219 commentaries
Eine vorzeitige Verwertung ist unzulässig, solange Rechtsmittelverfahren (insbesondere die Revision) noch hängig sind, da aus dem Schutz vor unnötigen Verwertungshandlungen i.V.m. Art. 26 BV folgt, dass eine Verwertung vor Abschluss des Revisionsverfahrens nicht vorgenommen werden darf.
Die Eigentumsgarantie schützt als Bestandesgarantie die rechtmässige Ausübung des Privateigentums nur innerhalb der durch die Rechtsordnung im öffentlichen Interesse gezogenen Schranken. Namentlich sind die Anforderungen der Raumplanung, des Gewässerschutzes und des Umweltschutzes zu beachten. Viele Eigentumsbeschränkungen stellen Inhaltsbeschränkungen dar und sind in der Regel entschädigungslos zulässig; eine entschädigungspflichtige, einer Enteignung gleichkommende Belastung liegt nur in Ausnahmefällen vor, wenn der Eingriff besonders schwer wiegt oder ein unzumutbares Sonderopfer darstellt.
“Die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV schützt als Bestandesgarantie nur die rechtmässige Ausübung des Privateigentums. Sie gewährleistet das Eigentum innerhalb der Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind (BGE 144 II 367 E. 3.2 mit Hinweis). Zu beachten sind namentlich die Anforderungen der Raumplanung und des Gewässerschutzes (BGE 117 Ib 243 E. 3a mit Hinweis). Die Baufreiheit besteht daher nur innerhalb der Vorschriften, die der Gesetzgeber über die Nutzung des Grundeigentums erlassen hat (Urteile 1C_578/2019 vom 25. Mai 2020 E. 5; 1C_99/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4; je mit Hinweisen).”
“Die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV schützt als Bestandesgarantie nur die rechtmässige Ausübung des Privateigentums. Sie gewährleistet das Eigentum innerhalb der Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind. Zu beachten sind namentlich die Anforderungen der Raumplanung (vgl. BGE 144 II 367 E. 3.2 mit Hinweisen).”
“Die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) gewährleistet das Eigentum nur in den Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind. Nach ständiger Rechtsprechung sind namentlich die Anforderungen des Gewässerschutzes (Art. 76 BV), des Umweltschutzes (Art. 74 BV) und der Raumplanung (Art. 75 BV) zu beachten; diese gewichtigen öffentlichen Interessen sind der Gewährleistung des Eigentums grundsätzlich gleichgestellt (grundlegend BGE 105 Ia 330 E. 3c). Dementsprechend qualifiziert das Bundesgericht etwa Nichteinzonungen (BGE 119 Ib 124 E. 2a mit Hinweisen) oder Zweitwohnungsbeschränkungen (BGE 144 II 367 E. 3.2) als in der Regel entschädigungslos zulässige Inhaltsbestimmungen des Grundeigentums (BGE 145 II 140 E. 4.1). Eine Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichkommt und damit eine Entschädigungspflicht wegen materieller Enteignung auslöst (Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 2 RPG [SR 700]), liegt nur ausnahmsweise vor, wenn der Eingriff besonders schwer wiegt oder den Einzelnen ein unzumutbares Sonderopfer abverlangt wird (ständige Rechtsprechung seit BGE 91 I 329 E.”
Art. 26 Abs. 1 BV schützt den Fortbestand rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen sowie deren bisherige Nutzung und deren Unterhalt. Eine Umwandlung der einst rechtmässigen in inzwischen rechtswidrige Nutzungen sowie bauliche Erweiterungen oder neue bzw. intensivere Nutzungen sind durch die (einfache) Besitzstandsgarantie nicht gedeckt. Kantonales Recht kann die Besitzstandsgarantie weiter ausgestalten oder erweitern.
“April 2017 handelt es sich somit um eine nachträglich rechtswidrig gewordene Baute – sie dürfte in der vorliegenden Form nicht mehr neu erstellt werden. Die Bauzone wird im Bereich der Pufferzone nun von einem naturschutzrechtlichen Bauverbot überlagert. Die SVO enthält keine besondere Regelung zum Umgang mit nachträglich rechtswidrig gewordenen Bauten und Anlagen. Die erweiterte Besitzstandsgarantie nach § 357 PBG findet auf Bauten und Anlagen Anwendung, die den Bauvorschriften widersprechen (§§218–306 PBG). Hier, wo es um eine auf Bundesrecht (Art. 78 Abs. 5 BV, Art. 18a, 18d und 18c des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG]), Art. 23a NHG i.V.m. Art. 18a, 18c und 18d NHG) und §§ 203, 205 und 211 PBG abgestützte Verordnung geht, findet § 357 PBG keine Anwendung (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 1446 f.). Insofern muss auf die (einfache) Besitzstandsgarantie zurückgegriffen werden, die – abgeleitet aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) und dem Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) – den Weiterbestand von Eigentumsrechten, die sein Träger unter dem bisherigen Recht innehatte, schützt (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 26 N. 45; vgl. Alain Griffel, Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, 4. A., Zürich/St. Gallen 2021, S. 167). Rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen lassen sich im Rahmen der (einfachen) Besitzstandsgarantie weiternutzen und unterhalten (vgl. BGE 109 Ib 116 E. 4a). Nicht geschützt ist die Umwandlung einer rechtmässigen in eine inzwischen unrechtmässig gewordene Nutzung (vgl. etwa Bernhard Waldmann, Zweitwohnungen – vom Umgang mit einer sperrigen Verfassungsnorm, Schweizerische Baurechtstagung Freiburg 2013, S. 123 ff., S. 150). Ebenso wenig ermöglicht die (einfache) Besitzstandsgarantie bauliche Erweiterungen oder neue Nutzungen (vgl. BGE 113 Ia 119 E. 3c). Ziff. 4 Abs. 3 und Ziff. 4.3 SVO haben zur Folge, dass im innerhalb der Störungspufferzone von 10 m liegenden Gebäudeteil bauliche Massnahmen, die über den Unterhalt des Gebäudes hinausgehen, sowie bauliche Massnahmen im Zusammenhang mit neuen Nutzungen – insbesondere neuen, intensiveren Nutzungen – nicht bewilligungsfähig sind.”
“Die Vorinstanz führt aus, dass § 178 PBG/LU die von Art. 26 Abs. 1 BV geschützte Bestandesgarantie im kantonalen Recht für Bauten und Anlagen im Anwendungsbereich des PBG/LU konkretisiere. Während die bundesverfassungsrechtliche Besitzstandsgarantie insbesondere den Erhalt und die bisherige Nutzung der ehemals rechtmässigen Bauten und Anlagen schütze, ermögliche es diese erweiterte kantonale Bestandesgarantie des PBG/LU auch, bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen sowie Erweiterungen vorzunehmen. Weder die Bestandes- noch die Besitzstandsgarantie gälten jedoch absolut. Einschränkungen seien zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt seien, auf einer gesetzlichen Grundlage beruhten und verhältnismässig seien (Art. 36 BV). Hinsichtlich Massnahmen, die Bauten und Anlagen betreffen, sei zu beachten, dass Eigentümerinnen und Eigentümer regelmässig von baulichen Nutzungsbefugnissen Gebrauch gemacht und möglicherweise erhebliche Investitionen getätigt hätten. Deren Verpflichtung, bestehende Bauten und Anlagen strengeren Vorschriften anzupassen, sei mit der Eigentumsgarantie daher in der Regel nur schwer vereinbar, insbesondere, wenn aufgrund der verlangten Massnahmen bereits getätigte bauliche BGE 149 I 291 S.”
Materielle Enteignung liegt vor, wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch seines Grundeigentums untersagt oder in einer Weise besonders stark eingeschränkt wird, weil ihm eine aus dem Eigentum fliessende wesentliche Befugnis entzogen wird. Dies betrifft nach ständiger Rechtsprechung häufig einen Teil der künftigen Verwendungsmöglichkeiten, namentlich bislang nicht wahrgenommene bauliche Nutzungsmöglichkeiten. Geht der Eingriff weniger weit, kann ausnahmsweise dennoch eine enteignungsähnliche Pflicht zur Entschädigung bestehen (sog. Sonderopfer), wenn das Opfer einzelner Eigentümer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar wäre.
“Eine materielle Enteignung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) liegt vor, wenn der Eigentümerschaft der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Eigentumsbeschränkungen treffen meistens einen Teil der künftigen Verwendungsmöglichkeiten, also bisher nicht wahrgenommene bauliche Nutzungsmöglichkeiten, und kaum einmal den gegenwärtigen Gebrauch (ENRICO RIVA, in: Praxiskommentar RPG, Nutzungsplanung, 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar], N. 169 zu Art. 5 RPG). Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde (sog. Sonderopfer).”
“Laut Art. 26 BV ist die Eigentumsgarantie gewährleistet (Abs. 1). Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt (Abs. 2). Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum nicht unbeschränkt, sondern nur innerhalb der Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen werden (BGE 146 I 70 E. 6.1; 145 II 140 E. 4.1). Die Vertragsfreiheit wird rechtsprechungsgemäss aus der Wirtschaftsfreiheit und nicht aus der Eigentumsgarantie abgeleitet (vgl. BGE 146 I 70 E. 6.1; 2C_659/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Im Weiteren sind rechtmässige Eigentumsbeschränkungen in der Regel entschädigungslos hinzunehmen. Gemäss Art. 26 Abs. 2 BV besteht eine Entschädigungspflicht einzig für formelle Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen (materielle Enteignung). Letzteres ist gemäss ständiger Rechtsprechung dann erfüllt, wenn einem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch seines Grundeigentums untersagt oder besonders stark eingeschränkt wird, weil ihm eine aus dem Eigentum fliessende wesentliche Befugnis entzogen wird (erste Tatbestandsvariante der materiellen Enteignung). Geht der Eingriff weniger weit, so kann eine Eigentumsbeschränkung ausnahmsweise einer Enteignung gleichkommen, falls ein einziger oder einzelne Grundeigentümer so betroffen sind, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint und es mit der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbaren wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde (zweite Tatbestandsvariante der materiellen Enteignung; sog. Sonderopfer; BGE 140 I 176 mit Hinweisen; 131 II 728 E. 2; Urteil 1C_412/2018 vom 31. Juli 2019 E.”
“Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Eigentumsgarantie und verlangt eine Entschädigung aus materieller Enteignung (Art. 26 Abs. 2 BV). Eine materielle Enteignung liegt vor, wenn der Eigentümerin der Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde (sog. Sonderopfer; BGE 131 II 728 E. 2; Urteil 2C_461/2011 vom 9. November 2011 E. 4.1). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die verweigerte Härtefallunterstützung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie durch den Kanton St. Gallen, auf welche kein Anspruch besteht. Mit der Verweigerung der Härtefallunterstützung wird der Beschwerdeführerin der Gebrauch einer Sache weder untersagt noch eingeschränkt, weshalb diesbezüglich eine materielle Enteignung nicht vorliegen kann.”
“Nach Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Als Bestandesgarantie schützt die Eigentumsgarantie die konkreten, individuellen Eigentumsrechte vor staatlichen Eingriffen. Die Voraussetzungen für einen zulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie ergeben sich aus Art. 36 BV: Der Eingriff bedarf einer gesetzlichen Grundlage und muss im öffentlichen Interesse sowie verhältnismässig sein. Wenn Einschränkungen des Eigentums zulässig sind, kommt die Eigentumsgarantie als Wertgarantie zum Zug: Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten (Art. 26 Abs. 2 BV). Lehre und Praxis unterscheiden einerseits zwischen der formellen und der materiellen Enteignung, die beide voll zu entschädigen sind, und anderseits der entschädigungslosen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung. Bei der formellen Enteignung werden von der Eigentumsgarantie geschützte Rechte durch einen Hoheitsakt vollumfänglich oder teilweise entzogen und gegen Entschädigung auf einen Dritten (meistens das Gemeinwesen) übertragen. Bei der materiellen Enteignung findet keine Übertragung von Eigentumsrechten statt; es liegt aber eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung vor, die den Eigentümer in einer Weise trifft, die einer formellen Enteignung gleichkommt und deshalb entschädigungspflichtig ist (vgl. zum Ganzen: Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 599, 606 mit Hinweisen). Eine materielle Enteignung ist gemäss ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn einem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch seines Grundeigentums untersagt oder besonders stark eingeschränkt wird, weil ihm eine aus dem Eigentum fliessende wesentliche Befugnis entzogen wird (erste Tatbestandsvariante der materiellen Enteignung).”
Bei Enteignungs- oder Verfügungsbeschränkungen (z. B. Beschlagnahme) kann ein Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 Abs. 1 BV zulässig sein, wenn vorrangige Sicherungsinteressen überwiegen. Gestützt wird dies durch Fälle, in denen das zugunsten eines Gläubigers bestellte Grundpfandrecht grundsätzlich bestehen bleibt und die betroffenen Eigentümer die Liegenschaft weiterhin bewirtschaften und bewohnen können. Aus den Akten kann weiter geschlossen werden, dass eine offensichtliche Verletzung des minimalen Lebensbedarfs nicht gegeben sein muss. Ferner wird in den Quellen anerkannt, dass Betroffene ein legitimes, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung einer derartigen Anordnung haben.
“im Grundbuch D. von Fr. 334'028.− erscheint die Beschlagnahme dieser Liegenschaft als verhältnismässig. Darüber hinaus verhält es sich zwar so, dass durch die angeordnete Grundbuchsperre Dritte (Beschwerdeführer als Grundpfandgläubiger sowie B. und C. als Gesamteigentümer) betroffen werden. Diese Dritten haben jedoch die Beschlagnahme der Liegenschaft zu dulden. Denn einerseits ist die sicherzustellende Ersatzforderung gegen A. erheblich. Andererseits ist der Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) und Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV) aufgrund der in Dispositivziffer 1 des angefochtenen Beschlagnahmebefehles angeordneten Beschlagnahme der besagten Liegenschaft begrenzt, da einerseits das zugunsten des Beschwerdeführers bestellte Grundpfandrecht grundsätzlich bestehen bleibt und die betroffenen Gesamteigentümer die beschlagnahmte Liegenschaft weiter bewirtschaften und bewohnen können (vgl. BGer 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 3.3; 1B_323/2008 vom 20. Mai 2009 E. 2; BStGer BB.2016.389 vom 4. Mai 2017 E. 3.3). Eine offensichtliche Verletzung des minimalen Lebensbedarfes des Beschuldigten A. und seiner Familie geht aus den Akten nicht hervor und wird auch nicht substanziiert vorgetragen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Straftaten, durch welche sich A. mutmasslich bereichert hat, unter anderem um Verbrechen (Veruntreuung, Betrug, Urkundenfälschung) handelt. Das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftaten und die damit verbundene einstweilige Sicherstellung der Bezahlung einer entsprechenden Ersatzforderung überwiegt das Interesse des Beschuldigten A.”
“in Höhe von Fr. 850'000.− definitiv aufgehoben wird. Durch die in Rede stehende Anordnung wird folglich das Recht des Beschwerdeführers zusammen mit den anderen Gesamteigentümern, die erwähnte Immobilie zu verpfänden, erheblich beschnitten. Dies stellt zweifelsohne einen weitreichenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit (Art. 26 Abs. 1 BV) und Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV) dar. Demnach hat der Beschwerdeführer offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der fraglichen Anordnung. 1.2.2.2.2 Die Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers entfällt schliesslich auch nicht wegen rechtsmissbräuchlichen Handelns, verfolgt er doch mit seiner Beschwerde keinen halt-losen Zweck, wie etwa eine Verfahrensverschleppung, sondern vielmehr das legitime Ziel, die Aufhebung des ihn belastenden Beschlagnahmebefehles zu erwirken. 1.2.2.2.3 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist.”
Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 Abs. 1 BV setzt eine hinreichende gesetzliche Grundlage sowie Legitimation durch ein öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit voraus. Nach der Rechtsprechung müssen schwerwiegende Einschränkungen in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein; für leichte Eingriffe kann eine Grundlage im Verordnungsrecht genügen. Soweit kein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt, beschränkt das Bundesgericht seine Kontrolle der kantonalen Gesetzesauslegung in diesem Zusammenhang auf Willkür (Art. 9 BV).
“Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie bedarf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage und muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1-3 BV). Während schwerwiegende Einschränkungen in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein müssen, genügt für leichte Eingriffe eine Grundlage im Verordnungsrecht. Soweit kein schwerer Grundrechtseingriff in Frage steht, prüft das Bundesgericht die Auslegung kantonalen Rechts in diesem Zusammenhang nur unter dem Blickwinkel der Willkür (Art. 9 BV; vgl. zum Ganzen BGE 145 I 156 E. 4.1; 130 I 360 E. 14.2; Urteile 1C_368/2019 vom 9. Juni 2020 E. 9.3; 1C_569/2016 vom 21. Juni 2017 E. 3.1.1; 1C_73/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2). Die Eigentumsgarantie umfasst namentlich das Eigentum und den Besitz an beweglichen Sachen (BGE 128 I 295 E. 6a; Urteil 2C_574/2015 vom 5. Februar 2016 E. 3.3). Unbestritten ist der Beschwerdeführer, der durch den Beistand in der Vermögensverwaltung gesetzlich vertreten war (dazu etwa AFFOLTER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Band I, 6.”
Eine bestehende bauliche Überschreitung konnte in diesem Fall nicht mittels der kantonalen Besitzstandsgarantie begründet werden; vor diesem Hintergrund erachtete das Bundesgericht die Rüge einer Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) als unbegründet.
“Nach dem Gesagten kann die bestehende Überschreitung der Gebäudelänge nicht mit der Besitzstandsgarantie gemäss § 357 Abs. 1 PBG/ZH begründet werden. Vor diesem Hintergrund bestand auch keine Pflicht der Vorinstanz, die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach § 220 PBG/ZH zu prüfen. Damit erweist sich die gerügte Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) ebenfalls als unbegründet.”
Bei der Verfassungsmässigkeitsprüfung einer Gesetzesregelung kann deren Vereinbarkeit mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) bejaht werden; die Zumutbarkeit der Regelung in konkreten Einzelfällen wird in einem Verfahren zur Gültigkeit der Regelung nicht geprüft.
“Die vorgeschlagene Regelung erweist sich damit als mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) vereinbar. Die Zumutbarkeit der vorgeschlagenen Regelung im konkreten Einzelfall bei der Anwendung des vorgeschlagenen Reglements ist nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die Gültigkeit der Volksinitiative zu prüfen.”
Einschränkungen der Eigentumsgarantie bedürfen einer genügenden gesetzlichen Grundlage; bei schwerwiegenden Eingriffen entspricht diese einem formellen Gesetz. Solche Beschränkungen müssen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Grundrechte Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein.
“Ausgangspunkt ist der Rechtsgrundsatz, dass es keinen Anspruch auf Beibehaltung einer einmal geltenden Rechtsordnung gibt (BGE 145 II 140 E. 4; 130 I 26 E. 8.1). Eine Rechtsänderung muss jedoch das höherrangige Recht und dabei namentlich die Grundrechte wahren, wozu die Eigentumsgarantie zählt. Nach Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum allerdings nicht unbeschränkt, sondern nur innerhalb der Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung und namentlich der Raumplanung gezogen sind (BGE 146 I 70 E. 6.1; 145 II 140 E. 4.1; BGE 117 Ib 243 E. 3a; BGE 105 Ia 330 E. 3c S. 336). Einschränkungen der Eigentumsgarantie bedürfen einer genügenden gesetzlichen Grundlage, wobei diese bei schwerwiegenden Eingriffen einem formellen Gesetz entsprechen muss (Art. 36 Abs. 1 BV); überdies müssen sie im öffentlichen Interesse liegen oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV) und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt (Art. 26 Abs. 2 BV; zum Ganzen Urteil 1C_37/2022 vom 23. März 2023 E. 3.1 nicht publ. in: BGE 149 I 49).”
Fehlende ernsthafte Vermietungsbemühungen können ein Vorbringen gestützt auf die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) entwerten. Wer nur sporadisch oder nur in kostenlosen Werbemitteln inseriert, kann sich nach der Rechtsprechung nicht darauf berufen, die Wohnung sei objektiv unvermietbar oder Interessenten hätten eine kostendeckende Miete nicht bezahlt.
“Auch mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen nicht infrage zu stellen. Wer lediglich in Gratisinseraten in Migros und Coop inseriert, unternimmt offensichtlich keine ernsthaften Vermietungsbemühungen. Weshalb ein Inserat im Internet nicht erfolgsversprechend gewesen sein soll, erläutert der Beschwerdeführer nicht näher. Dass er trotz fehlender Suchbemühungen Interessenten hatte, spricht offenkundig gegen eine objektive Unvermietbarkeit der Wohnung, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat. Vor diesem Hintergrund muss auf die Mietzinsberechnungen des Beschwerdeführers nicht näher eingegangen werden; wer nicht ernsthaft nach Mietern sucht, kann sich nicht auf den Standpunkt stellen, dass potentielle Interessenten nicht bereit gewesen wären, eine kostendeckende Miete zu bezahlen. Von einem Zwang, die Wohnung nicht kostendeckend zu vermieten, und einer Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV kann deshalb keine Rede sein. Ist damit eine objektive Unvermietbarkeit der Wohnung nicht ersichtlich, spielt es keine Rolle, dass ein allfälliger Verkauf der Wohnung angeblich am Arrest gescheitert ist.”
Bei öffentlich veranlassten Kostenfolgen ist die Zumutbarkeitsprüfung im Rahmen der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) auch davon abhängig, wer die Kosten trägt. Wenn das zuständige Gemeinwesen die Umstellungskosten vollständig übernimmt, spricht dies dafür, dass die Kosten den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern zumutbar sind und keine Verletzung der Eigentumsgarantie vorliegt. Entsprechend ist im Rahmen der Ausgestaltung und Übergangsregelungen zu klären, in welchem Umfang öffentliche Beiträge die Verhältnismässigkeit beeinflussen.
“Umstritten ist die Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) der vorgesehenen Massnahmen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Erforderlich ist eine Massnahme, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch gleich geeignete, aber mildere Massnahmen erreicht werden kann (BGE 147 I 346 E. 5.5 mit Hinweisen). Die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) schützt sehr unterschiedliche Aspekte des Eigentums. Diese sind vom Recht unterschiedlich zu fassen (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 1007 ff.). Der Ersatz eines Heizungssystems beschlägt in erster Linie die finanziellen Interessen der Eigentümerinnen und Eigentümer, wovon auch die Vorinstanz ausgeht. Die BGE 149 I 291 S. 304 rechtliche Prüfung der Verhältnismässigkeit der Eigentumsbeschränkung dreht sich daher um die Frage, was die mutmasslichen Kosten sind und wer dafür aufzukommen hat. Würde das hierzu kompetente Gemeinwesen die Kosten für die Umstellung auf Heizungssysteme mit ausschliesslich erneuerbarer Energie vollständig übernehmen, wäre deren Zumutbarkeit grundsätzlich zu bejahen und auch keine Verletzung der Besitzstandsgarantie ersichtlich. Die vorgeschlagene Regelung liesse eine solche Ausführung zu. Da es schliesslich um die Frage geht, wer die durch die Regelung verursachten Kosten zu welchem Teil übernehmen muss, dürfte es den Behörden möglich sein, in der verbleibenden Zeit im Rahmen einer Ausführungsgesetzgebung samt Einführungs- und Übergangsbestimmungen eine Lösung zu finden, die unter Berücksichtigung finanzieller Beiträge der öffentlichen Hand mit der Eigentumsgarantie (Art.”
Bei Teilenteignungen ist Entschädigung nur zu leisten, wenn ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Rechtsverlust durch die Teilenteignung und dem Schaden am Restgrundstück besteht. Eine blosse Kausalität zu negativen Auswirkungen des öffentlichen Werks reicht hierfür nicht aus; entscheidend ist die Verbindung zum erfolgten Rechtsverlust.
“Gemäss Art. 26 Abs. 2 BV werden Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, voll entschädigt. Nach dem Prinzip der vollen Entschädigung gemäss Art. 26 Abs. 2 BV soll der oder die Enteignete durch die Enteignung weder einen Verlust erleiden noch einen Gewinn erzielen; wirtschaftlich ist der oder die Enteignete gleich zu stellen wie ohne den Eintritt der Enteignung (BGE 122 I 168 E. 4b/aa; Urteile 1C_412/2018 vom 31. Juli 2019 E. 8.1; 1C_16/2018 vom 18. Januar 2019 E. 3.2). Bei Teilenteignungen muss zwischen der Enteignung eines Grundstückteils und dem Schaden, den die Eigentümerschaft des Restgrundstücks erleidet, ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen, damit eine Entschädigung geleistet werden muss (BGE 114 Ib 321 E. 3; 108 Ib 242 E. 2c; 106 Ib 381 E. 3a; Urteile 1C_647/2019 vom 8. Oktober 2020 E. 4.2, nicht publ. in BGE 147 II 201; 1C_16/2018 vom 18. Januar 2019 E. 4.1). Im Enteignungsrecht wird der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einer Teilenteignung und dem daraus erwachsenden Schaden besonders definiert.”
“Gemäss Art. 26 Abs. 2 BV werden Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, voll entschädigt. Nach dem Prinzip der vollen Entschädigung gemäss Art. 26 Abs. 2 BV soll der oder die Enteignete durch die Enteignung weder einen Verlust erleiden noch einen Gewinn erzielen; wirtschaftlich ist der oder die Enteignete gleich zu stellen wie ohne den Eintritt der Enteignung (BGE 122 I 168 E. 4b/aa; Urteile 1C_412/2018 vom 31. Juli 2019 E. 8.1; 1C_16/2018 vom 18. Januar 2019 E. 3.2). Bei Teilenteignungen muss zwischen der Enteignung eines Grundstückteils und dem Schaden, den die Eigentümerschaft des Restgrundstücks erleidet, ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen, damit eine Entschädigung geleistet werden muss (BGE 114 Ib 321 E. 3; 108 Ib 242 E. 2c; 106 Ib 381 E. 3a; Urteile 1C_647/2019 vom 8. Oktober 2020 E. 4.2, nicht publ. in BGE 147 II 201; 1C_16/2018 vom 18. Januar 2019 E. 4.1). Im Enteignungsrecht wird der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einer Teilenteignung und dem daraus erwachsenden Schaden besonders definiert. Als Kausalzusammenhang genügt nicht ein solcher zu den negativen Auswirkungen des öffentlichen Werks, sondern nur ein solcher zum Rechtsverlust (BGE 106 Ib 381 E.”
“Gemäss Art. 26 Abs. 2 BV werden Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, voll entschädigt. Nach dem Prinzip der vollen Entschädigung gemäss Art. 26 Abs. 2 BV soll der oder die Enteignete durch die Enteignung weder einen Verlust erleiden noch einen Gewinn erzielen; wirtschaftlich ist der oder die Enteignete gleich zu stellen wie ohne den Eintritt der Enteignung (BGE 122 I 168 E. 4b/aa; Urteile 1C_412/2018 vom 31. Juli 2019 E. 8.1; 1C_16/2018 vom 18. Januar 2019 E. 3.2). Bei Teilenteignungen muss zwischen der Enteignung eines Grundstückteils und dem Schaden, den die Eigentümerschaft des Restgrundstücks erleidet, ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen, damit eine Entschädigung geleistet werden muss (BGE 114 Ib 321 E. 3; 108 Ib 242 E. 2c; 106 Ib 381 E. 3a; Urteile 1C_647/2019 vom 8. Oktober 2020 E. 4.2, nicht publ. in BGE 147 II 201; 1C_16/2018 vom 18. Januar 2019 E. 4.1). Im Enteignungsrecht wird der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einer Teilenteignung und dem daraus erwachsenden Schaden besonders definiert. Als Kausalzusammenhang genügt nicht ein solcher zu den negativen Auswirkungen des öffentlichen Werks, sondern nur ein solcher zum Rechtsverlust (BGE 106 Ib 381 E.”
Bei Beschlagnahme/Sicherstellung ist grundsätzlich zu prüfen, ob die Gegenstände verwertet werden können. Eine Verwertung kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Verwertungserlös zu erwarten ist und dieser nicht offensichtlich in einem Missverhältnis zu den vorab zu deckenden Aufbewahrungs‑ und Verwertungskosten steht. Der Verwertungserlös kann mit Gebühren und Auslagen verrechnet werden; ein allfälliger Überschuss ist an die berechtigte Person herauszugeben. Von einer Verwertung ist abzusehen, wenn kein realisierbarer Vermögenswert besteht oder die Sache nicht frei handelbar ist. Sämtliche Massnahmen müssen mit Blick auf Art. 26 BV verhältnismässig sein.
“Mai 2023 nicht, weshalb er die Vernichtung des Multitools und des Feldmessers durch die Kantonspolizei Zürich anordnete (Dispositivziffer 2). Nach dem Gesagten können diese Gegenstände dem Beschwerdeführer zwar nicht zurückgegeben werden. Gemäss Art. 31 Abs. 5 WG in Verbindung mit Art. 54 WV hätte der Beschwerdegegner damit aber deren Verwertung unter Herausgabe des Erlöses an den Beschwerdeführer als weniger weitgehenden Eingriff in dessen Eigentumsrechte gemäss Art. 26 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) als die entschädigungslose Vernichtung prüfen müssen (BGE 135 I 209 E. 3.3.3; vorn E. 2.4). Dabei kann von der grundsätzlichen Verwertbarkeit des Multitools und des Feldmessers, auch wenn den Akten über deren Eigenschaften nur sehr wenig zu entnehmen ist, ausgegangen werden, stellen diese doch nicht generell eine Gefahr dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf der mutmassliche Erlös aber nicht von vornherein in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den vorab zu deckenden Aufbewahrungs- und Verwertungskosten stehen. Denn nur in diesem Fall hat eine berechtigte Person im Rahmen von Art. 26 BV ein schutzwürdiges (wertmässiges) Interesse daran, dass die ihr entzogenen und nicht wieder ausgehändigten Gegenstände vorab zu ihren Gunsten verwertet werden. Ist mit keinem relevanten Verwertungserlös zu rechnen, besteht keine mildere Massnahme, die verfassungsrechtlich dem entschädigungslosen Verfall Zugunsten des Staats bzw. der Zerstörung oder Unbrauchbarmachung vorgehen müsste (BGE 135 I 209 E. 4.1).”
“Der gerügten finanziellen Einbusse wird dadurch Rechnung getragen, dass die eingezogenen Waffen des Beschwerdeführers durch die Behörden verwertet werden. Gemäss angefochtenem Urteil wird der Verwertungserlös an die Gebühren für die Verfügung und die Auslagen angerechnet, und ein allfälliger Überschuss an ihn ausbezahlt. Das entspricht den Anforderungen des Waffenrechts (vgl. Art. 54 Abs. 4 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung, WV; SR 514.541]; BGE 135 I 209 ff.; Urteil 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.6), und ist weder willkürlich noch treuwidrig (Art. 9 BV; Art. 5 Abs. 3 BV). Das Waffengesetz und die Praxis hierzu berücksichtigen die Anliegen der Eigentumsgarantie hinreichend (Urteil 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.6). Soweit in der Beschwerde überhaupt rechtsgenügend gerügt (vorne E. 2.1) ist aufgrund des dargelegten sehr grossen öffentlichen Interesses entgegen der Vorbringen nicht nachvollziehbar, inwiefern die Veräusserung der Waffen im vorliegenden Fall die Eigentumsgarantie von Art. 26 BV verletzt.”
“Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar und untersteht deshalb dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV). Dieser Grundsatz verlangt, dass die in das Eigentum eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (BGE 137 IV 249 E. 4.5; 135 I 209 E. 3.3.1; BGer 6B_189/2022 vom 30. November 2022 E. 4.1). Stellt der Gegenstand nur in den Händen des Täters eine Gefahr dar, gebietet der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, die Sache zu verwerten und den Erlös an den Berechtigten herauszugeben (BGE 135 I 209 E. 3.3.2; OGer BE BK 20 440 vom 19. Januar 2021 E. 7.2). Abzusehen ist jedoch von der Verwertung von Gegenständen, die nicht frei gehandelt werden dürfen oder keinen realisierbaren Vermögenswert besitzen.”
“Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Beschlagnahmte Vermögenswerte, welche sich nicht direkt zur Deckung von Verfahrenskosten verwenden lassen, sind zunächst zu verwerten. Der Verwertungserlös kann anschliessend mit den Verfahrenskosten verrechnet werden (vgl. MARCEL SCHOLL, in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Bd. I, 2018, N. 191 S. 662). Art. 442 Abs. 4 StPO verbietet den Strafbehörden nicht, auch andere Forderungen, als jene aus Verfahrenskosten, zur Verrechnung zu bringen (vgl. ausführlich: Urteil 6B_138/2019 vom 6. August 2019 E. 4.4). Die Verrechnung von Forderungen der Strafbehörden mit einer der beschuldigten Person zugesprochenen Genugtuung ist indes ausgeschlossen (BGE 140 I 246 E. 2.6.1 S. 251; 139 IV 243 E. 5 S. 244 f.). Die Beschlagnahme und die Verrechnung stellen einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) des Betroffenen dar und müssen sich daher als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV).”
Eine teilweise ungenügende Begründung der Beschwerde berechtigt nicht ohne Weiteres zu einer Rückweisung zur Verbesserung; das Bundesgericht kann auf eine solche Rückweisung verzichten. Dies ändert am Ergebnis nichts, soweit sich keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) oder anderer gerügter Rechte ergibt.
“Insgesamt ist weder eine Verletzung von Art. 22 Abs. 1 RPG, noch von Art. 75 BV oder der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ersichtlich. Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist alsdann auch keine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts (vgl. Art. 9 BV) oder eine rechtsungleiche Behandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV erkennbar. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Soweit dieses Ergebnis auf einer teilweise ungenügenden Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht beruht, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass die Beschwerde zur Verbesserung zurückgewiesen werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.4). Seinem entsprechenden Antrag kann das Bundesgericht daher nicht entsprechen.”
Beschlagnahme sowie Konto- und Grundbuchsperren stellen einen schweren Eingriff in die Eigentumsrechte gemäss Art. 26 Abs. 1 BV dar. Deshalb besteht ein berechtigtes Interesse an einer möglichst raschen gerichtlichen Überprüfung der Freigabe der gesperrten Vermögenswerte. Zudem sprechen prozessökonomische Erwägungen und das Gebot der Beschleunigung dagegen, eine bereits hängige Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben, nur weil kurz vor Entscheid Anklage erhoben wurde; dies rechtfertigt, dass die Beschwerdeinstanz in solchen Fällen weiterhin über die bei ihr hängigen Beschwerden entscheiden kann.
“1 In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass Beschwerden gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft (betreffend Beschlagnahme, Ablehnung der Bestellung einer amtlichen Verteidigung oder der Akteneinsicht) mit der Anklageerhebung (bzw. der Überweisung der Sache ans Sachgericht) gegenstandslos werden und das betroffene Gesuch bei der «ersten Instanz» zu erneuern ist (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 328 StPO). Wie es sich im Allgemeinen verhält, hat das Bundesgericht bislang offengelassen (Urteil des Bundesgerichts 7B_383/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3.1 mit Verweis auf 7B_208/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.3; 7B_369/2023 vom 25. September 2023 E. 3.4; 1B_108/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.2.2 f.; 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.3 ff.). Im Urteil 7B_383/2023 vom 14. Dezember 2023 entschied das Bundesgericht, dass die Beschwerdeinstanz trotz Übergangs der Verfahrensleitung an das erstinstanzliche Gericht nach Anklageerhebung über die bei ihr hängigen Beschwerden betreffend Konto- und Grundbuchsperren zu entscheiden habe. Zur Begründung führte es aus, dass die Beschlagnahme einen schweren Eingriff in die Eigentumsrechte bedeute (Art. 26 Abs. 1 BV) und entsprechend ein berechtigtes Interesse daran bestehe, dass möglichst rasch über die Rechtmässigkeit der von der Staatsanwaltschaft verfügten Freigabe der gesperrten Vermögenswerte entschieden werde. Zusätzlich sprächen prozessökonomische Gesichtspunkte und das Beschleunigungsgebot gegen eine Gegenstandslosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Es stelle keinen sinnvollen Einsatz der Ressourcen der Justiz dar, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde als gegenstandslos abschreiben müsse, obwohl die Sache bei ihr spruchreif sei, nur weil die Staatsanwaltschaft noch kurz vor ihrem Entscheid Anklage erhoben habe, zumal die Beschlagnahmeverfügung des erstinstanzlichen Gerichts wieder bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden könnte. Weshalb sie in dieser Konstellation nicht sogleich selber entscheiden können solle, sei nicht erkennbar (E. 3.3.2 des erwähnten Urteils). 2.2.2 Diese Überlegungen kommen auch hier zum Tragen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Ende Juni 2024 in Untersuchungshaft, was einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit (Art.”
“Im Urteil 7B_383/2023 vom 14. Dezember 2023 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Vorinstanz trotz Übergangs der Verfahrensleitung an das erstinstanzliche Gericht aufgrund der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft über die bei ihr hängigen Beschwerden betreffend Konto- und Grundbuchsperren zu entscheiden habe. Weil die Beschlagnahme einen schweren Eingriff in ihre Eigentumsrechte (Art. 26 Abs. 1 BV) darstelle, habe die Beschwerdeführerin ein berechtigtes Interesse daran, dass möglichst rasch über die Rechtmässigkeit der von der Staatsanwaltschaft verfügten Freigabe der gesperrten Vermögenswerte entschieden werde. Zusätzlich sprächen prozessökonomische Gesichtspunkte und das Beschleunigungsgebot gegen eine Gegenstandslosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Es stelle keinen sinnvollen Einsatz der Ressourcen der Justiz dar, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde als gegenstandslos abschreiben müsse, obwohl die Sache bei ihr spruchreif sei, nur weil die Staatsanwaltschaft noch kurz vor ihrem Entscheid Anklage erhoben hat, zumal die Beschlagnahmeverfügung des erstinstanzlichen Gerichts wieder bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden könnte. Weshalb sie in dieser Konstellation nicht sogleich selber entscheiden können solle, sei in Fällen einer Beschwerde gegen die verfügte Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten nicht erkennbar (E. 3.3.2).”
Kantonale Besitzstandsgarantien können den Eigentumsschutz nach Art. 26 BV konkretisieren und bestehenden Bewilligungsrechten Schutz gewähren, soweit die kantonale Regelung Art. 26 BV berücksichtigt und nicht zu einer Aushöhlung von höherrangigem Bundesrecht (z.B. den Bestimmungen zum Gewässerraum) führt.
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich der Besitzstand für Bauten und Anlagen im Gewässerraum, die sich innerhalb der Bauzonen befinden, in erster Linie nach kantonalem Recht. Dies unter dem Vorbehalt, dass die entsprechende kantonale Regelung die Eigentumsgarantie berücksichtigt (Art. 26 BV; Art. 24 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und gleichzeitig auch nicht zu einer Aushöhlung der bundesrechtlichen Bestimmungen zum Gewässerraum führt (BGer 1C_332/2017 vom”
“Sie hätten die Situation von einem Fachmann der E.________AG überprüfen lassen. Auch dieser habe bestätigt, dass das Bauvorhaben auf den Wasserbau und den Gewässerunterhalt keinen Einfluss habe. An den Informationsveranstaltungen der Gemeinde zur «Überbauungsordnung» (gemeint wohl: Ortsplanungsrevision) sei ihnen zudem erklärt worden, dass die Nutzung des Bachufers im bisherigen Rahmen im Sinn einer «Besitzstandsgarantie» weiterhin möglich sei. Bei der Argumentation des TBA gehe es nicht um den Hochwasserschutz, sondern um «Paragrafenreiterei» (Beschwerde S. 1 ff., Eingabe vom 20.3.2023 [act. 7]). 4. Es ist zunächst zu prüfen, ob das Bauvorhaben gestützt auf die Besitzstandsgarantie bewilligt werden kann. 4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich der Besitzstand für Bauten und Anlagen im Gewässerraum, die sich innerhalb der Bauzonen befinden, in erster Linie nach kantonalem Recht. Dies unter dem Vorbehalt, dass die entsprechende kantonale Regelung die Eigentumsgarantie berücksichtigt (Art. 26 BV; Art. 24 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und gleichzeitig auch nicht zu einer Aushöhlung der bundesrechtlichen Bestimmungen zum Gewässerraum führt (BGer 1C_332/2017 vom 23.2.2018 E. 3.2.2, 1C_473/2015 vom 22.3.2016, in URP 2016 S. 375 E. 4.2, je mit Hinweisen; Cordelia Christiane Bähr, Neun Jahre Gewässerraum – ein Rechtsprechungsbericht, in URP 2020 S. 1 ff., 41). Im Kanton Bern ist daher die Besitzstandsgarantie für Bauten und Anlagen gemäss Art. 3 BauG massgebend. Danach werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt (Abs. 1). Sie dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden (Abs. 2). Das Verwaltungsgericht hat bereits bei früheren Gelegenheiten festgehalten, dass diese kantonale Regelung die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Gewässerraum nicht aushöhlt und mit dem Bundesrecht grundsätzlich vereinbar ist (BVR 2019 S.”
Die Eigentumsgarantie nach Art. 26 Abs. 1 BV schützt auch faktische Nutzungsinteressen, etwa den Zugang zu und die Benutzung einer an das Grundstück angrenzenden öffentlichen Strasse. Strassenanstösser können sich dabei gegen ein Verkehrsregime zur Wehr setzen, das ihnen die bestimmungsgemässe Nutzung ihres Eigentums verunmöglicht oder übermässig erschwert.
“Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Die Eigentumsgarantie schützt den Bestand der konkreten Eigentumsrechte des Einzelnen. Dabei wird unterschieden zwischen der Institutsgarantie, der Bestandesgarantie und der Wertgarantie. Objekte Geschützte der Eigentumsgarantie sind das sachenrechtliche Eigentum, der Besitz an beweglichen Sachen, beschränkte dingliche Rechte, obligatorische Rechte und Immaterialgüterrechte (HAFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2332). Die Eigentumsgarantie schützt auch "faktische Interessen" wie den Zugang zu einer öffentlichen Strasse. So verfügen Strassenanstösser über ein unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehendes Recht auf Zugang und Benutzung einer an ihr Land angrenzenden öffentlichen Strasse. Diese können sich unter Berufung auf die Eigentumsgarantie gegen ein Verkehrsregime zur Wehr setzen, welches ihnen die bestimmungsgemässe Nutzung ihres Eigentums verunmöglicht oder übermässig erschwert (BGE 126 I 213 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 1C_371/2022 vom 1. Dezember 2022 E.”
“Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Die Eigentumsgarantie schützt den Bestand der konkreten Eigentumsrechte des Einzelnen. Dabei wird unterschieden zwischen der Institutsgarantie, der Bestandesgarantie und der Wertgarantie. Objekte Geschützte der Eigentumsgarantie sind das sachenrechtliche Eigentum, der Besitz an beweglichen Sachen, beschränkte dingliche Rechte, obligatorische Rechte und Immaterialgüterrechte (HAFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2332). Die Eigentumsgarantie schützt auch "faktische Interessen" wie den Zugang zu einer öffentlichen Strasse. So verfügen Strassenanstösser über ein unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehendes Recht auf Zugang und Benutzung einer an ihr Land angrenzenden öffentlichen Strasse. Diese können sich unter Berufung auf die Eigentumsgarantie gegen ein Verkehrsregime zur Wehr setzen, welches ihnen die bestimmungsgemässe Nutzung ihres Eigentums verunmöglicht oder übermässig erschwert (BGE 126 I 213 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 1C_371/2022 vom 1. Dezember 2022 E.”
Die Verfassungsbestimmung in Art. 75b Abs. 1 BV (Begrenzung des Anteils von Zweitwohnungen auf höchstens 20 % einer Gemeinde) bewirkt eine Einschränkung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), die Grundeigentümer in den betroffenen Gemeinden hinzunehmen haben und die bei der Auslegung von Art. 11 Abs. 2 ZWG zu berücksichtigen ist. Ein Vorrang von Art. 75b vor Art. 26 BV wird nicht bejaht; die nachträgliche Verfassungsänderung schränkt jedoch die Überbaubarkeit betroffener Liegenschaften ein. Nach den zitier ten Entscheiden wird dadurch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt, da dem Grundeigentümer etwa die Wahl bleibt, statt eines Wiederaufbaus eine Erweiterung des bestehenden Wohnbaus vorzusehen.
“Im Urteil 1C_478/2019, 1C_479/2019 vom 8. Mai 2020 wurde in E. 4.3 weiter darauf hingewiesen, dass eine Ausdehnung von Art. 11 Abs. 3 ZWG auf Wiederaufbauten Art. 75b Abs. 1 BV widersprechen würde. Diese Verfassungsbestimmung beschränkt den Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde auf höchstens 20 %. Jede Erweiterung der Zweitwohnfläche in Gemeinden, in denen der 20%-Anteil bereits überschritten ist, läuft somit der Zielsetzung der Verfassung entgegen (siehe dazu auch OLIVER STREIFF, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 38 zu Art. 75b). Diese Einschränkung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) ist vom Beschwerdeführer als Grundeigentümer aufgrund von Art. 75b Abs. 1 BV hinzunehmen und ist bei der Auslegung von Art. 11 Abs. 2 ZWG zu berücksichtigen. Zwar ist kein Vorrang von Art. 75b Abs. 1 BV zu Art. 26 BV gegeben. Jedoch bewirkt die zeitlich gegenüber der schon vorher geltenden Bestimmung von Art. 26 BV später erfolgte Annahme der Verfassungsänderung von Art. 75b Abs. 1 BV eine Einschränkung der Rechte der Grundeigentümer bei der Überbaubarkeit von Liegenschaften in den entsprechenden Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 %. Dabei wird mit Art. 11 Abs. 2 ZWG auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt, da der Grundeigentümer die Wahl hat, statt einem Wiederaufbau eine Erweiterung der bestehenden Wohnbaute vorzusehen. Überdies würde das Bauvorhaben des Beschwerdeführers ohnehin Art. 11 Abs. 3 ZWG nicht einhalten, da neu zwei Wohnungen vorgesehen sind anstatt wie bestehend nur eine (vgl. Urteil 1C_478/2019, 1C_479/2019 vom 8. Mai 2020 E. 4; ZUFFEREY/BODEVIN, a.”
“Im Urteil 1C_478/2019, 1C_479/2019 vom 8. Mai 2020 wurde in E. 4.3 weiter darauf hingewiesen, dass eine Ausdehnung von Art. 11 Abs. 3 ZWG auf Wiederaufbauten Art. 75b Abs. 1 BV widersprechen würde. Diese Verfassungsbestimmung beschränkt den Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde auf höchstens 20 %. Jede Erweiterung der Zweitwohnfläche in Gemeinden, in denen der 20%-Anteil bereits überschritten ist, läuft somit der Zielsetzung der Verfassung entgegen (siehe dazu auch OLIVER STREIFF, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 38 zu Art. 75b). Diese Einschränkung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) ist vom Beschwerdeführer als Grundeigentümer aufgrund von Art. 75b Abs. 1 BV hinzunehmen und ist bei der Auslegung von Art. 11 Abs. 2 ZWG zu berücksichtigen. Zwar ist kein Vorrang von Art. 75b Abs. 1 BV zu Art. 26 BV gegeben. Jedoch bewirkt die zeitlich gegenüber der schon vorher geltenden Bestimmung von Art. 26 BV später erfolgte Annahme der Verfassungsänderung von Art. 75b Abs. 1 BV eine Einschränkung der Rechte der Grundeigentümer bei der Überbaubarkeit von Liegenschaften in den entsprechenden Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 %. Dabei wird mit Art. 11 Abs. 2 ZWG auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt, da der Grundeigentümer die Wahl hat, statt einem Wiederaufbau eine Erweiterung der bestehenden Wohnbaute vorzusehen. Überdies würde das Bauvorhaben des Beschwerdeführers ohnehin Art. 11 Abs. 3 ZWG nicht einhalten, da neu zwei Wohnungen vorgesehen sind anstatt wie bestehend nur eine (vgl. Urteil 1C_478/2019, 1C_479/2019 vom 8. Mai 2020 E. 4; ZUFFEREY/BODEVIN, a.”
Nach Art. 26 Abs. 2 BV trifft grundsätzlich dasjenige Gemeinwesen die Entschädigungspflicht, das die Eigentumsbeschränkung angeordnet hat; eine Haftung anderer Gemeinwesen kommt demnach nur ausnahmsweise in Betracht.
“1 der Verordnung Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz kaum gewollt sein (Beschwerdebegründung Ziff. 30). Diese Rüge ist bereits mangels Substanziierung und Beweis der tatsächlichen Grundlagen unbegründet. Insbesondere sind die Beschwerdeführenden jegliche substanziierten Angaben und jeglichen Beweis betreffend die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin 1 schuldig geblieben, obwohl es ihnen ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, diesbezügliche Behauptungen und Beweise vorzubringen, und die Behörden die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin 1 ohne die Mitwirkung der Beschwerdeführenden nicht feststellen können. Selbst bei Wahrunterstellung der Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführenden ist aber nicht ersichtlich, wie sich eine Entschädigungspflicht des Kantons Basel-Stadt begründen liesse. Zunächst ist umstritten, ob Ertragsausfälle überhaupt in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie fallen (Raschèr/Uhlig/Neeser, in: Helbing Lichtenhahn Verlag [Hrsg.], COVID-19, Basel 2020, § 8 N 69). Zudem wird jenes Gemeinwesen gemäss Art. 26 Abs. 2 BV entschädigungspflichtig, das die Eigentumsbeschränkung angeordnet hat (Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N 2495). Gemäss den Beschwerdeführenden wurde der Spielbetrieb der Beschwerdeführerin 1 durch die vom Bundesrat angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie fast vollständig untersagt (Beschwerdebegründung Ziff. 14). Wenn überhaupt käme damit höchstens eine Entschädigungspflicht des Bundes in Betracht. Im Übrigen wäre aufgrund der Vielfalt und Breite der Schweizer Kulturlandschaft trotz der erheblichen Bedeutung der Beschwerdeführerin 1 für dieselbe (vgl. dazu Beschwerdebegründung Ziff. 713) nicht hinreichend dargetan, dass ein Konkurs der Beschwerdeführerin 1 für sich allein als nachhaltige Schädigung der Schweizer Kulturlandschaft zu qualifizieren wäre.”
Im vorliegenden Verfahren rügten die Beschwerdeführenden nicht, dass der mit der Planungszone verbundene Eingriff in ihre Eigentumsrechte in zeitlicher Hinsicht unzumutbar sei. Das Bundesgericht überprüft eine behauptete Verletzung von Grundrechten nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird.
“Mit dem nunmehr seit dem Jahr 2015 bestehenden Bauverbot auf den Parzellen der Beschwerdeführenden geht ein Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) einher (vgl. vorne E. 3). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht allerdings nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführenden rügen nicht, dass der mit der Planungszone einhergehende Eingriff in ihre Eigentumsrechte für sie in zeitlicher Hinsicht unzumutbar wäre (vgl. dazu VON SURY, a.a.O., S. 985 f.). Demnach hat es mit den angefochtenen Entscheiden sein Bewenden.”
Bei kantonalen Enteignungsentschädigungen prüft das Bundesgericht gestützt auf Art. 26 Abs. 2 BV mit freier Kognition die Verfassungsmässigkeit des Entschädigungsgrundsatzes sowie die zur Ermittlung des Entschädigungsbetrags angewandte Methode. Die Anwendung kantonalen Rechts, das die Modalitäten der Bewertungsmethode und das Ergebnis der Schätzung regelt, wird hingegen nur auf Willkür überprüft.
“Die vorliegende Beschwerde betrifft eine kantonale Enteignungsentschädigung. In solchen Fällen verfügt das Bundesgericht über eine freie Prüfungsbefugnis, wenn es um den Grundsatz der Entschädigung selbst oder um die Methode geht, die zur Ermittlung des Entschädigungsbetrags angewandt wurde. Dasselbe gilt, wenn die strittige Frage die Verfassungsmässigkeit des massgeblichen kantonalen Rechts im Hinblick auf das Erfordernis einer vollen Entschädigung gemäss Art. 26 Abs. 2 BV betrifft. Wie die Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Instanz kann hingegen die Anwendung des kantonalen Rechts, das die Modalitäten der Methode zur Festlegung der Entschädigung und das Ergebnis der Schätzung regelt, nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft werden (BGE 141 I 113 E. 6.2; 138 II 77 E. 6.3; Urteil 1C_16/2018 vom 18. Januar 2019 E. 3.2).”
“Die vorliegende Beschwerde betrifft eine kantonale Enteignungsentschädigung. In solchen Fällen verfügt das Bundesgericht über eine freie Prüfungsbefugnis, wenn es um den Grundsatz der Entschädigung selbst oder um die Methode geht, die zur Ermittlung des Entschädigungsbetrags angewandt wurde. Dasselbe gilt, wenn die strittige Frage die Verfassungsmässigkeit des massgeblichen kantonalen Rechts im Hinblick auf das Erfordernis einer vollen Entschädigung gemäss Art. 26 Abs. 2 BV betrifft. Wie die Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Instanz kann hingegen die Anwendung des kantonalen Rechts, das die Modalitäten der Methode zur Festlegung der Entschädigung und das Ergebnis der Schätzung regelt, nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft werden (BGE 141 I 113 E. 6.2; 138 II 77 E. 6.3; Urteil 1C_16/2018 vom 18. Januar 2019 E. 3.2).”
Planungszonen stellen eine öffentlich‑rechtliche Eigentumsbeschränkung dar. Sie sind mit Art. 26 BV nur vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind. Ist die Wirkung der Massnahme einer Enteignung gleichkommend, ist eine Entschädigung zu prüfen.
“Zum Zweck der (einstweiligen) Sicherung einer künftigen Nutzungsplanung sieht Art. 27 RPG das Instrument der Planungszone vor. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen, wenn Nutzungspläne angepasst werden müssen oder noch keine vorliegen (Satz 1). Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte (Satz 2). Baubewilligungen dürfen deshalb nur noch erteilt werden, wenn dadurch die vorgesehene Neuordnung nicht erschwert wird. Künftigen Nutzungsplänen und -vorschriften wird somit auf diesem Weg eine sogenannte negative Vorwirkung zuerkannt (BGE 136 I 142 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Festsetzung von Planungszonen bewirkt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und ist mit Art. 26 BV nur vereinbar, wenn sie im Sinn von Art. 36 BV auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (BGE 118 Ia 510 E. 4d mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bildet Art. 27 RPG in dieser Hinsicht eine genügende gesetzliche Grundlage und benötigt keine kantonalen Ausführungsbestimmungen. Art. 27 RPG lässt aber Raum für weitergehende kantonale Regelungen. Vorausgesetzt ist, dass der Zweck der Planungszone gewahrt bleibt, künftige Planungen zu sichern (zum Ganzen: Urteil 1C_577/2019 vom 4. November 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).”
“Unzulässig ist dagegen die positive Vorwirkung, d.h. die Anwendung des künftigen, noch nicht in Kraft gesetzten Rechts unter Nichtanwendung des geltenden Rechts (BGE 136 I 142 E. 3.2 S. 145 mit Hinweisen). Der Inhalt der konkreten Planungszone ist auf den Sicherungszweck auszurichten und zu beschränken (Ruch in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung [Hrsg. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Zürich 2016, N 29 zu Art. 27 RPG). Mit anderen Worten hat eine Planungszone nicht zur Folge, dass eine künftige Nutzungsordnung strikt (vor-) angewendet würde, wie wenn sie bereits in Kraft stünde. Zu verhindern ist bloss eine Vereitelung der beabsichtigten Planung (Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 27 zu Art. 27 RPG; zum Ganzen: BGer-Urteil 1C_518/2016 vom 26.9.2017 E. 5.5). Die Planungszone führt dazu, dass im betroffenen Umfang die Anwendung des (noch) geltenden Rechts im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Rechts ausgesetzt wird. Die damit bewirkte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung ist mit Art. 26 BV nur vereinbar, wenn sie gemäss Art. 36 BV auf gesetzlicher Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (BGer-Urteile 1C_275/2021 vom 29.3.2022 E. 2.3, 1C_441/2019 vom 7.1.2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Nach allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen beurteilt sich die Anwendbarkeit von Planungszonen, die während eines Rechtsmittelverfahrens in Kraft treten, aufgrund einer Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. BGE 118 Ia 510 E. 4; BGer-Urteil 1C_612/2014 vom 26.8.2015 E. 2.6, 1P.539/2003 vom 22. April 2004 mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 03 239 vom 18.6.2004 E. 10c). Obwohl der Grundeigentümer keinen Anspruch darauf hat, dass seine baulichen Nutzungsmöglichkeiten dauernd bestehen bleiben, muss er doch bei der Ausarbeitung eines Bauprojekts auf geltende und auf voraussehbare künftige planungsrechtliche Vorschriften abstellen können.”
Bei Eingriffen in die Eigentumsgarantie prüft das Gericht die Verhältnismässigkeit anhand der Kriterien Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Die Verhältnismässigkeit wird vom Bundesgericht grundsätzlich frei geprüft; es übt jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung eine Würdigung örtlicher Verhältnisse erfordert, welche die kantonalen Behörden besser überblicken.
“Die Inanspruchnahme des Grundeigentums des Beschwerdeführers für die Anpassung der Haltestelle stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) dar. Laut Art. 26 Abs. 2 BV werden Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, voll entschädigt. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie ist nur zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV; Urteil 1C_505/2022 vom 15. Januar 2024 E. 5.1). Danach muss eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein und sich für den Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen. Erforderlich ist eine Massnahme, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch gleich geeignete, aber mildere Massnahmen erreicht werden kann (BGE 147 I 346 E. 5.5 mit Hinweisen). Die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Eigentumsgarantie prüft das Bundesgericht frei. Es auferlegt sich jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken (BGE 142 I 162 E.”
“Die mit der Anordnung der Beseitigung einer Baute verbundene Beschränkung der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) ist nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen ihres Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (vgl. BGE 145 I 156 E. 4.1; 140 I 2 E. 9.2.2 mit Hinweisen).”
Unnötige Verwertungshandlungen sind zu unterlassen; eine Verwertung vor Abschluss des Revisionsverfahrens ist unzulässig.
Bei der Wertermittlung ist zu prüfen, ob die Parzelle nach dem Eingriff weiterhin angemessen und wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann. Eine künftige, bessere Verwendung ist nur zu berücksichtigen, wenn zum massgebenden Zeitpunkt anzunehmen war, dass ihre Verwirklichung mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft möglich ist.
“Sie kommt einer formellen Enteignung gleich, wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird (vgl. BGE 111 Ib 257 E. 4a 263 f., 123 II 481 E. 6d 489). Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen so betroffen sind, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde (sog. Sonderopfer). In beiden Fällen ist die Möglichkeit einer künftigen besseren Nutzung der Sache indessen nur zu berücksichtigen, wenn im massgebenden Zeitpunkt anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen (vgl. zum Ganzen BGE 140 I 176 E. 9.5 199; Urteil des BGer 1C_473/2017 vom 3. Oktober 2018 E. 2.1). Sind die Voraussetzungen der materiellen Enteignung erfüllt, ist gemäss Art. 5 Abs. 2 RPG und Art. 26 Abs. 2 BV volle Entschädigung zu leisten. Das Bundesgericht lehnt es ab, die Grenze der Entschädigungspflicht schematisch anhand eines festen Prozentsatzes der Wertminderung zu ziehen (vgl. Urteil des BGer 1C_653/2017 vom 12. März 2019 E. 3.2). Entscheidend ist, ob ein Eigentümer seine Parzelle nach dem Eigentumseingriff weiterhin in angemessener, wirtschaftlich sinnvoller und guter Weise nutzen kann (vgl. BGE 112 Ib 263 E. 4 267, 111 Ib 257 E. 4a 264).”
“Zusätzlich sind alle weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile zu entschädigen, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (Inkonvenienzen, § 19 Abs. 1 lit. c EntG, vgl. auch § 31 SR). Bei der Ermittlung des Verkehrswerts ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 EntG). Das Enteignungsgericht ist bei seinen Entscheiden nicht an die Anträge der Parteien gebunden (§ 68 Abs. 1 EntG). Unter dem Begriff der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung versteht man jene staatlichen Eingriffe, durch die das Eigentum nicht entzogen, sondern die Befugnisse, es zu nutzen oder darüber zu verfügen, untersagt oder beschränkt werden. Zwei Begriffselemente sind wesentlich: Erstens findet kein Übergang eines vermögenswerten Rechtes statt und zweitens wird ein Berechtigter gestützt auf das öffentliche Recht in seinen Befugnissen betreffend Nutzung oder betreffend Verfügung über sein Eigentum beschränkt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2453). Eine materielle Enteignung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 2 RPG sowie § 78 Abs. 1 RBG setzt eine Eigentumsbeschränkung voraus, die einer formellen Enteignung gleichkommt. Die Eigentumsbeschränkung muss somit eine besondere Intensität aufweisen, andernfalls sie entschädigungslos hinzunehmen ist. Sie kommt einer formellen Enteignung gleich, wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird (vgl. BGE 111 Ib 257 E. 4a 263 f., 123 II 481 E. 6d 489). Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen so betroffen sind, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde (sog. Sonderopfer). In beiden Fällen ist die Möglichkeit einer künftigen besseren Nutzung der Sache indessen nur zu berücksichtigen, wenn im massgebenden Zeitpunkt anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen (vgl.”
Denkmalschutzmassnahmen beschränken die aus Art. 26 BV abgeleitete Baufreiheit und sind als Eigentumsbeschränkung nach Art. 36 BV zu prüfen. Sie müssen im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein; dazu ist im Einzelfall eine Abwägung zwischen denkmalpflegerischen Schutzinteressen und entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen vorzunehmen. Das Gewicht des Schutzinteresses und der erforderliche Schutzumfang sind fallabhängig zu beurteilen. Das Bundesgericht überprüft diese Voraussetzungen grundsätzlich frei, übt aber Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von besonderen örtlichen Verhältnissen abhängt, die die kantonalen Behörden besser kennen.
“Die baulichen Nutzungsmöglichkeiten auf einem Grundstück werden durch Denkmalschutzmassnahmen zusätzlich eingeschränkt. Als Beschränkung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) müssen sie daher die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen, d.h. insbesondere im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (vgl. BGE 145 I 156 E. 4.1 mit Hinweis). Es ist eine Abwägung zwischen den Schutzinteressen des Heimat- bzw. Denkmalschutzrechts und den entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen vorzunehmen (BGE 147 II 125 E. 8 mit Hinweisen). Eigentumsbeschränkungen zum Schutz von Baudenkmälern liegen allgemein im öffentlichen Interesse. Wie gewichtig dieses Interesse ist und in welchem Ausmass ein Objekt denkmalpflegerischen Schutz verdient, ist im Einzelfall zu beurteilen (BGE 120 Ia 270 E. 4a mit Hinweisen). Ob eine Denkmalschutzmassnahme im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist, prüft das Bundesgericht frei. Es auferlegt sich jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von besonderen örtlichen Verhältnissen abhängt, welche die kantonalen Behörden besser kennen (BGE 135 I 176 E. 6.1; 126 I 219 E. 2c; ferner BGE 142 I 162 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).”
“Denkmalschutzmassnahmen beschränken die aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) abgeleitete Baufreiheit und müssen daher verhältnismässig sein (Art. 36 BV; BGE 145 I 156 E. 4.1 mit Hinweis). Die Verhältnismässigkeit von Schutzmassnahmen setzt voraus, dass die Schutzinteressen des Heimat- bzw. Denkmalschutzes die entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen überwiegen (BGE 147 II 125 E. 8 mit Hinweisen). Eigentumsbeschränkungen zum Schutz von Baudenkmälern liegen allgemein im öffentlichen Interesse. Wie gewichtig dieses Interesse ist und in welchem Ausmass es einen denkmalpflegerischen Schutz eines Objekts verlangt, ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne im Einzelfall zu prüfen (BGE 120 Ia 270 E. 4a; vgl. auch BGE 140 I 381 E. 4.5; 136 I 87 E. 3.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft frei, ob eine Denkmalschutzmassnahme durch ein genügendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Es auferlegt sich jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von besonderen örtlichen Verhältnissen abhängt, welche die kantonalen Behörden besser kennen (BGE 135 I 176 E.”
“Ist ein Objekt schutzwürdig, so bedeutet das noch nicht zwingend, dass Schutzmassnahmen gemäss § 205 in Verbindung mit § 207 PBG angeordnet werden müssen. Die in Art. 26 BV gewährleistete Eigentumsgarantie schützt als Bestandesgarantie nur die rechtmässige Ausübung des Privateigentums. Die Baufreiheit besteht daher nur innerhalb der Vorschriften, die der Gesetzgeber über die Nutzung des Grundeigentums erlassen hat (BGr, 20. Juni 2017, 1C_99/2017, E. 4 mit Hinweis). Eigentumsbeschränkungen zum Schutz von Baudenkmälern liegen allgemein im öffentlichen Interesse. Wie gewichtig dieses Interesse ist und in welchem Ausmass es den denkmalpflegerischen Schutz eines Objekts verlangt, ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall zu beurteilen (vgl. BGE 147 II 125 E. 8; BGr, 9. Juni 2020, 1C_368/2019, E. 11.3). Die Gemeinde hat dabei insbesondere unterschiedlich weitreichende Schutzanordnungen (z. B. eine teilweise Unterschutzstellung, Ergänzungsbauten sowie allfällige Nutzungskonzepte) vertieft zu prüfen und die erforderliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller übrigen einzelfallrelevanten Faktoren vorzunehmen (VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00603, E.”
Art. 26 BV gewährt eine verfassungsrechtliche Bestandesgarantie: Sie schützt den Weiterbestand rechtmässig errichteter Bauten und Anlagen und erlaubt — im Rahmen der normalen Lebensdauer — deren Erhalt, Unterhalt sowie angemessene Erneuerung. Massgeblich ist, dass Umfang, Erscheinung, Bestimmung und Wert der Anlage im Wesentlichen unverändert bleiben; weitergehende Ansprüche auf Umnutzung oder sonstige Zweckänderungen ergeben sich hieraus nicht. Zudem ist bei Rückbau- oder Beseitigungsanordnungen eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen.
“Wie weiter oben erwähnt, ergibt sich die Möglichkeit, rechtmässig errichtete Bauten und Anlagen - im Rahmen der normalen Lebensdauer - in ihrem Bestand zu erhalten und die dafür nötigen Unterhaltsarbeiten vorzunehmen, aus der verfassungsrechtlichen Bestandesgarantie des Eigentums (Art. 26 BV). Mit deren Inhalt hatte sich das Bundesgericht auch im Zusammenhang mit Art. 24c Abs. 1 RPG zu befassen. Diese Bestimmung erlaubt - neben anderen, weitergehenden Tatbeständen - ebenfalls Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten im Rahmen der normalen Lebensdauer einer Baute. Darunter fallen nach der Rechtsprechung sämtliche Arbeiten zur Instandhaltung (Reparaturen) und Modernisierung (Renovationen), soweit Umfang, Erscheinung, Bestimmung und Wert der Anlage unverändert bleiben. Nicht darunter fallen dagegen namentlich Massnahmen zur Steigerung des Komforts bzw. der Verschönerung der Räume, zur Verbesserung der Belichtung oder zum Anschluss von Bürogeräten (Urteil 1C_283/2017 vom 23. August 2017 E. 3.1; BERNHARD WALDMANN in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr, Öffentliches Baurecht, 2016, N.”
“Es ist unstreitig, dass der alte Schopf als rechtmässig erstellte altrechtliche Baute in seinem Bestand geschützt war. Die aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und aus dem Vertrauensschutz (Art. 9 BV) abgeleitete verfassungsrechtliche Besitzstandsgarantie umfasst lediglich den Weiterbestand des ursprünglich rechtmässig bewilligten Objekts (MUGGLI, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, N. 11 zu Art. 24c RPG). Sie gewährt die Möglichkeit, die Baute - im Rahmen der normalen Lebensdauer - in ihrem Bestand zu erhalten und die dafür nötigen Unterhaltsarbeiten vorzunehmen. Darunter fallen sämtliche Arbeiten zur Instandhaltung (Reparaturen) und Modernisierung (Renovationen), soweit Umfang, Erscheinung, Bestimmung und Wert unverändert bleiben (Urteil 1C_283/2017 vom 23. August 2017 E. 3.1; BERNHARD WALDMANN, in: Griffel/Liniger/Rausch/ Thurnherr, Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich 2016, S. 601 Rz. 6.61).”
“Der Beschwerdeführer kann auch nicht unmittelbar aus Art. 26 Abs. 1 BV, § 6 Abs. 3 KV BL und dem Vertrauensprinzip einen Anspruch ableiten, die rechtswidrig gewordenen Bauten auf seinem Grundstück umzubauen oder einem anderen Zweck zuzuführen. Er hat das Recht, die vorschriftswidrig gewordenen Bauten zu erhalten, zu unterhalten und angemessen zu erneuern (vgl. E. 5.1 hiervor). Damit ist der verfassungsrechtlichen Bestandes- bzw. Besitzstandsgarantie Genüge getan. Schliesslich vermittelt dem Beschwerdeführer auch die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV keinen Anspruch auf eine Umnutzung der Räume des ursprünglich bewilligten Gewerbebetriebs. Der Beschwerdeführer dringt mit der Rüge nicht durch, die Vorinstanz habe die §§ 109 und 110 RBG BL im Sinne von Art. 9 BV willkürlich angewandt und gegen Art. 26 BV, § 6 Abs. 3 KV BL und Art. 27 BV verstossen, indem sie die Verweigerung der nachträglichen Bewilligung für die am Gebäude Nr. 12 vorgenommenen Umbauten und für die in den Bereichen 2, 3, 13 und 15-16 des Gebäudes Nr. 14 vollzogenen Zweckänderungen bestätigte.”
Bei der Standortwahl sind – im Rahmen der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und des Verhältnismässigkeitsprinzips – vorrangig bereits im Eigentum der öffentlichen Hand befindliche, gleich geeignete Flächen zu prüfen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Alternativflächen tatsächlich gleich geeignet sind; fehlen entsprechende Abklärungen, rechtfertigt dies nicht die Zuschreibung eines Vorrangs zugunsten öffentlicher Grundstücke.
“Die Besitzverhältnisse dienen der Berücksichtigung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Aus diesen Gründen sollen zur Bewältigung neuer öffentlicher Aufgaben (wie dem Bau einer SABA) - wenn immer möglich - die sich bereits im Eigentum der öffentlichen Hand befindlichen und gleich geeigneten Flächen beansprucht und das Privateigentum geschont werden (vgl. Urteil des BGer 1C_94/2012 vom 29. März 2012 [SABA Schwetti] E. 4.5.3 und Urteil des BVGer A-1851/2012 vom 8. Juli 2013 [SABA Reschubach] E. 9.4). Wie dargelegt, wurde der Sachverhalt bezüglich der Lage der SABA ungenügend abgeklärt. Es ist unklar, ob bzw. welche Nachteile das Auflageprojekt gegenüber den denkbaren Alternativen im Bereich Schindellegi/Halten hat (vgl. E. 7.3, E. 7.4.8). Aufgrund der fehlenden Abklärungen ist nicht erstellt, dass es sich bei den Standorten Schindellegi/Halten und Fuchsberg um gleich geeignete Flächen im Sinne der Rechtsprechung handelt. Diese Voraussetzung fehlt, um die Besitzverhältnisse als ausschlaggebendes Kriterium für die Standortwahl in Betracht ziehen zu können.”
Das Eigentumsgrundrecht (Art. 26 Abs. 1 BV) gewährleistet die Eigentumsfreiheit, die sich inhaltlich als Nutzungs- und Verfügungsfreiheit äussert. Im Bereich von Grund und Boden umfasst sie insbesondere die Baufreiheit.
“Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Nach Art. 27 Abs. 1 BV gilt dasselbe für die Wirtschaftsfreiheit. Die Eigentumsfreiheit äussert sich inhaltlich als Nutzungs- und Verfügungsfreiheit, im Zusammenhang mit Grund und Boden insbesondere als Baufreiheit (vgl. PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 27). Die Wirtschaftsfreiheit umfasst namentlich die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Die Beschwerdeführerin ist als juristische Person Trägerin der beiden Grundrechte und wird durch die auf Art.”
Die Eigentumsgarantie sichert das Eigentum in der Gestalt, in der es die jeweilige Rechtsordnung zuweist; weitergehende, über diese rechtliche Zuordnung hinausgehende Ansprüche werden durch Art. 26 BV nicht gewährt.
“Ebenso wenig durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen unter dem Titel "Verletzung des firmenrechtlichen Eigentums nach Art. 950 OR, der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV, und der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV". Abgesehen davon, dass sie mit ihren Ausführungen die gesetzlichen Begründungsanforderungen an hinreichende Verfassungsrügen weitgehend verfehlt (Art. 106 Abs. 2 BGG), verkennt sie insbesondere, dass die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) das Eigentum nur mit dem Inhalt gewährleistet, den es nach Massgabe der jeweiligen Rechtsordnung hat (BGE 140 III 297 E. 5.1 mit Hinweisen). Zudem lässt sie mit ihrem Hinweis auf Art. 950 OR unbeachtet, dass die freie Firmenwahl nach der gesetzlichen Bestimmung von Art. 951 OR unter dem Vorbehalt der deutlichen Unterscheidbarkeit von bereits eingetragenen Firmen steht. Dass die Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma nach Art. 951 in Verbindung mit Art. 956 OR dazu führen kann, dass eine später eingetragene Firma gegebenenfalls weichen muss, ist von der Rechtsordnung eigens vorgesehen. Darin ist weder eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) noch der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) zu erblicken. Ebenso wenig zeigt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 BV geschweige denn Art. 9 BV auf, indem sie ohne hinreichende Begründung behauptet, die Vorinstanz habe mit der Gutheissung des Hauptbegehrens den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt.”
Planungszonen bewirken öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen. Solche Beschränkungen sind mit Art. 26 BV nur vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, einem öffentlichen Interesse dienen und verhältnismässig sind. Das Bundesgericht überprüft diese Voraussetzungen grundsätzlich, übt dabei jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung eine Würdigung örtlicher Verhältnisse erfordert.
“Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde gemäss Art. 27 RPG (SR 700) für genau bezeichnete Gebiete für längstens fünf Jahre Planungszonen bestimmen, wobei das kantonale Recht eine Verlängerung vorsehen kann. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. Planungszonen bezwecken die Sicherung der Planungs- und Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden. Künftigen Nutzungsplänen und -vorschriften wird durch den Erlass einer Planungszone eine negative Vorwirkung zuerkannt, indem Baubewilligungen nur noch erteilt werden dürfen, wenn dadurch die vorgesehene Neuordnung nicht erschwert wird (vgl. BGE 146 II 289 E. 5.1; 136 I 142 E. 3.2; Urteil 1C_581/2023 vom 5. Dezember 2024 E. 4.5.2; teils mit weiteren Hinweisen). Die daraus resultierende Eigentumsbeschränkung ist mit Art. 26 BV nur vereinbar, wenn sie im Sinne von Art. 36 BV auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (vgl. BGE 113 Ia 362 E. 2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht überprüft dies - eine hinreichend begründete Rüge vorausgesetzt (Art. 106 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich frei, auferlegt sich jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser kennen und überblicken (Urteil 1C_530/2021 vom 23. August 2022 E. 5.2 mit Hinweis). Im Nidwaldner Recht ist die Planungszone in den Art. 43 ff. des Gesetzes des Kantons Nidwalden vom 21. Mai 2014 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG/NW; NG 611.1) verankert. Gemäss Art. 44 Abs. 1 PBG/NW können Planungszonen für längstens drei Jahre festgelegt werden; ihre Geltungsdauer kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Zuständig für den Erlass einer Planungszone ist nach dem kantonalen Recht (Art.”
“Die genannten Bestimmungen zur Planungszone bezwecken die Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden. Baubewilligungen dürfen nur noch erteilt werden, wenn dadurch die vorgesehene Neuordnung nicht erschwert wird. Künftigen Nutzungsplänen und -vorschriften wird durch den Erlass einer Planungszone somit eine sogenannte negative Vorwirkung zuerkannt. Unzulässig ist dagegen die positive Vorwirkung, d.h. die Anwendung des künftigen, noch nicht in Kraft gesetzten Rechts unter Nichtanwendung des geltenden Rechts (BGE 136 I 142 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 146 II 289 E. 5.1). Gleichzeitig bewirkt die Festsetzung von Planungszonen eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und ist mit Art. 26 BV nur vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (vgl. Art. 36 BV; BGE 118 Ia 510 E. 4d mit Hinweisen).”
“Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde nach Art. 27 RPG für genau bezeichnete Gebiete für längstens fünf Jahre Planungszonen bestimmen, wobei das kantonale Recht eine Verlängerung vorsehen kann. Innerhalb solcher Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. Planungszonen bezwecken die Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden. Sie entfalten Vorwirkungen auf die betroffenen Grundstücke, indem Baubewilligungen nur noch erteilt werden, wenn dadurch die vorgesehene Neuordnung nicht erschwert wird (BGE 136 I 142 E. 3.2 mit Hinweisen). Die damit verbundene Eigentumsbeschränkung ist mit Art. 26 BV nur vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Die Rechtmässigkeit einer Planungszone setzt voraus, dass der geplante Erlass bzw. die vorgesehene Änderung des Plans grundsätzlich zulässig ist, was vorfrageweise geprüft werden muss (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_530/2021 vom 23. August 2022 E. 5.1-5.3).”
“Il faut encore que l'autorité n'ait pas respecté la loi selon une pratique constante, et non pas dans un ou quelques cas isolés et qu'aucun intérêt public ou privé prépondérant n'impose de donner la préférence au respect de la légalité (arrêt 1C_436/2014 du 5 janvier 2015 consid. 5.1, et les références citées). Une pratique constante demeurera cependant sans effet si son caractère illégal est identifié pour la première fois à l'occasion d'une procédure judiciaire: dans ce cas de figure, il est présumé que l'autorité l'adaptera pour se conformer à la loi. Ce n'est que si l'autorité renonce à abandonner une pratique qu'elle sait illégale que le principe de l'égalité de traitement peut avoir le pas sur celui de la légalité. Si l'autorité ne s'exprime pas sur ses intentions futures, l'autorité judiciaire présume que celle-ci se conformera à la loi à l'avenir (arrêt TC FR 602 2020 23 du 18 juin 2021 consid. 3.1 et les références citées). 3.2. Une mesure d'aménagement du territoire représente une restriction au droit de propriété qui n'est compatible avec l'art. 26 Cst. féd. que pour autant qu'elle repose sur une base légale, se justifie par un intérêt public suffisant et respecte les principes de la proportionnalité et de l'égalité devant la loi (art. 36 Cst. féd.; arrêt TF 1C_352/2014 du 10 octobre 2014). Le Tribunal de céans a déjà eu l'occasion de préciser que ce besoin ne peut pas reposer sur de pures spéculations au sujet d’une évolution future (arrêt TA FR 2A 2004 96 du 25 novembre 2004). Le principe de la proportionnalité exige qu'une mesure restrictive soit apte à produire les résultats escomptés (règle de l'aptitude) et que ceux-ci ne puissent être atteints par une mesure moins incisive (règle de la nécessité); en outre, il interdit toute limitation allant au-delà du but visé et il exige un rapport raisonnable entre celui-ci et les intérêts publics ou privés compromis (principe de la proportionnalité au sens étroit, impliquant une pesée des intérêts; ATF 136 IV 97 consid. 5.2.2 et les arrêts cités). 3.3. En l'espèce, il est vrai que la commune a préavisé favorablement le projet et qu'elle avait déjà octroyé une dérogation dans ce sens pour la construction du bâtiment existant ainsi qu'au propriétaire de la parcelle voisine (art.”
