30 commentaries
Nach Art. 74 Abs. 1 BV stützt sich das Bundes-Umweltrecht (z. B. das USG) auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Der Vollzug liegt grundsätzlich bei den Kantonen; dies ändert jedoch nichts daran, dass kantonale Bewilligungen auf hinreichend detaillierten, direkt anwendbaren bundesrechtlichen Vorschriften beruhen können.
“Nach Art. 31 Abs. 2 LSV kann mit Zustimmung der kantonalen Behörde eine Baubewilligung auch dann erteilt werden, wenn die lärmschutzrechtlichen Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden. Dies bedingt aber, dass an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht. Mit den Vorschriften über die Vermeidung und Begrenzung schädlicher oder lästiger Lärmeinwirkungen wird der Schutz der Bevölkerung vor erheblichen Störungen des Wohlbefindens bezweckt (Art. 15 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG; SR 814.01]). Gemäss Art. 74 Abs. 1 BV stützt sich das USG auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, wonach der Mensch und seine natürliche Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen mittels Erlass entsprechender Vorschriften zu schützen sind. Der Vollzug des Bundesumweltrechts obliegt gemäss Art. 74 Abs. 3 BV und Art. 36 USG grundsätzlich den Kantonen. Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass es sich um den Vollzug von Bundesrecht handelt. Die von der kantonalen Vorinstanz erteilte Bewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV stützt sich demnach auf hinreichend detailliertes, direkt anwendbares Bundesrecht. Damit ist die erste Voraussetzung für das Vorliegen einer Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG mit der Erteilung der Bewilligung erfüllt. 4.3.5. Fraglich und vorliegend strittig ist jedoch, ob auch die zweite Voraussetzung des hinreichenden Bezugs zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz gegeben ist. Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik fest, dass der Lärmschutz auch einen engen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz habe.”
“Nach Art. 31 Abs. 2 LSV kann mit Zustimmung der kantonalen Behörde eine Baubewilligung auch dann erteilt werden, wenn die lärmschutzrechtlichen Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden. Dies bedingt aber, dass an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht. Mit den Vorschriften über die Vermeidung und Begrenzung schädlicher oder lästiger Lärmeinwirkungen wird der Schutz der Bevölkerung vor erheblichen Störungen des Wohlbefindens bezweckt (Art. 15 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG; SR 814.01]). Gemäss Art. 74 Abs. 1 BV stützt sich das USG auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, wonach der Mensch und seine natürliche Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen mittels Erlass entsprechender Vorschriften zu schützen sind. Der Vollzug des Bundesumweltrechts obliegt gemäss Art. 74 Abs. 3 BV und Art. 36 USG grundsätzlich den Kantonen. Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass es sich um den Vollzug von Bundesrecht handelt. Die von der kantonalen Vorinstanz erteilte Bewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV stützt sich demnach auf hinreichend detailliertes, direkt anwendbares Bundesrecht. Damit ist die erste Voraussetzung für das Vorliegen einer Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG mit der Erteilung der Bewilligung erfüllt. 4.3.5. Fraglich und vorliegend strittig ist jedoch, ob auch die zweite Voraussetzung des hinreichenden Bezugs zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz gegeben ist. Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik fest, dass der Lärmschutz auch einen engen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz habe.”
Art. 74 Abs. 2 BV wird in der zitierten Rechtsprechung als programmatischer Verfassungsbestimmung verstanden, die primär an den Gesetzgeber gerichtet ist. Vor diesem Hintergrund wird in der genannten Entscheidung bezweifelt, dass Art. 74 Abs. 2 BV im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollverfahrens eigenständig geltend gemacht werden kann; diese Frage kann im konkreten Fall jedoch offenbleiben.
“Die Antragsteller machen mehrfach eine Verletzung des Verursacherprinzips (Art. 74 Abs. 2 BV) geltend. Darauf wurde bereits im Rahmen der Prüfung einer Verletzung des Willkürverbots eingegangen. Ergänzend ist nochmals festzuhalten, dass sich Art. 74 Abs. 2 BV als programmatischer Artikel an den Gesetzgeber richtet, weshalb höchst fraglich ist, ob dieser im Rahmen des vorliegenden abstrakten Normenkontrollverfahrens überhaupt selbständig angerufen werden kann. Dies kann jedoch letztlich offenbleiben, denn ein Verstoss gegen das Verursacherprinzip wäre in den angefochtenen Bestimmungen der PhV ohnehin nicht zu erblicken, wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben.”
Art. 74 Abs. 1 BV dient dem Schutz des Menschen und der natürlichen Umwelt; im Rahmen der Lärmschutzregelung steht dabei meist der Schutz der Bevölkerung und deren Wohlbefinden im Mittelpunkt. In der Praxis kann sich der Fokus, etwa bei der Beurteilung von Aussenlärm, auf den Schutz der im Innern befindlichen Personen richten.
“Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik fest, dass der Lärmschutz auch einen engen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz habe. Schutzobjekt sei der Mensch und die natürliche Umwelt, demnach auch die Natur. Obwohl beim Lärmschutz das Wohlbefinden der Menschen im Vordergrund stehe, bezwecke der Lärmschutz auch den Schutz von Tieren und ihren Lebensräumen. Der Argumentation der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Das strittige Bauvorhaben befindet sich im bereits dicht besiedelten Gebiet, angrenzend an eine Strasse. Die Bewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV ist vorliegend notwendig, weil aufgrund des Aussenlärms im Innern des geplanten Wohnhauses in gewissen Räumen die Immissionsgrenzwerte der Lärmschutzgesetzgebung nicht eingehalten werden können. Gegenstand der kantonalen Bewilligung bildet die Untersuchung der Immissionsgrenzwerte im Innern des Gebäudes, die durch den Aussenlärm verursacht werden. Demnach liegt der Fokus in der kantonalen Bewilligung auf dem Schutz der Menschen, die sich im Innern des geplanten Objekts aufhalten werden. Der in Art. 74 Abs. 1 BV verankerte Umweltschutz dient dem Menschen und der natürlichen Umwelt. Im Zentrum steht der Mensch (Morell/Vallender, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 74 BV N 13). Überdies wird mit den vom Bund erlassenen Vorschriften über die Vermeidung und Begrenzung von schädlichen oder lästigen Lärmeinwirkungen im Wesentlichen der Schutz der Bevölkerung vor erheblichen Störungen des Wohlbefindens bezweckt. Tiere, Pflanzen sowie ihre Lebensräume bilden nicht das massgebende Schutzziel (Wagner Pfeifer, Um-weltrecht Allgemeine Grundlagen, Zürich/St. Gallen 2017, S. 181 Rz. 450). Darin unterscheidet sich die vorliegend zu beurteilende Konstellation von den bisher vom Bundesgericht beurteilten Konstellationen, wo das Bundesgericht jeweils eine Bundesaufgabe bei der Aufgabenerfüllung durch einen Kanton bejahte, weil die bundesrechtliche Regelung (zumindest auch) den Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat bezweckt oder der bundesrechtliche Auftrag die Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Natur, Orts- oder Landschaftsbilder in sich barg (vgl.”
“Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik fest, dass der Lärmschutz auch einen engen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz habe. Schutzobjekt sei der Mensch und die natürliche Umwelt, demnach auch die Natur. Obwohl beim Lärmschutz das Wohlbefinden der Menschen im Vordergrund stehe, bezwecke der Lärmschutz auch den Schutz von Tieren und ihren Lebensräumen. Der Argumentation der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Das strittige Bauvorhaben befindet sich im bereits dicht besiedelten Gebiet, angrenzend an eine Strasse. Die Bewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV ist vorliegend notwendig, weil aufgrund des Aussenlärms im Innern des geplanten Wohnhauses in gewissen Räumen die Immissionsgrenzwerte der Lärmschutzgesetzgebung nicht eingehalten werden können. Gegenstand der kantonalen Bewilligung bildet die Untersuchung der Immissionsgrenzwerte im Innern des Gebäudes, die durch den Aussenlärm verursacht werden. Demnach liegt der Fokus in der kantonalen Bewilligung auf dem Schutz der Menschen, die sich im Innern des geplanten Objekts aufhalten werden. Der in Art. 74 Abs. 1 BV verankerte Umweltschutz dient dem Menschen und der natürlichen Umwelt. Im Zentrum steht der Mensch (Morell/Vallender, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 74 BV N 13). Überdies wird mit den vom Bund erlassenen Vorschriften über die Vermeidung und Begrenzung von schädlichen oder lästigen Lärmeinwirkungen im Wesentlichen der Schutz der Bevölkerung vor erheblichen Störungen des Wohlbefindens bezweckt. Tiere, Pflanzen sowie ihre Lebensräume bilden nicht das massgebende Schutzziel (Wagner Pfeifer, Um-weltrecht Allgemeine Grundlagen, Zürich/St. Gallen 2017, S. 181 Rz. 450). Darin unterscheidet sich die vorliegend zu beurteilende Konstellation von den bisher vom Bundesgericht beurteilten Konstellationen, wo das Bundesgericht jeweils eine Bundesaufgabe bei der Aufgabenerfüllung durch einen Kanton bejahte, weil die bundesrechtliche Regelung (zumindest auch) den Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat bezweckt oder der bundesrechtliche Auftrag die Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Natur, Orts- oder Landschaftsbilder in sich barg (vgl.”
Die NISV arbeitet mit einem Korrekturfaktor und einer obligatorischen Leistungsbegrenzung, wodurch nach den vorliegenden Entscheiden eine Sicherheitsmarge besteht. Danach sind die verordnungsrechtlichen Grenzwerte nach gegenwärtigem Kenntnisstand mit dem Vorsorgeprinzip nach Art. 74 BV vereinbar.
“[69] Mit dem Mechanismus der Leistungsbegrenzung wird sichergestellt, dass eine allfällige Überschreitung des Anlagegrenzwertes einerseits nur kurzzeitig auftreten kann und andererseits der mögliche Feldstärkewert immer noch um ein Vielfaches tiefer liegt als die in der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte. Mit dem Korrekturfaktor ist damit die grundlegende Konzeption der Unterscheidung zwischen Anlage- und Immissionsgrenzwert nicht infrage gestellt.[70] Dabei ist anzumerken, dass auch die Immissionsgrenzwerte in den für den Mobilfunk massgebenden Frequenzen nicht in jedem Moment, sondern ebenfalls über sechs Minuten ausgemittelt, eingehalten werden müssen.[71] Mit der Anwendung des Korrekturfaktors und der obligatorischen Leistungsbegrenzung besteht nach wie vor eine Sicherheitsmarge, mit welcher in Umsetzung des Vorsorgeprinzips der Möglichkeit wissenschaftlich ungesicherter gesundheitlicher Effekte der Mobilfunk-Strahlung Rechnung getragen wird. Gleiches folgt aus den Erläuterungen zur Änderung der NISV.[72] Eine Verletzung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips, namentlich der Regelung von Art. 74 BV[73], Art. 11 USG und Art. 4 NISV ist nicht erkennbar. Das Schutzkonzept der NISV ist nach dem gegenwärtigen Wissensstand mit dem übergeordneten Verfassungs- und Gesetzrecht vereinbar.”
