Amended by No I 2 of the FA of 15 June 2012 on Measures against Forced‑ Marriages, in force since 1 July 2013 (AS 2013 1035;BBl 2011 2185). ↩
SR 210 ↩
Amended by Annex No 2 of the FA of 14 June 2024 (Measures against Marriages involving Minors), in force since 1 Jan. 2025 (AS 2024 590;BBl 2023 2127). ↩
Fourth sentence inserted by Annex No 2 of the FA of 14 June 2024 (Measures against Marriages involving Minors), in force since 1 Jan. 2025 (AS 2024 590;BBl 2023 2127). ↩
Inserted by No I 2 of the FA of 15 June 2012 on Measures against Forced Marriages, in force since 1 July 2013 (AS 2013 1035;BBl 2011 2185). ↩
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Art. 71 Abs. 3 AsylG ist auch auf Personen anwendbar, die mit Schutzbedürftigen in einer dauernden eheähnlichen (gefestigten Konkubinal‑) Gemeinschaft leben; sind solche anspruchsberechtigten Personen im Ausland, ist ihre Einreise zu bewilligen. Als gefestigtes Konkubinat gilt eine auf längere Zeit angelegte umfassende Lebensgemeinschaft mit Ausschliesslichkeitscharakter sowie geistig‑seelischer und wirtschaftlicher Komponente (vgl. bundesgerichtliche Rechtsprechung).
“Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Befinden sich anspruchsberechtigte Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen (Art. 71 Abs. 3 AsylG). Ehegatten gleichgestellt sind eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). Von einem gefestigten Konkubinat ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auszugehen, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter vorliegt, welche sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.3).”
Für die Gewährung der Einreisebewilligung nach Art. 71 Abs. 3 AsylG setzt die Rechtsprechung voraus, dass zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bereits vor der Flucht eine bestehende Familiengemeinschaft bestanden hat. Weiter verlangt sie, dass die Familienbeziehung nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten worden ist und vom Willen zur Wiedervereinigung der Familie getragen wird.
“b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Eine Vereinigung nach Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG setzt - analog zum asylrechtlichen Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG - eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion voraus. Die Trennung der Familienangehörigen kann bei einer gemeinsamen Flucht aus der Konfliktregion auch ausserhalb derselben erfolgt sein; sie muss aber auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG beruhen. Haben andere Gründe - etwa ökonomische - zur Trennung geführt, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes (vgl. BBl 1996 II S. 82). Befinden sich anspruchsberechtigte Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen (Art. 71 Abs. 3 AsylG). Analog zur Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung von Personen mit Asylstatus im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ist es Bedingung, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat, diese Familienbeziehung nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen ist”
“b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen. Eine Vereinigung nach Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG setzt - analog zum asylrechtlichen Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG - eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion voraus. Die Trennung der Familienangehörigen kann bei einer gemeinsamen Flucht aus der Konfliktregion auch ausserhalb derselben erfolgt sein; sie muss aber auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG beruhen. Haben andere Gründe - etwa ökonomische - zur Trennung geführt, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes (vgl. BBl 1996 II S. 82). Befinden sich anspruchsberechtigte Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen (Art. 71 Abs. 3 AsylG). Analog zur Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung von Personen mit Asylstatus im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ist es Bedingung, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat, diese Familienbeziehung nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen ist.”
“Befinden sich anspruchsberechtigte Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen (Art. 71 Abs. 3 AsylG). Analog zur Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung von Personen mit Asylstatus im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ist es Bedingung, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat, diese Familienbeziehung nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen ist.”
Der familiäre Schutz nach Art. 71 Abs. 1 AsylG kommt nicht mehr zur Anwendung, wenn die Ehe geschieden ist und die in Frage stehenden Kinder nicht mehr minderjährig sind.
“Art. 71 Abs. 1 AsylG hält fest, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern unter bestimmten Voraussetzungen vor-übergehender Schutz gewährt werden kann. Nachdem einerseits die Ehe des Beschwerdeführers geschieden worden ist (und die vormaligen Ehepartner heute keine eheähnlichen Konkubinatsbeziehung unterhalten) und andererseits seine Tochter nicht mehr minderjährig ist, fällt der familiäre Schutz gestützt auf die erwähnte Bestimmung ausser Betracht.”
Liegt im Drittstaat eine gültige und tatsächliche Alternative zum Schutz in der Schweiz vor (z. B. ein Aufenthaltstitel bzw. die Annahme der Wiedereinreise durch den Drittstaat), kann das SEM auf das Subsidiaritätsprinzip abstellen und den Anspruch auf vorübergehenden Schutz nach Art. 71 Abs. 1 AsylG verneinen. Entscheidend ist dabei die konkrete Feststellung, dass der Drittstaat einen sicheren und dauerhaften Aufenthaltsstatus bzw. eine tragfähige alternative Schutzmöglichkeit bietet.
“) ; qu'elle aurait définitivement quitté la Pologne suite à sa séparation d'avec son compagnon polonais, que dans sa décision du 30 juillet 2024, le SEM a constaté que la recourante bénéficiait en Pologne d'un titre de séjour lui permettant de séjourner « sûrement et durablement » dans ce pays, qu'à cet égard, il a souligné que la Pologne avait accepté la réadmission de l'intéressée, le 8 avril 2024, que l'autorité intimée a ainsi considéré, en vertu du principe de subsidiarité, que l'intéressée n'avait pas besoin de la protection de la Suisse, qu'au surplus, elle a tenu le renvoi de la demanderesse pour licite, possible et raisonnablement exigible, que dans son recours, l'intéressée conteste cette décision, au motif notamment qu'elle n'aurait plus aucun lien avec la Pologne, son fils n'y étant plus établi depuis le début de l'année 2023, que son numéro d'identification national polonais (PESEL), qui ne serait pas assimilable à un titre de séjour, ne lui permettrait pas de résider « sûrement et durablement » en Pologne, qu'elle serait désormais installée en Suisse, tout comme sa soeur et son neveu, et ferait ménage commun de façon durable avec un citoyen suisse, qu'elle devrait ainsi pouvoir bénéficier de l'octroi de la protection provisoire au sens de l'art. 71 al. 1 LAsi, qu'en l'espèce, le Tribunal se rallie entièrement aux considérants de la décision litigieuse, qu'en effet, l'intéressée disposant d'une alternative de protection valable en Pologne, Etat ayant expressément donné son accord à sa réadmission, c'est à bon droit que le SEM s'est appuyé sur le principe de subsidiarité pour rejeter sa demande de protection provisoire, que le fait que son numéro PESEL ne constitue pas en tant que tel un titre de séjour n'y change rien, seul étant déterminant le fait qu'elle dispose d'une protection valable en dehors de l'Ukraine (cf. ATAF 2022 VI/I consid. 6.3 en particulier ; arrêt du Tribunal D-615/2023 du 1er mars 2024 consid. 6.1), que contrairement à l'opinion de la recourante (cf. pourvoi, ch. 4.2.14), il ne ressort pas du texte clair de l'art. 71 al. 1 LAsi que cette disposition devrait également s'appliquer « au concubin à protéger d'un ressortissant suisse domiciliée [sic] en Suisse », étant également relevé que l'intéressée et son ami ne sauraient être assimilés à des conjoints au sens de cette disposition comme cela sera développé ci-après ; que partant, elle ne peut tirer aucun droit de cette disposition, que compte tenu de ce qui précède, le recours doit être rejeté, en tant qu'il porte sur le refus du SEM d'octroyer la protection provisoire, qu'à défaut d'une demande d'asile déposée en Suisse, le rejet de la demande de protection provisoire a en principe pour conséquence le prononcé du renvoi (art. 69 al. 4 in fine LAsi), que c'est ainsi à bon droit que le SEM a prononcé le renvoi de Suisse de la recourante, celle-ci ne pouvant se prévaloir ni d'une autorisation de séjour ni d'un droit subjectif à la délivrance d'une telle autorisation (cf. ATAF 2013/37 consid. 4.4 ; 2009/50 consid. 9 et réf. cit.), que l'exécution de cette mesure est ordonnée si elle est licite, raisonnablement exigible et possible (art.”
“) ; qu'elle aurait définitivement quitté la Pologne suite à sa séparation d'avec son compagnon polonais, que dans sa décision du 30 juillet 2024, le SEM a constaté que la recourante bénéficiait en Pologne d'un titre de séjour lui permettant de séjourner « sûrement et durablement » dans ce pays, qu'à cet égard, il a souligné que la Pologne avait accepté la réadmission de l'intéressée, le 8 avril 2024, que l'autorité intimée a ainsi considéré, en vertu du principe de subsidiarité, que l'intéressée n'avait pas besoin de la protection de la Suisse, qu'au surplus, elle a tenu le renvoi de la demanderesse pour licite, possible et raisonnablement exigible, que dans son recours, l'intéressée conteste cette décision, au motif notamment qu'elle n'aurait plus aucun lien avec la Pologne, son fils n'y étant plus établi depuis le début de l'année 2023, que son numéro d'identification national polonais (PESEL), qui ne serait pas assimilable à un titre de séjour, ne lui permettrait pas de résider « sûrement et durablement » en Pologne, qu'elle serait désormais installée en Suisse, tout comme sa soeur et son neveu, et ferait ménage commun de façon durable avec un citoyen suisse, qu'elle devrait ainsi pouvoir bénéficier de l'octroi de la protection provisoire au sens de l'art. 71 al. 1 LAsi, qu'en l'espèce, le Tribunal se rallie entièrement aux considérants de la décision litigieuse, qu'en effet, l'intéressée disposant d'une alternative de protection valable en Pologne, Etat ayant expressément donné son accord à sa réadmission, c'est à bon droit que le SEM s'est appuyé sur le principe de subsidiarité pour rejeter sa demande de protection provisoire, que le fait que son numéro PESEL ne constitue pas en tant que tel un titre de séjour n'y change rien, seul étant déterminant le fait qu'elle dispose d'une protection valable en dehors de l'Ukraine (cf. ATAF 2022 VI/I consid. 6.3 en particulier ; arrêt du Tribunal D-615/2023 du 1er mars 2024 consid. 6.1), que contrairement à l'opinion de la recourante (cf. pourvoi, ch. 4.2.14), il ne ressort pas du texte clair de l'art. 71 al. 1 LAsi que cette disposition devrait également s'appliquer « au concubin à protéger d'un ressortissant suisse domiciliée [sic] en Suisse », étant également relevé que l'intéressée et son ami ne sauraient être assimilés à des conjoints au sens de cette disposition comme cela sera développé ci-après ; que partant, elle ne peut tirer aucun droit de cette disposition, que compte tenu de ce qui précède, le recours doit être rejeté, en tant qu'il porte sur le refus du SEM d'octroyer la protection provisoire, qu'à défaut d'une demande d'asile déposée en Suisse, le rejet de la demande de protection provisoire a en principe pour conséquence le prononcé du renvoi (art. 69 al. 4 in fine LAsi), que c'est ainsi à bon droit que le SEM a prononcé le renvoi de Suisse de la recourante, celle-ci ne pouvant se prévaloir ni d'une autorisation de séjour ni d'un droit subjectif à la délivrance d'une telle autorisation (cf. ATAF 2013/37 consid. 4.4 ; 2009/50 consid. 9 et réf. cit.), que l'exécution de cette mesure est ordonnée si elle est licite, raisonnablement exigible et possible (art.”
Nach Art. 71 Abs. 1 AsylG setzt ein Einbezug in den vorübergehenden Schutz das Bestehen einer Familiengemeinschaft bereits zum Zeitpunkt der Flucht voraus. War eine solche Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht nicht vorhanden, rechtfertigt dies nach den Entscheidungsgründen keinen Einbezug.
