38 commentaries
Schwerwiegende Eingriffe in die Medienfreiheit (Art. 17 BV) setzen eine hinreichend präzise gesetzliche Grundlage auf Stufe des formellen Gesetzes voraus; die Übertragung wesentlicher Regelungsinhalte an Verordnungen ist insoweit nur eingeschränkt zulässig.
“Vielmehr sah der Gesetzgeber bei der Revision des RTVG im Jahr 2006 bewusst davon ab, neben den Radio- und Fernsehprogrammen, die nach seiner Einschätzung die Leitmedien bleiben würden, generell fernmeldetechnisch übertragene Dienste mit massenkommunikativen Elementen zu normieren. Er wollte auf die Reglementierung von Bereichen verzichten, die sich wegen der ungewissen Entwicklung einer sachgerechten Regelung entziehen. In der Absicht, dem raschen Wandel des Rundfunkbereichs und dem entsprechenden Normierungsbedarf Rechnung zu tragen, delegierte er die Regelung von Einzelheiten an den Bundesrat, damit dieser mittels Verordnung «zeitgemässe Lösungen» festlegen und der Dynamik der technologischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung gerecht werden könne. Das Bedürfnis nach Flexibilität sowie möglichst knappen Gesetzesformulierungen finde seine Grenze allerdings darin, dass zahlreiche Bestimmungen in die grundrechtlich geschützte Rechtsstellung der Programmveranstalter - z.B. in die Medienfreiheit (Art. 17 BV), Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und die garantierte Programmautonomie und Unabhängigkeit (Art. 93 BV) eingreifen würden. Vorschriften, welche die verfassungsmässigen Freiheitsrechte beschränkten, bedürften einer hinreichend präzisen Grundlage auf der Stufe des formellen Gesetzes (zum Ganzen Botschaft RTVG BBl 2003 1596, 1597 f.). Die historische Auslegung zeigt auf, dass der Gesetzgeber den ungewissen Entwicklungen im Bereich der Online- und Abrufdienste bei Bedarf mit einer sach- und normstufengerechten Rechtsetzung und präzisen Eingriffen in die betroffenen Grundrechte begegnen wollte. Die Entstehungsgeschichte deutet somit darauf hin, dass Art. 72 RTVG die Kurzberichterstattung auf Abruf grundsätzlich nicht umfasst.”
“Die Bundesverfassung (SR 101) garantiert in Art. 16 BV die Meinungs- und Informationsfreiheit und in Art. 17 BV die Medienfreiheit. Einschränkungen - 5 - der Medienfreiheit sind gemäss Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf einer ge- setzlichen Grundlage beruhen, wobei schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz im formellen Sinne vorgesehen sein müssen. Zusätzlich müssen sie durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (BGE 113 Ia 309 E. 4b). § 11 Abs. 2 AEV umschreibt die Pflichten der akkreditierten Gerichtsbericht- erstatter in einem Gesetz im materiellen Sinne. Dieser Bestimmung zufolge soll die Berichterstattung in sachlicher, angemessener Weise erfolgen und auf die schutzwürdigen Interessen der Prozessparteien gebührend Rück- sicht nehmen. Insbesondere soll jede Art von Vorverurteilung, unnötiger Blossstellung oder suggestiver Berichterstattung vermieden werden. Als Vorverurteilung gilt dabei eine Aussage, wonach ein noch nicht Verurteilter unter Vorwegnahme des Gerichtsurteils bezichtigt wird, ein Delikt begangen zu haben, bzw.”
Als angestammte Flächen gelten auch im Ausland liegende Flächen innerhalb der ausländischen Wirtschafts- bzw. Grenzzone; es ist dabei zu berücksichtigen, ob diese Flächen in der ausländischen Grenzzone liegen und zollfrei eingeführt werden können.
“Zum Betrieb beziehungsweise zur Betriebsfläche (BF) gehört insbesondere die landwirtschaftliche Nutzfläche (Art. 13 Bst. a LBV). Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche, die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb aus bewirtschaftet wird (Art. 14 Abs. 1 LBV). Im Ausland gelegene Flächen gelten als landwirtschaftliche Nutzfläche eines Betriebes, wenn sie in der ausländischen Grenzzone nach Art. 43 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) liegen, die Voraussetzungen zur zollfreien Einfuhr der auf dieser Fläche erzeugten Produkte erfüllt sind und das Betriebszentrum in der schweizerischen Grenzzone liegt (Art. 17 Abs. 1 LBV). Zur landwirtschaftlichen Nutzfläche zählen damit alle von Produzentinnen und Produzenten bewirtschafteten Flächen, die in der sogenannten ausländischen Wirtschaftszone liegen. Es spielt dabei keine Rolle, ob sie angestammt (vgl. Art. 17 Abs. 2 LBV) sind oder nicht (Weisungen und Erläuterungen 2021 zur Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, November 2020, Art.17 Abs. 1 LBV).”
Beschränkungen der Medienberichterstattung können zulässig sein, um die Unabhängigkeit der Gerichte und den Schutz vor Vorverurteilungen zu wahren. Solche Einschränkungen müssen erforderlich und verhältnismässig sein und dürfen den Kerngehalt der Medienfreiheit nicht aushöhlen.
“Wenn ein Verfahren öffentlich sei, könne das Publikum ihm beiwohnen und dann auch nach freiem Ermessen darüber berichten, ohne an die Restriktionen der AEV gebunden zu sein. Das letztere trifft zu. Wenn irgend eine Verlautbarung, sei es durch eine private oder eine nach der AEV akkreditier- te Person, Persönlichkeitsrechte eines Beteiligten, Angeklagten oder Geschädig- ten/Opfers, verletzt, stehen dem Verletzten die Behelfe des Persönlichkeitsrechts (Art. 28 ff. ZGB) zu Verfügung, bei den Akkreditierten allenfalls ergänzt durch das Recht der Gegendarstellung (Art. 28g ff. ZGB). Die Sanktionen von § 12 AEV sind dagegen etwas Anderes, und sie sind auch keine Strafe. Sie sollen sicherstellen, dass die Privilegien der Akkreditierung nach §§ 13a ff. AEV: Zutritt zu nicht öffent- lichen Verhandlungen, bevorzugte und aktive Information über kommende Verfah- ren, Akteneinsicht, nicht missbraucht werden. Das ist entgegen der Auffassung des Rekurrenten sachlich begründet, zweckmässig und damit nicht in unzulässi- ger Weise rechtsungleich. Der Rekurrent erachtet die AEV auch unter dem Aspekt der Medienfreiheit (Art. 17 BV) als unzulässig. Unausgesprochen betrachtet er die Restriktionen von § 11 Abs. 1 AEV wohl als nach Art. 17 Abs. 2 BV verbotene Zensur. Kein Grund- recht hat allerdings absolute und schrankenlose Geltung. Häufig kollidiert es mit anderen Grundrechten, was eine Abwägung der Interessen erforderlich macht, und es darf auch durch gesetzliche Normen eingeschränkt werden, so weit diese notwendig und verhältnismässig sind, und sofern der Kerngehalt des Grundrechts damit nicht ausgehöhlt wird (Art. 36 BV). Im vorliegenden Zusammenhang im Vor- dergrund steht die (ebenfalls von der Verfassung garantierte: Art. 30 BV) Unab- hängigkeit der Gerichte. Eine Vor-Verurteilung durch die Medien stellt eine unzu- lässige Einflussnahme dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach - 11 - Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa), BGer 6B_271/2011 vom 31. Mai 2011, BGer 6B_45/2014 vom 24.”
Propaganda zugunsten der verbotenen Gruppierungen «Al‑Qaïda», IS und deren verwandten Organisationen ist nach Rechtsprechung und Gesetzesauslegung nicht durch die Medien‑ oder Meinungsfreiheit (Art. 16 und Art. 17 BV) geschützt. Zweck der Regelung und die Rechtsprechung betonen, dass aggressive Propaganda, die Personen zu Anschlägen oder zum Anschluss an solche Gruppierungen verleitet, zum Schutz der Allgemeinheit die betreffenden Grundrechte zurücktreten lässt. Soweit Inhalte als Aufrufe zur Unterstützung oder als Förderung der verbotenen Organisationen zu qualifizieren sind, entfällt der grundrechtliche Schutz zugunsten des strafrechtlichen Schutzinteresses.
“1 «Al‑Qaïda»-Verordnung der Bundesversammlung vom 23. Dezember 2011; vgl. Urteil Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2021.22 vom 11. November 2021 E. 3.2.1 m.w.H.). Voraussetzung ist, dass eine der im Straftatbestand benannten Tatvarianten auf dem Gebiet der Schweiz (gemäss Abs. 2 auch im Ausland) ausgeführt wird (Eicker, Zur Interpretation des «Al-Qaïda»- und IS-Gesetzes durch das Bundesstrafgericht im Fall eines zum Islamischen Staat Reisenden, Jusletter 21. November 2016, Rz. 11). Die Bestimmung bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vorfeld von Straftaten. Die Bedrohung manifestiert sich dabei in einer aggressiven Propaganda, die Personen in der Schweiz zur Verübung von Anschlägen oder zum Anschluss an andere terroristische Organisationen verleitet (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.1 m.w.H.). Pro—pa—ganda—aktio—nen für die «Al-Qaïda», den IS und deren verwandten Organisationen sind somit nicht von der Meinungsäusserungs- oder Medienfreiheit (Art. 16 und Art. 17 BV) geschützt, denn das Gesetz drängt diesbezüglich Grundrechte Einzelner i.S.v. Art. 36 BV zum Schutz der Allgemeinheit zurück. 3.2.3 Den Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt auch, wer diese personell oder materiell unterstützt. Dabei sind personelles und materielles Unterstützen jeglichen Handelns der Organisation – und nicht bloss des explizit verbrecherischen – strafbar (vgl. Todeschini, Terrorismusbekämpfung im Strafrecht, 2019, S. 52 f. Rz 75). 3.2.4 Von der Tatvariante der Förderung der Aktivitäten der Organisation auf andere Weise werden schliesslich jegliche Handlungsweisen, die den Fortbestand und die Aktivitäten verbotener (terroristischer) Gruppierungen fördern, erfasst, wobei mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot eine gewisse Tatnähe des Handelns zu den verbrecherischen Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen vorausgesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.1; vgl. auch Botschaft vom 22. November 2017 zur Verlängerung des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen, BBl 2018 87 ff.”
“1 «Al‑Qaïda»-Verordnung der Bundesversammlung vom 23. Dezember 2011; vgl. Urteil Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2021.22 vom 11. November 2021 E. 3.2.1 m.w.H.). Voraussetzung ist, dass eine der im Straftatbestand benannten Tatvarianten auf dem Gebiet der Schweiz (gemäss Abs. 2 auch im Ausland) ausgeführt wird (Eicker, Zur Interpretation des «Al-Qaïda»- und IS-Gesetzes durch das Bundesstrafgericht im Fall eines zum Islamischen Staat Reisenden, Jusletter 21. November 2016, Rz. 11). Die Bestimmung bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vorfeld von Straftaten. Die Bedrohung manifestiert sich dabei in einer aggressiven Propaganda, die Personen in der Schweiz zur Verübung von Anschlägen oder zum Anschluss an andere terroristische Organisationen verleitet (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.1 m.w.H.). Pro—pa—ganda—aktio—nen für die «Al-Qaïda», den IS und deren verwandten Organisationen sind somit nicht von der Meinungsäusserungs- oder Medienfreiheit (Art. 16 und Art. 17 BV) geschützt, denn das Gesetz drängt diesbezüglich Grundrechte Einzelner i.S.v. Art. 36 BV zum Schutz der Allgemeinheit zurück.”
Bei Auskunftsverweigerungen in grenzüberschreitenden/Schengen‑Fällen muss die ersuchte Bundesbehörde (z. B. fedpol) eigenständig prüfen, ob die Verweigerung die Pressefreiheit (Art. 17 BV) einschränkt und gerechtfertigt ist. Sie ist nicht an die Stellungnahme des ausschreibenden Staates gebunden und soll — soweit zur Prüfung erforderlich — ergänzende Informationen des ausschreibenden Staates einholen.
“Oktober 2019 die Auskunft, weil deren Erteilung den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellen würde. A.c X._______ focht den Entscheid vom 9. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht und dessen Urteil A-6490/2019 vom 23. September 2020, mit welchem seine Beschwerde abgewiesen wurde, beim Bundesgericht an. A.d Mit Urteil 1C_597/2020 vom 14. Juni 2021, publiziert in BGE 147 II 408, wies das Bundesgericht die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung sowie erneutem Entscheid an fedpol zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, lehne jener Schengen-Staat, welcher die Ausschreibung veranlasst habe, die Erteilung der Auskunft ab, sei fedpol nicht an dessen Stellungnahme gebunden, sondern müsse sich als die um Auskunft ersuchte Behörde vergewissern, ob der Zweck der Personenausschreibung die Auskunftsverweigerung und die damit verbundenen Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK), der Pressefreiheit (Art. 10 EMRK und Art. 17 BV) und des Rechtsschutzes rechtfertige, unter Berücksichtigung auch der Auswirkungen auf das Schengen-System. Der Hinweis auf [...] sei zu vage und ermögliche nicht die Prüfung, ob tatsächlich Anhaltspunkte für [...] vorlägen. Hierzu seien ergänzende Informationen des ausschreibenden Staates zu Natur, Gegenstand und Dauer der Untersuchung einzuholen. B. Mit Datum vom 24. August 2021 erliess fedpol eine Verfügung mit dem Titel «Auskunftsgesuch vom 21. September 2019 bezüglich den vom Bundesamt für Polizei (fedpol) betriebenen Informationssystemen (...) sowie Urteil des BGer 1C_597/2020». Es hielt fest, dass X._______ im SIS nicht mehr verzeichnet sei und bezüglich allfälliger Ausschreibungen in rein nationalen Systemen anderer Schengen-Staaten mangels Einsicht keine Auskunft erteilt werden könne. C. Gegen die Verfügung fedpols (nachfolgend: Vorinstanz) lässt X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. September 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 24.”