“Der Bund verfolgt zusammen mit der Beratenden Expertengruppe nichtionisierende Strahlung (BERENIS) permanent die wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse laufend in seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten des BAFU gemäss Art. 19b NISV). Das Verwaltungsgericht hat sich in den Urteilen VB.2021.00047 sowie VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021 bereits ausführlich mit den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Forschungsergebnissen auseinandergesetzt (VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 8.8.1 bzw. VB.2021.00047, E. 7.2.1). Es kam dabei zum nach wie vor zutreffenden Schluss, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt und die verordnungsrechtliche Regelung der Grenzwerte mit Blick auf das dem Bundesrat zustehende Ermessen nicht zu beanstanden ist (VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 8.3 bzw. VB.2021.00047, E. 7.3). Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips beziehungsweise von Art. 4 NISV, Art. 11 USG und Art. 74 BV liegt damit nicht vor.”
Mutwillig oder leichtsinnig liegt vor, wenn Tatsachen wider besseres Wissen behauptet werden oder an offensichtlich gesetzeswidriger Auffassung festgehalten wird (auch bei unzumutbar mangelnder Sorgfalt falsch behauptete Tatsachen).
“Verschiedene Bundesgesetze sehen eine Kostenpflicht bei bös- oder mutwilliger Prozessführung vor (z.B. Art. 33 Abs. 2 BGG [SR 173.110], Art. 60 Abs. 2 VwVG [SR 172.021]; Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG [SR 281.1]; Art. 13 Abs. 5 GlG [SR 151.1]; Art. 115 Abs. 1 ZPO [SR 272]). Andere Erlasse knüpfen die Kostenauflage an ein mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten (z.B. Art. 61 lit. f bis ATSG [SR 830.1]; Art. 74 Abs. 2 BVG [SR 831.40]). Art. 10 Abs. 2 BehiG verwendet ebenfalls das Begriffspaar "mutwillig" und "leichtsinnig", weshalb für dessen Konkretisierung von besonderem Interesse ist, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung gleich formulierte Schwesterbestimmungen auslegt. Die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung, die auch im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht zur Anwendung kommt (vgl. Urteil 5A_131/2013 vom 25. Juni 2013 E. 6.1), differenziert in langjähriger Praxis nicht zwischen einem mutwilligen oder leichtsinnigen Verhalten. Mutwillig oder leichtsinnig ist, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen.”
“Verschiedene Bundesgesetze sehen eine Kostenpflicht bei bös- oder mutwilliger Prozessführung vor (z.B. Art. 33 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 195 S. 199 Art. 60 Abs. 2 VwVG [SR 172.021]; Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG;Art. 13 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann [Gleichstellungsgesetz, GlG;SR 151.1]; Art. 115 Abs. 1 ZPO [SR 272]). Andere Erlasse knüpfendie Kostenauflage an ein mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten (z.B. Art. 61 lit. fbis ATSG [SR 830.1]; Art. 74 Abs. 2 BVG [SR831.40]). Art. 10 Abs. 2 BehiG verwendet ebenfalls das Begriffspaar"mutwillig" und "leichtsinnig", weshalb für dessen Konkretisierung von besonderem Interesse ist, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung gleich formulierte Schwesterbestimmungen auslegt. Die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung, die auch im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht zur Anwendung kommt (vgl. Urteil 5A_131/2013 vom 25. Juni 2013 E. 6.1), differenziert in langjähriger Praxis nicht zwischen einem mutwilligen oder leichtsinnigen Verhalten. Mutwillig oder leichtsinnig ist, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen.”
Die rigide Anwendung der NISTRA-Methode kann nach Auffassung des Bundesgerichts dazu führen, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen zur Begrenzung von Strassenlärm auf Nationalstrassen faktisch ausgeschlossen werden; dies steht nach dem zitierten Entscheid im Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 BV.
“So berechnet das BAFU, dass in casu in der Nacht ca. 24-mal mehr Personen durch die Geschwindigkeitsreduktion geschützt werden müssten, damit der Nutzen der Lärmreduktion die Verlängerung der Reisezeit überwiege. Es müssten also in der Nacht rund 27'000 Personen geschützt werden, damit die Methode NISTRA die Geschwindigkeitsreduktion als verhältnismässig einstufe; dies entspreche ca. einem Viertel der schweizweit durch den Lärm von Nationalstrassen über dem IGW belasteten Personen. Die Anwendung der Methode NISTRA führe somit dazu, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen zur Begrenzung der Lärmemissionen auf Autobahnen faktisch ausgeschlossen würden, obwohl es sich nach der Umweltschutz- und der Strassenverkehrsgesetzgebung explizit um eine mögliche Massnahme zur Begrenzung der Strassenlärmemissionen handle und Erleichterungen, noch dazu bei wesentlich geänderten Anlagen, nur in Ausnahmefällen gewährt werden dürften. Dies widerspreche dem Verfassungsauftrag, Menschen gegen übermässigen Lärm zu schützen (Art. 74 Abs. 1 BV).”
“So berechnet das BAFU, dass in casu in der Nacht ca. 24-mal mehr Personen durch die Geschwindigkeitsreduktion geschützt werden müssten, damit der Nutzen der Lärmreduktion die Verlängerung der Reisezeit überwiege. Es müssten also in der Nacht rund 27'000 Personen geschützt werden, damit die Methode NISTRA die Geschwindigkeitsreduktion als verhältnismässig einstufe; dies entspreche ca. einem Viertel der schweizweit durch den Lärm von Nationalstrassen über dem IGW belasteten Personen. Die Anwendung der Methode NISTRA führe somit dazu, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen zur Begrenzung der Lärmemissionen auf Autobahnen faktisch ausgeschlossen würden, obwohl es sich nach der Umweltschutz- und der Strassenverkehrsgesetzgebung explizit um eine mögliche Massnahme zur Begrenzung der Strassenlärmemissionen handle und Erleichterungen, noch dazu bei wesentlich geänderten Anlagen, nur in Ausnahmefällen gewährt werden dürften. Dies widerspreche dem Verfassungsauftrag, Menschen gegen übermässigen Lärm zu schützen (Art. 74 Abs. 1 BV).”
Kantonale und kommunale Vorschriften im Bereich der Raumgestaltung bleiben vorbehaltlich des Bundesrechts zulässig, soweit sie (auch) raumplanerische Schutzzwecke verfolgen (etwa Vermeidung von Nutzungskonflikten oder Schutz des Charakters von Wohnzonen). Solche Bestimmungen können zur Folge haben, dass bestimmte Vorhaben oder Nutzungen untersagt oder nicht bewilligt werden, auch wenn die dadurch entstehenden Immissionen die bundesrechtlichen Grenzwerte einhalten. Voraussetzung ist, dass der Regelungszweck raumplanerisch und nicht primär immissionsschutzrechtlich ist.
“Während der Immissionsschutz auf Bundesebene geregelt ist und grundsätzlich kein Spielraum mehr für kantonales Recht besteht (Art. 74 Abs. 1 BV, Art. 65 USG [SR 814.01]), sind Kantone und Gemeinden im Bereich des Raumplanungsrechts zuständig (Art. 75 Abs. 1 BV). Das Raumplanungsrecht dient unter anderem dazu, Nutzungskonflikte vorausschauend zu vermeiden (vgl. insbesondere Art. 3 Abs. 3 lit. a und b RPG [SR 700]). Dies betrifft neben ideellen Immissionen auch solche materieller Natur, insbesondere Lärm. So kann etwa Betrieben die Baubewilligung verweigert werden, weil sie dem Charakter einer Wohnzone widersprechen, auch wenn die von ihnen ausgehenden Immissionen die bundesrechtlichen Grenzwerte einhalten. Entscheidend ist, dass die betreffende kantonale bzw. kommunale Bestimmung nicht nur der Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufe dient, sondern (zumindest auch) raumplanerische Zwecke verfolgt (zum Ganzen: Urteil 1C_555/2018 vom 29. August 2019 E. 4 mit Hinweisen). Das Umweltschutzgesetz bezweckt dagegen insbesondere, Menschen, Tiere und Pflanzen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Entsprechend dieser Zielsetzung beschränkt das Umweltschutzrecht die Planungsfreiheit der Kantone und Gemeinden insoweit, als es verlangt, dass die von ihm für den Lärmschutz getroffenen Anforderungen erfüllt werden.”
Bei der Verfassungsmässigkeitsprüfung ist zu prüfen, ob eine Verordnung sich an das zugrundeliegende Gesetz und die einschlägige Delegationsnorm hält. Der Bundesrat kann nach Art. 38 Abs. 3 USG Prüf‑, Mess‑ und Berechnungsmethoden festlegen; in den zitierten Entscheiden wurde ausgeführt, dass eine solche Methodenvorgabe (z.B. Einführung eines Korrekturfaktors) das Vorsorgeprinzip und Art. 74 BV nicht per se verletzt, sofern sie im Rahmen der gesetzlichen Delegation bleibt.
“Verfassungsmässigkeit überprüfen (konkrete Normenkontrolle). Art. 66 Abs. 3 KV44 verpflichtet alle Justizbehörden – also auch die BVD als verwaltungsinterne Justizbehörde im Sinne von Art. 60 ff. VRPG45 – zur konkreten Kontrolle kantonaler Erlasse. Auch wenn in Art. 66 Abs. 3 KV nicht erwähnt, sind kantonale Behörden, und damit auch die BVD, zur vorfrageweisen Überprüfung von eidgenössischen Erlassen berechtigt.46 Somit ist Anhang 1 Ziffer 63 NISV auf seine Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen. Die NISV ist eine unselbständige Bundesratsverordnung, wodurch sie zwar vorbehaltslos auf Gesetzmässigkeit, jedoch nur eingeschränkt auf Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden kann. Eine allfällige Verfassungswidrigkeit bleibt wegen Art. 190 BV folgenlos, wenn sie durch das Bundesgesetz, auf welches sich die Verordnung stützt, gedeckt ist.47 Die Beschwerdeführenden machen mehrfach geltend, die Einführung eines Korrekturfaktors verstosse gegen das Vorsorgeprinzip. Sinngemäss rügen sie damit eine Verletzung von Art. 11 USG und Art. 74 BV. Zunächst ist daher zu prüfen, ob sich die Verordnung an das Gesetz bzw. an die gesetzliche Delegationsnorm hält. Wie die detaillierten Ausführungen in Erwägung 9 zeigen werden, verstösst die Einführung eines Korrekturfaktors nicht gegen das Vorsorgeprinzip und verletzt demnach weder Art. 11 USG noch Art. 74 BV. Sodann hat der Bundesrat nach Art. 38 Abs. 3 USG zu bestimmen, welche Prüf‑, Mess- und Berechnungsmethoden beim Vollzug des USG anzuwenden sind. Die Einführung des Korrekturfaktors stellt einen weiteren Operator dar, der zur Berechnung der elektrischen Feldstärke an einem OMEN herangezogen wird, und fällt somit unter eine Berechnungsmethode im Sinne von Art. 38 Abs. 3 USG. Damit verstösst Anhang 1 Ziffer 63 NISV nicht gegen Art. 11 USG sowie Art. 74 BV und hält sich auch an die entsprechenden Delegationsnormen des USG. Somit ist Anhang 1 Ziffer 63 NISV sowohl gesetzes- als auch verfassungsmässig.”