Lebt eine Person in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder hat sie ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet, so ist gegebenenfalls zu prüfen, ob ein Einbezug bzw. vorübergehender Schutz nach Art. 71 AsylG zu gewähren ist. Im zitierten Entscheid hat das Gericht die Sache zur entsprechenden Prüfung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
“Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin nie persönlich angehört und ihr lediglich schriftlich das rechtliche Gehör gewährt in einer Zeit, als sie aufgrund des Todes ihres Verlobten noch unter Schock gestanden habe. Gemäss Art. 69 Abs. 2 AsylG hätte sie aber befragt werden müssen und das Vorgehen des SEM verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Weiter sei unklar, ob der Schutzstatus der Beschwerdeführerin in Grossbritannien noch gültig sei oder ob dieser aufgrund der langen Landesabwesenheit und der damit verbundenen Verschiebung des Lebensmittelpunkts in einen anderen Staat zwischenzeitlich aufgehoben respektive erloschen sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, bei den britischen Behörden nachzufragen, ob der Schutzstatus noch Bestand habe oder wiedererlangt werden könne, womit sie ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. Sodann beabsichtige die Beschwerdeführerin, ihren Freund C._______ zu heiraten. Die Sache sei daher auch zur Prüfung des Einbezugs in den Schutzstatus ihres Verlobten gemäss Art. 71 AsylG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie lebten in einer eheähnlichen Gemeinschaft und hätten bereits ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet, womit sie unter diese Bestimmung fallen würden. Besondere Umstände, die einer Familienvereinigung entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich. Auch aus dem Recht auf Eheschliessung und Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 und 13 EMRK sowie Art. 14 BV ergebe sich daher ein Anspruch auf Gewährung vorübergehenden Schutzes. Die Beschwerdeführerin gehöre zu der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzberechtigter Personen. Zwar habe sie in Grossbritannien einen Schutzstatus erhalten, der aber mutmasslich erloschen sei. Auch in der Schweiz erlösche der Schutzstatus, wenn der Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt werde (Art. 79 Bst. a AsylG). Damit komme das Subsidiaritätsprinzip nicht zur Anwendung. Schliesslich erweise sich eine Wegweisung nach Grossbritannien auch als unzulässig respektive unzumutbar. Die Beschwerdeführerin habe sich dort nur mit Mühe zurechtgefunden und ihre einzige Bezugsperson sei ihr damaliger Verlobter gewesen.”
Bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung nach Art. 71 AsylG gilt nach der Rechtsprechung die Staatsangehörigkeit der Eltern bzw. eines Elternteils als massgebliches Kriterium. Ein «umgekehrter Einbezug» (Ableitung des Schutzanspruchs der Eltern aus der Staatsangehörigkeit ihrer Kinder) ist nach dieser Rechtsprechung nicht vorgesehen.
“Vorauszuschicken ist, dass die Begründung des SEM zum Ausschluss von der Schutzgewährung in der Tat äusserst knapp ausgefallen ist. Zwar sind A._______ und B._______ keine ukrainische Staatsangehörige, sehr wohl aber ihr gemeinsamer Sohn C._______. Weshalb die Beschwerdeführenden in dieser Konstellation nicht zu dem von Ziff. 1 Bst. a der Allgemeinverfügung umfassten Personenkreis gehören, wird in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort begründet. Erst in der Vernehmlassung erklärt das SEM, die gefestigte Rechtsprechung zu Art. 51 AsylG, wonach der sogenannte umgekehrte Einbezug nicht möglich ist, treffe auch auf Art. 71 AsylG zu. Somit ist bei der Prüfung der Schutzbedürftigkeit einer Familie gemäss Art. 71 AsylG die Staatsangehörigkeit der Eltern beziehungsweise eines Elternteils massgebend. Vorliegend verfüge zwar der Sohn der Beschwerdeführenden aufgrund seiner Geburt in der Ukraine über die ukrainische Staatsangehörigkeit. Die Beschwerdeführenden (seine Eltern) würden jedoch über die armenische Staatsangehörigkeit verfügen, welche bei der Prüfung des Gesuches um Gewährung vorübergehenden Schutzes massgebend sei. Dies entspricht der in der Rechtsprechung inzwischen geklärten Rechtslage (vgl. die Urteile des BVGer E-3253/2022 vom 19. November 2024 E. 5.2, D-5565/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.2 und D-3839/2022 vom 5. Juli 2023 E. 6.2 je m.w.H.).”
“Das SEM führte in der Vernehmlassung im Wesentlichen aus, der Bundesratsbeschluss stütze sich auf das Asylgesetz ab. Ein umgekehrter Einbezug (Einbezug der Eltern in den Status ihrer Kinder) sei gemäss Art. 51 AsylG nicht möglich. Dies treffe folglich auch auf Art. 71 AsylG zu. Es sei die Staatsangehörigkeit der Eltern respektive eines Elternteils massgebend.”
“Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdeführerin seien während ihres Aufenthalts in der Ukraine jeweils für einige Zeit in ihren Heimatstaat zurückgekehrt. Konkrete Probleme mit den aserbaidschanischen Behörden oder Drittpersonen hätten sie nie gehabt. Zudem seien sie in Aserbaidschan sozialisiert worden und hätten dort einen Grossteil ihres Lebens verbracht, weshalb davon auszugehen sei, dass sie noch immer über ein soziales Netzwerk verfügten. Ferner lebten die Eltern der Beschwerdeführerin nach wie vor in Aserbaidschan. Der Beschwerdeführer verfüge über verschiedene berufliche Erfahrungen, was es ihm ermöglichen sollte, sich im Heimatstaat in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Auch wenn die Tochter nur die ukrainische Staatsangehörigkeit habe, sei anzunehmen, dass sie von ihren Eltern ein Aufenthaltsrecht in Aserbaidschan ableiten könne beziehungsweise ein Anrecht auf die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besitze. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass analog zur gefestigten Rechtsprechung zu Art. 51 AsylG, wonach der sogenannte umgekehrte Einbezug nicht möglich sei, bei der Prüfung der Schutzbedürftigkeit einer Familie gemäss Art. 71 AsylG die Staatsangehörigkeit der Eltern massgebend sei. Aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft der Tochter könnten die Beschwerdeführenden daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich lägen auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Angesichts des jungen Alters der Kinder und ihres kurzen Aufenthalts in der Schweiz sei ferner nicht davon auszugehen, dass das Kindeswohl bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan gefährdet werden könnte.”
Konkubinatspartner können unter den schutzberechtigten Personenkreis nach Art. 71 AsylG fallen. Das SEM darf Konkubinatspartnerschaften nicht pauschal ausschliessen; es hat vielmehr zu prüfen, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, und dabei das rechtliche Gehör zu wahren, insbesondere durch Ermöglichung einer Stellungnahme der angeblichen Partnerin/des angeblichen Partners.
“Stattdessen wurde die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes überaus kurz - und ohne Verweis auf rechtliche Bestimmungen - damit begründet, dass der Beschwerdeführer in sein Heimatland Georgien zurückkehren könne (vgl. Ziff. III.3 der SEM-Verfügung). Das SEM führte zwar - allerdings im Vollzugspunkt - aus, weshalb es zum jetzigen Zeitpunkt nicht vom Bestehen einer faktischen Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner angeblichen ukrainischen Partnerin ausgehe. Eine weitergehende Prüfung der - Angaben des Beschwerdeführers zufolge zumindest eheähnlichen - Partnerschaft unter dem Gesichtspunkt des in der bundesrätlichen Allgemeinverfügung bezeichneten schutzberechtigten Personenkreises («Partnerinnen und Partner» gem. Ziff. I Bst. a; vgl. auch nachfolgend zitierte Urteile des BVGer) nahm das SEM jedoch nicht vor. Es liegt daher der Schluss nahe, dass das SEM fälschlicherweise - entgegen der Rechtsprechung (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-345/2023 vom 16. Februar 2023 E. 6.1, D-3136/2022 vom 22. August 2022 E. 6.2 und E-4184/2023 vom 21. September 2023) sowie seiner eigenen Feststellung im Handbuch Asyl und Rückkehr, wonach analog Art. 71 AsylG wohl auch Konkubinatspartner unter den schutzberechtigten Personenkreis fielen (vgl. a.a.O. Art. C10 S. 18 Fn. 79) - die Allgemeinverfügung des Bundesrates dahingehend auslegt, dass lediglich verheiratete Paare in diese Personenkategorie fallen. Im Übrigen erscheint es auch mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht vereinbar, das Vorliegen der geltend gemachten Ehe respektive einer eheähnlichen Gemeinschaft einzig auf Grundlage der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Kurzbefragung zu verneinen, ohne auch der angeblichen Partnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.”
Bei Entscheiden über vorübergehenden Familiennachzug nach Art. 71 AsylG muss die Behörde nicht jedes vorgebrachte Detail einzeln widerlegen. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Umstände beschränken und diese substanziiert würdigen.
“Mit seiner Kritik, die Vorinstanz habe nicht alle Umstände der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau angemessen berücksichtigt, vermengt er offensichtlich formelle Fragen mit jenen der rechtlichen Würdigung der Sache. Ob der Einschätzung des SEM in materieller Hinsicht zu folgen ist, wird Gegenstand der folgenden materiellen Erwägungen sein. Artikel 29 Abs. 1 BV und der daraus fliessende Artikel 35 Abs. 1 VwVG vermitteln sodann nicht den Anspruch, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Wenn die Voraussetzungen des Familienasyls nach Art. 51 AsylG, dem die Bestimmung von Art. 71 AsylG nachgebildet ist, nicht erfüllt sind, können weder Art. 8 EMRK noch andere Bestimmungen ergänzend angewandt werden (vgl. Urteil des BVGer D-6862/2023 vom 14. Februar 2024 E. 6.3 m.w.H.). Schliesslich ist auch keine falsche Sachverhaltsfeststellung erkennbar.”
Art. 71 Abs. 1 AsylG erfasst als Familienangehörige nach seinem Wortlaut nur Partnerinnen/Partner sowie minderjährige Kinder von ukrainischen Staatsangehörigen. Demnach fällt die Mutter eines minderjährigen ukrainischen Kindes nicht unter den in Art. 71 Abs. 1 genannten Kreis der schutzberechtigten Familienangehörigen (vgl. BVGer E‑3253/2022, E. 5.2).
“Offensichtlich unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, sie und ihr Sohn gehörten der schutzberechtigten Personengruppe von Bst. a der Allgemeinverfügung an. Vorliegend ist der schutzsuchende ukrainische Staatsangehörige ein Minderjähriger, und bei der Familienangehörigen handelt es sich um seine Mutter. Diese Konstellation wird von Bst. a der Allgemeinverfügung nicht erfasst, da als Familienangehörige ausdrücklich nur Partnerinnen und Partner sowie minderjährige Kinder von ukrainischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern genannt werden (ebenso im Übrigen bereits in Art. 71 Abs. 1 AsylG [Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien] sowie auch in Art. 51 Abs. 1 AsylG [Familienasyl]). Darüber hinaus können gemäss Bst. a der Allgemeinverfügung andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden, in den Schutz einbezogen werden. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter ihres minderjährigen Sohnes weder dessen Partnerin noch dessen Kind und sie wurde von ihm auch nicht unterstützt (vielmehr erfolgte die Unterstützung in umgekehrter Richtung). Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn fallen damit ungeachtet der ukrainischen Staatsangehörigkeit des Sohnes nicht unter Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 (vgl. Urteile des BVGer D-5565/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.1, D-4049/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 7.1 und D-3839/2022 vom 5. Juli 2023 E. 6.2 m.w.H.). Der beschwerdeweise Verweis auf das Urteil des Bundesveraltungsgerichts E-3244/2022 vom 29. August 2022 vermag insofern nicht zu überzeugen, da die in diesem Fall offengelassene Rechtsfrage gemäss den soeben zitierten Urteilen des Bundessverwaltungsgerichts D-5565/2023, D-4049/2022 und D-3839/2022 nunmehr abschliessend geklärt ist.”