Die Sicherungseinziehung unterliegt der Verhältnismässigkeit; insbesondere sind Eignung und das Vorliegen milderer Mittel zu prüfen. Wenn der Gegenstand nur in den Händen des Täters eine Gefahr darstellt, kommt die Verwertung und die Herausgabe des Erlöses an den Berechtigten in Betracht. Von einer Einziehung bzw. Verwertung kann hingegen abzusehen sein bei Gegenständen, die nicht frei handelbar oder ohne verwertbaren Wert sind; ebenso ist bei leicht wiederbeschaffbaren Gegenständen die Eignung der Einziehung im Einzelfall zu prüfen, namentlich wenn der Verwertungserlös dem Täter auszuhändigen wäre.
“Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar und untersteht deshalb dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV). Dieser Grundsatz verlangt, dass die in das Eigentum eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (BGE 137 IV 249 E. 4.5; 135 I 209 E. 3.3.1; BGer 6B_189/2022 vom 30. November 2022 E. 4.1). Stellt der Gegenstand nur in den Händen des Täters eine Gefahr dar, gebietet der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, die Sache zu verwerten und den Erlös an den Berechtigten herauszugeben (BGE 135 I 209 E. 3.3.2; OGer BE BK 20 440 vom 19. Januar 2021 E. 7.2). Abzusehen ist jedoch von der Verwertung von Gegenständen, die nicht frei gehandelt werden dürfen oder keinen realisierbaren Vermögenswert besitzen.”
“Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Bei der Sicherungseinziehung handelt es sich um eine sachliche Massnahme, welche erlaubt, dass die Einziehung ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person angeordnet werden kann. Als Straftat gemäss Art. 69 StGB kommt jede Straftat nach dem Recht des Bundes in Frage. Jede Art von Straftat kann Anlasstat sein. Ob es sich um Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen handelt, ist dabei nicht relevant. Die einzuziehenden Gegenstände müssen einen Bezug zur Straftat aufweisen. Die Sicherungseinziehung setzt neben dem Deliktskonnex zudem voraus, dass von den einzuziehenden Vermögenswerten eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht. An diese Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, dass diese wahrscheinlich ist, falls die fraglichen Vermögenswerte nicht eingezogen werden. Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV dar. Dementsprechend untersteht sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Vorliegend sind die Voraussetzungen einer Straftat und des Konnexes zwischen der Straftat und den typenfremden Motorfahrradteilen zweifelsfrei gegeben, wie die Vorinstanz zu Recht festhält. Durch die mit Hilfe der typenfremden Motorfahrradteile erreichte Geschwindigkeitssteigerung des Motorfahrrades wird eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen geschaffen. Von einem Sicherungsentzug ist – mangels Eignung zur Erreichung des angestrebten Zweckes – abzusehen, wenn es um Gegenstände geht, deren Verwertungserlös dem Täter aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auszuhändigen ist und die ohne Probleme jederzeit wiederbeschafft werden können. In BGE 137 IV 249 hielt das Bundesgericht fest, in der Literatur werde mehrheitlich die Auffassung vertreten, die Eignung sei diesfalls nicht grundsätzlich auszuschliessen, sondern nach den Umständen des Einzelfalles, wie etwa dem Wert des Gegenstandes, zu beurteilen.”
Vernichtung, Einziehung und vorzeitige Verwertung beschlagnahmter Sachen stellen einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar und unterliegen daher der Verhältnismässigkeitsprüfung. Solche schwerwiegenden Eingriffe dürfen nur restriktiv angewandt werden; das Gesetz selbst muss sie vorsehen und die Verhältnismässigkeit ist zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob mildere Massnahmen (etwa die Unbrauchbarmachung) das angestrebte Ziel erreichen können und ob der Eigentümer den Gegenstand ohne nennenswerte Schwierigkeiten wiederbeschaffen könnte; wenn dies möglich ist, ist die Einziehung oder Vernichtung in der Regel nicht geeignet.
“Die in Art. 26 BV verankerte Eigentumsgarantie schützt neben dem Eigentum insbesondere auch den Besitz (BGE 120 Ia 120 E. 1b; Urteil 1C_160/2011 vom 8. November 2011 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann sich somit auf die Eigentumsgarantie berufen, selbst wenn man, der Vorinstanz folgend, davon ausginge, dass sein Eigentum trotz der bundesrechtlich vorgesehenen Vermutung in Art. 930 Abs. 1 ZGB nicht erstellt sei (gemäss dieser Bestimmung wird vom Besitzer einer beweglichen Sache vermutet, dass er ihr Eigentümer ist). Bei der hier zur Diskussion stehenden Vernichtung des Mobiltelefons handelt es sich um einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie (vgl. Urteil 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.1 mit Hinweis, in: Pra 2019 S. 638). Solche Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. Urteil 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen, in: Pra 2019 S. 638), kann offen bleiben. Denn wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, ist der Eingriff klarerweise unverhältnismässig.”
“Gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO können unter anderem Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden (Satz 1). Der Erlös wird mit Beschlag belegt (Satz 2). Die vorzeitige Verwertung solcher Gegenstände dient der Erzielung eines möglichst hohen Erlöses und damit sowohl den Interessen des Beschuldigten als auch denjenigen des Staats. Angesichts des damit einhergehenden schweren Eingriffs ins Eigentum (Art. 26 BV) ist davon jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGE 130 I 360 E. 14.2 S. 363; Urteile des Bundesgerichts 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5.2; 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Frage, ob im konkreten Fall ein Unterhalt im Sinne des Gesetzes kostspielig ist, bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts der beschlagnahmten Ware zu den Unterhaltskosten, wobei der voraussichtlichen Dauer dieses Aufwandes Rechnung zu tragen ist (BGE 111 IV 41 E. 3b S. 43). Unter Berücksichtigung seiner wahrscheinlichen Dauer ist der Unterhalt kostspielig, wenn die erwarteten Auslagen angesichts des Wertes des beschlagnahmten Gutes, gegebenenfalls zuzüglich jenes seiner Einkünfte, unverhältnismässig erscheinen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Verwaltung oder die Erträge des betroffenen Gutes die Unterhaltskosten vollumfänglich oder zu einem grossen Teil decken können (Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2011 vom 09. Juni 2011 E. 3.2.1).”
“Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar und untersteht deshalb dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV). Dieser verlangt, dass die in das Eigentum eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann (Erforderlichkeit). Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen. Zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen (BGE 137 IV 249 E. 4.5). Die Eignung der Einziehung ist zu verneinen, wenn der Täter einen gleichartigen Gegenstand jederzeit ohne nennenswerte Schwierigkeiten wiederbeschaffen kann. Wäre eine Wiederbeschaffung hingegen mit erheblichen Kosten verbunden, erachtet das Bundesgericht die Einziehung als geeignet (BGE 137 IV 249 E. 4.5.2). Wo mildere Massnahmen wie die Unbrauchbarmachung einem Gegenstand seine Gefährlichkeit nehmen, ist die Einziehung zur Vernichtung nicht erforderlich und fällt damit ausser Betracht (BGE 135 I 209 E.”
“Von der Beeinflussung eines Ermessensentscheids ist auszugehen, wenn nach den zuvor erwähnten Grundsätzen weder anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne die Bestechungszahlungen abgeschlossen worden wäre, noch dass der Vertrag - z.B. angesichts seines illegalen Inhalts - ohne die Bestechungszahlungen nicht oder unter für den Bestechenden bzw. Drittbegünstigten weniger gewinnbringenden Bedingungen zustande gekommen wäre. Dass lediglich ein Ermessensentscheid beeinflusst wurde, steht einer Einziehung nicht entgegen, da der erforderliche BGE 147 IV 479 S. 495 Kausalzusammenhang insofern zu bejahen ist. Die Einziehung muss aber wie jeder Eingriff in die Eigentumsgarantie (vgl. Art. 26 BV) mit dem in Art. 36 Abs. 3 BV verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar sein (vgl. BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324; BGE 124 I 6 E. 4b/bb S. 9). Bei der blossen Beeinflussung eines Ermessensentscheids ist mit der Lehre daher nicht der gesamte Nettoerlös einzuziehen (vgl. JOSITSCH, a.a.O., S. 426; in diesem Sinne wohl auch BERTOSSA, a.a.O., S. 380 ff.).”
Für die Zuordnung bei Vorleistungspflicht ist die Nachdeckungsfrist (Art. 10 Abs. 3 BVG) entscheidend.
“Den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen betreffend den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang kommt insbesondere die Funktion zu, die Leistungspflicht einer oder mehrerer Vorsorgeeinrichtungen sachgerecht abzugrenzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_579/2022 vom 28. November 2023 E. 2.1.3.). Bestand im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, die eine Invalidität zur Folge hat, kein Vorsorgeverhältnis, so hat die Vorsorgeeinrichtung, welcher sich der Versicherte später angeschlossen hat, nicht für die Verschlechterung des vorbestandenen Gesundheitszustandes einzustehen. In solchen Fällen entsteht kein Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge, weil dies dem Versicherungsprinzip widersprechen würde (BGE 123 V 267 E. 3 f.). 3.2. 3.2.1. Befindet sich die versicherte Person beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der sie zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 26 Abs. 4 BVG). 3.2.2. Nach der ratio legis dieser Bestimmung soll die Position der versicherten Person verbessert werden, die sich einer Mehrzahl von Vorsorgeeinrichtungen gegenübersieht, wobei nicht klar ist, welche von diesen Invalidenleistungen zu erbringen hat. Dementsprechend soll sie sich nur an die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung halten müssen und dieser die weitere Auseinandersetzung mit anderen potenziell leistungspflichtigen Einrichtungen überlassen können (BGE 136 V 131, 139 E. 3.5). Der Umfang der Vorleistungen beschränkt sich auf die gesetzlichen (obligatorischen) Invalidenleistungen (Art. 49 Abs. 2 BVG e contrario; Marc Hürzeler, a.a.O., N 51 zu Art. 26 BVG). 3.2.3. Die Vorleistungspflicht der letzten Vorsorgeeinrichtung setzt voraus, dass ein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenversicherung vorliegt und ein Leistungsanspruch nach Art. 23 lit. a BVG gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 5, in: SVR 2016 BVG Nr. 42 S. 174). Darüber hinaus hat eine Unklarheit darüber zu bestehen, welche von mehreren infrage kommenden Vorsorgeeinrichtung für die Ausrichtung der Leistungen zuständig ist (vgl.”
Die Eigentumsgarantie des Art. 26 BV schützt nicht nur rechtliche Befugnisse, sondern auch faktische Interessen wie etwa den Zugang und die Benutzung einer anliegenden öffentlichen Strasse. Eingriffe in solche konkret individuellen Eigentumsbefugnisse unterliegen der verfassungsrechtlichen Prüfung.
“Die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) schützt nicht nur die unmittelbar aus dem Eigentum fliessenden rechtlichen Befugnisse, sondern auch "faktische Interessen" wie den Zugang zu einer öffentlichen Strasse. So verfügen Strassenanstösser über ein unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehendes Recht auf Zugang und Benutzung einer an ihr Land angrenzenden öffentlichen Strasse. Diese können sich unter Berufung auf die Eigentumsgarantie gegen ein Verkehrsregime zur Wehr setzen, welches ihnen die bestimmungsgemässe Nutzung ihres Eigentums verunmöglicht oder übermässig erschwert (vgl. BGE 126 I 213 E. 1b und Urteil des Bundesgerichts 1C_371/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 7.1).”
“Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet (vgl. § 10 Abs. 2 KV). In ihrer Funktion als Bestandesgarantie schützt die Eigentumsgarantie die konkreten, individuellen Eigentumsrechte vor unzulässigen staatlichen Eingriffen. Der Einzelne hat einen Anspruch darauf, sein Eigentum zu bewahren, zu nutzen und darüber zu verfügen (Waldmann, Basler Komm., Basel 2015, Art. 26 BV N 43). Eine Eigentumsbeschränkung kann auch darin bestehen, dass der Eigentümer zu einem bestimmten Tun verpflichtet wird (vgl. BGE 97 I 792 E. 2c mit Hinweisen; aus der neueren Rechtsprechung BGer-Urteil 1C_578/2016 vom”
Die Bestandes- bzw. Besitzstandsgarantie schützt vormals rechtmässig erstellte Bauten gegen die rückwirkende Wirkung neuen Rechts. Diese Garantien sind nicht absolut; zeigen sich Einschränkungen des konkreten Eigentumsrechts als zulässig, wandelt sich der Schutz für bestimmte Eigentumsbeschränkungen in einen einklagbaren Anspruch auf Entschädigung. Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, sind gemäss Art. 26 Abs. 2 BV voll zu entschädigen.
“E. 4.6). Ein Ausfluss der Bestandesgarantie ist die sogenannte Besitzstandsgarantie, welche den Träger des Eigentumsrechts vor Eingriffen im Zuge der Einführung neuen Rechts schützt und damit den Bestand vormals rechtmässig erstellter Bauten, die durch Inkrafttreten neuen Rechts rechtswidrig werden (Waldmann, a.a.O., Art. 26 BV N 45 f.; Vallender/Hettich, a.a.O., Art. 26 BV N 30). Die Bestandes- wie auch die Besitzstandsgarantie gelten nicht absolut. Einschränkungen sind zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind, auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismässig sind (Art. 36 BV). Erweist sich die Einschränkung des konkreten Eigentumsrechts als zulässig, wandelt sich der Schutz dieser Garantie für gewisse Eigentumsbeschränkungen in einen einklagbaren Entschädigungsanspruch. Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, sind voll zu entschädigen (Art. 26 Abs. 2 BV; BGE 99 Ia 35 E. 3; Waldmann, a.a.O., Art. 26 BV N 44 und 48).”
“Hinsichtlich von Massnahmen, die Bauten und Anlagen betreffen, ist zu beachten, dass Eigentümer regelmässig von baulichen Nutzungsbefugnissen Gebrauch gemacht und möglicherweise erhebliche Investitionen getätigt haben. Die Verpflichtung der Grundeigentümer, bestehende Bauten und Anlagen strengeren Vorschriften anzupassen, ist mit der Eigentumsgarantie daher in der Regel nur schwer vereinbar, insbesondere, wenn aufgrund der verlangten Massnahmen bereits getätigte bauliche Investitionen zunichtegemacht oder erhebliche finanzielle Aufwendungen notwendig würden (Willi, a.a.O., S. 43 und 47). Regelungen, welche in die Besitzstandsgarantie eingreifen, können im Bereich des Umweltschutzes aber unter Umständen zulässig sein, wenn sie auf gewichtigen öffentlichen Interessen beruhen sowie grosszügige Übergangsfristen vorsehen (vgl. BGE 117 Ib 243 E. 3c; Willi, a.a.O., S. 48 f.). Erweist sich eine Einschränkung des Eigentumsrechts im Einzelfall als zulässig, wandelt sich der Schutz dieser Garantie für gewisse Eigentumsbeschränkungen in einen einklagbaren Entschädigungsanspruch. Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, sind voll zu entschädigen (Art. 26 Abs. 2 BV; BGE 99 Ia 35 E. 3; Waldmann, a.a.O., Art. 26 BV N 44 und 48).”
Bei nachgeholt geleistetem Militärdienst besteht kein Anspruch auf Verzinsung der rückerstatteten Militärpflichtersatzabgabe. Die angeführte Rechtsprechung verneint zudem eine Benachteiligung im Sinne der EMRK für ehemals doppelt untauglich Eingestufte, soweit sie den Dienst mit medizinischen Auflagen geleistet haben.
“Militärpflichtersatzabgabe Rückerstattung nach Nachholung des Dienstes, keine Verzinsung des Guthabens. Keine Diskriminierung ehemals doppelt untauglich eingestufter Wehrpflichtiger gemäss EMRK dank Dienst mit medizinischen Auflagen. Normen Bund Art. 42 BGG Art. 8 BV Art. 26 BV Rechtsprechung Bund 2C_926/2018 2C_1051/2016 2C_674/2011 Normen Kanton Art. 2 BWPEV Art. 70 GSOG Art. 1 Verfahrenskostendekret”
“Militärpflichtersatzabgabe Rückerstattung nach Nachholung des Dienstes, keine Verzinsung des Guthabens. Keine Diskriminierung ehemals doppelt untauglich eingestufter Wehrpflichtiger gemäss EMRK dank Dienst mit medizinischen Auflagen. Normen Bund Art. 42 BGG Art. 8 BV Art. 26 BV Rechtsprechung Bund 2C_926/2018 2C_1051/2016 2C_674/2011 Normen Kanton Art. 2 BWPEV Art. 70 GSOG Art. 1 Verfahrenskostendekret”
(a) Die Erhebung von Steuern, namentlich auch die Kirchensteuer, stellt für sich genommen grundsätzlich keine Einschränkung des Eigentums im Sinne von Art. 36 BV dar, soweit sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. (b) Langfristige Kontosperren im Rahmen der internationalen Rechtshilfe können unter den konkreten Umständen mit der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV vereinbar sein; eine mehrjährige Dauer ist nicht per se unverhältnismässig. (c) Vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnissen sind nur dann umfassend durch Art. 26 BV geschützt, wenn sie als wohlerworbene Rechte gesetzlich festgelegt oder durch rechtsverbindliche Zusicherungen des Verwaltungsverhältnisses konkretisiert sind; andernfalls gelten primär die Schranken des Willkürverbots und des Gleichbehandlungsgebots.
“Zunächst rügen die Rekurrierenden eine Verletzung des Legalitätsprinzips. Dieses wird als Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns in Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und § 5 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100) sowie für Steuern als selbständiges verfassungsmässiges Recht in Art. 127 Abs. 1 BV (vgl. Hongler, in St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 127 BV N 2 und 4 f.) statuiert. Art. 36 Abs. 1 BV ist im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Rekurrierenden nicht einschlägig, weil die Steuererhebung grundsätzlich keine Einschränkung eines Grundrechts darstellt (vgl. für die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV Reich, a.a.O., § 4 N 66 f.). Dass die Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020 zweimal zu erheben ist, ergibt sich zweifelsfrei aus den vorstehend erwähnten gesetzlichen Grundlagen (vgl. oben E. 2.2, insbesondere 2.2.4). Die Rüge der Verletzung des Legalitätsprinzips ist damit unbegründet.”
“Regeste Art. 2 IRSG; Art. 26 BV; Rechtshilfe an Russland, Aufrechterhaltung einer Kontosperre. Wer lediglich von einer rechtshilfeweisen Kontosperre in der Schweiz betroffen ist, kann sich nicht auf Art. 2 IRSG (Rechsthilfeausschlussgrund des Ordre public) berufen. Die Dauer der Kontosperre von mehr als acht Jahren ist unter den konkreten Umständen mit der Eigentumsgarantie vereinbar. Aufforderung an das Bundesamt für Justiz, sich aktiv nach dem Fortgang des russischen Strafverfahrens zu erkundigen (E. 2-5).”
“Das öffentliche Dienstverhältnis wird durch die Gesetzgebung bestimmt und macht daher, auch was seine vermögensrechtliche Seite an-geht, die Entwicklung mit, welche die Gesetzgebung erfährt. Ansprüche der Dienstnehmer sind dabei grundsätzlich gegenüber den Massnahmen des Gesetzgebers nur nach Massgabe des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots geschützt. Ein umfassender Schutz besteht nur dort, wo bestimmte Ansprüche aus dem Dienstverhältnis als wohlerworbene Rechte betrachtet werden können, die durch den Anspruch auf Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) geschützt sind. Dies trifft aber für die vermögensrechtlichen Ansprüche der öffentlichen Angestellten in der Regel nicht zu, sondern nur dann, wenn das Gesetz die entsprechenden Beziehungen ein für allemal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt, oder wenn bestimmte, mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben werden (vgl. BGE 134 I 23 E. 7.1, 118 Ia 245 E. 5b; Jasmin Malla, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Bundespersonalgesetz [BPG], 2013, Art. 15 Rz. 12; je mit Hinweisen). Die gleichen Grundsätze gelten auch für die berufliche Vorsorge: Die Statuten öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen dürfen auch dann geändert werden, wenn sie keinen ausdrücklichen Abänderungsvorbehalt aufweisen, wie dies für privatrechtliche Vorsorgestiftungen gefordert wird. Allgemeine Schranken bilden das Willkürverbot und das Gleichbehandlungsgebot. Ein umfassender Schutz besteht nur dort, wo bestimmte Ansprüche aus dem Dienstverhältnis als wohlerworbene Rechte betrachtet werden können.”
“Das öffentliche Dienstverhältnis wird wie bereits ausgeführt (E. 5.3 hiervor) durch die Gesetzgebung bestimmt und macht in Bezug auf seine vermögensrechtliche Seite die Entwicklung mit, welche die Gesetzgebung erfährt. Die Ansprüche der Dienstnehmer sind grundsätzlich gegenüber den Massnahmen des Gesetzgebers nur nach Massgabe des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots geschützt. Ein umfassender Schutz besteht nur dort, wo bestimmte Ansprüche aus dem Dienstverhältnis als wohlerworbene Rechte betrachtet werden können, welche durch den Anspruch auf Treu und Glauben (Art. 9 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) geschützt sind. Dies trifft aber für die vermögensrechtlichen Ansprüche der öffentlichen Angestellten in der Regel nicht zu, sondern nur dann, wenn das Gesetz die entsprechenden Beziehungen ein für allemal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt oder wenn bestimmte, mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben werden (vgl. BGE 134 I 23 E. 7.1; BGE 118 la 245 E. 5b; BGE 101 Ia 443 E. 2).”
Die Verhältnismässigkeit von Eigentumsbeschränkungen nach Art. 26 BV bemisst sich in erster Linie an den mutmasslichen Kosten und daran, wer diese Kosten zu tragen hat; geringe Belastungen sind eher zumutbar, während flächendeckende Nachrüstpflichten oder Regelungen, die erhebliche finanzielle Aufwendungen oder die Beeinträchtigung getätigter Investitionen nach sich ziehen, unverhältnismässig sein können.
“Der Ersatz eines Heizungssystems beschlägt in erster Linie die finanziellen Interessen der Eigentümerinnen und Eigentümer, wovon auch die Vorinstanz ausgeht. Die BGE 149 I 291 S. 304 rechtliche Prüfung der Verhältnismässigkeit der Eigentumsbeschränkung dreht sich daher um die Frage, was die mutmasslichen Kosten sind und wer dafür aufzukommen hat. Würde das hierzu kompetente Gemeinwesen die Kosten für die Umstellung auf Heizungssysteme mit ausschliesslich erneuerbarer Energie vollständig übernehmen, wäre deren Zumutbarkeit grundsätzlich zu bejahen und auch keine Verletzung der Besitzstandsgarantie ersichtlich. Die vorgeschlagene Regelung liesse eine solche Ausführung zu. Da es schliesslich um die Frage geht, wer die durch die Regelung verursachten Kosten zu welchem Teil übernehmen muss, dürfte es den Behörden möglich sein, in der verbleibenden Zeit im Rahmen einer Ausführungsgesetzgebung samt Einführungs- und Übergangsbestimmungen eine Lösung zu finden, die unter Berücksichtigung finanzieller Beiträge der öffentlichen Hand mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und mit der Besitzstandsgarantie (§ 178 PBG/LU) vereinbar ist. Für die Zumutbarkeit der verlangten Massnahme spricht auch, dass der Kanton Luzern bereits seit 2019 beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung die Bauherrschaft verpflichtet, eigenverantwortlich die Umstellung auf erneuerbare Energien zu prüfen und zu einem gewissen Grad umzusetzen (vgl. § 13 Abs. 1 KEnG/LU). In die gleiche Richtung weist der Umstand, dass Heizungen mit fossiler Energie durchschnittlich nach etwa 20 Jahren ersetzt werden müssen (vgl. etwa den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 25. April 2022 zur Parlamentarischen Initiative "Indirekter Gegenentwurf zur Gletscher-Initiative. Netto-Null-Treibhausgasemissionen bis 2050", BBl 2022 1536, Ziff. 2.4). Die Zumutbarkeit der vorgeschlagenen Regelung im konkreten Einzelfall und eine allfällige Entschädigungspflicht der Gemeinde gestützt auf Art. 26 Abs. 2 BV (zu den Voraussetzungen s. vorne E. 5.”
“Regeste Art. 26, Art. 34 Abs. 1 und Art. 73 BV; kantonales Energiegesetz (KEnG/ LU) und baurechtliche Bestandesgarantie; Gültigkeit einer kommunalen Volksinitiative zur Umstellung aller Heizungssysteme auf die Nutzung erneuerbarer Energien bis 2030. Auslegung einer Volksinitiative zur Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit (E. 3.3). Die Initiative "Hochdorf heizt erneuerbar - ab 2030 erst recht" enthält eine verbindliche Zielvorgabe und bezweckt einen Grundsatzbeschluss (E. 3.4). Vereinbarkeit mit § 9 KEnG/LU (E. 4) sowie mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und § 178 PBG/LU (E. 5). Grundsätzlich vermittelt weder die Eigentumsgarantie noch die baurechtliche Bestandesgarantie einen Anspruch auf Beibehaltung einer einmal geltenden Rechtsordnung (E. 5.4-5.6). Die Zielsetzung der Initiative kann als Schritt in Richtung einer ökologisch nachhaltigen Entwicklung (Art. 73 BV) verstanden werden (E. 5.7). Die Verhältnismässigkeit der Eigentumsbeschränkung hängt in erster Linie von den mutmasslichen Kosten ab und davon, wer dafür aufzukommen hat. Den Behörden dürfte es möglich sein, in der für die Umsetzung der Initiative verbleibenden Zeit eine mit dem höherrangigen Recht vereinbare Regelung zu erlassen (E. 5.8 und 5.9). Die Ungültigerklärung der Initiative verletzt Art. 34 Abs. 1 BV (E. 6).”
“Wie erwogen sind Vorschriften zur Anpassung bestehender Bauten und Anlagen an neue, strengere Vorschriften mit der Eigentumsgarantie nur in seltenen Fällen vereinbar, insbesondere dann nicht, wenn getätigte Investitionen dadurch beeinträchtigt oder erhebliche finanzielle Aufwendungen notwendig werden (vgl. vorne E. 9.3 sowie Willi, a.a.O., S. 46 f.). Solche Situationen würden – wie sich aus den eben erfolgten Erwägungen ergibt – bei Inkrafttreten der Initiative gerade eintreten. Die Ausgestaltung der Regelung kann die Eingriffstiefe aufgrund ihres abschliessenden Charakters und der nur bedingt sachdienlichen Übergangsfrist nicht mildern. Insbesondere unter Berücksichtigung, dass nicht nur die Besitzstandsgarantie nach Art. 26 BV, sondern auch die Konkretisierung dieser Schutznorm gemäss § 178 Abs. 1 PBG betroffen ist. Selbst ein derart gewichtiges öffentliches Interesse wie der Klimaschutz vermag einen solchen Eingriff in die Eigentumsgarantie nicht zu rechtfertigen. Das Initiativbegehren verstösst folglich gegen Art. 26 BV und § 178 PBG und damit gegen übergeordnetes Recht. Diese Handhabung entspricht auch der Rechtsprechung zur abstrakten Normenkontrolle, deren Grundsätze vom Bundesgericht auch bei der Auslegung unklarer Gesetzesinitiativen herangezogen werden (BGE 111 Ia 292 E. 2, 105 Ia 362 E. 4). Demnach führt die reine Möglichkeit, dass sich eine angefochtene Norm in besonders gelagerten Einzelfällen als verfassungswidrig erweisen könnte nicht zur Aufhebung dieser Bestimmung (BGE 146 I 70 E. 4 mit Hinweisen, 140 I 2 E. 4, 134 I 293 E. 2). Im Sinn eines Umkehrschlusses wäre eine Regelung demnach dann aufzuheben, wenn ihre Anwendung mit grosser Wahrscheinlichkeit in einer erheblichen Anzahl von Fällen zu Ergebnissen führte, welche dem übergeordneten Recht widersprächen (Pedretti, a.a.O., S. 317). Mutmasslich wäre von der vorgesehenen Regelung gerade eine erhebliche Anzahl von Grundeigentümern in unzulässiger Weise in ihrer Eigentumsgarantie betroffen. Die Regelung wäre demnach auch im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle, im Sinn der erwähnten Rechtsprechung, aufzuheben.”
Während der dreijährigen Weiterversicherung darf die Vorsorgeeinrichtung die Rente nur entsprechend dem tatsächlichen Mindererwerb kürzen; eine Kürzung ist nur insoweit zulässig, als Zusatzeinkommen den Mindererwerb ausgleicht.
“Gemäss Art. 26 Abs. 3 BVG erlischt der Rentenanspruch unter anderem mit dem Wegfall der Invalidität, wobei Art. 26a BVG - welche Bestimmung auch für die weitergehende Vorsorge gilt (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3b BVG) - vorbehalten bleibt. Für Fälle, in denen die Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird, sieht Art. 26a Abs. 1 BVG vor, dass die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert bleibt, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde. Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten, solange die versicherte Person eine Übergangsleistung nach Art. 32 IVG bezieht (Abs. 2). Während der Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches kann die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenrente entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad der versicherten Person kürzen, jedoch nur soweit, wie die Kürzung durch ein Zusatzeinkommen der versicherten Personen ausgeglichen wird (Abs.”
Vertrauensschutz zugunsten der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) kommt nur in Betracht, wenn die individuelle Zusicherung von zuständig befugten Organen erteilt wurde; eine nicht befugte Person kann für die Kommune keine verbindliche Zusicherung im Sinne von Art. 26 BV begründen.
“Ein Verstoss gegen den Vertrauensgrundsatz (Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) und die Eigentumsgarantie (Art. 24 KV; Art. 26 BV) könnte vorliegen, wenn der Gehaltsanspruch des Beschwerdeführers als wohlerworbenes Recht zu betrachten wäre. Es sind jedoch keine Rechtsgrundlagen erkennbar, mit denen das Arbeitsverhältnis (hier die Entlöhnung) ein für allemal festgelegt oder von Rechtsänderungen ausgenommen worden wäre (vgl. BGE 134 I 23 E. 7.1; BVR 2012 S. 294 E. 5.1). Solches macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend; vielmehr beruft er sich für den Vertrauensschutz auf eine individuelle Zusicherung der Gemeinde (vgl. zu den Voraussetzungen etwa BGE 146 I 105 E. 5.1.1; BVR 2017 S. 540 E. 6.2, 2013 S. 85 E. 6.1). Die Gemeinde anerkennt zwar, dass dem Beschwerdeführer mündlich in Aussicht gestellt wurde, sein Lohn werde sich trotz Wegfalls der Stellvertretungsfunktion nicht verändern (vgl. Akten RSA pag. 22). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (angefochtener Entscheid E. 5.9), liegt die Kompetenz zur Stelleneinreihung jedoch beim Gemeinderat (vorne E. 3.5); der Stadtingenieur konnte für die Gemeinde in diesem Zusammenhang keine verbindliche Zusicherung abgeben.”
Eine im Grundbuch eingetragene Sperre oder Anmerkung, die die Verfügungsbefugnis über eine Liegenschaft aufhebt oder die Möglichkeit der Verpfändung erheblich einschränkt, stellt einen weitreichenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit (Art. 26 Abs. 1 BV) dar. Betroffene haben daher offenkundig ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung einer solchen Anordnung.
“im Grundbuch D. verwerten zu lassen, um aus dem Erlös nach Massgabe seiner Stellung als Grundpfandgläubiger in der zweiten Pfandstelle bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 850'000.− die Bezahlung der durch das besagte Grundpfandrecht sichergestellten Grundforderungen zu erhalten. Dies stellt zweifelsohne einen weitreichenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit (Art. 26 Abs. 1 BV) und Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV) dar. Demnach ist der Beschwerdeführer durch die fragliche Anordnung unmittelbar in seinen Rechten berührt und hat offenbar ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung. 1.2.2.2.2 Die Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers entfällt schliesslich auch nicht wegen rechtsmissbräuchlichen Handelns, verfolgt er doch mit seiner Beschwerde keinen haltlosen Zweck, wie etwa eine Verfahrensverschleppung, sondern vielmehr das legitime Ziel, die Aufhebung des ihn belastenden Beschlagnahmebefehles zu erwirken. 1.2.2.2.3 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist.”
“im Grundbuch D. bedeutet für den Beschwerdeführer einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsfreiheit (Art. 26 Abs. 1 BV) und Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV), da seine Verfügungsbefugnis und Verfügungsmacht als Gesamteigentümer an der besagten Liegenschaft vollständig aufgehoben wird. Angesichts dessen folgt, dass der Beschwerdeführer offenkundig ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der fraglichen Grundbuchsperre hat. Darüber hinaus fragt sich, ob die Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers auch hinsichtlich der Anordnung im angefochtenen Beschlagnahmebefehl, wonach für den Fall einer Verwertung der Liegenschaft Nr.”
“in Höhe von Fr. 850'000.− definitiv aufgehoben wird. Durch die in Rede stehende Anordnung wird folglich das Recht des Beschwerdeführers zusammen mit den anderen Gesamteigentümern, die erwähnte Immobilie zu verpfänden, erheblich beschnitten. Dies stellt zweifelsohne einen weitreichenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit (Art. 26 Abs. 1 BV) und Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV) dar. Demnach hat der Beschwerdeführer offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der fraglichen Anordnung. 1.2.2.2.2 Die Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers entfällt schliesslich auch nicht wegen rechtsmissbräuchlichen Handelns, verfolgt er doch mit seiner Beschwerde keinen halt-losen Zweck, wie etwa eine Verfahrensverschleppung, sondern vielmehr das legitime Ziel, die Aufhebung des ihn belastenden Beschlagnahmebefehles zu erwirken. 1.2.2.2.3 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist.”
Bei der erstmaligen Zuweisung eines Grundstücks in eine «Zone für Bauten im kommunalen Interesse» kann dies einer Nichteinzonung gleichkommen und damit materielle Enteignungswirkung haben; ob die Voraussetzungen für eine Entschädigung gegeben sind, ist im Einzelfall zu prüfen.
“Regeste Art. 26 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 2 RPG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; materielle Enteignung, Nichteinzonung eines Grundstücks infolge einer Zuweisung zu einer Zone für Bauten im kommunalen Interesse. Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids, mit dem das Vorliegen einer materiellen Enteignung bejaht wird, nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (E. 1.2). Rechtsprechung zur Entschädigung wegen materieller Enteignung aufgrund von Planungsmassnahmen (E. 3.2 und 3.3). Definition der "Zone für Bauten im kommunalen Interesse" gemäss Tessiner Raumplanungsrecht (E. 3.5). Wird im Rahmen der erstmaligen Schaffung einer RPG-konformen Planung ein Grundstück einer Wohnzone mit einer diese überlagernden "Zone für Bauten im kommunalen Interesse" zugewiesen, kommt dies einer Nichteinzonung gleich. Die Parzelle ist nämlich dem freien Markt und der privaten Bebauung durch die Eigentümerin entzogen und stattdessen dazu bestimmt, von der Gemeinde erworben zu werden (E. 3.6.2 und 3.6.3). Rückweisung der Sache an das kantonale Verwaltungsgericht zur Prüfung, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen Nichteinzonung erfüllt sind (E.”
Die Rentenbestimmung kann unter den IV-Regeln rückwirkend bis zu einem Jahr nach dem erstmals erkennbaren Invaliditätszeitpunkt festgelegt werden; bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beginnt das Wartejahr (Beginn ist der tatsächliche Arbeitsunfähigkeitsbeginn).
“Dies ändere jedoch nichts daran, dass dessen Arbeitsunfähigkeit erst Anfang/Mitte März 2018 gegen aussen sichtbar geworden sei. Für die Zeit davor seien die Akten unergiebig. Die Vorsorgeeinrichtung der CPH-Gruppe habe ausgeführt, dass der Beschwerdegegner zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2017 voll arbeitsfähig gewesen sei. Die später invalidisierende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners sei somit erstmals Anfang/Mitte März 2018 arbeitsrechtlich und gegen aussen sichtbar in Erscheinung getreten, als er seine Zwischenverdiensttätigkeit bei der D.________ AG (beziehungsweise seine entsprechende Anstellung beim Arbeitsvermittlungsunternehmen) aus gesundheitlichen Gründen auf den 14. März 2018 gekündigt habe. Damals sei er (im Rahmen einer doppelten Zuständigkeit) bei der Auffangeinrichtung und bei der Asga für die berufliche Vorsorge versichert gewesen. Folglich hat das kantonale Gericht die Leistungspflicht der soeben genannten Vorsorgeeinrichtungen im Grundsatz bejaht. Den Rentenbeginn hat es in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 BVG (i.V.m. sinngemäss anwendbaren Bestimmungen des IVG) auf den 1. Januar 2019 und den Invaliditätsgrad auf 41 % (ab Januar 2019) resp. 53 % (ab Januar 2020) festgelegt.”
“Weiter erblickt die Auffangeinrichtung eine Verletzung von Art. 26 Abs. 1 BVG (i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) darin, dass die Vorinstanz nicht den zutreffenden Ablauf des Wartejahres berücksichtigt habe. Wenn die massgebliche Arbeitsunfähigkeit im März 2018 eingetreten sei, sei der Rentenanspruch nicht schon im Januar, sondern erst im März 2019 entstanden.”
Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum nicht schrankenlos; sie ist durch Schranken im öffentlichen Interesse, namentlich der Raumplanung, begrenzt. Öffentlich‑rechtliche Eigentumsbeschränkungen sind mit Art. 26 Abs. 1 BV nur vereinbar, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind (vgl. Art. 36 BV). Bei der Bewertung solcher Beschränkungen ist das Bundesgericht zwar prüfungsbefugt, übt jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von örtlichen Verhältnissen abhängt.
“Die Baufreiheit ist Ausfluss der Eigentumsgarantie und schützt die Nutzung eines Grundstücks durch Überbauung (BGE 145 I 56 E. 4.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_510/2023 vom 16. April 2024 E. 6). Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum allerdings nicht unbeschränkt, sondern nur innerhalb der Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung und namentlich der Raumplanung gezogen sind (BGE 146 I 70 E. 6.1; 145 II 140 E. 4.1; 117 Ib 243 E. 3a; 105 Ia 330 E. 3c.; Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2022 vom 23. März 2023 E. 3.1). Die hier gerügte Wiederherstellungspflicht zur Entfernung wohnspezifischer Einrichtungen - die sehr weit gefasst ist (siehe unten Erwägung 4.4.) - stellt im konkreten Fall einen Eingriff ins Eigentum sowie in dessen Ausgestaltung als Bestandesgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1 BV dar. Die Voraussetzungen nach Art. 36 BV müssen daher gewahrt sein.”
“Ergänzend ist darauf einzugehen, inwiefern das kantonale Recht für eine kommunale Regelung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 ZWG Raum lässt (vgl. oben E. 3.3). Auch wenn § 49a Abs. 3 PBG älter als die Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes ist, lässt sie den Gemeinden einen Spielraum, um spezifische Zweitwohnungsnutzungen im Rahmen der Wohnanteilspflicht einzuschränken. Die umstrittene Regelung bewegt sich, wie dargelegt, im Rahmen von § 49a Abs. 3 PBG. 3.9 Zusammengefasst gehen die Rügen der Beschwerdeführerinnen, welche die Vereinbarkeit der umstrittenen Regelung mit Bundesrecht und das Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage auf kantonaler Ebene betreffen, fehl. 4. 4.1 Die umstrittene Regelung tangiert die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Beschwerdeführerinnen, aber auch die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) der Eigentümerschaft von Grundstücken mit geltender Wohnanteilspflicht. Es mag dahingestellt bleiben, inwiefern die Beschwerdeführerinnen Trägerinnen der Eigentumsgarantie sind, denn die diesbezüglichen Rügen dringen nicht durch, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. Nach Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Die Wirtschaftsfreiheit umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Art. 27 BV ist im Zusammenhang mit Art. 94 BV zu sehen. Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, namentlich Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV). Als grundsatzkonform gelten Massnahmen, die dem Polizeigüterschutz dienen, sowie sozialpolitische Vorschriften und andere Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit, die nicht wirtschaftspolitisch motiviert sind (vgl. BGE 147 V 423 E. 5.1.3 mit Hinweisen). Eine grundsatzkonforme Massnahme in diesem Sinn hat sodann die Voraussetzungen von Art. 36 BV an Grundrechtseingriffe zu erfüllen, d. h. sie muss auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.”
“Gemäss Art. 18 Abs. 1 RPG kann das kantonale Recht neben den im RPG genannten Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen weitere Nutzungszonen vorsehen. Das BPG/BS kennt die Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse (§ 39 BPG/BS). Die Zuweisung eines Grundstücks zu einer im kantonalen bzw. kommunalen Recht vorgesehenen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen kann unter Umständen zu einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung führen, die mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) nur vereinbar ist, wenn sie sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützt, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (vgl. Art. 36 BV; Urteile 1C_327/2014 vom 11. März 2015 E. 5.2; 1P.542/1992 vom 10. März 1995 E. 2a; je mit Hinweisen). Ob eine Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist, prüft das Bundesgericht frei. Es auferlegt sich aber Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser kennen (BGE 114 Ia 335 E. 2a; Urteil 1C_530/2021 vom 23. August 2022 E. 5.2; je mit Hinweisen).”
Die Sicherungseinziehung greift in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV ein und unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Sie muss zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein und darf nicht weiter gehen, als es der Zweck verlangt (Erforderlichkeit/Subsidiarität). Wo mildere Massnahmen wie die Unbrauchbarmachung die Gefährlichkeit beseitigen oder eine Verwertung möglich ist, kommt die Einziehung zur Vernichtung nicht in Betracht. Die Einziehung kann zudem ungeeignet sein, wenn der Täter einen gleichartigen Gegenstand ohne nennenswerte Schwierigkeiten wiederbeschaffen kann.
“Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar und untersteht daher dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV). Die Einziehung muss deshalb vorab zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein. Diese Zwecktauglichkeit kann insbesondere bei problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit in Frage stehen. Gemäss dem Prinzip der Subsidiarität darf der Eingriff zudem nicht weiter reichen, als es der Sicherungszweck gebietet (BGE 137 IV 249 E. 4.5; 135 I 209 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Soweit die Verwertung des Gegenstands möglich ist, ist eine Vernichtung nicht erforderlich. Schliesslich muss die Einziehung verhältnismässig im engeren Sinne sein, d.h. zwischen dem anvisierten Ziel der Sicherung und dem Eingriff in das Eigentum des Betroffenen muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Daran kann es fehlen, wenn der Gegenstand sehr wertvoll, die weiterbestehende Gefährdung dagegen gering ist. Je grösser und wahrscheinlicher die Gefährdung, desto eher ist die Einziehung verhältnismässig (Urteile 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E.”
“Die Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB setzt einen Bezug zu einer Straftat (Anlasstat) voraus. Zwischen den eingezogenen Gegenständen und der Anlasstat muss ein hinreichend konkreter Konnex gegeben sein; die fraglichen Gegenstände müssen zur Begehung der Anlasstat gedient haben oder dazu bestimmt gewesen sein (Tatwerkzeuge) oder durch die Straftat hervorgebracht worden sein (Tatprodukte) (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1; 129 IV 81 E. 4.2). Zusätzlich zu diesem Deliktskonnex wird eine konkrete Gefährdung verlangt. Das Gericht hat im Sinn einer Gefährdungsprognose zu evaluieren, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Eigentümers zukünftig die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1; 137 IV 249 E. 4.4; 130 IV 143 E. 3.3.1). Schliesslich hat das Strafgericht zu prüfen, ob die festgestellte Gefährdung die Sicherungseinziehung rechtfertigt. Diese stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar (BGE 149 IV 307 E. 2.4.2; 137 IV 249 E. 4.5). Sie untersteht daher stets dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV). Daraus folgt, dass die Einziehung erstens zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein muss und zweitens nicht weiter gehen darf, als es der Sicherungszweck gebietet (BGE 137 IV 249 E. 4.5; 135 I 209 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die Vernichtung des Gegenstands fällt ausser Betracht, wenn er verwertet werden kann. Wo mildere Massnahmen wie die Unbrauchbarmachung einem Gegenstand seine Gefährlichkeit nehmen, ist die Einziehung unverhältnissmässig (Urteile 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 7.1; 6B_356/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.7). So ist ein "entschärfter", nicht mehr gefährlicher Gegenstand grundsätzlich der berechtigten Person zurückzugeben (BAUMANN, a.a.O., N. 14 zu Art. 69 StGB mit Verweis auf die Botschaft vom 30. Juni 1993 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und Militärstrafgesetzes, BBl 1993 III 277 ff., 306).”
“Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar und untersteht deshalb dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV). Dieser verlangt, dass die in das Eigentum eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann (Erforderlichkeit). Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen. Zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen (BGE 137 IV 249 E. 4.5). Die Eignung der Einziehung ist zu verneinen, wenn der Täter einen gleichartigen Gegenstand jederzeit ohne nennenswerte Schwierigkeiten wiederbeschaffen kann. Wäre eine Wiederbeschaffung hingegen mit erheblichen Kosten verbunden, erachtet das Bundesgericht die Einziehung als geeignet (BGE 137 IV 249 E. 4.5.2). Wo mildere Massnahmen wie die Unbrauchbarmachung einem Gegenstand seine Gefährlichkeit nehmen, ist die Einziehung zur Vernichtung nicht erforderlich und fällt damit ausser Betracht (BGE 135 I 209 E.”
Der tatsächliche Beginn des BVG-Anspruchs richtet sich praktisch vom Wegfall von IV-Taggeld, Lohnfortzahlungen oder Krankentaggeld; Reglemente können den Leistungsbeginn aufschieben (z.B. solange volle Lohnfortzahlung oder bei fortlaufendem Taggeld von ≥80%).
“Da für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) gelten (Art. 26 Abs. 1 BVG), der Rentenanspruch also nicht entsteht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG), hat der Kläger frühestens ab dem 1. April 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. Ab diesem Zeitpunkt wurde ihm denn auch eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (vgl. die Verfügungen der IV-Stelle vom 7. Dezember 2023 und 19. Februar 2024; zur Bindungswirkung vgl. nachstehende E. 4). Bis zum Abschluss der beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen am 31. März 2021 besteht deshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. Auf den vorliegenden Fall finden somit diejenigen Bestimmungen Anwendung, die am 1. April 2021 in Kraft waren.”
“c); eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist (lit. d). Gemäss Art. 15 des Reglements hat die versicherte Person Anspruch auf eine Vollinvalidenrente, wenn sie mindestens zu 70 % invalid ist (Abs. 4 lit. a); eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist (Abs. 4 lit. b); eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % invalid ist (Abs. 4 lit. c); eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Abs. 4 lit. d). 5.2. Vorliegend wurde dem Kläger ab dem 1. August 2020 eine Dreiviertelsrente der IV zugesprochen (vgl. die Verfügungen vom 28. Juli 2021 und vom 8. September 2021; IV-Akte 148, S. 1 und IV-Akte 150). Gemäss Art. 15 Abs. 2 des Reglements (AB 15) ist für die Anerkennung der Invalidität und die Festlegung des Invaliditätsgrades der Entscheid der IV massgebend. Damit hat der Kläger auch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Beklagten. 5.3. Für den Beginn des Anspruches auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG). Der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge entsteht grundsätzlich mit dem Beginn der Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, somit frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Art. 15 Abs. 5 des Reglements (AB 15) sieht ebenfalls vor, dass der Anspruch mit dem Anspruch auf eine Rente der IV beginnt. Damit hat der Kläger grundsätzlich ab August 2020 Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten. Allerdings ist ein reglementarisch vorgesehener Aufschub der Erfüllung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) zulässig. Da in Art. 15 Abs. 5 des Reglements (AB 15) vorgesehen ist, dass der Anspruch frühestens nach Ablauf des Anspruchs auf Lohnfortzahlung oder gleichwertiger Zahlungen (beispielsweise Krankentaggeld) beginnt und der Kläger bis Juli 2021 Krankentaggelder erhalten hat (vgl.”
“Für den Beginn des Anspruches auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG). Der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge entsteht grundsätzlich mit dem Beginn der Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, somit frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Art. 15 Abs. 5 des Reglements (AB 15) sieht ebenfalls vor, dass der Anspruch mit dem Anspruch auf eine Rente der IV beginnt. Damit hat der Kläger grundsätzlich ab August 2020 Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten. Allerdings ist ein reglementarisch vorgesehener Aufschub der Erfüllung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) zulässig. Da in Art. 15 Abs. 5 des Reglements (AB 15) vorgesehen ist, dass der Anspruch frühestens nach Ablauf des Anspruchs auf Lohnfortzahlung oder gleichwertiger Zahlungen (beispielsweise Krankentaggeld) beginnt und der Kläger bis Juli 2021 Krankentaggelder erhalten hat (vgl.”
“Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 29 IVG). Gemäss reglementarischer Bestimmung beginnt der Anspruch auf Ausrichtung der Mindestinvalidenrente gemäss BVG gleichzeitig mit dem Anspruch gegenüber der IV […]. Der gesamte Rentenanspruch wird jedoch so lange aufgeschoben, wie die versicherte Person im Umfang von mindestens 80 % des entgangenen Gehaltes Taggelder einer Kranken- oder Unfallversicherung bezieht. An der Finanzierung der Krankentaggeldversicherung muss der Arbeitgeber zu mindestens der Hälfte beteiligt sein (Art.”
Art. 26 BV schützt das Eigentum auch gegen ein dauerhaftes, quasi-uneingeschränktes Nutzungsrecht Dritter. Die Rechtsprechung anerkennt daher, dass Vermieterinnen und Vermieter vertraglich zulässige Einschränkungen der Untervermietung vorsehen können (z. B. zeitliche Beschränkungen); solche Beschränkungen sind im Licht des Eigentumsschutzes und der bundesgerichtlichen Praxis nachvollziehbar, insbesondere wenn sie objektiv bestimmbar sind und Ausnahmen im Einzelfall möglich bleiben.
“Bei Vorliegen besonderer persönli- cher Umstände oder hohem Alter könne ein Wohnungswechsel als unzumutbar taxiert und auf eine Kündigung verzichtet werden. Es entspreche einem legitimen Interesse einer Vermieterin, ihre Wohnungen an solche Mieter abzugeben, die da- rauf angewiesen seien (act. 73 S. 11). Es bestehe notorisch eine grosse Nachfra- ge nach städtischen Wohnungen, weshalb sich für die Wohnung des Berufungs- beklagten ohne Weiteres neue Mieter finden würden. Auch wenn im Kündigungs- zeitpunkt noch kein konkreter Mietnachfolger bekannt sei, könne daher von einer verpönten Kündigung auf Vorrat keine Rede sein (act. 73 S. 12). - 10 - 3.4. Soweit die Vorinstanz die eingeführte Einschränkung des Rechts auf Un- tervermietung als nichtig bezeichne, könne ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Vermieter könne für die Untervermietung gewisse Einschränkungen vorsehen. Die in Art. 7 Abs. 2 VGV vorgesehene zeitliche Einschränkung wirke sich nicht zwingend nachteilig oder in rechtsverletzender Weise auf die Rechtsposition des Mieters aus. Im Lichte des verfassungsmässig garantierten Rechts auf Eigentum (Art. 26 BV) und des richtig verstandenen Sozialschutzbedürfnisses des Woh- nungsmieters (Art. 109 BV) sei es sachgerecht, die Untervermietung der Woh- nung als Ganzes auf ein Jahr zu beschränken. Damit bewege sich die Berufungs- klägerin auch im Rahmen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Untervermietung bloss vorübergehend zulässig sei (act. 73 S. 13 f.). Die Mietver- tragsänderung bezwecke, die Dauer der Untervermietung nach objektiven und klar messbaren Angaben einzuschränken. Auch hier habe die Berufungsklägerin die Möglichkeit, auf eine Kündigung zu verzichten, wenn sich eine längere Unter- vermietung im konkreten Fall rechtfertigen lasse. Damit seien die neuen Vorga- ben bundesrechtskonform. Eine mehr als ein Jahr dauernde Untervermietung sei mit der Zielsetzung einer gerechten und nachhaltigen Bewirtschaftung der Mietob- jekte der Berufungsklägerin nicht zu vereinbaren. Mit der gegenteiligen Auslegung verletze die Vorinstanz Art. 262 Abs. 2 OR (act. 73 S. 14 f.) . 3.5. Eine Vermieterin könne im Rahmen der Rechtsordnung (Art.”
“2 OR einen Massstab für die Missbräuchlichkeit setze, sei gemäss Bundesgericht auf das allgemeine Miss- brauchsverbot von Art. 2 ZGB abzustellen. Es genüge daher, wenn der Vermieter für die beabsichtigte Vertragsänderung einen "plausiblen Grund" geltend machen könne. Nicht massgebend sei die Zumutbarkeit der Vertragsänderung für den Mieter im konkreten Fall. Es treffe nicht zu, dass die Vermieterin ihrem Mieter je- weils vertraglich eine Privatsphäre zusichere. Ginge man so weit, würde dies das ganze System des Missbrauchsschutzes aus den Angeln heben. Weder definiere der Mietvertrag noch sichere er der Mieterin eine irgendwie geartete Privatsphäre zu. Die Berufungsbeklagte könne sich mit anderen Worten nicht auf ein zugesi- chertes Recht berufen, dass ihr die Wohnung trotz Unterbelegung zur Verfügung stehe, solange sie dies wünsche. Würde man dieser Auffassung folgen, könnte sich die Mietpartei gewissermassen auf ein ewiges Nutzungsrecht berufen. Dies würde die verfassungsmässig geschützten Eigentumsrechte (Art. 26 BV) der Vermieterin verletzen (act. 74 S. 9–12).”
Eingriffe in die durch Art. 26 Abs. 1 BV gewährleistete Eigentumsgarantie sind nur zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, einem öffentlichen Interesse dienen und verhältnismässig sind. Die Rechtfertigung eines Eingriffs erfolgt nach den Voraussetzungen von Art. 36 BV.
“Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt (vgl. Art. 26 Abs. 2 BV). Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum nur in den Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind (vgl. BGE 149 I 291 E. 5.3). Die Garantie gilt somit nicht absolut. Ein Eingriff lässt sich unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV rechtfertigen. Folglich bedarf er einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (vgl. BGE 140 I 168 E. 4; Urteil 1C_92/2023 vom 12. Februar 2024 E. 4.1; zur gesetzlichen Grundlage von Grundrechtseingriffen siehe BGE 148 I 33 E. 5.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich jedes öffentliche Interesse geeignet, einen Eingriff in das Eigentum zu rechtfertigen, sofern das angestrebte Ziel nicht rein fiskalischer Art ist oder gegen anderweitige Verfassungsnormen verstösst (vgl. BGE 149 I 49 E.”
“Ausgangspunkt ist der Rechtsgrundsatz, dass es keinen Anspruch auf Beibehaltung einer einmal geltenden Rechtsordnung gibt (BGE 145 II 140 E. 4; 130 I 26 E. 8.1). Eine Rechtsänderung muss jedoch das höherrangige Recht und dabei namentlich die Grundrechte wahren, wozu die Eigentumsgarantie zählt. Nach Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum allerdings nicht unbeschränkt, sondern nur innerhalb der Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung und namentlich der Raumplanung gezogen sind (BGE 146 I 70 E. 6.1; 145 II 140 E. 4.1; BGE 117 Ib 243 E. 3a; BGE 105 Ia 330 E. 3c S. 336). Einschränkungen der Eigentumsgarantie bedürfen einer genügenden gesetzlichen Grundlage, wobei diese bei schwerwiegenden Eingriffen einem formellen Gesetz entsprechen muss (Art. 36 Abs. 1 BV); überdies müssen sie im öffentlichen Interesse liegen oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV) und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt (Art. 26 Abs. 2 BV; zum Ganzen Urteil 1C_37/2022 vom 23. März 2023 E. 3.1 nicht publ. in: BGE 149 I 49).”
“Die Anmerkung einer Grundbuchsperre bewirkt, dass fortan nicht mehr über das Grundstück verfügt werden kann. Solange sie besteht, kann kein dingliches Recht mehr begründet und eingetragen werden; dies gilt ebenfalls für Vormerkungen. Entsprechende Anmeldungen sind vom Grundbuchamt abzuweisen. Zulässig sind lediglich Anmerkungen, die nur deklaratorische Wirkung haben (GRETER/SCHNEITER, Die strafprozessuale Immobilienbeschlagnahme [Art. 266 Abs. 3 StPO], in: AJP 2014 S. 1037 ff., S. 1040 mit Hinweisen). Als Zwangsmassnahme tangiert die Grundbuchsperre namentlich die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Sie muss die Voraussetzungen von Art. 36 BV und Art. 197 StPO erfüllen. Erforderlich ist insbesondere, dass sie verhältnismässig ist. Unter diesem Gesichtspunkt müssen bei der Deckungsbeschlagnahme Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die beschuldigte Person ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte (GRETER/SCHNEITER, a.a.O., S. 1038).”
“Klasse sowie die dadurch veränderte Unterhalts- und Kostentragungspflicht (Art. 55 und 73 StrG) wird die Eigentumsfreiheit (Art. 26 Abs. 1 BV) der Beschwerdegegner als Eigentümer der Grundstücke Nrn. 0001__ und 0003__ eingeschränkt. Ein solcher Eingriff ist nur zulässig, wenn er sich auf eine gesetzliche Grundlage stützt, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (vgl. Art. 36 BV und VerwGE B 2019/28 vom 28. März 2019 E. 2 mit Hinweisen). Eine Anpassung des rechtskräftigen Strassenplans kann sich im Sinn von Art. 14 Abs. 1 StrG bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben. Eine Anpassung ist sodann erforderlich, wenn die Zweckbestimmung einer Strasse aufgrund einer Planung geändert werden soll (Germann a.a.O. N. 1-3 zu Art. 14 StrG; vgl. auch VerwGE B 2014/203 vom 25. Mai 2016 E. 6.1-6.3). Im angefochtenen Entscheid führte die Vorinstanz unter anderem aus, bei dem auf Grundstück Nr. 0000__ befindlichen Wohnhaus mit angebauter Scheune handle es sich um eine altrechtliche, nicht mehr zonenkonforme, nichtlandwirtschaftliche Baute (act. G 10/9/8). Das Grundstück sei von zwei Seiten über einen öffentlich-rechtlich klassierten Weg (A.”
Die Eigentumsgarantie nach Art. 26 Abs. 1 BV schützt konkrete, individuelle Eigentumsrechte gegen unzulässige staatliche Eingriffe. Der Eigentümer hat nach herrschender Auffassung einen Anspruch darauf, sein Eigentum zu bewahren, zu nutzen und darüber zu verfügen. Eigentumsbeschränkungen können auch in verpflichtendem Tun bestehen.
“Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet (vgl. § 10 Abs. 2 KV). In ihrer Funktion als Bestandesgarantie schützt die Eigentumsgarantie die konkreten, individuellen Eigentumsrechte vor unzulässigen staatlichen Eingriffen. Der Einzelne hat einen Anspruch darauf, sein Eigentum zu bewahren, zu nutzen und darüber zu verfügen (Waldmann, Basler Komm., Basel 2015, Art. 26 BV N 43). Eine Eigentumsbeschränkung kann auch darin bestehen, dass der Eigentümer zu einem bestimmten Tun verpflichtet wird (vgl. BGE 97 I 792 E. 2c mit Hinweisen; aus der neueren Rechtsprechung BGer-Urteil 1C_578/2016 vom”
Materielle Enteignungen im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BV liegen nur ausnahmsweise vor; erforderlich ist ein besonders schwerwiegender Eingriff oder ein dem Einzelnen auferlegtes unzumutbares Sonderopfer. Demgegenüber qualifizieren sich Nichteinzonungen und ähnliche Inhaltsbeschränkungen in der Regel als entschädigungslose zulässige Schranken des Grundeigentums.
“Eine Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichkommt und damit eine Entschädigungspflicht wegen materieller Enteignung auslöst (Art. 26 Abs. 2 BV), liegt nur ausnahmsweise vor, wenn der Eingriff besonders schwer wiegt oder den Einzelnen ein unzumutbares Sonderopfer abverlangt wird (BGE 149 I 49 E. 3.1; 145 II 140 E. 4.1; ständige Rechtsprechung seit BGE 91 I 329 E. 3).”
“Die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) gewährleistet das Eigentum nur in den Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind. Nach ständiger Rechtsprechung sind namentlich die Anforderungen des Gewässerschutzes (Art. 76 BV), des Umweltschutzes (Art. 74 BV) und der Raumplanung (Art. 75 BV) zu beachten; diese gewichtigen öffentlichen Interessen sind der Gewährleistung des Eigentums grundsätzlich gleichgestellt (grundlegend BGE 105 Ia 330 E. 3c). Dementsprechend qualifiziert das Bundesgericht etwa Nichteinzonungen (BGE 119 Ib 124 E. 2a mit Hinweisen) oder Zweitwohnungsbeschränkungen (BGE 144 II 367 E. 3.2) als in der Regel entschädigungslos zulässige Inhaltsbestimmungen des Grundeigentums (BGE 145 II 140 E. 4.1). Eine Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichkommt und damit eine Entschädigungspflicht wegen materieller Enteignung auslöst (Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 2 RPG [SR 700]), liegt nur ausnahmsweise vor, wenn der Eingriff besonders schwer wiegt oder den Einzelnen ein unzumutbares Sonderopfer abverlangt wird (ständige Rechtsprechung seit BGE 91 I 329 E. 3). Einzig die sogenannten "wohlerworbenen Rechte" weisen eine erhöhte Rechtsbeständigkeit auch gegenüber nachträglichen Gesetzesänderungen auf (BGE 145 II 140 E. 4.2).”
Art. 26 BV schützt die konkreten einzelnen Eigentumsbefugnisse, nicht das Vermögen als solches. Daher begründet nicht jede staatliche Massnahme, die sich finanziell nachteilig auswirkt, schon einen Schutz unter Art. 26 BV.
“Ebenso geht die Berufung auf die Eigentumsgarantie fehl. Nach Art. 26 BV ist das Eigentum gewährleistet (Abs. 1) und werden Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, voll entschädigt (Abs. 2). Die Beschwerdeführerinnen begründen die Verletzung der Eigentumsgarantie damit, dass sie einen obligatorischen Anspruch auf Ausrichtung des Strompreis-Bonus hätten und obligatorische Rechte durch die Eigentumsgarantie geschützt werde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt Art. 26 BV die einzelnen Eigentumsbefugnisse, nicht aber das Vermögen an sich (BGE 132 I 201 E. 7.1; Urteil 2C_94/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 3.1.2 f.). So prüft das Bundesgericht bei der Erhebung von Abgaben nur, ob die Institutsgarantie infolge konfiskatorischer Besteuerung verletzt ist (BGE 127 I 60 E. 3b). Anders ausgedrückt tangiert nicht jede staatliche Handlung die Eigentumsgarantie, nur weil sie sich monetär für den Betroffenen auswirkt. Vor diesem Hintergrund können sich die Beschwerdeführerinnen nicht auf Art. 26 BV berufen, nur weil sich ihr Vermögen durch die Nichtauszahlung des Strompreis-Bonus nicht vermehrt hat.”
Vorsorgliche Eingriffe in das Eigentum können mit Art. 26 BV vereinbar sein, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, einem öffentlichen Interesse dienen und nach einer korrekten Interessenabwägung verhältnismässig sind. Bei Kontosperren und Beschlagnahmen ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung insbesondere zu prüfen, ob ein unverhältnismässiges Missverhältnis zwischen dem belasteten Vermögenswert und dem damit verfolgten Ziel (u. a. zu sichernde Forderungen oder Kosten) besteht.
“Da die streitigen Massnahmen des Tierschutzes auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und, angesichts der korrekt vorgenommenen Interessenabwägung, verhältnismässig sind, liegt – soweit sich diese Frage hier, wo allein über den vorsorglichen Rechtsschutz zu befinden ist, überhaupt stellt – keine Verletzung der Eigentumsgarantie vor (Art. 26 BV; Art. 24 KV; vgl. Beschwerden Rz. 11). Die Beschwerdeführenden rügen weiter, die Vorinstanz habe den massgeblichen Sachverhalt unvollständig sowie offensichtlich unrichtig und willkürlich festgestellt; zudem habe sie weitere elementare Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit (Anspruch auf rechtliches Gehör, Rechtsgleichheitsgebot, Recht auf ein faires Verfahren, Gebot von Treu und Glauben) missachtet. Da sie diese Rügen in keiner Art und Weise substanziieren (vgl. Beschwerden Rz. 23), braucht nicht weiter auf sie eingegangen zu werden.”
“Ariel Sergio Davidoff und die Gerichtskosten durch Belastung des Credit Suisse Kontos IBAN-Nummer (...), lautend auf den Beschwerdeführer, bezahlt werden." Zur Begründung seines Gesuchs um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen trägt der Beschwerdeführer vor, seine gesamten schweizerischen und ausländischen Vermögenswerte seien gesperrt. Aufgrund dessen verfüge er über keine freien Mittel, um die Verfahrenskosten zu bezahlen. Es sei daher vorläufig und unverzüglich auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und es seien die Verfahrenskosten ganz zu erlassen. In der Sache ist die nicht genehmigte Ausnahmebewilligung zur Freigabe gesperrter Gelder im Maximalbetrag von GBP 155'000.- umstritten. Der Beschwerdeführer beanstandet eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art. 12 VwVG), eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), einen Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV), die rechtsfehlerhafte Anwendung der Ukraine-Verordnung (Art. 15 Abs. 5 Bst. a und b Ukraine-V) sowie eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2023 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht bis zum Entscheid über die beantragten vorsorglichen Massnahmen vorläufig auf das Einholen eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 8'800.-. Die Vorinstanz wurde eingeladen, zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen Stellung zu nehmen. E.b Am 8. September 2023 liess sich die Vorinstanz zum Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen innert der ihr angesetzten Frist vernehmen. Sie führt aus, in der Regel könne sie Gesuchen um Freigabe von gesperrten Geldern zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses gestützt auf die Härtefallregelung (Art. 15 Abs. 5 Bst. a Ukraine-V) stattgeben. Sie erkläre sich damit einverstanden, Ziffer 1 der Rechtsbegehren als Gesuch um Freigabe von gesperrten Geldern zur Bezahlung des geschuldeten Kostenvorschusses zu behandeln. E.c Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2023 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab.”
“Der Beschwerdeführer äussert sich denn auch nicht zur von der Staatsanwaltschaft angebotenen Prüfung von (weniger weitgehenden) Alternativen für die notwendige Sicherung der möglichen Forderungen. Ferner lässt er unerwähnt, dass er eigenen Angaben zufolge Mitte November 2022 Fr. 760'000.-- an Hypotheken amortisierte, mithin kurz nach der ersten Beschlagnahmeverfügung vom 5. September 2022 bzw. im Zeitraum der zweiten Beschlagnahmeverfügung vom 11. November 2022 diesen substanziellen Betrag offenbar nicht zur Sicherstellung allfälliger Verpflichtungen aus dem Strafverfahren gegen Entlassung seines Grundstückmiteigentumsanteils aus dem Beschlag zur Verfügung stellen wollte. Wie die Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht bemerkte, hätte sich bereits mit einem Teil dieses Betrags die "Ablösung" des hälftigen Miteigentumsanteils bewerkstelligen lassen. Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen vorbringt, die Beschlagnahmung dauere bereits seit über sieben Jahren an, was einen erheblichen Eingriff in seine Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) darstelle, genügt dies den Begründungsanforderungen des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht. Dasselbe gilt für seine Behauptung, bei der Liegenschaft handle es sich um die Familienwohnung, womit sich die Grundbuchsperren auch zum Nachteil seiner Ehefrau auswirkten. Unter den gegebenen Umständen liegt mit der Vorinstanz kein klares Missverhältnis zwischen dem beschlagnahmten Vermögenswert und dem noch zu deckenden Anteil an den möglichen Gesamtkosten vor.”
“Eine solche liegt erst vor, wenn die Massnahme den Dritten in seiner wirtschaftlichen Lage in besonders einschneidender Weise treffen würde (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 314 vom 21. Oktober 2020 E. 5.9 u.a. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.298/2005 vom 24. Februar 2006 E. 4.2). Einzig der Umstand, dass die E.________ AG allenfalls Kunden verloren hat, ihre Kreditwürdigkeit gesunken ist und die Ware oft nur gegen Vorauskasse eingekauft werden kann, stellt keine unverhältnismässige Härte dar, auch wenn dadurch grosser Schaden entstanden sein soll (vgl. Einvernahme des Sohnes des Beschuldigten, Z. 100 ff.). Es gibt keine Hinweise, dass die E.________ AG aufgrund der (beschränkten) Kontosperre in ihrer Geschäftstätigkeit oder Liquidität massiv gefährdet ist. Solches wurde von ihr denn auch nicht substantiiert geltend gemacht. Auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft vermögen eine unverhältnismässige Härte nicht zu begründen. Durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten wird die von der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geschützte Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und unter Umständen auch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verletzt. Daher muss die Einziehungs- und Ersatzforderungsbeschlagnahme auch mit Blick darauf verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Grundrechtseingriff dann verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV, wenn er geeignet und erforderlich ist, um das angestrebte öffentliche Interesse zu erreichen, und wenn er der betroffenen Person zumutbar ist (statt vieler BGE 136 I 17 E. 4.). Mit Art. 197 StPO wird das Gebot der Verhältnismässigkeit zudem direkt in der StPO verankert. Gemäss Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO ist eine Beschlagnahme von Vermögenswerten namentlich nur zulässig, wenn das damit angestrebte Ziel nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Dies entspricht dem verfassungsmässigen Gebot der «Erforderlichkeit». Die Kontosperre im Umfang von CHF 150'000.00 ist geeignet und erforderlich zur Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforderung der Beschwerdeführerin.”
Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ist auf die generelle Verhältnismässigkeit der gesetzlichen Regelung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BV abzustellen. Ob sich bei der konkreten Anwendung der Regelung einzelne Unverhältnismässigkeiten ergeben, ist im abstrakten Verfahren in der Regel nicht zu prüfen.
Bei Verwertung entzogener Sachen sind die anfallenden Gebühren und Auslagen anzurechnen; ein allfälliger Überschuss ist dem Eigentümer auszuzahlen. Der zu erwartende Verwertungserlös darf nicht von vornherein in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den vorgängig zu deckenden Aufbewahrungs‑ und Verwertungskosten stehen.
“Mai 2023 nicht, weshalb er die Vernichtung des Multitools und des Feldmessers durch die Kantonspolizei Zürich anordnete (Dispositivziffer 2). Nach dem Gesagten können diese Gegenstände dem Beschwerdeführer zwar nicht zurückgegeben werden. Gemäss Art. 31 Abs. 5 WG in Verbindung mit Art. 54 WV hätte der Beschwerdegegner damit aber deren Verwertung unter Herausgabe des Erlöses an den Beschwerdeführer als weniger weitgehenden Eingriff in dessen Eigentumsrechte gemäss Art. 26 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) als die entschädigungslose Vernichtung prüfen müssen (BGE 135 I 209 E. 3.3.3; vorn E. 2.4). Dabei kann von der grundsätzlichen Verwertbarkeit des Multitools und des Feldmessers, auch wenn den Akten über deren Eigenschaften nur sehr wenig zu entnehmen ist, ausgegangen werden, stellen diese doch nicht generell eine Gefahr dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf der mutmassliche Erlös aber nicht von vornherein in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den vorab zu deckenden Aufbewahrungs- und Verwertungskosten stehen. Denn nur in diesem Fall hat eine berechtigte Person im Rahmen von Art. 26 BV ein schutzwürdiges (wertmässiges) Interesse daran, dass die ihr entzogenen und nicht wieder ausgehändigten Gegenstände vorab zu ihren Gunsten verwertet werden. Ist mit keinem relevanten Verwertungserlös zu rechnen, besteht keine mildere Massnahme, die verfassungsrechtlich dem entschädigungslosen Verfall Zugunsten des Staats bzw. der Zerstörung oder Unbrauchbarmachung vorgehen müsste (BGE 135 I 209 E. 4.1).”
“Der gerügten finanziellen Einbusse wird dadurch Rechnung getragen, dass die eingezogenen Waffen des Beschwerdeführers durch die Behörden verwertet werden. Gemäss angefochtenem Urteil wird der Verwertungserlös an die Gebühren für die Verfügung und die Auslagen angerechnet, und ein allfälliger Überschuss an ihn ausbezahlt. Das entspricht den Anforderungen des Waffenrechts (vgl. Art. 54 Abs. 4 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung, WV; SR 514.541]; BGE 135 I 209 ff.; Urteil 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.6), und ist weder willkürlich noch treuwidrig (Art. 9 BV; Art. 5 Abs. 3 BV). Das Waffengesetz und die Praxis hierzu berücksichtigen die Anliegen der Eigentumsgarantie hinreichend (Urteil 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.6). Soweit in der Beschwerde überhaupt rechtsgenügend gerügt (vorne E. 2.1) ist aufgrund des dargelegten sehr grossen öffentlichen Interesses entgegen der Vorbringen nicht nachvollziehbar, inwiefern die Veräusserung der Waffen im vorliegenden Fall die Eigentumsgarantie von Art. 26 BV verletzt.”
Pflichten zur Sanierung oder Nachrüstung von Gebäuden (etwa Austausch von Heizsystemen) können die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV beschränken. Solche Eingriffe können jedoch zulässig sein, wenn sie ein ausreichendes öffentliches Interesse verfolgen (z. B. Klima‑ und Energieziele) und verhältnismässig ausgestaltet sind. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit kommt den mutmasslichen Kosten und insbesondere der Frage, wer diese Kosten trägt, zentrale Bedeutung zu.
“Regeste Art. 26 und 36 BV; Tragweite der Eigentumsgarantie bei der Sanierung von Gebäuden mit elektrischer Heizung; abstrakte Normenkontrolle. Die Sanierungspflicht von Gebäuden mit dezentraler Elektroheizung schränkt die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) für die betroffene Eigentümerschaft ein. Diese Einschränkung wiegt jedoch nicht schwer und erfüllt die Voraussetzungen von Art. 36 BV. Insbesondere ist die Sanierungspflicht verhältnismässig und beruht auf einem ausreichenden öffentlichen Interesse, nämlich der Verfolgung wichtiger Klima- und Energieziele (E. 4-7).”
“Regeste Art. 26, Art. 34 Abs. 1 und Art. 73 BV; kantonales Energiegesetz (KEnG/ LU) und baurechtliche Bestandesgarantie; Gültigkeit einer kommunalen Volksinitiative zur Umstellung aller Heizungssysteme auf die Nutzung erneuerbarer Energien bis 2030. Auslegung einer Volksinitiative zur Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit (E. 3.3). Die Initiative "Hochdorf heizt erneuerbar - ab 2030 erst recht" enthält eine verbindliche Zielvorgabe und bezweckt einen Grundsatzbeschluss (E. 3.4). Vereinbarkeit mit § 9 KEnG/LU (E. 4) sowie mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und § 178 PBG/LU (E. 5). Grundsätzlich vermittelt weder die Eigentumsgarantie noch die baurechtliche Bestandesgarantie einen Anspruch auf Beibehaltung einer einmal geltenden Rechtsordnung (E. 5.4-5.6). Die Zielsetzung der Initiative kann als Schritt in Richtung einer ökologisch nachhaltigen Entwicklung (Art. 73 BV) verstanden werden (E. 5.7). Die Verhältnismässigkeit der Eigentumsbeschränkung hängt in erster Linie von den mutmasslichen Kosten ab und davon, wer dafür aufzukommen hat. Den Behörden dürfte es möglich sein, in der für die Umsetzung der Initiative verbleibenden Zeit eine mit dem höherrangigen Recht vereinbare Regelung zu erlassen (E. 5.8 und 5.9). Die Ungültigerklärung der Initiative verletzt Art. 34 Abs. 1 BV (E. 6).”
“Der Ersatz eines Heizungssystems beschlägt in erster Linie die finanziellen Interessen der Eigentümerinnen und Eigentümer, wovon auch die Vorinstanz ausgeht. Die BGE 149 I 291 S. 304 rechtliche Prüfung der Verhältnismässigkeit der Eigentumsbeschränkung dreht sich daher um die Frage, was die mutmasslichen Kosten sind und wer dafür aufzukommen hat. Würde das hierzu kompetente Gemeinwesen die Kosten für die Umstellung auf Heizungssysteme mit ausschliesslich erneuerbarer Energie vollständig übernehmen, wäre deren Zumutbarkeit grundsätzlich zu bejahen und auch keine Verletzung der Besitzstandsgarantie ersichtlich. Die vorgeschlagene Regelung liesse eine solche Ausführung zu. Da es schliesslich um die Frage geht, wer die durch die Regelung verursachten Kosten zu welchem Teil übernehmen muss, dürfte es den Behörden möglich sein, in der verbleibenden Zeit im Rahmen einer Ausführungsgesetzgebung samt Einführungs- und Übergangsbestimmungen eine Lösung zu finden, die unter Berücksichtigung finanzieller Beiträge der öffentlichen Hand mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und mit der Besitzstandsgarantie (§ 178 PBG/LU) vereinbar ist. Für die Zumutbarkeit der verlangten Massnahme spricht auch, dass der Kanton Luzern bereits seit 2019 beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung die Bauherrschaft verpflichtet, eigenverantwortlich die Umstellung auf erneuerbare Energien zu prüfen und zu einem gewissen Grad umzusetzen (vgl. § 13 Abs. 1 KEnG/LU). In die gleiche Richtung weist der Umstand, dass Heizungen mit fossiler Energie durchschnittlich nach etwa 20 Jahren ersetzt werden müssen (vgl. etwa den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 25. April 2022 zur Parlamentarischen Initiative "Indirekter Gegenentwurf zur Gletscher-Initiative. Netto-Null-Treibhausgasemissionen bis 2050", BBl 2022 1536, Ziff. 2.4). Die Zumutbarkeit der vorgeschlagenen Regelung im konkreten Einzelfall und eine allfällige Entschädigungspflicht der Gemeinde gestützt auf Art. 26 Abs. 2 BV (zu den Voraussetzungen s. vorne E. 5.”
Bei einem Unterschied von etwa einem Meter beim Grenzabstand ist nicht ersichtlich und wurde von der Eigentümerin nicht dargelegt, dass eine schwerwiegende Einschränkung der Eigentumsgarantie nach Art. 26 Abs. 1 BV vorliegt. Damit fehlt die Voraussetzung dafür, dass eine solche schwerwiegende Einschränkung im Gesetz selbst vorgesehen sein müsste. Soweit ein Grundrechtseingriff gegeben ist, bedarf es einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage; ein weitergehender Rückgriff auf das als allgemeiner rechtsstaatlicher Grundsatz formulierte Legalitätsprinzip erübrigt sich in diesem Zusammenhang.
“Nach Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Die Festlegung eines Grenzabstands stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der vom Grenzabstand betroffenen Nachbarsliegenschaft dar. Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage, wobei schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall, wo es um einen Unterschied von einem Meter beim Grenzabstand geht, eine schwerwiegende Einschränkung der Eigentumsgarantie vorliegen sollte. Sie führt ebenfalls nicht aus, inwiefern ihr § 6 Abs. 3 KV/BL einen weitergehenden Schutz des Eigentums bieten sollte als die Bundesverfassung. Da bereits aufgrund eines Grundrechtseingriffs eine ausreichende gesetzliche Grundlage erforderlich ist, erübrigt sich im Übrigen auch der Rückgriff auf das als allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz formulierte Legalitätsprinzip in Art.”
Planungszonen begründen eine öffentlich‑rechtliche Eigentumsbeschränkung. Solche Beschränkungen sind mit Art. 26 BV nur vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind. Das Bundesgericht überprüft diese Vereinbarkeit grundsätzlich frei, übt jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung eine Würdigung örtlicher Verhältnisse erfordert.
