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Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben nach Art. 178 Abs. 3 BV ist zulässig, sofern eine hinreichend bestimmte und bereichsspezifische formellgesetzliche Grundlage besteht. Werden hoheitliche Aufgaben übertragen, müssen die Grundzüge der delegierten Materie in der Delegationsnorm hinreichend umschrieben sein.
“Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht (Art. 5 Abs. 1 BV; sog. Legalitätsprinzip). Nach Art. 178 Abs. 3 BV können Verwaltungsaufgaben durch Gesetz (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht) Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen (so auch Art. 2 Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisa-tionsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010]). Erforderlich ist eine hinreichend bestimmte und bereichspezifische formell gesetzliche Grundlage (BGE 148 II 218 E. 3.3.1 m.w.H.). Das SEM kann Dritte mit Aufgaben zur Sicherstellung des Betriebs der Zentren des Bundes beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal (Art. 24b Abs. 1 AsylG, in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Der Betrieb eines BAZ schliesst die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden ein. Für eine Delegation dieser Leistungen, mithin der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe, besteht demnach eine hinreichende gesetzliche Grundlage.”
“Der Gesetzesvorbehalt nach Art. 178 Abs. 3 BV schliesst nicht aus, dass der Gesetzgeber die nähere Regelung einer Aufgabenübertragung im Rahmen von Art. 164 Abs. 2 BV dem Verordnungsgeber delegieren kann (BGE 144 II 376 E. 7.2; BGE 137 II 409 E. 6.4). Für die Delegationsnorm gelten jedoch wiederum strenge Anforderungen, wenn hoheitliche Aufgaben übertragen werden sollen oder Rechte und Pflichten von Personen infrage stehen. In diesem Fall müssen die Grundzüge der delegierten Materie in der Delegationsnorm hinreichend umschrieben sein (BGE 144 II 376 E. 7.2; BGE 137 II 409 E. 6.4).”
Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben an Personen oder Organisationen ausserhalb der Verwaltung setzt eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn voraus; Verordnungen genügen hierfür grundsätzlich nicht. Dagegen kann die Einbeziehung eines Privaten als Hilfsperson im Rahmen der staatlichen Aufgabenerfüllung durch eine Verordnung geregelt werden. Die Abgrenzung zwischen einer echten Übertragung und einer blossen Hilfstätigkeit ist fliessend.
“Je nachdem, ob der Kanton Zürich die D.________ AG als Hilfsperson beigezogen oder ihr die Verwaltungsaufgabe des Contact Tracing übertragen hat, unterscheiden sich die Anforderungen an die Gesetzmässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV) der auf diese Tätigkeit anwendbaren Regelung (BGE 138 I 196 E. 4.4). Für die Übertragung einer Verwaltungsaufgabe bedarf es einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn (Art. 178 Abs. 3 BV; Art. 38 Abs. 1 lit. h und Art. 98 Abs. 1 und 2 KV/ZH; BGE 148 II 218 E. 3.3.1 mit Hinweisen; 138 I 196 E. 4.4.3). Erfüllt der Staat die Verwaltungsaufgabe hingegen selbst, zieht im Rahmen der Erfüllung der Aufgabe aber einen Privaten als Hilfsperson bei, kann dies in einer Verordnung geregelt sein (BGE 138 I 196 E. 4.4.1 f.). Die Abgrenzung zwischen der Übertragung einer eigentlichen öffentlichen Aufgabe und einer blossen Hilfstätigkeit ist fliessend (BGE 134 II 297 E. 3.3).”
“Je nachdem, ob der Kanton Zürich die D.________ AG als Hilfsperson beigezogen oder ihr die Verwaltungsaufgabe des Contact Tracing übertragen hat, unterscheiden sich die Anforderungen an die Gesetzmässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV) der auf diese Tätigkeit anwendbaren Regelung (BGE 138 I 196 E. 4.4). Für die Übertragung einer Verwaltungsaufgabe bedarf es einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn (Art. 178 Abs. 3 BV; Art. 38 Abs. 1 lit. h und Art. 98 Abs. 1 und 2 KV/ZH; BGE 148 II 218 E. 3.3.1 mit Hinweisen; 138 I 196 E. 4.4.3). Erfüllt der Staat die Verwaltungsaufgabe hingegen selbst, zieht im Rahmen der Erfüllung der Aufgabe aber einen Privaten als Hilfsperson bei, kann dies in einer Verordnung geregelt sein (BGE 138 I 196 E. 4.4.1 f.). Die Abgrenzung zwischen der Übertragung einer eigentlichen öffentlichen Aufgabe und einer blossen Hilfstätigkeit ist fliessend (BGE 134 II 297 E. 3.3).”
“Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf die Übertragung einer staatlichen Aufgabe an Private einer formellgesetzlichen Grundlage (BGE 138 I 196 E. 4.4.3; vgl. im Bund Art. 178 Abs. 3 BV). Die Auslagerung staatlicher Aufgaben an privatrechtlich organisierte Träger mittels öffentlichrechtlichem Leistungsvertrag muss gestützt auf eine kompetenzgemäss erlassene Rechtsnorm erfolgen, welche den Vertrag vorsieht, dafür Raum lässt oder ihn jedenfalls nicht ausdrücklich ausschliesst. Wenn es sich um eine wichtige Regelung handelt, muss der Vertrag auf einem generell-abstrakten, genügend bestimmten Rechtssatz beruhen, der in Form eines Gesetzes erlassen wurde (BGE 136 II 415 E. 2.6.1).”
“Im Kanton Zürich ist das Gewaltenteilungsprinzip in Art. 3 Abs. 1 KV/ZH garantiert. Gemäss Art. 50 Abs. 1 KV/ZH ist der Kantonsrat die gesetzgebende Gewalt. Der Regierungsrat hingegen ist die oberste leitende und vollziehende Behörde im Kanton und setzt Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse des Kantonsrats um (Art. 60 KV/ZH). Der Regierungsrat kann auch Verordnungen über den Vollzug von Gesetzen erlassen (Art. 67 Abs. 2 KV/ZH). Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 KV/ZH bestimmt, dass alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts in Form des Gesetzes erlassen werden. Dazu gehört namentlich die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte und die Übertragung öffentlicher Aufgaben an Private (Art. 38 Abs. 1 lit. b und h KV/ZH). Weniger wichtige Rechtssätze, namentlich solche über den Vollzug der Gesetze, werden hingegen in der Form der Verordnung erlassen (Art. 38 Abs. 2 KV/ZH). Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben an Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die ausserhalb der Verwaltung stehen, bedarf der Gesetzesform (Art. 178 Abs. 3 BV; Art. 98 Abs. 1 und 2 KV/ZH).”
Der Begriff «Bundesverwaltung» im Öffentlichkeitsgesetz ist mit demjenigen in Art. 178 BV identisch.
“Nach Art. 2 Abs. 1 BGÖ gilt das Öffentlichkeitsgesetz unter anderem für die Bundesverwaltung (lit. a). Der Begriff der Bundesverwaltung in Art. 2 Abs. 1 lit. a BGÖ ist identisch mit demjenigen, wie er in Art. 178 BV und in Art. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR”
Nach Art. 178 Abs. 3 BV können Verwaltungsaufgaben an Organisationen oder Personen ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen werden. Dafür ist jedoch eine formellgesetzliche, hinreichend bestimmte und bereichspezifische Rechtsgrundlage erforderlich. Soweit es sich um eine wichtige Regelung handelt, muss die Übertragung auf einem generell‑abstrakten, genügend bestimmten Rechtssatz in Gesetzesform beruhen.
“Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht (Art. 5 Abs. 1 BV; sog. Legalitätsprinzip). Nach Art. 178 Abs. 3 BV können Verwaltungsaufgaben durch Gesetz (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht) Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen (so auch Art. 2 Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisa-tionsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010]). Erforderlich ist eine hinreichend bestimmte und bereichspezifische formell gesetzliche Grundlage (BGE 148 II 218 E. 3.3.1 m.w.H.). Das SEM kann Dritte mit Aufgaben zur Sicherstellung des Betriebs der Zentren des Bundes beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal (Art. 24b Abs. 1 AsylG, in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Der Betrieb eines BAZ schliesst die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden ein. Für eine Delegation dieser Leistungen, mithin der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe, besteht demnach eine hinreichende gesetzliche Grundlage.”
“Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf die Übertragung einer staatlichen Aufgabe an Private einer formellgesetzlichen Grundlage (BGE 138 I 196 E. 4.4.3; vgl. im Bund Art. 178 Abs. 3 BV). Die Auslagerung staatlicher Aufgaben an privatrechtlich organisierte Träger mittels öffentlichrechtlichem Leistungsvertrag muss gestützt auf eine kompetenzgemäss erlassene Rechtsnorm erfolgen, welche den Vertrag vorsieht, dafür Raum lässt oder ihn jedenfalls nicht ausdrücklich ausschliesst. Wenn es sich um eine wichtige Regelung handelt, muss der Vertrag auf einem generell-abstrakten, genügend bestimmten Rechtssatz beruhen, der in Form eines Gesetzes erlassen wurde (BGE 136 II 415 E. 2.6.1).”
Die Beurteilung der Reisefähigkeit im Rückführungszusammenhang kann nach der zitierten Rechtsprechung nicht an kantonale Stellen delegiert werden; diese Kompetenz verbleibt beim zuständigen Bundesorgan. Weiter verlangt Art. 178 Abs. 3 BV für die Übertragung von Verwaltungsaufgaben an Organisationen oder Personen öffentlichen Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung eine formell-gesetzliche Grundlage.
“Im Übrigen sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung und der Angewiesenheit auf Medikamente aktuell nicht reisefähig. Die Argumentation der Vorinstanz, die Reisefähigkeit werde erst unmittelbar vor der Rückführung abgeklärt, stehe nicht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Reisefähigkeit zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidung gegeben sein müsse oder zumindest zu einem bestimmten respektive hinreichend bestimmbaren Zeitpunkt. Zudem könne das SEM die Beurteilung des Gesundheitszustands und der Transportfähigkeit nicht an eine kantonale Instanz delegieren, da diese Kompetenz ausschliesslich in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich liege. Gemäss Art. 178 Abs. 3 BV bedürfe die Übertragung von Verwaltungsaufgaben an Organisationen oder Personen öffentlichen Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung einer formell-gesetzlichen Grundlage.”
Anerkannte Selbstregulierungsorganisationen (SRO) erfüllen — ungeachtet ihrer privatrechtlichen Organisation — öffentlich‑rechtliche Aufgaben. Die Delegation solcher Verwaltungsaufgaben an SRO erfolgt formell gestützt auf Art. 18 GwG i.V.m. Art. 24 und 25 GwG (im Rahmen von Art. 178 Abs. 3 BV): Die FINMA erteilt und entzieht die Anerkennung, beaufsichtigt die anerkannten SRO, genehmigt deren Reglemente sowie Änderungen und sorgt für deren Durchsetzung gegenüber den angeschlossenen Finanzintermediären. Eine wesentliche Aufgabe der SRO ist die Konkretisierung der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten und die Beaufsichtigung der Einhaltung dieser Pflichten durch ihre angeschlossenen Finanzintermediäre.
“Die anerkannten SRO gemäss Art. 24 GwG erfüllen laut ständiger Rechtsprechung, ungeachtet ihrer privatrechtlichen Organisation, eine öffentliche beziehungsweise öffentlich-rechtliche Aufgabe im Rahmen der ihnen diesbezüglich übertragenen staatlichen Kompetenzen (BGE 143 II 162 E. 2.3; Urteile des BGer 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.4; 2C_887/2010 vom 28. April 2011 E. 6.1). Die formell-gesetzliche Grundlage der Aufgabendelegation (Art. 178 Abs. 3 BV) an die anerkannten SRO ist in Art. 18 GwG in Verbindung mit Art. 24 GwG und Art. 25 GwG zu erblicken, wonach die FINMA den SRO von Gesetzes wegen die Anerkennung erteilt und entzieht (Art. 18 Abs. 1 Bst. a GwG), die anerkannten SRO beaufsichtigt (Art. 18 Abs. 1 Bst. b GwG) und die (die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten konkretisierenden) Reglemente der SRO (Art. 25 GwG) sowie deren Änderungen genehmigt (Art. 18 Abs. 1 Bst. c GwG; Urteil des BGer 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.4). Die FINMA sorgt dafür, dass die anerkannten SRO gegenüber den ihnen angeschlossenen Finanzintermediären die reglementarischen Vorgaben durchsetzen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d GwG). Eine wesentliche Aufgabe der SRO besteht in der Konkretisierung der Sorgfaltspflichten nach Art. 3 ff. GwG und der Beaufsichtigung der ihr angeschlossenen Finanzintermediäre bezüglich der Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten (Pascal Hodel/Alexander Salamon, Besprechung des Urteils 2C_887/2017 des schweizerischen Bundesgerichts vom 23.”
