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In einem entschiedenen Sachverhalt hat ein Krankenversicherer Art. 41 BV als Begründung angeführt, um die Fälligkeit der Prämienrechnung für alle Versicherten um bis zu sechs Tage zu verschieben, damit Bezüger von Sozialversicherungsleistungen nicht systematisch benachteiligt würden. Das BAG hielt jedoch fest, dass Gesetz und Verordnung im Wortlaut eindeutig seien und keinen Auslegungsfreiraum böten.
“Weiter führte das BAG aus, betreffend die erwähnten Kündigungsfristen seien Gesetz und Verordnung im Wortlaut eindeutig und liessen keinen Interpretationsspielraum offen. Die Grundsätze der Gegenseitigkeit und der Gleichbehandlung seien umzusetzen; die Versicherten seien rechtsgleich und ohne Willkür zu behandeln. Generell hielt das BAG an seinen Weisungen gemäss Ziffer 2.4 Bst. B und Ziffer 2.5 Bst. A fest und bat den Krankenversicherer darum, die Massnahmen für die Umsetzung bis zum 31. Januar 2018 mitzuteilen (BAG-act. 9, S. 3). B.d Der Krankenversicherer hielt dem mit Schreiben vom 31. Januar 2018 entgegen, mit dem praktizierten Vorgehen würden die Grundsätze der Gegenseitigkeit und der Gleichbehandlung gemäss KVAV und BV eingehalten. Damit keine wiederholte Benachteiligung der Versicherten entstehe (insbesondere von Rentnern, die die Rente im Gegensatz zu Versicherten nicht Ende, sondern anfangs Monat erhalten würden) und die Versicherungsnehmer ihre Prämien ohne Mahnung bezahlen könnten, habe er sich dazu entschieden, im Sinne der Gleichbehandlung und unter Berücksichtigung von Art. 41 BV die Fälligkeit der Prämienrechnung für alle Versicherten um maximal sechs Tage zu verschieben. Mit diesem Vorgehen wolle er die versicherungstechnisch nicht begründbare erhebliche Ungleichbehandlung resp. die systematische Benachteiligung einer Gruppe von Versicherten (Bezüger von Sozialversicherungsleistungen) vermeiden. Des Weiteren könne so der Grundsatz der Gegenseitigkeit eingehalten werden. Dazu komme, dass diese marginal längere Zahlungsfrist auch ökonomisch evident sei; es sei so doch nur ein Prämienlauf nötig und es könne auf diverse Mahnungen verzichtet werden. Auch wenn die Prämien gemäss Auffassung des BAG immer mit Blick auf die Zukunft geschuldet seien, in der das versicherte Risiko eintreten könne, sei der Versicherer ohnehin leistungspflichtig und zwar unabhängig davon, ob die KVG-Prämie im Voraus bezahlt worden sei oder nicht. Eine gesetzliche Vorschrift, wonach die verspätete Zahlung der Krankenversicherungsprämien Rechtsnach-teile für die Versicherten nach sich ziehe, existiere nicht.”
Das Bundesgericht hat Art. 41 Abs. 2 BVG wiederholt auf die Verjährung von Beitragsforderungen angewandt; für Vorsorgeeinrichtungen des BVG (einschliesslich der Stiftung FAR) richtet sich die Verjährungsbeurteilung nach Art. 41 Abs. 2 BVG, wobei die Anwendbarkeit bzw. konkrete Folgen davon abhängen können, ob die Stiftung dem FZG untersteht oder ob die Einrichtung über Verfügungskompetenz verfügt.
“Das Bundesgericht ging bisher stets davon aus, dass sich die Verjährung von Beitragsforderungen der Stiftung FAR nach Art. 41 Abs. 2 BVG richtet - sei es (ausdrücklich oder implizit) in Verbindung mit Art. 89a Abs. 6 Ziff. 5 ZGB (BGE 138 V 32 E. 4.1; SVR 2017 BVG Nr. 46 S. 207, 9C_392/2016 E. 3.2; 2012 BVG Nr. 23 S. 92, 9C_378/2011 E. 7.5.1; 2012 BVG Nr. 19 S. 79, 9C_783/2011 E. 2.1) oder in direkter Anwendung des BVG (Urteil 9C_374/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.1.1). Ohne darauf einzugehen hält die Stiftung FAR dafür, die Verjährung müsse in analoger Anwendung der Vorgaben des AHVG und der AHVV beurteilt werden. Zur Begründung verweist sie auf die "Vollzugsähnlichkeit" der Regelungen gemäss GAV FAR resp. des AHVG und darauf, dass beide Bereiche - anders als die berufliche Vorsorge nach BVG - im Umlageverfahren finanziert werden. Sie habe die Nachtragsbeiträge innerhalb der fünfjährigen Festsetzungsverjährung "mittels Nachtragsrechnung und somit mittels Verfügung" in Rechnung gestellt, weshalb am 8. Februar 2018 die fünfjährige Frist für die Forderungsverjährung ausgelöst worden sei.”
