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Die Leistungen der zugewiesenen unentgeltlichen Rechtsbeiständin werden vom Bund nach Massgabe von Art. 102k und Art. 102ater AsylG entschädigt.
“November 2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen ist, dass die Vorinstanz zuerst zu prüfen haben wird, ob der Beschwerdeführerin der vorübergehende Schutz gestützt auf Bst. c der Allgemeinverfügung zu gewähren ist und hierzu die diesbezüglichen Beweismittel zu berücksichtigen sind, dass die Vorinstanz - sollte sie zum Schluss gelangen, dass die Anforderungen von Bst. c der Allgemeinverfügung nicht erfüllt sind - das Gesuch der Beschwerdeführerin als Asylgesuch gestützt auf Art. 69 Abs. 4 AsylG entgegenzunehmen und dieses als ordentliches Asylverfahren weiterzuführen haben wird (vgl. auch Urteil des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu entrichten ist, da es sich bei ihrer Rechtsvertretung um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 72 i.V.m. Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k und Art. 102ater AsylG entschädigt werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
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