A regular exchange of information shall take place between the FDJP and the Federal Administrative Court on the prioritisation and administrative processing of proceedings of first and second instance.
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Der regelmässige Informationsaustausch dient der Abstimmung der Prioritäten zwischen dem (zuständigen) SEM/EJPD und dem Bundesverwaltungsgericht; er wird in der Jahreszielplanung der Abteilungen IV und V berücksichtigt und kann zum Abbau von Altfällen beitragen.
“Ob strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, respektive der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten; diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt (vgl. dazu Entscheide 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1; 12T_1/2022 vom 26. September 2022 E. 2.1). 3.2. Im Asyl- und Ausländerwesen ist über eine grosse Anzahl von Fällen zu entscheiden. Die Beschwerdebehörde hat zwangsläufig gewisse Prioritäten zu setzen. Das Bundesverwaltungsgericht weist jüngst in einer Stellungnahme (12T_4/2023 vom 21. November 2023) darauf hin, dass es in einer Behandlungsstrategie bestimme, welche Beschwerdeverfahren prioritär behandelt würden. Die Abteilungen IV und V würden zu Beginn des Jahres ihre Jahresziele festlegen und berücksichtigten dabei einerseits die gesetzlichen Rechtsmittel- und Behandlungsfristen nach Art. 108 und 109 AsylG und andererseits die Behandlungsstrategie des SEM (Art. 109a AsylG). Der Abbau der Altfälle sei auch ein Ziel des Bundesverwaltungsgerichts und werde regelmässig kontrolliert. 3.3. Das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat seit Einreichung der Beschwerde am 2. Januar 2020 mehr als 4 Jahre gedauert. Die erste Anfrage der Anzeigenden vom 5. September 2023 betreffend Stand des Beschwerdeverfahrens beantwortete das Bundesverwaltungsgericht am 8. September 2023 und teilte ihnen mit, es sei mit vielen Verfahren belastet und könne keinen Urteilszeitpunkt nennen. Am 7. Februar 2024 reichten die Anzeigenden zusätzliche Eingaben ein und beantragten, das Verfahren sei zu beschleunigen und innerhalb eines Monats ein Urteil zu fällen. Daraufhin wiederholte das Bundesverwaltungsgericht am 16. Februar 2024, es sei mit vielen Verfahren belastet, auch solche mit noch höherer Priorität und es könne keine verbindlichen Angaben zum Urteilszeitpunkt machen. Das Bundesverwaltungsgericht wies zudem darauf hin, dass es weitere Zeit benötige um die über 20-seitige Eingabe vom 5.”
“Im Asyl- und Ausländerwesen ist über eine grosse Anzahl von Fällen zu entscheiden. Die Beschwerdebehörde hat zwangsläufig gewisse Prioritäten zu setzen. Das Bundesverwaltungsgericht weist in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2023 darauf hin, dass es in einer Behandlungsstrategie bestimme, welche Beschwerdeverfahren prioritär behandelt würden. Die Abteilungen IV und V würden zu Beginn des Jahres ihre Jahresziele festlegen und berücksichtigten dabei einerseits die gesetzlichen Rechtsmittel- und Behandlungsfristen nach Art. 108 und 109 AsylG und andererseits die Behandlungsstrategie des SEM (Art. 109a AsylG). Der Abbau der Altfälle sei auch ein Ziel des Bundesverwaltungsgerichts und werde regelmässig kontrolliert.”
“Im Asyl- und Ausländerwesen ist über eine grosse Anzahl von Fällen zu entscheiden. Die Beschwerdebehörde hat zwangsläufig gewisse Prioritäten zu setzen. Das Bundesverwaltungsgericht weist in neueren Stellungnahmen darauf hin, dass es in einer Behandlungsstrategie festlegt, welche Beschwerdeverfahren prioritär behandelt werden. Die Abteilungen IV und V legen zu Beginn des Jahres ihre Jahresziele fest und berücksichtigen dabei einerseits die gesetzlichen Rechtsmittel- und Behandlungsfristen nach Art. 108 und 109 AsvlG und andererseits die Behandlungsstrategie des SEM (Art. 109a AsylG). Der Abbau der Altfälle ist auch ein Ziel des Bundesverwaltungsgerichts und wird regelmässig kontrolliert.”
“Im Asyl- und Ausländerwesen ist über eine grosse Anzahl von Fällen zu entscheiden. Die Beschwerdebehörde hat zwangsläufig gewisse Prioritäten zu setzen. Das Bundesverwaltungsgericht weist in neueren Stellungnahmen darauf hin, dass es in einer Behandlungsstrategie festlegt, welche Beschwerdeverfahren prioritär behandelt werden. Die Abteilungen IV und V legen zu Beginn des Jahres ihre Jahresziele fest und berücksichtigen dabei einerseits die gesetzlichen Rechtsmittel- und Behandlungsfristen nach Art. 108 und 109 AsvlG und andererseits die Behandlungsstrategie des SEM (Art. 109a AsylG). Der Abbau der Altfälle ist auch ein Ziel des Bundesverwaltungsgerichts und wird regelmässig kontrolliert.”
Der regelmässige Informationsaustausch dient der praktischen Koordination von Prioritäten und administrativen Abläufen zwischen EJPD (inkl. SEM) und Bundesverwaltungsgericht. Er fliesst in die Festlegung der Jahresziele der Abteilungen ein und steht im Zusammenhang mit dem Ziel, Altfälle abzubauen und dessen regelmässiger Kontrolle.
“Im Asyl- und Ausländerwesen ist über eine grosse Anzahl von Fällen zu entscheiden. Die Beschwerdebehörde hat zwangsläufig gewisse Prioritäten zu setzen. Das Bundesverwaltungsgericht weist in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2023 darauf hin, dass es in einer Behandlungsstrategie bestimme, welche Beschwerdeverfahren prioritär behandelt würden. Die Abteilungen IV und V würden zu Beginn des Jahres ihre Jahresziele festlegen und berücksichtigten dabei einerseits die gesetzlichen Rechtsmittel- und Behandlungsfristen nach Art. 108 und 109 AsylG und andererseits die Behandlungsstrategie des SEM (Art. 109a AsylG). Der Abbau der Altfälle sei auch ein Ziel des Bundesverwaltungsgerichts und werde regelmässig kontrolliert.”
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