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Fehlen konkrete, ernsthafte Hinweise oder liegt kein Tatverdacht in der für Art. 53 erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit vor, sind Ausschlussgründe nach Art. 53 AsylG nicht anzunehmen. Bei im Ausland begangenen Straftaten ist kein strikter Nachweis erforderlich; es genügt vielmehr die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme (überwiegende Wahrscheinlichkeit) eines individuellen Tatbeitrags. Ohne solche Anhaltspunkte darf nicht pauschal ausgeschlossen werden, dass Asyl gewährt wird.
“4 En raison des spécificités de la condition des femmes victimes violences sexuelles en Iran ainsi que des poursuites pénales dont fait l'objet la recourante, il n'était objectivement ni possible ni raisonnable pour elle de s'adresser, au moment de sa fuite, aux autorités iraniennes, dont son agresseur est un membre, qui n'auraient manifestement pas eu la volonté de la protéger effectivement. Elle n'avait en outre manifestement pas d'alternative raisonnable de fuite ou de protection à l'intérieur du pays. La présence de plusieurs membres de sa famille en Iran est indifférente à cet égard. 5.5 Le viol subi par la recourante ainsi que la persécution à craindre en cas de retour en Iran au sens d'une nouvelle grave mise en danger de son intégrité physique et psychique reposent sur un motif pertinent en matière d'asile, à savoir l'inexistence de fait d'une protection interne qui est directement liée au sexe et qui implique une grave discrimination spécifique aux femmes (cf. consid. 3.1 supra). 5.6 En conséquence, la crainte de la recourante d'être exposée dans son pays d'origine à de sérieux préjudices pour l'un des motifs mentionnés à l'art. 3 al. 1 LAsi est fondée. Elle remplit donc les conditions pour obtenir le statut de réfugié et doit être reconnue comme telle. Aucun motif d'exclusion de l'asile n'est présent en l'espèce, en particulier au regard de l'art. 53 LAsi. A cet égard, le Tribunal partage l'avis des autorités italiennes émis lors de la procédure d'extradition selon lequel des indices sérieux de culpabilité de la recourante font défaut (cf. Faits, let. G supra). Cette procédure atteste en outre qu'à son retour en Iran, celle-ci ne pourra se soustraire à de nouvelles atteintes. 5.7 Vu l'issue de la cause, il n'est pas nécessaire d'examiner le motif d'asile invoqué par la recourante tenant à sa conversion au christianisme. 6. Sur le vu de ce qui précède, la décision attaquée viole le droit fédéral. Le recours doit être admis et la décision du SEM doit être annulée en ce qu'elle dénie la qualité de réfugié à la recourante et lui refuse l'asile. L'autorité inférieure doit être invitée à accorder l'asile à la recourante. 7. 7.1 Le recours étant admis, il n'est pas perçu de frais (cf. art. 63 al. 1 et 2 PA). 7.2 Conformément à l'art. 64 al. 1 PA, l'autorité de recours peut allouer, d'office ou sur requête, à la partie ayant entièrement ou partiellement gain de cause, une indemnité pour les frais indispensables et relativement élevés qui lui ont été occasionnés.”
“Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden kein strikter Nachweis der vermeintlichen Taten erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f.).”
“Damit ist für beide Beschwerdeführenden eine auch heute weiterhin andauernde begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu bejahen. Beide Beschwerdeführenden erfüllen demnach die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Konkrete Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage nicht vor; insbesondere sind die Terrorismusvorwürfe, wie oben dargelegt, aus rechtsstaatlicher Sicht nicht haltbar. Den Beschwerdeführenden ist daher in der Schweiz Asyl zu gewähren. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Beschwerdeführenden sind als Flüchtlinge anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Ihre Kinder sind, weil keine besonderen Gründe dagegensprechen, gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Eltern einzubeziehen.”
Ergibt die Aktenlage unklare oder unvollständige Angaben zu Vorstrafen, sind zunächst geeignete Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen; erst danach lässt sich beurteilen, ob Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinn von Art. 53 AsylG vorliegen.
“Bei Durchsicht der Akten stellt das Gericht weiter fest, dass der Sachverhalt auch in einer anderen Hinsicht nicht vollständig erstellt erscheint. Aus den Akten ergeben sich - nebst der bekannten Verurteilung wegen illegalen Waffenbesitzes - Hinweise auf weitere Vorstrafen des Beschwerdeführers (vgl. begründetes Urteil des [...] Gerichts für schwere Straftaten B._______ vom [...] 2016), namentlich wegen Körperverletzung im Jahr (...) und ein Drogendelikt im Jahr (...). Auf der heutigen Aktengrundlage lässt sich nach den obenstehenden Ausführungen nicht beurteilen, ob im Falle einer Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers allenfalls Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinn von Art. 53 AsylG bestehen könnten. Die Vorinstanz ist gehalten, gege-benenfalls auch diesbezüglich geeignete Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.”
Bei im Ausland begangenen Straftaten für die Anwendung von Art. 53 AsylG ist kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme — d. h. die überwiegende Wahrscheinlichkeit — dass die betreffende Person sich einer solchen Straftat schuldig gemacht hat; dabei ist auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen.
“Bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund von im Ausland begangenen Straftaten die Voraussetzungen der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG gegeben sind, ist nach geltender Praxis der gleiche Beweismassstab anzulegen wie bei der Beurteilung, ob Gründe für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 6, 2011/29 E. 9.2.3; vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73, wo das Beweismass für Art. 53 AsylG und Art. 1 F FK übereinstimmend umschrieben wurde). Demnach setzen weder die Anwendung von Art. 53 Bst. a AsylG noch von Art. 1 F FK für im Ausland begangene Straftaten einen strikten Nachweis voraus. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. zu den Anforderungen an das Beweismass in Bezug auf Art. 1 F Bst. a FK auch EMARK 1999 Nr. 12 E. 5b, 2006 Nr. 29 E. 4.4).”
“Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden kein strikter Nachweis der vermeintlichen Taten erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f.).”
Auch bei anerkannter Flüchtlingseigenschaft kann Asyl nach Art. 53 AsylG verweigert werden, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet (z.B. aufgrund einer NDB-Personenabklärung). In solchen Fällen kann die Behörde die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung anordnen; ist die Wegweisung nicht vollziehbar, kann zugleich vorläufige Aufnahme verfügt werden.
“b Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin im Laufe des Asylverfahrens (Beweismitteleingaben vom 6. September 2019 und 14. Februar 2020) abgesehen von ihrer Identitätskarte insbesondere zahlreiche Gerichts-, Vollzugs- und staatsanwaltschaftliche Dokumente betreffend ihre beiden erwähnten türkischen Strafverfahren (z.T. mit Übersetzungen), einen Bericht betreffend die Inhaftierung ihres Bruders, Fotos sowie sie betreffende medizinische Unterlagen zu den Akten. Für deren detaillierte Auflistung wird auf die angefochtene Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff. I.3) verwiesen. F. Am 6. Juli 2020 nahm der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) zuhanden des SEM und basierend auf einer Personenabklärung Stellung hinsichtlich einer möglichen Bedrohung der inneren Sicherheit der Schweiz durch die Beschwerdeführerin. G. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 15. Juli 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1), lehnte jedoch ihr Asylgesuch in Anwendung von Art. 53 AsylG (SR 142.31) ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig ordnete es infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4-6) und händigte ihr die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 7). H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 13. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2020. In dieser wurde beantragt, die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und (die Sache) zur vollständigen Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihr die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.”
“d ch. 1 LTF), exception non réalisée dans le cas présent. 1.2 La présente procédure est soumise à l'ancien droit (dispositions transitoires de la modification du 25 septembre 2015 al. 1 LAsi). 1.3 L'intéressé a qualité pour recourir ; présenté dans la forme et les délais prescrits par la loi, le recours est recevable (art. 48 al. 1 ainsi que 52 al. 1 et 3 PA et anc. art. 108 al. 1 LAsi). 1.4 En matière d'appréciation de la situation de droit, le Tribunal dispose d'un plein pouvoir d'examen de la cause, dans les limites de l'art. 106 al. 1 LAsi, et n'est pas lié par les arguments du recours ou de la décision attaquée. En outre, il statue en fonction de l'état des faits et de la jurisprudence applicables, tels qu'ils se présentent à la date de l'arrêt. 2. 2.1 En l'espèce, le SEM a admis la qualité de réfugié du recourant, mais a considéré qu'il était indigne de l'asile ; la seule question litigieuse est ainsi de déterminer si cette dernière appréciation est fondée. 2.2 Aux termes de l'art. 53 LAsi, l'asile n'est pas accordé au réfugié qui en est indigne en raison d'actes répréhensibles (let. a), qui a porté atteinte à la sûreté intérieure ou extérieure de la Suisse ou qui la compromet (let. b), ou qui est sous le coup d'une expulsion au sens des art. 66a ou 66abis CP ou 49a ou 49abis CPM (let. c). 3. 3.1 En l'espèce, comme le SEM l'a retenu, il n'existe pas d'indices suffisants que le recourant ait commis un crime grave de droit commun au sens de l'art. 1F let. b de la Convention sur les réfugiés du 28 juillet 1951 (Conv. réfugiés [RS 0.142.30]), avant de quitter la Syrie. Par ailleurs, faisant explicitement et uniquement application de l'art. 53 let. b LAsi et retenant que l'intéressé représente un risque pour la sécurité « intérieure » de la Suisse, l'autorité inférieure admet également, de manière implicite, que l'intéressé ne s'est pas rendu coupable d'actes répréhensibles au sens de la let. a de cette disposition ou, en tout cas, qu'il n'existe pas d'indices concrets dans ce sens.”
“Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind gemäss Art. 53 AsylG unter anderem Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind oder die die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.”
Die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses und/oder eine erklärter Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft kann — je nach Umständen — zum Entfall der Flüchtlingseigenschaft führen.
“In Bezug auf das Vorbringen, der Onkel des Beschwerdeführers, D._______, sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, ist festzustellen, dass die Vorinstanz mit Verfügung von 7. Januar 2015 (N [...]) dessen Flüchtlingseigenschaft anerkannte, sein Asylgesuch jedoch gestützt auf Art. 53 AsylG wegen Asylunwürdigkeit ablehnte. Ferner schob sie den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den Akten kann weiter entnommen werden, dass er sich am 7. Juli 2016 einen sri-lankischen Reisepass ausstellen liess und mit Erklärung vom 29. Juli 2016 auf die Flüchtlingseigenschaft verzichtete, nachdem ihn das SEM auf die Möglichkeit der Prüfung eines Asylwiderrufs aufgrund Ausstellens eines heimatlichen Reisepasses aufmerksam machte. Mit Verfügung vom 26. August 2016 stellte die Vorinstanz fest, dass er aufgrund der Verzichtserklärung nicht mehr als Flüchtling gelte (vgl. SEM-Akten N [...]; A52/3 und A54/2). Gemäss ZEMIS stützt sich sein aktueller Aufenthalt in der Schweiz auf die "Härtefallregelung" im Sinne von Art. 84 Abs. 5 AIG. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in den vorangegangenen Verfahren seine geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte, sind auch keine konkreten Anzeichen dafür erkennbar, dass er wegen der Verbindung zum in der Schweiz lebenden Onkel neuerdings in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der Behörden geraten könnte.”
Zur Anwendung von Art. 53 AsylG genügt nicht allein ein pauschales organisationsbezogenes Engagement. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte für individuelle strafbare Taten oder zumindest spezifische Hinweise auf persönliche Tatbeiträge dargelegt werden; es genügt nicht, allgemeine Gewaltakte einer Organisation ohne Bezug zur konkreten Tätigkeit der betroffenen Person anzuführen.
“Bereits im Asylverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, das SEM habe in Verletzung seiner Begründungspflicht nicht dargelegt, welche konkreten Taten dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Kaderposition innerhalb der BRP zugerechnet werden sollen und um welche strafrechtlichen Tatbestände es sich dabei überhaupt handeln solle. Das SEM habe einzig in allgemeiner Art und Weise auf gewaltsame Anschläge hingewiesen, die die BRA zwischen 2006 und 2015 verübt habe (Urteil D-6788/2018 E. 5.5.1 und 5.6). Dieses Urteil ist unter Bezugnahme auf den Amtsbericht des NDB vom 22. Februar 2018 ergangen, aus dem sich in der Tat keine konkreten Hinweise auf die genaue Rolle und die Aufgaben des Beschwerdeführers innerhalb der BRP und seinerseits noch viel weniger auf eine individuelle Verantwortung für strafbare Handlungen im Namen der BRP oder der BRA ergaben. Entsprechend verneinte das Gericht im Lichte von Art. 53 AsylG eine Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers. Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz keine Beweise eingereicht, die ein neues Licht auf die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der BRP werfen und die eine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz erkennen lassen würden. Folglich ist angesichts des nicht nachgewiesenen Zusammenhangs zwischen Straftaten oder terroristischen Handlungen der BRA auf der einen Seite und dem - angeblichen - Tatbeitrag des Beschwerdeführers als damaliges Kadermitglied der BRP auf der anderen Seite keine aktuelle Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit erstellt.”
