Amended by No I of the FA of 1 Oct. 2021, in force since 1 April 2025 (AS 2024 189;BBl 2020 9287; 2021 137). ↩
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Die Delegation von Aufgaben nach Art. 24b AsylG kann die Sicherstellung des Betriebs sowie Fürsorge-, Ruhe‑ und Ordnungspflichten in den Zentren des Bundes umfassen. Diese Gewährleistungen sind nicht notwendigerweise mit der Übertragung polizeilicher Zwangsbefugnisse gleichzusetzen. Gemäss der zitierten Rechtsprechung ist die Delegation genereller Sicherheitsaufgaben an Dritte grundsätzlich möglich, soweit dadurch nicht Kompetenzen zur Ausübung von polizeilichem Zwang oder sicherheitspolizeilichen Massnahmen übertragen werden.
“Sie übersehe, dass der Bund bezüglich Organisation und Durchführung der Unterbringung von Asylsuchenden verpflichtet und damit einhergehend an entsprechende Fürsorge- und Ordnungspflichten gebunden sei. Die Gewährleistung von Fürsorge, Ruhe und Ordnung in einem BAZ sei deshalb keineswegs eine rein polizeiliche Aufgabe, sondern diene auch der Garantie eines sozial-adäquaten Zusammenlebens innerhalb der entsprechenden (Bundes-) Institutionen, welche gestützt auf Bundesrecht die Aufgabe der Aufnahme und Unterbringung von Asylsuchenden übernähmen. Die Vorinstanz verkenne, dass die Delegation der Gewährleistung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung in den BAZ nicht deckungsgleich mit der Delegation von Kompetenzen zur Ausübung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen sei. Was die Beschwerdeführerin daraus zu ihren Gunsten ableiten will, ist nicht klar: Sie macht zu Recht nicht geltend, die Vorinstanz würdige die Fixierung des Beschwerdegegners 1 fälschlicherweise als polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahme im Sinne von Art. 5 und 6 ZAG. Dementsprechend verfehlt die Kritik aber ihr Ziel, wenn sich diese auf Art. 24b AsylG stützt, der vorsieht, dass das SEM Dritte mit Aufgaben zur Sicherstellung des Betriebs der Zentren des Bundes beauftragen kann (Abs. 1 Satz 1) und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Bestimmungen erlässt, um ein rasches Verfahren und einen geordneten Betrieb in den Zentren des Bundes sicherzustellen (Abs. 2). Denn die Beschwerdeführerin geht selber davon aus, dass die Delegation von Kompetenzen im Bereich der generellen Sicherheitsaufgaben an Dritte nur zulässig sei, solange diese nicht die Ausübung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen mitumfassen. Das Bundesgericht hat in BGE 148 II 218 zum damals noch massgebenden aArt. 26 AsylG (in der Fassung vom 1. Juli 2013, AS 2012 5359) entschieden, dass diese Rechtsgrundlage den hohen Anforderungen an die Normbestimmtheit der formellgesetzlichen Regelung, wie sie im Bereich der Auslagerung von sicherheitspolizeilichen Aufgaben gelten, nicht genügt (E. 5.3.6). Inwiefern die Revision des AsylG an dieser Beurteilung etwas geändert haben soll, tut die Beschwerdeführerin nicht dar und ist mit Blick auf den - soweit hier relevant - unveränderten Wortlaut des heutigen Art.”
