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Aus Art. 32 BV wird der Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare» abgeleitet: Beschuldigte sind berechtigt zu schweigen, und aus dem Schweigen dürfen keine nachteiligen Folgen oder nachteiligen Schlussfolgerungen gezogen werden. Ferner verbieten die Quellen die Anwendung von Zwang, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen oder anderen Mitteln, die Denk- oder Willensfreiheit beeinträchtigen; daraus gewonnenes Beweismaterial ist unzulässig bzw. unverwertbar.
“Würdigung der Kammer Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 StPO). Dieser Grundsatz der Formstrenge (BGE 148 IV 1 E. 3.5.1; 147 IV 93 E. 1.3.2 mit Verweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1128 Ziff. 2.1.1) gilt auch für das Vorverfahren (Urteil des BGer 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.3.3.1 mit Hinweis). Die schützenden Förmlichkeiten des Strafverfahrens sind kein Selbstzweck, sondern dienen der Gewährleistung der Fairness des Verfahrens, indem sie Machtmissbrauch und willkürlich-rechtsungleiche Behandlung ausschliessen und unangemessene Beeinträchtigungen der Verteidigungsrechte verhindern (BGE 148 IV 1 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Gemäss dem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankerten und aus Art. 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare» ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen, und ist die beschuldigte Person aufgrund ihres Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 148 IV 221 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 142 IV 207 E. 8.3; Urteil des BGer 6B_230/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.4). Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt. Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO; BGE 148 IV 205 E.”
“Gemäss dem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankerten und aus Art. 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen, und ist der Beschuldigte aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 148 IV 221 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 142 IV 207 E. 8.3; Urteil 6B_230/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.4).”
“Nach dem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR verankerten und aus Art. 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen, und ist die beschuldigte Person aufgrund ihres Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 142 IV 207 E. 8.3; 138 IV 47 E. 2.6.1; je mit weiteren Hinweisen).”
Pauschalvergütungen für Anwaltsentschädigungen sind grundsätzlich mit Art. 32 Abs. 2 BV vereinbar. Sie verstossen jedoch gegen das Recht auf effektive Verteidigung, wenn sie im Einzelfall nicht angepasst werden können oder in keinem vernünftigen Verhältnis zu den tatsächlich geleisteten Diensten stehen. Ebenso sind Kürzungen der Entschädigung unzulässig, wenn sie die effektive Wahrnehmung der Verteidigung praktisch unmöglich machen.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale verletzt als solche das Recht auf effektive Verteidigung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV nicht (BGE 141 I 124 E. 4.2). Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der Rechtsanwältin oder vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454; 141 I 124 E. 4.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.4).”
“Grundsätzlich ist es nicht verfassungswidrig und verstösst insbesondere nicht gegen das Recht auf effektive Verteidigung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 BV, wenn die kantonalen Anwaltstarife für die Anwaltsentschädigung Pauschalbeträge vorsehen (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2016.38 vom 9. Februar 2017 E. 5.2.3). Bei diesem Recht handelt es sich um einen in Art. 132 StPO normierten, verfassungs- und konventionsrechtlich (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) gewährleisteten, Individualanspruch des Beschuldigten auf wirksame Verteidigung (BGE 141 I 124 E. 4.2; 139 IV 113 E. 1.2 und 4.3). Auf dieses Recht kann sich somit der Beschwerdeführer, der nicht beschuldigte Person ist, hier nicht berufen (vgl. BGE 141 I 124 E. 4.2). Die Verfassungsmässigkeit von Pauschalbeträgen im Rahmen von kantonalen Anwaltstarifen gilt insbesondere dann, wo wie vorliegend die Parteikostenverordnung bei komplizierten Verfahren, im Einzelfall angepasst werden kann (BGE 141 I 124 E. 4.3; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2016.38 vom 9. Februar 2017 E. 5.2.3; vgl. 18 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 PKV).”
“Das Abrechnen mittels Pauschale sei namentlich deshalb treuwidrig, weil die Erstinstanz mehrfach detaillierte Honorarnoten einverlangt habe, dann aber gar nicht auf den ausgewiesenen Zeitaufwand Bezug nehme und weil es der bisherigen Usanz im Kanton Zürich widerspreche. Die ausgewiesenen Aufwände im Gesamtumfang von 150 Stunden und 40 Minuten seien allesamt notwendig, üblich und angemessen. Dies zeige sich unter anderem an den umfangreichen Verfahrensakten (25 Bundesordner), an der 44-seitigen Anklageschrift sowie an den langen Plädoyers der involvierten Parteien. Zwar seien im Hauptverfahren in erster Linie nur noch die Schuldfähigkeit und die Höhe der Strafe Thema gewesen. Die Vorinstanz gehe jedoch fehl, wenn sie ausführe, dass es sich dabei um keine besonders schweren Rechtsfragen handle, erfordere doch gerade die Frage der Schuldfähigkeit eine vertiefte Auseinandersetzung mit diversen Akten, Rechts- und Sachfragen. Die Kürzung der geltend gemachten Entschädigung um rund einen Fünftel bedeute, dass eine wirksame Verteidigung (Art. 6 Ziff. 2 lit. c EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV) schlicht nicht in den entschädigten Arbeitsstunden zu bewältigen sei.”
Die Anklage muss Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung so genau bezeichnen, dass die betroffene Person die gegen sie erhobenen Beschuldigungen rasch und wirkungsvoll prüfen und die ihr zustehenden Verteidigungsrechte nach Art. 32 BV wahrnehmen kann.
“Mit Verweis auf die einschlägigen Erwägungen im Beschluss der hiesigen Kammer vom 15. Januar 2019 (Urk. 119) handelte es sich bei der durch das hiesige Gericht festgestellten Verletzung des Spezialitätsprinzips um einen Mangel, der – entgegen der Auffassung der Verteidigung – auch noch im Berufungsverfahren geheilt werden kann und welcher aufgrund der nachträglichen Bewilligung durch die zuständigen deutschen Behörden auch tatsächlich geheilt wurde. Entsprechend erübrigen sich an dieser Stelle Weiterungen hierzu. 4.2. Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Diese Bestimmung basiert auf dem aus Art. 6 EMRK und Art. 32 BV fliessenden und in Art. 9 StPO verankerten Anklageprinzip, wonach die Anklage einen genau umschriebenen”
Im Bereich der Disziplinarverfahren im Strafvollzug sind die aus Art. 32 BV folgenden allgemeinen Gewährleistungen des rechtlichen Gehörs anzuwenden. Dazu gehört auch der Anspruch, dass offerierte Beweismittel geprüft und – soweit tauglich zur Sachverhaltsklärung – abgenommen bzw. ausgewertet werden (beispielsweise Videoaufnahmen). Eine Vorinstanz darf Beweisofferten nicht pauschal in antizipierter Beweiswürdigung verwerfen.
“Hinweise darauf, dass die beiden Aufseher jeweils den Angriff auf ihren Kollegen beobachtet hätten, lassen sich ihren Schilderungen wie erwähnt nicht entnehmen. 4.4.5 Entgegen der Vorinstanz lässt sich der relevante Sachverhalt mithilfe der in den Akten liegenden Beweismittel nicht genügend erstellen. Namentlich verbleiben nicht nur leichte Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die Aufseher K und/oder D angegriffen hat. Soweit die Vorinstanz der Auffassung sein sollte, der Nachweis des disziplinierungswürdigen Fehlverhaltens müsse bei Disziplinarverfahren wie dem vorliegenden nicht im Rahmen des Regelbeweismasses der vollen Überzeugung erbracht werden, ist ihr nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass – wie die Vorinstanz ausführt – das Bundesgericht in seinem Urteil 1P.4/2004 vom 4. August 2004, E. 2.2 und 3.2, erwogen hat, dass auf die dort beurteilten Disziplinarsanktionen (Rückversetzung in Einzelhaft etc.) die besonderen strafprozessualen Garantien von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 32 BV bzw. die spezifischen strafprozessualen Verteidigungsrechte der EMRK und der Verfassung grundsätzlich nicht anwendbar sind. Als anwendbar erklärte es aber auch in jenem Fall die allgemeinen aus der Garantie des rechtlichen Gehörs fliessenden Rechte (E. 3.3). Weder das Regelbeweismass der vollen Überzeugung (vgl. Plüss, § 7 N. 25 ff.) noch der sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebende Anspruch auf die Abnahme von offerierten Beweismitteln wird durch den genannten Entscheid mit Bezug auf Disziplinarsanktionen im Strafvollzug in Frage gestellt. Die vom Beschwerdeführer beantragte Auswertung der Videoaufnahmen erscheint grundsätzlich tauglich, um eine Klärung betreffend den bislang nur unzureichend ermittelten und relevanten Sachverhalt herbeizuführen. Die Vorinstanz hätte seine Beweisofferte daher nicht in antizipierter Beweiswürdigung verwerfen dürfen. Vielmehr wäre es angezeigt gewesen, sich die besagten Videoaufnahmen anzusehen. 4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache gestützt auf § 64 Abs.”
Fordert die beschuldigte Person den Beizug eines Verteidigers, ist die Einvernahme zu unterbrechen und für eine gewisse Zeit auf das Eintreffen der Verteidigung zu warten (Art. 159 StPO). Aus der Inanspruchnahme von Verteidigungsrechten darf nicht auf die Schuld der beschuldigten Person geschlossen werden.
“Februar 2019 ist zunächst festzustellen, dass dem Beurteilten eine Verteidigung zur Seite gestellt wurde. Gemäss dem Einvernahmeprotokoll war er damals durch die Verteidigerin I____ vertreten. A____ legte aber Wert darauf, dass die Festnahme seinem Anwalt mit dem Spitznamen [...] mitgeteilt wird. Weiter sagte der Beurteilte, dass er den Anwalt seiner Wahl engagiert hätte, wenn es ihm während der Festnahme gesagt worden wäre. Der einvernehmende Detektiv-Korporal erklärte, dass der Beurteilte ausserkantonal festgenommen worden sei und aus den Akten der Kantonspolizei Zürich mit keinem Wort hervorgehe, dass er bei der Festnahme diesen Wunsch geäussert habe. Aufgrund des Fristenlaufs werde die Einvernahme mit der bestellten Verteidigung durchgeführt (Akten S. 278 f., 1534 f.). Gemäss der Rechtsprechung zur Wahlverteidigung kann die beschuldigte Person im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 und 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen (BGer 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; 1B_120/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.3). So sieht die Strafprozessordnung etwa das Recht vor, dass bei polizeilichen Einvernahmen die Verteidigung der beschuldigten Person anwesend sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 und 3 StPO). Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Nach Art. 159 Abs. 1 StPO ist die Einvernahme zu unterbrechen und für eine gewisse Zeit auf das Eintreffen der Verteidigung zu warten, wenn dieses Recht von der beschuldigten Person eingefordert wird (BGer 6B_195/2020 vom 23.”
“Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich, die Vorinstanz habe bei der Würdigung seiner eigenen Aussagen unzulässigerweise berücksichtigt, dass er sich vor seiner ersten Einvernahme von seinem Anwalt habe beraten lassen wollen. Die Vorinstanz führt aus, dem Beschwerdeführer sei zwar nicht zu widerlegen, dass er sich an den Vorfall nicht mehr konkret erinnere. Dass dies eine beschönigende Ausrede sein könnte, sei jedoch nicht von der Hand zu weisen, "wollte der Beschuldigte sich noch vor einer ersten Einvernahme von seinem Anwalt beraten lassen". Tatsächlich wäre es offensichtlich unzulässig, aus der Tatsache, dass der Beschuldigte von seinen Verteidigungsrechten Gebrauch macht, auf den Beweis seiner Schuld zu schliessen (vgl. zum Nemo-tenetur-Grundsatz im Einzelnen BGE 142 IV 207 E. 8; Urteil 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit Hinweisen). Ob (und inwieweit) es im Einzelnen zulässig ist, bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass dieser sein Recht auf Beizug eines Rechtsbeistandes (siehe Art. 127 Abs. 1 und Art. 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) ausgeübt hat, braucht an dieser Stelle indessen nicht erörtert zu werden. Denn nachdem die Vorinstanz zunächst Zweifel an der Aussage des Beschwerdeführers geäussert hat, wonach sich dieser nicht an den Vorfall erinnern möge, legt sie diese ihrer Beweiswürdigung schliesslich trotzdem zugrunde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich von einem Anwalt beraten liess, hat sich folglich jedenfalls im Ergebnis nicht auf die Beweiswürdigung ausgewirkt. Der Beschwerdeführer widerspricht der Vorinstanz ferner darin, dass seine Aussagen denjenigen von B.________ "nicht diametral" entgegenstünden. Zu Unrecht: Da der Beschwerdeführer aussagte, sich nicht an den Vorfall erinnern zu können - was durchaus vorstellbar ist -, stehen seine Angaben den belastenden Aussagen der beiden Zeugen tatsächlich nicht entgegen, wie es bei einer eigenen von den Zeugenaussagen abweichenden Darstellung der Ereignisse der Fall wäre. Seine zusätzlichen, allgemein gehaltenen Aussagen, er halte sich an die Verkehrsregeln, die Vorwürfe würden überhaupt nicht seinem Fahrstil entsprechen und er sei eine friedliebende Person, ändern nichts an dieser Einschätzung.”
Die Maxime «in dubio pro reo» betrifft sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung: Als Beweislastregel liegt die Pflicht, die Schuld zu beweisen, bei der Anklage. Als Beweiswürdigungsregel darf das Gericht einen für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt nicht für bewiesen erklären, wenn aus objektiver Sicht erhebliche bzw. unüberwindbare Zweifel daran bestehen.
“Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz «in dubio pro reo» betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiten Sinne. Als Beweislastregel bedeutet sie im Urteilsstadium, dass die Beweislast der Anklage obliegt und dass vom Zweifel der Beschuldigte profitieren muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der Richter sich nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären kann, wenn aus einem objektiven Blickwinkel in Bezug auf das Bestehen dieses Sachverhalts Zweifel bestehen. Nicht entscheidend ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die jederzeit möglich sind, da eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufzwingen. Werden die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den Grundsatz «in dubio pro reo» kritisiert, weist dieser keine weitere Tragweite als das Willkürverbot auf (vgl.”
“Zur freien Würdigung der Beweismittel und zur Unschuldsvermutung kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie auf die einschlägige Rechtspre- chung des Bundesgerichts verwiesen werden (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinwei- sen). Die nachfolgenden allgemeinen Ausführungen verstehen sich als Ergänzun- gen bzw. punktuelle Hervorhebungen zur Vorinstanz: - 27 - a)Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfah- ren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten und aus der Verfassung fliessenden Grundsatz der Unschulds- vermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn un- überwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Der Grundsatz verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszuge- hen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausge- schlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abs- trakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2; 138 IV 74 E. 7; Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). b)Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsver- mutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschul- digten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen.”
“Bestreitet eine beschuldigte Person im zweitinstanzlichen Verfahren die ihr vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Akten, der allenfalls vom Berufungsgericht erhobenen Beweise und der vor Berufungsgericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime „in dubio pro reo“, dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E.”
“Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen einer angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Als Beweiswürdigungsregel besagt "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann.”
Die Fortdauer oder Verlängerung der Untersuchungshaft darf nicht allein deshalb erfolgen, weil die beschuldigte Person (teilweise) von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht. Liegen jedoch weitere, hinreichend konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr vor, kann die Haft aus diesem Grund aufrechterhalten werden, ohne dass hierin eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts bzw. von Art. 32 BV bzw. Art. 6 EMRK zu sehen ist.
“Nicht stichhaltig ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz gehe bei ihm nur deshalb weiterhin von Kollusionsgefahr aus, weil er im Gegensatz zum Mitbeschuldigten B.________ in grossen Teilen von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch mache. Wie vorstehend ausgeführt, bestehen mehrere hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende Kollusionsgefahr schliessen lassen. Die Vorinstanz verlängerte die Untersuchungshaft damit nicht deshalb, weil der Beschwerdeführer teilweise die Aussage verweigert. Eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts (Art. 113 StPO) oder des Rechts, sich nicht selber belasten zu müssen (Art. 32 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; BGE 148 IV 221 E. 2.2), ist zu verneinen (vgl. Urteile 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4; 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.4; 1B_483/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 2.4).”
Die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) begrenzt präventive Freiheitsentziehungen. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist Präventivhaft und steht in einem Spannungsverhältnis zur Unschuldsvermutung; er darf daher nur mit Zurückhaltung und im Rahmen der verfassungsrechtlichen Schranken (z. B. Art. 10 BV/Art. 36 BV) angewendet werden. Insbesondere spricht die doktrinelle und bundesrätliche Erwägung dafür, die Voraussetzungen für Wiederholungsgefahr restriktiv auszulegen.
“2 mit Hinweisen). Von Bedeutung ist, dass der Bundesrat zunächst vorgeschlagen hatte, die qualifizierte Wiederholungsgefahr in den bestehenden Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu integrieren. Für die Annahme von Wiederholungsgefahr sollte neu eine einzige Vortat genügen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. c des Vorentwurfs von 2017 zur Änderung der Strafprozessordnung [hiernach: VE-StPO 2017]: "[...] durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher eine solche Straftat verübt hat"). Wie die Botschaft ausführt, begrüsste dies eine deutliche Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden. Es sei aber vorgebracht worden, dass die Regelung nicht weit genug gehe, und es sei verlangt worden, analog der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in gewissen Fällen ganz auf ein Vortatenerfordernis zu verzichten. Der Bundesrat wies darauf hin, dass es sich beim Haftgrund der Wiederholungsgefahr um Präventivhaft handle, die nur schwer mit der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) vereinbar sei und einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (vgl. Art. 10 Abs. 1 BV) der betroffenen Person zur Folge habe. Der Haftgrund dürfe deshalb nur mit Zurückhaltung und nur "im Rahmen einer restriktiven Auslegung der spezifischen Voraussetzungen zur Anwendung kommen" (BBl 2019 6742 f. zu Art. 221). Die Botschaft fährt fort: "Der Entwurf schlägt aufgrund des oben Gesagten eine differenzierte Regelung vor: In Buchstabe c von Absatz 1soll der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss geltendem Recht grundsätzlich beibehalten werden. Das heisst, es werden insbesondere nach wie vor mindestens zwei früher verübte gleichartige Straftaten als sogenannte 'Vortaten' vorausgesetzt [unter Hinweis auf die Botschaft von 2005, BBl 2006 1085, 1129]. Der Begriff 'verübt' setzt voraus, dass diese Straftaten rechtskräftig beurteilt sein müssen [unter Hinweis auf " ALBRECHT, AJP 2011, S. 982"]. Denn diese Vortaten sind der einzige gesicherte Anhaltspunkt im Hinblick auf die zu erstellende Legalprognose [unter Hinweis auf " MANFRIN, Ersatzmassnahmenrecht, S.”
“Aus prognostischer Warte können allerdings auch Straftaten, die in jüngerer Vergangenheit (nur) mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit begangen wurden, eine ähnlich geeignete Grundlage für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls in naher Zukunft bilden wie eine mehrere Jahre zurückliegende Tat, die rechtskräftig abgeurteilt wurde (vgl. BGE 150 IV 149 E. 3.1.3; 143 IV 9 E. 2.6). Zu denken ist an eine Reihe gleichgelagerter Verbrechen oder schwerer Vergehen, für die glaubhafte Geständnisse, übereinstimmende Zeugenaussagen, ein Tatvideo oder sogar eine erst- oder zweitinstanzliche Verurteilung im Recht liegen. Der Zweck der Haft wegen Wiederholungsgefahr spricht deshalb nicht dagegen, auch höchstwahrscheinlich verübte, sicherheitsrelevante Straftaten als Grundlage für einfache Wiederholungsgefahr heranzuziehen, ohne ein rechtskräftiges Urteil zu verlangen. Aus dieser rein prognostischen Warte wäre es freilich auch denkbar - analog der Regel in Art. 221 Abs. 1bis StPO -, bereits einen (dringenden) Tatverdacht als "Vortat" genügen zu lassen oder die Schwelle für die Haftanordnung sogar noch tiefer anzusetzen. Es ist jedoch daran zu erinnern, dass Untersuchungs- und Sicherheitshaft in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) eingreifen und per se in einem Spannungsverhältnis zur Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) stehen. Sie dürfen erst als ultima ratio und nur mit grosser Zurückhaltung angeordnet werden (BGE 150 IV 149 E. 3.3.1; 143 IV 9 E. 2.2; je mit Hinweisen). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ermöglicht zwar einerseits die Haft wegen Wiederholungsgefahr, stellt aber andererseits gleichzeitig die verfassungsrechtlich notwendigen Schranken auf (vgl. Art. 36 BV), um eine uferlose Anordnung von Präventivhaft zu verhindern. Wie hoch die Anforderungen für die einfache Wiederholungsgefahr sein sollen, beinhaltet deshalb letztlich eine normative Wertung, auf die eine teleologische Auslegung keine befriedigende oder abschliessende Antwort geben kann.”
“2 mit Hinweisen). Von Bedeutung ist, dass der Bundesrat zunächst vorgeschlagen hatte, die qualifizierte Wiederholungsgefahr in den bestehenden Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu integrieren. Für die Annahme von Wiederholungsgefahr sollte neu eine einzige Vortat genügen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. c des Vorentwurfs von 2017 zur Änderung der Strafprozessordnung [hiernach: VE-StPO 2017]: "[...] durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher eine solche Straftat verübt hat"). Wie die Botschaft ausführt, begrüsste dies eine deutliche Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden. Es sei aber vorgebracht worden, dass die Regelung nicht weit genug gehe, und es sei verlangt worden, analog der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in gewissen Fällen ganz auf ein Vortatenerfordernis zu verzichten. Der Bundesrat wies darauf hin, dass es sich beim Haftgrund der Wiederholungsgefahr um Präventivhaft handle, die nur schwer mit der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) vereinbar sei und einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (vgl. Art. 10 Abs. 1 BV) der betroffenen Person zur Folge habe. Der Haftgrund dürfe deshalb nur mit Zurückhaltung und nur "im Rahmen einer restriktiven Auslegung der spezifischen Voraussetzungen zur Anwendung kommen" (BBl 2019 6742 f. zu Art. 221). Die Botschaft fährt fort: "Der Entwurf schlägt aufgrund des oben Gesagten eine differenzierte Regelung vor: In Buchstabe c von Absatz 1soll der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss geltendem Recht grundsätzlich beibehalten werden. Das heisst, es werden insbesondere nach wie vor mindestens zwei früher verübte gleichartige Straftaten als sogenannte 'Vortaten' vorausgesetzt [unter Hinweis auf die Botschaft von 2005, BBl 2006 1085, 1129]. Der Begriff 'verübt' setzt voraus, dass diese Straftaten rechtskräftig beurteilt sein müssen [unter Hinweis auf " ALBRECHT, AJP 2011, S. 982"]. Denn diese Vortaten sind der einzige gesicherte Anhaltspunkt im Hinblick auf die zu erstellende Legalprognose [unter Hinweis auf " MANFRIN, Ersatzmassnahmenrecht, S.”
Bestehen nach freier und umfassender Würdigung aller Beweise unüberwindliche (erhebliche, nicht zu unterdrückende) Zweifel daran, dass die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, hat das Gericht zugunsten der beschuldigten Person von der für sie günstigeren Sachverhaltsversion auszugehen; in diesem Fall ist der Beschuldigte freizusprechen. Die Beweislast liegt dabei bei der Anklagebehörde; bloss einfache Wahrscheinlichkeiten oder abstrakte/theoretische Zweifel genügen nicht.
“Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Be-stimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit reicht nicht. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.2.3 mit weiteren Hinweisen).”
“Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht mass—gebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän—gen (Urteil des BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E.3.2, mit Verweis auf BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c).”
“Zur freien Würdigung der Beweismittel und zur Unschuldsvermutung kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie auf die einschlägige Rechtspre- chung des Bundesgerichts verwiesen werden (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinwei- sen). Die nachfolgenden allgemeinen Ausführungen verstehen sich als Ergänzun- gen bzw. punktuelle Hervorhebungen zur Vorinstanz: - 27 - a)Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfah- ren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten und aus der Verfassung fliessenden Grundsatz der Unschulds- vermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn un- überwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Der Grundsatz verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszuge- hen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausge- schlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abs- trakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2; 138 IV 74 E. 7; Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). b)Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsver- mutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschul- digten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen.”
“Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung kodifiziert den Grundsatz "in dubio pro reo", der ebenso durch Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleistet ist. Verurteilt das Strafgericht den Beschuldigten, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht frei (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteil 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).”
Für die wirksame Wahrnehmung von Art. 32 Abs. 2 BV müssen die Untersuchungsakten grundsätzlich vollständig, systematisch geordnet und aktenmässig dokumentiert sein. Die Behörden sind verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich zu erfassen; in der Regel gehört dazu eine fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis. In einfachen Fällen kann jedoch auf ein Verzeichnis verzichtet werden (Art. 100 Abs. 2 StPO).
“1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit die beschuldigte Person in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88 f. mit Hinweisen). Die Aktenführungspflicht der Behörde ist das Gegenstück zu dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei. Das Bundesrecht schreibt in Art. 100 Abs. 2 StPO "die systematische Ablage der Akten und [...] deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis" vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.1). Das Dossier muss systematisch geordnet sein; zu einer geordneten Anlage gehört ein Verzeichnis, welches einen raschen Überblick über den Inhalt des Dossiers ermöglicht und zur Kontrolle der vorhandenen Dokumente unerlässlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.1).”
“Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind (BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 7.3; 6B_56/2018 vom 2. August 2018 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 302; je mit Hinweisen). Dem Recht auf Akteneinsicht steht im Strafverfahren daher als elementarer Grundsatz die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht der Behörden gegenüber. Diese sind verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. Dies bedeutet im Strafverfahren, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit die beschuldigte Person in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt. Der Dokumentationspflicht kommt insofern Garantiefunktion zu. In der Strafprozessordnung werden die Grundsätze zur Aktenführungs- und Dokumentationspflicht nunmehr in Art. 100 StPO konkretisiert (BGE 129 I 85 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.5.2; 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 439; 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 1.1.1; 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 7.3; je mit Hinweisen). Gericht und Parteien müssen in der Lage sein, ein Gutachten auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen. Sie müssen beurteilen können, ob der Sachverständige bei seiner Beurteilung alle relevanten Akten berücksichtigte. Dies setzt zwangsläufig voraus, dass sie über die gleichen Informationen und Akten verfügen wie der Sachverständige bei der Begutachtung. Sind die Akten unvollständig, können die Parteien ihr Akteneinsichtsrecht nicht wirksam ausüben (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.3.3).”
“Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfas- sung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen (Art. 100 Abs. 2 StPO). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Ver- fahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses An- spruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Un- tersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen, und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit zu erheben. Dies ist Vo- raussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen - 45 - kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1071/2021 vom 7. April 2022 E. 3.1.3). Die Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und der beschuldig- ten Person, respektive der Verteidigung, sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren Bedeutung erlangen können. Die Ermittlungs- und Un- tersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ergebnislose oder unergiebige Ermittlungen in ihrem negativen Ausgang einen für die Urteilsfällung relevanten Gehalt aufweisen können (Urteile des Bundesgerichts 6B_1071/2021 vom 7. April 2022 E. 3.1.3; 6B_1318/2019 vom 23.”
“Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen (Art. 100 Abs. 2 StPO). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen, und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit zu erheben. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1). Die Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und der beschuldigten Person, respektive der Verteidigung, sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren Bedeutung erlangen können. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ergebnislose oder unergiebige Ermittlungen in ihrem negativen Ausgang einen für die Urteilsfällung relevanten Gehalt aufweisen können (Urteile 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.5.2; 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.3.1).”
Die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV betrifft im Regelfall die natürliche Person, die Gegenstand eines Strafverfahrens ist; es ist zweifelhaft, ob sich juristische Personen in entsprechender Weise auf diese besondere strafrechtliche Gewährleistung berufen können. Weiter hält die Rechtsprechung fest, dass grundsätzlich bereits während eines hängigen Strafverfahrens getroffene Verwaltungsmassnahmen der Unschuldsvermutung nicht per se widersprechen; es bedarf einer konkreten Abwägung im Einzelfall.
“Die Beschwerdeführerinnen sehen in der Regelung von Art. 39 Abs. 3 AMBV im Weiteren einen Widerspruch zur in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung. Zunächst ist höchst fraglich, ob sich die Beschwerdeführerinnen als juristische Personen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens überhaupt auf die Unschuldsvermutung berufen können, da vorliegend nicht sie von dieser besonderen strafrechtlichen Gewährleistung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV geschützt werden, sondern die vom Strafverfahren betroffene, fachtechnisch verantwortliche (natürliche) Person. Sodann stehen im Grundsatz bereits während eines hängigen Strafverfahrens ergriffene Verwaltungsmassnahmen - wie die vorliegend umstrittene Sistierung der Bewilligungen und Zulassungen - der Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV nicht entgegen (vgl. Urteil 2P.339/2005 vom 10. Juli 2006 E. 2.4 i.f.). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Herstellerbewilligung im Sinne von Art. 5 ff. HMG sowie der Bewilligung für die Einfuhr, den Grosshandel und die Ausfuhr im Sinne von Art.”
“Die Beschwerdeführerinnen sehen in der Regelung von Art. 39 Abs. 3 AMBV im Weiteren einen Widerspruch zur in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung. Zunächst ist höchst fraglich, ob sich die Beschwerdeführerinnen als juristische Personen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens überhaupt auf die Unschuldsvermutung berufen können, da vorliegend nicht sie von dieser besonderen strafrechtlichen Gewährleistung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV geschützt werden, sondern die vom Strafverfahren betroffene, fachtechnisch verantwortliche (natürliche) Person. Sodann stehen im Grundsatz bereits während eines hängigen Strafverfahrens ergriffene Verwaltungsmassnahmen - wie die vorliegend umstrittene Sistierung der Bewilligungen und Zulassungen - der Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV nicht entgegen (vgl. Urteil 2P.339/2005 vom 10. Juli 2006 E. 2.4 i.f.). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Herstellerbewilligung im Sinne von Art. 5 ff. HMG sowie der Bewilligung für die Einfuhr, den Grosshandel und die Ausfuhr im Sinne von Art. 18 ff. HMG um Polizeibewilligungen handelt, die auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit abzielen (vgl. Eggimann/Isler/Wildi, in: Eichenberger/Jaisli/Richli [Hrsg.], Basler Kommentar, Heilmittelgesetz, 2. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 5 HMG; vgl. Straub, in: Eichenberger/Jaisli/Richli [Hrsg.], Basler Kommentar, Heilmittelgesetz, 2. Aufl. 2021, N.”
Polizeiliche/ausserprozessuale Einvernahmen: Vor Eröffnung der Untersuchung besteht kein automatisches Recht der Verfahrensbeteiligten, bei polizeilichen Einvernahmen anwesend zu sein. Belastende Aussagen aus solchen Einvernahmen sind jedoch grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal im Verfahren eine angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und dem Belastungszeugen Fragen zu stellen; dies setzt in der Regel voraus, dass sich der Einvernommene nochmals in Anwesenheit des Beschuldigten zur Sache äussert. Fehlt eine solche nachträgliche, substantielle Konfrontation, ist die Verwertbarkeit der belastenden Aussage nicht gegeben.
“149 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2). Gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1). Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.2). Die Bestimmung des Art. 147 Abs. 1 StPO entspricht dem Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende (Zeugen)- Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1). Dass die Strafprozessordnung ein Teilnahmerecht der Parteien nur bei Beweiserhebungen nach eröffneter Untersuchung, nicht aber auch für das polizeiliche Ermittlungsverfahren vorsieht (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO), berührt den Konfrontationsanspruch nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.2). Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E.”
“2; 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteile 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; je mit Hinweisen). 2.3.3.2. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Nach diesem menschen- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteil 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und 4.2). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (Urteile 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9.”
“1 Der Berufungskläger macht hinsichtlich des Formellen zudem erneut geltend (Akten S. 1109 f., 1316), die Einvernahme der Privatklägerin vom 14. Oktober 2021 sei infolge der Verletzung des Konfrontations- und Teilnahmerechts nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 147 StPO nicht zu dessen Lasten verwertbar. Die zur Diskussion stehende Befragung sei in höchst suggestiver Weise erfolgt, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine bloss «formelle» und damit unzureichende Konfrontation darstelle. Insbesondere bezüglich Ziff. 3 der Anklageschrift sei der Privatklägerin praktisch der gesamte Sachverhalt «vorgehalten» worden mit der anschliessenden Frage «Ist das korrekt?». 3.2.2 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur dann verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3, 133 I 33 E. 3.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (BGer 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4, 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.1). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGer 6B_14/2021 vom 28.”
“Die Parteien ha- ben mithin kein Recht, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeili- chen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend zu sein (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 S. 403; Urteile 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1; 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423; je mit Hinweisen). Eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO liegt deshalb entgegen der Vorinstanz nicht vor, soweit es sich etwa um (nicht delegierte) polizeiliche Einvernahmen handelt (beispiels- weise die kantonspolizeilichen Einvernahmen von L._____ vom 11. Oktober 2017, Urk. D1/3/1 und Urk. D1/3/2). Jedoch wurden die oben genannten Personen einvernommen ohne spätere Wahrung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeu- gen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfah- ren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41 mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend die Einvernahme von Aus- kunftspersonen (Urteil 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4 mit Hinweis). Damit sind die genannten zwölf Einvernahmen nicht zulasten des Beschuldigten ver- wertbar. 3.2. 3.2.1. Der Beschuldigte sieht sein Recht auf Wahlverteidigung verletzt. Er ver- weist auf seine Eingabe an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Juli 2018 sowie auf das entsprechende Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2018 und hält dafür, seine Aussagen "zu Dossier 6" seien nicht verwertbar - 9 - (Urk. 35 S. 18; Urk. D6/10/8; Urk. D6/10/9). Die Rüge wiederholt er im Berufungs- verfahren (Prot.”
“Unangefochten blieben das Absehen von einer Landes- verweisung (Dispositivziffer 4), die Abweisung der Genugtuungsbegehren (Dis- positivziffer 6), die Herausgabe verschiedener Gegenstände an die Beschuldigte (Dispositivziffer 12), die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 13) und die Entschädi- gung des früheren amtlichen Verteidigers (Dispositivziffer 16). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. 3. Prozessuales (Verwertbarkeit verschiedener Einvernahmen) 3.1. Mehrere Auskunftspersonen wurden mit der Beschuldigten nicht kon- frontiert. Es handelt sich dabei um T._____, U._____, V._____, W._____, D.______, J._____, L.______ und O._____. - 9 - Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41 mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteil 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4 mit Hinweis). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480 ff.; Urteil 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1.2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 IV 437). Damit sind die polizeilichen Einvernahmen von T._____ vom 10. Dezember 2015 (Urk.”
Das Schweigen der beschuldigten Person darf nicht zu ihren Ungunsten als Geständnis oder als Indiz für Schuld gewertet werden; das Recht zu schweigen gehört zum Schutzbereich der in Art. 32 Abs. 1 BV verankerten Unschuldsvermutung.
“Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 im Rahmen ihrer Würdigung im Wesentlichen als erstellt (Urk. 61 S. 8-30). 2.Grundlagen der Beweiswürdigung und Aufzählung der Beweismittel Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Aus- führungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 61 S. 8-11). Er- gänzend ist zur Beweiswürdigung zu erwähnen, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und - 12 - Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzu- weisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen gehört zum allgemein an- erkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; BGE 144 I 242 E. 1.2.1). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine andere verweigerungsbe- rechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder be- lastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrech- tes) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1). Unzulässig ist na- mentlich auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E.”
“Die Staatsanwalt- schaft führte zutreffend aus, dass eine Konfrontation mit den Aussagen der Betei- ligten im Verfahren gegen F._____ nicht sinnvoll erschien, zumal keine belasten- den Aussagen gegen den Beschuldigten vorliegen würden (Prot. II S. 29-30). Auf das Vorbringen der Verteidigung, dass die Akten bezüglich der Verfahren F._____, H._____ und G._____ nach mehrfachem Herausverlangen erst weit nach Anklageerhebung beigezogen worden seien (Urk. 112 S. 9 f.), ist festzuhal- ten, dass eine Akteneinsicht seitens der Verteidigung stattgefunden hat, worauf jedoch kein Antrag auf eine Konfrontationseinvernahme gestellt wurde, weshalb dieses Recht erloschen ist. Entsprechend ist vorliegend weder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs noch der Verfahrensfairness verletzt worden. II. Sachverhalt 1.Beweisgrundsätze und Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten 1.1.Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweisgrundsätze ausführlich und korrekt zusammengefasst, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen ver- wiesen werden kann (Urk. 93 S. 22). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung be- deutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Per- son ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aus- sage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1). Gegen das Verbot des Selbstbelas- - 12 - tungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine andere verweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweis- unterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rah- men des Aussageverweigerungsrechtes) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207, E. 8.3.1). Unzulässig ist namentlich auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sa- chen [John Murray gegen Vereinigtes Königreich] (Urteil vom 8.”
“Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschulds- vermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der be- schuldigten Person ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfah- rens (BGE 147 I 57, E. 5.1; BGE 144 I 242, E. 1.2.1). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine andere verweigerungsberechtigte Person, potentiell belas- tende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechtes) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207, E. 8.3.1). Unzulässig ist namentlich auch, das Schwei- gen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47, E.”
“4, nicht publiziert in: BGE 147 IV 176; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publiziert in: BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO). Dieses strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg ("nemo tenetur se ipsum accusare") und als Teil davon das Recht auf Aussageverweigerung sind grundrechtlich ausdrücklich verankert: Gemäss Art. 14 Ziff. 3 lit. g des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) darf ein wegen einer strafbaren Handlung Angeklagter nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen (BGE 142 IV 207 E. 8.2). Das Privileg folgt ausserdem aus dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 StPO verankerten Grundsatz des "fair trial" und steht in engem Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 142 IV 207 E. 8.3 und 9.5; Urteil des EGMR Heaney und McGuinness gegen Irland vom 21. Dezember 2000, Nr. 34720/97, § 40). Demnach ist es insbesondere Sache der Anklagebehörde, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Dieser hat seine Unschuld nicht nachzuweisen (BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.1, nicht publiziert in: BGE 146 IV 311). Folglich müssen die Strafbehörden seinen Willen respektieren, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu schweigen (BGE 143 I 304 E. 2.3; Urteile des EGMR Bykov gegen Russland vom 10. März 2009, Nr. 4378/02, § 92; Allan gegen Gross britannien vom 5. November 2002, Nr. 48539/99, § 44).”
Eine Erweiterung der Anklage im Berufungsverfahren ist nicht möglich, da sie den Grundsatz der Doppelinstanz (Art. 32 Abs. 3 BV) und das Verbot der reformatio in peius verletzen würde.
“E. 2.2.3). Eine Anklageerweiterung im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren nicht mehr möglich, da dies eine Durchbrechung des Grundsatzes der Doppelinstanzlichkeit (vgl. Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 32 Abs. 3 BV) bedeuten würde und mit dem Verbot der reformatio in peius (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) unvereinbar wäre (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3).”
Fortdauernde Einzelhaft macht die verfassungsrechtliche Prüfpflicht intensiver: Die Staatsanwaltschaft hat regelmässig zu überprüfen, ob das angewandte Haftregime noch verhältnismässig ist. Mit zunehmender Verfahrensdauer sind die Voraussetzungen für die Annahme grosser Kollusionsgefahr strenger zu prüfen. Denkbar ist unter Umständen eine schrittweise Lockerung der Kontaktbeschränkungen (z. B. beschränkte Kontakte zu Mithäftlingen). Sodann ist das Verhalten der inhaftierten Person während der Haft verstärkt in die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Haftmodalitäten einzubeziehen.
“In Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ausgehenden grossen Kollusionsgefahr und der gesamten Umstände erweist sich die mit der Einzelhaft des Beschwerdeführers und den weiteren angeordneten Haftmodalitäten verbundene Einschränkung seiner Freiheitsrechte im jetzigen Zeitpunkt noch als verhältnismässig und mit der Bundesverfassung sowie Art. 8 EMRK vereinbar. Der Beschwerdeführer wurde in seiner persönlichen Freiheit bis anhin nicht stärker eingeschränkt, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern, womit die umstrittenen Haftmodalitäten auch mit § 130 Abs. 1 JVV/ZH i.V.m. Art. 235 Abs. 1 StPO vereinbar sind. Auch die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) steht den angeordneten Haftmodalitäten nicht entgegen. Immerhin ist zu bedenken, dass fortwährende Einzelhaft für die betroffene Person mit Blick auf die persönliche Freiheit mit zunehmender Dauer problematischer wird (vgl. Urteil 1B_574/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 5) und dass die Voraussetzungen für die Bejahung von grosser Kollusionsgefahr umso strenger werden, je länger das Strafverfahren bereits dauert. Die Staatsanwaltschaft wird deshalb nicht umhin kommen, regemässig zu prüfen, ob die Beibehaltung des für den Beschwerdeführer geltenden Haftregimes noch verhältnismässig ist. Denkbar wäre unter Umständen auch eine schrittweise Aufhebung der Kontaktbeschränkungen, indem dem Beschwerdeführer nach Rücksprache mit der Leitung der Haftanstalt zunächst nur gewisse Kontakte zu Mithäftlingen ermöglicht würden. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers während der Haft stärker in die Prüfung der Rechtmässigkeit der Haftmodalitäten einzubeziehen.”
Zweifel müssen ernsthaft und dürfen nicht bloss abstrakt oder theoretisch sein. Bei der Beurteilung ist eine objektive Betrachtungsweise massgebend: Die Zweifel müssen sich aufgrund der Sachlage «aufdrängen» bzw. so erheblich und «unüberwindbar» sein, dass ein besonnener/lebenserfahrener Beobachter an der Verwirklichung des strittigen Sachverhalts zweifeln müsste; nur dann darf sich der Richter nicht vom für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären.
“Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz «in dubio pro reo» betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiteren Sinne. Als Beweislastregel bedeutet sie im Urteilsstadium, dass die Beweislast der Anklage obliegt und dass vom Zweifel der Beschuldigte profitieren muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der Richter sich nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären kann, wenn aus einem objektiven Blickwinkel in Bezug auf das Bestehen dieses Sachverhalts Zweifel bestehen. Nicht entscheidend ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die jederzeit möglich sind, da eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufdrängen. Werden die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den Grundsatz «in dubio pro reo» kritisiert, kommt diesem gemäss einem Leitsatz des Bundesgerichts keine über das Willkürverbot (Art.”
“Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz «in dubio pro reo» betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiteren Sinne. Als Beweislastregel bedeutet sie im Urteilsstadium, dass die Beweislast der Anklage obliegt und dass vom Zweifel der Beschuldigte profitieren muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der Richter sich nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären kann, wenn aus einem objektiven Blickwinkel in Bezug auf das Bestehen dieses Sachverhalts Zweifel bestehen. Nicht entscheidend ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die jederzeit möglich sind, da eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufzwingen. Werden die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den Grundsatz «in dubio pro reo» kritisiert, kommt diesem gemäss einem Leitsatz des Bundesgerichts keine über das Willkürverbot (Art.”
“Beweise frei zu würdigen heisst, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuellen Beweiswert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu ziehen. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verweist damit auf die zentrale Aufgabe der Strafbehörden, die historischen Fakten zu ermitteln. Das Gericht darf die Beurteilung dessen, was tatsächlich vorgefallen ist, nicht nach generell-abstrakten Vorgaben, sondern nur frei, in Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Es gibt keinen "numerus clausus" der Beweismittel. Alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel sind formell gleichrangig; Überzeugungskraft entfalten sie einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (Thomas Hofer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 47 ff. zu Art. 10 StPO, mit Hinweisen). b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31).”
“Es ist zunächst zu prüfen, ob, namentlich in Bezug auf die noch umstrittenen Punkte, Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die angefochtenen Schuldsprüche gegen die Berufungsklägerin stützen oder im Gegenteil gegen deren Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die Angeklagte ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E.”
Bei der Orientierung der Öffentlichkeit und bei nicht verurteilendem Verfahrensabschluss sind die Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen vorrangig zu beachten. Ein verfahrensabschliessender Entscheid darf nicht den Eindruck strafrechtlicher Schuld erwecken (z. B. sind Kostenauflagen unzulässig, wenn der Wortlaut des Entscheids eine Missbilligung ausdrückt).
“oder wegen der besonderen Bedeutung eines Straffalles (lit. d). Bei der Orientierung der Öffentlichkeit sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten (Art. 74 Abs. 3 StPO). Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 StPO).”
“Gesetzliche Grundlagen Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Für einen nicht verurteilenden Verfahrensabschluss bedeutet dies, dass der verfahrensabschliessende Entscheid nicht den Eindruck des Bestehens strafrechtlicher Schuld erwecken darf. So sind etwa Kostenauflagen unzulässig, wenn sich aus dem Text des Entscheids eine strafrechtliche Missbilligung ergibt, die in der Kostenauflage zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht auf den Eindruck abzustellen, welchen der Entscheid beim juristisch geschulten Leser hervorruft, sondern darauf, wie ihn der juristische Laie verstehen darf und muss. Diese Grundsätze gelten auch hinsichtlich der Verweigerung einer Entschädigung bei nicht verurteilendem Verfahrensabschluss (BGer 6B_472/2021 vom 27. April 2023 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 115 Ia 309 E. 1a; 114 Ia 299 E. 2b). Auch die Verfügung über die Aufbewahrung erkennungsdienstlichen Materials kann gegen die Unschuldsvermutung verstossen, wenn die Behörden damit ausdrücken, die betroffene Person sei doch schuldig, obwohl sie freigesprochen oder das Strafverfahren eingestellt worden ist (BGE 120 Ia 147 E.”
Kostenauflagen bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verletzen die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV), sofern in der Begründung der Kostenentscheidung der beschuldigten Person direkt oder indirekt strafrechtliches Verschulden oder eine strafbare Handlung vorgeworfen wird; in diesem Fall käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Hingegen sind Kostenauflagen mit Verfassung und Konvention vereinbar, wenn sich die Überbürdung auf unbestrittene oder klar nachgewiesene, zivilrechtlich vorwerfbare Verstösse stützt (analoge Anwendung von Art. 41 OR).
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich (Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1 m.w.H.).”
“, 2020, Art. 426 N 10). Der Vorwurf des fehlbaren Verhaltens darf sich nicht auf einen strafrechtlichen Vorwurf stützen, sondern muss sich auf die Verletzung einer anderen geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung beziehen (BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; Yvona Griesser, a.a.O., Art. 426 N 10; Thomas Domeisen, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 426 N 29). Diese Verletzung muss in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise erfolgt sein, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze (BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3). Der Sachverhalt, auf den der zivilrechtlich vorwerfbare Verstoss gestützt wird, muss eingestanden, unbestritten oder klar nachgewiesen sein (BGE 112 Ia 371 E. 2a; BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; Thomas Domeisen, a.a.O., Art. 426 N 34; Yvona Griesser, a.a.O., Art. 426 N 10). Die Kostenauflage verletzt somit dann die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 14 Ziff. 2 UNO-Pakt II), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheides direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht oder es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 119 la 332 E. 1b; BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.3; Yvona Griesser, a.a.O., Art. 426 N 9). Der Staat trägt die Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen der Kostenauferlegung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO (BGer 6B_71/2009 vom 28. Mai 2009 E. 1.4; Thomas Domeisen, a.a.O., Art. 426 N 35). Der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens kommt in jedem Fall Ausnahmecharakter zu (Thomas Domeisen, a.a.O., Art. 426 N 29).”
“Die Kostenüberbindung stellt mithin eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar (Urteile 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.1; 6B_1328/2019 vom 14. Oktober 2020 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Das Verhalten eines Angeschuldigten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die ihn direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Die Untersuchungs- respektive Verfahrenskosten müssen adäquat kausal auf das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten zurückzuführen sein (BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 205; Urteile 6B_1328/2019 vom 14. Oktober 2020 E. 3.2.2; 6B_660/2020 vom 9. September 2020 E. 1.3; 6B_290/2018 vom 19. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b S. 155; Urteile 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.3; 6B_761/2020 vom 4. Mai 2021 E. 7.1; 6B_660/2020 vom 9.”
Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, Kontakt mit ihrer Verteidigung aufnehmen zu können; die konkreten Kommunikationsmodalitäten dürfen nicht so restriktiv ausgestaltet werden, dass der verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Anspruch auf eine effektive Verteidigung faktisch unterlaufen wird. Einschränkungen des Zugangs zum Anwalt werden vom EGMR im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Verfahrensfairness geprüft; er übt dabei eine strenge Kontrolle aus.
“Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass hinsichtlich des Verkehrs mit der Verteidigung kein absoluter Anspruch der inhaftierten Person auf freie Wahl des Kommunikationsmittels besteht (BERLINGER, a.a.O., N. 53 zu Art. 235 StPO; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 12 zu Art. 235 StPO). Indessen hat die inhaftierte Person Anspruch darauf, dass sie - wenn sie es als notwendig erachtet - Kontakt mit ihrer Verteidigung aufnehmen kann und insoweit ihre Verteidigungsrechte gegenüber einer sich in Freiheit befindenden beschuldigten Person nicht eingeschränkt werden (vgl. BERLINGER, a.a.O., N. 53 zu Art. 235 StPO). Dieser verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Anspruch auf eine effektive Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) darf nicht faktisch durch eine (zu) restriktive Ausgestaltung der konkreten Modalitäten des freien Verkehrs unterlaufen werden (vgl. KÜNZLI/FREI/SCHULTHEISS, a.a.O., Rz. 73, mit Beispielen).”
“Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Nach dieser Bestimmung hat jede angeklagte Person das Recht, sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Der in Art. 32 Abs. 2 BV verankerte Anspruch der beschuldigten Person, einen Verteidiger beizuziehen, entspricht dem Gehalt von Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. c EMRK (vgl. BGE 131 I 185 E. 3.1). Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK verlangt, dass der Beschuldigte bereits im anfänglichen Stadium des Verfahrens einen Rechtsvertreter beiziehen kann. Jedoch kann dieses Recht, das nicht ausdrücklich in der Konvention enthalten ist, Gegenstand von wohlbegründeten Ausnahmen sein. Dabei ist in jedem Einzelfall zu beurteilen, ob bei Gesamtbetrachtung des Verfahrens die beschuldigte Person angesichts von Einschränkungen einem fairen Verfahren entzogen worden ist (BGE 131 I 350 E. 3.2 mit Hinweisen). Sogar wenn zwingende Gründe für einen Aufschub oder eine anderweitige Beschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Anwalt zu verneinen sind, führt dies nicht automatisch zu einer Konventionswidrigkeit. Selbst dann nimmt der EGMR eine Gesamtbetrachtung der Verfahrensfairness vor, übt dabei indessen eine strenge Kontrolle aus (vgl. Urteile Beuze gegen Belgien vom 9.”
Macht der Beschuldigte entlastende Behauptungen, müssen diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft erscheinen; ist dies nicht der Fall, findet der Grundsatz in dubio pro reo keine Anwendung.
“Die Privatklägerin 2 habe sich direkt angesprochen gefühlt und aufgrund der Äus- serung des Beschuldigten befürchtet, dass ihr dieser etwas antun werde, was der Beschuldigte beim Aussprechen der genannten Worte und aufgrund seines Ver- haltens zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 23 S. 3 f.). 2.4.Der Beschuldigte bestreitet die vorstehenden Anklagevorwürfe der Dossi- ers 1 und 6 (s. hierzu Ziff. III.4.1.1. f. und III.4.2.1.). Es ist daher zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Untersuchungsakten und die vor Ge- richt vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln erstel- len lässt. 3.Beweismittel / Beweisregeln 3.1.Die Vorinstanz hat die verwertbaren Beweismittel zutreffend angegeben und die Aussagen der einvernommenen Personen ausführlich und korrekt wieder- gegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 9 ff. und S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 11 - 3.2.Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Wür- digung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.3.Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen ei- ner strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom 23. März 2018 E. 2.2.1). 3.4.Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Ankla- gebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Begründung verur- teilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216). 3.5.Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung auf- stellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in "dubio pro reo" keine Anwendung.”
Eine Überwälzung der Verfahrenskosten bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung ist nur ausnahmsweise mit der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) vereinbar. Nicht jede Normverletzung — namentlich nicht bloss treuwidriges, sitten- oder vertragswidriges Verhalten — rechtfertigt eine solche Kostenauflage. Erforderlich sind vielmehr qualifiziert rechtswidrige, zivilrechtlich vorwerfbare Sachverhalte (unter Heranziehung der Grundsätze von Art. 41 OR in analoger Anwendung).
“Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 5.2.2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 5.2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit der Verfassung und der EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d. h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Überbindung der Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung soll aber Ausnahmecharakter haben. Nicht jedes vertrags-, sitten- (Art. 20 OR) oder treuwidrige Verhalten (Art. 2 ZGB) rechtfertigt eine Kostenauflage. Erforderlich sind qualifiziert rechtswidrige Sachverhalte.”
“, 2020, Art. 426 N 10). Der Vorwurf des fehlbaren Verhaltens darf sich nicht auf einen strafrechtlichen Vorwurf stützen, sondern muss sich auf die Verletzung einer anderen geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung beziehen (BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; Yvona Griesser, a.a.O., Art. 426 N 10; Thomas Domeisen, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 426 N 29). Diese Verletzung muss in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise erfolgt sein, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze (BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3). Der Sachverhalt, auf den der zivilrechtlich vorwerfbare Verstoss gestützt wird, muss eingestanden, unbestritten oder klar nachgewiesen sein (BGE 112 Ia 371 E. 2a; BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; Thomas Domeisen, a.a.O., Art. 426 N 34; Yvona Griesser, a.a.O., Art. 426 N 10). Die Kostenauflage verletzt somit dann die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 14 Ziff. 2 UNO-Pakt II), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheides direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht oder es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 119 la 332 E. 1b; BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.3; Yvona Griesser, a.a.O., Art. 426 N 9). Der Staat trägt die Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen der Kostenauferlegung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO (BGer 6B_71/2009 vom 28. Mai 2009 E. 1.4; Thomas Domeisen, a.a.O., Art. 426 N 35). Der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens kommt in jedem Fall Ausnahmecharakter zu (Thomas Domeisen, a.a.O., Art. 426 N 29).”
Fortgesetzte Überwachungsmassnahmen können rechtsmissbräuchlich sein und dadurch den verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 32 Abs. 2 BV) berühren. Insbesondere kann das Weiterführen einer Überwachung, obwohl die Voraussetzungen für deren Anordnung weggefallen sind, als unzulässige Beweisausforschung (sog. fishing expedition) qualifizieren.
“Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund ausführte, es stehe ihr frei, "die Frage der Verwertbarkeit der Zufallsfunde trotz letztinstanzlicher Würdigung durch das Bundesgericht im Rahmen der Strafuntersuchung nun als Sachgericht - 13 - neu zu beurteilen" (Urk. 45 S. 7), so ist dies nicht korrekt. Allerdings beschränkte sich die Vorinstanz in der Folge darauf, die Zulässigkeit der Überwachung unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs zu untersuchen. Sie hielt fest, die Regeln zur Verwertung von Zufallsfunden sollten verhindern, dass die Strafverfolgungs- behörden die Voraussetzungen zur Überwachung umgehen können. Dass ein missbräuchliches Verhalten der Strafverfolgungsbehörden der Verwertung von Zufallsfunden eine Grenze setze, fliesse letztlich auch aus dem konventions- und verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV). Art. 3 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO konkretisiere sodann auch, dass die Strafbehörden den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten haben, wobei die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts zur Verfolgung von Interessen, welche dieses Rechtsinstitut nicht schützen will, rechtsmissbräuchlich sei. Entsprechend sei zwischen Zufallsfunden und unzulässigen Beweisausforschungen (sog. fishing expeditions) zu unterscheiden. Werde Art. 275 Abs. 1 StPO im Sinne der bundes- gerichtlichen Erwägungen im Urteil vom 25. Februar 2020 ausgelegt, umfasse die Bestimmung lediglich den Schutz des ursprünglich Überwachten und nicht des vom Zufallsfund Betroffenen (Urk. 5/52 E. 2.3). Diese Auslegung könne im Einzelfall jedoch zu einem stossenden Ergebnis führen. Lasse die Staatsanwaltschaft eine Überwachung – entgegen Art. 275 Abs. 1 lit. a StPO – weiterlaufen, obschon sie vom Wegfall der Voraussetzungen zur Anordnung gegen die ursprüngliche Zielperson, namentlich des Tatverdachts, Kenntnis gehabt habe, würde dies eine rechtsmissbräuchliche respektive unzulässige Beweisausforschung darstellen.”
Eine Anklageerweiterung nach Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren nicht zulässig. Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass eine solche Erweiterung die Doppelinstanz (vgl. Art. 32 Abs. 3 BV; Art. 80 Abs. 2 BGG) durchbrechen und mit dem Verbot der reformatio in peius (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) unvereinbar wäre.
“E. 2.2.3). Eine Anklageerweiterung im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren nicht mehr möglich, da dies eine Durchbrechung des Grundsatzes der Doppelinstanzlichkeit (vgl. Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 32 Abs. 3 BV) bedeuten würde und mit dem Verbot der reformatio in peius (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) unvereinbar wäre (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3).”
“333 Abs. 1 StPO) und der Erweiterung der Anklage um eine zusätzliche Straftat (Anklageerweiterung, Art. 333 Abs. 2 StPO). Art. 333 Abs. 1 StPO gelangt zur Anwendung, wenn der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen (Umqualifizierung) - oder, bei echter Konkurrenz, einen zusätzlichen - Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (BGE 148 IV 124 E. 2.6.2; 147 IV 167 E. 1.4). Art. 333 Abs. 2 StPO ermöglicht es demgegenüber, zusätzliche Straftaten der beschuldigten Person, die während des gerichtlichen Verfahrens entdeckt worden sind, nachträglich einzubeziehen, statt sie einem weiteren Verfahren vorzubehalten, wenn die Prozessökonomie dies nahelegt (BGE 148 IV 124 E. 2.6.2; 147 IV 167 E. 1.5.1; je mit Hinweis). Eine Anklageerweiterung im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren nicht mehr möglich, da dies eine Durchbrechung des Grundsatzes der Doppelinstanzlichkeit (vgl. Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 32 Abs. 3 BV) bedeuten würde (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3; 147 IV 167 E. 1.5.1; je mit Hinweis) und mit dem Verbot der "reformatio in peius" (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) unvereinbar wäre (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3; 147 IV 167 E. 1.5.2 f. mit Hinweisen). Eine blosse Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Anwendung von Art. 379 StPO im Rahmen der Anträge der Parteien (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 und Art. 404 Abs. 1 StPO) und soweit mit dem Verbot der "reformatio in peius" vereinbar (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), indes auch im Berufungsverfahren noch zulässig (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3; 147 IV 167 E. 1.4; 141 IV 97 E. 2.4.2). Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Anklageänderung nach der Rechtsprechung auch nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht noch erfolgen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3 mit Hinweisen).”
“Eine letzte Möglichkeit zur Modifikation der Anklage bietet Art. 333 Abs. 2 StPO: Werden während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt, so kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern (Art. 333 Abs. 2 StPO). Eine Anklageerweiterung im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren allerdings nicht mehr möglich, da dies eine Durchbrechung des Grundsatzes der Doppelinstanzlichkeit (vgl. Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 32 Abs. 3 BV) bedeuten würde und mit dem Verbot der reformatio in peius (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) unvereinbar wäre (BGE 147 IV 167 E. 1.5.2 f.; BGer 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.6.2 [zur Publikation vorgesehen]). Zudem handelt es sich vorliegend bei der rechtswidrigen Einreise nicht um eine «neue» Straftat im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO, welche erst während des gerichtlichen Verfahrens bekannt wurde.”
Das in Art. 32 Abs. 2 BV verankerte Recht, Verteidigungsrechte geltend zu machen, umfasst nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich einen Anspruch auf unmittelbare physische Anwesenheit des Beschuldigten bei Beweiserhebungen. Abweichungen (z. B. Videoübertragung) sind nur in den gesetzlich vorgesehenen bzw. ausnahmsweisen Fällen bzw. bei triftigen Gründen zulässig.
“Zur Begrün- dung führte er aus, dass infolge der Ablehnung einer Konfrontationseinvernahme mit der Privatklägerin im Beisein seines Verteidigers und mit der Möglichkeit der Fragestellung an sie – insbesondere zu den bei den Akten liegenden Videoda- teien – eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und der ver- - 8 - fassungsmässigen Verteidigungsrechte im Sinne von Art. 32 Abs. 2 BV vorliege (Urk. 94 S. 2; vgl. bereits Urk. 42; Urk. 63 S. 1 f.). 3.2.Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO normiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen im Untersuchungs- sowie im Hauptverfahren und schreibt vor, dass die Parteien – und insbesondere der Beschuldigte – das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO) und wird auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet, wonach jede beschuldigte Person die Möglichkeit haben muss, ihre Verteidigungsrechte geltend zu machen. Es darf nur in den gesetzlich vorge- sehenen Fällen eingeschränkt werden. Eine Verletzung des Teilnahme- und Mit- wirkungsrechts gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO hat die Unverwertbarkeit der erhobe- nen Beweise im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO zur Folge (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGE 139 IV 25 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.2; 7B_179/2022 vom 24. Oktober 2023 E. 2.3.1; 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen; SCHLEIMINGER/SCHAFF- NER, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Ba- sel 2023, N 3 zu Art. 147 StPO). 3.3.Das Recht, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, wird dem Beschul- digten explizit durch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (Konfrontationsrecht) garantiert. Diese Bestimmung bildet einen besonderen – strafverfahrensbezogenen – As- pekt bzw. Teilgehalt des allgemeinen Rechts auf ein faires Verfahren nach Art.”
“d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen (vgl. auch Art. 147 Abs. 1 StPO), ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2 S. 37 f.; 131 I 476 E. 2.2 S. 480 f.; 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. und E. 4.2 S. 157; je mit Hinweisen). Dieser An- spruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480; 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. mit Hinweisen). Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden (BGer 6B_542/2016 vom 05. Mai 2017 E. 2.3). - 6 - Der Beschuldigte war bei sämtlichen Einvernahmen anwesend (Urk. 6/1-7). Aus den entsprechenden Protokollen geht hervor, dass ihm stets die Möglichkeit ein- geräumt wurde, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 6/1-4, 6). Grundsätzlich wurde das Konfrontationsrecht des Beschuldigten somit gewahrt. 3.3. Der Einvernahme des Privatklägers als Auskunftsperson durfte der Beschul- digte lediglich per Videoübertragung aus einem anderen Raum folgen (Urk. 6/1 S. 1). Er konnte Ergänzungsfragen stellen (Urk. 6/1 S. 3). Das Teilnahmerecht umfasst das Recht auf Anwesenheit bei der Beweisabnahme sowie bei Einvernahmen das Recht, der einzuvernehmenden Person Fragen zu stellen (Botschaft zur Revision der Strafprozessordnung, S. 1187). Das Recht auf Anwesenheit begründet grundsätzlich einen Anspruch auf unmittelbare physische Anwesenheit in dem Raum, in dem die Beweisabnahme stattfindet.”
Bei mehreren Mitbeschuldigten sind die Haftvoraussetzungen individuell zu prüfen. Die Freilassung eines Mitbeschuldigten vermag die Annahme von Kollusionsgefahr nicht automatisch zu widerlegen.
“Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, wenn er sich daran stört, dass der Mitbeschuldigte B.________ bereits aus der Haft entlassen wurde und er der Vorinstanz in diesem Zusammenhang (wiederum) eine Verletzung der Begründungspflicht vorwirft. Nach der Rechtsprechung ist die Prüfung der Haftvoraussetzungen bei mehreren Mitbeschuldigten individuell zu beurteilen (Urteil 1B_149/2023 vom 11. April 2023 E. 3.3.3 mit Hinweis). Dementsprechend ist nicht zu kritisieren, wenn die Vorinstanz im Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher die Aussage verweigerte, während B.________ Angaben machte und teilweise geständig war, einen höheren Anreiz für Verdunkelungshandlungen erkennt. Da sie darüber hinaus weitere Gründe für die Annahme von Kollusionsgefahr angibt, ist auch keine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts oder des Rechts, sich nicht selber belasten zu müssen (Art. 32 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) feststellbar. Im Übrigen sind die Gründe für die Haftentlassung vorliegend nicht bekannt, so dass sich die Argumentation des Beschwerdeführers letztlich auf reine Spekulation stützt. Die Freilassung von B.________ vermag die Annahme von Kollusionsgefahr demnach nicht infrage zu stellen.”
“Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, wenn er sich daran stört, dass der Mitbeschuldigte B.________ bereits aus der Haft entlassen wurde und er der Vorinstanz in diesem Zusammenhang (wiederum) eine Verletzung der Begründungspflicht vorwirft. Nach der Rechtsprechung ist die Prüfung der Haftvoraussetzungen bei mehreren Mitbeschuldigten individuell zu beurteilen (Urteil 1B_149/2023 vom 11. April 2023 E. 3.3.3 mit Hinweis). Dementsprechend ist nicht zu kritisieren, wenn die Vorinstanz im Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher die Aussage verweigerte, während B.________ Angaben machte und teilweise geständig war, einen höheren Anreiz für Verdunkelungshandlungen erkennt. Da sie darüber hinaus weitere Gründe für die Annahme von Kollusionsgefahr angibt, ist auch keine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts oder des Rechts, sich nicht selber belasten zu müssen (Art. 32 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) feststellbar. Im Übrigen sind die Gründe für die Haftentlassung vorliegend nicht bekannt, so dass sich die Argumentation des Beschwerdeführers letztlich auf reine Spekulation stützt. Die Freilassung von B.________ vermag die Annahme von Kollusionsgefahr demnach nicht infrage zu stellen.”
Die Unschuldsvermutung verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden, die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente zu beweisen. Soweit im konkreten Sachverhalt konkrete Zweifel an Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen bestehen, gehört auch das Nichtvorliegen derartiger Ausschlussgründe zur staatlichen Beweisführung.
“Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teil- weise (Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls gemäss Dossiers 10 und 12; Hausfriedensbruchs gemäss Dossier 10; mehrfacher, teilweise versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Dossier 5; Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Dossier 2 sowie mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Dossiers 12, 17 und 18), 2 teilweise (Freisprüche betreffend Diebstahl gemäss Dossier 15 und mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage gemäss Dossier 18), 7 (Einziehungen), 10-15 (Zivilansprüche Privatkläger 3- 8), 16 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 17 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschlusses festzustellen ist. - 11 - III. Materielles A.Tatvorwurf Hinsichtlich der Tatvorwürfe ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. 16). B.Beweisgrundsätze 1.Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person un- schuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Angesichts der Unschulds- vermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Be- schuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,”
“Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime „in dubio pro reo“, dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E.”
“Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 StPO statuierten Unschuldsvermu- tung als Beweislastregel folgt, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen. Diese Pflicht obliegt den Strafverfolgungsorganen - 11 - unabhängig davon, ob die beschuldigte Person den Tatvorwurf bestreitet oder nicht. Die Beweisführungslast des Staates umfasst nicht nur den objektiven und subjektiven Tatbestand, sondern alle Strafbarkeitsvoraussetzungen und damit un- ter anderem auch, soweit nach dem infrage stehenden Sachverhalt diesbezüglich konkrete Zweifel bestehen, das Nichtvorliegen von Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen (W OHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, N 6 f. zu Art. 10).”
Das Unterzeichnen einer Reueerklärung berührt die Unschuldsvermutung nicht und ändert nicht automatisch die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Das Bundesgericht erachtete darin keine Verletzung von Art. 32 BV bzw. Art. 6 EMRK und stellte fest, dass auch ein unterzeichneter Reuebrief an der Strafbarkeit nichts ändern würde (vgl. betreffenden Entscheid, zusammengefasst in SB240001).
“115 Abs. 1 lit. b AuG, indessen nicht auch die Wegweisungsfrage; über diese entscheiden die zuständigen ausländerrechtlichen Behörden an sich abschliessend und verbindlich (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 mit Hin- weis). Das Strafgericht hat die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG diesbezüglich grundsätzlich nur zu verneinen, wenn sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist (vgl. BGE 125 II 217 E. 2; BGE 121 II 59 E. 2c). 4.2.Wie gesagt, ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte im konkreten Fall einen Reuebrief unterzeichnen müsste. Lediglich der Vollständigkeit halber sei deshalb erwähnt, dass sich das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid vertieft mit der Frage des Reuebriefs und dessen Auswirkungen auf die Strafbarkeit gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG beschäftigt. Weder sieht es darin eine Verletzung des "nemo tenetur" Prinzips noch eine Verletzung von Art. 32 BV und Art. 6 EMRK, - 14 - weshalb selbst für den Fall, dass der Beschuldigte eine Reueerklärung unterzeich- nen müsste, dies nichts an der Strafbarkeit seines Handelns ändern würde (BGer. 6B_1471/2021 vom 9. März 2023 E. 1.1.-1.5.). Hiervon geht nunmehr auch die Verteidigung aus (Urk. 53 S. 6).”
“115 Abs. 1 lit. b AuG, indessen nicht auch die Wegweisungsfrage; über diese entscheiden die zuständigen ausländerrechtlichen Behörden an sich abschliessend und verbindlich (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 mit Hin- weis). Das Strafgericht hat die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG diesbezüglich grundsätzlich nur zu verneinen, wenn sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist (vgl. BGE 125 II 217 E. 2; BGE 121 II 59 E. 2c). 4.2.Wie gesagt, ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte im konkreten Fall einen Reuebrief unterzeichnen müsste. Lediglich der Vollständigkeit halber sei deshalb erwähnt, dass sich das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid vertieft mit der Frage des Reuebriefs und dessen Auswirkungen auf die Strafbarkeit gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG beschäftigt. Weder sieht es darin eine Verletzung des "nemo tenetur" Prinzips noch eine Verletzung von Art. 32 BV und Art. 6 EMRK, - 14 - weshalb selbst für den Fall, dass der Beschuldigte eine Reueerklärung unterzeich- nen müsste, dies nichts an der Strafbarkeit seines Handelns ändern würde (BGer. 6B_1471/2021 vom 9. März 2023 E. 1.1.-1.5.). Hiervon geht nunmehr auch die Verteidigung aus (Urk. 53 S. 6).”
Art. 32 Abs. 1 BV schützt davor, dass eine nicht verurteilte Person wie schuldig behandelt wird. Eine Überbürdung von Verfahrenskosten ist demgemäss nur als prozessual‑zivilrechtliche Haftung denkbar: sie setzt ein in zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten voraus (analoge Anwendung der Grundsätze von Art. 41 OR) und darf sich nicht auf bloss moralisch‑ethische Pflichtverletzungen stützen. Die Kostenbegründung darf nicht den Anschein erwecken, der Beschuldigten treffe strafrechtliches Verschulden.
“Bei der Kostenüberbindung bei Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsbehörden und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht (BGE 116 Ia 162 E. 2b und 2c; Urteile 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2; 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b).”
“Nach dieser Grundnorm ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit (BGE 147 IV 47 E. 4.1; Urteil 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.1). Eine Kostentragung kommt nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens des Beschuldigten in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Jedenfalls fällt eine Kostenauferlegung ausser Betracht, wenn die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hatte. Es ist ferner verfassungswidrig, einem Beschuldigten wegen eines allein unter ethischen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verhaltens Kosten zu überbinden. Zwischen dem "zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten" und den Verfahrenskosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (Urteil 6B_925/2018 vom 7. März 2019 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung erging in Nachachtung des Grundrechts der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Abs. 2 EMRK), das nunmehr in Art. 10 Abs. 1 StPO kodifiziert ist. Art. 6 Ziff. 2 EMRK schützt bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung davor, dass Personen behandelt werden, als wären sie der ihnen vorgeworfenen Taten schuldig (Urteil 6B_925/2018 vom 7. März 2019 E. 1.3.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR, Bikas gegen Deutschland vom 25. Januar 2018, Nr. 76607/13, § 43: "as though they are in fact guilty of the offence charged"; bereits auch BGE 116 Ia 162 E. 2e).”
“, 2020, Art. 426 N 10). Der Vorwurf des fehlbaren Verhaltens darf sich nicht auf einen strafrechtlichen Vorwurf stützen, sondern muss sich auf die Verletzung einer anderen geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung beziehen (BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; Yvona Griesser, a.a.O., Art. 426 N 10; Thomas Domeisen, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 426 N 29). Diese Verletzung muss in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise erfolgt sein, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze (BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3). Der Sachverhalt, auf den der zivilrechtlich vorwerfbare Verstoss gestützt wird, muss eingestanden, unbestritten oder klar nachgewiesen sein (BGE 112 Ia 371 E. 2a; BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; Thomas Domeisen, a.a.O., Art. 426 N 34; Yvona Griesser, a.a.O., Art. 426 N 10). Die Kostenauflage verletzt somit dann die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 14 Ziff. 2 UNO-Pakt II), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheides direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht oder es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 119 la 332 E. 1b; BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.3; Yvona Griesser, a.a.O., Art. 426 N 9). Der Staat trägt die Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen der Kostenauferlegung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO (BGer 6B_71/2009 vom 28. Mai 2009 E. 1.4; Thomas Domeisen, a.a.O., Art. 426 N 35). Der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens kommt in jedem Fall Ausnahmecharakter zu (Thomas Domeisen, a.a.O., Art. 426 N 29).”
Das Recht auf Überprüfung durch eine höhere Instanz ist nicht uneingeschränkt sofort durchsetzbar. Liegt kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor (weil etwa ein für die verurteilte Person günstiger künftiger Entscheid möglich ist), ist auf die Beschwerde mangels Eintrittsvoraussetzungen nicht einzutreten; die Rügen können gegebenenfalls gegen einen nachteiligen Berufungsendentscheid erneut vorgebracht werden.
“Den durch den angefochtenen Entscheid drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil sieht der Beschwerdeführer in der Verletzung des Grundsatzes der "double instance" und von Art. 32 Abs. 3 BV. Mit diesen Vorbringen tut er aber nicht einen Nachteil dar, der auch durch einen für ihn günstigen künftigen Entscheid nicht mehr behoben werden könnte (vgl. Urteil 7B_330/2023 vom 11. April 2024 E. 1.2). Vielmehr bleibt mit dem angefochtenen Beschluss der Ausgang des Verfahrens offen und namentlich ein für den Beschwerdeführer günstigen künftigen Entscheid in der Sache weiterhin möglich. Abgesehen davon kann sich der Beschwerdeführer gegen einen für ihn allenfalls nachteiligen Berufungsentscheid mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wenden und die gegen den angefochtenen Beschluss erhobenen Rügen nochmals vorbringen. Auf die Beschwerde ist mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.”
“Der Beschwerdeführer macht keine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend, womit es ihm obliegt, darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Den durch den angefochtenen Entscheid drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil sieht er "im Verlust einer Instanz, also in der Verletzung der Rechtsweggarantie"; durch das "Absehen von einer Rückweisung an die erste Instanz" sei "keine umfassende Prüfung der Anklage durch zwei Instanzen mit voller Kognition mehr möglich, wie es Art. 32 Abs. 3 BV garantiert". Mit diesen Vorbringen tut der Beschwerdeführer aber keineswegs einen Nachteil dar, der auch durch einen für ihn günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte: Das vorinstanzliche Vorgehen lässt die Möglichkeit eines Freispruchs vielmehr ohne Weiteres offen, womit auch ein möglicher Verstoss gegen Art. 32 Abs. 3 BV unschädlich bliebe. Abgesehen davon bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, diese Rüge gegen einen für ihn allenfalls nachteiligen Berufungsendentscheid noch vorzubringen. Auf die Beschwerde ist mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.”
Bei anonymen Belastungszeugnissen kann das behördliche Bemühen, den Urheber rechtzeitig zu ermitteln, entscheidend für die Verwertbarkeit des Beweismittels sein. Unterbleibt trotz vorhandener Anhaltspunkte eine solche Nachforschung, kann dies die Möglichkeit der Konfrontation mit dem Belastungszeugen und damit das Recht des Beschuldigten auf Verteidigung sowie ein faires Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BV beeinträchtigen.
“Es seien unzählige Hinweise vorgelegen, auf- - 5 - grund derer man hätte versuchen können und müssen, den Urheber des Schrei- bens ausfindig zu machen. Man habe es aber offensichtlich nicht einmal versucht, weshalb nicht von einer Konfrontation habe abgesehen werden können, weil der Zeuge trotz angemessener Nachforschungen nicht mehr auffindbar gewesen sei. Beim anonymen Schreiben handle es sich um das entscheidende Beweismittel. Sämtliche behaupteten Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft würden darin grün- den, weshalb auch die Ausnahme aus der Rechtsprechung des EGMR, wonach ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein könne, nicht zur Anwendung komme. Da es nie zu einer Konfrontation gekommen sei, sei das Recht des Beschuldigten auf Verteidigung, Waffengleichheit, Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie letztlich auf ein faires Verfahren verletzt (Verletzung von Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 107 Abs. 1 und Art. 147 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. b und d EMRK) (Urk. 34 S. 3 ff.; Urk. 59 S. 3 ff.). In der Konsequenz sei das anonyme Schreiben absolut unverwertbar und müsse aus den Akten entfernt werden (Urk. 34 S. 15; Urk. 59 S. 15). Infolge der Fern- wirkung der Unverwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 4 StPO erweise sich die Haft- einvernahme des Beschuldigten vom 25. Juni 2019 sowie alle weiteren Belas- tungserhebungen bzw. alle Erkenntnisse, auf denen die Anklage beruhe, als ab- solut unverwertbar (Urk. 34 S. 15 ff.; Urk. 59 S. 15 ff.). 3.2. Die Vorinstanz hat sich schon sehr sorgfältig und ausführlich mit diesem Einwand der Verteidigung auseinandergesetzt (Urk. 41 S. 9 ff.). Darauf kann vor- weg verwiesen werden, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Die nachfol- genden Ausführungen sind als die vorinstanzlichen teilweise ergänzende und re- kapitulierende zu verstehen. 3.3. Am 9. Januar 2019 ging beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein anonymes, undatiertes Schreiben (Postaufgabe: 8.”
Fehlende Mitwirkung der Beschuldigten — namentlich im Zusammenhang mit dem Verbot des Selbstbelastungszwangs (z.B. in Steuerstrafverfahren) — darf nicht zu ihren Ungunsten bloss als Indiz gewertet werden. Der Nachweis der Täterschaft bzw. der Steuerverkürzung obliegt den Behörden.
“Zur Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid, wonach nicht ersichtlich sei, dass mit Rechnung vom 30. September 2012 Übersetzungsleistungen von B.__ fakturiert worden seien und vielmehr C.__ mit der Erstellung einer Übersetzung beauftragt worden sei (act. G 2 S. 12), vermerkt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass C.__ nie im Auftrag der Beschwerdeführerin gearbeitet habe. Sie habe offenbar im Auftrag der ESTV einen persischen Text von B.__ übersetzt (act. G 1 S. 25). Diese Darstellung blieb im vorliegenden Verfahren sowohl von Seiten des Beschwerdegegners als auch der Vorinstanz unbestritten. Die Beauftragung von C.__ durch die ESTV ist auch in den Akten dokumentiert (act. G 8/22/4 Beilage 3), weshalb sich die diesbezügliche Argumentation im vorinstanzlichen Entscheid als nicht haltbar erweist. Im Steuerhinterziehungsverfahren trifft die Beschwerdeführerin aufgrund des Verbots des Selbstbelastungszwangs (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) keine Mitwirkungspflicht. Zudem profitiert sie von der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK; BGer 2C_759/2020 vom 21. September 2021 E. 4.1; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2016, N 117 zu Art. 182 DBG). Im Strafrecht ist ein Indizienbeweis zulässig und dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4). Indes genügen auf die Lebenserfahrung gestützte Vermutungen nicht, um eine ungewisse Tatsache als erwiesen erscheinen zu lassen. Der Steuerbehörde obliegt der Nachweis der ungenügenden Besteuerung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter a.a.O., N 91 und 123 zu Art. 182 DBG). Die Vorinstanz stützte sich für ihre Feststellung der Steuerverkürzung auf Indizien (vgl. oben E. 3.1.3). Indes vermag sich der von ihr angeführte Umstand, dass sich das in der Rechnung vom 30. September 2012 genannte Honorarblatt weder bei den vorinstanzlichen Akten findet noch von der Beschwerdeführerin nachgereicht wurde, im Steuerstrafverfahren aufgrund der fehlenden Selbstbelastungs- und Mitwirkungspflicht nicht als Indiz zu Lasten der Beschwerdeführerin auszuwirken.”
Aus Art. 32 BV (in Verbindung mit Art. 6 EMRK/Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR) folgt der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare: Beschuldigte dürfen im Strafverfahren die Aussage verweigern. Nach der Rechtsprechung gilt dieser Grundsatz auch im Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf strafrechtliche Verantwortlichkeit, sodass eine Person nicht verpflichtet ist, sich selbst zu belasten.
“Nach dem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR verankerten und aus Art. 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen, und ist die beschuldigte Person aufgrund ihres Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 142 IV 207 E. 8.3; 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51; je mit weiteren Hinweisen). Nach diesem Grundsatz ist auch niemand gehalten, sich im Hinblick auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit im Verwaltungsstrafverfahren selbst zu belasten und aktiv zu seiner eigenen Überführung und Verurteilung beizutragen (Urteil 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 5.3.2, nicht publ. in BGE 145 IV 407 mit Hinweis).”
“Nach dem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR verankerten und aus Art. 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen, und ist die beschuldigte Person aufgrund ihres Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 142 IV 207 E. 8.3; 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51; je mit weiteren Hinweisen). Nach diesem Grundsatz ist auch niemand gehalten, sich im Hinblick auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit im Verwaltungsstrafverfahren selbst zu belasten und aktiv zu seiner eigenen Überführung und Verurteilung beizutragen (Urteil 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 5.3.2, nicht publ. in BGE 145 IV 407 mit Hinweis).”
Die Ausgestaltung der konkreten Kommunikationsmodalitäten darf die verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Anspruchsposition auf eine effektive Verteidigung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV nicht faktisch unterlaufen. Zwar besteht kein absoluter Anspruch auf freie Wahl des Kommunikationsmittels; massgeblich ist jedoch, dass inhaftierte Personen, wenn sie es als notwendig erachten, Kontakt mit ihrer Verteidigung aufnehmen können und ihre Verteidigungsrechte nicht eingeschränkt werden.
“Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass hinsichtlich des Verkehrs mit der Verteidigung kein absoluter Anspruch der inhaftierten Person auf freie Wahl des Kommunikationsmittels besteht (BERLINGER, a.a.O., N. 53 zu Art. 235 StPO; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 12 zu Art. 235 StPO). Indessen hat die inhaftierte Person Anspruch darauf, dass sie - wenn sie es als notwendig erachtet - Kontakt mit ihrer Verteidigung aufnehmen kann und insoweit ihre Verteidigungsrechte gegenüber einer sich in Freiheit befindenden beschuldigten Person nicht eingeschränkt werden (vgl. BERLINGER, a.a.O., N. 53 zu Art. 235 StPO). Dieser verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Anspruch auf eine effektive Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) darf nicht faktisch durch eine (zu) restriktive Ausgestaltung der konkreten Modalitäten des freien Verkehrs unterlaufen werden (vgl. KÜNZLI/FREI/SCHULTHEISS, a.a.O., Rz. 73, mit Beispielen).”
“Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass hinsichtlich des Verkehrs mit der Verteidigung kein absoluter Anspruch der inhaftierten Person auf freie Wahl des Kommunikationsmittels besteht (BERLINGER, a.a.O., N. 53 zu Art. 235 StPO; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 12 zu Art. 235 StPO). Indessen hat die inhaftierte Person Anspruch darauf, dass sie - wenn sie es als notwendig erachtet - Kontakt mit ihrer Verteidigung aufnehmen kann und insoweit ihre Verteidigungsrechte gegenüber einer sich in Freiheit befindenden beschuldigten Person nicht eingeschränkt werden (vgl. BERLINGER, a.a.O., N. 53 zu Art. 235 StPO). Dieser verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Anspruch auf eine effektive Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) darf nicht faktisch durch eine (zu) restriktive Ausgestaltung der konkreten Modalitäten des freien Verkehrs unterlaufen werden (vgl. KÜNZLI/FREI/SCHULTHEISS, a.a.O., Rz. 73, mit Beispielen).”
Wird ein Anklagepunkt in der Vorinstanz nicht materiell behandelt, kann dadurch der Anspruch der angeklagten Person nach Art. 32 Abs. 2 BV verletzt werden; grundsätzlich ist in einem solchen Fall eine Rückweisung vorzusehen, da eine materielle Beurteilung im Berufungsverfahren nicht möglich ist. Ergibt sich indessen, dass die betreffenden Anklagepunkte nur geringe Bedeutung haben und keine Interessen von Privatklägern betroffen sind, kann unter Berufung auf Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 StPO statt einer Rückweisung eine Einstellung geboten sein.
“Gegenstand der Anklage sind auch die Fall-Dossiers 368, 369, 370, 371, 372 und 404 (Urk. 2B S. 36 f., 38 f.). Die Vorinstanz hat diese nicht materiell be- handelt, was das BAZG zu Recht rügt (Urk. 87 S. 5). Mit der Nichtbehandlung der Fall-Dossiers 368, 369, 370, 371, 372 und 404, hat die Vorinstanz die Pflicht des Gerichts, die Anklage erschöpfend zu beurteilen, verletzt. Grundsätzlich hat die Berufungsinstanz ein neues Urteil zu fällen (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren jedoch wesentliche Mängel auf, die im Beru- fungsverfahren nicht geheilt werden können, sieht Art. 409 Abs. 1 StPO eine kas- satorische Erledigung der Berufung vor. Zu den wesentlichen Mängeln im Sinne dieser Bestimmung gehört namentlich die unterbliebene Behandlung von Ankla- gepunkten durch das erstinstanzliche Gericht, weil eine Korrektur im Berufungs- verfahren zum Verlust einer Instanz führen und damit den durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährten Anspruch verletzen würde (BSK StPO-EUGSTER, Art. 409 N. 1; BGer 6B_528/2012 E. 3.1.1). Eine materielle Beurteilung der von der Vorinstanz nicht geprüften Anklagepunkte im vorliegenden Berufungsverfahren ist folglich nicht - 28 - möglich. Vielmehr hätte eine Rückweisung zu erfolgen. Auf eine solche ist jedoch zu verzichten und das Verfahren in diesen Anklagepunkten in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 lit. a und 4 StPO einzustellen, zumal keine Interessen von Privatklä- gern zu berücksichtigen sind. Die im Raum stehenden Einfuhrsteuerdelikte ge- mäss den Fall-Dossiers 368, 369, 370, 371, 372 und 404 betreffen gemäss An- klage sechs Zierwaren mit einem Einfuhrsteuerbetrag von total Fr. 24'603.50 (Urk. 2B S. 36 f., 38 f.). Sie fallen neben den vielen weiteren dem Beschuldigten vorgeworfenen Einfuhrsteuerwiderhandlungen weder zahlen- noch betragsmässig ins Gewicht und haben deshalb auch keinen (massgeblichen) Einfluss auf die Höhe der Strafe. Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils verbunden mit einer Rückweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht wäre unter diesen Um- ständen nicht verhältnismässig und auch im Licht des strafprozessualen Be- schleunigungsgebots nicht zu rechtfertigen.”
“Gegenstand der Anklage sind auch die Fall-Dossiers 368, 369, 370, 371, 372 und 404 (Urk. 2B S. 36 f., 38 f.). Die Vorinstanz hat diese nicht materiell be- handelt, was das BAZG zu Recht rügt (Urk. 87 S. 5). Mit der Nichtbehandlung der Fall-Dossiers 368, 369, 370, 371, 372 und 404, hat die Vorinstanz die Pflicht des Gerichts, die Anklage erschöpfend zu beurteilen, verletzt. Grundsätzlich hat die Berufungsinstanz ein neues Urteil zu fällen (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren jedoch wesentliche Mängel auf, die im Beru- fungsverfahren nicht geheilt werden können, sieht Art. 409 Abs. 1 StPO eine kas- satorische Erledigung der Berufung vor. Zu den wesentlichen Mängeln im Sinne dieser Bestimmung gehört namentlich die unterbliebene Behandlung von Ankla- gepunkten durch das erstinstanzliche Gericht, weil eine Korrektur im Berufungs- verfahren zum Verlust einer Instanz führen und damit den durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährten Anspruch verletzen würde (BSK StPO-EUGSTER, Art. 409 N. 1; BGer 6B_528/2012 E. 3.1.1). Eine materielle Beurteilung der von der Vorinstanz nicht geprüften Anklagepunkte im vorliegenden Berufungsverfahren ist folglich nicht - 28 - möglich. Vielmehr hätte eine Rückweisung zu erfolgen. Auf eine solche ist jedoch zu verzichten und das Verfahren in diesen Anklagepunkten in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 lit. a und 4 StPO einzustellen, zumal keine Interessen von Privatklä- gern zu berücksichtigen sind. Die im Raum stehenden Einfuhrsteuerdelikte ge- mäss den Fall-Dossiers 368, 369, 370, 371, 372 und 404 betreffen gemäss An- klage sechs Zierwaren mit einem Einfuhrsteuerbetrag von total Fr. 24'603.50 (Urk. 2B S. 36 f., 38 f.). Sie fallen neben den vielen weiteren dem Beschuldigten vorgeworfenen Einfuhrsteuerwiderhandlungen weder zahlen- noch betragsmässig ins Gewicht und haben deshalb auch keinen (massgeblichen) Einfluss auf die Höhe der Strafe. Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils verbunden mit einer Rückweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht wäre unter diesen Um- ständen nicht verhältnismässig und auch im Licht des strafprozessualen Be- schleunigungsgebots nicht zu rechtfertigen.”
Kann das Vertrauensverhältnis zwischen beschuldigter Person und ihrer amtlichen Verteidigung als erheblich gestört dargelegt werden, kann die Verweigerung des Wechsels der amtlichen Verteidigung das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Recht auf wirksame Verteidigung beeinträchtigen und einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellen; in solchen Fällen ist der Übertragung der amtlichen Verteidigung rasch stattzugeben.
“Dies wird in der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts bestätigt, hält diese doch ausdrücklich fest, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung "nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis" beeinträchtigt sein könne (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1180 Ziff. 2.3.4.2). Mit Blick darauf wird die Praxis, einen solchen Nachteil bei erheblicher Störung des Vertrauensverhältnisses zu verneinen, in der Literatur kritisiert (THOMAS FINGERHUTH, Aktuelle Anwaltspraxis 2009, S. 1051; STEFAN HEIMGARTNER, Amtliche Mandate im Vorverfahren - Zürcher Praxis, forum poenale 2012, S. 173; siehe ferner auch KONRAD JEKER, forum poenale 2012, S. 350; STEPHAN BERNARD, Wechsel der amtlichen Verteidigung: gesetzeswidrige Rechtsprechung, ZStrR 131/2013, S. 88 - 90). An dieser Praxis ist nicht festzuhalten. Wird das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Recht auf wirksame Verteidigung (vgl. Art. 29 Abs. 3, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) verletzt, indem der Wechsel der amtlichen Verteidigung widerrechtlich verweigert wird, stellt dies einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar. Legt die beschuldigte Person hinreichend substanziiert dar, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört ist, ist der nicht wieder gutzumachende Nachteil deshalb inskünftig zu bejahen.”
“Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV hat der amtlich verteidigte Beschuldigte einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis). Ein Begehren um Auswechslung des amtlichen Verteidigers ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen des Beschuldigten durch den bisherigen Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet ist (BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa mit Hinweisen). Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht Art. 134 Abs. 2 StPO vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die gesetzliche Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann.”
In einem konkreten Fall erkannte das Bundesgericht keine Verletzung des «nemo tenetur»-Prinzips und keine Verletzung von Art. 32 BV (vgl. Urteil des BGer 6B_1471/2021).
“von Nationalrat Clivaz). Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die mit dem Reueschreiben unter Zwang geforderte Selbstbezichtigung sei unzulässig, ist darauf zu verweisen, dass das Bundesgericht darin jüngst weder eine Verletzung des «nemo tenetur»-Prinzips noch eine Verletzung von Art. 32 BV und Art. 6 EMRK erkannte (vgl. Urteil des BGer 6B_1471/2021 vom 9. März 2023 E. 1.1-1.5).”
Für die effektive Wahrnehmung von Art. 32 Abs. 2 BV ist vorausgesetzt, dass die Verfahrensakten vollständig und aktenmässig dokumentiert sind. Nur so kann die beschuldigte Person von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen, prüfen, ob Beweismittel inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen, und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben. Die Dokumentationspflicht der Behörden dient dieser Garantiefunktion und umfasst insbesondere die systematische Ablage und ein Verzeichnis des Dossiers.
“a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwir- ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2 S. 89; BGer, Urteil 6B_376/2018 vom 25. September 2018 E. 5.1; m.H.). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Ent- scheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidi- - 11 - gen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Da- mit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie in- haltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV ver- langt (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88 f.; BGer, Urteile 6B_376/2018 vom 25. Septem- ber 2018 E. 5.1 und 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3). Gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichts muss die Anklagebehörde demgemäss dem Ge- richt sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und der beschuldigten Person respektive der Vertei- digung sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren – und sei es auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit – Bedeutung erlangen können. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat (BGer, Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1.). Die Do- kumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also auch bereits im polizeili- chen Ermittlungsverfahren (BGer, Urteil 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E.”
“a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E 2.2; Urteile 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.2; 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob die Beweismittel inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und sie gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (vgl. BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.2; 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen). Der Dokumentationspflicht kommt insofern Garantiefunktion zu. In der Strafprozessordnung werden die Grundsätze zur Aktenführungs- und Dokumentationspflicht nunmehr in Art. 100 StPO konkretisiert (BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.3.1; 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).”
“1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit die beschuldigte Person in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88 f. mit Hinweisen). Die Aktenführungspflicht der Behörde ist das Gegenstück zu dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei. Das Bundesrecht schreibt in Art. 100 Abs. 2 StPO "die systematische Ablage der Akten und [...] deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis" vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.1). Das Dossier muss systematisch geordnet sein; zu einer geordneten Anlage gehört ein Verzeichnis, welches einen raschen Überblick über den Inhalt des Dossiers ermöglicht und zur Kontrolle der vorhandenen Dokumente unerlässlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.1).”
Art. 32 Abs. 1 BV gilt auch in Steuerstrafverfahren und im Mehrwertsteuerstrafverfahren. Beim Mehrwertsteuerrecht sieht Art. 104 MWSTG bzw. die Rechtsprechung vor, dass die beschuldigte Person nicht zur Selbstbelastung verpflichtet ist und Auskünfte bzw. in der steuerlichen Kontrolle erlangte Beweismittel im Strafverfahren nur unter den dort geregelten Voraussetzungen (insbesondere mit Zustimmung der beschuldigten Person) verwendet werden dürfen.
“Für das Steuerhinterziehungsverfahren als Strafverfahren gilt namentlich die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (vgl. BGE 140 I 68 E. 9.2; 138 IV 47 E. 2.6.1; 121 II 273 E. 3a f.; vgl. auch BGE 144 I 340 E. 3.3.5; 139 II 404 E. 6; Urteil 2C_181/2019 vom 11. März 2019 E. 2.3.2).”
“Für das Steuerhinterziehungsverfahren als Strafverfahren gilt namentlich die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (vgl. BGE 140 I 68 E. 9.2; 138 IV 47 E. 2.6.1; 121 II 273 E. 3a f.; vgl. auch BGE 144 I 340 E. 3.3.5; 139 II 404 E. 6; Urteil 2C_298/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 3.1; Urteil 2C_181/2019 vom 11. März 2019 E. 2.3.2).”
“Die u.a. in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Unschuldsvermutung gilt auch im Mehrwertsteuerstrafverfahren (vgl. Art. 104 Abs. 1 MWSTG). Art. 104 Abs. 2 MWSTG statuiert zudem explizit, dass die beschuldigte Person nicht verpflichtet ist, sich in einem Strafverfahren selbst zu belasten. Die von ihr im Steuererhebungsverfahren gestützt auf die in Art. 68 und 73 MWSTG verankerte Auskunftspflicht erteilten Auskünfte oder Beweismittel aus einer Kontrolle nach Art. 78 MWSTG dürfen in einem Strafverfahren nur dann verwendet werden, wenn die beschuldigte Person in diesem hierzu ihre Zustimmung erteilt (Art. 104 Abs. 3 MWSTG). Die Bestimmungen des VStrR, die den rechtskräftigen Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht für die Strafgerichte für verbindlich erklären (vgl. Art. 77 Abs. 4 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 2 VStrR) und die Strafverfolgungsbehörden verpflichten, mit dem Strafverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht zuzuwarten (vgl. Art. 69 Abs.”
Die Unschuldsvermutung verlangt, dass Untersuchungshaft nicht wie eine Bestrafung wirkt. Haftbedingungen sind am Verhältnismässigkeits- und am Normalisierungsprinzip auszurichten und im Einzelfall nur insoweit zu beschränken, als es Zweck, Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung erfordern. Der Vollzug ist so zu gestalten, dass schädigende, entsozialisierende Auswirkungen soweit wie möglich gemindert werden.
“Grund für den Freiheitsentzug in der Untersuchungshaft ist die Sicherstel- lung eines ordnungsgemäss verlaufenden Strafverfahrens. Bis zu ihrer rechtskräf- tigen Verurteilung gilt jede Person als unschuldig (Unschuldsvermutung; vgl. Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO). Im Lichte der Unschuldsvermutung und mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip sollten die Haftbedingungen von Personen in Untersuchungshaft nur insofern eingeschränkt werden, als es der Haftzweck oder die Ordnung und Sicherheit in der Vollzugseinrichtung erfordern (vgl. dazu etwa Matthias Härri, Auswirkungen der Unschuldsvermutung auf das Recht der Untersuchungshaft, AJP 2006, S. 1218). Dabei sind die Verhältnisse des Einzelfalles massgebend (Härri, a.a.O., S. 1220). Die Ausgestaltung des Voll- zugs für Personen in Untersuchungshaft darf nicht dadurch beeinflusst werden, dass sie möglicherweise wegen einer Straftat verurteilt werden. Personen in Un- tersuchungshaft sind vielmehr entsprechend dieser Rechtsstellung zu behandeln. So darf die Untersuchungshaft nicht wie eine Bestrafung wirken, da dies einer Verurteilung gleichkommen würde (sog. Verbot der Strafantizipation; vgl. hierzu auch Berlinger, a.a.O., N 4 zu Art. 234 StPO). Weiter hat sich der Vollzug von Un- tersuchungshaft umso mehr am Normalisierungsgrundsatz zu orientieren, als die betroffenen Personen nicht oder noch nicht verurteilt sind, und ist möglichst scha- densmindernd und menschlich auszugestalten, sodass mit dem Freiheitsentzug einhergehende entsozialisierende Auswirkungen soweit wie möglich eingedämmt werden (vgl.”
Als Beweiswürdigungsregel versteht sich der Grundsatz in dubio pro reo dahin gehend, dass das Gericht einen für die beschuldigte Person belastenden Sachverhalt nicht als erwiesen ansehen darf, wenn bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Blosse abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht massgebend.
“Das Gericht hat bei der Sachverhaltserstellung die vorhandenen Beweismittel und auch die Behauptungen des Beschuldigten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Ge- mäss der in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld die Unschuld des Be- schuldigten zu vermuten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld des Be- schuldigten hätte zweifeln müssen. Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, - 13 - so ist der Beschuldigte freizusprechen. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag ei- nen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöp- fung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschul- digten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung.”
“Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime „in dubio pro reo“, dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E.”
“Grundsätze Das Gericht würdigt Beweismittel gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflich- tet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Do- natsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Be- weiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt er- klären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Vorausset- zungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel han- deln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2).”
Rügen betreffend die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) können in der Beschwerdebegründung geltend gemacht und gegenüber Vorinstanzen vorgebracht werden.
“Der Beschwerdeführer rügt jedoch zureichend, der angefochtene Entscheid verstosse gegen die in Art. 234 StPO enthaltene Haftvollzugsbestimmung des Bundesrechts, gegen das Trennungsgebot nach Art. 10 Abs. 2 lit. a UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II. Ergänzend beruft er sich auf die Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates vom 27. September 2006 zur Ausgestaltung der Untersuchungshaft (Rec(2006)13). Art. 234 StPO lautet wie folgt: " 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden in der Regel in Haftanstalten vollzogen, die diesem Zwecke vorbehalten sind und die daneben nur dem Vollzug kurzer Freiheitsstrafen dienen. BGE 147 IV 259 S. 263 2 Ist es aus medizinischen Gründen angezeigt, so kann die zuständige kantonale Behörde die inhaftierte Person in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik einweisen." Gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO gilt in Umsetzung der entsprechenden menschen- und grundrechtlichen Garantien von Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II sowie Art. 32 Abs. 1 BV jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a UNO-Pakt II sind Beschuldigte, abgesehen von aussergewöhnlichen Umständen, von Verurteilten getrennt unterzubringen und so zu behandeln, wie es ihrer Stellung als Nichtverurteilte entspricht.”
Vor Bundesgericht sind vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen nur angreifbar, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen; Willkür liegt nur vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Der Grundsatz in dubio pro reo entfaltet vor Bundesgericht als Maxime der Beweiswürdigung keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung. Willkürrügen müssen in der Beschwerde substanziiert geltend gemacht werden; sonst tritt das Bundesgericht nicht darauf ein.
“Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Die Willkürrüge muss gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (anstatt vieler: BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) kommt als Maxime der Beweiswürdigung im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen; Urteil 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024 E. 2.2.4).”
“1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde an das Bundesgericht explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen).”
Bei kurzfristigem Wechsel der Verteidigung ist darauf zu achten, dass die substituierende Verteidigung und der Beschuldigte eine effektive Vorbereitung erhalten, damit das Fragerecht gewahrt bleibt. Dies folgt aus der Bedeutung von Art. 32 Abs. 2 BV (in Verbindung mit Art. 6 EMRK) für die Möglichkeit, Fragen zu stellen; in den Akten des entschiedenen Falls wurde festgestellt, dass eine Vertreterin eingesprungen ist und sich vor der Einvernahme mit dem Beschuldigten habe besprechen können.
“Sie bringt vor, dass sich weder der Beschuldigte noch dessen damalige Verteidigung auf die rechtshilfeweise Befragung von C._____ hätten vorbereiten können. Dies habe dazu geführt, dass das Fragerecht der Verteidigung sowie des Beschuldigten nicht wirksam habe gewahrt werden können (act. 53). 1.2 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll gewährleistet werden, dass bei einem Strafurteil nicht auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal ange- messene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (Urteil des EGMR i.S. Unterpertinger gegen Österreich vom 24. November 1986, Nr. 9120/80, Serie A, Bd. 110, Ziff. 33; BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; BGE 129 I 151 E. 3.1). Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGer 1P.650/2000, Urteil vom 26. Januar 2001, E. 3b). 1.3 In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der damalige Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. X3._____, den rechtzeitig angekündeten Einver- nahmetermin nicht in seiner Agenda eingetragen hatte und deshalb – statt ihm – kurzfristig eine andere Rechtsanwältin derselben Kanzlei an der Konfrontationsein- vernahme teilnahm. Aus den Akten ergibt sich, dass das Versäumnis der Verteidi- gung am Morgen des 16. Septembers 2022 um 9.38 Uhr offenbar wurde, als ihr von der Anklägerin der Zugangscode für das PJZ zugestellt wurde. Weiter steht fest, dass die Einvernahme erst am Nachmittag des 16. Septembers 2022 um circa 14.30 Uhr stattgefunden hat, mithin also sechs Stunden später (vgl. act. 1/21/34, - 6 - act. 1/22/7, act. 1/13/8). Die durch die damalige Verteidigung substituierte Rechts- anwältin der gleichen Kanzlei, Rechtsanwältin X4._____ (act. 1/21/29) konnte sich gemäss Honorarnote vor der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten besprechen (act.”
Bei fehlender Eignung ist der Führerausweis in jedem Fall zu entziehen (vgl. Art. 33 STEBV).
“Das BAV kann Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken; wenn gegen das EBG oder seine Ausführungsvorschriften verstossen wird (Art. 89 Abs. 1 Bst. a EBG) oder die mit der Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 89 Abs. 1 Bst. b EBG). Es entzieht Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Art. 89 Abs. 2 EBG). Diese Bestimmungen werden in der STEBV dahingehend konkretisiert, dass Zulassungsdokumente zu entziehen sind, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 32 Abs. 1 STEBV). Das BAV ist für den Entzug des Führerausweises zuständig (vgl. Art. 32 Abs. 2 STEBV). Der Ausweis wird in jedem Fall entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 33 STEBV (fehlende Eignung) vorliegen. Der Umfang des Entzugs ist in Art. 34 STEBV geregelt. Werden Zulassungsdokumente auf unbestimmte Zeit entzogen, so können sie unter Bedingungen oder Auflagen wieder erteilt werden, wenn eine allfällige verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Eignung ausgeschlossen hat (Art. 35 Abs. 1 STEBV).”
Opferrechte und zum Schutz getroffene Massnahmen können das Konfrontationsrecht der beschuldigten Person einschränken. Behörden und Gerichte müssen in solchen Fällen jedoch dafür sorgen, dass die Verteidigungsrechte anderweitig gewahrt werden (z. B. durch geeignete Ersatzvorkehren wie Befragung durch den Verteidiger, Zwischenschaltung speziell geschulter Personen oder audiovisuelle Übertragung) und verfügen dabei über einen gewissen Ermessensspielraum. Ein vollständiges Entziehen des Konfrontationsrechts allein kraft der Weigerung des Opfers ist aus der Rechtsprechung nicht gedeckt; die Gewährleistung der Möglichkeit, das belastende Zeugnis zumindest einmal im Verfahren in Zweifel zu ziehen bzw. Fragen zu stellen, bleibt zentral.
“Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 148 I 295 E. 2.1; 131 I 476 E. 2.2). Nach diesem menschen- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 148 I 295 E. 2.1; 144 II 427 E. 3.1.2; 140 IV 172 E. 1.3; je mit Hinweisen). Das Konfrontationsrecht der beschuldigten Person wird in gewissen Konstellationen durch die Opferrechte eingeschränkt. Gemäss Art. 152 Abs. 3 StPO vermeiden die Strafbehörden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person, wenn das Opfer dies verlangt. Sie tragen in diesem Fall dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rechnung. Insbesondere können sie das Opfer in Anwendung von Schutzmassnahmen nach Art. 149 Abs. 2 lit. b und d StPO einvernehmen. Eine Gegenüberstellung kann angeordnet werden, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann oder ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung sie zwingend erfordert (Art.”
“Den Schutzbedürfnissen der Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität stehen die durch die Strafprozessordnung, die Verfassung und die EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte der beschuldigten Person gegenüber. Diese hat gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV namentlich das Recht, an den Einvernahmen von Belastungszeugen teilzunehmen und diesen Fragen zu stellen. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur dann verwertbar, wenn die beschuldigte Person den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (BGE 144 IV 97 E. 2.2; 141 IV 220 E. 4.5). Bereits aufgrund des Konfrontationsrechts kann sich das Opfer einer Straftat dem Strafverfahren somit nicht entziehen. Bei der Handhabung des Konfrontationsrechts sind allerdings die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen und ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen infrage kommen, um die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten so weit als möglich zu gewährleisten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden. Dabei steht dem Gericht bei der Wahl der Vorkehren zum Schutz der Opfer ein gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung (BGE 143 IV 397 E. 5.2). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass gemäss Art.”
“Rechtliche Grundlagen Der in Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Im Regelfall ist das Fragerecht dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemeinsam einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Bei der Handhabung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen und ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen infrage kommen, um die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten so weit als möglich zu gewährleisten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden. Massnahmen zum Schutz von Opfern können z.B. darin bestehen, dass das Opfer nur durch den Verteidiger, allenfalls durch Zwischenschaltung einer besonders ausgebildeten Person, befragt wird oder indem die Einvernahme des Opfers audiovisuell in einen anderen Raum übertragen wird, von wo aus die beschuldigte Person sie verfolgen und in unmittelbarem zeitlichen Konnex Fragen stellen kann.”