“Offensichtlich unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, sie und ihr Sohn gehörten der schutzberechtigten Personengruppe von Bst. a der Allgemeinverfügung an. Vorliegend ist der schutzsuchende ukrainische Staatsangehörige ein Minderjähriger, und bei der Familienangehörigen handelt es sich um seine Mutter. Diese Konstellation wird von Bst. a der Allgemeinverfügung nicht erfasst, da als Familienangehörige ausdrücklich nur Partnerinnen und Partner sowie minderjährige Kinder von ukrainischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern genannt werden (ebenso im Übrigen bereits in Art. 71 Abs. 1 AsylG [Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien] sowie auch in Art. 51 Abs. 1 AsylG [Familienasyl]). Darüber hinaus können gemäss Bst. a der Allgemeinverfügung andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden, in den Schutz einbezogen werden. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter ihres minderjährigen Sohnes weder dessen Partnerin noch dessen Kind und sie wurde von ihm auch nicht unterstützt (vielmehr erfolgte die Unterstützung in umgekehrter Richtung). Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn fallen damit ungeachtet der ukrainischen Staatsangehörigkeit des Sohnes nicht unter Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 (vgl. Urteile des BVGer D-5565/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.1, D-4049/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 7.1 und D-3839/2022 vom 5. Juli 2023 E. 6.2 m.w.H.). Der beschwerdeweise Verweis auf das Urteil des Bundesveraltungsgerichts E-3244/2022 vom 29. August 2022 vermag insofern nicht zu überzeugen, da die in diesem Fall offengelassene Rechtsfrage gemäss den soeben zitierten Urteilen des Bundessverwaltungsgerichts D-5565/2023, D-4049/2022 und D-3839/2022 nunmehr abschliessend geklärt ist.”
Ist die Familie durch Ereignisse im Sinne von Art. 4 AsylG getrennt, kommt Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG für eine Vereinigung in der Schweiz in Betracht. Als möglicher Trennungsgrund hat die Rechtsprechung etwa kriegsbedingten drohenden Militärdienst erwähnt.
“März 2022 fällt, was in der Beschwerde denn auch nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde hauptsächlich damit begründet, das SEM habe seinen Anspruch auf Familienzusammenführung gemäss Art. 71 AsylG zu Unrecht verneint, dass Art. 71 Abs. 1 AsylG weitgehend der Regelung für das Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG entspreche und zum Ziel habe, den Rechtsstatus für die Kernfamilie einheitlich zu regeln, dass seine Ehefrau in Tschechien keine Arbeitsstelle mehr gefunden habe und deswegen zwischenzeitlich in die Ukraine zurückgekehrt sei, wohin er ihr wegen des drohenden Einzugs in den Militärdienst nicht habe folgen können, dass seine Ehefrau dann zur Unterstützung ihrer Eltern in die Schweiz gereist sei, dass somit der Krieg in der Ukraine und der damit verbundene drohende Einzug in den Militärdienst der Auslöser der Trennung von seiner Ehefrau gewesen sei, dass er und seine Ehefrau keinen anderen Ort als die Schweiz hätten, wo sie als Paar zusammenleben könnten, dass der Einstieg in den Arbeitsmarkt mit einem Schutzstatus S deutlich leichter sei, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a) oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Bst. b), dass die Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familienangehörige «ihrem Gehalt nach» derjenigen für Flüchtlinge gemäss Art. 51 AsylG (Familienasyl) entspricht (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., 82), dass der Leitgedanke des Familienasyls darin besteht, den Rechtsstatus der Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln und es bei Angehörigen, die sich bereits in der Schweiz aufhalten nicht erforderlich ist, dass eine vorbestehende Familiengemeinschaft durch die Flucht getrennt wurde (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.3.3), dass jedoch bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art.”
“in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a), oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen (Bst. b), dass bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde (vgl. Urteil des BVGer E-3503/24 vom 12. Juni 2024 S. 7), dass Y. und die Beschwerdeführerinnen weder gemeinsam um Schutz nachgesucht haben noch durch die Ereignisse im Sinne von Art. 4 AsylG getrennt wurden, weshalb die Voraussetzungen für einen Einbezug der Beschwerdeführerinnen in den Schutzstatus des Partners Y. gestützt auf Art. 71 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, dass das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes daher zu Recht abgelehnt hat (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung), dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, wobei das SEM dabei den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 44 AsylG), dass Y. und die Beschwerdeführerin nicht miteinander verheiratet sind, jedoch gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 den Ehegatten eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen gleichgestellt sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem gefestigten Konkubinat auszugehen ist, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter vorliegt, welche sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl.”
Neben dem in Art. 71 Abs. 1 Bst. a vorausgesetzten gemeinsamen Nachsuchen kommt ein Einbezug nach Art. 71 Abs. 1 Bst. b in Betracht, wenn die Familiengemeinschaft durch Ereignisse im Sinne von Art. 4 AsylG getrennt wurde und die Familie sich in der Schweiz vereinigen will; auch hier dürfen keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen. Sowohl der Einbezug nach Bst. b als auch der Nachzug nach Art. 71 Abs. 3 setzen voraus, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde.
“6), dass die Beschwerdeführerinnen vorliegend nicht geltend machen, sie hätten nach der freiwilligen Abmeldung bei den zuständigen deutschen Behörden um eine Wiedererlangung des von Deutschland gewährten Schutzes ersucht und ihnen sei dieser verwehrt worden, und sie legen auch nicht dar, weshalb die deutschen Behörden ihnen mit Blick auf die «EU-Massenzustrom-Richtlinie» nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollten, dass Deutschland Anträge von ukrainischen Personen (mit ehemaligem Schutzstatus), die aus Deutschland in den Heimatstaat oder ins Ausland weggezogen sind, erneut und wohlwollend prüft (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-7005/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2.), und es den Beschwerdeführerinnen deshalb unbenommen ist, sich an die deutschen Behörden zu wenden, dort die Gründe für ihr Verlassen Deutschlands darzulegen, um wieder in den Genuss ihres bisherigen Schutzstatus zu gelangen, dass daher davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit haben, ihren Schutzstatus in Deutschland wieder zu erlangen, womit sie über eine valable Schutzalternative verfügen und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, dass die Beschwerdeführerinnen aus der Tatsache, dass dem Partner Y. in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a), oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen (Bst. b), dass bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde (vgl. Urteil des BVGer E-3503/24 vom 12. Juni 2024 S. 7), dass Y. und die Beschwerdeführerinnen weder gemeinsam um Schutz nachgesucht haben noch durch die Ereignisse im Sinne von Art. 4 AsylG getrennt wurden, weshalb die Voraussetzungen für einen Einbezug der Beschwerdeführerinnen in den Schutzstatus des Partners Y. gestützt auf Art. 71 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, dass das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes daher zu Recht abgelehnt hat (vgl.”
“in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a), oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen (Bst. b), dass bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde (vgl. Urteil des BVGer E-3503/24 vom 12. Juni 2024 S. 7), dass Y. und die Beschwerdeführerinnen weder gemeinsam um Schutz nachgesucht haben noch durch die Ereignisse im Sinne von Art. 4 AsylG getrennt wurden, weshalb die Voraussetzungen für einen Einbezug der Beschwerdeführerinnen in den Schutzstatus des Partners Y. gestützt auf Art. 71 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, dass das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes daher zu Recht abgelehnt hat (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung), dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, wobei das SEM dabei den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 44 AsylG), dass Y. und die Beschwerdeführerin nicht miteinander verheiratet sind, jedoch gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 den Ehegatten eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen gleichgestellt sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem gefestigten Konkubinat auszugehen ist, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter vorliegt, welche sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl.”
“Februar 2022 nicht in der Ukraine, sondern in Polen Wohnsitz hatte, dass es dem Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht gelingt, dieser Argumentation etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten, zumal entgegen seinen Ausführungen nicht davon auszugehen ist, dass seine bis zum (...) 2026 gültige polnische Aufenthaltserlaubnis inzwischen, weil er seine Arbeit (...) 2023 verloren habe, widerrufen worden wäre, was er mit Blick auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) denn auch durch eine entsprechende Verfügung der polnischen Behörden hätte belegen müssen, dass jedoch ohnehin lediglich ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft war und damit den Kategorien schutzberechtigter Personen der Allgemeinverfügung nicht angehört, dass der Beschwerdeführer betreffend die Frage der Gewährung vorübergehenden Schutzes auch aus der Tatsache, dass sich seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter mittlerweile in der Schweiz befinden und ihrerseits ein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt haben, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a) oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen (Bst. b), dass die Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familienangehörige «ihrem Gehalt nach» derjenigen für Flüchtlinge gemäss Art. 51 AsylG (Familienasyl) entspricht (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Asylgesetztes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., 82), dass der Leitgedanke des Familienasyls darin besteht, den Rechtsstatus der Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln und es bei Angehörigen, die sich bereits in der Schweiz aufhalten, nicht erforderlich ist, dass eine vorbestehende Familiengemeinschaft durch die Flucht getrennt wurde (vgl. BVGE 2017 IV/4 E. 4.3.3), dass jedoch bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art.”
Ist die Einreise verweigert, ist zu prüfen, ob die betroffene Person über eine valable Schutzalternative verfügt (z. B. die Möglichkeit, den früheren Schutzstatus in Deutschland wiederzuerlangen). Verfügt die Person über eine solche Alternative, ist sie nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen.
“), und es den Beschwerdeführerinnen deshalb unbenommen ist, sich an die deutschen Behörden zu wenden, dort die Gründe für ihr Verlassen Deutschlands darzulegen, um wieder in den Genuss ihres bisherigen Schutzstatus zu gelangen, dass daher davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit haben, ihren Schutzstatus in Deutschland wieder zu erlangen, womit sie über eine valable Schutzalternative verfügen und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, dass die Beschwerdeführerinnen aus der Tatsache, dass dem Partner Y. in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a), oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen (Bst. b), dass bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde (vgl. Urteil des BVGer E-3503/24 vom 12. Juni 2024 S. 7), dass Y. und die Beschwerdeführerinnen weder gemeinsam um Schutz nachgesucht haben noch durch die Ereignisse im Sinne von Art. 4 AsylG getrennt wurden, weshalb die Voraussetzungen für einen Einbezug der Beschwerdeführerinnen in den Schutzstatus des Partners Y. gestützt auf Art. 71 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, dass das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes daher zu Recht abgelehnt hat (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung), dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, wobei das SEM dabei den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 44 AsylG), dass Y. und die Beschwerdeführerin nicht miteinander verheiratet sind, jedoch gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 den Ehegatten eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen gleichgestellt sind (vgl.”
“), und es den Beschwerdeführerinnen deshalb unbenommen ist, sich an die deutschen Behörden zu wenden, dort die Gründe für ihr Verlassen Deutschlands darzulegen, um wieder in den Genuss ihres bisherigen Schutzstatus zu gelangen, dass daher davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit haben, ihren Schutzstatus in Deutschland wieder zu erlangen, womit sie über eine valable Schutzalternative verfügen und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, dass die Beschwerdeführerinnen aus der Tatsache, dass dem Partner Y. in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a), oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen (Bst. b), dass bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde (vgl. Urteil des BVGer E-3503/24 vom 12. Juni 2024 S. 7), dass Y. und die Beschwerdeführerinnen weder gemeinsam um Schutz nachgesucht haben noch durch die Ereignisse im Sinne von Art. 4 AsylG getrennt wurden, weshalb die Voraussetzungen für einen Einbezug der Beschwerdeführerinnen in den Schutzstatus des Partners Y. gestützt auf Art. 71 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, dass das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes daher zu Recht abgelehnt hat (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung), dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, wobei das SEM dabei den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 44 AsylG), dass Y. und die Beschwerdeführerin nicht miteinander verheiratet sind, jedoch gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 den Ehegatten eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen gleichgestellt sind (vgl.”
Für einen Anspruch nach Art. 71 AsylG genügt nicht bloss die Absicht eines Ehegatten, in die Schweiz einzureisen. Nach der Rechtsprechung besteht der Anspruch nur, wenn Ehegatten gemeinsam um vorübergehenden Schutz ersuchen oder die Familie infolge des Krieges getrennt ist und eine Zusammenführung in der Schweiz gewollt ist; eine bloss erklärte Einreiseabsicht ohne tatsächliche Einreise reicht demnach nicht.
“Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Buchstabe a der Allgemeinverfügung würden Familienangehörigen von ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern Schutz gewährt, weshalb er einen Anspruch darauf habe. Die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers sind zwar beide ukrainischer Staatsangehörigkeit, sie haben in der Schweiz jedoch kein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt. Art. 71 AsylG sieht aber vor, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen nur dann vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen oder die Familie aufgrund des Krieges getrennt wurde und sie sich in der Schweiz vereinigen wollen. Der Beschwerdeführer gab an, seine Ehefrau und sein Sohn beabsichtigten in die Schweiz einzureisen, was aber bis heute offenbar nicht geschehen ist. Die Familie scheint auch nicht aufgrund des Krieges getrennt worden zu sein, zumal er angab, bereits vor dem Krieg getrennt gelebt zu haben. Zudem gab er an, seine Frau habe ein Scheidungsverfahren eingeleitet, weshalb auch ein Wille zur Vereinigung fraglich scheint. Die alleinige Bekräftigung in der Replik vom Juni 2022, die Scheidung sei aktuell kein Thema mehr, ändert daran nichts. Damit fällt die Anwendung von Buchstabe a der Allgemeinverfügung ausser Betracht. Eine unzureichende Sachverhaltsabklärung in Bezug auf seine Beziehung zu seinem Sohn und seiner Ehefrau ist schon deshalb nicht ersichtlich, da diese in der vorliegenden Konstellation für die Frage der Schutzgewährung nicht mass-geblich ist.”
Die in der Schweiz geborenen Kinder von Schutzbedürftigen sind von der Anforderung ausgenommen, wonach die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt worden sein muss. Damit können solche Kinder dennoch in den vorübergehenden Schutz (S‑Status) einbezogen werden, auch wenn keine der angekündigten Trennungselemente vorliegt.
“b), dass die Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familienangehörige «ihrem Gehalt nach» derjenigen für Flüchtlinge gemäss Art. 51 AsylG (Familienasyl) entspricht (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., 82), dass der Leitgedanke des Familienasyls darin besteht, den Rechtsstatus der Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln und es bei Angehörigen, die sich bereits in der Schweiz aufhalten nicht erforderlich ist, dass eine vorbestehende Familiengemeinschaft durch die Flucht getrennt wurde (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.3.3), dass jedoch bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Artikel 4 AsylG getrennt wurde, dass von dieser Einschränkung des Anspruchs auf Einbezug in den S-Status von Familienangehörigen lediglich die in der Schweiz geborenen Kinder ausgenommen sind (vgl. Art. 71 Abs. 2 AsylG), dass die Trennung des - damals noch nicht verheirateten Paares - gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Juni 2022 erfolgte, weil seine Ehefrau in Tschechien keine Arbeitsstelle gefunden hatte und deshalb zwischenzeitlich in die Ukraine zurückkehrte, dass die geltend gemachte Angst des Beschwerdeführers vor einem Einzug in den Militärdienst nicht als Grund für die Trennung wegen Ereignissen nach Art. 4 AsylG betrachtet werden kann, zumal die Ehefrau im Juni 2022 nicht aus der Ukraine flüchtete, sondern dorthin zurückkehrte, und sie überdies bereits im September 2022 in die Schweiz weiterreiste, um hier um vorübergehende Schutzgewährung zu ersuchen, dass der Beschwerdeführer sodann die Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls nicht erfüllt, weil er nicht gemeinsam mit seiner Ehefrau in der Schweiz um vorübergehende Schutzgewährung ersucht hat, dass der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass seiner Ehefrau der vorübergehende Schutz gewährt wurde, obwohl sie zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24.”
Bei der Prüfung des nach Art. 71 AsylG möglichen vorübergehenden Schutzes ist nach den vom SEM im BVGer-Verfahren vertretenen Auffassungen die Staatsangehörigkeit der Eltern bzw. eines Elternteils massgebend. Aus der Staatsangehörigkeit der Kinder lässt sich demnach kein Anspruch der Eltern auf vorübergehenden Schutz ableiten (kein «umgekehrter Einbezug»).
“Das SEM führte in der Vernehmlassung im Wesentlichen aus, der Bundesratsbeschluss stütze sich auf das Asylgesetz ab. Ein umgekehrter Einbezug (Einbezug der Eltern in den Status ihrer Kinder) sei gemäss Art. 51 AsylG nicht möglich. Dies treffe folglich auch auf Art. 71 AsylG zu. Es sei die Staatsangehörigkeit der Eltern respektive eines Elternteils massgebend. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich um die Grosseltern ukrainischer Staatsangehöriger, weshalb ein Anspruch nicht in Betracht falle. Gründe, die gegen eine sichere und dauerhafte Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat Aserbaidschan sprechen könnten, würden sich daher auch aus den Akten der beiden anderen erwachsenen Kinder der Beschwerdeführenden (N [...] und N [...]) nicht ergeben. Folglich könnten die Beschwerdeführenden aus den Akten ihrer Kinder, welche allesamt aserbaidschanische Staatsangehörige seien, nichts zu ihren Gunsten ableiten.”
“Das SEM führte in der Vernehmlassung im Wesentlichen aus, der Bundesratsbeschluss stütze sich auf das Asylgesetz ab. Ein umgekehrter Einbezug (Einbezug der Eltern in den Status ihrer Kinder) sei gemäss Art. 51 AsylG nicht möglich. Dies treffe folglich auch auf Art. 71 AsylG zu. Es sei die Staatsangehörigkeit der Eltern respektive eines Elternteils massgebend. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich um die Grosseltern ukrainischer Staatsangehöriger, weshalb ein Anspruch nicht in Betracht falle. Gründe, die gegen eine sichere und dauerhafte Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat Aserbaidschan sprechen könnten, würden sich daher auch aus den Akten der beiden anderen erwachsenen Kinder der Beschwerdeführenden (N [...] und N [...]) nicht ergeben. Folglich könnten die Beschwerdeführenden aus den Akten ihrer Kinder, welche allesamt aserbaidschanische Staatsangehörige seien, nichts zu ihren Gunsten ableiten.”
“Das SEM führte in der Vernehmlassung im Wesentlichen aus, der Bundesratsbeschluss stütze sich auf das Asylgesetz ab. Ein umgekehrter Einbezug (Einbezug der Eltern in den Status ihrer Kinder) sei gemäss Art. 51 AsylG nicht möglich. Dies treffe folglich auch auf Art. 71 AsylG zu. Es sei die Staatsangehörigkeit der Eltern respektive eines Elternteils massgebend. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer könnten aus der Staatsangehörigkeit ihrer Kinder daher keinen Anspruch für sich ableiten. Auch lasse sich aus den Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers (N [...]) oder jenem seiner Schwester (N [...]) kein entsprechender Anspruch im Sinne der Familieneinheit ableiten.”
Der Gesetzgeber hat Vorstösse zur Ausdehnung des Familiennachzugs für Schutzbedürftige — etwa die Parlamentarische Initiative Müller Philipp (16.403) zur Angleichung an vorläufig Aufgenommene — abgelehnt bzw. nicht aufgenommen.
“82), dass sich der Beschwerdeführer mit Blick auf seinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz - der Bundesrat verlängerte den Schutzstatus S zuletzt bis zum 4. März 2026 - nicht auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen können dürfte (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3; 138 I 246 E. 3.3.1), dass sich dem Gericht im Übrigen nicht erschliesst, weshalb der Beschwerdeführer und B._______ ihr Familienleben nicht gemeinsam in der Türkei führen können, zumal ihnen dies bereits einmal gelungen ist und es sich bei der Anmerkung des Beschwerdeführers, er habe sich damals illegal dort aufgehalten, um eine unbelegte Parteibehauptung handelt, insbesondere da er sich in der Türkei einen ukrainischen Pass ausstellen lassen konnte und das Land legal verlassen hat (vgl. schriftliche Kurzbefragung des Beschwerdeführers vom 31. März 2023, inklusive Beilagen; SEM-Akte [...]-4/32), dass der Gesetzgeber betreffend Familienzusammenführung keine andere gesetzliche Grundlage vorgesehen hat und Vorstösse zur Anpassung der bestehenden Regelung beziehungsweise über Art. 71 AsylG hinausgehende Bestrebungen - entgegen der beschwerdeweisen Ausführungen (vgl. BVGer-act. 1 Punkt 4 S. 5) - klar abgelehnt hat beziehungsweise nicht darauf eingetreten ist (Parlamentarische Initiative Müller Philipp [16.403], Familiennachzug. Gleiche Regelung für Schutzbedürftige wie für vorläufig Aufgenommene; vgl. Amtliches Bulletin [AB] 2021 N 78 ff.), dass eine Lückenfüllung durch analoge Anwendung von Art. 44 AIG (SR 142.20) beziehungsweise Art. 85c AIG sodann nicht in Betracht fällt, weil eine solche im Ergebnis die Missachtung der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen zur Folge hätte (vgl. Urteil E-7288/2023 E. 7), dass der Beschwerdeführer aufgrund der erst in der Türkei erfolgten Aufnahme der Beziehung zu B._______ sowie der nicht durch eine Flucht veranlassten Trennung auch unter dem Titel des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG keinen Anspruch auf einen Familiennachzug aus dem Ausland hätte, weshalb aus der Perspektive des Asylrechts eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers durch den Status S zu verneinen ist, dass Zweck der Bestimmungen von Art.”
Art. 71 AsylG ist nach der Rechtsprechung gegenüber dem Familienasyl (Art. 51 AsylG) nachgebildet. Entsprechen die Voraussetzungen des Art. 71 Abs. 1 (und Abs. 3) AsylG nicht, kommt eine ergänzende Anwendung von Art. 8 EMRK zur Begründung eines Familiennachzugs bzw. einer Familienzusammenführung nach der ständigen Praxis nicht in Betracht.
“2), dass die Vorinstanz aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, die zivilrechtliche Trauung sei am 7. November 2024 in Georgien erfolgt, er habe mit B._______ seit der religiösen Eheschliessung am 26. November 2022 in der Türkei dort mit dieser bis zu seiner Ausreise im März 2023 zusammengelebt, womit kein gemeinsamer Lebensmittelpunkt in der Ukraine bestanden habe und die Trennung entsprechend nicht durch die Ereignisse in der Ukraine erfolgt sei, dass die Vorinstanz dementsprechend korrekterweise davon ausgegangen ist, die Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 und 3 AsylG seien vorliegend nicht erfüllt, was in der Beschwerde denn auch nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde hauptsächlich damit begründet, es könne nicht sein, dass für Personen mit Schutzstatus S ausserhalb von Art. 71 AsylG keine Möglichkeit für einen Familiennachzug bestehe, weshalb die übergeordneten, völkerrechtlichen Anforderungen an das Recht auf Familienleben zu berücksichtigen seien (Art. 8 EMRK), dass Art. 71 AsylG der Bestimmung von Art. 51 AsylG zum Familienasyl nachgebildet ist, weshalb Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden kann, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 71 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 3.6; Urteil des BVGer E-7288/2023 vom 8. April 2023 E. 4.2; Botschaft, S. 82), dass sich der Beschwerdeführer mit Blick auf seinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz - der Bundesrat verlängerte den Schutzstatus S zuletzt bis zum 4. März 2026 - nicht auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen können dürfte (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3; 138 I 246 E. 3.3.1), dass sich dem Gericht im Übrigen nicht erschliesst, weshalb der Beschwerdeführer und B._______ ihr Familienleben nicht gemeinsam in der Türkei führen können, zumal ihnen dies bereits einmal gelungen ist und es sich bei der Anmerkung des Beschwerdeführers, er habe sich damals illegal dort aufgehalten, um eine unbelegte Parteibehauptung handelt, insbesondere da er sich in der Türkei einen ukrainischen Pass ausstellen lassen konnte und das Land legal verlassen hat (vgl.”
“Mit seiner Kritik, die Vorinstanz habe nicht alle Umstände der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau angemessen berücksichtigt, vermengt er offensichtlich formelle Fragen mit jenen der rechtlichen Würdigung der Sache. Ob der Einschätzung des SEM in materieller Hinsicht zu folgen ist, wird Gegenstand der folgenden materiellen Erwägungen sein. Artikel 29 Abs. 1 BV und der daraus fliessende Artikel 35 Abs. 1 VwVG vermitteln sodann nicht den Anspruch, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Wenn die Voraussetzungen des Familienasyls nach Art. 51 AsylG, dem die Bestimmung von Art. 71 AsylG nachgebildet ist, nicht erfüllt sind, können weder Art. 8 EMRK noch andere Bestimmungen ergänzend angewandt werden (vgl. Urteil des BVGer D-6862/2023 vom 14. Februar 2024 E. 6.3 m.w.H.). Schliesslich ist auch keine falsche Sachverhaltsfeststellung erkennbar.”
