16 commentaries
Bei unterjähriger oder befristeter Beschäftigung wird der Jahreslohn pro rata bzw. auf die ganze Beschäftigungsdauer hochgerechnet; für die Prüfung der BVG-Pflicht (und entsprechend z. B. auch für IV-Versicherungsansprüche) gilt diese ganzjährige Hochrechnung der tatsächlich bezogenen Monatslöhne.
“Nicht umstritten ist grundsätzlich die Beweistauglichkeit des von der IV-Stelle eingeholten bidisziplinären Gutachtens von Dr. med. K____ und Dr. med. L____ vom Sommer 2021 (vgl. IV-Akten 146 und 151). In medizinischer Hinsicht strittig ist jedoch die Arbeitsfähigkeit der Klägerin vor März 2019, per welchem die Gutachter eine vollständige Arbeitsunfähigkeit festgestellt hatten. 3. 3.1. 3.1.1 Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber bzw. einer Arbeitgeberin den vom Gesetz vorgesehenen Jahreslohn beziehen, unterstehen der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 1 BVG). Die obligatorische Versicherungsunterstellung erfolgt ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, erst ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter (Art. 7 Abs. 1 BVG). Ist die arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr bei einem Arbeitgeber bzw. einer Arbeitgeberin beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Personen, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen, unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 3 BVG). Die obligatorische Versicherung beginnt grundsätzlich mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 Teilsatz 2 BVG) und endet unter anderem mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG). Nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bleibt die arbeitnehmende Person für die Risiken Tod und Invalidität während eines Monats bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Art. 10 Abs. 3 BVG). 3.1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1j Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) besteht keine obligatorische Versicherungsunterstellung für Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten.”
Art. 54 Abs. 2 BV nimmt den Staatszweck des Art. 2 BV auf und konkretisiert ihn. Die in Art. 54 Abs. 2 BV genannten Zielsetzungen sind im Verhältnis zueinander grundsätzlich gleichrangig, gelten als rechtlich verbindlich und verpflichten die zuständigen Behörden, ihr Handeln danach auszurichten.
“Im Rahmen dieses Prüfverfahrens hat die Vorinstanz den Zweckartikel des BPS (Art. 1 Bst. b BPS) angewendet, der direkt auf die Zielsetzungen der auswärtigen Angelegenheiten verweist (Art. 54 Abs. 2 BV). Den in Art. 54 Abs. 2 BV aufgeführten Zielsetzungen kommt insofern eine besondere Bedeutung zu, als sie den Staatszweck (Art. 2 BV) aufgreifen und konkretisieren (Astrid Epiney, Beziehungen zum Ausland, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, 2001, § 55 N. 4). Nach Art. 54 Abs. 2 BV setzt sich der Bund namentlich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen. Diese verfassungsrechtlichen Zielsetzungen sind im Verhältnis zueinander grundsätzlich gleichrangig. Sie sind rechtlich verbindlich und verpflichten die zuständigen Behörden, ihr Handeln danach auszurichten (Astrid Epiney, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar der Bundesverfassung, 2015, N. 36 f. zu Art. 54 BV; Roland Kley/Martin Lutz, in: Ehrenzeller et al, BV-Kommentar, 2014, N. 30 zu Art. 54 BV; Erika Schäppi/Walter Kälin, Schweizerische Aussenwirtschaftshilfe und Menschenrechtspolitik, 2001, S.”
Bei Arbeitslosen besteht Vorsorgeschutz nur für Tod und Invalidität; der Altersaufbau erfolgt nicht weiter und beginnt bzw. setzt sich erst bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit fort.
