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Wenn eine ergänzende Anhörung die ursprünglich geltend gemachten Asylgründe betrifft und deshalb als entscheidrelevant zu qualifizieren ist, begründet dies nach der Verwaltungspraxis Anspruch auf unentgeltliche Rechtsbeistandschaft; Art. 102l AsylG ist insoweit (in Analogie zu Art. 52h AsylV 1) entsprechend anzuwenden. Unter diesen Umständen kann sich das Verfahren vom gewöhnlichen Mehrfachgesuchsverfahren unterscheiden.
“Bereits im ersten Asylverfahren habe die Anhörung den Rahmen der üblichen Dauer gesprengt und die Rückübersetzung habe auf den Folgetag verschoben werden müssen. Daran zeige sich, dass der Sachverhalt in seiner Komplexität über das übliche Mass hinausgegangen sei. Die ergänzende Anhörung habe sich um die ursprünglich geltend gemachten Vorbringen gedreht und hätte bereits im ordentlichen Verfahren vorgenommen werden müssen. Die ausschlaggebenden asylrelevanten Foltererlebnisse aus der Zeit unmittelbar vor der Flucht seien einzig aus Zeitmangel in der ersten Anhörung nicht genauer thematisiert worden. Im ordentlichen Asylverfahren sei der Beschwerdeführer unentgeltlich vertreten gewesen, wobei er nach der Zuweisung ins erweiterte Verfahren bei entscheidrelevanten Schritten - wie einer zusätzlichen Anhörung - Anspruch auf unentgeltliche Rechtsbeistandschaft gehabt hätte. Es verstosse gegen das Gleichheitsgebot, ihm für diese ergänzende Anhörung, welche korrekterweise im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätte durchgeführt werden müssen, keine unentgeltliche Rechtsbeiständin zur Seite zu stellen. Die Vorgaben von Art. 102l AsylG und Art. 52h AsylV 1 seien analog auf die Frage der Notwendigkeit nach Art. 65 Abs. 2 VwVG anzuwenden, wenn im Rahmen eines Folgeverfahrens eine zusätzliche Anhörung zu den ursprünglichen Asylgründen angeordnet werde. Angesichts der dargelegten Umstände unterscheide sich das vorliegende Verfahren in verschiedener Hinsicht von einem gewöhnlichen Mehrfachgesuchsverfahren.”
“Bereits im ersten Asylverfahren habe die Anhörung den Rahmen der üblichen Dauer gesprengt und die Rückübersetzung habe auf den Folgetag verschoben werden müssen. Daran zeige sich, dass der Sachverhalt in seiner Komplexität über das übliche Mass hinausgegangen sei. Die ergänzende Anhörung habe sich um die ursprünglich geltend gemachten Vorbringen gedreht und hätte bereits im ordentlichen Verfahren vorgenommen werden müssen. Die ausschlaggebenden asylrelevanten Foltererlebnisse aus der Zeit unmittelbar vor der Flucht seien einzig aus Zeitmangel in der ersten Anhörung nicht genauer thematisiert worden. Im ordentlichen Asylverfahren sei der Beschwerdeführer unentgeltlich vertreten gewesen, wobei er nach der Zuweisung ins erweiterte Verfahren bei entscheidrelevanten Schritten - wie einer zusätzlichen Anhörung - Anspruch auf unentgeltliche Rechtsbeistandschaft gehabt hätte. Es verstosse gegen das Gleichheitsgebot, ihm für diese ergänzende Anhörung, welche korrekterweise im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätte durchgeführt werden müssen, keine unentgeltliche Rechtsbeiständin zur Seite zu stellen. Die Vorgaben von Art. 102l AsylG und Art. 52h AsylV 1 seien analog auf die Frage der Notwendigkeit nach Art. 65 Abs. 2 VwVG anzuwenden, wenn im Rahmen eines Folgeverfahrens eine zusätzliche Anhörung zu den ursprünglichen Asylgründen angeordnet werde. Angesichts der dargelegten Umstände unterscheide sich das vorliegende Verfahren in verschiedener Hinsicht von einem gewöhnlichen Mehrfachgesuchsverfahren.”
