9 commentaries
Weil Art. 39 Abs. 2 BV auswärtige Personen grundsätzlich von der kommunalen politischen Entscheidfindung ausschliesst, rechtfertigt die Trennung von Steuerpflicht und Stimmrecht eine besonders kritische verfassungsrechtliche Prüfung: Es besteht die konkrete Gefahr einer systematischen Benachteiligung auswärtiger Steuerpflichtiger gegenüber stimmberechtigten Einwohnern, wobei dies für sich genommen noch nicht die Verfassungswidrigkeit einer Regelung zur Folge hat.
“Solange die Differenzierungen betreffend den Kreis der Pflichtigen und die Aufgabenwahrnehmung als sachlich haltbar erscheinen, stellt die Festsetzung der Höhe der Steuer in erster Linie einen politischen Entscheid dar, der in der Verantwortung der örtlichen politischen Organe steht. In deren beträchtlichen Gestaltungsspielraum greift das Bundesgericht nur bei einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG ein; eine Angemessenheitsprüfung nimmt es nicht vor (vgl. Urteile 2C_518/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.6 und 3.5.8; 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 6.1). Eine gewisse Besonderheit ergibt sich bei den Kurtaxen immerhin daraus, dass sie regelmässig von den stimmberechtigten Einwohnern festgelegt werden und diese selbst die Steuer nicht schulden. Die steuerpflichtigen auswärtigen Ferienwohnungseigentümer sind derweil schon von Verfassungs wegen (Art. 39 Abs. 2 BV) von der politischen Entscheidfindung in der Gemeinde grundsätzlich ausgeschlossen. Die Trennung von Steuerpflicht und Stimmrecht rechtfertigt eine besonders kritische Überprüfung der Verfassungsmässigkeit, weil die Gefahr einer systematischen Benachteiligung der auswärtigen Eigentümer gegenüber den stimmberechtigten Einwohnern auf der Hand liegt, ohne dass sie für sich alleine bereits die Verfassungswidrigkeit bedeuten würde (vgl. Urteile 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.7; 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 6.1).”
“Es genügt, dass sie diese benützen könnten, so sie dies wollten (zu den Tourismusabgaben Urteil 2C_712/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.3, mit zahlreichen Hinweisen). Solange der Kreis der Pflichtigen und die Aufgabenwahrnehmung an sich haltbar erscheint (vgl. dazu sogleich E. 3.5 und 3.6), stellt die Festsetzung der Höhe der Steuer in erster Linie einen politischen Entscheid dar, der in der Verantwortung der örtlichen politischen Organe steht. In deren beträchtlichen Gestaltungsspielraum greift das Bundesgericht nur bei einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG ein; eine Angemessenheitsprüfung nimmt es nicht vor (vgl. Urteile 2C_518/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.6 und 3.5.8; 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 6.1). Eine gewisse Besonderheit ergibt sich bei den Kurtaxen immerhin daraus, dass sie regelmässig von den stimmberechtigten Einwohnern festgelegt werden und diese selbst die Steuer nicht schulden. Die steuerpflichtigen auswärtigen Ferienwohnungseigentümer sind derweil schon von Verfassungs wegen (Art. 39 Abs. 2 BV) von der politischen Entscheidfindung in der Gemeinde grundsätzlich ausgeschlossen. Die Trennung von Steuerpflicht und Stimmrecht rechtfertigt eine besonders kritische Überprüfung der Verfassungsmässigkeit, weil die Gefahr einer systematischen Benachteiligung der auswärtigen Eigentümer gegenüber den stimmberechtigten Einwohnern auf der Hand liegt, ohne dass dies für sich alleine bereits die Verfassungswidrigkeit bedeuten würde (vgl. Urteile 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.7; 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 6.1).”
Für Ständeratswahlen ist auf den bundesrechtlichen Begriff des politischen Wohnsitzes abzustellen. Mangels abweichender kantonaler Regelung sind die Verhältnisse am Wahltag massgebend.