“Ausgangspunkt hierfür war die Vorstellung von entlassenen Personen, welche weiterarbeiten möchten und sich wieder vorsorgerechtlich versichern lassen. Denn nur in diesem Fall kann dem Schutzgedanken nachgelebt werden. Dabei wird die Freizügigkeitsleistung der neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen, durch neue Beiträge weiter geäufnet und beim reglementarischen Rücktrittsalter erfolgt eine Altersberentung aufgrund des dannzumal gültigen, höheren Umwandlungssatzes. Auch ein gewisser Schutz ist denkbar bei Abschluss einer Rentenversicherung mit der ausgerichteten Freizügigkeitsleistung, da auch hier der Umwandlungssatz basierend auf einem künftigen Rücktrittsalter zur Anwendung gelangt. Allerdings ist dies möglich ohne Weiterführung der Erwerbstätigkeit oder Meldung bei der Arbeitslosenversicherung, weshalb diese Konstellation nicht unter die fragliche Gesetzesbestimmung fällt. Bei Arbeitslosen wird die Altersvorsorge nicht weiter aufgebaut, da grundsätzlich nur die Risiken Tod und Invalidität versichert sind (Art. 2 Abs. 3 BVG). Indessen geht der Schutzgedanke von Art. 2 Abs 1bis FZG dahin, dass bei Finden einer Stelle die Freizügigkeitsleistung in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebracht wird und später ein ordentlicher Altersrücktritt erfolgt. Bleibt eine Person bis zum ordentlichen Altersrücktritt arbeitslos, ist ein Ausbau des Vorsorgeschutzes nicht möglich, dies aber aufgrund der erfolglosen Stellensuche und nicht wegen berufsvorsorgerechtlichen Bestimmungen. Sodann hat der Einbezug von Arbeitslosen den Sinn zu vermeiden, dass (ungewünschte) Rentenzahlungen als Zwischenverdienst angerechnet werden, was zu gekürzten Leistungen der Arbeitslosenversicherung führt.”
Bei Todesfall besteht Anspruch auf Todesfallkapital auch nach Beginn von Alters- oder Invaliditätsleistungen bzw. nach Fälligkeit solcher Leistungen.
“und Wohneigentumsförderung (Art. 18 Abs. 2): Mit Blick auf die Wohneigentumsförderung sei eine Rückzahlung, wie sie beim Vorbezug in der zweiten Säule vorgesehen sei, in der Säule 3a nicht möglich. Art. 7 Ziff. 6 Bst. c sei ersatzlos zu streichen. In Art. 18 Abs. 2 sei zudem der Passus betreffend Rückzahlung zu streichen. - Todesfallleistung (Art. 13 Ziff. 1): Art. 2 Abs. 1 BVV 3 (überdies Art. 15 FZV) sehe nicht vor, dass ein Anspruch auf das Todesfallkapital nur dann bestehen solle, bevor die Alters- oder Invaliditätsleistungen gemäss Art. 11-12 fällig geworden seien. Der Passus in Art. 13 Ziff. 1 des Vorsorgereglements sei ersatzlos zu streichen. - Reglementsänderungen (Art. 25): Der Stiftung obliege die Pflicht, Vorsorgenehmer über Reglemente und allfällige Reglementsänderungen zu informieren. Eine Publikation auf der Webseite oder eine Zustellung auf Anfrage hin stelle alleine keine genügende Information dar. Die Stiftung müsse die Vorsorgenehmer mindestens auf die Reglementsänderungen hinweisen. Mit gleicher Verfügung wurde der Stiftungsrat angewiesen, das Vorsorgereglement entsprechend den Erwägungen anzupassen und die reglementarischen Bestimmungen in der Zwischenzeit gesetzeskonform anzuwenden. Die amtlichen Kosten von Fr. 3'110.- wurden der Beschwerdeführerin 3 auferlegt. D.b Gegen die Verfügung vom 18. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin 3, vertreten durch Dr.”
Validiert von Leoni Lake · omnilex.ai
Bei befristeten Einsätzen führt eine ununterbrochene Verlängerung über drei Monate bzw. eine Vereinbarung, die diese Grenze überschreitet, zur obligatorischen Versicherung der Arbeitnehmenden.
