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Das Waffengesetz verfolgt den Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenzubehör und Munition zu bekämpfen und damit die öffentliche Sicherheit sowie insb. polizeiliche Schutzgüter zu schützen. Vor diesem Hintergrund lässt sich das WG als Grundlage für Eigentumsbeschränkungen im Rahmen von Art. 107 Abs. 1 BV verstehen.
“Das WG hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG; vgl. auch Art. 107 Abs. 1 BV). Es dient mithin dem Schutz von polizeilichen Schutzgütern. Im Fokus steht der Schutz der Allgemeinheit vor unsachgemässem Waffengebrauch (vgl. BVR 2015 S. 66 E. 3.3.3 und 4). Um diesen Zweck zu erreichen, sieht das WG in bestimmten Fällen eine Beschlagnahme dieser Gegenstände vor: Nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. Ein solcher Hinderungsgrund besteht u.a. bei Personen, die wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Art. 41 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG; SR 330) erscheinen (Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG). Besitzt jemand bei sich zu Hause eine Waffe trotz Vorliegens eines Hinderungsgrunds nach Art.”
“Gemäss Art. 26 BV ist das Eigentum gewährleistet und Enteignungen sowie Eigentumsbeschränkungen, welche einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. Das WG und die Praxis dazu berücksichtigen allerdings bereits die Anliegen der Eigentumsgarantie (Urteil 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.6, mit Verweis auf BGE 135 I 209 E. 3.3.1 ff.). Dabei dient das WG dem die Eigentumsgarantie einschränkenden, öffentlichen Interesse, die missbräuchliche Verwendung von unter anderem Waffen und Munition zu bekämpfen und damit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit von Personen und Gütern (bzw. dem Schutz der Polizeigüter). Dies kommt auch in Art. 107 Abs. 1 BV zum Ausdruck, auf den sich das WG unter anderem abstützt (Urteile 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1; 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.2.2; 2A.294/2003 vom 17. Juni 2004 E. 3.2).”
Die Vollziehung des auf Art. 107 Abs. 1 BV gestützten Waffengesetzes obliegt überwiegend kantonalen Behörden; in den meisten Kantonen ist dafür die Polizei zuständig. Die zuständige Behörde kann unter anderem rechtswidrig erworbene oder besessene Waffen beschlagnahmen oder einziehen (Art. 31 WG).
“Das gestützt auf Art. 107 Abs. 1 BV erlassene Waffengesetz hat zum Ziel, die missbräuchliche Verwendung von Waffen zu verhindern. Es soll sowohl die öffentliche Sicherheit als auch die Sicherheit von Menschen und Eigentum gewährleisten (Urteil 2A.294/2003 vom 17. Juni 2004 E. 3.2). Um dieses Ziel zu erreichen, normiert das Waffengesetz den Umgang mit Waffen und Waffenkomponenten, darunter die Übertragung, den Erwerb, das Vermitteln und den Besitz (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 WG; HANS WÜST, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 17; BENJAMIN AMSLER/LUDIVINE CALDERARI, La réglementation des armes à feu par la loi fédérale sur les armes, AJP 2014 S. 313; PHILIPPE WEISSENBERGER, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, AJP 2000 S. 155 f.). Verstösst eine Person gegen diese Bestimmungen, führt ihr Verhalten zu administrativen Sanktionen. Die zuständige Behörde kann unter anderem rechtswidrig erworbene oder besessene Waffen beschlagnahmen oder einziehen (Art. 31 WG). In den meisten Kantonen ist dafür die Polizei zuständig (WÜST, a.”
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