Repealed by No I of the FA of 25 Sept. 2015, with effect from 1 March 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855;BBl 2014 7991). ↩
1 commentary
Nach Art. 68 Abs. 1 AsylG ist das SEM zuständig für die summarische, einzelfallspezifische Prüfung, wem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird.
“Vorab ist auf den Einwand der Beschwerdeführenden einzugehen, wonach das SEM nicht zuständig sei zur Bestimmung der Gruppenzugehörigkeit, beziehungsweise zur einzelfallspezifischen Prüfung, ob eine Rückkehr in das Heimatland in Sicherheit im Sinne von Bst. c des Bundesratsbeschlusses vom 11. März 2022 möglich sei. Auch sei das SEM nicht berechtigt, die Wegweisung zu verfügen, wenn es den vorläufigen Schutz verweigere. Die Frage der Rückkehr in Sicherheit beschlage die Wegweisung und könne daher nicht in das Anerkennungsverfahren eingebaut werden. Dieser schwerwiegende Verfahrensfehler führe zur Nichtigkeit der entsprechenden Anordnungen in Dispositivziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung (Rechtsbegehren 3). Entgegen dieser Auffassung ergibt sich die Zuständigkeit des SEM zur einzelfallspezifischen Prüfung, wem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird, aus Art. 68 Abs. 1 AsylG. Dass es sich dabei um ein summarisches Verfahren handelt, hat die Beschwerdeführerin implizit zu Recht erkannt (vgl. Beschwerde Ziff. 13). Diese Haltung wird vom SEM auch in seiner Vernehmlassung vertreten: Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die vom SEM zu Recht vorgenommene Einzelfallprüfung - eine solche sei in der aktuellen Rechtsprechung des BVGer nie beanstandet worden - durch den Bundesrat erfolgen sollte. Die Zuständigkeit des SEM zur Prüfung der Wegweisung beziehungsweise des Wegweisungsvollzugs ergibt sich sodann aus Art. 69 Abs. 4 AsylG und Art. 64 und 83 AIG. Der Antrag, es seien die Ziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung als nichtig zu erklären, ist abzuweisen.”
Programmatic access
API and MCP access with filters for source type, region, court, legal area, article, citation, language, and date.