9 commentaries
Im Flughafenverfahren nach Art. 23 Abs. 1 AsylG findet die verkürzte Rekursfrist von fünf Arbeitstagen Anwendung (Art. 108 Abs. 3 AsylG).
“infra), le recours est recevable, que le recourant se plaint du délai de recours de 5 jours octroyé par le SEM, inadapté selon lui à la présente procédure, et demande que la décision attaquée soit annulée et, implicitement, que le SEM soit enjoint de rendre une nouvelle décision en lui accordant un délai de recours de 30 jours, qu'en matière d'asile, les décisions matérielles du SEM prises dans le cadre d'une procédure accélérée sont en règle générale soumises à un délai de recours de sept jours ouvrables (art. 108 al. 1 LAsi), que dans le cadre de la procédure étendue, le délai de recours contre une décision matérielle du SEM est de trente jours (art. 108 al. 2 LAsi), que les décisions de non-entrée en matière, y compris celles prises dans le cadre de la procédure étendue, sont par contre soumises à un délai de recours raccourci de cinq jours ouvrables (art. 108 al. 3 LAsi), que le délai de recours raccourci de l'art. 108 al. 3 LAsi ne s'applique toutefois pas uniquement aux décisions de non-entrée en matière, mais également aux décisions matérielles visées à l'art. 23 al. 1 LAsi (procédure à l'aéroport), ainsi que celles visées à l'art. 40 LAsi, en relation avec l'art. 6a al. 2 let. a LAsi, qu'aux termes de l'art. 6a al. 2 let. a LAsi, le Conseil fédéral désigne les Etats d'origine ou de provenance sûrs, à savoir ceux dans lesquels il estime que le requérant est à l'abri de toute persécution, qu'en vertu de l'art. 40 LAsi, intitulé « rejet sans autres mesures d'instruction », si l'audition fait manifestement apparaître que le requérant n'est pas parvenu à prouver sa qualité de réfugié ni à la rendre vraisemblable et si aucun motif ne s'oppose à son renvoi de Suisse, sa demande est rejetée sans autres mesures d'instruction, la décision devant alors être motivée au moins sommairement, qu'en l'occurrence, dans les voies de droit de la décision attaquée, le SEM a fixé un délai de recours de cinq jours ouvrables à l'intéressé, en se fondant sur l'art. 108 al. 2 LAsi (recte : 108 al. 3 LAsi), ainsi que sur l'art. 40 LAsi en relation avec l'art. 6a al. 2 LAsi (cf.”
“infra), le recours est recevable, que le recourant se plaint du délai de recours de 5 jours octroyé par le SEM, inadapté selon lui à la présente procédure, et demande que la décision attaquée soit annulée et, implicitement, que le SEM soit enjoint de rendre une nouvelle décision en lui accordant un délai de recours de 30 jours, qu'en matière d'asile, les décisions matérielles du SEM prises dans le cadre d'une procédure accélérée sont en règle générale soumises à un délai de recours de sept jours ouvrables (art. 108 al. 1 LAsi), que dans le cadre de la procédure étendue, le délai de recours contre une décision matérielle du SEM est de trente jours (art. 108 al. 2 LAsi), que les décisions de non-entrée en matière, y compris celles prises dans le cadre de la procédure étendue, sont par contre soumises à un délai de recours raccourci de cinq jours ouvrables (art. 108 al. 3 LAsi), que le délai de recours raccourci de l'art. 108 al. 3 LAsi ne s'applique toutefois pas uniquement aux décisions de non-entrée en matière, mais également aux décisions matérielles visées à l'art. 23 al. 1 LAsi (procédure à l'aéroport), ainsi que celles visées à l'art. 40 LAsi, en relation avec l'art. 6a al. 2 let. a LAsi, qu'aux termes de l'art. 6a al. 2 let. a LAsi, le Conseil fédéral désigne les Etats d'origine ou de provenance sûrs, à savoir ceux dans lesquels il estime que le requérant est à l'abri de toute persécution, qu'en vertu de l'art. 40 LAsi, intitulé « rejet sans autres mesures d'instruction », si l'audition fait manifestement apparaître que le requérant n'est pas parvenu à prouver sa qualité de réfugié ni à la rendre vraisemblable et si aucun motif ne s'oppose à son renvoi de Suisse, sa demande est rejetée sans autres mesures d'instruction, la décision devant alors être motivée au moins sommairement, qu'en l'occurrence, dans les voies de droit de la décision attaquée, le SEM a fixé un délai de recours de cinq jours ouvrables à l'intéressé, en se fondant sur l'art. 108 al. 2 LAsi (recte : 108 al. 3 LAsi), ainsi que sur l'art. 40 LAsi en relation avec l'art. 6a al. 2 LAsi (cf.”
