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Zwischenverfügungen im Zusammenhang mit Kantonszuweisung oder Kantonswechsel werden nach der Rechtsprechung als solche bezeichnet und können grundsätzlich erst im Rahmen der Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über derartige Beschwerden gegen Verfügungen des SEM.
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).”
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel von Schutzsuchenden (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 72 und Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).”
“September 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und während des Asylverfahrens (Dublinverfahren; Österreich) mit Eingabe vom 14. September 2022 geltend machte, er sei Opfer von Menschenhandel geworden, namentlich sei er in einem ihm unbekannten Land von mehreren Männern sexuell missbraucht und körperlich misshandelt sowie zum Arbeiten gezwungen worden, dass er mit Eingabe vom 27. September 2022 die Vorinstanz ersuchte, ihm eine Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen gemäss Art. 13 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (EKM, SR 0.311.543) einzuräumen, dass die Vorinstanz am 11. November 2022 den Beschwerdeführer zum geltend gemachten Menschenhandel anhörte, dass sie mit als «Zwischenverfügung» bezeichneter Verfügung vom 24. November 2022 verfügte, das Gesuch um Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit werde abgewiesen, und festhielt, dass das Schreiben eine Zwischenverfügung darstelle und durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden könne (unter Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung vom 24. November 2022 mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 Beschwerde erhob und darin beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn einer vollumfänglichen psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihm eine mindestens 30-tägige Erholungs- und Bedenkzeit zu gewähren, dass ihm zudem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.”
Ein Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 AsylG ist nur dann sachgerecht, wenn die Verfügung inhaltlich auf eine der in Art. 107 Abs. 1 genannten Bestimmungen gestützt wird. Fehlt ein solcher materieller Bezug (z. B. bei der Ablehnung einer Erholungs‑ und Bedenkzeit), ist der Verweis auf Art. 107 Abs. 1 AsylG fehlerhaft.
“Dezember 2022 Beschwerde erhob und darin beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn einer vollumfänglichen psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihm eine mindestens 30-tägige Erholungs- und Bedenkzeit zu gewähren, dass ihm zudem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Vorinstanz die Rechtsmittelbelehrung ihrer Verfügung vom 24. November 2022 mit dem Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 AsylG versah, mithin ihre Verfügung als Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 AsylG qualifizierte, dass die in der Verfügung behandelte Nichteinräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit nicht in einer Bestimmung geregelt wird, auf welche Art. 107 Abs. 1 AsylG verweist, mithin der Hinweis des SEM auf Art. 107 Abs. 1 AsylG fehlerhaft ist und es sich somit nicht um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AsylG handelt, dass sich das Verfahren mangels lex specialis-Bestimmungen im AsylG in casu nach dem VwVG richtet (Art. 6 AsylG), dass sich die Zwischenverfügung von der Endverfügung dadurch unterscheidet, dass sie das Verfahren vor der mit der Streitsache befassten Instanz nicht abschliesst, sondern nur einen Schritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung darstellt, dass es sich bei der vom SEM als Zwischenverfügung bezeichneten Verfügung auch tatsächlich um eine solche handelt, da die darin verfügte Abweisung des Gesuchs um Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit das Asylverfahren nicht abschliesst, dass gemäss Art.”
Enthält eine Zwischenverfügung den Hinweis, dass sie gemäss Art. 107 AsylG nur mit dem Endentscheid anfechtbar ist, macht dieser Hinweis die Verfügung nicht sofort selbständig anfechtbar; die Anfechtung bleibt dem Endentscheid vorbehalten.
“Januar 2024 ebenfalls bestätigt habe, dass die von der Beschwerdeführerin benötigten Behandlungen in Malta vorhanden seien und der Zugang gewährleistet sei, dass schliesslich das BVGer in seiner ständigen Rechtsprechung davon ausgehe, dass Malta über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge, dass das erstmalige Vorbingen der Beschwerdeführerin, wonach die Gewalterfahrung und die Trennung von ihrem Sohn Elemente seien, welche bei ihr zu einer PTBS geführt hätten, an der getroffenen Einschätzung nichts ändern würden, dass Malta ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte, dass sich die Beschwerdeführerin, sollte sie sich in Malta vor Übergriffen durch Privatpersonen beziehungsweise ihren Ex-Partner fürchten oder sogar solche erleiden, sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne, dass das Gleiche bezüglich der elterlichen Sorge für ihren Sohn gelte, dass damit die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses erfüllt seien, die voraussichtliche Gebühr Fr. 600.- betrage und bei Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses innerhalb der festgelegten Frist auf das Gesuch nicht einzutreten sei, dass die Zwischenverfügung den Hinweis enthielt, dass es sich um eine Zwischenverfügung handle, die gemäss Art. 107 AsylG nur mit dem Endentscheid anfechtbar sei, dass die Beschwerdeführerin den Gebührenvorschuss nicht leistete, weshalb das SEM androhungsgemäss mit Verfügung vom 10. Januar 2025 nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eintrat, dass die Beschwerdeführerin handelnd durch ihre Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung am 20. Januar 2025 Beschwerde erhob und beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren”
Zwischenverfügungen, die den Parteien zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses verpflichten, gelten nach Art. 107 Abs. 1 AsylG als erst mit dem Endentscheid anfechtbar. In den zitierten Entscheiden wurde eine solche Zwischenverfügung zusammen mit dem Endentscheid als Anfechtungsgegenstand behandelt; die Überprüfung beschränkte sich darauf, ob wegen Nichtzahlung des Gebührenvorschusses zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten wurde.
