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Art. 53

101BVFederal Decree Subject To Mandatory Referendum01.01.2000Originalquelle
  1. Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
  2. Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.
  3. Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.
  4. Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.

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