“Die genannten Bestimmungen zur Planungszone bezwecken die Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden. Baubewilligungen dürfen nur noch erteilt werden, wenn dadurch die vorgesehene Neuordnung nicht erschwert wird. Künftigen Nutzungsplänen und -vorschriften wird durch den Erlass einer Planungszone somit eine sogenannte negative Vorwirkung zuerkannt. Unzulässig ist dagegen die positive Vorwirkung, d.h. die Anwendung des künftigen, noch nicht in Kraft gesetzten Rechts unter Nichtanwendung des geltenden Rechts (BGE 136 I 142 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 146 II 289 E. 5.1). Gleichzeitig bewirkt die Festsetzung von Planungszonen eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und ist mit Art. 26 BV nur vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (vgl. Art. 36 BV; BGE 118 Ia 510 E. 4d mit Hinweisen).”
“Planungszonen bezwecken die Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden. Sie entfalten Vorwirkungen auf die betroffenen Grundstücke, indem Baubewilligungen nur noch erteilt werden, wenn dadurch die vorgesehene Neuordnung nicht erschwert wird (BGE 136 I 142 E. 3.2 mit Hinweisen). Die damit verbundene Eigentumsbeschränkung ist mit Art. 26 BV nur vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_149/2018 vom 13. September 2018 E. 2.2). Das Bundesgericht überprüft dies grundsätzlich frei, auferlegt sich jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser kennen und überblicken (Urteil des Bundesgerichts 1C_287/2016 vom 5. Januar 2017 E. 3.3).”
Die Zuweisung eines Grundstücks zu einer Zone (bzw. eine Auszonung) kann eine öffentlich‑rechtliche Eigentumsbeschränkung bedeuten. Ein derartiger Eingriff ist nur zulässig, wenn er auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und geeignet, erforderlich und verhältnismässig ist; fehlt etwa die Klärung des öffentlichen Interesses oder der Notwendigkeit (z. B. bei geplanter Auszonung), kann der Eingriff unzulässig sein.
“Gemäss Art. 18 Abs. 1 RPG kann das kantonale Recht neben den im RPG genannten Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen weitere Nutzungszonen vorsehen. Das BPG/BS kennt die Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse (§ 39 BPG/BS). Die Zuweisung eines Grundstücks zu einer im kantonalen bzw. kommunalen Recht vorgesehenen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen kann unter Umständen zu einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung führen, die mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) nur vereinbar ist, wenn sie sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützt, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (vgl. Art. 36 BV; Urteile 1C_327/2014 vom 11. März 2015 E. 5.2; 1P.542/1992 vom 10. März 1995 E. 2a; je mit Hinweisen). Ob eine Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist, prüft das Bundesgericht frei. Es auferlegt sich aber Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser kennen (BGE 114 Ia 335 E. 2a; Urteil 1C_530/2021 vom 23. August 2022 E. 5.2; je mit Hinweisen).”
“007 gemäss kommunalem "Arbeitsprogramm Auszonungen" der Beschwerdebeteiligten vom März/Mai 2020 (act. G 19/3) ernsthaft in Betracht fällt und eine weitere Erschliessung des Grundstücks solange nicht erfolgen kann, als die Überprüfung der Bauzone nicht abgeschlossen ist. Als für eine Auszonung des oberen Teils des Grundstücks Nr. 007 sprechende Kriterien werden die fehlende Erschliessung, die periphere Lage und dessen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutzung angeführt (act. G 19/3). Die Vorinstanz begründete ihren Standpunkt, unter anderem gestützt auf den vorerwähnten Bericht des AREG, ausführlich und überzeugend (vgl. vorstehende E. 2.3). Anhaltspunkte für unzutreffende Annahmen und Würdigungen sind nicht ersichtlich. Ein öffentliches Interesse am Erlass des Teilstrassenplans L.__strasse bzw. an der öffentlichen Widmung der dort angeführten Flächen als Gemeindestrasse dritter Klasse ist unter den gegebenen Umständen – jedenfalls derzeit – nicht ausgewiesen. Im Weiteren würde der Teilstrassenplan L.__strasse aufgrund des dort vorgesehenen Landerwerbs die Eigentumsfreiheit (Art. 26 Abs. 1 BV) der Beschwerdegegner 4 als Eigentümer des Grundstücks Nr. 0004 tangieren. Ein solcher Eingriff ist nur zulässig, wenn er sich auf eine gesetzliche Grundlage stützt, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (vgl. Art. 36 BV und VerwGE B 2019/28 vom 28. März 2019 E. 2 mit Hinweisen). Solange die Frage der (Teil-)Auszonung des Grundstücks Nr. 007 nicht geklärt ist (und verneint wird), wäre der mit dem Teilstrassenplan L.__strasse bzw. mit der Erschliessung des vorerwähnten Grundstücks verbundene Eingriff in das Eigentum der Beschwerdegegner 4 nicht geeignet und erforderlich für die Erreichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks und damit nicht verhältnismässig. Was im Übrigen den Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Überbauungspotential der – ebenfalls durch die L.__strasse erschlossenen – Grundstücke Nrn. 0002 und 0003 betrifft (act. G 8 S. 12 unten), ist anzumerken, dass diese Grundstücke gemäss dem erwähnten Arbeitsprogramm Auszonung der Beschwerdebeteiligten ebenfalls ganz oder teilweise zur Auszonung vorgesehen sind (G 19/3; 02-Arbeitsplan-Auszonungsprogramm-Ausschnitt-K.”
Die Wegfallregelung der Versicherteneigenschaft beendet die Renten- bzw. Leistungspflicht nicht, wenn die (relevante) Arbeitsunfähigkeit/Invalidität während der Versicherungsdauer eingetreten ist; die frühere Vorsorgeeinrichtung bleibt in diesen Fällen leistungspflichtig.
“Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).”
“Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26 E. 3.1). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.3).”
“Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).”
“Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26 E. 3.1). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.3).”
“Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26 E. 3.1). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.3).”
“Der Leistungsanspruch aus obligatorischer beruflicher Vorsorge wegen Invalidität setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten ist (Versicherungsprinzip; Art. 23 lit. a BVG; SVR 2011 BVG Nr. 14 S. 51 E. 2.1). Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschuss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26 E. 3.1).”
“23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).”
Eine Rüge wegen Verletzung der Eigentumsgarantie ist nur relevant, wenn konkret und substanziiert dargelegt wird, dass Art. 26 BV verletzt ist; in Ermangelung entsprechender Hinreichung wird auf die Rüge nicht eingetreten. Kantonsverfassungsbestimmungen zur Eigentumsgarantie begründen nicht ohne Weiteres weitergehende Ansprüche gegenüber Art. 26 BV und sind nur zu behandeln, soweit hinreichend aufgezeigt wird, dass sie über Art. 26 BV hinausreichen.
“5 BV, insbesondere das Erfordernis des öffentlichen Interesses und das Verhältnismässigkeitsprinzip, sind keine selbständigen verfassungsmässigen Rechte (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.1; Urteile 1C_118/2020 vom 17. März 2021 E. 1.2; 9C_802/2020 vom 5. Februar 2021; je mit Hinweisen). Dies gilt ausserhalb der Bereiche der öffentlich-rechtlichen Abgaben und des Strafrechts auch für das Legalitätsprinzip (BGE 146 II 56 E. 6.2.1; 140 I 381 E. 4.4). Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung der genannten Verfassungsprinzipien geltend machen, kann auf ihre Rügen folglich nicht eingetreten werden. Dasselbe gilt für die Vorbringen betreffend die Verletzung von Bundesgesetzen und -verordnungen (RPG, LSV, LRV) sowie von kantonalen Gesetzen (PBG/SZ, VRP/SZ), wenn dabei nicht geltend gemacht wird, bei deren Anwendung seien verfassungsmässige Rechte verletzt worden. Daher ist auf die Beschwerde bloss insoweit einzutreten, als die Beschwerdeführenden das Willkürverbot (Art. 9 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) anrufen.”
“Eine Verletzung des Kerngehalts der Eigentumsgarantie steht nicht zur Diskussion. Folglich ist keine Verletzung von Art. 26 BV ersichtlich. Soweit sich die Beschwerdeführer überdies auf Art. 24 KV/BE berufen, zeigen sie nicht hinreichend auf, dass die in der Kantonsverfassung des Kantons Bern verankerte Eigentumsgarantie ihnen weitergehende Ansprüche als Art. 26 BV einräumt. Deshalb ist auf diese kantonale Verfassungsnorm nicht weiter einzugehen (vgl. auch Urteil 2C_752/2020 vom 20. Mai 2021 E. 5.5).”
Enteignungen sowie Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen (materielle Enteignung), begründen einen Anspruch auf volle Entschädigung. Dies gilt auch für staatliche Massnahmen im Bereich der Raumplanung und der Infrastruktur, soweit sie eine enteignungsähnliche Wirkung haben.
“Die Inanspruchnahme des Grundeigentums des Beschwerdeführers für die Anpassung der Haltestelle stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) dar. Laut Art. 26 Abs. 2 BV werden Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, voll entschädigt. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie ist nur zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV; Urteil 1C_505/2022 vom 15. Januar 2024 E. 5.1). Danach muss eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein und sich für den Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen. Erforderlich ist eine Massnahme, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch gleich geeignete, aber mildere Massnahmen erreicht werden kann (BGE 147 I 346 E. 5.5 mit Hinweisen). Die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Eigentumsgarantie prüft das Bundesgericht frei. Es auferlegt sich jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken (BGE 142 I 162 E.”
“Das Strassenprojekt beansprucht 54 m2 Land der Beschwerdeführerin und stellt damit einen schwerwiegenden Eingriff in deren Eigentum dar (Art. 26 BV). Dies setzt gemäss Art. 36 BV eine gesetzliche Grundlage voraus (Abs. 1). Zudem muss der Eingriff durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Abs. 2 und 3). Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt (Art. 26 Abs. 2 BV).”
“Ausgangspunkt ist der Rechtsgrundsatz, dass es keinen Anspruch auf Beibehaltung einer einmal geltenden Rechtsordnung gibt (BGE 145 II 140 E. 4; 130 I 26 E. 8.1). Eine Rechtsänderung muss jedoch das höherrangige Recht und dabei namentlich die Grundrechte wahren, wozu die Eigentumsgarantie zählt. Nach Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum allerdings nicht unbeschränkt, sondern nur innerhalb der Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung und namentlich der Raumplanung gezogen sind (BGE 146 I 70 E. 6.1; 145 II 140 E. 4.1; BGE 117 Ib 243 E. 3a; BGE 105 Ia 330 E. 3c S. 336). Einschränkungen der Eigentumsgarantie bedürfen einer genügenden gesetzlichen Grundlage, wobei diese bei schwerwiegenden Eingriffen einem formellen Gesetz entsprechen muss (Art. 36 Abs. 1 BV); überdies müssen sie im öffentlichen Interesse liegen oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV) und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt (Art. 26 Abs. 2 BV; zum Ganzen Urteil 1C_37/2022 vom 23. März 2023 E. 3.1 nicht publ. in: BGE 149 I 49).”
“Der Tatbestand der materiellen Enteignung leitet sich aus der Regelung der Eigentumsgarantie in Art. 26 BV ab. In seiner Funktion als Wertgarantie gewährt das Grundrecht der Eigentumsgarantie sowohl bei Enteignungen als auch bei Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, einen Anspruch auf volle Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch aus Art. 26 Abs. 2 BV kommt somit für staatliche Massnahmen zum Tragen, die dem Eigentümer seine Eigentumsrechte belassen, jedoch enteignungsähnliche Wirkung nach sich ziehen (Waldmann, in: Biaggini et al. [Hrsg.], FHB Verwaltungsrecht, Zürich 2015, N 27.1). Im Bereich der Raumplanung ist der Begriff der materiellen Enteignung in Art. 5 Abs. 2 RPG ausdrücklich geregelt, womit die Kantone in diesem Bereich nicht über die Bundesregelung hinausgehen dürfen. Verfahren und Rechtsschutz für die in aller Regel von kantonalen und kommunalen Eigentumsbeschränkungen ausgehenden Massnahmen einer materiellen Enteignung sind in der Regel in den kantonalen Enteignungsgesetzen oder in besonderen Verfahrensordnungen geregelt (Marti, Grundsätze und Begriffe: Formelle und materielle Enteignung, volle Entschädigung, in: BlAR 3/2015, S. 141 ff., 155).”
“E. 4.6). Ein Ausfluss der Bestandesgarantie ist die sogenannte Besitzstandsgarantie, welche den Träger des Eigentumsrechts vor Eingriffen im Zuge der Einführung neuen Rechts schützt und damit den Bestand vormals rechtmässig erstellter Bauten, die durch Inkrafttreten neuen Rechts rechtswidrig werden (Waldmann, a.a.O., Art. 26 BV N 45 f.; Vallender/Hettich, a.a.O., Art. 26 BV N 30). Die Bestandes- wie auch die Besitzstandsgarantie gelten nicht absolut. Einschränkungen sind zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind, auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismässig sind (Art. 36 BV). Erweist sich die Einschränkung des konkreten Eigentumsrechts als zulässig, wandelt sich der Schutz dieser Garantie für gewisse Eigentumsbeschränkungen in einen einklagbaren Entschädigungsanspruch. Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, sind voll zu entschädigen (Art. 26 Abs. 2 BV; BGE 99 Ia 35 E. 3; Waldmann, a.a.O., Art. 26 BV N 44 und 48).”
Umweltschutz, Gewässerschutz und Raumplanung gelten in der Rechtsprechung als gewichtige öffentliche Interessen; entsprechende Inhaltsbeschränkungen des Eigentums werden grundsätzlich entschädigungslos hingenommen. Eine Entschädigungspflicht nach Art. 26 Abs. 2 BV besteht nur ausnahmsweise, namentlich wenn der Eingriff besonders schwer wiegt oder den Betroffenen ein unzumutbares Sonderopfer auferlegt.
“Nach ständiger Rechtsprechung sind namentlich die Anforderungen des Gewässerschutzes (Art. 76 BV), des Umweltschutzes (Art. 74 BV) und der Raumplanung (Art. 75 BV) zu beachten; diese gewichtigen öffentlichen Interessen sind der Gewährleistung des Eigentums grundsätzlich gleichgestellt (grundlegend BGE 105 Ia 330 E. 3c). Dementsprechend qualifiziert das Bundesgericht etwa Nichteinzonungen (BGE 119 Ib 124 E. 2a mit Hinweisen) oder Zweitwohnungsbeschränkungen (BGE 144 II 367 E. 3.2) als in der Regel entschädigungslos zulässige Inhaltsbestimmungen des Grundeigentums. Eine Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichkommt und damit eine Entschädigungspflicht wegen materieller Enteignung auslöst (Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 2 RPG [SR 700]), besteht nur ausnahmsweise (BGE 145 II 140 E. 4.1 mit Hinweisen). Sie liegt vor, wenn der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer der Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche, aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde (sog. Sonderopfer; BGE 131 II 728 E. 2; Urteil 2C_461/2011 vom 9. November 2011 E. 4.1).”
“Die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) gewährleistet das Eigentum nur in den Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind. Nach ständiger Rechtsprechung sind namentlich die Anforderungen des Gewässerschutzes (Art. 76 BV), des Umweltschutzes (Art. 74 BV) und der Raumplanung (Art. 75 BV) zu beachten; diese gewichtigen öffentlichen Interessen sind der Gewährleistung des Eigentums grundsätzlich gleichgestellt (grundlegend BGE 105 Ia 330 E. 3c). Dementsprechend qualifiziert das BGE 149 I 291 S. 301 Bundesgericht etwa Nichteinzonungen (BGE 119 Ib 124 E. 2a mit Hinweisen) oder Zweitwohnungsbeschränkungen (BGE 144 II 367 E. 3.2) als in der Regel entschädigungslos zulässige Inhaltsbestimmungen des Grundeigentums (BGE 145 II 140 E. 4.1). Eine Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichkommt und damit eine Entschädigungspflicht wegen materieller Enteignung auslöst (Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 2 RPG [SR 700]), liegt nur ausnahmsweise vor, wenn der Eingriff besonders schwer wiegt oder den Einzelnen ein unzumutbares Sonderopfer abverlangt wird (ständige Rechtsprechung seit BGE 91 I 329 E. 3). Einzig die sogenannten "wohlerworbenen Rechte" weisen eine erhöhte Rechtsbeständigkeit auch gegenüber nachträglichen Gesetzesänderungen auf (BGE 145 II 140 E. 4.2).”
“Eine Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichkommt und damit eine Entschädigungspflicht wegen materieller Enteignung auslöst (Art. 26 Abs. 2 BV), liegt nur ausnahmsweise vor, wenn der Eingriff besonders schwer wiegt oder den Einzelnen ein unzumutbares Sonderopfer abverlangt wird (BGE 145 II 140 E. 4.1; ständige Rechtsprechung seit BGE 91 I 329 E. 3 S. 339). Neue Festlegungen des Eigentumsinhalts, die dazu führen, dass bisherige Befugnisse aufgehoben werden, sind von den Betroffenen grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen, da kein Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Rechts- und Eigentumsordnung besteht (HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 610a; vgl. auch nicht publ. E. 3.1). Namentlich umweltschutz- und raumplanungsrechtlich bedingte Eingriffe in das Eigentum werden in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als in der Regel entschädigungslos zulässige Inhaltsbestimmungen des Grundeigentums beurteilt (vgl. BGE 145 II 140 E. 4.1; BGE 130 II 394 E. 8.2; je mit Hinweisen; WALDMANN, a.a.O., N. 99 zu Art. 26 BV). Aufgrund des nach § 10b Abs. 1 EnerG/ZH bereits seit 2013 geltenden Verbots der Neuinstallation von elektrischen Widerstandsheizungen und der Frist für den Ersatz bestehender Anlagen bis 2030 gemäss § 10b Abs.”
Einschränkungen der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), namentlich betreffend Exklusivrechte als immaterielle Vermögenswerte, sind möglich. Das Kurzberichterstattungsrecht wurde vom Bundesgericht als einschränkend für Art. 26 BV anerkannt. Solche Eingriffe sind nach Art. 36 BV zu prüfen und nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Rechts wahren.
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schränkt das Kurzberichterstattungsrecht die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), die auch Exklusivrechte als immaterielle Werte schützt, ein (BGE 135 II 224 E. 3.3.3 m.H.). Grundrechte können gestützt auf Art. 36 BV eingeschränkt werden, sofern der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und ihren Kerngehalt respektiert. Wie das Bundesgericht bereits festgehalten hat, beruht das Kurzberichterstattungsrecht mit Art. 72 RTVG und den entsprechenden Verordnungsbestimmungen auf einer klaren gesetzlichen Basis. Es soll zum Schutz der Meinungsvielfalt und zur Förderung der Programmqualität die Abschottung von öffentlichen Ereignissen über Exklusivrechte zu verhindern. Die ausreichende und möglichst umfassende Information über solche Veranstaltungen liegt im öffentlichen Interesse; es gilt deshalb grundsätzlich als zulässig, die in den Exklusiv- oder Erstverwertungsrechten liegenden Vermögenswerte zu beschränken (zum Ganzen BGE 135 II 224 E. 3.2.1 und E. 2.3.3).”
Bei flächendeckenden neuen Regelungen kann die Gefahr einer Verletzung der Besitzstandsgarantie zahlreicher Grundeigentümer erheblich sein. Insbesondere sind Vorschriften, die umfangreiche finanzielle Aufwendungen oder eine Beeinträchtigung bereits getätigter Investitionen zur Folge haben, nur in seltenen Fällen mit der Eigentumsgarantie vereinbar. Selbst ein gewichtiges öffentliches Interesse vermag einen derartigen Eingriff nicht zwangsläufig zu rechtfertigen.
“Der Regierungsrat stellt in seinem Entscheid fest, eine Rückwirkung des Initiativbegehrens sei nicht zulässig. Aufgrund der Auswirkungen bei Inkrafttreten der Initiative müssten alle bewilligten und nicht ausschliesslich auf erneuerbarer Energie beruhenden Heizsysteme bis 2030 ersetzt werden. Die Beschwerdeführer halten diesem Argument entgegen, es liege keine Rückwirkung vor und soweit dennoch eine solche angenommen werde, sei vom Vorliegen einer unechten Rückwirkung auszugehen bzw. seien die Voraussetzung für deren Zulässigkeit gegeben. Von der Regelung des Initiativbegehrens betroffene Grundeigentümer können sich – wie im Folgenden aufzuzeigen ist – auf die Besitzstandsgarantie berufen. Die Wirkungen dieser Garantie überschneiden sich mit jener des Rückwirkungsverbots (vgl. Vallender/Hettrich, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm., a.a.O., Art. 26 BV N 30), wobei erstere konkret auf den Schutz des Eigentums zugeschnitten ist. Eine mögliche Rückwirkungsproblematik wird daher – soweit relevant – im Folgenden erörtert, und es erübrigen sich damit weitere Ausführungen zum Rückwirkungsverbot.”
“Wie erwogen sind Vorschriften zur Anpassung bestehender Bauten und Anlagen an neue, strengere Vorschriften mit der Eigentumsgarantie nur in seltenen Fällen vereinbar, insbesondere dann nicht, wenn getätigte Investitionen dadurch beeinträchtigt oder erhebliche finanzielle Aufwendungen notwendig werden (vgl. vorne E. 9.3 sowie Willi, a.a.O., S. 46 f.). Solche Situationen würden – wie sich aus den eben erfolgten Erwägungen ergibt – bei Inkrafttreten der Initiative gerade eintreten. Die Ausgestaltung der Regelung kann die Eingriffstiefe aufgrund ihres abschliessenden Charakters und der nur bedingt sachdienlichen Übergangsfrist nicht mildern. Insbesondere unter Berücksichtigung, dass nicht nur die Besitzstandsgarantie nach Art. 26 BV, sondern auch die Konkretisierung dieser Schutznorm gemäss § 178 Abs. 1 PBG betroffen ist. Selbst ein derart gewichtiges öffentliches Interesse wie der Klimaschutz vermag einen solchen Eingriff in die Eigentumsgarantie nicht zu rechtfertigen. Das Initiativbegehren verstösst folglich gegen Art. 26 BV und § 178 PBG und damit gegen übergeordnetes Recht. Diese Handhabung entspricht auch der Rechtsprechung zur abstrakten Normenkontrolle, deren Grundsätze vom Bundesgericht auch bei der Auslegung unklarer Gesetzesinitiativen herangezogen werden (BGE 111 Ia 292 E. 2, 105 Ia 362 E. 4). Demnach führt die reine Möglichkeit, dass sich eine angefochtene Norm in besonders gelagerten Einzelfällen als verfassungswidrig erweisen könnte nicht zur Aufhebung dieser Bestimmung (BGE 146 I 70 E. 4 mit Hinweisen, 140 I 2 E. 4, 134 I 293 E. 2). Im Sinn eines Umkehrschlusses wäre eine Regelung demnach dann aufzuheben, wenn ihre Anwendung mit grosser Wahrscheinlichkeit in einer erheblichen Anzahl von Fällen zu Ergebnissen führte, welche dem übergeordneten Recht widersprächen (Pedretti, a.a.O., S. 317). Mutmasslich wäre von der vorgesehenen Regelung gerade eine erhebliche Anzahl von Grundeigentümern in unzulässiger Weise in ihrer Eigentumsgarantie betroffen. Die Regelung wäre demnach auch im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle, im Sinn der erwähnten Rechtsprechung, aufzuheben.”
Das Bundesgericht nimmt an, dass kantonale Ermessensspielräume bei der Bemessung der Entschädigung zu respektieren sind. Es verletzt Art. 26 Abs. 2 BV nicht, wenn die kantonalen Instanzen die Entschädigung nicht nach dem Baulandwert festlegen oder für Landwirtschaftsland einen Wert von Fr. 10.–/m2 ansetzen, soweit nicht ersichtlich ist, dass die Behörden ihr Ermessen überschritten haben.
“Es verletzt aus den genannten Gründen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf volle Entschädigung gemäss Art. 26 Abs. 2 BV nicht, wenn die Vorinstanz diese für die Parzellen Nrn. 2013 und 2016 nicht nach dem Baulandwert bemessen hat. Gegen die Höhe der von den kantonalen Instanzen bestimmten Entschädigung für Landwirtschaftsland von Fr. 10.--/m2 erhebt die Beschwerdeführerin keine Rügen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die kantonalen Behörden bei ihrer Festsetzung das ihnen zustehende Ermessen überschritten hätten.”
Die Praxis unterscheidet formelle und materielle Enteignung: Eine materielle Enteignung liegt vor, wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch seines Grundeigentums entzogen oder besonders stark eingeschränkt wird. Als typische fallgestaltete Beispiele gelten Übertragungen/Abtretungen von Grundeigentum zur Realisierung öffentlicher Bauprojekte sowie schwerwiegende Eingriffe, konkret etwa die Inanspruchnahme von 54 m² Land.
“Nach Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Als Bestandesgarantie schützt die Eigentumsgarantie die konkreten, individuellen Eigentumsrechte vor staatlichen Eingriffen. Die Voraussetzungen für einen zulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie ergeben sich aus Art. 36 BV: Der Eingriff bedarf einer gesetzlichen Grundlage und muss im öffentlichen Interesse sowie verhältnismässig sein. Wenn Einschränkungen des Eigentums zulässig sind, kommt die Eigentumsgarantie als Wertgarantie zum Zug: Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten (Art. 26 Abs. 2 BV). Lehre und Praxis unterscheiden einerseits zwischen der formellen und der materiellen Enteignung, die beide voll zu entschädigen sind, und anderseits der entschädigungslosen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung. Bei der formellen Enteignung werden von der Eigentumsgarantie geschützte Rechte durch einen Hoheitsakt vollumfänglich oder teilweise entzogen und gegen Entschädigung auf einen Dritten (meistens das Gemeinwesen) übertragen. Bei der materiellen Enteignung findet keine Übertragung von Eigentumsrechten statt; es liegt aber eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung vor, die den Eigentümer in einer Weise trifft, die einer formellen Enteignung gleichkommt und deshalb entschädigungspflichtig ist (vgl. zum Ganzen: Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 599, 606 mit Hinweisen). Eine materielle Enteignung ist gemäss ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn einem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch seines Grundeigentums untersagt oder besonders stark eingeschränkt wird, weil ihm eine aus dem Eigentum fliessende wesentliche Befugnis entzogen wird (erste Tatbestandsvariante der materiellen Enteignung).”
“Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sowohl mit Bezug auf das Wasserbau- wie das Strassenbauprojekt keine ernsthaft in Betracht fallenden Alternativlösungen bestehen. Die Vorinstanz hat weder den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt noch ist sie in Willkür verfallen, wenn sie unter diesen Umständen die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Varianten verworfen bzw. auf eine Rückweisung an das Departement verzichtet hat (vgl. BGE 139 II 499 E. 7.3.1; Urteil 1C_426/2021 vom 5. September 2023 E. 3.2.4). Entsprechend geht auch die Rüge des Beschwerdeführers fehl, die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer Verhältnismässigkeitsprüfung zu Unrecht die Erforderlichkeit des Eingriffs in die Eigentumsgarantie wegen fehlender milderer Mittel bejaht. Angesichts der gewichtigen öffentlichen Interessen, die für die Realisierung des Strassenbau- und Wasserbauprojekts sprechen, erweist sich der Eingriff in die ebenfalls nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschwerdeführers als zumutbar. Durch die voll zu entschädigende Abtretung seines Grundeigentums (Art. 26 Abs. 2 BV) wird die Eigentumsgarantie folglich nicht verletzt (vgl. Urteil 1C_472/2023 vom 3. September 2024 E. 4.2.4). Dass der Beschwerdeführer angeblich bereits zu einem früheren Zeitpunkt zwecks Renaturierung des Büttikerbachs Kulturland habe abgeben müssen, stellt ein vor Bundesgericht unzulässiges neues tatsächliches Vorbringen dar (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2). Ohnehin zeigt er nicht auf, inwiefern die Mitberücksichtigung der früheren Landabtretung vorliegend zu einem anderen Ergebnis führen würde.”
“Das Strassenprojekt beansprucht 54 m2 Land der Beschwerdeführerin und stellt damit einen schwerwiegenden Eingriff in deren Eigentum dar (Art. 26 BV). Dies setzt gemäss Art. 36 BV eine gesetzliche Grundlage voraus (Abs. 1). Zudem muss der Eingriff durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Abs. 2 und 3). Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt (Art. 26 Abs. 2 BV).”
Bestehender Eigentumsschutz nach Art. 26 Abs. 1 BV kann die Durchsetzung von Anpassungs- oder Revitalisierungspflichten einschränken. Enge örtliche Platzverhältnisse und erhebliche Niveauunterschiede können die Realisierung umfassender Revitalisierungsmassnahmen auf kurze Strecken beschränken bzw. deren Durchführung ausschliessen.
“Auch ginge es nicht an, sich bei der Frage der Revitalisierung an den Bau- absichten privater Grundeigentümer (vorliegend der Eigentümerschaft der Parzelle Kat.-Nr. 4) zu orientieren. Dennoch kann die Ausgestaltung des vorliegenden Projekts – unter Be- rücksichtigung des bei der Anwendung der gewässerschutzrechtlichen Vor- schriften bestehenden Ermessens der Baudirektion (AWEL) – nicht als rechtsverletzend gelten. Die örtlichen Platzverhältnisse sind, wie anlässlich des durchgeführten Referentenaugenscheins offenkundig wurde, sehr be- engt. Der Abstand zwischen dem bestehenden Gebäude Vers.-Nr. 1 und dem projektierten Böschungsbereich des H.-Bachs beträgt an seiner engs- ten Stelle ca. 11 m, weiter nördlich direkt am C.-Weg ca. 15 m. Die örtli- chen Verhältnisse sind aufgrund der Fotodokumentation gut ersichtlich (vgl. die Fotos 1-7 [alle von kaum differierenden Standorten auf dem C.-Weg aufgenommen]). Wie bereits erwähnt, ist das Gebäude Vers.-Nr. 1 in sei- nem Bestand gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BV geschützt. Eine Revitalisierung des C.-Bachs wäre demnach nur auf einer entsprechend kurzen, kaum mehr als 10 m messenden Strecke möglich. Hinzu käme der Umstand, R2.2020.00154 Seite 17 dass sich die Führung dieses offenen Abschnitts an der (vorbestehenden) Höhenkote des Durchflusses des H.-Bachs (unter dem C.-Weg) zu orientie- ren hätte, was im Wesentlichen die Realisierung steiler, direkt an den C.- Weg angrenzender Böschungen (oder, alternativ, von Böschungsmauern) erfordern würde. Der fragliche Niveauunterschied beträgt im Bereich des Zusammenflusses ca. 3 m, was die Rekurrierenden anlässlich des Referen- tenaugenscheins als gefährlich und im Rekurs als nicht ortsbildverträglich bemängelten. Vor dem Hintergrund des grossen Niveauunterschieds scheidet sodann auch eine valable, etwas (bzw. einige Meter) weiterge- hende Revitalisierung des C.-Bachs "ums Eck" der Parzelle Kat.-Nr. 4 aus. Letzteres würde zu zwei parallel (bzw. V-förmig) zu führenden Einschnitten ins Gelände führen.”
Bei flächendeckenden Gesetzesänderungen, die die Anpassung bestehender Bauten und Anlagen an strengere Anforderungen vorsehen, kann die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV verletzt sein, wenn dadurch getätigte Investitionen beeinträchtigt oder erhebliche finanzielle Aufwendungen nötig werden und die Regelung keinen sachdienlichen Übergangszeitraum enthält. Selbst ein wichtiges öffentliches Interesse (z. B. Klimaschutz) rechtfertigt nach der zitierten Rechtsprechung und Literatur einen derart tiefen Eingriff nicht, wenn die Ausgestaltung – namentlich fehlende oder unzureichende Übergangsfristen – die Eingriffstiefe nicht mildert.
“Wie erwogen sind Vorschriften zur Anpassung bestehender Bauten und Anlagen an neue, strengere Vorschriften mit der Eigentumsgarantie nur in seltenen Fällen vereinbar, insbesondere dann nicht, wenn getätigte Investitionen dadurch beeinträchtigt oder erhebliche finanzielle Aufwendungen notwendig werden (vgl. vorne E. 9.3 sowie Willi, a.a.O., S. 46 f.). Solche Situationen würden – wie sich aus den eben erfolgten Erwägungen ergibt – bei Inkrafttreten der Initiative gerade eintreten. Die Ausgestaltung der Regelung kann die Eingriffstiefe aufgrund ihres abschliessenden Charakters und der nur bedingt sachdienlichen Übergangsfrist nicht mildern. Insbesondere unter Berücksichtigung, dass nicht nur die Besitzstandsgarantie nach Art. 26 BV, sondern auch die Konkretisierung dieser Schutznorm gemäss § 178 Abs. 1 PBG betroffen ist. Selbst ein derart gewichtiges öffentliches Interesse wie der Klimaschutz vermag einen solchen Eingriff in die Eigentumsgarantie nicht zu rechtfertigen. Das Initiativbegehren verstösst folglich gegen Art. 26 BV und § 178 PBG und damit gegen übergeordnetes Recht. Diese Handhabung entspricht auch der Rechtsprechung zur abstrakten Normenkontrolle, deren Grundsätze vom Bundesgericht auch bei der Auslegung unklarer Gesetzesinitiativen herangezogen werden (BGE 111 Ia 292 E. 2, 105 Ia 362 E. 4). Demnach führt die reine Möglichkeit, dass sich eine angefochtene Norm in besonders gelagerten Einzelfällen als verfassungswidrig erweisen könnte nicht zur Aufhebung dieser Bestimmung (BGE 146 I 70 E. 4 mit Hinweisen, 140 I 2 E. 4, 134 I 293 E. 2). Im Sinn eines Umkehrschlusses wäre eine Regelung demnach dann aufzuheben, wenn ihre Anwendung mit grosser Wahrscheinlichkeit in einer erheblichen Anzahl von Fällen zu Ergebnissen führte, welche dem übergeordneten Recht widersprächen (Pedretti, a.”
Die Beschwerdeführerin kann Art. 26 Abs. 2 BV rügen, sofern sie im Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde. In diesem Fall ist ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 BGG gegeben, sodass auf die Beschwerde hinsichtlich von Art. 26 Abs. 2 BV einzutreten ist.
“Soweit sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf das Willkürverbot (Art. 9 BV) beruft, ist sie - aufgrund des nicht vorgesehenen Rechtsanspruchs auf die beantragten Subventionen - zur subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht legitimiert, fehlt es ihr doch am gemäss Art. 115 lit. b BGG erforderlichen rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 138 I 305 E. 1.3; 133 I 185 E. 3 ff.). In diesem Umfang kann daher auch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden. Hingegen hat die Beschwerdeführerin insofern ein rechtlich geschütztes Interesse, als sie geltend macht, das angefochtene Urteil verletze Art. 26 Abs. 2 BV und verstosse gegen den Vorrang des Bundesrechts. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen (vgl. Art. 115 lit. a BGG) und die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 42, Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG), sodass insoweit auf sie einzutreten ist.”
“Soweit die Beschwerdeführerin sich sinngemäss auf das Willkürverbot (Art. 9 BV) beruft, ist sie - aufgrund des nicht vorgesehenen Rechtsanspruchs auf die beantragten Subventionen - zur subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht legitimiert, fehlt es ihr doch am gemäss Art. 115 lit. b BGG erforderlichen rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 138 I 305 E. 1.3; 133 I 185 E. 3 ff.). In diesem Umfang kann daher auch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse geltend zu machen, das angefochtene Urteil verletze Art. 26 Abs. 2 BV und verstosse gegen den Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 BV).”
Energie‑ und umweltschutzrechtliche Vorschriften können gewichtige öffentliche Interessen verfolgen und damit Eingriffe in das Eigentum rechtfertigen. Ob eine konkrete Regelung enteignungsähnlich und damit entschädigungspflichtig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Dabei stehen insbesondere die Eingriffsintensität, Übergangsfristen sowie die Frage der Kosten und ihrer Verteilung im Vordergrund; entsprechende Ausgestaltung kann Eingriffe mit der Eigentumsgarantie vereinbar machen, andernfalls kann ein Entschädigungsanspruch entstehen.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich jedes öffentliche Interesse geeignet, einen Eingriff in das Eigentum zu rechtfertigen, sofern das angestrebte Ziel nicht rein fiskalischer Art ist oder gegen anderweitige Verfassungsnormen verstösst (BGE 111 Ia 93 E. 2b; BGE 102 Ia 114 E. 3; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 67 zu Art. 26 BV). Als wichtige öffentliche Interessen, die Eingriffe in die Eigentumsgarantie zu legitimieren vermögen, gelten unter anderem die in der Bundesverfassung verankerten Anliegen. Dazu zählen namentlich der Umweltschutz (Art. 74 BV; vgl. etwa BGE 145 II 140 E. 4.1; BGE 117 Ib 243 E. 3a; BGE 105 Ia 330 E. 3c) sowie der Verfassungsauftrag zu einer umweltverträglichen Energieversorgung und zu einem sparsamen und rationellen Energieverbrauch (Art. 89 Abs. 1 BV). Es ist in diesem Zusammenhang in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, die zur Erfüllung der massgeblichen öffentlichen Interessen notwendigen Regelungen in einer wertenden Abwägung mit den Interessen der Eigentumsgarantie zu treffen (BGE 117 Ib 243 E. 3a; BGE 105 Ia 330 E. 3c; WALDMANN, a.a.O., N. 56 zu Art. 26 BV).”
“Der Ersatz eines Heizungssystems beschlägt in erster Linie die finanziellen Interessen der Eigentümerinnen und Eigentümer, wovon auch die Vorinstanz ausgeht. Die BGE 149 I 291 S. 304 rechtliche Prüfung der Verhältnismässigkeit der Eigentumsbeschränkung dreht sich daher um die Frage, was die mutmasslichen Kosten sind und wer dafür aufzukommen hat. Würde das hierzu kompetente Gemeinwesen die Kosten für die Umstellung auf Heizungssysteme mit ausschliesslich erneuerbarer Energie vollständig übernehmen, wäre deren Zumutbarkeit grundsätzlich zu bejahen und auch keine Verletzung der Besitzstandsgarantie ersichtlich. Die vorgeschlagene Regelung liesse eine solche Ausführung zu. Da es schliesslich um die Frage geht, wer die durch die Regelung verursachten Kosten zu welchem Teil übernehmen muss, dürfte es den Behörden möglich sein, in der verbleibenden Zeit im Rahmen einer Ausführungsgesetzgebung samt Einführungs- und Übergangsbestimmungen eine Lösung zu finden, die unter Berücksichtigung finanzieller Beiträge der öffentlichen Hand mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und mit der Besitzstandsgarantie (§ 178 PBG/LU) vereinbar ist. Für die Zumutbarkeit der verlangten Massnahme spricht auch, dass der Kanton Luzern bereits seit 2019 beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung die Bauherrschaft verpflichtet, eigenverantwortlich die Umstellung auf erneuerbare Energien zu prüfen und zu einem gewissen Grad umzusetzen (vgl. § 13 Abs. 1 KEnG/LU). In die gleiche Richtung weist der Umstand, dass Heizungen mit fossiler Energie durchschnittlich nach etwa 20 Jahren ersetzt werden müssen (vgl. etwa den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 25. April 2022 zur Parlamentarischen Initiative "Indirekter Gegenentwurf zur Gletscher-Initiative. Netto-Null-Treibhausgasemissionen bis 2050", BBl 2022 1536, Ziff. 2.4). Die Zumutbarkeit der vorgeschlagenen Regelung im konkreten Einzelfall und eine allfällige Entschädigungspflicht der Gemeinde gestützt auf Art. 26 Abs. 2 BV (zu den Voraussetzungen s. vorne E. 5.”
“Die Verpflichtung der Grundeigentümer, bestehende Bauten und Anlagen strengeren Vorschriften anzupassen, ist mit der Eigentumsgarantie daher in der Regel nur schwer vereinbar, insbesondere, wenn aufgrund der verlangten Massnahmen bereits getätigte bauliche Investitionen zunichtegemacht oder erhebliche finanzielle Aufwendungen notwendig würden (Willi, a.a.O., S. 43 und 47). Regelungen, welche in die Besitzstandsgarantie eingreifen, können im Bereich des Umweltschutzes aber unter Umständen zulässig sein, wenn sie auf gewichtigen öffentlichen Interessen beruhen sowie grosszügige Übergangsfristen vorsehen (vgl. BGE 117 Ib 243 E. 3c; Willi, a.a.O., S. 48 f.). Erweist sich eine Einschränkung des Eigentumsrechts im Einzelfall als zulässig, wandelt sich der Schutz dieser Garantie für gewisse Eigentumsbeschränkungen in einen einklagbaren Entschädigungsanspruch. Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, sind voll zu entschädigen (Art. 26 Abs. 2 BV; BGE 99 Ia 35 E. 3; Waldmann, a.a.O., Art. 26 BV N 44 und 48).”
“Wie erwogen sind Vorschriften zur Anpassung bestehender Bauten und Anlagen an neue, strengere Vorschriften mit der Eigentumsgarantie nur in seltenen Fällen vereinbar, insbesondere dann nicht, wenn getätigte Investitionen dadurch beeinträchtigt oder erhebliche finanzielle Aufwendungen notwendig werden (vgl. vorne E. 9.3 sowie Willi, a.a.O., S. 46 f.). Solche Situationen würden – wie sich aus den eben erfolgten Erwägungen ergibt – bei Inkrafttreten der Initiative gerade eintreten. Die Ausgestaltung der Regelung kann die Eingriffstiefe aufgrund ihres abschliessenden Charakters und der nur bedingt sachdienlichen Übergangsfrist nicht mildern. Insbesondere unter Berücksichtigung, dass nicht nur die Besitzstandsgarantie nach Art. 26 BV, sondern auch die Konkretisierung dieser Schutznorm gemäss § 178 Abs. 1 PBG betroffen ist. Selbst ein derart gewichtiges öffentliches Interesse wie der Klimaschutz vermag einen solchen Eingriff in die Eigentumsgarantie nicht zu rechtfertigen. Das Initiativbegehren verstösst folglich gegen Art. 26 BV und § 178 PBG und damit gegen übergeordnetes Recht. Diese Handhabung entspricht auch der Rechtsprechung zur abstrakten Normenkontrolle, deren Grundsätze vom Bundesgericht auch bei der Auslegung unklarer Gesetzesinitiativen herangezogen werden (BGE 111 Ia 292 E. 2, 105 Ia 362 E. 4). Demnach führt die reine Möglichkeit, dass sich eine angefochtene Norm in besonders gelagerten Einzelfällen als verfassungswidrig erweisen könnte nicht zur Aufhebung dieser Bestimmung (BGE 146 I 70 E. 4 mit Hinweisen, 140 I 2 E. 4, 134 I 293 E. 2). Im Sinn eines Umkehrschlusses wäre eine Regelung demnach dann aufzuheben, wenn ihre Anwendung mit grosser Wahrscheinlichkeit in einer erheblichen Anzahl von Fällen zu Ergebnissen führte, welche dem übergeordneten Recht widersprächen (Pedretti, a.”
Für rückständige Renten, Leistungs- oder Beitragsrückstände richtet sich die Verzugszinspflicht primär nach den Reglementbestimmungen; fehlt eine reglementarische Regelung, ist im Vorsorgerecht der Verzugszins gemäss Art. 104 OR von 5 % massgeblich; der Verzugsbeginn erfolgt in der Praxis nach Betreibung oder Klage bzw. nach den Reglementbestimmungen.
“Analog zu der im Privatrecht geltenden generellen Verzugszinspflicht (Art. 104 OR) besteht auch im Verwaltungsrecht ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, gemäss dem der Schuldner oder die Schuldnerin Verzugszins zu bezahlen hat, wenn er oder sie mit der Zahlung in Verzug ist, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Was das Berufsvorsorgerecht im Besonderen anbelangt, wurde in der Rechtsprechung eine Verzugszinspflicht seit jeher im Leistungs- und im Beitragsbereich auf Grund der vorsorgevertraglichen Entstehung des Versicherungsverhältnisses und der damit anwendbaren allgemeinen Bestimmungen des OR als Regel anerkannt. Für die Festlegung der Höhe des Verzugszinses ist somit in erster Linie das Reglement massgebend und bei Fehlen einer derartigen Regelung die Bestimmung des Art. 104 Abs. 1 OR, wonach ein Verzugszins von 5 % geschuldet ist (BGE 149 V 106 E. 7.1 mit Hinweisen; zum Ganzen auch: Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge [nachfolgend: Rechtsprechung], 4. Aufl. 2019, S. 108 [zu Art. 26 BVG] mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt für den Beginn der Verzugszinspflicht, bezüglich welcher Art. 105 Abs. 1 OR vorsieht, dass ein Schuldner oder eine Schuldnerin, sofern er oder sie u.a. mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu zahlen hat (vgl. etwa BGE 137 V 373 E. 6.6; 119 V 131 E. 4c und d; Urteil 9C_66/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.1; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge [nachfolgend: Berufliche Vorsorge], 3. Aufl. 2019, Rz. 1326; Tulay Sakiz/Olivia Kaderli, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 32 f. zu Art. 26 FZG).”
“Analog zu der im Privatrecht geltenden generellen Verzugszinspflicht (Art. 104 OR) besteht auch im Verwaltungsrecht ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, gemäss dem der Schuldner oder die Schuldnerin Verzugszins zu bezahlen hat, wenn er oder sie mit der Zahlung in Verzug ist, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Was das Berufsvorsorgerecht im Besonderen anbelangt, wurde in der Rechtsprechung eine Verzugszinspflicht seit jeher im Leistungs- und im Beitragsbereich auf Grund der vorsorgevertraglichen Entstehung des Versicherungsverhältnisses und der damit anwendbaren allgemeinen Bestimmungen des OR als Regel anerkannt. Für die Festlegung der Höhe des Verzugszinses ist somit in erster Linie das Reglement massgebend und bei Fehlen einer derartigen Regelung die Bestimmung des Art. 104 Abs. 1 OR, wonach ein Verzugszins von 5% geschuldet ist (BGE 149 V 106 E. 7.1 mit Hinweisen; zum Ganzen auch: Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 108 [zu Art. 26 BVG] mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt für den Beginn der Verzugszinspflicht, bezüglich welcher Art. 105 Abs. 1 OR vorsieht, dass ein Schuldner oder eine Schuldnerin, sofern er oder sie u.a. mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu zahlen hat (vgl. etwa BGE 137 V 373 E. 6.6; 119 V 131 E. 4c und d; Urteil 9C_66/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.1; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz. 1326; Tulay Sakiz/Olivia Kaderli, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 32 f. zu Art. 26 FZG, zum ganzen Abschnitt: Urteil des BGer 9C_325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.1, vgl. ferner BGE 149 V 106, 107 E. 7.1). 4.4. Die vorliegende Klage datiert vom 5. Februar 2024, weshalb die bis dahin aufgelaufenen Rentenbetreffnisse ab diesem Datum zu verzinsen sind (BGer 9C_122/2009 vom 10. August 2009 E. 3.3 mit Hinweis auf E. 6 von BGE 134 III 511 wiederum mit Hinweis auf Urteil B 11/95 vom 28.”
Eingriffe in die Eigentumsfreiheit sind nach Art. 26 BV nur mit genügender gesetzlicher Grundlage, im öffentlichen Interesse und verhältnismässig zulässig. Dies trifft namentlich auf Brandschutz‑, Raumplanungs‑ und andere Sicherheitsmassnahmen zu, soweit die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen und die Verhältnismässigkeitsanforderungen erfüllt sind.
“Eingriffe in die Eigentumsfreiheit sind mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie im Sinne von Art. 26 BV nur vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, wobei schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen, und im öffentlichen Interesse liegen (vgl. Art. 36 Abs. 1 und 2 BV; Klaus A. Vallender/Peter Hettich, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, N 39 zu Art. 26 BV). Dabei muss das öffentliche Interesse an den Brandschutzmassnahmen gegenüber den entgegenstehenden privaten Interessen überwiegen (BGE 125 I 369 E. 5d; BGE 107 Ib 334 E. 2f.). Eigentumsbeschränkungen müssen ausserdem auch in dem Sinne verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV), dass sich das angestrebte Ziel nicht auch mit weniger weitreichenden Massnahmen ebenso wirkungsvoll verwirklichen lassen kann (BGE 121 I 65 E. 5a/cc). Im Hinblick auf den vorliegenden Fall ist demnach zu prüfen, ob die angeordneten Massnahmen den Anforderungen von Art. 36 BV (genügende gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit) genügen. Eine Massnahme, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verletzt die Eigentumsgarantie als Bestandesgarantie (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2325).”
“Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das angefochtene Urteil verletze auch die Eigentumsgarantie. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz zudem die öffentlichen Interessen an einer baulichen Verdichtung nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz stützte sich für den Bauabschlag auf § 357 Abs. 1 PBG/ZH. Der Beschwerdeführer kann aus dem Hinweis auf die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese gewährleistet das Eigentum nicht unbeschränkt, sondern nur innerhalb der Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung und namentlich der Raumplanung gezogen sind (BGE 145 II 140 E. 4.1; 117 Ib 243 E. 3a; 105 Ia 330 E. 3c). Auch das öffentliche Interesse an einer baulichen Verdichtung (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a bis und Art. 3 Abs. 3 lit. a bis RPG) rechtfertigt nicht die Erteilung einer Baubewilligung entgegen den in § 357 Abs. 1 PBG/ZH genannten Voraussetzungen.”
“Gemäss Art. 26 BV ist das Eigentum gewährleistet und Enteignungen sowie Eigentumsbeschränkungen, welche einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. Das WG und die Praxis dazu berücksichtigen allerdings bereits die Anliegen der Eigentumsgarantie (Urteil 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.6, mit Verweis auf BGE 135 I 209 E. 3.3.1 ff.). Dabei dient das WG dem die Eigentumsgarantie einschränkenden, öffentlichen Interesse, die missbräuchliche Verwendung von unter anderem Waffen und Munition zu bekämpfen und damit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit von Personen und Gütern (bzw. dem Schutz der Polizeigüter). Dies kommt auch in Art. 107 Abs. 1 BV zum Ausdruck, auf den sich das WG unter anderem abstützt (Urteile 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1; 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.2.2; 2A.294/2003 vom 17. Juni 2004 E. 3.2).”
Das Bundesgericht prüft eine Verletzung von Art. 26 BV nur, soweit diese in der Beschwerde vorgebracht und begründet ist. Eine spezifische Rüge, wonach ein Eigentumseingriff in zeitlicher Hinsicht unzumutbar sei, muss daher im Beschwerdevorbringen geltend gemacht werden.
“Mit dem nunmehr seit dem Jahr 2015 bestehenden Bauverbot auf den Parzellen der Beschwerdeführenden geht ein Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) einher (vgl. vorne E. 3). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht allerdings nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführenden rügen nicht, dass der mit der Planungszone einhergehende Eingriff in ihre Eigentumsrechte für sie in zeitlicher Hinsicht unzumutbar wäre (vgl. dazu VON SURY, a.a.O., S. 985 f.). Demnach hat es mit den angefochtenen Entscheiden sein Bewenden.”
Bei Enteignungen bzw. Abtretungen kann der anzusetzende Baulandwert anteilsmässig wegen örtlicher Minderwertigkeit reduziert werden, soweit die Abtretung die bauliche Nutzung nicht beeinträchtigt. Dabei sind sämtliche wertmindernden und -erhöhenden Umstände zu berücksichtigen. Die Vereinbarkeit kantonaler Regeln mit dem verfassungsmässigen Gebot der vollen Entschädigung (Art. 26 BV) überprüft das Bundesgericht frei; die Anwendung kantonalen Rechts und die Sachverhaltsfeststellungen werden dagegen nur unter Willkürgesichtspunkten kontrolliert.
“Mithin mag es zwar Fälle geben, in denen ein Abzug für "Vorgartenland" in Betracht zu ziehen wäre, soweit eine Abtretung die bauliche Nutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigt (vgl. dazu Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung 1976, Band II Nr. 128 S. 935 f.; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband 1990, Nr. 128 S. 400). Im vorliegenden Fall ist jedoch, wie sich nachstehend ergeben wird, kein Sachverhalt dargetan, welcher einen solchen Abzug rechtfertigen würde. Was den vom Beschwerdeführer zitierten BGer 1C_339/2013 betrifft, mit welchem im Fall einer Enteignungsentschädigung die Reduktion des Baulandwertes um einen Drittel wegen "Minderwertigkeit" der abzutretenden (innerhalb der Baulinie liegenden) Fläche als mit dem Gebot der vollen Entschädigung (Art. 26 BV) vereinbar bestätigt wurde, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht die nach kantonalzüricherischem Recht festgelegte Enteignungsentschädigung mit Blick auf das verfassungsmässige Prinzip der vollen Entschädigung (Art. 26 BV) frei und im Übrigen (d.h. bezüglich der Anwendung kantonalen Rechts und der Sachverhaltsfeststellung) unter Willkürgesichtspunkten überprüfte (BGer 1C_339/2013 E. 2.3; vgl. seither auch BGer 1C_681/2019 vom 19. Mai 2021 E. 2 und 3.3). Der Umstand, dass die kantonalzürcherische Praxis der bundesgerichtlichen Willkürprüfung standhält, hat nicht automatisch die Verbindlichkeit dieser Praxis für andere Kantone zur Folge. In VR”
“95 BGG beruht. Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Betrifft der angefochtene Entscheid - wie im vorliegenden Fall - eine nach kantonalem Recht festgesetzte Enteignungsentschädigung, überprüft das Bundesgericht frei, ob die Regeln des kantonalen Rechts (oder die von den kantonalen Behörden zur Lückenfüllung angewandten Regeln) dem in Art. 26 BV statuierten Prinzip der vollen Entschädigung genügen. Die Anwendung der kantonalen Regeln wie auch die Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Instanzen überprüft es dagegen nur unter Willkürgesichtspunkten. Insoweit fällt die Rüge der Verletzung des Willkürverbots mit dem Einwand zusammen, Art. 26 BV sei verletzt (BGE 112 Ia 198 E. 1b; Urteile 1C_339/2013 vom 27. August 2013 E. 2.3; 1C_361/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 2.1).”
Bei der Prüfung von Art. 26 Abs. 2 BV ist zu berücksichtigen, ob Ausführungsregelungen mit Einführungs‑ oder Übergangsbestimmungen sowie Ersatzlösungen möglich sind und ob finanzielle Beiträge der öffentlichen Hand in Betracht kommen. Die konkrete Zumutbarkeit der verlangten Massnahme und eine allenfalls daraus folgende Entschädigungspflicht sind im Einzelfall zu prüfen.
“Da es schliesslich um die Frage geht, wer die durch die Regelung verursachten Kosten zu welchem Teil übernehmen muss, dürfte es den Behörden möglich sein, in der verbleibenden Zeit im Rahmen einer Ausführungsgesetzgebung samt Einführungs- und Übergangsbestimmungen eine Lösung zu finden, die unter Berücksichtigung finanzieller Beiträge der öffentlichen Hand mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und mit der Besitzstandsgarantie (§ 178 PBG/LU) vereinbar ist. Für die Zumutbarkeit der verlangten Massnahme spricht auch, dass der Kanton Luzern bereits seit 2019 beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung die Bauherrschaft verpflichtet, eigenverantwortlich die Umstellung auf erneuerbare Energien zu prüfen und zu einem gewissen Grad umzusetzen (vgl. § 13 Abs. 1 KEnG/LU). In die gleiche Richtung weist der Umstand, dass Heizungen mit fossiler Energie durchschnittlich nach etwa 20 Jahren ersetzt werden müssen (vgl. etwa den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 25. April 2022 zur Parlamentarischen Initiative "Indirekter Gegenentwurf zur Gletscher-Initiative. Netto-Null-Treibhausgasemissionen bis 2050", BBl 2022 1536, Ziff. 2.4). Die Zumutbarkeit der vorgeschlagenen Regelung im konkreten Einzelfall und eine allfällige Entschädigungspflicht der Gemeinde gestützt auf Art. 26 Abs. 2 BV (zu den Voraussetzungen s. vorne E. 5.3) wird bei der Beurteilung der Ausführungsvorschriften zu prüfen sein. Da eine Volksinitiative über einen Grundsatz wie die vorliegende, behördenverbindliche Zielvorgabe zulässig ist (vorne E. 3.4) und zudem für die Verabschiedung einer Ausführungsgesetzgebung genügend Zeit besteht, kann ihr auch nicht entgegengehalten werden, dass sie keine solchen Ausführungsregelungen bereits selbst enthält.”
“Hinsichtlich von Massnahmen, die Bauten und Anlagen betreffen, ist zu beachten, dass Eigentümer regelmässig von baulichen Nutzungsbefugnissen Gebrauch gemacht und möglicherweise erhebliche Investitionen getätigt haben. Die Verpflichtung der Grundeigentümer, bestehende Bauten und Anlagen strengeren Vorschriften anzupassen, ist mit der Eigentumsgarantie daher in der Regel nur schwer vereinbar, insbesondere, wenn aufgrund der verlangten Massnahmen bereits getätigte bauliche Investitionen zunichtegemacht oder erhebliche finanzielle Aufwendungen notwendig würden (Willi, a.a.O., S. 43 und 47). Regelungen, welche in die Besitzstandsgarantie eingreifen, können im Bereich des Umweltschutzes aber unter Umständen zulässig sein, wenn sie auf gewichtigen öffentlichen Interessen beruhen sowie grosszügige Übergangsfristen vorsehen (vgl. BGE 117 Ib 243 E. 3c; Willi, a.a.O., S. 48 f.). Erweist sich eine Einschränkung des Eigentumsrechts im Einzelfall als zulässig, wandelt sich der Schutz dieser Garantie für gewisse Eigentumsbeschränkungen in einen einklagbaren Entschädigungsanspruch. Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, sind voll zu entschädigen (Art. 26 Abs. 2 BV; BGE 99 Ia 35 E. 3; Waldmann, a.a.O., Art. 26 BV N 44 und 48).”
Bei Eingriffen, die bereits erhebliche Investitionen der Eigentümer betreffen, ist die Verhältnismässigkeit besonders sorgfältig zu prüfen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit richtet sich dabei wesentlich danach, wer die durch die Massnahme entstehenden Kosten trägt.
“Umstritten ist die Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) der vorgesehenen Massnahmen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Erforderlich ist eine Massnahme, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch gleich geeignete, aber mildere Massnahmen erreicht werden kann (BGE 147 I 346 E. 5.5 mit Hinweisen). Die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) schützt sehr unterschiedliche Aspekte des Eigentums. Diese sind vom Recht unterschiedlich zu fassen (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 1007 ff.). Der Ersatz eines Heizungssystems beschlägt in erster Linie die finanziellen Interessen der Eigentümerinnen und Eigentümer, wovon auch die Vorinstanz ausgeht. Die BGE 149 I 291 S. 304 rechtliche Prüfung der Verhältnismässigkeit der Eigentumsbeschränkung dreht sich daher um die Frage, was die mutmasslichen Kosten sind und wer dafür aufzukommen hat. Würde das hierzu kompetente Gemeinwesen die Kosten für die Umstellung auf Heizungssysteme mit ausschliesslich erneuerbarer Energie vollständig übernehmen, wäre deren Zumutbarkeit grundsätzlich zu bejahen und auch keine Verletzung der Besitzstandsgarantie ersichtlich. Die vorgeschlagene Regelung liesse eine solche Ausführung zu. Da es schliesslich um die Frage geht, wer die durch die Regelung verursachten Kosten zu welchem Teil übernehmen muss, dürfte es den Behörden möglich sein, in der verbleibenden Zeit im Rahmen einer Ausführungsgesetzgebung samt Einführungs- und Übergangsbestimmungen eine Lösung zu finden, die unter Berücksichtigung finanzieller Beiträge der öffentlichen Hand mit der Eigentumsgarantie (Art.”
“Die Vorinstanz führt aus, dass § 178 PBG/LU die von Art. 26 Abs. 1 BV geschützte Bestandesgarantie im kantonalen Recht für Bauten und Anlagen im Anwendungsbereich des PBG/LU konkretisiere. Während die bundesverfassungsrechtliche Besitzstandsgarantie insbesondere den Erhalt und die bisherige Nutzung der ehemals rechtmässigen Bauten und Anlagen schütze, ermögliche es diese erweiterte kantonale Bestandesgarantie des PBG/LU auch, bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen sowie Erweiterungen vorzunehmen. Weder die Bestandes- noch die Besitzstandsgarantie gälten jedoch absolut. Einschränkungen seien zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt seien, auf einer gesetzlichen Grundlage beruhten und verhältnismässig seien (Art. 36 BV). Hinsichtlich Massnahmen, die Bauten und Anlagen betreffen, sei zu beachten, dass Eigentümerinnen und Eigentümer regelmässig von baulichen Nutzungsbefugnissen Gebrauch gemacht und möglicherweise erhebliche Investitionen getätigt hätten. Deren Verpflichtung, bestehende Bauten und Anlagen strengeren Vorschriften anzupassen, sei mit der Eigentumsgarantie daher in der Regel nur schwer vereinbar, insbesondere, wenn aufgrund der verlangten Massnahmen bereits getätigte bauliche BGE 149 I 291 S.”
Bei Eingriffen in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) haben Betroffene ein besonders gewichtiges Interesse am rechtlichen Gehör. Die Behörde hat das Verfahren so zu führen, dass die Betroffenen ihr Gehörsrecht angemessen wahrnehmen können; dies kann beispielsweise die Bereitstellung erforderlicher Übersetzungen umfassen.
“Unter diesen Umständen wäre es die Pflicht der Vorinstanz gewesen, das Verfahren so zu führen, dass die Beschwerdeführerin nachvollziehen konnte, worum es in dem Verfahren ging, und sie die Möglichkeit hatte, ihren rechtlichen Gehörsanspruch angemessen wahrzunehmen, das heisst, sich informiert zum Verfahrensgegenstand zu äussern. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich zudem, dass es für die Beschwerdeführerin um einen Eingriff in die verfassungsrechtlich festgelegte Eigentumsgarantie geht (Art. 26 BV), sie also ein gewichtiges Interesse daran hat, sich äussern zu können. Die Vorinstanz wäre deshalb gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch hin zumindest mit Übersetzungen des Gesuchs der Beschwerdegegnerin und der Eröffnungsverfügung vom 21. Dezember 2023 zu bedienen, damit diese ihre Gehörsrechte angemessen hätte wahrnehmen können. Indem die Vorinstanz dies nicht tat, verunmöglichte sie der Beschwerdeführerin, sich informiert zum Verfahren zu äussern, womit sie gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstiess.”
“Unter diesen Umständen wäre es die Pflicht der Vorinstanz gewesen, das Verfahren so zu führen, dass die Beschwerdeführerin nachvollziehen konnte, worum es in dem Verfahren ging, und sie die Möglichkeit hatte, ihren rechtlichen Gehörsanspruch angemessen wahrzunehmen, das heisst, sich informiert zum Verfahrensgegenstand zu äussern. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich zudem, dass es für die Beschwerdeführerin um einen Eingriff in die verfassungsrechtlich festgelegte Eigentumsgarantie geht (Art. 26 BV), sie also ein gewichtiges Interesse daran hat, sich äussern zu können. Die Vorinstanz wäre deshalb gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch hin zumindest mit Übersetzungen des Gesuchs der Beschwerdegegnerin und der Eröffnungsverfügung vom 21. Dezember 2023 zu bedienen, damit diese ihre Gehörsrechte angemessen hätte wahrnehmen können. Indem die Vorinstanz dies nicht tat, verunmöglichte sie der Beschwerdeführerin, sich informiert zum Verfahren zu äussern, womit sie gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstiess.”
Die Kostenverteilung in Zivil- oder öffentlich-rechtlichen Verfahren kann vermögensrechtliche Interessen berühren und damit verfassungsrechtliche Eigentumsbelange nach Art. 26 BV tangieren. Im Bereich der beruflichen Vorsorge sieht die vorliegende Rechtsprechung vor, dass bei Überentschädigung in der obligatorischen Vorsorge eine Kürzung der Leistungen vorzunehmen ist.
“Januar 2021 mangels genügender Darlegung nicht ein, mangels Legitimation ebenso wenig auf die verlangte Namensänderung. Es prüfte in der Folge einzig die Kostenverlegung und wies die Beschwerde diesbezüglich ab mit der Begründung, die beiden Kinder hätten mit der Anfechtungsklage obsiegt und es erscheine angesichts von Art. 107 Abs. 1 lit. c und f und Abs. 2 ZPO sowie in Anwendung von Art. 108 ZPO insgesamt billig, wenn die Gerichtskosten den Eltern hälftig auferlegt worden seien; der Ehemann sei zwar an der Zeugung nicht beteiligt gewesen, aber er habe eine Vielzahl von nicht zulässigen Begehren gestellt und für unnötige Weiterungen des Verfahrens gesorgt. Gegen diesen Entscheid hat der Ehemann am 3. März 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Er verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheides als mangelhaft, soweit er nicht nichtig sei, die vollumfängliche Auferlegung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten an die Ehefrau, die Feststellung, dass die teilweise Kostenauferlegung an ihn verfassungsmässige Rechte, namentlich die Eigentumsgarantie von Art. 26 BV verletze. Sodann wird sinngemäss geltend gemacht, dass der Vorderrichter befangen gewesen sei, eine Entschädigung von Fr. 900.-- für das erst- und von Fr. 500.-- für das zweitinstanzliche Verfahren verlangt. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden Gesuche um aufschiebende Wirkung sowie unentgeltliche Rechtspflege gestellt und im Übrigen eine Vielzahl von vorsorglichen Massnahmen verlangt.”
“Auf die Klage ist daher einzutreten. 2. 2.1. Der Kläger bringt vor, das Vorsorgereglement der Beklagten sehe keine lebenslängliche Invalidenrente vor. Vielmehr ende der Anspruch auf eine Invalidenrente gegenüber der Beklagten mit dem Ende des Invalidenrentenanspruchs gegen die Invalidenversicherung. Mit dem Erreichen des Rücktrittsalters trete ein neuer Versicherungsfall ein. Ab diesem Zeitpunkt werde die bisher entrichtete Invaliden- durch eine Altersrente abgelöst. Der Kläger habe mit Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters Anspruch auf eine Altersrente gegenüber der Beklagten. Hierbei handle es sich nicht mehr um eine Risikoleistung, sondern um eine Leistung, die durch eigene, kapitalbildende Beiträge des Klägers finanziert worden sei. Art. 34a BVG erlaube eine Kürzung der Altersrente jedoch nicht. Die Beklagte sei als Vorsorgeeinrichtung auch in der weitergehenden beruflichen Vorsorge verpflichtet, die verfassungsmässigen Grundrechte zu wahren, und zwar die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV sowie den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV. 2.2. Die Beklagte wendet ein, eine Kürzung der Invalidenleistungen sei zulässig, wenn diese mit Leistungen nach UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung, SR 832.20), mit Leistungen nach MVG (Bundesgesetz über die Militärversicherung; SR 833.1) oder mit vergleichbaren ausländischen Leistungen zusammentreffe. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass eine Kürzung der obligatorischen Vorsorgeleistungen nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters ausgeschlossen sei, wenn diese nur mit einer AHV-Altersrente zusammenfallen. Hingegen solle in denjenigen Fällen, in welchen zusätzlich Leistungen nach UVG und MVG fliessen, eine Überentschädigung und damit eine Besserstellung der Rentenbezüger gegenüber Personen, die vor dem Rentenalter nicht invalid geworden seien, vermieden werden. 3. 3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die berufsvorsorgerechtliche Überentschädigungsberechnung ab dem Pensionierungszeitpunkt mit übergeordnetem Recht kollidiert.”
“Die versicherte Person soll finanziell nicht besser, sondern höchstens so gestellt werden, wie wenn sich das Risiko Invalidität nicht verwirklicht hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2022, 9C_759/2020, E. 2.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). 3.5. Gemäss Art. 26 Abs. 3 BVG erlischt der Anspruch mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Art. 26a, mit dem Wegfall der Invalidität. Bei Versicherten, die nach Art. 2 Abs. 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Art. 47 Abs. 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1 BVG). 3.6. In der obligatorischen Vorsorge findet demzufolge keine Ablösung durch eine Altersrente statt (Hans-Ulrich Stauffer, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 19 zu Art. 13 BVG) und die von einer Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der beruflichen Vorsorge ausgerichtete Invalidenrente ist als Leistung auf Lebenszeit konzipiert (Markus Moser, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 28 zu Art. 26 BVG). 3.7. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass in der obligatorischen Vorsorge eine Überentschädigungskürzung zwingend ist. 4. 4.1. Im Überobligatorium kann sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber unter Wahrung des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit; BGE 132 V 149 E. 5.2.4, 132 V 278 E. 4.2) weitgehend frei einrichten (Art. 49 Abs. 1 BVG), was auch für die Modalitäten zur Überversicherung gilt. Anzufügen ist, dass die Kürzung von Leistungen wegen Überversicherung den Anspruch als solchen - bezüglich dessen Voraussetzungen - nicht berührt (Urteile des Bundesgerichts vom 15. Juni 2015, 9C_615/2014, E. 2.3, vom 3. Juli 2014, 9C_855/2013, E. 2.2 mit Hinweisen und vom 12. Januar 2022, 9C_759/2020, E. 2.2 zur Publikation vorgesehen). 4.2. Vorsorgeeinrichtungen können folglich reglementarisch vorsehen, eine reglementarische Invalidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters durch eine Altersrente abzulösen. Sieht das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung die Ausrichtung einer temporären Invalidenrente vor, tritt bei Erreichen des Rücktrittsalters der Leistungsfall Alter ein (Hans-Ulrich Stauffer, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N.”
Die blossen Verweigerung staatlicher Unterstützungsleistungen begründet nicht ohne Weiteres eine materielle Enteignung. Materielle Enteignung liegt nur vor, wenn der Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer besonders gravierenden Weise eingeschränkt wird, oder wenn ein unzumutbares Sonderopfer getroffen wird.
“Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Eigentumsgarantie und verlangt eine Entschädigung aus materieller Enteignung (Art. 26 Abs. 2 BV). Eine materielle Enteignung liegt vor, wenn der Eigentümerin der Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde (sog. Sonderopfer; BGE 131 II 728 E. 2; Urteil 2C_461/2011 vom 9. November 2011 E. 4.1). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die verweigerte Härtefallunterstützung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie durch den Kanton St. Gallen, auf welche kein Anspruch besteht. Mit der Verweigerung der Härtefallunterstützung wird der Beschwerdeführerin der Gebrauch einer Sache weder untersagt noch eingeschränkt, weshalb diesbezüglich eine materielle Enteignung nicht vorliegen kann.”
Eingriffe in die durch Art. 26 Abs. 1 BV gewährleistete Eigentumsgarantie bedürfen einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Im vorliegenden Zusammenhang kann das Strassengesetz eine solche Grundlage bieten; namentlich ermächtigt §18 StrG zum Enteignungserwerb des für den Strassenbau benötigten Landes.
“; Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich etc. 2020, Art. 33 N. 83; VGr, 27. Oktober 2016, VB.2016.00032, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Dabei darf sich das Verwaltungsgericht aber, auch wenn es als erste und einzige kantonale Rechtsmittelinstanz amtet, insofern eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, als es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 81 ff.; BGE 139 II 185 E. 9.3). Weiter hat sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit der Vorinstanz bei der Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe oder der Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht. Insbesondere soll es nicht sein Ermessen an die Stelle von jenem des Planungsträgers setzen (Aemisegger/Haag, Art. 33 N. 84). 6.3 Unbestritten ist, dass das infrage stehende Strassenprojekt in die gemäss Art. 26 Abs. 1 BV gewährleistete Eigentumsgarantie des Beschwerdeführers eingreift. Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, sind einerseits voll zu entschädigen (Art. 26 Abs. 2 BV). Andererseits sind solche Eingriffe nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sind (Art. 36 BV). 6.4 Das Strassenprojekt stützt sich auf das Strassengesetz. § 18 StrG ermächtigt den Regierungsrat, das für den Strassenbau benötigte Land durch Enteignung zu erwerben (vgl. auch § 15 Abs. 1 Satz 3 StrG). Somit besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin 2 (BGr, 30. August 2010, 1C_373/2009, E. 10.1.2). 6.5 6.5.1 Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, dass auf der entsprechenden Höhe die Fahrbahn mit 16 m bereits genügend breit sei. Die verkehrstechnische Gesamtsituation erweise sich als gut, es gebe nicht viele Unfälle und es sei kein Anpassungsbedarf vorhanden; ebenso wenig müsse die Strasse saniert werden.”
Verpflichtungen bei Um‑ und Neueinzonungen, namentlich dauerhafte Reservierungen von Wohnnutzfläche für nichtgewinnstrebige Vermietung oder die Abgabe von Boden an gemeinnützige Organisationen, tangieren die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Solche Vorschriften können die Nutzung, Verwertung und die von der Wirtschaftsfreiheit abgeleitete Vertragsfreiheit der betroffenen Grundeigentümer einschränken.
“16b vor. Nach dessen Abs. 1 «wird bei Um- und Neueinzonungen sichergestellt, gegebenenfalls mittels einer Überbauungsordnung, dass in den Wohnzonen (Wohnzone W, gemischte Wohnzone WG, Kernzone K) mindestens ein Drittel der Wohnnutzung als preisgünstiger Wohnraum im Sinne der WFV erstellt und dauerhaft in Kostenmiete vermietet wird oder der Boden durch Verkauf oder im selbständigen und dauernden Baurecht an eine gemeinnützige Organisation im Sinne von Art. 37 WFV abgegeben wird, die die Wohnungen dauerhaft in Kostenmiete vermietet». Nach Abs. 2 sind «geringfügige Änderungen von Nutzungsplänen gemäss Art. 122 der Bauverordnung (BauV, BSG 721.1) ausgenommen. Das für die Planung zuständige Organ kann im Einzelfall weitere Um- und Neueinzonungen, namentlich von kleineren Arealen, von der Verpflichtung ausnehmen, preisgünstigen Wohnraum zu erstellen, oder diese Verpflichtung einschränken.» Das Bundesgericht führte in diesem Zusammenhang aus, dass die vorgesehenen Massnahmen die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die von der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) abgeleitete Vertragsfreiheit tangierten (BGE 146 I 70 E. 6.1).”
“Im Licht dieser Rechtsprechung ist ein solcher Grundrechtseingriff auch für die vorliegend zu prüfende Initiative anzunehmen. Die in Art. 26 BV und § 11 Abs. 1 lit. r KV verankerte Eigentumsgarantie schützt als Bestandesgarantie die Nutzung, Verwendung und Veräusserung von Grundstücken (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 1797). Die in § 34a lit. a des Initiativtextes vorgeschlagenen Massnahmen gelten zwar für die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Areale (noch) nicht unmittelbar, da sie ausschliesslich Regeln für den Fall einer Umzonung festlegen. Für diesen Fall bestehen dann jedoch verbindliche Vorgaben, die für die Eigentümerschaft der betroffenen Parzellen Einschränkungen bei der Nutzung und Verwendung ihres Eigentums bedeuten, indem die Hälfte des Gesamtbestandes der nutzbaren Bruttogeschossfläche zwingend für eine nichtgewinnstrebige Vermietung reserviert resp. einer entsprechend gemeinnützigen Organisation abgegeben werden muss. Damit tangiert die Initiative zweifellos die Eigentumsgarantie und die von der Wirtschaftsfreiheit abgeleitete Vertragsfreiheit der (potentiell) betroffenen Grundeigentümerschaft.”
Betriebs- oder Betreiberauflagen (z.B. Ersatzpflichten für Heizungen) können als wesentliche Beschränkung des Eigentums gerügt werden; entsprechende Rügen wurden in BGE 149 I 49 vor dem Bundesgericht erhoben und dort gerichtlich überprüft.
“1 und 2 unverändert 3 Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung und bestehende zentrale Wassererwärmer, die ausschliesslich direkt beheizt werden, sind bis 2030 durch Anlagen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen. 4 Die Verordnung regelt die Ausnahmen. § 18 Strafbestimmung 1 Wer vorsätzlich den Bestimmungen der §§ 9, 10a, 10b, 10c, 11, 11a, 12, 13a Abs. 1 und 14a dieses Gesetzes, den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen und sich darauf stützenden Verfügungen und Entscheiden zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 20'000 bestraft. Abs. 2-5 unverändert". B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als Erlassbeschwerde (abstrakte Normenkontrolle) an das Bundesgericht beantragen A. und B., die neuen Bestimmungen von § 10b Abs. 3 EnerG/ZH sowie § 18 Abs. 1 EnerG/ZH, soweit darin die Verletzung von § 10b EnerG/ZH unter Strafe gestellt wird, vollständig aufzuheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen die Verletzung von Art. 26 BV geltend gemacht, weil die beiden Bestimmungen gegen die Eigentumsgarantie sowohl in deren Ausgestaltung als Bestandesgarantie (nach Art. 26 Abs. 1 BV) als auch gegen die staatliche Entschädigungspflicht bei Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen (gemäss Art. 26 Abs. 2 BV), verstossen würden. (...) BGE 149 I 49 S. 51 Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. (Auszug)”
Die vorzeitige Verwertung beschlagnahmter Gegenstände bewirkt einen schweren Eingriff in das Eigentum (Art. 26 BV) und ist deshalb zurückhaltend zuzulassen. Bei der Abwägung sind namentlich der Wert der Gegenstände, das Verhältnis der Unterhalts‑/Lagerkosten zum Wert sowie die voraussichtliche Dauer dieses Aufwands zu berücksichtigen.
“Gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO können unter anderem Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden (Satz 1). Der Erlös wird mit Beschlag belegt (Satz 2). Die vorzeitige Verwertung solcher Gegenstände dient der Erzielung eines möglichst hohen Erlöses und damit sowohl den Interessen des Beschuldigten als auch denjenigen des Staats. Angesichts des damit einhergehenden schweren Eingriffs ins Eigentum (Art. 26 BV) ist davon jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGE 148 IV 74 E. 3.2; 130 I 360 E. 14.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5.2; 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen). Wenn der Beschwerdeführer anführt, dass Lagerkosten nur dann kostspieligen Unterhalt im Sinne des Gesetzes darstellen, wenn diese hoch sind, ist mit der Staatsanwaltschaft richtigzustellen, dass sich die Frage, ob im konkreten Fall ein kostspieliger Unterhalt im Sinne des Gesetzes vorliegt, nach dem Verhältnis des Werts der beschlagnahmten Ware zu den Unterhaltskosten beurteilt, wobei der voraussichtlichen Dauer dieses Aufwandes Rechnung zu tragen ist (BGE 111 IV 41 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1B_586/2020 vom”
“Gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO können unter anderem Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden (Satz 1). Der Erlös wird mit Beschlag belegt (Satz 2). Die vorzeitige Verwertung solcher Gegenstände dient der Erzielung eines möglichst hohen Erlöses und damit sowohl den Interessen des Beschuldigten als auch denjenigen des Staats. Angesichts des damit einhergehenden schweren Eingriffs ins Eigentum (Art. 26 BV) ist davon jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGE 148 IV 74 E. 3.2; 130 I 360 E. 14.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5.2; 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen). Wenn der Beschwerdeführer anführt, dass Lagerkosten nur dann kostspieligen Unterhalt im Sinne des Gesetzes darstellen, wenn diese hoch sind, ist mit der Staatsanwaltschaft richtigzustellen, dass sich die Frage, ob im konkreten Fall ein kostspieliger Unterhalt im Sinne des Gesetzes vorliegt, nach dem Verhältnis des Werts der beschlagnahmten Ware zu den Unterhaltskosten beurteilt, wobei der voraussichtlichen Dauer dieses Aufwandes Rechnung zu tragen ist (BGE 111 IV 41 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1B_586/2020 vom”
“Gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO können Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden, wobei der Erlös mit Beschlag belegt wird. Die vorzeitige Verwertung dient einerseits dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde, und andererseits dem In- teresse der beschuldigten Person, die damit keinen Vermögensnachteil erleidet. Der aus einer vorzeitigen Verwertung erzielte Erlös ist zu gegebener Zeit der be- rechtigten Person zurückzuerstatten oder einzuziehen. Angesichts des mit der vorzeitigen Verwertung einhergehenden schweren Eingriffs in das Eigentum der betroffenen Person (Art. 26 BV) ist davon zurückhaltend Gebrauch zu machen (Urteil des Bundesgerichts 1B_59/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.2 mit Hinwei- se n). - 6 -”
Die volle Entschädigung bemisst sich daran, ob und in welchem Umfang die Parzelle nach dem Eingriff noch in angemessener, wirtschaftlich sinnvoller Weise genutzt werden kann. Eine mögliche künftige bessere Nutzung ist nur dann zu berücksichtigen, wenn zum massgebenden Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, dass sie in naher Zukunft verwirklicht werden kann. Eine schematische Festlegung der Entschädigungsgrenze anhand eines festen Prozentsatzes lehnt das Bundesgericht ab.