Bei Mehrfachgesuchen (Art. 111c AsylG) besteht nach der Rechtsprechung keine Vorbereitungsphase; das getaktete Verfahren entfällt. Deshalb ist Art. 102h AsylG nicht einschlägig, und der Rechtsschutz richtet sich nach Art. 102l Abs. 1 AsylG. Das Fehlen eines formellen Kantonszuweisungsakts steht der (analogen) Anwendung von Art. 102l Abs. 1 nicht entgegen, weil bei Mehrfachverfahren de facto bereits der zuvor zuständige Kanton wieder zuständig wird. Nach dieser Rechtslage hatte die betroffene Person Anspruch auf kostenlose Rechtsvertretung; sie hätte diese jedoch selbst geltend machen müssen.
“Bei Mehrfachgesuchen (vgl. Art. 111c AsylG) gibt es keine Vorbereitungsphase, und auch das getaktete Verfahren, welches bei «normalen» Asylgesuchen auf die Vorbereitungsphase folgt und namentlich die Triage in das beschleunigte oder das erweiterte Verfahren beinhaltet, existiert bei Mehrfachverfahren nicht. Daraus folgt, dass für die Frage des der asylsuchenden Person in Mehrfachverfahren zustehenden Rechtsschutzes nicht Art. 102h AsylG einschlägig ist; vielmehr richtet sich der Rechtsschutz nach Art. 102l Abs. 1 AsylG. Dieser besagt, dass sich Asylsuchende nach Zuweisung auf den Kanton bei entscheidrelevanten Schritten im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere wenn eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird, kostenlos an eine Rechtsberatungsstelle oder an die zugewiesene Rechtsvertretung wenden können. Der Umstand, dass im vorliegenden Verfahren keine Kantonszuweisung erfolgt ist, spricht nicht gegen die (analoge) Anwendbarkeit von Art. 102l AsylG; denn bei Mehrfachverfahren gibt es faktisch nur den Zustand «nach Zuweisung auf den Kanton», da bei der Einreichung eines Mehrfachgesuchs keine Aufnahme im BAZ erfolgt, sondern der bereits früher für die Person zuständige Kanton automatisch erneut zuständig wird. Der Beschwerdeführer hatte demnach durchaus Anspruch auf eine kostenlose Rechtsvertretung im vor- instanzlichen Verfahren (wie das SEM dem rubrizierten Rechtsvertreter zutreffend mit E-Mail vom 8. November 2022 mitgeteilt hatte; vgl. A11/3), wobei der Beschwerdeführer sich selber darum hätte bemühen müssen.”
Durch die direkte Zustellung an die asylsuchende Person entsteht kein Rechtsnachteil, wenn gleichzeitig eine Kopie des Entscheiddispositivs sowie des Deckblatts an die nach Art. 102l AsylG zugelassene Rechtsberatungsstelle gelangt ist und der Betroffene innert der verfügten Rechtsmittelfrist in der Lage war, rechtzeitig Beschwerde zu führen. Ob die ursprüngliche direkte Zustellung formell unzutreffend war, bleibt damit offen.
“Dem Beschwerdeführer ist durch die direkt an ihn gerichtete Verfügungseröffnung unter Zustellung einer Kopie des Entscheiddispositivs sowie des Deckblatts an die für das erweiterte Verfahren gemäss Art. 102l AsylG zugelassene Rechtsberatungsstelle (RBS) im Kanton B._______ kein Rechtsnachteil erwachsen, da es ihm möglich gewesen ist, innert der verfügten Rechtsmittelfrist gehörig Beschwerde zu führen. Ob vorliegend die angefochtene Verfügung zu Unrecht dem Beschwerdeführer direkt zugestellt - und damit mangelhaft eröffnet - worden ist, kann daher offenbleiben.”
