126 commentaries
Aus Art. 34 Abs. 2 BV folgt nicht generell ein Anspruch auf Nachzählung allein aufgrund eines knappen oder sehr knappen Resultats. Eine Nachzählung oder sonstige Überprüfung ist nur dann verfassungsrechtlich geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der zuständigen Organe vorliegen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bei sehr knappen Ergebnissen die Anforderungen an den Nachweis solcher Unregelmässigkeiten geringer sein können.
“Die Bestimmung schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe und soll garantieren, dass kein Abstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Dazu gehört, dass Wahl- und Abstimmungsergebnisse sorgfältig und ordnungsgemäss ermittelt werden, gegen Wahl- und Abstimmungsergebnisse vorgebrachte Rügen - mit der allfälligen Folge einer Nachzählung oder Aufhebung des Urnengangs - im Rahmen des einschlägigen Verfahrensrechts geprüft werden und ordnungsgemäss zustande gekommene Wahl- oder Abstimmungsergebnisse tatsächlich anerkannt werden (BGE 141 II 297 E. 5.2 mit Hinweisen). Es ist in erster Linie eine Frage des anwendbaren Rechts des jeweiligen Gemeinwesens, unter welchen Voraussetzungen Nachzählungen von Wahl- und Abstimmungsergebnissen anzuordnen sind und ob die oder der einzelne Stimmberechtigte eine Nachzählung erwirken kann. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, fliesst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unmittelbar aus Art. 34 Abs. 2 BV kein allgemeiner und unbedingter Anspruch auf Nachzählung knapper oder sehr knapper Wahl- und Abstimmungsresultate. Unter der Voraussetzung einer zweckmässigen Ordnung, welche Gewähr für eine sorgfältige Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse bietet, begründet der blosse Umstand eines knappen Wahl- oder Abstimmungsergebnisses für sich allein genommen keine bundesverfassungsrechtliche Pflicht zur Nachzählung. Eine aus der Bundesverfassung fliessende Verpflichtung zur Nachzählung besteht nur in jenen knapp ausgegangenen Fällen, in denen die Bürgerin oder der Bürger auf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der zuständigen Organe hinzuweisen vermag. Dem Umstand, dass es für die Stimmberechtigten möglicherweise schwierig ist, konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten zu erkennen, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass umso geringere Anforderungen an den Nachweis solcher Unregelmässigkeiten zu stellen sind, je knapper das Wahl- oder Abstimmungsresultat ausfällt (zum Ganzen: BGE 141 II 297 E.”
“Gemäss Art. 34 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind die politischen Rechte gewährleistet. Die Garantie der politischen Rechte schützt nach Art. 34 Abs. 2 BV die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Die Stimmberechtigten haben Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Dies beinhaltet den Anspruch, dass Wahl- und Abstimmungsergebnisse sorgfältig und ordnungsgemäss ermittelt werden. Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis fliesst für kantonale Abstimmungen aus Art. 34 Abs. 2 BV allerdings kein allgemeiner und unbedingter Anspruch auf Nachzählung sehr knapper oder äusserst knapper Abstimmungsresultate. Ein bundesrechtlicher Anspruch auf Nachzählung besteht nur in jenen Fällen, in welchen betroffene Stimmberechtigte auf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder ein gesetzwidriges Verhalten der zuständigen Organe hinzuweisen vermögen. Es ist deshalb in erster Linie eine Frage des anwendbaren kantonalen Rechts, unter welchen Voraussetzungen Nachzählungen von Abstimmungsergebnissen anzuordnen sind und ob einzelne Stimmberechtigte eine Nachzählung erwirken können (zum Ganzen BGE 141 II 297 E.”
“In BGE 141 II 297 relativierte das Bundesgericht BGE 136 II 132 dahingehend, dass unmittelbar aus Art. 34 Abs. 2 BV kein allgemeiner und unbedingter Anspruch auf Nachzählung «sehr knapper oder äusserst knapper» Wahl- und Abstimmungsresultate fliesse, sondern hierfür zusätzlich konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der zuständigen Organe vorliegen müssen (a.a.O., E. 5.4). Es trug dabei dem damals noch nicht in Kraft getretenen Art. 13 Abs. 3 BPR Rechnung. Gemäss dieser neuen gesetzlichen Regelung erfordert auch ein sehr knappes Abstimmungsergebnis nur dann eine Nachzählung, wenn Unregelmässigkeiten glaubhaft gemacht werden, die nach Art und Umfang geeignet sind, das Abstimmungsergebnis zu beeinflussen. Das Bundesgericht korrigierte dementsprechend seine Auslegung von Art. 77 Abs. 1 Bst. b BPR insoweit, als nunmehr ein allgemeiner und unbedingter Anspruch auf Nachzählung eines sehr knappen bzw. äusserst knappen Resultats einer eidgenössischen Abstimmung nur dann besteht, wenn zusätzlich äussere Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass nicht korrekt ausgezählt worden ist (a.”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus Art. 34 Abs. 2 BV nur dann ein Anspruch auf Nachzählung von knappen Abstimmungsergebnissen abgeleitet werden kann, wenn konkrete Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten bei der Auszählung vorliegen. In kommunalen Abstimmungen der EG Konolfingen besteht unabhängig davon, ob Unregelmässigkeiten glaubhaft gemacht werden, gemäss Art. 48 AWR i.V.m. Art. 27 PRG ein Anspruch auf Nachzählung, wenn die Differenz zwischen den Ja- und den Nein-Stimmen kleiner oder gleich 0,1 % der gültigen Stimmen ist. Die strittige Variante 1 der Abstimmungsvorlage zur Schulraumplanung wurde mit einer Differenz von drei Stimmen angenommen, was 0,15 % und damit mehr als 0,1 % der gültigen Stimmen ausmacht. Aus Art. 48 AWR i.V.m. Art. 27 PRG ergibt sich demnach kein Anspruch auf Nachzählung.”
Grafische Darstellungen und audiovisuelle Mittel (z. B. Abstimmungsvideos) sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen, ihre Verwendung ist jedoch im Lichte von Art. 34 Abs. 2 BV erklärungsbedürftig. Grafiken bergen besonders die Gefahr, suggestiv oder emotionalisierend zu wirken und auf nicht belegbaren Annahmen zu beruhen; sie sind nur zulässig, wenn sie sachlich, nützlich und nicht irreführend sind. Abstimmungsvideos können als Ergänzung der Erläuterungen zulässig sein, müssen jedoch die erforderliche Objektivität und eine gewisse Vollständigkeit wahren und dürfen nicht lediglich einseitig Vorteile darstellen.
“Die Beschwerdeführenden argumentieren, die Grafiken hätten aufgrund von § 64 Abs. 1 und Abs. 4 GPR/ZH nicht weggelassen werden dürfen. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Recht des Referendumskomitees nach § 64 Abs. 1 lit. c GPR/ZH, zu einer Vorlage Stellung zu nehmen, beinhaltet grundsätzlich nicht, die Form dieser Stellungnahme zu bestimmen. Gerade bei grafischen Darstellungen ist die Gefahr gross, dass diese einen falschen Eindruck erwecken, emotionalisierend und suggestiv wirken (vgl. Urteile 1C_343/2022 vom 30. Dezember 2022 E. 4.4; 1C_570/2013 vom 7. Januar 2014 E. 3.3; MICHEL BESSON, Behördliche Information vor Volksabstimmungen, 2003, S. 301 ff.; MAXIME FLATTET, Actualités en matière de droits politiques et de planification du territoire, BR 2023 S. 271). Im Lichte von Art. 34 Abs. 2 BV ist ihre Verwendung in den Abstimmungserläuterungen erklärungsbedürftig. Sinnvoll kann die Abbildung eines massstabsgetreuen Plans etwa sein, wenn es bei einer Volksabstimmung um diesen Plan geht. Vorliegend wäre daher denkbar gewesen, den Plan der vorgesehenen Pistenverlängerungen abzubilden. Der Inhalt der beiden nicht berücksichtigten Grafiken ist jedoch ein anderer. Die Grafiken stehen unter dem Titel "Belastung, Anzahl Flüge, Lärmgrenzwert" (Grafik 1) und "Nachtflüge beeinträchtigen die Gesundheit" (Grafik 2). Sie beinhalten Schätzungen über Entwicklungen des Flugverkehrs und dessen negativen Folgen. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar darlegt, sind diese Informationen nicht nur ergänzender, veranschaulichender Natur zum eingereichten Text der Stellungnahme, sie beruhen grösstenteils auf auch nicht belegbaren Annahmen und Berechnungen und vermischen darüber hinaus verschiedene Themen und rechtliche Definitionen miteinander. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass diese grafischen Informationsdarstellungen nützlich oder gar notwendig wären, um die Argumente des Referendumskomitees darzulegen.”
“Danach werden die Abstimmungsfrage und die verschiedenen Abstimmungsvarianten erklärt, und es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Ablehnung der Vorlagen die Entscheidungswege lang und schwerfällig bleiben würden. Zum Schluss des Videos empfehlen alle sechs beteiligten Verbandsvorstandsmitglieder im Namen ihres jeweiligen Gemeinderats den Stimmberechtigten, am 13. Juni 2021 zweimal Ja zu stimmen. Im Schlusswort weist der Interimspräsident darauf hin, dass sich die Stimmberechtigten bei Fragen an ihren Gemeinderat oder per E-Mail an den Beschwerdegegner wenden könnten und dass die Abstimmung ein Schritt zu einem modernen und agilen Alterswohnheim sei. 4.2.2 Abstimmungsvideos tragen den zufolge der technischen Entwicklung teilweise veränderten Informationsbedürfnissen und -gewohnheiten der Stimmberechtigten Rechnung (BGE 145 I 1 E. 5.2.2, auch zum Folgenden; vgl. den Kommentar von Christoph Auer, ZBl 120/2019, S. 97 f.). Als Ergänzung zu den Abstimmungserläuterungen können sie dazu beitragen, die Stimmberechtigten angemessen über Abstimmungsvorlagen zu informieren. Aus Art. 34 Abs. 2 BV bzw. dem kantonalen Recht ergibt sich deshalb nicht, dass sich die kantonalen oder kommunalen Behörden für die Information der Stimmberechtigten des Mediums Video prinzipiell nicht bedienen dürften. Entscheidend ist, dass der Einsatz und die Veröffentlichung eines Abstimmungsvideos im konkreten Fall den genannten Grundsätzen genügen. Die Veröffentlichung eines Videos zur Erläuterung der Abstimmungen vom 13. Juni 2021 durch den Beschwerdegegner war somit grundsätzlich mit der Abstimmungsfreiheit zu vereinbaren. Vorliegend ist zudem zu beachten, dass es aufgrund der Covid-19-Pandemie für den Beschwerdegegner schwierig war, Informationsveranstaltungen abzuhalten, weshalb die Produktion eines Videos zur Information der Stimmberechtigten ein probates Mittel darstellt, um der eigenen Beratungsfunktion nachzukommen. 4.2.3 Das Video ist grundsätzlich in einem sachlichen Ton gehalten. Indes ist dem Erfordernis einer gewissen Objektivität und Vollständigkeit nicht Genüge getan. Im Video werden nämlich nur die Vorteile der Rechtsformumwandlung bzw.”
Art. 34 Abs. 1 BV hat grundsätzlichen Gewährcharakter; den konkreten Gehalt der politischen Rechte bestimmt jedoch in erster Linie das spezifische Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone, nicht die Bundesverfassung selbst.
“Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte (auf Bundes- sowie Kantons- und Gemeindeebene) in abstrakter Weise und ordnet die wesentlichen Grundzüge der demokratischen Partizipation im Allgemeinen. Der Gewährleistung kommt Grundsatzcharakter zu. Der konkrete Gehalt der politischen Rechte mit ihren mannigfachen Teilgehalten ergibt sich nicht aus der Bundesverfassung, sondern in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone. Die Verletzung der betreffenden Bestimmungen bedeutet auch eine solche von Art. 34 Abs. 1 BV (BGE 147 I 420 E. 2.1 mit Hinweisen). Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass alle Stimmberechtigten ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen können. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 145 I 259 E. 4.3 mit Hinweisen).”
Sind Unregelmässigkeiten festgestellt, ist eine Abstimmung nur dann aufzuheben, wenn diese erheblich sind und ihr Einfluss auf das Ergebnis nach dem festgestellten Sachverhalt «im Bereich des Möglichen» liegt; es genügt also kein Nachweis einer entscheidenden Auswirkung. Bei der nachträglichen Prüfung ist eine Gesamtbeurteilung der Informationslage vorzunehmen. Dabei sind insbesondere behördliche Erläuterungen sowie die Intensität und Ausgewogenheit der öffentlichen Debatte und der medialen Berichterstattung zu berücksichtigen, um zu prüfen, ob die Stimmberechtigten sich trotz der Mängel eine hinreichende und sachbezogene Meinung bilden konnten.
“Selbst wenn Mängel vor einer Abstimmung oder bei deren Durchführung festzustellen sind, ist die Abstimmung nach der Rechtsprechung nur dann aufzuheben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können. Die Beschwerdeführenden müssen in einem solchen Fall zwar nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis der Abstimmung entscheidend ausgewirkt hat. Es genügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereich des Möglichen liegt. Erscheint allerdings die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen werden (BGE 147 I 297 E. 5.1; 145 I 1 E. 4.2; je mit Hinweisen). Für den Fall, dass die Rechtsmittelbehörde nach bereits erfolgter Volksabstimmung Unregelmässigkeiten feststellt, greift in dieser Hinsicht eine Gesamtbeurteilung der Informationslage Platz. Es ist zu prüfen, ob die Informationen, die den Stimmberechtigten aus anderen Quellen zur Verfügung standen, trotz der allenfalls festgestellten Mängel eine freie und unverfälschte Willensbildung im Sinne von Art. 34 BV ermöglichten. In diese Prüfung miteinzubeziehen sind neben den behördlichen Informationen auch die Intensität der öffentlichen Debatte sowie der Berichterstattung in den verschiedenen Medien. Eine einseitige Information in einer Medienmitteilung der Regierung kann vor diesem Hintergrund beispielsweise durch die detaillierteren Abstimmungserläuterungen relativiert werden. Entscheidend ist, ob die Stimmberechtigten bei einer Gesamtbetrachtung objektiv in der Lage waren, sich eine hinreichende und sachbezogene Meinung über den Abstimmungsgegenstand zu bilden (Urteil 1C_24/2018 vom 12. Februar 2019 E. 7.1 f. mit Hinweisen).”
Das Verbergen der wahren Listen‑/Parteizugehörigkeit einer Kandidierenden kann eine für die Wahl wesentliche Irreführung darstellen und so die freie Willensbildung nach Art. 34 Abs. 2 BV beeinträchtigen; dies kann — namentlich bei Kandidaturen für den Kantonsrat, die nur über Listen erfolgen — einen Anfechtungsgrund begründen.
“Im Hinblick auf Art. 34 Abs. 2 BV kann es daher nicht entscheidend sein, wenn sich die Listenzugehörigkeit eines bzw. einer Kandidierenden aufgrund geänderter Verhältnisse nachträglich als falsch erweist. Auch wenn es sich im Hinblick auf eine Parlamentswahl um eine zentrale Information handelt, welcher Liste eine Kandidatin bzw. ein Kandidat angehört, haben die Stimmberechtigten mit solchen Unsicherheiten zu rechnen (vgl. E. 7.4 hiervor). Wer hingegen für den Kantonsrat kandidiert und den Stimmberechtigten die eigene, "wahre" Listen-/Parteizugehörigkeit vorenthält, führt die Wählerschaft über eine für die Wahl zentrale Tatsache in die Irre; denn wer für den Zürcher Kantonsrat kandidieren möchte, kann dies nur auf einer Liste tun (§ 96 Abs. 1 GPR; vgl. auch § 89 GPR). Stellt sich die diesbezügliche Angabe im Anschluss an die Wahl der betreffenden Person als Fehlinformation heraus, handelt es sich dabei um eine neue, objektiv feststellbare Tatsache, die im Rahmen einer Wahl wesentlich und für die Wahl der betreffenden Kandidatin bzw.”
Ein Übertritt von Kandidierenden oder gewählten Mandatsträgern zu einer anderen Partei zwischen Wahltermin und Konstituierung oder nach Amtsantritt verletzt die Garantie der politischen Rechte nicht. Die Rechtsprechung sieht Art. 34 BV im Lichte des freien Mandats: Aus der Einwilligung zur Kandidatur ergibt sich kein verpflichtendes Versprechen über das Verhalten nach der Wahl, und ein Parteiwechsel begründet keine Pflicht zur Mandatsabgabe.
“In BGE 135 I 19 befasste sich das Bundesgericht ausführlich mit der Gültigkeit der Wahl einer Kandidatin für den St. Galler Kantonsrat (Kantonsparlament), die zwischen Wahltermin und Konstituierung des Parlaments zu einer Partei mit konkurrierender Liste übergetreten war. Die Garantie der politischen Rechte (Art. 34 BV) legte es dabei im Lichte des Prinzips der auftragsfreien Repräsentation aus (sogenanntes freies Mandat). Es hielt unter Bezugnahme auf das kantonale Recht fest, dass die Kandidierenden dadurch, dass sie sich unterschriftlich mit einer Kandidatur auf einer Liste einverstanden erklärten, kein Versprechen zu ihrem Verhalten nach dem Wahlgang abgäben (a.a.O., E. 5.3). Die Mitglieder des St. Galler Kantonsparlaments könnten aus ihrer angestammten Partei austreten und sogar in eine andere Partei übertreten, ohne deshalb zur Abgabe des Mandats verpflichtet zu sein. Sie verletzten keine rechtliche Treuepflicht gegenüber ihrer Wählerschaft, wenn sie die Partei nach Amtsantritt wechselten. Ein derartiges Verhalten verstosse nicht gegen die politischen Rechte der Wählerschaft. Dies gelte auch für das Ausscheiden aus der Partei zwischen Wahltermin und Amtsantritt. Unmittelbar aus den verfassungsmässigen politischen Rechten liessen sich keine höheren Anforderungen an die Zulassung zum Amtsantritt ableiten, als später während der Amtsausübung gelten würden.”
“In BGE 135 I 19 befasste sich das Bundesgericht ausführlich mit der Gültigkeit der Wahl einer Kandidatin für den St. Galler Kantonsrat (Kantonsparlament), die zwischen Wahltermin und Konstituierung des Parlaments zu einer Partei mit konkurrierender Liste übergetreten war. Die Garantie der politischen Rechte (Art. 34 BV) legte es dabei im Lichte des Prinzips der auftragsfreien Repräsentation aus (sogenanntes freies Mandat). Es hielt unter Bezugnahme auf das kantonale Recht fest, dass die Kandidierenden dadurch, dass sie sich unterschriftlich mit einer Kandidatur auf einer Liste einverstanden erklärten, kein Versprechen zu ihrem Verhalten nach dem Wahlgang abgäben (a.a.O., E. 5.3). Die Mitglieder des St. Galler Kantonsparlaments könnten aus ihrer angestammten Partei austreten und sogar in eine andere Partei übertreten, ohne deshalb zur Abgabe des Mandats verpflichtet zu sein. Sie verletzten keine rechtliche Treuepflicht gegenüber ihrer Wählerschaft, wenn sie die Partei nach Amtsantritt wechselten. Ein derartiges Verhalten verstosse nicht gegen die politischen Rechte der Wählerschaft. Dies gelte auch für das Ausscheiden aus der Partei zwischen Wahltermin und Amtsantritt. Unmittelbar aus den verfassungsmässigen politischen Rechten liessen sich keine höheren Anforderungen an die Zulassung zum Amtsantritt ableiten, als später während der Amtsausübung gelten würden.”
Auf Gemeindeebene können Gemeindeinitiativen in der Form der Anregung (nicht‑formulierte Initiative) eingereicht werden; verlangt eine Initiative den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Reglementen oder die Änderung der Gemeindeordnung, ist zudem die Form des Entwurfs (formulierte Initiative) zulässig.
“Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte auf Ebene des Bundes, der Kantone und Gemeinden (BGE 139 I 292 E. 5.2). Zu den politischen Rechten gehören unter anderem das Ergreifen und Unterzeichnen von Volksinitiativen (Art. 136 BV; § 17 KV). Den Stimmberechtigten des Kantons Luzern steht auch die Gesetzesinitiative zu (§ 21 KV). Auf Gemeindeebene können die Stimmberechtigten mittels Gemeindeinitiative die Abstimmung über ein Sachgeschäft der Gemeinde verlangen, welches in ihrer Zuständigkeit liegt (§ 38 Abs. 1 des Gemeindegesetzes [GG; SRL Nr. 150]; § 10 Abs. 1 GO). Gemeindeinitiativen können in der Form der Anregung (nicht-formulierte Initiative) eingereicht werden. Für Gemeindeinitiativen, die den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder die Änderung der Gemeindeordnung verlangen, ist auch die Form des Entwurfs (formulierte Initiative) zulässig (§ 38 Abs. 3 GG; vgl. § 10 Abs. 1 GO).”
“Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte auf Ebene des Bundes, der Kantone und Gemeinden (BGE 139 I 292 E. 5.2). Zu den politischen Rechten gehören unter anderem das Ergreifen und Unterzeichnen von Volksinitiativen (Art. 136 BV; § 17 KV). Den Stimmberechtigten des Kantons Luzern steht auch die Gesetzesinitiative zu (§ 21 KV). Auf Gemeindeebene können die Stimmberechtigten mittels Gemeindeinitiative die Abstimmung über ein Sachgeschäft der Gemeinde verlangen, welches in ihrer Zuständigkeit liegt (§ 38 Abs. 1 des Gemeindegesetzes [GG; SRL Nr. 150]; § 10 Abs. 1 GO). Gemeindeinitiativen können in der Form der Anregung (nicht-formulierte Initiative) eingereicht werden. Für Gemeindeinitiativen, die den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder die Änderung der Gemeindeordnung verlangen, ist auch die Form des Entwurfs (formulierte Initiative) zulässig (§ 38 Abs. 3 GG; vgl. § 10 Abs. 1 GO).”
“Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte auf Ebene des Bundes, der Kantone und Gemeinden (BGE 139 I 292 E. 5.2). Zu den politischen Rechten gehören unter anderem das Ergreifen und Unterzeichnen von Volksinitiativen (Art. 136 BV; § 17 KV). Den Stimmberechtigten des Kantons Luzern steht auch die Gesetzesinitiative zu (§ 21 KV). Auf Gemeindeebene können die Stimmberechtigten mittels Gemeindeinitiative die Abstimmung über ein Sachgeschäft der Gemeinde verlangen, welches in ihrer Zuständigkeit liegt (§ 38 Abs. 1 des Gemeindegesetzes [GG; SRL Nr. 150]; § 10 Abs. 1 GO). Gemeindeinitiativen können in der Form der Anregung (nicht-formulierte Initiative) eingereicht werden. Für Gemeindeinitiativen, die den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder die Änderung der Gemeindeordnung verlangen, ist auch die Form des Entwurfs (formulierte Initiative) zulässig (§ 38 Abs. 3 GG; vgl. § 10 Abs. 1 GO).”
Die Beschwerde in Stimmrechtssachen gemäss Art. 82 lit. c BGG ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, dass Abstimmungsunterlagen oder -erläuterungen die Anforderungen von Art. 34 Abs. 2 BV verletzen. Sie ermöglicht damit die Überprüfung entsprechender Beanstandungen gegen kantonale Entscheide (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_105/2021).
“Angefochten ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 2020, welcher den Abweisungsentscheid des Departements für Inneres und Volkswirtschaft bestätigt. Inhaltlich rügte der Beschwerdeführer vor dem Departement, die Abstimmungserläuterungen hätten den Anforderungen von Art. 34 Abs. 2 BV nicht genügt. Damit machte er die Verletzung politischer Rechte geltend. Die Beschwerde in Stimmrechtssachen gemäss Art. 82 lit. c BGG ist deshalb gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zulässig.”
Das Rückzugsrecht von Volksinitiativen dient dazu, geänderten politischen Verhältnissen Rechnung zu tragen und Abstimmungsleerläufe zu vermeiden. Art. 34 BV steht einem solchen Rückzug nicht entgegen.
“Mit dem Bundesgesetz vom 5. Oktober 1950 betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend die Revision der Bundesverfassung (AS 1951 17 ff.) habe die Bundesversammlung die Praxis kodifiziert. Ein Rückzug sei aber nur dann möglich gewesen, wenn die Unterschriftenbogen eine Rückzugsklausel enthielten. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die politischen Rechte im Jahr 1978 sei die Möglichkeit des Rückzugs erleichtert worden, indem sie für obligatorisch erklärt worden sei. Die zentrale Funktion des Rückzugsrechts bestehe darin, den geänderten rechtlichen und politischen Verhältnissen Rechnung zu tragen und Abstimmungsleerläufe zu verhindern. Nach der Aufhebung der Volksabstimmung über eine Volksinitiative könne dieses Bedürfnis nach wie vor bestehen, da insbesondere in diesem Fall seit der Lancierung der Volksinitiative viel Zeit verstrichen und die Wahrscheinlichkeit damit höher sei, dass sich die Verhältnisse seither verändert hätten. Weder Art. 34 BV noch Art. 139 Abs. 5 BV, wonach eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet werde, stünden einem Rückzug entgegen. Die systematische Stellung von Art. 73 BPR im Gesetz spreche ebenfalls gegen die von den Beschwerdeführern postulierte Verwirkung des Rückzugsrechts. Art. 73 BPR stehe unmittelbar nach den Bestimmungen über das Zustandekommen der Volksinitiative (Art. 72 BGE 147 I 206 S. 214 BPR) und nicht nach denjenigen über die Behandlung im Parlament (Art. 75 BPR). Die zeitliche Limitierung diene einzig der Rechtssicherheit, da ohne sie bis kurz vor dem Abstimmungstag nicht bekannt wäre, ob die Abstimmung überhaupt stattfinde. Die Volksinitiative "Für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe" sei 2011, d.h. vor rund einem Jahrzehnt, lanciert worden. Dass zumindest Teile der Volksinitiative nicht mehr vom Willen der Initianten getragen würden, sei nachvollziehbar und der Rückzug damit nicht zu beanstanden. Obgleich die Auffassung der Beschwerdeführer, dass eine aufgehobene Volksabstimmung erneut durchgeführt werden müsse, im Grundsatz zutreffend sei, könne im vorliegenden Fall aus diesen Gründen darauf verzichtet werden.”
Der Schutz erstreckt sich auf den Prozess der freien Willensbildung: Stimmberechtigte sollen ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen können. Die Wahl‑ und Abstimmungsfreiheit verlangt, dass Verfahren und staatliche Organe die Offenheit der öffentlichen Auseinandersetzung gewährleisten und sicherstellen, dass ein anerkanntes Abstimmungs‑ bzw. Wahlergebnis den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt.
“Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte (auf Bundes- sowie Kantons- und Gemeindeebene) in abstrakter Weise und ordnet die wesentlichen Grundzüge der demokratischen Partizipation im Allgemeinen. Der Gewährleistung kommt Grundsatzcharakter zu. Der konkrete Gehalt der politischen Rechte mit ihren mannigfachen Teilgehalten ergibt sich nicht aus der Bundesverfassung, sondern in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone (BGE 147 I 420 E. 2.1 mit Hinweisen). Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Der Anspruch der Stimmberechtigten auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe soll garantieren, dass alle Stimmberechtigten ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend BGE 150 I 17 S. 23 mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen können. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 145 I 1 E. 4.1; BGE 143 I 78 E. 4.3; BGE 140 I 338 E. 5 mit Hinweisen). Art. 27 ff. KV/SH regeln Gegenstand, Form und Verfahren der kantonalen Volksinitiative. Bei der Volksinitiative "zur Umsetzung der vom Stimmvolk angenommenen Transparenzinitiative (Umsetzungsinitiative)" handelt es sich um eine als ausgearbeiteter Entwurf eingereichte Initiative auf Teilrevision der Kantonsverfassung (vgl.”
“Nach Art. 34 Abs. 1 BV sind die politischen Rechte gewährleistet. Die in Art. 34 Abs. 2 BV vorgesehene Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 146 I 129 E. 5.1; 145 I 1 E. 4.1, 259 E. 4.3; 143 I 92 E. 3.3, mit Hinweis).”
“Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass alle Stimmberechtigten ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen können. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 140 I 394 E. 8.2 mit Hinweisen).”
Bei sich ausschliessenden Verfassungsvorlagen kann eine Mehrfachabstimmung angezeigt sein, weil sie den Stimmberechtigten ermöglicht, ihren Willen unverfälscht zu äussern. Falls beide Vorlagen mit "Ja" angenommen würden, kann der Wille der Stimmberechtigten durch eine Stichfrage geklärt werden.
“Weil einige Anträge mehr als zwölf Stimmen erhielten, wurde eine zweite Lesung notwendig. Diese wurde erst am 7. November 2022 durchgeführt. Die Vorlage des Regierungsrats an den Kantonsrat betreffend die Umsetzungsinitiative vom 23. August 2022 lag zu diesem Zeitpunkt bereits vor. Der Regierungsrat hatte sich darin ausführlich mit dem Verhältnis der Umsetzungsinitiative zur Motion Nr. 2021/7 "Mehr Transparenz - aber mit Augenmass" auseinandergesetzt. Unter anderem führte er Folgendes aus: "Sowohl die vorliegende Umsetzungsinitiative als auch der mit der Motion 2021/7 vorgeschlagene aktualisierte Art. 37a KV sind der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt. Es stellt sich die Frage, wie am sinnvollsten damit umgegangen werden soll. Das in Auftrag gegebene Gutachten empfiehlt eine Mehrfachabstimmung (...). Wenn über Art. 37a KV in der Fassung gemäss Motion 2021/7 Heydecker und die Umsetzungsinitiative gleichzeitig abgestimmt wird, können die Stimmberechtigten ihren Willen unverfälscht zum Ausdruck bringen (Art. 34 BV). Die BGE 150 I 17 S. 27 beiden Vorlagen schliessen sich aus. Im Falle eines doppelten Ja kann der Wille der Stimmberechtigten mittels Stichfrage geklärt werden. Mit einer Mehrfachabstimmung können sich die Stimmberechtigten entweder für die Variante Transparenzinitiative/Umsetzungsinitiative oder die Variante "neue Verfassungsgrundlage gemäss Motion 2021/7 Heydecker" entscheiden. Vorliegend wurde die Vorlage gemäss Motion 2021/7 zwar nicht als Gegenvorschlag zur Umsetzungsinitiative, sondern eher als nachträglicher Gegenvorschlag zur Transparenzinitiative erarbeitet. In der Sache handelt [es] sich aber wie bei einem Gegenvorschlag um eine Alternative sowohl zur bestehenden verfassungsrechtlichen Regelung als auch zur Umsetzungsinitiative. Dies legt eine Gesamtabstimmung nahe. Aus Sicht des Regierungsrates erscheint eine Mehrfachabstimmung am vergleichsweise risikolosesten und den politischen Rechten der Stimmberechtigten am besten entsprechend, weil hier weder Eingriffe notwendig sind oder eine Initiative für ungültig erklärt werden muss und Mehrfachabstimmungen auch sonst verbreitet sind.”
Behörden (z. B. Gemeinden) müssen bei Erläuterungen zu Abstimmungsvorlagen sachlich und objektiv informieren; sie dürfen Zweck und Tragweite einer Vorlage nicht falsch darstellen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, jede Einzelheit oder alle denkbaren Einwendungen zu behandeln.
“Die Beschwerdeführerin leitet sodann aus § 64 f. GPR/ZH eine ihr zukommende Autonomie ab. Sie bringt vor, ihr stehe beim Verfassen des Beleuchtenden Berichts ein Beurteilungsspielraum zu. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin über einen gewissen Spielraum verfügt, wie sie die Erläuterungen zu einer Abstimmung im Einzelnen formuliert. Dies liegt in der Natur der Sache, muss doch jede Abstimmungsvorlage mit dem jeweiligen Gegenstand individuell beschrieben werden. Ein solcher Spielraum bei der Formulierung darf indes nicht verwechselt werden mit den grundsätzlichen Anforderungen an den Inhalt von Abstimmungserläuterungen. Diese Anforderungen sind im kantonalen Recht abschliessend geregelt (vgl. § 64 f. GPR/ZH) und ergeben sich im Übrigen bereits aus Art. 34 Abs. 2 BV und der reichen Rechtsprechung dazu. Insbesondere das Gebot der Sachlichkeit verbietet es der Gemeinde - unabhängig von einem Spielraum bei der Formulierung - über den Zweck und die Tragweite einer Vorlage falsch zu orientieren (vgl. E. 1.5 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführerin mit Blick auf die aus der Abstimmungsfreiheit abgeleitete Pflicht zur sachlichen und verhältnismässigen Information eine von der Gemeindeautonomie geschützte, relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zukommen soll.”
“Das Ergebnis eines Urnengangs oder einer Abstimmung kann durch eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Stimmberechtigten verfälscht werden. Eine solche fällt auch hinsichtlich von Erläuterungen von Gemeindebehörden anlässlich von Gemeindeversammlungen in Betracht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_587/2008 vom 12. August 2009 E. 4.2 und 1P.720/1999 vom 16. Februar 2000 E. 2 und 4). Es ist nicht bestritten, dass Gemeindebehörden an Gemeindeversammlungen - gleich wie in Abstimmungserläuterungen vor Volksabstimmungen - Vorlagen erklären und zur Annahme oder Ablehnung empfehlen dürfen. Für ihre Beurteilung und die aus Art. 34 Abs. 2 BV fliessenden Anforderungen kann auf die Rechtsprechung zu den Abstimmungserläuterungen abgestellt werden. Danach sind die Behörden zur Objektivität verpflichtet, sie dürfen Zweck und Tragweite einer Vorlage nicht falsch darstellen. Die Behörde muss sich dagegen nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwähnen.”
Im vorliegenden Sachverhalt rügte der Beschwerdeführer, leere und ungültige Stimmzettel bei der Festlegung des absoluten Mehrs nicht zu berücksichtigen; andernfalls würden diese Stimmen seiner Ansicht nach wie Nein‑Stimmen behandelt und das Recht auf unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 BV) beeinträchtigt.
“Sachverhalt: A. A.________ erhob am 20. Februar 2024 sowohl beim Staatsrat des Kantons Wallis als auch beim Grossen Rat des Kantons Wallis Beschwerde gegen die auf den 3. März 2024 angesetzte Volksabstimmung über die neue Walliser Kantonsverfassung vom 25. April 2023. Er verlangte, dass entgegen den Ausführungen in der amtlichen Abstimmungsbroschüre die leeren und ungültigen Stimmzettel bei der Festlegung des absoluten Mehrs nicht berücksichtigt werden; andernfalls würden diese Stimmen wie Nein-Stimmen behandelt, was gegen den Anspruch auf unverfälschte Stimmabgabe gemäss Art. 34 BV verstossen würde. Am 3. März 2024 fand die Volksabstimmung über die Verfassung des Kantons Wallis statt. Der Entwurf der Verfassung wurde mit 94'736 Nein-Stimmen (68,13 %) zu 37'783 Ja-Stimmen (27,17 %) abgelehnt. Die Variante des Entwurfs der Verfassung wurde mit 79'324 Nein-Stimmen (57,04 %) zu 49'776 Ja-Stimmen (35,79 %) abgelehnt. Die restlichen Stimmen waren jeweils leer oder ungültig. Während der Staatsrat mit Beschluss vom 28. Februar 2024 auf die Beschwerde von A.________ mangels Zuständigkeit nicht eintrat, zog dieser seine Beschwerde beim Grossen Rat - mit Blick auf das Abstimmungsergebnis - am 4. März 2024 zurück. B. Der Grosse Rat hat, gestützt auf einen Bericht und Antrag der Justizkommission vom 22. April 2024, das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 16. Mai 2024 (datiert vom 17. Mai 2024) infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben und A.________ die "Kosten von Verfahren und Entscheid" in der Höhe von Fr. 200.-- auferlegt (Dispositiv-Ziff. I/Art. 3). C. Am 15.”
In mit Art. 34 BV vereinbaren Proporzwahlsystemen kommt der Listenzugehörigkeit eine wichtige Rolle zu. Sie hat die Funktion, die Parteipräferenzen der Stimmberechtigten im zu besetzenden Parlament möglichst genau abzubilden. Da politische Überzeugungen sich aber wandeln können, bleibt diese Abbildung letztlich eine Annäherung.
“Ein mit Art. 34 BV kompatibles Proporzwahlsystem und namentlich auch jenes, das bei Kantonsratswahlen im Kanton Zürich Anwendung findet, zeichnet sich dadurch aus, dass der Listenzugehörigkeit eine entscheidende Rolle zukommt. Solche Proporzwahlsysteme haben die Funktion, die Parteipräferenzen der Stimmberechtigten im zu besetzenden Parlament möglichst genau abzubilden. Sie setzen voraus, dass sich die Kandidierenden entsprechend ihren politischen Überzeugungen auf die unterschiedlichen Listen verteilen. Dies liegt grundsätzlich in ihrem eigenen Interesse und in jenem der Parteien und übrigen Kandidierenden der jeweiligen Liste. Weiter sind die politischen Überzeugungen oft einem Wandel unterworfen und die Nähe zwischen den Kandidierenden und ihren jeweiligen Parteien/Listen können variieren (s. E. 7.4 hiervor). Die Abbildung der Parteipräferenzen soll bei der Sitzverteilung im Parlament zwar möglichst genau erfolgen, bleibt aber auch aufgrund dieser Unsicherheiten zwangsläufig eine Annäherung.”
“Ein mit Art. 34 BV kompatibles Proporzwahlsystem und namentlich auch jenes, das bei Kantonsratswahlen im Kanton Zürich Anwendung findet, zeichnet sich dadurch aus, dass der Listenzugehörigkeit eine entscheidende Rolle zukommt. Solche Proporzwahlsysteme haben die Funktion, die Parteipräferenzen der Stimmberechtigten im zu besetzenden Parlament möglichst genau abzubilden. Sie setzen voraus, dass sich die Kandidierenden entsprechend ihren politischen Überzeugungen auf die unterschiedlichen Listen verteilen. Dies liegt grundsätzlich in ihrem eigenen Interesse und in jenem der Parteien und übrigen Kandidierenden der jeweiligen Liste. Weiter sind die politischen Überzeugungen oft einem Wandel unterworfen und die Nähe zwischen den Kandidierenden und ihren jeweiligen Parteien/Listen können variieren (s. E. 7.4 hiervor). Die Abbildung der Parteipräferenzen soll bei der Sitzverteilung im Parlament zwar möglichst genau erfolgen, bleibt aber auch aufgrund dieser Unsicherheiten zwangsläufig eine Annäherung.”
Abstimmungserläuterungen und die Aktenauflage können den Anforderungen von Art. 34 Abs. 2 BV genügen, wenn sie verständliche und sachgerechte Informationen bereitstellen.
In Einzelfällen kann Art. 34 Abs. 2 BV eine Pflicht der Behörden zur Information begründen. Informationen der Behörden und Abstimmungserläuterungen zu eigenen Vorlagen müssen den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit genügen und geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, ohne in dominanter oder unverhältnismässiger Weise die freie Willensbildung zu beeinträchtigen.
“Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet (BGE 145 I 1 E. 4.2, 143 I 78 E. 4.4, 140 I 338 E. 5.1). Bei Sachabstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen, aber auch in anderer Form wahr. Nach der Rechtsprechung sind behördliche Abstimmungserläuterungen, in denen eine Vorlage erklärt wird, unter dem Gesichtswinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei nicht zur Neutralität verpflichtet und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben. In Einzelfällen ergibt sich aus Art. 34 Abs. 2 BV sogar eine Pflicht der Behörden zur Information. Solche Informationen im Vorfeld einer Abstimmung unterliegen freilich den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Behördliche Informationen zu eigenen Vorlagen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinn eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen (vgl.”
“Die Garantie der politischen Rechte schützt nach Art. 34 Abs. 2 BV die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Die Stimmberechtigten haben Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es ist sicherzustellen, dass alle Stimmberechtigten ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen können (BGE 143 I 211 E. 3.1, 140 I 394 E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00724, E. 2, und 7. März 2018, VB.2017.00547, E. 3.1.1). Gemäss dem ergänzenden kantonalen Recht gewährleisten die staatlichen Organe entsprechend, dass die Meinung der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden kann, indem sie insbesondere einen freien und offenen Prozess der Meinungsbildung fördern und eine von Zwang und unzulässigem Druck freie Stimmabgabe ermöglichen (§ 6 Abs. 1 GPR). 3.2 Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden zu korrekter und zurückhaltender Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Informationen bzw. Interventionen der Behörden bei Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen und bei solchen in einem anderen. In Bezug auf Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie in erster Linie mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen wahr. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind behördliche Abstimmungserläuterungen, in denen eine Vorlage erläutert wird, unter dem Blickwinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht zur Neutralität verpflichtet – und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben –, wohl aber zur Sachlichkeit (zum Ganzen BGE 143 I 78 E. 4.4 mit Hinweisen; BGr, 17. Juni 2022, 1C_468/2021, E. 3.2 f., auch zum Folgenden). Diesem Erfordernis genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die Aussagen darin wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw.”
“Über diesen Fall der bestimmenden Mitwirkung im vorinstanzlichen Verfahren im Sinne einer Vorbefassung hinaus kommt eine Sprungbeschwerde auch dann in Frage, wenn eine Rechtsmittelinstanz insgesamt als befangen zu gelten hat, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird. Die zur Abstimmung gelangte Initiative «betreffend Abschaffung des Präsidialdepartements und Reduktion der Anzahl der Mitglieder des Regierungsrats von 7 auf 5 Mitglieder» betraf den Regierungsrat und dessen Organisation zweifellos. Dies gilt aber, wenngleich mit gradueller Abstufung, für jede Volksinitiative, welche der Regierungsrat nicht zur Annahme empfiehlt. In diesem Sinne ist er in jedem Abstimmungskampf Partei. Dies bedeutet aber nicht, dass er grundsätzlich nicht in der Lage wäre, eine Beschwerde gegen die von der Staatskanzlei verfassten Abstimmungserläuterungen zu beurteilen und deren Ausgestaltung nach Massgabe der Anforderungen aufgrund des verfassungsrechtlichen Anspruch auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV) zu prüfen. Zu beachten ist dabei, dass den Behörden bei Sachabstimmungen eine gewisse Beratungsfunktion zukommt, welche sie mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen wahrnehmen und bei der sie nicht zur Neutralität verpflichtet sind. Gebunden sind sie aber an Gebote der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit (BGE 145 I 282 E. 5.1 S. 288, 145 I 1 E. 5.2.1 S. 9 f., 145 I 175 E. 5.1 S. 177, 143 I 78 E. 4.4 S. 82 f. und 140 I 338 E. 5.1 S. 342 mit Hinweisen). Vorliegend zielen die Rügen des Beschwerdeführers vor allem auf den Umfang der zugelassenen Stellungnahme des Initiativkomitees in den Abstimmungserläuterungen und die von der Staatskanzlei vorgenommenen Streichungen. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Regierungsrat zu dieser Prüfung nicht in der Lage gewesen wäre. Sollte er sich diesbezüglich ausser Stande gesehen haben, so hätte er die Beschwerde gemäss § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrats und die Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz [OG, SG 153.”
