7 commentaries
Sind Vertreter bestellt und der Behörde bekannt, sind Mitteilungen nach Art. 12a AsylG an den Vertreter zu richten (analog Art. 11 Abs. 3 VwVG). Erfolgt die Zustellung nur an den vertretenen Verfügungsadressaten, ist dies als mangelhafte Eröffnung anzusehen; dem Betroffenen dürfen daraus keine Rechtsnachteile erwachsen (Art. 38 VwVG).
“Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG an den Vertreter. Im Asylverfahren gelten analoge Regeln (Art. 12 AsylG, wenn sich die um Asyl nachsuchende Person im Kanton aufhält, Art. 12a AsylG bei deren Aufenthalt in einem Bundeszentrum). Ist ein Vertreter bestellt und der Behörde bekannt, gilt eine Zustellung lediglich an den - vertretenen - Verfügungsadressaten (und nicht an den Vertreter selbst) als mangelhafte Eröffnung (vgl. etwa Marantelli/Huber, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 30 zu Art. 11 VwVG). Daraus darf dem Betroffenen kein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 38 VwVG).”
“Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG an den Vertreter. Im Asylverfahren gelten analoge Regeln (Art. 12 AsylG, wenn sich die um Asyl nachsuchende Person im Kanton aufhält, Art. 12a AsylG bei deren Aufenthalt in einem Bundeszentrum). Ist ein Vertreter bestellt und der Behörde bekannt, gilt eine Zustellung lediglich an den - vertretenen - Verfügungsadressaten (und nicht an den Vertreter selbst) als mangelhafte Eröffnung (vgl. etwa Marantelli/Huber, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 30 zu Art. 11 VwVG). Daraus darf dem Betroffenen kein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 38 VwVG).”
Im vorliegenden Verfahren (BVGer D‑6244/2023) wurde die Verfügung des SEM vom 7. November 2023 gleichentags eröffnet; die Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführenden am 13. Oktober 2023 erneut das rechtliche Gehör «im Beisein ihrer Rechtsvertretung» gewährt. Diese Aussagen sind mit Art. 12a Abs. 3 AsylG in Zusammenhang gebracht.
“c Dublin-III-VO entsprochen wurde, dass die Vorinstanz den volljährigen Beschwerdeführenden am 13. Oktober 2023 - im Beisein ihrer Rechtsvertretung - abermals das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Rumänien gewährte, dass sie sich zu einer Überstellung nach Rumänien ablehnend äusserten, da die Schweiz immer ihr Zielland gewesen sei und ihre taubstummen Kinder hierzulande therapiert werden könnten, dass zudem der Bruder des volljährigen Beschwerdeführers in der Schweiz lebe, dass sie ihren Gesundheitszustand betreffend angaben, die Beschwerdeführerin B._______ habe ein Magengeschwür, gelegentlich Augen-schmerzen und sowohl sie als auch das älteste Kind seien psychisch belastet, dass das Kind C._______ taubstumm sei, Blasen an den Füssen habe und wegen einer neurologischen Erkrankung Medikamente einnehme, dass das Kind D._______ schwerhörig sei und eine Mandelentzündung habe, dass das SEM mit Verfügung vom 7. November 2023 (gleichentags eröffnet; vgl. auch Art. 12a Abs. 3 AsylG) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf ihr Asylgesuch nicht eintrat, ihre Wegweisung nach Rumänien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-führenden verfügte, dass das SEM mit separater Verfügung vom 7. November 2023 auf das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 11. August 2023 nicht eintrat, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. November 2023 gegen den Nichteintretensentscheid betreffend ihr Asylgesuch vom 26. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht «vorsorgliche» Beschwerde erhoben, dass sie in der Sache beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Vorinstanz eventualiter anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten, dass das vorliegende Verfahren subeventualiter bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit zu sistieren sei, dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und superprovisorisch vollzugshemmende Massnahmen anzuordnen seien, dass ihnen zudem Einsicht in sämtliche Verfahrensakten zu gewähren und anschliessend eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 15.”
Wird einem bekannt bevollmächtigten Vertreter die Eröffnung oder Zustellung – obwohl das Vertretungsverhältnis bekannt ist – nicht unverzüglich bekannt gegeben, liegt ein Rechtsmangel der Zustellung vor. In diesem Fall kann der Entscheid als nicht rechtsgenüglich eröffnet gelten; dass daraus keine fristenschädliche Wirkung zu Lasten der asylsuchenden Person folgt, ist in der entschiedenen Sache gestützt (Art. 38 VwVG).
“Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung oder Zustellung unverzüglich bekannt gegeben. Vorliegend ist mit der behaupteten persönlichen Aushändigung des Zuweisungsentscheids an die Beschwerdeführerin eine Postnachforschung und somit auch der direkte Beweis der Zustellung nicht möglich. Weder sind den vorinstanzlichen Akten (vgl. SEM act. 23) konkrete Hinweise oder ein Beleg (bspw. Empfangsbestätigung) zu entnehmen, dass das SEM den Zuweisungsentscheid der Beschwerdeführerin effektiv ausgehändigt hat, noch macht es solches auf Beschwerdeebene geltend. Alleine der vorgebrachte normale organisatorische Ablauf der Vor-instanz beim Austritt einer asylsuchenden Person aus dem BAZ ist jedenfalls nicht per se geeignet, den Nachweis für die Zustellung des Zuweisungsentscheids zu erbringen. Weiter ist zu beachten, dass die Vorinstanz vorliegend trotz Kenntnis des Vertretungsverhältnisses (vgl. SEM act. 1270154-13/12 [nachfolgend: act. 13]) den Zuweisungsentscheid entgegen der in Art. 12a Abs. 3 AsylG enthaltenen Regelung ihrem Vertreter nie bekanntgegeben hat. Dieser führt denn auch in der Rechtsmitteleingabe (Ziff. 5) aus, die Vorinstanz habe es unterlassen, einen separaten Entscheid betreffend die Kantonszuweisung zu erlassen, zumal diese offenbar ausschliesslich durch die angefochtene (Asyl-)Verfügung geschehen sei. Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass der Zuweisungsentscheid vom 30. Oktober 2023 nicht rechtsgenüglich eröffnet wurde. Der Umstand, dass dagegen keine Beschwerde eingelegt wurde, gereicht der Beschwerdeführerin daher nicht zum Nachteil (Art. 38 VwVG).”
“Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung oder Zustellung unverzüglich bekannt gegeben. Vorliegend ist mit der behaupteten persönlichen Aushändigung des Zuweisungsentscheids an die Beschwerdeführerin eine Postnachforschung und somit auch der direkte Beweis der Zustellung nicht möglich. Weder sind den vorinstanzlichen Akten (vgl. SEM act. 23) konkrete Hinweise oder ein Beleg (bspw. Empfangsbestätigung) zu entnehmen, dass das SEM den Zuweisungsentscheid der Beschwerdeführerin effektiv ausgehändigt hat, noch macht es solches auf Beschwerdeebene geltend. Alleine der vorgebrachte normale organisatorische Ablauf der Vor-instanz beim Austritt einer asylsuchenden Person aus dem BAZ ist jedenfalls nicht per se geeignet, den Nachweis für die Zustellung des Zuweisungsentscheids zu erbringen. Weiter ist zu beachten, dass die Vorinstanz vorliegend trotz Kenntnis des Vertretungsverhältnisses (vgl. SEM act. 1270154-13/12 [nachfolgend: act. 13]) den Zuweisungsentscheid entgegen der in Art. 12a Abs. 3 AsylG enthaltenen Regelung ihrem Vertreter nie bekanntgegeben hat. Dieser führt denn auch in der Rechtsmitteleingabe (Ziff. 5) aus, die Vorinstanz habe es unterlassen, einen separaten Entscheid betreffend die Kantonszuweisung zu erlassen, zumal diese offenbar ausschliesslich durch die angefochtene (Asyl-)Verfügung geschehen sei. Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass der Zuweisungsentscheid vom 30. Oktober 2023 nicht rechtsgenüglich eröffnet wurde. Der Umstand, dass dagegen keine Beschwerde eingelegt wurde, gereicht der Beschwerdeführerin daher nicht zum Nachteil (Art. 38 VwVG).”
Meldet die asylsuchende Person eine bevollmächtigte Rechtsvertretung, ist die Behörde verpflichtet, die Eröffnung oder Zustellung der Entscheide und Vorladungen dieser Vertretung unverzüglich bekannt zu geben. Es obliegt nicht der asylsuchenden Person, dafür zu sorgen, dass die Vertretung von der Eröffnung oder Zustellung Kenntnis erlangt.