“In der hier gegebenen Konstellation (vgl. E. 3.1 in initio) setzt die Anwendbarkeit von Art. 89a Abs. 6 ZGB - und damit von Art. 41 Abs. 2 BVG - insbesondere voraus, dass die betroffene Personalfürsorgestiftung dem FZG (SR 831.42) unterstellt ist. Dies ergibt sich für die Stiftung FAR (grundsätzlich) aus Art. 1 Abs. 2 FZG. Die Ausnahmebestimmung von Art. 1 Abs. 4 FZG, wonach dieses Gesetz nicht anwendbar ist auf Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert wird, Anspruch auf Überbrückungsrenten bis zum Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG gewährt, trat erst auf den 1. Januar 2024 in Kraft und ist mit Blick auf den hier interessierenden Zeitraum nicht anwendbar. Abgesehen davon blendet die Beschwerdegegnerin erhebliche Unterschiede zwischen dem Beitragsbezug nach AHVG und jenem gemäss GAV FAR aus: Die hier interessierende Beitragserhebung ist grundsätzlich bereits gestützt auf die gesetzeskonforme Publikation des AVE GAV FAR zulässig; ausserdem ist die Stiftung FAR (wie alle Einrichtungen der beruflichen Vorsorge) nicht befugt, Verfügungen betreffend die Beitragspflicht oder -erhebung zu erlassen (vgl.”
Art. 41 Abs. 1 BV wird durch das Subsidiaritätsprinzip ausgestaltet: Leistungen sind ergänzend und werden nur gewährt, wenn zumutbare Selbsthilfe, einzubeziehende Einkünfte oder gesetzliche, vertragliche oder sonstige Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind. Bei der Bemessung sind die Verwertung beweglichen Vermögens sowie Beleihung oder Veräusserung von Grundeigentum zu berücksichtigen; eine unterlassene Verwertung kann zu einer entsprechenden Einschränkung der Leistungen führen.
“Die Sozialhilfe wird vom Subsidiaritätsprinzip beherrscht. Dementsprechend sieht der bereits zitierte § 5 Abs. 1 SHG vor, dass Unterstützungen nur gewährt werden, wenn die zumutbare Selbsthilfe oder die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind. Für die Bemessung der Unterstützung sind Einkünfte einzubeziehen, bewegliches Vermögen zu veräussern und unbewegliches Vermögen zu belehnen oder zu veräussern. Belehnt oder veräussert die bedürftige Person ihr Vermögen nicht im festgelegten Umfang, wird die Unterstützung entsprechend eingeschränkt (§ 7 Abs. 1 und 2 SHG). Das Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist (BGE 150 I 6 E. 10.1.2 mit Hinweisen; BGE 141 I 153 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile 8C_17/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 4; vgl. auch Art. 41 Abs. 1 BV).”
“Die Sozialhilfe wird vom Subsidiaritätsprinzip beherrscht. Dementsprechend sieht der bereits zitierte § 5 Abs. 1 SHG vor, dass Unterstützungen nur gewährt werden, wenn die zumutbare Selbsthilfe oder die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind. Für die Bemessung der Unterstützung sind Einkünfte einzubeziehen, bewegliches Vermögen zu veräussern und unbewegliches Vermögen zu belehnen oder zu veräussern. Belehnt oder veräussert die bedürftige Person ihr Vermögen nicht im festgelegten Umfang, wird die Unterstützung entsprechend eingeschränkt (§ 7 Abs. 1 und 2 SHG). Das Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist (BGE 150 I 6 E. 10.1.2 mit Hinweisen; BGE 141 I 153 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile 8C_17/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 4; vgl. auch Art. 41 Abs. 1 BV).”
Familienförderung zählt zu den durch Art. 41 Abs. 1 lit. c BV geschützten verfassungsrechtlichen Sozialzielen; staatliche Begünstigungen zugunsten von Kindern und Jugendlichen können damit verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Art. 8 Abs. 1 BV begründet daraus keinen allgemeinen Anspruch auf Kurtaxenbefreiung. Soweit auf eine Altersdifferenzierung verzichtet wird, kann dies sachlich — namentlich mit Verweis auf administrative Vorteile einer einheitlichen Pauschale — zu rechtfertigen sein.
“Gesamthaft betrachtet spricht einiges dafür, dass die Entlastung der Kinder und Jugendlichen von der Kurtaxe nicht so sehr von (Un-) Gleichheitsüberlegungen geleitet ist, sondern in erster Linie der Familienförderung dient und damit primär sozialpolitisch motiviert ist. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gemeinwesen Familien bis zu einem gewissen Grad begünstigt, handelt es sich bei der Familienförderung doch um ein verfassungsmässiges Sozialziel (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. c BV). Umgekehrt verleiht Art. 8 Abs. 1 BV Kindern und Jugendlichen (bzw. ihren Eltern) noch keinen Anspruch darauf, von der Kurtaxe entlastet zu werden, wenn wie hier davon auszugehen ist, dass sie die relevanten Einrichtungen und Leistungen in vergleichbarem Ausmass nutzen wie Personen über 16 Jahren. Aber selbst wenn anzunehmen wäre, dass Kinder und Jugendliche die Infrastruktur der Gemeinde weniger stark belasteten als erwachsene Gäste, liesse sich der Verzicht auf eine Differenzierung zwischen den Alterskategorien durch die administrativen Vorteile aus der Erhebung einer einheitlichen Pauschale sachlich begründen. Es verletzt Art. 8 Abs. 1 BV (und Art. 127 Abs. 2 BV) deshalb nicht, wenn die Gemeinde für die Erhebung der Kurtaxenpauschale von Ferienwohnungseigentümern nicht danach unterscheidet, ob die Ferienwohnung von Personen unter oder über 16 Jahren benutzt wird.”