“Bei Sachabstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen, aber auch in anderer Form wahr. Die Behörden sind dabei nicht zur Neutralität verpflichtet und dürfen eine Abstimmungsempfehlung abgeben. In Einzelfällen ergibt sich aus Art. 34 Abs. 2 BV sogar eine Pflicht der Behörden zur Information. Informationen im Vorfeld einer Abstimmung unterliegen den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Behördliche Informationen zu eigenen Vorlagen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen. Das Gebot der Sachlichkeit verbietet, über den Zweck und die Tragweite einer Vorlage falsch zu orientieren, für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben. Bei negativen Bewertungen (z.B. von Argumenten des Referendumskomitees) müssen hierfür gute Gründe bestehen (zum Ganzen BGE 145 I 282 E. 5.1 mit Hinweisen). Für Abstimmungen auf Bundesebene sieht Art. 10a BPR vor, dass der Bundesrat die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen informiert (Abs.”
Einschränkungen der Ausübung des Stimm- und Wahlrechts bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit. In der Lehre und Rechtsprechung wird für derartige Eingriffe teilweise eine sinngemässe Anwendung von Art. 36 BV befürwortet.
“Der angefochtene Beschluss führt zu einer Beschränkung der Ausübung des Stimm- und Wahlrechts. Die Möglichkeit, an der Landsgemeinde selber Wahlvorschläge zu machen, fällt weg, wenn an der Urne gewählt wird. Ebenso lässt der Urnengang keine Aussprache über Sachfragen unmittelbar vor der Abstimmung zu und fällt die Möglichkeit weg, Rückweisungsanträge zu stellen. Zwar stellt Art. 34 BV kein klassisches Freiheitsrecht mit Abwehrfunktion dar (vgl. E. 4.1 hiervor). Soll jedoch - wie vorliegend - die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts eingeschränkt werden, setzt dies eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse voraus und muss die Einschränkung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 1 und 2 BV; vgl. BGE 147 I 420 E. 2; Urteil 1C_169/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2; in der Lehre wird für derartige Einschränkungen teilweise eine sinngemässe Anwendung von Art. 36 BV bejaht, vgl. GEROLD STEINMANN, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 34 BV; PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, § 7 Rz. 356; MARTENET/VON BÜREN, Commentaire romand de la Cst, N. 63 zu Art. 34 BV).”
“Der angefochtene Beschluss führt zu einer Beschränkung der Ausübung des Stimm- und Wahlrechts. Die Möglichkeit, an der Landsgemeinde selber Wahlvorschläge zu machen, fällt weg, wenn an der Urne gewählt wird. Ebenso lässt der Urnengang keine Aussprache über Sachfragen unmittelbar vor der Abstimmung zu und fällt die Möglichkeit weg, Rückweisungsanträge zu stellen. Zwar stellt Art. 34 BV kein klassisches Freiheitsrecht mit Abwehrfunktion dar (vgl. E. 4.1 hiervor). Soll jedoch - wie vorliegend - die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts eingeschränkt werden, setzt dies eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse voraus und muss die Einschränkung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 1 und 2 BV; vgl. BGE 147 I 420 E. 2; Urteil 1C_169/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2; in der Lehre wird für derartige Einschränkungen teilweise eine sinngemässe Anwendung von Art. 36 BV bejaht, vgl. GEROLD STEINMANN, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 34 BV; PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, § 7 Rz. 356; MARTENET/VON BÜREN, Commentaire romand de la Cst, N. 63 zu Art. 34 BV).”
Art. 34 Abs. 2 BV schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Hierzu gehört, dass Wahl‑ und Abstimmungsergebnisse sorgfältig und ordnungsgemäss ermittelt werden. Gegen vorgebrachte Rügen sind die Ergebnisse im Rahmen des einschlägigen Verfahrensrechts zu prüfen; dies kann je nach anwendbarem kantonalem/kommunalem Recht eine Nachzählung oder die Aufhebung des Urnengangs zur Folge haben. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Nachzählung anzuordnen ist, richtet sich in erster Linie nach dem Recht des jeweiligen Gemeinwesens.
“Art. 34 Abs. 2 BV garantiert die politischen Rechte der Stimmberechtigten. Die Bestimmung schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe und soll garantieren, dass kein Abstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Dazu gehört, dass Wahl- und Abstimmungsergebnisse sorgfältig und ordnungsgemäss ermittelt werden, gegen Wahl- und Abstimmungsergebnisse vorgebrachte Rügen - mit der allfälligen Folge einer Nachzählung oder Aufhebung des Urnengangs - im Rahmen des einschlägigen Verfahrensrechts geprüft werden und ordnungsgemäss zustande gekommene Wahl- oder Abstimmungsergebnisse tatsächlich anerkannt werden (BGE 141 II 297 E. 5.2 mit Hinweisen). Es ist in erster Linie eine Frage des anwendbaren Rechts des jeweiligen Gemeinwesens, unter welchen Voraussetzungen Nachzählungen von Wahl- und Abstimmungsergebnissen anzuordnen sind und ob die oder der einzelne Stimmberechtigte eine Nachzählung erwirken kann.”
“Art. 34 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistet die politischen Rechte auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene in abstrakter Weise und ordnet die wesentlichen Grundzüge der demokratischen Partizipation im Allgemeinen. Der Gewährleistung kommt Grundsatzcharakter zu (vgl. statt vieler BGE 145 I 259 E. 4.3; BVR 2012 S. 1 E. 2.1; Gerold Steinmann, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 34 N. 5). Art. 34 Abs. 2 BV schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe und soll garantieren, dass kein Wahl- oder Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmenden zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Dazu gehört namentlich, dass Wahl- und Abstimmungsergebnisse sorgfältig und ordnungsgemäss ermittelt werden, gegen Wahl- und Abstimmungsergebnisse vorgebrachte Rügen – mit der allfälligen Folge einer Nachzählung oder Aufhebung des Urnengangs – im Rahmen des einschlägigen Verfahrensrechts geprüft und ordnungsgemäss zustande gekommene Wahl- oder Abstimmungsergebnisse tatsächlich anerkannt werden (BGE 141 II 297 E. 5.2, 131 I 442 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch BVR 2012 S. 1 E. 2.1; Gerold Steinmann, a.a.O., Art. 34 N. 19 f.; Giovanni Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 34 N. 15 f.).”
Die Garantie der politischen Rechte verlangt, dass Stellungnahmen in der Abstimmungszeitung vollständig und nicht irreführend sind; willkürliches Kürzen durch Staatsorgane ist nicht zulässig. Ein Anspruch auf Veröffentlichung grafischer Darstellungen, die auf nicht belegbaren Annahmen beruhen und für die Darstellung der Argumente nicht erforderlich sind, besteht hingegen nicht; solche Informationen konnten nach Auffassung des Bundesgerichts in den Text aufgenommen werden.
“Streitig ist, welchen rechtlichen Vorgaben die Stellungnahme des Referendumskomitees in der Abstimmungszeitung genügen muss und ob die Regierung vorliegend von der Publikation eines Teils der Stellungnahme des Referendumskomitees (die Grafiken und die Verweisungen im Text darauf) absehen durfte, ohne Art. 34 BV zu verletzen. Bevor auf die einzelnen Rügen einzugehen ist, ist der geltende Rechtsrahmen darzulegen.”
“Sie beinhalten Schätzungen über Entwicklungen des Flugverkehrs und dessen negativen Folgen. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar darlegt, sind diese Informationen nicht nur ergänzender, veranschaulichender Natur zum eingereichten Text der Stellungnahme, sie beruhen grösstenteils auf auch nicht belegbaren Annahmen und Berechnungen und vermischen darüber hinaus verschiedene Themen und rechtliche Definitionen miteinander. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass diese grafischen Informationsdarstellungen nützlich oder gar notwendig wären, um die Argumente des Referendumskomitees darzulegen. Vielmehr wäre es dem Referendumskomitee möglich gewesen, diese Informationen in den Text seiner Stellungnahme aufzunehmen. Die Beschwerdeführenden können keinen Anspruch des Referendumskomitees geltend machen, diese Grafiken in der Abstimmungszeitung zu veröffentlichen. Damit ist auch auf die zahlreichen weiteren Vorbringen nicht einzugehen, die einen solchen Anspruch voraussetzen würden. Eine Verletzung von Art. 34 BV ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.”
Bei umstrittenen Sachfolgen genügt nicht die detaillierte Wiedergabe jeder strittigen Zahl; massgeblich ist, dass die betreffenden Einwände bzw. Argumente erkennbar offengelegt werden. Insbesondere kann die Thematisierung strittiger Umwelt- oder Gesundheitsfolgen durch die Minderheitsmeinung des Parlaments und durch die Stellungnahme des Referendumskomitees als hinreichende Offenlegung dienen.
“Die Beschwerdeführenden argumentieren weiter, durch das Vorgehen der Staatskanzlei fehlten in der Abstimmungszeitung Aussagen zur Lärm- und Schadstoffbelastung im heutigen und künftigen Zustand sowie den damit einhergehenden gesundheitlichen Folgen (z. B. Angaben zur Anzahl von Lärmbetroffenen, zu den Nachtflügen und zu den Todesfällen durch nächtlichen Fluglärm). Da die Pistenverlängerungen zu einem Kapazitätsausbau führen würden, wodurch sich diese Probleme zusätzlich verstärken würden, sei es von entscheidender Bedeutung, dass die Stimmberechtigten darüber informiert seien. Viele dieser Aussagen sind umstritten. Entscheidend ist hingegen, dass die Thematik des angeblich durch die Pistenverlängerungen ermöglichten Kapazitätsausbaus und der damit zusammenhängenden Lärm- und Schadstoffbelastung sowohl in der "Meinung der Minderheit des Kantonsrates" als auch in der "Stellungnahme des Referendumskomitees" zur Sprache kommen. Dieses Argument wird somit klarerweise offengelegt (vgl. Urteil 1C_24/2018 vom 12. Februar 2019 E. 5.2 mit Hinweisen; vorne E. 2.2). Eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV ist auch in dieser Hinsicht nicht zu erkennen.”
Die Kantone besitzen grundsätzlich Gestaltungsfreiheit für Wahl- und Abstimmungsverfahren und können die Voraussetzungen für Nachzählungen regeln. Gleichwohl folgt aus Art. 34 BV (jeweils im Rahmen der bundesverfassungsrechtlichen Mindestanforderungen), dass sich in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten unter bestimmten Voraussetzungen eine von einzelnen Stimmberechtigten durchsetzbare Pflicht zur Nachzählung unmittelbar aus Art. 34 BV ergeben kann.
“Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens grundsätzlich frei. Art. 39 Abs. 1 BV überlässt ihnen mit Blick auf ihre Organisationsautonomie ausdrücklich die Regelung der Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten, wobei die Kantone ihre Regelungsbefugnis im Rahmen der Garantie der politischen Rechte durch Art. 34 BV sowie der bundesverfassungsrechtlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 51 Abs. 1 BV auszuüben haben (BVR 2012 S. 1 E. 2.2; Andreas Kley, in St. Galler Kommentar zur BV, a.a.O., Art. 39 N. 5). Den Gemeinden kommt gemäss Art. 109 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) innerhalb der Vorgaben des kantonalen und eidgenössischen Rechts eine entsprechende Regelungskompetenz zu (vgl. auch Art. 114 ff. KV). Es ist daher in erster Linie eine Frage des anwendbaren Rechts des jeweiligen Gemeinwesens, unter welchen Voraussetzungen Nachzählungen von Wahl- und Abstimmungsergebnissen anzuordnen sind und ob der oder die einzelne Stimmberechtigte eine Nachzählung erwirken kann (BGE 141 II 297 E. 5.2, 131 I 442 E. 3.2 mit Hinweisen). In kantonalen und kommunalen Angelegenheiten kann sich eine von einzelnen Stimmberechtigten durchsetzbare Verpflichtung zur Nachzählung eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes unter Umständen auch direkt aus Art.”
“Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens grundsätzlich frei. Art. 39 Abs. 1 BV überlässt ihnen mit Blick auf ihre Organisationsautonomie ausdrücklich die Regelung der Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten, wobei die Kantone ihre Regelungsbefugnis im Rahmen der Garantie der politischen Rechte durch Art. 34 BV sowie der bundesverfassungsrechtlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 51 Abs. 1 BV auszuüben haben (BVR 2012 S. 1 E. 2.2; Andreas Kley, in St. Galler Kommentar zur BV, a.a.O., Art. 39 N. 5). Den Gemeinden kommt gemäss Art. 109 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) innerhalb der Vorgaben des kantonalen und eidgenössischen Rechts eine entsprechende Regelungskompetenz zu (vgl. auch Art. 114 ff. KV). Es ist daher in erster Linie eine Frage des anwendbaren Rechts des jeweiligen Gemeinwesens, unter welchen Voraussetzungen Nachzählungen von Wahl- und Abstimmungsergebnissen anzuordnen sind und ob der oder die einzelne Stimmberechtigte eine Nachzählung erwirken kann (BGE 141 II 297 E. 5.2, 131 I 442 E. 3.2 mit Hinweisen). In kantonalen und kommunalen Angelegenheiten kann sich eine von einzelnen Stimmberechtigten durchsetzbare Verpflichtung zur Nachzählung eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes unter Umständen auch direkt aus Art.”
Im Vorfeld und nach der Abstimmung wurden mehrere Rechtsmittel erhoben, mit der Rüge, unzutreffende Aussagen des Bundesrats in den Abstimmungserläuterungen hätten den Volkswillen verfälscht und damit Art. 34 Abs. 2 BV verletzt. In den Beschwerden wurde unter anderem beantragt, die Abstimmung zu verschieben bzw. das Abstimmungsverfahren abzubrechen und zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen; teils wurde auch geltend gemacht, das Bundesgericht solle die angeblich unbefriedigende gesetzliche Regelung zur Anfechtung eidgenössischer Abstimmungen korrigieren.
“Abstimmungserläuterungen oder Bundesbüchlein), die zusammen mit weiteren Ausführungen zu den verschiedenen Abstimmungsvorlagen auch auf der Website der Bundeskanzlei aufgeschaltet sind ( https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/abstimmungen/20210613.html; besucht am 14. Juli 2021). Die Gesetzesvorlage wurde in der Abstimmung vom 13. Juni 2021 gemäss dem von der Bundeskanzlei publizierten provisorischen amtlichen Ergebnis mit einer Mehrheit von insgesamt 1'811'765 Ja-Stimmen (56.58%) gegenüber 1'390'355 Nein-Stimmen (43.42%) angenommen ( https://www.bk.admin.ch/ch/d/pore/va/20210613/index.html; besucht am 14.7.2021). B. B.a. Im Vorfeld der Abstimmung und im Anschluss daran wurden von mehreren Personen verschiedene Rechtsmittel im Zusammenhang mit den bundesrätlichen Informationen zum Abstimmungsgegenstand ergriffen. Gerügt werden dabei im Wesentlichen behauptete unzutreffende Aussagen des Bundesrats in den Abstimmungserläuterungen sowie in den entsprechenden Ausführungen auf der Website der Bundeskanzlei, womit der Volkswille verfälscht und dadurch die Abstimmungsfreiheit gemäss Art. 34 Abs. 2 BV verletzt worden seien. Teilweise wird auch geltend gemacht, das Bundesgericht habe die von ihm selbst und im Schrifttum anerkannte unbefriedigende gesetzliche Regelung des Verfahrens zur Anfechtung eidgenössischer Abstimmungen zu korrigieren bzw. die angebliche entsprechende Lücke zu schliessen. B.b. Am 22. Mai 2021 erhob Niccolò Raselli Abstimmungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Obwalden. Gegen dessen Nichteintretensentscheid vom 31. Mai 2021 gelangte er mit Stimmrechtsbeschwerde vom 2. Juni 2021 an das Bundesgericht, im Wesentlichen mit dem Antrag, die Abstimmung zu verschieben, das Abstimmungsverfahren unverzüglich abzubrechen und zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen (Verfahren 1C_339/2021). B.c. Zusätzlich reichte Niccolò Raselli am 24. Mai 2021 Stimmrechtsbeschwerde mit dem gleichen Antrag in der Sache direkt beim Bundesgericht ein (Verfahren 1C_308/2021). Damit macht er nebst der behaupteten Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV namentlich auch geltend, das Verfahren zu korrigieren.”
“Abstimmungserläuterungen oder Bundesbüchlein), die zusammen mit weiteren Ausführungen zu den verschiedenen Abstimmungsvorlagen auch auf der Website der Bundeskanzlei aufgeschaltet sind ( https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/abstimmungen/20210613.html; besucht am 14. Juli 2021). Die Gesetzesvorlage wurde in der Abstimmung vom 13. Juni 2021 gemäss dem von der Bundeskanzlei publizierten provisorischen amtlichen Ergebnis mit einer Mehrheit von insgesamt 1'811'765 Ja-Stimmen (56.58%) gegenüber 1'390'355 Nein-Stimmen (43.42%) angenommen ( https://www.bk.admin.ch/ch/d/pore/va/20210613/index.html; besucht am 14.7.2021). B. B.a. Im Vorfeld der Abstimmung und im Anschluss daran wurden von mehreren Personen verschiedene Rechtsmittel im Zusammenhang mit den bundesrätlichen Informationen zum Abstimmungsgegenstand ergriffen. Gerügt werden dabei im Wesentlichen behauptete unzutreffende Aussagen des Bundesrats in den Abstimmungserläuterungen sowie in den entsprechenden Ausführungen auf der Website der Bundeskanzlei, womit der Volkswille verfälscht und dadurch die Abstimmungsfreiheit gemäss Art. 34 Abs. 2 BV verletzt worden seien. Teilweise wird auch geltend gemacht, das Bundesgericht habe die von ihm selbst und im Schrifttum anerkannte unbefriedigende gesetzliche Regelung des Verfahrens zur Anfechtung eidgenössischer Abstimmungen zu korrigieren bzw. die angebliche entsprechende Lücke zu schliessen. B.b. Am 22. Mai 2021 erhob Niccolò Raselli Abstimmungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Obwalden. Gegen dessen Nichteintretensentscheid vom 31. Mai 2021 gelangte er mit Stimmrechtsbeschwerde vom 2. Juni 2021 an das Bundesgericht, im Wesentlichen mit dem Antrag, die Abstimmung zu verschieben, das Abstimmungsverfahren unverzüglich abzubrechen und zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen (Verfahren 1C_339/2021). B.c. Zusätzlich reichte Niccolò Raselli am 24. Mai 2021 Stimmrechtsbeschwerde mit dem gleichen Antrag in der Sache direkt beim Bundesgericht ein (Verfahren 1C_308/2021). Damit macht er nebst der behaupteten Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV namentlich auch geltend, das Verfahren zu korrigieren.”
Angaben zu unterstützenden Parteien können für die Willensbildung der Wahlberechtigten von Bedeutung sein. Das Fehlen solcher Angaben begründet jedoch nicht ohne Weiteres eine Beeinträchtigung der freien Willensbildung nach Art. 34 Abs. 2 BV, insbesondere wenn dem Vorwurf keine hinreichende Substantiierung zugrunde liegt.
“In den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Angaben auf dem Wahlzettel irreführend gewesen seien und den Wählerwillen unrechtmässig beeinflusst hätten, könnte die Rüge der Verletzung des in Art. 34 Abs. 2 BV verankerten Schutzes der freien Willensbildung und unverfälschten Stimmabgabe der Stimm- und Wahlberechtigten erblickt werden. Dazu ist zu bemerken, dass die Angaben auf dem Wahlzettel korrekt und für die Stimm- und Wahlberechtigten verständlich waren. Inwiefern Inhalt und Gestaltung des Wahlzettels die freie Willensbildung der Wählerinnen und Wähler konkret beeinträchtigt haben sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargetan. Die Information, welche Parteien die Kandidatur von Marc Oser unterstützten, dürfte für die Willensbildung der Wahlberechtigten durchaus von Interesse gewesen sein. Andererseits führte auch das Fehlen der Information über die Parteizugehörigkeit von Marc Oser nicht zu einer Beeinträchtigung der freien Willensbildung der Wählerinnen und Wähler. Soweit er seine Rüge der Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV überhaupt in genügender Weise vorgebracht und begründet hat (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG), dringt der Beschwerdeführer damit nicht durch.”
“In den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Angaben auf dem Wahlzettel irreführend gewesen seien und den Wählerwillen unrechtmässig beeinflusst hätten, könnte die Rüge der Verletzung des in Art. 34 Abs. 2 BV verankerten Schutzes der freien Willensbildung und unverfälschten Stimmabgabe der Stimm- und Wahlberechtigten erblickt werden. Dazu ist zu bemerken, dass die Angaben auf dem Wahlzettel korrekt und für die Stimm- und Wahlberechtigten verständlich waren. Inwiefern Inhalt und Gestaltung des Wahlzettels die freie Willensbildung der Wählerinnen und Wähler konkret beeinträchtigt haben sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargetan. Die Information, welche Parteien die Kandidatur von Marc Oser unterstützten, dürfte für die Willensbildung der Wahlberechtigten durchaus von Interesse gewesen sein. Andererseits führte auch das Fehlen der Information über die Parteizugehörigkeit von Marc Oser nicht zu einer Beeinträchtigung der freien Willensbildung der Wählerinnen und Wähler. Soweit er seine Rüge der Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV überhaupt in genügender Weise vorgebracht und begründet hat (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG), dringt der Beschwerdeführer damit nicht durch.”
Nach Art. 34 Abs. 2 BV besteht kein Anspruch des Referendumskomitees auf exakt gleiche Sendezeit im Abstimmungsvideo. Vielmehr kann die zeitliche Einteilung zulässig sein, sofern den Argumenten des Referendumskomitees hinreichender Platz eingeräumt wird und ihre Gewichtung im Video angemessen ist.
“Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin, den Argumenten des Referendumskomitees sei im Abstimmungsvideo lediglich 40 Sekunden eingeräumt worden. Dies sei bei einer Videolänge von insgesamt 3 Minuten und 28 Sekunden zu wenig. Die Bundeskanzlei führt dazu aus, die zeitliche Einteilung des Videos entspreche der seitenmässigen Aufteilung der Erläuterungen des Bundesrats, womit sich die Frage stelle, ob sie einer Überprüfung durch das Bundesgericht überhaupt zugänglich sei. Der Vorwurf sei aber ohnehin unbegründet, da die Argumente des Bundesrats und der Bundesversammlung ungefähr die gleiche Zeit einnähmen und die weiteren Ausführungen nicht dem argumentativen Teil zuzuordnen seien. Soweit die Kritik der Beschwerdeführerin an der im Abstimmungsvideo den Argumenten des Referendumskomitees eingeräumten Dauer der bundesgerichtlichen Überprüfung überhaupt zugänglich ist (vgl. E. 7.1 hiervor), dringt sie mit ihrer Rüge nicht durch. Den Argumenten des Referendumskomitees wurde im Abstimmungsvideo ausreichend Platz eingeräumt, zumal gestützt auf Art. 34 Abs. 2 BV kein Anspruch darauf besteht, dass dem Referendumskomitee im Abstimmungsvideo umfangmässig derselbe Raum zur Verfügung gestellt wird wie den Standpunkten und Argumenten des Bundesrats und der Bundesversammlung (vgl. Urteil 1C_445/2016 vom 18. Mai 2017 E. 4.4 mit Hinweisen).”
Eine Aufhebung oder Wiederholung einer Abstimmung kommt nur in Betracht, wenn festgestellte Mängel erheblich sind und das Ergebnis hätten beeinflussen können. Bei einem sehr deutlichen Abstimmungsergebnis ist die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den gerügten Mangel anders ausgefallen wäre, nach den Umständen so gering, dass ein Wiederholungsbegehren zurückzuweisen ist.
“Art. 34 Abs. 2 BV soll garantieren, dass kein Wahl- oder Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmenden zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Dazu gehört auch, dass Wahl- und Abstimmungsergebnisse sorgfältig und ordnungsgemäss ermittelt werden, gegen Wahl- und Abstimmungsergebnisse vorgebrachte Rügen – mit der allfälligen Folge einer Nachzählung oder Aufhebung des Urnengangs – im Rahmen des einschlägigen Verfahrensrechts geprüft und ordnungsgemäss zustande gekommene Wahl- oder Abstimmungsergebnisse tatsächlich anerkannt werden (BGE 141 II 297 E. 5.2, 131 I 442 E. 3.1 mit Hinweisen; BVR 2021 S. 189 E. 4.1, 2012 S. 1 E. 2.1; Gerold Steinmann, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 34 N. 19 f.; Giovanni Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 34 N. 15 f.). Werden bei der Durchführung von Abstimmungen Mängel festgestellt, so ist der gefällte Beschluss nur dann aufzuheben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können.”
“Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV überhaupt in genügender Weise gerügt und begründet hat (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), dringt er damit nach dem Ausgeführten nicht durch. Aber selbst wenn man zum Schluss käme, die Stimmberechtigten seien über die Streichung von § 25 BNO Turgi ungenügend informiert gewesen, wäre der Antrag auf Wiederholung der Abstimmung abzuweisen, weil die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den behaupteten Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen und insbesondere mit Blick auf das sehr deutliche Abstimmungsergebnis als derart gering erscheint, dass sie nicht ernsthaft in Betracht fallen würde (vgl. E. 3.1.3 hievor).”
Grafische, suggestive oder emotionalisierende Darstellungen können die Meinungsbildung unverhältnismässig beeinflussen und sind deshalb besonders prüfungsbedürftig. Im Lichte von Art. 34 Abs. 2 BV erfordern solche Darstellungen in amtlichen Abstimmungsunterlagen eine nachvollziehbare Begründung; ihre Notwendigkeit und Nützlichkeit ist darzulegen.
“Die Beschwerdeführenden argumentieren, die Grafiken hätten aufgrund von § 64 Abs. 1 und Abs. 4 GPR/ZH nicht weggelassen werden dürfen. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Recht des Referendumskomitees nach § 64 Abs. 1 lit. c GPR/ZH, zu einer Vorlage Stellung zu nehmen, beinhaltet grundsätzlich nicht, die Form dieser Stellungnahme zu bestimmen. Gerade bei grafischen Darstellungen ist die Gefahr gross, dass diese einen falschen Eindruck erwecken, emotionalisierend und suggestiv wirken (vgl. Urteile 1C_343/2022 vom 30. Dezember 2022 E. 4.4; 1C_570/2013 vom 7. Januar 2014 E. 3.3; MICHEL BESSON, Behördliche Information vor Volksabstimmungen, 2003, S. 301 ff.; MAXIME FLATTET, Actualités en matière de droits politiques et de planification du territoire, BR 2023 S. 271). Im Lichte von Art. 34 Abs. 2 BV ist ihre Verwendung in den Abstimmungserläuterungen erklärungsbedürftig. Sinnvoll kann die Abbildung eines massstabsgetreuen Plans etwa sein, wenn es bei einer Volksabstimmung um diesen Plan geht. Vorliegend wäre daher denkbar gewesen, den Plan der vorgesehenen Pistenverlängerungen abzubilden. Der Inhalt der beiden nicht berücksichtigten Grafiken ist jedoch ein anderer. Die Grafiken stehen unter dem Titel "Belastung, Anzahl Flüge, Lärmgrenzwert" (Grafik 1) und "Nachtflüge beeinträchtigen die Gesundheit" (Grafik 2). Sie beinhalten Schätzungen über Entwicklungen des Flugverkehrs und dessen negativen Folgen. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar darlegt, sind diese Informationen nicht nur ergänzender, veranschaulichender Natur zum eingereichten Text der Stellungnahme, sie beruhen grösstenteils auf auch nicht belegbaren Annahmen und Berechnungen und vermischen darüber hinaus verschiedene Themen und rechtliche Definitionen miteinander. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass diese grafischen Informationsdarstellungen nützlich oder gar notwendig wären, um die Argumente des Referendumskomitees darzulegen.”
Bei Mehrfachkandidaturen kann die Stimme einer gewählten Person als Listenstimme in die Verteilung einfliessen. Nach der zitierten Rechtsprechung ist dies im Proporzsystem zulässig und verletzt Art. 34 BV nicht, solange die gewählte Person für das übrige Amt wählbar bleibt und damit die Einheit von Kandidaten‑ und Listenstimme gewahrt ist.
“Da bekannt sei, wer für das Stadtpräsidium kandidiere, und damit gerechnet werden müsse, dass eine Stimme für diese Person ungültig werden könne, finde keine Uminterpretation des Wahlwillens statt. Es seien weder die Zähl- noch die Erfolgswertgleichheit verletzt, zumal auch die Stimme der ins Stadtpräsidium gewählten Person eine Listenstimme ergebe (wenngleich nicht für die Partei der Stadtpräsidentin bzw. des Stadtpräsidenten). Auch die Einheit von Kandidaten- und Listenstimme werde nicht verletzt: Solange eine Person für den Gemeinderat wählbar sei, verbleibe ihrer Partei auch die Listenstimme. Erst wenn sie als Kandidierende wegfalle, weil sie bereits das Stadtpräsidium innehabe, stelle sich die Frage, was nun mit diesen Listenstimmen geschehen solle. Das Proporzsystem stehe der freien Vergabe dieser reinen Listenstimmen nicht entgegen. Vielmehr würde die Berücksichtigung dieser Stimmen für die Liste der ins Stadtpräsidium gewählten Person das Ergebnis der Proporzwahl verzerren. Die gewählte Regelung sei zwar aussergewöhnlich, verstosse aber nicht gegen Art. 34 BV.”
Mängel oder unzureichende Informationen in amtlichen Unterlagen können die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe nach Art. 34 Abs. 2 BV beeinträchtigen. Die Überprüfung der Regularität nach Art. 34 Abs. 2 BV ist vom Erwahrungsbeschluss des Bundesrats zu trennen und erfolgt in der gerichtlichen Prüfung. Bei deutlicher Abstimmungsmehrheit wird eine Aufhebung des Ergebnisses wegen fehlender Zusatzinformationen regelmässig nicht angeordnet.
“Vor diesem Hintergrund spielt es eine entscheidende Rolle, ob die Beschwerdeführenden direkt nach Bekanntwerden der angeblichen Unregelmässigkeiten einen Stimmrechtsrekurs hätten erheben können (und müssen) oder ob ihnen stattdessen die spätere Anfechtung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses offenstand. Zu berücksichtigen ist in dieser Hinsicht, dass der Rechtsmittelentscheid betreffend etwaige Unregelmässigkeiten und der Erwahrungsbeschluss auseinanderzuhalten sind, selbst wenn diese beiden Akte wie hier in die Zuständigkeit derselben Behörde fallen und in direktem zeitlichem Zusammenhang (nämlich an der konstituierenden Sitzung des Kantonsrats) ergehen. Das Bundesgericht hat den Unterschied zwischen Rechtsmittelentscheid und Erwahrungsbeschluss in Urteilen betreffend eidgenössische Volksabstimmungen dargelegt. Danach stellt der Erwahrungsbeschluss des Bundesrats die Gültigkeit des Ergebnisses einer solchen Abstimmung fest, während das Bundesgericht deren Regularität, das heisst die Übereinstimmung mit der Garantie der freien und unverfälschten Willensbildung und Willensbetätigung der Stimmberechtigten gemäss Art. 34 Abs. 2 BV prüft. Der Erwahrungsbeschluss bezweckt somit einzig, das Abstimmungsresultat und damit den Entscheid der Stimmbürgerschaft festzuhalten. Da sich dieses Organ aus der Gesamtheit der Schweizer Stimmbürgerinnen und -bürgern zusammensetzt, weist es die Besonderheit auf, dass es seinen Willen nicht allein zum Ausdruck bringen kann. Ein anderes Organ, der Bundesrat, muss tätig werden, um die abgegebenen Stimmen zu zählen und die Mehrheit zu bestimmen. Als Erwahrungsbehörde trifft der Bundesrat keinen inhaltlichen Entscheid. Generell handelt es sich bei der Erwahrung einer Abstimmung vielmehr um einen selbständigen organisatorischen Hoheitsakt im Rahmen der politischen Rechte, mit dem numerisch das Stimmenverhältnis einer Abstimmung und, daraus abgeleitet, der Volksbeschluss zuhanden der Öffentlichkeit förmlich festgestellt wird. Überdies wird regelmässig festgestellt, dass im Zeitpunkt der Erwahrung keine Beschwerden hängig sind. Wird eine Vorlage angenommen, ermöglicht die Erwahrung grundsätzlich deren Inkraftsetzung (vgl.”
“Demnach wurde das Recht der stadtzürcherischen Stimmberechtigten auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe nach Art. 34 Abs. 2 BV nicht verletzt. Was die Beschwerdeführer sonst noch vorbringen, ist nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Im Übrigen ist das Abstimmungsergebnis mit einer Differenz von über 18% der Ja- und Nein-Stimmen deutlich ausgefallen. Es ist nicht davon auszugehen, dass mehr als 9% der Stimmberechtigten wegen den von den Beschwerdeführern verlangten zusätzlichen Informationen über die Idee der Stadt Zürich, einen Teil des Stadionkomplexes für eine Schule zu nutzen, ihre Meinung geändert hätten. Nur schon deshalb fiele die Aufhebung der Abstimmung selbst dann nicht in Betracht, wenn die von den Beschwerdeführern behaupteten Unregelmässigkeiten grundsätzlich zu bejahen wären.”
“In der Sache rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV. Diese sei durch Mängel der behördlichen Information sowie verschiedene Unregelmässigkeiten im Vorfeld der Volksabstimmung eingetreten. Im Zentrum der Beanstandungen stehen insbesondere die Abstimmungserläuterungen des Bundesrats, dessen inhaltlich gleich lautende Informationen auf dem Internet sowie Aussagen und Handlungen des Bundesrats bzw. seiner Mitglieder im Vorfeld der angefochtenen Abstimmung. Die gerügten Unregelmässigkeiten seien insgesamt geeignet, den Willen der Stimmberechtigten zu verfälschen.”
Nach der Rechtsprechung steht dem kantonalen Gesetzgeber ein Auslegungsspielraum zu; die Festlegung von Untergrenzen für Offenlegungspflichten von Fr. 10'000 für kantonale und Fr. 5'000 für regionale/kommunale Wahlen und Abstimmungen ist mit Art. 34 BV vereinbar. Aufwendungen unterhalb dieser Schwellenwerte werden in der genannten Entscheidung als nicht geeignet erachtet, einen ganz erheblichen oder entscheidenden Einfluss auf den Ausgang von Wahlen oder Abstimmungen bzw. auf die freie Willensbildung auszuüben. Die genannten Schwellenwerte erscheinen vor dem Abwägungsinteresse der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger als angemessen und nicht übermässig hoch.
“getätigten Aufwendungen für eine Wahl- oder Abstimmungskampagne eine gewisse Höhe überschreiten. Im Sinne einer mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip konformen Auslegung lässt sich der Wortlaut von § 45a KV/SZ mit der Festlegung einer in ihrer Höhe angemessenen Untergrenze vereinbaren. Bei Aufwendungen, welche die vom kantonalen Gesetzgeber gewählten Schwellenwerte von Fr. 10'000.-- für kantonale bzw. von Fr. 5'000.-- für regionale und kommunale Wahlen und Abstimmungen nicht erreichen, kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, sie hätten einen ganz erheblichen oder entscheidenden Einfluss auf den Ausgang einer Wahl oder einer Abstimmung. Die gewählten Schwellenwerte erscheinen in Abwägung zum Informationsinteresse der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger noch angemessen und nicht übermässig hoch. Der Gesetzgeber hat den ihm von § 45a KV/SZ in diesem Zusammenhang eingeräumten Spielraum genutzt, ohne gegen den Wortlaut oder den Zweck dieser Bestimmung zu verstossen. Die Rüge, § 3 Abs. 1 TPG/ SZ stehe im Widerspruch zu § 45a KV/SZ i.V.m. Art. 34 BV, erweist sich somit als unbegründet. Nach dem Ausgeführten ist § 3 Abs. 1 TPG/SZ auch nicht sinn- und zwecklos bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV.”
“Die Beschwerdeführer machen geltend, das Festlegen von Untergrenzen in § 3 Abs. 1 TPG/SZ, ab welchen die betroffenen Organisationen offenlegungspflichtig werden, sei vom Wortlaut von § 45a KV/SZ nicht gedeckt. § 3 Abs. 1 TPG/SZ verstosse gegen diese Bestimmung i.V.m Art. 34 BV und ausserdem gegen Art. 9 BV. Verfassungsnormen legen naturgemäss in erster Linie wichtige Grundsätze fest. Sie berechtigen den Gesetzgeber bzw. verpflichten ihn unter Umständen, konkretisierende Ausführungen zu erlassen. Hierbei steht dem Gesetzgeber ein gewisser Spielraum zu. In diesem Sinne konkretisieren § 2 und 3 TPG/SZ die Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen gemäss § 45a Abs. 1 KV/SZ. Während die Kantonsverfassung keine Untergrenze nennt, ab welcher die betroffenen Organisationen offenlegungspflichtig werden, bestimmt Abs. 1 von § 3 TPG/SZ, dass Parteien und sonstige Organisationen nur dann offenlegungspflichtig sind, wenn die budgetierten oder getätigten Aufwendungen für eine kantonale Wahl oder Abstimmung Fr. 10'000.-- und für eine Wahl oder Abstimmung in Bezirk und Gemeinde Fr. 5'000.-- überschreiten. Bei der Offenlegungspflicht gemäss § 2 f. TPG/SZ i.V.m. § 45a KV/SZ handelt es sich um eine hoheitliche Anordnung, die dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art.”
Bei medizinischer Ursache kann statt eines vollständigen Entzugs auch eine Beschränkung auf spezifische Einsatzbereiche erfolgen; ist jedoch medizinische Ungeeignetheit gegeben, erfolgt der Entzug zwingend, wobei eine spätere Wiedererteilung an den Nachweis der Mangelbehebung gebunden ist.
“Das BAV kann Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken; wenn gegen das EBG oder seine Ausführungsvorschriften verstossen wird (Art. 89 Abs. 1 Bst. a EBG) oder die mit der Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 89 Abs. 1 Bst. b EBG). Es entzieht Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Art. 89 Abs. 2 EBG). Diese Bestimmungen werden in der STEBV dahingehend konkretisiert, dass Zulassungsdokumente zu entziehen sind, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 32 Abs. 1 STEBV). Das BAV ist für den Entzug des Führerausweises zuständig (vgl. Art. 32 Abs. 2 STEBV). Der Ausweis wird in jedem Fall entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 33 STEBV (fehlende Eignung) vorliegen. Der Umfang des Entzugs ist in Art. 34 STEBV geregelt. Werden Zulassungsdokumente auf unbestimmte Zeit entzogen, so können sie unter Bedingungen oder Auflagen wieder erteilt werden, wenn eine allfällige verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Eignung ausgeschlossen hat (Art. 35 Abs. 1 STEBV).”
Soweit zumutbar obliegt es den an der Versammlung teilnehmenden Stimmberechtigten, Verfahrensmängel unverzüglich während der Versammlung zu rügen, damit Art. 34 BV die freie Willensbildung und eine unverfälschte Beschlussfassung schützen kann.
“Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, wenn sie geltend machen, es sei in der Verantwortung des Gemeindepräsidenten als Versammlungsleiter, für eine ordnungsgemässe Durchführung der Versammlung zu sorgen. Die Verfahrenshoheit hat jedoch - nach Massgabe der jeweiligen Rechtsordnung - die Versammlung selbst (CORSIN BISAZ, Direktdemokratische Instrumente als "Anträge aus dem Volk an das Volk", 2020, S. 367 Rz. 680; WOLFGANG ERNST, Le vote en assemblée, 2016, S. 2 Rz. 7; derselbe, Kleine Abstimmungsfibel, 2011, S. 21 Rz. 7). Für die Luzerner Gemeindeversammlung geht dies aus § 105 des Stimmrechtsgesetzes des Kantons Luzern vom 25. Oktober 1988 (StRG/LU; SRL Nr. 10) hervor, der jedem Versammlungsteilnehmer das Recht einräumt, Anträge zum Beratungs- und Abstimmungsverfahren zu stellen, und die Versammlung darüber Beschluss fassen lässt. Die Versammlung kann somit auf die Ordnungsanträge aus ihrer Mitte hin autoritativ über das Verfahren entscheiden. Diesbezüglich obliegt es daher auch den an der Versammlung teilnehmenden Stimmberechtigten - soweit zumutbar -, tätig zu werden, falls das Verfahren, so wie es der Versammlungsleiter vorsieht und durchführt, keine den Anforderungen von Art. 34 BV genügende Beschlussfassung gewährleisten kann. Die aus Art. 5 Abs. 3 BV abgeleitete Obliegenheit, Mängel soweit zumutbar unverzüglich während der Versammlung zu rügen, ist vor diesem Hintergrund zu sehen. Eine Abkehr von dieser Rechtsprechung rechtfertigt sich nicht, zumal das Kriterium der Zumutbarkeit ihre einzelfallgerechte Anwendung ermöglicht.”
“Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, wenn sie geltend machen, es sei in der Verantwortung des Gemeindepräsidenten als Versammlungsleiter, für eine ordnungsgemässe Durchführung der Versammlung zu sorgen. Die Verfahrenshoheit hat jedoch - nach Massgabe der jeweiligen Rechtsordnung - die Versammlung selbst (CORSIN BISAZ, Direktdemokratische Instrumente als "Anträge aus dem Volk an das Volk", 2020, S. 367 Rz. 680; WOLFGANG ERNST, Le vote en assemblée, 2016, S. 2 Rz. 7; derselbe, Kleine Abstimmungsfibel, 2011, S. 21 Rz. 7). Für die Luzerner Gemeindeversammlung geht dies aus § 105 des Stimmrechtsgesetzes des Kantons Luzern vom 25. Oktober 1988 (StRG/LU; SRL Nr. 10) hervor, der jedem Versammlungsteilnehmer das Recht einräumt, Anträge zum Beratungs- und Abstimmungsverfahren zu stellen, und die Versammlung darüber Beschluss fassen lässt. Die Versammlung kann somit auf die Ordnungsanträge aus ihrer Mitte hin autoritativ über das Verfahren entscheiden. Diesbezüglich obliegt es daher auch den an der Versammlung teilnehmenden Stimmberechtigten - soweit zumutbar -, tätig zu werden, falls das Verfahren, so wie es der Versammlungsleiter vorsieht und durchführt, keine den Anforderungen von Art. 34 BV genügende Beschlussfassung gewährleisten kann. Die aus Art. 5 Abs. 3 BV abgeleitete Obliegenheit, Mängel soweit zumutbar unverzüglich während der Versammlung zu rügen, ist vor diesem Hintergrund zu sehen. Eine Abkehr von dieser Rechtsprechung rechtfertigt sich nicht, zumal das Kriterium der Zumutbarkeit ihre einzelfallgerechte Anwendung ermöglicht.”
Bei der abstrakten Normenkontrolle prüft das Bundesgericht Normen, die Stimm- und Wahlrechte betreffen, nicht ausschliesslich nach dem Willkürvorbehalt, sondern auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht. Eine Aufhebung kommt nur in Betracht, wenn sich die angefochtene Norm jeder mit dem übergeordneten Recht vertretbaren Auslegung entzieht.
“2 BV schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Geschützt wird namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden. Die Stimmberechtigten sollen ihre politische Entscheidung gestützt auf einen gesetzeskonformen sowie möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen können. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 145 I 207 E. 2.1 S. 215; 282 E. 4.1 S. 287; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 34 BV zu Recht nicht isoliert, sondern i.V.m. § 45a KV/SZ (vgl. Sachverhalt Lit. A). Die angefochtenen Bestimmungen des TPG/SZstehen unmittelbar im Zusammenhang mit den politischen Rechten der Stimm- und Wahlberechtigten (vgl. E. 1.1 hiervor). Bei der Prüfung,ob sie mit § 45a KV/SZ (i.V.m. Art. 34 BV) vereinbar sind, ist das Bundesgericht folglich nicht auf eine Willkürkognition beschränkt (vgl. Art. 95 lit. d BGG; BGE 138 I 171 E. 1.5 S. 176; Urteil 1C_100/2019 vom 16. Mai 2019 E. 2). Das Gebot, wonach das Bundesgericht eine angefochtene Norm im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nur aufhebt, wenn sie sich jeder mit dem übergeordneten Recht vertretbaren Auslegung entzieht (vgl. E. 2.1 hiervor), gilt allerdings auch hier.”