“Das Sachgericht wird sich die Aussagen insbesondere der Privatklägerin aufgrund dieser Beweislage mit höchster Wahrscheinlichkeit nochmals anhören wollen. Vor diesem Hintergrund muss die Möglichkeit einer unkontaminierten gerichtlichen Einvernahme der Privatklägerin, selbst nach Durchführung einer förmlichen Konfrontationseinvernahme seitens der Staatsanwaltschaft, erhalten bleiben, so die richtigen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im Verlängerungsentscheid vom 29. Oktober 2021 (S. 3). Davon abgesehen wurden die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers mit dessen Verteidiger anlässlich der Einvernahme der Privatklägerin vom 14. Oktober 2021 hinreichend gewahrt. Der Vertreterin des Verteidigers erhielt die Möglichkeit, Ergänzungsfragen an die Privatklägerin zu richten, wovon sie auch nach einer kurzen Besprechung mit dem Beschwerdeführer bezüglich der zu stellenden Fragen Gebrauch machte (Einvernahmeprotokoll vom 14. Oktober 2021, S. 20). Damit wurde der verfassungs- und konventionsrechtlicher Konfrontationsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 147 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV im Untersuchungsverfahren soweit als möglich unter Wahrung der Rechte des Opfers gewahrt (vgl. BGer 6B_1294/2015 vom 18. Mai 2016 E. 4.2). Ob die Staatsanwaltschaft darüber hinaus von der Möglichkeit einer förmlichen Konfrontationseinvernahme im Sinne einer Gegenüberstellung nach Art. 146 Abs. 2 StPO Gebrauch macht, liegt in ihrem pflichtgemässen Ermessen (Godenzi, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 146 N 5 und 7; Thormann/Mégevand, in: Jeanneret et al. [Hrsg.], Code de procédure pénale suisse, 2. Auflage 2019, Art. 146 N 2). Im Übrigen bleiben nach der nunmehr wiederholten Einvernahme von C____ allenfalls weitere Verwandte, etwa die Ehefrau des Beschwerdeführers, zu befragen. Auch eine zu befürchtende Beeinflussung deren Aussageverhalten ist aktuell zu verhindern, zumal der gesamte Tatverdacht letztlich daraus resultiert, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin unter Druck gesetzt hat, um sie zu einem Verhalten entsprechend den sozialen Normen und Werthaltungen seines Kulturkreises zu bewegen.”
Bei Analphabetismus oder vergleichbarer Unfähigkeit, Schriftstücke zu verstehen, hat die Strafverfolgungsbehörde dafür zu sorgen, dass der beschuldigten Person der wesentliche Inhalt der gegen sie erhobenen Beschuldigungen in verständlicher Form zugänglich gemacht wird (z.B. mündliche Erklärung, Dolmetscher, Einbezug eines Anwalts). Unterlassenen Vorkehrungen kann in geeigneten Fällen die Aufhebung von Verfügungen zur Folge haben; eine fehlende Übersetzung begründet indes nicht in jedem Fall automatisch Nichtigkeit.
“Am 21. November 2023 wurde auf Anfrage des Appellationsgerichts seitens der Justizvollzugsanstalt Lenzburg bestätigt, dass der Beschwerdeführer als Analphabet einzustufen sei. Er konnte folglich weder den Inhalt noch die Wichtigkeit der Strafbefehle verstehen. Zudem unternahm die Strafverfolgungsbehörde keine Vorkehrungen, um in Erfahrung zu bringen, ob der Beschuldigte in der Lage ist, die Strafbefehle zu lesen und zu verstehen. Diese Umstände verhinderten die Einschaltung eines Dolmetschers oder Anwalts, der bei der Verständigung hätte behilflich sein können. Die Strafbefehle wurden lediglich schriftlich überreicht, ohne jegliche Art von unterstützenden Materialien, die für einen Analphabeten geeignet wären, die Strafbefehle zu verstehen. Dieser Sachverhalt steht im Widerspruch zu den rechtlichen Anforderungen, wie sie sich aus Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziffer 3 lit. c EMRK ableiten lassen. Der Argumentation der Staatsanwaltschaft betreffend die Hilfeeinholung bei der Schwester in Deutschland kann nicht gefolgt werden. Der beschuldigte konnte nicht wissen, dass es sich um wichtige Dokumente handelte und hat entsprechend weder bei seiner Schwester noch bei der Strafverfolgungsbehörde um Hilfe gebeten. Es liegt nicht in der Verantwortung des nicht lesefähigen Beschuldigten, jedes erhaltene Dokument von Drittpersonen auf seine Wichtigkeit prüfen zu lassen. Es wäre vielmehr die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde gewesen, dem Beschuldigten zumindest das Dispositiv verständlich zu machen, damit er die Tragweite verstehen konnte. Dies hätte dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben, sich entsprechend um Hilfe zu bemühen. In Gutheissung der Beschwerde sind die angefochtenen Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Januar 2023 aufzuheben. Überdies ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger einzusetzen.”
“sie eine Übersetzung verlangen kann. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. hierzu auch Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 2 sowie Art. 6 Ziff. 3 Bst. a und e EMRK). Nach Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person sodann in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht allerdings nicht. Bei Strafbefehlen sind nach der Rechtsprechung zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.3, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_860/2020 vom 18. November 2020). Die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls stellt indes keinen Nichtigkeitsgrund dar (vgl. Urteil des BGer 6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 3.2). Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, resp. gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (vgl. BGE 145 IV 197 E.”
Schweigen des Beschuldigten: In Situationen, die nach einer Erklärung rufen, kann das Schweigen der beschuldigten Person bei der Gewichtung belastender Elemente berücksichtigt werden.
“Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit oder eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand (Esther Tophinke, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 10 N 83; BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1). Schliesslich gilt es zu beachten, dass das Schweigen einer beschuldigten Person in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden kann (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 39 N 20c; vgl. ebenso KGer BL 100 07 425 E. 3.1, unter Hinweis u.a. auf Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 32 Abs. 1 BV).”
“Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit oder eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand (BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1). Schliesslich gilt es zu beachten, dass das Schweigen einer beschuldigten Person in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden kann (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 39 N 20c; vgl. ebenso KGer BL 100 07 425 E. 3.1, unter Hinweis u.a. auf Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 32 Abs. 1 BV).”
“Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit oder eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand (Esther Tophinke a.a.O., N 83, m.w.H.; BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1). Sodann gilt es zu beachten, dass das Schweigen einer beschuldigten Person in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden kann (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 39 N 20c; vgl. ebenso KGer BL 100 07 425 E. 3.1, unter Hinweis u.a. auf Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 32 Abs. 1 BV).”
Formelle oder materielle Mängel der Anklageschrift führen nicht bereits wegen ihres Bestehens automatisch zu einer Verletzung von Art. 32 Abs. 2 BV. Entscheidend ist, ob der Mangel die Verwirklichung der durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützten Informations‑ und Umgrenzungsfunktion beeinträchtigt hat und sich tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. Liegt keine solche praktische Beeinträchtigung der Verteidigung vor, ist der Anklagegrundsatz nicht verletzt.
“Des Weiteren stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, der Anklagegrundsatz sei vorliegend verletzt, weil ihm gemäss Anklageschrift vorgeworfen werde, auf der ersten Überholspur den Sicherheitsabstand nicht eingehalten zu haben, während die im Sachverhalt des Strafbefehls angegebene Abstandsmessung tatsächlich zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als er sich bereits auf der zweiten Überholspur befunden habe. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziffer 1 und Ziffer 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift bezeichnet hierbei möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt der Akkusationsgrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235, E. 6.2 f.; 126 I 19, E. 2a, je mit Hinweisen). Zudem ist zu beachten, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten soll. Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (statt vieler: BGer 6B_197/2013 vom 20.”
“Vorbemerkungen Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift insbesondere möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (lit.”
“Des Weiteren stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, der Anklagegrundsatz sei vorliegend verletzt, weil ihm gemäss Anklageschrift vorgeworfen werde, auf der ersten Überholspur den Sicherheitsabstand nicht eingehalten zu haben, während die im Sachverhalt des Strafbefehls angegebene Abstandsmessung tatsächlich zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als er sich bereits auf der zweiten Überholspur befunden habe. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziffer 1 und Ziffer 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift bezeichnet hierbei möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt der Akkusationsgrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235, E. 6.2 f.; 126 I 19, E. 2a, je mit Hinweisen). Zudem ist zu beachten, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten soll. Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (statt vieler: BGer 6B_197/2013 vom 20.”
Art. 32 Abs. 2 BV schützt das Recht der beschuldigten Person auf rasche und umfassende Unterrichtung. Aus den zitierten Entscheiden und Kommentaren folgt, dass zur effektiven Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs auch ausserhalb reiner Strafverfahren in geeigneten Fällen die Beiziehung eines Dolmetschers erforderlich sein kann, wenn sonst ein genügendes Verständnis der Verfahrenszwecke nicht sichergestellt wäre.
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Bevor die Behörde einen Entscheid trifft, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift, hat sie ihn davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äussern. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur (vgl. KGE VV vom 19. Februar 2020 [810 19 237] E. 3.3.1, BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Wenn auch die Bundesverfassung nur für beschuldigte oder festgenommene Personen ein generelles Recht auf den Beizug eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin kennt (vgl. Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV), kann die wirksame Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensgarantien nach Art. 29 BV unter Umständen auch in allgemeinen verwaltungsrechtlichen Verfahren die Gewährung eines solchen erfordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_18/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 343 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 1986, in ZBl 88/1987 S. 164 E. 2c; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2019, N 1 zu Art. 29 VwVG). Nötig ist eine Übersetzung, wenn sonst ein genügendes Verständnis der Parteien nicht sichergestellt und der Verfahrenszweck anders nicht zu erreichen ist (vgl. Thomas Pfisterer, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 17 zu Art. 33a VwVG).”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Bevor die Behörde einen Entscheid trifft, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift, hat sie ihn davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äussern. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur (vgl. KGE VV vom 19. Februar 2020 [810 19 237] E. 3.3.1, BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Wenn auch die Bundesverfassung nur für beschuldigte oder festgenommene Personen ein generelles Recht auf den Beizug eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin kennt (vgl. Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV), kann die wirksame Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensgarantien nach Art. 29 BV unter Umständen auch in allgemeinen verwaltungsrechtlichen Verfahren die Gewährung eines solchen erfordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_18/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 343 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 1986, in ZBl 88/1987 S. 164 E. 2c; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2019, N 1 zu Art. 29 VwVG). Nötig ist eine Übersetzung, wenn sonst ein genügendes Verständnis der Parteien nicht sichergestellt und der Verfahrenszweck anders nicht zu erreichen ist (vgl. Thomas Pfisterer, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 17 zu Art. 33a VwVG).”
Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 BV hindert staatliche Behörden nicht daran, im Rahmen kindesschutzrechtlicher Verfahren eine vorläufige Beurteilung des Verhaltens von Eltern vorzunehmen. Das gilt auch, wenn gegen die Eltern ein Strafverfahren hängig ist; relevante Handlungen der Eltern bleiben für die Regelung des persönlichen Verkehrs unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung relevant.
“Bei den insoweit relevanten Akten handelt es sich im Wesentlichen um solche aus dem Strafverfahren gegen den Vater. Dieses ist noch hängig, weshalb bis zu einer allfälligen Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung verbietet allen staatlichen Behörden die Vorverurteilung eines Beschuldigten (Vest, St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 32 BV N 14). Er steht aber einer (vorläufigen) Beurteilung eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts durch andere Behörden nicht entgegen. Dies gilt gerade mit Bezug auf die Beurteilung von allfälligen Straftaten der Eltern eines Kindes, soweit diese einen kindesschutzrechtlich relevanten Einfluss auf das Familiensystem haben können (VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.1). In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, dass das hängige Strafverfahren gegen den Vater, wie dieser vorbringt, (teilweise) eingestellt werden könnte. Für die Regelung des persönlichen Verkehrs bleiben seine Handlungen, soweit sie erstellt sind, unabhängig von ihrer strafrechtlichen Würdigung relevant.”
Art. 32 Abs. 2 BV konkretisiert als Ausdruck des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) das vom Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK geschützte Recht der beschuldigten Person, an Einvernahmen teilzunehmen und Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens eine angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und den Belastungszeugen zu befragen. Das Recht steht im Zusammenhang mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren und den grundsätzlichen Anforderungen an die Ermittlungen.
“Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll gewährleistet werden, dass bei einem Strafurteil nicht auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal ange- messene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (Urteil des EGMR i.S. Unterpertinger gegen Österreich vom 24. November 1986, Nr. 9120/80, Serie A, Bd. 110, Ziff. 33; BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; BGE 129 I 151 E. 3.1). Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGer 1P.650/2000, Urteil vom 26. Januar 2001, E. 3b).”
“Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; Urteil 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist dabei autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6a mit Hinweisen).”
“Im Strafprozess ist der Situation von Personen, die (potentiellen) Opfer eines Sexualdelikts wurden, wie im Zusammenhang mit dem Recht auf Aussageverweigerung soeben erwogen besonders Rechnung zu tragen und ist eine sekundäre Viktimisierung zu vermeiden. Um diesem Anliegen Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber, nebst den besonderen Rechten für Opfer von Straftaten nach Art. 117 StPO und den allgemeinen Schutzmassnahmen gemäss Art. 152 StPO, in Art. 153 StPO besondere Massnahmen zum Schutz von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Integrität vorgesehen. Danach darf insbesondere eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person gegen den Willen des Opfers nur angeordnet werden, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann (Art. 153 Abs. 2 StPO). Den Schutzbedürfnissen der Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität stehen die durch StPO, die Bundesverfassung (BV, SR 101) und die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährleisteten Verteidigungsrechte der beschuldigten Person gegenüber. Diese hat gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV namentlich das Recht, an den Einvernahmen von Belastungszeugen teilzunehmen und diesen Fragen zu stellen. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur dann verwertbar, wenn die beschuldigte Person den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (BGE 144 IV 97 E. 2.2, 141 IV 220 E. 4.5). Im Strafverfahren gilt zudem der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist von zentraler Bedeutung. Insofern ist es mit Blick auf das Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, dass die Gerichte eine aktive Rolle bei der Beweisführung einnehmen. Daraus kann sich für das Rechtsmittelverfahren durchaus die erwähnte Pflicht ergeben, dass das Berufungsgericht die im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen Beweise noch einmal erhebt, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art.”
Nach Literaturmeinungen und gestützt auf die Hinweise im EGMR‑Urteil Bernard ist es zulässig, Sachverständigen — namentlich für psychiatrische Gutachten — vorzuschreiben, bei ihrer Begutachtung von bestimmten, ausdrücklich bezeichneten Sachverhaltshypothesen (z. B. der Hypothese der Täterschaft) auszugehen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat die Frage jedoch noch nicht abschliessend geklärt.
“Ob und inwieweit der sachverständigen Person bei unklaren tatsächlichen Verhältnissen aufgetragen werden darf, von bestimmten Sachverhaltshypothesen auszugehen, wurde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt. Zu dieser Frage bestehen verschiedene Lehrmeinungen. So wird etwa ausgeführt, es sei zulässig, die sachverständige Person damit zu beauftragen, ihrer Expertise gewisse Sachverhaltsannahmen zugrunde zu legen (in diesem Sinne DONATSCH/ZUBERBÜHLER, Die Nutzung von Expertenwissen im Strafverfahren, in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 337 ff., S. 348). Nach einer weiteren Lehrmeinung soll die Begutachtung durch die sachverständige Person nicht stattfinden, solange der Sachverhalt noch nicht feststeht (SPIRIG, a.a.O., S. 422; tendenziell in dieser Richtung auch BERNARD/STUDER, Prekäre Unschuld bei Begutachtungen ohne Tat- oder Schuldinterlokut, in: Feststellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der Begutachtung, 2016, S. 8 f. [unter Berufung auf die Unschuldsvermutung von Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO]). Vertreten wird auch die Auffassung, der Gutachtensauftrag solle erst dann erteilt werden, wenn die Beweislage soweit möglich und mindestens vorläufig gesichert erscheine (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2017, N. 934). Ein psychiatrisches Gutachten ergibt nur unter der Annahme Sinn, dass die beschuldigte Person die Tat begangen hat. Ansonsten wäre das Gutachten gegenstandslos (vgl. auch BERNARD/STUDER, a.a.O., S. 8 mit Hinweis). Es muss daher jedenfalls zulässig sein, der sachverständigen Person aufzutragen, ihrer psychiatrischen Begutachtung die Hypothese zugrunde zu legen, die Täterschaft der beschuldigten Person sei erstellt. Diese Auffassung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). Dieser hat nämlich in seinem Urteil Bernard gegen Frankreich vom 23. April 1998 festgehalten, es sei nicht zu beanstanden, dass die sachverständige Person von der erst Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden Hypothese ausgegangen war, die angeschuldigte Person habe die Tat verübt (Recueil CourEDH, 1998-II, S.”
“Ob und inwieweit der sachverständigen Person bei unklaren tatsächlichen Verhältnissen aufgetragen werden darf, von bestimmten Sachverhaltshypothesen auszugehen, wurde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt. Zu dieser Frage bestehen verschiedene Lehrmeinungen. So wird etwa ausgeführt, es sei zulässig, die sachverständige Person damit zu beauftragen, ihrer Expertise gewisse Sachverhaltsannahmen zugrunde zu legen (in diesem Sinne DONATSCH/ZUBERBÜHLER, Die Nutzung von Expertenwissen im Strafverfahren, in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 337 ff., S. 348). Nach einer weiteren Lehrmeinung soll die Begutachtung durch die sachverständige Person nicht stattfinden, solange der Sachverhalt noch nicht feststeht (SPIRIG, a.a.O., S. 422; tendenziell in dieser Richtung auch BERNARD/STUDER, Prekäre Unschuld bei Begutachtungen ohne Tat- oder Schuldinterlokut, in: Feststellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der Begutachtung, 2016, S. 8 f. [unter Berufung auf die Unschuldsvermutung von Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO]). Vertreten wird auch die Auffassung, der Gutachtensauftrag solle erst dann erteilt werden, wenn die Beweislage soweit möglich und mindestens vorläufig gesichert erscheine (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2017, N. 934). Ein psychiatrisches Gutachten ergibt nur unter der Annahme Sinn, dass die beschuldigte Person die Tat begangen hat. Ansonsten wäre das Gutachten gegenstandslos (vgl. auch BERNARD/STUDER, a.a.O., S. 8 mit Hinweis). Es muss daher jedenfalls zulässig sein, der sachverständigen Person aufzutragen, ihrer psychiatrischen Begutachtung die Hypothese zugrunde zu legen, die Täterschaft der beschuldigten Person sei erstellt. Diese Auffassung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). Dieser hat nämlich in seinem Urteil Bernard gegen Frankreich vom 23. April 1998 festgehalten, es sei nicht zu beanstanden, dass die sachverständige Person von der erst Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden Hypothese ausgegangen war, die angeschuldigte Person habe die Tat verübt (Recueil CourEDH, 1998-II, S.”
Wenn Behörden untätig dulden, dass ein amtlicher Verteidiger seine Berufs‑ und Standespflichten schwerwiegend vernachlässigt, kann darin eine Verletzung von Art. 32 Abs. 2 BV (Anspruch auf wirksame Verteidigung) liegen. Als schwere Pflichtverletzung kommt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten in Betracht, soweit die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird.
“Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren den Anspruch des Beschuldigten auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen (Urteile 6B_1047/2021 vom 25. Juli 2022 E. 1.1.1; 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2). Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil des Beschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 138 IV 161 E. 2.4; je mit Hinweisen). Mit den Bestimmungen von Art. 132 und Art. 133 StPO wurde die bisherige Rechtsprechung zur Garantie auf eine wirksame Verteidigung kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3). Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares respektive offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird.”
Vor Bundesgericht wirkt der Grundsatz „in dubio pro reo“ als Maxime der Beweiswürdigung; er leitet sich aus Art. 32 Abs. 1 BV (und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) ab. In der Verfahrenserwägung vor Bundesgericht hat diese Maxime jedoch keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende selbständige Bedeutung: Das Bundesgericht greift in die Beweiswürdigung nur ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt.
“Die Beschwerdeführer benennen die angebliche Verletzung des Prinzips der Unschuldsvermutung - in dubio pro reo - im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK. Das Bundesgericht hat zum Grundsatz in dubio pro reo bereits mehrfach ausgeführt, dass ihm in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zukommt (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 140 I 68 E. 9.2; 138 V 74 E. 7; Urteile 2C_872/2021 vom 2. August 2022 E. 6.1, nicht zur Publikation vorgesehene Erwägung; 2C_526/2019 vom 12. November 2019 E. 3.9; 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1). Die Beschwerdeführer machen hierzu keine weiteren verfassungsbezogenen Ausführungen, noch fügen sie eine qualifizierte Begründung hinzu, weshalb wegen offensichtlicher Unbegründetheit auch auf dieses Begehren nicht weiter einzutreten ist.”
“1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 II 356 E. 4.2.1; je mit Hinweis). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung kodifiziert den Grundsatz "in dubio pro reo", der ebenso durch Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleistet ist. Ihm kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsmaxime keine über das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).”
“Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dem kantonalen Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 141 IV 369 E. 6.3; Urteile 6B_690/2020 vom 7. Januar 2021 E. 3.3; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.2; 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 140 III E. 2.3; Urteile 6B_603/2021 und 6B_701/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.3.2; 6B_828/2020 vom 1. September 2021 E. 2.3; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.2). Dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz in dubio pro reo kommt als Maxime der Beweiswürdigung im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Nach der Rechtsprechung ist auch ein indirekter Beweis zulässig, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen.”
Die Ausübung des Rechts, einen Rechtsbeistand beizuziehen bzw. sonstige Verteidigungsrechte in Anspruch zu nehmen, darf nicht zur Annahme oder zu negativen Schlüssen über die Schuld der beschuldigten Person führen.
“Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich, die Vorinstanz habe bei der Würdigung seiner eigenen Aussagen unzulässigerweise berücksichtigt, dass er sich vor seiner ersten Einvernahme von seinem Anwalt habe beraten lassen wollen. Die Vorinstanz führt aus, dem Beschwerdeführer sei zwar nicht zu widerlegen, dass er sich an den Vorfall nicht mehr konkret erinnere. Dass dies eine beschönigende Ausrede sein könnte, sei jedoch nicht von der Hand zu weisen, "wollte der Beschuldigte sich noch vor einer ersten Einvernahme von seinem Anwalt beraten lassen". Tatsächlich wäre es offensichtlich unzulässig, aus der Tatsache, dass der Beschuldigte von seinen Verteidigungsrechten Gebrauch macht, auf den Beweis seiner Schuld zu schliessen (vgl. zum Nemo-tenetur-Grundsatz im Einzelnen BGE 142 IV 207 E. 8; Urteil 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit Hinweisen). Ob (und inwieweit) es im Einzelnen zulässig ist, bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass dieser sein Recht auf Beizug eines Rechtsbeistandes (siehe Art. 127 Abs. 1 und Art. 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) ausgeübt hat, braucht an dieser Stelle indessen nicht erörtert zu werden. Denn nachdem die Vorinstanz zunächst Zweifel an der Aussage des Beschwerdeführers geäussert hat, wonach sich dieser nicht an den Vorfall erinnern möge, legt sie diese ihrer Beweiswürdigung schliesslich trotzdem zugrunde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich von einem Anwalt beraten liess, hat sich folglich jedenfalls im Ergebnis nicht auf die Beweiswürdigung ausgewirkt. Der Beschwerdeführer widerspricht der Vorinstanz ferner darin, dass seine Aussagen denjenigen von B.________ "nicht diametral" entgegenstünden. Zu Unrecht: Da der Beschwerdeführer aussagte, sich nicht an den Vorfall erinnern zu können - was durchaus vorstellbar ist -, stehen seine Angaben den belastenden Aussagen der beiden Zeugen tatsächlich nicht entgegen, wie es bei einer eigenen von den Zeugenaussagen abweichenden Darstellung der Ereignisse der Fall wäre. Seine zusätzlichen, allgemein gehaltenen Aussagen, er halte sich an die Verkehrsregeln, die Vorwürfe würden überhaupt nicht seinem Fahrstil entsprechen und er sei eine friedliebende Person, ändern nichts an dieser Einschätzung.”
Fehlende oder unvollständige Gesundheitsangaben können die Zuverlässigkeit der Tauglichkeitsprüfung beeinträchtigen und rechtfertigen den Entzug des Führerausweises nach Art. 32 Abs. 1 STEBV.
“Für die Beurteilung der Fahrtauglichkeit ist es unumgänglich, dass sich die Vertrauensärzte und -psychologen ein vollständiges Bild über die medizinische und psychologische Verfassung der Probanden machen können. Mangels vollständiger Angaben konnte die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers nicht umfassend geprüft werden. Schliesslich ist damit erstellt, dass die Tauglichkeitserklärungen vom Sommer 2021 mit einem Mangel behaftet waren und infolgedessen die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerausweises nicht vollumfänglich vorgelegen haben. Das BAV hat deshalb dem Beschwerdeführer den Führerausweis zu Recht entzogen (Art. 89 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 EBG; Art. 32 Abs. 1 STEBV). Die Tauglichkeitsprüfung dient nicht nur dem Schutze des Beschwerdeführers, sondern auch der Passagiere und übrigen Verkehrsteilnehmer. Aus diesem Grunde ist es unter dem hier einzig relevanten sicherheitsrechtlichen Aspekt unerheblich, weshalb der Beschwerdeführer die Tatsache des Unfalls vom 24. August 2020 und dessen Folgen für seine Gesundheit verschwiegen hat (zu den weiteren Aspekten siehe soeben nachfolgend).”
Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Verfahrens (Umgrenzungsfunktion) und muss die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten möglichst kurz, aber genau bezeichnen. Dabei sind insbesondere Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung anzugeben. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip).
“Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und Art. 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen zu bezeichnen. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion) (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E.”
“Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen).”
“Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGE 145 IV 507 E. 3.3.2; Urteile 7B_822/2023 vom 27.”
Das in Art. 32 Abs. 2 BV verankerte Recht auf Wahl der Verteidigung darf grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Eine Verletzung dieses Anspruchs liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn ein Gericht an einem Verhandlungstermin festhält, obwohl prozessuale Gründe das Abwählen oder die Versagung eines Verteidigerwechsels nicht rechtfertigen, bzw. wenn begründete Gesuche um Verschiebung unbeachtet bleiben. Einschränkungen sind nur gerechtfertigt, wenn prozessuale Gründe vorliegen oder das Begehr trölerisch bzw. rechtsmissbräuchlich ist.
“März 2022), mandatierte er einen französischsprachigen Anwalt. Die bisherigen Verfahrensakten wurden in deutscher Sprache gehalten. Bisher sind keine anderen Personen von diesem Strafverfahren betroffen. Es mag zutreffen, dass dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst, wenn das Verfahren auf Französisch geführt wird und er damit einverstanden ist, so dass die Voraussetzungen gemäss Art. 118 Abs. 1 JG gegeben wären. Nichtsdestotrotz ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz diese als Kann-Vorschrift ausgestaltete Bestimmung verletzt bzw. ihr Ermessen überschritten hätte. In casu rechtfertigt es sich aufgrund der konkreten Umstände nicht, von Art. 115 Abs. 3 JG abzuweichen. Dabei ist auch keine Verletzung des Anspruchs auf freie Anwaltswahl ersichtlich. Zwar trifft zu, dass die beschuldigte Person gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO berechtigt ist, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 127 Abs. 5 StPO mit ihrer Verteidigung zu betrauen (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK). Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass grundsätzlich eine (Wahl-) Verteidigung nie ausgeschlossen werden darf und die beschuldigte Person in der Auswahl (und im Wechsel) ihrer Verteidigung frei ist. Das Bundesgericht bejaht eine Verletzung des Anspruchs auf freie Anwaltswahl sowohl bei der amtlichen als auch der privaten Verteidigung, wenn dem Wunsch der beschuldigten Person keine Rechnung getragen wird. Doch ist das Recht auf Wahlverteidigung nur verletzt, wenn das Gericht an einem Verhandlungstermin festhält, ohne dass prozessuale Gründe die Ablehnung des Gesuches und die damit verbundene Einschränkung der freien Anwaltswahl rechtfertigen und das Ersuchen nicht trölerisch oder rechtsmissbräuchlich ist (Urteil BGer 6B_960/2019 vom 4. Februar 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Verfahren wird folglich in deutscher Sprache durchgeführt und die Beschwerde abgewiesen.”
“Gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO ist die beschuldigte Person berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit ihrer Vertretung zu betrauen (Wahlverteidigung). Art. 129 StPO kodifiziert damit als bundesrechtliche Verfahrensvorschrift einen bereits in Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 3 EMRK garantierten fundamentalen Grundsatz eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm ergibt sich, dass grundsätzlich eine (Wahl-) Verteidigung nie ausgeschlossen werden darf (vgl. Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 2 zu Art. 129 StPO) und die beschuldigte Person in der Auswahl (und im Wechsel) ihrer Verteidigung frei ist (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 S. 1178 Ziff. 2.3.4.2). Das Bundesgericht hat im vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid 6B_350/2013 vom 25. Juli 2013 dieses fundamentale Recht auf Verteidigung dadurch als verletzt erachtet, dass ein Gericht ein begründetes Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung abwies. In jenem Verfahren hatte sich der Anwalt 10 Tage nach Zustellung der Vorladung zur Hauptverhandlung als Verteidiger konstituiert und um Verschiebung der Hauptverhandlung gebeten. Das kantonale Gericht befand, wenn die Hauptverhandlung bereits angesetzt sei, habe die beschuldige Person sich eine Verteidigung auszusuchen, welche am festgesetzten Termin verfügbar sei.”
Nach Art. 32 Abs. 2 BV besteht insbesondere ein Anspruch der beschuldigten Person, dass ihre Verteidigung an der Haupt- und an der Berufungsverhandlung teilnehmen kann.
“Nach Art. 32 Abs. 3 BV hat jede strafrechtlich verurteilte Person das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ein analoger Anspruch ergibt sich auch aus dem Völkerrecht BGE 149 IV 259 S. 262 (Art. 2 Ziff. 1 des Protokolls Nr. 7 vom 22. November 1984 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101.07]; Art. 14 Abs. 5 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Jede beschuldigte Person muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV). Insbesondere besteht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BV ein Anspruch der beschuldigten Person, dass ihre Verteidigung an der Haupt- bzw. Berufungsverhandlung teilnehmen kann (BGE 148 IV 362 E. 1.10.2; BGE 133 I 12 E. 5 mit zahlreichen Hinweisen). Wer berechtigt ist, ein Rechtsmittel zu ergreifen, kann nach Eröffnung des anfechtbaren Entscheids durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der entscheidenden Behörde auf die Ausübung dieses Rechts verzichten (Art. 386 Abs. 1 StPO). Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses gemäss Art. 386 Abs. 2 StPO bei mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen zurückziehen (lit.”
“Gemäss Art. 32 Abs. 3 BV hat jede strafrechtlich verurteilte Person das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ein analoger Anspruch ergibt sich auch aus dem Völkerrecht (Art. 2 Ziff. 1 des Protokolls Nr. 7 vom 22. November 1984 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101.07]; Art. 14 Abs. 5 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Jede beschuldigte Person muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV). Insbesondere besteht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BV ein Anspruch der beschuldigten Person, dass ihre Verteidigung an der Haupt- bzw. Berufungsverhandlung teilnehmen kann (BGE 133 I 12 E. 5 mit zahlreichen Hinweisen).”
Aus Art. 32 Abs. 2 BV (in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK) lassen sich Pflichten der Verfahrensleitung ableiten; eine ausdrückliche Fürsorgepflicht zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Vertretung wird jedoch nur im Rahmen des Rechts auf Verteidigung der beschuldigten Person postuliert. Die Berufsbeiständin muss nicht über besondere juristische Kenntnisse verfügen, und es obliegt nicht der Kammer zu beurteilen, welche Fallzahl eine Berufsbeiständin übernehmen kann; KESB bzw. Berufsbeiständin konnten eine Rechtsvertretung mandatieren.
“Nach dem Gesagten und gestützt auf die angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung muss die Berufsbeiständin nicht über besondere juristische Kenntnisse verfügen, um die Beistandschaft wirksam wahrnehmen zu können. Ebenso ist es aus einer strafprozessualen Perspektive unerheblich, über welche zeitlichen Ressourcen die Berufsbeiständin verfügt. Aus Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) werden diverse Pflichten der Verfahrensleitung abgeleitet. Eine eigentliche Fürsorgepflicht in Bezug auf die Wirksamkeit der Vertretung wird jedoch nur für die beschuldigte Person unter dem Stichwort Recht auf Verteidigung postuliert (Vest, in: Bundesverfassung St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 32 BV; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, N. 4 Vor Art. 127-138 StPO; Geth/Reimann, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 100 zu Art. 3 StPO; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4b zu Art. 128 StPO). Es ist nicht an der Kammer zu beurteilen, wie viele Fälle eine Berufsbeiständin übernehmen kann oder muss. Die KESB bzw. die Berufsbeiständin war frei, eine Rechtsvertretung zu mandatieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich hierbei um einen erwachsenenschutzrechtlichen Vorgang handelt, der mit der Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsbeistandes i.”
“Nach dem Gesagten und gestützt auf die angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung muss die Berufsbeiständin nicht über besondere juristische Kenntnisse verfügen, um die Beistandschaft wirksam wahrnehmen zu können. Ebenso ist es aus einer strafprozessualen Perspektive unerheblich, über welche zeitlichen Ressourcen die Berufsbeiständin verfügt. Aus Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) werden diverse Pflichten der Verfahrensleitung abgeleitet. Eine eigentliche Fürsorgepflicht in Bezug auf die Wirksamkeit der Vertretung wird jedoch nur für die beschuldigte Person unter dem Stichwort Recht auf Verteidigung postuliert (Vest, in: Bundesverfassung St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 32 BV; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, N. 4 Vor Art. 127-138 StPO; Geth/Reimann, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 100 zu Art. 3 StPO; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4b zu Art. 128 StPO). Es ist nicht an der Kammer zu beurteilen, wie viele Fälle eine Berufsbeiständin übernehmen kann oder muss. Die KESB bzw. die Berufsbeiständin war frei, eine Rechtsvertretung zu mandatieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich hierbei um einen erwachsenenschutzrechtlichen Vorgang handelt, der mit der Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsbeistandes i.”
Art. 32 Abs. 1 BV steht in engem Zusammenhang mit dem strafprozessualen Verbot der Selbstbelastung (nemo tenetur). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten und hat nach Art. 113 Abs. 1 StPO namentlich das Recht, die Aussage und die Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern.
“Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO). Dieses strafprozessuale Selbstbegünstigungsprivileg ("nemo tenetur se ipsum accusare") folgt aus dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 StPO verankerten Grundsatz des "fair trial" und steht in engem Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO).”
“Der Erklärungsversuch der Beschuldigten, vielleicht hätten seine Mutter oder sein Vater die Bezüge getätigt, überzeugt ebenfalls nicht, hat sie doch im gesamten Verfahren nie vorgebracht, neben dem Kindsvater hätten auch dessen Eltern mit ihrer Bankkarte Bezüge getätigt. Betreffend den Zeitraum nach der Geburt ihres ersten Kindes G._____ am tt. mm. 2018 brachte die Beschuldigte sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung vor, sie habe einerseits keine Gelegenheit gehabt, das Kind in die Schweiz zu nehmen, weshalb sie immer wieder nach Frankreich habe gehen müssen und andererseits habe F._____ seit der Geburt von G._____ über ihre Bankkarte verfügt und die Bezüge getätigt. In der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte diesbezüglich – im Widerspruch zu ihren bisherigen Aussagen – an, sie habe nicht gewusst, wohin sie mit den Kindern gehen sollte, nachdem das Sozialamt ihre Wohnung nicht mehr finanzierte, und habe die Kinder dann zum Kindsvater gebracht (Prot. II S. 15). Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfol- gungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst be- lasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfah- ren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangs- - 17 - massnahmen unterziehen. Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu be- lasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; BGE 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehr- ter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberech- tigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belas- tende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E.”
Die beschuldigte Person hat nach Art. 32 Abs. 1 BV bzw. Art. 113 Abs. 1 StPO das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht selbst zu belasten. Sie muss sich jedoch den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Nach der Rechtsprechung verstösst der Zwang zur Selbstbelastung gegen dieses Verbot; als Beispiel werden strafbewehrte Befehle genannt, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich (oder im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts gegen eine andere Person) zu machen.
“Zur freien Würdigung der Beweismittel und zur Unschuldsvermutung kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz (Urk. 161 S. 28 ff.) und die einschlägige Rechtspre- chung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzungen bzw. punktuelle Hervorhebungen: 2.Die Vorinstanz befasste sich ausführlich mit der Glaubwürdigkeit der befrag- ten Personen (Urk. 161 S. 31 ff.). Dazu ist festzuhalten, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum relevante Bedeutung zukommt und es für die Wahrheitsfindung auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage ankommt (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 mit Hinweisen), weshalb vorliegend auf jene Erwägungen der Vorinstanz nicht weiter eingegangen wird. 3.Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsver- mutung (oder auch Grundsatz in dubio pro reo) bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Partei ihre Täterschaft nachzu- weisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst - 27 - zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehr- ter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberech- tigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belas- tende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E.”
“Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsver- mutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschul- digten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs ver- stösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweis- unterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rah- men des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.”
Fehlen unmittelbare Beweise, ist grundsätzlich auch der Indizienbeweis zulässig. Aus mehreren bewiesenen Indizien kann sich in der Gesamtschau ein den vollen rechtsgenügenden Beweis ergebendes Beweisbild ergeben. Bleiben nach der objektiven Würdigung der gesamten Beweise jedoch relevante, nicht zu unterdrückende Zweifel, ist von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV).
“Bloss aufgrund des Umstands, dass die Banknoten in der Briefpostsendung präpariert gewesen seien und der Beschuldigte die chemische Täterfalle beim Öffnen der Briefpostsendung bemerkt habe, sei es nicht zum Diebstahl gekommen. 2.3 Beweisergebnis 2.3.1 2.3.1.1 Mit Ausnahme der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2021 machte der Beschuldigte weder im Vorverfahren noch vor Gericht – abgesehen von ergänzenden Angaben zu seinen Einkünften und Ausgaben – Aussagen zur Sache und den ihm vorgehaltenen Tatvorwürfen (BA 13-00-0014 ff.; TPF 4.731.001 ff.). Der Beschuldigte bestritt vor Gericht die ihm vorgeworfenen Sachverhalte und Anklagevorwürfe vollumfänglich und erklärte, dass er unschuldig sei (TPF 4.731.010). 2.3.1.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.3). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_916/2023 vom 1.”
“Allgemeine Grundlagen zur Beweiswürdigung Ein bestrittener Sachverhalt ist nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es die Aufgabe des Gerichts, den Fakten verpflichtet und unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände zu prüfen, ob es sich von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung überzeugt zeigen kann. Bestehen gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Diese Bestimmung kodifiziert den Grundsatz in dubio pro reo, der ebenso durch Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK gewährleistet ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 2.2). Art. 10 Abs. 3 StPO operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung. Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). Die denktheoretisch nie auszuschliessende Möglichkeit, dass es auch anders sein könnte, ist demgegenüber irrelevant (Wohlers, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.”
“Allgemeines zur Beweiswürdigung Ziel des Strafprozesses ist die Ermittlung des wahren Sachverhaltes (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; Art. 6 StPO). Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" betrifft sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2). Eine Verurteilung ist nur dann zulässig, wenn das Ge- richt überzeugt ist, dass sich der Sachverhalt so wie angeklagt zugetragen hat. Zu dieser Überzeugung gelangt es, indem es die vorhandenen Beweise frei würdigt (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO; vgl. statt vieler BGE 144 IV 345 E. 2.2 m.w.H.). Als Be- weiswürdigungsregel ist der Grundsatz von "in dubio pro reo" in Art. 10 Abs. 3 StPO kodifiziert. Demnach hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen, wenn unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Dieser Grundsatz verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung im Ganzen relevante Zweifel verbleiben (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 145 IV 154 E. 1.1).”
“Ausserdem gehe es auch nicht um den Gesundheitszu- stand des Beschuldigten vor Juli 2016, denn vorgeworfen werde dem Beschuldigten ja eine ganz deutliche Verbesserung seines Gesundheitszustands, ansonsten er - 30 - das effektiv geleistete Arbeitspensum ab Sommer 2016 nicht hätte leisten können (Urk. 39 E. III/H/3.7 S. 95). Damit widersprach die Vorinstanz der Verteidigung, welche vorgebracht hatte, lic. phil. AG._____ könne bestätigen, dass der Beschul- digte während der relevanten Periode 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und die Nähe bei seinem Bruder in der Shisha-Bar essenziell für die Wiedereingliederung gewesen sei (Urk. 17A). 2.Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung (dabei namentlich zum Grundsatz «in dubio pro reo», zum Indizienbeweis und zur Würdigung von Aussagen) zutreffend dargelegt (Urk. 39 E. III/D S. 44 ff.). Die Er- wägungen der Vorinstanz vertiefend werden der Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Angeklagten) und der Indizienbeweis nachfolgend näher beleuchtet: Nach der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsver- mutung und dem davon abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro reo» ist bis zum ge- setzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; BGE 138 V 74 E. 7, 127 I 38 E. 2a; BGer 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Aus der Unschuldsver- mutung – als Beweislastregel – ergibt sich, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (ZK StPO-WOHLERS, Art. 10 N 6; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 4. Aufl., 2023, N 216 f.; BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 19, 80; BGE 127 I 40; BGE 120 Ia 37). Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist verletzt, wenn das Strafgericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz «in dubio pro reo» ausserdem, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGer 6B_1168/2020 vom 11.”
Unschuldsvermutung: Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Eine Verurteilung setzt voraus, dass die Schuld mit hinreichender Sicherheit festgestellt ist; bloss abstrakte oder theoretische Zweifel genügen nicht. Verbleiben nach der Beweiswürdigung erhebliche, unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Tatbestandsvoraussetzungen, so ist zugunsten der beschuldigten Person zu entscheiden (in dubio pro reo).
“Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat (TOPHINKE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 N 82 f.). Bestehen demgegenüber unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächli- chen Voraussetzung der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die be- schuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grund- satz "in dubio pro reo" besagt, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig gilt und sich das Strafgericht nicht von einem für sie ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklä- ren darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächli- chen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (vgl. Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 10 StPO). Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Die Ent- scheidregel besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist; sie kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung im Ganzen re- levante Zweifel verbleiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 1.3.2.). 2.2.Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten und von AD._____ zutreffend zusammen. Es kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 49 S. 32 ff.).”
“Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei und nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dabei gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 32 Abs. 2 BV).”
Ein allgemeines Konfrontationsrecht (Anspruch, belastende Personen in eigener Anwesenheit zu befragen) ergibt sich aus Art. 32 BV/Art. 6 EMRK für Strafsachen. In Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren besteht ein solches Recht nur, soweit das Verfahren strafähnlichen Charakter im Sinne von Art. 6 EMRK/Art. 32 BV hat; andernfalls kommt ein Anspruch auf Einvernahme belastender Personen nur insoweit in Betracht, als er sich aus dem Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht ergibt. Wenn die Behörde eine Einvernahme aufgrund antizipierter Beweiswürdigung unterlassen darf, besteht in diesen Verfahren kein Anspruch auf Konfrontation mit der betreffenden Person.
“Mit Bezug auf Strafsachen garantieren Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 32 Abs. 2 BV als besonderen Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) einen Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieses Konfrontationsrecht gilt in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren nur insoweit, als deren Gegenstand Strafcharakter im Sinne von Art. 6 EMRK und Art. 32 BV hat. Andernfalls haben die Parteien nur dann Anspruch darauf, dass Personen, deren Aussagen sie belasten, in ihrer Anwesenheit einvernommen werden, wenn sich aus dem Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht ein Anspruch auf Durchführung einer solchen Einvernahme ergibt. Wenn die Behörden in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Einvernahme verzichten dürfen, besteht im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren auch kein Anspruch auf Konfrontation mit der betreffenden Person (VGE VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.3).”
Bei Aussage‑gegen‑Aussage ist vorrangig der innere Gehalt der Aussagen unter Beachtung von Realitätskriterien und der Art der Wiedergabe zu prüfen; nicht die generelle Persönlichkeit des Aussagenden. Eine pauschale Herabsetzung der Glaubwürdigkeit allein wegen der prozessualen Stellung des Beschuldigten ist mit der Unschuldsvermutung unvereinbar.
“Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtli- cher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwür- digkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kriti- schen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Es ist aufgrund der vor- handenen Beweismittel zu prüfen, ob dem Beschuldigten der von der Staatsan- waltschaft eingeklagte Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewie- sen werden kann oder ob erhebliche und unüberwindliche Zweifel am tatbe- standsmässigen Verhalten des Beschuldigten verbleiben. Grundlegend hierfür ist der Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten). Die Vorinstanz hat die vorliegenden Beweismittel sowie die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in ihrem Ent- scheid ausführlich und zutreffend zusammengefasst und gewürdigt. Auf ihre dies- bezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägun- gen verstehen sich als Ergänzungen. - 12 -”
“Die vorinstanzliche Feststellung der verminderten Glaubwürdigkeit aufgrund der prozessualen Stellung verstösst gegen die Unschuldsvermutung von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK. Der Gedanke, dass eine beschul- digte Person weniger glaubwürdig sei als eine Person, gegen welche keine Stra- funtersuchung im Gange ist, stammt aus dem Zeitalter der Inquisition im Mittelalter. Oftmals basiert eine solche Feststellung bloss auf einem Zirkelschluss, indem vom Resultat der Würdigung, wonach die Schuld erwiesen ist, eine Erklärung für das Bestreiten durch den Beschuldigten gesucht wird. Dies ist aber ebenso wenig zulässig und erweckt den Anschein von Voreingenommenheit. Dem Entscheid der Vorinstanz ist zu Recht nicht zu entnehmen, dass die behauptete verminderte Glaubwürdigkeit des Beschuldigten aufgrund dessen prozessualer Stellung irgend- einen relevanten Einfluss auf ihr Fazit gehabt hätte. Es handelt sich deshalb ohne- hin um einen papierfüllenden Textbaustein, der entbehrlich ist.”
In den Verfahren zur Festsetzung der Leistungspflicht nach Art. 12 VStrR finden die strafprozessualen Verfahrensgarantien (vgl. Art. 32 BV; Art. 6 EMRK) keine Anwendung. Etwaige Verletzungen dieser Garantien berühren die Gültigkeit der Leistungsentscheide nicht. Beanstandungen diesbezüglicher Verfahrensmängel sind im Verwaltungsstrafverfahren geltend zu machen und können nicht nachträglich in einem Rechtsmittelverfahren gegen die Leistungs- oder Rückleistungspflicht nach Art. 12 VStrR behandelt werden.
“62 VStrR), während auf das Verfahren für die Festsetzung der nachzuentrichtenden oder zurückzuzahlenden Abgaben gemäss Art. 12 VStrR die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes Anwendung finden (Art. 63 Abs. 1 VStrR). Dabei darf sich die zuständige Bundesverwaltungsbehörde auf die Ergebnisse einer verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung stützen (Urteil des BGer 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 5.3; André Haiböck, BSK-VStrR, Art. 63 N 9). Aufgrund der Trennung zwischen diesen beiden Verfahren gelten in den Verfahren zur Festsetzung der Leistungspflicht nach Art. 12 VStrR die strafprozessualen Verfahrensgarantien nicht (vgl. Art. 32 BV, Art. 6 Abs. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 980 f.; Hans Vest, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. Aufl. 2014, N 1 ff. zu Art. 32 BV; je m.w.H.). Mit anderen Worten hat eine Verletzung dieser Garantien keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Leistungsentscheide, und eventuelle Verletzungen strafprozessualer Garantien müssen im Verwaltungsstrafverfahren geltend gemacht werden. Sie können daher nicht nachträglich in einem Rechtsmittelverfahren gegen die Leistungs- oder Rückleistungspflicht i.S.v. Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR behandelt werden (Urteile des BGer 2C_867/2018 vom 6. November 2019 E. 6.1., 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 3.2 f., 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.4).”
Die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) steht der Fortführung strafprozessualer Haft nicht entgegen, wenn die nach der StPO vorausgesetzten formellen Voraussetzungen für die Haft erfüllt sind.
“Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf die Unschuldsvermutung. Diese stehe der Fortführung der Sicherheitshaft entgegen. Sind indessen - wie vorliegend - die Voraussetzungen für strafprozessuale Haft nach Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 212 Abs. 2 und 3 sowie Art. 237 Abs. 1 StPO erfüllt (vgl. E. 3-5 hiervor), steht die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 32 Abs. 1 BV) der Weiterführung der strafprozessualen Haft nicht entgegen.”
“Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf die Unschuldsvermutung. Diese stehe der Fortführung der Sicherheitshaft entgegen. Sind indessen - wie vorliegend - die Voraussetzungen für strafprozessuale Haft nach Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 212 Abs. 2 und 3 sowie Art. 237 Abs. 1 StPO erfüllt (vgl. E. 3-5 hiervor), steht die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 32 Abs. 1 BV) der Weiterführung der strafprozessualen Haft nicht entgegen.”
Unterschiedliche Beweismassstäbe — im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis konkreter Verdachtsmomente, für eine Verurteilung gilt hingegen der Grundsatz in dubio pro reo (Art. 32 Abs. 1 BV). Bei Personalunionen zwischen Sach- und Haftrichter kann dieser Unterschied den Anschein der Befangenheit begründen, insbesondere wenn derselbe Richter bereits in der Hauptsache Zweifel als ausgeräumt angesehen hat und später über den dringenden Tatverdacht zu entscheiden hat.
“Auch hier steht eine Form der Personalunion zwischen Haft- und Sachrichter zur Diskussion, indessen unter umgekehrten Vorzeichen, da Oberrichter Spiess zuerst als Sachrichter amtete und erst später als Haftrichter. Das Bundesgericht hatte bisher keine Gelegenheit, sich mit dieser Konstellation zu befassen, und die Literatur äussert sich dazu, soweit ersichtlich, nicht (im Gegensatz zur Situation, in der ein Richter zunächst über die Haft und später in der Sache entscheidet: s. die Hinweise in BGE 139 IV 270 E. 2.1). Für die Frage der Befangenheit ist dieser Unterschied wesentlich. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Dagegen ist für eine Verurteilung der Grundsatz "in dubio pro reo" massgeblich. Danach ist entscheidend, ob nach objektiver Würdigung keine unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Diese unterschiedlichen Beweismassstäbe sprechen dafür, beim Sachrichter, der später als Haftrichter amtet und in diesem Zusammenhang über die Frage des dringenden Tatverdachts zu befinden hat, den Anschein der Befangenheit zu bejahen. Da er durch die Verurteilung des Angeklagten zum Ausdruck gebracht hat, dass er keine bzw. höchstens abstrakte oder theoretische Zweifel an dessen Schuld hat, kann er in Bezug auf die sich in einem späteren Haftprüfungsverfahren stellende Frage des dringenden Tatverdachts kaum mehr als unvoreingenommen angesehen werden.”
Eine Verschlechterung der verurteilten Person durch die Berufungsinstanz ist unzulässig (Verbot der reformatio in peius). Insbesondere ist eine Anklageergänzung nach Art. 333 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren nicht zulässig, weil sie den erstinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstand durchbrechen und die Doppelinstanz (Art. 32 Abs. 3 BV) verletzen würde. Eine blosse Änderung bzw. Umqualifizierung nach Art. 333 Abs. 1 StPO kann hingegen unter den in der Rechtsprechung genannten Voraussetzungen und soweit mit dem Verschlechterungsverbot vereinbar, im Berufungsverfahren möglich sein.
“333 Abs. 1 StPO) und der Erweiterung der Anklage um eine zusätzliche Straftat (Anklageerweiterung, Art. 333 Abs. 2 StPO). Art. 333 Abs. 1 StPO gelangt zur Anwendung, wenn der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen (Umqualifizierung) - oder, bei echter Konkurrenz, einen zusätzlichen - Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (BGE 148 IV 124 E. 2.6.2; 147 IV 167 E. 1.4). Art. 333 Abs. 2 StPO ermöglicht es demgegenüber, zusätzliche Straftaten der beschuldigten Person, die während des gerichtlichen Verfahrens entdeckt worden sind, nachträglich einzubeziehen, statt sie einem weiteren Verfahren vorzubehalten, wenn die Prozessökonomie dies nahelegt (BGE 148 IV 124 E. 2.6.2; 147 IV 167 E. 1.5.1; je mit Hinweis). Eine Anklageerweiterung im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren nicht mehr möglich, da dies eine Durchbrechung des Grundsatzes der Doppelinstanzlichkeit (vgl. Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 32 Abs. 3 BV) bedeuten würde (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3; 147 IV 167 E. 1.5.1; je mit Hinweis) und mit dem Verbot der "reformatio in peius" (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) unvereinbar wäre (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3; 147 IV 167 E. 1.5.2 f. mit Hinweisen). Eine blosse Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Anwendung von Art. 379 StPO im Rahmen der Anträge der Parteien (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 und Art. 404 Abs. 1 StPO) und soweit mit dem Verbot der "reformatio in peius" vereinbar (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), indes auch im Berufungsverfahren noch zulässig (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3; 147 IV 167 E. 1.4; 141 IV 97 E. 2.4.2). Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Anklageänderung nach der Rechtsprechung auch nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht noch erfolgen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3 mit Hinweisen).”
“Gemäss BGE 147 IV 167 war die gestützt auf Art. 333 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren erfolgte Anklageergänzung nicht mehr möglich, da sie sich nicht im Rahmen des erstinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstands gehalten sowie den Grundsatz der Doppelinstanzlichkeit (vgl. Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 32 Abs. 3 BV) durchbrochen habe und nicht mit dem Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) vereinbar gewesen sei (BGE, a.a.O., E. 1). Zusammengefasst stellte das Bundesgericht fest, die Vorinstanz sei unter keinem Titel befugt gewesen, die Anklage ergänzen zu lassen und gestützt darauf einen zusätzlichen Schuldspruch zu fällen. Der Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung gemäss ergänzter Anklageschrift sei aufzuheben (BGE, a.a.O., E. 1.6). Angesichts dessen, dass die Anklageergänzung vom 15. Februar 2019 unzulässig war, konnte sie nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bilden. Folglich war auch nicht über die (unzulässige) Anklageergänzung bzw. über den darin erhobenen Vorwurf der (versuchten) sexuellen Nötigung zu befinden, auch nicht im Sinne eines Freispruchs, welcher vom Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid denn auch nicht verlangt worden war (BGE 147 IV 167 E. 1.6; vgl. Urteil 6B_1370/2019 vom 11. März 2021 E. 3, nicht publ. in: BGE 147 IV 167). Nach Wegfall der Anklageergänzung vom 15.”
Organisatorisch‑verfahrensleitender Informationsaustausch verletzt Art. 32 Abs. 3 BV nicht, sofern die ausgetauschten Informationen keine Beweisfunktion haben und damit die Rechte auf effektive Verteidigung bzw. die Rechtsweggarantie nicht beeinträchtigen.
“Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände der Verletzung der Vorschriften zur Beweiserhebung (Art. 139 ff. StPO), insbesondere der Einvernahme (Art. 142 ff. und Art. 177 StPO) sowie der Teilnahmerechte an der Beweiserhebung (Art. 147 StPO) sind für den organisatorisch-verfahrensleitende Informationsaustausch nicht einschlägig. Durch den Vermerk der Emailkommunikation in den Akten vom 1. November 2022 hat der Strafgerichtspräsident entsprechend auch weder die Garantie einer effektiven Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]), den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK) noch die Rechtsweggarantie (Art. 32 Abs. 3 BV) oder die Rechtsmittelgarantie (Art. 13 EMRK) verletzt. Diese Einwände sind mangels Beweisfunktion der Antwort-Email des Zeugen nicht weiter zu prüfen.”
“Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände der Verletzung der Vorschriften zur Beweiserhebung (Art. 139 ff. StPO), insbesondere der Einvernahme (Art. 142 ff. und Art. 177 StPO) sowie der Teilnahmerechte an der Beweiserhebung (Art. 147 StPO) sind für den organisatorisch-verfahrensleitende Informationsaustausch nicht einschlägig. Durch den Vermerk der Emailkommunikation in den Akten vom 1. November 2022 hat der Strafgerichtspräsident entsprechend auch weder die Garantie einer effektiven Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]), den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK) noch die Rechtsweggarantie (Art. 32 Abs. 3 BV) oder die Rechtsmittelgarantie (Art. 13 EMRK) verletzt. Diese Einwände sind mangels Beweisfunktion der Antwort-Email des Zeugen nicht weiter zu prüfen.”
Bei Anklagen gegen mehrere Personen muss die Anklageschrift die gegen jede beschuldigte Person erhobenen Beschuldigungen und die zugeordneten Tatvorwürfe hinreichend konkret ausweisen, damit die Betroffenen ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrnehmen können.
“Die Verteidigung wendet gegen die vorliegende Anklage vom 2. Februar 2022 ein, dass es sich um eine systemwidrige personenbezogene Alternativanklage handle, die unzulässig sei. Denn die Staatsanwaltschaft habe sowohl gegenüber der Beschuldigten A._____ als auch gegenüber dem Beschuldigten B._____ An- klage erhoben und dem Gericht zwei sich gegenseitig ausschliessende Täter un- terbreitet (Urk. 131 S. 1; Urk. 137). Die Staatsanwaltschaft hält diesem Vorwurf ent- gegen, dass in casu weder eine Alternativ- noch eine Eventualanklage vorliege. Sie habe dem Grundsatz "in dubio pro duriore" folgend in derselben Strafuntersuchung gegen zwei beschuldigte Personen Anklage erhoben, mithin sei die vorliegende Anklage zulässig (Urk. 134 S. 2 f.). 2.2. Nach Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Die Anklageschrift bil- det gemäss dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz den Gegenstand des Gerichts- verfahrens. Der in Art. 9 Abs. 1 StPO statuierte Anklagegrundsatz besagt, dass eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft ge- gen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen”
Vor dem Hintergrund von Art. 32 Abs. 1 BV spricht der Zweck der Haft wegen Wiederholungsgefahr nicht grundsätzlich dagegen, auch höchstwahrscheinlich verübte, sicherheitsrelevante Straftaten prognostisch zu berücksichtigen. Gleichzeitig stehen Untersuchungshaft und Sicherungshaft in einem Spannungsverhältnis zur Unschuldsvermutung; sie sind deshalb ultima ratio und nur mit grosser Zurückhaltung anzuordnen.
“Aus prognostischer Warte können allerdings auch Straftaten, die in jüngerer Vergangenheit (nur) mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit begangen wurden, eine ähnlich geeignete Grundlage für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls in naher Zukunft bilden wie eine mehrere Jahre zurückliegende Tat, die rechtskräftig abgeurteilt wurde (vgl. BGE 150 IV 149 E. 3.1.3; 143 IV 9 E. 2.6). Zu denken ist an eine Reihe gleichgelagerter Verbrechen oder schwerer Vergehen, für die glaubhafte Geständnisse, übereinstimmende Zeugenaussagen, ein Tatvideo oder sogar eine erst- oder zweitinstanzliche Verurteilung im Recht liegen. Der Zweck der Haft wegen Wiederholungsgefahr spricht deshalb nicht dagegen, auch höchstwahrscheinlich verübte, sicherheitsrelevante Straftaten als Grundlage für einfache Wiederholungsgefahr heranzuziehen, ohne ein rechtskräftiges Urteil zu verlangen. Aus dieser rein prognostischen Warte wäre es freilich auch denkbar - analog der Regel in Art. 221 Abs. 1bis StPO -, bereits einen (dringenden) Tatverdacht als "Vortat" genügen zu lassen oder die Schwelle für die Haftanordnung sogar noch tiefer anzusetzen. Es ist jedoch daran zu erinnern, dass Untersuchungs- und Sicherheitshaft in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) eingreifen und per se in einem Spannungsverhältnis zur Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) stehen. Sie dürfen erst als ultima ratio und nur mit grosser Zurückhaltung angeordnet werden (BGE 150 IV 149 E. 3.3.1; 143 IV 9 E. 2.2; je mit Hinweisen). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ermöglicht zwar einerseits die Haft wegen Wiederholungsgefahr, stellt aber andererseits gleichzeitig die verfassungsrechtlich notwendigen Schranken auf (vgl. Art. 36 BV), um eine uferlose Anordnung von Präventivhaft zu verhindern. Wie hoch die Anforderungen für die einfache Wiederholungsgefahr sein sollen, beinhaltet deshalb letztlich eine normative Wertung, auf die eine teleologische Auslegung keine befriedigende oder abschliessende Antwort geben kann.”
Eine Auferlegung der Verfahrenskosten bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie kommt in Betracht, wenn die nicht verurteilte Person durch ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten — d.h. nach Analogie zu Art. 41 OR widerrechtlich und schuldhaft — die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens veranlasst oder wesentlich erschwert hat. Die Voraussetzungen sind restriktiv auszulegen. Die Kostenauflage darf sich nur auf unbestrittene oder klar nachgewiesene tatsächliche Umstände stützen, und zwischen diesem Verhalten und den entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen; andernfalls würde die Massnahme mit der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) unvereinbar sein.
“Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt. Die Strafbehörde kann für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen (Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO). Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Art. 426 Abs. 2 StPO ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet, sodass der Vorinstanz ein Ermessen zusteht und die Rechtsmittelinstanz nur mit Zurückhaltung einschreitet (Urteil BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit.”
“Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl.”
“Bei der Kostenüberbindung bei Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsbehörden und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht (BGE 116 Ia 162 E. 2b und 2c; Urteile 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2; 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b).”
“Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl.”
“Die Kostenüberbindung stellt mithin eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersu- chungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar (Urteile des Bundesge- richts 6B_665/2020 vom 22. September 2021, E. 2.2.1 und 6B_1328/2019 vom 14. Oktober 2020, E. 3.2.2, je mit Hinweisen). Das Verhalten eines Beschuldigten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Nor- men der Rechtsordnung verstösst, die ihn direkt oder indirekt zu einem bestimm- ten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Die Untersu- chungs- respektive Verfahrenskosten müssen adäquat kausal auf das zivilrecht- lich vorwerfbare Verhalten zurückzuführen sein (BGE 144 IV 202, E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1328/2019 vom 14. Oktober 2020, E. 3.2.2; 6B_660/2020 vom 9. September 2020, E. 1.3 und 6B_290/2018 vom 19. Februar 2019, E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Un- schuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 - 13 - EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschul- den. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar ver- letzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung er- schwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbe- strittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202, E. 2.2; BGE 120 Ia 147, E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 6B_665/2020 vom 22. September 2021, E. 2.2.3; 6B_761/2020 vom 4.”
Präventive Haftgründe (insbesondere Wiederholungsgefahr) lassen sich nur schwer mit der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) vereinbaren und stellen einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Die einschlägige Botschaft und Rechtsprechung fordern deshalb Zurückhaltung und eine restriktive Auslegung der entsprechenden Haftvoraussetzungen.
“In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass Art. 221 Abs. 1bis StPO eine Ausnahmeregelung enthält, die restriktiv zu handhaben ist. Die besonderen Haftgründe der Wiederholungs- und der Ausführungsgefahr stellen im Zwangsmassnahmenrecht insofern einen Fremdkörper dar, als sie nicht auf die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 196 StPO), sondern auf Gefahrenabwehr gerichtet sind (WOHLERS, a.a.O., S. 45; CONINX/STUDER, a.a.O., S. 109 Rz. 4.13; GFELLER/BIGLER/BONIN, Untersuchungshaft, 2017, S. 158 Rz. 406; WEDER, Haftgründe, a.a.O., S. 113 f.). Die Botschaft betont, dass sich Präventivhaft in diesem Sinne nur schwer mit der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) vereinbaren lasse und einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person zur Folge habe. Bei der Anwendung präventiver Haftgründe wie der Wiederholungsgefahr sei deshalb Zurückhaltung geboten; sie dürften nur im Rahmen einer restriktiven Auslegung der spezifischen Voraussetzungen zur Anwendung kommen (vgl. BBl 2019 6742 f.; siehe auch BGE 150 IV 360 E. 3.2.3; 143 IV 9 E. 2.2; 137 IV 13 E. 4.5, 84 E. 3.2). Diese von der Botschaft und der bisherigen Rechtsprechung vorgegebene Stossrichtung steht einer extensiven Auslegung von Art. 221 Abs. 1bis StPO entgegen. Auch die Lehre spricht sich im Zusammenhang mit den präventiven Haftgründen für eine zurückhaltende Anwendungspraxis aus (vgl. BÜRGI/HUSMANN, a.a.O., S. 284; PIETH/GETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2023, S. 153 f.; JOSITSCH/RÖTHLISBERGER, a.a.O., S. 26; CONINX/STUDER, a.a.O., S. 106 Rz.”
“Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt zwar ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern (Spezialprävention als Haftgrund). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist jedoch restriktiv zu handhaben (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.2). Auch im Zuge der Revision der präventiven Haftbestimmungen wurde in der Botschaft betont, Präventivhaft sei eine sichernde, polizeiliche Zwangsmassnahme und stelle somit einen Fremdkörper innerhalb des Strafprozessrechts dar. Sie lasse sich nur schwer mit der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO) vereinbaren und habe einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Person zur Folge. Bei der Anwendung dieses Haftgrundes sei deshalb Zurückhaltung geboten (Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6742 zu Art. 221).”
Verfahrensrechtliche Folge: Wird durch die Verletzung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO der Konfrontationsanspruch (i.S.v. Art. 32 Abs. 2 BV) beeinträchtigt, dürfen die in der Verletzung gewonnenen Beweise gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der nicht anwesenden Partei verwertet werden.
“149 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2). Gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1). Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.2). Die Bestimmung des Art. 147 Abs. 1 StPO entspricht dem Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende (Zeugen)- Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1). Dass die Strafprozessordnung ein Teilnahmerecht der Parteien nur bei Beweiserhebungen nach eröffneter Untersuchung, nicht aber auch für das polizeiliche Ermittlungsverfahren vorsieht (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO), berührt den Konfrontationsanspruch nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.2). Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E.”
“2; 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteile 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; je mit Hinweisen). 2.3.3.2. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Nach diesem menschen- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteil 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und 4.2). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (Urteile 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9.”
“Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft be- steht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teil- nahme berechtigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.2). Anders ist es hingegen, wenn die Polizei nach Eröffnung der Unter- suchung durch die Staatsanwaltschaft mit ergänzenden Ermittlungen beauftragt wird (Art. 312 Abs. 1 StPO). Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrens- rechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich sodann das Recht der be- schuldigten Person, Belastungszeugen zu befragen (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur ver- wertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfah- rens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; BGE 133 I 33 E. 3.1; BGE 131 I 476 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 2.3.1; 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.3.3; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.2; 6B_1028/2020 vom 1. April 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Ver- schiebung der Beweiserhebung ableiten (Art. 147 Abs. 2 StPO). Auf die Teilnah- me an einer Beweiserhebung kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrück- lich oder stillschweigend verzichtet werden (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; S CHLEIMIN- GER / SCHAFFNER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.”
Art. 32 Abs. 2 BV begründet den Anspruch der beschuldigten Person auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Diese Garantie findet ihre Bestätigung in der Rechtsprechung und wurde in Teilen durch die StPO (insbesondere Art. 132 ff.) kodifiziert. Die Strafbehörden sind nach den in der StPO verankerten Grundsätzen für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens und einer genügenden Verteidigung verantwortlich.
“Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren den Anspruch des Beschuldigten auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Mit den Bestimmungen von Art. 132 und 133 StPO wurde die bisherige Rechtsprechung zur Garantie auf eine wirksame Verteidigung kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3; Urteil 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 7.2). Nach der in Art. 128 StPO kodifizierten Grundregel ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung muss die Interessen der beschuldigten Person in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse der beschuldigten Person sachgerecht und kritisch abwägen. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Die Strafbehörden ihrerseits haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten.”
“Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren den Anspruch des Beschuldigten auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Mit den Bestimmungen von Art. 132 und 133 StPO wurde die bisherige Rechtsprechung zur Garantie auf eine wirksame Verteidigung kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3). Nach der in Art. 128 StPO kodifizierten Grundregel ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung muss die Interessen des Beschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse des Angeschuldigten sachgerecht und kritisch abwägen. Der Beschuldigte hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Die Strafbehörden ihrerseits haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten.”
“Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantieren unter anderem allgemein das Recht auf ein faires Strafverfahren. In Konkretisierung dazu wird aus Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK der Anspruch der beschuldigten Person auf eine wirksame Verteidigung abgeleitet. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Die Strafbehörden ihrerseits haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten (vgl. BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 138 IV 161 E. 2.4; 131 I 185 E. 3.2.3 mit Hinweis; Urteil 6B_918/2021 vom 4. Mai 2022 E. 1.1). Die beschuldigte Person ist nach Art. 129 i.V.m. Art. 127 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 StPO berechtigt, im Strafverfahren auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder - unter Vorbehalt von Art. 130 StPO - sich selber zu verteidigen. Wie die anderen Parteien im Strafverfahren kann die beschuldigte Person unter Vorbehalt der Bezeichnung einer Hauptvertreterin bzw. eines Hauptvertreters zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird (Art.”
Bestehen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, ist zugunsten der beschuldigten Person zu entscheiden; solche Zweifel führen zum Freispruch (in dubio pro reo). Die Prüfung, ob der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Beweiswürdigung verletzt sind, erfolgt vom Revisionsgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür.
“Das Gericht hat bei der Sachverhaltserstellung die vorhandenen Beweismittel und auch die Behauptungen des Beschuldigten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Ge- mäss der in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld die Unschuld des Be- schuldigten zu vermuten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld des Be- schuldigten hätte zweifeln müssen. Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, - 13 - so ist der Beschuldigte freizusprechen. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag ei- nen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöp- fung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschul- digten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung.”
“Das Gericht würdigt Beweismittel gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vorausset- zungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Per- son günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschul- digten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 6 zu Art. 10 StPO). An die- sen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt er- klären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Vorausset- zungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel han- deln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2).”
“Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 StPO), dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht eine angeklagte Person einzig mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteil 6B_1302/2020 vom 3.”
Unschuldsvermutung (in dubio pro reo): Bis zur rechtskräftigen Verurteilung gilt die beschuldigte Person als unschuldig. Es obliegt den Strafbehörden, die Schuld zu beweisen; der Beschuldigte muss seine Unschuld nicht nachweisen. Eine Verurteilung darf nicht allein darauf gestützt werden, dass der Beschuldigte seine Unschuld nicht bewiesen hat. Soweit die Quellen es anführen, findet die Maxime keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine entlastende Behauptung aufstellt, diese jedoch nicht wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft macht.
“Die Privatklägerin 2 habe sich direkt angesprochen gefühlt und aufgrund der Äus- serung des Beschuldigten befürchtet, dass ihr dieser etwas antun werde, was der Beschuldigte beim Aussprechen der genannten Worte und aufgrund seines Ver- haltens zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 23 S. 3 f.). 2.4.Der Beschuldigte bestreitet die vorstehenden Anklagevorwürfe der Dossi- ers 1 und 6 (s. hierzu Ziff. III.4.1.1. f. und III.4.2.1.). Es ist daher zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Untersuchungsakten und die vor Ge- richt vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln erstel- len lässt. 3.Beweismittel / Beweisregeln 3.1.Die Vorinstanz hat die verwertbaren Beweismittel zutreffend angegeben und die Aussagen der einvernommenen Personen ausführlich und korrekt wieder- gegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 9 ff. und S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 11 - 3.2.Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Wür- digung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.3.Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen ei- ner strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom 23. März 2018 E. 2.2.1). 3.4.Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Ankla- gebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Begründung verur- teilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216). 3.5.Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung auf- stellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in "dubio pro reo" keine Anwendung.”
“Es ist daher zu prüfen, ob sich der ange- klagte Sachverhalt gestützt auf die Untersuchungsakten und die vor Gericht vor- gebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln erstellen lässt. - 16 - 3.Beweismittel und Beweisregeln 3.1.Die Vorinstanz hat die verwertbaren Beweismittel zutreffend angegeben und die Aussagen der einvernommenen Personen ausführlich und korrekt wieder- gegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 77 S. 10, S. 12 ff. und S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dies betrifft insbesondere die Aussagen der Privatklägerin (s. hierzu Ziff. II./2.). 3.2.Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Würdigung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 3.3.Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen ei- ner strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom 23. März 2018 E. 2.2.1). 3.4.Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Ankla- gebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Begründung verur- teilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216). 3.5.Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung auf- stellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in "dubio pro reo" keine Anwendung.”
“Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen einer angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Als Beweiswürdigungsregel besagt "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann.”
“Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO). Dieses strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg ("nemo tenetur se ipsum accusare") und als Teil davon das Recht auf Aussageverweigerung sind grundrechtlich ausdrücklich verankert: Gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. g des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) darf ein wegen einer strafbaren Handlung Angeklagter nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen (BGE 142 IV 207 E. 8.2). Das Privileg folgt ausserdem aus dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 StPO verankerten Grundsatz des "fair trial" und steht in engem Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 142 IV 207 E. 8.3 und 9.5; Urteil des EGMR Heaney und McGuinness gegen Irland vom 21. Dezember 2000, Nr. 34720/97, Recueil CourEDH 2000-XII S. 445 § 40). Demnach ist es insbesondere Sache der Anklagebehörde, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Dieser hat seine Unschuld nicht nachzuweisen (BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 311). Folglich müssen die Strafbehörden seinen Willen, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu schweigen, respektieren (BGE 143 I 304 E. 2.3; Urteile des EGMR Bykov gegen Russland vom 10. März 2009, Nr. 4378/02, § 92; Allan gegen Grossbritannien vom 5. November 2002, Nr. 48539/99, Recueil CourEDH 2002-IX S. 63 § 44). BGE 148 IV 205 S. 211”
Der Anspruch auf Übersetzung/Dolmetschung ist nicht absolut. Er umfasst diejenigen schriftlichen und mündlichen Verfahrenshandlungen, deren Verständnis die beschuldigte Person für ein faires Verfahren benötigt. In der Rechtsprechung wird zudem klargestellt, dass nicht jede Akte vollständig zu übersetzen ist; bei Strafbefehlen sind jedenfalls das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen.
“Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a und e EMRK sowie Art. 14 Ziff. 3 lit. a und f des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) hat jede angeklagte Person Anspruch darauf, möglichst rasch, umfassend und in einer ihr verständlichen Sprache über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden sowie einen unentgeltlichen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich in ihr nicht ausdrücken kann (Adrian Urwyler, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 68 StPO N 5). Dieser grundrechtliche Anspruch auf Übersetzung erfährt eine Konkretisierung in Art. 68 StPO. Demgemäss zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei, wenn eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht versteht oder sich darin nicht genügend ausdrücken kann (Art. 68 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Übersetzung gilt indessen nicht absolut. Ein Anspruch auf Übersetzung besteht nur in Bezug auf Schriftstücke und mündliche Äusserungen, auf deren Verständnis der Angeklagte angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen (Urwyler, a.”
“sie eine Übersetzung verlangen kann. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. hierzu auch Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 2 sowie Art. 6 Ziff. 3 Bst. a und e EMRK). Nach Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person sodann in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht allerdings nicht. Bei Strafbefehlen sind nach der Rechtsprechung zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.3, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_860/2020 vom 18. November 2020). Die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls stellt indes keinen Nichtigkeitsgrund dar (vgl. Urteil des BGer 6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 3.2). Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, resp. gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (vgl. BGE 145 IV 197 E.”
Im Regelfall ist das Fragerecht dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemeinsam einzuräumen; die Verteidigung muss die Möglichkeit haben, auch Ergänzungsfragen zu stellen.
“Rechtliche Grundlagen Der in Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Im Regelfall ist das Fragerecht dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemeinsam einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Bei der Handhabung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen und ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen infrage kommen, um die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten so weit als möglich zu gewährleisten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden. Massnahmen zum Schutz von Opfern können z.B. darin bestehen, dass das Opfer nur durch den Verteidiger, allenfalls durch Zwischenschaltung einer besonders ausgebildeten Person, befragt wird oder indem die Einvernahme des Opfers audiovisuell in einen anderen Raum übertragen wird, von wo aus die beschuldigte Person sie verfolgen und in unmittelbarem zeitlichen Konnex Fragen stellen kann.”
“Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierte Anspruch der beschuldigten Person, Belastungszeugen Fragen zu stellen (vgl. auch Art. 147 Abs. 1 StPO), ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1. und E. 4.2; je m.H.). Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1). In der Lehre wird zum Teil vertreten, dass von einer angemessenen Möglichkeit zur Konfrontation dann nicht die Rede sein könne, wenn einem Antrag auf Akteneinsicht nicht entsprochen worden sei, da jedenfalls die massgeblichen Protokolle vorgelegen haben müssten. Dass sie während der Vernehmung vorgelegt würden, reiche nicht aus, da die beschuldigte Person diese vorgängig mit der Verteidigung besprechen können müsse (Wohlers, a.a.O., Art. 147 N 17). Vorliegend wurde dem Berufungskläger unbestrittenermassen das Protokoll der in den Niederlanden mit B____ durchgeführten Einvernahme vom 1. November 2019 (Akten S. 5232 ff.) vorgängig zur Konfrontationseinvernahme vom 20. Juli 2021 (Akten S. 5314 ff.) nicht vorgelegt. Jedoch wurden ihm im Rahmen der Konfrontation vom 20. Juli 2021 zuerst die in den Niederlanden gemachten Aussagen von B____ vorgehalten, bevor der Berufungskläger sich dazu äussern konnte (Akten S. 5314 ff.). Ihm waren die Belastungen durch B____ entsprechend vor seinen Antworten bekannt, wodurch er nicht ins Leere laufen gelassen wurde.”
Die Einsprache gegen einen Strafbefehl ist nach Praxis des Bundesgerichts kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf, der das gerichtliche Verfahren auslöst, in dem über die im Strafbefehl erhobenen Vorwürfe entschieden wird. Vor diesem Hintergrund gewinnen die grundrechtlich garantierten Verfahrens- und Überprüfungsrechte, namentlich das Recht der verurteilten Person auf Überprüfung des Urteils durch ein höheres Gericht (Art. 32 Abs. 3 BV), an Bedeutung und sind zu wahren.
“Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Jede verurteilte Person hat das Recht, das Strafurteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen (Art. 32 Abs. 3 BV). Die beschuldigte Person muss auch die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 32 Abs. 2 BV). Analoge grundrechtliche Garantien ergeben sich auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 147 IV 518 E. 3.1). Beim Strafbefehl handelt es sich nach der Praxis des Bundesgerichtes um einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung der Strafsache. Die Einsprache gegen den Strafbefehl ist kein Rechtsmittel (im Sinne von Art. 379-415 StPO), sondern ein Rechtsbehelf, der das gerichtliche Verfahren auslöst, in dem über die Berechtigung der im Strafbefehl enthaltenen Deliktsvorwürfe entschieden wird. Die einspracheberechtigte Person darf und muss auf ein rechtsstaatliches Strafbefehlsverfahren vertrauen können. Die Staatsanwaltschaft trägt in diesem Verfahrensabschnitt die Verantwortung für die Einhaltung der "Grundsätze des Verfahrensrechts". Auf den grundrechtlich garantierten gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 29a i.V.m. Art. 30 BV) kann nur die ausreichend informierte beschuldigte Person wirksam verzichten (BGE 147 IV 518 E.”
“Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Jede verurteilte Person hat das Recht, das Strafurteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen (Art. 32 Abs. 3 BV). Die beschuldigte Person muss auch die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 32 Abs. 2 BV). Analoge grundrechtliche Garantien ergeben sich auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 147 IV 518 E. 3.1). Beim Strafbefehl handelt es sich nach der Praxis des Bundesgerichtes um einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung der Strafsache. Die Einsprache gegen den Strafbefehl ist kein Rechtsmittel (im Sinne von Art. 379-415 StPO), sondern ein Rechtsbehelf, der das gerichtliche Verfahren auslöst, in dem über die Berechtigung der im Strafbefehl enthaltenen Deliktsvorwürfe entschieden wird. Die einspracheberechtigte Person darf und muss auf ein rechtsstaatliches Strafbefehlsverfahren vertrauen können. Die Staatsanwaltschaft trägt in diesem Verfahrensabschnitt die Verantwortung für die Einhaltung der "Grundsätze des Verfahrensrechts". Auf den grundrechtlich garantierten gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 29a i.V.m. Art. 30 BV) kann nur die ausreichend informierte beschuldigte Person wirksam verzichten (BGE 147 IV 518 E.”
Fehlt eine genaue Tatzeit oder sind sonstige Umstände unklar, muss die Anklage die der Ermittlungs- und Feststellungslage entsprechenden konkreten Angaben vornehmen. Wo sich bestimmte Umstände nicht rekonstruieren lassen, sind die verfügbaren Spezifizierungen anzugeben; die Vorwürfe sind insoweit möglichst genau abzugrenzen, damit die Informations- und Verteidigungsrechte gewahrt bleiben.
“Verletzung des Anklageprinzips Die Verteidigung rügt in ihrer Berufungsbegründung eine Verletzung des Ankla- geprinzips, indem sie mit Bezug auf den Anklagepunkt A geltend macht, es sei der mögliche Tatzeitpunkt in der Anklage zu ungenau umschrieben mit «Nachmit- tag zwischen 9. August 2020 und 5. Oktober 2020» (Urk. 43 S. 3; Urk. 70/1 S. 5). Bereits vor Vorinstanz hatte sie unter anderem gestützt auf das Anklageprinzip einen Freispruch von diesem Vorwurf verlangt (Urk. 32 Ziff. III/3 S. 8 a.E.). Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK ab- geleiteten und auch in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Ankla- gegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist unter anderem dann verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, - 12 - bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt (BGer 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 3.3.3, mit Hinweisen). Die vorgeworfene Verhaltensweise ist soweit wie möglich zu spezifizieren. Wenn indes genaue Untersuchungsergebnisse fehlen, weil sich gewisse Umstände nicht rekonstruieren lassen, so müssen bzw.”
Die Akten müssen vollständig sein; in Strafverfahren sind die in den Untersuchungsakten vorhandenen Beweismittel aktenmässig zu dokumentieren, soweit sie nicht unmittelbar an der Hauptverhandlung erhoben werden. Dazu gehört die Kenntlichmachung sämtlicher materialbezogener Spurenvorgänge und auch ergebnisloser beziehungsweise scheinbar unergiebiger Ermittlungen, soweit sie thematisch mit dem Tatvorwurf in Zusammenhang stehen und im Verfahren Bedeutung erlangen können. Diese Dokumentation ermöglicht der beschuldigten Person, mögliche inhaltliche oder formelle Mängel zu prüfen und gegebenenfalls Einwände gegen die Verwertbarkeit zu erheben (Art. 32 Abs. 2 BV).
“S. 89; Urteil des Bundesgerichts 6B_376/2018 vom 25. September 2018 E. 5.1; je mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Ent- scheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidi- gen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, da- mit die beschuldigte Person in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder for- - 17 - melle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbar- keit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrech- te überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1; 6B_376/2018 vom 25. September 2018 E. 5.1; 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3; jeweils mit Hinweisen). Die Anklagebehörde muss dem Ge- richt sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen ei- ne bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und dem Beschuldigten respektive der Verteidigung sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren – und sei es auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit – Bedeutung erlangen können. Die Er- mittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erho- benes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also auch bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Urteile des Bundesgerichts 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1; 6B_1368/2017 vom 14.”
“2; Urteile 7B_1/2021 vom 10. Juli 2023 E. 3.3.2; 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und, dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (vgl. BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile 7B_1/2021 vom 10. Juli 2023 E. 3.3.2; 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_324/2021 vom 7. April 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und der beschuldigten Person respektive der Verteidigung sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren - und sei es auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit - Bedeutung erlangen können. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also auch bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Urteile 7B_1/2021 vom 10. Juli 2023 E. 3.3.2; 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E.”
“2 BV, welcher einen wichtigen Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens darstellt, ergibt sich das Recht auf Einsichtnahme in alle für das Verfahren wesentlichen Akten (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 3 EMRK). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen, um gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben zu können. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1). Die Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und der beschuldigten Person sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren Bedeutung erlangen können. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ergebnislose oder unergiebige Ermittlungen in ihrem negativen Ausgang einen für die Urteilsfällung relevanten Gehalt aufweisen können (Urteil 6B_1071/2021 vom 7. April 2022 E. 3.1.3).”
“sowie das Recht, Beweisanträge zu stellen (lit. e). Die Parteien haben schon aufgrund von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 bzw. Ziff. 3 lit. b EMRK Anspruch auf Kenntnisnahme aller Beweisunterlagen, unabhängig davon, ob sie letztlich entscheidrelevant sind oder nicht. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass insbesondere die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis erhält und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann (Daniela Brüschweiler/ Christa Grünig, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 1 zu Art. 101 StPO, mit Hinweisen).”
Eine verspätet erhobene Rüge, die Anklageschrift sei unzureichend, kann zurückgewiesen werden, wenn der Beschuldigte diese Rüge nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhoben hat und sich im erstinstanzlichen Verfahren offenkundig ohne Weiteres gegen die Anklagevorwürfe hätte zur Wehr setzen können; unter diesen Umständen wird die verspätete Rüge nicht gehört.
“Mai 2022 (fortan: Anklageschrift) denn tatsächlich als unzureichend erachtet haben sollte, Anlass gehabt, darauf bereits im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren hinzuweisen. Eine entsprechende Rüge hat er im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben; denn der verteidigte Beschuldigte hat sich im erstinstanzlichen Verfahren offenkundig ohne Weiteres gegen die Anklagevorwürfe angemessen wehren können. Indem er dies unterlassen hat, handelt er verspätet und ist seine Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes nichts zu hören. Unter diesen Umständen kann die verspätet erhobene Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht gehört werden. 3. Selbst wenn auf den Einwand der Verletzung des Anklagegrundsatzes inhaltlich einzugehen wäre, vermöchte dies dem Beschuldigten nicht zu helfen. 3.1 Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichts-verfahrens (Umgrenzungsfunktion). Sie hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem”
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt die Publikation einer Sanktionsverfügung der WEKO vor deren Rechtskraft nicht zwangsläufig die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV (vgl. das erwähnte Urteil, in dem die Bezeichnung eines "Schuldausspruchs" in Anführungszeichen verwendet wurde). Gleichzeitig bleibt die Unschuldsvermutung nach dem Bundesgericht grundsätzlich anwendbar, solange keine rechtskräftige Sanktionsverfügung vorliegt.
“Das Bundesgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass die Publikation einer Sanktionsverfügung der WEKO vor deren Rechtskraft nicht gegen die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verstösst (vgl. Urteil 2C_690/2019 vom 11. Februar 2020 E. 4.2). Die Beschwerdeführerinnen verkennen, dass das Bundesgericht im Fall "Nikon" lediglich diese Rechtsprechung wiedergegeben hat, als es feststellte, dass eine Sanktionsentscheidung genüge, um den "Schuldausspruch" zu rechtfertigen (vgl. Urteil 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 8.2 nicht publ. in: BGE 142 II 268). Damit hat es nicht in Abrede gestellt, dass solange keine rechtskräftige Sanktionsverfügung vorliege, die Unschuldsvermutung weiterhin Anwendung findet. Dies war mithin der Grund, weshalb das Bundesgericht den Begriff des "Schuldausspruchs" in Anführungszeichen gesetzt hat. Insofern die Sanktionsverfügung keinen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung darstellt, vermag auch der Entscheid, die Namen der Verfahrensparteien offenzulegen, diesen Grundsatz nicht zu verletzen.”
Dulden die Behörden untätig, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs‑ und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung von Art. 32 Abs. 2 BV (in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK) liegen. Als schwere Pflichtverletzung kommt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern der Beschuldigte dadurch in seinen Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird (z. B. krasse Frist‑ und Terminversäumnisse, Fernbleiben bei wichtigen Einvernahmen, mangelhafte Vorbereitung oder fehlende Vorsorge für Stellvertretungen).
“Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren den Anspruch des Beschuldigten auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Mit den Bestimmungen von Art. 132 und 133 StPO wurde die bisherige Rechtsprechung zur Garantie auf eine wirksame Verteidigung kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3). Die Verteidigung muss die Interessen der beschuldigten Person in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse der Klientschaft sachgerecht und kritisch abwägen. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Die Strafbehörden ihrerseits haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass die amtliche Verteidigung anwaltliche Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E.”
“Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren den Anspruch des Beschuldigten auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen (Urteile 6B_1047/2021 vom 25. Juli 2022 E. 1.1.1; 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2). Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil des Beschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 138 IV 161 E. 2.4; je mit Hinweisen). Mit den Bestimmungen von Art. 132 und Art. 133 StPO wurde die bisherige Rechtsprechung zur Garantie auf eine wirksame Verteidigung kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3). Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares respektive offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird.”
“Dulden die Behörden untätig, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil des Beschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, dann kann darin laut Bundesgericht eine Verletzung der von der Verfassung und der EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2, BGE 138 IV 161 E. 2.4, je mit Hinweisen). Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern der Beschuldigte in seinen Verteidigungsrechten dadurch substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung etwa bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, bei Fernbleiben von wichtigen Zeugeneinvernahmen, bei mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen sowie bei anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen vor (BGE 143 I 284 E. 2.2.2, mit Hinweisen). 6.2 Beurteilung durch die Kammer Die Kammer geht mit der Vorinstanz und der (General)Staatsanwaltschaft überein, dass vorliegend keine Verletzung der von Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte, die ein behördliches Einschreiten nötig gemacht hätte, ersichtlich ist. Rechtsanwalt G.________ hat seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht in schwerwiegender Weise vernachlässigt. Zudem lag kein sachlich unvertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten vor, wodurch der Beschuldigte in seinen Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt worden wäre. Es kann insoweit vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 16. Dezember 2020 verwiesen werden (pag. 3837 ff.), welchen sich die Kammer integral anschliesst. Ergänzend und teilweise in Wiederholung dazu ist Folgendes festzuhalten: Dem Beschuldigten wurde mit Wirkung ab dem 7. September 2017 Fürsprecher F.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet (pag. 3182). Dies notabene, nachdem der Beschuldigte nach seiner Anhaltung am 7. September 2017 nicht durch den damaligen Pikettanwalt Fürsprecher AC.”
Wird eine auf gerichtliche Anordnung nachzuholende Anhörung nicht durchgeführt, kann dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 32 Abs. 2 BV verletzt werden.
“Die Beschwerdeführerin rügt zur Hauptsache, trotz der ausdrücklichen Aufforderung durch das Bundesgericht in seinem Urteil 7B_190/2024 vom 12. März 2024 (E. 4) habe es die Vorinstanz unterlassen, sie zur Anordnung der Sicherheitshaft anzuhören. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 6 Ziff. 3 EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 107 und Art. 232 Abs. 1 StPO verletzt worden.”
Das Recht zu schweigen umfasst auch, dass eine beschuldigte oder sonst aussageverweigerungsberechtigte Person nicht verpflichtet werden darf, potentiell belastende Unterlagen herauszugeben. Ein strafbewehrter Befehl zur Herausgabe solcher Unterlagen verstösst gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs.
“Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsver- mutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschul- digten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht zu - 17 - schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs ver- stösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweis- unterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rah- men des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E.”
“Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschulds- vermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der be- schuldigten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein an- erkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungs- zwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen).”
Die Anklageschrift hat Tatort und Zeitpunkt möglichst genau zu bezeichnen; nur so kann die Verteidigung etwaige Teilnahmezeitpunkte und -dauern überprüfen und sich sachgerecht verteidigen. Die Anklage bestimmt den Gegenstand des Verfahrens (Umgrenzungsfunktion) und erfüllt zugleich eine Informationsfunktion zum Schutz der Verteidigungsrechte.
“- 6 - Im Berufungsverfahren monierte die Verteidigung alsdann, Anklagegenstand sei jedenfalls nur die Demonstration an der B._____-strasse. Zum Aufnahmezeit- punkt der Fotos Nr. 3 und 4 (12:06 Uhr) habe sich der Beschuldigte jedoch auf der anderen Seite des Flusses Limmat, mithin auf der C._____-Seite, bei der Kreuzung D._____ / E._____ aufgehalten und sei damit mehrere hundert Meter vom anklagegegenständlichen Tatort entfernt gewesen. Eine Verurteilung für eine Nötigung um 12:06 Uhr wäre deshalb eine Verletzung des Anklageprinzips. Erst die Fotos Nr. 6 und 7 zeigten ihn um ca. 12:50 bzw. 13:22 Uhr als Teil der ankla- gegemässen Blockade. Zudem komme den vom Berufungsgericht beigezogenen Fotos (Urk. 39/1–14) mangels Zeitangabe nur hinsichtlich der Frage der Teil- nahme des Beschuldigten an der Blockade Aussagekraft zu, nicht aber bezüglich seiner Teilnahmedauer (vgl. Urk. 43 S. 2 ff.). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die An- klagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die be- schuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zurei- chende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten recht- lich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann.”
“Da vorliegend insbesondere Vier-Augen-Delikte zu beurteilen sind und die Vor- instanz eine neuerliche Einvernahme der Privatklägerin unterliess (was von der Verteidigung zu Recht kritisiert wird [Urk. 70/1 Rz 3 f.]), erwies sich die Ein- vernahme der Privatklägerin vor dem Berufungsgericht als notwendig. 7. Verletzung des Anklageprinzips Die Verteidigung rügt in ihrer Berufungsbegründung eine Verletzung des Ankla- geprinzips, indem sie mit Bezug auf den Anklagepunkt A geltend macht, es sei der mögliche Tatzeitpunkt in der Anklage zu ungenau umschrieben mit «Nachmit- tag zwischen 9. August 2020 und 5. Oktober 2020» (Urk. 43 S. 3; Urk. 70/1 S. 5). Bereits vor Vorinstanz hatte sie unter anderem gestützt auf das Anklageprinzip einen Freispruch von diesem Vorwurf verlangt (Urk. 32 Ziff. III/3 S. 8 a.E.). Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK ab- geleiteten und auch in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Ankla- gegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist unter anderem dann verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, - 12 - bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt (BGer 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 3.3.3, mit Hinweisen). Die vorgeworfene Verhaltensweise ist soweit wie möglich zu spezifizieren. Wenn indes genaue Untersuchungsergebnisse fehlen, weil sich gewisse Umstände nicht rekonstruieren lassen, so müssen bzw.”
Die Unschuldsvermutung steht in engem Zusammenhang mit dem strafprozessualen Selbstbelastungsprivileg (nemo tenetur): Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht zu Mitwirkung verpflichtet und muss sich namentlich nicht durch Aussagen belasten. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sie bestimmte Zwangsmassnahmen (z. B. Untersuchungshaft, Durchsuchungen) dulden und prozessuale Erscheinungspflichten erfüllen muss; das Mitwirkungsverweigerungsrecht bleibt hiervon unberührt.
“Insoweit sich der Beschwerdeführer mit Blick auf seine Flucht auf den Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" beruft, trifft zu, dass die beschuldigte Person grundsätzlich keine Mitwirkungspflichten treffen, sie insbesondere und namentlich nicht gehalten ist, das Verfahren durch Aussagen oder ihr sonstiges Verhalten aktiv zu fördern sowie sich damit zu belasten. Dieses strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg folgt aus dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 StPO verankerten Grundsatz des "fair trial" und steht in engem Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteil 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.4; MARC ENGLER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 113 StPO). Damit einhergehend übersieht der Beschwerdeführer aber, dass der beschuldigten Person im Strafverfahren eine duldende Rolle zukommt, womit sie Zwangsmassnahmen wie Untersuchungshaft (Art. 224 ff. StPO), körperliche und andere Durchsuchungen (Art. 241 ff.), Hausdurchsuchungen (Art. 244 ff. StPO), etc. zu dulden hat. Zusätzlich zu diesen Duldungspflichten hat die beschuldigte Person eine Erscheinungspflicht bei Verhandlungen vor der Staatsanwaltschaft, den Übertretungsstrafbehörden und den Gerichten (Art. 201 ff. StPO). Zu diesem Zweck kann sie allenfalls vorgeführt (Art. 205 ff. StPO) oder bei Fluchtgefahr in Untersuchungshaft (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) gesetzt werden. Zusammenfassend gilt damit, dass die prozessuale Erscheinens- bzw. Anwesenheitspflicht der beschuldigten Person, welche gegebenenfalls der zwangsweisen Durchsetzung unterliegt, vom Mitwirkungsverweigerungsrecht unberührt bleibt.”
“Insoweit sich der Beschwerdeführer mit Blick auf seine Flucht auf den Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" beruft, trifft zu, dass die beschuldigte Person grundsätzlich keine Mitwirkungspflichten treffen, sie insbesondere und namentlich nicht gehalten ist, das Verfahren durch Aussagen oder ihr sonstiges Verhalten aktiv zu fördern sowie sich damit zu belasten. Dieses strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg folgt aus dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 StPO verankerten Grundsatz des "fair trial" und steht in engem Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteil 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.4; MARC ENGLER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 113 StPO). Damit einhergehend übersieht der Beschwerdeführer aber, dass der beschuldigten Person im Strafverfahren eine duldende Rolle zukommt, womit sie Zwangsmassnahmen wie Untersuchungshaft (Art. 224 ff. StPO), körperliche und andere Durchsuchungen (Art. 241 ff.), Hausdurchsuchungen (Art. 244 ff. StPO), etc. zu dulden hat. Zusätzlich zu diesen Duldungspflichten hat die beschuldigte Person eine Erscheinungspflicht bei Verhandlungen vor der Staatsanwaltschaft, den Übertretungsstrafbehörden und den Gerichten (Art. 201 ff. StPO). Zu diesem Zweck kann sie allenfalls vorgeführt (Art. 205 ff. StPO) oder bei Fluchtgefahr in Untersuchungshaft (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) gesetzt werden. Zusammenfassend gilt damit, dass die prozessuale Erscheinens- bzw. Anwesenheitspflicht der beschuldigten Person, welche gegebenenfalls der zwangsweisen Durchsetzung unterliegt, vom Mitwirkungsverweigerungsrecht unberührt bleibt.”
Die Unschuldsvermutung verbietet staatlichen Behörden eine Vorverurteilung des Beschuldigten. Sie schliesst jedoch nicht grundsätzlich aus, dass andere Behörden einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt (vorläufig) beurteilen, namentlich im Rahmen kindesschutzrechtlicher Abklärungen, soweit dies für die Regelung des persönlichen Verkehrs oder den Schutz des Kindeswohls relevant ist.
“Bei den insoweit relevanten Akten handelt es sich im Wesentlichen um solche aus dem Strafverfahren gegen den Vater. Dieses ist noch hängig, weshalb bis zu einer allfälligen Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung verbietet allen staatlichen Behörden die Vorverurteilung eines Beschuldigten (Vest, St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 32 BV N 14). Er steht aber einer (vorläufigen) Beurteilung eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts durch andere Behörden nicht entgegen. Dies gilt gerade mit Bezug auf die Beurteilung von allfälligen Straftaten der Eltern eines Kindes, soweit diese einen kindesschutzrechtlich relevanten Einfluss auf das Familiensystem haben können (VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.1). In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, dass das hängige Strafverfahren gegen den Vater, wie dieser vorbringt, (teilweise) eingestellt werden könnte. Für die Regelung des persönlichen Verkehrs bleiben seine Handlungen, soweit sie erstellt sind, unabhängig von ihrer strafrechtlichen Würdigung relevant.”
In Ausnahmefällen kann aus Art. 32 Abs. 2 BV die Beiordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers geboten sein, wenn andernfalls eine wirksame Verteidigung nicht gewährleistet wäre; dies ist im Einzelfall zu prüfen.
“Angesprochen ist damit das Recht der beschuldigten Person, zusätzlich zur Hauptvertreterin oder zum Hauptvertreter einen (oder mehrere) Wahlverteidiger beizuziehen. Zu Recht macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 2 StPO einen Anspruch auf Zuordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers. Auch aus den vom Beschwerdeführer ausdrücklich oder sinngemäss als verletzt gerügten Art. 130 sowie Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO lässt sich für sich alleine ein Anspruch auf Zuordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers nicht ableiten. Andererseits wäre - wovon auch die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft ausgehen - die Zuordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen der StPO und insbesondere Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO auch nicht prinzipiell ausgeschlossen, falls das übergeordnete Recht dies im konkreten Fall gebieten würde. Nachfolgend zu prüfen ist demnach, ob unter den gegebenen Umständen aus dem aus Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK abgeleiteten Anspruch des Beschwerdeführers auf eine wirksame Verteidigung ein Anspruch auf Beiordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers besteht.”
“Angesprochen ist damit das Recht der beschuldigten Person, zusätzlich zur Hauptvertreterin oder zum Hauptvertreter einen (oder mehrere) Wahlverteidiger beizuziehen. Zu Recht macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 2 StPO einen Anspruch auf Zuordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers. Auch aus den vom Beschwerdeführer ausdrücklich oder sinngemäss als verletzt gerügten Art. 130 sowie Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO lässt sich für sich alleine ein Anspruch auf Zuordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers nicht ableiten. Andererseits wäre - wovon auch die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft ausgehen - die Zuordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen der StPO und insbesondere Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO auch nicht prinzipiell ausgeschlossen, falls das übergeordnete Recht dies im konkreten Fall gebieten würde. Nachfolgend zu prüfen ist demnach, ob unter den gegebenen Umständen aus dem aus Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK abgeleiteten Anspruch des Beschwerdeführers auf eine wirksame Verteidigung ein Anspruch auf Beiordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers besteht.”
Sachverständige haben bloss Sachfragen zu beantworten; Rechtsfragen obliegen zwingend dem Gericht. Das Gericht darf nicht auf ein Gutachten abstellen, soweit dieses eine Rechtsfrage beantwortet. Von den fachlichen Erkenntnissen der Sachverständigen darf das Gericht nur ausnahmsweise und aus wichtigem Anlass abweichen.
“Die rechtsanwendenden Behörden dürfen somit nur ausnahmsweise und aus wichtigem Anlass von den Erkenntnissen der Sachverständigen abweichen, da sie naturgemäss nicht über dieselbe Sachkunde wie die Sachverständigen verfügen (vgl. BGE 136 II 539 E. 3.2). Umgekehrt dürfen Gutachten dem Entscheid nur zugrunde gelegt werden, wenn sie das Gericht bezüglich Grundlagen, Begründung und Ergebnis zu überzeugen vermögen (vgl. E. III.2.4 hiervor). Dem Sachverständigen sind bloss Sach-, keine Rechtsfragen zu unterbreiten. Die Beantwortung letzterer obliegt zwingend dem Gericht. Daraus folgt, dass das Gericht nicht auf eine Expertenaussage abstellen darf, wenn mit dieser eine Rechtsfrage beantwortet wird (BGE 130 I 337 E. 5.4.1, unter Hinweis auf BGE 113 II 429 E. 3a mit Hinweisen). Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang ebenso, dass der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen ist, wenn eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat bestreitet. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; vgl. E. III.2.1 hiervor). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (Esther Tophinke, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 80; BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl.”
“Die rechtsanwendenden Behörden dürfen somit nur ausnahmsweise und aus wichtigem Anlass von den Erkenntnissen der Sachverständigen abweichen, da sie naturgemäss nicht über dieselbe Sachkunde wie die Sachverständigen verfügen (vgl. BGE 136 II 539 E. 3.2). Umgekehrt dürfen Gutachten dem Entscheid nur zugrunde gelegt werden, wenn sie das Gericht bezüglich Grundlagen, Begründung und Ergebnis zu überzeugen vermögen (vgl. E. III.2.4 hiervor). Dem Sachverständigen sind bloss Sach-, keine Rechtsfragen zu unterbreiten. Die Beantwortung letzterer obliegt zwingend dem Gericht. Daraus folgt, dass das Gericht nicht auf eine Expertenaussage abstellen darf, wenn mit dieser eine Rechtsfrage beantwortet wird (BGE 130 I 337 E. 5.4.1, unter Hinweis auf BGE 113 II 429 E. 3a mit Hinweisen). Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang ebenso, dass der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen ist, wenn eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat bestreitet. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; vgl. E. III.2.1 hiervor). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (Esther Tophinke, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 80; BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl.”
Separatbeilagen oder nachträglich eingebrachte Vorwürfe sind grundsätzlich nur zulässig, soweit durch sie die Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklageschrift gewahrt bleibt; andernfalls können sie die Verteidigungsrechte beeinträchtigen und das rechtliche Gehör verletzen.
“Auch A____ erklärte, es sei nicht üblich gewesen, dass bei ihm Portionen von weniger als 5 Gramm gekauft worden seien (erstinstanzliches Protokoll S. 34, Akten S. 5309). Entsprechend ist festzuhalten, dass pro Lieferung jeweils mindestens 5 Gramm Crystal Meth übergeben wurden. Die in der Anklageschrift festgehaltenen Verkaufspreise von CHF 300. bis 400. für 5 Gramm, 600. bis 800. Franken für 10 Gramm respektive CHF 1'200. für 20 Gramm und CHF 2'500. für 50 Gramm sind ebenfalls erstellt. Diese wurden von C____ und E____ mehrfach bestätigt und ergeben sich überdies aus zahleichen Nachrichten (Akten S. 1832, 1886; 1948; 2020; S. 2042; S. 2173; erstinstanzliches Protokoll vom 8. bis 11. März 2021 S. 19 und 23, Akten S. 5294; Nachrichten Facebook Messenger, Akten S. 4525; Übersetzung, Akten S. 4526). C. Zulässigkeit von Separatbeilagen Soweit sich die Verteidigung von A____ im vorliegenden Fall gegen die Zulässigkeit von Separatbeilagen der Anklageschrift wendet, vermag er ebenfalls nicht durchzudringen. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziffer 1 und Ziffer 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift bezeichnet hierbei möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt der Akkusationsgrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (BGer 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.3 mit Hinweis). Durch das Anfügen von Separatbeilagen geht die Anklageschrift zwar über den von Art.”
“Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1 S. 239; 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; je mit Hinweisen). Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben und hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, indem sie ihn mit den Akten dem Gericht überweist (vgl. Art. 355 Abs. 3 lit. a sowie Art. 356 Abs. 1 StPO), so gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Umschreibung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Sachverhalts im Strafbefehl (Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO) muss daher den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO an eine Anklage genügen (BGE 145 IV 438 E.”
“Die Vorinstanz verletze das rechtliche Gehör, weil die angefochtene Verfügung juristisch mangelhaft sei. Das SEM sei von einer falschen gesetzlichen Grundlage ausgegangen. Es habe zur Überprüfung des Vorliegens einer verwerflichen Handlung das Strafgesetzbuch herangezogen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch zur fraglichen Zeit der ihr vorgeworfenen Taten Kombattantin einer Bürgerkriegspartei gewesen, weshalb die Bestimmungen des Militärstrafgesetzes (MStG) anwendbar seien. Ferner verstosse die pauschale Argumentation des SEM, welche keine konkrete Tat und kein konkretes Delikt benenne, gegen fundamentale Grundsätze eines fairen Verfahrens. Nach dem Anklagegrundsatz bestimme die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Analog zur Umgrenzungsfunktion im Strafverfahren müsse das SEM den Sachverhalt konkret erstellen und die Beschwerdeführerin über die ihr konkret vorgeworfenen Delikte informieren. Dies entspreche dem in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK verankerten Anspruch auf ein faires Verfahren. Eine pauschale Gleichsetzung von Kampfbeteiligung und Waffeneinsatz mit Tötung und schwerer Körperverletzung sei juristisch unzulässig. Das SEM hätte genau abklären müssen, ob bei den betreffenden Einsätzen überhaupt Personen verletzt oder getötet worden seien, und es hätte die entsprechenden Delikte präzise benennen, umgrenzen und präzisieren müssen. Die Vorinstanz habe jedoch nicht aufgezeigt, aufgrund welcher konkreter Aktivitäten der Beschwerdeführerin ihr welche konkreten Verbrechen vorgeworfen würden. Überdies könne eine Tätigkeit für die LTTE, selbst ein Kampfeinsatz für diese Organisation, keine besonders verwerfliche Handlung darstellen. Von einer solchen könnte nur ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführerin konkrete Kriegsverletzungen oder Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung vorgeworfen würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Das SEM habe demnach mit seinen unbegründeten und willkürlichen Ausführungen seine Begründungspflicht verletzt.”
Das Recht zu schweigen ist geschützt; daraus dürfen dem Beschuldigten grundsätzlich keine Nachteile erwachsen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann ein Gericht jedoch unter bestimmten Umständen aus dem Schweigen zu seinen Ungunsten schlüsse ziehen, sofern es bereits andere direkte, den Sachverhalt erhellende Beweise zu seinen Lasten gibt, so dass die Weigerung zu antworten vernünftigerweise als belastendes Element interpretiert werden kann.
“Nach Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Die Regel, wonach niemand gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten, stellt einen allgemeinen Grundsatz dar, der sich aus Art. 32 BV ableitet und im Strafverfahren anwendbar ist. Der in einem Strafverfahren Beschuldigte ist demnach nicht zur Aussage verpflichtet. Gestützt auf sein Recht, nicht zu antworten, ist er berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen und ohne dass dies einen Beweis oder ein Indiz für seine Schuld darstellt. Die ausdrückliche Garantie, dass jede Person, die einer Straftat beschuldigt wird, nicht gezwungen werden darf, gegen sich selbst auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, enthält Art. 14 Abs. 3 Bst. g UNO-Pakt II. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche mit derjenigen des EGMR übereinstimmt, leitet sich diese Garantie auch direkt aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ab. Die rechtliche Anerkennung des Rechts, nicht zu antworten, beschränkt sich auf das Recht zu schweigen. Sie verhindert nicht, dass der Richter in einem auf der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beruhenden Urteil das Verhalten des Beschuldigten anlässlich seiner Aussage berücksichtigt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es unter bestimmten Umständen zulässig ist, aus dem Schweigen des Beschuldigten Schlussfolgerungen zu seinen Ungunsten zu ziehen, sofern es andere direkte Beweise zu seinen Lasten gibt, die Licht in den Sachverhalt gebracht haben, so dass seine Weigerung zu antworten vernünftigerweise als ein Element zu seinen Lasten interpretiert werden muss.”