“Die Argumentation des SEM, dass für die Annahme einer verwerflichen Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG kein strikter Nachweis erforderlich sei, sondern die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme einer Straftat im Sinne von Art .10 StGB genüge, verletze das Prinzip der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK. Die Begründung in der angefochtenen Verfügung werde jedoch nicht einmal den von der Vorinstanz genannten Anforderungen gerecht. Es sei juristisch und logisch nicht zulässig, ein individuelles Engagement für die LTTE mit der Begehung einer individuellen Tat gleichzusetzen. Es sei nicht aufgezeigt worden, wie sich die Beschwerdeführerin durch ihre Tätigkeiten an allfälligen Gewalt- und Tötungsdelikten der LTTE beteiligt habe, und es sei kein Delikt konkret benannt worden.”
Bleiben konkrete strafbare Handlungen dem Betroffenen nicht individuell oder zurechenbar nachgewiesen, rechtfertigt dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Feststellung der Asylunwürdigkeit nach Art. 53 AsylG.
“Bereits im Asylverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, das SEM habe in Verletzung seiner Begründungspflicht nicht dargelegt, welche konkreten Taten dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Kaderposition innerhalb der BRP zugerechnet werden sollen und um welche strafrechtlichen Tatbestände es sich dabei überhaupt handeln solle. Das SEM habe einzig in allgemeiner Art und Weise auf gewaltsame Anschläge hingewiesen, die die BRA zwischen 2006 und 2015 verübt habe (Urteil D-6788/2018 E. 5.5.1 und 5.6). Dieses Urteil ist unter Bezugnahme auf den Amtsbericht des NDB vom 22. Februar 2018 ergangen, aus dem sich in der Tat keine konkreten Hinweise auf die genaue Rolle und die Aufgaben des Beschwerdeführers innerhalb der BRP und seinerseits noch viel weniger auf eine individuelle Verantwortung für strafbare Handlungen im Namen der BRP oder der BRA ergaben. Entsprechend verneinte das Gericht im Lichte von Art. 53 AsylG eine Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers. Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz keine Beweise eingereicht, die ein neues Licht auf die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der BRP werfen und die eine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz erkennen lassen würden. Folglich ist angesichts des nicht nachgewiesenen Zusammenhangs zwischen Straftaten oder terroristischen Handlungen der BRA auf der einen Seite und dem - angeblichen - Tatbeitrag des Beschwerdeführers als damaliges Kadermitglied der BRP auf der anderen Seite keine aktuelle Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit erstellt.”
Voraussetzung für die Prüfung von Art. 53 AsylG ist die bereits getroffene Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; in diesem Rahmen ist danach allein zu prüfen, ob ein Ausschlussgrund gemäss Art. 53 AsylG (z.B. Asylunwürdigkeit) vorliegt. Eine erneute Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft selbst ist in diesem Prüfungsschritt nicht geboten.
“Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festgestellt und sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, ist einzig zu prüfen, ob das SEM zu Recht vom Bestehen eines Asylausschlussgrundes gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist und die Beschwerdeführerin zu Recht mangels eines ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels weggewiesen hat.”
“Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung korrekt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, werde aber gestützt auf Art. 1 F Bst. b des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen und nicht als Flüchtling anerkannt. Im Widerspruch zu den Erwägungen steht in der Dispositivziffer 1 hingegen, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Rechtsvertreter geht in der Beschwerdebegründung von einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die Vorinstanz aus und wendet sich in seiner Argumentation im Wesentlichen gegen eine Feststellung der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Art. 53 AsylG). In den Beschwerdeanträgen wird sodann unter anderem die Aufhebung des angefochtenen Entscheids in den Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) begehrt, weshalb im Folgenden auf beides einzugehen ist und die Beschwerdevorbringen bei der Überprüfung des Ausschlusses aus der Flüchtlingseigenschaft zugunsten des Beschwerdeführers sinngemäss heranzuziehen sind.”
“Was den weiteren Antrag anbelangt, das Bundesverwaltungsgericht habe zu bestätigen, dass die mit der Behandlung der Sache betrauten Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien (vgl. Beschwerde S. 2 f.), ist festzuhalten, dass die Bildung des Spruchkörpers mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems erfolgte und keine manuellen Ergänzungen notwendig waren (vgl. Grundsatzurteil D-3946/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2022 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.6 ff.). Hinsichtlich der in der Beschwerde geforderten Transparenz über den Algorithmus dieses Programms (vgl. Beschwerde S. 4 f.) sei im Übrigen auf das zitierte Grundsatzurteil verwiesen, wo auch festgehalten wurde, dass die Dokumente betreffend die Spruchkörperbildung nicht der Akteneinsicht unterstehen (vgl. a.a.O. E. 4.5.4). Das SEM hat mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und dessen vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Es ist demnach nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangte, er sei im Sinne von Art. 53 AsylG als asylunwürdig zu erachten, und in der Folge sein Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet hat.”
“Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannte und dessen vorläufige Aufnahme anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, er sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig und deshalb von der Asylgewährung auszuschliessen.”
Als „verwerfliche Handlungen“ im Sinne von Art. 53 AsylG gelten nach der Rechtsprechung grundsätzlich solche Straftaten, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts nach Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, das heisst solche, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
“2 ; E-7714/2016 du 8 mai 2017 consid. 5.5). Ce risque est d'autant plus important lorsque les proches se sont vus reconnaître la qualité de réfugié (cf. notamment les arrêts du Tribunal E-2064/2019 du 21 juillet 2021 consid. 3.6.1 ; D-1400/2018 du 25 juin 2018 consid. 6.2.2 ; E-4122/2016 du 16 août 2016 consid. 6.2.4 et réf. cit.). Or, il sied de rappeler que, par décision du 24 avril 2020, le SEM a accordé l'asile et la qualité de réfugié à J._______, lequel militait en faveur de la cause kurde au sein de P._______ avant sa fuite de Syrie à l'été 20(...) et était recherché par les autorités syriennes à la suite de sa désertion en juillet 20(...). Partant, A._______ peut légitimement craindre de subir des persécutions déterminantes en matière d'asile en cas de retour en Syrie. 6.3 Il y a encore lieu d'examiner si, du fait de la condamnation pénale de l'intéressé pour menaces (art. 180 du Code pénal suisse du 21 décembre 1937 [CP ; RS 311.0]) à une peine de trente (30) jours-amende avec sursis, l'art. 53 LAsi trouve application en l'espèce. 6.3.1 Aux termes de la disposition précitée, l'asile n'est pas accordé au réfugié qui en est indigne en raison d'actes répréhensibles (let. a) ; a porté atteinte à la sûreté intérieure ou extérieure de la Suisse ou qui la compromet (let. b), ou encore est sous le coup d'une expulsion au sens des art. 66a ou 66abis CP ou 49a ou 49abis CPM [RS 321.0]. 6.3.2 Sont répréhensibles au sens de l'art. 53 LAsi toutes les infractions passibles, selon le droit pénal suisse, d'une peine privative de liberté de plus de trois ans et qui sont donc qualifiées de crimes au sens de l'art. 10 al. 2 CP (cf. Organisation suisse d'aide aux réfugiés [OSAR], Manuel de la procédure d'asile et de renvoi, 3ème édition, 2022, p. 240 s.). Les délits ne constituent pas des actes répréhensibles au sens de l'art. 53 let. a LAsi (cf. Constantin Hruschka, in : M. Spescha / A. Zünd / P. Bolzli / C. Hruschka / F. de Weck, Migrationsrecht, Kommentar, 5ème éd., 2019, ad art. 54 n° 8). 6.3.”
“Art. 53 AsylG bestimmt, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (ursprüngliche Asylunwürdigkeit). Nach der Rechtsprechung gelten als «verwerfliche Handlungen» im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG grundsätzlich solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts nach Art. 10 Abs. 2 StGB (SR 311.0) entsprechen, das heisst mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4 und statt vieler das Urteil des BVGer E-3391/2018 vom 30. Dezember 2019 E. 3.2 m.w.H.). Der Asylwiderruf im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG voraus; mithin müssen die «besonders verwerflichen Handlungen» (actes délictueux particulièrement répréhensibles; reati particolarmente riprensibili) gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG qualitativ eine Stufe über den «verwerflichen Handlungen» (actes répréhensibles; atti riprensibili) im Sinne von Art.”
“Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, demnach also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6).”
Bei langjähriger, fortgesetzter Tätigkeit für eine terroristische/gewalttätige Organisation und fehlender Distanzierung (keine Reue, kein Austritt) kann der Ausschluss von der Asylgewährung nach Art. 53 AsylG verhältnismässig sein.
“Der Ausschluss der Beschwerdeführerin von der Gewährung des Asyls erscheint im Weiteren gestützt auf die geltende Praxis auch als verhältnismässig. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die LTTE, für welche ihr eine Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 53 AsylG vorzuwerfen ist, über einen längeren Zeitraum erstreckte, auch nach Erreichen ihrer Volljährigkeit. Mit anderen Worten geht es im vorliegenden Fall nicht um die Wahrscheinlichkeit einer einmaligen, sondern einer fortgesetzten Delinquenz im Sinne dieser Bestimmung. Die Beschwerdeführerin hat gemäss Aktenlage bis ins Jahr 2008 ihr zuzurechnende verwerfliche Handlungen begangen. Diese liegen somit - mit Ausnahme eines allfälligen Mordes - an der Grenze zur Verjährung, aber insgesamt doch nicht derart weit zurück, als dass sie von vornherein nicht mehr zu beachten wären. Ferner wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich bisher nie explizit von ihren Aktivitäten für die LTTE distanziert und aufrichtige Reue bekundet hat. Der Asylausschluss hat für sie schliesslich nicht die Pflicht zum Verlassen der Schweiz zur Folge, sondern wirkt sich lediglich auf ihren aufenthaltsrechtlichen Status aus (vorläufige Aufnahme als Flüchtling statt Asyl).”
“Zudem erscheint der Ausschluss auch verhältnismässig, war doch der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - ab dem Jahr 2000 bis 2009 und damit langjährig für die LTTE tätig, trat diesen freiwillig im Alter von (...) Jahren offiziell bei und unterstützte die Organisation bis zum Ende, das heisst bis im Mai 2009 massgeblich. Die dem Beschwerdeführer zuzurechnenden verwerflichen Handlungen liegen damit auch nicht derart weit zurück, als dass sie - analog - den strafrechtlichen Verjährungsfristen nicht mehr zu beachten wären. Zudem hat er sich weder durch einen Austritt noch durch anderweitige Äusserungen von der zum Teil skrupellosen Vorgehensweise der LTTE distanziert. Es kann ihm somit keine schuldmindernde Reue zugestanden werden, und es sind auch keine massgebenden Veränderungen der Lebensverhältnisse nach dem Tatzeitraum ersichtlich, die berücksichtigt werden müssten. In Anbetracht der Gesamtumstände spricht auch die längere Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz von fünfeinhalb Jahren sowie die Tatsache, dass er in dieser Zeit nicht deliktisch in Erscheinung getreten ist, nicht gegen die Verhältnismässigkeit der Anwendung von Art. 53 AsylG. Der Beschwerdeführer darf sich als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz aufhalten, womit ihm hinreichender Schutz vor allfälligen, dem Grundsatz des Non-Refoulement zuwiderlaufenden Übergriffen gewährt ist. Auch der Umstand, dass der Familiennachzug seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder sich aufgrund seines Status nach den Bestimmungen des Ausländerrechts und nicht des Asylrechts richtet, lässt - wie das SEM zu Recht erwog - den Ausschluss vom Asyl nicht als unverhältnismässig erscheinen (vgl. Urteil D-2665/2015 des BVGer vom 4. Juli 2017 E. 7.5.3).”
Nur Straftaten, die nach schweizerischem Recht als Verbrechen gelten (ab einer abstrakten Höchststrafe von mehr als drei Jahren) fallen als «verwerfliche Handlungen» unter Art. 53 AsylG; Delikte mit einer Höchststrafe bis zu drei Jahren gelten demgegenüber nicht als ausschlussbegründend. Bei Versuchstaten ist für die Qualifikation die abstrakte Strafandrohung (Obergrenze) des Tatumstands massgeblich, nicht das konkret verhängte Strafmass.
“53 LAsi toutes les infractions passibles, selon le droit pénal suisse, d'une peine privative de liberté de plus de trois ans et qui sont donc qualifiées de crimes au sens de l'art. 10 al. 2 CP (cf. Organisation suisse d'aide aux réfugiés [OSAR], Manuel de la procédure d'asile et de renvoi, 3ème édition, 2022, p. 240 s.). Les délits ne constituent pas des actes répréhensibles au sens de l'art. 53 let. a LAsi (cf. Constantin Hruschka, in : M. Spescha / A. Zünd / P. Bolzli / C. Hruschka / F. de Weck, Migrationsrecht, Kommentar, 5ème éd., 2019, ad art. 54 n° 8). 6.3.3 En l'occurrence, l'infraction de menaces constitue un délit - et non un crime - punissable d'une peine de privation de liberté de trois ans au maximum. Elle n'entre par conséquent pas dans le champ d'application de l'art. 53 LAsi et n'est pas susceptible d'entraîner l'indignité du réfugié et de l'empêcher de bénéficier de l'asile. 6.4 Au vu de ce qui précède, il ne ressort du dossier aucun motif d'exclusion de l'asile au sens de l'art. 53 LAsi. 6.5 De même, aucun élément ne permet de penser que l'art 54 LAsi, lequel prévoit que l'asile n'est pas accordé à la personne qui n'est devenue un réfugié au sens de l'art. 3 LAsi qu'en quittant son Etat d'origine ou de provenance ou en raison de son comportement ultérieur, serait applicable en l'espèce. 6.6 A._______ doit ainsi se voir reconnaître la qualité de réfugié et accorder l'asile (art. 2, 3 et 49 LAsi). 7. 7.1 S'agissant de B._______, l'épouse du recourant, il n'y a pas lieu d'admettre qu'elle soit fondée personnellement à craindre une persécution future de la part des autorités syriennes en raison des motifs de fuite de son mari. Lors de ses deux auditions, elle a d'ailleurs implicitement admis ne pas avoir de motifs propres, n'ayant elle-même pas rencontré de problèmes particuliers dans son pays et ayant quitté la Syrie au seul motif que son mari y était en danger. Sa participation à quelques manifestations hostiles au régime (cf. p-v de l'audition sur les motifs d'asile, R 66 ss) n'est pas suffisante pour tenir pour acquis un risque de persécution réfléchie la concernant.”
