kantonales Gerichtsurteil grundsätzlich nicht im Rahmen der Bundesaufsicht aufheben (vgl. insbesondere YVO HANGARTNER, Bundesaufsicht und richterliche Unabhängigkeit, in: ZBl 1975, S. 6 ff. und 12 ff. mit Hinweisen u.a. auf JEAN-FRANÇOIS AUBERT, Traité de droit constitutionnel suisse, Bd. I, 1967, S. 298 und ZACCARIA GIACOMETTI, Die Verfassungsgerichtsbarkeit des Schweizerischen Bundesgerichtes, 1933, S. 19; vgl. überdies BIAGGINI, a.a.O., N. 25 zu Art. 49 BV; HÄFELIN / HALLER / KELLER / THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, N. 1480; JOHANNES REICH, in: Basler Kommentar, 2015, N. 16 zu Art. 191c BV; RHINOW / SCHEFER / UEBERSAX, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3.”
Ist die Vorinstanz ein unabhängiges Gericht mit voller Kognition, darf kantonales Verfahrensrecht ihre Prüfungsbefugnis nicht so auslegen oder anwenden, dass diese Einschränkungen bewirken. Soweit das kantonale Verfahrensrecht (noch) Einschränkungen vorsehen sollte, hat die Vorinstanz es dergestalt auszulegen, dass ihre Kognition bundesrechts- und konventionskonform ausgeübt werden kann.
“2; Rückweisungsentscheid E. 1.3.2). Dass es sich bei der Vorinstanz um ein unabhängiges, auf Gesetz beruhendes Gericht mit voller Kognition in Tat- und Rechtsfragen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt, ist weder zweifelhaft noch bestreitbar. Das Bundesgericht hat als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 BGG) Rechtsstreitigkeiten im Rahmen seiner Zuständigkeit (Art. 189 BV; Art. 95 BGG) nach dem massgebenden Bundes- und Völkerrecht (Art. 190 BV) zu beurteilen, insbesondere auch geltend gemachte Verletzungen des kantonalen Rechts. Das Bundesgericht hat die einheitliche Auslegung und Anwendung des Bundesrechts zu gewährleisten. Es ist nicht zweifelhaft, dass die Vorinstanz sich vollauf im Klaren ist, was es bedeutet, als gesetzmässig befasstes Gericht mit voller Kognition, das heisst ohne Einschränkung ihrer Prüfungsbefugnis, die ihr vorgetragenen Streitigkeiten tatsächlich und rechtlich frei ("unabhängig und nur dem Recht verpflichtet", Art. 191c BV) zu beurteilen. Nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid fraglich war einzig, ob und inwieweit die Vorinstanz ihre Kognition in casu beschränkte. Insofern das kantonale Verfahrensrecht (noch) Einschränkungen vorsehen sollte, müsste die Vorinstanz ihr Verfahrensrecht so auslegen, dass sie ihre Kognition bundesrechts- und konventionskonform ausüben kann.”
“2; Rückweisungsentscheid E. 1.3.2). Dass es sich bei der Vorinstanz um ein unabhängiges, auf Gesetz beruhendes Gericht mit voller Kognition in Tat- und Rechtsfragen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt, ist weder zweifelhaft noch bestreitbar. Das Bundesgericht hat als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 BGG) Rechtsstreitigkeiten im Rahmen seiner Zuständigkeit (Art. 189 BV; Art. 95 BGG) nach dem massgebenden Bundes- und Völkerrecht (Art. 190 BV) zu beurteilen, insbesondere auch geltend gemachte Verletzungen des kantonalen Rechts. Das Bundesgericht hat die einheitliche Auslegung und Anwendung des Bundesrechts zu gewährleisten. Es ist nicht zweifelhaft, dass die Vorinstanz sich vollauf im Klaren ist, was es bedeutet, als gesetzmässig befasstes Gericht mit voller Kognition, das heisst ohne Einschränkung ihrer Prüfungsbefugnis, die ihr vorgetragenen Streitigkeiten tatsächlich und rechtlich frei ("unabhängig und nur dem Recht verpflichtet", Art. 191c BV) zu beurteilen. Nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid fraglich war einzig, ob und inwieweit die Vorinstanz ihre Kognition in casu beschränkte. Insofern das kantonale Verfahrensrecht (noch) Einschränkungen vorsehen sollte, müsste die Vorinstanz ihr Verfahrensrecht so auslegen, dass sie ihre Kognition bundesrechts- und konventionskonform ausüben kann.”
Zu Art. 191c BV gehören Anforderungen an die Unabhängigkeit richterlicher Behörden in organisatorischer und personeller Hinsicht. Relevante Merkmale sind namentlich die Art der Ernennung, die Amtsdauer, der Schutz vor äusseren Beeinflussungen sowie ihr äusseres Erscheinungsbild; Art. 191c BV ist insoweit mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verbunden.
“Art. 86 Abs. 2 BGG konkretisiert Art. 191b Abs. 1 BV und die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV (BGE 147 I 1 E. 3.3.1; ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 86 BGG). Beide Bestimmungen verlangen, dass die Kantone für Rechtsstreitigkeiten richterliche Behörden bestellen. Die Anforderungen an die Gerichte ergeben sich aus Art. 30 Abs. 1 und Art. 191c BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie aus kantonalem Verfassungs- und Justizorganisationsrecht (BGE 135 II 94 E. 3.3; 134 I 125 E. 3.5). Als Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 30 Abs. 1 BV gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Behörde, die nach Gesetz und Recht in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen trifft. Sie braucht nicht in die ordentliche Gerichtsstruktur eines Staates eingegliedert zu sein, muss jedoch organisatorisch und personell, nach der Art ihrer Ernennung, der Amtsdauer, dem Schutz vor äusseren Beeinflussungen und nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängig und unparteiisch sein (BGE 142 III 732 E. 3.3; 126 I 228 E. 2a/bb mit Hinweisen). Art. 30 Abs. 1 BV, wonach jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht hat, weist einen personen- und einen institutionenbezogenen Gehalt auf (STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: St.”
Die Mitglieder der Rekurskommission werden auf eine feste Amtszeit gewählt und dürfen der Universität nicht angehören; dies dient der Gewährleistung ihrer Weisungsunabhängigkeit. Vor diesem Hintergrund wird die Rekurskommission in den Quellen als Gericht bzw. als richterliche Behörde im Sinn von Art. 191c BV angesehen.