“Nach Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Die Regel, wonach niemand gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten, stellt einen allgemeinen Grundsatz dar, der sich aus Art. 32 BV ableitet und im Strafverfahren anwendbar ist. Der in einem Strafverfahren Beschuldigte ist demnach nicht zur Aussage verpflichtet. Gestützt auf sein Recht, nicht zu antworten, ist er berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen und ohne dass dies einen Beweis oder ein Indiz für seine Schuld darstellt. Die ausdrückliche Garantie, dass jede Person, die einer Straftat beschuldigt wird, nicht gezwungen werden darf, gegen sich selbst auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, enthält Art. 14 Abs. 3 Bst. g UNO-Pakt II. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche mit derjenigen des EGMR übereinstimmt, leitet sich diese Garantie auch direkt aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ab. Die rechtliche Anerkennung des Rechts, nicht zu antworten, beschränkt sich auf das Recht zu schweigen. Sie verhindert nicht, dass der Richter in einem auf der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beruhenden Urteil das Verhalten des Beschuldigten anlässlich seiner Aussage berücksichtigt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es unter bestimmten Umständen zulässig ist, aus dem Schweigen des Beschuldigten Schlussfolgerungen zu seinen Ungunsten zu ziehen, sofern es andere direkte Beweise zu seinen Lasten gibt, die Licht in den Sachverhalt gebracht haben, so dass seine Weigerung zu antworten vernünftigerweise als ein Element zu seinen Lasten interpretiert werden muss.”
Für die effektive Ausübung von Art. 32 Abs. 2 BV setzt das Akteneinsichtsrecht voraus, dass die Untersuchungsakten vollständig sind. Beweismittel, die nicht erst in der Hauptverhandlung erhoben werden, müssen in den Akten vorhanden und aktenmässig nachvollziehbar dokumentiert sein, damit die beschuldigte Person mögliche inhaltliche oder formelle Mängel prüfen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann.
“a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwir- ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2 S. 89; BGer, Urteil 6B_376/2018 vom 25. September 2018 E. 5.1; m.H.). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Ent- scheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidi- - 11 - gen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Da- mit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie in- haltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV ver- langt (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88 f.; BGer, Urteile 6B_376/2018 vom”
“1; je mit Hinweisen) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2; Urteil 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (vgl. BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteil 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen).”
Die Verweigerung von Entschädigung oder die Begründung von Kostenentscheidungen darf nicht damit begründet werden, gegen die betroffene Person bestehe weiterhin Tatverdacht oder sie habe sich strafrechtlich schuldig gemacht. Eine derartige Begründung würde der Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV (und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) zuwiderlaufen und einer Verdachtsstrafe gleichkommen.
“hinsichtlich des versuchten und des vollendeten Mordes sowie des Betrugsver- suchs zum Nachteil der Privatklägerin 6 wurde der †Beschuldigte schuldig ge- sprochen (Urk. 541, Dispositiv-Ziff. 1). Dieses Urteil ist zufolge Versterbens des †Beschuldigten während der Rechtshängigkeit gegenstandslos geworden (vgl. Erw. III). Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme die Verweigerung von Entschädigung und Genugtuung für den †Beschuldigten im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts Meilen verweist, nach denen erwiesen sei, dass der - 31 - †Beschuldigte am 18. Dezember 2012 auf V._____ seine Ehefrau massiv verletzt und in der Folge deren Tod herbeizuführen versucht sowie seine dann geschie- dene Ehefrau am tt.mm.2014 in W._____/ZH auch tatsächlich getötet habe (Urk. 581 S. 3), kann sie damit nicht gehört werden. Diese Begründung würde gegen die Unschuldsvermutung verstossen (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), weil dem †Beschuldigten damit durch die Begründung des Kosten- und Entschädigungsentscheids doch vorgeworfen würde, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstra- fe gleich (vgl. BGer 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.3). Zu prüfen ist je- doch ein allfälliges zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten des †Beschuldigten im oben dargelegten Sinne.”
“Zusammenfassend darf die Verweigerung einer Entschädigung im vorliegenden Strafverfahren nicht mit der Begründung erfolgen, es bestehe weiterhin ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten oder dieser habe sich strafrechtlich schuldig gemacht und wäre "sehr wahrscheinlich" bestraft worden. Diese Vorgehensweise würde im Resultat einer Verdachtsstrafe gleichkommen und der Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK zuwiderlaufen. Ebenso wenig ist in casu ein prozessuales Verschulden seitens des Beschwerdeführers für eine Verweigerung oder Herabsetzung der Entschädigung nach Art. 430 Abs. 1 lit a StPO festzustellen. Folglich hat dieser – zumal der Beizug eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im Grundsatz nicht beanstandet worden ist – Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Gemäss diesen Erwägungen ist in Gutheissung der Beschwerde vom 22. Juli 2021 und dementsprechender Abänderung der angefochtenen Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 7. Juli 2021 die Ziffer 3 aufzuheben, und zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung der Anwaltskosten des Beschwerdeführers gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO an die Jugendanwaltschaft zurückzuweisen.”
Weil Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt und unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 32 Abs. 1 BV), sind Haftsachen mit besonderer Beschleunigung zu behandeln. Dieses besondere Beschleunigungsgebot verpflichtet Strafverfolgungsbehörden, Gerichte und Rechtsmittelinstanzen. Bei der Beurteilung, ob das Gebot verletzt ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls massgeblich, namentlich die Komplexität des Falles und das Verhalten der beschuldigten Person beziehungsweise ihres Rechtsbeistands.
“Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO). Haftsachen müssen dabei mit besonderer Beschleunigung behandelt werden (Art. 5 Abs. 2 StPO; BGE 137 IV 118 E. 2.1); dies weil die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten darstellt, der unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 StPO). Diese Konkretisierung des in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Grundsatzes auf Beurteilung innert angemessener Frist ist für die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) und die Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO) gleichermassen verbindlich. Bei der Beurteilung, ob die Rechtsmittelinstanz das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt hat, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten des Beschuldigten bzw. seines Anwalts (BGE 117 Ia 372 E. 3; Urteile 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.2; 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2; je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 5 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Abs. 1). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Abs. 2). Haftsachen müssen also mit besonderer Beschleunigung behandelt werden (BGE 137 IV 118 E. 2.1); dies weil die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten darstellt, der unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 StPO). Das besondere Beschleunigungsgebot gilt auch für die Rechtsmittelinstanzen im Haftprüfungsverfahren (Art. 379 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 StPO; BGE 137 IV 92 E. 3.2.4; 133 I 270 E. 1.2.2). Bei der Beurteilung, ob die Rechtsmittelinstanz das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt hat, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten der beschuldigten Person bzw. ihres Rechtsbeistands (BGE 117 Ia 372 E. 3; 114 Ia 88 E. 5c; Urteil 1B_434/2021 vom 14. September 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). In Anwendung dieser Grundsätze erachtete das Bundesgericht etwa eine Verfahrensdauer von 41 Tagen in einem Fall, der keine besonderen Probleme bot (vgl. BGE 114 Ia 88 E. 5c), oder eine Verfahrensdauer von 30 Tagen in einem Fall, der weder in verfahrensrechtlicher noch materieller Hinsicht besonders schwierige Fragen aufwarf, als übermässig lange (vgl. BGE 117 Ia 372 E.”
Die Anwendung verfahrensrechtlicher Bestimmungen, etwa Art. 39 Abs. 3 AMBV, steht Art. 32 BV nicht entgegen, soweit diese Normen mit den verfassungs- und menschenrechtlichen Vorgaben vereinbar sind.
Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung verletzt die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV), wenn die Begründung des Kostenentscheids der beschuldigten Person direkt oder indirekt strafrechtliches Verschulden vorwirft; dies käme einer Verdachtsstrafe gleich und ist unzulässig. Hingegen kann eine Auferlegung der Verfahrenskosten mit der Verfassung vereinbar sein, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise (analog Art. 41 OR) klar gegen eine einschlägige Rechtsnorm verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder seine Durchführung erschwert hat. Ferner darf sich ein Kostenentscheid in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen.
“Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt. Die Strafbehörde kann für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen (Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO). Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Art. 426 Abs. 2 StPO ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet, sodass der Vorinstanz ein Ermessen zusteht und die Rechtsmittelinstanz nur mit Zurückhaltung einschreitet (Urteil BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit.”
“Bei der Kostenüberbindung bei Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsbehörden und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht (BGE 116 Ia 162 E. 2b und 2c; Urteile 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2; 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b).”
“Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl.”
“1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, wobei jedoch nicht jedes vertrags-, sitten- (Art.”
“Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl.”
“Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl.”
“oder die Aufwendungen der beschuldigten Person gering sind (lit. c). Die ebenfalls als verletzt gerügten Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK garantieren die Unschuldsvermutung, wonach jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. Im Zusammenhang mit einer Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens ist dieser verfassungs- und konventionsrechtliche Anspruch verletzt, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; Urteile 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 1.2; 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).”
Fehlt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, ist eine Rüge gestützt auf Art. 32 Abs. 3 BV unzulässig bzw. ist die Beschwerde mangels Befugnis nicht zu ergreifen. Liegt durch das vorinstanzliche Vorgehen die Möglichkeit eines späteren Freispruchs offen, schliesst dies einen behaupteten nicht wieder gutzumachenden Nachteil aus.
“Der Beschwerdeführer macht keine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend, womit es ihm obliegt, darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Den durch den angefochtenen Entscheid drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil sieht er "im Verlust einer Instanz, also in der Verletzung der Rechtsweggarantie"; durch das "Absehen von einer Rückweisung an die erste Instanz" sei "keine umfassende Prüfung der Anklage durch zwei Instanzen mit voller Kognition mehr möglich, wie es Art. 32 Abs. 3 BV garantiert". Mit diesen Vorbringen tut der Beschwerdeführer aber keineswegs einen Nachteil dar, der auch durch einen für ihn günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte: Das vorinstanzliche Vorgehen lässt die Möglichkeit eines Freispruchs vielmehr ohne Weiteres offen, womit auch ein möglicher Verstoss gegen Art. 32 Abs. 3 BV unschädlich bliebe. Abgesehen davon bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, diese Rüge gegen einen für ihn allenfalls nachteiligen Berufungsendentscheid noch vorzubringen. Auf die Beschwerde ist mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.”
Art. 32 BV schützt im Strafverfahren die Unschuldsvermutung, gewährt Informations‑ und Verteidigungsrechte der Angeklagten und sichert die Rechtsmittelgarantie für Verurteilte.
“Das Fairnessgebot ist nicht lediglich auf eine rechtsgleiche Anwendung der Verfahrensvorschriften beschränkt, sondern verlangt im Verfahren generell ein von der Achtung der Menschenwürde sowie von Treu und Glauben geprägtes Verhalten der Behörden und Parteien. Es kommt als Auffangtatbestand immer dann zur Anwendung, wenn die spezifischen Verfahrensgarantien der übrigen Verfassungsartikel und der gesetzlichen Verfahrensordnungen die notwendige Verfahrensfairness nicht gewährleisten können. Darunter fällt u.a. der Anspruch auf richtige Zusammensetzung und Unparteilichkeit der entscheidenden Behörde. Die Behörde und ihre Mitglieder müssen zudem unvoreingenommen sein, um die Streitsache unparteiisch zu beurteilen. Weiter fällt darunter der Grundsatz der Waffengleichheit. In den Absätzen 2 und 3 sind sodann die Ansprüche auf rechtliches Gehör und unentgeltliche Rechtspflege festgehalten (vgl. auch Alexander Locher, Verwaltungsrechtliche Sanktionen, 2013, Rz. 408 ff.). Der Art. 29a BV gewährt sodann die Rechtsweggarantie, während Art. 30 BV Garantien für gerichtliche Verfahren festlegt. Schliesslich befasst sich Art. 31 BV mit Verfahrensgarantien bei Freiheitsentzug und Art. 32 BV mit den Garantien im Strafverfahren, wozu der Grundsatz der Unschuldsvermutung, Informations- und Verteidigungsrechte sowie die Rechtsmittelgarantie für Verurteilte gehören (vgl. auch Alexander Locher, a.a.O., Rz. 417 ff.).”
Sind mehrere tatsächliche Alternativen möglich, kann die Staatsanwaltschaft eine Alternativ- oder Eventualanklage erheben. Die Anklageschrift hat den in Betracht kommenden Sachverhalt jedoch derart präzise zu umschreiben, dass die Verteidigung über die konkreten Vorwürfe informiert ist und nicht überrascht wird.
“Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen zwar nicht möglich sind, aber sich die beschuldigte Person in jeder der in Betracht fallenden Sachverhaltsalternativen strafbar gemacht haben könnte, kann die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben (siehe etwa Urteil 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; sog. Immutabilitätsprinzip). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw.”
“Vorwurf der versuchten Nötigung Der Vorwurf der versuchten Nötigung wurde von der Staatsanwaltschaft erstmals in der Berufungserklärung im Sinne eines Eventualantrags eingebracht (Urk. 42 S. 2). Es stellt sich die Frage, ob dieser Vorwurf von der Anklage abgedeckt ist oder eine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegen- stand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzi- se zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht ge- nügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn die Täterin sämtliche subjektiven Tatbestands- merkmale erfüllt und ihre Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle ob- jektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E.”
Bei administrativen Einziehungs‑ und Sperrmassnahmen handelt es sich überwiegend um Verwaltungsverfahren; die Unschuldsvermutung aus Art. 32 Abs. 1 BV ist in diesem Zusammenhang nicht unmittelbar anwendbar. Die Rechtsprechung verlangt daher in solchen Konstellationen nicht dieselben strafprozessualen Garantien wie im Strafverfahren und lässt unter bestimmten Umständen eine mildere Beweisführung zu.
“Letztlich kann die Frage, ob ein Verstoss gegen Art. 54 SDÜ vorliegt, indessen aus folgenden Gründen offengelassen werden: In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorliegenden Verfahren im Kern um ein Verwaltungs- und nicht um ein Strafverfahren handelt, weshalb der Grundsatz "ne bis in idem" grundsätzlich keine Anwendung findet. Bereits unter dem alten Recht des RuVG wurde die Rechtsstaatlichkeit der Sperrung und Einziehung anerkannt und darauf hingewiesen, dass sie keinen strafrechtlichen Charakter aufweisen. Entsprechend verstösst die gesetzliche Vermutung des unrechtmässigen Erwerbs der Vermögenswerte gemäss Art. 15 SRVG auch nicht gegen die Unschuldsvermutungen von Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 32 Abs. 1 BV. Zudem gilt gemäss Bundesgericht die Unschuldsvermutung nicht, wenn die Einziehungsmassnahme unabhängig vom eigentlichen Strafverfahren durchgeführt wird oder wenn sie eine Person trifft, die nicht angeklagt ist (Urteile des BVGer C-1371/2010 vom 23. September 2013 E. 3.2; C-2528/2011 vom 24. September 2013 E. 6.3.4, 6.4.2.3, 6.4.3.1, 6.5; Meyer, a.a.O., S. 291, 295). Auch das Bundesgericht hat an anderer Stelle ausgeführt, dass die Anordnung von Strafen, Nebenstrafen und strafrechtlichen Massnahmen einerseits und von administrativen Massnahmen andererseits als Folge ein und desselben Verhaltens, welche die Rechtsordnung auf zahlreichen Gebieten vorsieht, nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstösst (Urteil des BGer 6S.477/2001 vom 9. Oktober 2001 E. 2d/bb).”
“Solches oder ähnliches behaupten die Beschwerdeführenden 2-6 auch vor Bundesgericht (Beschwerdeführer 2: Er hätte einen Erwerb der Aktien in Kenntnis der täuschenden Handlungen nie in Erwägung gezogen, Beschwerdeführende 3, 4 und 5: Sie hätten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Kauf abgesehen oder zumindest die vorgegebenen Bedingungen nicht akzeptiert, Beschwerdeführer 6: Das täuschende Vorgehen sei alleinige Ursache für seinen Kaufentscheid gewesen). All dies ist mit Blick auf Art. 105 Abs. 1 BGG (und Art. 99 Abs. 1 BGG) jedoch unbehelflich, finden sich derartige Feststellungen im angefochtenen Urteil doch gerade nicht. 3.4.2.2. Es ist nicht zu verkennen, dass sich die Ermittlungen zur Kausalität in einem Fall wie hier, wo zahlreiche Geschädigte involviert sind, komplex gestalten dürften. Womöglich wird sich auch nicht zweifelsfrei feststellen lassen, ob und vor allem in welchem Umfang nebst den inkriminierten Täuschungshandlungen weitere Faktoren für die Investitionen ausschlaggebend waren. Dennoch ist dem Grundsatz, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf, Rechnung zu tragen. Hierbei ist in Erinnerung zu rufen, dass die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO) im Einziehungsrecht nicht unmittelbar anwendbar ist, da es dabei auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nicht ankommt (vgl. BGE 147 IV 479 E. 6.5.2.2; 132 II 178 E. 4.1; 117 IV 233 E. 3; Urteil 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht anerkennt deshalb, dass an die Beweislast des Staats in gewissen Konstellationen, so etwa bei einer Vielzahl von Straftaten, keine allzu rigorosen Anforderungen gestellt werden dürfen. Bilden die begangenen Straftaten eine Einheit, ist nur, aber immerhin, ein Zusammenhang mit dem deliktischen Gesamtverhalten, nicht aber mit konkreten Einzeltaten nachzuweisen (Urteile 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 2.1.2; 6B_474/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ausserdem hat die betroffene Person, die der Einziehung entgegenstehende Tatsachen behauptet, bei der Beweiserhebung in zumutbarer Weise mitzuwirken. Von der Partei, die behauptet, ein Vertrag wäre auch ohne strafbare Handlungen zustande gekommen, darf daher verlangt werden, dass sie ihre Behauptung näher begründet und soweit zumutbar belegt (vgl.”
“Susanne Kuster, in: Higgli/Heimgartner [Hrsg.], Internationales Strafrecht, IRSG, 2015, Rz. 3 zu Art. 80; Beilagen 3b, 4c, 11). Darüber hinaus wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass auch das Bundesstrafgericht von einem hinreichenden Tatverdacht ausging (vgl. Urteil des BStGer [...]). Anders als die Beschwerdeführerin dies sinngemäss fordert, ist für eine Sperrung nach Art. 4 SRVG als dritter Schritt (vgl. E. 4.4 hiervor) eine erneute oder weitergehende Prüfung der Vermutung der Unrechtmässigkeit nicht vorgesehen und wäre auch systemwidrig. Gerade weil es sich gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. b SRVG um einen "failed state" handeln muss, können vom Herkunftsstaat in dieser Phase keine weiteren Fortschritte bei der Strafuntersuchung erwartet werden. Dass damit im Ergebnis unter Umständen im Verwaltungsverfahren eine Einziehung von Vermögenswerten gestützt auf die Beweislastumkehr nach Art. 15 SRVG durchgeführt werden kann, welche in einem Strafverfahren aufgrund strafprozessualer Garantien (wie beispielsweise Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK; Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II) so allenfalls nicht möglich gewesen wäre, wird denn auch von der Beschwerdeführerin und einem Teil der Lehre kritisiert. Allerdings hatte der Gesetzgeber diese Problematik erkannt und nahm sie trotzdem bewusst in Kauf (vgl. Donatsch/Heimgartner/Simonek, Rückerstattung von Potentatengeldern, in: Daniel Jositsch [Hrsg.], Internationale Rechtshilfe unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 3. Aufl. 2024,S. 77 f.; Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5327). Sollte die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend machen wollen, für eine Sperrung nach Art. 4 SRVG müsse immer auch noch eine Sperrung gestützt auf Art. 3 SRVG vorliegen, kann eine solche Voraussetzung dem Gesetzestext nicht entnommen werden (vgl. Urteil des BVGerB-2284/2023 vom 22. Mai 2024 E. 5.1.3; Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5305).”
Wird von den Behörden untätig geduldet, dass die amtliche Verteidigung ihre anwaltlichen Berufs‑ und Standespflichten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann dies eine Verletzung von Art. 32 Abs. 2 BV darstellen; in solchen Fällen kann die Auswechslung des amtlichen Verteidigers anzuordnen sein. Als schwere Pflichtverletzung kommt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird (z. B. krasse Frist‑ oder Terminversäumnisse, Fernbleiben an wichtigen Verfahrenshandlungen, mangelhafte Vorbereitung oder fehlende Vorsorge für Stellvertretungen).
“Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV hat eine amtlich verteidigte beschuldigte Person einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis). Wird von den Behörden untätig geduldet, dass die amtliche Verteidigung ihre anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 und 138 IV 161 E. 2.4, je mit Hinweisen). Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares resp. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist somit zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch die bisherige Rechtsvertretung nicht mehr gewährleistet ist (BGE 116 Ia 102 E.”
“128 StPO kodifizierten Grundregel ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung muss die Interessen der Beschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse der Angeschuldigten sachgerecht und kritisch abwägen. Die Beschuldigten haben Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Die Strafbehörden ihrerseits haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Die richterliche Fürsorgepflicht gebietet dem Gericht im Falle einer offenkundig ungenügenden Verteidigung, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen, und bei einer privaten Verteidigung einzuschreiten sowie nach der Aufklärung der Angeschuldigten über ihre Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren. Der Behörde kann indes nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis auferlegt werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschuldigten Person und ihrem Verteidiger. Diesem steht in der Ausgestaltung der Prozessführung ein erhebliches Ermessen zu. Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solcher eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (Urteil BGer 6B_909/2018 vom 23.”
Erstreckt sich die Vorwurfsrichtung im Berufungsverfahren über den Inhalt der Anklageschrift hinaus, muss dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt werden. Die Umgrenzungs- und Informationsfunktion des Anklageprinzips schützt dadurch die Verteidigungsrechte im Sinne von Art. 32 Abs. 2 BV.
“Vorliegend schwebte dem Beschwerdeführer lediglich in allgemeiner Form ein Treffen zwecks Vollzugs von Geschlechtsverkehr vor, wobei weder der Treffpunkt, noch der Zeitpunkt des Treffens oder die konkret vorzunehmenden Handlungen konkretisiert worden waren. Zurecht erachtet daher die Vorinstanz die Schwelle zum Versuch der sexuellen Nötigung als noch nicht erreicht (vgl. auch Urteil 6B_981/2019 vom 12. November 2020 E. 3.2 hinsichtlich der zeitlichen und örtlichen Nähe der Druckausübung zur Vornahme des beabsichtigten Aktes). Die erste Instanz gelangte diesbezüglich zu einem Freispruch. Wie der Beschwerdeführer zurecht vorbringt, musste er im Berufungsverfahren nicht damit rechnen, dass die Vorinstanz eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung prüfen würde. Dass die Vorinstanz sich eine abweichende rechtliche Würdigung im Sinne von Art. 344 StPO vorbehalten und dem Beschwerdeführer entsprechend Gelegenheit zur Stellungnahme geboten hätte, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Darüber hinaus lässt sich der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung auch nicht mit dem Anklageprinzip (Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK) vereinbaren. Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe versucht, F.________ und G.________ zur Vornahme von sexuellen Handlungen zu nötigen. Davon unterscheidet sich der Vorwurf der versuchten Nötigung zu einem Treffen ohne sexuelle Absichten, so dass weder die Umgrenzungsfunktion des Anklageprinzips eingehalten, noch die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers gewahrt wurden. Ohnehin wäre in casu die Schwelle zu einer versuchten Nötigung auch hinsichtlich eines "allgemeinen" Treffens nicht erreicht gewesen, zumindest solange weder ein konkreter Treffpunkt noch ein bestimmter Zeitpunkt für das Treffen vereinbart wurden. Die Vorinstanz begründet im Übrigen mit keinem Wort, inwiefern die Schwelle zum Versuch in den genannten Fällen überschritten worden wäre, obgleich sie festhält, der Beschwerdeführer habe kein Treffen gewollt. Die Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung zum Nachteil von F.________ und G.________ verletzten damit Bundesrecht.”
“Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschrei- bung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschrie- benen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip - 13 - den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprin- zip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anfor- derungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1239/2021 vom 5.”
Zufallsfunde aus richterlich genehmigten Überwachungsmassnahmen können wegen Rechtsmissbrauchs oder eines Verstosses gegen Treu und Glauben der Verwertung entzogen werden. Die Verwertungsregeln dienen dazu, eine zweckwidrige Nutzung von Überwachungsinstrumenten zu verhindern; missbräuchliches Verhalten der Strafverfolgungsbehörden setzt der Verwertung eine Grenze und berührt insoweit das durch Art. 32 Abs. 2 BV (Grundsatz des fairen Verfahrens) geschützte Recht.
“Massgeblich ist diesbezüglich einzig die formelle Voraussetzung, dass der Zufallsfund aus einer richterlich genehmigten Überwachungsmassnahme stammt (Urk. 5/52 S. 4 E. 2.2 a.E). 2.3.4.1 Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund ausführte, es stehe ihr frei, "die Frage der Verwertbarkeit der Zufallsfunde trotz letztinstanzlicher Würdigung durch das Bundesgericht im Rahmen der Strafuntersuchung nun als Sachgericht - 13 - neu zu beurteilen" (Urk. 45 S. 7), so ist dies nicht korrekt. Allerdings beschränkte sich die Vorinstanz in der Folge darauf, die Zulässigkeit der Überwachung unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs zu untersuchen. Sie hielt fest, die Regeln zur Verwertung von Zufallsfunden sollten verhindern, dass die Strafverfolgungs- behörden die Voraussetzungen zur Überwachung umgehen können. Dass ein missbräuchliches Verhalten der Strafverfolgungsbehörden der Verwertung von Zufallsfunden eine Grenze setze, fliesse letztlich auch aus dem konventions- und verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV). Art. 3 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO konkretisiere sodann auch, dass die Strafbehörden den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten haben, wobei die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts zur Verfolgung von Interessen, welche dieses Rechtsinstitut nicht schützen will, rechtsmissbräuchlich sei. Entsprechend sei zwischen Zufallsfunden und unzulässigen Beweisausforschungen (sog. fishing expeditions) zu unterscheiden. Werde Art. 275 Abs. 1 StPO im Sinne der bundes- gerichtlichen Erwägungen im Urteil vom 25. Februar 2020 ausgelegt, umfasse die Bestimmung lediglich den Schutz des ursprünglich Überwachten und nicht des vom Zufallsfund Betroffenen (Urk. 5/52 E. 2.3). Diese Auslegung könne im Einzelfall jedoch zu einem stossenden Ergebnis führen. Lasse die Staatsanwaltschaft eine Überwachung – entgegen Art. 275 Abs. 1 lit. a StPO – weiterlaufen, obschon sie vom Wegfall der Voraussetzungen zur Anordnung gegen die ursprüngliche Zielperson, namentlich des Tatverdachts, Kenntnis gehabt habe, würde dies eine rechtsmissbräuchliche respektive unzulässige Beweisausforschung darstellen.”
Die schriftliche Anklage bestimmt den Gegenstand des Verfahrens (Umgrenzungsfunktion) und dient der Informationsfunktion zum Schutz der Verteidigungsrechte und des rechtlichen Gehörs. Sie ist dem Beschuldigten bereits vor der Hauptverhandlung zuzustellen; das Gericht ist grundsätzlich an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip).
“Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschrei- bung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschrie- benen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip - 13 - den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprin- zip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anfor- derungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1239/2021 vom 5.”
“Die Anklage gehört zweifelsohne zu den zentralen Handlungen in einem Strafprozess. Laut konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Ver- teidigungsrechte angemessen ausüben kann. Das Anklageprinzip bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 149 IV 128 E. 1.2 S. 130; Urteil 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Recht auf Unter- richtung ergibt sich als Konkretisierung der Garantie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) aus Art. 32 Abs. 2 BV. Dass der Beschuldigte einen Anspruch darauf hat, durch eine schriftliche Anklage schon vor der Hauptverhandlung über die Vorwürfe gegen ihn informiert zu werden, schreibt die Strafprozessordnung klar vor (Art. 325 Abs. 1 StPO).”
Wesentliche Verfahrenshandlungen sind der beschuldigten Person in einer ihr verständlichen Sprache mitzuteilen; dies umfasst nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch die Übersetzung jener Verfahrensakten bzw. Verfahrensvorgänge, deren Verständnis für ein faires Verfahren erforderlich ist. Ergibt sich aus der Dokumentation nicht, dass der Inhalt schriftlicher Mitteilungen der nicht vertretenen oder unvertretbaren beschuldigten Person in einer ihr verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht wurde, kann der Anspruch aus Art. 32 Abs. 2 BV betroffen sein.
“Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kennt- nis gebracht. Dieser Anspruch ergibt sich im Wesentlichen aus Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 5 Ziff. 2 EMRK. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die mit derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte übereinstimmt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übersetzung jener Verfahrensvorgänge, auf deren Verständnis die beschuldigte Person angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen (vgl. BGE 133 IV 324 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Einvernahme zur Eröffnung der Festnahme vom 22. Juni 2024 (ZMG act. 14) wurde in Anwesenheit des Übersetzers durchgeführt. Dort wurde der Beschwerde- führer darüber informiert, dass voraussichtlich ein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt werde. Dieser (schriftliche) Antrag wurde dem Beschwerdeführer überge- ben (vgl. ZMG act. 1). Aus der entsprechenden Empfangsbestätigung geht jedoch nicht hervor, ob dem Beschwerdeführer der Inhalt dieses Schriftstücks auch in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht wurde. Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertre- ten war, ist dies wohl zu verneinen.”
“Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kennt- nis gebracht. Dieser Anspruch ergibt sich im Wesentlichen aus Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 5 Ziff. 2 EMRK. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die mit derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte übereinstimmt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übersetzung jener Verfahrensvorgänge, auf deren Verständnis die beschuldigte Person angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen (vgl. BGE 133 IV 324 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Einvernahme zur Eröffnung der Festnahme vom 22. Juni 2024 (ZMG act. 14) wurde in Anwesenheit des Übersetzers durchgeführt. Dort wurde der Beschwerde- führer darüber informiert, dass voraussichtlich ein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt werde. Dieser (schriftliche) Antrag wurde dem Beschwerdeführer überge- ben (vgl. ZMG act. 1). Aus der entsprechenden Empfangsbestätigung geht jedoch nicht hervor, ob dem Beschwerdeführer der Inhalt dieses Schriftstücks auch in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht wurde. Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertre- ten war, ist dies wohl zu verneinen.”
Die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) spricht gegen eine weitgehende Anwendung präventiver Haftgründe. Präventivhaft etwa wegen Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr ist mit Blick auf Art. 32 Abs. 1 BV nur zurückhaltend und restriktiv anzuwenden.
“In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass Art. 221 Abs. 1bis StPO eine Ausnahmeregelung enthält, die restriktiv zu handhaben ist. Die besonderen Haftgründe der Wiederholungs- und der Ausführungsgefahr stellen im Zwangsmassnahmenrecht insofern einen Fremdkörper dar, als sie nicht auf die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 196 StPO), sondern auf Gefahrenabwehr gerichtet sind (WOHLERS, a.a.O., S. 45; CONINX/STUDER, a.a.O., S. 109 Rz. 4.13; GFELLER/BIGLER/BONIN, Untersuchungshaft, 2017, S. 158 Rz. 406; WEDER, Haftgründe, a.a.O., S. 113 f.). Die Botschaft betont, dass sich Präventivhaft in diesem Sinne nur schwer mit der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) vereinbaren lasse und einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person zur Folge habe. Bei der Anwendung präventiver Haftgründe wie der Wiederholungsgefahr sei deshalb Zurückhaltung geboten; sie dürften nur im Rahmen einer restriktiven Auslegung der spezifischen Voraussetzungen zur Anwendung kommen (vgl. BBl 2019 6742 f.; siehe auch BGE 150 IV 360 E. 3.2.3; 143 IV 9 E. 2.2; 137 IV 13 E. 4.5, 84 E. 3.2). Diese von der Botschaft und der bisherigen Rechtsprechung vorgegebene Stossrichtung steht einer extensiven Auslegung von Art. 221 Abs. 1bis StPO entgegen. Auch die Lehre spricht sich im Zusammenhang mit den präventiven Haftgründen für eine zurückhaltende Anwendungspraxis aus (vgl. BÜRGI/HUSMANN, a.a.O., S. 284; PIETH/GETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2023, S. 153 f.; JOSITSCH/RÖTHLISBERGER, a.a.O., S. 26; CONINX/STUDER, a.a.O., S. 106 Rz.”
Wenn gesetzliche Erteilungsvoraussetzungen wegfallen, kann der Ausweis entzogen werden; eine Wiedererteilung ist nach Ablauf allfälliger Sperrfristen und nach Nachweis der Beseitigung der Mängel möglich und praktikabel.
“Das BAV kann Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken; wenn gegen das EBG oder seine Ausführungsvorschriften verstossen wird (Art. 89 Abs. 1 Bst. a EBG) oder die mit der Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 89 Abs. 1 Bst. b EBG). Es entzieht Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Art. 89 Abs. 2 EBG). Diese Bestimmungen werden in der STEBV dahingehend konkretisiert, dass Zulassungsdokumente zu entziehen sind, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 32 Abs. 1 STEBV). Das BAV ist für den Entzug des Führerausweises zuständig (vgl. Art. 32 Abs. 2 STEBV). Der Ausweis wird in jedem Fall entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 33 STEBV (fehlende Eignung) vorliegen. Der Umfang des Entzugs ist in Art. 34 STEBV geregelt. Werden Zulassungsdokumente auf unbestimmte Zeit entzogen, so können sie unter Bedingungen oder Auflagen wieder erteilt werden, wenn eine allfällige verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Eignung ausgeschlossen hat (Art. 35 Abs. 1 STEBV).”
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion) und dient zugleich dem Schutz der Verteidigungsrechte durch die Informationsfunktion. Sie muss die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten so umschreiben — namentlich mit Angaben zu Ort, Datum, Zeit, Art und möglichen Folgen der Tatausführung sowie den für die rechtlichen Subsumtionen relevanten Sachverhaltselementen —, dass die betroffene Person erkennen kann, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt wird und sich angemessen verteidigen kann. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde.
“Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGE 145 IV 507 E. 3.3.2; Urteile 7B_822/2023 vom 27.”
“Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem hiermit konkretisierten Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO; siehe auch Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2; 144 I 234 E. 5.6.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile 6B_237/2024 vom 12. August 2024 E. 1.2; 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.2.4; 7B_267/2022 vom 13.”
“Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO).”
Bei der Orientierung der Öffentlichkeit (z.B. Medienberichterstattung) sind die Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten; sie sind gegeneinander abzuwägen.
“oder wegen der besonderen Bedeutung eines Straffalles (lit. d). Bei der Orientierung der Öffentlichkeit sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten (Art. 74 Abs. 3 StPO). Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 StPO).”
Sachverständige müssen Untersuchungsergebnisse und zugrunde liegende Hypothesen im Vorverfahren als vorläufige Annahmen behandeln. Sie dürfen die Ergebnisse nicht als feststehende Tatsachen ansehen und sollen im Vorverfahren keine eigene Beweiswürdigung vornehmen; der Sachverhalt ist im Lichte der Unschuldsvermutung als Hypothese zu verstehen.
“Die Unschuldsvermutung wird als Grundsatz in Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO festgehalten und auch verschiedentlich durch das überordnetet Recht garantiert (Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV). Das Prinzip der Unschuldsvermutung verlangt, Strafverfahren strukturell so einzurichten, dass diesem Grundsatz tatsächlich nachgelebt wird und werden kann. Ganz grundsätzlich als Ausfluss der Unschuldsvermutung, aber auch rechtstatsächlich steht im Vorverfahren noch nicht fest, ob ein Beschuldigter verurteilt wird und wenn ja, wegen welcher Delikte. Gerade wenn die beschuldigte Person die Tat (glaubhaft) bestreitet oder wenn ein begründeter Anlass besteht, dass ein Geständnis nicht überzeugend ist, können die Anknüpfungstatsachen nicht als zuverlässiges Fundament gelten. Im Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung ist deshalb sicherzustellen, dass der Sachverständige die Untersuchungsergebnisse nicht als feststehende Tatsachen begreift oder gar eigene Beweiswürdigungen anstellt. Dem Sachverständigen muss mithin bekannt sein, dass zufolge der Unschuldsvermutung der Sachverhalt als Hypothese und nicht als Summe feststehender Fakten zu verstehen ist (Donatsch, in: forumpoenale 2/2019, S.”
“Die Unschuldsvermutung wird als Grundsatz in Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO festgehalten und auch verschiedentlich durch das überordnetet Recht garantiert (Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV). Das Prinzip der Unschuldsvermutung verlangt, Strafverfahren strukturell so einzurichten, dass diesem Grundsatz tatsächlich nachgelebt wird und werden kann. Ganz grundsätzlich als Ausfluss der Unschuldsvermutung, aber auch rechtstatsächlich steht im Vorverfahren noch nicht fest, ob ein Beschuldigter verurteilt wird und wenn ja, wegen welcher Delikte. Gerade wenn die beschuldigte Person die Tat (glaubhaft) bestreitet oder wenn ein begründeter Anlass besteht, dass ein Geständnis nicht überzeugend ist, können die Anknüpfungstatsachen nicht als zuverlässiges Fundament gelten. Im Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung ist deshalb sicherzustellen, dass der Sachverständige die Untersuchungsergebnisse nicht als feststehende Tatsachen begreift oder gar eigene Beweiswürdigungen anstellt. Dem Sachverständigen muss mithin bekannt sein, dass zufolge der Unschuldsvermutung der Sachverhalt als Hypothese und nicht als Summe feststehender Fakten zu verstehen ist (Donatsch, in: forumpoenale 2/2019, S.”
Aussagen Dritter dürfen in der Regel nicht ohne Möglichkeit zur Konfrontation zur Begründung schwerwiegender Feststellungen (etwa Mittäterschaft) verwertet werden. Eine Verwertung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine erneute Befragung objektiv und dauerhaft unmöglich ist (z.B. Tod, dauernde Einvernahmeunfähigkeit).
“Unter diesen Umständen verstösst ein Heranziehen der Aussagen von E.________ zur Begründung eines mittäterschaftlichen Handelns gegen Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Die Aussagen hätten hierzu nicht verwendet werden dürfen. Ob die fehlende Möglichkeit einer Konfrontation den Strafverfolgungsbehörden anzulasten ist, kann bei dieser Sachlage offenbleiben.”
“und der zwischenzeitlich verstorbenen Q. keine Konfrontation stattgefunden hat. Nach Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Sind Beweise unter Verstoss gegen Art. 147 StPO erhoben worden, dürfen diese nicht zulasten einer nicht anwesenden Partei verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Sodann hat der Beschuldigte gemäss Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK einen Anspruch auf Befragung des Belastungszeugen. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten oder seiner Verteidigung wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Ziel der genannten Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwertet werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Gleichwohl erfährt der Anspruch in der Praxis eine gewisse Relativierung, als er nur uneingeschränkt gilt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476, E. 2.2; BGE 129 I 151, E. 3.1; BGer 6B_333/2012 vom 11. März 2013, E. 2.3; BGer 1P.102/2006 vom 26. Juni 2006, E. 3.1 ff.; Pra 2007 Nr. 27 S. 164 ff.; Dorrit Schleiminger Mettler, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 30 ff.; Wolfgang Wohlers, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 12 ff.). Die ausgebliebene Konfrontation mit dem Belastungszeugen verletzt die Garantie aber nicht, wenn die erneute Befragung nicht möglich ist, weil er dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder in der Zwischenzeit verstorben ist.”
Die Anklage hat den der beschuldigten Person zur Last gelegten Sachverhalt so zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht hinreichend konkretisiert sind, damit sich die Verteidigung sachgemäss vorbereiten kann. Bei quantifizierbaren Angaben (z. B. wiederholte Tatbegehung, Opferzahl, Mengen) sind insoweit die Mindestangaben zu nennen, die die Anklage zu belegen glaubt.
“Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann.”
“a)Die Verteidigung rügt, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, eine Ver- letzung des Anklagegrundsatzes, wonach der Anklagesachverhalt betreffend Zif- fer 2 einzig eine Umsatzzahl von Fr. 170'000.– und einen Grammpreis des Kokains von Fr. 60.– bis Fr. 70.–, nicht jedoch die Menge und den Reinheitsgrad des an- geblich verkauften Kokains umschreibe (Urk. 60 S. 21; Urk. 96 S. 6). b)Gemäss dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegen- stand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat danach, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 77 S. 8), die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzis zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vor- bereiten kann. Bei quantifizierbaren Angaben (wiederholte Tatbegehung, Opfer- zahl, Mengen von Stoffen usw.) bedeutet dies, dass im Hinblick auf die Tatbe- standsmässigkeit insbesondere die Mindestangaben, welche die Anklage belegen zu können glaubt, zu nennen sind (NIGGLI/HEIMGARTNER, BSK StPO, N 51 zu Art.”
“Vorliegend schwebte dem Beschwerdeführer lediglich in allgemeiner Form ein Treffen zwecks Vollzugs von Geschlechtsverkehr vor, wobei weder der Treffpunkt, noch der Zeitpunkt des Treffens oder die konkret vorzunehmenden Handlungen konkretisiert worden waren. Zurecht erachtet daher die Vorinstanz die Schwelle zum Versuch der sexuellen Nötigung als noch nicht erreicht (vgl. auch Urteil 6B_981/2019 vom 12. November 2020 E. 3.2 hinsichtlich der zeitlichen und örtlichen Nähe der Druckausübung zur Vornahme des beabsichtigten Aktes). Die erste Instanz gelangte diesbezüglich zu einem Freispruch. Wie der Beschwerdeführer zurecht vorbringt, musste er im Berufungsverfahren nicht damit rechnen, dass die Vorinstanz eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung prüfen würde. Dass die Vorinstanz sich eine abweichende rechtliche Würdigung im Sinne von Art. 344 StPO vorbehalten und dem Beschwerdeführer entsprechend Gelegenheit zur Stellungnahme geboten hätte, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Darüber hinaus lässt sich der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung auch nicht mit dem Anklageprinzip (Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK) vereinbaren. Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe versucht, F.________ und G.________ zur Vornahme von sexuellen Handlungen zu nötigen. Davon unterscheidet sich der Vorwurf der versuchten Nötigung zu einem Treffen ohne sexuelle Absichten, so dass weder die Umgrenzungsfunktion des Anklageprinzips eingehalten, noch die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers gewahrt wurden. Ohnehin wäre in casu die Schwelle zu einer versuchten Nötigung auch hinsichtlich eines "allgemeinen" Treffens nicht erreicht gewesen, zumindest solange weder ein konkreter Treffpunkt noch ein bestimmter Zeitpunkt für das Treffen vereinbart wurden. Die Vorinstanz begründet im Übrigen mit keinem Wort, inwiefern die Schwelle zum Versuch in den genannten Fällen überschritten worden wäre, obgleich sie festhält, der Beschwerdeführer habe kein Treffen gewollt. Die Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung zum Nachteil von F.________ und G.________ verletzten damit Bundesrecht.”
Kostenauflagen dürfen nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, die angeklagte Person sei der Tatschuld schuldig. Zu prüfen ist, ob durch eine Kostenauflage die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 2 BV verletzt wird.
“Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK) geltend. Die Vorinstanz knüpfe die Kostenauflage an eine nicht begangene Tatschuld und erwecke den Eindruck, der Beschwerdeführer sei des Nicht-Erfüllens des Ausnahmetatbestands von Art. 3b Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage schuldig (Beschwerde S. 25 f.).”
Das Aussageverweigerungsrecht umfasst, dass Beschuldigte nicht durch Zwang, Gewalt, Drohungen, Versprechungen oder Täuschung zu Aussagen gebracht werden dürfen. Nach den in den Quellen zitierten Regeln (Art. 140 StPO) sind derartige Methoden bei der Beweiserhebung untersagt; Beweise, die unter Verletzung dieser Verbote gewonnen wurden, sind nicht verwertbar (Art. 141 StPO).
“Würdigung der Kammer Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 StPO). Dieser Grundsatz der Formstrenge (BGE 148 IV 1 E. 3.5.1; 147 IV 93 E. 1.3.2 mit Verweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1128 Ziff. 2.1.1) gilt auch für das Vorverfahren (Urteil des BGer 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.3.3.1 mit Hinweis). Die schützenden Förmlichkeiten des Strafverfahrens sind kein Selbstzweck, sondern dienen der Gewährleistung der Fairness des Verfahrens, indem sie Machtmissbrauch und willkürlich-rechtsungleiche Behandlung ausschliessen und unangemessene Beeinträchtigungen der Verteidigungsrechte verhindern (BGE 148 IV 1 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Gemäss dem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankerten und aus Art. 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare» ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen, und ist die beschuldigte Person aufgrund ihres Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 148 IV 221 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 142 IV 207 E. 8.3; Urteil des BGer 6B_230/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.4). Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt. Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO; BGE 148 IV 205 E.”
“Würdigung der Kammer Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 StPO). Dieser Grundsatz der Formstrenge (BGE 148 IV 1 E. 3.5.1; 147 IV 93 E. 1.3.2 mit Verweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1128 Ziff. 2.1.1) gilt auch für das Vorverfahren (Urteil des BGer 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.3.3.1 mit Hinweis). Die schützenden Förmlichkeiten des Strafverfahrens sind kein Selbstzweck, sondern dienen der Gewährleistung der Fairness des Verfahrens, indem sie Machtmissbrauch und willkürlich-rechtsungleiche Behandlung ausschliessen und unangemessene Beeinträchtigungen der Verteidigungsrechte verhindern (BGE 148 IV 1 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Gemäss dem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankerten und aus Art. 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare» ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen, und ist die beschuldigte Person aufgrund ihres Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 148 IV 221 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 142 IV 207 E. 8.3; Urteil des BGer 6B_230/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.4). Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt. Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO; BGE 148 IV 205 E.”
Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft ist die Unschuldsvermutung bei der Beurteilung von Haftmodalitäten stärker zu gewichten. Die Staatsanwaltschaft hat die Pflicht, regemässig zu prüfen, ob das angewandte Haftregime weiterhin verhältnismässig ist; dabei sind schrittweise Lockerungen von Kontaktbeschränkungen denkbar. Mit fortdauernder Untersuchungshaft ist zudem das Verhalten der Inhaftierten stärker in die Prüfung einzubeziehen.
“In Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ausgehenden grossen Kollusionsgefahr und der gesamten Umstände erweist sich die mit der Einzelhaft des Beschwerdeführers und den weiteren angeordneten Haftmodalitäten verbundene Einschränkung seiner Freiheitsrechte im jetzigen Zeitpunkt noch als verhältnismässig und mit der Bundesverfassung sowie Art. 8 EMRK vereinbar. Der Beschwerdeführer wurde in seiner persönlichen Freiheit bis anhin nicht stärker eingeschränkt, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern, womit die umstrittenen Haftmodalitäten auch mit § 130 Abs. 1 JVV/ZH i.V.m. Art. 235 Abs. 1 StPO vereinbar sind. Auch die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) steht den angeordneten Haftmodalitäten nicht entgegen. Immerhin ist zu bedenken, dass fortwährende Einzelhaft für die betroffene Person mit Blick auf die persönliche Freiheit mit zunehmender Dauer problematischer wird (vgl. Urteil 1B_574/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 5) und dass die Voraussetzungen für die Bejahung von grosser Kollusionsgefahr umso strenger werden, je länger das Strafverfahren bereits dauert. Die Staatsanwaltschaft wird deshalb nicht umhin kommen, regemässig zu prüfen, ob die Beibehaltung des für den Beschwerdeführer geltenden Haftregimes noch verhältnismässig ist. Denkbar wäre unter Umständen auch eine schrittweise Aufhebung der Kontaktbeschränkungen, indem dem Beschwerdeführer nach Rücksprache mit der Leitung der Haftanstalt zunächst nur gewisse Kontakte zu Mithäftlingen ermöglicht würden. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers während der Haft stärker in die Prüfung der Rechtmässigkeit der Haftmodalitäten einzubeziehen.”
“In Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ausgehenden grossen Kollusionsgefahr und der gesamten Umstände erweist sich die mit der Einzelhaft des Beschwerdeführers und den weiteren angeordneten Haftmodalitäten verbundene Einschränkung seiner Freiheitsrechte im jetzigen Zeitpunkt noch als verhältnismässig und mit der Bundesverfassung sowie Art. 8 EMRK vereinbar. Der Beschwerdeführer wurde in seiner persönlichen Freiheit bis anhin nicht stärker eingeschränkt, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern, womit die umstrittenen Haftmodalitäten auch mit § 130 Abs. 1 JVV/ZH i.V.m. Art. 235 Abs. 1 StPO vereinbar sind. Auch die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) steht den angeordneten Haftmodalitäten nicht entgegen. Immerhin ist zu bedenken, dass fortwährende Einzelhaft für die betroffene Person mit Blick auf die persönliche Freiheit mit zunehmender Dauer problematischer wird (vgl. Urteil 1B_574/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 5) und dass die Voraussetzungen für die Bejahung von grosser Kollusionsgefahr umso strenger werden, je länger das Strafverfahren bereits dauert. Die Staatsanwaltschaft wird deshalb nicht umhin kommen, regemässig zu prüfen, ob die Beibehaltung des für den Beschwerdeführer geltenden Haftregimes noch verhältnismässig ist. Denkbar wäre unter Umständen auch eine schrittweise Aufhebung der Kontaktbeschränkungen, indem dem Beschwerdeführer nach Rücksprache mit der Leitung der Haftanstalt zunächst nur gewisse Kontakte zu Mithäftlingen ermöglicht würden. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers während der Haft stärker in die Prüfung der Rechtmässigkeit der Haftmodalitäten einzubeziehen.”
Aus dem Recht zu schweigen (Selbstbelastungsprivileg) folgt nicht ohne Weiteres ein Recht auf Anonymität. Behörden können die Angabe der Personalien verlangen, da das Selbstbelastungsprivileg nicht die Verweigerung der Bekanntgabe von Identitätsdaten rechtfertigt.
“Regeste a Art. 6 EMRK, Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II, Art. 32 BV und Art. 113 StPO; Selbstbelastungsprivileg ("nemo tenetur se ipsum accusare") und Recht zu schweigen; Verpflichtung, die Personalien anzugeben. Allgemeiner Geltungsbereich des Selbstbelastungsprivilegs (E. 5.1). Das Prinzip kann weder als Grundlage für ein Recht auf Anonymität verstanden werden noch vermag es die Weigerung der Bekanntgabe der Personalien zu rechtfertigen (E. 5.2). Regeste b Art. 81 Abs. 2 lit. c, Art. 325 Abs. 1 lit. d, Art. 353 Abs. 1 lit. b StPO; inhaltliche Anforderungen an den Strafbefehl, insbesondere in Bezug auf die Bezeichnung der beschuldigten Person. Wiederholung der Grundsätze zur Frage der Nichtigkeit eines Entscheides, insbesondere im Strafrecht (E. 6.1 und 6.2). Präzisierungen zum Inhalt eines Strafbefehls in Bezug auf die Bezeichnung einer beschuldigten Person (E. 6.3). Sind deren Personalien ganz oder teilweise unbekannt geblieben, haben die Behörden den sich daraus allenfalls ergebenden Unsicherheiten mittels solcher Massnahmen zu begegnen, die eine eindeutige Identifikation und Bezeichnung der beschuldigten Person ermöglichen und die geeignet sind, jede Verwechslungsgefahr auszuschliessen.”
Akteneinsicht gehört zum rechtlichen Gehör und dient dazu, der beschuldigten Person Einsicht in die Entscheidgrundlagen zu verschaffen, damit sie ihre Verteidigungsrechte nach Art. 32 Abs. 2 BV wirksam und sachbezogen wahrnehmen kann. Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind nur mit Zurückhaltung und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zulässig.
“Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; vorbehalten bleibt Art. 108 StPO. Das Recht der Parteien auf Akteneinsicht und Besichtigung von Beweismitteln ist als Grundlage des Äusserungs- und Antrags- bzw. Verteidigungsrechts elementarer Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Die Verfahrensbeteiligten haben denn auch schon aufgrund von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 bzw. Ziff. 3 lit. b EMRK das uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten, d.h. in jene Akten, die Grundlage einer Entscheidung bilden, Einsicht zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass der Beschuldigte als Verfahrens-partei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann (BGE 121 I 225 E. 2a; 129 I 85 E. 4.1 m.H.; Brüschweiler/Grünig, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 101 StPO). Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind zurückhaltend und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vorzunehmen (Brüschweiler/Grünig, a.a.O.). Der Umfang der Akteneinsicht ist im Verlauf der Untersuchung flexibel zu handhaben. Die Akteneinsicht wird häufig zu Beginn der Untersuchung zu verweigern oder nur in beschränktem Umfang zu gewähren sein. Mit dem Fortschreiten der Untersuchung kann sie i.d.R. erweitert werden (Schmutz, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 100 StPO).”
“3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 Abs. 1 Bst. a StPO; BGE 142 II 218 E. 2.3). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob diese inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und sie gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (Urteil BGer 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.3.1 m.H.). Art. 101 Abs. 1 StPO sieht deshalb vor, dass die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten. Gemäss dieser Bestimmung können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Art. 108 Abs. 1 StPO). Eine solche Einschränkung ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzuordnen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.6-5.5.11; Urteil BGer 1B_303/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1). Voraussetzung zur Ausübung des Einsichtsrechts ist demnach erstens die Durchführung der ersten Einvernahme der beschuldigten Person, die entweder durch die Polizei oder durch die Staatsanwaltschaft erfolgen kann (BGE 137 IV 172 E.”
“Beschuldigte Personen haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 107 StPO) und müssen die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK). Grundrechtlich gewährleistet ist auch der Anspruch auf ein faires Strafverfahren (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Daraus ergeben sich verschiedene verfahrensrechtliche Ansprüche betreffend Beweiserhebungen. Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben auch das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO; 144 IV 97 E. 2.2 S. 102; 143 IV 457 E. 1.6.1 S. 459; 141 IV 220 E. 4 S. 227 ff.). Eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO führt gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot gegenüber der Partei, die an der Beweiserhebung nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 S. 403; 139 IV 25 E. 5.4.1 S.”
