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Das HFKG stützt sich u.a. auf Art. 63a BV und enthält Bestimmungen zur Koordination des Hochschulwesens sowie zur Qualitätssicherung und Akkreditierung. Es regelt ausserdem die Voraussetzungen für die Gewährung von Bundesbeiträgen; Bundesbeiträge werden danach nur an akkreditierte Institutionen gewährt.
“Gemäss der Verwaltungspraxis fallen unter den Buchstaben a von Art. 13 Abs. 2 MWSTV die Institutionen des Hochschulwesens gemäss dem Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG, SR 414.20). Bei einer Zusammenarbeit zwischen diesen Institutionen wird vermutet, dass die untereinander erbrachten Leistungen im Rahmen der Kooperation erfolgen. Ein besonderer Nachweis muss diesbezüglich daher nicht erbracht werden. Diese Vermutung gilt auch bei den Universitätsspitälern, die in den jeweiligen Gemeinwesen eng mit den Universitäten im Bereich Bildung und Forschung verknüpft sind (vgl. MWST-Branchen-Info 25 «Forschung und Entwicklung» in der bis Ende 2017 gültigen Fassung [fortan: MBI 25], Ziff. 3.1). Das HFKG stützt sich u.a. auf Art. 63a BV und bezweckt die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. Zu diesem Zweck schafft das HFKG betreffend die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs u.a. Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung sowie für die Gewährung von Bundesbeiträgen (Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HFKG). Bundesbeiträge werden nur an akkreditierte Institutionen gewährt (Art. 28 Abs. 2 Bst. b HFKG; vgl. auch Urteil des BVGer A-5162/2017 vom 4. September 2018 E. 2.3.2.1).”
Die Rechtsnatur von von gemeinsamen Organen nach Art. 63a BV erlassenen rechtsetzenden Bestimmungen (z. B. Akkreditierungsverordnungen des Hochschulrats) ist umstritten; sie können als Bundesrecht oder als interkantonales bzw. suprakantonales Recht besonderer Art qualifiziert werden. Das Bundesgericht prüft die Anwendung sowohl von Bundesrecht als auch von interkantonalem Recht im Rahmen der erhobenen Rügen grundsätzlich frei. Praktisch relevant ist insoweit insbesondere, dass die Verletzung interkantonalen Rechts — anders als die Verletzung von Bundesrecht — den qualifizierten Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG unterliegen kann. Ob eine konkrete Verordnung als Bundesrecht oder als interkantonales Recht zu qualifizieren ist, muss im Einzelfall geklärt werden; das Bundesgericht hat in entsprechenden Fällen die Frage aber offen gelassen, wenn die Rügen ohnehin den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen.
“Angesichts des Umstands, dass die Akkreditierungsverordnung HFKG durch den Hochschulrat - ein gemeinsames Organ von Bund und Kantonen, welches formell mit der ZSAV-HS geschaffen wurde (vgl. vorne E. 3.3) - und gestützt auf eine in der ZSAV-HS übertragene Zuständigkeit (vgl. vorne E. 3.5) erlassen worden ist, stellt sich mit Blick auf die Rechtsnatur dieser Verordnung die Frage, ob das Bundesgericht deren Verletzung überhaupt frei überprüfen kann (vgl. Art. 95 BGG), und ob im Verfahren vor Bundesgericht Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung kommt (vgl. vorne E. 2.1; zur umstrittenen Rechtsnatur der von den gemeinsamen Organen des Hochschulbereichs erlassenen rechtsetzenden Bestimmungen: EHRENZELLER/SAHLFELD, a.a.O., N. 48 zu Art. 63a BV [Qualifikation als Bundesrecht]; ELOI JEANNERAT, in: Commentaire Romand, Constitution fédérale, 1. Aufl. 2021, N. 39 zu Art. 63a BV [Qualifikation als inter- oder suprakantonales Recht von besonderer Art]; vgl. auch zurückhaltender: BIAGGINI, a.a.O., insb. N. 14e und 14g zu Art. 63a BV; HÄNNI, a.a.O., N. 25 zu Art. 63a BV). Nachdem das Bundesgericht die Anwendung sowohl von Bundesrecht als auch von interkantonalem Recht im Rahmen der erhobenen Rügen frei prüft (BGE 147 I 47 E. 3.1; Urteil 2C_971/2022 vom 1. Juni 2022 E. 2), liegt der einzige vorliegend wenigstens potenziell entscheidwesentliche Unterschied darin, dass die Verletzung von interkantonalem Recht anders als die Verletzung von Bundesrecht im Verfahren vor Bundesgericht den qualifizierten Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG unterliegt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.1). Da die vorliegende Beschwerdeschrift in Bezug auf Art. 4 AkkVO HFKG auch den Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen würde, kann die Frage nach der Rechtsnatur der Akkreditierungsverordnung HFKG vorliegend aber offen bleiben.”