“Die versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sieht eine abstrakte Strafandrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor und stellt damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Die entsprechende Straftat des Beschwerdeführers ist damit - unbesehen der konkret ausgefällten Strafe - als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen. Der Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund der versuchten Begehung sei der Strafrahmen faktisch schon wesentlich herabgesetzt, ist unbehelflich. Die versuchte Tatbegehung tangiert die Klassifizierung des Delikts als Verbrechen nicht (vgl. Urteil des BVGer E-3800/2017 vom 29. Mai 2019 E. 6.3.3). Entscheidend für die Qualifikation als Verbrechen (und mithin als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG) ist die Obergrenze der schärfsten Sanktion, die das konkrete Delikt vorsieht. Die allgemeinen Strafmilderungsgründe wie Versuch bleiben entsprechend unbeachtlich (vgl. BSK StGB-Niggli, Basel 2019, Art. 10 Rz. 44).”
“Das Urteil des (...) vom (...) 2017 erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. SEM-Akte C/2). Der qualifizierte Tatbestand des schweren Drogenhandels im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht eine abstrakte Strafandrohung von mehr als einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vor und stellt damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Die entsprechenden Straftaten des Beschwerdeführers (mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG) sind damit - unbesehen der konkret ausgefällten Strafe - als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen.”
Bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, verlangt Art. 53 AsylG keinen strikten Nachweis der Tathandlung. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, d.h. die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer im Sinne von Art. 53 AsylG relevanten Straftat schuldig gemacht hat.
“Bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund von im Ausland begangenen Straftaten die Voraussetzungen der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG gegeben sind, ist nach geltender Praxis der gleiche Beweismassstab anzulegen wie bei der Beurteilung, ob Gründe für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 6, 2011/29 E. 9.2.3; vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73, wo das Beweismass für Art. 53 AsylG und Art. 1 F FK übereinstimmend umschrieben wurde). Demnach setzen weder die Anwendung von Art. 53 Bst. a AsylG noch von Art. 1 F FK für im Ausland begangene Straftaten einen strikten Nachweis voraus. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. zu den Anforderungen an das Beweismass in Bezug auf Art. 1 F Bst. a FK auch EMARK 1999 Nr. 12 E. 5b, 2006 Nr. 29 E. 4.4).”
“2 StGB entsprechen, demnach also Straftaten, die mit einer abstrakten Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (vgl. hierzu und im Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6). Denkbar erscheint unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB (Ersatz des Begriffs "Zuchthaus" durch "Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr") allerdings, dass - entsprechend der unter Geltung des früheren Verbrechensbegriffs entwickelten Rechtsprechung der Asylbehörden - auch eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" qualifiziert und zum Asylausschluss führen könnte (vgl. Urteil des BVGer E-3977/2019 vom 24. August 2022 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Nach der asylrechtlichen Rechtsprechung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB ergibt sich zwingend, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss (vgl. Urteil des BVGer E-5091/2020 vom 8. Februar 2023 E.7.9.3 mit weiteren Hinweisen). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 Bst. a AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl.”
“In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz zur Frage der Asylunwürdigkeit im Wesentlichen aus, unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG würden Delikte fallen, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB (SR 311.0) ent-sprächen. Es handle sich um Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht seien. Dabei sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter habe oder als politisches Delikt aufzufassen sei. Es seien unter Art. 53 AsylG auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukomme. Bei Straftaten, die im Ausland begangen worden seien, sei kein strikter Nachweis erforderlich. Es genüge die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht habe, wobei auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen sei. Dabei seien die Schwere der Tat, der persönliche Anteil am Tatentscheid, das Tatmotiv und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu berücksichtigen. Die LTTE seien rigoros und mit besonderer Grausamkeit gegen Angehörige der Regierungstruppen und opponierende Kräfte vorgegangen und hätten missliebige Personen töten oder schwer foltern lassen. Es handle sich dabei um eine Organisation, die als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begangen und solche in Kauf genommen habe. Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe ab dem Jahr 2000 für die LTTE administrative Arbeiten ausgeführt, sei ab dem Jahr 2006 offiziell Mitglied geworden und habe eine waffentechnische Ausbildung erhalten und an Kampfhandlungen teilgenommen.”
Aktive Mitwirkung oder Unterstützung der PKK (z. B. als Kämpferin oder bei Mobilisierung/Entsendung von Kämpfern) kann einen «wesentlichen Tatbeitrag» i.S.v. Art. 53 AsylG begründen und damit zum Ausschluss vom Asyl führen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Beitrag und für die Identifikation mit den Zielen der PKK vorliegen.
“_______ damit beauftragt waren, Verstärkung beziehungsweise Kämpfer an die türkisch-irakische Grenze zu senden (vgl. act. 37 F13 und F20). Unbestritten beging die PKK während der Aktivzeit der Beschwerdeführerin als Kämpferin zahlreiche Attentate und nahm ab 2004 den bewaffneten Kampf wieder auf (siehe hierzu die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung S.8). Zugleich ist davon auszugehen, dass sie sich mit den Zielen und der Vorgehensweise der PKK identifizierte und sich vom bewaffneten Kampf nie klar distanzierte (vgl. act. 25 F110, F124 sowie die vorstehenden Ausführungen in E. 5.2.2). Wie sie anlässlich der Befragungen denn auch freimütig einräumte, habe sie ihren Einsatz für die PKK nie bereut und teile auch heute noch deren Ideologie. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen demnach insgesamt gesehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin zugunsten der PKK zumindest bis ins Jahr 2011 einen wesentlichen Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG geleistet hat.”
“_______ damit beauftragt waren, Verstärkung beziehungsweise Kämpfer an die türkisch-irakische Grenze zu senden (vgl. act. 37 F13 und F20). Unbestritten beging die PKK während der Aktivzeit der Beschwerdeführerin als Kämpferin zahlreiche Attentate und nahm ab 2004 den bewaffneten Kampf wieder auf (siehe hierzu die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung S.8). Zugleich ist davon auszugehen, dass sie sich mit den Zielen und der Vorgehensweise der PKK identifizierte und sich vom bewaffneten Kampf nie klar distanzierte (vgl. act. 25 F110, F124 sowie die vorstehenden Ausführungen in E. 5.2.2). Wie sie anlässlich der Befragungen denn auch freimütig einräumte, habe sie ihren Einsatz für die PKK nie bereut und teile auch heute noch deren Ideologie. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen demnach insgesamt gesehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin zugunsten der PKK zumindest bis ins Jahr 2011 einen wesentlichen Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG geleistet hat.”
Bei Versuchshandlungen ist für die Beurteilung, ob eine Tat als «verwerfliche Handlung» i.S.v. Art. 53 AsylG gilt, auf die gesetzliche Obergrenze der schärfsten vorgesehenen Sanktion abzustellen. Führt diese Obergrenze zur Qualifikation als Verbrechen (mehr als drei Jahre), ist die Tat – auch im Versuchsstadium – als verwerflich einzustufen; allgemeine Strafmilderungsgründe wie der Versuch ändern daran nichts.
“Die versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sieht eine abstrakte Strafandrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor und stellt damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Die entsprechende Straftat des Beschwerdeführers ist damit - unbesehen der konkret ausgefällten Strafe - als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen. Der Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund der versuchten Begehung sei der Strafrahmen faktisch schon wesentlich herabgesetzt, ist unbehelflich. Die versuchte Tatbegehung tangiert die Klassifizierung des Delikts als Verbrechen nicht (vgl. Urteil des BVGer E-3800/2017 vom 29. Mai 2019 E. 6.3.3). Entscheidend für die Qualifikation als Verbrechen (und mithin als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG) ist die Obergrenze der schärfsten Sanktion, die das konkrete Delikt vorsieht. Die allgemeinen Strafmilderungsgründe wie Versuch bleiben entsprechend unbeachtlich (vgl. BSK StGB-Niggli, Basel 2019, Art. 10 Rz. 44).”
“Die versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sieht eine abstrakte Strafandrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor und stellt damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Die entsprechende Straftat des Beschwerdeführers ist damit - unbesehen der konkret ausgefällten Strafe - als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen. Der Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund der versuchten Begehung sei der Strafrahmen faktisch schon wesentlich herabgesetzt, ist unbehelflich. Die versuchte Tatbegehung tangiert die Klassifizierung des Delikts als Verbrechen nicht (vgl. Urteil des BVGer E-3800/2017 vom 29. Mai 2019 E. 6.3.3). Entscheidend für die Qualifikation als Verbrechen (und mithin als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG) ist die Obergrenze der schärfsten Sanktion, die das konkrete Delikt vorsieht. Die allgemeinen Strafmilderungsgründe wie Versuch bleiben entsprechend unbeachtlich (vgl. BSK StGB-Niggli, Basel 2019, Art. 10 Rz. 44).”
Reflexverfolgung, etwa infolge exponierter exilpolitischer Aktivitäten nahestehender Personen, kann objektive Nachfluchtgründe begründen und somit zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen. Im vorliegenden Entscheid wurde die Flüchtlingseigenschaft aus der begründeten Furcht vor Reflexverfolgung bejaht; aus den Akten ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit nach Art. 53 AsylG.
“Diesen Erwägungen gemäss ist mit Blick auf die Reflexverfolgung im syrischen Kontext anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin für den (hypothetischen) Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund der exponierten exilpolitischen Aktivitäten ihres Vaters ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3), zumal sich die Lage in Syrien bis heute nicht entscheidend verbessert hat. Eine innerstaatliche Schutzalternative steht ihr nicht offen. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten aufgrund des Bestehens einer begründeten Furcht vor einer Reflexverfolgung zu bejahen. Da sich das Risiko der Reflexverfolgung aus den exilpolitischen Aktivitäten ihres Vaters ergibt, liegen Umstände vor, die dem Einfluss der Beschwerdeführerin entzogen sind und mithin objektive Nachfluchtgründe darstellen. Aus den Akten ergeben sich überdies keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Der Beschwerdeführerin ist somit Asyl zu gewähren.”
Bei der Prüfung von Art. 53 AsylG sind strafrechtliche Normen grundsätzlich analog heranzuziehen. Unter Art. 53 können auch Handlungen fallen, denen keine strafrechtliche Konnotation im eigentlichen Sinn zukommt; das blosse Ausbleiben einer strafrechtlichen Qualifikation schliesst die Anwendung von Art. 53 somit nicht aus.
“Wie ebenso aufgezeigt wird (vgl. E. 4.1), sind bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit grundsätzlich die strafrechtlichen Normen analog herbeizuziehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass unter Art. 53 AsylG mithin auch Handlungen unterzuordnen sind, denen keine strafrechtliche Konnotation im eigentlichen Sinn zukommt. Eine falsche Gesetzesanwendung kann dem SEM daher nicht vorgeworfen werden, weshalb die entsprechende Rüge (vgl. Beschwerde S. 9) fehlgeht. Auch kann nicht - wie ausserdem gerügt wird (vgl. Beschwerde S. 10) - von einer fehlerhaften Subsumtion unter Tatbestandselemente gesprochen werden. Eine solche Subsumtion besteht nämlich darin zu eruieren, ob bestimmte Sachverhaltselemente einen bestimmten Gesetzestatbestand erfüllen. Es handelt sich damit nicht etwa um eine Sachverhaltserhebung, sondern die materielle Würdigung eines Sachverhalts respektive die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten Sachverhalt. Es erübrigt sich somit auch, auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Ansetzung einer Frist zwecks ergänzender Stellungnahme in Bezug auf objektive und subjektive strafrechtliche Tatbestandselemente einzugehen.”