“Regeste Auskunftsgesuch eines Journalisten über ihn betreffende Einträge im Schengener Informationssystem (SIS). Über die Auskunftserteilung entscheidet das Bundesamt für Polizei (fedpol) gemäss Art. 8 und 9 DSG in Verbindung mit Art. 58 SIS-II-Beschluss bzw. Art. 41 SIS-II-Verordnung. Betrifft das Gesuch Ausschreibungen anderer Schengen-Staaten, so ist der ausschreibenden Behörde zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (E. 2). Das fedpol muss jedoch selbst prüfen, ob der Zweck der Personenausschreibung die Auskunftsverweigerung und die damit verbundenen Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK), der Pressefreiheit (Art. 10 EMRK und Art. 17 BV) und des Rechtsschutzes rechtfertigt, ohne an die Stellungnahme des ausschreibenden Staates gebunden zu sein (E. 6). Rückweisung an das fedpol, um ergänzende Informationen des ausschreibenden Staates zu Natur, Gegenstand und Dauer der laufenden Untersuchung einzuholen.”
Der verfassungsrechtliche Schutz der Programmautonomie nach Art. 17 Abs. 1 BV erstreckt sich auf den gesamten Prozess der Produktion und Ausstrahlung von Radio‑ und Fernsehprogrammen. Im Rahmen des Leistungsauftrags dürfen Veranstalter sich auch kritisch, allenfalls provokativ oder polemisch mit staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Angelegenheiten auseinandersetzen.
“Gemäss Art. 17 Abs. 1 BV ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet. Nach Art. 93 Abs. 3 BV und dessen gesetzlicher Konkretisierung in Art. 6 RTVG gewährleistet die Verfassung Autonomie in der Programmgestaltung von Radio und Fernsehen. Der verfassungsrechtliche Schutz der Programmautonomie erstreckt sich auf den gesamten Prozess der Produktion und Ausstrahlung von Programmen. Im Rahmen des Leistungsauftrags ist es jedem Veranstalter erlaubt, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Grundsätzlich gibt es kein Thema, das einer - allenfalls auch provokativen und polemischen - Darstellung am Fernsehen entzogen wäre (dazu insbesondere BGE 134 I 2 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. jüngst auch das Urteil 2C_859/2022 vom 20. September 2023 E. 5.1 [zu den entsprechenden Vorgaben von Art. 10 EMRK] sowie insbesondere E.”
Bei der Anwendung lauterkeitsrechtlicher Tatbestände auf pressebezogene Äusserungen ist zu berücksichtigen, dass die verfassungsmässige Presse‑/Medienfreiheit (Art. 17 BV) und der öffentliche Auftrag der Medien die Auslegung beeinflussen und—soweit bei der Tatbestands- oder Rechtsanwendungsprüfung ein Ermessen besteht—in die Ermessensausübung einfliessen können. Gleichzeitig sind die Medien im Wettbewerb tätig; auch dies ist bei der Abwägung zu berücksichtigen.
“Es ist damit ein Unwerturteil mit einer gewissen Schwere verbunden. Herabsetzend ist demnach grundsätzlich der Vorwurf von Vertragsbruch und unlauteren Geschäftsmethoden sowie die allgemeine Unterstellung kriminellen Verhaltens (HG BE 21 7 E. 12.3.3 m.H.a. Philippe Sieber, Die lauterkeitsrechtlichen Grenzen des Wirtschaftsjournalismus, 2006, N 427 f.). Das Gebot der Sachgerechtigkeit verlangt allerdings nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden. Entscheidend ist aber, dass der Leser erkennen kann, dass und inwiefern eine Aussage umstritten ist (BGE 137 I 340 E. 3.1). Die verfassungsmässige Auslegung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG gebietet, dass Einschränkungen bei Äusserungen eines direkten Konkurrenten im Medienbereich eher zulässig sind als Äusserungen Dritter in Debatten mit gesellschaftlicher Dimension. Bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Medien ist dann allerdings das Grundrecht der Medienfreiheit bzw. das darin enthaltene Grundrecht der Pressefreiheit nach Art. 17 BV zu berücksichtigen. Indessen sind die Medien auch im Bereich ihres öffentlichen Auftrags dem Wettbewerb ausgesetzt. Sie kämpfen also auch bei der Vermittlung von Informationen mit gesellschaftlicher Dimension um die Gunst der Marktgegenseite. Zudem bestehen auf der Tatbestandsebene Schwierigkeiten. Tatsächlich mag in vielen Sachverhalten die Wahrheit nur schwer zu bestimmen sein. Auch können sich bei der Beurteilung der Irreführung schwierige Abgrenzungsfragen stellen, was letztlich für die Herabsetzung ganz allgemein gilt. Eine zu weitgehende Auslegung dieser Tatbestände könnte daher die Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit empfindlich einschränken, obwohl - bspw. - die Wahrheit (noch) nicht mit letzter Sicherheit feststeht. In der Literatur wird deshalb zur Lösung des Problems postuliert, dass ideelle Grundrechte und damit auch die Rolle der Medien Eingang in die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit zu finden haben. Soweit dem Gericht bei der Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit ein Ermessen zukommt, ist bei der Ermessensausübung nach der Doktrin die Rolle der Medien zu berücksichtigen.”
Gezielte Publikationsverbote für einzelne, gesetzlich gestützte Fälle (beispielsweise zum Schutz der Gesundheit) können durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und verletzen das Verbot der systematischen Vor- oder Nachzensur nach Art. 17 Abs. 2 BV nicht, sofern die Massnahme gesetzlich vorgesehen, geeignet und erforderlich ist und den Kerngehalt der Medienfreiheit nicht berührt.
“Das vorliegende zu prüfende Publikationsverbot beruht auf einer formell-gesetzlichen Grundlage. Das gestützt auf Art. 118 Abs. 2 BV im Arzneimittelrecht gesetzlich verankerte öffentliche Interesse des gesundheitspolizeilichen Schutzes des Publikums und dessen Schutz vor Täuschung und Irreführung geht den Interessen der freien publizistischen Veröffentlichung und Verbreitung vor. Das Verbot jeder weiteren Veröffentlichung des hier in Frage stehenden rechtswidrigen Werbeartikels sowie dessen Entfernung von der Webseite der Beschwerdeführerin sind folglich durch das überwiegende öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz gerechtfertigt. Die angeordneten Massnahmen sind sodann geeignet, die überwiegenden gesundheitspolizeilichen Interessen durchzusetzen. Sie erweisen sich aufgrund des gesundheitsgefährdenden Potenzials des fraglichen Artikels auch als erforderlich. Der Kerngehalt der Medienfreiheit wird durch das Publikationsverbot für einen bestimmten Artikel nicht tangiert. Auch das zum Kerngehalt der Medienfreiheit gehörende Zensurverbot gemäss Art. 17 Abs. 2 BV, verstanden als die planmässige, systematische vorgängige Kontrolle durch eine (Verwaltungs-)Behörde (sog. Vorzensur; vgl. Urteil des BGer 2C_60/2018 vom 31. Mai 2019 E. 6.2; Christoph Errass/David Rechsteiner, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Art. 1-72, 4. Aufl. 2023, Art. 17 BV N 51 und 89 f.) wird nicht verletzt. Schliesslich kann auch nicht die Rede sein von einer sog. Nachzensur im Sinne einer systematischen nachträglichen Kontrolle, die unmittelbar nach der Veröffentlichung erfolgt und mit der eine vergleichbare Wirkung erzielt wird wie mit einer Vorzensur (vgl. Christoph Errass/David Rechsteiner, a.a.O., Art. 17 BV N 94).”
“Das vorliegende zu prüfende Publikationsverbot beruht auf einer formell-gesetzlichen Grundlage. Das gestützt auf Art. 118 Abs. 2 BV im Arzneimittelrecht gesetzlich verankerte öffentliche Interesse des gesundheitspolizeilichen Schutzes des Publikums und dessen Schutz vor Täuschung und Irreführung geht den Interessen der freien publizistischen Veröffentlichung und Verbreitung vor. Das Verbot jeder weiteren Veröffentlichung des hier in Frage stehenden rechtswidrigen Werbeartikels sowie dessen Entfernung von der Webseite der Beschwerdeführerin sind folglich durch das überwiegende öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz gerechtfertigt. Die angeordneten Massnahmen sind sodann geeignet, die überwiegenden gesundheitspolizeilichen Interessen durchzusetzen. Sie erweisen sich aufgrund des gesundheitsgefährdenden Potenzials des fraglichen Artikels auch als erforderlich. Der Kerngehalt der Medienfreiheit wird durch das Publikationsverbot für einen bestimmten Artikel nicht tangiert. Auch das zum Kerngehalt der Medienfreiheit gehörende Zensurverbot gemäss Art. 17 Abs. 2 BV, verstanden als die planmässige, systematische vorgängige Kontrolle durch eine (Verwaltungs-)Behörde (sog. Vorzensur; vgl. Urteil des BGer 2C_60/2018 vom 31. Mai 2019 E. 6.2; Christoph Errass/David Rechsteiner, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Art. 1-72, 4. Aufl. 2023, Art. 17 BV N 51 und 89 f.) wird nicht verletzt. Schliesslich kann auch nicht die Rede sein von einer sog. Nachzensur im Sinne einer systematischen nachträglichen Kontrolle, die unmittelbar nach der Veröffentlichung erfolgt und mit der eine vergleichbare Wirkung erzielt wird wie mit einer Vorzensur (vgl. Christoph Errass/David Rechsteiner, a.a.O., Art. 17 BV N 94).”
Art. 17 Abs. 1 BV schützt die Medienfreiheit als zentrale Ausprägung der freien Meinungsäusserung. Teil dieses Schutzes ist die Recherchetätigkeit von Journalistinnen und Journalisten zur Herstellung und Verbreitung von Medienerzeugnissen; normativer Kern ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustauschs. Einschränkungen sind möglich, bedürfen aber einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV).
“Art. 17 BV schützt die Medienfreiheit. Diese Freiheit gewährleistet ebenso Art. 10 EMRK, obschon sie darin nicht ausdrücklich erwähnt wird. Nach Art. 17 Abs. 1 BV ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet. Gemäss Art. 17 Abs. 2 BV ist Zensur verboten und nach Art. 17 Abs. 3 BV ist das Redaktionsgeheimnis gewährleistet. Die Medienfreiheit gehört zu den zentralen Ausprägungen des allgemeinen Grundrechts der freien Meinungsäusserung. Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustauschs. Geschützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zur Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit. Einschränkungen dieses Grundrechts sind ebenfalls zulässig, bedürfen aber einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Art. 10 Ziff. 1 EMRK statuiert die «Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden».”
“Art. 17 BV schützt die Medienfreiheit. Diese Freiheit gewährleistet ebenso Art. 10 EMRK, obschon sie darin nicht ausdrücklich erwähnt wird (BGE 144 I 126 E. 4.1; BGE 141 I 211 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 BV ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet. Die Medienfreiheit gehört zu den zentralen Ausprägungen des allgemeinen Grundrechts der freien Meinungsäusserung. Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustauschs. Geschützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zur Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit (BGE 147 I 463 E. 5.3; BGE 144 I 126 E. 4.1; BGE 143 I 194 E. 3.1; je mit Hinweis[en]). Einschränkungen dieses Grundrechts sind ebenfalls zulässig, bedürfen aber einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Art. 10 Ziff. 1 EMRK statuiert die "Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden". Die Medienfreiheit gilt auch im Rahmen der EMRK nicht schrankenlos.”
Bei Berichterstattung durch Medienschaffende ist aufgrund der durch Art. 17 BV geschützten Medienfreiheit an das Merkmal der qualifizierten Herabsetzung ein einschränkender Massstab anzulegen. Insbesondere können geringere, im öffentlichen Interesse berichtete Vorwürfe (etwa gegen Behörden oder über berufliche Tätigkeit) die Schwelle einer hinreichend schweren Herabsetzung unter Umständen nicht erreichen.
“Gestützt hierauf muss dies umso mehr für den im Vergleich mit den in den vorgenannten Bundesgerichtsurteilen zu findenden Vorhaltungen weniger schwerwiegenden Vorwurf des aufbrausenden, unanständigen bzw. querulatorischen Verhaltens gegenüber Behördenmitgliedern gelten. Dementsprechend gelangt die Vorinstanz schlüssig zur Einschätzung, dass angesichts des vom Bundesgericht im Rahmen der vorgenannten Verantwortlichkeitsklage unter Bezugnahme (auch) auf Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG umrissenen Massstabs vorliegend keine hinreichend schwere Verletzung bzw. qualifizierte Herabsetzung des Privatklägers durch den Beschuldigten vorliegt. Hinzu kommt sodann, dass der Beschuldigte als Medienschaffender agiert und über eine Art der anwaltlichen Berufsausübung berichtet hat, die das Bundesgericht in seinem Urteil zur vorgenannten Verantwortlichkeitsklage des Privatklägers als vom öffentlichen Interesse gedeckt bezeichnet hatte (BGer 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 5.4.9). Zudem ist gemäss der oben dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.5) die unter dem Aspekt der verfassungskonformen Auslegung (etwa bezüglich der Medienfreiheit nach Art. 17 BV) gebotene Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu beachten. Da sich der Beschuldigte auf die Medienfreiheit berufen kann, führt dies mithin dazu, dass an das Merkmal der qualifizierten Herabsetzung ein einschränkender Massstab anzulegen ist, dessen Untergrenze der im Zeitungsartikel portierte Vorwurf aufbrausenden, unanständigen bzw. querulatorischen Verhaltens gegenüber behördlichen Funktionsträgern umso deutlicher nicht zu erreichen vermag.”