Die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen im Bereich Koordination und Qualitätssicherung des Hochschulwesens wird in den Materialien als «koordinierte Gesamtsteuerung» bzw. «Gesamtsteuerungsansatz» bezeichnet. Für die organisatorische Umsetzung dieser Zusammenarbeit ist vorgesehen, dass Bund und Kantone Verträge abschliessen und bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe übertragen können.
“Gemäss Art. 63a Abs. 3 BV sorgen Bund und Kantone gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Das System der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen wird in den Materialien als "koordinierte Gesamtsteuerung des schweizerischen Hochschulwesens" respektive "kohärente und umfassende Steuerung der schweizerischen Hochschulpolitik unter leitender Mitwirkung des Bundes" sowie als "Gesamtsteuerungsansatz" bezeichnet (Bericht vom 23. Juni 2005 der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats, BBl 2005 5524, 5526 f. zu Art. 63a BV; vgl. auch EHRENZELLER/SAHLFELD, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 37 zu Art. 63a BV; GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 63a BV; PETER HÄNNI, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 17 zu Art. 63a BV). Für die organisatorische Seite dieser Zusammenarbeit sieht Art. 63a Abs. 4 Satz 1 BV vor, dass Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verträge abschliessen und bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe übertragen (vgl.”
“Gemäss Art. 63a Abs. 3 BV sorgen Bund und Kantone gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Das System der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen wird in den Materialien als "koordinierte Gesamtsteuerung des schweizerischen Hochschulwesens" respektive "kohärente und umfassende Steuerung der schweizerischen Hochschulpolitik unter leitender Mitwirkung des Bundes" sowie als "Gesamtsteuerungsansatz" bezeichnet (Bericht vom 23. Juni 2005 der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats, BBl 2005 5524, 5526 f. zu Art. 63a BV; vgl. auch EHRENZELLER/SAHLFELD, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 37 zu Art. 63a BV; GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 63a BV; PETER HÄNNI, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 17 zu Art. 63a BV). Für die organisatorische Seite dieser Zusammenarbeit sieht Art. 63a Abs. 4 Satz 1 BV vor, dass Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verträge abschliessen und bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe übertragen (vgl.”
Nach der Verwaltungspraxis wird bei Kooperationen zwischen Institutionen des Hochschulbereichs — einschliesslich der Universitätsspitäler — vermutet, dass die untereinander erbrachten Leistungen im Rahmen der Kooperation erfolgen; ein besonderer Nachweis muss deshalb in der Regel nicht erbracht werden.
“Gemäss der Verwaltungspraxis fallen unter den Buchstaben a von Art. 13 Abs. 2 MWSTV die Institutionen des Hochschulwesens gemäss dem Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG, SR 414.20). Bei einer Zusammenarbeit zwischen diesen Institutionen wird vermutet, dass die untereinander erbrachten Leistungen im Rahmen der Kooperation erfolgen. Ein besonderer Nachweis muss diesbezüglich daher nicht erbracht werden. Diese Vermutung gilt auch bei den Universitätsspitälern, die in den jeweiligen Gemeinwesen eng mit den Universitäten im Bereich Bildung und Forschung verknüpft sind (vgl. MWST-Branchen-Info 25 «Forschung und Entwicklung» in der bis Ende 2017 gültigen Fassung [fortan: MBI 25], Ziff. 3.1). Das HFKG stützt sich u.a. auf Art. 63a BV und bezweckt die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. Zu diesem Zweck schafft das HFKG betreffend die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs u.a. Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung sowie für die Gewährung von Bundesbeiträgen (Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HFKG). Bundesbeiträge werden nur an akkreditierte Institutionen gewährt (Art. 28 Abs. 2 Bst. b HFKG; vgl. auch Urteil des BVGer A-5162/2017 vom 4. September 2018 E. 2.3.2.1).”