“Wie ebenso aufgezeigt wird (vgl. E. 4.1), sind bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit grundsätzlich die strafrechtlichen Normen analog herbeizuziehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass unter Art. 53 AsylG mithin auch Handlungen unterzuordnen sind, denen keine strafrechtliche Konnotation im eigentlichen Sinn zukommt. Eine falsche Gesetzesanwendung kann dem SEM daher nicht vorgeworfen werden, weshalb die entsprechende Rüge (vgl. Beschwerde S. 9) fehlgeht. Auch kann nicht - wie ausserdem gerügt wird (vgl. Beschwerde S. 10) - von einer fehlerhaften Subsumtion unter Tatbestandselemente gesprochen werden. Eine solche Subsumtion besteht nämlich darin zu eruieren, ob bestimmte Sachverhaltselemente einen bestimmten Gesetzestatbestand erfüllen. Es handelt sich damit nicht etwa um eine Sachverhaltserhebung, sondern die materielle Würdigung eines Sachverhalts respektive die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten Sachverhalt. Es erübrigt sich somit auch, auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Ansetzung einer Frist zwecks ergänzender Stellungnahme in Bezug auf objektive und subjektive strafrechtliche Tatbestandselemente einzugehen.”
Als «verwerfliche Handlungen» i.S.v. Art. 53 AsylG gelten grundsätzlich Straftaten, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des StGB (Art. 10 Abs. 2 StGB) entsprechen, d.h. solche, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind; Delikte (Strafen bis zu drei Jahren) fallen demgegenüber nicht darunter. Bei der Anwendung von Art. 53 ist zudem die Verhältnismässigkeit der Folge (Ausschluss des Asylrechts) zu prüfen.
“Die geltende Praxis in Bezug auf den vom SEM im vorliegenden Fall angerufenen Asylausschlussgrund der «verwerflichen Handlungen» im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG (beziehungsweise Art. 53 AsylG in dessen bis zum 30. September 2016 gültigen Fassung) stellt sich in den Grundzügen folgendermassen dar: Unter den Begriff der «verwerflichen Handlungen» (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 131, 2011/29 E. 9.2.2, 2012/20 E. 4.2 ff., 2018 VI/5 E. 4.5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6, 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 2002 Nr. 9) fallen solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des StGB entsprechen (Art. 10 Abs. 2 StGB; ehemals Art. 9 Abs. 1 StGB in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung). Als Verbrechen definiert werden durch Art. 10 Abs. 2 StGB jene Straftaten, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. EMARK 1996 Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9 S. 82 ff.).”
“a) ; a porté atteinte à la sûreté intérieure ou extérieure de la Suisse ou qui la compromet (let. b), ou encore est sous le coup d'une expulsion au sens des art. 66a ou 66abis CP ou 49a ou 49abis CPM [RS 321.0]. 6.3.2 Sont répréhensibles au sens de l'art. 53 LAsi toutes les infractions passibles, selon le droit pénal suisse, d'une peine privative de liberté de plus de trois ans et qui sont donc qualifiées de crimes au sens de l'art. 10 al. 2 CP (cf. Organisation suisse d'aide aux réfugiés [OSAR], Manuel de la procédure d'asile et de renvoi, 3ème édition, 2022, p. 240 s.). Les délits ne constituent pas des actes répréhensibles au sens de l'art. 53 let. a LAsi (cf. Constantin Hruschka, in : M. Spescha / A. Zünd / P. Bolzli / C. Hruschka / F. de Weck, Migrationsrecht, Kommentar, 5ème éd., 2019, ad art. 54 n° 8). 6.3.3 En l'occurrence, l'infraction de menaces constitue un délit - et non un crime - punissable d'une peine de privation de liberté de trois ans au maximum. Elle n'entre par conséquent pas dans le champ d'application de l'art. 53 LAsi et n'est pas susceptible d'entraîner l'indignité du réfugié et de l'empêcher de bénéficier de l'asile. 6.4 Au vu de ce qui précède, il ne ressort du dossier aucun motif d'exclusion de l'asile au sens de l'art. 53 LAsi. 6.5 De même, aucun élément ne permet de penser que l'art 54 LAsi, lequel prévoit que l'asile n'est pas accordé à la personne qui n'est devenue un réfugié au sens de l'art. 3 LAsi qu'en quittant son Etat d'origine ou de provenance ou en raison de son comportement ultérieur, serait applicable en l'espèce. 6.6 A._______ doit ainsi se voir reconnaître la qualité de réfugié et accorder l'asile (art. 2, 3 et 49 LAsi). 7. 7.1 S'agissant de B._______, l'épouse du recourant, il n'y a pas lieu d'admettre qu'elle soit fondée personnellement à craindre une persécution future de la part des autorités syriennes en raison des motifs de fuite de son mari. Lors de ses deux auditions, elle a d'ailleurs implicitement admis ne pas avoir de motifs propres, n'ayant elle-même pas rencontré de problèmes particuliers dans son pays et ayant quitté la Syrie au seul motif que son mari y était en danger.”
“Art. 53 AsylG bestimmt, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (ursprüngliche Asylunwürdigkeit). Nach der Rechtsprechung gelten als «verwerfliche Handlungen» im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG grundsätzlich solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts nach Art. 10 Abs. 2 StGB (SR 311.0) entsprechen, das heisst mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4 und statt vieler das Urteil des BVGer E-3391/2018 vom 30. Dezember 2019 E. 3.2 m.w.H.). Der Asylwiderruf im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG voraus; mithin müssen die «besonders verwerflichen Handlungen» (actes délictueux particulièrement répréhensibles; reati particolarmente riprensibili) gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG qualitativ eine Stufe über den «verwerflichen Handlungen» (actes répréhensibles; atti riprensibili) im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung der Intensität der Straftat müssen die verletzten Rechtsgüter, der Umfang des Schadens und das Verhalten des Täters berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2; zum Ganzen Urteil D-2967/2018 vom 4. Februar 2021 E. 4.1). Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als «besonders verwerflich» im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11). Aspekte, wie die Zeit, die seit der Tat vergangen ist, die Entwicklung des Täters seit der Tat und allfällige Nachteile, die ein Widerruf für die betroffene Person beinhalten würde, sind (erst) in diesem Schritt zu berücksichtigen (vgl.”
Für die Anwendung von Art. 53 AsylG ist auf den individuellen Tatbeitrag der betroffenen Person abzustellen; dieser kann in unmittelbarer oder mittelbarer Täterschaft bestehen. Bei der Prüfung sind insbesondere die Schwere der Tat, der persönliche Anteil am Tatentscheid, das Tatmotiv sowie allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu berücksichtigen. Sodann ist zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses verhältnismässig ist.
“Flüchtlingen werde aber unter anderem dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig seien (vgl. Art. 53 Bst. a AsylG). Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen würden grundsätzlich Delikte fallen, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen würden. Dabei sei von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen. Vielmehr sei für die Anwendung von Art. 53 AsylG ein individueller Tatbeitrag der betreffenden Person erforderlich. Ferner sei bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Bei Straftaten, welche im Ausland begangen worden seien, sei kein strikter Nachweis erforderlich. Es genüge die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme ("überwiegende Wahrscheinlichkeit"), dass sich die betroffene Person einer Straftat im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB schuldig gemacht habe.”
“In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz zur Frage der Asylunwürdigkeit im Wesentlichen aus, unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG würden Delikte fallen, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB (SR 311.0) ent-sprächen. Es handle sich um Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht seien. Dabei sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter habe oder als politisches Delikt aufzufassen sei. Es seien unter Art. 53 AsylG auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukomme. Bei Straftaten, die im Ausland begangen worden seien, sei kein strikter Nachweis erforderlich. Es genüge die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht habe, wobei auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen sei. Dabei seien die Schwere der Tat, der persönliche Anteil am Tatentscheid, das Tatmotiv und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu berücksichtigen.”
“Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der «verwerflichen Handlungen» im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG an den Verbrechensbegriff des StGB ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss. Bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, ist kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme respektive die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat. Die Behörde, die über den Asylausschluss nach Art. 53 AsylG entscheidet, hat mithin zu prüfen, ob hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer beschwerdeführenden Person eine individuelle Verantwortlichkeit für eine «verwerfliche Handlung» im Sinne des Asylgesetzes zukommt. Es ist somit der individuelle Tatbeitrag der Person zu ermitteln. Zu diesem gehören die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, das Motiv des Täters sowie allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe. Der Tatbeitrag kann in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein oder auch in mittelbarer Täterschaft, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann. Ist einer der Tatbestände von Art. 53 AsylG einschlägig, ist gemäss ständiger Praxis in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. BVGE 2011/10 E. 6, 2011/29 E. 9.2.4 je m.w.H).”
Mehrfache Verurteilungen oder ein umfangreiches strafrechtliches Verhalten können als Indiz dafür gewertet werden, dass die betroffene Person nicht schutzbedürftig ist, weil es schwer vorstellbar sei, dass jemand, der ernstlich Verfolgung im Herkunftsstaat fürchtet, sein internationales Schutzbedürfnis im Gaststaat durch derartiges Verhalten aufs Spiel setzt (vgl. Entscheid).
“Der Vollständigkeit halber ist auch an dieser Stelle auf die fünf Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Schweiz und die vielen noch hängigen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren hinzuweisen (vgl. Sachverhalt Bstn. D und F). Es ist schwer vorstellbar, dass eine Person, die sich tatsächlich vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung in ihrem Heimatstaat fürchtet, in ihrem Gastland ein derartiges Verhalten an den Tag legen und damit den von ihr benötigten internationalen Schutz aufs Spiel setzen würde (Art. 53 AsylG und Art. 83 Abs. 7 AIG [SR 142.20]).”
Die Verfügung muss nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen die Aktivitäten als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG eingestuft wurden, damit der Ausschluss überprüfbar ist. Rechtfertigungs‑ und schuldmildernde Umstände sind im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen.
“Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in erforderlichem Umfang auseinandergesetzt und die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid stützte. Insbesondere wurde nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die LTTE als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG eingestuft. Allfällige Rechtfertigungs- beziehungsweise Schuldmilderungsgründe wurden im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Ausschlusses von der Asylgewährung durchaus berücksichtigt. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; wie die ausführliche Beschwerdeschrift zeigt, war es ihr denn auch ohne weiteres möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufechten.”
Liegt die Flüchtlingseigenschaft vor und enthalten die Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG, ist dem Gesuchsteller in der Schweiz Asyl zu gewähren bzw. die entsprechende Verfügung aufzuheben.
“Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Unrecht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG ausgegangen ist. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und sich den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe (Art. 53 AsylG) entnehmen lassen, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist in den Dispositivziffern 2-5 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.”
“Nach dem Gesagten ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführenden (Eltern) bei einer Rückkehr in die Türkei begründete Furcht haben, ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu sein. Die Flüchtlingseigenschaft ist zu bejahen. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).”
“Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Demnach hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Asyl.”
“Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung vom 31. August 2023 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer - mangels Vorliegens von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53 AsylG) - in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Wegweisung und die angeordnete vorläufige Aufnahme fallen dahin.”
“Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Beschwerden sind demnach gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen aufzuheben. Die Beschwerdeführerinnen sind gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.”
Eine höhere Führungs- oder Leitungsfunktion in einer Organisation, die verwerfliche Handlungen begeht oder in Kauf nimmt, kann auch ohne unmittelbare Mitwirkung die Asylunwürdigkeit begründen; solche Personen tragen nach der Rechtsprechung Verantwortung für die von der Organisation begangenen Taten.
“Bei einer unter dem Blickwinkel der Asylunwürdigkeit zu beurteilenden verwerflichen Handlung kann ein konkreter Tatbeitrag auch in der Form einer Teilnahme erbracht werden, wobei mit Blick auf den Beweismassstab auch diesfalls kein strikter Nachweis erforderlich ist; ein Geständnis, eine verdichtete Beweislage oder - wie bereits erwähnt - die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Teilnahme an einer verwerflichen Handlung im umschriebenen Sinn genügen. Das tatsächliche Vorhandensein eines persönlich begangenen konkreten Delikts ist demnach nicht zwingende Voraussetzung (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3). Denn gemäss ständiger Praxis genügt bei der Anwendung von Art. 53 AsylG auch eine höhere Führungsfunktion in Organisationen, welche als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begehen oder solche in Kauf nehmen. Sie haben die Verantwortung für solche Taten zu tragen, auch wenn sie an diesen nicht unmittelbar beteiligt waren (vgl. Urteil des BVGer D-2265/2015 vom 4. Juli 2017 E.7.5.2).”
Alleinige Mitgliedschaft in der PKK begründet nicht ohne Weiteres einen Ausschluss vom Asyl nach Art. 53 AsylG. Nach der Rechtsprechung sind für einen Asylausschluss konkrete Anhaltspunkte erforderlich, dass die betreffende Person verwerfliche Handlungen begangen hat oder Gewaltbereitschaft zeigt; die PKK wird nicht pauschal als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB angesehen, sodass Mitgliedschaft allein nicht automatisch straf- oder asylrechtliche Unwürdigkeit begründet.
“Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er verwerfliche Handlungen im Sinne dieser Bestimmung begangen hat oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet. Insoweit er von den türkischen Behörden beschuldigt wird, Mitglied einer terroristischen Organisation zu sein, ist festzustellen, dass sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK nicht rechtfertigen lässt; die PKK wird nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter des StGB betrachtet, womit sich Mitglieder nicht allein durch ihre Zugehörigkeit strafbar machen (vgl. BVGE 2011/10 E. 6). Der Beschwerdeführer transportierte PKK-Mitglieder aus einer militarisierten Zone. Sein «Tatbeitrag» kann höchstens als Hilfeleistung qualifiziert werden. Dass es zu einer Schiesserei gekommen ist, konnte er nicht voraussehen. Er selber war unbewaffnet und wurde von N._______ nicht als PKK-Mitglied identifiziert. Es kann in Bezug auf seine Person jedenfalls nicht von einer Gewaltbereitschaft im Sinne der Asylunwürdigkeit ausgegangen werden, zumal auch die Überprüfung des Beschwerdeführers durch den NDB keine konkreten nachteiligen Erkenntnisse zu Tage gefördert hat.”