“Sie kommt einer formellen Enteignung gleich, wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird (vgl. BGE 111 Ib 257 E. 4a 263 f., 123 II 481 E. 6d 489). Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen so betroffen sind, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde (sog. Sonderopfer). In beiden Fällen ist die Möglichkeit einer künftigen besseren Nutzung der Sache indessen nur zu berücksichtigen, wenn im massgebenden Zeitpunkt anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen (vgl. zum Ganzen BGE 140 I 176 E. 9.5 199; Urteil des BGer 1C_473/2017 vom 3. Oktober 2018 E. 2.1). Sind die Voraussetzungen der materiellen Enteignung erfüllt, ist gemäss Art. 5 Abs. 2 RPG und Art. 26 Abs. 2 BV volle Entschädigung zu leisten. Das Bundesgericht lehnt es ab, die Grenze der Entschädigungspflicht schematisch anhand eines festen Prozentsatzes der Wertminderung zu ziehen (vgl. Urteil des BGer 1C_653/2017 vom 12. März 2019 E. 3.2). Entscheidend ist, ob ein Eigentümer seine Parzelle nach dem Eigentumseingriff weiterhin in angemessener, wirtschaftlich sinnvoller und guter Weise nutzen kann (vgl. BGE 112 Ib 263 E. 4 267, 111 Ib 257 E. 4a 264).”
Brandschutzvorschriften (BSN) sind unmittelbar anwendbar und bilden eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Einschränkung der durch Art. 26 Abs. 1 BV geschützten Befugnisse.
“Die BSN ist folglich direkt anwendbar - unabhängig davon, ob das kantonale Recht darauf verweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_328/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2.2 und 1C_303/2010 vom 28. September 2010 E. 2.1; Entscheid des Kantons- und Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen [B 2013/257] vom 28. April 2015 E. 4.3.2). Das IOTH hat die revidierten Brandschutzvorschriften am 18. September 2014 für verbindlich erklärt und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Die Brandschutzvorschriften bezwecken den Schutz von Personen, Tieren und Sachen vor den Gefahren und Auswirkungen von Bränden und Explosionen (Art. 1 Abs. 1 BSN). Gemäss Art. 2 Abs. 2 BSN sind bestehende Bauten und Anlagen verhältnismässig an die Brandschutzvorschriften anzupassen, wenn: wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden (lit. a); die Gefahr für Personen besonders gross ist (lit. b). Mit den soeben zitierten Bestimmungen sowie der BSN besteht somit eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Einschränkung der von Art. 26 Abs. 1 BV geschützten Befugnisse der Beschwerdeführerin.”
“Die BSN ist folglich direkt anwendbar - unabhängig davon, ob das kantonale Recht darauf verweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_328/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2.2 und 1C_303/2010 vom 28. September 2010 E. 2.1; Entscheid des Kantons- und Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen [B 2013/257] vom 28. April 2015 E. 4.3.2). Das IOTH hat die revidierten Brandschutzvorschriften am 18. September 2014 für verbindlich erklärt und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Die Brandschutzvorschriften bezwecken den Schutz von Personen, Tieren und Sachen vor den Gefahren und Auswirkungen von Bränden und Explosionen (Art. 1 Abs. 1 BSN). Gemäss Art. 2 Abs. 2 BSN sind bestehende Bauten und Anlagen verhältnismässig an die Brandschutzvorschriften anzupassen, wenn: wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden (lit. a); die Gefahr für Personen besonders gross ist (lit. b). Mit den soeben zitierten Bestimmungen sowie der BSN besteht somit eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Einschränkung der von Art. 26 Abs. 1 BV geschützten Befugnisse der Beschwerdeführerin.”
Für nicht eingetragene Marken gewährt Art. 26 Abs. 1 BV nach der Rechtsprechung keinen Schutz gegen eine Verschlechterung des Verständnisses der Marke. Zwar gehören Immaterialgüterrechte zum Eigentum i.S.v. Art. 26 Abs. 1 BV; der verfassungsrechtliche Schutz umfasst jedoch nur den durch die Rechtsordnung bestimmten Inhalt. Nach dem schweizerischen Markenrecht trägt der Zeicheninhaber das Risiko, dass sich das Markenverständnis zu seinem Nachteil verschlechtert, weshalb sich Inhaber nicht eingetragener Marken nicht auf eine Verletzung der Eigentumsgarantie berufen können.
“Schliesslich ist entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, dass die Schutzverweigerung die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin verletze. Zwar bilden Immaterialgüterrechte als Eigentum im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BV Schutzobjekt der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie. Das gilt namentlich für Markenrechte. Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum indessen nur mit dem Inhalt, den es nach Massgabe der jeweiligen Rechtsordnung hat. Nach dem Schweizerischen Markenrechtssystem verleiht mithin die Registrierung keine Rechtsbeständigkeit (BGE 140 III 297 E. 5.1). Vielmehr trägt der Zeicheninhaber das Risiko, dass sich das Verständnis seiner Marke zu seinem Nachteil verschlechtert (Marbach, a.a.O., Rz. 197). Vor diesem Hintergrund kann sich die Beschwerdeführerin, deren Marke nicht einmal eingetragen ist, trotz ihrer Investitionen in den Firmennamen und zahlreiche Marken, nicht auf die Verletzung der Eigentumsgarantie berufen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.”
Liegt eine voll entschädigte Abtretung nach Art. 26 Abs. 2 BV vor und sprechen gewichtige öffentliche Interessen für das Vorhaben, erweist sich der Eingriff in die Eigentumsgarantie als nicht verletzt; dies setzt insb. das Fehlen ernsthaft in Betracht fallender Alternativlösungen voraus.
“Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sowohl mit Bezug auf das Wasserbau- wie das Strassenbauprojekt keine ernsthaft in Betracht fallenden Alternativlösungen bestehen. Die Vorinstanz hat weder den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt noch ist sie in Willkür verfallen, wenn sie unter diesen Umständen die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Varianten verworfen bzw. auf eine Rückweisung an das Departement verzichtet hat (vgl. BGE 139 II 499 E. 7.3.1; Urteil 1C_426/2021 vom 5. September 2023 E. 3.2.4). Entsprechend geht auch die Rüge des Beschwerdeführers fehl, die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer Verhältnismässigkeitsprüfung zu Unrecht die Erforderlichkeit des Eingriffs in die Eigentumsgarantie wegen fehlender milderer Mittel bejaht. Angesichts der gewichtigen öffentlichen Interessen, die für die Realisierung des Strassenbau- und Wasserbauprojekts sprechen, erweist sich der Eingriff in die ebenfalls nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschwerdeführers als zumutbar. Durch die voll zu entschädigende Abtretung seines Grundeigentums (Art. 26 Abs. 2 BV) wird die Eigentumsgarantie folglich nicht verletzt (vgl. Urteil 1C_472/2023 vom 3. September 2024 E. 4.2.4). Dass der Beschwerdeführer angeblich bereits zu einem früheren Zeitpunkt zwecks Renaturierung des Büttikerbachs Kulturland habe abgeben müssen, stellt ein vor Bundesgericht unzulässiges neues tatsächliches Vorbringen dar (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2). Ohnehin zeigt er nicht auf, inwiefern die Mitberücksichtigung der früheren Landabtretung vorliegend zu einem anderen Ergebnis führen würde.”
Die Baufreiheit gehört zur Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Sie kann jedoch durch raumplanerische Anforderungen beschränkt werden: Wenn die Erteilung einer Baubewilligung an das Kriterium der bestimmungsgemässen Nutzbarkeit (Art. 24c Abs. 1 RPG) scheitert, etwa wegen der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, steht dies einer Bewilligung — namentlich auch für einen Ersatzneubau — entgegen.
“Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass die Verweigerung des Ersatzneubaus eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) bedeute. Er macht insbesondere geltend, dass die verbliebene Doppelhaushälfte auf der benachbarten Parzelle nun als Schandfleck erscheine und eine ortsbauliche Lücke entstehe, die dem Landschaftsschutz nicht Rechnung trage. Die Baufreiheit ist Ausfluss der Eigentumsgarantie und schützt die Nutzung eines Grundstücks durch Überbauung (BGE 145 I 56 E. 4.1 mit Hinweis). Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, scheitert die Erteilung einer Baubewilligung hier am Erfordernis der bestimmungsgemässen Nutzbarkeit. Dieses in Art. 24c Abs. 1 RPG festgelegte Kriterium steht nicht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Interessen der Bauherrschaft. Es dient dem für die Raumplanung fundamentalen Prinzip der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet (Art. 1 Abs.1 Satz 1 RPG) und bindet das Bundesgericht (Art. 190 BV). Die Erteilung einer Baubewilligung für einen Ersatzneubau anstelle des abgebrochenen Wohnhauses fällt damit ausser Betracht. Mit den angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen (im Wesentlichen die Auffüllung der Baugrube, die Rekultivierung und die Wiederherstellung der Festigkeit der weiter bestehenden Doppelhaushälfte auf der Nachbarparzelle) setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.”
Bei materieller Enteignung gehört die Verzinsung der Entschädigung zum bundesrechtlichen Anspruch auf volle Entschädigung nach Art. 26 Abs. 2 BV. Nach der Rechtsprechung steht dem Grundeigentümer grundsätzlich ab dem Tag ein Anspruch auf Verzinsung zu, an dem er die Vergütung unmissverständlich gegenüber dem Gemeinwesen geltend macht.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 17.08.2021 Entschädigung aus enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkung (materielle Enteignung), Verzinsung der Entschädigung. Art. 51 Abs. 3 EntG, Art. 26 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 RPG. Die Verzinsung der Entschädigung aus materieller Enteignung bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Teil des bundesrechtlichen Anspruchs auf volle Entschädigung gemäss Art. 26 Abs. 2 BV bzw. Art. 5 Abs. 2 RPG. Nach der Rechtsprechung steht dem Grundeigentümer, der durch eine materielle Enteignung betroffen wird, grundsätzlich von dem Tage an ein Anspruch auf Verzinsung der Entschädigung zu, an dem er unmissverständlich um Vergütung für den Eingriff ersucht. Ob es angesichts der bundesrechtlichen Vorgaben zulässig ist, den Beginn des Zinsenlaufs durch eine Bestimmung im kantonalen Recht von der förmlichen Einreichung eines Entschädigungsbegehrens bei der zuständigen kantonalen Instanz – hier der Schätzungskommission für Enteignungen – abhängig zu machen, kann offen gelassen werden. Die Auslegung von Art. 51 Abs. 3 EntG ergibt nämlich, dass es nach st. gallischem Enteignungsrecht für den Beginn des Zinsenlaufs genügt, dass die Entschädigung unmissverständlich gegenüber dem Gemeinwesen – das heisst der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, von welcher die materielle Enteignung ausgeht und gegenüber der (allein) ein allfälliger Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung besteht – geltend gemacht wird.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 17.08.2021 Entschädigung aus enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkung (materielle Enteignung), Verzinsung der Entschädigung. Art. 51 Abs. 3 EntG, Art. 26 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 RPG. Die Verzinsung der Entschädigung aus materieller Enteignung bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Teil des bundesrechtlichen Anspruchs auf volle Entschädigung gemäss Art. 26 Abs. 2 BV bzw. Art. 5 Abs. 2 RPG. Nach der Rechtsprechung steht dem Grundeigentümer, der durch eine materielle Enteignung betroffen wird, grundsätzlich von dem Tage an ein Anspruch auf Verzinsung der Entschädigung zu, an dem er unmissverständlich um Vergütung für den Eingriff ersucht. Ob es angesichts der bundesrechtlichen Vorgaben zulässig ist, den Beginn des Zinsenlaufs durch eine Bestimmung im kantonalen Recht von der förmlichen Einreichung eines Entschädigungsbegehrens bei der zuständigen kantonalen Instanz – hier der Schätzungskommission für Enteignungen – abhängig zu machen, kann offen gelassen werden. Die Auslegung von Art. 51 Abs. 3 EntG ergibt nämlich, dass es nach st. gallischem Enteignungsrecht für den Beginn des Zinsenlaufs genügt, dass die Entschädigung unmissverständlich gegenüber dem Gemeinwesen – das heisst der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, von welcher die materielle Enteignung ausgeht und gegenüber der (allein) ein allfälliger Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung besteht – geltend gemacht wird.”
Die Festlegung von Höchstzahlen (z. B. Zulassungsbeschränkungen) macht den Verkauf einer Praxis nicht grundsätzlich unmöglich oder verboten. Sie kann jedoch die Anzahl potenzieller Erwerber und damit zumindest kurzfristig den erzielbaren Verkaufspreis verringern, etwa wenn die Verkäuferin an der Zulassung festhält, potenzielle Käufer über keine Zulassung verfügen und die Höchstzahlen ausgeschöpft sind. Solche Einschränkungen sind im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 26 BV zu prüfen.
“Mit im Wesentlichen derselben Begründung sticht auch der Einwand nicht, die Zulassungsverordnung und deren Anhang verletzten die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) in der Form einer materiellen Enteignung, weil die Festlegung einer Höchstzahl im Fachgebiet Gynäkologie und Geburtshilfe "ambulante Arztpraxen in den regulierten Fachgebieten faktisch unverkäuflich" und deshalb "im Wesentlichen wertlos" machten. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Höchstzahlen den Verkauf einer frauenärztlichen Praxis weder verbieten noch verunmöglichen, wie der Regierungsrat vernehmlassend korrekt ausführt; von einer faktischen Unverkäuflichkeit kann somit keine Rede sein. Dennoch lässt sich nicht von der Hand weisen, dass die Einführung von Höchstzahlen die Anzahl möglicher Kaufinteressenten - und damit letztlich den zumindest kurzfristig erzielbaren Verkaufspreis - insbesondere dann reduzieren kann, wenn die Verkaufspartei ihrerseits nicht auf die Zulassung verzichten will, die Käuferschaft noch über keine Zulassung verfügt und die geltenden Höchstzahlen ausgeschöpft sind. Für derlei Einschränkungen - wie sie im Übrigen mit Blick auf die bereits seit Jahren auf Bundesebene geregelten Zulassungsbeschränkungen seit je her bestehen - sind indessen nach dem Dargelegten die verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art.”
Nach der Lehre und Rechtsprechung trifft die Entschädigungspflicht nach Art. 26 Abs. 2 BV grundsätzlich dasjenige Gemeinwesen, das die Eigentumsbeschränkung angeordnet hat. Bei bundesrechtlichen Anordnungen (z. B. vom Bundesrat getroffene Massnahmen) käme daher primär der Bund als entschädigungspflichtiges Gemeinwesen in Betracht.
“1 der Verordnung Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz kaum gewollt sein (Beschwerdebegründung Ziff. 30). Diese Rüge ist bereits mangels Substanziierung und Beweis der tatsächlichen Grundlagen unbegründet. Insbesondere sind die Beschwerdeführenden jegliche substanziierten Angaben und jeglichen Beweis betreffend die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin 1 schuldig geblieben, obwohl es ihnen ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, diesbezügliche Behauptungen und Beweise vorzubringen, und die Behörden die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin 1 ohne die Mitwirkung der Beschwerdeführenden nicht feststellen können. Selbst bei Wahrunterstellung der Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführenden ist aber nicht ersichtlich, wie sich eine Entschädigungspflicht des Kantons Basel-Stadt begründen liesse. Zunächst ist umstritten, ob Ertragsausfälle überhaupt in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie fallen (Raschèr/Uhlig/Neeser, in: Helbing Lichtenhahn Verlag [Hrsg.], COVID-19, Basel 2020, § 8 N 69). Zudem wird jenes Gemeinwesen gemäss Art. 26 Abs. 2 BV entschädigungspflichtig, das die Eigentumsbeschränkung angeordnet hat (Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N 2495). Gemäss den Beschwerdeführenden wurde der Spielbetrieb der Beschwerdeführerin 1 durch die vom Bundesrat angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie fast vollständig untersagt (Beschwerdebegründung Ziff. 14). Wenn überhaupt käme damit höchstens eine Entschädigungspflicht des Bundes in Betracht. Im Übrigen wäre aufgrund der Vielfalt und Breite der Schweizer Kulturlandschaft trotz der erheblichen Bedeutung der Beschwerdeführerin 1 für dieselbe (vgl. dazu Beschwerdebegründung Ziff. 713) nicht hinreichend dargetan, dass ein Konkurs der Beschwerdeführerin 1 für sich allein als nachhaltige Schädigung der Schweizer Kulturlandschaft zu qualifizieren wäre.”
Eine pauschale Kürzung der Parteientschädigung berührt die Eigentumsgarantie nach Art. 26 Abs. 1 BV nicht, sofern die Behörde in ihrem Ermessen verbleibt und der Pauschalbetrag schlüssig begründet ist; daraus ergibt sich im dargelegten Fall weder Willkür noch eine Verletzung weiterer verfassungsmässiger Rechte.
“Dabei verkennen sie, dass der Regierungsrat die Parteientschädigung im Rahmen eines Pauschalbetrags festsetzte, welcher mithin Auslagen und die Mehrwertsteuer einschliesst. Soweit der zugesprochene Pauschalbetrag von Fr. 1'600.-- nicht exakt 75% der geltend gemachten Parteientschädigung entspricht, können die Beschwerdeführer daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss den schlüssigen Ausführungen des Regierungsrats widerspiegelt die Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'600.-- das ermessensweise festgestellte, ungefähre Ausmass des Obsiegens und richtet sich nicht streng nach der vom Rechtsvertreter eingereichten (detaillierten) Honorarnote. Mit der vorgenommenen Bemessung bzw. Reduktion der Parteientschädigung bewegte sich der Regierungsrat ohne weiteres im Rahmen des ihm gemäss § 22 Abs. 2 lit. a VwVG BL zustehenden Ermessens. Von einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) ebenso wie der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden.”
Wenn kantonale Schutzbegriffe punktuell so ausgelegt werden, dass sie zu einem unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) führen, ist diese im konkreten Einzelfall entgegenzuhalten und die Anwendung der einschlägigen Bestimmung zu versagen. Das bloss abstrakte Risiko einer solchen Überdehnung reicht im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle nicht zur Aufhebung der Bestimmung.
“Dieser erfasse auch Flächen, die über den bundesrechtlichen Begriff der Biotope von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung hinausgingen. Ob diese Überlegung zutrifft, ist fraglich: Nach dem angefochtenen Entscheid umfassen die Naturschutzflächen geschützte und schutzwürdige Flächen, wobei das NLG nicht nur eine beispielhafte Aufzählung schutzwürdiger Objekte (in § 12), sondern auch Kriterien für die Beurteilung der Bedeutung eines Objekts enthält (§ 17 Abs. 2), wobei es - gleich wie das NHG - Objekte von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung unterscheidet. Im Übrigen steht der bundesrechtliche Begriff des Biotops im Sinne von Art. 18 NHG einem weitergehenden Schutz von Biotopen durch das kantonale Recht nicht entgegen (vgl. BGE 133 II 220 E. 2.3 S. 224; Urteil 1C_290/2019 vom 13. Mai 2020 E. 4.1). Sollte der Begriff der Naturschutzfläche gemäss §§ 10a und 10b NLV/LU im Rahmen der Rechtsanwendung punktuell zu weit ausgelegt werden, insbesondere zu einem unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) bzw. die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) führen, wäre den Bestimmungen über die Trocknung des Mähguts und die Anpassung der Beweidung im konkreten Einzelfall die Anwendung zu versagen. Das blosse Risiko, dass der Begriff der Naturschutzflächen im Sinne von §§ 10a und 10b NLV/LU in Einzelfällen zu weit ausgelegt werden könnte, führt im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle nicht zur Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen (vgl. oben, E. 1.3).”
Das Bundesgericht prüft die Verhältnismässigkeit eines Eingriffs in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) grundsätzlich frei. Es übt jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von besonderen örtlichen Verhältnissen abhängt, die die kantonalen Behörden besser überblicken.
“Einleitend ist festzuhalten, dass das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit eines Eingriffs in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), vorliegend mit Blick auf den vom Beschwerdeführer kritisierten Aspekt der Erforderlichkeit, zwar frei prüft. Es auferlegt sich jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung wie hier von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken (BGE 142 I 162 E. 3.2.2 mit Hinweis; Urteil 1C_472/2023 vom 3. September 2024 E. 4).”
“Die baulichen Nutzungsmöglichkeiten auf einem Grundstück werden durch Denkmalschutzmassnahmen zusätzlich eingeschränkt. Als Beschränkung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) müssen sie daher die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen, d.h. insbesondere im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (vgl. BGE 145 I 156 E. 4.1 mit Hinweis). Es ist eine Abwägung zwischen den Schutzinteressen des Heimat- bzw. Denkmalschutzrechts und den entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen vorzunehmen (BGE 147 II 125 E. 8 mit Hinweisen). Eigentumsbeschränkungen zum Schutz von Baudenkmälern liegen allgemein im öffentlichen Interesse. Wie gewichtig dieses Interesse ist und in welchem Ausmass ein Objekt denkmalpflegerischen Schutz verdient, ist im Einzelfall zu beurteilen (BGE 120 Ia 270 E. 4a mit Hinweisen). Ob eine Denkmalschutzmassnahme im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist, prüft das Bundesgericht frei. Es auferlegt sich jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von besonderen örtlichen Verhältnissen abhängt, welche die kantonalen Behörden besser kennen (BGE 135 I 176 E. 6.1; 126 I 219 E. 2c; ferner BGE 142 I 162 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).”
“Die Inanspruchnahme des Grundeigentums der Beschwerdeführer für die Bushaltestelle stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) dar und ist nur zulässig, wenn sie insbesondere dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügt (Art. 36 Abs. 3 BV). Danach muss eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen. Erforderlich ist eine Massnahme, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch gleich geeignete, aber mildere Massnahmen erreicht werden kann (BGE 147 I 346 E. 5.5 mit Hinweisen). Die Verhältnismässigkeit eines Grundrechtseingriffs prüft das Bundesgericht frei. Es auferlegt sich jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken (BGE 142 I 162 E. 3.2.2 mit Hinweis).”
Konkretisierungen zu Einzelfällen: Bei festgestellter 100% Invalidität besteht ab dem im IV-Bescheid ausgewiesenen Datum Anspruch auf volle BVG-Invalidenleistungen; der BVG-Rentenbeginn ist auf den effektiven IV-Rentenbeginn abzustimmen (Beispiele: IV-Beginn März 2019 → BVG ab 1. März 2019; IV-Beginn 1. Dez 2016 → BVG ab 1. Dez 2016; hier: IV-Taggeld-Ende/IV-Rentenbeginn z.B. ab 1. April 2021).
“Da für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) gelten (Art. 26 Abs. 1 BVG), der Rentenanspruch also nicht entsteht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG), hat der Kläger frühestens ab dem 1. April 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. Ab diesem Zeitpunkt wurde ihm denn auch eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (vgl. die Verfügungen der IV-Stelle vom 7. Dezember 2023 und 19. Februar 2024; zur Bindungswirkung vgl. nachstehende E. 4). Bis zum Abschluss der beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen am 31. März 2021 besteht deshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. Auf den vorliegenden Fall finden somit diejenigen Bestimmungen Anwendung, die am 1. April 2021 in Kraft waren.”
“Die Beklagte hat dem Kläger somit eine Rente der beruflichen Vorsorge basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten, und zwar mit Wirkung ab 1. Juni 2020 (Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 140 V 470). Da seitens des Klägers kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die Klage gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte zu verpflichten ist, dem Kläger ab 1. Juni 2020 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist der Beklagten zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). Das Gericht erkennt:”
“Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 12/152, Urk. 12/154; Urk. 12/148) ist ausgewiesen. Somit hat der Kläger mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine volle Invalidenrente der Beklagten (Art. 26 Abs. 1 BVG; vgl. BGE 140 V 470). Nachdem die Beklagte am 2. Februar und 11. November 2021 (Urk. 19/2+3) Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben hat, sind die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt (Art. 141 des Obligationenrechts, OR). Da sich der Rentenanspruch im Übrigen aufgrund der Aktenlage aber nicht genau beziffern lässt und lediglich ein Mindestbetrag eingeklagt wurde, ist die vorliegende Klage gemäss ständiger Praxis lediglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte grundsätzlich zu verpflichten ist, dem Kläger ab 1. Dezember 2016 die auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierenden gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).”
“Der Rentenbeginn wäre gemäss den Ausführungen der Beklagten (vgl. Urk. 12 S. 6) in Anwendung von Art. 18 Ziff. 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 des Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 13/4) und des Vorsorgeplans (Urk. 13/5), wonach eine Wartefrist von 24 Monaten besteht, für die überobligatorischen Leistungen auf den 1. November 2019 festzusetzen. Dies ist zutreffend, aber unvollständig. Denn ein obligatorischer Anspruch steht ab 1. November 2018 im Raume. Nur bei Leistungen, auf die kein obligatorischer Anspruch besteht, darf eine Wartezeit von 24 Monaten vereinbart werden (Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 107 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 118 V 42), was die Beklagte in ihrem Reglement korrekt umsetzte. Der Rentenbeginn ist allerdings mit dem Beginn der Rente der Invalidenversicherung zu koordinieren (Art. 26 Abs. 1 BVG). Das gilt auch bei einer verspäteten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Stauffer, a.a.O., S. 107 mit Hinweis auf BGE 140 V 470 E. 3). Aus der Verfügung der IV-Stelle vom 20. Juni 2022 (Urk. 2/1) geht hervor, dass der Kläger ab März 2019 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Demzufolge ist der Beginn der dem Kläger von der Beklagten geschuldeten Invalidenrente ebenfalls auf den 1. März 2019 festzulegen, zunächst im Rahmen des Obligatoriums, ab 1. November 2019 im Rahmen der überobligatorischen Leistungen.”
Bei voller Lohnfortzahlung (z. B. durch Krankentaggeld), beginnt der Anspruch auf die BVG-Rente erst nach Wegfall dieses Lohnanspruchs; der Aufschub wirkt also auch bei zeitweiliger Weiterzahlung des vollen Lohns durch Krankentaggeld.
“Dieser Rentenanspruch beginnt, da dem Kläger bis und mit März 2022 der volle Lohn weiterhin ausgerichtet wurde (im Monat April 2022 nur noch auf der Basis von 60 Prozent; vgl. Klagebeilage 23), bis zum 22. März 2022 auch Krankentaggeldleistungen ausgerichtet wurden (vgl. Akten der Krankentaggeldversicherung, S. 200 f.; vgl. auch BGE 142 V 466) und die Beklagte in ihrem Reglement (Art. 12 Abs. 4) einen entsprechenden Leistungsaufschub vorsieht (vgl. Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2), am 1. April”
“2 des Reglements (AB 15) ist für die Anerkennung der Invalidität und die Festlegung des Invaliditätsgrades der Entscheid der IV massgebend. Damit hat der Kläger auch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Beklagten. 5.3. Für den Beginn des Anspruches auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG). Der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge entsteht grundsätzlich mit dem Beginn der Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, somit frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Art. 15 Abs. 5 des Reglements (AB 15) sieht ebenfalls vor, dass der Anspruch mit dem Anspruch auf eine Rente der IV beginnt. Damit hat der Kläger grundsätzlich ab August 2020 Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten. Allerdings ist ein reglementarisch vorgesehener Aufschub der Erfüllung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) zulässig. Da in Art. 15 Abs. 5 des Reglements (AB 15) vorgesehen ist, dass der Anspruch frühestens nach Ablauf des Anspruchs auf Lohnfortzahlung oder gleichwertiger Zahlungen (beispielsweise Krankentaggeld) beginnt und der Kläger bis Juli 2021 Krankentaggelder erhalten hat (vgl. IV-Akte 150, S. 2; siehe auch das Verhandlungsprotokoll), ist der Beginn der Dreiviertelsrente der Pensionskasse auf August 2021 festzulegen. 5.4. Gemäss Art. 15 Abs. 7 des Reglements beträgt die jährliche Invalidenrente bei voller Invalidität 65 % des versicherten Lohnes. Gemäss Vorsorgeausweis per 1. Mai 2019 betrug der versicherte Lohn des Klägers Fr. 66437.-- (vgl. AB 16). Daraus ergibt sich ein jährlicher Rentenbetrag von Fr. 43'184.05 (65 % von Fr. 66'437.--) resp. von Fr. 2'699.-- pro Monat (Fr. 43'184.05 x 0.75 : 12). Dies wird von der Beklagten nicht bestritten (vgl. die in der Eingabe vom 29.”
“23 BVG leistungspflichtig. 6. Der Kläger bringt zusätzlich vor, es könne auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. S____, soweit es die Arbeitsfähigkeit von 50 % betreffe, nicht abgestellt werden und es sei beim Einkommensvergleich ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen. Eventualiter stellt er den Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens. Die Grundsätze zur Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle richten sich an die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (vgl. hierzu beispielsweise BGE 143 V 434 E. 2.2.), der Kläger ist daher darauf zu verweisen, dass er die entsprechenden Vorbringen im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen die Verfügung der IV-Stelle hätte geltend machen müssen. 7. 7.1. Daraus folgt, dass die Beklagte für den Leistungsfall zuständig ist. Sie hat daher dem Kläger eine halbe Invalidenrente (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 20. Oktober 2021) aus der obligatorischen und aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge ab dem 2. September 2021 (vgl. Art. 26 Abs. 2 BVG, Art. 34 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Beklagten, Klagantwortbeilage 2, und Schreiben der Krankentaggeldversicherung vom 11. Juni 2021, IV-Akte 45) auszurichten und ihm die Beitragsbefreiung ab dem Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 des Vorsorgereglements), also ab dem 1. September 2020 (dieser Zeitpunkt betrifft den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente), zu gewähren hat. 7.2. Der Kläger verlangt einen Verzugszins. 7.3. Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten im Bereich der obligatorischen und der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich nach den Regeln von Art. 102 ff. OR, insbesondere nach Art. 105 Abs. 1 OR, sofern eine diesbezügliche reglementarische Regelung fehlt (BGE 119 V 131 E. 4c, Urteile des Bundesgerichts vom 2. August 2011, 9C_334/2011, E. 4.1 und vom 23. Juni 2012, 9C_66/12, E. 3.2). 7.4. Nach Art. 24 des Vorsorgereglements (Ausgabe Juli 2018) wird bei Rentenzahlungen ein Verzugszins ab Einreichung einer Klage geschuldet.”
Geringfügige oder bagatellartige Abweichungen (z. B. nur geringfügiger Überschreitung eines Grenzabstands) begründen nicht ohne Weiteres eine schwerwiegende Beschränkung der Eigentumsgarantie. Bei der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen; die Wiederherstellung kann unverhältnismässig sein, wenn die Abweichung unbedeutend ist oder andernfalls überwiegende öffentliche Interessen fehlen.
“Nach Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Die Festlegung eines Grenzabstands stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der vom Grenzabstand betroffenen Nachbarsliegenschaft dar. Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage, wobei schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall, wo es um einen Unterschied von einem Meter beim Grenzabstand geht, eine schwerwiegende Einschränkung der Eigentumsgarantie vorliegen sollte. Sie führt ebenfalls nicht aus, inwiefern ihr § 6 Abs. 3 KV/BL einen weitergehenden Schutz des Eigentums bieten sollte als die Bundesverfassung. Da bereits aufgrund eines Grundrechtseingriffs eine ausreichende gesetzliche Grundlage erforderlich ist, erübrigt sich im Übrigen auch der Rückgriff auf das als allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz formulierte Legalitätsprinzip in Art.”
“Die mit der Anordnung der Beseitigung einer Baute verbundene Beschränkung der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) ist nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen ihres Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (vgl. BGE 145 I 156 E. 4.1; 140 I 2 E. 9.2.2 mit Hinweisen). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kann unverhältnismässig sein, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht gewichtigen öffentlichen Interessen widerspricht. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch ein Bauherr berufen, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E.”
“Die mit der Anordnung der Beseitigung einer Baute verbundene Beschränkung der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) ist nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und als verhältnismässig qualifiziert werden kann (Art. 36 BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen ihres Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (vgl. BGE 145 I 156 E. 4.1; 140 I 2 E. 9.2.2 mit Hinweisen). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann unverhältnismässig sein, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht gewichtigen öffentlichen Interessen widerspricht. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch ein Bauherr berufen, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E.”
Aus Art. 26 Abs. 1 BV leitet sich die baurechtliche Bestandes- bzw. Besitzstandsgarantie ab. Sie gewährt, dass nach früherem Recht rechtmässig erstellte Bauten und nach früherem Recht zulässige Nutzungen unter neuem Recht fortbestehen dürfen. Die bundesverfassungsrechtliche Garantie schützt nur die bestehende Nutzung, nicht eine geänderte Nutzung. Die Kantone können den Schutz über dieses Minimum hinaus ausgestalten (z. B. Erneuerung, Umbau, Erweiterung, Wiederaufbau). Einschränkungen sind zulässig, namentlich wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen oder die Verhältnismässigkeit betroffen ist.
“Aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes leitet sich die baurechtliche Bestandes- bzw. Besitzstandsgarantie ab. Diese gewährleistet, dass nach früherem Recht erstellte Bauten oder gemäss früherem Recht zulässige Nutzungen unter neuem Recht fortbestehen dürfen (vgl. Urteil 1C_332/2020 vom 22. April 2021 E. 5.1). Die bundesverfassungsrechtliche Bestandesgarantie schützt nur die bestehende, nicht aber eine geänderte Nutzung; die Kantone können jedoch über diesen minimalen Schutz hinausgehen (vgl. BGE 113 Ia 119 E. 2a; Urteil 1C_231/2017 vom 1. März 2018 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 206 BauG dürfen die innerhalb der Bauzonen bestehenden Bauten und Anlagen, die den baupolizeilichen Bestimmungen widersprechen, erhalten und zeitgemäss erneuert werden. Neubauähnliche Umbauten und Erweiterungen können ausnahmsweise gestattet werden, wenn keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen.”
“Aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. Art. 9 BV) leitet sich die baurechtliche Bestandes- bzw. Besitzstandsgarantie ab. Diese gewährleistet, dass nach früherem Recht erstellte Bauten unter neuem Recht fortbestehen dürfen (vgl. Urteil 1C_336/2019 vom 3. Juni 2020 E. 6 mit Hinweis; zur Frage der Geltung der verfassungsrechtlichen Besitzstandsgarantie für widerrechtlich gewordene blosse Nutzungen siehe Urteil 1C_469/2019 vom 28. April 2021 E. 7, zur Publikation vorgesehen). Ausgehend von dieser Bestandesgarantie hat es der thurgauische Gesetzgeber in § 94 Abs. 1 PBG/TG ausdrücklich auch für zulässig erklärt, bestehende, rechtmässig erstellte, aber den geltenden Vorschriften oder Plänen nicht entsprechende Bauten und Anlagen in Bauzonen zeitgemäss zu erneuern, umzubauen, zu erweitern oder in ihrem Zweck zu ändern, soweit damit der Widerspruch zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt wird. Die Gartenwirtschaft bildete vor Erstellung der beiden Beschattungsanlagen keine ursprünglich rechtmässig erstellte Baute oder Anlage in einer Bauzone, welche den geltenden Vorschriften oder Plänen nicht mehr entsprach.”
“Aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV, vgl. auch § 6 Abs. 3 KV BL) und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes leitet sich die baurechtliche Bestandes- bzw. Besitzstandsgarantie ab. Diese gewährleistet, dass nach früherem Recht erstellte Bauten oder gemäss früherem Recht zulässige Nutzungen unter neuem Recht fortbestehen dürfen (vgl. Urteil 1C_336/2020 vom 3. Juni 2020 E. 6 mit Hinweis). Die §§ 109 und 110 RBG BL konkretisieren die baurechtliche Bestandesgarantie für rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen. Nach § 109 RBG BL dürfen bestehende, rechtmässig erstellte, aber zonenfremd gewordene Bauten und Anlagen, namentlich für Dienstleistungen, Industrie und Gewerbe, erhalten, angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck teilweise geändert werden, wenn ihre Einwirkungen auf die Nachbarschaft gleich bleiben oder reduziert werden. Gemäss § 110 dürfen bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den allgemeinen Bauvorschriften widersprechen, unterhalten und angemessen erneuert werden.”
“wirtschaftliche Gründe, solange keine existenzbedrohende Lage gegeben ist, nicht unter den Begriff der besonderen Verhältnisse und lassen sich fast immer anführen (vgl. dazu M. E. Looser, in: Bereuter/derselbe/Ritter [Hrsg.], a.a.O., N 8 zu Art. 108 PBG). Für die Sichtschutzmauer, die Terrasse und den Pavillon kann somit keine Ausnahmebewilligung gewährt werden. Da keine besonderen Verhältnisse vorliegen (Rechtsfrage), war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, die Sache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückweisen, welche es unterlassen hatte, über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu befinden. Die Beschwerdeführer halten ferner dafür, sowohl die Terrasse inkl. Pergola/Pavillon als auch der Sichtschutzzaun, welche bereits vor bzw. seit 1989 in der heutigen Form bestanden hätten, seien aufgrund der Bestandesgarantie nachträglich zu bewilligen, zumal die Neugestaltung dieser Anlagen die Rechtswidrigkeit eher reduziere (act. 6, S. 7-11 Ziff. 2 f., 4c, act. 14, S. 2 f. Ziff. 1b, 2). Aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) leitet sich die baurechtliche Bestandes- bzw. Besitzstandsgarantie ab. Diese gewährleistet, dass nach früherem Recht erstellte Bauten oder gemäss früherem Recht zulässige Nutzungen unter neuem Recht fortbestehen dürfen (vgl. BGer 1C_336/2019 vom 3. Juni 2020 E. 6 mit Hinweisen und K. Willi, Die Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, Zürich 2003, S. 34 ff.). Die Kantone sind befugt, den Besitzstand darüber hinaus in einer weitergehenden Weise zu garantieren. So können sie – unter dem Vorbehalt überwiegender raumplanerischer Interessen – auch die Erneuerung, Umnutzung, Erweiterung oder gar den vollständigen Wiederaufbau einer alten Baute gestatten (vgl. VerwGE B 2013/257 vom 28. April 2015 E. 3 mit Hinweis auf BGer 1P.418/2002 vom 16. Dezember 2002 E. 3.1.1 mit Hinweis auf BGE 113 Ia 119 E. 2a, in: BR online 2015 Nr. 457). Der Kanton St. Gallen hat von dieser Möglichkeit mit Erlass von (Art.”
“Wie bereits weiter oben erwähnt, gilt in diesem danach die Bestandesgarantie. Die baurechtliche Bestandes- bzw. Besitzstandsgarantie leitet sich aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ab. Diese gewährleistet, dass nach früherem Recht erstellte Bauten oder gemäss früherem Recht zulässige Nutzungen unter neuem Recht fortbestehen dürfen (vgl. Urteil BGer 1C_336/2019 vom 3. Juni 2020 E. 6). Sie ist auch vom kantonalen Recht gewährleistet (vgl. Art. 69 f. RPBG). Sowohl die Gemeinde wie auch das BRPA sind der Meinung, dass dieser Artikel Neubauten im Schutzperimeter 6 nicht ausschliesse (vgl. Gutachten der Gemeinde vom 15. Januar 2021, Stellungnahmen zu den Einsprachen, Ziff.”
Bei Mobilfunk- und vergleichbaren technischen Anlagen kann die Pflicht, ein Baugesuch einzureichen, unverhältnismässig sein, wenn die gemessene oder aufgrund adaptiver Betreibsarten nachgewiesene Strahlungsbelastung nicht erhöht und damit insgesamt gering oder reduziert ist; unter solchen Umständen kann das Erfordernis eines Baubewilligungsverfahrens die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) beeinträchtigen.
“Die Anwendung des Korrekturfaktors führe nicht zu einer Erhöhung der Strahlungsexposition in der Umgebung der Antenne; im Gegenteil reduzierten adaptive Antennen die Exposition im Vergleich mit konventionell betriebenen Antennen, weil die Funksignale nur beim Empfänger und in seiner unmittelbaren Umgebung auftreten und sich die elektrische Feldstärke im übrigen Wirkbereich der adaptiven Antenne nicht erhöhe. Dies werde durch den Bericht des BAKOM vom 12. Dezember 2022 über die von ihm durchgeführten Messkampagnen im Wirkbereich adaptiver und konventioneller Antennen bestätigt: Bei der Gesamtbetrachtung der drei Mobilfunkanlagen seien die gemessenen Funksignale der adaptiven Antennen im Mittel deutlich kleiner gewesen als diejenigen der konventionellen Antennen (https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/technologie/5g/elektrische-feldstaerken.html). Unter diesen Umständen ergebe sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) bzw. der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) kein Anspruch auf Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens. Das Erfordernis, ein Baugesuch einzureichen, sei unverhältnismässig und verletze die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Beschwerdeführerin.”
“Die Anwendung des Korrekturfaktors führe nicht zu einer Erhöhung der Strahlungsexposition in der Umgebung der Antenne; im Gegenteil reduzierten adaptive Antennen die Exposition im Vergleich mit konventionell betriebenen Antennen, weil die Funksignale nur beim Empfänger und in seiner unmittelbaren Umgebung auftreten und sich die elektrische Feldstärke im übrigen Wirkbereich der adaptiven BGE 150 II 379 S. 386 Antenne nicht erhöhe. Dies werde durch den Bericht des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) vom 12. Dezember 2022 über die von ihm durchgeführten Messkampagnen im Wirkbereich adaptiver und konventioneller Antennen bestätigt: Bei der Gesamtbetrachtung der drei Mobilfunkanlagen seien die gemessenen Funksignale der adaptiven Antennen im Mittel deutlich kleiner gewesen als diejenigen der konventionellen Antennen (www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/technologie/5g/elektrische-feldstaerken.html). Unter diesen Umständen ergebe sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) bzw. der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) kein Anspruch auf Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens. Das Erfordernis, ein Baugesuch einzureichen, sei unverhältnismässig und verletze die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Beschwerdeführerin.”
Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind Geeignetheit und Erforderlichkeit der Massnahme sowie die Schwere der Grundrechtseinschränkung zu prüfen. Die Verhältnismässigkeit prüft das Bundesgericht frei; es übt jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von örtlichen Verhältnissen abhängt, die die kantonalen Behörden besser würdigen.
“Die Inanspruchnahme des Grundeigentums des Beschwerdeführers für die Anpassung der Haltestelle stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) dar. Laut Art. 26 Abs. 2 BV werden Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, voll entschädigt. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie ist nur zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV; Urteil 1C_505/2022 vom 15. Januar 2024 E. 5.1). Danach muss eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein und sich für den Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen. Erforderlich ist eine Massnahme, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch gleich geeignete, aber mildere Massnahmen erreicht werden kann (BGE 147 I 346 E. 5.5 mit Hinweisen). Die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Eigentumsgarantie prüft das Bundesgericht frei. Es auferlegt sich jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken (BGE 142 I 162 E.”
Geringfügige Eingriffe in die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV), etwa im Rahmen eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens, können auf einer klaren gesetzlichen Grundlage stehen, im öffentlichen Interesse liegen, den Schutz dritter Grundrechte rechtfertigen und sich als verhältnismässig erweisen. Ein Bagatell- oder Absehenverfahren kommt für den in der Quelle behandelten Anwendungsfall nicht in Frage.
“G 15) sowohl ein öffentliches Interesse als auch ein Interesse von Nachbarn an einer vorgängigen Beurteilung im Rahmen eines den grundrechtlichen Anforderungen genügenden Baubewilligungsverfahrens (vgl. zum Ganzen Entscheide des Verwaltungsgerichts B 2021/207 vom 14. Dezember 2021 E. 3.3 und des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00740 vom 27. Oktober 2022 E. 3.3; Erläuterungen des BAFU vom 17. Dezember 2021, S. 4 unten, S. 7 Mitte und S. 8 Mitte; vgl. ferner die Ausführungen und Hinweise der Vorinstanz in act. G 2, E. 5.2). Eine Genehmigung in einem von der Beschwerdeführerin geforderten «Bagatellverfahren» bzw. ein Absehen vom ordentlichen Bewilligungsverfahren kommt daher für die von der Beschwerdeführerin für die Mobilfunkanlage WIAB und WIBR angestrebte Anwendung des Korrekturfaktors nach kantonalem Recht nicht in Frage. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. G 1, Rz 73) beruht der mit einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren verbundene geringfügige Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) auf einer klaren gesetzlichen Grundlage (Art. 136 Abs. 1 PBG), steht im öffentlichen Interesse und ist durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (siehe vorstehende E. 3.3). Er erweist sich als verhältnismässig, wird die Anwendung des Korrekturfaktors doch nicht verboten, sondern lediglich einem vorgängigen Bewilligungsverfahren unterworfen. Die Voraussetzungen für die Einschränkung der Eigentumsgarantie sind folglich erfüllt (Art. 36 BV). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid betreffend die Mobilfunkanlage A.__ (Dispositivziffern 1a, 3a und 4a), Rekursverfahren Nr. 22-5472, ist abzuweisen. Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid betreffend die Mobilfunkanlage C.__ (Dispositivziffern 1c, 3c und 4c), Rekursverfahren Nr. 22-5474, ist abzuweisen. Ziffer 1b des Dispositivs des angefochtenen Rekursentscheids betreffend die Mobilfunkanlage B.__, Rekursverfahren Nr. 22-5473, ist aufzuheben (zur Bedeutung des Devolutiveffekts auf die einem Rekursentscheid zugrundeliegende Verfügung siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_567/2020 vom 1.”
Die Weiterführung einer bestehenden Klassierung (z. B. einer Strassenklassierung) kann für Eigentümerinnen und Eigentümer Unterhalts- und Kostentragungspflichten begründen und dadurch die Eigentumsfreiheit nach Art. 26 Abs. 1 BV einschränken. Solche Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind (vgl. Art. 36 BV; s. B 2023/30).
“Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Entscheidungsspielraums bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der Vorschrift fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsgrundsätze - wie etwa das Willkürverbot im Sinne von Art. 9 BV oder das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV - verletzt. Ebenso wird Ermessensmissbrauch angenommen, wenn die Behörde wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt lässt. Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann der politischen Gemeinde nach zehn Jahren seit rechtsgültiger Einteilung eine Änderung am Bestand von Strassen (und Wegen) bzw. an deren Einteilung beantragen (Art. 14 Abs. 1–3 StrG). Vorliegend ist allseits anerkannt, dass den Beschwerdeführern als Direktbetroffenen gestützt auf Art. 14 Abs. 3 StrG ein Rechtsanspruch auf Überprüfung des Gemeindestrassenplans auf ihrem Grundstück Nr. 0000_ zusteht (vgl. GVP 1993 Nr. 87). Mit der Weiterführung der bestehenden Klassierung geht für die Beschwerdeführer eine Unterhalts- und Kostentragungspflicht (vgl. Art. 9 Abs. 3 lit. b StrG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 und 73 Abs. 1 StrG) einher; insgesamt wird ihre Eigentumsfreiheit (Art. 26 Abs. 1 BV) eingeschränkt. Ein solcher Eingriff ist nur zulässig, wenn er sich auf eine gesetzliche Grundlage stützt, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (vgl. Art. 36 BV und VerwGE B 2019/210 vom 25. Juni 2020 E. 3.1 m.H.). Augenschein/Rechtliches Gehör In verfahrensmässiger Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins. Sie beanstanden, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, dass der Augenschein vom 27. September 2022 nicht vollständig durchgeführt und dadurch das rechtliche Gehör (vgl. dazu H.R. Arta, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen 2020, Überblick N 24 und Rizvi/Risi, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 15-17 VRP) verletzt worden sei. Es sei anlässlich des Rekursaugenscheins nicht der ganze F.__-weg angeschaut worden. Weder aus dem Augenscheinprotokoll noch aus der Fotodokumentation sei ersichtlich, dass der F.__-weg im Bereich zwischen dem Waldrand und der Grundstücksgrenze bzw.”
“Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Entscheidungsspielraums bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der Vorschrift fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsgrundsätze - wie etwa das Willkürverbot im Sinne von Art. 9 BV oder das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV - verletzt. Ebenso wird Ermessensmissbrauch angenommen, wenn die Behörde wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt lässt. Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann der politischen Gemeinde nach zehn Jahren seit rechtsgültiger Einteilung eine Änderung am Bestand von Strassen (und Wegen) bzw. an deren Einteilung beantragen (Art. 14 Abs. 1–3 StrG). Vorliegend ist allseits anerkannt, dass den Beschwerdeführern als Direktbetroffenen gestützt auf Art. 14 Abs. 3 StrG ein Rechtsanspruch auf Überprüfung des Gemeindestrassenplans auf ihrem Grundstück Nr. 0000_ zusteht (vgl. GVP 1993 Nr. 87). Mit der Weiterführung der bestehenden Klassierung geht für die Beschwerdeführer eine Unterhalts- und Kostentragungspflicht (vgl. Art. 9 Abs. 3 lit. b StrG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 und 73 Abs. 1 StrG) einher; insgesamt wird ihre Eigentumsfreiheit (Art. 26 Abs. 1 BV) eingeschränkt. Ein solcher Eingriff ist nur zulässig, wenn er sich auf eine gesetzliche Grundlage stützt, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (vgl. Art. 36 BV und VerwGE B 2019/210 vom 25. Juni 2020 E. 3.1 m.H.). Augenschein/Rechtliches Gehör In verfahrensmässiger Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins. Sie beanstanden, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, dass der Augenschein vom 27. September 2022 nicht vollständig durchgeführt und dadurch das rechtliche Gehör (vgl. dazu H.R. Arta, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen 2020, Überblick N 24 und Rizvi/Risi, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 15-17 VRP) verletzt worden sei. Es sei anlässlich des Rekursaugenscheins nicht der ganze F.__-weg angeschaut worden. Weder aus dem Augenscheinprotokoll noch aus der Fotodokumentation sei ersichtlich, dass der F.__-weg im Bereich zwischen dem Waldrand und der Grundstücksgrenze bzw.”
Die Eigentumsgarantie schützt die rechtmässige Ausübung des Privateigentums; die Baufreiheit besteht nur innerhalb der Schranken, die das öffentliche Recht (insbesondere Raumplanung und Gewässerschutz) setzt. Die Baubewilligung hat insoweit die Funktion, die Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit diesen öffentlich-rechtlichen Vorgaben festzustellen; ist sie den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend, besteht ein Anspruch auf Erteilung.
“Die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV schützt als Bestandesgarantie nur die rechtmässige Ausübung des Privateigentums. Sie gewährleistet das Eigentum innerhalb der Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind (BGE 144 II 367 E. 3.2 mit Hinweis). Zu beachten sind namentlich die Anforderungen der Raumplanung und des Gewässerschutzes (BGE 117 Ib 243 E. 3a mit Hinweis). Die Baufreiheit besteht daher nur innerhalb der Vorschriften, die der Gesetzgeber über die Nutzung des Grundeigentums erlassen hat (Urteile 1C_578/2019 vom 25. Mai 2020 E. 5; 1C_99/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4; je mit Hinweisen).”
“Par le permis de construire, l'Etat vérifie ainsi la conformité du projet à l'affectation de la zone et aux règles de la construction qui régissent celle-ci. Il garantit la sécurité, la salubrité et la fonctionnalité des constructions (art. 1 let. j LATeC). Il s'agit d'une autorisation ordinaire et le requérant a droit à son obtention s'il satisfait aux conditions légales. L'objet du permis de construire est donc de constater que le projet de construction respecte le droit public (cf. ATF 119 Ib 222 consid. 3a; arrêt TF 1A.202/2006 du 10 septembre 2007 consid. 4). Cela signifie que, lorsqu'elle statue sur une requête, l'autorité compétente ne peut examiner que la légalité du projet, et non son opportunité. L'autorité n'a pas la compétence de refuser le permis de construire qui lui est demandé sous prétexte qu'une autre solution, plus judicieuse à ses yeux ou ceux du voisin, peut entrer en considération (cf. arrêts TC FR 602 2018 21 du 28 novembre 2018 consid. 3.1; TA FR 2A 2003 61 du 11 février 2004). La possibilité de construire sur un bien-fonds est une faculté essentielle découlant du droit de propriété garanti par l'art. 26 Cst. Son exercice se fait à la guise du propriétaire, dans les limites du droit de l'aménagement du territoire et du droit de la police des constructions. 4.2. Dans le cadre de l'instruction d'une demande de permis de construire, les dossiers sont soumis aux différents services de l'Etat. Les avis de ces services spécialisés constituent des rapports officiels au sens de l'art. 46 al. 1 let. b CPJA. Le rapport officiel est un document écrit ou une déclaration orale émanant d'une autorité ou de l'administration, qui possède des connaissances spécifiques en raison de son activité, à l'attention d'une autre autorité, à propos de faits et de circonstances précis. Il se distingue d'un rapport d'expert en ce sens qu'il est un acte de souveraineté administrative. Lorsqu'il présente des résultats concluants, une pleine force probante peut lui être reconnue. Il peut dès lors remplacer une expertise, dans la mesure toutefois où il n'existe pas d'indices concrets et sérieux qui en diminuent la valeur probante (cf.”
“Diese Auflagen beinhalten die Verpflichtung zur Begleitung der Arbeiten durch eine hydrogeologische Fachperson und weitere regelmässige Überwachungs- und Rapportierungspflichten. Faktisch wird es somit aufgrund der Baute zu keiner Verringerung der Durchflusskapazität kommen. Damit werden die Interessen des Grundwassers nicht beeinträchtigt, was ein gewichtiges Argument in der Interessenabwägung darstellt. Es sprechen aber auch weitere gewichtige Argumente der Bauherrschaft für die Erteilung der Ausnahmebewilligung. Die Bauparzelle liegt in der Bauzone und ist der Bauklasse IVc zugeordnet. Der Zweck eines Grundstücks in der Bauzone ist dessen Bebauung. Die Grundeigentümerin hat grundsätzlich auch den Anspruch, ihre Parzelle im nach den Baupolizeivorschriften zulässigen Masse zu bebauen. Die Bauparzelle liegt etwa in der Mitte eines als Arbeitszone 2 eingestuften Gebietes und ist umgeben von bebauten Parzellen. Das Freihalten dieser Parzelle wäre raumplanerisch nicht sinnvoll. Würde der Beschwerdegegnerin das Bebauen ihrer Parzelle in der Bauzone verweigert, würde dies eine Einschränkung der Eigentumsgarantie darstellen (Art. 26 BV[7] und Art. 24 KV[8]). In der Arbeitszone A2 sind gemäss Art. 33 GBR alle Arbeitsaktivitäten, Verkaufsläden und Gastgewerbebetriebe zulässig. Das GBR kennt keine Einschränkung der Untergeschosse. Untergeschosse werden gemäss Art. 60 Abs. 2 GBR durch die unterirdische Geschossflächenziffer (GFZu) erfasst, die frei ist, wenn das GBR nichts anderes erwähnt. Für die Arbeitszone A2 kennt das GBR keine GFZu. Folglich ist es der Beschwerdegegnerin erlaubt, mehrere Untergeschosse vorzusehen. Aus den Längsschnitten A-A und C-C ist ersichtlich, dass das gewachsene Terrain von Südost in Richtung Nordwest entlang der Längsausrichtung des geplanten Gebäudes um rund”
Die Vorleistungspflicht der vorsorgeeinrichtung umfasst nur die gesetzlichen obligatorischen Invalidenleistungen; weitergehende Leistungen bleiben dem Rückgriff oder der weiteren Klärung vorbehalten und setzen teils einen rechtskräftigen IV-Entscheid oder unklare Zuständigkeiten voraus.
“Dementsprechend soll sie sich nur an die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung halten müssen und dieser die weitere Auseinandersetzung mit anderen potenziell leistungspflichtigen Einrichtungen überlassen können (BGE 136 V 131, 139 E. 3.5). Der Umfang der Vorleistungen beschränkt sich auf die gesetzlichen (obligatorischen) Invalidenleistungen (Art. 49 Abs. 2 BVG e contrario; Marc Hürzeler, a.a.O., N 51 zu Art. 26 BVG). 3.2.3. Die Vorleistungspflicht der letzten Vorsorgeeinrichtung setzt voraus, dass ein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenversicherung vorliegt und ein Leistungsanspruch nach Art. 23 lit. a BVG gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 5, in: SVR 2016 BVG Nr. 42 S. 174). Darüber hinaus hat eine Unklarheit darüber zu bestehen, welche von mehreren infrage kommenden Vorsorgeeinrichtung für die Ausrichtung der Leistungen zuständig ist (vgl. dazu u.a. Marc Hürzeler, in: Schneider Jacques-André/Geiser Thomas/Gächter Thomas [Hrsg.], BVG und FZG, Bundesgesetze über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, 2. Aufl., Bern 2019, N 46 zu Art. 26 BVG). 4. 4.1. Der Klägerin wurde mit Verfügung vom 19. August 2019 (KB 8) ab dem 1. November 2018 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung ausgerichtet (IV-Grad 81%). Das Wartejahr lief per 29. März 2017 ab. Der Rentenanspruch entsteht jedoch frühestens sechs Monate nach Eingang der IV-Anmeldung. Diese erfolgt am 15. Mai 2018, weshalb die Leistungen per 1. November 2018 ausgerichtet werden. Die Zusprache der Rente erfolgte aufgrund psychischer Beeinträchtigung. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Die Voraussetzung der invalidenversicherungsrechtlichen Invalidität ist somit vorliegend erfüllt (vgl. E. 3.2.3. hiervor) und wird im Übrigen von der Beklagten zu Recht auch nicht bestritten. 4.2. Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269, 271 E.”
“Befindet sich die versicherte Person beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der sie zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 26 Abs. 4 BVG). 3.2.2. Nach der ratio legis dieser Bestimmung soll die Position der versicherten Person verbessert werden, die sich einer Mehrzahl von Vorsorgeeinrichtungen gegenübersieht, wobei nicht klar ist, welche von diesen Invalidenleistungen zu erbringen hat. Dementsprechend soll sie sich nur an die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung halten müssen und dieser die weitere Auseinandersetzung mit anderen potenziell leistungspflichtigen Einrichtungen überlassen können (BGE 136 V 131, 139 E. 3.5). Der Umfang der Vorleistungen beschränkt sich auf die gesetzlichen (obligatorischen) Invalidenleistungen (Art. 49 Abs. 2 BVG e contrario; Marc Hürzeler, a.a.O., N 51 zu Art. 26 BVG). 3.2.3. Die Vorleistungspflicht der letzten Vorsorgeeinrichtung setzt voraus, dass ein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenversicherung vorliegt und ein Leistungsanspruch nach Art. 23 lit. a BVG gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 5, in: SVR 2016 BVG Nr. 42 S. 174). Darüber hinaus hat eine Unklarheit darüber zu bestehen, welche von mehreren infrage kommenden Vorsorgeeinrichtung für die Ausrichtung der Leistungen zuständig ist (vgl. dazu u.a. Marc Hürzeler, in: Schneider Jacques-André/Geiser Thomas/Gächter Thomas [Hrsg.], BVG und FZG, Bundesgesetze über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, 2. Aufl., Bern 2019, N 46 zu Art. 26 BVG). 4. 4.1. Der Klägerin wurde mit Verfügung vom 19. August 2019 (KB 8) ab dem 1. November 2018 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung ausgerichtet (IV-Grad 81%). Das Wartejahr lief per 29.”
“Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).”
Wegen des erheblichen Eingriffs in Eigentumsrechte (Art. 26 Abs. 1 BV) bestehe ein berechtigtes Interesse an einer raschen Überprüfung der Rechtmässigkeit von Beschlagnahmen. Das Bundesgericht hat aus prozessökonomischen Gründen und mit Verweis auf das Beschleunigungsgebot entschieden, dass die Beschwerdeinstanz trotz Anklageerhebung über bei ihr hängige Beschwerden betreffend Konto- und Grundbuchsperren entscheiden kann.
“1 In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass Beschwerden gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft (betreffend Beschlagnahme, Ablehnung der Bestellung einer amtlichen Verteidigung oder der Akteneinsicht) mit der Anklageerhebung (bzw. der Überweisung der Sache ans Sachgericht) gegenstandslos werden und das betroffene Gesuch bei der «ersten Instanz» zu erneuern ist (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 328 StPO). Wie es sich im Allgemeinen verhält, hat das Bundesgericht bislang offengelassen (Urteil des Bundesgerichts 7B_383/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3.1 mit Verweis auf 7B_208/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.3; 7B_369/2023 vom 25. September 2023 E. 3.4; 1B_108/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.2.2 f.; 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.3 ff.). Im Urteil 7B_383/2023 vom 14. Dezember 2023 entschied das Bundesgericht, dass die Beschwerdeinstanz trotz Übergangs der Verfahrensleitung an das erstinstanzliche Gericht nach Anklageerhebung über die bei ihr hängigen Beschwerden betreffend Konto- und Grundbuchsperren zu entscheiden habe. Zur Begründung führte es aus, dass die Beschlagnahme einen schweren Eingriff in die Eigentumsrechte bedeute (Art. 26 Abs. 1 BV) und entsprechend ein berechtigtes Interesse daran bestehe, dass möglichst rasch über die Rechtmässigkeit der von der Staatsanwaltschaft verfügten Freigabe der gesperrten Vermögenswerte entschieden werde. Zusätzlich sprächen prozessökonomische Gesichtspunkte und das Beschleunigungsgebot gegen eine Gegenstandslosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Es stelle keinen sinnvollen Einsatz der Ressourcen der Justiz dar, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde als gegenstandslos abschreiben müsse, obwohl die Sache bei ihr spruchreif sei, nur weil die Staatsanwaltschaft noch kurz vor ihrem Entscheid Anklage erhoben habe, zumal die Beschlagnahmeverfügung des erstinstanzlichen Gerichts wieder bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden könnte. Weshalb sie in dieser Konstellation nicht sogleich selber entscheiden können solle, sei nicht erkennbar (E. 3.3.2 des erwähnten Urteils). 2.2.2 Diese Überlegungen kommen auch hier zum Tragen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Ende Juni 2024 in Untersuchungshaft, was einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit (Art.”
“In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass Beschwerden gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft (betreffend Beschlagnahme, Ablehnung der Bestellung einer amtlichen Verteidigung oder der Akteneinsicht) mit der Anklageerhebung (bzw. der Überweisung der Sache ans Sachgericht) gegenstandslos werden und das betroffene Gesuch bei der «ersten Instanz» zu erneuern ist (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 328 StPO). Wie es sich im Allgemeinen verhält, hat das Bundesgericht bislang offengelassen (Urteil des Bundesgerichts 7B_383/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3.1 mit Verweis auf 7B_208/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.3; 7B_369/2023 vom 25. September 2023 E. 3.4; 1B_108/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.2.2 f.; 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.3 ff.). Im Urteil 7B_383/2023 vom 14. Dezember 2023 entschied das Bundesgericht, dass die Beschwerdeinstanz trotz Übergangs der Verfahrensleitung an das erstinstanzliche Gericht nach Anklageerhebung über die bei ihr hängigen Beschwerden betreffend Konto- und Grundbuchsperren zu entscheiden habe. Zur Begründung führte es aus, dass die Beschlagnahme einen schweren Eingriff in die Eigentumsrechte bedeute (Art. 26 Abs. 1 BV) und entsprechend ein berechtigtes Interesse daran bestehe, dass möglichst rasch über die Rechtmässigkeit der von der Staatsanwaltschaft verfügten Freigabe der gesperrten Vermögenswerte entschieden werde. Zusätzlich sprächen prozessökonomische Gesichtspunkte und das Beschleunigungsgebot gegen eine Gegenstandslosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Es stelle keinen sinnvollen Einsatz der Ressourcen der Justiz dar, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde als gegenstandslos abschreiben müsse, obwohl die Sache bei ihr spruchreif sei, nur weil die Staatsanwaltschaft noch kurz vor ihrem Entscheid Anklage erhoben habe, zumal die Beschlagnahmeverfügung des erstinstanzlichen Gerichts wieder bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden könnte. Weshalb sie in dieser Konstellation nicht sogleich selber entscheiden können solle, sei nicht erkennbar (E. 3.3.2 des erwähnten Urteils).”
Ein reglementarischer Aufschub kann insbesondere bis zur Erschöpfung von Taggeldansprüchen gelten, wenn diese Taggelder mindestens 80% des Lohns decken und der Arbeitgeber sie (zumindest teilweise/halb) mitfinanziert; das Reglement darf den Rentenbeginn somit an das Ende solcher hochwertiger, vom Arbeitgeber mitfinanzierten Taggeldleistungen knüpfen.
“6]). Bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und einem damit einhergehenden Invalideneinkommen von Fr. 0.00 ergibt sich ein IV-Grad von 100 %. Bei einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit und einem Invalideneinkommen von Fr. 11733.-- (vgl. IV-Akte 109, S. 6) resultiert ein IV-Grad von 70 %. 5.4. 5.4.1. Für den Beginn des Anspruches auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG). Der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge entsteht grundsätzlich mit dem Beginn der Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, somit frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches (vgl. BGE 140 V 470, 474 f. E. 3.3.3). Damit hat die Klägerin grundsätzlich ab Januar 2019 Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten. Reglementarisch kann vorgesehen werden, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente solange aufgeschoben wird, wie die versicherte Person den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). Unter den Voraussetzungen, dass Taggelder mindestens 80 % des Lohnes abdecken und sich die Arbeitgeberin zumindest hälftig an den Prämien beteiligt, kann der Anspruch auch bis zum Ende der Taggeldleistungen aufgeschoben werden (Art. 26 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; BVV 2 [SR 831.441.1]). Art. 26 Abs. 2 BVG stellt eine zeitliche Überentschädigungsregelung dar, wie sie Art. 24 BVV 2 als allgemeine Bestimmung bildet (BGE 142 V 419, 423 E. 4.3.3). 5.4.2. In Art. 32 Ziff. 1 des Reglements der Beklagten (Antwortbeilage 3) ist vorgesehen, dass die Leistungspflicht der Stiftung mit derjenigen der IV beginnt, frühestens aber nach Ablauf der vollen Lohnfortzahlung bzw. mit Erschöpfung allfälliger, vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanzierter Taggelder in der Höhe von mindestens 80 % des entgangenen Lohnes. Es ist davon auszugehen, dass der Anspruch auf Krankentaggelder (vgl. zum Versicherungsumfang u.a. IV-Akte 34, S.”
“Für den Beginn des Anspruches auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG). Der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge entsteht grundsätzlich mit dem Beginn der Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, somit frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches (vgl. BGE 140 V 470, 474 f. E. 3.3.3). Damit hat die Klägerin grundsätzlich ab Januar 2019 Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten. Reglementarisch kann vorgesehen werden, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente solange aufgeschoben wird, wie die versicherte Person den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). Unter den Voraussetzungen, dass Taggelder mindestens 80 % des Lohnes abdecken und sich die Arbeitgeberin zumindest hälftig an den Prämien beteiligt, kann der Anspruch auch bis zum Ende der Taggeldleistungen aufgeschoben werden (Art. 26 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; BVV 2 [SR 831.441.1]). Art. 26 Abs. 2 BVG stellt eine zeitliche Überentschädigungsregelung dar, wie sie Art. 24 BVV 2 als allgemeine Bestimmung bildet (BGE 142 V 419, 423 E. 4.3.3). 5.4.2. In Art. 32 Ziff. 1 des Reglements der Beklagten (Antwortbeilage 3) ist vorgesehen, dass die Leistungspflicht der Stiftung mit derjenigen der IV beginnt, frühestens aber nach Ablauf der vollen Lohnfortzahlung bzw. mit Erschöpfung allfälliger, vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanzierter Taggelder in der Höhe von mindestens 80 % des entgangenen Lohnes. Es ist davon auszugehen, dass der Anspruch auf Krankentaggelder (vgl. zum Versicherungsumfang u.a. IV-Akte 34, S. 10 und S. 17) im Juni 2020 ausgelaufen war (vgl. S. 25 der Klage; siehe auch die in der Anfrage vom Juni 2018 an den Vertrauensarzt angegebenen Restlaufzeit von zwei Jahren [IV-Akte 13, S. 25]). Der Rentenbeginn ist daher auf Juli 2020 festzulegen. 5.5. 5.5.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Verzugszins ab dem Datum der Klageinreichung geschuldet (vgl. BGE 149 V 106, 107 E.”
“Für den Beginn des Anspruches auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG). Der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge entsteht grundsätzlich mit dem Beginn der Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, somit frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches (vgl. BGE 140 V 470, 474 f. E. 3.3.3). Damit hat die Klägerin grundsätzlich ab Januar 2019 Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten. Reglementarisch kann vorgesehen werden, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente solange aufgeschoben wird, wie die versicherte Person den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). Unter den Voraussetzungen, dass Taggelder mindestens 80 % des Lohnes abdecken und sich die Arbeitgeberin zumindest hälftig an den Prämien beteiligt, kann der Anspruch auch bis zum Ende der Taggeldleistungen aufgeschoben werden (Art. 26 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; BVV 2 [SR 831.441.1]). Art. 26 Abs. 2 BVG stellt eine zeitliche Überentschädigungsregelung dar, wie sie Art. 24 BVV 2 als allgemeine Bestimmung bildet (BGE 142 V 419, 423 E. 4.3.3).”
Die Besitzstandsgarantie ist ein Ausfluss der Bestandesgarantie und schützt die unter dem bisherigen Recht rechtmässig realisierten Nutzungen und die dafür getätigten Investitionen (Investitionsschutz). Sie begründet Ansprüche im Falle der Einführung neuen Rechts, verhindert aber nicht die Rechtsänderung selbst; vielmehr sichert sie Schutz gegen unverhältnismässige Belastungen und gegen unzulässige Rückwirkungen bzw. verlangt bei zulässigen Eingriffen gegebenenfalls Entschädigungen.
“Soweit die Vorinstanz die Besitzstandsgarantie nach § 178 PBG/LU als Hindernis für eine Rechtsänderung ins Feld führt, ist zu differenzieren. Auch eine Besitzstandsgarantie schützt nicht vor einer Rechtsänderung, sondern garantiert gewisse Ansprüche für den Fall, dass eine solche erfolgt (vgl. etwa JACQUES DUBEY, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 85 zu Art. 26 BV). Die Vorinstanz macht letztlich ohnehin nur geltend, dass die von der Besitzstandsgarantie eingeräumten weitergehenden Ansprüche der vorgesehenen Regelung dadurch entgegenstehen, dass eine absehbar grosse Anzahl Eigentümerinnen und Eigentümer durch die Durchsetzung der neuen Regelung mit Kosten konfrontiert würden, die im Lichte der Bestandesgarantie nach Art. 26 BV und der Besitzstandsgarantie nach § 178 PBG/LU unzumutbar hoch wären. Die Bedeutung der Übergangsregelung wird einzig darin gesehen, dass sie diese Kosten mindern und die angebliche Verletzung der Eigentumsgarantie dadurch etwas mildern kann. Damit ist zu untersuchen, ob die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Besitzstandsgarantie nach § 178 PBG/LU durch die vorgesehene Regelung verletzt werden.”
“Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet (vgl. § 10 Abs. 2 KV). In ihrer Funktion als Bestandesgarantie schützt die Eigentumsgarantie die konkreten, individuellen Eigentumsrechte vor unzulässigen staatlichen Eingriffen. Der Einzelne hat einen Anspruch darauf, sein Eigentum zu bewahren, zu nutzen und darüber zu verfügen (Waldmann, Basler Komm., Basel 2015, Art. 26 BV N 43). Ein Ausfluss der Bestandesgarantie ist die sogenannte Besitzstandsgarantie, welche den Träger des Eigentumsrechts vor Eingriffen im Zuge der Einführung neuen Rechts schützt und damit den Bestand vormals rechtmässig erstellter Bauten, die durch Inkrafttreten neuen Rechts rechtswidrig werden. Diese Garantie verpflichtet den Gesetzgeber, beim Erlass neuer eigentumsbezogener Vorschriften die unter der bisherigen Eigentumsordnung rechtmässig realisierte Nutzung des Eigentums zu beachten und das neue Recht schonungsvoll einzuführen (Vallender/Hettich, a.a.O., Art. 26 BV N 30; Waldmann, a.a.O., Art. 26 BV N 45 f.). § 178 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735) konkretisiert diese Garantie im kantonalen Recht für Bauten und Anlagen, im Anwendungsbereich des PBG unter der Bezeichnung Bestandesgarantie. Danach dürfen in Bauzonen rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften widersprechen, erhalten und zeitgemäss erneuert werden (§ 178 Abs.”
“Die Besitzstandsgarantie wird aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Schutz getätigter Investitionen) und aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 9 BV; Verbot der Rückwirkung von Gesetzen) abgeleitet. Sie bedeutet, dass rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen in ihrem Bestand geschützt, das heisst neue Vorschriften auf sie nicht anwendbar sind. Sie dürfen als sogenannt «altrechtliche Bauten» so wie sie sind weiterbestehen, unterhalten und weiterhin in der bisherigen Art genutzt werden. Die Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG geht insofern weiter als jene nach Art. 9 und Art. 26 BV, als sie auch die Befugnis umfasst, altrechtliche Bauten zeitgemäss zu erneuern und diese, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, umzubauen oder zu erweitern (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 3 N. 1 und 1a). Auch eine ursprünglich rechtmässige, widerrechtlich gewordene Nutzung darf gestützt auf die Besitzstandsgarantie im bisherigen Umfang fortgesetzt werden; ein Anspruch auf Nutzungsänderung besteht aber nicht und eine aufgegebene, nach neuem Recht nicht mehr zulässige Nutzung kann nicht gestützt auf die Besitzstandsgarantie wieder aufgenommen werden. Die Besitzstandsgarantie schützt zudem nicht die Nutzung einer Baute oder Anlage als solche, sondern nur die für die bewilligte Nutzung getätigte Investition. Die widerrechtlich gewordene Nutzung ist somit nur insoweit geschützt, als bei ihrer Aufgabe oder Änderung eine wesentliche bauliche Investition preisgegeben werden müsste (BVR 2001 S. 125 E. 3, 1997 S. 260 E. 2b; VGE 2018/243 vom”
“Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss auch auf die Besitzstandsgarantie im Sinn von § 178 PBG berufen will, ändert dies an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs ebenfalls nichts. Rechtmässig erstellte und bewilligte Bauten stehen grundsätzlich unter dem Schutz der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und der darin enthaltenen Bestandesgarantie (vgl. § 178 PBG). In diesem Sinn schützt die Besitzstandsgarantie den Fortbestand einer unter dem alten Recht erlangten Rechtsposition, die dem neuen Recht nicht mehr entspricht und dient somit dem Investionsschutz (Ruoss Fierz, a.a.O., S. 135). Die Besitzstandsgarantie sichert mit anderen Worten schützenswertes Vertrauen, nämlich die Erwartung, dass Bestand und auch Nutzung vorhandener, rechtmässig geschaffener Sachwerte trotz möglicher künftiger abweichender Vorschriften fortdauern können (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 19 287 vom”
Bei Eigentumsbeschränkungen im Interesse der Allgemeinheit (z. B. Umweltschutz) kann die Rechtmässigkeit von gewichtigen öffentlichen Interessen und der Gewährung grosszügiger Übergangsfristen abhängen. Erweist sich eine solche Einschränkung als zulässig, wandelt sich die Garantie des Eigentums für die betroffene Einschränkung in einen einklagbaren Entschädigungsanspruch; Enteignungen und eigentumsbeschränkende Massnahmen, die einer Enteignung gleichkommen, sind nach Art. 26 Abs. 2 BV voll zu entschädigen.
“Hinsichtlich von Massnahmen, die Bauten und Anlagen betreffen, ist zu beachten, dass Eigentümer regelmässig von baulichen Nutzungsbefugnissen Gebrauch gemacht und möglicherweise erhebliche Investitionen getätigt haben. Die Verpflichtung der Grundeigentümer, bestehende Bauten und Anlagen strengeren Vorschriften anzupassen, ist mit der Eigentumsgarantie daher in der Regel nur schwer vereinbar, insbesondere, wenn aufgrund der verlangten Massnahmen bereits getätigte bauliche Investitionen zunichtegemacht oder erhebliche finanzielle Aufwendungen notwendig würden (Willi, a.a.O., S. 43 und 47). Regelungen, welche in die Besitzstandsgarantie eingreifen, können im Bereich des Umweltschutzes aber unter Umständen zulässig sein, wenn sie auf gewichtigen öffentlichen Interessen beruhen sowie grosszügige Übergangsfristen vorsehen (vgl. BGE 117 Ib 243 E. 3c; Willi, a.a.O., S. 48 f.). Erweist sich eine Einschränkung des Eigentumsrechts im Einzelfall als zulässig, wandelt sich der Schutz dieser Garantie für gewisse Eigentumsbeschränkungen in einen einklagbaren Entschädigungsanspruch. Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, sind voll zu entschädigen (Art. 26 Abs. 2 BV; BGE 99 Ia 35 E. 3; Waldmann, a.a.O., Art. 26 BV N 44 und 48).”
Das Gericht kann die Behörde antragsgemäss verpflichten, dem Antragsteller die streitbetroffenen Originalbelege herauszugeben. Der Behörde ist es gestattet, für ihre Akten Kopien der Belege zu erstellen. Das Bundesgericht setzte in der Entscheidung eine Frist von 30 Tagen ab Eröffnung des Entscheids zur Herausgabe an und lehnte ein Begehren auf eine kürzere Frist (zehn Tage) ab, weil hierfür keine ausreichenden Gründe vorgebracht wurden.
“Nach dem Ausgeführten erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 26 Abs. 1 BV und damit die Beschwerde als begründet. Diese ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, ohne dass auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers noch einzugehen wäre. Das Familiengericht Baden ist antragsgemäss anzuweisen, dem Beschwerdeführer die streitbetroffenen Originalbelege herauszugeben. Selbstverständlich ist es der Behörde unbenommen, für ihre Akten Kopien der Belege zu erstellen. Die Frist für die Herausgabe ist auf 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids des Bundesgerichts anzusetzen, um der Behörde genügend Zeit für die notwendigen Vorkehrungen zu lassen. Weshalb es demgegenüber notwendig wäre, eine kürzere Frist anzusetzen, namentlich eine solche von zehn Tagen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die vom Beschwerdeführer ausserdem gestellten Beweisanträge betreffend Aktenedition werden abgewiesen.”
“Nach dem Ausgeführten erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 26 Abs. 1 BV und damit die Beschwerde als begründet. Diese ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, ohne dass auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers noch einzugehen wäre. Das Familiengericht Baden ist antragsgemäss anzuweisen, dem Beschwerdeführer die streitbetroffenen Originalbelege herauszugeben. Selbstverständlich ist es der Behörde unbenommen, für ihre Akten Kopien der Belege zu erstellen. Die Frist für die Herausgabe ist auf 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids des Bundesgerichts anzusetzen, um der Behörde genügend Zeit für die notwendigen Vorkehrungen zu lassen. Weshalb es demgegenüber notwendig wäre, eine kürzere Frist anzusetzen, namentlich eine solche von zehn Tagen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die vom Beschwerdeführer ausserdem gestellten Beweisanträge betreffend Aktenedition werden abgewiesen.”