Die prozessuale Erscheinungs- bzw. Anwesenheitspflicht berührt das Recht zu schweigen nicht und stellt keine aktive Mitwirkung an der eigenen Verurteilung dar. Sie kann gegebenenfalls zwangsweise durchgesetzt werden (Vorführung; bei Fluchtgefahr auch Untersuchungshaft).
“Zusätzlich zu diesen Duldungspflichten hat die beschuldigte Person eine Erscheinungspflicht bei Verhandlungen vor der Staatsanwaltschaft, den Übertretungsstrafbehörden und den Gerichten (Art. 201 ff. StPO). Zu diesem Zweck kann sie allenfalls vorgeführt (Art. 205 ff. StPO) oder bei Fluchtgefahr in Untersuchungshaft (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) gesetzt werden. Zusammenfassend gilt damit, dass die prozessuale Erscheinens- bzw. Anwesenheitspflicht der beschuldigten Person, welche gegebenenfalls der zwangsweisen Durchsetzung unterliegt, vom Mitwirkungsverweigerungsrecht unberührt bleibt. Sie stellt keine aktive Mitwirkung an der eigenen Verurteilung dar (MARC ENGLER, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 113 StPO; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 23 zu Art. 113 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 113 StPO; HANS VEST, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 32 BV; vgl. auch BGE 149 IV 9 E. 5.1.4). Daran ändert nichts, dass sich die vorzuladende beschuldigte Person auf der Flucht befindet und weder die Selbstbegünstigung noch das Entweichen aus dem Straf- respektive Massnahmenvollzug einer Strafdrohung des Strafgesetzbuches (StGB) unterstehen.”
“Zusätzlich zu diesen Duldungspflichten hat die beschuldigte Person eine Erscheinungspflicht bei Verhandlungen vor der Staatsanwaltschaft, den Übertretungsstrafbehörden und den Gerichten (Art. 201 ff. StPO). Zu diesem Zweck kann sie allenfalls vorgeführt (Art. 205 ff. StPO) oder bei Fluchtgefahr in Untersuchungshaft (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) gesetzt werden. Zusammenfassend gilt damit, dass die prozessuale Erscheinens- bzw. Anwesenheitspflicht der beschuldigten Person, welche gegebenenfalls der zwangsweisen Durchsetzung unterliegt, vom Mitwirkungsverweigerungsrecht unberührt bleibt. Sie stellt keine aktive Mitwirkung an der eigenen Verurteilung dar (MARC ENGLER, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 113 StPO; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 23 zu Art. 113 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 113 StPO; HANS VEST, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 32 BV; vgl. auch BGE 149 IV 9 E. 5.1.4). Daran ändert nichts, dass sich die vorzuladende beschuldigte Person auf der Flucht befindet und weder die Selbstbegünstigung noch das Entweichen aus dem Straf- respektive Massnahmenvollzug einer Strafdrohung des Strafgesetzbuches (StGB) unterstehen.”
Aus Art. 32 Abs. 2 BV lässt sich kein voraussetzungs‑ und uneingeschränkter Anspruch der Verteidigung auf Anwesenheit oder Mitwirkung bei psychiatrischen Explorationen ableiten. Ein entsprechendes Anwesenheits‑ bzw. Mitwirkungsrecht kann sich allenfalls in sachlich begründeten Ausnahmefällen ergeben; die Praxis des Bundesgerichts mahnt jedoch Zurückhaltung und verweist insbesondere auf die Gefahr, dass nicht als Sachverständige bestellte (insbesondere medizinisch nicht fachkundige) Personen den forensischen Begutachtungsprozess unzulässig beeinflussen oder dessen Zweck beeinträchtigen könnten.
“Ein voraussetzungsloser Anspruch auf Zulassung der Verteidigung an der psychiatrischen Ex- ploration lässt sich auch aus der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 1-2 und Art. 32 Abs. 2 BV) und der EMRK (Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK) nicht entnehmen. Ein entsprechendes Anwesenheits- und Mitwirkungsrecht (im Sinne von Art. 147 und Art. 158 f. StPO) bei der Erstellung des forensi- schen Gutachtens (Art. 185 StPO) könnte sich höchstens in sachlich begründeten Ausnahmefällen aufdrängen, falls die grundrechtlich garantierten Verteidigungs- und Gehörsrechte des Beschuldig- ten anders nicht wirksam wahrgenommen werden könnten (BGE 144 I 253 E. 3.8 S. 262 und S. 264 f.). Nach der Praxis des Bundesgerichtes drängt sich dabei allerdings Zurückhaltung auf: Insbesondere ist der Gefahr Rechnung zu tragen, dass gesetzlich nicht vorgesehene direkte Ein- flussnahmen auf den psychiatrischen Expertisevorgang durch Personen, die nicht als Sachver- ständige bestellt wurden (zumal durch medizinisch nicht fachkundige Personen), den Zweck einer - 9 - fachgerechten forensischen Begutachtung beeinträchtigen oder gar vereiteln könnten (BGE 144 I 253 E. 3.8 S. 263; s.a. BGE 132 V 443 E.”
“Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 16. Juni 2023 an der eben dargelegten Rechtsprechung festgehalten und nochmals bestätigt, dass weder der Bundesver- fassung (Art. 29 Abs. 1-2 und Art. 32 Abs. 2 BV) noch der EMRK (Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK) ein voraussetzungsloser Anspruch auf Zulassung der Verteidigung - 10 - an der psychiatrischen Exploration entnommen werden könne. Es erwog im Sinne der bisherigen Rechtsprechung weiter, dass sich ein entsprechendes Anwesen- heits- und Mitwirkungsrecht (im Sinne von Art. 147 und Art. 158 f. StPO) höchs- tens in sachlich begründeten Ausnahmefällen aufdrängen könne, falls die grund- rechtlich garantierten Verteidigungs- und Gehörsrechte des Beschuldigten anders nicht wirksam wahrgenommen werden könnten, und bestätigte weiter, dass sich dabei nach der Praxis des Bundesgerichts allerdings Zurückhaltung aufdränge. Insbesondere sei der Gefahr Rechnung zu tragen, dass gesetzlich nicht vorgese- hene direkte Einflussnahmen auf den psychiatrischen Expertisevorgang durch Personen, die nicht als Sachverständige bestellt worden seien (zumal durch medi- zinisch nicht fachkundige Personen), den Zweck einer fachgerechten forensi- schen Begutachtung beeinträchtigen oder gar vereiteln könnten (BGer 6B_321/2023, Urteil vom 16.”
“Ein voraussetzungsloser Anspruch auf Zulassung der Verteidigung an der psychiatrischen Ex- ploration lässt sich auch aus der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 1-2 und Art. 32 Abs. 2 BV) und der EMRK (Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK) nicht entnehmen. Ein entsprechendes Anwesenheits- und Mitwirkungsrecht (im Sinne von Art. 147 und Art. 158 f. StPO) bei der Erstellung des forensi- schen Gutachtens (Art. 185 StPO) könnte sich höchstens in sachlich begründeten Ausnahmefällen aufdrängen, falls die grundrechtlich garantierten Verteidigungs- und Gehörsrechte des Beschuldig- ten anders nicht wirksam wahrgenommen werden könnten (BGE 144 I 253 E. 3.8 S. 262 und S. 264 f.). Nach der Praxis des Bundesgerichtes drängt sich dabei allerdings Zurückhaltung auf: Insbesondere ist der Gefahr Rechnung zu tragen, dass gesetzlich nicht vorgesehene direkte Ein- flussnahmen auf den psychiatrischen Expertisevorgang durch Personen, die nicht als Sachver- ständige bestellt wurden (zumal durch medizinisch nicht fachkundige Personen), den Zweck einer - 9 - fachgerechten forensischen Begutachtung beeinträchtigen oder gar vereiteln könnten (BGE 144 I 253 E. 3.8 S. 263; s.a. BGE 132 V 443 E.”
Aufgrund der Unschuldsvermutung sind Personen in Untersuchungshaft entsprechend ihrer Rechtsstellung zu behandeln. Die Haftbedingungen dürfen nur insoweit eingeschränkt werden, als es der Haftzweck oder die Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung erfordern. Die Untersuchungshaft darf nicht wie eine Bestrafung wirken (Verbot der Strafantizipation). Der Vollzug hat sich am Normalisierungsprinzip zu orientieren und möglichst schadensmindernd und menschlich ausgestaltet zu werden, damit entsozialisierende Auswirkungen des Freiheitsentzugs soweit wie möglich begrenzt werden.
“Grund für den Freiheitsentzug in der Untersuchungshaft ist die Sicherstel- lung eines ordnungsgemäss verlaufenden Strafverfahrens. Bis zu ihrer rechtskräf- tigen Verurteilung gilt jede Person als unschuldig (Unschuldsvermutung; vgl. Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO). Im Lichte der Unschuldsvermutung und mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip sollten die Haftbedingungen von Personen in Untersuchungshaft nur insofern eingeschränkt werden, als es der Haftzweck oder die Ordnung und Sicherheit in der Vollzugseinrichtung erfordern (vgl. dazu etwa Matthias Härri, Auswirkungen der Unschuldsvermutung auf das Recht der Untersuchungshaft, AJP 2006, S. 1218). Dabei sind die Verhältnisse des Einzelfalles massgebend (Härri, a.a.O., S. 1220). Die Ausgestaltung des Voll- zugs für Personen in Untersuchungshaft darf nicht dadurch beeinflusst werden, dass sie möglicherweise wegen einer Straftat verurteilt werden. Personen in Un- tersuchungshaft sind vielmehr entsprechend dieser Rechtsstellung zu behandeln. So darf die Untersuchungshaft nicht wie eine Bestrafung wirken, da dies einer Verurteilung gleichkommen würde (sog. Verbot der Strafantizipation; vgl. hierzu auch Berlinger, a.a.O., N 4 zu Art. 234 StPO). Weiter hat sich der Vollzug von Un- tersuchungshaft umso mehr am Normalisierungsgrundsatz zu orientieren, als die betroffenen Personen nicht oder noch nicht verurteilt sind, und ist möglichst scha- densmindernd und menschlich auszugestalten, sodass mit dem Freiheitsentzug einhergehende entsozialisierende Auswirkungen soweit wie möglich eingedämmt werden (vgl.”
Reuegeständnisse stellen nicht automatisch eine Verletzung von Art. 32 BV oder des nemo‑tenetur‑Prinzips dar. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid keine Verletzung von Art. 32 BV beziehungsweise des nemo‑tenetur‑Prinzips festgestellt.
“von Nationalrat Clivaz). Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die mit dem Reueschreiben unter Zwang geforderte Selbstbezichtigung sei unzulässig, ist darauf zu verweisen, dass das Bundesgericht darin jüngst weder eine Verletzung des «nemo tenetur»-Prinzips noch eine Verletzung von Art. 32 BV und Art. 6 EMRK erkannte (vgl. Urteil des BGer 6B_1471/2021 vom 9. März 2023 E. 1.1-1.5).”
Bei erheblicher Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der beschuldigten Person und der amtlichen Verteidigung ist die Übertragung des amtlichen Mandats bzw. ein Wechsel zu bewilligen, soweit dadurch die wirksame, sachkundige und engagierte Wahrnehmung der Verteidigungsrechte sichergestellt wird. Eine erhebliche Vertrauensstörung kann die Effektivität der Verteidigung beeinträchtigen und rechtfertigt deshalb den Wechsel.
“Dies wird in der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts bestätigt, hält diese doch ausdrücklich fest, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung "nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis" beeinträchtigt sein könne (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1180 Ziff. 2.3.4.2). Mit Blick darauf wird die Praxis, einen solchen Nachteil bei erheblicher Störung des Vertrauensverhältnisses zu verneinen, in der Literatur kritisiert (THOMAS FINGERHUTH, Aktuelle Anwaltspraxis 2009, S. 1051; STEFAN HEIMGARTNER, Amtliche Mandate im Vorverfahren - Zürcher Praxis, forum poenale 2012, S. 173; siehe ferner auch KONRAD JEKER, forum poenale 2012, S. 350; STEPHAN BERNARD, Wechsel der amtlichen Verteidigung: gesetzeswidrige Rechtsprechung, ZStrR 131/2013, S. 88 - 90). An dieser Praxis ist nicht festzuhalten. Wird das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Recht auf wirksame Verteidigung (vgl. Art. 29 Abs. 3, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) verletzt, indem der Wechsel der amtlichen Verteidigung widerrechtlich verweigert wird, stellt dies einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar. Legt die beschuldigte Person hinreichend substanziiert dar, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört ist, ist der nicht wieder gutzumachende Nachteil deshalb inskünftig zu bejahen.”
“Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV hat der amtlich verteidigte Beschuldigte einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis). Ein Begehren um Auswechslung des amtlichen Verteidigers ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen des Beschuldigten durch den bisherigen Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet ist (BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa mit Hinweisen). Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht Art. 134 Abs. 2 StPO vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die gesetzliche Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann.”
“Zur Sicherung der wirksamen und effektiven Verteidigung als Grundvoraussetzung eines fairen Strafprozesses (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gewährleistet Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK unter anderem die unentgeltliche Bestellung eines amtlichen Verteidigers, falls dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich erscheint und die beschuldigte Person mittellos ist (vgl. dazu BGE 143 I 164 E. 3.2). Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV vermitteln der beschuldigten Person sodann einen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 f. mit Hinweis). Wird die beschuldigte Person amtlich verteidigt, überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1180 Ziff.”
Bei einem Freispruch nach der Maxime «in dubio pro reo» führt dies regelmässig dazu, dass eine geltend gemachte zivilrechtliche Genugtuung abgewiesen werden kann; zu prüfen bleibt jedoch stets, ob die Ansprüche den zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen genügen, da deren Beurteilung unabhängig von der strafrechtlichen Entscheidung erfolgt.
“Aus der Gesamtheit der einzelnen Indizien ergibt sich kein «Mosaik», aus dem sich der innere Sachverhalt zweifelsfrei herauslesen liesse. Mit anderen Worten lässt sich eine Bezichtigung wider besseres Wissen der Beschuldigten nicht nachweisen; es verbleiben unüberwindbare Zweifel. Entsprechend ist die Beschuldigte gemäss der in Art. 10 Abs. 3 StPO (sowie Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) verankerten Maxime «in dubio pro reo» vom Vorwurf der fal- schen Anschuldigung freizusprechen. IV. Genugtuungsforderung Der Privatkläger machte vor Vorinstanz eine Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 500.– geltend (Urk. 37 S. 1) und hält implizit daran auch im Berufungs- verfahren fest (Prot. II S. 8). Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (namentlich mangels Erfüllung eines Straftatbestandes), ist die Zivilklage in der Regel abzuweisen. Zu berück- sichtigen ist indes, dass die im Rahmen der Zivilklage geltend gemachten An- sprüche aufgrund der einschlägigen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen zu be- urteilen sind, daher unabhängig davon, ob das der beschuldigten Person vorge- worfene Verhalten gleichzeitig einen Straftatbestand erfüllt (ZK StPO-L IEBER, Art. 126 N 8). Nachdem die Beschuldigte freizusprechen ist und ihr das Verhalten auch in zivilrechtlicher Hinsicht nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, mithin auch eine Beurteilung nach den einschlägigen zivilrechtlichen Anspruchsgrund- - 26 - lagen keine Genugtuung begründet, ist das Genugtuungsbegehren des Privat- klägers gemäss Art.”
Die Ausübung des Rechts zu schweigen darf nicht allein zu nachteiligen Entscheiden über die Fortdauer der Untersuchungshaft führen. Eine Verlängerung ist mit Art. 32 BV vereinbar, wenn sie auf hinreichend konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten beruht und nicht ausschliesslich auf der Aussageverweigerung.
“Nicht stichhaltig ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz gehe bei ihm nur deshalb weiterhin von Kollusionsgefahr aus, weil er im Gegensatz zum Mitbeschuldigten B.________ in grossen Teilen von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch mache. Wie vorstehend ausgeführt, bestehen mehrere hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende Kollusionsgefahr schliessen lassen. Die Vorinstanz verlängerte die Untersuchungshaft damit nicht deshalb, weil der Beschwerdeführer teilweise die Aussage verweigert. Eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts (Art. 113 StPO) oder des Rechts, sich nicht selber belasten zu müssen (Art. 32 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; BGE 148 IV 221 E. 2.2), ist zu verneinen (vgl. Urteile 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4; 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.4; 1B_483/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 2.4).”
Rügen, die eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 32 Abs. 1 BV) geltend machen, werden durch das Bundesgericht nur auf Willkür geprüft. Vor Bundesgericht hat der Grundsatz als Maxime der Beweiswürdigung keine Bedeutung, die über das Willkürverbot hinausgeht.
“Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen und im einzelnen aufzuzeigen, wo eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Willkürrügen im Besonderen müssen nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil oder ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK, siehe auch Art. 10 Abs. 3 StPO) geltend gemacht, erfolgt die bundesgerichtliche Überprüfung nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Gleiches gilt für die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; je mit Hinweisen).”
“Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Die Willkürrüge muss gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (anstatt vieler: BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) kommt als Maxime der Beweiswürdigung im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen; Urteil 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024 E. 2.2.4).”
Die Bestellung eines Wahlverteidigers erfolgt durch Abschluss eines einfachen Auftrags (Art. 394 ff. OR). Die Ausübung der Wahlverteidigung gemäss Art. 129 Abs. 2 StPO setzt eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung der beschuldigten Person voraus. Das Auftragsverhältnis erlischt namentlich durch Erfüllung, Zeitablauf oder Kündigung nach Art. 404 OR, wobei damit regelmässig auch der (stillschweigende) Widerruf der Prozessvollmacht verbunden ist.
“Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (sog. Wahlverteidiger; Art. 127 Abs. 1 und Art. 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Dies erfolgt durch Abschluss eines einfachen Auftrags nach Art. 394 ff. OR. Die Ausübung der Wahlverteidigung gemäss Art. 129 Abs. 2 StPO setzt weiter eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung der beschuldigten Person voraus. Das Auftragsverhältnis erlischt namentlich durch Erfüllung, Zeitablauf oder Kündigung nach Art. 404 OR, womit regelmässig auch der (stillschweigende) Widerruf der Prozessvollmacht einhergeht (Urteil 6B_178/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen).”
“Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (sog. Wahlverteidiger; Art. 127 Abs. 1 und Art. 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Dies erfolgt durch Abschluss eines einfachen Auftrags nach Art. 394 ff. OR. Die Ausübung der Wahlverteidigung gemäss Art. 129 Abs. 2 StPO setzt weiter eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung der beschuldigten Person voraus. Das Auftragsverhältnis erlischt namentlich durch Erfüllung, Zeitablauf oder Kündigung nach Art. 404 OR, womit regelmässig auch der (stillschweigende) Widerruf der Prozessvollmacht einhergeht (Urteil 6B_178/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen).”
Das Bundesgericht hält fest, dass bei Vorliegen einer Unternehmenseinheit einer Muttergesellschaft Kartellsanktionen für Verstösse von Gruppengesellschaften zugerechnet werden können. Zugleich dürfen die Anforderungen an die strafrechtliche Zuordnung nicht überzogen werden (unter Berücksichtigung von Art. 32 BV).
“Soweit sie vorbringen, die dem Urteil Publigroupe (Urteil 2C_484/2010 vom 29. Juni 2012 E. 3.4, nicht publiziert in: BGE 139 I 72) zugrunde liegende Auffassung, bei Vorliegen einer Unternehmenseinheit eine Kartellsanktion der (verantwortlichen) Muttergesellschaft von fehlbaren Gruppengesellschaften aufzuerlegen, sei rechtlich problematisch, ist nicht weiter darauf einzugehen. Sie bringen keine Argumente vor, welche das Bundesgericht im Entscheid Publigroupe nicht bereits direkt oder mit der Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids entschieden hat. So hat das Bundesgericht insbesondere auch den Einwand des Verstosses gegen die strafrechtlichen Garantien von Art. 6 und 7 EMRK und Art. 32 BV berücksichtigt und erkannt, dass die Anforderungen an die strafrechtliche Zuordnung kartellrechtlich verpönten Verhaltens an juristische Personen, welche eine Organisationseinheit bilden, nicht überzogen werden dürfen, weil ansonsten die typischerweise auf juristische Personen anwendbare Vorschrift von Art. 49a KG ins Leere laufen würde (Urteil 2C_484/2010 vom 29. Juni 2012 E. 3.4, nicht publiziert in: BGE 139 I 72). Insofern kann eine Muttergesellschaft für Kartellrechtsverstösse von Konzernunternehmen - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - grundsätzlich ins Recht gefasst werden, was im Übrigen auch von der ganz überwiegenden Mehrheit der Lehre so gesehen wird (so z.B. PATRIK DUCREY, in: Homburger et al. [Hrsg.], Kommentar zum KG, 2. Aufl. 1997, Art. 50 N. 8; ANDREAS HEINEMANN, Konzerne als Adressaten des Kartellrechts, in: Hochreutener/Stoffel/Amstutz [Hrsg.], Wettbewerbsrecht: Jüngste Entwicklungen in der Rechtsprechung - Konzernsachverhalte und Konzernbegriff aus kartellrechtlicher Sicht, 2015, S.”
Ungenaue, fehlende oder irreführende Umschreibungen der Anklage – namentlich ungenaue Tataufgaben oder das Fehlen wesentlicher Umstände (Ort, Zeit, rechtliche Qualifikation oder besondere Merkmale wie Bandenmässigkeit) – können den Anklagegrundsatz und das rechtliche Gehör verletzen. Je nach Schwere des Mangels kommen prozessuale Reaktionen bis hin zur Rückweisung zur Ergänzung der Anklage oder, wenn eine Ergänzung nicht möglich ist, zur Einstellung der betreffenden Vorwürfe in Betracht.
“Bei der bundesgerichtlichen Definition der Banden- mässigkeit handle es sich nicht nur um eine rechtliche, sondern auch um eine tat- sächliche Würdigung. Eine Bande und die Umschreibung einer Bande im Hinblick auf die fortgesetzte Verübung von Taten sei nie Gegenstand der Untersuchung und der Befragungen gewesen, was sich auch daran zeige, dass in der Anklageschrift unter Dossier 1 die Mittäterschaft erwähnt werde und insbesondere die rechtliche Würdigung auf Seite 9 der Anklageschrift mit der Menge und nicht mit Bandenmäs- sigkeit begründet werde. Der Anklagevorhalt des bandenmässigen Diebstahls sei deshalb definitiv einzustellen, zumal eine Rückweisung zur Ergänzung bzw. Präzi- - 8 - sierung der Anklage aufgrund des abschliessend vorhandenen Beweisergebnisses von vornherein unmöglich sei (Prot. I S. 18 f.; Urk. 57 S. 3). 1.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschrei- bung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abge- leiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Ankla- gegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Ver- teidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wie- dergegebenen”
“Nicht angefochten ist damit einzig Dispositiv Ziffer 5 (Kostenfestsetzung). Der Eintritt der Rechtskraft betreffend der erwähnten Dispositiv Ziffer ist vorab mittels Beschlusses festzustellen. Beweisanträge wurden keine gestellt (Urk. 45; Urk. 50; Urk. 57). - 5 - 4. Anklageprinzip Die Verteidigung macht geltend, die Anklageschrift genüge den Anforderungen nicht, da die subjektiven Tatumstände nicht genügend und widersprüchlich darge- stellt seien. Diverse Pflichtverletzungen der Beschuldigten würden ihr nicht zum Vorwurf gemacht und erst bei der Vermeidbarkeit erwähnt. Betreffend den subjek- tiven Tatbestand werde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe fahrlässig gehan- delt. Demgegenüber werfe ihr die Anklage vor, sie habe wissentlich und willentlich den verengten linken Fahrstreifen mit ihrem überbreiten Fahrzeug befahren (Urk. 29 S. 13 ff.). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen”
“________ vorgeworfen werde, wenn nur A.________ Gewalt angewendet habe, ob er die Gewaltanwendungsabsicht von A.________ geteilt habe und ob sich G.________ bedroht gefühlt habe. Aufgrund des Anklagesachverhalts könne höchstens ein Diebstahl, vielleicht ein Trickdiebstahl, angenommen werden. Dies ergebe sich auch aus der Anklageformulierung, in welcher nur die Diebstahlsabsicht erwähnt werde, nicht aber eine Raubabsicht oder die Absicht zur Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben. Auch bezüglich der Gewaltanwendung werde kein Tatentschluss umschrieben. Keinem der Verteidiger und auch nicht Staatsanwalt Q.________ sei es in den Sinn gekommen, dass die Beschuldigten wegen der Tatbestandsvariante des Androhens gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben verurteilt werden könnten (pag. 1480 f.). 6.2 Würdigung durch die Kammer Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (sogenannte Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem”
“Verletzung des Anklagegrundsatzes Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift (vgl. Anklagesachverhalte B. Ziffer 2.1 bis Ziffer 2.3; pag. 521,) einzig vorgeworfen, er habe die gefälschten Dokumente verwendet. Als Urheberin der Fälschungen ist einzig H.________ angeklagt. Die Vorinstanz nahm damit in bewusster Abweichung zur Anklageschrift (vgl. pag. 771) einen neuen Sachverhalt an und kam in der Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Beschuldigte die Dokumente nicht nur verwendet, sondern auch gefälscht hatte. Dies hatte Einfluss auf die Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte von den Fälschungen gewusst hatte und spielte damit auch bei der Beweiswürdigung eine entscheidende Rolle. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 Bst. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art.”
Die Prozessparteien müssen über alle zur Entscheidgrundlage gehörenden Unterlagen informiert werden. Nach ständiger Rechtsprechung umfasst die Dokumentationspflicht bereits die frühe Verfahrensstufe (auch polizeiliche Ermittlungen) und erstreckt sich auf alle relevanten Spurenvorgänge. Zudem muss aktenmässig ersichtlich sein, welche Bei‑ bzw. Sekundärakten verhandlungsrelevant sind, sodass sich ihr Bestand aus der Hauptakte jederzeit feststellen lässt.
“a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und, dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt. Die Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und der beschuldigten Person respektive der Verteidigung sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren – und sei es auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit –Bedeutung erlangen können. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also auch bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Wichtig ist, dass sich aus der Hauptakte der Bestand der verhandlungsrelevanten Beiakten (bzw. Sekundärakten) jederzeit feststellen lässt und die richterliche Verfahrensgestaltung ebenso wie die Gewährung von Akteneinsicht diese zusätzlichen Materialien einbezieht (BGer Urteil 6B_1135/2022 vom 21.”
Der aus Art. 32 Abs. 1 BV abgeleitete Grundsatz in dubio pro reo kommt als Maxime der Beweiswürdigung erst zum Tragen, nachdem aus Sicht des urteilsenden Gerichts alle notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Er betrifft den auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, die das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs bilden. Nicht geregelt wird damit, welche Beweismittel zu erheben oder wie diese im Einzelnen zu würdigen sind; dem Grundsatz kommt keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu.
“Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt als Maxime der Beweiswürdigung keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Er wird sodann erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (a.a.O. E. 2.2.3.2 mit Hinweisen). Die Unschuldsvermutung kann somit erst bei der Beurteilung des Resultats einer Beweisauswertung verletzt werden, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel (Art. 10 Abs. 2 StPO) folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung der Tatsachen, aus denen sich das Fundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (a.a.O.; Urteil 6B_978/2020 vom 16. November 2022 E. 2.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 149 IV 1).”
“Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Im Berufungsverfahren berücksichtigt es die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (vgl. Art. 350 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E.”
“Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E.”
Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Verfahrens und muss die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten so umschreiben, dass sie erkennen kann, wessen sie angeklagt ist. Die beschuldigte Person darf nicht erst in der Hauptverhandlung mit neuen oder erweiterten Anschuldigungen konfrontiert werden. Ergibt das Beweisverfahren Abweichungen vom in der Anklage dargestellten Sachverhalt, kann das Gericht den geänderten Sachverhalt nur dann zu Grunde legen, wenn die Änderungen die rechtliche Qualifikation nicht entscheidend beeinflussen und die beschuldigte Person Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
“Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem hiermit konkretisierten Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO; siehe auch Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2; 144 I 234 E. 5.6.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile 6B_237/2024 vom 12. August 2024 E. 1.2; 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.2.4; 7B_267/2022 vom 13.”
“Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 147 IV 439 E. 7.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhaltes zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteil 6B_239/2022 vom 22.”
“Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend macht, verfängt seine Rüge nicht. Er stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz lasse sich bei der Strafzumessung von Strafzumessungsfaktoren leiten, die in der Anklageschrift nicht beschrieben würden. In der Anklage sei von einer unbestimmten Anzahl Fällen von Beischlaf die Rede und auch die abgebrochene Schwangerschaft im Jahr 2019 werde in der Anklageschrift nicht erwähnt. Damit verletze sie den Anklagegrundsatz. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_1055/2022 vom 21.”
Die Unschuldsvermutung steht einer kumulativen Anordnung administrativer dienstrechtlicher Massnahmen – etwa der Änderung des Aufgabengebiets zusammen mit der Auferlegung einer Bewährungsfrist – nicht entgegen. Nach der zitierten Rechtsprechung haben weder die Änderung des Aufgabengebiets noch die Auferlegung einer Bewährungsfrist pönalen bzw. strafrechtlichen Charakter im Sinn von Art. 6 EMRK bzw. Art. 32 BV; deshalb liegt daraus betrachtet keine doppelte Bestrafung vor.
“Damit hat die blosse Änderung des Aufgabengebiets eine deutlich geringere verhaltenslenkende Wirkung als die Auferlegung einer Bewährungsfrist, weil dem Mitarbeiter ohne Auferlegung einer Bewährungsfrist nur bei einer schweren Pflichtverletzung die Kündigung droht (vgl. § 30 Abs. 2 lit. d PG und oben E. 3.2). Zudem fehlt der Anstellungsbehörde bei einem Verzicht auf die Auferlegung einer Bewährungsfrist die Möglichkeit, bei wiederholten leichten oder normalen Pflichtverletzungen zur Wahrung der öffentlichen Interessen das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Aus den vorstehenden Gründen ist es nötigenfalls entgegen der Ansicht des Rekurrenten zulässig, wegen der gleichen Pflichtverletzung kumulativ sowohl eine Änderung des Aufgabengebiets zu verfügen als auch eine Bewährungsfrist anzusetzen. Da weder die Änderung des Aufgabengebiets (vgl. dazu VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.1 und VD.2017.262 vom 24. August 2018 E. 3.2.3.2) noch die Auferlegung einer Bewährungsfrist pönalen Charakter oder Strafcharakter im Sinn von Art. 6 EMRK und Art. 32 BV haben, kann entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung Rz. 29) offensichtlich auch keine Rede von einer doppelten Bestrafung sein.”
Die effektive Wahrnehmung des Anspruchs nach Art. 32 Abs. 2 BV setzt voraus, dass die Untersuchungsakten vollständig sind, damit die beschuldigte Person die Entscheidgrundlagen prüfen und sachbezogen verteidigen kann. Fehlen oder sind Beweismittel unzureichend aktenmässig dokumentiert, kann dies die wirksame Verteidigung beeinträchtigen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Akteneinsichtsrechts führt formell zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
“a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (Urteil BGer 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.3.1 m.H.). Weiter sieht Art. 101 Abs. 1 StPO vor, dass die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten. Gemäss diesem können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Art. 108 Abs. 1 StPO). Eine solche Einschränkung ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzuordnen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.6-5.5.11; Urteil BGer 1B_303/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.”
“a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (Urteil BGer 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.3.1 m.H.). Weiter sieht Art. 101 Abs. 1 StPO vor, dass die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten. Gemäss diesem können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Art. 108 Abs. 1 StPO). Eine solche Einschränkung ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzuordnen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.6-5.5.11; Urteil BGer 1B_303/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich auch die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss daher kurz die Überlegungen nennen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt.”
Bei Befangenheits- bzw. Unvoreingenommenheitszweifeln genügt es, dass objektive Umstände den Anschein von Befangenheit oder Voreingenommenheit erwecken; es ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist.
“Die Garantie des verfassungsmäs- sigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vor- liegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommen- heit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufschei- nen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Miss- trauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ab- lehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 159 E. 4.3 S. 162; 142 III 521 E. 3.1.1 S. 536; 140 III 221 E. 4.1 S. 222; 139 III 433 E. 2.1.2 S. 436; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetz- lichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerich- tes 6B_472/2021 vom 27. April 2023 E. 3.1).”
Beweislast: Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden Unschuldsvermutung (in dubio pro reo) obliegt es der Strafbehörde, die Schuld der beschuldigten Person nachzuweisen; es ist nicht Sache der beschuldigten Person, ihre Unschuld zu beweisen.
“Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime „in dubio pro reo“, dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E.”
“Grundsätze Das Gericht würdigt Beweismittel gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflich- tet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Do- natsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Be- weiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt er- klären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Vorausset- zungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel han- deln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2).”
“Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime „in dubio pro reo“, dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E.”
Praxisanforderung: Die Konfrontationseinvernahme muss tatsächlich wirksam sein und darf nicht nur formell erfolgen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die einvernommene Person sich in der Regel in Anwesenheit der Beschuldigten nochmals inhaltlich zur Sache äussern können und der Beschuldigte die Möglichkeit haben, Ergänzungsfragen zu stellen. Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme im Wesentlichen auf eine rein formale Bestätigung früherer Aussagen, ist die wirksame Ausübung des Fragerechts und damit der Konfrontationsanspruch beeinträchtigt.
“Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Nach diesem menschen- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert. Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (zum Ganzen: Urteil 6B_147/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.7.”
“Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 148 I 295 E. 2.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (vgl. BGE 148 I 295 E. 2.1; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Die beschuldigte Person muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert.”
“Nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts ist der Konfrontationsanspruch mittels einer einmaligen Gelegenheit, Fragen an den Belastungszeugen bzw. die Auskunftsperson zu stellen, gewahrt und sind die konfrontierten Aussagen aus früheren Einvernahmen verwertbar. Das Bundesgericht hat im Urteil BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 in E. 1.3 (bestätigt in BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019) seine Praxis zur Bedeutung des Konfrontationsanspruchs nochmals zusammengefasst und führt dazu aus: «Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat der Beschuldigte als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1, je m.H.)». Es ist deshalb keineswegs so, dass unkonfrontierte (Erst)aussagen zwangsläufig unverwertbar sind und immer zur Unverwertbarkeit sämtlicher nachfolgender Aussagen derselben Person führen. Dies trifft einzig zu, wenn unkonfrontierte Aussagen anlässlich einer Konfrontationseinvernahme der Person, die die Aussage gemacht hat, vorgelesen werden und diese Person dieselben nur noch als richtig bestätigt, ohne sich nochmals zur Sache auszulassen (vgl.”
Art. 32 Abs. 1 BV verankert die Unschuldsvermutung; daraus folgt die Beweislast der Strafverfolgungsbehörden. Das Gericht würdigt die Beweismittel frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch der Indizienbeweis zulässig; verschiedene Indizien können in ihrer Gesamtheit beweisbildend sein und dem direkten Beweis gleichstehen.
“punktuelle Hervorhebungen zur Vorinstanz: Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht hat damit die zur Klärung des Sachverhalts verwendbaren Beweise in freier Beweiswürdigung, also unabhängig von Beweisregeln, auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen; Ziel ist die Ermittlung der materiellen Wahrheit. Überzeugungskraft entfalten die Beweismittel danach einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (TOPHINKE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N 41 ff., 56). Sind die Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn andere Personen das Gegenteil behaupten oder wenn die Person ihr Aussageverhalten während des Prozesses geändert hat, z.B. auf ein widerrufenes Geständnis (Urteil des Bundesgerichts 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 2.2.2; WOHLERS, in: Donatsch et al. [Hrsg.], SK StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 27). Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung (oder auch Grundsatz in dubio pro reo) bedeutet, dass es Sache der Strafverfol- gungsbehörden ist, der beschuldigten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen. Ge- mäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belas- ten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmass- nahmen unterziehen. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfah- rens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirek- ter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu bewei- sende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig.”
“Vorab ist festzuhalten, dass das Gericht die Beweismittel frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung gilt jede Person als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Un- schuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Un- schuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nach- weis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforde- rungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Ange- klagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Be- trachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebli- che und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2).”
“Es ist zunächst zu prüfen, ob in Bezug auf die umstrittenen Punkte Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die angefochtenen Schuldsprüche gegen den Berufungskläger stützen oder im Gegenteil gegen deren Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E.”
“Zur Frage des Beweismasses sind im Folgenden die methodischen Grundlagen zu rekapitulieren: Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die wenn selbst bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam einander ergänzend und verstärkend können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4). Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, dass das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E.”
Eine Verletzung des Teilnahme‑ und Mitwirkungsrechts gemäss Art. 147 StPO — das als Teilgehalt von Art. 32 Abs. 2 BV angesehen wird — kann zur Unverwertbarkeit der betroffenen Beweismittel nach Art. 147 Abs. 4 StPO führen.
“Zur Begrün- dung führte er aus, dass infolge der Ablehnung einer Konfrontationseinvernahme mit der Privatklägerin im Beisein seines Verteidigers und mit der Möglichkeit der Fragestellung an sie – insbesondere zu den bei den Akten liegenden Videoda- teien – eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und der ver- - 8 - fassungsmässigen Verteidigungsrechte im Sinne von Art. 32 Abs. 2 BV vorliege (Urk. 94 S. 2; vgl. bereits Urk. 42; Urk. 63 S. 1 f.). 3.2.Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO normiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen im Untersuchungs- sowie im Hauptverfahren und schreibt vor, dass die Parteien – und insbesondere der Beschuldigte – das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO) und wird auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet, wonach jede beschuldigte Person die Möglichkeit haben muss, ihre Verteidigungsrechte geltend zu machen. Es darf nur in den gesetzlich vorge- sehenen Fällen eingeschränkt werden. Eine Verletzung des Teilnahme- und Mit- wirkungsrechts gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO hat die Unverwertbarkeit der erhobe- nen Beweise im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO zur Folge (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGE 139 IV 25 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.2; 7B_179/2022 vom 24. Oktober 2023 E. 2.3.1; 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen; SCHLEIMINGER/SCHAFF- NER, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Ba- sel 2023, N 3 zu Art. 147 StPO). 3.3.Das Recht, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, wird dem Beschul- digten explizit durch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (Konfrontationsrecht) garantiert. Diese Bestimmung bildet einen besonderen – strafverfahrensbezogenen – As- pekt bzw. Teilgehalt des allgemeinen Rechts auf ein faires Verfahren nach Art.”
“Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung nicht (Urk. 44) und beantragt einen Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB (vgl. Urk. 53). II. Prozessuales: Verwertbarkeit der Beweismittel 1. Von der Verteidigung wurde sowohl vor Vorinstanz (Urk. 33 S. 5) als auch heu- te (Urk. 54 S. 5 f.) die Verwertbarkeit der in den Akten vorhandenen Filmaufnah- men bzw. Fotos bestritten. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, es bleibe auf- grund der Akten unklar, wer Urheber dieser Aufnahmen sei und wie diese ent- standen seien. Dies verletze das rechtliche Gehör der Beschuldigten, denn die Produktion von Beweismitteln müsse sowohl für die beschuldigte Person als auch für das Gericht nachvollziehbar sein. Dies sei Voraussetzung dafür, dass die Be- schuldigte ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen könne, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlange; dabei verwies die Verteidigung auf BGE 129 I 85 E. 4.1. Weil die vorliegenden, einzigen Beweismittel nicht nachvollziehbar erhoben worden seien, seien diese nicht verwertbar. Die Vorinstanz hat die Frage offen gelassen, da sie die Filmaufnahmen nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertete (vgl. Urk. 42 S. 10). 2. Bei den Akten liegen drei Videosequenzen (act. 4) und daraus extrahierte Fo- tografien sowie Fotografien von "Demonstranten am Brunnen bei der C._____" (act. 3). Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (Urk. 42 S. 9), bleibt aufgrund der vorhandenen Akten unklar, auf welche Weise das Bildmaterial pro- - 5 - duziert worden ist. Es ist deshalb zu prüfen, ob diese Beweismittel zu Lasten der Beschuldigten verwertet werden können. 3. Aus dem von der Verteidigung angeführten Bundesgerichtsentscheid (BGE 129 I 85) geht hervor, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art.”
Heilung fehlender Anfangskonfrontation: Eine ursprünglich unterbliebene Konfrontation kann dadurch geheilt werden, dass dem Beschuldigten wenigstens einmal während des Verfahrens eine angemessene und hinreichende Gelegenheit zur inhaltlichen Befragung des Belastungszeugen bzw. der Auskunftsperson gewährt wird. Sind solche Möglichkeiten gegeben, sind auch frühere unkonfrontierte Aussagen verwertbar. Alleiniges Vorlegen von Protokollen ersetzt keine echte Konfrontation, wenn die befragte Person sich nicht inhaltlich zur Sache äussert, sodass das Fragerecht des Beschuldigten tatsächlich ausgeübt werden kann.
“Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; BGer 6 B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 11.2.1; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4). Dies gilt auch betreffend die Einvernahme von Auskunftspersonen (BGer 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3.1). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer belastenden Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Dies kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und E. 4.2; BGer 6B_1395/2021 vom 9.”
“Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 148 I 295 E. 2.1, 140 IV 172 E. 1.3, 133 I 33 E. 3.1 und 131 I 476 E. 2.2; BGer 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.2.2; 6B_1028/2020 vom 1. April 2021 E. 1.2.1; je mit weiteren Hinweisen). Die (einmalige) Konfrontation muss irgendwann im Verfahren ermöglicht werden («à quelque stade de la procédure que ce soit», BGE 148 I 295 E.”
“Nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts ist der Konfrontationsanspruch mittels einer einmaligen Gelegenheit, Fragen an den Belastungszeugen bzw. die Auskunftsperson zu stellen, gewahrt und sind die konfrontierten Aussagen aus früheren Einvernahmen verwertbar. Das Bundesgericht hat im Urteil BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 in E. 1.3 (bestätigt in BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019) seine Praxis zur Bedeutung des Konfrontationsanspruchs nochmals zusammengefasst und führt dazu aus: «Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat der Beschuldigte als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1, je m.H.)». Es ist deshalb keineswegs so, dass unkonfrontierte (Erst)aussagen zwangsläufig unverwertbar sind und immer zur Unverwertbarkeit sämtlicher nachfolgender Aussagen derselben Person führen. Dies trifft einzig zu, wenn unkonfrontierte Aussagen anlässlich einer Konfrontationseinvernahme der Person, die die Aussage gemacht hat, vorgelesen werden und diese Person dieselben nur noch als richtig bestätigt, ohne sich nochmals zur Sache auszulassen (vgl.”
“Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierte Anspruch der beschuldigten Person, Belastungszeugen Fragen zu stellen (vgl. auch Art. 147 Abs. 1 StPO), ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1. und E. 4.2; je m.H.). Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1). In der Lehre wird zum Teil vertreten, dass von einer angemessenen Möglichkeit zur Konfrontation dann nicht die Rede sein könne, wenn einem Antrag auf Akteneinsicht nicht entsprochen worden sei, da jedenfalls die massgeblichen Protokolle vorgelegen haben müssten. Dass sie während der Vernehmung vorgelegt würden, reiche nicht aus, da die beschuldigte Person diese vorgängig mit der Verteidigung besprechen können müsse (Wohlers, a.a.O., Art. 147 N 17). Vorliegend wurde dem Berufungskläger unbestrittenermassen das Protokoll der in den Niederlanden mit B____ durchgeführten Einvernahme vom 1. November 2019 (Akten S. 5232 ff.) vorgängig zur Konfrontationseinvernahme vom 20. Juli 2021 (Akten S. 5314 ff.) nicht vorgelegt. Jedoch wurden ihm im Rahmen der Konfrontation vom 20. Juli 2021 zuerst die in den Niederlanden gemachten Aussagen von B____ vorgehalten, bevor der Berufungskläger sich dazu äussern konnte (Akten S. 5314 ff.). Ihm waren die Belastungen durch B____ entsprechend vor seinen Antworten bekannt, wodurch er nicht ins Leere laufen gelassen wurde.”
Die Begründung eines Kostenentscheids darf die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV nicht verletzen. Insbesondere darf sie nicht den Eindruck einer mutmasslichen Verurteilung oder einer strafrechtlichen Missbilligung erwecken; die Begründung hat sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände zu stützen, damit sich kein strafrechtlich relevanter Vorwurf implizit aus dem Entscheid ergibt.
“hinsichtlich des versuchten und des vollendeten Mordes sowie des Betrugsver- suchs zum Nachteil der Privatklägerin 6 wurde der †Beschuldigte schuldig ge- sprochen (Urk. 541, Dispositiv-Ziff. 1). Dieses Urteil ist zufolge Versterbens des †Beschuldigten während der Rechtshängigkeit gegenstandslos geworden (vgl. Erw. III). Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme die Verweigerung von Entschädigung und Genugtuung für den †Beschuldigten im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts Meilen verweist, nach denen erwiesen sei, dass der - 31 - †Beschuldigte am 18. Dezember 2012 auf V._____ seine Ehefrau massiv verletzt und in der Folge deren Tod herbeizuführen versucht sowie seine dann geschie- dene Ehefrau am tt.mm.2014 in W._____/ZH auch tatsächlich getötet habe (Urk. 581 S. 3), kann sie damit nicht gehört werden. Diese Begründung würde gegen die Unschuldsvermutung verstossen (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), weil dem †Beschuldigten damit durch die Begründung des Kosten- und Entschädigungsentscheids doch vorgeworfen würde, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstra- fe gleich (vgl. BGer 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.3). Zu prüfen ist je- doch ein allfälliges zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten des †Beschuldigten im oben dargelegten Sinne.”
“2 StPO, dass dieser die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, auch wenn das Verfahren eingestellt oder sie freigesprochen wird. Einer nicht verurteilten beschuldigten Person können die Verfahrenskosten überbunden werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Strafbehörde gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO die Entschädigung oder Genugtuung an die beschuldigte Person verweigern oder herabsetzen (Griesser, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 430 N 5 f.). Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen und die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK nicht verletzen. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn die Kostenauflage an die beschuldigte Person mit einer mutmasslichen Verurteilung begründet wird oder wenn sich ein strafrechtlich relevanter Vorwurf implizit aus dem Entscheid ergibt (Griesser, a.a.O., Art. 426 StPO N 9 mit Verweis auf BGE 107 Ia 166). Die Kostenauflage darf daher nicht mit einer strafrechtlichen Missbilligung des Verhaltens des Beschuldigten begründet werden bzw. bei einer unbefangenen Person den Eindruck erwecken, die beschuldigte Person sei nach wie vor eines Delikts verdächtig oder schuldig (BGE 144 IV 202 E. 2.4; BGer 1B_12/2012 vom 20. Februar 2012 E. 2.2; Domeisen, Basler Kommentar StPO, a.a.O., 426 StPO N 29 ff.; Griesser, a.a.O., Art. 426 StPO N 9).”
“März 2020 in Bezug auf die Kostenauflage den Begründungsanforderungen nicht, weshalb sie in diesem Punkt bereits aus diesem Grund aufzuheben ist. Im Übrigen wäre die Einstellungsverfügung im Kostenpunkt auch aus materiellen Gründen aufzuheben. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführer wurde wegen vorsätzlicher Hinterziehung von Verrechnungssteuer eröffnet. Im Wesentlichen wurden sie beschuldigt, die mutmasslich von G. erstellte rückdatierte Zessionsvereinbarung unterzeichnet zu haben. Zudem sei für sie erkennbar gewesen, dass die rückwirkende Übernahme infolge der bereits bekannten Wertberichtigung erhebliche Auswirkungen auf den Gewinn der E. AG haben und steuerliche Folgen nach sich ziehen werde. Die Ausführungen in der Verfügung vom 4. März 2020 wie auch in der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin machen deutlich, dass die hier zu beurteilende Kostenauflage gerade eine Verdachtsstrafe darstellt. Mit ihrer Argumentation verletzt die Beschwerdegegnerin die Unschuldsvermutung i.S.v. Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Dementsprechend ist die Kostenauflage unzulässig und die Beschwerde ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin über das Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführer zu entscheiden haben. Bereits an dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (Beschluss des Bundes—strafgerichts BK.2011.4 vom 22. August 2011 E. 2.1; vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; je m.w.H.).”
Zur Unschuldsvermutung folgt aus Art. 32 Abs. 1 BV ein Trennungsgebot beim Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft: Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind grundsätzlich getrennt vom Strafvollzug zu vollziehen. Gesetzliche Regelungen sehen die Trennung zwar als Regel vor; Ausnahmen sind nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls und letztlich möglich. Die Haftbedingungen von nicht verurteilten Personen sind so auszugestalten, dass sie ihrer Stellung als Nichtverurteilte entsprechen und verhältnismässig sind.
“Regeste Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II, Art. 10 Abs. 1 und Art. 234 StPO; Vollzug strafprozessualer Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) in einer Strafvollzugsanstalt. Aufgrund von Verfassungs- und Völkerrecht gilt ein der Unschuldsvermutung entsprechendes Trennungsgebot beim Vollzug von strafprozessualer Haft und Strafvollzug. Das Gesetz sieht die Trennung jedoch bloss in der Regel vor. Eine Ausnahme kommt nur als letzte Möglichkeit aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles in Frage. Wegen der aggressiven Haltung und wiederholten Gewaltanwendung des Häftlings sind solche besonderen Umstände zu bejahen. Da das Haftregime sehr restriktiv ist, könnte sich aber auf die Dauer die Frage des menschenwürdigen Vollzugs stellen (E. 2 und 3).”
“234 StPO enthaltene Haftvollzugsbestimmung des Bundesrechts, gegen das Trennungsgebot nach Art. 10 Abs. 2 lit. a UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II. Ergänzend beruft er sich auf die Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates vom 27. September 2006 zur Ausgestaltung der Untersuchungshaft (Rec(2006)13). Art. 234 StPO lautet wie folgt: " 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden in der Regel in Haftanstalten vollzogen, die diesem Zwecke vorbehalten sind und die daneben nur dem Vollzug kurzer Freiheitsstrafen dienen. BGE 147 IV 259 S. 263 2 Ist es aus medizinischen Gründen angezeigt, so kann die zuständige kantonale Behörde die inhaftierte Person in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik einweisen." Gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO gilt in Umsetzung der entsprechenden menschen- und grundrechtlichen Garantien von Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II sowie Art. 32 Abs. 1 BV jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a UNO-Pakt II sind Beschuldigte, abgesehen von aussergewöhnlichen Umständen, von Verurteilten getrennt unterzubringen und so zu behandeln, wie es ihrer Stellung als Nichtverurteilte entspricht. Gemäss den genannten Empfehlungen des Ministerkomitees ist insbesondere sicherzustellen, dass die Haftbedingungen von Untersuchungsgefangenen den Vollzugsregeln ihrer auf der Unschuldsvermutung beruhenden Rechtsstellung entsprechen und dass die Ausgestaltung von Untersuchungshaft verhältnismässig erfolgt (vgl. lit. d der Präambel sowie Ziff. 5 der Allgemeinen Grundsätze des Anhangs zur Empfehlung Rec(2006)13). Es ist nicht strittig, dass diese Rechtsregeln gleichermassen auch für Sicherheitshaft gelten. Zwar stellen die Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates lediglich Richtlinien an dessen Mitgliedstaaten dar. Das Bundesgericht berücksichtigt sie aber seit langem als Konkretisierung der persönlichen Freiheit und weiterer einschlägiger Garantien der Bundesverfassung sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention ( BGE 140 I 125 E.”
Ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und der amtlichen Verteidigung kann die wirksame Wahrnehmung ihrer Verteidigungsinteressen beeinträchtigen und rechtfertigt daher die Übertragung der amtlichen Verteidigung an eine andere Rechtsvertretung.
“Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV hat die amtlich verteidigte beschuldigte Person einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 mit Hinweis). Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch die bisherige Rechtsvertretung nicht mehr gewährleistet ist (BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa S. 105 mit Hinweisen). Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht Art. 134 Abs. 2 StPO vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Rechtsvertretung überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei einem erheblich gestörten Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann.”
Art. 32 Abs. 2 BV gewährt das Recht auf rechtzeitige und umfassende Unterrichtung sowie auf Ausübung der Verteidigungsrechte. Nach der Rechtsprechung (vgl. Quelle) kann in einem konkreten Fall die Behörde angesichts einer unmittelbar drohenden Verjährung und unter Abwägung der beteiligten Parteirechte von einer Verschiebung der Hauptverhandlung absehen, ohne dadurch das Recht der beschuldigten Person auf erbetene Verteidigung zu verletzen.
“Es trifft sodann zwar zu, dass die beschuldigte Person gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO berechtigt ist, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 127 Abs. 5 StPO mit ihrer Verteidigung zu betrauen (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK), wie der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, indem er sich auf sein Recht auf wirksame Verteidigung beruft. Soweit er daraus und insbesondere gestützt auf Art. 336 Abs. 5 StPO ableitet, er habe Anspruch auf Verschiebung der Hauptverhandlung gehabt, kann ihm indessen nicht gefolgt werden. Diese Bestimmung sieht lediglich für den Fall des Fernbleibens der amtlichen oder notwendigen Verteidigung eine Verschiebung der Verhandlung vor. Vorliegend handelt es sich unbestritten um keinen Fall einer amtlichen (vgl. Art. 132 StPO) oder notwendigen (vgl. Art. 130 StPO) Verteidigung, weshalb Art. 336 Abs. 5 StPO nicht einschlägig ist (vgl. Urteil 6B_342/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3). Dessen ungeachtet durfte die Vorinstanz angesichts der schon wenige Tage nach dem angesetzten Verhandlungstermin einsetzenden Verjährung sowie unter Berücksichtigung der Parteirechte des Privatklägers von einer Verschiebung der Hauptverhandlung absehen, ohne dadurch das Recht des Beschwerdeführers auf erbetene Verteidigung zu verletzen (vgl.”
Das BAV trifft primär die Entscheidung über den Entzug des Führerausweises; Unternehmen entscheiden nur über Lernfahrausweise bzw. Bescheinigungen.
“Das BAV kann Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken; wenn gegen das EBG oder seine Ausführungsvorschriften verstossen wird (Art. 89 Abs. 1 Bst. a EBG) oder die mit der Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 89 Abs. 1 Bst. b EBG). Es entzieht Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Art. 89 Abs. 2 EBG). Diese Bestimmungen werden in der STEBV dahingehend konkretisiert, dass Zulassungsdokumente zu entziehen sind, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 32 Abs. 1 STEBV). Das BAV ist für den Entzug des Führerausweises zuständig (vgl. Art. 32 Abs. 2 STEBV). Der Ausweis wird in jedem Fall entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 33 STEBV (fehlende Eignung) vorliegen. Der Umfang des Entzugs ist in Art. 34 STEBV geregelt. Werden Zulassungsdokumente auf unbestimmte Zeit entzogen, so können sie unter Bedingungen oder Auflagen wieder erteilt werden, wenn eine allfällige verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Eignung ausgeschlossen hat (Art. 35 Abs. 1 STEBV).”