Wahlanleitungen müssen verständlich und sachgerecht darlegen, wie der Wahlzettel auszufüllen ist und welche Wählbarkeitsvoraussetzungen gelten; liegen solche Angaben vor, ist der Schutz der freien Willensbildung und der unverfälschten Stimmabgabe nach Art. 34 Abs. 2 BV gewahrt.
“Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, dass dem Wahlzettel, welcher den Wahlberechtigten zugesandt wurde, keine Wahldokumentation beigelegt wurde. Die Wahlberechtigten hätten nicht gewusst, welcher Richter für welche Wahlperiode zu wählen sei und wer mittels Ausfüllen des leeren Feldes auf dem Wahlzettel wählbar sei. Ohne entsprechende Angaben bzw. Angaben zu den Wählbarkeitsvoraussetzungen sei eine sachgerechte Wahl nicht möglich. Auch in diesen Ausführungen des Beschwerdeführers könnte die Rüge der Verletzung des in Art. 34 Abs. 2 BV verankerten Schutzes der freien Willensbildung und unverfälschten Stimmabgabe der Stimm- und Wahlberechtigten erblickt werden. Der umstrittene Wahlzettel bestand aus einem Faltblatt mit drei bedruckten Seiten, nämlich der Titelseite, einer einseitigen Wahlanleitung und dem abtrennbaren eigentlichen Wahlzettel. Dem Faltblatt war unmissverständlich zu entnehmen, dass es um die Wahl einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten des Appellationsgerichts im Pensum von 100 % für den Rest der Amtsperiode 2016-2021 geht. Auf der Seite mit der Wahlanleitung wurde verständlich und korrekt erklärt, wie der Wahlzettel auszufüllen ist und was die gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen sind. Namentlich wurde erklärt, dass die Wahlberechtigten auf dem Wahlzettel entweder einen vorgeschlagenen Kandidaten ankreuzen oder auf die leere Linie den Namen einer wählbaren Person einfügen und ankreuzen können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Inhalt der Wahlanleitung verständlich und sachgerecht war. Soweit es sich beim vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgetragenen Sachverhalt nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art.”
“Dem Faltblatt war unmissverständlich zu entnehmen, dass es um die Wahl einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten des Appellationsgerichts im Pensum von 100 % für den Rest der Amtsperiode 2016-2021 geht. Auf der Seite mit der Wahlanleitung wurde verständlich und korrekt erklärt, wie der Wahlzettel auszufüllen ist und was die gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen sind. Namentlich wurde erklärt, dass die Wahlberechtigten auf dem Wahlzettel entweder einen vorgeschlagenen Kandidaten ankreuzen oder auf die leere Linie den Namen einer wählbaren Person einfügen und ankreuzen können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Inhalt der Wahlanleitung verständlich und sachgerecht war. Soweit es sich beim vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgetragenen Sachverhalt nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, ereine entsprechende Rechtsverletzung bei der Vorinstanz überhaupt (rechtzeitig) vorgetragen hat (vgl. Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG und E. 2.1 hiervor) und soweit er eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV in seiner Beschwerde an das Bundesgericht überhaupt in genügender Weise vorgebracht und begründet hat (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG), dringt er mit seiner Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls nicht durch.”
“Dem Faltblatt war unmissverständlich zu entnehmen, dass es um die Wahl einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten des Appellationsgerichts im Pensum von 100 % für den Rest der Amtsperiode 2016-2021 geht. Auf der Seite mit der Wahlanleitung wurde verständlich und korrekt erklärt, wie der Wahlzettel auszufüllen ist und was die gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen sind. Namentlich wurde erklärt, dass die Wahlberechtigten auf dem Wahlzettel entweder einen vorgeschlagenen Kandidaten ankreuzen oder auf die leere Linie den Namen einer wählbaren Person einfügen und ankreuzen können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Inhalt der Wahlanleitung verständlich und sachgerecht war. Soweit es sich beim vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgetragenen Sachverhalt nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, ereine entsprechende Rechtsverletzung bei der Vorinstanz überhaupt (rechtzeitig) vorgetragen hat (vgl. Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG und E. 2.1 hiervor) und soweit er eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV in seiner Beschwerde an das Bundesgericht überhaupt in genügender Weise vorgebracht und begründet hat (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG), dringt er mit seiner Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls nicht durch.”
Fehlende oder unvollständige behördliche Informationen sind nur dann anfechtungsrelevant, wenn sie geeignet sind, den Willen der Stimmberechtigten zu verfälschen. Bei deutlicher Stimmmehrheit sprechen Gerichte häufig dagegen, dass geringfügige Mängel zur Aufhebung der Abstimmung führen; bei sehr knappen Ergebnissen können dagegen bereits festgestellte Informationsmängel das Abstimmungsergebnis beeinflussen und zur Aufhebung führen.
“Demnach wurde das Recht der stadtzürcherischen Stimmberechtigten auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe nach Art. 34 Abs. 2 BV nicht verletzt. Schliesslich sind auch die übrigen Anträge und Argumente des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine Verletzung seines Stimmrechts zu belegen, soweit darauf überhaupt einzutreten wäre. Im Übrigen ist das Abstimmungsergebnis mit einer Differenz von über 18% der Ja- und Nein-Stimmen deutlich ausgefallen. Es ist nicht davon auszugehen, dass mehr als 9% der Stimmberechtigten wegen den vom Beschwerdeführer verlangten zusätzlichen Informationen in der Abstimmungszeitung ihre Meinung geändert hätten. Nur schon aus diesem Grund fiele die Aufhebung der Abstimmung selbst dann nicht in Betracht, wenn die vom Beschwerdeführer behaupteten Unregelmässigkeiten grundsätzlich zu bejahen wären. Hinzu kommt, dass es sich dabei bloss um leichte und nicht um erhebliche Mängel handeln würde, was für die Aufhebung der Abstimmung nicht ausreichend wäre (vgl. oben, E. 3.3).”
“Regeste Art. 82 lit. c BGG, Art. 34 Abs. 2 BV; Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes des Kantons Tessin über die politischen Rechte und Art. 10 Abs. 1 der dazugehörigen Verordnung. Grundsätze der Objektivität und Transparenz betreffend die in der Abstimmungsbotschaft enthaltenen Informationen zu einer kantonalen Volksinitiative. Die kategorische Behauptung der Regierung in der Abstimmungsbotschaft, die umstrittene Gesetzesinitiative bewirke eine Ungleichbehandlung und eine Verletzung von Bundesrecht, ist weder objektiv noch transparent noch vollständig, da es sich in Wahrheit um blosse Zweifel handelt (E. 4). Die den Stimmbürgern vor der Abstimmung abgebenen Informationen beschränkten sich zudem auf die Stellungnahmen des Staatsrats und des Beschwerdeführers, dem ersten Unterzeichner der Initiative, was das grosse Gewicht der mit der Abstimmungsbotschaft verbreiteten Informationen nicht aufzuwiegen vermochte. Angesichts der geringen Stimmendifferenz (50.26 % Nein-Stimmen und 49.74 % Ja-Stimmen) könnten die festgestellten Unregelmässigkeiten das Ergebnis der Volksabstimmung beeinflusst haben; diese muss deshalb aufgehoben werden (E.”
Bei der Stationsplanung sind Umwelt-, Raumplanungs- sowie die Belange mobilitätsbehinderter Menschen (Barrierfreiheit) bereits in der Planungs- und Projektierungsphase angemessen zu berücksichtigen.
“Eisenbahnanlagen sind nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stande der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EBG). Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Betrieb im Eisenbahnwesen (vgl. Art. 17 Abs. 2 EBG). Die Bauten und Anlagen müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können (vgl. Art. 2 Abs. 1 EBV). Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes und des Natur- und Heimatschutzes ist bereits bei der Planung und Projektierung Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 EBV). Die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen sind beim Bau und Betrieb von Eisenbahnanlagen angemessen zu berücksichtigen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EBG i. V. m. Art. 3 Abs. 2 EBV). Die den Fahrgästen dienende Einrichtungen, die mit dem öffentlichen Verkehr in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang stehen, müssen für Behinderte sicher benützbar sein (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs vom 12. November 2003 [VböV, SR 151.34]). Art. 34 EBV enthält allgemeine Bestimmungen zu den Stationen.”
In besonderen Fällen kann Art. 34 BVG die Invalidenrente anhand des projizierten Alterskapitals unter Einbezug zukünftiger Altersgutschriften konkretisieren.
“In der obligatorischen beruflichen Vorsorge berechnet sich die Invalidenrente nach den in Art. 24 BVG sowie Art. 18 BVV2 festgelegten Grundsätzen (vgl. für besondere Fälle auch Art. 34 BVG), wobei nicht nur das im Invaliditätsfall bereits vorhandene Altersguthaben, sondern auch die zukünftigen (hypothetischen) Altersgutschriften bis zum ordentlichen Rentenalter zu berücksichtigen sind (projiziertes Alterskapital). Demgegenüber richtet sich die Berechnung in der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den reglementarischen Vorschriften bzw. dem einschlägigen Vorsorgeplan, wobei die Vorsorgeeinrichtung von der gesetzlich vorgesehenen Berechnungsmethode abweichen und die Invalidenrente namentlich in Abhängigkeit vom letzten versicherten Verdienst definieren kann (HÜRZELER, S. 209 Rz. 156).”
Behördliche Abstimmungserläuterungen sind zulässig und dürfen eine Empfehlung enthalten; sie müssen jedoch sachlich, wohlabgewogen und nicht irreführend sein. Sie sollen ein umfassendes Bild von Vor- und Nachteilen vermitteln. Amtliche Unterlagen unterliegen besonderen Anforderungen an Korrektheit und formale Gestaltung und dürfen nicht reisserisch auftreten. Umstrittene Auswirkungen sind kenntlich zu machen; soweit diese in Stellungnahmen anderer Akteure offengelegt werden, kann dies insoweit ausreichend sein.
“Namentlich hält die Vorinstanz fest, die Frage betreffend das Vorliegen eines Vorkauffalls (und damit eines Veräusserungsvorgangs) sei in einem anderen Verfahren zu klären und die Stimmberechtigten seien durch den Beschwerdegegner hinreichend darüber informiert worden, dass dieser Punkt strittig sei. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz liegt nicht vor. 4. 4.1 Die in der Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 1 und 2 BV). Geschützt wird namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden (BGE 130 I 290 E. 3.1 mit Hinweisen). In diesem Sinn gewährleisten die staatlichen Organe gemäss § 6 Abs. 1 GPR, dass die Meinung der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden kann, indem sie insbesondere einen freien und offenen Prozess der Meinungsbildung fördern (lit. a) und eine von Zwang und unzulässigem Druck freie Stimmabgabe ermöglichen (lit. b). 4.2 Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden zu korrekter und zurückhaltender Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet. In Bezug auf Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen, aber auch in anderer Form wahr. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind behördliche Abstimmungserläuterungen, in denen eine Vorlage erklärt wird, unter dem Blickwinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht zur Neutralität verpflichtet – und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben –, wohl aber zur Sachlichkeit (zum Ganzen BGE 143 I 78 E. 4.4 mit Hinweisen). Diesem Erfordernis genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die Aussagen darin wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe für diese sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw.”
“Die Annahme, dass der Beschwerdegegner die steigenden Kosten mit sinkenden Deponiekosten kompensieren könne, sei illusorisch. 4. 4.1 Die in der Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Geschützt wird durch Art. 34 Abs. 2 BV namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden (BGE 130 I 290 E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 7. Dezember 2023, VB.2023.00508, E. 2.1). In diesem Sinn gewährleisten die staatlichen Organe gemäss § 6 Abs. 1 GPR, dass die Meinung der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden kann, indem sie insbesondere einen freien und offenen Prozess der Meinungsbildung fördern und eine von Zwang und unzulässigem Druck freie Stimmabgabe ermöglichen. 4.2 Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden zu korrekter und zurückhaltender Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet. In Bezug auf Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse Beratungs-funktion zu. Diese nehmen sie mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen, aber auch in anderer Form wahr. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind behördliche Abstimmungserläuterungen, in denen eine Vorlage erklärt wird, unter dem Blickwinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht zur Neutralität verpflichtet – und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben –, wohl aber zur Sachlichkeit (zum Ganzen BGE 143 I 78 E. 4.4 mit Hinweisen). Diesem Erfordernis genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die Aussagen darin wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe für diese sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw.”
“umfassen. Da es sich bei der Abstimmungszeitung um die offizielle Information des Kantons zuhanden der Stimmberechtigten handle, sei sie in allen Belangen der Korrektheit und Sachlichkeit verpflichtet. Dies gelte auch für die Stellungnahmen von Referendumskomitees, was sich unmittelbar aus § 64 Abs. 1 GPR/ZH ergebe und der Verwirklichung der in Art. 34 Abs. 2 BV verankerten Abstimmungsfreiheit diene. Insbesondere sei die Abstimmungszeitung keine Abstimmungskampfbroschüre, in der eine Meinung in überspitzter oder in reisserischer Weise dargestellt werde. Aufgrund des amtlichen Charakters bestünden besondere Anforderungen an die formale Gestaltung der Abstimmungserläuterungen. Sie unterscheide sich dadurch von nichtamtlichen und privaten Darstellungen im Vorfeld einer Abstimmung.”
“Die Beschwerdeführenden argumentieren weiter, durch das Vorgehen der Staatskanzlei fehlten in der Abstimmungszeitung Aussagen zur Lärm- und Schadstoffbelastung im heutigen und künftigen Zustand sowie den damit einhergehenden gesundheitlichen Folgen (z. B. Angaben zur Anzahl von Lärmbetroffenen, zu den Nachtflügen und zu den Todesfällen durch nächtlichen Fluglärm). Da die Pistenverlängerungen zu einem Kapazitätsausbau führen würden, wodurch sich diese Probleme zusätzlich verstärken würden, sei es von entscheidender Bedeutung, dass die Stimmberechtigten darüber informiert seien. Viele dieser Aussagen sind umstritten. Entscheidend ist hingegen, dass die Thematik des angeblich durch die Pistenverlängerungen ermöglichten Kapazitätsausbaus und der damit zusammenhängenden Lärm- und Schadstoffbelastung sowohl in der "Meinung der Minderheit des Kantonsrates" als auch in der "Stellungnahme des Referendumskomitees" zur Sprache kommen. Dieses Argument wird somit klarerweise offengelegt (vgl. Urteil 1C_24/2018 vom 12. Februar 2019 E. 5.2 mit Hinweisen; vorne E. 2.2). Eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV ist auch in dieser Hinsicht nicht zu erkennen.”
“Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Abstimmungsbroschüre den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit genügt und der Gemeinderat weder gegen die Abstimmungsfreiheit gemäss Art. 34 Abs. 2 BV noch gegen § 43 Abs. 1 KV oder § 24 der Ordnung der politischen Rechte in der Einwohnergemeinde Riehen verstossen hat.”
Beschränkungen im Wahlkampf in Bezug auf Anzahl oder Standorte von Wahlplakaten (z. B. je ein Plakat an bestimmten Standorten) können Gegenstand einer Prüfung unter Art. 34 Abs. 2 BV sein; in der Rechtsprechung wurde eine solche Begrenzung konkret gerügt.
“In der Hauptsache rügen die Beschwerdeführenden, ihr Recht auf freie Meinungsäusserung (Art. 16 Abs. 2 BV) und das Recht auf freie Willensbildung des Volkes im Vorfeld einer Wahl (Art. 34 Abs. 2 BV) sei verletzt worden, indem sie nur je ein Wahlplakat an zehn Standorten in der Stadt Zug hätten aufhängen dürfen.”
Art. 34 BV begründet keinen generellen Anspruch auf einen Sitzplatz bei Versammlungen. Der Umstand, dass ein Stimmberechtigter stehend an einer Gemeindeversammlung teilnimmt, hindert ihn nach der Praxis grundsätzlich nicht an der Ausübung seiner politischen Rechte.
“Soweit die Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringen, dass das Versammlungslokal nicht genügend Sitzgelegenheiten geboten habe, so scheitert dieser Einwand bereits daran, dass Art. 34 BV grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Sitzplatz einräumt (vgl. CORSIN BISAZ, a.a.O., S. 357 Rz. 661 mit Hinweisen). Der Umstand, dass ein Stimmberechtigter stehend an einer Gemeindeversammlung teilnimmt, hindert diesen grundsätzlich nicht an der Ausübung seiner politischen Rechte, wie nicht zuletzt die Praxis an den Landsgemeinden vor Augen führt. Sollte dies für Stimmberechtigte vorliegend anders gewesen sein, ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb sie dies während der ganzen Versammlung nicht vorgebracht haben.”
“Soweit die Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringen, dass das Versammlungslokal nicht genügend Sitzgelegenheiten geboten habe, so scheitert dieser Einwand bereits daran, dass Art. 34 BV grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Sitzplatz einräumt (vgl. CORSIN BISAZ, a.a.O., S. 357 Rz. 661 mit Hinweisen). Der Umstand, dass ein Stimmberechtigter stehend an einer Gemeindeversammlung teilnimmt, hindert diesen grundsätzlich nicht an der Ausübung seiner politischen Rechte, wie nicht zuletzt die Praxis an den Landsgemeinden vor Augen führt. Sollte dies für Stimmberechtigte vorliegend anders gewesen sein, ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb sie dies während der ganzen Versammlung nicht vorgebracht haben.”
Das Bundesgericht verlangt bei Proporzwahlen einen strengen Massstab der Erfolgswertgleichheit; diese betrifft die Verteilung der Sitze zwischen Listen und hat die wahlkreisübergreifende Dimension betont. Dadurch ist die Stellung der Listen im Proporzwahlverfahren gestärkt worden. Vor diesem Hintergrund kann die Zugehörigkeit zu einer Liste für die Chancen einzelner Kandidierender erhebliches Gewicht erlangen. Infolgedessen ist nicht ausgeschlossen, dass eine Wahl unter besonderen Umständen als unzulässig zu erachten ist, namentlich bei einem Parteiwechsel, der mit einer schweren Irreführung der Stimmbevölkerung einhergeht.
“Seit dem BGE 135 I 19 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Anforderungen von Art. 34 BV an die Proporzwahlverfahren kantonaler Parlamentswahlen stark weiterentwickelt. Es hat dabei namentlich an die Erfolgswertgleichheit, der es einen wahlkreisübergreifenden Charakter zuschreibt und die sich auf die Verteilung der Sitze zwischen den verschiedenen Listen bezieht, einen strengen Massstab angelegt (vgl. BGE 143 I 92 E. 3.5 und 5.1; 140 I 107; 136 I 376, 352; je mit Hinweisen). Die ohnehin grosse Bedeutung von Listen im Proporzwahlverfahren wurde dadurch noch verstärkt. Viele Kantone haben ihre Parlamentswahlsysteme entsprechend angepasst, wobei das System des "doppelten Pukelsheim" grössere Verbreitung fand, bei dem der Kanton Zürich eine Vorreiterrolle übernommen hatte (vgl. zum Ganzen GEROLD STEINMANN / MICHEL BESSON, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 34 BV; ANDREAS GLASER, in: Staatsrecht, 3. Aufl. 2021, § 42 N. 92 ff.; NAGIHAN MUSLIU, in: Das Parlamentswahlrecht der Kantone, 2018, § 1). Dieses Proporzwahlsystem gewichtet die Listen gegenüber den einzelnen Kandidierenden noch besonders, wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt (E. 8.4 hiernach). Aufgrund des mit der Rechtsprechung zusätzlich erlangten Gewichts der Listenzugehörigkeit kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine Wahl unter bestimmten Umständen unzulässig sein könnte. Dies gilt namentlich für einen Fall einer mit dem Parteiwechsel einhergegangenen, schweren Irreführung der Stimmbevölkerung, wie anschliessend darzulegen sein wird (hinten E. 8.6 hiernach). Insoweit wird die in BGE 135 I 19 eingeschlagene Rechtsprechung zu präzisieren sein.”
Ein politischer Wohnsitz am Wahltag ist Voraussetzung für die Wählbarkeit; fehlt dieser, kann dadurch Art. 34 Abs. 1 BV verletzt sein.
Mängel der Stimmunterlagen sind zeitnah und innerhalb der kurzen gesetzlichen Fristen zu rügen; ein Zuwarten ist nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen, die sofortiges Handeln als unzumutbar erscheinen lassen.
“Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es einem einfachen Stimmbürger ohne Parteiangehörigkeit möglich sein müsse, den bei einem üblichen Abstimmungsverhalten festgestellten Mangel rund zwei Wochen vor der Abstimmung zu rügen und sodann Beschwerde einzureichen, nichts zu ändern. Wie oben dargelegt, darf nur dann mit der Anfechtung von Vorbereitungshandlungen zugewartet werden, wenn spezielle Gründe sofortiges Handeln als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer macht jedoch keine Gründe geltend, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die Abstimmungsunterlagen unmittelbar nach deren Eintreffen am 5. November 2022 innert der Beschwerdefrist zu studieren und fristgerecht anzufechten. Auch macht er keine Hinderungsgründe wie zum Beispiel Krankheit oder Unfall geltend. Der Gesetzgeber hat in § 90 Abs. 1 GpR ausdrücklich eine Frist von lediglich drei Tagen für die Stimmrechtsbeschwerde vorgesehen. Die kurze Zeitspanne zielt darauf ab, Mängel frühzeitig zu erkennen und so möglichst vor dem Urnengang zu beheben. Alleine schon aus diesem Grund darf es nicht im Belieben des Stimmberechtigten stehen, wann er die Abstimmungserläuterung auf eine Verletzung der freien Willensbildung und der unverfälschten Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV) hin überprüft.”
Art. 34 Abs. 1 BV sichert die politischen Rechte in abstrakter Weise; ihr konkreter Gehalt ergibt sich in erster Linie aus dem Organisationsrecht des Bundes und der Kantone. In Verbindung mit der in Art. 29a BV verankerten Rechtsweggarantie ergibt sich ein grundsätzlich umfassender Rechtsschutz: Stimmrechtsangelegenheiten sind der gerichtlichen Überprüfung zugänglich (z. B. Fragen zur Durchführung oder zum Rückzug von Volksinitiativen).
“Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte (auf Bundes- sowie Kantons- und Gemeindeebene) in abstrakter Weise und ordnet die wesentlichen Grundzüge der demokratischen Partizipation im Allgemeinen. Der Gewährleistung kommt Grundsatzcharakter zu. Der konkrete Gehalt der politischen Rechte mit ihren mannigfachen Teilgehalten ergibt sich nicht aus der Bundesverfassung, sondern in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone ( BGE 136 I 355 E. 2 S. 354 f. mit Hinweisen). Die Verletzung der betreffenden Bestimmungen bedeutet auch eine solche von Art. 34 Abs. 1 BV (Urteil 1P.123/2002 vom 25. Juni 2003 E. 3.2, in: ZBl 105/2004 S. 253). Zu den politischen Rechten gehört auch, dass nach den im Bundesgesetz über die politischen Rechte vorgesehenen Voraussetzungen eine Volksabstimmung durchgeführt wird, sofern die Volksinitiative nicht rechtsgültig zurückgezogen wurde (vgl. dazu E. 3 hiernach). Gemäss der in Art. 29a BV verankerten Rechtsweggarantie hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Satz 1). Bund und Kantone können durch BGE 147 I 206 S. 209 Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen (Satz 2). Die Rechtsweggarantie gewährleistet in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 BV einen grundsätzlich umfassenden Rechtsschutz. Diese Ordnung gründet letztlich auf der Erkenntnis, dass Stimmrechtsangelegenheiten der gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind ( BGE 138 I 61 E. 3.2 S. 69 mit Hinweisen). Aus dem Wortlaut von Art. 77 und 80 BPR lässt sich nicht direkt ein Rechtsmittel gegen den Rückzug einer Volksinitiative ableiten: Art.”
“Der konkrete Gehalt der politischen Rechte mit ihren mannigfachen Teilgehalten ergibt sich nicht aus der Bundesverfassung, sondern in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone ( BGE 136 I 355 E. 2 S. 354 f. mit Hinweisen). Die Verletzung der betreffenden Bestimmungen bedeutet auch eine solche von Art. 34 Abs. 1 BV (Urteil 1P.123/2002 vom 25. Juni 2003 E. 3.2, in: ZBl 105/2004 S. 253). Zu den politischen Rechten gehört auch, dass nach den im Bundesgesetz über die politischen Rechte vorgesehenen Voraussetzungen eine Volksabstimmung durchgeführt wird, sofern die Volksinitiative nicht rechtsgültig zurückgezogen wurde (vgl. dazu E. 3 hiernach). Gemäss der in Art. 29a BV verankerten Rechtsweggarantie hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Satz 1). Bund und Kantone können durch BGE 147 I 206 S. 209 Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen (Satz 2). Die Rechtsweggarantie gewährleistet in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 BV einen grundsätzlich umfassenden Rechtsschutz. Diese Ordnung gründet letztlich auf der Erkenntnis, dass Stimmrechtsangelegenheiten der gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind ( BGE 138 I 61 E. 3.2 S. 69 mit Hinweisen). Aus dem Wortlaut von Art. 77 und 80 BPR lässt sich nicht direkt ein Rechtsmittel gegen den Rückzug einer Volksinitiative ableiten: Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR sieht die Beschwerde wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen vor (Abstimmungsbeschwerde). Ob die Beschwerdeführer hier derartige Unregelmässigkeiten geltend machen, ist zumindest fraglich (vgl. allerdings BGE 116 Ia 466 E. 5 S. 471, bestätigt in: BGE 146 I 129 E. 5.2 S. 139, wonach der aus Art. 34 Abs. 2 BV fliessende Anspruch der Stimmberechtigten auf freie Willensbildung bereits bei der Unterschriftensammlung für eine Initiative oder ein Referendum zum Tragen kommt und somit nicht auf die Zeitspanne zwischen Festsetzung und Durchführung der Volksabstimmung beschränkt ist). Mit einer Beschwerde nach Art. 77 Abs.”
Art. 34 Abs. 2 BV gewährleistet unter anderem die richtige Zusammensetzung des Stimmvolks bei Gemeindeversammlungen. Mängel bei der Abgrenzung oder Feststellung der Stimmberechtigten können deshalb die Zulässigkeit von Abstimmungsergebnissen betreffen, soweit dadurch die freie Willensbildung oder unverfälschte Stimmabgabe nicht mehr gewährleistet ist.
“Diese erschöpft sich nämlich darin, dass sich der Präsident danach erkundigt, ob jemand in der Versammlung nicht stimmberechtigt sei oder nichtstimmberechtigte Bürger festgestellt habe, worauf er die ausfindig gemachten Nichtstimmberechtigten auffordert, die Plätze der Stimmberechtigten zu verlassen. In der Gemeinde Dagmersellen werden die Nichtstimmberechtigten anschliessend in der vorderen Reihe platziert. Die Rüge richtet sich somit sinngemäss darauf, dass die Art und Weise der Durchführung der Versammlung die korrekte Zusammensetzung der Stimmenden gerade bei späteren Traktandenpunkten nicht habe gewährleisten können, da in der Zwischenzeit Nichtstimmberechtigte zur Versammlung gestossen sein könnten, die nicht von den Stimmberechtigten getrennt wurden und sich wegen der Anonymität in der Masse nicht entdeckt an der Abstimmung beteiligt haben könnten. Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 145 I 259 E. 4.3 S. 266 f.). Art. 34 Abs. 2 BV garantiert unter anderem die richtige Zusammensetzung des Stimmvolks, vorliegend der Gemeindeversammlung, als Staatsorgan (BGE 116 Ia 359 E. 3 S. 365; 109 Ia 41 E. 3a S. 46; je mit Hinweisen). Die von den Beschwerdeführern sinngemäss vorgebrachte Rüge ist demnach zulässig, doch stellt sich auch hier die Frage, ob ihnen zugemutet werden konnte, sie unverzüglich in der Versammlung zu erheben.”
Rügen wegen Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV sind grundsätzlich frühzeitig zu erheben. Ein Abwarten mit der Anfechtung von Vorbereitungshandlungen setzt das Vorliegen besonderer, nachgewiesener Hinderungsgründe voraus (z. B. Krankheit). Der Gesetzgeber sieht teils sehr kurze Verfahrensfristen vor (etwa drei Tage), was darauf abzielt, Mängel möglichst vor dem Urnengang zu erkennen und zu beheben.
“Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es einem einfachen Stimmbürger ohne Parteiangehörigkeit möglich sein müsse, den bei einem üblichen Abstimmungsverhalten festgestellten Mangel rund zwei Wochen vor der Abstimmung zu rügen und sodann Beschwerde einzureichen, nichts zu ändern. Wie oben dargelegt, darf nur dann mit der Anfechtung von Vorbereitungshandlungen zugewartet werden, wenn spezielle Gründe sofortiges Handeln als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer macht jedoch keine Gründe geltend, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die Abstimmungsunterlagen unmittelbar nach deren Eintreffen am 5. November 2022 innert der Beschwerdefrist zu studieren und fristgerecht anzufechten. Auch macht er keine Hinderungsgründe wie zum Beispiel Krankheit oder Unfall geltend. Der Gesetzgeber hat in § 90 Abs. 1 GpR ausdrücklich eine Frist von lediglich drei Tagen für die Stimmrechtsbeschwerde vorgesehen. Die kurze Zeitspanne zielt darauf ab, Mängel frühzeitig zu erkennen und so möglichst vor dem Urnengang zu beheben. Alleine schon aus diesem Grund darf es nicht im Belieben des Stimmberechtigten stehen, wann er die Abstimmungserläuterung auf eine Verletzung der freien Willensbildung und der unverfälschten Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV) hin überprüft.”
“Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV durch die Abstimmungserläuterungen des Bundesrates sowie durch bestimmte angebliche Aussagen und Handlungen von Bundesrätin Karin Keller-Sutter, von Ständerätin Andrea Gmür-Schönenberger und von Nationalrätin Isabelle Chevalley im Vorfeld der BGE 147 I 194 S. 205 angefochtenen Abstimmung. Von einzelnen, unbeachtlichen Mutmassungen abgesehen, sollen alle gerügten Unregelmässigkeiten vor dem 29. November 2020 stattgefunden haben. Die Beschwerdeführer begründen die Einhaltung der Beschwerdefrist sinngemäss damit, dass die Informationslage am Abstimmungssonntag fristauslösend sei. Dies trifft, wie dargelegt, nicht zu (vorne E. 4.1.4). Soweit die Beschwerdeführer einwenden, dass sie innert Frist gegen bestimmte geltend gemachte Akte gar nicht vorgehen konnten, da diese durch Art. 189 Abs. 4 BV von der Anfechtungsmöglichkeit beim Bundesgericht ausgenommen wurden, so können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten (vorne E. 4.1.4). Die Beschwerde ist somit verspätet, soweit sie sich überhaupt auf Akte bezieht, die angefochten werden können.”
Stellt eine Volksinitiative denselben Gegenstand wie eine parlamentarische Vorlage, kann das Parlament verpflichtet sein, seine Vorlage als formellen Gegenvorschlag gegenüberzustellen, damit beide Entwürfe gleichzeitig zur Abstimmung gelangen und dadurch der Anspruch der Stimmberechtigten auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe gemäss Art. 34 Abs. 2 BV gewahrt bleibt.
“Regeste Art. 34 Abs. 2 BV; Art. 30 KV/SH; Verfahren zur Änderung der kantonalen Verfassung; Wahrung des Anspruchs der Stimmberechtigten auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe, wenn eine eingereichte Volksinitiative und eine Vorlage des Parlaments den gleichen Gegenstand betreffen. Unter den gegebenen Umständen wäre das kantonale Parlament dazu verpflichtet gewesen, seine Vorlage zur Änderung der Kantonsverfassung der zum gleichen Gegenstand eingereichten kantonalen Volksinitiative als formellen Gegenvorschlag gegenüberzustellen, damit die Stimmberechtigten gleichzeitig darüber abstimmen können (E. 4).”
“Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Kantonsrat der Umsetzungsinitiative am 7. November 2022 - unter Vorbehalt ihrer Gültigerklärung - die von ihm gleichentags beschlossene Änderung von Art. 37a KV/SH als formellen Gegenvorschlag im Sinne von Art. 30 KV/SH hätte gegenüberstellen müssen. Indem er dies nicht getan hat und beschlossen hat, der Umsetzungsinitiative einen anderen, noch zu erarbeitenden Gegenvorschlag gegenüberzustellen (Beschluss Nr. 4 der Sitzung vom 7. November 2022 [Traktandum 3]), hat er den Anspruch der Stimmberechtigten auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe nach Art. 34 Abs. 2 BV verletzt. Der letztgenannte Beschluss ist aufzuheben und der Kantonsrat unter Vorbehalt der Gültigerklärung der Umsetzungsinitiative anzuweisen, die BGE 150 I 17 S. 31 von ihm am 7. November 2022 beschlossene Änderung von Art. 37a KV/SH der Umsetzungsinitiative als formellen Gegenvorschlag im Sinne von Art. 30 KV/SH gegenüberzustellen. Kommen die beiden Vorlagen gleichzeitig zur Abstimmung, spricht prima vista alles dafür, dass die Umsetzungsinitiative für gültig zu erklären ist. In diesem Sinne äusserte sich auch der Regierungsrat in seinem Bericht und Antrag zur Umsetzungsinitiative an den Kantonsrat vom 23. August”
“Im Zeitpunkt der Beratung der vorliegend angefochtenen Beschlüsse im Kantonsrat wäre die Ansetzung einer gleichzeitig stattfindenden Volksabstimmung über die Vorlage des Kantonsrats und die Umsetzungsinitiative möglich gewesen, ohne dass damit für die Vorlage des Kantonsrats ein Zeitverlust verbunden gewesen wäre. Die im Gutachten Uhlmann/Wilhelm noch als Nachteil für eine Mehrfachabstimmung genannte zeitliche Verzögerung der Abstimmung über die Vorlage des Kantonsrats war in diesem Zeitpunkt also nicht mehr aktuell. Damit rückt die Frage in den Vordergrund, ob der Anspruch der Stimmberechtigten auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe nach Art. 34 Abs. 2 BV eine gleichzeitige Volksabstimmung über beide Vorlagen nicht nur nahelegte, sondern den Kantonsrat im betreffenden Zeitpunkt dazu verpflichtete, seine BGE 150 I 17 S. 28 Vorlage der Umsetzungsinitiative in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 KV/SH zwingend als formellen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Wird die Vorlage des Kantonsrats der Umsetzungsinitiative formell als Gegenvorschlag gegenübergestellt, finden die Volksabstimmungen über die beiden Vorlagen gleichzeitig statt (vgl. Art. 30 Abs. 2 KV/SH), wobei die Stimmberechtigten darüber befinden, welcher Vorlage sie den Vorzug geben, wenn beide angenommen werden (vgl. Art. 30 Abs. 3 KV/SH). Die umstrittene Frage, ob im Fall einer vorgezogenen Volksabstimmung über die Vorlage des Kantonsrats bzw., im Fall ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten, die Umsetzungsinitiative - wie der Regierungsrat gestützt auf das Gutachten Uhlmann/Wilhelm annimmt - für ungültig erklärt werden müsste, würde sich diesfalls nicht mehr stellen. Eine gleichzeitige Abstimmung über die beiden Vorlagen ermöglichte den Stimmberechtigten eine differenzierte Stimmabgabe hinsichtlich aller bis anhin ausgearbeiteten Varianten zur Regelung der Offenlegung der Wahl- und Abstimmungsfinanzierung sowie der Interessenbindungen von Kandidatinnen und Kandidaten von Wahlen auf Verfassungsstufe.”
“Bei einem gestaffelten Vorgehen befänden sich diese Stimmberechtigten anlässlich der vorgezogenen Abstimmung über die Vorlage des Kantonsrats in einem Dilemma. BGE 150 I 17 S. 29 Entweder müssten sie der Vorlage des Kantonsrats zustimmen im Wissen, dass die Annahme der Vorlage zu einer Verschlechterung der Chancen der Umsetzungsinitiative oder gar zu deren Ungültigerklärung führen würde. Oder sie müssten gegen die Vorlage des Kantonsrats stimmen, welche sie eigentlich dem Status quo vorziehen würden, um die Chancen der Umsetzungsinitiative nicht zu verschlechtern oder gar deren Ungültigerklärung zu riskieren. Eine differenzierte Stimmabgabe wäre bei einem gestaffelten Vorgehen sodann auch für diejenigen Stimmberechtigten nicht möglich, welche den Status quo sowohl der Vorlage des Kantonsrats als auch der Umsetzungsinitiative und gleichzeitig die Vorlage des Kantonsrats der Umsetzungsinitiative vorziehen. Unter den gegebenen Umständen wäre der Kantonsrat mit Blick auf den Anspruch der Stimmberechtigten auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe nach Art. 34 Abs. 2 BV im betreffenden Zeitpunkt dazu verpflichtet gewesen, seine Vorlage der Umsetzungsinitiative in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 KV/SH als formellen Gegenvorschlag gegenüberzustellen.”
Abstimmungserläuterungen müssen die von der Behörde abweichenden Standpunkte tatsächlich zur Sprache bringen; ihnen ist in ausreichendem Umfang Raum zu gewähren. Es darf kein offensichtliches Missverhältnis in der Darstellung der verschiedenen Standpunkte bestehen, zugleich besteht jedoch kein Anspruch auf genau denselben umfanglichen Raum für die Gegenpartei wie für die Argumente der Behörde.
“Behördliche Informationen zu eigenen Vorlagen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen (BGE 145 I 1 E. 5.2.1, 175 E. 5.1, 282 E. 5.1; 140 I 338 E. 5.1 mit Hinweisen). Das Gebot der Sachlichkeit verbietet, über den Zweck und die Tragweite einer Vorlage falsch zu orientieren, für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben. Für negative Bewertungen (z. B. von Argumenten des Referendumskomitees) müssen gute Gründe bestehen (BGE 145 I 282 E. 5.1 mit Hinweisen). Damit Abstimmungserläuterungen ein umfassendes Bild einer Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben können, müssen sie der Gegenposition einen ausreichenden Umfang einräumen. Massgebend ist, dass die von der Behörde abweichenden Standpunkte tatsächlich zur Sprache kommen und hinsichtlich des Umfangs der verschiedenen Standpunkte kein offensichtliches Missverhältnis besteht. Andererseits besteht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 BV kein Anspruch darauf, dass dem Initiativkomitee in den Abstimmungserläuterungen umfangmässig derselbe Raum zur Verfügung gestellt wird wie den Standpunkten und Argumenten der Regierung (Urteil 1C_24/2018 vom 12. Februar 2019 E. 5.2 mit Hinweis; THOMAS SÄGESSER, Amtliche Abstimmungserläuterungen, AJP 2014 S. 929).”
“Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit soll garantieren, dass alle Stimmberechtigten ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen können (BGE 150 I 17 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei Sachabstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie unter anderem mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen wahr. Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet (BGE 146 I 129 E. 5.1; 145 I 282 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung sind sie zwar nicht zur Neutralität verpflichtet, weshalb sie eine Abstimmungsempfehlung abgeben dürfen (BGE 143 I 78 E. 4.4 mit Hinweisen). Behördliche Informationen im Vorfeld einer Abstimmung unterliegen jedoch den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Sie dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren (zum Ganzen: BGE 145 I 1 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Damit Abstimmungserläuterungen ein umfassendes Bild einer Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben können, müssen sie der Gegenposition einen ausreichenden Umfang einräumen. Massgebend ist, dass die von der Behörde abweichenden Standpunkte tatsächlich zur Sprache kommen. Diesen muss zwar nicht derselbe Raum gegeben werden wie den Argumenten der Regierung, doch darf auch kein offensichtliches Missverhältnis bestehen (zum Ganzen: Urteil 1C_108/2024 vom 31.”
Behördliche Mitteilungen, die als Verletzung der politischen Rechte (Art. 34 BV) gerügt werden, sind bereits vor den Vorinstanzen substanziiert geltend zu machen. Sachverhalte, die erst nach Einreichung der Beschwerde entstanden sind, können nicht erst vor Bundesgericht neu in die Sache eingeführt werden (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).
“Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Dass die mündliche Mitteilung des Gemeinderats vom 1. September 2023, die Umsetzung des fraglichen Volksbegehrens erfordere seiner Ansicht nach eine Teilrevision des kommunalen Bau- und Zonenreglements, nicht geeignet ist, das Abstimmungsergebnis zu beeinflussen, liegt auf der Hand - war sie doch einzig an das Initiativkomitee gerichtet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zielen in erster Linie ohnehin auf Informationen der Behörden, die im Anschluss an diese Besprechung vom 1. September 2023 veröffentlicht worden sind bzw. sein sollen. Der Beschwerdeführer kann sich indes nicht auf Sachverhalte berufen, die sich erst nach seiner Beschwerdeeinreichung ergeben haben. Sollte die behördliche Kommunikation im Vorfeld der Volksabstimmung und im Anschluss an die Beschwerdeeinreichung nicht den Vorgaben der politischen Rechte (Art. 34 BV) entsprechen, hätte der Beschwerdeführer die einzelnen Akte als Unregelmässigkeiten substanziiert anfechten müssen. Entgegen seiner Ansicht, kann er sie nicht erst vor Bundesgericht einbringen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit er bereits vor den Vorinstanzen weitere Aussagen des Gemeinderats ausserhalb der Besprechung am 1. September 2023 anspricht, namentlich wenn er vorbringt, der Gemeinderat habe mit der Kommunikation über die Umsetzung der Initiative falsch informiert, bleiben diese unsubstanziiert. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers gehen daher ins Leere. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz hatte nach dem Gesagten nicht zu prüfen, ob die rechtliche Einschätzung der Gemeinde zutraf, zur Umsetzung der Initiative sei ein Ortsplanungsverfahren notwendig. Die angeblich ungenügende Begründung der diesbezüglichen, nicht entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz verletzt Art. 29 Abs. 2 BV nicht.”
“Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Dass die mündliche Mitteilung des Gemeinderats vom 1. September 2023, die Umsetzung des fraglichen Volksbegehrens erfordere seiner Ansicht nach eine Teilrevision des kommunalen Bau- und Zonenreglements, nicht geeignet ist, das Abstimmungsergebnis zu beeinflussen, liegt auf der Hand - war sie doch einzig an das Initiativkomitee gerichtet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zielen in erster Linie ohnehin auf Informationen der Behörden, die im Anschluss an diese Besprechung vom 1. September 2023 veröffentlicht worden sind bzw. sein sollen. Der Beschwerdeführer kann sich indes nicht auf Sachverhalte berufen, die sich erst nach seiner Beschwerdeeinreichung ergeben haben. Sollte die behördliche Kommunikation im Vorfeld der Volksabstimmung und im Anschluss an die Beschwerdeeinreichung nicht den Vorgaben der politischen Rechte (Art. 34 BV) entsprechen, hätte der Beschwerdeführer die einzelnen Akte als Unregelmässigkeiten substanziiert anfechten müssen. Entgegen seiner Ansicht, kann er sie nicht erst vor Bundesgericht einbringen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit er bereits vor den Vorinstanzen weitere Aussagen des Gemeinderats ausserhalb der Besprechung am 1. September 2023 anspricht, namentlich wenn er vorbringt, der Gemeinderat habe mit der Kommunikation über die Umsetzung der Initiative falsch informiert, bleiben diese unsubstanziiert. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers gehen daher ins Leere. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz hatte nach dem Gesagten nicht zu prüfen, ob die rechtliche Einschätzung der Gemeinde zutraf, zur Umsetzung der Initiative sei ein Ortsplanungsverfahren notwendig. Die angeblich ungenügende Begründung der diesbezüglichen, nicht entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz verletzt Art. 29 Abs. 2 BV nicht.”
