22 commentaries
Auf die Teilnahme der Rechtsvertretung kann verzichtet werden. Von einem bewussten Verzicht ist in der Regel auszugehen, wenn das Recht auf Verbeiständung trotz gehöriger und rechtzeitiger Mitteilung des Termins nicht wahrgenommen wird.
“Asylsuchende Personen können auf eine Teilnahme der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch verzichten (vgl. BGE 144 I 253 E. 3.5; 132 V 443 E. 3.3). Dies setzt genügend Kenntnisse über die aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Ansprüche im Zusammenhang mit dem konkreten Verfahrensstand voraus und bedingt in gewissen Fällen, dass die Betroffenen über ihre Rechte informiert werden (vgl. BGE 131 I 18 E. 3.4; 118 Ia 17 E. 1d; 101 Ia 309 E. 2b; Waldmann/Bickel, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N. 64; zum Recht auf Orientierung vgl. oben E. 3.3). Von einem (bewussten) Verzicht kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn das Verbeiständungsrecht trotz gehöriger und rechtzeitiger Mitteilung des Gesprächstermins nicht wahrgenommen wird (Art. 102j Abs. 2 AsylG sinngemäss).”
“Asylsuchende Personen können auf eine Teilnahme der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch verzichten (vgl. BGE 144 I 253 E. 3.5; 132 V 443 E. 3.3). Dies setzt genügend Kenntnisse über die aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Ansprüche im Zusammenhang mit dem konkreten Verfahrensstand voraus und bedingt in gewissen Fällen, dass die Betroffenen über ihre Rechte informiert werden (vgl. BGE 131 I 18 E. 3.4; 118 Ia 17 E. 1d; 101 Ia 309 E. 2b; Waldmann/Bickel, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N. 64; zum Recht auf Orientierung vgl. oben E. 3.3). Von einem (bewussten) Verzicht kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn das Verbeiständungsrecht trotz gehöriger und rechtzeitiger Mitteilung des Gesprächstermins nicht wahrgenommen wird (Art. 102j Abs. 2 AsylG sinngemäss).”
Art. 102j Abs. 2 AsylG bewirkt, dass die Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Terminmitteilung ihre Rechtswirkungen auch ohne Anwesenheit oder Mitwirkung der zugewiesenen Rechtsvertretung entfalten. Dies gilt auch für Verfahrensschritte wie die Erstbefragung und die Anhörung zu den Asylgründen. In einzelnen Fällen kann die Teilnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung jedoch zur wirksamen Wahrung der Interessen notwendig sein.
“Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst festgestellt, dass die Anwesenheit der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch nicht zwingend vorgeschrieben sei, da dieses keine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase darstelle (vgl. Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 26b AsylG i.V.m. Art. 20b Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Teilnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch könne indessen zur wirksamen Interessenvertretung im Asylverfahren im Einzelfall notwendig sein, wobei der Entscheid über die Notwendigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung obliege und die Nicht-Teilnahme der Rechtsvertretung bei rechtzeitiger Mitteilung des Termins die Rechtswirkung der Verfahrensschritte nicht hemme (vgl. Art. 102j Abs. 2 AsylG; vgl. Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.4 ff. m.w.H.).”
“Gemäss Art. 102f AsylG haben asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung. Dieser kommt unter anderem die Aufgabe zu, an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen teilzunehmen (Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG). Art. 102j AsylG regelt die Teilnahme der Rechtsvertretung an Verfahrensschritten im vorinstanzlichen Verfahren, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist. Laut Art. 102j Abs. 2 AsylG entfalten die Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine ihre Rechtswirkungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung. Vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen.”
Die Möglichkeit der Rechtsvertretung, sich zum ablehnenden Entscheidentwurf zu äussern, hat nach der zitierten Praxis keine eigenständige Bedeutung für den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern dient der Verfahrenseffizienz. Vor diesem Hintergrund kann das Interesse an der Einhaltung der Fristen und an einem zügigen Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens höher zu gewichten sein. Die Zurückweisung eines Gesuchs um Fristverlängerung und die Darlegung, dass nach Art. 102j Abs. 3 AsylG von einem Verzicht auszugehen ist, wurde in der genannten Entscheidung nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs angesehen; die Möglichkeit, nach Eröffnung des definitiven Entscheids Beschwerde zu führen, wurde dabei berücksichtigt.
“August 2023 und zur beabsichtigten Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS (vgl. A21 F59 ff.). Damit steht fest, dass sich der Beschwerdeführer vorgängig zu allen entscheidrelevanten Tatsachen äussern konnte und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan wurde. Dem im beschleunigten Verfahren vorgesehenen Recht der Rechtsvertretung, eine Stellungnahme zum ablehnenden Entscheidentwurf abzugeben, kommt unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs keine eigenständige Bedeutung zu. Die Möglichkeit, sich zum ablehnenden Entscheidentwurf zu äussern, dient entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht der Wahrung des Anspruchs der Partei auf rechtliches Gehör sondern vielmehr der Verfahrenseffizienz. Dieser Verfahrensschritt ermöglicht es nämlich, dass die Partei allfällige Einwände noch im erstinstanzlichen Verfahren einbringen und das SEM diese nötigenfalls berücksichtigen kann. Dadurch kann ein allenfalls später folgendes Beschwerdeverfahren entlastet werden (vgl. dazu BBl 2014 7991, 8057). Die Verzichtsfiktion von Art. 102j Abs. 3 AsylG weist sodann darauf hin, dass die Einreichung einer Stellungnahme zum Entscheidentwurf zwar aus Gründen der Verfahrenseffizienz (vgl. zuvor) wünschenswert ist, dass aber das Interesse an der Einhaltung der Fristen respektive an einem schnellen Abschluss des erstinstanzlichen Asylverfahrens höher zu gewichten ist. Der Entscheid des SEM, das von der Rechtsvertretung gestellte Fristverlängerungsgesuch abzuweisen und von einem Verzicht im Sinne von Art. 102j Abs. 3 AsylG auszugehen, ist daher nicht zu beanstanden und stellt insbesondere keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, zumal der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, nach Eröffnung des definitiven Entscheids eine Beschwerde einzureichen und darin seine Einwände vorzubringen (vgl. dazu auch BBl 2014 7991, 8091 f.). Nach dem Gesagten kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden, welche eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen könnte.”
Nach Rechtsprechung gehört es zur Informationspflicht des SEM, dafür zu sorgen, dass der Verteidiger rechtzeitig zur Teilnahme an Anhörungen eingeladen wird. In den Verwaltungsverfahren wurde zudem gerügt, das SEM habe den Verteidiger nicht über das voraussichtliche Datum der Eröffnung des Entscheidentwurfs informiert.