Das Zensurverbot gehört zum Kerngehalt der Meinungs- und Informationsfreiheit. Das forum internum geniesst absoluten Schutz vor direktem Zwang; ein Identitätszwang (Zwang, sich mit einer fremden Meinung zu identifizieren oder innerste Überzeugungen aufzugeben) ist unzulässig.
“Wahrung des Kerngehalts in concreto Das in Art. 17 Abs. 2 BV verankerte Zensurverbot gehört auch zum Kerngehalt der Meinungs- und Informationsfreiheit. Absoluten Schutz vor direktem Zwang geniesst zudem das forum internum d.h. niemand darf gezwungen werden, sich mit einer fremden Meinung zu identifizieren oder seine innersten Überzeugungen aufzugeben (Hertig, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 51 f. zu Art. 16 BV). Verboten waren im hier relevanten Zeitraum (nur) Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum. Eine Ansammlung von bis zu fünf Personen war demgegenüber erlaubt, wobei jeweils ein Abstand von zwei Metern einzuhalten war. Ein generelles Verbot jeglicher Ansammlungen bzw. Meinungskundgebungen lag damit nicht vor, weshalb das Grundrecht der Meinungsfreiheit in seinem Kerngehalt nicht verletzt wurde. Das Verbot war in der damaligen Lage zum Schutz der öffentlichen Interessen gerechtfertigt und darüber hinaus zeitlich befristet. Von einem absoluten Verbot und/oder einem Eingriff in den Kerngehalt des Grundrechts von Art.”
Berichte der Medien, die der Information und der Förderung der öffentlichen Debatte dienen, sind durch Art. 17 BV verfassungsrechtlich schutzwürdig und fallen nicht automatisch unter das UWG; nicht jede unschmeichelhafte Presseberichterstattung begründet eine wettbewerbsrechtlich relevante Handlung.
“Mit diesen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer einzig Mutmassungen auf, in deren Zentrum die Sorge steht, der fragliche C.________-Artikel könne zu "negativen Suchtreffern" führen. Diese Mutmassungen sind zu vage, um eine Wettbewerbshandlung nach UWG zu belegen. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, sind die Problematiken rund um den internationalen Waffenhandel grundsätzlich allgemein bekannt. Inwiefern der fragliche C.________-Artikel wesentlich über das bereits Bekannte hinausgeht und damit geeignet wäre, das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern zu beeinflussen, ist - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - nicht ersichtlich. Nicht jede unschmeichelhafte Presseberichterstattung über ein Unternehmen oder einen Unternehmer stellt eine Wettbewerbshandlung nach UWG dar. Wie erwähnt, darf das UWG nicht die Funktion der Medien im Wirtschaftsleben behindern. Das Ziel des C.________-Artikels, den Meinungsaustausch und die öffentliche Debatte zu fördern, ist verfassungsrechtlich schutzwürdig (Art. 17 BV). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der C.________-Artikel in einer Weise marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet sowie objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt wäre, um die Anwendbarkeit lauterkeitsrechtlicher Normen auszulösen. Damit sind keine Zivilansprüche gestützt auf UWG ausgewiesen und ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers auch in dieser Hinsicht nicht belegt.”
“Mit diesen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer einzig Mutmassungen auf, in deren Zentrum die Sorge steht, der fragliche C.________-Artikel könne zu "negativen Suchtreffern" führen. Diese Mutmassungen sind zu vage, um eine Wettbewerbshandlung nach UWG zu belegen. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, sind die Problematiken rund um den internationalen Waffenhandel grundsätzlich allgemein bekannt. Inwiefern der fragliche C.________-Artikel wesentlich über das bereits Bekannte hinausgeht und damit geeignet wäre, das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern zu beeinflussen, ist - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - nicht ersichtlich. Nicht jede unschmeichelhafte Presseberichterstattung über ein Unternehmen oder einen Unternehmer stellt eine Wettbewerbshandlung nach UWG dar. Wie erwähnt, darf das UWG nicht die Funktion der Medien im Wirtschaftsleben behindern. Das Ziel des C.________-Artikels, den Meinungsaustausch und die öffentliche Debatte zu fördern, ist verfassungsrechtlich schutzwürdig (Art. 17 BV). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der C.________-Artikel in einer Weise marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet sowie objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt wäre, um die Anwendbarkeit lauterkeitsrechtlicher Normen auszulösen. Damit sind keine Zivilansprüche gestützt auf UWG ausgewiesen und ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers auch in dieser Hinsicht nicht belegt.”
Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen bilden — im Rahmen der garantierten Justizöffentlichkeit — öffentlich zugängliche Quellen für die Berichterstattung. Sie dienen der Transparenz der Rechtsprechung und tragen zur Grundlage des Vertrauens in die Gerichtsbarkeit; ein Ausschluss von Gerichtsberichterstatterinnen und -berichterstattern greift in die Medienfreiheit nach Art. 17 BV ein.
“Andererseits ermöglicht sie nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird, und liegt insoweit im öffentlichen Interesse. Sie will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt. Die Medien übernehmen mit ihrer Gerichtsberichterstattung insofern eine wichtige Brückenfunktion, als sie die richterliche Tätigkeit einem grösseren Publikum zugänglich machen. Im Ausmass der garantierten Justizöffentlichkeit bilden Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich zugängliche Quellen im Sinne der Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 3 BV. Zudem greift ein Ausschluss der Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter in die Medienfreiheit nach Art. 17 BV ein (zum Ganzen: BGE 146 I 30 E. 2.2; 143 I 194 E. 3.1; je mit mit Hinweisen).”
Die Medienfreiheit (Art. 17 BV) schützt grundsätzlich die journalistische Informationsbeschaffung gegenüber Behörden. Gesuche von Journalistinnen und Journalisten um Zugang zu amtlichen Informationen bzw. Akteneinsicht unterfallen dem grundrechtlichen Schutz von Art. 17 BV, unabhängig davon, ob die begehrten Informationen allgemein zugänglich sind.
“Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient der Transparenz der Verwaltung und soll das Vertrauen der Bürger in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern; er bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden (zum Ganzen etwa VGr, 17. März 2022, VB.2020.00728, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.2 Soweit die Medien Zugang zu behördlichen Informationen suchen, um solche später zu verarbeiten und zu verbreiten, dient das Transparenzgebot überdies zumindest indirekt auch der Verwirklichung der nach Art. 17 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützten Medienfreiheit (vgl. BGE 142 II 313 E. 3.1). Der Schutz der Medienfreiheit erfasst grundsätzlich jegliche Form der journalistischen Informationsbeschaffung, unabhängig davon, ob die Informationen allgemein zugänglich sind oder nicht (BGE 137 I 8 E. 2.5). Gesuche um Informationszugang, die von Journalistinnen und Journalisten gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip eingereicht werden, unterstehen demzufolge auch dem grundrechtlichen Schutz von Art. 17 BV (VGr, 30. Juli 2021, VB.2021.00338, E. 2.1 – 17. Juni 2021, VB.2021.00135, E. 2.1, je auch zum Ganzen). 2.3 Die Bekanntgabe von Informationen auf Gesuch hin richtet sich nach § 20 und §§ 23 ff. IDG. Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen (§ 20 Abs. 1 IDG). Dieser Anspruch besteht grundsätzlich unabhängig von einem Nachweis besonderer Interessen (VGr, 17. März 2022, VB.2020.00728, E. 2.2 mit Hinweisen). Das öffentliche Organ verweigert jedoch nach § 23 Abs. 1 IDG die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. 2.4 Ob ein öffentliches oder privates Geheimhaltungsinteresse das Informationszugangsinteresse überwiegt, kann nicht in genereller Weise gesagt werden, sondern muss im konkreten Fall entschieden werden, indem die Zugangsinteressen und die Geheimhaltungsinteressen ermittelt, beurteilt und gegeneinander abgewogen werden.”
“Das Öffentlichkeitsprinzip dient der Transparenz der Verwaltung und soll das Vertrauen der Bürger in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern; es bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden (vgl. § 1 Abs. 2 lit. a IDG). Soweit die Medien Zugang zu behördlichen Informationen suchen, um solche später zu verarbeiten und zu verbreiten, dient das Öffentlichkeitsprinzip überdies zumindest indirekt auch der Verwirklichung der nach Art. 17 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geschützten Medienfreiheit (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 313 E. 3.1). Der Schutz der Medienfreiheit erfasst grundsätzlich jegliche Form der journalistischen Informationsbeschaffung, unabhängig davon, ob die Informationen allgemein zugänglich sind oder nicht (BGE 137 I 8 E. 2.5). Gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip von Journalisten eingereichte Gesuche um Informationszugang unterstehen demzufolge auch dem grundrechtlichen Schutz von Art. 17 BV (VGr, 17. Juni 2021, VB.2021.00135, E. 2.1). 2.2 Nach § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich unabhängig vom Nachweis eines besonderen Interesses (VGr, 17. März 2022, VB.2020.00728, E. 2.2; BGr, 17. November 2016, 1C_33/2016, E. 5.3; Bruno Baeriswyl in: Ders./Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich, Zürich etc. 2012 [Praxiskommentar IDG], § 20 N. 12, 24; vgl. ferner VGr, 30. März 2023, VB.2022.00146, E. 3.3 f. mit Hinweis auf § 25 Abs. 2 IDG und das Rechtsmissbrauchsverbot). Das öffentliche Organ verweigert die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG). 2.3 Als Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 USZG) gilt das USZ als öffentliches Organ im Sinn von § 3 Abs.”
“Es ist abschliessend zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein grundrechtlicher Anspruch auf Zugang zu den nachgesuchten amtlichen Akten zukommt, der über die gesetzlichen Archivierungsregeln hinausgeht. Als Journalistin kann sie sich dabei nicht nur auf die verfassungsrechtlich garantierte Meinungs- und Informations- (Art. 16 BV und Art. 10 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]), sondern auch auf die Medienfreiheit (Art. 17 BV) berufen.”
“Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient der Transparenz der Verwaltung und soll das Vertrauen der Bürger in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern; er bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden. Soweit die Medien Zugang zu behördlichen Informationen suchen, um solche später zu verarbeiten und zu verbreiten, dient das Transparenzgebot überdies zumindest indirekt auch der Verwirklichung der nach Art. 17 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geschützten Medienfreiheit (vgl. BGE 142 II 313 E. 3.1). Der Schutz der Medienfreiheit erfasst grundsätzlich jegliche Form der journalistischen Informationsbeschaffung, unabhängig davon, ob die Informationen allgemein zugänglich sind oder nicht (BGE 137 I 8 E. 2.5). Gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip von Journalisten eingereichte Gesuche um Informationszugang unterstehen demzufolge auch dem grundrechtlichen Schutz von Art. 17 BV (VGr, 17. Juni 2021, VB.2021.00135, E. 2.1, auch zum Ganzen). 2.2 Gemäss § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Dieser Anspruch besteht unabhängig eines Nachweises besonderer Interessen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 9 N. 4; Bruno Baeriswyl, Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012 [Praxiskommentar IDG], § 20 N. 12). Das öffentliche Organ verweigert jedoch nach § 23 Abs. 1 IDG die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. 2.3 Das USZ als Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 USZG) gilt als öffentliches Organ im Sinn von § 3 Abs. 1 lit. c IDG und untersteht daher nach § 2 IDG dem Geltungsbereich dieses Gesetzes. 3. Am 9. März 2021 veröffentlichte das USZ eine Medienmitteilung, die neben anderem die Untersuchung verschiedener Vorwürfe gegenüber dem ehemaligen Direktor der Klinik für Herzchirurgie zum Gegenstand hatte.”
Die Medienfreiheit kann — wie alle Grundrechte — eingeschränkt werden; Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Nach Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO kann das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen Beteiligter dies erfordern. Diese Norm stellt grundsätzlich eine genügende gesetzliche Grundlage für den Ausschluss der Publikums‑ und Medienöffentlichkeit dar.
“12 vom 25. Juli 2019 E. 2.2.1). 2.1.2 Art. 17 BV schützt die Medienfreiheit. Danach ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet (Abs. 1). Zensur ist verboten (Abs. 2). Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustausches. Geschützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zu Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit. Dabei hat der ungehinderte Fluss von Informationen und Meinungen in einem demokratischen Rechtsstaat eine wichtige gesellschaftliche und politische Bedeutung. Den Medien kommt als Informationsträger die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zu. Zugleich leisten die Medien einen wesentlichen Beitrag zur Kontrolle behördlicher Tätigkeit (BGE 143 I 194 E. 3.1 m.w.H.; Errass/Rechsteiner, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 17 BV N. 14 mit Literaturhinweisen; Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.12 vom 25. Juli 2019 E. 2.2.2). 2.2 2.2.1 Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit und der Medienfreiheit können, wie alle Grundrechte, eingeschränkt werden. Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Abs. 1). Einschränkungen von Grundrechten müssen ferner durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Abs. 2 und 3). 2.2.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO kann das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um eine genügende gesetzliche Grundlage zum Ausschluss der Publikums- und Medienöffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung.”