“Gesamthaft betrachtet spricht einiges dafür, dass die Entlastung der Kinder und Jugendlichen von der Kurtaxe nicht so sehr von (Un-) Gleichheitsüberlegungen geleitet ist, sondern in erster Linie der Familienförderung dient und damit primär sozialpolitisch motiviert ist. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gemeinwesen Familien bis zu einem gewissen Grad begünstigt, handelt es sich bei der Familienförderung doch um ein verfassungsmässiges Sozialziel (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. c BV). Umgekehrt verleiht Art. 8 Abs. 1 BV Kindern und Jugendlichen (bzw. ihren Eltern) noch keinen Anspruch darauf, von der Kurtaxe entlastet zu werden, wenn wie hier davon auszugehen ist, dass sie die relevanten Einrichtungen und Leistungen in vergleichbarem Ausmass nutzen wie Personen über 16 Jahren. Aber selbst wenn anzunehmen wäre, dass Kinder und Jugendliche die Infrastruktur der Gemeinde weniger stark belasteten als erwachsene Gäste, liesse sich der Verzicht auf eine Differenzierung zwischen den Alterskategorien durch die administrativen Vorteile aus der Erhebung einer einheitlichen Pauschale sachlich begründen. Es verletzt Art. 8 Abs. 1 BV (und Art. 127 Abs. 2 BV) deshalb nicht, wenn die Gemeinde für die Erhebung der Kurtaxenpauschale von Ferienwohnungseigentümern nicht danach unterscheidet, ob die Ferienwohnung von Personen unter oder über 16 Jahren benutzt wird.”
Art. 41 BV ist eine Staatszielbestimmung. Sie begründet keine neue verfassungsrechtliche Gesetzgebungs- oder Kompetenzgrundlage für einen allgemeinen staatlichen Mindestlohn; die in Art. 41 BV formulierten Sozialziele sind im Rahmen bereits bestehender Zuständigkeiten und der verfassungsmässigen Kompetenzen umzusetzen.
“1 KV, welcher Kanton und Gemeinden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Menschen in einer Notlage, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen können, ein Obdach und existenzsichernde Mittel erhalten, dem Beschwerdegegner grundsätzlich die Befugnis zur Einführung eines kommunalen Mindestlohns einräumten, "und zwar ohne das zusätzliche Erfordernis, dass es sich um eine typisch lokale Angelegenheit handeln müsste" (vgl. auch BGE 143 I 403 E. 7.5.5, wo das Bundesgericht im Anschluss an die Bejahung einer kantonalen Kompetenz zum Erlass staatlicher Mindestlohnvorschriften an Art. 41 Abs. 1 lit. d BV "erinnert" sowie daran, dass die Kantone für die Sozialhilfe zuständig seien [Art. 115 BV], die nicht nur materielle Hilfe leisten, sondern auch die berufliche Integration von Bedürftigen fördern solle). Jedenfalls verbiete – so die Vorinstanz ergänzend – das kantonale Recht kommunale Mindestlohnvorschriften nicht ausdrücklich. 7.4 Bei Art. 19 KV handelt es sich – wie bei Art. 41 BV auf Bundesebene – um eine "blosse" Staatszielbestimmung. Als solche begründet sie keine neuen Kompetenzen (vgl. dazu wie auch zum Folgenden Patricia Egli/Rainer J. Schweizer, St. Galler Kommentar, Art. 41 BV N. 9 f. und 12). Vielmehr haben Kanton und Gemeinden die in Art. 19 KV bzw. Art. 41 BV formulierten Ziele im Rahmen ihrer – in anderen Normen begründeten – Zuständigkeiten umzusetzen, so namentlich im Rahmen der Erfüllung der Staatsaufgaben in Art. 95 ff. KV. Die inhaltlichen Anliegen der Sozialziele werden denn auch in den Staatsaufgabenbestimmungen wieder aufgegriffen, insbesondere in den Art. 111–116 KV (Thomas Gächter, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007 [Kommentar KV], Art. 19 N. 25; Jaag/Rüssli, Rz. 4302; ferner Viviane Sobotich, Kommentar KV, Vorbemerkungen zu Art. 95–121 KV N. 22). Obschon grundsätzlich unbestritten ist, dass das Phänomen der sogenannten "Working Poor" Art. 41 Abs. 1 lit. d BV widerspricht, sah sich der Verfassungsgeber auf Bundesebene denn auch bislang nicht veranlasst, eine explizite (verfassungsrechtliche) Kompetenznorm als Grundlage für die Einführung eines allgemeinen staatlichen Mindestlohns zu schaffen. Vielmehr scheiterten entsprechende Vorhaben wiederholt (vgl.”