Amtlich bestellte Sachverständige sind an die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV gebunden und dürfen mutmassliche bzw. noch nicht rechtskräftig festgestellte Vorwürfe nicht als gesicherte Tatsachen in ihre Beurteilung einbeziehen. Ergibt sich später, dass die Vorwürfe sich erhärten, ist eine neue Einschätzung (z. B. durch Ergänzung des Gutachtens oder durch ein neues Gutachten) erforderlich.
“Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein amtlich bestellter Sachverständiger an die Unschuldsvermutung gebunden ist (vgl. Art. 32 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 35 Abs. 2 BV). Dies gilt umso mehr, als D. die Vorwürfe in seiner Befragung vom 19. Februar 2018 bestritten hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Gutachter die (noch) nicht erstellten Vorwürfe des Kindsmissbrauchs gegen den Kindsvater in die Beurteilung dessen Erziehungsfähigkeit nicht miteinbezogen ha- ben. Es versteht sich von selbst, dass für den Fall, dass sich der vorgeworfene Kindsmissbrauch durch den Kindsvater hätte erstellen lassen, eine neue Ein- schätzung der Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters hätte vorgenommen werden müssen, sei dies durch eine Ergänzung des Gutachtens oder durch ein neues Gutachten. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass das gegen D. in dieser Angelegenheit geführte Strafverfahren rechtskräftig eingestellt wurde (vgl. KGer GR SK2 21 39 v. 19.10.2022).”
“Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein amtlich bestellter Sachverständiger an die Unschuldsvermutung gebunden ist (vgl. Art. 32 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 35 Abs. 2 BV). Dies gilt umso mehr, als D. die Vorwürfe in seiner Befragung vom 19. Februar 2018 bestritten hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Gutachter die (noch) nicht erstellten Vorwürfe des Kindsmissbrauchs gegen den Kindsvater in die Beurteilung dessen Erziehungsfähigkeit nicht miteinbezogen ha- ben. Es versteht sich von selbst, dass für den Fall, dass sich der vorgeworfene Kindsmissbrauch durch den Kindsvater hätte erstellen lassen, eine neue Ein- schätzung der Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters hätte vorgenommen werden müssen, sei dies durch eine Ergänzung des Gutachtens oder durch ein neues Gutachten. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass das gegen D. in dieser Angelegenheit geführte Strafverfahren rechtskräftig eingestellt wurde (vgl. KGer GR SK2 21 39 v. 19.10.2022).”
Auch im Verwaltungsstrafverfahren ist der Anklagegrundsatz zu beachten. Strafverfügungen, die im Verfahren auf gerichtliche Beurteilung Teil der Anklage werden, müssen sich mit den Vorbringen der Einsprache auseinandersetzen und den Sachverhalt sowie die strafrechtliche Würdigung ausreichend darstellen (vgl. BK 20 565+566, E.20).
“In seiner Stellungnahme vom 4. November 2024 setzte sich das fedpol nicht mit der Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung auseinander, sondern hielt fest, die Strafverfügung ersetze den Strafbescheid, dieser sei rechtlich nicht mehr relevant. Die Strafverfügung, welche entweder bei Eintritt der Rechtskraft einem rechtskräftigen Urteil gleichkomme oder beim Begehren um gerichtliche Beurteilung Teil der Anklage werde, müsse sich mit den Vorbringen der Einsprache auseinandersetzen sowie den Sachverhalt und die strafrechtliche Würdigung umfassend darstellen (pag. WSG 18 595). Angesichts der vorstehenden Erwägungen zur Rückweisung des Verfahrens erübrigt sich ein abschliessender Entscheid zur Frage, ob das Akkusationsprinzip vorliegend verletzt ist. Es sei jedoch zuhanden des fedpol im Hinblick auf eine allfällige erneute Anklage Folgendes festgehalten: Der Anklagegrundsatz ist durch den Verweis in Art. 82 VStrR sowie als Aspekt der prinzipiellen Verteidigungsrechte (Art. 9 und Art. 325 StPO, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK) auch im Verwaltungsstrafverfahren zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_928/2020 vom”
“In seiner Stellungnahme vom 4. November 2024 setzte sich das fedpol nicht mit der Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung auseinander, sondern hielt fest, die Strafverfügung ersetze den Strafbescheid, dieser sei rechtlich nicht mehr relevant. Die Strafverfügung, welche entweder bei Eintritt der Rechtskraft einem rechtskräftigen Urteil gleichkomme oder beim Begehren um gerichtliche Beurteilung Teil der Anklage werde, müsse sich mit den Vorbringen der Einsprache auseinandersetzen sowie den Sachverhalt und die strafrechtliche Würdigung umfassend darstellen (pag. WSG 18 595). Angesichts der vorstehenden Erwägungen zur Rückweisung des Verfahrens erübrigt sich ein abschliessender Entscheid zur Frage, ob das Akkusationsprinzip vorliegend verletzt ist. Es sei jedoch zuhanden des fedpol im Hinblick auf eine allfällige erneute Anklage Folgendes festgehalten: Der Anklagegrundsatz ist durch den Verweis in Art. 82 VStrR sowie als Aspekt der prinzipiellen Verteidigungsrechte (Art. 9 und Art. 325 StPO, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK) auch im Verwaltungsstrafverfahren zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_928/2020 vom”
Das Recht der beschuldigten Person, einen Rechtsbeistand ihrer Wahl zu bestellen, wird anerkannt; es ist jedoch nicht uneingeschränkt. Vorbehalten bleiben strafprozessuale und berufsrechtliche Vorschriften sowie Zulassungs‑ und andere Zulassungsvoraussetzungen, die Einschränkungen rechtfertigen können.
“Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 und 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen. In diesem Zusammenhang können sich sowohl Eingriffe in das Recht des Angeschuldigten auf freie Verteidigerwahl als zulässig erweisen als auch Beschränkungen der Berufsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV) betroffener Anwälte (Urteile des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5, nicht publiziert in BGE 135 I 261; 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1).”
“Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 und Art. 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen (Urteil 1B_59/2018 vom 31. Mai 2018 E. 2.4 mit Hinweisen).”
Zur Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV gilt: Ein Schuldspruch darf nicht auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen; die Schuld muss mit hinreichender Sicherheit festgestellt sein. Es ist nicht erforderlich, absolute Gewissheit zu erreichen. Bestehen jedoch erhebliche und nicht zu unterdrückende (in einzelnen Quellen auch: unüberwindliche) Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen der Anklage, so ist zugunsten der beschuldigten Person von der günstigeren Sachlage auszugehen (in dubio pro reo).
“Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetz- lichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Hand- lung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; BGE 127 I 38 E. 2a; BGer 6B_617/2013 vom 4. April 2014, E. 1.2; PRA 2002 Nr. 2 S. 4 f.). Ein Schuldspruch darf mit anderen Worten nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen, sondern darf nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftat- bestand verwirklicht hat. 3.Würdigung”
“Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt Beweismittel gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflich- tet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Do- natsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Be- weiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt er- klären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Vorausset- zungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel han- deln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2). Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben (BGer 6B_738/2018 v.”
“Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum ge- setzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014, E. 1.2; P RA 2002 Nr. 2 S. 4 f.). Ein Schuldspruch darf mit anderen Worten nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen, sondern darf nur erfolgen, wenn die Schuld der be- schuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass diese mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. In seiner Beweiswürdigung ist das Ge- richt grundsätzlich frei. Es darf sich gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO von der Exis- tenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts aber nur dann überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht - 10 - hat wie eingeklagt (BGE 143 IV 214 E.”
Bei Sanktionen mit strafrechtlichem Charakter — etwa kartellrechtlichen Sanktionen — sind die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK und Art. 32 BV anwendbar. Aus der Unschuldsvermutung folgt, dass der Verhängung solcher strafrechtlich geprägten Sanktionen ein Verschulden zugrunde liegen muss.
“Aufgrund des strafrechtlichen Charakters von kartellrechtlichen Sanktionen seien in Zusammenhang mit deren Verhängung auch die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK und Art. 32 BV anwendbar. Aus der Unschuldsvermutung ergäbe sich, dass jede strafrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 6 EMRK ein Verschulden voraussetze.”
Formale, organisatorisch‑verfahrensleitende Aktenvermerke, die keine Beweisfunktion haben, beeinträchtigen die Rechtsweggarantie nach Art. 32 Abs. 3 BV nicht. Entsprechend liegt in Bezug auf solche Vermerke keine Verletzung der Beweisvorschriften vor, soweit ihnen keine Beweisfunktion zukommt.
“Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände der Verletzung der Vorschriften zur Beweiserhebung (Art. 139 ff. StPO), insbesondere der Einvernahme (Art. 142 ff. und Art. 177 StPO) sowie der Teilnahmerechte an der Beweiserhebung (Art. 147 StPO) sind für den organisatorisch-verfahrensleitende Informationsaustausch nicht einschlägig. Durch den Vermerk der Emailkommunikation in den Akten vom 1. November 2022 hat der Strafgerichtspräsident entsprechend auch weder die Garantie einer effektiven Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]), den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK) noch die Rechtsweggarantie (Art. 32 Abs. 3 BV) oder die Rechtsmittelgarantie (Art. 13 EMRK) verletzt. Diese Einwände sind mangels Beweisfunktion der Antwort-Email des Zeugen nicht weiter zu prüfen.”
Behörden dürfen im Entscheidungsprozess Verfehlungen, für die noch keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, nur berücksichtigen, soweit diese unbestritten sind oder aufgrund der Aktenlage keine ernsthaften Zweifel bestehen, dass sie der betroffenen Person zur Last fallen. Blosse Vermutungen oder eine pauschale Ersatzfunktion für einen konkreten Tatnachweis sind unzulässig.
“Gemäss ständiger Rechtsprechung kann ein Einreiseverbot auch dann verfügt werden, wenn (noch) kein rechtskräftiges Strafurteil ergangen ist. Mit Blick auf die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) darf die Behörde jedoch Verfehlungen, die (noch) nicht zu einer Verurteilung geführt haben, nur berücksichtigen, soweit sie unbestritten sind oder wenn aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass sie der betroffenen Person zur Last zu legen sind (vgl. Urteile des BVGer F-2128/2022 vom 28. November 2022 E. 6.5 f.; F-1367/2019 vom 20. Juli 2021 E. 9.3.4).”
“Die Argumentation des SEM, dass für die Annahme einer verwerflichen Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG kein strikter Nachweis erforderlich sei, sondern die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme einer Straftat im Sinne von Art .10 StGB genüge, verletze das Prinzip der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK. Die Begründung in der angefochtenen Verfügung werde jedoch nicht einmal den von der Vorinstanz genannten Anforderungen gerecht. Es sei juristisch und logisch nicht zulässig, ein individuelles Engagement für die LTTE mit der Begehung einer individuellen Tat gleichzusetzen. Es sei nicht aufgezeigt worden, wie sich die Beschwerdeführerin durch ihre Tätigkeiten an allfälligen Gewalt- und Tötungsdelikten der LTTE beteiligt habe, und es sei kein Delikt konkret benannt worden.”
Aus Art. 32 Abs. 2 BV folgt kein voraussetzungsloser Anspruch auf die Anwesenheit der Verteidigung bei psychiatrischer Exploration. Eine Zulassung der Verteidigung ist nur in sachlich begründeten Ausnahmefällen denkbar; die Rechtsprechung verlangt diesbezüglich Zurückhaltung, da andernfalls der forensische Begutachtungsprozess beeinträchtigt werden könnte.
“Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 16. Juni 2023 an der eben dargelegten Rechtsprechung festgehalten und nochmals bestätigt, dass weder der Bundesver- fassung (Art. 29 Abs. 1-2 und Art. 32 Abs. 2 BV) noch der EMRK (Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK) ein voraussetzungsloser Anspruch auf Zulassung der Verteidigung - 10 - an der psychiatrischen Exploration entnommen werden könne. Es erwog im Sinne der bisherigen Rechtsprechung weiter, dass sich ein entsprechendes Anwesen- heits- und Mitwirkungsrecht (im Sinne von Art. 147 und Art. 158 f. StPO) höchs- tens in sachlich begründeten Ausnahmefällen aufdrängen könne, falls die grund- rechtlich garantierten Verteidigungs- und Gehörsrechte des Beschuldigten anders nicht wirksam wahrgenommen werden könnten, und bestätigte weiter, dass sich dabei nach der Praxis des Bundesgerichts allerdings Zurückhaltung aufdränge. Insbesondere sei der Gefahr Rechnung zu tragen, dass gesetzlich nicht vorgese- hene direkte Einflussnahmen auf den psychiatrischen Expertisevorgang durch Personen, die nicht als Sachverständige bestellt worden seien (zumal durch medi- zinisch nicht fachkundige Personen), den Zweck einer fachgerechten forensi- schen Begutachtung beeinträchtigen oder gar vereiteln könnten (BGer 6B_321/2023, Urteil vom 16.”
Unschuldsvermutung (in dubio pro reo): Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld ist die angeklagte Person als unschuldig zu vermuten. Als Regel der Beweiswürdigung bedeutet dies, dass dem Angeklagten ein Tatbestand nur dann angelastet werden darf, wenn die tatsächlichen Feststellungen einen so hohen Grad an Überzeugung ergeben, dass sie aus Sicht eines besonnenen, lebenserfahrenen Beurteilers über jeden vernünftigen Zweifel erhaben sind (formuliert: mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht massgeblich; es müssen vielmehr ernsthafte bzw. «unüberwindliche» Zweifel vorliegen, damit das Gericht von der Annahme der Schuld absehen muss.
“Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m. Hinw.), der besagt, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.”
“Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann.”
“Beweise frei zu würdigen heisst, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuellen Beweiswert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu ziehen. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verweist damit auf die zentrale Aufgabe der Strafbehörden, die historischen Fakten zu ermitteln. Das Gericht darf die Beurteilung dessen, was tatsächlich vorgefallen ist, nicht nach generell-abstrakten Vorgaben, sondern nur frei, in Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Es gibt keinen "numerus clausus" der Beweismittel. Alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel sind formell gleichrangig; Überzeugungskraft entfalten sie einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (Thomas Hofer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 47 ff. zu Art. 10 StPO, mit Hinweisen). b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31).”
Aus dem in Art. 32 BV verankerten Aussageverweigerungsrecht (nemo tenetur) folgt, dass eine angeklagte bzw. beschuldigte Person nicht verpflichtet werden kann, Gerätesperrcodes sowie PIN‑ oder PUK‑Codes der SIM‑Karte offenzulegen. Diese Einschränkung des Beitrags zur eigenen Belastung ist in der Rechtsprechung bestätigt.
“Nach dem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankerten und aus Art. 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen, und ist der Beschuldigte aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 142 IV 207E. 8.3 S. 214 f.; Urteil 6B_90/2019 vom 7. August 2019 = BGE 145 IV 407, nicht publizierte Erwägung 5.3.2; je mit Hinweisen). Gestützt auf diesen Grundsatz kann eine Beschuldigte Person nicht verpflichtet werden, Gerätesperrcode und PIN- oder PUK-Code der SIM-Karte offenzulegen (Urteil 1B_376/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3).”
“Nach dem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankerten und aus Art. 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen, und ist der Beschuldigte aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 142 IV 207E. 8.3 S. 214 f.; Urteil 6B_90/2019 vom 7. August 2019 = BGE 145 IV 407, nicht publizierte Erwägung 5.3.2; je mit Hinweisen). Gestützt auf diesen Grundsatz kann eine Beschuldigte Person nicht verpflichtet werden, Gerätesperrcode und PIN- oder PUK-Code der SIM-Karte offenzulegen (Urteil 1B_376/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3).”
In Verwaltungs- und aufsichtsrechtlichen Verfahren (z.B. Einziehungs-, Sperr- oder ausländerrechtliche Massnahmen, Einreiseverbote) beansprucht die strafrechtliche Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV grundsätzlich nicht dieselbe Geltung wie im Strafprozess; Behörden dürfen in solchen Verfahren Verdachtsmomente und hängige Strafakten zur Interessenabwägung heranziehen, wobei Art. 32 Abs. 1 BV als Schranke zu beachten ist. Verfahrensbussen der Verfahrensdisziplin gelten nicht als strafrechtliche Urteile; die Unschuldsvermutung findet hier keine Anwendung. In verwaltungsrechtlichen Verfahren mit strafrechtsähnlichem Charakter (insbesondere kartellrechtliche Sanktionen) sind strafprozessuale Garantien hingegen grundsätzlich anwendbar, aber nicht uneingeschränkt und werden nicht immer mit voller Strenge durchgesetzt.
“Die Anordnung eines Einreiseverbots kann gemäss ständiger Rechtsprechung auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, so weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde, noch hängig ist oder eingestellt wurde (siehe statt vieler Urteil des BVGer F-3614/2019 vom 30. April 2022 E. 4.4 m.w.H.). Als präventivpolizeiliche Massnahme knüpft das Einreiseverbot direkt an die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und nicht an die Ahndung derselben. Ob eine solche Störung besteht und wie diese zu gewichten ist, hat die Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Es genügt, dass Verdachtsmomente vorliegen, die von der Behörde als hinreichend konkret erachtet werden, wobei die strafrechtliche Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - im Administrativverfahren grundsätzlich keine Geltung beanspruchen kann (vgl. Urteile des BVGer F-2128/2022 vom 28. November 2022 E. 6.5.2; F-1921/2020 vom 20. Juli 2022 E. 6.2; F-2273/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2 m.w.H.; siehe ferner BGE 140 II 334 E. 6 m.H.).”
“Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die strafrechtlichen Vorwürfe gegen die Brüder B._______ und C._______ seien bereits durch österreichische Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden beurteilt worden, ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorliegenden Verfahren im Kern um ein Verwaltungs- und nicht um ein Strafverfahren handelt, weshalb der Grundsatz "ne bis in idem" grundsätzlich keine Anwendung findet. Bereits unter dem alten Recht des RuVG wurde die Rechtsstaatlichkeit der Sperrung und Einziehung anerkannt und darauf hingewiesen, dass sie keinen strafrechtlichen Charakter aufweisen. Entsprechend verstösst die gesetzliche Vermutung des unrechtmässigen Erwerbs der Vermögenswerte gemäss Art. 15 SRVG auch nicht gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 32 Abs. 1 BV (vgl. E. 6.2.3.1 hiervor). Zudem gilt die Unschuldsvermutung nicht, wenn die Einziehungsmassnahme unabhängig vom eigentlichen Strafverfahren durchgeführt wird oder wenn sie eine Person trifft, die nicht angeklagt ist (Urteile des BVGer B-2284/2023 vom 22. Mai 2024 E. 5.2.5; C-1371/2010 vom 23. September 2013 E. 3.2; C-2528/2011 vom 24. September 2013 E. 6.3.4, 6.4.2.3, 6.4.3.1, 6.5; Meyer, a.a.O., S. 291, 295). Im Übrigen stellt die Sperrung gemäss Art. 4 SRVG grundsätzlich keine neue Untersuchungshandlung dar. Sie sorgt als vorsorgliche Massnahme einzig dafür, dass der bestehende Zustand einstweilen unverändert bleibt und damit die Grundlage geschaffen wird, eine materielle Beurteilung im Klageverfahren gemäss Art. 14 SRVG überhaupt erst vornehmen zu können (Urteile des BVGer B-2284/2023 vom 22. Mai 2023 E. 5.2.6; B-2752/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3 und B-2760/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3; vgl. Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Rz.”
“In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorliegenden Verfahren im Kern um ein Verwaltungs- und nicht um ein Strafverfahren handelt, weshalb der Grundsatz "ne bis in idem" grundsätzlich keine Anwendung findet. Bereits unter dem alten Recht des RuVG wurde die Rechtsstaatlichkeit der Sperrung und Einziehung anerkannt und darauf hingewiesen, dass sie keinen strafrechtlichen Charakter aufweisen. Entsprechend verstösst die gesetzliche Vermutung des unrechtmässigen Erwerbs der Vermögenswerte gemäss Art. 15 SRVG auch nicht gegen die Unschuldsvermutungen von Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 32 Abs. 1 BV. Zudem gilt gemäss Bundesgericht die Unschuldsvermutung nicht, wenn die Einziehungsmassnahme unabhängig vom eigentlichen Strafverfahren durchgeführt wird oder wenn sie eine Person trifft, die nicht angeklagt ist (Urteile des BVGer B-2284/2023 vom 22. Mai 2024 E. 5.2.5; C-1371/2010 vom 23. September 2013 E. 3.2; C-2528/2011 vom 24. September 2013 E. 6.3.4, 6.4.2.3, 6.4.3.1, 6.5; Meyer, a.a.O., S. 291, 295). Auch diese Rüge erweist sich deshalb als unbegründet.”
“Letztlich kann die Frage, ob ein Verstoss gegen Art. 54 SDÜ vorliegt, indessen aus folgenden Gründen offengelassen werden: In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorliegenden Verfahren im Kern um ein Verwaltungs- und nicht um ein Strafverfahren handelt, weshalb der Grundsatz "ne bis in idem" grundsätzlich keine Anwendung findet. Bereits unter dem alten Recht des RuVG wurde die Rechtsstaatlichkeit der Sperrung und Einziehung anerkannt und darauf hingewiesen, dass sie keinen strafrechtlichen Charakter aufweisen. Entsprechend verstösst die gesetzliche Vermutung des unrechtmässigen Erwerbs der Vermögenswerte gemäss Art. 15 SRVG auch nicht gegen die Unschuldsvermutungen von Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 32 Abs. 1 BV. Zudem gilt gemäss Bundesgericht die Unschuldsvermutung nicht, wenn die Einziehungsmassnahme unabhängig vom eigentlichen Strafverfahren durchgeführt wird oder wenn sie eine Person trifft, die nicht angeklagt ist (Urteile des BVGer C-1371/2010 vom 23. September 2013 E. 3.2; C-2528/2011 vom 24. September 2013 E. 6.3.4, 6.4.2.3, 6.4.3.1, 6.5; Meyer, a.a.O., S. 291, 295). Auch das Bundesgericht hat an anderer Stelle ausgeführt, dass die Anordnung von Strafen, Nebenstrafen und strafrechtlichen Massnahmen einerseits und von administrativen Massnahmen andererseits als Folge ein und desselben Verhaltens, welche die Rechtsordnung auf zahlreichen Gebieten vorsieht, nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstösst (Urteil des BGer 6S.477/2001 vom 9. Oktober 2001 E. 2d/bb).”
“Die Verfahrensleitung trifft die Anordnungen, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten (Art. 62 Abs. 1 StPO). Art. 64 Abs. 1 StPO bestimmt als gesetzliche Grundlage die Voraussetzungen und den Maximalbetrag der Busse. Die Bestimmung kodifiziert keinen Straftatbestand. Daher sind die Vorschriften des StGB nicht anwendbar. Der Bussenentscheid erfolgt nicht als strafrechtlicher Schuldspruch und ist nicht als Strafurteil zu qualifizieren, sodass die gebüsste Person sich insbesondere nicht auf die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO berufen kann. Daran ändert nichts, dass diesbezüglich von einem disziplinarischen "Verschulden" gesprochen wird (Urteil 6B_965/2020 vom 29. März 2022 E. 2.3.2 m.H. auf die Literatur). Solche Bussen wegen Verletzung der Verfahrensdisziplin fallen deshalb auch nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 135 I 313 E. 2.3; Urteil 6B_965/2020 vom 29. März 2022 E. 2.3.2).”
“1 KG haben einen strafrechtsähnlichen Charakter im Sinne von Art. 6 EMRK (vgl. E. 15.1), weshalb die strafprozessualen Garantien dieser Bestimmung auf Kartellsanktionsverfahren grundsätzlich anwendbar sind. Dementsprechend ist auch der nemo tenetur-Grundsatz in entsprechenden Verfahren, die Verwaltungsverfahren sind (BGE 145 II 259 E. 2.6.2), grundsätzlich anwendbar (vgl. BGE 147 II 144 E. 5.2.1, Boykott Apple Pay; BGE 139 I 72 E. 2.2.2, Publigroupe; Urteil des BGer 2C_145/2018 vom 7. Oktober 2021 E. 8.2.2.2, Hors-Liste Medikamente Eli Lilly; BVGE 2011/32 E. 4.2, 5.7.2, Swisscom Terminierungsgebühren; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015, Rz. 81 ff., 90 ff., Swisscom ADSL). Dieser Grundsatz umfasst das Recht einer angeschuldigten Person, zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen (vgl. BGE 144 I 242 E. 1.2.1, Autohalter). Er dient der Zwecksetzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK, ein faires Verfahren zu gewährleisten und steht in einem engen Zusammenhang zur Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK (zu Rechtscharakter und Rechtsgrundlage vgl. Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015, Rz. 94 ff., Swisscom ADSL). Bei natürlichen Personen ist der Grundsatz Ausfluss der Menschenwürde. Bei juristischen Personen soll er demgegenüber vorab die Möglichkeit einer wirksamen Verteidigung sicherstellen (vgl. BGE 147 II 144 E. 5.2.2 f., Boykott Apple Pay; Urteil des BGer 2C_145/2018 vom 7. Oktober 2021 E. 8.2.2.2, Hors-Liste Medikamente Eli Lilly). Die strafprozessualen Garantien gelten jedoch nicht absolut und gelangen im kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren auch nicht mit voller Strenge zur Anwendung (vgl. Urteil des BVGer B-581/2012 vom 16. September 2016 E. 2.1.1, 5.3.2, Nikon; in diesem Sinne EGMR, Jussila/Finnland, Urteil vom 23. November 2006, Nr. 73053/01, § 45). Denn das Verfahrensrecht dient dazu, auf eine faire Weise die Realisierung des materiellen Rechts zu ermöglichen. Es verstiesse gegen das Gebot der praktischen Konkordanz von Verfassungsinteressen, das Anliegen des Schutzes der Verfahrensparteien zu verabsolutieren und dafür das ebenfalls verfassungsrechtliche Anliegen der Wirksamkeit des materiellen Rechts zu vereiteln.”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen hängige Strafverfahren in die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK einbezogen werden, sofern die Strafakten eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte Handlungen stattgefunden haben, die für das ausländerrechtliche Verfahren relevant sind. Solche Handlungen dürfen - nicht als Straftaten, aber als fehlbare Handlungen - mit der gebotenen Vorsicht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die verwaltungsrechtliche Gewichtung und Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen einfliessen (Urteile 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 6.2; 2C_386/2019 vom 31. Juli 2019 E. 5.2.3; 2C_810/2016 vom 21. März 2017 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die Schranke dafür bildet Art. 32 Abs. 1 BV (Urteile 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 6.2; 2C_810/2016 vom 21. März 2017 E. 4.2.1).”
“Solches oder ähnliches behaupten die Beschwerdeführenden 2-6 auch vor Bundesgericht (Beschwerdeführer 2: Er hätte einen Erwerb der Aktien in Kenntnis der täuschenden Handlungen nie in Erwägung gezogen, Beschwerdeführende 3, 4 und 5: Sie hätten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Kauf abgesehen oder zumindest die vorgegebenen Bedingungen nicht akzeptiert, Beschwerdeführer 6: Das täuschende Vorgehen sei alleinige Ursache für seinen Kaufentscheid gewesen). All dies ist mit Blick auf Art. 105 Abs. 1 BGG (und Art. 99 Abs. 1 BGG) jedoch unbehelflich, finden sich derartige Feststellungen im angefochtenen Urteil doch gerade nicht. 3.4.2.2. Es ist nicht zu verkennen, dass sich die Ermittlungen zur Kausalität in einem Fall wie hier, wo zahlreiche Geschädigte involviert sind, komplex gestalten dürften. Womöglich wird sich auch nicht zweifelsfrei feststellen lassen, ob und vor allem in welchem Umfang nebst den inkriminierten Täuschungshandlungen weitere Faktoren für die Investitionen ausschlaggebend waren. Dennoch ist dem Grundsatz, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf, Rechnung zu tragen. Hierbei ist in Erinnerung zu rufen, dass die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO) im Einziehungsrecht nicht unmittelbar anwendbar ist, da es dabei auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nicht ankommt (vgl. BGE 147 IV 479 E. 6.5.2.2; 132 II 178 E. 4.1; 117 IV 233 E. 3; Urteil 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht anerkennt deshalb, dass an die Beweislast des Staats in gewissen Konstellationen, so etwa bei einer Vielzahl von Straftaten, keine allzu rigorosen Anforderungen gestellt werden dürfen. Bilden die begangenen Straftaten eine Einheit, ist nur, aber immerhin, ein Zusammenhang mit dem deliktischen Gesamtverhalten, nicht aber mit konkreten Einzeltaten nachzuweisen (Urteile 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 2.1.2; 6B_474/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ausserdem hat die betroffene Person, die der Einziehung entgegenstehende Tatsachen behauptet, bei der Beweiserhebung in zumutbarer Weise mitzuwirken. Von der Partei, die behauptet, ein Vertrag wäre auch ohne strafbare Handlungen zustande gekommen, darf daher verlangt werden, dass sie ihre Behauptung näher begründet und soweit zumutbar belegt (vgl.”
Ist eine notwendige Verteidigung gewährleistet, wird die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte durch die amtliche Vertretung grundsätzlich als erfüllt angesehen, sofern nicht konkret dargelegt oder ersichtlich ist, dass der Verteidiger die Interessen der beschuldigten Person ungenügend wahrgenommen hat.
“Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staats- anwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Partei- und Teilnahmerechte der beschuldigten Person bei Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO bilden nach der Rechtsprechung einen Ausgleich zur starken Stellung der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren und zur eingeschränkten nochmaligen Erhe- bung von im Vorverfahren ordnungsgemäss relevierten Beweisen (BGE 139 IV 25 E. 5.3). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dür- fen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Das spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Auf die Teil- nahme kann vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend ver- zichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von der Vertei- digung ausgehen kann. Vom Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO zu unterscheiden ist der aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 lit. d EMRK - 25 - fliessende Konfrontationsanspruch der beschuldigten Person. Danach ist eine be- lastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens die angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belas- tungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; je mit Hinwei- sen). Sowohl bei C._____ als auch bei E._____ liegt ein Fall einer notwendigen Vertei- digung vor. C._____ wurde am 3. Januar 2020 Rechtsanwalt lic. iur. X6._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. D1/54/2). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 wurde dieser zwar entlassen, aber sogleich und nahtlos durch Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ ersetzt (Urk. 94). E._____ wird seit dem 7. Januar 2020 durch- gehend von Rechtsanwältin lic. iur. X5._____ amtlich verteidigt (Urk. D1/52/2). Sämtliche Beschuldigte wurden zu Beginn ihrer Einvernahmen jeweils gehörig über die ihnen zur Last gelegten Vorwürfe, ihre Verfahrensrechte und ihre Stel- lung als beschuldigte Person belehrt.”
“Zwar könnte sich die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person grundsätzlich darauf berufen, von einer Verletzung des Rechts auf effektive Verteidigung (vgl. Art. 132 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) direkt betroffen zu sein. Indessen legt sie nicht dar, inwiefern der amtliche Verteidiger ihre Interessen nur ungenügend wahrgenommen habe oder solches zu befürchten gewesen wäre. Derartiges ist auch nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Rechts auf wirksame Verteidigung liegt damit nicht vor.”
Die Unschuldsvermutung nach Art. 32 BV allein genügt nicht, um eine Person als «Nichtschuldigen» im Sinne strafrechtlicher Tatbestände (z. B. Art. 303 StGB) anzusehen; hierfür sind weitergehende Nachweise zur Unwahrheit der Anschuldigung und zu einem entsprechenden Vorsatz erforderlich.
“In Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die Anschuldigung muss sich gegen einen Nichtschuldigen richten. Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 EMRK sowie Art. 32 BV für sich reicht nicht, um den Beschuldigten als "Nichtschuldigen" im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen. Der Begriff "wider besseres Wissen" setzt neben dem direkten Vorsatz auch die positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung voraus, weshalb Eventualvorsatz nicht ausreicht. An den Nachweis der Erfüllung des Tatbestandes werden hohe Anforderungen gestellt (Vera Delnon/ Bernhard Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 10, N 27 und N 43 zu Art. 303 StGB, mit Hinweisen). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Beschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGE 132 IV 20 E. 4.1, mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts lässt sich aus dem Umstand, dass das aufgrund einer Strafanzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt worden ist, nicht ableiten, die Strafanzeige selbst sei wider besseres Wissen gegen eine nichtschuldige Person erhoben worden.”
Die Nachvollziehbarkeit von Entstehung und Urheberschaft von Foto‑ und Videoaufnahmen ist Voraussetzung dafür, dass Beschuldigte ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrnehmen können; eine unklare Herkunft kann die Verwertbarkeit solcher Beweismittel und damit das rechtliche Gehör nach Art. 32 Abs. 2 BV beeinträchtigen.
“Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung nicht (Urk. 44) und beantragt einen Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB (vgl. Urk. 53). II. Prozessuales: Verwertbarkeit der Beweismittel 1. Von der Verteidigung wurde sowohl vor Vorinstanz (Urk. 33 S. 5) als auch heu- te (Urk. 54 S. 5 f.) die Verwertbarkeit der in den Akten vorhandenen Filmaufnah- men bzw. Fotos bestritten. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, es bleibe auf- grund der Akten unklar, wer Urheber dieser Aufnahmen sei und wie diese ent- standen seien. Dies verletze das rechtliche Gehör der Beschuldigten, denn die Produktion von Beweismitteln müsse sowohl für die beschuldigte Person als auch für das Gericht nachvollziehbar sein. Dies sei Voraussetzung dafür, dass die Be- schuldigte ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen könne, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlange; dabei verwies die Verteidigung auf BGE 129 I 85 E. 4.1. Weil die vorliegenden, einzigen Beweismittel nicht nachvollziehbar erhoben worden seien, seien diese nicht verwertbar. Die Vorinstanz hat die Frage offen gelassen, da sie die Filmaufnahmen nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertete (vgl. Urk. 42 S. 10). 2. Bei den Akten liegen drei Videosequenzen (act. 4) und daraus extrahierte Fo- tografien sowie Fotografien von "Demonstranten am Brunnen bei der C._____" (act. 3). Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (Urk. 42 S. 9), bleibt aufgrund der vorhandenen Akten unklar, auf welche Weise das Bildmaterial pro- - 5 - duziert worden ist. Es ist deshalb zu prüfen, ob diese Beweismittel zu Lasten der Beschuldigten verwertet werden können. 3. Aus dem von der Verteidigung angeführten Bundesgerichtsentscheid (BGE 129 I 85) geht hervor, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art.”
“b die Angabe, wie anstelle des angefochtenen vorinstanzlichen Dispositivpunkts zu entscheiden sei und aus welchen Gründen (Ziegler/Keller, a.a.O., N 1a zu Art. 385 StPO). Der Beschuldigte bestreitet, am Angriff auf den Sonderzug beteiligt gewesen zu sein (pag. 981). In Bezug auf die Fotos vom Tatort / Vorfall bringt die Verteidigung in der Berufungsbegründung (pag. 982) folgendes vor: Der Beschuldigte werde von den Strafbehörden aufgrund eines Fotos (pag. 80 oben) in Verbindung zum Vorfall gebracht. Das Foto stamme laut Anzeigerapport (pag. 32) aus einer Serie von Bildern, die der Kantonspolizei angeblich von einem Passagier des Extrazugs übermittelt worden seien. Es sei völlig unklar, wer Urheber dieser Fotos sei und wie diese entstanden seien. Damit werde das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt, denn die Produktion von Beweismitteln müsse sowohl für den Beschuldigten als auch für das Gericht nachvollziehbar sein. Dies sei Voraussetzung dafür, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen könne, wie es Art. 32 Abs. 2 BV verlange. Ohnehin könne die Frage der Verwertbarkeit dieser von einer anonymen Person aufgenommenen Bilder offen gelassen werden, da der Beschuldigte auf keinem der Bilder zu sehen sei. So komme auch die Vorinstanz auf S. 23 der Urteilsbegründung zutreffend zum Schluss, dass eine Identifikation der Person Nr. 22 gemäss Fotobogen (pag. 80) nicht möglich sei. Diese sowie die weiteren Ausführungen in der Berufungsbegründung (pag. 979 ff.) erfüllen die Anforderungen an eine Begründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO ohne Weiteres. Es ist ersichtlich, aus welchen Gründen der Beschuldigte die Verwertbarkeit der Fotos vom Tatort / Vorfall in Abrede stellt und entsprechend auch die (u.a.) darauf abgestützte Verurteilung durch die Vorinstanz. Es liegen keine Gründe vor, welche dem Eintreten auf die Berufung auch in diesem Punkt entgegenstehen. Folglich wird auf die Berufung gesamthaft eingetreten. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 2.”
“b die Angabe, wie anstelle des angefochtenen vorinstanzlichen Dispositivpunkts zu entscheiden sei und aus welchen Gründen (Ziegler/Keller, a.a.O., N 1a zu Art. 385 StPO). Der Beschuldigte bestreitet, am Angriff auf den Sonderzug beteiligt gewesen zu sein (pag. 981). In Bezug auf die Fotos vom Tatort / Vorfall bringt die Verteidigung in der Berufungsbegründung (pag. 982) folgendes vor: Der Beschuldigte werde von den Strafbehörden aufgrund eines Fotos (pag. 80 oben) in Verbindung zum Vorfall gebracht. Das Foto stamme laut Anzeigerapport (pag. 32) aus einer Serie von Bildern, die der Kantonspolizei angeblich von einem Passagier des Extrazugs übermittelt worden seien. Es sei völlig unklar, wer Urheber dieser Fotos sei und wie diese entstanden seien. Damit werde das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt, denn die Produktion von Beweismitteln müsse sowohl für den Beschuldigten als auch für das Gericht nachvollziehbar sein. Dies sei Voraussetzung dafür, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen könne, wie es Art. 32 Abs. 2 BV verlange. Ohnehin könne die Frage der Verwertbarkeit dieser von einer anonymen Person aufgenommenen Bilder offen gelassen werden, da der Beschuldigte auf keinem der Bilder zu sehen sei. So komme auch die Vorinstanz auf S. 23 der Urteilsbegründung zutreffend zum Schluss, dass eine Identifikation der Person Nr. 22 gemäss Fotobogen (pag. 80) nicht möglich sei. Diese sowie die weiteren Ausführungen in der Berufungsbegründung (pag. 979 ff.) erfüllen die Anforderungen an eine Begründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO ohne Weiteres. Es ist ersichtlich, aus welchen Gründen der Beschuldigte die Verwertbarkeit der Fotos vom Tatort / Vorfall in Abrede stellt und entsprechend auch die (u.a.) darauf abgestützte Verurteilung durch die Vorinstanz. Es liegen keine Gründe vor, welche dem Eintreten auf die Berufung auch in diesem Punkt entgegenstehen. Folglich wird auf die Berufung gesamthaft eingetreten.”
Die Anklageschrift hat den der beschuldigten Person vorgeworfenen Sachverhalt möglichst kurz, aber genau zu umschreiben; dazu gehören Angaben zu Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung. Die Umschreibung muss so erfolgen, dass sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale erkennbar sind. Dieses Erfordernis folgt dem Anklageprinzip und dient dem Schutz der Verteidigungsrechte (gestützt auf Art. 32 BV in Verbindung mit Art. 6 EMRK und Art. 9 StPO).
“Mit Verweis auf die einschlägigen Erwägungen im Beschluss der hiesigen Kammer vom 15. Januar 2019 (Urk. 119) handelte es sich bei der durch das hiesige Gericht festgestellten Verletzung des Spezialitätsprinzips um einen Mangel, der – entgegen der Auffassung der Verteidigung – auch noch im Berufungsverfahren geheilt werden kann und welcher aufgrund der nachträglichen Bewilligung durch die zuständigen deutschen Behörden auch tatsächlich geheilt wurde. Entsprechend erübrigen sich an dieser Stelle Weiterungen hierzu. 4.2. Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Diese Bestimmung basiert auf dem aus Art. 6 EMRK und Art. 32 BV fliessenden und in Art. 9 StPO verankerten Anklageprinzip, wonach die Anklage einen genau umschriebenen”
“Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Diese Bestimmung basiert auf dem aus Art. 6 EMRK und Art. 32 BV fliessenden und in Art. 9 StPO verankerten Anklageprinzip, wonach die Anklage einen genau umschriebenen Sachverhalt zu enthalten hat (S CHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 325 N 7 f.). Wie detailliert der Sachverhalt in der Anklageschrift zu umschreiben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Es muss aus ihr erkennbar sein, inwiefern die inkriminierte Handlung den objektiven und subjektiven Tatbestand des angerufenen Straftatbestandes erfüllt. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Wür- digung durch die Anklagebehörde. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Urteil des BGer 6B_324/2012 vom 27.”
Eine Ausdehnung der Anklage im Rechtsmittel- bzw. Berufungsverfahren in Form einer Anklageerweiterung nach Art. 333 Abs. 2 StPO ist in der Regel nicht zulässig, weil sie den Grundsatz der Doppelinstanzlichkeit (Art. 32 Abs. 3 BV; vgl. Art. 80 Abs. 2 BGG) durchbrechen und mit dem Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) unvereinbar wäre. Gleichwohl können Anklageänderungen im Berufungsverfahren unter den in der Rechtsprechung genannten Voraussetzungen und soweit das Verbot der reformatio in peius gewahrt bleibt, zulässig sein.
“Eine Anklageerweiterung im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren nicht mehr möglich, da dies eine Durchbrechung des Grundsatzes der Doppelinstanzlichkeit (vgl. Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 32 Abs. 3 BV) bedeuten würde (BGE 147 IV 167 E. 1.5.1) und mit dem Verbot der "reformatio in peius" (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) unvereinbar wäre (BGE 147 IV 167 E. 1.5.2 f.). Eine blosse Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Anwendung von Art. 379 StPO im Rahmen der Anträge der Parteien (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4, Art. 404 Abs. 1 StPO) und soweit mit dem Verbot der "reformatio in peius" vereinbar (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) indes auch im Berufungsverfahren noch zulässig (BGE 147 IV 167 E. 1.4; BGE 141 IV 97 E. 2.4.2; Urteile 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.4; 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 1.2; 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1; 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3 f.; 6B_777/2011 vom 10. April 2012 E. 2). Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Anklageänderung nach der Rechtsprechung auch nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht noch erfolgen (vgl. BGE 139 IV 214 E. 3.4.5; Urteil 6B_857/2015 vom 21.”
“Es handelt sich um eine Ausnahme vom Immutabilitätsprinzip, wonach das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO, vgl. auch Art. 9 Abs. 1 StPO; WINZAP, a.a.O., N. 8 zu Art. 333 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 1872 ff.; vgl. MOREILLON/PAREIN-REYMOND, CPP, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 333 StPO). Gemeint sind Fälle, in denen die Prozessökonomie es nahelegt, Straftaten, die während des gerichtlichen Verfahrens entdeckt worden sind, nachträglich einzubeziehen, statt sie einem weiteren Verfahren vorzubehalten (STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, a.a.O., N. 8 zu Art. 333 StPO). BGE 147 IV 167 S. 172 Art. 333 Abs. 2 StPO gilt jedenfalls für das erstinstanzliche Hauptverfahren. Sofern diese Bestimmung auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar sein sollte (vgl. Art. 379 StPO) - d.h. der Verfahrensgegenstand noch in zweiter Instanz auf "neue Straftaten" ausgedehnt werden dürfte - durchbräche dies den Grundsatz der Doppelinstanzlichkeit (Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 32 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 2 Ziff. 1 erster Satz des Protokolls Nr. 7 vom 22. November 1984 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101.07], welcher Bestimmung indessen schon eine kassatorische Rechtskontrolle genügt; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, Rz. 483 und 944 ff., 947). Das Problem stellt sich aber nur, wenn die Erweiterung im Rechtsmittelverfahren nicht ohnehin schon durch das Verbot, den Berufungskläger schlechterzustellen, ausgeschlossen ist.”
“333 Abs. 1 StPO nicht umfasst. Nach Art. 333 Abs. 2 StPO kann das Gericht der Staatsanwaltschaft sodann gestatten, die Anklage zu erweitern, wenn während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt werden. Es handelt sich um eine Ausnahme vom Immutabilitätsprinzip, wonach das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO, vgl. auch Art. 9 Abs. 1 StPO). Gemeint sind Fälle, in denen die Prozessökonomie es nahelegt, Straftaten, die während des gerichtlichen Verfahrens entdeckt worden sind, nachträglich einzubeziehen, statt sie einem weiteren Verfahren vorzubehalten. Art. 333 Abs. 2 StPO gilt jedenfalls für das erstinstanzliche Hauptverfahren. Sofern diese Bestimmung auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar sein sollte (vgl. Art. 379 StPO) – d.h. der Verfahrensgegenstand noch in zweiter Instanz auf «neue Straftaten» ausgedehnt werden dürfte – durchbräche dies den Grundsatz der Doppelinstanzlichkeit (Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 32 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 2 Ziff. 1 erster Satz des Protokolls Nr. 7 vom 22. November 1984 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101.07], welcher Bestimmung indessen schon eine kassatorische Rechtskontrolle genügt; BGE 147 IV 167 E. 1.5.1). In erwähntem Leitentscheid BGE 147 IV 167 führte das Bundesgericht hierzu weiter Folgendes aus (E. 1.5.2 ff.): Das Problem stellt sich aber nur, wenn die Erweiterung im Rechtsmittelverfahren nicht ohnehin schon durch das Verbot, den Berufungskläger schlechterzustellen, ausgeschlossen ist. Die Rechtsmittelinstanz ist im Schuld- und Strafpunkt zwar nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Nach Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO darf sie aber den angefochtenen Entscheid nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern (reformatio in peius), wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv massgebend.”
“E. 2.2.3). Eine Anklageerweiterung im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren nicht mehr möglich, da dies eine Durchbrechung des Grundsatzes der Doppelinstanzlichkeit (vgl. Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 32 Abs. 3 BV) bedeuten würde und mit dem Verbot der reformatio in peius (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) unvereinbar wäre (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3).”
Art. 32 Abs. 1 BV verankert die Unschuldsvermutung auch für verwaltungsähnliche Entscheide (z.B. Warnungsentzug). Der aus ihr abgeleitete Beweiswürdigungsgrundsatz «in dubio pro reo» gilt als Regel der Beweiswürdigung, wobei seine praktische Reichweite vor dem Bundesgericht über das Willkürverbot hinaus begrenzt ist. Erkenntnisse aus laufenden Strafuntersuchungen dürfen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden; ihre Berücksichtigung (beispielsweise bei Einschätzungen zu weiteren oder künftigen Delikten bzw. Gefährlichkeitsfragen) ist im Einzelfall zu prüfen.
“Der Warnungsentzug ist eine der Strafe zwar ähnliche, von dieser aber unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter. Trotz dieser besonderen Natur handelt es sich gemäss der Rechtsprechung um einen Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 133 II 331 E. 4.2 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass auf das Administrativverfahren die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung anwendbar ist (vgl. BGE 140 II 334 E. 6; Urteil 1C_634/2017 vom 10. April 2018 E. 5.5). Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Diesem Grundsatz kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1).”
“Weiter bestehen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer an weiteren – bereits begangenen oder künftigen – Delikten von einer gewissen Schwere beteiligt sein könnte und die DNA-Probenahme und -Analyse auch für die Aufklärung dieser allfälligen Delikte erforderlich erscheint. Der verfassungs- und konventionsrechtlich normierte Grundsatz der Unschuldsvermutung besagt, dass jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Anders als der Beschwerdeführer meint, schliesst der Grundsatz der Unschuldsvermutung aber nicht per se aus, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleichartige Delikte begangen hat oder in Zukunft begehen wird, berücksichtigt werden dürfen. Diese Frage ist vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wobei dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist. Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte lassen sich jedenfalls nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen, sondern auch aus anderen Umständen. Dass solche Umstände in jedem Fall ausserhalb der laufenden Strafuntersuchung liegen müssen, wird weder von der Lehre noch von der Rechtsprechung verlangt (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2). Gestützt auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18.”
“Selbst wenn letzterer Umstand mit der Vorinstanz als Indiz für eine Neigung des Ehemannes zur Gewaltandrohung oder gar Gewaltanwendung zu werten wäre, fehlt es vorliegend insgesamt an genügenden Anhaltspunkten für ausländerrechtlich relevante eheliche Gewalt: Zwar setzt die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG praxisgemäss keine strafrechtliche Verurteilung voraus (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.3.3; Urteile 2C_221/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2; 2C_586/2011 vom 21. Juli 2011 E. 3.2), doch schliesst dies nicht aus, einen strafrechtlichen Freispruch als Indiz gegen eheliche Gewalt zu berücksichtigen (Urteil 2C_770/2019 vom 14. September 2020 E. 5.3). Der Ausgang des Strafverfahrens und der in diesem ermittelte Sachverhalt (namentlich das jeweilige Aussageverhalten der Beteiligten im Strafverfahren) dürfen in die umfassend vorzunehmende ausländerrechtliche Beurteilung des Vorliegens eines nachehelichen Härtefalls miteinbezogen werden (Urteil 2C_958/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4.2.1). Immerhin ist zu beachten, dass anders als im Strafrecht, wo ein strengeres Beweismass gilt (Unschuldsvermutung; vgl. Art. 32 Abs. 1 BV), nicht der direkte Beweis für das Vorliegen anspruchsbegründender ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG verlangt werden kann (Urteile 2C_770/2019 vom 14. September 2020 E. 5.3; 2C_765/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.3). Vielmehr genügt es, wenn die ausländische Person diese in geeigneter Weise glaubhaft macht (vgl. E. 3.3 hiervor; siehe ferner BGE 138 II 229 E. 3.3.3).”
Beim Strafbefehl wird ohne fristgerechte Einsprache innert 10 Tagen der Strafbefehl rechtskräftig (Art. 354 Abs. 1 und 3 StPO). Die Einsprache gegen den Strafbefehl ist nach der Praxis kein Rechtsmittel; folglich besteht bei unterbliebener Einsprache kein Hinweis auf ein weiteres Rechtsmittel an eine höhere Instanz.
“Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Jede verurteilte Person hat das Recht, das Strafurteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen (Art. 32 Abs. 3 BV). Die beschuldigte Person muss auch die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 32 Abs. 2 BV). Analoge grundrechtliche Garantien ergeben sich auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung. Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten (Art. 80 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Beim Strafbefehl handelt es sich nach der Praxis des Bundesgerichtes um einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung der Strafsache. Die Einsprache gegen den Strafbefehl ist kein Rechtsmittel (im Sinne von Art.”
Die Veröffentlichung unverpixelter Fotos oder eine vorverurteilende Berichterstattung kann die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV beeinträchtigen.
“Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO besteht darin, dass jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. Art. 74 Abs. 3 StPO statuiert für die Orientierung der Öffentlichkeit ausdrücklich, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung der Betroffenen zu beachten ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, die mit dem Zeugenaufruf erfolgte Veröffentlichung des unverpixelten Fotos der Person B____ verstosse gegen die Unschuldsvermutung, weil sie eine wenn nicht direktvorsätzliche, so doch zumindest eventualvorsätzliche Vorverurteilung enthalte. Die Staatsanwaltschaft habe nämlich am 6. November 2019 die Veröffentlichung der Fotos zunächst in verpixelter und dann in unverpixelter Form angekündigt und am 14. November 2019 das verpixelte Bild des Beschwerdeführers veröffentlicht. Die BaZ habe schon über die Medienmitteilung vom 6. November 2019 sowie über den Zeugenaufruf vom 14. November 2019 an prominenter Stelle und jeweils in vorverurteilender Art und Weise unter Publikation der verpixelten Bilder berichtet ("Linken Gewalttätern droht der Online-Pranger", "gewalttätige Demonstranten").”
“Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO besteht darin, dass jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. Art. 74 Abs. 3 StPO statuiert für die Orientierung der Öffentlichkeit ausdrücklich, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung der Betroffenen zu beachten ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, die mit dem Zeugenaufruf erfolgte Veröffentlichung des unverpixelten Fotos der Person B____ verstosse gegen die Unschuldsvermutung, weil sie eine wenn nicht direktvorsätzliche, so doch zumindest eventualvorsätzliche Vorverurteilung enthalte. Die Staatsanwaltschaft habe nämlich am 6. November 2019 die Veröffentlichung der Fotos zunächst in verpixelter und dann in unverpixelter Form angekündigt und am 14. November 2019 das verpixelte Bild des Beschwerdeführers veröffentlicht. Die BaZ habe schon über die Medienmitteilung vom 6. November 2019 sowie über den Zeugenaufruf vom 14. November 2019 an prominenter Stelle und jeweils in vorverurteilender Art und Weise unter Publikation der verpixelten Bilder berichtet ("Linken Gewalttätern droht der Online-Pranger", "gewalttätige Demonstranten").”
Geheim gehaltene oder überwachte Abklärungen (z. B. Funk‑ und Kabelaufklärung) können die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 BV verletzen; solche Überwachungsmassnahmen betreffen zudem weitere verfassungsrechtlich geschützte Rechte.
“Es sei den GesuchstellerInnen mitzuteilen, ob und in welcher Weise Kommunikation von ihnen Gegenstand der Funk- oder Kabelaufklärung ist oder gewesen ist, und es sei ihnen mitzuteilen, welche sie betreffenden Daten, welche aus der Funk- oder Kabelaufklärung stammen, vom NDB oder vom ZEO bearbeitet werden, einschliesslich der Auskunft über weitere Daten, welche im Zusammenhang mit diesen aus der Funk- oder Kabelaufklärung stammenden Daten bearbeitet werden. 4. Es sei festzustellen, dass die Funk- und Kabelaufklärung die GesuchstellerInnen in ihren Grundrechten verletzt, namentlich ihrem Recht auf Achtung des Intim-, Privat- und Familienlebens, auf Schutz der Privatsphäre, einschliesslich Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs, auf Schutz vor Missbrauch der persönlichen Daten und die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II, Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten [Konvention Nr. 108 des Europarates, SR 0.235.1]), in ihrer Freiheit der Meinungsäusserung, der Meinungs- und Informations- sowie die Medienfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II) und der Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK), in ihrer persönlichen Freiheit und der Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) sowie ihre Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK, Art. 32 BV). BGE 147 I 280 S. 283 5. Es sei festzustellen, dass die Funk- und Kabelaufklärung die Gesuch stellerInnen 4, 5 und 6 als JournalistInnen in ihrem Anspruch auf Medienfreiheit und auf Quellenschutz (Art. 17 BV und Art. 10 EMRK) verletzt. 6. Es sei festzustellen, dass die Funk- und Kabelaufklärung den Gesuchsteller 8 im Berufsgeheimnis als Rechtsanwalt und dadurch in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens, auf Schutz der Privatsphäre, einschliesslich Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs, auf Schutz vor Missbrauch der persönlichen Daten und die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II, Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten [Konvention Nr. 108 des Europarates, SR 0.235.1]) und in seiner Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verletzt; [...].'' Der NDB antwortete mit Schreiben vom 28. September 2017, er könne der Forderung, jegliche Tätigkeiten im Bereich Kabel- und Funkaufklärung zu unterlassen, nicht entsprechen, da er das vom Parlament verabschiedete und vom Volk in einem Referendum angenommene Nachrichtendienstgesetz anwenden und vollziehen müsse und die Umsetzung dieses Gesetzes offensichtlich keine durch die Verfassung und die EMRK garantierten Grundrechte verletze.”