“2a/aa) ; qu'en tant que droit de participation, le droit d'être entendu englobe donc tous les droits qui doivent être attribués à une partie - et, par extension, à son défenseur dûment mandaté - pour que celle-ci puisse faire valoir efficacement son point de vue dans une procédure (cf. ATF 132 II 485 consid. 3.2, 129 II 497 consid. 2.2 ; cf. également ATAF 2020 VI/6 consid. 2.3 ; 2013/23 consid. 6.1.1 et jurisp. cit.), qu'en l'occurrence, s'il s'est vu à bon droit notifier la décision d'asile de son mandant, il ressort du dossier qu'à aucun moment Me Steiner n'a été informé du déroulement de la procédure devant le SEM, bien qu'il ait préalablement demandé à pouvoir assister à toutes les auditions de son mandant (« Ich teile Ihnen mit, dass ich beabsichtige an sämtlichen Befragungen und Anhörungen teilzunehmen. Ich ersuche Sie mich rechtzeitig vor der Festlegung der Termine zu kontaktieren. », cf. courrier du 28 décembre 2022 précité), qu'en particulier, à défaut d'invitation en ce sens, Me Steiner a été privé de la possibilité d'assister à l'audition sur les motifs d'asile du 23 février 2023 de son mandant, comme d'ailleurs d'intervenir à toutes les autres étapes de la procédure pour lesquelles la participation du représentant juridique est requise (cf. art. 102j al. 1 LAsi, applicable par analogie), qu'en tout état de cause, il n'appartenait pas à l'intéressé de contacter Me Steiner afin de lui faire part de la tenue de son audition sur les motifs d'asile, cette obligation incombant en l'occurrence au SEM (voir à ce sujet, en particulier, arrêt D-1573/2019 du 4 avril 2019, p. 4), qu'il en résulte que, durant la procédure de première instance, le recourant n'a pas pu être conseillé, respectivement représenté par le mandataire qu'il avait lui-même choisi comme défenseur pour toutes les étapes de sa procédure d'asile en Suisse (cf. la teneur de la procuration du 28 décembre 2022 et les explications complémentaires dans le courrier de Me Steiner du même jour, adressé au SEM), que le droit d'être entendu de l'intéressé, en tant que droit de participation (cf. art. 29 al. 2 Cst.), a ainsi été violé par le SEM, qu'au vu de ce qui précède, il y a lieu d'annuler la décision attaquée pour violation du droit fédéral (cf. art. 106 al. 1 let. a LAsi) et de renvoyer la cause au SEM pour complément d'instruction et nouvelle décision (cf.”
“In seinem Rechtsmittel rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Zustellung des Entscheidentwurfs sei nicht korrekt abgelaufen und das SEM habe die angefochtene Verfügung in der Folge - in Kenntnis der fehlgeschlagenen Zustellung des Entscheidentwurfs zur Stellungnahme - zu Unrecht erlassen. Sein Rechtsvertreter habe dem SEM sowohl per E-Mail vom 4. März 2024 als auch mittels Posteingabe vom 6. März 2024 mitgeteilt, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die E-Mail vom 1. März 2024 betreffend den Entscheidentwurf zu öffnen. Ausserdem habe das SEM ihn nicht im Sinn von Art. 102j Abs. 1 AsylG über das voraussichtliche Datum der Eröffnung des Entscheid-entwurfs informiert.”
Wurde die Rechtsvertretung rechtzeitig eingeladen, hemmt deren Nicht-Teilnahme die Rechtswirkung der Verfahrenshandlungen nicht. Dies gilt insbesondere, wenn der Gesuchsteller dem Fortgang des Verfahrens ohne Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zugestimmt hat und keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bestehen.
“und die Nicht-Teilnahme der Rechtsvertretung bei rechtzeitiger Mitteilung des Termins die Rechtswirkung der Verfahrensschritte nicht hemmt (vgl. Art. 102j Abs. 2 AsylG), dass sich der Beschwerdeführer zudem - anders als im Fall des von ihm zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4638/2022 vom 21. Oktober 2022 - und entgegen seinen Behauptungen in der Beschwerde ausdrücklich einverstanden erklärt hat, das Dublin-Gespräch ohne seine Rechtsvertretung zu führen (vgl. act. SEM 14/1), zu welchem diese im Übrigen vom SEM korrekt und rechtzeitig eingeladen worden war (vgl. act. SEM 13/2), dass sodann für den Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung zwischen dem Dublin-Gespräch am 11. November 2021 und dem Erlass des Nichteintretensentscheids vom 21. November 2022 genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, sich bei Bedarf zum Ablauf und zum Protokoll des Dublin-Gesprächs zu äussern, dass ferner angesichts der Bevollmächtigung der Rechtsvertretung nach Art. 102h Abs. 1 AsylG am 18. Oktober 2022 (vgl. act. SEM 12/1) nicht glaubhaft erscheint, wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptet, überhaupt keinen Kontakt zu seiner Rechtsvertretung gehabt zu haben, dass unter diesen Umständen im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, dass auch die sinngemässe Rüge, die Verfügung sei aufgrund der mangelhaften Eröffnung durch die fehlerhafte Unterzeichnung für nichtig zu erklären beziehungsweise die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass eine der beiden Unterschriften auf der angefochtenen Verfügung offenbar tatsächlich von einer anderen Person als dem aufgeführten Fachspezialisten stammt, dass den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (Art.”
Für Art. 102j Abs. 2 AsylG gilt: Ein Verzicht auf die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung bei einzelnen Verfahrenshandlungen kann nur dann als wirksam angesehen werden, wenn die betroffenen Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen eines solchen Verzichts und über allfällige Alternativen informiert wurden. Sie müssen sich der Tragweite des Verzichts bewusst sein.
“Laut Art. 102f AsylG haben asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung. Dieser kommt unter anderem die Aufgabe zu, die Asylsuchenden zu informieren, sie zu beraten und an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen teilzunehmen (Art. 102k Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Art. 102j AsylG regelt die Teilnahme der Rechtsvertretung an Verfahrensschritten im vor-instanzlichen Verfahren, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist. Gemäss Art. 102j Abs. 2 AsylG entfalten die Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine ihre Rechtswirkungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung. Vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen. Zudem sieht Art. 102h Abs. 1 vor, dass Asylsuchende für das gesamte Asylverfahren auf die Mandatierung einer Rechtsvertretung verzichten können. Daraus folgt - a maiore ad minus -, dass es für Asylsuchende auch möglich ist, für einzelne Verfahrenshandlungen auf die Rechtsvertretung zu verzichten. Ein Verzicht auf Rechtsvertretung kann jedoch grundsätzlich erst dann rechtswirksam angenommen werden, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert wurden und ihnen allfällige Alternativen bekannt sind. Mithin müssen sie sich der Tragweite eines Verzichts bewusst sein (vgl. Urteile des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1 und”
Nach der Rechtsprechung obliegt die Beurteilung, ob die Teilnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung am Dublin‑Gespräch für eine wirksame Interessenvertretung erforderlich ist, der Rechtsvertretung selbst. Das Bundesverwaltungsgericht betont weiter, dass bei rechtzeitiger Mitteilung des Termins in der Regel keine Grundlage für die Annahme einer Gehörsverletzung verbleibt.