Ist die Prüfung der Asylunwürdigkeit nach Art. 53 AsylG vom Staatssekretariat für Migration (SEM) noch nicht vorgenommen worden, ist das Dossier an das SEM zur Vornahme dieser Prüfung zu überweisen.
“Aus den bisherigen Akten ergeben sich zwar keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Das SEM hat in seiner Vernehmlassung aber explizit darauf hingewiesen, dass es die Prüfung der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG bisher unterlassen habe (vgl. Vernehm-lassung S. 2). Unter diesen Umständen ist das Dossier zur Vornahme dieser Prüfung an das SEM zu überweisen. Falls, erwartungsgemäss, keine Asylunwürdigkeit festzustellen ist, wird es dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz gewähren; andernfalls wird die Vorinstanz zu diesem Punkt eine beschwerdefähige Verfügung erlassen.”
Mehrere bzw. einschlägige rechtskräftige Verurteilungen und wiederholte Straftaten im Gaststaat (in den zitierten Entscheiden namentlich Vermögens‑ und Drogendelikte) können als Indiz dafür gewertet werden, dass die behauptete, flucht‑relevante Furcht im Herkunftsland weniger glaubhaft ist; so das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Art. 53 AsylG.
“Der Vollständigkeit halber ist auch an dieser Stelle auf die fünf Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Schweiz und die vielen noch hängigen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren hinzuweisen (vgl. Sachverhalt Bstn. D und F). Es ist schwer vorstellbar, dass eine Person, die sich tatsächlich vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung in ihrem Heimatstaat fürchtet, in ihrem Gastland ein derartiges Verhalten an den Tag legen und damit den von ihr benötigten internationalen Schutz aufs Spiel setzen würde (Art. 53 AsylG und Art. 83 Abs. 7 AIG [SR 142.20]).”
“Der Vollständigkeit halber ist auf die diversen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Schweiz - vorab wegen Vermögens- und Drogendelikten (vgl. Sachverhalt Bst. P) - hinzuweisen. Es ist schwer vorstellbar, dass eine Person, die sich tatsächlich vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung in ihrem Heimatstaat fürchtet, in ihrem Gastland ein derartiges Verhalten an den Tag legen und damit den von ihr benötigten internationalen Schutz aufs Spiel setzen würde (Art. 53 AsylG und Art. 83 Abs. 7 AIG [SR 142.20]).”
“Der Vollständigkeit halber ist auf die diversen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Schweiz - vorab wegen Vermögens- und Drogendelikten (vgl. Sachverhalt Bst. P) - hinzuweisen. Es ist schwer vorstellbar, dass eine Person, die sich tatsächlich vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung in ihrem Heimatstaat fürchtet, in ihrem Gastland ein derartiges Verhalten an den Tag legen und damit den von ihr benötigten internationalen Schutz aufs Spiel setzen würde (Art. 53 AsylG und Art. 83 Abs. 7 AIG [SR 142.20]).”
Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 53 AsylG sind namentlich die Zeit seit der Tat (Tatrücklage), das Alter des Betroffenen zur Tatzeit und allenfalls seit der Tat eingetretene Änderungen der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Eine langjährige oder fortgesetzte Mitgliedschaft beziehungsweise andauernde Verantwortlichkeit kann die Verhältnismässigkeit des Ausschlusses stützen; umgekehrt können eine tatsächliche Loslösung oder sonstige konkrete Hinweise auf Distanzierung und Reue gegen einen Ausschluss sprechen.
“Ist einer der Tatbestände von Art. 53 AsylG einschlägig, ist gemäss ständiger Praxis in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist unter anderem in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt. Ebenso Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung haben das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat. Dabei ist zu beachten, dass die Auswirkungen der Anwendung von Art. 53 AsylG insofern weniger schwerwiegend sind, als die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft dadurch nicht tangiert wird. Dennoch sind mit dem Asylausschluss gewisse Nachteile verbunden (vgl. BVGE 2012/20 E. 6, BVGE 2011/10 E. 6, 2011/29 E. 9.2.4 je m.w.H).”
“Der Ausschluss der Beschwerdeführerin von der Gewährung des Asyls erscheint im Weiteren gestützt auf die geltende Praxis auch als verhältnismässig. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die LTTE, für welche ihr eine Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 53 AsylG vorzuwerfen ist, über einen längeren Zeitraum erstreckte, auch nach Erreichen ihrer Volljährigkeit. Mit anderen Worten geht es im vorliegenden Fall nicht um die Wahrscheinlichkeit einer einmaligen, sondern einer fortgesetzten Delinquenz im Sinne dieser Bestimmung. Die Beschwerdeführerin hat gemäss Aktenlage bis ins Jahr 2008 ihr zuzurechnende verwerfliche Handlungen begangen. Diese liegen somit - mit Ausnahme eines allfälligen Mordes - an der Grenze zur Verjährung, aber insgesamt doch nicht derart weit zurück, als dass sie von vornherein nicht mehr zu beachten wären. Ferner wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich bisher nie explizit von ihren Aktivitäten für die LTTE distanziert und aufrichtige Reue bekundet hat. Der Asylausschluss hat für sie schliesslich nicht die Pflicht zum Verlassen der Schweiz zur Folge, sondern wirkt sich lediglich auf ihren aufenthaltsrechtlichen Status aus (vorläufige Aufnahme als Flüchtling statt Asyl).”
“Zudem erscheint der Ausschluss auch verhältnismässig, war doch der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - ab dem Jahr 2000 bis 2009 und damit langjährig für die LTTE tätig, trat diesen freiwillig im Alter von (...) Jahren offiziell bei und unterstützte die Organisation bis zum Ende, das heisst bis im Mai 2009 massgeblich. Die dem Beschwerdeführer zuzurechnenden verwerflichen Handlungen liegen damit auch nicht derart weit zurück, als dass sie - analog - den strafrechtlichen Verjährungsfristen nicht mehr zu beachten wären. Zudem hat er sich weder durch einen Austritt noch durch anderweitige Äusserungen von der zum Teil skrupellosen Vorgehensweise der LTTE distanziert. Es kann ihm somit keine schuldmindernde Reue zugestanden werden, und es sind auch keine massgebenden Veränderungen der Lebensverhältnisse nach dem Tatzeitraum ersichtlich, die berücksichtigt werden müssten. In Anbetracht der Gesamtumstände spricht auch die längere Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz von fünfeinhalb Jahren sowie die Tatsache, dass er in dieser Zeit nicht deliktisch in Erscheinung getreten ist, nicht gegen die Verhältnismässigkeit der Anwendung von Art. 53 AsylG. Der Beschwerdeführer darf sich als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz aufhalten, womit ihm hinreichender Schutz vor allfälligen, dem Grundsatz des Non-Refoulement zuwiderlaufenden Übergriffen gewährt ist. Auch der Umstand, dass der Familiennachzug seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder sich aufgrund seines Status nach den Bestimmungen des Ausländerrechts und nicht des Asylrechts richtet, lässt - wie das SEM zu Recht erwog - den Ausschluss vom Asyl nicht als unverhältnismässig erscheinen (vgl. Urteil D-2665/2015 des BVGer vom 4. Juli 2017 E. 7.5.3).”
“Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-6788/2018 bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit eines Ausschlusses des Beschwerdeführers vom Asyl auf die Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2018 verwiesen. In der besagten Verfügung hat die Vorinstanz ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich von der BRP - und damit verbunden auch von der BRA - abgelöst. Sie attestierte ihm eine Reflexion und kritische Auseinandersetzung mit der Handlungsweise dieser Organisationen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte gestützt auf diese Erwägungen des SEM fest, die Vorinstanz nenne weder konkrete Argumente noch würden sich solche aus den Akten ergeben, die dem Beschwerdeführer bei der Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 53 AsylG in negativer Weise entgegengehalten werden müssten. Es hielt überdies zu Gunsten des Beschwerdeführers fest, dass dieser Pakistan bereits im Juni 2011 verlassen habe und sich 2014 aus dem politischen Umfeld der BRP gelöst habe. Vor diesem Hintergrund seien auch unter Berücksichtigung des Amtsberichts des NDB vom 22. Februar 2018 keine Hinweise vorhanden, wonach der Beschwerdeführer seither verwerfliche Handlungen im Sinn von Art. 53 Bst. a AsylG begangen habe. Weiter sah das Gericht keinen konkreten Anlass für die Annahme, nach der Loslösung des Beschwerdeführers von seinem ehemaligen politischen Umfeld von einer nennenswerten - und von ihm hinsichtlich seiner Vergangenheit ohnehin bestrittenen - Gefahr einer erneuten Begehung von Straftaten auszugehen (siehe zum Ganzen Urteil D-6788/2018 E. 5.7).”
“Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-6788/2018 bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit eines Ausschlusses des Beschwerdeführers vom Asyl auf die Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2018 verwiesen. In der besagten Verfügung hat die Vorinstanz ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich von der BRP - und damit verbunden auch von der BRA - abgelöst. Sie attestierte ihm eine Reflexion und kritische Auseinandersetzung mit der Handlungsweise dieser Organisationen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte gestützt auf diese Erwägungen des SEM fest, die Vorinstanz nenne weder konkrete Argumente noch würden sich solche aus den Akten ergeben, die dem Beschwerdeführer bei der Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 53 AsylG in negativer Weise entgegengehalten werden müssten. Es hielt überdies zu Gunsten des Beschwerdeführers fest, dass dieser Pakistan bereits im Juni 2011 verlassen habe und sich 2014 aus dem politischen Umfeld der BRP gelöst habe. Vor diesem Hintergrund seien auch unter Berücksichtigung des Amtsberichts des NDB vom 22. Februar 2018 keine Hinweise vorhanden, wonach der Beschwerdeführer seither verwerfliche Handlungen im Sinn von Art. 53 Bst. a AsylG begangen habe. Weiter sah das Gericht keinen konkreten Anlass für die Annahme, nach der Loslösung des Beschwerdeführers von seinem ehemaligen politischen Umfeld von einer nennenswerten - und von ihm hinsichtlich seiner Vergangenheit ohnehin bestrittenen - Gefahr einer erneuten Begehung von Straftaten auszugehen (siehe zum Ganzen Urteil D-6788/2018 E. 5.7).”
“Sowohl seine Verweigerungshaltung im Dienst, welche ihm mehrere Gefängnisstrafen, längere Dienstzeiten, Bedrohungen, körperliche Gewalt und schlussendlich das Entsenden auf eine Todesmission eingebracht habe, als auch seine Desertion, durch welche er sich einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt habe, seien eindeutige Beweise für seine Distanzierung von den Straftaten der Streitkräfte Syriens. Dabei habe er auch sonst im Rahmen seiner Möglichkeiten die willkürlichen Kontrollen, Erpressungen und sexuellen Belästigungen der lokalen Bevölkerung verhindert. Des Weiteren sei der aus seiner Sicht unmenschliche Befehl des verhassten Offiziers, seine durch die Explosion getöteten kurdischen Kameraden zu bestehlen, der Auslöser gewesen, der ihn zur Desertion veranlasst habe. Es sei im Übrigen angesichts der drakonischen Strafen nachvollziehbar, dass er sich damit Zeit gelassen habe. Weiter sei zu beachten, dass er insgesamt lediglich etwas mehr als ein Jahr für die Armee im Einsatz gewesen sei, ehe er desertiert sei. Dies sei angesichts des andauernden Krieges in Syrien als relativ kurze Zeitspanne einzuordnen. Sobald sich die Möglichkeit ergeben habe, habe er sich trotz grosser Gefahr für eine Desertion aus dem ihm widerstrebenden syrischen Militär entschieden, was einer eindeutigen Distanzierung gleichkomme. Eine Annahme der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG erweise sich somit als nicht zumutbar und unverhältnismässig.”
Wird Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG festgestellt, führt dies zum Ausschluss von der Asylgewährung. Diese Frage ist auch zu prüfen, wenn das SEM die Flüchtlingseigenschaft anerkannt und eine vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
“Bei dieser Sachlage ist die Beschwerdeführerin wegen Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen.”
“Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festgestellt und sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, ist einzig zu prüfen, ob das SEM zu Recht vom Bestehen eines Asylausschlussgrundes gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist und die Beschwerdeführerin zu Recht mangels eines ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels weggewiesen hat.”
“Das SEM hat mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und dessen vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Es ist demnach nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 53 AsylG als asylunwürdig zu erachten, und in der Folge sein Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet hat.”
“Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannte und dessen vorläufige Aufnahme anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, er sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig und deshalb von der Asylgewährung auszuschliessen.”
Qualifizierter schwerer Drogenhandel kann — unabhängig von der konkret ausgefällten Strafe — als «verwerfliche Handlung» i.S.v. Art. 53 AsylG eingestuft werden und damit einen Ausschlussgrund darstellen.