Als Teil des Rechts auf ein faires Verfahren umfasst Art. 32 Abs. 2 BV das Recht der beschuldigten Person, bei Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft anwesend zu sein und Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dadurch soll sie die Glaubwürdigkeit des Zeugen prüfen und den Beweiswert der Aussagen hinterfragen können. Eine Verletzung dieser Verfahrensgarantien kann — soweit in Quelle [0] ausgeführt — zur Unverwertbarkeit des betreffenden Beweises führen.
“Nach den Verfahrensgarantien von Art 147 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren einen Anspruch darauf, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft anwesend zu sein und an Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO führt gemäss Art 147 Abs. 4 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot gegenüber der Partei, die an der Beweiserhebung nicht anwesend war. Werden Aussagen, welche die Befragten in Einvernahmen ohne Teilnahme des Beschuldigten machten, in späteren Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen unzulässigerweise verwertet (BGE 143 IV 457, E. 1.6.1). Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen. Dem Konfrontationsanspruch kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Von einer direkten Konfrontation mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist.”
Für die effektive Wahrnehmung des Anspruchs aus Art. 32 Abs. 2 BV müssen die Entscheidgrundlagen für die beschuldigte Person zugänglich und überprüfbar sein. Dies setzt voraus, dass Beweismittel, soweit sie nicht unmittelbar in der Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden und aktenmässig dokumentiert sind (insbesondere hinsichtlich ihrer Entstehung/Produktion). Die Dokumentation ermöglicht der Verteidigung, inhaltliche oder formelle Mängel sowie Verwertungsfragen zu prüfen und gegebenenfalls Einwände zu erheben.
“a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E 2.2; Urteile 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.2; 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob die Beweismittel inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und sie gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (vgl. BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.2; 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen). Der Dokumentationspflicht kommt insofern Garantiefunktion zu. In der Strafprozessordnung werden die Grundsätze zur Aktenführungs- und Dokumentationspflicht nunmehr in Art. 100 StPO konkretisiert (BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.3.1; 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).”
“a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und, dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt. Die Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und der beschuldigten Person respektive der Verteidigung sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren – und sei es auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit –Bedeutung erlangen können. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also auch bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Wichtig ist, dass sich aus der Hauptakte der Bestand der verhandlungsrelevanten Beiakten (bzw. Sekundärakten) jederzeit feststellen lässt und die richterliche Verfahrensgestaltung ebenso wie die Gewährung von Akteneinsicht diese zusätzlichen Materialien einbezieht (BGer Urteil 6B_1135/2022 vom 21.”
Bei drohender Verjährung kann die Vorladungsfrist verkürzt oder auf eine Verschiebung der Hauptverhandlung verzichtet werden, ohne dass daraus von vornherein eine Verletzung von Art. 32 Abs. 2 BV folgt, sofern nicht konkret geltend gemacht wird, es sei ungenügend Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung vorhanden gewesen. Ebenso verletzt das Absehen von einer Verschiebung nicht automatisch das Recht auf erbetene Verteidigung.
“Nach dem Gesagten war es angesichts der drohenden Verjährung grundsätzlich zulässig, die in Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO vorgesehene Vorladungsfrist zu verkürzen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) gegeben ist. Einer solchen wäre in erster Linie durch eine Strafreduktion Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 373 E. 1.4). Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer resp. dessen Verteidiger selber ein, er habe nie geltend gemacht, für die Vorbereitung der Hauptverhandlung zu wenig Zeit gehabt zu haben. Demzufolge ist nicht zu prüfen, ob der aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK fliessende Anspruch auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung verletzt ist (vgl. dazu BGE 131 I 185).”
“Es trifft sodann zwar zu, dass die beschuldigte Person gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO berechtigt ist, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 127 Abs. 5 StPO mit ihrer Verteidigung zu betrauen (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK), wie der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, indem er sich auf sein Recht auf wirksame Verteidigung beruft. Soweit er daraus und insbesondere gestützt auf Art. 336 Abs. 5 StPO ableitet, er habe Anspruch auf Verschiebung der Hauptverhandlung gehabt, kann ihm indessen nicht gefolgt werden. Diese Bestimmung sieht lediglich für den Fall des Fernbleibens der amtlichen oder notwendigen Verteidigung eine Verschiebung der Verhandlung vor. Vorliegend handelt es sich unbestritten um keinen Fall einer amtlichen (vgl. Art. 132 StPO) oder notwendigen (vgl. Art. 130 StPO) Verteidigung, weshalb Art. 336 Abs. 5 StPO nicht einschlägig ist (vgl. Urteil 6B_342/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3). Dessen ungeachtet durfte die Vorinstanz angesichts der schon wenige Tage nach dem angesetzten Verhandlungstermin einsetzenden Verjährung sowie unter Berücksichtigung der Parteirechte des Privatklägers von einer Verschiebung der Hauptverhandlung absehen, ohne dadurch das Recht des Beschwerdeführers auf erbetene Verteidigung zu verletzen (vgl.”
Der Anspruch auf Beizug eines von der beschuldigten Person selbstgewählten patentierten Rechtsbeistands entsteht mit der Inhaftierung oder mit dem Beginn der ersten Einvernahme und besteht bis zur definitiven, rechtskräftigen Erledigung der Strafsache.
“Nach den Verfahrensgarantien von Art. 32 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 3 Bst. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch auf Beizug eines von ihr selbstgewählten patentierten Anwalts. Darüber hinaus ergibt sich gleiches aus Art. 129 Abs. 1 StPO, wonach die beschuldigte Person in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit ihrer Verteidigung betrauen darf. Der Anspruch auf anwaltlichen Beistand entsteht mit der Inhaftierung oder mit dem Beginn der ersten Einvernahme und dauert bis zur definitiven, rechtskräftigen Erledigung der Strafsache (Art. 143 Abs. 1 Bst. c, Art. 158 Abs. 1 Bst. c StPO; Vest, St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 32 BV N 29).”
Pauschalbeträge in kantonalen Anwaltstarifen verletzen Art. 32 Abs. 2 BV nicht von vornherein, soweit in Einzelfällen durch eine Anpassung der Entschädigung—insbesondere bei komplizierten Verfahren—ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.
“Grundsätzlich ist es nicht verfassungswidrig und verstösst insbesondere nicht gegen das Recht auf effektive Verteidigung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 BV, wenn die kantonalen Anwaltstarife für die Anwaltsentschädigung Pauschalbeträge vorsehen (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2016.38 vom 9. Februar 2017 E. 5.2.3). Bei diesem Recht handelt es sich um einen in Art. 132 StPO normierten, verfassungs- und konventionsrechtlich (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) gewährleisteten, Individualanspruch des Beschuldigten auf wirksame Verteidigung (BGE 141 I 124 E. 4.2; 139 IV 113 E. 1.2 und 4.3). Auf dieses Recht kann sich somit der Beschwerdeführer, der nicht beschuldigte Person ist, hier nicht berufen (vgl. BGE 141 I 124 E. 4.2). Die Verfassungsmässigkeit von Pauschalbeträgen im Rahmen von kantonalen Anwaltstarifen gilt insbesondere dann, wo wie vorliegend die Parteikostenverordnung bei komplizierten Verfahren, im Einzelfall angepasst werden kann (BGE 141 I 124 E. 4.3; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2016.38 vom 9. Februar 2017 E. 5.2.3; vgl. 18 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 PKV).”
Art. 32 Abs. 1 BV (Unschuldsvermutung) steht einer Umgehung strafprozessualer Garantien durch den Umweg über verwaltungsrechtliche Verfahren entgegen. Beweismittel, die aufgrund von Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren gewonnen wurden, können im weiteren Strafverfahren unter strafprozessualen Verwertungsbeschränkungen stehen; zugleich ist es in der Praxis oft unproblematisch, im Verwaltungsverfahren auf die Sachverhaltsfeststellung eines Strafverfahrens abzustellen. In bestimmten gesetzlichen Regelungen (z.B. SRVG) hat der Gesetzgeber die damit verbundenen Spannungen erkannt, sie aber teilweise bewusst in Kauf genommen.
“Susanne Kuster, in: Higgli/Heimgartner [Hrsg.], Internationales Strafrecht, IRSG, 2015, Rz. 3 zu Art. 80; Beilagen 3b, 4c, 11). Darüber hinaus wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass auch das Bundesstrafgericht von einem hinreichenden Tatverdacht ausging (vgl. Urteil des BStGer [...]). Anders als die Beschwerdeführerin dies sinngemäss fordert, ist für eine Sperrung nach Art. 4 SRVG als dritter Schritt (vgl. E. 4.4 hiervor) eine erneute oder weitergehende Prüfung der Vermutung der Unrechtmässigkeit nicht vorgesehen und wäre auch systemwidrig. Gerade weil es sich gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. b SRVG um einen "failed state" handeln muss, können vom Herkunftsstaat in dieser Phase keine weiteren Fortschritte bei der Strafuntersuchung erwartet werden. Dass damit im Ergebnis unter Umständen im Verwaltungsverfahren eine Einziehung von Vermögenswerten gestützt auf die Beweislastumkehr nach Art. 15 SRVG durchgeführt werden kann, welche in einem Strafverfahren aufgrund strafprozessualer Garantien (wie beispielsweise Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK; Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II) so allenfalls nicht möglich gewesen wäre, wird denn auch von der Beschwerdeführerin und einem Teil der Lehre kritisiert. Allerdings hatte der Gesetzgeber diese Problematik erkannt und nahm sie trotzdem bewusst in Kauf (vgl. Donatsch/Heimgartner/Simonek, Rückerstattung von Potentatengeldern, in: Daniel Jositsch [Hrsg.], Internationale Rechtshilfe unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 3. Aufl. 2024,S. 77 f.; Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5327). Sollte die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend machen wollen, für eine Sperrung nach Art. 4 SRVG müsse immer auch noch eine Sperrung gestützt auf Art. 3 SRVG vorliegen, kann eine solche Voraussetzung dem Gesetzestext nicht entnommen werden (vgl. Urteil des BVGerB-2284/2023 vom 22. Mai 2024 E. 5.1.3; Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5305).”
“Zwar dürfen Beweismittel, welche aufgrund der Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren erhoben werden konnten, im Verwaltungsstrafverfahren aufgrund des strafprozessualen, in Art. 14 Abs. 3 Bst. g des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) garantierten und aus Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK sowie Art. 32 Abs. 1 BV abgeleiteten Verbots des Selbstbelastungszwangs («nemo tenetur se ipsum accusare»; vgl. BGE 131 IV 36 E. 3.1; Sieber/Malla, a.a.O., Art. 182 N. 50) unter Umständen nicht verwendet werden. Hingegen ist es in der Regel unproblematisch, im Verwaltungsverfahren auf die Sachverhaltsfeststellung des Strafverfahrens abzustellen (vgl. zur Verwendung von im Strafverfahren sichergestellten Beweismitteln im Verwaltungsverfahren Urteile des BGer 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 5.2, 2A.701/2006 vom 3. Mai 2007 E. 5.1; Urteile des BVGer A-3056/2015 vom 22. Dezember 2016 E. 3.1.7, A-3659/2012 vom 3. Februar 2014 E. 3.3.1, A-845/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3.3; Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 2037; vgl. zum Ganzen: Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.5.3). Nach der Rechtsprechung des EGMR verstösst es gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK, den Steuerpflichtigen im Hinterziehungsverfahren mit Busse zu zwingen, Belege über hinterzogene Beträge vorzulegen bzw.”
Wenn aus den Akten nicht ersichtlich ist, wer die Video‑ oder Fotoaufnahmen erzeugt hat bzw. auf welcher Grundlage sie entstanden sind, kann dies ihre Verwertbarkeit zu Lasten der Beschuldigten ausschliessen, weil dadurch die Nachvollziehbarkeit der Beweiserhebung und somit das rechtliche Gehör (Art. 32 Abs. 2 BV) beeinträchtigt sein kann. Ob eine Verwertungsverbotsfolge tatsächlich eintritt, ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen.
“Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung nicht (Urk. 44) und beantragt einen Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB (vgl. Urk. 53). II. Prozessuales: Verwertbarkeit der Beweismittel 1. Von der Verteidigung wurde sowohl vor Vorinstanz (Urk. 33 S. 5) als auch heu- te (Urk. 54 S. 5 f.) die Verwertbarkeit der in den Akten vorhandenen Filmaufnah- men bzw. Fotos bestritten. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, es bleibe auf- grund der Akten unklar, wer Urheber dieser Aufnahmen sei und wie diese ent- standen seien. Dies verletze das rechtliche Gehör der Beschuldigten, denn die Produktion von Beweismitteln müsse sowohl für die beschuldigte Person als auch für das Gericht nachvollziehbar sein. Dies sei Voraussetzung dafür, dass die Be- schuldigte ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen könne, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlange; dabei verwies die Verteidigung auf BGE 129 I 85 E. 4.1. Weil die vorliegenden, einzigen Beweismittel nicht nachvollziehbar erhoben worden seien, seien diese nicht verwertbar. Die Vorinstanz hat die Frage offen gelassen, da sie die Filmaufnahmen nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertete (vgl. Urk. 42 S. 10). 2. Bei den Akten liegen drei Videosequenzen (act. 4) und daraus extrahierte Fo- tografien sowie Fotografien von "Demonstranten am Brunnen bei der C._____" (act. 3). Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (Urk. 42 S. 9), bleibt aufgrund der vorhandenen Akten unklar, auf welche Weise das Bildmaterial pro- - 5 - duziert worden ist. Es ist deshalb zu prüfen, ob diese Beweismittel zu Lasten der Beschuldigten verwertet werden können. 3. Aus dem von der Verteidigung angeführten Bundesgerichtsentscheid (BGE 129 I 85) geht hervor, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art.”
“Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung nicht (Urk. 44) und beantragt einen Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB (vgl. Urk. 53). II. Prozessuales: Verwertbarkeit der Beweismittel 1. Von der Verteidigung wurde sowohl vor Vorinstanz (Urk. 33 S. 5) als auch heu- te (Urk. 54 S. 5 f.) die Verwertbarkeit der in den Akten vorhandenen Filmaufnah- men bzw. Fotos bestritten. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, es bleibe auf- grund der Akten unklar, wer Urheber dieser Aufnahmen sei und wie diese ent- standen seien. Dies verletze das rechtliche Gehör der Beschuldigten, denn die Produktion von Beweismitteln müsse sowohl für die beschuldigte Person als auch für das Gericht nachvollziehbar sein. Dies sei Voraussetzung dafür, dass die Be- schuldigte ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen könne, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlange; dabei verwies die Verteidigung auf BGE 129 I 85 E. 4.1. Weil die vorliegenden, einzigen Beweismittel nicht nachvollziehbar erhoben worden seien, seien diese nicht verwertbar. Die Vorinstanz hat die Frage offen gelassen, da sie die Filmaufnahmen nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertete (vgl. Urk. 42 S. 10). 2. Bei den Akten liegen drei Videosequenzen (act. 4) und daraus extrahierte Fo- tografien sowie Fotografien von "Demonstranten am Brunnen bei der C._____" (act. 3). Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (Urk. 42 S. 9), bleibt aufgrund der vorhandenen Akten unklar, auf welche Weise das Bildmaterial pro- - 5 - duziert worden ist. Es ist deshalb zu prüfen, ob diese Beweismittel zu Lasten der Beschuldigten verwertet werden können. 3. Aus dem von der Verteidigung angeführten Bundesgerichtsentscheid (BGE 129 I 85) geht hervor, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art.”
Bestehen nach gesamter Beweiswürdigung relevante, erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, ist von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen (in dubio pro reo). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht massgebend.
“Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat (TOPHINKE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 N 82 f.). Bestehen demgegenüber unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächli- chen Voraussetzung der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die be- schuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grund- satz "in dubio pro reo" besagt, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig gilt und sich das Strafgericht nicht von einem für sie ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklä- ren darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächli- chen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (vgl. Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 10 StPO). Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Die Ent- scheidregel besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist; sie kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung im Ganzen re- levante Zweifel verbleiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 1.3.2.). 2.2.Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten und von AD._____ zutreffend zusammen. Es kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 49 S. 32 ff.).”
Behörden dürfen mutmassliche Verfehlungen, die nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben, nur ins Gewicht fallen lassen, soweit diese unbestritten sind oder die Akten keine begründeten Zweifel daran zulassen, dass sie der betroffenen Person zur Last gelegt werden können. Zudem dürfen Verfahrenseinstellungen bzw. Freisprüche nicht zu einer Abwertung als «Vortaten» führen.
“Gemäss ständiger Rechtsprechung kann ein Einreiseverbot auch dann verfügt werden, wenn (noch) kein rechtskräftiges Strafurteil ergangen ist. Mit Blick auf die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) darf die Behörde jedoch Verfehlungen, die (noch) nicht zu einer Verurteilung geführt haben, nur berücksichtigen, soweit sie unbestritten sind oder wenn aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass sie der betroffenen Person zur Last zu legen sind (vgl. Urteile des BVGer F-2128/2022 vom 28. November 2022 E. 6.5 f.; F-1367/2019 vom 20. Juli 2021 E. 9.3.4).”
“Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (vgl. E. 4.1) richtig ausführt, ist sie bei der Anordnung von Fernhaltemassnahmen nicht an strafrechtliche Urteile gebunden. Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Prinzips der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) darf die Behörde jedoch Verfehlungen, die nicht (oder noch nicht) zu einer Verurteilung geführt haben, nur berücksichtigen, soweit sie unbestritten sind oder wenn aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass sie dem Betreffenden zur Last zu legen sind (vgl. Urteil des BGer 2C_39/2016 vom 31. August 2016 E. 2.5; Urteile des BVGer F-2128/2022 E. 6.5 f.; F-1367/2019 E. 9.3.4). Der Beschwerdeführer hat am 18. März 2022 gegen die Wegweisung Beschwerde erhoben und bestreitet, wie oben dargelegt, den Sachverhalt hinsichtlich der Erwerbstätigkeit. Den Akten lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, dass er tatsächlich auf der Baustelle arbeitete. Zwar wurde er «in flagranti» auf der Baustelle «erwischt» (so die Ausdrucksweise der Abteilung Migration des Kantons Glarus, SEM-act. 3, pag. 22), jedoch wurden keine Umstände angeführt, welche auf eine Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers hindeuten würden. Es wurde insbesondere nicht gesagt, ob er etwa bei der Verrichtung von Arbeiten oder in Arbeitskleidung angetroffen wurde (SEM-act.”
“320 Abs. 4 StPO). Die Einstellung (oder der Freispruch) "mangels Beweisen" oder auch wegen eines materiellen gesetzlichen Strafbefreiungsgrundes führt nicht zu einem "Freispruch zweiter Klasse". Die Verfahrenserledigung zieht grundsätzlich die gleichen Rechtskraftwirkungen nach sich wie die Einstellung (oder der Freispruch) mangels Tatbestandes oder wegen positiven Nachweises der Unschuld. Eine Einstellung mit einem Schuldvorwurf zu verbinden, wäre mit der strafrechtlichen Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO) nicht vereinbar (Urteil 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn die beschuldigte Person mangels Schuldfähigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird (Urteil 6B_155/ 2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). Indem die Vorinstanz das Vorliegen von Vortaten gestützt auf Sachverhalte, die einem definitiv eingestellten Strafverfahren zugrunde lagen, bejaht hat, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 221 Abs. 1 und 320 Abs. 4 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV).”
Bei nicht verurteilendem Verfahrensabschluss (Freispruch oder Einstellung) darf der Entscheid in Begründung, Dispositiv oder Auswahl der Erledigungsform nicht den Eindruck erwecken, die beschuldigte Person sei schuldig. Bei Einstellungen bleibt die Schuldfrage offen und es darf keine formelle Feststellung strafrechtlicher Schuld getroffen werden; zulässig ist hingegen die zulässige Umschreibung einer Verdachtslage.
“Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich für ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63E. 2.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt indes an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteile 6B_1033/2023 vom 8. Juli 2024 E. 5.1.2; 6B_117/2024 vom 25. Juni 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV gewährleistet, dass jede Person bis zur rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung als unschuldig gilt. Sie verbrieft das Recht, als unschuldig behandelt zu werden, bis ein zuständiges Gericht nach Durchführung eines fairen Verfahrens die strafrechtliche Schuld in rechtsgenüglicher Weise nachgewiesen und festgestellt hat (BGE 144 I 126 E. 4.1; Urteil 2C_866/2020 vom 27. Oktober 2021 E. 9.2; je mit Hinweisen). Das Gericht darf mit seiner Entscheidbegründung nicht zum Ausdruck bringen, es halte die beschuldigte Person für schuldig (vgl. für Einstellungen BGE 145 IV 42 E. 4.7; 120 Ia 147 E. 3b; 114 Ia 299 E. 2b; 109 Ia 237 E. 2a; Urteil 6B_363/2024 vom 21. Juni 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Unschuldsvermutung wird nicht nur durch eine förmliche Schuldfeststellung verletzt, es genügt, dass die entsprechenden Behördenvertreter durch ihr Verhalten, durch die Begründung eines Entscheides oder durch eine Erklärung gegenüber den Parteien oder der Öffentlichkeit direkt oder indirekt zum Ausdruck bringen, dass sie die betreffende Person als schuldig erachten (Urteil 6B_1096/2019 vom 17.”
“Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Für einen nicht verurteilenden Verfahrensabschluss bedeutet dies, dass der verfahrensabschliessende Entscheid nicht den Eindruck des Bestehens strafrechtlicher Schuld erwecken darf (BGE 115 Ia 309 E. 1a; Urteil 6B_472/2021 vom 27. April 2023 E. 3.1). Schutzobjekt der Unschuldsvermutung ist in diesem Fall der gute Ruf des Beschuldigten gegen Vermutungen, ihn treffe trotz der Nichtverurteilung strafrechtlich relevante Schuld (BGE 114 Ia 299 E. 2b mit Hinweisen). Endet das Verfahren folglich in einer Einstellung oder einem Freispruch, darf das Gericht mit seiner Entscheidbegründung nicht zum Ausdruck bringen, es halte die beschuldigte Person für schuldig (vgl. Urteile 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.5 und 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2). Freisprüche und Einstellungen dürfen in ihrer Begründung somit keinerlei Schuldfeststellungen aufrechterhalten; hingegen soll die Umschreibung einer Verdachtslage, jedenfalls bei Einstellungen, zulässig sein (vgl.”
“Die Entscheiderwägungen, die Formulierung des Dispositivs und die gewählte Erledigungsform laufen in ihrer Gesamtheit sinngemäss auf einen Schuldvorwurf hinaus. Der Beschwerdeführer ist insofern beschwert und daher zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (ausführlich hierzu E. 4.2 nachstehend). 3. 3.1. Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung (vgl. Art. 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO). Ein Freispruch ist ein materiell-rechtlicher Entscheid in einer Strafsache. Es ist ein Sachentscheid über die Unschuld eines Beschuldigten, mithin eine durch eine materielle Beurteilung getroffene Bestätigung der Unschuldsvermutung und damit das Gegenteil einer Verurteilung. Als materiell-rechtlicher Entscheid hat er, wie eine Verurteilung, in Urteilsform im Sinne von Art. 80 Abs. 1 StPO zu ergehen. 3.2. Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Für einen nicht verurteilenden Verfahrensabschluss bedeutet dies, dass der verfahrensabschliessende Entscheid nicht den Eindruck des Bestehens strafrechtlicher Schuld erwecken darf (BGE 115 Ia 309 E. 1a; Urteil 6B_472/2021 vom 27. April 2023 E. 3.1). Schutzobjekt der Unschuldsvermutung ist in diesem Fall der gute Ruf des Beschuldigten gegen Vermutungen, ihn treffe trotz der Nichtverurteilung strafrechtlich relevante Schuld (BGE 114 Ia 299 E. 2b mit Hinweisen). Endet das Verfahren folglich in einer Einstellung oder einem Freispruch, darf das Gericht mit seiner Entscheidbegründung nicht zum Ausdruck bringen, es halte die beschuldigte Person für schuldig (vgl. Urteile 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.5 und 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2). Freisprüche und Einstellungen dürfen in ihrer Begründung somit keinerlei Schuldfeststellungen aufrechterhalten; hingegen soll die Umschreibung einer Verdachtslage, jedenfalls bei Einstellungen, zulässig sein (vgl.”
“Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Endet das Verfahren mit einer Einstellung, fehlt es an einer rechtskräftigen Verurteilung, sodass die Unschuldsvermutung weiterhin zu wahren ist. Hieraus folgt, dass das Gericht mit seiner Entscheidbegründung nicht zum Ausdruck bringen darf, es halte die beschuldigte Person für schuldig (BGE 145 IV 42 E. 4.7; 120 Ia 147 E. 3b; 114 Ia 299 E. 2b; je mit Hinweisen). Art. 6 Ziff. 2 EMRK schützt bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung davor, dass Personen behandelt werden, als wären sie der ihnen vorgeworfenen Taten schuldig (Urteile 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2; 6B_925/2018 vom 7. März 2019 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).”
Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität sind die besonderen Schutzbedürfnisse der Opfer zu berücksichtigen; dies steht jedoch den durch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV geschützten Verteidigungsrechten der beschuldigten Person gegenüber. Insbesondere hat die beschuldigte Person das Recht, bei Einvernahmen anwesend zu sein und Belastungszeugen Fragen zu stellen. Zudem kann im Rechtsmittelverfahren eine Pflicht bestehen, im Interesse der unmittelbaren Würdigung des Beweismaterials ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals unmittelbar zu erheben, wenn dies für die Urteilsfällung erforderlich ist.
“Im Strafprozess ist der Situation von Personen, die (potentiellen) Opfer eines Sexualdelikts wurden, wie im Zusammenhang mit dem Recht auf Aussageverweigerung soeben erwogen besonders Rechnung zu tragen und ist eine sekundäre Viktimisierung zu vermeiden. Um diesem Anliegen Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber, nebst den besonderen Rechten für Opfer von Straftaten nach Art. 117 StPO und den allgemeinen Schutzmassnahmen gemäss Art. 152 StPO, in Art. 153 StPO besondere Massnahmen zum Schutz von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Integrität vorgesehen. Danach darf insbesondere eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person gegen den Willen des Opfers nur angeordnet werden, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann (Art. 153 Abs. 2 StPO). Den Schutzbedürfnissen der Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität stehen die durch StPO, die Bundesverfassung (BV, SR 101) und die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährleisteten Verteidigungsrechte der beschuldigten Person gegenüber. Diese hat gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV namentlich das Recht, an den Einvernahmen von Belastungszeugen teilzunehmen und diesen Fragen zu stellen. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur dann verwertbar, wenn die beschuldigte Person den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (BGE 144 IV 97 E. 2.2, 141 IV 220 E. 4.5). Im Strafverfahren gilt zudem der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist von zentraler Bedeutung. Insofern ist es mit Blick auf das Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, dass die Gerichte eine aktive Rolle bei der Beweisführung einnehmen. Daraus kann sich für das Rechtsmittelverfahren durchaus die erwähnte Pflicht ergeben, dass das Berufungsgericht die im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen Beweise noch einmal erhebt, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art.”
“Zur Begrün- dung führte er aus, dass infolge der Ablehnung einer Konfrontationseinvernahme mit der Privatklägerin im Beisein seines Verteidigers und mit der Möglichkeit der Fragestellung an sie – insbesondere zu den bei den Akten liegenden Videoda- teien – eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und der ver- - 8 - fassungsmässigen Verteidigungsrechte im Sinne von Art. 32 Abs. 2 BV vorliege (Urk. 94 S. 2; vgl. bereits Urk. 42; Urk. 63 S. 1 f.). 3.2.Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO normiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen im Untersuchungs- sowie im Hauptverfahren und schreibt vor, dass die Parteien – und insbesondere der Beschuldigte – das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO) und wird auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet, wonach jede beschuldigte Person die Möglichkeit haben muss, ihre Verteidigungsrechte geltend zu machen. Es darf nur in den gesetzlich vorge- sehenen Fällen eingeschränkt werden. Eine Verletzung des Teilnahme- und Mit- wirkungsrechts gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO hat die Unverwertbarkeit der erhobe- nen Beweise im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO zur Folge (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGE 139 IV 25 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.2; 7B_179/2022 vom 24. Oktober 2023 E. 2.3.1; 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen; SCHLEIMINGER/SCHAFF- NER, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Ba- sel 2023, N 3 zu Art. 147 StPO). 3.3.Das Recht, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, wird dem Beschul- digten explizit durch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (Konfrontationsrecht) garantiert. Diese Bestimmung bildet einen besonderen – strafverfahrensbezogenen – As- pekt bzw. Teilgehalt des allgemeinen Rechts auf ein faires Verfahren nach Art.”
Die Pflicht, den Beschuldigten die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte zu ermöglichen, umfasst nach der Rechtsprechung auch die Sicherstellung, dass die beschuldigte Person ausreichend informiert ist, um diese Rechte wirksam auszuüben oder gegebenenfalls auf gerichtlichen Rechtsschutz zu verzichten. Im Strafbefehlsverfahren trägt die Staatsanwaltschaft die Verantwortung für die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grundsätze.
“Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Jede verurteilte Person hat das Recht, das Strafurteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen (Art. 32 Abs. 3 BV). Die beschuldigte Person muss auch die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 32 Abs. 2 BV). Analoge grundrechtliche Garantien ergeben sich auch aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK [SR 0.101]; BGE 147 IV 518 E. 3.1).”
“Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Jede verurteilte Person hat das Recht, das Strafurteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen (Art. 32 Abs. 3 BV). Die beschuldigte Person muss auch die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 32 Abs. 2 BV). Analoge grundrechtliche Garantien ergeben sich auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 147 IV 518 E. 3.1). Beim Strafbefehl handelt es sich nach der Praxis des Bundesgerichtes um einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung der Strafsache. Die Einsprache gegen den Strafbefehl ist kein Rechtsmittel (im Sinne von Art. 379-415 StPO), sondern ein Rechtsbehelf, der das gerichtliche Verfahren auslöst, in dem über die Berechtigung der im Strafbefehl enthaltenen Deliktsvorwürfe entschieden wird. Die einspracheberechtigte Person darf und muss auf ein rechtsstaatliches Strafbefehlsverfahren vertrauen können. Die Staatsanwaltschaft trägt in diesem Verfahrensabschnitt die Verantwortung für die Einhaltung der "Grundsätze des Verfahrensrechts". Auf den grundrechtlich garantierten gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 29a i.V.m. Art. 30 BV) kann nur die ausreichend informierte beschuldigte Person wirksam verzichten (BGE 147 IV 518 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.6). Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben (Art.”
Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, einen Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in angemessener und hinreichender Weise zu befragen, damit sie die Glaubwürdigkeit der Aussage prüfen und den Beweiswert kontradiktorisch in Frage stellen kann. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn diese Gelegenheit gewährt wurde; das Fragerecht kann dabei auch erst in einem späteren Verfahrensstadium ermöglicht werden. Von einer direkten Konfrontation kann nur unter besonderen, objektiv begründeten Umständen abgesehen werden.
“Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Nach diesem menschen- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; BGE 133 I 33 E. 3.1; BGE 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteil 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1 und 4.2). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (Urteile 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9.”
“Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteil 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.2 [zur Publikation bestimmt]; Urteile 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert (Urteil 6B_92/2022 vom 5.”
“Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 148 I 295 E. 2.1; 131 I 476 E. 2.2). Nach diesem menschen- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 148 I 295 E. 2.1; 144 II 427 E. 3.1.2; 140 IV 172 E. 1.3; je mit Hinweisen). Das Konfrontationsrecht der beschuldigten Person wird in gewissen Konstellationen durch die Opferrechte eingeschränkt. Gemäss Art. 152 Abs. 3 StPO vermeiden die Strafbehörden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person, wenn das Opfer dies verlangt. Sie tragen in diesem Fall dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rechnung. Insbesondere können sie das Opfer in Anwendung von Schutzmassnahmen nach Art. 149 Abs. 2 lit. b und d StPO einvernehmen. Eine Gegenüberstellung kann angeordnet werden, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann oder ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung sie zwingend erfordert (Art.”
“Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 148 I 295 E. 2.1, 140 IV 172 E. 1.3, 133 I 33 E. 3.1 und 131 I 476 E. 2.2; BGer 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.2.2; 6B_1028/2020 vom 1. April 2021 E. 1.2.1; je mit weiteren Hinweisen). Die (einmalige) Konfrontation muss irgendwann im Verfahren ermöglicht werden («à quelque stade de la procédure que ce soit», BGE 148 I 295 E.”
Hängige Strafverfahren und Strafakten können Verwaltungsbehörden in verwaltungsrechtliche Interessenabwägungen einbeziehen, sofern die Akten eindeutig den Schluss zulassen, dass für das Verwaltungsverfahren relevante verpönte Handlungen stattgefunden haben. Solche Feststellungen sind nicht als endgültige strafrechtliche Verurteilung zu werten, sondern dürfen allenfalls als fehlbares Verhalten mit gebotener Vorsicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung in die Abwägung einfliessen. Schranke bildet die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen hängige Strafverfahren in die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK einbezogen werden, sofern die Strafakten eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte Handlungen stattgefunden haben, die für das ausländerrechtliche Verfahren relevant sind. Solche Handlungen dürfen - nicht als Straftaten, aber als fehlbare Handlungen - mit der gebotenen Vorsicht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die verwaltungsrechtliche Gewichtung und Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen einfliessen (Urteile 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 6.2; 2C_386/2019 vom 31. Juli 2019 E. 5.2.3; 2C_810/2016 vom 21. März 2017 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die Schranke dafür bildet Art. 32 Abs. 1 BV (Urteile 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 6.2; 2C_810/2016 vom 21. März 2017 E. 4.2.1).”
“Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, dürfen hängige Strafverfahren in die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK einbezogen werden, sofern die Strafakten eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte Handlungen stattgefunden haben, die für das ausländerrechtliche Verfahren relevant sind. Solche Handlungen dürfen - nicht als Straftaten, aber als fehlbare Handlungen - mit der gebotenen Vorsicht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die verwaltungsrechtliche Gewichtung und Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen einfliessen (Urteile 2C_386/2019 vom 31. Juli 2019 E. 5.2.3; 2C_810/2016 vom 21. März 2017 E. 4.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 2C_794/2016 vom 20. Januar 2017 E. 4.2). Die Schranke dafür bildet Art. 32 Abs. 1 BV (Urteil 2C_810/2016 vom 21. März 2017 E. 4.2.1).”
Frühere Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen kann den Entzug des Führerausweises rechtfertigen; dies wird in der Praxis als Grund für den Entzug angesehen.
“Eine solche konnte im Mai 2022 in der Schweiz nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch im Ausland weilte und gemäss seinen Angaben nicht reisefähig gewesen war. Auf Aufforderung des BAV vom 26. August 2022 hin teilte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 mit, dass er seit vorheriger Woche wieder in der Schweiz weile. Weiter führte er aus, dass er sich in Therapie befinde und es ihm wesentlich besser gehe. Er sei zuversichtlich, dass er innerhalb weniger Wochen wieder als Triebfahrzeugführer arbeitsfähig sein werde. Danach hat sich der Beschwerdeführer trotz weiterer Aufforderungen des BAV nicht mehr vernehmen lassen. Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die frühere Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen und die Angaben des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2022 weiterhin auf fehlende Fahrtauglichkeit geschlossen hat. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) liegt somit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht vor. Die Vorinstanz war unter den gegebenen Umständen vielmehr gehalten, dem Beschwerdeführer den Ausweis zu entziehen (Art. 32 Abs. 1 STEBV, Art. 89 Abs. 2 EBG; ferner bereits vorne E. 3.9).”
Versteht oder spricht die beschuldigte Person die Verfahrenssprache nicht, besteht ein grundrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Dolmetscher‑/Übersetzungsunterstützung, damit sie in einer ihr verständlichen Sprache über Art und Grund der Beschuldigung unterrichtet wird. Der Anspruch ist jedoch nicht unbegrenzt; er gilt nur insoweit, als die Übersetzung bzw. das Dolmetschen für das Verständnis von Schriftstücken oder mündlichen Äusserungen erforderlich ist, damit das Verfahren als fair gilt.
“Die beschuldigte Person hat einen grundrechtlichen Anspruch, in Anwesenheit beurteilt zu werden (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 127 I 213 E. 3, 129 II 56 E. 6.2; BGer 6B_45/2021 vom 27. April 2022 E. 1.4.1 und 1.6). Sie hat überdies das Recht, in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden und unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht (Art. 6 Ziff. 3 lit. a und e EMRK, Art. 32 Abs. 2 BV). Gemäss der Strafprozessordnung darf das Vorverfahren (zum Beispiel mit dem Erlass eines Strafbefehls) abgeschlossen werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als «vollständig» erachtet (Art. 318 Abs. 1 StPO). Dabei sind insbesondere die Vorschriften über die Befragung der beschuldigten Person über ihre persönlichen Verhältnisse (Art. 161 StPO), die tatsächliche und rechtliche Abklärung des Sachverhalts und die Abklärung der persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person (Art. 308 Abs. 1 und 2 StPO) zu beachten. Im Falle einer Einsprache gegen einen Strafbefehl hat die Staatsanwaltschaft nötigenfalls weitere Beweise abzunehmen und zu entscheiden, ob sie das Verfahren mittels Strafbefehls oder Anklage weiterzuführen oder mittels Einstellungsverfügung abzuschliessen hat (Art. 355 Abs. 1 und 3 StPO). Zu den erforderlichen Beweisabnahmen vor Erlass des Strafbefehls gehört gemäss der Kommentierung primär die Einvernahme der beschuldigten Person. Unterlassene Beweiserhebungen können dazu führen, dass das Gericht die Strafsache an die Staatsanwaltschaft zurückweist (Jositsch/Schmid, a.”
“Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a und e EMRK sowie Art. 14 Ziff. 3 lit. a und f des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) hat jede angeklagte Person Anspruch darauf, möglichst rasch, umfassend und in einer ihr verständlichen Sprache über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden sowie einen unentgeltlichen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich in ihr nicht ausdrücken kann (Adrian Urwyler, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 68 StPO N 5). Dieser grundrechtliche Anspruch auf Übersetzung erfährt eine Konkretisierung in Art. 68 StPO. Demgemäss zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei, wenn eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht versteht oder sich darin nicht genügend ausdrücken kann (Art. 68 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Übersetzung gilt indessen nicht absolut. Ein Anspruch auf Übersetzung besteht nur in Bezug auf Schriftstücke und mündliche Äusserungen, auf deren Verständnis der Angeklagte angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen (Urwyler, a.”
Bei Verfahrenseinstellungen ist zu prüfen, ob die Urteilsbegründung die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 BV, Art. 6 EMRK) verletzt hat. Das Berufungsgericht prüft diese Frage mit umfassender Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.
“des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer hat somit die Schuldsprüche und die Strafzumessung gemäss Ziffer III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs zu überprüfen. Über die verbleibenden Verfahrenskosten und die amtlichen Entschädigungen ist sodann praxisgemäss neu zu befinden (Ziff. I. und III. und IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Auf die Höhe des amtlichen Honorars in erster Instanz ist allerdings nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (BGer 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Wie bereits ausgeführt ist zudem zu prüfen, ob die Vorinstanz mit ihrer Urteilsbegründung zur Verfahrenseinstellung die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 BV und Art. 6 EMRK) verletzte. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Keine Verletzung der Unschuldsvermutung”
Bei offenkundig ungenügender Wahrnehmung der Verteidigungsinteressen haben Gericht und Strafbehörden eine Fürsorgepflicht: sie müssen einschreiten und das Erforderliche zur Gewährleistung einer genügenden, effektiven Verteidigung veranlassen. Dies kann — insbesondere bei einer Amtspflichtverletzung des amtlichen Verteidigers — den Ersatz des amtlichen Verteidigers oder sonstige geeignete Massnahmen umfassen.
“Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren den Anspruch der beschuldigten Person auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Mit den Bestimmungen von Art. 132 und 133 StPO wurde die bisherige Rechtsprechung zur Garantie auf eine wirksame Verteidigung kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3). Die Strafbehörden ihrerseits haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Verfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten. Die richterliche Fürsorgepflicht gebietet im Fall einer offenkundig ungenügenden Verteidigung, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen, und bei einer privaten Verteidigung einzuschreiten sowie nach der Aufklärung des Angeschuldigten über seine Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (BGE 131 I 350 E. 4.1 und 4.2; 124 I 185 E. 3b; je mit Hinweisen). Wird von den Behörden untätig geduldet, dass die amtliche Verteidigung ihre anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E.”
“128 StPO kodifizierten Grundregel ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung muss die Interessen der Beschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse der Angeschuldigten sachgerecht und kritisch abwägen. Die Beschuldigten haben Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Die Strafbehörden ihrerseits haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Die richterliche Fürsorgepflicht gebietet dem Gericht im Falle einer offenkundig ungenügenden Verteidigung, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen, und bei einer privaten Verteidigung einzuschreiten sowie nach der Aufklärung der Angeschuldigten über ihre Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren. Der Behörde kann indes nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis auferlegt werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschuldigten Person und ihrem Verteidiger. Diesem steht in der Ausgestaltung der Prozessführung ein erhebliches Ermessen zu. Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solcher eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (Urteil BGer 6B_909/2018 vom 23.”
Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Die Auferlegung muss mit Art. 32 Abs. 1 BV vereinbar begründet sein und der Staat trägt die Beweislast für die Voraussetzungen der Kostenauferlegung.
“E. 2.3.2 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauf- lage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermu- tung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der be- schuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer ana- logen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine ge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächli- cher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b).”
“Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl.”
“1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, wobei jedoch nicht jedes vertrags-, sitten- (Art.”
“Wird eine beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahren bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Aus denselben Gründen kann eine Entschädigung oder Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden (Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334; Pra 2008 Nr. 34 E. 4.2). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2a S. 166; je mit Hinweisen). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a; Pra 2010 Nr. 48 S. 351 nicht publ. E. 1.2). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; Urteil 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E.”
“, 2020, Art. 426 N 10). Der Vorwurf des fehlbaren Verhaltens darf sich nicht auf einen strafrechtlichen Vorwurf stützen, sondern muss sich auf die Verletzung einer anderen geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung beziehen (BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; Yvona Griesser, a.a.O., Art. 426 N 10; Thomas Domeisen, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 426 N 29). Diese Verletzung muss in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise erfolgt sein, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze (BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3). Der Sachverhalt, auf den der zivilrechtlich vorwerfbare Verstoss gestützt wird, muss eingestanden, unbestritten oder klar nachgewiesen sein (BGE 112 Ia 371 E. 2a; BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; Thomas Domeisen, a.a.O., Art. 426 N 34; Yvona Griesser, a.a.O., Art. 426 N 10). Die Kostenauflage verletzt somit dann die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 14 Ziff. 2 UNO-Pakt II), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheides direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht oder es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 119 la 332 E. 1b; BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.3; Yvona Griesser, a.a.O., Art. 426 N 9). Der Staat trägt die Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen der Kostenauferlegung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO (BGer 6B_71/2009 vom 28. Mai 2009 E. 1.4; Thomas Domeisen, a.a.O., Art. 426 N 35). Der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens kommt in jedem Fall Ausnahmecharakter zu (Thomas Domeisen, a.a.O., Art. 426 N 29).”
Haftsachen sind mit besonderer Beschleunigung zu behandeln. Die Untersuchungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar, der unter dem Schutz der Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV steht und daher eine vorrangige, beschleunigte Verfahrensführung rechtfertigt.
“Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO). Haftsachen müssen dabei mit besonderer Beschleunigung behandelt werden (Art. 5 Abs. 2 StPO; BGE 137 IV 118 E. 2.1); dies weil die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten darstellt, der unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 StPO). Diese Konkretisierung des in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Grundsatzes auf Beurteilung innert angemessener Frist ist für die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) und die Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO) gleichermassen verbindlich. Bei der Beurteilung, ob die Rechtsmittelinstanz das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt hat, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten des Beschuldigten bzw. seines Anwalts (BGE 117 Ia 372 E. 3; Urteile 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.2; 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2; je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 5 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Abs. 1). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Abs. 2). Haftsachen müssen also mit besonderer Beschleunigung behandelt werden (BGE 137 IV 118 E. 2.1); dies weil die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten darstellt, der unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 StPO). Das besondere Beschleunigungsgebot gilt auch für die Rechtsmittelinstanzen im Haftprüfungsverfahren (Art. 379 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 StPO; BGE 137 IV 92 E. 3.2.4; 133 I 270 E. 1.2.2). Bei der Beurteilung, ob die Rechtsmittelinstanz das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt hat, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten der beschuldigten Person bzw. ihres Rechtsbeistands (BGE 117 Ia 372 E. 3; 114 Ia 88 E. 5c; Urteil 1B_434/2021 vom 14. September 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). In Anwendung dieser Grundsätze erachtete das Bundesgericht etwa eine Verfahrensdauer von 41 Tagen in einem Fall, der keine besonderen Probleme bot (vgl. BGE 114 Ia 88 E. 5c), oder eine Verfahrensdauer von 30 Tagen in einem Fall, der weder in verfahrensrechtlicher noch materieller Hinsicht besonders schwierige Fragen aufwarf, als übermässig lange (vgl. BGE 117 Ia 372 E.”
Art. 32 Abs. 3 BV gewährt der strafrechtlich verurteilten Person das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Die Rechtsprechung und die Literatur betonen dabei, dass die beschuldigte bzw. verurteilte Person in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit haben muss, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte in der höheren Instanz geltend zu machen.
“Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Jede verurteilte Person hat das Recht, das Strafurteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen (Art. 32 Abs. 3 BV). Die beschuldigte Person muss auch die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 32 Abs. 2 BV). Analoge grundrechtliche Garantien ergeben sich auch aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK [SR 0.101]; BGE 147 IV 518 E. 3.1).”
“Nach Art. 32 Abs. 3 BV hat jede strafrechtlich verurteilte Person das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ein analoger Anspruch ergibt sich auch aus dem Völkerrecht BGE 149 IV 259 S. 262 (Art. 2 Ziff. 1 des Protokolls Nr. 7 vom 22. November 1984 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101.07]; Art. 14 Abs. 5 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Jede beschuldigte Person muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV). Insbesondere besteht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BV ein Anspruch der beschuldigten Person, dass ihre Verteidigung an der Haupt- bzw. Berufungsverhandlung teilnehmen kann (BGE 148 IV 362 E. 1.10.2; BGE 133 I 12 E. 5 mit zahlreichen Hinweisen). Wer berechtigt ist, ein Rechtsmittel zu ergreifen, kann nach Eröffnung des anfechtbaren Entscheids durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der entscheidenden Behörde auf die Ausübung dieses Rechts verzichten (Art. 386 Abs. 1 StPO).”
Bestehen bei objektiver Würdigung des gesamten Beweismaterials unüberwindliche Zweifel an der Schuld, begründet eine Verurteilung stets Willkür. Im Verfahren vor Bundesgericht entfaltet der Grundsatz in dubio pro reo in seiner Funktion als Regel der Beweiswürdigung keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung; die Überprüfung beschränkt sich auf die Willkürkontrolle vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen.
“Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_934/2023 vom 4. März 2024 E. 1.2.2; 6B_74/2023 vom 29.”
“Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Wenn das Sachgericht die beschuldigte Person verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an ihrer Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteil 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). In seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art.”
“Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Diese Bestimmung kodifiziert den auch in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleisteten Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_645/2023 vom 27. September 2023 E. 1.2.2; 6B_1301/2021 vom 9. März 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). In seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art.”
Die gesetzlich geregelte Untersuchungstätigkeit der ASU und deren Kommunikation mit der Steuerbehörde begründen für sich allein keine Befangenheit; daraus lässt sich nicht ohne Weiteres ein Beweisverwertungsverbot ableiten.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 02.08.2022 Steuerrecht. Vorsätzliche Steuerhinterziehung. ASU-Verfahren. Anwendbarkeit von strafprozessualen Verfahrensgarantien. Unabhängigkeit/Befangenheit. Art. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Art. 32 BV (SR 101). Art. 6 EMRK (SR 0.101). Art. 190 DBG (SR 642.11). Art. 29 und 30 BV. Die ASU nimmt bei ihrer Untersuchungstätigkeit gesetzlich geregelte Aufgaben wahr. Die Tatsache, dass die Untersuchungstätigkeit der ASU der Abklärung von allfälligen Steuerstraftatbeständen und von Steueransprüchen der ESTV und des Beschwerdegegners dient, ist nicht geeignet, ein Eigeninteresse der beteiligten Stellen zu belegen, zumal diese ausschliesslich im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden. Eine Befangenheit lässt sich hieraus nicht ableiten. Die Beweiserhebung geschah konkret im Wesentlichen im Rahmen des ASU-Verwaltungsstrafverfahrens betreffend den Verwaltungsrat A.__. Mit dem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht bzw. tatsächliche Mitwirkung der Beschwerdeführerin an der Beweiserhebung im Verwaltungsverfahren (Nachsteuerverfahren) liess sich vorliegend somit kein Beweisverwertungsverbot für den ASU-Bericht bzw. die ASU-Akten im Verwaltungsstrafverfahren herleiten. Die Kommunikation der ASU mit dem Beschwerdegegner (Steuerbehörde) ist insofern gesetzlich normiert, als die ASU nach Art.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 02.08.2022 Steuerrecht. Vorsätzliche Steuerhinterziehung. ASU-Verfahren. Anwendbarkeit von strafprozessualen Verfahrensgarantien. Unabhängigkeit/Befangenheit. Art. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Art. 32 BV (SR 101). Art. 6 EMRK (SR 0.101). Art. 190 DBG (SR 642.11). Art. 29 und 30 BV. Die ASU nimmt bei ihrer Untersuchungstätigkeit gesetzlich geregelte Aufgaben wahr. Die Tatsache, dass die Untersuchungstätigkeit der ASU der Abklärung von allfälligen Steuerstraftatbeständen und von Steueransprüchen der ESTV und des Beschwerdegegners dient, ist nicht geeignet, ein Eigeninteresse der beteiligten Stellen zu belegen, zumal diese ausschliesslich im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden. Eine Befangenheit lässt sich hieraus nicht ableiten. Die Beweiserhebung geschah konkret im Wesentlichen im Rahmen des ASU-Verwaltungsstrafverfahrens betreffend den Verwaltungsrat A.__. Mit dem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht bzw. tatsächliche Mitwirkung der Beschwerdeführerin an der Beweiserhebung im Verwaltungsverfahren (Nachsteuerverfahren) liess sich vorliegend somit kein Beweisverwertungsverbot für den ASU-Bericht bzw. die ASU-Akten im Verwaltungsstrafverfahren herleiten. Die Kommunikation der ASU mit dem Beschwerdegegner (Steuerbehörde) ist insofern gesetzlich normiert, als die ASU nach Art.”
Wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, muss er diese zumindest in einem Mindestmass glaubhaft machen. Kann er dies nicht, findet der Grundsatz in dubio pro reo keine Anwendung; die Anklagebehörde muss nicht jede offenbar aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung durch hieb‑ und stichfesten Beweis widerlegen. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn für die Richtigkeit der Behauptung gewisse Anhaltspunkte (z. B. konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung) sprechen.
“Die Privatklägerin 2 habe sich direkt angesprochen gefühlt und aufgrund der Äus- serung des Beschuldigten befürchtet, dass ihr dieser etwas antun werde, was der Beschuldigte beim Aussprechen der genannten Worte und aufgrund seines Ver- haltens zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 23 S. 3 f.). 2.4.Der Beschuldigte bestreitet die vorstehenden Anklagevorwürfe der Dossi- ers 1 und 6 (s. hierzu Ziff. III.4.1.1. f. und III.4.2.1.). Es ist daher zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Untersuchungsakten und die vor Ge- richt vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln erstel- len lässt. 3.Beweismittel / Beweisregeln 3.1.Die Vorinstanz hat die verwertbaren Beweismittel zutreffend angegeben und die Aussagen der einvernommenen Personen ausführlich und korrekt wieder- gegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 9 ff. und S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 11 - 3.2.Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Wür- digung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.3.Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen ei- ner strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom 23. März 2018 E. 2.2.1). 3.4.Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Ankla- gebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Begründung verur- teilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216). 3.5.Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung auf- stellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in "dubio pro reo" keine Anwendung.”
“Gemäss dem in Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; 127 I 38 E. 2a). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz einerseits, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Eine beschuldigte Person darf nie mit der Begründung verurteilt werden, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a). Wenn allerdings eine beschuldigte Person eine sie entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass sie diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in „dubio pro reo“ keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw.”
Unschuldsvermutung/«in dubio pro reo»: Art. 32 Abs. 1 BV begründet — insoweit konkretisiert durch Art. 10 Abs. 3 StPO und die Rechtsprechung — sowohl eine Beweislast- als auch eine Beweiswürdigungsregel. Als Beweislastregel bedeutet sie, dass die Anklage die Schuld zu beweisen hat; der Beschuldigte muss seine Unschuld nicht darlegen. Als Beweiswürdigungsregel gebietet sie, dass das Gericht im Zweifel von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen hat; bloss abstrakte oder theoretische Zweifel genügen nicht. Eine Verurteilung darf nur erfolgen, wenn das Gericht von der tatbestandsmässigen Schuld in tatsächlicher Hinsicht so überzeugt ist, dass vernünftige, objektiv begründete Zweifel nicht verbleiben (vgl. Formulierungen wie «über jeden vernünftigen Zweifel» / «an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit» in der Rechtsprechung).
“Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz «in dubio pro reo» betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiten Sinne. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime «in dubio pro reo», dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Als Beweiswürdigungsregel besagt «in dubio pro reo», dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Es dürfen nicht bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, da solche jederzeit möglich sind und eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann.”
“Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Be-stimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit reicht nicht. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.2.3 mit weiteren Hinweisen).”
“Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409E. 2.2; 145 IV 154E. 1.1). Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 145 IV 154E. 1.1; 138 V 74E. 3; 124 IV 86E. 2a; je mit Hinweisen). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor.”
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