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Die Anwesenheit der Rechtsvertretung beim Ausfüllen des Personalienblatts (PA) beim Eintritt ins BAZ ist nicht vorgesehen (vgl. Art. 102k Abs. 1 AsylG).
“Demgegenüber ist die Rüge des Beschwerdeführers, er sei «beim Ausfüllen der PA» nicht vertreten gewesen, wodurch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, nicht zu bestätigen. Zum einen handelte es sich bei der PA - wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 7.2.1) - um eine ZEMIS Direkterfassung und nicht um eine Befragung. Zum anderen ist - sollte der er das Ausfüllen des Personalienblatts gemeint haben - die Anwesenheit der Rechtsvertretung beim Ausfüllen des Personalienblatts anlässlich des Eintritts ins BAZ nicht vorgesehen (vgl. Art. 102k Abs. 1 AsylG). Schliesslich ist auch die Rüge der Verletzung der Protokollierungspflicht nicht zu bestätigen. Zwar hat das SEM nicht explizit auf den Beizug der Akten des Bruders hingewiesen, ein solcher Beizug erscheint vorliegend aber offensichtlich notwendig, zumal sich der Beschwerdeführer und sein Bruder in ihren Aussagen aufeinander beziehen. Der angefochtenen Verfügung lassen sich denn auch zahlreiche Verweise auf die Akten des Bruders entnehmen. Der rubrizierte Rechtsvertreter fungiert sodann auch im Verfahren des Bruders als dessen Rechtsvertreter. Er ist demzufolge im Besitz sämtlicher Akten.”
“Demgegenüber ist die Rüge des Beschwerdeführers, er sei «beim Ausfüllen der PA» nicht vertreten gewesen, wodurch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, nicht zu bestätigen. Zum einen handelte es sich bei der PA - wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 7.2.1) - um eine ZEMIS Direkterfassung und nicht um eine Befragung. Zum anderen ist - sollte der er das Ausfüllen des Personalienblatts gemeint haben - die Anwesenheit der Rechtsvertretung beim Ausfüllen des Personalienblatts anlässlich des Eintritts ins BAZ nicht vorgesehen (vgl. Art. 102k Abs. 1 AsylG). Schliesslich ist auch die Rüge der Verletzung der Protokollierungspflicht nicht zu bestätigen. Zwar hat das SEM nicht explizit auf den Beizug der Akten des Bruders hingewiesen, ein solcher Beizug erscheint vorliegend aber offensichtlich notwendig, zumal sich der Beschwerdeführer und sein Bruder in ihren Aussagen aufeinander beziehen. Der angefochtenen Verfügung lassen sich denn auch zahlreiche Verweise auf die Akten des Bruders entnehmen. Der rubrizierte Rechtsvertreter fungiert sodann auch im Verfahren des Bruders als dessen Rechtsvertreter. Er ist demzufolge im Besitz sämtlicher Akten.”
Für zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretungen nach Art. 102k AsylG ist nach den zitierten Gerichtsentscheiden keine Parteientschädigung auszurichten, da die Leistungen vom Bund pauschal entschädigt werden.
“Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Sind Verfahren von einer zugewiesenen unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 102h AsylG umfasst und werden deren Leistungen vom Bund nach Art. 102k AsylG entschädigt, werden hierfür keine Verfahrenskosten erhoben und üblicherweise auch keine Parteientschädigung bzw. Ripetitionsentschädigung zugesprochen. Eine anteilsmässige Parteientschädigung kommt zwar in der Praxis ausnahmsweise in Betracht (z.B. bei Heilung einer Verfahrensverletzung), entfällt jedoch, wenn die vertretene Person durch eine bundlich entschädigte Leistungserbringerin/ einen bundlich entschädigten Leistungserbringer vertreten ist.
“Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 7. November 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Praxisgemäss wäre eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (auch Art. 111ater AsylG), ist indes bereits aus diesem Grunde keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“1 L'autorità di prima istanza sarebbe quindi dovuta entrare nel merito della domanda d'asilo del ricorrente, in quanto l'esame delle allegazioni intrapreso dalla SEM nella fattispecie, poteva essere effettuato solamente in una procedura di merito. 5.4.2 L'autorità inferiore, non entrando a torto nel merito della domanda d'asilo dell'interessato, ha così violato il diritto federale (art. 106 cpv. 1 LAsi). 6. Di conseguenza, il ricorso va accolto, la decisione impugnata del 28 settembre 2023 annullata e gli atti di causa sono rinviati alla SEM per una valutazione di merito. 7. 7.1 Visto l'esito della procedura, non si prelevano spese processuali (art. 63 cpv. 1 e 2 PA). 7.2 La domanda di assistenza giudiziaria, nel senso dell'esenzione dal versamento delle spese processuali e dal relativo anticipo, è pertanto divenuta priva d'oggetto. 7.3 Infine, essendo il ricorrente assistito dalla rappresentante legale designata dalla SEM a norma dell'art. 102h LAsi, che è già indennizzata dalla Confederazione per le sue prestazioni (art. 102k LAsi), non è attribuita alcuna indennità per ripetibili (cfr. art. 111ater LAsi). 8. La presente decisione non concerne persone contro le quali è pendente una domanda di estradizione presentata dallo stato che hanno abbandona-to in cerca di protezione, per il che non può essere impugnata con ricorso in materia di diritto pubblico dinanzi al Tribunale federale (art. 83 lett. d cifra 1 LTF). La pronuncia è quindi definitiva. (dispositivo alla pagina seguente) Per questi motivi, il Tribunale amministrativo federale pronuncia: 1. Il ricorso è accolto. La decisione della SEM del 28 settembre 2023 è annullata e gli atti di causa sono rinviati alla SEM per una valutazione di merito. 2. Non si prelevano spese processuali. 3. Non si assegnano indennità ripetibili. 4. Questa sentenza è comunicata al ricorrente, alla SEM e all'autorità cantonale competente. Il presidente del collegio: La cancelliera: Manuel Borla Francesca Bertini-Tramèr Data di spedizione:”
“Dem vertretenen Beschwerdeführer ist sodann in Bezug auf die gegenstandslos gewordene Rechtsverweigerungsbeschwerde keine Parteientschädigung auszurichten, da davon auszugehen ist, dass das vorliegende Verfahren von den Leistungen der dem Beschwerdeführer zugewiesenen unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG umfasst ist und diese vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. Urteile des BVGer D-2844/2022 vom 5. Juli 2022 E. 5.2 und D-1170/2021 vom 28. Mai 2021 E. 4.2).”
Bei einer zugewiesenen unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG werden die Leistungen vom Bund nach Art. 102k AsylG entschädigt. In solchen Fällen ist dem vertretenen Beteiligten daher keine Parteientschädigung auszurichten.
“September 2024 eine Kopie seines afghanischen Impfausweises eingereicht habe, dass das Staatssekretariat diesbezüglich feststellte, es seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, dass es in diesem Zusammenhang weiter ausführte, der eingereichten Kopie eines Impfausweises könne kaum ein Beweiswert zuerkannt werden, da es sich um ein Dokument handle, welches nicht auf Echtheit geprüft werden könne und zudem einfach fälschbar und käuflich erwerbbar sei, dass das SEM die zunächst in Aussicht gestellte Altersabklärung nicht hat durchführen lassen, sondern sich hauptsächlich auf die Registrierung des Alters des Beschwerdeführers seitens der griechischen Behörden gestützt hat, dass angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers und der von ihm eingereichten Beweismittel nicht der Schluss gezogen werden kann, die in der angefochtenen Verfügung erwähnten vereinzelten Unstimmigkeiten in seinen Angaben würden gegen die Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit sprechen, dass demgegenüber die heutige Aktenlage weder klare Feststellungen zur Frage der Voll- oder Minderjährigkeit des Beschwerdeführers noch zur korrekten Erfassung seines Geburtsdatums im ZEMIS zulässt, wobei hierfür eine medizinische Altersabklärung erforderlich gewesen wäre, dass angesichts der bestehenden Aktenlage und der entscheidwesentlichen Bedeutung der genannten Fragen schlicht nicht nachvollziehbar ist, weshalb das SEM die Durchführung einer medizinischen Altersabklärung abgelehnt hat, obwohl eine solche im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach und mit guter Begründung beantragt worden war, dass das Staatssekretariat diese Frage auch im Rahmen seiner Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren - in welcher es im Wesentlichen die bereits in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Argumente wiederholte - nicht erklärlich zu machen vermochte, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten offensichtlich ihre Abklärungspflicht verletzt hat, dass die Beschwerde daher gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz beantragt werden, dass die Vorinstanz aufzufordern ist, die erforderlichen Massnahmen zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers und zur korrekten Erfassung seines Geburtsdatums im ZEMIS unter Berücksichtigung aller Beweismittel einschliesslich der Ergebnisse einer medizinischen Altersabklärung durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung erneut zu prüfen, dass infolge der Aufhebung der angefochtenen Verfügung das SEM anzuweisen ist, im ZEMIS wieder das vom Beschwerdeführer angegebene und ursprünglich registrierte Geburtsdatum vom [...] 