“Aus seiner Begründung geht jedoch hervor, dass die diesem Entscheid vorgegangene und gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG erst mit dem Endentscheid anfechtbare Zwischenverfügung vom 10. April 2024, die den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses verpflichtete, ebenfalls Anfechtungsgegenstand ist. Die Prüfung der angefochtenen Verfügung beschränkt sich indes auf die Frage, ob die Vorinstanz wegen Nichtzahlung des Gebührenvorschusses zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. Sofern als Rechtsbegehren beantragt wird, es sei die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.”
“Anfechtungsgegenstand bilden die Nichteintretensverfügung vom 26. August 2024 sowie die diesem Entscheid vorgegangene und gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG erst mit dem Endentscheid anfechtbare Zwischenverfügung vom 30. Juli 2024, die den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses verpflichtete. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, beziehungsweise ob sie zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen ist und gestützt darauf einen Gebührenvorschuss verlangt hat. Sofern in der Beschwerdebegründung (Randziffer 35 der Beschwerdeschrift) beantragt wird, es sei die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.”
Nach BVGer E-3905/2024 begründete die dort angefochtene Zwischenverfügung, die sich auf die Wiederaufnahme von Vorbereitungshandlungen beschränkte, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 107 Abs. 2 AsylG und war daher nicht als selbständig anfechtbare Zwischenverfügung anzusehen.
“Unter diesen Umständen ist im Zusammenhang mit der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung, die sich auf die Wiederaufnahme von Vorbereitungshandlungen beschränkt, nicht von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 107 Abs. 2 AsylG auszugehen. Es handelt sich damit nicht um eine selbständig anfechtbare Zwischen-verfügung gemäss Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG.”
“Unter diesen Umständen ist im Zusammenhang mit der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung, die sich auf die Wiederaufnahme von Vorbereitungshandlungen beschränkt, nicht von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 107 Abs. 2 AsylG auszugehen. Es handelt sich damit nicht um eine selbständig anfechtbare Zwischen-verfügung gemäss Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG.”
Bei einer Zwischenverfügung, die sich lediglich auf die Wiederaufnahme von Vorbereitungshandlungen beschränkt, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 107 Abs. 2 AsylG aus; solche Verfügungen sind demnach nicht selbständig anfechtbar.
“Unter diesen Umständen ist im Zusammenhang mit der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung, die sich auf die Wiederaufnahme von Vorbereitungshandlungen beschränkt, nicht von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 107 Abs. 2 AsylG auszugehen. Es handelt sich damit nicht um eine selbständig anfechtbare Zwischen-verfügung gemäss Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG.”
Verfügungen des SEM über Kantonszuweisung und Kantonswechsel können mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).”
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).”
Wird eine zuvor retourniert zugesandte Verfügung erneut förmlich zugestellt, kann dadurch die Verfügung als selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 2 AsylG gelten.
“März 2023 sei in Wiedererwägung zu ziehen, ihm sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren und sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den 10. Juni 2005 anzupassen; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. D. Das SEM informierte das Migrationsamt des Kantons B._______ mit Schreiben vom 2. November 2023 über die Einreichung dieses Wiedererwägungs-gesuchs und ersuchte darum, den Vollzug der Wegweisung im Sinn einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. Papierbeschaffungen und Vollzugshandlungen wurden eingestellt. E. E.a Am 31. Mai 2024 entschied das SEM, die Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf einen Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung vom 31. März 2023 könnten wieder aufgenommen werden, der Vollzug bleibe weiterhin ausgesetzt. Dieses Schreiben qualifizierte das SEM als selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinn von Art. 107 Abs. 2 AsylG und versah es mit einer Rechtsmittelbelehrung. E.b Dieses Schreiben wurde am 12. Juni 2024 von der Schweizerischen Post ans SEM retourniert, nachdem es - nach einem (vom kantonalen Migrationsamt im ZEMIS offenbar nicht registrierten) Umzug des Beschwerdeführers - nicht abgeholt worden war. F. Mit Schreiben vom 4. Juni 2024 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, weitere Angaben zu den Umständen des Erhalts seines mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Reisepasses zu machen. G. G.a Am 13. Juni 2024 erliess das SEM erneut eine - der Bezeichnung zufolge - selbständig anfechtbare Zwischenverfügung an die neue Wohnadresse des Beschwerdeführers und hielt darin wiederum fest, die Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf einen Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung vom 31. März 2023 könnten wieder auf-genommen werden. G.b Diese Zwischenverfügung wurde am 15. Juni 2024 eröffnet. H. Ebenfalls am 13. Juni 2024 versandte das SEM erneut sein Schreiben bezüglich der weiteren Abklärungen zum Erhalt des Reisepasses.”
Schreiben des SEM, mit denen die Wiederaufnahme von Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf einen Vollzug angekündigt wird, wurden in den vorliegenden Akten vom SEM selbst als «selbständig anfechtbare Zwischenverfügung» bezeichnet. Der Instruktionsrichter forderte das SEM zudem auf, entsprechende Vorgänge aktenkundig zu machen, soweit solche stattgefunden haben.