Geht das Verfahren ins erweiterte Verfahren über, ergibt sich nach der zitierten Rechtsprechung regelmässig auch eine Zuweisung an einen Kanton (vgl. BK 22 405; Bezug zu Art. 26d AsylG).
“Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Bei Personen, die in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen, erhebt die zuständige Behörde die Personalien und biometrischen Daten (Art. 22 Abs. 1 AsylG). Im Anschluss kann das SEM die asylsuchende Person einem Zentrum des Bundes oder einem Kanton zuweisen (Art. 22 Abs. 6, Art. 23 Abs. 2 AsylG). Steht nach der Anhörung zu den Asylgründen fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgen die Zuteilung in das erweiterte Verfahren und eine Zuweisung auf die Kantone nach Artikel 27 (Art. 26d AsylG). Gemäss Asylentscheid vom 21. Juli 2022 hat A.________ am 18. November 2021 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch eingereicht. Gestützt. auf Art. 22 AsylG bewilligte ihm das SEM die Einreise in die Schweiz und wies ihn dem Bundesasylzentrum (BAZ) Zürich zu. Am 3. Januar 2022 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Da das SEM anschliessend feststellte, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich sei, teilte es A.________ am 5. Januar 2022 dem erweiterten Verfahren zu. Aus dem klaren Wortlaut von Art. 26d AsylG ergibt sich, dass damit auch immer die Zuweisung an einen Kanton verbunden ist. Somit musste das SEM A.________ vom BAZ Zürich in einen Kanton verlegen.”
Nach der vorliegenden Rechtsprechung war die 20‑Tage‑Frist nach Art. 23 Abs. 2 AsylG noch nicht abgelaufen; ein Entscheidesinnert Frist war damit weiterhin möglich. Aus der Aktenlage ergab sich deshalb kein hinreichender Grund, eine sofortige Verlegung der asylsuchenden Person aus der Transitzone anzuordnen.
“Mai 2024 gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer das rechtliche Gehör (erst) mit Stellungnahme vom 2. Mai 2024 wahrnahm und dabei angab, er nehme die vorläufige Zuweisung in den Transitbereich zur Kenntnis, dass das SEM unverzüglich am 2. Mai 2024 die Zuweisungsverfügung erliess und diese der damaligen Rechtsvertretung gleichentags eröffnete, dass das SEM somit richtigerweise die Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs abgewartet hat, womit keine Verletzung von Art. 22 Abs. 4 AsylG vorliegt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiter im Wesentlichen geltend macht, sein Fall sei komplex, weshalb ein Entscheid des SEM nicht innerhalb von 20 Tagen erwartet werden könne und deshalb sein derzeitiger Freiheitsentzug in der Transitzone des Flughafens Zürich willkürlich sei sowie sein Recht auf Art. 5 Abs. 1 Bst. f EMRK verletze respektive er in der Beschwerdeergänzung ausführt, der Entscheid müsse spätestens am 18. Mai 2024 eröffnet werden, was realistischerweise nicht möglich sei, dass vorliegend die Frist von 20 Tagen gemäss Art. 23 Abs. 2 AsylG noch nicht abgelaufen ist, ein Entscheid innert Frist damit weiterhin möglich ist und sich den Akten nichts entnehmen lässt, weshalb diese Frist nicht abgewartet werden kann, dass der Beschwerdeführer damit nichts vorbringt, was das bisherige Vorgehen des SEM in ihrem Verfahren als nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend erscheinen liesse und auch bezüglich der Dauer seines bisherigen Aufenthalts im Transitbereich keine Unangemessenheit festzustellen ist, dass die vorläufige Verweigerung der Einreise und die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Transitbereich des Flughafens Zürich nach der heutigen Aktenlage als korrekt, willkürfrei und den gesetzlichen Vorgaben des AsylG entsprechend erscheint sowie kein hinreichender Grund für die Notwendigkeit einer Aufenthaltsortsverlegung ersichtlich ist, dass auf alle weiteren (materiellen) Ausführungen anlässlich der Beschwerde und Beschwerdeergänzung an dieser Stelle nicht eigegangen werden muss, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, zumal es vorliegend um die Überprüfung der Rechtsmässigkeit und Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids der vorläufigen Verweigerung der Einreise in die Schweiz geht (vgl.”