Rechtsmittelentscheid und Erwahrungsbeschluss sind zu unterscheiden: Ersterer umfasst die materielle Prüfung der Regularität (insbesondere der Garantie der freien und unverfälschten Willensbildung nach Art. 34 Abs. 2 BV), der Erwahrungsbeschluss hingegen ist grundsätzlich ein formeller Feststellungsakt. Dies schliesst nach den zitierten Entscheidungsgrundsätzen jedoch nicht aus, dass die Erwahrungsbehörde (hier: der Kantonsrat) im Rahmen der Erwahrung in begrenztem Umfang auch materielle Erwägungen anstellt; offen ist, wie weit eine solche materielle Prüfung konkret in Bezug auf Art. 34 Abs. 2 BV reicht.
“Der Kantonsrat führt in seiner Vernehmlassung aus, es stelle sich vorab die Frage, ob eine Nichtvalidierung der Kantonsratswahl ohne hängigen Stimmrechtsrekurs überhaupt möglich sei. In der Literatur unterscheide man zwischen der Überprüfung auf Rechtmässigkeit der Kantonsratswahl und der Erwahrung als Beurkundungsakt. Grundsätzlich treffe auch das Bundesgericht eine solche Unterscheidung (BGE 145 I 207 E. 4.2 mit Hinweisen). Das bedeute jedoch nicht, dass dem Kantonsrat im Rahmen des Erwahrungsbeschlusses jegliche materielle Überprüfung untersagt sei. Er habe denn auch anlässlich seiner konstituierenden Sitzung vom 8. Mai 2023 einen Minderheitsantrag, der die Nichterwahrung der Wahl von Isabel Garcia gefordert habe, ausführlich beraten. Fraglich sei allerdings, wie weit eine materielle Prüfung in Bezug auf Art. 34 Abs. 2 BV im Zusammenhang mit dem Erwahrungsbeschluss tatsächlich gehe.”
“Vor diesem Hintergrund spielt es eine entscheidende Rolle, ob die Beschwerdeführenden direkt nach Bekanntwerden der angeblichen Unregelmässigkeiten einen Stimmrechtsrekurs hätten erheben können (und müssen) oder ob ihnen stattdessen die spätere Anfechtung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses offenstand. Zu berücksichtigen ist in dieser Hinsicht, dass der Rechtsmittelentscheid betreffend etwaige Unregelmässigkeiten und der Erwahrungsbeschluss auseinanderzuhalten sind, selbst wenn diese beiden Akte wie hier in die Zuständigkeit derselben Behörde fallen und in direktem zeitlichem Zusammenhang (nämlich an der konstituierenden Sitzung des Kantonsrats) ergehen. Das Bundesgericht hat den Unterschied zwischen Rechtsmittelentscheid und Erwahrungsbeschluss in Urteilen betreffend eidgenössische Volksabstimmungen dargelegt. Danach stellt der Erwahrungsbeschluss des Bundesrats die Gültigkeit des Ergebnisses einer solchen Abstimmung fest, während das Bundesgericht deren Regularität, das heisst die Übereinstimmung mit der Garantie der freien und unverfälschten Willensbildung und Willensbetätigung der Stimmberechtigten gemäss Art. 34 Abs. 2 BV prüft. Der Erwahrungsbeschluss bezweckt somit einzig, das Abstimmungsresultat und damit den Entscheid der Stimmbürgerschaft festzuhalten. Da sich dieses Organ aus der Gesamtheit der Schweizer Stimmbürgerinnen und -bürgern zusammensetzt, weist es die Besonderheit auf, dass es seinen Willen nicht allein zum Ausdruck bringen kann. Ein anderes Organ, der Bundesrat, muss tätig werden, um die abgegebenen Stimmen zu zählen und die Mehrheit zu bestimmen. Als Erwahrungsbehörde trifft der Bundesrat keinen inhaltlichen Entscheid. Generell handelt es sich bei der Erwahrung einer Abstimmung vielmehr um einen selbständigen organisatorischen Hoheitsakt im Rahmen der politischen Rechte, mit dem numerisch das Stimmenverhältnis einer Abstimmung und, daraus abgeleitet, der Volksbeschluss zuhanden der Öffentlichkeit förmlich festgestellt wird. Überdies wird regelmässig festgestellt, dass im Zeitpunkt der Erwahrung keine Beschwerden hängig sind. Wird eine Vorlage angenommen, ermöglicht die Erwahrung grundsätzlich deren Inkraftsetzung (vgl.”
Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte auf kantonaler Ebene. Kantonale Volksinitiativen dürfen nicht zur Abstimmung zugelassen werden, wenn sie dem höherrangigen Recht widersprechen; umgekehrt ist es rechtswidrig, eine mit höherrangigem Recht vereinbare Initiative nicht der Volksabstimmung zu unterstellen, sofern kein anderer Grund für ihre Ungültigkeit vorliegt.
“Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet in allgemeiner Weise die politischen Rechte auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (BGE 139 I 292 E. 5.2, mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung wird damit auch garantiert, dass eine kantonale Volksinitiative keine Bestimmungen enthalten darf, die dem übergeordneten Recht widersprechen (BGE 139 I 292 E. 5.4, mit Hinweisen; MAXIME FLATTET, Démocratie directe et aménagement du territoire, 2021, S. 283 und S. 298). Stellt die zuständige Behörde zutreffend fest, dass eine Vorlage höherrangigem Recht zuwiderläuft, ist es mithin rechtmässig, wenn sie diese Vorlage nicht der Abstimmung unterstellt. Umgekehrt liegt Rechtswidrigkeit vor, wenn eine Initiative trotz Vereinbarkeit mit dem höherrangigen Recht nicht zur Volksabstimmung gebracht wird, sofern kein anderer Ungültigkeitsgrund gegeben ist.”
“Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet in allgemeiner Weise die politischen Rechte auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (BGE 139 I 292 E. 5.2, mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung wird damit auch garantiert, dass eine kantonale Volksinitiative keine Bestimmungen enthalten darf, die dem übergeordneten Recht widersprechen (BGE 139 I 292 E. 5.4, mit Hinweisen; MAXIME FLATTET, Démocratie directe et aménagement du territoire, 2021, S. 283 und S. 298). Stellt die zuständige Behörde zutreffend fest, dass eine Vorlage höherrangigem Recht zuwiderläuft, ist es mithin rechtmässig, wenn sie diese Vorlage nicht der Abstimmung unterstellt. Umgekehrt liegt Rechtswidrigkeit vor, wenn eine Initiative trotz Vereinbarkeit mit dem höherrangigen Recht nicht zur Volksabstimmung gebracht wird, sofern kein anderer Ungültigkeitsgrund gegeben ist.”
“Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet in allgemeiner Weise die politischen Rechte auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (BGE 139 I 292 E. 5.2, mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung wird damit auch garantiert, dass eine kantonale Volksinitiative keine Bestimmungen enthalten darf, die dem übergeordneten Recht widersprechen (BGE 139 I 292 E. 5.4, mit Hinweisen; MAXIME FLATTET, Démocratie directe et aménagement du territoire, 2021, S. 283 und S. 298). Stellt die zuständige Behörde zutreffend fest, dass eine Vorlage höherrangigem Recht zuwiderläuft, ist es mithin rechtmässig, wenn sie diese Vorlage nicht der Abstimmung unterstellt. Umgekehrt liegt Rechtswidrigkeit vor, wenn eine Initiative trotz Vereinbarkeit mit dem höherrangigen Recht nicht zur Volksabstimmung gebracht wird, sofern kein anderer Ungültigkeitsgrund gegeben ist.”
Behörden müssen sich im Vorfeld von Abstimmungen korrekt und zurückhaltend informieren. Behördliche Informationen zu eigenen Vorlagen unterliegen den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit und müssen zur offenen Meinungsbildung beitragen; sie dürfen die freie Willensbildung nicht in dominanter oder propagandistischer Weise erschweren. Die Behörde ist nicht zur Neutralität verpflichtet und kann eine Abstimmungsempfehlung abgeben.
“Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit soll garantieren, dass alle Stimmberechtigten ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen können (BGE 150 I 17 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei Sachabstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie unter anderem mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen wahr. Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet (BGE 146 I 129 E. 5.1; 145 I 282 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung sind sie zwar nicht zur Neutralität verpflichtet, weshalb sie eine Abstimmungsempfehlung abgeben dürfen (BGE 143 I 78 E. 4.4 mit Hinweisen). Behördliche Informationen im Vorfeld einer Abstimmung unterliegen jedoch den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Sie dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren (zum Ganzen: BGE 145 I 1 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Damit Abstimmungserläuterungen ein umfassendes Bild einer Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben können, müssen sie der Gegenposition einen ausreichenden Umfang einräumen. Massgebend ist, dass die von der Behörde abweichenden Standpunkte tatsächlich zur Sprache kommen. Diesen muss zwar nicht derselbe Raum gegeben werden wie den Argumenten der Regierung, doch darf auch kein offensichtliches Missverhältnis bestehen (zum Ganzen: Urteil 1C_108/2024 vom 31.”
“2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 146 I 129 E. 5.1; 145 I 1 E. 4.1, 259 E. 4.3; 143 I 92 E. 3.3 mit Hinweis; Urteil 1C_343/2022 vom 30. Dezember 2022 E. 3.1). Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet (1C_343/2022 vom 30. Dezember 2022 E. 3.2). Bei Sachabstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie unter anderem mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen wahr. Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet (BGE 146 I 129 E. 5.1; 145 I 282 E. 4.1). Informationen im Vorfeld einer Abstimmung unterliegen den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Behördliche Informationen zu eigenen Vorlagen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen (BGE 145 I 1 E. 5.2.1, 175 E. 5.1, 282 E. 5.1; 140 I 338 E. 5.1 mit Hinweisen). Das Gebot der Sachlichkeit verbietet, über den Zweck und die Tragweite einer Vorlage falsch zu orientieren, für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben. Für negative Bewertungen (z.B. von Argumenten des Referendumskomitees) müssen gute Gründe bestehen (BGE 145 I 282 E.”
“Bei Sachabstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen, aber auch in anderer Form wahr. Die Behörden sind dabei nicht zur Neutralität verpflichtet und dürfen eine Abstimmungsempfehlung abgeben. In Einzelfällen ergibt sich aus Art. 34 Abs. 2 BV sogar eine Pflicht der Behörden zur Information. Informationen im Vorfeld einer Abstimmung unterliegen den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Behördliche Informationen zu eigenen Vorlagen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen. Das Gebot der Sachlichkeit verbietet, über den Zweck und die Tragweite einer Vorlage falsch zu orientieren, für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben. Bei negativen Bewertungen (z.B. von Argumenten des Referendumskomitees) müssen hierfür gute Gründe bestehen (zum Ganzen BGE 145 I 282 E. 5.1 mit Hinweisen). Für Abstimmungen auf Bundesebene sieht Art. 10a BPR vor, dass der Bundesrat die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen informiert (Abs.”
“Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Informationen bzw. Interventionen der Behörden bei Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen (Gemeinde, Kanton, Bund) sowie bei Abstimmungen in einem anderen (untergeordneten, gleichgeordneten oder übergeordneten) Gemeinwesen (BGE 146 I 129 E. 5.1; 145 I 1 E. 4.1; 143 I 78 E. 4.4, mit Hinweisen). In Bezug auf Sachabstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu (BGE 129 I 232 E. 4.2.1 S. 244 mit Hinweisen). Diese nehmen sie mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen, aber auch in anderer Form wahr. Nach der Rechtsprechung sind behördliche Abstimmungserläuterungen, in denen eine Vorlage erklärt wird, unter dem Gesichtswinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht zur Neutralität verpflichtet - und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben -, wohl aber zur Sachlichkeit (BGE 139 I 2 E.”
Eine zulässige Dringlicherklärung verletzt Art. 34 Abs. 1 BV nicht notwendigerweise. Die Dringlichkeit kann als rechtfertigender Umstand gelten, sofern die für die Dringlicherklärung erforderlichen Voraussetzungen und die Verhältnismässigkeit gewahrt sind.
“Da die Dringlicherklärung vor Art. 37 Abs. 1 KV/ZH standhält, ist auch Art. 34 Abs. 1 BV nicht verletzt (vgl. vorne E. 2.1 und 2.2).”
“Hier handelte es sich um einen Stimmrechtsrekurs, weshalb der rechtfertigende Umstand in der Dringlichkeit der Angelegenheit zu erblicken ist. Somit war trotz der Ferienabwesenheit eines Bezirksrats zu entscheiden. Der Beizug eines Ersatzmitglieds war sodann nicht notwendig, weil der Bezirksrat Zürich auch in Viererbesetzung beschlussfähig war (§ 4 Abs. 1 BezVG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG, LS 131.1]; Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 10; vgl. ABl 2013-04-19 [Nr. 15], S. 223; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 32 N. 12 f.; vgl. aber mit Blick auf Bezirksräte mit lediglich drei [ordentlichen] Mitgliedern Benjamin Schindler/Raphael Widmer, in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz [Kommentar GG], Zürich etc. 2017, § 39 N. 11). 4. 4.1 Die in der Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV) schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Gemäss dem ergänzenden kantonalen Recht gewährleisten die staatlichen Organe, dass die Meinung der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden kann, indem sie insbesondere einen freien und offenen Prozess der Meinungsbildung fördern und eine von Zwang und unzulässigem Druck freie Stimmabgabe ermöglichen (§ 6 Abs. 1 GPR). Nach der Praxis des Bundesgerichts müssen Abstimmungs- und Wahlverfahren so ausgestaltet sein, dass die freie und unbeeinflusste Äusserung des Wählerwillens gewährleistet ist. Geschützt wird durch Art. 34 Abs. 2 BV namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden. Die Stimmberechtigten haben Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt.”
Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. Als Beispiel führen die Quellen aus, dass den Stimmberechtigten des Kantons Luzern das kantonale Gesetzesinitiativrecht zusteht (§ 21 KV).
“Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte auf Ebene des Bundes, der Kantone und Gemeinden (BGE 139 I 292 E. 5.2). Zu den politischen Rechten gehören unter anderem das Ergreifen und Unterzeichnen von Volksinitiativen (Art. 136 BV; § 17 KV). Den Stimmberechtigten des Kantons Luzern steht auch die Gesetzesinitiative zu (§ 21 KV). Auf Gemeindeebene können die Stimmberechtigten mittels Gemeindeinitiative die Abstimmung über ein Sachgeschäft der Gemeinde verlangen, welches in ihrer Zuständigkeit liegt (§ 38 Abs. 1 des Gemeindegesetzes [GG; SRL Nr. 150]; § 10 Abs. 1 GO). Gemeindeinitiativen können in der Form der Anregung (nicht-formulierte Initiative) eingereicht werden. Für Gemeindeinitiativen, die den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder die Änderung der Gemeindeordnung verlangen, ist auch die Form des Entwurfs (formulierte Initiative) zulässig (§ 38 Abs. 3 GG; vgl. § 10 Abs. 1 GO).”
“Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte auf Ebene des Bundes, der Kantone und Gemeinden (BGE 139 I 292 E. 5.2). Zu den politischen Rechten gehören unter anderem das Ergreifen und Unterzeichnen von Volksinitiativen (Art. 136 BV; § 17 KV). Den Stimmberechtigten des Kantons Luzern steht auch die Gesetzesinitiative zu (§ 21 KV). Auf Gemeindeebene können die Stimmberechtigten mittels Gemeindeinitiative die Abstimmung über ein Sachgeschäft der Gemeinde verlangen, welches in ihrer Zuständigkeit liegt (§ 38 Abs. 1 des Gemeindegesetzes [GG; SRL Nr. 150]; § 10 Abs. 1 GO). Gemeindeinitiativen können in der Form der Anregung (nicht-formulierte Initiative) eingereicht werden. Für Gemeindeinitiativen, die den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder die Änderung der Gemeindeordnung verlangen, ist auch die Form des Entwurfs (formulierte Initiative) zulässig (§ 38 Abs. 3 GG; vgl. § 10 Abs. 1 GO).”
Wird die Wohnsitzpflicht als Wählbarkeitsvoraussetzung ausgestaltet, führt das Fehlen des Wohnsitzes bereits rechtswirkend zum Ausschluss von der Wahl (nicht erst zum Ausschluss des Amtsantritts oder der Amtsausübung) und berührt damit das Stimm- und Wahlrecht, insbesondere das passive Wahlrecht.
“Die Beschwerde richtet sich in der Sache gegen die Wahl vom 19. November 2023 von Simon Stocker in den Ständerat. Mit der Stimmrechtsbeschwerde kann die Verletzung sämtlicher im Zusammenhang mit den politischen Rechten stehenden Vorschriften gerügt werden (BGE 128 I 34 E. 1b). Art. 34 BV gewährleistet unter anderem das passive Wahlrecht. Eine Wohnsitzpflicht kann, wie im Kanton Schaffhausen bei Ständeratswahlen (dazu hinten E. 3.2), als Wählbarkeitsvoraussetzung ausgestaltet sein (vgl. zur Begrifflichkeit HANGARTNER UND ANDERE, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen, 2. Aufl. 2023, Rz. 230 f., 236). In diesem Fall ist bei fehlendem Wohnsitz bereits eine Wahl rechtlich ausgeschlossen und nicht erst der Amtsantritt oder die Amtsausübung. Eine als Wählbarkeitsvoraussetzung ausgestaltete Wohnsitzpflicht berührt ohne weiteres das Stimm- und Wahlrecht (BGE 128 I 34 E. 1d). Das Stimmrecht schliesst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts den Anspruch ein, dass die durch das Volk gewählten Behörden nicht mit Personen besetzt werden, die ein bestimmtes Amt aufgrund einer Unvereinbarkeit bzw. einer fehlenden Wählbarkeitsvoraussetzung nicht übernehmen dürfen (BGE 128 I 34 E. 1b; 116 Ia 242 E. 1a; 114 Ia 395 E. 3b). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne der Beschwerde in Stimmrechtssachen nach Art.”
“Die Beschwerde richtet sich in der Sache gegen die Wahl vom 19. November 2023 von Simon Stocker in den Ständerat. Mit der Stimmrechtsbeschwerde kann die Verletzung sämtlicher im Zusammenhang mit den politischen Rechten stehenden Vorschriften gerügt werden (BGE 128 I 34 E. 1b). Art. 34 BV gewährleistet unter anderem das passive Wahlrecht. Eine Wohnsitzpflicht kann, wie im Kanton Schaffhausen bei Ständeratswahlen (dazu hinten E. 3.2), als Wählbarkeitsvoraussetzung ausgestaltet sein (vgl. zur Begrifflichkeit HANGARTNER UND ANDERE, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen, 2. Aufl. 2023, Rz. 230 f., 236). In diesem Fall ist bei fehlendem Wohnsitz bereits eine Wahl rechtlich ausgeschlossen und nicht erst der Amtsantritt oder die Amtsausübung. Eine als Wählbarkeitsvoraussetzung ausgestaltete Wohnsitzpflicht berührt ohne weiteres das Stimm- und Wahlrecht (BGE 128 I 34 E. 1d). Das Stimmrecht schliesst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts den Anspruch ein, dass die durch das Volk gewählten Behörden nicht mit Personen besetzt werden, die ein bestimmtes Amt aufgrund einer Unvereinbarkeit bzw. einer fehlenden Wählbarkeitsvoraussetzung nicht übernehmen dürfen (BGE 128 I 34 E. 1b; 116 Ia 242 E. 1a; 114 Ia 395 E. 3b). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne der Beschwerde in Stimmrechtssachen nach Art.”
Nach der Rechtsprechung (BGE 149 I 354) verstösst das Verbot von Unterlistenverbindungen zwischen Listen verschiedener Parteien bei den Nationalratswahlen nicht gegen Art. 34 BV und beeinträchtigt damit weder die freie Willensbildung noch die unverfälschte Stimmabgabe.
“Regeste Art. 34 BV, Art. 31 Abs. 1bis und Art. 77 Abs. 2 BPR; Nationalratswahlen vom 22. Oktober 2023; Unterlistenverbindungen zwischen Listen verschiedener politischer Parteien. Zulässigkeit der Beschwerde, insbesondere Qualifikation des Beschwerdeobjekts (E. 1). Einhaltung der Beschwerdefrist nach Art. 77 Abs. 2 BPR vor dem Staatsrat (E. 2). Wörtliche (E. 3.3), teleologische und historische (E. 3.4) Auslegung von Art. 31 Abs. 1bis BPR; demnach sind nur Unterlistenverbindungen zwischen Listen derselben Partei oder Gruppierung erlaubt (E. 3). Das Kreisschreiben des Bundesrates vom 19. Oktober 2022 an die Kantonsregierungen über die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates steht im Einklang mit Art. 31 Abs. 1bis BPR (E. 4). Das Verbot von Unterlistenverbindungen zwischen Listen verschiedener Parteien verstösst nicht gegen Art. 34 BV (E. 5).”
“Regeste Art. 34 BV, Art. 31 Abs. 1bis und Art. 77 Abs. 2 BPR; Nationalratswahlen vom 22. Oktober 2023; Unterlistenverbindungen zwischen Listen verschiedener politischer Parteien. Zulässigkeit der Beschwerde, insbesondere Qualifikation des Beschwerdeobjekts (E. 1). Einhaltung der Beschwerdefrist nach Art. 77 Abs. 2 BPR vor dem Staatsrat (E. 2). Wörtliche (E. 3.3), teleologische und historische (E. 3.4) Auslegung von Art. 31 Abs. 1bis BPR; demnach sind nur Unterlistenverbindungen zwischen Listen derselben Partei oder Gruppierung erlaubt (E. 3). Das Kreisschreiben des Bundesrates vom 19. Oktober 2022 an die Kantonsregierungen über die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates steht im Einklang mit Art. 31 Abs. 1bis BPR (E. 4). Das Verbot von Unterlistenverbindungen zwischen Listen verschiedener Parteien verstösst nicht gegen Art. 34 BV (E. 5).”
Für die Beschwerdebefugnis in Stimmrechtsangelegenheiten ist kein besonderes persönliches Interesse erforderlich. Massgeblich ist, ob die vorgebrachten Rügen das Stimmrecht bzw. die durch Art. 34 BV garantierten politischen Rechte unmittelbar betreffen.
“Ein besonderes persönliches Interesse, wie es sich etwa aus einer konkreten politischen Auseinandersetzung ergeben mag, ist für die Beschwerdebefugnis in Stimmrechtssachen daher nicht vorausgesetzt. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass Stimmberechtigte auf dem Gebiet der politischen Rechte regelmässig auch persönliche Interessen wahren, da die Rüge der Verletzung politischer Rechte potenziell ebenfalls dem Schutz der eigenen Stimmberechtigung dient (vgl. BVR 2017 S. 155 E. 2.3, 2017 S. 437 E. 1.5, 2009 S. 433 E. 1.3.1, je mit Hinweisen; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 60 N. 53 f., 70; zur eidg. Stimmrechtsbeschwerde Steinmann/Mattle, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 82 BGG N. 78). Für die Zulässigkeit der Beschwerde in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen ist nach dem Gesagten unabhängig von der formellen Natur des Anfechtungsobjekts (Verfügung, Erlass, anderer Beschluss usw.) entscheidend, ob aufgrund der vorgebrachten Rügen das Stimmrecht bzw. die verfassungsmässig garantierten politischen Rechte (Art. 34 BV) unmittelbar betroffen sind (vgl. BVR 2017 S. 155 E. 2.3, 2012 S. 377 E. 2.1 und 2.5; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 60 N. 69, 71, 75). Für die Abgrenzung gegenüber den anderen Beschwerdetypen ist eine rügenspezifische Optik ausschlaggebend. Das Rechtsmittel der Stimmrechtsbeschwerde ist demnach strikt funktionell ausgestaltet (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 60 N. 69, 71). Die Unterscheidung der vier Beschwerdetypen nach Art. 60 Abs. 1 Bst. a und Bst. b Ziff. 1-3 bzw. Art. 74 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b-d VRPG ist von Bedeutung, da davon zentrale Verfahrensaspekte abhängen, nebst Beschwerdefristen und Verfahrenskostenpflicht namentlich die Beschwerdebefugnis (vgl. BVR 2017 S. 155 E. 1.2 und 2.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 60 N. 22; Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65b N. 6).”
Kandidierende und Mandatsträger haben grundsätzlich die Freiheit, auch während der Amtszeit ihre Parteizugehörigkeit zu ändern. Ein Parteiwechsel fällt unter den Schutz der politischen Rechte und stellt im Grundsatz keine Verletzung der Rechte der Wählenden dar; dieser Anspruch ergibt sich zumindest während der Amtsdauer auch aus dem Prinzip des freien Mandats.
“Kandidierende haben gestützt auf die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV), die Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV) und den Schutz ihrer politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV) grundsätzlich die Freiheit, jederzeit nicht nur ihre politischen Überzeugungen zu ändern, sondern in der Konsequenz auch ihre Parteizugehörigkeit zu überdenken und allenfalls die Partei zu wechseln. Zumindest für die Dauer der Amtszeit ergibt sich dieser Anspruch auch aus dem Prinzip des freien Mandats (vgl. Art. 161 Abs. 1 BV und Art. 52 Abs. 1 KV/ZH; zur eingeschränkten Tragweite des freien Mandats s. PATRICIA M. SCHIESS RÜTIMANN, Parteiwechsel am Wahlabend, Jusletter vom 16. März 2009, Rz. 11 ff.; ANINA WEBER, Mandatsverlust bei Parteiwechsel, SJZ 107/2011 S. 352 f. und 357 f.; dieselbe, Schweizerisches Wahlrecht und die Garantie der politischen Rechte, 2016, Rz. 1009 und 1013). Ein Parteiwechsel bedeutet im Grundsatz keine Verletzung der politischen Rechte der Wahlberechtigten. Es kann immer Gründe geben, die einen weiteren Verbleib in der bisherigen Partei problematisch erscheinen lassen. Die Bindung zur Partei kann sich auch über die Zeit lockern, ohne dass den Beteiligten klar sein muss, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr in beachtlicher Weise besteht.”
“Kandidierende haben gestützt auf die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV), die Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV) und den Schutz ihrer politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV) grundsätzlich die Freiheit, jederzeit nicht nur ihre politischen Überzeugungen zu ändern, sondern in der Konsequenz auch ihre Parteizugehörigkeit zu überdenken und allenfalls die Partei zu wechseln. Zumindest für die Dauer der Amtszeit ergibt sich dieser Anspruch auch aus dem Prinzip des freien Mandats (vgl. Art. 161 Abs. 1 BV und Art. 52 Abs. 1 KV/ZH; zur eingeschränkten Tragweite des freien Mandats s. PATRICIA M. SCHIESS RÜTIMANN, Parteiwechsel am Wahlabend, Jusletter vom 16. März 2009, Rz. 11 ff.; ANINA WEBER, Mandatsverlust bei Parteiwechsel, SJZ 107/2011 S. 352 f. und 357 f.; dieselbe, Schweizerisches Wahlrecht und die Garantie der politischen Rechte, 2016, Rz. 1009 und 1013). Ein Parteiwechsel bedeutet im Grundsatz keine Verletzung der politischen Rechte der Wahlberechtigten. Es kann immer Gründe geben, die einen weiteren Verbleib in der bisherigen Partei problematisch erscheinen lassen. Die Bindung zur Partei kann sich auch über die Zeit lockern, ohne dass den Beteiligten klar sein muss, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr in beachtlicher Weise besteht.”
Die Offenlegung der Finanzierung von Wahl‑ und Abstimmungskampagnen soll den Stimmberechtigten als Informationsquelle im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen dienen und steht damit in unmittelbarem Zusammenhang mit den politischen Rechten; sie betrifft damit auch den Schutz der freien Willensbildung.
“sowie betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen (lit. c). Mit der Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte nach Art. 82 lit. c BGG kann im Verfahren der abstrakten Normkontrolle geltend gemacht werden, ein Erlass verletze in der Umschreibung der politischen Rechte höherstufig garantierte Rechte. In diesem Fall übernimmt die Beschwerde nach Art. 82 lit. c BGG die Funktion von Art. 82 lit. b BGG. Die Legitimation und der Instanzenzug richten sich nach den spezifischen Regeln der Beschwerde in Stimmrechtssachen (BGE 143 I 426 E. 1.1 S. 429 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer richten ihre Beschwerde gegen verschiedene Bestimmungen des TPG/SZ. Sie rügen, die angefochtenen Bestimmungen stünden im Widerspruch zu übergeordnetem Recht, namentlich zu Art. 45a KV/SZ i.V.m. Art. 34 BV und Art. 9 BV. Die von den Beschwerdeführern angefochtenen Bestimmungen betreffen die Offenlegung der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen (vgl. auch § 1 lit. a TPG/SZ). Die veröffentlichten Daten sollen den Stimm- und Wahlberechtigten namentlich im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen als Informationsquelle zur Verfügung stehen (vgl. § 5 Abs. 1 lit. a und § 6 TPG/SZ; Transparenzgesetz, Bericht des Regierungsrats und Vorlage an den Kantonsrat vom 30. Oktober 2018, S. 1). Die angefochtenen Bestimmungen stehen somit in unmittelbarem Zusammenhang zu den politischen Rechten der Stimm- und Wahlberechtigten. Die Beschwerde ist als Beschwerde in Stimmrechtssachen gemäss Art. 82 lit. c BGG entgegenzunehmen.”
Bei konkurrierenden Verfassungsvarianten kann eine Mehrfachabstimmung dazu dienen, den Willen der Stimmberechtigten unverfälscht zum Ausdruck zu bringen. Schliessen sich die Vorlagen aus, ermöglicht eine Mehrfachabstimmung die Wahl zwischen Alternativen; bei einem doppelten Ja kann der Wille der Stimmberechtigten mittels Stichfrage geklärt werden.
“Weil einige Anträge mehr als zwölf Stimmen erhielten, wurde eine zweite Lesung notwendig. Diese wurde erst am 7. November 2022 durchgeführt. Die Vorlage des Regierungsrats an den Kantonsrat betreffend die Umsetzungsinitiative vom 23. August 2022 lag zu diesem Zeitpunkt bereits vor. Der Regierungsrat hatte sich darin ausführlich mit dem Verhältnis der Umsetzungsinitiative zur Motion Nr. 2021/7 "Mehr Transparenz - aber mit Augenmass" auseinandergesetzt. Unter anderem führte er Folgendes aus: "Sowohl die vorliegende Umsetzungsinitiative als auch der mit der Motion 2021/7 vorgeschlagene aktualisierte Art. 37a KV sind der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt. Es stellt sich die Frage, wie am sinnvollsten damit umgegangen werden soll. Das in Auftrag gegebene Gutachten empfiehlt eine Mehrfachabstimmung (...). Wenn über Art. 37a KV in der Fassung gemäss Motion 2021/7 Heydecker und die Umsetzungsinitiative gleichzeitig abgestimmt wird, können die Stimmberechtigten ihren Willen unverfälscht zum Ausdruck bringen (Art. 34 BV). Die BGE 150 I 17 S. 27 beiden Vorlagen schliessen sich aus. Im Falle eines doppelten Ja kann der Wille der Stimmberechtigten mittels Stichfrage geklärt werden. Mit einer Mehrfachabstimmung können sich die Stimmberechtigten entweder für die Variante Transparenzinitiative/Umsetzungsinitiative oder die Variante "neue Verfassungsgrundlage gemäss Motion 2021/7 Heydecker" entscheiden. Vorliegend wurde die Vorlage gemäss Motion 2021/7 zwar nicht als Gegenvorschlag zur Umsetzungsinitiative, sondern eher als nachträglicher Gegenvorschlag zur Transparenzinitiative erarbeitet. In der Sache handelt [es] sich aber wie bei einem Gegenvorschlag um eine Alternative sowohl zur bestehenden verfassungsrechtlichen Regelung als auch zur Umsetzungsinitiative. Dies legt eine Gesamtabstimmung nahe. Aus Sicht des Regierungsrates erscheint eine Mehrfachabstimmung am vergleichsweise risikolosesten und den politischen Rechten der Stimmberechtigten am besten entsprechend, weil hier weder Eingriffe notwendig sind oder eine Initiative für ungültig erklärt werden muss und Mehrfachabstimmungen auch sonst verbreitet sind.”
In kantonalen und kommunalen Angelegenheiten kann Art. 34 Abs. 2 BV in Ausnahmefällen unmittelbar einen durchsetzbaren Anspruch auf Nachzählung begründen; hierfür sind jedoch konkrete Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten bei der Auszählung erforderlich. Soweit solche Anhaltspunkte fehlen, richten sich die Voraussetzungen und Verfahren für Nachzählungen nach dem anwendbaren kantonalen/kommunalen Recht (z. B. festgelegte Schwellen oder Verfahrensregeln).
“34 BV sowie der bundesverfassungsrechtlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 51 Abs. 1 BV auszuüben haben (BVR 2012 S. 1 E. 2.2; Andreas Kley, in St. Galler Kommentar zur BV, a.a.O., Art. 39 N. 5). Den Gemeinden kommt gemäss Art. 109 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) innerhalb der Vorgaben des kantonalen und eidgenössischen Rechts eine entsprechende Regelungskompetenz zu (vgl. auch Art. 114 ff. KV). Es ist daher in erster Linie eine Frage des anwendbaren Rechts des jeweiligen Gemeinwesens, unter welchen Voraussetzungen Nachzählungen von Wahl- und Abstimmungsergebnissen anzuordnen sind und ob der oder die einzelne Stimmberechtigte eine Nachzählung erwirken kann (BGE 141 II 297 E. 5.2, 131 I 442 E. 3.2 mit Hinweisen). In kantonalen und kommunalen Angelegenheiten kann sich eine von einzelnen Stimmberechtigten durchsetzbare Verpflichtung zur Nachzählung eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes unter Umständen auch direkt aus Art. 34 Abs. 2 BV ergeben:”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus Art. 34 Abs. 2 BV nur dann ein Anspruch auf Nachzählung von knappen Abstimmungsergebnissen abgeleitet werden kann, wenn konkrete Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten bei der Auszählung vorliegen. In kommunalen Abstimmungen der EG Konolfingen besteht unabhängig davon, ob Unregelmässigkeiten glaubhaft gemacht werden, gemäss Art. 48 AWR i.V.m. Art. 27 PRG ein Anspruch auf Nachzählung, wenn die Differenz zwischen den Ja- und den Nein-Stimmen kleiner oder gleich 0,1 % der gültigen Stimmen ist. Die strittige Variante 1 der Abstimmungsvorlage zur Schulraumplanung wurde mit einer Differenz von drei Stimmen angenommen, was 0,15 % und damit mehr als 0,1 % der gültigen Stimmen ausmacht. Aus Art. 48 AWR i.V.m. Art. 27 PRG ergibt sich demnach kein Anspruch auf Nachzählung.”
Unterbleibt die korrekte Gegenüberstellung eines formellen Gegenvorschlags, kann dadurch der Anspruch der Stimmberechtigten auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe nach Art. 34 Abs. 2 BV verletzt sein. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang die Aufhebung des entsprechenden Ratsbeschlusses und die Anweisung zur korrekten Gegenüberstellung angeordnet.
“Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Kantonsrat der Umsetzungsinitiative am 7. November 2022 - unter Vorbehalt ihrer Gültigerklärung - die von ihm gleichentags beschlossene Änderung von Art. 37a KV/SH als formellen Gegenvorschlag im Sinne von Art. 30 KV/SH hätte gegenüberstellen müssen. Indem er dies nicht getan hat und beschlossen hat, der Umsetzungsinitiative einen anderen, noch zu erarbeitenden Gegenvorschlag gegenüberzustellen (Beschluss Nr. 4 der Sitzung vom 7. November 2022 [Traktandum 3]), hat er den Anspruch der Stimmberechtigten auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe nach Art. 34 Abs. 2 BV verletzt. Der letztgenannte Beschluss ist aufzuheben und der Kantonsrat unter Vorbehalt der Gültigerklärung der Umsetzungsinitiative anzuweisen, die BGE 150 I 17 S. 31 von ihm am 7. November 2022 beschlossene Änderung von Art. 37a KV/SH der Umsetzungsinitiative als formellen Gegenvorschlag im Sinne von Art. 30 KV/SH gegenüberzustellen. Kommen die beiden Vorlagen gleichzeitig zur Abstimmung, spricht prima vista alles dafür, dass die Umsetzungsinitiative für gültig zu erklären ist. In diesem Sinne äusserte sich auch der Regierungsrat in seinem Bericht und Antrag zur Umsetzungsinitiative an den Kantonsrat vom 23. August”
Die Abstimmungsdurchführung muss so organisiert sein, dass das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt und sichergestellt ist, dass jede berechtigte Person nur einmal abstimmen kann. Das heisst: Verfahren, bei denen Stimmzettel in Reihen herumgereicht werden und dadurch mehrfach genommen, ausgefüllt oder zurückgegeben werden können, genügen diesen Anforderungen nach den angeführten Entscheiden nicht.
“Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss, dass die konkrete Durchführung der Abstimmung über das Traktandum 3 Art. 34 Abs. 2 BV verletzt habe. So seien die Stimmzettel nicht einzeln verteilt und wieder eingesammelt worden. Vielmehr sei eine unbekannte Anzahl Stimmzettel in den Stuhlreihen und unter den stehenden Teilnehmern im hinteren Bereich herumgereicht worden. Damit hätten Teilnehmer mehrere Stimmzettel nehmen, ausfüllen und wieder einsammeln lassen können. Das Vorgehen habe nicht gewährleisten können, dass das Stimmgeheimnis eingehalten und dass jeder Teilnehmer mit nur einer Stimme beteiligt wird.”
“Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss, dass die konkrete Durchführung der Abstimmung über das Traktandum 3 Art. 34 Abs. 2 BV verletzt habe. So seien die Stimmzettel nicht einzeln verteilt und wieder eingesammelt worden. Vielmehr sei eine unbekannte Anzahl Stimmzettel in den Stuhlreihen und unter den stehenden Teilnehmern im hinteren Bereich herumgereicht worden. Damit hätten Teilnehmer mehrere Stimmzettel nehmen, ausfüllen und wieder einsammeln lassen können. Das Vorgehen habe nicht gewährleisten können, dass das Stimmgeheimnis eingehalten und dass jeder Teilnehmer mit nur einer Stimme beteiligt wird.”
Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Nachzählung ist beschränkt. Art. 34 Abs. 2 BV begründet nicht kraft seines Wortlauts einen allgemeinen, unbedingten Anspruch auf Nachzählung allein aufgrund eines knappen oder sehr knappen Ergebnisses.
“Der Beschwerdeführer macht geltend, § 54 Abs. 2 WAG/SZ bzw. die vorinstanzliche Auslegung dieser Bestimmung stehe im Widerspruch zu Art. 9 BV, zu Art. 34 Abs. 2 BV und zu § 54 Abs. 1 WAG/SZ. Die Vorinstanz hat sich bei der Auslegung von § 54 Abs. 2 WAG/SZ auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum eingeschränkten Anspruch auf Nachzählung von Wahl- und Abstimmungsergebnisses nach Art. 34 Abs. 2 BV (siehe E. 6.1 hiervor) gestützt. Sie hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt wiedergegeben und angewandt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Wie die Vorinstanz überzeugend darlegte, vermittelt § 54 Abs. 1 WAG/SZ den Stimmberechtigten keinen über Art. 34 Abs. 2 BV hinausgehenden Anspruch auf Nachzählung knapper Abstimmungsresultate (siehe E. 6.2 hiervor). § 54 Abs. 2 WAG/SZ und die vorinstanzliche Auslegung dieser Bestimmung stehen nicht im Widerspruch zu Art. 34 Abs. 2 BV oder zu § 54 Abs. 1 WAG/SZ. Auch eine Verletzung von Art. 9 BV ist nicht zu sehen.”
Rüge eines beleuchtenden (amtlichen Informations-)Berichts wegen Verletzung von Art. 34 BV ist mit der Beschwerde in Stimmrechtssachen zulässig; es kann geltend gemacht werden, der vom Regierungsrat verabschiedete Beleuchtende Bericht widerspreche Art. 34 BV.
“Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht in der Form der Beschwerde in Stimmrechtssachen gemäss Art. 82 lit. c BGG kann die Verletzung von politischen Rechten geltend gemacht werden. Die Rüge der Beschwerdeführenden, der vom Regierungsrat verabschiedete Beleuchtende Bericht zur Vorlage 4 der kantonalen Volksabstimmung vom 3. März 2024 widerspreche Art. 34 BV, ist zulässig (Art. 95 lit. a und d BGG).”
“Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht in der Form der Beschwerde in Stimmrechtssachen gemäss Art. 82 lit. c BGG kann die Verletzung von politischen Rechten geltend gemacht werden. Die Rüge der Beschwerdeführenden, der vom Regierungsrat verabschiedete Beleuchtende Bericht zur Vorlage 4 der kantonalen Volksabstimmung vom 3. März 2024 widerspreche Art. 34 BV, ist zulässig (Art. 95 lit. a und d BGG).”
Bei grösseren Gemeindeversammlungen kann die alleinige Durchführung einer Teilnehmerkontrolle zu Beginn der Versammlung nicht genügen, um die korrekte Zusammensetzung der Stimmberechtigten bei späteren Traktanden zu gewährleisten. Entscheidend ist die konkrete Art der Kontrolle, da spätere Dazugestossene oder Nichtstimmberechtigte sich andernfalls unentdeckt an der Abstimmung beteiligen könnten.
“Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer muss die Differenz von 13 Stimmen zwischen den anfänglich Anwesenden und den bei Traktandum 3 Abstimmenden nicht auf einen stimmrechtsrelevanten Mangel hindeuten. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, kann sie dadurch zustandekommen, dass Personen im Verlaufe der Versammlung neu dazugestossen sind, was nach Luzerner Recht zulässig ist. Die geltend gemachte rechtliche Problematik betrifft jedoch letztlich die Frage, ob es bei der Durchführung einer Gemeindeversammlung dieser Grössenordnung und angesichts der Möglichkeit eines späteren Dazustossens mit Art. 34 Abs. 2 BV vereinbar sei, dass gestützt auf § 104 Abs. 1 StRG/LU bloss zu Beginn der Versammlung eine "Teilnehmerkontrolle" samt Trennung der Nichtstimmberechtigten von den Stimmberechtigten durchgeführt wird. Dabei ist die Natur dieser "Teilnehmerkontrolle" zu berücksichtigen. Diese erschöpft sich nämlich darin, dass sich der Präsident danach erkundigt, ob jemand in der Versammlung nicht stimmberechtigt sei oder nichtstimmberechtigte Bürger festgestellt habe, worauf er die ausfindig gemachten Nichtstimmberechtigten auffordert, die Plätze der Stimmberechtigten zu verlassen. In der Gemeinde Dagmersellen werden die Nichtstimmberechtigten anschliessend in der vorderen Reihe platziert. Die Rüge richtet sich somit sinngemäss darauf, dass die Art und Weise der Durchführung der Versammlung die korrekte Zusammensetzung der Stimmenden gerade bei späteren Traktandenpunkten nicht habe gewährleisten können, da in der Zwischenzeit Nichtstimmberechtigte zur Versammlung gestossen sein könnten, die nicht von den Stimmberechtigten getrennt wurden und sich wegen der Anonymität in der Masse nicht entdeckt an der Abstimmung beteiligt haben könnten.”