“1 KV, welcher Kanton und Gemeinden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Menschen in einer Notlage, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen können, ein Obdach und existenzsichernde Mittel erhalten, dem Beschwerdegegner grundsätzlich die Befugnis zur Einführung eines kommunalen Mindestlohns einräumten, "und zwar ohne das zusätzliche Erfordernis, dass es sich um eine typisch lokale Angelegenheit handeln müsste" (vgl. auch BGE 143 I 403 E. 7.5.5, wo das Bundesgericht im Anschluss an die Bejahung einer kantonalen Kompetenz zum Erlass staatlicher Mindestlohnvorschriften an Art. 41 Abs. 1 lit. d BV "erinnert" sowie daran, dass die Kantone für die Sozialhilfe zuständig seien [Art. 115 BV], die nicht nur materielle Hilfe leisten, sondern auch die berufliche Integration von Bedürftigen fördern solle). Jedenfalls verbiete – so die Vorinstanz ergänzend – das kantonale Recht kommunale Mindestlohnvorschriften nicht ausdrücklich. 7.4 Bei Art. 19 KV handelt es sich – wie bei Art. 41 BV auf Bundesebene – um eine "blosse" Staatszielbestimmung. Als solche begründet sie keine neuen Kompetenzen (vgl. dazu wie auch zum Folgenden Patricia Egli/Rainer J. Schweizer, St. Galler Kommentar, Art. 41 BV N. 9 f. und 12). Vielmehr haben Kanton und Gemeinden die in Art. 19 KV bzw. Art. 41 BV formulierten Ziele im Rahmen ihrer – in anderen Normen begründeten – Zuständigkeiten umzusetzen, so namentlich im Rahmen der Erfüllung der Staatsaufgaben in Art. 95 ff. KV. Die inhaltlichen Anliegen der Sozialziele werden denn auch in den Staatsaufgabenbestimmungen wieder aufgegriffen, insbesondere in den Art. 111–116 KV (Thomas Gächter, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007 [Kommentar KV], Art. 19 N. 25; Jaag/Rüssli, Rz. 4302; ferner Viviane Sobotich, Kommentar KV, Vorbemerkungen zu Art. 95–121 KV N. 22). Obschon grundsätzlich unbestritten ist, dass das Phänomen der sogenannten "Working Poor" Art. 41 Abs. 1 lit. d BV widerspricht, sah sich der Verfassungsgeber auf Bundesebene denn auch bislang nicht veranlasst, eine explizite (verfassungsrechtliche) Kompetenznorm als Grundlage für die Einführung eines allgemeinen staatlichen Mindestlohns zu schaffen.”
“1 KV, welcher Kanton und Gemeinden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Menschen in einer Notlage, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen können, ein Obdach und existenzsichernde Mittel erhalten, dem Beschwerdegegner grundsätzlich die Befugnis zur Einführung eines kommunalen Mindestlohns einräumten, "und zwar ohne das zusätzliche Erfordernis, dass es sich um eine typisch lokale Angelegenheit handeln müsste" (vgl. auch BGE 143 I 403 E. 7.5.5, wo das Bundesgericht im Anschluss an die Bejahung einer kantonalen Kompetenz zum Erlass staatlicher Mindestlohnvorschriften an Art. 41 Abs. 1 lit. d BV "erinnert" sowie daran, dass die Kantone für die Sozialhilfe zuständig seien [Art. 115 BV], die nicht nur materielle Hilfe leisten, sondern auch die berufliche Integration von Bedürftigen fördern solle). Jedenfalls verbiete – so die Vorinstanz ergänzend – das kantonale Recht kommunale Mindestlohnvorschriften nicht ausdrücklich. 7.4 Bei Art. 19 KV handelt es sich – wie bei Art. 41 BV auf Bundesebene – um eine "blosse" Staatszielbestimmung. Als solche begründet sie keine neuen Kompetenzen (vgl. dazu wie auch zum Folgenden Patricia Egli/Rainer J. Schweizer, St. Galler Kommentar, Art. 41 BV N. 9 f. und 12). Vielmehr haben Kanton und Gemeinden die in Art. 19 KV bzw. Art. 41 BV formulierten Ziele im Rahmen ihrer – in anderen Normen begründeten – Zuständigkeiten umzusetzen, so namentlich im Rahmen der Erfüllung der Staatsaufgaben in Art. 95 ff. KV. Die inhaltlichen Anliegen der Sozialziele werden denn auch in den Staatsaufgabenbestimmungen wieder aufgegriffen, insbesondere in den Art. 111–116 KV (Thomas Gächter, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007 [Kommentar KV], Art. 19 N. 25; Jaag/Rüssli, Rz. 4302; ferner Viviane Sobotich, Kommentar KV, Vorbemerkungen zu Art. 95–121 KV N. 22). Obschon grundsätzlich unbestritten ist, dass das Phänomen der sogenannten "Working Poor" Art. 41 Abs. 1 lit. d BV widerspricht, sah sich der Verfassungsgeber auf Bundesebene denn auch bislang nicht veranlasst, eine explizite (verfassungsrechtliche) Kompetenznorm als Grundlage für die Einführung eines allgemeinen staatlichen Mindestlohns zu schaffen.”