“Juni 2024 Beschwerde "betr. Schreiben des Staatssekretariats für Migration SEM vom 13.6.2024 [...] betr meine Ausschaffung". Darin führte er insbesondere aus, am (...) Juni 2024 zu einem Gespräch beim SEM vorgeladen worden und dabei auf eine Delegation seines Heimatstaates getroffen zu sein. K. Am 21. Juni 2024 erliess der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG eine superprovisorische Massnahme und setzte Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf einen Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung vom 31. März 2023 per sofort einstweilen aus. L. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2024 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Darüber hinaus forderte er das SEM auf, sich dazu zu äussern, weshalb vor dem Hintergrund der Bestimmung von Art. 97 Abs. 2 AsylG "Papierbeschaffungen und Vollzugshandlungen" am 2. November 2023 ausgesetzt worden seien, aus welchen Gründen das SEM sein Schreiben vom 13. Juni 2024 als selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinn von Art. 107 Abs. 2 AsylG qualifiziert habe und ob die Darstellung des Beschwerdeführers zutreffe, dass er am 17. Juni 2024 zwecks Identitätsüberprüfung und Vollzugsvorbereitung einer Delegation seines Heimatstaates vorgeführt worden sei. Diesfalls sei das SEM gehalten, die entsprechenden Vorgänge aktenkundig zu machen, zumal den elektronischen Vorakten bislang keine Hinweise auf ein solches Zusammentreffen zu entnehmen seien. M. Das SEM liess sich am 11. Juli 2024 zur Beschwerde vernehmen und hielt an der Zwischenverfügung vom 13. Juni 2024 fest. Darüber hinaus führte es entsprechend der Anfrage des Instruktionsrichters in der Zwischenverfügung vom 26. Juni 2024 aus, aufgrund der hohen Anzahl an Gesuchen bei Einreichung eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs würden Papierbeschaffungen und Vollzugshandlungen standardmässig ausgesetzt. Vorliegend sei erst bei näherem Aktenstudium ersichtlich geworden, dass Papierbeschaffungsmassnahmen keine Gefährdung für den Beschwerdeführer im Sinn von Art. 97 Abs. 2 AsylG darstellen würden.”
“März 2023 sei in Wiedererwägung zu ziehen, ihm sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren und sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den 10. Juni 2005 anzupassen; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. D. Das SEM informierte das Migrationsamt des Kantons B._______ mit Schreiben vom 2. November 2023 über die Einreichung dieses Wiedererwägungs-gesuchs und ersuchte darum, den Vollzug der Wegweisung im Sinn einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. Papierbeschaffungen und Vollzugshandlungen wurden eingestellt. E. E.a Am 31. Mai 2024 entschied das SEM, die Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf einen Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung vom 31. März 2023 könnten wieder aufgenommen werden, der Vollzug bleibe weiterhin ausgesetzt. Dieses Schreiben qualifizierte das SEM als selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinn von Art. 107 Abs. 2 AsylG und versah es mit einer Rechtsmittelbelehrung. E.b Dieses Schreiben wurde am 12. Juni 2024 von der Schweizerischen Post ans SEM retourniert, nachdem es - nach einem (vom kantonalen Migrationsamt im ZEMIS offenbar nicht registrierten) Umzug des Beschwerdeführers - nicht abgeholt worden war. F. Mit Schreiben vom 4. Juni 2024 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, weitere Angaben zu den Umständen des Erhalts seines mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Reisepasses zu machen. G. G.a Am 13. Juni 2024 erliess das SEM erneut eine - der Bezeichnung zufolge - selbständig anfechtbare Zwischenverfügung an die neue Wohnadresse des Beschwerdeführers und hielt darin wiederum fest, die Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf einen Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung vom 31. März 2023 könnten wieder auf-genommen werden. G.b Diese Zwischenverfügung wurde am 15. Juni 2024 eröffnet. H. Ebenfalls am 13. Juni 2024 versandte das SEM erneut sein Schreiben bezüglich der weiteren Abklärungen zum Erhalt des Reisepasses.”
“Juni 2024 Beschwerde "betr. Schreiben des Staatssekretariats für Migration SEM vom 13.6.2024 [...] betr meine Ausschaffung". Darin führte er insbesondere aus, am (...) Juni 2024 zu einem Gespräch beim SEM vorgeladen worden und dabei auf eine Delegation seines Heimatstaates getroffen zu sein. K. Am 21. Juni 2024 erliess der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG eine superprovisorische Massnahme und setzte Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf einen Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung vom 31. März 2023 per sofort einstweilen aus. L. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2024 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Darüber hinaus forderte er das SEM auf, sich dazu zu äussern, weshalb vor dem Hintergrund der Bestimmung von Art. 97 Abs. 2 AsylG "Papierbeschaffungen und Vollzugshandlungen" am 2. November 2023 ausgesetzt worden seien, aus welchen Gründen das SEM sein Schreiben vom 13. Juni 2024 als selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinn von Art. 107 Abs. 2 AsylG qualifiziert habe und ob die Darstellung des Beschwerdeführers zutreffe, dass er am 17. Juni 2024 zwecks Identitätsüberprüfung und Vollzugsvorbereitung einer Delegation seines Heimatstaates vorgeführt worden sei. Diesfalls sei das SEM gehalten, die entsprechenden Vorgänge aktenkundig zu machen, zumal den elektronischen Vorakten bislang keine Hinweise auf ein solches Zusammentreffen zu entnehmen seien. M. Das SEM liess sich am 11. Juli 2024 zur Beschwerde vernehmen und hielt an der Zwischenverfügung vom 13. Juni 2024 fest. Darüber hinaus führte es entsprechend der Anfrage des Instruktionsrichters in der Zwischenverfügung vom 26. Juni 2024 aus, aufgrund der hohen Anzahl an Gesuchen bei Einreichung eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs würden Papierbeschaffungen und Vollzugshandlungen standardmässig ausgesetzt. Vorliegend sei erst bei näherem Aktenstudium ersichtlich geworden, dass Papierbeschaffungsmassnahmen keine Gefährdung für den Beschwerdeführer im Sinn von Art. 97 Abs. 2 AsylG darstellen würden.”
