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Die OKP‑Zulassung ist keine Berufsausübungsbewilligung, sondern eine sozialversicherungsrechtliche Zulassungsbefugnis: Wer zugelassen ist, darf Leistungen zulasten der OKP abrechnen; eine Nichtzulassung schliesst diesen Anspruch aus, nicht jedoch die gewerbliche Tätigkeit insgesamt. Nach der zitierten Rechtsprechung und Lehre begründet der Bund im Bereich der sozialen Krankenversicherung gestützt auf Art. 117 BV ein mittelbar rechtliches Monopol, das eine einschränkende Normierung über den Zugang zu der betreffenden Tätigkeit ermöglicht.
“Während es sich bei der Berufsausübungsbewilligung um eine klassische gesundheitspolizeiliche Berechtigung zur jeweiligen (medizinischen) Tätigkeit handelt (vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 22 305/7H 22 315 a.a.O. E. 6.2.1), geht es bei der OKP-Zulassung um eine sozialversicherungsrechtliche, welche die erstere aber zwingend voraussetzt (Botschaft zur Änderung des KVG [Zulassung von Leistungserbringern] vom 9.5.2018, in: BBl 2018 3125 ff., S. 3144, nachfolgend Botschaft). Wer über letztere verfügt, ist berechtigt, Leistungen zulasten der OKP zu erbringen. Eine Nichtzulassung schliesst lediglich diesen Anspruch aus, nicht hingegen das Recht auf gewerbliche Betätigung (BGE 132 V 6 E. 2.5.2, auch für das Nachfolgende). Die Frage der Zulassung als Leistungserbringer zulasten der OKP bleibt der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) weitgehend entzogen, weil der Bund im Bereich der sozialen Krankenversicherung gestützt auf Art. 117 BV über ein mittelbar rechtliches Monopol verfügt, das ihm die Kompetenz zu einer einschränkenden Normierung über den Zugang zu einer Tätigkeit zuweist und als solches bereits eine Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit zur Folge hat (Vasella, Basler Komm., Basel 2020, Art. 35 KVG N 3). In diesem Zusammenhang ist ausserdem beachtlich, dass die Wirtschaftsfreiheit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Anspruch auf Finanzierung von Leistungen durch den Staat bzw. die Sozialversicherung vermittelt (vgl. auch BGE 130 I 26 E. 6.3.4.5). Durch die Nichtzulassung als Leistungserbringer wird ebenfalls die privatwirtschaftliche Tätigkeit tangiert. In einer solchen Beschränkung oder Erschwerung der Berufsausübung kann ausnahmsweise ein Grundrechtseingriff liegen, wenn die entsprechenden Auswirkungen die Betroffenen im Ergebnis in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gleich beeinträchtigen wie die Einschränkung einer rechtlichen Befugnis. Wie bei den Ärzten wird ein grosser Teil der Leistungen von Hebammen über die OKP abgerechnet.”
Nach den in den Quellen wiedergegebenen Ausführungen ist das Versicherungsprinzip (Art. 117 BV) dahingehend auszulegen, dass gesetzlich oder verordnungsrechtlich festgelegte Fristen für Prämienzahlung und Kündigung nicht durch einseitige Kulanzverlängerungen für einzelne Versichertengruppen ausgeweitet werden dürfen. Die Gleichbehandlungs- und Gegenseitigkeitsprinzipien sprechen dafür, dass solche Fristen grundsätzlich einheitlich anzuwenden sind; eine Praxis, die primär einzelnen Versicherten aus Kulanz längere Fristen gewährt, wurde in den Quellen als rechtlich nicht zulässig dargestellt.