“Für eine Leistungspflicht der Beklagten 2 bezüglich der ab März 2019 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der damit verbundenen Invalidität gibt es in den Akten keinerlei Hinweise. Die Beklagte 2 kommt damit als leistungspflichte Vorsorgeeinrichtung ebenfalls nicht in Frage. 4.4. 4.4.1 Was die Beklagte 1 betrifft, so bestreitet diese, dass zwischen ihr und der Klägerin ein Vorsorgeverhältnis im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge bestanden habe. Sie macht geltend, von Oktober 2018 bis Dezember 2019 habe die Klägerin die Einkommensschwelle gemäss Art. 2 BVG nicht erreicht und der Vertrag von Januar 2019 bis März 2019 sei auf drei Monate befristet gewesen (vgl. E. 2.2.1). 4.4.2 Es trifft grundsätzlich zu, dass Arbeitnehmende erst dann der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen, wenn sie den in Art. 2 Abs. 1 BVG vorgesehenen Jahreslohn (der gegebenenfalls im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BVG berechnet werden muss) erzielen (vgl. E. 3.1.1). Dieser betrug im Jahr 2018 Fr. 21'150.00 (vgl. Art. 2 Abs. 1 BVG in der ab dem 1. Januar 2018 gültigen Fassung). Zugleich verlangt Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1j Abs. 1 lit. b ein Arbeitsverhältnis von einer Dauer von mehr als drei Monaten (vgl. E. 3.1.2). Gemäss dem Gehaltskonto der Klägerin der J____ von 2018 (IV-Akte 57, S. 8) und auch gemäss dem IK-Auszug (IV-Akte 51, S. 3) erhielt die Klägerin von Oktober 2018 bis Dezember 2018 von den J____ einen Lohn von insgesamt (für alle drei Monate) Fr. 4'806.00 ausbezahlt. Bei ganzjähriger Beschäftigung (vgl. Art. 2 Abs. 2 BVG) hätte die Klägerin bei zwölf Monatslöhnen einen Jahreslohn von Fr. 19224.00 bzw. bei 13 Monatslöhnen einen Jahreslohn von Fr. 20'826 gehabt. In beiden Fällen wäre der im Jahr 2018 festgelegte Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG nicht erreicht worden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Klägerin nicht gleich zu Beginn dieses Arbeitsverhältnisses im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge bei der Beklagten 1 angemeldet bzw. versichert wurde. Allerdings ist zu beachten, dass Arbeitnehmende mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen gemäss Art.”
Verlängerungen oder Kettenanstellungen sowie Arbeitgeberwechsel mit Unterbrüchen von nicht mehr als drei Monaten führen zur Versicherungspflicht (Unterbrechungen von bis zu drei Monaten unterbrechen die Dreimonatsfrist nicht).
“Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 21'330.- beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 1 BVG in der vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden und hier anwendbaren Fassung). Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG). Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt; vorbehalten ist Art. 1k (Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV 2 [SR 831.441.1]). Laut Art. 1k BVV 2 sind Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn (a.) das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird oder (b.) mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt.”
“Die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis von drei Monaten vorliegt, beantwortet sich anhand der Kalendertage, -wochen oder monate für welche das Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, nicht anhand der geleisteten Arbeitstage (Urteil des Bundesgerichts 9C_445/2007 vom 4. April 2008 E. 3.3). Wird das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, ist die arbeitnehmende Person von dem Zeitpunkt an obligatorisch versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde (Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1k lit. a BVV 2). Eine obligatorische Versicherungsunterstellung erfolgt ebenfalls, wenn mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt. In diesem Fall ist die arbeitnehmende Person ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert; wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert (Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1k lit. b BVV 2). 3.2. Gemäss Art. 23 lit. a BVG hat eine Person Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Sofern im Reglement keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Grundsatz auch für die überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 112, 116 f. E. 2b = Praxis 1995 Nr. 189). Der Eintritt des vorsorgerechtlichen Versicherungsfalles fällt demnach in der Regel mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zusammen (vgl. BGE 140 V 213, 219 E. 4.4.2 sowie sinngemäss BGE 134 V 20, 21 E. 3.1.2). Kommen namentlich aufgrund eines Wechsels der Arbeitsstelle zwei oder mehrere Vorsorgeeinrichtungen als Leistungspflichtige in Frage, entsteht der Anspruch gegenüber derjenigen Vorsorgeeinrichtung, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270, 275 E.”
Der Bundesrat kann für kurze befristete Arbeitsverhältnisse (insbesondere solche von bis zu drei Monaten) Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen bzw. befristete Arbeitsverhältnisse über drei Monate hinaus der Versicherungspflicht unterstellen.
“Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 21'330.- beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 1 BVG in der vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden und hier anwendbaren Fassung). Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG). Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt; vorbehalten ist Art. 1k (Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV 2 [SR 831.441.1]). Laut Art. 1k BVV 2 sind Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn (a.) das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird oder (b.) mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt.”
“Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG). Von dieser Rechtsetzungskompetenz hat der Bundesrat, soweit vorliegend von Bedeutung, in Art. 1j und 1k BVV 2 Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 1j Abs. 1 BVV 2 sind folgende Arbeitnehmer der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt: Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist; Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten; vorbehalten ist Art. 1k; Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben; Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind, sowie Personen, die provisorisch weiterversichert werden nach Artikel 26a BVG; die folgenden Familienglieder der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten: die Verwandten der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie ihre Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen oder Partner, die Schwiegertöchter oder Schwiegersöhne der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.”
Bei Bezug von ALV-Taggeldern greift die BVG-Pflicht unmittelbar, unabhängig vom aktuellen Arbeitsverhältnis.
“In medizinischer Hinsicht strittig ist jedoch die Arbeitsfähigkeit der Klägerin vor März 2019, per welchem die Gutachter eine vollständige Arbeitsunfähigkeit festgestellt hatten. 3. 3.1. 3.1.1 Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber bzw. einer Arbeitgeberin den vom Gesetz vorgesehenen Jahreslohn beziehen, unterstehen der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 1 BVG). Die obligatorische Versicherungsunterstellung erfolgt ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, erst ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter (Art. 7 Abs. 1 BVG). Ist die arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr bei einem Arbeitgeber bzw. einer Arbeitgeberin beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Personen, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen, unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 3 BVG). Die obligatorische Versicherung beginnt grundsätzlich mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 Teilsatz 2 BVG) und endet unter anderem mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG). Nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bleibt die arbeitnehmende Person für die Risiken Tod und Invalidität während eines Monats bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Art. 10 Abs. 3 BVG). 3.1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1j Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) besteht keine obligatorische Versicherungsunterstellung für Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis von drei Monaten vorliegt, beantwortet sich anhand der Kalendertage, -wochen oder monate für welche das Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, nicht anhand der geleisteten Arbeitstage (Urteil des Bundesgerichts 9C_445/2007 vom 4.”
Bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bleibt der Versicherungsschutz für Tod und Invalidität noch einen Monat bestehen.
“Für eine Leistungspflicht der Beklagten 2 bezüglich der ab März 2019 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der damit verbundenen Invalidität gibt es in den Akten keinerlei Hinweise. Die Beklagte 2 kommt damit als leistungspflichte Vorsorgeeinrichtung ebenfalls nicht in Frage. 4.4. 4.4.1 Was die Beklagte 1 betrifft, so bestreitet diese, dass zwischen ihr und der Klägerin ein Vorsorgeverhältnis im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge bestanden habe. Sie macht geltend, von Oktober 2018 bis Dezember 2019 habe die Klägerin die Einkommensschwelle gemäss Art. 2 BVG nicht erreicht und der Vertrag von Januar 2019 bis März 2019 sei auf drei Monate befristet gewesen (vgl. E. 2.2.1). 4.4.2 Es trifft grundsätzlich zu, dass Arbeitnehmende erst dann der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen, wenn sie den in Art. 2 Abs. 1 BVG vorgesehenen Jahreslohn (der gegebenenfalls im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BVG berechnet werden muss) erzielen (vgl. E. 3.1.1). Dieser betrug im Jahr 2018 Fr. 21'150.00 (vgl. Art. 2 Abs. 1 BVG in der ab dem 1. Januar 2018 gültigen Fassung). Zugleich verlangt Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1j Abs. 1 lit. b ein Arbeitsverhältnis von einer Dauer von mehr als drei Monaten (vgl. E. 3.1.2). Gemäss dem Gehaltskonto der Klägerin der J____ von 2018 (IV-Akte 57, S. 8) und auch gemäss dem IK-Auszug (IV-Akte 51, S. 3) erhielt die Klägerin von Oktober 2018 bis Dezember 2018 von den J____ einen Lohn von insgesamt (für alle drei Monate) Fr. 4'806.00 ausbezahlt. Bei ganzjähriger Beschäftigung (vgl. Art. 2 Abs. 2 BVG) hätte die Klägerin bei zwölf Monatslöhnen einen Jahreslohn von Fr. 19224.00 bzw. bei 13 Monatslöhnen einen Jahreslohn von Fr. 20'826 gehabt. In beiden Fällen wäre der im Jahr 2018 festgelegte Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG nicht erreicht worden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Klägerin nicht gleich zu Beginn dieses Arbeitsverhältnisses im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge bei der Beklagten 1 angemeldet bzw. versichert wurde. Allerdings ist zu beachten, dass Arbeitnehmende mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen gemäss Art.”