2007 (mit Bestreitungsvermerk) zu erfassen, dass folglich sowohl das SEM als auch die zuständigen kantonalen Behörden zu gewährleisten haben, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens in den Strukturen für Minderjährige untergebracht und betreut wird, dass angesichts des vorliegenden Entscheids der Antrag des Beschwerdeführers, er sei bis zum Entscheid über die Beschwerde in den Strukturen für Minderjährige zu belassen, gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, gegenstandslos wird, dass hinsichtlich des Beschwerdegegenstandes des Nichteintretens auf Asylgesuch und Wegweisung keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG), dass, nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren durch die zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung vertreten wurde, auch nicht anzunehmen ist, es seien ihm hinsichtlich des Beschwerdegegenstandes der Datenänderung im ZEMIS zusätzliche Kosten für seine Vertretung im Sinne von Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) entstanden, dass folglich auch diesbezüglich und somit insgesamt keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden trotz ihres Obsiegens nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Dem Beschwerdeführer ist auch keine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen, da er am vorliegenden Verfahren durch die ihm zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG teilgenommen hat, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. ferner Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Wenn eine Partei von der von der SEM bezeichneten Rechtsvertretung (Art. 102h AsylG) vertreten wird, die gemäss Art. 102k AsylG vom Bund entschädigt wird, werden für diese Vertretung keine zusätzlichen Gegenstandsentschädigungen/"indennità ripetibili" zugesprochen (so die Praxis in den zitierten Entscheiden, auch in Dublin-Verfahren).
“Per il resto, essendo le ricorrenti assistite dal rappresentante legale designato dalla SEM a norma dell'art. 102h LAsi, che è già indennizzato dalla Confederazione per le sue prestazioni (art. 102k LAsi), nonché trattandosi di una procedura Dublino, non è attribuita alcuna indennità per ripetibili (art. 111ater LAsi).”
“in tal senso anche la sentenza del Tribunale D-6609/2020 succitata consid. 8.2). Al contrario, per quanto attiene alla questione della non entrata nel merito e dell'allontanamento (cfr. le cifre 1 e 2 del dispositivo della decisione avversata), il ricorso va respinto nella misura in cui si è entrato nel merito dello stesso. V'è pertanto da ritenere, per prassi, soltanto una vincita parziale - pari alla metà - della causa. 9. 9.1 Visto l'esito della procedura, la metà delle spese processuali, sarebbero da porre a carico dei ricorrenti (art. 63 cpv. 1 e 5 PA nonché art. 3 lett. b TS-TAF). Tuttavia, essendo che il Tribunale con decisione incidentale del 4 novembre 2021 ha accolto la domanda di assistenza giudiziaria dei ricorrenti, v'è luogo di dispensarli dal pagamento delle spese (ridotte) di giustizia (art. 65 cpv. 1 PA). 9.2 Per il resto, essendo gli insorgenti assistiti dal rappresentante legale designato dalla SEM a norma dell'art. 102h LAsi, che è già indennizzato dalla Confederazione per le sue prestazioni (art. 102k LAsi), non è attribuita alcuna indennità (ridotta) per ripetibili. 10. La presente decisione non concerne persone contro le quali è pendente una domanda d'estradizione presentata dallo Stato che hanno abbandonato in cerca di protezione, per il che non può essere impugnata con ricorso di diritto pubblico dinanzi al Tribunale federale (art. 83 lett. d cifra 1 LTF). La pronuncia è quindi definitiva. (dispositivo alla pagina seguente) Per questi motivi, il Tribunale amministrativo federale pronuncia: 1. Il ricorso è stralciato dai ruoli, per quanto tendente all'annullamento della decisione impugnata attinente alle cifre 3 e 4 del suo dispositivo. Per il resto, il ricorso è respinto, nella misura in cui si è entrato nel merito dello stesso. 2. Non si prelevano spese processuali. 3. Non si assegnano indennità ripetibili. 4. Questa sentenza è comunicata ai ricorrenti, alla SEM e all'autorità cantonale competente. Il presidente del collegio: La cancelliera: Daniele Cattaneo Alissa Vallenari”
Soweit die Partei vom gesetzlich bezeichneten Vertreter gemäss Art. 102h AsylG vertreten wird, der bereits nach Art. 102k AsylG durch den Bund entschädigt wird, werden in Dublin-Verfahren keine zusätzlichen Vergütungen für wiederholbare Leistungen (Ripetitionen) gewährt.