“Mit dem Wohnsitzerfordernis für das passive Wahlrecht wird der Zweck verfolgt, bei den Kandidatinnen und Kandidaten jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Wahl eine hinreichende Verbundenheit mit dem Kanton Schaffhausen sicherzustellen. Als Mitglied des Ständerats soll die gewählte Person als "Abgeordnete bzw. Abgeordneter des Kantons" (vgl. Art. 150 Abs. 1 BV) die Bevölkerung des Kantons vertreten und repräsentieren, indem sie bzw. er selbst ein Teil dieser Bevölkerung ist. Es gehe mithin, so die Vorinstanz, im weiteren Sinn um die aufklärerische Idee der Selbstregierung des Volkes. Das Wahlgesetz regelt nicht näher, wann die Voraussetzungen für einen politischen Wohnsitz im Kanton erfüllt sind. Das kantonale Recht sieht auch keine Ausnahme vom bundesrechtlichen Begriff des politischen Wohnsitzes im Sinne von Art. 39 Abs. 2 zweiter Satz BV vor (vgl. dazu vorne E. 3.1). Für den Begriff des politischen Wohnsitzes, wie er vom kantonalen Recht für die Ständeratswahlen vorausgesetzt wird, ist daher unstrittig auf den bundesrechtlichen Begriff des politischen Wohnsitzes abzustellen (s. dazu vorne E. 3.1; vgl. Art. 39 Abs. 2 BV; Art. 3 BPR; RETO DUBACH, a.a.O., S. 85 und 120; GORAN SEFEROVIC, in: Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die politischen Rechte, Version vom 03.04.2023, https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/bpr3, Art. 3 BPR N. 7; HANGARTNER UND ANDERE, a.a.O., Rz. 155). Wie auch im vorinstanzlichen Verfahren unstrittig geblieben ist, sind mangels abweichender kantonaler Regelung die Verhältnisse am Wahltag massgebend (vgl. Art. 4 Abs. 2 BPR; Botschaft BPR, BBI 1975 I 1317, 1329; TÖNDURY/ALTMANN, in: Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die politischen Rechte, Version vom 22.08.2023, https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/bpr4, Art. 4 BPR N. 30). Beim politischen Wohnsitz im Kanton handelt es sich somit um eine Wählbarkeitsvoraussetzung für Ständeratswahlen.”
“Mit dem Wohnsitzerfordernis für das passive Wahlrecht wird der Zweck verfolgt, bei den Kandidatinnen und Kandidaten jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Wahl eine hinreichende Verbundenheit mit dem Kanton Schaffhausen sicherzustellen. Als Mitglied des Ständerats soll die gewählte Person als "Abgeordnete bzw. Abgeordneter des Kantons" (vgl. Art. 150 Abs. 1 BV) die Bevölkerung des Kantons vertreten und repräsentieren, indem sie bzw. er selbst ein Teil dieser Bevölkerung ist. Es gehe mithin, so die Vorinstanz, im weiteren Sinn um die aufklärerische Idee der Selbstregierung des Volkes. Das Wahlgesetz regelt nicht näher, wann die Voraussetzungen für einen politischen Wohnsitz im Kanton erfüllt sind. Das kantonale Recht sieht auch keine Ausnahme vom bundesrechtlichen Begriff des politischen Wohnsitzes im Sinne von Art. 39 Abs. 2 zweiter Satz BV vor (vgl. dazu vorne E. 3.1). Für den Begriff des politischen Wohnsitzes, wie er vom kantonalen Recht für die Ständeratswahlen vorausgesetzt wird, ist daher unstrittig auf den bundesrechtlichen Begriff des politischen Wohnsitzes abzustellen (s. dazu vorne E. 3.1; vgl. Art. 39 Abs. 2 BV; Art. 3 BPR; RETO DUBACH, a.a.O., S. 85 und 120; GORAN SEFEROVIC, in: Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die politischen Rechte, Version vom 03.04.2023, https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/bpr3, Art. 3 BPR N. 7; HANGARTNER UND ANDERE, a.a.O., Rz. 155). Wie auch im vorinstanzlichen Verfahren unstrittig geblieben ist, sind mangels abweichender kantonaler Regelung die Verhältnisse am Wahltag massgebend (vgl. Art. 4 Abs. 2 BPR; Botschaft BPR, BBI 1975 I 1317, 1329; TÖNDURY/ALTMANN, in: Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die politischen Rechte, Version vom 22.08.2023, https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/bpr4, Art. 4 BPR N. 30). Beim politischen Wohnsitz im Kanton handelt es sich somit um eine Wählbarkeitsvoraussetzung für Ständeratswahlen.”