“Mai 2024 gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer das rechtliche Gehör (erst) mit Stellungnahme vom 2. Mai 2024 wahrnahm und dabei angab, er nehme die vorläufige Zuweisung in den Transitbereich zur Kenntnis, dass das SEM unverzüglich am 2. Mai 2024 die Zuweisungsverfügung erliess und diese der damaligen Rechtsvertretung gleichentags eröffnete, dass das SEM somit richtigerweise die Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs abgewartet hat, womit keine Verletzung von Art. 22 Abs. 4 AsylG vorliegt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiter im Wesentlichen geltend macht, sein Fall sei komplex, weshalb ein Entscheid des SEM nicht innerhalb von 20 Tagen erwartet werden könne und deshalb sein derzeitiger Freiheitsentzug in der Transitzone des Flughafens Zürich willkürlich sei sowie sein Recht auf Art. 5 Abs. 1 Bst. f EMRK verletze respektive er in der Beschwerdeergänzung ausführt, der Entscheid müsse spätestens am 18. Mai 2024 eröffnet werden, was realistischerweise nicht möglich sei, dass vorliegend die Frist von 20 Tagen gemäss Art. 23 Abs. 2 AsylG noch nicht abgelaufen ist, ein Entscheid innert Frist damit weiterhin möglich ist und sich den Akten nichts entnehmen lässt, weshalb diese Frist nicht abgewartet werden kann, dass der Beschwerdeführer damit nichts vorbringt, was das bisherige Vorgehen des SEM in ihrem Verfahren als nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend erscheinen liesse und auch bezüglich der Dauer seines bisherigen Aufenthalts im Transitbereich keine Unangemessenheit festzustellen ist, dass die vorläufige Verweigerung der Einreise und die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Transitbereich des Flughafens Zürich nach der heutigen Aktenlage als korrekt, willkürfrei und den gesetzlichen Vorgaben des AsylG entsprechend erscheint sowie kein hinreichender Grund für die Notwendigkeit einer Aufenthaltsortsverlegung ersichtlich ist, dass auf alle weiteren (materiellen) Ausführungen anlässlich der Beschwerde und Beschwerdeergänzung an dieser Stelle nicht eigegangen werden muss, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, zumal es vorliegend um die Überprüfung der Rechtsmässigkeit und Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids der vorläufigen Verweigerung der Einreise in die Schweiz geht (vgl.”
Bei Überschreiten der in Art. 23 Abs. 2 AsylG genannten 20‑Tage‑Frist kann die asylsuchende Person geltend machen, dass ein Verfahrensmangel vorliegt und dass dadurch ein (im Verfahren behaupteter) Einreiseanspruch entstanden ist. Solche Vorbringen sind von der Vorinstanz zu prüfen und zu berücksichtigen.
“121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern diese nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes-gerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9), dass im vorliegenden Revisionsgesuch der Revisionsgrund dargelegt wurde und dieses auch rechtzeitig ist, weshalb auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass der Gesuchsteller geltend macht, dass am 18. Mai 2024, am Tag der Einreichung der im Verfahren E-3195/2024 behandelten Beschwerde, die in Art. 23 Abs. 2 AsylG statuierte Frist von 20 Tagen zum Erlass des erstinstanzlichen Entscheides abgelaufen sei, womit zu jenem Zeitpunkt einerseits ein Verfahrensfehler vorgelegen, andererseits ein Einreiseanspruch bestanden habe, weil der vorinstanzliche Entscheid nicht innert dieser Frist von 20 Tagen getroffen worden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht dies in seinem Urteil E-3195/2024 vom 23. Mai 2024 nicht berücksichtigt habe, dass der Gesuchsteller damit den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG anruft, welcher vorsieht, dass die Revision eines Entscheides verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat, dass eine Tatsache dann erheblich im revisionsrechtlichen Sinne ist, wenn sie geeignet ist, die tatbeständlichen Grundlagen des in Revision zu ziehenden Entscheids zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen, dass es sich bei der in Art. 23 Abs.”
