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Art. 193

101BVFederal Decree Subject To Mandatory Referendum01.01.2000Originalquelle
  1. Eine Totalrevision der Bundesverfassung kann vom Volk oder von einem der beiden Räte vorgeschlagen oder von der Bundesversammlung beschlossen werden.
  2. Geht die Initiative vom Volk aus oder sind sich die beiden Räte uneinig, so entscheidet das Volk über die Durchführung der Totalrevision.
  3. Stimmt das Volk der Totalrevision zu, so werden die beiden Räte neu gewählt.
  4. Die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts dürfen nicht verletzt werden.

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