Aus dem Schutzstatus einer schutzbedürftigen Person lässt sich kein Anspruch auf Gewährung von vorübergehendem Schutz für deren Ehegatten ableiten; ein umgekehrter Familiennachzug ist nach Art. 71 AsylG rechtlich nicht vorgesehen.
“Aus den verschiedenen Aufenthalten in der Ukraine könne somit nicht auf eine Rückverlegung des Lebensmittelpunkts in die Ukraine geschlossen werden, vielmehr gehe aus dem Sachverhalt hervor, dass ihr Lebensmittelpunkt in Russland liege. Mit Blick auf die Gewährung vorübergehenden Schutzes zugunsten von E._______ sei festzustellen, dass dieser im Jahr 2018 in die Ukraine zurückgekehrt sei und sich dort bis zu seiner Ausreise nach Polen dauerhaft aufgehalten habe. Sein Aufenthalt in Polen zwecks Besuchs eines Internats sei nicht als Verlegung seines Lebensmittelpunkts zu werten; am 24. Februar 2022 habe sich sein Lebensmittelpunkt daher in der Ukraine befunden, weshalb er einer der durch den Bundesrat definierten Gruppen schutzberechtigter Personen angehöre. Ferner könne aus dem Schutzstatus von E._______ kein Schutzanspruch der Beschwerdeführenden aufgrund der Familienzugehörigkeit im Sinne von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung abgeleitet werden, zumal ein umgekehrter Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 71 AsylG rechtlich nicht vorgesehen sei. Des Weiteren sei auf die angefochtene Verfügung zu verweisen, wonach nicht ersichtlich sei, inwiefern es den Beschwerdeführenden nicht möglich sei, in Sicherheit und dauerhaft nach Russland zurückzukehren. Trotz der geltend gemachten Probleme wie antiukrainischer Propaganda oder Benachteiligungen aufgrund ihrer ukrainischen Herkunft sei eine Rückkehr nach Russland als zumutbar und zulässig zu bezeichnen. Auch die Beschwerdevorbringen vermöchten an der diesbezüglichen Einschätzung nichts zu ändern. Betreffend das Vorbringen, das SEM wäre verpflichtet gewesen, nach Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz ein Asylverfahren einzuleiten, sei festzuhalten, dass es gesuchstellenden Personen grundsätzlich freistehe, nach Ablehnung ihres Gesuchs in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Ein Übertritt erfolge automatisch, wenn die gesuchstellende Person eine Willensäusserung im Sinne von Art. 18 AsylG während des Verfahrens um vorübergehenden Schutz tätige. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin 1 zwar während des erstinstanzlichen Verfahrens angegeben, dass sie sich vor allfälligen Behelligungen aufgrund ihrer ukrainischen Herkunft fürchte und ihre Kinder vor prorussischer Propaganda schützen wolle.”
Der Umstand, dass einem Partner in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wurde, begründet für sich genommen keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz der im Ausland verbleibenden Ehegatten nach Art. 71 Abs. 1 AsylG. Soweit in Frage steht, ob eine Schutzalternative besteht, ist zu prüfen, ob die betroffenen Personen ihren früheren Schutzstatus im Drittstaat (z. B. Deutschland) wiedererlangen können; das kann eine valable Schutzalternative darstellen.
“6), dass die Beschwerdeführerinnen vorliegend nicht geltend machen, sie hätten nach der freiwilligen Abmeldung bei den zuständigen deutschen Behörden um eine Wiedererlangung des von Deutschland gewährten Schutzes ersucht und ihnen sei dieser verwehrt worden, und sie legen auch nicht dar, weshalb die deutschen Behörden ihnen mit Blick auf die «EU-Massenzustrom-Richtlinie» nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollten, dass Deutschland Anträge von ukrainischen Personen (mit ehemaligem Schutzstatus), die aus Deutschland in den Heimatstaat oder ins Ausland weggezogen sind, erneut und wohlwollend prüft (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-7005/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2.), und es den Beschwerdeführerinnen deshalb unbenommen ist, sich an die deutschen Behörden zu wenden, dort die Gründe für ihr Verlassen Deutschlands darzulegen, um wieder in den Genuss ihres bisherigen Schutzstatus zu gelangen, dass daher davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit haben, ihren Schutzstatus in Deutschland wieder zu erlangen, womit sie über eine valable Schutzalternative verfügen und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, dass die Beschwerdeführerinnen aus der Tatsache, dass dem Partner Y. in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a), oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen (Bst. b), dass bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde (vgl. Urteil des BVGer E-3503/24 vom 12. Juni 2024 S. 7), dass Y. und die Beschwerdeführerinnen weder gemeinsam um Schutz nachgesucht haben noch durch die Ereignisse im Sinne von Art. 4 AsylG getrennt wurden, weshalb die Voraussetzungen für einen Einbezug der Beschwerdeführerinnen in den Schutzstatus des Partners Y. gestützt auf Art. 71 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, dass das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes daher zu Recht abgelehnt hat (vgl.”
“6), dass die Beschwerdeführerinnen vorliegend nicht geltend machen, sie hätten nach der freiwilligen Abmeldung bei den zuständigen deutschen Behörden um eine Wiedererlangung des von Deutschland gewährten Schutzes ersucht und ihnen sei dieser verwehrt worden, und sie legen auch nicht dar, weshalb die deutschen Behörden ihnen mit Blick auf die «EU-Massenzustrom-Richtlinie» nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollten, dass Deutschland Anträge von ukrainischen Personen (mit ehemaligem Schutzstatus), die aus Deutschland in den Heimatstaat oder ins Ausland weggezogen sind, erneut und wohlwollend prüft (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-7005/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2.), und es den Beschwerdeführerinnen deshalb unbenommen ist, sich an die deutschen Behörden zu wenden, dort die Gründe für ihr Verlassen Deutschlands darzulegen, um wieder in den Genuss ihres bisherigen Schutzstatus zu gelangen, dass daher davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit haben, ihren Schutzstatus in Deutschland wieder zu erlangen, womit sie über eine valable Schutzalternative verfügen und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, dass die Beschwerdeführerinnen aus der Tatsache, dass dem Partner Y. in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a), oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen (Bst. b), dass bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde (vgl. Urteil des BVGer E-3503/24 vom 12. Juni 2024 S. 7), dass Y. und die Beschwerdeführerinnen weder gemeinsam um Schutz nachgesucht haben noch durch die Ereignisse im Sinne von Art. 4 AsylG getrennt wurden, weshalb die Voraussetzungen für einen Einbezug der Beschwerdeführerinnen in den Schutzstatus des Partners Y. gestützt auf Art. 71 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, dass das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes daher zu Recht abgelehnt hat (vgl.”
Im vorliegenden Entscheid wurde der Anspruch auf vorübergehenden Schutz nach Art. 71 AsylG abgelehnt, weil die Beziehung als relativ kurze Fernbeziehung bezeichnet wurde, keine gemeinsame Einreise vorlag und die gemeinsame Wohnsitzdauer in der Schweiz kurz war. Die Vorinstanz hat dies unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Konkubinat beurteilt.
“Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. auch E-2812/2022 vom 31. August 2022 S. 6), dass es in der Beschwerde nicht gelingt, den Argumenten des SEM Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal lediglich wenig überzeugend noch einmal darauf hingewiesen wird, die Arbeitsbewilligung des Beschwerdeführers in Polen sei erloschen, dass ausschlaggebend bleibt, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft war und damit den Kategorien schutzberechtigter Personen der Allgemeinverfügung nicht angehört, dass der nachträglich zur Beschwerde eingereichte Beschluss der polnischen Behörden vom 3. Februar 2023 zur Aufhebung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers damit in diesem Zusammenhang keine Relevanz zu entfalten vermag, dass der Beschwerdeführer auch aus den Vorschriften zum vorübergehenden Schutz an Familien gemäss Art. 71 AsylG nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Konkubinat richtig widergegeben hat, wobei vorliegend offensichtlich nicht von einem solchen auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer erst seit relativ kurzer Zeit eine Fernbeziehung mit seiner Freundin führte, nicht gemeinsam mit ihr eingereist ist und in der Schweiz erst seit knapp vier Monaten mit ihr zusammenlebt, dass das SEM damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl.”
Für den Nachzug nach Art. 71 Abs. 3 AsylG ist, anders als beim Familienasyl, vorausgesetzt, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse im Sinne von Art. 4 AsylG tatsächlich getrennt worden ist. Fehlt eine solche asylrelevante Trennung (etwa weil die Trennung bereits früher aus nicht-asylbezogenen Gründen erfolgte oder die Angehörigen nicht gemeinsam um Schutz nachgesucht haben), besteht der Anspruch auf Einreisebewilligung nach Art. 71 Abs. 3 AsylG nicht.
“), und es den Beschwerdeführerinnen deshalb unbenommen ist, sich an die deutschen Behörden zu wenden, dort die Gründe für ihr Verlassen Deutschlands darzulegen, um wieder in den Genuss ihres bisherigen Schutzstatus zu gelangen, dass daher davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit haben, ihren Schutzstatus in Deutschland wieder zu erlangen, womit sie über eine valable Schutzalternative verfügen und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, dass die Beschwerdeführerinnen aus der Tatsache, dass dem Partner Y. in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a), oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen (Bst. b), dass bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde (vgl. Urteil des BVGer E-3503/24 vom 12. Juni 2024 S. 7), dass Y. und die Beschwerdeführerinnen weder gemeinsam um Schutz nachgesucht haben noch durch die Ereignisse im Sinne von Art. 4 AsylG getrennt wurden, weshalb die Voraussetzungen für einen Einbezug der Beschwerdeführerinnen in den Schutzstatus des Partners Y. gestützt auf Art. 71 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, dass das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes daher zu Recht abgelehnt hat (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung), dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, wobei das SEM dabei den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 44 AsylG), dass Y. und die Beschwerdeführerin nicht miteinander verheiratet sind, jedoch gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 den Ehegatten eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen gleichgestellt sind (vgl.”
“1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a) oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen (Bst. b), dass die Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familienangehörige «ihrem Gehalt nach» derjenigen für Flüchtlinge gemäss Art. 51 AsylG (Familienasyl) entspricht (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Asylgesetztes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., 82), dass der Leitgedanke des Familienasyls darin besteht, den Rechtsstatus der Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln und es bei Angehörigen, die sich bereits in der Schweiz aufhalten, nicht erforderlich ist, dass eine vorbestehende Familiengemeinschaft durch die Flucht getrennt wurde (vgl. BVGE 2017 IV/4 E. 4.3.3), dass jedoch bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2024 alleine um vorübergehenden Schutz in der Schweiz ersucht hat, während seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter erst im Mai 2024 in die Schweiz eingereist sind, damit sie hier um Schutz ersuchen können, dass sie folglich nicht gemeinsam um Schutz nachgesucht haben (Art. 71 Abs. 1 Bst. a AsylG), dass sich der Beschwerdeführer ferner gemäss seinen Angaben schon seit dem (...) 2021 in Polen aufhielt, während seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter noch bis vor Kurzem in der Ukraine wohnhaft waren, dass die Trennung des Ehepaares somit bereits im (...) 2021 erfolgte, weil der Beschwerdeführer mit dem in Polen erzielten Erwerbseinkommen seine in der Ukraine wohnhafte Familie finanziell unterstützen konnte (vgl. Beschwerde Ziff. 7), dass sich das Ehepaar folglich nicht wegen des Kriegsausbruchs im Februar 2022 getrennt hat, sondern die Trennung im (.”
