SR 700 ↩
10 commentaries
Die Genehmigungspflicht nach Art. 95a Abs. 1 AsylG gilt für neu errichtete Bauten und Anlagen, die dem Bund zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren dienen.
Das kantonale Recht entfaltet gegenüber den Bundesbehörden keine zwingende Rechtswirkung; es ist jedoch im Plangenehmigungsverfahren zu berücksichtigen, soweit es die Ausführung der Bundesaufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
“Zu klären ist das Verhältnis von Art. 26 Abs. 3 NSG und Art. 10 Abs. 1 FWG. Die zwei Artikel stimmen insofern überein, als sie beide vorsehen, dass das kantonale Recht zu berücksichtigen ist. Berücksichtigung des kantonalen Rechts bedeutet gemäss der üblichen Formulierung bezüglich bundesrechtlicher Plangenehmigungsverfahren, dass das kantonale Recht gegenüber den Bundesbehörden keine verpflichtende Rechtswirkung entfaltet, jedoch insoweit einzuhalten ist, als es die Ausführung der Bundesaufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (vgl. bspw. Art. 18 Abs. 4 EBG, Art. 95a Abs. 3 AsylG und Art. 126 Abs. 3 MG; Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, 8085). Sowohl nach Art. 26 Abs. 3 NSG als auch gemäss Art. 10 Abs. 1 FWG sind die Bundesbehörden in Nationalstrassenprojekten damit nicht an das kantonale Recht gebunden, haben dieses aber soweit verhältnismässig zu beachten. Diese Auslegung entspricht Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben "Rücksicht auf [die Fusswegnetze] nimmt". Darüber hinaus sieht Art. 10 Abs. 1 FWG aber präzisierend vor, dass die Bundesstellen für angemessenen Ersatz zu sorgen haben, wenn sie die Fusswegnetze - soweit diese von den Kantonen gemäss Art. 4 FWG in Plänen festgehalten wurden - bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht berücksichtigen können. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund Wege, die er aufheben muss, ersetzt. In diesem Umfang ist Art. 10 Abs. 1 FWG lex specialis zu Art. 26 Abs. 3 NSG. Der Bund hat demzufolge bei Plangenehmigungen betreffend Nationalstrassen gestützt auf Art.”
Ein bereits bestehender Sachplan kann die rasche Schaffung von bundesweiten Asylkapazitäten rechtfertigen. In der Rechtsprechung werden als relevante Gesichtspunkte ein gewichtiges öffentliches Interesse, die Eigentumsverhältnisse (z. B. Bundeseigentum mit schneller Umnutzung), ökologische und wirtschaftliche Vorteile einer Weiternutzung bestehender Bausubstanz sowie ein zeitlicher Druck genannt. Der Sachplan dient dabei der groben raumplanerischen Koordination dieser Interessen.
“Darüber hinaus ist festzuhalten, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Errichtung eines dritten Bundesasylzentrums im Kanton Zürich besteht. Das Vorgehen beruht auf der gemeinsamen Erklärung der zweiten nationalen Asylkonferenz vom 28. März 2014, an der Bund, Kantone, Gemeinde- und Städteverband teilnahmen. In der Asylregion Zürich müssen gemäss der Erklärung 870 Unterbringungsplätze und die erforderlichen Arbeitsplätze in Bundesasylzentren zur Verfügung stehen. Heute bestehen zwei Bundesasylzentren mit je 360 Schlafplätzen, jeweils eines in der Stadt Zürich und in Embrach. Das Bundesasylzentrum Rümlang soll mit 150 Schlafplätzen und den notwendigen Arbeitsplätzen die noch fehlenden Unterbringungsplätze ermöglichen. Im Sachplan Asyl nach Art. 13 RPG und Art. 95a Abs. 4 AsylG wurden die raumplanerischen Interessen in einer Grobplanung koordiniert. Aufgrund der hohen Asylzahlen besteht ein zeitlicher Druck, die notwendigen Unterbringungskapazitäten möglichst zeitnah zur Verfügung zu stellen. In dieser Hinsicht hat der vorgesehene Standort den Vorteil, dass er sich bereits im Eigentum des Bundes befindet und kurzfristig baulich angepasst werden kann. Schliesslich ist auch die Weiternutzung eines Teils der bereits bestehenden Bausubstanz ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll. Dass die beiden bereits bestehenden Bundesasylzentren in Bauzonen liegen, ist demgegenüber entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend, da wie dargelegt nicht notwendig ist, dass ein Standort ausserhalb der Bauzonen erforderlich im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG ist.”