“Verfassungsmässigkeit überprüfen (konkrete Normenkontrolle). Art. 66 Abs. 3 KV29 verpflichtet alle Justizbehörden – also auch die BVD als verwaltungsinterne Justizbehörde im Sinne von Art. 60 ff. VRPG30 – zur konkreten Kontrolle kantonaler Erlasse. Auch wenn in Art. 66 Abs. 3 KV nicht erwähnt, sind kantonale Behörden, und damit auch die BVD, zur vorfrageweisen Überprüfung von eidgenössischen Erlassen berechtigt.31 Somit ist Anhang 1 Ziffer 63 NISV auf seine Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen. Die NISV ist eine unselbständige Bundesratsverordnung, wodurch sie zwar vorbehaltslos auf Gesetzmässigkeit, jedoch nur eingeschränkt auf Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden kann. Eine allfällige Verfassungswidrigkeit bleibt wegen Art. 190 BV32 folgenlos, wenn sie durch das Bundesgesetz, auf welches sich die Verordnung stützt, gedeckt ist.33 Die Beschwerdeführenden machen mehrfach geltend, die Einführung eines Korrekturfaktors verstosse gegen das Vorsorgeprinzip. Sinngemäss rügen sie damit eine Verletzung von Art. 11 USG und Art. 74 BV. Zunächst ist daher zu prüfen, ob sich die Verordnung an das Gesetz bzw. an die gesetzliche Delegationsnorm hält. Wie die detaillierten Ausführungen in Erwägung 6 zeigen werden, verstösst die Einführung eines Korrekturfaktors nicht gegen das Vorsorgeprinzip und verletzt demnach weder Art. 11 USG noch Art. 74 BV. Sodann hat der Bundesrat nach Art. 38 Abs. 3 USG zu bestimmen, welche Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden beim Vollzug des USG anzuwenden sind. Die Einführung des Korrekturfaktors stellt einen weiteren Operator dar, der zur Berechnung der elektrischen Feldstärke an einem OMEN herangezogen wird, und fällt somit unter eine Berechnungsmethode im Sinne von Art. 38 Abs. 3 USG. Damit verstösst Anhang 1 Ziffer 63 NISV nicht gegen Art. 11 USG sowie Art. 74 BV und hält sich auch an die entsprechenden Delegationsnormen des USG. Somit ist Anhang 1 Ziffer 63 NISV sowohl gesetzes- als auch verfassungsmässig.”
Das umweltrechtliche Verursacherprinzip von Art. 74 Abs. 2 BV verfolgt eine Kostenanlastungsfunktion. Die Kantone können die praktische Umsetzung etwa durch Abgaben‑ oder Gebührenregelungen (z.B. für Siedlungsabfälle) sicherstellen. Es ist nicht erforderlich, dass jede einzelne Abgabe genau den persönlichen Entsorgungskosten des jeweiligen Verursachers entspricht; verlangt wird, dass die Gesamtheit der Verursacher die Gesamtheit der Kosten trägt.
“Das umweltrechtliche Verursacherprinzip (Art. 74 Abs. 2 BV; Art. 2 USG) will die Kosten einer bestimmten umweltrechtlich gebotenen Massnahme denjenigen auferlegen, welche die Ursache dafür gesetzt haben. Es hat eine Finanzierungs- bzw. Kostenanlastungs- oder -internalisierungsfunktion (BGE 138 II 111 E. 5.3.1 m.w.H.). Wer Verursacher ist, wird in Art. 2 USG nicht definiert. Im Abfallrecht trägt grundsätzlich der Inhaber der Abfälle die Kosten der Entsorgung; ausgenommen sind Abfälle, für die der Bundesrat die Kostentragung anders regelt (Art. 32 Abs. 1 USG). Eine solche andere Kostentragung ist in Art. 32a Abs. 1 USG für Siedlungsabfälle vorgesehen. Demnach müssen die Kantone dafür sorgen, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle durch Abgaben oder Gebühren den Verursachern überbunden werden. Das Verursacherprinzip verlangt im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung nicht, dass die von jedem einzelnen Abfallinhaber geleistete Abgabe ausschliesslich die von ihm persönlich verursachten Entsorgungskosten deckt. Gefordert ist, dass die Gesamtheit der Abfallverursacher die Gesamtheit der Entsorgungskosten tragen soll (BGE 125 I 449 E.”
Der Vollzug des Bundesumweltrechts obliegt nach Art. 74 Abs. 3 BV grundsätzlich den Kantonen; dies ändert nichts am Umstand, dass es sich um Vollzug von Bundesrecht handelt.
“Nach Art. 31 Abs. 2 LSV kann mit Zustimmung der kantonalen Behörde eine Baubewilligung auch dann erteilt werden, wenn die lärmschutzrechtlichen Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden. Dies bedingt aber, dass an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht. Mit den Vorschriften über die Vermeidung und Begrenzung schädlicher oder lästiger Lärmeinwirkungen wird der Schutz der Bevölkerung vor erheblichen Störungen des Wohlbefindens bezweckt (Art. 15 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG; SR 814.01]). Gemäss Art. 74 Abs. 1 BV stützt sich das USG auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, wonach der Mensch und seine natürliche Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen mittels Erlass entsprechender Vorschriften zu schützen sind. Der Vollzug des Bundesumweltrechts obliegt gemäss Art. 74 Abs. 3 BV und Art. 36 USG grundsätzlich den Kantonen. Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass es sich um den Vollzug von Bundesrecht handelt. Die von der kantonalen Vorinstanz erteilte Bewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV stützt sich demnach auf hinreichend detailliertes, direkt anwendbares Bundesrecht. Damit ist die erste Voraussetzung für das Vorliegen einer Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG mit der Erteilung der Bewilligung erfüllt. 4.3.5. Fraglich und vorliegend strittig ist jedoch, ob auch die zweite Voraussetzung des hinreichenden Bezugs zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz gegeben ist. Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik fest, dass der Lärmschutz auch einen engen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz habe. Schutzobjekt sei der Mensch und die natürliche Umwelt, demnach auch die Natur. Obwohl beim Lärmschutz das Wohlbefinden der Menschen im Vordergrund stehe, bezwecke der Lärmschutz auch den Schutz von Tieren und ihren Lebensräumen. Der Argumentation der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden.”
“Nach Art. 31 Abs. 2 LSV kann mit Zustimmung der kantonalen Behörde eine Baubewilligung auch dann erteilt werden, wenn die lärmschutzrechtlichen Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden. Dies bedingt aber, dass an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht. Mit den Vorschriften über die Vermeidung und Begrenzung schädlicher oder lästiger Lärmeinwirkungen wird der Schutz der Bevölkerung vor erheblichen Störungen des Wohlbefindens bezweckt (Art. 15 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG; SR 814.01]). Gemäss Art. 74 Abs. 1 BV stützt sich das USG auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, wonach der Mensch und seine natürliche Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen mittels Erlass entsprechender Vorschriften zu schützen sind. Der Vollzug des Bundesumweltrechts obliegt gemäss Art. 74 Abs. 3 BV und Art. 36 USG grundsätzlich den Kantonen. Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass es sich um den Vollzug von Bundesrecht handelt. Die von der kantonalen Vorinstanz erteilte Bewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV stützt sich demnach auf hinreichend detailliertes, direkt anwendbares Bundesrecht. Damit ist die erste Voraussetzung für das Vorliegen einer Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG mit der Erteilung der Bewilligung erfüllt. 4.3.5. Fraglich und vorliegend strittig ist jedoch, ob auch die zweite Voraussetzung des hinreichenden Bezugs zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz gegeben ist. Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik fest, dass der Lärmschutz auch einen engen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz habe. Schutzobjekt sei der Mensch und die natürliche Umwelt, demnach auch die Natur. Obwohl beim Lärmschutz das Wohlbefinden der Menschen im Vordergrund stehe, bezwecke der Lärmschutz auch den Schutz von Tieren und ihren Lebensräumen. Der Argumentation der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden.”
Im Immissionsschutz steht die wirkungsbezogene Betrachtungsweise im Zentrum. Der Umweltschutz zielt auf die Beschränkung von Einwirkungen von Anlagen auf die Umgebung zum Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie deren Wohlbefinden.
“Entsprechend dem Verfassungsauftrag (Art. 74 Abs. 1 BV) soll das Umweltschutzgesetz den Menschen und seine natürliche Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Ein zentrales Ziel des USG ist es, Menschen, Tiere, Pflanzen und ihre Umwelt vor Einwirkungen (wie beispielsweise Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterung und Strahlung, vgl. Art. 7 USG) zu schützen, die ihrer Gesundheit schaden oder die sie in ihrem Wohlbefinden erheblich stören können (vgl. PIERRE TSCHANNEN, Kommentar zum Umweltschutzgesetz [nachfolgend: Kommentar USG], 2. Aufl., Zürich 2003, N. 18 f. Art. 1). Immissionsschutzrechtlich im Zentrum steht der Schutz vor Auswirkungen von Anlagen auf die Umwelt und die "Umgebung" (vgl. BGE 145 I 156 E. 6.2 zur wirkungsbezogenen Betrachtungsweise; Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 31. Oktober 1979, BBl 1979 III 749, S. 833). Vor dem Hintergrund dieser Zweckbestimmung orientiert sich der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz gemäss USG - anders als das privatrechtliche Nachbarrecht, welches gemäss Art.”
“Entsprechend dem Verfassungsauftrag (Art. 74 Abs. 1 BV) soll das Umweltschutzgesetz den Menschen und seine natürliche Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Ein zentrales Ziel des USG ist es, Menschen, Tiere, Pflanzen und ihre Umwelt vor Einwirkungen (wie beispielsweise Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterung und Strahlung, vgl. Art. 7 USG) zu schützen, die ihrer Gesundheit schaden oder die sie in ihrem Wohlbefinden erheblich stören können (vgl. PIERRE TSCHANNEN, Kommentar zum Umweltschutzgesetz [nachfolgend: Kommentar USG], 2. Aufl., Zürich 2003, N. 18 f. Art. 1). Immissionsschutzrechtlich im Zentrum steht der Schutz vor Auswirkungen von Anlagen auf die Umwelt und die "Umgebung" (vgl. BGE 145 I 156 E. 6.2 zur wirkungsbezogenen Betrachtungsweise; Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 31. Oktober 1979, BBl 1979 III 749, S. 833). Vor dem Hintergrund dieser Zweckbestimmung orientiert sich der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz gemäss USG - anders als das privatrechtliche Nachbarrecht, welches gemäss Art.”
Bei stark lärmbelasteten, dicht besiedelten Strassenabschnitten (sog. Lärm‑Hotspots) kann die Ausschöpfung des gesetzlichen Spielraums, etwa durch strengere Geschwindigkeitslimiten, zulässig sein. Bei der Interessenabwägung sind die grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Anwohnerinnen und Anwohner besonders zu gewichten.