Die verfassungsrechtlich anerkannte Hochschulautonomie ergibt sich aus Art. 63a BV, deren Auslegung das Bundesgericht frei prüft. Ihr konkreter Umfang wird jedoch durch das kantonale Universitätsgesetz bestimmt. Eine Verletzung dieses kantonalen Rechts kann das Bundesgericht nur prüfen, wenn die Beschwerdeführerin substanziiert darlegt, dass dessen Anwendung willkürlich ist oder sonst Bundesrecht verletzt wurde (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
“Vorliegend lässt sich die Autonomie, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, in erster Linie aus Art. 63a BV ableiten, welchen das Bundesgericht frei prüft (vgl. Urteil 2C_421/2013 vom 21. März 2014 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 140 I 201). Der genaue Umfang dieser Autonomie wird hingegen durch das Universitätsgesetz und somit durch kantonales Gesetzesrecht bestimmt, dessen Verletzung das Bundesgericht nur prüfen kann, wenn die Beschwerdeführerin substanziiert dartut (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass dessen Anwendung willkürlich ist oder sonstwie Bundesrecht verletzt (vgl. zit. Urteil 2C_421/2013 E. 2.2 und 2.3, nicht publ. in: BGE 140 I 201 mit Hinweisen).”
“Vorliegend lässt sich die Autonomie, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, in erster Linie aus Art. 63a BV ableiten, welchen das Bundesgericht frei prüft (vgl. Urteil 2C_421/2013 vom 21. März 2014 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 140 I 201). Der genaue Umfang dieser Autonomie wird hingegen durch das Universitätsgesetz und somit durch kantonales Gesetzesrecht bestimmt, dessen Verletzung das Bundesgericht nur prüfen kann, wenn die Beschwerdeführerin substanziiert dartut (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass dessen Anwendung willkürlich ist oder sonstwie Bundesrecht verletzt (vgl. zit. Urteil 2C_421/2013 E. 2.2 und 2.3, nicht publ. in: BGE 140 I 201 mit Hinweisen).”
Die Akkreditierungspflicht dient der Qualitätssicherung im Hochschulbereich. Insbesondere soll sie das hohe Niveau von Lehre, Forschung, Dienstleistungen und akademischer Weiterbildung sichern sowie den Konsumentenschutz und das Vertrauen in die Qualität der schweizerischen Hochschulinstitutionen gewährleisten.
“Die Beschwerdeführerin kann sich als private Bildungseinrichtung in der Rechtsform einer Stiftung die Wirtschaftsfreiheit berufen (Urteil des BVGer B-2340/2022 vom 17. Oktober 2023 E. 7.4). Das Erfordernis einer institutionellen Akkreditierung und des aus ihr folgenden Bezeichnungsrechts sowie die weiteren Folgen der Akkreditierung fallen in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit. Art. 27 BV ist im Zusammenhang mit Art. 94 Abs. 1 BV zu sehen. Danach dürfen Bund und Kantone prinzipiell nur Vorschriften erlassen, die mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit im Einklang stehen. Als grundsatzkonform gelten Massnahmen, die dem Polizeigüterschutz dienen, sowie sozialpolitische Vorschriften und andere Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit, die nicht wirtschaftspolitisch motiviert sind (vgl. BGE 143 I 403 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_940/2010 vom 17. Mai 2011 E. 3.2, wonach "namentlich gewerbepolizeilich, sozialpolitisch, umweltpolitisch und gleichwertig begründete Einschränkungen" grundsatzkonform sind). Die Akkreditierungspflicht dient der Qualitätssicherung im Hochschulbereich (vgl. Art. 63a Abs. 3 BV; Begleitbericht und Kommentar zum Entwurf des Bundesgesetzes übe die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich [HFKG] vom 12. September 2007 [nachfolgend: HFKG-Kommentar], S. 5 und 19; Botschaft HFKG, BBl 2009 4610). Die Gewährleistung der Qualitätssicherung erfolgt weitgehend mittels Akkreditierung. Einerseits soll das hohe Niveau des Hochschulstandortes Schweiz in Lehre, Forschung, Dienstleistungen sowie der akademischen Weiterbildung gewährleistet und andererseits der Konsumentenschutz für Studierende und Dienstleistungsempfänger sowie mittelbar für Arbeitgeber und Gesellschaft sichergestellt werden. Dazu gilt es, die Qualität sowie das Vertrauen in die Qualität der schweizerischen Institutionen im Hochschulbereich zu schützen (Astrid Epiney/Markus Kern, Zur Stellung ausländischer und privater Institutionen des Hochschulbereichs unter dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, Rechtsgutachten im Auftrag des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI], 2014, S.”