“Es ist ein Charakteristikum der Rechtspflege durch staatliche Instanzen und insbesondere der Verwaltungsrechtspflege, dass sie durch Instanzen ausgeübt wird, die vom gleichen Gemeinwesen für ihre richterliche Kontrolltätigkeit entschädigt werden. Daraus folgt kein objektiver Anschein fehlender Unabhängigkeit. Die Mitglieder der Rekurskommission werden auf eine feste Amtszeit gewählt. Ihre Weisungsunabhängigkeit wird weiter dadurch gewährleistet, dass sie nicht der Universität angehören dürfen (§ 23 Abs. 2 Universitätsstatut). Die Leitung der Rekurskommission obliegt einer Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten (§ 30 Abs. 3 Universitätsvertrag; § 23 Abs. 3 Universitätsstatut). Zudem wird das juristische Sekretariat durch die Rekurskommission selber bestimmt (§ 23 Abs. 2 Universitätsstatut). Sie ist damit ein Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV und eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV, Art. 191b Abs. 2 BV (vgl. dazu Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 191b BV N 10) und Art. 191c BV (vgl. dazu Reich, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 191c BV N 11 f.) sowie Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110; vgl. dazu Ehrenzeller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 110 BGG N 13; VGE VD.2020.171 vom 31. Januar 2021 E. 3.3; vgl. zum Ganzen VGE VD.2022.100 vom 10. November 2022 E. 1.4.1). Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Unabhängigkeit der Rekurskommission macht der Rekurrent über seine unsubstantiierten Vorhalte hinaus keine geltend und sind auch nicht ersichtlich.”
Art. 191c BV verankert die institutionelle Unabhängigkeit der richterlichen Behörden. Danach müssen Gerichte organisatorisch und personell so ausgestaltet sein, dass ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit tatsächlich gewährleistet sind. Massgebliche Kriterien sind dabei u. a. die Art der Ernennung, die Amtsdauer, der Schutz vor äusseren Beeinflussungen sowie das äussere Erscheinungsbild gegenüber anderen Behörden und den Parteien.
“Art. 86 Abs. 2 BGG konkretisiert Art. 191b Abs. 1 BV und die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV (BGE 147 I 1 E. 3.3.1; ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 86 BGG). Beide Bestimmungen verlangen, dass die Kantone für Rechtsstreitigkeiten richterliche Behörden bestellen. Die Anforderungen an die Gerichte ergeben sich aus Art. 30 Abs. 1 und Art. 191c BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie aus kantonalem Verfassungs- und Justizorganisationsrecht (BGE 135 II 94 E. 3.3; 134 I 125 E. 3.5). Als Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 30 Abs. 1 BV gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Behörde, die nach Gesetz und Recht in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen trifft. Sie braucht nicht in die ordentliche Gerichtsstruktur eines Staates eingegliedert zu sein, muss jedoch organisatorisch und personell, nach der Art ihrer Ernennung, der Amtsdauer, dem Schutz vor äusseren Beeinflussungen und nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängig und unparteiisch sein (BGE 142 III 732 E. 3.3; 126 I 228 E. 2a/bb mit Hinweisen). Art. 30 Abs. 1 BV, wonach jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht hat, weist einen personen- und einen institutionenbezogenen Gehalt auf (STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: St.”
“Sie braucht nicht in die ordentliche Gerichtsstruktur eines Staates eingegliedert zu sein, muss jedoch organisatorisch und personell, nach der Art ihrer Ernennung, der Amtsdauer, dem Schutz vor äusseren Beeinflussungen und nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängig und unparteiisch sein (BGE 142 III 732 E. 3.3; 126 I 228 E. 2a/bb mit Hinweisen). Art. 30 Abs. 1 BV, wonach jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht hat, weist einen personen- und einen institutionenbezogenen Gehalt auf (STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 4 und N. 22 zu Art. 30 BV). Die Verfassung verankert die institutionelle Unabhängigkeit der Gerichte indes nicht allein als Grundrechtsgarantie, sondern zusätzlich auch als allgemeinen Grundsatz der Behördenorganisation (REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, 2001, S. 25 ff., insb. S. 27) : Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet (Art. 191c BV). Mit dem Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 149 I 14 E. 5.3.2 mit Hinweisen).”
Die Beschwerdebefugnis kann versagt werden, wenn kein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht. In der vorliegenden Argumentation wird zudem geltend gemacht, die Gerichte dürften nicht einfach abwarten, bis ein Erlass ausser Kraft trete, weil dies die effektive richterliche Überprüfung nach Art. 29a und Art. 191c BV unterlaufen könnte.
“Streitgegenstand ist vorliegend wie erwähnt einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Verwaltungsbeschwerde (vom 19. Oktober 2021) nicht eingetreten ist respektive diese abgeschrieben hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, bezüglich der Legitimation sei vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen. Andernfalls könne das Gericht wie hier die Vorinstanz abwarten, bis ein Erlass nicht mehr in Kraft sei, womit die Garantie der unabhängigen, richterlichen Überprüfung gemäss Art. 29a und Art. 191c BV ausser Kraft gesetzt werde. Weiter bringt er vor, die aufgeworfene Rechtsfrage, nämlich die Rechtsmässigkeit der Zertifikatspflicht für den Zugang zu Innenräumen von Restaurants, könne sich jederzeit unter den gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen. Die Zertifikatspflicht könne nach Ansicht des Bundes auf der Basis des Covid-19-Gesetzes jederzeit wieder eingeführt werden. Der Beschwerdeführer zielt mit diesen Ausführungen primär auf das Eintreten des Bundesgerichts bzw. seine Legitimation (gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG) im Hinblick auf eine materielle Behandlung seiner Beschwerde durch das Bundesgericht. Sinngemäss rügt er damit jedoch auch die Verletzung der Legitimationsvoraussetzungen durch die Vorinstanz, welche sich grundsätzlich nach kantonalem Gesetz, vorliegend nach § 37 Abs. 1 VRP/SZ, richten. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, ob die Vorinstanz den Grundsatz der Einheit des Verfahrens (Art. 111 Abs. 1 BGG) verletzt hat (vgl. dazu E. 5.2 unten). Angesichts der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art.”
Nachträgliche verwaltungsexterne Zustimmungsverfahren (z.B. SEM-Zustimmungen in Migrationssachen) können die richterliche Unabhängigkeit nach Art. 191c BV in Frage stellen; das Bundesgericht hat diesbezüglich Bedenken geäussert und die Vereinbarkeit von Art. 99 Abs. 2 AIG mit der richterlichen Unabhängigkeit als fraglich bezeichnet.