“Nach dem Ausgeführten erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 26 Abs. 1 BV und damit die Beschwerde als begründet. Diese ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, ohne dass auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers noch einzugehen wäre. Das Familiengericht Baden ist antragsgemäss anzuweisen, dem Beschwerdeführer die streitbetroffenen Originalbelege herauszugeben. Selbstverständlich ist es der Behörde unbenommen, für ihre Akten Kopien der Belege zu erstellen. Die Frist für die Herausgabe ist auf 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids des Bundesgerichts anzusetzen, um der Behörde genügend Zeit für die notwendigen Vorkehrungen zu lassen. Weshalb es demgegenüber notwendig wäre, eine kürzere Frist anzusetzen, namentlich eine solche von zehn Tagen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die vom Beschwerdeführer ausserdem gestellten Beweisanträge betreffend Aktenedition werden abgewiesen.”
Einschränkungen der Eigentumsgarantie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage sowie eines hinreichenden öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 36 BV. Je schwerwiegender der Eingriff, desto höher sind die Anforderungen an Normstufe und Normdichte; bei schwerwiegenden Eingriffen ist die gesetzliche Grundlage im formellen Gesetz selbst vorzusehen.
“Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde gemäss Art. 27 RPG (SR 700) für genau bezeichnete Gebiete für längstens fünf Jahre Planungszonen bestimmen, wobei das kantonale Recht eine Verlängerung vorsehen kann. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. Planungszonen bezwecken die Sicherung der Planungs- und Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden. Künftigen Nutzungsplänen und -vorschriften wird durch den Erlass einer Planungszone eine negative Vorwirkung zuerkannt, indem Baubewilligungen nur noch erteilt werden dürfen, wenn dadurch die vorgesehene Neuordnung nicht erschwert wird (vgl. BGE 146 II 289 E. 5.1; 136 I 142 E. 3.2; Urteil 1C_581/2023 vom 5. Dezember 2024 E. 4.5.2; teils mit weiteren Hinweisen). Die daraus resultierende Eigentumsbeschränkung ist mit Art. 26 BV nur vereinbar, wenn sie im Sinne von Art. 36 BV auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (vgl. BGE 113 Ia 362 E. 2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht überprüft dies - eine hinreichend begründete Rüge vorausgesetzt (Art. 106 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich frei, auferlegt sich jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser kennen und überblicken (Urteil 1C_530/2021 vom 23. August 2022 E. 5.2 mit Hinweis). Im Nidwaldner Recht ist die Planungszone in den Art. 43 ff. des Gesetzes des Kantons Nidwalden vom 21. Mai 2014 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG/NW; NG 611.1) verankert. Gemäss Art. 44 Abs. 1 PBG/NW können Planungszonen für längstens drei Jahre festgelegt werden; ihre Geltungsdauer kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Zuständig für den Erlass einer Planungszone ist nach dem kantonalen Recht (Art.”
“Denkmalschutzmassnahmen können weiter die aus der Eigentumsgarantie (vgl. Art. 26 BV) abgeleitete Baufreiheit beschränken, welche die Nutzung eines Grundstücks durch Überbauung schützt. Beschränkungen dieses Nutzungsrechts müssen als Grundrechtseingriffe die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen und damit namentlich auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen. Diese muss bei schwerwiegenden Einschränkungen im formellen Gesetz selbst vorgesehen sein. Ein schwerer Eingriff liegt namentlich vor, wenn die bisherige oder künftig mögliche, bestimmungsgemässe Nutzung eines Grundstücks durch Verbote oder Gebote verunmöglicht oder stark erschwert wird (BGE 145 I 156 E. 4.1; Urteil 1C_514/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.3). Weiter müssen Einschränkungen der Eigentumsgarantie auf einem hinreichenden öffentlichen Interesse beruhen und verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV).”
“Das Strassenprojekt beansprucht 54 m2 Land der Beschwerdeführerin und stellt damit einen schwerwiegenden Eingriff in deren Eigentum dar (Art. 26 BV). Dies setzt gemäss Art. 36 BV eine gesetzliche Grundlage voraus (Abs. 1). Zudem muss der Eingriff durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Abs. 2 und 3). Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt (Art. 26 Abs. 2 BV).”
“Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand, der angefochtene Entscheid verletze die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), da sich die angewandte Grenzabstandsregelung nicht auf eine genügende gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV) stützen könne. In Bezug auf das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage gilt grundsätzlich, je gewichtiger ein Grundrechtseingriff ist, umso höher sind die Anforderungen an die Normstufe und die Normdichte. Schwere bzw. schwerwiegende Grundrechtseingriffe benötigen eine klare und genaue Grundlage im Gesetz selbst (Art. 36 Abs. 1 zweiter Satz BV; vgl. BGE 147 I 450 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Während das Bundesgericht das Vorliegen eines öffentlichen Interesses und die Verhältnismässigkeit bei der Beschränkung von Grundrechten frei prüft (anstelle vieler BGE 142 I 162 E. 3.2.2), beschränkt sich seine Prüfung der gesetzlichen Grundlage im Falle von kantonalem Gesetzes- und Verordnungsrecht auf Willkür, falls kein schwerwiegender Grundrechtseingriff zu beurteilen ist (vgl. anstelle vieler BGE 145 I 70 E. 3.5). Ein schwerer Eingriff liegt nach der Rechtsprechung namentlich vor, wenn Grundeigentum zwangsweise entzogen wird oder die bisherige oder künftig mögliche, bestimmungsgemässe Nutzung eines Grundstücks durch Verbote oder Gebote verunmöglicht oder stark erschwert wird (vgl.”
“Gemäss Art. 26 BV ist das Eigentum gewährleistet. Einschränkungen dieses Grundrechts bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, wobei schwerwiegende Eingriffe im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen, und sie müssen im Wesentlichen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Die Kerngehaltsgarantie wird hier nicht angerufen und fällt auch nicht in Betracht.”
“Die in Art. 26 BV gewährleistete Eigentumsgarantie umfasst die Baufreiheit, welche die Nutzung eines Grundstücks durch Überbauung schützt. Beschränkungen dieses Nutzungsrechts müssen als Grundrechtseingriffe die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen und damit namentlich auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen. Diese muss bei schwerwiegenden Einschränkungen im formellen Gesetz selbst vorgesehen sein (BGE 145 I 156 E. 4.1 S. 160 mit Hinweis). Das Bundesgericht prüft die Auslegung des kantonalen Rechts bei schweren Eingriffen in die Eigentumsgarantie frei und bei leichten Eingriffen nur auf Willkür hin (BGE 130 I 360 E. 14.2 S. 362; 131 I 333 E. 4 S. 339). Ein schwerer Eingriff liegt nach der Rechtsprechung namentlich vor, wenn die bisherige oder künftig mögliche, bestimmungsgemässe Nutzung eines Grundstücks durch Verbote oder Gebote verunmöglicht oder stark erschwert wird (BGE 145 I 156 E. 4.1 S. 160 mit Hinweis).”
Vermieterinnen können im Rahmen des verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsschutzes zeitliche Beschränkungen der Untervermietung vorsehen. Eine Begrenzung der Untervermietung auf vorübergehende Dauer — im vorliegenden Kontext konkret auf ein Jahr — kann mit Art. 26 BV vereinbar sein. Gleichzeitig steht es der Vermieterin offen, im Einzelfall auf eine Kündigung zu verzichten, wenn eine längere Untervermietung gerechtfertigt erscheint.
“Bei Vorliegen besonderer persönli- cher Umstände oder hohem Alter könne ein Wohnungswechsel als unzumutbar taxiert und auf eine Kündigung verzichtet werden. Es entspreche einem legitimen Interesse einer Vermieterin, ihre Wohnungen an solche Mieter abzugeben, die da- rauf angewiesen seien (act. 73 S. 11). Es bestehe notorisch eine grosse Nachfra- ge nach städtischen Wohnungen, weshalb sich für die Wohnung des Berufungs- beklagten ohne Weiteres neue Mieter finden würden. Auch wenn im Kündigungs- zeitpunkt noch kein konkreter Mietnachfolger bekannt sei, könne daher von einer verpönten Kündigung auf Vorrat keine Rede sein (act. 73 S. 12). - 10 - 3.4. Soweit die Vorinstanz die eingeführte Einschränkung des Rechts auf Un- tervermietung als nichtig bezeichne, könne ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Vermieter könne für die Untervermietung gewisse Einschränkungen vorsehen. Die in Art. 7 Abs. 2 VGV vorgesehene zeitliche Einschränkung wirke sich nicht zwingend nachteilig oder in rechtsverletzender Weise auf die Rechtsposition des Mieters aus. Im Lichte des verfassungsmässig garantierten Rechts auf Eigentum (Art. 26 BV) und des richtig verstandenen Sozialschutzbedürfnisses des Woh- nungsmieters (Art. 109 BV) sei es sachgerecht, die Untervermietung der Woh- nung als Ganzes auf ein Jahr zu beschränken. Damit bewege sich die Berufungs- klägerin auch im Rahmen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Untervermietung bloss vorübergehend zulässig sei (act. 73 S. 13 f.). Die Mietver- tragsänderung bezwecke, die Dauer der Untervermietung nach objektiven und klar messbaren Angaben einzuschränken. Auch hier habe die Berufungsklägerin die Möglichkeit, auf eine Kündigung zu verzichten, wenn sich eine längere Unter- vermietung im konkreten Fall rechtfertigen lasse. Damit seien die neuen Vorga- ben bundesrechtskonform. Eine mehr als ein Jahr dauernde Untervermietung sei mit der Zielsetzung einer gerechten und nachhaltigen Bewirtschaftung der Mietob- jekte der Berufungsklägerin nicht zu vereinbaren. Mit der gegenteiligen Auslegung verletze die Vorinstanz Art. 262 Abs. 2 OR (act. 73 S. 14 f.) . 3.5. Eine Vermieterin könne im Rahmen der Rechtsordnung (Art.”
Bewirtschaftungsauflagen können den Gebrauch des Eigentums beschränken, ohne die Eigentumsgarantie des Art. 26 Abs. 1 BV zu verletzen. In der zitierten Rechtsprechung wird ausgeführt, dass das Bestehen einer solchen Auflage beim Erwerb bekannt sein kann und sich auf die Preisbildung ausgewirkt haben dürfte. Es obliegt dem Erwerber, abzuwägen, ob sich weitere Investitionen lohnen oder ob eine Veräusserung in Frage kommt; aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich kein Zwang zu Investitionen und damit kein unzulässiger Eingriff in das Eigentum.
“Die Möglichkeit eines Erwerbs mit der Eigentumsbeschränkung einer Bewirtschaftungsauflage ist in Art. 9 f. BewG ausdrücklich gesetzlich vorgesehen; der Gesetzgeber hat ausserdem die Voraussetzungen für die Aufhebung von Bewirtschaftungsauflagen in Art. 14 Abs. 4 BewG i.V.m. Art. 11 Abs. 4 BewV klar - und vor allem restriktiv - geregelt (vgl. vorne E. 3.2). Dass eine Bewirtschaftungsauflage besteht, war der Beschwerdeführerin beim Erwerb der von ihr gehaltenen Wohnungen bekannt - und dürfte sich im Übrigen auf die Preisbildung bei deren Erwerb ausgewirkt haben. Es ist an der Beschwerdeführerin abzuwägen, ob sich für sie weitere Investitionen in die von ihr gehaltenen Appartements lohnen oder ob sie sich, abhängig von ihrer eigenen Rentabilitätsbeurteilung, allenfalls für eine Veräusserung entscheidet. Ein Zwang, in ihre Appartements zu investieren, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht. Dieser stellt damit keinen unzulässigen Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin dar (vgl. Art. 36 BV). Auch die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie von Art. 26 Abs. 1 BV erweist sich somit als unbegründet.”
“Die Möglichkeit eines Erwerbs mit der Eigentumsbeschränkung einer Bewirtschaftungsauflage ist in Art. 9 f. BewG ausdrücklich gesetzlich vorgesehen; der Gesetzgeber hat ausserdem die Voraussetzungen für die Aufhebung von Bewirtschaftungsauflagen in Art. 14 Abs. 4 BewG i.V.m. Art. 11 Abs. 4 BewV klar - und vor allem restriktiv - geregelt (vgl. vorne E. 3.2). Dass eine Bewirtschaftungsauflage besteht, war der Beschwerdeführerin beim Erwerb der von ihr gehaltenen Wohnungen bekannt - und dürfte sich im Übrigen auf die Preisbildung bei deren Erwerb ausgewirkt haben. Es ist an der Beschwerdeführerin abzuwägen, ob sich für sie weitere Investitionen in die von ihr gehaltenen Appartements lohnen oder ob sie sich, abhängig von ihrer eigenen Rentabilitätsbeurteilung, allenfalls für eine Veräusserung entscheidet. Ein Zwang, in ihre Appartements zu investieren, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht. Dieser stellt damit keinen unzulässigen Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin dar (vgl. Art. 36 BV). Auch die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie von Art. 26 Abs. 1 BV erweist sich somit als unbegründet.”
Ästhetische Anforderungen der Baubehörden unterliegen der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sowie dem Verhältnismässigkeits- und Gleichheitsgebot. Innerhalb ihres Ermessensraums können Gemeinden in Kernzonen strengere Vorgaben zu Masse und Erscheinung machen (z. B. Verweigerung unbehandelten Uginox), doch sind weniger auffällige Ausführungen (z. B. brüniertes Uginox) zuzulassen. Hingegen sind Auflagen, die zu einer rechtsungleichen Behandlung führen oder unverhältnismässig in die Auswahl von Farbe oder Material eingreifen (z. B. pauschales Verbot bestimmter, sachgerecht angepasster Materialien), vor Bundesrecht nicht gedeckt.
“Besondere Anforderungen dürfen angesichts der Geltung von § 238 Abs. 1 PBG von der Vorinstanz gar nicht gestellt werden. Nur in einer Kernzone, in welcher gestützt auf § 50 Abs. 3 PBG kommunale Kernzonenvorschriften über die Masse und die Erscheinung von Bauten er- lassen werden können, ist – beispielsweise – die Verweigerung der in unbe- handeltem Uginox zu erstellenden Bauteile, welche durch ihre hellgraue Farbe auffallen und sich vom historisch geprägten Ortsbild, in dem herkömm- liche Baumaterialien wie Kupfer und Holz dominieren, deutlich abheben wür- R3.2021.00192 Seite 11 den, vom Ermessensspielraum der Baubehörde gedeckt. Bereits die Ver- wendung von brüniertem (d.h.: nicht auffallendem) Uginox ist jedoch auch in Kernzonen zuzulassen (VB.2010.00628 in BEZ 2011 Nr. 3, E. 4.4 und E. 4.5). Auch das Bundesgericht hat festgehalten, dass Eingriffen der Bau- behörde punkto Farb- und Materialwahl (selbst in Kernzonen mit besonderen Gestaltungsanforderungen) mit Blick auf die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 BV) klaren Grenzen unterlie- gen. So ist es – beispielsweise – nicht zulässig, wenn eine Baubehörde an (nicht denkmalgeschützten) Gebäuden nur Holz- und keine Aluminiumläden bewilligt, obwohl die letzteren in Form und Farbe dem Gebäude angepasst wurden und auch eine gute Gesamtwirkung des Ortsbilds erreicht wurde. Im nachfolgenden zitierten Entscheid hält das Bundesgericht denn auch fest, dass ästhetisch motivierte Eingriffe, bei welchen sich in der Praxis eine rechtsungleiche Behandlung der verschiedenen Grundeigentümer nicht ver- hindern lässt, vor dem Bundesrecht keinen Bestand haben (BGr 1C_578/2016 vom 28. Juni 2017, E. 4.6 und E. 4.7, mit Hinweisen). In diesem Lichte stünde eine Vorschrift oder eine behördliche Praxis, ge- mäss welcher die Vorinstanz keine dunklen Farbtöne bzw. Fassadengestal- tungen bewilligen würde, in einer gewöhnlichen Wohnzone sowohl mit dem kommunalen Kompetenzrahmen (§ 50 Abs. 3 PBG, im Umkehrschluss ) als auch mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung in latentem Widerspruch.”
Reglementarischer Aufschub des BVG-Rentenanspruchs bis zum Ende einer Lohnfortzahlung oder gleichwertiger Krankentaggeldleistungen ist zulässig.
“Bleibt zu erwähnen, dass die Beklagte in ihrem Reglement (Art. 12 Abs. 4) den Aufschub des Beginns der Rentenzahlung vorgesehen hat. Demnach wird die temporäre Invalidenrente ausbezahlt ab Rentenbeginn der IV, frühestens jedoch nach Beendigung der Lohnfortzahlung oder Erschöpfung allfälliger Taggeldansprüche aus der Lohnausfallversicherung. Gemäss Art. 26 Abs. 2 BVG resp. Art. 26 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) ist ein solcher Leistungsaufschub grundsätzlich zulässig.”
“6]). Bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und einem damit einhergehenden Invalideneinkommen von Fr. 0.00 ergibt sich ein IV-Grad von 100 %. Bei einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit und einem Invalideneinkommen von Fr. 11733.-- (vgl. IV-Akte 109, S. 6) resultiert ein IV-Grad von 70 %. 5.4. 5.4.1. Für den Beginn des Anspruches auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG). Der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge entsteht grundsätzlich mit dem Beginn der Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, somit frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches (vgl. BGE 140 V 470, 474 f. E. 3.3.3). Damit hat die Klägerin grundsätzlich ab Januar 2019 Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten. Reglementarisch kann vorgesehen werden, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente solange aufgeschoben wird, wie die versicherte Person den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). Unter den Voraussetzungen, dass Taggelder mindestens 80 % des Lohnes abdecken und sich die Arbeitgeberin zumindest hälftig an den Prämien beteiligt, kann der Anspruch auch bis zum Ende der Taggeldleistungen aufgeschoben werden (Art. 26 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; BVV 2 [SR 831.441.1]). Art. 26 Abs. 2 BVG stellt eine zeitliche Überentschädigungsregelung dar, wie sie Art. 24 BVV 2 als allgemeine Bestimmung bildet (BGE 142 V 419, 423 E. 4.3.3). 5.4.2. In Art. 32 Ziff. 1 des Reglements der Beklagten (Antwortbeilage 3) ist vorgesehen, dass die Leistungspflicht der Stiftung mit derjenigen der IV beginnt, frühestens aber nach Ablauf der vollen Lohnfortzahlung bzw. mit Erschöpfung allfälliger, vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanzierter Taggelder in der Höhe von mindestens 80 % des entgangenen Lohnes. Es ist davon auszugehen, dass der Anspruch auf Krankentaggelder (vgl. zum Versicherungsumfang u.a. IV-Akte 34, S.”
“Für den Beginn des Anspruches auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG). Der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge entsteht grundsätzlich mit dem Beginn der Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, somit frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches (vgl. BGE 140 V 470, 474 f. E. 3.3.3). Damit hat die Klägerin grundsätzlich ab Januar 2019 Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten. Reglementarisch kann vorgesehen werden, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente solange aufgeschoben wird, wie die versicherte Person den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). Unter den Voraussetzungen, dass Taggelder mindestens 80 % des Lohnes abdecken und sich die Arbeitgeberin zumindest hälftig an den Prämien beteiligt, kann der Anspruch auch bis zum Ende der Taggeldleistungen aufgeschoben werden (Art. 26 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; BVV 2 [SR 831.441.1]). Art. 26 Abs. 2 BVG stellt eine zeitliche Überentschädigungsregelung dar, wie sie Art. 24 BVV 2 als allgemeine Bestimmung bildet (BGE 142 V 419, 423 E. 4.3.3). 5.4.2. In Art. 32 Ziff. 1 des Reglements der Beklagten (Antwortbeilage 3) ist vorgesehen, dass die Leistungspflicht der Stiftung mit derjenigen der IV beginnt, frühestens aber nach Ablauf der vollen Lohnfortzahlung bzw. mit Erschöpfung allfälliger, vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanzierter Taggelder in der Höhe von mindestens 80 % des entgangenen Lohnes. Es ist davon auszugehen, dass der Anspruch auf Krankentaggelder (vgl. zum Versicherungsumfang u.a. IV-Akte 34, S. 10 und S. 17) im Juni 2020 ausgelaufen war (vgl. S. 25 der Klage; siehe auch die in der Anfrage vom Juni 2018 an den Vertrauensarzt angegebenen Restlaufzeit von zwei Jahren [IV-Akte 13, S. 25]). Der Rentenbeginn ist daher auf Juli 2020 festzulegen. 5.5. 5.5.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Verzugszins ab dem Datum der Klageinreichung geschuldet (vgl. BGE 149 V 106, 107 E.”
“Für den Beginn des Anspruches auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG). Der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge entsteht grundsätzlich mit dem Beginn der Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, somit frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches (vgl. BGE 140 V 470, 474 f. E. 3.3.3). Damit hat die Klägerin grundsätzlich ab Januar 2019 Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten. Reglementarisch kann vorgesehen werden, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente solange aufgeschoben wird, wie die versicherte Person den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). Unter den Voraussetzungen, dass Taggelder mindestens 80 % des Lohnes abdecken und sich die Arbeitgeberin zumindest hälftig an den Prämien beteiligt, kann der Anspruch auch bis zum Ende der Taggeldleistungen aufgeschoben werden (Art. 26 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; BVV 2 [SR 831.441.1]). Art. 26 Abs. 2 BVG stellt eine zeitliche Überentschädigungsregelung dar, wie sie Art. 24 BVV 2 als allgemeine Bestimmung bildet (BGE 142 V 419, 423 E. 4.3.3).”
“2 des Reglements (AB 15) ist für die Anerkennung der Invalidität und die Festlegung des Invaliditätsgrades der Entscheid der IV massgebend. Damit hat der Kläger auch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Beklagten. 5.3. Für den Beginn des Anspruches auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG). Der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge entsteht grundsätzlich mit dem Beginn der Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, somit frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Art. 15 Abs. 5 des Reglements (AB 15) sieht ebenfalls vor, dass der Anspruch mit dem Anspruch auf eine Rente der IV beginnt. Damit hat der Kläger grundsätzlich ab August 2020 Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten. Allerdings ist ein reglementarisch vorgesehener Aufschub der Erfüllung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) zulässig. Da in Art. 15 Abs. 5 des Reglements (AB 15) vorgesehen ist, dass der Anspruch frühestens nach Ablauf des Anspruchs auf Lohnfortzahlung oder gleichwertiger Zahlungen (beispielsweise Krankentaggeld) beginnt und der Kläger bis Juli 2021 Krankentaggelder erhalten hat (vgl. IV-Akte 150, S. 2; siehe auch das Verhandlungsprotokoll), ist der Beginn der Dreiviertelsrente der Pensionskasse auf August 2021 festzulegen. 5.4. Gemäss Art. 15 Abs. 7 des Reglements beträgt die jährliche Invalidenrente bei voller Invalidität 65 % des versicherten Lohnes. Gemäss Vorsorgeausweis per 1. Mai 2019 betrug der versicherte Lohn des Klägers Fr. 66437.-- (vgl. AB 16). Daraus ergibt sich ein jährlicher Rentenbetrag von Fr. 43'184.05 (65 % von Fr. 66'437.--) resp. von Fr. 2'699.-- pro Monat (Fr. 43'184.05 x 0.75 : 12). Dies wird von der Beklagten nicht bestritten (vgl. die in der Eingabe vom 29.”
“Für den Beginn des Anspruches auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG). Der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge entsteht grundsätzlich mit dem Beginn der Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, somit frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Art. 15 Abs. 5 des Reglements (AB 15) sieht ebenfalls vor, dass der Anspruch mit dem Anspruch auf eine Rente der IV beginnt. Damit hat der Kläger grundsätzlich ab August 2020 Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten. Allerdings ist ein reglementarisch vorgesehener Aufschub der Erfüllung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) zulässig. Da in Art. 15 Abs. 5 des Reglements (AB 15) vorgesehen ist, dass der Anspruch frühestens nach Ablauf des Anspruchs auf Lohnfortzahlung oder gleichwertiger Zahlungen (beispielsweise Krankentaggeld) beginnt und der Kläger bis Juli 2021 Krankentaggelder erhalten hat (vgl. IV-Akte 150, S. 2; siehe auch das Verhandlungsprotokoll), ist der Beginn der Dreiviertelsrente der Pensionskasse auf August 2021 festzulegen.”
Die Wertgarantie nach Art. 26 Abs. 2 BV umfasst den vollen Verkehrswert des enteigneten Grundstücks, den Minderwert des verbleibenden Teils sowie sonstige dem Enteigneten voraussehbare Nachteile (Inkonvenienzen). Bei der Ermittlung des Verkehrswerts ist eine allenfalls bestehende Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen.
“Rechtliches Die Enteignungsentschädigung gilt gemäss § 17 und § 19 EntG alle Nachteile ab, welche dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zunächst der volle Verkehrswert des enteigneten Grundstücks oder Rechts (§ 19 Abs. 1 lit. a EntG) und, wenn von einem Grundstück nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbliebenen Teils sich vermindert (Minderwert, § 19 Abs. 1 lit. b EntG), zu vergüten (sog. Wertgarantie nach Art. 26 Abs. 2 BV). Zusätzlich sind alle weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile zu entschädigen, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (Inkonvenienzen, § 19 Abs. 1 lit. c EntG, vgl. auch § 31 SR). Bei der Ermittlung des Verkehrswerts ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 EntG). Das Enteignungsgericht ist bei seinen Entscheiden nicht an die Anträge der Parteien gebunden (§ 68 Abs. 1 EntG). Unter dem Begriff der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung versteht man jene staatlichen Eingriffe, durch die das Eigentum nicht entzogen, sondern die Befugnisse, es zu nutzen oder darüber zu verfügen, untersagt oder beschränkt werden. Zwei Begriffselemente sind wesentlich: Erstens findet kein Übergang eines vermögenswerten Rechtes statt und zweitens wird ein Berechtigter gestützt auf das öffentliche Recht in seinen Befugnissen betreffend Nutzung oder betreffend Verfügung über sein Eigentum beschränkt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.”
“Rechtliches Die Enteignungsentschädigung gilt gemäss § 17 und § 19 EntG alle Nachteile ab, welche dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zunächst der volle Verkehrswert des enteigneten Grundstücks oder Rechts (§ 19 Abs. 1 lit. a EntG) und, wenn von einem Grundstück nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbliebenen Teils sich vermindert (Minderwert, § 19 Abs. 1 lit. b EntG), zu vergüten (sog. Wertgarantie nach Art. 26 Abs. 2 BV). Zusätzlich sind alle weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile zu entschädigen, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (Inkonvenienzen, § 19 Abs. 1 lit. c EntG, vgl. auch § 31 SR). Bei der Ermittlung des Verkehrswerts ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 EntG). Das Enteignungsgericht ist bei seinen Entscheiden nicht an die Anträge der Parteien gebunden (§ 68 Abs. 1 EntG). Unter dem Begriff der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung versteht man jene staatlichen Eingriffe, durch die das Eigentum nicht entzogen, sondern die Befugnisse, es zu nutzen oder darüber zu verfügen, untersagt oder beschränkt werden. Zwei Begriffselemente sind wesentlich: Erstens findet kein Übergang eines vermögenswerten Rechtes statt und zweitens wird ein Berechtigter gestützt auf das öffentliche Recht in seinen Befugnissen betreffend Nutzung oder betreffend Verfügung über sein Eigentum beschränkt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.”
Bei besonders einschneidenden Zwangsmassnahmen (z. B. Grundbuchsperre) ist eine strenge Verhältnismässigkeitsprüfung erforderlich. In Steuersachen schützt Art. 26 Abs. 1 BV vor konfiskatorischer Besteuerung; bei der Beurteilung sind insbesondere Steuertarif, Bemessungsgrundlage, Dauer der Massnahme, Kumulation mit anderen Abgaben und die Möglichkeit der Überwälzung zu berücksichtigen.
“Die Anmerkung einer Grundbuchsperre bewirkt, dass fortan nicht mehr über das Grundstück verfügt werden kann. Solange sie besteht, kann kein dingliches Recht mehr begründet und eingetragen werden; dies gilt ebenfalls für Vormerkungen. Entsprechende Anmeldungen sind vom Grundbuchamt abzuweisen. Zulässig sind lediglich Anmerkungen, die nur deklaratorische Wirkung haben (GRETER/SCHNEITER, Die strafprozessuale Immobilienbeschlagnahme [Art. 266 Abs. 3 StPO], in: AJP 2014 S. 1037 ff., S. 1040 mit Hinweisen). Als Zwangsmassnahme tangiert die Grundbuchsperre namentlich die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Sie muss die Voraussetzungen von Art. 36 BV und Art. 197 StPO erfüllen. Erforderlich ist insbesondere, dass sie verhältnismässig ist. Unter diesem Gesichtspunkt müssen bei der Deckungsbeschlagnahme Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die beschuldigte Person ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte (GRETER/SCHNEITER, a.a.O., S. 1038).”
“Art. 26 Abs. 1 BV garantiert das Eigentum. Nach ständiger Rechtsprechung geht dieses Grundrecht in Steuersachen grundsätzlich nicht über das Verbot einer konfiskatorischen Besteuerung hinaus. Steuerforderungen dürfen den Wesenskern des Privateigentums nicht antasten (vgl. Art. 36 Abs. 4 BV). Der Gesetzgeber hat die bestehenden Vermögen in ihrer Substanz zu bewahren und die Möglichkeit der Neubildung von Vermögen zu erhalten (BGE 143 I 73 E. 5.1 mit Hinweisen; 128 II 112 E. 10b/bb; 122 I 305 E. 7a). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob eine konfiskatorische Besteuerung vorliegt, nicht alleine nach dem Steuertarif, sondern unter Berücksichtigung des Steuersatzes, der Bemessungsgrundlage, der Dauer der Massnahme, der relativen Tiefe des fiskalischen Eingriffs, der Kumulation mit anderen Abgaben sowie der Möglichkeit der Überwälzung der Steuer (BGE 143 I 73 E. 5.1; 128 II 112 E. 10b/bb; 105 Ia 134 E. 3a).”
Art. 26 BV schützt die einzelnen, konkreten Eigentumsbefugnisse (Bestandesgarantie), nicht das Vermögen in abstrakter Hinsicht. Nicht jede rein vermögensmindernde Massnahme — etwa finanzielle Werteinbussen oder Folgen privatrechtlicher Handlungen — fällt daher in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie; blosse monetäre Auswirkungen genügen hierfür regelmässig nicht.
“Ebenso geht die Berufung auf die Eigentumsgarantie fehl. Nach Art. 26 BV ist das Eigentum gewährleistet (Abs. 1) und werden Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, voll entschädigt (Abs. 2). Die Beschwerdeführerinnen begründen die Verletzung der Eigentumsgarantie damit, dass sie einen obligatorischen Anspruch auf Ausrichtung des Strompreis-Bonus hätten und obligatorische Rechte durch die Eigentumsgarantie geschützt werde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt Art. 26 BV die einzelnen Eigentumsbefugnisse, nicht aber das Vermögen an sich (BGE 132 I 201 E. 7.1; Urteil 2C_94/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 3.1.2 f.). So prüft das Bundesgericht bei der Erhebung von Abgaben nur, ob die Institutsgarantie infolge konfiskatorischer Besteuerung verletzt ist (BGE 127 I 60 E. 3b). Anders ausgedrückt tangiert nicht jede staatliche Handlung die Eigentumsgarantie, nur weil sie sich monetär für den Betroffenen auswirkt. Vor diesem Hintergrund können sich die Beschwerdeführerinnen nicht auf Art. 26 BV berufen, nur weil sich ihr Vermögen durch die Nichtauszahlung des Strompreis-Bonus nicht vermehrt hat.”
“Selbst wenn aber mit der Beschwerdeführerin von einer beabsichtigten Klageanerkennung durch den Beschwerdegegner ausgegangen würde, wäre der in der Folge der Beschwerdeführerin drohende Nachteil einzig finanzieller Natur, würden doch nach der Behauptung der Beschwerdeführerin dadurch die Aktien der C.________ AG erheblich an Wert einbüssen. Solche möglichen finanziellen Auswirkungen vermögen indessen keinen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil zu begründen. Ein drohender finanzieller Schaden ist - mangels anderweitiger substanziierter Begründung - in der Regel nicht irreparabel und damit kein rechtlicher Nachteil (BGE 138 III 333 E. 1.3.1; 137 III 637 E. 1.2; Urteil 4A_403/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin substanziiert keine hinreichenden Gründe, weshalb dies vorliegend nicht zutreffen und der ihr drohende finanzielle Schaden nicht ersetzbar sein soll. Die von ihr angerufene Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV schützt nicht vor Werteinbussen durch privatrechtliche Geschäfte bzw. Handlungen durch Privatpersonen. Die Anordnung der vorsorglichen Massnahme (Aufrechterhaltung der bestehenden Handelsregistersperre) durch die Vorinstanz bewirkt als solche keinen Eingriff in die Eigentumsgarantie. Die befürchtete finanzielle Werteinbusse der Aktien wäre vielmehr Folge einer - ungerechtfertigten - Klageanerkennung durch den Beschwerdegegner und nicht Folge eines unzulässigen staatlichen Eingriffs in die Eigentumsgarantie. Ein Nachteil rechtlicher Natur lässt sich damit nicht begründen.”
“Schweizer, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 10 N. 6, 38 ff.). Die vom Beschwerdegegner zur Bekämpfung von Covid-19 angeordneten Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten tangiert das Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV. Dies wird auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten. Dagegen stellt die Maskentragpflicht in Innenräumen von Einkaufslokalitäten keinen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 2 BV dar. Weder der Beschwerdeführer noch andere Personen werden durch die (örtlich beschränkte) Maskentragpflicht daran gehindert, ihre Meinung kundzutun. Dieses Recht kann ohne Weiteres auch mit einer Gesichtsmaske wahrgenommen werden. Soweit der Beschwerdeführer im Kauf von Hygienemasken einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV sieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Eigentumsgarantie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar die einzelnen Eigentumsbefugnisse, nicht aber das Vermögen an und für sich schützt (BGE 132 I 201 E. 7.1; BGE 127 I 60 E. 3b; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 1016 f.). Der Kauf von notwendigen Gesichtsmasken könnte zwar das Vermögen des Beschwerdeführers in geringfügiger Weise verringern. Das alleine fällt jedoch nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie. Der Beschwerdeführer sieht neben den oben genannten Grundrechten auch die Menschenwürde, den Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben, den Schutz der Kinder und Jugendlichen sowie Art. 35 Abs. 3 BV verletzt bzw. tangiert. Er macht aber selber geltend, zu prüfen sei nur die persönliche Freiheit. 6.3 6.3.1 Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage für den Grundrechtseingriff ist zunächst zu beachten, dass bei einer abstrakten Normenkontrolle auch die angefochtene Norm die für den Grundrechtseingriff erforderliche gesetzliche Grundlage bilden könnte.”
Die Besitzstandsgarantie (Art. 26 BV) setzt voraus, dass betroffene Bauten zum Zeitpunkt der Rechtsänderung bestimmungsgemäss nutzbar und in ihrer Substanz erhalten sind. Neu geschaffene Bausubstanz (z. B. ein neu errichtetes Attikageschoss) gehört nicht zum Schutzbereich der Besitzstandsgarantie.
“Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, die intakte Bausubstanz sei gestützt auf die Besitzstandsgarantie trotz Rechtsverstössen möglichst weitgehend zu schützen. Als Bestandesgarantierecht habe § 19a BBV II auch in Art. 26 BV eine Grundlage auf Verfassungsstufe. Soweit sie daraus ableiten wollen, dass auch bei baulichen Erweiterungen einer Bestandesliegenschaft ohne Weiteres eine Altbaute im Sinne von § 19a lit. b BBV II vorliegt, kann ihnen mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen nicht gefolgt werden. Sie können auch aus dem von ihnen zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 14. Juli 2022 (VB.2022.00044) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass vorliegend keine ursprünglich rechtmässig erstellte und nachträglich rechtswidrig gewordene Altbaute vorliegt, wird hier mit dem Attikageschoss neue Bausubstanz geschaffen, die nicht in den Genuss der Besitzstandsgarantie kommt. Vorliegend geht es nach der Auffassung der Vorinstanz nämlich gerade nicht um die (behindertengerechte) Erschliessung eines vorbestehenden Altbaus - dieser ist bereits über das ebenerdige Erdgeschoss behindertengerecht erschlossen -, sondern vielmehr um diejenige des neu zu erstellenden Attikageschosses. Beim neuen Geschoss handelt es sich gemäss dem vertretbaren vorinstanzlichen Verständnis nicht um eine altrechtliche Bestandesbaute, welche von der Ausnahmebewilligung profitieren könnte, auch nicht mit dem Argument der Besitzstandsgarantie.”
“Art. 24d RPG dient wie Art. 24c RPG der Gewährleistung des aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) abgeleiteten Besitzstandsschutzes (vgl. Urteil 1C_617/2019 vom 27. Mai 2020 E. 5.1; RUDOLF MUGGLI, in: Praxiskommentar RPG, Bd. II: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, N. 7 und 11 zu Art. 24c RPG). Er setzt dementsprechend voraus, dass die Bauten, deren Nutzung oder Zweck geändert werden soll, im Änderungszeitpunkt noch bestimmungsgemäss nutzbar sind, geniessen sie doch nur dann Besitzstandsschutz (vgl. Art. 24c Abs. 1 RPG; Urteile 1C_204/2019 vom 8. April 2020 E. 2.2; 1C_168/2015 vom 11. Mai 2016 E. 3.5.1; 1C_356/2010 vom 21. Februar 2011 E. 2.2). Dies wird in Art. 24d Abs. 1 RPG dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die landwirtschaftlichen Wohnbauten, in denen landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden können, "in ihrer Substanz erhalten" sein müssen (vgl. MUGGLI, a.a.O., N. 13 zu Art. 24d RPG). Dieses Erfordernis gilt auch für Abs. 2 dieser Bestimmung, leiten sich doch auch die Bewilligungstatbestände aus der Besitzstandsgarantie ab.”
Unterschutzstellungen (z.B. von Bäumen oder Naturschutzflächen) sowie daraus resultierende Beschränkungen für benachbarte Parzellen können eine Eigentumsbeschränkung nach Art. 26 BV darstellen. Ob eine Entschädigung geschuldet ist, hängt von der Schwere des Eingriffs ab: Eine Entschädigung kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Massnahme unverhältnismässig ist oder die bestimmungsgemässe bzw. wirtschaftliche Nutzung faktisch verunmöglicht. Bei abstrakter Normenkontrolle ist nur in konkreten Einzelfällen die Anwendung von Schutzbestimmungen zu versagen, wenn sie zu einem unverhältnismässigen Eingriff führt.
“Die gerügten Konflikte beziehen sich insbesondere auf die Parzelle Nr. 3________. Diese befindet sich im Eigentum des Beschwerdeführers 2 und liegt ausserhalb des Schutzgebiets. Sie grenzt südlich unmittelbar an das Schutzgebiet an und ist lediglich durch die Flurwegparzelle Nr. 6________ vom Grundstück Nr. 1________ getrennt (Schutzplan vom 13.1.2021, act. 7C3/3.5.3 bzw. Anhang zum Urteil). Obgleich das Grundstück Nr. 3________ nicht vom Schutzperimeter erfasst ist, können negative Auswirkungen der Unterschutzstellung auf die landwirtschaftliche Nutzung dennoch eine Beschränkung des Eigentums bedeuten (vgl. allgemein Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 26 N. 15; Bernhard Waldmann, in Basler Kommentar, 2015, Art. 26 BV N. 23) oder sich anderweitig unverhältnismässig auswirken.”
“Dieser erfasse auch Flächen, die über den bundesrechtlichen Begriff der Biotope von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung hinausgingen. Ob diese Überlegung zutrifft, ist fraglich: Nach dem angefochtenen Entscheid umfassen die Naturschutzflächen geschützte und schutzwürdige Flächen, wobei das NLG nicht nur eine beispielhafte Aufzählung schutzwürdiger Objekte (in § 12), sondern auch Kriterien für die Beurteilung der Bedeutung eines Objekts enthält (§ 17 Abs. 2), wobei es - gleich wie das NHG - Objekte von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung unterscheidet. Im Übrigen steht der bundesrechtliche Begriff des Biotops im Sinne von Art. 18 NHG einem weitergehenden Schutz von Biotopen durch das kantonale Recht nicht entgegen (vgl. BGE 133 II 220 E. 2.3 S. 224; Urteil 1C_290/2019 vom 13. Mai 2020 E. 4.1). Sollte der Begriff der Naturschutzfläche gemäss §§ 10a und 10b NLV/LU im Rahmen der Rechtsanwendung punktuell zu weit ausgelegt werden, insbesondere zu einem unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) bzw. die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) führen, wäre den Bestimmungen über die Trocknung des Mähguts und die Anpassung der Beweidung im konkreten Einzelfall die Anwendung zu versagen. Das blosse Risiko, dass der Begriff der Naturschutzflächen im Sinne von §§ 10a und 10b NLV/LU in Einzelfällen zu weit ausgelegt werden könnte, führt im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle nicht zur Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen (vgl. oben, E. 1.3).”
“Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Sie erachtet den Eingriff als schwerwiegend, legt jedoch nicht substanziiert dar, inwiefern die Unterschutzstellung der Blutbuche die bauliche Nutzung ihres (im Übrigen bereits überbauten) Grundstücks faktisch verunmöglichen würde (vgl. oben E. 6.4 und 6.6). Soweit sie geltend macht, die Schutzwürdigkeit der Blutbuche sei willkürlich bejaht worden und ihre Unterschutzstellung sei aufgrund der entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen unverhältnismässig, decken sich ihre Rügen mit den bereits im Rahmen der Gemeindeautonomie behandelten. Es kann daher auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 5-7). Unter diesen Umständen braucht nicht näher geprüft zu werden, ob sich die Beschwerdeführerin als Anstalt des öffentlichen Rechts überhaupt auf die Eigentumsgarantie berufen kann oder ihre Interessen nur als gegenläufige öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat.”
“Bei einer Gesamtabwägung ist an den anthropogenen Charakter der Böden im Projektperimeter zu erinnern. Die ursprüngliche Beschaffenheit als Riedland wurde in der Vergangenheit durch die bestehenden Drainageleitungen bereits verändert, um die landwirtschaftliche Nutzbarkeit zu verbessern. Trotz der damaligen Veränderung ist das Regenerationspotenzial als Feuchtgebiet langfristig erhalten geblieben. Bei diesem Perimeter ist es aufgrund der hohen Bedeutung für eine allfällige ökologische Vernetzung wesentlich, dass mindestens dieses Regenerationspotenzial nicht nachteilig beeinflusst wird. Es ist zu vermeiden, dass durch weitere Eingriffe dort eine zusätzliche Erschwerung oder gar eine Verunmöglichung einer allfälligen künftigen Regeneration als Feuchtgebiet erfolgt. In diesem Umfang vermögen die öffentlichen Interessen des Naturschutzes und der Raumplanung am gegebenen Standort die gegenteiligen öffentlichen landwirtschaftlichen Interessen zu überwiegen. Ein solches Ergebnis der Interessenabwägung ist mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) vereinbar. Für die betroffenen Grundeigentümer, mit deren Zustimmung die Beschwerdeführerin das Baugesuch gestellt hat, ist es zumutbar, dass die landwirtschaftliche Nutzbarkeit der Böden im ganzen Perimeter auf den Zustand beschränkt bleibt, wie er sich auf der Grundlage eines Drainagesystems unter Erhaltung des Regenerationspotenzials als Feuchtgebiet ergibt; bereits dieser bestehende Ausgangszustand ermöglicht grundsätzlich eine bestimmungsgemässe und wirtschaftlich gute Nutzung. Es ist nicht auszuschliessen, dass die künftige Neuschaffung eines Naturschutzgebiets (wie eines Feuchtgebiets) im Perimeter sich nur auf einer Teilfläche als verhältnismässig erweisen könnte. Dennoch ist es auch im Hinblick darauf erforderlich, dass im ganzen Perimeter das Regenerationspotenzial als Feuchtgebiet für die Erfüllung einer allfälligen mindestens hydrologischen Pufferfunktion erhalten bleibt. Insoweit ist von Bedeutung, dass die Böden im Perimeter weitgehend durch ein zusammenhängendes Drainagesystem verbunden sind.”
Bei Einziehung nach Art. 63 URG sind nur widerrechtlich hergestellte Gegenstände bzw. zu ihrer Herstellung dienende Mittel erfasst — also Sachen, denen kein Rechtsschutz zukommt. Die Einziehung ist mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) vereinbar, weil das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Verbreitung von Urheberrechtsverletzungen das Eigentumsinteresse im Abwägungsprozess überwiegen kann; die Massnahme kann geeignet, erforderlich und verhältnismässig sein. Eine Verpflichtung, die Eigentümerin am Einziehungsverfahren zu beteiligen, besteht weder prozess- noch materiellrechtlich; allfällige Ansprüche der Eigentümerin gegen die beklagte Partei bleiben davon unberührt.
“2: "Der Einziehungsantrag kann sich somit nur auf dieje- nigen Gegenstände erstrecken, die im Eigentum oder Besitz der Beklagten sind."). Entsprechend ist auch nur eins von beiden zu verlangen. Für die ebenfalls von der Lehre teilweise geforderte Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Eigentümerin (STUTZ/BEUTLER/HOTTINGER, a.a.O., Art. 36 N. 22) besteht weder eine prozess- noch materiellrechtliche Grundlage. Ein Eingriff in die Eigentumsrechte wird mit der Norm von Art. 63 URG bewusst in Kauf genommen und ist Folge der absoluten Natur des Urheberrechts (vgl. H ILTY, a.a.O., N. 22, Art. 641 Abs. 1 ZGB). Da sich ihre Anwendung auf wi- derrechtlich hergestellte Gegenstände oder vorwiegend zu ihrer Herstellung die- nenden Einrichtungen, Geräte oder sonstigen Mittel beschränkt, sprich Gegen- stände etc., welche keinen Rechtsschutz verdienen, ist sie mit der in der Bundes- verfassung verankerten Eigentumsgarantie kompatibel (Art. 26 BV), deren Kern- gehalt bleibt unangetastet. Im Rahmen der Abwägung ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Verbreitung von Urheberrechte verletzenden Gegen- stände höher zu gewichten als das Interesse am Eigentum daran. Eine Einzie- hung ist zur Wahrung des öffentlichen Interesses zudem geeignet, erforderlich und verhältnismässig (vgl. Art. 36 BV). Der nicht in den Prozess einbezogenen Eigentümerin bleiben allfällige Ansprüche gegen die beklagte Partei aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses (vgl. J ERMANN, a.a.O., Art. 36 N. 24; M ÜLLER, a.a.O., Art. 63 N. 11). Demnach ist die Passivlegitimation der Be- klagten 1 und 2 in Bezug auf Rechtsbegehren 2 nicht davon abhängig, ob die Ei- gentümerin gleichzeitig ins Recht gefasst wurde. 5.5.2.6. Für die Frage der Passivlegitimation der Beklagten 1 und 2 betreffend das Einziehungsbegehren bleibt daher abzuklären, ob sie Besitzerinnen der streitge- genständlichen Fotoabzüge sind: Unstrittig (bzw.”
“2: "Der Einziehungsantrag kann sich somit nur auf dieje- nigen Gegenstände erstrecken, die im Eigentum oder Besitz der Beklagten sind."). Entsprechend ist auch nur eins von beiden zu verlangen. Für die ebenfalls von der Lehre teilweise geforderte Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Eigentümerin (STUTZ/BEUTLER/HOTTINGER, a.a.O., Art. 36 N. 22) besteht weder eine prozess- noch materiellrechtliche Grundlage. Ein Eingriff in die Eigentumsrechte wird mit der Norm von Art. 63 URG bewusst in Kauf genommen und ist Folge der absoluten Natur des Urheberrechts (vgl. H ILTY, a.a.O., N. 22, Art. 641 Abs. 1 ZGB). Da sich ihre Anwendung auf wi- derrechtlich hergestellte Gegenstände oder vorwiegend zu ihrer Herstellung die- nenden Einrichtungen, Geräte oder sonstigen Mittel beschränkt, sprich Gegen- stände etc., welche keinen Rechtsschutz verdienen, ist sie mit der in der Bundes- verfassung verankerten Eigentumsgarantie kompatibel (Art. 26 BV), deren Kern- gehalt bleibt unangetastet. Im Rahmen der Abwägung ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Verbreitung von Urheberrechte verletzenden Gegen- stände höher zu gewichten als das Interesse am Eigentum daran. Eine Einzie- hung ist zur Wahrung des öffentlichen Interesses zudem geeignet, erforderlich und verhältnismässig (vgl. Art. 36 BV). Der nicht in den Prozess einbezogenen Eigentümerin bleiben allfällige Ansprüche gegen die beklagte Partei aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses (vgl. J ERMANN, a.a.O., Art. 36 N. 24; M ÜLLER, a.a.O., Art. 63 N. 11). Demnach ist die Passivlegitimation der Be- klagten 1 und 2 in Bezug auf Rechtsbegehren 2 nicht davon abhängig, ob die Ei- gentümerin gleichzeitig ins Recht gefasst wurde. 5.5.2.6. Für die Frage der Passivlegitimation der Beklagten 1 und 2 betreffend das Einziehungsbegehren bleibt daher abzuklären, ob sie Besitzerinnen der streitge- genständlichen Fotoabzüge sind: Unstrittig (bzw.”
Administrative oder verfahrensrechtliche Billigungen (z. B. Zustimmung zu Kostenrechnungen) können nur ins Gewicht fallen, wenn mit ihnen eine zuvor bestehende Rechtswidrigkeit beseitigt wird. Liegen die Rechnungen nicht rechtswidrig vor, spricht dies gegen eine Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV.
“Für die sich hier stellende Frage, ob eine nachträgliche Anpassung der Kostenrechnungen ausnahmsweise zulässig ist, kann es aber sehr wohl von Bedeutung sein, ob mit der Genehmigung ein Verstoss gegen das Stromversorgungsrecht beseitigt wird oder nicht. Wie gesehen liegt im konkreten Fall keine Rechtswidrigkeit bei den Kostenrechnungen für die Geschäftsjahre 2015/2016 bis 2018/2019 vor. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin angesichts der Cost-Plus-Regulierung alle ihr entstandenen Netzkosten in die anrechenbaren Kosten einrechnen kann (vgl. vorstehend E. 3.2). Sie sollte daher - unabhängig von der streitbetroffenen Aufwertung - finanziell in der Lage sein, den Betriebspflichten nachzukommen und insbesondere das Netz zu unterhalten und zu erneuern (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Bst. a aStromVG; Art. 5 aStromVV). So weist auch die Vorinstanz in der Vernehmlassung darauf hin, dass diese Aufwertung lediglich zu einem Zusatzgewinn für die Netzbetreiberin führe, der für den Aspekt der sicheren Elektrizitätsversorgung nicht massgebend sei (vgl. in diesem Sinne BGE 138 II 465 E. 8.6.2). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass ein Verstoss gegen die verfassungsmässige Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und Art. 94 BV) zu verzeichnen wäre, wie dies in der Beschwerde ergänzend angemerkt wird. Die Beschwerdeführerin kann daher den Antrag nicht damit rechtfertigen, dass dieser zur Wahrung einer sicheren Elektrizitätsversorgung erforderlich ist.”
Bei langjähriger Beschlagnahme oder Grundbuchsperre ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung massgeblich, ob ein deutliches Missverhältnis zwischen dem beschlagnahmten Vermögenswert und dem noch zu deckenden bzw. zu sichernden Kostenanteil vorliegt; blosse Behauptungen zur Dauer genügen nicht.
“Der Beschwerdeführer äussert sich denn auch nicht zur von der Staatsanwaltschaft angebotenen Prüfung von (weniger weitgehenden) Alternativen für die notwendige Sicherung der möglichen Forderungen. Ferner lässt er unerwähnt, dass er eigenen Angaben zufolge Mitte November 2022 Fr. 760'000.-- an Hypotheken amortisierte, mithin kurz nach der ersten Beschlagnahmeverfügung vom 5. September 2022 bzw. im Zeitraum der zweiten Beschlagnahmeverfügung vom 11. November 2022 diesen substanziellen Betrag offenbar nicht zur Sicherstellung allfälliger Verpflichtungen aus dem Strafverfahren gegen Entlassung seines Grundstückmiteigentumsanteils aus dem Beschlag zur Verfügung stellen wollte. Wie die Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht bemerkte, hätte sich bereits mit einem Teil dieses Betrags die "Ablösung" des hälftigen Miteigentumsanteils bewerkstelligen lassen. Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen vorbringt, die Beschlagnahmung dauere bereits seit über sieben Jahren an, was einen erheblichen Eingriff in seine Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) darstelle, genügt dies den Begründungsanforderungen des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht. Dasselbe gilt für seine Behauptung, bei der Liegenschaft handle es sich um die Familienwohnung, womit sich die Grundbuchsperren auch zum Nachteil seiner Ehefrau auswirkten. Unter den gegebenen Umständen liegt mit der Vorinstanz kein klares Missverhältnis zwischen dem beschlagnahmten Vermögenswert und dem noch zu deckenden Anteil an den möglichen Gesamtkosten vor.”
Die blosse Möglichkeit einer künftigen Massnahme (z.B. Inventareintrag/Unterschutzstellung) genügt grundsätzlich nicht, um bereits eine entschädigungspflichtige materielle Enteignung nach Art. 26 Abs. 2 BV anzunehmen. Eine für die Wertermittlung relevante künftige bessere Nutzung ist nur zu berücksichtigen, wenn im massgebenden Zeitpunkt ihre Verwirklichung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.
“Der Beschwerdeführer moniert, dass die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens davon abhänge, ob die Nachbarbaute aus dem Inventar entlassen werde oder nicht. Indem die Vorinstanz die Verweigerung der Baubewilligung bestätigt habe, ohne den definitiven Entscheid über die Entlassung aus dem Inventar abzuwarten, habe sie das Koordinationsgebot nach Art. 25a RPG (SR 700) verletzt. Zudem widerspreche der Entscheid Art. 33 Abs. 4 RPG. Selbst wenn der Inventareintrag beibehalten werden sollte, müsse ein Schutzentscheid getroffen werden, welcher bestimme, ob bei einer Unterschutzstellung des Gebäudes an der Kalkofenstrasse 18a/18b auch das Baugrundstück in den Schutzumfang miteinbezogen werde. Nur bei Vorhandensein eines Schutzentscheids könne einem Bauvorhaben ein Inventareintrag auf einem Nachbargrundstück entgegengehalten werden. Die blosse Möglichkeit einer Unterschutzstellung durch einen nicht anfechtbaren Inventareintrag genüge nicht, um ein Bauverbot zu begründen, das eine materielle Enteignung bewirke (Art. 26 Abs. 2 BV). Eine solche Annahme verletze nicht nur Art. 33 Abs. 2 RPG, Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör) und Art. 29a BV (Rechtsweggarantie), sondern sei auch willkürlich (Art. 9 BV).”
“Zusätzlich sind alle weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile zu entschädigen, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (Inkonvenienzen, § 19 Abs. 1 lit. c EntG, vgl. auch § 31 SR). Bei der Ermittlung des Verkehrswerts ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 EntG). Das Enteignungsgericht ist bei seinen Entscheiden nicht an die Anträge der Parteien gebunden (§ 68 Abs. 1 EntG). Unter dem Begriff der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung versteht man jene staatlichen Eingriffe, durch die das Eigentum nicht entzogen, sondern die Befugnisse, es zu nutzen oder darüber zu verfügen, untersagt oder beschränkt werden. Zwei Begriffselemente sind wesentlich: Erstens findet kein Übergang eines vermögenswerten Rechtes statt und zweitens wird ein Berechtigter gestützt auf das öffentliche Recht in seinen Befugnissen betreffend Nutzung oder betreffend Verfügung über sein Eigentum beschränkt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2453). Eine materielle Enteignung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 2 RPG sowie § 78 Abs. 1 RBG setzt eine Eigentumsbeschränkung voraus, die einer formellen Enteignung gleichkommt. Die Eigentumsbeschränkung muss somit eine besondere Intensität aufweisen, andernfalls sie entschädigungslos hinzunehmen ist. Sie kommt einer formellen Enteignung gleich, wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird (vgl. BGE 111 Ib 257 E. 4a 263 f., 123 II 481 E. 6d 489). Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen so betroffen sind, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde (sog. Sonderopfer). In beiden Fällen ist die Möglichkeit einer künftigen besseren Nutzung der Sache indessen nur zu berücksichtigen, wenn im massgebenden Zeitpunkt anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen (vgl.”
Besteht durch den Fortbestand eines baugesetzwidrigen Gebäudes oder Gebäudeteils eine konkrete, d. h. ernsthafte und unmittelbare Gefahr für Leib und Leben, können die Behörden Abbruch‑ oder Wiederherstellungsanordnungen auch bei langem Bestand verfügen. Solche Anordnungen müssen sich als zwecktauglich und notwendig erweisen und einer Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten.
“die Annahme völ lig verfehlt, die Instandstellung einer verwahrlosten Baute, die für Leib und Leben der Bewohner und Passanten eine Gefahr bildet, könnte nicht mehr verlangt werden, wenn der Gefahrenzustand schon seit Jahren besteht, oder eine defekte elektrische Installa tion müsste nicht mehr in Ordnung gebracht werden, weil die Behörde einer entsprechenden Anordnung seit Jahren keine Nachachtung verschaffte (BGE 105 Ib 265, E. 3b). Wird somit durch den Fortbestand eines baugesetzwidrigen Gebäudes oder Gebäudeteiles eine konkrete, d.h. ernsthafte und unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der Bewohner oder der Passanten geschaffen, so können die Behörden den Abbruch dieses Gebäudes oder Gebäudeteiles unbekümmert um den Zeitablauf verfügen (BGE 107 Ia 121, E. 1b). Bei der P rüfung, ob die Wiederherstellung in diesem Sinne geboten ist, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der Wiederherstellungsbefehl muss dabei – wie jedes staatliche Handeln (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) – einer Verhältnismäs sigkeitsprüfung standhalten, insbesondere da damit auch ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit gemäss Art. 26 BV einhergeht. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt zunächst, dass staatliche Massnahmen zwecktauglich und notwendig sind (Verhältnismä ssigkeit im weiteren Sinne). Die Notwendigkeit bedeutet, dass eine Massnahme über das zur Erreichung ihres Ziels Notwendige nicht hinausgehen darf. Eine Massnahme hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere - 3 - Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Alsdann muss die Verhältnismässigkeit auch im engeren Sinne gewahrt sein. Das heisst, dass ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem mit der Massnahme verbundenen Eingriff in die Rechtsstellung der betroffe nen Person bestehen muss. Staatliche Massnahmen müssen durch ein öffentliches Interesse, welches das private überwiegt, gerechtfertigt sein, andernfalls sie für den Betroffenen unzumutbar sind. Für die Interessenabwägung massgeblich sind einerseits die Bed eutung der mit einer staatlichen Massnahme verfolgten öffentlichen Interessen und andererseits das Gewicht der im Spiele stehenden privaten Interessen.”
Bei voller Lohnfortzahlung und gleichzeitiger Zahlung von Krankentaggeld werden Leistungsaufschub bis zum Ende der Taggeldleistungen angewandt.
“Dieser Rentenanspruch beginnt, da dem Kläger bis und mit März 2022 der volle Lohn weiterhin ausgerichtet wurde (im Monat April 2022 nur noch auf der Basis von 60 Prozent; vgl. Klagebeilage 23), bis zum 22. März 2022 auch Krankentaggeldleistungen ausgerichtet wurden (vgl. Akten der Krankentaggeldversicherung, S. 200 f.; vgl. auch BGE 142 V 466) und die Beklagte in ihrem Reglement (Art. 12 Abs. 4) einen entsprechenden Leistungsaufschub vorsieht (vgl. Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2), am 1. April”
Ästhetikklauseln und daraus resultierende Bauverbote können einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) darstellen. Solche Eingriffe müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, einem öffentlichen Interesse dienen und verhältnismässig sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann ein Bauvorhaben aufgrund einer Ästhetikklausel untersagt werden, selbst wenn es sonst zonenkonform ist.
“En application de cette norme fédérale, la législation cantonale a édicté l'art. 125 LATeC, qui prévoit que les constructions, installations et aménagements extérieurs, dans leur intégralité et leurs parties, doivent être conçus et entretenus dans un souci d'harmonisation avec l'environnement construit et paysager, de façon qu'un aspect général de qualité soit atteint (Message n° 43 du Conseil d'Etat du 20 novembre 2007 accompagnant le projet de LATeC; Bulletin officiel des séances du Grand Conseil [BO] V 2008 p. 1274). Lorsque, comme en l'espèce, le droit cantonal prévoit une clause d'esthétique, toute construction et installation y est soumise, même si elle correspond aux prescriptions de la zone où elle se trouve; elle doit être conçue de telle façon qu'elle permette d'atteindre un aspect d'ensemble satisfaisant (Zen-Ruffinen/Guy-Ecabert, Aménagement du territoire, construction, expropriation, 2001, n. 890). Une interdiction de construire en raison d'une clause d'esthétique est une limitation de la garantie constitutionnelle de la propriété (art. 26 Cst.), qui doit reposer sur une base légale, être justifiée par un intérêt public et respecter le principe de la proportionnalité. Lorsque ces conditions sont remplies, un projet de construction peut être interdit sur la base d'une clause d'esthétique, quand bien même il satisfait à toutes les autres dispositions cantonales et communales en matière de police des constructions (arrêt TC FR 2A 2002 53 consid. 3a; Chassot, La clause d'esthétique en droit des constructions, in RFJ 1993 106). Le principe de la proportionnalité exige qu'une mesure restrictive soit apte à produire les résultats escomptés (règle de l'aptitude) et que ceux-ci ne puissent être atteints par une mesure moins incisive (règle de la nécessité); en outre, il interdit toute limitation allant au-delà du but visé et exige un rapport raisonnable entre celui-ci et les intérêts publics ou privés compromis (principe de la proportionnalité au sens étroit, impliquant une pesée des intérêts; cf. également ATF 126 I 219 consid. 2c et les arrêts cités).”
“Sie haben sich als solche und im baulichen Kontext einzuordnen. Bauten, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, sind unzulässig, auch wenn sie den übrigen Bauvorschriften entsprechen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) sollen sich Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen. In Anwendung dieser Bestimmung hat der kantonale Gesetzgeber Art. 125 RPBG erlassen, welcher vorsieht, dass Bauten und Anlagen sowie die Aussenräume auf die bauliche und landschaftliche Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen abgestimmt und so gestaltet und unterhalten werden müssen, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Sieht wie vorliegend das kantonale Recht eine Ästhetikklausel vor, ist diese auf sämtliche Bauten und Anlagen anwendbar, selbst wenn diese zonenkonform sind. Sie sind so zu gestalten, dass einen guten Gesamteindruck entsteht. Ein Bauverbot aufgrund der Ästhetikklausel stellt einen Eingriff in die von der Bundesverfassung gewährleisteten Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) dar, der auf einer gesetzlichen Grundlage basieren, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann ein Bauprojekt aufgrund der Ästhetikklausel untersagt werden, selbst, wenn das Projekt alle übrigen kantonalen und kommunalen baupolizeilichen Vorschriften beachtet (Urteil KG FR 602 2021 81 vom 26. August 2022 E. 8.1 m. H.). Ein überwiegendes öffentliches Interesse kann zum Beispiel angenommen werden, wenn es darum geht, einzelne Objekte, ganze Ensembles von Bauten oder deren nähere Umgebung zu schützen, die ausgesprochene ästhetische Qualitäten aufweisen, welche das Bauvorhaben nicht aufweist oder durch dessen Bau beeinträchtigt würden (vgl. Urteil BGer 1C_55/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2). Indes darf die Anwendung einer positiven Ästhetikklausel nicht dazu führen, dass generell - etwa für die ganze Dorfkernzone - die Zonenordnung ausser Kraft gesetzt würde. Hat der Gesetzgeber z.B. eine bestimmte Geschosszahl zugelassen, ginge es nicht an, generell nur ein Geschoss weniger zu bewilligen mit der Begründung, nur dadurch würde eine gute Gesamtwirkung erreicht.”
Bei obligatorischer Vorsorge beginnt der BVG-Anspruch und damit die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung mit dem Eintritt der krankheitsbedingten, arbeitsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit (in der Regel ab ca. 20 %), nicht erst mit der formellen Feststellung der IV-Invalidität; dies gilt auch für während der Versicherungsdauer eingetretene Arbeitsunfähigkeit, die die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung bestehen lässt, selbst wenn der Versicherte später austritt.
“Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).”
“Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E.”
“Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Eine Arbeitsunfähigkeit ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17.”
“Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E.”
“1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).”
“Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).”
“Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG; BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).”
“Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Eine Arbeitsunfähigkeit ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17.”
“1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).”
Eine generelle Bewilligungspflicht für Bauten oder Terrainveränderungen begründet nicht von sich aus eine rechtswidrige Eigentumsbeschränkung. Die Bewilligungspflicht sagt für sich allein nichts über die materielle Zulässigkeit aus. Das Eigentum ist durch Art. 26 BV nur innerhalb der Schranken gewährleistet, die die Rechtsordnung namentlich der Raumplanung setzt.
“Was der Beschwerdeführer dagegen ins Feld führt, überzeugt nicht. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Bewilligungspflicht für die streitgegenständliche Terrainveränderung gestützt auf kantonales Recht bejaht wurde. Nicht zur Diskussion steht somit, ob die bundesrechtlichen Mindestvorgaben an die Bewilligungspflicht von Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG eingehalten sind (vgl. oben, E. 3.1). Fraglich könnte höchstens sein, ob der vorinstanzliche Entscheid die Schwelle für die Bewilligungspflicht unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten zu tief ansetzt. In Bezug auf Art. 22 Abs. 1 RPG ist das indes weder geltend gemacht noch liegt dies auf der Hand (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG, E. 2.1 hiervor). Aber auch soweit der Beschwerdeführer (in kaum rechtsgenüglicher Weise [vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG, E. 2.1 hiervor]) die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Bestimmungen über die Zuständigkeit in der Raumplanung (Art. 75 BV) anruft, ist nicht ersichtlich, inwieweit eine Bewilligungspflicht für die in Frage stehende Terrainveränderung rechtswidrig sein könnte. Dies gilt umso mehr, als die Bewilligungspflicht an sich über die materielle Zulässigkeit der Terrainveränderung nichts aussagt.”
“Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das angefochtene Urteil verletze auch die Eigentumsgarantie. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz zudem die öffentlichen Interessen an einer baulichen Verdichtung nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz stützte sich für den Bauabschlag auf § 357 Abs. 1 PBG/ZH. Der Beschwerdeführer kann aus dem Hinweis auf die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese gewährleistet das Eigentum nicht unbeschränkt, sondern nur innerhalb der Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung und namentlich der Raumplanung gezogen sind (BGE 145 II 140 E. 4.1; 117 Ib 243 E. 3a; 105 Ia 330 E. 3c). Auch das öffentliche Interesse an einer baulichen Verdichtung (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a bis und Art. 3 Abs. 3 lit. a bis RPG) rechtfertigt nicht die Erteilung einer Baubewilligung entgegen den in § 357 Abs. 1 PBG/ZH genannten Voraussetzungen.”
Die Eigentumsgarantie des Art. 26 Abs. 1 BV wird in der Literatur und Praxis in Institutsgarantie, Bestandesgarantie und Wertgarantie unterschieden. Die Bestandesgarantie schützt die konkreten, individuellen Eigentumsrechte vor unzulässigen staatlichen Eingriffen; die Wertgarantie betrifft die Entschädigung bei Enteignungen; die Institutsgarantie schützt das Rechtsinstitut des Eigentums vor einer Aushöhlung durch staatliche Massnahmen. Dem Eigentümer wird ein Anspruch zugesprochen, sein Eigentum zu bewahren, zu nutzen und darüber zu verfügen.
“Ausbauetappe: Saanen - Chalberhöni der I.________». Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV und Art. 24 Abs. 1 KV[43] ist das Eigentum gewährleistet. Lehre und Praxis unterscheiden bei der Eigentumsgarantie die Bestandesgarantie, die Wertgarantie sowie die Institutsgarantie. Die Bestandesgarantie bewahrt subjektive Eigentümerrechte vor unzulässigen Massnahmen. Die Wertgarantie gewährleistet volle Entschädigung bei Enteignungen. Die Institutsgarantie soll schliesslich das Rechtsinstitut Eigentum als solches vor einer Aushöhlung durch staatliche Eingriffe schützen. Einschränkungen der Eigentumsgarantie sind unter den üblichen Voraussetzungen für Eingriffe in Grundrechte zulässig: Erforderlich ist eine genügende gesetzliche Grundlage, ein (überwiegendes) öffentliches Interesse sowie die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit; zudem darf der Kerngehalt nicht verletzt werden (vgl. Art. 36 BV und Art. 28 KV).[44]”
“Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet (vgl. § 10 Abs. 2 KV). In ihrer Funktion als Bestandesgarantie schützt die Eigentumsgarantie die konkreten, individuellen Eigentumsrechte vor unzulässigen staatlichen Eingriffen. Der Einzelne hat einen Anspruch darauf, sein Eigentum zu bewahren, zu nutzen und darüber zu verfügen (Waldmann, Basler Komm., Basel 2015, Art. 26 BV N 43). Eine Eigentumsbeschränkung kann auch darin bestehen, dass der Eigentümer zu einem bestimmten Tun verpflichtet wird (vgl. BGE 97 I 792 E. 2c mit Hinweisen; aus der neueren Rechtsprechung BGer-Urteil 1C_578/2016 vom”
Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. zum Abbruch können einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) darstellen und sind nach Art. 36 BV zu rechtfertigen. Eine Wiederherstellung kann entfallen, wenn sie unverhältnismässig wäre, durch Vertrauensschutz oder Zeitablauf verwirkt ist (unter anderem die in der Rechtsprechung erwähnte 30‑Jahres‑Rechtssicherheit) oder wenn die Abweichung vom Erlaubten unbedeutend ist.
“Die Baufreiheit ist Ausfluss der Eigentumsgarantie und schützt die Nutzung eines Grundstücks durch Überbauung (BGE 145 I 56 E. 4.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_510/2023 vom 16. April 2024 E. 6). Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum allerdings nicht unbeschränkt, sondern nur innerhalb der Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung und namentlich der Raumplanung gezogen sind (BGE 146 I 70 E. 6.1; 145 II 140 E. 4.1; 117 Ib 243 E. 3a; 105 Ia 330 E. 3c.; Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2022 vom 23. März 2023 E. 3.1). Die hier gerügte Wiederherstellungspflicht zur Entfernung wohnspezifischer Einrichtungen - die sehr weit gefasst ist (siehe unten Erwägung 4.4.) - stellt im konkreten Fall einen Eingriff ins Eigentum sowie in dessen Ausgestaltung als Bestandesgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1 BV dar. Die Voraussetzungen nach Art. 36 BV müssen daher gewahrt sein.”
“Die mit der Anordnung der Beseitigung einer Baute verbundene Beschränkung der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) ist nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen ihres Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (vgl. BGE 145 I 156 E. 4.1; 140 I 2 E. 9.2.2 mit Hinweisen). Die Anordnung des Abbruchs bereits erstellter Bauten kann jedoch nach den allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts (ganz oder teilweise) ausgeschlossen sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unverhältnismässig wäre. Überdies können Gründe des Vertrauensschutzes der Wiederherstellung entgegenstehen, oder diese kann aufgrund des Zeitablaufs verwirkt sein (BGE 136 II 359 E. 6 mit Hinweisen). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kann zudem unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn die Bauherrschaft in gutem Glauben angenommen hat, die von ihr ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht gewichtigen öffentlichen Interessen widerspricht.”
“Die mit der Anordnung der Beseitigung einer Baute verbundene Beschränkung der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) ist nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen ihres Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (vgl. BGE 145 I 156 E. 4.1; 140 I 2 E. 9.2.2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Befugnis der Behörden, im Fall einer rechtswidrig errichteten bzw. genutzten Baute innerhalb der Bauzone die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen, im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt (BGE 147 II 309 E. 5; 136 II 359 E. 7; je mit Hinweisen). Auch vorher kann die Anordnung des Abbruchs bereits erstellter Bauten jedoch nach den allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts (ganz oder teilweise) ausgeschlossen sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unverhältnismässig wäre.”
“Die mit der Anordnung der Beseitigung einer Baute verbundene Beschränkung der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) ist nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen ihres Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (vgl. BGE 145 I 156 E. 4.1; 140 I 2 E. 9.2.2 mit Hinweisen). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kann unverhältnismässig sein, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht gewichtigen öffentlichen Interessen widerspricht. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch ein Bauherr berufen, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E.”
“Die mit der Anordnung der Beseitigung einer Baute verbundene Beschränkung der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) ist nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und als verhältnismässig qualifiziert werden kann (Art. 36 BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen ihres Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (vgl. BGE 145 I 156 E. 4.1; 140 I 2 E. 9.2.2 mit Hinweisen). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann unverhältnismässig sein, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht gewichtigen öffentlichen Interessen widerspricht. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch ein Bauherr berufen, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E.”
Beschlagnahmen durch die Staatsanwaltschaft können Art. 26 BV verletzen, wenn der eingreifende Eingriff nicht recht- oder verhältnismässig ist.
Nach Teil der Lehre wird die Besitzstandsgarantie aus dem Vertrauensschutz abgeleitet. Entsprechend hält die zitierte Rechtsprechung fest, dass Aspekte des Vertrauensschutzes der Besitzstandsgarantie immanent sind und eine separate Prüfung des Vertrauensschutzes entbehrlich sein kann.
“Zusammenfassend verstösst das Initiativbegehren gegen übergeordnetes Recht und wurde damit gestützt auf § 145 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f StRG zu Recht für ungültig erklärt. Aufgrund dieser Feststellung erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob das Initiativbegehren auch dem vom Regierungsrat erwähnten Vertrauensschutz widerspricht. Diesbezüglich ist ohnehin festzuhalten, dass die Besitzstandsgarantie nach einem Teil der Lehre auch aus dem Vertrauensschutz abgeleitet wird (vgl. Waldmann, a.a.O., Art. 26 BV N 45). Aspekte des Vertrauensschutzes sind der Besitzstandsgarantie folglich immanent und eine selbständige Prüfung des Vertrauensschutzes erübrigt sich daher ohnehin.”
Das Erfordernis genügender Verfügungsmacht des Gemeinwesens dient dem Schutz der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Es soll verhindern, dass durch funktionelle Verkehrsanordnungen eine private Fläche in einem Umfang für den Gemeingebrauch geöffnet wird, der über die tatsächlich erlangte Verfügungsmacht hinausgeht.
“Funktionelle Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG können zwar grundsätzlich auf allen im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung öffentlichen Strassen verfügt werden, unabhängig von der jeweiligen Eigentümerschaft (Urteil 2A.194/2006 vom 3. November 2006 E. 5.2). Zu berücksichtigen ist allerdings der Grundsatz, wonach das Gemeinwesen privates Areal nur dann dem Gemeingebrauch widmen bzw. als öffentliche Verkehrsfläche behandeln darf, wenn es die dafür erforderliche Verfügungsmacht erlangt hat (Urteile 1C_647/2018 vom 14. August 2019 E. 2.4; 1C_620/2018 vom 14. Mai 2019 E. 1.2.2; 5A_348/2012 vom 15. August 2012 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Die Erlangung der Verfügungsmacht des Gemeinwesens ist vom Widmungsakt zum Gemeingebrauch zu trennen, wobei ersteres nicht zwingend letzterem vorausgehen muss (Urteil 1C_647/2018 vom 14. August 2019 E. 2.4 mit Hinweis; zum Widmungsakt vgl. E. 4.1.3 hiernach). Das Erfordernis der genügenden Verfügungsmacht dient dabei dem Schutz der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Das Gemeinwesen soll nicht indirekt auf dem Wege funktioneller Verkehrsanordnungen die Öffnung einer im Privateigentum stehenden Strasse in einem Umfang erzwingen können, wie es ihm nach Massgabe der erlangten Verfügungsmacht gar nicht gestattet wäre (vgl. Urteil 2A.194/2006 vom 3. November 2006 E. 5.2).”
Die Eigentumsgarantie des Art. 26 BV schützt die rechtmässige Ausübung des Eigentums nur innerhalb der Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind. Das öffentliche Interesse an einer baulichen Verdichtung rechtfertigt nicht die Erteilung einer Baubewilligung entgegen den einschlägigen Raumplanungsvorschriften.
“Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das angefochtene Urteil verletze auch die Eigentumsgarantie. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz zudem die öffentlichen Interessen an einer baulichen Verdichtung nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz stützte sich für den Bauabschlag auf § 357 Abs. 1 PBG/ZH. Der Beschwerdeführer kann aus dem Hinweis auf die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese gewährleistet das Eigentum nicht unbeschränkt, sondern nur innerhalb der Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung und namentlich der Raumplanung gezogen sind (BGE 145 II 140 E. 4.1; 117 Ib 243 E. 3a; 105 Ia 330 E. 3c). Auch das öffentliche Interesse an einer baulichen Verdichtung (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a bis und Art. 3 Abs. 3 lit. a bis RPG) rechtfertigt nicht die Erteilung einer Baubewilligung entgegen den in § 357 Abs. 1 PBG/ZH genannten Voraussetzungen.”
“Die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) schützt als Bestandesgarantie nur die rechtmässige Ausübung des Privateigentums. Sie gewährleistet das Eigentum innerhalb der Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind. Zu beachten sind namentlich die Anforderungen der Raumplanung (vgl. BGE 144 II 367 E. 3.2 S. 373 f. mit Hinweisen). Die Baufreiheit besteht nur innerhalb der Vorschriften, die der Gesetzgeber über die Nutzung des Grundeigentums erlassen hat (vgl. Urteil 1C_578/2019 vom 25. Mai 2020 E. 5 mit Hinweis).”
Zertifikatspflichten für Restaurantbetriebe können die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) berühren und werfen Fragen nach der genügenden gesetzlichen Grundlage auf. Das Bundesgericht hat diese konkreten Fragen im Zusammenhang mit der Zertifikatspflicht für Restaurants bislang noch nicht abschliessend geklärt.
“Einzutreten ist auf die Beschwerde hingegen, soweit der Beschwerdeführer als Gastronom eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) rügt. Die entsprechenden, aufgeworfenen Rechtsfragen wurden im Zusammenhang mit der Zertifikatspflicht für Restaurants vom Bundesgericht noch nicht geklärt, weshalb diesbezüglich auf das Erfordernis des aktuellen, praktischen Rechtsschutzinteresses zu verzichten ist (vgl. E. 1.3.2 oben).”
“Unbestritten ist, dass sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage gemäss Stand 13. September 2021 als auch die Schliessungsverfügung zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nicht mehr in Kraft waren (vgl. Bst. A.a und B.b oben). Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die Schliessungsverfügung verletze die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das Gebot von Treu und Glauben (Art. 9 BV). Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage stelle für die mit der Zertifikatspflicht verbundenen Einschränkungen, insbesondere die Zutrittsbeschränkung für Innenräume von Restaurants auf Personen mit Zertifikat, keine den Anforderungen von Art. 36 BV genügende Grundlage, vor allem keine genügende gesetzliche Grundlage dar. Das Bundesgericht hat sich zwar schon mehrfach mit der Frage der genügenden gesetzlichen Grundlage von Covid-Massnahmen auseinandergesetzt, jedoch nicht in Bezug auf die Zertifikatspflicht für Restaurantbesuche und die damit verbundenen Kontrollpflichten und insbesondere nicht in Bezug auf die Vereinbarkeit mit der Wirtschaftsfreiheit (vgl. bezüglich Rechtsprechung zur gesetzlichen Grundlage von Covid-Massnahmen BGE 147 I 450 [Veranstaltungsverbot Kanton Schwyz]; 147 I 393 [Maskenpflicht Kanton Freiburg]; 147 I 478 [Maskenpflicht, Schutzkonzept, Einschränkung von Veranstaltungen; Kanton Schwyz]).”