“Diese Regelung bringe zum Ausdruck, dass bis zu einer Geschwindigkeitslimite von 60 km/h die Funktion der Nationalstrassen gewahrt bleibe. Die Situation an der N2 im Kanton Basel-Stadt (Osttangente) sei in Bezug auf die Verkehrsmenge und die Nähe zu einem dicht besiedelten, städtischen Gebiet in der Schweiz ein Sonderfall. Die Ausschöpfung des gesetzlichen Spielraums für Geschwindigkeitslimiten auf Nationalstrassen müsse gerade für eine derartige, hinsichtlich der Lärmbelastung von Anwohnerinnen und Anwohnern als «Hotspot» zu betrachtende Strecke zulässig sein. Darüber hinaus sei in der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass auf der Seite der betroffenen Anwohner grundrechtlich geschützte Rechtspositionen betroffen seien (Art. 10 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 8 EMRK). Die Bedeutung von Grundrechtseinschränkungen gehe über monetarisierbare Positionen, wie zum Beispiel die Gesundheitskosten, hinaus, wobei auch das verfassungsrechtlich verankerte Interesse des Umweltschutzes zu berücksichtigen sei (Art. 74 BV). Bezüglich der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des BGer 1C_27/2022, 1C_33/2022 vom 20. April 2023) hält der Beschwerdeführer fest, die wesentlichen Parameter seien vorliegend sehr ähnlich. So handle es sich auch hier um einen stark befahrenen Abschnitt, die Reisezeitverlängerung betrage nur 63 Sekunden und es könnten mit der Geschwindigkeitsreduktion rund 300 Personen zusätzlich vor einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte bewahrt werden. Das Bundesgericht habe auch festgestellt, dass in der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei, dass mehr Personen von einer Lärmreduktion profitierten, als nur jene, die an einer Lärmbelastung über den Immissionsgrenzwerten litten.”
“Wie in E. 4 skizziert worden ist und worauf die Beschwerdeführerin – unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. dazu BGE 141 II 483 E. 3, 138 II 379 E. 5; Griffel, S. 122) – zu Recht hinweist, kommt den Interessen der Anwohner von Strassenabschnitten, an denen die gesetzlichen Lärmgrenzwerte überschritten sind, ein grosses Gewicht zu. Dies ergibt sich bereits aus Art. 74 BV, wonach der Bund Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen erlässt. Die Verhältnismässigkeit von Verkehrsvorschriften für eine öffentliche Strasse als Betriebseinschränkungen hängt aber von der Funktion dieser Anlage ab (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV). Öffentliche Interessen, wie der Ortsbildschutz oder die Verkehrssicherheit, können auch allfälligen baulichen Lärmsanierungsmassnahmen bei Strassen entgegenstehen (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV). Die Kosten für bauliche Lärmsanierungsmassnahmen bei öffentlichen Strassen dürfen nicht in einem Missverhältnis zum Nutzen stehen (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV; Griffel, S. 89 f.; BGr, 20. Februar 2023, 1C_387/2021, E. 3.2). Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat zusammen mit dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) eine Vollzugshilfe für die Lärmsanierung von Strassen herausgegeben (Schguanin/Ziegler, Leitfaden Strassenlärm, 2006). Die Grundsätze und Bewertungsmethoden der Vollzugshilfe können eine umfassende Prüfung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall, die auch die Berücksichtigung qualitativer Kriterien umfasst, nicht ersetzen (vgl.”
Art. 74 BV begründet den Bundesauftrag zum Schutz vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen; der Bund hat diese Aufgabe im Umweltschutzgesetz (USG) umgesetzt. Das USG sieht Emissionsbegrenzungen vor (Vorsorgeprinzip, Verschärfung bei schädlichen Einwirkungen), und der Bundesrat legt zur Beurteilung der Einwirkungen Immissionsgrenzwerte durch Verordnung fest. Für den Vollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
“Die Bundesverfassung sieht den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen vor (Art. 74 BV). Diese Aufgabe hat der Bund im Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) umgesetzt. Das Umweltschutzgesetz soll (unter anderem) Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen - unter anderem Lärm - schützen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 USG). Lärm wird durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 USG). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art.”
“Die Bundesverfassung sieht den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen vor (Art. 74 BV). Diese Aufgabe hat der Bund im Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) umgesetzt. Das Umweltschutzgesetz soll (unter anderem) Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen - unter anderem Lärm - schützen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 USG). Lärm wird durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 USG). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art.”
Nach dem mit Art. 74 Abs. 2 BV verbundenen Vorsorgeprinzip sind Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
“Die Umweltschutzgesetzgebung soll (unter anderem) Menschen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen. Das Vorsorgeprinzip dient dazu, Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 USG; vgl. auch Art. 74 Abs. 2 BV). Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Beim Lärmschutz kommen der Grundsatz der vorsorglichen Emissionsbegrenzung und die Einhaltung der Belastungsgrenzwerte grundsätzlich kumulativ zur Anwendung. In diesem Sinne legt Art. 13 Abs. 2 LSV für die Sanierung von ortsfesten Anlagen fest, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden dürfen (Bst.”
“Die Umweltschutzgesetzgebung soll (unter anderem) Menschen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen. Das Vorsorgeprinzip dient dazu, Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 USG; vgl. auch Art. 74 Abs. 2 BV). Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Beim Lärmschutz kommen der Grundsatz der vorsorglichen Emissionsbegrenzung und die Einhaltung der Belastungsgrenzwerte grundsätzlich kumulativ zur Anwendung. In diesem Sinne legt Art. 13 Abs. 2 LSV für die Sanierung von ortsfesten Anlagen fest, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden dürfen (Bst.”
Nach ständiger Rechtsprechung begründet eine Eigentumsbeschränkung infolge umweltrechtlicher Vorschriften (Art. 74 BV) nur ausnahmsweise eine entschädigungspflichtige materielle Enteignung: Dies ist der Fall, wenn der Gebrauch der Sache in besonders schwerwiegender Weise untersagt oder eine wesentliche, aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird, oder wenn Einzelne durch das Eingreifen ein im Verhältnis zur Allgemeinheit unzumutbares Sonderopfer treffen. Wohlerworbene Rechte geniessen dabei eine erhöhte Beständigkeit.
“Nach ständiger Rechtsprechung sind namentlich die Anforderungen des Gewässerschutzes (Art. 76 BV), des Umweltschutzes (Art. 74 BV) und der Raumplanung (Art. 75 BV) zu beachten; diese gewichtigen öffentlichen Interessen sind der Gewährleistung des Eigentums grundsätzlich gleichgestellt (grundlegend BGE 105 Ia 330 E. 3c). Dementsprechend qualifiziert das Bundesgericht etwa Nichteinzonungen (BGE 119 Ib 124 E. 2a mit Hinweisen) oder Zweitwohnungsbeschränkungen (BGE 144 II 367 E. 3.2) als in der Regel entschädigungslos zulässige Inhaltsbestimmungen des Grundeigentums. Eine Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichkommt und damit eine Entschädigungspflicht wegen materieller Enteignung auslöst (Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 2 RPG [SR 700]), besteht nur ausnahmsweise (BGE 145 II 140 E. 4.1 mit Hinweisen). Sie liegt vor, wenn der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer der Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche, aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde (sog.”
“Die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) gewährleistet das Eigentum nur in den Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind. Nach ständiger Rechtsprechung sind namentlich die Anforderungen des Gewässerschutzes (Art. 76 BV), des Umweltschutzes (Art. 74 BV) und der Raumplanung (Art. 75 BV) zu beachten; diese gewichtigen öffentlichen Interessen sind der Gewährleistung des Eigentums grundsätzlich gleichgestellt (grundlegend BGE 105 Ia 330 E. 3c). Dementsprechend qualifiziert das BGE 149 I 291 S. 301 Bundesgericht etwa Nichteinzonungen (BGE 119 Ib 124 E. 2a mit Hinweisen) oder Zweitwohnungsbeschränkungen (BGE 144 II 367 E. 3.2) als in der Regel entschädigungslos zulässige Inhaltsbestimmungen des Grundeigentums (BGE 145 II 140 E. 4.1). Eine Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichkommt und damit eine Entschädigungspflicht wegen materieller Enteignung auslöst (Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 2 RPG [SR 700]), liegt nur ausnahmsweise vor, wenn der Eingriff besonders schwer wiegt oder den Einzelnen ein unzumutbares Sonderopfer abverlangt wird (ständige Rechtsprechung seit BGE 91 I 329 E. 3). Einzig die sogenannten "wohlerworbenen Rechte" weisen eine erhöhte Rechtsbeständigkeit auch gegenüber nachträglichen Gesetzesänderungen auf (BGE 145 II 140 E.”
Der verfassungsrechtlich verankerte Umweltschutz (Art. 74 BV) kann Eingriffe in den Inhalt des Grundeigentums rechtfertigen. Solche Inhaltsbeschränkungen sind nach der Rechtsprechung in der Regel entschädigungsfrei zulässig; eine Entschädigungspflicht wegen materieller Enteignung tritt nur ausnahmsweise ein, namentlich bei besonders schwerwiegenden Eingriffen oder wenn dem Betroffenen ein unzumutbares Sonderopfer abverlangt wird.
“Nach ständiger Rechtsprechung sind namentlich die Anforderungen des Gewässerschutzes (Art. 76 BV), des Umweltschutzes (Art. 74 BV) und der Raumplanung (Art. 75 BV) zu beachten; diese gewichtigen öffentlichen Interessen sind der Gewährleistung des Eigentums grundsätzlich gleichgestellt (grundlegend BGE 105 Ia 330 E. 3c). Dementsprechend qualifiziert das Bundesgericht etwa Nichteinzonungen (BGE 119 Ib 124 E. 2a mit Hinweisen) oder Zweitwohnungsbeschränkungen (BGE 144 II 367 E. 3.2) als in der Regel entschädigungslos zulässige Inhaltsbestimmungen des Grundeigentums. Eine Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichkommt und damit eine Entschädigungspflicht wegen materieller Enteignung auslöst (Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 2 RPG [SR 700]), besteht nur ausnahmsweise (BGE 145 II 140 E. 4.1 mit Hinweisen). Sie liegt vor, wenn der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer der Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche, aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde (sog.”
“Die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) gewährleistet das Eigentum nur in den Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind. Nach ständiger Rechtsprechung sind namentlich die Anforderungen des Gewässerschutzes (Art. 76 BV), des Umweltschutzes (Art. 74 BV) und der Raumplanung (Art. 75 BV) zu beachten; diese gewichtigen öffentlichen Interessen sind der Gewährleistung des Eigentums grundsätzlich gleichgestellt (grundlegend BGE 105 Ia 330 E. 3c). Dementsprechend qualifiziert das BGE 149 I 291 S. 301 Bundesgericht etwa Nichteinzonungen (BGE 119 Ib 124 E. 2a mit Hinweisen) oder Zweitwohnungsbeschränkungen (BGE 144 II 367 E. 3.2) als in der Regel entschädigungslos zulässige Inhaltsbestimmungen des Grundeigentums (BGE 145 II 140 E. 4.1). Eine Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichkommt und damit eine Entschädigungspflicht wegen materieller Enteignung auslöst (Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 2 RPG [SR 700]), liegt nur ausnahmsweise vor, wenn der Eingriff besonders schwer wiegt oder den Einzelnen ein unzumutbares Sonderopfer abverlangt wird (ständige Rechtsprechung seit BGE 91 I 329 E. 3). Einzig die sogenannten "wohlerworbenen Rechte" weisen eine erhöhte Rechtsbeständigkeit auch gegenüber nachträglichen Gesetzesänderungen auf (BGE 145 II 140 E.”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich jedes öffentliche Interesse geeignet, einen Eingriff in das Eigentum zu rechtfertigen, sofern das angestrebte Ziel nicht rein fiskalischer Art ist oder gegen anderweitige Verfassungsnormen verstösst (BGE 111 Ia 93 E. 2b; BGE 102 Ia 114 E. 3; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 67 zu Art. 26 BV). Als wichtige öffentliche Interessen, die Eingriffe in die Eigentumsgarantie zu legitimieren vermögen, gelten unter anderem die in der Bundesverfassung verankerten Anliegen. Dazu zählen namentlich der Umweltschutz (Art. 74 BV; vgl. etwa BGE 145 II 140 E. 4.1; BGE 117 Ib 243 E. 3a; BGE 105 Ia 330 E. 3c) sowie der Verfassungsauftrag zu einer umweltverträglichen Energieversorgung und zu einem sparsamen und rationellen Energieverbrauch (Art. 89 Abs. 1 BV). Es ist in diesem Zusammenhang in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, die zur Erfüllung der massgeblichen öffentlichen Interessen notwendigen Regelungen in einer wertenden Abwägung mit den Interessen der Eigentumsgarantie zu treffen (BGE 117 Ib 243 E. 3a; BGE 105 Ia 330 E. 3c; WALDMANN, a.a.O., N. 56 zu Art. 26 BV).”
