Programmatic access
API and MCP access with filters for source type, region, court, legal area, article, citation, language, and date.
1 commentary
Ein wiederholter oder längerer Aufenthalt im Heimat‑ oder Herkunftsstaat kann einen Widerrufsgrund für den vorübergehenden Schutz nach Art. 78 Abs. 1 AsylG darstellen.
“Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 AsylG kann das SEM den vorübergehenden Schutz i.S.v. Art. 4 AsylG widerrufen, wenn er durch falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden ist (Bst. a), die schutzbedürftige Person die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt, gefährdet oder verwerfliche Handlungen begangen hat (Bst. b), sich die schutzbedürftige Person seit Gewährung des vorübergehenden Schutzes wiederholt oder längere Zeit im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten hat (Bst. c), die schutzbedürftige Person in einem Drittstaat ein ordentliches Aufenthaltsrecht hat, in den sie zurückkehren kann (Bst. d).”