Kantonale Eigentumsgarantien begründen nur dann zusätzlich durchsetzbare Rechte, wenn dargelegt wird, dass sie den Schutzumfang gegenüber Art. 26 BV tatsächlich erweitern. Wird ein solcher konkreter Mehranspruch nicht aufgezeigt, ist die Prüfung auf das Bundesverfassungsrecht (Art. 26 BV) beschränkt.
“Eine Verletzung des Kerngehalts der Eigentumsgarantie steht nicht zur Diskussion. Folglich ist keine Verletzung von Art. 26 BV ersichtlich. Soweit sich die Beschwerdeführer überdies auf Art. 24 KV/BE berufen, zeigen sie nicht hinreichend auf, dass die in der Kantonsverfassung des Kantons Bern verankerte Eigentumsgarantie ihnen weitergehende Ansprüche als Art. 26 BV einräumt. Deshalb ist auf diese kantonale Verfassungsnorm nicht weiter einzugehen (vgl. auch Urteil 2C_752/2020 vom 20. Mai 2021 E. 5.5).”
“Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung verschiedener Garantien der Bundesverfassung, im Einzelnen der Garantie eines fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sowie des Willkürverbots und des Vertrauensgrundsatzes (Art. 9 BV). Darüber hinaus macht er verschiedentlich die Verletzung der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV/AG; SAR 110.000) geltend. Er führt jedoch selbst aus, dass es sich bei den als verletzt gerügten Bestimmungen der Kantonsverfassung um parallele Regelungen zu einzelnen der vorgenannten Garantien der Bundesverfassung handelt. Damit legt er nicht dar und ist es auch nicht offensichtlich, dass das kantonale Recht über die Bundesverfassung hinaus justiziable Rechte vorsehen würde. Die Beschwerde ist folglich einzig unter dem Blickwinkel des Bundesverfassungsrechts zu beurteilen (BGE 134 I 12 E. 2.3; 130 I 180 E. 2.1; zur Eigentumsgarantie nach § 21 Abs. 1 KV/AG vgl. Urteil 1P.202/2004 vom 4. Oktober 2004 E. 2.2).”
Ästhetisch motivierte Beschränkungen des Eigentums berühren die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV. Solche Eingriffe müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, einem öffentlichen Interesse dienen (zum Beispiel Schutz des Stadtbildes oder von Ensembles) und verhältnismässig sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann ein Bau‑ oder Reklamevorhaben auch dann untersagt werden, wenn es zonenkonform ist.
“Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Baurekurskommission erwogen, dass die Abweisung des mit Zustimmung der Grundeigentümerschaft erfolgten Reklamegesuchs den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) der im Bereich der kommerziellen Werbung tätigen Rekurrentin tangiere. Diese Grundrechte könnten gemäss Art. 36 BV auf einer gesetzlichen Grundlage im öffentlichen Interesse und unter Beachtung der Verhältnismässigkeit eingeschränkt werden (angefochtener Entscheid E. 5). Mit der in § 58 BPG normierten Ästhetikgeneralklausel bestehe eine hinreichende gesetzliche Grundlage und der Stadtbildschutz bilde ein anerkanntes öffentliches Interesse (angefochtener Entscheid E. 6). Mit Bezug auf die ästhetische Bewilligungsfähigkeit von Reklamen sei in der kantonalen Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass Reklamevorhaben nur selten zu einer Verschönerung der Umgebung führten, weshalb dem Erfordernis der guten Gesamtwirkung genügend Rechnung getragen werde, wenn sich das Vorhaben zumindest befriedigend in die bauliche Umgebung einpasse. Es liege denn auch in der Natur der Sache, dass Reklamen, welche die Kundschaft auf den zu vermittelnden Inhalt aufmerksam machen sollen, aufgrund dieser Zielsetzung selten zu einer Verschönerung eines Gebäudes beitragen würden.”
“Sie haben sich als solche und im baulichen Kontext einzuordnen. Bauten, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, sind unzulässig, auch wenn sie den übrigen Bauvorschriften entsprechen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) sollen sich Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen. In Anwendung dieser Bestimmung hat der kantonale Gesetzgeber Art. 125 RPBG erlassen, welcher vorsieht, dass Bauten und Anlagen sowie die Aussenräume auf die bauliche und landschaftliche Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen abgestimmt und so gestaltet und unterhalten werden müssen, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Sieht wie vorliegend das kantonale Recht eine Ästhetikklausel vor, ist diese auf sämtliche Bauten und Anlagen anwendbar, selbst wenn diese zonenkonform sind. Sie sind so zu gestalten, dass einen guten Gesamteindruck entsteht. Ein Bauverbot aufgrund der Ästhetikklausel stellt einen Eingriff in die von der Bundesverfassung gewährleisteten Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) dar, der auf einer gesetzlichen Grundlage basieren, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann ein Bauprojekt aufgrund der Ästhetikklausel untersagt werden, selbst, wenn das Projekt alle übrigen kantonalen und kommunalen baupolizeilichen Vorschriften beachtet (Urteil KG FR 602 2021 81 vom 26. August 2022 E. 8.1 m. H.). Ein überwiegendes öffentliches Interesse kann zum Beispiel angenommen werden, wenn es darum geht, einzelne Objekte, ganze Ensembles von Bauten oder deren nähere Umgebung zu schützen, die ausgesprochene ästhetische Qualitäten aufweisen, welche das Bauvorhaben nicht aufweist oder durch dessen Bau beeinträchtigt würden (vgl. Urteil BGer 1C_55/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2). Indes darf die Anwendung einer positiven Ästhetikklausel nicht dazu führen, dass generell - etwa für die ganze Dorfkernzone - die Zonenordnung ausser Kraft gesetzt würde. Hat der Gesetzgeber z.B. eine bestimmte Geschosszahl zugelassen, ginge es nicht an, generell nur ein Geschoss weniger zu bewilligen mit der Begründung, nur dadurch würde eine gute Gesamtwirkung erreicht.”
“Sie haben sich als solche und im baulichen Kontext einzuordnen. Bauten, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, sind unzulässig, auch wenn sie den übrigen Bauvorschriften entsprechen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) sollen sich Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen. In Anwendung dieser Bestimmung hat der kantonale Gesetzgeber Art. 125 RPBG erlassen, welcher vorsieht, dass Bauten und Anlagen sowie die Aussenräume auf die bauliche und landschaftliche Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen abgestimmt und so gestaltet und unterhalten werden müssen, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Sieht wie vorliegend das kantonale Recht eine Ästhetikklausel vor, ist diese auf sämtliche Bauten und Anlagen anwendbar, selbst wenn diese zonenkonform sind. Sie sind so zu gestalten, dass einen guten Gesamteindruck entsteht. Ein Bauverbot aufgrund der Ästhetikklausel stellt einen Eingriff in die von der Bundesverfassung gewährleisteten Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) dar, der auf einer gesetzlichen Grundlage basieren, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann ein Bauprojekt aufgrund der Ästhetikklausel untersagt werden, selbst, wenn das Projekt alle übrigen kantonalen und kommunalen baupolizeilichen Vorschriften beachtet (Urteil KG FR 602 2021 81 vom 26. August 2022 E. 8.1 m. H.). Ein überwiegendes öffentliches Interesse kann zum Beispiel angenommen werden, wenn es darum geht, einzelne Objekte, ganze Ensembles von Bauten oder deren nähere Umgebung zu schützen, die ausgesprochene ästhetische Qualitäten aufweisen, welche das Bauvorhaben nicht aufweist oder durch dessen Bau beeinträchtigt würden (vgl. Urteil BGer 1C_55/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2). Indes darf die Anwendung einer positiven Ästhetikklausel nicht dazu führen, dass generell - etwa für die ganze Dorfkernzone - die Zonenordnung ausser Kraft gesetzt würde. Hat der Gesetzgeber z.B. eine bestimmte Geschosszahl zugelassen, ginge es nicht an, generell nur ein Geschoss weniger zu bewilligen mit der Begründung, nur dadurch würde eine gute Gesamtwirkung erreicht.”
Die Baubewilligungspflicht für eine gesamthaft betrachtete, dauerhaft angelegte Gartenanlage verletzt die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) nicht; bei diesem Ergebnis braucht nicht zusätzlich geprüft zu werden, ob die einzelnen Objekte der Anlage jeweils gesondert bewilligungspflichtig sind.
“Auch wenn das Metalltor - wie die Beschwerdeführenden behaupten - nicht fest mit dem Erdboden verbunden sein sollte, ist die Gartenanlage doch gesamthaft betrachtet auf Dauer ausgelegt und nicht nur mit erheblichen Auswirkungen auf die räumliche Nutzung der Parzelle verbunden; sie tangiert aufgrund ihres Standortes auch den aufgrund seines hohen ökologischen Wertes empfindlichen Waldrand (vgl. dazu Urteil 1C_119/2008 vom 21. November 2008 E. 2.4, nicht publ. in BGE 135 II 30; E. 7.4 hiernach). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach es sich bei den streitgegenständlichen Objekten der Gartengestaltung gesamthaft betrachtet um eine baubewilligungspflichtige Gartenanlage im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG handelt, ist daher nicht zu beanstanden. Ob die Objekte je einzeln der Baubewilligungspflicht unterliegen, braucht bei diesem Ergebnis nicht erörtert zu werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden liegt somit keine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) vor. Kein Erfolg beschieden ist im Lichte von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zudem auch ihrer Rüge, die Baubewilligungspflicht für die Gartenanlage verstosse gegen die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV).”
“Auch wenn das Metalltor - wie die Beschwerdeführenden behaupten - nicht fest mit dem Erdboden verbunden sein sollte, ist die Gartenanlage doch gesamthaft betrachtet auf Dauer ausgelegt und nicht nur mit erheblichen Auswirkungen auf die räumliche Nutzung der Parzelle verbunden; sie tangiert aufgrund ihres Standortes auch den aufgrund seines hohen ökologischen Wertes empfindlichen Waldrand (vgl. dazu Urteil 1C_119/2008 vom 21. November 2008 E. 2.4, nicht publ. in BGE 135 II 30; E. 7.4 hiernach). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach es sich bei den streitgegenständlichen Objekten der Gartengestaltung gesamthaft betrachtet um eine baubewilligungspflichtige Gartenanlage im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG handelt, ist daher nicht zu beanstanden. Ob die Objekte je einzeln der Baubewilligungspflicht unterliegen, braucht bei diesem Ergebnis nicht erörtert zu werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden liegt somit keine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) vor. Kein Erfolg beschieden ist im Lichte von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zudem auch ihrer Rüge, die Baubewilligungspflicht für die Gartenanlage verstosse gegen die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV).”
Art. 26 Abs. 1 BV schützt das Eigentum. Ausgleichs- oder Entschädigungsbeträge sind verfassungsrechtlich nur zu beanstanden, wenn ihre Bemessung willkürlich oder offensichtlich unangemessen ist; eine staatliche Bemessung ist demgegenüber grundsätzlich mit Art. 26 Abs. 1 BV vereinbar, wenn sie nicht willkürlich erfolgt.
“Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die vorinstanzlich zugesprochene Ausgleichszahlung von Fr. 55.-- widerspreche den Grundsätzen von Art. 2 Abs. 3bis und Art. 62 URG sowie von Art. 26 Abs. 1 BV. Diese Rüge geht von vornherein fehl. Wie der Beschwerdeführer selber angibt, will er aus diesen Bestimmungen ableiten, es solle dem Urheber eine angemessene Vergütung für sein kulturelles Schaffen ermöglicht werden. Nachdem sich vorliegend ergeben hat (vgl. Erwägungen 3 und 4), dass die Vorinstanz den Ausgleichsanspruch in willkürfreier und rechtskonformer Weise auf angemessene Fr. 55.-- bemessen hat, ist der Rüge der Boden entzogen. Ohnehin ist sie, soweit verfassungsrechtlich argumentiert wird, nicht rechtsgenüglich begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb darauf nicht einzugehen ist.”
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit eines Eigentumseingriffs kommt es auf die örtlichen Verhältnisse an. Die kantonalen Behörden haben diesbezüglich einen besonderen Erkenntnisvorsprung, weshalb ihre Abwägungen bei Art. 26 Abs. 2 BV in der Regel zu respektieren sind.
“Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beurteilung der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit des Eigentumseingriffs im vorliegenden Fall von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken, erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers somit als offensichtlich unbegründet. Durch die voll zu entschädigende Abtretung seines Grundeigentums (Art. 26 Abs. 2 BV) zur behindertengerechten Anpassung der Haltestelle, wird die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) folglich nicht verletzt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.”
Nach der zitierten Rechtsprechung stellt ein befristetes Betriebsverbot (z. B. für Restaurationslokale) keine materielle Enteignung im Sinne von Art. 26 BV dar; es wurde als zulässige Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit qualifiziert. Das Gericht hält ferner fest, dass Kantone zusätzliche Anspruchskriterien für Covid‑Unterstützungsleistungen festlegen dürfen.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 30.03.2022 Finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung AS 2021 884), Art. 3 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (sGS 571.3). Das befristete Verbot des Betriebs von Restaurationslokalen stellt keine Verletzung der Eigentumsgarantie und damit keine materielle Enteignung (Art. 26 BV, SR 101), aber eine zulässige Verletzung der Wirtschaftsfreiheit dar (Art. 27 Abs. 2 BV). Den Kantonen ist es erlaubt, für die Anspruchsberechtigung zusätzliche Kriterien zu den bundesrechtlichen Vorgaben aufzustellen. Das Kriterium der Überschuldung in Art. 3 Abs. 1 lit. e des kantonalen Covid-Gesetzes erweist sich im Hinblick auf die Ausrichtung nicht rückzahlbarer Beiträge als zielgerichtet und sinnvoll. Es sollen keine Unternehmen unterstützt werden, die bereits vor Ausbruch der Covid-19-Epidemie in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet waren, wie dies im Fall einer Überschuldung der Bilanz per Ende 2019 der Fall ist. Der Nachweis der nachträglichen vollständigen Behebung der per Stichtag 31. Dezember 2019 bestehenden Überschuldung mittels Forderungsverzichten und Rangrücktritten wurde von der Beschwerdeführerin vorliegend nicht erbracht. Nach dem Stichtag realisierte Gewinne können nicht berücksichtigt werden. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2021/272). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 30.03.2022 Finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung AS 2021 884), Art. 3 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (sGS 571.3). Das befristete Verbot des Betriebs von Restaurationslokalen stellt keine Verletzung der Eigentumsgarantie und damit keine materielle Enteignung (Art. 26 BV, SR 101), aber eine zulässige Verletzung der Wirtschaftsfreiheit dar (Art. 27 Abs. 2 BV). Den Kantonen ist es erlaubt, für die Anspruchsberechtigung zusätzliche Kriterien zu den bundesrechtlichen Vorgaben aufzustellen. Das Kriterium der Überschuldung in Art. 3 Abs. 1 lit. e des kantonalen Covid-Gesetzes erweist sich im Hinblick auf die Ausrichtung nicht rückzahlbarer Beiträge als zielgerichtet und sinnvoll. Es sollen keine Unternehmen unterstützt werden, die bereits vor Ausbruch der Covid-19-Epidemie in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet waren, wie dies im Fall einer Überschuldung der Bilanz per Ende 2019 der Fall ist. Der Nachweis der nachträglichen vollständigen Behebung der per Stichtag 31. Dezember 2019 bestehenden Überschuldung mittels Forderungsverzichten und Rangrücktritten wurde von der Beschwerdeführerin vorliegend nicht erbracht. Nach dem Stichtag realisierte Gewinne können nicht berücksichtigt werden. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2021/272). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2.”
Die Zuständigkeit der Vorsorgeeinrichtung für Leistungen bemisst sich nach der zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit bestehenden Vorsorgeeinrichtung (nicht erst nach Eintritt der IV-Invalidität); bei Streit über Zuständigkeit kann dies die Vorleistungspflicht begründen.
“Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).”
“Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E.”
“Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E.”
“1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).”
“Dementsprechend soll sie sich nur an die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung halten müssen und dieser die weitere Auseinandersetzung mit anderen potenziell leistungspflichtigen Einrichtungen überlassen können (BGE 136 V 131, 139 E. 3.5). Der Umfang der Vorleistungen beschränkt sich auf die gesetzlichen (obligatorischen) Invalidenleistungen (Art. 49 Abs. 2 BVG e contrario; Marc Hürzeler, a.a.O., N 51 zu Art. 26 BVG). 3.2.3. Die Vorleistungspflicht der letzten Vorsorgeeinrichtung setzt voraus, dass ein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenversicherung vorliegt und ein Leistungsanspruch nach Art. 23 lit. a BVG gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 5, in: SVR 2016 BVG Nr. 42 S. 174). Darüber hinaus hat eine Unklarheit darüber zu bestehen, welche von mehreren infrage kommenden Vorsorgeeinrichtung für die Ausrichtung der Leistungen zuständig ist (vgl. dazu u.a. Marc Hürzeler, in: Schneider Jacques-André/Geiser Thomas/Gächter Thomas [Hrsg.], BVG und FZG, Bundesgesetze über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, 2. Aufl., Bern 2019, N 46 zu Art. 26 BVG). 4. 4.1. Der Klägerin wurde mit Verfügung vom 19. August 2019 (KB 8) ab dem 1. November 2018 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung ausgerichtet (IV-Grad 81%). Das Wartejahr lief per 29. März 2017 ab. Der Rentenanspruch entsteht jedoch frühestens sechs Monate nach Eingang der IV-Anmeldung. Diese erfolgt am 15. Mai 2018, weshalb die Leistungen per 1. November 2018 ausgerichtet werden. Die Zusprache der Rente erfolgte aufgrund psychischer Beeinträchtigung. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Die Voraussetzung der invalidenversicherungsrechtlichen Invalidität ist somit vorliegend erfüllt (vgl. E. 3.2.3. hiervor) und wird im Übrigen von der Beklagten zu Recht auch nicht bestritten. 4.2. Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269, 271 E.”
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit eines Eingriffs in das Eigentum (Art. 26 Abs. 1 BV) kommt den kantonalen Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu, weil sie die örtlichen Verhältnisse besser überblicken. Soweit die Kantone dies gestützt feststellen und etwa die Abtretung von Grundeigentum zur behindertengerechten Anpassung einer Haltestelle voll entschädigt wird, verletzt dies die Eigentumsgarantie nicht.
“Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beurteilung der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit des Eigentumseingriffs im vorliegenden Fall von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken, erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers somit als offensichtlich unbegründet. Durch die voll zu entschädigende Abtretung seines Grundeigentums (Art. 26 Abs. 2 BV) zur behindertengerechten Anpassung der Haltestelle, wird die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) folglich nicht verletzt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.”
“Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beurteilung der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit des Eigentumseingriffs im vorliegenden Fall von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken, erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers somit als offensichtlich unbegründet. Durch die voll zu entschädigende Abtretung seines Grundeigentums (Art. 26 Abs. 2 BV) zur behindertengerechten Anpassung der Haltestelle, wird die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) folglich nicht verletzt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.”
Die Vorleistungspflicht setzt voraus, dass der Invaliditätsanspruch bereits materiell feststeht.
“Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Versicherten (act. G 16). Die Beklagte 5 beantragte am 14. März 2023, die Klage vom 29. Dezember 2022 gegen die Beklagte 5 sei ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen (act. G 19). Am 28. April 2023 reichte die Beklagte 4 die Klageantwort ein. Die Klage gegen die Beklagte 4 sei vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Versicherten. Eventualiter sei, falls das Gericht der Meinung sei, dass die Beklagte 4 eine Leistungspflicht für die Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität ab dem 1. Juni 2021 (gemeint wohl 1. Juni 2020) treffe, für diese Leistungen sowie den Verzugszins auf die reglementarischen Bestimmungen abzustützen (act. G 21). Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 teilte der verfahrensleitende Richter des Versicherungsgerichts dem Rechtsvertreter des Versicherten mit, dass rechtsprechungsgemäss der grundsätzliche Anspruch auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge feststehen müsse, damit eine Vorleistungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG bestehe. Ein Leistungsanspruch dürfe nicht nur möglich sein. Da auch betreffend Vorleistungspflicht eine materielle Prüfung des Leistungsanspruchs zu erfolgen habe, erscheine es aus verfahrensökonomischer Sicht sinnvoller, das vorliegende Verfahren gleich in der Hauptsache vorzuziehen und materiell zu entscheiden (act. G 22). Mit Replik vom 6. Juni 2023 hielt der Rechtsvertreter des Versicherten an seinen Anträgen vollumfänglich fest (act. G 25). Am 19. Juni 2023 teilte Rechtsanwalt Glavas dem Versicherungsgericht mit, dass der Versicherte am 3. Juni 2023 aus dem Leben geschieden sei. Nun müsse das Verfahren im Namen der Erbengemeinschaft seiner leiblichen Kinder, B.___ und C.___, fortgeführt werden (act. G 27). Am 3. Juli 2023 reichte Rechtsanwalt Glavas die einverlangte Vollmacht ein. Die Erben würden hiermit erklären, das Verfahren mit allen Rechten und Pflichten fortzusetzen (act. G 32, 32.1). Die Beklagten hielten in ihren Dupliken, soweit sie eine einreichten, an ihren Anträgen auf Klageabweisung fest (act.”
Steuerliche Massnahmen sind mit Art. 26 Abs. 1 BV vereinbar, sofern sie nicht konfiskatorisch sind. Eine konfiskatorische Besteuerung liegt insoweit vor, als die Vermögenssubstanz dauerhaft zerstört wird oder die Möglichkeit der Neubildung von Vermögen verhindert wird. Ob ein Eingriff konfiskatorisch ist, ist nicht allein nach dem Steuertarif zu beurteilen, sondern unter Würdigung des Steuersatzes, der Bemessungsgrundlage, der Dauer der Massnahme, der relativen Intensität des fiskalischen Eingriffs, der Kumulation mit anderen Abgaben sowie der Möglichkeit der Überwälzung der Steuer.
“Art. 26 Abs. 1 BV garantiert das Eigentum. Nach ständiger Rechtsprechung geht dieses Grundrecht in Steuersachen grundsätzlich nicht über das Verbot einer konfiskatorischen Besteuerung hinaus. Steuerforderungen dürfen den Wesenskern des Privateigentums nicht antasten (vgl. Art. 36 Abs. 4 BV). Der Gesetzgeber hat die bestehenden Vermögen in ihrer Substanz zu bewahren und die Möglichkeit der Neubildung von Vermögen zu erhalten (BGE 143 I 73 E. 5.1 mit Hinweisen; 128 II 112 E. 10b/bb; 122 I 305 E. 7a). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob eine konfiskatorische Besteuerung vorliegt, nicht alleine nach dem Steuertarif, sondern unter Berücksichtigung des Steuersatzes, der Bemessungsgrundlage, der Dauer der Massnahme, der relativen Tiefe des fiskalischen Eingriffs, der Kumulation mit anderen Abgaben sowie der Möglichkeit der Überwälzung der Steuer (BGE 143 I 73 E. 5.1; 128 II 112 E. 10b/bb; 105 Ia 134 E. 3a).”
Nach der Praxis des Bundesgerichts begrenzt die Institutsgarantie des Art. 26 BV die Erhebung von Steuern nur insoweit, als diese zu einer konfiskatorischen Besteuerung führen. Eine solche konfiskatorische Besteuerung ist mit der Institutsgarantie unvereinbar; gewöhnliche Steuerbelastungen sind demgegenüber zulässig.
“Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Kritik, die Eigenmietwertbesteuerung sei nicht verfassungsmässig, ist darauf hinzuweisen, dass innerhalb der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV nur der Teilgehalt der Institutsgarantie das Vermögen schützt und der Erhebung von Steuern Schranken setzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in steuerrechtlichen Angelegenheiten lediglich eine konfiskatorische Besteuerung nicht mit der Institutsgarantie vereinbar (Bernhard Waldmann, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Bundesverfassung [BV], Basel 2015, N 34 und 39 zu Art. 26 BV). Eine konfiskatorische Besteuerung ist vorliegend nicht ersichtlich.”
Eingriffe in die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) sind nur zulässig, wenn sie auf einer klaren gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind. Bei Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands können Behörden dem Interesse an Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung erhöhtes Gewicht beimessen; dies kann die Abwägung im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips beeinflussen.
“Die mit der Anordnung der Beseitigung einer Baute verbundene Beschränkung der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) ist nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und als verhältnismässig qualifiziert werden kann (Art. 36 BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen ihres Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (vgl. BGE 145 I 156 E. 4.1; 140 I 2 E. 9.2.2 mit Hinweisen). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kann unverhältnismässig sein, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht gewichtigen öffentlichen Interessen widerspricht. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch ein Bauherr berufen, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E.”
“G 15) sowohl ein öffentliches Interesse als auch ein Interesse von Nachbarn an einer vorgängigen Beurteilung im Rahmen eines den grundrechtlichen Anforderungen genügenden Baubewilligungsverfahrens (vgl. zum Ganzen Entscheide des Verwaltungsgerichts B 2021/207 vom 14. Dezember 2021 E. 3.3 und des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00740 vom 27. Oktober 2022 E. 3.3; Erläuterungen des BAFU vom 17. Dezember 2021, S. 4 unten, S. 7 Mitte und S. 8 Mitte; vgl. ferner die Ausführungen und Hinweise der Vorinstanz in act. G 2, E. 5.2). Eine Genehmigung in einem von der Beschwerdeführerin geforderten «Bagatellverfahren» bzw. ein Absehen vom ordentlichen Bewilligungsverfahren kommt daher für die von der Beschwerdeführerin für die Mobilfunkanlage WIAB und WIBR angestrebte Anwendung des Korrekturfaktors nach kantonalem Recht nicht in Frage. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. G 1, Rz 73) beruht der mit einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren verbundene geringfügige Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) auf einer klaren gesetzlichen Grundlage (Art. 136 Abs. 1 PBG), steht im öffentlichen Interesse und ist durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (siehe vorstehende E. 3.3). Er erweist sich als verhältnismässig, wird die Anwendung des Korrekturfaktors doch nicht verboten, sondern lediglich einem vorgängigen Bewilligungsverfahren unterworfen. Die Voraussetzungen für die Einschränkung der Eigentumsgarantie sind folglich erfüllt (Art. 36 BV). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid betreffend die Mobilfunkanlage A.__ (Dispositivziffern 1a, 3a und 4a), Rekursverfahren Nr. 22-5472, ist abzuweisen. Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid betreffend die Mobilfunkanlage C.__ (Dispositivziffern 1c, 3c und 4c), Rekursverfahren Nr. 22-5474, ist abzuweisen. Ziffer 1b des Dispositivs des angefochtenen Rekursentscheids betreffend die Mobilfunkanlage B.__, Rekursverfahren Nr. 22-5473, ist aufzuheben (zur Bedeutung des Devolutiveffekts auf die einem Rekursentscheid zugrundeliegende Verfügung siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_567/2020 vom 1.”
Es verletzt den verfassungsrechtlichen Anspruch auf volle Entschädigung nach Art. 26 Abs. 2 BV nicht zwingend, wenn kantonale Instanzen die Entschädigung für Landwirtschaftsland nicht nach dem Baulandwert bemessen. Entscheidend ist, dass die kantonalen Behörden bei ihrer Festsetzung ihr Ermessen nicht überschritten haben.
“Es verletzt aus den genannten Gründen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf volle Entschädigung gemäss Art. 26 Abs. 2 BV nicht, wenn die Vorinstanz diese für die Parzellen Nrn. 2013 und 2016 nicht nach dem Baulandwert bemessen hat. Gegen die Höhe der von den kantonalen Instanzen bestimmten Entschädigung für Landwirtschaftsland von Fr. 10.--/m2 erhebt die Beschwerdeführerin keine Rügen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die kantonalen Behörden bei ihrer Festsetzung das ihnen zustehende Ermessen überschritten hätten.”
Die Beitragsbefreiung der Pensionskasse beginnt ab dem tatsächlichen Anspruch auf IV-Rente (IV-Rentenanspruch) und ist unabhängig vom reglementarisch aufgeschobenen Leistungsbeginn; bei gleichzeitigem Anspruch auf IV-Rente beginnt daher die Beitragsbefreiung ab diesem Zeitpunkt.
“23 BVG leistungspflichtig. 6. Der Kläger bringt zusätzlich vor, es könne auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. S____, soweit es die Arbeitsfähigkeit von 50 % betreffe, nicht abgestellt werden und es sei beim Einkommensvergleich ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen. Eventualiter stellt er den Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens. Die Grundsätze zur Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle richten sich an die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (vgl. hierzu beispielsweise BGE 143 V 434 E. 2.2.), der Kläger ist daher darauf zu verweisen, dass er die entsprechenden Vorbringen im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen die Verfügung der IV-Stelle hätte geltend machen müssen. 7. 7.1. Daraus folgt, dass die Beklagte für den Leistungsfall zuständig ist. Sie hat daher dem Kläger eine halbe Invalidenrente (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 20. Oktober 2021) aus der obligatorischen und aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge ab dem 2. September 2021 (vgl. Art. 26 Abs. 2 BVG, Art. 34 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Beklagten, Klagantwortbeilage 2, und Schreiben der Krankentaggeldversicherung vom 11. Juni 2021, IV-Akte 45) auszurichten und ihm die Beitragsbefreiung ab dem Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 des Vorsorgereglements), also ab dem 1. September 2020 (dieser Zeitpunkt betrifft den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente), zu gewähren hat. 7.2. Der Kläger verlangt einen Verzugszins. 7.3. Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten im Bereich der obligatorischen und der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich nach den Regeln von Art. 102 ff. OR, insbesondere nach Art. 105 Abs. 1 OR, sofern eine diesbezügliche reglementarische Regelung fehlt (BGE 119 V 131 E. 4c, Urteile des Bundesgerichts vom 2. August 2011, 9C_334/2011, E. 4.1 und vom 23. Juni 2012, 9C_66/12, E. 3.2). 7.4. Nach Art. 24 des Vorsorgereglements (Ausgabe Juli 2018) wird bei Rentenzahlungen ein Verzugszins ab Einreichung einer Klage geschuldet.”
“Daraus folgt, dass die Beklagte für den Leistungsfall zuständig ist. Sie hat daher dem Kläger eine halbe Invalidenrente (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 20. Oktober 2021) aus der obligatorischen und aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge ab dem 2. September 2021 (vgl. Art. 26 Abs. 2 BVG, Art. 34 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Beklagten, Klagantwortbeilage 2, und Schreiben der Krankentaggeldversicherung vom 11. Juni 2021, IV-Akte 45) auszurichten und ihm die Beitragsbefreiung ab dem Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 des Vorsorgereglements), also ab dem 1. September 2020 (dieser Zeitpunkt betrifft den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente), zu gewähren hat.”
Anordnungen wie Wiederherstellungsauflagen (z. B. Rückführung zu Wiesland) oder Abbruchverbote können einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV darstellen. Ob solche Massnahmen zulässig sind, richtet sich nach der vorhandenen gesetzlichen Grundlage sowie dem öffentlichen Interesse und der Verhältnismässigkeit; sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt eine Verletzung der Eigentumsgarantie vor.
“Schliesslich sehen die Beschwerdeführenden in der Anordnung, auf der betroffenen Fläche sei wieder Wiesland herzurichten, eine Verletzung ihrer Eigentumsgarantie (Art. 26 BV).”
“Die Verweigerung der Abbruchbewilligung bzw. das Abbruchverbot stellt eine Einschränkung der Eigentumsgarantie dar (Art. 26 BV[13] und Art. 24 KV[14]). Eingriffe in die Eigentumsgarantie sind nur zulässig, wenn sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt der Eigentumsgarantie nicht verletzen (Art. 36 BV und Art. 28 KV). Eine Verletzung des Kerngehalts macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Auch liegt mit Art. 10b Abs. 3 BauG unbestrittenermassen eine genügende gesetzliche Grundlage für ein Abbruchverbot vor. Ebenso unbestritten ist die Inventarisierung des Bauernhauses als erhaltenswertes Baudenkmal, was von der Gemeinde durch die entsprechende Eintragung im Zonenplan auch grundeigentümerverbindlich festgelegt wurde. Umstritten sind das öffentliche Interesse (E. 6) und die Verhältnismässigkeit (E. 7) des Abbruchverbots.”
“Zusammenfassend ergibt sich gestützt auf das eingeholte Gutachten, dass eine Sanierung des Bauernhauses für den Beschwerdeführer wirtschaftlich nicht tragbar ist und ihn in unverhältnismässigem Umfang belasten würde. Mit dem Haus könnte realistischerweise nicht jener Mietertrag erzielt werden, der notwendig wäre, um nicht Verluste zu generieren. Dem öffentlichen Interesse am Erhalt des Bauernhauses kommt kein derart überragendes Gewicht zu, dass dem Beschwerdeführer ein finanzieller Verlust im Ausmass gemäss Gutachten zugemutet werden dürfte. Ein Abbruchverbot wäre daher unverhältnismässig und würde die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV verletzen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Abbruch des erhaltenswerten Baudenkmals ist (als zonenkonformer Vorgang im Sinne von Art. 16a RPG) zu bewilligen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass bei einem allfälligen Neubau anstelle des Bauernhauses Art. 10b Abs. 3 BauG zu beachten ist, wonach das Baudenkmal im Falle einer Neubaute durch ein gestalterisch ebenbürtiges Objekt zu ersetzen ist. Da derzeit kein Baugesuch für einen Neubau am Standort des abzubrechenden Bauernhauses hängig ist und damit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die frei werdende Fläche immer oder zumindest für eine längere Zeit unüberbaut bleibt, erscheint es zudem angezeigt, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 38 Abs. 3 BauG mittels Auflage zu verpflichten, das betreffende Gelände nach Abbruch des Gebäudes innert zwei Monaten zu rekultivieren und zu begrünen oder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Diese Auflage steht in einem engen sachlichen Zusammenhang zur erteilten Abbruchbewilligung und erweist sich als verhältnismässig, ist sie doch zum Erreichen des damit angestrebten Ziels – Verhindern einer brachliegenden, unbegrünten Fläche – erforderlich, geeignet und für den Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar.”
Eingriffe in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV sind nur zulässig, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen. Danach müssen sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz fremder Grundrechte gerechtfertigt sein und verhältnismässig sein (Eignung; Erforderlichkeit/Prüfung milderer Mittel; Abwägung der Zumutbarkeit).
“Die Eigentumsgarantie kann wie andere Grundrechte gestützt auf und nach den Kriterien von Art. 36 BV eingeschränkt werden (vgl. BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 58 ff. zu Art. 26 BV). Einschränkungen bedürfen demnach einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und müssen sich als verhältnismässig erweisen.”
“Die Inanspruchnahme des Grundeigentums der Beschwerdeführer für die Bushaltestelle stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) dar und ist nur zulässig, wenn sie insbesondere dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügt (Art. 36 Abs. 3 BV). Danach muss eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen. Erforderlich ist eine Massnahme, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch gleich geeignete, aber mildere Massnahmen erreicht werden kann (BGE 147 I 346 E. 5.5 mit Hinweisen). Die Verhältnismässigkeit eines Grundrechtseingriffs prüft das Bundesgericht frei. Es auferlegt sich jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken (BGE 142 I 162 E. 3.2.2 mit Hinweis).”
“Die genannten Bestimmungen zur Planungszone bezwecken die Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden. Baubewilligungen dürfen nur noch erteilt werden, wenn dadurch die vorgesehene Neuordnung nicht erschwert wird. Künftigen Nutzungsplänen und -vorschriften wird durch den Erlass einer Planungszone somit eine sogenannte negative Vorwirkung zuerkannt. Unzulässig ist dagegen die positive Vorwirkung, d.h. die Anwendung des künftigen, noch nicht in Kraft gesetzten Rechts unter Nichtanwendung des geltenden Rechts (BGE 136 I 142 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 146 II 289 E. 5.1). Gleichzeitig bewirkt die Festsetzung von Planungszonen eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und ist mit Art. 26 BV nur vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (vgl. Art. 36 BV; BGE 118 Ia 510 E. 4d mit Hinweisen).”
Bei Verwertung ist wegen des mit ihr verbundenen schweren Eingriffs in das Eigentum (Art. 26 BV) zurückhaltend vorzugehen. Eine vorzeitige Verwertung ist nur in den gesetzlich genannten Fällen zulässig, namentlich bei Gegenständen, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern. Zudem muss die Verhältnismässigkeit gewahrt sein; bei volatileren Anlagen bedarf es erkennbarer Anhaltspunkte für einen drohenden Wertverlust.
“5 StPO können Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden, wobei der Erlös mit Beschlag belegt wird. Die vorzeitige Verwertung dient einerseits dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde, und andererseits dem Interesse der beschuldigten Person, die damit keinen Vermögensnachteil erleidet (BGE 148 IV 74 E. 3.2 mit Verweis auf 130 I 360 E. 14.2 mit Hinweisen). Der aus einer vorzeitigen Verwertung erzielte Erlös ist der berechtigten Person zu gegebener Zeit zurückzuerstatten oder einzuziehen (BGE 148 IV 74 E. 3.2 u.a. mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1; 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1; je mit Hinweisen). Angesichts des mit der vorzeitigen Verwertung einhergehenden schweren Eingriffs in das Eigentum der betroffenen Person (Art. 26 BV) ist davon zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGE 148 IV 74 E. 3.2 u.a. mit Verweis auf BGE 130 I 360 E. 14.2 sowie die Urteile des Bundesgerichts 1B_357/2019 vom 6. November 2019 E. 4.1; 1B_125/2019 und 1B_133/2019 vom 26. April 2019 E. 5.2; 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1; 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1; je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO können unter anderem Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden (Satz 1). Der Erlös wird mit Beschlag belegt (Satz 2). Die vorzeitige Verwertung solcher Gegenstände dient der Erzielung eines möglichst hohen Erlöses und damit sowohl den Interessen des Beschuldigten als auch denjenigen des Staats. Angesichts des damit einhergehenden schweren Eingriffs ins Eigentum (Art. 26 BV) ist davon jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen (Urteile des Bundesgerichts 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5.2; 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1; BGE 130 I 360 E. 14.2; je mit Hinweisen). Die Frage, ob im konkreten Fall ein Unterhalt im Sinne des Gesetzes kostspielig ist, bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts der beschlagnahmten Ware zu den Unterhaltskosten, wobei der voraussichtlichen Dauer dieses Aufwandes Rechnung zu tragen ist (BGE 111 IV 41 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1B_586/2020 vom”
“Gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO können Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden, wobei der Erlös mit Beschlag belegt wird. Die vorzeitige Verwertung dient einerseits dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde, und andererseits dem In- teresse der beschuldigten Person, die damit keinen Vermögensnachteil erleidet. Der aus einer vorzeitigen Verwertung erzielte Erlös ist zu gegebener Zeit der be- rechtigten Person zurückzuerstatten oder einzuziehen. Angesichts des mit der vorzeitigen Verwertung einhergehenden schweren Eingriffs in das Eigentum der betroffenen Person (Art. 26 BV) ist davon zurückhaltend Gebrauch zu machen (Urteil des Bundesgerichts 1B_59/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.2 mit Hinwei- sen).”
“Kryptowährungen sind volatil und als "andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis" im Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO zu qualifizieren (vgl. Monika Simmler/Sine Selman/Daniel Burgermeister, Beschlagnahme von Kryptowährun- gen im Strafverfahren, in: AJP 8/2019 S. 963 ff., insb. S. 977). Die Lehre ist sich uneinig, unter welchen Voraussetzungen diese verwertet werden dürfen oder müssen. Nach Schmid/Jositsch ist eine schnelle Wertverminderung etwa bei vola- tilen Wertpapieren gegeben (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N. 8 zu Art. 266 StPO). Nach Heimgartner ist eine Verwertung unter dem Gesichts- punkt der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) nur verhältnismässig, wenn Anhalts- punkte für einen drohenden Wertverlust bestehen. Im Unterschied zum Pfän- dungsverfahren gelte im Strafprozess die Unschuldsvermutung, und die Wahr- scheinlichkeit erscheine geringer, dass sichergestellte Vermögenswerte im Ver- lauf des Verfahrens zu verwerten seien. Insoweit habe die Interessenabwägung zwischen dem Recht des Inhabers, die Art seiner Vermögensanlage zu bestim- men, und dem Werterhaltungsinteresse des Staates anders auszufallen als im Schuld- und Konkursrecht. Demgemäss sollten Wertpapiere und Aktien nur dann gegen den Willen des Inhabers veräussert werden, wenn die Gefahr von Wertver- lusten aufgrund der Umstände (Art der Anlagen, Wirtschaftslage) evident sei (Ste- fan Heimgartner, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N. 10 zu Art. 266 StPO). Nach der Meinung von Bommer/Goldschmid schrumpfe und verdichte sich das scheinbar behördliche Ermessen zu einer Pflicht, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind.”
Eine verweigerte Bewilligung oder eine einmalige Abgabe begründet nicht automatisch eine enteignungsähnliche Massnahme im Sinne von Art. 26 BV. Es obliegt der Beschwerdeführerin, eine behauptete Verletzung der Eigentumsgarantie substanziiert darzutun; bleibt eine solche Darlegung aus, ist darauf nicht weiter einzugehen.
“Demzufolge ist die Baubewilligung mangels Zonenkonformität der Terrainveränderung zu verweigern (Art. 22 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 16 f. RPG). Aufgrund der entgegenstehenden überwiegenden Interessen ist auch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG ausgeschlossen. Inwiefern die Verweigerung der Baubewilligung gegen die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) verstossen soll, tut die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie die Bewilligungsverweigerung betrifft.”
“Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, die Erhebung der Wasseranschlussgebühr in der Höhe von Fr. 44'679.-- verletze ihre Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV. Es handle sich um eine verkappte Vermögenssteuer, für die es keine gesetzliche Grundlage gebe. In Bezug auf die gesetzliche Grundlage kann auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 4 ff.) verwiesen werden. Inwiefern sodann eine einmalige Anschlussgebühr die Eigentumsgarantie verletzen soll, wird nicht substanziiert dargetan. Darauf ist schon deshalb nicht näher einzugehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).”
Bei Eingriffen in die Eigentumsgarantie ist im Abwägungsprozess das öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Wohnungsknappheit sowie an der Schaffung und Erhaltung von Wohnraum für unterschiedliche Zielgruppen zu berücksichtigen.
“Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Baurekursgericht; c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE). Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und des Gerichtsschreibers: (§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG; LS 211.1]) Aus den folgenden Gründen hätten eine Minderheit der Kammer und der Gerichtsschreiber die Beschwerde gutgeheissen: Die umstrittene Regelung stellt einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) dar. Solche Grundrechtseingriffe müssen die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen, d. h. sie müssen auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (siehe Urteil E. 4.1). Nach Auffassung der Kammerminderheit fehlt es jedoch insbesondere an einem überwiegenden öffentlichen Interesse. In erster Linie geht es dem Beschwerdegegner 1 um die Bekämpfung der Wohnungsknappheit: Gemäss dem Raumplanungsbericht liegt das Ziel der BZO-Teilrevision darin, den "Wohnraum im Umfang der Wohnanteilspflicht primär für die ansässige Bevölkerung" vorzubehalten. Ein Teil der Bevölkerung lebt – aus beruflichen oder anderen Gründen – mobil, zieht für einige Monate nach Zürich, ohne dass diese Personen von vornherein wissen, ob und/oder wann sie weiterziehen oder ob sie langfristig in der Stadt Zürich wohnhaft bleiben. Diese Personen sind auf flexibel verfügbare Wohnungen angewiesen. Gemäss Kapitel 1.2.4 und 1.3.1 des regionalen Richtplans Zürich ist die Schaffung und Erhaltung des Wohnraumangebots für unterschiedliche Zielgruppen und Lebenssituationen eine zentrale Aufgabe.”
Kantonale Härtefallmassnahmen, die als Ermessenssubventionen ausgestaltet sind, begründen nach der Rechtsprechung keinen einklagbaren Entschädigungsanspruch aus Art. 26 Abs. 2 BV.
“Die Beschwerdeführerin argumentiert sodann, aufgrund von Art. 26 Abs. 2 BV ergebe sich, dass es sich bei den Härtefallmassnahmen nicht um "Ermessenssubventionen" handle, sondern in diesem Rahmen ein Anspruch auf Entschädigung bestehe und deshalb auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten sei. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 12 des Covid-19-Gesetzes, der von einer Unterstützung von Massnahmen der Kantone spricht und zudem die Gastronomiebranche ausdrücklich erwähnt sowie des sich aus den Materialien ergebenden Willens des Bundesgesetzgebers, die Kantone frei entscheiden zu lassen, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und wie sie diese ausgestalten, besteht jedoch kein Raum, einen Anspruch auf Härtefallmassnahmen gestützt auf Entschädigungsüberlegungen zu bejahen.”
“Die Beschwerdeführerin argumentiert sodann, aufgrund von Art. 26 Abs. 2 BV ergebe sich, dass es sich bei den Härtefallmassnahmen nicht um "Ermessenssubventionen" handle, sondern in diesem Rahmen ein Anspruch auf Entschädigung bestehe und deshalb auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten sei. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 12 des Covid-19-Gesetzes, der von einer Unterstützung von Massnahmen der Kantone spricht und zudem die Gastronomiebranche ausdrücklich erwähnt sowie des sich aus den Materialien ergebenden Willens des Bundesgesetzgebers, die Kantone frei entscheiden zu lassen, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und wie sie diese ausgestalten, besteht jedoch kein Raum, einen Anspruch auf Härtefallmassnahmen gestützt auf Entschädigungsüberlegungen zu bejahen.”
Ein Eingriff in das Eigentum nach Art. 26 Abs. 2 BV bedarf einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich jedes öffentliche Interesse einen Eingriff rechtfertigen, sofern das angestrebte Ziel nicht rein fiskalischer Art ist und der Eingriff nicht gegen andere Verfassungsnormen verstösst.
“Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt (vgl. Art. 26 Abs. 2 BV). Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum nur in den Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind (vgl. BGE 149 I 291 E. 5.3). Die Garantie gilt somit nicht absolut. Ein Eingriff lässt sich unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV rechtfertigen. Folglich bedarf er einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (vgl. BGE 140 I 168 E. 4; Urteil 1C_92/2023 vom 12. Februar 2024 E. 4.1; zur gesetzlichen Grundlage von Grundrechtseingriffen siehe BGE 148 I 33 E. 5.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich jedes öffentliche Interesse geeignet, einen Eingriff in das Eigentum zu rechtfertigen, sofern das angestrebte Ziel nicht rein fiskalischer Art ist oder gegen anderweitige Verfassungsnormen verstösst (vgl. BGE 149 I 49 E. 4.1; 111 Ia 93 E. 2b; 102 Ia 104 E. 3 i.f.). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit setzt voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zu dessen Erreichung erforderlich ist, sowie dass zwischen Ziel und Mittel ein vernünftiges Verhältnis besteht - der Eingriff für die betroffene Person mithin zumutbar ist (vgl.”
Beschlagnahme und Einziehung sind Eingriffe in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV. Solche Massnahmen müssen den Anforderungen von Art. 36 BV genügen: sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (insbesondere geeignet, erforderlich und zumutbar). Zudem ist der Kerngehalt des Grundrechts zu wahren.
“3 StGB kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Unter den Begriff des «Betroffenen» im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB fällt nicht nur der Täter, sondern auch ein Dritter, der durch die Straftat auf die eine oder andere Weise begünstigt worden ist (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.36 vom 22. Juni 2021 E. 2.5.14.2). Entsprechend ihrer Natur als provisorische konservative prozessuale Massnahme sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme – anders als bei der definitiven Einziehung – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu beurteilen. Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_418/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.2 und 1B_556/2021 vom 29. November 2021 E. 3.2). Durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten wird die von der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geschützte Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und unter Umständen auch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verletzt. Daher muss die Einziehungs- und Ersatzforderungsbeschlagnahme verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Grundrechtseingriff dann verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV, wenn er geeignet und erforderlich ist, um das angestrebte öffentliche Interesse zu erreichen, und wenn er der betroffenen Person zumutbar ist (statt vieler BGE 136 I 17 E. 4.). Mit Art. 197 StPO wird das Gebot der Verhältnismässigkeit zudem direkt in der StPO verankert. Gemäss Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO ist eine Beschlagnahme von Vermögenswerten namentlich nur zulässig, wenn das damit angestrebte Ziel nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Dies entspricht dem verfassungsmässigen Gebot der «Erforderlichkeit».”
“Die verfügte Beschlagnahme führt zu einem Eingriff in die Eigentumsgarantie des Beschwerdeführers (Art. 26 BV). Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV; vgl. auch Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO).”
“Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der strittigen Beschlagnahmen und Kontosperren ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Die Beschwerdeführerinnen behaupten zwar, in Liquiditätsengpässen zu stehen, vermochten ihre Geschäfte bisher aber offenbar durchaus weiterzuführen. Ausreichende Belege für die Mittellosigkeit fehlen. Weitere überzeugende Argumente für die angebliche Unverhältnismässigkeit sind ebenfalls nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist der angefochtene Entscheid auch insofern nicht zu beanstanden. Indem er überdies auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im zulässigen polizeilichen Interesse liegt und, wie erwähnt, verhältnismässig ist, verstösst er schliesslich nicht gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV und die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV (i.V.m. Art. 36 und 94 BV).”
“Es ist unbestritten, dass die Beschlagnahme von "C.________" einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV darstellt (Urteile 2C_320/2019 vom 12. Juli 2019 E. 2.4; 2C_1070/2015 vom 26. September 2016 E. 2.1; 2C_1200/2012 vom 3. Juni 2013 E. 3.2). Ebenso liegt angesichts der glaubhaft gemachten engen emotionalen Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und "C.________" ein Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV vor (BGE 134 I 293 E. 5.2; 133 I 249 E. 2). Die streitige Massnahme muss daher den Anforderungen von Art. 36 BV genügen, also auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und den Kerngehalt wahren.”
Wohlerworbene Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen oder der beruflichen Vorsorge geniessen nur ausnahmsweise Schutz nach Art. 26 BV; in der Regel gelten für Ansprüche der öffentlichen Angestellten die Schranken des Willkür- und Gleichbehandlungsverbots. Ein umfassender Eigentumsschutz besteht nur, wenn das Gesetz die entsprechenden vermögensrechtlichen Verhältnisse endgültig festlegt oder wenn im Einzelfall konkrete Zusicherungen gemacht wurden. Bei der beruflichen Vorsorge sind fällige Leistungsansprüche, Freizügigkeitsleistungen und das vorhandene Sparguthaben bzw. deren Barwert typischerweise als wohlerworben geschützt; reglementarische Rechte werden erst dann wohlerworben, wenn sie ausdrücklich als unabänderlich zugesichert sind. Soweit sich ein Rückforderungsanspruch aus Art. 26 BV ableiten lässt, regelt das Gesetz insbesondere dessen Durchsetzung und Verjährung; ist ein solcher Anspruch verjährt, stellt die Abweisung des Rückforderungsbegehrens keine Verletzung der Eigentumsgarantie dar.
“Das öffentliche Dienstverhältnis wird durch die Gesetzgebung bestimmt und macht daher, auch was seine vermögensrechtliche Seite an-geht, die Entwicklung mit, welche die Gesetzgebung erfährt. Ansprüche der Dienstnehmer sind dabei grundsätzlich gegenüber den Massnahmen des Gesetzgebers nur nach Massgabe des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots geschützt. Ein umfassender Schutz besteht nur dort, wo bestimmte Ansprüche aus dem Dienstverhältnis als wohlerworbene Rechte betrachtet werden können, die durch den Anspruch auf Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) geschützt sind. Dies trifft aber für die vermögensrechtlichen Ansprüche der öffentlichen Angestellten in der Regel nicht zu, sondern nur dann, wenn das Gesetz die entsprechenden Beziehungen ein für allemal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt, oder wenn bestimmte, mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben werden (vgl. BGE 134 I 23 E. 7.1, 118 Ia 245 E. 5b; Jasmin Malla, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Bundespersonalgesetz [BPG], 2013, Art. 15 Rz. 12; je mit Hinweisen). Die gleichen Grundsätze gelten auch für die berufliche Vorsorge: Die Statuten öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen dürfen auch dann geändert werden, wenn sie keinen ausdrücklichen Abänderungsvorbehalt aufweisen, wie dies für privatrechtliche Vorsorgestiftungen gefordert wird. Allgemeine Schranken bilden das Willkürverbot und das Gleichbehandlungsgebot. Ein umfassender Schutz besteht nur dort, wo bestimmte Ansprüche aus dem Dienstverhältnis als wohlerworbene Rechte betrachtet werden können.”
“Dem einseitigen Änderungsrecht sind Schranken gesetzt: Grundsätzlich nicht einseitig abgeändert werden können wohlerworbene Rechte der versicherten Arbeitnehmer, welche im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses mit der Vorsorgeeinrichtung durch die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) geschützt sind. Dabei geht es vorderhand um fällige Ansprüche auf Alters- und Risikoleistungen, Freizügigkeitsleistungen und um das vorhandene Sparguthaben bzw. den Barwert der erworbenen Leistungen. Die sich aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Rechte gelten als wohlerworben und können dem Destinatär nicht entzogen werden; über die zwingenden Gesetzesbestimmungen hinausgehende reglementarische Leistungsrechte werden dann zu wohlerworbenen Rechten, wenn sie im Reglement als unabänderlich zugesichert wurden (vgl. Vetter-Schreiber, Kommentar BVG/FZG, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 50 Rz. 4 ff.; zur einseitigen Änderungsmöglichkeit bei ausserordentlicher Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts vgl. BGE 138 V 366). Nicht als wohlerworbenes Recht gilt die Anwendung eines bestimmten Umwandlungssatzes; die Anpassung der Umwandlungssätze an die Verhältnisse auf dem Finanzmarkt stellt die dem Beitragsprimat inhärente Vorgehensweise der Vorsorgeeinrichtungen dar (BGE 133 V 279 E.”
“Das öffentliche Dienstverhältnis wird wie bereits ausgeführt (E. 5.3 hiervor) durch die Gesetzgebung bestimmt und macht in Bezug auf seine vermögensrechtliche Seite die Entwicklung mit, welche die Gesetzgebung erfährt. Die Ansprüche der Dienstnehmer sind grundsätzlich gegenüber den Massnahmen des Gesetzgebers nur nach Massgabe des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots geschützt. Ein umfassender Schutz besteht nur dort, wo bestimmte Ansprüche aus dem Dienstverhältnis als wohlerworbene Rechte betrachtet werden können, welche durch den Anspruch auf Treu und Glauben (Art. 9 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) geschützt sind. Dies trifft aber für die vermögensrechtlichen Ansprüche der öffentlichen Angestellten in der Regel nicht zu, sondern nur dann, wenn das Gesetz die entsprechenden Beziehungen ein für allemal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt oder wenn bestimmte, mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben werden (vgl. BGE 134 I 23 E. 7.1; BGE 118 la 245 E. 5b; BGE 101 Ia 443 E. 2).”
“S. 1090). Er wird in der Literatur als Auswirkung (BORGHI, a.a.O., S. 62 f.) bzw. als folgerichtige Weiterentwicklung (HESS/WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, N. 2 zu Art. 102 EntG) der Eigentumsgarantie bezeichnet. Auch wenn sich der Rückforderungsanspruch aus Art. 26 BV ableiten lässt, ist es jedoch Aufgabe des Gesetzes, die Modalitäten der Geltendmachung dieses Anspruchs und insbesondere seine Verjährung zu regeln (vgl. für das Bundesenteignungsrecht Art. 105 EntG). Ist der Anspruch - wie vorliegend - verjährt, so stellt die Abweisung des Rückforderungsgesuchs bzw. seine Nichtberücksichtigung im Quartierplanverfahren keine Verletzung der Eigentumsgarantie dar.”
Raumplanerische Eingriffe, namentlich Planungszonen, Zonengrenzabstände sowie Regelungen wie Wohnanteilspflichten oder Beschränkungen von Zweitwohnungen, müssen auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen und die Voraussetzungen von Art. 36 BV (öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit etc.) erfüllen. Verfassungsänderungen (z. B. Art. 75b BV) können solche Eigentumsbeschränkungen begründen und sind bei der Auslegung und Anwendung raumplanerischer Vorschriften zu berücksichtigen.
“Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde gemäss Art. 27 RPG (SR 700) für genau bezeichnete Gebiete für längstens fünf Jahre Planungszonen bestimmen, wobei das kantonale Recht eine Verlängerung vorsehen kann. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. Planungszonen bezwecken die Sicherung der Planungs- und Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden. Künftigen Nutzungsplänen und -vorschriften wird durch den Erlass einer Planungszone eine negative Vorwirkung zuerkannt, indem Baubewilligungen nur noch erteilt werden dürfen, wenn dadurch die vorgesehene Neuordnung nicht erschwert wird (vgl. BGE 146 II 289 E. 5.1; 136 I 142 E. 3.2; Urteil 1C_581/2023 vom 5. Dezember 2024 E. 4.5.2; teils mit weiteren Hinweisen). Die daraus resultierende Eigentumsbeschränkung ist mit Art. 26 BV nur vereinbar, wenn sie im Sinne von Art. 36 BV auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (vgl. BGE 113 Ia 362 E. 2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht überprüft dies - eine hinreichend begründete Rüge vorausgesetzt (Art. 106 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich frei, auferlegt sich jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser kennen und überblicken (Urteil 1C_530/2021 vom 23. August 2022 E. 5.2 mit Hinweis). Im Nidwaldner Recht ist die Planungszone in den Art. 43 ff. des Gesetzes des Kantons Nidwalden vom 21. Mai 2014 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG/NW; NG 611.1) verankert. Gemäss Art. 44 Abs. 1 PBG/NW können Planungszonen für längstens drei Jahre festgelegt werden; ihre Geltungsdauer kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Zuständig für den Erlass einer Planungszone ist nach dem kantonalen Recht (Art.”
“Die Bejahung einer Pflicht zur Koordination von Baubewilligungsverfahren und der definitiven Gewässerraumfestlegung würde bedeuten, dass Bauvor- haben allenfalls lange Zeit aufgeschoben bzw. trotz fehlender entsprechen- der Festlegung verweigert werden müssten. Es fragt sich, ob ein solches Er- gebnis mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) vereinbar ist. R4.2022.00002 Seite 30 Staatliche Handlungen – insbesondere auch die Einschränkung von Grund- rechten wie der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) – müssen sich auf eine ge- nügende gesetzliche Grundlage stützten, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 1 und 2 BV und Art. 36 BV). Gesetze müssen so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach einrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Um- ständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 109 Ia 273, E. 4d). Je schwerer ein Grundrechtseingriff, umso klarer bzw. bestimm- ter muss die gesetzliche Grundlage sein (vgl. BGE 138 IV 13, E. 4.1; BGE 130 I 360, E. 14.2). Das Verhältnismässigkeitsprinzip erfordert einerseits, dass staatliche Massnahmen zwecktauglich und notwendig sind (Verhältnis- mässigkeit im weiteren Sinne). Alsdann muss die Verhältnismässigkeit auch im engeren Sinne gewahrt sein. Das heisst, dass ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem mit der Massnahme verbundenen Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person bestehen muss. Staat- liche Massnahmen müssen durch ein öffentliches Interesse, welches das pri- vate überwiegt, gerechtfertigt sein, andernfalls sie für den Betroffenen unzu- mutbar sind.”
“Das kantonale Recht kennt keine Abstandspflicht gegenüber Zonengren- zen. Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung leitet ein entspre- chendes Erfordernis jedoch unmittelbar aus dem Raumplanungsgesetz ab. Damit ist eine ältere kantonale Rechtsprechung, die einen Zonengrenzab- stand unter Verweis auf die fehlende kantonalgesetzliche Grundlage ver- neint hatte (BRKE I Nr. 45/1989 in BEZ 1989 Nr. 21), überholt. Ausgangspunkt des einschlägigen Bundesgerichtsentscheids 145 I 156 ist die Feststellung, dass die Nutzung eines Grundstücks durch Überbauung durch die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) geschützt ist, weshalb Beschrän- kungen die Voraussetzungen von Art. 36 BV zu erfüllen haben, mithin auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Inte- resse liegen und verhältnismässig sein sowie die Kerngehaltsgarantie wah- ren müssen (E. 4.1). Während die Verpflichtung, zur Zonengrenze einen Minimalabstand einzuhalten, in der Regel die bestimmungsgemässe Grundstücksnutzung nicht stark erschwert, so dass eine Grundlage im Ver- ordnungsrecht ausreicht, ist in Konstellationen, in denen die Abstandsrege- lung die Nutzung stärker einschränkt und beispielsweise das Ausschöpfen der Nutzungsziffer verunmöglicht, eine Grundlage in einem formellen Ge- setz erforderlich (E. 4.2). Wie das Bundesgericht weiter ausführt, kommt es für die Zulässigkeit eines Bauprojekts entscheidend auf dessen Zonenkon- formität an (Art. 22 Abs. 1 lit. a RPG), wobei nicht bloss der Standort der Baute massgebend ist, sondern auch die Auswirkungen auf die Nachbar- zonen zu berücksichtigen sind (E.”
“Im Urteil 1C_478/2019, 1C_479/2019 vom 8. Mai 2020 wurde in E. 4.3 weiter darauf hingewiesen, dass eine Ausdehnung von Art. 11 Abs. 3 ZWG auf Wiederaufbauten Art. 75b Abs. 1 BV widersprechen würde. Diese Verfassungsbestimmung beschränkt den Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde auf höchstens 20 %. Jede Erweiterung der Zweitwohnfläche in Gemeinden, in denen der 20%-Anteil bereits überschritten ist, läuft somit der Zielsetzung der Verfassung entgegen (siehe dazu auch OLIVER STREIFF, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 38 zu Art. 75b). Diese Einschränkung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) ist vom Beschwerdeführer als Grundeigentümer aufgrund von Art. 75b Abs. 1 BV hinzunehmen und ist bei der Auslegung von Art. 11 Abs. 2 ZWG zu berücksichtigen. Zwar ist kein Vorrang von Art. 75b Abs. 1 BV zu Art. 26 BV gegeben. Jedoch bewirkt die zeitlich gegenüber der schon vorher geltenden Bestimmung von Art. 26 BV später erfolgte Annahme der Verfassungsänderung von Art. 75b Abs. 1 BV eine Einschränkung der Rechte der Grundeigentümer bei der Überbaubarkeit von Liegenschaften in den entsprechenden Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 %. Dabei wird mit Art. 11 Abs. 2 ZWG auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt, da der Grundeigentümer die Wahl hat, statt einem Wiederaufbau eine Erweiterung der bestehenden Wohnbaute vorzusehen. Überdies würde das Bauvorhaben des Beschwerdeführers ohnehin Art. 11 Abs. 3 ZWG nicht einhalten, da neu zwei Wohnungen vorgesehen sind anstatt wie bestehend nur eine (vgl. Urteil 1C_478/2019, 1C_479/2019 vom 8. Mai 2020 E. 4; ZUFFEREY/BODEVIN, a.a.O., S. 35 ff.; a.A. PFAMMATTER, a.a.O., N. 13 zu Art. 11 ZWG; FRANÇOIS BIANCHI, La loi sur les résidences secondaires: une première approche, ZBGR 96/2015 S. 301 ff.).”
“Bei dieser Beurteilung ist der Vorinstanz auch beizupflichten, dass die umstrittene Regelung der nach § 49a Abs. 3 PBG ebenso verlangten örtlichen Differenzierung ausreichend Rechnung trägt. Ergänzend ist darauf einzugehen, inwiefern das kantonale Recht für eine kommunale Regelung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 ZWG Raum lässt (vgl. oben E. 3.3). Auch wenn § 49a Abs. 3 PBG älter als die Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes ist, lässt sie den Gemeinden einen Spielraum, um spezifische Zweitwohnungsnutzungen im Rahmen der Wohnanteilspflicht einzuschränken. Die umstrittene Regelung bewegt sich, wie dargelegt, im Rahmen von § 49a Abs. 3 PBG. 3.9 Zusammengefasst gehen die Rügen der Beschwerdeführerinnen, welche die Vereinbarkeit der umstrittenen Regelung mit Bundesrecht und das Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage auf kantonaler Ebene betreffen, fehl. 4. 4.1 Die umstrittene Regelung tangiert die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Beschwerdeführerinnen, aber auch die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) der Eigentümerschaft von Grundstücken mit geltender Wohnanteilspflicht. Es mag dahingestellt bleiben, inwiefern die Beschwerdeführerinnen Trägerinnen der Eigentumsgarantie sind, denn die diesbezüglichen Rügen dringen nicht durch, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. Nach Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Die Wirtschaftsfreiheit umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Art. 27 BV ist im Zusammenhang mit Art. 94 BV zu sehen. Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, namentlich Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV). Als grundsatzkonform gelten Massnahmen, die dem Polizeigüterschutz dienen, sowie sozialpolitische Vorschriften und andere Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit, die nicht wirtschaftspolitisch motiviert sind (vgl.”
Bei Teilenteignungen kann ein nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommener Abzug vom Verkehrswert (z. B. für sog. «Vorgartenland» bzw. minderwertiges Land) mit Art. 26 Abs. 2 BV vereinbar sein; dies hängt von den konkreten Verhältnissen und der pflichtgemässen Ermessensausübung ab.
“Der Beschwerdeführer erachtet es weiter als willkürliche Sachverhaltsermittlung, dass die Vorinstanz von "Vorgartenland" ausgegangen ist, obschon es für unbebautes Bauland im Strassenabstandsbereich im Unterschied zu bebautem einen "liquiden Markt" (den ordendlichen Baulandmarkt) gebe, der den Quadratmeterpreis für die ganze Baulandfläche bestimme, und das Bundesgericht offen gelassen habe, ob es sich bei solchem Bauland um "Vorgartenland" handle. Die vom Beschwerdeführer erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung betrifft nicht "unbebautes Bauland im Strassenabstandsbereich". Das Bundesgericht hat vielmehr zwischen überbauten und unüberbauten Grundstücken unterschieden und festgehalten, von "Vorgartenland" werde in erster Linie gesprochen, soweit innerhalb der Baulinie gelegenes Land einer überbauten Parzelle enteignet werde (vgl. Urteil 1P.743/1999 vom 29. Juni 2000 E. 4c/aa). Ob der Begriff auch bei unüberbauten Grundstücken zur Anwendung gelangen kann, hat es offen gelassen (vgl. BGE 122 I 168 E. 4; Urteil 1P.743/1999 vom 29. Juni 2000 E. 4c/aa). Ungeachtet dieser Frage ist nach seiner Rechtsprechung jedoch auch bei Teilenteignungen, die derartige Grundstücke betreffen, je nach den konkreten Verhältnissen ein nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzter Abzug vom Verkehrswert von enteignetem sog. "Vorgartenland" mit dem Prinzip der vollen Entschädigung gemäss Art. 26 Abs. 2 BV vereinbar (vgl. BGE 122 I 168 E. 4; Urteil 1P.743/1999 vom 29. Juni 2000 E. 4c/aa; PETER WIEDERKEHR, Die Expropriationsentschädigung, Diss. Zürich 1966, S. 69 ff.). Auch wenn davon ausgegangen wird, diese Rechtsprechung sei auf das nur teilweise unüberbaute Grundstück des Beschwerdeführers anwendbar (vgl. zu einem Fall mit nur teilweise unüberbauter Parzelle 1P.743/1999 vom 29. Juni 2000 E. 4c), ergibt sich daraus daher nicht, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre oder sonst Bundesrecht verletzt hätte, indem sie den abzutretenden Landstreifen als "Vorgartenland" bzw. minderwertiges Land im Sinne ihrer Praxis qualifiziert hat. Daran ändert das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers zum angeblich bestehenden "liquiden Markt" für unbebautes Bauland im Strassenabstandsbereich nichts. Zwar hat das Bundesgericht in der erwähnten Rechtsprechung festgehalten, bei Grundstücken, die mit Ein- oder Zweifamilienhäusern und Villen etc. überbaut werden können, spiele die Umgebungsgestaltung eine erhöhte Rolle und sei die typische Käuferschaft eher bereit, zusammen mit der Restparzelle auch für das sog.”
Für die Geltendmachung einer Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) müssen finanzielle Beeinträchtigungen substanziiert dargetan werden; blosse, nicht näher belegte Behauptungen (z. B. pauschale Angabe eines «massiven» Schadens oder nicht belegte Mietzinsberechnungen) genügen nicht.
“Auch mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen nicht infrage zu stellen. Wer lediglich in Gratisinseraten in Migros und Coop inseriert, unternimmt offensichtlich keine ernsthaften Vermietungsbemühungen. Weshalb ein Inserat im Internet nicht erfolgsversprechend gewesen sein soll, erläutert der Beschwerdeführer nicht näher. Dass er trotz fehlender Suchbemühungen Interessenten hatte, spricht offenkundig gegen eine objektive Unvermietbarkeit der Wohnung, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat. Vor diesem Hintergrund muss auf die Mietzinsberechnungen des Beschwerdeführers nicht näher eingegangen werden; wer nicht ernsthaft nach Mietern sucht, kann sich nicht auf den Standpunkt stellen, dass potentielle Interessenten nicht bereit gewesen wären, eine kostendeckende Miete zu bezahlen. Von einem Zwang, die Wohnung nicht kostendeckend zu vermieten, und einer Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV kann deshalb keine Rede sein. Ist damit eine objektive Unvermietbarkeit der Wohnung nicht ersichtlich, spielt es keine Rolle, dass ein allfälliger Verkauf der Wohnung angeblich am Arrest gescheitert ist.”
“f ZPO durch die Vorinstanz auf, indem er dem Bundesgericht die Hintergründe des Rechtsstreits aus seiner Sicht schildert, die vorinstanzlichen Erwägungen als "unlogisch und rechtlich falsch" bezeichnet und behauptet, der beanstandete Kostenentscheid sei "in völlig willkürlicher Weise nach den Wünschen und Angaben des Beschwerdegegners" ausgerichtet worden. Die Vorbringen stossen ebenso ins Leere wie der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanzen hätten die beiden Bestimmungen "in völlig willkürlicher Weise angewendet, ohne dies zu rechtfertigen". Eine willkürliche Ermessensausübung vermag er nicht aufzuzeigen und es ist anhand seiner Ausführungen auch nicht erkennbar, inwiefern ihm die Begründung des angefochtenen Entscheids verunmöglicht hätte, diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; je mit Hinweisen). Mit der blossen Behauptung, er sei durch den angefochtenen Entscheid "massiv finanziell geschädigt und dadurch in seiner Berufsausübung beeinträchtigt", zeigt der Beschwerdeführer im Übrigen keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) oder der Handels- und Gewerbefreiheit bzw. der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) auf.”
Bei Anordnungen zur Verwertung oder Einziehung ist eine konkrete und nachvollziehbare Sachverhaltsfeststellung sowie eine ausdrückliche Begründung erforderlich, dass die Massnahme zur Wahrung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) erforderlich und verhältnismässig ist. Dies umfasst — soweit relevant — Erwägungen zur Gefahr des Entzugs der Zahlungsgrundlage (z. B. durch Flucht, Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch des Vermögens). Unterbleibt eine derartige Begründung, rechtfertigt dies die Rückweisung der Entscheidung zur Vervollständigung der Feststellungen.
“Die Vorinstanz hat die Verwertung der Miteigentumsanteile von C. an der Parzelle Nr. 1000 im Grundbuch CA. , der Stockwerkeigentumsparzelle Nr. 1001 im Grundbuch CB. und der Stockwerkeigentumsparzellen Nrn. 1002 und 1003 im Grundbuch CC. sowie die Anrechnung des Verwertungserlöses an die Verfahrenskosten und an die Kosten der amtlichen Verteidigung pauschal damit begründet, dass dies geboten und verhältnismässig sei. Sie hat es indes unterlassen, konkret und nachvollziehbar aufzuzeigen, dass und inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen dazu vorliegen bzw. die Gründe zu nennen, aus welchen die Verwertung und die Verrechnung, was zweifelsohne einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) darstellt, erforderlich und verhältnismässig sein soll. So hat sie insbesondere nicht zumindest kurz aufgezeigt, dass die einschlägigen bundesgerichtlichen Vorgaben (Gefahr des Entzugs der beschuldigten Person von ihrer Zahlungspflicht durch Flucht, Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch des Vermögens; Verhältnismässigkeit) erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund muss die vorinstanzliche Erwägung zur Verwertung der besagten Miteigentumsanteile und deren Anrechnung an die Verfahrenskosten als derart unzulänglich bezeichnet werden, dass dies im Endeffekt einer unterbliebenen Begründung gleichkommt.”
“Urteil des Bundesgerichts Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte am 3. Februar 2020 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht (pag. 1980 ff.). Mit Urteil 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Kammer zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (pag. 1197 ff.). Inhaltlich bemängelte das Bundesgericht zusammengefasst einzig, die Kammer sei ihrer Begründungspflicht im Zusammenhang mit der angeordneten Verwertung des Porsche Cayenne TDI zur Kostendeckung nicht nachgekommen. Sie habe nicht begründet, dass und inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen dazu vorliegen bzw. die Verwertung und die Verrechnung, welche zweifelsohne einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) des Beschuldigten darstellten, erforderlich und verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV seien. Damit habe die Kammer die in Art. 81 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 Bst. a StPO verankerte Begründungspflicht verletzt, welche Ausfluss des Anspruchs der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör sei (vgl. Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.11.2 mit Hinweis). Ob der beschlagnahmte Porsche Cayenne TDI zur Kostendeckung eingezogen werden dürfe bzw. ob eine solche Einziehung verhältnismässig sei, lasse weitere Sachverhaltsfeststellungen als notwendig erscheinen und reduziere sich nicht auf eine reine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht mit freier Kognition prüfe. Die Sache sei daher an die Kammer zurückzuweisen, damit sie die nötigen Feststellungen tätige und anschliessend neu entscheide (E. 5.4.2 des Urteils).”
Im Raumplanungsbereich ist der Begriff der materiellen Enteignung in Art. 5 Abs. 2 RPG ausdrücklich geregelt. Damit sind die materiellen Voraussetzungen und die entschädigungsrechtlichen Folgen auf Bundesrechtsebene normiert, was die kantonale Regelungsbefugnis in diesem Bereich beschränkt.
“Der Tatbestand der materiellen Enteignung leitet sich aus der Regelung der Eigentumsgarantie in Art. 26 BV ab. In seiner Funktion als Wertgarantie gewährt das Grundrecht der Eigentumsgarantie sowohl bei Enteignungen als auch bei Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, einen Anspruch auf volle Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch aus Art. 26 Abs. 2 BV kommt somit für staatliche Massnahmen zum Tragen, die dem Eigentümer seine Eigentumsrechte belassen, jedoch enteignungsähnliche Wirkung nach sich ziehen (Waldmann, in: Biaggini et al. [Hrsg.], FHB Verwaltungsrecht, Zürich 2015, N 27.1). Im Bereich der Raumplanung ist der Begriff der materiellen Enteignung in Art. 5 Abs. 2 RPG ausdrücklich geregelt, womit die Kantone in diesem Bereich nicht über die Bundesregelung hinausgehen dürfen. Verfahren und Rechtsschutz für die in aller Regel von kantonalen und kommunalen Eigentumsbeschränkungen ausgehenden Massnahmen einer materiellen Enteignung sind in der Regel in den kantonalen Enteignungsgesetzen oder in besonderen Verfahrensordnungen geregelt (Marti, Grundsätze und Begriffe: Formelle und materielle Enteignung, volle Entschädigung, in: BlAR 3/2015, S. 141 ff., 155).”
Eine materielle Enteignung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BV liegt nur ausnahmsweise vor. Erforderlich ist ein besonders schwer wiegender Eingriff in den Gebrauch oder ein unzumutbares individuelles Sonderopfer. Massgeblich ist, dass der betroffenen Person eine wesentliche, aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird.
“Nach ständiger Rechtsprechung sind namentlich die Anforderungen des Gewässerschutzes (Art. 76 BV), des Umweltschutzes (Art. 74 BV) und der Raumplanung (Art. 75 BV) zu beachten; diese gewichtigen öffentlichen Interessen sind der Gewährleistung des Eigentums grundsätzlich gleichgestellt (grundlegend BGE 105 Ia 330 E. 3c). Dementsprechend qualifiziert das Bundesgericht etwa Nichteinzonungen (BGE 119 Ib 124 E. 2a mit Hinweisen) oder Zweitwohnungsbeschränkungen (BGE 144 II 367 E. 3.2) als in der Regel entschädigungslos zulässige Inhaltsbestimmungen des Grundeigentums. Eine Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichkommt und damit eine Entschädigungspflicht wegen materieller Enteignung auslöst (Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 2 RPG [SR 700]), besteht nur ausnahmsweise (BGE 145 II 140 E. 4.1 mit Hinweisen). Sie liegt vor, wenn der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer der Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche, aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde (sog. Sonderopfer; BGE 131 II 728 E. 2; Urteil 2C_461/2011 vom 9. November 2011 E. 4.1).”
“Eine materielle Enteignung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) liegt vor, wenn der Eigentümerschaft der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Eigentumsbeschränkungen treffen meistens einen Teil der künftigen Verwendungsmöglichkeiten, also bisher nicht wahrgenommene bauliche Nutzungsmöglichkeiten, und kaum einmal den gegenwärtigen Gebrauch (ENRICO RIVA, in: Praxiskommentar RPG, Nutzungsplanung, 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar], N. 169 zu Art. 5 RPG). Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde (sog. Sonderopfer).”
Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip mit qualifizierter Begründungspflicht: Eine Verletzung von Art. 26 BV wird nur geprüft, wenn sie in der Beschwerde klar, detailliert und, soweit möglich, belegt gerügt ist; fehlt eine genügende Substanziierung, wird darauf nicht eingetreten bzw. die Rüge kann zur Abweisung führen.
“Hierfür gilt das Rügeprinzip: Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Dabei gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer muss darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze der angefochtene Entscheid inwiefern verletzen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Verfassungsprinzipien gemäss Art. 5 BV, insbesondere das Erfordernis des öffentlichen Interesses und das Verhältnismässigkeitsprinzip, sind keine selbständigen verfassungsmässigen Rechte (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.1 S. 156, Urteil 9C_802/2020 vom 5. Februar 2021; je mit Hinweisen). Indessen rügt er weiter, es liege ein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie eine Verletzung seiner Eigentumsfreiheit (Art. 26 BV) vor. Damit macht er eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.”
“Demzufolge ist die Baubewilligung mangels Zonenkonformität der Terrainveränderung zu verweigern (Art. 22 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 16 f. RPG). Aufgrund der entgegenstehenden überwiegenden Interessen ist auch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG ausgeschlossen. Inwiefern die Verweigerung der Baubewilligung gegen die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) verstossen soll, tut die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie die Bewilligungsverweigerung betrifft.”
“Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, die Erhebung der Wasseranschlussgebühr in der Höhe von Fr. 44'679.-- verletze ihre Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV. Es handle sich um eine verkappte Vermögenssteuer, für die es keine gesetzliche Grundlage gebe. In Bezug auf die gesetzliche Grundlage kann auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 4 ff.) verwiesen werden. Inwiefern sodann eine einmalige Anschlussgebühr die Eigentumsgarantie verletzen soll, wird nicht substanziiert dargetan. Darauf ist schon deshalb nicht näher einzugehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).”