In der zitierten Rechtsprechung wurde festgestellt, dass im konkreten Verfahren kein Verstoss gegen das Verursacherprinzip erkennbar war und gleichzeitig offen gelassen, ob dem Verursacherprinzip überhaupt ein selbständiger, in einem Verfahren direkt durchsetzbarer Charakter zukommt. Eine Verletzung dieses Prinzips kann demnach allenfalls vorfrageweise geprüft werden; aus der Quelle ergibt sich jedoch kein klarer Anspruch, dass das Verursacherprinzip als eigenständiger klagbarer Grundsatz durchsetzbar sei.
“vierter Abschnitt hiervor Gesagte verwiesen werden. Auch damit sind die Antragsteller nicht zu hören. Die in § 3 Abs. 1 PhV vorgenommene Generalisierung ist vertretbar, zumal über die Hälfte der landwirtschaftlichen Flächen im Einzugsgebiet als beitragend qualifiziert werden kann, sich die sehr stark versorgten Flächen über das gesamte Einzugsgebiet verteilen und P-Daten nicht für das gesamte Gebiet vorhanden sind. Es ist daher kein praktikables bzw. nicht mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbundenes "flächenmässig milderes" Mittel ersichtlich. Auch ein Verstoss gegen das Verursacherprinzip nach Art. 74 Abs. 2 BV ist nicht auszumachen, sofern diesem denn überhaupt ein selbständiger Charakter beizumessen wäre, sodass es im vorliegenden Verfahren angerufen werden könnte. Bezüglich der auch unter dem Aspekt Willkürverbot vorgebrachten Kritik an § 3 Abs. 1 letzter Satz PhV kann sodann auf das unter Erwägung E. 6.2.3.2 vierter Abschnitt hiervor Gesagte verwiesen werden. Von einer sinn- und zweckwidrigen Regelung ist nicht auszugehen. Die Antragsteller sehen sodann auch in § 3 Abs. 4 und 5 PhV einen Verstoss gegen das Willkürverbot. Ihre diesbezüglichen Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Es wird nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb Hofdünger im Gebiet der Mittellandseen nicht bezogen oder aufgrund der geologischen Verhältnisse nicht ausgetragen werden könnte. Auch die in Abs. 5 vorgesehene Ausnahme für spezialisierte Betriebe mit einem hohen Anteil Ackerfläche erscheint sachlich begründet. Die Antragsteller legen nicht substantiiert dar, inwiefern sich diese als willkürlich erweisen sollte.”
Bei Gesamtliquidation ist konkret zu prüfen, ob der Streit die Erstellung des Verteilungsplans (Art. 53d Abs. 6 BVG / Art. 74 BVG) oder den Vollzug bzw. die konkrete Umsetzung des Verteilungsplans (Art. 73 BVG) betrifft; der Streitgegenstand bestimmt den zuständigen Rechtsweg und die Zuständigkeit (Bund für Erstellung, Kanton für Vollzug).
“Der massgebende Rechtsweg im Falle der (Teil-) Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung ergibt sich daraus, ob die (generelle) Erstellung des Verteilungsplans oder dessen (individuell-konkreter) Vollzug zur Diskussion steht. Im ersten Fall ist das Verwaltungsverfahren zu beschreiten, wofür die Aufsichtsbehörde und bei allfälliger Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 74 BVG) zuständig ist; im zweiten Fall steht die Klage an das kantonale Berufsvorsorgegericht gemäss Art. 73 BVG offen (BGE 141 V 605 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Entscheidend ist somit - auch im Zusammenhang mit Streitigkeiten um Deckungskapital für Rentner resp. Rentenansprüche (SVR 2007 BVG Nr. 27 S. 95, B 114/05 vom 14. November 2006 E. 7.2) - eine Zweiteilung im Sinne von Gestaltung und Umsetzung, die dem Bundesgericht als Abgrenzungskriterium für den Rechtsweg dient.”
“Massgebend für den Rechtsweg im Falle einer (Gesamt-)Liquidation ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, ob die (generelle) Erstellung des Verteilungsplans (Art. 53d Abs. 6 resp. Art. 74 BVG) oder dessen (individuell-konkreter) Vollzug (Art. 73 BVG) zur Diskussion steht (BGE 141 V 605 E. 3.2.1 ff.; Urteile des BGer 9C_244/2021 vom 9. November 2023 E. 3.2 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Vorliegend hat demnach nicht die Aufsichtsbehörde im Rahmen von Art. 53d Abs. 6 BVG, sondern das kantonale Berufsvorsorgegericht (Art. 73 BVG) den konkreten Vollzug des Verteilungsplans zu beurteilen (Urteil des BGer 9C_438/2016 vom 15. November 2016), worauf auch die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zu Recht hinweisen. Die individuell-konkrete Zuteilung von freien Mitteln an die Beschwerdeführerin war denn auch richtigerweise nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. Juni”
“Massgebend für den Rechtsweg im Falle einer (Gesamt-)Liquidation ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, ob die (generelle) Erstellung des Verteilungsplans (Art. 53d Abs. 6 resp. Art. 74 BVG) oder dessen (individuell-konkreter) Vollzug (Art. 73 BVG) zur Diskussion steht (BGE 141 V 605 E. 3.2.1 ff.; Urteile des BGer 9C_244/2021 vom 9. November 2023 E. 3.2 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Vorliegend hat demnach nicht die Aufsichtsbehörde im Rahmen von Art. 53d Abs. 6 BVG, sondern das kantonale Berufsvorsorgegericht (Art. 73 BVG) den konkreten Vollzug des Verteilungsplans zu beurteilen (Urteil des BGer 9C_438/2016 vom 15. November 2016), worauf auch die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zu Recht hinweisen. Die individuell-konkrete Zuteilung von freien Mitteln an den Beschwerdeführer war denn auch richtigerweise nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. Juni”
“Streitig und zu prüfen ist vorab die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der mit Eingabe vom 4. Mai 2023 erhobenen Klage, mit der auf dem Differenzbetrag des Rentendeckungskapitals von Fr. 1'461'000.-- ein Verzugszins von 5 % ab dem 1. Januar 2020 beantragt wird. Bei der Beklagten handelt es sich unbestrittenermassen um eine als Stiftung gemäss Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) organisierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 BVG (vgl. Art. 1 des Versicherungsreglements der Beklagten, Fassung von 2018 [AB 1]; vgl. auch <www.zefix.ch>) mit der Folge, dass sich die Beurteilung der vorliegend strittigen Zuständigkeitsfrage nach Art. 73 und Art. 74 BVG richtet.”
Die Verfügungen der Aufsichtsbehörde sind anfechtbar auch wenn sie provisorische/interimsweise aufsichtsrechtliche Maßnahmen anordnen (einschliesslich nach Art. 62a BVG); die Rechtsprechung bestätigt die Möglichkeit provisorischer Massnahmen vor definitiven Entscheiden.
“Erscheint ein Eingreifen der Aufsichtsbehörden aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse bei der Stiftung zwar als notwendig, ist die Anordnung einer definitiven Massnahme jedoch zunächst nicht möglich, sind die Aufsichtsbehörden berechtigt und verpflichtet, angemessene provisorische (vorsorgliche) Massnahmen zu treffen (Urteil des BGer 5A_401/2010 vom 11. August 2010 E. 3.5). Wo erst vorsorgliche Massnahmen angezeigt sind, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass noch keine definitiven ergriffen werden (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. Riemer, a.a.O., N. 106 zu Art. 84 ZGB; vgl. auch Urteil des BVGer B-4483/2017, B-3464/2018, B-4118/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 8.1.3 und E. 10.1.3). Die Aufsichtsbehörde hat die Möglichkeit, die Stiftungsorgane anzuweisen, einstweilen etwas zu tun oder zu unterlassen, so etwa ein provisorisches Verbot der Ausrichtung von Stiftungsleistungen an Destinatärinnen und Destinatäre (vgl. Riemer a.a.O., N. 107 zu Art. 84 ZGB). Ausserdem hat die Aufsichtsbehörde das Recht, Entscheidungen der Stiftung bzw. deren Vollzug einstweilen zu suspendieren (Riemer, a.a.O., N. 108 zu Art. 84 ZGB). Eine aufsichtsrechtliche Massnahme gestützt auf Art. 62a Abs. 2 BVG ist als Verfügung zu erlassen und kann grundsätzlich gemäss Art. 74 Abs. 1 BVG angefochten werden (vgl. Franziska Grob, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N 4 zu Art. 62a BVG; Gächter/Meier, Dirigent ohne Taktstock - und eine neue Tonart, in: Festschrift für Ueli Kieser, 2020, S. 141 ff., 145 Rz. 9 mit Hinweis auf Caminada, a.a.O., S. 93). In Nachführung der betreffenden bundesrechtlichen Bestimmungen sieht das Konkordat in Abs. 1 von Art. 3, «Aufgaben», vor, dass die Anstalt die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die der beruflichen Vorsorge dienenden Einrichtungen mit Sitz auf dem Gebiet von einem der Partnerkantone übernimmt. Das Reglement über die BVG- und Stiftungsaufsicht (RBVGS) konkretisiert in Art. 10, die Aufsichtsbehörde wache darüber, dass die Stiftungen gemäss dem Gesetz und den Statuten verwaltet werden, um ihren Zweck zu erreichen. Dazu unternehme sie alle zweckdienlichen Massnahmen von Amtes wegen oder auf Gesuch hin. Diese Massnahmen beinhalteten insbesondere die Intervention in Form von unter anderem Weisungen an das oberste Organ (Ziffer 4 von Art.”
Art. 74 Abs. 2 BV verankert das Verursacherprinzip. Bei der Bemessung und Festsetzung von Anschlussgebühren (z. B. Frischwasser, Abwasser) sind die Verursachungskosten kostendeckend zu berücksichtigen und den Verursachern zuzurechnen.