“Die kundenzentrierte Lösung helfe somit, die Zufriedenheit der Versicherten zu begünstigen sowie den Administrationsaufwand und somit die Verwaltungskosten tief zu halten. Die vom BAG zitierten Bestimmungen in Gesetz und Verordnung verstehe man als Schutzbestimmungen für die Versicherten. Man erachte diese jedoch nicht als zwingend und somit zu Gunsten der Versicherten abänderbar. Die Ausdehnung der Fristen erfolge in jedem Fall zu Gunsten der Versicherten, da diesen mehr Zeit für die Entscheidung eingeräumt werde. Es bestehe im Kontext der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für ihn keine Veranlassung, eine von Versicherten gewünschte Anpassung unter Hinweis auf eine verpasste Frist zu verweigern. In diesem Sinne werde dem BAG beantragt, die Weisung zu Ziffer 2.5 Bst. A ersatzlos zu streichen und die gültige Praxis als rechtskonform anzuerkennen (BAG-act. 8, S. 13). B.c In seinem Schreiben vom 8. Dezember 2017 führte das BAG zur Fälligkeit der Prämie zusammengefasst aus, die in Art. 90 KVV verordnete Verpflichtung lasse keinen Interpretationsspielraum offen. Unter Berück-sichtigung des Versicherungsprinzips (Art. 117 BV) seien Prämien immer mit Blick auf eine künftige Periode geschuldet, in welcher das versicherte Risiko eintreten könne. Art. 90 KVV halte lediglich das fest, was für alle Versicherungen ohnehin gelte. Versicherer könnten eine per Gesetz oder Verordnung festgelegte Frist nicht erstrecken. Weiter würden die Versicherer in Art. 61 der Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung vom 18. November 2015 (KVAV; SR 832.121) angehalten, die Gleichbehandlung der Versicherten zu gewährleisten. Bei der praktizierten Vorgehensweise werde ausschliesslich einem bestimmten Kreis von Versicherten und primär aus Kulanz eine längere Zahlungsfrist gewährt, diese Notwendigkeit sei weder ökonomisch evident noch rechtlich zulässig. Weiter führte das BAG aus, betreffend die erwähnten Kündigungsfristen seien Gesetz und Verordnung im Wortlaut eindeutig und liessen keinen Interpretationsspielraum offen. Die Grundsätze der Gegenseitigkeit und der Gleichbehandlung seien umzusetzen; die Versicherten seien rechtsgleich und ohne Willkür zu behandeln.”
“Die kundenzentrierte Lösung helfe somit, die Zufriedenheit der Versicherten zu begünstigen sowie den Administrationsaufwand und somit die Verwaltungskosten tief zu halten. Die vom BAG zitierten Bestimmungen in Gesetz und Verordnung verstehe man als Schutzbestimmungen für die Versicherten. Man erachte diese jedoch nicht als zwingend und somit zu Gunsten der Versicherten abänderbar. Die Ausdehnung der Fristen erfolge in jedem Fall zu Gunsten der Versicherten, da diesen mehr Zeit für die Entscheidung eingeräumt werde. Es bestehe im Kontext der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für ihn keine Veranlassung, eine von Versicherten gewünschte Anpassung unter Hinweis auf eine verpasste Frist zu verweigern. In diesem Sinne werde dem BAG beantragt, die Weisung zu Ziffer 2.5 Bst. A ersatzlos zu streichen und die gültige Praxis als rechtskonform anzuerkennen (BAG-act. 8, S. 13). B.c In seinem Schreiben vom 8. Dezember 2017 führte das BAG zur Fälligkeit der Prämie zusammengefasst aus, die in Art. 90 KVV verordnete Verpflichtung lasse keinen Interpretationsspielraum offen. Unter Berück-sichtigung des Versicherungsprinzips (Art. 117 BV) seien Prämien immer mit Blick auf eine künftige Periode geschuldet, in welcher das versicherte Risiko eintreten könne. Art. 90 KVV halte lediglich das fest, was für alle Versicherungen ohnehin gelte. Versicherer könnten eine per Gesetz oder Verordnung festgelegte Frist nicht erstrecken. Weiter würden die Versicherer in Art. 61 der Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung vom 18. November 2015 (KVAV; SR 832.121) angehalten, die Gleichbehandlung der Versicherten zu gewährleisten. Bei der praktizierten Vorgehensweise werde ausschliesslich einem bestimmten Kreis von Versicherten und primär aus Kulanz eine längere Zahlungsfrist gewährt, diese Notwendigkeit sei weder ökonomisch evident noch rechtlich zulässig. Weiter führte das BAG aus, betreffend die erwähnten Kündigungsfristen seien Gesetz und Verordnung im Wortlaut eindeutig und liessen keinen Interpretationsspielraum offen. Die Grundsätze der Gegenseitigkeit und der Gleichbehandlung seien umzusetzen; die Versicherten seien rechtsgleich und ohne Willkür zu behandeln.”