“Die Beschwerdeführerin kann sich als private Bildungseinrichtung in der Rechtsform einer Stiftung die Wirtschaftsfreiheit berufen (Urteil des BVGer B-2340/2022 vom 17. Oktober 2023 E. 7.4). Das Erfordernis einer institutionellen Akkreditierung und des aus ihr folgenden Bezeichnungsrechts sowie die weiteren Folgen der Akkreditierung fallen in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit. Art. 27 BV ist im Zusammenhang mit Art. 94 Abs. 1 BV zu sehen. Danach dürfen Bund und Kantone prinzipiell nur Vorschriften erlassen, die mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit im Einklang stehen. Als grundsatzkonform gelten Massnahmen, die dem Polizeigüterschutz dienen, sowie sozialpolitische Vorschriften und andere Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit, die nicht wirtschaftspolitisch motiviert sind (vgl. BGE 143 I 403 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_940/2010 vom 17. Mai 2011 E. 3.2, wonach "namentlich gewerbepolizeilich, sozialpolitisch, umweltpolitisch und gleichwertig begründete Einschränkungen" grundsatzkonform sind). Die Akkreditierungspflicht dient der Qualitätssicherung im Hochschulbereich (vgl. Art. 63a Abs. 3 BV; Begleitbericht und Kommentar zum Entwurf des Bundesgesetzes übe die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich [HFKG] vom 12. September 2007 [nachfolgend: HFKG-Kommentar], S. 5 und 19; Botschaft HFKG, BBl 2009 4610). Die Gewährleistung der Qualitätssicherung erfolgt weitgehend mittels Akkreditierung. Einerseits soll das hohe Niveau des Hochschulstandortes Schweiz in Lehre, Forschung, Dienstleistungen sowie der akademischen Weiterbildung gewährleistet und andererseits der Konsumentenschutz für Studierende und Dienstleistungsempfänger sowie mittelbar für Arbeitgeber und Gesellschaft sichergestellt werden. Dazu gilt es, die Qualität sowie das Vertrauen in die Qualität der schweizerischen Institutionen im Hochschulbereich zu schützen (Astrid Epiney/Markus Kern, Zur Stellung ausländischer und privater Institutionen des Hochschulbereichs unter dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, Rechtsgutachten im Auftrag des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI], 2014, S.”
Art. 63a BV enthält ein Differenzierungsgebot: Er zielt auf die Schaffung eines Hochschulraums mit «gleichwertigen, aber andersartigen Hochschultypen» und sieht die Förderung der Profilbildung der Hochschulen vor.
Art. 63a BV wurde mit der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006 in die Verfassung eingeführt. Das damit geschaffene System («Bildungsverfassung») wurde in nachfolgenden Erlassen konkretisiert, unter anderem bezüglich der institutionellen Akkreditierung von Hochschulen. Das Bundesgericht hat sich zum neu eingeführten Akkreditierungssystem bislang nicht umfassend geäussert (vgl. nur peripher BGE 142 I 16).
“In der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006 wurde mit Art. 63a BV eine Bestimmung zu den Hochschulen in der Verfassung verankert; das damit vorgesehene System (die sog. "Bildungsverfassung") wurde daraufhin im Rahmen diverser Erlasse konkretisiert, insbesondere auch betreffend die institutionelle Akkreditierung als Hochschule in der Schweiz. Das Bundesgericht hat sich bislang noch nicht mit dem neu eingeführten Akkreditierungssystem auseinandergesetzt (vgl. peripher im Rahmen der Beurteilung einer Beschwerde betreffend den Schutz universitärer Bezeichnungen und der diesbezüglichen Regelungen des HFKG: BGE 142 I 16, insb. E. 7 und 8). Es rechtfertigt sich deshalb, vorab kurz auf den rechtlichen Rahmen der institutionellen Akkreditierung im Hochschulbereich einzugehen.”