“Die Zustellung der Vorladung an die Beschwerdeführenden 1 und 2 selbst dürfte hingegen rechtskonform (durch Aushändigung) erfolgt sein, zumal sie den Termin persönlich wahrnahmen (Art. 12a Abs. 1 und 3 AsylG und Art. 3a AsylV 1). Für die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist eine Zustellung der Vorladung nur an die Beschwerdeführenden 1 und 2 jedoch nicht hinreichend (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen [Ed.], Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile [LAsi], 2015, Art. 13 N. 13). Ihnen kommt nicht die Pflicht zu, dafür zu sorgen, dass ihre Vertretung von der Vorladung vom 9. Juli 2021 Kenntnis erhält. Es obliegt der Vorinstanz, eine Eröffnung oder Zustellung der Rechtsvertretung unverzüglich bekannt zu geben (Art. 12a Abs. 3 AsylG und Art. 3a AsylV 1). Die Beschwerdeführenden 1-4 durften daher grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Bekanntgabe der Vorladung vom 9. Juli 2021 an den Rechtsvertreter nachkommt. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als die fragliche Vorladung - entsprechend einer Standardformulierung - von ihrem Wortlaut her an eine Rechtsvertretung gerichtet war (vgl. SEM-act. 45). Die rechtzeitige Mitteilung des Termins an die Beschwerdeführenden 1-4 führte vorliegend daher nicht dazu, dass sich diese nicht mehr auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen können.”
Auch wenn ein gewillkürter Vertreter Vollmacht einreicht, kann eine Verfügung bei Vorliegen einer zugewiesenen (amtlichen) Rechtsvertretung an die zuerst bestimmte (amtliche) Vertretung eröffnet/zugestellt werden. Das Vorliegen einer zusätzlichen gewillkürten Vertretung steht dem nicht zwingend entgegen. Damit eine Zustellung an die amtliche Vertretung entfällt, müsste ein ausdrücklicher, aktenkundiger Verzicht des Beschwerdeführers auf die ihm zugewiesene amtliche Rechtsvertretung vorliegen.
“In der Eingabe des neuen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an das SEM vom 15. Oktober 2024, mit welcher die neue Vollmacht des gewillkürten Vertreters eingereicht wurde, wurden zwar (nicht näher spezifizierte) frühere Mandate widerrufen (vgl. SEM-act. 24/3 S. 1: "La présente procuration révoque tout mandat antérieur"). Ein expliziter Verzicht des Beschwerdeführers selbst auf seine amtliche Rechtsvertretung ist jedoch nicht aktenkundig. Ob die zitierte textbausteinartige Formulierung seines Rechtsvertreters einen "ausdrücklichen" Verzicht des Beschwerdeführers auf die ihm für das Asylverfahren zugewiesene Rechtsvertretung darstellen kann, ist fraglich. Das SEM ging jedenfalls offensichtlich von einer zusätzlichen gewillkürten (neben der verbleibenden amtlichen) Rechtsvertretung aus, und eröffnete seine Verfügung am 22. Oktober 2024 in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 und Art. 12a Abs. 2 AsylG an die zuerst bestimmte (amtliche) Vertretung; diese legte dann am Folgetag ihr Mandat nieder (vgl. SEM-act. A28/1 und A29/1).”
“In der Eingabe des neuen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an das SEM vom 15. Oktober 2024, mit welcher die neue Vollmacht des gewillkürten Vertreters eingereicht wurde, wurden zwar (nicht näher spezifizierte) frühere Mandate widerrufen (vgl. SEM-act. 24/3 S. 1: "La présente procuration révoque tout mandat antérieur"). Ein expliziter Verzicht des Beschwerdeführers selbst auf seine amtliche Rechtsvertretung ist jedoch nicht aktenkundig. Ob die zitierte textbausteinartige Formulierung seines Rechtsvertreters einen "ausdrücklichen" Verzicht des Beschwerdeführers auf die ihm für das Asylverfahren zugewiesene Rechtsvertretung darstellen kann, ist fraglich. Das SEM ging jedenfalls offensichtlich von einer zusätzlichen gewillkürten (neben der verbleibenden amtlichen) Rechtsvertretung aus, und eröffnete seine Verfügung am 22. Oktober 2024 in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 und Art. 12a Abs. 2 AsylG an die zuerst bestimmte (amtliche) Vertretung; diese legte dann am Folgetag ihr Mandat nieder (vgl. SEM-act. A28/1 und A29/1).”