Die asylrechtliche Plangenehmigung ist dem militärrechtlichen Plangenehmigungsverfahren im Hinblick auf ihren Sondernutzungsplancharakter gleichzustellen. Mit der Plangenehmigung wird die zulässige Nutzung des Bodens festgelegt. Entsprechend ist für eine Plangenehmigung nach Art. 95a AsylG nicht erforderlich, dass die betreffenden Bauten oder Anlagen nach Art. 24 Bst. a RPG einen ausserhalb der Bauzonen zwingend erforderlichen Standort aufweisen.
“Der Gesetzgeber verfolgte entsprechend mit der asylrechtlichen Plangenehmigung das gleiche Ziel wie mit dem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, in dessen Rahmen auch das militärrechtliche Plangenehmigungsverfahren neu gestaltet wurde (vgl. Botschaft, BBl 1998 2591, 2594 f.). Die Botschaft zum asylrechtlichen Plangenehmigungsverfahren verwies denn auch ausdrücklich auf die damals bereits in Kraft stehenden Plangenehmigungsverfahren, insbesondere auf das militärrechtliche Plangenehmigungsverfahren (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes [Neustrukturierung des Asylbereichs] vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, 8021 f. und 8050). Aus den genannten Erwägungen ist die asylrechtliche Plangenehmigung bezüglich Sondernutzungsplancharakter gleich zu behandeln wie die militärrechtliche. Mit der asylrechtlichen Plangenehmigung wird mithin die zulässige Nutzung des Bodens festgelegt. Es ist damit für eine solche Plangenehmigung nach Art. 95a AsylG von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nicht notwendig, dass diese im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordern.”
“Der Gesetzgeber verfolgte entsprechend mit der asylrechtlichen Plangenehmigung das gleiche Ziel wie mit dem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, in dessen Rahmen auch das militärrechtliche Plangenehmigungsverfahren neu gestaltet wurde (vgl. Botschaft, BBl 1998 2591, 2594 f.). Die Botschaft zum asylrechtlichen Plangenehmigungsverfahren verwies denn auch ausdrücklich auf die damals bereits in Kraft stehenden Plangenehmigungsverfahren, insbesondere auf das militärrechtliche Plangenehmigungsverfahren (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes [Neustrukturierung des Asylbereichs] vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, 8021 f. und 8050). Aus den genannten Erwägungen ist die asylrechtliche Plangenehmigung bezüglich Sondernutzungsplancharakter gleich zu behandeln wie die militärrechtliche. Mit der asylrechtlichen Plangenehmigung wird mithin die zulässige Nutzung des Bodens festgelegt. Es ist damit für eine solche Plangenehmigung nach Art. 95a AsylG von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nicht notwendig, dass diese im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordern.”
Art. 95a AsylG findet nach der zitierten Rechtsprechung keine Anwendung, wenn ein Vorhaben tatsächlich zur Unterbringung von Asylsuchenden dient, die dem Kanton zugewiesen sind (z. B. Kantonsplätze). In einem solchen Fall ist die Frage der Nichtigkeit nicht zu prüfen, da eine solche Prüfung zur Erwirkung einer gerichtlichen Beurteilung durch nicht legitimierte Dritte und damit zu einer unzulässigen Popularbeschwerde führen könnte.
