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Liegt eine gültige ausländische Aufenthaltsbewilligung oder ein gültiger Schutzstatus vor, rechtfertigt dies nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht die Annahme, dass der Schutz nach Art. 79 AsylG erloschen sei. Fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der ausländische Status widerrufen oder erloschen wurde, besteht keine Verpflichtung der schweizerischen Behörden, proaktiv bei den ausländischen Behörden nachzufragen oder von einem Erlöschen auszugehen.
“Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in Grossbritannien einen Schutzstatus erhielt und über eine Aufenthaltsbewilligung («Residence Permit») verfügt, gültig bis zum 31. Dezember 2024 (vgl. SEM-Akte [...]-2/2). Für die in der Beschwerde vorgebrachte Vermutung, dass dieser Status aufgehoben worden oder erloschen sein könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Aus dem Umstand, dass die schweizerische Regelung zum Schutzstatus verschiedene Erlöschenstatbestände kennt, darunter die Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland (vgl. Art. 79 AsylG), lässt sich nicht schliessen, dass der Schutzstatus in Grossbritannien nicht mehr besteht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein Wegzug ins Ausland voraussetzt, dass die Wohnsitznahme am Zielort bewilligt wird, was in casu - wie sich aus dem vorliegenden Urteil ergibt - nicht der Fall ist (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-7005/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2). Mangels konkreter Hinweise darauf, dass die gültige Aufenthaltsbewilligung in Grossbritannien zwischenzeitlich aufgehoben worden wäre, bestand für das SEM keine Veranlassung, sich bei den britischen Behörden nach dem Status der Beschwerdeführerin zu erkundigen oder ein Rückübernahmeersuchen zu stellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese mit ihren gültigen Ausweisdokumenten sowie der britischen Aufenthaltsbewilligung jederzeit nach Grossbritannien reisen kann. Die Vorinstanz hat den Untersuchungsgrundsatz in diesem Zusammenhang nicht verletzt.”