Die Wahlrechtsgleichheit ist Bestandteil von Art. 34 Abs. 2 BV und wird in der Rechtsprechung in Zählwert-, Stimmkraft- und Erfolgswertgleichheit unterteilt. Der Grundsatz der Zählwertgleichheit hat absoluten Charakter; Einschränkungen der Stimmkraft- und der Erfolgswertgleichheit sind nur bis zu einem gewissen Grad und nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen zulässig.
“Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 146 I 129 E. 5.1; 145 I 259 E. 4.3; je mit Hinweisen). Der Wählerwille soll sich möglichst unverfälscht in der Zusammensetzung des Parlaments widerspiegeln (BGE 135 I 19 E. 2.1 mit Hinweisen). Bestandteil von Art. 34 Abs. 2 BV bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch die Wahlrechtsgleichheit, die sich in drei Teilgehalte, nämlich in die Zählwert-, die Stimmkraft- und die Erfolgswertgleichheit unterteilen lässt. Dem Grundsatz der Zählwertgleichheit kommt absoluter Charakter zu. Dagegen können sachlich gerechtfertigte Einschränkungen der Stimmkraft- und der Erfolgswertgleichheit bis zu einem gewissen Grad zulässig sein (BGE 149 I 354 E. 5.1; 145 I 259 E. 4.4; je mit Hinweis). Ausserdem steht bei der Proporzwahl die von der Partei bzw. politischen Gruppierung aufgestellte Liste im Vordergrund (BGE 135 I 19 E. 5.2).”
Entscheide über Stimmrechtsrekurse in Angelegenheiten der politischen Rechte (Art. 34 BV) sind nach der kantonalen Praxis als devolutive Rechtsmittelentscheide zu qualifizieren; daraus folgt, dass gegen Entscheidungen des Kantonsrats in solchen Angelegenheiten die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht zulässig ist. Soweit vor Bundesgericht die Verletzung politischer Rechte geltend wird, kann die Beschwerde in Stimmrechtssachen nach Art. 82 lit. c BGG gegen Urteile des Verwaltungsgerichts möglich sein.
“Der kantonale Rechtsmittelweg ergibt sich im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben aus dem kantonalen Recht. Im Kanton Zürich ist der Rekurs nach §§ 19 ff. VRG als devolutives Rechtsmittel ausgestaltet (MARTIN BERTSCHI, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N. 13 zu Vorbem. zu §§ 19-28a VRG). Gemäss § 19 Abs. 1 lit. c VRG steht der Rekurs in Stimmrechtssachen zudem nur gegen Handlungen "staatlicher Organe" zur Verfügung. Im vorliegenden Fall richtet sich die Kritik der Beschwerdeführenden zwar inhaltlich in erster Linie gegen das Verhalten einer Kantonsratskandidatin. Indessen gilt als formelles Anfechtungsobjekt sowohl gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich als auch der Literatur das Wahl- oder Abstimmungsergebnis (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 7. Januar 2021, VB.2020.00405, E. 1.2.3 betr. die Rüge, dass Handlungen von Privatpersonen einen unzulässigen Eingriff in die Wahl- und Abstimmungsfreiheit nach Art. 34 BV darstellen; BOSSHART/ BERTSCHI, a.a.O., N. 60 zu § 19 VRG; für eine Übersicht zur Lehre s. das spätere Urteil 1C_266/2023 vom 4. Juli 2024 E. 6.4, zur Publikation vorgesehen; zur Rechtslage auf Bundesebene s. BGE 145 I 282 E. 2.2.3 mit Hinweisen; Urteil 1C_247/2023 vom 24. Juli 2023 E. 4.1). Der Entscheid des Kantonsrats über Stimmrechtsrekurse ist somit als devolutiver Rechtsmittelentscheid zu qualifizieren. Daraus folgt, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 88 Abs. 2 BGG als letzte kantonale Instanz eine gerichtliche Behörde einzusetzen ist (s. E. 4.1 hiervor). Als solche kommt hier einzig das Verwaltungsgericht Zürich in Betracht. Entgegen dem Wortlaut von § 42 lit. b VRG steht gegen Stimmrechtsrekursentscheide des Kantonsrats deshalb die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zur Verfügung (s. zur Unvereinbarkeit des Ausschlusses der Beschwerde in § 42 lit. b VRG mit Art. 88 Abs. 2 BGG auch BOSSHART/BERTSCHI, a.a.O., N. 65 zu § 19b VRG; LUKA MARKI c, Das kantonale Rechtsschutzverfahren im Bereich der politischen Rechte, 2022, Rz.”
“Mit diesem wird auf den Abweisungsentscheid des Departements nicht eingetreten. Inhaltlich rügten die Beschwerdeführer vor dem Departement sinngemäss, der Beschluss des Stadtrats, die abgeänderte Fassung des ihm an der Bürgerversammlung vom 6. Juni 2019 überwiesenen Auftrags zur Ausarbeitung eines Klimaartikels ohne Gegenvorschlag der Urnenabstimmung zu unterstellen, verstosse gegen Art. 34 BV. Damit machten die Beschwerdeführer die Verletzung politischer Rechte geltend. Die Beschwerde in Stimmrechtssachen gemäss Art. 82 lit. c BGG ist deshalb gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zulässig.”
Das Bundesgericht hält fest, dass § 2 Abs. 3 TPG/SZ mit § 45a KV/SZ i.V.m. Art. 34 BV nicht vereinbar ist und lädt den kantonalen Gesetzgeber ein, eine rechtskonforme Regelung zum Umgang mit anonymen Zuwendungen zu erlassen. Begründend führt das Gericht aus, dass mehrere anonyme Teilspenden, die einzeln unter dem Grenzbetrag liegen, die Offenlegungspflicht umgehen können.
“Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass § 2 Abs. 3 TPG/SZ nicht mit § 45a KV/SZ i.V.m. Art. 34 BV vereinbar ist. Der kantonale Gesetzgeber ist einzuladen, zur Frage des Umgangs mit anonymen Zuwendungen eine rechtskonforme Regelung zu erlassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.”
“1 KV/SZ zwar unproblematisch, soweit die anonym eingegangene und für eine bestimmte Kampagne verwendete Spendensumme den Betrag von insgesamt Fr. 1'000.-- pro Kalenderjahr nicht übersteigt. Gehen im Hinblick auf eine Wahl- oder Abstimmungskampagne in einem Kalenderjahr hingegen mehrere anonyme Spenden ein, die zwar je den Betrag von Fr. 1'000.-- nicht übersteigen, aber gesamthaft über diesem Betrag liegen, ist nicht zu sehen, wie sich verhindern liesse, dass eine juristische Person bzw. eine Privatperson für eine konkrete Kampagne mit mehreren Teilspenden gesamthaft mehr als Fr. 1'000.-- bzw. Fr. 5'000.-- pro Kalenderjahr anonym spendet. § 2 Abs. 3 TPG/ SZ lässt es somit zu, dass die Pflicht zur Offenlegung von Zuwendungen relativ einfach umgangen werden kann, was mit § 45a Abs. 1 KV/SZ nicht vereinbar ist. Dem Einwand der Beschwerdeführer, die von § 2 Abs. 3 TPG/SZ eingeräumte Möglichkeit, anonyme oder unter einem Pseudonym eingereichte Spenden bis zu einer Höhe von Fr. 1'000.-- entgegennehmen zu dürfen, stehe im Widerspruch zu § 45a KV/SZ und verstosse gegen diese Bestimmung i.V.m. Art. 34 BV, ist zuzustimmen.”
“Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass § 2 Abs. 3 TPG/SZ nicht mit § 45a KV/SZ i.V.m. Art. 34 BV vereinbar ist. Der kantonale Gesetzgeber ist einzuladen, zur Frage des Umgangs mit anonymen Zuwendungen eine rechtskonforme Regelung zu erlassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.”
Eine Initiative, die darauf abzielt, verbindliche Nutzungsplanungsverfahren formell zu umgehen, kann als rechtswidrig erklärt und für ungültig erklärt werden. Das Verwaltungsgericht hielt eine entsprechende Ungültigerklärung im konkreten Fall für vereinbar mit Art. 34 BV (vgl. Urteil 1C_440/2021, E. 5.3).
“Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht sowohl die kantonal- und kommunalrechtlichen Grundlagen zu den politischen Rechten im Kanton Aargau wie auch jene zum Bau- und Raumplanungsrecht korrekt anwendete. Es verstiess damit nicht gegen Art. 34 BV (vgl. vorne E. 2.1), indem es die Ungültigerklärung der "Initiative zum Schutz unserer Blutbuche auf Parzelle 754" mit der Begründung bestätigte, dass mit dem Initiativbegehren eine rechtswidrige Umgehung der kantonalrechtlichen Vorgaben des Nutzungsplanungsverfahrens beabsichtigt werde.”
Fehlen konkrete Anhaltspunkte für fehlerhafte Auszählung oder gesetzeswidriges Verhalten, besteht in der Regel kein Anspruch auf Nachprüfung, Nachzählung oder Wiederholung der Abstimmung. Werden Mängel gerügt, sind nur solche Unregelmässigkeiten zu beseitigen bzw. ist nur dann eine Wiederholung anzuordnen, wenn sie erheblich sind und das Ergebnis hätten beeinflussen können.
“Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzeswidriges Verhalten der zuständigen Organe glaubhaft gemacht und sind solche auch in keiner Weise ersichtlich. Damit waren die Behörden weder gestützt auf Bundesrecht noch auf kantonales Recht verpflichtet, das Abstimmungsresultat im Sinne der Anträge des Beschwerdeführers nachzuprüfen und je nach Ausgang der Nachprüfung eine Wiederholung der Abstimmung anzuordnen. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe mit der Verneinung eines Anspruchs auf Nachzählung oder Nachprüfung des Abstimmungsresultats Art. 34 Abs. 2 BV, § 54 Abs. 1 WAG/SZ oder Art. 9 BV verletzt, ist unbegründet.”
“Art. 34 Abs. 2 BV soll garantieren, dass kein Wahl- oder Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmenden zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Dazu gehört auch, dass Wahl- und Abstimmungsergebnisse sorgfältig und ordnungsgemäss ermittelt werden, gegen Wahl- und Abstimmungsergebnisse vorgebrachte Rügen – mit der allfälligen Folge einer Nachzählung oder Aufhebung des Urnengangs – im Rahmen des einschlägigen Verfahrensrechts geprüft und ordnungsgemäss zustande gekommene Wahl- oder Abstimmungsergebnisse tatsächlich anerkannt werden (BGE 141 II 297 E. 5.2, 131 I 442 E. 3.1 mit Hinweisen; BVR 2021 S. 189 E. 4.1, 2012 S. 1 E. 2.1; Gerold Steinmann, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 34 N. 19 f.; Giovanni Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 34 N. 15 f.). Werden bei der Durchführung von Abstimmungen Mängel festgestellt, so ist der gefällte Beschluss nur dann aufzuheben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können.”
“Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV überhaupt in genügender Weise gerügt und begründet hat (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), dringt er damit nach dem Ausgeführten nicht durch. Aber selbst wenn man zum Schluss käme, die Stimmberechtigten seien über die Streichung von § 25 BNO Turgi ungenügend informiert gewesen, wäre der Antrag auf Wiederholung der Abstimmung abzuweisen, weil die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den behaupteten Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen und insbesondere mit Blick auf das sehr deutliche Abstimmungsergebnis als derart gering erscheint, dass sie nicht ernsthaft in Betracht fallen würde (vgl. E. 3.1.3 hievor).”
Bei einem deutlich ausgefallenen Abstimmungsergebnis hat das Bundesgericht in den zitierten Fällen angenommen, dass fehlende oder unvollständige Zusatzinformationen nicht zur Aufhebung oder Wiederholung der Abstimmung führen, weil die Wahrscheinlichkeit, dass die Stimmberechtigten ihre Stimmabsicht dadurch geändert hätten, nach den gesamten Umständen als zu gering erschien.
“Demnach wurde das Recht der stadtzürcherischen Stimmberechtigten auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe nach Art. 34 Abs. 2 BV nicht verletzt. Was die Beschwerdeführer sonst noch vorbringen, ist nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Im Übrigen ist das Abstimmungsergebnis mit einer Differenz von über 18% der Ja- und Nein-Stimmen deutlich ausgefallen. Es ist nicht davon auszugehen, dass mehr als 9% der Stimmberechtigten wegen den von den Beschwerdeführern verlangten zusätzlichen Informationen über die Idee der Stadt Zürich, einen Teil des Stadionkomplexes für eine Schule zu nutzen, ihre Meinung geändert hätten. Nur schon deshalb fiele die Aufhebung der Abstimmung selbst dann nicht in Betracht, wenn die von den Beschwerdeführern behaupteten Unregelmässigkeiten grundsätzlich zu bejahen wären.”
“Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV überhaupt in genügender Weise gerügt und begründet hat (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), dringt er damit nach dem Ausgeführten nicht durch. Aber selbst wenn man zum Schluss käme, die Stimmberechtigten seien über die Streichung von § 25 BNO Turgi ungenügend informiert gewesen, wäre der Antrag auf Wiederholung der Abstimmung abzuweisen, weil die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den behaupteten Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen und insbesondere mit Blick auf das sehr deutliche Abstimmungsergebnis als derart gering erscheint, dass sie nicht ernsthaft in Betracht fallen würde (vgl. E. 3.1.3 hievor).”
Beanstandungen von audiovisuellen Vorabinformationen (z. B. Abstimmungsvideos) sind zulässig, soweit nicht bloss der aus den schriftlichen Abstimmungserläuterungen übernommene Inhalt gerügt wird. Beanstandet werden können insbesondere Passagen, denen wegen Weglassungen oder visueller Ergänzungen eine von den schriftlichen Erläuterungen abweichende Bedeutung zukommt und die dadurch die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe gemäss Art. 34 Abs. 2 BV beeinträchtigen können.
“Soweit die Beschwerdeführer ganz bestimmte Passagen eines Videos wegen des Textes kritisieren, der den vom Bundesrat verabschiedeten Abstimmungserläuterungen entspricht, liefe eine Überprüfung durch das Bundesgericht auf eine unzulässige Überprüfung der Abstimmungserläuterungen selbst hinaus. Das gilt jedenfalls, wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern den gerügten Passagen im Video - z.B. wegen Weglassungen oder visuellen Ergänzungen - eine nicht mit den schriftlichen Abstimmungserläuterungen übereinstimmende Bedeutung zukommt. Zulässig sind hingegen ein Abstimmungsvideo betreffende Rügen, soweit nicht bloss der den Abstimmungserläuterungen entnommene Inhalt des Videos kritisiert wird. Mit der Beschwerde in Stimmrechtssachen kann somit in diesem Umfang geltend gemacht werden, ein von der Bundeskanzlei - allenfalls in Zusammenarbeit mit einem Departement - im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung zur Information der Stimmberechtigten veröffentlichtes Abstimmungsvideo verletze den Anspruch der Stimmberechtigten auf eine freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe gemäss Art. 34 Abs. 2 BV.”
Bei deutlich ungleich verteilter Betroffenheit (z. B. erheblich längere Wartezeiten in bestimmten Gemeinden) können diese Gemeinden im Sinne der Rechtsprechung als «bei Weitem stärker berührt» und damit als besonders betroffen i.S.v. Art. 34 Abs. 2 BV gelten.
“km. Zudem handelt es sich um einen Durchschnittswert; während der Spitzenzeiten werden deutlich höhere Wartezeiten erreicht, in besonderen Situationen sogar bis zu 30 Minuten. Insgesamt sind die Thaler Gemeinden demnach von der Abstimmungsvorlage bei Weitem stärker berührt als die übrigen Kantonsteile und damit im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 34 Abs. 2 BV besonders betroffen.”
“km. Zudem handelt es sich um einen Durchschnittswert; während der Spitzenzeiten werden deutlich höhere Wartezeiten erreicht, in besonderen Situationen sogar bis zu 30 Minuten. Insgesamt sind die Thaler Gemeinden demnach von der Abstimmungsvorlage bei Weitem stärker berührt als die übrigen Kantonsteile und damit im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 34 Abs. 2 BV besonders betroffen.”
Die Stimmrechtsbeschwerde ermöglicht die Rüge von Verfahrensmängeln und sonstigen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen. Anfechtungsgegenstand sind sämtliche Beeinträchtigungen der politischen Rechte. Diese Rügen sind verfassungsrechtlich durch Art. 34 Abs. 1 BV gedeckt.
“Gemäss § 160 Absatz 1a des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (StRG, SRL Nr. 10) können mit der Stimmrechtsbeschwerde Verfahrensmängel und andere Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen gerügt werden. Anfechtungsobjekt der Stimmrechtsbeschwerde sind alle Beeinträchtigungen der politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Die Rügen der Verletzung der politischen Rechte sind verfassungsmässig gewährleistet (Art. 34 Abs. 1 BV; Hangarter/Kley/Braun Binder/Glaser, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich, 2023, N 295 und N 302). (…)”
“Gemäss § 160 Absatz 1a des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (StRG, SRL Nr. 10) können mit der Stimmrechtsbeschwerde Verfahrensmängel und andere Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen gerügt werden. Anfechtungsobjekt der Stimmrechtsbeschwerde sind alle Beeinträchtigungen der politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Die Rügen der Verletzung der politischen Rechte sind verfassungsmässig gewährleistet (Art. 34 Abs. 1 BV; Hangarter/Kley/Braun Binder/Glaser, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich, 2023, N 295 und N 302). (…)”
Vorbereitende amtliche Informationen sind Voraussetzung für einen freien und umfassenden Prozess der Willensbildung; daraus folgt ein Anspruch auf rechtzeitige Zustellung der Stimmunterlagen. Behörden treffen Schutz- und Informationspflichten im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen; diese Pflichten können sich unter den gegebenen Umständen auch auf das Verhalten einzelner Behördenmitglieder erstrecken, da Unterlassen oder amtliches Auftreten die Willensbildung der Stimmberechtigten verfälschen kann.
“Der Schutzzweck von Art. 34 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 spiegelt sich in der ständigen Formel des Bundesgerichts, wonach ʺkein Abstimmungs- und Wahlergebnis anerkannt werden soll, welches nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringtʺ (vgl. BGE 124 I 55 E. 2a). Der Satz steht für ein Demokratieverständnis, das den Legitimationsausweis von Wahlen und Abstimmungen nicht allein in der formell korrekten Abwicklung dieser Veranstaltungen sucht, sondern dabei ebenso auf die materielle Qualität des Willensbildungsprozesses abstellt (vgl. Pierre Tschannen, in: Waldmann/Belser/Empiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl., Basel 2015, Art. 34 N 2). Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 145 I 1 E. 4.1). Art. 34 Abs. 2 BV schützt somit die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (vgl. BGE 145 I 207 E. 3.4). Die kantonale Verfassung regelt in § 22 Abs. 2 Kantonsverfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV BL) vom 17. Mai 1984 ebenso, dass jeder Stimmberechtigte Anspruch darauf hat, dass bei Wahlen und Abstimmungen der freie Wille der Gesamtheit der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gelangen kann. Die Stimmberechtigten sollen ihre Entscheidung gestützt auf einen gesetzeskonformen und möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen können (Urteil des Kantonsgerichts Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 15. November 2017 [810 17 187] E. 3.1). Dies setzt allererst vorbereitende Informationen der Behörden voraus. Das Stimmrecht vermittelt denn auch einen Anspruch auf rechtzeitige Zustellung der Unterlagen. Zudem müssen Abstimmungen und Wahlen so organisiert werden, dass der Wählerwille sich frei - insbesondere ohne Druck und äusseren Einfluss - ausdrücken kann (vgl.”
“7 Die Beschwerdeführenden hatten in ihrer Eingabe vom 4. November 2011 an den Regierungsrat Fragen gestellt und um verschiedene Massnahmen ersucht; dem Bundesgericht beantragten sie (subeventualiter) die Aufhebung der Wahl, dem Verwaltungsgericht beantragen sie die Aufhebung der Wahl, eventualiter die Feststellung, ihre politischen Rechte seien verletzt worden. Diese veränderten Anträge sind zulässig: Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis wird die gegen eine Vorbereitungshandlung gerichtete Beschwerde in Stimmrechtssachen so verstanden, dass sinngemäss auch der Antrag auf Aufhebung der Abstimmung selber gestellt wird, wenn der Urnengang während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens durchgeführt wird (BGr, 29. Juli 2019, 1C_495/2017, E. 1.3 mit Hinweisen; BGE 105 Ia 149 E. 2; vgl. auch Griffel, § 27b N. 21; zum Ganzen: VGr, 11. Dezember 2019, VB.2019.00618, E. 6.1). Die vor der Wahl gestellten Anträge durften demnach entsprechend ergänzt werden. 1.8 Die Angelegenheit ist somit materiell zu prüfen. 2. 2.1 Die in Art. 34 Abs. 2 BV als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 143 I 211 E. 3.1). Das Ergebnis eines Urnengangs kann unter anderem durch eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung der Stimmberechtigten im Vorfeld der Abstimmung verfälscht werden, unter besonderen Voraussetzungen auch durch Interventionen Privater (vgl. etwa BGE 140 I 338 E. 5). 2.2 Die Abgrenzung rein privaten Handelns von behördlichem Auftreten einzelner Behördenmitglieder im Vorfeld von Abstimmungen fällt im Einzelnen nicht immer leicht, da nicht leichthin von der amtlichen Stellung abstrahiert werden kann. Abzustellen ist darauf, welche Wirkung die Mitteilung auf die Adressaten bzw. die durchschnittlich aufmerksamen und politisch interessierten Stimmberechtigten ausübt (BGr, 2. Dezember 2011, 1C_379/2011, E. 4.2; BGE 130 I 290 E. 3.3; VGr, 11.”
“____, nicht erneut zur Wahl anzutreten, handle es sich klarerweise um eine für die politischen Rechte erhebliche Information, welche geeignet gewesen sei, die Willensbildung der Lausner Wahlberechtigten betreffend eine allfällige eigene Kandidatur für den Gemeinderat in massgeblicher Weise zu beeinflussen. Die Information habe in offensichtlichem Widerspruch zur verbreiteten Bestätigung des Präsidenten der BVL, wonach die bisherigen Gemeinderäte wieder zur Wahl antreten würden, gestanden. B.____ habe Kenntnis von der Vereinbarung gehabt, weshalb zumindest ihn eine Informationspflicht getroffen habe. In der Lehre werde diesbezüglich festgehalten, dass auch einzelne Mitglieder einer Behörde die Wahl- und Abstimmungsfreiheit mit Interventionen bzw. durch Nichtinformieren verletzen könnten. Zudem habe eine deutliche Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderats Kenntnis von der Vereinbarung der Parteien gehabt bzw. davon, dass der Rückzug von B.____ in Widerspruch dazu gestanden habe. In jedem Fall hätten die Gemeinderäte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und genügender Sorgfalt davon Kenntnis nehmen müssen, was ausreiche, um eine Schutzpflicht (Informationspflicht) gemäss Art. 34 Abs. 2 BV zu bejahen. Im Weiteren habe auch die Gemeindekommission die Wahlfreiheit verletzt, indem sie die Urnenwahl widerrufen und die Vorgeschlagenen als gewählt erklärt habe. Stattdessen hätte sie gemäss § 14 Abs. 1 GpR eine Nachprüfung der Wahl anordnen müssen, zumal offensichtlich Zweifel bestanden hätten, ob die Wahl ordnungsgemäss im Sinne dieser Bestimmung zustande gekommen sei.”
Vor Bundesgericht gilt bei Rügen wegen Verletzung politischer Rechte (Art. 34 BV) eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht: Das Gericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an, prüft aber im Rahmen der allgemeinen Rüge- und Begründungspflichten nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; weitere rechtliche Mängel werden nur geprüft, wenn sie geradezu offensichtlich sind.
“Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich den politischen Rechten (Art. 34 BV), gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 147 I 194 E. 3.4; 138 I 171 E. 1.4; je mit Hinweisen).”
“Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich den politischen Rechten (Art. 34 BV), gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 147 I 194 E. 3.4; 138 I 171 E. 1.4; je mit Hinweisen).”
Eine nachträgliche Änderung oder das nachträgliche Erweisen einer früher gemachten Angabe zur Listen-/Parteizugehörigkeit kann bei Parlamentswahlen tolerierbar sein, da Stimmberechtigte mit derartigen Unsicherheiten rechnen müssen. Dagegen stellt das vorsätzliche Vorenthalten der "wahren" Listen-/Parteizugehörigkeit eine objektiv feststellbare, für die Wahl wesentliche Fehlinformation dar und kann eine schwere Irreführung der Stimmberechtigten im Sinne der Rechtsprechung bewirken. Eine derartige schwere Irreführung verletzt Art. 34 Abs. 2 BV, weil dadurch nicht mehr sichergestellt ist, dass der Wille der Stimmberechtigten unverfälscht im Wahlergebnis zum Ausdruck kommt.
“Im Hinblick auf Art. 34 Abs. 2 BV kann es daher nicht entscheidend sein, wenn sich die Listenzugehörigkeit eines bzw. einer Kandidierenden aufgrund geänderter Verhältnisse nachträglich als falsch erweist. Auch wenn es sich im Hinblick auf eine Parlamentswahl um eine zentrale Information handelt, welcher Liste eine Kandidatin bzw. ein Kandidat angehört, haben die Stimmberechtigten mit solchen Unsicherheiten zu rechnen (vgl. E. 7.4 hiervor). Wer hingegen für den Kantonsrat kandidiert und den Stimmberechtigten die eigene, "wahre" Listen-/Parteizugehörigkeit vorenthält, führt die Wählerschaft über eine für die Wahl zentrale Tatsache in die Irre; denn wer für den Zürcher Kantonsrat kandidieren möchte, kann dies nur auf einer Liste tun (§ 96 Abs. 1 GPR; vgl. auch § 89 GPR). Stellt sich die diesbezügliche Angabe im Anschluss an die Wahl der betreffenden Person als Fehlinformation heraus, handelt es sich dabei um eine neue, objektiv feststellbare Tatsache, die im Rahmen einer Wahl wesentlich und für die Wahl der betreffenden Kandidatin bzw.”
“Auch wenn es sich im Hinblick auf eine Parlamentswahl um eine zentrale Information handelt, welcher Liste eine Kandidatin bzw. ein Kandidat angehört, haben die Stimmberechtigten mit solchen Unsicherheiten zu rechnen (vgl. E. 7.4 hiervor). Wer hingegen für den Kantonsrat kandidiert und den Stimmberechtigten die eigene, "wahre" Listen-/Parteizugehörigkeit vorenthält, führt die Wählerschaft über eine für die Wahl zentrale Tatsache in die Irre; denn wer für den Zürcher Kantonsrat kandidieren möchte, kann dies nur auf einer Liste tun (§ 96 Abs. 1 GPR; vgl. auch § 89 GPR). Stellt sich die diesbezügliche Angabe im Anschluss an die Wahl der betreffenden Person als Fehlinformation heraus, handelt es sich dabei um eine neue, objektiv feststellbare Tatsache, die im Rahmen einer Wahl wesentlich und für die Wahl der betreffenden Kandidatin bzw. des betreffenden Kandidaten entscheidend ist. Sie bedeutet damit eine schwere Irreführung der Stimmberechtigten im Sinne der Rechtsprechung (s. dazu HANGARTNER UND ANDERE, a.a.O., Rz. 2598 ff.). Eine solche schwere Irreführung der Wählerschaft verletzt Art. 34 Abs. 2 BV, da nicht mehr sichergestellt ist, dass der Wille der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht im Wahlergebnis zum Ausdruck kommt.”
“Auch wenn es sich im Hinblick auf eine Parlamentswahl um eine zentrale Information handelt, welcher Liste eine Kandidatin bzw. ein Kandidat angehört, haben die Stimmberechtigten mit solchen Unsicherheiten zu rechnen (vgl. E. 7.4 hiervor). Wer hingegen für den Kantonsrat kandidiert und den Stimmberechtigten die eigene, "wahre" Listen-/Parteizugehörigkeit vorenthält, führt die Wählerschaft über eine für die Wahl zentrale Tatsache in die Irre; denn wer für den Zürcher Kantonsrat kandidieren möchte, kann dies nur auf einer Liste tun (§ 96 Abs. 1 GPR; vgl. auch § 89 GPR). Stellt sich die diesbezügliche Angabe im Anschluss an die Wahl der betreffenden Person als Fehlinformation heraus, handelt es sich dabei um eine neue, objektiv feststellbare Tatsache, die im Rahmen einer Wahl wesentlich und für die Wahl der betreffenden Kandidatin bzw. des betreffenden Kandidaten entscheidend ist. Sie bedeutet damit eine schwere Irreführung der Stimmberechtigten im Sinne der Rechtsprechung (s. dazu HANGARTNER UND ANDERE, a.a.O., Rz. 2598 ff.). Eine solche schwere Irreführung der Wählerschaft verletzt Art. 34 Abs. 2 BV, da nicht mehr sichergestellt ist, dass der Wille der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht im Wahlergebnis zum Ausdruck kommt.”
Nach Art. 34 Abs. 2 BV gilt für Finanzvorlagen der Grundsatz der Einheit der Materie: Eine Vorlage darf nicht mehrere, selbständige Gegenstände verbinden, ausser die Ausgaben bedingen einander oder dienen einem gemeinsamen Zweck mit enger sachlicher Verbindung. Ein Gegenstand, der ein Ganzes bildet, darf nicht künstlich in Teile zerlegt werden, um ein Finanzreferendum zu umgehen. Dementsprechend sind Kreditvorlagen mit den Gesamtkosten dem Finanzreferendum zu unterstellen; Kosten dürfen nicht aufgespalten werden, um eine Volksabstimmung zu vermeiden.
“Vorliegend geht es um einen Beschluss des Kantonsrats über eine Ausgabe des Kantons. Es ist strittig, ob dieser in die alleinige Kompetenz des Kantonsrats fällt oder dem Finanzreferendum untersteht. Das Finanzreferendum ist ein Institut des kantonalen Verfassungsrechts (BGE 141 I 130 E. 4.3). Der verfassungspolitische Zweck des Finanzreferendums besteht darin, den Stimmberechtigten bei Beschlüssen über erhebliche Ausgaben, die sie als Steuerpflichtige mittelbar treffen, ein Mitspracherecht zu sichern. Gegenstand des Finanzreferendums sind daher Aufwendungen, die geeignet sind, die steuerliche Belastung zu beeinflussen (BGE 123 I 78 E. 2b). Für das Finanzreferendum folgt aus dem Grundsatz der Einheit der Materie (Art. 34 Abs. 2 BV), dass sich eine Finanzvorlage nicht auf mehrere Gegenstände beziehen darf, es sei denn, dass mehrere Ausgaben sich gegenseitig bedingen oder aber einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft (BGE 118 Ia 184 E. 3b; 90 I 69 E. 2b und c). Auf der anderen Seite darf ein Gegenstand, der ein Ganzes bildet, nicht künstlich in Teilstücke aufgeteilt werden, die je einzeln dem Referendum nicht unterstehen, mit dem Ziel, den Gegenstand dem Referendum zu entziehen (Art. 34 Abs. 1 BV; BGE 118 Ia 184 E. 3a; 104 Ia 425; je mit Hinweisen; vgl. HANGARTNER UND ANDERE, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2023, Rz. 1823). Eine Kreditvorlage muss demnach mit den Gesamtkosten dem Finanzreferendum unterstellt werden, und die Kosten dürfen im umgekehrten Sinne nicht aufgespalten werden, um eine Volksabstimmung zu vermeiden (Urteil 1C_97/2019 vom 15. Juli 2019 E. 4.2).”
“Vorliegend geht es um einen Beschluss des Kantonsrats über eine Ausgabe des Kantons. Es ist strittig, ob dieser in die alleinige Kompetenz des Kantonsrats fällt oder dem Finanzreferendum untersteht. Das Finanzreferendum ist ein Institut des kantonalen Verfassungsrechts (BGE 141 I 130 E. 4.3). Der verfassungspolitische Zweck des Finanzreferendums besteht darin, den Stimmberechtigten bei Beschlüssen über erhebliche Ausgaben, die sie als Steuerpflichtige mittelbar treffen, ein Mitspracherecht zu sichern. Gegenstand des Finanzreferendums sind daher Aufwendungen, die geeignet sind, die steuerliche Belastung zu beeinflussen (BGE 123 I 78 E. 2b). Für das Finanzreferendum folgt aus dem Grundsatz der Einheit der Materie (Art. 34 Abs. 2 BV), dass sich eine Finanzvorlage nicht auf mehrere Gegenstände beziehen darf, es sei denn, dass mehrere Ausgaben sich gegenseitig bedingen oder aber einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft (BGE 118 Ia 184 E. 3b; 90 I 69 E. 2b und c). Auf der anderen Seite darf ein Gegenstand, der ein Ganzes bildet, nicht künstlich in Teilstücke aufgeteilt werden, die je einzeln dem Referendum nicht unterstehen, mit dem Ziel, den Gegenstand dem Referendum zu entziehen (Art. 34 Abs. 1 BV; BGE 118 Ia 184 E. 3a; 104 Ia 425; je mit Hinweisen; vgl. HANGARTNER UND ANDERE, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2023, Rz. 1823). Eine Kreditvorlage muss demnach mit den Gesamtkosten dem Finanzreferendum unterstellt werden, und die Kosten dürfen im umgekehrten Sinne nicht aufgespalten werden, um eine Volksabstimmung zu vermeiden (Urteil 1C_97/2019 vom 15. Juli 2019 E. 4.2).”
Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte in abstrakter Weise und hat Grundsatzcharakter. Der konkrete Gehalt und die konkreten Teilgehalte der politischen Rechte ergeben sich in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Die Verletzung einschlägiger spezialgesetzlicher Bestimmungen kann zugleich als Verletzung von Art. 34 Abs. 1 BV gewertet werden.
“Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte (auf Bundes- sowie Kantons- und Gemeindeebene) in abstrakter Weise und ordnet die wesentlichen Grundzüge der demokratischen Partizipation im Allgemeinen. Der Gewährleistung kommt Grundsatzcharakter zu. Der konkrete Gehalt der politischen Rechte mit ihren mannigfachen Teilgehalten ergibt sich nicht aus der Bundesverfassung, sondern in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone. Die Verletzung der betreffenden Bestimmungen bedeutet auch eine solche von Art. 34 Abs. 1 BV (BGE 147 I 420 E. 2.1 mit Hinweisen). Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass alle Stimmberechtigten ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen können.”
“Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte (auf Bundes- sowie Kantons- und Gemeindeebene) in abstrakter Weise und ordnet die wesentlichen Grundzüge der demokratischen Partizipation im Allgemeinen. Der Gewährleistung kommt Grundsatzcharakter zu. Der konkrete Gehalt der politischen Rechte mit ihren mannigfachen Teilgehalten ergibt sich nicht aus der Bundesverfassung, sondern in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone (BGE 147 I 420 E. 2.1 mit Hinweisen). Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Der Anspruch der Stimmberechtigten auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe soll garantieren, dass alle Stimmberechtigten ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend BGE 150 I 17 S.”
Behördliche Informationen zu eigenen Vorlagen müssen sachlich, transparent und verhältnismässig sein. Sie dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art als eigentliche Propaganda die freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder verunmöglichen. Abstimmungserläuterungen müssen ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen vermitteln und der Gegenposition einen ausreichenden Umfang einräumen (ohne Anspruch auf denselben Raum wie der Regierung).
“Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit soll garantieren, dass alle Stimmberechtigten ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen können (BGE 150 I 17 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei Sachabstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie unter anderem mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen wahr. Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet (BGE 146 I 129 E. 5.1; 145 I 282 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung sind sie zwar nicht zur Neutralität verpflichtet, weshalb sie eine Abstimmungsempfehlung abgeben dürfen (BGE 143 I 78 E. 4.4 mit Hinweisen). Behördliche Informationen im Vorfeld einer Abstimmung unterliegen jedoch den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Sie dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren (zum Ganzen: BGE 145 I 1 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Damit Abstimmungserläuterungen ein umfassendes Bild einer Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben können, müssen sie der Gegenposition einen ausreichenden Umfang einräumen. Massgebend ist, dass die von der Behörde abweichenden Standpunkte tatsächlich zur Sprache kommen. Diesen muss zwar nicht derselbe Raum gegeben werden wie den Argumenten der Regierung, doch darf auch kein offensichtliches Missverhältnis bestehen (zum Ganzen: Urteil 1C_108/2024 vom 31.”
“Die Annahme, dass der Beschwerdegegner die steigenden Kosten mit sinkenden Deponiekosten kompensieren könne, sei illusorisch. 4. 4.1 Die in der Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Geschützt wird durch Art. 34 Abs. 2 BV namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden (BGE 130 I 290 E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 7. Dezember 2023, VB.2023.00508, E. 2.1). In diesem Sinn gewährleisten die staatlichen Organe gemäss § 6 Abs. 1 GPR, dass die Meinung der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden kann, indem sie insbesondere einen freien und offenen Prozess der Meinungsbildung fördern und eine von Zwang und unzulässigem Druck freie Stimmabgabe ermöglichen. 4.2 Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden zu korrekter und zurückhaltender Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet. In Bezug auf Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse Beratungs-funktion zu. Diese nehmen sie mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen, aber auch in anderer Form wahr. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind behördliche Abstimmungserläuterungen, in denen eine Vorlage erklärt wird, unter dem Blickwinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht zur Neutralität verpflichtet – und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben –, wohl aber zur Sachlichkeit (zum Ganzen BGE 143 I 78 E. 4.4 mit Hinweisen). Diesem Erfordernis genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die Aussagen darin wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe für diese sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw.”
“Behördliche Informationen zu eigenen Vorlagen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen (BGE 145 I 1 E. 5.2.1, 175 E. 5.1, 282 E. 5.1; 140 I 338 E. 5.1 mit Hinweisen). Das Gebot der Sachlichkeit verbietet, über den Zweck und die Tragweite einer Vorlage falsch zu orientieren, für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben. Für negative Bewertungen (z. B. von Argumenten des Referendumskomitees) müssen gute Gründe bestehen (BGE 145 I 282 E. 5.1 mit Hinweisen). Damit Abstimmungserläuterungen ein umfassendes Bild einer Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben können, müssen sie der Gegenposition einen ausreichenden Umfang einräumen. Massgebend ist, dass die von der Behörde abweichenden Standpunkte tatsächlich zur Sprache kommen und hinsichtlich des Umfangs der verschiedenen Standpunkte kein offensichtliches Missverhältnis besteht. Andererseits besteht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 BV kein Anspruch darauf, dass dem Initiativkomitee in den Abstimmungserläuterungen umfangmässig derselbe Raum zur Verfügung gestellt wird wie den Standpunkten und Argumenten der Regierung (Urteil 1C_24/2018 vom 12. Februar 2019 E. 5.2 mit Hinweis; THOMAS SÄGESSER, Amtliche Abstimmungserläuterungen, AJP 2014 S. 929).”
Unregelmässigkeiten führen nur dann zur Aufhebung einer Abstimmung, wenn sie erheblich sind und das Ergebnis hätten beeinflussen können. Es genügt nicht, dass ein Einfluss sicher nachgewiesen wird; nach dem festgestellten Sachverhalt muss es jedoch im Bereich des Möglichen liegen, dass die Unregelmässigkeit das Ergebnis verändert haben könnte. Erscheint diese Möglichkeit nach einer Gesamtwürdigung der Umstände so gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, kann von einer Aufhebung abgesehen werden. Bei bereits erfolgter Abstimmung ist zusätzlich die Gesamtbeurteilung der Informationslage vorzunehmen (z. B. behördliche Informationen, Intensität der öffentlichen Debatte und Berichterstattung in den Medien) mit dem Ziel zu prüfen, ob die Stimmberechtigten objektiv in der Lage waren, sich eine hinreichende und sachbezogene Meinung zu bilden.
“Selbst wenn Mängel vor einer Abstimmung oder bei deren Durchführung festzustellen sind, ist die Abstimmung nach der Rechtsprechung nur dann aufzuheben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können. Die Beschwerdeführenden müssen in einem solchen Fall zwar nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis der Abstimmung entscheidend ausgewirkt hat. Es genügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereich des Möglichen liegt. Erscheint allerdings die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen werden (BGE 147 I 297 E. 5.1; 145 I 1 E. 4.2; je mit Hinweisen). Für den Fall, dass die Rechtsmittelbehörde nach bereits erfolgter Volksabstimmung Unregelmässigkeiten feststellt, greift in dieser Hinsicht eine Gesamtbeurteilung der Informationslage Platz. Es ist zu prüfen, ob die Informationen, die den Stimmberechtigten aus anderen Quellen zur Verfügung standen, trotz der allenfalls festgestellten Mängel eine freie und unverfälschte Willensbildung im Sinne von Art. 34 BV ermöglichten. In diese Prüfung miteinzubeziehen sind neben den behördlichen Informationen auch die Intensität der öffentlichen Debatte sowie der Berichterstattung in den verschiedenen Medien. Eine einseitige Information in einer Medienmitteilung der Regierung kann vor diesem Hintergrund beispielsweise durch die detaillierteren Abstimmungserläuterungen relativiert werden. Entscheidend ist, ob die Stimmberechtigten bei einer Gesamtbetrachtung objektiv in der Lage waren, sich eine hinreichende und sachbezogene Meinung über den Abstimmungsgegenstand zu bilden (Urteil 1C_24/2018 vom 12. Februar 2019 E. 7.1 f. mit Hinweisen).”
Rügen gegen Bundesrats- oder Regierungshandeln bzw. -äusserungen im Vorfeld von Abstimmungen können sich auf Art. 34 Abs. 2 BV stützen. Prüfbar sind insbesondere Beanstandungen der behördlichen Information (z. B. Abstimmungserläuterungen) sowie Aussagen oder Handlungen von Mitgliedern des Bundesrats, sofern die beanstandeten Unregelmässigkeiten insgesamt geeignet erscheinen, die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe zu verfälschen.
“In der Sache rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV. Diese sei durch Mängel der behördlichen Information im Vorfeld der Volksabstimmung eingetreten. Im Zentrum der Beanstandungen stehen die Abstimmungserläuterungen des Bundesrats. Die gerügten Unregelmässigkeiten seien insgesamt geeignet, den Willen der Stimmberechtigten zu verfälschen.”
“Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV. Diese sei durch Mängel der behördlichen Information sowie verschiedene Unregelmässigkeiten im Vorfeld der Volksabstimmung eingetreten. Im Zentrum der Beanstandungen stehen insbesondere die Abstimmungserläuterungen des Bundesrats sowie Aussagen und Handlungen des Bundesrats bzw. seiner Mitglieder im Vorfeld der angefochtenen Abstimmung. Die gerügten Unregelmässigkeiten seien als Ganzes geeignet, den Willen der Stimmberechtigten zu verfälschen.”
“In den Abstimmungserläuterungen des Bundesrats war festgehalten, die Stimmbevölkerung habe das Covid-19-Gesetz am 13. Juni 2021 mit 60 Prozent angenommen (S. 8), bzw. die Stimmberechtigten hätten das Gesetz in der Abstimmung vom 13. Juni 2021 mit 60 Prozent angenommen (S. 30). Der Wortlaut der Aussagen im Abstimmungsvideo und in den Abstimmungserläuterungen ist zwar nicht identisch, aber doch ziemlich ähnlich. Tatsächlich ist die kritisierte Aussage im Abstimmungsvideo insoweit nicht ganz präzise, als nicht ausdrücklich erwähnt wird, dass sich die Grösse der Zustimmung von 60 % auf die an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten und nicht auf die Gesamtheit der Stimmbevölkerung bezieht. Es ist indessen davon auszugehen, dass die umstrittene Aussage im Abstimmungsvideo von der Mehrheit der Stimmberechtigten, welche das Abstimmungsvideo betrachtet haben, richtig verstanden worden ist. Auch ist nicht zu sehen, inwiefern der an besagter Stelle eingeblendete Schriftzug "JA/OUI/SI" die freie Willensbildung der Stimmberechtigten im Sinne von Art. 34 Abs. 2 BV beeinträchtigt haben sollte. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es werde im Abstimmungsvideo suggeriert, dass es bei der Abstimmung vom 28. November 2021 mehr oder weniger um das Gleiche gehe wie bei der Abstimmung vom 13. Juni 2021, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die am 19. März 2021 beschlossenen Änderungen und damit der Gegenstand der Abstimmung vom 28. November 2021 werden im Abstimmungsvideo relativ ausführlich dargestellt.”
