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BV · Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Art. 193
Art. 192
Art. 194
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Art. 193
Art. 192
Art. 194
101
BV
Federal Decree Subject To Mandatory Referendum
01.01.2000
Originalquelle
Eine Totalrevision der Bundesverfassung kann vom Volk oder von einem der beiden Räte vorgeschlagen oder von der Bundesversammlung beschlossen werden.
Geht die Initiative vom Volk aus oder sind sich die beiden Räte uneinig, so entscheidet das Volk über die Durchführung der Totalrevision.
Stimmt das Volk der Totalrevision zu, so werden die beiden Räte neu gewählt.
Die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts dürfen nicht verletzt werden.
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