Nach Art. 117 Abs. 1 BV obliegt dem Bund die Gesetzgebung über Kranken- und Unfallversicherung. Der Bund verfügt dabei über eine umfassende Bundeskompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung; die Kantone können in diesem Bereich nur insoweit noch gesetzlich tätig werden, als der Bund seine Zuständigkeit nicht ausgeschöpft hat (konkurrierende Kompetenz). Vor allem im Bereich der Krankenversicherung sind punktuell kantonale Regelungskompetenzen verblieben oder vom Bundesgesetzgeber übertragen worden.
“Gemäss Art. 117 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung. Der Bund verfügt dabei über eine umfassende Bundeskompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung. Die Kantone dürfen in diesem Bereich nur (noch) soweit gesetzliche Regelungen erlassen, als der Bund seine Kompetenz nicht ausgeschöpft hat (konkurrierende Kompetenz). Vor allem im Bereich der Krankenversicherung sind denn auch punktuell Regelungskompetenzen bei den Kantonen verblieben bzw. den Kantonen vom Bundesgesetzgeber übertragen worden (Thomas Gächter/Stephanie Renold-Burch, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, N 4 zu Art. 117 BV; Tomas Poledna, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., St. Gallen 2014, N 8 zu Art. 117 BV).”
“Gemäss Art. 117 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung. Der Bund verfügt dabei über eine umfassende Bundeskompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung. Die Kantone dürfen in diesem Bereich nur (noch) soweit gesetzliche Regelungen erlassen, als der Bund seine Kompetenz nicht ausgeschöpft hat (konkurrierende Kompetenz). Vor allem im Bereich der Krankenversicherung sind denn auch punktuell Regelungskompetenzen bei den Kantonen verblieben bzw. den Kantonen vom Bundesgesetzgeber übertragen worden (Thomas Gächter/Stephanie Renold-Burch, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, N 4 zu Art. 117 BV; Tomas Poledna, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., St. Gallen 2014, N 8 zu Art. 117 BV).”
Art. 117 Abs. 2 BV kann als verfassungsrechtliche Grundlage dafür dienen, unterschiedliche Regelungen betreffend die obligatorische Versicherung von Studierenden (z.B. teilerwerbstätigen Studenten/Werkstudenten) zu rechtfertigen.
“Im Anschluss an das so zwecks Lückenfüllung geschaffene Richterrecht bot sich dem Eidgenössischen Versicherungsgericht im bereits oben zitierten RKUV 2002 Nr. U 455 S. 145 (SVR 2002 UV Nr. 19 S. 65, U 30/01) die Gelegenheit, den Fall des nicht unter Art. 24 Abs. 3 UVV fallenden Werkstudenten aus verfassungsrechtlicher Sicht zu erörtern. Dass Schnupperlehrlinge nach BGE 124 V 301 unfallversicherungsrechtlich besser abgesichert sind als Werkstudenten widerspreche weder dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) noch dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV). Von einem Verstoss gegen Letzteres könne schon deswegen nicht die Rede sein, weil Studierende zu den Nichterwerbstätigen zählten, die nach Art. 1 UVG (nunmehr Art. 1a UVG) in Verbindung mit Art. 1 und 1a UVV nicht obligatorisch unfallversichert seien. Und dafür finde sich schon in Art. 117 Abs. 2 BV die entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage. Anderseits führte eine Gleichstellung der teilerwerbstätigen Studenten hinsichtlich des versicherten Verdienstes mit Arbeitnehmern (z.B. Lehrlingen oder Praktikanten), die das die Versicherung begründende Ausbildungsverhältnis im Hinblick auf die zu erlernende praktische Tätigkeit durchliefen, zu einer nach den geltenden Rechtsgrundlagen nicht zu rechtfertigenden Privilegierung; dies nämlich gegenüber anderen nicht ausbildungsbedingt teilzeitlich erwerbstätigen Personen. Sodann sei es nicht willkürlich, BGE 148 V 84 S. 92 sondern sachgerecht und entspreche dem in der Unfallversicherung grundsätzlich geltenden Versicherungsprinzip, dass das Mass der Versicherungsleistung zunächst von der konkret ausgeübten versicherten Tätigkeit abhänge (vgl. Art. 15 Abs. 1 UVG).”