“In materieller Hinsicht gilt es zunächst darüber zu befinden, ob die Einteilung des Bauprojekts (Neubau/Umbau Wohn- und Pflegeheim) in die Objektklasse 3 in Bezug auf die Festsetzung der Anschlussgebühren (Frischwasser und Abwasser) in Übereinstimmung mit den bestehenden Vorgaben auf Bundesstufe, Kantonsstufe und Gemeindeebene erfolgt ist. Es handelt sich dabei namentlich um die Art. 60a GSchG und Art. 74 Abs. 2 BV (Verankerung des Verurscherprinzips), Art. 62 Abs. 1 KRG und Art. 64 Abs. 2 KRG (Kostendeckung durch Gebühren für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen) sowie auf kommunaler Ebene Art. 22 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1-4 und Art. 30 des Wasserversorgungsgesetzes (WvG) bzw. Art. 24 Abs. 1, Art. 27 und Art. 33 des Abwasserentsorgungsgesetzes (AeG), letztmals geändert beide am 13. Februar 2022 und in Kraft gesetzt am 1. Juli”
“In materieller Hinsicht gilt es zunächst darüber zu befinden, ob die Einteilung des Bauprojekts (Neubau/Umbau Wohn- und Pflegeheim) in die Objektklasse 3 in Bezug auf die Festsetzung der Anschlussgebühren (Frischwasser und Abwasser) in Übereinstimmung mit den bestehenden Vorgaben auf Bundesstufe, Kantonsstufe und Gemeindeebene erfolgt ist. Es handelt sich dabei namentlich um die Art. 60a GSchG und Art. 74 Abs. 2 BV (Verankerung des Verurscherprinzips), Art. 62 Abs. 1 KRG und Art. 64 Abs. 2 KRG (Kostendeckung durch Gebühren für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen) sowie auf kommunaler Ebene Art. 22 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1-4 und Art. 30 des Wasserversorgungsgesetzes (WvG) bzw. Art. 24 Abs. 1, Art. 27 und Art. 33 des Abwasserentsorgungsgesetzes (AeG), letztmals geändert beide am 13. Februar 2022 und in Kraft gesetzt am 1. Juli”
Generaliserende Regelungen, die Flächen oder Gruppen zusammenfassen, können zulässig sein, wenn eine Einzelfallprüfung nicht praktikabel oder mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbunden wäre. Das Kantonsgericht hat im konkreten Verfahren die Generalisierung als vertretbar erachtet und keinen Verstoss gegen das Verursacherprinzip nach Art. 74 Abs. 2 BV festgestellt. Es hat zugleich angemerkt, dass offenbleiben kann, ob Art. 74 Abs. 2 BV einen eigenständigen rechtlichen Prüfungsanspruch begründet.
“vierter Abschnitt hiervor Gesagte verwiesen werden. Auch damit sind die Antragsteller nicht zu hören. Die in § 3 Abs. 1 PhV vorgenommene Generalisierung ist vertretbar, zumal über die Hälfte der landwirtschaftlichen Flächen im Einzugsgebiet als beitragend qualifiziert werden kann, sich die sehr stark versorgten Flächen über das gesamte Einzugsgebiet verteilen und P-Daten nicht für das gesamte Gebiet vorhanden sind. Es ist daher kein praktikables bzw. nicht mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbundenes "flächenmässig milderes" Mittel ersichtlich. Auch ein Verstoss gegen das Verursacherprinzip nach Art. 74 Abs. 2 BV ist nicht auszumachen, sofern diesem denn überhaupt ein selbständiger Charakter beizumessen wäre, sodass es im vorliegenden Verfahren angerufen werden könnte. Bezüglich der auch unter dem Aspekt Willkürverbot vorgebrachten Kritik an § 3 Abs. 1 letzter Satz PhV kann sodann auf das unter Erwägung E. 6.2.3.2 vierter Abschnitt hiervor Gesagte verwiesen werden. Von einer sinn- und zweckwidrigen Regelung ist nicht auszugehen. Die Antragsteller sehen sodann auch in § 3 Abs. 4 und 5 PhV einen Verstoss gegen das Willkürverbot. Ihre diesbezüglichen Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Es wird nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb Hofdünger im Gebiet der Mittellandseen nicht bezogen oder aufgrund der geologischen Verhältnisse nicht ausgetragen werden könnte. Auch die in Abs. 5 vorgesehene Ausnahme für spezialisierte Betriebe mit einem hohen Anteil Ackerfläche erscheint sachlich begründet. Die Antragsteller legen nicht substantiiert dar, inwiefern sich diese als willkürlich erweisen sollte.”
“vierter Abschnitt hiervor Gesagte verwiesen werden. Auch damit sind die Antragsteller nicht zu hören. Die in § 3 Abs. 1 PhV vorgenommene Generalisierung ist vertretbar, zumal über die Hälfte der landwirtschaftlichen Flächen im Einzugsgebiet als beitragend qualifiziert werden kann, sich die sehr stark versorgten Flächen über das gesamte Einzugsgebiet verteilen und P-Daten nicht für das gesamte Gebiet vorhanden sind. Es ist daher kein praktikables bzw. nicht mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbundenes "flächenmässig milderes" Mittel ersichtlich. Auch ein Verstoss gegen das Verursacherprinzip nach Art. 74 Abs. 2 BV ist nicht auszumachen, sofern diesem denn überhaupt ein selbständiger Charakter beizumessen wäre, sodass es im vorliegenden Verfahren angerufen werden könnte. Bezüglich der auch unter dem Aspekt Willkürverbot vorgebrachten Kritik an § 3 Abs. 1 letzter Satz PhV kann sodann auf das unter Erwägung E. 6.2.3.2 vierter Abschnitt hiervor Gesagte verwiesen werden. Von einer sinn- und zweckwidrigen Regelung ist nicht auszugehen. Die Antragsteller sehen sodann auch in § 3 Abs. 4 und 5 PhV einen Verstoss gegen das Willkürverbot. Ihre diesbezüglichen Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Es wird nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb Hofdünger im Gebiet der Mittellandseen nicht bezogen oder aufgrund der geologischen Verhältnisse nicht ausgetragen werden könnte. Auch die in Abs. 5 vorgesehene Ausnahme für spezialisierte Betriebe mit einem hohen Anteil Ackerfläche erscheint sachlich begründet. Die Antragsteller legen nicht substantiiert dar, inwiefern sich diese als willkürlich erweisen sollte.”
Das umweltrechtliche Verursacherprinzip verfolgt eine Finanzierungs- bzw. Kostenanlastungsfunktion: Die Kosten einer erforderlichen umweltrechtlichen Massnahme sollen den Verursachern auferlegt werden. Bundesrechtliche Sonderregelungen können die konkrete Verteilung der Kosten modifizieren (z. B. Art. 32a USG für Siedlungsabfälle). In diesem Zusammenhang verlangt das Prinzip nicht, dass jede einzelne Verursacherin bzw. jeder einzelne Verursacher zwingend genau ihre bzw. seine persönlichen Entsorgungskosten trägt; gefordert ist, dass die Gesamtheit der Verursacher die Gesamtheit der Entsorgungskosten trägt.
“Das umweltrechtliche Verursacherprinzip (Art. 74 Abs. 2 BV; Art. 2 USG) will die Kosten einer bestimmten umweltrechtlich gebotenen Massnahme denjenigen auferlegen, welche die Ursache dafür gesetzt haben. Es hat eine Finanzierungs- bzw. Kostenanlastungs- oder -internalisierungsfunktion (BGE 138 II 111 E. 5.3.1 m.w.H.). Wer Verursacher ist, wird in Art. 2 USG nicht definiert. Im Abfallrecht trägt grundsätzlich der Inhaber der Abfälle die Kosten der Entsorgung; ausgenommen sind Abfälle, für die der Bundesrat die Kostentragung anders regelt (Art. 32 Abs. 1 USG). Eine solche andere Kostentragung ist in Art. 32a Abs. 1 USG für Siedlungsabfälle vorgesehen. Demnach müssen die Kantone dafür sorgen, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle durch Abgaben oder Gebühren den Verursachern überbunden werden. Das Verursacherprinzip verlangt im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung nicht, dass die von jedem einzelnen Abfallinhaber geleistete Abgabe ausschliesslich die von ihm persönlich verursachten Entsorgungskosten deckt. Gefordert ist, dass die Gesamtheit der Abfallverursacher die Gesamtheit der Entsorgungskosten tragen soll (BGE 125 I 449 E.”
Kommt eine Sanierung einer Anlage einem Neu‑ oder Wiederaufbau nahe oder führt sie zu einer erheblichen Verlängerung der Lebensdauer, kann der aus Art. 74 BV fliessende Schutzauftrag verlangen, die Anwohnerinnen und Anwohner durch ergänzende Immissions‑ bzw. Schallschutzmassnahmen vor übermässigen Einwirkungen zu schützen.
“Unstreitig führt die Sanierung der Nationalstrasse zu einer Verminderung der Lärmbelastung; es ist auch weder eine Erhöhung ihrer Kapazität noch eine Änderung des Betriebs zu erwarten. Die von der Beschwerdeführerin und vom BAFU zitierte Rechtsprechung, wonach eine Sanierung u.U. als wesentliche Änderung zu qualifizieren ist, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs der baulichen Massnahmen, der Kosten und der erheblichen Verlängerung der Lebensdauer der Gesamtanlage einem Neu- oder Wiederaufbau nahekommt (BGE 141 II 483 E. 4), erging in einem anderen Zusammenhang, nämlich zu Art. 8 Abs. 3 LSV. Sie beruht auf der Überlegung, dass es dem Schutzauftrag von Art. 74 BV widersprechen würde, eine bestehende Anlage zu erneuern und ihre Lebensdauer um Jahrzehnte zu verlängern, ohne die Anwohnerinnen und Anwohner wenigstens durch Schallschutzmassnahmen vor übermässigen Immissionen zu schützen (BGE 141 II 483 E. 4.6). Bei Art. 2 Abs. 1 UVPV geht es dagegen nicht um das (materielle) Schutzniveau, sondern um den Bedarf für eine frühzeitige und gesamthafte Abklärung der Umweltauswirkungen der geänderten Gesamtanlage in einem formalisierten Verfahren (UVP). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre nur der Fall, wenn die Änderung zu einer ins Gewicht fallenden Veränderung der Umweltbelastung führt, d.h. die Änderung zu einer wesentlichen Erhöhung oder anderen Verteilung der bestehenden Umweltbelastungen oder zum Auftreten neuer erheblicher Umweltbelastungen führen kann (ALAIN GRIFFEL, Umweltrecht in a nutshell, 3. Aufl., 2023, S. 56; KELLER, a.a.O., S. 15 in fine; HERIBERT RAUSCH, Einführung in das Recht der UVP, URP 2004, S. 372; RAUSCH/KELLER, in: Kommentar USG [2001], Art.”