“Gemäss Rechtsprechung ist die Anwesenheit der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch nicht zwingend, da dieses entgegen der in der Beschwerde ausführlich begründeten Annahme keine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase darstellt (vgl. Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 26b AsylG i.V.m. Art. 20b Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Teilnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch kann zur wirksamen Interessenvertretung im Asylverfahren im Einzelfall zwar notwendig sein, der Entscheid über die Notwendigkeit obliegt jedoch der Rechtsver-tretung, wobei deren Nicht-Teilnahme bei rechtzeitiger Mitteilung des Termins die Rechtswirkung der Verfahrensschritte nicht hemmt (vgl. Art. 102j Abs. 2 AsylG; vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4 und 5 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]).”
“Soweit der Beschwerdeführer moniert, nicht rechtsgültig auf seine Rechtsvertretung für das Dublin-Gespräch verzichtet zu haben, ist er darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 102j Abs. 2 AsylG bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylV 1 [zwei Arbeitstage vor der Durchführung]) die Handlungen des SEM ihre Rechtswirkung auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung entfalten; vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen. Unerheblich ist dabei, ob ein impliziter oder expliziter Verzicht der asylsuchenden Person auf die Teilnahme der Rechtsvertretung vorliegt. Mit anderen Worten obliegt der Entscheid über die Notwendigkeit einer Anwesenheit am Dublin-Gespräch der zugewiesenen Rechtsvertretung, weshalb bei rechtzeitiger Mitteilung des Termins grundsätzlich kein Raum für die Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs verbleibt (vgl. Urteile des BVGer F-3813/2023 vom 3. August 2023 E. 3.2; D-218/2023 E. 4.3; F-3149/2023 und F-3153/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.4; D-3455/2023 E. 4.2; D-221/2023 vom 8. März 2023 E. 3.5).”
“Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst festgestellt, dass die Anwesenheit der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch nicht zwingend vorgeschrieben sei, da dieses keine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase darstelle (vgl. Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 26b AsylG i.V.m. Art. 20b Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Teilnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch könne indessen zur wirksamen Interessenvertretung im Asylverfahren im Einzelfall notwendig sein, wobei der Entscheid über die Notwendigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung obliege und die Nicht-Teilnahme der Rechtsvertretung bei rechtzeitiger Mitteilung des Termins die Rechtswirkung der Verfahrensschritte nicht hemme (vgl. Art. 102j Abs. 2 AsylG; vgl. Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.4 ff. m.w.H.).”
“Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den kürzlich ergangenen Urteilen E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5 und D-221/2023 vom 8. März 2023 mit der Frage der Notwendigkeit der Anwesenheit der Rechtsvertretung während des Dublin-Gesprächs auseinandergesetzt. Das Gericht kam darin zum Schluss, dass gemäss Art. 102j Abs. 2 AsylG bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine die Handlungen des SEM - es sei denn, es liegen kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren und schwerwiegenden Gründen vor - ihre Rechtswirkung entfalten, selbst wenn die Rechtsvertretung dabei nicht anwesend war respektive mitgewirkt hat. Bei rechtzeitiger Mitteilung bleibt somit - ungeachtet der Frage, ob ein impliziter oder expliziter Verzicht auf die Teilnahme der Rechtsvertretung vorliegt beziehungsweise ob die asylsuchende Person ihr entsprechendes Einverständnis erteilt hat - für die Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich kein Raum (D-221/2023 E. 3.5).”
Wird die Vorladung nicht unverzüglich der Rechtsvertretung bekannt gegeben, fehlt die rechtzeitige Vertretung/Verbeiständung; dies zieht nach den Erwägungen des BVGer die Ungültigkeit der betreffenden Dublin-Gespräche nach sich und macht deren Wiederholung erforderlich.
“Die vorliegend unterlassene Vertretung und Verbeiständung infolge Verletzung der behördlichen Pflicht zur unverzüglichen Bekanntgabe der Zustellung der Vorladungen vom 9. Juli 2021 an die Rechtsvertretung zieht die Ungültigkeit der Dublin-Gespräche vom 21. Juli 2021 nach sich (Art. 102j Abs. 2 AsylG sinngemäss; vgl. Urteil des BVGer E-3048/2018 vom 20. September 2018 E. 8.5.2; Albertini, S. 450 ff.). Diese müssen wiederholt werden.”
“Die vorliegend unterlassene Vertretung und Verbeiständung infolge Verletzung der behördlichen Pflicht zur unverzüglichen Bekanntgabe der Zustellung der Vorladungen vom 9. Juli 2021 an die Rechtsvertretung zieht die Ungültigkeit der Dublin-Gespräche vom 21. Juli 2021 nach sich (Art. 102j Abs. 2 AsylG sinngemäss; vgl. Urteil des BVGer E-3048/2018 vom 20. September 2018 E. 8.5.2; Albertini, S. 450 ff.). Diese müssen wiederholt werden.”
Das SEM teilt dem Leistungserbringer Termine für Dublin-Anhörungen in den Bundeszentren mindestens zwei Arbeitstage vor deren Durchführung mit (Art. 52c Abs. 2 AsylV 1). Der Leistungserbringer hat die entsprechenden Termine der Rechtsvertretung gemäss Art. 102j Abs. 1 AsylG unverzüglich mitzuteilen; eine eigene Frist von zwei Arbeitstagen zugunsten der Rechtsvertretung nennt Art. 102j Abs. 1 nicht.
“Asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung (Art. 102f Abs. 1 AsylG). Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Das SEM teilt dem Leistungserbringer Termine für die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Dublin-Verfahrens in den Zentren des Bundes mindestens zwei Arbeitstage vor deren Durchführung mit (Art. 52c Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). Der Leistungserbringer teilt der Rechtsvertretung die entsprechenden Termine unverzüglich mit (Art. 102j Abs. 1 AsylG). Die Rechtsvertretung dauert bis zur Rechtskraft des Entscheides im Dublin-Verfahren (Art. 102h Abs. 3 AsylG).”
“Asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung (Art. 102f Abs. 1 AsylG). Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Das SEM teilt dem Leistungserbringer Termine für die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Dublin-Verfahrens in den Zentren des Bundes mindestens zwei Arbeitstage vor deren Durchführung mit (Art. 52c Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). Der Leistungserbringer teilt der Rechtsvertretung die entsprechenden Termine unverzüglich mit (Art. 102j Abs. 1 AsylG). Die Rechtsvertretung dauert bis zur Rechtskraft des Entscheides im Dublin-Verfahren (Art. 102h Abs. 3 AsylG).”
Eine plötzliche Krankheit oder ein Unfall der Rechtsvertretung kann als entschuldigender, schwerwiegender Grund im Sinne von Art. 102j Abs. 2 AsylG gelten; dies wird insbesondere angenommen, wenn die Verhinderung erst unmittelbar vor oder während des Termins bekannt wird.