Für die Fristberechnung nach Art. 23 Abs. 2 AsylG ist das Meldedatum massgeblich. Datierte Einträge in den Akten können dabei zur Feststellung des Einreichungsdatums herangezogen werden (vgl. BVGer E‑2923/2024).
“1 AsylG) zu prüfen hat, ob die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen, zuständig ist (Art. 22 Abs. 1bis AsylG) sowie ob Gründe für die sofortige Einreisebewilligung vorliegen (Art. 22 Abs. 1ter AsylG und Art. 11a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass die Einreise vorläufig verweigert wird, wenn nicht sofort Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung im genannten Sinne festgestellt werden (Art. 22 Abs. 2 AsylG), dass die Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens - wofür die gesetzliche Maximaldauer von 60 Tagen statuiert wird (Art. 22 Abs. 5 AsylG) - faktisch einer Freiheitsbeschränkung entspricht und denn auch gerichtlich überprüfbar ist (Art. 108 Abs. 3 und 4 AsylG), dass nach Art. 22 Abs. 4 AsylG die Verfügung über die Verweigerung der Einreise sowie die Zuweisung eines Aufenthaltsortes - unter vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs - der asylsuchenden Person innert zwei Tagen nach der Einreichung des Gesuchs mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen ist, dass nach Art. 23 Abs. 2 AsylG der Entscheid über die Einreise in die Schweiz gemäss Art. 23 Abs. 1 AsylG innert 20 Tagen nach der Einreichung des Asylgesuchs zu eröffnen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung geltend macht, die Frist nach Art. 22 Abs. 4 AsylG sei nicht eingehalten worden, da er bereits am 28. April 2024 ein Asylgesuch eingereicht habe und nicht wie in der Zuweisungsverfügung festgehalten am 29. April 2024, dass er weiter vorbringt, die Zuweisungsverfügung sei erst am 2. Mai 2024 eröffnet worden, die zweitätige Frist für die Eröffnung aber bereits am 30. April 2024 abgelaufen gewesen, und er habe nach Ablauf dieser Frist einen Anspruch auf Einreise, dass sich aus dem Personalienblatt in den Akten zwar das Einreisedatum vom 28. April 2024 ergibt, das Dokument allerdings auf den 29. April 2024 datiert ist (vgl. SEM-Akte [...]-12/2) und auch die Meldung des Asylgesuchs am 29. April 2024 erfolgte (vgl. SEM-Akte [...]-5/1), womit das Asylgesuch als am 29. April 2024 gestellt gilt, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.”
Gegen Entscheide nach Art. 23 Abs. 1 AsylG ist die Beschwerde innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 108 Abs. 3 AsylG).
“Darüber hinaus seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). 3. Am 19. September 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2). 4. 4.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 10. September 2024 zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und entscheidet vorliegend endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 4.2. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 4.3. Gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG sind Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Art. 23 Abs. 1 AsylG und Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die Beschwerde kann fristwahrend durch (persönliche) Einreichung beim Bundesverwaltungsgericht oder durch Übergabe zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts an die schweizerische Post oder eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung erhoben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die in der Sache formulierten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind allesamt auf eine vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung gerichtet. Damit handelt es sich vorliegend um eine rein asylrechtliche Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid, die unter den Anwendungsbereich von Art. 108 Abs. 3 AsylG fällt. Zwar findet sich im Dispositiv der angefochtenen Verfügung unter Ziffer 6 die Mitteilung, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den (...) laute. Da diese Mitteilung lediglich deklaratorischer Natur ist, würde die begehrte Aufhebung der angefochtenen Verfügung jedoch nicht zu einer Änderung des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums des Beschwerdeführers führen.”
Ergibt das SEM nach der Anhörung, dass ein Entscheid im beschleunigten Verfahren nicht möglich ist, teilt es die betroffene Person dem erweiterten Verfahren zu und weist sie einem Kanton zu. Dementsprechend ist bei einer solchen Zuteilung die Verlegung aus einem Bundesasylzentrum in einen Kanton erforderlich.