“Der qualifizierte Tatbestand des schweren Drogenhandels im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht eine abstrakte Strafandrohung von mehr als einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vor und stellt damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Die entsprechenden Straftaten des Beschwerdeführers (Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und d BetmG [teilweise] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG sowie mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG i.S.v. 19a Ziff. 1 BetmG [teilweise] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG), aufgrund derer er mit Urteil des Bezirksgerichts G._______ vom 17. Juli 2018 verurteilt worden ist, sind damit - unbesehen der konkret ausgefällten Strafe - als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen.”
Eine Mitwirkung an Kriegsverbrechen oder sonstigen verwerflichen militärischen Handlungen kann den Ausschluss nach Art. 53 AsylG begründen. Insbesondere können eine Führungsfunktion und das Ausbleiben einer erkennbaren Distanzierung von der Organisation entsprechend gewichtige Gründe liefern. Ein geltend gemachter Befehlsnotstand vermag diese Einschätzung nach den zitierten Entscheiden nicht zwingend zu entkräften.
“Nach Auffassung des Gerichts geht aus der vorinstanzlichen Begründung hinreichend hervor, welche Handlungen des Beschwerdeführers das SEM als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG qualifizierte (Kommandant einer Kampfeinheit der LTTE und Beteiligung an bewaffneten Kampfein-sätzen dieser Organisation, die sich unter anderem Folter vorzuwerfen habe). Ausserdem führte die Vorinstanz einlässlich aus, weshalb ihrer Ansicht nach keine Schuldminderungs- und Rechtfertigungsgründe bestehen (langjährige freiwillige Mitgliedschaft, Führungsposition, keine Distanzierung von der Organisation) und warum vorliegend der Asylausschluss als verhältnismässig zu erachten ist (vgl. dazu auch Verfügung Ziffer II 2 S. 4 ff.). Eine Verletzung der Begründungspflicht - wie entsprechend geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 9 ff.) - ist nicht zu erkennen.”
“Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen seines Militärdiensts in der syrischen Armee zumindest durch entsprechende Tatbeteiligung verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG schuldig gemacht hat. An dieser Einschätzung vermag auch der geltend gemachte Befehlsnotstand nichts zu ändern.”
“Seine vagen, ausweichenden und widersprüchlichen Aussagen zu seinen Tätigkeiten im Rahmen des Militärdienstes würden in einer Gesamtwürdigung den Eindruck vermitteln, dass er seine tatsächlichen Tätigkeiten bei der syrischen Armee nicht vollständig offenlege respektive den Umfang seiner Tätigkeiten verheimlichen wolle. Der Eindruck werde dadurch verstärkt, dass er in seinen Aussagen persönlich eine Opferrolle geltend mache. Durch die Verhaftungen und die Beteiligung an Vorfällen, an denen auf Zivilisten geschossen worden sei, habe er einen unmittelbaren individuellen Tatbeitrag geleistet, welcher sich zumindest begünstigend auf die Verbrechen der syrischen Armee ausgewirkt habe. Der geltend gemachte Befehlsnotstand wirke sich nicht positiv auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit aus, da er sich der Unrechtmässigkeit gewisser Taten bewusst gewesen sei. Aufgrund seiner Verheimlichung von wesentlichen Sachverhaltselementen müsse ausserdem davon ausgegangen werden, dass er bei der syrischen Armee weitere kausale Tatbeiträge zu verwerflichen Handlungen gemäss Art. 53 AsylG geleistet habe. Aus seinen Aussagen werde nicht ersichtlich, dass er sich grundsätzlich von der syrischen Armee distanzieren würde und aus diesem Grund desertiert sei. So habe er bei der BzP ausgesagt, er sei zu Beginn zufrieden gewesen, dass er sein Land gegen Terroristen habe verteidigen können. Auch bei der Anhörung habe er nicht ausdrücklich geäussert, sich von der syrischen Armee ideologisch distanziert zu haben. Den Ausschlag für seine Desertion habe eine Sprengstoffexplosion bei der Strassensperre gegeben, die zum Tod seiner beiden Kameraden geführt habe. In dieser Zeit habe sich die Lage zugespitzt und es habe von Zeit zu Zeit Angriffe auf seine Strassensperren gegeben. Diese Aussagen liessen den Eindruck entstehen, dass er sich aufgrund der für ihn persönlich zunehmend gefährlicheren Lage zur Desertion entschlossen habe. Es deute nichts darauf hin, dass er grundsätzlich mit dem Vorgehen der syrischen Armee nicht einverstanden gewesen sei und dieses hinterfragt habe. Dies zeige sich auch darin, dass er gemäss seinen Aussagen erst einige Monate nach dem Vorfall, als er mit dem Scharfschützengewehr auf einen Nachbarn habe schiessen müssen, desertiert sei.”
Unterstützungs- oder Transportleistungen für eine militante oder kriegerische Organisation führen nicht automatisch zur Asylunwürdigkeit nach Art. 53 AsylG. Entscheidend sind konkrete Feststellungen zu individuellem Tatbeitrag oder zu Verletzungen des humanitären Völkerrechts; ohne solche Nachweise kann blosse Unterstützung bzw. Mitarbeit nicht pauschal als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG gewertet werden.
“Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass sich vorliegend keine Hinweise dafür entnehmen lassen, der Beschwerdeführer hätte verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen beziehungsweise sei für militante Operationen der PKK individuell verantwortlich. Mithin vermögen die von ihm ausgeführten Transporte keine Asylunwürdigkeit zu bewirken. Damit aber erübrigt sich vorliegend auch die Prüfung der Verhältnismässigkeit betreffend einen allfälligen Ausschluss vom Asyl.”
“Demnach hätten auch Personen, die für die LTTE gekämpft hätten, nicht ohne weiteres davon ausgehen müssen, dass ihr Verhalten direkt einem kriminellen oder gar terroristischen Ziel gedient habe. Es sei daher unzulässig, jemanden wegen eines Engagements für die LTTE pauschal als asylunwürdig zu taxieren, ohne dass konkrete Verbrechen oder Delikte benannt oder definiert würden. Sowohl bei einem internationalen als auch bei einem internen bewaffneten Konflikt (Bürgerkrieg) würden für die an diesem Konflikt beteiligten Personen die Regeln des Kriegsvölkerrechts gelten, was sich beispielsweise auch aus dem zwölften Titel des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Kriegsverbrechen: Art. 264b ff. StGB) ergebe. Die Handlungen einer Kriegspartei seien nur insofern verwerflich, als sie das humanitäre Völkerrecht verletzen würden. Solange dessen Regeln eingehalten würden, stelle die Tötung oder Verletzung von feindlichen Soldaten durch die gegnerische Konfliktpartei keine verwerfliche Handlung dar. Folglich könnten Angriffe der LTTE auf die sri-lankische Armee grundsätzlich nicht als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG bewertet werden. Selbst das SEM behaupte in der angefochtenen Verfügung aber nicht, dass sich die Beschwerdeführerin allfälligen terroristischen, gegen das humanitäre Völkerrecht verstossenden Aktivitäten beteiligt habe. Sie habe demnach höchstens eine offizielle Kriegspartei unterstützt. Es seien somit weitere Sachverhaltsabklärungen im Zusammenhang mit der Rechtsnatur der LTTE zu tätigen und in diesem Zusammenhang aktuelle Länderberichte beizuziehen.”
Bei der Prüfung von Art. 53 AsylG kann Asylunwürdigkeit auch ohne den strikten Nachweis einer persönlich begangenen konkreten Straftat bejaht werden. Eine höhere Führungsfunktion in einer Organisation, die verwerfliche Handlungen begeht oder in Kauf nimmt, begründet nach ständiger Rechtsprechung Verantwortung für derartige Taten. Für den Beweis der Teilnahme oder Verantwortung genügt nicht zwingend ein strikter Nachweis; ein Geständnis, eine verdichtete Beweislage oder die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Teilnahme bzw. Verantwortung können ausreichen.
“Bei einer unter dem Blickwinkel der Asylunwürdigkeit zu beurteilenden verwerflichen Handlung kann ein konkreter Tatbeitrag auch in der Form einer Teilnahme erbracht werden, wobei mit Blick auf den Beweismassstab auch diesfalls kein strikter Nachweis erforderlich ist; ein Geständnis, eine verdichtete Beweislage oder - wie bereits erwähnt - die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Teilnahme an einer verwerflichen Handlung im umschriebenen Sinn genügen. Das tatsächliche Vorhandensein eines persönlich begangenen konkreten Delikts ist nicht zwingende Voraussetzung (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3). Denn gemäss ständiger Praxis genügt bei der Anwendung von Art. 53 AsylG auch eine höhere Führungsfunktion in Organisationen, welche als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begehen oder solche in Kauf nehmen. Sie haben die Verantwortung für solche Taten zu tragen, auch wenn sie an diesen nicht unmittelbar beteiligt waren (vgl. Urteil des BVGer D-2265/2015 vom 4. Juli 2017 E.7.5.2).”
“Bei einer unter dem Blickwinkel der Asylunwürdigkeit zu beurteilenden verwerflichen Handlung kann ein konkreter Tatbeitrag auch in der Form einer Teilnahme erbracht werden, wobei mit Blick auf den Beweismassstab auch diesfalls kein strikter Nachweis erforderlich ist; ein Geständnis, eine verdichtete Beweislage oder - wie bereits erwähnt - die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Teilnahme an einer verwerflichen Handlung im umschriebenen Sinn genügen. Das tatsächliche Vorhandensein eines persönlich begangenen konkreten Delikts ist demnach nicht zwingende Voraussetzung (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3). Denn gemäss ständiger Praxis genügt bei der Anwendung von Art. 53 AsylG auch eine höhere Führungsfunktion in Organisationen, welche als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begehen oder solche in Kauf nehmen. Sie haben die Verantwortung für solche Taten zu tragen, auch wenn sie an diesen nicht unmittelbar beteiligt waren (vgl. Urteil des BVGer D-2265/2015 vom 4. Juli 2017 E.7.5.2).”
Nach jüngerer Rechtsprechung kann es unter engen Voraussetzungen denkbar sein, dass auch eine Straftat, die mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, als «verwerfliche Handlung» i.S.v. Art. 53 AsylG qualifiziert und zum Asylausschluss führen kann. Dies bleibt jedoch eine restriktive, einzelfallbezogene Prüfung; massgeblich ist die Gesamtwürdigung der Tat und ihrer konkreten Umstände. Grundsätzlich werden unter Art. 53 AsylG aber primär Delikte subsumiert, die dem abstrakten Verbrechensbegriff (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB; Freiheitsstrafe über drei Jahre) entsprechen.
“Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, demnach also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6). Gemäss neuerer Rechtsprechung erscheint unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB (Ersatz des Begriffs "Zuchthaus" durch "Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr") allerdings denkbar, dass - entsprechend der unter Geltung des früheren Verbrechensbegriffs entwickelten Rechtsprechung der Asylbehörden - auch eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" qualifiziert und zum Asylausschluss führen kann (vgl. Urteile des BVGer D-2967/2018 vom 4. Februar 2021 E. 4.1; E-2734/2015 vom 16. April 2018 E. 7.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Gemäss der asylrechtlichen Rechtsprechung ist es nicht relevant, ob die verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 AsylG sind auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt. Art. 53 AsylG verwendet keinen der Begriffe Verbrechen, Vergehen, Delikte oder strafbare Handlungen, sondern vielmehr den juristisch nicht allgemein definierten und moralisch besetzten Ausdruck der "verwerflichen Handlungen". Auch aus dem Titel von Art. 53 AsylG ("Asylunwürdigkeit") geht hervor, dass eine Person, die verwerfliche Handlungen begangen hat, des Asyls unwürdig ist, was auf einen gewissen moralischen Charakter der Norm hinweist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; BVGE 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt]; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 9.2.2 und E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3).”
Im Einzelfall kann die Asylunwürdigkeit nach Art. 53 AsylG auch bejaht werden, obwohl kein konkreter strafrechtlicher Tatbeitrag nachgewiesen ist. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung, in der etwa vage, ausweichende oder widersprüchliche Angaben sowie sonstige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Gesuchsteller seine tatsächlichen Tätigkeiten oder eine Beteiligung an verwerflichen Handlungen verheimlicht.
“Konkret lastet das SEM dem Beschwerdeführer die Beteiligung an durchgeführten Verhaftungen und Auslieferungen von Zivilisten an den militärischen Sicherheitsdienst sowie die Befolgung von Schiessbefehlen an. Im Weiteren hielt das SEM dem Beschwerdeführer entgegen, dessen vage, ausweichende und widersprüchliche Angaben zu wesentlichen Themen würden in einer Gesamtwürdigung den Eindruck vermitteln, dass er seine wahren Tätigkeiten bei der syrischen Armee verheimlichen wolle. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass er auch verwerfliche Handlungen gemäss Art. 53 AsylG begangen habe, obwohl ihm kein konkreter Tatbeitrag nachgewiesen werden könne.”
Vage, ausweichende oder widersprüchliche Angaben des Gesuchstellers können bei der Gesamtwürdigung den Eindruck erwecken, dass er seine tatsächlichen Tätigkeiten verschweigt. Aus diesem Eindruck kann das SEM (und das Gericht) folgern, dass der Gesuchsteller auch verwerfliche Handlungen im Sinn von Art. 53 AsylG begangen haben könnte, selbst wenn kein konkreter individueller Tatbeitrag nachgewiesen ist.
