The person concerned must cooperate in the enforcement of a legally binding return decision that is lawful, reasonable and feasible as well as in the determination of whether the requirements for emergency aid are fulfilled.
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Die Gewährung von Nothilfe ist als Überbrückungshilfe zu leisten, solange die Notlage andauert. Der Anspruch auf Hilfe in Notlagen kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden, soweit diese der Beseitigung der Notlage dienen. Insbesondere darf, soweit erforderlich und zumutbar, von der betroffenen Person verlangt werden, bei der Feststellung und Beseitigung der Notlage mitzuwirken (Art. 83a AsylG).
“A., Zürich etc. 2023, Art. 12 N. 30). Nothilfe ist als Überbrückungshilfe zu leisten (BGE 139 I 272 = Pra 2014 Nr. 54 E. 3.2), solange die Notlage andauert. Der Anspruch auf Hilfe in Notlagen kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden, wenn diese der Beseitigung der Notlage dienen. Insbesondere darf, soweit erforderlich und zumutbar, verlangt werden, dass der Betroffene bei der Feststellung der Notlage mitwirkt (Art. 83a AsylG). Zudem kann der Leistungsbezug an das (zumutbare) persönliche Abholen der Leistungen oder die geeignete Individualisierung des Bezügers geknüpft werden (Müller, Art. 12 N. 43; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 150).”
“54 E. 3.2; BGE 135 I 119 = Pra 2009 Nr. 107 E. 5.3). Auch die Modalitäten der Leistungserbringung stehen grundsätzlich in der Kompetenz des Kantons bzw. dessen Behörden. Die Kantone dürfen allerdings keine unzumutbaren oder gar schikanösen Anforderungen an deren Bezug stellen (BGE 131 I 166 E. 8.4). 2.3 Wer der Nothilfe bedarf, kann aus Art. 12 BV kein Recht ableiten, über Ort, Form oder Ausgestaltung der zu gewährenden Nothilfe selber frei zu entscheiden (Lucien Müller in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich etc. 2023, Art. 12 N. 30). Nothilfe ist als Überbrückungshilfe zu leisten (BGE 139 I 272 = Pra 2014 Nr. 54 E. 3.2), solange die Notlage andauert. Der Anspruch auf Hilfe in Notlagen kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden, wenn diese der Beseitigung der Notlage dienen. Insbesondere darf, soweit erforderlich und zumutbar, verlangt werden, dass der Betroffene bei der Feststellung der Notlage mitwirkt (Art. 83a AsylG). Zudem kann der Leistungsbezug an das (zumutbare) persönliche Abholen der Leistungen oder die geeignete Individualisierung des Bezügers geknüpft werden (Müller, Art. 12 N. 43; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 150). 2.4 Gestützt auf § 5c Abs. 3 SHG hat der Regierungsrat des Kantons Zürich die Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht vom 24. Oktober 2007 erlassen (Nothilfeverordnung; LS 851.14). Gemäss deren § 1 Abs. 1 haben Personen, welche sich unberechtigt in der Schweiz aufhalten und nicht zur Ausreise veranlasst werden können, Anspruch auf Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV, wenn sie ausdrücklich ein Gesuch um Nothilfe gestellt haben (lit. a) und kein anderer Kanton für den Vollzug einer verfügten Wegweisung zuständig ist (lit. b). Die Nothilfe umfasst Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die Möglichkeit zur Körperpflege sowie die medizinische Versorgung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nothilfeverordnung). Sie wird in der Regel in dafür vorgesehenen Unterkünften gewährt und in Form von Sachleistungen ausgerichtet (§ 2 Abs.”
Soweit erforderlich und zumutbar kann nach Art. 83a AsylG verlangt werden, dass die betroffene Person bei der Feststellung der Nothilfebedarfslage mitwirkt. Die Modalitäten der Leistungserbringung liegen grundsätzlich beim Kanton; der Leistungsbezug kann demnach beispielsweise an das zumutbare persönliche Abholen der Leistungen oder an eine geeignete Individualisierung des Leistungsbezugs geknüpft werden. Die Kantone dürfen jedoch keine unzumutbaren oder schikanösen Anforderungen an den Bezug der Nothilfe stellen.
“54 E. 3.2; BGE 135 I 119 = Pra 2009 Nr. 107 E. 5.3). Auch die Modalitäten der Leistungserbringung stehen grundsätzlich in der Kompetenz des Kantons bzw. dessen Behörden. Die Kantone dürfen allerdings keine unzumutbaren oder gar schikanösen Anforderungen an deren Bezug stellen (BGE 131 I 166 E. 8.4). 2.3 Wer der Nothilfe bedarf, kann aus Art. 12 BV kein Recht ableiten, über Ort, Form oder Ausgestaltung der zu gewährenden Nothilfe selber frei zu entscheiden (Lucien Müller in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich etc. 2023, Art. 12 N. 30). Nothilfe ist als Überbrückungshilfe zu leisten (BGE 139 I 272 = Pra 2014 Nr. 54 E. 3.2), solange die Notlage andauert. Der Anspruch auf Hilfe in Notlagen kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden, wenn diese der Beseitigung der Notlage dienen. Insbesondere darf, soweit erforderlich und zumutbar, verlangt werden, dass der Betroffene bei der Feststellung der Notlage mitwirkt (Art. 83a AsylG). Zudem kann der Leistungsbezug an das (zumutbare) persönliche Abholen der Leistungen oder die geeignete Individualisierung des Bezügers geknüpft werden (Müller, Art. 12 N. 43; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 150). 2.4 Gestützt auf § 5c Abs. 3 SHG hat der Regierungsrat des Kantons Zürich die Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht vom 24. Oktober 2007 erlassen (Nothilfeverordnung; LS 851.14). Gemäss deren § 1 Abs. 1 haben Personen, welche sich unberechtigt in der Schweiz aufhalten und nicht zur Ausreise veranlasst werden können, Anspruch auf Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV, wenn sie ausdrücklich ein Gesuch um Nothilfe gestellt haben (lit. a) und kein anderer Kanton für den Vollzug einer verfügten Wegweisung zuständig ist (lit. b). Die Nothilfe umfasst Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die Möglichkeit zur Körperpflege sowie die medizinische Versorgung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nothilfeverordnung). Sie wird in der Regel in dafür vorgesehenen Unterkünften gewährt und in Form von Sachleistungen ausgerichtet (§ 2 Abs.”
“A., Zürich etc. 2023, Art. 12 N. 30). Nothilfe ist als Überbrückungshilfe zu leisten (BGE 139 I 272 = Pra 2014 Nr. 54 E. 3.2), solange die Notlage andauert. Der Anspruch auf Hilfe in Notlagen kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden, wenn diese der Beseitigung der Notlage dienen. Insbesondere darf, soweit erforderlich und zumutbar, verlangt werden, dass der Betroffene bei der Feststellung der Notlage mitwirkt (Art. 83a AsylG). Zudem kann der Leistungsbezug an das (zumutbare) persönliche Abholen der Leistungen oder die geeignete Individualisierung des Bezügers geknüpft werden (Müller, Art. 12 N. 43; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 150).”
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