“März 2023 sei in Wiedererwägung zu ziehen, ihm sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren und sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den 10. Juni 2005 anzupassen; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. D. Das SEM informierte das Migrationsamt des Kantons B._______ mit Schreiben vom 2. November 2023 über die Einreichung dieses Wiedererwägungs-gesuchs und ersuchte darum, den Vollzug der Wegweisung im Sinn einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. Papierbeschaffungen und Vollzugshandlungen wurden eingestellt. E. E.a Am 31. Mai 2024 entschied das SEM, die Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf einen Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung vom 31. März 2023 könnten wieder aufgenommen werden, der Vollzug bleibe weiterhin ausgesetzt. Dieses Schreiben qualifizierte das SEM als selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinn von Art. 107 Abs. 2 AsylG und versah es mit einer Rechtsmittelbelehrung. E.b Dieses Schreiben wurde am 12. Juni 2024 von der Schweizerischen Post ans SEM retourniert, nachdem es - nach einem (vom kantonalen Migrationsamt im ZEMIS offenbar nicht registrierten) Umzug des Beschwerdeführers - nicht abgeholt worden war. F. Mit Schreiben vom 4. Juni 2024 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, weitere Angaben zu den Umständen des Erhalts seines mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Reisepasses zu machen. G. G.a Am 13. Juni 2024 erliess das SEM erneut eine - der Bezeichnung zufolge - selbständig anfechtbare Zwischenverfügung an die neue Wohnadresse des Beschwerdeführers und hielt darin wiederum fest, die Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf einen Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung vom 31. März 2023 könnten wieder auf-genommen werden. G.b Diese Zwischenverfügung wurde am 15. Juni 2024 eröffnet. H. Ebenfalls am 13. Juni 2024 versandte das SEM erneut sein Schreiben bezüglich der weiteren Abklärungen zum Erhalt des Reisepasses.”
Art. 107 Abs. 2 LAsi schränkt die selbständige Anfechtbarkeit abschliessend auf provisorische Massnahmen (lit. a) und auf Entscheide, die die Verfahrenstätigkeit aussetzen (lit. b; mit Ausnahme von Art. 69 Abs. 3 LAsi) ein. Ein selbständiger Rechtsbehelf ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die angefochtene Zwischenentscheidung einen nicht wieder gutzumachenden (irreparablen) Nachteil bewirken kann. Die Bestimmung lässt die genaue Definition dieses Schadens offen; nach der Rechtsprechung zu Art. 46 Abs. 1 PA (anwendbar im Rahmen von Art. 107 Abs. 2) ist der zu beurteilende Nachteil in Bezug auf die Auswirkungen auf das Hauptsacheverfahren zu prüfen. Es genügt dabei ein tatsächlicher Nachteil (auch rein wirtschaftlicher), nicht notwendigerweise ein rein rechtlicher Schaden.
“; Benoît Bovay, Procédure administrative, Berne 2000, p. 344 ; Message du Conseil fédéral concernant la révision totale de la loi sur l'asile ainsi que la modification de la loi fédérale sur le séjour et l'établissement des étrangers du 4 décembre 1995, in : FF 1996 II 1, spéc. p. 4, 25 et 111), que l'art. 107 al. 2 let. a et b LAsi, qui constitue une disposition spéciale par rapport à l'art. 46 al. 1 PA, énumère exhaustivement les conditions auxquelles est subordonnée la recevabilité d'un recours incident, que, selon l'art. 107 al. 2 LAsi, seules les mesures provisionnelles (let. a) et les décisions qui entraînent une suspension de la procédure, à l'exception des décisions prévues à l'art. 69 al. 3 LAsi (let. b), peuvent être contestées par la voie d'un recours distinct, si elles risquent d'entraîner un préjudice irréparable, que dite norme ne définit pas la notion de préjudice irréparable, que selon la jurisprudence relative à l'art. 46 al. 1 let. a PA, qui peut s'appliquer par analogie dans les limites de l'art. 107 al. 2 LAsi, la question de savoir si un préjudice irréparable existe s'apprécie par rapport aux effets de la décision incidente sur la cause principale, respectivement sur la procédure principale (cf. ATAF 2009/20 consid. 3.4 ; arrêt du Tribunal E-3924/2014 précité p. 4 et réf. cit. ; ATF 137 III 280 consid. 1.2), que tel est en particulier le cas lorsque même une décision finale favorable au recourant sur le fond ne le ferait pas disparaître entièrement (cf. ATF 142 III 798 consid. 2.2 ; 138 III 46 consid. 1.2), que l'art. 46 PA n'exige pas un dommage de nature juridique (cf. ATF 149 II 476 consid. 1.2.1 ; ATAF 2009/42 consid. 1.1), qu'un simple dommage de fait, même purement économique, suffit, qu'autrement dit, il faut que le recourant ait un intérêt digne de protection à ce que la décision incidente soit immédiatement annulée ou modifiée, sans attendre le recours ouvert contre la décision finale (cf. arrêts du Tribunal F-1784/2019 du 27 janvier 2020 consid. 2.1 et réf. cit. ; E-3924/2014 précité ; Benoît Bovay, op.”
