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Eine aufsichtsrechtliche Kassation kantonaler Gerichtsurteile gestützt auf Art. 186 Abs. 4 BV kommt, wenn überhaupt, nur in Ausnahmefällen in Betracht. Sie scheidet jedenfalls aus, wenn der ordentliche Rechtsweg (insbesondere die Behördenbeschwerde) offensteht und die prozessrechtliche Lage es zulässt, die aufsichtsrechtliche Frage im ordentlichen Verfahren zu behandeln.
“insbesondere YVO HANGARTNER, Bundesaufsicht und richterliche Unabhängigkeit, in: ZBl 1975, S. 6 ff. und 12 ff. mit Hinweisen u.a. auf JEAN-FRANÇOIS AUBERT, Traité de droit constitutionnel suisse, Bd. I, 1967, S. 298 und ZACCARIA GIACOMETTI, Die Verfassungsgerichtsbarkeit des Schweizerischen Bundesgerichtes, 1933, S. 19; vgl. überdies BIAGGINI, a.a.O., N. 25 zu Art. 49 BV; HÄFELIN / HALLER / KELLER / THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, N. 1480; JOHANNES REICH, in: Basler Kommentar, 2015, N. 16 zu Art. 191c BV; RHINOW / SCHEFER / UEBERSAX, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N. 788; a.M. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., N. 768, JÖRG KÜNZLI, in: Basler Kommentar, 2015, N. 36 zu Art. 186 BV und PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, N. 988, für welche die Kassation kantonaler Gerichtsurteile durch die Bundesexekutive jedoch nur als "ultima ratio" bzw. nur bei schwersten Bundesrechtsverletzungen denkbar ist). Die aufsichtsrechtliche Kassation eines kantonalen Gerichtsurteils gestützt auf Art. 186 Abs. 4 BV ist, wenn überhaupt, nur in Ausnahmefällen möglich. Sie scheidet jedenfalls aus, wenn der ordentliche Rechtsweg (in Form einer Behördenbeschwerde) offensteht und die prozessrechtliche Lage es erlaubt, die aufsichtsrechtliche Fragestellung zu thematisieren (TSCHANNEN, a.a.O., N. 986; vgl. ausserdem die in BGE 148 II 369 E. 3.3.1 zitierten Lehrmeinungen sowie das in VPB 2005 Nr. 1 publizierte Gutachten des Bundesamts für Justiz vom 31. August 2004, S. 33).”
“insbesondere YVO HANGARTNER, Bundesaufsicht und richterliche Unabhängigkeit, in: ZBl 1975, S. 6 ff. und 12 ff. mit Hinweisen u.a. auf JEAN-FRANÇOIS AUBERT, Traité de droit constitutionnel suisse, Bd. I, 1967, S. 298 und ZACCARIA GIACOMETTI, Die Verfassungsgerichtsbarkeit des Schweizerischen Bundesgerichtes, 1933, S. 19; vgl. überdies BIAGGINI, a.a.O., N. 25 zu Art. 49 BV; HÄFELIN / HALLER / KELLER / THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, N. 1480; JOHANNES REICH, in: Basler Kommentar, 2015, N. 16 zu Art. 191c BV; RHINOW / SCHEFER / UEBERSAX, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N. 788; a.M. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., N. 768, JÖRG KÜNZLI, in: Basler Kommentar, 2015, N. 36 zu Art. 186 BV und PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, N. 988, für welche die Kassation kantonaler Gerichtsurteile durch die Bundesexekutive jedoch nur als "ultima ratio" bzw. nur bei schwersten Bundesrechtsverletzungen denkbar ist). Die aufsichtsrechtliche Kassation eines kantonalen Gerichtsurteils gestützt auf Art. 186 Abs. 4 BV ist, wenn überhaupt, nur in Ausnahmefällen möglich. Sie scheidet jedenfalls aus, wenn der ordentliche Rechtsweg (in Form einer Behördenbeschwerde) offensteht und die prozessrechtliche Lage es erlaubt, die aufsichtsrechtliche Fragestellung zu thematisieren (TSCHANNEN, a.a.O., N. 986; vgl. ausserdem die in BGE 148 II 369 E. 3.3.1 zitierten Lehrmeinungen sowie das in VPB 2005 Nr. 1 publizierte Gutachten des Bundesamts für Justiz vom 31. August 2004, S. 33).”
Bundesbehörden, die im Rahmen der Behördenbeschwerde ihre spezialgesetzlich vorgesehene Aufsichtsfunktion ohne Vermögensinteressen wahrnehmen, dürfen grundsätzlich nicht mit kantonalen Gerichtskosten belastet werden; dies gilt zugunsten der Wirksamkeit der Bundesaufsicht, wobei Ausnahmen nicht gänzlich ausgeschlossen sind.