Nach der Rechtsprechung kann die Pflicht zur Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens unverhältnismässig sein, wenn adaptive Antennen die Strahlungsexposition in ihrer Umgebung nicht erhöhen (teilweise sogar reduzieren). Unter solchen Umständen kommt ein Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) in Betracht, soweit das Bewilligungsverfahren unverhältnismässig ist.
“Die Anwendung des Korrekturfaktors führe nicht zu einer Erhöhung der Strahlungsexposition in der Umgebung der Antenne; im Gegenteil reduzierten adaptive Antennen die Exposition im Vergleich mit konventionell betriebenen Antennen, weil die Funksignale nur beim Empfänger und in seiner unmittelbaren Umgebung auftreten und sich die elektrische Feldstärke im übrigen Wirkbereich der adaptiven Antenne nicht erhöhe. Dies werde durch den Bericht des BAKOM vom 12. Dezember 2022 über die von ihm durchgeführten Messkampagnen im Wirkbereich adaptiver und konventioneller Antennen bestätigt: Bei der Gesamtbetrachtung der drei Mobilfunkanlagen seien die gemessenen Funksignale der adaptiven Antennen im Mittel deutlich kleiner gewesen als diejenigen der konventionellen Antennen (https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/technologie/5g/elektrische-feldstaerken.html). Unter diesen Umständen ergebe sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) bzw. der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) kein Anspruch auf Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens. Das Erfordernis, ein Baugesuch einzureichen, sei unverhältnismässig und verletze die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Beschwerdeführerin.”
Wenn Rügen wegen der Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV verspätet erhoben werden, kann das Gericht diese Einwendungen ohne weitere Prüfung zurückweisen.
“Die Berufungskläger übersehen weiter, dass ihre Einwendungen bezüglich der Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV sowie des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips nach Art. 36 BV und der Verletzung von Art. 95 SchKG verspäte- tet erfolgt sind. Da sie es unterlassen haben, die Pfändungsurkunde während des laufenden Betreibungsverfahrens innert Frist mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG anzufechten, musste sich das Bundesgericht – zu Recht – mit diesen Einwänden nicht weiter auseinandersetzen. Darüber hinaus erachtete das Bundesgericht die Pfändung der Wohnung auch nicht als nichtig (vgl. BGer 5A_1053/2021 vom 22. November 2022 E. 2.1 ff. und E. 2.2.4), weshalb die Reihenfolge der Pfän- dung nicht Gegenstand des Verfahrens bildete. Folglich erweisen sich die diesbe- züglichen Vorbringen der Berufungskläger als unzutreffend. Darüber hinaus kann von einer fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Ausweisung keine Rede sein. Diesbezüglich kann auf E. IV./3.2 vorstehend verwiesen werden. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich gestützt auf den sachenrechtlichen Anspruch aus Art. 641 ZGB.”
In der Praxis trägt regelmäßig die zuletzt angehörte Vorsorgeeinrichtung bzw. die zuletztige Anschlusskasse die Vorleistungspflicht, wenn der Versicherte später IV-Leistungen bezieht.
“Den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen betreffend den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang kommt insbesondere die Funktion zu, die Leistungspflicht einer oder mehrerer Vorsorgeeinrichtungen sachgerecht abzugrenzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_579/2022 vom 28. November 2023 E. 2.1.3.). Bestand im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, die eine Invalidität zur Folge hat, kein Vorsorgeverhältnis, so hat die Vorsorgeeinrichtung, welcher sich der Versicherte später angeschlossen hat, nicht für die Verschlechterung des vorbestandenen Gesundheitszustandes einzustehen. In solchen Fällen entsteht kein Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge, weil dies dem Versicherungsprinzip widersprechen würde (BGE 123 V 267 E. 3 f.). 3.2. 3.2.1. Befindet sich die versicherte Person beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der sie zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 26 Abs. 4 BVG). 3.2.2. Nach der ratio legis dieser Bestimmung soll die Position der versicherten Person verbessert werden, die sich einer Mehrzahl von Vorsorgeeinrichtungen gegenübersieht, wobei nicht klar ist, welche von diesen Invalidenleistungen zu erbringen hat. Dementsprechend soll sie sich nur an die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung halten müssen und dieser die weitere Auseinandersetzung mit anderen potenziell leistungspflichtigen Einrichtungen überlassen können (BGE 136 V 131, 139 E. 3.5). Der Umfang der Vorleistungen beschränkt sich auf die gesetzlichen (obligatorischen) Invalidenleistungen (Art. 49 Abs. 2 BVG e contrario; Marc Hürzeler, a.a.O., N 51 zu Art. 26 BVG). 3.2.3. Die Vorleistungspflicht der letzten Vorsorgeeinrichtung setzt voraus, dass ein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenversicherung vorliegt und ein Leistungsanspruch nach Art. 23 lit. a BVG gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 5, in: SVR 2016 BVG Nr. 42 S. 174). Darüber hinaus hat eine Unklarheit darüber zu bestehen, welche von mehreren infrage kommenden Vorsorgeeinrichtung für die Ausrichtung der Leistungen zuständig ist (vgl.”
“Nachdem im Jahr 2017 erneut ein Jahr ohne Anstellung erfolgte war die Klägerin bei der E____ AG tätig. Danach bestanden keine Arbeitsverhältnisse mehr. d) Am 15. Mai 2018 meldete sich die Klägerin bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (bei den IV-Akten). Mit Verfügung vom 19. August 2019 wurde ihr ab dem 1. November 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (KB 8). e) Mit Klage vom 19. August 2022 erhob die Klägerin Klage am Sozialversicherungsgericht Zürich gegen die Pensionskasse der L____ (Beklagte 1) und die M____ Pensionskasse (Beklagte 2) und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente per 26. Februar 2016 von der Beklagten 1. Die Beklagte 2 sei sicherheitshalber ins Verfahren einbezogen worden. Mit Urteil vom 22. Juni 2023 (BV.2022.00065) wies das Sozialversicherungsgericht Zürich die Klagen gegen beide Beklagte ab (KB 16). II. a) Mit Klage vom 10. November 2023 beantragt die Klägerin, es sei festzustellen, dass die Beklagte vorleistungspflichtig im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG sei und es sei sie zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. November 2018 eine volle Invalidenrente im Umfang der obligatorischen Mindestleistungen der beruflichen Vorsorge auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Unter o/e Kostenfolge. b) Mit Klageantwort vom 7. Dezember 2023 schliesst die Beklagte auf Klageabweisung. c) Mit Replik vom 5. Januar 2024 und Duplik vom 26. Januar 2024 und Stellungnahmen vom 4. März 2024 und 13. März 2024 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Anträgen fest. III. Mit Verfügung vom 21. März 2024 lässt der Instruktionsrichter die beigezogenen IV-Akten den Parteien bis zum 10. April 2024 zur Einsicht auflegen. Zudem erhalten die Parteien fakultative Frist bis zum 17. April 2024, um sich zu den IV-Akten zu äussern (peremptorisch). Innert der angesetzten Frist erfolgten keine Stellungnahmen. IV. Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 27.”
Bei der Prüfung einer Rechtsänderung ist zu berücksichtigen, inwieweit Übergangsregelungen die durch die Rechtsänderung entstehenden praktischen Kosten und Belastungen für Eigentümer mindern; die Frage, ob Art. 26 BV verletzt ist, kann sich gerade danach richten, ob solche Kosten in zumutbarer Weise abgefedert werden.
“Soweit die Vorinstanz die Besitzstandsgarantie nach § 178 PBG/LU als Hindernis für eine Rechtsänderung ins Feld führt, ist zu differenzieren. Auch eine Besitzstandsgarantie schützt nicht vor einer Rechtsänderung, sondern garantiert gewisse Ansprüche für den Fall, dass eine solche erfolgt (vgl. etwa JACQUES DUBEY, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 85 zu Art. 26 BV). Die Vorinstanz macht letztlich ohnehin nur geltend, dass die von der Besitzstandsgarantie eingeräumten weitergehenden Ansprüche der vorgesehenen Regelung dadurch entgegenstehen, dass eine absehbar grosse Anzahl Eigentümerinnen und Eigentümer durch die Durchsetzung der neuen Regelung mit Kosten konfrontiert würden, die im Lichte der Bestandesgarantie nach Art. 26 BV und der Besitzstandsgarantie nach § 178 PBG/LU unzumutbar hoch wären. Die Bedeutung der Übergangsregelung wird einzig darin gesehen, dass sie diese Kosten mindern und die angebliche Verletzung der Eigentumsgarantie dadurch etwas mildern kann. Damit ist zu untersuchen, ob die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Besitzstandsgarantie nach § 178 PBG/LU durch die vorgesehene Regelung verletzt werden.”
“Soweit die Vorinstanz die Besitzstandsgarantie nach § 178 PBG/LU als Hindernis für eine Rechtsänderung ins Feld führt, ist zu differenzieren. Auch eine Besitzstandsgarantie schützt nicht vor einer Rechtsänderung, sondern garantiert gewisse Ansprüche für den Fall, dass eine solche erfolgt (vgl. etwa JACQUES DUBEY, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 85 zu Art. 26 BV). Die Vorinstanz macht letztlich ohnehin nur geltend, dass die von der Besitzstandsgarantie eingeräumten weitergehenden Ansprüche der vorgesehenen Regelung dadurch entgegenstehen, dass eine absehbar grosse Anzahl Eigentümerinnen und Eigentümer durch die Durchsetzung der neuen Regelung mit Kosten konfrontiert würden, die im Lichte der Bestandesgarantie nach Art. 26 BV und der Besitzstandsgarantie nach § 178 PBG/LU unzumutbar hoch wären. Die Bedeutung der Übergangsregelung wird einzig darin gesehen, dass sie diese Kosten mindern und die angebliche Verletzung der Eigentumsgarantie dadurch etwas mildern kann. Damit ist zu untersuchen, ob die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Besitzstandsgarantie nach § 178 PBG/LU durch die vorgesehene Regelung verletzt werden.”
Bei Enteignungen zugunsten infrastruktureller oder umweltbezogener Werke kann die Einräumung einer Dienstbarkeit oder die Überführung von Eigentum ins Gemeinwesen als zulässige Enteignungsmassnahme gelten. Voraussetzung ist, dass eine gesetzliche Grundlage vorliegt und öffentliches Interesse, Eignung und Erforderlichkeit (einschliesslich Variantenprüfung) dargelegt sind; zudem ist die Verhältnismässigkeit zu wahren und die Enteignung gegen volle Entschädigung vorzunehmen.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 25.02.2021 Enteignung für Deponie-Auffüllrecht Inertmaterial Typ A. Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 6 EntG (sGS 735.1). Art. 26 BV (SR 101). Das Verwaltungsgericht bestätigte, dass die Entsorgung von Inertmaterial eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe sei. Der Eintrag der beantragten Dienstbarkeit diene dem (Weiter-)Betrieb sowie der Erweiterung der Deponie und somit einem im öffentlichen Interesse liegenden Werk. Sodann habe als dargetan zu gelten, dass die Enteignung in Form einer Dienstbarkeit auf den Grundstücken des Beschwerdeführers geeignet und erforderlich sei, die belegte Deponieknappheit zu beseitigen oder zu vermindern. Insbesondere lasse sich der Zweck des Werks auf andere Weise nicht befriedigend verwirklichen, nachdem adäquate Alternativen zur vorgesehenen Enteignung bzw. mildere Massnahmen weder geltend gemacht noch ersichtlich seien. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit habe von daher als eingehalten zu gelten (Verwaltungsgericht, B 2020/183). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 10. März 2022 abgewiesen (Verfahren 1C_177/2021). Entscheid vom 25.”
“Da die bestehende Gasleitung auf einem zwischenzeitlich eingezonten Grundstück verlegt worden sei, bestehe einerseits ein öffentliches Interesse am Weiterbestand der für die Gasversorgung wichtigen Erdgashochdruckleitung und andererseits ein öffentliches Interesse an der Reduktion des Störfallrisikos und damit einhergehend an der Reduktion möglicher Personen- und Sachschäden. Im Übrigen werde die Erdgasleitung im Rahmen des Umlegungsprojekts auch erneuert, woran ebenfalls ein öffentliches Interesse bestehe. Insgesamt liege somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Enteignung vor. Die genehmigte Erdgasleitungsumlegung sei geeignet, die Erdgasversorgung weiterhin sicherzustellen. Insbesondere sei die Umlegung geeignet, das Störfallrisiko zu reduzieren, indem die Leitung von der Bauzone in eine Nicht-Bauzone verlegt werde. Die Einräumung einer Dienstbarkeit auf dem Wege einer Enteignung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar. Steht ein Recht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, kann es nur eingeschränkt oder entzogen werden, wenn der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und gegen volle Entschädigung erfolgt (Art. 26 BV i.V.m. Art. 36 BV). Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist (Art. 1 Abs. 2 EntG). Der mit der Enteignung einhergehende Eingriff in das Eigentum muss sich zwar auf ein Minimum, jedoch nicht auf das absolut Notwendige beschränken, sondern darf sich auf alles erstrecken, was zur angemessenen Realisierung eines Werks erforderlich ist. Die Beurteilung der Notwendigkeit kommt damit einer Verhältnismässigkeitsprüfung gleich. Die Frage der Zulässigkeit der Enteignung hängt namentlich auch davon ab, ob alternative, bessere Varianten vorhanden sind. Die Variantenprüfung gibt im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Antwort auf die Frage der Erforderlichkeit (Urteil des BVGer A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 vom 2. September 2020 E. 33.1).”
Beim Übergang von altem zu neuem Baurecht sind die verfassungsmässigen Vorgaben in Bezug auf die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) zu wahren. Übergangsbestimmungen sind so auszulegen und anzuwenden, dass sie dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem Verhältnismässigkeitsprinzip sowie dem Willkürverbot und dem Vertrauensschutz nicht zuwiderlaufen. Insbesondere dürfen Übergangsregelungen nicht zu rechtsungleicher oder willkürlicher Behandlung Betroffener führen.
“1 nWRFG vorgenommenen Unterscheidung der Anwendbarkeit der neuen Normen für das erstinstanzliche Verfahren einerseits und für das darauf folgende Rechtsmittelverfahren andererseits keine sachliche Begründung ersichtlich ist und die Anwendung der Bestimmung zu einem unhaltbaren Ergebnis führt, lässt sich die Übergangsbestimmung nicht in Einklang bringen mit dem Grundsatz rechtsgleicher Behandlung (Art. 8 Abs. 1 und 29 Abs. 1 BV), dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), dem Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie dem Vertrauensschutz (Art. 9 BV). Aus diesen verfassungsmässigen Vorgaben ist abzuleiten, dass ein Baugesuch vielmehr einheitlich entweder bereits im erstinstanzlichen Verfahren nach den neu in Kraft getretenen Vorschriften zu behandeln ist oder dass bei Anwendung der altrechtlichen Regeln im erstinstanzlichen Verfahren eine Prüfung des Entscheids auch im Rechtsmittelverfahren gestützt auf diese Regeln erfolgen muss. Dabei ist unter Beachtung der verfassungsmässigen Vorgaben wiederum zu beachten, dass die geänderten Bestimmungen im nWRFG einen Eingriff in die Eigentumsrechte der betroffenen Grundeigentümerinnen und eigentümer (Art. 26 Abs. 1 BV) sowie auch in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) bedeuten. Aus diesem Grund ist § 22a Abs. 1 nWRFG in verfassungsmässiger Auslegung so zur Anwendung zu bringen, dass Bauentscheide, welche gemäss Satz 1 dieser Bestimmung noch unter altem Recht geprüft werden durften und mussten, auch im Rekursverfahren nach diesen Vorschriften auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen sind. An diesem Ergebnis ändert entgegen den Ausführungen der Baurekurskommission (Rekursantwort VD.2024.136, S. 2) nichts, dass die Zahl der Fälle, welche von der strittigen Übergangsregelung erfasst werden, überschaubar sein soll. In jedem dieser Fälle haben die Betroffenen Anspruch auf eine Anwendung der Vorschriften im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dem Willkürverbot sowie dem Vertrauensschutz. Mit diesen verfassungsmässigen Vorgaben ist die von der Baurekurskommission vorgenommene Auslegung und Anwendung von § 22a Abs. 1 WRFG nicht zu vereinbaren.”
“Da die Vorinstanz ohne Willkür den erwähnten übergangsrechtlichen Grundsatz und gestützt darauf die Anwendbarkeit der genannten altrechtlichen (Regelbau-) Vorschriften bejahen durfte, erweist sich die Kritik der Beschwerdeführerinnen, die Anwendung dieser Vorschriften auf das umstrittene Bauvorhaben verstosse gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sowie die allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze (vgl. BGE 144 II 326 E. 2.1.1; 139 II 263 E. 6; je mit Hinweisen), ohne Weiteres als unbegründet (vgl. auch MATTHIAS KRADOLFER, Intertemporales öffentliches Recht, 2020, S. 31 Rz. 52 [zur Vereinbarkeit der sog. Nachwirkung mit dem Legalitätsprinzip]). Dasselbe gilt für die Rügen der Beschwerdeführerinnen, die Anwendung der betreffenden altrechtlichen Vorschriften verletze Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG und die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV). Ob das Bauvorhaben nach den Vorgaben des BauR 2019 zonenkonform wäre, wie die Beschwerdeführerinnen vorbringen, ist dabei nicht von Belang, kommen diese Vorgaben doch gerade nicht zur Anwendung. Nach den anwendbaren Vorschriften des BauR 2011 zur Wohnzone W2 ist das Vorhaben in der gegenwärtigen Form unbestrittenermassen nicht bewilligungsfähig (vgl. vorne E. 3.2). Auf die genannten Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ist somit nicht weiter einzugehen. Soweit die Beschwerdeführerinnen daneben beiläufig auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend machen, weil die Vorinstanz nicht auf ihre Vorbringen zur Vereinbarkeit des Überbauungsplans "Chastel" mit der neurechtlichen Regelbauweise eingegangen sei, ist dies - ungeachtet der Frage, ob das Vorbringen den Begründungsanforderungen genügt - ebenfalls unzutreffend. Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid ausreichend begründet (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2); auch sonst ist keine Gehörsverletzung dargetan.”
Das Baubewilligungsverfahren prüft nur die Rechtmässigkeit (Gesetzeskonformität) eines Bauvorhabens, nicht dessen Zweckmässigkeit. Formell rechtswidrige Bauten, die nicht nachträglich bewilligt werden können, sind grundsätzlich zu beseitigen; eine solche Wiederherstellungsanordnung muss die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Eigentumsgarantie und die Voraussetzungen von Art. 36 BV beachten.
“Il garantit la sécurité, la salubrité et la fonctionnalité des constructions (art. 1 let. j LATeC). Il s'agit d'une autorisation ordinaire dont le requérant a droit à l'obtention s'il satisfait aux conditions légales. L'objet d'un permis de construire est de constater que le projet de construction respecte le droit public (ATF 119 Ib 222 consid. 3a; arrêt TF 1A.202/2006 du 10 septembre 2007 consid. 4). Cela signifie que, lorsqu'elle statue sur une requête de permis de construire, l'autorité compétente ne peut examiner que la légalité du projet, et non pas son opportunité. L'autorité n'a pas la compétence de refuser le permis de construire qui lui est demandé sous prétexte qu'une autre solution plus judicieuse à ses yeux ou ceux du voisin peut entrer en considération (arrêt TC FR 602 2018 21 du 28 novembre 2018 consid. 3.1; arrêt TA FR 2A 2003 61 du 11 février 2004). La possibilité de construire sur un bien-fonds est une faculté essentielle découlant du droit de propriété garanti par l'art. 26 Cst. Son exercice se fait à la guise du propriétaire dans les limites du droit de l'aménagement du territoire et du droit de la police des constructions. 2.2. Aux termes de l'art. 167 al. 2 LATeC, lorsque le ou la propriétaire exécute des travaux sans permis ou en violation des plans, des conditions du permis ou d'une mesure de protection, le préfet ordonne, d'office ou sur requête, l'arrêt total ou partiel des travaux. L'al. 2 prévoit que, dans les cas visés à l'al. 1 et lorsque des constructions ou installations illégales sont déjà réalisées, le préfet impartit un délai convenable au ou à la propriétaire pour déposer une demande de permis de construire en vue de la légalisation des travaux effectués, à moins qu'une légalisation n'apparaisse d'emblée exclue. Est formellement illégale une construction qui existe sans reposer sur une autorisation de construire ou sans correspondre entièrement à l'autorisation de construire délivrée. Si une autorisation existe, l'illégalité concerne tout écart – total ou partiel; positif ou même négatif – entre la réalité et cette autorisation (Wisard/Brückner/Pirek, Les constructions "illicites" en droit public, in Journées suisses du droit de la construction, 2019, p.”
“Formell rechtswidrige Bauten und Anlagen, die nachträglich nicht bewilligt werden können, müssen grundsätzlich beseitigt werden (BGE 136 II 359 E. 6 mit Hinweisen), um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die Wiederherstellungsanordnung hat die Anforderungen des Bundesrechts zu beachten (Art. 26 BV). Die mit der Anordnung der Beseitigung oder Anpassung einer Baute verbundene Eigentumsbeschränkung ist nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV).”
“Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet (vgl. § 10 Abs. 2 KV). In ihrer Funktion als Bestandesgarantie schützt die Eigentumsgarantie die konkreten, individuellen Eigentumsrechte vor unzulässigen staatlichen Eingriffen. Der Einzelne hat einen Anspruch darauf, sein Eigentum zu bewahren, zu nutzen und darüber zu verfügen (Waldmann, Basler Komm., Basel 2015, Art. 26 BV N 43). Eine Eigentumsbeschränkung kann auch darin bestehen, dass der Eigentümer zu einem bestimmten Tun verpflichtet wird (vgl. BGE 97 I 792 E. 2c mit Hinweisen; aus der neueren Rechtsprechung BGer-Urteil 1C_578/2016 vom”
Beschlagnahme, Verwertung und Verrechnung sind Eingriffe in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und unterstehen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Behörden haben über Rückgabe, Verwendung zur Kostendeckung oder Einziehung im Endentscheid zu befinden; nicht direkt zur Kostendeckung verwendbare beschlagnahmte Vermögenswerte sind in der Regel zu verwerten, und Verwertungserlös kann mit Verfahrenskosten verrechnet werden.
“92 - 94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Beschlagnahmte Vermögenswerte, welche sich nicht direkt zur Deckung von Verfahrenskosten verwenden lassen, sind zunächst zu verwerten. Der Verwertungserlös kann anschliessend mit den Verfahrenskosten verrechnet werden (vgl. Scholl in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen, Bd. I, 2018, N. 191 S. 662). Die Beschlagnahme, die Verwertung wie auch die Verrechnung stellen einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) des Betroffenen dar und unterstehen damit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV). Dieser verlangt, dass der Eingriff geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (BGE 137 IV 249 E. 4.5; 135 I 209 E. 3.3.1 mit Hinweisen).”
“Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Beschlagnahmte Vermögenswerte, welche sich nicht direkt zur Deckung von Verfahrenskosten verwenden lassen, sind zunächst zu verwerten. Der Verwertungserlös kann anschliessend mit den Verfahrenskosten verrechnet werden (vgl. MARCEL SCHOLL, in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Bd. I, 2018, N. 191 S. 662). Die Beschlagnahme, die Verwertung wie auch die Verrechnung stellen einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) des Betroffenen dar und unterstehen damit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV). Dieser verlangt, dass der Eingriff geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (BGE 137 IV 249 E. 4.5; 135 I 209 E. 3.3.1 mit Hinweisen).”
Die Steuererhebung stellt grundsätzlich keine Einschränkung eines Grundrechts dar; Art. 36 Abs. 1 BV findet demnach in diesem Zusammenhang keine Anwendung. Vor diesem Hintergrund ist die Rüge einer Verletzung des Legalitätsprinzips unbegründet.
“Zunächst rügen die Rekurrierenden eine Verletzung des Legalitätsprinzips. Dieses wird als Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns in Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und § 5 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100) sowie für Steuern als selbständiges verfassungsmässiges Recht in Art. 127 Abs. 1 BV (vgl. Hongler, in St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 127 BV N 2 und 4 f.) statuiert. Art. 36 Abs. 1 BV ist im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Rekurrierenden nicht einschlägig, weil die Steuererhebung grundsätzlich keine Einschränkung eines Grundrechts darstellt (vgl. für die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV Reich, a.a.O., § 4 N 66 f.). Dass die Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020 zweimal zu erheben ist, ergibt sich zweifelsfrei aus den vorstehend erwähnten gesetzlichen Grundlagen (vgl. oben E. 2.2, insbesondere 2.2.4). Die Rüge der Verletzung des Legalitätsprinzips ist damit unbegründet.”
Die Verpflichtung zur Anpassung bestehender Bauten an strengere Vorschriften ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur schwer mit der Eigentumsgarantie vereinbar, insbesondere wenn bereits getätigte Investitionen dadurch beeinträchtigt oder erhebliche finanzielle Aufwendungen nötig würden. Eingriffe dieser Art können im Bereich des Umweltschutzes jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein, namentlich bei einem gewichtigen öffentlichen Interesse und grosszügigen Übergangsfristen. Erweist sich eine Eigentumsbeschränkung als zulässig, kann daraus ein einklagbarer Entschädigungsanspruch folgen; Enteignungen und enteignungsähnliche Beschränkungen sind voll zu entschädigen (Art. 26 Abs. 2 BV).
“Wie erwogen sind Vorschriften zur Anpassung bestehender Bauten und Anlagen an neue, strengere Vorschriften mit der Eigentumsgarantie nur in seltenen Fällen vereinbar, insbesondere dann nicht, wenn getätigte Investitionen dadurch beeinträchtigt oder erhebliche finanzielle Aufwendungen notwendig werden (vgl. vorne E. 9.3 sowie Willi, a.a.O., S. 46 f.). Solche Situationen würden – wie sich aus den eben erfolgten Erwägungen ergibt – bei Inkrafttreten der Initiative gerade eintreten. Die Ausgestaltung der Regelung kann die Eingriffstiefe aufgrund ihres abschliessenden Charakters und der nur bedingt sachdienlichen Übergangsfrist nicht mildern. Insbesondere unter Berücksichtigung, dass nicht nur die Besitzstandsgarantie nach Art. 26 BV, sondern auch die Konkretisierung dieser Schutznorm gemäss § 178 Abs. 1 PBG betroffen ist. Selbst ein derart gewichtiges öffentliches Interesse wie der Klimaschutz vermag einen solchen Eingriff in die Eigentumsgarantie nicht zu rechtfertigen. Das Initiativbegehren verstösst folglich gegen Art. 26 BV und § 178 PBG und damit gegen übergeordnetes Recht. Diese Handhabung entspricht auch der Rechtsprechung zur abstrakten Normenkontrolle, deren Grundsätze vom Bundesgericht auch bei der Auslegung unklarer Gesetzesinitiativen herangezogen werden (BGE 111 Ia 292 E. 2, 105 Ia 362 E. 4). Demnach führt die reine Möglichkeit, dass sich eine angefochtene Norm in besonders gelagerten Einzelfällen als verfassungswidrig erweisen könnte nicht zur Aufhebung dieser Bestimmung (BGE 146 I 70 E. 4 mit Hinweisen, 140 I 2 E. 4, 134 I 293 E. 2). Im Sinn eines Umkehrschlusses wäre eine Regelung demnach dann aufzuheben, wenn ihre Anwendung mit grosser Wahrscheinlichkeit in einer erheblichen Anzahl von Fällen zu Ergebnissen führte, welche dem übergeordneten Recht widersprächen (Pedretti, a.”
“Die Verpflichtung der Grundeigentümer, bestehende Bauten und Anlagen strengeren Vorschriften anzupassen, ist mit der Eigentumsgarantie daher in der Regel nur schwer vereinbar, insbesondere, wenn aufgrund der verlangten Massnahmen bereits getätigte bauliche Investitionen zunichtegemacht oder erhebliche finanzielle Aufwendungen notwendig würden (Willi, a.a.O., S. 43 und 47). Regelungen, welche in die Besitzstandsgarantie eingreifen, können im Bereich des Umweltschutzes aber unter Umständen zulässig sein, wenn sie auf gewichtigen öffentlichen Interessen beruhen sowie grosszügige Übergangsfristen vorsehen (vgl. BGE 117 Ib 243 E. 3c; Willi, a.a.O., S. 48 f.). Erweist sich eine Einschränkung des Eigentumsrechts im Einzelfall als zulässig, wandelt sich der Schutz dieser Garantie für gewisse Eigentumsbeschränkungen in einen einklagbaren Entschädigungsanspruch. Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, sind voll zu entschädigen (Art. 26 Abs. 2 BV; BGE 99 Ia 35 E. 3; Waldmann, a.a.O., Art. 26 BV N 44 und 48).”
Ist eine Verwertung des Gegenstands möglich, kommt dessen Vernichtung in der Regel nicht in Betracht. Nach Art. 26 BV sind Rückgabe, Herausgabe des Verwertungserlöses oder milder wirkende Massnahmen (z. B. Unbrauchbarmachung/Entschärfung) zu prüfen, soweit sie den Sicherungszweck erreichen; die Einziehung unterliegt dem Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip und darf nicht weiter gehen als nötig.
“Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar und untersteht daher dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV). Die Einziehung muss deshalb vorab zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein. Diese Zwecktauglichkeit kann insbesondere bei problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit in Frage stehen. Gemäss dem Prinzip der Subsidiarität darf der Eingriff zudem nicht weiter reichen, als es der Sicherungszweck gebietet (BGE 137 IV 249 E. 4.5; 135 I 209 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Soweit die Verwertung des Gegenstands möglich ist, ist eine Vernichtung nicht erforderlich. Schliesslich muss die Einziehung verhältnismässig im engeren Sinne sein, d.h. zwischen dem anvisierten Ziel der Sicherung und dem Eingriff in das Eigentum des Betroffenen muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Daran kann es fehlen, wenn der Gegenstand sehr wertvoll, die weiterbestehende Gefährdung dagegen gering ist. Je grösser und wahrscheinlicher die Gefährdung, desto eher ist die Einziehung verhältnismässig (Urteile 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E.”
“Die Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB setzt einen Bezug zu einer Straftat (Anlasstat) voraus. Zwischen den eingezogenen Gegenständen und der Anlasstat muss ein hinreichend konkreter Konnex gegeben sein; die fraglichen Gegenstände müssen zur Begehung der Anlasstat gedient haben oder dazu bestimmt gewesen sein (Tatwerkzeuge) oder durch die Straftat hervorgebracht worden sein (Tatprodukte) (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1; 129 IV 81 E. 4.2). Zusätzlich zu diesem Deliktskonnex wird eine konkrete Gefährdung verlangt. Das Gericht hat im Sinn einer Gefährdungsprognose zu evaluieren, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Eigentümers zukünftig die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1; 137 IV 249 E. 4.4; 130 IV 143 E. 3.3.1). Schliesslich hat das Strafgericht zu prüfen, ob die festgestellte Gefährdung die Sicherungseinziehung rechtfertigt. Diese stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar (BGE 149 IV 307 E. 2.4.2; 137 IV 249 E. 4.5). Sie untersteht daher stets dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV). Daraus folgt, dass die Einziehung erstens zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein muss und zweitens nicht weiter gehen darf, als es der Sicherungszweck gebietet (BGE 137 IV 249 E. 4.5; 135 I 209 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die Vernichtung des Gegenstands fällt ausser Betracht, wenn er verwertet werden kann. Wo mildere Massnahmen wie die Unbrauchbarmachung einem Gegenstand seine Gefährlichkeit nehmen, ist die Einziehung unverhältnissmässig (Urteile 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 7.1; 6B_356/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.7). So ist ein "entschärfter", nicht mehr gefährlicher Gegenstand grundsätzlich der berechtigten Person zurückzugeben (BAUMANN, a.a.O., N. 14 zu Art. 69 StGB mit Verweis auf die Botschaft vom 30. Juni 1993 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und Militärstrafgesetzes, BBl 1993 III 277 ff., 306).”
“Mai 2023 nicht, weshalb er die Vernichtung des Multitools und des Feldmessers durch die Kantonspolizei Zürich anordnete (Dispositivziffer 2). Nach dem Gesagten können diese Gegenstände dem Beschwerdeführer zwar nicht zurückgegeben werden. Gemäss Art. 31 Abs. 5 WG in Verbindung mit Art. 54 WV hätte der Beschwerdegegner damit aber deren Verwertung unter Herausgabe des Erlöses an den Beschwerdeführer als weniger weitgehenden Eingriff in dessen Eigentumsrechte gemäss Art. 26 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) als die entschädigungslose Vernichtung prüfen müssen (BGE 135 I 209 E. 3.3.3; vorn E. 2.4). Dabei kann von der grundsätzlichen Verwertbarkeit des Multitools und des Feldmessers, auch wenn den Akten über deren Eigenschaften nur sehr wenig zu entnehmen ist, ausgegangen werden, stellen diese doch nicht generell eine Gefahr dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf der mutmassliche Erlös aber nicht von vornherein in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den vorab zu deckenden Aufbewahrungs- und Verwertungskosten stehen. Denn nur in diesem Fall hat eine berechtigte Person im Rahmen von Art. 26 BV ein schutzwürdiges (wertmässiges) Interesse daran, dass die ihr entzogenen und nicht wieder ausgehändigten Gegenstände vorab zu ihren Gunsten verwertet werden. Ist mit keinem relevanten Verwertungserlös zu rechnen, besteht keine mildere Massnahme, die verfassungsrechtlich dem entschädigungslosen Verfall Zugunsten des Staats bzw. der Zerstörung oder Unbrauchbarmachung vorgehen müsste (BGE 135 I 209 E. 4.1).”
Einschränkungen privatrechtlicher Nutzungsrechte können einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) darstellen. Solche Eingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage sowie einer Rechtfertigung durch ein öffentliches Interesse und müssen verhältnismässig sein. Bei Massnahmen wie Mieterstreckung ist zu prüfen, ob zumutbare Ersatzobjekte angeboten werden; ein Ersatzobjekt muss gleichwertig sein und der Mieter zumutbare Opfer tragen.
“Die Beschränkung der Möglichkeiten, eine wertvermehrende Investition eines Umbau‑, Renovations- und Sanierungsvorhabens bei der Festlegung des Mietzinses zu berücksichtigen, stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV, § 11 Abs. 1 lit. r KV) und wohl auch in die aus der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) abgeleitete Vertragsfreiheit dar (BGE 146 I 70 E. 6.1; VGE VG.2020.10 vom 7. Februar 2022 E. 3.5.1). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV; BGer 1C_138/2023 vom”
“Soweit die Vorinstanz die eingeführte Einschränkung des Rechts auf Un- tervermietung als nichtig bezeichne, könne ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Vermieter könne für die Untervermietung gewisse Einschränkungen vorsehen. Die in Art. 7 Abs. 2 VGV vorgesehene zeitliche Einschränkung wirke sich nicht zwingend nachteilig oder in rechtsverletzender Weise auf die Rechtsposition des Mieters aus. Im Lichte des verfassungsmässig garantierten Rechts auf Eigentum (Art. 26 BV) und des richtig verstandenen Sozialschutzbedürfnisses des Woh- nungsmieters (Art. 109 BV) sei es sachgerecht, die Untervermietung der Woh- nung als Ganzes auf ein Jahr zu beschränken. Damit bewege sich die Berufungs- klägerin auch im Rahmen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Untervermietung bloss vorübergehend zulässig sei (act. 73 S. 13 f.). Die Mietver- tragsänderung bezwecke, die Dauer der Untervermietung nach objektiven und klar messbaren Angaben einzuschränken. Auch hier habe die Berufungsklägerin die Möglichkeit, auf eine Kündigung zu verzichten, wenn sich eine längere Unter- vermietung im konkreten Fall rechtfertigen lasse. Damit seien die neuen Vorga- ben bundesrechtskonform. Eine mehr als ein Jahr dauernde Untervermietung sei mit der Zielsetzung einer gerechten und nachhaltigen Bewirtschaftung der Mietob- jekte der Berufungsklägerin nicht zu vereinbaren. Mit der gegenteiligen Auslegung verletze die Vorinstanz Art. 262 Abs. 2 OR (act. 73 S. 14 f.) .”
“272a OR N 68; BSK OR I-WEBER, a.a.O., Art. 272a N 7). Ent- sprechend dem Wortlaut von Art. 272a Abs. 2 OR muss bei Angebot eines Ersatz- objektes – welches den Anforderungen der Gleichwertigkeit genügen muss – eine Erstreckung die Ausnahme bleiben (so auch ZK-HIGI/BÜHLMANN, Art. 272a OR N 66 ff.; BSK OR I-WEBER, a.a.O., Art. 272 N 9). Eine solche Ausnahme ist nicht leichthin anzunehmen (ZK-HIGI/BÜHLMANN, Art. 272a OR N 82). Als gleichwertig gilt ein Ersatzobjekt, wenn es unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Mieters be- züglich der Grösse, Lage, Ausstattung, Zustand, Preis und Verfügbarkeit den be- treffenden Kriterien entspricht (ZK-HIGI/BÜHLMANN, Art. 272a OR N 75; MPra- SPIRIG, a.a.O., S. 828, SVIT-Komm.- HULLIGER, a.a.O., Art. 272a OR N 22). Die Mie- terstreckung beruht als Sozialrecht zwar auf einem verfassungsrechtlichen Auftrag (Art. 109 BV), begrenzt aber letztlich als gerichtlicher Eingriff in das bestehende Vertragsverhältnis auch die von Art. 26 BV grundrechtlich geschützte Eigentums- freiheit des Vermieters; dies bedingt, dass der Mieter die zumutbaren Opfer bringt, wenn er sich auf sein Recht beruft (SVIT-Komm.-HULLIGER, a.a.O., Art. 272a OR N 22). Taugliche Ersatzobjekte sind diejenigen Mietobjekte, welche ein Mieter im Rahmen seiner Suchbemühungen zu berücksichtigen hätte (MPra-SPIRIG, a.a.O., S. 828). Ob ein Ersatzobjekt in diesem Sinne gleichwertig ist, stellt einen Billigkeits- bzw. Ermessensentscheid der zuständigen Behörde im Sinne von Art. 4 ZGB dar (ZK-HIGI/BÜHLMANN, Art. 272a OR N 74). Alleine ein höherer Mietzins bedeutet wie erwähnt besonders bei aktuell tiefem Mietzins nicht, dass das Ersatzobjekt nicht gleichwertig ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der neue Mietzins aufgrund der kon- kreten wirtschaftlichen Situation für den Mieter zumutbar erscheint (KUKO OR-BLU- MER, Art. 272a N 2). Was als wirtschaftlich zumutbar zu betrachten ist, beurteilt sich nach der Drittels- bzw.”
“2 OR einen Massstab für die Missbräuchlichkeit setze, sei gemäss Bundesgericht auf das allgemeine - 72 - Missbrauchsverbot von Art. 2 ZGB abzustellen. Es genüge daher, wenn der Ver- mieter für die beabsichtigte Vertragsänderung einen «plausiblen Grund» geltend machen könne. Nicht massgebend sei die Zumutbarkeit der Vertragsänderung für den Mieter im konkreten Fall. Es treffe nicht zu, dass die Vermieterin ihrem Mieter jeweils vertraglich eine Privatsphäre zusichere. Ginge man so weit, würde dies das ganze System des Missbrauchsschutzes aus den Angeln heben. Weder definiere der Mietvertrag noch sichere er der Mieterin eine irgendwie geartete Pri- vatsphäre zu. Die Berufungsbeklagte könne sich mit anderen Worten nicht auf ein zugesichertes Recht berufen, dass ihr die Wohnung trotz Unterbelegung zur Verfügung stehe, solange sie dies wünsche. Würde man dieser Auffassung fol- gen, könnte sich die Mietpartei gewissermassen auf ein ewiges Nutzungsrecht berufen. Dies würde die verfassungsmässig geschützten Eigentumsrechte (Art. 26 BV) der Vermieterin verletzen. 3.2. Entgegen der Vorinstanz bilde die Einführung von Belegungsvorschriften keine unzulässige Teilkündigung. Im Falle einer Unterbelegung erfolge nicht au- tomatisch eine Kündigung. Stattdessen unterbreite die Berufungsklägerin der Mieterin nach Möglichkeit zwei zumutbare Ersatzobjekte. Erst wenn die Beru- fungsbeklagte diese Ersatzobjekte ablehne, erfolge die Kündigung. Dieses schrittweise Vorgehen vertrage sich sehr wohl mit dem Grundsatz von Treu und Glauben. Auch wenn im Kündigungszeitpunkt noch kein konkreter Mietnachfolger mit Namen bekannt sei, könne von einer verpönten Kündigung auf Vorrat gleich- wohl keine Rede sein. 3.3. Eine Kündigung, die wegen Unterbelegung des 6-Zimmer-Einfamilienhau- ses ausgesprochen werde, habe ihren Grund nicht in einer geänderten familiären Situation. Diese habe nämlich im Zeitpunkt der Änderungsanzeige bereits rund vier Jahre zurückgelegen. Einziges Motiv für eine allfällige Kündigung wäre die Unterbelegung. Dieses Motiv sei indessen legitim.”
Das Bundesgericht überprüft nach Art. 26 Abs. 2 BV mit freier Kognition, ob der zugesprochene Entschädigungsbetrag dem Anspruch auf volle Entschädigung genügt. Es beurteilt dabei die einzelnen geltend gemachten Entschädigungsposten unabhängig von den vorgebrachten Begründungen und hebt den angefochtenen Entscheid nur auf, wenn die zugesprochene Gesamtentschädigung dem verfassungsrechtlichen Anspruch nicht genügt.
“Gemäss Art. 26 Abs. 2 BV werden Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, voll entschädigt. Das Bundesgericht überprüft mit freier Kognition, ob der aufgrund einer Enteignung zugesprochene Betrag den Anspruch auf volle Entschädigung erfüllt. Es untersucht dabei die einzelnen geltend gemachten Entschädigungsposten ungeachtet der vorgebrachten Begründungen und hebt den angefochtenen Entscheid nur auf, wenn die zugesprochene Gesamtentschädigung dem verfassungsrechtlichen Anspruch nicht genügt (Urteil 1C_651/2018 vom 4. Juni 2019 E. 4 mit Hinweis).”
Für Bauten und Anlagen im Gewässerraum, die sich innerhalb von Bauzonen befinden, richtet sich der Bestand in erster Linie nach kantonalem Recht. Dies gilt jedoch unter dem Vorbehalt, dass die kantonale Regelung die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) berücksichtigt und die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Gewässerraum nicht aushöhlt.
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich der Besitzstand für Bauten und Anlagen im Gewässerraum, die sich innerhalb der Bauzonen befinden, in erster Linie nach kantonalem Recht. Dies unter dem Vorbehalt, dass die entsprechende kantonale Regelung die Eigentumsgarantie berücksichtigt (Art. 26 BV; Art. 24 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und gleichzeitig auch nicht zu einer Aushöhlung der bundesrechtlichen Bestimmungen zum Gewässerraum führt (BGer 1C_332/2017 vom”
“Sie hätten die Situation von einem Fachmann der E.________AG überprüfen lassen. Auch dieser habe bestätigt, dass das Bauvorhaben auf den Wasserbau und den Gewässerunterhalt keinen Einfluss habe. An den Informationsveranstaltungen der Gemeinde zur «Überbauungsordnung» (gemeint wohl: Ortsplanungsrevision) sei ihnen zudem erklärt worden, dass die Nutzung des Bachufers im bisherigen Rahmen im Sinn einer «Besitzstandsgarantie» weiterhin möglich sei. Bei der Argumentation des TBA gehe es nicht um den Hochwasserschutz, sondern um «Paragrafenreiterei» (Beschwerde S. 1 ff., Eingabe vom 20.3.2023 [act. 7]). 4. Es ist zunächst zu prüfen, ob das Bauvorhaben gestützt auf die Besitzstandsgarantie bewilligt werden kann. 4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich der Besitzstand für Bauten und Anlagen im Gewässerraum, die sich innerhalb der Bauzonen befinden, in erster Linie nach kantonalem Recht. Dies unter dem Vorbehalt, dass die entsprechende kantonale Regelung die Eigentumsgarantie berücksichtigt (Art. 26 BV; Art. 24 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und gleichzeitig auch nicht zu einer Aushöhlung der bundesrechtlichen Bestimmungen zum Gewässerraum führt (BGer 1C_332/2017 vom 23.2.2018 E. 3.2.2, 1C_473/2015 vom 22.3.2016, in URP 2016 S. 375 E. 4.2, je mit Hinweisen; Cordelia Christiane Bähr, Neun Jahre Gewässerraum – ein Rechtsprechungsbericht, in URP 2020 S. 1 ff., 41). Im Kanton Bern ist daher die Besitzstandsgarantie für Bauten und Anlagen gemäss Art. 3 BauG massgebend. Danach werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt (Abs. 1). Sie dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden (Abs. 2). Das Verwaltungsgericht hat bereits bei früheren Gelegenheiten festgehalten, dass diese kantonale Regelung die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Gewässerraum nicht aushöhlt und mit dem Bundesrecht grundsätzlich vereinbar ist (BVR 2019 S.”
Rügen, die eine Verletzung der staatlichen Entschädigungspflicht nach Art. 26 Abs. 2 BV geltend machen, wurden vor Bundesgericht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle geprüft; in BGE 149 I 49 hat das Bundesgericht eine solche Beschwerde abgewiesen.
“4 Die Verordnung regelt die Ausnahmen. § 18 Strafbestimmung 1 Wer vorsätzlich den Bestimmungen der §§ 9, 10a, 10b, 10c, 11, 11a, 12, 13a Abs. 1 und 14a dieses Gesetzes, den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen und sich darauf stützenden Verfügungen und Entscheiden zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 20'000 bestraft. Abs. 2-5 unverändert". B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als Erlassbeschwerde (abstrakte Normenkontrolle) an das Bundesgericht beantragen A. und B., die neuen Bestimmungen von § 10b Abs. 3 EnerG/ZH sowie § 18 Abs. 1 EnerG/ZH, soweit darin die Verletzung von § 10b EnerG/ZH unter Strafe gestellt wird, vollständig aufzuheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen die Verletzung von Art. 26 BV geltend gemacht, weil die beiden Bestimmungen gegen die Eigentumsgarantie sowohl in deren Ausgestaltung als Bestandesgarantie (nach Art. 26 Abs. 1 BV) als auch gegen die staatliche Entschädigungspflicht bei Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen (gemäss Art. 26 Abs. 2 BV), verstossen würden. (...) BGE 149 I 49 S. 51 Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. (Auszug)”
Regelungen wie das Kurzberichterstattungsrecht oder formell gesetzliche Tarifvorschriften können in Exklusivrechte bzw. darin liegende Vermögenswerte eingreifen. Nach der Rechtsprechung sind derartige Eingriffe unter Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, einem öffentlichen Interesse dienen (z. B. Schutz der Meinungsvielfalt, Gewährleistung der Grundversorgung) und verhältnismässig sind; in diesen Grenzen gelten Beschränkungen der durch Art. 26 BV geschützten Vermögenswerte grundsätzlich als verfassungskonform und sind im Einzelfall auf Entschädigungspflicht zu prüfen.
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schränkt das Kurzberichterstattungsrecht die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), die auch Exklusivrechte als immaterielle Werte schützt, ein (BGE 135 II 224 E. 3.3.3 m.H.). Grundrechte können gestützt auf Art. 36 BV eingeschränkt werden, sofern der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und ihren Kerngehalt respektiert. Wie das Bundesgericht bereits festgehalten hat, beruht das Kurzberichterstattungsrecht mit Art. 72 RTVG und den entsprechenden Verordnungsbestimmungen auf einer klaren gesetzlichen Basis. Es soll zum Schutz der Meinungsvielfalt und zur Förderung der Programmqualität die Abschottung von öffentlichen Ereignissen über Exklusivrechte zu verhindern. Die ausreichende und möglichst umfassende Information über solche Veranstaltungen liegt im öffentlichen Interesse; es gilt deshalb grundsätzlich als zulässig, die in den Exklusiv- oder Erstverwertungsrechten liegenden Vermögenswerte zu beschränken (zum Ganzen BGE 135 II 224 E. 3.2.1 und E. 2.3.3).”
“Im Lichte des Gesagten stösst die Beschwerdeführerin ferner mit ihrer Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV BGE 149 II 187 S. 208 sowie der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV ins Leere. Soweit die Tarifregulierung in der Grundversorgung in den Schutzbereich der beiden Grundrechte eingreift, wäre ein solcher Eingriff gerechtfertigt. Art. 6 Abs. 5 StromVG bildet die formell-gesetzliche Grundlage für die Pflicht, Preisvorteile aufgrund des freien Netzzugangs anteilsmässig weiterzugeben (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV). Die gesetzlich verankerte Regulierung liegt im öffentlichen Interesse, wonach den Endverbrauchern in der Grundversorgung ein Anteil an den Preisvorteilen des freien Netzzugangs zu gewähren ist (vgl. Art. 36 Abs. 2 BV; vgl. auch BGE 142 II 451 E. 5.2.6). Die Art der Regulierung ist überdies verhältnismässig, zumal die Verteilnetzbetreiberinnen in der Art und Weise der Beschaffung der Energie für die Grundversorgung weiterhin frei sind (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. auch E. 7.4.2 hiervor). Mit Blick auf die Wirtschaftsfreiheit läge im Übrigen ein grundsatzkonformer Eingriff vor (vgl. Art. 94 Abs.”
Bei Enteignungen bzw. enteignungsähnlichen Eingriffen ist zu prüfen, ob eine weniger einschneidende, im Hinblick auf die verfolgten öffentlichen Interessen gleich geeignete Massnahme besteht. Ein Eingriff kann zulässig sein, wenn eine genügende gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse und die Verhältnismässigkeit vorliegen; in den entschiedenen Fällen wurde zudem auf die Entschädigungspflicht hingewiesen.
“Mit der umstrittenen Projektänderung verbunden ist die Enteignung von Grundstücken der Beschwerdeführenden. Die Fläche der zu enteignenden Grundstücke vergrössert sich im Vergleich zum Projekt, welches im Jahr 2012 genehmigt wurde. Enteignet wird mit dem neuen Projekt auch ein mit einem Stall überbautes Grundstück der Beschwerdeführenden. Das neue Projekt bedingt den Abbruch des Stalls. Die Projektänderung stellt somit einen Eingriff in die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführenden (Art. 26 Abs. 1 BV) dar. Für den mit der Projektänderung verbundenen Eingriff in deren Eigentum besteht unbestrittenerweise eine genügende gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse (vgl. Art. 36 Abs. 1 und 2 BV). Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführenden ist das Ausführungsprojekt bzw. die Projektänderung auch verhältnismässig (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Eine für die Beschwerdeführenden weniger einschneidende, im Hinblick auf die mit dem Ausführungsprojekt verfolgten öffentlichen Interessen gleich geeignete Massnahme ist nicht ersichtlich. Der von den Beschwerdeführenden favorisierten Linienführung stehen gewichtige öffentliche Interessen entgegen (vgl. E. 10.2 hiervor), womit ein entsprechend angepasstes Projekt nicht als gleichermassen geeignet betrachtet werden kann. Der mit der genehmigten Projektänderung verbundene Eingriff ist den Beschwerdeführenden sodann zumutbar, zumal sie für die Enteignung ihrer Grundstücke entschädigt werden und die Projektänderung im Vergleich zum im Jahr 2012 genehmigten Projekt für sie bzw.”
“________wegs die Zufahrt zu den südlich anschliessenden Grundstücken erschwert. An der Wiederherstellung des bewilligten Zustands besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse. Dies gilt, auch wenn die Erschliessung dieser Grundstücke zumindest bis anhin rechtlich nicht ausreichend ist, da auf dem C.________weg immerhin ein öffentliches Fusswegrecht lastet. Unter den gegebenen Umständen hatten die Behörden zu prüfen, ob die Verengung des C.________wegs mit den gesetzlichen Bestimmungen vereinbar sei und einen entsprechenden Entscheid zu fällen (vgl. Urteil 1C_379/2019 vom 7. August 2020 E. 2 mit Hinweisen). Der Beschluss zur Anpassung der vorgenommenen Arbeiten ist geeignet, den bewilligten Zustand wiederherzustellen und eine gleich geeignete, mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des bewilligten Zustands stehen keine gleichwertigen privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber. Der angefochtene Entscheid ist mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) vereinbar. Die vom Verwaltungsgericht für die notwendigen Anpassungen angesetzte Frist von 30 Tagen beginnt mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils (Art. 61 BGG).”
Die tarifliche Ausgestaltung der Vermögenssteuer muss mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) vereinbar sein; insbesondere darf sie nicht konfiskatorisch sein und hat den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung sowie das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu wahren.
“Die tarifliche Ausgestaltung der Vermögenssteuer muss insbesondere mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sowie dem daraus fliessenden Verbot einer konfiskatorischen Besteuerung vereinbar sein und dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung genügen (Art. 8 Abs. 1 BV). Letzteres wird im Bereich der (direkten) Steuern durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert (Art. 127 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben gesetzlichen Regeln erfasst werden; Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht, sind unzulässig. Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Schliesslich besagt das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dass die Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an die Steuerlasten beizutragen haben (BGE 147 I 16 E.”
“Die tarifliche Ausgestaltung der Vermögenssteuer muss insbesondere mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sowie dem daraus fliessenden Verbot einer konfiskatorischen Besteuerung vereinbar sein und dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung genügen (Art. 8 Abs. 1 BV). Letzteres wird im Bereich der (direkten) Steuern durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert (Art. 127 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben gesetzlichen Regeln erfasst werden; Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht, sind unzulässig. Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Schliesslich besagt das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dass die Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an die Steuerlasten beizutragen haben (BGE 147 I 16 E.”
Art. 26 Abs. 1 BV schützt Immaterialgüterrechte nur in dem durch die Rechtsordnung bestimmten Umfang. Nach dem angeführten Entscheid und dem schweizerischen Markenrecht trägt der Zeicheninhaber das Risiko, dass sich das Verständnis seiner Marke zu seinem Nachteil verschlechtert; eine nicht eingetragene Marke konnte sich vor diesem Hintergrund nicht auf die Verletzung der Eigentumsgarantie berufen.
“Schliesslich ist entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, dass die Schutzverweigerung die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin verletze. Zwar bilden Immaterialgüterrechte als Eigentum im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BV Schutzobjekt der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie. Das gilt namentlich für Markenrechte. Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum indessen nur mit dem Inhalt, den es nach Massgabe der jeweiligen Rechtsordnung hat. Nach dem Schweizerischen Markenrechtssystem verleiht mithin die Registrierung keine Rechtsbeständigkeit (BGE 140 III 297 E. 5.1). Vielmehr trägt der Zeicheninhaber das Risiko, dass sich das Verständnis seiner Marke zu seinem Nachteil verschlechtert (Marbach, a.a.O., Rz. 197). Vor diesem Hintergrund kann sich die Beschwerdeführerin, deren Marke nicht einmal eingetragen ist, trotz ihrer Investitionen in den Firmennamen und zahlreiche Marken, nicht auf die Verletzung der Eigentumsgarantie berufen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.”
Planungs- und Gestaltungsinstrumente (z. B. Um- und Neueinzonungen mit Reservierungspflichten) können Einschränkungen der Nutzung, Verwendung und Veräusserung von Grundstücken bewirken und damit die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV tangieren.
“Im Licht dieser Rechtsprechung ist ein solcher Grundrechtseingriff auch für die vorliegend zu prüfende Initiative anzunehmen. Die in Art. 26 BV und § 11 Abs. 1 lit. r KV verankerte Eigentumsgarantie schützt als Bestandesgarantie die Nutzung, Verwendung und Veräusserung von Grundstücken (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 1797). Die in § 34a lit. a des Initiativtextes vorgeschlagenen Massnahmen gelten zwar für die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Areale (noch) nicht unmittelbar, da sie ausschliesslich Regeln für den Fall einer Umzonung festlegen. Für diesen Fall bestehen dann jedoch verbindliche Vorgaben, die für die Eigentümerschaft der betroffenen Parzellen Einschränkungen bei der Nutzung und Verwendung ihres Eigentums bedeuten, indem die Hälfte des Gesamtbestandes der nutzbaren Bruttogeschossfläche zwingend für eine nichtgewinnstrebige Vermietung reserviert resp. einer entsprechend gemeinnützigen Organisation abgegeben werden muss. Damit tangiert die Initiative zweifellos die Eigentumsgarantie und die von der Wirtschaftsfreiheit abgeleitete Vertragsfreiheit der (potentiell) betroffenen Grundeigentümerschaft.”
“16b vor. Nach dessen Abs. 1 «wird bei Um- und Neueinzonungen sichergestellt, gegebenenfalls mittels einer Überbauungsordnung, dass in den Wohnzonen (Wohnzone W, gemischte Wohnzone WG, Kernzone K) mindestens ein Drittel der Wohnnutzung als preisgünstiger Wohnraum im Sinne der WFV erstellt und dauerhaft in Kostenmiete vermietet wird oder der Boden durch Verkauf oder im selbständigen und dauernden Baurecht an eine gemeinnützige Organisation im Sinne von Art. 37 WFV abgegeben wird, die die Wohnungen dauerhaft in Kostenmiete vermietet». Nach Abs. 2 sind «geringfügige Änderungen von Nutzungsplänen gemäss Art. 122 der Bauverordnung (BauV, BSG 721.1) ausgenommen. Das für die Planung zuständige Organ kann im Einzelfall weitere Um- und Neueinzonungen, namentlich von kleineren Arealen, von der Verpflichtung ausnehmen, preisgünstigen Wohnraum zu erstellen, oder diese Verpflichtung einschränken.» Das Bundesgericht führte in diesem Zusammenhang aus, dass die vorgesehenen Massnahmen die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die von der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) abgeleitete Vertragsfreiheit tangierten (BGE 146 I 70 E. 6.1).”
Besteht kein Kausalzusammenhang zwischen der Teilenteignung und den Erschliessungskosten (etwa im Hinblick auf eine spätere Überbauung), begründet dies keinen Entschädigungsanspruch nach Art. 26 Abs. 2 BV.
“Hingegen waren die Grundstücke vor dem Bau des Autobahnzubringers nicht für jede allfällige zukünftige Nutzung, insbesondere für eine Arealüberbauung, erschlossen. Im Übrigen ergibt sich weder aus dem Bundesrecht (vgl. Art. 19 Abs. 2 RPG) noch aus der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil 1C_178/2014 vom 2. Mai 2016 E. 4.4; ELOI JEANNERAT, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, N. 47 zu Art. 19 RPG) ein Rechtsanspruch auf Erschliessung. Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz ergibt sich ein solcher auch nicht aus dem kantonalen zürcherischen Recht. Der Beschwerdeführerin wurde somit durch die Teilenteignung kein Recht entzogen. Daran ändert auch der von ihr angeführte Umstand nichts, wonach seit Oktober 2022 eine Revision der Nutzungsplanung Obfelden im Gange ist. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgehalten, es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen der Enteignung und den Erschliessungskosten im Falle einer Überbauung. Eine Verletzung von Art. 26 Abs. 2 BV liegt diesbezüglich nicht vor; die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.”
Die vorsorgeeinrichtung ist an eine formgültig eröffnete IV-Rentenverfügung gebunden; die Vorsorgeeinrichtung haftet jedoch nicht, wenn die IV bereits Leistungen ab dem Rentenbeginn gewährt hat.
“Die versicherte Person hat (im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge) Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. a BVG); auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. b BVG); auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. c BVG) und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. d BVG). Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG). Der Anspruch beginnt also mit dem Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. Art. 28 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG bzw. BGE 142 V 419, 422 E. 4.3.2 und BGE 140 V 470, 473 E. 3.). Die Vorsorgeeinrichtung kann jedoch in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). 3.4. Rechtsprechungsgemäss ist ein Entscheid der IV-Stelle für die Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern diese durch die Eröffnung der entsprechenden Verfügung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde (d.h. die Vorsorgeeinrichtung wurde spätestens ins Vorbescheidverfahren [vgl. Art. 73ter der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung; IVV; SR 831.201] einbezogen und die Rentenverfügung wurde ihr formgültig eröffnet; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1.; vgl. auch BGE 132 V 1, 5 E. 3.3.2), die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der IV entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434, 437 E. 2.2, BGE 133 V 67, 69 E. 4.3.2 und BGE 130 V 270, 273 E. 3.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_100/2023, 9C_175/2023 vom 21. Juli 2023 E.”
“23 BVG leistungspflichtig. 6. Der Kläger bringt zusätzlich vor, es könne auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. S____, soweit es die Arbeitsfähigkeit von 50 % betreffe, nicht abgestellt werden und es sei beim Einkommensvergleich ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen. Eventualiter stellt er den Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens. Die Grundsätze zur Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle richten sich an die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (vgl. hierzu beispielsweise BGE 143 V 434 E. 2.2.), der Kläger ist daher darauf zu verweisen, dass er die entsprechenden Vorbringen im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen die Verfügung der IV-Stelle hätte geltend machen müssen. 7. 7.1. Daraus folgt, dass die Beklagte für den Leistungsfall zuständig ist. Sie hat daher dem Kläger eine halbe Invalidenrente (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 20. Oktober 2021) aus der obligatorischen und aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge ab dem 2. September 2021 (vgl. Art. 26 Abs. 2 BVG, Art. 34 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Beklagten, Klagantwortbeilage 2, und Schreiben der Krankentaggeldversicherung vom 11. Juni 2021, IV-Akte 45) auszurichten und ihm die Beitragsbefreiung ab dem Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 des Vorsorgereglements), also ab dem 1. September 2020 (dieser Zeitpunkt betrifft den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente), zu gewähren hat. 7.2. Der Kläger verlangt einen Verzugszins. 7.3. Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten im Bereich der obligatorischen und der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich nach den Regeln von Art. 102 ff. OR, insbesondere nach Art. 105 Abs. 1 OR, sofern eine diesbezügliche reglementarische Regelung fehlt (BGE 119 V 131 E. 4c, Urteile des Bundesgerichts vom 2. August 2011, 9C_334/2011, E. 4.1 und vom 23. Juni 2012, 9C_66/12, E. 3.2). 7.4. Nach Art. 24 des Vorsorgereglements (Ausgabe Juli 2018) wird bei Rentenzahlungen ein Verzugszins ab Einreichung einer Klage geschuldet.”
Die Eigentumsgarantie nach Art. 26 Abs. 1 BV umfasst namentlich Eigentum und Besitz an beweglichen Sachen. Der Eigentümer kann die unentgeltliche Herausgabe ihm zu Unrecht vorgehaltener Sachen verlangen. Soweit von einem Eingriff in das Eigentum auszugehen ist, ist dessen Rechtfertigung nach Art. 36 Abs. 1–3 BV zu prüfen.
“Soweit kein schwerer Grundrechtseingriff in Frage steht, prüft das Bundesgericht die Auslegung kantonalen Rechts in diesem Zusammenhang nur unter dem Blickwinkel der Willkür (Art. 9 BV; vgl. zum Ganzen BGE 145 I 156 E. 4.1; 130 I 360 E. 14.2; Urteile 1C_368/2019 vom 9. Juni 2020 E. 9.3; 1C_569/2016 vom 21. Juni 2017 E. 3.1.1; 1C_73/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2). Die Eigentumsgarantie umfasst namentlich das Eigentum und den Besitz an beweglichen Sachen (BGE 128 I 295 E. 6a; Urteil 2C_574/2015 vom 5. Februar 2016 E. 3.3). Unbestritten ist der Beschwerdeführer, der durch den Beistand in der Vermögensverwaltung gesetzlich vertreten war (dazu etwa AFFOLTER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Band I, 6. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 408 ZGB; vgl. auch Urteil 5A_101/2014 vom 6. März 2014 E. 2.2) Eigentümer der streitbetroffenen Originalbelege (vgl. Art. 32 Abs. 2 OR und dazu ZÄCH/KÜNZLER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 148 zu Art. 32 OR; zum Beizug der Stellvertretung bei der Auslegung der Normen zur Führung der Beistandschaft vgl. AFFOLTER, a.a.O., N. 13 zu Art. 408 ZGB; SCHNYDER/MURER, Berner Kommentar, 1984, Systematischer Teil, N. 31). Art. 26 Abs. 1 BV erlaubt es dem Beschwerdeführer sodann, die - kostenlose - Herausgabe seines ihm zu Unrecht vorbehaltenen Eigentums zu erwirken (vgl. BGE 120 Ia 120 E. 1b). Nachfolgend zu prüfen ist damit, ob der Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers nach Massgabe von Art. 36 Abs. 1-3 BV gerechtfertigt ist.”
“Soweit kein schwerer Grundrechtseingriff in Frage steht, prüft das Bundesgericht die Auslegung kantonalen Rechts in diesem Zusammenhang nur unter dem Blickwinkel der Willkür (Art. 9 BV; vgl. zum Ganzen BGE 145 I 156 E. 4.1; 130 I 360 E. 14.2; Urteile 1C_368/2019 vom 9. Juni 2020 E. 9.3; 1C_569/2016 vom 21. Juni 2017 E. 3.1.1; 1C_73/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2). Die Eigentumsgarantie umfasst namentlich das Eigentum und den Besitz an beweglichen Sachen (BGE 128 I 295 E. 6a; Urteil 2C_574/2015 vom 5. Februar 2016 E. 3.3). Unbestritten ist der Beschwerdeführer, der durch den Beistand in der Vermögensverwaltung gesetzlich vertreten war (dazu etwa AFFOLTER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Band I, 6. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 408 ZGB; vgl. auch Urteil 5A_101/2014 vom 6. März 2014 E. 2.2) Eigentümer der streitbetroffenen Originalbelege (vgl. Art. 32 Abs. 2 OR und dazu ZÄCH/KÜNZLER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 148 zu Art. 32 OR; zum Beizug der Stellvertretung bei der Auslegung der Normen zur Führung der Beistandschaft vgl. AFFOLTER, a.a.O., N. 13 zu Art. 408 ZGB; SCHNYDER/MURER, Berner Kommentar, 1984, Systematischer Teil, N. 31). Art. 26 Abs. 1 BV erlaubt es dem Beschwerdeführer sodann, die - kostenlose - Herausgabe seines ihm zu Unrecht vorbehaltenen Eigentums zu erwirken (vgl. BGE 120 Ia 120 E. 1b). Nachfolgend zu prüfen ist damit, ob der Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers nach Massgabe von Art. 36 Abs. 1-3 BV gerechtfertigt ist.”
Bei leichten Eingriffen kann eine gesetzliche Grundlage im materiellen Sinn (z. B. kantonales Reglement) ausreichen; je schwerer der Eingriff, desto klarer und bestimmter muss die gesetzliche Grundlage sein. Sachdienliche staatliche Massnahmen müssen zudem im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
“Insofern die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer (Mit) Eigentumsrechte geltend macht und ihre Rüge den erhöhten Begründungsanforderungen für die Rüge einer Verletzung von verfassungsmässigen Rechten überhaupt genügt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG, vorne E. 2.1), ist sie unbeachtlich. Soweit ersichtlich, stellt die Beschwerdeführerin primär das Bestehen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) in Abrede. In dieser Hinsicht kann festgehalten werden, dass die temporäre Bereitstellung von Abfällen nur einen leichten Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellt, wofür das bestehende Reglement über die Abfallentsorgung in den Gemeinden Feusisberg, Freienbach und Wollerau vom 5. Februar 2002 als Gesetz im materiellen Sinne eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstellt (vgl. BGE 141 I 211 E. 3.2; 139 I 280 E. 5.1). Dabei ist es unerheblich, dass dieses ersatzweise durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz und nicht durch die Gemeinde selbst erlassen wurde (vgl. Ingress des Reglements). Zu einer solchen Ersatzvornahme war der Regierungsrat durch §§ 88 ff. des beim Erlass des Reglements geltenden Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke vom 29. Oktober 1969 des Kantons Schwyz (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG/SZ; SRSZ 152.100) ohne Weiteres befugt. Das Fehlen anderer Voraussetzungen für einen Eingriff in ihre Eigentumsrechte rügt die Beschwerdeführerin nicht in ausreichender Weise.”
“Die Bejahung einer Pflicht zur Koordination von Baubewilligungsverfahren und der definitiven Gewässerraumfestlegung würde bedeuten, dass Bauvor- haben allenfalls lange Zeit aufgeschoben bzw. trotz fehlender entsprechen- der Festlegung verweigert werden müssten. Es fragt sich, ob ein solches Er- gebnis mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) vereinbar ist. R4.2022.00002 Seite 30 Staatliche Handlungen – insbesondere auch die Einschränkung von Grund- rechten wie der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) – müssen sich auf eine ge- nügende gesetzliche Grundlage stützten, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 1 und 2 BV und Art. 36 BV). Gesetze müssen so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach einrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Um- ständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 109 Ia 273, E. 4d). Je schwerer ein Grundrechtseingriff, umso klarer bzw. bestimm- ter muss die gesetzliche Grundlage sein (vgl. BGE 138 IV 13, E. 4.1; BGE 130 I 360, E. 14.2). Das Verhältnismässigkeitsprinzip erfordert einerseits, dass staatliche Massnahmen zwecktauglich und notwendig sind (Verhältnis- mässigkeit im weiteren Sinne). Alsdann muss die Verhältnismässigkeit auch im engeren Sinne gewahrt sein. Das heisst, dass ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem mit der Massnahme verbundenen Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person bestehen muss.”
“Das kantonale Recht kennt keine Abstandspflicht gegenüber Zonengren- zen. Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung leitet ein entspre- chendes Erfordernis jedoch unmittelbar aus dem Raumplanungsgesetz ab. Damit ist eine ältere kantonale Rechtsprechung, die einen Zonengrenzab- stand unter Verweis auf die fehlende kantonalgesetzliche Grundlage ver- neint hatte (BRKE I Nr. 45/1989 in BEZ 1989 Nr. 21), überholt. Ausgangspunkt des einschlägigen Bundesgerichtsentscheids 145 I 156 ist die Feststellung, dass die Nutzung eines Grundstücks durch Überbauung durch die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) geschützt ist, weshalb Beschrän- kungen die Voraussetzungen von Art. 36 BV zu erfüllen haben, mithin auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Inte- resse liegen und verhältnismässig sein sowie die Kerngehaltsgarantie wah- ren müssen (E. 4.1). Während die Verpflichtung, zur Zonengrenze einen Minimalabstand einzuhalten, in der Regel die bestimmungsgemässe Grundstücksnutzung nicht stark erschwert, so dass eine Grundlage im Ver- ordnungsrecht ausreicht, ist in Konstellationen, in denen die Abstandsrege- lung die Nutzung stärker einschränkt und beispielsweise das Ausschöpfen der Nutzungsziffer verunmöglicht, eine Grundlage in einem formellen Ge- setz erforderlich (E. 4.2). Wie das Bundesgericht weiter ausführt, kommt es für die Zulässigkeit eines Bauprojekts entscheidend auf dessen Zonenkon- formität an (Art. 22 Abs. 1 lit. a RPG), wobei nicht bloss der Standort der Baute massgebend ist, sondern auch die Auswirkungen auf die Nachbar- zonen zu berücksichtigen sind (E.”
Bei Enteignungen und enteignungsähnlichen, wertentziehenden Eingriffen greift die Wertgarantie (vgl. Art. 26 Abs. 2 BV): es ist volle Entschädigung zu leisten. Eingriffe in die Eigentumsgarantie sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind (Art. 36 BV).
“Die Inanspruchnahme des Grundeigentums des Beschwerdeführers für die Anpassung der Haltestelle stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) dar. Laut Art. 26 Abs. 2 BV werden Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, voll entschädigt. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie ist nur zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV; Urteil 1C_505/2022 vom 15. Januar 2024 E. 5.1). Danach muss eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein und sich für den Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen. Erforderlich ist eine Massnahme, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch gleich geeignete, aber mildere Massnahmen erreicht werden kann (BGE 147 I 346 E. 5.5 mit Hinweisen). Die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Eigentumsgarantie prüft das Bundesgericht frei. Es auferlegt sich jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken (BGE 142 I 162 E.”
“Ausbauetappe: Saanen - Chalberhöni der I.________». Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV und Art. 24 Abs. 1 KV[43] ist das Eigentum gewährleistet. Lehre und Praxis unterscheiden bei der Eigentumsgarantie die Bestandesgarantie, die Wertgarantie sowie die Institutsgarantie. Die Bestandesgarantie bewahrt subjektive Eigentümerrechte vor unzulässigen Massnahmen. Die Wertgarantie gewährleistet volle Entschädigung bei Enteignungen. Die Institutsgarantie soll schliesslich das Rechtsinstitut Eigentum als solches vor einer Aushöhlung durch staatliche Eingriffe schützen. Einschränkungen der Eigentumsgarantie sind unter den üblichen Voraussetzungen für Eingriffe in Grundrechte zulässig: Erforderlich ist eine genügende gesetzliche Grundlage, ein (überwiegendes) öffentliches Interesse sowie die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit; zudem darf der Kerngehalt nicht verletzt werden (vgl. Art. 36 BV und Art. 28 KV).[44]”
“Nach Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Als Bestandesgarantie schützt die Eigentumsgarantie die konkreten, individuellen Eigentumsrechte vor staatlichen Eingriffen. Die Voraussetzungen für einen zulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie ergeben sich aus Art. 36 BV: Der Eingriff bedarf einer gesetzlichen Grundlage und muss im öffentlichen Interesse sowie verhältnismässig sein. Wenn Einschränkungen des Eigentums zulässig sind, kommt die Eigentumsgarantie als Wertgarantie zum Zug: Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten (Art. 26 Abs. 2 BV). Lehre und Praxis unterscheiden einerseits zwischen der formellen und der materiellen Enteignung, die beide voll zu entschädigen sind, und anderseits der entschädigungslosen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung. Bei der formellen Enteignung werden von der Eigentumsgarantie geschützte Rechte durch einen Hoheitsakt vollumfänglich oder teilweise entzogen und gegen Entschädigung auf einen Dritten (meistens das Gemeinwesen) übertragen.”
Enteignungen sind nach Art. 26 BV grundsätzlich voll zu entschädigen. Für schwere Eingriffe in die Eigentumsgarantie bedarf es einer klaren, formellen gesetzlichen Grundlage; das Bundesgericht prüft die entsprechende gesetzliche Grundlage und deren Anwendung in solchen Fällen umfassend. Soweit es um die Verwertung von Grundeigentum (insbesondere im Sozialhilfekontext) geht, muss diese verhältnismässig sein; von einer Verwertung ist unter anderem abzusehen, wenn dadurch ungebührliche Härten entstünden.
“Würde ein Abzug für "Vorgartenland" als zulässig erachtet, wären bei der Festlegung der Enteignungsentschädigung für diese Teilfläche auch sämtliche anderen wertmindernden und werterhöhenden Aspekte gleichrangig in die Prüfung miteinzubeziehen. Mithin mag es zwar Fälle geben, in denen ein Abzug für "Vorgartenland" in Betracht zu ziehen wäre, soweit eine Abtretung die bauliche Nutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigt (vgl. dazu Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung 1976, Band II Nr. 128 S. 935 f.; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband 1990, Nr. 128 S. 400). Im vorliegenden Fall ist jedoch, wie sich nachstehend ergeben wird, kein Sachverhalt dargetan, welcher einen solchen Abzug rechtfertigen würde. Was den vom Beschwerdeführer zitierten BGer 1C_339/2013 betrifft, mit welchem im Fall einer Enteignungsentschädigung die Reduktion des Baulandwertes um einen Drittel wegen "Minderwertigkeit" der abzutretenden (innerhalb der Baulinie liegenden) Fläche als mit dem Gebot der vollen Entschädigung (Art. 26 BV) vereinbar bestätigt wurde, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht die nach kantonalzüricherischem Recht festgelegte Enteignungsentschädigung mit Blick auf das verfassungsmässige Prinzip der vollen Entschädigung (Art. 26 BV) frei und im Übrigen (d.h. bezüglich der Anwendung kantonalen Rechts und der Sachverhaltsfeststellung) unter Willkürgesichtspunkten überprüfte (BGer 1C_339/2013 E. 2.3; vgl. seither auch BGer 1C_681/2019 vom 19. Mai 2021 E. 2 und 3.3). Der Umstand, dass die kantonalzürcherische Praxis der bundesgerichtlichen Willkürprüfung standhält, hat nicht automatisch die Verbindlichkeit dieser Praxis für andere Kantone zur Folge. In VR”
“In erster Linie rügt der Beschwerdeführer die willkürliche Auslegung und Anwendung von Art. 129 Abs. 1 BauG und die Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Er macht geltend, der EG Biel sei ein Enteignungsrecht zugesprochen worden, für das im konkreten Fall keine gesetzliche Grundlage bestehe. Die formelle Enteignung einer Parzelle stellt einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Für schwere Eingriffe in ein Grundrecht ist eine klare und ausdrückliche Regelung in einem formellen Gesetz erforderlich (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Das Bundesgericht prüft diesfalls die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts, auf welche sich der Grundrechtseingriff stützt, ohne Beschränkung der Kognition, andernfalls nur auf Willkür hin (BGE 137 I 209 E. 4.3 S. 212; 126 I 112 E. 3c S. 116; 124 I 6 E. 4b/aa S. 8; 121 I 117 E. 3b/aa S. 120/121; Urteile 1C_188/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1; 1C_212/2014 vom 18. November 2014 E. 4.1 und E. 4.2.4). Vorliegend ist unstreitig, dass die ZPP”
“Ausgabe D.3.2 Abs. 1). Allerdings kann Grundeigentum in der Regel nicht kurzfristig realisiert werden. Solange es zeitlich nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, um den Bedarf der hilfesuchenden Person zu decken, zählt es daher für die Beurteilung der Bedürftigkeit nicht zum anrechenbaren Vermögen (BGE 146 I 1 E. 8.2.2 mit weiteren Hinweisen; Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2020 [nachfolgend: Sozialhilferecht], N. 662; E. 4.2 hiervor). Als Eingriff in die Eigentumsgarantie muss die Realisierung bzw. Verwertung von Grundeigentum zudem verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 26 BV; Art. 28 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 KV). Aus diesem Grund kann von der Verwertung von Vermögen ganz allgemein abgesehen werden, wenn dadurch für die Hilfeempfangenden oder ihre Angehörigen ungebührliche Härten entstünden, die Verwertung unwirtschaftlich wäre oder die Veräusserung von Wertgegenständen aus anderen Gründen unzumutbar ist (SKOS-Richtlinie”
Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnungen für nachträglich nicht bewilligungsfähige (formell rechtswidrige) Bauten stellen einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit nach Art. 26 BV dar. Solche Eigentumsbeschränkungen müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, dem öffentlichen Interesse dienen und einer Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten. Zu prüfen sind namentlich die Eignung der Massnahme, ihre Notwendigkeit, das Vorliegen milderer, gleich geeigneter Mittel sowie die Interessenabwägung/proportionalität im engeren Sinn.
“Formell rechtswidrige Bauten und Anlagen, die nachträglich nicht bewilligt werden können, müssen grundsätzlich beseitigt werden (BGE 136 II 359 E. 6 mit Hinweisen), um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die Wiederherstellungsanordnung hat die Anforderungen des Bundesrechts zu beachten (Art. 26 BV). Die mit der Anordnung der Beseitigung oder Anpassung einer Baute verbundene Eigentumsbeschränkung ist nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV).”