“1 PA), qu'en l'espèce, le recours est dirigé contre une décision du SEM rendue dans le cadre d'une procédure d'asile pendante, que cette décision ne tranche aucun point de manière définitive et ne met pas un terme à la procédure, puisque l'instruction de la cause est toujours en cours auprès du SEM et qu'une décision au fond sur la demande d'asile de la recourante doit encore être rendue, que la décision attaquée revêt donc un caractère incident (cf. ATF 132 III 785 consid. 2), qu'interjeté en date du 27 mars 2025, le recours est déposé dans le délai légal (art. 108 al. 2 i. f. LAsi et art. 50 al. 1 PA), qu'en application du principe de célérité de la procédure, un recours interjeté contre une décision incidente, sans attendre la décision finale, n'est recevable qu'exceptionnellement (cf. arrêt du Tribunal E-3924/2014 du 28 juillet 2014 p. 3 et réf. cit. ; Benoît Bovay, Procédure administrative, Berne 2000, p. 344 ; Message du Conseil fédéral concernant la révision totale de la loi sur l'asile ainsi que la modification de la loi fédérale sur le séjour et l'établissement des étrangers du 4 décembre 1995, in : FF 1996 II 1, spéc. p. 4, 25 et 111), que l'art. 107 al. 2 let. a et b LAsi, qui constitue une disposition spéciale par rapport à l'art. 46 al. 1 PA, énumère exhaustivement les conditions auxquelles est subordonnée la recevabilité d'un recours incident, que, selon l'art. 107 al. 2 LAsi, seules les mesures provisionnelles (let. a) et les décisions qui entraînent une suspension de la procédure, à l'exception des décisions prévues à l'art. 69 al. 3 LAsi (let. b), peuvent être contestées par la voie d'un recours distinct, si elles risquent d'entraîner un préjudice irréparable, que dite norme ne définit pas la notion de préjudice irréparable, que selon la jurisprudence relative à l'art. 46 al. 1 let. a PA, qui peut s'appliquer par analogie dans les limites de l'art. 107 al. 2 LAsi, la question de savoir si un préjudice irréparable existe s'apprécie par rapport aux effets de la décision incidente sur la cause principale, respectivement sur la procédure principale (cf. ATAF 2009/20 consid. 3.4 ; arrêt du Tribunal E-3924/2014 précité p. 4 et réf. cit. ; ATF 137 III 280 consid. 1.2), que tel est en particulier le cas lorsque même une décision finale favorable au recourant sur le fond ne le ferait pas disparaître entièrement (cf. ATF 142 III 798 consid. 2.2 ; 138 III 46 consid.”
Zwischenverfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel sind nach Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG selbständig anfechtbar; für die Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den einschlägigen Verfahrensnormen (vgl. Rechtsprechung des BVGer).
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).”
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel von Schutzbedürftigen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 72 AsylG; Art. 107 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).”
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 46 VwVG).”
Zwischenentscheide sind nur ausnahmsweise selbständig anfechtbar. Massgebliches Kriterium ist, ob die Zwischenentscheidung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann; dabei ist auf die Auswirkungen der Zwischenentscheidung auf das Hauptverfahren abzustellen. Nach der Rechtsprechung kann auch ein rein tatsächlicher oder wirtschaftlicher Nachteil ausreichend sein.
“1 PA), qu'en l'espèce, le recours est dirigé contre une décision du SEM rendue dans le cadre d'une procédure d'asile pendante, que cette décision ne tranche aucun point de manière définitive et ne met pas un terme à la procédure, puisque l'instruction de la cause est toujours en cours auprès du SEM et qu'une décision au fond sur la demande d'asile de la recourante doit encore être rendue, que la décision attaquée revêt donc un caractère incident (cf. ATF 132 III 785 consid. 2), qu'interjeté en date du 27 mars 2025, le recours est déposé dans le délai légal (art. 108 al. 2 i. f. LAsi et art. 50 al. 1 PA), qu'en application du principe de célérité de la procédure, un recours interjeté contre une décision incidente, sans attendre la décision finale, n'est recevable qu'exceptionnellement (cf. arrêt du Tribunal E-3924/2014 du 28 juillet 2014 p. 3 et réf. cit. ; Benoît Bovay, Procédure administrative, Berne 2000, p. 344 ; Message du Conseil fédéral concernant la révision totale de la loi sur l'asile ainsi que la modification de la loi fédérale sur le séjour et l'établissement des étrangers du 4 décembre 1995, in : FF 1996 II 1, spéc. p. 4, 25 et 111), que l'art. 107 al. 2 let. a et b LAsi, qui constitue une disposition spéciale par rapport à l'art. 46 al. 1 PA, énumère exhaustivement les conditions auxquelles est subordonnée la recevabilité d'un recours incident, que, selon l'art. 107 al. 2 LAsi, seules les mesures provisionnelles (let. a) et les décisions qui entraînent une suspension de la procédure, à l'exception des décisions prévues à l'art. 69 al. 3 LAsi (let. b), peuvent être contestées par la voie d'un recours distinct, si elles risquent d'entraîner un préjudice irréparable, que dite norme ne définit pas la notion de préjudice irréparable, que selon la jurisprudence relative à l'art. 46 al. 1 let. a PA, qui peut s'appliquer par analogie dans les limites de l'art. 107 al. 2 LAsi, la question de savoir si un préjudice irréparable existe s'apprécie par rapport aux effets de la décision incidente sur la cause principale, respectivement sur la procédure principale (cf. ATAF 2009/20 consid. 3.4 ; arrêt du Tribunal E-3924/2014 précité p. 4 et réf. cit. ; ATF 137 III 280 consid. 1.2), que tel est en particulier le cas lorsque même une décision finale favorable au recourant sur le fond ne le ferait pas disparaître entièrement (cf. ATF 142 III 798 consid. 2.2 ; 138 III 46 consid.”
