Amended by No I of the FA of 14 Dec. 2012, in force since 1 Feb. 2014 (AS 2013 43755357;BBl 2010 4455, 2011 7325). ↩
SR 142.20 ↩
Amended of the second sentence in accordance with Annex No II 1 of the FA of 16 Dec. 2005 on Foreign Nationals, in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 5437, 2008 5405;BBl 2002 3709). ↩
Inserted by No I of the FA of 25 Sept. 2015, in force since 1 March 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855;BBl 2014 7991). ↩
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Ergeben sich bereits bei Kurzbefragungen/Befragungen Hinweise auf eine Verfolgung, so liegt nach Art. 76 Abs. 3 AsylG ein Anlass vor, bei Verweigerung des vorübergehenden Schutzes das Verfahren allenfalls gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG als ordentliches Asylverfahren weiterzuführen und eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen.
“Mit den genannten Vorbringen lässt der Beschwerdeführer zudem eine Verfolgung erkennen, insbesondere dadurch, dass er nicht nach Kamerun zurückkehren könne, da in seiner Herkunftsregion Krieg herrsche, er von den Separatisten gesucht werde und um sein Leben fürchte. Spätestens seit der Kurzbefragung vom 5. April 2022 (A3) war aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich, dass er bei der Einreichung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz auch um Schutz vor Verfolgung in seinem Heimatland ersuchte und somit im Sinne von Art. 18 AsylG ein Asylgesuch stellte. Damit wäre das Verfahren von der Vorinstanz im Falle einer Verweigerung der Gewährung des vorübergehenden Schutzes allenfalls gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen und eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen (vgl. Art. 76 Abs. 3 AsylG, Urteile des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022 und D-5802/2022 vom 15. Februar 2023; D-7001/2023 vom 19. August 2024).”
“Mit den genannten Vorbringen haben die Beschwerdeführenden zudem geltend gemacht, sie befürchteten seitens ihrer Familien aufgrund ihrer - von diesen aus ethnischen und religiösen Gründen abgelehnten - Beziehung Verfolgung. Spätestens seit dem Zeitpunkt der Befragungen im Juni 2022 war aufgrund dieser Vorbringen (vgl. SEM-Akte [...] [Beschwerdeführer] und SEM-Akte [...]. [Beschwerdeführerin]) offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei der Einreichung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes (manifestiert durch das Einreichen der diesbezüglichen Formulare und der Teilnahme an einer entsprechenden Befragung) auch um Schutz vor Verfolgung in ihrem Heimatland ersuchten und somit im Sinne von Art. 18 AsylG Asylgesuche stellten. Damit wäre das Verfahren von der Vorinstanz im Falle einer Verweigerung der Gewährung des vorübergehenden Schutzes allenfalls gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen und eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen (vgl. Art. 76 Abs. 3 AsylG, siehe etwa auch Urteile des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022 und D-5802/2022 vom 15. Februar 2023).”
Liegen im Rahmen des Verfahrens Vorbringen mit Asylrelevanz vor, die den Schluss auf ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zulassen, hat das SEM das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG unverzüglich als Asylverfahren fortzusetzen. In diesem Fall ist — gestützt auf Art. 76 Abs. 3 AsylG — eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen.
“Mit den genannten Vorbringen hat der Beschwerdeführer zudem geltend gemacht, er befürchte aufgrund seines Vaters, der (...) sei, seitens Drogenhändlern, der Mafia und der TPP eine Verfolgung. Spätestens seit dem Zeitpunkt der Befragung vom 2. April 2024 war aufgrund dieser Vorbringen (A13) offensichtlich, dass er bei der Einreichung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes auch um Schutz vor Verfolgung in seinem Heimatland ersuchte und somit im Sinne von Art. 18 AsylG ein Asylgesuch stellte. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer bereits vorher darauf hingewiesen, dass er bereits in Moldawien ein Asylgesuch eingereicht habe; auch dies deutet darauf hin, dass er auch die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsuchen wollte. Damit wäre das Verfahren von der Vorinstanz im Falle einer Verweigerung der Gewährung des vorübergehenden Schutzes gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen und es wäre eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen gewesen (vgl. Art. 76 Abs. 3 AsylG, Urteile des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022 und D-5802/2022 vom 15. Februar 2023; D-7001/2023 vom 19. August 2024). Es gilt anzumerken, dass - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - es bei Vorliegen eines Asylgesuchs im Sinne von Art. 18 AsylG nicht am Beschwerdeführer liegt, nach der Verweigerung des vorübergehenden Schutzes ein Asylgesuch zu stellen, sondern gemäss ausdrücklichem Wortlaut von Art. 69 Abs. 4 AsylG das SEM angehalten ist, das «Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling [...] unverzüglich» fortzusetzen.”