“Unstreitig führt die Sanierung der Nationalstrasse zu einer Verminderung der Lärmbelastung; es ist auch weder eine Erhöhung ihrer Kapazität noch eine Änderung des Betriebs zu erwarten. Die von der Beschwerdeführerin und vom BAFU zitierte Rechtsprechung, wonach eine Sanierung u.U. als wesentliche Änderung zu qualifizieren ist, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs der baulichen Massnahmen, der Kosten und der erheblichen Verlängerung der Lebensdauer der Gesamtanlage einem Neu- oder Wiederaufbau nahekommt (BGE 141 II 483 E. 4), erging in einem anderen Zusammenhang, nämlich zu Art. 8 Abs. 3 LSV. Sie beruht auf der Überlegung, dass es dem Schutzauftrag von Art. 74 BV widersprechen würde, eine bestehende Anlage zu erneuern und ihre Lebensdauer um Jahrzehnte zu verlängern, ohne die Anwohnerinnen und Anwohner wenigstens durch Schallschutzmassnahmen vor übermässigen Immissionen zu schützen (BGE 141 II 483 E. 4.6). Bei Art. 2 Abs. 1 UVPV geht es dagegen nicht um das (materielle) Schutzniveau, sondern um den Bedarf für eine frühzeitige und gesamthafte Abklärung der Umweltauswirkungen der geänderten Gesamtanlage in einem formalisierten Verfahren (UVP). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre nur der Fall, wenn die Änderung zu einer ins Gewicht fallenden Veränderung der Umweltbelastung führt, d.h. die Änderung zu einer wesentlichen Erhöhung oder anderen Verteilung der bestehenden Umweltbelastungen oder zum Auftreten neuer erheblicher Umweltbelastungen führen kann (ALAIN GRIFFEL, Umweltrecht in a nutshell, 3. Aufl., 2023, S. 56; KELLER, a.a.O., S. 15 in fine; HERIBERT RAUSCH, Einführung in das Recht der UVP, URP 2004, S. 372; RAUSCH/KELLER, in: Kommentar USG [2001], Art.”
Bei Verteilungsplänen (insbesondere im Zusammenhang mit Liquidation oder Teil‑Liquidation) ist grundsätzlich das Verwaltungsverfahren beim Bund und damit das Bundesverwaltungsgericht zuständig; dabei ist zu unterscheiden zwischen der Gestaltung/Erstellung des Verteilungsplans (Bund) und dessen Umsetzung/Vollzug (Kanton).
“Der massgebende Rechtsweg im Falle der (Teil-) Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung ergibt sich daraus, ob die (generelle) Erstellung des Verteilungsplans oder dessen (individuell-konkreter) Vollzug zur Diskussion steht. Im ersten Fall ist das Verwaltungsverfahren zu beschreiten, wofür die Aufsichtsbehörde und bei allfälliger Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 74 BVG) zuständig ist; im zweiten Fall steht die Klage an das kantonale Berufsvorsorgegericht gemäss Art. 73 BVG offen (BGE 141 V 605 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Entscheidend ist somit - auch im Zusammenhang mit Streitigkeiten um Deckungskapital für Rentner resp. Rentenansprüche (SVR 2007 BVG Nr. 27 S. 95, B 114/05 vom 14. November 2006 E. 7.2) - eine Zweiteilung im Sinne von Gestaltung und Umsetzung, die dem Bundesgericht als Abgrenzungskriterium für den Rechtsweg dient.”
“Massgebend für den Rechtsweg im Falle einer (Gesamt-)Liquidation ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, ob die (generelle) Erstellung des Verteilungsplans (Art. 53d Abs. 6 resp. Art. 74 BVG) oder dessen (individuell-konkreter) Vollzug (Art. 73 BVG) zur Diskussion steht (BGE 141 V 605 E. 3.2.1 ff.; Urteile des BGer 9C_244/2021 vom 9. November 2023 E. 3.2 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Vorliegend hat demnach nicht die Aufsichtsbehörde im Rahmen von Art. 53d Abs. 6 BVG, sondern das kantonale Berufsvorsorgegericht (Art. 73 BVG) den konkreten Vollzug des Verteilungsplans zu beurteilen (Urteil des BGer 9C_438/2016 vom 15. November 2016), worauf auch die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zu Recht hinweisen. Die individuell-konkrete Zuteilung von freien Mitteln an die Beschwerdeführerin war denn auch richtigerweise nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. Juni”
“Massgebend für den Rechtsweg im Falle einer (Gesamt-)Liquidation ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, ob die (generelle) Erstellung des Verteilungsplans (Art. 53d Abs. 6 resp. Art. 74 BVG) oder dessen (individuell-konkreter) Vollzug (Art. 73 BVG) zur Diskussion steht (BGE 141 V 605 E. 3.2.1 ff.; Urteile des BGer 9C_244/2021 vom 9. November 2023 E. 3.2 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Vorliegend hat demnach nicht die Aufsichtsbehörde im Rahmen von Art. 53d Abs. 6 BVG, sondern das kantonale Berufsvorsorgegericht (Art. 73 BVG) den konkreten Vollzug des Verteilungsplans zu beurteilen (Urteil des BGer 9C_438/2016 vom 15. November 2016), worauf auch die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zu Recht hinweisen. Die individuell-konkrete Zuteilung von freien Mitteln an den Beschwerdeführer war denn auch richtigerweise nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. Juni”
“Der Gesetzgeber unterscheidet in der beruflichen Vorsorge die Rechtswege gemäss dem Klageverfahren nach Art. 73 BVG und dem Aufsichtsbeschwerdeverfahren nach Art. 74 BVG. Nach Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Demgegenüber bezeichnet gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG jeder Kanton eine Behörde, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt. Die Aufsichtsbehörde – vorliegend die BBSA – wacht nach Art. 62 Abs. 1 BVG darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird. Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 74 Abs. 1 BVG).”
“Streitig und zu prüfen ist vorab die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der mit Eingabe vom 4. Mai 2023 erhobenen Klage, mit der auf dem Differenzbetrag des Rentendeckungskapitals von Fr. 1'461'000.-- ein Verzugszins von 5 % ab dem 1. Januar 2020 beantragt wird. Bei der Beklagten handelt es sich unbestrittenermassen um eine als Stiftung gemäss Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) organisierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 BVG (vgl. Art. 1 des Versicherungsreglements der Beklagten, Fassung von 2018 [AB 1]; vgl. auch <www.zefix.ch>) mit der Folge, dass sich die Beurteilung der vorliegend strittigen Zuständigkeitsfrage nach Art. 73 und Art. 74 BVG richtet.”
Bei Abwägungen sind Umweltschutzinteressen (Art. 74 BV) als nichtpolizeiliche öffentliche Interessen neben polizeilichen Interessen zu berücksichtigen.
“Abs. 2 BZO mit der Vorinstanz nicht als plansichernde Massnahme bzw. als planungsrechtliche Bausperre zu beurteilen. Eine Beschränkung der in Frage kommenden öffentlichen Interessen, wie sie die Beschwerdeführerin im Ergebnis geltend macht, besteht daher nicht. Vielmehr kommen sämtliche öffentlichen Interessen im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV in Betracht, mithin neben polizeilichen auch nichtpolizeiliche Interessen wie etwa solche des Umweltschutzes (Art. 74 BV) oder der Raumplanung (Art. 75 BV; vgl. RAINER J. SCHWEIZER, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 32 zu Art. 36 BV). Auf das betreffende Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt, soweit diese ihren Ausführungen zum Vorliegen eines öffentlichen Interesses sonst ihre Qualifikation von Art.”
Sind die Tarife gesetzlich genau festgelegt, verbleibt für die Exekutivbehörden kein eigener Ermessensspielraum, um aus Opportunitätsgründen davon abzuweichen. Eine solche Abweichung würde das Prinzip der Gleichbehandlung der Rechtsunterworfenen beeinträchtigen.
“% anzuwenden und gerechtfertigt ist. Diese Betrachtungweise und Würdigung entspricht sowohl dem bundesrechtlichen Verursacherprinzip (Art. 60a GSchG und Art. 74 BV), dem kantonalen Kostendeckungsprinzip (Aequivalenz- und Verursacherprinzip) durch Gebühren für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen gemäss Art. 62 i.V.m. Art. 64 KRG als insbesondere auch den hier zur Anwendung gelangenden kommunalen Vorschriften im WvG und AeG samt separater Anhänge. Anhand der gesetzlich genau festgelegten Tarife bestand für die Exekutivbehörden (Gemeindevorstand/Geschäftsleitung) kein eigener Ermessensspielraum mehr, um abweichend davon (aus Opportunitätgründen) eine andere Kategorie (niedrigere Objektklasse 2) zu wählen oder damit eine unzulässige Ausnahme vom Prinzip der Gleichbehandlung aller rechtsunterworfenen Baubewilligungsempfänger auf dem Sektor 'Frischwasserversorgung und Abwasserentsorgung' zu statuieren (vgl. Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 22. November 2021 Entscheide SGSTA.2021.28, BST.2021.24 / BST”
“% anzuwenden und gerechtfertigt ist. Diese Betrachtungweise und Würdigung entspricht sowohl dem bundesrechtlichen Verursacherprinzip (Art. 60a GSchG und Art. 74 BV), dem kantonalen Kostendeckungsprinzip (Aequivalenz- und Verursacherprinzip) durch Gebühren für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen gemäss Art. 62 i.V.m. Art. 64 KRG als insbesondere auch den hier zur Anwendung gelangenden kommunalen Vorschriften im WvG und AeG samt separater Anhänge. Anhand der gesetzlich genau festgelegten Tarife bestand für die Exekutivbehörden (Gemeindevorstand/Geschäftsleitung) kein eigener Ermessensspielraum mehr, um abweichend davon (aus Opportunitätgründen) eine andere Kategorie (niedrigere Objektklasse 2) zu wählen oder damit eine unzulässige Ausnahme vom Prinzip der Gleichbehandlung aller rechtsunterworfenen Baubewilligungsempfänger auf dem Sektor 'Frischwasserversorgung und Abwasserentsorgung' zu statuieren (vgl. Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 22. November 2021 Entscheide SGSTA.2021.28, BST.2021.24 / BST”
Kantonale Behörden sind im Rahmen des kantonalen Vollzugs zur vorfrageweisen Überprüfung eidgenössischer Erlasse befugt. Unselbständige Bundesratsverordnungen können vorbehaltslos hinsichtlich ihrer Gesetzmässigkeit geprüft werden; eine Überprüfung auf Verfassungsmässigkeit ist nur eingeschränkt möglich. Eine allfällige Verfassungswidrigkeit einer Verordnung bleibt nach Art. 190 BV folgenlos, soweit sie durch das einschlägige Bundesgesetz gedeckt ist. (Geltungsbezug: Aussagen in den Quellen wurden vorgebracht im Zusammenhang mit Rügen gestützt auf Art. 74 BV.)
“3 KV nicht erwähnt, sind kantonale Behörden, und damit auch die BVD, zur vorfrageweisen Überprüfung von eidgenössischen Erlassen berechtigt.46 Somit ist Anhang 1 Ziffer 63 NISV auf seine Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen. Die NISV ist eine unselbständige Bundesratsverordnung, wodurch sie zwar vorbehaltslos auf Gesetzmässigkeit, jedoch nur eingeschränkt auf Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden kann. Eine allfällige Verfassungswidrigkeit bleibt wegen Art. 190 BV folgenlos, wenn sie durch das Bundesgesetz, auf welches sich die Verordnung stützt, gedeckt ist.47 Die Beschwerdeführenden machen mehrfach geltend, die Einführung eines Korrekturfaktors verstosse gegen das Vorsorgeprinzip. Sinngemäss rügen sie damit eine Verletzung von Art. 11 USG und Art. 74 BV. Zunächst ist daher zu prüfen, ob sich die Verordnung an das Gesetz bzw. an die gesetzliche Delegationsnorm hält. Wie die detaillierten Ausführungen in Erwägung 9 zeigen werden, verstösst die Einführung eines Korrekturfaktors nicht gegen das Vorsorgeprinzip und verletzt demnach weder Art. 11 USG noch Art. 74 BV. Sodann hat der Bundesrat nach Art. 38 Abs. 3 USG zu bestimmen, welche Prüf‑, Mess- und Berechnungsmethoden beim Vollzug des USG anzuwenden sind. Die Einführung des Korrekturfaktors stellt einen weiteren Operator dar, der zur Berechnung der elektrischen Feldstärke an einem OMEN herangezogen wird, und fällt somit unter eine Berechnungsmethode im Sinne von Art. 38 Abs. 3 USG. Damit verstösst Anhang 1 Ziffer 63 NISV nicht gegen Art. 11 USG sowie Art. 74 BV und hält sich auch an die entsprechenden Delegationsnormen des USG. Somit ist Anhang 1 Ziffer 63 NISV sowohl gesetzes- als auch verfassungsmässig.”