“1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a) oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Bst. b), dass die Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familienangehörige «ihrem Gehalt nach» derjenigen für Flüchtlinge gemäss Art. 51 AsylG (Familienasyl) entspricht (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., 82), dass der Leitgedanke des Familienasyls darin besteht, den Rechtsstatus der Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln und es bei Angehörigen, die sich bereits in der Schweiz aufhalten nicht erforderlich ist, dass eine vorbestehende Familiengemeinschaft durch die Flucht getrennt wurde (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.3.3), dass jedoch bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Artikel 4 AsylG getrennt wurde, dass von dieser Einschränkung des Anspruchs auf Einbezug in den S-Status von Familienangehörigen lediglich die in der Schweiz geborenen Kinder ausgenommen sind (vgl. Art. 71 Abs. 2 AsylG), dass die Trennung des - damals noch nicht verheirateten Paares - gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Juni 2022 erfolgte, weil seine Ehefrau in Tschechien keine Arbeitsstelle gefunden hatte und deshalb zwischenzeitlich in die Ukraine zurückkehrte, dass die geltend gemachte Angst des Beschwerdeführers vor einem Einzug in den Militärdienst nicht als Grund für die Trennung wegen Ereignissen nach Art. 4 AsylG betrachtet werden kann, zumal die Ehefrau im Juni 2022 nicht aus der Ukraine flüchtete, sondern dorthin zurückkehrte, und sie überdies bereits im September 2022 in die Schweiz weiterreiste, um hier um vorübergehende Schutzgewährung zu ersuchen, dass der Beschwerdeführer sodann die Voraussetzungen von Art.”
Nach der Rechtsprechung wird der Einbezug von Ehegatten und minderjährigen Kindern nach Art. 71 Abs. 1 AsylG grundsätzlich vorausgesetzt, dass diese gemeinsam um vorübergehenden Schutz nachsuchen. Fehlt ein gemeinsames Gesuch, ist der Einbezug in der Regel nicht gegeben. Eine Ausnahme besteht, wenn die Familiengemeinschaft durch ein Ereignis im Sinne von Art. 4 AsylG getrennt worden ist und die weiteren Voraussetzungen dafür vorliegen; dann kann ein Einbezug bzw. eine Vereinigung geprüft werden.
“6), dass die Beschwerdeführerinnen vorliegend nicht geltend machen, sie hätten nach der freiwilligen Abmeldung bei den zuständigen deutschen Behörden um eine Wiedererlangung des von Deutschland gewährten Schutzes ersucht und ihnen sei dieser verwehrt worden, und sie legen auch nicht dar, weshalb die deutschen Behörden ihnen mit Blick auf die «EU-Massenzustrom-Richtlinie» nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollten, dass Deutschland Anträge von ukrainischen Personen (mit ehemaligem Schutzstatus), die aus Deutschland in den Heimatstaat oder ins Ausland weggezogen sind, erneut und wohlwollend prüft (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-7005/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2.), und es den Beschwerdeführerinnen deshalb unbenommen ist, sich an die deutschen Behörden zu wenden, dort die Gründe für ihr Verlassen Deutschlands darzulegen, um wieder in den Genuss ihres bisherigen Schutzstatus zu gelangen, dass daher davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit haben, ihren Schutzstatus in Deutschland wieder zu erlangen, womit sie über eine valable Schutzalternative verfügen und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, dass die Beschwerdeführerinnen aus der Tatsache, dass dem Partner Y. in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a), oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen (Bst. b), dass bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde (vgl. Urteil des BVGer E-3503/24 vom 12. Juni 2024 S. 7), dass Y. und die Beschwerdeführerinnen weder gemeinsam um Schutz nachgesucht haben noch durch die Ereignisse im Sinne von Art. 4 AsylG getrennt wurden, weshalb die Voraussetzungen für einen Einbezug der Beschwerdeführerinnen in den Schutzstatus des Partners Y. gestützt auf Art. 71 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, dass das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes daher zu Recht abgelehnt hat (vgl.”
“in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a), oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen (Bst. b), dass bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde (vgl. Urteil des BVGer E-3503/24 vom 12. Juni 2024 S. 7), dass Y. und die Beschwerdeführerinnen weder gemeinsam um Schutz nachgesucht haben noch durch die Ereignisse im Sinne von Art. 4 AsylG getrennt wurden, weshalb die Voraussetzungen für einen Einbezug der Beschwerdeführerinnen in den Schutzstatus des Partners Y. gestützt auf Art. 71 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, dass das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes daher zu Recht abgelehnt hat (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung), dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, wobei das SEM dabei den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 44 AsylG), dass Y. und die Beschwerdeführerin nicht miteinander verheiratet sind, jedoch gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 den Ehegatten eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen gleichgestellt sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem gefestigten Konkubinat auszugehen ist, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter vorliegt, welche sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl.”
“Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern wird gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst.”
Das Bundesverwaltungsgericht hat in D-3854/2023 berücksichtigt, dass eine Trennung infolge des Kriegs in der Ukraine (einschliesslich des drohenden Einzugs in den Militärdienst) im Rahmen von Art. 71 Abs. 1 AsylG relevant sein kann. Voraussetzung bleibt, dass die Ehegatten gemeinsam um Schutz ersuchen und die übrigen Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 AsylG erfüllt sind.
“Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten, c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu Recht festgestellt hat, dass dieser nicht unter die Kategorie a - und implizit: ebenfalls nicht unter die Kategorien b und c - der bundesrätlichen Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 fällt, was in der Beschwerde denn auch nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde hauptsächlich damit begründet, das SEM habe seinen Anspruch auf Familienzusammenführung gemäss Art. 71 AsylG zu Unrecht verneint, dass Art. 71 Abs. 1 AsylG weitgehend der Regelung für das Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG entspreche und zum Ziel habe, den Rechtsstatus für die Kernfamilie einheitlich zu regeln, dass seine Ehefrau in Tschechien keine Arbeitsstelle mehr gefunden habe und deswegen zwischenzeitlich in die Ukraine zurückgekehrt sei, wohin er ihr wegen des drohenden Einzugs in den Militärdienst nicht habe folgen können, dass seine Ehefrau dann zur Unterstützung ihrer Eltern in die Schweiz gereist sei, dass somit der Krieg in der Ukraine und der damit verbundene drohende Einzug in den Militärdienst der Auslöser der Trennung von seiner Ehefrau gewesen sei, dass er und seine Ehefrau keinen anderen Ort als die Schweiz hätten, wo sie als Paar zusammenleben könnten, dass der Einstieg in den Arbeitsmarkt mit einem Schutzstatus S deutlich leichter sei, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art.”
Bei Anhaltspunkten für eine Ungültigkeit der Ehe meldet das SEM dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde und sistiert das Gesuch um Nachzug; entsprechend durfte bzw. musste sich das SEM nicht in Fragen der ausländerrechtlichen Zuständigkeit (z. B. kantonale Migrationsbehörden für den Familiennachzug nach Art. 42 ff. AIG) äussern.
“Mit ihrer Kritik, die Vorinstanz habe die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann nicht angemessen berücksichtigt, vermengt sie offensichtlich formelle Fragen mit jenen der rechtlichen Würdigung der Sache. Ob der Einschätzung des SEM in materieller Hinsicht zu folgen ist, wird Gegenstand der folgenden materiellen Erwägungen sein. Art. 29 Abs. 1 BV vermittelt nicht den Anspruch, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Wenn die Voraussetzungen des Familienasyls nach Art. 51 AsylG, dem die Bestimmung von Art. 71 AsylG nachgebildet ist, nicht erfüllt sind, können weder Art. 8 EMRK noch andere Bestimmungen ergänzend angewandt werden (vgl. Urteil des BVGer D-6862/2023 vom 14. Februar 2024 E. 6.3 m.w.H.). Festzustellen ist sodann, dass das SEM sich sehr wohl dazu geäussert hat, inwiefern es die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem heutigen Ehemann im massgeblichen Zeitpunkt des Kriegsausbruchs nicht als gefestigtes Konkubinat, das den unter Art. 71 AsylG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt sei, erachte (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.). Sodann sind für einen Familiennachzug gestützt auf die ausländerrechtlichen Bestimmungen (Art. 42 ff. AIG; SR 142.20) die kantonalen Migrationsbehörden zuständig und nicht das SEM (vgl. D-6862/2023, a.a.O., E. 6.4; nachfolgend E. 7). Für den Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 AIG besteht eine gemeinsame Zuständigkeit der kantonalen Behörden und des SEM, wobei das Gesuch bei den kantonalen Behörden einzureichen ist (vgl. auch nachfolgend E. 7). Dementsprechend war das SEM auch nicht gehalten respektive befugt, sich in dieser Hinsicht zu äussern. Schliesslich ist auch keine falsche Sachverhaltsfeststellung erkennbar.”
Im zitierten Entscheid stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der familiäre Schutz nach Art. 71 Abs. 1 AsylG in diesem konkreten Fall nicht zur Anwendung kam, weil die Ehe des Gesuchstellers geschieden war (und keine eheähnliche Konkubinatsbeziehung mehr bestand) und die Tochter nicht mehr minderjährig war.
“Art. 71 Abs. 1 AsylG hält fest, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern unter bestimmten Voraussetzungen vor-übergehender Schutz gewährt werden kann. Nachdem einerseits die Ehe des Beschwerdeführers geschieden worden ist (und die vormaligen Ehepartner heute keine eheähnlichen Konkubinatsbeziehung unterhalten) und andererseits seine Tochter nicht mehr minderjährig ist, fällt der familiäre Schutz gestützt auf die erwähnte Bestimmung ausser Betracht.”
Wenn eine Person am relevanten Stichtag in einem Drittstaat wohnhaft war (z. B. Polen), kann dies dazu führen, dass sie nicht den in Art. 71 Abs. 1 AsylG vorausgesetzten Schutzkategorien angehört. Dass nahe Angehörige indessen in der Schweiz sind und dort ein Gesuch gestellt haben, begründet für die betroffene Person nicht automatisch einen Anspruch auf vorübergehenden Schutz. Für die Gewährung nach Art. 71 Abs. 1 AsylG bleiben die dort genannten Voraussetzungen (gemeinsames Nachsuchen bzw. Familienvereinigung nach Trennung) und das Fehlen von Ausschlussgründen bzw. «besonderen Umständen» massgeblich.
“Februar 2022 nicht in der Ukraine, sondern in Polen Wohnsitz hatte, dass es dem Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht gelingt, dieser Argumentation etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten, zumal entgegen seinen Ausführungen nicht davon auszugehen ist, dass seine bis zum (...) 2026 gültige polnische Aufenthaltserlaubnis inzwischen, weil er seine Arbeit (...) 2023 verloren habe, widerrufen worden wäre, was er mit Blick auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) denn auch durch eine entsprechende Verfügung der polnischen Behörden hätte belegen müssen, dass jedoch ohnehin lediglich ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft war und damit den Kategorien schutzberechtigter Personen der Allgemeinverfügung nicht angehört, dass der Beschwerdeführer betreffend die Frage der Gewährung vorübergehenden Schutzes auch aus der Tatsache, dass sich seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter mittlerweile in der Schweiz befinden und ihrerseits ein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt haben, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a) oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen (Bst. b), dass die Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familienangehörige «ihrem Gehalt nach» derjenigen für Flüchtlinge gemäss Art. 51 AsylG (Familienasyl) entspricht (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Asylgesetztes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., 82), dass der Leitgedanke des Familienasyls darin besteht, den Rechtsstatus der Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln und es bei Angehörigen, die sich bereits in der Schweiz aufhalten, nicht erforderlich ist, dass eine vorbestehende Familiengemeinschaft durch die Flucht getrennt wurde (vgl. BVGE 2017 IV/4 E. 4.3.3), dass jedoch bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art.”
“Februar 2022 nicht in der Ukraine, sondern in Polen Wohnsitz hatte, dass es dem Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht gelingt, dieser Argumentation etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten, zumal entgegen seinen Ausführungen nicht davon auszugehen ist, dass seine bis zum (...) 2026 gültige polnische Aufenthaltserlaubnis inzwischen, weil er seine Arbeit (...) 2023 verloren habe, widerrufen worden wäre, was er mit Blick auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) denn auch durch eine entsprechende Verfügung der polnischen Behörden hätte belegen müssen, dass jedoch ohnehin lediglich ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft war und damit den Kategorien schutzberechtigter Personen der Allgemeinverfügung nicht angehört, dass der Beschwerdeführer betreffend die Frage der Gewährung vorübergehenden Schutzes auch aus der Tatsache, dass sich seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter mittlerweile in der Schweiz befinden und ihrerseits ein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt haben, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a) oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen (Bst. b), dass die Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familienangehörige «ihrem Gehalt nach» derjenigen für Flüchtlinge gemäss Art. 51 AsylG (Familienasyl) entspricht (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Asylgesetztes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., 82), dass der Leitgedanke des Familienasyls darin besteht, den Rechtsstatus der Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln und es bei Angehörigen, die sich bereits in der Schweiz aufhalten, nicht erforderlich ist, dass eine vorbestehende Familiengemeinschaft durch die Flucht getrennt wurde (vgl. BVGE 2017 IV/4 E. 4.3.3), dass jedoch bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art.”