“Per il resto, essendo i ricorrenti assistiti dal rappresentante legale designato dalla SEM a norma dell'art. 102h LAsi, che è già indennizzato dalla Confederazione per le sue prestazioni (art. 102k LAsi), nonché trattandosi di una procedura Dublino, non è attribuita alcuna indennità per ripetibili (art. 111ater LAsi).”
“Per il resto, essendo la ricorrente assistita dal rappresentante legale designato a norma dell'art. 102h LAsi in combinato disposto con l'art. 17 cpv. 3 LAsi, che è già indennizzato dalla Confederazione per le sue prestazioni (art. 102k LAsi), nonché trattandosi di una procedura Dublino, non è attribuita alcuna indennità per ripetibili (art. 111ater LAsi).”
“Per il resto, essendo le ricorrenti assistite dal rappresentante legale designato dalla SEM a norma dell'art. 102h LAsi, che è già indennizzato dalla Confederazione per le sue prestazioni (art. 102k LAsi), nonché trattandosi di una procedura Dublino, non è attribuita alcuna indennità per ripetibili (art. 111ater LAsi).”
Die Leistungen der zugewiesenen unentgeltlichen Rechtsvertretung werden nach Art. 102k AsylG vom Bund entschädigt. Vor diesem Hintergrund ist dem vertretenen Partei keine Parteientschädigung zuzuerkennen.
“Gemäss Art. 64 Abs.1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Zu unterscheiden ist, ob es sich um eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f ff. AsylG handelt — deren Leistungen nach Art. 102k AsylG pauschal durch den Bund entschädigt werden — oder um eine gewillkürte Rechtsvertretung nach Art. 11 Abs. 1 VwVG. Bei letzterer wäre der notwendige Aufwand nur gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG bzw. Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE zu erstatten. Diese Abgrenzung bestimmt die Anspruchsgrundlage und die Frage, ob die Entschädigung pauschal oder nach Aufwand erfolgt.
“Von der Vertretungsbefugnis im Sinne einer Eintretensvoraussetzung abzugrenzen ist die Frage, ob es sich dabei um eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f ff. AsylG, deren Leistungen nach Art. 102k AsylG durch den Bund entschädigt werden, oder um eine gewillkürte Rechtsvertretung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 VwVG handelt, deren notwendiger Aufwand gemäss und unter den Voraussetzungen von Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG respektive Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu erstatten wäre. Diese Entscheidung wirkt sich insbesondere auf eine allfällige Entschädigung der Rechtsvertretung aus, weshalb auf die entsprechende Erwägung zu verweisen ist (vgl. nachfolgend E. 10).”
“Von der Vertretungsbefugnis im Sinne einer Eintretensvoraussetzung abzugrenzen ist die Frage, ob es sich dabei um eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f ff. AsylG, deren Leistungen nach Art. 102k AsylG durch den Bund entschädigt werden, oder um eine gewillkürte Rechtsvertretung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 VwVG handelt, deren notwendiger Aufwand gemäss und unter den Voraussetzungen von Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG zu erstatten wäre. Diese Entscheidung wirkt sich insbesondere auf eine allfällige Entschädigung der Rechtsvertretung aus, weshalb auf die entsprechende Erwägung zu verweisen ist (vgl. E. 10.2).”
Sind die effektive Wahrnehmung der Rechtsberatung und -vertretung infolge organisatorischer Versäumnisse der Vorinstanz oder später Kontaktaufnahme eingeschränkt, können daraus für die Festsetzung der pauschalen Entschädigung nach Art. 102k AsylG besondere Umstände folgen. Soweit rechtserhebliche Sachverhalte ungenügend abgeklärt wurden, kann dies für die Beurteilung der Entschädigungspflicht von Bedeutung sein.