In Bundesasylzentren erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung an die dort anwesenden asylsuchenden Personen; einer von ihnen bevollmächtigten Person ist dies unverzüglich bekannt zu geben.
“Im Zeitpunkt der Vorladung am 9. Juli 2021 befanden sich die Beschwerdeführenden 1-4 im Bundesasylzentrum [...]. Gemäss Art. 12a Abs. 1 und Abs. 3 AsylG erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen - eine Vorladung gilt als Mitteilung (vgl. Marantelli/Huber, Praxiskommentar VwVG, Art. 11 N. 29) - in den Zentren des Bundes an die asylsuchenden Personen durch Aushändigung. Einer von ihnen bevollmächtigten Person ist die Eröffnung oder die Zustellung unverzüglich bekannt zu geben (Art. 12a Abs. 3 AsylG und Art. 3a AsylV 1).”
“Im Zeitpunkt der Vorladung am 9. Juli 2021 befanden sich die Beschwerdeführenden 1-4 im Bundesasylzentrum [...]. Gemäss Art. 12a Abs. 1 und Abs. 3 AsylG erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen - eine Vorladung gilt als Mitteilung (vgl. Marantelli/Huber, Praxiskommentar VwVG, Art. 11 N. 29) - in den Zentren des Bundes an die asylsuchenden Personen durch Aushändigung. Einer von ihnen bevollmächtigten Person ist die Eröffnung oder die Zustellung unverzüglich bekannt zu geben (Art. 12a Abs. 3 AsylG und Art. 3a AsylV 1).”
Die Gewährung des rechtlichen Gehörs an die zugewiesene Rechtsvertretung kann nach der Rechtsprechung auch schriftlich erfolgen. Aus der Gewährung an die Rechtsvertretung folgt nicht ohne Weiteres ein Nachteil für den Asylsuchenden; etwaige nachteilige Auswirkungen sind darzulegen. Verzögerungen, etwa durch die Terminierung forensischer Altersdiagnostik oder begrenzte wöchentliche Kapazitäten des Untersuchungsinstituts, können unter diesen Rahmenbedingungen gerechtfertigt sein, sofern die Verfahrensfristen und die dem Institut obliegenden organisatorischen Beschränkungen berücksichtigt werden.
“Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zu den vom Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten formellen Rügen fest, im Protokoll der Erstbefragung sei zur Dauer des Gesprächs lediglich «90» festgehalten, mutmasslich habe die Erstbefragung demnach 90 Minuten gedauert, dies jedoch ohne Rückübersetzung. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs in der Erstbefragung hätte den Umfang bei Weitem gesprengt. Ohnehin stehe es der Vorinstanz aber frei, ein rechtliches Gehör im Sinne von Art. 36 in Verbindung mit Art. 31a Abs. 1 AsylG auf dem schriftlichen Weg zu gewähren. Es erschliesse sich nicht, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Gewährung des rechtlichen Gehörs an seinen Rechtsvertreter gestützt auf Art. 12a Abs. 2 AsylG ein Nachteil entstanden sein sollte. Weiter könne die Vorinstanz wöchentlich nur eine beschränkte Anzahl Personen zu festgelegten Zeiten zur forensischen Altersdiagnostik schicken, zumal die Anmeldung beim Institut B._______ nur einmal wöchentlich erfolge und hierbei eine Vorlaufszeit einzuhalten sei. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Rahmenbedingungen habe sie ihn auf den frühestmöglichen Zeitpunkt zur forensischen Altersdiagnostik angemeldet. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland knapp zwei Monate nach Erhalt des Altersgutachtens sei zwar nicht unmittelbar nach Eingang des Altersgutachtens erfolgt; bei zwei Monaten könne aber auch noch nicht von einer Verfahrensverzögerung gesprochen werden. Zudem habe der Beschwerdeführer die für die Stellungnahme gewährte Frist von drei Wochen bis zum Maximum ausgeschöpft. Gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG müsste eine aufgrund der Minderjährigkeit eines abgewiesenen Asylsuchenden angeordnete vorläufige Aufnahme bei der Erreichung dessen Volljährigkeit mangels weiterhin bestehender Voraussetzungen derselben in der Regel aufgehoben werden (vgl.”
Programmatic access
API and MCP access with filters for source type, region, court, legal area, article, citation, language, and date.