Aus der Medienfreiheit nach Art. 17 BV lässt sich kein genereller Anspruch auf weitergehenden Zugang zu amtlichen oder archivierten Dokumenten über die jeweiligen Spezialgesetze (z. B. Öffentlichkeitsgesetz, Archivgesetz) hinaus ableiten. Der Zugang zu solchen Dokumenten richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen und erfolgt unter Abwägung der dort vorgesehenen Schutzinteressen.
“Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung der Informations- und Medienfreiheit. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, lässt sich weder aus der Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV bzw. Art. 10 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) noch aus der Medienfreiheit (Art. 17 BV) ein über das Öffentlichkeitsgesetz hinausgehender Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten ableiten (Urteil des BGer 1C_129/2016 vom 14. Februar 2017 E. 2.2.2 m.H.; vgl. ferner Urteile des BVGer A-5623/2017 vom 2. Mai 2019 E. 7 und A-6475/2017 vom 6. August 2018 E. 6).”
“Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist aus der Medienfreiheit nach Art. 17 BV ebenso wenig wie aus Art. 16 Abs. 3 BV eine Umkehr des Geheimhaltungsgrundsatzes der Verwaltung zugunsten des Öffentlichkeitsprinzips abzuleiten (vgl. Urteil des BGer 1C_462/2018 E. 4.2 m.w.H.; a.A. Markus Schefer/Raphaela Cueni, Die Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 1 und 3 BV: Der Anspruch auf Einsicht in amtliche Akten, Jusletter 7. Februar 2022, insb. S. 27 f.; Alexandre Flückiger/Valérie Junod, La reconnaissance d'un droit d'accès aux informations détenues par l'Etat fondée surl'article 10 CEDH Portée de l'arrêt Magyar Helsinki Bizottság contre Hongrie en droit suisse, Jusletter 27. Februar 2017, insb. S. 18). Ein Anspruch auf Zugang zu den archivierten behördlichen Dokumenten ergibt sich vielmehr erst durch den im Rahmen des Archivierungsgesetzes gewährleisteten freien Zugangs zum Bundesarchiv nach Ablauf der Schutzfrist sowie der Möglichkeit der vorzeitigen Einsichtnahme unter Wahrung legitimer Schutzinteressen (vgl. in diesem Sinne auch das eben genannte Urteil des BGer in Bezug auf das BGÖ).”
Die Medien haben eine wichtige Wächterfunktion: Sie vermitteln der Öffentlichkeit Kenntnis staatlicher Tätigkeit und tragen zur Kontrolle behördlichen Handelns bei. Vor diesem Hintergrund ist der Zugang der Medien zu Gerichtsverfahren von besonderer Bedeutung und darf nur restriktiv eingeschränkt werden.
“Der allgemeinen Zugänglichkeit und der Möglichkeit der Kenntnisnahme staatlicher Tätigkeit kommen im Strafprozess besondere Bedeutung zu, werden in solchen Verfahren doch Entscheide mit potenziell weitreichenden und schweren Konsequenzen für die Betroffenen gefällt (Saxer/Thurnheer, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 69 StPO N. 13). Den Gerichtsberichterstattern kommt dabei eine wichtige Wächterrolle zu, da die Kontrolle durch die Öffentlichkeit für gewöhnlich erst durch die vermittelnde Tätigkeit der Medien gewährleistet werden kann (BGE 143 I 194 E. 3.1; 137 I 16 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_87/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.2.3; 1B_349/2016 vom 22. Februar 2017 E. 3.1). Insofern gebietet die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des in Art. 69 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatzes der Öffentlichkeit, einen Ausschluss des Publikums und der Medienschaffenden im gerichtlichen Strafprozess nur sehr restriktiv, mithin bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen zuzulassen (BGE 143 I 194 E. 3.1 m.w.H.; Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.12 vom 25. Juli 2019 E. 2.2.1). 2.1.2 Art. 17 BV schützt die Medienfreiheit. Danach ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet (Abs. 1). Zensur ist verboten (Abs. 2). Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustausches. Geschützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zu Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit. Dabei hat der ungehinderte Fluss von Informationen und Meinungen in einem demokratischen Rechtsstaat eine wichtige gesellschaftliche und politische Bedeutung. Den Medien kommt als Informationsträger die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zu. Zugleich leisten die Medien einen wesentlichen Beitrag zur Kontrolle behördlicher Tätigkeit (BGE 143 I 194 E. 3.1 m.w.H.; Errass/Rechsteiner, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 17 BV N. 14 mit Literaturhinweisen; Beschluss der Beschwerdekammer BB.”
Bei Baubewilligungen sind unversiegelte Flächen als Ausgleichsmaßnahme vorzusehen (z. B. zur Vernetzung von Ökotopen); außerdem ist der Nachweis konkreter ökologischer Ausgleichsmaßnahmen zu erbringen.
“Laut Art. 17 SBV sind im Baubewilligungsverfahren Massnahmen für einen angemessenen ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenös- sischen Natur- und Heimatschutzverordnung anzuordnen. Art. 15 NHV lautet wie folgt: "Der ökologische Ausgleich (Art. 18b Abs. 2 NHG) bezweckt insbe- sondere, isolierte Biotope miteinander zu verbinden, nötigenfalls auch durch die Neuschaffung von Biotopen, die Artenvielfalt zu fördern, eine möglichst naturnahe und schonende Bodennutzung zu erreichen, Natur in den Sied- lungsraum einzubinden und das Landschaftsbild zu beleben". In Erwägung G.m. der angefochtenen Bewilligung wird festgehalten, dass oberflächlich nicht versiegelte Flächen Lebensräume für kriechende Kleintiere bieten und eine Vernetzung der Ökotope erlauben würden. Abstell- und Aufenthaltsflä- chen etc. seien deshalb möglichst unversiegelt auszuführen. Insgesamt sei ein Nachweis der Massnahmen bezüglich ökologischem Ausgleich zu erbrin- gen. Die betreffende Auflage findet sich in Dispositivziffer B.1.”
Bei der Auslegung zivilrechtlicher Tatbestände, namentlich des Unlauterkeitsbegriffs und der Frage der Tatbestandsmässigkeit, ist die Funktion der Medien im Lichte von Art. 17 BV verfassungskonform zu berücksichtigen; das kann zu einer vergleichsweise weitergehenden Zulässigkeit medialer Äusserungen führen. Zudem kennt das Strafrecht spezifische Regelungen zugunsten der Medienfreiheit, etwa einen Sonderrechtfertigungsgrund für wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen sowie Schutzaspekte wie den Quellenschutz.
“Wettbewerb kann nur dort bestehen, wo sich die Betätigung des Handelnden ausserhalb der eigenen, privaten Sphäre auswirkt oder auszuwirken geeignet ist. Wettbewerbsrelevant sind demzufolge allein Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind. Massgebend ist die wirtschaftliche Relevanz im Sinne einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung, wobei die objektive Eignung genügt und unbeachtlich ist, ob subjektiv ein Wille zu wirtschaftlicher Tätigkeit gegeben ist (Urteil 4A_340/2022 vom 18. April 2023 E. 5.1; BGE 120 II 76 E. 3a mit Hinweisen). Die Medien geniessen zwar keine Sonderstellung im Lauterkeitsrecht und ihre Haftung unterliegt den allgemeinen Grundsätzen. Der Begriff der Unlauterkeit, d.h. der Rechtswidrigkeit, muss jedoch verfassungskonform ausgelegt werden, insbesondere im Lichte von Art. 16 BV (Meinungs- und Informationsfreiheit) und Art. 17 BV (Medienfreiheit). Die Anwendung des UWG auf die Medien darf deren Funktion im Wirtschaftsleben nicht behindern. Diese besteht namentlich darin, die Öffentlichkeit über Tatsachen von allgemeinen Interessen und über wirtschaftliche Ereignisse zu informieren, mit dem Ziel, den Meinungsaustausch und die öffentliche Debatte zu fördern (Urteil 4A_340/2022 vom 18. April 2023 E. 4.2 mit Hinweisen).”
“Es ist damit ein Unwerturteil mit einer gewissen Schwere verbunden. Herabsetzend ist demnach grundsätzlich der Vorwurf von Vertragsbruch und unlauteren Geschäftsmethoden sowie die allgemeine Unterstellung kriminellen Verhaltens (HG BE 21 7 E. 12.3.3 m.H.a. Philippe Sieber, Die lauterkeitsrechtlichen Grenzen des Wirtschaftsjournalismus, 2006, N 427 f.). Das Gebot der Sachgerechtigkeit verlangt allerdings nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden. Entscheidend ist aber, dass der Leser erkennen kann, dass und inwiefern eine Aussage umstritten ist (BGE 137 I 340 E. 3.1). Die verfassungsmässige Auslegung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG gebietet, dass Einschränkungen bei Äusserungen eines direkten Konkurrenten im Medienbereich eher zulässig sind als Äusserungen Dritter in Debatten mit gesellschaftlicher Dimension. Bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Medien ist dann allerdings das Grundrecht der Medienfreiheit bzw. das darin enthaltene Grundrecht der Pressefreiheit nach Art. 17 BV zu berücksichtigen. Indessen sind die Medien auch im Bereich ihres öffentlichen Auftrags dem Wettbewerb ausgesetzt. Sie kämpfen also auch bei der Vermittlung von Informationen mit gesellschaftlicher Dimension um die Gunst der Marktgegenseite. Zudem bestehen auf der Tatbestandsebene Schwierigkeiten. Tatsächlich mag in vielen Sachverhalten die Wahrheit nur schwer zu bestimmen sein. Auch können sich bei der Beurteilung der Irreführung schwierige Abgrenzungsfragen stellen, was letztlich für die Herabsetzung ganz allgemein gilt. Eine zu weitgehende Auslegung dieser Tatbestände könnte daher die Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit empfindlich einschränken, obwohl - bspw. - die Wahrheit (noch) nicht mit letzter Sicherheit feststeht. In der Literatur wird deshalb zur Lösung des Problems postuliert, dass ideelle Grundrechte und damit auch die Rolle der Medien Eingang in die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit zu finden haben. Soweit dem Gericht bei der Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit ein Ermessen zukommt, ist bei der Ermessensausübung nach der Doktrin die Rolle der Medien zu berücksichtigen.”
“Es trifft zu, dass der Gesetzgeber für (Massen)Medien besondere Straf- rechtsnormen vorgesehen hat, welche dem Grundrecht der Medienfreiheit (Art. 17 BV) Rechnung tragen (BGE 147 IV 65 E. 5.2; Z ELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 28 StGB). So ist in Art. 28 Abs. 4 StGB ein besonderer Rechtfertigungsgrund für die Medienberichterstattung enthalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.5; BGE 120 IV 44 E. 10). Danach bleibt die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Ver- handlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde straflos (Art. 28 Abs. 4 StGB). Ob vorliegend – wie der Beschwerdeführer ausführen liess (Urk. 2 S. 5) – die Sonderrechtfertigungsregel von Art. 28 Abs. 4 StGB nicht zur Anwendung kommt, kann hier offenbleiben. Denn selbst wenn dies zuträfe, vermöchte dies nichts am für den Beschwerdeführer negativen Ergebnis zu ändern:”
“Es sei festzustellen, dass die Funk- und Kabelaufklärung die GesuchstellerInnen in ihren Grundrechten verletzt, namentlich ihrem Recht auf Achtung des Intim-, Privat- und Familienlebens, auf Schutz der Privatsphäre, einschliesslich Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs, auf Schutz vor Missbrauch der persönlichen Daten und die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II, Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten [Konvention Nr. 108 des Europarates, SR 0.235.1]), in ihrer Freiheit der Meinungsäusserung, der Meinungs- und Informations- sowie die Medienfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II) und der Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK), in ihrer persönlichen Freiheit und der Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) sowie ihre Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK, Art. 32 BV). BGE 147 I 280 S. 283 5. Es sei festzustellen, dass die Funk- und Kabelaufklärung die Gesuch stellerInnen 4, 5 und 6 als JournalistInnen in ihrem Anspruch auf Medienfreiheit und auf Quellenschutz (Art. 17 BV und Art. 10 EMRK) verletzt. 6. Es sei festzustellen, dass die Funk- und Kabelaufklärung den Gesuchsteller 8 im Berufsgeheimnis als Rechtsanwalt und dadurch in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens, auf Schutz der Privatsphäre, einschliesslich Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs, auf Schutz vor Missbrauch der persönlichen Daten und die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II, Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten [Konvention Nr. 108 des Europarates, SR 0.235.1]) und in seiner Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verletzt; [...].'' Der NDB antwortete mit Schreiben vom 28. September 2017, er könne der Forderung, jegliche Tätigkeiten im Bereich Kabel- und Funkaufklärung zu unterlassen, nicht entsprechen, da er das vom Parlament verabschiedete und vom Volk in einem Referendum angenommene Nachrichtendienstgesetz anwenden und vollziehen müsse und die Umsetzung dieses Gesetzes offensichtlich keine durch die Verfassung und die EMRK garantierten Grundrechte verletze.”