“Würde die Rüge der Nichtigkeit vorliegend behandelt, führte dies dazu, dass in Bausachen nicht legitimierte und in ihrem Rechtsschutzinteresse nicht betroffene Personen trotzdem eine gerichtliche Beurteilung dieses Aspekts erwirken könnten. Dies liefe aber im Ergebnis auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus. Die Frage der Nichtigkeit ist deshalb nicht zu prüfen. 5.2 Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die geplante Wohnsiedlung nicht wie vorgesehen zur Unterbringung von Asylsuchenden, die dem Kanton zugewiesen worden sind, sondern quasi als Erweiterung des Bundesasylzentrums genutzt werden soll. Angesichts des Umstands, dass auch dem Kanton Plätze in Asyl-Unterkünften fehlen und er dringend auf solche angewiesen ist, ist auch nicht anzunehmen, der Kanton respektive die Stadt errichte eine Wohnsiedlung, um sie dann dem Bund zu überlassen. Daran ändern auch die insoweit spekulativen Ausführungen der Beschwerdeführenden nichts und von der Einholung von schriftlichen Auskünften beim Staatssekretariat für Migration und bei der AOZ kann abgesehen werden. Somit handelt es sich vorliegend nicht um eine Anlage nach Art. 95a AsylG und die Bewilligungen wurden von den zuständigen Stellen erteilt. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Mangels besonderen Aufwands ist auch den Beschwerdegegnerinnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. Soweit es sich vorliegend angesichts der vor Baubeginn zu erfüllenden Bedingungen und Auflagen um einen Zwischenentscheid handelt, ist dieser nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 anfechtbar (BGE 149 II 170 E. 1; BGr, 13. November 2020, 1C_590/2019, E. 1.4). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 165.-- Zustellkosten, Fr. 4'165.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–3 je zu einem Drittel unter solidarischer Haftung auferlegt.”
Mit der Plangenehmigung werden die nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt; kantonale Bewilligungen und kantonale Pläne sind deshalb nicht erforderlich. Kantonales Recht ist jedoch im Plangenehmigungsverfahren und bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.
“oder geändert oder diesem neuen Nutzungszweck zugeführt werden (Bst. b). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 95a Abs. 2 AsylG). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens und der Interessenabwägung zu berücksichtigen (Art. 95a Abs. 3 AsylG und Art. 2 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich vom 25. Oktober 2017, VPGA, SR 142.316). Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz voraus (Art. 95a Abs. 4 AsylG).”
Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz voraus.
“oder geändert oder diesem neuen Nutzungszweck zugeführt werden (Bst. b). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 95a Abs. 2 AsylG). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens und der Interessenabwägung zu berücksichtigen (Art. 95a Abs. 3 AsylG und Art. 2 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich vom 25. Oktober 2017, VPGA, SR 142.316). Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz voraus (Art. 95a Abs. 4 AsylG).”
“oder geändert oder diesem neuen Nutzungszweck zugeführt werden (Bst. b). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 95a Abs. 2 AsylG). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens und der Interessenabwägung zu berücksichtigen (Art. 95a Abs. 3 AsylG und Art. 2 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich vom 25. Oktober 2017, VPGA, SR 142.316). Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz voraus (Art. 95a Abs. 4 AsylG).”
Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nach Art. 95a Abs. 3 AsylG nicht erforderlich. Gleichwohl ist kantonales Recht im Plangenehmigungsverfahren zu berücksichtigen und bei der Interessenabwägung zu würdigen.
“oder geändert oder diesem neuen Nutzungszweck zugeführt werden (Bst. b). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 95a Abs. 2 AsylG). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens und der Interessenabwägung zu berücksichtigen (Art. 95a Abs. 3 AsylG und Art. 2 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich vom 25. Oktober 2017, VPGA, SR 142.316). Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz voraus (Art. 95a Abs. 4 AsylG).”
“oder geändert oder diesem neuen Nutzungszweck zugeführt werden (Bst. b). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 95a Abs. 2 AsylG). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens und der Interessenabwägung zu berücksichtigen (Art. 95a Abs. 3 AsylG und Art. 2 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich vom 25. Oktober 2017, VPGA, SR 142.316). Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz voraus (Art. 95a Abs. 4 AsylG).”
Bei Plangenehmigungen entfaltet kantonales Recht gegenüber den Bundesbehörden keine zwingende Rechtswirkung. Es ist im Plangenehmigungsverfahren zu berücksichtigen, jedoch nur insoweit, als dadurch die Erfüllung der Bundesaufgaben nicht unverhältnismässig eingeschränkt wird.