Nachzählungen von Wahl- und Abstimmungsresultaten sind in erster Linie nach kantonalem (bzw. kommunalem) Recht zu regeln. Diese Regelungsbefugnis folgt aus der Organisationsautonomie gemäss Art. 39 Abs. 1 BV und ist innerhalb der Schranken von Art. 34 BV sowie der bundesverfassungsrechtlichen Mindestanforderungen nach Art. 51 Abs. 1 BV auszuüben.
“Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens grundsätzlich frei. Art. 39 Abs. 1 BV überlässt ihnen mit Blick auf ihre Organisationsautonomie ausdrücklich die Regelung der Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten, wobei die Kantone ihre Regelungsbefugnis im Rahmen der Garantie der politischen Rechte durch Art. 34 BV sowie der bundesverfassungsrechtlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 51 Abs. 1 BV auszuüben haben (BVR 2012 S. 1 E. 2.2; Andreas Kley, in St. Galler Kommentar zur BV, a.a.O., Art. 39 N. 5). Den Gemeinden kommt gemäss Art. 109 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) innerhalb der Vorgaben des kantonalen und eidgenössischen Rechts eine entsprechende Regelungskompetenz zu (vgl. auch Art. 114 ff. KV). Es ist daher in erster Linie eine Frage des anwendbaren Rechts des jeweiligen Gemeinwesens, unter welchen Voraussetzungen Nachzählungen von Wahl- und Abstimmungsergebnissen anzuordnen sind und ob der oder die einzelne Stimmberechtigte eine Nachzählung erwirken kann (BGE 141 II 297 E. 5.2, 131 I 442 E. 3.”
“Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens grundsätzlich frei. Art. 39 Abs. 1 BV überlässt ihnen mit Blick auf ihre Organisationsautonomie ausdrücklich die Regelung der Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten, wobei die Kantone ihre Regelungsbefugnis im Rahmen der Garantie der politischen Rechte durch Art. 34 BV sowie der bundesverfassungsrechtlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 51 Abs. 1 BV auszuüben haben (BVR 2012 S. 1 E. 2.2; Andreas Kley, in St. Galler Kommentar zur BV, a.a.O., Art. 39 N. 5). Den Gemeinden kommt gemäss Art. 109 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) innerhalb der Vorgaben des kantonalen und eidgenössischen Rechts eine entsprechende Regelungskompetenz zu (vgl. auch Art. 114 ff. KV). Es ist daher in erster Linie eine Frage des anwendbaren Rechts des jeweiligen Gemeinwesens, unter welchen Voraussetzungen Nachzählungen von Wahl- und Abstimmungsergebnissen anzuordnen sind und ob der oder die einzelne Stimmberechtigte eine Nachzählung erwirken kann (BGE 141 II 297 E. 5.2, 131 I 442 E. 3.”
Die Eintragung ins Stimmregister begründet den politischen Wohnsitz nicht automatisch. Der Stimmregistereintrag kann jedoch als Indiz für den zivilrechtlichen Wohnsitz herangezogen werden. Stimmt der Stimmregistereintrag nicht mit dem tatsächlichen Wohnsitz überein, ist die Rüge darüber mit der Beschwerde in Stimmrechtssachen vorzubringen.
“Zum anderen ist unbestritten, dass sich der Wohnsitz seiner Ehefrau und seines Sohnes zu jenem Zeitpunkt in der Stadt Zürich befand. 4.1. Fraglich ist demnach, ob er auch das erste, nämlich das materielle Erfordernis des politischen Wohnsitzes erfüllte, d.h., ob er zum Zeitpunkt der Wahl im Kanton Schaffhausen "wohnte". Unzutreffend ist jedenfalls die Ansicht des Beschwerdegegners, dass sich der politische Wohnsitz bereits allein aus der Eintragung ins Stimmregister (dem formellen Erfordernis des politischen Wohnsitzes) - direkt oder indirekt - ableiten lasse (so ausdrücklich bereits Botschaft BPR, BBl 1975 I 1317, 1329). Nichts daran ändert, dass der Stimmregistereintrag als Indiz für den zivilrechtlichen Wohnsitz herangezogen werden kann (vgl. BGE 141 V 530 E. 5.2). Stimmt ein Stimmregistereintrag nicht mit dem Wohnsitz überein, muss dies vielmehr mit der Beschwerde in Stimmrechtssachen geltend gemacht werden können (vgl. Botschaft BPR, BBl 1975 I 1317, 1329; HANGARTNER UND ANDERE, a.a.O., Rz. 165; TSCHANNEN, Basler Kommentar Bundesverfassung, a.a.O., N. 13 zu Art. 39 BV).”