Auch wenn ein Verfahren öffentlich ist und Medien darüber berichten dürfen, schränkt dies nicht die zivilrechtlichen Persönlichkeitsansprüche der Betroffenen ein: Verletzungen können zivilrechtlich (Art. 28 ff. ZGB) geltend gemacht werden. Sanktionen gegen akkreditierte Medien (§ 12 AEV) verfolgen andere Zwecke als strafrechtliche Massnahmen und dienen der Sicherung der Akkreditierungsprivilegien; Beschränkungen der Akkreditierung oder Verfahrensregeln sind nicht per se verfassungswidrig, sondern können im Rahmen einer Interessenabwägung und der verfassungsrechtlichen Schranken zulässig sein (vgl. Art. 17 BV in Verbindung mit Art. 36 BV).
“Wenn ein Verfahren öffentlich sei, könne das Publikum ihm beiwohnen und dann auch nach freiem Ermessen darüber berichten, ohne an die Restriktionen der AEV gebunden zu sein. Das letztere trifft zu. Wenn irgend eine Verlautbarung, sei es durch eine private oder eine nach der AEV akkreditier- te Person, Persönlichkeitsrechte eines Beteiligten, Angeklagten oder Geschädig- ten/Opfers, verletzt, stehen dem Verletzten die Behelfe des Persönlichkeitsrechts (Art. 28 ff. ZGB) zu Verfügung, bei den Akkreditierten allenfalls ergänzt durch das Recht der Gegendarstellung (Art. 28g ff. ZGB). Die Sanktionen von § 12 AEV sind dagegen etwas Anderes, und sie sind auch keine Strafe. Sie sollen sicherstellen, dass die Privilegien der Akkreditierung nach §§ 13a ff. AEV: Zutritt zu nicht öffent- lichen Verhandlungen, bevorzugte und aktive Information über kommende Verfah- ren, Akteneinsicht, nicht missbraucht werden. Das ist entgegen der Auffassung des Rekurrenten sachlich begründet, zweckmässig und damit nicht in unzulässi- ger Weise rechtsungleich. Der Rekurrent erachtet die AEV auch unter dem Aspekt der Medienfreiheit (Art. 17 BV) als unzulässig. Unausgesprochen betrachtet er die Restriktionen von § 11 Abs. 1 AEV wohl als nach Art. 17 Abs. 2 BV verbotene Zensur. Kein Grund- recht hat allerdings absolute und schrankenlose Geltung. Häufig kollidiert es mit anderen Grundrechten, was eine Abwägung der Interessen erforderlich macht, und es darf auch durch gesetzliche Normen eingeschränkt werden, so weit diese notwendig und verhältnismässig sind, und sofern der Kerngehalt des Grundrechts damit nicht ausgehöhlt wird (Art. 36 BV). Im vorliegenden Zusammenhang im Vor- dergrund steht die (ebenfalls von der Verfassung garantierte: Art. 30 BV) Unab- hängigkeit der Gerichte. Eine Vor-Verurteilung durch die Medien stellt eine unzu- lässige Einflussnahme dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach - 11 - Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa), BGer 6B_271/2011 vom 31. Mai 2011, BGer 6B_45/2014 vom 24.”
Bei Ausschluss der Öffentlichkeit kann das Gericht akkreditierten Gerichtsberichterstattern den Zutritt unter Auflagen gestatten. Ein solcher Zutritt unter Auflagen stellt einen Eingriff in die durch Art. 17 BV geschützte Medienfreiheit dar und ist nach Art. 36 BV zu prüfen. Die Auflagen müssen verhältnismässig sein (geeignet und erforderlich) und einen angemessenen, materiellen Bezug zu den im konkreten Fall die Öffentlichkeit ausschliessenden Interessen aufweisen.
“Im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit kann das Gericht den akkredi- tierten Gerichtsberichterstattern den Zutritt unter bestimmten Auflagen gestatten (Art. 70 Abs. 3 StPO). Der Zutritt unter Auflagen stellt einen Eingriff in die Informa- tionsfreiheit nach Art. 16 BV sowie die in gemäss Art. 17 BV gewährleistete Medi- enfreiheit dar. Die Zulässigkeit eines Eingriffs beurteilt sich demnach nach Art. 36 BV (B RÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 70 StPO). Der Richter hat eine Inte- ressenabwägung mit den verschiedenen Interessen des Opfers, des Beschuldig- ten sowie des Publikums und der Presse vorzunehmen. Eine Auflage muss somit verhältnismässig sein, d. h. geeignet und erforderlich. Im Weiteren muss ein an- gemessenes Verhältnis zwischen den Gründen für den Ausschluss der Öffentlich- keit und dem Interesse an der öffentlichen Verhandlung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_350/2012 vom 28. Februar 2013 E. 1.5). Auflagen müssen generell einen materiellen Bezug zu den im konkreten Fall einen Öffentlichkeits- ausschluss legitimierenden Interessen aufweisen und geeignet sein, diese Inte- ressen zu wahren.”
Ausländische Flächen in der Grenzzone werden nur dann für die Landesnatürliche Nutzfläche (LN) nach Art. 17 Abs. 1 LBV angerechnet, wenn die Voraussetzungen für eine zollfreie Einfuhr erfüllt sind und das Betriebszentrum in der schweizerischen Grenzzone liegt.
“Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche, die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb aus bewirtschaftet wird (Art. 14 Abs. 1 LBV). Im Ausland gelegene Flächen gelten als landwirtschaftliche Nutzfläche eines Betriebes, wenn sie in der ausländischen Grenzzone nach Art. 43 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) liegen, die Voraussetzungen zur zollfreien Einfuhr der auf dieser Fläche erzeugten Produkte erfüllt sind und das Betriebszentrum in der schweizerischen Grenzzone liegt (Art. 17 Abs. 1 LBV). Zur landwirtschaftlichen Nutzfläche zählen damit alle von Produzentinnen und Produzenten bewirtschafteten Flächen, die in der sogenannten ausländischen Wirtschaftszone liegen. Es spielt dabei keine Rolle, ob sie angestammt (vgl. Art. 17 Abs. 2 LBV) sind oder nicht (Weisungen und Erläuterungen 2021 zur Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, November 2020, Art.17 Abs. 1 LBV).”
Der Schutz journalistischer Quellen ist ein gewichtiger Bestandteil der Pressefreiheit. Er ist jedoch nicht absolut und kann unter Beachtung der Bedeutung des Quellenschutzes in einem demokratischen Rechtsstaat nach den Voraussetzungen von Art. 36 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK eingeschränkt werden.
“Ein entsprechender Schutz journalistischer Quellen leitet sich zudem aus Art. 10 Ziff. 1 EMRK ab (BGE 143 IV 214 E. 16.2 mit Hinweisen). Diese Garantien ermöglichen den für eine demokratische Auseinandersetzung erforderlichen Informationsfluss. Das Fehlen eines solchen Schutzes würde es den Medienschaffenden erschweren, zu den erforderlichen Informationen zu gelangen, welche ihnen erst erlauben, die in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrliche "Wächterfunktion" wahrzunehmen. Die Medien sollen namentlich Missstände in Staat und Gesellschaft ungehindert aufdecken können. Kann der Informant davon ausgehen, dass sein Name geheim bleibt, wird er die Information den Medien eher zugänglich machen, als wenn er mit der Offenlegung seines Namens rechnen müsste, was rechtliche, berufliche und gesellschaftliche Nachteile für ihn haben könnte (140 IV 108 E. 6.7 f.; Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] Martin und andere gegen Frankreich vom 12. April 2012, § 59). Die Garantien von Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 Ziff. 1 EMRK sind indes nicht absolut. Sie können nach den Kriterien von Art. 36 BV und Art. 10 Ziff. 2 EMRK unter Beachtung der Bedeutung des Quellenschutzes in einem demokratischen Rechtsstaat eingeschränkt werden (zum Ganzen: BGE 136 IV 145 E. 3.1 f.; 132 I 181 E. 2; je mit weiteren Hinweisen). Sowohl das Bundesgericht als auch der EGMR messen dem Quellenschutz als Eckpfeiler der Pressefreiheit grosses Gewicht zu (BGE 140 IV 108 E. 6.8; 132 I 181 E. 2.1; 123 IV 236 E. 8a/aa; Urteil EGMR Martin und andere gegen Frankreich vom 12. April 2012, § 59 ff.).”
“Ein entsprechender Schutz journalistischer Quellen leitet sich zudem aus Art. 10 Ziff. 1 EMRK ab (BGE 143 IV 214 E. 16.2 mit Hinweisen). Diese Garantien ermöglichen den für eine demokratische Auseinandersetzung erforderlichen Informationsfluss. Das Fehlen eines solchen Schutzes würde es den Medienschaffenden erschweren, zu den erforderlichen Informationen zu gelangen, welche ihnen erst erlauben, die in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrliche "Wächterfunktion" wahrzunehmen. Die Medien sollen namentlich Missstände in Staat und Gesellschaft ungehindert aufdecken können. Kann der Informant davon ausgehen, dass sein Name geheim bleibt, wird er die Information den Medien eher zugänglich machen, als wenn er mit der Offenlegung seines Namens rechnen müsste, was rechtliche, berufliche und gesellschaftliche Nachteile für ihn haben könnte (140 IV 108 E. 6.7 f.; Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] Martin und andere gegen Frankreich vom 12. April 2012, § 59). Die Garantien von Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 Ziff. 1 EMRK sind indes nicht absolut. Sie können nach den Kriterien von Art. 36 BV und Art. 10 Ziff. 2 EMRK unter Beachtung der Bedeutung des Quellenschutzes in einem demokratischen Rechtsstaat eingeschränkt werden (zum Ganzen: BGE 136 IV 145 E. 3.1 f.; 132 I 181 E. 2; je mit weiteren Hinweisen). Sowohl das Bundesgericht als auch der EGMR messen dem Quellenschutz als Eckpfeiler der Pressefreiheit grosses Gewicht zu (BGE 140 IV 108 E. 6.8; 132 I 181 E. 2.1; 123 IV 236 E. 8a/aa; Urteil EGMR Martin und andere gegen Frankreich vom 12. April 2012, § 59 ff.).”
Den Medien kommt eine Wächter- und Kontrollfunktion gegenüber staatlichem Handeln zu. Aus dieser Rolle folgt, dass Ausschlüsse des Publikums und der Medienschaffenden in Strafverfahren nur zurückhaltend bzw. sehr restriktiv zulässig sind, das heisst in der Regel nur bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen.
“Der allgemeinen Zugänglichkeit und der Möglichkeit der Kenntnisnahme staatlicher Tätigkeit kommen im Strafprozess besondere Bedeutung zu, werden in solchen Verfahren doch Entscheide mit potenziell weitreichenden und schweren Konsequenzen für die Betroffenen gefällt (Saxer/Thurnheer, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 69 StPO N. 13). Den Gerichtsberichterstattern kommt dabei eine wichtige Wächterrolle zu, da die Kontrolle durch die Öffentlichkeit für gewöhnlich erst durch die vermittelnde Tätigkeit der Medien gewährleistet werden kann (BGE 143 I 194 E. 3.1; 137 I 16 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_87/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.2.3; 1B_349/2016 vom 22. Februar 2017 E. 3.1). Insofern gebietet die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des in Art. 69 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatzes der Öffentlichkeit, einen Ausschluss des Publikums und der Medienschaffenden im gerichtlichen Strafprozess nur sehr restriktiv, mithin bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen zuzulassen (BGE 143 I 194 E. 3.1 m.w.H.; Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.12 vom 25. Juli 2019 E. 2.2.1). 2.1.2 Art. 17 BV schützt die Medienfreiheit. Danach ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet (Abs. 1). Zensur ist verboten (Abs. 2). Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustausches. Geschützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zu Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit. Dabei hat der ungehinderte Fluss von Informationen und Meinungen in einem demokratischen Rechtsstaat eine wichtige gesellschaftliche und politische Bedeutung. Den Medien kommt als Informationsträger die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zu. Zugleich leisten die Medien einen wesentlichen Beitrag zur Kontrolle behördlicher Tätigkeit (BGE 143 I 194 E. 3.1 m.w.H.; Errass/Rechsteiner, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 17 BV N. 14 mit Literaturhinweisen; Beschluss der Beschwerdekammer BB.”
“Art. 16 Abs. 2 BV garantiert jeder Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu BGE 147 IV 65 S. 68 verbreiten. Zu den zentralen Ausprägungen des allgemeinen Grundrechts freier Meinungsäusserung gehört auch die Freiheit der Medien (Art. 17 BV). Sie gewährt dem Einzelnen die Möglichkeit, seine Meinung durch die Medien in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Die damit vermittelte Freiheit des Medienschaffens ist nicht Selbstzweck. Vielmehr hat der ungehinderte Fluss von Informationen und Meinungen in einem demokratischen Rechtsstaat eine wichtige gesellschaftliche und politische Bedeutung. Den Medien kommt als Informationsträger die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zu. Zugleich leisten sie einen wesentlichen Beitrag zur Kontrolle behördlicher Tätigkeiten (BGE 137 I 8 E. 2.5, BGE 137 I 209 E. 4.2; BGE 107 Ia 45 E. 3). Das StGB enthält verschiedene Spezialbestimmungen, welche die freie Meinungsäusserung privilegieren, darunter im allgemeinen Teil die Modifikation der Grundsätze strafrechtlicher Teilnahme (Art. 28 StGB) sowie der Quellenschutz (Art. 28a StGB).”