“Seine vagen, ausweichenden und widersprüchlichen Aussagen zu seinen Tätigkeiten im Rahmen des Militärdienstes würden in einer Gesamtwürdigung den Eindruck vermitteln, dass er seine tatsächlichen Tätigkeiten bei der syrischen Armee nicht vollständig offenlege respektive den Umfang seiner Tätigkeiten verheimlichen wolle. Der Eindruck werde dadurch verstärkt, dass er in seinen Aussagen persönlich eine Opferrolle geltend mache. Durch die Verhaftungen und die Beteiligung an Vorfällen, an denen auf Zivilisten geschossen worden sei, habe er einen unmittelbaren individuellen Tatbeitrag geleistet, welcher sich zumindest begünstigend auf die Verbrechen der syrischen Armee ausgewirkt habe. Der geltend gemachte Befehlsnotstand wirke sich nicht positiv auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit aus, da er sich der Unrechtmässigkeit gewisser Taten bewusst gewesen sei. Aufgrund seiner Verheimlichung von wesentlichen Sachverhaltselementen müsse ausserdem davon ausgegangen werden, dass er bei der syrischen Armee weitere kausale Tatbeiträge zu verwerflichen Handlungen gemäss Art. 53 AsylG geleistet habe. Aus seinen Aussagen werde nicht ersichtlich, dass er sich grundsätzlich von der syrischen Armee distanzieren würde und aus diesem Grund desertiert sei. So habe er bei der BzP ausgesagt, er sei zu Beginn zufrieden gewesen, dass er sein Land gegen Terroristen habe verteidigen können. Auch bei der Anhörung habe er nicht ausdrücklich geäussert, sich von der syrischen Armee ideologisch distanziert zu haben. Den Ausschlag für seine Desertion habe eine Sprengstoffexplosion bei der Strassensperre gegeben, die zum Tod seiner beiden Kameraden geführt habe. In dieser Zeit habe sich die Lage zugespitzt und es habe von Zeit zu Zeit Angriffe auf seine Strassensperren gegeben. Diese Aussagen liessen den Eindruck entstehen, dass er sich aufgrund der für ihn persönlich zunehmend gefährlicheren Lage zur Desertion entschlossen habe. Es deute nichts darauf hin, dass er grundsätzlich mit dem Vorgehen der syrischen Armee nicht einverstanden gewesen sei und dieses hinterfragt habe. Dies zeige sich auch darin, dass er gemäss seinen Aussagen erst einige Monate nach dem Vorfall, als er mit dem Scharfschützengewehr auf einen Nachbarn habe schiessen müssen, desertiert sei.”
“Konkret lastet das SEM dem Beschwerdeführer die Beteiligung an durchgeführten Verhaftungen und Auslieferungen von Zivilisten an den militärischen Sicherheitsdienst sowie die Befolgung von Schiessbefehlen an. Im Weiteren hielt das SEM dem Beschwerdeführer entgegen, dessen vage, ausweichende und widersprüchliche Angaben zu wesentlichen Themen würden in einer Gesamtwürdigung den Eindruck vermitteln, dass er seine wahren Tätigkeiten bei der syrischen Armee verheimlichen wolle. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass er auch verwerfliche Handlungen gemäss Art. 53 AsylG begangen habe, obwohl ihm kein konkreter Tatbeitrag nachgewiesen werden könne.”
Als «verwerfliche Handlungen» im Sinn von Art. 53 AsylG kommen nach aktueller Praxis diejenigen Delikte in Betracht, die als Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB (mit einer Strafandrohung von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe) qualifiziert sind. Liegt ein solches Delikt vor, ist zudem die Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses zu prüfen. Bei der Beurteilung der Intensität der Tat sind insbesondere die verletzten Rechtsgüter, der Umfang des Schadens und das Verhalten des Täters zu berücksichtigen; Zeitablauf, Entwicklung des Täters (Resozialisierung) und allfällige Nachteile eines Widerrufs sind in der Verhältnismässigkeitsprüfung zu prüfen.
“Die geltende Praxis in Bezug auf den vom SEM im vorliegenden Fall angerufenen Asylausschlussgrund der «verwerflichen Handlungen» im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG (beziehungsweise Art. 53 AsylG in dessen bis zum 30. September 2016 gültigen Fassung) stellt sich in den Grundzügen folgendermassen dar: Unter den Begriff der «verwerflichen Handlungen» (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 131, 2011/29 E. 9.2.2, 2012/20 E. 4.2 ff., 2018 VI/5 E. 4.5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6, 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 2002 Nr. 9) fallen solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des StGB entsprechen (Art. 10 Abs. 2 StGB; ehemals Art. 9 Abs. 1 StGB in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung). Als Verbrechen definiert werden durch Art. 10 Abs. 2 StGB jene Straftaten, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. EMARK 1996 Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9 S. 82 ff.).”
“Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung der Intensität der Straftat müssen die verletzten Rechtsgüter, der Umfang des Schadens und das Verhalten des Täters berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2; zum Ganzen Urteil D-2967/2018 vom 4. Februar 2021 E. 4.1). Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als «besonders verwerflich» im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11). Aspekte, wie die Zeit, die seit der Tat vergangen ist, die Entwicklung des Täters seit der Tat und allfällige Nachteile, die ein Widerruf für die betroffene Person beinhalten würde, sind (erst) in diesem Schritt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2). Nach aktueller Praxis gelten (weiterhin) diejenigen Taten als «verwerfliche Handlungen» im Sinne von Art. 53 AsylG, die als Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizieren sind, die also mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu BVGE 2012/20 E. 4.3).”
Art. 53 AsylG erfasst nicht ausschliesslich strafrechtlich sanktionierte Tatbestände. Die Rechtsprechung subsumiert unter «verwerfliche Handlungen» auch Verhaltensweisen, denen im engeren Sinne keine strafrechtliche Konnotation zukommt. Der Gesetzeswortlaut verwendet bewusst nicht die Begriffe Verbrechen, Vergehen oder Delikt; der Ausdruck «verwerfliche Handlungen» ist rechtlich nicht einheitlich definiert und weist einen moralischen Bezugsrahmen auf.
“Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, demnach also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6). Gemäss neuerer Rechtsprechung erscheint unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB (Ersatz des Begriffs "Zuchthaus" durch "Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr") allerdings denkbar, dass - entsprechend der unter Geltung des früheren Verbrechensbegriffs entwickelten Rechtsprechung der Asylbehörden - auch eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" qualifiziert und zum Asylausschluss führen kann (vgl. Urteile des BVGer D-2967/2018 vom 4. Februar 2021 E. 4.1; E-2734/2015 vom 16. April 2018 E. 7.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Gemäss der asylrechtlichen Rechtsprechung ist es nicht relevant, ob die verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 AsylG sind auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt. Art. 53 AsylG verwendet keinen der Begriffe Verbrechen, Vergehen, Delikte oder strafbare Handlungen, sondern vielmehr den juristisch nicht allgemein definierten und moralisch besetzten Ausdruck der "verwerflichen Handlungen". Auch aus dem Titel von Art. 53 AsylG ("Asylunwürdigkeit") geht hervor, dass eine Person, die verwerfliche Handlungen begangen hat, des Asyls unwürdig ist, was auf einen gewissen moralischen Charakter der Norm hinweist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; BVGE 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt]; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 9.2.2 und E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3).”
“Zu berücksichtigen ist allerdings, dass nach der asylrechtlichen Rechtsprechung nicht relevant ist, ob die verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 AsylG sind nämlich auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt. Art. 53 AsylG verwendet keinen der Begriffe Verbrechen, Vergehen, Delikte oder strafbare Handlungen, sondern vielmehr den juristisch nicht allgemein definierten und moralisch besetzten Ausdruck der "verwerflichen Handlungen". Auch aus dem Titel von Art. 53 AsylG ("Asylunwürdigkeit") geht hervor, dass eine Person, die verwerfliche Handlungen begangen hat, des Asyls unwürdig ist, was auf einen gewissen moralischen Charakter der Norm hinweist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; BVGE 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt]; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 9.2.2 und E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3).”
Zur Feststellung der Verwerflichkeit im Sinne von Art. 53 AsylG ist es nicht erforderlich, die Handlungen formell unter konkrete Straftatbestände zu subsumieren oder strafprozessuale Beweisstandards anzuwenden. Vielmehr können in der Gesamtschau hinreichende konkrete Anhaltspunkte für verwerfliche Handlungen ausreichen, selbst wenn keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt.
“Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist demnach eine Subsumtion der Handlungen der Beschwerdeführerin unter spezifische Straftatbestände unter Anwendung strafrechtlicher Verfahrensgrundsätze zur Feststellung der Verwerflichkeit im Sinne von Art. 53 AsylG nicht erforderlich. Ebenso unbegründet ist der Vorwurf, die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Voraussetzungen der Verwerflichkeit einen falschen Beweismassstab angewendet.”
“Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen insgesamt gesehen hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen hat. Sie wurde demnach zu Recht von der Vorinstanz in Anwendung dieser Bestimmung wegen Asylunwürdigkeit von der Asylgewährung ausgeschlossen.”
Fehlen im Dossier konkrete Tatsachen, die eine Indignität im Sinne von Art. 53 AsylG begründen, ist Asyl zu gewähren.
Wiederholte und andauernde Straftaten sowie das Fehlen erkennbarer Besserung oder Resozialisierung können im Rahmen der gesetzlich vorzunehmenden Interessen- bzw. Verhältnismässigkeitsabwägung als Hinweis auf besonders verwerfliches Verhalten gewertet werden und damit die Annahme begründen, die betroffene Person sei im Sinne von Art. 53 AsylG der Gewährung von Asyl nicht würdig.
“4 Une fois que les actes délictueux ont pu être qualifiés de particulièrement répréhensibles, il convient encore, en vertu du principe de proportionnalité, de procéder à une pesée des intérêts en présence (cf. ATAF 2012/20 consid. 5.2 et 6 ; arrêts du Tribunal D-5025/2017 consid. 4.3 ; E-4933/2016 consid. 5.5). Les aspects tels que le temps écoulé depuis les faits, l'éventuel amendement de leur auteur ou les inconvénients qu'entraînerait pour lui la décision de révocation seront pris en compte à ce stade (cf. ATAF 2012/20 consid. 5.2). 4. 4.1 Dans son ordonnance pénale du 18 octobre 2023, le Ministère public du canton de B._______ a notamment reconnu le recourant coupable de recel, infraction passible d'une peine privative de liberté de cinq ans (art. 160 al. 1 CP). La peine-menace prévue par cette infraction étant supérieure au seuil de trois ans fixé par l'art. 10 al. 2 CP, celle-ci constitue - quoi qu'en dise le recourant (cf. mémoire de recours, p. 6) - un crime au sens de cette disposition, et aurait pu être de nature, le cas échéant, à rendre l'intéressé indigne de l'asile, au sens de l'art. 53 LAsi. 4.2 Conformément à l'art. 63 al. 2 let. a LAsi, il convient ensuite d'examiner la question du caractère particulièrement répréhensible ou non des agissements du recourant. Le Tribunal doit en l'espèce constater la gravité du comportement de l'intéressé, qui a commis un nombre important d'infractions, ayant donné lieu à plus de 20 condamnations. Le recourant, qui reconnaît jouir d'une « affligeante notoriété » à B._______ (cf. mémoire de recours, p. 5), n'a manifestement aucune intention de sortir de la délinquance, malgré ce qui ressort de la lettre de soutien de son assistance sociale. Sa persistance à commettre des infractions malgré les condamnations dont il a fait l'objet et son attitude détestable en cours de procédure ont d'ailleurs amené les autorités pénales à émettre, à plusieurs reprises, un pronostic défavorable le concernant, et à lui infliger ainsi des peines fermes, y compris privatives de liberté. La régularité des sanctions prononcées contre lui, loin de laisser le Tribunal « perplexe » (cf.”
Auch bei bestätigter Flüchtlingseigenschaft kann gemäss Art. 53 AsylG die Gewährung von Asyl abgelehnt und die Wegweisung angeordnet werden, wenn Asylunwürdigkeit vorliegt.
“) 2012 habe er sich mittels Bestechung unerlaubt von der Truppe entfernen können, sei mithilfe eines Bekannten aus seiner Heimatstadt über Umwege nach C._______ gelangt und habe sich dort im nahegelegenen Dorf B._______ bei seinen Grosseltern versteckt. Aufgrund von Gerüchten, er werde von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) - zu denen er keinen Kontakt gehabt habe - gesucht, habe er Anfang 2013 B._______ verlassen und sei illegal nach D._______ in E._______ in F._______ gereist. Dort habe er im (...) 2015 geheiratet. Anfang (...) 2015 habe er E._______ verlassen und sei über verschiedene europäische Länder in die Schweiz gereist. Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine syrische Identitätskarte (in Kopie) und eine militärische Identitätskarte (im Original und in Kopie) ein. Als Beweismittel legte er ein Foto von sich in Militäruniform, ein Foto seiner militärischen Erkennungsmarke und ein Foto seines Waffentragscheins ins Recht. B. Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 bejahte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch jedoch wegen Asylunwürdigkeit (Art. 53 AsylG [SR 142.31]) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde vom 25. Juli 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivpunkten 2 und 3 und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung des unterzeichneten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung vom (...) und die Kostennote des Rechtsvertreters bei. D. Mit Schreiben vom 26. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein.”
