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Im vorliegenden Fall stellte eine Person, der im Rahmen eines Resettlements gemäss Art. 56 Abs. 1 AsylG Asyl gewährt worden war, beim SEM ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann; das SEM befasste sich mit diesem Gesuch und wies es ab.
“Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind afghanische Staatsangehörige, die im Rahmen eines Resettlements in die Schweiz einreisen konnten. In der Folge wurde ihnen am 8. September 2021 im Sinn von Art. 56 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz Asyl gewährt. B. Mit Eingabe vom 28. September 2022 (Poststempel) stellte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann und Vater ihrer Kinder, B._______. Zum Beweis des Eheschlusses reichte sie Kopien der schweizerischen Aufenthaltsbewilligung, Kopien ihrer Heiratsurkunde, eine Bestätigung der Vertretung des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) in Indonesien vom 18. Juli 2022, aus der hervorgeht, dass B._______ am 17. Februar 2016 registriert und am 27. Dezember 2017 als Flüchtling anerkannt wurde, sowie eine Kopie der afghanischen Identitätskarte ihres Ehemannes ein. C. Mit Verfügung vom 15. November 2022 - eröffnet am 16. November 2022 - lehnte das SEM das Gesuch um Familiennachzug ab und verweigerte B._______ die Einreise in die Schweiz. D. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen sowie die Einreise zu bewilligen.”
“Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind afghanische Staatsangehörige, die im Rahmen eines Resettlements in die Schweiz einreisen konnten. In der Folge wurde ihnen am 8. September 2021 im Sinn von Art. 56 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz Asyl gewährt. B. Mit Eingabe vom 28. September 2022 (Poststempel) stellte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann und Vater ihrer Kinder, B._______. Zum Beweis des Eheschlusses reichte sie Kopien der schweizerischen Aufenthaltsbewilligung, Kopien ihrer Heiratsurkunde, eine Bestätigung der Vertretung des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) in Indonesien vom 18. Juli 2022, aus der hervorgeht, dass B._______ am 17. Februar 2016 registriert und am 27. Dezember 2017 als Flüchtling anerkannt wurde, sowie eine Kopie der afghanischen Identitätskarte ihres Ehemannes ein. C. Mit Verfügung vom 15. November 2022 - eröffnet am 16. November 2022 - lehnte das SEM das Gesuch um Familiennachzug ab und verweigerte B._______ die Einreise in die Schweiz. D. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen sowie die Einreise zu bewilligen.”
Bei Asylgewährung nach Art. 56 Abs. 1 AsylG können Fragen des Familiennachzugs sowie die Praxis zu Abmeldungen und längeren Auslandaufenthalten (z. B. Wiederanmeldung, Fortbestand der Asylgewährung trotz Abmeldung/Auslandaufenthalt) relevant werden.
“Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrer Mutter und ihren vier Geschwistern am 4. Juli 2017 aus Syrien in die Schweiz ein, wo ihnen am 14. Juli 2017 gestützt auf Art. 56 Abs. 1 AsylG Asyl gewährt wurde. B. Am 12. Februar 2020 heiratete die Beschwerdeführerin den in B._______ wohnhaften C._______. C. Mit am 14. März 2022 beim SEM eingegangenem Schreiben ersuchte die Beschwerdeführerin um Mitteilung der für eine Wiederanmeldung in der Schweiz benötigten Dokumente, nachdem der Erhalt ihres jordanischen Reisepasses erfolglos geblieben sei. In der Folge forderte das SEM sie mehrmals auf, über die Dauer ihres Auslandaufenthaltes in B._______, allfällige dort erlangte Aufenthaltstitel und eingereichte Asylgesuche Auskunft zu erteilen. Am 2. Juni 2022 wandte sich das kantonale Migrationsamt an das SEM. Dabei erkundigte es sich, ob die Beschwerdeführerin, welche sich per 31. Dezember 2020 infolge Heirat abgemeldet habe und nach B._______ ausgereist sei, ohne Weiteres angemeldet werden könne und die Asylgewährung nach wie vor gültig sei. Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung des SEM nach und nahm zu den ihr gestellten Fragen Stellung. Dabei gab sie unter anderem an, im Gegensatz zu ihrem Kind, das in B.”
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