“; Benoît Bovay, Procédure administrative, Berne 2000, p. 344 ; Message du Conseil fédéral concernant la révision totale de la loi sur l'asile ainsi que la modification de la loi fédérale sur le séjour et l'établissement des étrangers du 4 décembre 1995, in : FF 1996 II 1, spéc. p. 4, 25 et 111), que l'art. 107 al. 2 let. a et b LAsi, qui constitue une disposition spéciale par rapport à l'art. 46 al. 1 PA, énumère exhaustivement les conditions auxquelles est subordonnée la recevabilité d'un recours incident, que, selon l'art. 107 al. 2 LAsi, seules les mesures provisionnelles (let. a) et les décisions qui entraînent une suspension de la procédure, à l'exception des décisions prévues à l'art. 69 al. 3 LAsi (let. b), peuvent être contestées par la voie d'un recours distinct, si elles risquent d'entraîner un préjudice irréparable, que dite norme ne définit pas la notion de préjudice irréparable, que selon la jurisprudence relative à l'art. 46 al. 1 let. a PA, qui peut s'appliquer par analogie dans les limites de l'art. 107 al. 2 LAsi, la question de savoir si un préjudice irréparable existe s'apprécie par rapport aux effets de la décision incidente sur la cause principale, respectivement sur la procédure principale (cf. ATAF 2009/20 consid. 3.4 ; arrêt du Tribunal E-3924/2014 précité p. 4 et réf. cit. ; ATF 137 III 280 consid. 1.2), que tel est en particulier le cas lorsque même une décision finale favorable au recourant sur le fond ne le ferait pas disparaître entièrement (cf. ATF 142 III 798 consid. 2.2 ; 138 III 46 consid. 1.2), que l'art. 46 PA n'exige pas un dommage de nature juridique (cf. ATF 149 II 476 consid. 1.2.1 ; ATAF 2009/42 consid. 1.1), qu'un simple dommage de fait, même purement économique, suffit, qu'autrement dit, il faut que le recourant ait un intérêt digne de protection à ce que la décision incidente soit immédiatement annulée ou modifiée, sans attendre le recours ouvert contre la décision finale (cf. arrêts du Tribunal F-1784/2019 du 27 janvier 2020 consid. 2.1 et réf. cit. ; E-3924/2014 précité ; Benoît Bovay, op.”
Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung bzw. Kantonswechsel können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 107 Abs. 1 AsylG).
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel von Schutzbedürftigen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 72 AsylG; Art. 107 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).”
“22 Abs. 1 AsylV). Laut Asylentscheid vom 21. Juli 2022 hat A.________ keine Familienangehörigen in der Schweiz, die eine Zuteilung an einen bestimmten Kanton erforderlich gemacht hätte. Insofern A.________ vorbringt, das SEM hätte berücksichtigen müssen, dass er nur Deutsch spreche und keine Motivation habe, Französisch zu lernen, was ja nur jeder Dritte in der Schweiz spreche, ist festzuhalten, dass das SEM diese Aspekte bei der Zuteilung an den Kanton Genf nicht berücksichtigen musste. Das SEM hat sich auch diesbezüglich nicht rechtswidrig verhalten. Es ist überdies auch kein strafrechtlich relevantes Verhalten vom SEM ersichtlich. Die Zuweisung an den Kanton Genf müsste mittels Gesuch um Kantonswechsel gerügt werden. Dies hat A.________ laut Schreiben vom 7. September 2022 am 28. Mai und 13. Juni 2022 auch getan. Sollte A.________ mit der Begründung des Entscheids über das Kantonswechselgesuch nicht einverstanden sein, steht ihm die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 107 Abs. 1 AsylG). Es ist mangels Zuständigkeit nicht Sache der Staatsanwaltschaft, über solche verwaltungsrechtlichen Beschwerden zu befinden. Anzumerken gilt es, dass sich im BAZ Embrach zwar überwiegend, aber nicht nur Personen aufhalten, deren Asylverfahren unter das Dublin-Abkommen fallen oder deren Asylgesuche abgelehnt wurden. Der Aufenthalt vom 14. Dezember 2021 bis 26. Januar 2022 von A.________ im BAZ Embrach war nicht rechtswidrig. Im Asylverfahren kann das Vorliegen psychischer Störungen für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft entscheidend sein, weshalb das SEM sich zwangsläufig mit den behandelnden Psychiatern austauschen muss. Da Rechtsanwältin B.________ die gesetzliche Vertreterin von A.________ im Asylverfahren war, entsprach es dem Gesetz, dass das SEM den Asylentscheid nur der Rechtsanwältin eröffnete. Es oblag dann der Anwältin, den Entscheid A.________ mitzuteilen. Schliesslich ergibt sich nicht aus den Akten, dass A.________ tatsächlich kein Taschengeld erhalten hat. A.________ wurde am 21.”
Der im vorinstanzlichen Entscheid verwendete Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 AsylG war im betreffenden Fall fehlerhaft: Die Entscheidung über die Nichteinräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit betrifft keine der in Art. 107 Abs. 1 AsylG referierten Bestimmungen und ist deshalb nicht als Zwischenverfügung i.S. von Art. 107 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren.