“Das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts, welches den Rekursentscheid in diesem Punkt wieder aufhob und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aussprach, erging erst am 28. November 2019 (vgl. Bst. B.b oben) und damit rund sechs Monate nach dem Inkrafttreten von Art. 99 Abs. 2 AIG (1. Juni 2019). Das Zustimmungsverfahren wurde zudem erst am 12. Dezember 2019 (vgl. Bst. B.c oben), mithin ebenfalls nach dem Inkrafttreten der genannten Bestimmung, eingeleitet. Vor diesem Hintergrund war das SEM trotz eines (positiven) Urteils des kantonalen Verwaltungsgerichts befugt, das auf Ersuchen des Migrationsamts eingeleitete Zustimmungsverfahren durchzuführen und das Bundesverwaltungsgericht konnte sich konsequenterweise mit der verweigerten Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung befassen. In genereller Hinsicht erscheint es als problematisch, wenn das SEM als Verwaltungsbehörde nach der Bejahung eines Aufenthaltsrechts durch ein kantonales Gericht die Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung ablehnen kann. Es fragt sich jedenfalls, ob Art. 99 Abs. 2 AIG mit der Hoheitsgewalt der kantonalen Gerichte (Art. 191b BV) und der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 191c BV) ohne Weiteres vereinbar ist (vgl. dazu die Kritik in der Lehre durch GREGOR T. CHATTON/OLIVER COLLAUD ET AL., Entre droit de procédure et de fond: questions autour de la cognition, de la procédure d'approbation, du ré-examen et du droit transitoire en droit des migrations et de nationalité, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2020/2021, 2021, S. 79 ff., insbes. S. 89 ff.; vgl. auch PETER UEBERSAX, Zur Revision des Ausländergesetzes gemäss der Botschaft des Bundesrates vom März 2018, in: Jusletter vom 9. Juli 2018). Vorliegend ist dieser Punkt jedoch angesichts des Umstandes, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts erneut zu Klagen Anlass gegeben hat, nicht weiter zu vertiefen.”
“Das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts, welches den Rekursentscheid in diesem Punkt wieder aufhob und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aussprach, erging erst am 28. November 2019 (vgl. Bst. B.b oben) und damit rund sechs Monate nach dem Inkrafttreten von Art. 99 Abs. 2 AIG (1. Juni 2019). Das Zustimmungsverfahren wurde zudem erst am 12. Dezember 2019 (vgl. Bst. B.c oben), mithin ebenfalls nach dem Inkrafttreten der genannten Bestimmung, eingeleitet. Vor diesem Hintergrund war das SEM trotz eines (positiven) Urteils des kantonalen Verwaltungsgerichts befugt, das auf Ersuchen des Migrationsamts eingeleitete Zustimmungsverfahren durchzuführen und das Bundesverwaltungsgericht konnte sich konsequenterweise mit der verweigerten Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung befassen. In genereller Hinsicht erscheint es als problematisch, wenn das SEM als Verwaltungsbehörde nach der Bejahung eines Aufenthaltsrechts durch ein kantonales Gericht die Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung ablehnen kann. Es fragt sich jedenfalls, ob Art. 99 Abs. 2 AIG mit der Hoheitsgewalt der kantonalen Gerichte (Art. 191b BV) und der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 191c BV) ohne Weiteres vereinbar ist (vgl. dazu die Kritik in der Lehre durch GREGOR T. CHATTON/OLIVER COLLAUD ET AL., Entre droit de procédure et de fond: questions autour de la cognition, de la procédure d'approbation, du ré-examen et du droit transitoire en droit des migrations et de nationalité, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2020/2021, 2021, S. 79 ff., insbes. S. 89 ff.; vgl. auch PETER UEBERSAX, Zur Revision des Ausländergesetzes gemäss der Botschaft des Bundesrates vom März 2018, in: Jusletter vom 9. Juli 2018). Vorliegend ist dieser Punkt jedoch angesichts des Umstandes, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts erneut zu Klagen Anlass gegeben hat, nicht weiter zu vertiefen.”
Organisatorische Gegebenheiten und Merkmale (z. B. Art der Ernennung, Amtsdauer, personelle und organisatorische Struktur, Schutz vor äusseren Beeinflussungen sowie das äussere Erscheinungsbild) können die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen. Sie sind entsprechend zu gestalten, damit bei objektiver Betrachtung kein Anschein von Befangenheit entsteht. Es obliegt den Behörden, die Einhaltung dieses Anspruchs sicherzustellen.
“Die richterliche Unabhängigkeit ist sowohl als grundrechtlicher Anspruch (Art. 30 Abs. 1 BV) als auch als institutionelle Garantie der richterlichen Behörden (Art. 191c BV) in der Bundesverfassung verankert. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Die Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit besteht (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 147 III 379 E. 2.3.1; 144 I 159 E. 4.3; Urteil 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen). Dabei kann die Garantie des unabhängigen und unbefangenen Gerichts insbesondere durch organisatorische Gegebenheiten tangiert sein (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 147 III 577 E. 6; 147 I 173 E. 5.1). Es obliegt den Behörden, die Einhaltung des sich aus Art. 30 BV ergebenden Anspruchs zu gewährleisten (Urteil 6B_1381/2023 vom 11.”
“Sie braucht nicht in die ordentliche Gerichtsstruktur eines Staates eingegliedert zu sein, muss jedoch organisatorisch und personell, nach der Art ihrer Ernennung, der Amtsdauer, dem Schutz vor äusseren Beeinflussungen und nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängig und unparteiisch sein (BGE 142 III 732 E. 3.3; 126 I 228 E. 2a/bb mit Hinweisen). Art. 30 Abs. 1 BV, wonach jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht hat, weist einen personen- und einen institutionenbezogenen Gehalt auf (STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 4 und N. 22 zu Art. 30 BV). Die Verfassung verankert die institutionelle Unabhängigkeit der Gerichte indes nicht allein als Grundrechtsgarantie, sondern zusätzlich auch als allgemeinen Grundsatz der Behördenorganisation (REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, 2001, S. 25 ff., insb. S. 27) : Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet (Art. 191c BV). Mit dem Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 149 I 14 E. 5.3.2 mit Hinweisen).”