“Zum anderen ist unbestritten, dass sich der Wohnsitz seiner Ehefrau und seines Sohnes zu jenem Zeitpunkt in der Stadt Zürich befand. 4.1. Fraglich ist demnach, ob er auch das erste, nämlich das materielle Erfordernis des politischen Wohnsitzes erfüllte, d.h., ob er zum Zeitpunkt der Wahl im Kanton Schaffhausen "wohnte". Unzutreffend ist jedenfalls die Ansicht des Beschwerdegegners, dass sich der politische Wohnsitz bereits allein aus der Eintragung ins Stimmregister (dem formellen Erfordernis des politischen Wohnsitzes) - direkt oder indirekt - ableiten lasse (so ausdrücklich bereits Botschaft BPR, BBl 1975 I 1317, 1329). Nichts daran ändert, dass der Stimmregistereintrag als Indiz für den zivilrechtlichen Wohnsitz herangezogen werden kann (vgl. BGE 141 V 530 E. 5.2). Stimmt ein Stimmregistereintrag nicht mit dem Wohnsitz überein, muss dies vielmehr mit der Beschwerde in Stimmrechtssachen geltend gemacht werden können (vgl. Botschaft BPR, BBl 1975 I 1317, 1329; HANGARTNER UND ANDERE, a.a.O., Rz. 165; TSCHANNEN, Basler Kommentar Bundesverfassung, a.a.O., N. 13 zu Art. 39 BV).”
Wenn ein kantonaler Beschluss entgegen der gesetzlichen Vorgabe nicht dem Referendum unterstellt wird, verletzt dies die Garantie der politischen Rechte nach Art. 34 Abs. 1 BV. Damit ist auch die durch Art. 39 BV zugesicherte kantonale Regelung der politischen Rechte betroffen.
“Nach Art. 34 BV sind die politischen Rechte gewährleistet (Abs. 1); die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Abs. 2). Gemäss Art. 39 BV regeln die Kantone die politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. Wird ein Beschluss eines kantonalen Organs nicht wie von der gesetzlichen Regelung vorgeschrieben dem Referendum unterstellt, verletzt das die Garantie der politischen Rechte der Stimmberechtigten gemäss Art. 34 Abs. 1 BV.”
“Nach Art. 34 BV sind die politischen Rechte gewährleistet (Abs. 1); die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Abs. 2). Gemäss Art. 39 BV regeln die Kantone die politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. Wird ein Beschluss eines kantonalen Organs nicht wie von der gesetzlichen Regelung vorgeschrieben dem Referendum unterstellt, verletzt das die Garantie der politischen Rechte der Stimmberechtigten gemäss Art. 34 Abs. 1 BV.”
Freizügigkeits- und Vorsorgeleistungen sind vor Eintritt der Fälligkeit grundsätzlich unpfändbar; eine Pfändung kommt nur nach Fälligkeit und nur beschränkt in Betracht.