“1 KV, welcher Kanton und Gemeinden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Menschen in einer Notlage, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen können, ein Obdach und existenzsichernde Mittel erhalten, dem Beschwerdegegner grundsätzlich die Befugnis zur Einführung eines kommunalen Mindestlohns einräumten, "und zwar ohne das zusätzliche Erfordernis, dass es sich um eine typisch lokale Angelegenheit handeln müsste" (vgl. auch BGE 143 I 403 E. 7.5.5, wo das Bundesgericht im Anschluss an die Bejahung einer kantonalen Kompetenz zum Erlass staatlicher Mindestlohnvorschriften an Art. 41 Abs. 1 lit. d BV "erinnert" sowie daran, dass die Kantone für die Sozialhilfe zuständig seien [Art. 115 BV], die nicht nur materielle Hilfe leisten, sondern auch die berufliche Integration von Bedürftigen fördern solle). Jedenfalls verbiete – so die Vorinstanz ergänzend – das kantonale Recht kommunale Mindestlohnvorschriften nicht ausdrücklich. 7.4 Bei Art. 19 KV handelt es sich – wie bei Art. 41 BV auf Bundesebene – um eine "blosse" Staatszielbestimmung. Als solche begründet sie keine neuen Kompetenzen (vgl. dazu wie auch zum Folgenden Patricia Egli/Rainer J. Schweizer, St. Galler Kommentar, Art. 41 BV N. 9 f. und 12). Vielmehr haben Kanton und Gemeinden die in Art. 19 KV bzw. Art. 41 BV formulierten Ziele im Rahmen ihrer – in anderen Normen begründeten – Zuständigkeiten umzusetzen, so namentlich im Rahmen der Erfüllung der Staatsaufgaben in Art. 95 ff. KV. Die inhaltlichen Anliegen der Sozialziele werden denn auch in den Staatsaufgabenbestimmungen wieder aufgegriffen, insbesondere in den Art. 111–116 KV (Thomas Gächter, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007 [Kommentar KV], Art. 19 N. 25; Jaag/Rüssli, Rz. 4302; ferner Viviane Sobotich, Kommentar KV, Vorbemerkungen zu Art. 95–121 KV N. 22). Obschon grundsätzlich unbestritten ist, dass das Phänomen der sogenannten "Working Poor" Art. 41 Abs. 1 lit. d BV widerspricht, sah sich der Verfassungsgeber auf Bundesebene denn auch bislang nicht veranlasst, eine explizite (verfassungsrechtliche) Kompetenznorm als Grundlage für die Einführung eines allgemeinen staatlichen Mindestlohns zu schaffen. Vielmehr scheiterten entsprechende Vorhaben wiederholt (vgl.”
Art. 41 BV enthält Staatszielbestimmungen. Nach Art. 41 Abs. 4 BV begründen diese keine einklagbaren verfassungsrechtlichen Individualansprüche. Die Bestimmung vermittelt damit keinen über den verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen ausreichenden Grundschulunterricht (Art. 19 BV) hinausgehenden Schutz.
“Nichts anderes folgt aus den von der Rekurrentin angerufenen Sozialzielen in Art. 41 BV. Relevant erscheint dabei insbesondere die Verpflichtung des Kantons, sich dafür einzusetzen, dass Kinder und Jugendliche sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können (Art. 41 Abs. 1 lit. f BV). Dabei handelt es sich um eine Staatszielbestimmung, die gemäss Art. 41 Abs. 4 BV keine einklagbaren verfassungsrechtlichen Individualansprüche verleiht (Egli/Schweizer, in: St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl., St. Gallen 2023, Art. 41 BV N 9 f.). Die Bestimmung vermag daher keine über den verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen ausreichenden Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV hinausgehenden Schutz zu vermitteln.”
“Nichts anderes folgt aus den von der Rekurrentin angerufenen Sozialzielen in Art. 41 BV. Relevant erscheint dabei insbesondere die Verpflichtung des Kantons, sich dafür einzusetzen, dass Kinder und Jugendliche sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können (Art. 41 Abs. 1 lit. f BV). Dabei handelt es sich um eine Staatszielbestimmung, die gemäss Art. 41 Abs. 4 BV keine einklagbaren verfassungsrechtlichen Individualansprüche verleiht (Egli/Schweizer, in: St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl., St. Gallen 2023, Art. 41 BV N 9 f.). Die Bestimmung vermag daher keine über den verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen ausreichenden Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV hinausgehenden Schutz zu vermitteln.”
Bei unentschuldeter Verletzung der Arbeitgeber-Meldepflicht beginnt die Fälligkeit/Verjährung der Beitragsforderungen erst mit der anrechenbaren Kenntnisnahme; ältere Forderungen/Beitragsansprüche sind absolut verjährt.