Nach Art. 178 Abs. 3 BV verlangt die Rechtsprechung für eine Übertragung von Verwaltungsaufgaben eine hinreichend bestimmte und bereichsspezifische formellgesetzliche Grundlage. Für die Übertragung sicherheitspolizeilicher Aufgaben bzw. für Fälle hoheitlichen Realhandelns mit Eingriffen in Grundrechte stellt die Rechtsprechung besonders hohe Anforderungen an diese gesetzliche Grundlage.
“Nach Art. 178 Abs. 3 BV können Verwaltungsaufgaben durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen (vgl. zudem Art. 2 Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010]; Art. 5 Abs. 1 BV). Gemäss Rechtsprechung und Lehre verlangt Art. 178 Abs. 3 BV für eine Aufgabenübertragung eine hinreichend bestimmte und bereichsspezifische formellgesetzliche Grundlage (BGE 144 II 376 E. 7; BGE 140 II 112 E. 3.1.1; BGE 138 I 196 E. 4.4.3; BGE 137 II 409 E. 6.3; Urteil 2C_39/2018 vom 18. Juni 2019 E. 2.4; GIOVANNI BIAGGINI, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 32 zu Art. 178 BV; ETIENNE POLTIER, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, Bd. II, 2021, N. 53 zu Art. 178 BV). BGE 148 II 218 S. 223”
“Dezember 2013/7. Januar 2014 geschlossene Rahmenvereinbarung betreffend Sicherheitsdienstleistungen sowie Patrouillendienste umfasse Aufgaben wie Kontrollen, Personendurchsuchungen oder den Umgang mit renitenten Personen, gegebenenfalls sogar unter Waffeneinsatz. Dabei handle es sich um sicherheitspolizeiliche Aufgaben (vgl. Art. 5 f. des Bundesgesetzes vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes [Zwangsanwendungsgesetz, ZAG; SR 364]), die sich allein gestützt auf die privaten Selbsthilferechte nicht rechtfertigen liessen. Vielmehr stellten die in der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Tätigkeiten mitunter hoheitliches Realhandeln dar, welches die Grundrechtspositionen der Asylsuchenden - namentlich ihr Recht auf persönliche Freiheit und auf Achtung der Privatsphäre - tangiere (E. 4.3 mit Hinweisen). Für eine Auslagerung sicherheitspolizeilicher Aufgaben gelten namentlich in Bezug auf die formellgesetzliche Grundlage (Art. 178 Abs. 3 BV) besonders hohe Anforderungen. Das gelte umso mehr, als Sicherheitsaufgaben in Asylunterkünften besondere Risiken und Konfliktpotential bergen würden (E. 4.4 mit Hinweisen). Für die durch die Rahmenvereinbarung vorgesehene umfassende Übertragung dieser Aufgabe an die E.________ AG habe es im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an einer hinreichend bestimmten formellgesetzlichen Grundlage gefehlt. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass die im Rahmenvertrag angeführten Gesetzesbestimmungen die Auslagerung von Verwaltungsaufgaben im Bereich des staatlichen Gewaltmonopols erlauben sollten (E. 5 mit Hinweisen).”
“Das Gewaltmonopol liegt beim Staat (Art. 57 BV; BGE 140 I 353 E. 8.7, BGE 140 I 2 E. 10.2.2). Wie oben dargelegt (vgl. vorstehende E. 3.3), gelten damit für eine Auslagerung sicherheitspolizeilicher Aufgaben namentlich in Bezug auf die formellgesetzliche Grundlage (Art. 178 Abs. 3 BV) besonders hohe Anforderungen. Das gilt vorliegend umso mehr, als Sicherheitsaufgaben in Asylunterkünften besondere Risiken und Konfliktpotential bergen (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, Bericht vom 30. September 2021 über die Abklärung von Vorwürfen im Bereich der Sicherheit in den Bundesasylzentren erstattet im Auftrag BGE 148 II 218 S. 226 des SEM [nachfolgend: Bericht Oberholzer], Ziff.”
Bei Übertragungen von Verwaltungsaufgaben, die hoheitliches Handeln erfordern oder verfassungsmässige Rechte bzw. Rechte und Pflichten von Personen berühren, gelten erhöhte Anforderungen an die formellgesetzliche Grundlage. Die konkreten Anforderungen hängen von der Art der ausgelagerten Tätigkeit ab.