“Dezember 2022 Beschwerde erhob und darin beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn einer vollumfänglichen psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihm eine mindestens 30-tägige Erholungs- und Bedenkzeit zu gewähren, dass ihm zudem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Vorinstanz die Rechtsmittelbelehrung ihrer Verfügung vom 24. November 2022 mit dem Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 AsylG versah, mithin ihre Verfügung als Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 AsylG qualifizierte, dass die in der Verfügung behandelte Nichteinräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit nicht in einer Bestimmung geregelt wird, auf welche Art. 107 Abs. 1 AsylG verweist, mithin der Hinweis des SEM auf Art. 107 Abs. 1 AsylG fehlerhaft ist und es sich somit nicht um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AsylG handelt, dass sich das Verfahren mangels lex specialis-Bestimmungen im AsylG in casu nach dem VwVG richtet (Art. 6 AsylG), dass sich die Zwischenverfügung von der Endverfügung dadurch unterscheidet, dass sie das Verfahren vor der mit der Streitsache befassten Instanz nicht abschliesst, sondern nur einen Schritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung darstellt, dass es sich bei der vom SEM als Zwischenverfügung bezeichneten Verfügung auch tatsächlich um eine solche handelt, da die darin verfügte Abweisung des Gesuchs um Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit das Asylverfahren nicht abschliesst, dass gemäss Art. 45 VwVG die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen betreffend die Zuständigkeit sowie Ausstandsbegehren zulässig ist, dass gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art.”
“Dezember 2022 Beschwerde erhob und darin beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn einer vollumfänglichen psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihm eine mindestens 30-tägige Erholungs- und Bedenkzeit zu gewähren, dass ihm zudem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Vorinstanz die Rechtsmittelbelehrung ihrer Verfügung vom 24. November 2022 mit dem Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 AsylG versah, mithin ihre Verfügung als Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 AsylG qualifizierte, dass die in der Verfügung behandelte Nichteinräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit nicht in einer Bestimmung geregelt wird, auf welche Art. 107 Abs. 1 AsylG verweist, mithin der Hinweis des SEM auf Art. 107 Abs. 1 AsylG fehlerhaft ist und es sich somit nicht um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AsylG handelt, dass sich das Verfahren mangels lex specialis-Bestimmungen im AsylG in casu nach dem VwVG richtet (Art. 6 AsylG), dass sich die Zwischenverfügung von der Endverfügung dadurch unterscheidet, dass sie das Verfahren vor der mit der Streitsache befassten Instanz nicht abschliesst, sondern nur einen Schritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung darstellt, dass es sich bei der vom SEM als Zwischenverfügung bezeichneten Verfügung auch tatsächlich um eine solche handelt, da die darin verfügte Abweisung des Gesuchs um Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit das Asylverfahren nicht abschliesst, dass gemäss Art.”
Behördenweisen sind darauf zu prüfen, ob eine Verfügung tatsächlich eine Zwischenverfügung im Sinn von Art. 107 Abs. 1 AsylG betrifft. Ein rein formaler Verweis auf Art. 107 Abs. 1 AsylG ist fehlerhaft, wenn die angefochtene Entscheidung nicht eine der in Art. 107 Abs. 1 genannten Bestimmungen betrifft (vgl. zur Fehlerhaftigkeit eines solchen Hinweises die angeführte Rechtsprechung).
“Dezember 2022 Beschwerde erhob und darin beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn einer vollumfänglichen psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihm eine mindestens 30-tägige Erholungs- und Bedenkzeit zu gewähren, dass ihm zudem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Vorinstanz die Rechtsmittelbelehrung ihrer Verfügung vom 24. November 2022 mit dem Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 AsylG versah, mithin ihre Verfügung als Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 AsylG qualifizierte, dass die in der Verfügung behandelte Nichteinräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit nicht in einer Bestimmung geregelt wird, auf welche Art. 107 Abs. 1 AsylG verweist, mithin der Hinweis des SEM auf Art. 107 Abs. 1 AsylG fehlerhaft ist und es sich somit nicht um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AsylG handelt, dass sich das Verfahren mangels lex specialis-Bestimmungen im AsylG in casu nach dem VwVG richtet (Art. 6 AsylG), dass sich die Zwischenverfügung von der Endverfügung dadurch unterscheidet, dass sie das Verfahren vor der mit der Streitsache befassten Instanz nicht abschliesst, sondern nur einen Schritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung darstellt, dass es sich bei der vom SEM als Zwischenverfügung bezeichneten Verfügung auch tatsächlich um eine solche handelt, da die darin verfügte Abweisung des Gesuchs um Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit das Asylverfahren nicht abschliesst, dass gemäss Art. 45 VwVG die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen betreffend die Zuständigkeit sowie Ausstandsbegehren zulässig ist, dass gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art.”
“Dezember 2022 Beschwerde erhob und darin beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn einer vollumfänglichen psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihm eine mindestens 30-tägige Erholungs- und Bedenkzeit zu gewähren, dass ihm zudem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Vorinstanz die Rechtsmittelbelehrung ihrer Verfügung vom 24. November 2022 mit dem Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 AsylG versah, mithin ihre Verfügung als Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 AsylG qualifizierte, dass die in der Verfügung behandelte Nichteinräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit nicht in einer Bestimmung geregelt wird, auf welche Art. 107 Abs. 1 AsylG verweist, mithin der Hinweis des SEM auf Art. 107 Abs. 1 AsylG fehlerhaft ist und es sich somit nicht um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AsylG handelt, dass sich das Verfahren mangels lex specialis-Bestimmungen im AsylG in casu nach dem VwVG richtet (Art. 6 AsylG), dass sich die Zwischenverfügung von der Endverfügung dadurch unterscheidet, dass sie das Verfahren vor der mit der Streitsache befassten Instanz nicht abschliesst, sondern nur einen Schritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung darstellt, dass es sich bei der vom SEM als Zwischenverfügung bezeichneten Verfügung auch tatsächlich um eine solche handelt, da die darin verfügte Abweisung des Gesuchs um Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit das Asylverfahren nicht abschliesst, dass gemäss Art.”