Nach Rechtsprechung kann der Anspruch auf freie Willensbildung bereits während der Unterschriftensammlung relevant werden; in der Praxis und nach Lehre wird allerdings häufig angenommen, dass Drittbetroffene gegen Entscheide der Vorprüfung nicht legitimiert sind und erst wenn die Initiative mit diesem Titel zur Abstimmung gelangt, ein Rechtsmittel erheben können.
“29a BV verankerten Rechtsweggarantie hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Satz 1). Bund und Kantone können durch BGE 147 I 206 S. 209 Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen (Satz 2). Die Rechtsweggarantie gewährleistet in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 BV einen grundsätzlich umfassenden Rechtsschutz. Diese Ordnung gründet letztlich auf der Erkenntnis, dass Stimmrechtsangelegenheiten der gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind ( BGE 138 I 61 E. 3.2 S. 69 mit Hinweisen). Aus dem Wortlaut von Art. 77 und 80 BPR lässt sich nicht direkt ein Rechtsmittel gegen den Rückzug einer Volksinitiative ableiten: Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR sieht die Beschwerde wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen vor (Abstimmungsbeschwerde). Ob die Beschwerdeführer hier derartige Unregelmässigkeiten geltend machen, ist zumindest fraglich (vgl. allerdings BGE 116 Ia 466 E. 5 S. 471, bestätigt in: BGE 146 I 129 E. 5.2 S. 139, wonach der aus Art. 34 Abs. 2 BV fliessende Anspruch der Stimmberechtigten auf freie Willensbildung bereits bei der Unterschriftensammlung für eine Initiative oder ein Referendum zum Tragen kommt und somit nicht auf die Zeitspanne zwischen Festsetzung und Durchführung der Volksabstimmung beschränkt ist). Mit einer Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. a BPR kann die Verletzung des Stimmrechts nach den Art. 2-4, Art. 6 Abs. 3 und 6 sowie Art. 62 und 63 BPR geltend gemacht werden (Stimmrechtsbeschwerde). Die Rüge der Verletzung der Voraussetzungen für den Rückzug von Volksinitiativen gehört nicht dazu. Ebenso wenig läge, sofern von einer Verfügung der Bundeskanzlei als Anfechtungsobjekt ausgegangen würde, ein in Art. 80 Abs. 2 und 3 BPR genannter Fall vor, in dem direkt die Beschwerde ans Bundesgericht zur Verfügung steht.”
“3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 [SR 161.1]). Gelangt die Behörde im Rahmen der Vorprüfung jedoch zum Schluss, der Titel und die Begründung einer Initiative genügten den gesetzlichen Anforderungen, und lässt sie die Initiative zur Unterschriftensammlung zu, sind die nicht direkt beteiligten Stimmberechtigten (noch) nicht in ihren politischen Rechten betroffen. Der diesbezügliche Schutz des Stimmrechts greift erst nach dem Sammelstadium (vgl. mindestens zweifelnd Michel Besson, Behördliche Information vor Volksabstimmungen, Diss. Bern 2002, S. 71 ff.; Lukas Schaub, Titel von Volksinitiativen: Zwischen privatem Gestaltungsanspruch, Oppositionsfunktion und unverfälschter Willensbildung der Stimmbürgerschaft, ZBl 12/2016, S. 623 ff., S. 635 ff.). Die Stimmberechtigten können (und müssen) mithin erst dann, wenn die Initiative mit diesem Titel auch wirklich zur Abstimmung gebracht wird, ein Rechtsmittel erheben mit dem Argument, der Titel bzw. die Begründung sei irreführend und verstosse deshalb gegen Art. 34 Abs. 2 BV (anders zur altrechtlichen Staatsrechtlichen Beschwerde noch BGr, 12. Februar 2007, 1P.338/2006 und 1P.582/2006, E. 4). Nichtinitianten wie der Beschwerdegegner sind somit nicht zum Rekurs gegen den Entscheid über die Vorprüfung der Unterschriftenliste einer Volksinitiative zuzulassen. 2.3 Die Rekurslegitimation des Beschwerdegegners ist sodann auch aus einem anderen Grund zu verneinen: Wie aufgezeigt (vorn E 1), sind grundsätzlich auch juristische Personen in Stimmrechtssachen rekursberechtigt, obschon sie nicht Trägerinnen der politischen Rechte sind (§ 21a Abs. 1 lit. b VRG). Es muss sich allerdings um politische Parteien oder Gruppierungen mit politischem Charakter handeln, die im Gebiet des betreffenden Gemeinwesens tätig sind. Organisationen, die andere als politische Ziele verfolgen und ihre Mitglieder nicht vorwiegend in deren Eigenschaft als Stimmberechtigte auswählen, sind praxisgemäss zum Stimmrechtsrekurs nicht legitimiert. Es reicht nicht aus, wenn die Abstimmung eine Sachfrage betrifft, welche unter die Zweckbestimmung der rekurrierenden Vereinigung fällt (zum Ganzen Bertschi, § 21a N.”
Abweichende Stimmzettel können zulässig sein, wenn es sich um amtliche Stimmzettel handelt (ein Amtsstempel genügt). Das Bundesgericht hat im vorliegenden Fall festgehalten, dass die Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dargelegt hätten, inwiefern der beanstandete Umstand Art. 34 Abs. 2 BV verletzt. (Sachverhalt: unterschiedliche Stempelarten bei ansonsten amtlichen Stimmzetteln.)
“Alle diese verfügten über einen Amtsstempel, ein Teil jedoch zusätzlich über einen Handstempel. Die Vorinstanz verweist darauf, dass nach § 121 Abs. 2 lit. a StRG/LU bloss ein Amtsstempel vorgeschrieben sei. Diese Vorschrift sei demnach eingehalten worden. Die Gemeinde erklärte die Verwendung zweier Arten von Stimmzetteln damit, dass bei einigen Stimmenzählern die Stimmzettel für die Verteilung nicht ausreichten, während die anderen Stimmenzähler immer noch mit der Verteilung der Stimmzettel beschäftigt waren. Deshalb habe der Versammlungsleiter Ersteren die Reservestimmzettel für die Verteilung aushändigen lassen. Diese Reservestimmzettel verfügten ausschliesslich über einen Amtsstempel. Bei allen eingesetzten Stimmzetteln handelte es sich demnach unbestrittenermassen um amtliche Stimmzettel. Unabhängig von der Frage, ob diese Rüge rechtzeitig erfolgt ist, legen die Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich (vgl. vorne E. 2.2) dar, inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen unzutreffend seien und der beanstandete Umstand Art. 34 Abs. 2 BV verletzen könnte. Auch auf diese Rüge ist demnach nicht einzutreten.”
Beanstandungen nach Art. 34 Abs. 2 BV sind konkret zu begründen. Allgemeine Kritik an Medienberichten oder am Verhalten von Behörden reicht, wenn sie nicht konkretisierte Unregelmässigkeiten vorträgt, nicht aus. In den angeführten Verfahren betrafen die Rügen insbesondere konkrete Formulierungen in den Abstimmungsunterlagen und auf dem Stimmzettel.
“Die Beschwerdeführer in den Verfahren 1C_684/2021, 1C_685/2021, 1C_689/2021, 1C_706/2021, 1C_713/2021 und 1C_742/2021 rügen eine Verletzung der Garantie ihrer politischen Rechte gemäss Art. 34 Abs. 2 BV. Im Zentrum der Beanstandungen stehen bestimmte Aussagen in den Abstimmungserläuterungen des Bundesrats und die auf dem Stimmzettel und in den Abstimmungserläuterungen des Bundesrats abgedruckte Formulierung der Abstimmungsfrage.”
“Die Beschwerdeführer in den Verfahren 1C_706/2021 und 1C_713/2021 machen überdies geltend, die allgemeine Informationslage habe keine Art. 34 Abs. 2 BV genügende Meinungsbildung ermöglicht. In diesem Zusammenhang kritisieren die Beschwerdeführer im Verfahren 1C_706/2021 die mediale Berichterstattung im Vorfeld der Volksabstimmung und das Verhalten der politischen Akteure und Behörden. Allerdings erschöpfen sich ihre Rügen in einer allgemeinen Medien- und Behördenkritik, ohne dass sie konkrete Unregelmässigkeiten benennen würden. Mit ihren Ausführungen erfüllen sie die qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf sie schon aus diesem Grund nicht einzugehen ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ohnehin lediglich im Ausnahmefall eines nachträglichen, wiedererwägungsweisen Rechtsschutzes auch die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung in allgemeiner Weise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. Im Rahmen von Abstimmungsbeschwerden nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR wie den vorliegenden trifft dies hingegen nicht zu (BGE 147 I 194 E. 4.1; Urteil 1C_308/2021 vom 24.”
Im verfahrensbezogenen Kontext von politischen Rechten (z.B. Stimmrechtsrekurs) kann die besondere Dringlichkeit ein sofortiges Entscheiden rechtfertigen. Organisatorische Fragen wie Beschlussfähigkeit oder der Beizug eines Ersatzmitglieds sind dabei subsidiär zu prüfen und stehen der Dringlichkeit nicht zwingend entgegen; ob ein Ersatzmitglied beizuziehen ist, richtet sich nach den einschlägigen kantonalen Regeln zur Beschlussfähigkeit.
“Hier handelte es sich um einen Stimmrechtsrekurs, weshalb der rechtfertigende Umstand in der Dringlichkeit der Angelegenheit zu erblicken ist. Somit war trotz der Ferienabwesenheit eines Bezirksrats zu entscheiden. Der Beizug eines Ersatzmitglieds war sodann nicht notwendig, weil der Bezirksrat Zürich auch in Viererbesetzung beschlussfähig war (§ 4 Abs. 1 BezVG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG, LS 131.1]; Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 10; vgl. ABl 2013-04-19 [Nr. 15], S. 223; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 32 N. 12 f.; vgl. aber mit Blick auf Bezirksräte mit lediglich drei [ordentlichen] Mitgliedern Benjamin Schindler/Raphael Widmer, in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz [Kommentar GG], Zürich etc. 2017, § 39 N. 11). 4. 4.1 Die in der Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV) schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Gemäss dem ergänzenden kantonalen Recht gewährleisten die staatlichen Organe, dass die Meinung der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden kann, indem sie insbesondere einen freien und offenen Prozess der Meinungsbildung fördern und eine von Zwang und unzulässigem Druck freie Stimmabgabe ermöglichen (§ 6 Abs. 1 GPR). Nach der Praxis des Bundesgerichts müssen Abstimmungs- und Wahlverfahren so ausgestaltet sein, dass die freie und unbeeinflusste Äusserung des Wählerwillens gewährleistet ist. Geschützt wird durch Art. 34 Abs. 2 BV namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden. Die Stimmberechtigten haben Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt.”
Art. 34 BV begründet keinen Anspruch darauf, dass von vornherein offensichtlich unzuständige Vor‑ oder Unterinstanzen auf Kostenauflagen verzichten. Das Erheben von bescheidenen Verfahrenskosten durch solche Instanzen stellt nicht ohne Weiteres einen Verfassungsverstoss dar.
“Entgegen dem Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, inwiefern es willkürlich, treuwidrig oder sonstwie verfassungswidrig sein soll, wenn die Vor- und die Unterinstanz für die von ihnen gefällten Entscheide Kosten erheben. Art. 34 BV verschafft dem Beschwerdeführer jedenfalls kein Recht darauf, dass die von ihm angerufenen, aber nach kantonalem Recht für seine Eingabe nicht zuständigen Instanzen von jeder Kostenauflage absehen. Das gilt umso mehr, wenn sich die erhobenen Kosten wie vorliegend in einem bescheidenen Rahmen bewegen.”
“Entgegen dem Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, inwiefern es willkürlich, treuwidrig oder sonstwie verfassungswidrig sein soll, wenn die Vor- und die Unterinstanz für die von ihnen gefällten Entscheide Kosten erheben. Art. 34 BV verschafft dem Beschwerdeführer jedenfalls kein Recht darauf, dass die von ihm angerufenen, aber nach kantonalem Recht für seine Eingabe nicht zuständigen Instanzen von jeder Kostenauflage absehen. Das gilt umso mehr, wenn sich die erhobenen Kosten wie vorliegend in einem bescheidenen Rahmen bewegen.”
Unklar bleibt, ob nach Ablauf der kurzen Rekursfristen (insbesondere nach fünf Tagen nach Publikation des Wahlergebnisses) — jedenfalls noch vor dessen Erwahrung — ein Rechtsmittel offensteht, wenn erst nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Anfechtung begründen. Ebenso offen ist die rechtliche Natur des Erwahrungsentscheids und damit zusammenhängend, ob der Kantonsrat/andere Behörden im Rahmen eines Erwahrungsentscheids unabhängig von hängigen Rechtsmitteln frei prüfen können, ob das Ergebnis mit Art. 34 Abs. 2 BV vereinbar ist.
“Im vorliegenden Fall ist unklar, ob im Kanton Zürich auch nach Ablauf von fünf Tagen nach der Publikation des Wahlergebnisses, aber noch vor dessen Erwahrung, ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, wenn zu einer Anfechtung Anlass gebende Tatsachen erst nachträglich bekannt werden. Weiter fragt sich, welcher Natur der Erwahrungsbeschluss ist und ob der Kantonsrat in diesem Rahmen unabhängig von einem eingelegten Rechtsmittel frei die Vereinbarkeit des Wahlergebnisses mit der in Art. 34 Abs. 2 BV verankerten Wahl- und Abstimmungsfreiheit prüfen kann. Das Bundesgericht hat sich in BGE 135 I 19, der die Erneuerungswahl des St. Galler Kantonsparlaments im Jahr 2008 betrifft, mit diesen Fragen nicht auseinandergesetzt (a.a.O., nicht publ. E. 1). Dies ist vor dem Hintergrund des hier anwendbaren kantonalzürcherischen Rechts nachzuholen.”
“Im vorliegenden Fall ist unklar, ob im Kanton Zürich auch nach Ablauf von fünf Tagen nach der Publikation des Wahlergebnisses, aber noch vor dessen Erwahrung, ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, wenn zu einer Anfechtung Anlass gebende Tatsachen erst nachträglich bekannt werden. Weiter fragt sich, welcher Natur der Erwahrungsbeschluss ist und ob der Kantonsrat in diesem Rahmen unabhängig von einem eingelegten Rechtsmittel frei die Vereinbarkeit des Wahlergebnisses mit der in Art. 34 Abs. 2 BV verankerten Wahl- und Abstimmungsfreiheit prüfen kann. Das Bundesgericht hat sich in BGE 135 I 19, der die Erneuerungswahl des St. Galler Kantonsparlaments im Jahr 2008 betrifft, mit diesen Fragen nicht auseinandergesetzt (a.a.O., nicht publ. E. 1). Dies ist vor dem Hintergrund des hier anwendbaren kantonalzürcherischen Rechts nachzuholen.”
Irreführende oder falsche Angaben in amtlichen Abstimmungsunterlagen (z.B. beleuchtende Berichte oder die Abstimmungszeitung) können die aus Art. 34 Abs. 2 BV abgeleitete Pflicht zur sachlichen und verhältnismässigen Information der Stimmberechtigten verletzen und sind beanstandbar; dies kann je nach Einzelfall zur Gutheissung einer Beschwerde führen (aber ebenso zur Abweisung, wenn die Anforderungen eingehalten sind).
“Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war die Frage, ob im Zuge der Volksabstimmung über die Bewilligung des Kredits für das Gemeindeinfrastruktur-Bauprojekt "Zukunft8187" die politischen Rechte der Stimmbevölkerung respektiert wurden. Konkret ging es um die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 BV sowie § 64 f. des Gesetzes des Kantons Zürich vom 1. September 2003 über die politischen Rechte (GPR/ZH; LS 161) und damit zusammenhängend im Wesentlichen um die Frage, ob mit den Erläuterungen der Beschwerdeführerin im Beleuchtenden Bericht die Abstimmungsfreiheit der Stimmbevölkerung verletzt worden ist. Die Vorinstanz gelangte dabei zusammengefasst zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin habe im Beleuchtenden Bericht die Finanzierbarkeit des Projekts "Zukunft8187" und insbesondere die notwendige Erhöhung des Steuerfusses in erheblichem Masse falsch dargestellt und damit ihre aus der Abstimmungsfreiheit abgeleitete Pflicht zur sachlichen und verhältnismässigen Information verletzt.”
“umfassen. Da es sich bei der Abstimmungszeitung um die offizielle Information des Kantons zuhanden der Stimmberechtigten handle, sei sie in allen Belangen der Korrektheit und Sachlichkeit verpflichtet. Dies gelte auch für die Stellungnahmen von Referendumskomitees, was sich unmittelbar aus § 64 Abs. 1 GPR/ZH ergebe und der Verwirklichung der in Art. 34 Abs. 2 BV verankerten Abstimmungsfreiheit diene. Insbesondere sei die Abstimmungszeitung keine Abstimmungskampfbroschüre, in der eine Meinung in überspitzter oder in reisserischer Weise dargestellt werde. Aufgrund des amtlichen Charakters bestünden besondere Anforderungen an die formale Gestaltung der Abstimmungserläuterungen. Sie unterscheide sich dadurch von nichtamtlichen und privaten Darstellungen im Vorfeld einer Abstimmung.”
“In der Sache rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV. Diese sei durch Mängel der behördlichen Information im Vorfeld der Volksabstimmung eingetreten. Im Zentrum der Beanstandungen stehen die Abstimmungserläuterungen des Bundesrats. Die gerügten Unregelmässigkeiten seien insgesamt geeignet, den Willen der Stimmberechtigten zu verfälschen.”
“Die in Art. 34 Abs. 2 BV als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 143 I 211 E. 3.1). Das Ergebnis eines Urnengangs kann unter anderem durch eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung der Stimmberechtigten im Vorfeld der Abstimmung verfälscht werden, unter besonderen Voraussetzungen auch durch Interventionen Privater (vgl. etwa BGE 140 I 338 E. 5).”
Art. 34 Abs. 2 BV schliesst indirekte Gegenvorschläge nicht aus. Zwischen Volksinitiative und indirektem Gegenvorschlag kann formelle sowie materielle Alternativität bestehen (der Gegenvorschlag kommt nur bei Ablehnung der Initiative zur Anwendung, die Massnahmen können aber unabhängig voneinander dem gleichen Zweck dienen). Unterschiede in den Mitteln, der Normdichte, der finanziellen Tragweite oder einer fehlenden unmittelbaren Verbindlichkeit begründen für sich genommen keine Unzulässigkeit, sofern dadurch keine rechtlich relevante Bevorzugung des Gegenvorschlags ersichtlich ist.
“Daran ändert nichts, dass der indirekte Gegenvorschlag im Gegensatz zur Initiative mehr Parkplätze betrifft und sich gleichzeitig auf die finanzielle Unterstützung für die Errichtung der Ladeinfrastruktur beschränkt. Art. 34 Abs. 2 BV schliesst entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers indirekte Gegenvorschläge nicht aus (vgl. HANGARTNER UND ANDERE, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen, 2. Aufl. 2023, Rz. 2078). Auch besteht Alternativität zwischen den beiden Vorlagen: zum einen formell, indem der indirekte Gegenvorschlag nur zum Zug kommt, falls die Initiative abgelehnt wird, zum anderen aber auch materiell, da die vorgesehenen Massnahmen unabhängig voneinander dem gleichen Zweck dienen. Bei der Volksinitiative und dem indirekten Gegenvorschlag handelt es sich daher um politisch alternative Handlungsoptionen, die zudem von unterschiedlicher finanzieller Tragweite sind. Eine solche politische Alternativität zwischen der Volksinitiative und dem Gegenvorschlag genügt im Lichte von Art. 34 Abs. 2 BV (vgl. auch die vom Beschwerdeführer zitierte Dissertation CHRISTOPH ALBRECHT, Gegenvorschläge zu Volksinitiativen, 2003, S. 32 und passim). Der Umstand, dass mutmasslich die Initiative und der Gegenvorschlag auch gemeinsam realisiert werden könnten, ist aus finanzieller Sicht zu relativieren und steht der Zulässigkeit des Gegenvorschlags nach dem Gesagten auch nicht grundsätzlich entgegen. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass seine fehlende Verbindlichkeit den indirekten Gegenvorschlag für die Stimmberechtigten attraktiver gemacht haben könnte. Es ist eher vom Gegenteil auszugehen, da Zweifel daran bestehen konnten, ob die einzelnen Stimmberechtigten je von dessen Vorteilen würden profitieren können. Auch in Bezug auf die unterschiedliche Normdichte der beiden Vorlagen ist eine rechtlich relevante Bevorzugung des indirekten Gegenvorschlags nicht erkennbar. Die beiden Vorlagen unterscheiden sich hauptsächlich in Bezug auf die Wahl der Mittel, die Normdichte erscheint demgegenüber als völlig untergeordneter Aspekt.”
“Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Rügen nicht durch. Wie der Gemeinderat dargelegt hat, anerkannte er das Grundanliegen der Initiative, wollte dieses jedoch mit anderen ("Förderung statt Zwang"), kostengünstigeren Mitteln umsetzen, als von der Initiative vorgeschlagen. Dies habe er mit dem indirekten Gegenvorschlag getan. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, betreffen beide Vorlagen dieselbe Materie und verfolgen dasselbe Ziel, nämlich den Umstieg auf elektrisch betriebene Fahrzeuge zu fördern. Sie weisen einen engen sachlichen Bezug auf. Daran ändert nichts, dass der indirekte Gegenvorschlag im Gegensatz zur Initiative mehr Parkplätze betrifft und sich gleichzeitig auf die finanzielle Unterstützung für die Errichtung der Ladeinfrastruktur beschränkt. Art. 34 Abs. 2 BV schliesst entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers indirekte Gegenvorschläge nicht aus (vgl. HANGARTNER UND ANDERE, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen, 2. Aufl. 2023, Rz. 2078). Auch besteht Alternativität zwischen den beiden Vorlagen: zum einen formell, indem der indirekte Gegenvorschlag nur zum Zug kommt, falls die Initiative abgelehnt wird, zum anderen aber auch materiell, da die vorgesehenen Massnahmen unabhängig voneinander dem gleichen Zweck dienen. Bei der Volksinitiative und dem indirekten Gegenvorschlag handelt es sich daher um politisch alternative Handlungsoptionen, die zudem von unterschiedlicher finanzieller Tragweite sind. Eine solche politische Alternativität zwischen der Volksinitiative und dem Gegenvorschlag genügt im Lichte von Art. 34 Abs. 2 BV (vgl. auch die vom Beschwerdeführer zitierte Dissertation CHRISTOPH ALBRECHT, Gegenvorschläge zu Volksinitiativen, 2003, S. 32 und passim). Der Umstand, dass mutmasslich die Initiative und der Gegenvorschlag auch gemeinsam realisiert werden könnten, ist aus finanzieller Sicht zu relativieren und steht der Zulässigkeit des Gegenvorschlags nach dem Gesagten auch nicht grundsätzlich entgegen.”
“Daran ändert nichts, dass der indirekte Gegenvorschlag im Gegensatz zur Initiative mehr Parkplätze betrifft und sich gleichzeitig auf die finanzielle Unterstützung für die Errichtung der Ladeinfrastruktur beschränkt. Art. 34 Abs. 2 BV schliesst entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers indirekte Gegenvorschläge nicht aus (vgl. HANGARTNER UND ANDERE, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen, 2. Aufl. 2023, Rz. 2078). Auch besteht Alternativität zwischen den beiden Vorlagen: zum einen formell, indem der indirekte Gegenvorschlag nur zum Zug kommt, falls die Initiative abgelehnt wird, zum anderen aber auch materiell, da die vorgesehenen Massnahmen unabhängig voneinander dem gleichen Zweck dienen. Bei der Volksinitiative und dem indirekten Gegenvorschlag handelt es sich daher um politisch alternative Handlungsoptionen, die zudem von unterschiedlicher finanzieller Tragweite sind. Eine solche politische Alternativität zwischen der Volksinitiative und dem Gegenvorschlag genügt im Lichte von Art. 34 Abs. 2 BV (vgl. auch die vom Beschwerdeführer zitierte Dissertation CHRISTOPH ALBRECHT, Gegenvorschläge zu Volksinitiativen, 2003, S. 32 und passim). Der Umstand, dass mutmasslich die Initiative und der Gegenvorschlag auch gemeinsam realisiert werden könnten, ist aus finanzieller Sicht zu relativieren und steht der Zulässigkeit des Gegenvorschlags nach dem Gesagten auch nicht grundsätzlich entgegen. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass seine fehlende Verbindlichkeit den indirekten Gegenvorschlag für die Stimmberechtigten attraktiver gemacht haben könnte. Es ist eher vom Gegenteil auszugehen, da Zweifel daran bestehen konnten, ob die einzelnen Stimmberechtigten je von dessen Vorteilen würden profitieren können. Auch in Bezug auf die unterschiedliche Normdichte der beiden Vorlagen ist eine rechtlich relevante Bevorzugung des indirekten Gegenvorschlags nicht erkennbar. Die beiden Vorlagen unterscheiden sich hauptsächlich in Bezug auf die Wahl der Mittel, die Normdichte erscheint demgegenüber als völlig untergeordneter Aspekt.”
“Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Rügen nicht durch. Wie der Gemeinderat dargelegt hat, anerkannte er das Grundanliegen der Initiative, wollte dieses jedoch mit anderen ("Förderung statt Zwang"), kostengünstigeren Mitteln umsetzen, als von der Initiative vorgeschlagen. Dies habe er mit dem indirekten Gegenvorschlag getan. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, betreffen beide Vorlagen dieselbe Materie und verfolgen dasselbe Ziel, nämlich den Umstieg auf elektrisch betriebene Fahrzeuge zu fördern. Sie weisen einen engen sachlichen Bezug auf. Daran ändert nichts, dass der indirekte Gegenvorschlag im Gegensatz zur Initiative mehr Parkplätze betrifft und sich gleichzeitig auf die finanzielle Unterstützung für die Errichtung der Ladeinfrastruktur beschränkt. Art. 34 Abs. 2 BV schliesst entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers indirekte Gegenvorschläge nicht aus (vgl. HANGARTNER UND ANDERE, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen, 2. Aufl. 2023, Rz. 2078). Auch besteht Alternativität zwischen den beiden Vorlagen: zum einen formell, indem der indirekte Gegenvorschlag nur zum Zug kommt, falls die Initiative abgelehnt wird, zum anderen aber auch materiell, da die vorgesehenen Massnahmen unabhängig voneinander dem gleichen Zweck dienen. Bei der Volksinitiative und dem indirekten Gegenvorschlag handelt es sich daher um politisch alternative Handlungsoptionen, die zudem von unterschiedlicher finanzieller Tragweite sind. Eine solche politische Alternativität zwischen der Volksinitiative und dem Gegenvorschlag genügt im Lichte von Art. 34 Abs. 2 BV (vgl. auch die vom Beschwerdeführer zitierte Dissertation CHRISTOPH ALBRECHT, Gegenvorschläge zu Volksinitiativen, 2003, S. 32 und passim). Der Umstand, dass mutmasslich die Initiative und der Gegenvorschlag auch gemeinsam realisiert werden könnten, ist aus finanzieller Sicht zu relativieren und steht der Zulässigkeit des Gegenvorschlags nach dem Gesagten auch nicht grundsätzlich entgegen.”
Haben Stimmberechtigte eine Stimmabgabe nicht berichtigt, kann angenommen werden, dass sie sich bewusst so entschieden haben. Daraus folgt, dass ihr unverfälschter Wille zum Ausdruck gekommen ist.
“Wenn die betroffenen Stimmberechtigten ihre Stimmabgabe nicht korrigiert haben, kann davon ausgegangen werden, dass sie sich bewusst dafür entschieden haben, was wiederum den unverfälschten Willen der Stimmbürger zum Ausdruck bringt; dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist; dass keine Gerichtskosten erhoben werden und keine Parteientschädigung zu gewähren ist; (Dispositiv auf der nächsten Seite) erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 10. März 2021/yho/sco Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: 601 2021 31 Art. 150 PRGart. 150 LEDPart. 150 PRG Art. 152 PRGart. 152 LEDPart. 152 PRG Art. 150 PRGart. 150 LEDPart. 150 PRG Art. 152 PRGart. 152 LEDPart. 152 PRG Art. 11 PRGart. 11 LEDPart. 11 PRG Art. 46 VRGart. 46 CPJAart. 46 VRG Art. 114 VRGart. 114 CPJAart. 114 VRG Art. 154 PRGart. 154 LEDPart. 154 PRG Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Costituzione federale della Confederazione Svizzera Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Costituzione federale della Confederazione Svizzera BGE 131 I 442ATF 131 I 442DTF 131 I 442 BGE 141 II 297ATF 141 II 297DTF 141 II 297 Art. 12 PRGart. 12 LEDPart. 12 PRG BGE 105 Ia 237ATF 105 Ia 237DTF 105 Ia 237 erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos601 2021 3110.03.2021Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des KantonsgerichtsNormen BundArt. 34 BVRechtsprechung BundBGE 141 II 297BGE 131 I 442BGE 105 Ia 237Normen KantonArt. 11 PRGArt. 12 PRGArt. 150 PRGRechtsprechung Kanton601 2021 31Normen Bund/Kanton”
“Wenn die betroffenen Stimmberechtigten ihre Stimmabgabe nicht korrigiert haben, kann davon ausgegangen werden, dass sie sich bewusst dafür entschieden haben, was wiederum den unverfälschten Willen der Stimmbürger zum Ausdruck bringt; dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist; dass keine Gerichtskosten erhoben werden und keine Parteientschädigung zu gewähren ist; (Dispositiv auf der nächsten Seite) erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 10. März 2021/yho/sco Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: 601 2021 31 Art. 150 PRGart. 150 LEDPart. 150 PRG Art. 152 PRGart. 152 LEDPart. 152 PRG Art. 150 PRGart. 150 LEDPart. 150 PRG Art. 152 PRGart. 152 LEDPart. 152 PRG Art. 11 PRGart. 11 LEDPart. 11 PRG Art. 46 VRGart. 46 CPJAart. 46 VRG Art. 114 VRGart. 114 CPJAart. 114 VRG Art. 154 PRGart. 154 LEDPart. 154 PRG Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Costituzione federale della Confederazione Svizzera Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Costituzione federale della Confederazione Svizzera BGE 131 I 442ATF 131 I 442DTF 131 I 442 BGE 141 II 297ATF 141 II 297DTF 141 II 297 Art. 12 PRGart. 12 LEDPart. 12 PRG BGE 105 Ia 237ATF 105 Ia 237DTF 105 Ia 237 erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos601 2021 3110.03.2021Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des KantonsgerichtsNormen BundArt. 34 BVRechtsprechung BundBGE 141 II 297BGE 131 I 442BGE 105 Ia 237Normen KantonArt. 11 PRGArt. 12 PRGArt. 150 PRGRechtsprechung Kanton601 2021 31Normen Bund/Kanton”
Wer geltend macht, Handlungen Privater hätten unzulässig in die Wahl- oder Abstimmungsfreiheit (Art. 34 BV) eingegriffen, macht in der Regel das veröffentlichte Wahl- oder Abstimmungsergebnis zum Anfechtungsobjekt. Bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen ist insb. die Publikation des Ergebnisses durch die wahlleitende Behörde als Realakt anfechtbar; in diesem Rahmen ist die Einsprache gegen die Publikation vorgesehen.
“Gemäss dieser Bestimmung kann gegen erstinstanzliche Handlungen des Regierungsrats, welche die politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger oder Volkswahlen und Volksabstimmungen betreffen, beim Regierungsrat Einsprache erhoben werden, wobei bei Handlungen im Zusammenhang mit der Erneuerungswahl der Ständeratsmitglieder eine verkürzte Einsprachefrist gilt. 1.2.2 Mit den "erstinstanzlichen Handlungen" bzw. Realakten des Regierungsrats, gegen die sich die Einsprache nach § 10d VRG richtet, sind jedenfalls Akte des Gesamtregierungsrats als Behörde gemeint. Daraus kann allerdings noch nicht geschlossen werden, dass gegen Realakte einzelner Regierungsratsmitglieder oder Handlungen Privater kein Rechtsmittel an den Regierungsrat als erste Instanz vorgesehen ist und direkt Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann (so aber anscheinend BGr, 10. Juni 2020, 1C_662/2019, E. 2.4). 1.2.3 Wird gerügt, dass Handlungen von Privatpersonen einen unzulässigen Eingriff in die Wahl- und Abstimmungsfreiheit (Art. 34 BV) darstellen, gilt das Wahl- oder Abstimmungsergebnis als Anfechtungsobjekt (VGr, 11. November 2015, VB.2015.00612, E. 3.2, und 4. November 2009, VB.2009.00385, E. 2.3.2 mit Hinweisen auf die Lehre; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 60). Anzufechten ist demnach die Publikation des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses. Bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen, also auch bei der Ständeratswahl, fungiert der Regierungsrat als wahlleitende Behörde, die das Ergebnis publiziert (§ 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 lit. a GPR). Diese Publikation stellt einen Realakt im Sinn von § 10d VRG dar, gegen welchen Einsprache erhoben werden kann. Zu Recht hat denn auch der Regierungsrat in der Rechtsmittelbelehrung (Dispositiv-Ziff. II) seines Beschlusses vom 20. November 2019 betreffend die Veröffentlichung der Ergebnisse des zweiten Ständeratswahlgangs auf die Einsprache verwiesen (Amtsblatt vom 22.”
“Gemäss dieser Bestimmung kann gegen erstinstanzliche Handlungen des Regierungsrats, welche die politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger oder Volkswahlen und Volksabstimmungen betreffen, beim Regierungsrat Einsprache erhoben werden, wobei bei Handlungen im Zusammenhang mit der Erneuerungswahl der Ständeratsmitglieder eine verkürzte Einsprachefrist gilt. 1.2.2 Mit den "erstinstanzlichen Handlungen" bzw. Realakten des Regierungsrats, gegen die sich die Einsprache nach § 10d VRG richtet, sind jedenfalls Akte des Gesamtregierungsrats als Behörde gemeint. Daraus kann allerdings noch nicht geschlossen werden, dass gegen Realakte einzelner Regierungsratsmitglieder oder Handlungen Privater kein Rechtsmittel an den Regierungsrat als erste Instanz vorgesehen ist und direkt Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann (so aber anscheinend BGr, 10. Juni 2020, 1C_662/2019, E. 2.4). 1.2.3 Wird gerügt, dass Handlungen von Privatpersonen einen unzulässigen Eingriff in die Wahl- und Abstimmungsfreiheit (Art. 34 BV) darstellen, gilt das Wahl- oder Abstimmungsergebnis als Anfechtungsobjekt (VGr, 11. November 2015, VB.2015.00612, E. 3.2, und 4. November 2009, VB.2009.00385, E. 2.3.2 mit Hinweisen auf die Lehre; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 60). Anzufechten ist demnach die Publikation des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses. Bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen, also auch bei der Ständeratswahl, fungiert der Regierungsrat als wahlleitende Behörde, die das Ergebnis publiziert (§ 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 lit. a GPR). Diese Publikation stellt einen Realakt im Sinn von § 10d VRG dar, gegen welchen Einsprache erhoben werden kann. Zu Recht hat denn auch der Regierungsrat in der Rechtsmittelbelehrung (Dispositiv-Ziff. II) seines Beschlusses vom 20. November 2019 betreffend die Veröffentlichung der Ergebnisse des zweiten Ständeratswahlgangs auf die Einsprache verwiesen (Amtsblatt vom 22.”
Art. 34 Abs. 2 BV schützt auch die richtige Zusammensetzung des Stimmvolks. Eine einmalige Teilnehmerkontrolle zu Beginn der Versammlung kann daher nicht ohne Weiteres genügen; unzureichende laufende Trennung oder Kontrolle Nichtstimmberechtigter kann die Korrektheit der Stimmberechtigtenzusammensetzung und damit die Unverfälschtheit des Abstimmungsergebnisses in Frage stellen. Die Rüge hiergegen ist zulässig, wobei die Frage der unverzüglichen Erhebung in der Versammlung zu prüfen ist.
“Diese erschöpft sich nämlich darin, dass sich der Präsident danach erkundigt, ob jemand in der Versammlung nicht stimmberechtigt sei oder nichtstimmberechtigte Bürger festgestellt habe, worauf er die ausfindig gemachten Nichtstimmberechtigten auffordert, die Plätze der Stimmberechtigten zu verlassen. In der Gemeinde Dagmersellen werden die Nichtstimmberechtigten anschliessend in der vorderen Reihe platziert. Die Rüge richtet sich somit sinngemäss darauf, dass die Art und Weise der Durchführung der Versammlung die korrekte Zusammensetzung der Stimmenden gerade bei späteren Traktandenpunkten nicht habe gewährleisten können, da in der Zwischenzeit Nichtstimmberechtigte zur Versammlung gestossen sein könnten, die nicht von den Stimmberechtigten getrennt wurden und sich wegen der Anonymität in der Masse nicht entdeckt an der Abstimmung beteiligt haben könnten. Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 145 I 259 E. 4.3 S. 266 f.). Art. 34 Abs. 2 BV garantiert unter anderem die richtige Zusammensetzung des Stimmvolks, vorliegend der Gemeindeversammlung, als Staatsorgan (BGE 116 Ia 359 E. 3 S. 365; 109 Ia 41 E. 3a S. 46; je mit Hinweisen). Die von den Beschwerdeführern sinngemäss vorgebrachte Rüge ist demnach zulässig, doch stellt sich auch hier die Frage, ob ihnen zugemutet werden konnte, sie unverzüglich in der Versammlung zu erheben.”
“1 StRG/LU bloss zu Beginn der Versammlung eine "Teilnehmerkontrolle" samt Trennung der Nichtstimmberechtigten von den Stimmberechtigten durchgeführt wird. Dabei ist die Natur dieser "Teilnehmerkontrolle" zu berücksichtigen. Diese erschöpft sich nämlich darin, dass sich der Präsident danach erkundigt, ob jemand in der Versammlung nicht stimmberechtigt sei oder nichtstimmberechtigte Bürger festgestellt habe, worauf er die ausfindig gemachten Nichtstimmberechtigten auffordert, die Plätze der Stimmberechtigten zu verlassen. In der Gemeinde Dagmersellen werden die Nichtstimmberechtigten anschliessend in der vorderen Reihe platziert. Die Rüge richtet sich somit sinngemäss darauf, dass die Art und Weise der Durchführung der Versammlung die korrekte Zusammensetzung der Stimmenden gerade bei späteren Traktandenpunkten nicht habe gewährleisten können, da in der Zwischenzeit Nichtstimmberechtigte zur Versammlung gestossen sein könnten, die nicht von den Stimmberechtigten getrennt wurden und sich wegen der Anonymität in der Masse nicht entdeckt an der Abstimmung beteiligt haben könnten. Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 145 I 259 E. 4.3 S. 266 f.). Art. 34 Abs. 2 BV garantiert unter anderem die richtige Zusammensetzung des Stimmvolks, vorliegend der Gemeindeversammlung, als Staatsorgan (BGE 116 Ia 359 E. 3 S. 365; 109 Ia 41 E. 3a S. 46; je mit Hinweisen). Die von den Beschwerdeführern sinngemäss vorgebrachte Rüge ist demnach zulässig, doch stellt sich auch hier die Frage, ob ihnen zugemutet werden konnte, sie unverzüglich in der Versammlung zu erheben.”
Eine Ungültigerklärung einer Wahl wegen angeblicher privater Wahlbeeinflussung kommt nur ausnahmsweise und mit Zurückhaltung in Betracht. Die beanstandeten Interventionen müssen sich offensichtlich oder zumindest wahrscheinlich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben. Beschwerden gegen Interventionen, die bereits vor dem Urnengang erfolgt sind, dürfen erst nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses erhoben werden.
“Regeste Art. 34 Abs. 1 BV; mehrere Veröffentlichungen eines Online-Mediums über einen Genfer Regierungsratskandidaten während der Kampagne für den zweiten Wahlgang; massgebliches Datum für die Beschwerdeerhebung; Voraussetzungen für die Ungültigerklärung einer Wahl wegen unzulässiger privater Einflussnahme. Interventionen von privater Seite im Vorfeld einer Wahl können nicht mit Unregelmässigkeiten bei der Wahlvorbereitung gleichgesetzt werden, die schon vor dem Urnengang angefochten werden müssen. Wer Beschwerde gegen derartige Interventionen erheben will, darf die Veröffentlichung der Wahlergebnisse abwarten (E. 6.4). Die Ungültigerklärung einer Wahl wegen unzulässiger privater Einflussnahme kann nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung in Betracht gezogen werden. Die beanstandeten Informationen müssen sich offensichtlich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben oder dies muss jedenfalls wahrscheinlich sein (E. 7.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt (E. 7.3).”
Aus Art. 34 Abs. 2 BV ergibt sich für Behörden eine Verpflichtung zu korrekter und zurückhaltender Information im Vorfeld von Abstimmungen. Behördliche Informationen müssen sachlich, transparent und verhältnismässig sein und dazu geeignet, eine offene Meinungsbildung zu fördern. Die Behörden sind nicht zur Neutralität verpflichtet und dürfen eine Abstimmungsempfehlung abgeben; sie dürfen jedoch nicht in dominanter oder propagandistischer Weise auftreten, sodass die freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschwert oder verunmöglicht wird.
“Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit soll garantieren, dass alle Stimmberechtigten ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen können (BGE 150 I 17 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei Sachabstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie unter anderem mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen wahr. Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet (BGE 146 I 129 E. 5.1; 145 I 282 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung sind sie zwar nicht zur Neutralität verpflichtet, weshalb sie eine Abstimmungsempfehlung abgeben dürfen (BGE 143 I 78 E. 4.4 mit Hinweisen). Behördliche Informationen im Vorfeld einer Abstimmung unterliegen jedoch den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Sie dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren (zum Ganzen: BGE 145 I 1 E.”
“Nach Art. 34 Abs. 1 BV sind die politischen Rechte gewährleistet. Die in Art. 34 Abs. 2 BV vorgesehene Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 146 I 129 E. 5.1; 145 I 1 E. 4.1, 259 E. 4.3; 143 I 92 E. 3.3 mit Hinweis; Urteil 1C_343/2022 vom 30. Dezember 2022 E. 3.1). Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet (1C_343/2022 vom 30. Dezember 2022 E. 3.2). Bei Sachabstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie unter anderem mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen wahr. Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet (BGE 146 I 129 E. 5.1; 145 I 282 E. 4.1). Informationen im Vorfeld einer Abstimmung unterliegen den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Behördliche Informationen zu eigenen Vorlagen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen (BGE 145 I 1 E. 5.2.1, 175 E. 5.1, 282 E.”