“Die konkreten Anforderungen an die formellgesetzliche Grundlage hängen von der Art der auszulagernden Verwaltungstätigkeit ab. Sollen Verwaltungsaufgaben übertragen werden, deren Erfüllung hoheitliches Handeln erfordert (vgl. BGE 141 II 182 E. 3.4) oder verfassungsmässige Rechte bzw. Rechte und Pflichten von Personen tangiert (vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV), gelten erhöhte Anforderungen (vgl. BGE 144 II 376 E. 7.2; BIAGGINI, a.a.O., N. 33 f. zu Art. 178 BV; MOOR/BELLANGER/TANQUEREL, Droit administratif, Bd. III, 2. Aufl. 2018, S. 242 f.; ANNE-CHRISTINE FAVRE, La délégation d'activités non économiques ou "à caractère ministériel", in: La délégation, a.a.O., S. 173 f.).”
Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben an Organisationen oder Personen des öffentlichen Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung bedarf einer formell-gesetzlichen Grundlage; eine solche Delegation ohne entsprechende gesetzliche Grundlage ist unzulässig.
“Im Übrigen sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung und der Angewiesenheit auf Medikamente aktuell nicht reisefähig. Die Argumentation der Vorinstanz, die Reisefähigkeit werde erst unmittelbar vor der Rückführung abgeklärt, stehe nicht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Reisefähigkeit zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidung gegeben sein müsse oder zumindest zu einem bestimmten respektive hinreichend bestimmbaren Zeitpunkt. Zudem könne das SEM die Beurteilung des Gesundheitszustands und der Transportfähigkeit nicht an eine kantonale Instanz delegieren, da diese Kompetenz ausschliesslich in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich liege. Gemäss Art. 178 Abs. 3 BV bedürfe die Übertragung von Verwaltungsaufgaben an Organisationen oder Personen öffentlichen Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung einer formell-gesetzlichen Grundlage.”
Die organisationsrechtliche Stellung Dritter (z. B. fide) kann unklar bleiben; die Praxis kann die Anerkennung von Sprachprüfungen faktisch davon abhängig machen, dass diese von bestimmten Stellen anerkannt oder überprüft werden. Die gerichtliche Verfügung lässt die organisationsrechtliche Einordnung von fide mit Blick auf Art. 178 Abs. 3 BV offen.
“Die Beschwerdeführerin absolvierte keine Sprachprüfung, BGE 148 I 271 S. 281 die unter der Leitung oder Aufsicht von fide stand oder von der Geschäftsstelle fide validiert wurde. Sie beruft sich vielmehr auf ihre Maturitätsnote in Deutsch. Das Verwaltungsgericht holte dazu den bereits erwähnten Amtsbericht des SEM ein, das sich nach Rücksprache mit fide auf den Standpunkt stellte, nur von fide akzeptierte Sprachexamen könnten für die Einbürgerung anerkannt werden. Eine Maturitätsnote könne kein anerkanntes Sprachzertifikat ersetzen. Zwar verfolge die gymnasiale Sprachausbildung Lernziele, die sich nach dem GER richteten, es fehle aber an einem standardisierten Verfahren. Die Beschwerdeführerin beanstandet dazu zunächst, sie habe in die Stellungnahme von fide nicht Einsicht nehmen können, was das Verwaltungsgericht vor Bundesgericht bestreitet. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Auch kann die organisationsrechtliche Stellung von fide dahingestellt bleiben, die zwar, nicht zuletzt mit Blick auf Art. 178 Abs. 3 BV, unklar erscheint, aber von keiner Seite thematisiert wird.”
Für die Übertragung sicherheitspolizeilicher Aufgaben gelten erhöhte Anforderungen an die Gesetzesgrundlage: Es bedarf einer hinreichend bestimmten, formellgesetzlichen Regelung, die den Anforderungen an die Normbestimmtheit in diesem Bereich genügt.
“Mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 178 Abs. 3 BV bildet aArt. 26 AsylG folglich keine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für die in der Rahmenvereinbarung vorgesehene umfassende Übertragung von Sicherheitsaufgaben. Sie genügt den hohen Anforderung an die Normbestimmtheit der formellgesetzlichen Regelung, wie sie im Bereich der Auslagerung von sicherheitspolizeilichen Aufgaben gelten, nicht. 5.4 Fraglich ist sodann, ob Art. 22 Abs. 2 und Art. 23 aAbs. 2 BWIS i.V.m. Art. 3 Abs. 1 aVSB eine hinreichende gesetzliche Grundlage bilden. BGE 148 II 218 S. 230”
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