“Es ist ein Charakteristikum der Rechtspflege durch staatliche Instanzen und insbesondere der Verwaltungsrechtspflege, dass sie durch Instanzen ausgeübt wird, die vom gleichen Gemeinwesen für ihre richterliche Kontrolltätigkeit entschädigt werden. Daraus folgt kein objektiver Anschein fehlender Unabhängigkeit. Die Mitglieder der Rekurskommission werden auf eine feste Amtszeit gewählt. Ihre Weisungsunabhängigkeit wird weiter dadurch gewährleistet, dass sie nicht der Universität angehören dürfen (§ 23 Abs. 2 Universitätsstatut). Die Leitung der Rekurskommission obliegt einer Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten (§ 30 Abs. 3 Universitätsvertrag; § 23 Abs. 3 Universitätsstatut). Zudem wird das juristische Sekretariat durch die Rekurskommission selber bestimmt (§ 23 Abs. 2 Universitätsstatut). Sie ist damit ein Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV und eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV, Art. 191b Abs. 2 BV (vgl. dazu Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 191b BV N 10) und Art. 191c BV (vgl. dazu Reich, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 191c BV N 11 f.) sowie Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110; vgl. dazu Ehrenzeller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 110 BGG N 13; VGE VD.2020.171 vom 31. Januar 2021 E. 3.3; vgl. zum Ganzen VGE VD.2022.100 vom 10. November 2022 E. 1.4.1). Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Unabhängigkeit der Rekurskommission macht der Rekurrent über seine unsubstantiierten Vorhalte hinaus keine geltend und sind auch nicht ersichtlich.”
Im Rahmen von Art. 191c BV kann die Aufsicht über die Justiz sich auf administrative Belange beschränken; ein kantonales Gerichtsurteil kann im Rahmen der Aufsicht grundsätzlich nicht durch den Aufsichtsträger aufgehoben oder durch abweichende Verfügungen ersetzt werden.
“die entsprechenden Erkenntnisse nicht aufheben bzw. durch abweichende Verfügungen ersetzen oder sonstwie übersteuern dürfen, es sei denn, eine solche Befugnis ergebe sich direkt aus dem Verfassungsrecht (vgl. zum Anspruch auf institutionelle Unabhängigkeit der Justiz BGE 142 III 732 E. 3.3; 139 III 98 E. 4.2; Urteil 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 4; KIENER / RÜTSCHE / KUHN, a.a.O., N. 261; WIEDERKEHR / PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 1010 ff.). Ein Gerichtsurteil kann einzig durch ein Gericht abgeändert werden (REGINA KIENER, in: Staatsrecht, 3. Aufl. 2021, § 21 N. 15; ANOUK NEUENSCHWANDER, in: Commentaire romand, 2021, N. 16 zu Art. 191c BV; vgl. ferner SCHINDLER / SCHULER / WYSS, in: St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 191c BV) und die Aufsicht über die Justiz muss sich auf administrative Belange beschränken (KIENER, a.a.O., § 21 N. 16; vgl. auch GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar BV, 2. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 191c BV; REICH, a.a.O., N. 19 zu Art. 191c BV). Diese Grundsätze gelten auch im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen. So kann der Bund ein kantonales Gerichtsurteil grundsätzlich nicht im Rahmen der Bundesaufsicht aufheben (vgl. insbesondere YVO HANGARTNER, Bundesaufsicht und richterliche Unabhängigkeit, in: ZBl 1975, S. 6 ff. und 12 ff. mit Hinweisen u.a. auf JEAN-FRANÇOIS AUBERT, Traité de droit constitutionnel suisse, Bd. I, 1967, S. 298 und ZACCARIA GIACOMETTI, Die Verfassungsgerichtsbarkeit des Schweizerischen Bundesgerichtes, 1933, S. 19; vgl. überdies BIAGGINI, a.a.O., N. 25 zu Art. 49 BV; HÄFELIN / HALLER / KELLER / THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, N. 1480; JOHANNES REICH, in: Basler Kommentar, 2015, N. 16 zu Art. 191c BV; RHINOW / SCHEFER / UEBERSAX, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N. 788; a.M. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., N. 768, JÖRG KÜNZLI, in: Basler Kommentar, 2015, N. 36 zu Art. 186 BV und PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl.”
“die entsprechenden Erkenntnisse nicht aufheben bzw. durch abweichende Verfügungen ersetzen oder sonstwie übersteuern dürfen, es sei denn, eine solche Befugnis ergebe sich direkt aus dem Verfassungsrecht (vgl. zum Anspruch auf institutionelle Unabhängigkeit der Justiz BGE 142 III 732 E. 3.3; 139 III 98 E. 4.2; Urteil 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 4; KIENER / RÜTSCHE / KUHN, a.a.O., N. 261; WIEDERKEHR / PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 1010 ff.). Ein Gerichtsurteil kann einzig durch ein Gericht abgeändert werden (REGINA KIENER, in: Staatsrecht, 3. Aufl. 2021, § 21 N. 15; ANOUK NEUENSCHWANDER, in: Commentaire romand, 2021, N. 16 zu Art. 191c BV; vgl. ferner SCHINDLER / SCHULER / WYSS, in: St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 191c BV) und die Aufsicht über die Justiz muss sich auf administrative Belange beschränken (KIENER, a.a.O., § 21 N. 16; vgl. auch GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar BV, 2. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 191c BV; REICH, a.a.O., N. 19 zu Art. 191c BV). Diese Grundsätze gelten auch im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen. So kann der Bund ein kantonales Gerichtsurteil grundsätzlich nicht im Rahmen der Bundesaufsicht aufheben (vgl. insbesondere YVO HANGARTNER, Bundesaufsicht und richterliche Unabhängigkeit, in: ZBl 1975, S. 6 ff. und 12 ff. mit Hinweisen u.a. auf JEAN-FRANÇOIS AUBERT, Traité de droit constitutionnel suisse, Bd. I, 1967, S. 298 und ZACCARIA GIACOMETTI, Die Verfassungsgerichtsbarkeit des Schweizerischen Bundesgerichtes, 1933, S. 19; vgl. überdies BIAGGINI, a.a.O., N. 25 zu Art. 49 BV; HÄFELIN / HALLER / KELLER / THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, N. 1480; JOHANNES REICH, in: Basler Kommentar, 2015, N. 16 zu Art. 191c BV; RHINOW / SCHEFER / UEBERSAX, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N. 788; a.M. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., N. 768, JÖRG KÜNZLI, in: Basler Kommentar, 2015, N. 36 zu Art. 186 BV und PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5.”
Der Rückgriff der Behörden auf fachliche Empfehlungen oder Expertisen stellt nicht per se eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit nach Art. 191c BV dar; das Gericht kann sich in der Beurteilung von Massnahmen auch auf derartige Empfehlungen stützen, ohne daraus automatisch ein Unabhängigkeitsschutzproblem abzuleiten.
“Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass es sich bei den entsprechenden Beweismitteln lediglich um weitere Meinungsäusserungen handle, und sie - wie die Direktion für Gesundheit und Soziales des Kantons Freiburg - in erster Linie auf die Empfehlungen des Marie Meierhofer Instituts für das Kind (als assoziiertes Institut der Universität Zürich) und des Verbands Kinderbetreuung ("kibesuisse") abgestellt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Es liegt hierin entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin keine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 191c BV); die Vorinstanz durfte auch bei der Einschätzung der konkreten Massnahme ohne Verletzung von Bundesrecht eine gewisse Zurückhaltung üben (Urteile 2C_429/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 5.3.3; 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.5.5 und 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6.6.5, beide zur Publikation vorgesehen; BGE 132 II 305 E. 4.4 und”
Die faktische Entlöhnung durch dasselbe Gemeinwesen begründet nicht von sich aus einen objektiven Anschein fehlender richterlicher Unabhängigkeit. Dies kann durch Schutzmechanismen wie feste Amtszeiten, Weisungsunabhängigkeit und organisatorische Garantien (z. B. Zusammensetzung und Leitung der Behörde sowie Bestimmung des juristischen Sekretariats) gesichert werden.
“Es ist ein Charakteristikum der Rechtspflege durch staatliche Instanzen und insbesondere der Verwaltungsrechtspflege, dass sie durch Instanzen ausgeübt wird, die vom gleichen Gemeinwesen für ihre richterliche Kontrolltätigkeit entschädigt werden. Daraus folgt kein objektiver Anschein fehlender Unabhängigkeit. Die Mitglieder der Rekurskommission werden auf eine feste Amtszeit gewählt. Ihre Weisungsunabhängigkeit wird weiter dadurch gewährleistet, dass sie nicht der Universität angehören dürfen (§ 23 Abs. 2 Universitätsstatut). Die Leitung der Rekurskommission obliegt einer Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten (§ 30 Abs. 3 Universitätsvertrag; § 23 Abs. 3 Universitätsstatut). Zudem wird das juristische Sekretariat durch die Rekurskommission selber bestimmt (§ 23 Abs. 2 Universitätsstatut). Sie ist damit ein Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV und eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV, Art. 191b Abs. 2 BV (vgl. dazu Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 191b BV N 10) und Art. 191c BV (vgl. dazu Reich, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 191c BV N 11 f.) sowie Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110; vgl. dazu Ehrenzeller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 110 BGG N 13; VGE VD.2020.171 vom 31. Januar 2021 E. 3.3; vgl. zum Ganzen VGE VD.2022.100 vom 10. November 2022 E. 1.4.1). Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Unabhängigkeit der Rekurskommission macht der Rekurrent über seine unsubstantiierten Vorhalte hinaus keine geltend und sind auch nicht ersichtlich.”
Art. 191c BV verankert die institutionelle und funktionelle Unabhängigkeit der richterlichen Behörden. Soweit angegeben, betrifft dies auch die Unabhängigkeit der Gerichte von Verwaltungsbehörden.
“E. 6). Die Gerichte sind von den Verwaltungsbehörden unabhängig (Art. 30 Abs. 1 und Art. 191c BV; Art. 51 Abs. 1 KV).”
“Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz den Begründungsanspruch im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt sowie die Beschwerdelegitimation den bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 111 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 BGG entsprechend angewendet und das vorinstanzliche Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit zu Recht abgeschrieben. Es liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor. Ferner ist Art. 191c BV für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit nicht einschlägig. Diese Norm verankert die institutionelle und funktionelle, richterliche Unabhängigkeit (vgl. Neuenschwander, in: Martenet/Dubey [Hrsg.], Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 10 ff. zu Art. 191c; Reich, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Bundesverfassung, 2015, N. 9 zu Art. 191c; vgl. auch BGE 148 II 121 E. 7.2). Insoweit die Beschwerdeführerin den individualrechtlichen Gehalt der richterlichen Unabhängigkeit als verletzt sieht, sind ihre Beanstandungen nicht hinreichend begründet (vgl. Art. 30 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).”
Art. 191c BV verankert die institutionelle Unabhängigkeit der richterlichen Behörden und soll verhindern, dass sachfremde, ausserprozessuale Umstände das Urteil zugunsten oder zulasten einer Partei beeinflussen. Die Garantie ist verletzt, wenn objektiv der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit besteht.
“Die richterliche Unabhängigkeit ist sowohl als grundrechtlicher Anspruch (Art. 30 Abs. 1 BV) als auch als institutionelle Garantie der richterlichen Behörden (Art. 191c BV) in der Bundesverfassung verankert. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Die Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit besteht (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 147 III 379 E. 2.3.1; 144 I 159 E. 4.3; Urteil 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen). Dabei kann die Garantie des unabhängigen und unbefangenen Gerichts insbesondere durch organisatorische Gegebenheiten tangiert sein (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 147 III 577 E. 6; 147 I 173 E. 5.1). Es obliegt den Behörden, die Einhaltung des sich aus Art. 30 BV ergebenden Anspruchs zu gewährleisten (Urteil 6B_1381/2023 vom 11.”
“Sie braucht nicht in die ordentliche Gerichtsstruktur eines Staates eingegliedert zu sein, muss jedoch organisatorisch und personell, nach der Art ihrer Ernennung, der Amtsdauer, dem Schutz vor äusseren Beeinflussungen und nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängig und unparteiisch sein (BGE 142 III 732 E. 3.3; 126 I 228 E. 2a/bb mit Hinweisen). Art. 30 Abs. 1 BV, wonach jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht hat, weist einen personen- und einen institutionenbezogenen Gehalt auf (STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 4 und N. 22 zu Art. 30 BV). Die Verfassung verankert die institutionelle Unabhängigkeit der Gerichte indes nicht allein als Grundrechtsgarantie, sondern zusätzlich auch als allgemeinen Grundsatz der Behördenorganisation (REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, 2001, S. 25 ff., insb. S. 27) : Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet (Art. 191c BV). Mit dem Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 149 I 14 E. 5.3.2 mit Hinweisen).”
Art. 191c BV verlangt, dass Gerichte unabhängig von Weisungen anderer Behörden sind. Das schliesst eine Unabhängigkeit gegenüber kantonlichen Exekutivorganen (z. B. dem Staatsrat) ein. Dass eine Exekutive als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz tätig wird, verletzt diese Unabhängigkeit nicht per se, sofern dadurch nicht die organisatorische oder personelle Gewaltenteilung unterlaufen wird.