“3 KV nicht erwähnt, sind kantonale Behörden, und damit auch die BVD, zur vorfrageweisen Überprüfung von eidgenössischen Erlassen berechtigt.31 Somit ist Anhang 1 Ziffer 63 NISV auf seine Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen. Die NISV ist eine unselbständige Bundesratsverordnung, wodurch sie zwar vorbehaltslos auf Gesetzmässigkeit, jedoch nur eingeschränkt auf Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden kann. Eine allfällige Verfassungswidrigkeit bleibt wegen Art. 190 BV32 folgenlos, wenn sie durch das Bundesgesetz, auf welches sich die Verordnung stützt, gedeckt ist.33 Die Beschwerdeführenden machen mehrfach geltend, die Einführung eines Korrekturfaktors verstosse gegen das Vorsorgeprinzip. Sinngemäss rügen sie damit eine Verletzung von Art. 11 USG und Art. 74 BV. Zunächst ist daher zu prüfen, ob sich die Verordnung an das Gesetz bzw. an die gesetzliche Delegationsnorm hält. Wie die detaillierten Ausführungen in Erwägung 6 zeigen werden, verstösst die Einführung eines Korrekturfaktors nicht gegen das Vorsorgeprinzip und verletzt demnach weder Art. 11 USG noch Art. 74 BV. Sodann hat der Bundesrat nach Art. 38 Abs. 3 USG zu bestimmen, welche Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden beim Vollzug des USG anzuwenden sind. Die Einführung des Korrekturfaktors stellt einen weiteren Operator dar, der zur Berechnung der elektrischen Feldstärke an einem OMEN herangezogen wird, und fällt somit unter eine Berechnungsmethode im Sinne von Art. 38 Abs. 3 USG. Damit verstösst Anhang 1 Ziffer 63 NISV nicht gegen Art. 11 USG sowie Art. 74 BV und hält sich auch an die entsprechenden Delegationsnormen des USG. Somit ist Anhang 1 Ziffer 63 NISV sowohl gesetzes- als auch verfassungsmässig.”
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Verursacherprinzip des Art. 74 Abs. 2 BV insbesondere bei der Abfallentsorgung und der Finanzierung von Abwasseranlagen von Bedeutung; für die Frischwasserversorgung trifft es nach der bisherigen Rechtsprechung hingegen nicht zu.
“Weiter rügen die Beschwerdeführer mit Verweis auf zahlreiche bundesrechtliche Normen (Art. 2 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01], Art. 74 Abs. 2 BV; Art. 49 Abs. 1 und 2 BV) eine Verletzung des Verursacherprinzips und der derogativen Kraft des Bundesrechts. Es ist unklar, inwiefern die genannten Normen für die Frage der Berechnung einer Wasseranschlussgebühr von Belang sein sollten. Art. 74 Abs. 2 BV statuiert zwar das Verursacherprinzip, bezieht sich jedoch auf die Kostentragung für die Vermeidung und Beseitigung von schädlichen oder lästigen Einwirkungen unter dem Titel des Umweltschutzes. Auch Art. 2 USG bezieht sich klarerweise nur auf die Kostentragung für Massnahmen nach dem USG. Das Bundesgericht hat sich in seiner Rechtsprechung denn bis anhin auch klar dazu geäussert, dass das Verursacherprinzip wohl bei der Abfallentsorgung und der Finanzierung der Abwasseranlagen von Belang sei, nicht jedoch bei der Frischwasserversorgung (vgl. Urteil 2C_356/2013 vom 17. März 2014 E. 5.2.1). Die entsprechenden Rügen gehen ins Leere.”
Beschwerden gegen Aufsichtsverfügungen im Bereich der beruflichen Vorsorge gehören grundsätzlich an das Bundesverwaltungsgericht (Zuständigkeit für Verfügungen der BVG-Aufsichtsbehörde, inklusive kantonaler Aufsichtsbehörden und Stiftungsaufsicht).
“Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG besteht. Dazu gehören die Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG. Da gemäss Art. 37 VGG und Art. 2 Abs. 4 VwVG auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das VwVG anwendbar ist, soweit das VGG nicht davon abweicht, hat für Verfügungen der direkten Aufsichtsbehörde die Legaldefinition für Verfügungen von Art. 5 VwVG zu gelten, auch wenn die Aufsichtsbehörde bei ihrer Tätigkeit nicht das VwVG anwendet (vgl. Petra Caminada, Staatliche Aufsicht in der beruflichen Vorsorge, 2012, S. 90 f.; vgl. auch Art. 1 Abs. 3 VwVG; Urteil des BGer 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 124 V 372 E. 2b; 96 V 141 E. 1). Die Vorinstanz ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit nach kantonalem Recht, die Bundesrecht vollzieht (vgl. Art. 61 Abs. 3 BVG; Art. 2 Abs. 1 des Konkordats über die Schaffung und den Betrieb der Westschweizer BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörde [Konkordat]), sie hat ihren Sitz in Lausanne VD (Art. 4 des Konkordats). Wo das Konkordat nichts anderes bestimmt, ist das Recht des Sitzkantons - vorliegend des Kantons Waadt - anwendbar (Art.”
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 31-33 VVG Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge. Da die Vorinstanz vorliegend in ihrer Funktion als BVG-Aufsichtsbehörde verfügt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.”
“Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Dazu gehören die Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1 BVG, dies in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt in casu nicht vor.”
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 BVG (SR 831.40) i.V.m. Art. 31 bis 33 VGG (SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge. Die Beschwerdegegnerin untersteht als mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge betraute Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB (SR 210) gemäss Art. 61 BVG i.V.m. § 2 Abs. 1 Bst. b und § 11 des zürcherischen Gesetzes vom 11. Juli 2011 über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG, LS 833.1) der Aufsicht der Vorinstanz. Letztere hat in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde verfügt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.”
“Dies hätte zur Folge, dass das Vorsorgekapital bei der Beschwerdeführerin verbleiben würde und nicht an die Begünstigten oder Erben ginge (BVGer-act. D: 12). E.g Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführerin die Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Schriftenwechsel wurde geschlossen (BVGer-act. D: 13). E.h Mit Verfügung vom 28. Juli 2021 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 4 im Verfahren C-242/2021 aufgefordert, eine Kostennote einzureichen (BVGer-act. D: 14). Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom 10. August 2021 nach und machte einen Aufwand von Fr. 10'795.80 inklusive Mehrwertsteuer und Kleinspesenpauschale geltend (BVGer-act. D: 15). F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG und Art. 74 Abs. 1 BVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) im Bereich der beruflichen Vorsorge, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. 2. Die Vorinstanz machte mit je einer separaten Verfügung vom 25. Oktober 2019 (betreffend Beschwerdeführerin 1), 22. Mai 2020 (betreffend Beschwerdeführerin 2), 18. November 2019 (betreffend Beschwerdeführerin 3) und 15. Dezember 2020 (betreffend Beschwerdeführerin 4) diverse Vorbehalte hinsichtlich der geplanten Reglementsänderungen und ordnete deren Änderung im Sinne der Erwägungen und eine gesetzeskonforme Anwendung in der Zwischenzeit an. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstständiges Anfechtungsobjekt. Es rechtfertigt sich jedoch, von diesem Grundsatz abzuweichen und - in sinngemässer Anwendung von Art.”
“Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG und Art. 74 Abs. 1 BVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) im Bereich der beruflichen Vorsorge, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig.”
“Der Gesetzgeber unterscheidet in der beruflichen Vorsorge die Rechtswege gemäss dem Klageverfahren nach Art. 73 BVG und dem Aufsichtsbeschwerdeverfahren nach Art. 74 BVG. Nach Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Demgegenüber bezeichnet gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG jeder Kanton eine Behörde, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt. Die Aufsichtsbehörde – vorliegend die BBSA – wacht nach Art. 62 Abs. 1 BVG darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird. Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 74 Abs. 1 BVG).”
Bundesrecht kann materielle Vorgaben setzen, etwa darüber, welche Aushubmaterialien als zulässig gelten; diese Vorgaben sind für die kantonalen Behörden verbindlich. Dies zeigt sich beispielsweise bei Vorschriften zur Wiederauffüllung und Rekultivierung von Abbauflächen, wo das Bundesrecht definiert, was als „unverschmutztes Aushubmaterial“ gilt.
“bzw. die UeO Nr. 2a in Art. 18 die Wiederauffüllung der abgebauten Flächen bzw. deren Rekultivierung mit unverschmutztem Aushubmaterial ohne jegliche Bauabfälle (Bauschutt und Abbruchmaterialien) oder landwirtschaftliche Abfälle und Gartenabfälle vorschreibt. Was unter unverschmutztes Aushubmaterial, das in eine Materialentnahmestelle eingebaut werden darf, fällt, definiert allerdings das Umweltrecht des Bundes, das für die kantonalen Behörden verbindlich ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 74 Abs. 1 BV; Art. 30 ff. i. V. m. Art. 39 Abs. 1 USG; Art. 19 Abs. 1 Bst. c i. V. m. Anhang 3 Ziffer 1 VVEA). Wie bereits festgestellt, erfüllt das zur Ablagerung vorgesehene Material diese Anforderungen (vgl. oben E. 6.7.1). Die geplanten Ablagerungen stehen damit im Einklang mit der UeO Nr. 2a und dem Gesamtentscheid AGR. In anderen Bereichen widerspricht der IP Mitholz zwar deren Bestimmungen. So legte das kantonale Amt für Wald und Naturgefahren (KAWA) in seinem Fachbericht vom 15. Februar 2021 dar, dass das Projekt die Bestimmungen der UeO Nr. 2a hinsichtlich der betrieblichen Beschränkung der offenen Abbau- und Wiederauffüllungsfläche auf das sinnvolle Minimum (Art. 3 Bst. d), der möglichst raschen Rekultivierung der abgebauten Bereiche (Art. 3 Bst. e), der Beschränkung der offenen Grubenflächen (Art. 9) und der Gestaltung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Betriebsflächen, die nur dem Abbau, der Wiederauffüllung oder Rekultivierung dienen (Art. 12), nicht einhalten. Inwiefern diese Bestimmungen bei der Ausgestaltung des IP Mitholz berücksichtigt werden könnten, ohne dass diese eine unverhältnismässige Einschränkung für die Beschwerdegegnerin mit sich bringen, ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan.”
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