“) mit seiner Vertretung mandatierte (SEM-act. 10/1). Er wurde sodann via seine Rechtsvertretung mit Vorladung vom 15. November 2023 über die am Montag 20. November 2023 um 13:30 Uhr stattfindende Anhörung informiert (SEM-act. 12/2). Art. 52c Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sieht bei Anhörungen einen Mindestvorlauf von einem Arbeitstag für die Mitteilung des Termins vor. Der Anhörungstermin wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise dem Leistungserbringer somit rechtzeitig mitgeteilt. Wann der Leistungserbringer respektive die Vorinstanz über die Abwesenheit der Rechtsvertretung informiert wurden, ist vorliegend unklar. Gemäss Akten wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung darüber informiert, dass seine Rechtsvertretung krankheitsbedingt ausfalle. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, am Freitag sei ihm vom HEKS versichert worden, dass seine Rechtsvertretung an der Anhörung teilnehmen werde (SEM-act. 17/10 F4). Vorliegend ist somit von einer kurzfristigen Verhinderung im Sinne von Art. 102j Abs. 2 AsylG auszugehen. Als schwerwiegender Umstand im Sinne dieser Bestimmung hat auch eine plötzliche Krankheit oder ein Unfall zu gelten (vgl. BBl 2014 7991, 8091; Constantin Hruschka in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 3 zu Art. 102j AsylG). Die Verhinderung der Rechtsvertretung ist entschuldbar, wenn Gründe vorliegen, die es dem Leistungserbringer verunmöglichen, für einen Ersatz zu sorgen (beispielsweise bei einem schweren Unfall der Rechtsvertretung mit anschliessendem Spitalaufenthalt, vgl. a.a.O.). Vorliegend ist lediglich aktenkundig, dass die Rechtsvertretung krankheitsbedingt ausgefallen ist. Ebenfalls steht fest, dass sie um 14:46 Uhr - und somit während der laufenden Anhörung des Beschwerdeführers - in dessen Namen bei der Vorinstanz eine Beweismitteleingabe per E-Mail einreichte (SEM-act. 16/1). Ob die Rechtsvertretung im vorliegenden Fall tatsächlich aufgrund einer angeblich kurzfristigen Erkrankung objektiv nicht in der Lage war, für Ersatz zu sorgen, oder ob sie dies nicht für notwendig erachtete, ist nicht bekannt, kann angesichts der nachstehenden Ausführungen jedoch offenbleiben (vgl.”
“Der Beschwerdeführer wurde - via Rechtsberatung - am 16. Februar 2023 über die fünf Tage später stattfindende Anhörung informiert. Art. 52c Abs. 1 AsylV1 sieht bei Anhörungen einen Mindestvorlauf von einem Arbeitstag für die Mitteilung des Termins vor. Der Anhörungstermin wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise dem Leistungserbringer HEKS somit rechtzeitig mitgeteilt. Aus den Akten geht hervor, dass das SEM erst unmittelbar vor Beginn der Anhörung (beziehungsweise sogar erst nach dem ursprünglich auf 8:30 Uhr angesetzten Beginn [E-Mail um 08:57:20]) von der krankheitsbedingten Abwesenheit der Rechtsvertretung erfahren hat. Die Kurzfristigkeit der Verhinderung der Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102j Abs. 2 AsylG kann vorliegend angenommen werden. Als schwerwiegender Umstand hat auch eine plötzliche Krankheit oder ein Unfall zu gelten (vgl. BBl 2014 7991, 8091; Constantin Hruschka in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,”
Ein ausdrücklich zu Beginn des Gesprächs dokumentiertes Einverständnis des Betroffenen, dass das Gespräch ohne Anwesenheit seiner Rechtsvertretung stattfindet, wurde in den zitierten Entscheiden als Umstand gewertet, der die Durchführung des Gesprächs stützt. Art. 102j Abs. 2 AsylG begründet daneben grundsätzlich die Rechtswirkung der Verfahrensschritte bei rechtzeitiger Mitteilung des Termins auch ohne Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung. Ob die Durchführung ohne ein derartiges Einverständnis in einem konkreten Fall zulässig ist, hängt von den Umständen und der prüfenden Entscheidslage ab.
“und die Nicht-Teilnahme der Rechtsvertretung bei rechtzeitiger Mitteilung des Termins die Rechtswirkung der Verfahrensschritte nicht hemmt (vgl. Art. 102j Abs. 2 AsylG), dass auch die Anforderungen an das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO keine (verpflichtende) Teilnahme der Rechtsvertretung vorsieht (zur effektiven Rechtsberatung vgl. Art. 27 Abs. 5 Dublin-III-Verordnung), dass demnach - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die Anwesenheit der Rechtsvertretung beim Dublin-Gespräch nicht zwingend vorgeschrieben ist, dass seitens der Vorinstanz eine rechtzeitige und korrekte Vorladung zum Dublin-Gespräch zu Handen der Rechtsvertretung erging (vgl. SEM-act. 13/2), dass sich die Rechtsvertretung vor dem Dublin-Gespräch zwar im Warteraum befand, jedoch aufgrund eines Missverständnisses während des Gesprächs selbst abwesend war (vgl. SEM-act. 17/2 und 18/1), dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs darauf hingewiesen wurde, dass seine Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen nicht am Gespräch teilnehmen könne, und der Beschwerdeführer der Durchführung des Dublin-Gesprächs ohne Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zustimmte (vgl.”
“und die Nicht-Teilnahme der Rechtsvertretung bei rechtzeitiger Mitteilung des Termins die Rechtswirkung der Verfahrensschritte nicht hemmt (vgl. Art. 102j Abs. 2 AsylG), dass auch die Anforderungen an das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO keine (verpflichtende) Teilnahme der Rechtsvertretung vorsieht (zur effektiven Rechtsberatung vgl. Art. 27 Abs. 5 Dublin-III-Verordnung), dass demnach - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die Anwesenheit der Rechtsvertretung beim Dublin-Gespräch nicht zwingend vorgeschrieben ist, dass seitens der Vorinstanz eine rechtzeitige und korrekte Vorladung zum Dublin-Gespräch zu Handen der Rechtsvertretung erging (vgl. SEM-eAkte [...]-14/2), dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass seine Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen nicht am Gespräch teilnehmen könne, und der Beschwerdeführer der Durchführung des Dublin-Gesprächs ohne Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zustimmte (vgl. SEM-eAkte [...]-15/3), dass der Beschwerdeführer zwar angab, bisher keinen Kontakt mit dem (...) gehabt zu haben, was sich allerdings aufgrund der hinterlegten Vollmacht vom 26.”
“Zur Nichtanwesenheit der Rechtsvertretung anlässlich des Dublin-Gesprächs ist festzuhalten, dass deren Anwesenheit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - gesetzlich nicht vorgesehen ist. Beim Dublin-Gespräch handelt es sich nicht um eine Erstbefragung in der Vorbereitungsphase, bei welcher die Teilnahme der Rechtsvertretung notwendig ist (Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG), sondern um ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO (siehe E. 4.1.1. hiervor). Auch diese Norm sieht keine Teilnahme der Rechtsvertretung vor (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.4 ff. m.w.H.). Gemäss Art. 102j Abs. 2 AsylG entfalten die Handlungen der Vorinstanz sodann bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung grundsätzlich ihre Rechtswirkung. Vorliegend teilte die Vorinstanz der Rechtsvertretung den Termin für das Dublin-Gespräch vom 28. Juli 2023 drei Tage zuvor - und damit rechtzeitig - mit. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn des Gesprächs darüber informiert, dass die Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen auf eine Teilnahme am Gespräch verzichte, ihr das Protokoll im Anschluss zugestellt werde und er sich jederzeit mit rechtlichen Belangen an sie wenden könne. Des Weiteren erklärte er sich anlässlich des Dublin-Gesprächs explizit damit einverstanden, dieses ohne seine Rechtsvertretung durchzuführen, und bestätigte nach der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Aussagen. Der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5650/2022 vom 15. Dezember 2022 erweist sich als unbehilflich, weil in jenem Verfahren kein Einverständnis des betroffenen Beschwerdeführers für die Durchführung des Gesprächs in Abwesenheit der Rechtsvertretung vorlag.”