“Wie auch die Beschwerdeführenden festhalten, sind die verschiedenen Gewalten ausführlich geregelt (Art. 60 ff. KV/VS Judikative; Art. 52 ff. KV/VS; Exekutive; Art. 37 ff. KV/VS Legislative) und damit die organisatorische und personelle Gewaltenteilung sichergestellt. Ohnehin ist die Walliser Kantonsverfassung von der Bundesversammlung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht kontrolliert und gewährleistet worden (Art. 51 Abs. 2 BV), weshalb das Bundesgericht diese Frage nicht weiter prüft (BGE 118 Ia 124 E. 3a.). Weiter bestehen keine Hinweise darauf, dass das Kantonsgericht nicht den Vorgaben der Verfassung des Kantons Wallis entsprechend konstituiert worden oder seine Mitglieder in anderen Staatsgewalten tätig wären. Unter dem Begriff des Gerichts ist eine örtlich, sachlich und funktional zuständige, sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängige, unparteiische und unbefangene, nur dem Recht verpflichtete Behörde zu verstehen. Mit anderen Worten muss eine solche Instanz den Anforderungen des Art. 30 Abs. 1 BV genügen und im Sinne von Art. 191c BV unabhängig von Weisungen anderer Behörden sein (BERNHARD EHRENZELLER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 110 BGG). Inwiefern das Kantonsgericht Wallis diesen Anforderungen nicht entsprechen sollte, vermögen die Beschwerdeführenden nicht darzulegen. Der Staatsrat wiederum erfüllt diese Anforderungen (selbstverständlich) nicht, was im Übrigen auch die Vorinstanz nicht in Abrede gestellt hat und sich ohne Weiteres aus der Walliser Kantonsverfassung ergibt. Er hat jedoch keine Kompetenzen, die ihm aufgrund der Gewaltenteilung nicht zustehen würden, an sich gezogen, indem er beispielsweise anstelle des Kantonsgerichts die vorliegende Rechtsstreitigkeit entschieden hätte, sondern hat bloss als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz gewaltet. Solches steht ihm aufgrund von Art. 55 KV/VS zu und stellt keinen Verstoss gegen das Prinzip der Gewaltenteilung dar. Selbst wenn die Vorinstanz tatsächlich wie von den Beschwerdeführenden moniert, unbesehen auf die Sachverhaltsfeststellung durch den Staatsrat abgestellt haben sollte, ist nicht ersichtlich, wie damit die personelle und organisatorische Gewaltenteilung hätte verletzt werden sollen.”
Art. 191c BV verlangt die Unabhängigkeit der richterlichen Behörden. Mitarbeiter der Steuerverwaltung sind hingegen in die hierarchisch aufgebaute Zentralverwaltung eingegliedert und stehen in einem Subordinationsverhältnis; damit entsprechen sie nicht der verfassungsrechtlichen Unabhängigkeit von Richtern. Gleichwohl begründet die Tatsache, dass über ein Rechtsöffnungsgesuch für rechtskräftig veranlagte Steuern entschieden wird, für sich genommen nicht notwendigerweise den Anschein von Befangenheit, wenn die Entscheidfindung nicht in Zusammenhang mit dem dienstrechtlichen Verhältnis steht.
“3 BGG) und sodann als Kern festgehalten werden, dass der verfassungsmässige Richter in seiner Entscheidfindung unabhängig ist (Art. 30 Abs. 1 und Art. 191c BV sowie Art. 73 Abs. 2 KV/ZH) und die Beurteilung eines Rechtsöffnungsgesuches für rechtskräftig veranlagte Steuern - im Übrigen unabhängig von der Grösse des Kantons, der Höhe der Steuerforderung und der im betroffenen Verfahren bestehenden Kognition - für sich genommen keinen Anschein der Befangenheit im Sinn von Art. 47 Abs. 1 lit. a oder f ZPO zu begründen vermag, zumal die Entscheidfindung in keinem Zusammenhang mit dem dienstrechtlichen Verhältnis steht und auf dieses keinen Einfluss hat. Beizufügen ist: Nicht nur könnte in der betreffenden Logik ein Gericht umso weniger über Haftungsklagen gegen den Staat und vieles mehr urteilen, sondern Steuern dürften gar nicht erst veranlagt und erhoben werden, denn im Unterschied zu den Gerichten bzw. Gerichtspersonen, welche im System der Gewaltentrennung unabhängig von der Legislative und der Exekutive entscheiden (Art. 191c BV; Art. 73 Abs. 2 KV/ZH), sind die Mitarbeiter der Steuerverwaltung direkt in der hierarchisch aufgebauten Zentralverwaltung eingegliedert und unmittelbar in einem Subordinationsverhältnis. Im Übrigen bleibt es Geheimnis des Beschwerdeführers, wer anstelle des verfassungsmässigen Richters im Sinn von Art. 29a und Art. 30 Abs. 1 BV und ohne Entlöhnung durch den Staat über die gestellten Rechtsöffnungsgesuche entscheiden sollte.”
Art. 191c BV erfasst nach Rechtsprechung und Lehre auch bestimmte spezialgerichtliche Kollektive; so wird die Rekurskommission der Universität Basel als «Gericht» bzw. als «richterliche Behörde» im Sinn von Art. 191c BV qualifiziert.
“Die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Rekurskommission der Universität Basel durch den Universitätsrat als oberstes Entscheidungsorgan der Universität stellt deren Qualifikation als Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV genauso wenig in Frage wie die Wahl der Mitglieder der Steuerrekurskommission durch den Regierungsrat (vgl. dazu BGer vom 27. November 1998 E. 2b, in: BStPra 1999 S. 396, 399; Freivogel, Die Basler Gerichtsorganisation, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 401, 428; vgl. zu den Anforderungen an die Bestimmung der Zusammensetzung des Gerichts allgemein Meyer, a.a.O., Art. 6 N 52). Die Rekurskommission der Universität Basel ist damit ein Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV und eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV, Art. 191b Abs. 2 BV (vgl. dazu Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 191b BV N 10) und Art. 191c BV (vgl. dazu Reich, a.a.O., Art. 191c BV N 11 f.) sowie Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110; vgl. dazu Ehrenzeller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 110 BGG N 13) (so betreffend Art. 110 BGG VGE VD.2020.171 vom 31. Januar 2021 E. 3.3).”