“Sie übersehe, dass der Bund bezüglich Organisation und Durchführung der Unterbringung von Asylsuchenden verpflichtet und damit einhergehend an entsprechende Fürsorge- und Ordnungspflichten gebunden sei. Die Gewährleistung von Fürsorge, Ruhe und Ordnung in einem BAZ sei deshalb keineswegs eine rein polizeiliche Aufgabe, sondern diene auch der Garantie eines sozial-adäquaten Zusammenlebens innerhalb der entsprechenden (Bundes-) Institutionen, welche gestützt auf Bundesrecht die Aufgabe der Aufnahme und Unterbringung von Asylsuchenden übernähmen. Die Vorinstanz verkenne, dass die Delegation der Gewährleistung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung in den BAZ nicht deckungsgleich mit der Delegation von Kompetenzen zur Ausübung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen sei. Was die Beschwerdeführerin daraus zu ihren Gunsten ableiten will, ist nicht klar: Sie macht zu Recht nicht geltend, die Vorinstanz würdige die Fixierung des Beschwerdegegners 1 fälschlicherweise als polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahme im Sinne von Art. 5 und 6 ZAG. Dementsprechend verfehlt die Kritik aber ihr Ziel, wenn sich diese auf Art. 24b AsylG stützt, der vorsieht, dass das SEM Dritte mit Aufgaben zur Sicherstellung des Betriebs der Zentren des Bundes beauftragen kann (Abs. 1 Satz 1) und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Bestimmungen erlässt, um ein rasches Verfahren und einen geordneten Betrieb in den Zentren des Bundes sicherzustellen (Abs. 2). Denn die Beschwerdeführerin geht selber davon aus, dass die Delegation von Kompetenzen im Bereich der generellen Sicherheitsaufgaben an Dritte nur zulässig sei, solange diese nicht die Ausübung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen mitumfassen. Das Bundesgericht hat in BGE 148 II 218 zum damals noch massgebenden aArt. 26 AsylG (in der Fassung vom 1. Juli 2013, AS 2012 5359) entschieden, dass diese Rechtsgrundlage den hohen Anforderungen an die Normbestimmtheit der formellgesetzlichen Regelung, wie sie im Bereich der Auslagerung von sicherheitspolizeilichen Aufgaben gelten, nicht genügt (E. 5.3.6). Inwiefern die Revision des AsylG an dieser Beurteilung etwas geändert haben soll, tut die Beschwerdeführerin nicht dar und ist mit Blick auf den - soweit hier relevant - unveränderten Wortlaut des heutigen Art.”
Art. 24b AsylG genügt nach der Rechtsprechung nicht den hohen Anforderungen an die Normbestimmtheit, welche bei der Auslagerung sicherheitspolizeilicher Aufgaben gelten. Die Revision hat an dieser Beurteilung nichts geändert; angesichts des insoweit im Wesentlichen unveränderten Wortlauts von Art. 24b und der Gesetzgebungsmaterialien ist nicht ersichtlich, dass eine ausreichende Delegationsgrundlage geschaffen worden wäre. Fehlt eine solche Delegationsnorm im Gesetz, kann diese Lücke nicht durch eine Verordnung des EJPD, by-laws oder vertragliche Regelungen ausgefüllt werden.
“1 Satz 1) und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Bestimmungen erlässt, um ein rasches Verfahren und einen geordneten Betrieb in den Zentren des Bundes sicherzustellen (Abs. 2). Denn die Beschwerdeführerin geht selber davon aus, dass die Delegation von Kompetenzen im Bereich der generellen Sicherheitsaufgaben an Dritte nur zulässig sei, solange diese nicht die Ausübung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen mitumfassen. Das Bundesgericht hat in BGE 148 II 218 zum damals noch massgebenden aArt. 26 AsylG (in der Fassung vom 1. Juli 2013, AS 2012 5359) entschieden, dass diese Rechtsgrundlage den hohen Anforderungen an die Normbestimmtheit der formellgesetzlichen Regelung, wie sie im Bereich der Auslagerung von sicherheitspolizeilichen Aufgaben gelten, nicht genügt (E. 5.3.6). Inwiefern die Revision des AsylG an dieser Beurteilung etwas geändert haben soll, tut die Beschwerdeführerin nicht dar und ist mit Blick auf den - soweit hier relevant - unveränderten Wortlaut des heutigen Art. 24b AsylG und die Gesetzgebungsmaterialien (Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes [Neustrukturierung des Asylbereichs] vom 3. September 2014, BBl 2013 7991, 8068 f. zu Art. 24a und Art. 24b) auch nicht ersichtlich. Fehlt es aber an einer Delegationsnorm im Gesetz, kann Art. 16 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (SR 142.311) eine solche nicht ersetzen, geschweige denn die gestützt darauf erlassene Verordnung des EJPD vom 4. Dezember 2018 über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen (SR 142.311.23) und die vom SEM verfassten Arbeitsmittel wie das Handbuch Asyl und Rückkehr oder das Betriebskonzept Unterbringung (BEKO). Was der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte neue Rahmenvertrag an dieser Sachlage ändern könnte, den die Schweizerische Eidgenossenschaft und die E.________ AG am 28. Februar 2020, also nach Inkrafttreten des heutigen Art. 24b AsylG, abgeschlossen haben, ist nicht ersichtlich, datiert der hier zu beurteilende Vorfall doch vom 17.”