Bei Grenzlohndeterminationen sind periodisch angepasste Schwellenwerte zu beachten; historisch variierten diese Beträge (z. B. rund 21'330–22'050 CHF in früheren Jahren).
“Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 22'050.-- beziehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 BVG sowie Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1] in der Fassung der Änderung vom 12. Oktober 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023). Die Grenzbeträge betrugen von 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 Fr. 21'330.-- und von 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 Fr. 21'510.-- (vgl. Art. 5 BVV 2 in der jeweils geltenden Fassung). Ab 1. Januar nach Vollendung des”
Die Planungspflicht umfasst bereits in der Projektierungs-/Planungsphase Umwelt-, Raumplanungs-, Natur-/Heimatschutz- und Denkmalschutzbelange; bei der Planung ist insbesondere auf diese Belange sowie auf Barrierefreiheit Rücksicht zu nehmen.
“Eisenbahnanlagen sind nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stande der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EBG). Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Betrieb im Eisenbahnwesen (vgl. Art. 17 Abs. 2 EBG). Die Bauten und Anlagen müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können (vgl. Art. 2 Abs. 1 EBV). Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes und des Natur- und Heimatschutzes ist bereits bei der Planung und Projektierung Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 EBV). Die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen sind beim Bau und Betrieb von Eisenbahnanlagen angemessen zu berücksichtigen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EBG i. V. m. Art. 3 Abs. 2 EBV). Die den Fahrgästen dienende Einrichtungen, die mit dem öffentlichen Verkehr in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang stehen, müssen für Behinderte sicher benützbar sein (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs vom 12. November 2003 [VböV, SR 151.34]). Art. 34 EBV enthält allgemeine Bestimmungen zu den Stationen.”
Befristete Arbeitsverhältnisse von bis zu drei Monaten sind in der Regel nicht obligatorisch BVG-versichert; als Massstab gelten Kalendertage und nicht Arbeitstage.
“Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 21'330.- beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 1 BVG in der vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden und hier anwendbaren Fassung). Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG). Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt; vorbehalten ist Art. 1k (Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV 2 [SR 831.441.1]). Laut Art. 1k BVV 2 sind Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn (a.) das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird oder (b.) mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt.”
“Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG). Von dieser Rechtsetzungskompetenz hat der Bundesrat, soweit vorliegend von Bedeutung, in Art. 1j und 1k BVV 2 Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 1j Abs. 1 BVV 2 sind folgende Arbeitnehmer der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt: Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist; Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten; vorbehalten ist Art. 1k; Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben; Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind, sowie Personen, die provisorisch weiterversichert werden nach Artikel 26a BVG; die folgenden Familienglieder der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten: die Verwandten der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie ihre Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen oder Partner, die Schwiegertöchter oder Schwiegersöhne der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.”
“Die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis von drei Monaten vorliegt, beantwortet sich anhand der Kalendertage, -wochen oder monate für welche das Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, nicht anhand der geleisteten Arbeitstage (Urteil des Bundesgerichts 9C_445/2007 vom 4. April 2008 E. 3.3). Wird das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, ist die arbeitnehmende Person von dem Zeitpunkt an obligatorisch versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde (Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1k lit. a BVV 2). Eine obligatorische Versicherungsunterstellung erfolgt ebenfalls, wenn mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt. In diesem Fall ist die arbeitnehmende Person ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert; wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert (Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1k lit. b BVV 2). 3.2. Gemäss Art. 23 lit. a BVG hat eine Person Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Sofern im Reglement keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Grundsatz auch für die überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 112, 116 f. E. 2b = Praxis 1995 Nr. 189). Der Eintritt des vorsorgerechtlichen Versicherungsfalles fällt demnach in der Regel mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zusammen (vgl. BGE 140 V 213, 219 E. 4.4.2 sowie sinngemäss BGE 134 V 20, 21 E. 3.1.2). Kommen namentlich aufgrund eines Wechsels der Arbeitsstelle zwei oder mehrere Vorsorgeeinrichtungen als Leistungspflichtige in Frage, entsteht der Anspruch gegenüber derjenigen Vorsorgeeinrichtung, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270, 275 E.”