“Die kriminelle Energie der Beschuldigten sei auch daran erkennbar, dass sein Gesuch um Wechsel vom Kanton Genf in den Kanton Thurgau vom 28. Mai und 13. Juni 2022 abgewiesen worden sei. Die Beschuldigte habe ihn zudem vom 14. Dezember 2021 bis 26. Januar 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) Embrach untergebracht, welches nur für Ausländer mit abgeschlossenem Asylverfahren sei, und es habe den Asylentscheid nur seiner Rechtsanwältin B.________ zugestellt. Weiter habe die Beschuldigte seinen Psychiater beeinflusst. Schliesslich verweigere die Beschuldigte ihm das Taschengeld und begehe so einen «grossangelegten Diebstahl von Bundesgeldern». 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Bei Personen, die in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen, erhebt die zuständige Behörde die Personalien und biometrischen Daten (Art. 22 Abs. 1 AsylG). Im Anschluss kann das SEM die asylsuchende Person einem Zentrum des Bundes oder einem Kanton zuweisen (Art. 22 Abs. 6, Art. 23 Abs. 2 AsylG). Steht nach der Anhörung zu den Asylgründen fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgen die Zuteilung in das erweiterte Verfahren und eine Zuweisung auf die Kantone nach Artikel 27 (Art. 26d AsylG). Gemäss Asylentscheid vom 21. Juli 2022 hat A.________ am 18. November 2021 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch eingereicht. Gestützt. auf Art. 22 AsylG bewilligte ihm das SEM die Einreise in die Schweiz und wies ihn dem Bundesasylzentrum (BAZ) Zürich zu. Am 3. Januar 2022 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Da das SEM anschliessend feststellte, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich sei, teilte es A.________ am 5. Januar 2022 dem erweiterten Verfahren zu. Aus dem klaren Wortlaut von Art. 26d AsylG ergibt sich, dass damit auch immer die Zuweisung an einen Kanton verbunden ist. Somit musste das SEM A.________ vom BAZ Zürich in einen Kanton verlegen.”
Die 20‑Tage‑Frist des Art. 23 Abs. 2 AsylG ist als Ordnungsfrist zu verstehen; aus ihrer Überschreitung lässt sich kein Anspruch auf Einreise oder ein sonstiger unmittelbarer Rechtsanspruch ableiten.
“23 Abs. 2 AsylG statuierte Frist von 20 Tagen zum Erlass des erstinstanzlichen Entscheides abgelaufen sei, womit zu jenem Zeitpunkt einerseits ein Verfahrensfehler vorgelegen, andererseits ein Einreiseanspruch bestanden habe, weil der vorinstanzliche Entscheid nicht innert dieser Frist von 20 Tagen getroffen worden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht dies in seinem Urteil E-3195/2024 vom 23. Mai 2024 nicht berücksichtigt habe, dass der Gesuchsteller damit den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG anruft, welcher vorsieht, dass die Revision eines Entscheides verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat, dass eine Tatsache dann erheblich im revisionsrechtlichen Sinne ist, wenn sie geeignet ist, die tatbeständlichen Grundlagen des in Revision zu ziehenden Entscheids zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen, dass es sich bei der in Art. 23 Abs. 2 AsylG statuierten erstinstanzlichen Behandlungsfrist lediglich um eine Ordnungsfrist handelt (vgl. Urteil des BVGer E-3189/2017 vom 12. Juni 2017 E. 6.1, m.w.H.), dass der Gesuchsteller aus deren Überschreitung keinen Rechtsanspruch ableiten kann, womit es ihm bereits deshalb nicht gelingt, Gründe darzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils E-3195/2024 vom 23. Mai 2024 rechtfertigen würde, da die geltend gemachte Tatsache sich nicht als erheblich im zuvor genannten Sinne erweist, dass es dem Gesuchsteller mithin nicht gelungen ist, Gründe darzulegen, die eine Revision des Urteils E-3195/2024 vom 23. Mai 2024 rechtfertigen würden und das Revisionsgesuch demzufolge abzuweisen ist, dass das Revisionsverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren um vorsorgliche Massnahmen sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden sind, dass in Anbetracht der sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (vgl.”
Gemäss Art. 23 Abs. 2 AsylG ist der Entscheid über die Einreise nach Art. 23 Abs. 1 innert 20 Tagen nach Einreichung des Asylgesuchs zu eröffnen.