“1 Satz 1) und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Bestimmungen erlässt, um ein rasches Verfahren und einen geordneten Betrieb in den Zentren des Bundes sicherzustellen (Abs. 2). Denn die Beschwerdeführerin geht selber davon aus, dass die Delegation von Kompetenzen im Bereich der generellen Sicherheitsaufgaben an Dritte nur zulässig sei, solange diese nicht die Ausübung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen mitumfassen. Das Bundesgericht hat in BGE 148 II 218 zum damals noch massgebenden aArt. 26 AsylG (in der Fassung vom 1. Juli 2013, AS 2012 5359) entschieden, dass diese Rechtsgrundlage den hohen Anforderungen an die Normbestimmtheit der formellgesetzlichen Regelung, wie sie im Bereich der Auslagerung von sicherheitspolizeilichen Aufgaben gelten, nicht genügt (E. 5.3.6). Inwiefern die Revision des AsylG an dieser Beurteilung etwas geändert haben soll, tut die Beschwerdeführerin nicht dar und ist mit Blick auf den - soweit hier relevant - unveränderten Wortlaut des heutigen Art. 24b AsylG und die Gesetzgebungsmaterialien (Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes [Neustrukturierung des Asylbereichs] vom 3. September 2014, BBl 2013 7991, 8068 f. zu Art. 24a und Art. 24b) auch nicht ersichtlich. Fehlt es aber an einer Delegationsnorm im Gesetz, kann Art. 16 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (SR 142.311) eine solche nicht ersetzen, geschweige denn die gestützt darauf erlassene Verordnung des EJPD vom 4. Dezember 2018 über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen (SR 142.311.23) und die vom SEM verfassten Arbeitsmittel wie das Handbuch Asyl und Rückkehr oder das Betriebskonzept Unterbringung (BEKO). Was der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte neue Rahmenvertrag an dieser Sachlage ändern könnte, den die Schweizerische Eidgenossenschaft und die E.________ AG am 28. Februar 2020, also nach Inkrafttreten des heutigen Art. 24b AsylG, abgeschlossen haben, ist nicht ersichtlich, datiert der hier zu beurteilende Vorfall doch vom 17.”
Auch bei Delegation des Pflegedienstes verbleibt die Führung der Zentren beim SEM; das Unterlassen von psychosozialen/medizinischen Abklärungen trotz mehrfacher Aufforderung und das Sich-Begnügen mit den Angaben des beauftragten Pflegedienstes wurde in der zitierten Rechtssache als mögliches behördliches Unterlassen gerügt.