In der Praxis bezeichnet die Vorinstanz bestimmte Entscheide als «Zwischenverfügung» und weist darauf hin, dass sie gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG nur mit der Endverfügung angefochten werden könne. Gegen eine derartige Einordnung wurde im konkreten Fall dennoch Beschwerde erhoben (vgl. BVGer E-6032/2022).
“September 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und während des Asylverfahrens (Dublinverfahren; Österreich) mit Eingabe vom 14. September 2022 geltend machte, er sei Opfer von Menschenhandel geworden, namentlich sei er in einem ihm unbekannten Land von mehreren Männern sexuell missbraucht und körperlich misshandelt sowie zum Arbeiten gezwungen worden, dass er mit Eingabe vom 27. September 2022 die Vorinstanz ersuchte, ihm eine Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen gemäss Art. 13 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (EKM, SR 0.311.543) einzuräumen, dass die Vorinstanz am 11. November 2022 den Beschwerdeführer zum geltend gemachten Menschenhandel anhörte, dass sie mit als «Zwischenverfügung» bezeichneter Verfügung vom 24. November 2022 verfügte, das Gesuch um Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit werde abgewiesen, und festhielt, dass das Schreiben eine Zwischenverfügung darstelle und durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden könne (unter Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung vom 24. November 2022 mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 Beschwerde erhob und darin beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn einer vollumfänglichen psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihm eine mindestens 30-tägige Erholungs- und Bedenkzeit zu gewähren, dass ihm zudem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.”
Ein lediglich falscher Verweis auf Art. 107 Abs. 1 AsylG ändert nichts an der grundsätzlichen Beschränkung: Zwischenverfügungen nach den dort genannten Bestimmungen sind grundsätzlich erst durch Beschwerde gegen die Endverfügung anzufechten. Ergibt sich daraus die offensichtliche Unzulässigkeit einer Beschwerde, ist nicht auf sie einzutreten.
“Dieser Zeitraum muss ausreichend lang sein, um es der betreffenden Person zu gestatten, sich zu erholen und dem Einfluss der Menschenhändler beziehungsweise -händlerinnen zu entziehen und/oder eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet. Während dieses Zeitraums darf keine aufenthaltsbeendende Massnahme gegen sie vollstreckt werden. Diese Bestimmung lässt die von den zuständigen Behörden in allen Stadien der entsprechenden innerstaatlichen Verfahren durchgeführten Handlungen, insbesondere im Zusammenhang mit den Ermittlungen wegen der Straftat und mit der Strafverfolgung, unberührt. Während dieses Zeitraums gestatten die Vertragsparteien den betreffenden Personen den Aufenthalt in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet.», dass nach dem oben Gesagten eine Erholungs- und Bedenkzeit von 30 Tagen in oder nach einem für den Beschwerdeführer in dieser Sache positiven Rechtsmittelentscheid durchaus noch angeordnet werden könnte, dass es sich deshalb vorliegend offensichtlich nicht um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil handelt, wenn die Zwischenverfügung vom 24. November 2022 erst durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden kann, dass auch der falsche Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 AsylG in der Rechtsmittelbelehrung daran nichts zu ändern vermag, dass auf die unzulässige Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren somit nicht einzutreten ist (Art. 111 Bst. b AsylG), dass sich die Beschwerde bereits aufgrund ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 250.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.”
Ergibt sich aus der Beschwerdeschrift inhaltlich, dass sich der Beschwerdeführer auch gegen eine Zwischenverfügung richtet, kann nach Treu und Glauben angenommen werden, dass diese Zwischenverfügung mitbeanstandet ist; eine ausdrücklich gesonderte Geltendmachung kann daher entbehrlich sein.
“Die Zwischenverfügung vom 4. September 2024, in welcher der Beschwerdeführer aufgrund der Aussichtslosigkeit seines Gesuchs aufgefordert wurde, einen Gebührenvorschuss zu bezahlen, ist gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG erst mit dem End-entscheid anfechtbar. Aus den gestellten Rechtsbegehren geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer auch die erwähnte Zwischenverfügung anfechten wollte. Da er sich jedoch in seiner Rechtsmitteleingabe mehrmals inhaltlich auf die Zwischenverfügung bezieht, ist nach Treu und Glauben implizit davon auszugehen, dass er auch diese anfechten wollte. Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die Verfügung vom 23. September 2024 und die Zwischenverfügung vom 4. September 2024 Bundesrecht verletzen.”
“Die Zwischenverfügung vom 4. September 2024, in welcher der Beschwerdeführer aufgrund der Aussichtslosigkeit seines Gesuchs aufgefordert wurde, einen Gebührenvorschuss zu bezahlen, ist gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG erst mit dem End-entscheid anfechtbar. Aus den gestellten Rechtsbegehren geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer auch die erwähnte Zwischenverfügung anfechten wollte. Da er sich jedoch in seiner Rechtsmitteleingabe mehrmals inhaltlich auf die Zwischenverfügung bezieht, ist nach Treu und Glauben implizit davon auszugehen, dass er auch diese anfechten wollte. Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die Verfügung vom 23. September 2024 und die Zwischenverfügung vom 4. September 2024 Bundesrecht verletzen.”