“Danach hat jede Person das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 3 BV). Dies umfasst auch das Suchen und Sammeln von Informationen aus eigener Beobachtung (MAYA HERTIG, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 24 zu Art. 16 BV). Die Beschwerdeführenden arbeiten nicht beruflich als Journalist bzw. Journalistin, sondern sind anwaltlich tätig, vor allem im Bereich der Strafverteidigung. Sie können sich wie jedermann auf die Informationsfreiheit berufen. Sodann legen sie - zumindest implizit - dar, als Medienkonsumenten und -konsumentinnen ein schutzwürdiges Interesse an einer unabhängigen Berichterstattung über Polizeieinsätze zu haben. Auch insoweit können sie sich auf die Medienfreiheit berufen: Diese ist kein Selbstzweck, sondern darauf ausgerichtet, den Fluss von Informationen zugunsten der Empfängerinnen und Empfänger zu gewährleisten (BRUNNER/BURKERT, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 33 zu Art. 17 BV mit Hinweisen). ( ...)”
Im Ausland gepachtete Grenzflächen sind dem schweizerischen Betrieb zuzurechnen und deren Strukturdaten müssen für ÖLN-Überprüfungen deklariert werden.
“Vorliegend ist unbestritten, dass das Betriebszentrum des Beschwerdeführers sowie die von B._______ gepachteten Flächen in der schweizerischen beziehungsweise ausländischen Grenzzone im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ZG liegen. Ebenso steht nicht in Frage, dass der im März 2001 gestellte Antrag des Beschwerdeführers zur zollfreien Einfuhr der auf diesen Flächen erzeugten Produkte von der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend: EZV, heute Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]) genehmigt wurde. Entsprechend sind die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 LBV als erfüllt zu betrachten und die von B._______ gepachteten Flächen gehören unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls zum Betrieb des Beschwerdeführers. Wie das BLW im Fachbericht vom 8. Juni 2023 zu Recht ausgeführt hat, bedeutet dies, dass die Strukturdaten auch für diese nicht angestammten Flächen im Ausland, insbesondere für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des ÖLN, notwendig und daher zu deklarieren sind. Ob der Beschwerdeführer für die von B._______ gepachteten Flächen selbst Direktzahlungen erhalten könnte oder bereits ein Gesuch um Direktzahlungen für diese Flächen gestellt hat, vermag nichts daran zu ändern, dass die von B._______ in Deutschland gepachteten Flächen dem Betrieb des Beschwerdeführers zuzurechnen sind und deshalb deklariert werden müssen.”
Die vollständige Löschung einer Berichterstattung kann unverhältnismässig sein; es ist zu prüfen, ob durch die gezielte Löschung einzelner beanstandeter Aussagen den berechtigten Interessen der betroffenen Person genügende Rechnung getragen werden kann.
“Die Beschwerdeführer machen eventualiter geltend, der Eingriff in die Medienfreiheit (Art. 17 BV) müsse verhältnismässig sein. Die Vorinstanz habe die integrale Löschung der Berichterstattung angeordnet. Sie habe es unterlassen, zu prüfen, ob Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG durch die Löschung einzelner Aussagen gebührend Rechnung getragen werden könnte. Es ist, wie die Beschwerdeführer zu Recht geltend machen, nicht ersichtlich, dass den Interessen der Beschwerdegegnerin nicht durch die Löschung einzelner Aussagen aus der Berichterstattung hinreichend Rechnung getragen werden könnte. Denn im vorliegenden Verfahren war nur eine Herabsetzung der Beschwerdegegnerin zu prüfen. Eine solche liegt aber nur insoweit vor, als diese für angebliche Misstände in der Buchführung der F1.________ mitverantwortlich gemacht wird (vgl. hiervor E. 10.5). Entsprechend ist die Anordnung der kompletten Löschung der Berichterstattung unverhältnismässig. Nichts ändert der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführer keinen Eventualantrag stellen würden, zumal die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren ihrerseits selbst in einem Eventualbegehren nur die Löschung einzelner Aussagen beantragt hat.”
“Die Beschwerdeführer machen eventualiter geltend, der Eingriff in die Medienfreiheit (Art. 17 BV) müsse verhältnismässig sein. Die Vorinstanz habe die Löschung der gesamten Berichterstattung angeordnet. Sie habe es unterlassen, zu prüfen, ob den Interessen der Beschwerdegegnerin durch die Löschung einzelner Aussagen gebührend Rechnung getragen werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Eventualbegehren die Löschung einzelner Aussagen beantragt. Es ist nicht ersichtlich, dass ihren berechtigten Interessen hier nicht dadurch Rechnung getragen werden könnte, dass einzelne Aussagen (so beispielsweise der Vorwurf, sich übers Gesetz zu stellen bzw. die angeblich rechtswidrige Rolle zu verschleiern) aus der Berichterstattung zu löschen sind. Denn soweit der Artikel den Umstand thematisiert, dass es ein kantonales Gutachten gibt, besteht unbestrittenermassen ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung. Die Vorinstanz erwog denn auch nicht (jedenfalls in Bezug auf die Verletzung des kantonalen Submissionsrechts), dass sich die Vorwürfe überhaupt nicht auf das Gutachten abstützen liessen.”
Im zitierten Entscheid blieb offen, ob sich aus Art. 17 BV ein Rechtfertigungsgrund ableiten lässt. Im vorliegenden Fall machten die Beschuldigten keine derartigen materiell-rechtlichen Rechtfertigungsgründe geltend; solche waren nach Auffassung der Entscheidungsgründe nicht ersichtlich, insbesondere hinsichtlich des fortdauernden Hausfriedensbruchs.
“Mit Bezug auf Dauerdelikte bedeutet dies: Der Antragsberechtigte darf zwar seinen Strafantrag sachlich (und das heisst hier: zeitlich) beschränken, sofern dadurch der Grundsatz der persönlichen Unteilbarkeit nicht umgangen (sprich: verletzt) wird. Das impliziert, dass der Strafantrag bei Dauerdelikten für die Zukunft gelten muss, denn nur so ist sichergestellt, dass der Grundsatz der persönlichen Unteilbarkeit nicht ausgehebelt wird (Riedo, Urteilsbesprechung 6B_1214/2020, in; AJP 2020, S. 961). Da der Antrag indes auch auf die auf den Antrag folgende spätere deliktische Tätigkeit weiterwirkt, liegt im zu beurteilenden Fall auch für die Zeit nach dem 21. Dezember CH.________(Jahr) und somit für alle Beschuldigten ein gültiger Strafantrag vor. Anders als die Journalistin im mehrfach zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 147 IV 199 (Auszug aus dem Urteil 6B_1214/2020 vom 25. März 2021) machte schliesslich keine beschuldigte Person Gründe geltend, welche ihre Beteiligung am fortdauernden Hausfriedensbruch nach materiell-rechtlichen Grundsätzen allenfalls in Frage stellen könnte (wobei im Bundesgerichtsentscheid unbehandelt blieb, ob sich aus der Medienfreiheit [Art. 17 BV] ein Rechtfertigungsgrund ableiten lässt). Solche sind denn auch nicht ersichtlich (vgl. Ziff. IV.21.4.3 hiernach). Dass sich einige beschuldigte Personen nur als Besucher/innen in der Liegenschaft befunden haben wollen, ändert an ihrer Beteiligung an der Straftat nichts. Auch blosse Besucher/innen haben sich dem Hausfriedensbruch angeschlossen und dadurch die Besetzung der Liegenschaft unterstützt.”
Das Bundesgericht nimmt an, dass sich die Medienfreiheit nach Art. 17 Abs. 1 BV nicht auf Veröffentlichungen stützen lässt, die propagandistische Aussagen kritiklos übernehmen, sofern die Vorinstanz überzeugend feststellt, dass keine Kontextualisierung oder auch nur ansatzweise kritische Auseinandersetzung erfolgt ist. In solchen Fällen kann die Vorinstanz eine journalistische oder dokumentarische Motivation verneinen und die Berufung auf Art. 17 Abs. 1 BV ausschliessen.
“im Wesentlichen darauf, seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Argumentation zu wiederholen. Dabei unterlässt er jedoch vollständig, sich mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, mit welchen der Propagandacharakter beider Videos überzeugend bejaht wurde (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 5.5.1). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Wenn A. weiter behauptet, er habe als Journalist das Interview kritisch hinterfragt und analysiert, bzw. kontextualisiert und Hintergrundinformationen vermittelt, setzt er sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, in welchen die Vorinstanz mit überzeugender Begründung das Vorliegen einer Kontextualisierung der in beiden Videos enthaltenen propagandistischen Inhalte, bzw. das Vorhandensein einer "auch nur ansatzweise kritischen Haltung" verneinte (vgl. angefochtenes Urteil S. 22 f.; vgl. oben E. 7.4). Darauf ist mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht weiter einzugehen. 7.5.2 Fraglich ist, ob sich A. überhaupt auf die Medienfreiheit nach Art. 17 Abs. 1 BV berufen kann. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, A. könne aufgrund der fehlenden kritischen Auseinandersetzung mit den propagandistischen Inhalten der Aussagen von D. keine journalistischen Beweggründe für sich beanspruchen (angefochtenes Urteil S. 22 f.). Das Bundesgericht hielt bereits im Urteil 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 fest, dass E. (d.h. der Videohersteller) durch die hier zur Diskussion stehenden Filme nicht nur eine positive Gesinnung zum geistigen Führer der Jaysh Al-Fath bzw. der Jabhat Al-Nusra inszenierte, sondern den Aufruf zum bewaffneten Dschihad kritiklos zuliess. Im Video "Die wahrhafte Morgendämmerung" habe E. die propagandistischen Botschaften von D. zudem mit einem hetzerischen Kampflied untermalt. Aus diesen Gründen sprach das Bundesgericht E. eine dokumentarfilmische bzw. journalistische Motivation ab (zit. Urteil 6B_169/2019 E. 2.4). Eine journalistische Motivation muss auch A. abgesprochen werden. Es ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art.”
“der Videohersteller) durch die hier zur Diskussion stehenden Filme nicht nur eine positive Gesinnung zum geistigen Führer der Jaysh Al-Fath bzw. der Jabhat Al-Nusra inszenierte, sondern den Aufruf zum bewaffneten Dschihad kritiklos zuliess. Im Video "Die wahrhafte Morgendämmerung" habe E. die propagandistischen Botschaften von D. zudem mit einem hetzerischen Kampflied untermalt. Aus diesen Gründen sprach das Bundesgericht E. eine dokumentarfilmische bzw. journalistische Motivation ab (zit. Urteil 6B_169/2019 E. 2.4). Eine journalistische Motivation muss auch A. abgesprochen werden. Es ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) erstellt, dass er die Veröffentlichung der BGE 150 IV 65 S. 85 propagandistischen Botschaften von D. kritiklos zuliess und dass auch im Rahmen der ihm vorgeworfenen Bewerbung beider Propagandavideos keine kritische Relativierung oder Kontextualisierung erfolgte. Bei dieser Sachlage ist eine Berufung von A. auf die Medienfreiheit (Art. 17 Abs. 1 BV) ausgeschlossen. Zu prüfen bleibt, ob der Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit von A. im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt war.”
“im Wesentlichen darauf, seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Argumentation zu wiederholen. Dabei unterlässt er jedoch vollständig, sich mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, mit welchen der Propagandacharakter beider Videos überzeugend bejaht wurde (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 5.5.1). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Wenn A. weiter behauptet, er habe als Journalist das Interview kritisch hinterfragt und analysiert, bzw. kontextualisiert und Hintergrundinformationen vermittelt, setzt er sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, in welchen die Vorinstanz mit überzeugender Begründung das Vorliegen einer Kontextualisierung der in beiden Videos enthaltenen propagandistischen Inhalte, bzw. das Vorhandensein einer "auch nur ansatzweise kritischen Haltung" verneinte (vgl. angefochtenes Urteil S. 22 f.; vgl. oben E. 7.4). Darauf ist mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht weiter einzugehen. 7.5.2 Fraglich ist, ob sich A. überhaupt auf die Medienfreiheit nach Art. 17 Abs. 1 BV berufen kann. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, A. könne aufgrund der fehlenden kritischen Auseinandersetzung mit den propagandistischen Inhalten der Aussagen von D. keine journalistischen Beweggründe für sich beanspruchen (angefochtenes Urteil S. 22 f.). Das Bundesgericht hielt bereits im Urteil 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 fest, dass E. (d.h. der Videohersteller) durch die hier zur Diskussion stehenden Filme nicht nur eine positive Gesinnung zum geistigen Führer der Jaysh Al-Fath bzw. der Jabhat Al-Nusra inszenierte, sondern den Aufruf zum bewaffneten Dschihad kritiklos zuliess. Im Video "Die wahrhafte Morgendämmerung" habe E. die propagandistischen Botschaften von D. zudem mit einem hetzerischen Kampflied untermalt. Aus diesen Gründen sprach das Bundesgericht E. eine dokumentarfilmische bzw. journalistische Motivation ab (zit. Urteil 6B_169/2019 E. 2.4). Eine journalistische Motivation muss auch A. abgesprochen werden. Es ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art.”
Alters- und Vorsorgekinderrenten sind steuerbar als Einkünfte aus Vorsorge (DBG Art.22).
“Kinderrenten gemäss Art. 22ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zählen ebenso wie Alterskinderrenten aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 17 BVG zu den steuerbaren Einkünften aus Vorsorge (Art. 22 Abs. 1 und 2 DBG).”
Der in Art. 17 Abs. 3 BV verankerte Quellenschutz soll Informanten schützen und dadurch die Offenlegung sensibler Hintergrundinformationen fördern. Nur wenn Informanten mit Vertraulichkeit rechnen können, geben sie eher Auskünfte, was die für eine demokratische Gesellschaft wesentliche Wächterfunktion der Medien unterstützt.