“Auch wenn das SEM angesichts des Verfügungsdatums vom 15. Dezember 2022 vor der Entscheidfällung nicht mehr Kenntnis vom Schreiben der Rechtsvertretung gleichen Datums erlangt haben sollte, in welchem darum ersucht wurde, endgültige Arztberichte der Orthopädie abzuwarten, so hätte es doch von sich aus weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt vornehmen müssen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch bereits von Misshandlungen und psychischen Belastungen berichtet hatte, hätte sich das SEM vor Erlass der Verfügung beim Pflegedienst des BAZ D._______ nach vorhandenen medizinischen Akten erkundigen müssen. Stattdessen wurde aber bereits am 16. Dezember 2022, wenige Tage nach Zustimmung der bulgarischen Behörden vom 12. Dezember, die angefochtene Verfügung eröffnet. Der Verzicht des SEM, noch ärztliche Berichte abzuwarten oder eigene Nachforschungen zu tätigen, wiegt umso schwerer, als die effektive Wahrnehmung der rechtlichen Beratungs- und Vertretungsaufgaben gemäss Art. 102g f. i.V.m. Art. 102k AsylG in der Vorbereitungsphase offenbar aufgrund organisatorischer Versäumnisse des SEM eingeschränkt war und der erste Kontakt des Beschwerdeführers zu der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung erst zu Beginn des Dublin-Gesprächs stattfinden konnte. Wegen der unterlassenen Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz ist derzeit nicht bekannt, welche effektive Tragweite seine physischen und psychischen Leiden haben und ob die Knochenbrüche tatsächlich von Misshandlungen durch die bulgarischen Behörden stammen. Entsprechend kann auch die Frage nach der Behandelbarkeit der Beschwerden in Bulgarien (noch) nicht beantwortet werden beziehungsweise ob im vorliegenden Fall eine Überstellung nach Bulgarien - allenfalls unter Einholung entsprechender Garantien, wie es Rechtsvertreter im Schreiben vom 17. Januar 2023 fordert - zulässig ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach ungenügend abgeklärt (vgl. Urteile des BVGer F-2707/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 9; F-73/2022 vom 14.”
Die Pauschale nach Art. 102k AsylG kann den für ein Verfahren erforderlichen Mehraufwand infolge vorzeitigem Austritt aus einer Unterbringungseinrichtung (z. B. BAZ) nicht decken; in einem solchen Fall ist der zusätzliche Aufwand zu entschädigen.
“Vorliegend ergibt sich aus dem Umstand, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer mittels einer Adresse im Kanton zugestellt respektive eröffnet wurde (vgl. act. 5 und 6), dass der Beschwerdeführer vorzeitig aus dem BAZ ausgetreten ist. Demgemäss ist davon auszugehen, dass der notwendige Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht durch die vom Bund nach Art. 102k AsylG auszurichtende Pauschale abgedeckt und daher zu entschädigen ist.”
Bei zugewiesener unentgeltlicher Rechtsvertretung werden die Leistungen des Rechtsvertreters vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt. Deshalb wird dem vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuerkannt.
“Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführerinnen trotz ihres Obsiegens nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“6) und die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung auch keine entsprechenden Dokumente ins Recht legte, dass der Beschwerdeführerin beizupflichten und festzustellen ist, dass keine Zustimmung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegt, dass folglich in Ermangelung einer entsprechenden Zustimmung der Beschwerdeführerin die Zuständigkeit für die Durchführung ihres Asylverfahrens auf die Schweiz übergegangen ist, dass daher die vorliegende Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2024 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und die mit Zwischenverfügung vom 1. März 2024 gewährte unentgeltliche Prozessführung damit gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Dem Beschwerdeführer ist keine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen, weil es sich bei seiner Rechtsvertreterin um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 102k Abs. 1 Bst. d und Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Bei einer zugewiesenen unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG, deren Leistungen gemäss Art. 102k AsylG vom Bund entschädigt werden, wird dem vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen.
“Gemäss Art. 64 Abs.1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden trotz ihres Obsiegens nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).”
“Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. Gleiches gilt, angesichts des direkten Entscheids in der Sache, für den Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren durch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 i.V.m. Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten war, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden, ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Den vertretenen Beschwerdeführern ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Wird eine Partei durch eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG vertreten, werden deren Leistungen gemäss Art. 102k AsylG vom Bund entschädigt. In solchen Fällen spricht das Gericht keine Parteientschädigung zu.
“Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführerinnen trotz ihres Obsiegens nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Dem vertretenen Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Dem vertretenen Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch seine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung (Art. 102h AsylG) vertreten war, deren Leistungen vom Bund entschädigt werden (Art. 102k AsylG), ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren durch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 i.V.m. Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten war, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden, ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren durch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 i.V.m. Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten war, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden, ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”