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die vorübergehende Schutzgewährung nach Art. 71 AsylG abgelehnt werden, wenn die betroffene Person bereits in einem Drittstaat über eine wirksame Schutzalternative verfügt oder eine solche dort erlangen kann; dies beruht auf dem Subsidiaritätsprinzip. Das Gericht hat diese Praxis wiederholt bestätigt, unter anderem auch hinsichtlich Personen, die ausschliesslich die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. u. a. ATAF 2022 VI/1 und neuere Entscheide des BVGer, z. B. D-4861/2024).
“a qui peuvent prouver au moyen d'une autorisation de séjour ou de séjour de courte durée valable qu'ils disposent d'un droit de séjour valable en Ukraine et ne peuvent pas retourner dans leur pays d'origine en toute sécurité et de manière durable, que, selon la pratique en vigueur, la protection provisoire peut néanmoins être refusée à toute personne appartenant à l'une ou l'autre des trois catégories précitées, lorsque celle-ci dispose déjà d'une alternative de protection efficace dans un pays tiers, ou peut l'obtenir dans un autre Etat dont elle possède aussi la nationalité, en application du principe de subsidiarité (cf. ATAF 2022 VI/1 consid. 6.2 s. ; voir aussi, à titre d'exemple, arrêts du Tribunal D-2016/2024 du E-4799/2023 du 2 octobre 2023 consid. 6.1 et réf. cit.), qu'en l'espèce, le SEM a retenu que les intéressés avaient été mis au bénéfice de la protection provisoire en Allemagne, en relevant que cette institution perdurait en l'état dans l'ensemble de l'Union européenne (ci-après : UE), qu'il a précisé par ailleurs que la présence en Suisse du frère de B._______ n'ouvrait pas la voie à l'octroi de la protection provisoire dans cet Etat, en tant que les différentes hypothèses visées par l'art. 71 LAsi n'étaient en l'occurrence pas réalisées, que ce faisant, l'autorité intimée a prononcé le renvoi de Suisse des susnommés et en a ordonné l'exécution, estimant que celle-ci était en l'occurrence licite, raisonnablement exigible et possible (cf. décision querellée, points III et IV, p. 3 s., pièce no 3/9 de l'e-dossier), qu'aux termes de leur écriture du 2 août 2024, les recourants ont objecté que le principe de subsidiarité ne leur était pas applicable, attendu que l'arrêt du Tribunal E-3638/2022 du 5 décembre 2022 - dont il y a lieu de préciser qu'il a fait l'objet d'une publication aux ATAF (cf. ATAF 2022 VI/I) - mentionné par le SEM à teneur de sa décision avait été rendu à l'endroit de ressortissants disposant de plusieurs nationalités, ce qui n'était pas leur cas (cf. acte de recours, p. 4 s.), que l'argumentation des intéressée ne peut toutefois être suivie, dès lors que le Tribunal a eu l'occasion de confirmer à réitérées reprises l'application du principe de subsidiarité dans le cadre des procédures de protection provisoire, y compris en présence de personnes ne disposant que de la nationalité ukrainienne (cf.”
Auf Verfahren nach Art. 71 AsylG finden, soweit im Gesetz nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt ist, die Verfahrensbestimmungen von Art. 66 ff. AsylG Anwendung (vgl. Art. 72 AsylG).
“Kapitel des Asylgesetzes über die Gewährung vorübergehenden Schutzes sieht keine spezifische Frist vor, innert welcher Beschwerde gegen die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes zu er-heben ist. Soweit die Art. 66 ff. AsylG keine besonderen Bestimmungen enthalten, finden gemäss Art. 72 AsylG auf die Verfahren nach den Art. 68, Art. 69 und Art. 71 AsylG die Bestimmungen des 1., des 2a. und des”
Befinden sich die anspruchsberechtigten Personen im Ausland, ist ihre Einreise zu bewilligen, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Als anspruchsberechtigte Angehörige gelten nach den angeführten Gerichtsentscheiden Ehegatten sowie eingetragene Partner und Personen, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben. Soweit einschlägig, kann auch von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden (bundesgerichtliche Definition).
“Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Befinden sich anspruchsberechtigte Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen (Art. 71 Abs. 3 AsylG). Ehegatten gleichgestellt sind eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). Von einem gefestigten Konkubinat ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auszugehen, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter vorliegt, welche sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.3).”
“Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Befinden sich anspruchsberechtigte Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen (Art. 71 Abs. 3 AsylG). Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]).”
Art. 71 AsylG gewährt Ehegatten vorübergehenden Schutz nur, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen oder die Familie aufgrund des Krieges getrennt wurde und eine Vereinigung in der Schweiz beabsichtigt ist. Konkrete Umstände wie eine bereits vor dem Krieg bestehende Trennung oder ein fehlender Wille zur Wiedervereinigung können die Anwendbarkeit von Art. 71 bzw. der einschlägigen Allgemeinverfügung ausschliessen.
“Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Buchstabe a der Allgemeinverfügung würden Familienangehörigen von ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern Schutz gewährt, weshalb er einen Anspruch darauf habe. Die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers sind zwar beide ukrainischer Staatsangehörigkeit, sie haben in der Schweiz jedoch kein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt. Art. 71 AsylG sieht aber vor, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen nur dann vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen oder die Familie aufgrund des Krieges getrennt wurde und sie sich in der Schweiz vereinigen wollen. Der Beschwerdeführer gab an, seine Ehefrau und sein Sohn beabsichtigten in die Schweiz einzureisen, was aber bis heute offenbar nicht geschehen ist. Die Familie scheint auch nicht aufgrund des Krieges getrennt worden zu sein, zumal er angab, bereits vor dem Krieg getrennt gelebt zu haben. Zudem gab er an, seine Frau habe ein Scheidungsverfahren eingeleitet, weshalb auch ein Wille zur Vereinigung fraglich scheint. Die alleinige Bekräftigung in der Replik vom Juni 2022, die Scheidung sei aktuell kein Thema mehr, ändert daran nichts. Damit fällt die Anwendung von Buchstabe a der Allgemeinverfügung ausser Betracht. Eine unzureichende Sachverhaltsabklärung in Bezug auf seine Beziehung zu seinem Sohn und seiner Ehefrau ist schon deshalb nicht ersichtlich, da diese in der vorliegenden Konstellation für die Frage der Schutzgewährung nicht mass-geblich ist.”
“Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten, c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu Recht festgestellt hat, dass dieser nicht unter die Kategorie a - und implizit: ebenfalls nicht unter die Kategorien b und c - der bundesrätlichen Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 fällt, was in der Beschwerde denn auch nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde hauptsächlich damit begründet, das SEM habe seinen Anspruch auf Familienzusammenführung gemäss Art. 71 AsylG zu Unrecht verneint, dass Art. 71 Abs. 1 AsylG weitgehend der Regelung für das Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG entspreche und zum Ziel habe, den Rechtsstatus für die Kernfamilie einheitlich zu regeln, dass seine Ehefrau in Tschechien keine Arbeitsstelle mehr gefunden habe und deswegen zwischenzeitlich in die Ukraine zurückgekehrt sei, wohin er ihr wegen des drohenden Einzugs in den Militärdienst nicht habe folgen können, dass seine Ehefrau dann zur Unterstützung ihrer Eltern in die Schweiz gereist sei, dass somit der Krieg in der Ukraine und der damit verbundene drohende Einzug in den Militärdienst der Auslöser der Trennung von seiner Ehefrau gewesen sei, dass er und seine Ehefrau keinen anderen Ort als die Schweiz hätten, wo sie als Paar zusammenleben könnten, dass der Einstieg in den Arbeitsmarkt mit einem Schutzstatus S deutlich leichter sei, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art.”
Ehegatten können nach Art. 71 AsylG vom Nachzug ausgeschlossen sein, wenn sie kein gemeinsames Gesuch gestellt haben und die Ehe nicht infolge des Krieges getrennt wurde oder kein erkennbarer Wille zur Familienvereinigung besteht (z. B. laufendes Scheidungsverfahren).
“Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Buchstabe a der Allgemeinverfügung würden Familienangehörigen von ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern Schutz gewährt, weshalb er einen Anspruch darauf habe. Die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers sind zwar beide ukrainischer Staatsangehörigkeit, sie haben in der Schweiz jedoch kein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt. Art. 71 AsylG sieht aber vor, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen nur dann vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen oder die Familie aufgrund des Krieges getrennt wurde und sie sich in der Schweiz vereinigen wollen. Der Beschwerdeführer gab an, seine Ehefrau und sein Sohn beabsichtigten in die Schweiz einzureisen, was aber bis heute offenbar nicht geschehen ist. Die Familie scheint auch nicht aufgrund des Krieges getrennt worden zu sein, zumal er angab, bereits vor dem Krieg getrennt gelebt zu haben. Zudem gab er an, seine Frau habe ein Scheidungsverfahren eingeleitet, weshalb auch ein Wille zur Vereinigung fraglich scheint. Die alleinige Bekräftigung in der Replik vom Juni 2022, die Scheidung sei aktuell kein Thema mehr, ändert daran nichts. Damit fällt die Anwendung von Buchstabe a der Allgemeinverfügung ausser Betracht. Eine unzureichende Sachverhaltsabklärung in Bezug auf seine Beziehung zu seinem Sohn und seiner Ehefrau ist schon deshalb nicht ersichtlich, da diese in der vorliegenden Konstellation für die Frage der Schutzgewährung nicht mass-geblich ist.”
Für den Einbezug nach Art. 71 Abs. 1 AsylG sind die im Gesetz genannten Alternativen zu erfüllen: Entweder haben die Ehegatten und die minderjährigen Kinder gemeinsam um vorübergehenden Schutz ersucht (Lit. a), oder die Familiengemeinschaft wurde durch Ereignisse gemäss Art. 4 AsylG getrennt, die Familie will sich in der Schweiz vereinigen und es sprechen keine besonderen Umstände dagegen (Lit. b). Aus der Tatsache, dass einem Familienmitglied in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wurde, lässt sich nicht automatisch ein Anspruch anderer Angehöriger ableiten.
“in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a), oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen (Bst. b), dass bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde (vgl. Urteil des BVGer E-3503/24 vom 12. Juni 2024 S. 7), dass Y. und die Beschwerdeführerinnen weder gemeinsam um Schutz nachgesucht haben noch durch die Ereignisse im Sinne von Art. 4 AsylG getrennt wurden, weshalb die Voraussetzungen für einen Einbezug der Beschwerdeführerinnen in den Schutzstatus des Partners Y. gestützt auf Art. 71 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, dass das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes daher zu Recht abgelehnt hat (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung), dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, wobei das SEM dabei den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 44 AsylG), dass Y. und die Beschwerdeführerin nicht miteinander verheiratet sind, jedoch gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 den Ehegatten eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen gleichgestellt sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem gefestigten Konkubinat auszugehen ist, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter vorliegt, welche sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl.”
“6), dass die Beschwerdeführerinnen vorliegend nicht geltend machen, sie hätten nach der freiwilligen Abmeldung bei den zuständigen deutschen Behörden um eine Wiedererlangung des von Deutschland gewährten Schutzes ersucht und ihnen sei dieser verwehrt worden, und sie legen auch nicht dar, weshalb die deutschen Behörden ihnen mit Blick auf die «EU-Massenzustrom-Richtlinie» nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollten, dass Deutschland Anträge von ukrainischen Personen (mit ehemaligem Schutzstatus), die aus Deutschland in den Heimatstaat oder ins Ausland weggezogen sind, erneut und wohlwollend prüft (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-7005/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2.), und es den Beschwerdeführerinnen deshalb unbenommen ist, sich an die deutschen Behörden zu wenden, dort die Gründe für ihr Verlassen Deutschlands darzulegen, um wieder in den Genuss ihres bisherigen Schutzstatus zu gelangen, dass daher davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit haben, ihren Schutzstatus in Deutschland wieder zu erlangen, womit sie über eine valable Schutzalternative verfügen und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, dass die Beschwerdeführerinnen aus der Tatsache, dass dem Partner Y. in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a), oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen (Bst. b), dass bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde (vgl. Urteil des BVGer E-3503/24 vom 12. Juni 2024 S. 7), dass Y. und die Beschwerdeführerinnen weder gemeinsam um Schutz nachgesucht haben noch durch die Ereignisse im Sinne von Art. 4 AsylG getrennt wurden, weshalb die Voraussetzungen für einen Einbezug der Beschwerdeführerinnen in den Schutzstatus des Partners Y. gestützt auf Art. 71 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, dass das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes daher zu Recht abgelehnt hat (vgl.”