“Wie erwähnt, beruft sich der Beschwerdegegner vorliegend auf den journalistischen Quellenschutz. Dieser ist sowohl verfassungs- als auch konventionsrechtlich garantiert (Art. 17 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 10 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; Art. 19 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) und bezweckt primär als Redaktionsgeheimnis ausgestaltet den Schutz von journalistischen Quellen sowie nachgelagert die Gewährleistung der in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrliche Wächterfunktion der Medien. Art. 17 Abs. 3 BV verschafft insbesondere der negativen Meinungsäusserungsfreiheit, also dem Recht zu schweigen, und weiter der Informationsbeschaffungsfreiheit Nachachtung (vgl. Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 17 Rz. 10). Kann ein Informant davon ausgehen, dass sein Name geheim bleibt, wird er Daten den Medien eher zugänglich machen, als wenn er mit der Offenlegung seines Namens rechnen müsste, was rechtliche, berufliche oder auch gesellschaftliche Nachteile für ihn haben könnte. Ohne diesen Schutz könnten Informanten davon abgehalten werden, der Presse zu helfen, sodass diese über geringere Möglichkeiten verfügen würde, an genaue und zuverlässige (Hintergrund-)Informationen zu gelangen. Weil die Journalistinnen und Journalisten sich jedoch an alle möglichen Informationsquellen wenden müssen, um ihren Beruf gründlich ausüben zu können, haben sie ein grosses Interesse daran, ihre Quellen nicht preiszugeben (vgl. BGE 140 IV 108 E. 6.7; grundlegend auch das Urteil der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Goodwin gegen Vereinigtes Königsreich vom 27.”
Bei Ausschluss der Öffentlichkeit kann akkreditierten Gerichtsberichterstattern unter bestimmten, verhältnismässigen Auflagen Zutritt gewährt werden. Solche Auflagen stellen einen Eingriff in die durch Art. 17 BV geschützte Medienfreiheit dar und sind nach Art. 36 BV zu rechtfertigen.
“Im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit kann das Gericht den akkredi- tierten Gerichtsberichterstattern den Zutritt unter bestimmten Auflagen gestatten (Art. 70 Abs. 3 StPO). Der Zutritt unter Auflagen stellt einen Eingriff in die Informa- tionsfreiheit nach Art. 16 BV sowie die in gemäss Art. 17 BV gewährleistete Medi- enfreiheit dar. Die Zulässigkeit eines Eingriffs beurteilt sich demnach nach Art. 36 BV (B RÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 70 StPO). Der Richter hat eine Inte- ressenabwägung mit den verschiedenen Interessen des Opfers, des Beschuldig- ten sowie des Publikums und der Presse vorzunehmen. Eine Auflage muss somit verhältnismässig sein, d. h. geeignet und erforderlich. Im Weiteren muss ein an- gemessenes Verhältnis zwischen den Gründen für den Ausschluss der Öffentlich- keit und dem Interesse an der öffentlichen Verhandlung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_350/2012 vom 28. Februar 2013 E. 1.5). Auflagen müssen generell einen materiellen Bezug zu den im konkreten Fall einen Öffentlichkeits- ausschluss legitimierenden Interessen aufweisen und geeignet sein, diese Inte- ressen zu wahren.”
Fehlende Detailauflagen können nachträglich durch die Bewilligung mit konkreten Ausführungsauflagen ergänzt werden.
“Die von der Rekurrentin genannten Beratungsbroschüren, Leitfaden, Studien und Checklisten sind nicht grundeigentümerverbindlich. Daraus kann die Re- kurrentin nichts zu ihren Gunsten ableiten . Gemäss Art. 16 SBV sind Flachdächer, soweit sie nicht als Terrassen ge- nutzt werden, zu begrünen, wenn dies zweckmässig sowie technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. Laut Erwägung G.l hat das Dachbegrünungskon- zept auch den Bestimmungen von Art. 17 SBV (ökologischer Ausgleich) und Art. 15 SBV (besonders gute Gestaltung) zu entsprechen. Bei P 3 würden noch Details fehlen und bei P 1 genüge das Konzept noch nicht. Es handelt sich offensichtlich um untergeordnete Details, die auch noch in einem nach- gelagerten Verfahren geprüft werden können bzw. um Mängel, von unterge- ordneter Natur, die ohne besondere Schwierigkeiten behebbar sind (§ 321 Abs. 1 PBG). Indes fehlt im Dispositiv des angefochtenen Bauentscheids die entsprechende Auflage. In teilweiser Gutheissung des Rekurses ist die Bau- bewilligung mit der entsprechenden Auflage zu ergänzen.”
Art. 17 BV schützt den ungehinderten Nachrichtenfluss und die Recherchetätigkeit der Medien. Den Medien kommt als Informationsträger die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zu; sie leisten zugleich einen Beitrag zur Kontrolle behördlicher Tätigkeit.
“12 vom 25. Juli 2019 E. 2.2.1). 2.1.2 Art. 17 BV schützt die Medienfreiheit. Danach ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet (Abs. 1). Zensur ist verboten (Abs. 2). Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustausches. Geschützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zu Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit. Dabei hat der ungehinderte Fluss von Informationen und Meinungen in einem demokratischen Rechtsstaat eine wichtige gesellschaftliche und politische Bedeutung. Den Medien kommt als Informationsträger die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zu. Zugleich leisten die Medien einen wesentlichen Beitrag zur Kontrolle behördlicher Tätigkeit (BGE 143 I 194 E. 3.1 m.w.H.; Errass/Rechsteiner, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 17 BV N. 14 mit Literaturhinweisen; Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.12 vom 25. Juli 2019 E. 2.2.2). 2.2 2.2.1 Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit und der Medienfreiheit können, wie alle Grundrechte, eingeschränkt werden. Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Abs. 1). Einschränkungen von Grundrechten müssen ferner durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Abs. 2 und 3). 2.2.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO kann das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um eine genügende gesetzliche Grundlage zum Ausschluss der Publikums- und Medienöffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung.”
Das Transparenzgebot (BGÖ) fördert nach Praxis des BVGer die Medienfreiheit (Art. 17 BV) zumindest indirekt, indem es den grundsätzlichen Zugang zu amtlichen Dokumenten vorsieht und so Transparenz über Verwaltungstätigkeit ermöglicht. Bei Gesuchen von Medienschaffenden besteht eine gesetzliche Vermutung des Zugangs; ob Ausnahmeregelungen greifen, muss die Behörde darlegen und rechtfertigen.
“Mit dem Öffentlichkeitsgesetz führte der Bund das Öffentlichkeitsprinzip und damit den Grundsatz der "Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt" ein. Das Öffentlichkeitsgesetz soll die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern. Es trägt zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet (Art. 1 BGÖ). Dadurch soll das Vertrauen in die öffentlichen Institutionen gestärkt, die Kontrolle über die Verwaltung verbessert und eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess ermöglicht werden (vgl. BGE 142 II 313 E. 3.1; Urteil des BGer 1C_222/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1). Das Transparenzgebot trägt zudem zur Verwirklichung der Informationsfreiheit (Art. 16 BV) sowie zur Verwaltungsmodernisierung bei. Soweit wie hier ein Medienvertreter um Zugang zu behördlichen Informationen ersucht, um sie später zu verarbeiten und zu verbreiten, dient das Transparenzgebot zumindest indirekt auch zur Verwirklichung der Medienfreiheit (Art. 17 BV; vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 4 Bst. a BGÖ; BGE 142 II 313 E. 3.1; Urteil des BGer 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2).”
“Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient der Transparenz der Verwaltung und soll das Vertrauen der Bürger in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern; er bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden (Art. 1 BGÖ). Das Transparenzgebot trägt zudem zur Verwirklichung der Informationsfreiheit (Art. 16 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) sowie zur Verwaltungsmodernisierung bei. Es bildet bis zu einem gewissen Grad das Gegenstück zur verfassungsrechtlichen Pflicht des Bundesrates nach Art. 180 Abs. 2 BV zu rechtzeitiger und umfassender Information der Öffentlichkeit über seine Tätigkeit, soweit ihm nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Soweit wie hier die Medien Zugang zu behördlichen Informationen suchen, um sie später zu verarbeiten und zu verbreiten, dient das Transparenzgebot schliesslich zumindest indirekt auch der Verwirklichung der Medienfreiheit (Art. 17 BV; vgl. auch Art. 10 Abs. 4 Bst. a BGÖ; zum Ganzen BGE 142 II 313 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des BGer 1C_222/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1). Stellt das BGÖ insoweit eine Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten auf, obliegt es der Behörde darzulegen, dass bzw. inwiefern eine oder mehrere der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmebestimmungen erfüllt sind (BGE 142 II 324 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des BGer 1C_222/2018 vom 21. März 2019 E. 3.2; Urs Steimen, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 7 BGÖ Rz. 7 [nachfolgend: Basler Kommentar DSG/BGÖ). Das BGÖ regelt grundsätzlich nur die allgemeine passive Informationstätigkeit, d.h. die Information der Behörden auf Anfrage (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 12. Februar 2003 zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung, BBl 2003 1977). Die allgemeine aktive Informationstätigkeit der Behörden, d.h. die behördliche Information von Amtes wegen über die Verwaltungstätigkeit, beruht hingegen grundsätzlich auf Art.”
“Nebst dem Vertrauen soll dadurch das Verständnis für die Verwaltung und ihr Funktionieren gefördert sowie die Akzeptanz staatlichen Handelns erhöht werden. Der Öffentlichkeitsgrundsatz bildet überdies eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden. Das Transparenzgebot trägt zudem zur Verwirklichung der Informationsfreiheit (Art. 16 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) sowie zur Verwaltungsmodernisierung bei. Es bildet bis zu einem gewissen Grad das Gegenstück zur verfassungsrechtlichen Pflicht des Bundesrates nach Art. 180 Abs. 2 BV zu rechtzeitiger und umfassender Information der Öffentlichkeit über seine Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Soweit wie hier die Medien Zugang zu behördlichen Informationen suchen, um sie später zu verarbeiten und zu verbreiten, dient das Transparenzgebot schliesslich zumindest indirekt auch der Verwirklichung der in Art. 17 BV verankerten Medienfreiheit (vgl. statt vieler BGE 142 II 313 E. 3.1; Urteile des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 4.1; A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 3.1.1).”
Zugangsgesuche von Journalistinnen und Journalisten zu behördlichen Informationen stehen unter dem grundrechtlichen Schutz der Medienfreiheit (Art. 17 BV) und zugleich im Zusammenhang mit dem Öffentlichkeitsprinzip. Nach § 20 Abs. 1 IDG hat grundsätzlich jede Person Anspruch auf die bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen, ohne Nachweis eines besonderen Interesses. Die Bekanntgabe kann jedoch nach den einschlägigen Bestimmungen des Informationsrechts verweigert oder aufgeschoben werden, namentlich wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Geheimhaltungsinteresse entgegensteht; das Abwägen erfolgt fallbezogen.
“Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient der Transparenz der Verwaltung und soll das Vertrauen der Bürger in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern; er bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden (zum Ganzen etwa VGr, 17. März 2022, VB.2020.00728, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.2 Soweit die Medien Zugang zu behördlichen Informationen suchen, um solche später zu verarbeiten und zu verbreiten, dient das Transparenzgebot überdies zumindest indirekt auch der Verwirklichung der nach Art. 17 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützten Medienfreiheit (vgl. BGE 142 II 313 E. 3.1). Der Schutz der Medienfreiheit erfasst grundsätzlich jegliche Form der journalistischen Informationsbeschaffung, unabhängig davon, ob die Informationen allgemein zugänglich sind oder nicht (BGE 137 I 8 E. 2.5). Gesuche um Informationszugang, die von Journalistinnen und Journalisten gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip eingereicht werden, unterstehen demzufolge auch dem grundrechtlichen Schutz von Art. 17 BV (VGr, 30. Juli 2021, VB.2021.00338, E. 2.1 – 17. Juni 2021, VB.2021.00135, E. 2.1, je auch zum Ganzen). 2.3 Die Bekanntgabe von Informationen auf Gesuch hin richtet sich nach § 20 und §§ 23 ff. IDG. Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen (§ 20 Abs. 1 IDG). Dieser Anspruch besteht grundsätzlich unabhängig von einem Nachweis besonderer Interessen (VGr, 17. März 2022, VB.2020.00728, E. 2.2 mit Hinweisen). Das öffentliche Organ verweigert jedoch nach § 23 Abs. 1 IDG die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. 2.4 Ob ein öffentliches oder privates Geheimhaltungsinteresse das Informationszugangsinteresse überwiegt, kann nicht in genereller Weise gesagt werden, sondern muss im konkreten Fall entschieden werden, indem die Zugangsinteressen und die Geheimhaltungsinteressen ermittelt, beurteilt und gegeneinander abgewogen werden.”