“Mit den genannten Vorbringen hat der Beschwerdeführer zudem geltend gemacht, er befürchte aufgrund seines Vaters, der (...) sei, seitens Drogenhändlern, der Mafia und der TPP eine Verfolgung. Spätestens seit dem Zeitpunkt der Befragung vom 2. April 2024 war aufgrund dieser Vorbringen (A13) offensichtlich, dass er bei der Einreichung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes auch um Schutz vor Verfolgung in seinem Heimatland ersuchte und somit im Sinne von Art. 18 AsylG ein Asylgesuch stellte. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer bereits vorher darauf hingewiesen, dass er bereits in Moldawien ein Asylgesuch eingereicht habe; auch dies deutet darauf hin, dass er auch die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsuchen wollte. Damit wäre das Verfahren von der Vorinstanz im Falle einer Verweigerung der Gewährung des vorübergehenden Schutzes gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen und es wäre eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen gewesen (vgl. Art. 76 Abs. 3 AsylG, Urteile des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022 und D-5802/2022 vom 15. Februar 2023; D-7001/2023 vom 19. August 2024). Es gilt anzumerken, dass - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - es bei Vorliegen eines Asylgesuchs im Sinne von Art. 18 AsylG nicht am Beschwerdeführer liegt, nach der Verweigerung des vorübergehenden Schutzes ein Asylgesuch zu stellen, sondern gemäss ausdrücklichem Wortlaut von Art. 69 Abs. 4 AsylG das SEM angehalten ist, das «Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling [...] unverzüglich» fortzusetzen.”
Ergeben sich aus den Einreichungsangaben (z. B. Kurz‑/Erstbefragung) Hinweise auf Verfolgung, ist bei einer Verweigerung des vorübergehenden Schutzes das Verfahren allenfalls gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG in ein ordentliches Asylverfahren zu überführen und eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG anzuordnen.
“Mit den genannten Vorbringen lässt der Beschwerdeführer zudem eine Verfolgung erkennen, insbesondere dadurch, dass er nicht nach Kamerun zurückkehren könne, da in seiner Herkunftsregion Krieg herrsche, er von den Separatisten gesucht werde und um sein Leben fürchte. Spätestens seit der Kurzbefragung vom 5. April 2022 (A3) war aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich, dass er bei der Einreichung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz auch um Schutz vor Verfolgung in seinem Heimatland ersuchte und somit im Sinne von Art. 18 AsylG ein Asylgesuch stellte. Damit wäre das Verfahren von der Vorinstanz im Falle einer Verweigerung der Gewährung des vorübergehenden Schutzes allenfalls gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen und eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen (vgl. Art. 76 Abs. 3 AsylG, Urteile des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022 und D-5802/2022 vom 15. Februar 2023; D-7001/2023 vom 19. August 2024).”
“Mit den genannten Vorbringen haben die Beschwerdeführenden zudem geltend gemacht, sie befürchteten seitens ihrer Familien aufgrund ihrer - von diesen aus ethnischen und religiösen Gründen abgelehnten - Beziehung Verfolgung. Spätestens seit dem Zeitpunkt der Befragungen im Juni 2022 war aufgrund dieser Vorbringen (vgl. SEM-Akte [...] [Beschwerdeführer] und SEM-Akte [...]. [Beschwerdeführerin]) offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei der Einreichung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes (manifestiert durch das Einreichen der diesbezüglichen Formulare und der Teilnahme an einer entsprechenden Befragung) auch um Schutz vor Verfolgung in ihrem Heimatland ersuchten und somit im Sinne von Art. 18 AsylG Asylgesuche stellten. Damit wäre das Verfahren von der Vorinstanz im Falle einer Verweigerung der Gewährung des vorübergehenden Schutzes allenfalls gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen und eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen (vgl. Art. 76 Abs. 3 AsylG, siehe etwa auch Urteile des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022 und D-5802/2022 vom 15. Februar 2023).”