“Ferner rügten die Beschwerdeführenden, der medizinische Sachverhalt in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 sei nicht vollständig festgestellt worden. Trotz mehrfacher Aufforderung habe keine psychologische Abklärung stattgefunden, weshalb eine Diagnose weiterhin nicht feststehe. Dies laufe Art. 24 Abs. 1 AsylG zuwider, wonach die Führung der Zentren auch im Falle einer Delegierung des Pflegedienstes an Dritte im Sinne von Art. 24b Abs. 1 AsylG dem SEM obliege. Die ausbleibende Antwort auf das mehrfach gestellte Ersuchen um psychologische Abklärung und um Selbsteintritt stelle daher ein behördliches Unterlassen dar; stattdessen habe sich die Vorinstanz mit den Aussagen des Pflegedienstleisters begnügt. Ausserdem sei durch den Zuweisungsentscheid an den Kanton (...) die begonnene Behandlung erneut unterbrochen worden; das Erstgespräch bei den psychiatrischen Diensten (...), das am 17. Oktober stattgefunden habe, habe das SEM jedoch nicht abgewartet und stattdessen einen Nichteintretensentscheid erlassen. Dadurch habe die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht verletzt, zumal die Erkenntnisse des Erstgesprächs nicht in die Erwägungen der angefochtenen Verfügung Eingang gefunden hätten.”
Die Betrauung Dritter mit Aufgaben zur Sicherstellung des Betriebs der Zentren ist nach Art. 24b AsylG ausdrücklich vorgesehen. Aus dem zitierten Gerichtsbeschluss ergibt sich, dass die blosse Einholung medizinischer Unterlagen durch eine beauftragte Organisation nicht ohne Weiteres als Verletzung der Führungs- oder Aufsichtspflicht des SEM darstellt; es muss konkret dargetan werden, inwiefern dadurch gegen diese Pflicht verstossen worden sein soll.
“Des Weiteren ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, inwiefern das SEM seiner Pflicht zur Führung eines Asylzentrums im Sinne von Art. 24 Abs. 1 AsylG nicht nachgekommen sein soll. Die Betrauung Dritter mit Aufgaben ist mit Blick auf die Sicherstellung des Betriebs der Zentren gemäss Art. 24b AsylG explizit vorgesehen; in welcher Weise das SEM vorliegend durch die Einholung der medizinischen Unterlagen bei der betrauten Pflegeorganisation gegen seine Führungspflicht verstossen habe soll, ist nicht ersichtlich.”
Nach dem zitierten Bundesverwaltungsgerichtsentscheid besteht eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage dafür, dass das SEM öffentlich-rechtliche Aufgaben des Betriebs der Bundeszentren – hierzu gehören nach dem Entscheid Unterbringung und Betreuung – an Dritte delegiert.
“Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht (Art. 5 Abs. 1 BV; sog. Legalitätsprinzip). Nach Art. 178 Abs. 3 BV können Verwaltungsaufgaben durch Gesetz (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht) Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen (so auch Art. 2 Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisa-tionsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010]). Erforderlich ist eine hinreichend bestimmte und bereichspezifische formell gesetzliche Grundlage (BGE 148 II 218 E. 3.3.1 m.w.H.). Das SEM kann Dritte mit Aufgaben zur Sicherstellung des Betriebs der Zentren des Bundes beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal (Art. 24b Abs. 1 AsylG, in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Der Betrieb eines BAZ schliesst die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden ein. Für eine Delegation dieser Leistungen, mithin der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe, besteht demnach eine hinreichende gesetzliche Grundlage.”
“Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht (Art. 5 Abs. 1 BV; sog. Legalitätsprinzip). Nach Art. 178 Abs. 3 BV können Verwaltungsaufgaben durch Gesetz (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht) Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen (so auch Art. 2 Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisa-tionsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010]). Erforderlich ist eine hinreichend bestimmte und bereichspezifische formell gesetzliche Grundlage (BGE 148 II 218 E. 3.3.1 m.w.H.). Das SEM kann Dritte mit Aufgaben zur Sicherstellung des Betriebs der Zentren des Bundes beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal (Art. 24b Abs. 1 AsylG, in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Der Betrieb eines BAZ schliesst die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden ein. Für eine Delegation dieser Leistungen, mithin der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe, besteht demnach eine hinreichende gesetzliche Grundlage.”
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