“Zu klären ist das Verhältnis von Art. 26 Abs. 3 NSG und Art. 10 Abs. 1 FWG. Die zwei Artikel stimmen insofern überein, als sie beide vorsehen, dass das kantonale Recht zu berücksichtigen ist. Berücksichtigung des kantonalen Rechts bedeutet gemäss der üblichen Formulierung bezüglich bundesrechtlicher Plangenehmigungsverfahren, dass das kantonale Recht gegenüber den Bundesbehörden keine verpflichtende Rechtswirkung entfaltet, jedoch insoweit einzuhalten ist, als es die Ausführung der Bundesaufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (vgl. bspw. Art. 18 Abs. 4 EBG, Art. 95a Abs. 3 AsylG und Art. 126 Abs. 3 MG; Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, 8085). Sowohl nach Art. 26 Abs. 3 NSG als auch gemäss Art. 10 Abs. 1 FWG sind die Bundesbehörden in Nationalstrassenprojekten damit nicht an das kantonale Recht gebunden, haben dieses aber soweit verhältnismässig zu beachten. Diese Auslegung entspricht Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben "Rücksicht auf [die Fusswegnetze] nimmt". Darüber hinaus sieht Art. 10 Abs. 1 FWG aber präzisierend vor, dass die Bundesstellen für angemessenen Ersatz zu sorgen haben, wenn sie die Fusswegnetze - soweit diese von den Kantonen gemäss Art. 4 FWG in Plänen festgehalten wurden - bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht berücksichtigen können. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund Wege, die er aufheben muss, ersetzt. In diesem Umfang ist Art. 10 Abs. 1 FWG lex specialis zu Art. 26 Abs. 3 NSG. Der Bund hat demzufolge bei Plangenehmigungen betreffend Nationalstrassen gestützt auf Art.”
Eine kantonale Bewilligung ist nicht erforderlich; kantonales Recht ist jedoch bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Kantonsfachstellen sind einzubeziehen (z. B. Amt für Landschaft und Kultur, Abteilung Wald). Bei einer Unterschreitung des Waldabstands sind die Gründe darzulegen und eine Interessenabwägung vorzunehmen; die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
“Bei der Beurteilung einer Unterschreitung des Waldabstands gemäss Art. 17 WaG und den darauf aufbauenden kantonalen Vorschriften ist in Bundesleitverfahren wie dem vorliegenden im Sinne des Koordinationsgebots vorzugehen. Es ist keine kantonale Bewilligung erforderlich; das kantonale Recht ist jedoch bei der Interessenabwägung zu berücksichtigten (Art. 95a Abs. 3 AsylG). Zudem ist die kantonale Fachstelle einzubeziehen (hier das Amt für Landschaft und Kultur, Abteilung Wald, des Kantons Zürich). Für eine Unterschreitung des Waldabstands müssen die Gründe dargelegt und eine Interessenabwägung durchgeführt werden. Auf jeden Fall dürfen die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigt werden (vgl. Urteil des BVGer A-3228/2020 vom 17. Juni 2021 E. 7.4.2). Die zuständige Behörde für die Bewilligung ist die Vorinstanz als für die Plangenehmigung zuständige Behörde (Art. 95a Abs. 1 und 2 AsylG).”
“Bei der Beurteilung einer Unterschreitung des Waldabstands gemäss Art. 17 WaG und den darauf aufbauenden kantonalen Vorschriften ist in Bundesleitverfahren wie dem vorliegenden im Sinne des Koordinationsgebots vorzugehen. Es ist keine kantonale Bewilligung erforderlich; das kantonale Recht ist jedoch bei der Interessenabwägung zu berücksichtigten (Art. 95a Abs. 3 AsylG). Zudem ist die kantonale Fachstelle einzubeziehen (hier das Amt für Landschaft und Kultur, Abteilung Wald, des Kantons Zürich). Für eine Unterschreitung des Waldabstands müssen die Gründe dargelegt und eine Interessenabwägung durchgeführt werden. Auf jeden Fall dürfen die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigt werden (vgl. Urteil des BVGer A-3228/2020 vom 17. Juni 2021 E. 7.4.2). Die zuständige Behörde für die Bewilligung ist die Vorinstanz als für die Plangenehmigung zuständige Behörde (Art. 95a Abs. 1 und 2 AsylG).”
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