“1bis AsylG) sowie ob Gründe für die sofortige Einreisebewilligung vorliegen (Art. 22 Abs. 1ter AsylG und Art. 11a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass die Einreise vorläufig verweigert wird, wenn nicht sofort Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung im genannten Sinne festgestellt werden (Art. 22 Abs. 2 AsylG), dass die Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens - wofür die gesetzliche Maximaldauer von 60 Tagen statuiert wird (Art. 22 Abs. 5 AsylG) - faktisch einer Freiheitsbeschränkung entspricht und denn auch gerichtlich überprüfbar ist (Art. 108 Abs. 3 und 4 AsylG), dass nach Art. 22 Abs. 4 AsylG die Verfügung über die Verweigerung der Einreise sowie die Zuweisung eines Aufenthaltsortes - unter vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs - der asylsuchenden Person innert zwei Tagen nach der Einreichung des Gesuchs mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen ist, dass nach Art. 23 Abs. 2 AsylG der Entscheid über die Einreise in die Schweiz gemäss Art. 23 Abs. 1 AsylG innert 20 Tagen nach der Einreichung des Asylgesuchs zu eröffnen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung geltend macht, die Frist nach Art. 22 Abs. 4 AsylG sei nicht eingehalten worden, da er bereits am 28. April 2024 ein Asylgesuch eingereicht habe und nicht wie in der Zuweisungsverfügung festgehalten am 29. April 2024, dass er weiter vorbringt, die Zuweisungsverfügung sei erst am 2. Mai 2024 eröffnet worden, die zweitätige Frist für die Eröffnung aber bereits am 30. April 2024 abgelaufen gewesen, und er habe nach Ablauf dieser Frist einen Anspruch auf Einreise, dass sich aus dem Personalienblatt in den Akten zwar das Einreisedatum vom 28. April 2024 ergibt, das Dokument allerdings auf den 29. April 2024 datiert ist (vgl. SEM-Akte [...]-12/2) und auch die Meldung des Asylgesuchs am 29. April 2024 erfolgte (vgl. SEM-Akte [...]-5/1), womit das Asylgesuch als am 29. April 2024 gestellt gilt, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2024 die Möglichkeit zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art.”
“1bis AsylG) sowie ob Gründe für die sofortige Einreisebewilligung vorliegen (Art. 22 Abs. 1ter AsylG und Art. 11a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass die Einreise vorläufig verweigert wird, wenn nicht sofort Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung im genannten Sinne festgestellt werden (Art. 22 Abs. 2 AsylG), dass die Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens - wofür die gesetzliche Maximaldauer von 60 Tagen statuiert wird (Art. 22 Abs. 5 AsylG) - faktisch einer Freiheitsbeschränkung entspricht und denn auch gerichtlich überprüfbar ist (Art. 108 Abs. 3 und 4 AsylG), dass nach Art. 22 Abs. 4 AsylG die Verfügung über die Verweigerung der Einreise sowie die Zuweisung eines Aufenthaltsortes - unter vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs - der asylsuchenden Person innert zwei Tagen nach der Einreichung des Gesuchs mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen ist, dass nach Art. 23 Abs. 2 AsylG der Entscheid über die Einreise in die Schweiz gemäss Art. 23 Abs. 1 AsylG innert 20 Tagen nach der Einreichung des Asylgesuchs zu eröffnen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung geltend macht, die Frist nach Art. 22 Abs. 4 AsylG sei nicht eingehalten worden, da er bereits am 28. April 2024 ein Asylgesuch eingereicht habe und nicht wie in der Zuweisungsverfügung festgehalten am 29. April 2024, dass er weiter vorbringt, die Zuweisungsverfügung sei erst am 2. Mai 2024 eröffnet worden, die zweitätige Frist für die Eröffnung aber bereits am 30. April 2024 abgelaufen gewesen, und er habe nach Ablauf dieser Frist einen Anspruch auf Einreise, dass sich aus dem Personalienblatt in den Akten zwar das Einreisedatum vom 28. April 2024 ergibt, das Dokument allerdings auf den 29. April 2024 datiert ist (vgl. SEM-Akte [...]-12/2) und auch die Meldung des Asylgesuchs am 29. April 2024 erfolgte (vgl. SEM-Akte [...]-5/1), womit das Asylgesuch als am 29. April 2024 gestellt gilt, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2024 die Möglichkeit zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art.”
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