Führt die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nach einem vorzeitigen Austritt aus dem Bundesasylzentrum weiter, beschränkt sich dieses weitergeführte Mandat auf allenfalls entscheidrelevante Schritte im erstinstanzlichen Verfahren. Das Verfassen einer Beschwerdeschrift nach Art. 102l AsylG i.V.m. Art. 52h AsylV1 gehört nicht zum weitergeführten Mandat.
“Wenn die zugewiesene Rechtsvertretung das Verfahren jedoch - wie vorliegend - nach einem vorzeitigen Austritt der schutzsuchenden Person aus dem BAZ ausnahmsweise weiterführt, umfasst das weitergeführte Mandat nur allfällige entscheidrelevante Schritte im erstinstanzlichen Verfahren. Das Verfassen einer Beschwerdeschrift gemäss Art. 102l AsylG i.V.m. Art. 52h AsylV 1 gehört gerade nicht dazu. Diese gesetzliche Regelung steht auch nicht im Widerspruch zu BVGE 2017 VI/3, weil dort - anders als vorliegend - der Entscheid weiterhin im beschleunigten Verfahren getroffen wurde, obwohl die asylsuchende Person einer kantonalen Unterkunft zugewiesen worden war, was grundsätzlich erst mit Übergang in das erweiterte Verfahren vorgesehen ist (vgl. BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.3). Im Übrigen sieht auch das Asylgesetz in Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG explizit vor, dass in Beschwerdeverfahren nach Art. 69 AsylG der notwendige Aufwand der Rechtsvertretung zu erstatten ist.”
Die Zustellung der Vorladung an die Rechtsvertretung begründet die Wirksamkeit des persönlichen Dublin-Gesprächs nach Art. 102l Abs. 2 AsylG; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Offen bleibt, ob im konkreten Fall ein konkludenter Verzicht auf die Teilnahme der Rechtsvertretung vorlag, zumal weder der Beschwerdeführer noch die Rechtsvertretung nach Zustellung des Gesprächsprotokolls Beanstandungen erhoben.
“Das SEM liess der Rechtsvertretung die Vorladung zum Dublin-Gespräch am 18. November 2022 zukommen. Das Gespräch vom 23. November 2022 ist gemäss Art. 102l Abs. 2 AsylG somit als wirksam zu erachten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Offenbleiben kann dabei die Frage, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auf die Teilnahme seiner Rechtsvertretung- zumindest konkludent - verzichtet hat, und zwar bereits deshalb, da weder vom Beschwerdeführer nach dem Dublin-Gespräch, noch von Seiten der Rechtsvertretung nach Zustellung des Protokolls des persönlichen Gesprächs Beanstandungen erfolgten.”
Die zugewiesene kostenlose Rechtsvertretung umfasst nur entscheidrelevante Schritte im erstinstanzlichen Verfahren; das Verfassen einer Beschwerdeschrift nach Art. 102l AsylG (i.V.m. Art. 52h AsylV 1) gehört nicht dazu.
“Wenn die zugewiesene Rechtsvertretung das Verfahren jedoch - wie vorliegend - nach einem vorzeitigen Austritt der schutzsuchenden Person aus dem BAZ ausnahmsweise weiterführt, umfasst das weitergeführte Mandat nur allfällige entscheidrelevante Schritte im erstinstanzlichen Verfahren. Das Verfassen einer Beschwerdeschrift gemäss Art. 102l AsylG i.V.m. Art. 52h AsylV 1 gehört gerade nicht dazu. Diese gesetzliche Regelung steht auch nicht im Widerspruch zu BVGE 2017 VI/3, weil dort - anders als vorliegend - der Entscheid weiterhin im beschleunigten Verfahren getroffen wurde, obwohl die asylsuchende Person einer kantonalen Unterkunft zugewiesen worden war, was grundsätzlich erst mit Übergang in das erweiterte Verfahren vorgesehen ist (vgl. BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.3). Im Übrigen sieht auch das Asylgesetz in Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG explizit vor, dass in Beschwerdeverfahren nach Art. 69 AsylG der notwendige Aufwand der Rechtsvertretung zu erstatten ist.”