Nach Art. 117 Abs. 1 BV hat der Bund eine umfassende Regelungskompetenz für Kranken- und Unfallversicherung. Auf dieser Grundlage kann der Bund den Zugang zur Tätigkeit sowie die Berufsausübung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) regeln. Die in der zitierten Rechtsprechung beschriebene Monopolisierung der Kranken- und Unfallversicherung kann dabei als Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verstanden werden.
“Nach Art. 117 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung. Demnach hat der Bund einen umfassenden, konkurrierenden Gesetzgebungsauftrag im Sinne einer nachträglich derogatorischen Bundeskompetenz inne. Diese Regelungszuständigkeit erlaubt dem Bund eine Monopolisierung der Kranken- und Unfallversicherung. Dieses mittelbar rechtliche Monopol stellt als solches eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV dar. Der Bund ist im Rahmen seiner umfassenden Kompetenz insbesondere befugt, den Zugang zur Tätigkeit für die OKP zu regeln und diese Beschränkungen zu unterwerfen, die nicht nur die Zulassung, sondern auch die Berufsausübung betreffen können (vgl. Urteil des BVGer C-6106/2016 vom 12. Juni 2019 E. 4.2.1; vgl. Gebhard Eugster, SBVR Krankenversicherung, Rz. 1 und 751).”
“Nach Art. 117 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung. Demnach hat der Bund einen umfassenden, konkurrierenden Gesetzgebungsauftrag im Sinne einer nachträglich derogatorischen Bundeskompetenz inne. Diese Regelungszuständigkeit erlaubt dem Bund eine Monopolisierung der Kranken- und Unfallversicherung. Dieses mittelbar rechtliche Monopol stellt als solches eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV dar. Der Bund ist im Rahmen seiner umfassenden Kompetenz insbesondere befugt, den Zugang zur Tätigkeit für die OKP zu regeln und diese Beschränkungen zu unterwerfen, die nicht nur die Zulassung, sondern auch die Berufsausübung betreffen können (vgl. Urteil des BVGer C-6106/2016 vom 12. Juni 2019 E. 4.2.1; vgl. Gebhard Eugster, SBVR Krankenversicherung, Rz. 1 und 751).”
Im Krankenversicherungsrecht ist die Prämie — im Unterschied zu einem Beitrag — als Preis für den (laufenden) Versicherungsschutz zu verstehen. Sie entspricht dem jeweiligen Abrechnungszeitraum und besteht insofern in Blick auf eine künftige Versicherungsperiode, in der das versicherte Risiko eintreten könnte.