Bei rechtzeitiger Mitteilung des Termins entfalten die Handlungen der Vorinstanz gemäss Art. 102j Abs. 2 AsylG grundsätzlich auch ohne Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung ihre Rechtswirkung. Die praxisnahen Entscheide bestätigen, dass dies etwa dann der Fall sein kann, wenn die Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen nicht am Gespräch teilnimmt, dem Betroffenen das Gesprächsprotokoll zugestellt wird und der Betroffene dem Gespräch ohne Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zustimmt.
“und die Nicht-Teilnahme der Rechtsvertretung bei rechtzeitiger Mitteilung des Termins die Rechtswirkung der Verfahrensschritte nicht hemmt (vgl. Art. 102j Abs. 2 AsylG), dass auch die Anforderungen an das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO keine (verpflichtende) Teilnahme der Rechtsvertretung vorsieht (zur effektiven Rechtsberatung vgl. Art. 27 Abs. 5 Dublin-III-Verordnung), dass demnach - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die Anwesenheit der Rechtsvertretung beim Dublin-Gespräch nicht zwingend vorgeschrieben ist, dass seitens der Vorinstanz eine rechtzeitige und korrekte Vorladung zum Dublin-Gespräch zu Handen der Rechtsvertretung erging (vgl. SEM-act. 13/2), dass sich die Rechtsvertretung vor dem Dublin-Gespräch zwar im Warteraum befand, jedoch aufgrund eines Missverständnisses während des Gesprächs selbst abwesend war (vgl. SEM-act. 17/2 und 18/1), dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs darauf hingewiesen wurde, dass seine Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen nicht am Gespräch teilnehmen könne, und der Beschwerdeführer der Durchführung des Dublin-Gesprächs ohne Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zustimmte (vgl.”
“Zur Nichtanwesenheit der Rechtsvertretung anlässlich des Dublin-Gesprächs ist festzuhalten, dass deren Anwesenheit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - gesetzlich nicht vorgesehen ist. Beim Dublin-Gespräch handelt es sich nicht um eine Erstbefragung in der Vorbereitungsphase, bei welcher die Teilnahme der Rechtsvertretung notwendig ist (Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG), sondern um ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO (siehe E. 4.1.1. hiervor). Auch diese Norm sieht keine Teilnahme der Rechtsvertretung vor (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.4 ff. m.w.H.). Gemäss Art. 102j Abs. 2 AsylG entfalten die Handlungen der Vorinstanz sodann bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung grundsätzlich ihre Rechtswirkung. Vorliegend teilte die Vorinstanz der Rechtsvertretung den Termin für das Dublin-Gespräch vom 28. Juli 2023 drei Tage zuvor - und damit rechtzeitig - mit. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn des Gesprächs darüber informiert, dass die Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen auf eine Teilnahme am Gespräch verzichte, ihr das Protokoll im Anschluss zugestellt werde und er sich jederzeit mit rechtlichen Belangen an sie wenden könne. Des Weiteren erklärte er sich anlässlich des Dublin-Gesprächs explizit damit einverstanden, dieses ohne seine Rechtsvertretung durchzuführen, und bestätigte nach der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Aussagen. Der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5650/2022 vom 15. Dezember 2022 erweist sich als unbehilflich, weil in jenem Verfahren kein Einverständnis des betroffenen Beschwerdeführers für die Durchführung des Gesprächs in Abwesenheit der Rechtsvertretung vorlag.”
“Gemäss Art. 102j Abs. 2 AsylG entfalten die Handlungen der Vorinstanz bei rechtzeitiger und korrekter Mitteilung der Termine grundsätzlich auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung ihre Rechtswirkung. Vorliegend teilte die Vorinstanz der Rechtsvertretung den Termin für das Dublin-Gespräch vom 12. Januar 2023 am 9. Januar 2023 - und damit rechtzeitig - mit. Die Rechtsvertretung verzichtete aus Kapazitätsgründen auf eine Teilnahme. Des Weiteren erklärte sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs - nachdem das SEM ihr zugesichert hatte, dass eine Kopie des Gesprächsprotokolls umgehend ihrer Rechtsvertretung zugestellt werde - explizit damit einverstanden, dieses ohne ihre Rechtsvertretung durchzuführen. Soweit die Beschwerdeführerin pauschal beanstandet, sie sei während des gesamten Verfahrens nicht (genügend) vertreten gewesen, vermag sie daraus nichts abzuleiten. Weder substanziiert sie ihre Behauptung hinreichend noch sind den Akten Hinweise zu entnehmen, welche die Beanstandung stützen würden.”
“Gemäss Art. 102j Abs. 2 AsylG entfalten die Handlungen der Vorinstanz bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung grundsätzlich ihre Rechtswirkung. Vorliegend teilte die Vorinstanz der Rechtsvertretung den Termin für das Dublin-Gespräch vom 22. März 2023 am 17. März 2023 - und damit rechtzeitig - mit (SEM-Akten act. [...]-14). Die Rechtsvertretung verzichtete aus Kapazitätsgründen auf eine Teilnahme. Des Weiteren erklärte sich der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs explizit damit einverstanden, dieses ohne seine Rechtsvertretung durchzuführen. Der Rechtsvertretung wurde sodann das Protokoll des Gesprächs zugestellt (SEM-Akten act. [...]-15). Entgegen seinen Ausführungen hatte der Beschwerdeführer vor der Durchführung des Gesprächs Kontakt zu seiner Rechtsvertretung; sie begleitete ihn zum Gespräch betreffend Personalienaufnahme am 23. Februar 2023 und er unterzeichnete am 1. März 2023 eine Vollmacht (SEM-Akten act. [...]-12 und 13). Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (vgl.”
Meldet die Rechtsvertretung technische Probleme erst nach Ablauf der Frist und hat sie das SEM nicht innerhalb der Frist über die Schwierigkeiten informiert, vermag dies die Fristversäumnis nicht zu rechtfertigen; in diesem Fall kann die Unterlassung als Verzicht im Sinne von Art. 102j Abs. 3 AsylG gewertet werden.
“Uhr per E-Mail mit, dass er "das Dokument nicht eröffnen [könne]". Die Frist von einem ganzen Arbeitstag zur Einreichung einer Stellungnahme (vgl. Art. 52d Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) war zu diesem Zeitpunkt offensichtlich bereits seit knapp fünf Stunden abgelaufen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Rechtsvertreter das SEM innert der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme auf die angeblichen technischen Schwierigkeiten hingewiesen hätte. Demnach sind weder die Eröffnung des Entscheidentwurfs an sich, noch das Vorgehen des SEM insgesamt, zu beanstanden (vgl. auch Art. 102j Abs. 3 AsylG).”