“3 Universitätsvertrag; § 23 Abs. 3 Universitätsstatut). Die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Rekurskommission der Universität Basel durch den Universitätsrat als oberstes Entscheidungsorgan der Universität stellt deren Qualifikation als Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV genauso wenig in Frage wie die Wahl der Mitglieder der Steuerrekurskommission durch den Regierungsrat (vgl. dazu BGer vom 27. November 1998 E. 2b, in: BStPra 1999 S. 396, 399; Freivogel, Die Basler Gerichtsorganisation, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 401, 428; vgl. zu den Anforderungen an die Bestimmung der Zusammensetzung des Gerichts allgemein Meyer, a.a.O., Art. 6 N 52). Die Rekurskommission der Universität Basel ist damit ein Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV und eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV, Art. 191b Abs. 2 BV (vgl. dazu Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 191b BV N 10) und Art. 191c BV (vgl. dazu Reich, a.a.O., Art. 191c BV N 11 f.) sowie Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110; vgl. dazu Ehrenzeller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 110 BGG N 13) (so betreffend Art. 110 BGG VGE VD.2020.171 vom 31. Januar 2021 E. 3.3).”
Art. 191c BV schützt die institutionelle Unabhängigkeit der richterlichen Behörden. Daraus folgt, dass Urteile der Gerichte grundsätzlich nur durch Gerichte abgeändert werden können und nicht durch Exekutive oder Aufsichtsbehörden aufgehoben oder durch abweichende verwaltungsseitige Verfügungen übersteuert werden dürfen. Die Aufsicht über die Justiz hat sich auf administrative Belange zu beschränken; eine aufsichtsrechtliche Kassation kantonaler Gerichtsurteile ist, wenn überhaupt, nur in Ausnahmefällen bzw. als ultima ratio denkbar.
“die entsprechenden Erkenntnisse nicht aufheben bzw. durch abweichende Verfügungen ersetzen oder sonstwie übersteuern dürfen, es sei denn, eine solche Befugnis ergebe sich direkt aus dem Verfassungsrecht (vgl. zum Anspruch auf institutionelle Unabhängigkeit der Justiz BGE 142 III 732 E. 3.3; 139 III 98 E. 4.2; Urteil 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 4; KIENER / RÜTSCHE / KUHN, a.a.O., N. 261; WIEDERKEHR / PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 1010 ff.). Ein Gerichtsurteil kann einzig durch ein Gericht abgeändert werden (REGINA KIENER, in: Staatsrecht, 3. Aufl. 2021, § 21 N. 15; ANOUK NEUENSCHWANDER, in: Commentaire romand, 2021, N. 16 zu Art. 191c BV; vgl. ferner SCHINDLER / SCHULER / WYSS, in: St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 191c BV) und die Aufsicht über die Justiz muss sich auf administrative Belange beschränken (KIENER, a.a.O., § 21 N. 16; vgl. auch GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar BV, 2. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 191c BV; REICH, a.a.O., N. 19 zu Art. 191c BV). Diese Grundsätze gelten auch im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen. So kann der Bund ein kantonales Gerichtsurteil grundsätzlich nicht im Rahmen der Bundesaufsicht aufheben (vgl. insbesondere YVO HANGARTNER, Bundesaufsicht und richterliche Unabhängigkeit, in: ZBl 1975, S. 6 ff. und 12 ff. mit Hinweisen u.a. auf JEAN-FRANÇOIS AUBERT, Traité de droit constitutionnel suisse, Bd. I, 1967, S. 298 und ZACCARIA GIACOMETTI, Die Verfassungsgerichtsbarkeit des Schweizerischen Bundesgerichtes, 1933, S. 19; vgl. überdies BIAGGINI, a.a.O., N. 25 zu Art. 49 BV; HÄFELIN / HALLER / KELLER / THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, N. 1480; JOHANNES REICH, in: Basler Kommentar, 2015, N. 16 zu Art. 191c BV; RHINOW / SCHEFER / UEBERSAX, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N. 788; a.M. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., N. 768, JÖRG KÜNZLI, in: Basler Kommentar, 2015, N. 36 zu Art. 186 BV und PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5.”
“Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 191c BV) und die Aufsicht über die Justiz muss sich auf administrative Belange beschränken (KIENER, a.a.O., § 21 N. 16; vgl. auch GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar BV, 2. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 191c BV; REICH, a.a.O., N. 19 zu Art. 191c BV). Diese Grundsätze gelten auch im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen. So kann der Bund ein kantonales Gerichtsurteil grundsätzlich nicht im Rahmen der Bundesaufsicht aufheben (vgl. insbesondere YVO HANGARTNER, Bundesaufsicht und richterliche Unabhängigkeit, in: ZBl 1975, S. 6 ff. und 12 ff. mit Hinweisen u.a. auf JEAN-FRANÇOIS AUBERT, Traité de droit constitutionnel suisse, Bd. I, 1967, S. 298 und ZACCARIA GIACOMETTI, Die Verfassungsgerichtsbarkeit des Schweizerischen Bundesgerichtes, 1933, S. 19; vgl. überdies BIAGGINI, a.a.O., N. 25 zu Art. 49 BV; HÄFELIN / HALLER / KELLER / THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, N. 1480; JOHANNES REICH, in: Basler Kommentar, 2015, N. 16 zu Art. 191c BV; RHINOW / SCHEFER / UEBERSAX, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N. 788; a.M. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., N. 768, JÖRG KÜNZLI, in: Basler Kommentar, 2015, N. 36 zu Art. 186 BV und PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, N. 988, für welche die Kassation kantonaler Gerichtsurteile durch die Bundesexekutive jedoch nur als "ultima ratio" bzw. nur bei schwersten Bundesrechtsverletzungen denkbar ist). Die aufsichtsrechtliche Kassation eines kantonalen Gerichtsurteils gestützt auf Art. 186 Abs. 4 BV ist, wenn überhaupt, nur in Ausnahmefällen möglich. Sie scheidet jedenfalls aus, wenn der ordentliche Rechtsweg (in Form einer Behördenbeschwerde) offensteht und die prozessrechtliche Lage es erlaubt, die aufsichtsrechtliche Fragestellung zu thematisieren (TSCHANNEN, a.a.O., N. 986; vgl. ausserdem die in BGE 148 II 369 E. 3.3.1 zitierten Lehrmeinungen sowie das in VPB 2005 Nr. 1 publizierte Gutachten des Bundesamts für Justiz vom 31. August 2004, S.”