Transport- oder Unterstützungsfunktionen begründen nicht ohne Weiteres Asylunwürdigkeit nach Art. 53 AsylG, sofern keine individuelle Verantwortlichkeit für verwerfliche militante Handlungen oder Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht festgestellt ist.
“Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass sich vorliegend keine Hinweise dafür entnehmen lassen, der Beschwerdeführer hätte verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen beziehungsweise sei für militante Operationen der PKK individuell verantwortlich. Mithin vermögen die von ihm ausgeführten Transporte keine Asylunwürdigkeit zu bewirken. Damit aber erübrigt sich vorliegend auch die Prüfung der Verhältnismässigkeit betreffend einen allfälligen Ausschluss vom Asyl.”
“Demnach hätten auch Personen, die für die LTTE gekämpft hätten, nicht ohne weiteres davon ausgehen müssen, dass ihr Verhalten direkt einem kriminellen oder gar terroristischen Ziel gedient habe. Es sei daher unzulässig, jemanden wegen eines Engagements für die LTTE pauschal als asylunwürdig zu taxieren, ohne dass konkrete Verbrechen oder Delikte benannt oder definiert würden. Sowohl bei einem internationalen als auch bei einem internen bewaffneten Konflikt (Bürgerkrieg) würden für die an diesem Konflikt beteiligten Personen die Regeln des Kriegsvölkerrechts gelten, was sich beispielsweise auch aus dem zwölften Titel des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Kriegsverbrechen: Art. 264b ff. StGB) ergebe. Die Handlungen einer Kriegspartei seien nur insofern verwerflich, als sie das humanitäre Völkerrecht verletzen würden. Solange dessen Regeln eingehalten würden, stelle die Tötung oder Verletzung von feindlichen Soldaten durch die gegnerische Konfliktpartei keine verwerfliche Handlung dar. Folglich könnten Angriffe der LTTE auf die sri-lankische Armee grundsätzlich nicht als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG bewertet werden. Selbst das SEM behaupte in der angefochtenen Verfügung aber nicht, dass sich die Beschwerdeführerin allfälligen terroristischen, gegen das humanitäre Völkerrecht verstossenden Aktivitäten beteiligt habe. Sie habe demnach höchstens eine offizielle Kriegspartei unterstützt. Es seien somit weitere Sachverhaltsabklärungen im Zusammenhang mit der Rechtsnatur der LTTE zu tätigen und in diesem Zusammenhang aktuelle Länderberichte beizuziehen.”
Alleinige Mitgliedschaft oder gewaltlose Aktivitäten begründen nicht ohne Weiteres einen Ausschluss nach Art. 53 AsylG; für die Prüfung des Ausschlussgrundes ist auf den individuellen Tatbeitrag und die persönliche Verantwortung für verwerfliche bzw. gewalttätige Handlungen abzustellen.
“Praxisgemäss stellen weder die PKK-Mitgliedschaft für sich allein noch gewaltlose Aktivitäten innerhalb dieser Organisation verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG dar; für die Beurteilung, ob die betroffene Person verwerfliche Handlungen begangen hat, muss auf den individuellen Tatbeitrag und die individuelle Verantwortung abgestellt werden (vgl. BVGE 2011/10 E. 6.1 S. 132; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c). Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass sich der Beschwerdeführer seit über 30 Jahren sowohl in seinem Heimatstaat Türkei als auch im Nordirak in verschiedenster Weise für die PKK engagiert hat. Dabei will er weder Mitglied der PKK oder bewaffnet gewesen sein, noch an Kampfhandlungen der PKK teilgenommen haben.”
“Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er verwerfliche Handlungen im Sinne dieser Bestimmung begangen hat oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet. Insoweit er von den türkischen Behörden beschuldigt wird, Mitglied einer terroristischen Organisation zu sein, ist festzustellen, dass sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK nicht rechtfertigen lässt; die PKK wird nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter des StGB betrachtet, womit sich Mitglieder nicht allein durch ihre Zugehörigkeit strafbar machen (vgl. BVGE 2011/10 E. 6). Der Beschwerdeführer transportierte PKK-Mitglieder aus einer militarisierten Zone. Sein «Tatbeitrag» kann höchstens als Hilfeleistung qualifiziert werden. Dass es zu einer Schiesserei gekommen ist, konnte er nicht voraussehen. Er selber war unbewaffnet und wurde von N._______ nicht als PKK-Mitglied identifiziert. Es kann in Bezug auf seine Person jedenfalls nicht von einer Gewaltbereitschaft im Sinne der Asylunwürdigkeit ausgegangen werden, zumal auch die Überprüfung des Beschwerdeführers durch den NDB keine konkreten nachteiligen Erkenntnisse zu Tage gefördert hat.”
“In der Situation, in der er auf einen arbeitenden Bauern habe schiessen müssen, habe er trotz einer auf ihn gerichteten Waffe bewusst danebengeschossen und sich so einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt. Es könne ihm somit höchstens eine Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB (SR 311.0) angelastet werden, da er den Bauern nicht selber verletzt und dies auch nicht versucht habe. Seine Schüsse seien als Tatwerkzeug des Vorgesetzten zu sehen und ihm fehle aufgrund der konkreten Umstände jegliche Tatherrschaft. Auch beim anderen Ereignis, als ein Mann mit einem Sniper-Gewehr an der Schulter verletzt worden sei, sei eine mittelbare Täterschaft seines Vorgesetzten anzunehmen. Es habe gänzlich am persönlichen Tatbeitrag gefehlt und der Einbezug des Beschwerdeführers habe wiederum lediglich seiner Erniedrigung durch seinen Offizier gedient, zu dem er ein angespanntes Verhältnis gehabt habe. Die von ihm tatsächlich selbst ausgeübten Tätigkeiten (Anhalten, Kontrollieren und Überweisen von Personen und Fahrzeugen, Wachestehen, den Posten gegen Angriffe verteidigen) fielen allesamt nicht unter den Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB und seien damit in Bezug auf Art. 53 AsylG unerheblich. Des Weiteren ergebe sich die von der Vorinstanz vorgebrachte Widersprüchlichkeit nicht aus seinen Aussagen, sondern aus dem Verhalten der Armeeangehörigen in Syrien. Es habe an den Kontrollposten eine Mentalität der Willkür geherrscht, bei der sich die Soldaten und insbesondere die Vorgesetzten nicht konsequent an die Weisungen gehalten hätten. Sein wiederholtes Aufbegehren gegen die Befehlsführer bestätige seine Ablehnung von Angriffen auf Zivilisten. Die bedeutsamsten Fälle (das Schiessen auf unschuldige Zivilisten) habe er sehr präzise und ausführlich erklärt. Während seiner ganzen Dienstzeit sei er nie persönlich in Straftaten im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB involviert gewesen. Sowohl die Teilnahme an Misshandlungen anlässlich von Kontrollen als auch an Angriffen auf Dörfer und Städte habe er eindeutig verneint. Er habe zwar gewusst, dass auch unschuldige Personen zusammengeschlagen und inhaftiert worden seien, über die schweren Menschenrechtsverletzungen, welche die syrische Armee womöglich anschliessend an ihnen begangen habe, sei er jedoch nicht informiert worden.”
Qualifizierter schwerer Drogenhandel ist als Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB) zu qualifizieren und ist — unbesehen der konkret ausgefällten Strafe — als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen.
“Das Urteil des (...) vom (...) 2017 erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. SEM-Akte C/2). Der qualifizierte Tatbestand des schweren Drogenhandels im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht eine abstrakte Strafandrohung von mehr als einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vor und stellt damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Die entsprechenden Straftaten des Beschwerdeführers (mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG) sind damit - unbesehen der konkret ausgefällten Strafe - als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen.”
Bei bestimmten Tatbeständen, namentlich dem qualifizierten schweren Drogenhandel nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, genügt bereits die rechtliche Einstufung als Verbrechen (aufgrund der abstrakten Strafandrohung) zur Einordnung als «verwerfliche Handlung» im Sinne von Art. 53 AsylG; dabei kommt es nicht auf die konkret ausgefällte Strafe an.
“Der qualifizierte Tatbestand des schweren Drogenhandels im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht eine abstrakte Strafandrohung von mehr als einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vor und stellt damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Die entsprechenden Straftaten des Beschwerdeführers (Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und d BetmG [teilweise] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG sowie mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG i.S.v. 19a Ziff. 1 BetmG [teilweise] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG), aufgrund derer er mit Urteil des Bezirksgerichts G._______ vom 17. Juli 2018 verurteilt worden ist, sind damit - unbesehen der konkret ausgefällten Strafe - als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen.”
“Der qualifizierte Tatbestand des schweren Drogenhandels im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht eine abstrakte Strafandrohung von mehr als einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vor und stellt damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Die entsprechenden Straftaten des Beschwerdeführers (Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und d BetmG [teilweise] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG sowie mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG i.S.v. 19a Ziff. 1 BetmG [teilweise] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG), aufgrund derer er mit Urteil des Bezirksgerichts G._______ vom 17. Juli 2018 verurteilt worden ist, sind damit - unbesehen der konkret ausgefällten Strafe - als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen.”
Fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person im Sinne von Art. 53 AsylG verwerfliche Handlungen begangen hat oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet, ist Art. 53 AsylG nicht anwendbar und ist Schutz im Rahmen des Asylrechts zu gewähren.
“Die Gründe für die Verfolgung lägen in seinem politischen Profil. Er sei Kurde und Mitglied der HDP und derer Vorgängerpartei gewesen und habe an deren Aktivitäten aktiv teilgenommen. Zudem sei er in der Volksbeziehungskommission der Partei und Mitglied des IHD gewesen. Dieses oppositionelle politische Profil stelle für die türkische Regierung insbesondere unter Erdogans Regime, einen genügenden Grund dar, um als «Terrorist» eingestuft, verfolgt und nach türkischem StGB und ATG verurteilt zu werden. Es sei allgemein bekannt, dass über regimekritische Personen in der Türkei bei staatsfeindlichen Aktivitäten und nach Einleitung von entsprechenden Ermittlungsverfahren politische Datenblätter angelegt würden. Nach Rechtsprechung des BVGer könne in der Regel aufgrund einer solchen «Fichierung» von einer begründeten Furch vor künftiger asylrelevanter staatlicher Verfolgung ausgegangen werden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.2). Es bestünden keine Gründe zur Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er verwerfliche Handlungen im Sinne dieser Bestimmung begangen habe oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährde.”
Ergibt sich ein einschlägiger Tatbestand nach Art. 53 AsylG, ist in einem weiteren Schritt die Verhältnismässigkeit der Rechtsfolge des Asylausschlusses zu prüfen. Dabei sind namentlich zu berücksichtigen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, das Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Tat sowie allfällige seither eingetretene Veränderungen seiner Lebensverhältnisse.
“Ist einer der Tatbestände von Art. 53 AsylG einschlägig, ist gemäss ständiger Praxis in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist unter anderem in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt. Ebenso Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung haben das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat. Dabei ist zu beachten, dass die Auswirkungen der Anwendung von Art. 53 AsylG insofern weniger schwerwiegend sind, als die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft dadurch nicht tangiert wird. Dennoch sind mit dem Asylausschluss gewisse Nachteile verbunden (vgl. BVGE 2012/20 E. 6, BVGE 2011/10 E. 6, 2011/29 E. 9.2.4 je m.w.H).”
“Nachdem sich ergeben hat, dass dem Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorzuwerfen sind, ist in einem nächsten Schritt die Verhältnismässigkeit der Rechtsfolge eines Asylausschlusses zu prüfen. In Betracht zu ziehen sind dabei gemäss entsprechender Praxis unter anderem das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat, die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten sowie die Frage, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 6, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7352/2018 vom 11. März 2020 E. 5; D-164/2018 vom 9. August 2019, E.4.4; D-1071/2015 vom 19. April 2016, E.5.5; ausserdem EMARK 1996 Nr. 40, 2002 Nr. 9 E. 7d). Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist ferner zu berücksichtigen, dass das Handeln auf Befehl im vorliegenden Fall zwar in Analogie zu den strafrechtlichen Beurteilungsmassstäben keinen Rechtfertigungsgrund darstellt, der besondere Interessenkonflikt, dem der Befehlsempfänger ausgesetzt ist, jedoch zu einer Strafmilderung führen kann (vgl.”
“Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung der Intensität der Straftat müssen die verletzten Rechtsgüter, der Umfang des Schadens und das Verhalten des Täters berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2; zum Ganzen Urteil D-2967/2018 vom 4. Februar 2021 E. 4.1). Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als «besonders verwerflich» im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11). Aspekte, wie die Zeit, die seit der Tat vergangen ist, die Entwicklung des Täters seit der Tat und allfällige Nachteile, die ein Widerruf für die betroffene Person beinhalten würde, sind (erst) in diesem Schritt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2). Nach aktueller Praxis gelten (weiterhin) diejenigen Taten als «verwerfliche Handlungen» im Sinne von Art. 53 AsylG, die als Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizieren sind, die also mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu BVGE 2012/20 E. 4.3).”
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