Die Begünstigtenliste bestimmt die Reihenfolge und Voraussetzungen für den Anspruch, einschließlich Bezugsvorbehalten; die Auszahlung kann frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters erfolgen (Bezugsvorbehalte bis fünf Jahre vor/nach AHV-Rentenalter).
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 BVV 3 sind als Begünstigte folgende Personen zugelassen: a. Im Erlebensfall der Vorsorgenehmer b. Nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge [...]. Die Altersleistungen dürfen zudem frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV ausgerichtet werden. Sie werden bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden (Art. 3 Abs. 1 BVV 3).”
Bei mehrmaligen befristeten Einsätzen beim gleichen Arbeitgeber werden die Zeiten kumulativ gerechnet; befristete Anstellungen von bis zu drei Monaten bleiben in der Regel versicherungsfrei, können jedoch bei Verlängerung oder aufeinanderfolgenden Einsätzen die Versicherungspflicht auslösen. Massgeblich ist dabei die dreimonatige Mindestdauer (Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 1j BVG).
“Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 21'330.- beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 1 BVG in der vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden und hier anwendbaren Fassung). Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG). Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt; vorbehalten ist Art. 1k (Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV 2 [SR 831.441.1]). Laut Art. 1k BVV 2 sind Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn (a.) das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird oder (b.) mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt.”
“Für eine Leistungspflicht der Beklagten 2 bezüglich der ab März 2019 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der damit verbundenen Invalidität gibt es in den Akten keinerlei Hinweise. Die Beklagte 2 kommt damit als leistungspflichte Vorsorgeeinrichtung ebenfalls nicht in Frage. 4.4. 4.4.1 Was die Beklagte 1 betrifft, so bestreitet diese, dass zwischen ihr und der Klägerin ein Vorsorgeverhältnis im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge bestanden habe. Sie macht geltend, von Oktober 2018 bis Dezember 2019 habe die Klägerin die Einkommensschwelle gemäss Art. 2 BVG nicht erreicht und der Vertrag von Januar 2019 bis März 2019 sei auf drei Monate befristet gewesen (vgl. E. 2.2.1). 4.4.2 Es trifft grundsätzlich zu, dass Arbeitnehmende erst dann der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen, wenn sie den in Art. 2 Abs. 1 BVG vorgesehenen Jahreslohn (der gegebenenfalls im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BVG berechnet werden muss) erzielen (vgl. E. 3.1.1). Dieser betrug im Jahr 2018 Fr. 21'150.00 (vgl. Art. 2 Abs. 1 BVG in der ab dem 1. Januar 2018 gültigen Fassung). Zugleich verlangt Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1j Abs. 1 lit. b ein Arbeitsverhältnis von einer Dauer von mehr als drei Monaten (vgl. E. 3.1.2). Gemäss dem Gehaltskonto der Klägerin der J____ von 2018 (IV-Akte 57, S. 8) und auch gemäss dem IK-Auszug (IV-Akte 51, S. 3) erhielt die Klägerin von Oktober 2018 bis Dezember 2018 von den J____ einen Lohn von insgesamt (für alle drei Monate) Fr. 4'806.00 ausbezahlt. Bei ganzjähriger Beschäftigung (vgl. Art. 2 Abs. 2 BVG) hätte die Klägerin bei zwölf Monatslöhnen einen Jahreslohn von Fr. 19224.00 bzw. bei 13 Monatslöhnen einen Jahreslohn von Fr. 20'826 gehabt. In beiden Fällen wäre der im Jahr 2018 festgelegte Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG nicht erreicht worden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Klägerin nicht gleich zu Beginn dieses Arbeitsverhältnisses im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge bei der Beklagten 1 angemeldet bzw. versichert wurde. Allerdings ist zu beachten, dass Arbeitnehmende mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen gemäss Art.”
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zu prüfen, ob die Beschäftigungsdauer beim gleichen Arbeitgeber kumuliert mehr als drei Monate beträgt; überschreitet sie diese Grenze, werden Einsätze bzw. die Versicherungspflicht obligatorisch.
“Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Klägerin nicht gleich zu Beginn dieses Arbeitsverhältnisses im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge bei der Beklagten 1 angemeldet bzw. versichert wurde. Allerdings ist zu beachten, dass Arbeitnehmende mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen gemäss Art. 1k lit. a BVV 2 dann der obligatorischen Versicherung unterstellt sind, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde. Jacques-André Schneider bezeichnete den Wortlaut dieser Bestimmung als klar und keinen Interpretationsspielraum offenlassend. Seiner Auffassung nach sind weder Ausnahmen noch Toleranzen möglich, sodass die arbeitnehmende Person bei der Vorsorgeeinrichtung als versicherte Person anzumelden sei, sobald die Frist von drei Monaten überschritten ist (Jacques-André Schneider, in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter, Stämpflis Handkommentar BVG und FZG, Bern 2010, Art. 2 BVG, N 35). Dieser Auffassung ist v.a. mit Blick auf das von Jacques-André Schneider zitierte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute sozialversicherungsrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) B 105/05 und B 108/5 vom 21. April 2006 E. 5.3 zu folgen. Diese Auffassung wird auch dem im Sozialversicherungsrecht bestehende Schutzgedanken gerecht. Ferner ist sie vereinbar mit den Ausführungen in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 131 vom 5. März 2013, Rz. 860 (Download unter: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5578; zuletzt eingesehen am 28. November 2024). Gemäss diesen wurde Art. 1k BVV 2 erlassen, um mögliche Missbräuche aus mehrmals hintereinander abgeschlossenen befristeten Arbeitsverhältnissen zu verhindern und die obligatorische Versicherung bei atypischen wiederholten Arbeitsverhältnissen zu verbessern. Mit der Einführung dieser Bestimmung sollten «sämtliche Arbeitnehmenden dem BVG unterstellt werden, bei welchen die Gesamtdauer der verschiedenen Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber 3 Monate übersteigt und kein Unterbruch zwischen zwei Anstellungen länger als 3 Monate dauert».”
Validiert von Leoni · Omnilex
Bei kurzzeitigen befristeten Anstellungen kann die Erreichung der Jahreslohnschwelle unterjährig hochgerechnet entscheidend sein.
“Für eine Leistungspflicht der Beklagten 2 bezüglich der ab März 2019 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der damit verbundenen Invalidität gibt es in den Akten keinerlei Hinweise. Die Beklagte 2 kommt damit als leistungspflichte Vorsorgeeinrichtung ebenfalls nicht in Frage. 4.4. 4.4.1 Was die Beklagte 1 betrifft, so bestreitet diese, dass zwischen ihr und der Klägerin ein Vorsorgeverhältnis im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge bestanden habe. Sie macht geltend, von Oktober 2018 bis Dezember 2019 habe die Klägerin die Einkommensschwelle gemäss Art. 2 BVG nicht erreicht und der Vertrag von Januar 2019 bis März 2019 sei auf drei Monate befristet gewesen (vgl. E. 2.2.1). 4.4.2 Es trifft grundsätzlich zu, dass Arbeitnehmende erst dann der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen, wenn sie den in Art. 2 Abs. 1 BVG vorgesehenen Jahreslohn (der gegebenenfalls im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BVG berechnet werden muss) erzielen (vgl. E. 3.1.1). Dieser betrug im Jahr 2018 Fr. 21'150.00 (vgl. Art. 2 Abs. 1 BVG in der ab dem 1. Januar 2018 gültigen Fassung). Zugleich verlangt Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1j Abs. 1 lit. b ein Arbeitsverhältnis von einer Dauer von mehr als drei Monaten (vgl. E. 3.1.2). Gemäss dem Gehaltskonto der Klägerin der J____ von 2018 (IV-Akte 57, S. 8) und auch gemäss dem IK-Auszug (IV-Akte 51, S. 3) erhielt die Klägerin von Oktober 2018 bis Dezember 2018 von den J____ einen Lohn von insgesamt (für alle drei Monate) Fr. 4'806.00 ausbezahlt. Bei ganzjähriger Beschäftigung (vgl. Art. 2 Abs. 2 BVG) hätte die Klägerin bei zwölf Monatslöhnen einen Jahreslohn von Fr. 19224.00 bzw. bei 13 Monatslöhnen einen Jahreslohn von Fr. 20'826 gehabt. In beiden Fällen wäre der im Jahr 2018 festgelegte Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG nicht erreicht worden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Klägerin nicht gleich zu Beginn dieses Arbeitsverhältnisses im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge bei der Beklagten 1 angemeldet bzw. versichert wurde. Allerdings ist zu beachten, dass Arbeitnehmende mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen gemäss Art.”
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.