“Regeste Art. 49 und Art. 186 Abs. 4 BV; Art. 66 Abs. 4, Art. 89 Abs. 2 lit. a und Art. 111 Abs. 2 BGG; § 13 und § 65a Abs. 2 VRG/ZH; Sinn und Zweck der Behördenbeschwerde des Bundes und entsprechende Verteilung kantonaler Gerichtskosten. Sinn und Zweck der Behördenbeschwerde des Bundes ist die Sicherstellung der einheitlichen und korrekten Anwendung von Bundesrecht. Sie ist ein Mittel der Bundesaufsicht, welches zu diesem Zweck auf das kantonale Rechtsmittelsystem zurückgreift und gegenüber diesem in gewisser Weise autonom ist. Der Aufsichtszweck der Behördenbeschwerde des Bundes wird wesentlich erschwert, wenn kantonales Verfahrensrecht in einer Weise ausgelegt und angewendet wird, dass der Bundesbehörde unter Vorbehalt von Ausnahmen kantonale Gerichtskosten auferlegt werden können. Einer Bundesbehörde, welche im Rahmen einer Behördenbeschwerde ihre spezialgesetzlich vorgesehene Aufsichtsfunktion ohne jegliche Vermögensinteressen im kantonalen Verfahren wahrnimmt, dürfen, unter Vorbehalt einer Ausnahme im Sinne von Art. 66 Abs.”
Nach Art. 186 Abs. 4 BV obliegt die Bundesaufsicht in erster Linie dem Bundesrat. Dieser kann, gestützt auf die in den Quellen genannten Ausführungen, nach Massgabe des Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzips grundsätzlich alle zweckmässigen Mittel zur Durchsetzung des Bundesrechts ergreifen; dies kann - sofern verhältnismässig und subsidiär geboten - bis zur Ersatzvornahme reichen. In den zitierten Entscheidungs- und Gutachtenauszügen wird dies exemplarisch im Zusammenhang mit der Durchsetzung von raumplanungsrechtlichen Vorgaben (RPG) gegenüber einem Kanton genannt.
“Aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Gutachten von ALAIN GRIFFEL vom 20. Februar 2017 (Die Grundsatzgesetzgebungskompetenz gemäss Art. 75 Abs. 1 BV: Tragweite und Grenzen, Rechtsgutachten zuhanden des Bundesamtes für Raumentwicklung) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Art. 49 Abs. 2 BV beauftragt den Bund, über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone zu wachen. Die Bundesaufsicht obliegt in erster Linie dem Bundesrat (Art. 186 Abs. 4 BV), der - nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Subsidiaritätsprinzips - grundsätzlich alle zweckmässigen Mittel ergreifen kann, bis hin zur Ersatzvornahme (GRIFFEL, a.a.O., S. 61 f.). Vorliegend bewegt sich der Auftrag des Bundesrats vom 4. Juli 2018 zur Überprüfung der Kleinsiedlungen des Kantons Thurgau offensichtlich in diesem Rahmen. Die durchzusetzenden Normen des RPG (insbes. Art. 15 und 25 Abs. 2 RPG) gehören zu den Schlüsselbestimmungen zur Durchsetzung des Verfassungsauftrags der haushälterischen Nutzung des Bodens und halten den Rahmen der Grundsatzgesetzgebungskompetenz klar ein (GRIFFEL, a.a.O., S. 43 f. und S. 47 f.). Zwar hat der Bundesrat dem Kanton Thurgau keine Frist gesetzt; dennoch war der Kanton gehalten - und jedenfalls berechtigt - die gebotene Überprüfung unverzüglich einzuleiten und mit sichernden Massnahmen zu verbinden, nachdem er bereits den ersten Auftrag (2010) nicht umgesetzt hatte und der Druck auf die Nichtbauzonen seit dem Inkrafttreten der RPG-Revision vom 15.”
“Aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Gutachten von ALAIN GRIFFEL vom 20. Februar 2017 (Die Grundsatzgesetzgebungskompetenz gemäss Art. 75 Abs. 1 BV: Tragweite und Grenzen, Rechtsgutachten zuhanden des Bundesamtes für Raumentwicklung) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Art. 49 Abs. 2 BV beauftragt den Bund, über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone zu wachen. Die Bundesaufsicht obliegt in erster Linie dem Bundesrat (Art. 186 Abs. 4 BV), der - nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Subsidiaritätsprinzips - grundsätzlich alle zweckmässigen Mittel ergreifen kann, bis hin zur Ersatzvornahme (GRIFFEL, a.a.O., S. 61 f.). Vorliegend bewegt sich der Auftrag des Bundesrats vom 4. Juli 2018 zur Überprüfung der Kleinsiedlungen des Kantons Thurgau offensichtlich in diesem Rahmen. Die durchzusetzenden Normen des RPG (insbes. Art. 15 und 25 Abs. 2 RPG) gehören zu den Schlüsselbestimmungen zur Durchsetzung des Verfassungsauftrags der haushälterischen Nutzung des Bodens und halten den Rahmen der Grundsatzgesetzgebungskompetenz klar ein (GRIFFEL, a.a.O., S. 43 f. und S. 47 f.). Zwar hat der Bundesrat dem Kanton Thurgau keine Frist gesetzt; dennoch war der Kanton gehalten - und jedenfalls berechtigt - die gebotene Überprüfung unverzüglich einzuleiten und mit sichernden Massnahmen zu verbinden, nachdem er bereits den ersten Auftrag (2010) nicht umgesetzt hatte und der Druck auf die Nichtbauzonen seit dem Inkrafttreten der RPG-Revision vom 15.”
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