Mit der Zuweisung kann das Mandat der zuvor zugewiesenen Rechtsvertretung entfallen; in den entschiedenen Fällen war die betroffene Person zum Verfügungszeitpunkt nicht mehr durch die ursprünglich zugewiesene Rechtsvertretung vertreten. Nach Zuweisung kann eine kantonale Rechtsberatungsstelle bzw. eine neue Rechtsvertretung die Übernahme des Mandats formell anzeigen (Art. 102l AsylG).
“Aus den Akten ergibt sich, dass die Gesuchstellerin am 2. November 2023 dem erweiterten Verfahren und in der Folge am 10. November 2023 dem Kanton B._______ zugeteilt und am 16. November dorthin transferiert wurde (vgl. SEM-act. A40 und A43). Die zugewiesene Rechtsvertretung der Gesuchstellerin im Bundesasylzentrum legte daraufhin am 6. November 2023 ihr Mandat nieder (vgl. SEM-act. A48). Diese Mandatsniederlegung scheint gemäss Eingangsstempel des SEM zwar erst am 24. November 2023 bei diesem eingegangen zu sein. Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin hat das SEM den ablehnenden Asylentscheid aber dennoch zu Recht direkt an die Gesuchstellerin eröffnet: Im Verfügungszeitpunkt (17. November 2023) war die Gesuchstellerin nicht mehr durch ihre zugewiesene Rechtsvertretung vertreten und am Vortag in den Kanton ausgetreten (vgl. Art. 102h Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 102l AsylG und Art. 52f Abs. 4 AsylV 1). Eine neue Vollmacht (der derzeitigen Rechtsvertretung) lag dem SEM damals ebenfalls nicht vor und es bestand auch keine Veranlassung die Einreichung einer solchen abzuwarten (vgl. Beschwerde Ziff. 16).”
“Sie habe keine Schule besucht und habe ihre Mutter ab ihrem zehnten Lebensjahr bei Putzarbeiten unterstützen müssen. Sie sei im Jahr 2020 mit einem Mann religiös verheiratet worden. Dieser habe sie vergewaltigt und regelmässig misshandelt. Er habe auch mit Drogen zu tun gehabt. Seine Familienangehörigen hätten sehr viel Gewalt gegen sie ausgeübt und Waffen gehabt. Sie habe vor ihm fliehen müssen. Zuerst habe sie sich in Kosovo versteckt. Übers Internet habe sie dann F._______ (N [...]) kennengelernt, der in der Schweiz (G._______) wohne. Am 26. Juni 2021 habe sie sich mit ihm verlobt. Aus diesen Gründen habe sie Kosovo verlassen und sei in die Schweiz gekommen. A.d Am 15. Februar 2022 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Gleichentags erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis für beendet. A.e Am 21. Juni 2022 heiratete die Beschwerdeführerin F._______. Am 24. August 2022 kam die gemeinsame Tochter B._______ zur Welt. A.f Am 19. September 2022 zeigte eine Rechtsvertreterin der Rechtsberatungsstelle im Kanton gemäss Art. 102l AsylG die Übernahme des Mandats an. A.g Am 29. Juni 2023 wurde mit der Beschwerdeführerin eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Auf die entsprechenden Ausführungen wird - soweit entscheidrelevant - in den”
Nach der Rechtsprechung des BVGer gelten Asylgesuche, die aus der Haft eingereicht werden, als Verfahren sui generis; die betroffenen Personen werden — gestützt auf das Urteil — keinem Kanton zugewiesen. Vor diesem Hintergrund bietet Art. 102l Abs. 1 AsylG nach Auffassung des BVGer keine genügende gesetzliche Grundlage für einen kostenlosen Zugang zu einer kantonalen Rechtsberatungsstelle bzw. zu unentgeltlicher kantonaler Rechtsvertretung in diesen Fällen.