Gemäss Rechtsprechung entfalten Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine ihre Rechtswirkungen auch ohne Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung (Art. 102j Abs. 2 AsylG). Die Anwesenheit der Rechtsvertretung am Dublin‑Gespräch ist nicht zwingend; das Dublin‑Gespräch gilt nicht als Erstbefragung in der Vorbereitungsphase (vgl. Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG) und ist als persönliches Gespräch im Sinne von Art. 5 Dublin‑III‑VO zu qualifizieren. Die Dublin‑III‑VO sieht keine generelle Teilnahme der Rechtsvertretung vor, eine solche kann im Einzelfall (z. B. bei Vulnerabilität der asylsuchenden Person) jedoch erforderlich sein; über die Notwendigkeit entscheidet die Rechtsvertretung. Kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen bleiben vorbehalten.
“Das Gericht hat sich bereits mehrfach zu diesem Themenkomplex geäussert, zuletzt ausführlich im Urteil E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 ([zur Publikation vorgesehen] siehe auch Urteile E-2542/2023 vom 15. Mai 2023, D-1381/2023 vom 20. März 2023). Dabei hat es zunächst auf Art. 102j Abs. 2 AsylG hingewiesen, wonach Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine ihre Rechtswirkungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung entfalten würden. Des Weiteren sei die Anwesenheit der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch nicht zwingend vorgeschrieben, da gemäss Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG zu den Aufgaben der Rechtsvertretung die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen gehöre. Das Dublin-Gespräch stelle keine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase dar, es handle sich dabei vielmehr um ein persönliches Gespräch. Die Anforderungen an das persönliche Gespräch seien in Art. 5 Dublin-III-VO aufgeführt. Diese Norm sehe keine Teilnahme der Rechtsvertretung vor, könne im Einzelfall aufgrund der Vulnerabilität der asylsuchenden Person jedoch notwendig sein, wobei der entsprechende Entscheid darüber der Rechtsvertretung obliege (Urteil E-5608/2022 E. 5.1 ff., m.w.H.). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.”
“Gemäss Rechtsprechung ist die Anwesenheit der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch nicht zwingend, da dieses entgegen der in der Beschwerde ausführlich begründeten Annahme keine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase darstellt (vgl. Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 26b AsylG i.V.m. Art. 20b Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Teilnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch kann zur wirksamen Interessenvertretung im Asylverfahren im Einzelfall zwar notwendig sein, der Entscheid über die Notwendigkeit obliegt jedoch der Rechtsver-tretung, wobei deren Nicht-Teilnahme bei rechtzeitiger Mitteilung des Termins die Rechtswirkung der Verfahrensschritte nicht hemmt (vgl. Art. 102j Abs. 2 AsylG; vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4 und 5 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]).”
“Zum Themenkomplex der Nichtanwesenheit der Rechtsvertretung beim Dublin-Gespräch hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach geäussert, zuletzt ausführlich im Urteil E-5608/2022 vom 31. Mai 2023, welches zur Publikation vorgesehen ist (siehe bspw. auch die Urteile E-2625/2023 vom 12. Juni 2023 und E-2542/2023 vom 15. Mai 2023). Dabei hat es zunächst auf Art. 102j Abs. 2 AsylG hingewiesen, wonach Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine ihre Rechtswirkungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung entfalten würden. Vorbehalten blieben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die Anwesenheit der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch sei nicht zwingend vorgeschrieben, da gemäss Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG zu den Aufgaben der Rechtsvertretung die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen gehöre. Das Dublin-Gespräch stelle indessen keine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase dar, sondern es handle sich vielmehr um ein persönliches Gespräch. Die Anforderungen an das persönliche Gespräch seien in Art. 5 Dublin-III-VO aufgeführt. Diese Norm sehe keine Teilnahme der Rechtsvertretung vor, eine solche könne im Einzelfall aufgrund der Vulnerabilität der asylsuchenden Person jedoch notwendig sein, wobei der entsprechende Entscheid darüber der Rechtsvertretung obliege (Urteil E-5608/2022 vom 31.”
Art. 102j Abs. 2 AsylG sieht vor, dass das SEM bei rechtzeitiger Mitteilung von Terminen verfahrenswirksame Handlungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der unentgeltlichen Rechtsvertretung vornehmen kann. Eine Ausnahme gilt für kurzfristige Verhinderungen der Rechtsvertretung aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen.
“Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung (Art. 102f AsylG). Dieser kommt unter anderem die Aufgabe zu, an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen teilzunehmen (Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG). Art. 102j AsylG regelt die Teilnahme der Rechtsvertretung an Verfahrensschritten im vorinstanzlichen Verfahren, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist. Laut Art. 102j Abs. 2 AsylG entfalten die Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine ihre Rechtswirkungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung. Vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen.”
“Gemäss Art. 102f Abs. 1 AsylG haben Asylsuchende, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung. Zu den Aufgaben der Rechtsvertretung gehört dabei neben der Information und Beratung der Asylsuchenden unter anderem auch die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase (Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG). Bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine entfalten die Handlungen des SEM ihre Rechtswirkungen aber auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung; vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen (Art. 102j Abs. 2 AsylG). Zudem können die Asylsuchenden nach Art. 102h Abs. 1 AsylG für das gesamte Verfahren auf die Mandatierung einer Rechtsvertretung verzichten. Folglich ist es - a maiore ad minus - auch möglich, für einzelne Verfahrenshandlungen auf die Rechtsvertretung zu verzichten. Ein solcher Verzicht kann jedoch nur dann wirksam erfolgen, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen informiert wurden und sie sich der Tragweite eines Verzichts bewusst sind (vgl. Urteil des BVGer D-657/2021 vom 25. Februar 2021 E. 5.3.3).”
“Laut Art. 102f AsylG haben asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung. Dieser kommt unter anderem die Aufgabe zu, die Asylsuchenden zu informieren, sie zu beraten und an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen teilzunehmen (Art. 102k Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Art. 102j AsylG regelt die Teilnahme der Rechtsvertretung an Verfahrensschritten im vor-instanzlichen Verfahren, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist. Gemäss Art. 102j Abs. 2 AsylG entfalten die Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine ihre Rechtswirkungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung. Vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen. Zudem sieht Art. 102h Abs. 1 vor, dass Asylsuchende für das gesamte Asylverfahren auf die Mandatierung einer Rechtsvertretung verzichten können. Daraus folgt - a maiore ad minus -, dass es für Asylsuchende auch möglich ist, für einzelne Verfahrenshandlungen auf die Rechtsvertretung zu verzichten. Ein Verzicht auf Rechtsvertretung kann jedoch grundsätzlich erst dann rechtswirksam angenommen werden, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert wurden und ihnen allfällige Alternativen bekannt sind. Mithin müssen sie sich der Tragweite eines Verzichts bewusst sein (vgl. Urteile des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1 und”
Wird der Entwurf des ablehnenden Entscheids der zugewiesenen Rechtsvertretung rechtzeitig übergeben, gilt das Ausbleiben oder die nicht fristgerechte Einreichung einer Stellungnahme als Verzicht. Denn nur eingereichte und substanziierte Stellungnahmen begründen nach der Rechtsprechung einen Anspruch darauf, dass sich das SEM damit erkennbar auseinandersetzt.