“die entsprechenden Erkenntnisse nicht aufheben bzw. durch abweichende Verfügungen ersetzen oder sonstwie übersteuern dürfen, es sei denn, eine solche Befugnis ergebe sich direkt aus dem Verfassungsrecht (vgl. zum Anspruch auf institutionelle Unabhängigkeit der Justiz BGE 142 III 732 E. 3.3; 139 III 98 E. 4.2; Urteil 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 4; KIENER / RÜTSCHE / KUHN, a.a.O., N. 261; WIEDERKEHR / PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 1010 ff.). Ein Gerichtsurteil kann einzig durch ein Gericht abgeändert werden (REGINA KIENER, in: Staatsrecht, 3. Aufl. 2021, § 21 N. 15; ANOUK NEUENSCHWANDER, in: Commentaire romand, 2021, N. 16 zu Art. 191c BV; vgl. ferner SCHINDLER / SCHULER / WYSS, in: St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 191c BV) und die Aufsicht über die Justiz muss sich auf administrative Belange beschränken (KIENER, a.a.O., § 21 N. 16; vgl. auch GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar BV, 2. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 191c BV; REICH, a.a.O., N. 19 zu Art. 191c BV). Diese Grundsätze gelten auch im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen. So kann der Bund ein kantonales Gerichtsurteil grundsätzlich nicht im Rahmen der Bundesaufsicht aufheben (vgl. insbesondere YVO HANGARTNER, Bundesaufsicht und richterliche Unabhängigkeit, in: ZBl 1975, S. 6 ff. und 12 ff. mit Hinweisen u.a. auf JEAN-FRANÇOIS AUBERT, Traité de droit constitutionnel suisse, Bd. I, 1967, S. 298 und ZACCARIA GIACOMETTI, Die Verfassungsgerichtsbarkeit des Schweizerischen Bundesgerichtes, 1933, S. 19; vgl. überdies BIAGGINI, a.a.O., N. 25 zu Art. 49 BV; HÄFELIN / HALLER / KELLER / THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, N. 1480; JOHANNES REICH, in: Basler Kommentar, 2015, N. 16 zu Art. 191c BV; RHINOW / SCHEFER / UEBERSAX, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N. 788; a.M. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., N. 768, JÖRG KÜNZLI, in: Basler Kommentar, 2015, N. 36 zu Art. 186 BV und PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl.”
“30 Abs. 1 BV grundrechtlich verbürgten und durch Art. 191c BV flankierten Anspruch auf institutionelle Unabhängigkeit sämtlicher Justizbehörden - insbesondere gegenüber Regierung und Verwaltung - ergibt sich aus dem Gewaltenteilungsprinzip, dass die Verwaltungsbehörden aller Stufen an rechtskräftige Gerichtsurteile gebunden sind, d.h. die entsprechenden Erkenntnisse nicht aufheben bzw. durch abweichende Verfügungen ersetzen oder sonstwie übersteuern dürfen, es sei denn, eine solche Befugnis ergebe sich direkt aus dem Verfassungsrecht (vgl. zum Anspruch auf institutionelle Unabhängigkeit der Justiz BGE 142 III 732 E. 3.3; 139 III 98 E. 4.2; Urteil 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 4; KIENER / RÜTSCHE / KUHN, a.a.O., N. 261; WIEDERKEHR / PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 1010 ff.). Ein Gerichtsurteil kann einzig durch ein Gericht abgeändert werden (REGINA KIENER, in: Staatsrecht, 3. Aufl. 2021, § 21 N. 15; ANOUK NEUENSCHWANDER, in: Commentaire romand, 2021, N. 16 zu Art. 191c BV; vgl. ferner SCHINDLER / SCHULER / WYSS, in: St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 191c BV) und die Aufsicht über die Justiz muss sich auf administrative Belange beschränken (KIENER, a.a.O., § 21 N. 16; vgl. auch GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar BV, 2. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 191c BV; REICH, a.a.O., N. 19 zu Art. 191c BV). Diese Grundsätze gelten auch im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen. So kann der Bund ein kantonales Gerichtsurteil grundsätzlich nicht im Rahmen der Bundesaufsicht aufheben (vgl. insbesondere YVO HANGARTNER, Bundesaufsicht und richterliche Unabhängigkeit, in: ZBl 1975, S. 6 ff. und 12 ff. mit Hinweisen u.a. auf JEAN-FRANÇOIS AUBERT, Traité de droit constitutionnel suisse, Bd. I, 1967, S. 298 und ZACCARIA GIACOMETTI, Die Verfassungsgerichtsbarkeit des Schweizerischen Bundesgerichtes, 1933, S. 19; vgl. überdies BIAGGINI, a.a.O., N. 25 zu Art. 49 BV; HÄFELIN / HALLER / KELLER / THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11.”
Die einzelnen Richterinnen und Richter sind auch gegenüber dem Gerichtspräsidium und den Mitrichtern in ihrer richterlichen Entscheidung unabhängig; sie sind nicht verpflichtet, dem Präsidium oder den Mitrichtern Rechenschaft über ihre Entscheide abzulegen, und eine solche Pflicht würde die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen.
“Die Vorinstanz erwägt, die Richterinnen und Richter des Baurekursgerichts verfügten über richterliche Unabhängigkeit und seien in ihrer Entscheidung frei (Art. 30 Abs. 1 und Art. 191c BV; Art. 73 Abs. 2 KV/ZH). Sie würden nicht bloss unabhängig von anderen Instanzen, sondern auch unabhängig von den anderen Mitgliedern des jeweiligen Spruchkörpers entscheiden. Insbesondere seien die einzelnen Richterinnen und Richter weder dem Gerichtspräsidium noch den Mitrichterinnen und Mitrichtern gegenüber Rechenschaft über ihre Entscheide schuldig und eine entsprechende Pflicht würde ein verfassungswidriger Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit bedeuten. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass der Gerichtspräsident gemäss der unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme des Baurekursgerichts vom 24. Januar 2024 noch nie in einer anderen als der”
Die individuelle Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter bedeutet, dass sie ihre Entscheide frei treffen. Sie sind nicht gegenüber dem Gerichtspräsidium oder den Mitrichterinnen und Mitrichtern zur Rechenschaft über Einzelentscheide verpflichtet; eine entsprechende Pflicht würde einen verfassungswidrigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellen.
“Die Vorinstanz erwägt, die Richterinnen und Richter des Baurekursgerichts verfügten über richterliche Unabhängigkeit und seien in ihrer Entscheidung frei (Art. 30 Abs. 1 und Art. 191c BV; Art. 73 Abs. 2 KV/ZH). Sie würden nicht bloss unabhängig von anderen Instanzen, sondern auch unabhängig von den anderen Mitgliedern des jeweiligen Spruchkörpers entscheiden. Insbesondere seien die einzelnen Richterinnen und Richter weder dem Gerichtspräsidium noch den Mitrichterinnen und Mitrichtern gegenüber Rechenschaft über ihre Entscheide schuldig und eine entsprechende Pflicht würde ein verfassungswidriger Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit bedeuten. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass der Gerichtspräsident gemäss der unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme des Baurekursgerichts vom 24. Januar 2024 noch nie in einer anderen als der”
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