“Nach Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren; die Art. 129 bis 142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Eine Forderung ist fällig, wenn der Gläubiger sie verlangen kann und der Schuldner erfüllen muss (BGE 129 III 535 E. 3.2.1; SVR 2008 BVG Nr. 14 S. 57, Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2007 vom 28. September 2007 E. 3.1). Hatte die Vorsorgeeinrichtung wegen einer unentschuldbaren Meldepflichtverletzung des Arbeitgebers keine Kenntnis vom Bestand einer versicherungspflichtigen Anstellung, so wird die Fälligkeit der Beitragsforderungen bis zur (anrechenbaren) Kenntnisnahme aufgeschoben. Der Lauf der Verjährung nach Art. 41 Abs. 2 BVG beginnt indessen nur für Beitragsforderungen, die jünger als zehn Jahre sind; die weiter zurückliegenden sind absolut verjährt (BGE 136 V 73).”
“Nach Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren; die Art. 129 bis 142 OR sind anwendbar. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Eine Forderung ist fällig, wenn der Gläubiger sie verlangen kann und der Schuldner erfüllen muss (BGE 129 III 535 E. 3.2.1; SVR 2008 BVG Nr. 14 S. 57, Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2007 vom 28. September 2007 E. 3.1). Die Fälligkeit der Beiträge tritt unabhängig davon ein, ob die Vorsorgeeinrichtung (oder der Arbeitnehmer) von Forderung und Fälligkeit Kenntnis hat oder haben kann. Beruht die Unkenntnis etwa vom Bestand einer versicherungspflichtigen Anstellung auf einer unentschuldbaren Meldepflicht-verletzung des Arbeitgebers, wird die Fälligkeit der Beitragsforderungen jedoch bis zur (anrechenbaren) Kenntnisnahme aufgeschoben (BGE 136 V 73 E. 4.1-2; Urteil des Bundesgerichts 9C_120/2010 vom 4. Mai 2011 E. 4.1.1-2).”
Bei vierteljährlicher Akontozahlung beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist für jede fällige Quartalsforderung gesondert mit Fälligkeit jeder Quartalsrate.
“Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf Jahren. Die Art. 129-142 OR sind anwendbar (Art. 41 Abs. 2 BVG; vgl. auch Art. 128 Ziff. 1 OR, der für periodische Leistungen [wie Beitragsforderungen] ebenfalls eine fünfjährige Verjährungsfrist statuiert). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Laut dem allgemeinverbindlich erklärten Art. 9 Abs. 2 GAV FAR hat der Arbeitgeber vierteljährlich Akontozahlungen für die Beiträge abzuliefern, fällig 30 Tage nach der Rechnungsstellung, spätestens jedoch per Quartalsende. Seit dem Inkrafttreten der”
Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht ausgerichteter Renten unterliegen der speziellen Verwirkungs-/Verjährungsregelung (Art. 35a Abs. 2 BVG): die absolute Verwirkungsfrist beginnt ab Auszahlung bzw. sobald der Überentschädigungstatbestand feststeht; bei Rückforderungen laufender Renten beginnt die absolute Verwirkungsfrist ab Auszahlung (nicht erst bei Entdeckung); praktisch gilt eine Dreijahresfrist ab Kenntnis, höchstens jedoch fünf Jahre seit Auszahlung.
“Entscheid Versicherungsgericht, 08.02.2024 Art. 34a Abs. 1 BVG. Art. 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BVG. Art. 41 Abs. 2 BVG. Art. 49 BVG. Art. 24 Abs. 1 lit. a BVV 2. Frage der Überentschädigung im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Die Überentschädigung ist gestützt auf eine umstrittene Reglementsbestimmung zu berechnen. Es resultiert eine geringere Überentschädigung als von der Beklagten angenommen. Teilweise Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 8. Februar 2024, BV 2022/22). Entscheid vom 8. Februar 2024 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Katja Blättler Geschäftsnr. BV 2022/22 Parteien A.___, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Max B. Berger, Advokatur Berger, Amtshausgasse 1, 3011 Bern, gegen Pensionskasse B.___, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Marta Mozar, HMV Rechtsanwälte, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich, Gegenstand Invalidenrente, Kinderrente”
“aus der überobligatorischen Versicherung). Die bis zum 31. Oktober 2021 entstandenen Ansprüche auf eine Invalidenkinderrente gelangten somit durch Verrechnung zur Auszahlung. Insofern ist eine Verjährung derselben ausgeschlossen. Die danach entstandenen Ansprüche sind sodann unbestritten mangels Erreichens der fünfjährigen Frist von Art. 41 Abs. 2 BVG nicht verjährt. Bezüglich des Anspruchs auf eine Invalidenrente ist festzuhalten, dass die Beklagte dem Kläger von Februar 2016 bis Ende Oktober 2021 (vgl. act. G1.3) die obligatorischen und überobligatorischen Invalidenrenten ungekürzt entrichtet hat. Folglich steht diesbezüglich grundsätzlich nicht eine rückwirkende Forderung von Leistungen, sondern eine Rückforderung von bereits ausgerichteten Leistungen im Raum. Für den Rückforderungsanspruch ist nicht Art. 41 Abs. 2 BVG, sondern Art. 35a Abs. 2 BVG anwendbar. Gemäss Satz 1 dieser Bestimmung erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Die absolute Verwirkungsfrist wird nicht durch den Fehler ausgelöst, der die unrechtmässige Auszahlung einer Leistung verursachte, sondern durch die Überweisung derselben. Im Moment, in dem die Leistung ausgerichtet wird, muss indessen die Unrechtmässigkeit bereits bestehen und die Rückforderung fällig sein.”