“Mit Blick auf den Sinn und Zweck der Norm gilt es zudem zu beachten, dass im Krankenversicherungsrecht - anders als in anderen Bereichen der Sozialversicherung - eine Prämie und nicht ein Beitrag zu bezahlen ist. Wie das Bundesgericht festgestellt hat, handelt es sich bei einer Prämie um den Preis für den aktuellen Versicherungsschutz und entspricht dem eingehenden Abrechnungszeitraum, also der versicherten Zeit. Es besteht folglich ein direkter Zusammenhang zwischen der Prämie und dem Versicherungsschutz (vgl. BGE 142 V 87 E. 5.2.2). Die Vorinstanz legte diesbezüglich richtigerweise dar, dass Prämien unter Berücksichtigung des Versicherungsprinzips (Art. 117 BV) immer mit Blick auf eine künftige Periode geschuldet sind, in welcher das versicherte Risiko eintreten könnte (vgl. BAG-act. 9).”
“Mit Blick auf den Sinn und Zweck der Norm gilt es zudem zu beachten, dass im Krankenversicherungsrecht - anders als in anderen Bereichen der Sozialversicherung - eine Prämie und nicht ein Beitrag zu bezahlen ist. Wie das Bundesgericht festgestellt hat, handelt es sich bei einer Prämie um den Preis für den aktuellen Versicherungsschutz und entspricht dem eingehenden Abrechnungszeitraum, also der versicherten Zeit. Es besteht folglich ein direkter Zusammenhang zwischen der Prämie und dem Versicherungsschutz (vgl. BGE 142 V 87 E. 5.2.2). Die Vorinstanz legte diesbezüglich richtigerweise dar, dass Prämien unter Berücksichtigung des Versicherungsprinzips (Art. 117 BV) immer mit Blick auf eine künftige Periode geschuldet sind, in welcher das versicherte Risiko eintreten könnte (vgl. BAG-act. 9).”
Die Zulassung zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) ist sozialversicherungsrechtlich geregelt. Gestützt auf Art. 117 BV verfügt der Bund dadurch über ein mittelbar-rechtliches Monopol hinsichtlich des Zugangs zur Leistungserbringung, sodass die Zulassungsregelung die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) berühren kann. Aus der Wirtschaftsfreiheit ergibt sich hingegen kein Anspruch auf staatliche bzw. sozialversicherungsrechtliche Finanzierung.
“Während es sich bei der Berufsausübungsbewilligung um eine klassische gesundheitspolizeiliche Berechtigung zur jeweiligen (medizinischen) Tätigkeit handelt (vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 22 305/7H 22 315 a.a.O. E. 6.2.1), geht es bei der OKP-Zulassung um eine sozialversicherungsrechtliche, welche die erstere aber zwingend voraussetzt (Botschaft zur Änderung des KVG [Zulassung von Leistungserbringern] vom 9.5.2018, in: BBl 2018 3125 ff., S. 3144, nachfolgend Botschaft). Wer über letztere verfügt, ist berechtigt, Leistungen zulasten der OKP zu erbringen. Eine Nichtzulassung schliesst lediglich diesen Anspruch aus, nicht hingegen das Recht auf gewerbliche Betätigung (BGE 132 V 6 E. 2.5.2, auch für das Nachfolgende). Die Frage der Zulassung als Leistungserbringer zulasten der OKP bleibt der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) weitgehend entzogen, weil der Bund im Bereich der sozialen Krankenversicherung gestützt auf Art. 117 BV über ein mittelbar rechtliches Monopol verfügt, das ihm die Kompetenz zu einer einschränkenden Normierung über den Zugang zu einer Tätigkeit zuweist und als solches bereits eine Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit zur Folge hat (Vasella, Basler Komm., Basel 2020, Art. 35 KVG N 3). In diesem Zusammenhang ist ausserdem beachtlich, dass die Wirtschaftsfreiheit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Anspruch auf Finanzierung von Leistungen durch den Staat bzw. die Sozialversicherung vermittelt (vgl. auch BGE 130 I 26 E. 6.3.4.5). Durch die Nichtzulassung als Leistungserbringer wird ebenfalls die privatwirtschaftliche Tätigkeit tangiert. In einer solchen Beschränkung oder Erschwerung der Berufsausübung kann ausnahmsweise ein Grundrechtseingriff liegen, wenn die entsprechenden Auswirkungen die Betroffenen im Ergebnis in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gleich beeinträchtigen wie die Einschränkung einer rechtlichen Befugnis. Wie bei den Ärzten wird ein grosser Teil der Leistungen von Hebammen über die OKP abgerechnet.”