“Das Öffentlichkeitsprinzip dient der Transparenz der Verwaltung und soll das Vertrauen der Bürger in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern; es bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden (vgl. § 1 Abs. 2 lit. a IDG). Soweit die Medien Zugang zu behördlichen Informationen suchen, um solche später zu verarbeiten und zu verbreiten, dient das Öffentlichkeitsprinzip überdies zumindest indirekt auch der Verwirklichung der nach Art. 17 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geschützten Medienfreiheit (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 313 E. 3.1). Der Schutz der Medienfreiheit erfasst grundsätzlich jegliche Form der journalistischen Informationsbeschaffung, unabhängig davon, ob die Informationen allgemein zugänglich sind oder nicht (BGE 137 I 8 E. 2.5). Gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip von Journalisten eingereichte Gesuche um Informationszugang unterstehen demzufolge auch dem grundrechtlichen Schutz von Art. 17 BV (VGr, 17. Juni 2021, VB.2021.00135, E. 2.1). 2.2 Nach § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich unabhängig vom Nachweis eines besonderen Interesses (VGr, 17. März 2022, VB.2020.00728, E. 2.2; BGr, 17. November 2016, 1C_33/2016, E. 5.3; Bruno Baeriswyl in: Ders./Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich, Zürich etc. 2012 [Praxiskommentar IDG], § 20 N. 12, 24; vgl. ferner VGr, 30. März 2023, VB.2022.00146, E. 3.3 f. mit Hinweis auf § 25 Abs. 2 IDG und das Rechtsmissbrauchsverbot). Das öffentliche Organ verweigert die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG). 2.3 Als Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 USZG) gilt das USZ als öffentliches Organ im Sinn von § 3 Abs.”
“Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient der Transparenz der Verwaltung und soll das Vertrauen der Bürger in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern; er bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden. Soweit die Medien Zugang zu behördlichen Informationen suchen, um solche später zu verarbeiten und zu verbreiten, dient das Transparenzgebot überdies zumindest indirekt auch der Verwirklichung der nach Art. 17 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geschützten Medienfreiheit (vgl. BGE 142 II 313 E. 3.1). Der Schutz der Medienfreiheit erfasst grundsätzlich jegliche Form der journalistischen Informationsbeschaffung, unabhängig davon, ob die Informationen allgemein zugänglich sind oder nicht (BGE 137 I 8 E. 2.5). Gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip von Journalisten eingereichte Gesuche um Informationszugang unterstehen demzufolge dem grundrechtlichen Schutz von Art. 17 BV. 2.2 Gemäss § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Dieser Anspruch besteht unabhängig eines Nachweises besonderer Interessen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 9 N. 4; Bruno Baeriswyl, Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012 [Praxiskommentar IDG], § 20 N. 12). Das öffentliche Organ verweigert jedoch nach § 23 Abs. 1 IDG die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. 3. 3.1 Das USZ als Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 USZG) gilt als öffentliches Organ im Sinn von § 3 Abs. 1 lit. c IDG und untersteht daher nach § 2 IDG dem Geltungsbereich dieses Gesetzes. 3.2 Nach § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 (IDV; LS 170.41) behandelt das öffentliche Organ, an das sich ein Gesuch um Informationszugang richtet, dieses selbst, soweit keine andere Stelle für zuständig erklärt worden ist.”
Die Anwendung des UWG auf Medien ist verfassungskonform so auszulegen, dass die durch Art. 17 BV geschützte Informations-, Meinungs- und Medienfreiheit gewahrt bleibt. Das Lauterkeitsrecht darf die vom Art. 17 BV geschützte Funktion der Medien im Wirtschaftsleben nicht behindern.
“Wettbewerb kann nur dort bestehen, wo sich die Betätigung des Handelnden ausserhalb der eigenen, privaten Sphäre auswirkt oder auszuwirken geeignet ist. Wettbewerbsrelevant sind demzufolge allein Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind. Massgebend ist die wirtschaftliche Relevanz im Sinne einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung, wobei die objektive Eignung genügt und unbeachtlich ist, ob subjektiv ein Wille zu wirtschaftlicher Tätigkeit gegeben ist (Urteil 4A_340/2022 vom 18. April 2023 E. 5.1; BGE 120 II 76 E. 3a mit Hinweisen). Die Medien geniessen zwar keine Sonderstellung im Lauterkeitsrecht und ihre Haftung unterliegt den allgemeinen Grundsätzen. Der Begriff der Unlauterkeit, d.h. der Rechtswidrigkeit, muss jedoch verfassungskonform ausgelegt werden, insbesondere im Lichte von Art. 16 BV (Meinungs- und Informationsfreiheit) und Art. 17 BV (Medienfreiheit). Die Anwendung des UWG auf die Medien darf deren Funktion im Wirtschaftsleben nicht behindern. Diese besteht namentlich darin, die Öffentlichkeit über Tatsachen von allgemeinen Interessen und über wirtschaftliche Ereignisse zu informieren, mit dem Ziel, den Meinungsaustausch und die öffentliche Debatte zu fördern (Urteil 4A_340/2022 vom 18. April 2023 E. 4.2 mit Hinweisen).”
“Die Medien geniessen keine Sonderstellung im Lauterkeitsrecht. Ihre Haftung unterliegt den allgemeinen Grundsätzen. Der Begriff der Unlauterkeit, d.h. der Rechtswidrigkeit, muss jedoch verfassungskonform ausgelegt werden, insbesondere im Lichte von Art. 16 BV (Meinungs- und Informationsfreiheit) und Art. 17 BV (Medienfreiheit). Die Anwendung des UWG auf die Medien darf deren Funktion im Wirtschaftsleben nicht behindern. Diese besteht namentlich darin, die Öffentlichkeit über Tatsachen von allgemeinem Interessen und über wirtschaftliche Ereignisse zu informieren, mit dem Ziel, den Meinungsaustausch und die öffentliche Debatte zu fördern (zit. Urteile 4C.171/2006 E. 6.1 mit Literaturhinweisen; 4C.295/2005 E. 4.1).”
“Die Medien geniessen keine Sonderstellung im Lauterkeitsrecht. Ihre Haftung unterliegt den allgemeinen Grundsätzen. Der Begriff der Unlauterkeit, d.h. der Rechtswidrigkeit, muss jedoch verfassungskonform ausgelegt werden, insbesondere im Lichte von Art. 16 BV (Meinungs- und Informationsfreiheit) und Art. 17 BV (Medienfreiheit). Die Anwendung des UWG auf die Medien darf deren Funktion im Wirtschaftsleben nicht behindern. Diese besteht namentlich darin, die Öffentlichkeit über Tatsachen von allgemeinem Interessen und über wirtschaftliche Ereignisse zu informieren, mit dem Ziel, den Meinungsaustausch und die öffentliche Debatte zu fördern (zit. Urteile 4C.171/2006 E. 6.1 mit Literaturhinweisen; 4C.295/2005 E. 4.1).”
Art. 17 Abs. 3 BV (Redaktionsgeheimnis) begründet nach der Rechtsprechung keine weitergehenden strafprozessualen Aussageverweigerungsrechte für formell Beschuldigte. Der besondere journalistische Quellenschutz nach Art. 168–173 StPO (insbesondere Art. 172 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO) greift nur unter der Voraussetzung, dass die Betroffenen im gleichen Zusammenhang nicht selbst beschuldigt sind; liegt eine solche Beschuldigung oder ernsthafte Verdachtslage vor, entfällt dieses Privileg bezüglich Beschlagnahme relevanter Beweismittel.
“170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind, dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sich die Gegenstände und Unterlagen befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind, nicht beschlagnahmt werden (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Wie sich aus der soeben erwähnten Bestimmung von Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO ergibt, können sich selbst Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger im Sinne von Art. 170 StPO (wie z.B. Anwältinnen oder Ärzte) nur dann auf ihren spezifischen Berufsgeheimnisschutz berufen, wenn sie im gleichen Zusammenhang nicht selber beschuldigt oder mitbeschuldigt sind (BGE 141 IV 77 E. 5.2; 140 IV 108 E. 6.5; Urteil 1B_389/2019 vom 16. Januar 2020 E. 2.6). Verlangt wird ein enger Sachzusammenhang der zu durchsuchenden Aufzeichnungen zum Gegenstand der Strafuntersuchung bzw. dass deren Untersuchung für die angestrebten Untersuchungszwecke unentbehrlich ist (BGE 141 IV 77 E. 5.2). Analoges gilt nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ("nach den Artikeln 170-173") für den journalistischen Quellenschutz (Art. 172 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Aus dem (in Art. 168-173 StPO nicht zusätzlich erwähnten) "Redaktionsgeheimnis" (vgl. Art. 17 Abs. 3 BV) ergeben sich keine darüber hinausgehenden strafprozessualen Aussageverweigerungsrechte von beschuldigten Personen. Es widerspräche denn auch dem gesetzlichen Sinn und Zweck des Quellenschutzes, förmlich beschuldigte und ernsthaft verdächtige Medienschaffende in der Weise zu privilegieren, dass bei ihnen a priori kein relevantes Beweismaterial zur Aufklärung der untersuchten Delikte sichergestellt und durchsucht werden könnte (Urteile 1B_389/2019 vom 16. Januar 2020 E. 2.6; 1B_550/2018 vom 6. August 2019 E. 3.4).”
“170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind, dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sich die Gegenstände und Unterlagen befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind, nicht beschlagnahmt werden (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Wie sich aus der soeben erwähnten Bestimmung von Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO ergibt, können sich selbst Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger im Sinne von Art. 170 StPO (wie z.B. Anwältinnen oder Ärzte) nur dann auf ihren spezifischen Berufsgeheimnisschutz berufen, wenn sie im gleichen Zusammenhang nicht selber beschuldigt oder mitbeschuldigt sind (BGE 141 IV 77 E. 5.2; 140 IV 108 E. 6.5; Urteil 1B_389/2019 vom 16. Januar 2020 E. 2.6). Verlangt wird ein enger Sachzusammenhang der zu durchsuchenden Aufzeichnungen zum Gegenstand der Strafuntersuchung bzw. dass deren Untersuchung für die angestrebten Untersuchungszwecke unentbehrlich ist (BGE 141 IV 77 E. 5.2). Analoges gilt nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ("nach den Artikeln 170-173") für den journalistischen Quellenschutz (Art. 172 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Aus dem (in Art. 168-173 StPO nicht zusätzlich erwähnten) "Redaktionsgeheimnis" (vgl. Art. 17 Abs. 3 BV) ergeben sich keine darüber hinausgehenden strafprozessualen Aussageverweigerungsrechte von beschuldigten Personen. Es widerspräche denn auch dem gesetzlichen Sinn und Zweck des Quellenschutzes, förmlich beschuldigte und ernsthaft verdächtige Medienschaffende in der Weise zu privilegieren, dass bei ihnen a priori kein relevantes Beweismaterial zur Aufklärung der untersuchten Delikte sichergestellt und durchsucht werden könnte (Urteile 1B_389/2019 vom 16. Januar 2020 E. 2.6; 1B_550/2018 vom 6. August 2019 E. 3.4).”
Beschränkungen der Medienfreiheit nach Art. 17 BV, die sich aus lauterkeitsrechtlichen Verfügungen ergeben, setzen eine gesetzliche Grundlage voraus (insbesondere Art. 9 Abs. 2 UWG). Solche Beschränkungen sind unter Wahrung der Verhältnismässigkeit zu prüfen.
“Das Kantonsgericht anerkannte im Erstentscheid das grundsätzliche Publikationsinteresse der Klägerin und erachtete es als naheliegend, dass die Veröffentlichung in einem vergleichbaren Gefäss erfolgen soll wie die unlauteren Berichterstattungen selber, also an gut sichtbarer Stelle auf der Front in der Printausgabe sowie via Online-Plattform der Beklagten 1 ab Rechtskraft dieses Entscheids zunächst während 72 Stunden an prominenter Stelle und danach noch während 6 Monaten auf dem Niveau einer Standardgeschichte mit Titel und Anriss auf der Seite https://bazonline. Was die seitens der Beklagten monierte Dauer einer Urteilspublikation als unverhältnismässig lange anbe-langt, gilt es auch im Rahmen der Neubeurteilung zu beachten, dass die Beklagten nicht dargelegt haben, inwiefern sie bei der angegebenen Aufschaltdauer (vorab 72 Stunden und danach für weitere 6 Monaten) an angegebener Stelle online bzw. bei einer Verpflichtung der Veröffentlichung auf der Front der Printausgabe übermässig und deshalb ungerechtfertigt eingeschränkt sein sollen. Mit welchen Rügen die Beklagten eine Publikation im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren angefochten hatten, ist dem Bundesgerichtsurteil nicht zu entnehmen. Nebst einem öffentlichen Interesse an einer Publikation und der Verhältnismässigkeit einer solchen besteht für die damit verbundene Beschränkung der Medienfreiheit (Art. 17 BV) insbesondere auch eine gesetzliche Grundlage (Art. 9 Abs. 2 UWG). Das Bundesgericht wies das Kantonsgericht ausschliesslich an, vor dem Hintergrund einer geringeren Anzahl unlauterer Berichterstattungen zu prüfen, ob und in welcher Form eine Urteilspublikation zu erfolgen habe (4A_340/2022 E. 21). Die rechtlichen Erwägungen des Kantonsgerichts im Erstentscheid hat das Bundesgericht dabei nicht beanstandet. Wie vorstehend zusammenfassend dargelegt, hängt das Interesse einer verletzten Partei an der Urteilspublikation nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht von der Anzahl unlauterer Berichterstattungen ab. Im Vordergrund stehen vielmehr die Prävention hinsichtlich weiterer Verletzungen und die Aufklärung der Leserschaft. Diese Gründe sind im vorliegenden Fall weiterhin gegeben. Insbesondere ist der Umstand, dass die unlauteren Berichterstattungen mittlerweile eine gewisse Zeit zurückliegen, von untergeordneter Bedeutung, weil die politische Resonanz der sog. ZAK-Affäre im Kanton Basel-Landschaft gross war.”
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