“Gemäss einer teleologischen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen hätten nur Personen, deren Asylgesuch im Dublin- oder im beschleunigten Verfahren in einem Bundesasylzentrum (BAZ) behandelt würden, Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung. Nach einer systematischen Auslegung habe der Gesetzgeber bewusst Fälle vorgesehen, die nicht im Rahmen des beschleunigten Verfahrens, des Dublin-Verfahrens oder des erweiterten Verfahrens behandelt würden. Unter diese Kategorie würden auch aus der Haft gestellte Asylgesuche fallen, die daher als Verfahren sui generis behandelt würden. Asylgesuche von Personen, die nicht in einem Zentrum des Bundes untergebracht seien, würden ausserhalb der in Art. 26 ff. AsylG vorgesehenen Verfahrensphasen bearbeitet. Angesichts dessen ergebe sich keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit eines durchgängigen unentgeltlichen Rechtsschutzes. Personen, die sich in Haft oder im Strafvollzug befänden und dort gestützt auf Art. 8 Abs. 3 AsylV 1 ein Asylgesuch einreichen würden, würden keinem Kanton zugewiesen, weshalb in diesen Fällen Art. 102l Abs. 1 AsylG keine genügende gesetzliche Grundlage für einen kostenlosen Zugang zur Rechtsberatungsstelle darstelle. Art. 102f Abs. 1 AsylG finde nur Anwendung auf Personen, bei denen ein Dublin-Verfahren, ein beschleunigtes Verfahren oder ein erweitertes Verfahren durchgeführt werde. Die Möglichkeit, sich im Kanton an eine Rechtsberatungsstelle oder die zugewiesen Rechtsvertretung zu wenden, setze eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren voraus.”
“Gemäss einer teleologischen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen hätten nur Personen, deren Asylgesuch im Dublin- oder im beschleunigten Verfahren in einem Bundesasylzentrum (BAZ) behandelt würden, Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung. Nach einer systematischen Auslegung habe der Gesetzgeber bewusst Fälle vorgesehen, die nicht im Rahmen des beschleunigten Verfahrens, des Dublin-Verfahrens oder des erweiterten Verfahrens behandelt würden. Unter diese Kategorie würden auch aus der Haft gestellte Asylgesuche fallen, die daher als Verfahren sui generis behandelt würden. Asylgesuche von Personen, die nicht in einem Zentrum des Bundes untergebracht seien, würden ausserhalb der in Art. 26 ff. AsylG vorgesehenen Verfahrensphasen bearbeitet. Angesichts dessen ergebe sich keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit eines durchgängigen unentgeltlichen Rechtsschutzes. Personen, die sich in Haft oder im Strafvollzug befänden und dort gestützt auf Art. 8 Abs. 3 AsylV 1 ein Asylgesuch einreichen würden, würden keinem Kanton zugewiesen, weshalb in diesen Fällen Art. 102l Abs. 1 AsylG keine genügende gesetzliche Grundlage für einen kostenlosen Zugang zur Rechtsberatungsstelle darstelle. Art. 102f Abs. 1 AsylG finde nur Anwendung auf Personen, bei denen ein Dublin-Verfahren, ein beschleunigtes Verfahren oder ein erweitertes Verfahren durchgeführt werde. Die Möglichkeit, sich im Kanton an eine Rechtsberatungsstelle oder die zugewiesen Rechtsvertretung zu wenden, setze eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren voraus.”
Bei Bewilligung des kostenlosen Patroziniums wird die Entschädigung der amtlich bestellten Vertretung unter Ausschluss jener Leistungen geleistet, die bereits nach Art. 102l AsylG entschädigt worden sind; eine doppelte Vergütung derselben Leistungen ist ausgeschlossen.