“Im beschleunigten Asylverfahren wird der zugewiesenen Rechtsvertretung der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. Art. 26c AsylG i.V.m. Art. 20c Bst. f der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [SR 142.311, AsylV 1]; Art. 102k Abs. 1 AsylG). Die Frist zur Einreichung der Stellungnahme endet am nachfolgenden Arbeitstag zur selben Uhrzeit, an welcher die Übergabe des Entwurfs an den Leistungserbringer stattgefunden hat (Art. 52d Abs. 1 AsylV 1). Falls eine Stellungnahme eingereicht wird und darin substanziierte Argumente vorgebracht werden, hat die Partei einen Anspruch darauf, dass sich das SEM damit erkennbar auseinandersetzt (vgl. dazu Urteil des BVGer D-6888/2019 vom 17. Januar 2020 E. 5.2). Reicht eine Rechtsvertretung keine oder nicht fristgerecht eine Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheids ein, obwohl dieser ihr vom Leistungserbringer rechtzeitig zugestellt wurde, so gilt dies als Verzicht auf eine Stellungnahme (Art. 102j Abs. 3 AsylG).”
Ob eine kurzfristige Verhinderung entschuldbar ist, richtet sich danach, ob dem Leistungserbringer aufgrund der konkreten Umstände die Beschaffung eines Ersatzes objektiv unmöglich oder unzumutbar war. Eine plötzliche Krankheit oder ein Unfall kann ein solcher schwerwiegender, entschuldbarer Grund sein; ob eine blosse Krankmeldung ausreicht, hängt davon ab, ob dadurch Ersatz unzumutbar oder nicht organisierbar war.
“) mit seiner Vertretung mandatierte (SEM-act. 10/1). Er wurde sodann via seine Rechtsvertretung mit Vorladung vom 15. November 2023 über die am Montag 20. November 2023 um 13:30 Uhr stattfindende Anhörung informiert (SEM-act. 12/2). Art. 52c Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sieht bei Anhörungen einen Mindestvorlauf von einem Arbeitstag für die Mitteilung des Termins vor. Der Anhörungstermin wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise dem Leistungserbringer somit rechtzeitig mitgeteilt. Wann der Leistungserbringer respektive die Vorinstanz über die Abwesenheit der Rechtsvertretung informiert wurden, ist vorliegend unklar. Gemäss Akten wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung darüber informiert, dass seine Rechtsvertretung krankheitsbedingt ausfalle. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, am Freitag sei ihm vom HEKS versichert worden, dass seine Rechtsvertretung an der Anhörung teilnehmen werde (SEM-act. 17/10 F4). Vorliegend ist somit von einer kurzfristigen Verhinderung im Sinne von Art. 102j Abs. 2 AsylG auszugehen. Als schwerwiegender Umstand im Sinne dieser Bestimmung hat auch eine plötzliche Krankheit oder ein Unfall zu gelten (vgl. BBl 2014 7991, 8091; Constantin Hruschka in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 3 zu Art. 102j AsylG). Die Verhinderung der Rechtsvertretung ist entschuldbar, wenn Gründe vorliegen, die es dem Leistungserbringer verunmöglichen, für einen Ersatz zu sorgen (beispielsweise bei einem schweren Unfall der Rechtsvertretung mit anschliessendem Spitalaufenthalt, vgl. a.a.O.). Vorliegend ist lediglich aktenkundig, dass die Rechtsvertretung krankheitsbedingt ausgefallen ist. Ebenfalls steht fest, dass sie um 14:46 Uhr - und somit während der laufenden Anhörung des Beschwerdeführers - in dessen Namen bei der Vorinstanz eine Beweismitteleingabe per E-Mail einreichte (SEM-act. 16/1). Ob die Rechtsvertretung im vorliegenden Fall tatsächlich aufgrund einer angeblich kurzfristigen Erkrankung objektiv nicht in der Lage war, für Ersatz zu sorgen, oder ob sie dies nicht für notwendig erachtete, ist nicht bekannt, kann angesichts der nachstehenden Ausführungen jedoch offenbleiben (vgl.”
“6 EMRK gerügt wird, ist festzuhalten, dass die - zwischenzeitlich mandatierte - zugewiesene Rechtsvertretung zur Anhörung zu den Asylgründen vom 1. September 2023 durch das SEM ordentlich vorgeladen wurde. Aus dem Anhörungsprotokoll sowie den übrigen Akten sind sodann keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung nicht in der Lage gewesen wäre, sein Vorbringen umfassend zu schildern oder dass das SEM den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt hätte. Auch im Umstand, dass der rubrizierte (externe) Rechtsvertreter nicht an der Anhörung zu den Asylgründen teilgenommen hat, kann keine Rechtsverletzung erblickt werden. Asylsuchende sind zwar befugt, auf eigene Kosten eine andere als die zugewiesene Rechtsvertretung zu bestellen (vgl. Constantin Hruschka, in: OFK/Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 102h AsylG N 3). Anhörungen können jedoch auch in einer solchen Konstellation rechtsgültig in Abwesenheit der Rechtsvertretung durchgeführt werden, ausser bei kurzfristiger Verhinderung aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen (vgl. Art. 102j Abs. 2 AsylG). Solche entschuldbaren Gründe liegen hier offensichtlich nicht vor.”
Im konkreten Fall wurde die Vorladung vom 7. Februar 2023 dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung bekanntgegeben und vom BVGer als korrekt und rechtzeitig qualifiziert; weshalb die Verfahrenswirkungen auch ohne Anwesenheit der Rechtsvertretung eintreten konnten, soweit die Mitteilung tatsächlich rechtzeitig erfolgte.
“Der Termin des Dublin-Gesprächs wurde dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung am 7. Februar 2023 bekanntgegeben (vgl. SEM-Aktenstück 12/2). Diese Vorladung erfolgte damit korrekt und rechtzeitig (vgl. Art. 52c Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und in diesem Zusammenhang auch Art. 102j Abs. 2 AsylG).”
“Der Termin des Dublin-Gesprächs wurde dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung am 7. Februar 2023 bekanntgegeben (vgl. SEM-Aktenstück 12/2). Diese Vorladung erfolgte damit korrekt und rechtzeitig (vgl. Art. 52c Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und in diesem Zusammenhang auch Art. 102j Abs. 2 AsylG).”
Die Verzichtsfiktion des Art. 102j Abs. 3 AsylG zeigt, dass das Interesse an der Einhaltung der Fristen und an einem zügigen Verfahrensabschluss das Interesse an Stellungnahmen der Rechtsvertretung überwiegt; die Möglichkeit zur Stellungnahme dient primär der Verfahrenseffizienz und begründet kein eigenständiges rechtliches Gehör.