“die Annahme völ lig verfehlt, die Instandstellung einer verwahrlosten Baute, die für Leib und Leben der Bewohner und Passanten eine Gefahr bildet, könnte nicht mehr verlangt werden, wenn der Gefahrenzustand schon seit Jahren besteht, oder eine defekte elektrische Installa tion müsste nicht mehr in Ordnung gebracht werden, weil die Behörde einer entsprechenden Anordnung seit Jahren keine Nachachtung verschaffte (BGE 105 Ib 265, E. 3b). Wird somit durch den Fortbestand eines baugesetzwidrigen Gebäudes oder Gebäudeteiles eine konkrete, d.h. ernsthafte und unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der Bewohner oder der Passanten geschaffen, so können die Behörden den Abbruch dieses Gebäudes oder Gebäudeteiles unbekümmert um den Zeitablauf verfügen (BGE 107 Ia 121, E. 1b). Bei der P rüfung, ob die Wiederherstellung in diesem Sinne geboten ist, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der Wiederherstellungsbefehl muss dabei – wie jedes staatliche Handeln (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) – einer Verhältnismäs sigkeitsprüfung standhalten, insbesondere da damit auch ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit gemäss Art. 26 BV einhergeht. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt zunächst, dass staatliche Massnahmen zwecktauglich und notwendig sind (Verhältnismä ssigkeit im weiteren Sinne). Die Notwendigkeit bedeutet, dass eine Massnahme über das zur Erreichung ihres Ziels Notwendige nicht hinausgehen darf. Eine Massnahme hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere - 3 - Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Alsdann muss die Verhältnismässigkeit auch im engeren Sinne gewahrt sein. Das heisst, dass ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem mit der Massnahme verbundenen Eingriff in die Rechtsstellung der betroffe nen Person bestehen muss. Staatliche Massnahmen müssen durch ein öffentliches Interesse, welches das private überwiegt, gerechtfertigt sein, andernfalls sie für den Betroffenen unzumutbar sind. Für die Interessenabwägung massgeblich sind einerseits die Bed eutung der mit einer staatlichen Massnahme verfolgten öffentlichen Interessen und andererseits das Gewicht der im Spiele stehenden privaten Interessen.”
Prozess- oder verwaltungsrechtliche Verspätungen oder Formmängel können dazu führen, dass Vorbringen zur Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) nicht in der Sache geprüft werden. Bei enteignungsähnlichen Eingriffen ist ausserdem zu beachten, dass die Behörden die Voraussetzungen und die Verhältnismässigkeit des Eingriffs hinreichend zu begründen haben; eine fehlende Begründung kann eine Gehörsverletzung darstellen.
“Die Berufungskläger übersehen weiter, dass ihre Einwendungen bezüglich der Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV sowie des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips nach Art. 36 BV und der Verletzung von Art. 95 SchKG verspäte- tet erfolgt sind. Da sie es unterlassen haben, die Pfändungsurkunde während des laufenden Betreibungsverfahrens innert Frist mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG anzufechten, musste sich das Bundesgericht – zu Recht – mit diesen Einwänden nicht weiter auseinandersetzen. Darüber hinaus erachtete das Bundesgericht die Pfändung der Wohnung auch nicht als nichtig (vgl. BGer 5A_1053/2021 vom 22. November 2022 E. 2.1 ff. und E. 2.2.4), weshalb die Reihenfolge der Pfän- dung nicht Gegenstand des Verfahrens bildete. Folglich erweisen sich die diesbe- züglichen Vorbringen der Berufungskläger als unzutreffend. Darüber hinaus kann von einer fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Ausweisung keine Rede sein. Diesbezüglich kann auf E. IV./3.2 vorstehend verwiesen werden. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich gestützt auf den sachenrechtlichen Anspruch aus Art. 641 ZGB.”
“Die Verfügung des Erstgerichts, wonach der beschlagnahmte Porsche Cayenne in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB zur Verwertung einzuziehen sei und der dannzumalige Nettoerlös zur anteilsmässigen Deckung der vom Beschwerdeführer zu tragenden Verfahrenskosten verwendet werde, war damit Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Vorinstanz hat über diesen beschlagnahmten Gegenstand denn auch befunden (vgl. auch Art. 267 Abs. 3 StPO) und dessen Verwertung und Verrechnung angeordnet, wobei sie im Gegensatz zur ersten Instanz zum Schluss gelangte, dass der Porsche Cayenne nicht durch eine Straftat erlangt worden sei (vgl. vorinstanzlicher Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung, begangen in der Zeit zwischen dem 4. November 2013 und dem 24. Oktober 2014 im Deliktsbetrag von Fr. 42'000.-- [siehe Sachverhalt lit. C hiervor]). Indessen begründet sie nicht, dass und inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen dazu vorliegen bzw. die Verwertung und die Verrechnung, welche zweifelsohne einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) des Beschwerdeführers darstellen, erforderlich und verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV sind. Damit hat die Vorinstanz die in Art. 81 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a StPO verankerte Begründungspflicht verletzt, welche Ausfluss des Anspruchs der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör ist (vgl. Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.11.2 mit Hinweis). Ob der beschlagnahmte Porsche Cayenne zur Kostendeckung eingezogen werden darf bzw. ob eine solche Einziehung verhältnismässig ist, lässt weitere Sachverhaltsfeststellungen als notwendig erscheinen und reduziert sich nicht auf eine reine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht mit freier Kognition prüft. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann damit im Verfahren vor Bundesgericht nicht geheilt werden (vgl. zur Möglichkeit der Heilung einer Gehörsverletzung: BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.11.3 f.; je mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid genügt den Anforderungen von Art.”
Bei Festsetzung und Bemessung der BVG-Leistung ist grundsätzlich das Reglement massgeblich, das bei Entstehung des Leistungsanspruchs galt; die konkrete Rentenberechnung bleibt dem Leistungsträger/Ausgleichskasse vorbehalten.
“September 2015 zu verstehen: Hier werde allerdings nur die technische Umbuchung vom Leistungs- ins Beitragsprimat betreffend die seit 1. Januar 2016 geführten Sparkapitalien geregelt. Die Sparkapitalien seien nur für die Altersleistungen massgebend und nicht für die Risikoleistungen, zu denen die IV-Rente gehöre (a.a.O.). 3.3. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_502/2007 vom 22. April 2008 E. 2 gilt dass, bei einer Änderung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215, 220 E 3.1.1 mit Hinweis). Dieser allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge, namentlich bei Reglements- und Statutenänderungen (BGE 127 V 309, 314 E. 3b mit Hinweisen). Bei der Festsetzung von Invalidenleistungen sind grundsätzlich die Reglementsbestimmungen massgebend, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs gelten und nicht jene, die bei Beginn der - in der Folge invalidisierenden - Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 23, Art. 26 Abs. 1 BVG) in Kraft waren (BGE 121 V 97). Eine Abweichung hievon müsste sich aus den Übergangsbestimmungen des alten oder des neuen Vorsorgereglements oder aber daraus ergeben, dass nach den Reglementsbestimmungen der Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammenfällt. 3.4. Zwischen den Parteien ist vorliegend unbestritten, dass die IV-Stelle dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Juni 2020 zunächst eine halbe IV-Rente zugesprochen hat (Schreiben vom 26. Januar 2023, KB 4 mit Hinweis auf die Verfügung vom 3. Mai 2017). Folglich ist das Rahmenreglement Beitragsprimat vom 2. September 2015, Stand 30. Oktober 2019, gültig ab 1. Januar 2020, im Grundsatz anwendbar. Dieses hält in Art. 44 Abs. 6 unter der Überschrift Übergangsbestimmungen fest, dass sich die Höhe der Leistungen derjenigen versicherten Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Rahmenreglements arbeitsunfähig sind und in der Folge invalidisiert werden, nach denjenigen reglementarischen Grundlagen richtet, die bei Eintritt der rentenbegründenden Invalidität in Kraft standen (Duplikbeilage/DB 1).”
“Die Beklagte hat dem Kläger somit eine Rente der beruflichen Vorsorge basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten, und zwar mit Wirkung ab 1. Juni 2020 (Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 140 V 470). Da seitens des Klägers kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die Klage gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte zu verpflichten ist, dem Kläger ab 1. Juni 2020 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist der Beklagten zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). Das Gericht erkennt:”
Ein Entsorgungskonzept (z.B. Entsorgungskonzept Untergrund) erfüllt die Anforderungen von Art. 26 SBV, sofern es als praxisgerechter Nachweis das geforderte Vorgehenskonzept bzw. die nötigen Beurteilungsangaben enthält.
“Besondere Bauverordnung I [BBV I]) befugten Person sowie Angaben zum Eintrag im Prüfperimeter für Bodenverschiebun- gen (PBV) und zum Vorkommen von Neobiota. Die im Formular möglichen Angaben zu Art. 3 AltlV betreffen lediglich "Bagatellfälle", bei denen die Vo- raussetzungen offensichtlich erfüllt werden (kein Aushub, keine Nutzungsän- derung, keine Entsiegelung). Dazu wurde im Formular zurecht nichts ange- kreuzt, da keine der möglichen Antworten zutrifft. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass mit dem Entsorgungskonzept Untergrund das gemäss Art. 26 SBV verlangte Vorgehenskonzept vorliegt und dieses die nötigen Angaben zur Beurteilung hinsichtlich Art. 3 AltlV beinhaltet. Die Rekurrentin vermag die inhaltliche Richtigkeit des Entsorgungskonzepts nicht in Frage zu stellen. Weshalb der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Rekurrentin nicht dar- legt, inwiefern das Entsorgungskonzept unvollständig sein soll. Die Rüge er- weist sich damit als unbegründet.”
Die (strafrechtliche) Sicherungs‑/Verwertungs‑Einziehung greift in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) ein. Sie setzt einen hinreichend konkreten Deliktskonnex und eine konkrete Gefährdung bzw. Gefährdungsprognose voraus und unterliegt stets dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Die Einziehung muss geeignet und nicht weitergehend als nötig sein; sind mildere Massnahmen (z. B. Unbrauchbarmachung) ausreichend, ist die Einziehung unverhältnismässig.
“Die Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB setzt einen Bezug zu einer Straftat (Anlasstat) voraus. Zwischen den eingezogenen Gegenständen und der Anlasstat muss ein hinreichend konkreter Konnex gegeben sein; die fraglichen Gegenstände müssen zur Begehung der Anlasstat gedient haben oder dazu bestimmt gewesen sein (Tatwerkzeuge) oder durch die Straftat hervorgebracht worden sein (Tatprodukte) (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1; BGE 129 IV 81 E. 4.2). Zusätzlich zu diesem Deliktskonnex wird eine konkrete Gefährdung verlangt. Das Gericht hat im Sinn einer Gefährdungsprognose zu evaluieren, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Eigentümers zukünftig die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1; BGE 137 IV 249 E. 4.4; BGE 130 IV 143 E. 3.3.1). Schliesslich hat das Strafgericht zu prüfen, ob die festgestellte Gefährdung die Sicherungseinziehung rechtfertigt. Diese stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar (BGE 149 IV 307 E. 2.4.2; BGE 137 IV 249 E. 4.5). Sie untersteht daher stets dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV). Daraus folgt, dass die Einziehung erstens zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein muss und zweitens nicht weiter gehen darf, als es der Sicherungszweck gebietet (BGE 137 IV 249 E. 4.5; BGE 135 I 209 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die Vernichtung des Gegenstands fällt ausser Betracht, wenn er verwertet werden kann. Wo mildere Massnahmen wie die Unbrauchbarmachung einem Gegenstand seine Gefährlichkeit nehmen, ist die Einziehung unverhältnissmässig (Urteile 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 7.1; 6B_356/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.7). So ist ein "entschärfter", nicht mehr gefährlicher Gegenstand grundsätzlich der berechtigten Person zurückzugeben (BAUMANN, a.a.O., N. 14 zu Art. 69 StGB mit Verweis auf die Botschaft vom 30. Juni 1993 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [...], BBl 1993 III 277 ff., 306).”
“Die Verfügung des Erstgerichts, wonach der beschlagnahmte Porsche Cayenne in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB zur Verwertung einzuziehen sei und der dannzumalige Nettoerlös zur anteilsmässigen Deckung der vom Beschwerdeführer zu tragenden Verfahrenskosten verwendet werde, war damit Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Vorinstanz hat über diesen beschlagnahmten Gegenstand denn auch befunden (vgl. auch Art. 267 Abs. 3 StPO) und dessen Verwertung und Verrechnung angeordnet, wobei sie im Gegensatz zur ersten Instanz zum Schluss gelangte, dass der Porsche Cayenne nicht durch eine Straftat erlangt worden sei (vgl. vorinstanzlicher Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung, begangen in der Zeit zwischen dem 4. November 2013 und dem 24. Oktober 2014 im Deliktsbetrag von Fr. 42'000.-- [siehe Sachverhalt lit. C hiervor]). Indessen begründet sie nicht, dass und inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen dazu vorliegen bzw. die Verwertung und die Verrechnung, welche zweifelsohne einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) des Beschwerdeführers darstellen, erforderlich und verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV sind. Damit hat die Vorinstanz die in Art. 81 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a StPO verankerte Begründungspflicht verletzt, welche Ausfluss des Anspruchs der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör ist (vgl. Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.11.2 mit Hinweis). Ob der beschlagnahmte Porsche Cayenne zur Kostendeckung eingezogen werden darf bzw. ob eine solche Einziehung verhältnismässig ist, lässt weitere Sachverhaltsfeststellungen als notwendig erscheinen und reduziert sich nicht auf eine reine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht mit freier Kognition prüft. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann damit im Verfahren vor Bundesgericht nicht geheilt werden (vgl. zur Möglichkeit der Heilung einer Gehörsverletzung: BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.11.3 f.; je mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid genügt den Anforderungen von Art.”
Bei der Prüfung von Erforderlichkeit und Zumutbarkeit eines Eigentumseingriffs kommt den kantonalen bzw. örtlichen Behörden ein Beurteilungsvorsprung zu, weil sie die lokalen Verhältnisse besser würdigen können. In dem entschiedenen Fall hielt das Bundesgericht fest, dass durch die vollumfängliche Entschädigung (Art. 26 Abs. 2 BV) die Eigentumsgarantie nicht verletzt sei.
“Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beurteilung der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit des Eigentumseingriffs im vorliegenden Fall von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken, erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers somit als offensichtlich unbegründet. Durch die voll zu entschädigende Abtretung seines Grundeigentums (Art. 26 Abs. 2 BV) zur behindertengerechten Anpassung der Haltestelle, wird die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) folglich nicht verletzt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.”
Bei Teilenteignungen ist der Bodenwert so zu bemessen, dass ein allenfalls eingetretener Minderwert des Restgrundstücks sowie weitere nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. c EntG zu entschädigende Nachteile berücksichtigt werden.
“pro m2 angesichts des Verkehrswerts von CHF 2'000.00 pro m2 dem Erfordernis einer vollen Entschädigung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BV sowie Art. 17 und 19 EntG genügt. Bei einer Teilenteignung, wie sie hier zu beurteilen ist, kann die Festsetzung des Bodenwerts nämlich nicht losgelöst von der Frage erfolgen, ob das Restgrundstück durch die Abtretung einen Minderwert erfahren hat (Art. 19 Abs. 1 lit b EntG) oder ob dem Enteigneten weitere nach Art. 19 Abs. 1 lit. c EntG zu entschädigende Nachteile entstanden sind (BGE 122 I 168 E. 4b/aa 177, 105 Ib 327 E. 1c 330; vgl. auch Ziff. 2.1).”
“pro m2 angesichts des Verkehrswerts von CHF 2'000.00 pro m2 dem Erfordernis einer vollen Entschädigung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BV sowie Art. 17 und 19 EntG genügt. Bei einer Teilenteignung, wie sie hier zu beurteilen ist, kann die Festsetzung des Bodenwerts nämlich nicht losgelöst von der Frage erfolgen, ob das Restgrundstück durch die Abtretung einen Minderwert erfahren hat (Art. 19 Abs. 1 lit b EntG) oder ob dem Enteigneten weitere nach Art. 19 Abs. 1 lit. c EntG zu entschädigende Nachteile entstanden sind (BGE 122 I 168 E. 4b/aa 177, 105 Ib 327 E. 1c 330; vgl. auch Ziff. 2.1).”
Zur Anwendung von Art. 26 Abs. 2 BV gehört nach Rechtsprechung sowohl die Festsetzung als auch die Auszahlung der Entschädigung. Die Festlegung der Entschädigung ist zwingender Bestandteil der formellen Enteignung, und erst mit der Bezahlung erwirbt der Enteigner das Eigentum bzw. das durch Enteignung begründete Recht.
“Es gibt auch keinen Grund, Rechtsstreitigkeiten auszunehmen, bei denen nur noch die Höhe der Entschädigung streitig ist. Zwar fällt die Zuständigkeit zum Entscheid über streitig gebliebene Einwendungen gegen das Enteignungsrecht einerseits und die Entschädigung andererseits auseinander: Für erstere liegt die Zuständigkeit bei der Plangenehmigungsbehörde (Art. 16h Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen ([EleG; SR 734.0]) bzw. dem Departement (Art. 50 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [EntG; SR 711]); für die Entschädigung sind dagegen die eidgenössischen Schätzungskommissionen zuständig (Art. 45 EleG; Art. 64 EntG). Indessen handelt es sich um verschiedene Etappen der formellen Enteignung (FRANZ KESSLER COENDET, Formelle Enteignung, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], 2015, Rz. 26.70), die materiell und formell zusammengehören. Die Enteignung ist nur gegen volle BGE 147 II 201 S. 206 Entschädigung zulässig (Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 16 EntG), weshalb die Festsetzung der Entschädigung zwingend zur Enteignung gehört. Erst durch die Bezahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht (Art. 91 Abs. 1 EntG). Vor diesem Zeitpunkt kann ein Werk, für das enteignet wird, nur durch Gewährung der vorzeitigen Besitzeseinweisung realisiert werden (Art. 45 Abs. 3 EleG; Art. 76 EntG). Auch formell sind beide Etappen eng verzahnt. So bewilligt der Präsident der Schätzungskommission die Durchführung des abgekürzten Verfahrens nach Art. 33 EntG. Thema der Einigungsverhandlung vor der Schätzungskommission sind sowohl die Einsprachen gegen die Enteignung als auch die verlangten Planänderungen und die Entschädigungsforderungen (Art. 48 EntG). Entschädigungsforderungen müssen bereits in der ersten Etappe angemeldet werden, ansonsten sie als verwirkt gelten (Art. 41 EntG). Wie die Beschwerdegegner zutreffend betonen, steht gerade bei "reinen Enteignungsverfahren", wenn es um die Verlängerung oder den Erwerb zusätzlicher Rechte für ein bereits bestehendes Werk geht, die Entschädigungsfrage im Zentrum.”
Enteignungen und enteignungsähnliche Eingriffe erfordern eine gesetzliche Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und die Vorgaben der Verhältnismässigkeit erfüllen. Die Verhältnismässigkeitsprüfung umfasst namentlich die Eignung der Massnahme, ihre Erforderlichkeit (wobei auch eine Variantenprüfung vorzunehmen ist) sowie die Abwägung/Zumutbarkeitsprüfung gegenüber den betroffenen privaten Interessen.
“Da die bestehende Gasleitung auf einem zwischenzeitlich eingezonten Grundstück verlegt worden sei, bestehe einerseits ein öffentliches Interesse am Weiterbestand der für die Gasversorgung wichtigen Erdgashochdruckleitung und andererseits ein öffentliches Interesse an der Reduktion des Störfallrisikos und damit einhergehend an der Reduktion möglicher Personen- und Sachschäden. Im Übrigen werde die Erdgasleitung im Rahmen des Umlegungsprojekts auch erneuert, woran ebenfalls ein öffentliches Interesse bestehe. Insgesamt liege somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Enteignung vor. Die genehmigte Erdgasleitungsumlegung sei geeignet, die Erdgasversorgung weiterhin sicherzustellen. Insbesondere sei die Umlegung geeignet, das Störfallrisiko zu reduzieren, indem die Leitung von der Bauzone in eine Nicht-Bauzone verlegt werde. Die Einräumung einer Dienstbarkeit auf dem Wege einer Enteignung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar. Steht ein Recht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, kann es nur eingeschränkt oder entzogen werden, wenn der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und gegen volle Entschädigung erfolgt (Art. 26 BV i.V.m. Art. 36 BV). Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist (Art. 1 Abs. 2 EntG). Der mit der Enteignung einhergehende Eingriff in das Eigentum muss sich zwar auf ein Minimum, jedoch nicht auf das absolut Notwendige beschränken, sondern darf sich auf alles erstrecken, was zur angemessenen Realisierung eines Werks erforderlich ist. Die Beurteilung der Notwendigkeit kommt damit einer Verhältnismässigkeitsprüfung gleich. Die Frage der Zulässigkeit der Enteignung hängt namentlich auch davon ab, ob alternative, bessere Varianten vorhanden sind. Die Variantenprüfung gibt im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Antwort auf die Frage der Erforderlichkeit (Urteil des BVGer A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 vom 2. September 2020 E. 33.1).”
“Die Genehmigung der ÜO «Weicheloch» vermittelt das Enteignungsrecht für die darin festgelegten Erschliessungsanlagen (Art. 128 Abs. 1 Bst. c BauG). Konkret werden von der Parzelle Nr. 3________ des Beschwerde-führers 165 m2 definitiv und 160 m2 provisorisch benötigt (Landerwerbsplan ÜO «Weicheloch», Vorakten 5C pag. 45). Diese Eigentumsbeschränkung ist mit Art. 26 BV und Art. 24 KV nur vereinbar, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV; Art. 28 KV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass eine staatliche Massnahme geeignet und erforderlich sein muss, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Zudem muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem verfolgten Ziel und dem Eingriff gewahrt werden, den die Massnahme für die Betroffenen bewirkt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht (statt vieler BGE 146 I 70 E. 6.4, 142 I 49 E. 9.1; BVR 2018 S. 383 E. 5.1, 2016 S. 209 E. 6.1, 2012 S.”
“Das Strassenprojekt beansprucht 54 m2 Land der Beschwerdeführerin und stellt damit einen schwerwiegenden Eingriff in deren Eigentum dar (Art. 26 BV). Dies setzt gemäss Art. 36 BV eine gesetzliche Grundlage voraus (Abs. 1). Zudem muss der Eingriff durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Abs. 2 und 3). Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt (Art. 26 Abs. 2 BV).”
“Bestritten und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Enteignung und eine Verletzung der Eigentumsfreiheit (Art. 26 BV) sowie der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Hierfür bedarf es einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Um einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit - respektive eine formelle Enteignung - sowie der Wirtschaftsfreiheit zu rechtfertigen, ist grundsätzlich jedes aktuelle öffentliche Interesse geeignet (Art. 36 Abs. 2 BV). Im Weiteren ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 BV) zu wahren. Dieser verlangt, dass eine Massnahme zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interessen liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist sowie zumutbar bleibt. Ob die Massnahme dem Erfordernis der Zumutbarkeit genügt, ist durch eine Interessenabwägung zu klären (vgl. Art. 1 Abs. 2 aEntG; BVGE 2016/13 E. 16.4.1; Urteil des BVGer A-1524/2015 vom 19. Dezember 2019 E. 4.4, je m.H.).”
Der Anspruch auf BVG-Invalidenrente beginnt grundsätzlich mit dem Beginn der IV-Rente; frühester Anspruchszeitpunkt kann aber durch gesetzliche oder reglementarische Bestimmungen (z.B. Wartefrist von sechs Monaten nach Leistungsanmeldung) konkretisiert werden.
“Da für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) gelten (Art. 26 Abs. 1 BVG), der Rentenanspruch also nicht entsteht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG), hat der Kläger frühestens ab dem 1. April 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. Ab diesem Zeitpunkt wurde ihm denn auch eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (vgl. die Verfügungen der IV-Stelle vom 7. Dezember 2023 und 19. Februar 2024; zur Bindungswirkung vgl. nachstehende E. 4). Bis zum Abschluss der beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen am 31. März 2021 besteht deshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. Auf den vorliegenden Fall finden somit diejenigen Bestimmungen Anwendung, die am 1. April 2021 in Kraft waren.”
“Hat die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt, rechnet die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunter und führt gestützt darauf (sowie auf die übrigen prinzipiell verbindlichen Parameter) einen neuen Einkommensvergleich durch (BGE 144 V 63, 71 E. 6.3.2.; Urteile des Bundesgerichts 9C_123/2023 vom 1. Februar 2023 E. 2.2 und 9C_578/2022 vom 6. April 2023 E. 3.2). 5.3.2. Die Klägerin war bei der Beklagten für ein Pensum von 70 % versichert. Das Valideneinkommen ist vorliegend auf Fr. 39142.60 festzusetzen (70 % von Fr. 55'918.-- [Valideneinkommen gemäss IV-Verfügung; vgl. IV-Akte 109, S. 6]). Bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und einem damit einhergehenden Invalideneinkommen von Fr. 0.00 ergibt sich ein IV-Grad von 100 %. Bei einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit und einem Invalideneinkommen von Fr. 11733.-- (vgl. IV-Akte 109, S. 6) resultiert ein IV-Grad von 70 %. 5.4. 5.4.1. Für den Beginn des Anspruches auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG). Der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge entsteht grundsätzlich mit dem Beginn der Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, somit frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches (vgl. BGE 140 V 470, 474 f. E. 3.3.3). Damit hat die Klägerin grundsätzlich ab Januar 2019 Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten. Reglementarisch kann vorgesehen werden, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente solange aufgeschoben wird, wie die versicherte Person den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). Unter den Voraussetzungen, dass Taggelder mindestens 80 % des Lohnes abdecken und sich die Arbeitgeberin zumindest hälftig an den Prämien beteiligt, kann der Anspruch auch bis zum Ende der Taggeldleistungen aufgeschoben werden (Art. 26 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; BVV 2 [SR 831.441.1]). Art. 26 Abs. 2 BVG stellt eine zeitliche Überentschädigungsregelung dar, wie sie Art.”
“Für den Beginn des Anspruches auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG). Der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge entsteht grundsätzlich mit dem Beginn der Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, somit frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches (vgl. BGE 140 V 470, 474 f. E. 3.3.3). Damit hat die Klägerin grundsätzlich ab Januar 2019 Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten. Reglementarisch kann vorgesehen werden, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente solange aufgeschoben wird, wie die versicherte Person den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). Unter den Voraussetzungen, dass Taggelder mindestens 80 % des Lohnes abdecken und sich die Arbeitgeberin zumindest hälftig an den Prämien beteiligt, kann der Anspruch auch bis zum Ende der Taggeldleistungen aufgeschoben werden (Art. 26 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; BVV 2 [SR 831.441.1]). Art. 26 Abs. 2 BVG stellt eine zeitliche Überentschädigungsregelung dar, wie sie Art.”
“c); eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist (lit. d). Gemäss Art. 15 des Reglements hat die versicherte Person Anspruch auf eine Vollinvalidenrente, wenn sie mindestens zu 70 % invalid ist (Abs. 4 lit. a); eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist (Abs. 4 lit. b); eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % invalid ist (Abs. 4 lit. c); eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Abs. 4 lit. d). 5.2. Vorliegend wurde dem Kläger ab dem 1. August 2020 eine Dreiviertelsrente der IV zugesprochen (vgl. die Verfügungen vom 28. Juli 2021 und vom 8. September 2021; IV-Akte 148, S. 1 und IV-Akte 150). Gemäss Art. 15 Abs. 2 des Reglements (AB 15) ist für die Anerkennung der Invalidität und die Festlegung des Invaliditätsgrades der Entscheid der IV massgebend. Damit hat der Kläger auch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Beklagten. 5.3. Für den Beginn des Anspruches auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG). Der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge entsteht grundsätzlich mit dem Beginn der Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, somit frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Art. 15 Abs. 5 des Reglements (AB 15) sieht ebenfalls vor, dass der Anspruch mit dem Anspruch auf eine Rente der IV beginnt. Damit hat der Kläger grundsätzlich ab August 2020 Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten. Allerdings ist ein reglementarisch vorgesehener Aufschub der Erfüllung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) zulässig. Da in Art. 15 Abs. 5 des Reglements (AB 15) vorgesehen ist, dass der Anspruch frühestens nach Ablauf des Anspruchs auf Lohnfortzahlung oder gleichwertiger Zahlungen (beispielsweise Krankentaggeld) beginnt und der Kläger bis Juli 2021 Krankentaggelder erhalten hat (vgl.”
“Für den Beginn des Anspruches auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG). Der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge entsteht grundsätzlich mit dem Beginn der Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, somit frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Art. 15 Abs. 5 des Reglements (AB 15) sieht ebenfalls vor, dass der Anspruch mit dem Anspruch auf eine Rente der IV beginnt. Damit hat der Kläger grundsätzlich ab August 2020 Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten. Allerdings ist ein reglementarisch vorgesehener Aufschub der Erfüllung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) zulässig. Da in Art. 15 Abs. 5 des Reglements (AB 15) vorgesehen ist, dass der Anspruch frühestens nach Ablauf des Anspruchs auf Lohnfortzahlung oder gleichwertiger Zahlungen (beispielsweise Krankentaggeld) beginnt und der Kläger bis Juli 2021 Krankentaggelder erhalten hat (vgl.”
“Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 29 IVG). Gemäss reglementarischer Bestimmung beginnt der Anspruch auf Ausrichtung der Mindestinvalidenrente gemäss BVG gleichzeitig mit dem Anspruch gegenüber der IV […]. Der gesamte Rentenanspruch wird jedoch so lange aufgeschoben, wie die versicherte Person im Umfang von mindestens 80 % des entgangenen Gehaltes Taggelder einer Kranken- oder Unfallversicherung bezieht. An der Finanzierung der Krankentaggeldversicherung muss der Arbeitgeber zu mindestens der Hälfte beteiligt sein (Art.”
Einschränkungen des durch Art. 26 Abs. 1 BV geschützten Eigentums sind zulässig, sofern sie auf einem hinreichenden öffentlichen Interesse und einer gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismässig sind. Das gilt etwa für die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen (vgl. Quelle), für Brandschutzvorschriften, die bestehende Bauten unter bestimmten Voraussetzungen anpassen können, sowie für Verbote wie dasjenige von Elektroheizungen, sofern deren Verhältnismässigkeit gegeben ist; eine mögliche Unverhältnismässigkeit in der konkreten Anwendung ist im Einzelfall zu prüfen.
“Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzone Nutzenbuech-Rüeggetschwil ist mit Einschränkungen für das in Art. 26 Abs. 1 BV gewährleistete Eigentum der Beschwerdeführer verbunden (vgl. Urteil 1C_573/2019 vom 29. September 2020 E. 4.3.1 mit Hinweis). Derartige Einschränkungen sind gemäss Art. 36 Abs. 2 BV nur zulässig, wenn sie auf einem hinreichenden öffentlichen Interesse beruhen (vgl. Urteil 1C_47/2019 vom 10. September 2020 E. 4 und E. 4.1). Dasselbe ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 GSchG und Art. 29 Abs. 2 GSchV, wonach Grundwasserschutzzonen für im öffentlichen Interesse liegende Grundwasserfassungen auszuscheiden sind. Als wichtiges öffentliches Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV gilt unter anderem die Wahrung der Anliegen des Umweltschutzes (vgl. BGE 149 I 49 E. 4.1).”
“Die BSN ist folglich direkt anwendbar - unabhängig davon, ob das kantonale Recht darauf verweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_328/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2.2 und 1C_303/2010 vom 28. September 2010 E. 2.1; Entscheid des Kantons- und Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen [B 2013/257] vom 28. April 2015 E. 4.3.2). Das IOTH hat die revidierten Brandschutzvorschriften am 18. September 2014 für verbindlich erklärt und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Die Brandschutzvorschriften bezwecken den Schutz von Personen, Tieren und Sachen vor den Gefahren und Auswirkungen von Bränden und Explosionen (Art. 1 Abs. 1 BSN). Gemäss Art. 2 Abs. 2 BSN sind bestehende Bauten und Anlagen verhältnismässig an die Brandschutzvorschriften anzupassen, wenn: wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden (lit. a); die Gefahr für Personen besonders gross ist (lit. b). Mit den soeben zitierten Bestimmungen sowie der BSN besteht somit eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Einschränkung der von Art. 26 Abs. 1 BV geschützten Befugnisse der Beschwerdeführerin.”
“Das strittige Verbot von Elektroheizungen und die damit verbundene Strafdrohung bei Widerhandlung sind demnach verhältnismässig und mit Art. 26 Abs. 1 BV vereinbar. Ob sich bei der Durchsetzung des Verbots im Einzelfall eine Unverhältnismässigkeit ergeben könnte, ist nicht im vorliegenden Verfahren der abstrakten Normenkontrolle zu prüfen. BGE 149 I 49 S. 56”
Die Vorleistungspflicht beschränkt sich auf die obligatorischen Invalidenleistungen und umfasst nicht darüber hinausgehende freiwillige Zusatzleistungen.
“Den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen betreffend den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang kommt insbesondere die Funktion zu, die Leistungspflicht einer oder mehrerer Vorsorgeeinrichtungen sachgerecht abzugrenzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_579/2022 vom 28. November 2023 E. 2.1.3.). Bestand im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, die eine Invalidität zur Folge hat, kein Vorsorgeverhältnis, so hat die Vorsorgeeinrichtung, welcher sich der Versicherte später angeschlossen hat, nicht für die Verschlechterung des vorbestandenen Gesundheitszustandes einzustehen. In solchen Fällen entsteht kein Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge, weil dies dem Versicherungsprinzip widersprechen würde (BGE 123 V 267 E. 3 f.). 3.2. 3.2.1. Befindet sich die versicherte Person beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der sie zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 26 Abs. 4 BVG). 3.2.2. Nach der ratio legis dieser Bestimmung soll die Position der versicherten Person verbessert werden, die sich einer Mehrzahl von Vorsorgeeinrichtungen gegenübersieht, wobei nicht klar ist, welche von diesen Invalidenleistungen zu erbringen hat. Dementsprechend soll sie sich nur an die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung halten müssen und dieser die weitere Auseinandersetzung mit anderen potenziell leistungspflichtigen Einrichtungen überlassen können (BGE 136 V 131, 139 E. 3.5). Der Umfang der Vorleistungen beschränkt sich auf die gesetzlichen (obligatorischen) Invalidenleistungen (Art. 49 Abs. 2 BVG e contrario; Marc Hürzeler, a.a.O., N 51 zu Art. 26 BVG). 3.2.3. Die Vorleistungspflicht der letzten Vorsorgeeinrichtung setzt voraus, dass ein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenversicherung vorliegt und ein Leistungsanspruch nach Art. 23 lit. a BVG gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 5, in: SVR 2016 BVG Nr. 42 S. 174). Darüber hinaus hat eine Unklarheit darüber zu bestehen, welche von mehreren infrage kommenden Vorsorgeeinrichtung für die Ausrichtung der Leistungen zuständig ist (vgl.”
“Nachdem im Jahr 2017 erneut ein Jahr ohne Anstellung erfolgte war die Klägerin bei der E____ AG tätig. Danach bestanden keine Arbeitsverhältnisse mehr. d) Am 15. Mai 2018 meldete sich die Klägerin bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (bei den IV-Akten). Mit Verfügung vom 19. August 2019 wurde ihr ab dem 1. November 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (KB 8). e) Mit Klage vom 19. August 2022 erhob die Klägerin Klage am Sozialversicherungsgericht Zürich gegen die Pensionskasse der L____ (Beklagte 1) und die M____ Pensionskasse (Beklagte 2) und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente per 26. Februar 2016 von der Beklagten 1. Die Beklagte 2 sei sicherheitshalber ins Verfahren einbezogen worden. Mit Urteil vom 22. Juni 2023 (BV.2022.00065) wies das Sozialversicherungsgericht Zürich die Klagen gegen beide Beklagte ab (KB 16). II. a) Mit Klage vom 10. November 2023 beantragt die Klägerin, es sei festzustellen, dass die Beklagte vorleistungspflichtig im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG sei und es sei sie zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. November 2018 eine volle Invalidenrente im Umfang der obligatorischen Mindestleistungen der beruflichen Vorsorge auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Unter o/e Kostenfolge. b) Mit Klageantwort vom 7. Dezember 2023 schliesst die Beklagte auf Klageabweisung. c) Mit Replik vom 5. Januar 2024 und Duplik vom 26. Januar 2024 und Stellungnahmen vom 4. März 2024 und 13. März 2024 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Anträgen fest. III. Mit Verfügung vom 21. März 2024 lässt der Instruktionsrichter die beigezogenen IV-Akten den Parteien bis zum 10. April 2024 zur Einsicht auflegen. Zudem erhalten die Parteien fakultative Frist bis zum 17. April 2024, um sich zu den IV-Akten zu äussern (peremptorisch). Innert der angesetzten Frist erfolgten keine Stellungnahmen. IV. Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 27.”
Schutzvorschriften (z. B. Denkmal‑/Heimatschutz, Brandschutz, Schutzobjekte) können die aus Art. 26 BV fliessende Eigentumsgarantie, namentlich die Baufreiheit, einschränken. Solche Eingriffe gelten als Beschränkungen der Eigentumsgarantie und sind nur zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind. Die Bedeutung des öffentlichen Interesses und das Ausmass des Schutzes sind im Einzelfall zu prüfen; das Bundesgericht prüft diese Voraussetzungen frei, zeigt jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von besonderen örtlichen Verhältnissen abhängt.
“Die baulichen Nutzungsmöglichkeiten auf einem Grundstück werden durch Denkmalschutzmassnahmen zusätzlich eingeschränkt. Als Beschränkung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) müssen sie daher die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen, d.h. insbesondere im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (vgl. BGE 145 I 156 E. 4.1 mit Hinweis). Es ist eine Abwägung zwischen den Schutzinteressen des Heimat- bzw. Denkmalschutzrechts und den entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen vorzunehmen (BGE 147 II 125 E. 8 mit Hinweisen). Eigentumsbeschränkungen zum Schutz von Baudenkmälern liegen allgemein im öffentlichen Interesse. Wie gewichtig dieses Interesse ist und in welchem Ausmass ein Objekt denkmalpflegerischen Schutz verdient, ist im Einzelfall zu beurteilen (BGE 120 Ia 270 E. 4a mit Hinweisen). Ob eine Denkmalschutzmassnahme im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist, prüft das Bundesgericht frei. Es auferlegt sich jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von besonderen örtlichen Verhältnissen abhängt, welche die kantonalen Behörden besser kennen (BGE 135 I 176 E. 6.1; 126 I 219 E. 2c; ferner BGE 142 I 162 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).”
“Eingriffe in die Eigentumsfreiheit sind mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie im Sinne von Art. 26 BV nur vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, wobei schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen, und im öffentlichen Interesse liegen (vgl. Art. 36 Abs. 1 und 2 BV; Klaus A. Vallender/Peter Hettich, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, N 39 zu Art. 26 BV). Dabei muss das öffentliche Interesse an den Brandschutzmassnahmen gegenüber den entgegenstehenden privaten Interessen überwiegen (BGE 125 I 369 E. 5d; BGE 107 Ib 334 E. 2f.). Eigentumsbeschränkungen müssen ausserdem auch in dem Sinne verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV), dass sich das angestrebte Ziel nicht auch mit weniger weitreichenden Massnahmen ebenso wirkungsvoll verwirklichen lassen kann (BGE 121 I 65 E. 5a/cc). Im Hinblick auf den vorliegenden Fall ist demnach zu prüfen, ob die angeordneten Massnahmen den Anforderungen von Art. 36 BV (genügende gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit) genügen.”
“Gemäss § 204 Abs. 1 PBG haben namentlich die Gemeinden dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Der Schutz kann durch örtlich und sachlich genau zu umschreibende Massnahmen erfolgen, mit denen Beeinträchtigungen der Schutzobjekte untersagt und deren Pflege und Unterhalt sichergestellt wird (§ 205 lit. c und § 207 Abs. 1 PBG; Urteil 1C_371/2019 vom 25. Februar 2021 E. 3.3). Solche Massnahmen beschränken die aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) abgeleitete Baufreiheit und müssen daher verhältnismässig sein (Art. 36 BV; BGE 145 I 156 E. 4.1 mit Hinweis). Die Verhältnismässigkeit von Schutzmassnahmen setzt voraus, dass die Schutzinteressen des Heimat- bzw. Denkmalschutzes die entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen überwiegen (BGE 147 II 125 E. 8 mit Hinweisen).”
“Besondere Anforderungen dürfen angesichts der Geltung von § 238 Abs. 1 PBG von der Vorinstanz gar nicht gestellt werden. Nur in einer Kernzone, in welcher gestützt auf § 50 Abs. 3 PBG kommunale Kernzonenvorschriften über die Masse und die Erscheinung von Bauten er- lassen werden können, ist – beispielsweise – die Verweigerung der in unbe- handeltem Uginox zu erstellenden Bauteile, welche durch ihre hellgraue Farbe auffallen und sich vom historisch geprägten Ortsbild, in dem herkömm- liche Baumaterialien wie Kupfer und Holz dominieren, deutlich abheben wür- R3.2021.00192 Seite 11 den, vom Ermessensspielraum der Baubehörde gedeckt. Bereits die Ver- wendung von brüniertem (d.h.: nicht auffallendem) Uginox ist jedoch auch in Kernzonen zuzulassen (VB.2010.00628 in BEZ 2011 Nr. 3, E. 4.4 und E. 4.5). Auch das Bundesgericht hat festgehalten, dass Eingriffen der Bau- behörde punkto Farb- und Materialwahl (selbst in Kernzonen mit besonderen Gestaltungsanforderungen) mit Blick auf die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 BV) klaren Grenzen unterlie- gen. So ist es – beispielsweise – nicht zulässig, wenn eine Baubehörde an (nicht denkmalgeschützten) Gebäuden nur Holz- und keine Aluminiumläden bewilligt, obwohl die letzteren in Form und Farbe dem Gebäude angepasst wurden und auch eine gute Gesamtwirkung des Ortsbilds erreicht wurde. Im nachfolgenden zitierten Entscheid hält das Bundesgericht denn auch fest, dass ästhetisch motivierte Eingriffe, bei welchen sich in der Praxis eine rechtsungleiche Behandlung der verschiedenen Grundeigentümer nicht ver- hindern lässt, vor dem Bundesrecht keinen Bestand haben (BGr 1C_578/2016 vom 28. Juni 2017, E. 4.6 und E. 4.7, mit Hinweisen). In diesem Lichte stünde eine Vorschrift oder eine behördliche Praxis, ge- mäss welcher die Vorinstanz keine dunklen Farbtöne bzw. Fassadengestal- tungen bewilligen würde, in einer gewöhnlichen Wohnzone sowohl mit dem kommunalen Kompetenzrahmen (§ 50 Abs. 3 PBG, im Umkehrschluss ) als auch mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung in latentem Widerspruch.”
Bei der abstrakten Normenkontrolle ist zu prüfen, ob sich die strittigen Bestimmungen derart auslegen und umsetzen lassen, dass eine verfassungskonforme Anwendung im konkreten Fall grundsätzlich möglich ist. Sind nur in besonders gelagerten Einzelfällen Unverhältnismässigkeiten zu erwarten, ist die Bestimmung nicht grundsätzlich aufzuheben; betroffene Grundeigentümer können solche konkreten Anwendungssituationen gerichtlich überprüfen lassen.
“Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch mit ihrer Rüge, die Initiative sei nicht zumutbar, nicht durchzudringen. Bei der erwähnten Prüfung der Berner Volksinitiative «Für bezahlbare Wohnungen» führte das Bundesgericht in BGE 146 I 70 diesbezüglich aus, dass bei der vorzunehmenden abstrakten Normenkontrolle zu prüfen sei, ob die strittigen Bestimmungen in vertretbarer Weise als mit Art. 26 BV und Art. 27 BV in Verbindung mit Art. 36 BV vereinbar erscheinen bzw. ob sie sich so auslegen und umsetzen liessen, dass eine verfassungskonforme Anwendung im konkreten Fall grundsätzlich möglich sei. Die Bestimmungen seien nicht aufzuheben, soweit ihre Anwendung in besonders gelagerten Fällen unverhältnismässig sein könnte, zumal betroffene Grundeigentümer die entsprechende Verpflichtung im konkreten Anwendungsfall gerichtlich überprüfen lassen könnten (BGE 146 I 70 E. 6.1). Im Rahmen der materiellen Prüfung führte das Gericht aus, dass die Massnahmen nur im Falle von Um- und Neueinzonungen zum Tragen kämen. Es seien nur Grundstücke betroffen, für welche die Möglichkeit der Wohnnutzung neu geschaffen oder für welche die für die Wohnnutzung zulässige Fläche vergrössert werde, was die Intensität des Eingriffs in die Rechte der betroffenen Grundeigentümer stark relativierte. Weiter sei zu beachten, dass die Verpflichtung, Wohnungen preisgünstig zu vermieten bzw. Boden zu diesem Zweck abzugeben, nur für einen beschränkten Teil der neu der Wohnnutzung zugeführten Fläche gelte, während die betroffenen Grundeigentümer auf dem restlichen Teil der neu der Wohnnutzung zugeführten Fläche teurere Wohnungen errichten könnten.”
“Es muss daher als fraglich bezeichnet werden, ob die Bestimmung, wonach 50 % des Gesamtbestandes der nutzbaren Bruttogeschossfläche gemeinnützig im Sinne des WFG dauerhaft in Kostenmiete vermietet werden müssen, analog auch auf die Vermietung von Geschäftsräumen zur Anwendung gelangen kann, wie dies von den Beigeladenen geltend gemacht wird. Für die Eingriffsdichte des Verfassungsartikels der vorliegenden Initiative spielt es im Ergebnis aber keine Rolle, ob die Vorgabe nur für eine Vermietung für Wohnzwecke zum Tragen kommt oder auch für eine Geschäftsmiete gelten soll, da die Anforderungen der gemeinnützigen Vermietung im Sinne des WFG dauerhaft in Kostenmiete in jedem Fall auf 50 % des Gesamtbestandes der nutzbaren Bruttogeschossfläche zur Geltung kommt, soweit nicht (im gleichen Umfang) eine Abgabe des Bodens durch Verkauf oder im selbständigen und dauernden Baurecht an eine gemeinnützige Organisation gemäss Art. 4 Abs. 2 WFG erfolgt. Es ist daher für lit. a der vorgeschlagenen Verfassungsbestimmung zu prüfen (dazu unten E. 3.5), ob diese Bestimmung als mit Art. 26 BV (Eigentumsgarantie) und Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit) in Verbindung mit Art. 36 BV vereinbar erscheint bzw. ob sie sich so auslegen und umsetzen lässt, dass eine verfassungskonforme Anwendung im konkreten Fall grundsätzlich möglich ist.”
Bei Sanierungs- bzw. Umweltauflagen ist der ordentliche umweltrechtliche Rechtsweg zu beschreiten. Daraus ergibt sich nach der zitierten Rechtsprechung nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Reduktion des Vermögenssteuerwerts oder auf eine unmittelbare Vermögensentschädigung aus Art. 26 BV.
“Soweit sich die Beschwerdeführer auf die Lärmschutzgesetzgebung berufen, ist ihnen mit der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.3) entgegen zu halten, dass die angebliche Verletzung der Sanierungspflicht auf dem umweltrechtlichen Rechtsweg geltend zu machen ist. Ein Anspruch auf Reduktion des Vermögenssteuerwerts ergibt sich daraus offensichtlich nicht. Analoges gilt für die verfassungsmässige Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), welche die Beschwerdeführer ebenfalls verletzt sehen.”
Zulässig ist ein Eingriff nur auf gesetzlicher Grundlage, im öffentlichen Interesse und bei Wahrung der Verhältnismässigkeit. Die Verhältnismässigkeit umfasst Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Das Bundesgericht prüft die Verhältnismässigkeit frei, übt jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung örtlicher Verhältnisse den kantonalen Behörden besser obliegt.
“Die Inanspruchnahme des Grundeigentums des Beschwerdeführers für die Anpassung der Haltestelle stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) dar. Laut Art. 26 Abs. 2 BV werden Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, voll entschädigt. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie ist nur zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV; Urteil 1C_505/2022 vom 15. Januar 2024 E. 5.1). Danach muss eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein und sich für den Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen. Erforderlich ist eine Massnahme, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch gleich geeignete, aber mildere Massnahmen erreicht werden kann (BGE 147 I 346 E. 5.5 mit Hinweisen). Die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Eigentumsgarantie prüft das Bundesgericht frei. Es auferlegt sich jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken (BGE 142 I 162 E.”
“Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt (vgl. Art. 26 Abs. 2 BV). Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum nur in den Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind (vgl. BGE 149 I 291 E. 5.3). Die Garantie gilt somit nicht absolut. Ein Eingriff lässt sich unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV rechtfertigen. Folglich bedarf er einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (vgl. BGE 140 I 168 E. 4; Urteil 1C_92/2023 vom 12. Februar 2024 E. 4.1; zur gesetzlichen Grundlage von Grundrechtseingriffen siehe BGE 148 I 33 E. 5.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich jedes öffentliche Interesse geeignet, einen Eingriff in das Eigentum zu rechtfertigen, sofern das angestrebte Ziel nicht rein fiskalischer Art ist oder gegen anderweitige Verfassungsnormen verstösst (vgl. BGE 149 I 49 E. 4.1; 111 Ia 93 E. 2b; 102 Ia 104 E. 3 i.f.). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit setzt voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zu dessen Erreichung erforderlich ist, sowie dass zwischen Ziel und Mittel ein vernünftiges Verhältnis besteht - der Eingriff für die betroffene Person mithin zumutbar ist (vgl.”
Schwere Eingriffe in das Eigentum (z. B. Beschlagnahme, Konto‑ und Grundbuchssperren, Verwertung) betreffen den Betroffenen unmittelbar und begründen grundsätzlich die Legitimation zur Erhebung von Rechtsmitteln sowie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der einschneidenden Anordnung (Art. 26 Abs. 1 BV).
“1 In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass Beschwerden gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft (betreffend Beschlagnahme, Ablehnung der Bestellung einer amtlichen Verteidigung oder der Akteneinsicht) mit der Anklageerhebung (bzw. der Überweisung der Sache ans Sachgericht) gegenstandslos werden und das betroffene Gesuch bei der «ersten Instanz» zu erneuern ist (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 328 StPO). Wie es sich im Allgemeinen verhält, hat das Bundesgericht bislang offengelassen (Urteil des Bundesgerichts 7B_383/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3.1 mit Verweis auf 7B_208/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.3; 7B_369/2023 vom 25. September 2023 E. 3.4; 1B_108/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.2.2 f.; 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.3 ff.). Im Urteil 7B_383/2023 vom 14. Dezember 2023 entschied das Bundesgericht, dass die Beschwerdeinstanz trotz Übergangs der Verfahrensleitung an das erstinstanzliche Gericht nach Anklageerhebung über die bei ihr hängigen Beschwerden betreffend Konto- und Grundbuchsperren zu entscheiden habe. Zur Begründung führte es aus, dass die Beschlagnahme einen schweren Eingriff in die Eigentumsrechte bedeute (Art. 26 Abs. 1 BV) und entsprechend ein berechtigtes Interesse daran bestehe, dass möglichst rasch über die Rechtmässigkeit der von der Staatsanwaltschaft verfügten Freigabe der gesperrten Vermögenswerte entschieden werde. Zusätzlich sprächen prozessökonomische Gesichtspunkte und das Beschleunigungsgebot gegen eine Gegenstandslosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Es stelle keinen sinnvollen Einsatz der Ressourcen der Justiz dar, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde als gegenstandslos abschreiben müsse, obwohl die Sache bei ihr spruchreif sei, nur weil die Staatsanwaltschaft noch kurz vor ihrem Entscheid Anklage erhoben habe, zumal die Beschlagnahmeverfügung des erstinstanzlichen Gerichts wieder bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden könnte. Weshalb sie in dieser Konstellation nicht sogleich selber entscheiden können solle, sei nicht erkennbar (E. 3.3.2 des erwähnten Urteils). 2.2.2 Diese Überlegungen kommen auch hier zum Tragen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Ende Juni 2024 in Untersuchungshaft, was einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit (Art.”
“im Grundbuch D. verwerten zu lassen, um aus dem Erlös nach Massgabe seiner Stellung als Grundpfandgläubiger in der zweiten Pfandstelle bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 850'000.− die Bezahlung der durch das besagte Grundpfandrecht sichergestellten Grundforderungen zu erhalten. Dies stellt zweifelsohne einen weitreichenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit (Art. 26 Abs. 1 BV) und Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV) dar. Demnach ist der Beschwerdeführer durch die fragliche Anordnung unmittelbar in seinen Rechten berührt und hat offenbar ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung. 1.2.2.2.2 Die Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers entfällt schliesslich auch nicht wegen rechtsmissbräuchlichen Handelns, verfolgt er doch mit seiner Beschwerde keinen haltlosen Zweck, wie etwa eine Verfahrensverschleppung, sondern vielmehr das legitime Ziel, die Aufhebung des ihn belastenden Beschlagnahmebefehles zu erwirken. 1.2.2.2.3 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist.”
Art. 26 BV gewährt Schutz des Eigentums, erlaubt aber nicht, aus der Eigentumsgarantie ohne verfassungsrechtliche Grundlage weitergehende Ansprüche zu begründen. Die Rechtsprechung nimmt damit an, dass nicht jeder Eingriff oder jede Nutzungseinschränkung durch die Eigentumsgarantie in einem weitergehenden Schutz resultiert; insoweit ist insbesondere auf die Verhältnismässigkeit behördlicher Anordnungen abzustellen.
“Von ihm wäre aber zumindest zu erwarten gewesen, dass er in der Zwischenzeit Abklärungen trifft und einen möglichen Alternativstandort für seinen Lagerplatz sucht. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, passendes Gewerbeland in der erforderlichen Grösse sei in U.________ schwierig zu finden, belässt er es bei einer unsubstanziierten Behauptung. Er belegte diese nicht durch konkret von ihm getätigte Abklärungen. Selbst wenn es überdies zutreffen mag, dass in U.________ passendes Land schwierig zu finden ist, ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei der Suche nach einem Alternativstandort auf den Standort U.________ beschränkt ist. Dies macht er denn auch nicht geltend. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass an der Verhältnismässigkeit der angeordneten Frist auch der Fristenlauf eines allfälligen Baubwilligungsverfahrens des neuen Lagerplatzes nichts ändert. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus der von ihm geltend gemachten Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV keine weitergehenden Ansprüche ableiten. Die von der Vorinstanz angeordnete Wiederherstellungsfrist ist folglich nicht zu beanstanden. Es sind keine Gründe ersichtlich, von ihrer vertretbaren Anordnung abzuweichen. Es erscheint daher verhältnismässig, dass der Beschwerdeführer die Parzelle innert drei Monaten nach Eröffnung des vorliegenden Urteils nicht mehr als Lagerplatz für Blocksteine und Kies nutzen darf.”
“Ob sie dort jemals tätig war, lässt sich aufgrund der Akten nicht beurteilen. 3.3 In Anbetracht aller Umstände und insbesondere der zeitlichen Abläufe ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Wiedereinreise der Beschwerdeführerin und die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei G, wo der Beschwerdeführer einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist, offensichtlich einzig dem Zweck diente, dem Beschwerdeführer einen weiteren (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu verschaffen. Somit verdient das Verhalten der Beschwerdeführerin keinen Schutz, auch wenn die formellen Kriterien von Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erfüllt sein sollten. Demnach besteht keine Rechtsgrundlage, um dem Beschwerdeführer wiedererwägungsweise – im Rahmen des Familiennachzugs – eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. Schliesslich ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführenden aus der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) zu ihren Gunsten ableiten möchten. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und 16); eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.”
Die Einschränkung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) bedarf eines hinreichenden öffentlichen Interesses. Nach der zitierten Praxis kann dieses öffentliche Interesse in der Durchsetzung des Völkerrechts und im Schutz fundamentaler Rechtsgüter (insbesondere der Menschenrechte) liegen; dies rechtfertigt unter den Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 2 BV auch Eingriffe in das Eigentum.
“Eine Einschränkung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) muss nach Massgabe von Art. 36 Abs. 2 BV durch ein hinreichendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (vgl. BGE 145 II 140 E. 4.1, mit Hinweisen). Das öffentliche Interesse ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 EmbG. Zwangsmassnahmen bezwecken die Achtung und Durchsetzung des Völkerrechts, namentlich die Respektierung der Menschenrechte (Urteil des BGer 2C_721/2012 vom 27. Mai 2013 E. 6.4 [nicht publ. in BGE 139 II 384]; Urteile des BVGer B-547/2023 vom 7. November 2023 E. 6.5.2; B-3795/2013 vom 15. Juni 2015 E. 4). Die Durchsetzung und der Schutz fundamentaler Rechtsgüter bilden für den konkreten Grundrechtseingriff ein hinreichendes öffentliches Interesse.”
Bei Sozialhilfefällen kann unbewegliches Grundeigentum zum Zwecke der Bedarfsprüfung unberücksichtigt bleiben, wenn es sich nicht kurzfristig verwerten lässt. Eine Verwertung ist unter dem Schutz der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) verhältnismässig zu prüfen; von einer Verwertung kann insbesondere abgesehen werden, wenn dadurch ungebührliche Härten entstünden oder die Verwertung sonst unzumutbar wäre.
“Ausgabe D.3.2 Abs. 1). Allerdings kann Grundeigentum in der Regel nicht kurzfristig realisiert werden. Solange es zeitlich nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, um den Bedarf der hilfesuchenden Person zu decken, zählt es daher für die Beurteilung der Bedürftigkeit nicht zum anrechenbaren Vermögen (BGE 146 I 1 E. 8.2.2 mit weiteren Hinweisen; Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2020 [nachfolgend: Sozialhilferecht], N. 662; E. 4.2 hiervor). Als Eingriff in die Eigentumsgarantie muss die Realisierung bzw. Verwertung von Grundeigentum zudem verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 26 BV; Art. 28 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 KV). Aus diesem Grund kann von der Verwertung von Vermögen ganz allgemein abgesehen werden, wenn dadurch für die Hilfeempfangenden oder ihre Angehörigen ungebührliche Härten entstünden, die Verwertung unwirtschaftlich wäre oder die Veräusserung von Wertgegenständen aus anderen Gründen unzumutbar ist (SKOS-Richtlinie”
Bei Enteignungen sowie enteignungsähnlichen Eingriffen ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung eine konkrete Variantenprüfung zur Erforderlichkeit (Fehlen gleich geeigneter, aber milderer Massnahmen) vorzunehmen und eine Interessenabwägung zur Beurteilung der Zumutbarkeit durchzuführen. Fehlen gleich geeignete mildere Alternativen, spricht dies für die Erforderlichkeit der gewählten Massnahme.
“Die Beschwerdegegnerin bringt unter anderem vor, dass insgesamt ein öffentliches Interesse an der Verlegung der bestehenden Leitung an eine weniger risikobehafteten Stelle (also ausserhalb der Bauzone) bestehe. Da die bestehende Gasleitung auf einem zwischenzeitlich eingezonten Grundstück verlegt worden sei, bestehe einerseits ein öffentliches Interesse am Weiterbestand der für die Gasversorgung wichtigen Erdgashochdruckleitung und andererseits ein öffentliches Interesse an der Reduktion des Störfallrisikos und damit einhergehend an der Reduktion möglicher Personen- und Sachschäden. Im Übrigen werde die Erdgasleitung im Rahmen des Umlegungsprojekts auch erneuert, woran ebenfalls ein öffentliches Interesse bestehe. Insgesamt liege somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Enteignung vor. Die genehmigte Erdgasleitungsumlegung sei geeignet, die Erdgasversorgung weiterhin sicherzustellen. Insbesondere sei die Umlegung geeignet, das Störfallrisiko zu reduzieren, indem die Leitung von der Bauzone in eine Nicht-Bauzone verlegt werde. Die Einräumung einer Dienstbarkeit auf dem Wege einer Enteignung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar. Steht ein Recht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, kann es nur eingeschränkt oder entzogen werden, wenn der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und gegen volle Entschädigung erfolgt (Art. 26 BV i.V.m. Art. 36 BV). Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist (Art. 1 Abs. 2 EntG). Der mit der Enteignung einhergehende Eingriff in das Eigentum muss sich zwar auf ein Minimum, jedoch nicht auf das absolut Notwendige beschränken, sondern darf sich auf alles erstrecken, was zur angemessenen Realisierung eines Werks erforderlich ist. Die Beurteilung der Notwendigkeit kommt damit einer Verhältnismässigkeitsprüfung gleich. Die Frage der Zulässigkeit der Enteignung hängt namentlich auch davon ab, ob alternative, bessere Varianten vorhanden sind. Die Variantenprüfung gibt im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Antwort auf die Frage der Erforderlichkeit (Urteil des BVGer A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 vom 2.”
“Die Genehmigung der ÜO «Weicheloch» vermittelt das Enteignungsrecht für die darin festgelegten Erschliessungsanlagen (Art. 128 Abs. 1 Bst. c BauG). Konkret werden von der Parzelle Nr. 3________ des Beschwerde-führers 165 m2 definitiv und 160 m2 provisorisch benötigt (Landerwerbsplan ÜO «Weicheloch», Vorakten 5C pag. 45). Diese Eigentumsbeschränkung ist mit Art. 26 BV und Art. 24 KV nur vereinbar, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV; Art. 28 KV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass eine staatliche Massnahme geeignet und erforderlich sein muss, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Zudem muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem verfolgten Ziel und dem Eingriff gewahrt werden, den die Massnahme für die Betroffenen bewirkt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht (statt vieler BGE 146 I 70 E. 6.4, 142 I 49 E. 9.1; BVR 2018 S. 383 E. 5.1, 2016 S. 209 E. 6.1, 2012 S.”
“Die Inanspruchnahme des Grundeigentums der Beschwerdeführer für die Bushaltestelle stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) dar und ist nur zulässig, wenn sie insbesondere dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügt (Art. 36 Abs. 3 BV). Danach muss eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen. Erforderlich ist eine Massnahme, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch gleich geeignete, aber mildere Massnahmen erreicht werden kann (BGE 147 I 346 E. 5.5 mit Hinweisen). Die Verhältnismässigkeit eines Grundrechtseingriffs prüft das Bundesgericht frei. Es auferlegt sich jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken (BGE 142 I 162 E. 3.2.2 mit Hinweis).”
“Bestritten und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Enteignung und eine Verletzung der Eigentumsfreiheit (Art. 26 BV). Hierfür bedarf es einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Um einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit - respektive eine formelle Enteignung - zu rechtfertigen, ist grundsätzlich jedes aktuelle öffentliche Interesse geeignet (Art. 36 Abs. 2 BV). Im Weiteren ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 BV) zu wahren. Dieser verlangt, dass eine Massnahme zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interessen liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist sowie zumutbar bleibt. Ob die Massnahme dem Erfordernis der Zumutbarkeit genügt, ist durch eine Interessenabwägung zu klären (vgl. Art. 1 Abs. 2 EntG; BVGE 2016/13 E. 16.4.1; Urteil des BVGer A-1524/2015 vom 19. Dezember 2019 E. 4.4, je m.H.).”
Eine deutlich zu tief festgesetzte Entschädigung verletzt die verfassungsrechtliche Wertgarantie von Art. 26 Abs. 2 BV. Im entschiedenen Fall wurde die von der Behörde festgesetzte Entschädigung von CHF 690/m2 als deutlich zu tief beurteilt.
“pro Quadratmeter, d.h. insgesamt mit CHF 132'000.00, zu entschädigen. Die von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Entschädigung von CHF 690.00/m2 erweist sich demnach als deutlich zu tief und würde die verfassungsrechtliche Wertgarantie nach Art. 26 Abs. 2 BV verletzen.”
Art. 26 BV entfaltet seine Schutzwirkung grundsätzlich im Verhältnis zwischen Staat und Bürger; eine unmittelbare Drittwirkung in den Beziehungen zwischen Privaten besteht nicht. Indessen sind bei der Auslegung zivilrechtlicher Vorschriften die aus den Grundrechten fliessenden Anforderungen zu berücksichtigen; dabei muss sich die Partei konkret mit den einschlägigen zivilrechtlichen Normen auseinandersetzen.
“Umgekehrt kann der Dienstbarkeitsberechtigte verlangen, dass der mit der Dienstbarkeit belastete Grundeigentümer Vorrichtungen entfernt, welche den Dienstbarkeitsberechtigten an der Ausübung der Dienstbarkeit hindert oder deren Ausübung erschwert. Davon ist die Vorinstanz beim besagten Holzgatter ausgegangen, wenn auch bloss im Sinn einer Gefährdung, d.h. der jederzeitigen Möglichkeit, das Holzgatter wieder zu verschliessen. Mit diesem Entschied überschreitet die Vorinstanz die Schwelle zur Willkür nicht. Willkür in der Rechtsanwendung liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (vgl. vorne E. 2.2). Soweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) beruft, ist sie daran zu erinnern, dass Grundrechte ihre Schutzwirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat entfalten. Art. 26 BV hat keine unmittelbare Drittwirkung in den Beziehungen zwischen Privatpersonen. Indessen sind bei der Auslegung der Vorschriften des Zivilrechts die besonderen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus den Grundrechten ergeben (BGE 143 I 217 E. 5.2; Urteil 5A_697/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 5). Dies setzt voraus, dass sich die beschwerdeführende Partei konkret mit den zivilrechtlichen Normen auseinandersetzt und nicht einfach abstrakt auf Grundrechte beruft (Urteil 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 III 481). Im konkreten Fall überprüft das Bundesgericht die korrekte Handhabung dieser Normen nur auf Willkür hin und Willkür ist zu verneien.”
“Aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) können die Beschwerdeführer im Verhältnis zum Beschwerdegegner unmittelbar nichts ableiten (BGE 143 I 217 E. 5.2; 147 I 183 E. 8.3).”
“Die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), die die Beschwerdeführerin verletzt sieht, kann unter Privaten, deren Verhältnis hier durch die bundesgesetzlichen Bestimmungen des Zivil- und des Zivilprozessrechts umfassend geregelt ist, nicht unmittelbar angerufen werden (BGE 143 I 217 E. 5.2; 147 I 183 E. 8.3).”
“es sei "ernsthaft zu hinterfragen" ob der Anspruch auf ein unabhängiges Gericht eingehalten worden sei; Ziff. III/B/4 letzter Absatz der Beschwerde), denn darin ist keine Begründung zu erkennen und das Bundesgericht prüft Verfassungsverletzungen nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Rüge hin (E. 1.3.1.3). 1.3.2.2. Nicht einzutreten ist sodann auf die Beschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer auf Verfassungsbestimmungen mit materiellem Gehalt beruft, denn die Verfassung entfaltet ihre Schutzwirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat. Sie haben keine unmittelbare Drittwirkung in den Beziehungen zwischen Privatpersonen, weshalb sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, die sich gegen einen Entscheid in einer Streitigkeit zwischen Privaten richtet, grundsätzlich nicht auf Verfassungsbestimmungen materiellen Gehalts berufen kann (vgl. BGE 143 I 217 E. 5.2; 137 III 59 E. 4.1), sondern sich mit der Anwendbarkeit des hier massgeblichen Art. 178 ZGB befassen muss (dazu E. 3 unten). Damit ist auf die Rügen der Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV und des - ohnehin nicht anwendbaren - Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 20. März 1952 (Ziff. III/B/2 der Beschwerde) sowie des Gebots der Rechtsgleichheit (Ziff. III/B/4 der Beschwerde) nicht einzutreten. 1.3.2.3. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, weshalb das Kreisgericht die Kontosperre zu Unrecht erlassen haben soll, denn im bundesgerichtlichen Verfahren ist allein der Entscheid der letzten kantonalen Instanz, die als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (hier: das Kantonsgericht), Anfechtungsobjekt (Art. 75 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweis).”
IV-Stellenentscheide (insbesondere Feststellung von Invaliditätsbeginn und -grad) binden die Pensionskassen, soweit dieselbe Rentenfrage entscheidend war und der IV-Entscheid nicht offensichtlich unhaltbar ist; dadurch reduziert sich die Beweiserhebung häufig auf Einsicht in IV-Akten und die Angaben der Versicherten.
“In Bezug auf die im Kontext des rechtlichen Gehörs - aber auch des Untersuchungsgrundsatzes und des Beweisrechts - im Weiteren vorgebrachte Rüge, die Vorinstanz habe es trotz entsprechenden Antrags unterlassen, die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin anzufordern, und ihr Urteil deshalb basierend auf lückenhaften Entscheidungsgrundlagen gefällt, gilt es Folgendes zu beachten: Laut Art. 73 Abs. 2 Teilsatz 2 BVG ist es Aufgabe des Berufsvorsorgegerichts, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Urteil 9C_325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 6.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Diese Pflicht entbindet die Vorsorgeeinrichtungen zwar nicht, bei Bedarf ihrerseits die an sie herangetragenen Leistungsansprüche näher abzuklären (erwähntes Urteil 9C_325/2024 E. 6.3.1); auf Grund der in Art. 23, Art. 24 Abs. 1 (in Kraft bis Ende 2021; seither Art. 24a BVG) und Art. 26 Abs. 1 BVG positivrechtlich verankerten grundsätzlichen Bindungswirkung des Rentenentscheids der invalidenversicherungsrechtlichen Organe für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (dazu BGE 143 V 343 E. 2.2; 133 V 67 E. 4.3.2; 130 V 270 E. 3.1) dürfte sich diese Untersuchungsmaxime allerdings im Regelfall - von Ausnahmen abgesehen (so der dem Urteil 9C_325/2024 zugrunde liegende Sachverhalt) - im Beizug der invalidenversicherungsrechtlichen Akten sowie allfälliger Angaben der versicherten Personen erschöpfen. Es ist daher, wie auch die nachstehenden Erwägungen zeigen, davon auszugehen, dass das von der Beschwerdeführerin monierte "vollständige" Dossier der Beschwerdegegnerin keine wesentlichen, über die allseits bekannte Dokumentation der IV-Stelle hinausgehenden Unterlagen enthält resp. die mit der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort zusätzlich aufgelegten - und damit auch der Beschwerdeführerin zugänglichen - Beilagen solche darstellen dürften. Unter diesem Blickwinkel lässt sich der Verzicht des kantonalen Gerichts, die Beibringung sämtlicher Akten der Beschwerdegegnerin anzuordnen, auf Grund (impliziter) antizipierender Beweiswürdigung rechtfertigen (BGE 134 I 140 E.”
“Ohne den Statuswechsel hätte es auch in der Invalidenversicherung aufgrund der seit Januar 2018 geltenden Rechtslage mit der Hochrechnung des Valideneinkommens auf ein Vollzeitpensum nicht sein Bewenden gehabt. Vielmehr hätte die IV-Stelle den erwerblichen Invaliditätsgrad entsprechend dem Teilzeitpensum gewichten müssen (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV in der bis Ende 2021 geltenden resp. Art. 27bis Abs. 2 lit. c IVV in der aktuellen Fassung), woraus für die Versicherte im Erwerbsbereich ein ebenfalls nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 34 % resultiert hätte. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich, zumal die Beschwerdeführerin dazu keine Ausführungen macht. Was die Invaliditätsbemessung in der Unfallversicherung anbelangt, so sind deren Unterschiede zu anderen Sozialversicherungszweigen nicht neu. Zudem knüpfen die Vorgaben für die berufliche Vorsorge nach dem klaren Wortlaut von Art. 23 lit. a, Art. 24 Abs. 1 (bis 31. Dezember 2021) resp. Art. 24a Abs. 2-4 (seit 1. Januar 2022) und Art. 26 Abs. 1 BVG nicht an die Regeln der Unfall- sondern an jene der Invalidenversicherung an.”
“Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2; 133 V 67 E. 4.3.2; 130 V 270 E. 3.1). Diese Bindungswirkung findet gemäss Rechtsprechung ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, Art. 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2).”
Die pauschale Bemessung oder Kürzung von Parteientschädigungen kann die Eigentumsgarantie nach Art. 26 Abs. 1 BV berühren. Entscheidend ist, ob die Behörde ihr Ermessen rechtskonform ausgeübt hat: Liegt ein Ermessensgebrauch innerhalb des sachlichen Rahmens, der die pauschale Höhe als ungefähres Spiegelbild des Obsiegens darstellt, ist keine Verletzung der Eigentumsgarantie ersichtlich; ist die Kürzung hingegen willkürlich oder ein Ermessenmissbrauch, kann dies die Eigentumsgarantie verletzen.
“Zwar sei zutreffend, dass das Kantonsgericht die Höhe der Transportkostenentschädigung für das U-Abo in seinem Urteil vom 19. Februar 2020 nicht festgelegt habe und diesbezüglich einen kassatorischen Entscheid gefällt habe. Damit habe das Kantonsgericht wohl - weil es ein weitreichendes Präjudiz gefällt habe - nicht direkt in die Autonomie der kantonalen Behörden eingreifen bzw. den Behörden die Möglichkeit geben wollen, eine generelle Lösung zu finden. Dies bedeute aber nicht, dass die Beschwerdeführer nur zu 75% obsiegt hätten. In der Sache seien sie nämlich vollumfänglich durchgedrungen. Die nachvollziehbare Tatsache, dass das Kantonsgericht aus politischen Überlegungen nicht reformatorisch, sondern kassatorisch entschieden habe, sei kein Grund, die Parteientschädigung um 25% zu kürzen. Der Entscheid des Regierungsrats sei deshalb willkürlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV. Er greife in unzulässiger Weise in das Vermögen der Beschwerdeführer ein, weil diese trotz Obsiegen nicht vollumfänglich entschädigt würden. Dadurch werde die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1 BV verletzt. Zudem habe der Regierungsrat sein Ermessen missbraucht bzw. zumindest falsch angewendet. Wenn eine Partei vollumfänglich obsiege, liege es nicht im Ermessen des Regierungsrats, die Parteientschädigung um 25% zu kürzen.”
“Dabei verkennen sie, dass der Regierungsrat die Parteientschädigung im Rahmen eines Pauschalbetrags festsetzte, welcher mithin Auslagen und die Mehrwertsteuer einschliesst. Soweit der zugesprochene Pauschalbetrag von Fr. 1'600.-- nicht exakt 75% der geltend gemachten Parteientschädigung entspricht, können die Beschwerdeführer daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss den schlüssigen Ausführungen des Regierungsrats widerspiegelt die Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'600.-- das ermessensweise festgestellte, ungefähre Ausmass des Obsiegens und richtet sich nicht streng nach der vom Rechtsvertreter eingereichten (detaillierten) Honorarnote. Mit der vorgenommenen Bemessung bzw. Reduktion der Parteientschädigung bewegte sich der Regierungsrat ohne weiteres im Rahmen des ihm gemäss § 22 Abs. 2 lit. a VwVG BL zustehenden Ermessens. Von einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) ebenso wie der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden.”
In ihrer Funktion als Bestandesgarantie schützt Art. 26 Abs. 1 BV die konkreten individuellen Vermögensrechte, namentlich das Recht, das Eigentum zu bewahren, zu nutzen und darüber zu verfügen (zu veräussern).
“Des Weiteren schützt die Bestandesgarantie als Teilgehalt der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV und Art. 24 KV) die konkreten Vermögensrechte der Eigentümerinnen und Eigentümer, d.h. das Recht, das Eigentum zu bewahren, zu nutzen oder zu veräussern (VGE 2017/147 vom”
“Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet (vgl. § 10 Abs. 2 KV). In ihrer Funktion als Bestandesgarantie schützt die Eigentumsgarantie die konkreten, individuellen Eigentumsrechte vor unzulässigen staatlichen Eingriffen. Der Einzelne hat einen Anspruch darauf, sein Eigentum zu bewahren, zu nutzen und darüber zu verfügen (Waldmann, Basler Komm., Basel 2015, Art. 26 BV N 43). Eine Eigentumsbeschränkung kann auch darin bestehen, dass der Eigentümer zu einem bestimmten Tun verpflichtet wird (vgl. BGE 97 I 792 E. 2c mit Hinweisen; aus der neueren Rechtsprechung BGer-Urteil 1C_578/2016 vom”
Die Eigentumsgarantie des Art. 26 Abs. 1 BV gewährt keinen Anspruch auf ungehinderte Nutzung; im Rahmen der Abwägung können überwiegende öffentliche Interessen (z. B. Verkehrssicherheit) privaten Nutzungsinteressen entgegenstehen, insbesondere wenn die Privatsphäre durch zumutbare Ersatzmassnahmen gewahrt werden kann (z. B. Vorhänge, Rollläden oder ein Zurückversetzen der Hecke).
“Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, den Wiederherstellungsmassnahmen stünden überwiegende private Interessen entgegen. Der Sichtschutz durch die Hecke sei für eine gebührende Privatsphäre notwendig (insb. Schlaf- und Badezimmer). Ein Zurückversetzen der Hecke würde einen unzulässigen Eingriff darstellen, zumal der Raum hinter der Hecke als Rasenfläche oder auch als Gartensitzplatz genutzt werde. Zudem sei das Unfallrisiko hier gering (Beschwerde S. 11). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) verschafft keinen Anspruch auf beliebige, ungehinderte Nutzung und Überbauung eines Grundstücks, sondern nur innerhalb der Schranken, die im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung bestehen (vgl. etwa BGE 146 I 70 E. 6.1; BVR 2020 S. 17 E. 7.1). Die Privatsphäre kann hier auch auf andere zumutbare Weise gewährleistet werden (z.B. Vorhänge oder Rollladen, Zurückversetzen der Hecke). Zudem muss der bestehende Sitzplatz unter Berücksichtigung der massgebenden Sichtweiten wohl nicht vollständig aufgehoben werden, wenn die Hecke zurückversetzt würde; abgesehen davon sind weitere Sitzplätze rund um das Haus vorhanden (vgl. Situationspläne zum Schreiben der Gemeinde vom 16.11.2020, Akten Gemeinde 4A1; BB 7). Inwiefern in diesem Fall die Aussicht und Sonneneinstrahlung im Schlafzimmer im Vergleich zur bestehenden Hecke wesentlich beeinträchtigt würde – wie dies die Beschwerdeführenden meinen –, leuchtet schliesslich nicht ein. Damit ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass das öffentliche Interesse an einer verkehrssicheren Strasse die Interessen der Beschwerdeführenden am Schutz der Privatsphäre und der optimalen Ausnützung ihres Grundstücks überwiegt (angefochtener Entscheid E.”
“Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, den Wiederherstellungsmassnahmen stünden überwiegende private Interessen entgegen. Der Sichtschutz durch die Hecke sei für eine gebührende Privatsphäre notwendig (insb. Schlaf- und Badezimmer). Ein Zurückversetzen der Hecke würde einen unzulässigen Eingriff darstellen, zumal der Raum hinter der Hecke als Rasenfläche oder auch als Gartensitzplatz genutzt werde. Zudem sei das Unfallrisiko hier gering (Beschwerde S. 11). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) verschafft keinen Anspruch auf beliebige, ungehinderte Nutzung und Überbauung eines Grundstücks, sondern nur innerhalb der Schranken, die im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung bestehen (vgl. etwa BGE 146 I 70 E. 6.1; BVR 2020 S. 17 E. 7.1). Die Privatsphäre kann hier auch auf andere zumutbare Weise gewährleistet werden (z.B. Vorhänge oder Rollladen, Zurückversetzen der Hecke). Zudem muss der bestehende Sitzplatz unter Berücksichtigung der massgebenden Sichtweiten wohl nicht vollständig aufgehoben werden, wenn die Hecke zurückversetzt würde; abgesehen davon sind weitere Sitzplätze rund um das Haus vorhanden (vgl. Situationspläne zum Schreiben der Gemeinde vom 16.11.2020, Akten Gemeinde 4A1; BB 7). Inwiefern in diesem Fall die Aussicht und Sonneneinstrahlung im Schlafzimmer im Vergleich zur bestehenden Hecke wesentlich beeinträchtigt würde – wie dies die Beschwerdeführenden meinen –, leuchtet schliesslich nicht ein. Damit ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass das öffentliche Interesse an einer verkehrssicheren Strasse die Interessen der Beschwerdeführenden am Schutz der Privatsphäre und der optimalen Ausnützung ihres Grundstücks überwiegt (angefochtener Entscheid E.”
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