“63 cpv. 1 e 5 PA nonché art. 3 lett. b del regolamento sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale del 21 febbraio 2008 [TS-TAF, RS 173.320.2]). Tuttavia, non essendo state le conclusioni ricorsuali d'acchito sprovviste di possibilità di esito favorevole e potendo partire dal presupposto che l'insorgente è tutt'ora indigente, v'è luogo di accogliere la domanda di assistenza giudiziaria nel senso della dispensa dal pagamento delle spese processuali (art. 65 cpv. 1 PA). 15. Infine, essendo il ricorrente dispensato dal pagamento delle spese processuali, in applicazione dell'art. 102m cpv. 1 lett. a LAsi, occorre accogliere anche la richiesta di gratuito patrocinio dell'insorgente, con la nomina a quest'ultimo della MLaw Elisabetta Luda, in qualità di patrocinatrice d'ufficio. V'è pertanto da riconoscere alla predetta un'indennità per patrocinio d'ufficio, ad esclusione delle prestazioni già indennizzate alla rappresentante legale secondo l'art. 102l LAsi. La tariffa oraria, è di regola da 200 a 220 franchi per gli avvocati, e da 100 a 150 franchi per i mandatari che non beneficiano di un brevetto d'avvocato (art. 12 TS-TAF che rinvia all'art. 10 cpv. 2 TS-TAF), essendo precisato che le spese non necessarie non vengono indennizzate (art. 8 cpv. 2 TS-TAF). In casu la patrocinatrice d'ufficio non ha inoltrato una nota d'onorario. Pertanto, ai sensi dell'art. 14 cpv. 2 TS-TAF, il Tribunale fissa l'indennità sulla base degli atti di causa in complessivi CHF 800.- (disborsi e indennità supplementare in rapporto all'IVA compresi; art. 9 cpv. 1 TS-TAF, art. 10 cpv. 1 e cpv. 2 TS-TAF; art. 11 cpv. 1 TS-TAF e art. 12 TS-TAF). 16. La presente decisione non può essere impugnata con ricorso in materia di diritto pubblico al Tribunale federale (art. 83 lett. d cifra 1 LTF), ed è quindi definitiva. Per questi motivi, il Tribunale amministrativo federale pronuncia: 1. Il ricorso è respinto. 2. La domanda di assistenza giudiziaria, nel senso dell'esenzione dal versamento delle spese processuali e della concessione del gratuito patrocinio, con la nomina della MLaw Elisabetta Luda in qualità di patrocinatrice d'ufficio, è accolta.”
“63 cpv. 1 e 5 PA nonché art. 3 lett. b del regolamento sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale del 21 febbraio 2008 [TS-TAF, RS 173.320.2]). Tuttavia, non essendo state le conclusioni ricorsuali d'acchito sprovviste di possibilità di esito favorevole e potendo partire dal presupposto che l'insorgente è tutt'ora indigente, v'è luogo di accogliere la domanda di assistenza giudiziaria nel senso della dispensa dal pagamento delle spese processuali (art. 65 cpv. 1 PA). 13. Infine, essendo la ricorrente dispensata dal pagamento delle spese processuali, in applicazione dell'art. 102m cpv. 1 lett. a LAsi, occorre accogliere anche la richiesta di gratuito patrocinio dell'insorgente, con la nomina a quest'ultima della MLaw Cinzia Chirayil, in qualità di patrocinatrice d'ufficio. V'è pertanto da riconoscere alla predetta un'indennità per patrocinio d'ufficio, ad esclusione delle prestazioni già indennizzate alla rappresentante legale secondo l'art. 102l LAsi. La tariffa oraria, è di regola da 200 a 220 franchi per gli avvocati, e da 100 a 150 franchi per i mandatari che non beneficiano di un brevetto d'avvocato (art. 12 TS-TAF che rinvia all'art. 10 cpv. 2 TS-TAF), essendo precisato che le spese non necessarie non vengono indennizzate (art. 8 cpv. 2 TS-TAF). In casu la patrocinatrice d'ufficio non ha inoltrato una nota d'onorario. Pertanto, ai sensi dell'art. 14 cpv. 2 TS-TAF, il Tribunale fissa l'indennità sulla base degli atti di causa in complessivi CHF 800.- (disborsi e indennità supplementare in rapporto all'IVA compresi; art. 9 cpv. 1 TS-TAF, art. 10 cpv. 1 e cpv. 2 TS-TAF; art. 11 cpv. 1 TS-TAF e art. 12 TS-TAF). 14. La presente decisione non concerne una persona contro la quale è pendente una domanda d'estradizione presentata dallo Stato che ha abbandonato in cerca di protezione, e pertanto non può essere impugnata con ricorso in materia di diritto pubblico al Tribunale federale (art. 83 lett. d cifra 1 LTF). La pronuncia è quindi definitiva.”