Die Legiferierung zur Versorgungssteuerung im ambulanten Arztbereich liegt nach Auffassung der zitierten Rechtsprechung in der Zuständigkeit des Bundes; der Bund hat diese nachträglich derogatorische Gesetzgebungskompetenz gemäss Art. 117 BV (vgl. Art. 55a KVG) in Anspruch genommen.
“Deswegen solle der Zustrom ausländischer Fachärztinnen und -ärzte ins schweizerische Sozialversicherungssystem erschwert werden. Dieses volkswirtschaftliche Motiv ist indessen vom gesundheitspolizeilichen Gesetzeszweck des Schutzes, der Förderung und der Wiederherstellung der Gesundheit der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 1 GesG) nicht abgedeckt. Das Gesundheitsgesetz soll zwar gemäss § 1 Abs. 3 GesG auch das Kostenbewusstsein der im Gesundheitswesen tätigen Fachpersonen und der Bevölkerung fördern, daraus lässt sich aber kein Mandat für die Zulassungssteuerung von Leistungserbringern herauslesen. Das Gesundheitsgesetz ist kein Instrument zur Regulierung des Zugangs zu Kassenleistungen. Da der Bund die in Art. 117 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 eingeräumte nachträglich derogatorische Gesetzgebungskompetenz in Anspruch genommen hat (vgl. Art. 55a KVG; Tomas Poledna, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 6 zu Art. 117 BV), liegt die Legiferierung zum Zwecke der Versorgungssteuerung im ambulanten Arztbereich in der Zuständigkeit des Bundes. Dass der Bund den Kanton bezogen auf die vorliegende Konstellation zur Regulierung des Versorgungsangebots ermächtigt und der Kanton davon Gebrauch gemacht hat, zeigen die Vorinstanzen nicht auf.”
Art. 117 Abs. 1 BV begründet eine umfassende Bundeskompetenz über Kranken- und Unfallversicherung mit nachträglich derogatorischer Wirkung. Die Kantone dürfen in diesem Bereich nur insoweit noch gesetzliche Regelungen erlassen, als der Bund seine Kompetenz nicht ausgeschöpft hat (konkurrierende Kompetenz). Vor allem im Bereich der Krankenversicherung sind punktuelle kantonale Zuständigkeiten erhalten geblieben oder vom Bund übertragen worden.
“Gemäss Art. 117 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung. Der Bund verfügt dabei über eine umfassende Bundeskompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung. Die Kantone dürfen in diesem Bereich nur (noch) soweit gesetzliche Regelungen erlassen, als der Bund seine Kompetenz nicht ausgeschöpft hat (konkurrierende Kompetenz). Vor allem im Bereich der Krankenversicherung sind denn auch punktuell Regelungskompetenzen bei den Kantonen verblieben bzw. den Kantonen vom Bundesgesetzgeber übertragen worden (Thomas Gächter/Stephanie Renold-Burch, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, N 4 zu Art. 117 BV; Tomas Poledna, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., St. Gallen 2014, N 8 zu Art. 117 BV).”
“Gemäss Art. 117 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung. Der Bund verfügt dabei über eine umfassende Bundeskompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung. Die Kantone dürfen in diesem Bereich nur (noch) soweit gesetzliche Regelungen erlassen, als der Bund seine Kompetenz nicht ausgeschöpft hat (konkurrierende Kompetenz). Vor allem im Bereich der Krankenversicherung sind denn auch punktuell Regelungskompetenzen bei den Kantonen verblieben bzw. den Kantonen vom Bundesgesetzgeber übertragen worden (Thomas Gächter/Stephanie Renold-Burch, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, N 4 zu Art. 117 BV; Tomas Poledna, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., St. Gallen 2014, N 8 zu Art. 117 BV).”
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