“August 2023 und zur beabsichtigten Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS (vgl. A21 F59 ff.). Damit steht fest, dass sich der Beschwerdeführer vorgängig zu allen entscheidrelevanten Tatsachen äussern konnte und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan wurde. Dem im beschleunigten Verfahren vorgesehenen Recht der Rechtsvertretung, eine Stellungnahme zum ablehnenden Entscheidentwurf abzugeben, kommt unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs keine eigenständige Bedeutung zu. Die Möglichkeit, sich zum ablehnenden Entscheidentwurf zu äussern, dient entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht der Wahrung des Anspruchs der Partei auf rechtliches Gehör sondern vielmehr der Verfahrenseffizienz. Dieser Verfahrensschritt ermöglicht es nämlich, dass die Partei allfällige Einwände noch im erstinstanzlichen Verfahren einbringen und das SEM diese nötigenfalls berücksichtigen kann. Dadurch kann ein allenfalls später folgendes Beschwerdeverfahren entlastet werden (vgl. dazu BBl 2014 7991, 8057). Die Verzichtsfiktion von Art. 102j Abs. 3 AsylG weist sodann darauf hin, dass die Einreichung einer Stellungnahme zum Entscheidentwurf zwar aus Gründen der Verfahrenseffizienz (vgl. zuvor) wünschenswert ist, dass aber das Interesse an der Einhaltung der Fristen respektive an einem schnellen Abschluss des erstinstanzlichen Asylverfahrens höher zu gewichten ist. Der Entscheid des SEM, das von der Rechtsvertretung gestellte Fristverlängerungsgesuch abzuweisen und von einem Verzicht im Sinne von Art. 102j Abs. 3 AsylG auszugehen, ist daher nicht zu beanstanden und stellt insbesondere keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, zumal der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, nach Eröffnung des definitiven Entscheids eine Beschwerde einzureichen und darin seine Einwände vorzubringen (vgl. dazu auch BBl 2014 7991, 8091 f.). Nach dem Gesagten kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden, welche eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen könnte.”
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewirkt eine rechtzeitige Mitteilung des Termins an die zugewiesene Rechtsvertretung, dass Verfahrenshandlungen des SEM trotz fehlender Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung in der Regel ihre Rechtswirkung entfalten; für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bleibt dann grundsätzlich kein Raum. Ausgenommen sind kurzfristige, entschuldbare schwerwiegende Verhinderungen der Rechtsvertretung.
“Gemäss Art. 102f Abs. 1 AsylG haben Asylsuchende, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung. Zu den Aufgaben der Rechtsvertretung gehört dabei neben der Information und Beratung der Asylsuchenden unter anderem auch die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase (Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG). Bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine entfalten die Handlungen des SEM ihre Rechtswirkungen aber auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung; vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen (Art. 102j Abs. 2 AsylG). Zudem können die Asylsuchenden nach Art. 102h Abs. 1 AsylG für das gesamte Verfahren auf die Mandatierung einer Rechtsvertretung verzichten. Folglich ist es - a maiore ad minus - auch möglich, für einzelne Verfahrenshandlungen auf die Rechtsvertretung zu verzichten. Ein solcher Verzicht kann jedoch nur dann wirksam erfolgen, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen informiert wurden und sie sich der Tragweite eines Verzichts bewusst sind (vgl. Urteil des BVGer D-657/2021 vom 25. Februar 2021 E. 5.3.3).”
“Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den kürzlich ergangenen Urteilen E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5 und D-221/2023 vom 8. März 2023 mit der Frage der Notwendigkeit der Anwesenheit der Rechtsvertretung während des Dublin-Gesprächs auseinandergesetzt. Das Gericht kam darin zum Schluss, dass gemäss Art. 102j Abs. 2 AsylG bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine die Handlungen des SEM - es sei denn, es liegen kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren und schwerwiegenden Gründen vor - ihre Rechtswirkung entfalten, selbst wenn die Rechtsvertretung dabei nicht anwesend war respektive mitgewirkt hat. Bei rechtzeitiger Mitteilung bleibt somit - ungeachtet der Frage, ob ein impliziter oder expliziter Verzicht auf die Teilnahme der Rechtsvertretung vorliegt beziehungsweise ob die asylsuchende Person ihr entsprechendes Einverständnis erteilt hat - für die Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich kein Raum (D-221/2023 E. 3.5).”
“Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst festgestellt, dass die Anwesenheit der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch nicht zwingend vorgeschrieben sei, da dieses keine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase darstelle (vgl. Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 26b AsylG i.V.m. Art. 20b Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Teilnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch könne indessen zur wirksamen Interessenvertretung im Asylverfahren im Einzelfall notwendig sein, wobei der Entscheid über die Notwendigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung obliege und die Nicht-Teilnahme der Rechtsvertretung bei rechtzeitiger Mitteilung des Termins die Rechtswirkung der Verfahrensschritte nicht hemme (vgl. Art. 102j Abs. 2 AsylG; vgl. Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.4 ff. m.w.H.).”
Selbst wenn die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands hätte erfolgen müssen, führt ein solcher Verfahrensmangel nicht automatisch zur Nichtigkeit aller vorinstanzlichen Verfahrensschritte (insbesondere der Anhörung). Unter den gegebenen Umständen würde eine Kassation zu einem prozessualen Leerlauf führen.
“Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob das SEM bei der vorliegenden Verfahrenskonstellation einen amtlichen Rechtsbeistand oder eine amtliche Rechtsbeiständin hätte beiordnen müssen: Selbst, wenn dies zu bejahen wäre, würde ein solcher Verfahrensmangel nicht zur Nichtigkeit aller vorinstanzlicher Verfahrensschritte (insbesondere der Anhörung) führen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Handlungen des SEM ihre Rechtswirkungen grundsätzlich auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung entfalten können (Art. 102j Abs. 2 AsylG). Eine Kassation der angefochtenen Verfügung würde unter den gegebenen Umständen einen prozessualen Leerlauf darstellen.”
“Gemäss Art. 102f AsylG haben asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung. Dieser kommt unter anderem die Aufgabe zu, an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen teilzunehmen (Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG). Art. 102j AsylG regelt die Teilnahme der Rechtsvertretung an Verfahrensschritten im vorinstanzlichen Verfahren, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist. Laut Art. 102j Abs. 2 AsylG entfalten die Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine ihre Rechtswirkungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung. Vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen.”
Wenn ein Rechtsvertreter technische Schwierigkeiten geltend macht, die eine fristgerechte Stellungnahme verhindern, spricht die Rechtsprechung dafür, dass er das SEM innert der Frist über die Probleme informieren muss; unterbleibt eine solche fristgerechte Mitteilung, kann nach Art. 102j Abs. 3 AsylG ein Verzicht auf die Stellungnahme angenommen werden.
“Uhr per E-Mail mit, dass er "das Dokument nicht eröffnen [könne]". Die Frist von einem ganzen Arbeitstag zur Einreichung einer Stellungnahme (vgl. Art. 52d Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) war zu diesem Zeitpunkt offensichtlich bereits seit knapp fünf Stunden abgelaufen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Rechtsvertreter das SEM innert der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme auf die angeblichen technischen Schwierigkeiten hingewiesen hätte. Demnach sind weder die Eröffnung des Entscheidentwurfs an sich, noch das Vorgehen des SEM insgesamt, zu beanstanden (vgl. auch Art. 102j Abs. 3 AsylG).”
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