“2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 146 I 129 E. 5.1; 145 I 1 E. 4.1, 259 E. 4.3; 143 I 92 E. 3.3 mit Hinweis; Urteil 1C_343/2022 vom 30. Dezember 2022 E. 3.1). Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet (1C_343/2022 vom 30. Dezember 2022 E. 3.2). Bei Sachabstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie unter anderem mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen wahr. Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet (BGE 146 I 129 E. 5.1; 145 I 282 E. 4.1). Informationen im Vorfeld einer Abstimmung unterliegen den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Behördliche Informationen zu eigenen Vorlagen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen (BGE 145 I 1 E. 5.2.1, 175 E. 5.1, 282 E. 5.1; 140 I 338 E. 5.1 mit Hinweisen). Das Gebot der Sachlichkeit verbietet, über den Zweck und die Tragweite einer Vorlage falsch zu orientieren, für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben. Für negative Bewertungen (z.B. von Argumenten des Referendumskomitees) müssen gute Gründe bestehen (BGE 145 I 282 E.”
“Bei Sachabstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie unter anderem mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen wahr. Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet (BGE 146 I 129 E. 5.1; 145 I 282 E. 4.1). Informationen im Vorfeld einer Abstimmung unterliegen den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Behördliche Informationen zu eigenen Vorlagen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen (BGE 145 I 1 E. 5.2.1, 175 E. 5.1, 282 E. 5.1; 140 I 338 E. 5.1 mit Hinweisen). Das Gebot der Sachlichkeit verbietet, über den Zweck und die Tragweite einer Vorlage falsch zu orientieren, für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben. Für negative Bewertungen (z. B. von Argumenten des Referendumskomitees) müssen gute Gründe bestehen (BGE 145 I 282 E.”
“Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet. Diese unterliegen den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Behördliche Informationen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen (BGE 140 I 338 E. 5.1 mit Hinweisen). Behördliche Abstimmungserläuterungen oder Abstimmungsbotschaften, in denen eine Vorlage erklärt und zur Annahme oder Ablehnung empfohlen wird, sind unter dem Gesichtswinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht zur Neutralität verpflichtet - und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben -, wohl aber zur Sachlichkeit. Sie verletzt ihre Pflicht zu objektiver Information, wenn sie über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Dem Erfordernis der Objektivität genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die Aussagen wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr oder unsachlich, sondern lediglich ungenau oder unvollständig sind.”
Art. 34 Abs. 1 BV schützt die politischen Rechte, einschliesslich kommunaler Initiativrechte. Ein Volksbegehren oder eine Volksinitiative kann ungültig erklärt werden, wenn sie rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar ist; dies gilt namentlich, wenn der verlangte Beschluss gegen übergeordnetes Recht verstösst.
“Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet in allgemeiner Weise die politischen Rechte auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (BGE 147 I 120 E. 2.1). Die Bestimmung schützt damit auch das Initiativrecht in kommunalen Angelegenheiten. Nach kantonalem Recht können "Gemeindeinitiativen" in Form der Anregung eingereicht werden. Für Gemeindeinitiativen, die den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Reglementen und die Änderung oder Aufhebung der Gemeindeordnung verlangen, ist auch die Form des Entwurfs zulässig (§ 131 Abs. 2 des kantonalen Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 [StRG/LU; SRL Nr. 10]; vgl. auch § 17 und 21 KV/LU sowie § 10 GO Hochdorf). Nach § 145 Abs. 1 StRG/LU ist ein Volksbegehren ungültig, wenn es rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar ist (vgl. auch § 39 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004 [GG/LU; SRL Nr. 150]; und § 11 Abs. 3 GO Hochdorf), was namentlich zutrifft, wenn der verlangte Beschluss gegen übergeordnetes Recht verstösst (§ 145 Abs. 2 lit. f StRG/LU).”
“Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet in allgemeiner Weise die politischen Rechte auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (BGE 147 I 120 E. 2.1). Die Bestimmung schützt damit auch das Initiativrecht in kommunalen Angelegenheiten. Nach kantonalem Recht können "Gemeindeinitiativen" in Form der Anregung eingereicht werden. Für Gemeindeinitiativen, die den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Reglementen und die Änderung oder Aufhebung der Gemeindeordnung verlangen, ist auch die Form des Entwurfs zulässig (§ 131 Abs. 2 des kantonalen Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 [StRG/LU; SRL Nr. 10]; vgl. auch § 17 und 21 KV/LU sowie § 10 GO Hochdorf). Nach § 145 Abs. 1 StRG/ LU ist ein Volksbegehren ungültig, wenn es rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar ist (vgl. auch § 39 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004 [GG/LU; SRL Nr. 150]; und § 11 Abs. 3 GO Hochdorf), was namentlich zutrifft, wenn der verlangte Beschluss gegen übergeordnetes Recht verstösst (§ 145 Abs. 2 lit. f StRG/LU).”
Art. 34 Abs. 2 BV schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe vor Druck und unzulässiger Beeinflussung. Sowohl behördliche Handlungen als auch — unter besonderen Voraussetzungen — Interventionen Privater können die Willensbildung verfälschen. Eine verfälschende behördliche Vorfeldbeeinflussung kann unter den genannten Voraussetzungen dazu führen, dass ein Abstimmungs- oder Wahlergebnis nicht als den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig wiedergebend anerkannt wird.
“Die in der Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) garantiert die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Geschützt wird namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden. Die Stimmberechtigten sollen ihre politische Entscheidung gestützt auf einen gesetzeskonformen sowie möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen können. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 145 I 282 E. 4.1, 143 I 78 E. 4.3; BGer-Urteil 1C_247/2018 vom”
“Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte (auf Bundes- sowie Kantons- und Gemeindeebene) in abstrakter Weise und ordnet die wesentlichen Grundzüge der demokratischen Partizipation im Allgemeinen. Der Gewährleistung kommt Grundsatzcharakter zu. Sie weist Bezüge auf zur Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) sowie zur Rechtsweggarantie (Art. 29a BV). Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Ihr Wille soll sich auch möglichst unverfälscht in der Zusammensetzung des Parlaments widerspiegeln (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.1, 131 I 442 E. 3.1). Es soll garantiert werden, dass alle Stimmberechtigten ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen können. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (vgl. BGE 143 I 92 E. 3.3, 140 I 394 E. 8.2 mit Hinweisen).”
“In der Sache rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV. Diese sei durch Mängel der behördlichen Information sowie verschiedene Unregelmässigkeiten im Vorfeld der Volksabstimmung eingetreten. Im Zentrum der Beanstandungen stehen insbesondere die Abstimmungserläuterungen des Bundesrats, dessen inhaltlich gleich lautende Informationen auf dem Internet sowie Aussagen und Handlungen des Bundesrats bzw. seiner Mitglieder im Vorfeld der angefochtenen Abstimmung. Die gerügten Unregelmässigkeiten seien insgesamt geeignet, den Willen der Stimmberechtigten zu verfälschen.”
“7 Die Beschwerdeführenden hatten in ihrer Eingabe vom 4. November 2011 an den Regierungsrat Fragen gestellt und um verschiedene Massnahmen ersucht; dem Bundesgericht beantragten sie (subeventualiter) die Aufhebung der Wahl, dem Verwaltungsgericht beantragen sie die Aufhebung der Wahl, eventualiter die Feststellung, ihre politischen Rechte seien verletzt worden. Diese veränderten Anträge sind zulässig: Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis wird die gegen eine Vorbereitungshandlung gerichtete Beschwerde in Stimmrechtssachen so verstanden, dass sinngemäss auch der Antrag auf Aufhebung der Abstimmung selber gestellt wird, wenn der Urnengang während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens durchgeführt wird (BGr, 29. Juli 2019, 1C_495/2017, E. 1.3 mit Hinweisen; BGE 105 Ia 149 E. 2; vgl. auch Griffel, § 27b N. 21; zum Ganzen: VGr, 11. Dezember 2019, VB.2019.00618, E. 6.1). Die vor der Wahl gestellten Anträge durften demnach entsprechend ergänzt werden. 1.8 Die Angelegenheit ist somit materiell zu prüfen. 2. 2.1 Die in Art. 34 Abs. 2 BV als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 143 I 211 E. 3.1). Das Ergebnis eines Urnengangs kann unter anderem durch eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung der Stimmberechtigten im Vorfeld der Abstimmung verfälscht werden, unter besonderen Voraussetzungen auch durch Interventionen Privater (vgl. etwa BGE 140 I 338 E. 5). 2.2 Die Abgrenzung rein privaten Handelns von behördlichem Auftreten einzelner Behördenmitglieder im Vorfeld von Abstimmungen fällt im Einzelnen nicht immer leicht, da nicht leichthin von der amtlichen Stellung abstrahiert werden kann. Abzustellen ist darauf, welche Wirkung die Mitteilung auf die Adressaten bzw. die durchschnittlich aufmerksamen und politisch interessierten Stimmberechtigten ausübt (BGr, 2. Dezember 2011, 1C_379/2011, E. 4.2; BGE 130 I 290 E. 3.3; VGr, 11.”
“Die in Art. 34 Abs. 2 BV als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 143 I 211 E. 3.1). Das Ergebnis eines Urnengangs kann unter anderem durch eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung der Stimmberechtigten im Vorfeld der Abstimmung verfälscht werden, unter besonderen Voraussetzungen auch durch Interventionen Privater (vgl. etwa BGE 140 I 338 E. 5).”
Bei einem deutlich ausgefallenen Abstimmungsergebnis genügen behauptete marginale Informationsmängel in der Regel nicht zur Aufhebung oder Wiederholung der Abstimmung. Vielmehr müssen erhebliche Mängel und ein tatsächlicher Einfluss auf das Ergebnis dargetan und nachgewiesen werden.
“Demnach wurde das Recht der stadtzürcherischen Stimmberechtigten auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe nach Art. 34 Abs. 2 BV nicht verletzt. Schliesslich sind auch die übrigen Anträge und Argumente des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine Verletzung seines Stimmrechts zu belegen, soweit darauf überhaupt einzutreten wäre. Im Übrigen ist das Abstimmungsergebnis mit einer Differenz von über 18% der Ja- und Nein-Stimmen deutlich ausgefallen. Es ist nicht davon auszugehen, dass mehr als 9% der Stimmberechtigten wegen den vom Beschwerdeführer verlangten zusätzlichen Informationen in der Abstimmungszeitung ihre Meinung geändert hätten. Nur schon aus diesem Grund fiele die Aufhebung der Abstimmung selbst dann nicht in Betracht, wenn die vom Beschwerdeführer behaupteten Unregelmässigkeiten grundsätzlich zu bejahen wären. Hinzu kommt, dass es sich dabei bloss um leichte und nicht um erhebliche Mängel handeln würde, was für die Aufhebung der Abstimmung nicht ausreichend wäre (vgl. oben, E. 3.3).”
Die Unterstützung eines politischen Komitees durch Gemeinden stellt nicht grundsätzlich einen Verstoss gegen Art. 34 Abs. 2 BV dar. Ob eine Verfassungsverletzung vorliegt, ist von den konkreten Umständen und davon abhängig, ob und in welchem Ausmass die Massnahme die freie Willensbildung oder die unverfälschte Stimmabgabe beeinträchtigt.
“Was die Beschwerdeführenden sonst noch vorbringen, ist nicht geeignet, einen Verstoss gegen die Abstimmungsfreiheit darzutun. Mit ihrer Unterstützung des Pro-Komitees im Abstimmungskampf über die Verkehrsanbindung Thal verletzten die fraglichen Gemeinden des Bezirks Balsthal Art. 34 Abs. 2 BV demnach nicht. Damit kann offenbleiben, ob eine allfällige Gutheissung im Hauptpunkt zu einem Gestaltungsentscheid geführt hätte oder es mit Blick auf das deutliche Abstimmungsergebnis bei einem Feststellungsentscheid hätte sein Bewenden haben müssen (vgl. vorne E. 1.3 und 2.6).”
Die Dringlichkeitsklausel ist restriktiv auszulegen. Bei Vorliegen zwingender ausserordentlicher Gründe — namentlich einer erheblich gefährdeten Gesundheitssituation — kann eine Dringlicherklärung die Referendumsrechte der Stimmberechtigten einschränken und die sofortige Inkraftsetzung eines Erlasses rechtfertigen.
“Regeste Art. 37 Abs. 1 KV/ZH; Art. 34 Abs. 1 BV; Voraussetzungen für die Dringlicherklärung eines kantonalen Gesetzes (Urnenabstimmungsgesetz/ZH). Mit der Dringlicherklärung werden die Referendumsrechte der Stimmberechtigten eingeschränkt; die Dringlichkeitsklausel ist restriktiv auszulegen (E. 2.3). Darstellung der Gesundheitssituation in Bezug auf die Covid-19-Pandemie im Zeitpunkt der Verabschiedung des Urnenabstimmungsgesetzes (E. 2.4). Angesichts der volatilen rechtlichen und gesundheitlichen Lage im Herbst 2020 bestand ein erhebliches Interesse an der sofortigen Inkraftsetzung des Gesetzes, namentlich um die Beschluss- und Funktionsfähigkeit der zürcherischen Gemeinden sicherzustellen; die zeitliche Dringlichkeit ist gegeben (E. 2.5). Das Urnenabstimmungsgesetz betrifft angesichts der erheblich gefährdeten Gesundheit der Stimmberechtigten bei der Durchführung von Gemeindeversammlungen eine wichtige Angelegenheit; es liegen zwingende ausserordentliche Gründe vor, die eine Dringlicherklärung rechtfertigen (E. 2.6.2). Die Gemeinden haben bei der Wahl des geeigneten Instruments der Beschlussfassung (Gemeindeversammlung oder Urne) das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (E.”
“Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte (auf Bundes- sowie Kantons- und Gemeindeebene) in abstrakter Weise und ordnet die wesentlichen Grundzüge der demokratischen Partizipation im Allgemeinen. Der Gewährleistung kommt Grundsatzcharakter zu. Der konkrete Gehalt der politischen Rechte mit ihren mannigfachen Teilgehalten ergibt sich nicht aus der Bundesverfassung, sondern in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone ( BGE 147 I 206 E. 2.2; BGE 145 I 259 E. 4.3 mit Hinweis). Die Verletzung der betreffenden Bestimmungen bedeutet auch eine solche von Art. 34 Abs. 1 BV ( BGE 147 I 206 E. 2.2 mit Hinweis). Zu den politischen Rechten gehört auch die Anrufung der Dringlichkeitsklausel, da diese das demokratische Mitspracherecht der Stimmberechtigten einschränkt. Steht die Verfassungsmässigkeit oder allgemein die Vereinbarkeit eines kantonalen Erlasses mit übergeordnetem Recht in Frage, so ist im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle massgebend, ob der betreffenden Norm nach anerkannten Auslegungsregeln ein Sinn beigemessen werden kann, der sie mit den angerufenen übergeordneten Normen vereinbar erscheinen lässt. Das Bundesgericht hebt eine kantonale Norm nur auf, wenn sie sich jeder Auslegung entzieht, die mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist, nicht jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich ist. Der blosse Umstand, dass die angefochtene Norm in einzelnen Fällen gegen übergeordnetes Recht verstossen könnte, führt für sich allein noch nicht zu deren Aufhebung ( BGE 143 I 426 E. 2 mit Hinweis).”
Abstimmungserläuterungen des Bundesrats sind im Grundsatz unanfechtbar. Nur in engen Ausnahmefällen können Äusserungen des Bundesrats bei der Beurteilung der allgemeinen Informationslage und damit bei der Wahrung der Abstimmungsfreiheit nach Art. 34 Abs. 2 BV mitberücksichtigt werden.
“Abstimmungsbüchlein]; 1C_308/2021 vom 24. August 2021 E. 4.2); die Unanfechtbarkeit der Erläuterungen gilt im Grundsatz nicht nur für den Gesamtbundesrat, sondern erstreckt sich auch auf Äusserungen einzelner Bundesräte, soweit sie im Vorfeld von Volksabstimmungen in der politischen Diskussion im Wesentlichen deren Inhalt wiedergeben (BGE 145 I 1 E. 5.1.1 mit Hinweisen; 138 I 61 E. 7.2). Ebenfalls nicht direkt anfechtbar sind sodann Abstimmungsvideos, welche von der Bundeskanzlei als Ergänzung der bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen veröffentlicht werden, soweit sie mit den vom Bundesrat verabschiedeten Abstimmungserläuterungen übereinstimmen; dies liefe auf eine (unzulässige) Überprüfung der Abstimmungserläuterungen selbst hinaus (Urteil 1C_684/2021 vom 15. März 2022 E. 7.1). Nur in eng begrenzten Ausnahmekonstellationen können Äusserungen des Bundesrats bei der Beurteilung der allgemeinen Informationslage im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen und damit zusammenhängend der Wahrung der Abstimmungsfreiheit gemäss Art. 34 Abs. 2 BV mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 147 I 194 E. 4.1; 145 I 207 E. 1.5; 138 I 61 E. 7). Diese Rechtsprechung wurde in Beschwerdeverfahren betreffend eidgenössische Abstimmungen entwickelt; sie bezieht sich nicht auf die vorliegend umstrittene rundfunkrechtliche Frage.”
Bei gestaffeltem Vorgehen kann für Stimmberechtigte ein Dilemma entstehen, das eine differenzierte Stimmabgabe verhindert. In einem solchen Fall kann der Anspruch auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe nach Art. 34 Abs. 2 BV dazu führen, dass die Behörden ihre Vorlage als formellen Gegenvorschlag gegenüberstellen müssen, damit eine unverfälschte und differenzierte Stimmabgabe möglich bleibt.
“Bei einem gestaffelten Vorgehen befänden sich diese Stimmberechtigten anlässlich der vorgezogenen Abstimmung über die Vorlage des Kantonsrats in einem Dilemma. BGE 150 I 17 S. 29 Entweder müssten sie der Vorlage des Kantonsrats zustimmen im Wissen, dass die Annahme der Vorlage zu einer Verschlechterung der Chancen der Umsetzungsinitiative oder gar zu deren Ungültigerklärung führen würde. Oder sie müssten gegen die Vorlage des Kantonsrats stimmen, welche sie eigentlich dem Status quo vorziehen würden, um die Chancen der Umsetzungsinitiative nicht zu verschlechtern oder gar deren Ungültigerklärung zu riskieren. Eine differenzierte Stimmabgabe wäre bei einem gestaffelten Vorgehen sodann auch für diejenigen Stimmberechtigten nicht möglich, welche den Status quo sowohl der Vorlage des Kantonsrats als auch der Umsetzungsinitiative und gleichzeitig die Vorlage des Kantonsrats der Umsetzungsinitiative vorziehen. Unter den gegebenen Umständen wäre der Kantonsrat mit Blick auf den Anspruch der Stimmberechtigten auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe nach Art. 34 Abs. 2 BV im betreffenden Zeitpunkt dazu verpflichtet gewesen, seine Vorlage der Umsetzungsinitiative in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 KV/SH als formellen Gegenvorschlag gegenüberzustellen.”
Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte in allgemeiner, grundsätzlicher Weise (vgl. Art. 34 Abs. 2 BV). Die in Art. 34 Abs. 2 verankerte Garantie schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Stimmberechtigte haben Anspruch darauf, dass kein Abstimmungs‑ oder Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt.
“Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte (auf Bundes- sowie Kantons- und Gemeindeebene) in abstrakter Weise und ordnet die wesentlichen Grundzüge der demokratischen Partizipation im Allgemeinen. Der Gewährleistung kommt Grundsatzcharakter zu. Sie weist Bezüge auf zur Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) sowie zur Rechtsweggarantie (Art. 29a BV). Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Ihr Wille soll sich auch möglichst unverfälscht in der Zusammensetzung des Parlaments widerspiegeln (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.1, 131 I 442 E. 3.1). Es soll garantiert werden, dass alle Stimmberechtigten ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen können. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (vgl.”
“Nach Art. 34 Abs. 1 BV sind die politischen Rechte gewährleistet. Die in Art. 34 Abs. 2 BV vorgesehene Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 146 I 129 E. 5.1; 145 I 1 E. 4.1, 259 E. 4.3; 143 I 92 E. 3.3, mit Hinweis).”
“Ohnehin führte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich aus, dass neben dem bereits in den Akten vorhandenen "Sicherheitskonzept Aussenraum" keine weiteren Unterlagen bestünden, welche die Sicherheit von Personen im und um das Gestaltungsplangebiet betreffen. Das Verwaltungsgericht hat keinen Grund, an diesen Ausführungen zu zweifeln. Sodann kann auch auf die Edition der "Unterlagen über die Darlegungen des Kommandanten der Stadtpolizei vor jeglichen gemeinderätlichen Spezialkommissionen, möglichst in Form des vollständigen Vortragsmanuskripts bzw. Vortragsprotokolls samt Abbildung von allenfalls eingeblendeten Graphiken" verzichtet werden. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer an seinem "Gesuch um Informationszugang" festhält, ist er darauf hinzuweisen, dass ein solches an die Beschwerdegegnerin und nicht an das Verwaltungsgericht zu richten ist (§ 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 [IDG, LS 170.4]). Wie aus den Akten hervorgeht, hat er denn auch bereits ein entsprechendes Gesuch eingereicht. 3. 3.1 Die in der Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV) schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Gemäss dem ergänzenden kantonalen Recht gewährleisten die staatlichen Organe, dass die Meinung der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden kann, indem sie insbesondere einen freien und offenen Prozess der Meinungsbildung fördern und eine von Zwang und unzulässigem Druck freie Stimmabgabe ermöglichen (§ 6 Abs. 1 GPR). Nach der Praxis des Bundesgerichts müssen Abstimmungs- und Wahlverfahren so ausgestaltet sein, dass die freie und unbeeinflusste Äusserung des Wählerwillens gewährleistet ist. Geschützt wird durch Art. 34 Abs. 2 BV namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden. Die Stimmberechtigten haben Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt.”
Stille Wahlen sind mit Art. 34 BV vereinbar, sofern die Stimmberechtigten vorgängig in hinreichender Weise über die Möglichkeit einer stillen Wahl sowie über die Fristen und das Verfahren zur Einreichung von Wahlvorschlägen informiert wurden.
“Die in Art. 34 Abs. 2 BV und Art. 22 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Wahl- oder Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann (vgl. BGE 137 I 200 E. 2.1; BGE 135 I 292 E. 2; BGE 131 I 442 E. 3.1; BGE 130 I 290 E. 3.1; BGE 125 I 441 E. 2a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind stille Wahlen mit Art. 34 BV vereinbar, soweit die Stimmberechtigten im Voraus in hinreichender Weise auf die Möglichkeit einer solchen Wahl sowie auf die Notwendigkeit des fristgerechten Einreichens von Wahlvorschlägen aufmerksam gemacht werden (vgl. BGE 112 Ia 233 E. 2e; Urteil des Bundesgerichts 1P.421/1997 vom 15. Oktober 1997 E. 2b und 3a, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 99/1998 S. 415; Urteil des Bundesgerichts 1P.390/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 2.2).”
Bei der Ausgestaltung von Wahl- und Abstimmungsverfahren kommt der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum zu. Eingriffe in die Wahl- und Abstimmungsfreiheit sind zu prüfen, wobei auch Verfahren, die nicht in jeder Hinsicht «ideal» sind, zulässig sein können, sofern sie den Willen der Wählenden hinreichend zutreffend wiedergeben.
“Die Gemeinde beruft sich auf ihre Autonomie und führt aus, sie sei bei der Festlegung ihres Wahlverfahrens grundsätzlich frei, solange sie die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit beachte. Dem AGR als Genehmigungsbehörde stehe lediglich eine Rechtskontrolle zu, wobei es den Beurteilungsspielraum der Gemeinde beachten und entsprechende Zurückhaltung üben müsse. Das Wahlverhalten lasse sich bisweilen nicht eindeutig antizipieren, weshalb es nicht möglich sei, den Willen jeder wählenden Person in allen Situationen ideal abzubilden. Es seien daher auch «nicht-ideale» Methoden geeignet, dem Willen der Wählerschaft hinreichend Rechnung zu tragen. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung bilde die gewählte Regelung dank der Ergänzung in Satz 2 den Willen der Wählenden zutreffender ab, als wenn auf die Ergänzung verzichtet würde. Die Wählenden könnten nunmehr vollständig frei entscheiden, was mit jener Stimme geschehe, die sie bei der Gemeinderatswahl für die spätere Stadtpräsidentin bzw. den späteren Stadtpräsiden abgeben: Neu bestehe zusätzlich die Möglichkeit zu entscheiden, ob die Stimme für die Stadtpräsidentin bzw.”
Bei Eingriffen in Abstimmungen anderer Gemeinwesen ist ein strengerer Massstab anzulegen als bei Interventionen im eigenen Gemeinwesen. Gemeinden dürfen in kantonalen Abstimmungskämpfen nur eingreifen, wenn sie und ihre Stimmbürger ein unmittelbares und besonderes Interesse am Ausgang der Abstimmung haben, das das Interesse der übrigen Gemeinden deutlich überwiegt. Diese Grundsätze werden aus Art. 34 Abs. 2 BV abgeleitet.
“Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Informationen bzw. Interventionen der Behörden bei Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen (Gemeinde, Kanton, Bund) sowie bei Abstimmungen in einem anderen (untergeordneten, gleichgeordneten oder übergeordneten) Gemeinwesen (BGE 146 I 129 E. 5.1; 145 I 1 E. 4.1; 143 I 78 E. 4.4, mit Hinweisen). Interventionen anderer Gemeinwesen beurteilen sich nach einem unterschiedlichen Massstab (vgl. BGE 146 I 129 E. 5.1; 145 I 175 E. 6.1). In Urteilen betreffend Interventionen von Gemeinden in einem kantonalen Abstimmungskampf hat das Bundesgericht festgehalten, dass solche nur dann zulässig sind, wenn die Gemeinde und ihre Stimmbürger am Ausgang der Abstimmung ein unmittelbares und besonderes Interesse haben, das jenes der übrigen Gemeinden des Kantons bei Weitem übersteigt (BGE 146 I 129 E. 5.1; 143 I 78 E. 4.4; 112 Ia 332 E. 4d; BGE 105 Ia 243 E.”
“Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Informationen bzw. Interventionen der Behörden bei Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen (Gemeinde, Kanton, Bund) sowie bei Abstimmungen in einem anderen (untergeordneten, gleichgeordneten oder übergeordneten) Gemeinwesen (BGE 146 I 129 E. 5.1; 145 I 1 E. 4.1; 143 I 78 E. 4.4, mit Hinweisen). Interventionen anderer Gemeinwesen beurteilen sich nach einem unterschiedlichen Massstab (vgl. BGE 146 I 129 E. 5.1; 145 I 175 E. 6.1). In Urteilen betreffend Interventionen von Gemeinden in einem kantonalen Abstimmungskampf hat das Bundesgericht festgehalten, dass solche nur dann zulässig sind, wenn die Gemeinde und ihre Stimmbürger am Ausgang der Abstimmung ein unmittelbares und besonderes Interesse haben, das jenes der übrigen Gemeinden des Kantons bei Weitem übersteigt (BGE 146 I 129 E. 5.1; 143 I 78 E. 4.4; 112 Ia 332 E. 4d; BGE 105 Ia 243 E.”
Nach Art. 34 Abs. 2 BV ergibt sich für die Behörden eine Pflicht zu korrekter und zurückhaltender Information vor Abstimmungen. Insbesondere sind finanzielle Aussagen und Kostenprognosen so darzustellen, dass sie nachvollziehbar und nicht irreführend sind; unklare oder zu optimistische Finanzdarstellungen können die freie Willensbildung und damit die Abstimmungsfreiheit gefährden.
“Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war die Frage, ob im Zuge der Volksabstimmung über die Bewilligung des Kredits für das Gemeindeinfrastruktur-Bauprojekt "Zukunft8187" die politischen Rechte der Stimmbevölkerung respektiert wurden. Konkret ging es um die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 BV sowie § 64 f. des Gesetzes des Kantons Zürich vom 1. September 2003 über die politischen Rechte (GPR/ZH; LS 161) und damit zusammenhängend im Wesentlichen um die Frage, ob mit den Erläuterungen der Beschwerdeführerin im Beleuchtenden Bericht die Abstimmungsfreiheit der Stimmbevölkerung verletzt worden ist. Die Vorinstanz gelangte dabei zusammengefasst zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin habe im Beleuchtenden Bericht die Finanzierbarkeit des Projekts "Zukunft8187" und insbesondere die notwendige Erhöhung des Steuerfusses in erheblichem Masse falsch dargestellt und damit ihre aus der Abstimmungsfreiheit abgeleitete Pflicht zur sachlichen und verhältnismässigen Information verletzt.”
“Indem die Vorlage den Eindruck erwecke, dass derartige grundlegende Fragen abgeklärt würden oder worden seien, sei sie zudem ungenügend und irreführend. Ausserdem würden die finanziellen Auswirkungen nicht transparent und viel zu optimistisch dargestellt. So erweise sich namentlich die Aussage im Beleuchtenden Bericht, wonach die Abfallgebühren künftig nicht steigen sollen, entweder als falsch oder als nicht nachvollziehbar. Die Aussage könnte nur dann "in der Tendenz verstanden werden, wenn von stark sinkenden Kosten bei der Deponierung ausgegangen" würde. Deshalb sei die Umsetzbarkeit der "Deponiepläne" bzw. Deponieprojekte zu prüfen. Auch darauf gehe der Beleuchtende Bericht aber mit keinem Wort ein. Die Annahme, dass der Beschwerdegegner die steigenden Kosten mit sinkenden Deponiekosten kompensieren könne, sei illusorisch. 4. 4.1 Die in der Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Geschützt wird durch Art. 34 Abs. 2 BV namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden (BGE 130 I 290 E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 7. Dezember 2023, VB.2023.00508, E. 2.1). In diesem Sinn gewährleisten die staatlichen Organe gemäss § 6 Abs. 1 GPR, dass die Meinung der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden kann, indem sie insbesondere einen freien und offenen Prozess der Meinungsbildung fördern und eine von Zwang und unzulässigem Druck freie Stimmabgabe ermöglichen. 4.2 Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden zu korrekter und zurückhaltender Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet. In Bezug auf Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse Beratungs-funktion zu. Diese nehmen sie mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen, aber auch in anderer Form wahr. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind behördliche Abstimmungserläuterungen, in denen eine Vorlage erklärt wird, unter dem Blickwinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig.”
Der Bundesrat und die Bundesbehörden dürfen im Vorfeld eidgenössischer Abstimmungen sachlich Stellung nehmen. Art. 10a BPR verpflichtet den Bundesrat zur Information der Öffentlichkeit und verlangt bei seiner Informationstätigkeit die Beachtung der Grundsätze von Vollständigkeit, Sachlichkeit, Transparenz und Verhältnismässigkeit; die Bestimmung schliesst nicht aus, dass der Bundesrat Position bezieht. Die vom Bundesrat verabschiedeten Abstimmungserläuterungen sind grundsätzlich nicht direkt anfechtbar; allfällige Berücksichtigung von bundesrätlichen Äusserungen bei der Prüfung der Wahrung der Abstimmungsfreiheit nach Art. 34 Abs. 2 BV kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht.
“Die Bundesratsansprachen bilden einen Teil der Informationsaktivitäten des Bundesrats im Hinblick auf eidgenössische Volksabstimmungen. Sie dienen insbesondere der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen, denen der Bundesrat diesbezüglich unterworfen ist. So verpflichtet namentlich das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) den Bundesrat ausdrücklich zur Information der Öffentlichkeit im Hinblick auf anstehende eidgenössische Abstimmungen (vgl. insbesondere den durch die Bundesversammlung ausdrücklich in Anknüpfung an Art. 34 Abs. 2 BV erlassenen Art. 10a Abs. 1 BPR; vgl. hierzu auch den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 15. September 2006 zur Parlamentarischen Initiative "Rolle des Bundesrates bei Volksabstimmungen", BBl 2006 9259 ff., insb. 9269 Ziff. 2.2; zur Tragweite von Art. 10a BPR im Kontext der politischen Rechte: BGE 145 I 282 E. 5.1; 145 I 207 E. 2.1; 143 I 78 E. 4.4). Dabei sieht Art. 10a Abs. 2 BPR ausdrücklich vor, dass der Bundesrat bei seiner Informationstätigkeit die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit beachtet. Die Bestimmung schliesst allerdings nicht aus, dass der Bundesrat Position bezieht. Vielmehr sollen die Behörden am Abstimmungskampf teilnehmen und ihre Auffassung über eine Vorlage - sachlich - äussern können (BBl 2006 9272 Ziff. 3). Des Weiteren entspricht die Ausstrahlung der Bundesratsansprachen einer langjährigen Praxis: Bereits seit den frühen 1970er Jahren erläutert der Bundesrat seine Abstimmungsempfehlung sowie diejenige der Bundesversammlung am Fernsehen (vgl.”
“Abstimmungsbüchlein]; 1C_308/2021 vom 24. August 2021 E. 4.2); die Unanfechtbarkeit der Erläuterungen gilt im Grundsatz nicht nur für den Gesamtbundesrat, sondern erstreckt sich auch auf Äusserungen einzelner Bundesräte, soweit sie im Vorfeld von Volksabstimmungen in der politischen Diskussion im Wesentlichen deren Inhalt wiedergeben (BGE 145 I 1 E. 5.1.1 mit Hinweisen; 138 I 61 E. 7.2). Ebenfalls nicht direkt anfechtbar sind sodann Abstimmungsvideos, welche von der Bundeskanzlei als Ergänzung der bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen veröffentlicht werden, soweit sie mit den vom Bundesrat verabschiedeten Abstimmungserläuterungen übereinstimmen; dies liefe auf eine (unzulässige) Überprüfung der Abstimmungserläuterungen selbst hinaus (Urteil 1C_684/2021 vom 15. März 2022 E. 7.1). Nur in eng begrenzten Ausnahmekonstellationen können Äusserungen des Bundesrats bei der Beurteilung der allgemeinen Informationslage im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen und damit zusammenhängend der Wahrung der Abstimmungsfreiheit gemäss Art. 34 Abs. 2 BV mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 147 I 194 E. 4.1; 145 I 207 E. 1.5; 138 I 61 E. 7). Diese Rechtsprechung wurde in Beschwerdeverfahren betreffend eidgenössische Abstimmungen entwickelt; sie bezieht sich nicht auf die vorliegend umstrittene rundfunkrechtliche Frage.”
“Abstimmungsbüchlein]; 1C_308/2021 vom 24. August 2021 E. 4.2); die Unanfechtbarkeit der Erläuterungen gilt im Grundsatz nicht nur für den Gesamtbundesrat, sondern erstreckt sich auch auf Äusserungen einzelner Bundesräte, soweit sie im Vorfeld von Volksabstimmungen in der politischen Diskussion im Wesentlichen deren Inhalt wiedergeben (BGE 145 I 1 E. 5.1.1 mit Hinweisen; 138 I 61 E. 7.2). Ebenfalls nicht direkt anfechtbar sind sodann Abstimmungsvideos, welche von der Bundeskanzlei als Ergänzung der bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen veröffentlicht werden, soweit sie mit den vom Bundesrat verabschiedeten Abstimmungserläuterungen übereinstimmen; dies liefe auf eine (unzulässige) Überprüfung der Abstimmungserläuterungen selbst hinaus (Urteil 1C_684/2021 vom 15. März 2022 E. 7.1). Nur in eng begrenzten Ausnahmekonstellationen können Äusserungen des Bundesrats bei der Beurteilung der allgemeinen Informationslage im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen und damit zusammenhängend der Wahrung der Abstimmungsfreiheit gemäss Art. 34 Abs. 2 BV mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 147 I 194 E. 4.1; 145 I 207 E. 1.5; 138 I 61 E. 7). Diese Rechtsprechung wurde in Beschwerdeverfahren betreffend eidgenössische Abstimmungen entwickelt; sie bezieht sich nicht auf die vorliegend umstrittene rundfunkrechtliche Frage.”
Behördliche Informationsmittel (z. B. amtliche Erläuterungen, Abstimmungsbotschaften, Videos) sind unter Art. 34 Abs. 2 BV grundsätzlich zulässig. Ihr Einsatz darf die freie Willensbildung nicht verfälschen; sie müssen in Darstellung und Inhalt nicht einseitig, irreführend oder grob unvollständig sein. Bei Abstimmungsvideos ist zu prüfen, ob in Ton, Bild und Inhalt hinreichende Objektivität und Vollständigkeit gewahrt sind; Verkürzungen sind nicht in jedem Fall verfassungswidrig.
“Die in Art. 34 Abs. 2 BV als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, welches den freien Willen der Stimmberechtigten nicht zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jede stimmberechtigte Person ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung. Das Ergebnis eines Urnengangs kann unter anderem durch eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung der Stimmberechtigten im Vorfeld von Urnengängen verfälscht werden. Eine solche kommt namentlich in Bezug auf amtliche Abstimmungserläuterungen in Betracht. Nach der Rechtsprechung sind behördliche Abstimmungserläuterungen oder Abstimmungsbotschaften, in denen eine Vorlage erklärt und zur Annahme oder Ablehnung empfohlen wird, unter dem Gesichtswinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig.”
“Die Bundeskanzlei widerspricht der Aussage der Beschwerdeführerin nicht, wonach das umstrittene Abstimmungsvideo von ihr in Zusammenarbeit mit einem Departement herausgegeben worden sei. Sie stimmt der Beschwerdeführerin insofern ausdrücklich zu, als sie ausführt, das Abstimmungsvideo bilde grundsätzlich ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde 1C_713/2021 nach dem Ausgeführten insoweit einzutreten, als die Beschwerdeführerin rügt, das Abstimmungsvideo der Bundeskanzlei habe die freie Willensbildung der Stimmberechtigten und damit Art. 34 Abs. 2 BV verletzt und soweit die Kritik am Abstimmungsvideo nicht bloss den Inhalt des Videos betrifft, welcher den Abstimmungserläuterungen des Bundesrats entnommen wurde.”
“Sie stört sich konkret an zwei im Video eingeblendeten grossen Fragezeichen, welche fälschlicherweise suggerieren würden, dass bei einer Ablehnung der Vorlage keine alternativen Lösungen bereitstehen würden. Der Bundesrat hat in den Abstimmungserläuterungen festgehalten, eine Ablehnung der Vorlage hätte unter anderem zur Folge, dass keine Covid-Zertifikate mehr ausgestellt werden könnten, auch nicht für Auslandsreisen und -aufenthalte (S. 33). Die entsprechende Aussage im Abstimmungsvideo mag etwas verkürzt sein, entspricht aber im Wesentlichen der Aussage in den Abstimmungserläuterungen. Dass im Abstimmungsvideo nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass bereits ausgestellte Zertifikate als Papierzertifikat von anderen Staaten möglicherweise weiter akzeptiert werden könnten, ist mit Blick auf Art. 34 Abs. 2 BV nicht zu beanstanden. Auch ist nicht zu sehen, inwiefern die an besagter Stelle eingeblendeten grossen Fragezeichen die freie Willensbildung der Stimmberechtigten im Sinne von Art. 34 Abs. 2 BV beeinträchtigt haben sollten.”
“Danach werden die Abstimmungsfrage und die verschiedenen Abstimmungsvarianten erklärt, und es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Ablehnung der Vorlagen die Entscheidungswege lang und schwerfällig bleiben würden. Zum Schluss des Videos empfehlen alle sechs beteiligten Verbandsvorstandsmitglieder im Namen ihres jeweiligen Gemeinderats den Stimmberechtigten, am 13. Juni 2021 zweimal Ja zu stimmen. Im Schlusswort weist der Interimspräsident darauf hin, dass sich die Stimmberechtigten bei Fragen an ihren Gemeinderat oder per E-Mail an den Beschwerdegegner wenden könnten und dass die Abstimmung ein Schritt zu einem modernen und agilen Alterswohnheim sei. 4.2.2 Abstimmungsvideos tragen den zufolge der technischen Entwicklung teilweise veränderten Informationsbedürfnissen und -gewohnheiten der Stimmberechtigten Rechnung (BGE 145 I 1 E. 5.2.2, auch zum Folgenden; vgl. den Kommentar von Christoph Auer, ZBl 120/2019, S. 97 f.). Als Ergänzung zu den Abstimmungserläuterungen können sie dazu beitragen, die Stimmberechtigten angemessen über Abstimmungsvorlagen zu informieren. Aus Art. 34 Abs. 2 BV bzw. dem kantonalen Recht ergibt sich deshalb nicht, dass sich die kantonalen oder kommunalen Behörden für die Information der Stimmberechtigten des Mediums Video prinzipiell nicht bedienen dürften. Entscheidend ist, dass der Einsatz und die Veröffentlichung eines Abstimmungsvideos im konkreten Fall den genannten Grundsätzen genügen. Die Veröffentlichung eines Videos zur Erläuterung der Abstimmungen vom 13. Juni 2021 durch den Beschwerdegegner war somit grundsätzlich mit der Abstimmungsfreiheit zu vereinbaren. Vorliegend ist zudem zu beachten, dass es aufgrund der Covid-19-Pandemie für den Beschwerdegegner schwierig war, Informationsveranstaltungen abzuhalten, weshalb die Produktion eines Videos zur Information der Stimmberechtigten ein probates Mittel darstellt, um der eigenen Beratungsfunktion nachzukommen. 4.2.3 Das Video ist grundsätzlich in einem sachlichen Ton gehalten. Indes ist dem Erfordernis einer gewissen Objektivität und Vollständigkeit nicht Genüge getan. Im Video werden nämlich nur die Vorteile der Rechtsformumwandlung bzw.”
“Entsprechend dem expliziten Hinweis in dem beanstandeten Zeitungsartikel (inklusive QR-Code) war die gesamte Veranstaltung ausserdem aufgezeichnet worden und konnten die Stimmberechtigten diese Aufzeichnung jederzeit online ansehen. Auch war ein Teil der Fragen (zur Heizung, zu den Toiletten, der Bibliothek und der Notwendigkeit des Provisoriums bis 2023) bereits anlässlich der Informationsveranstaltung vom 16. Februar 2021 beantwortet und waren Fragen und Antworten in der März-Ausgabe der "Elsauer Zytig" abgedruckt worden. Auch wenn die Baukommission der Beschwerdegegnerin in dem Artikel in der "Elsauer Zytig" vom 21. Mai 2021 keine Punkte erwähnt, welche gegen die strittige Vorlage sprechen könnten, sondern stattdessen eindeutig für diese eintritt, kann daher nicht gesagt werden, dass damit in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinn eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschwert oder geradezu verunmöglicht worden wäre (vgl. BGE 140 I 338 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.4 Gesamthaft gesehen sind die seitens der Beschwerdegegnerin im Vorfeld der Abstimmung vom 13. Juni 2021 zum "Erweiterungsbau Primarschule Elsau" publizierten Informationen unter dem Gesichtswinkel von Art. 34 Abs. 2 BV sowie den kantonalen Vorgaben nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz wies demzufolge nicht nur den Antrag des Beschwerdeführers um Wiederholung der Abstimmung vom 13. Juni 2021, sondern auch denjenigen um Feststellung, dass seine politischen Rechte verletzt worden seien, zu Recht ab. Eine derartige Feststellung wäre zudem gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin nur dann angezeigt gewesen, wenn der Entscheid der Vorinstanz, welche im Verhalten der Baukommission der Beschwerdegegnerin wohl einen Mangel erkannte, ihm jedoch kein (entscheid)wesentliches Gewicht beimass, einen ausgesprochenen Appellcharakter gehabt hätte (BGE 143 I 78 E. 7.3, 138 I 61 E. 8.7). Dies ist etwa dann der Fall, wenn mit dem Entscheid die Aufforderung verbunden wird, im Hinblick auf einen späteren Wahlgang für einen verfassungsmässigen Zustand zu sorgen. Eine solche Konstellation lag hier nicht vor. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, dass ihm im Rekursverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei, obschon sein Aufwand im Zusammenhang mit der Rekurserhebung weit über das hinausgegangen sei, was einem Stimmberechtigten zumutbar sei.”