“113 BV) darauf ab, den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu erlauben (Art. 1 Abs. 1 BVG) und im Hinblick darauf, den Vorsorgeschutz zu erhalten (Art. 2-4 FZG; zum Ganzen: BGE 148 V 114 E. 7.1). Letzteres schliesst den Zugriff auf Mittel der Berufsvorsorge vor Eintritt des Versicherungsfalles aus resp. lässt diesen nur in gesetzlich eng umschriebenen Fällen zu, namentlich in Form der Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG (lit. a: endgültiges Verlassen der Schweiz; lit. b: Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit; lit. c: Austrittsleistung geringer als der Jahresbeitrag) sowie des Vorbezugs für Wohneigentum nach Art. 30c BVG. Dies zeigt sich auch vollstreckungsrechtlich, indem Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar sind (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG; vgl. auch Art. 39 BVG sowie Art. 17 FZV). Fällig im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG wird die Freizügigkeitsleistung, wenn der Betriebene ihre Auszahlung verlangt (BGE 148 III 232 E. 6.3 mit Hinweisen; zum abweichenden Fälligkeitsbegriff gemäss Art. 75 ff. OR im Bereich der Ergänzungsleistungen: vgl. SVR 2007 EL Nr. 3 S. 5, P 56/05 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit sie nicht unpfändbar sind, besteht beschränkte Pfändbarkeit im Rahmen von Art. 93 SchKG, mithin soweit sie für den Schuldner und seine Familie nicht unerlässlich sind (vgl. Abs. 1), längstens für die Dauer eines Jahres (Abs. 2). Ziel dieser Bestimmungen ist der Erhalt des Vorsorgeschutzes, d.h. dass dem Berechtigten sein Freizügigkeitskapital zur Deckung der Lebenshaltungskosten nach Eintritt des Vorsorgefalles Alters effektiv zur Verfügung steht (MICHAEL E. MEIER, Der Vorbezug von Freizügigkeitsguthaben in der Sozialhilfe, Jusletter 15. Mai 2023 Rz. 4). BGE 150 V 161 S. 170”
Nach dem bundesrechtlichen Begriff des politischen Wohnsitzes sind zwei kumulative Elemente erforderlich: erstens das Vorliegen des zivilrechtlichen Wohnsitzes (materielles Erfordernis, vgl. Art. 23 ZGB) und zweitens die Anmeldung bzw. der Eintrag in das Stimmregister der betroffenen Gemeinde (formelles Erfordernis).
“1 BV hält fest, dass die Kantone - entsprechend ihrer Organisationsautonomie - die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten regeln. Diese Zuständigkeit wird im Rahmen der Garantie der politischen Rechte von Art. 34 BV ausgeübt. Der konkrete Gehalt des Stimm- und Wahlrechts mit seinen mannigfachen Teilgehalten ergibt sich nicht aus der Bundesverfassung, sondern in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone (BGE 143 I 211 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 39 Abs. 2 erster Satz BV werden die politischen Rechte grundsätzlich am Wohnsitz ausgeübt. Dieser sogenannte politische Wohnsitz einer stimmberechtigten Person befindet sich in der Gemeinde, in der sie wohnt und angemeldet ist (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte [BPR; SR 161.1]). Beim so definierten politischen Wohnsitz handelt es sich um einen bundesrechtlichen Begriff, der grundsätzlich auch für die Kantone verbindlich ist (BGE 109 Ia 41 E. 5b; CÉLINE GUTZWILLER, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 18 zu Art. 39 BV; PIERRE TSCHANNEN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung [nachfolgend: Basler Kommentar Bundesverfassung], 1. Aufl. 2015, N. 14 zu Art. 39). Die Kantone können indes Ausnahmen vorsehen (Art. 39 Abs. 2 zweiter Satz BV). Nach dem bundesrechtlichen Begriff des politischen Wohnsitzes sind zwei Elemente massgebend, die kumulativ vorliegen müssen: zum einen muss die Person - gesetzliche Ausnahmen vorbehalten (vgl. Art. 1 der Verordnung über die politischen Rechte vom 24. Mai 1978 [VPR; SR 161.11]) - in der fraglichen Gemeinde zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB) haben (materielles Erfordernis), zum anderen hat sie in dieser angemeldet und damit in deren Stimmregister eingetragen zu sein (formelles Erfordernis; Botschaft vom 9. April 1975 zu einem Bundesgesetz über die politischen Rechte [Botschaft BPR], BBl 1975 I 1317, 1329; HANGARTNER UND ANDERE, a.a.O., Rz. 156; CÉLINE GUTZWILLER, a.a.O., N. 18 zu Art. 39 BV). Da der Beschwerdegegner unbestritten am Wahltag im Stimmregister der Stadt Schaffhausen eingetragen war, ist auf dieses zweite, "formelle" Erfordernis des politischen Wohnsitzes nicht vertieft einzugehen.”
Die Eintragung im Stimmregister bildet das formelle Erfordernis des politischen Wohnsitzes; neben dem materiellen Erfordernis des zivilrechtlichen Wohnsitzes muss die betroffene Person in der Gemeinde angemeldet und ins Stimmregister eingetragen sein. Gesetzliche Ausnahmen bleiben vorbehalten.