“in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a), oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen (Bst. b), dass bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde (vgl. Urteil des BVGer E-3503/24 vom 12. Juni 2024 S. 7), dass Y. und die Beschwerdeführerinnen weder gemeinsam um Schutz nachgesucht haben noch durch die Ereignisse im Sinne von Art. 4 AsylG getrennt wurden, weshalb die Voraussetzungen für einen Einbezug der Beschwerdeführerinnen in den Schutzstatus des Partners Y. gestützt auf Art. 71 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, dass das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes daher zu Recht abgelehnt hat (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung), dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, wobei das SEM dabei den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 44 AsylG), dass Y. und die Beschwerdeführerin nicht miteinander verheiratet sind, jedoch gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 den Ehegatten eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen gleichgestellt sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem gefestigten Konkubinat auszugehen ist, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter vorliegt, welche sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl.”
Für Inhaberinnen und Inhaber des Schutzstatus S richtet sich ein Familiennachzug nach Art. 71 AsylG nach den in diesem Artikel ausdrücklich geregelten Voraussetzungen. Fehlen die Tatbestandsvoraussetzungen von Abs. 1 und 3, kann Art. 8 EMRK nach der zitierten Rechtsprechung nicht ergänzend herangezogen werden, um diese gesetzlichen Voraussetzungen zu ersetzen; zudem wird in den Quellen angemerkt, dass sich Personen mit Status S unter den dort genannten Umständen nicht beziehungsweise nicht ohne Weiteres auf Art. 8 EMRK berufen können.
“1 und 4 AsylG die Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden haben und die Familienbeziehung nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten sowie vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen werden muss (vgl. Urteil E-2349/2023 E. 4.2), dass die Vorinstanz aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, die zivilrechtliche Trauung sei am 7. November 2024 in Georgien erfolgt, er habe mit B._______ seit der religiösen Eheschliessung am 26. November 2022 in der Türkei dort mit dieser bis zu seiner Ausreise im März 2023 zusammengelebt, womit kein gemeinsamer Lebensmittelpunkt in der Ukraine bestanden habe und die Trennung entsprechend nicht durch die Ereignisse in der Ukraine erfolgt sei, dass die Vorinstanz dementsprechend korrekterweise davon ausgegangen ist, die Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 und 3 AsylG seien vorliegend nicht erfüllt, was in der Beschwerde denn auch nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde hauptsächlich damit begründet, es könne nicht sein, dass für Personen mit Schutzstatus S ausserhalb von Art. 71 AsylG keine Möglichkeit für einen Familiennachzug bestehe, weshalb die übergeordneten, völkerrechtlichen Anforderungen an das Recht auf Familienleben zu berücksichtigen seien (Art. 8 EMRK), dass Art. 71 AsylG der Bestimmung von Art. 51 AsylG zum Familienasyl nachgebildet ist, weshalb Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden kann, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 71 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 3.6; Urteil des BVGer E-7288/2023 vom 8. April 2023 E. 4.2; Botschaft, S. 82), dass sich der Beschwerdeführer mit Blick auf seinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz - der Bundesrat verlängerte den Schutzstatus S zuletzt bis zum 4. März 2026 - nicht auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen können dürfte (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3; 138 I 246 E. 3.3.1), dass sich dem Gericht im Übrigen nicht erschliesst, weshalb der Beschwerdeführer und B._______ ihr Familienleben nicht gemeinsam in der Türkei führen können, zumal ihnen dies bereits einmal gelungen ist und es sich bei der Anmerkung des Beschwerdeführers, er habe sich damals illegal dort aufgehalten, um eine unbelegte Parteibehauptung handelt, insbesondere da er sich in der Türkei einen ukrainischen Pass ausstellen lassen konnte und das Land legal verlassen hat (vgl.”
“November 2022 in der Türkei dort mit dieser bis zu seiner Ausreise im März 2023 zusammengelebt, womit kein gemeinsamer Lebensmittelpunkt in der Ukraine bestanden habe und die Trennung entsprechend nicht durch die Ereignisse in der Ukraine erfolgt sei, dass die Vorinstanz dementsprechend korrekterweise davon ausgegangen ist, die Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 und 3 AsylG seien vorliegend nicht erfüllt, was in der Beschwerde denn auch nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde hauptsächlich damit begründet, es könne nicht sein, dass für Personen mit Schutzstatus S ausserhalb von Art. 71 AsylG keine Möglichkeit für einen Familiennachzug bestehe, weshalb die übergeordneten, völkerrechtlichen Anforderungen an das Recht auf Familienleben zu berücksichtigen seien (Art. 8 EMRK), dass Art. 71 AsylG der Bestimmung von Art. 51 AsylG zum Familienasyl nachgebildet ist, weshalb Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden kann, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 71 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 3.6; Urteil des BVGer E-7288/2023 vom 8. April 2023 E. 4.2; Botschaft, S. 82), dass sich der Beschwerdeführer mit Blick auf seinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz - der Bundesrat verlängerte den Schutzstatus S zuletzt bis zum 4. März 2026 - nicht auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen können dürfte (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3; 138 I 246 E. 3.3.1), dass sich dem Gericht im Übrigen nicht erschliesst, weshalb der Beschwerdeführer und B._______ ihr Familienleben nicht gemeinsam in der Türkei führen können, zumal ihnen dies bereits einmal gelungen ist und es sich bei der Anmerkung des Beschwerdeführers, er habe sich damals illegal dort aufgehalten, um eine unbelegte Parteibehauptung handelt, insbesondere da er sich in der Türkei einen ukrainischen Pass ausstellen lassen konnte und das Land legal verlassen hat (vgl. schriftliche Kurzbefragung des Beschwerdeführers vom 31. März 2023, inklusive Beilagen; SEM-Akte [.”
“2), dass die Vorinstanz aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, die zivilrechtliche Trauung sei am 7. November 2024 in Georgien erfolgt, er habe mit B._______ seit der religiösen Eheschliessung am 26. November 2022 in der Türkei dort mit dieser bis zu seiner Ausreise im März 2023 zusammengelebt, womit kein gemeinsamer Lebensmittelpunkt in der Ukraine bestanden habe und die Trennung entsprechend nicht durch die Ereignisse in der Ukraine erfolgt sei, dass die Vorinstanz dementsprechend korrekterweise davon ausgegangen ist, die Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 und 3 AsylG seien vorliegend nicht erfüllt, was in der Beschwerde denn auch nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde hauptsächlich damit begründet, es könne nicht sein, dass für Personen mit Schutzstatus S ausserhalb von Art. 71 AsylG keine Möglichkeit für einen Familiennachzug bestehe, weshalb die übergeordneten, völkerrechtlichen Anforderungen an das Recht auf Familienleben zu berücksichtigen seien (Art. 8 EMRK), dass Art. 71 AsylG der Bestimmung von Art. 51 AsylG zum Familienasyl nachgebildet ist, weshalb Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden kann, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 71 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 3.6; Urteil des BVGer E-7288/2023 vom 8. April 2023 E. 4.2; Botschaft, S. 82), dass sich der Beschwerdeführer mit Blick auf seinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz - der Bundesrat verlängerte den Schutzstatus S zuletzt bis zum 4. März 2026 - nicht auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen können dürfte (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3; 138 I 246 E. 3.3.1), dass sich dem Gericht im Übrigen nicht erschliesst, weshalb der Beschwerdeführer und B._______ ihr Familienleben nicht gemeinsam in der Türkei führen können, zumal ihnen dies bereits einmal gelungen ist und es sich bei der Anmerkung des Beschwerdeführers, er habe sich damals illegal dort aufgehalten, um eine unbelegte Parteibehauptung handelt, insbesondere da er sich in der Türkei einen ukrainischen Pass ausstellen lassen konnte und das Land legal verlassen hat (vgl.”
Das Vorliegen eines vorübergehenden Schutzstatus eines volljährigen Kindes begründet für die Eltern nicht automatisch einen individuellen Anspruch nach Art. 71 Abs. 1 AsylG. Entscheidend sind Anhaltspunkte dafür, dass zum Zeitpunkt der Flucht ein Unterstützungsbedarf oder ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Schutzbedürftigen und dem Angehörigen bestand.
“Sodann kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass ihre volljährige Tochter über einen vorübergehenden Schutzstatus in der Schweiz verfügt, keinen individuellen Anspruch für sich auf die Gewährung des Schutzstatus ableiten kann. Art. 71 Abs. 1 AsylG gewährt Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern vorübergehend Schutz, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände entgegenstehen. Die Allgemeinverfügung schliesst zwar in Bst. a «enge Verwandte» ein, worunter die Mutter eines volljährigen Kindes ohne weiteres fallen dürfte. Es ergeben sich jedoch keine Anhaltpunkte dafür, dass zum Zeitpunkt der Flucht ein Unterstützungsbedarf oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Tochter und der Beschwerdeführerin vorgelegen hätte, zumal sie kein solches geltend machte, sondern ausdrücklich erwähnte, dass ihre Kinder selbständig seien (vgl. SEM-Akte A5/6, F16, F36). Demnach sind vorliegend weder Bst. a der Allgemeinverfügung noch Art. 71 Abs. 1 AsylG anwendbar.”
Die Anwesenheit eines volljährigen Kindes in der Schweiz begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch des Elternteils auf vorübergehenden Schutz nach Art. 71 Abs. 1 AsylG. Die Bestimmung betrifft Ehegatten von Schutzbedürftigen und deren minderjährige Kinder; bei volljährigen Kindern kommt der Schutz nur in Betracht, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. konkreter Unterstützungsbedarf feststellbar ist.
“Das SEM führte zur Begründung des verweigerten vorübergehenden Schutzes aus, die Beschwerdeführerin gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, weil sie die georgische Staatsbürgerschaft besitze und sich in Georgien niederlassen könne. Gegen eine Rückkehr nach Georgien spreche auch nicht der Umstand, dass ihr volljähriger Sohn und dessen Familie in der Schweiz lebten. Aus den Akten seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihre Anwesenheit in der Schweiz aufgrund des Umstandes, dass ihr Sohn hier lebe, zwingend erforderlich wäre. Art. 71 Abs. 1 lit. a AsylG finde vorliegend keine Anwendung, da es sich bei ihrem in der Schweiz lebenden Sohn um eine volljährige Person handle, wogegen diese Gesetzesbestimmung Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihre minderjährigen Kinder umfasse. Der Umstand, dass ihr Sohn und dessen Familie in der Schweiz lebten, spreche somit nicht gegen eine Rückkehr nach Georgien.”
“Sodann kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass ihre volljährige Tochter über einen vorübergehenden Schutzstatus in der Schweiz verfügt, keinen individuellen Anspruch für sich auf die Gewährung des Schutzstatus ableiten kann. Art. 71 Abs. 1 AsylG gewährt Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern vorübergehend Schutz, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände entgegenstehen. Die Allgemeinverfügung schliesst zwar in Bst. a «enge Verwandte» ein, worunter die Mutter eines volljährigen Kindes ohne weiteres fallen dürfte. Es ergeben sich jedoch keine Anhaltpunkte dafür, dass zum Zeitpunkt der Flucht ein Unterstützungsbedarf oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Tochter und der Beschwerdeführerin vorgelegen hätte, zumal sie kein solches geltend machte, sondern ausdrücklich erwähnte, dass ihre Kinder selbständig seien (vgl. SEM-Akte A5/6, F16, F36). Demnach sind vorliegend weder Bst. a der Allgemeinverfügung noch Art. 71 Abs. 1 AsylG anwendbar.”