Art. 34 Abs. 1 BV schützt grundsätzlich auch das Initiativrecht auf kommunaler Ebene. Nach kantonalem Recht kann eine Gemeindeinitiative in der Form eines Entwurfs eingereicht werden. Ein Volksbegehren ist ungültig, wenn es dem übergeordneten Recht widerspricht oder eindeutig undurchführbar ist. Soweit sich das Initiativbegehren ohne Sinnesverfälschung so ausgestalten lässt, dass kein Widerspruch zu übergeordnetem Recht entsteht, darf es nicht allein wegen behaupteter Rechtswidrigkeit für ungültig erklärt werden.
“Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet in allgemeiner Weise die politischen Rechte auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (BGE 147 I 120 E. 2.1). Die Bestimmung schützt damit auch das Initiativrecht in kommunalen Angelegenheiten. Nach kantonalem Recht können "Gemeindeinitiativen" in Form der Anregung eingereicht werden. Für Gemeindeinitiativen, die den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Reglementen und die Änderung oder Aufhebung der Gemeindeordnung verlangen, ist auch die Form des Entwurfs zulässig (§ 131 Abs. 2 des kantonalen Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 [StRG/LU; SRL Nr. 10]; vgl. auch § 17 und 21 KV/LU sowie § 10 GO Hochdorf). Nach § 145 Abs. 1 StRG/ LU ist ein Volksbegehren ungültig, wenn es rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar ist (vgl. auch § 39 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004 [GG/LU; SRL Nr. 150]; und § 11 Abs. 3 GO Hochdorf), was namentlich zutrifft, wenn der verlangte Beschluss gegen übergeordnetes Recht verstösst (§ 145 Abs. 2 lit. f StRG/LU).”
“Nach dem Ausgeführten lässt sich das Initiativbegehren - ohne den Sinn der Initiative zu verlassen - so umsetzen, dass kein Widerspruch zu übergeordnetem Recht entsteht. Indem die Vorinstanz die Ungültigerklärung des Initiativbegehrens geschützt hat, verletzt das angefochtene Urteil somit Art. 34 Abs. 1 BV in Verbindung mit § 17 KV/LU und § 10 GO Hochdorf.”
“Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet in allgemeiner Weise die politischen Rechte auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (BGE 147 I 120 E. 2.1). Die Bestimmung schützt damit auch das Initiativrecht in kommunalen Angelegenheiten. Mit einer Volksinitiative kann in Gemeinden der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen verlangt werden, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterliegen (Art. 106 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 30. April 1995 [KV/AR; SR 131.224.1] und Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die politischen Rechte vom 24. April 1988 [GPR/AR; bGS 131.12]). Eine Volksinitiative ist u.a. ungültig, wenn sie dem übergeordneten Recht widerspricht (Art. 55 Abs. 2 lit. b KV/AR) und wenn sie undurchführbar ist (Art. 55 Abs. 2 lit. c KV/AR). Die Volksinitiative darf somit nichts enthalten, was gegen übergeordnetes Recht verstösst, sei es kantonales, interkantonales, eidgenössisches oder internationales Recht. Aufgrund des in Art.”
Die aus Art. 34 Abs. 2 BV folgende Pflicht, verschiedene politische Lager angemessen und fair zu Wort kommen zu lassen, ist nicht absolut. Ungleichbehandlungen der Lager, Meinungen oder Kandidaten können unter bestimmten Umständen zulässig sein, sofern sie auf sachlichen, nicht diskriminierenden Gründen beruhen und Belange wie Chancengleichheit, staatliche Neutralität, die rechtsgleiche Verwirklichung der Wahl‑ und Abstimmungsfreiheit, das Diskriminierungsverbot und der Minderheitenschutz berücksichtigt werden.
“Die SRG ihrerseits argumentiert, das Vielfaltsgebot gemäss Art. 4 Abs. 4 RTVG sei im Licht von Art. 34 Abs. 2 BV verfassungskonform auszulegen und anzuwenden, wobei von ihr als Rundfunkveranstalterin nur der Schutz der freien Willensbildung und unverfälschten Stimmabgabe verlangt werde, mithin nicht mehr als von Behörden und anderen Trägern öffentlicher Aufgaben. Die Bundesratsansprachen würden wegen dessen Zusammensetzung und dessen verfassungsmässigen und gesetzlichen Informationspflichten den Anforderungen von Art. 34 Abs. 2 BV Genüge tun. Für die Zulässigkeit der Ausstrahlung der Bundesratsansprachen sei einzig relevant, ob Art. 34 Abs. 2 BV eingehalten sei: sei das der Fall, verletze die SRG Art. 4 Abs. 4 RTVG nicht, auch wenn sie einem Referendumskomitee keinen gleichwertigen Sendeplatz zur Verfügung stelle. Bundesratsansprachen seien nach dem Willen des Gesetzgebers und der Stimmbevölkerung in der bisherigen Form zulässig. Schliesslich gelte die aus Art. 34 Abs. 2 BV folgende Pflicht, die verschiedenen politischen Lager angemessen und fair zu Wort kommen zu lassen, nicht absolut. Ungleichbehandlungen der verschiedenen Lager, Meinungen oder Kandidaten seien unter bestimmten Umständen auch vor Wahlen und Abstimmungen zulässig. Vorliegend seien die Voraussetzungen für eine Ungleichbehandlung erfüllt gewesen: die Ansprache habe sich auf sachliche und nichtdiskriminierende Gründe gestützt, und dem Gebot der Chancengleichheit, der Neutralität des Staates, der rechtsgleichen Verwirklichung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit, dem Diskriminierungsverbot und dem Minderheitenschutz Rechnung getragen. Die Vorinstanz habe diese Voraussetzungen nicht geprüft, und damit Art.”
Die Ungültigerklärung einer Volksinitiative kann eine Verletzung von Art. 34 Abs. 1 BV darstellen. Bei der Prüfung kommt namentlich der Verhältnismässigkeit der Einschränkung der demokratischen Teilhabe sowie der Vereinbarkeit der Initiative mit höherrangigem Recht Bedeutung zu.
“Auslegung einer Volksinitiative zur Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit (E. 3.3). Die Initiative "Hochdorf heizt erneuerbar - ab 2030 erst recht" enthält eine verbindliche Zielvorgabe und bezweckt einen Grundsatzbeschluss (E. 3.4). Vereinbarkeit mit § 9 KEnG/LU (E. 4) sowie mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und § 178 PBG/LU (E. 5). Grundsätzlich vermittelt weder die Eigentumsgarantie noch die baurechtliche Bestandesgarantie einen Anspruch auf Beibehaltung einer einmal geltenden Rechtsordnung (E. 5.4-5.6). Die Zielsetzung der Initiative kann als Schritt in Richtung einer ökologisch nachhaltigen Entwicklung (Art. 73 BV) verstanden werden (E. 5.7). Die Verhältnismässigkeit der Eigentumsbeschränkung hängt in erster Linie von den mutmasslichen Kosten ab und davon, wer dafür aufzukommen hat. Den Behörden dürfte es möglich sein, in der für die Umsetzung der Initiative verbleibenden Zeit eine mit dem höherrangigen Recht vereinbare Regelung zu erlassen (E. 5.8 und 5.9). Die Ungültigerklärung der Initiative verletzt Art. 34 Abs. 1 BV (E. 6).”
“Auslegung einer Volksinitiative zur Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit (E. 3.3). Die Initiative "Hochdorf heizt erneuerbar - ab 2030 erst recht" enthält eine verbindliche Zielvorgabe und bezweckt einen Grundsatzbeschluss (E. 3.4). Vereinbarkeit mit § 9 KEnG/LU (E. 4) sowie mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und § 178 PBG/LU (E. 5). Grundsätzlich vermittelt weder die Eigentumsgarantie noch die baurechtliche Bestandesgarantie einen Anspruch auf Beibehaltung einer einmal geltenden Rechtsordnung (E. 5.4-5.6). Die Zielsetzung der Initiative kann als Schritt in Richtung einer ökologisch nachhaltigen Entwicklung (Art. 73 BV) verstanden werden (E. 5.7). Die Verhältnismässigkeit der Eigentumsbeschränkung hängt in erster Linie von den mutmasslichen Kosten ab und davon, wer dafür aufzukommen hat. Den Behörden dürfte es möglich sein, in der für die Umsetzung der Initiative verbleibenden Zeit eine mit dem höherrangigen Recht vereinbare Regelung zu erlassen (E. 5.8 und 5.9). Die Ungültigerklärung der Initiative verletzt Art. 34 Abs. 1 BV (E. 6).”
Art. 34 Abs. 2 BV schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Daraus folgt der Anspruch der Stimmberechtigten, dass kein Abstimmungs‑ oder Wahlergebnis anerkannt wird, das den freien Willen der Stimmberechtigten nicht zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt; gewährleistet werden soll ein möglichst freier und umfassender Prozess der Meinungsbildung.
“Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte (auf Bundes- sowie Kantons- und Gemeindeebene) in abstrakter Weise und ordnet die wesentlichen Grundzüge der demokratischen Partizipation im Allgemeinen. Der Gewährleistung kommt Grundsatzcharakter zu. Der konkrete Gehalt der politischen Rechte mit ihren mannigfachen Teilgehalten ergibt sich nicht aus der Bundesverfassung, sondern in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone. Die Verletzung der betreffenden Bestimmungen bedeutet auch eine solche von Art. 34 Abs. 1 BV (BGE 147 I 420 E. 2.1 mit Hinweisen). Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass alle Stimmberechtigten ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen können. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 145 I 259 E. 4.3 mit Hinweisen).”
“Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte (auf Bundes- sowie Kantons- und Gemeindeebene) in abstrakter Weise und ordnet die wesentlichen Grundzüge der demokratischen Partizipation im Allgemeinen. Der Gewährleistung kommt Grundsatzcharakter zu. Der konkrete Gehalt der politischen Rechte mit ihren mannigfachen Teilgehalten ergibt sich nicht aus der Bundesverfassung, sondern in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone (BGE 147 I 420 E. 2.1 mit Hinweisen). Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Der Anspruch der Stimmberechtigten auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe soll garantieren, dass alle Stimmberechtigten ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend BGE 150 I 17 S. 23 mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen können. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 145 I 1 E. 4.1; BGE 143 I 78 E. 4.3; BGE 140 I 338 E. 5 mit Hinweisen). Art. 27 ff. KV/SH regeln Gegenstand, Form und Verfahren der kantonalen Volksinitiative. Bei der Volksinitiative "zur Umsetzung der vom Stimmvolk angenommenen Transparenzinitiative (Umsetzungsinitiative)" handelt es sich um eine als ausgearbeiteter Entwurf eingereichte Initiative auf Teilrevision der Kantonsverfassung (vgl.”
“Nach Art. 34 Abs. 1 BV sind die politischen Rechte gewährleistet. Die in Art. 34 Abs. 2 BV vorgesehene Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 146 I 129 E. 5.1; 145 I 1 E. 4.1, 259 E. 4.3; 143 I 92 E. 3.3, mit Hinweis).”
Ein zulässiger Gegenvorschlag muss in materieller Hinsicht mit Zweck und Gegenstand der Initiative eng zusammenhängen und dem Stimmbürger eine echte, enge inhaltliche Alternative einräumen. Er darf dabei die mit der Initiative gestellte Frage nicht in eine andere verwandeln, sondern höchstens andere Antworten auf dieselbe Frage vorschlagen (Prinzip des hinreichenden Sachzusammenhangs). In formeller Hinsicht darf der Gegenvorschlag im Abstimmungsverfahren gegenüber der Initiative nicht bevorteilt werden. Wesentlich ist ferner, dass Gegenvorschlag und Initiative sich gegenseitig ausschliessen und der Gegenvorschlag somit als Alternative zur Volksinitiative fungiert.
“Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Der Anspruch der Stimmberechtigten auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe soll garantieren, dass alle Stimmberechtigten ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen können. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (zum Ganzen BGE 150 I 17 E. 4.1 mit Hinweisen). In Bezug auf Gegenvorschläge zu einer Initiative folgt aus Art. 34 Abs. 2 BV in materieller Hinsicht, dass ein solcher mit dem Zweck und dem Gegenstand der Initiative eng zusammenhängen und dem Stimmbürger eine echte Alternative einräumen muss. Mit dem Gegenvorschlag darf eine Initiative zwar sowohl formell als auch materiell verbessert werden, doch darf mit ihm keine andere Frage als mit der Initiative gestellt, sondern lediglich andere Antworten vorgeschlagen werden (BGE 150 I 17; 137 I 200 E. 2.2; 113 Ia 46 E. 5a; 100 Ia 53 E. 6a; Urteil 1C_22/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 2.2, in: ZBl 112/2011 S. 266: "Prinzip des hinreichenden Sachzusammenhangs"; je mit Hinweisen). In formeller Hinsicht verlangt Art. 34 Abs. 2 BV, dass der Gegenvorschlag gegenüber der Initiative im Abstimmungsverfahren nicht bevorteilt wird (BGE 150 I 17 E. 4.2; 113 Ia 46 E. 5a; je mit Hinweisen). Ein wesentliches Element eines Gegenvorschlags ist, dass er eine Alternative zur Volksinitiative bildet und sich die beiden Vorlagen gegenseitig ausschliessen (BGE 150 I 17 E. 4.3 mit Hinweisen).”
Bei lediglich leichten oder geringfügigen Mängeln kommt eine Aufhebung der Abstimmung nicht in Betracht, sofern eine Beeinflussung des deutlichen Abstimmungsergebnisses und damit der freien Willensbildung als ausgeschlossen erscheint.
“Nach dem Ausgeführten dringt die Beschwerdeführerin mit der Rüge, das Abstimmungsvideo habe die freie Willensbildung der Stimmberechtigten beeinträchtigt und damit Art. 34 Abs. 2 BV verletzt, nicht durch. Aber selbst wenn man einzelne Passagen des Abstimmungsvideos mit Blick auf Art. 34 Abs. 2 BV als problematisch einstufen würde, führte dies nicht zu einer Gutheissung der Beschwerde, da die gerügten Unregelmässigkeiten jedenfalls nicht als erheblich eingestuft werden könnten und eine Beeinflussung des klaren Abstimmungsergebnisses ausgeschlossen erschiene (vgl. E. 7.3 hiervor). Die Beschwerde 1C_713/2021 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.”
“Demnach wurde das Recht der stadtzürcherischen Stimmberechtigten auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe nach Art. 34 Abs. 2 BV nicht verletzt. Schliesslich sind auch die übrigen Anträge und Argumente des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine Verletzung seines Stimmrechts zu belegen, soweit darauf überhaupt einzutreten wäre. Im Übrigen ist das Abstimmungsergebnis mit einer Differenz von über 18% der Ja- und Nein-Stimmen deutlich ausgefallen. Es ist nicht davon auszugehen, dass mehr als 9% der Stimmberechtigten wegen den vom Beschwerdeführer verlangten zusätzlichen Informationen in der Abstimmungszeitung ihre Meinung geändert hätten. Nur schon aus diesem Grund fiele die Aufhebung der Abstimmung selbst dann nicht in Betracht, wenn die vom Beschwerdeführer behaupteten Unregelmässigkeiten grundsätzlich zu bejahen wären. Hinzu kommt, dass es sich dabei bloss um leichte und nicht um erhebliche Mängel handeln würde, was für die Aufhebung der Abstimmung nicht ausreichend wäre (vgl. oben, E. 3.3).”
In dringlichen Stimmrechtsangelegenheiten kann die Dringlichkeit dazu führen, dass trotz Abwesenheit nicht zwingend Ersatzmitglieder beizuziehen sind. Verfahrensvorschriften sind im Lichte von Art. 34 Abs. 2 BV auszulegen, damit die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe gewahrt bleiben.
“Hier handelte es sich um einen Stimmrechtsrekurs, weshalb der rechtfertigende Umstand in der Dringlichkeit der Angelegenheit zu erblicken ist. Somit war trotz der Ferienabwesenheit eines Bezirksrats zu entscheiden. Der Beizug eines Ersatzmitglieds war sodann nicht notwendig, weil der Bezirksrat Zürich auch in Viererbesetzung beschlussfähig war (§ 4 Abs. 1 BezVG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG, LS 131.1]; Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 10; vgl. ABl 2013-04-19 [Nr. 15], S. 223; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 32 N. 12 f.; vgl. aber mit Blick auf Bezirksräte mit lediglich drei [ordentlichen] Mitgliedern Benjamin Schindler/Raphael Widmer, in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz [Kommentar GG], Zürich etc. 2017, § 39 N. 11). 4. 4.1 Die in der Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV) schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Gemäss dem ergänzenden kantonalen Recht gewährleisten die staatlichen Organe, dass die Meinung der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden kann, indem sie insbesondere einen freien und offenen Prozess der Meinungsbildung fördern und eine von Zwang und unzulässigem Druck freie Stimmabgabe ermöglichen (§ 6 Abs. 1 GPR). Nach der Praxis des Bundesgerichts müssen Abstimmungs- und Wahlverfahren so ausgestaltet sein, dass die freie und unbeeinflusste Äusserung des Wählerwillens gewährleistet ist. Geschützt wird durch Art. 34 Abs. 2 BV namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden. Die Stimmberechtigten haben Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Sie sollen ihre politische Entscheidung gestützt auf einen gesetzeskonformen und möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen können (BGE 130 I 290 E.”
Bei Wahlkämpfen schliesst die Rechtsprechung behördliche Interventionen grundsätzlich aus. Ausnahmsweise zulässig sind in den Quellen genannte Massnahmen wie Information bei ungewöhnlichen Konstellationen, die Richtigstellung irreführender Aussagen sowie Förderungsmassnahmen, sofern sie strikt neutral ausgestaltet sind. Eine unzulässige Einwirkung kann als Unregelmässigkeit qualifiziert werden; eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung kommt danach nur in Betracht, wenn hinreichende Gründe bestehen, dass die Unregelmässigkeit den Ausgang mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat.
“Anders als bei Abstimmungen schliesst die Rechtsprechung für Wahlkämpfe behördliche Interventionen in den Prozess der freien Meinungsbildung grundsätzlich aus. Die Behörden haben bei Wahlen keine öffentlichen Interessen wahrzunehmen, es kommt ihnen keine Beratungsfunktion zu. Vorbehalten bleiben die Information bei ungewöhnlichen Konstellationen, die Richtigstellung irreführender Aussagen sowie Förderungsmassnahmen, sofern diese strikt neutral ausgestaltet sind (BGE 124 I 55 E. 2a, 118 Ia 259 E. 3; Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 34 Rz. 22; Pierre Tschannen, Basler Kommentar, 2015, Art. 34 BV N. 33 und N. 35). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Intervention in den Wahlkampf war daher rechtswidrig.”
“Februar 2005 [LS 101] sowie das Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 [LS 172.1]). Dies ist hier jedoch nicht massgeblich, weil das entsprechende Wissen bei den durchschnittlich aufmerksamen und politisch interessierten Stimmberechtigten nicht vorausgesetzt werden kann. Zudem könnten sich die fünf Regierungsratsmitglieder in ihrer Funktion als Direktionsvorstehende versammelt haben. 2.6 Anders als bei Abstimmungen schliesst die Rechtsprechung für Wahlkämpfe behördliche Interventionen in den Prozess der freien Meinungsbildung grundsätzlich aus. Die Behörden haben bei Wahlen keine öffentlichen Interessen wahrzunehmen, es kommt ihnen keine Beratungsfunktion zu. Vorbehalten bleiben die Information bei ungewöhnlichen Konstellationen, die Richtigstellung irreführender Aussagen sowie Förderungsmassnahmen, sofern diese strikt neutral ausgestaltet sind (BGE 124 I 55 E. 2a, 118 Ia 259 E. 3; Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 34 Rz. 22; Pierre Tschannen, Basler Kommentar, 2015, Art. 34 BV N. 33 und N. 35). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Intervention in den Wahlkampf war daher rechtswidrig. 2.7 Zum gleichen Ergebnis gelangte man übrigens auch, wenn man annehmen wollte, die fünf Regierungsratsmitglieder hätten als Privatpersonen gehandelt. In diesem Fall hätten sie mit den erwähnten Elementen des Inserats ihrer privaten Aktion einen amtlichen Anstrich gegeben und so den unzutreffenden Eindruck einer Verlautbarung von Behördenmitgliedern erweckt, was ebenfalls unzulässig ist (BGr, 12. Februar 2019, 1C_24/2018, E. 1.2.3; BGE 130 I 290 E. 3.3). 3. Damit ist zu prüfen, welche Rechtsfolgen der unzulässige Eingriff in den Wahlkampf zeitigen muss. 3.1 Die Wiederholung einer Volkswahl oder Volksabstimmung wird nach § 27b (in Verbindung mit §§ 63 und 70) VRG nur dann angeordnet, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die Unregelmässigkeit den Ausgang der Wahl oder Abstimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat. Das kantonale Recht knüpft damit an die entsprechende Praxis des Bundesgerichts an.”
Die Rechtsprechung verlangt bei Proporzwahlen einen strengen Massstab für die Erfolgswertgleichheit; damit ist die Listenbedeutung gestärkt. Vor diesem Hintergrund schliesst das Bundesgericht insofern nicht aus, dass eine Wahl unter bestimmten Umständen unzulässig sein könnte, namentlich bei einer mit einem Parteiwechsel verbundenen, schweren Irreführung der Stimmbevölkerung.
“Seit dem BGE 135 I 19 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Anforderungen von Art. 34 BV an die Proporzwahlverfahren kantonaler Parlamentswahlen stark weiterentwickelt. Es hat dabei namentlich an die Erfolgswertgleichheit, der es einen wahlkreisübergreifenden Charakter zuschreibt und die sich auf die Verteilung der Sitze zwischen den verschiedenen Listen bezieht, einen strengen Massstab angelegt (vgl. BGE 143 I 92 E. 3.5 und 5.1; 140 I 107; 136 I 376, 352; je mit Hinweisen). Die ohnehin grosse Bedeutung von Listen im Proporzwahlverfahren wurde dadurch noch verstärkt. Viele Kantone haben ihre Parlamentswahlsysteme entsprechend angepasst, wobei das System des "doppelten Pukelsheim" grössere Verbreitung fand, bei dem der Kanton Zürich eine Vorreiterrolle übernommen hatte (vgl. zum Ganzen GEROLD STEINMANN / MICHEL BESSON, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 34 BV; ANDREAS GLASER, in: Staatsrecht, 3. Aufl. 2021, § 42 N. 92 ff.; NAGIHAN MUSLIU, in: Das Parlamentswahlrecht der Kantone, 2018, § 1). Dieses Proporzwahlsystem gewichtet die Listen gegenüber den einzelnen Kandidierenden noch besonders, wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt (E. 8.4 hiernach). Aufgrund des mit der Rechtsprechung zusätzlich erlangten Gewichts der Listenzugehörigkeit kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine Wahl unter bestimmten Umständen unzulässig sein könnte. Dies gilt namentlich für einen Fall einer mit dem Parteiwechsel einhergegangenen, schweren Irreführung der Stimmbevölkerung, wie anschliessend darzulegen sein wird (hinten E. 8.6 hiernach). Insoweit wird die in BGE 135 I 19 eingeschlagene Rechtsprechung zu präzisieren sein.”
Art. 34 BV hat Grundsatzcharakter und gewährleistet die politischen Rechte in abstrakter Form. Der konkrete Gehalt und die Ausgestaltung der einzelnen politischen Rechte (z. B. Stimm‑ und Wahlrechte, Initiativrecht) ergeben sich in erster Linie aus dem Organisationsrecht des Bundes beziehungsweise der Kantone.
“Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte (auf Bundes- sowie Kantons- und Gemeindeebene) in abstrakter Weise und ordnet die wesentlichen Grundzüge der demokratischen Partizipation im Allgemeinen (BGE 147 I 206 E. 2.2). Die Bestimmung schützt auch das Initiativrecht in kommunalen Angelegenheiten (BGE 140 I 58 E. 3.1; 139 I 2 E. 5.2). Der Gewährleistung von Art. 34 BV kommt Grundsatzcharakter zu. Der konkrete Gehalt der politischen Rechte mit ihren mannigfachen Teilgehalten ergibt sich nicht aus der Bundesverfassung, sondern in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone (BGE 147 I 206 E. 2.2; 141 I 186 E. 3). Die Verletzung der betreffenden Bestimmungen bedeutet auch eine solche von Art. 34 Abs. 1 BV (BGE 147 I 206 E. 2.2).”
“In Ständeratswahlen bestimmen die Kantone ihre Abgeordneten für den Ständerat (vgl. Art. 150 Abs. 1 BV). Obschon der Ständerat ein Organ des Bundes ist, handelt es sich bei den Ständeratswahlen um kantonale Wahlen (Art. 150 Abs. 3 BV). Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens weitgehend frei. Art. 39 Abs. 1 BV hält fest, dass die Kantone - entsprechend ihrer Organisationsautonomie - die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten regeln. Diese Zuständigkeit wird im Rahmen der Garantie der politischen Rechte von Art. 34 BV ausgeübt. Der konkrete Gehalt des Stimm- und Wahlrechts mit seinen mannigfachen Teilgehalten ergibt sich nicht aus der Bundesverfassung, sondern in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone (BGE 143 I 211 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 39 Abs. 2 erster Satz BV werden die politischen Rechte grundsätzlich am Wohnsitz ausgeübt. Dieser sogenannte politische Wohnsitz einer stimmberechtigten Person befindet sich in der Gemeinde, in der sie wohnt und angemeldet ist (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte [BPR; SR 161.1]). Beim so definierten politischen Wohnsitz handelt es sich um einen bundesrechtlichen Begriff, der grundsätzlich auch für die Kantone verbindlich ist (BGE 109 Ia 41 E. 5b; CÉLINE GUTZWILLER, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 18 zu Art. 39 BV; PIERRE TSCHANNEN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung [nachfolgend: Basler Kommentar Bundesverfassung], 1. Aufl. 2015, N. 14 zu Art.”
Art. 34 Abs. 2 BV schützt, dass Stimmberechtigte in Versammlungen Bedenken vorbringen und an Debatten teilnehmen können und ihren Entscheid danach frei und ausreichend informiert treffen. Daraus lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf weitergehende Aufklärung während der Versammlung ableiten.
“Ein Anspruch der Stimmberechtigten, während der Gemeindeversammlung noch detaillierter über die Konsequenzen der Streichung von § 25 BNO Turgi aufgeklärt zu werden, lässt sich aus der Abstimmungsfreiheit nicht ableiten. Der Beschwerdeführer und ein weiterer Versammlungsteilnehmer konnten ihre Bedenken über die Streichung von § 25 der BNO Turgi an der Versammlung vortragen. Über einen entsprechenden Teilrückweisungsantrag wurde eine Diskussion geführt, in welcher auch ein an der Erarbeitung der neuen Nutzungsplanung beteiligter Fachmann zu Wort kam. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Diskussion über den Teilrückweisungsantrag auf unzulässige Weise unterbunden worden wäre. Dass an der Gemeindeversammlung zuvor eine längere Diskussion über eine andere Frage stattgefunden hat, ändert daran nichts. Im Anschluss an die Diskussion haben die anwesenden Stimmberechtigten den Teilrückweisungsantrag deutlich abgelehnt. Die anwesenden Stimmberechtigten konnten ihren Entscheid über den Teilrückweisungsantrag und die Schlussabstimmung frei und ausreichend informiert treffen, ohne dass ihre Abstimmungsfreiheit gemäss Art. 34 Abs. 2 BV verletzt worden wäre.”
Wird ein kantonaler Beschluss nicht — wie gesetzlich vorgesehen — dem Referendum unterstellt, verletzt dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die durch Art. 34 Abs. 1 BV gewährten politischen Rechte. Das Gericht begründet dies damit, dass dadurch die in Art. 34 Abs. 2 BV geschützte freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe beeinträchtigt werden (vgl. 1C_236/2024, E. 3.1).
“Nach Art. 34 BV sind die politischen Rechte gewährleistet (Abs. 1); die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Abs. 2). Gemäss Art. 39 BV regeln die Kantone die politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. Wird ein Beschluss eines kantonalen Organs nicht wie von der gesetzlichen Regelung vorgeschrieben dem Referendum unterstellt, verletzt das die Garantie der politischen Rechte der Stimmberechtigten gemäss Art. 34 Abs. 1 BV.”
“Nach Art. 34 BV sind die politischen Rechte gewährleistet (Abs. 1); die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Abs. 2). Gemäss Art. 39 BV regeln die Kantone die politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. Wird ein Beschluss eines kantonalen Organs nicht wie von der gesetzlichen Regelung vorgeschrieben dem Referendum unterstellt, verletzt das die Garantie der politischen Rechte der Stimmberechtigten gemäss Art. 34 Abs. 1 BV.”
Bei einer Gesamtrevision oder sonst besonders umfangreichen/komplexen Vorlagen kann es genügen, wenn die Stimmberechtigten auf die einschlägigen Akten verwiesen werden; die Erläuterungen müssen nicht jeden Einzeldetail wiedergeben, sofern die Akteneinsicht die erforderliche Information ermöglicht. Entscheidend ist, dass die Stimmberechtigten Gelegenheit hatten, die Unterlagen zur Abstimmungsvorlage einzusehen.
“Gewiss wäre es wünschenswert gewesen, der Gemeinderat hätte in den Erläuterungen auf den im Planungsbericht erwähnten Systemwechsel hingewiesen und neben der Aufzonung verschiedener Wohngebiete und weiteren Massnahmen zur Förderung der inneren Siedlungsentwicklung auch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Dach-, Attika- und Untergeschosse bei der Ausnützungsziffer neu angerechnet werden sollen. Andererseits ist zu bedenken, dass es sich bei der Gesamtrevision der Nutzungsplanung um eine umfangreiche Vorlage handelte, welche weit mehr als die erwähnten Neuerungen bei den Wohnzonen umfasste. Es ist verständlich, dass der Gemeinderat sich in den Erläuterungen nicht zu allen Details der Vorlage geäussert und die Stimmberechtigten auf die entsprechenden weiteren Akten verwiesen hat. Massgebend ist, dass die Stimmberechtigten Gelegenheit hatten, die Akten zur Abstimmungsvorlage und damit auch den ausführlichen Planungsbericht vom 7. Januar 2019 einzusehen, welcher sich zum erwähnten Systemwechsel und der Streichung von § 25 BNO Turgi in genügender Weise äussert. Ein Anspruch der Stimmberechtigten, im Vorfeld der Gemeindeversammlung noch detaillierter über die Konsequenzen der Streichung von § 25 BNO Turgi aufgeklärt zu werden, lässt sich aus der Abstimmungsfreiheit nicht ableiten. In Würdigung der gesamten Umstände hat der Gemeinderat seine aus Art. 34 Abs. 2 BV fliessende Pflicht zu objektiver Information nicht verletzt, indem er in den mit der Einladung zur Gemeindeversammlung versandten Erläuterungen nicht ausdrücklich erwähnt hat, dass § 25 BNO Turgi gestrichen werden soll und folglich Dach-, Attika- und Untergeschosse bei der Ausnützungsziffer neu auch angerechnet werden sollen.”
Art. 34 Abs. 2 BV gewährleistet unter anderem die richtige Zusammensetzung des Stimmvolks bei Gemeindeversammlungen. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass eine nur zu Beginn vorgenommene und damit unzureichende Teilnehmerkontrolle, die spätere Zutritte nicht ausschliessen oder erkennen lässt, die Zulässigkeit einer Rüge begründen kann, weil dadurch das verlässliche und unverfälschte Zustandekommen des Abstimmungsergebnisses in Frage stehen kann.
“1 StRG/LU bloss zu Beginn der Versammlung eine "Teilnehmerkontrolle" samt Trennung der Nichtstimmberechtigten von den Stimmberechtigten durchgeführt wird. Dabei ist die Natur dieser "Teilnehmerkontrolle" zu berücksichtigen. Diese erschöpft sich nämlich darin, dass sich der Präsident danach erkundigt, ob jemand in der Versammlung nicht stimmberechtigt sei oder nichtstimmberechtigte Bürger festgestellt habe, worauf er die ausfindig gemachten Nichtstimmberechtigten auffordert, die Plätze der Stimmberechtigten zu verlassen. In der Gemeinde Dagmersellen werden die Nichtstimmberechtigten anschliessend in der vorderen Reihe platziert. Die Rüge richtet sich somit sinngemäss darauf, dass die Art und Weise der Durchführung der Versammlung die korrekte Zusammensetzung der Stimmenden gerade bei späteren Traktandenpunkten nicht habe gewährleisten können, da in der Zwischenzeit Nichtstimmberechtigte zur Versammlung gestossen sein könnten, die nicht von den Stimmberechtigten getrennt wurden und sich wegen der Anonymität in der Masse nicht entdeckt an der Abstimmung beteiligt haben könnten. Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 145 I 259 E. 4.3 S. 266 f.). Art. 34 Abs. 2 BV garantiert unter anderem die richtige Zusammensetzung des Stimmvolks, vorliegend der Gemeindeversammlung, als Staatsorgan (BGE 116 Ia 359 E. 3 S. 365; 109 Ia 41 E. 3a S. 46; je mit Hinweisen). Die von den Beschwerdeführern sinngemäss vorgebrachte Rüge ist demnach zulässig, doch stellt sich auch hier die Frage, ob ihnen zugemutet werden konnte, sie unverzüglich in der Versammlung zu erheben.”
Kantonale und kommunale Volks- bzw. Gemeindeinitiativen dürfen nicht der Abstimmung unterbreitet werden, wenn sie dem höherrangigen Recht widersprechen. Sie müssen vorbehaltlos mit dem übergeordneten Recht vereinbar sein; stellt die zuständige Behörde zutreffend einen Widerspruch fest, ist die Nichtunterbreitung rechtmässig.
“oder undurchführbar ist (lit. c). Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 34 BV, wonach eine kantonale bzw. kommunale Volksinitiative keine Bestimmungen enthalten darf, die dem übergeordneten Recht widersprechen (BGE 139 I 292 E. 5.4, zitiertes Urteil 1C_391/2021 E. 2.2, je mit Hinweisen). Stellt die zuständige Behörde zutreffend fest, dass eine Vorlage höherrangigem Recht zuwiderläuft, ist es mithin rechtmässig, wenn sie diese Vorlage nicht der Abstimmung unterstellt. Umgekehrt liegt Rechtswidrigkeit vor, wenn eine Initiative trotz Vereinbarkeit mit dem höherrangigen Recht nicht zur Volksabstimmung gebracht wird, sofern kein anderer Ungültigkeitsgrund gegeben ist.”
“Volksinitiativen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die dem übergeordneten Recht widersprechen. Materielle Schranke für nationale Verfassungsinitiativen bildet das zwingende Völkerrecht (vgl. 139 Abs. 3 BV). Eine entsprechende Beschränkung auf zwingendes Völkerrecht findet auf kantonale und kommunale Volksbegehren keine Anwendung. Diese müssen vielmehr vorbehaltlos mit dem höherrangigen Recht vereinbar sein (BGE 142 I 216 E. 3.1; vgl. Steinmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 34 BV N 13). Gemeindeinitiativen haben demnach das Völkerrecht, das Bundesrecht, das interkantonale Recht, das Verfassungsrecht des Kantons sowie das übrige kantonale Recht zu wahren. Zum übergeordneten Recht gehört nicht nur das gesetzte Recht, wie die allgemeinverbindlichen Erlasse und die rechtsetzenden Verträge, sondern auch nicht gesetztes Recht, wie das Gewohnheitsrecht und die Rechtsgrundsätze sowie in dem Sinn verbindliches Behördenrecht, als von dessen Grundsätzen nicht ohne qualifizierte Begründung abgewichen werden darf (Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, N 2118). Der Grundsatz der Respektierung des übergeordneten Rechts gilt von Bundesrechts wegen (Art. 49 Abs. 1 BV). Er ist selbst dann verletzt, wenn kantonales bzw. kommunales Recht einen Regelungsspielraum missachtet, welcher auf der Grundlage des höherrangigen Rechts gewahrt werden muss (Ruch, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm.”
In der Praxis wurde bei der betreffenden Gemeindeversammlung bloss zu Beginn eine Teilnehmerkontrolle durchgeführt, die darin bestand, dass der Präsident fragt, ob Nichtstimmberechtigte anwesend seien, diese auffordert, die Plätze der Stimmberechtigten zu verlassen, und Nichtstimmberechtigte separat platziert werden. Es stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob eine solche einmalige Eingangskontrolle bei Versammlungen dieser Grösse angesichts möglicher späterer Dazustösse mit Art. 34 Abs. 2 BV vereinbar ist.
“Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer muss die Differenz von 13 Stimmen zwischen den anfänglich Anwesenden und den bei Traktandum 3 Abstimmenden nicht auf einen stimmrechtsrelevanten Mangel hindeuten. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, kann sie dadurch zustandekommen, dass Personen im Verlaufe der Versammlung neu dazugestossen sind, was nach Luzerner Recht zulässig ist. Die geltend gemachte rechtliche Problematik betrifft jedoch letztlich die Frage, ob es bei der Durchführung einer Gemeindeversammlung dieser Grössenordnung und angesichts der Möglichkeit eines späteren Dazustossens mit Art. 34 Abs. 2 BV vereinbar sei, dass gestützt auf § 104 Abs. 1 StRG/LU bloss zu Beginn der Versammlung eine "Teilnehmerkontrolle" samt Trennung der Nichtstimmberechtigten von den Stimmberechtigten durchgeführt wird. Dabei ist die Natur dieser "Teilnehmerkontrolle" zu berücksichtigen. Diese erschöpft sich nämlich darin, dass sich der Präsident danach erkundigt, ob jemand in der Versammlung nicht stimmberechtigt sei oder nichtstimmberechtigte Bürger festgestellt habe, worauf er die ausfindig gemachten Nichtstimmberechtigten auffordert, die Plätze der Stimmberechtigten zu verlassen. In der Gemeinde Dagmersellen werden die Nichtstimmberechtigten anschliessend in der vorderen Reihe platziert. Die Rüge richtet sich somit sinngemäss darauf, dass die Art und Weise der Durchführung der Versammlung die korrekte Zusammensetzung der Stimmenden gerade bei späteren Traktandenpunkten nicht habe gewährleisten können, da in der Zwischenzeit Nichtstimmberechtigte zur Versammlung gestossen sein könnten, die nicht von den Stimmberechtigten getrennt wurden und sich wegen der Anonymität in der Masse nicht entdeckt an der Abstimmung beteiligt haben könnten.”
In Abstimmungsbeschwerden können behauptete unzutreffende Darstellungen des Bundesrats bzw. der Bundeskanzlei gerügt werden; solche Rügen richten sich dahin, dass dadurch die freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV) verletzt sei, und können als Rechtsbegehren die Verschiebung, Wiederholung oder Annullation der Abstimmung zum Gegenstand haben.
“Gerügt werden dabei im Wesentlichen behauptete unzutreffende Aussagen des Bundesrats in den Abstimmungserläuterungen sowie in den entsprechenden Ausführungen auf der Website der Bundeskanzlei, womit der Volkswille verfälscht und dadurch die Abstimmungsfreiheit gemäss Art. 34 Abs. 2 BV verletzt worden seien. Teilweise wird auch geltend gemacht, das Bundesgericht habe die von ihm selbst und im Schrifttum anerkannte unbefriedigende gesetzliche Regelung des Verfahrens zur Anfechtung eidgenössischer Abstimmungen zu korrigieren bzw. die angebliche entsprechende Lücke zu schliessen. B.b. Am 22. Mai 2021 erhob Niccolò Raselli Abstimmungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Obwalden. Gegen dessen Nichteintretensentscheid vom 31. Mai 2021 gelangte er mit Stimmrechtsbeschwerde vom 2. Juni 2021 an das Bundesgericht, im Wesentlichen mit dem Antrag, die Abstimmung zu verschieben, das Abstimmungsverfahren unverzüglich abzubrechen und zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen (Verfahren 1C_339/2021). B.c. Zusätzlich reichte Niccolò Raselli am 24. Mai 2021 Stimmrechtsbeschwerde mit dem gleichen Antrag in der Sache direkt beim Bundesgericht ein (Verfahren 1C_308/2021). Damit macht er nebst der behaupteten Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV namentlich auch geltend, das Verfahren zu korrigieren. B.d. Am 21. Mai 2021 erhob Anita Schacher Koch Stimmrechtsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Luzern. Gegen dessen Nichteintretensentscheid vom 1. Juni 2021 reichte sie eine als Abstimmungsbeschwerde bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein mit dem Antrag in der Sache, die Abstimmung zu verschieben bzw. neu anzusetzen sowie das Abstimmungsverfahren abzubrechen und zu wiederholen; eventuell sei das Ergebnis zu annullieren, sofern die Abstimmung durchgeführt und dabei das strittige Gesetz angenommen werden sollte (Verfahren 1C_352/2021). B.e. Mit Rechtsschrift vom 22. Februar 2021 (Postaufgabe am 21. Mai 2021) reichten die Piratenpartei Schweiz sowie Jorgo Ananiadis Stimmrechtsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Bern ein. Gegen dessen Nichteintretensentscheid vom 2. Juni 2021 führen sie mit Eingabe vom 9. Juni 2021 Abstimmungsbeschwerde beim Bundesgericht mit im Wesentlichen den Rechtsbegehren, die Volksabstimmung vom 13.”
“Gerügt werden dabei im Wesentlichen behauptete unzutreffende Aussagen des Bundesrats in den Abstimmungserläuterungen sowie in den entsprechenden Ausführungen auf der Website der Bundeskanzlei, womit der Volkswille verfälscht und dadurch die Abstimmungsfreiheit gemäss Art. 34 Abs. 2 BV verletzt worden seien. Teilweise wird auch geltend gemacht, das Bundesgericht habe die von ihm selbst und im Schrifttum anerkannte unbefriedigende gesetzliche Regelung des Verfahrens zur Anfechtung eidgenössischer Abstimmungen zu korrigieren bzw. die angebliche entsprechende Lücke zu schliessen. B.b. Am 22. Mai 2021 erhob Niccolò Raselli Abstimmungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Obwalden. Gegen dessen Nichteintretensentscheid vom 31. Mai 2021 gelangte er mit Stimmrechtsbeschwerde vom 2. Juni 2021 an das Bundesgericht, im Wesentlichen mit dem Antrag, die Abstimmung zu verschieben, das Abstimmungsverfahren unverzüglich abzubrechen und zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen (Verfahren 1C_339/2021). B.c. Zusätzlich reichte Niccolò Raselli am 24. Mai 2021 Stimmrechtsbeschwerde mit dem gleichen Antrag in der Sache direkt beim Bundesgericht ein (Verfahren 1C_308/2021). Damit macht er nebst der behaupteten Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV namentlich auch geltend, das Verfahren zu korrigieren. B.d. Am 21. Mai 2021 erhob Anita Schacher Koch Stimmrechtsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Luzern. Gegen dessen Nichteintretensentscheid vom 1. Juni 2021 reichte sie eine als Abstimmungsbeschwerde bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein mit dem Antrag in der Sache, die Abstimmung zu verschieben bzw. neu anzusetzen sowie das Abstimmungsverfahren abzubrechen und zu wiederholen; eventuell sei das Ergebnis zu annullieren, sofern die Abstimmung durchgeführt und dabei das strittige Gesetz angenommen werden sollte (Verfahren 1C_352/2021). B.e. Mit Rechtsschrift vom 22. Februar 2021 (Postaufgabe am 21. Mai 2021) reichten die Piratenpartei Schweiz sowie Jorgo Ananiadis Stimmrechtsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Bern ein. Gegen dessen Nichteintretensentscheid vom 2. Juni 2021 führen sie mit Eingabe vom 9. Juni 2021 Abstimmungsbeschwerde beim Bundesgericht mit im Wesentlichen den Rechtsbegehren, die Volksabstimmung vom 13.”
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