“5b; CÉLINE GUTZWILLER, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 18 zu Art. 39 BV; PIERRE TSCHANNEN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung [nachfolgend: Basler Kommentar Bundesverfassung], 1. Aufl. 2015, N. 14 zu Art. 39). Die Kantone können indes Ausnahmen vorsehen (Art. 39 Abs. 2 zweiter Satz BV). Nach dem bundesrechtlichen Begriff des politischen Wohnsitzes sind zwei Elemente massgebend, die kumulativ vorliegen müssen: zum einen muss die Person - gesetzliche Ausnahmen vorbehalten (vgl. Art. 1 der Verordnung über die politischen Rechte vom 24. Mai 1978 [VPR; SR 161.11]) - in der fraglichen Gemeinde zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB) haben (materielles Erfordernis), zum anderen hat sie in dieser angemeldet und damit in deren Stimmregister eingetragen zu sein (formelles Erfordernis; Botschaft vom 9. April 1975 zu einem Bundesgesetz über die politischen Rechte [Botschaft BPR], BBl 1975 I 1317, 1329; HANGARTNER UND ANDERE, a.a.O., Rz. 156; CÉLINE GUTZWILLER, a.a.O., N. 18 zu Art. 39 BV). Da der Beschwerdegegner unbestritten am Wahltag im Stimmregister der Stadt Schaffhausen eingetragen war, ist auf dieses zweite, "formelle" Erfordernis des politischen Wohnsitzes nicht vertieft einzugehen.”
Art. 39 Abs. 1 BV verankert die kantonale Organisationsautonomie: Die Kantone regeln die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten und sind damit bei der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens – etwa auch bei Ständeratswahlen, die als kantonale Wahlen gelten – weitgehend frei.
“In Ständeratswahlen bestimmen die Kantone ihre Abgeordneten für den Ständerat (vgl. Art. 150 Abs. 1 BV). Obschon der Ständerat ein Organ des Bundes ist, handelt es sich bei den Ständeratswahlen um kantonale Wahlen (Art. 150 Abs. 3 BV). Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens weitgehend frei. Art. 39 Abs. 1 BV hält fest, dass die Kantone - entsprechend ihrer Organisationsautonomie - die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten regeln. Diese Zuständigkeit wird im Rahmen der Garantie der politischen Rechte von Art. 34 BV ausgeübt. Der konkrete Gehalt des Stimm- und Wahlrechts mit seinen mannigfachen Teilgehalten ergibt sich nicht aus der Bundesverfassung, sondern in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone (BGE 143 I 211 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 39 Abs. 2 erster Satz BV werden die politischen Rechte grundsätzlich am Wohnsitz ausgeübt. Dieser sogenannte politische Wohnsitz einer stimmberechtigten Person befindet sich in der Gemeinde, in der sie wohnt und angemeldet ist (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte [BPR; SR 161.1]). Beim so definierten politischen Wohnsitz handelt es sich um einen bundesrechtlichen Begriff, der grundsätzlich auch für die Kantone verbindlich ist (BGE 109 Ia 41 E.”
“In Ständeratswahlen bestimmen die Kantone ihre Abgeordneten für den Ständerat (vgl. Art. 150 Abs. 1 BV). Obschon der Ständerat ein Organ des Bundes ist, handelt es sich bei den Ständeratswahlen um kantonale Wahlen (Art. 150 Abs. 3 BV). Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens weitgehend frei. Art. 39 Abs. 1 BV hält fest, dass die Kantone - entsprechend ihrer Organisationsautonomie - die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten regeln. Diese Zuständigkeit wird im Rahmen der Garantie der politischen Rechte von Art. 34 BV ausgeübt. Der konkrete Gehalt des Stimm- und Wahlrechts mit seinen mannigfachen Teilgehalten ergibt sich nicht aus der Bundesverfassung, sondern in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone (BGE 143 I 211 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 39 Abs. 2 erster Satz BV werden die politischen Rechte grundsätzlich am Wohnsitz ausgeübt. Dieser sogenannte politische Wohnsitz einer stimmberechtigten Person befindet sich in der Gemeinde, in der sie wohnt und angemeldet ist (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte [BPR; SR 161.1]). Beim so definierten politischen Wohnsitz handelt es sich um einen bundesrechtlichen Begriff, der grundsätzlich auch für die Kantone verbindlich ist (BGE 109 Ia 41 E.”
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.