Im vorliegenden Entscheid wurde festgehalten, dass sich die zugewiesenen Asylsuchenden an eine kantonale Beratungsstelle gemäss Art. 102l Abs. 1bis AsylG gewandt haben. Aus den Akten ergibt sich, dass die Rechtsvertretung mehrfach prozessbezügliche Eingaben machte, die Beschwerdeführerin zu den Anhörungen bestätigte, über Rechte und Pflichten unterrichtet worden zu sein, und das Gericht daher von einer genügenden (auch sprachlichen) Kommunikation sowie vom Erfüllen der gesetzlichen Pflichten der Rechtsvertretung ausgehen konnte.
“Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Rechtsunerfahrenheit hinweist, ist festzuhalten, dass die meisten asylsuchenden Personen rechts- und sprachunkundig sind. Aus diesem Grund haben die Parteien das Recht, sich vertreten zu lassen beziehungsweise wird ihnen während ihres Aufenthaltes im BAZ eine Rechtsvertretung von Amtes wegen zugewiesen. Wird das Asylgesuch nach der Anhörung dem erweiterten Verfahren zugewiesen, können sich Asylsuchende an die kantonalen Rechtsberatungs-stellen wenden (Art. 102l Abs. 1bis AsylG); welche durch die Rechtsvertretungen des Leistungserbringers im Bundesasylzentrum, aus welchem die asylsuchende Person austritt, über den Wechsel in das erweiterte Verfahren informiert wird (Art. 102k Abs. 1 Bst. f AsylG). Vorliegend haben sich die Beschwerdeführenden an eine kantonale Beratungsstelle gewandt. Sodann kann den Akten entnommen werden, dass sich die Rechtsvertretung im Auftrag der Beschwerdeführenden mit mehreren Eingaben an die Vorinstanz gewandt hat (Akten SEM 1118435-41/7, 1118435-43/4, 1118435-44/4, 1118435-50/4). Ferner bestätigte die Beschwerdeführerin zu Beginn beider Anhörungen, von ihrer Rechtsvertretung über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren unterrichtet worden zu sein (Akten SEM 1118435-28/8, F2; 1118435-57/21, F2). Daraus kann geschlossen werden, dass eine, auch in sprachlicher Hinsicht, genügende Kommunikation zwischen den Beschwerdeführenden und der Rechtsvertretung stattgefunden hat. Schliesslich ist die Rechtsvertretung auch ihren gesetzlichen Pflichten nachgekommen.”
Art. 102l Abs. 3 AsylG begründet für Verfahren über die Gewährung vorübergehenden Schutzes keine kantonale Zuständigkeit zugelassener Rechtsberatungsstellen.
“Kapitel und damit auch auf die Normen des Rechtsschutzes im erweiterten Verfahren. Würde das Gericht der vom Beschwerdeführer in seiner Replik dargelegten Auslegung folgen, so würde bei Verfahren über Gewährung vorübergehenden Schutzes in keinem Fall eine Zuständigkeit der zugelassenen Rechtsberatungsstellen (Art. 102l Abs. 3 AsylG) im Kanton begründet.”