“In der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006 wurde mit Art. 63a BV eine Bestimmung zu den Hochschulen in der Verfassung verankert; das damit vorgesehene System (die sog. "Bildungsverfassung") wurde daraufhin im Rahmen diverser Erlasse konkretisiert, insbesondere auch betreffend die institutionelle Akkreditierung als Hochschule in der Schweiz. Das Bundesgericht hat sich bislang noch nicht mit dem neu eingeführten Akkreditierungssystem auseinandergesetzt (vgl. peripher im Rahmen der Beurteilung einer Beschwerde betreffend den Schutz universitärer Bezeichnungen und der diesbezüglichen Regelungen des HFKG: BGE 142 I 16, insb. E. 7 und 8). Es rechtfertigt sich deshalb, vorab kurz auf den rechtlichen Rahmen der institutionellen Akkreditierung im Hochschulbereich einzugehen.”
Nach der Verwaltungspraxis der ESTV wird bei einer Zusammenarbeit zwischen den im HFKG genannten Institutionen (einschliesslich Universitätsspitälern) vermutet, dass die zwischen ihnen erbrachten Leistungen im Rahmen der Kooperation erfolgen; deshalb ist kein besonderer Nachweis erforderlich. Das HFKG stützt sich unter anderem auf Art. 63a BV und bezweckt namentlich Koordination, Qualitätssicherung und Akkreditierung im Hochschulwesen. Bundesbeiträge werden gemäss HFKG nur an akkreditierte Institutionen gewährt.
“Gemäss der Verwaltungspraxis der ESTV fallen unter Art. 13 Abs. 2 Bst. a MWSTV die Institutionen des Hochschulwesens gemäss dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 (HFKG, SR 414.20). Bei einer Zusammenarbeit zwischen diesen Institutionen wird vermutet, dass die untereinander erbrachten Leistungen im Rahmen der Kooperation erfolgen. Ein besonderer Nachweis muss diesbezüglich daher nicht erbracht werden. Diese Vermutung gilt auch bei den Universitätsspitälern, die in den jeweiligen Gemeinwesen eng mit den Universitäten im Bereich Bildung und Forschung verknüpft sind (vgl. MWST-Branchen-Info 25 «Forschung und Entwicklung» in der bis Ende 2017 gültigen Fassung [nachfolgend: MBI 25], Ziff. 3.1). Das HFKG stützt sich u.a. auf Art. 63a BV und bezweckt die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. Zu diesem Zweck schafft das HFKG betreffend die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs u.a. Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung sowie für die Gewährung von Bundesbeiträgen (Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HFKG). Bundesbeiträge werden nur an akkreditierte Institutionen gewährt (Art. 28 Abs. 2 Bst. b HFKG).”
“Gemäss der Verwaltungspraxis fallen unter den Buchstaben a von Art. 13 Abs. 2 MWSTV die Institutionen des Hochschulwesens gemäss dem Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG, SR 414.20). Bei einer Zusammenarbeit zwischen diesen Institutionen wird vermutet, dass die untereinander erbrachten Leistungen im Rahmen der Kooperation erfolgen. Ein besonderer Nachweis muss diesbezüglich daher nicht erbracht werden. Diese Vermutung gilt auch bei den Universitätsspitälern, die in den jeweiligen Gemeinwesen eng mit den Universitäten im Bereich Bildung und Forschung verknüpft sind (vgl. MWST-Branchen-Info 25 «Forschung und Entwicklung» in der bis Ende 2017 gültigen Fassung [fortan: MBI 25], Ziff. 3.1). Das HFKG stützt sich u.a. auf Art. 63a BV und bezweckt die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. Zu diesem Zweck schafft das HFKG betreffend die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs u.a. Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung sowie für die Gewährung von Bundesbeiträgen (Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HFKG). Bundesbeiträge werden nur an akkreditierte Institutionen gewährt (Art. 28 Abs. 2 Bst. b HFKG; vgl. auch Urteil des BVGer A-5162/2017 vom 4. September 2018 E. 2.3.2.1).”
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