Die Gemeinden sind im Rahmen der kantonalen Zuständigkeitsordnung befugt, autonome Regelungen zu erlassen. Die Vorinstanz hält ferner fest, dass Art. 41 Abs. 1 lit. d BV (in Verbindung mit Art. 111 KV) dem Beschwerdegegner grundsätzlich die Befugnis zur Einführung eines kommunalen Mindestlohns einräumt und hierfür kein zusätzliches Erfordernis besteht, es müsse sich um eine «typisch lokale Angelegenheit» handeln. Es bleibt in jedem Fall zu prüfen, ob das jeweils anwendbare kantonale Recht hierfür Raum lässt.
“Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob das kantonale Recht dem Beschwerdegegner Raum für die Einführung eines Mindestlohns lässt. 7.2 Die (öffentlichen) Aufgaben einer Gemeinde im Kanton Zürich ergeben sich im Wesentlichen aus der kantonalen Gesetzgebung. Diese regelt die Gemeindeaufgaben allerdings nicht abschliessend. Die Gemeinden nehmen alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder Bund noch Kanton zuständig sind (Art. 83 Abs. 1 KV). Die politischen Gemeinden sind deshalb befugt, freiwillig zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, soweit diese nicht über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen, das heisst, soweit es sich um typisch lokale Angelegenheiten handelt, welche vom Kanton und vom Bund nicht umfassend wahrgenommen werden (Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A., Zürich etc. 2019, Rz. 2338). In den Gebieten, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden fallen, sind diese (teilweise) auch zur Rechtsetzung, das heisst zum Erlass autonomer Satzungen, befugt (Jaag/Rüssli, Rz. 2310). 7.3 Die Vorinstanz hält dafür, dass Art. 19 Abs. 1 KV in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 lit. d BV, wonach sich Kanton und Gemeinden in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür einsetzen, dass Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können, sowie Art. 111 Abs. 1 KV, welcher Kanton und Gemeinden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Menschen in einer Notlage, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen können, ein Obdach und existenzsichernde Mittel erhalten, dem Beschwerdegegner grundsätzlich die Befugnis zur Einführung eines kommunalen Mindestlohns einräumten, "und zwar ohne das zusätzliche Erfordernis, dass es sich um eine typisch lokale Angelegenheit handeln müsste" (vgl. auch BGE 143 I 403 E. 7.5.5, wo das Bundesgericht im Anschluss an die Bejahung einer kantonalen Kompetenz zum Erlass staatlicher Mindestlohnvorschriften an Art. 41 Abs. 1 lit. d BV "erinnert" sowie daran, dass die Kantone für die Sozialhilfe zuständig seien [Art. 115 BV], die nicht nur materielle Hilfe leisten, sondern auch die berufliche Integration von Bedürftigen fördern solle).”
Art. 41 Abs. 1 BV ist im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips und der Eigenverantwortung zu verstehen: Die Hilfe staatlicher Stellen ergänzt persönliche Verantwortung und private Initiative. Gemäss Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz der Selbsthilfe die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zur Abwendung oder Behebung einer Notlage zu unternehmen; Unterstützungsleistungen setzen damit eine tatsächliche Hilfsbedürftigkeit bzw. Unfähigkeit, für sich zu sorgen, voraus.
“Art. 6 BV weist ausdrücklich auf die Eigenverantwortlichkeit und die Pflicht des Einzelnen hin, nach Kräften an den gesellschaftlichen Aufgaben mitzuwirken. Die in Art. 41 Abs. 1 BV genannten Sozialziele sind ebenfalls "in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative" zu verfolgen. Auch beim Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) wird die Unterstützung nur demjenigen gewährt, der "...nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen..." (Ulrich Meyer-Blaser/Thomas Gächter, Der Sozialstaatsgedanke, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 554, Rz. 12). Im Weiteren gewährt auch § 16 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 unter dem Titel "Existenzgarantie und soziale Sicherheit" keine über die vom Bundesrecht statuierten hinausgehenden Ansprüche auf Unterstützungsleistungen, denn auch diesfalls wird eine "Notlage" resp. eine "Hilfsbedürftigkeit" vorausgesetzt (KGE VV vom 1. Dezember 2010 [810 10 185/380] E. 3.2; KGE VV vom 16. Dezember 2009 [810 09 114/311] E. 2.1). Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet somit die Hilfe suchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben.”
Periodische Renten/periodische Forderungen verjähren jeweils monatlich zum Ende des betreffenden Monats (bzw. am Monatsende für den betreffenden Monat), sofern das Reglement nichts anderes vorsieht.
“Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129–142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar (Art. 41 Abs. 2 BVG). Die Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet (Art. 38 BVG). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat, solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gericht nicht geltend gemacht werden kann (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Periodische Leistungen verjähren am Ende jedes Monats für den sie auszurichten sind, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keinen anderen Auszahlungsmodus vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2010 vom 31. März 2011 E. 4.3).”
Art. 41 Abs. 1 BV (insbesondere lit. f) ist eine Staatsziel- bzw. Sozialzielbestimmung. Nach Art. 41 Abs. 4 BV begründet sie keine einklagbaren verfassungsrechtlichen Individualansprüche, sondern richtet sich als Gesetzgebungsauftrag an die staatlichen Behörden. Die Bestimmung vermittelt keinen über den verfassungsrechtlichen Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht hinausgehenden individuellen Schutz. Bei der Umsetzung sind verfassungsrechtliche Vorgaben wie das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) zu beachten.
“Nichts anderes folgt aus den von der Rekurrentin angerufenen Sozialzielen in Art. 41 BV. Relevant erscheint dabei insbesondere die Verpflichtung des Kantons, sich dafür einzusetzen, dass Kinder und Jugendliche sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können (Art. 41 Abs. 1 lit. f BV). Dabei handelt es sich um eine Staatszielbestimmung, die gemäss Art. 41 Abs. 4 BV keine einklagbaren verfassungsrechtlichen Individualansprüche verleiht (Egli/Schweizer, in: St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl., St. Gallen 2023, Art. 41 BV N 9 f.). Die Bestimmung vermag daher keine über den verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen ausreichenden Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV hinausgehenden Schutz zu vermitteln.”
“Das Recht auf Bildung wird gemäss § 11 Abs. 1 KV «im Rahmen der Bundesverfassung und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet». Daraus folgt, dass die Kantonsverfassung keine darüber hinausgehenden Ansprüche vermittelt (Schefer/Ziegler, Die Grundrechte der Kantonsverfassung Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 83; VGE VD.2013.26 vom 30. August 2013 E. 3.2 m.H. auf VGE VD.2009.721 vom 14. April 2010 E. 2.2, 762/2006 vom 5. April 2007 E. 2.2). Die Bundesverfassung enthält über den Anspruch auf unentgeltlichen Primarschulunterricht hinaus kein allgemeines Recht auf Bildung. Ein solches wird vom Bundesgericht auch nicht als ungeschriebenes verfassungsmässiges Recht anerkannt (Biaggini, in: Häner/Rüssli/Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich 2007, Art. 14 N 8). Bundesrechtlich besteht im Tertiärbereich ein Anspruch auf Bildung nur als Sozialziel (Art. 41 Abs. 1 lit. f BV) und damit als Gesetzgebungsauftrag (vgl. Bigler-Eggenberger/Schweizer, St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl., St. Gallen 2014, Art. 41 N 9). Gleichwohl haben aber die zuständigen Behörden im Bildungsbereich als Verfassungsvorgabe etwa das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu beachten (Biaggini, in: Kommentar KV ZH, a.a.O., Art. 14 N 9). Insoweit besteht ein Anspruch auf rechtsgleichen Zugang zum bestehenden Bildungsangebot an der Universität.”
Bildungschancengleichheit gilt als Grundwert der schweizerischen Bildungsverfassung und begründet — insbesondere im Sinne des Nachteilsausgleichs — staatliche Ausgleichsmassnahmen im Bildungsbereich im Rahmen von Art. 41 Abs. 1 BV.
“Massnahmen des Nachteilsausgleichs sind im Bildungsbereich von zentraler Bedeutung, denn Bildungschancengleichheit stellt einen Grundwert der schweizerischen Bildungsverfassung dar (vgl. Art. 2 Abs. 3, Art. 19 und Art. 41 Abs. 1 lit. f BV; Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2021 - 2024 vom 26. Februar 2020, BBl 2020 3681 ff., 3734 f.; BERNHARD EHRENZELLER, Bildungsverfassung, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Band III, 2020, N. 14; KÄGI-DIENER/BERNET, in: St. Galler Kommentar Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 87 f. zu Art. 19 BV; GREGOR T. CHATTON, in: Dubey/Martenet [Hrsg.], Commentaire Romand Constitution, 2021, N. 49 zu Art. 41 BV).”
“Massnahmen des Nachteilsausgleichs sind im Bildungsbereich von zentraler Bedeutung, denn Bildungschancengleichheit stellt einen Grundwert der schweizerischen Bildungsverfassung dar (vgl. Art. 2 Abs. 3, Art. 19 und Art. 41 Abs. 1 lit. f BV; Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2021 - 2024 vom 26. Februar 2020, BBl 2020 3681 ff., 3734 f.; BERNHARD EHRENZELLER, Bildungsverfassung, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Band III, 2020, N. 14; KÄGI-DIENER/BERNET, in: St. Galler Kommentar Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 87 f. zu Art. 19 BV; GREGOR T. CHATTON, in: Dubey/Martenet [Hrsg.], Commentaire Romand Constitution, 2021, N. 49 zu Art. 41 BV).”
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